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IV.2018.00777

Revision, Gutachten zeigt klare Verbesserung, Einstellung der Rente. Eingliederungsmassnahmen nach langjährigem Rentenbezug zu Recht abgebrochen, da Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2004-06-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1972, war seit 1. Januar 1999 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ , Z.___ , an gestellt ( Urk. 7/3; Urk. 7/6). Am 2 1. Januar 2003 mel dete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung am A.___ ( Gutachten vom 2 2. Dezember 2003; Urk. 7/16 ; Urk. 7/34 ).

Mit Verfügung vom 1 7. März 2004 ( Urk. 7/24; Urk. 7/20) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invalidi tätsgrad von 52 % eine halbe Rente ab Februar 2003 zu. Die dagegen am 4. April 2004 erhobene Einsprache ( Urk. 7/27) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. Juni 2004 ab ( Urk. 7/32).

Eine im Jahr 2006 veranlasste Rentenrevision ( Urk. 7/36) ergab einen unverän derten Invaliditätsgrad (Mitteilung vom 2 8. März 2006; Urk. 7/39 = Urk. 7/40), ebenso die im Jahr 2009 veranlasste zweite Rentenrevision ( Urk. 7/41; Mitteilung vom 1 7. Juli 2009; Urk. 7/44). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit

(Bericht vom 2 8. August 2009; Urk. 7/46). Mit Vorbe scheid vom 1. September 2009 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abzulehnen ( Urk. 7/47). Dagegen erhob die Versi cherte Einwände ( Urk. 7/55) und beantragte eine Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 7/56). Mit Verfügung vom 2 2. März 2010 verneinte die IV-Stelle einen hö heren Rentenanspruch ( Urk. 7/62). Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 2 3. November 2010 verneint ( Urk. 7/63).

Eine weitere Revision im Jahr 2012 ( Urk. 7/65) ergab einen unveränderten An spruch (Mitteilung vom 9. November 2012; Urk. 7/68). 1.2

Am 9. Februar 2017 ( Urk. 7/76) reichte die Versicherte den Fragebogen betreffend Rentenrevision ein . Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten am B.___ , dessen Gutachten am 2 7. Juli 2017 erstattet wurde ( Urk. 7/90). Mit Schreiben vom 2 7. September 2017 ( Urk. 7/94) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich Eingliederungsmassnahmen zu un terziehen, ansonsten die Rente aufgehoben werde. Am 2 5. Oktober 2017 teilte sie der Versicherten den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit ( Urk. 7/98), ersetzte diese Mitteilung jedoch am 1 3. November 2017 und gewährte der Versi cherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining ( Urk. 7/102) , welches die Versicherte in der Folge nicht antrat . Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2017 ( Urk. 7/111) wurde die Versicherte erneut auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerk s am gemacht, ebenso mit Schreiben vom 9. Februar 2018 ( Urk. 7/117).

Mit Vorbescheiden vom 2 2. Februar 2018 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 7/126) und die Aufhebung der Rente ( Urk. 7/127) in Aussicht. Gegen letzteren erhob die Versicherte am 9. April 2018 Einwände ( Urk. 7/130) . Mit Verfügungen vom 1 7. August 2018 stellte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ein ( Urk. 7/135 = Urk. 2/2 ) und hob die Rente auf ( Urk. 7/134 = Urk. 2/1 ). 2.

Am 1 3. September 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügun gen vom 1 7. August 2018 ( Urk. 2/1-2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung, Wiedera usrichtung der bisherigen halben Rente und eventualiter Rückweisung der Sache zur erneuten polydisziplinä ren Begutachtung ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk.

6) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 1 9. November 2018 an ihren Anträgen fest ( Urk. 9). Die Beschwerde gegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 11), was der Be schwerdeführerin am 2 9. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Bericht des C.___ vom 1 9. Januar 2018 ( Urk. 15, vgl. Urk. 13-14) wurde der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des ak tuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Rentenentscheid wie folgt ( Urk. 2/1): Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei davon auszugehe n , dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit weiterhin arbeitsun fähig sei. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei sie jedoch seit September 2014 wieder vollständig arbeitsfähig , womit sich ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad von 5 % ergebe (S. 1-2). Da das Invalideneinkommen ur sprünglich falsch berechnet worden sei, wäre ein Wiedererwägungsgrund ausge wiesen. Es hätte lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden. Weiter könne die Medizinische Abklärungsstelle als solche nicht befangen sein ( Urk. 6).

Zur Einstellung der Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 2/2) hielt die Beschwerde gegnerin fest, das gewährte Belastbarkeitstraining sei mehrfach verschoben wor den. Auch die Termine des Zentrums in Nähe des Wohnorts habe die Beschwer deführerin nicht wahrgenommen. Die Massnahmen seien aus medizinischer Sicht zumutbar. Da die Beschwerdeführerin daran nicht teilgenommen habe, habe sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Die Eingliederungsmassnahmen wür den deshalb abgebrochen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verbessert . Sie habe deshalb auch nicht an den Eingliede rungsmassnahmen teilnehmen können. Sie habe ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Ein Revisionsgrund liege nicht vor (S. 15). Die Gutachter des B.___ hätten lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver änderten Sachverhalts vorgenommen (S. 9). Es sei nicht ersichtlich, dass eine Konsensbesprechung stattgefunden hätte (S. 11). Im Medas-Gutachten seien die Indikatoren nicht geprüft worden und es seien keine aktuellen Berichte der be handelnden Ärzte eingeholt worden. Zudem sei das B.___ aus näher dargelegten Gründen befangen und nicht neutral (S. 17). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse seit Erlass der rentenzuspre chenden Verfügung vom 1 7. März 2004 , welche aufgrund einer

materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Be weiswürdigung erging, im Vergleich zur hier angefochtenen Verfügung vom 1 7. August 2018 in anspruchsrelevanter Weise verände rt haben (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit Eingliederungsmassnahmen verhält. 3. 3.1

Bei Erlass der Verfügung vom 1 7. März 2004 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des A.___ vom 2 2. Dezember 2003 ( Urk. 7/34), worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (S. 14): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - lumbospondylogen bei Segmentdegeneration mit Diskushernie L5/S1 - zervikovertebral mit myofaszialer Komponente - verminderte Belastbarkeit bei Problemen mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60) und Problemen verbunden mit Schwierigkeiten bei der Le bensbewältigung (ICD-10 Z73) Die Diagnosen einer anamnestischen Eisenmangelanämie und anamnestischen Anpassungsstörung (Differentialdiagnose: längere depressive Reaktion) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe wegen der rheumatologischen Problematik für körperlich belastende Tätigkeiten, wie bei der letzten Arbeit beim Verpacken zeitweise ausgeführt, keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für Kontrolltätigkeiten, ebenfalls Teil der früheren Arbeit, sowie andere körper lich leichtere Arbeiten ohne Notwendigkeit von repetitiven Rumpfdrehungen oder Heben von Gewichten über 15 kg sei die Arbeitsfähigkeit voll erhalten. Diese Arbeitsfähigkeit könne jedoch wegen der verminderten psychischen Belastbarkeit nicht voll umgesetzt werden . Gesamthaft gesehen resultiere eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten von 70 % (S. 16).

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei, weil sie auch Verpa ckungsarbeiten umfasse, um geschätzt 50 % reduziert. Leichtere körperliche Ar beiten in Wechselpositionen, ohne repetitive Rumpfdrehungen oder ohne Einhal ten einer stereotyp vorgebeugten Haltung, zum Beispiel eine Kontrolltätigkeit, sei im jetzigen Zeitpunkt zu 70 % möglich (S. 16 Ziff. 7.1). Vorstellbar sei en eine Kontrolltätigkeit, Überwachungsarbeiten, leichtere Sortierarbeiten oder ähnliches (S. 17 Ziff. 7.3). 3.2

Gestützt auf diese Beurteilung ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Gewäh rung eines Abzugs vo m Tabellenlohn in Höhe von 25 % (vgl. Urk. 7/18/5) einen Invaliditätsgrad von 52 % und sprach der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1 7. März 2004 eine halbe Rente zu.

In der Folge ergingen im Wesentlichen lediglich

mehrheitlich gleichlautende Be richte der Hausärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 7/37/1-2; Urk. 7/43/3; Urk. 7/49; Urk. 7/51; Urk. 7/55; Urk. 7/65/3-5 ) , welche den Anforderungen an einen Ar z tbericht (vgl. vorstehend E. 1.5 ) mangels genügender Begründung nich t zu entsprechen vermögen. 4. 4.1

Die Gutachterin und die Gutachter des B.___ erstatteten ihr Gutachten vom 2 7. Juli 2017 ( Urk. 7/90) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anam nese und Durchführung einer internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung. Sie stellten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei beginnender Facettenge lenksarthrose LWK 3 bis SWK 1 Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 ): - Zervikobrachialgie links ohne radikuläre Reizung - Senk-Spreizfuss beidseits - labile Hypertonie - Nikotinabusus Die von der Versicherten angegebenen Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates hätten anhand der aktuellen klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde nur teilweise nachvollzogen werden können. Es habe sich ein regelrechter orthopädisch-traumatologischer Befund mit vermehrter Lordose und normal entwickelter Muskulatur gezeigt. Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln seien nicht vorhanden. Die Angabe, dass das Heben beider Füsse aufgrund von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht möglich sei, während gleichzeitig problemlos der Fersengang beidseits vorgeführt werde, sei medizinisch nicht nachvollziehbar, auch nicht die Angabe von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule während der Untersuchung der Sprung- und der Schultergelenke. Die Angabe einer kompletten Hypästhesie aller Zehen des linken Fusses und der rechten Grosszehe seien keinem Dermatom zuzuordnen, ebenso nicht die Angabe von Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte bei Druck und Klopfen über der gesamten Brustwirbelsäule. Die seitengleich kräftig entwi ckelte Muskulatur beider Beine schliesse eine vermehrte schmerzbedinge Scho nung des linken Beines aus. Es zeige sich eine frei bewegliche Halswirbelsäule ohne Anhalt auf das Vorliegen einer zervikalen Nervenwurzelreizung. Die Taub heit der linken Hand habe sich bei regelrechtem Untersuchungsbefund und nor malem Gebrauch beim Ent- und Bekleiden nicht nachvollziehen lassen. Es hätten sich Hinweise auf eine nichtorganische Pathologie gezeigt; sämtliche Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Auch die subjektive Invalidität stehe im Gegensatz zu den Alltagsaktivitäten, insbesondere zu Flugreisen in s Heimatland . Diskrepant sei bei dem geltend gemachten Ausmass der Beschwerden auch die fehlende In anspruchnahme fachärztlicher Behandlungen seit 2004 (S. 12). In der neurologischen Untersuchung habe sich eine linksseitige Beeinträchtigung der Oberflächen- und Tiefensensibilität gezeigt. Allerdings sei diese weder vom Verteilungsmuster noch in der qualitativen Zusammensetzung und Ausprägung nachvollziehbar. Eine Hemi-Sensibilitätsstörung sei in dieser Form neuroanato misch nicht möglich. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, dass zum Beispiel der Lagesinn am linken Fuss vollständig aufgehoben sein solle (S. 13 Mitte). In der psychiatrischen Exploration habe die Versicherte von invalidisierend wahr genommenen Schmerzen im Rücken und in den linken Extremitäten berichtet und begründe damit eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit im Alltag, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und eine Abhängigkeit von Dritten. Ihr subjektiver Hilfs- und Unterstützungsbedarf erscheine aber vor dem Hintergrund der beschriebenen Beschwerden nicht nachvollziehbar. Passend hierzu befinde sich die Versicherte auch nicht in psy chiatrischer Behandlung und hätten auch die hausärztlicherseits verschriebenen Antidepressiva (mit fraglicher Indikation) zu keiner Änderung ihrer Beschwerdesymptomatik geführt. Auch wenn sich der Eindruck einer somatoformen Genese aufdränge, so seien die Kri terien hierfür nicht erfüllt. Insbesondere könnten keine relevanten psychischen Belastungsfaktoren benannt werden , die für eine solche Krankheitsentwicklung in Frage kämen. Vielmehr entstehe aus psychiatrischer Optik auch unter Berück sichtigung der Aggravationsneigung, Verdeutlichungstendenz und gar Simula tion der Versicherten der Eindruck, dass die Vorteile des sekundären Krankheits gewinns die Aufrechterhaltung des Status quo begünstigt hätten beziehungsweise begünstigten. Eine konkrete psychiatrische Diagnose lasse sich daraus aber nicht ableiten (S. 13). Die polydisziplinäre Beurteilung ergebe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit. In einer körperlich leichten, gelegentlich leicht bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäu l e und ohne häufiges Bücken bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % , dies seit 2014 (S. 14). Im letzten polydisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2003 sei als einzige konkrete psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung genannt worden, seinerzeit al lerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die anderen, im weitesten Sinne psychiatrischen "Diagnosen" seien unspezifisch gewesen: Verminderte Belastbar keit bei Problemen mit der sozialen Umgebung und Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung. Nach heutigen Massstäben würde man diese Beschreibung nicht mehr als für die Arbeitsfähigkeit relevant einstu fen. In den Folgejahren seien nicht mehr konkrete psychische Probleme genannt worden. Insofern sei der aktuell erhobene psychische Querschnitt mit den Akten unterlagen kongruent, er stelle eine dazu passende Entwicklung dar (S. 23 unten). 4.2

Vom 8. bis 2 0. Januar 2018 war die Beschwerdeführerin im C.___ hospitalisiert. Mit Bericht vom 1 9. Januar 2018 ( Urk.

15) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronisches fibromyalgiformes Schmerzsyndrom - Fibromyalgiescore: WPI 10/22 SSC 11/12 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom DD LRS 5 links mit und bei: - klinisch: diffuse Hyposensibilität gesamtes linkes Bein (nicht Derma tom-bezogen), Achillessehnenrefl e x (ASR) beidseits geschwächt, leichte Fussheberschwäche links - MRT LWS vom 2 8. November 2017: Diskusprotrusion L5/S1 mit Be rührung der S1-Wurzel und leichtgradiger Kompression zwischen Dis kushernie und Fazette L5/S 1. Foraminale Enge L5 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - diffuse Ausstrahlung im gesamten rechten Arm und Schmerzen und rezidivierende Verkrampfungen der Finger unklarer Ätiologie, DD ra dikulär bei Kompression C6-Wurzel - MRT HWS vom 2 8. November 2017: Diskushernie auf Höhe HWK 5/6 mit Tangierung der Wurzel C6 links - Depression unter Therapie Die Einweisung sei bei deutlicher Verschlechterung der Schmer z symptomatik, mutmasslich im Zuge von Reint egrationsmassnahmen durch die Invalidenversi cherung , erfolgt (S. 1 unten). Die Patientin habe sehr von Physiotherapie, Ergo therapie, Entspannungsübungen und medizinischer Trainingstherapie profitiert. Sie sei mit gebessertem Beschwerdebild und in gutem Allgemeinzustand in die Rehabilitation nach E.___ entlassen worden (S. 2). 4.3

Vom 2 0. Januar bis 9. Februar 2018 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär im F.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 2. März 2018 ( Urk. 7/129) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronis ches fibromyalgiformes Schmerzs y n drom - chronisches lumbospondylogenes Schmer z syndrom - klinisch: diffuse Hyposensibilität gesamtes linkes Bein (nicht Derma tom-bezogen), Achillessehnenrefl e x beidseits geschwächt, leichte Fuss heberschwäche links - MRT LWS vom 2 8. November 2017: Diskusprotrusion L5/S1 mit Be rührung der S1-Wurzel und leichtgradiger Kompression zwischen Dis kushernie und Fazette L5/S 1. Foraminale Enge L5 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - diffuse Ausstrahlung im gesamten rechten Arm und Schmerzen und rezidivierende Verkrampfungen der Finger unklarer Ätiologie, DD ra dikulär bei Kompression C6-Wurzel - MRT HWS vom 2 8. November 2017: Diskushernie auf Höhe HWK 5/6 mit Tangierung der Wurzel C6 links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Zur Arbeitsfähigkeit wurde keine Stellung genommen. 4.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, hielt am 3 1. Januar 2018 ( Urk. 7/125/6) fest, es werde im Bericht vom 1 9. Januar 2018 angegeben, dass es unter den Integrationsmass nahmen zu einer deutlichen Verschlechterung der Schmerzsymptomatik gekom men sei. Das erstaune insofern, als dass die Massnahmen bis zu diesem Zeitpunkt aus zwei Schnupperterminen à 1.5 Stunden bestanden hätten. Andererseits sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, vom 1 7. Dezember 2017 bis 1. Januar 2018 eine Urlaubsreise anzutreten. Die Eingliederungsmassnahmen wären aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar gewesen. 5 . 5.1

Im Vergleich zur medizinischen Situation bei Erlass der Verfügung vom 1 7. März 2004, wo ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom und eine verminderte Belastbarkeit bei Problemen mit der sozialen Umgebung und verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat ten (vgl. vorstehend E. 3.1), ist gestützt auf das B.___ -Gutachten, welches den beweismässigen Anforderungen (vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich entspricht, von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen. So wurde 2004 die ange stammte Arbeit als nicht mehr zumutbar betrachtet. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichtere n körperliche n Arbeit wurde als nicht eingeschränkt beurteilt, sei jedoch infolge der psychischen Problematik lediglich zu 70 % zumutbar gewesen. Die aktuelle Beurteilung ergab weiterhin eine somatische Einschränkung in dem Sinne, als die angestammte Arbeit nicht mehr, eine angepasste Arbeit jedoch ebenfalls wie bisher aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar ist. Die bisher an genommene psychische Einschränkung war jedoch nicht mehr feststellbar. So wurde nachvollziehbar beschrieben, dass der subjektive Hilfs- und Unterstüt zungsbedarf vor dem Hintergrund der beschriebenen Beschwerden

- wo erhebli che Diskrepanzen festgestellt wurden - als nicht nachvollziehbar erscheine und die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Behandlung wahrnehme . Eine kon krete psychiatrische Diagnose liess sich nicht stellen. Dass die Gutachter festhiel ten, nach heutigen Massstäben würde man die 2004 als massgeblich betrachtete verminderte Belastbarkeit bei Problemen mit der sozialen Umgebung und ver bunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung nicht mehr als arbeitsun fähigkeitsverursachend betrachten, ist nicht mit einer anderen Beurteilung des unveränderten Sachverhalts gleichzusetzen, denn der Sachverhalt hat sich ver ändert: Im B.___ -Gutachten wurde klar beschrieben, dass in den Folgejahren keine psychischen Probleme mehr erwähnt worden seien, der aktuell erhobene psychische Querschnitt mit der Aktenlage kongruent sei und eine dazu passende Entwicklung darstelle (vgl. vorstehend E. 4.1). Die Beschwerdeführerin lässt bei ihrer Argumentation ausser Acht , dass die Annahme

im A.___ -Gutachten , die Z-Diagnose wirke sich

- für sich allein - auf die Arbeitsfähigkeit aus, aus rechtlicher Sicht fragwürdig war, denn

Z-Diagnosen gehören zu den Faktoren, die den Ge sundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiens ten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch grundsätzlich kein versicherungsme dizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November 2010, E. 5.2.4). 5.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit habe die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung bezweckt. Dieses Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts. An die Stelle des bisheri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) träten jedoch – vom Bundesgericht näher umschriebene – Standardindikatoren, die sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen liessen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität werde mit der Änderung der Rechtsprechung verzichtet. Der neu formu lierte Prüfungsraster sei rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebo tener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisierten die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberi schen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig sei, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 5.3

Vorliegend ist eine Indikatorenprüfung entbehrlich, denn

eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde in nachvollziehbarer Weise verneint . Daran - wie auch an der Einschätzung einer vollen somatischen Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten - vermögen die Berichte der Ärzte des C.___ und der F.___ (vorstehend E. 4.2 und 4.3) nichts zu än dern: Dem Behandlungsauftrag entsprechend wurde die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin nicht beurteilt, und bei der Erstellung dieser Berichte war den beteiligten Ärztinnen und Ärzten das Gutachten des B.___

wie auch die weitere medizinische Aktenlage nicht bekannt . Auf diese Berichte kann deshalb nicht entscheidwesentlich abgestellt werden. Es geht daraus aber hervor, dass die Be schwerdeführerin von einer adäquaten Behandlung profitieren könnte . 5.4

Bei nun fehlenden psychiatrischen Diagnosen ist eine anspruchsrelevante Ver besserung eingetreten ; es besteht volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten, die somatischen Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit. Auf die weitgehend appellative Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzu gehen.

Ein Revisionsgrund ist somit ausgewiesen und der Anspruch ist allseitig neu zu prüfen. 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die statistischen Werte der gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % (vgl. Urk. 7/124; Urk. 2/1 S. 2), was

– hinsichtlich der verwendeten Parameter - unbe stritten blieb und nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist kein Grund für den ursprünglich gewährten leidensbedingten Abzug von 25 % ersichtlich. 7. 7.1

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1). 7.2

Die Beschwerdeführerin bezog seit Februar 2003 und damit seit über 15 Jahren eine Rente, weshalb sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Be zügerkreis fällt. Dementsprechend tätigte die Beschwerdegegnerin vor der Ein stellung der Rente verschi edene

- erfolglose - Eingliederungsbemühungen. So wurde ein Eingliederungsgespräch geführt und ein Belastbarkeitstraining ange boten (vgl. Urk. 7/99/2 f.), wobei die Beschwerdeführerin es ablehnte, dieses in H.___ , I.___ oder Zürich zu absolvieren (vgl. Urk. 7/ 99/4 unten). Daraufhin wurde ihr ein Belastbarkeitstraining an ihrem Wohnort gewährt ( vgl. Urk. 7/102) , we lches sie jedoch aufgrund des Aufenthalts im C.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) und in E.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht antrat (vgl. 7/128/7 Mitte). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte, war sie doch seit jeher in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig und wurde aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert . Arztberichte, aus denen etwas Anderes hervorginge, sind nicht vorhanden. Zudem war die Beschwerdeführerin trotz Schmerzen fähig, kurz vor dem Eintritt ins C.___

ins Ausland zu verreisen (vgl. Urk. 7/128/7

Mitte). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie ein tägli ches Training von zwei Stunden (vgl. Urk. 7/104/1 ; Urk. 7/128/6 unten f. ) nicht hätte wahrnehmen können. Der Verhinderung durch den Aufenthalt in E.___ wurde dennoch entgegengekommen, indem der Beginn der Eingliederung auf den 1 9. Februar 2018 verschoben wurde; die Beschwerdeführerin nahm jedoch auch diesen Termin ohne Begründung nicht wahr (vgl. Urk. 7/128/8). Unter Berück sichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrfach auf die Folgen der Nichtmitwirkung aufmerksam gemacht hatte (vgl. Urk. 7/94; Urk. 7/104/2; Urk. 7/111 ; Urk. 7/117), ist der Abbruch der Eingliede rungsmassnahmen nicht zu beanstanden.

Somit ist die Einstellung der Rente auch aus diesem Blickwinkel rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des ak tuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Am 1 3. September 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügun gen vom 1 7. August 2018 ( Urk. 2/1-2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung, Wiedera usrichtung der bisherigen halben Rente und eventualiter Rückweisung der Sache zur erneuten polydisziplinä ren Begutachtung ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk.

6) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 1 9. November 2018 an ihren Anträgen fest ( Urk. 9). Die Beschwerde gegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 11), was der Be schwerdeführerin am 2 9. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Bericht des C.___ vom 1 9. Januar 2018 ( Urk. 15, vgl. Urk. 13-14) wurde der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Rentenentscheid wie folgt ( Urk. 2/1): Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei davon auszugehe n , dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit weiterhin arbeitsun fähig sei. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei sie jedoch seit September 2014 wieder vollständig arbeitsfähig , womit sich ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad von 5 % ergebe (S. 1-2). Da das Invalideneinkommen ur sprünglich falsch berechnet worden sei, wäre ein Wiedererwägungsgrund ausge wiesen. Es hätte lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden. Weiter könne die Medizinische Abklärungsstelle als solche nicht befangen sein ( Urk. 6).

Zur Einstellung der Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 2/2) hielt die Beschwerde gegnerin fest, das gewährte Belastbarkeitstraining sei mehrfach verschoben wor den. Auch die Termine des Zentrums in Nähe des Wohnorts habe die Beschwer deführerin nicht wahrgenommen. Die Massnahmen seien aus medizinischer Sicht zumutbar. Da die Beschwerdeführerin daran nicht teilgenommen habe, habe sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Die Eingliederungsmassnahmen wür den deshalb abgebrochen (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verbessert . Sie habe deshalb auch nicht an den Eingliede rungsmassnahmen teilnehmen können. Sie habe ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Ein Revisionsgrund liege nicht vor (S. 15). Die Gutachter des B.___ hätten lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver änderten Sachverhalts vorgenommen (S. 9). Es sei nicht ersichtlich, dass eine Konsensbesprechung stattgefunden hätte (S. 11). Im Medas-Gutachten seien die Indikatoren nicht geprüft worden und es seien keine aktuellen Berichte der be handelnden Ärzte eingeholt worden. Zudem sei das B.___ aus näher dargelegten Gründen befangen und nicht neutral (S. 17).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse seit Erlass der rentenzuspre chenden Verfügung vom 1 7. März 2004 , welche aufgrund einer

materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Be weiswürdigung erging, im Vergleich zur hier angefochtenen Verfügung vom 1 7. August 2018 in anspruchsrelevanter Weise verände rt haben (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit Eingliederungsmassnahmen verhält. 3. 3.1

Bei Erlass der Verfügung vom 1 7. März 2004 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des A.___ vom 2 2. Dezember 2003 ( Urk. 7/34), worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (S. 14): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - lumbospondylogen bei Segmentdegeneration mit Diskushernie L5/S1 - zervikovertebral mit myofaszialer Komponente - verminderte Belastbarkeit bei Problemen mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60) und Problemen verbunden mit Schwierigkeiten bei der Le bensbewältigung (ICD-10 Z73) Die Diagnosen einer anamnestischen Eisenmangelanämie und anamnestischen Anpassungsstörung (Differentialdiagnose: längere depressive Reaktion) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe wegen der rheumatologischen Problematik für körperlich belastende Tätigkeiten, wie bei der letzten Arbeit beim Verpacken zeitweise ausgeführt, keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für Kontrolltätigkeiten, ebenfalls Teil der früheren Arbeit, sowie andere körper lich leichtere Arbeiten ohne Notwendigkeit von repetitiven Rumpfdrehungen oder Heben von Gewichten über 15 kg sei die Arbeitsfähigkeit voll erhalten. Diese Arbeitsfähigkeit könne jedoch wegen der verminderten psychischen Belastbarkeit nicht voll umgesetzt werden . Gesamthaft gesehen resultiere eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten von 70 % (S. 16).

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei, weil sie auch Verpa ckungsarbeiten umfasse, um geschätzt 50 % reduziert. Leichtere körperliche Ar beiten in Wechselpositionen, ohne repetitive Rumpfdrehungen oder ohne Einhal ten einer stereotyp vorgebeugten Haltung, zum Beispiel eine Kontrolltätigkeit, sei im jetzigen Zeitpunkt zu 70 % möglich (S. 16 Ziff. 7.1). Vorstellbar sei en eine Kontrolltätigkeit, Überwachungsarbeiten, leichtere Sortierarbeiten oder ähnliches (S. 17 Ziff. 7.3). 3.2

Gestützt auf diese Beurteilung ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Gewäh rung eines Abzugs vo m Tabellenlohn in Höhe von 25 % (vgl. Urk. 7/18/5) einen Invaliditätsgrad von 52 % und sprach der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1 7. März 2004 eine halbe Rente zu.

In der Folge ergingen im Wesentlichen lediglich

mehrheitlich gleichlautende Be richte der Hausärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 7/37/1-2; Urk. 7/43/3; Urk. 7/49; Urk. 7/51; Urk. 7/55; Urk. 7/65/3-5 ) , welche den Anforderungen an einen Ar z tbericht (vgl. vorstehend E. 1.5 ) mangels genügender Begründung nich t zu entsprechen vermögen. 4. 4.1

Die Gutachterin und die Gutachter des B.___ erstatteten ihr Gutachten vom 2 7. Juli 2017 ( Urk. 7/90) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anam nese und Durchführung einer internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung. Sie stellten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei beginnender Facettenge lenksarthrose LWK 3 bis SWK 1 Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 ): - Zervikobrachialgie links ohne radikuläre Reizung - Senk-Spreizfuss beidseits - labile Hypertonie - Nikotinabusus Die von der Versicherten angegebenen Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates hätten anhand der aktuellen klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde nur teilweise nachvollzogen werden können. Es habe sich ein regelrechter orthopädisch-traumatologischer Befund mit vermehrter Lordose und normal entwickelter Muskulatur gezeigt. Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln seien nicht vorhanden. Die Angabe, dass das Heben beider Füsse aufgrund von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht möglich sei, während gleichzeitig problemlos der Fersengang beidseits vorgeführt werde, sei medizinisch nicht nachvollziehbar, auch nicht die Angabe von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule während der Untersuchung der Sprung- und der Schultergelenke. Die Angabe einer kompletten Hypästhesie aller Zehen des linken Fusses und der rechten Grosszehe seien keinem Dermatom zuzuordnen, ebenso nicht die Angabe von Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte bei Druck und Klopfen über der gesamten Brustwirbelsäule. Die seitengleich kräftig entwi ckelte Muskulatur beider Beine schliesse eine vermehrte schmerzbedinge Scho nung des linken Beines aus. Es zeige sich eine frei bewegliche Halswirbelsäule ohne Anhalt auf das Vorliegen einer zervikalen Nervenwurzelreizung. Die Taub heit der linken Hand habe sich bei regelrechtem Untersuchungsbefund und nor malem Gebrauch beim Ent- und Bekleiden nicht nachvollziehen lassen. Es hätten sich Hinweise auf eine nichtorganische Pathologie gezeigt; sämtliche Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Auch die subjektive Invalidität stehe im Gegensatz zu den Alltagsaktivitäten, insbesondere zu Flugreisen in s Heimatland . Diskrepant sei bei dem geltend gemachten Ausmass der Beschwerden auch die fehlende In anspruchnahme fachärztlicher Behandlungen seit 2004 (S. 12). In der neurologischen Untersuchung habe sich eine linksseitige Beeinträchtigung der Oberflächen- und Tiefensensibilität gezeigt. Allerdings sei diese weder vom Verteilungsmuster noch in der qualitativen Zusammensetzung und Ausprägung nachvollziehbar. Eine Hemi-Sensibilitätsstörung sei in dieser Form neuroanato misch nicht möglich. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, dass zum Beispiel der Lagesinn am linken Fuss vollständig aufgehoben sein solle (S. 13 Mitte). In der psychiatrischen Exploration habe die Versicherte von invalidisierend wahr genommenen Schmerzen im Rücken und in den linken Extremitäten berichtet und begründe damit eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit im Alltag, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und eine Abhängigkeit von Dritten. Ihr subjektiver Hilfs- und Unterstützungsbedarf erscheine aber vor dem Hintergrund der beschriebenen Beschwerden nicht nachvollziehbar. Passend hierzu befinde sich die Versicherte auch nicht in psy chiatrischer Behandlung und hätten auch die hausärztlicherseits verschriebenen Antidepressiva (mit fraglicher Indikation) zu keiner Änderung ihrer Beschwerdesymptomatik geführt. Auch wenn sich der Eindruck einer somatoformen Genese aufdränge, so seien die Kri terien hierfür nicht erfüllt. Insbesondere könnten keine relevanten psychischen Belastungsfaktoren benannt werden , die für eine solche Krankheitsentwicklung in Frage kämen. Vielmehr entstehe aus psychiatrischer Optik auch unter Berück sichtigung der Aggravationsneigung, Verdeutlichungstendenz und gar Simula tion der Versicherten der Eindruck, dass die Vorteile des sekundären Krankheits gewinns die Aufrechterhaltung des Status quo begünstigt hätten beziehungsweise begünstigten. Eine konkrete psychiatrische Diagnose lasse sich daraus aber nicht ableiten (S. 13). Die polydisziplinäre Beurteilung ergebe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit. In einer körperlich leichten, gelegentlich leicht bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäu l e und ohne häufiges Bücken bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % , dies seit 2014 (S. 14). Im letzten polydisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2003 sei als einzige konkrete psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung genannt worden, seinerzeit al lerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die anderen, im weitesten Sinne psychiatrischen "Diagnosen" seien unspezifisch gewesen: Verminderte Belastbar keit bei Problemen mit der sozialen Umgebung und Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung. Nach heutigen Massstäben würde man diese Beschreibung nicht mehr als für die Arbeitsfähigkeit relevant einstu fen. In den Folgejahren seien nicht mehr konkrete psychische Probleme genannt worden. Insofern sei der aktuell erhobene psychische Querschnitt mit den Akten unterlagen kongruent, er stelle eine dazu passende Entwicklung dar (S. 23 unten). 4.2

Vom 8. bis 2 0. Januar 2018 war die Beschwerdeführerin im C.___ hospitalisiert. Mit Bericht vom 1 9. Januar 2018 ( Urk.

15) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronisches fibromyalgiformes Schmerzsyndrom - Fibromyalgiescore: WPI 10/22 SSC 11/12 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom DD LRS 5 links mit und bei: - klinisch: diffuse Hyposensibilität gesamtes linkes Bein (nicht Derma tom-bezogen), Achillessehnenrefl e x (ASR) beidseits geschwächt, leichte Fussheberschwäche links - MRT LWS vom 2 8. November 2017: Diskusprotrusion L5/S1 mit Be rührung der S1-Wurzel und leichtgradiger Kompression zwischen Dis kushernie und Fazette L5/S 1. Foraminale Enge L5 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - diffuse Ausstrahlung im gesamten rechten Arm und Schmerzen und rezidivierende Verkrampfungen der Finger unklarer Ätiologie, DD ra dikulär bei Kompression C6-Wurzel - MRT HWS vom 2 8. November 2017: Diskushernie auf Höhe HWK 5/6 mit Tangierung der Wurzel C6 links - Depression unter Therapie Die Einweisung sei bei deutlicher Verschlechterung der Schmer z symptomatik, mutmasslich im Zuge von Reint egrationsmassnahmen durch die Invalidenversi cherung , erfolgt (S. 1 unten). Die Patientin habe sehr von Physiotherapie, Ergo therapie, Entspannungsübungen und medizinischer Trainingstherapie profitiert. Sie sei mit gebessertem Beschwerdebild und in gutem Allgemeinzustand in die Rehabilitation nach E.___ entlassen worden (S. 2). 4.3

Vom 2 0. Januar bis 9. Februar 2018 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär im F.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 2. März 2018 ( Urk. 7/129) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronis ches fibromyalgiformes Schmerzs y n drom - chronisches lumbospondylogenes Schmer z syndrom - klinisch: diffuse Hyposensibilität gesamtes linkes Bein (nicht Derma tom-bezogen), Achillessehnenrefl e x beidseits geschwächt, leichte Fuss heberschwäche links - MRT LWS vom 2 8. November 2017: Diskusprotrusion L5/S1 mit Be rührung der S1-Wurzel und leichtgradiger Kompression zwischen Dis kushernie und Fazette L5/S 1. Foraminale Enge L5 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - diffuse Ausstrahlung im gesamten rechten Arm und Schmerzen und rezidivierende Verkrampfungen der Finger unklarer Ätiologie, DD ra dikulär bei Kompression C6-Wurzel - MRT HWS vom 2 8. November 2017: Diskushernie auf Höhe HWK 5/6 mit Tangierung der Wurzel C6 links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Zur Arbeitsfähigkeit wurde keine Stellung genommen. 4.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, hielt am 3 1. Januar 2018 ( Urk. 7/125/6) fest, es werde im Bericht vom 1 9. Januar 2018 angegeben, dass es unter den Integrationsmass nahmen zu einer deutlichen Verschlechterung der Schmerzsymptomatik gekom men sei. Das erstaune insofern, als dass die Massnahmen bis zu diesem Zeitpunkt aus zwei Schnupperterminen à 1.5 Stunden bestanden hätten. Andererseits sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, vom 1 7. Dezember 2017 bis 1. Januar 2018 eine Urlaubsreise anzutreten. Die Eingliederungsmassnahmen wären aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar gewesen. 5 . 5.1

Im Vergleich zur medizinischen Situation bei Erlass der Verfügung vom 1 7. März 2004, wo ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom und eine verminderte Belastbarkeit bei Problemen mit der sozialen Umgebung und verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat ten (vgl. vorstehend E. 3.1), ist gestützt auf das B.___ -Gutachten, welches den beweismässigen Anforderungen (vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich entspricht, von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen. So wurde 2004 die ange stammte Arbeit als nicht mehr zumutbar betrachtet. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichtere n körperliche n Arbeit wurde als nicht eingeschränkt beurteilt, sei jedoch infolge der psychischen Problematik lediglich zu 70 % zumutbar gewesen. Die aktuelle Beurteilung ergab weiterhin eine somatische Einschränkung in dem Sinne, als die angestammte Arbeit nicht mehr, eine angepasste Arbeit jedoch ebenfalls wie bisher aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar ist. Die bisher an genommene psychische Einschränkung war jedoch nicht mehr feststellbar. So wurde nachvollziehbar beschrieben, dass der subjektive Hilfs- und Unterstüt zungsbedarf vor dem Hintergrund der beschriebenen Beschwerden

- wo erhebli che Diskrepanzen festgestellt wurden - als nicht nachvollziehbar erscheine und die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Behandlung wahrnehme . Eine kon krete psychiatrische Diagnose liess sich nicht stellen. Dass die Gutachter festhiel ten, nach heutigen Massstäben würde man die 2004 als massgeblich betrachtete verminderte Belastbarkeit bei Problemen mit der sozialen Umgebung und ver bunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung nicht mehr als arbeitsun fähigkeitsverursachend betrachten, ist nicht mit einer anderen Beurteilung des unveränderten Sachverhalts gleichzusetzen, denn der Sachverhalt hat sich ver ändert: Im B.___ -Gutachten wurde klar beschrieben, dass in den Folgejahren keine psychischen Probleme mehr erwähnt worden seien, der aktuell erhobene psychische Querschnitt mit der Aktenlage kongruent sei und eine dazu passende Entwicklung darstelle (vgl. vorstehend E. 4.1). Die Beschwerdeführerin lässt bei ihrer Argumentation ausser Acht , dass die Annahme

im A.___ -Gutachten , die Z-Diagnose wirke sich

- für sich allein - auf die Arbeitsfähigkeit aus, aus rechtlicher Sicht fragwürdig war, denn

Z-Diagnosen gehören zu den Faktoren, die den Ge sundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiens ten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch grundsätzlich kein versicherungsme dizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November 2010, E. 5.2.4). 5.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit habe die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung bezweckt. Dieses Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts. An die Stelle des bisheri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) träten jedoch – vom Bundesgericht näher umschriebene – Standardindikatoren, die sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen liessen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität werde mit der Änderung der Rechtsprechung verzichtet. Der neu formu lierte Prüfungsraster sei rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebo tener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisierten die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberi schen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig sei, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 5.3

Vorliegend ist eine Indikatorenprüfung entbehrlich, denn

eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde in nachvollziehbarer Weise verneint . Daran - wie auch an der Einschätzung einer vollen somatischen Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten - vermögen die Berichte der Ärzte des C.___ und der F.___ (vorstehend E. 4.2 und 4.3) nichts zu än dern: Dem Behandlungsauftrag entsprechend wurde die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin nicht beurteilt, und bei der Erstellung dieser Berichte war den beteiligten Ärztinnen und Ärzten das Gutachten des B.___

wie auch die weitere medizinische Aktenlage nicht bekannt . Auf diese Berichte kann deshalb nicht entscheidwesentlich abgestellt werden. Es geht daraus aber hervor, dass die Be schwerdeführerin von einer adäquaten Behandlung profitieren könnte . 5.4

Bei nun fehlenden psychiatrischen Diagnosen ist eine anspruchsrelevante Ver besserung eingetreten ; es besteht volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten, die somatischen Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit. Auf die weitgehend appellative Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzu gehen.

Ein Revisionsgrund ist somit ausgewiesen und der Anspruch ist allseitig neu zu prüfen. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die statistischen Werte der gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % (vgl. Urk. 7/124; Urk. 2/1 S. 2), was

– hinsichtlich der verwendeten Parameter - unbe stritten blieb und nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist kein Grund für den ursprünglich gewährten leidensbedingten Abzug von 25 % ersichtlich. 7. 7.1

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1). 7.2

Die Beschwerdeführerin bezog seit Februar 2003 und damit seit über 15 Jahren eine Rente, weshalb sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Be zügerkreis fällt. Dementsprechend tätigte die Beschwerdegegnerin vor der Ein stellung der Rente verschi edene

- erfolglose - Eingliederungsbemühungen. So wurde ein Eingliederungsgespräch geführt und ein Belastbarkeitstraining ange boten (vgl. Urk. 7/99/2 f.), wobei die Beschwerdeführerin es ablehnte, dieses in H.___ , I.___ oder Zürich zu absolvieren (vgl. Urk. 7/ 99/4 unten). Daraufhin wurde ihr ein Belastbarkeitstraining an ihrem Wohnort gewährt ( vgl. Urk. 7/102) , we lches sie jedoch aufgrund des Aufenthalts im C.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) und in E.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht antrat (vgl. 7/128/7 Mitte). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte, war sie doch seit jeher in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig und wurde aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert . Arztberichte, aus denen etwas Anderes hervorginge, sind nicht vorhanden. Zudem war die Beschwerdeführerin trotz Schmerzen fähig, kurz vor dem Eintritt ins C.___

ins Ausland zu verreisen (vgl. Urk. 7/128/7

Mitte). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie ein tägli ches Training von zwei Stunden (vgl. Urk. 7/104/1 ; Urk. 7/128/6 unten f. ) nicht hätte wahrnehmen können. Der Verhinderung durch den Aufenthalt in E.___ wurde dennoch entgegengekommen, indem der Beginn der Eingliederung auf den 1 9. Februar 2018 verschoben wurde; die Beschwerdeführerin nahm jedoch auch diesen Termin ohne Begründung nicht wahr (vgl. Urk. 7/128/8). Unter Berück sichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrfach auf die Folgen der Nichtmitwirkung aufmerksam gemacht hatte (vgl. Urk. 7/94; Urk. 7/104/2; Urk. 7/111 ; Urk. 7/117), ist der Abbruch der Eingliede rungsmassnahmen nicht zu beanstanden.

Somit ist die Einstellung der Rente auch aus diesem Blickwinkel rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 8 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1972, war seit
  2. Januar 1999 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ , Z.___ , an gestellt ( Urk.  7/3; Urk.  7/6). Am 2
  3. Januar 2003 mel dete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an ( Urk.  7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung am A.___ ( Gutachten vom 2
  4. Dezember 2003; Urk.  7/16 ; Urk.  7/34 ). Mit Verfügung vom 1
  5. März 2004 ( Urk.  7/24; Urk.  7/20) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invalidi tätsgrad von 52  % eine halbe Rente ab Februar 2003 zu. Die dagegen am
  6. April 2004 erhobene Einsprache ( Urk.  7/27) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom
  7. Juni 2004 ab ( Urk.  7/32).      Eine im Jahr 2006 veranlasste Rentenrevision ( Urk.  7/36) ergab einen unverän derten Invaliditätsgrad (Mitteilung vom 2
  8. März 2006; Urk.  7/39 = Urk.  7/40), ebenso die im Jahr 2009 veranlasste zweite Rentenrevision ( Urk.  7/41; Mitteilung vom 1
  9. Juli 2009; Urk.  7/44). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit (Bericht vom 2
  10. August 2009; Urk.  7/46). Mit Vorbe scheid vom
  11. September 2009 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abzulehnen ( Urk.  7/47). Dagegen erhob die Versi cherte Einwände ( Urk.  7/55) und beantragte eine Erhöhung der Invalidenrente ( Urk.  7/56). Mit Verfügung vom 2
  12. März 2010 verneinte die IV-Stelle einen hö heren Rentenanspruch ( Urk.  7/62). Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 2
  13. November 2010 verneint ( Urk.  7/63).      Eine weitere Revision im Jahr 2012 ( Urk.  7/65) ergab einen unveränderten An spruch (Mitteilung vom
  14. November 2012; Urk.  7/68). 1.2      Am
  15. Februar 2017 ( Urk.  7/76) reichte die Versicherte den Fragebogen betreffend Rentenrevision ein . Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten am B.___ , dessen Gutachten am 2
  16. Juli 2017 erstattet wurde ( Urk.  7/90). Mit Schreiben vom 2
  17. September 2017 ( Urk.  7/94) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich Eingliederungsmassnahmen zu un terziehen, ansonsten die Rente aufgehoben werde. Am 2
  18. Oktober 2017 teilte sie der Versicherten den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit ( Urk.  7/98), ersetzte diese Mitteilung jedoch am 1
  19. November 2017 und gewährte der Versi cherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining ( Urk.  7/102) , welches die Versicherte in der Folge nicht antrat . Mit Schreiben vom 1
  20. Dezember 2017 ( Urk.  7/111) wurde die Versicherte erneut auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerk s am gemacht, ebenso mit Schreiben vom
  21. Februar 2018 ( Urk.  7/117).      Mit Vorbescheiden vom 2
  22. Februar 2018 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen ( Urk.  7/126) und die Aufhebung der Rente ( Urk.  7/127) in Aussicht. Gegen letzteren erhob die Versicherte am
  23. April 2018 Einwände ( Urk.  7/130) . Mit Verfügungen vom 1
  24. August 2018 stellte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ein ( Urk.  7/135 = Urk.  2/2 ) und hob die Rente auf ( Urk.  7/134 = Urk.  2/1 ).
  25. Am 1
  26. September 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügun gen vom 1
  27. August 2018 ( Urk.  2/1-2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung, Wiedera usrichtung der bisherigen halben Rente und eventualiter Rückweisung der Sache zur erneuten polydisziplinä ren Begutachtung ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  28. Oktober 2018 ( Urk.  6) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 1
  29. November 2018 an ihren Anträgen fest ( Urk.  9). Die Beschwerde gegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk.  11), was der Be schwerdeführerin am 2
  30. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  12). Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Bericht des C.___ vom 1
  31. Januar 2018 ( Urk.  15, vgl. Urk.  13-14) wurde der Beschwerdeführerin am
  32. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. ( Urk.  16). Das Gericht zieht in Erwägung:
  33. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen , er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des ak tuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom
  34. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art.  49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art.  51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2
  35. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  36. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Rentenentscheid wie folgt ( Urk.  2/1): Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei davon auszugehe n , dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit weiterhin arbeitsun fähig sei. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei sie jedoch seit September 2014 wieder vollständig arbeitsfähig , womit sich ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad von 5  % ergebe (S. 1-2). Da das Invalideneinkommen ur sprünglich falsch berechnet worden sei, wäre ein Wiedererwägungsgrund ausge wiesen. Es hätte lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden. Weiter könne die Medizinische Abklärungsstelle als solche nicht befangen sein ( Urk.  6).      Zur Einstellung der Eingliederungsmassnahmen ( Urk.  2/2) hielt die Beschwerde gegnerin fest, das gewährte Belastbarkeitstraining sei mehrfach verschoben wor den. Auch die Termine des Zentrums in Nähe des Wohnorts habe die Beschwer deführerin nicht wahrgenommen. Die Massnahmen seien aus medizinischer Sicht zumutbar. Da die Beschwerdeführerin daran nicht teilgenommen habe, habe sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Die Eingliederungsmassnahmen wür den deshalb abgebrochen (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk.  1), ihr Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verbessert . Sie habe deshalb auch nicht an den Eingliede rungsmassnahmen teilnehmen können. Sie habe ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Ein Revisionsgrund liege nicht vor (S. 15). Die Gutachter des B.___ hätten lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver änderten Sachverhalts vorgenommen (S. 9). Es sei nicht ersichtlich, dass eine Konsensbesprechung stattgefunden hätte (S. 11). Im Medas-Gutachten seien die Indikatoren nicht geprüft worden und es seien keine aktuellen Berichte der be handelnden Ärzte eingeholt worden. Zudem sei das B.___ aus näher dargelegten Gründen befangen und nicht neutral (S. 17). 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse seit Erlass der rentenzuspre chenden Verfügung vom 1
  37. März 2004 , welche aufgrund einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Be weiswürdigung erging, im Vergleich zur hier angefochtenen Verfügung vom 1
  38. August 2018 in anspruchsrelevanter Weise verände rt haben (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit Eingliederungsmassnahmen verhält.
  39. 3.1      Bei Erlass der Verfügung vom 1
  40. März 2004 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des A.___ vom 2
  41. Dezember 2003 ( Urk.  7/34), worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (S. 14): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - lumbospondylogen bei Segmentdegeneration mit Diskushernie L5/S1 - zervikovertebral mit myofaszialer Komponente - verminderte Belastbarkeit bei Problemen mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60) und Problemen verbunden mit Schwierigkeiten bei der Le bensbewältigung (ICD-10 Z73) Die Diagnosen einer anamnestischen Eisenmangelanämie und anamnestischen Anpassungsstörung (Differentialdiagnose: längere depressive Reaktion) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe wegen der rheumatologischen Problematik für körperlich belastende Tätigkeiten, wie bei der letzten Arbeit beim Verpacken zeitweise ausgeführt, keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für Kontrolltätigkeiten, ebenfalls Teil der früheren Arbeit, sowie andere körper lich leichtere Arbeiten ohne Notwendigkeit von repetitiven Rumpfdrehungen oder Heben von Gewichten über 15 kg sei die Arbeitsfähigkeit voll erhalten. Diese Arbeitsfähigkeit könne jedoch wegen der verminderten psychischen Belastbarkeit nicht voll umgesetzt werden . Gesamthaft gesehen resultiere eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten von 70  % (S. 16). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei, weil sie auch Verpa ckungsarbeiten umfasse, um geschätzt 50  % reduziert. Leichtere körperliche Ar beiten in Wechselpositionen, ohne repetitive Rumpfdrehungen oder ohne Einhal ten einer stereotyp vorgebeugten Haltung, zum Beispiel eine Kontrolltätigkeit, sei im jetzigen Zeitpunkt zu 70  % möglich (S. 16 Ziff.  7.1). Vorstellbar sei en eine Kontrolltätigkeit, Überwachungsarbeiten, leichtere Sortierarbeiten oder ähnliches (S. 17 Ziff.  7.3). 3.2      Gestützt auf diese Beurteilung ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Gewäh rung eines Abzugs vo m Tabellenlohn in Höhe von 25  % (vgl. Urk.  7/18/5) einen Invaliditätsgrad von 52  % und sprach der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1
  42. März 2004 eine halbe Rente zu.      In der Folge ergingen im Wesentlichen lediglich mehrheitlich gleichlautende Be richte der Hausärztin Dr.  med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ( Urk.  7/37/1-2; Urk.  7/43/3; Urk.  7/49; Urk.  7/51; Urk.  7/55; Urk.  7/65/3-5 ) , welche den Anforderungen an einen Ar z tbericht (vgl. vorstehend E. 1.5 ) mangels genügender Begründung nich t zu entsprechen vermögen.
  43. 4.1      Die Gutachterin und die Gutachter des B.___ erstatteten ihr Gutachten vom 2
  44. Juli 2017 ( Urk.  7/90) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anam nese und Durchführung einer internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung. Sie stellten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei beginnender Facettenge lenksarthrose LWK 3 bis SWK 1 Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 ): - Zervikobrachialgie links ohne radikuläre Reizung - Senk-Spreizfuss beidseits - labile Hypertonie - Nikotinabusus Die von der Versicherten angegebenen Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates hätten anhand der aktuellen klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde nur teilweise nachvollzogen werden können. Es habe sich ein regelrechter orthopädisch-traumatologischer Befund mit vermehrter Lordose und normal entwickelter Muskulatur gezeigt. Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln seien nicht vorhanden. Die Angabe, dass das Heben beider Füsse aufgrund von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht möglich sei, während gleichzeitig problemlos der Fersengang beidseits vorgeführt werde, sei medizinisch nicht nachvollziehbar, auch nicht die Angabe von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule während der Untersuchung der Sprung- und der Schultergelenke. Die Angabe einer kompletten Hypästhesie aller Zehen des linken Fusses und der rechten Grosszehe seien keinem Dermatom zuzuordnen, ebenso nicht die Angabe von Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte bei Druck und Klopfen über der gesamten Brustwirbelsäule. Die seitengleich kräftig entwi ckelte Muskulatur beider Beine schliesse eine vermehrte schmerzbedinge Scho nung des linken Beines aus. Es zeige sich eine frei bewegliche Halswirbelsäule ohne Anhalt auf das Vorliegen einer zervikalen Nervenwurzelreizung. Die Taub heit der linken Hand habe sich bei regelrechtem Untersuchungsbefund und nor malem Gebrauch beim Ent- und Bekleiden nicht nachvollziehen lassen. Es hätten sich Hinweise auf eine nichtorganische Pathologie gezeigt; sämtliche Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Auch die subjektive Invalidität stehe im Gegensatz zu den Alltagsaktivitäten, insbesondere zu Flugreisen in s Heimatland . Diskrepant sei bei dem geltend gemachten Ausmass der Beschwerden auch die fehlende In anspruchnahme fachärztlicher Behandlungen seit 2004 (S. 12). In der neurologischen Untersuchung habe sich eine linksseitige Beeinträchtigung der Oberflächen- und Tiefensensibilität gezeigt. Allerdings sei diese weder vom Verteilungsmuster noch in der qualitativen Zusammensetzung und Ausprägung nachvollziehbar. Eine Hemi-Sensibilitätsstörung sei in dieser Form neuroanato misch nicht möglich. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, dass zum Beispiel der Lagesinn am linken Fuss vollständig aufgehoben sein solle (S. 13 Mitte). In der psychiatrischen Exploration habe die Versicherte von invalidisierend wahr genommenen Schmerzen im Rücken und in den linken Extremitäten berichtet und begründe damit eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit im Alltag, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und eine Abhängigkeit von Dritten. Ihr subjektiver Hilfs- und Unterstützungsbedarf erscheine aber vor dem Hintergrund der beschriebenen Beschwerden nicht nachvollziehbar. Passend hierzu befinde sich die Versicherte auch nicht in psy chiatrischer Behandlung und hätten auch die hausärztlicherseits verschriebenen Antidepressiva (mit fraglicher Indikation) zu keiner Änderung ihrer Beschwerdesymptomatik geführt. Auch wenn sich der Eindruck einer somatoformen Genese aufdränge, so seien die Kri terien hierfür nicht erfüllt. Insbesondere könnten keine relevanten psychischen Belastungsfaktoren benannt werden , die für eine solche Krankheitsentwicklung in Frage kämen. Vielmehr entstehe aus psychiatrischer Optik auch unter Berück sichtigung der Aggravationsneigung, Verdeutlichungstendenz und gar Simula tion der Versicherten der Eindruck, dass die Vorteile des sekundären Krankheits gewinns die Aufrechterhaltung des Status quo begünstigt hätten beziehungsweise begünstigten. Eine konkrete psychiatrische Diagnose lasse sich daraus aber nicht ableiten (S. 13). Die polydisziplinäre Beurteilung ergebe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit. In einer körperlich leichten, gelegentlich leicht bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäu l e und ohne häufiges Bücken bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100  % , dies seit 2014 (S. 14). Im letzten polydisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2003 sei als einzige konkrete psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung genannt worden, seinerzeit al lerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die anderen, im weitesten Sinne psychiatrischen "Diagnosen" seien unspezifisch gewesen: Verminderte Belastbar keit bei Problemen mit der sozialen Umgebung und Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung. Nach heutigen Massstäben würde man diese Beschreibung nicht mehr als für die Arbeitsfähigkeit relevant einstu fen. In den Folgejahren seien nicht mehr konkrete psychische Probleme genannt worden. Insofern sei der aktuell erhobene psychische Querschnitt mit den Akten unterlagen kongruent, er stelle eine dazu passende Entwicklung dar (S. 23 unten). 4.2      Vom
  45. bis 2
  46. Januar 2018 war die Beschwerdeführerin im C.___ hospitalisiert. Mit Bericht vom 1
  47. Januar 2018 ( Urk.  15) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronisches fibromyalgiformes Schmerzsyndrom - Fibromyalgiescore: WPI 10/22 SSC 11/12 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom DD LRS 5 links mit und bei: - klinisch: diffuse Hyposensibilität gesamtes linkes Bein (nicht Derma tom-bezogen), Achillessehnenrefl e x (ASR) beidseits geschwächt, leichte Fussheberschwäche links - MRT LWS vom 2
  48. November 2017: Diskusprotrusion L5/S1 mit Be rührung der S1-Wurzel und leichtgradiger Kompression zwischen Dis kushernie und Fazette L5/S
  49. Foraminale Enge L5 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - diffuse Ausstrahlung im gesamten rechten Arm und Schmerzen und rezidivierende Verkrampfungen der Finger unklarer Ätiologie, DD ra dikulär bei Kompression C6-Wurzel - MRT HWS vom 2
  50. November 2017: Diskushernie auf Höhe HWK 5/6 mit Tangierung der Wurzel C6 links - Depression unter Therapie Die Einweisung sei bei deutlicher Verschlechterung der Schmer z symptomatik, mutmasslich im Zuge von Reint egrationsmassnahmen durch die Invalidenversi cherung , erfolgt (S. 1 unten). Die Patientin habe sehr von Physiotherapie, Ergo therapie, Entspannungsübungen und medizinischer Trainingstherapie profitiert. Sie sei mit gebessertem Beschwerdebild und in gutem Allgemeinzustand in die Rehabilitation nach E.___ entlassen worden (S. 2). 4.3      Vom 2
  51. Januar bis
  52. Februar 2018 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär im F.___ auf. Mit Austrittsbericht vom
  53. März 2018 ( Urk.  7/129) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronis ches fibromyalgiformes Schmerzs y n drom - chronisches lumbospondylogenes Schmer z syndrom - klinisch: diffuse Hyposensibilität gesamtes linkes Bein (nicht Derma tom-bezogen), Achillessehnenrefl e x beidseits geschwächt, leichte Fuss heberschwäche links - MRT LWS vom 2
  54. November 2017: Diskusprotrusion L5/S1 mit Be rührung der S1-Wurzel und leichtgradiger Kompression zwischen Dis kushernie und Fazette L5/S
  55. Foraminale Enge L5 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - diffuse Ausstrahlung im gesamten rechten Arm und Schmerzen und rezidivierende Verkrampfungen der Finger unklarer Ätiologie, DD ra dikulär bei Kompression C6-Wurzel - MRT HWS vom 2
  56. November 2017: Diskushernie auf Höhe HWK 5/6 mit Tangierung der Wurzel C6 links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Zur Arbeitsfähigkeit wurde keine Stellung genommen. 4.4      Dr.  med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, hielt am 3
  57. Januar 2018 ( Urk.  7/125/6) fest, es werde im Bericht vom 1
  58. Januar 2018 angegeben, dass es unter den Integrationsmass nahmen zu einer deutlichen Verschlechterung der Schmerzsymptomatik gekom men sei. Das erstaune insofern, als dass die Massnahmen bis zu diesem Zeitpunkt aus zwei Schnupperterminen à 1.5 Stunden bestanden hätten. Andererseits sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, vom 1
  59. Dezember 2017 bis
  60. Januar 2018 eine Urlaubsreise anzutreten. Die Eingliederungsmassnahmen wären aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar gewesen. 5 . 5.1      Im Vergleich zur medizinischen Situation bei Erlass der Verfügung vom 1
  61. März 2004, wo ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom und eine verminderte Belastbarkeit bei Problemen mit der sozialen Umgebung und verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat ten (vgl. vorstehend E. 3.1), ist gestützt auf das B.___ -Gutachten, welches den beweismässigen Anforderungen (vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich entspricht, von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen. So wurde 2004 die ange stammte Arbeit als nicht mehr zumutbar betrachtet. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichtere n körperliche n Arbeit wurde als nicht eingeschränkt beurteilt, sei jedoch infolge der psychischen Problematik lediglich zu 70  % zumutbar gewesen. Die aktuelle Beurteilung ergab weiterhin eine somatische Einschränkung in dem Sinne, als die angestammte Arbeit nicht mehr, eine angepasste Arbeit jedoch ebenfalls wie bisher aus somatischer Sicht zu 100  % zumutbar ist. Die bisher an genommene psychische Einschränkung war jedoch nicht mehr feststellbar. So wurde nachvollziehbar beschrieben, dass der subjektive Hilfs- und Unterstüt zungsbedarf vor dem Hintergrund der beschriebenen Beschwerden - wo erhebli che Diskrepanzen festgestellt wurden - als nicht nachvollziehbar erscheine und die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Behandlung wahrnehme . Eine kon krete psychiatrische Diagnose liess sich nicht stellen. Dass die Gutachter festhiel ten, nach heutigen Massstäben würde man die 2004 als massgeblich betrachtete verminderte Belastbarkeit bei Problemen mit der sozialen Umgebung und ver bunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung nicht mehr als arbeitsun fähigkeitsverursachend betrachten, ist nicht mit einer anderen Beurteilung des unveränderten Sachverhalts gleichzusetzen, denn der Sachverhalt hat sich ver ändert: Im B.___ -Gutachten wurde klar beschrieben, dass in den Folgejahren keine psychischen Probleme mehr erwähnt worden seien, der aktuell erhobene psychische Querschnitt mit der Aktenlage kongruent sei und eine dazu passende Entwicklung darstelle (vgl. vorstehend E. 4.1). Die Beschwerdeführerin lässt bei ihrer Argumentation ausser Acht , dass die Annahme im A.___ -Gutachten , die Z-Diagnose wirke sich - für sich allein - auf die Arbeitsfähigkeit aus, aus rechtlicher Sicht fragwürdig war, denn Z-Diagnosen gehören zu den Faktoren, die den Ge sundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiens ten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch grundsätzlich kein versicherungsme dizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1
  62. November 2010, E. 5.2.4). 5.2      Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit habe die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung bezweckt. Dieses Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts. An die Stelle des bisheri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) träten jedoch – vom Bundesgericht näher umschriebene – Standardindikatoren, die sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen liessen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität werde mit der Änderung der Rechtsprechung verzichtet. Der neu formu lierte Prüfungsraster sei rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebo tener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisierten die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberi schen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig sei, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6).      Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 5.3      Vorliegend ist eine Indikatorenprüfung entbehrlich, denn eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde in nachvollziehbarer Weise verneint . Daran - wie auch an der Einschätzung einer vollen somatischen Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten - vermögen die Berichte der Ärzte des C.___ und der F.___ (vorstehend E. 4.2 und 4.3) nichts zu än dern: Dem Behandlungsauftrag entsprechend wurde die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin nicht beurteilt, und bei der Erstellung dieser Berichte war den beteiligten Ärztinnen und Ärzten das Gutachten des B.___ wie auch die weitere medizinische Aktenlage nicht bekannt . Auf diese Berichte kann deshalb nicht entscheidwesentlich abgestellt werden. Es geht daraus aber hervor, dass die Be schwerdeführerin von einer adäquaten Behandlung profitieren könnte . 5.4      Bei nun fehlenden psychiatrischen Diagnosen ist eine anspruchsrelevante Ver besserung eingetreten ; es besteht volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten, die somatischen Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit. Auf die weitgehend appellative Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzu gehen.      Ein Revisionsgrund ist somit ausgewiesen und der Anspruch ist allseitig neu zu prüfen.
  63. 6.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2      Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die statistischen Werte der gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5  % (vgl. Urk.  7/124; Urk.  2/1 S. 2), was – hinsichtlich der verwendeten Parameter - unbe stritten blieb und nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist kein Grund für den ursprünglich gewährten leidensbedingten Abzug von 25  % ersichtlich.
  64. 7.1      Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1). 7.2      Die Beschwerdeführerin bezog seit Februar 2003 und damit seit über 15 Jahren eine Rente, weshalb sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Be zügerkreis fällt. Dementsprechend tätigte die Beschwerdegegnerin vor der Ein stellung der Rente verschi edene - erfolglose - Eingliederungsbemühungen. So wurde ein Eingliederungsgespräch geführt und ein Belastbarkeitstraining ange boten (vgl. Urk.  7/99/2 f.), wobei die Beschwerdeführerin es ablehnte, dieses in H.___ , I.___ oder Zürich zu absolvieren (vgl. Urk. 7/ 99/4 unten). Daraufhin wurde ihr ein Belastbarkeitstraining an ihrem Wohnort gewährt ( vgl. Urk.  7/102) , we lches sie jedoch aufgrund des Aufenthalts im C.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) und in E.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht antrat (vgl. 7/128/7 Mitte). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte, war sie doch seit jeher in einer angepassten Tätigkeit zu 70  % arbeitsfähig und wurde aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert . Arztberichte, aus denen etwas Anderes hervorginge, sind nicht vorhanden. Zudem war die Beschwerdeführerin trotz Schmerzen fähig, kurz vor dem Eintritt ins C.___ ins Ausland zu verreisen (vgl. Urk.  7/128/7 Mitte). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie ein tägli ches Training von zwei Stunden (vgl. Urk.  7/104/1 ; Urk.  7/128/6 unten f. ) nicht hätte wahrnehmen können. Der Verhinderung durch den Aufenthalt in E.___ wurde dennoch entgegengekommen, indem der Beginn der Eingliederung auf den 1
  65. Februar 2018 verschoben wurde; die Beschwerdeführerin nahm jedoch auch diesen Termin ohne Begründung nicht wahr (vgl. Urk.  7/128/8). Unter Berück sichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrfach auf die Folgen der Nichtmitwirkung aufmerksam gemacht hatte (vgl. Urk.  7/94; Urk.  7/104/2; Urk.  7/111 ; Urk.  7/117), ist der Abbruch der Eingliede rungsmassnahmen nicht zu beanstanden.      Somit ist die Einstellung der Rente auch aus diesem Blickwinkel rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  66. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
  67. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  68. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  69. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  70. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  71. Juli bis und mit 1
  72. August sowie vom 1
  73. Dezember bis und mit dem
  74. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00777

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 1 9. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1972, war seit 1. Januar 1999 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ , Z.___ , an gestellt ( Urk. 7/3; Urk. 7/6). Am 2 1. Januar 2003 mel dete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung am A.___ ( Gutachten vom 2 2. Dezember 2003; Urk. 7/16 ; Urk. 7/34 ).

Mit Verfügung vom 1 7. März 2004 ( Urk. 7/24; Urk. 7/20) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invalidi tätsgrad von 52 % eine halbe Rente ab Februar 2003 zu. Die dagegen am 4. April 2004 erhobene Einsprache ( Urk. 7/27) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. Juni 2004 ab ( Urk. 7/32).

Eine im Jahr 2006 veranlasste Rentenrevision ( Urk. 7/36) ergab einen unverän derten Invaliditätsgrad (Mitteilung vom 2 8. März 2006; Urk. 7/39 = Urk. 7/40), ebenso die im Jahr 2009 veranlasste zweite Rentenrevision ( Urk. 7/41; Mitteilung vom 1 7. Juli 2009; Urk. 7/44). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit

(Bericht vom 2 8. August 2009; Urk. 7/46). Mit Vorbe scheid vom 1. September 2009 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abzulehnen ( Urk. 7/47). Dagegen erhob die Versi cherte Einwände ( Urk. 7/55) und beantragte eine Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 7/56). Mit Verfügung vom 2 2. März 2010 verneinte die IV-Stelle einen hö heren Rentenanspruch ( Urk. 7/62). Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 2 3. November 2010 verneint ( Urk. 7/63).

Eine weitere Revision im Jahr 2012 ( Urk. 7/65) ergab einen unveränderten An spruch (Mitteilung vom 9. November 2012; Urk. 7/68). 1.2

Am 9. Februar 2017 ( Urk. 7/76) reichte die Versicherte den Fragebogen betreffend Rentenrevision ein . Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten am B.___ , dessen Gutachten am 2 7. Juli 2017 erstattet wurde ( Urk. 7/90). Mit Schreiben vom 2 7. September 2017 ( Urk. 7/94) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich Eingliederungsmassnahmen zu un terziehen, ansonsten die Rente aufgehoben werde. Am 2 5. Oktober 2017 teilte sie der Versicherten den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit ( Urk. 7/98), ersetzte diese Mitteilung jedoch am 1 3. November 2017 und gewährte der Versi cherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining ( Urk. 7/102) , welches die Versicherte in der Folge nicht antrat . Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2017 ( Urk. 7/111) wurde die Versicherte erneut auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerk s am gemacht, ebenso mit Schreiben vom 9. Februar 2018 ( Urk. 7/117).

Mit Vorbescheiden vom 2 2. Februar 2018 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 7/126) und die Aufhebung der Rente ( Urk. 7/127) in Aussicht. Gegen letzteren erhob die Versicherte am 9. April 2018 Einwände ( Urk. 7/130) . Mit Verfügungen vom 1 7. August 2018 stellte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ein ( Urk. 7/135 = Urk. 2/2 ) und hob die Rente auf ( Urk. 7/134 = Urk. 2/1 ). 2.

Am 1 3. September 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügun gen vom 1 7. August 2018 ( Urk. 2/1-2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung, Wiedera usrichtung der bisherigen halben Rente und eventualiter Rückweisung der Sache zur erneuten polydisziplinä ren Begutachtung ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk.

6) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 1 9. November 2018 an ihren Anträgen fest ( Urk. 9). Die Beschwerde gegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 11), was der Be schwerdeführerin am 2 9. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Bericht des C.___ vom 1 9. Januar 2018 ( Urk. 15, vgl. Urk. 13-14) wurde der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des ak tuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Rentenentscheid wie folgt ( Urk. 2/1): Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei davon auszugehe n , dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit weiterhin arbeitsun fähig sei. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei sie jedoch seit September 2014 wieder vollständig arbeitsfähig , womit sich ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad von 5 % ergebe (S. 1-2). Da das Invalideneinkommen ur sprünglich falsch berechnet worden sei, wäre ein Wiedererwägungsgrund ausge wiesen. Es hätte lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden. Weiter könne die Medizinische Abklärungsstelle als solche nicht befangen sein ( Urk. 6).

Zur Einstellung der Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 2/2) hielt die Beschwerde gegnerin fest, das gewährte Belastbarkeitstraining sei mehrfach verschoben wor den. Auch die Termine des Zentrums in Nähe des Wohnorts habe die Beschwer deführerin nicht wahrgenommen. Die Massnahmen seien aus medizinischer Sicht zumutbar. Da die Beschwerdeführerin daran nicht teilgenommen habe, habe sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Die Eingliederungsmassnahmen wür den deshalb abgebrochen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verbessert . Sie habe deshalb auch nicht an den Eingliede rungsmassnahmen teilnehmen können. Sie habe ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Ein Revisionsgrund liege nicht vor (S. 15). Die Gutachter des B.___ hätten lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver änderten Sachverhalts vorgenommen (S. 9). Es sei nicht ersichtlich, dass eine Konsensbesprechung stattgefunden hätte (S. 11). Im Medas-Gutachten seien die Indikatoren nicht geprüft worden und es seien keine aktuellen Berichte der be handelnden Ärzte eingeholt worden. Zudem sei das B.___ aus näher dargelegten Gründen befangen und nicht neutral (S. 17). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse seit Erlass der rentenzuspre chenden Verfügung vom 1 7. März 2004 , welche aufgrund einer

materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Be weiswürdigung erging, im Vergleich zur hier angefochtenen Verfügung vom 1 7. August 2018 in anspruchsrelevanter Weise verände rt haben (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit Eingliederungsmassnahmen verhält. 3. 3.1

Bei Erlass der Verfügung vom 1 7. März 2004 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des A.___ vom 2 2. Dezember 2003 ( Urk. 7/34), worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (S. 14): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - lumbospondylogen bei Segmentdegeneration mit Diskushernie L5/S1 - zervikovertebral mit myofaszialer Komponente - verminderte Belastbarkeit bei Problemen mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60) und Problemen verbunden mit Schwierigkeiten bei der Le bensbewältigung (ICD-10 Z73) Die Diagnosen einer anamnestischen Eisenmangelanämie und anamnestischen Anpassungsstörung (Differentialdiagnose: längere depressive Reaktion) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe wegen der rheumatologischen Problematik für körperlich belastende Tätigkeiten, wie bei der letzten Arbeit beim Verpacken zeitweise ausgeführt, keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für Kontrolltätigkeiten, ebenfalls Teil der früheren Arbeit, sowie andere körper lich leichtere Arbeiten ohne Notwendigkeit von repetitiven Rumpfdrehungen oder Heben von Gewichten über 15 kg sei die Arbeitsfähigkeit voll erhalten. Diese Arbeitsfähigkeit könne jedoch wegen der verminderten psychischen Belastbarkeit nicht voll umgesetzt werden . Gesamthaft gesehen resultiere eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten von 70 % (S. 16).

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei, weil sie auch Verpa ckungsarbeiten umfasse, um geschätzt 50 % reduziert. Leichtere körperliche Ar beiten in Wechselpositionen, ohne repetitive Rumpfdrehungen oder ohne Einhal ten einer stereotyp vorgebeugten Haltung, zum Beispiel eine Kontrolltätigkeit, sei im jetzigen Zeitpunkt zu 70 % möglich (S. 16 Ziff. 7.1). Vorstellbar sei en eine Kontrolltätigkeit, Überwachungsarbeiten, leichtere Sortierarbeiten oder ähnliches (S. 17 Ziff. 7.3). 3.2

Gestützt auf diese Beurteilung ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Gewäh rung eines Abzugs vo m Tabellenlohn in Höhe von 25 % (vgl. Urk. 7/18/5) einen Invaliditätsgrad von 52 % und sprach der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1 7. März 2004 eine halbe Rente zu.

In der Folge ergingen im Wesentlichen lediglich

mehrheitlich gleichlautende Be richte der Hausärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 7/37/1-2; Urk. 7/43/3; Urk. 7/49; Urk. 7/51; Urk. 7/55; Urk. 7/65/3-5 ) , welche den Anforderungen an einen Ar z tbericht (vgl. vorstehend E. 1.5 ) mangels genügender Begründung nich t zu entsprechen vermögen. 4. 4.1

Die Gutachterin und die Gutachter des B.___ erstatteten ihr Gutachten vom 2 7. Juli 2017 ( Urk. 7/90) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anam nese und Durchführung einer internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung. Sie stellten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei beginnender Facettenge lenksarthrose LWK 3 bis SWK 1 Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 ): - Zervikobrachialgie links ohne radikuläre Reizung - Senk-Spreizfuss beidseits - labile Hypertonie - Nikotinabusus Die von der Versicherten angegebenen Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates hätten anhand der aktuellen klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde nur teilweise nachvollzogen werden können. Es habe sich ein regelrechter orthopädisch-traumatologischer Befund mit vermehrter Lordose und normal entwickelter Muskulatur gezeigt. Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln seien nicht vorhanden. Die Angabe, dass das Heben beider Füsse aufgrund von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht möglich sei, während gleichzeitig problemlos der Fersengang beidseits vorgeführt werde, sei medizinisch nicht nachvollziehbar, auch nicht die Angabe von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule während der Untersuchung der Sprung- und der Schultergelenke. Die Angabe einer kompletten Hypästhesie aller Zehen des linken Fusses und der rechten Grosszehe seien keinem Dermatom zuzuordnen, ebenso nicht die Angabe von Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte bei Druck und Klopfen über der gesamten Brustwirbelsäule. Die seitengleich kräftig entwi ckelte Muskulatur beider Beine schliesse eine vermehrte schmerzbedinge Scho nung des linken Beines aus. Es zeige sich eine frei bewegliche Halswirbelsäule ohne Anhalt auf das Vorliegen einer zervikalen Nervenwurzelreizung. Die Taub heit der linken Hand habe sich bei regelrechtem Untersuchungsbefund und nor malem Gebrauch beim Ent- und Bekleiden nicht nachvollziehen lassen. Es hätten sich Hinweise auf eine nichtorganische Pathologie gezeigt; sämtliche Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Auch die subjektive Invalidität stehe im Gegensatz zu den Alltagsaktivitäten, insbesondere zu Flugreisen in s Heimatland . Diskrepant sei bei dem geltend gemachten Ausmass der Beschwerden auch die fehlende In anspruchnahme fachärztlicher Behandlungen seit 2004 (S. 12). In der neurologischen Untersuchung habe sich eine linksseitige Beeinträchtigung der Oberflächen- und Tiefensensibilität gezeigt. Allerdings sei diese weder vom Verteilungsmuster noch in der qualitativen Zusammensetzung und Ausprägung nachvollziehbar. Eine Hemi-Sensibilitätsstörung sei in dieser Form neuroanato misch nicht möglich. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, dass zum Beispiel der Lagesinn am linken Fuss vollständig aufgehoben sein solle (S. 13 Mitte). In der psychiatrischen Exploration habe die Versicherte von invalidisierend wahr genommenen Schmerzen im Rücken und in den linken Extremitäten berichtet und begründe damit eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit im Alltag, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und eine Abhängigkeit von Dritten. Ihr subjektiver Hilfs- und Unterstützungsbedarf erscheine aber vor dem Hintergrund der beschriebenen Beschwerden nicht nachvollziehbar. Passend hierzu befinde sich die Versicherte auch nicht in psy chiatrischer Behandlung und hätten auch die hausärztlicherseits verschriebenen Antidepressiva (mit fraglicher Indikation) zu keiner Änderung ihrer Beschwerdesymptomatik geführt. Auch wenn sich der Eindruck einer somatoformen Genese aufdränge, so seien die Kri terien hierfür nicht erfüllt. Insbesondere könnten keine relevanten psychischen Belastungsfaktoren benannt werden , die für eine solche Krankheitsentwicklung in Frage kämen. Vielmehr entstehe aus psychiatrischer Optik auch unter Berück sichtigung der Aggravationsneigung, Verdeutlichungstendenz und gar Simula tion der Versicherten der Eindruck, dass die Vorteile des sekundären Krankheits gewinns die Aufrechterhaltung des Status quo begünstigt hätten beziehungsweise begünstigten. Eine konkrete psychiatrische Diagnose lasse sich daraus aber nicht ableiten (S. 13). Die polydisziplinäre Beurteilung ergebe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit. In einer körperlich leichten, gelegentlich leicht bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäu l e und ohne häufiges Bücken bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % , dies seit 2014 (S. 14). Im letzten polydisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2003 sei als einzige konkrete psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung genannt worden, seinerzeit al lerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die anderen, im weitesten Sinne psychiatrischen "Diagnosen" seien unspezifisch gewesen: Verminderte Belastbar keit bei Problemen mit der sozialen Umgebung und Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung. Nach heutigen Massstäben würde man diese Beschreibung nicht mehr als für die Arbeitsfähigkeit relevant einstu fen. In den Folgejahren seien nicht mehr konkrete psychische Probleme genannt worden. Insofern sei der aktuell erhobene psychische Querschnitt mit den Akten unterlagen kongruent, er stelle eine dazu passende Entwicklung dar (S. 23 unten). 4.2

Vom 8. bis 2 0. Januar 2018 war die Beschwerdeführerin im C.___ hospitalisiert. Mit Bericht vom 1 9. Januar 2018 ( Urk.

15) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronisches fibromyalgiformes Schmerzsyndrom - Fibromyalgiescore: WPI 10/22 SSC 11/12 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom DD LRS 5 links mit und bei: - klinisch: diffuse Hyposensibilität gesamtes linkes Bein (nicht Derma tom-bezogen), Achillessehnenrefl e x (ASR) beidseits geschwächt, leichte Fussheberschwäche links - MRT LWS vom 2 8. November 2017: Diskusprotrusion L5/S1 mit Be rührung der S1-Wurzel und leichtgradiger Kompression zwischen Dis kushernie und Fazette L5/S 1. Foraminale Enge L5 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - diffuse Ausstrahlung im gesamten rechten Arm und Schmerzen und rezidivierende Verkrampfungen der Finger unklarer Ätiologie, DD ra dikulär bei Kompression C6-Wurzel - MRT HWS vom 2 8. November 2017: Diskushernie auf Höhe HWK 5/6 mit Tangierung der Wurzel C6 links - Depression unter Therapie Die Einweisung sei bei deutlicher Verschlechterung der Schmer z symptomatik, mutmasslich im Zuge von Reint egrationsmassnahmen durch die Invalidenversi cherung , erfolgt (S. 1 unten). Die Patientin habe sehr von Physiotherapie, Ergo therapie, Entspannungsübungen und medizinischer Trainingstherapie profitiert. Sie sei mit gebessertem Beschwerdebild und in gutem Allgemeinzustand in die Rehabilitation nach E.___ entlassen worden (S. 2). 4.3

Vom 2 0. Januar bis 9. Februar 2018 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär im F.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 2. März 2018 ( Urk. 7/129) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronis ches fibromyalgiformes Schmerzs y n drom - chronisches lumbospondylogenes Schmer z syndrom - klinisch: diffuse Hyposensibilität gesamtes linkes Bein (nicht Derma tom-bezogen), Achillessehnenrefl e x beidseits geschwächt, leichte Fuss heberschwäche links - MRT LWS vom 2 8. November 2017: Diskusprotrusion L5/S1 mit Be rührung der S1-Wurzel und leichtgradiger Kompression zwischen Dis kushernie und Fazette L5/S 1. Foraminale Enge L5 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - diffuse Ausstrahlung im gesamten rechten Arm und Schmerzen und rezidivierende Verkrampfungen der Finger unklarer Ätiologie, DD ra dikulär bei Kompression C6-Wurzel - MRT HWS vom 2 8. November 2017: Diskushernie auf Höhe HWK 5/6 mit Tangierung der Wurzel C6 links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Zur Arbeitsfähigkeit wurde keine Stellung genommen. 4.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, hielt am 3 1. Januar 2018 ( Urk. 7/125/6) fest, es werde im Bericht vom 1 9. Januar 2018 angegeben, dass es unter den Integrationsmass nahmen zu einer deutlichen Verschlechterung der Schmerzsymptomatik gekom men sei. Das erstaune insofern, als dass die Massnahmen bis zu diesem Zeitpunkt aus zwei Schnupperterminen à 1.5 Stunden bestanden hätten. Andererseits sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, vom 1 7. Dezember 2017 bis 1. Januar 2018 eine Urlaubsreise anzutreten. Die Eingliederungsmassnahmen wären aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar gewesen. 5 . 5.1

Im Vergleich zur medizinischen Situation bei Erlass der Verfügung vom 1 7. März 2004, wo ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom und eine verminderte Belastbarkeit bei Problemen mit der sozialen Umgebung und verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat ten (vgl. vorstehend E. 3.1), ist gestützt auf das B.___ -Gutachten, welches den beweismässigen Anforderungen (vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich entspricht, von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen. So wurde 2004 die ange stammte Arbeit als nicht mehr zumutbar betrachtet. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichtere n körperliche n Arbeit wurde als nicht eingeschränkt beurteilt, sei jedoch infolge der psychischen Problematik lediglich zu 70 % zumutbar gewesen. Die aktuelle Beurteilung ergab weiterhin eine somatische Einschränkung in dem Sinne, als die angestammte Arbeit nicht mehr, eine angepasste Arbeit jedoch ebenfalls wie bisher aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar ist. Die bisher an genommene psychische Einschränkung war jedoch nicht mehr feststellbar. So wurde nachvollziehbar beschrieben, dass der subjektive Hilfs- und Unterstüt zungsbedarf vor dem Hintergrund der beschriebenen Beschwerden

- wo erhebli che Diskrepanzen festgestellt wurden - als nicht nachvollziehbar erscheine und die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Behandlung wahrnehme . Eine kon krete psychiatrische Diagnose liess sich nicht stellen. Dass die Gutachter festhiel ten, nach heutigen Massstäben würde man die 2004 als massgeblich betrachtete verminderte Belastbarkeit bei Problemen mit der sozialen Umgebung und ver bunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung nicht mehr als arbeitsun fähigkeitsverursachend betrachten, ist nicht mit einer anderen Beurteilung des unveränderten Sachverhalts gleichzusetzen, denn der Sachverhalt hat sich ver ändert: Im B.___ -Gutachten wurde klar beschrieben, dass in den Folgejahren keine psychischen Probleme mehr erwähnt worden seien, der aktuell erhobene psychische Querschnitt mit der Aktenlage kongruent sei und eine dazu passende Entwicklung darstelle (vgl. vorstehend E. 4.1). Die Beschwerdeführerin lässt bei ihrer Argumentation ausser Acht , dass die Annahme

im A.___ -Gutachten , die Z-Diagnose wirke sich

- für sich allein - auf die Arbeitsfähigkeit aus, aus rechtlicher Sicht fragwürdig war, denn

Z-Diagnosen gehören zu den Faktoren, die den Ge sundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiens ten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch grundsätzlich kein versicherungsme dizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November 2010, E. 5.2.4). 5.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit habe die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung bezweckt. Dieses Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts. An die Stelle des bisheri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) träten jedoch – vom Bundesgericht näher umschriebene – Standardindikatoren, die sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen liessen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität werde mit der Änderung der Rechtsprechung verzichtet. Der neu formu lierte Prüfungsraster sei rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebo tener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisierten die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberi schen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig sei, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 5.3

Vorliegend ist eine Indikatorenprüfung entbehrlich, denn

eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde in nachvollziehbarer Weise verneint . Daran - wie auch an der Einschätzung einer vollen somatischen Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten - vermögen die Berichte der Ärzte des C.___ und der F.___ (vorstehend E. 4.2 und 4.3) nichts zu än dern: Dem Behandlungsauftrag entsprechend wurde die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin nicht beurteilt, und bei der Erstellung dieser Berichte war den beteiligten Ärztinnen und Ärzten das Gutachten des B.___

wie auch die weitere medizinische Aktenlage nicht bekannt . Auf diese Berichte kann deshalb nicht entscheidwesentlich abgestellt werden. Es geht daraus aber hervor, dass die Be schwerdeführerin von einer adäquaten Behandlung profitieren könnte . 5.4

Bei nun fehlenden psychiatrischen Diagnosen ist eine anspruchsrelevante Ver besserung eingetreten ; es besteht volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten, die somatischen Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit. Auf die weitgehend appellative Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzu gehen.

Ein Revisionsgrund ist somit ausgewiesen und der Anspruch ist allseitig neu zu prüfen. 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die statistischen Werte der gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % (vgl. Urk. 7/124; Urk. 2/1 S. 2), was

– hinsichtlich der verwendeten Parameter - unbe stritten blieb und nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist kein Grund für den ursprünglich gewährten leidensbedingten Abzug von 25 % ersichtlich. 7. 7.1

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1). 7.2

Die Beschwerdeführerin bezog seit Februar 2003 und damit seit über 15 Jahren eine Rente, weshalb sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Be zügerkreis fällt. Dementsprechend tätigte die Beschwerdegegnerin vor der Ein stellung der Rente verschi edene

- erfolglose - Eingliederungsbemühungen. So wurde ein Eingliederungsgespräch geführt und ein Belastbarkeitstraining ange boten (vgl. Urk. 7/99/2 f.), wobei die Beschwerdeführerin es ablehnte, dieses in H.___ , I.___ oder Zürich zu absolvieren (vgl. Urk. 7/ 99/4 unten). Daraufhin wurde ihr ein Belastbarkeitstraining an ihrem Wohnort gewährt ( vgl. Urk. 7/102) , we lches sie jedoch aufgrund des Aufenthalts im C.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) und in E.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht antrat (vgl. 7/128/7 Mitte). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte, war sie doch seit jeher in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig und wurde aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert . Arztberichte, aus denen etwas Anderes hervorginge, sind nicht vorhanden. Zudem war die Beschwerdeführerin trotz Schmerzen fähig, kurz vor dem Eintritt ins C.___

ins Ausland zu verreisen (vgl. Urk. 7/128/7

Mitte). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie ein tägli ches Training von zwei Stunden (vgl. Urk. 7/104/1 ; Urk. 7/128/6 unten f. ) nicht hätte wahrnehmen können. Der Verhinderung durch den Aufenthalt in E.___ wurde dennoch entgegengekommen, indem der Beginn der Eingliederung auf den 1 9. Februar 2018 verschoben wurde; die Beschwerdeführerin nahm jedoch auch diesen Termin ohne Begründung nicht wahr (vgl. Urk. 7/128/8). Unter Berück sichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrfach auf die Folgen der Nichtmitwirkung aufmerksam gemacht hatte (vgl. Urk. 7/94; Urk. 7/104/2; Urk. 7/111 ; Urk. 7/117), ist der Abbruch der Eingliede rungsmassnahmen nicht zu beanstanden.

Somit ist die Einstellung der Rente auch aus diesem Blickwinkel rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard