Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1976, verfügt nach Abbruch der Mittelschule, Abbruch einer Lehre als Schreiner sowie Abbruch einer von der Invalidenversicherung un terstützten Lehre als Uhrmacher über keine Berufsausbildung ( Urk. 9/22/2, Urk. 9/56, Urk. 9/79 und
Lebenslauf Urk. 9/135 ). Einer geregelten Erwerbstätig keit ging er nur sporadisch nach ( IK-Auszug
Urk. 9/86). Nach längerer Erwerbs losigkeit mit Bezug von Fürsorgeleistungen der Stadt Winterthur erfolgte a m 2 9. Oktober 2014 die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 9/105
Ziff. 4.4, Ziff. 5.4 und Urk. 9/107 ) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und wies mit Verfügung vom 10. November 2016 ( Urk. 9/153) den An spruch auf eine Invalidenrente ab .
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 9/154 /3-10) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. April 2017
(Prozess Nr. IV.2016.01394 [ Urk. 9/158] ) in dem Sinne gutgeheis sen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde . D ie IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage , indem sie Berichte bei den behandelnden Ärzten ein holte
( Urk. 9/165 und Urk. 9/167) und eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, durchführen liess (Gutachten vom 1 0. Dezem ber 2017
[ Urk. 9/177 ] ). Mit Vorbescheid vom 1. März 2018 ( Urk. 9/179) stellte sie die Abweisung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Hieran hielt sie nach Einwand ( Urk. 9/183)
mit Verfügung vom 2 2. August 201 8 ( Urk.
2) fest . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 0. September 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2 ), die Verfügung sei aufzuheben und es seien Leistun gen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien Abklärungen bei den involvierten Stellen mit in die Schlussfolgerungen im Gutachten einzubezie hen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung . Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk. 8 ) auf A bweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer
am 2 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebr acht wurde ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Ok tober 2015 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigen ständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogen sucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Be fund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosoma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kriti k von Liebrenz / Uttinger /Ebner, s ind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutach tung nach BGE 141 V 281 [= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Ver fügung vom 22 . August 2018 ( Urk.
2) damit, dass z ur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung bei einem Psychiater notwendig geworden sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass auch weiterhin keine langandauernde Gesund heitseinschränkung vorliege. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei weiterhin vollschichtig zumutbar. Schwere Tätigkeiten im Hilfs arbei tersektor sollten vermieden und eine durchgängige (Drogen-)Abstinenz ein gehalten werden. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer respektive das i h n vertretende Sozialdepartement der Stadt Winterthur auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 f.) , auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. Dieses sei auf oberflächlicher Ebene erfolgt. Trotz des Hinweises, dass der Beschwerdeführer bereits als Kind von den alkoholabhängigen Eltern mit Alkohol ruhig gestellt
worden sei ,
trotz offensichtlicher Vernachlässigung der Eltern und später aus sch lies sliche m Fokus der Mutter auf dess en Bruder verbleibe die Schilderung des Lebenslaufes durch den Beschwerdeführer auf einer emotional unzugänglichen Ebene. Die Gutachterin habe auch nie die Frage gestellt , wie sich der Beschwer deführer dabei gefühlt habe, unter diesen unwürdigen Umständen aufzuwachsen. So sei es nicht ers taunlich, dass der Beschwerdeführer auf dieser Ebene keine Emotionen gezeigt habe
und keine Beeinträchtigung en
hätten festgestellt werde n können. Die Gutachterin beschränke sich darauf hinzuweisen, dass die Sozialen Dienste nicht genügend unternommen hätten . Dabei wäre es hilfreich gewesen, sich nicht nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu verlassen , sondern frem danamnestisch Auskünfte bei den Sozialen Diensten, der A.___ oder dem B.___ ein zuholen.
Tatsächlich sei der Beschwerdeführer engmaschig betreut worden und das be treute Wohnen sei
insofern erfolgreich, als er seither mehr oder weniger abstinent sei und Dank der Betreuung einen regelmässigen Tagesablauf und zumindest Kontakte innerhalb der Pension habe. Inwieweit der Cannabis- / Alkoholkonsum die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige und es sich bei der wiederkehrenden Sucht problematik um eine dysfunktiona le Bewältigungsstrategie handle , werde im Gutachten nicht beantwortet. Zum heutigen Zeitpunkt könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Alkohol- bzw. Cannabiskonsums keine Einschränkung der Arbeitsfähigkei t mehr vorliege. Da jedoch lediglich die Aufnahme einer Er werbstätigkeit von gerade einmal 20 % in einem geschützten Rahmen habe er folgen können, sei davon auszugeben, dass eine psychiatrische Störung als Folge der Suchterkrankung als eigenständige Erkrankung vorliege. Aus diesem Grund s eien dem Beschwerdeführer zumindest Leist ungen der Invalidenversicherung in Form eines Aufbautrainings zuzusprechen . 2.3
Der Beschwerdeführer beanstandete in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegne rin habe zu seinem ausführlichen Einwand ( Urk. 9/183) keine Stellung bezogen ( Urk. 1 S. 3), und rügte somit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, worauf vorab einzugehen ist.
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen. Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids mit Blick auf die formulierten Einwendungen eher knapp ausgefallen ist. Allerdings hat sich die Beschwerdegegnerin zu einzelnen aufgeworfenen Fra gen wenigstens kurz geäussert und den Beschwerdeführer jedenfalls in die Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Da beschwerdeweise keine Rückweisung der Angelegenheit beantragt wurde, ist aus prozessökonomischen Gründen davon abzusehen, zumal sich der Beschwerdeführer vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Gericht äussern konnte und dies mit einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
3 . 3.1
Im Urteil vom 1 1. April 2017 ( Urk. 9/158) zog das hiesige Gericht in Erwägung ( E. 5 .1 ), o bwohl der Beschwerdeführer seit längerer Zeit weitgehend drogenabsti nent zu sein scheine , in geordneten Verhältnissen lebe und keine d epressive Symptomatik mehr zeige, hätten die behan delnden Fachleute nac h wie vor eine verwertbare Leis tungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verneint . Die ihm trotz Drogenabstinenz und Remission der depressiven Symptomatik weiterhin at testierte psychiat risch begründete 100%ige Arbeitsunfäh igkeit l a sse sich nur noch mit der Di agnose einer schizotypen Störung begründen. Diesbezüglich stelle sich aber die Frage, ob sich der
weitgehend als unauffällig angegebene psychopatho logische Befund (auch) auf die offenbar weiterhin vorha ndene schizotype Störung beziehe. Andererseits weise die kontinuierliche Inanspruchnahme von therapeu tis chen Optionen durch den Beschwerdeführ er auf einen weiterhin vorhande nen Leidensdruck hin.
In den Akten seien verschiedene Anhal tspunkte für eine relevante psy chische Er krankung zu finden , die den Beschwerdeführer trotz Aufbietung allen guten Wil lens an der Erlernung eines Berufes beziehungsweise an der Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem allgem einen Arbeitsmarkt gehindert habe und weiterhin hindere . So sei aus seinem Leben slauf und den ärztlichen Stellungnahmen er sichtlich, dass er wegen den Rückenbeschwerden und der psychisc hen Problema tik auf dem Arbeits markt nie habe Fuss fassen können und mit Ausnahme eines kurzen E insatzes im Jahr 2011 keiner Er werb stätigkeit mehr nachgegangen sei . D iese längeren Absenzen vom Arbeitsmarkt liessen sich mindestens zeitweis e auf die Drogensucht zurückfüh ren. Die wiederholten Ausbildungsabbrüche könnten aber auch auf eine weitere psychische Pathologie hinweisen. Ob es sich dabei um die von den behandelnden Ärzten diagnostiz ierte schizotype Störung handle, be zie hungsweise welche Auswirkung eine allfällig krankheitswertige Störung auf die Arbeitsfähigkeit habe , sei weiterhin abklärungsbedürftig (E. 5.3) . 3.2
Gemäss dem in Umsetzung des Gerichtsurteils durch die Beschwerdegegnerin ein geholten psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Dezember 2017 ( Urk. 9/177) stellte Dr. Z.___ gestützt auf ihre Untersuchungen vom 6. Dezember 2017 die fol genden Diagnosen (S. 39) : - Störungen durch Cannabinoide , Abhängigkeitssyndrom, episodischer Ge brauch (ICD-10 F12.26) mit - Status nach amotivationa lem Syndrom (I CD-10 F12.72) - Status nach cannabisinduzierter vorwiegend halluzinatorischer
psy chotischer Episode (ICD-10 F12.52) - Störungen durch Alkohol, Status nach Abhängigkeitssyndrom, gegenwär tig schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Status nach schädlichem Gebrauch von Stimulanzien und Halluzinogenen (Status nach ICD-10 F15.1/F16.1) - Status nach wiederkehrenden depressiven Anpassungsstörungen, zum Teil im Rahmen von Substanzentzug sowie somatischem Schmerzleiden, mit bis zu mittelgradiger Schwere, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Akzentuierte selbstunsichere/ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Zum Psychostatus hielt die Expertin fest (S. 32 f.) , es handle sich um einen 41-jährigen , erheblich vorgea ltert ausse henden , hinreichend gepflegten, normalge wichtig/ normosomen Exploranden, der pünktlich und selbständig und all eine mit dem ö ffentlichen Verkehr zum Termin gekommen sei. Die Kontaktaufnahme sei spon tan, unkompliziert und lebhaft und er sei freundlich und kooperativ einge stellt. Er habe sich verbindlich auf die Untersuchung ein gelassen , sei auch schwie ri ge n Themen nicht aus dem Weg gegangen und sei in seinen Ausführungen gut nachvollzieh bar beziehungsweise es seien keine paralogischen oder « psychotifor men » Gedankeninhalte feststellbar. Er sei offen und interessiert, sympathisch und gew innend, von der Intelligenz her durch schnittlich begabt, berichte gut selbst strukturiert und auch differen ziert. Er habe auch mit durchau s feststellbarer psy chotherapeutischer und psychodiagnostischer Selbs terfahrung berichtet und da bei auch korrekte Fachterminologie benutzt , oft auch mit humo rvollen Einstreu ungen und durchaus auch selbstkritisch und reflektiert. Seine S ymptome und Be schwerden h a be er sorgfältig, aber ohne Drama tisierungstendenzen beschrieben . Hie und da habe er sich widersprochen. So habe er a m Ende der Exploration als ihm mitgeteilt worden sei , dass a uch ein Drogenscreening gemacht werde , ange geben , dass er damit nicht gerechnet habe und es auch n icht stimme, dass er zuletzt im Juli 2017
sondern vor fünf Tagen Cannabis konsumiert habe und er sich dies ab und zu gerne leiste .
Im Verlauf der zweieinhalbstündigen, intensiven Untersuchung ohne Pause sei keine etwaige Ermüdung feststellbar gewesen. Affektiv schwinge
er emotional absolut adäquat mit beziehungsweise sei en
keine emotio nale Durchlässigkeit, La bilität oder Affektinkontinenz, auch keine Affektverflachung, Bedrückthe it, Ängstlichkeit oder Deprimiertheit festzustellen. Auch sei das Denken beweglich und e in guter emotionaler Rapport sei problemlos herstellbar.
Er sei bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert und objektivierbare mnes t ischen Störungen
seien nicht feststellbar und es seien auch sichere anamnesti sche Zeitangaben
bei guter Konzentration und während des ganzen zweieinhalb stündigen Explorationsgespräches abgegeben worden. Formale Denkstörungen seien nicht feststellbar, das Denken sei geordnet, flexibel, nicht eingeengt, ohne Gedankenabreissen, Danebenreden oder Zerfahrenheit und ohne assoziative Lo ckerung. Inhaltliche D enkstörungen, krankheitswertige / depressionstypische Schuld-, S cham- oder Insuffizienzgefühle bestünden nicht und
es ergäben sich auch keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen . E ine Angststörung sei nicht feststellbar und es seien auch keine frei flottierenden Ängste, Panikattacken, eine Agoraphobie, Soziophobie oder Zwänge im psych o pathologischen Sinne eruierbar . Affektiv sei die Grun dstimmung euthym (ausge glichen) , sehr adäquat, absolut schwingungsfähig, und üb er ein breites Sp ektrum von Emotionen verfügend und ohne feststellbare Affektpathologie. Es bestünde n auch keine verbale oder brachiale Impulsivität, k eine emotionale Instabilität im psychopath ologischen Sinne und auch k eine Antriebsstörungen . Der Beschwer deführer beklage subjektiv auch nicht etwa eine verminderte Vitalität. Es seien keine c ircadiane n Besonderheiten, keine psychovegetativen Beschwerden vor ahnden und die Psychomotorik sei ungestört. Auf die Rückenschmerzen mit so ma tischem Korrelat (Morbus Bechterew), die anläss lich der Begutachtung thema tisiert
worden seien, scheine er nicht sonderlich fixiert zu sein . Die Schlafqualität sei gut , der Appetit unbeeinträchtigt und sozial sei er im Rahmen der betreuten Wohnform und der ps ychosozialen Angebote der Stadt Winterthur sowie inner halb der Familie aktiv ( mit Bes uchen bei Mutter, Vater, Bruder und
Pflege von Weihnachts-, Geburts- und Oste rtraditionen) und ein g enuiner sozialer Rückzug sei nicht feststellbar .
In der Psychometrie nach HAM-D ( Hamilton Depressionsskala )
seien die Kriterien einer klinischen Depression ( m ajor
depression ) nicht erfüllt und die MADRS
( Montgomery Asberg Depressionsskala )
erg e be, dass keine kl inische Depression vorliege (S. 33).
Eine etwaige primäre psychische Störung, die die Suchtentwicklung beim Be schwerdeführer ab 15- j ähri g (1991) begründen würden, sei auch bei der akt u e llen eingehenden psychiatrischen Exploration nicht ersichtlich. Ausschlaggebend seien eindeutig die psychiatrische Heredität/genetische Belastung durch Suchter krankungen, in Kombination mit unvorteilhaften Milieufaktoren (S. 36) . Bei 7-
bzw. 10-11-jähriger Cannabissucht und bei der damals beschriebenen Anhedo - nie, Motivationsschwäche und Antriebsschwäche sei ein typisches canna - bisinduzier tes amotivationales Syndrom zu diagnostizier en, das sich dann auch über ein weitere s Jahrzehnt hinweg fort ge setzt habe ; bis durch das Erleiden einer canna bis -induzierten Psychose im Jahr 2014
der Beschwerdeführer
z weimal kurz nach einander (freiwillig) psychiatri sch hospitalisiert worden sei und sich von einer drastischen Änderung seines Konsummusters habe überzeugen lassen . Seit 2014 nehme er durchgehend ein Neuroleptikum ei n, seit langem in tiefer Dosis, wovon er vor allem die Sedierung/schlafanstossende Wirkung schätze.
Tatsächlich habe der Beschwerdeführer
seit dem letzten psychiatrischen Klinik aufenthalt offensichtlich mehrhei tlich abstinent gelebt , wozu wohl auch massgeblich die Tatsache bei trage, dass er in einer betreuten Wohnform (Pension) platziert sei , in der der Konsum von Substanzen verboten sei. Er berichte aber auch, dass er sich zeitweise Cannabis genehmige. Entsprechend sei auch das Dro genscreening auf Cannabis positiv ausgefallen . Gleichzeitig sei aber darauf hin zuweisen, dass der Beschwerdeführer psychopathologisch absolut unauff ällig sei, beziehungsweise er weder depressive noch schizophreniforme Symptome, auch keine Symptomatik aus der Sparte der sozialen Ängste, Phobien aufweise und auch subjektiv keinerlei Beschwerden formuliere. Dass er dennoch hie und da, im Sommer 2017 zwei Monate lang, Cannabis konsumiert habe , unterstütze die Fest stellung einer primären Sucht und nicht etwa einer durch eine primäre psychische Störung induzierte Sucht (S. 37 f. ).
B eim aus psychopathologischer Sicht absolut unauffälligen Beschwerdeführer, bei dem es vor allem aufgrund des langjährigen cannabisinduzierten amotiva tionalen Syndroms zu eine r jahrzehntelange n Arbeitskarenz und einem „Still stand" jeglicher Entwicklung gekommen sei , sei en lediglich noch ein Cannabisab hängigkeitssyndrom mit gelegentlichem Konsum und weiter ein gelegentlicher Alkoholabusus zu diagnostizieren. Sonstige „aktive" Diagnosen seien gegenwär tig nicht zu stellen. Auch die sekundäre rezidivierend depressive Störung sei re mittiert (S. 38) .
Aus psychiatrischer Sicht liege gegen wärtig keine Arbeitsunfähigkeit vor. Zuletzt habe aufgrund des entzugskorre lierten depressiven Leidens bis 3 1. Mai 2016 vorübergehende eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden (S. 42). 4 4.1
Das ausführliche psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ erfüllt die praxisge mäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.4 ), setzt sich mit den Aspekten der gesundheit lichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Be urteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Insbe sondere wurde mit Bezug auf das langjährige Suchtgeschehen und die Abgrenzung primäre oder sekundäre Sucht für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass nach
sorgfältig erhoben er Anamnese und aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde keine Sucht problematik vorliegt, die sich auf einen vorbestehenden Gesundheitsschaden z u rückführen lässt und das Suchtverhalten auch nicht im Zusammenhang mit einem etwaigen „Selbstbehandlungsversuch" zu sehen ist (vgl. Gutachten S. 22 unten). Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer genetisch/ psychiatrisch-hereditär mit Sucht belastet ist und von seinen Eltern schon im Kindesalter an Substanz - be ziehungsweise Alkoholkonsum herangeführt wurde, wurd e im Gutachten ebenso Bezug genommen (vgl. Gutachten S. 36) . Relevant ist, dass unter Cannabisabsti nenz der Beschwerdeführer
ein normales psychisches Befinden ohne
einen psy chopatho l ogisch erhebbaren Befund zeigt. D ass er aus Lust trotzdem
ab und zu Anlass sieht ,
Cannabis zu rauchen, legt dar , dass er Cannabis nicht als „Selbstbe handlungsmittel" einsetzt . 4.2
Im Gutachten erfolgte auch eine kritische Auseinandersetzung mit den medizini schen Vorakten (vgl. Urk. 9/177/43 f.). Dabei wurde insbesondere Bezug zu den vorgängigen Be richten
behandelnder Ärzte genommen, die die Diagnose einer schizotypen Störung (ICD-10 F21) stellten , was das Gericht letztlich i m Urteil vom 1 1. April 2017 ( Urk. 9/158) veranlasste , die Sache an die Verwaltung zur psy chiatrischen Abklärung zurückzuweisen (vgl. E. 3.1 hiervor) . D ie psychiatrische Expertin legte in diesem Zusammenhang plausibel dar , dass eine solch schwere psychopathologische Störung gemäss ICD-10 F21 Anomalien des Denkens, des Verhaltens und der Stimmung, die schizophren wirken, fordere, ohne dass aber im Zeitverlauf eine eindeutige charakteristische konsistente schizophrene Symp tomatik aufgetreten sei
und dass
der Beschwerdeführer k ein einziges dieser Kri teri en erfüllt.
Damit ist nicht zu beanstanden , dass die psychiatrische Gutachterin die 20-jäh rige Cannabisabhängigkeit , die
zweifellos
zu schwerwiegenden sozialen Folge schäden beim Beschwerdeführer geführt hat , indem er über mehr als ein Jahr zehnt hinweg sich passiv, lethargisch, ohne Initiative für einen Erwe rb, für eine Familie oder für soziale Aktivitäten verhielt und dadurch auch fürsorgeabhängig wurde , einem primären Suchtgeschehen und nicht der Folge eines zugrundelie genden Gesundheitsschaden zugeschrieben hat . Daran ändert auch nicht s , dass der Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr zur Autonomie und Unabhängigkeit
bei geschütztem Wohnrahmen mit psy chosozialen Beschäftigungs- und Spiel massnahmen nicht als dringende Angelegenheit
sieht (vgl. Urk. 9/177/42). 4.3
Nach dem Gesagten ist auf das psychiatrische Gutachten abzustellen. Eine Ar beitsunfähigkeit aus psychiatrische r Sicht ist dem Beschwerdeführer mit Bezug auf den Verfügungszeitpunkt damit nicht zu attestieren . V on weiteren Beweis massnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens oder fremdanam nestischer Auskünfte; zum Antrag vgl. Urk. 1 S. 2 f. ) sind keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung ; BGE 124 V 90 E. 4b). R etrospektiv ist zu berücksichtigen, dass das primäre Suchtgeschehen zeitweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein ge schränkt hat . Arbeitsunfähigkeiten wurden in diesem Zusammenhang mit einer c annabisinduzierten Psychose , die zu zwei stationäre n Aufenthalte n vom 1 6. Mai bis 1 1. Juni und vom 1 0. September bis 1 1. November 2014 führte n ( Urk. 9/118/21, Urk. 9/120/2). Die Gutachterin sprach in diesem Zusammenhang von einer protrahierten cannabisinduzierten, vorwiegend halluzinatorischen Psy chose, für die sich der Beschwerdeführer erst nach Monaten in Behandlung begab und die unter Cannabisabstinenz zurückgegangen sei. Infolge des konsequenten Cannabisentzuges sei ab Ende 2014 eine entzugsbegleitende depressive Episode mittleren Grades aufgetreten, die spätestens ab Juni 2016 als remittiert zu be trachten sei. Sie bescheinigte vor diesem Hintergrund eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit vom 1. Januar bis zum Klinikaustritt am 11. November 2014 und hernach bis am 3 1. Mai 2016 eine solche von 50 % (Urk. 9/177/41).
Die für diesen Zeitraum attestierten Arbeitsunfähigkeiten haben jedoch nach dem Gesagten ohne Auswirkungen auf die Invalidenversicherung zu bleiben, da sie im bis zur letzten Hospitalisation in der C.___ anhaltenden primären Suchtgesche hen (Urk. 9/120/3) ihre hinreichende Erklärung finden. Wie der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin erklärte, wandte er sich auch nach dem letzten sta tionären Aufenthalt nicht vollständig vom Drogenkonsum ab (Urk. 9/177/34 oben und Urk. 9/177/37). Dem im Rahmen der bloss teilweisen Abstinenz entwi ckelten depressiven Zustandsbild und der damit einhergehenden (Teil-)Arbeits unfähigkeit kann daher nicht die Bedeutung eines eigenständigen psychischen Krankheitsgeschehens beigemessen werden, das eine invalidisierende Wirkung haben könnte (E. 1.3).
4.4
An dieser fachärztlichen Beurteilung vermag der Verlaufsbericht des therapeuti schen Leiters der Integrierten Psychiatrie C.___ vom 3 0. August 2017 ( Urk. 9/167) allein schon wegen dessen fehlender fachlichen Qualifikation nichts zu ändern. Im Übrigen beschrieb selbst der Therapeut einen psychopathologisch weitgehend unauffälligen Befund; er wies sodann auf charakterologische Probleme sowie eine wiederkehrende Suchtproblematik hin ( Ziff. 1.3) und führte die von ihm beschei nigte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen darauf zurück (Ziff. 2.1). Das Suchtge schehen allein begründet indes - wie gesagt - grundsätzlich keine Invalidität (E. 1.3). 4.5
Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisie render psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, welcher eine Arbeitsunfähigkeit begründet. D amit besteht kein Anspruch auf Leistungen der In validenversiche rung . Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 22 . August 2018 ist damit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind er füllt.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) ist damit gutzuheissen. 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen au f die Gerichtskasse genommen. D e r Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 1. April 2017
(Prozess Nr. IV.2016.01394 [ Urk. 9/158] ) in dem Sinne gutgeheis sen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde . D ie IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage , indem sie Berichte bei den behandelnden Ärzten ein holte
( Urk. 9/165 und Urk. 9/167) und eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, durchführen liess (Gutachten vom 1 0. Dezem ber 2017
[ Urk. 9/177 ] ). Mit Vorbescheid vom 1. März 2018 ( Urk. 9/179) stellte sie die Abweisung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Hieran hielt sie nach Einwand ( Urk. 9/183)
mit Verfügung vom 2 2. August 201 8 ( Urk.
2) fest .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Ok tober 2015 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigen ständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogen sucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Be fund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosoma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kriti k von Liebrenz / Uttinger /Ebner, s ind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutach tung nach BGE 141 V 281 [= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 0. September 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2 ), die Verfügung sei aufzuheben und es seien Leistun gen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien Abklärungen bei den involvierten Stellen mit in die Schlussfolgerungen im Gutachten einzubezie hen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung . Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk. 8 ) auf A bweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer
am 2 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebr acht wurde ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Ver fügung vom 22 . August 2018 ( Urk.
2) damit, dass z ur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung bei einem Psychiater notwendig geworden sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass auch weiterhin keine langandauernde Gesund heitseinschränkung vorliege. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei weiterhin vollschichtig zumutbar. Schwere Tätigkeiten im Hilfs arbei tersektor sollten vermieden und eine durchgängige (Drogen-)Abstinenz ein gehalten werden.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer respektive das i h n vertretende Sozialdepartement der Stadt Winterthur auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 f.) , auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. Dieses sei auf oberflächlicher Ebene erfolgt. Trotz des Hinweises, dass der Beschwerdeführer bereits als Kind von den alkoholabhängigen Eltern mit Alkohol ruhig gestellt
worden sei ,
trotz offensichtlicher Vernachlässigung der Eltern und später aus sch lies sliche m Fokus der Mutter auf dess en Bruder verbleibe die Schilderung des Lebenslaufes durch den Beschwerdeführer auf einer emotional unzugänglichen Ebene. Die Gutachterin habe auch nie die Frage gestellt , wie sich der Beschwer deführer dabei gefühlt habe, unter diesen unwürdigen Umständen aufzuwachsen. So sei es nicht ers taunlich, dass der Beschwerdeführer auf dieser Ebene keine Emotionen gezeigt habe
und keine Beeinträchtigung en
hätten festgestellt werde n können. Die Gutachterin beschränke sich darauf hinzuweisen, dass die Sozialen Dienste nicht genügend unternommen hätten . Dabei wäre es hilfreich gewesen, sich nicht nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu verlassen , sondern frem danamnestisch Auskünfte bei den Sozialen Diensten, der A.___ oder dem B.___ ein zuholen.
Tatsächlich sei der Beschwerdeführer engmaschig betreut worden und das be treute Wohnen sei
insofern erfolgreich, als er seither mehr oder weniger abstinent sei und Dank der Betreuung einen regelmässigen Tagesablauf und zumindest Kontakte innerhalb der Pension habe. Inwieweit der Cannabis- / Alkoholkonsum die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige und es sich bei der wiederkehrenden Sucht problematik um eine dysfunktiona le Bewältigungsstrategie handle , werde im Gutachten nicht beantwortet. Zum heutigen Zeitpunkt könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Alkohol- bzw. Cannabiskonsums keine Einschränkung der Arbeitsfähigkei t mehr vorliege. Da jedoch lediglich die Aufnahme einer Er werbstätigkeit von gerade einmal 20 % in einem geschützten Rahmen habe er folgen können, sei davon auszugeben, dass eine psychiatrische Störung als Folge der Suchterkrankung als eigenständige Erkrankung vorliege. Aus diesem Grund s eien dem Beschwerdeführer zumindest Leist ungen der Invalidenversicherung in Form eines Aufbautrainings zuzusprechen .
E. 2.3 Der Beschwerdeführer beanstandete in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegne rin habe zu seinem ausführlichen Einwand ( Urk. 9/183) keine Stellung bezogen ( Urk. 1 S. 3), und rügte somit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, worauf vorab einzugehen ist.
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen. Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids mit Blick auf die formulierten Einwendungen eher knapp ausgefallen ist. Allerdings hat sich die Beschwerdegegnerin zu einzelnen aufgeworfenen Fra gen wenigstens kurz geäussert und den Beschwerdeführer jedenfalls in die Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Da beschwerdeweise keine Rückweisung der Angelegenheit beantragt wurde, ist aus prozessökonomischen Gründen davon abzusehen, zumal sich der Beschwerdeführer vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Gericht äussern konnte und dies mit einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
3 . 3.1
Im Urteil vom 1 1. April 2017 ( Urk. 9/158) zog das hiesige Gericht in Erwägung ( E. 5 .1 ), o bwohl der Beschwerdeführer seit längerer Zeit weitgehend drogenabsti nent zu sein scheine , in geordneten Verhältnissen lebe und keine d epressive Symptomatik mehr zeige, hätten die behan delnden Fachleute nac h wie vor eine verwertbare Leis tungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verneint . Die ihm trotz Drogenabstinenz und Remission der depressiven Symptomatik weiterhin at testierte psychiat risch begründete 100%ige Arbeitsunfäh igkeit l a sse sich nur noch mit der Di agnose einer schizotypen Störung begründen. Diesbezüglich stelle sich aber die Frage, ob sich der
weitgehend als unauffällig angegebene psychopatho logische Befund (auch) auf die offenbar weiterhin vorha ndene schizotype Störung beziehe. Andererseits weise die kontinuierliche Inanspruchnahme von therapeu tis chen Optionen durch den Beschwerdeführ er auf einen weiterhin vorhande nen Leidensdruck hin.
In den Akten seien verschiedene Anhal tspunkte für eine relevante psy chische Er krankung zu finden , die den Beschwerdeführer trotz Aufbietung allen guten Wil lens an der Erlernung eines Berufes beziehungsweise an der Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem allgem einen Arbeitsmarkt gehindert habe und weiterhin hindere . So sei aus seinem Leben slauf und den ärztlichen Stellungnahmen er sichtlich, dass er wegen den Rückenbeschwerden und der psychisc hen Problema tik auf dem Arbeits markt nie habe Fuss fassen können und mit Ausnahme eines kurzen E insatzes im Jahr 2011 keiner Er werb stätigkeit mehr nachgegangen sei . D iese längeren Absenzen vom Arbeitsmarkt liessen sich mindestens zeitweis e auf die Drogensucht zurückfüh ren. Die wiederholten Ausbildungsabbrüche könnten aber auch auf eine weitere psychische Pathologie hinweisen. Ob es sich dabei um die von den behandelnden Ärzten diagnostiz ierte schizotype Störung handle, be zie hungsweise welche Auswirkung eine allfällig krankheitswertige Störung auf die Arbeitsfähigkeit habe , sei weiterhin abklärungsbedürftig (E. 5.3) . 3.2
Gemäss dem in Umsetzung des Gerichtsurteils durch die Beschwerdegegnerin ein geholten psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Dezember 2017 ( Urk. 9/177) stellte Dr. Z.___ gestützt auf ihre Untersuchungen vom 6. Dezember 2017 die fol genden Diagnosen (S. 39) : - Störungen durch Cannabinoide , Abhängigkeitssyndrom, episodischer Ge brauch (ICD-10 F12.26) mit - Status nach amotivationa lem Syndrom (I CD-10 F12.72) - Status nach cannabisinduzierter vorwiegend halluzinatorischer
psy chotischer Episode (ICD-10 F12.52) - Störungen durch Alkohol, Status nach Abhängigkeitssyndrom, gegenwär tig schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Status nach schädlichem Gebrauch von Stimulanzien und Halluzinogenen (Status nach ICD-10 F15.1/F16.1) - Status nach wiederkehrenden depressiven Anpassungsstörungen, zum Teil im Rahmen von Substanzentzug sowie somatischem Schmerzleiden, mit bis zu mittelgradiger Schwere, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Akzentuierte selbstunsichere/ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Zum Psychostatus hielt die Expertin fest (S. 32 f.) , es handle sich um einen 41-jährigen , erheblich vorgea ltert ausse henden , hinreichend gepflegten, normalge wichtig/ normosomen Exploranden, der pünktlich und selbständig und all eine mit dem ö ffentlichen Verkehr zum Termin gekommen sei. Die Kontaktaufnahme sei spon tan, unkompliziert und lebhaft und er sei freundlich und kooperativ einge stellt. Er habe sich verbindlich auf die Untersuchung ein gelassen , sei auch schwie ri ge n Themen nicht aus dem Weg gegangen und sei in seinen Ausführungen gut nachvollzieh bar beziehungsweise es seien keine paralogischen oder « psychotifor men » Gedankeninhalte feststellbar. Er sei offen und interessiert, sympathisch und gew innend, von der Intelligenz her durch schnittlich begabt, berichte gut selbst strukturiert und auch differen ziert. Er habe auch mit durchau s feststellbarer psy chotherapeutischer und psychodiagnostischer Selbs terfahrung berichtet und da bei auch korrekte Fachterminologie benutzt , oft auch mit humo rvollen Einstreu ungen und durchaus auch selbstkritisch und reflektiert. Seine S ymptome und Be schwerden h a be er sorgfältig, aber ohne Drama tisierungstendenzen beschrieben . Hie und da habe er sich widersprochen. So habe er a m Ende der Exploration als ihm mitgeteilt worden sei , dass a uch ein Drogenscreening gemacht werde , ange geben , dass er damit nicht gerechnet habe und es auch n icht stimme, dass er zuletzt im Juli 2017
sondern vor fünf Tagen Cannabis konsumiert habe und er sich dies ab und zu gerne leiste .
Im Verlauf der zweieinhalbstündigen, intensiven Untersuchung ohne Pause sei keine etwaige Ermüdung feststellbar gewesen. Affektiv schwinge
er emotional absolut adäquat mit beziehungsweise sei en
keine emotio nale Durchlässigkeit, La bilität oder Affektinkontinenz, auch keine Affektverflachung, Bedrückthe it, Ängstlichkeit oder Deprimiertheit festzustellen. Auch sei das Denken beweglich und e in guter emotionaler Rapport sei problemlos herstellbar.
Er sei bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert und objektivierbare mnes t ischen Störungen
seien nicht feststellbar und es seien auch sichere anamnesti sche Zeitangaben
bei guter Konzentration und während des ganzen zweieinhalb stündigen Explorationsgespräches abgegeben worden. Formale Denkstörungen seien nicht feststellbar, das Denken sei geordnet, flexibel, nicht eingeengt, ohne Gedankenabreissen, Danebenreden oder Zerfahrenheit und ohne assoziative Lo ckerung. Inhaltliche D enkstörungen, krankheitswertige / depressionstypische Schuld-, S cham- oder Insuffizienzgefühle bestünden nicht und
es ergäben sich auch keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen . E ine Angststörung sei nicht feststellbar und es seien auch keine frei flottierenden Ängste, Panikattacken, eine Agoraphobie, Soziophobie oder Zwänge im psych o pathologischen Sinne eruierbar . Affektiv sei die Grun dstimmung euthym (ausge glichen) , sehr adäquat, absolut schwingungsfähig, und üb er ein breites Sp ektrum von Emotionen verfügend und ohne feststellbare Affektpathologie. Es bestünde n auch keine verbale oder brachiale Impulsivität, k eine emotionale Instabilität im psychopath ologischen Sinne und auch k eine Antriebsstörungen . Der Beschwer deführer beklage subjektiv auch nicht etwa eine verminderte Vitalität. Es seien keine c ircadiane n Besonderheiten, keine psychovegetativen Beschwerden vor ahnden und die Psychomotorik sei ungestört. Auf die Rückenschmerzen mit so ma tischem Korrelat (Morbus Bechterew), die anläss lich der Begutachtung thema tisiert
worden seien, scheine er nicht sonderlich fixiert zu sein . Die Schlafqualität sei gut , der Appetit unbeeinträchtigt und sozial sei er im Rahmen der betreuten Wohnform und der ps ychosozialen Angebote der Stadt Winterthur sowie inner halb der Familie aktiv ( mit Bes uchen bei Mutter, Vater, Bruder und
Pflege von Weihnachts-, Geburts- und Oste rtraditionen) und ein g enuiner sozialer Rückzug sei nicht feststellbar .
In der Psychometrie nach HAM-D ( Hamilton Depressionsskala )
seien die Kriterien einer klinischen Depression ( m ajor
depression ) nicht erfüllt und die MADRS
( Montgomery Asberg Depressionsskala )
erg e be, dass keine kl inische Depression vorliege (S. 33).
Eine etwaige primäre psychische Störung, die die Suchtentwicklung beim Be schwerdeführer ab 15- j ähri g (1991) begründen würden, sei auch bei der akt u e llen eingehenden psychiatrischen Exploration nicht ersichtlich. Ausschlaggebend seien eindeutig die psychiatrische Heredität/genetische Belastung durch Suchter krankungen, in Kombination mit unvorteilhaften Milieufaktoren (S. 36) . Bei
E. 7 bzw. 10-11-jähriger Cannabissucht und bei der damals beschriebenen Anhedo - nie, Motivationsschwäche und Antriebsschwäche sei ein typisches canna - bisinduzier tes amotivationales Syndrom zu diagnostizier en, das sich dann auch über ein weitere s Jahrzehnt hinweg fort ge setzt habe ; bis durch das Erleiden einer canna bis -induzierten Psychose im Jahr 2014
der Beschwerdeführer
z weimal kurz nach einander (freiwillig) psychiatri sch hospitalisiert worden sei und sich von einer drastischen Änderung seines Konsummusters habe überzeugen lassen . Seit 2014 nehme er durchgehend ein Neuroleptikum ei n, seit langem in tiefer Dosis, wovon er vor allem die Sedierung/schlafanstossende Wirkung schätze.
Tatsächlich habe der Beschwerdeführer
seit dem letzten psychiatrischen Klinik aufenthalt offensichtlich mehrhei tlich abstinent gelebt , wozu wohl auch massgeblich die Tatsache bei trage, dass er in einer betreuten Wohnform (Pension) platziert sei , in der der Konsum von Substanzen verboten sei. Er berichte aber auch, dass er sich zeitweise Cannabis genehmige. Entsprechend sei auch das Dro genscreening auf Cannabis positiv ausgefallen . Gleichzeitig sei aber darauf hin zuweisen, dass der Beschwerdeführer psychopathologisch absolut unauff ällig sei, beziehungsweise er weder depressive noch schizophreniforme Symptome, auch keine Symptomatik aus der Sparte der sozialen Ängste, Phobien aufweise und auch subjektiv keinerlei Beschwerden formuliere. Dass er dennoch hie und da, im Sommer 2017 zwei Monate lang, Cannabis konsumiert habe , unterstütze die Fest stellung einer primären Sucht und nicht etwa einer durch eine primäre psychische Störung induzierte Sucht (S. 37 f. ).
B eim aus psychopathologischer Sicht absolut unauffälligen Beschwerdeführer, bei dem es vor allem aufgrund des langjährigen cannabisinduzierten amotiva tionalen Syndroms zu eine r jahrzehntelange n Arbeitskarenz und einem „Still stand" jeglicher Entwicklung gekommen sei , sei en lediglich noch ein Cannabisab hängigkeitssyndrom mit gelegentlichem Konsum und weiter ein gelegentlicher Alkoholabusus zu diagnostizieren. Sonstige „aktive" Diagnosen seien gegenwär tig nicht zu stellen. Auch die sekundäre rezidivierend depressive Störung sei re mittiert (S. 38) .
Aus psychiatrischer Sicht liege gegen wärtig keine Arbeitsunfähigkeit vor. Zuletzt habe aufgrund des entzugskorre lierten depressiven Leidens bis 3 1. Mai 2016 vorübergehende eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden (S. 42). 4 4.1
Das ausführliche psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ erfüllt die praxisge mäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.4 ), setzt sich mit den Aspekten der gesundheit lichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Be urteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Insbe sondere wurde mit Bezug auf das langjährige Suchtgeschehen und die Abgrenzung primäre oder sekundäre Sucht für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass nach
sorgfältig erhoben er Anamnese und aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde keine Sucht problematik vorliegt, die sich auf einen vorbestehenden Gesundheitsschaden z u rückführen lässt und das Suchtverhalten auch nicht im Zusammenhang mit einem etwaigen „Selbstbehandlungsversuch" zu sehen ist (vgl. Gutachten S. 22 unten). Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer genetisch/ psychiatrisch-hereditär mit Sucht belastet ist und von seinen Eltern schon im Kindesalter an Substanz - be ziehungsweise Alkoholkonsum herangeführt wurde, wurd e im Gutachten ebenso Bezug genommen (vgl. Gutachten S. 36) . Relevant ist, dass unter Cannabisabsti nenz der Beschwerdeführer
ein normales psychisches Befinden ohne
einen psy chopatho l ogisch erhebbaren Befund zeigt. D ass er aus Lust trotzdem
ab und zu Anlass sieht ,
Cannabis zu rauchen, legt dar , dass er Cannabis nicht als „Selbstbe handlungsmittel" einsetzt . 4.2
Im Gutachten erfolgte auch eine kritische Auseinandersetzung mit den medizini schen Vorakten (vgl. Urk. 9/177/43 f.). Dabei wurde insbesondere Bezug zu den vorgängigen Be richten
behandelnder Ärzte genommen, die die Diagnose einer schizotypen Störung (ICD-10 F21) stellten , was das Gericht letztlich i m Urteil vom 1 1. April 2017 ( Urk. 9/158) veranlasste , die Sache an die Verwaltung zur psy chiatrischen Abklärung zurückzuweisen (vgl. E. 3.1 hiervor) . D ie psychiatrische Expertin legte in diesem Zusammenhang plausibel dar , dass eine solch schwere psychopathologische Störung gemäss ICD-10 F21 Anomalien des Denkens, des Verhaltens und der Stimmung, die schizophren wirken, fordere, ohne dass aber im Zeitverlauf eine eindeutige charakteristische konsistente schizophrene Symp tomatik aufgetreten sei
und dass
der Beschwerdeführer k ein einziges dieser Kri teri en erfüllt.
Damit ist nicht zu beanstanden , dass die psychiatrische Gutachterin die 20-jäh rige Cannabisabhängigkeit , die
zweifellos
zu schwerwiegenden sozialen Folge schäden beim Beschwerdeführer geführt hat , indem er über mehr als ein Jahr zehnt hinweg sich passiv, lethargisch, ohne Initiative für einen Erwe rb, für eine Familie oder für soziale Aktivitäten verhielt und dadurch auch fürsorgeabhängig wurde , einem primären Suchtgeschehen und nicht der Folge eines zugrundelie genden Gesundheitsschaden zugeschrieben hat . Daran ändert auch nicht s , dass der Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr zur Autonomie und Unabhängigkeit
bei geschütztem Wohnrahmen mit psy chosozialen Beschäftigungs- und Spiel massnahmen nicht als dringende Angelegenheit
sieht (vgl. Urk. 9/177/42). 4.3
Nach dem Gesagten ist auf das psychiatrische Gutachten abzustellen. Eine Ar beitsunfähigkeit aus psychiatrische r Sicht ist dem Beschwerdeführer mit Bezug auf den Verfügungszeitpunkt damit nicht zu attestieren . V on weiteren Beweis massnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens oder fremdanam nestischer Auskünfte; zum Antrag vgl. Urk. 1 S. 2 f. ) sind keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung ; BGE 124 V 90 E. 4b). R etrospektiv ist zu berücksichtigen, dass das primäre Suchtgeschehen zeitweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein ge schränkt hat . Arbeitsunfähigkeiten wurden in diesem Zusammenhang mit einer c annabisinduzierten Psychose , die zu zwei stationäre n Aufenthalte n vom 1 6. Mai bis 1 1. Juni und vom 1 0. September bis 1 1. November 2014 führte n ( Urk. 9/118/21, Urk. 9/120/2). Die Gutachterin sprach in diesem Zusammenhang von einer protrahierten cannabisinduzierten, vorwiegend halluzinatorischen Psy chose, für die sich der Beschwerdeführer erst nach Monaten in Behandlung begab und die unter Cannabisabstinenz zurückgegangen sei. Infolge des konsequenten Cannabisentzuges sei ab Ende 2014 eine entzugsbegleitende depressive Episode mittleren Grades aufgetreten, die spätestens ab Juni 2016 als remittiert zu be trachten sei. Sie bescheinigte vor diesem Hintergrund eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit vom 1. Januar bis zum Klinikaustritt am 11. November 2014 und hernach bis am 3 1. Mai 2016 eine solche von 50 % (Urk. 9/177/41).
Die für diesen Zeitraum attestierten Arbeitsunfähigkeiten haben jedoch nach dem Gesagten ohne Auswirkungen auf die Invalidenversicherung zu bleiben, da sie im bis zur letzten Hospitalisation in der C.___ anhaltenden primären Suchtgesche hen (Urk. 9/120/3) ihre hinreichende Erklärung finden. Wie der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin erklärte, wandte er sich auch nach dem letzten sta tionären Aufenthalt nicht vollständig vom Drogenkonsum ab (Urk. 9/177/34 oben und Urk. 9/177/37). Dem im Rahmen der bloss teilweisen Abstinenz entwi ckelten depressiven Zustandsbild und der damit einhergehenden (Teil-)Arbeits unfähigkeit kann daher nicht die Bedeutung eines eigenständigen psychischen Krankheitsgeschehens beigemessen werden, das eine invalidisierende Wirkung haben könnte (E. 1.3).
4.4
An dieser fachärztlichen Beurteilung vermag der Verlaufsbericht des therapeuti schen Leiters der Integrierten Psychiatrie C.___ vom 3 0. August 2017 ( Urk. 9/167) allein schon wegen dessen fehlender fachlichen Qualifikation nichts zu ändern. Im Übrigen beschrieb selbst der Therapeut einen psychopathologisch weitgehend unauffälligen Befund; er wies sodann auf charakterologische Probleme sowie eine wiederkehrende Suchtproblematik hin ( Ziff. 1.3) und führte die von ihm beschei nigte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen darauf zurück (Ziff. 2.1). Das Suchtge schehen allein begründet indes - wie gesagt - grundsätzlich keine Invalidität (E. 1.3). 4.5
Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisie render psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, welcher eine Arbeitsunfähigkeit begründet. D amit besteht kein Anspruch auf Leistungen der In validenversiche rung . Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 22 . August 2018 ist damit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind er füllt.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) ist damit gutzuheissen. 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen au f die Gerichtskasse genommen. D e r Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00807
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 2. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1976, verfügt nach Abbruch der Mittelschule, Abbruch einer Lehre als Schreiner sowie Abbruch einer von der Invalidenversicherung un terstützten Lehre als Uhrmacher über keine Berufsausbildung ( Urk. 9/22/2, Urk. 9/56, Urk. 9/79 und
Lebenslauf Urk. 9/135 ). Einer geregelten Erwerbstätig keit ging er nur sporadisch nach ( IK-Auszug
Urk. 9/86). Nach längerer Erwerbs losigkeit mit Bezug von Fürsorgeleistungen der Stadt Winterthur erfolgte a m 2 9. Oktober 2014 die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 9/105
Ziff. 4.4, Ziff. 5.4 und Urk. 9/107 ) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und wies mit Verfügung vom 10. November 2016 ( Urk. 9/153) den An spruch auf eine Invalidenrente ab .
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 9/154 /3-10) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. April 2017
(Prozess Nr. IV.2016.01394 [ Urk. 9/158] ) in dem Sinne gutgeheis sen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde . D ie IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage , indem sie Berichte bei den behandelnden Ärzten ein holte
( Urk. 9/165 und Urk. 9/167) und eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, durchführen liess (Gutachten vom 1 0. Dezem ber 2017
[ Urk. 9/177 ] ). Mit Vorbescheid vom 1. März 2018 ( Urk. 9/179) stellte sie die Abweisung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Hieran hielt sie nach Einwand ( Urk. 9/183)
mit Verfügung vom 2 2. August 201 8 ( Urk.
2) fest . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 0. September 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2 ), die Verfügung sei aufzuheben und es seien Leistun gen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien Abklärungen bei den involvierten Stellen mit in die Schlussfolgerungen im Gutachten einzubezie hen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung . Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk. 8 ) auf A bweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer
am 2 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebr acht wurde ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Ok tober 2015 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigen ständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogen sucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Be fund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosoma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kriti k von Liebrenz / Uttinger /Ebner, s ind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutach tung nach BGE 141 V 281 [= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Ver fügung vom 22 . August 2018 ( Urk.
2) damit, dass z ur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung bei einem Psychiater notwendig geworden sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass auch weiterhin keine langandauernde Gesund heitseinschränkung vorliege. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei weiterhin vollschichtig zumutbar. Schwere Tätigkeiten im Hilfs arbei tersektor sollten vermieden und eine durchgängige (Drogen-)Abstinenz ein gehalten werden. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer respektive das i h n vertretende Sozialdepartement der Stadt Winterthur auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 f.) , auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. Dieses sei auf oberflächlicher Ebene erfolgt. Trotz des Hinweises, dass der Beschwerdeführer bereits als Kind von den alkoholabhängigen Eltern mit Alkohol ruhig gestellt
worden sei ,
trotz offensichtlicher Vernachlässigung der Eltern und später aus sch lies sliche m Fokus der Mutter auf dess en Bruder verbleibe die Schilderung des Lebenslaufes durch den Beschwerdeführer auf einer emotional unzugänglichen Ebene. Die Gutachterin habe auch nie die Frage gestellt , wie sich der Beschwer deführer dabei gefühlt habe, unter diesen unwürdigen Umständen aufzuwachsen. So sei es nicht ers taunlich, dass der Beschwerdeführer auf dieser Ebene keine Emotionen gezeigt habe
und keine Beeinträchtigung en
hätten festgestellt werde n können. Die Gutachterin beschränke sich darauf hinzuweisen, dass die Sozialen Dienste nicht genügend unternommen hätten . Dabei wäre es hilfreich gewesen, sich nicht nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu verlassen , sondern frem danamnestisch Auskünfte bei den Sozialen Diensten, der A.___ oder dem B.___ ein zuholen.
Tatsächlich sei der Beschwerdeführer engmaschig betreut worden und das be treute Wohnen sei
insofern erfolgreich, als er seither mehr oder weniger abstinent sei und Dank der Betreuung einen regelmässigen Tagesablauf und zumindest Kontakte innerhalb der Pension habe. Inwieweit der Cannabis- / Alkoholkonsum die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige und es sich bei der wiederkehrenden Sucht problematik um eine dysfunktiona le Bewältigungsstrategie handle , werde im Gutachten nicht beantwortet. Zum heutigen Zeitpunkt könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Alkohol- bzw. Cannabiskonsums keine Einschränkung der Arbeitsfähigkei t mehr vorliege. Da jedoch lediglich die Aufnahme einer Er werbstätigkeit von gerade einmal 20 % in einem geschützten Rahmen habe er folgen können, sei davon auszugeben, dass eine psychiatrische Störung als Folge der Suchterkrankung als eigenständige Erkrankung vorliege. Aus diesem Grund s eien dem Beschwerdeführer zumindest Leist ungen der Invalidenversicherung in Form eines Aufbautrainings zuzusprechen . 2.3
Der Beschwerdeführer beanstandete in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegne rin habe zu seinem ausführlichen Einwand ( Urk. 9/183) keine Stellung bezogen ( Urk. 1 S. 3), und rügte somit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, worauf vorab einzugehen ist.
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen. Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids mit Blick auf die formulierten Einwendungen eher knapp ausgefallen ist. Allerdings hat sich die Beschwerdegegnerin zu einzelnen aufgeworfenen Fra gen wenigstens kurz geäussert und den Beschwerdeführer jedenfalls in die Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Da beschwerdeweise keine Rückweisung der Angelegenheit beantragt wurde, ist aus prozessökonomischen Gründen davon abzusehen, zumal sich der Beschwerdeführer vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Gericht äussern konnte und dies mit einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
3 . 3.1
Im Urteil vom 1 1. April 2017 ( Urk. 9/158) zog das hiesige Gericht in Erwägung ( E. 5 .1 ), o bwohl der Beschwerdeführer seit längerer Zeit weitgehend drogenabsti nent zu sein scheine , in geordneten Verhältnissen lebe und keine d epressive Symptomatik mehr zeige, hätten die behan delnden Fachleute nac h wie vor eine verwertbare Leis tungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verneint . Die ihm trotz Drogenabstinenz und Remission der depressiven Symptomatik weiterhin at testierte psychiat risch begründete 100%ige Arbeitsunfäh igkeit l a sse sich nur noch mit der Di agnose einer schizotypen Störung begründen. Diesbezüglich stelle sich aber die Frage, ob sich der
weitgehend als unauffällig angegebene psychopatho logische Befund (auch) auf die offenbar weiterhin vorha ndene schizotype Störung beziehe. Andererseits weise die kontinuierliche Inanspruchnahme von therapeu tis chen Optionen durch den Beschwerdeführ er auf einen weiterhin vorhande nen Leidensdruck hin.
In den Akten seien verschiedene Anhal tspunkte für eine relevante psy chische Er krankung zu finden , die den Beschwerdeführer trotz Aufbietung allen guten Wil lens an der Erlernung eines Berufes beziehungsweise an der Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem allgem einen Arbeitsmarkt gehindert habe und weiterhin hindere . So sei aus seinem Leben slauf und den ärztlichen Stellungnahmen er sichtlich, dass er wegen den Rückenbeschwerden und der psychisc hen Problema tik auf dem Arbeits markt nie habe Fuss fassen können und mit Ausnahme eines kurzen E insatzes im Jahr 2011 keiner Er werb stätigkeit mehr nachgegangen sei . D iese längeren Absenzen vom Arbeitsmarkt liessen sich mindestens zeitweis e auf die Drogensucht zurückfüh ren. Die wiederholten Ausbildungsabbrüche könnten aber auch auf eine weitere psychische Pathologie hinweisen. Ob es sich dabei um die von den behandelnden Ärzten diagnostiz ierte schizotype Störung handle, be zie hungsweise welche Auswirkung eine allfällig krankheitswertige Störung auf die Arbeitsfähigkeit habe , sei weiterhin abklärungsbedürftig (E. 5.3) . 3.2
Gemäss dem in Umsetzung des Gerichtsurteils durch die Beschwerdegegnerin ein geholten psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Dezember 2017 ( Urk. 9/177) stellte Dr. Z.___ gestützt auf ihre Untersuchungen vom 6. Dezember 2017 die fol genden Diagnosen (S. 39) : - Störungen durch Cannabinoide , Abhängigkeitssyndrom, episodischer Ge brauch (ICD-10 F12.26) mit - Status nach amotivationa lem Syndrom (I CD-10 F12.72) - Status nach cannabisinduzierter vorwiegend halluzinatorischer
psy chotischer Episode (ICD-10 F12.52) - Störungen durch Alkohol, Status nach Abhängigkeitssyndrom, gegenwär tig schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Status nach schädlichem Gebrauch von Stimulanzien und Halluzinogenen (Status nach ICD-10 F15.1/F16.1) - Status nach wiederkehrenden depressiven Anpassungsstörungen, zum Teil im Rahmen von Substanzentzug sowie somatischem Schmerzleiden, mit bis zu mittelgradiger Schwere, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Akzentuierte selbstunsichere/ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Zum Psychostatus hielt die Expertin fest (S. 32 f.) , es handle sich um einen 41-jährigen , erheblich vorgea ltert ausse henden , hinreichend gepflegten, normalge wichtig/ normosomen Exploranden, der pünktlich und selbständig und all eine mit dem ö ffentlichen Verkehr zum Termin gekommen sei. Die Kontaktaufnahme sei spon tan, unkompliziert und lebhaft und er sei freundlich und kooperativ einge stellt. Er habe sich verbindlich auf die Untersuchung ein gelassen , sei auch schwie ri ge n Themen nicht aus dem Weg gegangen und sei in seinen Ausführungen gut nachvollzieh bar beziehungsweise es seien keine paralogischen oder « psychotifor men » Gedankeninhalte feststellbar. Er sei offen und interessiert, sympathisch und gew innend, von der Intelligenz her durch schnittlich begabt, berichte gut selbst strukturiert und auch differen ziert. Er habe auch mit durchau s feststellbarer psy chotherapeutischer und psychodiagnostischer Selbs terfahrung berichtet und da bei auch korrekte Fachterminologie benutzt , oft auch mit humo rvollen Einstreu ungen und durchaus auch selbstkritisch und reflektiert. Seine S ymptome und Be schwerden h a be er sorgfältig, aber ohne Drama tisierungstendenzen beschrieben . Hie und da habe er sich widersprochen. So habe er a m Ende der Exploration als ihm mitgeteilt worden sei , dass a uch ein Drogenscreening gemacht werde , ange geben , dass er damit nicht gerechnet habe und es auch n icht stimme, dass er zuletzt im Juli 2017
sondern vor fünf Tagen Cannabis konsumiert habe und er sich dies ab und zu gerne leiste .
Im Verlauf der zweieinhalbstündigen, intensiven Untersuchung ohne Pause sei keine etwaige Ermüdung feststellbar gewesen. Affektiv schwinge
er emotional absolut adäquat mit beziehungsweise sei en
keine emotio nale Durchlässigkeit, La bilität oder Affektinkontinenz, auch keine Affektverflachung, Bedrückthe it, Ängstlichkeit oder Deprimiertheit festzustellen. Auch sei das Denken beweglich und e in guter emotionaler Rapport sei problemlos herstellbar.
Er sei bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert und objektivierbare mnes t ischen Störungen
seien nicht feststellbar und es seien auch sichere anamnesti sche Zeitangaben
bei guter Konzentration und während des ganzen zweieinhalb stündigen Explorationsgespräches abgegeben worden. Formale Denkstörungen seien nicht feststellbar, das Denken sei geordnet, flexibel, nicht eingeengt, ohne Gedankenabreissen, Danebenreden oder Zerfahrenheit und ohne assoziative Lo ckerung. Inhaltliche D enkstörungen, krankheitswertige / depressionstypische Schuld-, S cham- oder Insuffizienzgefühle bestünden nicht und
es ergäben sich auch keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen . E ine Angststörung sei nicht feststellbar und es seien auch keine frei flottierenden Ängste, Panikattacken, eine Agoraphobie, Soziophobie oder Zwänge im psych o pathologischen Sinne eruierbar . Affektiv sei die Grun dstimmung euthym (ausge glichen) , sehr adäquat, absolut schwingungsfähig, und üb er ein breites Sp ektrum von Emotionen verfügend und ohne feststellbare Affektpathologie. Es bestünde n auch keine verbale oder brachiale Impulsivität, k eine emotionale Instabilität im psychopath ologischen Sinne und auch k eine Antriebsstörungen . Der Beschwer deführer beklage subjektiv auch nicht etwa eine verminderte Vitalität. Es seien keine c ircadiane n Besonderheiten, keine psychovegetativen Beschwerden vor ahnden und die Psychomotorik sei ungestört. Auf die Rückenschmerzen mit so ma tischem Korrelat (Morbus Bechterew), die anläss lich der Begutachtung thema tisiert
worden seien, scheine er nicht sonderlich fixiert zu sein . Die Schlafqualität sei gut , der Appetit unbeeinträchtigt und sozial sei er im Rahmen der betreuten Wohnform und der ps ychosozialen Angebote der Stadt Winterthur sowie inner halb der Familie aktiv ( mit Bes uchen bei Mutter, Vater, Bruder und
Pflege von Weihnachts-, Geburts- und Oste rtraditionen) und ein g enuiner sozialer Rückzug sei nicht feststellbar .
In der Psychometrie nach HAM-D ( Hamilton Depressionsskala )
seien die Kriterien einer klinischen Depression ( m ajor
depression ) nicht erfüllt und die MADRS
( Montgomery Asberg Depressionsskala )
erg e be, dass keine kl inische Depression vorliege (S. 33).
Eine etwaige primäre psychische Störung, die die Suchtentwicklung beim Be schwerdeführer ab 15- j ähri g (1991) begründen würden, sei auch bei der akt u e llen eingehenden psychiatrischen Exploration nicht ersichtlich. Ausschlaggebend seien eindeutig die psychiatrische Heredität/genetische Belastung durch Suchter krankungen, in Kombination mit unvorteilhaften Milieufaktoren (S. 36) . Bei 7-
bzw. 10-11-jähriger Cannabissucht und bei der damals beschriebenen Anhedo - nie, Motivationsschwäche und Antriebsschwäche sei ein typisches canna - bisinduzier tes amotivationales Syndrom zu diagnostizier en, das sich dann auch über ein weitere s Jahrzehnt hinweg fort ge setzt habe ; bis durch das Erleiden einer canna bis -induzierten Psychose im Jahr 2014
der Beschwerdeführer
z weimal kurz nach einander (freiwillig) psychiatri sch hospitalisiert worden sei und sich von einer drastischen Änderung seines Konsummusters habe überzeugen lassen . Seit 2014 nehme er durchgehend ein Neuroleptikum ei n, seit langem in tiefer Dosis, wovon er vor allem die Sedierung/schlafanstossende Wirkung schätze.
Tatsächlich habe der Beschwerdeführer
seit dem letzten psychiatrischen Klinik aufenthalt offensichtlich mehrhei tlich abstinent gelebt , wozu wohl auch massgeblich die Tatsache bei trage, dass er in einer betreuten Wohnform (Pension) platziert sei , in der der Konsum von Substanzen verboten sei. Er berichte aber auch, dass er sich zeitweise Cannabis genehmige. Entsprechend sei auch das Dro genscreening auf Cannabis positiv ausgefallen . Gleichzeitig sei aber darauf hin zuweisen, dass der Beschwerdeführer psychopathologisch absolut unauff ällig sei, beziehungsweise er weder depressive noch schizophreniforme Symptome, auch keine Symptomatik aus der Sparte der sozialen Ängste, Phobien aufweise und auch subjektiv keinerlei Beschwerden formuliere. Dass er dennoch hie und da, im Sommer 2017 zwei Monate lang, Cannabis konsumiert habe , unterstütze die Fest stellung einer primären Sucht und nicht etwa einer durch eine primäre psychische Störung induzierte Sucht (S. 37 f. ).
B eim aus psychopathologischer Sicht absolut unauffälligen Beschwerdeführer, bei dem es vor allem aufgrund des langjährigen cannabisinduzierten amotiva tionalen Syndroms zu eine r jahrzehntelange n Arbeitskarenz und einem „Still stand" jeglicher Entwicklung gekommen sei , sei en lediglich noch ein Cannabisab hängigkeitssyndrom mit gelegentlichem Konsum und weiter ein gelegentlicher Alkoholabusus zu diagnostizieren. Sonstige „aktive" Diagnosen seien gegenwär tig nicht zu stellen. Auch die sekundäre rezidivierend depressive Störung sei re mittiert (S. 38) .
Aus psychiatrischer Sicht liege gegen wärtig keine Arbeitsunfähigkeit vor. Zuletzt habe aufgrund des entzugskorre lierten depressiven Leidens bis 3 1. Mai 2016 vorübergehende eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden (S. 42). 4 4.1
Das ausführliche psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ erfüllt die praxisge mäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.4 ), setzt sich mit den Aspekten der gesundheit lichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Be urteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Insbe sondere wurde mit Bezug auf das langjährige Suchtgeschehen und die Abgrenzung primäre oder sekundäre Sucht für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass nach
sorgfältig erhoben er Anamnese und aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde keine Sucht problematik vorliegt, die sich auf einen vorbestehenden Gesundheitsschaden z u rückführen lässt und das Suchtverhalten auch nicht im Zusammenhang mit einem etwaigen „Selbstbehandlungsversuch" zu sehen ist (vgl. Gutachten S. 22 unten). Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer genetisch/ psychiatrisch-hereditär mit Sucht belastet ist und von seinen Eltern schon im Kindesalter an Substanz - be ziehungsweise Alkoholkonsum herangeführt wurde, wurd e im Gutachten ebenso Bezug genommen (vgl. Gutachten S. 36) . Relevant ist, dass unter Cannabisabsti nenz der Beschwerdeführer
ein normales psychisches Befinden ohne
einen psy chopatho l ogisch erhebbaren Befund zeigt. D ass er aus Lust trotzdem
ab und zu Anlass sieht ,
Cannabis zu rauchen, legt dar , dass er Cannabis nicht als „Selbstbe handlungsmittel" einsetzt . 4.2
Im Gutachten erfolgte auch eine kritische Auseinandersetzung mit den medizini schen Vorakten (vgl. Urk. 9/177/43 f.). Dabei wurde insbesondere Bezug zu den vorgängigen Be richten
behandelnder Ärzte genommen, die die Diagnose einer schizotypen Störung (ICD-10 F21) stellten , was das Gericht letztlich i m Urteil vom 1 1. April 2017 ( Urk. 9/158) veranlasste , die Sache an die Verwaltung zur psy chiatrischen Abklärung zurückzuweisen (vgl. E. 3.1 hiervor) . D ie psychiatrische Expertin legte in diesem Zusammenhang plausibel dar , dass eine solch schwere psychopathologische Störung gemäss ICD-10 F21 Anomalien des Denkens, des Verhaltens und der Stimmung, die schizophren wirken, fordere, ohne dass aber im Zeitverlauf eine eindeutige charakteristische konsistente schizophrene Symp tomatik aufgetreten sei
und dass
der Beschwerdeführer k ein einziges dieser Kri teri en erfüllt.
Damit ist nicht zu beanstanden , dass die psychiatrische Gutachterin die 20-jäh rige Cannabisabhängigkeit , die
zweifellos
zu schwerwiegenden sozialen Folge schäden beim Beschwerdeführer geführt hat , indem er über mehr als ein Jahr zehnt hinweg sich passiv, lethargisch, ohne Initiative für einen Erwe rb, für eine Familie oder für soziale Aktivitäten verhielt und dadurch auch fürsorgeabhängig wurde , einem primären Suchtgeschehen und nicht der Folge eines zugrundelie genden Gesundheitsschaden zugeschrieben hat . Daran ändert auch nicht s , dass der Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr zur Autonomie und Unabhängigkeit
bei geschütztem Wohnrahmen mit psy chosozialen Beschäftigungs- und Spiel massnahmen nicht als dringende Angelegenheit
sieht (vgl. Urk. 9/177/42). 4.3
Nach dem Gesagten ist auf das psychiatrische Gutachten abzustellen. Eine Ar beitsunfähigkeit aus psychiatrische r Sicht ist dem Beschwerdeführer mit Bezug auf den Verfügungszeitpunkt damit nicht zu attestieren . V on weiteren Beweis massnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens oder fremdanam nestischer Auskünfte; zum Antrag vgl. Urk. 1 S. 2 f. ) sind keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung ; BGE 124 V 90 E. 4b). R etrospektiv ist zu berücksichtigen, dass das primäre Suchtgeschehen zeitweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein ge schränkt hat . Arbeitsunfähigkeiten wurden in diesem Zusammenhang mit einer c annabisinduzierten Psychose , die zu zwei stationäre n Aufenthalte n vom 1 6. Mai bis 1 1. Juni und vom 1 0. September bis 1 1. November 2014 führte n ( Urk. 9/118/21, Urk. 9/120/2). Die Gutachterin sprach in diesem Zusammenhang von einer protrahierten cannabisinduzierten, vorwiegend halluzinatorischen Psy chose, für die sich der Beschwerdeführer erst nach Monaten in Behandlung begab und die unter Cannabisabstinenz zurückgegangen sei. Infolge des konsequenten Cannabisentzuges sei ab Ende 2014 eine entzugsbegleitende depressive Episode mittleren Grades aufgetreten, die spätestens ab Juni 2016 als remittiert zu be trachten sei. Sie bescheinigte vor diesem Hintergrund eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit vom 1. Januar bis zum Klinikaustritt am 11. November 2014 und hernach bis am 3 1. Mai 2016 eine solche von 50 % (Urk. 9/177/41).
Die für diesen Zeitraum attestierten Arbeitsunfähigkeiten haben jedoch nach dem Gesagten ohne Auswirkungen auf die Invalidenversicherung zu bleiben, da sie im bis zur letzten Hospitalisation in der C.___ anhaltenden primären Suchtgesche hen (Urk. 9/120/3) ihre hinreichende Erklärung finden. Wie der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin erklärte, wandte er sich auch nach dem letzten sta tionären Aufenthalt nicht vollständig vom Drogenkonsum ab (Urk. 9/177/34 oben und Urk. 9/177/37). Dem im Rahmen der bloss teilweisen Abstinenz entwi ckelten depressiven Zustandsbild und der damit einhergehenden (Teil-)Arbeits unfähigkeit kann daher nicht die Bedeutung eines eigenständigen psychischen Krankheitsgeschehens beigemessen werden, das eine invalidisierende Wirkung haben könnte (E. 1.3).
4.4
An dieser fachärztlichen Beurteilung vermag der Verlaufsbericht des therapeuti schen Leiters der Integrierten Psychiatrie C.___ vom 3 0. August 2017 ( Urk. 9/167) allein schon wegen dessen fehlender fachlichen Qualifikation nichts zu ändern. Im Übrigen beschrieb selbst der Therapeut einen psychopathologisch weitgehend unauffälligen Befund; er wies sodann auf charakterologische Probleme sowie eine wiederkehrende Suchtproblematik hin ( Ziff. 1.3) und führte die von ihm beschei nigte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen darauf zurück (Ziff. 2.1). Das Suchtge schehen allein begründet indes - wie gesagt - grundsätzlich keine Invalidität (E. 1.3). 4.5
Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisie render psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, welcher eine Arbeitsunfähigkeit begründet. D amit besteht kein Anspruch auf Leistungen der In validenversiche rung . Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 22 . August 2018 ist damit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind er füllt.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) ist damit gutzuheissen. 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen au f die Gerichtskasse genommen. D e r Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef