Sachverhalt
1.
1.1
Die 1967 in der Türkei geborene X.___
hat keinen Beruf erlernt. A b 1989 versah sie in der Schweiz diverse Hilfstätigkeiten i n verschiedenen Branchen (Ur. 6/2/3-4, Urk. 6/10, Urk. 6 / 31 , Urk. 6/140/1 ). A m 1 2. Dezember 2003 meldete sie sich aufgrund von Rückenschmer zen, Schmerzen im rechten Arm, Kopfweh sowie Schlafstörungen bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 6 / 2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 ( Urk. 6/37-38) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 1. Oktober 2005 ( Urk. 6/63) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. Juni 2004, ausgehend von einem Invaliditäts grad von 100 % , eine ganze Re nte sowie mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % , eine halbe Rente zu . Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil IV.2005.01251 vom 2 8. Februar 2007 ab und änderte den Einspracheentscheid vom 1 1. Oktober 2005 dahingehend, dass d ie Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 lediglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hatte ( Urk. 6/80 ). Mit dem Urteil 9C_241/2007 vom 3 0. Juli 2007 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten ab ( Urk. 6/85). 1.2
Im Rahmen mehrerer Rentenrevisionen ermittelte die IV-Stelle einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand . Deshalb beliess sie die halbe Rente unverändert ( Urk. 6/98, Urk. 6/104-105,
Urk. 6/121-124, Urk. 6/145 , Urk. 6/ 168- 169 ).
Vom 1 6. Februar 2010 bis zum 1 5. Februar 2011 sowie vom 1. Mai bis 3 1. Dezember 2014 unterstützte s ie die Versicherte mit Arbeitsvermittlung
respektive Beratung und Begleitung im Sinne von Art. 8a Abs. 2 lit. d und Abs. 4 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG; Urk. 6/ 107- 108 , Urk. 6/116, Urk. 6/128-129, Urk. 6/131, Urk. 6 /154 , Urk. 6/157, Urk. 6/163-164, Urk. 6/ 166-167 , Urk. 6/170 ) . Ab 9. April 2010 hatte die Versicherte nacheinander mehrere Arbeitsstellen inne mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % , zuletzt vom 1 9. November 2013 bis 1 6. Mai 2014 ( Urk. 6/116-117, Urk. 6/127-128, Urk. 6/130, Urk. 6/133, Urk. 6/134/3-5, Urk. 6/135 , Urk. 6/162 , Urk. 6/178/7 , Urk. 6/181).
1.3
I m Dezember 2015 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein ( Urk. 6/172-174) und holte das Gutachten des Z entr ums Y.___ vom 1. September 2016 ein ( Urk. 6/192) . Angesichts der in der Exper t ise attestierten erheblichen gesundheitlichen Verbes serung
forderte die IV-Stelle
die Vers icherte
nach einer ersten Besprechung der beruflichen Eingliederungsm öglichkeiten ( Urk. 6/194 , Urk. 6/198 , Urk. 6/2 11 )
am 2 1. November 2016 auf, einen Termin für eine Potentialabklärung zu vereinbaren ( Urk. 6/203; vgl. auch Urk. 6/204-206). Am 1 4. Dezember 2016 gab die Versicherte der IV-Stelle bekannt , dass die behandelnden Ärzte wegen ihrer star ken Schmerzen eine stationäre Hospitalisation vorgeschlagen hätten. Einstweilen würden deshalb berufliche Massnahmen keinen Sinn machen ( Urk. 6/206 ; vgl. Urk. 6/201 ).
Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten am 1 9. Dezember 2016 den Abschluss der berufliche n Eingliederungsmassnahmen mit ( Urk. 6/207 ; vgl. auch Urk. 6/209). Mit
Vorbescheid vom 2 1. Februar 2017
stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht ( Urk. 6/216), wogegen d ie Versicherte am 2 3. März 2017 Einwände erhob ( Urk. 6/ 219 ; vgl. auch Urk. 6/223, Urk. 6/226, Urk. 6/231 ) .
Nach dem Beizug aktueller Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/221/4 , Urk. 6/236/4-6, Urk. 6/245/7-11 ; vgl. auch Urk. 6/246-247 ) hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente mit Verfügung vom 2 0. Juli 2018
auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, am 1 1. September 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , wovon der Beschwerdeführerin am 1 7. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7) .
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG ] ). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Umfasste die letztmalige materielle Beurteilung indessen nicht denselben anspruchserheb lichen Aspekt, mit dessen Veränderung die Revision begründet wird, gilt der nächstfrühere Entscheid mit entsprechenden Feststellungen als Vergleichsbasis (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2009 vom 2 6. März 2010 E. 2.1). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden halben Rente in der ange fochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort damit, gestützt auf das bewei s kräftige Gutachten des Y.___ vom
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG ] ).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Umfasste die letztmalige materielle Beurteilung indessen nicht denselben anspruchserheb lichen Aspekt, mit dessen Veränderung die Revision begründet wird, gilt der nächstfrühere Entscheid mit entsprechenden Feststellungen als Vergleichsbasis (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2009 vom 2 6. März 2010 E. 2.1). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden halben Rente in der ange fochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort damit, gestützt auf das bewei s kräftige Gutachten des Y.___ vom
E. 6 /154 , Urk. 6/157, Urk. 6/163-164, Urk. 6/ 166-167 , Urk. 6/170 ) . Ab 9. April 2010 hatte die Versicherte nacheinander mehrere Arbeitsstellen inne mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % , zuletzt vom 1 9. November 2013 bis 1 6. Mai 2014 ( Urk. 6/116-117, Urk. 6/127-128, Urk. 6/130, Urk. 6/133, Urk. 6/134/3-5, Urk. 6/135 , Urk. 6/162 , Urk. 6/178/7 , Urk. 6/181).
E. 11 )
am 2 1. November 2016 auf, einen Termin für eine Potentialabklärung zu vereinbaren ( Urk. 6/203; vgl. auch Urk. 6/204-206). Am 1 4. Dezember 2016 gab die Versicherte der IV-Stelle bekannt , dass die behandelnden Ärzte wegen ihrer star ken Schmerzen eine stationäre Hospitalisation vorgeschlagen hätten. Einstweilen würden deshalb berufliche Massnahmen keinen Sinn machen ( Urk. 6/206 ; vgl. Urk. 6/201 ).
Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten am 1 9. Dezember 2016 den Abschluss der berufliche n Eingliederungsmassnahmen mit ( Urk. 6/207 ; vgl. auch Urk. 6/209). Mit
Vorbescheid vom 2 1. Februar 2017
stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht ( Urk. 6/216), wogegen d ie Versicherte am 2 3. März 2017 Einwände erhob ( Urk. 6/ 219 ; vgl. auch Urk. 6/223, Urk. 6/226, Urk. 6/231 ) .
Nach dem Beizug aktueller Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/221/4 , Urk. 6/236/4-6, Urk. 6/245/7-11 ; vgl. auch Urk. 6/246-247 ) hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente mit Verfügung vom 2 0. Juli 2018
auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, am 1 1. September 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , wovon der Beschwerdeführerin am 1 7. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7) .
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- September 2016 stehe fest, dass sich insbesondere das psychische Leiden seit dem Jahr 2009 wesentlich verbessert habe. In einer angepassten leichten Tätigkeit ohne Verharren in Zwangshaltungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine sei t der Begutachtung eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei anhand der zusätzlich angeforderten aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ nicht ausgewiesen ( Urk. 2 S. 1-2) . Dies ergebe sich aus den Stellungnah men des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
- September 2016 und 2
- Mai 2018 ( Urk. 5 S. 1). Dem hypothetischen Valideneinkommen der Beschwerdeführerin in der vor der Rentenzusprechung ausgeübten Tätigkeit als Schweisserin in Höhe von Fr. 55'448.70 (angepasst an die Lohnentwicklung bis 2016) stehe gemäss Bundesamt für Statistik ein Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2016 von Fr. 54'332.30 gegenüber. Daraus errechne sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'116.40 respektive ein Invaliditätsgrad von 2 % . Der Beschwerdeführerin sei eine Unterstützung mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen angeboten worden. Die entsprechenden Abklärungen seien aber mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2016 abgeschlossen worden, weil sie sich subjektiv nicht in der Lage gesehen habe , an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen ( Urk. 2 S. 2 ). Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin seit dem
- Januar 2004 durchgehend zu mindestens 50 % arbeitsfähig gewesen. Laut de r b undesgericht lichen Rechtsprechung sei die arbeitsmarktliche Desintegration nicht invaliditäts beding t , wenn der versicherten Person die Ve r wertung einer Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar sei und die berufliche Selbstintegration seither allein aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben sei. In einem solchen Fall bestehe vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung beziehungsweise Durch führung von Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2017 vom
- August 2017 E. 4.3 mit Hinweisen ; Urk. 5 ). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe nach wie vor Anspruch auf eine Rente ( Urk. 1 S. 2 und 9). S ie habe fast 15 Jahre lang eine Rente bezogen. Die IV-Stelle habe vor der Rentenaufhebung zwar mit der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen begonnen, diese dann aber mit der unzutreffenden Begründung, sie sei subjektiv nicht mehr daran interes siert, abgebrochen. Sie habe der IV-Stelle erklärt, sie könne aus objektiven medizinischen Gründen solche Massnahmen zurzeit nicht absolvieren, sei aber grundsätzlich bereit, nach Abschluss der stationären Rehabilitation diese Einglie derungsmassnahmen wiederaufzunehmen. Unter diesen Umständen sei der Abbruch der beruflichen Massnahmen mit Schreiben vom 1
- Dezember 2016 grundlos, treu - und rechtswidrig erfolgt ( Urk. 1 S. 5 f.). Die Aufhebung der Rente gestützt auf das Gutachten der Y.___ sei ebenfalls unzulässig. Die Annahmen der orthopädischen Gutachterin, wonach seit 2003 ein unveränderter orthopädischer Zustand vor l ie ge , die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeit en 100 % betrage und die Prognose gut sei , werde durch die anschliessend erstellten Berichte der behandelnden Ärzte widerlegt. Am 2
- November 2016 habe Dr. med. A.___ festgehalten, sie sei völlig dekonditioniert und müsse in statio näre Behandlung. In der Folge sei sie in der Uni versitäts klinik Z.___ an der Wirbelsäule operiert worden, ohne hinreichenden Erfolg. Sie habe nach wie vor erhebliche Rückenschmerzen. Zudem bestünden neu Beschwerden in der Hüfte. Offensichtlich entspreche das Y.___ -Gutachten nicht mehr dem gesundheitlichen Zustand zur Zeit der Rentenzusprechung (richtig wohl: Rentenaufhebung) . Von Bedeutung sei zudem, dass die Rentenzusprechung gestützt auf den Bericht des Zentrums B.___ vom 1
- März 2004 erfolgt sei ; dort sei ihr wegen der chronifizierten Schmerzproble matik nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bescheinigt worden. Auf die von der Y.___ -Orthopädin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten könne deshalb nicht abgestellt werden, weil sie gleich zeitig von einer unveränderten gesundheitliche n Situation seit 2003 ausgegangen sei und nirgends festgehalten habe, die Schmerzen hätten sich zurückgebildet. Eine lediglich andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes stelle keinen Revisionsgrund dar. Im Übrigen verlange das Bundesgericht , dass bei Gesundheitsschäden, die in den Fachbereich der Orthopädie fielen, der Funk tionsausfall des Bewegungsapparates und dessen Folgen für die versicherte Person im täglichen Leben gewürdigt würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom
- September 2015 E. 4.2.2 und 4.3). Auch diese Voraus setzungen erfülle das orthopädische Y.___ -Gutachten , welches sich bei den Bewegungsprüfungen einfach auf die Angabe von Winkelgraden beschränkt habe, nicht ( Urk. 1 S. 3 , 6 und 9 ). Auch auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Der psychiatrische Gutachter hab e allein von ihrem Willen, im Jahr 2009 eine Teilzeitstelle anzutreten, auf den Wegfall der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geschlossen, was nicht nachvollziehbar sei. Weiter habe er aufgrund der Angaben des orthopädischen Gutachters, mithin ohne eigene Wahrnehmungen, das Vorhandensein von Hinweisen auf eine Aggravation angenommen. Überdies treffe seine Aussage, ihre Schmerzen würden den Schweregrad für die Annahme einer somatoformen Schmerzstörung nicht erreichen, auf ihren heutigen Gesundheitszustand nicht mehr zu ( Urk. 1 S. 8 f.). Das Ausmass der Arbeitsfähigkeit sei unklar. Deshalb sei ein Gerichtsgut achten in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 6). Selbst wenn das Fortbestehen psychischer Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint werde, habe sie aufgrund des unveränderten orthopädischen Leidens, welches gemäss B.___ -Gutachten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zur Folge habe, weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Bei der ursprünglichen Renten festsetzung seien die psychischen B e einträchtigungen über die Anerkennung eines Abzugs von 15 % vom Invalideneinkommen berücksichtigt worden. Auch bei der neusten Invaliditätsbemessung müsse ein leidensbedingter Abzug in mindestens dieser Höhe vorgenommen werden; sie sei nämlich auch in adaptier ten Tätigkeiten lohnmässig benachteiligt wegen ihres fortgeschrittenen Alters und der zeitlichen Distanz zur letzten beruflichen Tätigkeit ( Urk. 1 S. 9).
- 3.1 Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit dem Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 1
- Oktober 2005 ( Urk. 6/63 ) , welcher mit dem Urteil des Sozialversicherungs gerichts IV.2005.01251 vom 2
- Februar 2007 ( Urk. 6/80 ; geschützt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_241/2007 vom 3
- Juli 2007 [ Urk. 6/85] ), abgeän dert worden ist . Die später erlassene n , den laufenden Anspruch auf eine halbe Rente bestätigende n Mitteilung en vom 1
- August 2009 ( Urk. 6/105 ) , 2
- Oktober 2010 ( Urk. 6/124) und 1
- Dezember 2014 ( Urk. 6/169) basieren lediglich auf Berichten von Ärzten somatischer Fachrichtung ( vgl. Urk. 6/ 104, Urk. 6/123, Urk. 6/168) . Die Rentenrevision wird indes hauptsächlich mit einer Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes begründet; dieser wurde letztmals anläss lich der Rentenzusprechung ( gestützt auf den psychiatrische n Bericht von Dr. med. C.___ vom 1
- Februar 2004 ; Urk. 6 / 19/39-48 ) beurteilt . Deshalb sind die Mitteilungen als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer relevanten gesundheitlichen Änderung nicht geeignet (vgl. vorstehend E. 1.4) . 3.2 Die ab
- Januar 2004 laufende halbe Rente wurde der Beschwerdeführerin in Abänderung das Einspracheentscheids vom 1
- Oktober 2005 ( Urk. 6/63 ) mit dem Urteil des Sozialversicherungs gerichts IV.2005.01251 vom 2
- Februar 2007 zugesprochen. G emäss den Erwägungen 3.3 u nd 4.4 des Urteils ( Urk. 6/80/ 12-14, Urk. 6/80/17) lagen der Rentenzusprechung in medizinischer Hinsicht die Berichte d es B.___ vom 1
- März 2004 ( Urk. 6/19/51-63) und von Dr. med. Dr. phil. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
- Februar 2004 ( Urk. 6/19/39-48) zugrunde . Im Auftrag des damaligen Krankentaggeldversicherers wurde die Beschwerde füh rerin am 1
- Januar 2004 im B.___ mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung untersucht. Die Abklärung umfasste ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezoge nen funktionellen Leistungs fähigkeit ( EFL ) sowie die Beurtei lung der bildgeben den Untersuchungen und Akten. In diesem Rahmen fand auch eine Testung der psychischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Psychiater Dr. C.___ statt ( Urk. 6/19/51, Urk. 6/19/53) . Laut den Angaben im Bericht vom 1
- Februar 2004 erhob Dr. C.___ bei der Beschwerdeführerin am
- Februar 2004 ( Urk. 6/19/39) ein manifestes depressives Zustandsbild mit kognitiv-emotionaler F ixierung auf Krankheitserleben mittel schweren Ausprägungsgrades bei leicht vermindertem psychischem Antrieb , leicht erniedrigtem psychischem Energieniveau, deutlich eingeschränkter affek tiv-emotionaler Modulationsfähigkeit und einer Einschränkung der psychischen Resonanzfähigkeit. Psychopathometrisch ergebe sich eine mittelschwere depres sive Alteration ( Urk. 6/19/42-43). Hinweise für eine Simulation und/oder forcierte Aggravation bestünden nicht ( Urk. 6/19/41). Operational-diagnostisch sei am ehesten von einer gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.25) und zusätzlich einer andauernde n Persön lichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10: F62.1) a uszugehen. Klinisch-de skript iv könne die Störung als depressives Erschöpfungssyndrom bei psychosozialer Überforderung mit/bei zusätzlicher depressiver Somatisierung beschrieben werden ( Urk. 6/19/40) . Psychodynamisch hätten auch die Schmerzen zur Ausbildung der Störung geführt ( Urk. 6/19/44). D ifferenzialdiagnostisch könne zusätzlich bei gesichertem Ausschluss hauptsächlich organisch bedingter Krankheitsfaktoren eine anhaltend e somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung codiert werden ( Urk. 6/19/40, Urk. 6/19/44-45). Die gemischte Anpassungs störung habe einen mittelschweren Ausprägungsgrad, klinisch in der Erheblich keit v ergleichbar mit einer dysthymen Störung ( Urk. 6/19/45). Aufgrund des depressiv verminderten Antriebes sei das psychische Energieniveau berufsrele vant vermindert ( Urk. 6/19/46) . Auf dem Boden mittelgradig verminderter psychischer Ressourcen sei medizinisch-theoretisch b is auf weiteres von einer um 50 % verminderten Restarbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 6/ 19/ 40 ) . In prognos tischer Hin sicht sei auch bei Durchführung einer ambulanten gesprächstherapeu tischen Behandlung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin mit einfachem, körperbezogenem Kausalitätsdenke n und limitierter Inspektions fä higkeit mit starker « Abwehr » eine positive Heilentwicklung nicht zwingend zu erwarten, und zwar ohne dass dabei fehlende Motivation festgestellt werden könne ( Urk. 6/19/46 ). Die rheumatologische Untersuchung im B.___ erfolgte durch Dr. med. D.___ , Facharzt f ür Innere Medizin/Rheumatologie. In seinem abschliessenden, die Untersuchungsergebnisse des B.___ zusammenfassenden Bericht vom 1
- März 2004 hielt er fest , die Beschwerdeführerin habe über lumbale Schmerzen rechts seitig mit Ausstrahlung in den rechten Arm, ins rechte Gesäss und ins rechte Bein geklagt . Die Schmerzen würden permanent empfunden und als ziehend beschrie ben. Zusätzlich bestünden Druckdolenzen sowie eine Bewegungseinsch ränkung im Bereich der Brustwir belsäule. In neurologischer Hinsicht habe eine Hyposen sibilität des rechten Armes und Beines erhoben werden können . Radiologisch bestehe als Hauptbefund eine Spondylolyse L4/5 beidseits mit Anterolisthesis L4/5, in den Funktionsaufnahmen mit einer Verschieblichkeit um 1 cm, im MRI mit begleitender Herniation ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression. B ei a nfänglich nachvollziehbarer, lo kalisierter Problematik im Segment L4/5 habe sich eine chronifizierte Schmerzsituation lumbal entwickelt mit zunehmenden Zeichen einer Symptomausweitung unter Einbezug des rechten Beines, der Brust wirbel säule und des rechten Armes. Zu sätzlich bestehe das von Dr. C.___ erhobene depressive Syndrom . Die Neurochirurgen der Klinik E.___ hätten es als unsicher erachtet, dass eine stabilisierende Operation zu einer Schmerz reduktion führe. Die Beschwerdeführerin habe eine Operation schliesslich abgelehnt ( Urk. 6/19/52). In diagnostischer Hinsicht sei zum einen von einem chronifizierten lumbospondylogenen Syndrom rechts mit einer Spondylolyse mit Spondylolisthesis L4/5, einer leichten Fehlhaltung, Fehlform und muskulären Dysbalance sowie einer Symptomausweitung, zum anderen von einem depres siven Syndrom auszugehen ( Urk. 6/19/51). U nter Berücksichtigung der Ergeb nisse der EFL könne gesagt werden, dass das arbeitsbezogen relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der lumbalen Wirbelsäule bestehe. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen zuverlässig gewesen, die Konsistenz bei den Tests gut. D ie angestammte Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Hingegen bestünde aus rein rheumatologisch-orthopädi scher Sicht für eine leichte, wechselpositionierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfä higkeit. Unter Berücksichtigung der chronifizierten Schmerzsitua tion verbunden mit dem psych ischen Leiden könne aktuell aber auch i n einer solchen Tätigkeit ledig lich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen we rden. Abschliessend empfahl Dr. D.___ , in sechs Monaten eine psychiatrische Reevaluation auch hinsichtlich der Arbe itsfähigkeit vorzunehmen ( Urk. 6/19 / 5 2 -54 ). 3.3 3.3.1 Wegen einer diffusen Zunahme der Lumbalgie mit Ausstrahlung ins rechte Bein veranlasste d er Hausarzt der Beschwerdeführerin eine MRI-Untersuchung ihrer Lendenwirbelsäule in der Klinik F.___ . Der Radiologe hielt in seiner Beurteilung der Bilder vom 2
- Februar 2014 fest, die rechtsseitige L5-Symptomatik könne durch eine Ventrolisthese bei L4/5 mit einer Bandscheibenaussackung etwas rechts betont und einer rechts betonten Spondylarthrose erklärt werden. Dadurch komme es im Liegen zu einer rechtsseitigen mittelgradigen L5-Wurzelkompres sion. Auf Höhe L4/5 bestehe auch eine L4-Wurzelkompression neuroforaminal beidseits links betont. B ei Retro listhese sei unter Bewegung ein zunehmendes Wirbelgleiten bei L4/5 mit einer zunehmenden dynamischen rezessalen L5-Wurzelkompression rechts betont und auch einer neuroforaminalen L4-Wurzel kompression beidseits links betont möglich. Allenfalls gäben Röntgen-Funktions-Aufnahmen diesbezüglich weitere n Aufschluss. Hingegen bestünden keine klare S1-Wurzelkompression und auch keine höhergradige knöcherne Spinalkanalste nose ( Urk. 6/150/5-6). 3.3.2 Das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene bidisziplinäre orthopädisch-psychiat rische Gutachten des Y.___ vom
- September 2016 beruht im Wesentlichen auf der orthopädischen Untersuchung vom 1
- Juni 2016, der psychiatrischen Abklä rung vom 1
- Juli 2016 und den Ergebnissen der Konsensdiskussion vom 2
- August 2016 ( Urk. 6/192/1-2). D e r psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Schmerzsymptomatik, welche unter Berücksichtigung der Ergebnisse der orthopädischen Begutachtung nicht vollumfänglich organmedizinisch erklärbar sei . Zum einen hätten sich aus den Beobachtungen im Rahmen der klinischen ortho pädischen Untersuchung Hinweise für eine Aggravation ergeben. Zum anderen sei hinsichtlich Entstehung und Verlauf der Schmerzsymptomatik angesichts von deutlich erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren auch eine psychogene Überlagerung anzunehmen. Neben ihrem Migrationshintergrund sei die Beschwerdeführerin durch ein e gewalttätige Ehe mit Trennung im Jahr 2003 sowie die jahrelang schwierige soziale und finanzielle Situation als Alleiner ziehende belastet gewesen ( Urk. 6/192/14, Urk. 6/192/31) . Deshalb sei die Annahme von Dr. C.___ und von Psychiatern der K linik G.___ , dass sie damals wegen einer mittelschweren depressiven Symptomatik beziehungsweise einer relativ schwer ausgeprägten Anpassungsstörung und einer psychogen mitbeeinflussten Schmerzsymptomatik zu 50 % arbeitsunfähig gewe sen sei, durchaus plausibel ( Urk. 6/192/33-34 ; vgl. auch Urk. 6/192/4-5 ). Inzwischen habe sich ihre soziale Situation verbessert, sie sei wieder verheiratet. Dennoch könne weiterhin von einer gewissen psychogenen Überlag er ung der Schmerzsymptomatik aus gegangen werden. Die se sei diagnostisch als psycholo gische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankhei ten im Sinne von ICD-1 0 : F54 einzuordnen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, weil diese einen schweren und quälenden Schmerz voraussetze und ein Schmerz solchen Ausmas ses bei der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Darüber hinaus liege eine chronisch depressiv-dysphorische Verstimmung vor. Die Kriterien einer depres siven Episode seien nicht erfüllt, da bei einer leichten depressiven Episode mindestens zwei der drei Hauptkriterien (depressive Stimmung, Antriebsminde rung, Verlust von Interessen und Freude) in ausgeprägter Form vorliegen müssten. Bei der Beschwerdeführerin seien aber weder eine Antriebsminderung noch ein Verlust von Interesse und Freude erkennbar. Für die affektive Störung verbleibe die Diagnose einer Dysthymia ( Urk. 6/192/14, Urk. 6/192/31). Von der Primärpersönlichkeit her sei die Beschwerdeführerin verträglich, kontaktfreudig und offen. Es bestünden keine Hinweise für eine Persönlichkeits störung oder Persönlichkeitsakzentuierung ( Urk. 6/192/30). In der Gestaltung sozialer Kontakte sei die Beschwerdeführerin in keiner Weise beeinträchtigt ( Urk. 6/192/33). Bislang sei keinerlei ambulante psychiatrische Behandlung erfolgt. Dass die relativ umfangreichen beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab 2010 letztlich nicht zu einer Integration in den Arbeitsmarkt geführt hätten, habe nicht-medizinische Gründe. Es bestünden erhebliche Inkonsistenzen zwischen den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Beschwerden und den Beobachtungen anlässlich der orthopädischen Unter suchung. Des Weiteren sei auch ihre relativ aktive Alltagsgestaltung ( Urk. 6/192/26-27) nicht in Einklang zu bringen mit ihrer Selbsteinschätzung, nur eine körperlich leichte Tätigkeit im Umfang von maximal zwei Stunden pro Tag verrichten zu können ( Urk. 6/192/28, Urk. 6/192/19-20). Aktuell liege aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 6/192/34). Die Beschwer deführerin sei in den Jahren 2003 und 2004 durch ihre gewalttätige Ehe und danach durch ihre Situation als alleinerziehende Mutter vermutlich noch sehr erheblich belastet und deshalb zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Rückblickend sei davon auszugehen, dass spätestens im Jahr 2009, als sie der Invalidenversiche rung mitgeteilt habe, sich in den Bereichen Make-up-Artistin, Visagistin oder Coiffeurin beruflich engagieren zu wollen (wobei in der Folge berufliche Einglie derungsmassnahmen eingeleitet worden seien), keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe . Insofern sei aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ( Urk. 6/192/15-16, Urk. 6/192/22, Urk. 6/192/33-34). Die orthopädische Teilgutachterin führte aus , die Beschwerdeführerin habe lokale Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit gelegentlicher Ausstrahlung in das rechte Bein entla ng der Oberschenkelaussenseite bis zur Kniescheibe beschrie b en . Die belastungsabhängigen Schmerzen entsprächen einem Wert von 10 auf der visuellen analogen Skala (VAS, 0 = keine Schmerzen, 10 = stärkste Schmerzen), die ständig vorhandenen Schmerzen einem Wert von
- Selbst das Berühren der Lendenwirbelsäule sei schmerzhaft. Zudem habe sie ständige Nackenschmerzen, die in die Schultern ausstrahlten, rechts mehr als links. Mehr mals wöchentlich schlafe der rechte Arm komplett ein ( Urk. 6/192/37, Urk. 6/192/41-43 ). Sie suche momentan keine Arbeit, weil sie sich nichts zutraue. Momentan könne sie gar nichts machen ( Urk. 6/192/40). Die orthopädische G utachterin hielt fest, der klinische Untersuchungsbefund der Lendenwirbelsäule sei vollkommen unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Schon- oder Fehlhal tung und kein paravertebraler Muskelhartspann gezeigt; die Zeichen nach Lasègue und Bragard seien negativ gewesen und es habe kein sensomotorisches Defizit im Bereich beider Beine bestanden, mithin bestünden keine Hinweise auf eine radikuläre Reizung ( Urk. 6/192/43) . Die am 1
- Juni 2016 angefertigten Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule zeigten im Vergleich mit den Röntgenbil dern vom
- Juli 2003 einen unveränderten Befund, insbesondere keine Zunahme der Spondylolisthesis L4/5 und der degenerativen Veränderungen in den beiden unteren Lendenwirbelsäulensegmenten ( Urk. 6/192/42-43 , Urk. 6/192/49) . Laut den Vorakten habe nie eine radikuläre Symptomatik bestanden. Die auf den MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule vom 2
- Februar 2014 zur Darstellung gelangten Wurzelkompressionen auf Höhe L4/5 entsprächen einer häufigen Alteration in der Normalpopulation. Diese Befunde führten nicht zwingend zu Lumbalgien ; ein epidemiologischer Beleg für eine solche Assoziation läge in der schulmedizi nischen Li t eratur nicht vor. Es erscheine äusserst fraglich, dass die vom Radio logen am 2
- Februar 2014 vermutete verst ärkte Wurzelkompression bei Bewegungen allein anhand der MRI-Bilder belegt werden könne. Radiologische Befunde müssten stets im Kontext mit dem klinischen Befund bewertet werden ( Urk. 6/192/43). Auch d er klinische Befund der Halswirbelsäule sei bis auf eine gering abgeflachte Lordose vollkommen regelrecht . Die am 1
- Juni 2016 angefertigten R öntgenbilder der Halswirbelsäule zeigten eine eher geringgradige ventrale Spondylosis H4/5 und H6/7; diese Befunde seien in der altersgleichen allgemeinen Population häufig und besässen nach schulmedizinischer Regel keinen eigenen Krankheitswert ( Urk. 6/192/42-43, Urk. 6/192/49) . Insgesamt bestünden aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde keine nam hafte Einschränkung der spontanen Mobilität, keine wesentliche lumbale Pathologie und ein flüssiges Gangbild. Die Iliosakralgelenke seien beidseits unauffällig. Die geklagten Schmerzen sowohl in der Hals- als auch in der Lendenwirbelsäule seien zumindest in der Ausprägung und dem angegebenen Ausmass nicht plausibel. Der körperliche Habitus, das gut entwickelte Muskel relief und die von der Beschwerdeführerin angegebenen reichlichen sportlichen Aktivitäten (ausser Joggen ; Urk. 6/192/38 ) sprächen gegen eine ernsthafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hingegen hätten positive Waddell -Zeichen bezüglich Empfindlichkeit, Scheinmanöver, Ablenkung, Neuroanatomie und Überreaktion erhoben werden können. Auffällig sei auch, dass diagnostische und therapeutische Massnahmen lediglich im Jahr 2003 dokumentiert seien , wobei die Beschwerdeführerin damals ein operatives Vorgehen oder weitere Facettenin filtrationen abgelehnt habe ( Urk. 6/192/36, Urk. 6/192/44). F ür die Zeit danach seien – mit Ausnahme der im Rahmen der Rentenrevisionen eingeholten Arztbe richte des Hausarztes - keine medizinischen Berichte vorhanden. Ein Leidens druck der Beschwerdeführerin in dieser Zeit müsse deshalb kritisch hinterfragt werden ( Urk. 6/192/44). Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die Diagnosen eines chronisch rezidivierenden pseudoradikulären lumbalen Schmerzsyndroms rechts bei Spondylolisthesis L4/5 Grad I nach Meyerding sowie eine geringgradige rezidivierende Zervikobrachialgie beidseits bei geringer Spondylose und Spon dylarthrose C4-C7 ( Urk. 6/192/42) aus. In der bisherigen Tätigkeit sei von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen , in einer leidensadaptierten wechsel belastenden, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 6/192/14 -15 , Urk. 6/192/ 44). Aus ortho pädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit 2003 nicht verändert ; die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht nie eingeschränkt gewesen ( Urk. 6/192/22 , Urk. 6/192/44 ) . 3.3.3 Am 1
- September 2016 führte die Berufsberatung der IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch und eröffnete ihr, dass sie wegen des Ergebnis ses der Begutachtung im Y.___ mit der Aufhebung ihrer Rente rechnen müsse ( Urk. 6/211/1-2, Urk. 6/211/4). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in Behandlung. Dieser hielt im Bericht vom 2
- November 2016 fest, die Beschwerdeführerin habe deprimiert gewirkt, über panvertebrale Schmerzen geklagt und sei völlig dekon ditioniert gewesen . Die Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Mit einem operativen Vorgehen könne ihr nicht ge holf en werden; in solchen Fällen könne die Situation für die Patienten dadurch meistens nicht befriedigend gelöst werden. Empfehlenswert sei eine stationäre Rehabilitation ( Urk. 6/208/3 ; vgl. auch Urk. 6/208/1, Urk. 6/210 /6). Vom
- Januar bis
- Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der Univer sitätsklinik Z.___ , Rheumatologie, stationär multimodal behandelt. Laut dem Austrittsbericht vom
- Februar 2017 klagte s ie über seit zwei Jahren exazerbierte lumbale Schmerzen und ausstrahlende Schmerzen in die Schulterregion links mehr als rechts mit einer Stärke von 6-10 auf der Schmerzskala VAS. Klinisch zeigten sich keine sensomotorischen Ausfälle beziehungsweise keine Anhalts punkte für eine radikuläre Symptomatik. Nach Rücksprache mit den Wirbelsäu lenchirurgen im Hause ( Urk. 6/218/1-2) sahen die Rheumatologen der Universitätsklinik Z.___ keinen akuten chirurgischen Handlungsbedarf. Die Therapie führte zu keiner nennenswerten Verbesserung der lumbalen Schmerzen ( Urk. 6/213/8-11; vgl. auch Urk. 6/213/6-7 ) . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von den Rheumatologen nicht attestiert ( Urk. 6/244/4). Von den Wirbelsäulenchirur gen der Universitätsklinik Z.___ veranlasste Funktionsaufnahmen der Lenden wirbelsäule vom 2
- Februar 2017 zeigten eine leichte Zunahme der Spondylo listhese L4 auf L5 Meyerding Grad I in Inklination. Am gleichen Tag angefertigte MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule brachten eine leichtgradige Foramenstenose L4/5 beidseits zur Darstellung . Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen ausstrahlenden Schmerzen in den rechten Oberschenkel ventral interpretierten die Ärzte als intermittierende L4-Radikulopathie rechts, welche durch die Foramenstenose L4/5 rechts bedingt sein könne. Ebenfalls am 2
- Februar 2017 erstellte MRI- Bilder der Halswirbelsäule zeigten eine mediolaterale Diskushernie C5/6 mit Kompression der C6-W urzel links und eine Osteochondrose C6/7 ( Urk. 6/218/3-4). Eine C6-Infiltration linksseitig führte zu einem Rückgang der entsprechenden Beschwerden ( Urk. 6/221/4). Hingegen kam es nach einer lumbalen Infiltration in diesem Bereich nicht zu einer Besserung ( Urk. 6/221/7-8) . Am 2
- März 2017 würdigte Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie vom RAD, die medizinischen Akten . Er hielt fest, die Verlaufsberichte der Universitätsklinik Z.___ dokumentierten aus orthopädischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes. Die Diagnosen stimmten mit denjenigen der Y.___ -Gutachter überein, und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde nicht erwähnt. Von Bedeutung sei, dass im Y.___ -Gutachten Hinweise auf Aggra va tion erwähnt würden ( Urk. 6/24 7/2). Am 3
- Mai 2017 berichteten die Wirbelsäulenchirurgen der Universitätsklinik Z.___ , welche die Beschwerdeführerin letztmals am 2
- April 2017 untersucht hatten ( Urk. 6/221/7-8), der IV-Stelle über eine deutlich eingeschränkte Beweg lichkeit der Lendenwirbelsäule. Wegen der persistierenden lumbalen Schmerzen sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeitsfähig ( Urk. 6/221/4-5). Am
- August 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik Z.___ operiert (mikrochirurgische Dekompression L4/5 mit Laminektomie L4, Spondy lodese L4/5 sowie interkorporelle Fusion mit Cascadia Cage ; Urk. 6/222/3-4). Am 1
- Oktober 2017 berichteten die Wirbelsäulenchirurgen der Universitätsklinik Z.___ der IV-Stelle, die postoperative Prognose sei mittelfristig günstig. Bei einem regelrechten Heilungsverlauf sei sowohl eine mehrheitlich stehende Tätig keit im Service als auch eine angepasste Tätigkeit frühestens zwei Monate nach der Operation wieder möglich ( Urk. 6/225/4-6; vgl. auch 6/247/3-4). Nach anfänglicher Besserung der Rückenbeschwerden postoperativ ( Urk. 6/225/7) zeigte sich ein protrahierter Verlauf mit recht starke n Rückenbeschwerden rechts betont. Die Wirbelsäulenchirurgen stuften diese am
- März 2018 als muskulär bedingt ein und verordneten Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der Hüftmuskulatur ( Urk. 6/243/1) . Zusätzlich klagte die Beschwerdeführerin neu über Schmerzen in der rechten Leiste . Das Bestehen eines Zusammenhanges mit der Wirbelsäulenoperation erachteten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ als unwahrscheinlich ( Urk. 6/ 236/4-6 ) . Am
- Mai 2018 berichteten die Wirbelsäulenchirurgen über den weiteren Verlauf ( Urk. 6/245/7 ) und hielten fest, anlässlich einer Konsultation im Hüftteam der Universitätsklinik Z.___ am 1
- März 2018 sei eine aktivierte leichte Coxarth rose rechts festgestellt worden. Röntgenbilder vom 1
- März 2018 hätten eine leichte Gelenksspaltverschmälerung, eine leichte Mehrsklerosierung subchondral und leichte Osteophyten zur Darstellung gebracht. In der klinischen Unter suchung sei der Impingement -Test moderat positiv ausgefallen. Die Beschwerde führerin habe am 1
- März 2018 berichtet, die Hüftbeschwerden seien permanent vorhanden und würden beim Laufen verstärkt entsprechend einem Wert von 8 auf der Schmerzskala VAS . Die physiotherapeutischen Übungen hätten keine wesentliche Besserung erbracht. Die Beschwerdeführerin habe die von den Ärzten empfohlene intraartikuläre Infiltration wegen ihrer Angst vor Nebenwirkungen abgelehnt ( Urk. 6/245 /8-9) . Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit werde eine ausführliche Begutachtung empfohlen. Da die Wirbelsäulenoperation bisher überhaupt keine Besserung gebracht habe und die Beschwerdeführerin ihre Hüftschmerzen nicht mittels interventioneller Mass nahmen behandeln lassen wolle, sei die Prognose zur Arbeitsfähigkei t eher ungünstig ( Urk. 6/245/9-11 ). Am 2
- Mai 2018 nahm Dr. H.___ vom RAD abschliessend zur medizinischen Aktenlage Stellung. Er argumentierte, die Beschwerdeführerin verweigere sowohl hinsichtlich der subjektiv therapie resistenten Rückenbeschwerden als auch der Hüftbeschwerden eine invasive Therapie. Die in den Arztberichten beschriebene, nur leichte Coxarth rose ändere nichts daran, dass s ie entsprechend der Beurtei lung im Y.___ -Gutachten 100%ig arbeitsfähig sei in einer leidensangepassten Tätigkeit . Eine gesundheitliche Verbesserung sei sowohl psychisch als auch somatisch ausgewiesen ( Urk. 6/247/5; vgl. auch Urk. 6/215/4, Urk. 6/247 /3).
- 4.1 4.1.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Entwicklung des körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes anhand des Y.___ -Gutachtens vom
- Sep tember 2016 beurteilt werden kann. 4.1.2 Das Gutachten basiert auf fachärztlich-psychiatrischen und orthopädischen klinischen Untersuchungen ( Urk. 6/192/29-30, Urk. 6/192 / 40-42) sowie einer aktuellen Röntgenuntersuchung ( Urk. 6/192/42, Urk. 6/192/49) und nimmt zur Entwicklung des Gesundheitszustandes sei t der Rentenzusprechung klar Stellung ( Urk. 6/192/15-16, Urk. 6/192/33-34, Urk. 6/192/44) . Es äussert sich damit zu den relevanten Punkten und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Zudem werden die geklagten Beschwerden ( Urk. 6/192/26-27 , Urk. 6/192/37-38 ) und die Vorakten ( Urk. 6/192/3-12) berücksichtigt. Insofern erfüllt es die von der Recht sprechung definierten Anforderungen an beweiskräftige Arztberichte (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.1.3 Im psychiatrische n Teilgutachten werden die beiden Diagnosen überzeugend anhand der Untersuchungsbefunde hergeleitet. Da der psychiatrische Gutachter weder eine Antriebsminderung noch den Verlust von Interessen und Freude feststellen konnte, leuchtet ein, dass er die depressive Verstimmung diagnostisch als Dysthymia und nicht als leichte oder mittelgradige depressive Störung ein ge ord ne t hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der psychiatrische Experte trotz der erhobenen psychogenen Überlagerung der Schmerzsymptomatik keine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat. Hierfür fehlte es offen kundig am Kriterium eines schweren und quälenden Schmerzes ( Urk. 6/192/31) . Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht , das Fehlen eines schweren Schmerzes treffe auf ihren heutigen Gesundheitszustand nicht mehr zu, ist diese Kritik im Kontext mit ihrer Argumentation, dass sich der Gesund - heitszustand nach der Begutachtung verschlechtert habe, zu sehen , und bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Begutachtung. Aggravation oder ähnliches Verhalten wird tendenziell eher im Rahmen der körperlichen Untersuchung festgestellt, etwa anhand der von der orthopädischen G utachter in geprüften Waddell -Zeichen . Ziel der am 2
- August 2016 durchgeführten Konsens besprechung ( Urk. 6/192/ 2) war es, die von den verschiedenen am Gutachten beteiligten fachärztlichen Diszipli nen erhobenen Befunde in ein Gesamtbild einzuordnen. Dabei durfte beziehungs weise musste der psychiatrische Gutachter die Beobachtungen der orthopädischen Expert i n bezüglich Aggravation ( Urk. 6/192/44) auch in seiner Beurteilung berücksichtigen ( Urk. 6/192/31) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der Umstand allein, dass nicht der psychiatrische Experte selbst die Aggravation beobachtet hat, den Beweiswert seiner Beurteilung nicht einzu schränken. Auch die entscheidende Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand seit d er Rentenzusprechung wesentlich verändert habe, hat der psychiatrische Gutachter überzeugend beantwortet. Entgegen der Behauptung der Beschwerde führerin hat er nicht bloss von ihrem Willen, im Jahr 2009 eine Teilzeitstelle anzutreten, auf den Wegfall der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geschlossen. Vielmehr hat er, ausgehend von den Beobachtungen von Dr. C.___ und der anderen damals berichtenden Psychiater auf der einen und seiner eigenen Untersuchungsbefunde auf der anderen Seite, die Entwicklung ihrer gesamten Lebensumstände berücksichtigt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich ihre schwierige und psychisch belastende Situation anlässlich der Rentenzusprechung , welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, in den darauffolgenden Jahren entspannte. Da die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund im Jahr 2009 auch noch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit plante und ihren Willen in der Folge durch das A bsolvieren beruflicher Einglie derungsmassnahmen manifestierte, erscheint die Annahme einer Verbesserung de s psychischen Beschwerdebildes durchaus als begründet ( Urk. 6/192/33-34) . Es fällt denn auch auf, dass der Psychiater Dr. C.___ und der Rheumatologe Dr. D.___ vom B.___ im Jahr 2004 eine wesentliche Aggravation oder ähnliches Verhalten noch explizit ausschlossen (Ur. 6/19/41, Urk. 6/19/53), während die Beschw erdeführerin anlässlich der Begutachtung im Y.___ ein deutlich aggra vierendes Verhalten an den Tag legte. Im Übrigen weist der Umstand, dass im zusammenfassenden B.___ -Bericht vom 1
- März 2004 eine psychiatrische Reeva luation der Arbeitsfähigkeit in sechs Monaten empfohlen wird ( Urk. 6/19/54) , darauf hin, dass bereits damals eine Verbesserung des psychischen Gesundheits zustandes vermutet wurde. Der psychiatrische Gutachter hat die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) berücksichtigt. Aus seinen entsprechen den Ausführungen erhellt insbesondere, dass die Beschwerdeführerin eine unauf fällige Persönlichkeit aufweist, die nicht ressourcenhemmend wirkt , und über ein stabiles soziales Netz verfügt . Gegen einen erheblichen psychischen Leidensdruck spricht der Umstand, dass sie sich im relevanten Zeitraum nie in psychiatrischer Behandlung befand und in den Bereichen Haushalt und Freizeit deutlich aktiver war , als dies angesichts ihrer subjektiven Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu erwarten wäre. Die erfolglos verlaufenen Eingliederungsbemühungen ab 2010 führte der Gutachter auf eine nicht-krankheitsbedingte Selbstlimitierung zurück ( Urk. 6/192/32-33) . Vor diesem Hintergrund und angesichts der leichtgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erscheint die aus psychiatrischer Sicht attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als angemessen . 4.1.4 D ie orthopädische Gutachterin hat in ihrem Teil des Gutachtens aufgezeigt, dass die Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule vom 1
- Juni 2016 keine Zunahme der bereits auf Bildern vom
- Juli 2003 sichtbaren Spondylolisthesis L4/5 und keine wesentliche Verschlechterung der übrigen degenerativen Veränderungen doku mentieren. Weiter hat sie dargelegt, dass allein aufgrund der in den MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule vom 2
- Februar 2014 zur Darstellung gelangten Wurzel kompressionen auf Höhe L4/5 ohne entsprechende klinische Befunde nicht auf das Bestehen einer radikulären Symptomatik geschlossen werden dürfe. Ihre Untersuchung der Lendenwirbelsäule verlief vollkommen unauffällig und sie konnte keinen paravertebralen Muskelhartspann, keine sensomotorischen Defi zite der Beine und keine namhafte Einschränkung der spontanen Mobilität erheben. Zudem fand sie ein gut entwickeltes Muskelrelief vor. Deshalb ist ihre Schlussfolgerung, dass keine radikuläre Reizung und auch sonst keine wesent l iche lumbale Pathologie vorliege , nachvollziehbar. Gleiches gilt für ihre n Schluss , dass die sichtbaren degenerativen Befunde auf den von ihr veranlassten Röntgenbilder n der Halswirbelsäule keinen wesentlichen Krankheitswert besitzen ( Urk. 6/192/43). Bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksich tigte sie die positiven Waddell -Zeichen und das von der Beschwerdeführerin angegebene sportliche Aktivitätsniveau ( Urk. 6/192/43-44). Vor diesem Hinter grund überzeugt ihre Einschätzung, dass sich der Gesundheitszustand aus ortho pädisch/rheumatologischer Sicht seit der Beurteilung im B.___ nicht wesentlich verändert hat und die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 6/192/44). D ie von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik, die orthopädische Gutachterin habe sich bei den Bewegungsprüfungen einfach auf die Angabe von Winkel graden beschränkt , ist nicht nachvollziehbar. Zwar hat die orthopädische Gutachter in im Rahmen der klinischen Untersuchung auch die Bewegungs umfänge der Extremitäten erhoben und im Gutachten festgehalten ( Urk. 6/192/46-48) . Zusätzlich hat sie aber auch den Muskeltonus, die grobe Kraft, die Druck schmerzhaftigkeit, Temperatur sowie Hautfarbe etc. geprüft und notiert ( Urk. 6/192/40-42). In ihre abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit hat sie den klinischen Befund, die bei der Untersuchung beobachteten Inkonsistenzen sowie die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Alltagsaktivitäten mit einbe zogen ( Urk. 6/192/44). Damit hat sie die nötigen Untersuchungen vorgenommen und die relevanten Aspekte berücksichtigt und nachvollziehbar dokumentiert . Der Beschwerdeführerin kann sodann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, im Bericht des B.___ vom 1
- März 2004 sei ihr aus rein somatisch-fachärztlicher Sicht wegen ihrer Schmerzproblematik nur eine 50%ige Arbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten bescheinigt worden. Vielmehr ergibt sich aus jenem Bericht klar, dass der Rheumatologe Dr. D.___ aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ausging. Der Bescheinigung einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit en lag die zusätzliche Berück sichtigung der mit dem psychischen Leiden verbundenen chronifizierten Schmerzsituation zugrunde ( Urk. 6/19/54). Davon ging das hiesige Gericht in seinem Urteil aus und es wurde vom Bundesgericht in seiner Würdigung bestätigt ( Urk. 6/85/3). Deshalb kann nicht gesagt werden, die von der orthopädische n Gutachterin des Y.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensange passten Tätigkeiten entspreche lediglich einer anderen Beurteilung des gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts. 4.1.5 Insgesamt steht nach dem Gesagten fest, dass das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ vom
- September 2016 voll beweiskräftig ist. Demgemäss hat sich der psychische Gesundheitszustand in der Zeitspanne zwischen der letzten Beurtei lung durch Dr. C.___ am
- Februar 2004 und der Begutachtung am 1
- Juni 2016 wesentlich verbessert, während der körperliche Gesundheitszustand im Wesentlichen gleich geblieben ist. Anlässlich der Begutachtung war die Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht in einer leidensangepassten wechselbelastenden, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 6/192/15, Urk. 6/192/44) . 4.2 4.2.1 Umstritten ist zudem, ob sich die körperliche Gesundheit nach der Begutachtung erheblich verschlimmert hat. 4.2.2 Der Orthopäde Dr. A.___ , welc her die Beschwerdeführerin als E rster nach den Y.___ -Gutachtern sah, erwähnte in seinem Bericht vom 2
- November 2016, die Beschwerdeführerin sei völlig dekonditioniert gewesen. Gleichzeitig führte er aber keine neuen objektiven Befunde auf und riet von einem operativen Vorgehen ab. Zudem wies er darauf hin, die Beschwerdeführerin habe deprimiert gewirkt und die Waddell -Zeichen seien positiv gewesen ( Urk. 6/208/3). Zusammen mit der von den Eingliederungsfachleuten der IV-Stelle dokumentierten emotionalen Reaktion der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 1
- September 2019 ( Urk. 6/211/4) spricht dies in erster Linie dafür, dass sie die Aussicht auf eine Rentenherabsetzung psychisch belastete , nicht aber für eine wesentliche Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustands. Auch im Rahmen der stationären Behandlung in der Rheumatologie der Universitätsklinik Z.___ vom
- Januar bis
- Februar 2017 wurden keine neuen objektiven Befunde erhoben. Vielmehr stellten auch die se Ärzte keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Symp tomatik fest, sahen keinen akuten chirurgischen Handlungsbedarf und attestier ten keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/213/8- 9 , Urk. 6/244/4) . Der erhobene massive paravertebrale Muskelhartspann liess sich teilweise gut durch Massagen behandeln ( Urk. 6/213/10). Da die Beschwerdeführerin diesen Ärzten a ngab, sowohl die lumbalen Schmerzen als auch die Schmerzausstrahlungen in die Schulterregion bestünden verstärkt sei zwei Jahren, und sie gleich wie bei den Y.___ -Gutachtern von einer Schmerzstärke von 5-10 auf der VAS klagte, ist auch nicht von einer seitherigen subjektiven Verschlechterung der Schmerzsituation auszugehen ( Urk. 6/213/8-11, Urk. 6/244/4). 4.2.3 Auf den v on den Wirbelsäulenchirurgen der Universi tätsklinik Z.___ veranlass ten MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule vom 2
- Februar 2017 zeigte sich eine leichtgradige Foramenstenose L4/5 beidseits , eine Osteochondrose L4/5 und die Anterolisthese L4 auf L5 Meyerding Grad I. Die gleichentags angefertigten Funktionsaufnahmen liessen eine leichte Zunahme der Listhese in Inklination sichtba r werden ( Urk. 6/218/4 ) . Von Bedeutung ist zunächst, dass diesen Befun den andere Untersuchungsmethoden als die einfache radiologische Abklärung der Y.___ -Orthopäden ( Urk. 6/192/44) zugrunde liegen . Da z wischen der Begutach tung Mitte Juni 2016 und der neuen bildgebenden Diagnostik bloss rund acht Monate liegen, i st nicht anzunehmen, dass eine damit allenfalls sichtbar gewor dene leichte Zunahme der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule anlässlich der Begutachtung wesentlich geringfügiger war . Zudem hielten die Wirbelsäulenchirurgen bloss fest, die von der Beschwerdeführerin angegebenen ausstrahlenden Schmerzen in den rechten Oberschenkel ventral könnten durch eine intermittierende L4-Radikulopathie rechts, welche durch die Foramenstenose L4/5 rechts bedingt sein könne , erklärt werden . Gleichzeitig erhoben sie aber, wie die Y.___ -Orthopädin, keine sensomotorischen Defizite an den unteren Extremitäten ( Urk. 6/218/3-4). Diesbezüglich gilt nach wie vor das von der orthopädischen Y.___ - Gutachterin Gesagte, wonach ein radiologischer Befund nicht zwingend eine radikuläre Sympt omatik in diesem Bereich erklärt und bloss zusammen mit dem klinischen Befund konklusiv ist. D amit bestehen keine hin reichenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Beschwerden. Die ebenfalls auf MRI-Bildern vo m 2
- Februar 2017 sichtbar gewordene mediolaterale Diskushernie C5/6 mit Kompression der C6-Wurzel links ( Urk. 6/218/3- 4) war nach e ine r C6-Infiltration nicht mehr symptomatisch ( Urk. 6/221/4 , Urk. 6/221/7 ) . Die von den Wirbelsäulenchirurgen der Universitätsklinik Z.___ im Bericht vom
- März 2017 dokumentierte zunehmende Unbeweglichkeit der Lendenwirbel säule, insbesondere bezüglich des Fingerbodenabstands ( Urk. 6/218/3; vgl. auch Urk. 6/192/48, Urk. 6/208/3, Urk. 6/213 /9) , ist angesichts der verstärkten therapeutischen Bemühungen im gleichen Zeitraum bei weitgehend gleich geblie benen objektiven Befunden nur schwer nachzuvollziehen. Da die Wirbelsäulen chirurgen im Gegensatz zur orthopädischen Gutachterin des Y.___ und zu Dr. A.___ zudem die Waddell -Zeichen nicht geprüft haben, ist ihr Befund jedenfalls nicht geeignet, wesentliche Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung zu liefern . Gleiches gilt für die in ihrem Bericht vom 3
- Mai 2017 bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/221/5). A m
- August 2017 erfolgte die Operation im Segment L4/5 (Spondylodese). Eine solche Opera tion war der Beschwerdeführerin bereits Ende 2003 von den Ärzten der Klinik E.___ vorgeschlagen worden ( Urk. 6/19/52) . Zudem vermochte die Operation, wie bereits von Dr. A.___ vorausgesehen , nichts an der s ubjektiven Beschwerdesituation zu ändern ( Urk. 6/245/8-9) . Anlässlich einer Konsultation im Hüftteam der Universitätsklinik Z.___ am 1
- März 2018 wurde eine aktivierte leichte Coxarthrose rechts festgestellt . T rotz der subjektiv verspürten permanenten Schmerzen mit einer Verschlimmerung beim Laufen auf einen Wert von 8 auf der VAS lehnte die Beschwerdeführerin eine intraartikuläre Infiltration wegen befürchteter Nebenwirku ngen ab ( Urk. 6/245/8). Dies spricht nicht für einen besonders starken Leidensdruck. Dass der RAD- Chirurge Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 2
- Mai 2018 ange sichts der geringfügigen pathologischen Befunde in der Hüfte und der Situation in der Lendenwirbelsäule zur Einschätzung gelangte, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Y.___ -Gutachten weiterhin Gültigkeit habe ( Urk. 6/247/5; vgl. auch Urk. 6/215/4, Urk. 6/247/3), ist nachvollziehbar . 4.2.4 Aufgrund des Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen, dass sich der körperliche (und auch der psychische) Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Y.___ wesentlich verschlechtert hat. D eshalb ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die zumutbare Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Y.___ -Gutachten bestimmt hat. Bei dieser Aktenlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen wie die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens.
- Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzuneh men (vorstehend E. 1.3 ). Das Valideneinkommen berechnete die IV-Stelle , indem sie das Einkommen der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Produktion von Fr. 47'450.-- im Jahr 2004 an die Nominallohnent wicklung bis 2016 anpasste, was ein E inkommen von Fr. 55'448.70 ergibt ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6/214/1). Zur Festsetzung des im zumutbaren Vollzeitpensum in einer leidensangepassten Tätigkeit hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommen s stellte die IV-Stelle auf den Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2014 gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik ab ( Fr. 53'
- -- ; LSE 20 14, Ausgabe 2016 ) und passte diesen ebenfalls an die Nominallohnentwicklung bis 2016 an , was ein Einkommen von Fr. 54'332.30 ergab. Einen leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6/214/2). Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der IV-Stelle ermittelten Vergleichs einkommen im Grundsatz zu Recht nicht. Hingegen bemängelt sie, dass die IV-Stelle keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten vorge nommen hat ( Urk. 1 S. 9) . Ob ihr in diesem Punkt zu folgen ist, kann offen bleiben. Denn selbst wenn der rechtsprechungsgemäss maximal zulässige Abzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2) anerkannt würde, ergäbe sich ein Invalidenein kommen von Fr. 40'749.20 ( Fr. 54’332.30 x 0.75) . Gemessen am Valideneinkom men res ultierte solchenfalls , bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 14'699.50 , immer noch ein rentenausschl iessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 27 % .
- 6.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicher ten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente das 5
- Altersjahr vollendet haben oder eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung indessen nicht mehr zumutbar. Massgebend ist der Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung (BGE 141 V 5). Die Verwaltung hat jedoch auch bei solchen Versicherten vorab zu prüfen, ob eine Selbsteingliederung ausnahmsweise zumutbar ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2019, 9C_397/2019 vom
- März 2020 E. 5.1, 8C_394/2017 vom
- August 2017 E. 4.2, 9 C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E . 8.2.1 und 8.2.3 , 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 8C_39/2012 v om 24. April 2012 E. 5.2). Bei Erlass der rentenherabsetzenden Verfügung vom 2
- Juli 2018 ( Urk. 2) war die am 1
- August 1967 geborene ( Urk. 6/2/1) Beschwerdeführerin knapp 51 Jahre alt und hatte die ab
- Januar 2004 laufende halbe Invalidenrente ( Urk. 6/80 /18 , Urk. 6/ 85/6) während 14 Jahren und sieben Monaten bezogen . Sie fällt damit klar nicht unter die erwähnte Rechtsprechung . Es kann deshalb offen bleiben, ob ihr auch angesichts der in den Jahren 2010, 2011 und 2014 durchgeführten beruflichen Massnahmen und der Tatsache, dass ihr während der ganzen Rentenbezugsdauer eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % und damit von einem erheblichen und verwertbaren Umfang verblieb en war , eine Selbsteingliederung zumutbar ist (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 9C_396/2019, 9C_397/2019 vom
- März 2020 E. 5.1 und 8C_394/2017 vom
- August 2017 E. 4.3) . 6.2 Nichtsdestotrotz bot die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nach Erhalt des Gut achtens des Y.___ vom
- September 2016 die Durchführung beruflicher Massnahmen an . D iesbezüglich führte sie mit ihr am 1
- September 2016 ein Gespräch ( Urk. 6/198/1, Urk. 6/211) . Mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2016 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 6/207) , nachdem die Beschwerdeführerin sie am 1
- Dezember 2016 hatte wissen lassen, dass solche Massnahmen wegen ihrer starken Schmerzen und der deshalb anstehenden medizinischen Abklärungen einstweilen keinen Sinn mach t en ( Urk. 6/206 ; vgl. auch Urk. 6/194, Urk. 6/198, Urk. 6/201, Urk. 6/203-205, Urk. 6/211 ). Mit diesem Verwaltungsakt wurde erstmals über den Anspruch entschieden ; es wurden nicht bereits zugesprochene konkrete berufliche Massnahmen (vgl. dazu Urk. 6/108, Urk. 6/154) abgebrochen. Insofern ist die Formulierung, die beruf lichen Massnahmen würden « abgeschlossen » , missverständlich. Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid damit, die Versicherte fühle sich subjektiv zur beruflichen Eingliederung nicht in der Lage. In der Mitteilung wurde die Beschwerde führerin zudem darauf hingewiesen , sie könne schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen ( Urk. 6/207). Am 2
- Dezember 2016 nahm die Beschwer deführerin über ihren damaligen Anwalt da zu Stellung und bestritt, zu beruf lichen Massnahmen nicht bereit zu sein. Es verhalte sich vielmehr so, dass diese Massnahmen angesichts ihrer aktuellen Th erapiebedürftigkeit keinen Sinn machten, dass sie aber je nach Ausgang der Rehabilitation berufliche Massnah men in Anspruch nehmen wolle. Den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte die Beschwerdeführerin nicht ( Urk. 6/209) . D a sie erneut geltend machte, aus gesundheitlichen Gründen bis auf Weiteres nicht eingliederungsfähig zu sein, stand fest, dass sie im Ergebnis mit der damaligen Nichtdurchführung beruflicher Massnahmen einverstanden war . Zwar hätte die IV-Stelle ihren negativen Entscheid über die Durchführung beruf licher Massnahmen in Form einer Verfügung (mit vorangehendem Vorbescheid) eröffnen müssen ( Art. 57a IVG und Art. 49 Abs. 1 ATSG ). Sie konnte sich dazu nicht des für bestimmte, abschliessend aufgezählte Leistungen vorgesehenen formlosen Verfahrens bedienen ( Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 ter lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ; Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 58 Rz 2 ). Hat die IV-Stelle die Leistungsverweigerung zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies innerhalb eines Jahres seit der Mitteilung zu erklären. Ohne fristgerechte Intervention der versicherten Person wird der Entscheid rechtlich wirksam, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom
- September 2018 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin erst mit ihrer Beschwerde vom 1
- Sep tember 2018 - mithin rund 20 Monate nach der Zustellung der Mitteilung vom 1
- Dezember 2016 – die Nichtdurchführung beruflicher Massnahmen gerügt hat ( Urk. 1 S. 5 f.) , ist dieser Verwaltungsakt mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und kann nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden . 6.3 In der angefochtenen Verfügung hielt die IV-Stelle fest , dass die Abklärungen, ob berufliche Massnahmen durchzuführen seien, mit der Mitteilung vom 1
- Dezember 2016 abgeschlossen worden seien ( Urk. 2 S. 2). I n der Betreffzeile der Verfügung (wonach die Einstellung der Invalidenrente das Verfügungsthema bildet), im D ispositiv und der weiteren Verfügungsbegründung werden berufliche Massnahmen nicht erwähnt. Zudem hat die IV-Stelle diesbezüglich vor Erlass der Verfügung keine weiteren Abklärungen getroffen ( Urk. 6/215/1, Urk. 6/215/6, Urk. 6/247/1, Urk. 6/247/5 ) . Deshalb steht fest , dass am 2
- Juli 2018 nicht (erneut) über die Durchführung beruflicher Massnahmen entschieden wurde ( Urk. 2). Auch deshalb muss auf die Rügen der Beschwerdeführerin zu den beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 5 f.) nicht weiter eingegangen werden. Im Übrigen bestand kein Anlass zu entsprechenden Abklärungen der IV-Stelle: D ie Beschwer deführerin hatte sich vor Erlass der rentenherabsetzenden Verfügung , insbeson dere in ihrem Einwand vom 2
- März 2017 ( Urk. 6/219 ; vgl. auch Urk. 6/223) , bei der IV-Stelle nicht mehr um berufliche Eingliederungs - massnahmen bemüht. Auch in ihrer Beschwerdeschrift erwähnt s ie nicht, nun zur Durchführung beruflicher Massnahmen bereit zu sein beziehungsweise solche zu beantragen ( Urk. 1 S. 5 f.).
- Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle die laufende halbe Rente mit der angefoch tenen Verfügung zu Recht aufgehoben. D ie Beschwerde ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist.
- Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosen von Fr.
- -- zulasten der unter liegenden Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00743
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 1 5. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1967 in der Türkei geborene X.___
hat keinen Beruf erlernt. A b 1989 versah sie in der Schweiz diverse Hilfstätigkeiten i n verschiedenen Branchen (Ur. 6/2/3-4, Urk. 6/10, Urk. 6 / 31 , Urk. 6/140/1 ). A m 1 2. Dezember 2003 meldete sie sich aufgrund von Rückenschmer zen, Schmerzen im rechten Arm, Kopfweh sowie Schlafstörungen bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 6 / 2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 ( Urk. 6/37-38) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 1. Oktober 2005 ( Urk. 6/63) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 0. Juni 2004, ausgehend von einem Invaliditäts grad von 100 % , eine ganze Re nte sowie mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % , eine halbe Rente zu . Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil IV.2005.01251 vom 2 8. Februar 2007 ab und änderte den Einspracheentscheid vom 1 1. Oktober 2005 dahingehend, dass d ie Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 lediglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hatte ( Urk. 6/80 ). Mit dem Urteil 9C_241/2007 vom 3 0. Juli 2007 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten ab ( Urk. 6/85). 1.2
Im Rahmen mehrerer Rentenrevisionen ermittelte die IV-Stelle einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand . Deshalb beliess sie die halbe Rente unverändert ( Urk. 6/98, Urk. 6/104-105,
Urk. 6/121-124, Urk. 6/145 , Urk. 6/ 168- 169 ).
Vom 1 6. Februar 2010 bis zum 1 5. Februar 2011 sowie vom 1. Mai bis 3 1. Dezember 2014 unterstützte s ie die Versicherte mit Arbeitsvermittlung
respektive Beratung und Begleitung im Sinne von Art. 8a Abs. 2 lit. d und Abs. 4 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG; Urk. 6/ 107- 108 , Urk. 6/116, Urk. 6/128-129, Urk. 6/131, Urk. 6 /154 , Urk. 6/157, Urk. 6/163-164, Urk. 6/ 166-167 , Urk. 6/170 ) . Ab 9. April 2010 hatte die Versicherte nacheinander mehrere Arbeitsstellen inne mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % , zuletzt vom 1 9. November 2013 bis 1 6. Mai 2014 ( Urk. 6/116-117, Urk. 6/127-128, Urk. 6/130, Urk. 6/133, Urk. 6/134/3-5, Urk. 6/135 , Urk. 6/162 , Urk. 6/178/7 , Urk. 6/181).
1.3
I m Dezember 2015 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein ( Urk. 6/172-174) und holte das Gutachten des Z entr ums Y.___ vom 1. September 2016 ein ( Urk. 6/192) . Angesichts der in der Exper t ise attestierten erheblichen gesundheitlichen Verbes serung
forderte die IV-Stelle
die Vers icherte
nach einer ersten Besprechung der beruflichen Eingliederungsm öglichkeiten ( Urk. 6/194 , Urk. 6/198 , Urk. 6/2 11 )
am 2 1. November 2016 auf, einen Termin für eine Potentialabklärung zu vereinbaren ( Urk. 6/203; vgl. auch Urk. 6/204-206). Am 1 4. Dezember 2016 gab die Versicherte der IV-Stelle bekannt , dass die behandelnden Ärzte wegen ihrer star ken Schmerzen eine stationäre Hospitalisation vorgeschlagen hätten. Einstweilen würden deshalb berufliche Massnahmen keinen Sinn machen ( Urk. 6/206 ; vgl. Urk. 6/201 ).
Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten am 1 9. Dezember 2016 den Abschluss der berufliche n Eingliederungsmassnahmen mit ( Urk. 6/207 ; vgl. auch Urk. 6/209). Mit
Vorbescheid vom 2 1. Februar 2017
stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht ( Urk. 6/216), wogegen d ie Versicherte am 2 3. März 2017 Einwände erhob ( Urk. 6/ 219 ; vgl. auch Urk. 6/223, Urk. 6/226, Urk. 6/231 ) .
Nach dem Beizug aktueller Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/221/4 , Urk. 6/236/4-6, Urk. 6/245/7-11 ; vgl. auch Urk. 6/246-247 ) hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente mit Verfügung vom 2 0. Juli 2018
auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, am 1 1. September 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , wovon der Beschwerdeführerin am 1 7. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7) .
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG ] ). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Umfasste die letztmalige materielle Beurteilung indessen nicht denselben anspruchserheb lichen Aspekt, mit dessen Veränderung die Revision begründet wird, gilt der nächstfrühere Entscheid mit entsprechenden Feststellungen als Vergleichsbasis (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2009 vom 2 6. März 2010 E. 2.1). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden halben Rente in der ange fochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort damit, gestützt auf das bewei s kräftige Gutachten des Y.___ vom 1. September 2016 stehe fest, dass sich insbesondere das psychische Leiden seit dem Jahr 2009 wesentlich verbessert habe. In einer angepassten leichten Tätigkeit ohne Verharren in Zwangshaltungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine sei t der Begutachtung eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei anhand der zusätzlich angeforderten aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ nicht ausgewiesen ( Urk. 2 S. 1-2) . Dies ergebe sich aus den Stellungnah men des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. September 2016 und 2 4. Mai 2018 ( Urk. 5 S. 1). Dem hypothetischen Valideneinkommen der Beschwerdeführerin in der vor der Rentenzusprechung ausgeübten Tätigkeit als Schweisserin in Höhe von Fr. 55'448.70 (angepasst an die Lohnentwicklung bis 2016) stehe gemäss Bundesamt für Statistik ein Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2016 von Fr. 54'332.30 gegenüber. Daraus errechne sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'116.40 respektive ein Invaliditätsgrad von 2 % . Der Beschwerdeführerin sei eine Unterstützung mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen angeboten worden. Die entsprechenden Abklärungen seien aber mit Mitteilung vom 1 9. Dezember 2016 abgeschlossen worden, weil sie sich subjektiv nicht in der Lage gesehen habe , an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen ( Urk. 2 S. 2 ). Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2004 durchgehend zu mindestens 50 % arbeitsfähig gewesen. Laut de r
b undesgericht lichen Rechtsprechung sei die arbeitsmarktliche Desintegration nicht invaliditäts beding t , wenn der versicherten Person die Ve r wertung einer Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar sei und die berufliche Selbstintegration seither allein aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben sei. In einem solchen Fall bestehe vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung beziehungsweise Durch führung von Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.3 mit Hinweisen ; Urk. 5 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe nach wie vor Anspruch auf eine Rente ( Urk. 1 S. 2 und 9). S ie habe fast 15 Jahre lang eine Rente bezogen. Die IV-Stelle habe vor der Rentenaufhebung zwar mit der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen begonnen, diese dann aber mit der unzutreffenden Begründung, sie sei subjektiv nicht mehr daran interes siert, abgebrochen. Sie habe der IV-Stelle erklärt, sie könne aus objektiven medizinischen Gründen solche Massnahmen zurzeit nicht absolvieren, sei aber grundsätzlich bereit, nach Abschluss der stationären Rehabilitation diese Einglie derungsmassnahmen wiederaufzunehmen. Unter diesen Umständen sei der Abbruch der beruflichen Massnahmen mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2016 grundlos, treu - und rechtswidrig erfolgt ( Urk. 1 S. 5 f.). Die Aufhebung der Rente gestützt auf das Gutachten der Y.___ sei ebenfalls unzulässig. Die Annahmen der orthopädischen Gutachterin, wonach seit 2003 ein unveränderter orthopädischer Zustand vor l ie ge , die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeit en 100 %
betrage und die Prognose gut
sei , werde durch die anschliessend erstellten Berichte der behandelnden Ärzte widerlegt. Am 2 5. November 2016 habe Dr. med. A.___ festgehalten, sie sei völlig dekonditioniert und müsse in statio näre Behandlung. In der Folge sei sie in der Uni versitäts klinik Z.___ an der Wirbelsäule operiert worden, ohne hinreichenden Erfolg. Sie habe nach wie vor erhebliche Rückenschmerzen. Zudem bestünden neu Beschwerden in der Hüfte. Offensichtlich entspreche das Y.___ -Gutachten nicht mehr dem gesundheitlichen Zustand zur Zeit der Rentenzusprechung (richtig wohl: Rentenaufhebung) .
Von Bedeutung sei zudem, dass die
Rentenzusprechung
gestützt auf den Bericht des Zentrums B.___ vom 1 0. März 2004 erfolgt sei ; dort sei ihr wegen der chronifizierten Schmerzproble matik nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bescheinigt worden. Auf die von der Y.___ -Orthopädin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten könne deshalb nicht abgestellt werden,
weil sie gleich zeitig von einer unveränderten gesundheitliche n Situation seit 2003 ausgegangen sei und nirgends festgehalten habe, die Schmerzen hätten sich zurückgebildet. Eine lediglich andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes stelle keinen Revisionsgrund dar. Im Übrigen verlange das Bundesgericht , dass bei Gesundheitsschäden, die in den Fachbereich der Orthopädie fielen, der Funk tionsausfall des Bewegungsapparates und dessen Folgen für die versicherte Person im täglichen Leben gewürdigt würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2 und 4.3). Auch diese Voraus setzungen erfülle das orthopädische Y.___ -Gutachten , welches sich bei den Bewegungsprüfungen einfach auf die Angabe von Winkelgraden beschränkt habe, nicht ( Urk. 1 S. 3 , 6 und 9 ).
Auch auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Der psychiatrische Gutachter hab e allein von ihrem Willen, im Jahr 2009 eine Teilzeitstelle anzutreten, auf den Wegfall der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geschlossen, was nicht nachvollziehbar sei. Weiter habe er aufgrund der Angaben des orthopädischen Gutachters, mithin ohne eigene Wahrnehmungen, das Vorhandensein von Hinweisen auf eine Aggravation angenommen.
Überdies treffe seine Aussage, ihre Schmerzen würden den Schweregrad für die Annahme einer somatoformen Schmerzstörung nicht erreichen, auf ihren heutigen Gesundheitszustand nicht mehr zu ( Urk. 1 S. 8 f.). Das Ausmass der Arbeitsfähigkeit sei unklar. Deshalb sei ein Gerichtsgut achten in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 6). Selbst wenn das Fortbestehen psychischer Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint werde, habe sie aufgrund des unveränderten orthopädischen Leidens, welches gemäss B.___ -Gutachten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zur Folge habe, weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Bei der ursprünglichen Renten festsetzung seien die psychischen B e einträchtigungen über die Anerkennung eines Abzugs von 15 %
vom Invalideneinkommen berücksichtigt worden. Auch bei der neusten Invaliditätsbemessung müsse ein
leidensbedingter Abzug in mindestens dieser Höhe vorgenommen werden; sie sei nämlich auch in adaptier ten Tätigkeiten lohnmässig benachteiligt wegen ihres fortgeschrittenen Alters und der zeitlichen Distanz zur letzten beruflichen Tätigkeit ( Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit dem Einspracheentscheid
der IV-Stelle vom 1 1. Oktober 2005
( Urk. 6/63 ) , welcher mit dem
Urteil des Sozialversicherungs gerichts
IV.2005.01251 vom 2 8. Februar 2007 ( Urk. 6/80 ; geschützt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_241/2007 vom 3 0. Juli 2007 [ Urk. 6/85] ), abgeän dert worden ist . Die später erlassene n , den laufenden Anspruch auf eine halbe Rente bestätigende n Mitteilung en vom 1 7. August 2009 ( Urk. 6/105 ) , 2 0. Oktober 2010 ( Urk. 6/124) und 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 6/169) basieren lediglich auf Berichten von Ärzten somatischer Fachrichtung ( vgl. Urk. 6/ 104, Urk. 6/123, Urk. 6/168) . Die Rentenrevision wird indes hauptsächlich mit einer Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes begründet; dieser wurde letztmals anläss lich der Rentenzusprechung ( gestützt auf den psychiatrische n
Bericht von Dr. med. C.___ vom 1 6. Februar 2004 ; Urk. 6 / 19/39-48 )
beurteilt . Deshalb sind
die Mitteilungen als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer relevanten gesundheitlichen Änderung nicht geeignet (vgl. vorstehend E. 1.4) . 3.2
Die ab 1. Januar 2004 laufende halbe Rente wurde der Beschwerdeführerin in Abänderung
das Einspracheentscheids
vom 1 1. Oktober 2005
( Urk. 6/63 ) mit dem Urteil des Sozialversicherungs gerichts
IV.2005.01251 vom 2 8. Februar 2007 zugesprochen.
G emäss den Erwägungen 3.3 u nd 4.4 des Urteils ( Urk. 6/80/ 12-14, Urk. 6/80/17) lagen der Rentenzusprechung in medizinischer Hinsicht die Berichte d es B.___ vom 1 0. März 2004 ( Urk. 6/19/51-63) und von Dr. med. Dr. phil. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Februar 2004
( Urk. 6/19/39-48) zugrunde .
Im Auftrag des damaligen Krankentaggeldversicherers wurde die Beschwerde füh rerin am 1 9. Januar 2004 im B.___ mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung untersucht. Die Abklärung umfasste ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezoge nen funktionellen Leistungs fähigkeit ( EFL ) sowie die Beurtei lung der bildgeben den Untersuchungen und Akten. In diesem Rahmen fand auch eine Testung der psychischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Psychiater Dr. C.___ statt ( Urk. 6/19/51, Urk. 6/19/53) .
Laut den Angaben im Bericht vom 1 6. Februar 2004 erhob Dr. C.___ bei der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2004 ( Urk. 6/19/39) ein manifestes depressives Zustandsbild mit kognitiv-emotionaler F ixierung auf Krankheitserleben mittel schweren Ausprägungsgrades bei leicht vermindertem psychischem Antrieb , leicht erniedrigtem psychischem Energieniveau, deutlich eingeschränkter affek tiv-emotionaler Modulationsfähigkeit und einer Einschränkung der psychischen Resonanzfähigkeit. Psychopathometrisch ergebe sich eine mittelschwere depres sive Alteration ( Urk. 6/19/42-43). Hinweise für eine Simulation und/oder forcierte Aggravation bestünden nicht ( Urk. 6/19/41). Operational-diagnostisch sei am ehesten von einer gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.25) und zusätzlich einer andauernde n Persön lichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10: F62.1) a uszugehen. Klinisch-de skript iv könne die Störung als depressives Erschöpfungssyndrom bei psychosozialer Überforderung mit/bei zusätzlicher depressiver Somatisierung beschrieben werden ( Urk. 6/19/40) . Psychodynamisch hätten auch die Schmerzen zur Ausbildung der Störung geführt ( Urk. 6/19/44). D ifferenzialdiagnostisch könne zusätzlich
bei gesichertem Ausschluss hauptsächlich organisch bedingter Krankheitsfaktoren eine anhaltend e somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung codiert werden ( Urk. 6/19/40, Urk. 6/19/44-45). Die gemischte Anpassungs störung habe einen mittelschweren Ausprägungsgrad, klinisch in der Erheblich keit v ergleichbar mit einer dysthymen Störung ( Urk. 6/19/45). Aufgrund des depressiv verminderten Antriebes sei das psychische Energieniveau berufsrele vant vermindert ( Urk. 6/19/46) . Auf dem Boden mittelgradig verminderter psychischer Ressourcen sei medizinisch-theoretisch b is auf weiteres von einer um 50 % verminderten Restarbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 6/ 19/ 40 ) . In prognos tischer Hin sicht sei auch bei Durchführung einer ambulanten gesprächstherapeu tischen Behandlung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin mit einfachem, körperbezogenem Kausalitätsdenke n und limitierter Inspektions fä higkeit mit starker « Abwehr » eine positive Heilentwicklung nicht zwingend zu erwarten, und zwar ohne dass dabei fehlende Motivation festgestellt werden könne ( Urk. 6/19/46 ).
Die rheumatologische Untersuchung im B.___ erfolgte durch Dr. med. D.___ , Facharzt f ür Innere Medizin/Rheumatologie.
In seinem abschliessenden, die Untersuchungsergebnisse des B.___ zusammenfassenden Bericht vom 1 0. März 2004 hielt er
fest , die Beschwerdeführerin habe über lumbale Schmerzen rechts seitig mit Ausstrahlung in den rechten Arm, ins rechte Gesäss und ins rechte Bein geklagt . Die Schmerzen würden permanent empfunden und als ziehend beschrie ben. Zusätzlich bestünden
Druckdolenzen sowie eine Bewegungseinsch ränkung im Bereich der Brustwir belsäule. In neurologischer Hinsicht habe
eine Hyposen sibilität des rechten Armes und Beines
erhoben werden können . Radiologisch bestehe als Hauptbefund eine Spondylolyse L4/5 beidseits mit Anterolisthesis L4/5, in den Funktionsaufnahmen mit einer Verschieblichkeit um 1 cm, im MRI mit begleitender Herniation ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression. B ei a nfänglich nachvollziehbarer, lo kalisierter Problematik im Segment L4/5 habe sich eine chronifizierte Schmerzsituation lumbal entwickelt mit zunehmenden Zeichen einer Symptomausweitung unter Einbezug des rechten Beines, der Brust wirbel säule und des rechten Armes. Zu sätzlich bestehe das von Dr. C.___ erhobene
depressive Syndrom . Die Neurochirurgen der Klinik E.___ hätten es als unsicher erachtet, dass eine stabilisierende Operation zu einer Schmerz reduktion führe. Die Beschwerdeführerin habe eine Operation schliesslich abgelehnt ( Urk. 6/19/52). In diagnostischer Hinsicht sei zum einen von einem chronifizierten lumbospondylogenen Syndrom rechts mit einer Spondylolyse mit Spondylolisthesis L4/5, einer leichten Fehlhaltung, Fehlform und muskulären Dysbalance sowie einer Symptomausweitung, zum anderen von einem depres siven Syndrom auszugehen ( Urk. 6/19/51). U nter Berücksichtigung der Ergeb nisse der EFL könne gesagt werden, dass das arbeitsbezogen relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der lumbalen Wirbelsäule bestehe. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen zuverlässig gewesen, die Konsistenz bei den Tests gut. D ie angestammte Tätigkeit sei ihr
nicht mehr zumutbar. Hingegen bestünde aus rein rheumatologisch-orthopädi scher Sicht für eine leichte, wechselpositionierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfä higkeit. Unter Berücksichtigung der chronifizierten Schmerzsitua tion verbunden mit dem psych ischen Leiden könne aktuell aber auch i n einer solchen Tätigkeit ledig lich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen we rden. Abschliessend empfahl Dr. D.___ , in sechs Monaten eine psychiatrische Reevaluation auch hinsichtlich der Arbe itsfähigkeit vorzunehmen ( Urk. 6/19 / 5 2 -54 ). 3.3 3.3.1
Wegen einer diffusen Zunahme der Lumbalgie mit Ausstrahlung ins rechte Bein veranlasste d er Hausarzt der Beschwerdeführerin eine MRI-Untersuchung ihrer Lendenwirbelsäule in der Klinik F.___ . Der Radiologe hielt in seiner Beurteilung der Bilder vom 2 6. Februar 2014 fest, die rechtsseitige L5-Symptomatik könne durch eine Ventrolisthese bei L4/5 mit einer Bandscheibenaussackung etwas rechts betont und einer rechts betonten Spondylarthrose erklärt werden. Dadurch komme es im Liegen zu einer rechtsseitigen mittelgradigen L5-Wurzelkompres sion. Auf Höhe L4/5 bestehe auch eine L4-Wurzelkompression neuroforaminal beidseits links betont. B ei Retro listhese sei unter Bewegung ein zunehmendes Wirbelgleiten bei L4/5 mit einer zunehmenden dynamischen rezessalen L5-Wurzelkompression rechts betont und auch einer neuroforaminalen L4-Wurzel kompression beidseits links betont möglich.
Allenfalls
gäben Röntgen-Funktions-Aufnahmen diesbezüglich weitere n Aufschluss.
Hingegen bestünden keine klare S1-Wurzelkompression und auch keine höhergradige knöcherne Spinalkanalste nose ( Urk. 6/150/5-6). 3.3.2
Das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene bidisziplinäre orthopädisch-psychiat rische Gutachten des Y.___ vom 1. September 2016 beruht im Wesentlichen auf der orthopädischen Untersuchung vom 1 3. Juni 2016, der psychiatrischen Abklä rung vom 1 3. Juli 2016 und den Ergebnissen der Konsensdiskussion vom 2 6. August 2016 ( Urk. 6/192/1-2).
D e r psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Schmerzsymptomatik, welche unter Berücksichtigung der Ergebnisse der orthopädischen Begutachtung nicht vollumfänglich organmedizinisch erklärbar sei . Zum einen hätten sich aus den Beobachtungen im Rahmen der klinischen ortho pädischen Untersuchung Hinweise für eine Aggravation ergeben. Zum anderen sei hinsichtlich Entstehung und Verlauf der Schmerzsymptomatik angesichts von deutlich erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren auch eine psychogene Überlagerung anzunehmen. Neben ihrem Migrationshintergrund sei die Beschwerdeführerin durch ein e gewalttätige Ehe mit Trennung im Jahr 2003 sowie die jahrelang schwierige soziale und finanzielle Situation als Alleiner ziehende belastet gewesen ( Urk. 6/192/14, Urk. 6/192/31) . Deshalb sei die Annahme von Dr. C.___ und von Psychiatern der K linik G.___ , dass sie damals wegen einer mittelschweren depressiven Symptomatik beziehungsweise einer relativ schwer ausgeprägten Anpassungsstörung und einer psychogen mitbeeinflussten Schmerzsymptomatik zu 50 % arbeitsunfähig gewe sen sei, durchaus plausibel ( Urk. 6/192/33-34 ; vgl. auch Urk. 6/192/4-5 ). Inzwischen habe sich ihre soziale Situation verbessert, sie sei wieder
verheiratet. Dennoch könne weiterhin von einer gewissen psychogenen Überlag er ung der Schmerzsymptomatik aus gegangen werden. Die se sei diagnostisch als psycholo gische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankhei ten im Sinne von ICD-1 0 : F54 einzuordnen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, weil diese einen schweren und quälenden Schmerz voraussetze und ein Schmerz solchen Ausmas ses bei der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Darüber hinaus liege eine chronisch depressiv-dysphorische Verstimmung vor. Die Kriterien einer depres siven Episode seien nicht erfüllt, da bei einer leichten depressiven Episode mindestens zwei der drei Hauptkriterien (depressive Stimmung, Antriebsminde rung, Verlust von Interessen und Freude) in ausgeprägter Form vorliegen müssten. Bei der Beschwerdeführerin seien aber weder eine Antriebsminderung noch ein Verlust von Interesse und Freude erkennbar. Für die affektive Störung verbleibe die Diagnose einer Dysthymia ( Urk. 6/192/14, Urk. 6/192/31).
Von der Primärpersönlichkeit her sei die Beschwerdeführerin verträglich, kontaktfreudig und offen. Es bestünden keine Hinweise für eine Persönlichkeits störung oder Persönlichkeitsakzentuierung ( Urk. 6/192/30). In der Gestaltung sozialer Kontakte sei die Beschwerdeführerin in keiner Weise beeinträchtigt ( Urk. 6/192/33). Bislang sei keinerlei ambulante psychiatrische Behandlung erfolgt. Dass die relativ umfangreichen beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab 2010 letztlich nicht zu einer Integration in den Arbeitsmarkt geführt hätten, habe nicht-medizinische Gründe. Es bestünden erhebliche Inkonsistenzen zwischen den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Beschwerden und den Beobachtungen anlässlich der orthopädischen Unter suchung. Des Weiteren sei auch ihre relativ aktive Alltagsgestaltung ( Urk. 6/192/26-27) nicht in Einklang zu bringen mit ihrer Selbsteinschätzung, nur eine körperlich leichte Tätigkeit im Umfang von maximal zwei Stunden pro Tag verrichten zu können ( Urk. 6/192/28, Urk. 6/192/19-20). Aktuell liege aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 6/192/34). Die Beschwer deführerin sei in den Jahren 2003 und 2004 durch ihre gewalttätige Ehe und danach durch ihre Situation als alleinerziehende Mutter vermutlich noch sehr erheblich belastet und deshalb zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Rückblickend sei davon auszugehen, dass spätestens im Jahr 2009, als sie der Invalidenversiche rung mitgeteilt habe, sich in den Bereichen Make-up-Artistin, Visagistin oder Coiffeurin beruflich engagieren zu wollen (wobei in der Folge berufliche Einglie derungsmassnahmen eingeleitet worden seien), keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe . Insofern sei aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ( Urk. 6/192/15-16, Urk. 6/192/22, Urk. 6/192/33-34).
Die orthopädische Teilgutachterin
führte aus , die Beschwerdeführerin habe lokale Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit gelegentlicher Ausstrahlung in das rechte Bein entla ng der Oberschenkelaussenseite bis zur Kniescheibe beschrie b en . Die belastungsabhängigen Schmerzen entsprächen einem Wert von 10 auf der visuellen analogen Skala (VAS, 0 = keine Schmerzen, 10 = stärkste Schmerzen), die ständig vorhandenen Schmerzen einem Wert von 7. Selbst das Berühren der Lendenwirbelsäule sei schmerzhaft. Zudem habe sie ständige Nackenschmerzen, die in die Schultern ausstrahlten, rechts mehr als links. Mehr mals wöchentlich schlafe der rechte Arm komplett ein ( Urk. 6/192/37, Urk. 6/192/41-43 ). Sie suche momentan keine Arbeit, weil sie sich nichts zutraue. Momentan könne sie gar nichts machen ( Urk. 6/192/40). Die orthopädische G utachterin hielt fest, der klinische Untersuchungsbefund der Lendenwirbelsäule sei vollkommen unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Schon- oder Fehlhal tung und kein paravertebraler Muskelhartspann gezeigt; die Zeichen nach Lasègue und Bragard seien negativ gewesen und es habe kein sensomotorisches Defizit im Bereich beider Beine bestanden, mithin bestünden keine Hinweise auf eine radikuläre Reizung ( Urk. 6/192/43) . Die am 1 3. Juni 2016 angefertigten Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule zeigten im Vergleich mit den Röntgenbil dern vom 8. Juli 2003 einen unveränderten Befund, insbesondere keine Zunahme der Spondylolisthesis L4/5 und der degenerativen Veränderungen in den beiden unteren Lendenwirbelsäulensegmenten
( Urk. 6/192/42-43 , Urk. 6/192/49) . Laut den Vorakten habe nie eine radikuläre Symptomatik bestanden. Die auf den MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule vom 2 6. Februar 2014
zur Darstellung gelangten Wurzelkompressionen auf Höhe L4/5 entsprächen einer häufigen Alteration in der Normalpopulation. Diese Befunde führten nicht zwingend zu Lumbalgien ; ein epidemiologischer Beleg für eine solche Assoziation läge in der schulmedizi nischen Li t eratur nicht vor. Es erscheine äusserst fraglich, dass die vom Radio logen am 2 6. Februar 2014 vermutete verst ärkte Wurzelkompression bei Bewegungen allein anhand der MRI-Bilder belegt werden könne.
Radiologische Befunde müssten stets im Kontext mit dem klinischen Befund bewertet werden ( Urk. 6/192/43). Auch d er klinische Befund der Halswirbelsäule sei bis auf eine gering abgeflachte Lordose vollkommen regelrecht . Die am 1 3. Juni 2016 angefertigten R öntgenbilder der Halswirbelsäule zeigten eine eher geringgradige ventrale Spondylosis H4/5 und H6/7; diese Befunde seien in der altersgleichen allgemeinen Population häufig und besässen nach schulmedizinischer Regel keinen eigenen Krankheitswert ( Urk. 6/192/42-43, Urk. 6/192/49) .
Insgesamt bestünden aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde keine nam hafte Einschränkung der spontanen Mobilität, keine wesentliche lumbale Pathologie und ein flüssiges Gangbild. Die Iliosakralgelenke seien beidseits unauffällig. Die geklagten Schmerzen sowohl in der Hals- als auch in der Lendenwirbelsäule seien zumindest in der Ausprägung und dem angegebenen Ausmass nicht plausibel. Der körperliche Habitus, das gut entwickelte Muskel relief und die von der Beschwerdeführerin angegebenen reichlichen sportlichen Aktivitäten (ausser Joggen ; Urk. 6/192/38 ) sprächen gegen eine ernsthafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hingegen hätten positive Waddell -Zeichen bezüglich Empfindlichkeit, Scheinmanöver, Ablenkung, Neuroanatomie und Überreaktion erhoben werden können. Auffällig sei auch, dass diagnostische und therapeutische Massnahmen lediglich im Jahr 2003 dokumentiert seien , wobei die Beschwerdeführerin damals ein operatives Vorgehen oder weitere Facettenin filtrationen abgelehnt habe ( Urk. 6/192/36, Urk. 6/192/44).
F ür die Zeit danach seien
– mit Ausnahme der im Rahmen der Rentenrevisionen eingeholten Arztbe richte des Hausarztes - keine medizinischen Berichte vorhanden. Ein Leidens druck der Beschwerdeführerin in dieser Zeit müsse deshalb kritisch hinterfragt werden ( Urk. 6/192/44). Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die Diagnosen eines chronisch rezidivierenden pseudoradikulären lumbalen Schmerzsyndroms rechts bei Spondylolisthesis L4/5 Grad I nach Meyerding sowie eine geringgradige rezidivierende Zervikobrachialgie beidseits bei geringer Spondylose und Spon dylarthrose C4-C7 ( Urk. 6/192/42) aus. In der bisherigen Tätigkeit sei von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen , in einer leidensadaptierten wechsel belastenden, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 6/192/14 -15 , Urk. 6/192/ 44). Aus ortho pädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit 2003 nicht verändert ; die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht nie eingeschränkt gewesen ( Urk. 6/192/22 , Urk. 6/192/44 ) . 3.3.3
Am 1 9. September 2016 führte die Berufsberatung der IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch und eröffnete ihr, dass sie wegen des Ergebnis ses der Begutachtung im Y.___ mit der Aufhebung ihrer Rente rechnen müsse ( Urk. 6/211/1-2, Urk. 6/211/4). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in Behandlung. Dieser hielt im Bericht vom 2 5. November 2016 fest, die Beschwerdeführerin habe deprimiert gewirkt, über panvertebrale Schmerzen geklagt und sei völlig dekon ditioniert gewesen . Die Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Mit einem operativen Vorgehen könne ihr nicht ge holf en werden; in solchen Fällen könne die Situation für die Patienten dadurch meistens nicht befriedigend gelöst werden. Empfehlenswert sei eine stationäre Rehabilitation ( Urk. 6/208/3 ; vgl. auch Urk. 6/208/1, Urk. 6/210 /6).
Vom 1. Januar bis 3. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der Univer sitätsklinik Z.___ , Rheumatologie, stationär multimodal behandelt. Laut dem Austrittsbericht vom 4. Februar 2017
klagte s ie über seit zwei Jahren exazerbierte
lumbale Schmerzen und ausstrahlende Schmerzen in die Schulterregion links mehr als rechts mit einer Stärke von 6-10 auf der Schmerzskala VAS. Klinisch zeigten sich keine sensomotorischen Ausfälle beziehungsweise keine Anhalts punkte für eine radikuläre Symptomatik. Nach Rücksprache mit den Wirbelsäu lenchirurgen im Hause ( Urk. 6/218/1-2) sahen die Rheumatologen der Universitätsklinik Z.___ keinen akuten chirurgischen Handlungsbedarf. Die Therapie führte zu keiner nennenswerten Verbesserung der lumbalen Schmerzen ( Urk. 6/213/8-11; vgl. auch Urk. 6/213/6-7 ) .
Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von den Rheumatologen nicht attestiert ( Urk. 6/244/4). Von den Wirbelsäulenchirur gen der Universitätsklinik Z.___ veranlasste Funktionsaufnahmen der Lenden wirbelsäule vom 2 8. Februar 2017 zeigten eine leichte Zunahme der Spondylo listhese L4 auf L5 Meyerding Grad I in Inklination. Am gleichen Tag angefertigte MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule brachten eine leichtgradige Foramenstenose L4/5 beidseits
zur Darstellung . Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen ausstrahlenden Schmerzen in den rechten Oberschenkel ventral interpretierten die Ärzte als intermittierende L4-Radikulopathie rechts, welche durch die Foramenstenose L4/5 rechts bedingt sein könne. Ebenfalls am 2 8. Februar 2017 erstellte MRI- Bilder der Halswirbelsäule zeigten eine mediolaterale Diskushernie C5/6 mit Kompression der C6-W urzel links und eine Osteochondrose C6/7 ( Urk. 6/218/3-4).
Eine C6-Infiltration linksseitig führte zu einem Rückgang der entsprechenden Beschwerden ( Urk. 6/221/4). Hingegen kam es nach
einer lumbalen Infiltration in diesem Bereich nicht zu einer Besserung ( Urk. 6/221/7-8) .
Am 2 9. März 2017 würdigte
Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie vom RAD, die medizinischen Akten . Er hielt fest, die Verlaufsberichte der Universitätsklinik Z.___ dokumentierten aus orthopädischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes. Die Diagnosen stimmten mit denjenigen der Y.___ -Gutachter überein, und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde nicht erwähnt. Von Bedeutung sei, dass im Y.___ -Gutachten Hinweise auf Aggra va tion erwähnt würden ( Urk. 6/24 7/2).
Am 3 1. Mai 2017 berichteten die Wirbelsäulenchirurgen der Universitätsklinik Z.___ , welche die Beschwerdeführerin letztmals am 2 8. April 2017 untersucht hatten ( Urk. 6/221/7-8), der IV-Stelle über eine deutlich eingeschränkte Beweg lichkeit der Lendenwirbelsäule. Wegen der persistierenden lumbalen Schmerzen sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeitsfähig ( Urk. 6/221/4-5). Am 3. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik Z.___ operiert (mikrochirurgische Dekompression L4/5 mit Laminektomie L4, Spondy lodese L4/5 sowie interkorporelle Fusion mit Cascadia Cage ; Urk. 6/222/3-4).
Am 1 7. Oktober 2017 berichteten die Wirbelsäulenchirurgen der Universitätsklinik Z.___ der IV-Stelle, die postoperative Prognose sei mittelfristig günstig. Bei einem regelrechten Heilungsverlauf sei sowohl eine mehrheitlich stehende Tätig keit im Service als auch eine angepasste Tätigkeit frühestens zwei Monate nach der Operation wieder möglich ( Urk. 6/225/4-6; vgl. auch 6/247/3-4). Nach anfänglicher Besserung der Rückenbeschwerden postoperativ ( Urk. 6/225/7) zeigte sich ein protrahierter Verlauf mit recht starke n Rückenbeschwerden rechts betont. Die Wirbelsäulenchirurgen stuften diese am 1. März 2018 als muskulär bedingt ein und verordneten Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der Hüftmuskulatur ( Urk. 6/243/1) . Zusätzlich klagte die Beschwerdeführerin neu über Schmerzen in der rechten Leiste . Das Bestehen eines Zusammenhanges mit der Wirbelsäulenoperation erachteten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ als unwahrscheinlich ( Urk. 6/ 236/4-6 ) .
Am 3. Mai 2018 berichteten die Wirbelsäulenchirurgen über den weiteren Verlauf ( Urk. 6/245/7 ) und hielten fest, anlässlich einer Konsultation im Hüftteam der Universitätsklinik Z.___ am 1 4. März 2018 sei eine aktivierte leichte Coxarth rose rechts festgestellt worden. Röntgenbilder vom 1 4. März 2018 hätten eine leichte Gelenksspaltverschmälerung, eine leichte Mehrsklerosierung
subchondral und leichte Osteophyten zur Darstellung gebracht.
In der klinischen Unter suchung sei der Impingement -Test moderat positiv ausgefallen. Die Beschwerde führerin habe am 1 4. März 2018 berichtet, die Hüftbeschwerden seien permanent vorhanden und würden beim Laufen verstärkt entsprechend einem Wert von 8 auf der Schmerzskala VAS . Die physiotherapeutischen Übungen hätten keine wesentliche Besserung erbracht. Die Beschwerdeführerin habe die von den Ärzten empfohlene intraartikuläre Infiltration wegen ihrer Angst vor Nebenwirkungen abgelehnt ( Urk. 6/245 /8-9) . Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit werde eine ausführliche Begutachtung empfohlen. Da die Wirbelsäulenoperation bisher überhaupt keine Besserung gebracht habe und die Beschwerdeführerin ihre Hüftschmerzen nicht mittels interventioneller Mass nahmen behandeln lassen wolle, sei die Prognose zur Arbeitsfähigkei t eher ungünstig ( Urk. 6/245/9-11 ).
Am 2 4. Mai 2018 nahm Dr. H.___ vom RAD abschliessend zur medizinischen Aktenlage Stellung. Er argumentierte, die Beschwerdeführerin verweigere sowohl hinsichtlich der subjektiv therapie resistenten Rückenbeschwerden als auch der Hüftbeschwerden eine invasive Therapie. Die in den Arztberichten beschriebene, nur leichte Coxarth rose ändere nichts daran, dass s ie entsprechend der Beurtei lung im Y.___ -Gutachten 100%ig arbeitsfähig sei in einer leidensangepassten Tätigkeit . Eine gesundheitliche Verbesserung sei sowohl psychisch als auch somatisch ausgewiesen ( Urk. 6/247/5; vgl. auch
Urk. 6/215/4,
Urk. 6/247 /3).
4. 4.1
4.1.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Entwicklung des körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes anhand des Y.___ -Gutachtens vom 1. Sep tember 2016 beurteilt werden kann. 4.1.2
Das Gutachten basiert auf fachärztlich-psychiatrischen und orthopädischen klinischen Untersuchungen ( Urk. 6/192/29-30, Urk. 6/192 / 40-42) sowie einer aktuellen Röntgenuntersuchung ( Urk. 6/192/42, Urk. 6/192/49) und nimmt zur Entwicklung des Gesundheitszustandes sei t der Rentenzusprechung klar Stellung ( Urk. 6/192/15-16, Urk. 6/192/33-34, Urk. 6/192/44) . Es äussert sich damit zu den relevanten Punkten und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Zudem werden die geklagten Beschwerden ( Urk. 6/192/26-27 , Urk. 6/192/37-38 ) und die Vorakten ( Urk. 6/192/3-12) berücksichtigt. Insofern erfüllt es die von der Recht sprechung definierten Anforderungen an beweiskräftige Arztberichte (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
4.1.3
Im psychiatrische n
Teilgutachten werden die beiden Diagnosen überzeugend anhand der Untersuchungsbefunde hergeleitet. Da der psychiatrische Gutachter weder eine Antriebsminderung noch den Verlust von Interessen und Freude feststellen konnte, leuchtet ein, dass er die depressive Verstimmung diagnostisch als
Dysthymia und nicht als leichte oder mittelgradige depressive Störung
ein ge ord ne t hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der psychiatrische Experte trotz der erhobenen psychogenen Überlagerung der Schmerzsymptomatik keine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat. Hierfür fehlte es offen kundig am Kriterium eines schweren und quälenden Schmerzes ( Urk. 6/192/31) . Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht , das Fehlen eines schweren Schmerzes treffe auf ihren heutigen Gesundheitszustand nicht mehr zu, ist diese Kritik im Kontext mit ihrer Argumentation, dass sich der Gesund - heitszustand nach der Begutachtung verschlechtert habe, zu sehen , und bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Begutachtung.
Aggravation oder ähnliches Verhalten wird tendenziell eher im Rahmen der körperlichen Untersuchung festgestellt, etwa anhand der von der orthopädischen G utachter in geprüften Waddell -Zeichen . Ziel der am 2 6. August 2016 durchgeführten Konsens besprechung ( Urk. 6/192/ 2)
war es, die von den verschiedenen am Gutachten beteiligten fachärztlichen Diszipli nen erhobenen Befunde in ein Gesamtbild einzuordnen. Dabei durfte beziehungs weise musste der psychiatrische Gutachter die Beobachtungen der orthopädischen Expert i n
bezüglich Aggravation ( Urk. 6/192/44) auch in seiner Beurteilung berücksichtigen ( Urk. 6/192/31) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der Umstand allein, dass nicht der psychiatrische Experte selbst die Aggravation beobachtet hat, den Beweiswert seiner Beurteilung nicht einzu schränken.
Auch die entscheidende Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand seit d er Rentenzusprechung wesentlich verändert habe, hat der psychiatrische Gutachter überzeugend beantwortet. Entgegen der Behauptung der Beschwerde führerin hat er nicht bloss von ihrem Willen, im Jahr 2009 eine Teilzeitstelle anzutreten, auf den Wegfall der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geschlossen. Vielmehr hat er, ausgehend von den Beobachtungen von Dr. C.___ und der anderen damals berichtenden Psychiater auf der einen und seiner eigenen Untersuchungsbefunde auf der anderen Seite, die Entwicklung ihrer gesamten Lebensumstände
berücksichtigt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich ihre schwierige und psychisch belastende Situation anlässlich der Rentenzusprechung , welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, in den darauffolgenden Jahren entspannte. Da die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund im Jahr 2009 auch noch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit plante und ihren Willen in der Folge durch das A bsolvieren beruflicher Einglie derungsmassnahmen manifestierte, erscheint die Annahme einer Verbesserung de s psychischen Beschwerdebildes durchaus als begründet ( Urk. 6/192/33-34) .
Es fällt denn auch auf, dass der Psychiater Dr. C.___ und der Rheumatologe Dr. D.___ vom B.___ im Jahr 2004 eine wesentliche Aggravation oder ähnliches Verhalten noch explizit ausschlossen (Ur. 6/19/41, Urk. 6/19/53), während die Beschw erdeführerin anlässlich der Begutachtung im Y.___ ein deutlich aggra vierendes Verhalten an den Tag legte.
Im Übrigen weist der Umstand, dass im zusammenfassenden B.___ -Bericht vom 1 0. März 2004 eine psychiatrische Reeva luation der Arbeitsfähigkeit in sechs Monaten empfohlen wird ( Urk. 6/19/54) , darauf hin, dass bereits damals eine Verbesserung des psychischen Gesundheits zustandes vermutet wurde.
Der psychiatrische Gutachter hat die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) berücksichtigt. Aus seinen entsprechen den Ausführungen erhellt insbesondere, dass die Beschwerdeführerin eine unauf fällige Persönlichkeit aufweist, die nicht ressourcenhemmend wirkt , und über ein stabiles soziales Netz verfügt . Gegen einen erheblichen psychischen Leidensdruck spricht der Umstand, dass sie sich im relevanten Zeitraum nie in psychiatrischer Behandlung befand und in den Bereichen Haushalt und Freizeit deutlich aktiver war , als dies angesichts ihrer subjektiven Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu erwarten wäre.
Die erfolglos verlaufenen Eingliederungsbemühungen ab 2010 führte der Gutachter auf eine nicht-krankheitsbedingte Selbstlimitierung zurück ( Urk. 6/192/32-33) . Vor diesem Hintergrund und angesichts der leichtgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erscheint die aus psychiatrischer Sicht attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als angemessen . 4.1.4
D ie orthopädische Gutachterin hat in ihrem Teil des Gutachtens aufgezeigt, dass die Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule vom 1 3. Juni 2016 keine Zunahme der bereits auf Bildern vom 8. Juli 2003 sichtbaren Spondylolisthesis L4/5 und keine wesentliche Verschlechterung der übrigen degenerativen Veränderungen doku mentieren. Weiter hat sie dargelegt, dass allein aufgrund der in den MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule vom 2 6. Februar 2014 zur Darstellung gelangten Wurzel kompressionen auf Höhe L4/5 ohne entsprechende klinische Befunde nicht auf das Bestehen einer radikulären Symptomatik geschlossen werden dürfe. Ihre Untersuchung der Lendenwirbelsäule verlief vollkommen unauffällig und sie konnte keinen paravertebralen Muskelhartspann, keine sensomotorischen Defi zite der Beine und keine namhafte Einschränkung der spontanen Mobilität erheben. Zudem fand sie ein gut entwickeltes Muskelrelief vor. Deshalb ist ihre Schlussfolgerung, dass keine radikuläre Reizung und auch sonst keine wesent l iche lumbale Pathologie vorliege , nachvollziehbar.
Gleiches gilt für ihre n
Schluss , dass die sichtbaren degenerativen Befunde auf den von ihr veranlassten Röntgenbilder n der Halswirbelsäule keinen wesentlichen Krankheitswert besitzen ( Urk. 6/192/43). Bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksich tigte sie die positiven Waddell -Zeichen und das von der Beschwerdeführerin angegebene sportliche Aktivitätsniveau ( Urk. 6/192/43-44). Vor diesem Hinter grund überzeugt ihre Einschätzung, dass sich
der Gesundheitszustand aus ortho pädisch/rheumatologischer Sicht seit der Beurteilung im B.___ nicht wesentlich verändert hat und die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 6/192/44).
D ie von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik, die orthopädische Gutachterin habe sich bei den Bewegungsprüfungen einfach auf die Angabe von Winkel graden beschränkt , ist nicht nachvollziehbar. Zwar hat die orthopädische Gutachter in im Rahmen der klinischen Untersuchung auch die Bewegungs umfänge der Extremitäten erhoben und im Gutachten festgehalten ( Urk. 6/192/46-48) . Zusätzlich hat sie aber auch den Muskeltonus, die grobe Kraft, die Druck schmerzhaftigkeit, Temperatur sowie Hautfarbe etc. geprüft und notiert ( Urk. 6/192/40-42).
In ihre abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit hat sie den klinischen Befund, die bei der Untersuchung beobachteten Inkonsistenzen sowie die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Alltagsaktivitäten mit einbe zogen ( Urk. 6/192/44). Damit hat sie die nötigen Untersuchungen vorgenommen und die relevanten Aspekte berücksichtigt und nachvollziehbar dokumentiert .
Der Beschwerdeführerin kann sodann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, im Bericht des B.___ vom 1 0. März 2004 sei ihr aus rein somatisch-fachärztlicher Sicht wegen ihrer Schmerzproblematik nur eine 50%ige Arbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten bescheinigt worden. Vielmehr ergibt sich aus jenem Bericht klar, dass der Rheumatologe Dr. D.___ aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ausging. Der Bescheinigung einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit en lag die zusätzliche Berück sichtigung der mit dem psychischen Leiden verbundenen chronifizierten Schmerzsituation zugrunde ( Urk. 6/19/54). Davon ging das hiesige Gericht in seinem Urteil aus und es wurde vom Bundesgericht in seiner Würdigung bestätigt ( Urk. 6/85/3). Deshalb kann nicht gesagt werden, die von der orthopädische n Gutachterin des Y.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensange passten Tätigkeiten entspreche lediglich einer anderen Beurteilung des gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts. 4.1.5
Insgesamt steht nach dem Gesagten fest, dass das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1. September 2016 voll beweiskräftig ist. Demgemäss hat sich der psychische Gesundheitszustand in der Zeitspanne zwischen der letzten Beurtei lung durch Dr. C.___ am 6. Februar 2004 und der Begutachtung am 1 3. Juni 2016 wesentlich verbessert, während der körperliche Gesundheitszustand im Wesentlichen gleich geblieben ist. Anlässlich der Begutachtung war die Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht in einer leidensangepassten wechselbelastenden, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 6/192/15, Urk. 6/192/44) . 4.2
4.2.1
Umstritten ist zudem, ob sich die körperliche Gesundheit nach der Begutachtung erheblich verschlimmert hat. 4.2.2
Der Orthopäde Dr. A.___ , welc her die Beschwerdeführerin als E rster nach den Y.___ -Gutachtern sah, erwähnte
in seinem Bericht vom 2 5. November 2016, die Beschwerdeführerin sei völlig dekonditioniert gewesen. Gleichzeitig führte er aber keine neuen objektiven Befunde auf und riet von einem operativen Vorgehen ab. Zudem wies er darauf hin, die Beschwerdeführerin habe deprimiert gewirkt und die Waddell -Zeichen seien positiv gewesen ( Urk. 6/208/3). Zusammen mit der von den Eingliederungsfachleuten der IV-Stelle dokumentierten emotionalen Reaktion der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 1 9. September 2019 ( Urk. 6/211/4) spricht dies in erster Linie dafür, dass sie die Aussicht auf eine Rentenherabsetzung psychisch belastete , nicht aber für eine wesentliche Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustands. Auch im Rahmen der stationären Behandlung in der Rheumatologie der Universitätsklinik Z.___ vom 1. Januar bis 3. Februar 2017 wurden keine neuen objektiven Befunde erhoben. Vielmehr stellten auch die se
Ärzte
keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Symp tomatik fest, sahen keinen akuten chirurgischen Handlungsbedarf und attestier ten keine Arbeitsunfähigkeit
( Urk. 6/213/8- 9 , Urk. 6/244/4) . Der erhobene massive paravertebrale Muskelhartspann liess sich teilweise gut durch Massagen behandeln ( Urk. 6/213/10). Da die Beschwerdeführerin diesen Ärzten a ngab, sowohl die lumbalen Schmerzen als auch die Schmerzausstrahlungen in die Schulterregion bestünden verstärkt sei zwei Jahren, und sie gleich wie bei den Y.___ -Gutachtern von einer Schmerzstärke von 5-10 auf der VAS klagte, ist auch nicht von einer seitherigen subjektiven Verschlechterung der Schmerzsituation auszugehen ( Urk. 6/213/8-11, Urk. 6/244/4). 4.2.3
Auf den v on den Wirbelsäulenchirurgen der Universi tätsklinik Z.___ veranlass ten MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule vom 2 8. Februar 2017 zeigte sich eine leichtgradige Foramenstenose L4/5 beidseits , eine Osteochondrose L4/5 und die
Anterolisthese L4 auf L5 Meyerding Grad I. Die gleichentags angefertigten Funktionsaufnahmen liessen
eine leichte Zunahme der Listhese
in Inklination
sichtba r werden
( Urk. 6/218/4 ) . Von Bedeutung ist zunächst, dass diesen Befun den andere Untersuchungsmethoden als die einfache radiologische Abklärung der Y.___ -Orthopäden ( Urk. 6/192/44) zugrunde liegen . Da z wischen der Begutach tung Mitte Juni 2016 und der neuen bildgebenden Diagnostik bloss rund acht Monate liegen, i st nicht anzunehmen, dass eine damit allenfalls sichtbar gewor dene leichte
Zunahme der degenerativen Veränderungen
der Lendenwirbelsäule anlässlich der Begutachtung wesentlich geringfügiger war . Zudem hielten die Wirbelsäulenchirurgen bloss fest, die von der Beschwerdeführerin angegebenen ausstrahlenden Schmerzen in den rechten Oberschenkel ventral könnten durch eine intermittierende L4-Radikulopathie rechts, welche durch die Foramenstenose L4/5 rechts bedingt sein könne , erklärt werden .
Gleichzeitig erhoben sie aber, wie die Y.___ -Orthopädin, keine sensomotorischen Defizite an den unteren Extremitäten ( Urk. 6/218/3-4). Diesbezüglich gilt nach wie vor das von der orthopädischen Y.___ - Gutachterin Gesagte, wonach ein radiologischer Befund nicht zwingend eine radikuläre Sympt omatik in diesem Bereich erklärt und bloss zusammen mit dem klinischen Befund konklusiv ist.
D amit bestehen keine hin reichenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Beschwerden.
Die ebenfalls
auf MRI-Bildern vo m 2 8. Februar 2017 sichtbar gewordene
mediolaterale Diskushernie C5/6 mit Kompression der C6-Wurzel links ( Urk. 6/218/3-
4) war nach e ine r C6-Infiltration nicht mehr symptomatisch ( Urk. 6/221/4 , Urk. 6/221/7 ) .
Die von den Wirbelsäulenchirurgen der Universitätsklinik Z.___ im Bericht vom 1. März 2017 dokumentierte zunehmende Unbeweglichkeit der Lendenwirbel säule, insbesondere bezüglich des Fingerbodenabstands ( Urk. 6/218/3; vgl. auch Urk. 6/192/48, Urk. 6/208/3, Urk. 6/213 /9) , ist angesichts der verstärkten therapeutischen Bemühungen im gleichen Zeitraum bei weitgehend gleich geblie benen objektiven Befunden nur schwer nachzuvollziehen. Da die Wirbelsäulen chirurgen im Gegensatz zur orthopädischen Gutachterin des Y.___ und zu Dr. A.___
zudem die Waddell -Zeichen nicht geprüft haben, ist ihr Befund jedenfalls nicht geeignet, wesentliche Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung zu liefern . Gleiches gilt für die in ihrem Bericht vom 3 1. Mai 2017 bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/221/5). A m 3. August 2017 erfolgte die Operation im Segment L4/5 (Spondylodese). Eine solche Opera tion war der Beschwerdeführerin bereits Ende 2003 von den Ärzten der Klinik E.___
vorgeschlagen worden ( Urk. 6/19/52) . Zudem vermochte die Operation, wie bereits von Dr. A.___
vorausgesehen , nichts an der s ubjektiven Beschwerdesituation zu ändern ( Urk. 6/245/8-9) .
Anlässlich einer
Konsultation im Hüftteam der Universitätsklinik Z.___ am 1 4. März 2018 wurde eine aktivierte leichte Coxarthrose rechts festgestellt . T rotz der subjektiv verspürten permanenten Schmerzen mit einer Verschlimmerung beim Laufen auf einen Wert von 8 auf der VAS lehnte die Beschwerdeführerin eine intraartikuläre Infiltration wegen befürchteter Nebenwirku ngen ab ( Urk. 6/245/8). Dies spricht nicht für einen besonders starken Leidensdruck.
Dass der RAD- Chirurge
Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 2 4. Mai 2018 ange sichts der geringfügigen pathologischen Befunde in der Hüfte und der Situation in der Lendenwirbelsäule zur Einschätzung gelangte, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Y.___ -Gutachten weiterhin Gültigkeit habe ( Urk. 6/247/5; vgl. auch Urk. 6/215/4, Urk. 6/247/3), ist nachvollziehbar . 4.2.4
Aufgrund des Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen, dass sich der körperliche (und auch der psychische) Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Y.___ wesentlich verschlechtert hat. D eshalb ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die zumutbare Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Y.___ -Gutachten bestimmt hat. Bei dieser Aktenlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen wie die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens. 5.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzuneh men (vorstehend E. 1.3 ). Das Valideneinkommen berechnete die IV-Stelle , indem sie das Einkommen der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Produktion von Fr. 47'450.-- im Jahr 2004 an die Nominallohnent wicklung bis 2016 anpasste, was ein E inkommen von Fr. 55'448.70 ergibt ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6/214/1).
Zur Festsetzung des
im zumutbaren Vollzeitpensum in einer leidensangepassten Tätigkeit hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommen s
stellte
die IV-Stelle auf den Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2014 gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik ab ( Fr. 53' 793. -- ; LSE 20 14, Ausgabe 2016 ) und passte diesen ebenfalls an die Nominallohnentwicklung bis 2016 an , was ein Einkommen von Fr. 54'332.30 ergab. Einen leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6/214/2).
Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der IV-Stelle ermittelten Vergleichs einkommen im Grundsatz zu Recht nicht. Hingegen bemängelt sie, dass die IV-Stelle keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten vorge nommen hat ( Urk. 1 S. 9) . Ob ihr in diesem Punkt zu folgen ist, kann offen bleiben. Denn selbst wenn der rechtsprechungsgemäss maximal zulässige Abzug von 25 %
(BGE 135 V 297 E. 5.2) anerkannt würde, ergäbe sich ein Invalidenein kommen von Fr. 40'749.20 ( Fr. 54’332.30 x 0.75) . Gemessen am Valideneinkom men res ultierte solchenfalls , bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 14'699.50 , immer noch ein rentenausschl iessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 27 % . 6.
6.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicher ten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente das 5 5. Altersjahr vollendet haben oder eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung indessen nicht mehr zumutbar. Massgebend ist der Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung (BGE 141 V 5). Die Verwaltung hat jedoch auch bei solchen Versicherten vorab zu prüfen, ob eine Selbsteingliederung ausnahmsweise zumutbar ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2019, 9C_397/2019 vom 2. März 2020 E. 5.1, 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2, 9 C_191/2017 vom 15. Februar 2018
E . 8.2.1 und 8.2.3 , 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 8C_39/2012 v om 24. April 2012 E. 5.2).
Bei Erlass der rentenherabsetzenden Verfügung vom 2 0. Juli 2018
( Urk. 2) war die am 1 9. August 1967 geborene ( Urk. 6/2/1) Beschwerdeführerin knapp 51 Jahre alt und hatte die ab 1. Januar 2004 laufende halbe Invalidenrente ( Urk. 6/80 /18 , Urk. 6/ 85/6) während 14 Jahren und sieben Monaten bezogen . Sie fällt damit klar nicht unter die erwähnte Rechtsprechung . Es kann deshalb offen bleiben, ob ihr auch angesichts der in den Jahren 2010, 2011 und 2014 durchgeführten beruflichen Massnahmen und der Tatsache, dass ihr während der ganzen Rentenbezugsdauer eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %
und damit von einem erheblichen und verwertbaren Umfang verblieb en war , eine Selbsteingliederung zumutbar ist (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 9C_396/2019, 9C_397/2019 vom 2. März 2020 E. 5.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.3) . 6.2
Nichtsdestotrotz bot die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nach Erhalt des Gut achtens des Y.___ vom 1. September 2016 die Durchführung beruflicher Massnahmen an .
D iesbezüglich
führte sie mit ihr am 1 9. September 2016 ein Gespräch ( Urk. 6/198/1, Urk. 6/211) .
Mit Mitteilung vom 1 9. Dezember 2016 verneinte
sie einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen ( Urk. 6/207) , nachdem die Beschwerdeführerin sie am 1 4. Dezember 2016 hatte wissen lassen, dass solche Massnahmen wegen ihrer starken Schmerzen und der deshalb anstehenden medizinischen Abklärungen einstweilen keinen Sinn mach t en ( Urk. 6/206 ; vgl. auch Urk. 6/194, Urk. 6/198, Urk. 6/201, Urk. 6/203-205, Urk. 6/211 ).
Mit diesem Verwaltungsakt
wurde erstmals über den Anspruch entschieden ; es
wurden
nicht bereits zugesprochene konkrete berufliche Massnahmen (vgl. dazu Urk. 6/108, Urk. 6/154) abgebrochen. Insofern ist die Formulierung, die beruf lichen Massnahmen würden « abgeschlossen » , missverständlich. Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid damit, die Versicherte fühle sich subjektiv zur beruflichen Eingliederung nicht in der Lage. In der Mitteilung wurde die Beschwerde führerin zudem darauf hingewiesen , sie könne schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen ( Urk. 6/207). Am 2 2. Dezember 2016 nahm die Beschwer deführerin über ihren damaligen Anwalt da zu Stellung und bestritt, zu beruf lichen Massnahmen nicht bereit zu sein. Es verhalte sich vielmehr so, dass diese Massnahmen angesichts ihrer aktuellen Th erapiebedürftigkeit keinen Sinn machten, dass sie aber je nach Ausgang der Rehabilitation berufliche Massnah men in Anspruch nehmen wolle. Den Erlass einer anfechtbaren Verfügung
verlangte die Beschwerdeführerin nicht ( Urk. 6/209) . D a
sie erneut geltend machte, aus gesundheitlichen Gründen bis auf Weiteres nicht eingliederungsfähig zu sein, stand
fest, dass sie im Ergebnis mit der damaligen Nichtdurchführung beruflicher Massnahmen einverstanden war .
Zwar hätte die IV-Stelle ihren negativen Entscheid über die Durchführung beruf licher Massnahmen in Form einer Verfügung (mit vorangehendem Vorbescheid) eröffnen müssen ( Art. 57a IVG und Art. 49 Abs. 1 ATSG ). Sie konnte sich dazu nicht des für bestimmte, abschliessend aufgezählte Leistungen vorgesehenen formlosen Verfahrens bedienen ( Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 ter
lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ; Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 58 Rz
2 ).
Hat die IV-Stelle die Leistungsverweigerung zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies innerhalb eines Jahres seit der Mitteilung zu erklären. Ohne fristgerechte Intervention der versicherten Person wird der Entscheid rechtlich wirksam, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin erst mit ihrer Beschwerde vom 1 1. Sep tember 2018
- mithin rund 20 Monate nach der Zustellung der Mitteilung vom 1 9. Dezember 2016 – die Nichtdurchführung beruflicher Massnahmen gerügt hat ( Urk. 1 S. 5 f.) , ist dieser Verwaltungsakt mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und kann nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden .
6.3
In der angefochtenen Verfügung hielt die IV-Stelle fest , dass die Abklärungen, ob berufliche Massnahmen durchzuführen seien, mit der Mitteilung vom 1 9. Dezember 2016 abgeschlossen worden seien
( Urk. 2 S. 2). I n der Betreffzeile der Verfügung (wonach die Einstellung der Invalidenrente das Verfügungsthema bildet), im D ispositiv und der weiteren Verfügungsbegründung werden berufliche Massnahmen nicht erwähnt. Zudem hat die IV-Stelle
diesbezüglich vor Erlass der Verfügung keine weiteren Abklärungen getroffen ( Urk. 6/215/1, Urk. 6/215/6, Urk. 6/247/1, Urk. 6/247/5 ) . Deshalb steht
fest , dass am 2 0. Juli 2018
nicht (erneut) über die Durchführung beruflicher Massnahmen entschieden wurde ( Urk. 2).
Auch deshalb muss auf die Rügen der Beschwerdeführerin zu den beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 5 f.) nicht weiter eingegangen werden. Im Übrigen bestand kein Anlass zu entsprechenden Abklärungen der IV-Stelle: D ie Beschwer deführerin hatte sich vor Erlass der rentenherabsetzenden Verfügung , insbeson dere in ihrem Einwand vom 2 3. März 2017 ( Urk. 6/219 ; vgl. auch Urk. 6/223) , bei der IV-Stelle nicht mehr um berufliche Eingliederungs - massnahmen bemüht. Auch in ihrer Beschwerdeschrift erwähnt s ie nicht, nun zur Durchführung beruflicher Massnahmen bereit zu sein beziehungsweise solche zu beantragen ( Urk. 1 S. 5 f.).
7.
Nach dem Gesagten hat
die IV-Stelle die laufende halbe Rente mit der angefoch tenen Verfügung zu Recht aufgehoben. D ie Beschwerde ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist. 8.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosen von Fr. 900. -- zulasten der unter liegenden Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt