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IV.2016.01394

IV-Leistungen: Trotz mehrjähriger Behandlung und Drogenabstinenz besteht möglicherweise aufgrund einer psychischen Störg. weiterhin keine volle Erwerbsfähigkeit auf dem allg. Arbeitsmarkt. Die Leistungsablehnung stützt sich ledigl. auf einer Aktenbeurteilung des RAD. Auszug aus den relevanten gesetzl. Grundlagen.

Zürich SozVersG · 2017-04-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1976 geborene X.___ leidet seit der Jungendzeit an Morbus Bech terew . Rückenbeschwerden, eine depressive Störung und der Can nabiskonsum verhinderten eine geregelte Berufsausbildung und den Einstieg ins Erwerbsleben

(Urk. 11/9 / 8 , Urk. 11/10 / 2 , Urk. 1 1 /22 / 2 ) . Nach Abbruch der Mittelschule und einer abgebrochenen Lehre als Schreiner gewährte d ie da mals zuständige IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten ab 1999 berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 11/27, Urk. 11/35, Urk. 11/42, Urk. 11/51) . Infolge des anhaltende n Cannabiskonsum s musste die angefangene Lehre als Uhrmacher 2001 im ersten Lehrjahr zwecks statio närer Entzugsbehandlung unterbrochen und 2002 kurz nach der Wiederauf nahme definitiv abgebrochen werden (Urk. 11/66 f. , Urk. 11/76-79 ) .

Am 29. Oktober 2014 meldete sich der nun in Winterthur wohnhafte, seit längerem nicht mehr er werbstätig gewesene Versicherte bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Als Grund dafür gab er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine schizotype Störung (ICD-10 F21), einem Abhängigkeitssy ndrom (ICD-10 F12.2) sowie eine Spondylitis anky losans im Zervikothorakalbereich (ICD-10 M45.03) an (Urk. 11/105) . Darauf hin lud ihn die IV-Stelle zu ein em Standortgespräch ein (Urk. 11 /10 6 ) und zog Berichte der behandelnden Ärzte bei. Am 12. Februar 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass sein Gesundheitszustand zurzeit keine beruflichen Massnahmen ermögliche, weshalb das entsprechende Leistungsbegehren ab gewiesen werde (Urk. 11/138). Nach Durchführung des Vorbescheidverfah rens (Urk. 11/148 ff.) wies sie mit Verfügung vom

10. November 2016 auch den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 13. Dezember 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, eventualiter um Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2017 schloss die Verwaltung auf Rückweisung der Sache an sie zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung und forderte ihn auf, zu erklären, ob er im Sinne seines Eventualbegehren s mit dem Rückweisungsantrag der Verwaltung ein verstanden sei oder im Sinne seines Hauptbegehrens an der Beschwerde fest halte (Urk. 12). Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein, worüber die Parteien am 6. März 2017 orientiert wurden (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigun gen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturel len Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik we sentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungs vermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120

V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogen sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums , sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Ar beitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisie rend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, wel cher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (un abhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittel bar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2). 2. 2.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin anfänglich gestützt auf eine Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ihre Leistungsablehnung damit begründet hatte, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Ab hängigkeitsverhalten begründet sei (Urk. 2 S. 1), geht sie nunmehr von der Notwendigkeit weiterer medizinische r Abklärungen aus, weil insbesondere unklar sei, ob die Suchterkrankung oder aber ein weiterer selbständiger Ge sundheitsschaden im Vordergrund stehe (Urk. 10). 2.2

D er Beschwerdeführer

stellt sich im Wesentlichen auf dem Standpunkt, er konsumiere kein Cannabis mehr, weshalb die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden müsse (Urk. 1 insbes. Ziff. 14 ff.). 3.

Aus somatischer Sicht ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an Morbus Bechterew leidet . Diese r führt zu einer eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule (Bericht e des damaligen Haus arztes Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. September 1998 [Urk. 11/10/1-2], der A.___ vom 15. September 1998 [Urk. 11/9/6-7], des aktuellen Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 21. Januar 2015 [Urk. 11/118/6-11 ] sowie Stel lungnahme des RAD-Arztes d ipl. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2016 [Urk. 11/147 S. 4]). Die be fassten Ärzte gehen einhellig davon aus, dass nur eine körperlich leichte Tä tigkeit zumutbar ist. 4.

Aus psychiatrischer Sicht bestehen dagegen divergierende Beurteilungen . 4 .1

Der frühere Hausarzt Dr. Z.___

wies im Bericht vom 13. September 1998 (Urk. 11/10/1-2) neben den körperlichen Beschwerden , welche zum Abbruch der Schreinerlehre nach 1 ½ Jahren führten,

auf eine äusserst ungünstige Wohnsituation sowie familiäre und finanzielle Probleme hin . 4 .2

Im D.___ wurden laut Be richt vom 2. Februar 1999 (Urk. 11/22/1-4) eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und eine mittelgradige depressive Entwicklung diagnostiziert. In folge einer ersten grossen depressiven Krise während der Schulzeit habe der Beschwerdeführer 1993 die Kantonsschule abgebrochen . 1996 habe er auf grund des Rückenleidens eine Schreinerlehre ebenfalls vorzeitig abgebro chen. Als Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit wurden ein geschützter Ausbildungsplatz, begleitetes Wohnen sowie eine begleitende Psychotherapie genannt. 4.3

Im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen hielt sich der Be schwerdeführer ab Ende August 1999 in der E.___ auf ( Urk. 11/25) . 4.3.1

Laut Bericht der E.___ vom 29. September 1999 (Urk. 11/34) hatte der Beschwerdeführer ein grosses Interesse an der Uhrmacherausbil dung. Während der zweiwöchigen Schnupperlehre hätten sich schulische Schwächen gezeigt, die eine schulische Vorbereitung erfordern würden. Da mit der Beschwerdeführer seine Konstanz und Belastbarkeit über eine längere Zeitperiode unter Beweis stellen könne, wurde eine dreimonatige Abklärung vom 15. November 1999 bis 25. Februar 2000

vorgeschlagen . 4.3.2

Nach Ablauf der Abklärungszeit berichteten die Betreuer der E.___ am 1. März 2000 (Urk. 11/45) , dass der Beschwerdeführer gute prakti sche und intellektuelle Fähigkeiten im Gebiet der feinen technischen Berufe besitze. Den Beschwerdeführer beschrieben sie als kooperativ und interes siert. Um den Anforderungen einer Berufsschule zu genügen und wegen sei ner Konzentrationsschwierigkeiten sei eine Vorbereitungszeit vom 26. Februar bis 31. Juli 2000 notwendig (S. 1) . 4.3.3

Am 1. Juni 2001 unterbrach der Beschwerdeführer seine Ausbildung als Uhr macher im ersten Lehrjahr. Gemäss Bericht der E.___ vom 21. August 2001 (Urk. 11/66) habe er durch seine häufigen Absenzen die Anforderungen nicht mehr erfüllen können. Er sei oft im Bett gelegen und habe sich nicht oder nur unter grossen Schmerzen bewegen können. Seine Hausaufgaben habe er in diesen Zeiten nicht erledigen können. Seine Absen zen am Arbeitsplatz seien zu gross gewesen. Er habe das Pensum des ersten Lehrjahres nicht vollständig erfüllen können. Gleichzeitig habe er sich be müht , von seiner Haschischsucht loszukommen. Im Verlaufe der Z eit sei ihm klar geworden, dass er dies ohne bewussten Entzug nicht erreichen könne. 4 .4

Nach dem Unterbruch der Lehre als Uhrmacher war der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2001 bis 22. Januar 2002 in der F.___ zur Behandlung seiner Sucht hospitalisiert. Im Bericht vom 16. Januar 2002 (Urk. 11/69 ; vgl. auch ausführlicher Bericht Urk. 11/118/16-20) wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Rez . depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) vor dem Hintergrund einer abhängigen und ängstlich vermeidenden Persön lichkeitsstörung 2. Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.21) 3. Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) 4. Anamn . schädlicher Gebrauch von Stimulanzien (ICD-10 F15.1) und Halluzi nogenen (ICD-10 F16.1) 5. Soziale Phobien (ICD-10 F45.4) 6. Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) 4 .5

Vom 16. Mai bis 11. Juni 2014 war der Beschwerdeführer infolge von psycho tischem Erleben in der G.___ Akutstation für Erwachsene 1 , hospitali siert. Im Austrittsbericht vom 21. Juli 2014 (Urk. 11/118/21-23) wurden fol gende psychiatrische Diagnosen gestellt: 1. Akute schizophrenieforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) 2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F12.2)

Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass ein vollständiger Verzicht auf Cannabiskonsum auch durch mehrfache motivierende Gespräche nicht zu erreichen gewesen sei. Während mehreren Wochenendurlauben habe der Pa tient nach eigenen Angaben gelegentlich kleinere Mengen Cannabis konsu miert. Eine Verschlechterung der psychotischen Symptome sei jedoch nicht zu erkenne n gewesen, so dass er am 11. Juni 2014 in stabilem Zustan d habe entlassen werden können. 4 . 6

Nach neuerlicher stationärer Behandlung vom 1 0. September bis 5./1 1. November 2014 ( Urk. 11/120/2-3) steht der Beschwerdeführer s eit dem 5. November 2014 in der

G.___ , Akutstation für Erwachse ne 2, in ambulanter Behandlung. 4. 6 .1

Im Bericht vom 5. Februar 2015 (Urk. 11/120) wurden folgende psychiatri sche Diagnosen gestellt (S. 2) : 1. Schizotyp e Störung (ICD-10 F21) 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 3. Akzentuierte Persönlichkeitszüge: selbstunsicher (ICD-10 Z73) 4. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Abhängigkeitssyn drom , seit 10 . September 2014 abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21)

Weiter gaben die berichtenden Fachleute an, dass von einer Selbstmedikation hinsichtlich wiederkehrender Symptome wie depressiver Stimmung, Interes senlosigkeit, erhöhter Erschöpfbarkeit, des Verlustes des Selbstvertrauens und der Klagen über verminderte kognitive Leistungsfähigkeit ausgegangen wer den müsse. Die psychotisch anmutenden Symptome mit überwertigen Bezie hungsideen bei fehlender Sinnestäuschung liessen sich nosologisch am ehesten einer schizotypen Störung zuordnen. Ein eindeutiger Zusammenhang mit dem regelmässigen Cannabiskonsum habe sich nicht bestätigen lassen

(S. 4 oben) . Aus psychiatrischer Sicht bestünden mittelgradig bis schwer ausge prägte Beeinträchtigungen in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellfähigkeit, in der Durchhaltefähigkeit sowie in der Gruppenfähigkeit (S. 4 unten) . Der Beschwerdeführer sei in erheblichem Ausmass auf externe Strukturierung angewiesen, ansonsten sei die Fähigkeit, an einer Tätigkeit dranzubleiben und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten , nicht möglich. Des Weiteren komme es sehr schnell zu einer Überforderung bei nicht routinemässigen Aufgaben. Kurzfristige Än derungen in den Arbeitsanforderungen oder Zeitverän - derungen stellten für ihn eine hohe Herausforderung dar. Es bleibe offen, ob jemals eine verwert bare Leistung im freien Arbeitsmarkt möglich sein werde (S. 5) . 4. 6 .2

Im Bericht vom 23. November 2015 (Urk. 11/132) passten die behandelnden Fachleute die Diagnosen insoweit an , als die rezidivierende depressive Stö rung nunmehr remittiert sei (S. 2) . Sodann führten sie aus, dass hinsichtlich des langjährigen chr o nischen Verlaufes der Suchterkrankung mit wiederhol ten Hospitalisationen in der psychiatrischen Grundversorgung und einer sehr strukturschwachen P ersönlic h keit sowie aufgrund der chronischen Schmerzerkrankung von einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit auszu gehen sei. Die zuletzt zu beobachtende Entwicklung gebe Anlass zu vorsich tig positiver Beurteilung . Der Beschwerdeführer sei über die letzten sechs Monate abstinent geblieben. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in gut extern strukturiertem Setting für eine Präsenzzeit von einem halben Tag sollte längerfristig möglich sein (S. 1) . Weiterhin liessen die berichtenden Fachleute offen, ob jemals eine verwertbare Leistung im freien Arbeitsmarkt möglich sein werde (S. 5) . 4. 6 .3

Laut dem Verlaufsbericht vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/145) best eh en bezüg lich der depressiven Symptomatik stabile Verhältnisse. Gegenwärtig bestehe ein weitgehend unauffälliger psychopathologischer Befund. Zudem habe es der Beschwerdeführer in beschützenden Rahmen geschafft, weitgehend abs tinent zu sein. 4 . 7

Der RAD-Arzt Dipl. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,

führte in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2016 (Urk. 11/147 S. 4) aus, dass die rezidivierende depressive Störun g in Verbin dung mit der Suchter krankung zu stehen scheine, da der Beschwerdeführer gegenwärti g im be s chützten Rahmen und bei Abstinenz keine depressiven Symptome zeige. Die Diagnosen der sozialen Phobie und der schizotypen Störung seien nicht nachvollziehbar. Weder würden klare Symptome einer sozialen Phobie, inklusive vegetativer Symptome beschrieben, noch erfülle der angegebene Psychostatus die Kriterien für eine schizotype Störung. Ein gliederungsversuche durch die Invalidenversicherung seien beide male wegen dem Suchtverhalten gescheitert. Somit sei aus Sicht des RAD von einer pri mären Suchterkrankung im Sinne einer psychischen und Verhaltensstörung durch Konsum verschiedener Drogen seit den 90er Jahren (ICD-10 F19) aus zugehen. 4 . 8

Am 12. Dezember 2016 berichtete das Institut für Rechtsmedizin der H.___ , dass eine Analyse von Kopfhaaren des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für gewohnheitsmässigen Cannabiskonsum im Zeitraum von etwa Mitte Mai bis Mitte Oktober 2016 ergeben habe (Urk. 3/4). 5 . 5.1

Obwohl der Beschwerdeführer seit nunmehr längerer Zeit weitgehend drogen abstinent zu sein scheint, in geordneten Verhältnissen lebt und keine depressive Symptomatik mehr zeigt (E. 4.6.2-3, E. 4.7) , verneinen die behan delnden Fachleute der G.___ nach wie vor eine verwertbare Leis tungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Die ihm trotz Drogenabstinenz und Remission der depressiven Symptomatik weiterhin attestierte psychiat risch begründe te 100%ige Arbeitsunfähigkeit lässt sich nur noch mit der Di agnose einer schizotypen Störung begründen . Diesbezüglich stellt sich aber die Frage, ob sich d er im jüngsten Bericht der G.___

(Urk. 11/145 ; E. 4.6.3 ) als we itgehend unauffällig angegebene psychopathologische Befund (auch) auf die offenbar weiterhin vorhandene schizotype Störung bezie h t. Andererseits weist die kontinuierliche Inanspruchnahme von therapeuti schen Optionen durch den Beschwerdeführer auf

einen weiterhin vorhande nen Leidensdruck hin.

Somit enth a lt en die Berichte der Fachleute der G.___ zwar gewisse Hinweise, jedoch nicht genügend Angaben, um die Zuverlässigkeit der wei terhin attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funk tionellen Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. 5.2

Demgegenüber ist bei der Würdigung der RAD-Stellungnahme (E. 4.7 ) zu berücksichtigen, dass es sich dabei lediglich um eine Aktenbeurteilung han delt. Sie beruht daher nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Be schwerdeführers . Auch wurden keine fremdanamnestische Auskünfte einge holt. Die im Rahmen der mehrjährigen psychiatrischen Behandlung in der G.___ sowie die während der früheren beruf lichen Eingliede rungsmassnahme n festgestellten Symptome und Einschränkungen des Be schwerdeführers sind allerdings grundsätzlich geeignet, gewisse Zweifel an der Verneinung eines relevanten Gesundheitsschadens zu wecken. Unter diesen Umständen wäre der RAD gehalten gewesen, zusätzliche (externe) psychiatrische Abklärungen zu empfehlen oder den Beschwerdeführer (zu mindest) persönlich zu untersuchen. Seine abweichenden Schlussfolgerungen beruhen weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhal tes noch auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung des Beschwer deführers, weshalb allein darauf ebenfalls nicht abgestellt werden darf. 5. 3

In den Akten finden sich verschiedene Anhaltspunkte für eine relevante psy chische Erkrankung, die den Beschwerdeführer trotz Aufbietung allen guten Willens an der Erlernung eines Berufes beziehungsweise an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem al lgemeinen Arbeitsmarkt gehindert hatte und weiterhin hindert . So ist a us seinem Lebenslauf und d en oben wiedergegebe nen ärztlichen Stellungnahmen ersichtlich , dass d er Beschwerdeführer wegen den Rückenbeschwerden und der psychischen Problematik auf dem Arbeits markt nie Fuss fassen konnte (vgl. insbes. E. 4.1-3) . Auch dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 11/114)

kann entnommen werden , dass er nie längere Zeit erwerbstätig war und seit dem Abbruch der Lehre als Uhrmacher im Jahr 2002 mit Ausnahme eines kurzen Einsatzes im Jahr 2011 keiner Er werbstätigkeit mehr nachgegangen war .

D iese längeren Absenzen vom Ar beitsmarkt lassen sich mindestens zeitweise auf die Drogensucht zurückfüh ren. Die wiederholten Ausbildungsabbrüche könnten aber auch auf eine weitere psychische Pathologie hin weisen.

Ob es sich dabei um die von den behandelnden Ärzten d iagnos tizierte

schizotype Störung handelt, bezie hungsweise welche Auswirkung eine allfällig krankheitswertige Störung auf die Arbeitsfähigkeit hat( te ) , ist weiterhin abklärungsbedürftig. 5.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden m edizinischen Akten keine hinrei chende beziehungsweise rechtsgenügende Grundlage zur Klärung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellen. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochte nen Verfügung vom

10. November 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens ver anlasse und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun gen der Invalidenversicherung neu verfüge. 5.5

Bei diesem Ausgang des Verfahren kann offen bleiben, ob der dem angefochte nen Entscheid - wie auch dem Vorbescheid ( Urk. 11/148/3) - als Beilage angefügte Auszug aus den „Relevante(n) gesetzliche(n) Grundlagen“ (Urk. 11/153/3) als rechtsgenügliche Begründung der Verfügung zu betrach ten ist, unterblieb doch verfügungsweise jegliche Subsumtion des Sachver halts unter die - auf die vorliegende Streitigkeit nur teilweise passenden - aufgeführten Rechtsregeln. So nennt der Auszug zur hier strittigen Frage der invalidisierenden Wirkung von psychischen Gesundheitsschäden und Süch ten keine Grundlage. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese die notwen digen Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1976 geborene X.___ leidet seit der Jungendzeit an Morbus Bech terew . Rückenbeschwerden, eine depressive Störung und der Can nabiskonsum verhinderten eine geregelte Berufsausbildung und den Einstieg ins Erwerbsleben

(Urk. 11/9 / 8 , Urk. 11/10 /

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigun gen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturel len Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik we sentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungs vermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120

V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogen sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums , sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Ar beitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisie rend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, wel cher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (un abhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittel bar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2). 2.

E. 2 ) . Nach Abbruch der Mittelschule und einer abgebrochenen Lehre als Schreiner gewährte d ie da mals zuständige IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten ab 1999 berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 11/27, Urk. 11/35, Urk. 11/42, Urk. 11/51) . Infolge des anhaltende n Cannabiskonsum s musste die angefangene Lehre als Uhrmacher 2001 im ersten Lehrjahr zwecks statio närer Entzugsbehandlung unterbrochen und 2002 kurz nach der Wiederauf nahme definitiv abgebrochen werden (Urk. 11/66 f. , Urk. 11/76-79 ) .

Am 29. Oktober 2014 meldete sich der nun in Winterthur wohnhafte, seit längerem nicht mehr er werbstätig gewesene Versicherte bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Als Grund dafür gab er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine schizotype Störung (ICD-10 F21), einem Abhängigkeitssy ndrom (ICD-10 F12.2) sowie eine Spondylitis anky losans im Zervikothorakalbereich (ICD-10 M45.03) an (Urk. 11/105) . Darauf hin lud ihn die IV-Stelle zu ein em Standortgespräch ein (Urk. 11 /10

E. 2.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin anfänglich gestützt auf eine Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ihre Leistungsablehnung damit begründet hatte, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Ab hängigkeitsverhalten begründet sei (Urk. 2 S. 1), geht sie nunmehr von der Notwendigkeit weiterer medizinische r Abklärungen aus, weil insbesondere unklar sei, ob die Suchterkrankung oder aber ein weiterer selbständiger Ge sundheitsschaden im Vordergrund stehe (Urk. 10).

E. 2.2 D er Beschwerdeführer

stellt sich im Wesentlichen auf dem Standpunkt, er konsumiere kein Cannabis mehr, weshalb die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden müsse (Urk. 1 insbes. Ziff. 14 ff.). 3.

Aus somatischer Sicht ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an Morbus Bechterew leidet . Diese r führt zu einer eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule (Bericht e des damaligen Haus arztes Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. September 1998 [Urk. 11/10/1-2], der A.___ vom 15. September 1998 [Urk. 11/9/6-7], des aktuellen Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 21. Januar 2015 [Urk. 11/118/6-11 ] sowie Stel lungnahme des RAD-Arztes d ipl. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2016 [Urk. 11/147 S. 4]). Die be fassten Ärzte gehen einhellig davon aus, dass nur eine körperlich leichte Tä tigkeit zumutbar ist. 4.

Aus psychiatrischer Sicht bestehen dagegen divergierende Beurteilungen . 4 .1

Der frühere Hausarzt Dr. Z.___

wies im Bericht vom 13. September 1998 (Urk. 11/10/1-2) neben den körperlichen Beschwerden , welche zum Abbruch der Schreinerlehre nach 1 ½ Jahren führten,

auf eine äusserst ungünstige Wohnsituation sowie familiäre und finanzielle Probleme hin . 4 .2

Im D.___ wurden laut Be richt vom 2. Februar 1999 (Urk. 11/22/1-4) eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und eine mittelgradige depressive Entwicklung diagnostiziert. In folge einer ersten grossen depressiven Krise während der Schulzeit habe der Beschwerdeführer 1993 die Kantonsschule abgebrochen . 1996 habe er auf grund des Rückenleidens eine Schreinerlehre ebenfalls vorzeitig abgebro chen. Als Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit wurden ein geschützter Ausbildungsplatz, begleitetes Wohnen sowie eine begleitende Psychotherapie genannt. 4.3

Im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen hielt sich der Be schwerdeführer ab Ende August 1999 in der E.___ auf ( Urk. 11/25) . 4.3.1

Laut Bericht der E.___ vom 29. September 1999 (Urk. 11/34) hatte der Beschwerdeführer ein grosses Interesse an der Uhrmacherausbil dung. Während der zweiwöchigen Schnupperlehre hätten sich schulische Schwächen gezeigt, die eine schulische Vorbereitung erfordern würden. Da mit der Beschwerdeführer seine Konstanz und Belastbarkeit über eine längere Zeitperiode unter Beweis stellen könne, wurde eine dreimonatige Abklärung vom 15. November 1999 bis 25. Februar 2000

vorgeschlagen . 4.3.2

Nach Ablauf der Abklärungszeit berichteten die Betreuer der E.___ am 1. März 2000 (Urk. 11/45) , dass der Beschwerdeführer gute prakti sche und intellektuelle Fähigkeiten im Gebiet der feinen technischen Berufe besitze. Den Beschwerdeführer beschrieben sie als kooperativ und interes siert. Um den Anforderungen einer Berufsschule zu genügen und wegen sei ner Konzentrationsschwierigkeiten sei eine Vorbereitungszeit vom 26. Februar bis 31. Juli 2000 notwendig (S. 1) . 4.3.3

Am 1. Juni 2001 unterbrach der Beschwerdeführer seine Ausbildung als Uhr macher im ersten Lehrjahr. Gemäss Bericht der E.___ vom 21. August 2001 (Urk. 11/66) habe er durch seine häufigen Absenzen die Anforderungen nicht mehr erfüllen können. Er sei oft im Bett gelegen und habe sich nicht oder nur unter grossen Schmerzen bewegen können. Seine Hausaufgaben habe er in diesen Zeiten nicht erledigen können. Seine Absen zen am Arbeitsplatz seien zu gross gewesen. Er habe das Pensum des ersten Lehrjahres nicht vollständig erfüllen können. Gleichzeitig habe er sich be müht , von seiner Haschischsucht loszukommen. Im Verlaufe der Z eit sei ihm klar geworden, dass er dies ohne bewussten Entzug nicht erreichen könne. 4 .4

Nach dem Unterbruch der Lehre als Uhrmacher war der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2001 bis 22. Januar 2002 in der F.___ zur Behandlung seiner Sucht hospitalisiert. Im Bericht vom 16. Januar 2002 (Urk. 11/69 ; vgl. auch ausführlicher Bericht Urk. 11/118/16-20) wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Rez . depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) vor dem Hintergrund einer abhängigen und ängstlich vermeidenden Persön lichkeitsstörung 2. Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.21) 3. Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) 4. Anamn . schädlicher Gebrauch von Stimulanzien (ICD-10 F15.1) und Halluzi nogenen (ICD-10 F16.1) 5. Soziale Phobien (ICD-10 F45.4)

E. 6 .3

Laut dem Verlaufsbericht vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/145) best eh en bezüg lich der depressiven Symptomatik stabile Verhältnisse. Gegenwärtig bestehe ein weitgehend unauffälliger psychopathologischer Befund. Zudem habe es der Beschwerdeführer in beschützenden Rahmen geschafft, weitgehend abs tinent zu sein. 4 .

E. 7 Der RAD-Arzt Dipl. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,

führte in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2016 (Urk. 11/147 S. 4) aus, dass die rezidivierende depressive Störun g in Verbin dung mit der Suchter krankung zu stehen scheine, da der Beschwerdeführer gegenwärti g im be s chützten Rahmen und bei Abstinenz keine depressiven Symptome zeige. Die Diagnosen der sozialen Phobie und der schizotypen Störung seien nicht nachvollziehbar. Weder würden klare Symptome einer sozialen Phobie, inklusive vegetativer Symptome beschrieben, noch erfülle der angegebene Psychostatus die Kriterien für eine schizotype Störung. Ein gliederungsversuche durch die Invalidenversicherung seien beide male wegen dem Suchtverhalten gescheitert. Somit sei aus Sicht des RAD von einer pri mären Suchterkrankung im Sinne einer psychischen und Verhaltensstörung durch Konsum verschiedener Drogen seit den 90er Jahren (ICD-10 F19) aus zugehen. 4 .

E. 8 Am 12. Dezember 2016 berichtete das Institut für Rechtsmedizin der H.___ , dass eine Analyse von Kopfhaaren des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für gewohnheitsmässigen Cannabiskonsum im Zeitraum von etwa Mitte Mai bis Mitte Oktober 2016 ergeben habe (Urk. 3/4). 5 . 5.1

Obwohl der Beschwerdeführer seit nunmehr längerer Zeit weitgehend drogen abstinent zu sein scheint, in geordneten Verhältnissen lebt und keine depressive Symptomatik mehr zeigt (E. 4.6.2-3, E. 4.7) , verneinen die behan delnden Fachleute der G.___ nach wie vor eine verwertbare Leis tungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Die ihm trotz Drogenabstinenz und Remission der depressiven Symptomatik weiterhin attestierte psychiat risch begründe te 100%ige Arbeitsunfähigkeit lässt sich nur noch mit der Di agnose einer schizotypen Störung begründen . Diesbezüglich stellt sich aber die Frage, ob sich d er im jüngsten Bericht der G.___

(Urk. 11/145 ; E. 4.6.3 ) als we itgehend unauffällig angegebene psychopathologische Befund (auch) auf die offenbar weiterhin vorhandene schizotype Störung bezie h t. Andererseits weist die kontinuierliche Inanspruchnahme von therapeuti schen Optionen durch den Beschwerdeführer auf

einen weiterhin vorhande nen Leidensdruck hin.

Somit enth a lt en die Berichte der Fachleute der G.___ zwar gewisse Hinweise, jedoch nicht genügend Angaben, um die Zuverlässigkeit der wei terhin attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funk tionellen Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. 5.2

Demgegenüber ist bei der Würdigung der RAD-Stellungnahme (E. 4.7 ) zu berücksichtigen, dass es sich dabei lediglich um eine Aktenbeurteilung han delt. Sie beruht daher nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Be schwerdeführers . Auch wurden keine fremdanamnestische Auskünfte einge holt. Die im Rahmen der mehrjährigen psychiatrischen Behandlung in der G.___ sowie die während der früheren beruf lichen Eingliede rungsmassnahme n festgestellten Symptome und Einschränkungen des Be schwerdeführers sind allerdings grundsätzlich geeignet, gewisse Zweifel an der Verneinung eines relevanten Gesundheitsschadens zu wecken. Unter diesen Umständen wäre der RAD gehalten gewesen, zusätzliche (externe) psychiatrische Abklärungen zu empfehlen oder den Beschwerdeführer (zu mindest) persönlich zu untersuchen. Seine abweichenden Schlussfolgerungen beruhen weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhal tes noch auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung des Beschwer deführers, weshalb allein darauf ebenfalls nicht abgestellt werden darf. 5. 3

In den Akten finden sich verschiedene Anhaltspunkte für eine relevante psy chische Erkrankung, die den Beschwerdeführer trotz Aufbietung allen guten Willens an der Erlernung eines Berufes beziehungsweise an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem al lgemeinen Arbeitsmarkt gehindert hatte und weiterhin hindert . So ist a us seinem Lebenslauf und d en oben wiedergegebe nen ärztlichen Stellungnahmen ersichtlich , dass d er Beschwerdeführer wegen den Rückenbeschwerden und der psychischen Problematik auf dem Arbeits markt nie Fuss fassen konnte (vgl. insbes. E. 4.1-3) . Auch dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 11/114)

kann entnommen werden , dass er nie längere Zeit erwerbstätig war und seit dem Abbruch der Lehre als Uhrmacher im Jahr 2002 mit Ausnahme eines kurzen Einsatzes im Jahr 2011 keiner Er werbstätigkeit mehr nachgegangen war .

D iese längeren Absenzen vom Ar beitsmarkt lassen sich mindestens zeitweise auf die Drogensucht zurückfüh ren. Die wiederholten Ausbildungsabbrüche könnten aber auch auf eine weitere psychische Pathologie hin weisen.

Ob es sich dabei um die von den behandelnden Ärzten d iagnos tizierte

schizotype Störung handelt, bezie hungsweise welche Auswirkung eine allfällig krankheitswertige Störung auf die Arbeitsfähigkeit hat( te ) , ist weiterhin abklärungsbedürftig. 5.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden m edizinischen Akten keine hinrei chende beziehungsweise rechtsgenügende Grundlage zur Klärung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellen. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochte nen Verfügung vom

10. November 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens ver anlasse und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun gen der Invalidenversicherung neu verfüge. 5.5

Bei diesem Ausgang des Verfahren kann offen bleiben, ob der dem angefochte nen Entscheid - wie auch dem Vorbescheid ( Urk. 11/148/3) - als Beilage angefügte Auszug aus den „Relevante(n) gesetzliche(n) Grundlagen“ (Urk. 11/153/3) als rechtsgenügliche Begründung der Verfügung zu betrach ten ist, unterblieb doch verfügungsweise jegliche Subsumtion des Sachver halts unter die - auf die vorliegende Streitigkeit nur teilweise passenden - aufgeführten Rechtsregeln. So nennt der Auszug zur hier strittigen Frage der invalidisierenden Wirkung von psychischen Gesundheitsschäden und Süch ten keine Grundlage. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese die notwen digen Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01394 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

11. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1976 geborene X.___ leidet seit der Jungendzeit an Morbus Bech terew . Rückenbeschwerden, eine depressive Störung und der Can nabiskonsum verhinderten eine geregelte Berufsausbildung und den Einstieg ins Erwerbsleben

(Urk. 11/9 / 8 , Urk. 11/10 / 2 , Urk. 1 1 /22 / 2 ) . Nach Abbruch der Mittelschule und einer abgebrochenen Lehre als Schreiner gewährte d ie da mals zuständige IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten ab 1999 berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 11/27, Urk. 11/35, Urk. 11/42, Urk. 11/51) . Infolge des anhaltende n Cannabiskonsum s musste die angefangene Lehre als Uhrmacher 2001 im ersten Lehrjahr zwecks statio närer Entzugsbehandlung unterbrochen und 2002 kurz nach der Wiederauf nahme definitiv abgebrochen werden (Urk. 11/66 f. , Urk. 11/76-79 ) .

Am 29. Oktober 2014 meldete sich der nun in Winterthur wohnhafte, seit längerem nicht mehr er werbstätig gewesene Versicherte bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Als Grund dafür gab er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine schizotype Störung (ICD-10 F21), einem Abhängigkeitssy ndrom (ICD-10 F12.2) sowie eine Spondylitis anky losans im Zervikothorakalbereich (ICD-10 M45.03) an (Urk. 11/105) . Darauf hin lud ihn die IV-Stelle zu ein em Standortgespräch ein (Urk. 11 /10 6 ) und zog Berichte der behandelnden Ärzte bei. Am 12. Februar 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass sein Gesundheitszustand zurzeit keine beruflichen Massnahmen ermögliche, weshalb das entsprechende Leistungsbegehren ab gewiesen werde (Urk. 11/138). Nach Durchführung des Vorbescheidverfah rens (Urk. 11/148 ff.) wies sie mit Verfügung vom

10. November 2016 auch den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 13. Dezember 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, eventualiter um Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2017 schloss die Verwaltung auf Rückweisung der Sache an sie zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung und forderte ihn auf, zu erklären, ob er im Sinne seines Eventualbegehren s mit dem Rückweisungsantrag der Verwaltung ein verstanden sei oder im Sinne seines Hauptbegehrens an der Beschwerde fest halte (Urk. 12). Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein, worüber die Parteien am 6. März 2017 orientiert wurden (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigun gen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturel len Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik we sentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungs vermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120

V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogen sucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums , sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Ar beitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisie rend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, wel cher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (un abhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittel bar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2). 2. 2.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin anfänglich gestützt auf eine Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ihre Leistungsablehnung damit begründet hatte, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Ab hängigkeitsverhalten begründet sei (Urk. 2 S. 1), geht sie nunmehr von der Notwendigkeit weiterer medizinische r Abklärungen aus, weil insbesondere unklar sei, ob die Suchterkrankung oder aber ein weiterer selbständiger Ge sundheitsschaden im Vordergrund stehe (Urk. 10). 2.2

D er Beschwerdeführer

stellt sich im Wesentlichen auf dem Standpunkt, er konsumiere kein Cannabis mehr, weshalb die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden müsse (Urk. 1 insbes. Ziff. 14 ff.). 3.

Aus somatischer Sicht ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an Morbus Bechterew leidet . Diese r führt zu einer eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule (Bericht e des damaligen Haus arztes Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. September 1998 [Urk. 11/10/1-2], der A.___ vom 15. September 1998 [Urk. 11/9/6-7], des aktuellen Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 21. Januar 2015 [Urk. 11/118/6-11 ] sowie Stel lungnahme des RAD-Arztes d ipl. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2016 [Urk. 11/147 S. 4]). Die be fassten Ärzte gehen einhellig davon aus, dass nur eine körperlich leichte Tä tigkeit zumutbar ist. 4.

Aus psychiatrischer Sicht bestehen dagegen divergierende Beurteilungen . 4 .1

Der frühere Hausarzt Dr. Z.___

wies im Bericht vom 13. September 1998 (Urk. 11/10/1-2) neben den körperlichen Beschwerden , welche zum Abbruch der Schreinerlehre nach 1 ½ Jahren führten,

auf eine äusserst ungünstige Wohnsituation sowie familiäre und finanzielle Probleme hin . 4 .2

Im D.___ wurden laut Be richt vom 2. Februar 1999 (Urk. 11/22/1-4) eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und eine mittelgradige depressive Entwicklung diagnostiziert. In folge einer ersten grossen depressiven Krise während der Schulzeit habe der Beschwerdeführer 1993 die Kantonsschule abgebrochen . 1996 habe er auf grund des Rückenleidens eine Schreinerlehre ebenfalls vorzeitig abgebro chen. Als Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit wurden ein geschützter Ausbildungsplatz, begleitetes Wohnen sowie eine begleitende Psychotherapie genannt. 4.3

Im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen hielt sich der Be schwerdeführer ab Ende August 1999 in der E.___ auf ( Urk. 11/25) . 4.3.1

Laut Bericht der E.___ vom 29. September 1999 (Urk. 11/34) hatte der Beschwerdeführer ein grosses Interesse an der Uhrmacherausbil dung. Während der zweiwöchigen Schnupperlehre hätten sich schulische Schwächen gezeigt, die eine schulische Vorbereitung erfordern würden. Da mit der Beschwerdeführer seine Konstanz und Belastbarkeit über eine längere Zeitperiode unter Beweis stellen könne, wurde eine dreimonatige Abklärung vom 15. November 1999 bis 25. Februar 2000

vorgeschlagen . 4.3.2

Nach Ablauf der Abklärungszeit berichteten die Betreuer der E.___ am 1. März 2000 (Urk. 11/45) , dass der Beschwerdeführer gute prakti sche und intellektuelle Fähigkeiten im Gebiet der feinen technischen Berufe besitze. Den Beschwerdeführer beschrieben sie als kooperativ und interes siert. Um den Anforderungen einer Berufsschule zu genügen und wegen sei ner Konzentrationsschwierigkeiten sei eine Vorbereitungszeit vom 26. Februar bis 31. Juli 2000 notwendig (S. 1) . 4.3.3

Am 1. Juni 2001 unterbrach der Beschwerdeführer seine Ausbildung als Uhr macher im ersten Lehrjahr. Gemäss Bericht der E.___ vom 21. August 2001 (Urk. 11/66) habe er durch seine häufigen Absenzen die Anforderungen nicht mehr erfüllen können. Er sei oft im Bett gelegen und habe sich nicht oder nur unter grossen Schmerzen bewegen können. Seine Hausaufgaben habe er in diesen Zeiten nicht erledigen können. Seine Absen zen am Arbeitsplatz seien zu gross gewesen. Er habe das Pensum des ersten Lehrjahres nicht vollständig erfüllen können. Gleichzeitig habe er sich be müht , von seiner Haschischsucht loszukommen. Im Verlaufe der Z eit sei ihm klar geworden, dass er dies ohne bewussten Entzug nicht erreichen könne. 4 .4

Nach dem Unterbruch der Lehre als Uhrmacher war der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2001 bis 22. Januar 2002 in der F.___ zur Behandlung seiner Sucht hospitalisiert. Im Bericht vom 16. Januar 2002 (Urk. 11/69 ; vgl. auch ausführlicher Bericht Urk. 11/118/16-20) wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Rez . depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) vor dem Hintergrund einer abhängigen und ängstlich vermeidenden Persön lichkeitsstörung 2. Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.21) 3. Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) 4. Anamn . schädlicher Gebrauch von Stimulanzien (ICD-10 F15.1) und Halluzi nogenen (ICD-10 F16.1) 5. Soziale Phobien (ICD-10 F45.4) 6. Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) 4 .5

Vom 16. Mai bis 11. Juni 2014 war der Beschwerdeführer infolge von psycho tischem Erleben in der G.___ Akutstation für Erwachsene 1 , hospitali siert. Im Austrittsbericht vom 21. Juli 2014 (Urk. 11/118/21-23) wurden fol gende psychiatrische Diagnosen gestellt: 1. Akute schizophrenieforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) 2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F12.2)

Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass ein vollständiger Verzicht auf Cannabiskonsum auch durch mehrfache motivierende Gespräche nicht zu erreichen gewesen sei. Während mehreren Wochenendurlauben habe der Pa tient nach eigenen Angaben gelegentlich kleinere Mengen Cannabis konsu miert. Eine Verschlechterung der psychotischen Symptome sei jedoch nicht zu erkenne n gewesen, so dass er am 11. Juni 2014 in stabilem Zustan d habe entlassen werden können. 4 . 6

Nach neuerlicher stationärer Behandlung vom 1 0. September bis 5./1 1. November 2014 ( Urk. 11/120/2-3) steht der Beschwerdeführer s eit dem 5. November 2014 in der

G.___ , Akutstation für Erwachse ne 2, in ambulanter Behandlung. 4. 6 .1

Im Bericht vom 5. Februar 2015 (Urk. 11/120) wurden folgende psychiatri sche Diagnosen gestellt (S. 2) : 1. Schizotyp e Störung (ICD-10 F21) 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 3. Akzentuierte Persönlichkeitszüge: selbstunsicher (ICD-10 Z73) 4. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Abhängigkeitssyn drom , seit 10 . September 2014 abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21)

Weiter gaben die berichtenden Fachleute an, dass von einer Selbstmedikation hinsichtlich wiederkehrender Symptome wie depressiver Stimmung, Interes senlosigkeit, erhöhter Erschöpfbarkeit, des Verlustes des Selbstvertrauens und der Klagen über verminderte kognitive Leistungsfähigkeit ausgegangen wer den müsse. Die psychotisch anmutenden Symptome mit überwertigen Bezie hungsideen bei fehlender Sinnestäuschung liessen sich nosologisch am ehesten einer schizotypen Störung zuordnen. Ein eindeutiger Zusammenhang mit dem regelmässigen Cannabiskonsum habe sich nicht bestätigen lassen

(S. 4 oben) . Aus psychiatrischer Sicht bestünden mittelgradig bis schwer ausge prägte Beeinträchtigungen in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellfähigkeit, in der Durchhaltefähigkeit sowie in der Gruppenfähigkeit (S. 4 unten) . Der Beschwerdeführer sei in erheblichem Ausmass auf externe Strukturierung angewiesen, ansonsten sei die Fähigkeit, an einer Tätigkeit dranzubleiben und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten , nicht möglich. Des Weiteren komme es sehr schnell zu einer Überforderung bei nicht routinemässigen Aufgaben. Kurzfristige Än derungen in den Arbeitsanforderungen oder Zeitverän - derungen stellten für ihn eine hohe Herausforderung dar. Es bleibe offen, ob jemals eine verwert bare Leistung im freien Arbeitsmarkt möglich sein werde (S. 5) . 4. 6 .2

Im Bericht vom 23. November 2015 (Urk. 11/132) passten die behandelnden Fachleute die Diagnosen insoweit an , als die rezidivierende depressive Stö rung nunmehr remittiert sei (S. 2) . Sodann führten sie aus, dass hinsichtlich des langjährigen chr o nischen Verlaufes der Suchterkrankung mit wiederhol ten Hospitalisationen in der psychiatrischen Grundversorgung und einer sehr strukturschwachen P ersönlic h keit sowie aufgrund der chronischen Schmerzerkrankung von einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit auszu gehen sei. Die zuletzt zu beobachtende Entwicklung gebe Anlass zu vorsich tig positiver Beurteilung . Der Beschwerdeführer sei über die letzten sechs Monate abstinent geblieben. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in gut extern strukturiertem Setting für eine Präsenzzeit von einem halben Tag sollte längerfristig möglich sein (S. 1) . Weiterhin liessen die berichtenden Fachleute offen, ob jemals eine verwertbare Leistung im freien Arbeitsmarkt möglich sein werde (S. 5) . 4. 6 .3

Laut dem Verlaufsbericht vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/145) best eh en bezüg lich der depressiven Symptomatik stabile Verhältnisse. Gegenwärtig bestehe ein weitgehend unauffälliger psychopathologischer Befund. Zudem habe es der Beschwerdeführer in beschützenden Rahmen geschafft, weitgehend abs tinent zu sein. 4 . 7

Der RAD-Arzt Dipl. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,

führte in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2016 (Urk. 11/147 S. 4) aus, dass die rezidivierende depressive Störun g in Verbin dung mit der Suchter krankung zu stehen scheine, da der Beschwerdeführer gegenwärti g im be s chützten Rahmen und bei Abstinenz keine depressiven Symptome zeige. Die Diagnosen der sozialen Phobie und der schizotypen Störung seien nicht nachvollziehbar. Weder würden klare Symptome einer sozialen Phobie, inklusive vegetativer Symptome beschrieben, noch erfülle der angegebene Psychostatus die Kriterien für eine schizotype Störung. Ein gliederungsversuche durch die Invalidenversicherung seien beide male wegen dem Suchtverhalten gescheitert. Somit sei aus Sicht des RAD von einer pri mären Suchterkrankung im Sinne einer psychischen und Verhaltensstörung durch Konsum verschiedener Drogen seit den 90er Jahren (ICD-10 F19) aus zugehen. 4 . 8

Am 12. Dezember 2016 berichtete das Institut für Rechtsmedizin der H.___ , dass eine Analyse von Kopfhaaren des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für gewohnheitsmässigen Cannabiskonsum im Zeitraum von etwa Mitte Mai bis Mitte Oktober 2016 ergeben habe (Urk. 3/4). 5 . 5.1

Obwohl der Beschwerdeführer seit nunmehr längerer Zeit weitgehend drogen abstinent zu sein scheint, in geordneten Verhältnissen lebt und keine depressive Symptomatik mehr zeigt (E. 4.6.2-3, E. 4.7) , verneinen die behan delnden Fachleute der G.___ nach wie vor eine verwertbare Leis tungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Die ihm trotz Drogenabstinenz und Remission der depressiven Symptomatik weiterhin attestierte psychiat risch begründe te 100%ige Arbeitsunfähigkeit lässt sich nur noch mit der Di agnose einer schizotypen Störung begründen . Diesbezüglich stellt sich aber die Frage, ob sich d er im jüngsten Bericht der G.___

(Urk. 11/145 ; E. 4.6.3 ) als we itgehend unauffällig angegebene psychopathologische Befund (auch) auf die offenbar weiterhin vorhandene schizotype Störung bezie h t. Andererseits weist die kontinuierliche Inanspruchnahme von therapeuti schen Optionen durch den Beschwerdeführer auf

einen weiterhin vorhande nen Leidensdruck hin.

Somit enth a lt en die Berichte der Fachleute der G.___ zwar gewisse Hinweise, jedoch nicht genügend Angaben, um die Zuverlässigkeit der wei terhin attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funk tionellen Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. 5.2

Demgegenüber ist bei der Würdigung der RAD-Stellungnahme (E. 4.7 ) zu berücksichtigen, dass es sich dabei lediglich um eine Aktenbeurteilung han delt. Sie beruht daher nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Be schwerdeführers . Auch wurden keine fremdanamnestische Auskünfte einge holt. Die im Rahmen der mehrjährigen psychiatrischen Behandlung in der G.___ sowie die während der früheren beruf lichen Eingliede rungsmassnahme n festgestellten Symptome und Einschränkungen des Be schwerdeführers sind allerdings grundsätzlich geeignet, gewisse Zweifel an der Verneinung eines relevanten Gesundheitsschadens zu wecken. Unter diesen Umständen wäre der RAD gehalten gewesen, zusätzliche (externe) psychiatrische Abklärungen zu empfehlen oder den Beschwerdeführer (zu mindest) persönlich zu untersuchen. Seine abweichenden Schlussfolgerungen beruhen weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhal tes noch auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung des Beschwer deführers, weshalb allein darauf ebenfalls nicht abgestellt werden darf. 5. 3

In den Akten finden sich verschiedene Anhaltspunkte für eine relevante psy chische Erkrankung, die den Beschwerdeführer trotz Aufbietung allen guten Willens an der Erlernung eines Berufes beziehungsweise an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem al lgemeinen Arbeitsmarkt gehindert hatte und weiterhin hindert . So ist a us seinem Lebenslauf und d en oben wiedergegebe nen ärztlichen Stellungnahmen ersichtlich , dass d er Beschwerdeführer wegen den Rückenbeschwerden und der psychischen Problematik auf dem Arbeits markt nie Fuss fassen konnte (vgl. insbes. E. 4.1-3) . Auch dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 11/114)

kann entnommen werden , dass er nie längere Zeit erwerbstätig war und seit dem Abbruch der Lehre als Uhrmacher im Jahr 2002 mit Ausnahme eines kurzen Einsatzes im Jahr 2011 keiner Er werbstätigkeit mehr nachgegangen war .

D iese längeren Absenzen vom Ar beitsmarkt lassen sich mindestens zeitweise auf die Drogensucht zurückfüh ren. Die wiederholten Ausbildungsabbrüche könnten aber auch auf eine weitere psychische Pathologie hin weisen.

Ob es sich dabei um die von den behandelnden Ärzten d iagnos tizierte

schizotype Störung handelt, bezie hungsweise welche Auswirkung eine allfällig krankheitswertige Störung auf die Arbeitsfähigkeit hat( te ) , ist weiterhin abklärungsbedürftig. 5.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden m edizinischen Akten keine hinrei chende beziehungsweise rechtsgenügende Grundlage zur Klärung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellen. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochte nen Verfügung vom

10. November 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens ver anlasse und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun gen der Invalidenversicherung neu verfüge. 5.5

Bei diesem Ausgang des Verfahren kann offen bleiben, ob der dem angefochte nen Entscheid - wie auch dem Vorbescheid ( Urk. 11/148/3) - als Beilage angefügte Auszug aus den „Relevante(n) gesetzliche(n) Grundlagen“ (Urk. 11/153/3) als rechtsgenügliche Begründung der Verfügung zu betrach ten ist, unterblieb doch verfügungsweise jegliche Subsumtion des Sachver halts unter die - auf die vorliegende Streitigkeit nur teilweise passenden - aufgeführten Rechtsregeln. So nennt der Auszug zur hier strittigen Frage der invalidisierenden Wirkung von psychischen Gesundheitsschäden und Süch ten keine Grundlage. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese die notwen digen Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner