Sachverhalt
1.
Der 1975 geborene, seit 1999 als Creative Director bei der Z.___ tätige X.___ meldete sich am 4. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerb lichen Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2014 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen (6/12). Nachdem der Versicherte dagegen am 7. Juli 2014 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/13; Einwandergänzung vom 28. August 2014, Urk. 6/19), nahm die IV-Stelle weitere medizinischen Abklä rungen vor und liess den Versicherten durch die Ärzte der A.___, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 22. Dezember 2016, Urk. 6/77). Zum Gutachten nahm der Versicherte trotz Aufforderung dazu (vgl. Urk. 6/83) keine Stellung. Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver-sicherung (Urk. 2 = Urk. 6/85). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2017 erhob der Versicherte am 7. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Her-nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einsprache ver fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hin weis auf BGE 124 V 180).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2014 (Urk. 6/12) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuwei sen. Zur Begründung führte sie an, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen nachweisbaren Gesund heits schaden verursachte lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen liege zwar eine Gesundheitsbeein träch tigung vor, die jedoch keine Erwerbsunfähigkeit begründe. Da der Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit weiterhin erwerbstätig sei, erübrigten sich berufliche Massnahmen (S. 2). 2.2
Im Einwand vom 7. Juli/28. August 2014 (Urk. 6/13 und Urk. 6/19) machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, der Umstand, dass seine Beschwerden bisher noch nicht vollständig somatisch zu erklären seien, bedeute nicht, dass diese nicht IV-relevant seien. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungs pflicht nicht genügend nachgekommen und habe weitere medizinische Abklä rungen vorzunehmen beziehungsweise die geplanten Untersuchungen abzuwar ten (Urk. 6/19 S. 3 Ziff. 9). 2.3
In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen ein, im Zuge derer sie das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychia trische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2015 (Urk. 6 /51) zu den Akten nahm und bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allge meine Innere Medizin, Infektiologie, Neurologie und Psychiatrie) in Auftrag gab (Urk. 6/66), welches am 22. Dezember 2016 erstattet wurde (Urk. 6/77). Am 9. Januar 2017 stellte sie den Gutachtern Rückfragen (Urk. 6/78), die diese am 17. Februar 2017 beantworteten (Urk. 6/82). Am 19. April 2017 stellte die Be schwerdegegnerin das A.___-Gutachten und die Rückfragen an die Gutachter sowie deren Antwort dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu (Urk. 6/83). 2.4
Nachdem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingereicht hatte, erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2017 (Urk. 2) und wies das Leistungsbegehren ab. Dies begründete sie damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei. Es seien ein Chronic Fatigue Syndrom, eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom sowie eine hypochondrische Störung diag nostiziert worden. Eine psychiatrische Diagnose könne seitens der Invalidenver sicherung erst berücksichtigt werden, wenn diese langandauernd, erheblich und nicht mehr therapierbar sei. Diese Kriterien seien nicht erfüllt. Eine Anpassung der Medikation sowie weitere medizinische Behandlungen würden aus ärztlicher Sicht empfohlen (S. 2). 2.5
In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 verwies die Beschwerdegeg nerin auf die Akten (Urk. 5). 3. 3.1
Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt grösstenteils nach Erlass des Vorbescheides abgeklärt. So wurden mehrere medizinische Berichte und ein vom Krankentaggeldversicherer veran lasstes psychiatrisches Gutachten zu den Akten genommen sowie ein polydis ziplinäres Gutachten eingeholt und Ergänzungsfragen an die Gutachter gestellt. Allein eine solch umfassende Sachverhaltsvervollständigung ist derart wesent-lich, dass dem Beschwerdeführer zur rechtsgenüglichen Gewährung des recht li-chen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbe scheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid noch davon aus ge gangen war, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht überhaupt kein Ge sund-heitsschaden vorliege, wohingegen sie nach den erfolgten Abklärungen in der Verfügung zwar vom Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose ausging – allerdings wurden im Gutachten zwei psychiatrische Diagnosen und eine internis ti sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. Urk. 6/77/58-59) -, welche aber nicht berücksichtigt werden könnten, weil die erforderten Kriterien nicht erfüllt seien. Mit anderen Worten gelangte die Beschwerdegegnerin nach den im Einwandverfahren erfolgten medizinischen Abklärungen zu einer ganz anderen Begründung der Leistungsabweisung, zu welcher der Beschwerdeführer nie hatte Stellung nehmen können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie ihm das von ihr eingeholte A.___-Gutachten samt Ergänzungen zur Stellungnahme unterbreitet hatte, wurde doch im Gut achten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 40 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 6/77/64-65) und war vom Beschwerdeführer nicht zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin diese Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigen wird. 3.2
Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des recht lichen Gehörs des Beschwerdeführers. Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessöko nomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht ange kündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens ent gegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids beim Versi cherten angestrebt wird, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vorgehensweise gänzlich zu verkennen scheint. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.3
Die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2017 (Urk. 2) ist damit aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem rechtsge nüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 4. 4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und den gerichtsüb lichen Ansatz von Fr. 185.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1'400.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Re chnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schädigung von Fr. 1'400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der 1975 geborene, seit 1999 als Creative Director bei der Z.___ tätige X.___ meldete sich am 4. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerb lichen Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2014 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen (6/12). Nachdem der Versicherte dagegen am 7. Juli 2014 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/13; Einwandergänzung vom 28. August 2014, Urk. 6/19), nahm die IV-Stelle weitere medizinischen Abklä rungen vor und liess den Versicherten durch die Ärzte der A.___, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 22. Dezember 2016, Urk. 6/77). Zum Gutachten nahm der Versicherte trotz Aufforderung dazu (vgl. Urk. 6/83) keine Stellung. Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver-sicherung (Urk. 2 = Urk. 6/85).
E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Her-nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einsprache ver fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
E. 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hin weis auf BGE 124 V 180).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2017 erhob der Versicherte am 7. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2014 (Urk. 6/12) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuwei sen. Zur Begründung führte sie an, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen nachweisbaren Gesund heits schaden verursachte lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen liege zwar eine Gesundheitsbeein träch tigung vor, die jedoch keine Erwerbsunfähigkeit begründe. Da der Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit weiterhin erwerbstätig sei, erübrigten sich berufliche Massnahmen (S. 2).
E. 2.2 Im Einwand vom 7. Juli/28. August 2014 (Urk. 6/13 und Urk. 6/19) machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, der Umstand, dass seine Beschwerden bisher noch nicht vollständig somatisch zu erklären seien, bedeute nicht, dass diese nicht IV-relevant seien. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungs pflicht nicht genügend nachgekommen und habe weitere medizinische Abklä rungen vorzunehmen beziehungsweise die geplanten Untersuchungen abzuwar ten (Urk. 6/19 S. 3 Ziff. 9).
E. 2.3 In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen ein, im Zuge derer sie das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychia trische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2015 (Urk. 6 /51) zu den Akten nahm und bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allge meine Innere Medizin, Infektiologie, Neurologie und Psychiatrie) in Auftrag gab (Urk. 6/66), welches am 22. Dezember 2016 erstattet wurde (Urk. 6/77). Am 9. Januar 2017 stellte sie den Gutachtern Rückfragen (Urk. 6/78), die diese am 17. Februar 2017 beantworteten (Urk. 6/82). Am 19. April 2017 stellte die Be schwerdegegnerin das A.___-Gutachten und die Rückfragen an die Gutachter sowie deren Antwort dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu (Urk. 6/83).
E. 2.4 Nachdem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingereicht hatte, erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2017 (Urk. 2) und wies das Leistungsbegehren ab. Dies begründete sie damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei. Es seien ein Chronic Fatigue Syndrom, eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom sowie eine hypochondrische Störung diag nostiziert worden. Eine psychiatrische Diagnose könne seitens der Invalidenver sicherung erst berücksichtigt werden, wenn diese langandauernd, erheblich und nicht mehr therapierbar sei. Diese Kriterien seien nicht erfüllt. Eine Anpassung der Medikation sowie weitere medizinische Behandlungen würden aus ärztlicher Sicht empfohlen (S. 2).
E. 2.5 In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 verwies die Beschwerdegeg nerin auf die Akten (Urk. 5).
E. 3.1 Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt grösstenteils nach Erlass des Vorbescheides abgeklärt. So wurden mehrere medizinische Berichte und ein vom Krankentaggeldversicherer veran lasstes psychiatrisches Gutachten zu den Akten genommen sowie ein polydis ziplinäres Gutachten eingeholt und Ergänzungsfragen an die Gutachter gestellt. Allein eine solch umfassende Sachverhaltsvervollständigung ist derart wesent-lich, dass dem Beschwerdeführer zur rechtsgenüglichen Gewährung des recht li-chen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbe scheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid noch davon aus ge gangen war, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht überhaupt kein Ge sund-heitsschaden vorliege, wohingegen sie nach den erfolgten Abklärungen in der Verfügung zwar vom Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose ausging – allerdings wurden im Gutachten zwei psychiatrische Diagnosen und eine internis ti sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. Urk. 6/77/58-59) -, welche aber nicht berücksichtigt werden könnten, weil die erforderten Kriterien nicht erfüllt seien. Mit anderen Worten gelangte die Beschwerdegegnerin nach den im Einwandverfahren erfolgten medizinischen Abklärungen zu einer ganz anderen Begründung der Leistungsabweisung, zu welcher der Beschwerdeführer nie hatte Stellung nehmen können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie ihm das von ihr eingeholte A.___-Gutachten samt Ergänzungen zur Stellungnahme unterbreitet hatte, wurde doch im Gut achten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 40 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 6/77/64-65) und war vom Beschwerdeführer nicht zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin diese Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigen wird.
E. 3.2 Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des recht lichen Gehörs des Beschwerdeführers. Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessöko nomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht ange kündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens ent gegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids beim Versi cherten angestrebt wird, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vorgehensweise gänzlich zu verkennen scheint. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
E. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2017 (Urk. 2) ist damit aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem rechtsge nüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und den gerichtsüb lichen Ansatz von Fr. 185.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1'400.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Re chnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schädigung von Fr. 1'400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00916 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 15. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, lic. iur. Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1975 geborene, seit 1999 als Creative Director bei der Z.___ tätige X.___ meldete sich am 4. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerb lichen Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2014 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen (6/12). Nachdem der Versicherte dagegen am 7. Juli 2014 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/13; Einwandergänzung vom 28. August 2014, Urk. 6/19), nahm die IV-Stelle weitere medizinischen Abklä rungen vor und liess den Versicherten durch die Ärzte der A.___, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 22. Dezember 2016, Urk. 6/77). Zum Gutachten nahm der Versicherte trotz Aufforderung dazu (vgl. Urk. 6/83) keine Stellung. Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver-sicherung (Urk. 2 = Urk. 6/85). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2017 erhob der Versicherte am 7. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Her-nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einsprache ver fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hin weis auf BGE 124 V 180).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2014 (Urk. 6/12) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuwei sen. Zur Begründung führte sie an, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen nachweisbaren Gesund heits schaden verursachte lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen liege zwar eine Gesundheitsbeein träch tigung vor, die jedoch keine Erwerbsunfähigkeit begründe. Da der Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit weiterhin erwerbstätig sei, erübrigten sich berufliche Massnahmen (S. 2). 2.2
Im Einwand vom 7. Juli/28. August 2014 (Urk. 6/13 und Urk. 6/19) machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, der Umstand, dass seine Beschwerden bisher noch nicht vollständig somatisch zu erklären seien, bedeute nicht, dass diese nicht IV-relevant seien. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungs pflicht nicht genügend nachgekommen und habe weitere medizinische Abklä rungen vorzunehmen beziehungsweise die geplanten Untersuchungen abzuwar ten (Urk. 6/19 S. 3 Ziff. 9). 2.3
In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen ein, im Zuge derer sie das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychia trische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2015 (Urk. 6 /51) zu den Akten nahm und bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allge meine Innere Medizin, Infektiologie, Neurologie und Psychiatrie) in Auftrag gab (Urk. 6/66), welches am 22. Dezember 2016 erstattet wurde (Urk. 6/77). Am 9. Januar 2017 stellte sie den Gutachtern Rückfragen (Urk. 6/78), die diese am 17. Februar 2017 beantworteten (Urk. 6/82). Am 19. April 2017 stellte die Be schwerdegegnerin das A.___-Gutachten und die Rückfragen an die Gutachter sowie deren Antwort dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu (Urk. 6/83). 2.4
Nachdem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingereicht hatte, erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2017 (Urk. 2) und wies das Leistungsbegehren ab. Dies begründete sie damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei. Es seien ein Chronic Fatigue Syndrom, eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom sowie eine hypochondrische Störung diag nostiziert worden. Eine psychiatrische Diagnose könne seitens der Invalidenver sicherung erst berücksichtigt werden, wenn diese langandauernd, erheblich und nicht mehr therapierbar sei. Diese Kriterien seien nicht erfüllt. Eine Anpassung der Medikation sowie weitere medizinische Behandlungen würden aus ärztlicher Sicht empfohlen (S. 2). 2.5
In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 verwies die Beschwerdegeg nerin auf die Akten (Urk. 5). 3. 3.1
Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt grösstenteils nach Erlass des Vorbescheides abgeklärt. So wurden mehrere medizinische Berichte und ein vom Krankentaggeldversicherer veran lasstes psychiatrisches Gutachten zu den Akten genommen sowie ein polydis ziplinäres Gutachten eingeholt und Ergänzungsfragen an die Gutachter gestellt. Allein eine solch umfassende Sachverhaltsvervollständigung ist derart wesent-lich, dass dem Beschwerdeführer zur rechtsgenüglichen Gewährung des recht li-chen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbe scheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid noch davon aus ge gangen war, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht überhaupt kein Ge sund-heitsschaden vorliege, wohingegen sie nach den erfolgten Abklärungen in der Verfügung zwar vom Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose ausging – allerdings wurden im Gutachten zwei psychiatrische Diagnosen und eine internis ti sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. Urk. 6/77/58-59) -, welche aber nicht berücksichtigt werden könnten, weil die erforderten Kriterien nicht erfüllt seien. Mit anderen Worten gelangte die Beschwerdegegnerin nach den im Einwandverfahren erfolgten medizinischen Abklärungen zu einer ganz anderen Begründung der Leistungsabweisung, zu welcher der Beschwerdeführer nie hatte Stellung nehmen können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie ihm das von ihr eingeholte A.___-Gutachten samt Ergänzungen zur Stellungnahme unterbreitet hatte, wurde doch im Gut achten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 40 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 6/77/64-65) und war vom Beschwerdeführer nicht zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin diese Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigen wird. 3.2
Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des recht lichen Gehörs des Beschwerdeführers. Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessöko nomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht ange kündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens ent gegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids beim Versi cherten angestrebt wird, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vorgehensweise gänzlich zu verkennen scheint. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.3
Die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2017 (Urk. 2) ist damit aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem rechtsge nüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 4. 4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und den gerichtsüb lichen Ansatz von Fr. 185.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1'400.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Re chnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schädigung von Fr. 1'400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher