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IV.2018.00742

Neuanmeldung, beweiskräftiges orthopädisch-angiologisches Gutachten, massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes aufgrund der nicht mehr nur rechts- sondern neu auch linksseitigen Ausstrahlung der lumboradikulären Schmerzen verneint, Abweisung (BGE 9C_56/2020)

Zürich SozVersG · 2008-01-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war seit Januar 1996 als Bodenleger tätig ( Urk. 7/6/2), als er sich am 2 6. Februar 2007 wegen Rücken problemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete ( Urk. 7/1). Daraufhin klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die erwerblichen und medizinischen Tatsachen ab ( Urk. 7/5 ff.). Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2007 wies sie da s Rentenbegehren ab ( Urk. 7/25), wogegen der Versicherte Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

erhob, das die Sache mit Urteil vom 7. Januar 2008 zur weiteren Abklä rung an die IV-Stelle zurück wies (Urk. 7/30 ; Prozess IV.2007.01194 ).

Nach weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Juli 2010 mit Wirkung ab September 2007 bis Ende Juni 2009 eine befristete ganze Rente zu ( Urk. 7/71, Urk. 7/78). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte erneut Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und beantragte, ihm über den 3 0. Juni 2009 hinaus eine Rente zuzusprechen ( Urk. 7/85/3-7). Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. Januar 2011 abgewiesen ( Urk. 7 /90 ; Prozess IV.2010.00827 ). 1.2

Am 2 1. Juli 2011 meldete der Versicherte sich wegen einem Zustand nach ope rierter Diskushernie 2008, einem gegenwärtigen Rückfall, starken Rücken schmer zen und einer Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/101). Die IV-Stelle gab ein rheumatologisch-psychi atrisches Gutachten ( Urk. 7/116 - 117) sowie eine Evaluation der Funk tionellen Leistungs fähigkeit (EFL; Urk. 7/135, Urk. 7 /137) in Auftrag und lehnte das Leistungs begehren des Versicherten

m it Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab , wobei sie für eine angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2009 ausging un d einen Invaliditätsgrad von 34 % ermittelte ( Urk. 7/142 ). Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Sozialversiche rungsgericht, die mit Urteil vom 3 0. September 2014 abgewiesen wurde ( Urk. 7/156 ; Prozess IV.2013.00053 ).

1.3

Am 2 7. August 2015 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/161). Nachdem er Arztberichte eingereicht hatte, um seinen An spruch glaubhaft zu machen ( Urk. 7/158, Urk. 7/167) , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. März 2016 in Aussicht, auf das Begehren nicht einzutre ten ( Urk. 7/169). Auf vom Versicherte n dagegen erhobenen Ei nwand ( Urk. 7/171, Urk. 7/177) hob die IV-Stelle den Vorbescheid auf ( Urk. 7/178) und führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch ( Urk. 7/180 ff.). Insbesondere holte sie ein angiologisch - orthopädisches Gutachten bei der Y.___ in Basel ein ( Urk. 7/188), das am 1 5. Juni 2017 erstattet wurde ( Urk. 7/198).

Mit Vorbescheid vom 16. August 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begeh rens in Aussicht ( Urk. 7/200). Nachdem der Versicherte dage gen Einwand erho ben hatte (Urk. 7/204, Urk. 7/207) , wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juli 2018 das Gesuch wie angekündigt ab (Urk. 7/209 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch, am 1 1. September 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Rente, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen ( Urk. 1

S. 2 ). Die IV-Stelle schloss am 9. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 mitgeteilt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 1 1. Juli 2018 fest, es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, da sich die Gefässerkrankung nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und die Rücken problematik sich nicht erheblich verändert habe. E s seien im Vergleich zur Ver fügung vom 5. Dezember 2012 zwar gewisse Veränderungen der Diagnosen eingetreten, nach einer gewissen Rekonvaleszenz seien die funktionellen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch unverändert . Folglich liege keine invali ditätsrelevante Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation und damit kein Revisionsgrund vor. Der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 34 % und begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen in der Beschwerde vom 1 1. September 2018 ( Urk. 1) vorbringen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2012 erheblich verschlechter t habe . Zum einen leide er im Rahme n der bei ihm vorliegenden chronischen lumbalen Rückenschmerzen inzwischen auch an einem nicht nur ins rechte, sondern auch ins linke Bein ausstrahlenden chronischen lumboradikulären Reizsyndrom L 5. Zum anderen sei in der Zwischenzeit erneut eine Verschlechterung in Bezug auf die Ausstrahlung ins rechte Bei n eingetreten. Daher sei vom Vorliegen von Revisionsgründen auszugehen , was zu einer Neueinschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ohne Bindung an frühere Invaliditätss chätzungen führe ( S. 5) .

Die Gutachter des Y.___ würden dem Beschwerdeführer in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von bloss noch 80 %

und nicht mehr von 100 % wie im Gutachten im Jahr 2012 attestieren . Die Annahme der Beschwer de gegn erin, es sei von einer unveränderten Situation auszugehen, sei falsch (S. 7 -8 ). Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei angesichts der körperlichen Einschr änkungen, von der auch die Gutac hter ausgehen würden, zu hoch. Gemäss Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, käme aus medizinisc her Sicht höchstens eine 25%ige Arbeits fähigkeit für eine leichte angepasste Tätigkeit im Stehen, mit Möglichkeit die nötigen Pausen im Liegen zu verbringen, in Betracht (S. 8). Auf die gutachterliche Einschätzung könne nicht abgestellt werden, weil sie auf einer unvollständigen medizinischen Grundlage gründe (S. 9). Inzwischen habe sich sodann die Situa tion am unteren Rücken des Beschwerd eführers erneut verschlechtert (S. 9 f.) .

Gehe man von einem zumutbaren Pensum von 25 % aus, ergebe sich ein Invali ditätsgrad von 81.2 9 % womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Februar 2016 habe. Stelle man hingegen auf das Gutachten ab und gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, sei unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 46 % gegeben. Selbst wenn kein leidensbedingter Abzug gemacht werde, resultiere immer noch ein Invaliditätsgrad von 40.14 % . Damit habe der Beschwerdeführer eventualiter Anspruch auf eine Viertelsrente per 1. Februar 2016 (S. 11). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 7. August 2015 eingetreten

( Urk. 7/178 ). Strittig und zu prüfen ist folglich , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 7/142, Urk. 7/ 156 ), welche Au sgangspunkt für die Beurteilung einer ans pruchserheblichen Änderung des Invalidi t ätsgrads bildet und mit welcher ein Leistungsanspruch verneint worden war, bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids , in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat

(vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ). 3.

3.1

Die Verfügung vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 7/142 ) basierte in wesentlicher Hin sicht auf dem psychiatrisch-rheumatologische n Gutachten von med. pract . A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 7/117) und Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen ,

vom 2 6. Januar 2012 ( Urk. 7/116)

sowie der EFL der C.___ vom 3. August 2012 ( Urk. 7/137 ; vgl. Urk. 7/156 E. 3.3.4 ) .

Während im psychiatrischen Gutachten keine Diagnosen gestellt wurden, diag nostizierte Dr. B.___ ein lumbovertebrales bis intermittierendes lumboradiku läres Syndrom rechts . Dazu führte sie aus, in der klinischen Untersuchung sei eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralfle xion der wesentlichste Befund. Weiter sei en eine mässige erosive

Osteochondrose L5/S1 und L4/L5 vorhanden und eine kleine mediane bis mediolater ale leicht nach kaudal gerichtet e Diskushernie L4/L5 mit wahrscheinlich leichter Kompres sion der Nervenwurzel L5 links bei Eintritt in den Recessus , seit Jahren bildgebend unverändert ( Urk. 7/116/53 -54 ). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung über etwas Schmerzen im lumbalen Bereich geklagt und habe erklärt, ausstrahlende Schmerzen in das rechte Bein spüre er kaum mehr. Wenn er eine Viertelstunde gehe , würden die Schmerzen im rechten Bein zunehmen und er habe auch Mühe , lange zu sitzen. Andere Beschwerden habe er keine (Urk. 7/116/45).

Anlässlich der EFL ,

die etwa ein halbes Jahr später durchgeführt wurde,

wurden von den beteiligten Ärzten hingegen konstante, bewegungs- und belastungsver stärkte Lendenwirbelsäulenschmerzen, ausstrahlend ins ganze rechte Bein bis zur Wade beziehungsweise zum Fuss und eine intermittierende rechtsseitige Fuss hebe r schwäche festgehalten ( Urk. 7/137/3) .

Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimmten das Gutachten und der Bericht über die EFL grundsätzlich überein - a bgesehen von der abweichenden Einschätzung bezüglich des Hebens und Tragens von Lasten (15 kg bzw. 5 kg) ; die befassten Ärzte bescheinigten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/116/55, Urk. 7/137/3) .

In Würdigung der Aktenlage kam das Gericht im Urteil IV.2013.00053 vom 3 0. September 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Entsprechend dem Belastungsprofil der EFL ( Urk. 7/137/3-4) könne er nur sehr leichte Tätigkeiten (seltenes Hantieren mit Lasten bis fünf Kilogramm) ausüben. Nötig sei eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit die Arbeitsposition nach Belieben selbst zu wählen, wobei kein längeres Sitzen von mehr als 30 Minuten am Stück, kein längeres Stehen von mehr als 10 Minuten am Stück und kein längeres Gehen von mehr als 15 Minuten am Stück in Frage komme. Zudem solle die angepasste Tätigkeit kein häufiges Treppensteigen, kein Leitersteigen, keine Zwangshaltungen beziehungs weise Tätigkeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpf position, keine sich wiederholenden Drehbewegungen des Oberkörpers, welche einen erhöhten Krafteinsatz erfordern, keine unerwarteten asymmetrischen Lasteinwirkungen, keine Vibrationsbelastungen und keine Schläge bezüglich der Wirbelsäule beinhalten ( Urk. 7/ 156/12 ).

3.2 3.2.1

Im mit der Neuanmeldung aufgelegten definitiven Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 3. Juli 2015 ( Urk. 7/158) wur den die folgenden Diagnosen ge nannt ( S. 1): - lumboradikuläres

Schmerzssyndrom L5 links mit minimer nicht funktioneller Grosszehenheberparese links (M4+) und einer breitbasigen flachbogigen Diskushernie im Segment LWK4/5 mit Obliteration des Rec essus

lateralis und Affektion der Nervenwurzel L5 links mehr als rechts - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts mit residuellem Ausfall des Achillessehnenreflexes rechts und Status nach Dekompression L5/S1 am 1 2. September 2008 - s chwerer Vitamin D-Mangel

Weiter wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer sei vom 2 9. Juni 2015 bis am 7. Juli 2015 hospitalisiert gewesen .

Er sei mit geringgradig verbessertem Allge meinzustand nach Hause entlassen worden , könne keine schweren Lasten heben und sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( S. 2). 3.2.2

In seinem Bericht vom 2 9. November 2015 ( Urk. 7/167) bestätigte

der behan delnde Dr. Z.___

die neuen Erkenntnisse und diagnostiziert e therapieresistente Rücken beschwerden bei chronischem lumboradikulärem Schmerzsyndrom S1 rechts mit starker Progredienz der lumbosakralen

Osteochondrose und neuerdings ein lumboradikuläre s Syndrom L5 links bei einer breitbasigen flachbogigen Diskushernie im Segment LWK 4/5 mit Obliteration des Recessus

lateralis und Affektion der Nervenwurzel L5 links mehr als rechts ( S. 1). 3.2.3

Dr. med.

E.___ , Facharzt für Neuroc hirurgie am D.___ , diagnostizierte am 7. Januar 2016 ( Urk. 7/176) eine Lumboischialgie gemäs s L5 links bei Diskushernie L4/5 sowie Lumboischialgie rechts gemäss L5 oder S1 rechts bei rezessaler Stenose L4/5 links, ein en Status nach Diskushernienopera tion L5/S1 rechts 2008 und ein chronisches Lumbalsyndrom . Er erachtete die Schmerzen als gut vereinbar mit den erhobenen Befunden und schlug eine erneute Operation vor ( S. 1-2). Am 11. Februar 2016 bestätigte er diese Einschät zung ( Urk. 7/176/3).

In der Folge führte er am 2 5. Februar 2016 eine Fenestration L4/L5 links und mikrochirurgische Rezessotomie beidseits ohne Besonderheiten durch ( Urk. 7/176/4-5 ).

3.2.4

Dr. Z.___ berichtete am 1 7. Mai 2016 ( Urk. 7/176/6-7), die Operation vom 25. Februar 2016 habe zu keiner Linderung der beklagten linksseitig ausstrahlen den Beschwerden geführt, trotz fehlender neurologischer Kompression bei der MRI-Kontrolle vom 1 2. April 201 6. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über starke lumbale Beschwerden und ausstrahlende Beinschmerzen beidseits. Beim Gehen würden sich die linken Beschwerden stärker als rechts manifestieren und seien mit der präoperativen Intensität vergleichbar.

Zusammengefasst leide der Beschwerdeführer seit über einem Jahr an invalidisierenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine, was einer objektiven und deutlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation entspreche. Diese führe aus medizinischer Sicht zu einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % für leichte angepasste Tätigkeiten im Stehen mit der Möglichkeit, die Pausen im Liegen zu verbringen ( S. 7). 3.2.5

Am

7. Juni 2016 ( Urk. 7/186/4-5) berichtete

Dr. med.

F.___ , Facharzt für Neurologie ,

Anfang 2015 sei es zusätzlich zu ausstrahlenden Lumbalgien links gekommen, welche im Verlauf des Jahres zugenommen hätten , mit Ausstrahlung bis zum linken Fuss. D ie Beschwerden des Beschwerdeführers seien von der Operation unbeeinflusst geblieben, aktuell beklage er weiterhin ausstrahlende Lumbalgien, welche differenzialdiagnostisch auf ein inzwischen chronifiziertes

lumboradikuläres Reizsyndrom L5 zurückgeführt werden könnten, auch ein myofasziales Syndrom scheine nicht ausgeschlossen. Weder klinisch noch elektromyographisch finde sich eine motorische Affektion der Nervenwurzel L5 links ( S. 4- 5). 3.2.6

Im Bericht vom 7. Juli 2016 zu Handen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/181) führte Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführer postoperativ unverändert von Gesässschmerzen links mit Ausstrahlung in die Rückseite des linken Beins eher S1 entsprechend berichte. Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht attestiert worden, der Beschwerdeführer sei aber im Rahmen der Operation vom 2 5. Feb ruar bis circa 1 5. April 2016 für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten arbeits unfähig gewesen ( S. 7).

3.2.7

Die Ärzte der Klinik für Angiologie des G.___ beschrieben im Bericht vom 2 6. Juli 2016 ( Urk. 7/184) eine in den letzten Monaten progrediente Oberschenkelclaudicatio -Symptomatik. Es wurde eine periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits, links im Stadium IIb mit hochgradiger Stenose der distalen Arteria

iliaca

externa und rechts im Stadium I diagnostiziert ( S. 1). In Anbetracht des erfolglosen stattgehabten Gehtrainings sei der Beschwerdeführer zu einer elektiven perkutanen transluminalen

Angioplastie (PTA) aufzubieten ( S. 3).

Am 2 8. November 2016 ( Urk. 7/198/40-43) berichteten die Ärzte der Klinik für Angiologie sodann drei Monate nach der am 1 2. August 2016 durchgeführten PTA, dass sich die vorbestehende Claudicatio deutlich gebessert habe, der Beschwerdeführer jedoch weiterhin nach einer Gehstrecke von ca. 500 m lumbale Rückenschmerzen mit bilateraler Ausstrahlung in die Oberschenkel dorsalseitig beklage. Diese Schmerzen würden sie als Folge des bekannten lumboradikulären Schmerzsyndroms erachten. Eine vaskuläre (Mit-)Ursache sei nicht ausgeschlos sen, jedoch eher unwahrscheinlich ( S. 42). 3.2 .8

Im Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 2 9. September 2016 (Urk. 7/186 /1-3 ) erklärte

Dr. h.c. med. H.___ , Fachärztin fü r allgemeine Innere Medizin , dem Beschwerdeführer s ollte insbesondere nach der PTA eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sein. Möglich sei eine leichte wechselbelastend e Tätigkeit, bei der der Beschwerdeführe r Pausen einlegen könne , mit Heben von Lasten von bis zu zwei Kilogramm. Gehen auf unebenem Boden sowie Treppensteigen sei en zu vermeiden ( S. 1) . Dabei sei die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers um bis zu 30-50 % eingeschränkt. Die Prognose sei schlecht, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2008 nicht gearbeitet und sehe sich auch nicht arbeiten ( S. 2).

Dem beigelegten Bericht von Dr. E.___

vom 16. August 2016 ist sodann zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer vier Tage nach der Ballondilatation im linken Bein keine Beinschmerzen mehr hatte und sehr gut gehen konnte ( Urk. 7/186/10). Das Lumbalsyndrom, für welches als morphologisches Korrelat die Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 in Frage kämen , persistiere jedoch ( Urk. 7/186/11). 3.2. 9

Dem orthopädisch- angiologischen Gutachten vom 1 5. Juni 2017 ( Urk. 7/198) von Prof. Dr. med.

I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin und Angiologie , von der Y.___

ist aus bidisziplinärer Sicht folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 6): - chronische lumbale Rückenschmerzen und lumboradikuläres Reizsyn drom L5 links bei - Status nach De kompression L5/F1 rechts mit Rezessotomie S1, Sequestrektomie und Neurolyse der

Adhäsionen, Resektion eines prominenten Anulus

fibrosus bei persistierendem radikulärem Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom S1 rechts sowie grosser adhä renter Diskushernie L5/S1 am 11. September 2008 und - Status nach Fenestration L4/L5 und mikrochirurgischer Rezessotomie beidseits bei Diskushernie LWK4/5 mit Obliteration Rezessus

lateralis und Affektion L5 links im Februar 2016

Als Diagnosen ohn e Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit nannten die Gutachter ein en schwere n Vitamin D-Mangel, ein en Status nach Verlagerung des Nervus

ulnaris links wegen eines Ulnaris Syndroms 2004 und nach undislozierter basi s naher Fraktur des Os metatarsale V

am Fuss

rechts und lateraler OSG- Instabilität aufgrund der Schwäche der Peronealgruppe , sowie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I beidseits.

Gemäss dem Orthopäden Prof. Dr. I.___ stehe im Vordergrund der Problematik der Schmerz, während sich neurologische Symptome kaum objektivieren liessen. Dies habe auch die neurologische Untersuchung durch Dr. F.___ am 7. Juni 2016 gezeigt. Bei der klinischen Untersuchung finde sich einzig ein Pseudo- Lasègue auf beiden Seiten bei etwa 40°, wobei der Beschwerdeführer im Sitzen beide Knie gelenke problemlos strecken könne. Die Beschwerden seien durch die klinischen Befunde und die Bildgebung daher nur teilweise zu erklären, zudem habe der Beschwerdeführer auch anlässlich der Untersuchung einen sehr kräftigen Ein druck gemacht ( S. 93 ). Die Diagnosen würden sich mit den bisherigen Befunden decken, die Einschätzung des Schwergrads und der funktionellen Auswirkung weiche kaum von den bisherigen Einschätzungen ab ( S. 93 f.).

Der Angiologe

Dr. J.___ führte aus, dass aktuell klinisch und messtechnisch von einer fast normwertigen, allenfalls leichtgradig eingeschränkten Makroperfusion beider Beine auszugehen sei. Aufgrund einer hochgradigen Stenosierung am Abgang der linken Arteria

iliaca

interna sei eine vaskuläre Teilkomponente der Gesässschmerzen nicht vollständig auszuschliessen, ansonsten sei eine vaskuläre Ursache für die angegebenen restlichen Beschwerden jedoch sehr unwahrschein lich ( S. 98).

Im interdisziplinären Konsens führten die Gutachter mit Blick auf die Konsistenz aus,

die Beschwerden seien durch die klinischen Befunde und die Bildgebung nur teilweise zu erklären. Schon im Gutachten von Dr. B.___ (2012) werde eine Diskrepanz zwischen der Lasègue -Prüfung (welche bei 40° positiv sei) und dem problemlos möglichen Langsitz beschrieben. Auch bei ihrer Untersuchung habe der Beschwerdeführer im Sitzen die Kniegelenke ohne weiteres strecken können, obwohl er sich bei der Lasègue -Prüfung schon bei 40° massiv ge wehrt habe . Er habe einen sehr kräftigen Eindruck gemacht. Auch hätten sie an den unteren Extremitäten keine Atrophien gefunden. Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation bestünden nicht (S. 8).

Im Weiteren gelangten die Sachverständigen zu m Schluss , dass für die ange stammte Tätigkeit als Bodenleger keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Eine körperlich adaptierte Tätigkeit hingegen sei dem Beschwerdeführer übereinstim mend mit den Vorbeurteilungen in einem Pensum von 80 %

möglich . Die Einschätzung i n den Vorbeurteilungen , wo von einem vollen Arbeitspensum für eine Verweistätigkeit ausgegangen worden sei , teilten die Gutachter nicht, da davon auszugehen sei, dass schon damals ein erhöhter Pausenbedarf bestanden habe ( S. 7). Eine adaptierte Tätigkeit müsse abwechselnd im Stehen, im Sitzen und im Gehen ausgeübt werden können. Länger dauerndes Sitzen oder Stehen in vornüber geneigter Stellung solle vermieden werden. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr als 15 kg heben. Überkopfarbeiten seien problemlos möglich. Allgemein solle die Arbeit abwechslungsreich sein und der Beschwerdeführer sollte die Möglichkeit haben, die Stellung häufig zu wechseln. Unerwartete asym metrische Krafteinwirkungen sollten vermieden werden. Manuelle Tätigkeiten mit Werkzeugen und an Werkstücken seien möglich. Das Gehen auf unebenem Boden sei nur eingeschränkt möglich. Arbeiten sitzend an einem Tisch seien möglich, solange der Beschwerdeführer zwischendurch aufstehen und umhergehen könne. Er sollte nicht länger als 30 Minuten ununterbrochen sitzen müssen. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu 80 % ausüben. Die Einschränkung erfolge aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs gemäss orthopädischer Beurteilung. Der Beschwerdeführer könne während 6.4 Stunden pro Tag eine adaptierte Tätig keit ausüben, wenn möglich sollte die Arbeitszeit auf einen Achtstundentag verteilt sein, sodass er genügend lange Pausen machen könne ( S. 9).

Neu sei die periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits, welche mittels PTA therapiert worden sei, sowie eine Verstärkung der Skelettbeschwerden (S. 9). Die Gutachter verneinten jedoch, dass g egenüber früher Veränderungen gegeben

seien; die Arbeitsfähigkeit werde übereinstimmend mit den Vorbeurteilungen und Vorbegutachtungen 2009 und 2012 beurteilt ( S. 10). 3.2 .10

Im Bericht vom 6. Juni 2018 ( Urk. 3/3) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerde führer berichte u nverändert von Rücken- und Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel, die sich im Verlau f deutlich verstärkt hätten. I m MRI vom 2 4. Mai 2018 zeige sich eine zunehmende Prot r usion mit Verlagerung und Impression der S1 Nervenwurzel rechts. In Höhe L4/5 bei Status nach Dekompression von links sei kei ne Neurokompression ersichtlich. E s bestünden schwere Osteochondrosen in den beiden kaudalen Segmenten (vgl. auch Urk. 3 /4) . Die Zunahme der Schmerzen könne mit der zunehmenden Prot r usion L5/S1 rechts erklärt werden. Der Befund sei jedoch nicht sehr ausgeprägt , die Verände rungen zu 2016 seien minim. Andererseits könnten bei Voroperationen mit narbiger Fixierung der neuralen Strukturen auch kleine Befunde sehr stören d sein (S. 2). 4. 4.1

Es ist unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 2) und belegt ( Urk. 7/198/8 ) , dass der Beschwerdeführer wegen seines Rückenleidens seit mindestens 2009 in der ange stammten Tätig keit als Bodenleger zu 100 % arbeitsunfähig ist. Ebenso wenig wurde die S chlussfolgerung im bidisziplinären Gutachten , dass die nach der Verfügung vom 5. Dezember 2012 aufgetretene und erfolgreich behandelte peri phere arterielle Verschlusskrankheit zum jetzigen Z eitpunkt die Arbeitsfähigkeit des Bes chwerdeführers nicht beeinflusse ( Urk. 7/198/6) , in Zweifel gezogen ( Urk. 2 S. 1, vgl. Urk. 1 ).

Umstritten ist jedoch, ob sich die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 dahingehend verschlechtert haben, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig ist. 4.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das orthopädisch- angiologische Gut achten davon aus, dass sich das Rückenleiden des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 nicht wesentlich verändert habe ( Urk. 2 S. 1) . Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er inzwischen an einem nicht nur ins rechte, sondern auch ins linke Bein ausstrahlenden chronischen lumbo radikulären Reizsyndrom leide. Ferner sei in der Zwischenzeit erneut eine Verschlechterung in Bezug auf das rechte Bein eingetreten ( Urk. 1 S. 5).

Zudem diagnostiziere Dr. E.___ neu schwere Osteochondrosen in beiden kaudalen Segmenten ( Urk. 1 S. 10). 4.3

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt e ( Urk. 1 S. 7) , ging Dr. B.___ im Gutachten vom 2 6. Januar 2012 von etwas Schmerzen im lumbalen Bereich und kaum mehr spürbaren Schmerzen im rechten Bein aus ( Urk. 7/116/45 ). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die Verfügung vom 5. Dezember 2012 nicht nur auf dem genannten Gutachten , sondern auch auf der ein halbes Jahr später durchgeführten EFL beruht e . Zu diesem Zeitpunkt wurden konstante, bewegungs- und belastungsverstärkte Lendenwirbelsäulenschmerzen, ausstrah lend ins ganze rechte Bein bis zur Wade beziehungsweise bis zum Fuss beschrie ben . Diese m

Beschwerdebild wurde jedoch - abgesehen von einer zusätzlichen Einschränkung bezüglich des Hebens von Gewichten -

nur insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen, als die beteiligten Ärzte übereinstimmend mit Dr. B.___

weiterhin von einer Ar beitsfähigkeit von 100 % in einer angepass ten Tätigkeit aus gingen ( Urk. 7/137/3) .

Dass sich der in der EFL festgestellte Zustand des rechten Beines seither zusätzlich massgeblich verschlechtert ha t , ergibt sich nicht aus dem Gutachten, in dem nur ein lumboradikuläres Schm erzsyndrom links attestiert wurde ( Urk. 7/198/6 ) . Von de n behandelnden Ärzten beschrieb einzig

Dr. E.___ im Bericht vom 6. Juni 2018 eine Zunahme der Schmerzen mit Ausstrahlung bis in die rechte Wade, diskutiert e jedoch nicht, ob sich die Schmerzen im Vergleich zur Situation vor der Verfügung im J a hr 2015 oder zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 1 5. Juni 2018 verschlechtert hätten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits bei der EFL im Jahr 2015 übereinstimmend mit dem aktuellsten Bericht von Dr. E.___ ( Urk. 3/3) von einer Ausstrahlung bis in die Wade berichtete und angab, dass sich die Schmerzen durch Belastungen wie mehr als zehnminütigem Gehen verstärkten, ist davon auszugehen, dass sich die rechtsseitigen Bein schmerzen zumindest verglichen mit der der Verfügung vom 5. Dezember 2012 zugrunde liegenden Situation nicht massgeblich verschlechtert haben. Ferner legt e

Dr. E.___

auch nicht dar, dass der Beschwerdeführer durch die allfällige Verstärkung der Schmerzen zusätzlich in seiner Arb eitsfähigkeit eingeschränkt werde .

In Bezug auf die neu hinzugetretene linksseitige Ausstrahlung der Schmerzen ist einerseits festzuhalten, dass diese sich durch die Behandlung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit bereits wesentlich verbessert hat. So führte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ anlässlich der angiologischen Begutach tung aus, dass die vor dem Eingriff bestehenden starken Wadenschmerzen links nicht mehr vorhanden seien, die seit Jahren vorhandenen von lumbal über gluteal bis in beide Unterschenkel dorsal ziehenden Schmerzen würden nach einer Geh strecke von 800 bis 1000 m auftreten ( Urk. 7/198/98).

Dr. E.___

schilderte im Bericht vom 6. Juni 2018 sodann, dass insbesondere eine S1 - Schmerzausstrah lung rechts bestehe, die linksseitigen Schmerzen wurden nicht mehr erwähnt ( Urk. 3/3 S. 1). Andererseits ist zu be rücksichtigen , dass das dem Beschwerdefüh rer zumutbare Tätigkeitsprofil bereits sämtliche rückenbelastenden Tätigkeiten ausschliesst ( Urk. 7/198/8 f. ). Es ist daher nicht ersichtlich , inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der nun beid

- statt nur einseitig auftretenden Beschwerden zusätzlich eingeschränkt sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist die von den Gutachtern verneinte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands einleuchtend.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ . Er postulierte zwar zu Handen der Rechtsvertreterin am 1 7. Mai 2016 aufgrund der linksseitig neu erhobenen Befunde eine Verschlechterung und bescheinigte eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von höchstens 25 % (vorstehend E. 3.2.4). Dies vermag nicht zu überzeugen, da er die weitergehende Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf leichte Tätigkeiten mit Blick auf die bereits vorbestehe Rückproblematik nicht erläuterte. Mit der PTA vom 1 2. August 2016 wurde diesen Beschwerden nach Lage der Akten sodann erfolgreich begegnet, wovon selbst Dr. Z.___ ausging (vorstehend E. 3.2.7-8, Urk. 7/196/10), so dass auf seine zurückhaltendere Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann. Zudem ist seiner Einschätzung nicht zu entnehmen, ob und inwiefern er die gutachterlich erhobe nen Verdeutlichungstendenzen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/198/93) berücksichtigt hat.

In Bezug auf die von Dr. E.___ diagnostizierten schwer en Osteochondrosen

( Urk. 3/3) ist festzuhalten , dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ mässige Osteochondrosen vorhanden waren ( Urk. 7/116/53), die im Verfügungszeitpunkt am 5. Dezember 2012 gemäss Dr. Z.___ und der mit der EFL befassten Ärzte bereits stark progredient waren ( Urk. 7/132/1; Urk. 7/137/10). Somit wurde die fortgeschrittene Osteochondrose

im Vergleichs zeitpunkt bereits berücksichtigt. Ebenfalls ist zu bemerken, dass Dr. E.___ nicht beschrieb, inwiefern die Osteochondrosen

die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen ( Urk. 3/3).

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Problematik der in die Beine ausstrah lenden Schmerzen zwar verändert hat, jedoch nicht in einem invalidenversiche rungsrechtlich massgeblichen Ausmass.

4. 4

Ferner bemängelte der Beschwerdeführer, dass im orthopädischen Gutachten die lumboradikulär ausstrahlenden Schmerzen zu wenig gewürdigt würden. Die Schlussfolgerung, dass keine neurologischen Symptome objektiviert werden könnten , sei falsch. Auch wenn die neurologische Untersuchung von Dr. F.___ vom 7. Juni 2017 keine Affektion der Nervenwurzel L5 links gezeigt habe, sei dennoch nicht auszuschliessen, dass diese oder die Nervenwurzel S1 durch die stattgehabten Kompressionen nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Auch dass motorisch keine Ausfälle vorliegen würden , sei falsch, der Eigenreflex ASR sei rechts nicht und links nur schwach auslösbar ( Urk. 1 S. 9) .

Dazu ist zu bemerken, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Affektion der Nervenwurzeln nicht auszuschliessen sei, auf keiner medizinischen Grundlage be ruht . So führte Dr. F.___ wie vom Beschwerdeführer erwähnt nur aus, dass sich keine Affektion der Nervenwurzel L5 links gezeigt habe,

zur Frage, ob eine stattgehabte Affektion weiterhin Auswirkungen haben könnte , ist dem Bericht nichts zu entnehmen ( Urk. 7/186/5) . Auch die unter Umständen residuelle Vergrösserung der Nervenwurzel S1 rechts wird nicht mit den Beschwerden des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht ( Urk. 7/198/51 ) . Der nicht auslösbare Achillessehnenreflex wurde hingegen sowohl von Prof. Dr. I.___ (Urk. 7/198/91) als auch von den behandelnden Ärzten Dr. F.___

(Urk . 7/186/5) und Dr. E.___

( Urk. 3/3) beschrieben . D ie vom Beschwerdeführer online ermittelten Schlüsse auf eine Beeinträchtigung der Nervenwurzeln S1 und L5 ( Urk. 1 S. 9) werden von ärztli cher Seite jedoch nicht gezogen und sind von vornherein nicht geeignet, die Expertise in Zweifel zu ziehen . Die Schlussfolgerung im orthopädischen Gutach ten, dass kaum

- nicht keine, wie vom Beschwerdeführer behauptet - neurolo gische Symptome objektiviert werden konnten ( Urk. 7/198/6) , ist daher nicht zu beanstanden.

Mit dieser gutachterlichen Einschätzung stimmt die Bildgebung vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 3/4) überein, die zwar einen Kontakt zu den Nervenwurzeln auf verschiedenen Etagen zeigte, aber keine eigentliche Kompression. 4. 5

Die Beschwerdegegnerin ging abweichend vom Y.___ -Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, mit der Begründung, dass die unter schiedliche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten als andere Einschätzung derselben funktionellen Ein schränkungen zu sehen sei (Urk. 2 S. 2). Diese Schlussfolgerung stellt der Beschwerdeführer in Abrede und macht geltend, die Einschätzung der Gutachter, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig , weise darauf hin, dass sich dessen Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Aussage der Gutachter, dass die Beurteilung übereinstimmend mit den Vorbeurteilungen erfolge , sei falsch (Urk. 1 S. 7). Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin trotz rechtskräftig festge stellter vollständiger Arbeitsfähigkeit im Jahr 2012 nunmehr für dieselbe Zeit eine solche von 80 % annehme ( Urk. 1 S. 8).

Dazu ist zu bemerken, dass im Gutachten explizit ausgeführt wurde, dass sich die Diagnosen mit den bisherigen Befunden decken würden und dass die Einschät zung des Schweregrads und der funktionellen Auswirkungen kaum von den bisherigen Beurteilungen ab weiche . Mit hin gingen die Y.___ -Gutachter nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 aus , sondern schätzten den damaligen wie auch den heutigen Zustand des Beschwerdeführers dahingehend ein, dass dieser einen erhöhten Pausenbedarf und damit eine auf 80 % reduzierte Arbeitsfähigkeit bewirke.

Dr. H.___ befasste sich - anders als die Y.___ -Gutachter - nicht mit der ent scheidenden Frage der gesundheitlichen Veränderung, weshalb ihrem Bericht (vorstehend E. 3.2.8) im vorliegenden Revisionsverfahren kein Beweiswert beige messen werden kann.

Dass die Beschwerde gegnerin unter diesen Umständen weiterhin von der für den damaligen Verfügungszeitpunkt gerichtlich bestätigten Arbeitsfähigkeit von 100 %

in angepasster Tätigkeit ausging, ist in Anbetracht des im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 4. 6

Da das Y.___ -Gutachten vom 1 5. Juni 2018 auch sonst sämtliche Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllt - es beruht auf allseitigen Untersuchungen ( Urk. 7/198/90 f. ,

Urk. 7/198/98 ff.) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( Urk. 7/198/93, Urk. 7/198/97) und die Vorakten (Urk. 7/198/13 ff., Urk. 7/198/86 ff.) und enthält einleuchtend begründete Schlussfolgerungen ( Urk. 7/198/6; BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) - kann auf die Schlussfolgerung der Gutachter, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 nicht massgeblich ver ändert hat, abgestellt werden. Damit ist eine wesentliche Sachverhaltsände rung seit Erlass der besagten Verfügung nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrschein lichkeit erstellt. 4.7

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Rückenproblematik habe sich seit der Begutachtung weiter verschlechtert ( Urk. 1 S. 9 f.), kann ihm nicht gefolgt werden , da Dr. E.___ die angeblich im Verlauf verstärkte Schmerzsituation allein mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers untermauerte

( Urk. 3/3 S. 1). Aus d em mit Blick auf die Frage der Verschlechterung angefertig ten Bericht über das MRI vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 3/4) geht hervor, dass sich praktisch keine Veränderungen zur Voruntersuchung vom April 2016 zeigten. 4.8

Die den Ansp ruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 1 1. Juli 2018 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.

E. 1.3 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 1 1. Juli 2018 fest, es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, da sich die Gefässerkrankung nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und die Rücken problematik sich nicht erheblich verändert habe. E s seien im Vergleich zur Ver fügung vom 5. Dezember 2012 zwar gewisse Veränderungen der Diagnosen eingetreten, nach einer gewissen Rekonvaleszenz seien die funktionellen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch unverändert . Folglich liege keine invali ditätsrelevante Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation und damit kein Revisionsgrund vor. Der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 34 % und begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen in der Beschwerde vom 1 1. September 2018 ( Urk. 1) vorbringen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2012 erheblich verschlechter t habe . Zum einen leide er im Rahme n der bei ihm vorliegenden chronischen lumbalen Rückenschmerzen inzwischen auch an einem nicht nur ins rechte, sondern auch ins linke Bein ausstrahlenden chronischen lumboradikulären Reizsyndrom L 5. Zum anderen sei in der Zwischenzeit erneut eine Verschlechterung in Bezug auf die Ausstrahlung ins rechte Bei n eingetreten. Daher sei vom Vorliegen von Revisionsgründen auszugehen , was zu einer Neueinschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ohne Bindung an frühere Invaliditätss chätzungen führe ( S. 5) .

Die Gutachter des Y.___ würden dem Beschwerdeführer in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von bloss noch 80 %

und nicht mehr von 100 % wie im Gutachten im Jahr 2012 attestieren . Die Annahme der Beschwer de gegn erin, es sei von einer unveränderten Situation auszugehen, sei falsch (S. 7 -8 ). Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei angesichts der körperlichen Einschr änkungen, von der auch die Gutac hter ausgehen würden, zu hoch. Gemäss Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, käme aus medizinisc her Sicht höchstens eine 25%ige Arbeits fähigkeit für eine leichte angepasste Tätigkeit im Stehen, mit Möglichkeit die nötigen Pausen im Liegen zu verbringen, in Betracht (S. 8). Auf die gutachterliche Einschätzung könne nicht abgestellt werden, weil sie auf einer unvollständigen medizinischen Grundlage gründe (S. 9). Inzwischen habe sich sodann die Situa tion am unteren Rücken des Beschwerd eführers erneut verschlechtert (S. 9 f.) .

Gehe man von einem zumutbaren Pensum von 25 % aus, ergebe sich ein Invali ditätsgrad von 81.2

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 Dem orthopädisch- angiologischen Gutachten vom 1 5. Juni 2017 ( Urk. 7/198) von Prof. Dr. med.

I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin und Angiologie , von der Y.___

ist aus bidisziplinärer Sicht folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 6): - chronische lumbale Rückenschmerzen und lumboradikuläres Reizsyn drom L5 links bei - Status nach De kompression L5/F1 rechts mit Rezessotomie S1, Sequestrektomie und Neurolyse der

Adhäsionen, Resektion eines prominenten Anulus

fibrosus bei persistierendem radikulärem Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom S1 rechts sowie grosser adhä renter Diskushernie L5/S1 am 11. September 2008 und - Status nach Fenestration L4/L5 und mikrochirurgischer Rezessotomie beidseits bei Diskushernie LWK4/5 mit Obliteration Rezessus

lateralis und Affektion L5 links im Februar 2016

Als Diagnosen ohn e Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit nannten die Gutachter ein en schwere n Vitamin D-Mangel, ein en Status nach Verlagerung des Nervus

ulnaris links wegen eines Ulnaris Syndroms 2004 und nach undislozierter basi s naher Fraktur des Os metatarsale V

am Fuss

rechts und lateraler OSG- Instabilität aufgrund der Schwäche der Peronealgruppe , sowie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I beidseits.

Gemäss dem Orthopäden Prof. Dr. I.___ stehe im Vordergrund der Problematik der Schmerz, während sich neurologische Symptome kaum objektivieren liessen. Dies habe auch die neurologische Untersuchung durch Dr. F.___ am 7. Juni 2016 gezeigt. Bei der klinischen Untersuchung finde sich einzig ein Pseudo- Lasègue auf beiden Seiten bei etwa 40°, wobei der Beschwerdeführer im Sitzen beide Knie gelenke problemlos strecken könne. Die Beschwerden seien durch die klinischen Befunde und die Bildgebung daher nur teilweise zu erklären, zudem habe der Beschwerdeführer auch anlässlich der Untersuchung einen sehr kräftigen Ein druck gemacht ( S. 93 ). Die Diagnosen würden sich mit den bisherigen Befunden decken, die Einschätzung des Schwergrads und der funktionellen Auswirkung weiche kaum von den bisherigen Einschätzungen ab ( S. 93 f.).

Der Angiologe

Dr. J.___ führte aus, dass aktuell klinisch und messtechnisch von einer fast normwertigen, allenfalls leichtgradig eingeschränkten Makroperfusion beider Beine auszugehen sei. Aufgrund einer hochgradigen Stenosierung am Abgang der linken Arteria

iliaca

interna sei eine vaskuläre Teilkomponente der Gesässschmerzen nicht vollständig auszuschliessen, ansonsten sei eine vaskuläre Ursache für die angegebenen restlichen Beschwerden jedoch sehr unwahrschein lich ( S. 98).

Im interdisziplinären Konsens führten die Gutachter mit Blick auf die Konsistenz aus,

die Beschwerden seien durch die klinischen Befunde und die Bildgebung nur teilweise zu erklären. Schon im Gutachten von Dr. B.___ (2012) werde eine Diskrepanz zwischen der Lasègue -Prüfung (welche bei 40° positiv sei) und dem problemlos möglichen Langsitz beschrieben. Auch bei ihrer Untersuchung habe der Beschwerdeführer im Sitzen die Kniegelenke ohne weiteres strecken können, obwohl er sich bei der Lasègue -Prüfung schon bei 40° massiv ge wehrt habe . Er habe einen sehr kräftigen Eindruck gemacht. Auch hätten sie an den unteren Extremitäten keine Atrophien gefunden. Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation bestünden nicht (S. 8).

Im Weiteren gelangten die Sachverständigen zu m Schluss , dass für die ange stammte Tätigkeit als Bodenleger keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Eine körperlich adaptierte Tätigkeit hingegen sei dem Beschwerdeführer übereinstim mend mit den Vorbeurteilungen in einem Pensum von 80 %

möglich . Die Einschätzung i n den Vorbeurteilungen , wo von einem vollen Arbeitspensum für eine Verweistätigkeit ausgegangen worden sei , teilten die Gutachter nicht, da davon auszugehen sei, dass schon damals ein erhöhter Pausenbedarf bestanden habe ( S. 7). Eine adaptierte Tätigkeit müsse abwechselnd im Stehen, im Sitzen und im Gehen ausgeübt werden können. Länger dauerndes Sitzen oder Stehen in vornüber geneigter Stellung solle vermieden werden. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr als 15 kg heben. Überkopfarbeiten seien problemlos möglich. Allgemein solle die Arbeit abwechslungsreich sein und der Beschwerdeführer sollte die Möglichkeit haben, die Stellung häufig zu wechseln. Unerwartete asym metrische Krafteinwirkungen sollten vermieden werden. Manuelle Tätigkeiten mit Werkzeugen und an Werkstücken seien möglich. Das Gehen auf unebenem Boden sei nur eingeschränkt möglich. Arbeiten sitzend an einem Tisch seien möglich, solange der Beschwerdeführer zwischendurch aufstehen und umhergehen könne. Er sollte nicht länger als 30 Minuten ununterbrochen sitzen müssen. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu 80 % ausüben. Die Einschränkung erfolge aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs gemäss orthopädischer Beurteilung. Der Beschwerdeführer könne während 6.4 Stunden pro Tag eine adaptierte Tätig keit ausüben, wenn möglich sollte die Arbeitszeit auf einen Achtstundentag verteilt sein, sodass er genügend lange Pausen machen könne ( S. 9).

Neu sei die periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits, welche mittels PTA therapiert worden sei, sowie eine Verstärkung der Skelettbeschwerden (S. 9). Die Gutachter verneinten jedoch, dass g egenüber früher Veränderungen gegeben

seien; die Arbeitsfähigkeit werde übereinstimmend mit den Vorbeurteilungen und Vorbegutachtungen 2009 und 2012 beurteilt ( S. 10). 3.2 .10

Im Bericht vom 6. Juni 2018 ( Urk. 3/3) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerde führer berichte u nverändert von Rücken- und Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel, die sich im Verlau f deutlich verstärkt hätten. I m MRI vom 2 4. Mai 2018 zeige sich eine zunehmende Prot r usion mit Verlagerung und Impression der S1 Nervenwurzel rechts. In Höhe L4/5 bei Status nach Dekompression von links sei kei ne Neurokompression ersichtlich. E s bestünden schwere Osteochondrosen in den beiden kaudalen Segmenten (vgl. auch Urk. 3 /4) . Die Zunahme der Schmerzen könne mit der zunehmenden Prot r usion L5/S1 rechts erklärt werden. Der Befund sei jedoch nicht sehr ausgeprägt , die Verände rungen zu 2016 seien minim. Andererseits könnten bei Voroperationen mit narbiger Fixierung der neuralen Strukturen auch kleine Befunde sehr stören d sein (S. 2). 4. 4.1

Es ist unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 2) und belegt ( Urk. 7/198/8 ) , dass der Beschwerdeführer wegen seines Rückenleidens seit mindestens 2009 in der ange stammten Tätig keit als Bodenleger zu 100 % arbeitsunfähig ist. Ebenso wenig wurde die S chlussfolgerung im bidisziplinären Gutachten , dass die nach der Verfügung vom 5. Dezember 2012 aufgetretene und erfolgreich behandelte peri phere arterielle Verschlusskrankheit zum jetzigen Z eitpunkt die Arbeitsfähigkeit des Bes chwerdeführers nicht beeinflusse ( Urk. 7/198/6) , in Zweifel gezogen ( Urk. 2 S. 1, vgl. Urk. 1 ).

Umstritten ist jedoch, ob sich die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 dahingehend verschlechtert haben, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig ist. 4.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das orthopädisch- angiologische Gut achten davon aus, dass sich das Rückenleiden des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 nicht wesentlich verändert habe ( Urk. 2 S. 1) . Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er inzwischen an einem nicht nur ins rechte, sondern auch ins linke Bein ausstrahlenden chronischen lumbo radikulären Reizsyndrom leide. Ferner sei in der Zwischenzeit erneut eine Verschlechterung in Bezug auf das rechte Bein eingetreten ( Urk. 1 S. 5).

Zudem diagnostiziere Dr. E.___ neu schwere Osteochondrosen in beiden kaudalen Segmenten ( Urk. 1 S. 10). 4.3

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt e ( Urk. 1 S. 7) , ging Dr. B.___ im Gutachten vom 2 6. Januar 2012 von etwas Schmerzen im lumbalen Bereich und kaum mehr spürbaren Schmerzen im rechten Bein aus ( Urk. 7/116/45 ). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die Verfügung vom 5. Dezember 2012 nicht nur auf dem genannten Gutachten , sondern auch auf der ein halbes Jahr später durchgeführten EFL beruht e . Zu diesem Zeitpunkt wurden konstante, bewegungs- und belastungsverstärkte Lendenwirbelsäulenschmerzen, ausstrah lend ins ganze rechte Bein bis zur Wade beziehungsweise bis zum Fuss beschrie ben . Diese m

Beschwerdebild wurde jedoch - abgesehen von einer zusätzlichen Einschränkung bezüglich des Hebens von Gewichten -

nur insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen, als die beteiligten Ärzte übereinstimmend mit Dr. B.___

weiterhin von einer Ar beitsfähigkeit von 100 % in einer angepass ten Tätigkeit aus gingen ( Urk. 7/137/3) .

Dass sich der in der EFL festgestellte Zustand des rechten Beines seither zusätzlich massgeblich verschlechtert ha t , ergibt sich nicht aus dem Gutachten, in dem nur ein lumboradikuläres Schm erzsyndrom links attestiert wurde ( Urk. 7/198/6 ) . Von de n behandelnden Ärzten beschrieb einzig

Dr. E.___ im Bericht vom 6. Juni 2018 eine Zunahme der Schmerzen mit Ausstrahlung bis in die rechte Wade, diskutiert e jedoch nicht, ob sich die Schmerzen im Vergleich zur Situation vor der Verfügung im J a hr 2015 oder zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 1 5. Juni 2018 verschlechtert hätten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits bei der EFL im Jahr 2015 übereinstimmend mit dem aktuellsten Bericht von Dr. E.___ ( Urk. 3/3) von einer Ausstrahlung bis in die Wade berichtete und angab, dass sich die Schmerzen durch Belastungen wie mehr als zehnminütigem Gehen verstärkten, ist davon auszugehen, dass sich die rechtsseitigen Bein schmerzen zumindest verglichen mit der der Verfügung vom 5. Dezember 2012 zugrunde liegenden Situation nicht massgeblich verschlechtert haben. Ferner legt e

Dr. E.___

auch nicht dar, dass der Beschwerdeführer durch die allfällige Verstärkung der Schmerzen zusätzlich in seiner Arb eitsfähigkeit eingeschränkt werde .

In Bezug auf die neu hinzugetretene linksseitige Ausstrahlung der Schmerzen ist einerseits festzuhalten, dass diese sich durch die Behandlung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit bereits wesentlich verbessert hat. So führte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ anlässlich der angiologischen Begutach tung aus, dass die vor dem Eingriff bestehenden starken Wadenschmerzen links nicht mehr vorhanden seien, die seit Jahren vorhandenen von lumbal über gluteal bis in beide Unterschenkel dorsal ziehenden Schmerzen würden nach einer Geh strecke von 800 bis 1000 m auftreten ( Urk. 7/198/98).

Dr. E.___

schilderte im Bericht vom 6. Juni 2018 sodann, dass insbesondere eine S1 - Schmerzausstrah lung rechts bestehe, die linksseitigen Schmerzen wurden nicht mehr erwähnt ( Urk. 3/3 S. 1). Andererseits ist zu be rücksichtigen , dass das dem Beschwerdefüh rer zumutbare Tätigkeitsprofil bereits sämtliche rückenbelastenden Tätigkeiten ausschliesst ( Urk. 7/198/8 f. ). Es ist daher nicht ersichtlich , inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der nun beid

- statt nur einseitig auftretenden Beschwerden zusätzlich eingeschränkt sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist die von den Gutachtern verneinte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands einleuchtend.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ . Er postulierte zwar zu Handen der Rechtsvertreterin am 1 7. Mai 2016 aufgrund der linksseitig neu erhobenen Befunde eine Verschlechterung und bescheinigte eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von höchstens 25 % (vorstehend E. 3.2.4). Dies vermag nicht zu überzeugen, da er die weitergehende Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf leichte Tätigkeiten mit Blick auf die bereits vorbestehe Rückproblematik nicht erläuterte. Mit der PTA vom 1 2. August 2016 wurde diesen Beschwerden nach Lage der Akten sodann erfolgreich begegnet, wovon selbst Dr. Z.___ ausging (vorstehend E. 3.2.7-8, Urk. 7/196/10), so dass auf seine zurückhaltendere Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann. Zudem ist seiner Einschätzung nicht zu entnehmen, ob und inwiefern er die gutachterlich erhobe nen Verdeutlichungstendenzen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/198/93) berücksichtigt hat.

In Bezug auf die von Dr. E.___ diagnostizierten schwer en Osteochondrosen

( Urk. 3/3) ist festzuhalten , dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ mässige Osteochondrosen vorhanden waren ( Urk. 7/116/53), die im Verfügungszeitpunkt am 5. Dezember 2012 gemäss Dr. Z.___ und der mit der EFL befassten Ärzte bereits stark progredient waren ( Urk. 7/132/1; Urk. 7/137/10). Somit wurde die fortgeschrittene Osteochondrose

im Vergleichs zeitpunkt bereits berücksichtigt. Ebenfalls ist zu bemerken, dass Dr. E.___ nicht beschrieb, inwiefern die Osteochondrosen

die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen ( Urk. 3/3).

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Problematik der in die Beine ausstrah lenden Schmerzen zwar verändert hat, jedoch nicht in einem invalidenversiche rungsrechtlich massgeblichen Ausmass.

4. 4

Ferner bemängelte der Beschwerdeführer, dass im orthopädischen Gutachten die lumboradikulär ausstrahlenden Schmerzen zu wenig gewürdigt würden. Die Schlussfolgerung, dass keine neurologischen Symptome objektiviert werden könnten , sei falsch. Auch wenn die neurologische Untersuchung von Dr. F.___ vom 7. Juni 2017 keine Affektion der Nervenwurzel L5 links gezeigt habe, sei dennoch nicht auszuschliessen, dass diese oder die Nervenwurzel S1 durch die stattgehabten Kompressionen nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Auch dass motorisch keine Ausfälle vorliegen würden , sei falsch, der Eigenreflex ASR sei rechts nicht und links nur schwach auslösbar ( Urk. 1 S. 9) .

Dazu ist zu bemerken, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Affektion der Nervenwurzeln nicht auszuschliessen sei, auf keiner medizinischen Grundlage be ruht . So führte Dr. F.___ wie vom Beschwerdeführer erwähnt nur aus, dass sich keine Affektion der Nervenwurzel L5 links gezeigt habe,

zur Frage, ob eine stattgehabte Affektion weiterhin Auswirkungen haben könnte , ist dem Bericht nichts zu entnehmen ( Urk. 7/186/5) . Auch die unter Umständen residuelle Vergrösserung der Nervenwurzel S1 rechts wird nicht mit den Beschwerden des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht ( Urk. 7/198/51 ) . Der nicht auslösbare Achillessehnenreflex wurde hingegen sowohl von Prof. Dr. I.___ (Urk. 7/198/91) als auch von den behandelnden Ärzten Dr. F.___

(Urk . 7/186/5) und Dr. E.___

( Urk. 3/3) beschrieben . D ie vom Beschwerdeführer online ermittelten Schlüsse auf eine Beeinträchtigung der Nervenwurzeln S1 und L5 ( Urk. 1 S. 9) werden von ärztli cher Seite jedoch nicht gezogen und sind von vornherein nicht geeignet, die Expertise in Zweifel zu ziehen . Die Schlussfolgerung im orthopädischen Gutach ten, dass kaum

- nicht keine, wie vom Beschwerdeführer behauptet - neurolo gische Symptome objektiviert werden konnten ( Urk. 7/198/6) , ist daher nicht zu beanstanden.

Mit dieser gutachterlichen Einschätzung stimmt die Bildgebung vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 3/4) überein, die zwar einen Kontakt zu den Nervenwurzeln auf verschiedenen Etagen zeigte, aber keine eigentliche Kompression. 4. 5

Die Beschwerdegegnerin ging abweichend vom Y.___ -Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, mit der Begründung, dass die unter schiedliche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten als andere Einschätzung derselben funktionellen Ein schränkungen zu sehen sei (Urk. 2 S. 2). Diese Schlussfolgerung stellt der Beschwerdeführer in Abrede und macht geltend, die Einschätzung der Gutachter, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig , weise darauf hin, dass sich dessen Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Aussage der Gutachter, dass die Beurteilung übereinstimmend mit den Vorbeurteilungen erfolge , sei falsch (Urk. 1 S. 7). Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin trotz rechtskräftig festge stellter vollständiger Arbeitsfähigkeit im Jahr 2012 nunmehr für dieselbe Zeit eine solche von 80 % annehme ( Urk. 1 S. 8).

Dazu ist zu bemerken, dass im Gutachten explizit ausgeführt wurde, dass sich die Diagnosen mit den bisherigen Befunden decken würden und dass die Einschät zung des Schweregrads und der funktionellen Auswirkungen kaum von den bisherigen Beurteilungen ab weiche . Mit hin gingen die Y.___ -Gutachter nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 aus , sondern schätzten den damaligen wie auch den heutigen Zustand des Beschwerdeführers dahingehend ein, dass dieser einen erhöhten Pausenbedarf und damit eine auf 80 % reduzierte Arbeitsfähigkeit bewirke.

Dr. H.___ befasste sich - anders als die Y.___ -Gutachter - nicht mit der ent scheidenden Frage der gesundheitlichen Veränderung, weshalb ihrem Bericht (vorstehend E. 3.2.8) im vorliegenden Revisionsverfahren kein Beweiswert beige messen werden kann.

Dass die Beschwerde gegnerin unter diesen Umständen weiterhin von der für den damaligen Verfügungszeitpunkt gerichtlich bestätigten Arbeitsfähigkeit von 100 %

in angepasster Tätigkeit ausging, ist in Anbetracht des im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 4. 6

Da das Y.___ -Gutachten vom 1 5. Juni 2018 auch sonst sämtliche Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllt - es beruht auf allseitigen Untersuchungen ( Urk. 7/198/90 f. ,

Urk. 7/198/98 ff.) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( Urk. 7/198/93, Urk. 7/198/97) und die Vorakten (Urk. 7/198/13 ff., Urk. 7/198/86 ff.) und enthält einleuchtend begründete Schlussfolgerungen ( Urk. 7/198/6; BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) - kann auf die Schlussfolgerung der Gutachter, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 nicht massgeblich ver ändert hat, abgestellt werden. Damit ist eine wesentliche Sachverhaltsände rung seit Erlass der besagten Verfügung nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrschein lichkeit erstellt. 4.7

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Rückenproblematik habe sich seit der Begutachtung weiter verschlechtert ( Urk. 1 S. 9 f.), kann ihm nicht gefolgt werden , da Dr. E.___ die angeblich im Verlauf verstärkte Schmerzsituation allein mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers untermauerte

( Urk. 3/3 S. 1). Aus d em mit Blick auf die Frage der Verschlechterung angefertig ten Bericht über das MRI vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 3/4) geht hervor, dass sich praktisch keine Veränderungen zur Voruntersuchung vom April 2016 zeigten. 4.8

Die den Ansp ruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 1 1. Juli 2018 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00742

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 8. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war seit Januar 1996 als Bodenleger tätig ( Urk. 7/6/2), als er sich am 2 6. Februar 2007 wegen Rücken problemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete ( Urk. 7/1). Daraufhin klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die erwerblichen und medizinischen Tatsachen ab ( Urk. 7/5 ff.). Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2007 wies sie da s Rentenbegehren ab ( Urk. 7/25), wogegen der Versicherte Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

erhob, das die Sache mit Urteil vom 7. Januar 2008 zur weiteren Abklä rung an die IV-Stelle zurück wies (Urk. 7/30 ; Prozess IV.2007.01194 ).

Nach weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Juli 2010 mit Wirkung ab September 2007 bis Ende Juni 2009 eine befristete ganze Rente zu ( Urk. 7/71, Urk. 7/78). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte erneut Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und beantragte, ihm über den 3 0. Juni 2009 hinaus eine Rente zuzusprechen ( Urk. 7/85/3-7). Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. Januar 2011 abgewiesen ( Urk. 7 /90 ; Prozess IV.2010.00827 ). 1.2

Am 2 1. Juli 2011 meldete der Versicherte sich wegen einem Zustand nach ope rierter Diskushernie 2008, einem gegenwärtigen Rückfall, starken Rücken schmer zen und einer Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/101). Die IV-Stelle gab ein rheumatologisch-psychi atrisches Gutachten ( Urk. 7/116 - 117) sowie eine Evaluation der Funk tionellen Leistungs fähigkeit (EFL; Urk. 7/135, Urk. 7 /137) in Auftrag und lehnte das Leistungs begehren des Versicherten

m it Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab , wobei sie für eine angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2009 ausging un d einen Invaliditätsgrad von 34 % ermittelte ( Urk. 7/142 ). Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Sozialversiche rungsgericht, die mit Urteil vom 3 0. September 2014 abgewiesen wurde ( Urk. 7/156 ; Prozess IV.2013.00053 ).

1.3

Am 2 7. August 2015 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/161). Nachdem er Arztberichte eingereicht hatte, um seinen An spruch glaubhaft zu machen ( Urk. 7/158, Urk. 7/167) , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. März 2016 in Aussicht, auf das Begehren nicht einzutre ten ( Urk. 7/169). Auf vom Versicherte n dagegen erhobenen Ei nwand ( Urk. 7/171, Urk. 7/177) hob die IV-Stelle den Vorbescheid auf ( Urk. 7/178) und führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch ( Urk. 7/180 ff.). Insbesondere holte sie ein angiologisch - orthopädisches Gutachten bei der Y.___ in Basel ein ( Urk. 7/188), das am 1 5. Juni 2017 erstattet wurde ( Urk. 7/198).

Mit Vorbescheid vom 16. August 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begeh rens in Aussicht ( Urk. 7/200). Nachdem der Versicherte dage gen Einwand erho ben hatte (Urk. 7/204, Urk. 7/207) , wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juli 2018 das Gesuch wie angekündigt ab (Urk. 7/209 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch, am 1 1. September 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Rente, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen ( Urk. 1

S. 2 ). Die IV-Stelle schloss am 9. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 mitgeteilt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 1 1. Juli 2018 fest, es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, da sich die Gefässerkrankung nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und die Rücken problematik sich nicht erheblich verändert habe. E s seien im Vergleich zur Ver fügung vom 5. Dezember 2012 zwar gewisse Veränderungen der Diagnosen eingetreten, nach einer gewissen Rekonvaleszenz seien die funktionellen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch unverändert . Folglich liege keine invali ditätsrelevante Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation und damit kein Revisionsgrund vor. Der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 34 % und begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen in der Beschwerde vom 1 1. September 2018 ( Urk. 1) vorbringen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2012 erheblich verschlechter t habe . Zum einen leide er im Rahme n der bei ihm vorliegenden chronischen lumbalen Rückenschmerzen inzwischen auch an einem nicht nur ins rechte, sondern auch ins linke Bein ausstrahlenden chronischen lumboradikulären Reizsyndrom L 5. Zum anderen sei in der Zwischenzeit erneut eine Verschlechterung in Bezug auf die Ausstrahlung ins rechte Bei n eingetreten. Daher sei vom Vorliegen von Revisionsgründen auszugehen , was zu einer Neueinschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ohne Bindung an frühere Invaliditätss chätzungen führe ( S. 5) .

Die Gutachter des Y.___ würden dem Beschwerdeführer in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von bloss noch 80 %

und nicht mehr von 100 % wie im Gutachten im Jahr 2012 attestieren . Die Annahme der Beschwer de gegn erin, es sei von einer unveränderten Situation auszugehen, sei falsch (S. 7 -8 ). Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei angesichts der körperlichen Einschr änkungen, von der auch die Gutac hter ausgehen würden, zu hoch. Gemäss Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, käme aus medizinisc her Sicht höchstens eine 25%ige Arbeits fähigkeit für eine leichte angepasste Tätigkeit im Stehen, mit Möglichkeit die nötigen Pausen im Liegen zu verbringen, in Betracht (S. 8). Auf die gutachterliche Einschätzung könne nicht abgestellt werden, weil sie auf einer unvollständigen medizinischen Grundlage gründe (S. 9). Inzwischen habe sich sodann die Situa tion am unteren Rücken des Beschwerd eführers erneut verschlechtert (S. 9 f.) .

Gehe man von einem zumutbaren Pensum von 25 % aus, ergebe sich ein Invali ditätsgrad von 81.2 9 % womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Februar 2016 habe. Stelle man hingegen auf das Gutachten ab und gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, sei unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 46 % gegeben. Selbst wenn kein leidensbedingter Abzug gemacht werde, resultiere immer noch ein Invaliditätsgrad von 40.14 % . Damit habe der Beschwerdeführer eventualiter Anspruch auf eine Viertelsrente per 1. Februar 2016 (S. 11). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 7. August 2015 eingetreten

( Urk. 7/178 ). Strittig und zu prüfen ist folglich , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 7/142, Urk. 7/ 156 ), welche Au sgangspunkt für die Beurteilung einer ans pruchserheblichen Änderung des Invalidi t ätsgrads bildet und mit welcher ein Leistungsanspruch verneint worden war, bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids , in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat

(vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ). 3.

3.1

Die Verfügung vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 7/142 ) basierte in wesentlicher Hin sicht auf dem psychiatrisch-rheumatologische n Gutachten von med. pract . A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 7/117) und Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen ,

vom 2 6. Januar 2012 ( Urk. 7/116)

sowie der EFL der C.___ vom 3. August 2012 ( Urk. 7/137 ; vgl. Urk. 7/156 E. 3.3.4 ) .

Während im psychiatrischen Gutachten keine Diagnosen gestellt wurden, diag nostizierte Dr. B.___ ein lumbovertebrales bis intermittierendes lumboradiku läres Syndrom rechts . Dazu führte sie aus, in der klinischen Untersuchung sei eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralfle xion der wesentlichste Befund. Weiter sei en eine mässige erosive

Osteochondrose L5/S1 und L4/L5 vorhanden und eine kleine mediane bis mediolater ale leicht nach kaudal gerichtet e Diskushernie L4/L5 mit wahrscheinlich leichter Kompres sion der Nervenwurzel L5 links bei Eintritt in den Recessus , seit Jahren bildgebend unverändert ( Urk. 7/116/53 -54 ). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung über etwas Schmerzen im lumbalen Bereich geklagt und habe erklärt, ausstrahlende Schmerzen in das rechte Bein spüre er kaum mehr. Wenn er eine Viertelstunde gehe , würden die Schmerzen im rechten Bein zunehmen und er habe auch Mühe , lange zu sitzen. Andere Beschwerden habe er keine (Urk. 7/116/45).

Anlässlich der EFL ,

die etwa ein halbes Jahr später durchgeführt wurde,

wurden von den beteiligten Ärzten hingegen konstante, bewegungs- und belastungsver stärkte Lendenwirbelsäulenschmerzen, ausstrahlend ins ganze rechte Bein bis zur Wade beziehungsweise zum Fuss und eine intermittierende rechtsseitige Fuss hebe r schwäche festgehalten ( Urk. 7/137/3) .

Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimmten das Gutachten und der Bericht über die EFL grundsätzlich überein - a bgesehen von der abweichenden Einschätzung bezüglich des Hebens und Tragens von Lasten (15 kg bzw. 5 kg) ; die befassten Ärzte bescheinigten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/116/55, Urk. 7/137/3) .

In Würdigung der Aktenlage kam das Gericht im Urteil IV.2013.00053 vom 3 0. September 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Entsprechend dem Belastungsprofil der EFL ( Urk. 7/137/3-4) könne er nur sehr leichte Tätigkeiten (seltenes Hantieren mit Lasten bis fünf Kilogramm) ausüben. Nötig sei eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit die Arbeitsposition nach Belieben selbst zu wählen, wobei kein längeres Sitzen von mehr als 30 Minuten am Stück, kein längeres Stehen von mehr als 10 Minuten am Stück und kein längeres Gehen von mehr als 15 Minuten am Stück in Frage komme. Zudem solle die angepasste Tätigkeit kein häufiges Treppensteigen, kein Leitersteigen, keine Zwangshaltungen beziehungs weise Tätigkeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpf position, keine sich wiederholenden Drehbewegungen des Oberkörpers, welche einen erhöhten Krafteinsatz erfordern, keine unerwarteten asymmetrischen Lasteinwirkungen, keine Vibrationsbelastungen und keine Schläge bezüglich der Wirbelsäule beinhalten ( Urk. 7/ 156/12 ).

3.2 3.2.1

Im mit der Neuanmeldung aufgelegten definitiven Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 3. Juli 2015 ( Urk. 7/158) wur den die folgenden Diagnosen ge nannt ( S. 1): - lumboradikuläres

Schmerzssyndrom L5 links mit minimer nicht funktioneller Grosszehenheberparese links (M4+) und einer breitbasigen flachbogigen Diskushernie im Segment LWK4/5 mit Obliteration des Rec essus

lateralis und Affektion der Nervenwurzel L5 links mehr als rechts - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts mit residuellem Ausfall des Achillessehnenreflexes rechts und Status nach Dekompression L5/S1 am 1 2. September 2008 - s chwerer Vitamin D-Mangel

Weiter wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer sei vom 2 9. Juni 2015 bis am 7. Juli 2015 hospitalisiert gewesen .

Er sei mit geringgradig verbessertem Allge meinzustand nach Hause entlassen worden , könne keine schweren Lasten heben und sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( S. 2). 3.2.2

In seinem Bericht vom 2 9. November 2015 ( Urk. 7/167) bestätigte

der behan delnde Dr. Z.___

die neuen Erkenntnisse und diagnostiziert e therapieresistente Rücken beschwerden bei chronischem lumboradikulärem Schmerzsyndrom S1 rechts mit starker Progredienz der lumbosakralen

Osteochondrose und neuerdings ein lumboradikuläre s Syndrom L5 links bei einer breitbasigen flachbogigen Diskushernie im Segment LWK 4/5 mit Obliteration des Recessus

lateralis und Affektion der Nervenwurzel L5 links mehr als rechts ( S. 1). 3.2.3

Dr. med.

E.___ , Facharzt für Neuroc hirurgie am D.___ , diagnostizierte am 7. Januar 2016 ( Urk. 7/176) eine Lumboischialgie gemäs s L5 links bei Diskushernie L4/5 sowie Lumboischialgie rechts gemäss L5 oder S1 rechts bei rezessaler Stenose L4/5 links, ein en Status nach Diskushernienopera tion L5/S1 rechts 2008 und ein chronisches Lumbalsyndrom . Er erachtete die Schmerzen als gut vereinbar mit den erhobenen Befunden und schlug eine erneute Operation vor ( S. 1-2). Am 11. Februar 2016 bestätigte er diese Einschät zung ( Urk. 7/176/3).

In der Folge führte er am 2 5. Februar 2016 eine Fenestration L4/L5 links und mikrochirurgische Rezessotomie beidseits ohne Besonderheiten durch ( Urk. 7/176/4-5 ).

3.2.4

Dr. Z.___ berichtete am 1 7. Mai 2016 ( Urk. 7/176/6-7), die Operation vom 25. Februar 2016 habe zu keiner Linderung der beklagten linksseitig ausstrahlen den Beschwerden geführt, trotz fehlender neurologischer Kompression bei der MRI-Kontrolle vom 1 2. April 201 6. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über starke lumbale Beschwerden und ausstrahlende Beinschmerzen beidseits. Beim Gehen würden sich die linken Beschwerden stärker als rechts manifestieren und seien mit der präoperativen Intensität vergleichbar.

Zusammengefasst leide der Beschwerdeführer seit über einem Jahr an invalidisierenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine, was einer objektiven und deutlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation entspreche. Diese führe aus medizinischer Sicht zu einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % für leichte angepasste Tätigkeiten im Stehen mit der Möglichkeit, die Pausen im Liegen zu verbringen ( S. 7). 3.2.5

Am

7. Juni 2016 ( Urk. 7/186/4-5) berichtete

Dr. med.

F.___ , Facharzt für Neurologie ,

Anfang 2015 sei es zusätzlich zu ausstrahlenden Lumbalgien links gekommen, welche im Verlauf des Jahres zugenommen hätten , mit Ausstrahlung bis zum linken Fuss. D ie Beschwerden des Beschwerdeführers seien von der Operation unbeeinflusst geblieben, aktuell beklage er weiterhin ausstrahlende Lumbalgien, welche differenzialdiagnostisch auf ein inzwischen chronifiziertes

lumboradikuläres Reizsyndrom L5 zurückgeführt werden könnten, auch ein myofasziales Syndrom scheine nicht ausgeschlossen. Weder klinisch noch elektromyographisch finde sich eine motorische Affektion der Nervenwurzel L5 links ( S. 4- 5). 3.2.6

Im Bericht vom 7. Juli 2016 zu Handen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/181) führte Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführer postoperativ unverändert von Gesässschmerzen links mit Ausstrahlung in die Rückseite des linken Beins eher S1 entsprechend berichte. Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht attestiert worden, der Beschwerdeführer sei aber im Rahmen der Operation vom 2 5. Feb ruar bis circa 1 5. April 2016 für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten arbeits unfähig gewesen ( S. 7).

3.2.7

Die Ärzte der Klinik für Angiologie des G.___ beschrieben im Bericht vom 2 6. Juli 2016 ( Urk. 7/184) eine in den letzten Monaten progrediente Oberschenkelclaudicatio -Symptomatik. Es wurde eine periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits, links im Stadium IIb mit hochgradiger Stenose der distalen Arteria

iliaca

externa und rechts im Stadium I diagnostiziert ( S. 1). In Anbetracht des erfolglosen stattgehabten Gehtrainings sei der Beschwerdeführer zu einer elektiven perkutanen transluminalen

Angioplastie (PTA) aufzubieten ( S. 3).

Am 2 8. November 2016 ( Urk. 7/198/40-43) berichteten die Ärzte der Klinik für Angiologie sodann drei Monate nach der am 1 2. August 2016 durchgeführten PTA, dass sich die vorbestehende Claudicatio deutlich gebessert habe, der Beschwerdeführer jedoch weiterhin nach einer Gehstrecke von ca. 500 m lumbale Rückenschmerzen mit bilateraler Ausstrahlung in die Oberschenkel dorsalseitig beklage. Diese Schmerzen würden sie als Folge des bekannten lumboradikulären Schmerzsyndroms erachten. Eine vaskuläre (Mit-)Ursache sei nicht ausgeschlos sen, jedoch eher unwahrscheinlich ( S. 42). 3.2 .8

Im Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 2 9. September 2016 (Urk. 7/186 /1-3 ) erklärte

Dr. h.c. med. H.___ , Fachärztin fü r allgemeine Innere Medizin , dem Beschwerdeführer s ollte insbesondere nach der PTA eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sein. Möglich sei eine leichte wechselbelastend e Tätigkeit, bei der der Beschwerdeführe r Pausen einlegen könne , mit Heben von Lasten von bis zu zwei Kilogramm. Gehen auf unebenem Boden sowie Treppensteigen sei en zu vermeiden ( S. 1) . Dabei sei die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers um bis zu 30-50 % eingeschränkt. Die Prognose sei schlecht, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2008 nicht gearbeitet und sehe sich auch nicht arbeiten ( S. 2).

Dem beigelegten Bericht von Dr. E.___

vom 16. August 2016 ist sodann zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer vier Tage nach der Ballondilatation im linken Bein keine Beinschmerzen mehr hatte und sehr gut gehen konnte ( Urk. 7/186/10). Das Lumbalsyndrom, für welches als morphologisches Korrelat die Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 in Frage kämen , persistiere jedoch ( Urk. 7/186/11). 3.2. 9

Dem orthopädisch- angiologischen Gutachten vom 1 5. Juni 2017 ( Urk. 7/198) von Prof. Dr. med.

I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin und Angiologie , von der Y.___

ist aus bidisziplinärer Sicht folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 6): - chronische lumbale Rückenschmerzen und lumboradikuläres Reizsyn drom L5 links bei - Status nach De kompression L5/F1 rechts mit Rezessotomie S1, Sequestrektomie und Neurolyse der

Adhäsionen, Resektion eines prominenten Anulus

fibrosus bei persistierendem radikulärem Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom S1 rechts sowie grosser adhä renter Diskushernie L5/S1 am 11. September 2008 und - Status nach Fenestration L4/L5 und mikrochirurgischer Rezessotomie beidseits bei Diskushernie LWK4/5 mit Obliteration Rezessus

lateralis und Affektion L5 links im Februar 2016

Als Diagnosen ohn e Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit nannten die Gutachter ein en schwere n Vitamin D-Mangel, ein en Status nach Verlagerung des Nervus

ulnaris links wegen eines Ulnaris Syndroms 2004 und nach undislozierter basi s naher Fraktur des Os metatarsale V

am Fuss

rechts und lateraler OSG- Instabilität aufgrund der Schwäche der Peronealgruppe , sowie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I beidseits.

Gemäss dem Orthopäden Prof. Dr. I.___ stehe im Vordergrund der Problematik der Schmerz, während sich neurologische Symptome kaum objektivieren liessen. Dies habe auch die neurologische Untersuchung durch Dr. F.___ am 7. Juni 2016 gezeigt. Bei der klinischen Untersuchung finde sich einzig ein Pseudo- Lasègue auf beiden Seiten bei etwa 40°, wobei der Beschwerdeführer im Sitzen beide Knie gelenke problemlos strecken könne. Die Beschwerden seien durch die klinischen Befunde und die Bildgebung daher nur teilweise zu erklären, zudem habe der Beschwerdeführer auch anlässlich der Untersuchung einen sehr kräftigen Ein druck gemacht ( S. 93 ). Die Diagnosen würden sich mit den bisherigen Befunden decken, die Einschätzung des Schwergrads und der funktionellen Auswirkung weiche kaum von den bisherigen Einschätzungen ab ( S. 93 f.).

Der Angiologe

Dr. J.___ führte aus, dass aktuell klinisch und messtechnisch von einer fast normwertigen, allenfalls leichtgradig eingeschränkten Makroperfusion beider Beine auszugehen sei. Aufgrund einer hochgradigen Stenosierung am Abgang der linken Arteria

iliaca

interna sei eine vaskuläre Teilkomponente der Gesässschmerzen nicht vollständig auszuschliessen, ansonsten sei eine vaskuläre Ursache für die angegebenen restlichen Beschwerden jedoch sehr unwahrschein lich ( S. 98).

Im interdisziplinären Konsens führten die Gutachter mit Blick auf die Konsistenz aus,

die Beschwerden seien durch die klinischen Befunde und die Bildgebung nur teilweise zu erklären. Schon im Gutachten von Dr. B.___ (2012) werde eine Diskrepanz zwischen der Lasègue -Prüfung (welche bei 40° positiv sei) und dem problemlos möglichen Langsitz beschrieben. Auch bei ihrer Untersuchung habe der Beschwerdeführer im Sitzen die Kniegelenke ohne weiteres strecken können, obwohl er sich bei der Lasègue -Prüfung schon bei 40° massiv ge wehrt habe . Er habe einen sehr kräftigen Eindruck gemacht. Auch hätten sie an den unteren Extremitäten keine Atrophien gefunden. Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation bestünden nicht (S. 8).

Im Weiteren gelangten die Sachverständigen zu m Schluss , dass für die ange stammte Tätigkeit als Bodenleger keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Eine körperlich adaptierte Tätigkeit hingegen sei dem Beschwerdeführer übereinstim mend mit den Vorbeurteilungen in einem Pensum von 80 %

möglich . Die Einschätzung i n den Vorbeurteilungen , wo von einem vollen Arbeitspensum für eine Verweistätigkeit ausgegangen worden sei , teilten die Gutachter nicht, da davon auszugehen sei, dass schon damals ein erhöhter Pausenbedarf bestanden habe ( S. 7). Eine adaptierte Tätigkeit müsse abwechselnd im Stehen, im Sitzen und im Gehen ausgeübt werden können. Länger dauerndes Sitzen oder Stehen in vornüber geneigter Stellung solle vermieden werden. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr als 15 kg heben. Überkopfarbeiten seien problemlos möglich. Allgemein solle die Arbeit abwechslungsreich sein und der Beschwerdeführer sollte die Möglichkeit haben, die Stellung häufig zu wechseln. Unerwartete asym metrische Krafteinwirkungen sollten vermieden werden. Manuelle Tätigkeiten mit Werkzeugen und an Werkstücken seien möglich. Das Gehen auf unebenem Boden sei nur eingeschränkt möglich. Arbeiten sitzend an einem Tisch seien möglich, solange der Beschwerdeführer zwischendurch aufstehen und umhergehen könne. Er sollte nicht länger als 30 Minuten ununterbrochen sitzen müssen. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu 80 % ausüben. Die Einschränkung erfolge aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs gemäss orthopädischer Beurteilung. Der Beschwerdeführer könne während 6.4 Stunden pro Tag eine adaptierte Tätig keit ausüben, wenn möglich sollte die Arbeitszeit auf einen Achtstundentag verteilt sein, sodass er genügend lange Pausen machen könne ( S. 9).

Neu sei die periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits, welche mittels PTA therapiert worden sei, sowie eine Verstärkung der Skelettbeschwerden (S. 9). Die Gutachter verneinten jedoch, dass g egenüber früher Veränderungen gegeben

seien; die Arbeitsfähigkeit werde übereinstimmend mit den Vorbeurteilungen und Vorbegutachtungen 2009 und 2012 beurteilt ( S. 10). 3.2 .10

Im Bericht vom 6. Juni 2018 ( Urk. 3/3) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerde führer berichte u nverändert von Rücken- und Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel, die sich im Verlau f deutlich verstärkt hätten. I m MRI vom 2 4. Mai 2018 zeige sich eine zunehmende Prot r usion mit Verlagerung und Impression der S1 Nervenwurzel rechts. In Höhe L4/5 bei Status nach Dekompression von links sei kei ne Neurokompression ersichtlich. E s bestünden schwere Osteochondrosen in den beiden kaudalen Segmenten (vgl. auch Urk. 3 /4) . Die Zunahme der Schmerzen könne mit der zunehmenden Prot r usion L5/S1 rechts erklärt werden. Der Befund sei jedoch nicht sehr ausgeprägt , die Verände rungen zu 2016 seien minim. Andererseits könnten bei Voroperationen mit narbiger Fixierung der neuralen Strukturen auch kleine Befunde sehr stören d sein (S. 2). 4. 4.1

Es ist unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 2) und belegt ( Urk. 7/198/8 ) , dass der Beschwerdeführer wegen seines Rückenleidens seit mindestens 2009 in der ange stammten Tätig keit als Bodenleger zu 100 % arbeitsunfähig ist. Ebenso wenig wurde die S chlussfolgerung im bidisziplinären Gutachten , dass die nach der Verfügung vom 5. Dezember 2012 aufgetretene und erfolgreich behandelte peri phere arterielle Verschlusskrankheit zum jetzigen Z eitpunkt die Arbeitsfähigkeit des Bes chwerdeführers nicht beeinflusse ( Urk. 7/198/6) , in Zweifel gezogen ( Urk. 2 S. 1, vgl. Urk. 1 ).

Umstritten ist jedoch, ob sich die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 dahingehend verschlechtert haben, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig ist. 4.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das orthopädisch- angiologische Gut achten davon aus, dass sich das Rückenleiden des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 nicht wesentlich verändert habe ( Urk. 2 S. 1) . Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er inzwischen an einem nicht nur ins rechte, sondern auch ins linke Bein ausstrahlenden chronischen lumbo radikulären Reizsyndrom leide. Ferner sei in der Zwischenzeit erneut eine Verschlechterung in Bezug auf das rechte Bein eingetreten ( Urk. 1 S. 5).

Zudem diagnostiziere Dr. E.___ neu schwere Osteochondrosen in beiden kaudalen Segmenten ( Urk. 1 S. 10). 4.3

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt e ( Urk. 1 S. 7) , ging Dr. B.___ im Gutachten vom 2 6. Januar 2012 von etwas Schmerzen im lumbalen Bereich und kaum mehr spürbaren Schmerzen im rechten Bein aus ( Urk. 7/116/45 ). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die Verfügung vom 5. Dezember 2012 nicht nur auf dem genannten Gutachten , sondern auch auf der ein halbes Jahr später durchgeführten EFL beruht e . Zu diesem Zeitpunkt wurden konstante, bewegungs- und belastungsverstärkte Lendenwirbelsäulenschmerzen, ausstrah lend ins ganze rechte Bein bis zur Wade beziehungsweise bis zum Fuss beschrie ben . Diese m

Beschwerdebild wurde jedoch - abgesehen von einer zusätzlichen Einschränkung bezüglich des Hebens von Gewichten -

nur insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen, als die beteiligten Ärzte übereinstimmend mit Dr. B.___

weiterhin von einer Ar beitsfähigkeit von 100 % in einer angepass ten Tätigkeit aus gingen ( Urk. 7/137/3) .

Dass sich der in der EFL festgestellte Zustand des rechten Beines seither zusätzlich massgeblich verschlechtert ha t , ergibt sich nicht aus dem Gutachten, in dem nur ein lumboradikuläres Schm erzsyndrom links attestiert wurde ( Urk. 7/198/6 ) . Von de n behandelnden Ärzten beschrieb einzig

Dr. E.___ im Bericht vom 6. Juni 2018 eine Zunahme der Schmerzen mit Ausstrahlung bis in die rechte Wade, diskutiert e jedoch nicht, ob sich die Schmerzen im Vergleich zur Situation vor der Verfügung im J a hr 2015 oder zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 1 5. Juni 2018 verschlechtert hätten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits bei der EFL im Jahr 2015 übereinstimmend mit dem aktuellsten Bericht von Dr. E.___ ( Urk. 3/3) von einer Ausstrahlung bis in die Wade berichtete und angab, dass sich die Schmerzen durch Belastungen wie mehr als zehnminütigem Gehen verstärkten, ist davon auszugehen, dass sich die rechtsseitigen Bein schmerzen zumindest verglichen mit der der Verfügung vom 5. Dezember 2012 zugrunde liegenden Situation nicht massgeblich verschlechtert haben. Ferner legt e

Dr. E.___

auch nicht dar, dass der Beschwerdeführer durch die allfällige Verstärkung der Schmerzen zusätzlich in seiner Arb eitsfähigkeit eingeschränkt werde .

In Bezug auf die neu hinzugetretene linksseitige Ausstrahlung der Schmerzen ist einerseits festzuhalten, dass diese sich durch die Behandlung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit bereits wesentlich verbessert hat. So führte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ anlässlich der angiologischen Begutach tung aus, dass die vor dem Eingriff bestehenden starken Wadenschmerzen links nicht mehr vorhanden seien, die seit Jahren vorhandenen von lumbal über gluteal bis in beide Unterschenkel dorsal ziehenden Schmerzen würden nach einer Geh strecke von 800 bis 1000 m auftreten ( Urk. 7/198/98).

Dr. E.___

schilderte im Bericht vom 6. Juni 2018 sodann, dass insbesondere eine S1 - Schmerzausstrah lung rechts bestehe, die linksseitigen Schmerzen wurden nicht mehr erwähnt ( Urk. 3/3 S. 1). Andererseits ist zu be rücksichtigen , dass das dem Beschwerdefüh rer zumutbare Tätigkeitsprofil bereits sämtliche rückenbelastenden Tätigkeiten ausschliesst ( Urk. 7/198/8 f. ). Es ist daher nicht ersichtlich , inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der nun beid

- statt nur einseitig auftretenden Beschwerden zusätzlich eingeschränkt sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist die von den Gutachtern verneinte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands einleuchtend.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ . Er postulierte zwar zu Handen der Rechtsvertreterin am 1 7. Mai 2016 aufgrund der linksseitig neu erhobenen Befunde eine Verschlechterung und bescheinigte eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von höchstens 25 % (vorstehend E. 3.2.4). Dies vermag nicht zu überzeugen, da er die weitergehende Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf leichte Tätigkeiten mit Blick auf die bereits vorbestehe Rückproblematik nicht erläuterte. Mit der PTA vom 1 2. August 2016 wurde diesen Beschwerden nach Lage der Akten sodann erfolgreich begegnet, wovon selbst Dr. Z.___ ausging (vorstehend E. 3.2.7-8, Urk. 7/196/10), so dass auf seine zurückhaltendere Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann. Zudem ist seiner Einschätzung nicht zu entnehmen, ob und inwiefern er die gutachterlich erhobe nen Verdeutlichungstendenzen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/198/93) berücksichtigt hat.

In Bezug auf die von Dr. E.___ diagnostizierten schwer en Osteochondrosen

( Urk. 3/3) ist festzuhalten , dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ mässige Osteochondrosen vorhanden waren ( Urk. 7/116/53), die im Verfügungszeitpunkt am 5. Dezember 2012 gemäss Dr. Z.___ und der mit der EFL befassten Ärzte bereits stark progredient waren ( Urk. 7/132/1; Urk. 7/137/10). Somit wurde die fortgeschrittene Osteochondrose

im Vergleichs zeitpunkt bereits berücksichtigt. Ebenfalls ist zu bemerken, dass Dr. E.___ nicht beschrieb, inwiefern die Osteochondrosen

die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen ( Urk. 3/3).

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Problematik der in die Beine ausstrah lenden Schmerzen zwar verändert hat, jedoch nicht in einem invalidenversiche rungsrechtlich massgeblichen Ausmass.

4. 4

Ferner bemängelte der Beschwerdeführer, dass im orthopädischen Gutachten die lumboradikulär ausstrahlenden Schmerzen zu wenig gewürdigt würden. Die Schlussfolgerung, dass keine neurologischen Symptome objektiviert werden könnten , sei falsch. Auch wenn die neurologische Untersuchung von Dr. F.___ vom 7. Juni 2017 keine Affektion der Nervenwurzel L5 links gezeigt habe, sei dennoch nicht auszuschliessen, dass diese oder die Nervenwurzel S1 durch die stattgehabten Kompressionen nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Auch dass motorisch keine Ausfälle vorliegen würden , sei falsch, der Eigenreflex ASR sei rechts nicht und links nur schwach auslösbar ( Urk. 1 S. 9) .

Dazu ist zu bemerken, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Affektion der Nervenwurzeln nicht auszuschliessen sei, auf keiner medizinischen Grundlage be ruht . So führte Dr. F.___ wie vom Beschwerdeführer erwähnt nur aus, dass sich keine Affektion der Nervenwurzel L5 links gezeigt habe,

zur Frage, ob eine stattgehabte Affektion weiterhin Auswirkungen haben könnte , ist dem Bericht nichts zu entnehmen ( Urk. 7/186/5) . Auch die unter Umständen residuelle Vergrösserung der Nervenwurzel S1 rechts wird nicht mit den Beschwerden des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht ( Urk. 7/198/51 ) . Der nicht auslösbare Achillessehnenreflex wurde hingegen sowohl von Prof. Dr. I.___ (Urk. 7/198/91) als auch von den behandelnden Ärzten Dr. F.___

(Urk . 7/186/5) und Dr. E.___

( Urk. 3/3) beschrieben . D ie vom Beschwerdeführer online ermittelten Schlüsse auf eine Beeinträchtigung der Nervenwurzeln S1 und L5 ( Urk. 1 S. 9) werden von ärztli cher Seite jedoch nicht gezogen und sind von vornherein nicht geeignet, die Expertise in Zweifel zu ziehen . Die Schlussfolgerung im orthopädischen Gutach ten, dass kaum

- nicht keine, wie vom Beschwerdeführer behauptet - neurolo gische Symptome objektiviert werden konnten ( Urk. 7/198/6) , ist daher nicht zu beanstanden.

Mit dieser gutachterlichen Einschätzung stimmt die Bildgebung vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 3/4) überein, die zwar einen Kontakt zu den Nervenwurzeln auf verschiedenen Etagen zeigte, aber keine eigentliche Kompression. 4. 5

Die Beschwerdegegnerin ging abweichend vom Y.___ -Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, mit der Begründung, dass die unter schiedliche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten als andere Einschätzung derselben funktionellen Ein schränkungen zu sehen sei (Urk. 2 S. 2). Diese Schlussfolgerung stellt der Beschwerdeführer in Abrede und macht geltend, die Einschätzung der Gutachter, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig , weise darauf hin, dass sich dessen Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Aussage der Gutachter, dass die Beurteilung übereinstimmend mit den Vorbeurteilungen erfolge , sei falsch (Urk. 1 S. 7). Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin trotz rechtskräftig festge stellter vollständiger Arbeitsfähigkeit im Jahr 2012 nunmehr für dieselbe Zeit eine solche von 80 % annehme ( Urk. 1 S. 8).

Dazu ist zu bemerken, dass im Gutachten explizit ausgeführt wurde, dass sich die Diagnosen mit den bisherigen Befunden decken würden und dass die Einschät zung des Schweregrads und der funktionellen Auswirkungen kaum von den bisherigen Beurteilungen ab weiche . Mit hin gingen die Y.___ -Gutachter nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 aus , sondern schätzten den damaligen wie auch den heutigen Zustand des Beschwerdeführers dahingehend ein, dass dieser einen erhöhten Pausenbedarf und damit eine auf 80 % reduzierte Arbeitsfähigkeit bewirke.

Dr. H.___ befasste sich - anders als die Y.___ -Gutachter - nicht mit der ent scheidenden Frage der gesundheitlichen Veränderung, weshalb ihrem Bericht (vorstehend E. 3.2.8) im vorliegenden Revisionsverfahren kein Beweiswert beige messen werden kann.

Dass die Beschwerde gegnerin unter diesen Umständen weiterhin von der für den damaligen Verfügungszeitpunkt gerichtlich bestätigten Arbeitsfähigkeit von 100 %

in angepasster Tätigkeit ausging, ist in Anbetracht des im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 4. 6

Da das Y.___ -Gutachten vom 1 5. Juni 2018 auch sonst sämtliche Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllt - es beruht auf allseitigen Untersuchungen ( Urk. 7/198/90 f. ,

Urk. 7/198/98 ff.) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( Urk. 7/198/93, Urk. 7/198/97) und die Vorakten (Urk. 7/198/13 ff., Urk. 7/198/86 ff.) und enthält einleuchtend begründete Schlussfolgerungen ( Urk. 7/198/6; BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) - kann auf die Schlussfolgerung der Gutachter, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 nicht massgeblich ver ändert hat, abgestellt werden. Damit ist eine wesentliche Sachverhaltsände rung seit Erlass der besagten Verfügung nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrschein lichkeit erstellt. 4.7

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Rückenproblematik habe sich seit der Begutachtung weiter verschlechtert ( Urk. 1 S. 9 f.), kann ihm nicht gefolgt werden , da Dr. E.___ die angeblich im Verlauf verstärkte Schmerzsituation allein mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers untermauerte

( Urk. 3/3 S. 1). Aus d em mit Blick auf die Frage der Verschlechterung angefertig ten Bericht über das MRI vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 3/4) geht hervor, dass sich praktisch keine Veränderungen zur Voruntersuchung vom April 2016 zeigten. 4.8

Die den Ansp ruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 1 1. Juli 2018 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser