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IV.2018.00750

Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten, da dieses die Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens erfüllt; Rückweisung zur Invaliditätsbemessung.

Zürich SozVersG · 2019-01-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1975 und seit März 2000 als Geschäftsführer und Creative Director bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 6/9), meldete sich am 4. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerb lichen Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ver si cherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2014 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen (6/12). Nachdem der Versicherte dagegen am 7. Juli und 28. August 2014 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/13, Urk. 6/19), nahm die IV-Stelle weitere medizinischen Abklä rungen vor und holte ein Gutachten ein, das von den Ärzten der Z.___ , am 22. Dezember 2016 erstattet (Urk. 6/77) und am 1 7. Februar 2017 ergänzt ( Urk. 6/82)

wurde. Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 6/85). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht diese Verfügung mit Urteil vom 1 5. Januar 2018 im Verfahren Nr. IV.2017.00916 auf ( Urk. 6/95 ) und wies die Sache zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück (S. 7 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 7. März 2018 die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht ( Urk. 6/98), wogegen dieser am 2 6. April ( Urk. 6/100) und 1. Juni 2018 ( Urk. 6/103) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch ( Urk. 6/105 ; vgl. - unvollständig - Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 2. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2018 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 9. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erle digten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schrän kung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfoh lenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 6/105) davon aus, ein e psychische (richtig: psychiatrische) Diagnose könne erst berück sich tigt werden, wenn diese langandauernd, erheblich und nicht mehr therapier bar sei, was vorliegend nicht der Fall sei (S. 2 oben). Es liege keine langan dauernde Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) vor, weshalb der Invaliditätsgrad nicht anhand eines Einkommensvergleichs ermittelt werden könne (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), es sei auf das Z.___ -Gutachten abzustellen, das die herkömmlichen Qualitätskriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfülle (S. 4 Ziff.

6) und sich ebenso mit den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) auseinandersetze (S. 6 f. Ziff. 13 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob auf das Z.___ -Gutachten abzustellen sei und wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1

Das am 2 2. Dezember 2016 erstattete Z.___ -Gutachten ( Urk. 6/77/44-83) basierte auf den vorhandenen Akten (S. 28 ff.) und auf Untersuchungen im Bereich der Inneren Medizin, der Psychiatrie (vgl. Urk. 6/77/1-27), der Neurologie (vgl. Urk. 6/77/28-36) und Infektiologie (vgl. Urk. 6/77/37-43) am 2 2. Juli 2016 (S. 1 Mitte) sowie den in diesem Zusammenhang erfolgten Angaben des Beschwerde führers (S. 6 ff.). 3.2

Anamnestisch wurde im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 6/77/1-27) zur Anam nese und den Befunden unter anderem ausgeführt, nach unauffälliger Schul- und Ausbildungszeit mit Abschluss als Grafiker und Anstellungen im angestammten Beruf habe der Explorand alleine eine über 1-jährige Weltreise unternommen und nach der Rückkehr eine eigene Grafiker-Firma gegründet, wo er seither ohne Unterbruch arbeite. 2008 sei es zu verschiedenen körperlichen Erkrankungen gekommen, welche zunehmend auch psychische Symptome nach sich gezogen hätten. Insbesondere ab 2012 sei es subjektiv nach einer Impfung zu einer erheblichen Zunahme der Symptome gekommen. Es handle sich ins be sondere um Müdigkeit, Erschöpfbarkeit und Angst vor Infekten, weswegen er 2013 zu 40 % und ab Frühjahr 2015 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei (S. 20).

Er gehe in einem Umfang von 40 % verteilt auf 4 Arbeitstage einer Erwerbs tätigkeit als Leiter der eigenen Grafik-Firma nach, wobei er nur noch administrative Aufgaben mache und keine Kundenkontakte mehr habe. Auffallend sei, dass er am Geschäftssitz in den Kellerräumlichkeiten ein Bett installiert habe und einen Teil der Arbeit vom Bett tätige (S. 20 f.) .

Ausser gelegentlichem Bücher- und Zeitunglesen gehe er keiner strukturierten Freizeittätigkeit nach, sämtliche früheren Hobbies habe er aufgegeben. Er geh e aber dennoch noch regelmässig einkaufen, gelegentlich mit seiner Frau spazieren, regelmässig mit Freunden ins Kino und einmal pro Jahr ans Meer in die Ferien. Er ha be noch angemessene verwandtschaftliche Kontakte, ansonsten besteh e ein sozialer Rückzug von seinem Freundeskreis, aber immer noch regelmässig e Kon takte. Immer wieder sage er Verabredungen ab und begründe dies mit Krank heits symptomen. Subjektiv w ü rden ausgedehnte kognitive Störungen mit Aus wir kung en auf den Arbeits- und Freizeitalltag vorgebracht. In der Explora tions situation zeigten sich keine auffallenden Gedächtnis- oder Zeitgitterstörungen, die Auf merk samkeit könne er übe r den ganzen Untersuchungszeitra um aufrecht erhal ten, dies nach einer insgesamt mindestens 2-stündigen Anreise in öffentlichen Verkehrsmittel n . Der Rechentest sei unauffällig gewesen, im Merkfähigkeitstest sei im 2. Durchlauf eine Wiedergabe unter der Erwartung (2 von 5 Begriffen)

aufgefallen. Ansonsten bestünden ausgedehnte depressive Symptome mit Freud- und Lustlosigkeit, vermindertem Antrieb, innere r Unruhe und Reizbarkeit, Zukunftsängsten, Rat- und Hoffnungslosigkeit und pessimistischen Zukunftsge dan ken sowie Ambivalenz- und Insuffizienzgefühlen (S. 21). 3.3

Im Hauptgutachten ( Urk. 6/77/43-68) wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht genannt (S. 15 Ziff. 5.1):

- C hronic

Fatigue Syndrom - leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) - bestehend seit 2012 - hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) - bestehend seit 2012

Erläuternd führten die Gutachter unter anderem aus, auf der Ebene der dekla rierten Symptome erfülle der Patient die - näher bezeichneten - Kriterien eines Chronic

Fatigue Syndroms (auch systemic

exertion

intolerance

syndrome ge nannt), wie es vom CDC (Center of

Disease Control) definiert werde (S. 15 unten). Es liege in der Natur dieser Diagnose, dass sie sich auf die Krankheitsdarstellung des Patienten abstütze. Eine Objektivierung darüber hinaus sei aufgrund des Fehlens validierter Testmethoden nicht möglich. Aufgrund des Eindrucks in allen Gutachtenssituationen beurteilten sie die beklagten Beschwerden und die dadurch verursachten erheblichen Einschränkungen in allen Lebensbelangen jedoch als glaubhaft und plausibel, so dass die Diagnose gestellt werden könne (S. 16 oben).

Aufgrund der Symptome in Anzahl und Schweregrad erfülle der Explorand die Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode, welche sich seit Jahren schlei chend entwickelt und keinen episodenhaften Charakter habe. Die Symptome befän den sich im leichteren bis mittelgradigen Ausprägungsgrad (S. 16 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe daneben eine hypochondrische Störung, so dass einzelne Symptome, welche auch affektiv seien, hier zugeordnet werden könnten. Bei der hypochondrischen Störung sei das vorherrschende Kennzeichen die be harrliche Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren fortschreitenden körperlichen Krankheiten zu leiden, daher im konkreten Fall vor allem mit der Hypothese eines persistierenden Infektgeschehens und dem Vor han densein eines somatischen Leidens im Allgemeinen, manifestiert durch anhal tende körperlichen Beschwerden oder ständige Beschäftigung mit der eigenen körperlichen Erscheinung (S. 16). 3.4

Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der objektivierten Befunde und Diagnosen führten die Gutachter unter anderem aus,

die starke Erschöpfung mit Konzentrationsschwierigkeiten in Abwesenheit anderer Erkrankungen in der Ver gangenheit, in klassischer Weise als post- exertional -exhaustion beschrieben, sei mehrfach aktenmässig dokumentiert. Im Alltag verrichte der Explorand viele Arbei ten aus dem Liegen, ziehe sich bei grosser Erschöpfung zurück, das Privat leben sei geprägt von Rückzug und Reduktion jeglicher nicht-beruflicher Tätig keiten (S. 18 unten). Die Menge der leistbaren Arbeit sei abhängig von der Tages form (Ausmass der Müdigkeit). Der Explorand benötig e für die gleiche Arbeit viel mehr Zeit als früher (S. 18 f.). Er ermüde rasch, könne sich nur eine halbe Stunde am Stück gut konzentrieren und sei schnell so erschöpft, dass er sich hinlegen müsse. Er sei deshalb nicht mehr in der Lage, im kreativ-schöpferischen Bereich mitzuarbeiten. Auch sei er nicht mehr in der Lage, seine Mitarbeiter zu führen oder für die Akquise Kunden zu treffen. Massgeblich habe sich seine Tätigkeit auf administrative Prozesse reduziert (S. 19 oben).

Es bestehe insbesondere eine ängstlich-vermeidende Grundhaltung mit Vermin - derung der Flexibilität und Angst vor Veränderungen. Es bestünde n eine erheb liche Ermüdbarkeit, eine Verminderung des Antriebes und ein deutlich vermin dertes Durchhaltevermögen. Letztlich führten die Symptome direkt und indirekt zu zwischenmenschlichen Beziehungsproblemen und einem zunehmenden sozia len Rückzug. Dabei überwögen die subjektiven Einschätzungen des Exploranden deutlich die objektivierbaren Symptome (S. 19). 3.5

Hinsichtlich individueller Belastungsfaktoren und Ressourcen sowie allfällig rele vanter Persönlichkeitsfaktoren wurde ausgeführt, es bestehe seit Kindheit eine mögliche ängstlich-vermeidende Grundpersönlichkeit bei frühen kinderneuro ti schen Zeichen. Diese habe sich über lange Zeit insbesondere als Schüchternheit manifestiert. Immerhin habe der Explorand vor Beginn der Erkrankung 1998 /1999 eine über 1-jährige Weltreise ohne Begleitperson unternommen und habe sich über Jahre im Angestelltenverhältnis, in der familiären Beziehung und im Aufbau eines eigenen Unternehmens behaupten können, was eine Persönlichkeits stö rung/-akzentuierung weitgehend ausschliesse. Es hätten jahrelange Beziehungs probleme mit dem Vater bestanden. Hier sei auffallend, dass die beschriebene Zunahme der Probleme des Exploranden ab 2012 mit der depressiven Störung des Vaters zeitlich zusammenhänge, was auf mögliche Persönlichkeitsfaktoren zurückführbar sei (S. 19 Ziff. 6.3 f.). 3.6

Hinsichtlich der Konsistenz wurde unter anderem ausgeführt, im psychiatrischen Teilgutachten sei erwähnt, dass ein Unterschied zwischen den Schilderungen des Exploranden und den objektivierbaren Befunden bestehe . Dies sei jedoch bei einer Diagnose

wie dem Chronic

Fatigue Syndrom, die ausschliesslich auf Symptom schilderungen basiere, genau das Problem. Es existierten keine objektivierbaren Befunde, die das Vorliegen der Erkrankung oder das Ausmass der Erschöpfung zuverlässig feststellen könnten (S. 19 Ziff. 6.5). Die Schilderung des Patienten sei allerdings gut vereinbar mit einem Chronic

Fatigue

Syndrom. Die aktuelle Schil de rung decke sich auch mit den in den Akten geschilderten Symptomkomplexen (S. 20 oben).

Aus der Anamnese des Exploranden ebenso wie den in den Akten festgehaltenen Verläufen gehe klar hervor, dass eine seit mehreren Jahren progrediente Erschöp fung bestehe mit ersten Symptomen seit 200 8. Zunächst sei es dem Exploranden trotz der Beschwerden über einige Jahre trotzdem noch gelungen, fast normal am beruflichen und sozialen Leben teilzunehmen. 2013 sei er erstmals zu 40 % krank geschrieben worden, weil er eine volle Leistung nicht mehr habe erbringen können. Passager sei er Anfang 2014 knapp 5 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, anschliessend sei es ihm erneut gelungen, mit 60 % an seinen Arbeits platz zurückzukehren. Aus dem sozialen Miteinander habe er sich zunehmend zurückgezogen, da er all seine Kraft gebraucht habe, um sein Arbeitspensum zu bewältigen. Am Arbeitsplatz sei zu dieser Zeit in einem Nebenraum ein Bett auf gestellt worden, damit er sich bei Bedarf habe ausruhen können. Im Januar 2015 sei es zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen und er sei rund einen Monat stationär in einer psychosomatisch ausgerichteten Klinik behandelt worden (S. 20 Mitte). Dem Exploranden sei kurz nach der Ent lassung aus der Klinik ein Wiedereinstieg mit 40 % in seiner Firma gelungen (S.

20 unten).

Einem Arztbericht vom November 2015 sei zu entnehmen, dass die Belastungs fähigkeit stark eingeschränkt sei, es bestehe ein permanenter Erschöpfungszu stand, der als Chronic

Fatigue mit depressiver Entwicklung ohne Anhaltspunkte für chronische Infektion etikettiert werde (S. 20 f.). Hinzu komme Konzentra tions mangel. Auch hier werde erwähnt, der Patient lege sich bei der Arbeit immer wieder hin und könne nur stundenweise arbeiten. Man gehe prognostisch auf gru nd des bisherigen Verlaufs davon aus, dass mit Persistenz oder Progress der Symp tomatik gerechnet werden müsse. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähig keit werde für 60 % attestiert. Zudem werde darauf hingewiesen, der Patient könne keine Kundenkontakte mehr wahrnehmen und die Teamleitungsfunktion nicht mehr erfüllen (S. 21 oben).

Schliesslich führten die Gutachter aus, sie seien aufgrund des beschriebenen jahre langen und gut dokumentierten Verlaufs der Ansicht, dass keine Hinweise für Inkonsistenzen abgeleitet werden könnten. Es scheine nicht weiter verwun derlich, dass bei einer so wenig objektivierbaren Erkrankung wie einem Chronic

Fatigue Syndrom auch alternativmedizinische Ansätze und wenig hilfreiche selbstinitiierte Laboruntersuchungen in Anspruch genommen würden. Dies erscheine eher als der verzwe ifelte Versuch, doch noch eine « handfeste » Erklärung für die vorhandenen Beschwerden zu haben. Auch seien sie der Ansicht, dass für eine Objektivierung von Ermüdbarkeit und Erschöpfung allenfalls eine neuropsy chologische Testung geeignet wäre. Nur weil in einer etwa 90-minütigen Begut achtungssituation keine Zeichen von Ermüdbarkeit aufgefallen seien (immerhin hätten im Merkfähigkeitstest nur 2 von 5 Begriffen wiedergegeben werden können , ohne dass sonst Hinweise für verminderte Anstrengungsbereitschaft vorgelegen hätten), dürfe ihres Erachtens nach keine Funktions-/Arbeitsfähigkeit für das Anforderungsprofil als Creative Director und Geschäftsführer einer Grafikagentur abgeleitet werden (S. 21). 3.7

Das Arbeitsprofil der bisherigen Tätigkeit wurde im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 6/77/1-27) dahingehend umschrieben, dass der Explorand die in einem selb st ständigen Unternehmen administrativen Belange erfülle, welche im allge meinen

Finanz- und Betriebsbuchhaltung, Planungen, Budgetierung, Rechnungstel lungen etc. benötigten. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass für die genannten Tätigkeiten in einem Unternehmen mit 2 Geschäftspartnern und 16 Angestellten mindestens ein volles Arbeitspensum notwendig sei. Die Tätigkeit erfordere eine hohe Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit. Es brauche eine gewisse Beharrlichkeit und Frustrationstoleranz. Insbesondere in d en Teilen als Geschäftsführer sei er zumindest im Umgang mit seinen Mitar beitern gefordert. Hier brauche es eine erhebliche Frustrationstoleranz und eine Kritik fähigkeit sowie eine gute Empathie (S. 24 Ziff. 6.7).

Im Hauptgutachten ( Urk. 6/77/43-68) wurde ausgeführt, gesamtmedizinisch be stehe für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer

und Creative Director einer Grafikagentur eine Einschränkung von 50 % .

Idealerweise sollte die Arbeitszeit täglich an 5 Tagen die Woche mit einem Pensum von maxi mal 4

Stunden pro Tag verteilt werden. Insbesondere soll te die Ta g esarbeitszeit nicht überschritten werden

wegen der übermässigen Erschöpfung bei Überbean spruchung mit der Gefahr eines circulus

vitiosus .

Begründbar sei die Einschrän kung direkt mit dem Chronic

Fatigue Syndrom sowie mit den Aus wi rkungen der psychischen Störungen mit Verminderung der Durchhaltefähigkeit, den subjek tiven

kognitiven Einschränkungen. Insbesondere sei darin enthalten eine vermin derte Leistungsfähigkeit

durch ein vermindertes Arbeitstempo und einen erhöhten Pausenbedarf. In der Beurteilung

sei berücksichtig t

worden , dass der Explorand eine erhaltene Verkehrsfähigkeit ha be , trotz der

Einschränkungen Auto fahre und auch das Familienleben aufrechterhalten könne (S. 21 Ziff. 6.6).

Zum q ualitative n Anforderungsprofil

einer angepassten Tätigkeit wurde ausge führt, g enerell seien alle Tätigkeiten mit hoher Strukturiertheit mit in sich ge schlossenen kürzeren

Arbeitsschritten als günstiger einzustufen (einfache Tätig keiten, bei denen keine hohen Anforderungen

an die Kognition best ünd en , bei spielsweise A rbeit in einem Archiv).

Bei subjektiv empfundenen Einschränkungen dieses Schweregrades sollten Tätigkeiten an gefähr l ichen

Maschinen oder mit gefährlichen Werkzeugen oder Arbeiten, die das berufliche Führen

eines Motor fahrzeuges erforderten, nicht in Erwägung gezogen werden. Unregelmässige

Arbeitszeiten, Schichtarbeiten und Arbeiten mit ausgeprägten Stosszeiten mit sehr hohem Arbeitsaufkommen

sollten vermieden werden. Auch seien aufgrund der physischen Erschöpfung

und orthostatischer Int o leranz keine dauerhaft mittel schweren und schweren Tätigkeiten möglich.

Die Arbeit müsse sitzend ver richtet werden können. Die Möglichkeit, eine Pause einzulegen , müsse gegeben sein. Für solche einfachen Tätigkeiten , die körperlich leicht und ohne Ansprüche

an die Konzentration oder Kognition seien ( beispielsweise Sortieren von Doku menten in einem Archiv) ,

bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 60 %

(S. 22 Ziff. 6.7) . 3.8

Zum bisherigen Therapieverlauf wurde ausgeführt, wöchentliche ambulante Psy cho therapie seit Februar 2015 ,

eine 5-wöchige stationäre psychosomatische

Be hand lung im Januar 2015 sowie eine eher alternativmedizinisch anzusiedelnde ärztliche Begleitung

mit multiplen Nahrungsergänzungsmitteln und « sanfter Immunstimulation » hätten ebenso wenig wie die schulmedizinische Betreuung irgendetwas

an der Erschöpfungssymptomatik und dem Rückzug aus dem beruf lichen und privaten Leben

verbessern können.

Im psychiatrischen Fachgutachten werde erwähnt , dass eine Psychopharmakotherapie nicht besteh e

und auch früher nicht so lange bestanden ha be , dass eine Wirkungsbeurteilung möglich

gewesen wäre. Hierzu sei anzumerken, dass aufgrund der aktuellen Diagnose des Fachgut ach t ers (« leichte depressive Episode » ) l eitlinien gemäss keine

antidepressive Be hand lung empfohlen werde , da ein statistischer Unterschied zwischen Placebo

und Antidepressivum nicht nachweisbar sei. Somit sei die fehlende s uffiziente antidepressive

Therapie medizinisch nachvollziehbar und dürfe dem Versicherten nicht nachteilig ausgelegt

werden (S. 22 Ziff. 6.8) .

Hinsichtlich der Therapieoptionen führten die Gutachter aus, gemäss psychia tri schem Fachgu tachten sollte die Psychotherapi e unbedingt aufrechterhalten

werde n , und seitens des psychiatrischen Fachgutachters werde e ine Psycho phar makotherapie empfohlen,

beginnend mit einem einfachen Antidepressivum in sorgfältiger Dosierungs- Einschl eichung

(beispielsweise auch mit Tropfen in mg-Sc hritten). Eine solche könne die meisten der beklagten

depressiven Symptome, die gedämpfte Stimmung, die Freud- und Lustlosigkeit, die Müdigkeit

und Er schöp fbarkeit und möglicherweise etwas latent auch die kognitiven Störungen günstig beeinflussen. Sollte eine einfache und ausdosierte antide pres sive Medika tion nicht ausreichen,

könn t en diverse Augmentationsstrategien evaluiert werden.

In der aktuellen S3- Leitlinie unipolare Depression werde jedoch bei leichter

De pression keine Empfehlung hinsichtlich einer medikamentösen Thera pie ausge spro chen, da

kein Unterschied zwischen Placebo und Antidepressivum nachweis bar sei . Allerdings teil t en sie

die Ansicht, dass aufgrund des längeren Verlaufs der Versuch einer antidepressiven Therapie

in ausreichender Dosierung unter nommen u nd bei fehlender Wirksamkeit beendet

werden sollte (S.

23 oben).

Eine ambulante Gruppentherapie könnte die Selbstwertproblematik günstig beei n flussen.

Ein regelmässiges physisches Training sollte unter Anleitung unbedingt durchgeführt werden ( S. 23 Mitte). Die Aufarbeitung der Beziehungsstörung zum Vater und die aktuelle Psychopathologie des Vaters

sollte in der Therapie mitbe rücksichtigt werden.

Obwohl es sich bereits um eine chronifizierte psychische Stö rung hand l e, sei eine Verbesserung

des Gesundheitszustandes gemäss psychia trischem Fachgutachten noch möglich. Bei

Etablierung einer Psychopharmako - therapie könnte auch eine solche innert eines halben Jahres

zu einer deutlichen Verbesserung führen.

Insgesamt schein e die Prognose aufgrund des jahrelangen Verlaufs jedoch eher ungünstig (S. 23) . 4. 4.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner am 2 7. März 2017 abgegebenen Beurteilung ( Urk. 6/84 S. 8 ff.) unter anderem aus, gemäss de m Z.___ -Gutachten

könne der folgende medizinische Sachverhalt festgestellt werden : In der bisherigen Tätigkeit als Art Director /Geschäftsführer bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 % seit 201 2. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Der Gesundheitszustand könne sich noch wesentlich ändern, dies sei aber aufgrund des chronifizierten Verlaufs un sicher. Als w eitere medizinische Massnahme sei eine Weiterführung der psycho therapeutischen Behandlung angezeigt (S. 10 oben).

Mit Blick auf die im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Standardindikatoren führte er zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde aus, die Diagnose des Chronic

Fatigue Syndroms (CFS) beruhe hier ausschliesslich auf subjektiven Beschwerdeangaben. Es lasse sich gemäss der ICD-10 nicht ver schlüsseln. Es existierten auch keine verbindlichen Leitlinien der medizinischen Dachverbände. Klinisch werde das CFS derzeit unter die Störungsbilder chroni scher Erschöpfungszustand, Müdigkeit (DEGAM) und Neurasthenie subsumiert. Ein Zusammenhang mit chronischen konsumierenden und / o der entzündlichen Erkrankungen werde angenommen. Im hier vorliegenden Fall hätten aber keine der in Frage kommenden somatischen Grunderkrankungen diagnostiziert werden können . Das CFS könne daher auch im Sinne einer Somatisierungsstörung aufge fasst werden. Die Diagnose einer leichten depressiven Episode sei hier hingegen auch objektiv, durch den psychopathologischen Befund , belegt. Die Diagnose einer hypochondrischen Störung sei hier ebenfalls durch ICD-Kriterien abgebildet. Der Einfluss auf die Alltagsfunktionalität und die berufliche Leistungsfähigkeit sei allenfalls gering. Ein negatives Zusammenwirken mit der depressiven Störung sei jedoch anzunehmen (S. 10 lit . a/ i).

Zu Behandlungserfolg oder -resistenz führte er aus, eine durchgreifende Besse rung der Beschwerden habe bislang nicht erreicht werden können. Der Krank heits beginn datiere auf 2008, im Anschluss an eine Tonsillopharyngitis . Es hätten zahlreiche medizinische Behandlungen und Abklärungen auf überwiegend soma tischer Ebene stattgefunden. Aus dem Gutachten wie auch aus den Akten gehe lediglich ein stationärer Aufenthalt 2015 hervor, wo auch psychische Themen fokussiert worden seien. Im psychiatrischen Gutachten werde erwähnt, dass seit eineinhalb Jahren eine Gesprächstherapie in wöchentlichen Abständen stattfinde (S. 10 lit. a/ ii).

Betreffend Eingliederungserfolg oder -resistenz führte er aus, berufliche Einglie derungsmassnahmen erfolgten nicht, da der Beschwerdeführer noch in der

ange stammten Tätigkeit arbeite (S. 11 lit. a/iii) .

Körperliche Komorbiditäten liessen sich nicht objektivieren. Die leichte depressive

Störung stell e eine relevante Komor bidität dar. Eine negative Wechselwirkung mit

der Somatisierungsstörung ( beziehungsweise CSF) und der Hypochondrie sei anzunehmen (S. 11 lit. a/iv) .

Betreffend Persönlichkeitsdiagnostik und persönliche Ressourcen führte er aus, es würden ängstlich-vermeidende und zwanghafte Züge geschildert (S. 11 lit. b) .

Zum sozialen Kontext führte er aus, es bestünden Kontakte zur Familie, und auch die Partnerschaft werde als intakt beschrieben. Am Arbeitsplatz bestehe weiterhin Kontakt zu Kollegen. Der Beschwerdeführer gehe ins Kino, unternehme Flugreisen und benutze das Auto und das Fahrrad. Er könne den öffentlichen Verkehr benutzen. Er beteilige sich an der Hausarbeit und an administrativen Tätigkeiten. Er lese Zeitungen im Internet und unternehme Spaziergänge mit der Ehefrau. Er gehe Einkaufen, sofern es leichtere Sachen seien, sonst bestelle er online. Seine Hobbys habe er hingegen eingestellt. Psychosoziale Belastungen (Konflikte mit dem Co-Inhaber) bestünden am Arbeitsplatz (S. 11 lit. c).

Betreffend Konsistenz führte er aus, Einschränkungen liessen sich im beruflichen wie im privaten Bereich feststellen (S. 11 lit. a). Die Inanspruchnahme an medi zinischen Behandlungen /Leistungen sei deutlich erhöht. Es bestünden hypo chon drisch gefärbte Ängste, körperlich krank und nicht mehr leistungsfähig zu sein. Hierbei überwiege ein somatisch geprägtes Krankheitskonzept. Die Offenheit für psychische Zusammenhänge könne als eher gering angenommen werden (S.

11 f. lit. b). 4.2

Dr. med. B.___ , RAD, empfahl im Anschluss an die Ausführungen von Dr. A.___ eine Bewertung durch den Rechtsanwender ( Urk. 6/84 S. 12 oben). 4.3

In der Folge gab jemand von der Kundenberatung (KB) am 5. Juli 2017 eine Beurteilung ab ( Urk. 6/84 S. 12 f.) und führte unter anderem aus, g emäss der – wört lich , inklusive Schreibfehler ( « Synrdoms » statt «Syndroms») , übernommenen –

Stel lungnahme des RAD beruh e die Diagnose des Chronic

Fatigue Sy ndr oms (CFS) hier

ausschliesslich auf subjektiven Beschwerdeangaben und könne im Sinne einer

Somatisierungsstörung aufgefasst werden. Somatisierungsstörungen seien k örperliche

Beschwerden ohne organisch fassbaren Befund, « weshalb wir diese Diagnose im Sinne der IV

als nicht relevant einstufen » (S. 12 Mitte).

Gemäss Stellungnahme des RAD sei die Diagnose einer leichten depressiven Episode auch objektiv, durch den

psychopathologischen Befund , belegt. Depres sive Episoden seien definitionsgemäss vorübergehende Leiden. Eine Episode gelte aus rechtlicher Sicht als nicht

erheblich (S. 12) .

Bei einer h ypochondrischen Störung sei ein vorherrschendes Kennzeichen eine beharrliche

Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren und fortschreitenden

körp erlichen Krankheiten zu leiden. Gemäss der

Stellung nahme des RAD sei die Diagnose einer hypochondrischen Störung durch ICD-Kriterien

abgebildet. Der Einfluss auf die Alltagsfunktionalität und die berufliche Leistungsfähigkeit sei allenfalls gering. Ein negatives Zusammenwirken mit der depressiven Störung sei jedoch

anzunehmen (S. 12 unten) .

Der soziale Kontext werde in der RAD-Stellungnah m e ausführlich beschrieben. Aufgrund deren «sind Ressourcen vorhanden, welche auch die Ausübung einer Tätigkeit erlauben würden»

(S. 13 oben).

Die Behandlungsoptionen seien gemäss der Einschätzung der Gutachter noch nicht ausgeschöpft (S. 13 Mitte).

Abschliessend wurde ausgeführt, d ie attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus Sicht des Rechtsanwenders nicht nachvollziehbar.

Aufgrund des Sachverhaltes « liegt m.E. aus psychischer Sicht kein IV-relevanter GS vor » (S. 13) . 5. 5.1

In einem ersten Schritt ist auf die im Gutachten gestellte Diagnose eines Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) einzugehen. RAD-Arzt Dr. A.___ führte dazu aus, diese lasse sich nicht gemäss der ICD-10 verschlüsseln, mass diesem Umstand aber mit der Begründung keine Bedeutung zu, das CFS könne auch im Sinne einer Soma tisierungsstörung - sie ist mit F45.0 codiert – auf gef ass t werden (vorstehend E.

4.1). Die in der Kundenberatung tätige Person befand sodann, diese Diagnose werde im Sinne der Invalidenversicherung als nicht relevant eingestuft (vorsteh end E. 4.3).

Dass, wie vom RAD-Psychiater angeführt, das CFS nicht gemäss ICD-10 codiert werden könne, trifft nur bezogen auf deren Kapitel V (= Buchstabe F) zu. In der Vollfassung der ICD-10 wie auch verschiedenen Urteilen des Bundesgerichts wird dafür die Codierung G93.3 (Erschöpfungssyndrom) verwendet (8C_67/2017 vom 1 4. Juni 2016 E. 4, 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.1, 9C_472/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2, 9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 4, 9C_320/2013 vom 2 5. September 2013 E. 4.1, 8C_32/2013 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.4).

Gänzlich unzutreffend ist die pauschale Qualifizierung - des CFS oder der Soma tisierung sstörung - als nicht IV-relevant. Vielmehr wurde das CFS vom Bundes gericht ausdrücklich den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugerechnet (Urteil I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5 sowie mehrere BGE, letztmals BGE 140 V 8 E.

2.2.1.3), also als

- unter den von der damaligen Schmerzrechtsprechung gefor derten Bedingungen - durchaus potentiell anspruchsrelevant beurteilt.

Daraus ist zu schliessen, dass - selbst wenn zutreffen sollte, dass das CFS in der ICD-10 nicht oder noch nicht behandelt werde - das damit bezeichnete Leiden und die Diagnose ohne Codierung sehr wohl in die Beurteilung einzubeziehen sind, was auch mit der Rechtsprechung übereinstimmt, dass (lediglich) «praktisch jedes» krankheitswertige Geschehen einer Diagnose im Rahmen der anerkannten Klassifikationssysteme zuführbar sei, in Sonderfällen allerdings Ausnahmen denk bar seien (BGE 130 V 396 E. 6.3), wozu sich nähere Ausführungen in der Lite ratur finden (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung für die Sozialversicherung, namentlich für den Ein kom men s vergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri , Hrsg., Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 27 ff., S. 64 Anm. 93). 5.2

Somit ist nunmehr zu prüfen, ob sich die Gutachter an die massgebenden nor ma tiven Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berück sich tigung der einschlägigen Indikatoren (vorstehend E. 1.3) eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2).

Im Hinblick auf den Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zunächst die Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde von Bedeutung. Dazu finden sich im Gutachten eingehende und detaillierte Ausführungen (vorstehend E. 3.3), die noch dadurch an Aussagekraft gewinnen, dass auch zu deren funktionellen Aus wirkungen weiterführende Angaben gemacht wurden (vorstehend E. 3.4 ). Sodann wurde im Gutachten die Frage von B ehandlungserfolg oder – resistenz

behandelt (vorstehend E. 3.8). Betreffend Eingliederungsbemühungen erübrigten sich, wie vom RAD-Arzt angemerkt (vorstehend E. 4.1), Ausführungen, da der Beschwer deführer ja noch in der angestammten Tätigkeit aktiv war. Als Komorbiditäten wurden eine leichtgradige Depression und eine hypochondrische Störung berück sichtigt, dies zu Recht ohne besondere Betonung angesichts ihres gemäss späterer RAD-Beurteilung (vorstehend E. 4.1) bescheidenen limitierenden Stellenwerts. Ferner wurde im Gutachten zu den Standardindikatoren der Persönlichkeit (vor stehend E. 3.4) wie auch des s oziale n Kontexts (vorstehend 3.5) differenzierte Angaben gemacht und Einordnungen vorgenommen. Schliesslich wurde im Gut achten die Frage der K onsistenz ausgesprochen gründlich und sorgfältig behan delt. Dies betrifft einerseits die (auffällig hohe, auf entsprechenden Leidensdruck hinweisende) Frequenz der Inanspruchnahme konventioneller und anderer thera peu tischer Angebote (vorstehend 3.8) und andererseits den Aspekt der gleich mässige n Einschränkung (vorstehend E. 3.6).

Der letztgenannte Aspekt ist der letztlich hier entscheidende. In den Fällen fraglicher Konsistenz besteht die Problematik zumeist darin, dass die versicherte Person erhebliche Einschränkungen im Erwerbsbereich geltend macht, dies bei einem weit höheren Aktivitätsniveau in anderen, nichterwerblichen Lebens be reichen, was nicht plausibel übereinstimmt. Hier jedoch verhält es sich nahezu umgekehrt: Der Beschwerdeführer ist in den von ihm erlebten Grenzen sehr wohl noch immer erwerbstätig und offensichtlich bestrebt, in seiner Firma das ihm mögliche Maximum zu geben, nötigenfalls sogar liegend. Das ist auch insofern plausibel, als sein reduziertes Leistungsvermögen am Arbeitsplatz offenbar und verständlicherweise zu Spannungen mit dem Ko-Inhaber der Firma Anlass gibt und der Beschwerdeführer bestrebt ist, diese zu minimieren. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer seine Freizeit- und sozialen Aktivitäten sukzessive red u ziert (vorstehend E. 3.2 und 3.4). Die die s bezügliche verlaufsorientierte Darlegung im Gutachten erscheint um einiges aufschlussreicher als das ohne Kontextangabe erfolgte Aufzählen von noch verbliebenen nichterwerblichen Aktivitäten durch den RAD-Arzt (vorstehend E.

4.1).

Dies führt zum Schluss, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers progre dient niedriger ausgefallen ist, unter Beibehaltung der erwerblichen Aktivität bis an die Grenze der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Damit ist die Frage der Konsistenz eindeutig positiv zu beantworten.

Angesichts der vom Beschwerdeführer weiterhin im genannten Rahmen ausge übten Erwerbstätigkeit geht

sodann die Feststellun g der Person der Kunden be ratung, die vorhandenen Ressourcen würden «auch die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit erlauben» (vorstehend E. 4.3) , vollkommen an der Sache vorbei: Er übt ja bereits und immer noch eine solche aus , und die von Medizin und Rechts anwendung zu beantwortende Frage ist gerade , in welchem Umfang ihm dies zumutbar sei. Zu dieser Frage trägt die genannte Aussage der Kundenberatung nichts bei. 5.3

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ist festzuhalten, dass das Z.___ -Gut achten vom 2 2. Dezember 2016 in Beachtung der massgebenden normativen Rahmenbedingungen erstattet wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4) und insbesondere die Feststellungen zu r Arbeitsfähigkeit im Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren erfolgt sind. Auch die herkömmlichen Anforderungen an medizi ni sche Beurteilungen (vorstehend E. 1.4) sind vollumfänglich erfüllt.

Demnach ist auf die Feststellungen im Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.7) abzustellen, womit der Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass für angepasste Tätigkeiten, welche dem im Gutachten formulierten Belas tungs profil entsprechen, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % besteht. 5.4

Von dieser Feststellung ausgehend wird die Invaliditätsbemessung zu erfolgen haben, zu deren Vornahme die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Ver fügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur genannten Invaliditätsbemessung. 6.

6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0. (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Juli 2018 aufgehoben , und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erle digten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schrän kung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfoh lenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 2. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2018 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 9. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 6/105) davon aus, ein e psychische (richtig: psychiatrische) Diagnose könne erst berück sich tigt werden, wenn diese langandauernd, erheblich und nicht mehr therapier bar sei, was vorliegend nicht der Fall sei (S. 2 oben). Es liege keine langan dauernde Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) vor, weshalb der Invaliditätsgrad nicht anhand eines Einkommensvergleichs ermittelt werden könne (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), es sei auf das Z.___ -Gutachten abzustellen, das die herkömmlichen Qualitätskriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfülle (S. 4 Ziff.

6) und sich ebenso mit den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) auseinandersetze (S. 6 f. Ziff. 13 ).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob auf das Z.___ -Gutachten abzustellen sei und wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.

E. 3.1 Das am 2 2. Dezember 2016 erstattete Z.___ -Gutachten ( Urk. 6/77/44-83) basierte auf den vorhandenen Akten (S. 28 ff.) und auf Untersuchungen im Bereich der Inneren Medizin, der Psychiatrie (vgl. Urk. 6/77/1-27), der Neurologie (vgl. Urk. 6/77/28-36) und Infektiologie (vgl. Urk. 6/77/37-43) am 2 2. Juli 2016 (S. 1 Mitte) sowie den in diesem Zusammenhang erfolgten Angaben des Beschwerde führers (S. 6 ff.).

E. 3.2 Anamnestisch wurde im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 6/77/1-27) zur Anam nese und den Befunden unter anderem ausgeführt, nach unauffälliger Schul- und Ausbildungszeit mit Abschluss als Grafiker und Anstellungen im angestammten Beruf habe der Explorand alleine eine über 1-jährige Weltreise unternommen und nach der Rückkehr eine eigene Grafiker-Firma gegründet, wo er seither ohne Unterbruch arbeite. 2008 sei es zu verschiedenen körperlichen Erkrankungen gekommen, welche zunehmend auch psychische Symptome nach sich gezogen hätten. Insbesondere ab 2012 sei es subjektiv nach einer Impfung zu einer erheblichen Zunahme der Symptome gekommen. Es handle sich ins be sondere um Müdigkeit, Erschöpfbarkeit und Angst vor Infekten, weswegen er 2013 zu 40 % und ab Frühjahr 2015 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei (S. 20).

Er gehe in einem Umfang von 40 % verteilt auf 4 Arbeitstage einer Erwerbs tätigkeit als Leiter der eigenen Grafik-Firma nach, wobei er nur noch administrative Aufgaben mache und keine Kundenkontakte mehr habe. Auffallend sei, dass er am Geschäftssitz in den Kellerräumlichkeiten ein Bett installiert habe und einen Teil der Arbeit vom Bett tätige (S. 20 f.) .

Ausser gelegentlichem Bücher- und Zeitunglesen gehe er keiner strukturierten Freizeittätigkeit nach, sämtliche früheren Hobbies habe er aufgegeben. Er geh e aber dennoch noch regelmässig einkaufen, gelegentlich mit seiner Frau spazieren, regelmässig mit Freunden ins Kino und einmal pro Jahr ans Meer in die Ferien. Er ha be noch angemessene verwandtschaftliche Kontakte, ansonsten besteh e ein sozialer Rückzug von seinem Freundeskreis, aber immer noch regelmässig e Kon takte. Immer wieder sage er Verabredungen ab und begründe dies mit Krank heits symptomen. Subjektiv w ü rden ausgedehnte kognitive Störungen mit Aus wir kung en auf den Arbeits- und Freizeitalltag vorgebracht. In der Explora tions situation zeigten sich keine auffallenden Gedächtnis- oder Zeitgitterstörungen, die Auf merk samkeit könne er übe r den ganzen Untersuchungszeitra um aufrecht erhal ten, dies nach einer insgesamt mindestens 2-stündigen Anreise in öffentlichen Verkehrsmittel n . Der Rechentest sei unauffällig gewesen, im Merkfähigkeitstest sei im 2. Durchlauf eine Wiedergabe unter der Erwartung (2 von 5 Begriffen)

aufgefallen. Ansonsten bestünden ausgedehnte depressive Symptome mit Freud- und Lustlosigkeit, vermindertem Antrieb, innere r Unruhe und Reizbarkeit, Zukunftsängsten, Rat- und Hoffnungslosigkeit und pessimistischen Zukunftsge dan ken sowie Ambivalenz- und Insuffizienzgefühlen (S. 21).

E. 3.3 Im Hauptgutachten ( Urk. 6/77/43-68) wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht genannt (S. 15 Ziff. 5.1):

- C hronic

Fatigue Syndrom - leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) - bestehend seit 2012 - hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) - bestehend seit 2012

Erläuternd führten die Gutachter unter anderem aus, auf der Ebene der dekla rierten Symptome erfülle der Patient die - näher bezeichneten - Kriterien eines Chronic

Fatigue Syndroms (auch systemic

exertion

intolerance

syndrome ge nannt), wie es vom CDC (Center of

Disease Control) definiert werde (S. 15 unten). Es liege in der Natur dieser Diagnose, dass sie sich auf die Krankheitsdarstellung des Patienten abstütze. Eine Objektivierung darüber hinaus sei aufgrund des Fehlens validierter Testmethoden nicht möglich. Aufgrund des Eindrucks in allen Gutachtenssituationen beurteilten sie die beklagten Beschwerden und die dadurch verursachten erheblichen Einschränkungen in allen Lebensbelangen jedoch als glaubhaft und plausibel, so dass die Diagnose gestellt werden könne (S. 16 oben).

Aufgrund der Symptome in Anzahl und Schweregrad erfülle der Explorand die Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode, welche sich seit Jahren schlei chend entwickelt und keinen episodenhaften Charakter habe. Die Symptome befän den sich im leichteren bis mittelgradigen Ausprägungsgrad (S. 16 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe daneben eine hypochondrische Störung, so dass einzelne Symptome, welche auch affektiv seien, hier zugeordnet werden könnten. Bei der hypochondrischen Störung sei das vorherrschende Kennzeichen die be harrliche Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren fortschreitenden körperlichen Krankheiten zu leiden, daher im konkreten Fall vor allem mit der Hypothese eines persistierenden Infektgeschehens und dem Vor han densein eines somatischen Leidens im Allgemeinen, manifestiert durch anhal tende körperlichen Beschwerden oder ständige Beschäftigung mit der eigenen körperlichen Erscheinung (S. 16).

E. 3.4 Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der objektivierten Befunde und Diagnosen führten die Gutachter unter anderem aus,

die starke Erschöpfung mit Konzentrationsschwierigkeiten in Abwesenheit anderer Erkrankungen in der Ver gangenheit, in klassischer Weise als post- exertional -exhaustion beschrieben, sei mehrfach aktenmässig dokumentiert. Im Alltag verrichte der Explorand viele Arbei ten aus dem Liegen, ziehe sich bei grosser Erschöpfung zurück, das Privat leben sei geprägt von Rückzug und Reduktion jeglicher nicht-beruflicher Tätig keiten (S. 18 unten). Die Menge der leistbaren Arbeit sei abhängig von der Tages form (Ausmass der Müdigkeit). Der Explorand benötig e für die gleiche Arbeit viel mehr Zeit als früher (S. 18 f.). Er ermüde rasch, könne sich nur eine halbe Stunde am Stück gut konzentrieren und sei schnell so erschöpft, dass er sich hinlegen müsse. Er sei deshalb nicht mehr in der Lage, im kreativ-schöpferischen Bereich mitzuarbeiten. Auch sei er nicht mehr in der Lage, seine Mitarbeiter zu führen oder für die Akquise Kunden zu treffen. Massgeblich habe sich seine Tätigkeit auf administrative Prozesse reduziert (S. 19 oben).

Es bestehe insbesondere eine ängstlich-vermeidende Grundhaltung mit Vermin - derung der Flexibilität und Angst vor Veränderungen. Es bestünde n eine erheb liche Ermüdbarkeit, eine Verminderung des Antriebes und ein deutlich vermin dertes Durchhaltevermögen. Letztlich führten die Symptome direkt und indirekt zu zwischenmenschlichen Beziehungsproblemen und einem zunehmenden sozia len Rückzug. Dabei überwögen die subjektiven Einschätzungen des Exploranden deutlich die objektivierbaren Symptome (S. 19).

E. 3.5 Hinsichtlich individueller Belastungsfaktoren und Ressourcen sowie allfällig rele vanter Persönlichkeitsfaktoren wurde ausgeführt, es bestehe seit Kindheit eine mögliche ängstlich-vermeidende Grundpersönlichkeit bei frühen kinderneuro ti schen Zeichen. Diese habe sich über lange Zeit insbesondere als Schüchternheit manifestiert. Immerhin habe der Explorand vor Beginn der Erkrankung 1998 /1999 eine über 1-jährige Weltreise ohne Begleitperson unternommen und habe sich über Jahre im Angestelltenverhältnis, in der familiären Beziehung und im Aufbau eines eigenen Unternehmens behaupten können, was eine Persönlichkeits stö rung/-akzentuierung weitgehend ausschliesse. Es hätten jahrelange Beziehungs probleme mit dem Vater bestanden. Hier sei auffallend, dass die beschriebene Zunahme der Probleme des Exploranden ab 2012 mit der depressiven Störung des Vaters zeitlich zusammenhänge, was auf mögliche Persönlichkeitsfaktoren zurückführbar sei (S. 19 Ziff. 6.3 f.).

E. 3.6 Hinsichtlich der Konsistenz wurde unter anderem ausgeführt, im psychiatrischen Teilgutachten sei erwähnt, dass ein Unterschied zwischen den Schilderungen des Exploranden und den objektivierbaren Befunden bestehe . Dies sei jedoch bei einer Diagnose

wie dem Chronic

Fatigue Syndrom, die ausschliesslich auf Symptom schilderungen basiere, genau das Problem. Es existierten keine objektivierbaren Befunde, die das Vorliegen der Erkrankung oder das Ausmass der Erschöpfung zuverlässig feststellen könnten (S. 19 Ziff. 6.5). Die Schilderung des Patienten sei allerdings gut vereinbar mit einem Chronic

Fatigue

Syndrom. Die aktuelle Schil de rung decke sich auch mit den in den Akten geschilderten Symptomkomplexen (S. 20 oben).

Aus der Anamnese des Exploranden ebenso wie den in den Akten festgehaltenen Verläufen gehe klar hervor, dass eine seit mehreren Jahren progrediente Erschöp fung bestehe mit ersten Symptomen seit 200 8. Zunächst sei es dem Exploranden trotz der Beschwerden über einige Jahre trotzdem noch gelungen, fast normal am beruflichen und sozialen Leben teilzunehmen. 2013 sei er erstmals zu 40 % krank geschrieben worden, weil er eine volle Leistung nicht mehr habe erbringen können. Passager sei er Anfang 2014 knapp 5 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, anschliessend sei es ihm erneut gelungen, mit 60 % an seinen Arbeits platz zurückzukehren. Aus dem sozialen Miteinander habe er sich zunehmend zurückgezogen, da er all seine Kraft gebraucht habe, um sein Arbeitspensum zu bewältigen. Am Arbeitsplatz sei zu dieser Zeit in einem Nebenraum ein Bett auf gestellt worden, damit er sich bei Bedarf habe ausruhen können. Im Januar 2015 sei es zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen und er sei rund einen Monat stationär in einer psychosomatisch ausgerichteten Klinik behandelt worden (S. 20 Mitte). Dem Exploranden sei kurz nach der Ent lassung aus der Klinik ein Wiedereinstieg mit 40 % in seiner Firma gelungen (S.

20 unten).

Einem Arztbericht vom November 2015 sei zu entnehmen, dass die Belastungs fähigkeit stark eingeschränkt sei, es bestehe ein permanenter Erschöpfungszu stand, der als Chronic

Fatigue mit depressiver Entwicklung ohne Anhaltspunkte für chronische Infektion etikettiert werde (S. 20 f.). Hinzu komme Konzentra tions mangel. Auch hier werde erwähnt, der Patient lege sich bei der Arbeit immer wieder hin und könne nur stundenweise arbeiten. Man gehe prognostisch auf gru nd des bisherigen Verlaufs davon aus, dass mit Persistenz oder Progress der Symp tomatik gerechnet werden müsse. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähig keit werde für 60 % attestiert. Zudem werde darauf hingewiesen, der Patient könne keine Kundenkontakte mehr wahrnehmen und die Teamleitungsfunktion nicht mehr erfüllen (S. 21 oben).

Schliesslich führten die Gutachter aus, sie seien aufgrund des beschriebenen jahre langen und gut dokumentierten Verlaufs der Ansicht, dass keine Hinweise für Inkonsistenzen abgeleitet werden könnten. Es scheine nicht weiter verwun derlich, dass bei einer so wenig objektivierbaren Erkrankung wie einem Chronic

Fatigue Syndrom auch alternativmedizinische Ansätze und wenig hilfreiche selbstinitiierte Laboruntersuchungen in Anspruch genommen würden. Dies erscheine eher als der verzwe ifelte Versuch, doch noch eine « handfeste » Erklärung für die vorhandenen Beschwerden zu haben. Auch seien sie der Ansicht, dass für eine Objektivierung von Ermüdbarkeit und Erschöpfung allenfalls eine neuropsy chologische Testung geeignet wäre. Nur weil in einer etwa 90-minütigen Begut achtungssituation keine Zeichen von Ermüdbarkeit aufgefallen seien (immerhin hätten im Merkfähigkeitstest nur 2 von 5 Begriffen wiedergegeben werden können , ohne dass sonst Hinweise für verminderte Anstrengungsbereitschaft vorgelegen hätten), dürfe ihres Erachtens nach keine Funktions-/Arbeitsfähigkeit für das Anforderungsprofil als Creative Director und Geschäftsführer einer Grafikagentur abgeleitet werden (S. 21).

E. 3.7 Das Arbeitsprofil der bisherigen Tätigkeit wurde im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 6/77/1-27) dahingehend umschrieben, dass der Explorand die in einem selb st ständigen Unternehmen administrativen Belange erfülle, welche im allge meinen

Finanz- und Betriebsbuchhaltung, Planungen, Budgetierung, Rechnungstel lungen etc. benötigten. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass für die genannten Tätigkeiten in einem Unternehmen mit 2 Geschäftspartnern und 16 Angestellten mindestens ein volles Arbeitspensum notwendig sei. Die Tätigkeit erfordere eine hohe Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit. Es brauche eine gewisse Beharrlichkeit und Frustrationstoleranz. Insbesondere in d en Teilen als Geschäftsführer sei er zumindest im Umgang mit seinen Mitar beitern gefordert. Hier brauche es eine erhebliche Frustrationstoleranz und eine Kritik fähigkeit sowie eine gute Empathie (S. 24 Ziff. 6.7).

Im Hauptgutachten ( Urk. 6/77/43-68) wurde ausgeführt, gesamtmedizinisch be stehe für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer

und Creative Director einer Grafikagentur eine Einschränkung von 50 % .

Idealerweise sollte die Arbeitszeit täglich an 5 Tagen die Woche mit einem Pensum von maxi mal 4

Stunden pro Tag verteilt werden. Insbesondere soll te die Ta g esarbeitszeit nicht überschritten werden

wegen der übermässigen Erschöpfung bei Überbean spruchung mit der Gefahr eines circulus

vitiosus .

Begründbar sei die Einschrän kung direkt mit dem Chronic

Fatigue Syndrom sowie mit den Aus wi rkungen der psychischen Störungen mit Verminderung der Durchhaltefähigkeit, den subjek tiven

kognitiven Einschränkungen. Insbesondere sei darin enthalten eine vermin derte Leistungsfähigkeit

durch ein vermindertes Arbeitstempo und einen erhöhten Pausenbedarf. In der Beurteilung

sei berücksichtig t

worden , dass der Explorand eine erhaltene Verkehrsfähigkeit ha be , trotz der

Einschränkungen Auto fahre und auch das Familienleben aufrechterhalten könne (S. 21 Ziff. 6.6).

Zum q ualitative n Anforderungsprofil

einer angepassten Tätigkeit wurde ausge führt, g enerell seien alle Tätigkeiten mit hoher Strukturiertheit mit in sich ge schlossenen kürzeren

Arbeitsschritten als günstiger einzustufen (einfache Tätig keiten, bei denen keine hohen Anforderungen

an die Kognition best ünd en , bei spielsweise A rbeit in einem Archiv).

Bei subjektiv empfundenen Einschränkungen dieses Schweregrades sollten Tätigkeiten an gefähr l ichen

Maschinen oder mit gefährlichen Werkzeugen oder Arbeiten, die das berufliche Führen

eines Motor fahrzeuges erforderten, nicht in Erwägung gezogen werden. Unregelmässige

Arbeitszeiten, Schichtarbeiten und Arbeiten mit ausgeprägten Stosszeiten mit sehr hohem Arbeitsaufkommen

sollten vermieden werden. Auch seien aufgrund der physischen Erschöpfung

und orthostatischer Int o leranz keine dauerhaft mittel schweren und schweren Tätigkeiten möglich.

Die Arbeit müsse sitzend ver richtet werden können. Die Möglichkeit, eine Pause einzulegen , müsse gegeben sein. Für solche einfachen Tätigkeiten , die körperlich leicht und ohne Ansprüche

an die Konzentration oder Kognition seien ( beispielsweise Sortieren von Doku menten in einem Archiv) ,

bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 60 %

(S. 22 Ziff. 6.7) .

E. 3.8 Zum bisherigen Therapieverlauf wurde ausgeführt, wöchentliche ambulante Psy cho therapie seit Februar 2015 ,

eine 5-wöchige stationäre psychosomatische

Be hand lung im Januar 2015 sowie eine eher alternativmedizinisch anzusiedelnde ärztliche Begleitung

mit multiplen Nahrungsergänzungsmitteln und « sanfter Immunstimulation » hätten ebenso wenig wie die schulmedizinische Betreuung irgendetwas

an der Erschöpfungssymptomatik und dem Rückzug aus dem beruf lichen und privaten Leben

verbessern können.

Im psychiatrischen Fachgutachten werde erwähnt , dass eine Psychopharmakotherapie nicht besteh e

und auch früher nicht so lange bestanden ha be , dass eine Wirkungsbeurteilung möglich

gewesen wäre. Hierzu sei anzumerken, dass aufgrund der aktuellen Diagnose des Fachgut ach t ers (« leichte depressive Episode » ) l eitlinien gemäss keine

antidepressive Be hand lung empfohlen werde , da ein statistischer Unterschied zwischen Placebo

und Antidepressivum nicht nachweisbar sei. Somit sei die fehlende s uffiziente antidepressive

Therapie medizinisch nachvollziehbar und dürfe dem Versicherten nicht nachteilig ausgelegt

werden (S. 22 Ziff. 6.8) .

Hinsichtlich der Therapieoptionen führten die Gutachter aus, gemäss psychia tri schem Fachgu tachten sollte die Psychotherapi e unbedingt aufrechterhalten

werde n , und seitens des psychiatrischen Fachgutachters werde e ine Psycho phar makotherapie empfohlen,

beginnend mit einem einfachen Antidepressivum in sorgfältiger Dosierungs- Einschl eichung

(beispielsweise auch mit Tropfen in mg-Sc hritten). Eine solche könne die meisten der beklagten

depressiven Symptome, die gedämpfte Stimmung, die Freud- und Lustlosigkeit, die Müdigkeit

und Er schöp fbarkeit und möglicherweise etwas latent auch die kognitiven Störungen günstig beeinflussen. Sollte eine einfache und ausdosierte antide pres sive Medika tion nicht ausreichen,

könn t en diverse Augmentationsstrategien evaluiert werden.

In der aktuellen S3- Leitlinie unipolare Depression werde jedoch bei leichter

De pression keine Empfehlung hinsichtlich einer medikamentösen Thera pie ausge spro chen, da

kein Unterschied zwischen Placebo und Antidepressivum nachweis bar sei . Allerdings teil t en sie

die Ansicht, dass aufgrund des längeren Verlaufs der Versuch einer antidepressiven Therapie

in ausreichender Dosierung unter nommen u nd bei fehlender Wirksamkeit beendet

werden sollte (S.

23 oben).

Eine ambulante Gruppentherapie könnte die Selbstwertproblematik günstig beei n flussen.

Ein regelmässiges physisches Training sollte unter Anleitung unbedingt durchgeführt werden ( S. 23 Mitte). Die Aufarbeitung der Beziehungsstörung zum Vater und die aktuelle Psychopathologie des Vaters

sollte in der Therapie mitbe rücksichtigt werden.

Obwohl es sich bereits um eine chronifizierte psychische Stö rung hand l e, sei eine Verbesserung

des Gesundheitszustandes gemäss psychia trischem Fachgutachten noch möglich. Bei

Etablierung einer Psychopharmako - therapie könnte auch eine solche innert eines halben Jahres

zu einer deutlichen Verbesserung führen.

Insgesamt schein e die Prognose aufgrund des jahrelangen Verlaufs jedoch eher ungünstig (S. 23) .

E. 4.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner am 2 7. März 2017 abgegebenen Beurteilung ( Urk. 6/84 S. 8 ff.) unter anderem aus, gemäss de m Z.___ -Gutachten

könne der folgende medizinische Sachverhalt festgestellt werden : In der bisherigen Tätigkeit als Art Director /Geschäftsführer bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 % seit 201 2. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Der Gesundheitszustand könne sich noch wesentlich ändern, dies sei aber aufgrund des chronifizierten Verlaufs un sicher. Als w eitere medizinische Massnahme sei eine Weiterführung der psycho therapeutischen Behandlung angezeigt (S. 10 oben).

Mit Blick auf die im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Standardindikatoren führte er zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde aus, die Diagnose des Chronic

Fatigue Syndroms (CFS) beruhe hier ausschliesslich auf subjektiven Beschwerdeangaben. Es lasse sich gemäss der ICD-10 nicht ver schlüsseln. Es existierten auch keine verbindlichen Leitlinien der medizinischen Dachverbände. Klinisch werde das CFS derzeit unter die Störungsbilder chroni scher Erschöpfungszustand, Müdigkeit (DEGAM) und Neurasthenie subsumiert. Ein Zusammenhang mit chronischen konsumierenden und / o der entzündlichen Erkrankungen werde angenommen. Im hier vorliegenden Fall hätten aber keine der in Frage kommenden somatischen Grunderkrankungen diagnostiziert werden können . Das CFS könne daher auch im Sinne einer Somatisierungsstörung aufge fasst werden. Die Diagnose einer leichten depressiven Episode sei hier hingegen auch objektiv, durch den psychopathologischen Befund , belegt. Die Diagnose einer hypochondrischen Störung sei hier ebenfalls durch ICD-Kriterien abgebildet. Der Einfluss auf die Alltagsfunktionalität und die berufliche Leistungsfähigkeit sei allenfalls gering. Ein negatives Zusammenwirken mit der depressiven Störung sei jedoch anzunehmen (S. 10 lit . a/ i).

Zu Behandlungserfolg oder -resistenz führte er aus, eine durchgreifende Besse rung der Beschwerden habe bislang nicht erreicht werden können. Der Krank heits beginn datiere auf 2008, im Anschluss an eine Tonsillopharyngitis . Es hätten zahlreiche medizinische Behandlungen und Abklärungen auf überwiegend soma tischer Ebene stattgefunden. Aus dem Gutachten wie auch aus den Akten gehe lediglich ein stationärer Aufenthalt 2015 hervor, wo auch psychische Themen fokussiert worden seien. Im psychiatrischen Gutachten werde erwähnt, dass seit eineinhalb Jahren eine Gesprächstherapie in wöchentlichen Abständen stattfinde (S. 10 lit. a/ ii).

Betreffend Eingliederungserfolg oder -resistenz führte er aus, berufliche Einglie derungsmassnahmen erfolgten nicht, da der Beschwerdeführer noch in der

ange stammten Tätigkeit arbeite (S. 11 lit. a/iii) .

Körperliche Komorbiditäten liessen sich nicht objektivieren. Die leichte depressive

Störung stell e eine relevante Komor bidität dar. Eine negative Wechselwirkung mit

der Somatisierungsstörung ( beziehungsweise CSF) und der Hypochondrie sei anzunehmen (S. 11 lit. a/iv) .

Betreffend Persönlichkeitsdiagnostik und persönliche Ressourcen führte er aus, es würden ängstlich-vermeidende und zwanghafte Züge geschildert (S. 11 lit. b) .

Zum sozialen Kontext führte er aus, es bestünden Kontakte zur Familie, und auch die Partnerschaft werde als intakt beschrieben. Am Arbeitsplatz bestehe weiterhin Kontakt zu Kollegen. Der Beschwerdeführer gehe ins Kino, unternehme Flugreisen und benutze das Auto und das Fahrrad. Er könne den öffentlichen Verkehr benutzen. Er beteilige sich an der Hausarbeit und an administrativen Tätigkeiten. Er lese Zeitungen im Internet und unternehme Spaziergänge mit der Ehefrau. Er gehe Einkaufen, sofern es leichtere Sachen seien, sonst bestelle er online. Seine Hobbys habe er hingegen eingestellt. Psychosoziale Belastungen (Konflikte mit dem Co-Inhaber) bestünden am Arbeitsplatz (S. 11 lit. c).

Betreffend Konsistenz führte er aus, Einschränkungen liessen sich im beruflichen wie im privaten Bereich feststellen (S. 11 lit. a). Die Inanspruchnahme an medi zinischen Behandlungen /Leistungen sei deutlich erhöht. Es bestünden hypo chon drisch gefärbte Ängste, körperlich krank und nicht mehr leistungsfähig zu sein. Hierbei überwiege ein somatisch geprägtes Krankheitskonzept. Die Offenheit für psychische Zusammenhänge könne als eher gering angenommen werden (S.

11 f. lit. b).

E. 4.2 Dr. med. B.___ , RAD, empfahl im Anschluss an die Ausführungen von Dr. A.___ eine Bewertung durch den Rechtsanwender ( Urk. 6/84 S. 12 oben).

E. 4.3 In der Folge gab jemand von der Kundenberatung (KB) am 5. Juli 2017 eine Beurteilung ab ( Urk. 6/84 S. 12 f.) und führte unter anderem aus, g emäss der – wört lich , inklusive Schreibfehler ( « Synrdoms » statt «Syndroms») , übernommenen –

Stel lungnahme des RAD beruh e die Diagnose des Chronic

Fatigue Sy ndr oms (CFS) hier

ausschliesslich auf subjektiven Beschwerdeangaben und könne im Sinne einer

Somatisierungsstörung aufgefasst werden. Somatisierungsstörungen seien k örperliche

Beschwerden ohne organisch fassbaren Befund, « weshalb wir diese Diagnose im Sinne der IV

als nicht relevant einstufen » (S. 12 Mitte).

Gemäss Stellungnahme des RAD sei die Diagnose einer leichten depressiven Episode auch objektiv, durch den

psychopathologischen Befund , belegt. Depres sive Episoden seien definitionsgemäss vorübergehende Leiden. Eine Episode gelte aus rechtlicher Sicht als nicht

erheblich (S. 12) .

Bei einer h ypochondrischen Störung sei ein vorherrschendes Kennzeichen eine beharrliche

Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren und fortschreitenden

körp erlichen Krankheiten zu leiden. Gemäss der

Stellung nahme des RAD sei die Diagnose einer hypochondrischen Störung durch ICD-Kriterien

abgebildet. Der Einfluss auf die Alltagsfunktionalität und die berufliche Leistungsfähigkeit sei allenfalls gering. Ein negatives Zusammenwirken mit der depressiven Störung sei jedoch

anzunehmen (S. 12 unten) .

Der soziale Kontext werde in der RAD-Stellungnah m e ausführlich beschrieben. Aufgrund deren «sind Ressourcen vorhanden, welche auch die Ausübung einer Tätigkeit erlauben würden»

(S. 13 oben).

Die Behandlungsoptionen seien gemäss der Einschätzung der Gutachter noch nicht ausgeschöpft (S. 13 Mitte).

Abschliessend wurde ausgeführt, d ie attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus Sicht des Rechtsanwenders nicht nachvollziehbar.

Aufgrund des Sachverhaltes « liegt m.E. aus psychischer Sicht kein IV-relevanter GS vor » (S. 13) .

E. 5.1 In einem ersten Schritt ist auf die im Gutachten gestellte Diagnose eines Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) einzugehen. RAD-Arzt Dr. A.___ führte dazu aus, diese lasse sich nicht gemäss der ICD-10 verschlüsseln, mass diesem Umstand aber mit der Begründung keine Bedeutung zu, das CFS könne auch im Sinne einer Soma tisierungsstörung - sie ist mit F45.0 codiert – auf gef ass t werden (vorstehend E.

4.1). Die in der Kundenberatung tätige Person befand sodann, diese Diagnose werde im Sinne der Invalidenversicherung als nicht relevant eingestuft (vorsteh end E. 4.3).

Dass, wie vom RAD-Psychiater angeführt, das CFS nicht gemäss ICD-10 codiert werden könne, trifft nur bezogen auf deren Kapitel V (= Buchstabe F) zu. In der Vollfassung der ICD-10 wie auch verschiedenen Urteilen des Bundesgerichts wird dafür die Codierung G93.3 (Erschöpfungssyndrom) verwendet (8C_67/2017 vom 1 4. Juni 2016 E. 4, 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.1, 9C_472/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2, 9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 4, 9C_320/2013 vom 2 5. September 2013 E. 4.1, 8C_32/2013 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.4).

Gänzlich unzutreffend ist die pauschale Qualifizierung - des CFS oder der Soma tisierung sstörung - als nicht IV-relevant. Vielmehr wurde das CFS vom Bundes gericht ausdrücklich den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugerechnet (Urteil I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5 sowie mehrere BGE, letztmals BGE 140 V 8 E.

2.2.1.3), also als

- unter den von der damaligen Schmerzrechtsprechung gefor derten Bedingungen - durchaus potentiell anspruchsrelevant beurteilt.

Daraus ist zu schliessen, dass - selbst wenn zutreffen sollte, dass das CFS in der ICD-10 nicht oder noch nicht behandelt werde - das damit bezeichnete Leiden und die Diagnose ohne Codierung sehr wohl in die Beurteilung einzubeziehen sind, was auch mit der Rechtsprechung übereinstimmt, dass (lediglich) «praktisch jedes» krankheitswertige Geschehen einer Diagnose im Rahmen der anerkannten Klassifikationssysteme zuführbar sei, in Sonderfällen allerdings Ausnahmen denk bar seien (BGE 130 V 396 E. 6.3), wozu sich nähere Ausführungen in der Lite ratur finden (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung für die Sozialversicherung, namentlich für den Ein kom men s vergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri , Hrsg., Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 27 ff., S. 64 Anm. 93).

E. 5.2 Somit ist nunmehr zu prüfen, ob sich die Gutachter an die massgebenden nor ma tiven Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berück sich tigung der einschlägigen Indikatoren (vorstehend E. 1.3) eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2).

Im Hinblick auf den Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zunächst die Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde von Bedeutung. Dazu finden sich im Gutachten eingehende und detaillierte Ausführungen (vorstehend E. 3.3), die noch dadurch an Aussagekraft gewinnen, dass auch zu deren funktionellen Aus wirkungen weiterführende Angaben gemacht wurden (vorstehend E. 3.4 ). Sodann wurde im Gutachten die Frage von B ehandlungserfolg oder – resistenz

behandelt (vorstehend E. 3.8). Betreffend Eingliederungsbemühungen erübrigten sich, wie vom RAD-Arzt angemerkt (vorstehend E. 4.1), Ausführungen, da der Beschwer deführer ja noch in der angestammten Tätigkeit aktiv war. Als Komorbiditäten wurden eine leichtgradige Depression und eine hypochondrische Störung berück sichtigt, dies zu Recht ohne besondere Betonung angesichts ihres gemäss späterer RAD-Beurteilung (vorstehend E. 4.1) bescheidenen limitierenden Stellenwerts. Ferner wurde im Gutachten zu den Standardindikatoren der Persönlichkeit (vor stehend E. 3.4) wie auch des s oziale n Kontexts (vorstehend 3.5) differenzierte Angaben gemacht und Einordnungen vorgenommen. Schliesslich wurde im Gut achten die Frage der K onsistenz ausgesprochen gründlich und sorgfältig behan delt. Dies betrifft einerseits die (auffällig hohe, auf entsprechenden Leidensdruck hinweisende) Frequenz der Inanspruchnahme konventioneller und anderer thera peu tischer Angebote (vorstehend 3.8) und andererseits den Aspekt der gleich mässige n Einschränkung (vorstehend E. 3.6).

Der letztgenannte Aspekt ist der letztlich hier entscheidende. In den Fällen fraglicher Konsistenz besteht die Problematik zumeist darin, dass die versicherte Person erhebliche Einschränkungen im Erwerbsbereich geltend macht, dies bei einem weit höheren Aktivitätsniveau in anderen, nichterwerblichen Lebens be reichen, was nicht plausibel übereinstimmt. Hier jedoch verhält es sich nahezu umgekehrt: Der Beschwerdeführer ist in den von ihm erlebten Grenzen sehr wohl noch immer erwerbstätig und offensichtlich bestrebt, in seiner Firma das ihm mögliche Maximum zu geben, nötigenfalls sogar liegend. Das ist auch insofern plausibel, als sein reduziertes Leistungsvermögen am Arbeitsplatz offenbar und verständlicherweise zu Spannungen mit dem Ko-Inhaber der Firma Anlass gibt und der Beschwerdeführer bestrebt ist, diese zu minimieren. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer seine Freizeit- und sozialen Aktivitäten sukzessive red u ziert (vorstehend E. 3.2 und 3.4). Die die s bezügliche verlaufsorientierte Darlegung im Gutachten erscheint um einiges aufschlussreicher als das ohne Kontextangabe erfolgte Aufzählen von noch verbliebenen nichterwerblichen Aktivitäten durch den RAD-Arzt (vorstehend E.

4.1).

Dies führt zum Schluss, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers progre dient niedriger ausgefallen ist, unter Beibehaltung der erwerblichen Aktivität bis an die Grenze der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Damit ist die Frage der Konsistenz eindeutig positiv zu beantworten.

Angesichts der vom Beschwerdeführer weiterhin im genannten Rahmen ausge übten Erwerbstätigkeit geht

sodann die Feststellun g der Person der Kunden be ratung, die vorhandenen Ressourcen würden «auch die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit erlauben» (vorstehend E. 4.3) , vollkommen an der Sache vorbei: Er übt ja bereits und immer noch eine solche aus , und die von Medizin und Rechts anwendung zu beantwortende Frage ist gerade , in welchem Umfang ihm dies zumutbar sei. Zu dieser Frage trägt die genannte Aussage der Kundenberatung nichts bei.

E. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ist festzuhalten, dass das Z.___ -Gut achten vom 2 2. Dezember 2016 in Beachtung der massgebenden normativen Rahmenbedingungen erstattet wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4) und insbesondere die Feststellungen zu r Arbeitsfähigkeit im Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren erfolgt sind. Auch die herkömmlichen Anforderungen an medizi ni sche Beurteilungen (vorstehend E. 1.4) sind vollumfänglich erfüllt.

Demnach ist auf die Feststellungen im Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.7) abzustellen, womit der Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass für angepasste Tätigkeiten, welche dem im Gutachten formulierten Belas tungs profil entsprechen, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % besteht.

E. 5.4 Von dieser Feststellung ausgehend wird die Invaliditätsbemessung zu erfolgen haben, zu deren Vornahme die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Ver fügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur genannten Invaliditätsbemessung.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0. (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Juli 2018 aufgehoben , und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00750

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

29. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson Samuelsson Recht Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1975 und seit März 2000 als Geschäftsführer und Creative Director bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 6/9), meldete sich am 4. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerb lichen Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ver si cherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2014 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen (6/12). Nachdem der Versicherte dagegen am 7. Juli und 28. August 2014 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/13, Urk. 6/19), nahm die IV-Stelle weitere medizinischen Abklä rungen vor und holte ein Gutachten ein, das von den Ärzten der Z.___ , am 22. Dezember 2016 erstattet (Urk. 6/77) und am 1 7. Februar 2017 ergänzt ( Urk. 6/82)

wurde. Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 6/85). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht diese Verfügung mit Urteil vom 1 5. Januar 2018 im Verfahren Nr. IV.2017.00916 auf ( Urk. 6/95 ) und wies die Sache zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück (S. 7 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 7. März 2018 die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht ( Urk. 6/98), wogegen dieser am 2 6. April ( Urk. 6/100) und 1. Juni 2018 ( Urk. 6/103) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch ( Urk. 6/105 ; vgl. - unvollständig - Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 2. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2018 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 9. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erle digten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schrän kung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfoh lenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 6/105) davon aus, ein e psychische (richtig: psychiatrische) Diagnose könne erst berück sich tigt werden, wenn diese langandauernd, erheblich und nicht mehr therapier bar sei, was vorliegend nicht der Fall sei (S. 2 oben). Es liege keine langan dauernde Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) vor, weshalb der Invaliditätsgrad nicht anhand eines Einkommensvergleichs ermittelt werden könne (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), es sei auf das Z.___ -Gutachten abzustellen, das die herkömmlichen Qualitätskriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfülle (S. 4 Ziff.

6) und sich ebenso mit den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) auseinandersetze (S. 6 f. Ziff. 13 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob auf das Z.___ -Gutachten abzustellen sei und wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1

Das am 2 2. Dezember 2016 erstattete Z.___ -Gutachten ( Urk. 6/77/44-83) basierte auf den vorhandenen Akten (S. 28 ff.) und auf Untersuchungen im Bereich der Inneren Medizin, der Psychiatrie (vgl. Urk. 6/77/1-27), der Neurologie (vgl. Urk. 6/77/28-36) und Infektiologie (vgl. Urk. 6/77/37-43) am 2 2. Juli 2016 (S. 1 Mitte) sowie den in diesem Zusammenhang erfolgten Angaben des Beschwerde führers (S. 6 ff.). 3.2

Anamnestisch wurde im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 6/77/1-27) zur Anam nese und den Befunden unter anderem ausgeführt, nach unauffälliger Schul- und Ausbildungszeit mit Abschluss als Grafiker und Anstellungen im angestammten Beruf habe der Explorand alleine eine über 1-jährige Weltreise unternommen und nach der Rückkehr eine eigene Grafiker-Firma gegründet, wo er seither ohne Unterbruch arbeite. 2008 sei es zu verschiedenen körperlichen Erkrankungen gekommen, welche zunehmend auch psychische Symptome nach sich gezogen hätten. Insbesondere ab 2012 sei es subjektiv nach einer Impfung zu einer erheblichen Zunahme der Symptome gekommen. Es handle sich ins be sondere um Müdigkeit, Erschöpfbarkeit und Angst vor Infekten, weswegen er 2013 zu 40 % und ab Frühjahr 2015 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei (S. 20).

Er gehe in einem Umfang von 40 % verteilt auf 4 Arbeitstage einer Erwerbs tätigkeit als Leiter der eigenen Grafik-Firma nach, wobei er nur noch administrative Aufgaben mache und keine Kundenkontakte mehr habe. Auffallend sei, dass er am Geschäftssitz in den Kellerräumlichkeiten ein Bett installiert habe und einen Teil der Arbeit vom Bett tätige (S. 20 f.) .

Ausser gelegentlichem Bücher- und Zeitunglesen gehe er keiner strukturierten Freizeittätigkeit nach, sämtliche früheren Hobbies habe er aufgegeben. Er geh e aber dennoch noch regelmässig einkaufen, gelegentlich mit seiner Frau spazieren, regelmässig mit Freunden ins Kino und einmal pro Jahr ans Meer in die Ferien. Er ha be noch angemessene verwandtschaftliche Kontakte, ansonsten besteh e ein sozialer Rückzug von seinem Freundeskreis, aber immer noch regelmässig e Kon takte. Immer wieder sage er Verabredungen ab und begründe dies mit Krank heits symptomen. Subjektiv w ü rden ausgedehnte kognitive Störungen mit Aus wir kung en auf den Arbeits- und Freizeitalltag vorgebracht. In der Explora tions situation zeigten sich keine auffallenden Gedächtnis- oder Zeitgitterstörungen, die Auf merk samkeit könne er übe r den ganzen Untersuchungszeitra um aufrecht erhal ten, dies nach einer insgesamt mindestens 2-stündigen Anreise in öffentlichen Verkehrsmittel n . Der Rechentest sei unauffällig gewesen, im Merkfähigkeitstest sei im 2. Durchlauf eine Wiedergabe unter der Erwartung (2 von 5 Begriffen)

aufgefallen. Ansonsten bestünden ausgedehnte depressive Symptome mit Freud- und Lustlosigkeit, vermindertem Antrieb, innere r Unruhe und Reizbarkeit, Zukunftsängsten, Rat- und Hoffnungslosigkeit und pessimistischen Zukunftsge dan ken sowie Ambivalenz- und Insuffizienzgefühlen (S. 21). 3.3

Im Hauptgutachten ( Urk. 6/77/43-68) wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht genannt (S. 15 Ziff. 5.1):

- C hronic

Fatigue Syndrom - leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) - bestehend seit 2012 - hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) - bestehend seit 2012

Erläuternd führten die Gutachter unter anderem aus, auf der Ebene der dekla rierten Symptome erfülle der Patient die - näher bezeichneten - Kriterien eines Chronic

Fatigue Syndroms (auch systemic

exertion

intolerance

syndrome ge nannt), wie es vom CDC (Center of

Disease Control) definiert werde (S. 15 unten). Es liege in der Natur dieser Diagnose, dass sie sich auf die Krankheitsdarstellung des Patienten abstütze. Eine Objektivierung darüber hinaus sei aufgrund des Fehlens validierter Testmethoden nicht möglich. Aufgrund des Eindrucks in allen Gutachtenssituationen beurteilten sie die beklagten Beschwerden und die dadurch verursachten erheblichen Einschränkungen in allen Lebensbelangen jedoch als glaubhaft und plausibel, so dass die Diagnose gestellt werden könne (S. 16 oben).

Aufgrund der Symptome in Anzahl und Schweregrad erfülle der Explorand die Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode, welche sich seit Jahren schlei chend entwickelt und keinen episodenhaften Charakter habe. Die Symptome befän den sich im leichteren bis mittelgradigen Ausprägungsgrad (S. 16 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe daneben eine hypochondrische Störung, so dass einzelne Symptome, welche auch affektiv seien, hier zugeordnet werden könnten. Bei der hypochondrischen Störung sei das vorherrschende Kennzeichen die be harrliche Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren fortschreitenden körperlichen Krankheiten zu leiden, daher im konkreten Fall vor allem mit der Hypothese eines persistierenden Infektgeschehens und dem Vor han densein eines somatischen Leidens im Allgemeinen, manifestiert durch anhal tende körperlichen Beschwerden oder ständige Beschäftigung mit der eigenen körperlichen Erscheinung (S. 16). 3.4

Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der objektivierten Befunde und Diagnosen führten die Gutachter unter anderem aus,

die starke Erschöpfung mit Konzentrationsschwierigkeiten in Abwesenheit anderer Erkrankungen in der Ver gangenheit, in klassischer Weise als post- exertional -exhaustion beschrieben, sei mehrfach aktenmässig dokumentiert. Im Alltag verrichte der Explorand viele Arbei ten aus dem Liegen, ziehe sich bei grosser Erschöpfung zurück, das Privat leben sei geprägt von Rückzug und Reduktion jeglicher nicht-beruflicher Tätig keiten (S. 18 unten). Die Menge der leistbaren Arbeit sei abhängig von der Tages form (Ausmass der Müdigkeit). Der Explorand benötig e für die gleiche Arbeit viel mehr Zeit als früher (S. 18 f.). Er ermüde rasch, könne sich nur eine halbe Stunde am Stück gut konzentrieren und sei schnell so erschöpft, dass er sich hinlegen müsse. Er sei deshalb nicht mehr in der Lage, im kreativ-schöpferischen Bereich mitzuarbeiten. Auch sei er nicht mehr in der Lage, seine Mitarbeiter zu führen oder für die Akquise Kunden zu treffen. Massgeblich habe sich seine Tätigkeit auf administrative Prozesse reduziert (S. 19 oben).

Es bestehe insbesondere eine ängstlich-vermeidende Grundhaltung mit Vermin - derung der Flexibilität und Angst vor Veränderungen. Es bestünde n eine erheb liche Ermüdbarkeit, eine Verminderung des Antriebes und ein deutlich vermin dertes Durchhaltevermögen. Letztlich führten die Symptome direkt und indirekt zu zwischenmenschlichen Beziehungsproblemen und einem zunehmenden sozia len Rückzug. Dabei überwögen die subjektiven Einschätzungen des Exploranden deutlich die objektivierbaren Symptome (S. 19). 3.5

Hinsichtlich individueller Belastungsfaktoren und Ressourcen sowie allfällig rele vanter Persönlichkeitsfaktoren wurde ausgeführt, es bestehe seit Kindheit eine mögliche ängstlich-vermeidende Grundpersönlichkeit bei frühen kinderneuro ti schen Zeichen. Diese habe sich über lange Zeit insbesondere als Schüchternheit manifestiert. Immerhin habe der Explorand vor Beginn der Erkrankung 1998 /1999 eine über 1-jährige Weltreise ohne Begleitperson unternommen und habe sich über Jahre im Angestelltenverhältnis, in der familiären Beziehung und im Aufbau eines eigenen Unternehmens behaupten können, was eine Persönlichkeits stö rung/-akzentuierung weitgehend ausschliesse. Es hätten jahrelange Beziehungs probleme mit dem Vater bestanden. Hier sei auffallend, dass die beschriebene Zunahme der Probleme des Exploranden ab 2012 mit der depressiven Störung des Vaters zeitlich zusammenhänge, was auf mögliche Persönlichkeitsfaktoren zurückführbar sei (S. 19 Ziff. 6.3 f.). 3.6

Hinsichtlich der Konsistenz wurde unter anderem ausgeführt, im psychiatrischen Teilgutachten sei erwähnt, dass ein Unterschied zwischen den Schilderungen des Exploranden und den objektivierbaren Befunden bestehe . Dies sei jedoch bei einer Diagnose

wie dem Chronic

Fatigue Syndrom, die ausschliesslich auf Symptom schilderungen basiere, genau das Problem. Es existierten keine objektivierbaren Befunde, die das Vorliegen der Erkrankung oder das Ausmass der Erschöpfung zuverlässig feststellen könnten (S. 19 Ziff. 6.5). Die Schilderung des Patienten sei allerdings gut vereinbar mit einem Chronic

Fatigue

Syndrom. Die aktuelle Schil de rung decke sich auch mit den in den Akten geschilderten Symptomkomplexen (S. 20 oben).

Aus der Anamnese des Exploranden ebenso wie den in den Akten festgehaltenen Verläufen gehe klar hervor, dass eine seit mehreren Jahren progrediente Erschöp fung bestehe mit ersten Symptomen seit 200 8. Zunächst sei es dem Exploranden trotz der Beschwerden über einige Jahre trotzdem noch gelungen, fast normal am beruflichen und sozialen Leben teilzunehmen. 2013 sei er erstmals zu 40 % krank geschrieben worden, weil er eine volle Leistung nicht mehr habe erbringen können. Passager sei er Anfang 2014 knapp 5 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, anschliessend sei es ihm erneut gelungen, mit 60 % an seinen Arbeits platz zurückzukehren. Aus dem sozialen Miteinander habe er sich zunehmend zurückgezogen, da er all seine Kraft gebraucht habe, um sein Arbeitspensum zu bewältigen. Am Arbeitsplatz sei zu dieser Zeit in einem Nebenraum ein Bett auf gestellt worden, damit er sich bei Bedarf habe ausruhen können. Im Januar 2015 sei es zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen und er sei rund einen Monat stationär in einer psychosomatisch ausgerichteten Klinik behandelt worden (S. 20 Mitte). Dem Exploranden sei kurz nach der Ent lassung aus der Klinik ein Wiedereinstieg mit 40 % in seiner Firma gelungen (S.

20 unten).

Einem Arztbericht vom November 2015 sei zu entnehmen, dass die Belastungs fähigkeit stark eingeschränkt sei, es bestehe ein permanenter Erschöpfungszu stand, der als Chronic

Fatigue mit depressiver Entwicklung ohne Anhaltspunkte für chronische Infektion etikettiert werde (S. 20 f.). Hinzu komme Konzentra tions mangel. Auch hier werde erwähnt, der Patient lege sich bei der Arbeit immer wieder hin und könne nur stundenweise arbeiten. Man gehe prognostisch auf gru nd des bisherigen Verlaufs davon aus, dass mit Persistenz oder Progress der Symp tomatik gerechnet werden müsse. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähig keit werde für 60 % attestiert. Zudem werde darauf hingewiesen, der Patient könne keine Kundenkontakte mehr wahrnehmen und die Teamleitungsfunktion nicht mehr erfüllen (S. 21 oben).

Schliesslich führten die Gutachter aus, sie seien aufgrund des beschriebenen jahre langen und gut dokumentierten Verlaufs der Ansicht, dass keine Hinweise für Inkonsistenzen abgeleitet werden könnten. Es scheine nicht weiter verwun derlich, dass bei einer so wenig objektivierbaren Erkrankung wie einem Chronic

Fatigue Syndrom auch alternativmedizinische Ansätze und wenig hilfreiche selbstinitiierte Laboruntersuchungen in Anspruch genommen würden. Dies erscheine eher als der verzwe ifelte Versuch, doch noch eine « handfeste » Erklärung für die vorhandenen Beschwerden zu haben. Auch seien sie der Ansicht, dass für eine Objektivierung von Ermüdbarkeit und Erschöpfung allenfalls eine neuropsy chologische Testung geeignet wäre. Nur weil in einer etwa 90-minütigen Begut achtungssituation keine Zeichen von Ermüdbarkeit aufgefallen seien (immerhin hätten im Merkfähigkeitstest nur 2 von 5 Begriffen wiedergegeben werden können , ohne dass sonst Hinweise für verminderte Anstrengungsbereitschaft vorgelegen hätten), dürfe ihres Erachtens nach keine Funktions-/Arbeitsfähigkeit für das Anforderungsprofil als Creative Director und Geschäftsführer einer Grafikagentur abgeleitet werden (S. 21). 3.7

Das Arbeitsprofil der bisherigen Tätigkeit wurde im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 6/77/1-27) dahingehend umschrieben, dass der Explorand die in einem selb st ständigen Unternehmen administrativen Belange erfülle, welche im allge meinen

Finanz- und Betriebsbuchhaltung, Planungen, Budgetierung, Rechnungstel lungen etc. benötigten. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass für die genannten Tätigkeiten in einem Unternehmen mit 2 Geschäftspartnern und 16 Angestellten mindestens ein volles Arbeitspensum notwendig sei. Die Tätigkeit erfordere eine hohe Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit. Es brauche eine gewisse Beharrlichkeit und Frustrationstoleranz. Insbesondere in d en Teilen als Geschäftsführer sei er zumindest im Umgang mit seinen Mitar beitern gefordert. Hier brauche es eine erhebliche Frustrationstoleranz und eine Kritik fähigkeit sowie eine gute Empathie (S. 24 Ziff. 6.7).

Im Hauptgutachten ( Urk. 6/77/43-68) wurde ausgeführt, gesamtmedizinisch be stehe für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer

und Creative Director einer Grafikagentur eine Einschränkung von 50 % .

Idealerweise sollte die Arbeitszeit täglich an 5 Tagen die Woche mit einem Pensum von maxi mal 4

Stunden pro Tag verteilt werden. Insbesondere soll te die Ta g esarbeitszeit nicht überschritten werden

wegen der übermässigen Erschöpfung bei Überbean spruchung mit der Gefahr eines circulus

vitiosus .

Begründbar sei die Einschrän kung direkt mit dem Chronic

Fatigue Syndrom sowie mit den Aus wi rkungen der psychischen Störungen mit Verminderung der Durchhaltefähigkeit, den subjek tiven

kognitiven Einschränkungen. Insbesondere sei darin enthalten eine vermin derte Leistungsfähigkeit

durch ein vermindertes Arbeitstempo und einen erhöhten Pausenbedarf. In der Beurteilung

sei berücksichtig t

worden , dass der Explorand eine erhaltene Verkehrsfähigkeit ha be , trotz der

Einschränkungen Auto fahre und auch das Familienleben aufrechterhalten könne (S. 21 Ziff. 6.6).

Zum q ualitative n Anforderungsprofil

einer angepassten Tätigkeit wurde ausge führt, g enerell seien alle Tätigkeiten mit hoher Strukturiertheit mit in sich ge schlossenen kürzeren

Arbeitsschritten als günstiger einzustufen (einfache Tätig keiten, bei denen keine hohen Anforderungen

an die Kognition best ünd en , bei spielsweise A rbeit in einem Archiv).

Bei subjektiv empfundenen Einschränkungen dieses Schweregrades sollten Tätigkeiten an gefähr l ichen

Maschinen oder mit gefährlichen Werkzeugen oder Arbeiten, die das berufliche Führen

eines Motor fahrzeuges erforderten, nicht in Erwägung gezogen werden. Unregelmässige

Arbeitszeiten, Schichtarbeiten und Arbeiten mit ausgeprägten Stosszeiten mit sehr hohem Arbeitsaufkommen

sollten vermieden werden. Auch seien aufgrund der physischen Erschöpfung

und orthostatischer Int o leranz keine dauerhaft mittel schweren und schweren Tätigkeiten möglich.

Die Arbeit müsse sitzend ver richtet werden können. Die Möglichkeit, eine Pause einzulegen , müsse gegeben sein. Für solche einfachen Tätigkeiten , die körperlich leicht und ohne Ansprüche

an die Konzentration oder Kognition seien ( beispielsweise Sortieren von Doku menten in einem Archiv) ,

bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 60 %

(S. 22 Ziff. 6.7) . 3.8

Zum bisherigen Therapieverlauf wurde ausgeführt, wöchentliche ambulante Psy cho therapie seit Februar 2015 ,

eine 5-wöchige stationäre psychosomatische

Be hand lung im Januar 2015 sowie eine eher alternativmedizinisch anzusiedelnde ärztliche Begleitung

mit multiplen Nahrungsergänzungsmitteln und « sanfter Immunstimulation » hätten ebenso wenig wie die schulmedizinische Betreuung irgendetwas

an der Erschöpfungssymptomatik und dem Rückzug aus dem beruf lichen und privaten Leben

verbessern können.

Im psychiatrischen Fachgutachten werde erwähnt , dass eine Psychopharmakotherapie nicht besteh e

und auch früher nicht so lange bestanden ha be , dass eine Wirkungsbeurteilung möglich

gewesen wäre. Hierzu sei anzumerken, dass aufgrund der aktuellen Diagnose des Fachgut ach t ers (« leichte depressive Episode » ) l eitlinien gemäss keine

antidepressive Be hand lung empfohlen werde , da ein statistischer Unterschied zwischen Placebo

und Antidepressivum nicht nachweisbar sei. Somit sei die fehlende s uffiziente antidepressive

Therapie medizinisch nachvollziehbar und dürfe dem Versicherten nicht nachteilig ausgelegt

werden (S. 22 Ziff. 6.8) .

Hinsichtlich der Therapieoptionen führten die Gutachter aus, gemäss psychia tri schem Fachgu tachten sollte die Psychotherapi e unbedingt aufrechterhalten

werde n , und seitens des psychiatrischen Fachgutachters werde e ine Psycho phar makotherapie empfohlen,

beginnend mit einem einfachen Antidepressivum in sorgfältiger Dosierungs- Einschl eichung

(beispielsweise auch mit Tropfen in mg-Sc hritten). Eine solche könne die meisten der beklagten

depressiven Symptome, die gedämpfte Stimmung, die Freud- und Lustlosigkeit, die Müdigkeit

und Er schöp fbarkeit und möglicherweise etwas latent auch die kognitiven Störungen günstig beeinflussen. Sollte eine einfache und ausdosierte antide pres sive Medika tion nicht ausreichen,

könn t en diverse Augmentationsstrategien evaluiert werden.

In der aktuellen S3- Leitlinie unipolare Depression werde jedoch bei leichter

De pression keine Empfehlung hinsichtlich einer medikamentösen Thera pie ausge spro chen, da

kein Unterschied zwischen Placebo und Antidepressivum nachweis bar sei . Allerdings teil t en sie

die Ansicht, dass aufgrund des längeren Verlaufs der Versuch einer antidepressiven Therapie

in ausreichender Dosierung unter nommen u nd bei fehlender Wirksamkeit beendet

werden sollte (S.

23 oben).

Eine ambulante Gruppentherapie könnte die Selbstwertproblematik günstig beei n flussen.

Ein regelmässiges physisches Training sollte unter Anleitung unbedingt durchgeführt werden ( S. 23 Mitte). Die Aufarbeitung der Beziehungsstörung zum Vater und die aktuelle Psychopathologie des Vaters

sollte in der Therapie mitbe rücksichtigt werden.

Obwohl es sich bereits um eine chronifizierte psychische Stö rung hand l e, sei eine Verbesserung

des Gesundheitszustandes gemäss psychia trischem Fachgutachten noch möglich. Bei

Etablierung einer Psychopharmako - therapie könnte auch eine solche innert eines halben Jahres

zu einer deutlichen Verbesserung führen.

Insgesamt schein e die Prognose aufgrund des jahrelangen Verlaufs jedoch eher ungünstig (S. 23) . 4. 4.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner am 2 7. März 2017 abgegebenen Beurteilung ( Urk. 6/84 S. 8 ff.) unter anderem aus, gemäss de m Z.___ -Gutachten

könne der folgende medizinische Sachverhalt festgestellt werden : In der bisherigen Tätigkeit als Art Director /Geschäftsführer bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 % seit 201 2. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Der Gesundheitszustand könne sich noch wesentlich ändern, dies sei aber aufgrund des chronifizierten Verlaufs un sicher. Als w eitere medizinische Massnahme sei eine Weiterführung der psycho therapeutischen Behandlung angezeigt (S. 10 oben).

Mit Blick auf die im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Standardindikatoren führte er zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde aus, die Diagnose des Chronic

Fatigue Syndroms (CFS) beruhe hier ausschliesslich auf subjektiven Beschwerdeangaben. Es lasse sich gemäss der ICD-10 nicht ver schlüsseln. Es existierten auch keine verbindlichen Leitlinien der medizinischen Dachverbände. Klinisch werde das CFS derzeit unter die Störungsbilder chroni scher Erschöpfungszustand, Müdigkeit (DEGAM) und Neurasthenie subsumiert. Ein Zusammenhang mit chronischen konsumierenden und / o der entzündlichen Erkrankungen werde angenommen. Im hier vorliegenden Fall hätten aber keine der in Frage kommenden somatischen Grunderkrankungen diagnostiziert werden können . Das CFS könne daher auch im Sinne einer Somatisierungsstörung aufge fasst werden. Die Diagnose einer leichten depressiven Episode sei hier hingegen auch objektiv, durch den psychopathologischen Befund , belegt. Die Diagnose einer hypochondrischen Störung sei hier ebenfalls durch ICD-Kriterien abgebildet. Der Einfluss auf die Alltagsfunktionalität und die berufliche Leistungsfähigkeit sei allenfalls gering. Ein negatives Zusammenwirken mit der depressiven Störung sei jedoch anzunehmen (S. 10 lit . a/ i).

Zu Behandlungserfolg oder -resistenz führte er aus, eine durchgreifende Besse rung der Beschwerden habe bislang nicht erreicht werden können. Der Krank heits beginn datiere auf 2008, im Anschluss an eine Tonsillopharyngitis . Es hätten zahlreiche medizinische Behandlungen und Abklärungen auf überwiegend soma tischer Ebene stattgefunden. Aus dem Gutachten wie auch aus den Akten gehe lediglich ein stationärer Aufenthalt 2015 hervor, wo auch psychische Themen fokussiert worden seien. Im psychiatrischen Gutachten werde erwähnt, dass seit eineinhalb Jahren eine Gesprächstherapie in wöchentlichen Abständen stattfinde (S. 10 lit. a/ ii).

Betreffend Eingliederungserfolg oder -resistenz führte er aus, berufliche Einglie derungsmassnahmen erfolgten nicht, da der Beschwerdeführer noch in der

ange stammten Tätigkeit arbeite (S. 11 lit. a/iii) .

Körperliche Komorbiditäten liessen sich nicht objektivieren. Die leichte depressive

Störung stell e eine relevante Komor bidität dar. Eine negative Wechselwirkung mit

der Somatisierungsstörung ( beziehungsweise CSF) und der Hypochondrie sei anzunehmen (S. 11 lit. a/iv) .

Betreffend Persönlichkeitsdiagnostik und persönliche Ressourcen führte er aus, es würden ängstlich-vermeidende und zwanghafte Züge geschildert (S. 11 lit. b) .

Zum sozialen Kontext führte er aus, es bestünden Kontakte zur Familie, und auch die Partnerschaft werde als intakt beschrieben. Am Arbeitsplatz bestehe weiterhin Kontakt zu Kollegen. Der Beschwerdeführer gehe ins Kino, unternehme Flugreisen und benutze das Auto und das Fahrrad. Er könne den öffentlichen Verkehr benutzen. Er beteilige sich an der Hausarbeit und an administrativen Tätigkeiten. Er lese Zeitungen im Internet und unternehme Spaziergänge mit der Ehefrau. Er gehe Einkaufen, sofern es leichtere Sachen seien, sonst bestelle er online. Seine Hobbys habe er hingegen eingestellt. Psychosoziale Belastungen (Konflikte mit dem Co-Inhaber) bestünden am Arbeitsplatz (S. 11 lit. c).

Betreffend Konsistenz führte er aus, Einschränkungen liessen sich im beruflichen wie im privaten Bereich feststellen (S. 11 lit. a). Die Inanspruchnahme an medi zinischen Behandlungen /Leistungen sei deutlich erhöht. Es bestünden hypo chon drisch gefärbte Ängste, körperlich krank und nicht mehr leistungsfähig zu sein. Hierbei überwiege ein somatisch geprägtes Krankheitskonzept. Die Offenheit für psychische Zusammenhänge könne als eher gering angenommen werden (S.

11 f. lit. b). 4.2

Dr. med. B.___ , RAD, empfahl im Anschluss an die Ausführungen von Dr. A.___ eine Bewertung durch den Rechtsanwender ( Urk. 6/84 S. 12 oben). 4.3

In der Folge gab jemand von der Kundenberatung (KB) am 5. Juli 2017 eine Beurteilung ab ( Urk. 6/84 S. 12 f.) und führte unter anderem aus, g emäss der – wört lich , inklusive Schreibfehler ( « Synrdoms » statt «Syndroms») , übernommenen –

Stel lungnahme des RAD beruh e die Diagnose des Chronic

Fatigue Sy ndr oms (CFS) hier

ausschliesslich auf subjektiven Beschwerdeangaben und könne im Sinne einer

Somatisierungsstörung aufgefasst werden. Somatisierungsstörungen seien k örperliche

Beschwerden ohne organisch fassbaren Befund, « weshalb wir diese Diagnose im Sinne der IV

als nicht relevant einstufen » (S. 12 Mitte).

Gemäss Stellungnahme des RAD sei die Diagnose einer leichten depressiven Episode auch objektiv, durch den

psychopathologischen Befund , belegt. Depres sive Episoden seien definitionsgemäss vorübergehende Leiden. Eine Episode gelte aus rechtlicher Sicht als nicht

erheblich (S. 12) .

Bei einer h ypochondrischen Störung sei ein vorherrschendes Kennzeichen eine beharrliche

Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren und fortschreitenden

körp erlichen Krankheiten zu leiden. Gemäss der

Stellung nahme des RAD sei die Diagnose einer hypochondrischen Störung durch ICD-Kriterien

abgebildet. Der Einfluss auf die Alltagsfunktionalität und die berufliche Leistungsfähigkeit sei allenfalls gering. Ein negatives Zusammenwirken mit der depressiven Störung sei jedoch

anzunehmen (S. 12 unten) .

Der soziale Kontext werde in der RAD-Stellungnah m e ausführlich beschrieben. Aufgrund deren «sind Ressourcen vorhanden, welche auch die Ausübung einer Tätigkeit erlauben würden»

(S. 13 oben).

Die Behandlungsoptionen seien gemäss der Einschätzung der Gutachter noch nicht ausgeschöpft (S. 13 Mitte).

Abschliessend wurde ausgeführt, d ie attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus Sicht des Rechtsanwenders nicht nachvollziehbar.

Aufgrund des Sachverhaltes « liegt m.E. aus psychischer Sicht kein IV-relevanter GS vor » (S. 13) . 5. 5.1

In einem ersten Schritt ist auf die im Gutachten gestellte Diagnose eines Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) einzugehen. RAD-Arzt Dr. A.___ führte dazu aus, diese lasse sich nicht gemäss der ICD-10 verschlüsseln, mass diesem Umstand aber mit der Begründung keine Bedeutung zu, das CFS könne auch im Sinne einer Soma tisierungsstörung - sie ist mit F45.0 codiert – auf gef ass t werden (vorstehend E.

4.1). Die in der Kundenberatung tätige Person befand sodann, diese Diagnose werde im Sinne der Invalidenversicherung als nicht relevant eingestuft (vorsteh end E. 4.3).

Dass, wie vom RAD-Psychiater angeführt, das CFS nicht gemäss ICD-10 codiert werden könne, trifft nur bezogen auf deren Kapitel V (= Buchstabe F) zu. In der Vollfassung der ICD-10 wie auch verschiedenen Urteilen des Bundesgerichts wird dafür die Codierung G93.3 (Erschöpfungssyndrom) verwendet (8C_67/2017 vom 1 4. Juni 2016 E. 4, 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.1, 9C_472/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2, 9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 4, 9C_320/2013 vom 2 5. September 2013 E. 4.1, 8C_32/2013 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.4).

Gänzlich unzutreffend ist die pauschale Qualifizierung - des CFS oder der Soma tisierung sstörung - als nicht IV-relevant. Vielmehr wurde das CFS vom Bundes gericht ausdrücklich den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugerechnet (Urteil I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5 sowie mehrere BGE, letztmals BGE 140 V 8 E.

2.2.1.3), also als

- unter den von der damaligen Schmerzrechtsprechung gefor derten Bedingungen - durchaus potentiell anspruchsrelevant beurteilt.

Daraus ist zu schliessen, dass - selbst wenn zutreffen sollte, dass das CFS in der ICD-10 nicht oder noch nicht behandelt werde - das damit bezeichnete Leiden und die Diagnose ohne Codierung sehr wohl in die Beurteilung einzubeziehen sind, was auch mit der Rechtsprechung übereinstimmt, dass (lediglich) «praktisch jedes» krankheitswertige Geschehen einer Diagnose im Rahmen der anerkannten Klassifikationssysteme zuführbar sei, in Sonderfällen allerdings Ausnahmen denk bar seien (BGE 130 V 396 E. 6.3), wozu sich nähere Ausführungen in der Lite ratur finden (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung für die Sozialversicherung, namentlich für den Ein kom men s vergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri , Hrsg., Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 27 ff., S. 64 Anm. 93). 5.2

Somit ist nunmehr zu prüfen, ob sich die Gutachter an die massgebenden nor ma tiven Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berück sich tigung der einschlägigen Indikatoren (vorstehend E. 1.3) eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2).

Im Hinblick auf den Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zunächst die Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde von Bedeutung. Dazu finden sich im Gutachten eingehende und detaillierte Ausführungen (vorstehend E. 3.3), die noch dadurch an Aussagekraft gewinnen, dass auch zu deren funktionellen Aus wirkungen weiterführende Angaben gemacht wurden (vorstehend E. 3.4 ). Sodann wurde im Gutachten die Frage von B ehandlungserfolg oder – resistenz

behandelt (vorstehend E. 3.8). Betreffend Eingliederungsbemühungen erübrigten sich, wie vom RAD-Arzt angemerkt (vorstehend E. 4.1), Ausführungen, da der Beschwer deführer ja noch in der angestammten Tätigkeit aktiv war. Als Komorbiditäten wurden eine leichtgradige Depression und eine hypochondrische Störung berück sichtigt, dies zu Recht ohne besondere Betonung angesichts ihres gemäss späterer RAD-Beurteilung (vorstehend E. 4.1) bescheidenen limitierenden Stellenwerts. Ferner wurde im Gutachten zu den Standardindikatoren der Persönlichkeit (vor stehend E. 3.4) wie auch des s oziale n Kontexts (vorstehend 3.5) differenzierte Angaben gemacht und Einordnungen vorgenommen. Schliesslich wurde im Gut achten die Frage der K onsistenz ausgesprochen gründlich und sorgfältig behan delt. Dies betrifft einerseits die (auffällig hohe, auf entsprechenden Leidensdruck hinweisende) Frequenz der Inanspruchnahme konventioneller und anderer thera peu tischer Angebote (vorstehend 3.8) und andererseits den Aspekt der gleich mässige n Einschränkung (vorstehend E. 3.6).

Der letztgenannte Aspekt ist der letztlich hier entscheidende. In den Fällen fraglicher Konsistenz besteht die Problematik zumeist darin, dass die versicherte Person erhebliche Einschränkungen im Erwerbsbereich geltend macht, dies bei einem weit höheren Aktivitätsniveau in anderen, nichterwerblichen Lebens be reichen, was nicht plausibel übereinstimmt. Hier jedoch verhält es sich nahezu umgekehrt: Der Beschwerdeführer ist in den von ihm erlebten Grenzen sehr wohl noch immer erwerbstätig und offensichtlich bestrebt, in seiner Firma das ihm mögliche Maximum zu geben, nötigenfalls sogar liegend. Das ist auch insofern plausibel, als sein reduziertes Leistungsvermögen am Arbeitsplatz offenbar und verständlicherweise zu Spannungen mit dem Ko-Inhaber der Firma Anlass gibt und der Beschwerdeführer bestrebt ist, diese zu minimieren. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer seine Freizeit- und sozialen Aktivitäten sukzessive red u ziert (vorstehend E. 3.2 und 3.4). Die die s bezügliche verlaufsorientierte Darlegung im Gutachten erscheint um einiges aufschlussreicher als das ohne Kontextangabe erfolgte Aufzählen von noch verbliebenen nichterwerblichen Aktivitäten durch den RAD-Arzt (vorstehend E.

4.1).

Dies führt zum Schluss, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers progre dient niedriger ausgefallen ist, unter Beibehaltung der erwerblichen Aktivität bis an die Grenze der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Damit ist die Frage der Konsistenz eindeutig positiv zu beantworten.

Angesichts der vom Beschwerdeführer weiterhin im genannten Rahmen ausge übten Erwerbstätigkeit geht

sodann die Feststellun g der Person der Kunden be ratung, die vorhandenen Ressourcen würden «auch die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit erlauben» (vorstehend E. 4.3) , vollkommen an der Sache vorbei: Er übt ja bereits und immer noch eine solche aus , und die von Medizin und Rechts anwendung zu beantwortende Frage ist gerade , in welchem Umfang ihm dies zumutbar sei. Zu dieser Frage trägt die genannte Aussage der Kundenberatung nichts bei. 5.3

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ist festzuhalten, dass das Z.___ -Gut achten vom 2 2. Dezember 2016 in Beachtung der massgebenden normativen Rahmenbedingungen erstattet wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4) und insbesondere die Feststellungen zu r Arbeitsfähigkeit im Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren erfolgt sind. Auch die herkömmlichen Anforderungen an medizi ni sche Beurteilungen (vorstehend E. 1.4) sind vollumfänglich erfüllt.

Demnach ist auf die Feststellungen im Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.7) abzustellen, womit der Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass für angepasste Tätigkeiten, welche dem im Gutachten formulierten Belas tungs profil entsprechen, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % besteht. 5.4

Von dieser Feststellung ausgehend wird die Invaliditätsbemessung zu erfolgen haben, zu deren Vornahme die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Ver fügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur genannten Invaliditätsbemessung. 6.

6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0. (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Juli 2018 aufgehoben , und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher