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IV.2018.00745

Neuanmeldung. Veränderung wurde glaubhaft gemacht. Nichteintreten erfolgte zu Unrecht.

Zürich SozVersG · 2007-02-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1975 geborene X.___ meldete sich im März 2004 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom

5. Februar 2007 (Urk. 7/112) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70 %) zuzüglich Kinderrente und ordentliche Zusatzrente für den Ehegatten ab 1 . Dezember 200 3 zu (Urk. 7/112),

welche im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Re visionsverfahrens (Urk. 7/120) im April 2010 bestätigt wurde (Urk. 7/126) .

Im Frühling 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/134), wobei sie am 28. Juni 2016

mit Verweis auf die Schlussbestimmun gen zur 6. Revision der Invalidenversicherung sowie einen Invaliditätsgrad von 36 % die bisherige ganze Rente

per Ende Juli 2016 aufhob (Urk. 7/212). Am 25. November 201 6 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautrai ning bei der Y.___ vom 21. November 2016 bis 19. Mai 2017 (Urk. 7/221) und verfügte gleichentags die Weiterausrich tung der ganzen Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2016 für die Dauer der Mass nahme beziehungsweise bis längstens 31. Juli 2018 (Urk. 7/222). Am 2. Februar 2017 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abbruch des Aufbau trainings per 13. Januar 2017 und erteilte Kostengutsprache für Beratung und Begleitung vom 13. Januar bis

19. Mai 2017 durch die IV-Stelle (Urk. 7/234). Mit Entscheid

vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/249) verfügte

die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender subjektiver Eingliede rungsfähigkeit des Versicherten

(Verschlechterung der psychisch e n Situation, Ein t ritt in die Tagesklinik ab August 2017) per 31. Mai 2017 und stellte die Weiter ausrichtung der bisherigen ganzen Rente per gleichen Datum ein .

Am 12. September 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/253). Mit Vorbescheid vom 7. November 2017 (Urk. 7/258) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegeh ren in Aussicht, wogegen der Versicherte am 6. Dezember 2017 unter Beilage des Berichts der Z.___ vom 24. November

2017 (Urk. 7/259) Einwand (Urk. 7/260) erhob. Mit Verfügung vom 10. Juli

2018 (Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte unter Aufla ge des Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. August 2018 (Urk. 3) am 11. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Ren tenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 16. Oktober 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Nichteintretensv erfügung vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) damit, dass in den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom September 2017 eingereichten ärztlichen Berichten keine neue Diagnose erwähnt werde, welche anhand von objektiven Befunden begründe t wäre. Bei der seitens der Z.___ genannten Diagnose der ängstlich vermeidenden Persönli chkeitsstörung fehlten sowohl eine diagnostische Herleitung als auch biographische Angaben . Wenn diese Diagnose vorliegen würde, so hätten bereits in der Vergangenheit entsprechende Symptome auftreten müssen, wobei im Gutachten der B.___ vom Jahre 2014 auffällige Persönlichkeitsmerkmale ausdrücklich ver neint worden seien .

Ebenso wenig sei seit der Begutachtung der Eintritt eines einschneidenden Ereignis ses aktenkundig, welches geeignet wäre, eine dauerhafte Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung herbeizuführen. Entsprechen d sei kein Hinweis auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 3). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die rechtlich geforderten Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands erfüllt seien. Im Ver gleich zum B.___ -Gutachten und zur rentenaufhebenden Verfügung vom 28. Juni 2016 habe sich seit Ende 2016/Anfang 2017 eine chronif i zierte depres sive Störung von schwerem Ausmass entwickelt. Ab Herbst 2017 sei gemäss den übereinstimmenden Berichten der Z.___ und des behandelnden Psychiaters Dr. A.___

zudem eine Verschlec hterung mit zusätzlichen psycho tischen Sympt omen aufgetreten.

Auf die neu gestellte Diagnose

einer

schwergradigen depressiven Störung sei in der angefochtenen Verfügung gar nicht eingegangen worden. Dort werde lediglich auf eine unwesentliche Persönlichkeitsveränderung Bezug genommen, wobei diese Diagnose bei

der Neuanmeldung gar nicht im Vordergrund stehe. Entsprechend habe sich seit der Rentenaufhebung vom 28. Juni 2016 eine schwere depressive Erkrankung im Sinne eine r neuen Diag nose entwickelt, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark beein trächtige, weshalb die Voraussetzungen für eine materielle Anspruchsprüfung eindeutig erfüllt seien (S. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom September 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sin ne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft ge macht hat, dass sich seine gesundheitlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom

28. Juni 2016 (Urk. 7/ 212) bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Entscheids vom

10. Juli 2018 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. 3.

3.1

3.1.1

Die Renteneinstellung vom 28. Juni 2016 (Urk. 7/212) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären B.___ - Gutachten vom 5. März 2014 (Urk. 7/ 166 /1-26)

mit ergänzender Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/189), in welchem

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheu matologie FMH, folgende Diagnosen stellten (S. 20 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit: - primär unsp ezifischem lumbospondylogenem S y n drom - dysfunktionaler Schmerzverarbeitung - im Verlauf Adipositas permagna - schwere r Haltungsinsuffizienz - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) : - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) 3.1.2

Die psychiatrische Expertin

Dr. C.___ hielt fest, dass bei der gutachterli chen Untersuchung zahlreiche Inkonsistenzen aufgefallen seien. Die traumatisch geschilderten Ängste und die depressiven Merkmale stünden deutlich im Gegen satz zu den stringenten, keineswegs antriebsgeminderten und willensbetonten Komponenten des Beschwerdeführers. Die dargestellten psychomotorischen Stö rungen seien nicht durchgehend und deutlich willensabhängig und wirkten zu dem

artifiziell . Er gebe lediglich an, Angst vor Menschenansammlungen und un gewohnten Situationen zu haben, wobei aus den Schilderungen nicht hervorgehe, welche Situationen er offensichtlich meide. Es fehle das entscheidende Symptom einer Agoraphobie mit der Befürchtung, es könne gefährlich werden und etwas Schreckliches passieren. Dies spreche gegen eine relevante Angststörung, welche die Alltagsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtige (S. 19).

Bis auf die zahlreichen Inkonsistenzen und Inkongruenzen, insbesondere be züglich der Psychomotorik und Affektivität, könnten keine Psychopathologika verifiziert werden. Der Medikamentenspiegel bezüglich Tramadol ergebe einen nie d rigen Wert, was gegen die Angaben des Beschwerdeführers mit hoher täglich ein genommener Dosis spreche. Der C italopram -Spiegel liege ebenfalls im niedri gen Bereich (S. 19).

Die psychiatrische Gutachterin wies weiter darauf hin, dass die Vorgeschichte und der Befund allenfalls die Kriterien einer Angst und depressiven Störung gemischt erfüllten, w elche allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es be stehe jedoch eine ausgeprä gte Invalidisierungsüberzeugung, wobei die Motiva tion für eine berufliche Wiedereingliederung n icht vorhanden sei (S. 19).

Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit auf dem psy chiatrischen Fachgebiet objektiv nicht eingeschränkt sei (S. 19). 3.1.3

Der rheumatologische Gutachter Dr. E.___

führte aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung als schwer gestört und unter seinem Zustand lei dend bei durchaus adäquater Kommunikation und Selbsteinschätzung seiner Situation imponiere. Klinisch falle die grotesk ausgeprägte versteifte Fehlhaltung mit Vornüberneigung und Schulterhochstand links bei ausgeprägtem Haltungs zerfall und erheblicher Adipositas auf. Abgesehen von der muskulären Dekondi tionierung und der Haltungsinsuffizienz sei kein pathologischer muskuloskeletta ler Befund zu erheben und es seien keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom ersichtlich. Medizinisch-theoretisch sei aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit einzig durch die muskuläre Dekonditionierung kom promittiert, weshalb eine volle Präsenz bei verminderter Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 20 % zu postulieren sei (S. 20). 3.1.4

In internistischer Hinsicht wies Dr. D.___

darauf hin, dass keine krankheitswer tigen Funktionsstörungen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine ausgeprägte Adipositas und eine vermutlich situationsb ezogene Hypertonie (S. 20). 3.1.5

Unter interdisziplinäre n

Gesichtspunkten hielten die Gutachter fest, dass aus rheumatologischen Gründen für die bisherige Tätigkeit als Fassadenisolateur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.

F ür leichte Tätigkeiten (überwiegend sit zend, ohne schwere oder mittelschwere körperliche Verrichtungen, ohne ständi ge s Gehen oder Stehen) liege

ab 2003 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor . Aus psy chiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 21, S. 23). 3.1.6

Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2014 gestellte n Rückfrage betreffend eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit 2003 (Urk. 7/188) wiesen die Gutachter am 15. Januar 2015 darauf hin, dass retrospektiv weder psychiatrisch, internistisch noch rheumatologisch jemals eine über 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorge le gen habe. I m Jahre 2003 habe indessen bereits eine psychos oziale Desintegra tion bestanden, die seither eher zugenommen habe (Urk. 7/189 S. 3). 3.2

3.2.1

Bei Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt: 3.2.2

Im Austrittsbericht von med. pract . F.__, Oberärztin an der Z.___ -Klinik G.___, vom 11. April 2017 betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 7. Februar bis 22. März 2017 (Urk. 7/245/1-2) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne p sycho tisc he Symptome (ICD-10 F3 3.2) - ängstliche (ver meidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41)

Die Z.___ -Ärztin wies auf eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode, mit Suizidalität im Rahmen von gescheiterten IV-Integra tions massnahmen anhand einer Rentenr e vision nach l angjähriger ganzer IV-Rente hin und postulierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1).

Die psychotherapeutische Auseinandersetzung sei aufgrund der eingeschränkten Introspektionsfähigkeit und der strukturellen Defizite deutlich erschwert. Es hät ten ein stark vermindertes Selbstwertgefühl und ein ausgeprägtes Vermeidungs verhalten imponiert, welches bei mässig bis gering integriertem Strukturniveau im Rahmen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung zu interpretie ren sei. Die aktuelle Symptomatik sei als Dekompensation bei Überforderung im Rahmen einer Wiedereingliederungsmassnahme bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ängstlich-vermeidender Persön lichkeitsstörung zu verstehen (S. 2). 3.2. 3

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte am 7. September 2017 fol gende Diagnosen (Urk. 7/252/5-6 S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33 .2) - ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41)

Dr. A.___ führte zum Psychostatus aus, dass Aufmerksamkeit und Kon zentration reduziert und der Beschwerdeführer im formalen Denken auf wenige vor allem pessimistische Themen eingeengt sei. Aktuell spüre er starke, in die Beine ausstrahlende Schmerzen im Rücken. Die Grundstimmung sei deprimiert, innerlich unruhig, ängstlich, affektarm, affektstarr, und der Antrieb sei reduziert. Passive Todeswünsche und Suizidgedanken träten oft auf, und die Frustrations toleranz sei sehr reduziert (S. 1). D ie Gesprächstermine fänden einmal pro Woche statt und die Psyc hopharmako therapie sei seit dem Klinikaufenthalt vom 7. Februar bis 22. März

2017 angepasst worden. Trotz der intensiven ambu lanten Behandlung sei es zu keiner Symptomverbesserung gekommen und der Be schwerdeführer erscheine in den Gesprächen sehr angespannt und von Rücken schmerzen stark gequält . Seit 23. August 2017 besuche der Beschwerdeführer zu sätzlich eine Tagesklinik (S. 2). 3.2. 4

Im Bericht von Dr. med. H.___, Oberärztin, und Pflegefachmann HF I.___, Z.___ Tagesklinik in J.___, vom 24. November 2017 (Urk. 7/259) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psycho tischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - chronisches panvertebrales Syndrom mit cervicaler und lumbaler Betonung - vorwiegend myofasziale Schmerzen der paravertebralen Muskulatur - Haltungsinsuffizienz - leichte Bandscheibendegeneration en mit einer kl einen, nicht neurokom pressiven

i ntraforaminal links gelegenen Diskushernie L4/5 im MRI L W S von 03/16

Die Z.___ -Fachpersonen wiesen auf inhaltlich ausgeprägte vor allem agoraphob e Ängste,

paranoide Wahngedanken (in Menschenmenge n das Gefühl, dass jemand den Beschwerdeführer umbringen könnte) und auf teilweise akustische Halluzi nationen in Form von Akoasmen (jemand pfeife hinter dem Beschwerdeführer) hin (S. 1).

Die Arbeitsfähigkeit betrage 0 %, wobei die Anbindung an das Arbeitstrainings programm mit einer Minimalpräsenz von 2 x 1,5 Stunden/Woche nach 14 Tagen erfolglos beendet worden sei, weil lediglich eine maximale Präsenz von 0.75 bis 1

Stunde/Woche habe erreicht werden können. Aufgrund des aktuellen psychi schen Zustands und mit Blick auf die bisher erfolglosen Versuche, mit den zur Verfügung stehenden therapeutischen Methoden eine Arbeitsfähigkeit von min destens 20 % zu erreichen, seien die zur Verfügung stehenden Behandlungsopti onen aktuell ausgeschöpft. Das Erreichen einer Teilzeitarbeitsfähigkeit sei daher kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten, da es erst zu einer massgeblichen Ver besserung des Gesundheitszustands kommen müsste (S. 2).

Seit dem Eintritt in die Tagesklinik

habe der Gesundheitszustand nicht verbessert werden könne n, er habe sich eher noch verschlechtert, da die psychotischen Symptome während der Behandlung auf der Depressions- und Angststation (DAS) noch nicht beschrieben worden seien (S. 2). 4.

4.1

Bei der Rentenaufhebung am 28. Juni 2016 (Urk. 7/212) stand in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer Angst und depressiven Störung

gemischt im Vorder grund, wobei insbesondere keine Aufmerksamkeit s

- und Konzentrationsdefizite, k eine paranoiden Phänomene, keine krankhafte n Beeinträchtigung en der Wil lens- und Antriebsbildung, keine vita ldepressiven Auffälligkeiten, keine Suizi dalität und keine krankhaften Persönlichkeitsmerkmale festgestellt wurden .

Im Weiteren wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgru nd der psychiatri schen Diagnose verneint (Urk. 7/166 /1-26 S. 17 f.; vgl. auch E. 3.1

hievor).

Gemäss den im vorliegenden Verfahren relevanten Berichten der Z.___ -Klinik G.___ vom 11. April 2017 (Urk. 7/245/1-2), von Dr. A.___ vom 7. Sep tember 2017 (Urk. 7/252/5-6) und der Z.___ -Tagesklinik vom 24. November 2017 (Urk. 7/259/1-2) gingen die behandelnden Psychiater übereinstimmend von einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung, einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psyc hischen Faktoren sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne respektive – seit August 2017 (Eintritt in die Z.___ -Tagesklinik) - mit psychotischen Symptomen aus und postulierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer befand sich infolge Suizidalität bei Überforderung im Rahmen

von gescheiterten IV-Inte gra tions massnahmen vom 7. Februar bis 22. März

2017 in stationärer Behandlung respektive vom 23. August bis 24. November 2017 in tagesklinischer Betreuung

und unterzog sich zudem seit 28. März 2017 einer wöchentlichen Ge sprächs therapie mit Psychopharmak o t herapie bei Dr. A.___ . Die Z.___ -Fach perso nen wiesen am 24. November 2017 insbesondere auf eine verminderte Kon zentration, inhaltlich ausgeprägte Ängste, paranoide Wahngedanken, akustische Halluzinationen, eine schwergradige affektiv e Niedergestimmtheit, eine vermin derte Schwingungsfähigkeit, Freud- und Lustlosigkeit, eine schwergradige An triebsverminderung sowie häufige Suizidgedanken hin. Eine Anbindung an ein Arbeitsprogramm im Rahmen der tagesklinischen Be handlung

wurde gemäss dem entsprechenden Z.___ -Bericht erfolglos beendet, da der Beschwerdeführer lediglich eine Präsenz von 0.75 bis 1 Stunde pro Woche erreicht habe . Nach der Einschät zung der

Z.___ -Fachpersonen hat sich der Gesundheitszustand trotz

tagesklinischer Betreu ung und wöchentli chen Sitzungen mit Dr. A.___ nicht verbessert, sondern eher verschlechtert, nachdem die psychotischen Symptome erstmals während der Therapie in der Tagesklinik beschrieben worden seien . Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die zur Verfügung stehenden Behandlungen aktuell ausgeschöpft seien.

Schliesslich wurde das Aufbautraining bei Y.___

bei Suizida lität des Beschwerdeführers und anschliessender stationärer Behandlung in der Z.___ -Klinik G.___

nach sieben Wochen per 13. Januar

2017 abgebrochen (Urk. 7/232 S. 4, Urk. 7/245 S. 2) .

Der erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte B ericht von Dr. A.___ vom 27. August 2018 (Urk. 3) ist im vorliegenden Verfahren nicht rele vant, da die versicherte Person die massgeblichen Tatsachenänderungen bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2

Nach dem Gesagten bestehen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche rele vante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerde führers, was zur Glaubhaftmachung einer Veränderung ausreicht (vgl. E. 1.3 hievor) . Die Beschwerdegeg nerin ist somit am 10. Juli 2018 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuwei sen ist.

5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Überdies hat d er obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist ein e Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

vom 10 . Juli 2018 aufgehoben und es wird die Sache an die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom

12. September 2017 eintrete und das Leistungsgesuch materiell prüfe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 . Dezember 200

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Nichteintretensv erfügung vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) damit, dass in den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom September 2017 eingereichten ärztlichen Berichten keine neue Diagnose erwähnt werde, welche anhand von objektiven Befunden begründe t wäre. Bei der seitens der Z.___ genannten Diagnose der ängstlich vermeidenden Persönli chkeitsstörung fehlten sowohl eine diagnostische Herleitung als auch biographische Angaben . Wenn diese Diagnose vorliegen würde, so hätten bereits in der Vergangenheit entsprechende Symptome auftreten müssen, wobei im Gutachten der B.___ vom Jahre 2014 auffällige Persönlichkeitsmerkmale ausdrücklich ver neint worden seien .

Ebenso wenig sei seit der Begutachtung der Eintritt eines einschneidenden Ereignis ses aktenkundig, welches geeignet wäre, eine dauerhafte Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung herbeizuführen. Entsprechen d sei kein Hinweis auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 3). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die rechtlich geforderten Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands erfüllt seien. Im Ver gleich zum B.___ -Gutachten und zur rentenaufhebenden Verfügung vom 28. Juni 2016 habe sich seit Ende 2016/Anfang 2017 eine chronif i zierte depres sive Störung von schwerem Ausmass entwickelt. Ab Herbst 2017 sei gemäss den übereinstimmenden Berichten der Z.___ und des behandelnden Psychiaters Dr. A.___

zudem eine Verschlec hterung mit zusätzlichen psycho tischen Sympt omen aufgetreten.

Auf die neu gestellte Diagnose

einer

schwergradigen depressiven Störung sei in der angefochtenen Verfügung gar nicht eingegangen worden. Dort werde lediglich auf eine unwesentliche Persönlichkeitsveränderung Bezug genommen, wobei diese Diagnose bei

der Neuanmeldung gar nicht im Vordergrund stehe. Entsprechend habe sich seit der Rentenaufhebung vom 28. Juni 2016 eine schwere depressive Erkrankung im Sinne eine r neuen Diag nose entwickelt, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark beein trächtige, weshalb die Voraussetzungen für eine materielle Anspruchsprüfung eindeutig erfüllt seien (S. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom September 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sin ne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft ge macht hat, dass sich seine gesundheitlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom

28. Juni 2016 (Urk. 7/ 212) bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Entscheids vom

10. Juli 2018 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. 3.

E. 3 zu (Urk. 7/112),

welche im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Re visionsverfahrens (Urk. 7/120) im April 2010 bestätigt wurde (Urk. 7/126) .

Im Frühling 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/134), wobei sie am 28. Juni 2016

mit Verweis auf die Schlussbestimmun gen zur 6. Revision der Invalidenversicherung sowie einen Invaliditätsgrad von 36 % die bisherige ganze Rente

per Ende Juli 2016 aufhob (Urk. 7/212). Am 25. November 201

E. 3.1.1 Die Renteneinstellung vom 28. Juni 2016 (Urk. 7/212) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären B.___ - Gutachten vom 5. März 2014 (Urk. 7/ 166 /1-26)

mit ergänzender Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/189), in welchem

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheu matologie FMH, folgende Diagnosen stellten (S. 20 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit: - primär unsp ezifischem lumbospondylogenem S y n drom - dysfunktionaler Schmerzverarbeitung - im Verlauf Adipositas permagna - schwere r Haltungsinsuffizienz - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) : - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

E. 3.1.2 Die psychiatrische Expertin

Dr. C.___ hielt fest, dass bei der gutachterli chen Untersuchung zahlreiche Inkonsistenzen aufgefallen seien. Die traumatisch geschilderten Ängste und die depressiven Merkmale stünden deutlich im Gegen satz zu den stringenten, keineswegs antriebsgeminderten und willensbetonten Komponenten des Beschwerdeführers. Die dargestellten psychomotorischen Stö rungen seien nicht durchgehend und deutlich willensabhängig und wirkten zu dem

artifiziell . Er gebe lediglich an, Angst vor Menschenansammlungen und un gewohnten Situationen zu haben, wobei aus den Schilderungen nicht hervorgehe, welche Situationen er offensichtlich meide. Es fehle das entscheidende Symptom einer Agoraphobie mit der Befürchtung, es könne gefährlich werden und etwas Schreckliches passieren. Dies spreche gegen eine relevante Angststörung, welche die Alltagsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtige (S. 19).

Bis auf die zahlreichen Inkonsistenzen und Inkongruenzen, insbesondere be züglich der Psychomotorik und Affektivität, könnten keine Psychopathologika verifiziert werden. Der Medikamentenspiegel bezüglich Tramadol ergebe einen nie d rigen Wert, was gegen die Angaben des Beschwerdeführers mit hoher täglich ein genommener Dosis spreche. Der C italopram -Spiegel liege ebenfalls im niedri gen Bereich (S. 19).

Die psychiatrische Gutachterin wies weiter darauf hin, dass die Vorgeschichte und der Befund allenfalls die Kriterien einer Angst und depressiven Störung gemischt erfüllten, w elche allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es be stehe jedoch eine ausgeprä gte Invalidisierungsüberzeugung, wobei die Motiva tion für eine berufliche Wiedereingliederung n icht vorhanden sei (S. 19).

Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit auf dem psy chiatrischen Fachgebiet objektiv nicht eingeschränkt sei (S. 19).

E. 3.1.3 Der rheumatologische Gutachter Dr. E.___

führte aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung als schwer gestört und unter seinem Zustand lei dend bei durchaus adäquater Kommunikation und Selbsteinschätzung seiner Situation imponiere. Klinisch falle die grotesk ausgeprägte versteifte Fehlhaltung mit Vornüberneigung und Schulterhochstand links bei ausgeprägtem Haltungs zerfall und erheblicher Adipositas auf. Abgesehen von der muskulären Dekondi tionierung und der Haltungsinsuffizienz sei kein pathologischer muskuloskeletta ler Befund zu erheben und es seien keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom ersichtlich. Medizinisch-theoretisch sei aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit einzig durch die muskuläre Dekonditionierung kom promittiert, weshalb eine volle Präsenz bei verminderter Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 20 % zu postulieren sei (S. 20).

E. 3.1.4 In internistischer Hinsicht wies Dr. D.___

darauf hin, dass keine krankheitswer tigen Funktionsstörungen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine ausgeprägte Adipositas und eine vermutlich situationsb ezogene Hypertonie (S. 20).

E. 3.1.5 Unter interdisziplinäre n

Gesichtspunkten hielten die Gutachter fest, dass aus rheumatologischen Gründen für die bisherige Tätigkeit als Fassadenisolateur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.

F ür leichte Tätigkeiten (überwiegend sit zend, ohne schwere oder mittelschwere körperliche Verrichtungen, ohne ständi ge s Gehen oder Stehen) liege

ab 2003 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor . Aus psy chiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 21, S. 23).

E. 3.1.6 Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2014 gestellte n Rückfrage betreffend eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit 2003 (Urk. 7/188) wiesen die Gutachter am 15. Januar 2015 darauf hin, dass retrospektiv weder psychiatrisch, internistisch noch rheumatologisch jemals eine über 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorge le gen habe. I m Jahre 2003 habe indessen bereits eine psychos oziale Desintegra tion bestanden, die seither eher zugenommen habe (Urk. 7/189 S. 3).

E. 3.2 4

Im Bericht von Dr. med. H.___, Oberärztin, und Pflegefachmann HF I.___, Z.___ Tagesklinik in J.___, vom 24. November 2017 (Urk. 7/259) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psycho tischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - chronisches panvertebrales Syndrom mit cervicaler und lumbaler Betonung - vorwiegend myofasziale Schmerzen der paravertebralen Muskulatur - Haltungsinsuffizienz - leichte Bandscheibendegeneration en mit einer kl einen, nicht neurokom pressiven

i ntraforaminal links gelegenen Diskushernie L4/5 im MRI L W S von 03/16

Die Z.___ -Fachpersonen wiesen auf inhaltlich ausgeprägte vor allem agoraphob e Ängste,

paranoide Wahngedanken (in Menschenmenge n das Gefühl, dass jemand den Beschwerdeführer umbringen könnte) und auf teilweise akustische Halluzi nationen in Form von Akoasmen (jemand pfeife hinter dem Beschwerdeführer) hin (S. 1).

Die Arbeitsfähigkeit betrage 0 %, wobei die Anbindung an das Arbeitstrainings programm mit einer Minimalpräsenz von 2 x 1,5 Stunden/Woche nach 14 Tagen erfolglos beendet worden sei, weil lediglich eine maximale Präsenz von 0.75 bis 1

Stunde/Woche habe erreicht werden können. Aufgrund des aktuellen psychi schen Zustands und mit Blick auf die bisher erfolglosen Versuche, mit den zur Verfügung stehenden therapeutischen Methoden eine Arbeitsfähigkeit von min destens 20 % zu erreichen, seien die zur Verfügung stehenden Behandlungsopti onen aktuell ausgeschöpft. Das Erreichen einer Teilzeitarbeitsfähigkeit sei daher kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten, da es erst zu einer massgeblichen Ver besserung des Gesundheitszustands kommen müsste (S. 2).

Seit dem Eintritt in die Tagesklinik

habe der Gesundheitszustand nicht verbessert werden könne n, er habe sich eher noch verschlechtert, da die psychotischen Symptome während der Behandlung auf der Depressions- und Angststation (DAS) noch nicht beschrieben worden seien (S. 2). 4.

4.1

Bei der Rentenaufhebung am 28. Juni 2016 (Urk. 7/212) stand in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer Angst und depressiven Störung

gemischt im Vorder grund, wobei insbesondere keine Aufmerksamkeit s

- und Konzentrationsdefizite, k eine paranoiden Phänomene, keine krankhafte n Beeinträchtigung en der Wil lens- und Antriebsbildung, keine vita ldepressiven Auffälligkeiten, keine Suizi dalität und keine krankhaften Persönlichkeitsmerkmale festgestellt wurden .

Im Weiteren wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgru nd der psychiatri schen Diagnose verneint (Urk. 7/166 /1-26 S. 17 f.; vgl. auch E. 3.1

hievor).

Gemäss den im vorliegenden Verfahren relevanten Berichten der Z.___ -Klinik G.___ vom 11. April 2017 (Urk. 7/245/1-2), von Dr. A.___ vom 7. Sep tember 2017 (Urk. 7/252/5-6) und der Z.___ -Tagesklinik vom 24. November 2017 (Urk. 7/259/1-2) gingen die behandelnden Psychiater übereinstimmend von einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung, einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psyc hischen Faktoren sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne respektive – seit August 2017 (Eintritt in die Z.___ -Tagesklinik) - mit psychotischen Symptomen aus und postulierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer befand sich infolge Suizidalität bei Überforderung im Rahmen

von gescheiterten IV-Inte gra tions massnahmen vom 7. Februar bis 22. März

2017 in stationärer Behandlung respektive vom 23. August bis 24. November 2017 in tagesklinischer Betreuung

und unterzog sich zudem seit 28. März 2017 einer wöchentlichen Ge sprächs therapie mit Psychopharmak o t herapie bei Dr. A.___ . Die Z.___ -Fach perso nen wiesen am 24. November 2017 insbesondere auf eine verminderte Kon zentration, inhaltlich ausgeprägte Ängste, paranoide Wahngedanken, akustische Halluzinationen, eine schwergradige affektiv e Niedergestimmtheit, eine vermin derte Schwingungsfähigkeit, Freud- und Lustlosigkeit, eine schwergradige An triebsverminderung sowie häufige Suizidgedanken hin. Eine Anbindung an ein Arbeitsprogramm im Rahmen der tagesklinischen Be handlung

wurde gemäss dem entsprechenden Z.___ -Bericht erfolglos beendet, da der Beschwerdeführer lediglich eine Präsenz von 0.75 bis 1 Stunde pro Woche erreicht habe . Nach der Einschät zung der

Z.___ -Fachpersonen hat sich der Gesundheitszustand trotz

tagesklinischer Betreu ung und wöchentli chen Sitzungen mit Dr. A.___ nicht verbessert, sondern eher verschlechtert, nachdem die psychotischen Symptome erstmals während der Therapie in der Tagesklinik beschrieben worden seien . Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die zur Verfügung stehenden Behandlungen aktuell ausgeschöpft seien.

Schliesslich wurde das Aufbautraining bei Y.___

bei Suizida lität des Beschwerdeführers und anschliessender stationärer Behandlung in der Z.___ -Klinik G.___

nach sieben Wochen per 13. Januar

2017 abgebrochen (Urk. 7/232 S. 4, Urk. 7/245 S. 2) .

Der erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte B ericht von Dr. A.___ vom 27. August 2018 (Urk. 3) ist im vorliegenden Verfahren nicht rele vant, da die versicherte Person die massgeblichen Tatsachenänderungen bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2

Nach dem Gesagten bestehen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche rele vante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerde führers, was zur Glaubhaftmachung einer Veränderung ausreicht (vgl. E. 1.3 hievor) . Die Beschwerdegeg nerin ist somit am 10. Juli 2018 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuwei sen ist.

5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Überdies hat d er obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist ein e Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

vom

E. 3.2.1 Bei Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt:

E. 3.2.2 Im Austrittsbericht von med. pract . F.__, Oberärztin an der Z.___ -Klinik G.___, vom 11. April 2017 betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 7. Februar bis 22. März 2017 (Urk. 7/245/1-2) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne p sycho tisc he Symptome (ICD-10 F3 3.2) - ängstliche (ver meidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD

E. 6 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautrai ning bei der Y.___ vom 21. November 2016 bis 19. Mai 2017 (Urk. 7/221) und verfügte gleichentags die Weiterausrich tung der ganzen Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2016 für die Dauer der Mass nahme beziehungsweise bis längstens 31. Juli 2018 (Urk. 7/222). Am 2. Februar 2017 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abbruch des Aufbau trainings per 13. Januar 2017 und erteilte Kostengutsprache für Beratung und Begleitung vom 13. Januar bis

19. Mai 2017 durch die IV-Stelle (Urk. 7/234). Mit Entscheid

vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/249) verfügte

die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender subjektiver Eingliede rungsfähigkeit des Versicherten

(Verschlechterung der psychisch e n Situation, Ein t ritt in die Tagesklinik ab August 2017) per 31. Mai 2017 und stellte die Weiter ausrichtung der bisherigen ganzen Rente per gleichen Datum ein .

Am 12. September 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/253). Mit Vorbescheid vom 7. November 2017 (Urk. 7/258) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegeh ren in Aussicht, wogegen der Versicherte am 6. Dezember 2017 unter Beilage des Berichts der Z.___ vom 24. November

2017 (Urk. 7/259) Einwand (Urk. 7/260) erhob. Mit Verfügung vom 10. Juli

2018 (Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte unter Aufla ge des Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. August 2018 (Urk. 3) am 11. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Ren tenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 16. Oktober 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 . Juli 2018 aufgehoben und es wird die Sache an die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom

12. September 2017 eintrete und das Leistungsgesuch materiell prüfe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00745

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 7. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1975 geborene X.___ meldete sich im März 2004 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom

5. Februar 2007 (Urk. 7/112) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70 %) zuzüglich Kinderrente und ordentliche Zusatzrente für den Ehegatten ab 1 . Dezember 200 3 zu (Urk. 7/112),

welche im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Re visionsverfahrens (Urk. 7/120) im April 2010 bestätigt wurde (Urk. 7/126) .

Im Frühling 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/134), wobei sie am 28. Juni 2016

mit Verweis auf die Schlussbestimmun gen zur 6. Revision der Invalidenversicherung sowie einen Invaliditätsgrad von 36 % die bisherige ganze Rente

per Ende Juli 2016 aufhob (Urk. 7/212). Am 25. November 201 6 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautrai ning bei der Y.___ vom 21. November 2016 bis 19. Mai 2017 (Urk. 7/221) und verfügte gleichentags die Weiterausrich tung der ganzen Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2016 für die Dauer der Mass nahme beziehungsweise bis längstens 31. Juli 2018 (Urk. 7/222). Am 2. Februar 2017 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abbruch des Aufbau trainings per 13. Januar 2017 und erteilte Kostengutsprache für Beratung und Begleitung vom 13. Januar bis

19. Mai 2017 durch die IV-Stelle (Urk. 7/234). Mit Entscheid

vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/249) verfügte

die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender subjektiver Eingliede rungsfähigkeit des Versicherten

(Verschlechterung der psychisch e n Situation, Ein t ritt in die Tagesklinik ab August 2017) per 31. Mai 2017 und stellte die Weiter ausrichtung der bisherigen ganzen Rente per gleichen Datum ein .

Am 12. September 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/253). Mit Vorbescheid vom 7. November 2017 (Urk. 7/258) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegeh ren in Aussicht, wogegen der Versicherte am 6. Dezember 2017 unter Beilage des Berichts der Z.___ vom 24. November

2017 (Urk. 7/259) Einwand (Urk. 7/260) erhob. Mit Verfügung vom 10. Juli

2018 (Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte unter Aufla ge des Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. August 2018 (Urk. 3) am 11. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Ren tenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 16. Oktober 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Nichteintretensv erfügung vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) damit, dass in den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom September 2017 eingereichten ärztlichen Berichten keine neue Diagnose erwähnt werde, welche anhand von objektiven Befunden begründe t wäre. Bei der seitens der Z.___ genannten Diagnose der ängstlich vermeidenden Persönli chkeitsstörung fehlten sowohl eine diagnostische Herleitung als auch biographische Angaben . Wenn diese Diagnose vorliegen würde, so hätten bereits in der Vergangenheit entsprechende Symptome auftreten müssen, wobei im Gutachten der B.___ vom Jahre 2014 auffällige Persönlichkeitsmerkmale ausdrücklich ver neint worden seien .

Ebenso wenig sei seit der Begutachtung der Eintritt eines einschneidenden Ereignis ses aktenkundig, welches geeignet wäre, eine dauerhafte Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung herbeizuführen. Entsprechen d sei kein Hinweis auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 3). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die rechtlich geforderten Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands erfüllt seien. Im Ver gleich zum B.___ -Gutachten und zur rentenaufhebenden Verfügung vom 28. Juni 2016 habe sich seit Ende 2016/Anfang 2017 eine chronif i zierte depres sive Störung von schwerem Ausmass entwickelt. Ab Herbst 2017 sei gemäss den übereinstimmenden Berichten der Z.___ und des behandelnden Psychiaters Dr. A.___

zudem eine Verschlec hterung mit zusätzlichen psycho tischen Sympt omen aufgetreten.

Auf die neu gestellte Diagnose

einer

schwergradigen depressiven Störung sei in der angefochtenen Verfügung gar nicht eingegangen worden. Dort werde lediglich auf eine unwesentliche Persönlichkeitsveränderung Bezug genommen, wobei diese Diagnose bei

der Neuanmeldung gar nicht im Vordergrund stehe. Entsprechend habe sich seit der Rentenaufhebung vom 28. Juni 2016 eine schwere depressive Erkrankung im Sinne eine r neuen Diag nose entwickelt, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark beein trächtige, weshalb die Voraussetzungen für eine materielle Anspruchsprüfung eindeutig erfüllt seien (S. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom September 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sin ne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft ge macht hat, dass sich seine gesundheitlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom

28. Juni 2016 (Urk. 7/ 212) bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Entscheids vom

10. Juli 2018 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. 3.

3.1

3.1.1

Die Renteneinstellung vom 28. Juni 2016 (Urk. 7/212) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären B.___ - Gutachten vom 5. März 2014 (Urk. 7/ 166 /1-26)

mit ergänzender Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/189), in welchem

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheu matologie FMH, folgende Diagnosen stellten (S. 20 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit: - primär unsp ezifischem lumbospondylogenem S y n drom - dysfunktionaler Schmerzverarbeitung - im Verlauf Adipositas permagna - schwere r Haltungsinsuffizienz - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) : - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) 3.1.2

Die psychiatrische Expertin

Dr. C.___ hielt fest, dass bei der gutachterli chen Untersuchung zahlreiche Inkonsistenzen aufgefallen seien. Die traumatisch geschilderten Ängste und die depressiven Merkmale stünden deutlich im Gegen satz zu den stringenten, keineswegs antriebsgeminderten und willensbetonten Komponenten des Beschwerdeführers. Die dargestellten psychomotorischen Stö rungen seien nicht durchgehend und deutlich willensabhängig und wirkten zu dem

artifiziell . Er gebe lediglich an, Angst vor Menschenansammlungen und un gewohnten Situationen zu haben, wobei aus den Schilderungen nicht hervorgehe, welche Situationen er offensichtlich meide. Es fehle das entscheidende Symptom einer Agoraphobie mit der Befürchtung, es könne gefährlich werden und etwas Schreckliches passieren. Dies spreche gegen eine relevante Angststörung, welche die Alltagsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtige (S. 19).

Bis auf die zahlreichen Inkonsistenzen und Inkongruenzen, insbesondere be züglich der Psychomotorik und Affektivität, könnten keine Psychopathologika verifiziert werden. Der Medikamentenspiegel bezüglich Tramadol ergebe einen nie d rigen Wert, was gegen die Angaben des Beschwerdeführers mit hoher täglich ein genommener Dosis spreche. Der C italopram -Spiegel liege ebenfalls im niedri gen Bereich (S. 19).

Die psychiatrische Gutachterin wies weiter darauf hin, dass die Vorgeschichte und der Befund allenfalls die Kriterien einer Angst und depressiven Störung gemischt erfüllten, w elche allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es be stehe jedoch eine ausgeprä gte Invalidisierungsüberzeugung, wobei die Motiva tion für eine berufliche Wiedereingliederung n icht vorhanden sei (S. 19).

Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit auf dem psy chiatrischen Fachgebiet objektiv nicht eingeschränkt sei (S. 19). 3.1.3

Der rheumatologische Gutachter Dr. E.___

führte aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung als schwer gestört und unter seinem Zustand lei dend bei durchaus adäquater Kommunikation und Selbsteinschätzung seiner Situation imponiere. Klinisch falle die grotesk ausgeprägte versteifte Fehlhaltung mit Vornüberneigung und Schulterhochstand links bei ausgeprägtem Haltungs zerfall und erheblicher Adipositas auf. Abgesehen von der muskulären Dekondi tionierung und der Haltungsinsuffizienz sei kein pathologischer muskuloskeletta ler Befund zu erheben und es seien keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom ersichtlich. Medizinisch-theoretisch sei aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit einzig durch die muskuläre Dekonditionierung kom promittiert, weshalb eine volle Präsenz bei verminderter Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 20 % zu postulieren sei (S. 20). 3.1.4

In internistischer Hinsicht wies Dr. D.___

darauf hin, dass keine krankheitswer tigen Funktionsstörungen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine ausgeprägte Adipositas und eine vermutlich situationsb ezogene Hypertonie (S. 20). 3.1.5

Unter interdisziplinäre n

Gesichtspunkten hielten die Gutachter fest, dass aus rheumatologischen Gründen für die bisherige Tätigkeit als Fassadenisolateur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.

F ür leichte Tätigkeiten (überwiegend sit zend, ohne schwere oder mittelschwere körperliche Verrichtungen, ohne ständi ge s Gehen oder Stehen) liege

ab 2003 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor . Aus psy chiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 21, S. 23). 3.1.6

Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2014 gestellte n Rückfrage betreffend eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit 2003 (Urk. 7/188) wiesen die Gutachter am 15. Januar 2015 darauf hin, dass retrospektiv weder psychiatrisch, internistisch noch rheumatologisch jemals eine über 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorge le gen habe. I m Jahre 2003 habe indessen bereits eine psychos oziale Desintegra tion bestanden, die seither eher zugenommen habe (Urk. 7/189 S. 3). 3.2

3.2.1

Bei Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt: 3.2.2

Im Austrittsbericht von med. pract . F.__, Oberärztin an der Z.___ -Klinik G.___, vom 11. April 2017 betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 7. Februar bis 22. März 2017 (Urk. 7/245/1-2) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne p sycho tisc he Symptome (ICD-10 F3 3.2) - ängstliche (ver meidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41)

Die Z.___ -Ärztin wies auf eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode, mit Suizidalität im Rahmen von gescheiterten IV-Integra tions massnahmen anhand einer Rentenr e vision nach l angjähriger ganzer IV-Rente hin und postulierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1).

Die psychotherapeutische Auseinandersetzung sei aufgrund der eingeschränkten Introspektionsfähigkeit und der strukturellen Defizite deutlich erschwert. Es hät ten ein stark vermindertes Selbstwertgefühl und ein ausgeprägtes Vermeidungs verhalten imponiert, welches bei mässig bis gering integriertem Strukturniveau im Rahmen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung zu interpretie ren sei. Die aktuelle Symptomatik sei als Dekompensation bei Überforderung im Rahmen einer Wiedereingliederungsmassnahme bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ängstlich-vermeidender Persön lichkeitsstörung zu verstehen (S. 2). 3.2. 3

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte am 7. September 2017 fol gende Diagnosen (Urk. 7/252/5-6 S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33 .2) - ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41)

Dr. A.___ führte zum Psychostatus aus, dass Aufmerksamkeit und Kon zentration reduziert und der Beschwerdeführer im formalen Denken auf wenige vor allem pessimistische Themen eingeengt sei. Aktuell spüre er starke, in die Beine ausstrahlende Schmerzen im Rücken. Die Grundstimmung sei deprimiert, innerlich unruhig, ängstlich, affektarm, affektstarr, und der Antrieb sei reduziert. Passive Todeswünsche und Suizidgedanken träten oft auf, und die Frustrations toleranz sei sehr reduziert (S. 1). D ie Gesprächstermine fänden einmal pro Woche statt und die Psyc hopharmako therapie sei seit dem Klinikaufenthalt vom 7. Februar bis 22. März

2017 angepasst worden. Trotz der intensiven ambu lanten Behandlung sei es zu keiner Symptomverbesserung gekommen und der Be schwerdeführer erscheine in den Gesprächen sehr angespannt und von Rücken schmerzen stark gequält . Seit 23. August 2017 besuche der Beschwerdeführer zu sätzlich eine Tagesklinik (S. 2). 3.2. 4

Im Bericht von Dr. med. H.___, Oberärztin, und Pflegefachmann HF I.___, Z.___ Tagesklinik in J.___, vom 24. November 2017 (Urk. 7/259) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psycho tischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - chronisches panvertebrales Syndrom mit cervicaler und lumbaler Betonung - vorwiegend myofasziale Schmerzen der paravertebralen Muskulatur - Haltungsinsuffizienz - leichte Bandscheibendegeneration en mit einer kl einen, nicht neurokom pressiven

i ntraforaminal links gelegenen Diskushernie L4/5 im MRI L W S von 03/16

Die Z.___ -Fachpersonen wiesen auf inhaltlich ausgeprägte vor allem agoraphob e Ängste,

paranoide Wahngedanken (in Menschenmenge n das Gefühl, dass jemand den Beschwerdeführer umbringen könnte) und auf teilweise akustische Halluzi nationen in Form von Akoasmen (jemand pfeife hinter dem Beschwerdeführer) hin (S. 1).

Die Arbeitsfähigkeit betrage 0 %, wobei die Anbindung an das Arbeitstrainings programm mit einer Minimalpräsenz von 2 x 1,5 Stunden/Woche nach 14 Tagen erfolglos beendet worden sei, weil lediglich eine maximale Präsenz von 0.75 bis 1

Stunde/Woche habe erreicht werden können. Aufgrund des aktuellen psychi schen Zustands und mit Blick auf die bisher erfolglosen Versuche, mit den zur Verfügung stehenden therapeutischen Methoden eine Arbeitsfähigkeit von min destens 20 % zu erreichen, seien die zur Verfügung stehenden Behandlungsopti onen aktuell ausgeschöpft. Das Erreichen einer Teilzeitarbeitsfähigkeit sei daher kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten, da es erst zu einer massgeblichen Ver besserung des Gesundheitszustands kommen müsste (S. 2).

Seit dem Eintritt in die Tagesklinik

habe der Gesundheitszustand nicht verbessert werden könne n, er habe sich eher noch verschlechtert, da die psychotischen Symptome während der Behandlung auf der Depressions- und Angststation (DAS) noch nicht beschrieben worden seien (S. 2). 4.

4.1

Bei der Rentenaufhebung am 28. Juni 2016 (Urk. 7/212) stand in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer Angst und depressiven Störung

gemischt im Vorder grund, wobei insbesondere keine Aufmerksamkeit s

- und Konzentrationsdefizite, k eine paranoiden Phänomene, keine krankhafte n Beeinträchtigung en der Wil lens- und Antriebsbildung, keine vita ldepressiven Auffälligkeiten, keine Suizi dalität und keine krankhaften Persönlichkeitsmerkmale festgestellt wurden .

Im Weiteren wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgru nd der psychiatri schen Diagnose verneint (Urk. 7/166 /1-26 S. 17 f.; vgl. auch E. 3.1

hievor).

Gemäss den im vorliegenden Verfahren relevanten Berichten der Z.___ -Klinik G.___ vom 11. April 2017 (Urk. 7/245/1-2), von Dr. A.___ vom 7. Sep tember 2017 (Urk. 7/252/5-6) und der Z.___ -Tagesklinik vom 24. November 2017 (Urk. 7/259/1-2) gingen die behandelnden Psychiater übereinstimmend von einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung, einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psyc hischen Faktoren sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne respektive – seit August 2017 (Eintritt in die Z.___ -Tagesklinik) - mit psychotischen Symptomen aus und postulierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer befand sich infolge Suizidalität bei Überforderung im Rahmen

von gescheiterten IV-Inte gra tions massnahmen vom 7. Februar bis 22. März

2017 in stationärer Behandlung respektive vom 23. August bis 24. November 2017 in tagesklinischer Betreuung

und unterzog sich zudem seit 28. März 2017 einer wöchentlichen Ge sprächs therapie mit Psychopharmak o t herapie bei Dr. A.___ . Die Z.___ -Fach perso nen wiesen am 24. November 2017 insbesondere auf eine verminderte Kon zentration, inhaltlich ausgeprägte Ängste, paranoide Wahngedanken, akustische Halluzinationen, eine schwergradige affektiv e Niedergestimmtheit, eine vermin derte Schwingungsfähigkeit, Freud- und Lustlosigkeit, eine schwergradige An triebsverminderung sowie häufige Suizidgedanken hin. Eine Anbindung an ein Arbeitsprogramm im Rahmen der tagesklinischen Be handlung

wurde gemäss dem entsprechenden Z.___ -Bericht erfolglos beendet, da der Beschwerdeführer lediglich eine Präsenz von 0.75 bis 1 Stunde pro Woche erreicht habe . Nach der Einschät zung der

Z.___ -Fachpersonen hat sich der Gesundheitszustand trotz

tagesklinischer Betreu ung und wöchentli chen Sitzungen mit Dr. A.___ nicht verbessert, sondern eher verschlechtert, nachdem die psychotischen Symptome erstmals während der Therapie in der Tagesklinik beschrieben worden seien . Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die zur Verfügung stehenden Behandlungen aktuell ausgeschöpft seien.

Schliesslich wurde das Aufbautraining bei Y.___

bei Suizida lität des Beschwerdeführers und anschliessender stationärer Behandlung in der Z.___ -Klinik G.___

nach sieben Wochen per 13. Januar

2017 abgebrochen (Urk. 7/232 S. 4, Urk. 7/245 S. 2) .

Der erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte B ericht von Dr. A.___ vom 27. August 2018 (Urk. 3) ist im vorliegenden Verfahren nicht rele vant, da die versicherte Person die massgeblichen Tatsachenänderungen bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2

Nach dem Gesagten bestehen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche rele vante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerde führers, was zur Glaubhaftmachung einer Veränderung ausreicht (vgl. E. 1.3 hievor) . Die Beschwerdegeg nerin ist somit am 10. Juli 2018 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuwei sen ist.

5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Überdies hat d er obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist ein e Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

vom 10 . Juli 2018 aufgehoben und es wird die Sache an die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom

12. September 2017 eintrete und das Leistungsgesuch materiell prüfe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais