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IV.2018.00746

Ermittlung der Einschränkung im Haushalt bei diagnostizierter paranoider Schizophrenie unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht und Mithilfe Familienangehöriger; medizinisch-theoretisches Ausmass der Einschränkung (Antriebs- und Angststörung) unklar und nicht allein durch Angaben der Versicherten/Familienangehöriger sowie Haushaltsabklärung zu beantworten. Rückweisung

Zürich SozVersG · 2019-08-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein und arbeitete von Juli 2013 bis

6. Oktober 2016 (letzter effektiver Arbeitstag) bei der Y.___ als Raumpflegerin zu einem Pensum von 15 Wochen stun den (vgl. Urk. 7/17).

Am 3 0. März 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentag geld versicherung bei (Urk. 7/8), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/27 und Urk. 7/30) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/11) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfrage bogen vom 2 8. April 2017; Urk. 7/17). Mit Mit tei lung vom 9. Mai 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (Urk. 7/21).

Die am 1 2. Dezember 2017 durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt (Haushaltsabklärung, Urk. 7/33) er gab keine Einschränkung im Haus halts bereich.

Ausgehend von einem Erwerbsbereich von 35 % und einem Auf gabenbereich von 65 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/36). Dagegen erhob die Versicherte

am 1 2. April 2018 Ein wand (Urk. 7/42) und legte eine

Stellung nahme der behandelnden Ärztin zu den Akten (Urk. 7/41). Mit Verfügung vom 3. August 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. September 2018 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Even tualiter sei ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. In prozes sualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozess führung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2017 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt sowie die unent gel tliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben be reich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). 1.3

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Be messung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungs vergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung; zur Praxis der Anwendung der gemischten Methode bis Ende 2016 vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen sowie die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1.

Dezember 2017). 1.4

Die von einer qualifizierten Person d urchgeführte Abklärung vor Ort nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV

(vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge ben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver sicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell je doch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_ 81 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 1.5

Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung is t dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernün fti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä di gung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermögli chen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus halt arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Auf gaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachge wiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belas tung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalt tätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuch es (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbs bereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2018 (Urk.

2) hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Be schwer de führerin nicht mehr arbeitsfähig sei. Sie sei jedoch in einem 35%-Pen sum tätig gewesen und laut Abklärungsbericht im Haushalt nicht eingeschränkt, weshalb der Invaliditäts grad bei 35 % liege und entsprechend kein Anspruch auf Leis tungen der Invali den versicherung bestehe. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Sep tember 2018 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, auf den Abklärungsbe richt könne nicht abgestellt werden . Ein solcher Abklärungsbericht sei seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses von physisch be dingten Ein schränkungen zugeschnitten, da es für die Abklärungsperson regel mässig nur bedingt möglich sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit ver bundenen Einschränkungen zu erkennen. Den ärztlichen Stellungn ah men sei deshalb mehr Gewicht einzuräumen als dem Abklärungsbericht. Die Ein schränkungen im Haushalt würden insgesamt mehr als 52.5 % betragen, was zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad aus dem Erwerbsbereich gerundet ein en Invaliditätsgrad von 70 % ergebe . Dementsprechend sei ihr eine ganze Rente der Invalidenver sicherung zuzusprechen. 3. 3.1

Vom 1 7. November bis 1 4. Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin in akut stationärer psychiatrischer Behandlung in der Z.___ in A.___, wo eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert wurde . Die behandelnden Ärzte konstatierten in ihrem Austrittsbericht vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/19), die Beschwerdeführerin wirke wach und bewusst seinsklar, die Orientierung

sei unklar. I hre Aufmerksamkeit und Konzentration seien deutlich herabgesetzt und formal ge danklich sei sie eingeengt auf Wahn, umständlich, zerfahren, perseve rierend und vorbeiredend . Es gebe deutliche Hin weise auf wahn haftes Erleben und Sinnes täuschungen. Im Affekt sei sie ängstlich, innerlich unruhig, gereizt und schwing ungsfähig. Hinweise auf Selbst- oder Fremd ge fähr dung gebe es keine. Eine detaillierte Exploration sei auf grund der Sprachbarriere und dem aktuellen Zustand allerdings nicht möglich gewesen. Die weitere ambu lante Behandlung solle deshalb bei einer italienisch sprachigen Psy chotherapeutin stattfinden . Bei regelmässiger Einnahme der Medikamente sowie regelmässigen Besuchen der ambulanten Psychotherapie sei von einer günstigen Prognose aus zugehen. Momentan und bis auf weiteres sei sie jedoch vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/8/4ff.). 3.2

Seit Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin b ei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, alle 2 bis 3 Wochen in ambulanter psy chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (jeweils in Begleitung ihres Ehe mannes) . In ihrem Arztbericht vom 1 8. April 2017 (Urk. 7/16) hielt d ie Psychia terin fest, die Be schwerdeführerin habe Wahnge danken mit optischen Halluzina tionen. Unter Medikation gebe es jedoch keine Hinweise auf optische oder akus tische Halluzi nationen. Wahn gedanken seien hingegen nicht ganz ausge schlossen . Die Medika menten ein nahme werde durch den Ehe mann kontrol liert. Während der Behandlung gebe d ie Beschwerdeführerin nur zurück haltend Auskunft und sei wortkarg, klage aber über Angstsymptome und Panikattacken mit Herz klopfen, Kraft losigkeit und schnelles E rmüden sowie über Konzentra tions

- und Gedächtnis störungen. Sie brauche Hilfe von ihrem Ehemann und der Tochter. Die Wohnung verlasse sie nur in Begleitung .

Im Verlaufsbericht vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 7/30) verwies Dr. B.___ auf die Einschätzung vom April 2017 (Urk. 7/16). Symptomatisch gebe es keine Ver änderungen. In den nun monatlichen Sitzungen habe die Beschwerde führerin nach wie vor über diffuse Ängste, die sich im Alltag behindernd auswirken wür den, berichtet . Unter Medikation gebe es allerdings keine Hinweise auf Wahn gedanken und Halluzinationen. Sie sei jedoch auf die Hilfe ihres Ehemannes und der Tochter angewiesen. Alleine gehe sie nicht aus dem Haus. Im Vordergrund stünden die nega tiven Symptome . Dr. B.___ äusserte sich ungünstig zur Prog nose. Es handle si ch um einen chronischen Verlauf. 3.3

3.3.1

Im Rahmen der Haushaltsabklärung im Dezember 2017 (Urk. 7/33) gab die Be schwerdeführerin an, ihr Ehemann würde eine Rente (15 %) der Unfallversiche rung beziehen und täglich abends drei Stunden bei der Y.___ arbeiten. Ihre Tochter beziehe eine ganze Invalidenrente und arbeite an einem geschützten Arbeitsplatz. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands führte sie aus, dieser sei mit den Medikamenten stabiler geworden. Betreffend die Angstsymptomatik fühle sie sich zu Hause eigentlich gut, sie gehe jedoch nicht gerne alleine aus dem Haus. Ausserdem würden sie die Medikamente müde machen. Für die Hausarbeiten be nötige sie deshalb mehr Zeit, da sie öfters Pausen machen und sich hinsetzen oder hin legen müsse (S. 1) . Im Gesundheitsfall würde sie im angestammten Teilpensum von 35 % einer ausser häuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen (S. 4) . Entsprechend qualifizierte die Abklä rungs person die Beschwe rdeführerin als zu 65 % im Haus halt tätig

u nd führte aus, unter Berücksichtigung der Mithilfe durch die Fami lienmitglieder sowie der Schadenminderungspflicht sei die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht einge schränkt. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerde führerin das langsame Arbeiten oder das Arbeiten in Etappen durchaus zumutbar, da sie sich die Zeit einteilen könne. Angesichts dessen, dass der Ehemann seit seinem Unfall öfter zu Hause sei, sei ihm die vermehrte Unterstützung im Rahmen der Mitwirkung im Haushalt zuzumuten. Auch der Tochter sei die Mithilfe im Haus halt zumutbar . 3.3.2

Zum Bereich «Ernährung» führte die Abklärungsperson aus, am Abend bereite die Beschwerde führerin in der Regel eine warme Mahlzeit zu. Dabei würden d as Rüsten und Kochen keine Probleme für sie darstellen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben sich oftmals müde und antriebslos zu fühlen und daher bei den einzelnen Verrichtungen mehr Zeit zu benötigen. Wenn sie aufgrund der Medikamente zu müde sei, übernehme die Tochter die Zubereitung des Abend essens, was circa zweimal pro Woche der Fall sei. Das Mittagesse n werde vom Ehe mann zu bereitet . Die üblichen Verrichtungen (Tisch decken und abräumen, Abwasch erledigen) würden von der Familie gemeinsam erledigt werden. Die oberflächliche Reinigung der Küche erledige die Beschwerdeführerin auf den Tag verteilt. Sie staubsauge auch ab und zu den Boden und nehme feucht auf, wobei diese Arbeit mehrheitlich vom Ehemann erledigt werde (S. 6). 3.3.3

Im Bereich «Wohnungspflege» habe die Beschwerdeführerin ange geben,

leich tere Reinigungsarbeiten (Abstauben, Aufräumen, Lavabo reini gen) selber zu er ledigen. Die schwereren Arbeiten, insbesondere die Grund reini gung der Wohn ung, erle dige der Ehemann mit zeitweiliger Unterstützung der Tochter, wobei man diese neben ihrer Erwerbstätigkeit nicht noch zusätzlich mit Haus haltarbeiten belasten möchte. Da der Ehemann in einer Reinigungsfirma arbeite und täglich derartige Arbeiten verrichten müsse, kenne er sich in diesem Bereich bestens aus. Die Betten beziehe die Beschwerdeführerin selber, wobei sie zeitweise von ihrem Ehemann unterstützt werde. Die Tochter sei zuständig für die Ordnung und Sauberkeit in ihrem Zimmer. Bei der Fensterreinigung und Vor hangpflege müsse die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann unterstützt werden, da sie sich oft zu müde bzw. a ntriebslos fühle (S. 7) . 3.3.4

Zum Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» hielt die Abklärungsperson fest, laut Angaben der Beschwerdeführerin würde der Grosseinkauf am Samstag im Familien kollektiv mit dem Auto vo r genommen werden, wobei sie die Einkaufs liste erstelle. Die Klein ein käufe während der Woche nehme sie in Begleitung ihrer Tochter wahr, da ihr viele Menschen Probleme be reiten würden (S. 7) .

Diesbezüglich bemerkte die Abklärungsperson, es sei der Beschwerdeführerin zu zu muten, kleinere Einkäufe im nahegelegenen Laden zu Randzeiten zu tätigen, wenn sich nicht viele Menschen im Laden aufhalten würden. Ferner sei es auch dem Ehemann und der Tochter zumutbar, die Beschwerdeführerin einmal pro Woche bei einem Grosseinkauf zu begleiten (S. 7). 3.3.5

Den Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» betreffend habe die Beschwerdeführerin angegeben, mit Ausnahme des Wäschetransportes erledige sie alle 14 Tage die gesamte Wäsche selber. Der Wäschetransport werde von ihrem Ehemann über nommen. Ebenso erledige sie kleine Näh- und Flick arbeiten. Ferner könne sie die Kräutertöpfe auf dem Balkon selbständig pflegen und giessen. Haustiere würden keine gehalten werden und es gebe auch keine Grün- oder Topfpflanzen in der Wohnung (S. 8) . 3.4

Die behandelnde Psychiaterin nahm am 1 2. April 2018 (Urk. 7/41) zum Haus halts bericht vom 4. Januar 2018 Stellung und hielt fest, die Schilderungen und Angaben der Beschwerdeführerin würden einen zu guten Gesundheitszustand vor täuschen. Tatsächlich sei es ein grosser Vorteil für die Beschwerdeführerin, dass sowohl der Ehemann als auch die Tochter aufgrund ihrer Erkrankung und Einschränkungen öfters zu Hause seien und der Ehemann mehr Zeit habe, im Haus halt mitzuhelfen. Es bestehe aber die Gefahr einer Über forderung der Familie. Die Tochter arbeite 100 % in einem geschützten Rahmen, verfüge ent sprechend über weniger Ressourcen, und müsse bereits viel für die nicht deutsch sprachigen Eltern übernehmen. Aufgrund immer wie der auftretender Angst zu stände

könne die Be schwer de führerin nur für kur ze Zeit alleine gelassen wer den . Sie müsse stets begleitet werden. Seien die Ängste zu stark, nehme die Be schwer deführerin zusätzliche Medikamente ein, welche sie stark ermüden würden, so dass sie sich für ein paar Stunden hinlegen müsse.

Basierend auf einer vermehrten Mithilfe des Ehemannes und der Tochter habe die Abklärungsperson der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen zugeschrie ben. Bei einer derart starken Mitwirkung drohe jedoch die Gefahr einer Über forderung der ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigten Angehörigen mit mögli cher Dekompensation der Familie. Im Bereich der « Ernährung »

(gewichtet mit 40 %) sei die Einschränkung auf 50 % festzusetzen. Die Beschwerdeführerin

blockiere oft und wisse nicht mehr, wie sie was kochen müsse . Der Ehemann müsse sie dann unter stützen und anleiten. Dies gehe allerdings über die zumut bare Hilfe leistung hin aus. Im Bereich der « Wohnungspflege » (gewichtet mit 20 %) sei die Beschwerde führerin eben falls zu 50 % eingeschränkt. Für die kleineren Reini gungs arbeiten be nötige sie mehr Zeit, schwerere Arbeiten erledige sie nicht mehr. Diese seien aber auch dem Ehe mann aufgrund seiner körperlichen Ein schränk ungen (im rechten Schulterbe reich)

nicht zumutbar . Was den Bereich « Ein kauf und weitere Besorgungen » (gewichtet mit 10 %) betreffe, sei die Be schwerde führerin vollständig eingeschränkt. Aufgrund ihrer Ängste könne sie nicht alleine aus dem Haus gehen und sich nicht an Orten aufhalten, wo mehrere Leute seien. Es sei ihr entsprechend nicht zuzumuten, alleine in einen Laden zu gehen, selbst an Rand zeiten. Des Weiteren könne die Beschwerde führerin auch nicht mehr alleine in die Waschküche im Keller gehen. Sie sei entsprechend auch im Bereich der « Wäsche und Kleiderpflege » (gewichtet mit 20 %) auf die Mithilfe des Ehe mannes angewiesen, der selber körperliche Beschwerden habe. Sie sei folglich als zu

50 % einge schränkt zu beurteilen. Aufgrund ihrer Einschrän kun gen habe die Beschwerde führerin keine Ressourcen und Kapazitäten für andere Akti vitäten (gewichtet mit 5 %), weshalb auch hier eine Einschränkung von mindes tens 50 % bestehe, total 52.5 %. 3.5

Dazu nahm die Abklärungsperson i m Rahmen des Einwandverfahrens

am 24. April 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/52/2-4) und bemerkte, die Ein schrän kungen im Haushalt würden die angemessene und zumutbare Mitwirkung der Familienmitglieder im Sinne der Mitwirkungspflicht berücksichtigen. Diese Feststellungen seien vor Ort getroffen worden, wohingegen die behandelnde Psychiaterin sich auf subjektive Schilderungen der Patientin und ihres Ehe mannes stütze. 4. 4.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine schwer zu beeinflussende Angstsymptomatik mit Panik diagnostiziert (vgl. E. 3.1-3.2 hiervor). Nach unbestrittener Einschätzung der behandelnden Ärzte besteht für den Erwerbsbereich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Laut Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/17) arbeitete die Beschwer deführerin im Stundenlohn zu 15 Stunden die Woche (drei Stunden am Tag), was der allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden pro Woche gegenüber gestellt einem Pensum von 35,71 % entspricht. Sowohl nach der bis Ende 2017 geltenden Praxis der gemischten Methode wie auch in Anwendung von Art. 27 bis Abs. 3 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, ergibt sich bei vollständiger Erwerbsun fähigheit ein (gewichteter) Teilinvaliditätsgrad von 35,71 %.

Strittig ist demgegenüber die Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Woh nungs pflege, Einkauf sowie Wäsche/Kleiderpflege, wobei insbesondere das Au s mass der Schadenminderungspflicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1 S. 5ff.). Wäh rend die Abklärungsperson in den genannten Bereichen von keiner Ein schrän kung ausging (vgl. E. 3.3 und E. 3.5 hiervor), hält die behandelnde Psy chiaterin eine solche von 52.5 % als angemessen (vgl. E. 3.4) . 4.2

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E 1.3) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 4.3

Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 1 2. Dezember 2017 eine Abklärung an Ort und Stelle im Beisein des Ehemannes und der Tochter durch (Urk. 7/33) . Sie hat dabei die räumlichen und örtlichen Verhältnisse, die wirtschaftliche Situation, die Aufga ben teilung vor und nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch die Beschwerde führerin sowie die erwerbliche Situation der Familienangehörigen berücksichtigt und die Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter wiedergegeben.

Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 4. Januar 2018 (vgl. vor stehend E. 3.3) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die altersentsprechende Mitwirkungs pflicht der Tochter sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Der Abklä rungs bericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind keine beson de ren Umstände gegeben, welche den Abklärungs bericht als mangelhaft erschei nen liessen.

4.4

Vorab ist festzuhalten, dass Angaben der behandelnden Psychiaterin, soweit sie nicht auf eigenen, fachmedizinischen Wahrnehmungen, sondern anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin beruhen, die im Haushaltsabklärungsbericht fest gehaltenen Feststellungen oder seinerzeitigen Angaben der Beschwerde füh rerin bzw. ihrer Familienangehörigen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Eben so muss unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin keine physisch schwereren Arbeiten (mehr) verrichten soll (Reinigung, Wäsche), da keine körper lichen, über konstitutionelle Begebenheiten hinausgehende Einschränkungen aus medizinischer Sicht dargetan oder ausgewiesen wurden. Ferner ist der Beschwer degegnerin grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die im Rahmen der Schaden minderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe der im gleichen Haushalt woh nenden Familienangehören über das Mass hinausgeht, was üblicherweise von diesen erwartet werden darf (vgl. E.

1.4), und die Beschwerdeführerin sich anrechnen lassen muss, dass sie gewisse Arbeiten zwar erschwert, aber doch in Etappen unter vermehrtem Zeitbedarf weiterhin selber ausüben kann.

Unklarheiten angesichts der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin be stehen indes im Ausmass der psychischen Störung bezüglich Antrieb bzw. Kon zen tration, insbesondere im Bereich Ernährung (die Beschwerdeführerin «blockie re» oft), sowie bezüglich der k rankheits bedingten Unfähigkeit, sich alleine zu Hause aufzuhalten und dabei Hausarbeiten ausführen zu können und ohne Be glei tung ausser Haus gehen und alleine gewisse Besorgunge n tätigen zu können . Die anrechenbare Mithilfe der Fami lienangehörigen würde klarerweise über das Zumutbare hinausgehen, könnte die Beschwerdeführerin sich ausschliesslich nur noch in Anwesenheit eines Fami lien angehörigen überhaupt im Aufgabenbereich betätigen. Ferner müsste wohl eine gewisse Einschränkung im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ange rechnet werden, sollte die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, alleine ausser Haus oder aus der Wohnung zu gehen und sei es nur in den Keller oder zum Briefkasten. Diese Fragen sind grundsätzlich fachärztlich zu beantworten und können weder durch Angaben der psychisch kranken Person noch Feststellungen der im Haus haltsbereich versierten Fachper son abschliessend beurteilt werden. Hinzu kommt vorliegend, dass die Feststel lungen der Abklärungsperson bzw. die im Bericht vom 4. Januar 2018 fest ge hal tenen Angaben der Beschwerdeführerin oder der Tochter hierzu weder voll ständig noch eindeutig sind.

Diesbezüglich kann auch nicht auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin oder ihre Stellungnahme abgestellt werden, da diese sich in einer Beschreibung des von der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben (oder der Angaben ihrer Fami lienangehörigen) noch effektiv A usgeübten erschöpfen und nicht dar ge legt wird, was der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht unter adäquater Medika tion medizinisch-theoretisch zumutbar und möglich ist. 4.5.

Nach diesen Erwägungen erweist sich die medizinische Aktenlage als unvoll ständig und ist die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu begutachten. Allenfalls ist in Kenntnis des psychiatrischen Gutachtens erneut eine Haushaltsabklärung vor Ort notwendig. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 3. August 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Abklärungen anhand nehme und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5.

5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler reichte dem Gericht am 5. Dezember 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'830.36 (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus la gen) ein (Urk. 12), was angemessen scheint, weshalb die Parteientschädigung auf diesen Betrag festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand praxisgemäss direkt zu bezahlen ist. 5.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Par teientschädigung von Fr. 1'830.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein und arbeitete von Juli 2013 bis

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Be messung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungs vergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung; zur Praxis der Anwendung der gemischten Methode bis Ende 2016 vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen sowie die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1.

Dezember 2017).

E. 1.4 Die von einer qualifizierten Person d urchgeführte Abklärung vor Ort nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV

(vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge ben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver sicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell je doch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_ 81 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

E. 1.5 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung is t dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernün fti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä di gung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermögli chen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus halt arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Auf gaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachge wiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belas tung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalt tätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuch es (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbs bereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2018 (Urk.

2) hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Be schwer de führerin nicht mehr arbeitsfähig sei. Sie sei jedoch in einem 35%-Pen sum tätig gewesen und laut Abklärungsbericht im Haushalt nicht eingeschränkt, weshalb der Invaliditäts grad bei 35 % liege und entsprechend kein Anspruch auf Leis tungen der Invali den versicherung bestehe. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Sep tember 2018 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, auf den Abklärungsbe richt könne nicht abgestellt werden . Ein solcher Abklärungsbericht sei seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses von physisch be dingten Ein schränkungen zugeschnitten, da es für die Abklärungsperson regel mässig nur bedingt möglich sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit ver bundenen Einschränkungen zu erkennen. Den ärztlichen Stellungn ah men sei deshalb mehr Gewicht einzuräumen als dem Abklärungsbericht. Die Ein schränkungen im Haushalt würden insgesamt mehr als 52.5 % betragen, was zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad aus dem Erwerbsbereich gerundet ein en Invaliditätsgrad von 70 % ergebe . Dementsprechend sei ihr eine ganze Rente der Invalidenver sicherung zuzusprechen. 3. 3.1

Vom 1 7. November bis 1 4. Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin in akut stationärer psychiatrischer Behandlung in der Z.___ in A.___, wo eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert wurde . Die behandelnden Ärzte konstatierten in ihrem Austrittsbericht vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/19), die Beschwerdeführerin wirke wach und bewusst seinsklar, die Orientierung

sei unklar. I hre Aufmerksamkeit und Konzentration seien deutlich herabgesetzt und formal ge danklich sei sie eingeengt auf Wahn, umständlich, zerfahren, perseve rierend und vorbeiredend . Es gebe deutliche Hin weise auf wahn haftes Erleben und Sinnes täuschungen. Im Affekt sei sie ängstlich, innerlich unruhig, gereizt und schwing ungsfähig. Hinweise auf Selbst- oder Fremd ge fähr dung gebe es keine. Eine detaillierte Exploration sei auf grund der Sprachbarriere und dem aktuellen Zustand allerdings nicht möglich gewesen. Die weitere ambu lante Behandlung solle deshalb bei einer italienisch sprachigen Psy chotherapeutin stattfinden . Bei regelmässiger Einnahme der Medikamente sowie regelmässigen Besuchen der ambulanten Psychotherapie sei von einer günstigen Prognose aus zugehen. Momentan und bis auf weiteres sei sie jedoch vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/8/4ff.). 3.2

Seit Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin b ei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, alle 2 bis 3 Wochen in ambulanter psy chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (jeweils in Begleitung ihres Ehe mannes) . In ihrem Arztbericht vom 1 8. April 2017 (Urk. 7/16) hielt d ie Psychia terin fest, die Be schwerdeführerin habe Wahnge danken mit optischen Halluzina tionen. Unter Medikation gebe es jedoch keine Hinweise auf optische oder akus tische Halluzi nationen. Wahn gedanken seien hingegen nicht ganz ausge schlossen . Die Medika menten ein nahme werde durch den Ehe mann kontrol liert. Während der Behandlung gebe d ie Beschwerdeführerin nur zurück haltend Auskunft und sei wortkarg, klage aber über Angstsymptome und Panikattacken mit Herz klopfen, Kraft losigkeit und schnelles E rmüden sowie über Konzentra tions

- und Gedächtnis störungen. Sie brauche Hilfe von ihrem Ehemann und der Tochter. Die Wohnung verlasse sie nur in Begleitung .

Im Verlaufsbericht vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 7/30) verwies Dr. B.___ auf die Einschätzung vom April 2017 (Urk. 7/16). Symptomatisch gebe es keine Ver änderungen. In den nun monatlichen Sitzungen habe die Beschwerde führerin nach wie vor über diffuse Ängste, die sich im Alltag behindernd auswirken wür den, berichtet . Unter Medikation gebe es allerdings keine Hinweise auf Wahn gedanken und Halluzinationen. Sie sei jedoch auf die Hilfe ihres Ehemannes und der Tochter angewiesen. Alleine gehe sie nicht aus dem Haus. Im Vordergrund stünden die nega tiven Symptome . Dr. B.___ äusserte sich ungünstig zur Prog nose. Es handle si ch um einen chronischen Verlauf. 3.3

3.3.1

Im Rahmen der Haushaltsabklärung im Dezember 2017 (Urk. 7/33) gab die Be schwerdeführerin an, ihr Ehemann würde eine Rente (15 %) der Unfallversiche rung beziehen und täglich abends drei Stunden bei der Y.___ arbeiten. Ihre Tochter beziehe eine ganze Invalidenrente und arbeite an einem geschützten Arbeitsplatz. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands führte sie aus, dieser sei mit den Medikamenten stabiler geworden. Betreffend die Angstsymptomatik fühle sie sich zu Hause eigentlich gut, sie gehe jedoch nicht gerne alleine aus dem Haus. Ausserdem würden sie die Medikamente müde machen. Für die Hausarbeiten be nötige sie deshalb mehr Zeit, da sie öfters Pausen machen und sich hinsetzen oder hin legen müsse (S. 1) . Im Gesundheitsfall würde sie im angestammten Teilpensum von 35 % einer ausser häuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen (S. 4) . Entsprechend qualifizierte die Abklä rungs person die Beschwe rdeführerin als zu 65 % im Haus halt tätig

u nd führte aus, unter Berücksichtigung der Mithilfe durch die Fami lienmitglieder sowie der Schadenminderungspflicht sei die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht einge schränkt. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerde führerin das langsame Arbeiten oder das Arbeiten in Etappen durchaus zumutbar, da sie sich die Zeit einteilen könne. Angesichts dessen, dass der Ehemann seit seinem Unfall öfter zu Hause sei, sei ihm die vermehrte Unterstützung im Rahmen der Mitwirkung im Haushalt zuzumuten. Auch der Tochter sei die Mithilfe im Haus halt zumutbar . 3.3.2

Zum Bereich «Ernährung» führte die Abklärungsperson aus, am Abend bereite die Beschwerde führerin in der Regel eine warme Mahlzeit zu. Dabei würden d as Rüsten und Kochen keine Probleme für sie darstellen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben sich oftmals müde und antriebslos zu fühlen und daher bei den einzelnen Verrichtungen mehr Zeit zu benötigen. Wenn sie aufgrund der Medikamente zu müde sei, übernehme die Tochter die Zubereitung des Abend essens, was circa zweimal pro Woche der Fall sei. Das Mittagesse n werde vom Ehe mann zu bereitet . Die üblichen Verrichtungen (Tisch decken und abräumen, Abwasch erledigen) würden von der Familie gemeinsam erledigt werden. Die oberflächliche Reinigung der Küche erledige die Beschwerdeführerin auf den Tag verteilt. Sie staubsauge auch ab und zu den Boden und nehme feucht auf, wobei diese Arbeit mehrheitlich vom Ehemann erledigt werde (S. 6). 3.3.3

Im Bereich «Wohnungspflege» habe die Beschwerdeführerin ange geben,

leich tere Reinigungsarbeiten (Abstauben, Aufräumen, Lavabo reini gen) selber zu er ledigen. Die schwereren Arbeiten, insbesondere die Grund reini gung der Wohn ung, erle dige der Ehemann mit zeitweiliger Unterstützung der Tochter, wobei man diese neben ihrer Erwerbstätigkeit nicht noch zusätzlich mit Haus haltarbeiten belasten möchte. Da der Ehemann in einer Reinigungsfirma arbeite und täglich derartige Arbeiten verrichten müsse, kenne er sich in diesem Bereich bestens aus. Die Betten beziehe die Beschwerdeführerin selber, wobei sie zeitweise von ihrem Ehemann unterstützt werde. Die Tochter sei zuständig für die Ordnung und Sauberkeit in ihrem Zimmer. Bei der Fensterreinigung und Vor hangpflege müsse die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann unterstützt werden, da sie sich oft zu müde bzw. a ntriebslos fühle (S. 7) . 3.3.4

Zum Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» hielt die Abklärungsperson fest, laut Angaben der Beschwerdeführerin würde der Grosseinkauf am Samstag im Familien kollektiv mit dem Auto vo r genommen werden, wobei sie die Einkaufs liste erstelle. Die Klein ein käufe während der Woche nehme sie in Begleitung ihrer Tochter wahr, da ihr viele Menschen Probleme be reiten würden (S. 7) .

Diesbezüglich bemerkte die Abklärungsperson, es sei der Beschwerdeführerin zu zu muten, kleinere Einkäufe im nahegelegenen Laden zu Randzeiten zu tätigen, wenn sich nicht viele Menschen im Laden aufhalten würden. Ferner sei es auch dem Ehemann und der Tochter zumutbar, die Beschwerdeführerin einmal pro Woche bei einem Grosseinkauf zu begleiten (S. 7). 3.3.5

Den Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» betreffend habe die Beschwerdeführerin angegeben, mit Ausnahme des Wäschetransportes erledige sie alle 14 Tage die gesamte Wäsche selber. Der Wäschetransport werde von ihrem Ehemann über nommen. Ebenso erledige sie kleine Näh- und Flick arbeiten. Ferner könne sie die Kräutertöpfe auf dem Balkon selbständig pflegen und giessen. Haustiere würden keine gehalten werden und es gebe auch keine Grün- oder Topfpflanzen in der Wohnung (S. 8) . 3.4

Die behandelnde Psychiaterin nahm am 1 2. April 2018 (Urk. 7/41) zum Haus halts bericht vom 4. Januar 2018 Stellung und hielt fest, die Schilderungen und Angaben der Beschwerdeführerin würden einen zu guten Gesundheitszustand vor täuschen. Tatsächlich sei es ein grosser Vorteil für die Beschwerdeführerin, dass sowohl der Ehemann als auch die Tochter aufgrund ihrer Erkrankung und Einschränkungen öfters zu Hause seien und der Ehemann mehr Zeit habe, im Haus halt mitzuhelfen. Es bestehe aber die Gefahr einer Über forderung der Familie. Die Tochter arbeite 100 % in einem geschützten Rahmen, verfüge ent sprechend über weniger Ressourcen, und müsse bereits viel für die nicht deutsch sprachigen Eltern übernehmen. Aufgrund immer wie der auftretender Angst zu stände

könne die Be schwer de führerin nur für kur ze Zeit alleine gelassen wer den . Sie müsse stets begleitet werden. Seien die Ängste zu stark, nehme die Be schwer deführerin zusätzliche Medikamente ein, welche sie stark ermüden würden, so dass sie sich für ein paar Stunden hinlegen müsse.

Basierend auf einer vermehrten Mithilfe des Ehemannes und der Tochter habe die Abklärungsperson der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen zugeschrie ben. Bei einer derart starken Mitwirkung drohe jedoch die Gefahr einer Über forderung der ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigten Angehörigen mit mögli cher Dekompensation der Familie. Im Bereich der « Ernährung »

(gewichtet mit 40 %) sei die Einschränkung auf 50 % festzusetzen. Die Beschwerdeführerin

blockiere oft und wisse nicht mehr, wie sie was kochen müsse . Der Ehemann müsse sie dann unter stützen und anleiten. Dies gehe allerdings über die zumut bare Hilfe leistung hin aus. Im Bereich der « Wohnungspflege » (gewichtet mit 20 %) sei die Beschwerde führerin eben falls zu 50 % eingeschränkt. Für die kleineren Reini gungs arbeiten be nötige sie mehr Zeit, schwerere Arbeiten erledige sie nicht mehr. Diese seien aber auch dem Ehe mann aufgrund seiner körperlichen Ein schränk ungen (im rechten Schulterbe reich)

nicht zumutbar . Was den Bereich « Ein kauf und weitere Besorgungen » (gewichtet mit

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben be reich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2).

E. 10 %) betreffe, sei die Be schwerde führerin vollständig eingeschränkt. Aufgrund ihrer Ängste könne sie nicht alleine aus dem Haus gehen und sich nicht an Orten aufhalten, wo mehrere Leute seien. Es sei ihr entsprechend nicht zuzumuten, alleine in einen Laden zu gehen, selbst an Rand zeiten. Des Weiteren könne die Beschwerde führerin auch nicht mehr alleine in die Waschküche im Keller gehen. Sie sei entsprechend auch im Bereich der « Wäsche und Kleiderpflege » (gewichtet mit 20 %) auf die Mithilfe des Ehe mannes angewiesen, der selber körperliche Beschwerden habe. Sie sei folglich als zu

50 % einge schränkt zu beurteilen. Aufgrund ihrer Einschrän kun gen habe die Beschwerde führerin keine Ressourcen und Kapazitäten für andere Akti vitäten (gewichtet mit 5 %), weshalb auch hier eine Einschränkung von mindes tens 50 % bestehe, total 52.5 %. 3.5

Dazu nahm die Abklärungsperson i m Rahmen des Einwandverfahrens

am 24. April 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/52/2-4) und bemerkte, die Ein schrän kungen im Haushalt würden die angemessene und zumutbare Mitwirkung der Familienmitglieder im Sinne der Mitwirkungspflicht berücksichtigen. Diese Feststellungen seien vor Ort getroffen worden, wohingegen die behandelnde Psychiaterin sich auf subjektive Schilderungen der Patientin und ihres Ehe mannes stütze. 4. 4.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine schwer zu beeinflussende Angstsymptomatik mit Panik diagnostiziert (vgl. E. 3.1-3.2 hiervor). Nach unbestrittener Einschätzung der behandelnden Ärzte besteht für den Erwerbsbereich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Laut Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/17) arbeitete die Beschwer deführerin im Stundenlohn zu 15 Stunden die Woche (drei Stunden am Tag), was der allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden pro Woche gegenüber gestellt einem Pensum von 35,71 % entspricht. Sowohl nach der bis Ende 2017 geltenden Praxis der gemischten Methode wie auch in Anwendung von Art. 27 bis Abs. 3 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, ergibt sich bei vollständiger Erwerbsun fähigheit ein (gewichteter) Teilinvaliditätsgrad von 35,71 %.

Strittig ist demgegenüber die Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Woh nungs pflege, Einkauf sowie Wäsche/Kleiderpflege, wobei insbesondere das Au s mass der Schadenminderungspflicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1 S. 5ff.). Wäh rend die Abklärungsperson in den genannten Bereichen von keiner Ein schrän kung ausging (vgl. E. 3.3 und E. 3.5 hiervor), hält die behandelnde Psy chiaterin eine solche von 52.5 % als angemessen (vgl. E. 3.4) . 4.2

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E 1.3) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 4.3

Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 1 2. Dezember 2017 eine Abklärung an Ort und Stelle im Beisein des Ehemannes und der Tochter durch (Urk. 7/33) . Sie hat dabei die räumlichen und örtlichen Verhältnisse, die wirtschaftliche Situation, die Aufga ben teilung vor und nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch die Beschwerde führerin sowie die erwerbliche Situation der Familienangehörigen berücksichtigt und die Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter wiedergegeben.

Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 4. Januar 2018 (vgl. vor stehend E. 3.3) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die altersentsprechende Mitwirkungs pflicht der Tochter sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Der Abklä rungs bericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind keine beson de ren Umstände gegeben, welche den Abklärungs bericht als mangelhaft erschei nen liessen.

4.4

Vorab ist festzuhalten, dass Angaben der behandelnden Psychiaterin, soweit sie nicht auf eigenen, fachmedizinischen Wahrnehmungen, sondern anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin beruhen, die im Haushaltsabklärungsbericht fest gehaltenen Feststellungen oder seinerzeitigen Angaben der Beschwerde füh rerin bzw. ihrer Familienangehörigen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Eben so muss unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin keine physisch schwereren Arbeiten (mehr) verrichten soll (Reinigung, Wäsche), da keine körper lichen, über konstitutionelle Begebenheiten hinausgehende Einschränkungen aus medizinischer Sicht dargetan oder ausgewiesen wurden. Ferner ist der Beschwer degegnerin grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die im Rahmen der Schaden minderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe der im gleichen Haushalt woh nenden Familienangehören über das Mass hinausgeht, was üblicherweise von diesen erwartet werden darf (vgl. E.

1.4), und die Beschwerdeführerin sich anrechnen lassen muss, dass sie gewisse Arbeiten zwar erschwert, aber doch in Etappen unter vermehrtem Zeitbedarf weiterhin selber ausüben kann.

Unklarheiten angesichts der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin be stehen indes im Ausmass der psychischen Störung bezüglich Antrieb bzw. Kon zen tration, insbesondere im Bereich Ernährung (die Beschwerdeführerin «blockie re» oft), sowie bezüglich der k rankheits bedingten Unfähigkeit, sich alleine zu Hause aufzuhalten und dabei Hausarbeiten ausführen zu können und ohne Be glei tung ausser Haus gehen und alleine gewisse Besorgunge n tätigen zu können . Die anrechenbare Mithilfe der Fami lienangehörigen würde klarerweise über das Zumutbare hinausgehen, könnte die Beschwerdeführerin sich ausschliesslich nur noch in Anwesenheit eines Fami lien angehörigen überhaupt im Aufgabenbereich betätigen. Ferner müsste wohl eine gewisse Einschränkung im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ange rechnet werden, sollte die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, alleine ausser Haus oder aus der Wohnung zu gehen und sei es nur in den Keller oder zum Briefkasten. Diese Fragen sind grundsätzlich fachärztlich zu beantworten und können weder durch Angaben der psychisch kranken Person noch Feststellungen der im Haus haltsbereich versierten Fachper son abschliessend beurteilt werden. Hinzu kommt vorliegend, dass die Feststel lungen der Abklärungsperson bzw. die im Bericht vom 4. Januar 2018 fest ge hal tenen Angaben der Beschwerdeführerin oder der Tochter hierzu weder voll ständig noch eindeutig sind.

Diesbezüglich kann auch nicht auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin oder ihre Stellungnahme abgestellt werden, da diese sich in einer Beschreibung des von der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben (oder der Angaben ihrer Fami lienangehörigen) noch effektiv A usgeübten erschöpfen und nicht dar ge legt wird, was der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht unter adäquater Medika tion medizinisch-theoretisch zumutbar und möglich ist. 4.5.

Nach diesen Erwägungen erweist sich die medizinische Aktenlage als unvoll ständig und ist die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu begutachten. Allenfalls ist in Kenntnis des psychiatrischen Gutachtens erneut eine Haushaltsabklärung vor Ort notwendig. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 3. August 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Abklärungen anhand nehme und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5.

5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler reichte dem Gericht am 5. Dezember 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'830.36 (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus la gen) ein (Urk. 12), was angemessen scheint, weshalb die Parteientschädigung auf diesen Betrag festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand praxisgemäss direkt zu bezahlen ist. 5.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Par teientschädigung von Fr. 1'830.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00746

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

21. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein und arbeitete von Juli 2013 bis

6. Oktober 2016 (letzter effektiver Arbeitstag) bei der Y.___ als Raumpflegerin zu einem Pensum von 15 Wochen stun den (vgl. Urk. 7/17).

Am 3 0. März 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentag geld versicherung bei (Urk. 7/8), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/27 und Urk. 7/30) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/11) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfrage bogen vom 2 8. April 2017; Urk. 7/17). Mit Mit tei lung vom 9. Mai 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (Urk. 7/21).

Die am 1 2. Dezember 2017 durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt (Haushaltsabklärung, Urk. 7/33) er gab keine Einschränkung im Haus halts bereich.

Ausgehend von einem Erwerbsbereich von 35 % und einem Auf gabenbereich von 65 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/36). Dagegen erhob die Versicherte

am 1 2. April 2018 Ein wand (Urk. 7/42) und legte eine

Stellung nahme der behandelnden Ärztin zu den Akten (Urk. 7/41). Mit Verfügung vom 3. August 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. September 2018 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Even tualiter sei ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. In prozes sualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozess führung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2017 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt sowie die unent gel tliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben be reich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). 1.3

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Be messung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungs vergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung; zur Praxis der Anwendung der gemischten Methode bis Ende 2016 vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen sowie die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1.

Dezember 2017). 1.4

Die von einer qualifizierten Person d urchgeführte Abklärung vor Ort nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV

(vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge ben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver sicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell je doch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_ 81 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 1.5

Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung is t dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernün fti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä di gung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermögli chen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus halt arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Auf gaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachge wiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belas tung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalt tätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuch es (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbs bereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2018 (Urk.

2) hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Be schwer de führerin nicht mehr arbeitsfähig sei. Sie sei jedoch in einem 35%-Pen sum tätig gewesen und laut Abklärungsbericht im Haushalt nicht eingeschränkt, weshalb der Invaliditäts grad bei 35 % liege und entsprechend kein Anspruch auf Leis tungen der Invali den versicherung bestehe. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Sep tember 2018 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, auf den Abklärungsbe richt könne nicht abgestellt werden . Ein solcher Abklärungsbericht sei seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses von physisch be dingten Ein schränkungen zugeschnitten, da es für die Abklärungsperson regel mässig nur bedingt möglich sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit ver bundenen Einschränkungen zu erkennen. Den ärztlichen Stellungn ah men sei deshalb mehr Gewicht einzuräumen als dem Abklärungsbericht. Die Ein schränkungen im Haushalt würden insgesamt mehr als 52.5 % betragen, was zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad aus dem Erwerbsbereich gerundet ein en Invaliditätsgrad von 70 % ergebe . Dementsprechend sei ihr eine ganze Rente der Invalidenver sicherung zuzusprechen. 3. 3.1

Vom 1 7. November bis 1 4. Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin in akut stationärer psychiatrischer Behandlung in der Z.___ in A.___, wo eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert wurde . Die behandelnden Ärzte konstatierten in ihrem Austrittsbericht vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/19), die Beschwerdeführerin wirke wach und bewusst seinsklar, die Orientierung

sei unklar. I hre Aufmerksamkeit und Konzentration seien deutlich herabgesetzt und formal ge danklich sei sie eingeengt auf Wahn, umständlich, zerfahren, perseve rierend und vorbeiredend . Es gebe deutliche Hin weise auf wahn haftes Erleben und Sinnes täuschungen. Im Affekt sei sie ängstlich, innerlich unruhig, gereizt und schwing ungsfähig. Hinweise auf Selbst- oder Fremd ge fähr dung gebe es keine. Eine detaillierte Exploration sei auf grund der Sprachbarriere und dem aktuellen Zustand allerdings nicht möglich gewesen. Die weitere ambu lante Behandlung solle deshalb bei einer italienisch sprachigen Psy chotherapeutin stattfinden . Bei regelmässiger Einnahme der Medikamente sowie regelmässigen Besuchen der ambulanten Psychotherapie sei von einer günstigen Prognose aus zugehen. Momentan und bis auf weiteres sei sie jedoch vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/8/4ff.). 3.2

Seit Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin b ei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, alle 2 bis 3 Wochen in ambulanter psy chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (jeweils in Begleitung ihres Ehe mannes) . In ihrem Arztbericht vom 1 8. April 2017 (Urk. 7/16) hielt d ie Psychia terin fest, die Be schwerdeführerin habe Wahnge danken mit optischen Halluzina tionen. Unter Medikation gebe es jedoch keine Hinweise auf optische oder akus tische Halluzi nationen. Wahn gedanken seien hingegen nicht ganz ausge schlossen . Die Medika menten ein nahme werde durch den Ehe mann kontrol liert. Während der Behandlung gebe d ie Beschwerdeführerin nur zurück haltend Auskunft und sei wortkarg, klage aber über Angstsymptome und Panikattacken mit Herz klopfen, Kraft losigkeit und schnelles E rmüden sowie über Konzentra tions

- und Gedächtnis störungen. Sie brauche Hilfe von ihrem Ehemann und der Tochter. Die Wohnung verlasse sie nur in Begleitung .

Im Verlaufsbericht vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 7/30) verwies Dr. B.___ auf die Einschätzung vom April 2017 (Urk. 7/16). Symptomatisch gebe es keine Ver änderungen. In den nun monatlichen Sitzungen habe die Beschwerde führerin nach wie vor über diffuse Ängste, die sich im Alltag behindernd auswirken wür den, berichtet . Unter Medikation gebe es allerdings keine Hinweise auf Wahn gedanken und Halluzinationen. Sie sei jedoch auf die Hilfe ihres Ehemannes und der Tochter angewiesen. Alleine gehe sie nicht aus dem Haus. Im Vordergrund stünden die nega tiven Symptome . Dr. B.___ äusserte sich ungünstig zur Prog nose. Es handle si ch um einen chronischen Verlauf. 3.3

3.3.1

Im Rahmen der Haushaltsabklärung im Dezember 2017 (Urk. 7/33) gab die Be schwerdeführerin an, ihr Ehemann würde eine Rente (15 %) der Unfallversiche rung beziehen und täglich abends drei Stunden bei der Y.___ arbeiten. Ihre Tochter beziehe eine ganze Invalidenrente und arbeite an einem geschützten Arbeitsplatz. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands führte sie aus, dieser sei mit den Medikamenten stabiler geworden. Betreffend die Angstsymptomatik fühle sie sich zu Hause eigentlich gut, sie gehe jedoch nicht gerne alleine aus dem Haus. Ausserdem würden sie die Medikamente müde machen. Für die Hausarbeiten be nötige sie deshalb mehr Zeit, da sie öfters Pausen machen und sich hinsetzen oder hin legen müsse (S. 1) . Im Gesundheitsfall würde sie im angestammten Teilpensum von 35 % einer ausser häuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen (S. 4) . Entsprechend qualifizierte die Abklä rungs person die Beschwe rdeführerin als zu 65 % im Haus halt tätig

u nd führte aus, unter Berücksichtigung der Mithilfe durch die Fami lienmitglieder sowie der Schadenminderungspflicht sei die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht einge schränkt. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerde führerin das langsame Arbeiten oder das Arbeiten in Etappen durchaus zumutbar, da sie sich die Zeit einteilen könne. Angesichts dessen, dass der Ehemann seit seinem Unfall öfter zu Hause sei, sei ihm die vermehrte Unterstützung im Rahmen der Mitwirkung im Haushalt zuzumuten. Auch der Tochter sei die Mithilfe im Haus halt zumutbar . 3.3.2

Zum Bereich «Ernährung» führte die Abklärungsperson aus, am Abend bereite die Beschwerde führerin in der Regel eine warme Mahlzeit zu. Dabei würden d as Rüsten und Kochen keine Probleme für sie darstellen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben sich oftmals müde und antriebslos zu fühlen und daher bei den einzelnen Verrichtungen mehr Zeit zu benötigen. Wenn sie aufgrund der Medikamente zu müde sei, übernehme die Tochter die Zubereitung des Abend essens, was circa zweimal pro Woche der Fall sei. Das Mittagesse n werde vom Ehe mann zu bereitet . Die üblichen Verrichtungen (Tisch decken und abräumen, Abwasch erledigen) würden von der Familie gemeinsam erledigt werden. Die oberflächliche Reinigung der Küche erledige die Beschwerdeführerin auf den Tag verteilt. Sie staubsauge auch ab und zu den Boden und nehme feucht auf, wobei diese Arbeit mehrheitlich vom Ehemann erledigt werde (S. 6). 3.3.3

Im Bereich «Wohnungspflege» habe die Beschwerdeführerin ange geben,

leich tere Reinigungsarbeiten (Abstauben, Aufräumen, Lavabo reini gen) selber zu er ledigen. Die schwereren Arbeiten, insbesondere die Grund reini gung der Wohn ung, erle dige der Ehemann mit zeitweiliger Unterstützung der Tochter, wobei man diese neben ihrer Erwerbstätigkeit nicht noch zusätzlich mit Haus haltarbeiten belasten möchte. Da der Ehemann in einer Reinigungsfirma arbeite und täglich derartige Arbeiten verrichten müsse, kenne er sich in diesem Bereich bestens aus. Die Betten beziehe die Beschwerdeführerin selber, wobei sie zeitweise von ihrem Ehemann unterstützt werde. Die Tochter sei zuständig für die Ordnung und Sauberkeit in ihrem Zimmer. Bei der Fensterreinigung und Vor hangpflege müsse die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann unterstützt werden, da sie sich oft zu müde bzw. a ntriebslos fühle (S. 7) . 3.3.4

Zum Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» hielt die Abklärungsperson fest, laut Angaben der Beschwerdeführerin würde der Grosseinkauf am Samstag im Familien kollektiv mit dem Auto vo r genommen werden, wobei sie die Einkaufs liste erstelle. Die Klein ein käufe während der Woche nehme sie in Begleitung ihrer Tochter wahr, da ihr viele Menschen Probleme be reiten würden (S. 7) .

Diesbezüglich bemerkte die Abklärungsperson, es sei der Beschwerdeführerin zu zu muten, kleinere Einkäufe im nahegelegenen Laden zu Randzeiten zu tätigen, wenn sich nicht viele Menschen im Laden aufhalten würden. Ferner sei es auch dem Ehemann und der Tochter zumutbar, die Beschwerdeführerin einmal pro Woche bei einem Grosseinkauf zu begleiten (S. 7). 3.3.5

Den Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» betreffend habe die Beschwerdeführerin angegeben, mit Ausnahme des Wäschetransportes erledige sie alle 14 Tage die gesamte Wäsche selber. Der Wäschetransport werde von ihrem Ehemann über nommen. Ebenso erledige sie kleine Näh- und Flick arbeiten. Ferner könne sie die Kräutertöpfe auf dem Balkon selbständig pflegen und giessen. Haustiere würden keine gehalten werden und es gebe auch keine Grün- oder Topfpflanzen in der Wohnung (S. 8) . 3.4

Die behandelnde Psychiaterin nahm am 1 2. April 2018 (Urk. 7/41) zum Haus halts bericht vom 4. Januar 2018 Stellung und hielt fest, die Schilderungen und Angaben der Beschwerdeführerin würden einen zu guten Gesundheitszustand vor täuschen. Tatsächlich sei es ein grosser Vorteil für die Beschwerdeführerin, dass sowohl der Ehemann als auch die Tochter aufgrund ihrer Erkrankung und Einschränkungen öfters zu Hause seien und der Ehemann mehr Zeit habe, im Haus halt mitzuhelfen. Es bestehe aber die Gefahr einer Über forderung der Familie. Die Tochter arbeite 100 % in einem geschützten Rahmen, verfüge ent sprechend über weniger Ressourcen, und müsse bereits viel für die nicht deutsch sprachigen Eltern übernehmen. Aufgrund immer wie der auftretender Angst zu stände

könne die Be schwer de führerin nur für kur ze Zeit alleine gelassen wer den . Sie müsse stets begleitet werden. Seien die Ängste zu stark, nehme die Be schwer deführerin zusätzliche Medikamente ein, welche sie stark ermüden würden, so dass sie sich für ein paar Stunden hinlegen müsse.

Basierend auf einer vermehrten Mithilfe des Ehemannes und der Tochter habe die Abklärungsperson der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen zugeschrie ben. Bei einer derart starken Mitwirkung drohe jedoch die Gefahr einer Über forderung der ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigten Angehörigen mit mögli cher Dekompensation der Familie. Im Bereich der « Ernährung »

(gewichtet mit 40 %) sei die Einschränkung auf 50 % festzusetzen. Die Beschwerdeführerin

blockiere oft und wisse nicht mehr, wie sie was kochen müsse . Der Ehemann müsse sie dann unter stützen und anleiten. Dies gehe allerdings über die zumut bare Hilfe leistung hin aus. Im Bereich der « Wohnungspflege » (gewichtet mit 20 %) sei die Beschwerde führerin eben falls zu 50 % eingeschränkt. Für die kleineren Reini gungs arbeiten be nötige sie mehr Zeit, schwerere Arbeiten erledige sie nicht mehr. Diese seien aber auch dem Ehe mann aufgrund seiner körperlichen Ein schränk ungen (im rechten Schulterbe reich)

nicht zumutbar . Was den Bereich « Ein kauf und weitere Besorgungen » (gewichtet mit 10 %) betreffe, sei die Be schwerde führerin vollständig eingeschränkt. Aufgrund ihrer Ängste könne sie nicht alleine aus dem Haus gehen und sich nicht an Orten aufhalten, wo mehrere Leute seien. Es sei ihr entsprechend nicht zuzumuten, alleine in einen Laden zu gehen, selbst an Rand zeiten. Des Weiteren könne die Beschwerde führerin auch nicht mehr alleine in die Waschküche im Keller gehen. Sie sei entsprechend auch im Bereich der « Wäsche und Kleiderpflege » (gewichtet mit 20 %) auf die Mithilfe des Ehe mannes angewiesen, der selber körperliche Beschwerden habe. Sie sei folglich als zu

50 % einge schränkt zu beurteilen. Aufgrund ihrer Einschrän kun gen habe die Beschwerde führerin keine Ressourcen und Kapazitäten für andere Akti vitäten (gewichtet mit 5 %), weshalb auch hier eine Einschränkung von mindes tens 50 % bestehe, total 52.5 %. 3.5

Dazu nahm die Abklärungsperson i m Rahmen des Einwandverfahrens

am 24. April 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/52/2-4) und bemerkte, die Ein schrän kungen im Haushalt würden die angemessene und zumutbare Mitwirkung der Familienmitglieder im Sinne der Mitwirkungspflicht berücksichtigen. Diese Feststellungen seien vor Ort getroffen worden, wohingegen die behandelnde Psychiaterin sich auf subjektive Schilderungen der Patientin und ihres Ehe mannes stütze. 4. 4.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine schwer zu beeinflussende Angstsymptomatik mit Panik diagnostiziert (vgl. E. 3.1-3.2 hiervor). Nach unbestrittener Einschätzung der behandelnden Ärzte besteht für den Erwerbsbereich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Laut Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/17) arbeitete die Beschwer deführerin im Stundenlohn zu 15 Stunden die Woche (drei Stunden am Tag), was der allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden pro Woche gegenüber gestellt einem Pensum von 35,71 % entspricht. Sowohl nach der bis Ende 2017 geltenden Praxis der gemischten Methode wie auch in Anwendung von Art. 27 bis Abs. 3 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, ergibt sich bei vollständiger Erwerbsun fähigheit ein (gewichteter) Teilinvaliditätsgrad von 35,71 %.

Strittig ist demgegenüber die Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Woh nungs pflege, Einkauf sowie Wäsche/Kleiderpflege, wobei insbesondere das Au s mass der Schadenminderungspflicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1 S. 5ff.). Wäh rend die Abklärungsperson in den genannten Bereichen von keiner Ein schrän kung ausging (vgl. E. 3.3 und E. 3.5 hiervor), hält die behandelnde Psy chiaterin eine solche von 52.5 % als angemessen (vgl. E. 3.4) . 4.2

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E 1.3) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 4.3

Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 1 2. Dezember 2017 eine Abklärung an Ort und Stelle im Beisein des Ehemannes und der Tochter durch (Urk. 7/33) . Sie hat dabei die räumlichen und örtlichen Verhältnisse, die wirtschaftliche Situation, die Aufga ben teilung vor und nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch die Beschwerde führerin sowie die erwerbliche Situation der Familienangehörigen berücksichtigt und die Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter wiedergegeben.

Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 4. Januar 2018 (vgl. vor stehend E. 3.3) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die altersentsprechende Mitwirkungs pflicht der Tochter sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Der Abklä rungs bericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind keine beson de ren Umstände gegeben, welche den Abklärungs bericht als mangelhaft erschei nen liessen.

4.4

Vorab ist festzuhalten, dass Angaben der behandelnden Psychiaterin, soweit sie nicht auf eigenen, fachmedizinischen Wahrnehmungen, sondern anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin beruhen, die im Haushaltsabklärungsbericht fest gehaltenen Feststellungen oder seinerzeitigen Angaben der Beschwerde füh rerin bzw. ihrer Familienangehörigen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Eben so muss unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin keine physisch schwereren Arbeiten (mehr) verrichten soll (Reinigung, Wäsche), da keine körper lichen, über konstitutionelle Begebenheiten hinausgehende Einschränkungen aus medizinischer Sicht dargetan oder ausgewiesen wurden. Ferner ist der Beschwer degegnerin grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die im Rahmen der Schaden minderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe der im gleichen Haushalt woh nenden Familienangehören über das Mass hinausgeht, was üblicherweise von diesen erwartet werden darf (vgl. E.

1.4), und die Beschwerdeführerin sich anrechnen lassen muss, dass sie gewisse Arbeiten zwar erschwert, aber doch in Etappen unter vermehrtem Zeitbedarf weiterhin selber ausüben kann.

Unklarheiten angesichts der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin be stehen indes im Ausmass der psychischen Störung bezüglich Antrieb bzw. Kon zen tration, insbesondere im Bereich Ernährung (die Beschwerdeführerin «blockie re» oft), sowie bezüglich der k rankheits bedingten Unfähigkeit, sich alleine zu Hause aufzuhalten und dabei Hausarbeiten ausführen zu können und ohne Be glei tung ausser Haus gehen und alleine gewisse Besorgunge n tätigen zu können . Die anrechenbare Mithilfe der Fami lienangehörigen würde klarerweise über das Zumutbare hinausgehen, könnte die Beschwerdeführerin sich ausschliesslich nur noch in Anwesenheit eines Fami lien angehörigen überhaupt im Aufgabenbereich betätigen. Ferner müsste wohl eine gewisse Einschränkung im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ange rechnet werden, sollte die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, alleine ausser Haus oder aus der Wohnung zu gehen und sei es nur in den Keller oder zum Briefkasten. Diese Fragen sind grundsätzlich fachärztlich zu beantworten und können weder durch Angaben der psychisch kranken Person noch Feststellungen der im Haus haltsbereich versierten Fachper son abschliessend beurteilt werden. Hinzu kommt vorliegend, dass die Feststel lungen der Abklärungsperson bzw. die im Bericht vom 4. Januar 2018 fest ge hal tenen Angaben der Beschwerdeführerin oder der Tochter hierzu weder voll ständig noch eindeutig sind.

Diesbezüglich kann auch nicht auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin oder ihre Stellungnahme abgestellt werden, da diese sich in einer Beschreibung des von der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben (oder der Angaben ihrer Fami lienangehörigen) noch effektiv A usgeübten erschöpfen und nicht dar ge legt wird, was der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht unter adäquater Medika tion medizinisch-theoretisch zumutbar und möglich ist. 4.5.

Nach diesen Erwägungen erweist sich die medizinische Aktenlage als unvoll ständig und ist die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu begutachten. Allenfalls ist in Kenntnis des psychiatrischen Gutachtens erneut eine Haushaltsabklärung vor Ort notwendig. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 3. August 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Abklärungen anhand nehme und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5.

5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler reichte dem Gericht am 5. Dezember 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'830.36 (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus la gen) ein (Urk. 12), was angemessen scheint, weshalb die Parteientschädigung auf diesen Betrag festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand praxisgemäss direkt zu bezahlen ist. 5.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Par teientschädigung von Fr. 1'830.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler