Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 19 61 , war zuletzt seit
Februar 1992 als Koch tätig
gewesen ( Urk. 6/9) .
A m 1 5. Mai 2000 meldete er sich unter Hinweis auf die Fol gen eines Unfalls vom 1 9. Mai 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6 /4 ). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und
zog die Unfallak ten bei. Mit Verfügung vom 5. November 2001 sprach die IV-Stelle dem Versi cherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Juli 2000 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/25). 1.2
Eine im Jahr 2003 veranlasste erste Rentenrevision ( Urk. 6/26) ergab einen un veränderten Invaliditätsgrad von 100 % (Mitteilung vom 1 8. November 2003; Urk. 6/29) . Zum gleichen Ergebnis führten die im Jahr 2007 veranlasste zweite Rentenrevision ( Urk. 6/32; Mitteilung vom 2 2. August 2007; Urk. 6/36) und die dritte Rentenrevision im Jahr 2010 ( Urk. 6/41; Mitteilung vom 3 1. Januar 2011; Urk. 6/50). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurde jeweils in allen Revisionsverfahren verneint ( Urk. 6/31; Urk. 6/39; Urk. 6/53). 1.3
Im Rahmen des vierten Revisionsverfahrens, welches nach Eingang des am 2 5. März 2015 ausgefüllten Fragebogens ( Urk. 6/59) eingeleitet wurde, holte die IV-Stelle insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 9. März 2016 vom Z.___ erstattet wurde ( Urk. 6/84). Am 2 7. Juli 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass zurzeit keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/90). Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2016 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aus sicht ( Urk. 6/94), wogegen der Vers icherte Einwände erhob ( Urk. 6/98, Urk. 6/102, Urk. 6/106). Mit Schreiben vom 1 1. April 2017 bot die IV-Stelle dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen an ( Urk. 6/111). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2017 hob die IV-Stelle die Rente auf ( Urk. 6/117). Am 2 8. Juni 2017 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welche m
in Ersetzung der Verfügung vom 3 0. Mai 2017 die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Januar 2012 und die vorsorgliche sofortige Sistierung der Renten leistung in Aussicht gestellt wurde n
( Urk. 6 / 1 22). Gleichentags verfügte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 6/123), wogegen der Versicherte Einwände erhob ( Urk. 6/128, Urk. 6/130). Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2018 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende Juni 2017 ( Urk. 6/131). Am 9. August 2018 verfügte sie die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2012 ( Urk. 2/1) und forderte mit Ver fügung vom 2 2. August 2018 die ausgerichteten Rentenleistungen vo m
1. Januar 2012 bis 3 0. Juni 2017 im Betrag von Fr. 140'898.-- zurück ( Urk. 2/2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügun gen vom 9. und 2 2. August 2018 ( Urk. 2/1, Urk. 2/2) und beantragte , diese seien aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. De zember 2018 wurde die Y.___ -Pensionskasse zum Prozess beigeladen ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 7. Mai 2019 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer einen me dizinischen Bericht ein ( Urk. 11). Innert angesetzter Frist reichte die Beigeladene keine Stellungnahme ein, was dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegne rin, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11, am 2 0. Mai 2019 mit geteilt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus ( Urk. 2 /1 ), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit Januar 2012 verbessert und er sei in der bisherigen Tätigkeit als Koch zu
100 % arbeitsfähig. Ü ber die offensichtliche Verbesserung seiner Gesundheit habe er die IV-Stelle nicht informiert, was eine Verletzung der Meldepflicht darstelle . Die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte beinhalteten keine neuen Befunde, sondern lediglich andere Beurteilung en desselben medizinischen Sachverhalts (S. 2). Da eine Meldepflichtverletzung bestehe, werde die Rente rückwirkend per Januar 2012 eingestellt (S. 3). Auf das Z.___ -Gutachten könne abgestellt werden, da dieses die Verbesserung des Gesundheitszu stands nachvollziehbar begründe
(S. 3). In der Rückforderungsverfügung vom 2 2. August 2018 ( Urk. 2/2) erfolgte eine Aufforderung zur Rückerstattung der vo m
1. Januar 2012 bis 3 0. Juni 2017 er haltenen Rentenleistungen in Höhe von Fr. 140'898.--. 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1), es könne nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden, welches in nicht nachvollzieh barer Weise eine Verbesserung des Gesundheitszustands postuliere (S. 6 Ziff. 2 1 ff.). Zusammenfassend sei im vorliegenden Fall von einer jahrzehntelangen Chro nifizierung einer Gesundheitsstörung in Form einer somatoformen Schmerzstö rung mit erheblichen psychiatrischen Komorbiditäten in Form einer rezidivieren den depressiven Störung und Angststörung sowie einem dysfunktionalen Verhal ten auszugehen. Es könne bei einem solchen Krankheitsbild auch Phasen von relativer Stabilität geben, die jedoch nur von kurzer Dauer seien und keine Ar beitsfähigkeit begründeten (S. 7 Ziff. 28). Es sei ihm unverändert eine ganze Rente zuzusprechen. Eine Rentenaufhebung sei demgegenüber mit einem den bundes gerichtlichen Vorgaben entsprechenden neuen Gutachten bei einer anderen Gut achterstelle zu begründen (S. 7 f. Ziff. 29). Es werde ihm zu Unrecht eine Verlet zung der Meldepflicht vorgeworfen und die Rückforderung der Rentenleistungen verlangt (S. 8 Ziff. 30 f.). 2.3
Streit ig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente und die Rückforderung der vo m
1. Januar 2012 bis 3 0. Juni 2017 erhaltenen Ren tenleistungen . Es ist zu prüfen , ob sich die Verhältnisse seit Erlass der rentenzu spreche nden Verfügung vom 5. November 2001 , welche aufgrund einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabklärung und Beweiswü r digung erging, im Vergleich zu den hier angefochtenen Verfügung en vom 9. und 2 2. August 2018 in anspruchsre levanter Weise verändert haben. Weiter ist zu prüfen, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche eine Rückforderung der Rentenleistungen per 1. Januar 2012 begründet und wie es sich mit Eingliede rungsmassnahmen verhält. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Leitender Arzt, und Dr. med. B.___ , Oberassistenzärztin,
C.___ , nannten in ih rem Austrittsb ericht vom 3. April 2000 ( Urk. 6/1/17-22) über den stationären Aufenthalt vom 2 6. Januar bis 8. März 2000 die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): - generalisierte Myotendoperiostosen mit Betonung des linken oberen und etwas weniger auch des unteren Quadranten und Übergreifen auch auf die rechte Körperhälfte mit - schmerzbedingter leichtgradiger Bewegungseinschränkung der linken Schulter - schwerer Kraftminderung im Bereich der linken Hand - ausgeprägten vegetativen Beschwerden (Schwitzen, gastrointestinal, Atmung, Schlaf und Vigilanz) - diffusen Dysästhesien im Bereich des linken Arms - positivem Tinelzeichen über Ramus
superficialis
N. radialis und N. ul naris bei - Status nach Kontusion des distalen Vorderarmes und des Handgelenks mit Distraktion des linken Arms - Verdacht auf Stinger -Syndrom (Zerrung des Plexus brachialis ) - kleiner medianer Diskushernie C5/6 links ohne Kompression neuraler Strukturen - Angst und depressive Störung gemischt mit - Verdacht auf wechselnd starke Ausbreitung von Schmerzen und kör perlichen Funktionseinbussen im Sinne einer Konversionsstörung 10 Monate nach Kontusion des distalen Vorderarms und Handgelenks mit Dis traktion des linken Arms zeige sich nun ein Zustandsbild mit generalisierten My otendoperiostosen , ausgeprägten vegetativen Symptomen und einer schmerzbe dingt mässiggradigen Bewegungseinschränkung der linken Schulter, des Ellbo gens und des Handgelenks. Eine Teilkausalität der Beschwerden mit dem Unfall sei gegeben, nicht erklärt werde dadurch aber die Ausbreitung der Symptome bis in die linke untere Extremität und auf die rechte Körperseite . Die kleine parame diane Diskushernie zeige keine Kompression neuraler Strukturen und spiele für das Beschwerdebild höchstens eine untergeordnete Rolle. Aus neurologischer Sicht sei ebenfalls keine Ursache für die Symptomatik gefunden worden (S. 4 f.). Im linken Handgelenk bestehe nach Scaphoidfraktur 1984 und Pseudoarthrose sanierung 1985 eine radioscarpale und intercarpale Ar t hrose, die bis zum aktuel len Unfall klinisch stumm gewesen sei. Eine Traumatisierung einer bisher stum men Arthrose könne zwar anhaltende Beschwerden auslösen, erkläre aber nicht die weit ausgebreitete myotendoperiostotische Symptomatik (S. 5 Mitte). Zurzeit seien nur leichte Arbeiten in wechselbelastender Tätigkeit unter Gewähr leistu ng vermehrter Pausen und halbtäg igem Einsatz möglich. Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen oder Krafteinsatz des linken Arms oder Überkopfarbeiten seien nicht möglich (S. 5 unten). 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt,
C.___ , nannten in ihrem Bericht vom 7. August 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/22) die folgenden Diagnosen (S. 7): - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Konversionsstörung (ICD-10 F44.9) - Angst und Depressivität (ICD-10 F41.2) Die Grundstimmung sei zumindest gegen aussen hin während der Hospitalisation im Februar/März 2000 ausgeglichen gewesen, zwischen Sommer 2000 und Som mer 2001 habe sich doch häufiger eine zumindest subdepressive, manchmal auch depressive Grundstimmung gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei stark eingeschränkt (S. 5). Psychopathologisch seien diffuse und hypochondrische Ängste aufgefallen. Da neben bestünden auch anfallsartige Angstepisoden . Stimmungsmässig sei im Längsverlauf eine Depressivität vermehrt zutage getreten, zudem habe der Be schwerdeführer über vermehrte Stimmungsschwankungen berichtet. Auf der kog nitiven Seite müsse aufgrund anamnestischer Angaben von wiederholten Episo den mit veränderter Bewusstseinslage ausgegangen werden. In der direkten Ex ploration sei die Kognition aber jederzeit intakt gewesen (S. 5 unten). Seine viel gestaltigen körperlichen Beschwerden, mit dem ausgedehnten Schmerzsyndrom im Zentrum, daneben aber auch passageren Lähmungserscheinungen, Zuständen veränderter Bewusstseinslage, unspezifische n Magenbeschwerden und anfalls weisem Erbrechen würden gleichsam als Abwehr grosser innerer Angst und Ver unsicherung und möglicherweise auch weiterer tiefer liegenden innerer Konflikte wirken (S. 6 oben). Aufgrund fremdanamnestischer Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon früher zu gewissen Somatisierungen geneigt habe, es ihm aber bis zum Unfallereignis 1999 gelungen sei, ein Gleichgewicht soweit aufrecht zu erhalten, dass er seine beruflichen und familiären Pflichten habe vollumfänglich wahrnehmen können. Im Zusammenspiel zwischen den zwar verhältnismässig geringfügigen körperlichen Folgen des neuerlichen Unfalls und der ohnehin zu hypochondrischen Ängsten neigenden Persönlichkeit sei es zu entsprechend negativen Wechselwirkungen gekommen, schliesslich zu einer Verselbständigung einer Entwicklung hin zu einem Schmerzsyndrom und kör perlichen Funktionsbeeinträchtigungen, welche nicht mit dem Unfallereignis er klärbar seien und vom jetzigen Bild her auch nur bedingt einer klassischen weich teilrheumatischen, generalisierten Erkrankung zugeordnet werden könnten (S. 6 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht spreche vieles für eine Konversionsstörung, in deren Zentrum ein Schmerzsyndrom stehe, aber auch mannigfaltige, wechselnd ausge dehnte und vorübergehende Körperfunktionsstörungen vorlägen . Die anfalls weise auftretenden Ängste erfüllten die geforderten diagnostischen Kriterien für eine Panikstörung nicht, auffallend sei ihr Auftreten in immer denselben oder zumindest vergleichbaren Situationen (S. 6 unten). Die depressive Entwicklung sei sekundär und eine Folge der stationären schlech ten körperlichen Verfassung und der zunehmenden sozialen Folgen. Insgesamt falle aber auch hier auf, dass die depressive Verfassung der Schwere des invali disierenden Gesamtzustands kaum entspreche (S. 6 unten). Im Vordergrund der klinischen Manifestation stehe zweifelsohne die somatische Seite mit dem schweren ausgedehnten Schmerzsyndrom und den entsprechenden Funktionseinbussen. Allerdings seien diese Symptome erheblich somatoform mit geprägt, weshalb aufgrund des gesamten schlechten gesundheitlichen Zustands eine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aktuell und in absehbarer Zeit nicht realistisch erscheine. Es sei insofern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 7 oben). Eine Wiedererlangung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne nur ein Fernziel sein. Einstweilen würden eine Stabilisie rung der Schmerzsymptomatik, die Verbesserung der körperlichen Funktionsfähigkeit und mithin auch die Sta bilisierung der psychischen Situation vordringlich sein (S. 7 Mitte). 3.3
Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2 ) führte in seinem Verlaufsberich t vom 1. November 2010 anlässlich des 3. Revisionsverfahrens ( Urk. 6/45/1-7)
auf, dass er den Be schwerdeführer sei 1 2. Januar 2001 ambulant behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronifizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Konversionsstörung (ICD-10 F44.9) - Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) - rezidivierende ängstlich-depressive Störung, gegenwärtig weit gehend re mittiert (ICD-10 F33.4). Letzte, erhebliche Störung (mittelgradig) im Sep tember bis Dezember 2008 Es bestehe eine chronifizierte , langjährige Schmerzproblematik, mit ausgeprägter somatoformer und konversionsneurotischer Reaktionsbildung. Eine gewisse Be ruhigung und Stabilisierung des psychophysischen Zustandsbildes habe erreicht werden können. Leider könne eine Besserung, die eine berufliche Wiedereinglie derung ermöglichen würde, nicht erwartet werden ( Ziff. 1.4). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei vom Sommer 2007 bis Ende 2009 mit etwa 2-monatl ichen Konsultationen weitergeführt worden. Seit Anfang 2010 melde sich der Beschwerdeführer selbständig in zirka 3-4 monatlichen Abständen, wenn er etwas besprechen wolle ( Ziff. 1.5). Da das Ausmass der an sich dauernd vorhandenen Schmerzen und körperlichen Beschwerden wechsle und tage- bis wochenweise stark exazerbieren könne, sei auch eine behinderungsa n gepasste Tätigkeit mit wirtschaftlich verwertbarer Leis tung weiterhin unrealistisch ( Ziff. 1.7) . Seit August 2007 bestehe eine durchgängige volle Arbeitsunfähigkeit, sowohl im angestammten Beruf als auch in angepasster Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit müsste bezüglich des Schweregrads an körperlicher Belastung durch den Hausarzt eingeschätzt werden. A us psychiatrischer Sicht müsse es sich um eine bezüglich der Intensität gleichbleibende Tätigkeit handeln, ohne Stressspitzen, insbesondere mit äusserst flexiblen, praktisch durch den Beschwerdeführer zu bestimmenden Arbeitsze iten von höchstens 2-2.5 Stunden am Stück. Die subjektive Einschät zung des Beschwerdeführers, der zufolge er an guten Tagen zu bestenfalls 2 x 2.5 Stunden aktiver Betätigung in der Lage sei, beziehe sich auf selbst organisierte, ohne Druck durchgeführte Tätigkeiten. Nac h etwa 2-2.5 Stunden benötige er eine Ruhe- und Entspannungsphas e von etwa 3-4 Stunden, um danach allenfalls noch einmal 2.5 Stunden tätig sein zu können. Auf das letzte Jahr bezogen wäre eine solche Belastung jedoch an deutlich weniger als der Hälfte der Tage möglich ge wesen . Der Beschwerdeführer sei jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit ausser stande, auch eine weniger optimistische Belastungsfläche von 2 x 1.5-2 Stunden wirtschaftlich verwertbarer Leistung durchgängig an mehreren aufeinanderfol genden Tagen zu erbringen ( Ziff. 1.11). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Verlaufsbericht vom 2 9. November 2010 anlässlich des 3. Revisionsverfah rens auf
( Urk. 6/46) , dass er den Beschwerdeführer seit 1995 behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - radikuläres und pseudoradikuläes Syndrom L4 links - multiple muskuläre Schmerzen - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) Bezüglich den bestehenden körperlichen, geistigen und psychischen Einschrän kungen gab er an, dass diese unklar seien. Allenfalls könne eine Arbeitsfähig keitsevaluation durchgeführt werden, was allerdings früher unergiebig gewesen sei ( Ziff. 1.7). Angesichts des relativ jungen Alters des Beschwerdeführers seien Eingliederungsmassnahmen allenfalls immer noch anzustreben ( Ziff. 1.8). 3.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für A llgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Januar 2011 anläss lich des 3. Revisionsverfahrens ( Urk. 6/49 S. 3)
aus, der Beschwerdeführer leide gemäss den aktuellen Berichten des behandelnden Psychiaters und Hausarztes nachvollziehbar in unverändertem Ausmass an einer längst chronifizierten Angst- und depressiven Störung mit Konversionsreaktionen, vor dem Hinter grund einer somatoformen Schmerzstörung. Damit könne eine Verbesserung des relevanten Gesundheitsschadens nicht mehr ausgewiesen werden und es könne weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit aus gegangen werden (S. 3). 4. 4.1
Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4 ) führte in seinem Verlaufsbericht vom 6. Mai 2015 ( Urk. 6/60/1-5) aus, dass keine Veränderung seit der letzten Rentenrevision fest stellbar sei ( Ziff. 1.3). Ein erneuter Versuch einer Wiedereingliederung, auch in vermindertem Masse, sei zu befürworten ( Ziff. 4.2). 4.2
Dr. D.___ (vors tehend E. 3.2 ) gab in seinem Verlaufsbericht vom 2 2. Juli 2015 ( Urk. 6/65) an, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 2 4. September 2011 gesehen habe und er deshalb keine Angaben machen könne ( Ziff. 1.1) 4.3
4.3.1
Die Ärzte des Z.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 2 9. März 2016 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/ 84 /1-56) und stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 25 ff.) und ihre am 1 1. und 2 8. Januar 2016 erhobenen orthopä disch/trau - matologischen (S. 24 ff.), neurologischen (S. 33 ff.), psychiatrischen (S. 40 ff.) und internistischen (S. 49 ff.) Befunde. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Sie führten die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 12): Arthrose des linken Handgelenks mit mittelgradiger Funktionsein schränkung nach operierter Scap h oidfraktur nach einem Unfall 1984, chronisch rezidivierende Lumbalgien bei leichten degenerativen Veränderungen ohne Hin weis auf eine radikuläre Defizitsymptomatik, Arthralgie beider Schultergelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne Nachweis einer degene rativen Veränderung, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), axiale Gleit hernie und Refluxösophagitis , Adipositas, ein Verdacht auf eine Hypercholesteri nämie, ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und eine unklare Gewichtsab nahme. 4.3.2
Aus ort hopädisch/ trauma tologischer Sicht zeige sich seitens der lumbalen Wir belsäule nur eine leichtgradige Funktionseinschränkung. Klinisch stehe eine Druckschmerzhaftigkeit im rechten Iliosakralgelenk im Vordergrund und könne durch eine beginnende Arthrose erklärt werden. Die g eklagten Schmerzen in der Kniekehle könnten nicht zugeordnet werden. Radiologisch zeige sich eine mediale Gonarthrose (S. 30 Mitte). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Koch sei nicht eingeschränkt, da das Anforderungsprofil das näher aufgeführte Belastungsprofil nicht über steige (S. 31 oben). 4.3.3
Die neurologische Untersuchung habe eine deutliche Diskrepanz geklagter Be schwerden und objektivierbarer Befunde gezeigt. Der neurologische Untersu chungsbefund sei weitgehend regelrecht ohne Hinweise auf radikuläre Symp tome , sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten. Ebenso hätten sich keine Hinweise auf periphere Nervenstörungen ergeben (S. 37 unten). Der Tagesablauf des Beschwerdeführers sowie sein therapeutischer Einsatz liessen keinen Schluss auf einen erhöhten Leidensdruck zu. Er sei voll in den Alltag in tegriert, helfe seiner Frau sogar auch bei schweren körperlichen Tätigkeiten in ihrer Arbeit als Hauswartin und sei intensiv mit Gartenpflege beschäftigt (S. 38 oben). Bei zwar angegebenen chronischen Rückenschmerzen sei in der Tätigkeit als Koch bei fehlenden radikulären Symptomen von keiner neurologischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei nach abgeheilter Akuterkrankung nach Quetschung des Armes 1999 dauerhaft von ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen
( S. 38 Mitte). 4.3.4
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, dass sein psychischer Gemütszustand stark von seinem körperlichen Befinden abhänge ( S. 40 f.) Aus seiner Sicht bestünden keine psychischen Einschränkungen. Die Depressionen könne er aktuell beherrschen und damit leben. Die Beeinträchti gungen ergäben sich aus den körperlichen Beschwerden (S. 43 oben). Seit 2012 habe keine psychiatrische Behandlung mehr stattgefunden (S. 41). Die umfangreichen Interessen des Beschwerdeführers, sein ausgefüllter Tagesab lauf, seine Kontaktpflege und die Unterstützung seiner Ehefrau bei ihrer Tätigkeit als Hauswartin zeigten vollständig zurückerlangte soziale Kompetenzen ohne Hinweise auf Einschränkungen durch eine psychiatrische Erkrankung. Es werde weder eine multimodale Schmerztherapie, noch eine konsequente psychiatrische Behandlung einschliesslich medikamentöser Therapie durchgeführt. Diesbezüg lich fühle sich der Beschwerdeführer viel besser und führe seine Einschränkungen lediglich noch auf organische Komponenten zurück (S. 4 4 f. ). Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung bestehe heute nicht mehr. Eine überlagernde somatoforme Schmerzstörung, wie früher diag nostiziert, bestehe wahrscheinlich auch aktuell. Der Beschwerdeführer besitze je doch zahlreiche gesunde und starke Persönlichkeitsanteile und es sei bereits im neurologischen Teilgutachten auf die aggravatorische Überlagerung des Be schwerdevortrags hingewiesen worden (S. 45 oben). A nlässlich der psychiatrischen Begutachtung seien weder eine depressive Stö rung, noch eine Angststörung verifizierbar gewesen. Die somatoforme Schmerz störung müsse als leicht bezeichnet werden und sei auch deutlich aggravatorisch überlagert (S. 45 Mitte). Retrospektiv könne aus psychiatrischer Sicht ab 1. Januar 2012, spätestens nach Abschluss der psychiatrischen Therapie , von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. Es sei wahrscheinlich, dass bereits vorher keine volle Arbeitsun fähigkei t mehr bestanden habe, was jedoch retrospektiv schwer zu beurteilen sei (S. 47 oben). 4.3.5
Aus internistischer Sicht bestehe aktuell und retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 54 f.). 4.3.6
Die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung ergebe keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch und in leidensadaptierten Tätigkeiten. Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit He ben und Tragen von Lasten bis 15 kg seien möglich. Die Tätigkeiten könnten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen durchgeführt werden. Kraftvolles Zu packen sei durch den Einsatz einer stabilisierenden Handgelenksorthese möglich. Arbeiten mit diadochokinetischem Bewegungsmuster, Supination, Extension, Fle xion seien links zu vermeiden. A us neurologischer Sicht werde eingeschätzt, dass das Belastungsprofil heute gegenüber den Vorbefunden als deutlich höher angesehen werden müsse. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht sei das Belastungsprofil nicht eingeschränkt (S. 14 oben). Es sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit stärkere psychische Probleme bestanden hätten. Ab 1. Januar 2012, spätestens nach Abschluss der psychiatri schen Therapie, könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 14 unten). 4.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD , hielt in seiner Stellungnahme vom 1 8. April 20 16 zum Gutachten fest ( Urk. 6/93/5-6) , dieses erscheine schlüssig und umfassend, weshalb darauf abstel len und von einem verbesserte n Gesundheitszustand seit Januar 2012 auszugehen sei. 4.5
Im Bericht der I.___
vom 7. Dezember 20 16 ( Urk. 6/104) betreffend die stationäre Behandlung vom 2 1. September bis 1 8. Dezember 2016 wurden als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ,
r ezidivierende d epressive E pisoden, aktuell mit telschwer (ICD-10 F33.1), und eine näher umschriebene chronische Angsterkran kung (ICD-10 F41.3) genannt. Die psychischen Erkrankungen seien schwer chro nifiziert . Alle drei Erkrankungen beeinflussten sich gegenseitig in ungünstiger Weise. Es habe während des Aufenthaltes in der I.___ eine nur mar ginale Verbesserung des Zustandes erreicht werden können (S. 2
Ziff. 1.4 ) . Der Beschwerdeführer arbeite seit vielen Jahren nicht mehr. Fragen zur Arbeitsfähig keit angestammt aber auch angepasst könnten nicht beantwortet werden. Es sei nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen (S. 3
Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 1.9 ) . 4.6
Dr. D.___ (vorstehen d E. 3.2 ) führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Januar 2017 zum Z.___ -Gutachten
zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 6/105/1-5) au s , der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der damaligen letzten Behandlung am 2 9. Sept ember 2011 seien in etwa gleich wie im Bericht vom Nov ember 2010 gewesen ( S. 1 Mitte; vgl. vorstehend E. 3.3 ). Es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die tatsächliche Belastbarkeit im Rahmen einer qualifizierten beruflichen Massnahme zu prüfen, falls sie seine damalige Ein schätzung nicht hätte nachvollziehen können . Zum jetzigen Zeitpunkt rückbli ckend ab 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wirke arbiträr und trage der komplexen psychophysischen Situation und Symptomatik, wie sie da mals vorgelegen habe, in keiner Weise Rechnung (S. 2 Mitte). Ziel der Behandlung sei insbesondere gewesen , eine Balance zwischen mac hbaren aber doch regelmässigen Aktivitäten einerseits und möglichst guter Kontrolle der Schmerz- und körperlichen Beschwerdeproblematik andererseits zu finden, was dem Beschwerdeführer seit zirka 2009/2010 weitgehend gelungen sei, wenngleich es immer wieder zu länger dauernden, mehrwöchigen Krisen gekommen sei. Die ser Verlauf sei auch in seinem Bericht vom November 2010 bereits klar dargelegt worden und der Beschwerdegegnerin bekannt (S. 3 Mitte). Es sei weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Um ernsthaft Aufschluss darüber zu gewinnen, welche Art von Tätigkeit in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Ausmass durchgängig möglich sei, müssten integrierende Massnahmen überprüft werden, was erst möglich sei, wenn der Beschwerdeführer eine relative Stabilität erreiche (S. 4 f.). 4. 7
Die Fachpersonen des J.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 5. Oktober 2017 über den stationäre n Aufenthalt vom 7. August bis 2 9. Sep tember 2017
( Urk. 6/129 /3-7 ) als Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) . Als Nebendiagnosen nannten sie eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9), eine Adi - posi tas , eine gastroösophageale
Refluxkrankheit und eine Balanitis (S. 1 ; vgl. auch den Bericht zu Handen des Beschwerdeführers vom 8. September 2017, Urk. 6/129/1-2 ).
Der Beschwerdeführer sei dank
der Medikamente und Bewältigungsstrategien bis vor drei Jahren in einem vergleichsweise guten Zustand gewesen und nun durch die Intervention der IV-Stelle dekompensiert (S. 2). Aufgrund seiner Verbitterung und seines starken Autonomie- und Kontrollbedürfnisses sei eine vertiefte Klä rung und Bearbeitung von mit den Schmerzen in Zusammenhang stehenden psy chologischen Faktoren nicht möglich gewesen.
Es sei im Verlauf zu diversen Ab senzen bei den Bewegungstherapien aufgrund von Schon- und Vermeidungsver halten gekommen. Es bestehe eine Ambivalenz zum Abbau des Vermeidungsver halten s.
Auf Wunsch des Beschwerdeführers hätten zwei Ernährungsberatungen stattgefunden mit dem Ziel der Gewichtsreduktion. Er habe sich jedoch aufgrund des somatischen Krankheitskonzeptes zu keine r Veränderung des Ess- und Bewe gungsverhaltens entscheiden können . I n wenig gebessertem Zustand sei die
Ent lassung erfolgt (S. 4). 4 . 8
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 4. November 2017 ( Urk. 6/142 S. 3 f.) aus, der psychiatrische Gutachter habe zu den Standardindikatore n nur knapp Stellung genommen. D ie postulierte Verbesserung könne nicht nachvollzogen werden, da eine genaue Begründung fehle. Dem Gutachter hätten Rückfragen gestellt werden müssen (S. 3 f.). 4. 9
Die Ärzte des Z.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 2 0. März 2018 ( Urk. 6/137) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass anlässlich der Begut achtung im Januar 2016 (vorstehend E. 4.3 ) die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode nicht vorgelegen hätten. Es zeigten sich keine Hinweise für eine pathologische emotionale Auslenkung oder inadäquate Stimmungslage, Af fektregulationsstörungen, Interessenverlust, Freudlosigkeit oder sozialen Rück zug. Ebenso wenig habe die Diagnose einer Angsterkrankung mit Pani kattacken gest ellt werden können (S. 3 oben, S . 4). Die somatoforme Schmerzstörung, wel che sich durch eine dysfunktionale Verarbeitung eines Unfalls aus dem Jahre 1999 entwickelt habe, sei überwindbar (S. 4 Mitte). Angsterkrankungen und mit telgradige depressive Episoden seien des Weiteren prinzipiell psychiatrisch be handelbar und führten nicht zu einer langandauernden Invalidisierung (S. 3 Mitte). Im Bericht vom Oktober 2017 des J.___ (vorstehend E. 4.5 ) werde ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten beschrieben, welches anlässlich der Z.___ -Begutachtung nicht habe festgestellt werden können, und vor dem Hintergrund der psychiatrischen Beurteilung als Ausdruck einer bewusstseinsna hen Vermeidungshaltung interpretiert werden könne , woraus keine Arbeitsunfä higkeit resultiere (S. 5 oben). Eine Verschlechterung des psychopathologischen Befundes (mittelschwere de pressive Episode, Angststörung sowie weiterhin bestehende somatoforme Schmerzstörung) lasse sich ab Spätherbst 2016 zwar nicht zuverlässig ausschlies sen. Allerdings erscheine d as dokumentierte Vermeidungsverhalten durchaus wil lensnah ausgestaltet, nicht zuletzt im Lichte der bereits anlässlich der Z.___ -Begutachtung erwähnten Hinweise auf Aggravation. Zusammenfassend seien die nachgereichten Berichte daher nicht geeignet, eine Änderung der Schlussforde rungen aus dem Z.___ -Gutachten herbeizuführen (S. 6). 4. 10
Die Fachpersonen der I.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 2. Mai 2019 über den stationären Aufenthalt vom 1 4. Januar bis 3. April 2019 ( Urk.
11) die folgenden Diagnosen (S. 1): - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Probleme mit Bezug auf das Berufsleben und den engeren Familienkreis und mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z56, Z63, Z73) - gastroösophageale
Refluxkrankheit - Status nach Handgelenksoperation links 1985 und Arbeitsunfall des lin ken Unterarms 1999 - Vitamin D-Mangel - Mikrohämaturie Die geklagten Beschwerden habe der Beschwerdeführer insbesondere in Verbin dung mit dem hängigen IV-Verfahren gebracht (S. 2 oben). Zu der Arbeitsfähig keit äusserten sich die Fachpersonen nicht. 5. 5.1
Die erstmalige Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 5. November 2001 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 2 0. August 2001 ( Urk. 6/23) gestützt auf das psychiatrische Gutachten der C.___
vo n August 2001 (vor stehend E. 3.2 ). Im Gutachten wurden eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Konversionsstörung (ICD-10 F44.9) sowie Angst und Depressivität (ICD-10 F41.2) diagnostiziert und aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsun fähigkeit attestiert.
Anlässlich des dritten Revisionsverfahrens (im Jahr 2010) stellte die Beschwerde gegnerin - der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ folgend ( Urk. 6/49 S. 3) - auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ und des Hausarztes Dr. F.___ vom November 2010 (vorstehend E. 3.3 und E. 3.4 )
ab und bestätigte mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2011 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 6/50) . Dr. D.___ diagnostizierte eine chronifizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Konversionsstörung (ICD-10 F44.9), eine Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) sowie eine rezidivierende ängst lich-depressive Störung, die gegenwärtig weitgehend remittiert sei (ICD-10 F33.4), wobei sich die letzte erhe bliche Störung (mittelgradig)
von September bis Dezember 2008 ereignet habe .
Dr. F.___ nannte als Diagnosen ein r adikuläres und pseudoradikulä r es Syndrom L4 links, multiple muskuläre Schmerzen und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) 5.2
Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands stellte die Beschwerde gegnerin
nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst ( Urk. 6/142 S. 5 f.) auf das polydisziplinäre Z.___ -Gutachte n vom März 2016 (vorstehend E. 4.3 ) ab. Vorab ist festzustellen, dass dieses auf den notwendigen orthopä disch/ traumatolo - gischen, neurologischen, psychiatrischen und internistischen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruht und in Kenntnis der Vorakten erging. Die Gutachter berücksichtigten die g eklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die me dizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen sind in einer Weise be gründet, dass sie prüfend nachvollzogen werden können. Das Z.___ - Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert ein es Arzt berichts (vorstehend E. 1.7 ) vollumfänglich. 5.3
Im Z.___ -Gutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt . Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten die Gutachter eine somatoform e Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Aus somatischer Sicht wurden die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 6/84/12 Ziff.2) : Arthrose des linken Handgelenks mit mittelgradiger Funktionseinschränkung nach operierter Scap h oidfraktur nach einem Unfall 1984, chronisch rezidivierende Lumbalgien bei leichten degenerati ven Veränderungen ohne Hinweis auf eine radikuläre Defizitsymptomatik, Arthralgie beider Schultergelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne Nachweis einer degenerativen Veränderung, axiale Gleithernie und Re fluxösophagitis , Adipositas, ein Verdacht auf eine Hypercholesterinämie, ein Ver dacht auf eine arterielle Hypertonie sowie eine unklare Gewichtsabnahme. 5 .4
Die vom Beschwerdeführer g eklagten somatischen Beschwerden konnten nur zum Teil klinisch und radiologisch objektiviert werden. Die klinische Untersuchung ergab eine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenks. Be züglich der lumbalen Wirbelsäule zeigte sich nur eine leichtgradige Funktions einschränkung ohne Zeichen einer radikulären Defizitsymptoma tik,
b e i begin nende r ISG-Arthrose .
Radiologisch wurde eine m ediale Gonarthrose festgestellt, d as Kniegelenk stellte sich jedoch ohne wesentliche Funktionseinschränkung dar . Bei der neurologischen Untersuchung waren eine deutliche Diskrepanz geklagter Beschwerden und objektivierbarer Befunde sowie Hinweise auf Aggravation be obachtbar ,
bei ansonsten weitgehend regelrecht em neurologischen Befund ohne Hinweise auf radikuläre Symptome. Aus der endoskopisch festgestellten leichten Refluxösophagitis bei axialer Gleithernie würden bei Behandlung keine funktio nellen Einschränkungen resultieren (vgl. vorstehend E. 4.3.2-4.3.3, 4.3.5) . In der ergänzenden Stellungnahme des Z.___ wurde erneut bestätigt , dass für das lum bospondylogene Schmerzsyndrom nach bildtechnischer Abklärung kein struktu relles Korrelat gefunden werden konnte . Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule seien dem Alter nicht vorauseilend, lindernde Massnahmen in Form von lokalen Facetten-Infiltrationen sowie physiotherapeutische Massnah men seien zu erwägen ( Urk. 6/137 S. 1). Das im Z.___ -Gutachten festgehaltene zumutbare Belastungsprofil erscheint un ter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und nach vollziehbar begründet. Die angestammte Tätigkeit als Koch in einer Grossküche , welche insbesondere die Produktion von Grossmengen beinhaltet , bewegt sich dabei mehrheitlich im Rahmen des beschriebenen Belastungsprofils, wobei eine stabilisierende Handgelenksorthese kraftvolles Zupacken ermöglichen soll. A us somatischer Sicht ist nach dem Gesagten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Die erstmalige Zusprache der ganzen Invalidenrente beruhte ausschliesslich auf der psychiatrischen Befunderhebung (vgl. vorstehend E. 3.2 ). Aus somatischer Sicht zeigt sich im retrospektiven Vergleich ein weitgehend gleichbleibender Ge sundheitszustand, bei nur teilweiser Objektivierung der angegebenen Beschwer den (vgl. auch Urk. 6/84/21 Ziff. 1) . Diese Schlussfolgerungen wurden vom Be schwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1). 5.5
Wie bereits erwähnt, wurde in psychiatrischer Hinsicht i m Z.___ -Gutachten keine Diagnose mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit genannt. Als psychiat rische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung. Bereits im Gutachten vom 2 9. März 2016 hielten die Gutachter fest, es bestehe keine die Arbeitsfähigkeit einschrän kende psychische Erkrankung, so dass insgesamt von einer Verbesserung des Ge sundheitszustandes ausgegangen werden müsse ( Urk. 6/84/21 Ziff. 1). Zu dieser Fragestellung und neuen Berichten der behandelnden Ärzte sowie der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit März 2016 äusserte sich d as Z.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom März 2018 (vorstehend E. 4. 9 ) zudem
ausführlich und schlüssig. Insbeson dere erscheint die Einschätzung des Z.___ -Gutachters, wonach die diagnosti schen Kriterien einer depressiven Episode nicht vorgelegen hätten , da sich keine Hinweise für eine pathologische emotionale Auslenkung oder inadäquate Stim mungslage, Affektregulationsstörungen, Interessenverlust, Freudlosigkeit oder sozialen Rückzug gezeigt hätten, als nachvollziehbar und überzeugend . Dies gilt e benso hinsichtlich der Diagnose einer Angsterkrankung mit Pani kattacken, zu mal selbst im Austrittsbericht des J.___ vom Oktober 2017 die depressive Störung und eine nicht näher bezeichnete Angststörung bloss als Ne bendiagnosen genannt wurden ,
womit diesen klarerweise eine untergeordnete Bedeutung zugesprochen wurde und von einer bloss geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgegangen werden kann. Ferner ergeben
sich eine relevante depressive Störung oder Angsterkrankung insbesondere nicht aus den Ausführungen zu Therapie und Verlauf (vgl. vorstehend E. 4. 7 ).
Im Weiteren wurde weder in den Berichten der I.___ noch des J.___
– trotz längerem Beobachtungszeitraum – keine über den jeweiligen Klini kaufenthalt hinausgehende medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genannt (E. 4.5, E. 4.7, E. 4.10) , was bei einer schwerwiegenden Störung zu erwarten ge wesen wäre . Somit bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2016 im Vergleich zu 2001 hinsichtlich der depressiven Störung und Angst sowie, wie unten zu zeigen sein wird , hinsichtlich der Ausprägung der Schmerzstörung (vgl. nachfolgend E. 5. 9 .1) eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, womit ein Revisionsgrund vorliegt.
Zu prüfen ist sodann die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, welche die Z.___ -Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein stuften ( Urk. 6/84/12) , in ihrer Ausprägung als nur noch leicht ( Urk. 6/84/45)
be ziehungsweise in ihrer Stellungnahme als überwindbar bezeichneten ( Urk. 6/137/4 Mitte). Sie erklärten diesbezüglich ferner , nach eingehender psy chiatrischer Befunderhebung habe kein Zweifel am Vorliegen einer somatofor men Schmerzstörung bestanden ( Urk. 6/137/3 oben ; vgl. auch Urk. 6/137 unten f. ). Im Licht der laufenden Rechtsprechung zur Bewertung von Arbeitsunfähigkeit bei somatoformen/dissoziativen Störungen - beziehungsweise bei fehlender Komorbidität und mit Blick auf ausreichende Ressourcen in den sogenannten In dikatoren ( Urk. 6/137/6 oben) - hätten sie im psychiatrischen Gutachten davon ausgehen müssen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu begründen sei ( Urk. 6/137/4 oben). Auch wenn die Gutachter somit den nach früherer Recht sprechung einschlägigen Begriff der «Überwindbarkeit» benutzten, führt dies – angesichts deren weiteren Ausführungen – nicht dazu, deren Einschätzung in Frage zu stellen.
Dabei ist weiter darauf hinzuweisen, dass i m Austrittsbericht des J.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4. 7 ) festgehalten wurde , dass der Be schwerdeführer nach eigener Aussage dank Medikamenten und Bewältigungs strategien bis vor 3 Jahren in einem vergleichsweise guten Zustand gewesen sei und nun durch die Intervention der IV dekompensiert sei ( Urk. 6/126 S. 2). Auch gemäss Austrittsbericht der I.___ vom Mai 2019 (vorstehend E. 4. 10 ) brachte der Beschwerdeführer die geklagten Beschwerden in Verbindung mit dem hängigen IV-Verfahren ( Urk. 11 S. 2). Dies legt nahe, dass die neuerliche angeb liche Verschlechterung auf psychosoziale Belastungssituationen zurückgeführt werden kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wenn im Wesentlichen nur Be funde erhoben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Um ständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). Im Übrigen führte auch Dr. D.___ im Januar 2017 (vorstehend E. 4.4) aus, dass der Schluss des Z.___ -Gutachtens insoweit nachvollziehbar sei, als bei einer Querschnittsbe urteilung von der Abwesenheit einer psychischen Störung von Krankheitswert ausgegangen werde ( Urk. 6/105 S. 2 unten).
In den Berichten des J.___ wird ferner ein ausgeprägtes Ver meidungsverhalten aufgeführt, wodurch der Beschwerdeführer insbesondere di verse Therapietermine nicht wahrnahm ( Urk. 6/3-7/129 S. 4 unten, Urk. 6/129/1-2 S. 2). Das Z.___ legte in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar dar, dass vor dem Hintergrund der psychiatrischen Z.___ -Begutachtung eine be wusstseinsnahe Ausgestaltung des aktuellen Vermeidungsverhaltens angenom men werden könne. Das bewusstseinsnahe Vermeidungsverhalten führe nach An gaben der Klinik zu Schwierigkeiten in der Gestaltung der Tagesstruktur und bei Sozialkontakten, was doch in grossem Gegensatz zu dem noch im Januar 2016 beschriebenen aktiven Tagesablauf und Sozialleben steht, sodass auch aktuell In konsistenzen ersichtlich sind.
Zusammenfassend ist somit darauf abzustellen, dass eine somatoforme Schmerz störung vorliegt, die gemäss Einschätzung der Z.___ -Gutachter die Arbeitsfähig keit nicht einschränkt und hinsichtlich welcher die Standardindikatorenprüfung zu erfolgen hat. 5.6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5. 7
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5. 8
Aus dem Z.___ -Gutachten vom März 2016 (vorstehend E. 4.3 ) ergeben sich die notwendigen Hinweise, welche eine sinngemässe Prüfung anhand der einschlä gigen Indikatoren ermöglichen. 5. 9 5. 9 .1
Hinsichtlich der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert wurde, die jedoch keine Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit aufweise. Während der Untersuchung zeigte sich der Beschwerde führer allseits orientiert, konzentriert und aufmerksam, gut schwingungs- und kontaktfähig, ohne Gedächtnisstörungen und mit situationsadäquatem Antrieb ohne Hinweis auf pathologische Antriebsstörungen. Es bestanden keine Hinweise für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung. Anzeichen für eine depressive Störung o der eine Angststörung waren nicht ersichtlich . Ein zig demonstrativ langsame Bewegungsabläufe sowie eine Aggravationsneigung waren auffällig ( Urk. 6/84 S. 43 f.) . Das Vorliegen der damals diagnostizierte n
somatoformen Schmerzstörung sei
auch aktuell noch wahrscheinlich, wobei aber insbesondere mit Blick auf das Aktivitätenniveau von einer bloss leichten Aus prägun g mit einer deutlichen aggravatorische n Überlagerung ausgegangen wer den müsse ( Urk. 6/84 S. 44 f.) . Nach Aussagen des Beschwerdeführers finde seit 2012 keine psychiatrische Be handlung mehr statt ( Urk. 6/84 S. 41) , was ebenfalls
gegen den grossen Leidens druck einer schweren psychiatrischen Erkrankung spricht und eine bloss noch leichte Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung wahrscheinlich erschei nen lässt. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer a nläss lich des Untersuchungs gesprächs an , dass er aus seiner Sicht keine psychische Einschränkung habe und seine früheren Depressionen beherrschen könne ( Urk. 6/84 S. 43) .
Aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine depressive Störung oder Angststörung kann diesbezüglich von einem Behandlungserfolg ausgegangen werden . Komor biditäten sind nicht ersichtlich. Ein Eingliederungsversuch wurde nicht durchge führt ( Urk. 6/84 S. 45) . 5. 9 .2
Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» ist festzuhalten , dass keine Anzeichen für Persönlichkeitsstörungen beobachtet werden konnten. In der psychiatrischen Untersuchung sind zahlreiche gesunde Persönlichkeitsanteile und persönliche Ressourcen aufgefallen ( Urk. 6/84 S. 46). Der Beschwerdeführer stehe gegen 8 Uhr morgens auf, sei aber zuvor schon we gen seiner Schulterschmerzen wach. Er frühstü cke oder trinke Kaffee, versorge den Haushalt, für welchen er ungewöhnlich viel Zeit benötige, lese Zeitung, schaue fern oder verbringe Zeit am PC. Anschliessend bereite er das Mittagessen zu. Nachmittags halte er sich meist im Schrebergarten auf, beschäftige sich mit Gartenarbeit, habe diverse Kontakte und Freundschaften mit anderen Gartenbe sitzern. Der Garten stelle einen sozialen Treffpunkt dar. Spätestens nach 17 Uhr gehe er nach Hause, bereite das Abendessen für sich und seine Ehefrau zu. Nach dem Abendessen gehe er einkaufen oder führe geme insame Gespräche im Fami lienkrei s, schaue fern, sei am Computer und gehe gegen 22.30 Uhr schlafen. Die Nächte seien meist unruhig, da er aufgrund der Schmerzen nicht durchschlafen könne. Seine Ehefrau ist im von der Familie bewohnten Haus Hauswartin und der Beschwerdeführer helfe ihr bei verschiedenen Arbeiten, beispielsweise staubsauge er das Kellergeschoss oder pflege das Gelände ( Urk. 6/84 S. 41) . Im sozialen Kontext zeigt sich ein intaktes familiäres und freundschaftliches Netzwerk mit regelmässiger Kontaktpflege. Der Tagesablauf des Beschwerdefüh rers weist umfangreiche und körperlich beanspruchende Aktivitäten auf. Er geht verschiedenen Hobbys und Interessen nach, betätigt sich im Garten und pflegt diverse Kontakte und Freundschaften, erledigt selbständig
täglich anfallende Hausarbeiten, kocht für die Familie und unterstützt seine Ehefrau aktiv bei ihrer Tätigkeit als Hauswartin. Das hohe
Aktivitätenniveau im privaten Bereich, die
diversen Interessen und die
regelmässige Pflege von sozialen Kontakten deuten auf keinerlei Einschränkungen im Alltagsleben hin und zeigen umfangreiche per sönliche Ressourcen auf. 5. 9 .3
Zu prüfen ist die beweisrechtlich ausschlaggebende Kategorie der «Konsistenz». Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass der Be schwerdeführer wie oben ausgeführ t (vorstehend E. 5. 9 .2 ) seine Ehefrau in der Erledigung der Hauswartstätigkeit körperlich aktiv unterstützt, über eine intakte Tagesstruktur verfügt, inte nsiv soziale Kontakte pflegt und Hobbys nachgeht, so dass keine gleichmässigen Einschränkung en des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen vorliegt . Des Weiteren war eine Aggravationsnei gung beobachtbar, sodass von eine r deutlich aggravatorische n Überlagerung der somatofo rmen Schmerzstörung ausgegangen wurde ( Urk. 6/84 S. 44 f.). Auch bei der neurologischen Untersuchung zeigten sich eine deutliche Diskrepanz geklag ter Beschwerden und objektivierbarer Befunde sowie Hinweise auf Aggravation, wie beispielsweise demonstrativ langsame Bewegungen, heftige Schmerzreaktio nen, Stöhnen, Hinken und schlurfendes Gehen, welches keine organische Korre lation aufzeigte ( Urk. 6/84 S. 37) . Dies steht im Widerspruch zu der beschriebenen aktiven Tagesstru ktur, welche auch vielseitige körperliche Aktivitäten beinhaltet. Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass der Be schwerdeführer von 2012 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2016 keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch nahm und auch keine multi modale Schmerztherapie erfolgte. Insgesamt deutet auch dies auf keinen erhöhten Leidensdruck hin. 5. 9 .4
Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und de ren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf die bloss geringe diagnos tische Ausprägung, das hohe Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers, die per sönlichen Ressourcen und vorhandenen Inkonsistenzen eine 100%ige Arbeitsfä higkeit aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen ist.
Da mit vermögen die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte der be handelnden Ärzte angesichts der auch aktuell bloss geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und der festgestellten Inkonsistenzen keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, weswegen keine weiteren Abklä rungen zu tätigen sind.
Vielmehr wurden d ie aus somatischer und psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkungen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achter des Z.___ vollumfänglich berücksichtigt. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass aus somatischer und psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, weshalb die Aufhebung der Rente nicht zu beanstanden ist.
6. 6.1
Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2012 recht mässig war. Dies ist dann der Fall, wenn der Leistungsbezüger seiner nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV; vgl. vorstehend E. 1.5 ). Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsan spruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit (…) sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle an zuzeigen. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten vo raus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a).
6.2
Anlässlich des 3. Revisionsverfahrens gab Dr. D.___ in seinem Verlaufsbericht vo m November 2010 (vorstehend E. 3.3 ) an, die rezidivierende ängstlich-depres sive Störung sei gegenwärtig weitgehend remittiert , wobei sich die letzte erheb liche (mittelgradige) Störung von September bis Dezember 2008 ereignete. Eine aus psychiatrischer Sicht angepasste Tätigkeit müsse insbesondere Arbeitszeiten von höchstens 2-2.5 Stunden am Stück beinhalten. Gemäss subjektiver Einschät zung sei der Beschwerdeführer an guten Tagen zu etwa 2 x 2-2.5 Stunden aktiver Betätigung in der Lage, wobei er nach 2-2.5 Stunden eine Ruhe- und Entspan nungspause von etwa 3-4 Stunden brauche, um danach allenfalls noch einmal 2-2.5 Stunden tätig sein zu können ( Urk. 6/45 /1-7 S. 4). Dr. F.___ führte in seinem Verlaufsbericht vo m November 2010 (vorstehend E. 3.4 ) aus, dass die bestehenden körperlichen, geistigen und psychischen Ein schränkungen bezüglich der bisherigen Tätigkeit unklar seien und allenfalls eine Arbeitsfähigkeitsevaluation durchzuführen sei. Eingliederungsmassnahmen seien immer noch anzustreben ( Urk. 6/46 S. 2 f.). D em Verlaufsbericht von Dr. D.___ ist eine geringere Ausprägung der diagnose relevanten Befunde sowie neu eine näher aufgeführte Belastbarkeitseinschätzung zu entnehmen, was allenfalls auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hindeutete. Des Weiteren machte Dr. F.___ darauf aufmerksam, dass die beste henden Einschränkungen weitgehend unklar seie n, weshalb eine Evaluation oder Eingliederungsmassnahmen
zu erwägen seien. Der IV-Stelle wurden alle wesent lichen
Angaben zur Verfügung gestellt, jedoch tätigte diese trotz Hinweisen auf eine mögliche Verbesserung keine weitere n Abklärungen und bot auch keine be rufliche n Massnahmen an . Sie ging einzig
gestützt auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte von einem unveränderten Gesundheitszustand aus und sprach dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente z u (vgl. Urk. 6/50; vor stehend E. 3.5) . Eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers ist
– auch nach Beendigung der Therapie bei Dr. D.___ Ende 2011 - nicht zu erblicken, zumal aus Sicht der behandelnden Ärzte sowie aus seiner subjektiven Sicht wei terhin eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestand und Dr. F.___ im Mai 2015 festhielt, es sei keine Veränderung seit der letzten Rentenrevision feststellbar (vgl. vorstehend E. 4.1) , was auch der Einschätzung de r
M.___ im Mai 2015 entsprach (unveränderte Befunde im Vergleich zu 2010 und 2013, Urk. 6/62/5) . Ausserdem erscheint es – mangels echtzeitlicher medizinischer Einschätzungen – schwierig oder gar beliebig, rückblickend ab 2012 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes anzunehmen. 6.3
Nach dem Gesagten
besteht keine Meldepflichtverletzung, daher ist die rückwir kende Rentenaufhebung per 1. Januar 2012 unzulässig.
Gestützt auf d as Z.___ -Gutachten ist jedoch zumindest seit März 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit ausge wiesen (vgl. vo rstehend E. 5.4 ff. ), weshalb die Aufhebung der Rente
ex nunc
nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV hat diese
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung de r Verfügung folgenden Monats an zu erfolgen. Die Verfügung der Einstellung der Rente erging am 9. August 2018 ( Urk. 2 /1 ) , weshalb die Rente per 1. Oktober 201 8
aufzuheben ist. Da die vorsorgliche Sistierung per Ende Juni 2017 aufgrund der von der IV-Stelle postulierten Meldepflichtverletzung erfolgte (vgl. Urk. 6/122, Urk. 6/131), ist sie für die revisionsweise Rentenaufhebung nicht beachtlich. 7. 7.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _ 163/2009 vom 10 September 2010, E. 4.2.1 ) . 7.2
Der Beschwerdeführer bezog seit Juli 2000 und damit seit über 15 Jahren eine Rente, weshalb er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezüger kreis fällt. Mit Schreiben vom 3 0. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Gespräch zur Besprechung der Situation im Arbeitsmarkt angeboten ( Urk. 6/86). Aus dem Verlaufsprotokoll ist ersichtlich, dass er im Juni 2016 einen Ter min bei der N.___ wahrnahm, den Weg dorthin aber bereits als zu anstrengend empfand. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und da dieser gemeinsam mit seinem Psychiater einen stationären Aufenthalt in einer Klinik prüfte ( Urk. 6/91 S. 2 f.), teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 7. Juli 2016 mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien ( Urk. 6/90). Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2016 wurde zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands die Einstellung der Rente in Aussicht gestellt ( Urk. 6/94). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 55 Jahre alt.
Nach gemeinsa mer Besprechung des weiteren Vorgehens wurde n
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 1. April 2017 in Zusammenhang mit der angekündigten Renten aufhebung berufliche Eingliede rungsmassnahmen angeboten , wobei in einem ersten Schritt eine Potentialabklärung geplant sei ( Urk. 6/111). Am 2 4. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass berufliche Massnahmen bis auf weiteres zurückgestellt werden müss t en, da sich sein Gesundheitszustand massiv ver schlechtert habe ( Urk. 6/112, vgl. Urk. 6/115 S. 2) . 7.3
Sowohl im Mai 2016 als auch im April 2017 wurden dem Beschwerdeführer Ein gliederungsmassnahmen angeboten. Dass diese nicht durchgeführt werden konn ten, lag an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden, welche jedoch nach Würdigung der medizinischen Akten keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit aufweisen. Die von der Beschwerdegegnerin angebotenen Eingliede rungsmassnahmen sind daher als ausreichend zu betrachten, weshalb die Aufhe bung der Rente nicht zu beanstanden ist. 8.
Nach dem Dargelegten ist die Be schwerde bezüglich der Rückforderung sverfü gung vom 2 2. August 2018 (Rückforderung der Leistungen vom 1. Januar 2012 bis 3 0. Juni 2017, Urk. 2/2) gutzuheissen .
Hinsichtlich der Einstellung der Inva lidenrente per 1. Januar 2012 (Verfügung vom 9. August 2018, Urk. 2/1) ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Rente ab 1. Oktober 2018 auf zuheben ist . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und
e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Par teien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Rückforderungsverfü gung vom 2 2. August 2018 ersatzlos aufgehoben und die Verfügung der Einstellung der Invalidenrente vom 9. August 2018 dahingehend geändert, dass die Rente per 1. Okto ber 2018 aufzuheben ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ -Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 5. Mai 2000 meldete er sich unter Hinweis auf die Fol gen eines Unfalls vom 1 9. Mai 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 ) . Der Beschwerdeführer arbeite seit vielen Jahren nicht mehr. Fragen zur Arbeitsfähig keit angestammt aber auch angepasst könnten nicht beantwortet werden. Es sei nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen (S. 3
Ziff. 1.6-1.7, Ziff.
E. 1.5 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus ( Urk. 2 /1 ), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit Januar 2012 verbessert und er sei in der bisherigen Tätigkeit als Koch zu
100 % arbeitsfähig. Ü ber die offensichtliche Verbesserung seiner Gesundheit habe er die IV-Stelle nicht informiert, was eine Verletzung der Meldepflicht darstelle . Die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte beinhalteten keine neuen Befunde, sondern lediglich andere Beurteilung en desselben medizinischen Sachverhalts (S. 2). Da eine Meldepflichtverletzung bestehe, werde die Rente rückwirkend per Januar 2012 eingestellt (S. 3). Auf das Z.___ -Gutachten könne abgestellt werden, da dieses die Verbesserung des Gesundheitszu stands nachvollziehbar begründe
(S. 3). In der Rückforderungsverfügung vom 2 2. August 2018 ( Urk. 2/2) erfolgte eine Aufforderung zur Rückerstattung der vo m
1. Januar 2012 bis 3 0. Juni 2017 er haltenen Rentenleistungen in Höhe von Fr. 140'898.--. 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1), es könne nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden, welches in nicht nachvollzieh barer Weise eine Verbesserung des Gesundheitszustands postuliere (S. 6 Ziff. 2 1 ff.). Zusammenfassend sei im vorliegenden Fall von einer jahrzehntelangen Chro nifizierung einer Gesundheitsstörung in Form einer somatoformen Schmerzstö rung mit erheblichen psychiatrischen Komorbiditäten in Form einer rezidivieren den depressiven Störung und Angststörung sowie einem dysfunktionalen Verhal ten auszugehen. Es könne bei einem solchen Krankheitsbild auch Phasen von relativer Stabilität geben, die jedoch nur von kurzer Dauer seien und keine Ar beitsfähigkeit begründeten (S. 7 Ziff. 28). Es sei ihm unverändert eine ganze Rente zuzusprechen. Eine Rentenaufhebung sei demgegenüber mit einem den bundes gerichtlichen Vorgaben entsprechenden neuen Gutachten bei einer anderen Gut achterstelle zu begründen (S. 7 f. Ziff. 29). Es werde ihm zu Unrecht eine Verlet zung der Meldepflicht vorgeworfen und die Rückforderung der Rentenleistungen verlangt (S. 8 Ziff. 30 f.). 2.3
Streit ig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente und die Rückforderung der vo m
1. Januar 2012 bis 3 0. Juni 2017 erhaltenen Ren tenleistungen . Es ist zu prüfen , ob sich die Verhältnisse seit Erlass der rentenzu spreche nden Verfügung vom 5. November 2001 , welche aufgrund einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabklärung und Beweiswü r digung erging, im Vergleich zu den hier angefochtenen Verfügung en vom 9. und 2 2. August 2018 in anspruchsre levanter Weise verändert haben. Weiter ist zu prüfen, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche eine Rückforderung der Rentenleistungen per 1. Januar 2012 begründet und wie es sich mit Eingliede rungsmassnahmen verhält. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Leitender Arzt, und Dr. med. B.___ , Oberassistenzärztin,
C.___ , nannten in ih rem Austrittsb ericht vom 3. April 2000 ( Urk. 6/1/17-22) über den stationären Aufenthalt vom 2 6. Januar bis 8. März 2000 die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): - generalisierte Myotendoperiostosen mit Betonung des linken oberen und etwas weniger auch des unteren Quadranten und Übergreifen auch auf die rechte Körperhälfte mit - schmerzbedingter leichtgradiger Bewegungseinschränkung der linken Schulter - schwerer Kraftminderung im Bereich der linken Hand - ausgeprägten vegetativen Beschwerden (Schwitzen, gastrointestinal, Atmung, Schlaf und Vigilanz) - diffusen Dysästhesien im Bereich des linken Arms - positivem Tinelzeichen über Ramus
superficialis
N. radialis und N. ul naris bei - Status nach Kontusion des distalen Vorderarmes und des Handgelenks mit Distraktion des linken Arms - Verdacht auf Stinger -Syndrom (Zerrung des Plexus brachialis ) - kleiner medianer Diskushernie C5/6 links ohne Kompression neuraler Strukturen - Angst und depressive Störung gemischt mit - Verdacht auf wechselnd starke Ausbreitung von Schmerzen und kör perlichen Funktionseinbussen im Sinne einer Konversionsstörung
E. 1.9 ) . 4.6
Dr. D.___ (vorstehen d E. 3.2 ) führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Januar 2017 zum Z.___ -Gutachten
zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 6/105/1-5) au s , der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der damaligen letzten Behandlung am 2 9. Sept ember 2011 seien in etwa gleich wie im Bericht vom Nov ember 2010 gewesen ( S. 1 Mitte; vgl. vorstehend E. 3.3 ). Es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die tatsächliche Belastbarkeit im Rahmen einer qualifizierten beruflichen Massnahme zu prüfen, falls sie seine damalige Ein schätzung nicht hätte nachvollziehen können . Zum jetzigen Zeitpunkt rückbli ckend ab 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wirke arbiträr und trage der komplexen psychophysischen Situation und Symptomatik, wie sie da mals vorgelegen habe, in keiner Weise Rechnung (S. 2 Mitte). Ziel der Behandlung sei insbesondere gewesen , eine Balance zwischen mac hbaren aber doch regelmässigen Aktivitäten einerseits und möglichst guter Kontrolle der Schmerz- und körperlichen Beschwerdeproblematik andererseits zu finden, was dem Beschwerdeführer seit zirka 2009/2010 weitgehend gelungen sei, wenngleich es immer wieder zu länger dauernden, mehrwöchigen Krisen gekommen sei. Die ser Verlauf sei auch in seinem Bericht vom November 2010 bereits klar dargelegt worden und der Beschwerdegegnerin bekannt (S. 3 Mitte). Es sei weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Um ernsthaft Aufschluss darüber zu gewinnen, welche Art von Tätigkeit in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Ausmass durchgängig möglich sei, müssten integrierende Massnahmen überprüft werden, was erst möglich sei, wenn der Beschwerdeführer eine relative Stabilität erreiche (S. 4 f.). 4. 7
Die Fachpersonen des J.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 5. Oktober 2017 über den stationäre n Aufenthalt vom 7. August bis 2 9. Sep tember 2017
( Urk. 6/129 /3-7 ) als Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) . Als Nebendiagnosen nannten sie eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9), eine Adi - posi tas , eine gastroösophageale
Refluxkrankheit und eine Balanitis (S. 1 ; vgl. auch den Bericht zu Handen des Beschwerdeführers vom 8. September 2017, Urk. 6/129/1-2 ).
Der Beschwerdeführer sei dank
der Medikamente und Bewältigungsstrategien bis vor drei Jahren in einem vergleichsweise guten Zustand gewesen und nun durch die Intervention der IV-Stelle dekompensiert (S. 2). Aufgrund seiner Verbitterung und seines starken Autonomie- und Kontrollbedürfnisses sei eine vertiefte Klä rung und Bearbeitung von mit den Schmerzen in Zusammenhang stehenden psy chologischen Faktoren nicht möglich gewesen.
Es sei im Verlauf zu diversen Ab senzen bei den Bewegungstherapien aufgrund von Schon- und Vermeidungsver halten gekommen. Es bestehe eine Ambivalenz zum Abbau des Vermeidungsver halten s.
Auf Wunsch des Beschwerdeführers hätten zwei Ernährungsberatungen stattgefunden mit dem Ziel der Gewichtsreduktion. Er habe sich jedoch aufgrund des somatischen Krankheitskonzeptes zu keine r Veränderung des Ess- und Bewe gungsverhaltens entscheiden können . I n wenig gebessertem Zustand sei die
Ent lassung erfolgt (S. 4). 4 . 8
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 4. November 2017 ( Urk. 6/142 S. 3 f.) aus, der psychiatrische Gutachter habe zu den Standardindikatore n nur knapp Stellung genommen. D ie postulierte Verbesserung könne nicht nachvollzogen werden, da eine genaue Begründung fehle. Dem Gutachter hätten Rückfragen gestellt werden müssen (S. 3 f.). 4. 9
Die Ärzte des Z.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 2 0. März 2018 ( Urk. 6/137) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass anlässlich der Begut achtung im Januar 2016 (vorstehend E. 4.3 ) die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode nicht vorgelegen hätten. Es zeigten sich keine Hinweise für eine pathologische emotionale Auslenkung oder inadäquate Stimmungslage, Af fektregulationsstörungen, Interessenverlust, Freudlosigkeit oder sozialen Rück zug. Ebenso wenig habe die Diagnose einer Angsterkrankung mit Pani kattacken gest ellt werden können (S. 3 oben, S . 4). Die somatoforme Schmerzstörung, wel che sich durch eine dysfunktionale Verarbeitung eines Unfalls aus dem Jahre 1999 entwickelt habe, sei überwindbar (S. 4 Mitte). Angsterkrankungen und mit telgradige depressive Episoden seien des Weiteren prinzipiell psychiatrisch be handelbar und führten nicht zu einer langandauernden Invalidisierung (S. 3 Mitte). Im Bericht vom Oktober 2017 des J.___ (vorstehend E. 4.5 ) werde ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten beschrieben, welches anlässlich der Z.___ -Begutachtung nicht habe festgestellt werden können, und vor dem Hintergrund der psychiatrischen Beurteilung als Ausdruck einer bewusstseinsna hen Vermeidungshaltung interpretiert werden könne , woraus keine Arbeitsunfä higkeit resultiere (S. 5 oben). Eine Verschlechterung des psychopathologischen Befundes (mittelschwere de pressive Episode, Angststörung sowie weiterhin bestehende somatoforme Schmerzstörung) lasse sich ab Spätherbst 2016 zwar nicht zuverlässig ausschlies sen. Allerdings erscheine d as dokumentierte Vermeidungsverhalten durchaus wil lensnah ausgestaltet, nicht zuletzt im Lichte der bereits anlässlich der Z.___ -Begutachtung erwähnten Hinweise auf Aggravation. Zusammenfassend seien die nachgereichten Berichte daher nicht geeignet, eine Änderung der Schlussforde rungen aus dem Z.___ -Gutachten herbeizuführen (S. 6). 4.
E. 6 / 1 22). Gleichentags verfügte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 6/123), wogegen der Versicherte Einwände erhob ( Urk. 6/128, Urk. 6/130). Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2018 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende Juni 2017 ( Urk. 6/131). Am 9. August 2018 verfügte sie die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2012 ( Urk. 2/1) und forderte mit Ver fügung vom 2 2. August 2018 die ausgerichteten Rentenleistungen vo m
1. Januar 2012 bis 3 0. Juni 2017 im Betrag von Fr. 140'898.-- zurück ( Urk. 2/2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügun gen vom 9. und 2 2. August 2018 ( Urk. 2/1, Urk. 2/2) und beantragte , diese seien aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. De zember 2018 wurde die Y.___ -Pensionskasse zum Prozess beigeladen ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 7. Mai 2019 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer einen me dizinischen Bericht ein ( Urk. 11). Innert angesetzter Frist reichte die Beigeladene keine Stellungnahme ein, was dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegne rin, unter Beilage je einer Kopie von Urk.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2012 recht mässig war. Dies ist dann der Fall, wenn der Leistungsbezüger seiner nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV; vgl. vorstehend E. 1.5 ). Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsan spruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit (…) sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle an zuzeigen. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten vo raus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a).
E. 6.2 Anlässlich des 3. Revisionsverfahrens gab Dr. D.___ in seinem Verlaufsbericht vo m November 2010 (vorstehend E. 3.3 ) an, die rezidivierende ängstlich-depres sive Störung sei gegenwärtig weitgehend remittiert , wobei sich die letzte erheb liche (mittelgradige) Störung von September bis Dezember 2008 ereignete. Eine aus psychiatrischer Sicht angepasste Tätigkeit müsse insbesondere Arbeitszeiten von höchstens 2-2.5 Stunden am Stück beinhalten. Gemäss subjektiver Einschät zung sei der Beschwerdeführer an guten Tagen zu etwa 2 x 2-2.5 Stunden aktiver Betätigung in der Lage, wobei er nach 2-2.5 Stunden eine Ruhe- und Entspan nungspause von etwa 3-4 Stunden brauche, um danach allenfalls noch einmal 2-2.5 Stunden tätig sein zu können ( Urk. 6/45 /1-7 S. 4). Dr. F.___ führte in seinem Verlaufsbericht vo m November 2010 (vorstehend E. 3.4 ) aus, dass die bestehenden körperlichen, geistigen und psychischen Ein schränkungen bezüglich der bisherigen Tätigkeit unklar seien und allenfalls eine Arbeitsfähigkeitsevaluation durchzuführen sei. Eingliederungsmassnahmen seien immer noch anzustreben ( Urk. 6/46 S. 2 f.). D em Verlaufsbericht von Dr. D.___ ist eine geringere Ausprägung der diagnose relevanten Befunde sowie neu eine näher aufgeführte Belastbarkeitseinschätzung zu entnehmen, was allenfalls auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hindeutete. Des Weiteren machte Dr. F.___ darauf aufmerksam, dass die beste henden Einschränkungen weitgehend unklar seie n, weshalb eine Evaluation oder Eingliederungsmassnahmen
zu erwägen seien. Der IV-Stelle wurden alle wesent lichen
Angaben zur Verfügung gestellt, jedoch tätigte diese trotz Hinweisen auf eine mögliche Verbesserung keine weitere n Abklärungen und bot auch keine be rufliche n Massnahmen an . Sie ging einzig
gestützt auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte von einem unveränderten Gesundheitszustand aus und sprach dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente z u (vgl. Urk. 6/50; vor stehend E. 3.5) . Eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers ist
– auch nach Beendigung der Therapie bei Dr. D.___ Ende 2011 - nicht zu erblicken, zumal aus Sicht der behandelnden Ärzte sowie aus seiner subjektiven Sicht wei terhin eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestand und Dr. F.___ im Mai 2015 festhielt, es sei keine Veränderung seit der letzten Rentenrevision feststellbar (vgl. vorstehend E. 4.1) , was auch der Einschätzung de r
M.___ im Mai 2015 entsprach (unveränderte Befunde im Vergleich zu 2010 und 2013, Urk. 6/62/5) . Ausserdem erscheint es – mangels echtzeitlicher medizinischer Einschätzungen – schwierig oder gar beliebig, rückblickend ab 2012 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes anzunehmen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten
besteht keine Meldepflichtverletzung, daher ist die rückwir kende Rentenaufhebung per 1. Januar 2012 unzulässig.
Gestützt auf d as Z.___ -Gutachten ist jedoch zumindest seit März 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit ausge wiesen (vgl. vo rstehend E. 5.4 ff. ), weshalb die Aufhebung der Rente
ex nunc
nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV hat diese
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung de r Verfügung folgenden Monats an zu erfolgen. Die Verfügung der Einstellung der Rente erging am 9. August 2018 ( Urk. 2 /1 ) , weshalb die Rente per 1. Oktober 201 8
aufzuheben ist. Da die vorsorgliche Sistierung per Ende Juni 2017 aufgrund der von der IV-Stelle postulierten Meldepflichtverletzung erfolgte (vgl. Urk. 6/122, Urk. 6/131), ist sie für die revisionsweise Rentenaufhebung nicht beachtlich. 7. 7.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _ 163/2009 vom 10 September 2010, E. 4.2.1 ) . 7.2
Der Beschwerdeführer bezog seit Juli 2000 und damit seit über 15 Jahren eine Rente, weshalb er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezüger kreis fällt. Mit Schreiben vom 3 0. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Gespräch zur Besprechung der Situation im Arbeitsmarkt angeboten ( Urk. 6/86). Aus dem Verlaufsprotokoll ist ersichtlich, dass er im Juni 2016 einen Ter min bei der N.___ wahrnahm, den Weg dorthin aber bereits als zu anstrengend empfand. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und da dieser gemeinsam mit seinem Psychiater einen stationären Aufenthalt in einer Klinik prüfte ( Urk. 6/91 S. 2 f.), teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 7. Juli 2016 mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien ( Urk. 6/90). Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2016 wurde zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands die Einstellung der Rente in Aussicht gestellt ( Urk. 6/94). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 55 Jahre alt.
Nach gemeinsa mer Besprechung des weiteren Vorgehens wurde n
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 1. April 2017 in Zusammenhang mit der angekündigten Renten aufhebung berufliche Eingliede rungsmassnahmen angeboten , wobei in einem ersten Schritt eine Potentialabklärung geplant sei ( Urk. 6/111). Am 2 4. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass berufliche Massnahmen bis auf weiteres zurückgestellt werden müss t en, da sich sein Gesundheitszustand massiv ver schlechtert habe ( Urk. 6/112, vgl. Urk. 6/115 S. 2) . 7.3
Sowohl im Mai 2016 als auch im April 2017 wurden dem Beschwerdeführer Ein gliederungsmassnahmen angeboten. Dass diese nicht durchgeführt werden konn ten, lag an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden, welche jedoch nach Würdigung der medizinischen Akten keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit aufweisen. Die von der Beschwerdegegnerin angebotenen Eingliede rungsmassnahmen sind daher als ausreichend zu betrachten, weshalb die Aufhe bung der Rente nicht zu beanstanden ist. 8.
Nach dem Dargelegten ist die Be schwerde bezüglich der Rückforderung sverfü gung vom 2 2. August 2018 (Rückforderung der Leistungen vom 1. Januar 2012 bis 3 0. Juni 2017, Urk. 2/2) gutzuheissen .
Hinsichtlich der Einstellung der Inva lidenrente per 1. Januar 2012 (Verfügung vom 9. August 2018, Urk. 2/1) ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Rente ab 1. Oktober 2018 auf zuheben ist . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und
e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Par teien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Rückforderungsverfü gung vom 2 2. August 2018 ersatzlos aufgehoben und die Verfügung der Einstellung der Invalidenrente vom 9. August 2018 dahingehend geändert, dass die Rente per 1. Okto ber 2018 aufzuheben ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ -Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 10 ) brachte der Beschwerdeführer die geklagten Beschwerden in Verbindung mit dem hängigen IV-Verfahren ( Urk.
E. 11 S. 2). Dies legt nahe, dass die neuerliche angeb liche Verschlechterung auf psychosoziale Belastungssituationen zurückgeführt werden kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wenn im Wesentlichen nur Be funde erhoben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Um ständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). Im Übrigen führte auch Dr. D.___ im Januar 2017 (vorstehend E. 4.4) aus, dass der Schluss des Z.___ -Gutachtens insoweit nachvollziehbar sei, als bei einer Querschnittsbe urteilung von der Abwesenheit einer psychischen Störung von Krankheitswert ausgegangen werde ( Urk. 6/105 S. 2 unten).
In den Berichten des J.___ wird ferner ein ausgeprägtes Ver meidungsverhalten aufgeführt, wodurch der Beschwerdeführer insbesondere di verse Therapietermine nicht wahrnahm ( Urk. 6/3-7/129 S. 4 unten, Urk. 6/129/1-2 S. 2). Das Z.___ legte in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar dar, dass vor dem Hintergrund der psychiatrischen Z.___ -Begutachtung eine be wusstseinsnahe Ausgestaltung des aktuellen Vermeidungsverhaltens angenom men werden könne. Das bewusstseinsnahe Vermeidungsverhalten führe nach An gaben der Klinik zu Schwierigkeiten in der Gestaltung der Tagesstruktur und bei Sozialkontakten, was doch in grossem Gegensatz zu dem noch im Januar 2016 beschriebenen aktiven Tagesablauf und Sozialleben steht, sodass auch aktuell In konsistenzen ersichtlich sind.
Zusammenfassend ist somit darauf abzustellen, dass eine somatoforme Schmerz störung vorliegt, die gemäss Einschätzung der Z.___ -Gutachter die Arbeitsfähig keit nicht einschränkt und hinsichtlich welcher die Standardindikatorenprüfung zu erfolgen hat. 5.6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5. 7
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5. 8
Aus dem Z.___ -Gutachten vom März 2016 (vorstehend E. 4.3 ) ergeben sich die notwendigen Hinweise, welche eine sinngemässe Prüfung anhand der einschlä gigen Indikatoren ermöglichen. 5. 9 5. 9 .1
Hinsichtlich der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert wurde, die jedoch keine Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit aufweise. Während der Untersuchung zeigte sich der Beschwerde führer allseits orientiert, konzentriert und aufmerksam, gut schwingungs- und kontaktfähig, ohne Gedächtnisstörungen und mit situationsadäquatem Antrieb ohne Hinweis auf pathologische Antriebsstörungen. Es bestanden keine Hinweise für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung. Anzeichen für eine depressive Störung o der eine Angststörung waren nicht ersichtlich . Ein zig demonstrativ langsame Bewegungsabläufe sowie eine Aggravationsneigung waren auffällig ( Urk. 6/84 S. 43 f.) . Das Vorliegen der damals diagnostizierte n
somatoformen Schmerzstörung sei
auch aktuell noch wahrscheinlich, wobei aber insbesondere mit Blick auf das Aktivitätenniveau von einer bloss leichten Aus prägun g mit einer deutlichen aggravatorische n Überlagerung ausgegangen wer den müsse ( Urk. 6/84 S. 44 f.) . Nach Aussagen des Beschwerdeführers finde seit 2012 keine psychiatrische Be handlung mehr statt ( Urk. 6/84 S. 41) , was ebenfalls
gegen den grossen Leidens druck einer schweren psychiatrischen Erkrankung spricht und eine bloss noch leichte Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung wahrscheinlich erschei nen lässt. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer a nläss lich des Untersuchungs gesprächs an , dass er aus seiner Sicht keine psychische Einschränkung habe und seine früheren Depressionen beherrschen könne ( Urk. 6/84 S. 43) .
Aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine depressive Störung oder Angststörung kann diesbezüglich von einem Behandlungserfolg ausgegangen werden . Komor biditäten sind nicht ersichtlich. Ein Eingliederungsversuch wurde nicht durchge führt ( Urk. 6/84 S. 45) . 5. 9 .2
Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» ist festzuhalten , dass keine Anzeichen für Persönlichkeitsstörungen beobachtet werden konnten. In der psychiatrischen Untersuchung sind zahlreiche gesunde Persönlichkeitsanteile und persönliche Ressourcen aufgefallen ( Urk. 6/84 S. 46). Der Beschwerdeführer stehe gegen 8 Uhr morgens auf, sei aber zuvor schon we gen seiner Schulterschmerzen wach. Er frühstü cke oder trinke Kaffee, versorge den Haushalt, für welchen er ungewöhnlich viel Zeit benötige, lese Zeitung, schaue fern oder verbringe Zeit am PC. Anschliessend bereite er das Mittagessen zu. Nachmittags halte er sich meist im Schrebergarten auf, beschäftige sich mit Gartenarbeit, habe diverse Kontakte und Freundschaften mit anderen Gartenbe sitzern. Der Garten stelle einen sozialen Treffpunkt dar. Spätestens nach 17 Uhr gehe er nach Hause, bereite das Abendessen für sich und seine Ehefrau zu. Nach dem Abendessen gehe er einkaufen oder führe geme insame Gespräche im Fami lienkrei s, schaue fern, sei am Computer und gehe gegen 22.30 Uhr schlafen. Die Nächte seien meist unruhig, da er aufgrund der Schmerzen nicht durchschlafen könne. Seine Ehefrau ist im von der Familie bewohnten Haus Hauswartin und der Beschwerdeführer helfe ihr bei verschiedenen Arbeiten, beispielsweise staubsauge er das Kellergeschoss oder pflege das Gelände ( Urk. 6/84 S. 41) . Im sozialen Kontext zeigt sich ein intaktes familiäres und freundschaftliches Netzwerk mit regelmässiger Kontaktpflege. Der Tagesablauf des Beschwerdefüh rers weist umfangreiche und körperlich beanspruchende Aktivitäten auf. Er geht verschiedenen Hobbys und Interessen nach, betätigt sich im Garten und pflegt diverse Kontakte und Freundschaften, erledigt selbständig
täglich anfallende Hausarbeiten, kocht für die Familie und unterstützt seine Ehefrau aktiv bei ihrer Tätigkeit als Hauswartin. Das hohe
Aktivitätenniveau im privaten Bereich, die
diversen Interessen und die
regelmässige Pflege von sozialen Kontakten deuten auf keinerlei Einschränkungen im Alltagsleben hin und zeigen umfangreiche per sönliche Ressourcen auf. 5. 9 .3
Zu prüfen ist die beweisrechtlich ausschlaggebende Kategorie der «Konsistenz». Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass der Be schwerdeführer wie oben ausgeführ t (vorstehend E. 5. 9 .2 ) seine Ehefrau in der Erledigung der Hauswartstätigkeit körperlich aktiv unterstützt, über eine intakte Tagesstruktur verfügt, inte nsiv soziale Kontakte pflegt und Hobbys nachgeht, so dass keine gleichmässigen Einschränkung en des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen vorliegt . Des Weiteren war eine Aggravationsnei gung beobachtbar, sodass von eine r deutlich aggravatorische n Überlagerung der somatofo rmen Schmerzstörung ausgegangen wurde ( Urk. 6/84 S. 44 f.). Auch bei der neurologischen Untersuchung zeigten sich eine deutliche Diskrepanz geklag ter Beschwerden und objektivierbarer Befunde sowie Hinweise auf Aggravation, wie beispielsweise demonstrativ langsame Bewegungen, heftige Schmerzreaktio nen, Stöhnen, Hinken und schlurfendes Gehen, welches keine organische Korre lation aufzeigte ( Urk. 6/84 S. 37) . Dies steht im Widerspruch zu der beschriebenen aktiven Tagesstru ktur, welche auch vielseitige körperliche Aktivitäten beinhaltet. Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass der Be schwerdeführer von 2012 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2016 keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch nahm und auch keine multi modale Schmerztherapie erfolgte. Insgesamt deutet auch dies auf keinen erhöhten Leidensdruck hin. 5. 9 .4
Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und de ren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf die bloss geringe diagnos tische Ausprägung, das hohe Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers, die per sönlichen Ressourcen und vorhandenen Inkonsistenzen eine 100%ige Arbeitsfä higkeit aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen ist.
Da mit vermögen die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte der be handelnden Ärzte angesichts der auch aktuell bloss geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und der festgestellten Inkonsistenzen keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, weswegen keine weiteren Abklä rungen zu tätigen sind.
Vielmehr wurden d ie aus somatischer und psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkungen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achter des Z.___ vollumfänglich berücksichtigt. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass aus somatischer und psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, weshalb die Aufhebung der Rente nicht zu beanstanden ist.
6.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 19 61 , war zuletzt seit Februar 1992 als Koch tätig gewesen ( Urk. 6/9) . A m 1
- Mai 2000 meldete er sich unter Hinweis auf die Fol gen eines Unfalls vom 1
- Mai 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6 /4 ). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog die Unfallak ten bei. Mit Verfügung vom
- November 2001 sprach die IV-Stelle dem Versi cherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Juli 2000 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/25). 1.2 Eine im Jahr 2003 veranlasste erste Rentenrevision ( Urk. 6/26) ergab einen un veränderten Invaliditätsgrad von 100 % (Mitteilung vom 1
- November 2003; Urk. 6/29) . Zum gleichen Ergebnis führten die im Jahr 2007 veranlasste zweite Rentenrevision ( Urk. 6/32; Mitteilung vom 2
- August 2007; Urk. 6/36) und die dritte Rentenrevision im Jahr 2010 ( Urk. 6/41; Mitteilung vom 3
- Januar 2011; Urk. 6/50). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurde jeweils in allen Revisionsverfahren verneint ( Urk. 6/31; Urk. 6/39; Urk. 6/53). 1.3 Im Rahmen des vierten Revisionsverfahrens, welches nach Eingang des am 2
- März 2015 ausgefüllten Fragebogens ( Urk. 6/59) eingeleitet wurde, holte die IV-Stelle insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2
- März 2016 vom Z.___ erstattet wurde ( Urk. 6/84). Am 2
- Juli 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass zurzeit keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/90). Mit Vorbescheid vom 2
- September 2016 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aus sicht ( Urk. 6/94), wogegen der Vers icherte Einwände erhob ( Urk. 6/98, Urk. 6/102, Urk. 6/106). Mit Schreiben vom 1
- April 2017 bot die IV-Stelle dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen an ( Urk. 6/111). Mit Verfügung vom 3
- Mai 2017 hob die IV-Stelle die Rente auf ( Urk. 6/117). Am 2
- Juni 2017 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welche m in Ersetzung der Verfügung vom 3
- Mai 2017 die rückwirkende Aufhebung der Rente per
- Januar 2012 und die vorsorgliche sofortige Sistierung der Renten leistung in Aussicht gestellt wurde n ( Urk. 6 / 1 22). Gleichentags verfügte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3
- Mai 2017 ( Urk. 6/123), wogegen der Versicherte Einwände erhob ( Urk. 6/128, Urk. 6/130). Mit Verfügung vom 1
- Februar 2018 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende Juni 2017 ( Urk. 6/131). Am
- August 2018 verfügte sie die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend per
- Januar 2012 ( Urk. 2/1) und forderte mit Ver fügung vom 2
- August 2018 die ausgerichteten Rentenleistungen vo m
- Januar 2012 bis 3
- Juni 2017 im Betrag von Fr. 140'898.-- zurück ( Urk. 2/2).
- Der Versicherte erhob am 1
- September 2018 Beschwerde gegen die Verfügun gen vom
- und 2
- August 2018 ( Urk. 2/1, Urk. 2/2) und beantragte , diese seien aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 2
- De zember 2018 wurde die Y.___ -Pensionskasse zum Prozess beigeladen ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 1
- Mai 2019 ( Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen me dizinischen Bericht ein ( Urk. 11). Innert angesetzter Frist reichte die Beigeladene keine Stellungnahme ein, was dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegne rin, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11, am 2
- Mai 2019 mit geteilt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus ( Urk. 2 /1 ), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit Januar 2012 verbessert und er sei in der bisherigen Tätigkeit als Koch zu 100 % arbeitsfähig. Ü ber die offensichtliche Verbesserung seiner Gesundheit habe er die IV-Stelle nicht informiert, was eine Verletzung der Meldepflicht darstelle . Die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte beinhalteten keine neuen Befunde, sondern lediglich andere Beurteilung en desselben medizinischen Sachverhalts (S. 2). Da eine Meldepflichtverletzung bestehe, werde die Rente rückwirkend per Januar 2012 eingestellt (S. 3). Auf das Z.___ -Gutachten könne abgestellt werden, da dieses die Verbesserung des Gesundheitszu stands nachvollziehbar begründe (S. 3). In der Rückforderungsverfügung vom 2
- August 2018 ( Urk. 2/2) erfolgte eine Aufforderung zur Rückerstattung der vo m
- Januar 2012 bis 3
- Juni 2017 er haltenen Rentenleistungen in Höhe von Fr. 140'898.--. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1), es könne nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden, welches in nicht nachvollzieh barer Weise eine Verbesserung des Gesundheitszustands postuliere (S. 6 Ziff. 2 1 ff.). Zusammenfassend sei im vorliegenden Fall von einer jahrzehntelangen Chro nifizierung einer Gesundheitsstörung in Form einer somatoformen Schmerzstö rung mit erheblichen psychiatrischen Komorbiditäten in Form einer rezidivieren den depressiven Störung und Angststörung sowie einem dysfunktionalen Verhal ten auszugehen. Es könne bei einem solchen Krankheitsbild auch Phasen von relativer Stabilität geben, die jedoch nur von kurzer Dauer seien und keine Ar beitsfähigkeit begründeten (S. 7 Ziff. 28). Es sei ihm unverändert eine ganze Rente zuzusprechen. Eine Rentenaufhebung sei demgegenüber mit einem den bundes gerichtlichen Vorgaben entsprechenden neuen Gutachten bei einer anderen Gut achterstelle zu begründen (S. 7 f. Ziff. 29). Es werde ihm zu Unrecht eine Verlet zung der Meldepflicht vorgeworfen und die Rückforderung der Rentenleistungen verlangt (S. 8 Ziff. 30 f.). 2.3 Streit ig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente und die Rückforderung der vo m
- Januar 2012 bis 3
- Juni 2017 erhaltenen Ren tenleistungen . Es ist zu prüfen , ob sich die Verhältnisse seit Erlass der rentenzu spreche nden Verfügung vom
- November 2001 , welche aufgrund einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabklärung und Beweiswü r digung erging, im Vergleich zu den hier angefochtenen Verfügung en vom
- und 2
- August 2018 in anspruchsre levanter Weise verändert haben. Weiter ist zu prüfen, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche eine Rückforderung der Rentenleistungen per
- Januar 2012 begründet und wie es sich mit Eingliede rungsmassnahmen verhält.
- 3.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Leitender Arzt, und Dr. med. B.___ , Oberassistenzärztin, C.___ , nannten in ih rem Austrittsb ericht vom
- April 2000 ( Urk. 6/1/17-22) über den stationären Aufenthalt vom 2
- Januar bis
- März 2000 die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): - generalisierte Myotendoperiostosen mit Betonung des linken oberen und etwas weniger auch des unteren Quadranten und Übergreifen auch auf die rechte Körperhälfte mit - schmerzbedingter leichtgradiger Bewegungseinschränkung der linken Schulter - schwerer Kraftminderung im Bereich der linken Hand - ausgeprägten vegetativen Beschwerden (Schwitzen, gastrointestinal, Atmung, Schlaf und Vigilanz) - diffusen Dysästhesien im Bereich des linken Arms - positivem Tinelzeichen über Ramus superficialis N. radialis und N. ul naris bei - Status nach Kontusion des distalen Vorderarmes und des Handgelenks mit Distraktion des linken Arms - Verdacht auf Stinger -Syndrom (Zerrung des Plexus brachialis ) - kleiner medianer Diskushernie C5/6 links ohne Kompression neuraler Strukturen - Angst und depressive Störung gemischt mit - Verdacht auf wechselnd starke Ausbreitung von Schmerzen und kör perlichen Funktionseinbussen im Sinne einer Konversionsstörung 10 Monate nach Kontusion des distalen Vorderarms und Handgelenks mit Dis traktion des linken Arms zeige sich nun ein Zustandsbild mit generalisierten My otendoperiostosen , ausgeprägten vegetativen Symptomen und einer schmerzbe dingt mässiggradigen Bewegungseinschränkung der linken Schulter, des Ellbo gens und des Handgelenks. Eine Teilkausalität der Beschwerden mit dem Unfall sei gegeben, nicht erklärt werde dadurch aber die Ausbreitung der Symptome bis in die linke untere Extremität und auf die rechte Körperseite . Die kleine parame diane Diskushernie zeige keine Kompression neuraler Strukturen und spiele für das Beschwerdebild höchstens eine untergeordnete Rolle. Aus neurologischer Sicht sei ebenfalls keine Ursache für die Symptomatik gefunden worden (S. 4 f.). Im linken Handgelenk bestehe nach Scaphoidfraktur 1984 und Pseudoarthrose sanierung 1985 eine radioscarpale und intercarpale Ar t hrose, die bis zum aktuel len Unfall klinisch stumm gewesen sei. Eine Traumatisierung einer bisher stum men Arthrose könne zwar anhaltende Beschwerden auslösen, erkläre aber nicht die weit ausgebreitete myotendoperiostotische Symptomatik (S. 5 Mitte). Zurzeit seien nur leichte Arbeiten in wechselbelastender Tätigkeit unter Gewähr leistu ng vermehrter Pausen und halbtäg igem Einsatz möglich. Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen oder Krafteinsatz des linken Arms oder Überkopfarbeiten seien nicht möglich (S. 5 unten). 3.2 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, C.___ , nannten in ihrem Bericht vom
- August 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/22) die folgenden Diagnosen (S. 7): - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Konversionsstörung (ICD-10 F44.9) - Angst und Depressivität (ICD-10 F41.2) Die Grundstimmung sei zumindest gegen aussen hin während der Hospitalisation im Februar/März 2000 ausgeglichen gewesen, zwischen Sommer 2000 und Som mer 2001 habe sich doch häufiger eine zumindest subdepressive, manchmal auch depressive Grundstimmung gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei stark eingeschränkt (S. 5). Psychopathologisch seien diffuse und hypochondrische Ängste aufgefallen. Da neben bestünden auch anfallsartige Angstepisoden . Stimmungsmässig sei im Längsverlauf eine Depressivität vermehrt zutage getreten, zudem habe der Be schwerdeführer über vermehrte Stimmungsschwankungen berichtet. Auf der kog nitiven Seite müsse aufgrund anamnestischer Angaben von wiederholten Episo den mit veränderter Bewusstseinslage ausgegangen werden. In der direkten Ex ploration sei die Kognition aber jederzeit intakt gewesen (S. 5 unten). Seine viel gestaltigen körperlichen Beschwerden, mit dem ausgedehnten Schmerzsyndrom im Zentrum, daneben aber auch passageren Lähmungserscheinungen, Zuständen veränderter Bewusstseinslage, unspezifische n Magenbeschwerden und anfalls weisem Erbrechen würden gleichsam als Abwehr grosser innerer Angst und Ver unsicherung und möglicherweise auch weiterer tiefer liegenden innerer Konflikte wirken (S. 6 oben). Aufgrund fremdanamnestischer Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon früher zu gewissen Somatisierungen geneigt habe, es ihm aber bis zum Unfallereignis 1999 gelungen sei, ein Gleichgewicht soweit aufrecht zu erhalten, dass er seine beruflichen und familiären Pflichten habe vollumfänglich wahrnehmen können. Im Zusammenspiel zwischen den zwar verhältnismässig geringfügigen körperlichen Folgen des neuerlichen Unfalls und der ohnehin zu hypochondrischen Ängsten neigenden Persönlichkeit sei es zu entsprechend negativen Wechselwirkungen gekommen, schliesslich zu einer Verselbständigung einer Entwicklung hin zu einem Schmerzsyndrom und kör perlichen Funktionsbeeinträchtigungen, welche nicht mit dem Unfallereignis er klärbar seien und vom jetzigen Bild her auch nur bedingt einer klassischen weich teilrheumatischen, generalisierten Erkrankung zugeordnet werden könnten (S. 6 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht spreche vieles für eine Konversionsstörung, in deren Zentrum ein Schmerzsyndrom stehe, aber auch mannigfaltige, wechselnd ausge dehnte und vorübergehende Körperfunktionsstörungen vorlägen . Die anfalls weise auftretenden Ängste erfüllten die geforderten diagnostischen Kriterien für eine Panikstörung nicht, auffallend sei ihr Auftreten in immer denselben oder zumindest vergleichbaren Situationen (S. 6 unten). Die depressive Entwicklung sei sekundär und eine Folge der stationären schlech ten körperlichen Verfassung und der zunehmenden sozialen Folgen. Insgesamt falle aber auch hier auf, dass die depressive Verfassung der Schwere des invali disierenden Gesamtzustands kaum entspreche (S. 6 unten). Im Vordergrund der klinischen Manifestation stehe zweifelsohne die somatische Seite mit dem schweren ausgedehnten Schmerzsyndrom und den entsprechenden Funktionseinbussen. Allerdings seien diese Symptome erheblich somatoform mit geprägt, weshalb aufgrund des gesamten schlechten gesundheitlichen Zustands eine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aktuell und in absehbarer Zeit nicht realistisch erscheine. Es sei insofern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 7 oben). Eine Wiedererlangung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne nur ein Fernziel sein. Einstweilen würden eine Stabilisie rung der Schmerzsymptomatik, die Verbesserung der körperlichen Funktionsfähigkeit und mithin auch die Sta bilisierung der psychischen Situation vordringlich sein (S. 7 Mitte). 3.3 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2 ) führte in seinem Verlaufsberich t vom
- November 2010 anlässlich des
- Revisionsverfahrens ( Urk. 6/45/1-7) auf, dass er den Be schwerdeführer sei 1
- Januar 2001 ambulant behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronifizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Konversionsstörung (ICD-10 F44.9) - Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) - rezidivierende ängstlich-depressive Störung, gegenwärtig weit gehend re mittiert (ICD-10 F33.4). Letzte, erhebliche Störung (mittelgradig) im Sep tember bis Dezember 2008 Es bestehe eine chronifizierte , langjährige Schmerzproblematik, mit ausgeprägter somatoformer und konversionsneurotischer Reaktionsbildung. Eine gewisse Be ruhigung und Stabilisierung des psychophysischen Zustandsbildes habe erreicht werden können. Leider könne eine Besserung, die eine berufliche Wiedereinglie derung ermöglichen würde, nicht erwartet werden ( Ziff. 1.4). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei vom Sommer 2007 bis Ende 2009 mit etwa 2-monatl ichen Konsultationen weitergeführt worden. Seit Anfang 2010 melde sich der Beschwerdeführer selbständig in zirka 3-4 monatlichen Abständen, wenn er etwas besprechen wolle ( Ziff. 1.5). Da das Ausmass der an sich dauernd vorhandenen Schmerzen und körperlichen Beschwerden wechsle und tage- bis wochenweise stark exazerbieren könne, sei auch eine behinderungsa n gepasste Tätigkeit mit wirtschaftlich verwertbarer Leis tung weiterhin unrealistisch ( Ziff. 1.7) . Seit August 2007 bestehe eine durchgängige volle Arbeitsunfähigkeit, sowohl im angestammten Beruf als auch in angepasster Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit müsste bezüglich des Schweregrads an körperlicher Belastung durch den Hausarzt eingeschätzt werden. A us psychiatrischer Sicht müsse es sich um eine bezüglich der Intensität gleichbleibende Tätigkeit handeln, ohne Stressspitzen, insbesondere mit äusserst flexiblen, praktisch durch den Beschwerdeführer zu bestimmenden Arbeitsze iten von höchstens 2-2.5 Stunden am Stück. Die subjektive Einschät zung des Beschwerdeführers, der zufolge er an guten Tagen zu bestenfalls 2 x 2.5 Stunden aktiver Betätigung in der Lage sei, beziehe sich auf selbst organisierte, ohne Druck durchgeführte Tätigkeiten. Nac h etwa 2-2.5 Stunden benötige er eine Ruhe- und Entspannungsphas e von etwa 3-4 Stunden, um danach allenfalls noch einmal 2.5 Stunden tätig sein zu können. Auf das letzte Jahr bezogen wäre eine solche Belastung jedoch an deutlich weniger als der Hälfte der Tage möglich ge wesen . Der Beschwerdeführer sei jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit ausser stande, auch eine weniger optimistische Belastungsfläche von 2 x 1.5-2 Stunden wirtschaftlich verwertbarer Leistung durchgängig an mehreren aufeinanderfol genden Tagen zu erbringen ( Ziff. 1.11). 3.4 Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Verlaufsbericht vom 2
- November 2010 anlässlich des
- Revisionsverfah rens auf ( Urk. 6/46) , dass er den Beschwerdeführer seit 1995 behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - radikuläres und pseudoradikuläes Syndrom L4 links - multiple muskuläre Schmerzen - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) Bezüglich den bestehenden körperlichen, geistigen und psychischen Einschrän kungen gab er an, dass diese unklar seien. Allenfalls könne eine Arbeitsfähig keitsevaluation durchgeführt werden, was allerdings früher unergiebig gewesen sei ( Ziff. 1.7). Angesichts des relativ jungen Alters des Beschwerdeführers seien Eingliederungsmassnahmen allenfalls immer noch anzustreben ( Ziff. 1.8). 3.5 Dr. med. G.___ , Facharzt für A llgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 2
- Januar 2011 anläss lich des
- Revisionsverfahrens ( Urk. 6/49 S. 3) aus, der Beschwerdeführer leide gemäss den aktuellen Berichten des behandelnden Psychiaters und Hausarztes nachvollziehbar in unverändertem Ausmass an einer längst chronifizierten Angst- und depressiven Störung mit Konversionsreaktionen, vor dem Hinter grund einer somatoformen Schmerzstörung. Damit könne eine Verbesserung des relevanten Gesundheitsschadens nicht mehr ausgewiesen werden und es könne weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit aus gegangen werden (S. 3).
- 4.1 Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4 ) führte in seinem Verlaufsbericht vom
- Mai 2015 ( Urk. 6/60/1-5) aus, dass keine Veränderung seit der letzten Rentenrevision fest stellbar sei ( Ziff. 1.3). Ein erneuter Versuch einer Wiedereingliederung, auch in vermindertem Masse, sei zu befürworten ( Ziff. 4.2). 4.2 Dr. D.___ (vors tehend E. 3.2 ) gab in seinem Verlaufsbericht vom 2
- Juli 2015 ( Urk. 6/65) an, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 2
- September 2011 gesehen habe und er deshalb keine Angaben machen könne ( Ziff. 1.1) 4.3 4.3.1 Die Ärzte des Z.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 2
- März 2016 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/ 84 /1-56) und stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 25 ff.) und ihre am 1
- und 2
- Januar 2016 erhobenen orthopä disch/trau - matologischen (S. 24 ff.), neurologischen (S. 33 ff.), psychiatrischen (S. 40 ff.) und internistischen (S. 49 ff.) Befunde. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Sie führten die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 12): Arthrose des linken Handgelenks mit mittelgradiger Funktionsein schränkung nach operierter Scap h oidfraktur nach einem Unfall 1984, chronisch rezidivierende Lumbalgien bei leichten degenerativen Veränderungen ohne Hin weis auf eine radikuläre Defizitsymptomatik, Arthralgie beider Schultergelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne Nachweis einer degene rativen Veränderung, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), axiale Gleit hernie und Refluxösophagitis , Adipositas, ein Verdacht auf eine Hypercholesteri nämie, ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und eine unklare Gewichtsab nahme. 4.3.2 Aus ort hopädisch/ trauma tologischer Sicht zeige sich seitens der lumbalen Wir belsäule nur eine leichtgradige Funktionseinschränkung. Klinisch stehe eine Druckschmerzhaftigkeit im rechten Iliosakralgelenk im Vordergrund und könne durch eine beginnende Arthrose erklärt werden. Die g eklagten Schmerzen in der Kniekehle könnten nicht zugeordnet werden. Radiologisch zeige sich eine mediale Gonarthrose (S. 30 Mitte). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Koch sei nicht eingeschränkt, da das Anforderungsprofil das näher aufgeführte Belastungsprofil nicht über steige (S. 31 oben). 4.3.3 Die neurologische Untersuchung habe eine deutliche Diskrepanz geklagter Be schwerden und objektivierbarer Befunde gezeigt. Der neurologische Untersu chungsbefund sei weitgehend regelrecht ohne Hinweise auf radikuläre Symp tome , sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten. Ebenso hätten sich keine Hinweise auf periphere Nervenstörungen ergeben (S. 37 unten). Der Tagesablauf des Beschwerdeführers sowie sein therapeutischer Einsatz liessen keinen Schluss auf einen erhöhten Leidensdruck zu. Er sei voll in den Alltag in tegriert, helfe seiner Frau sogar auch bei schweren körperlichen Tätigkeiten in ihrer Arbeit als Hauswartin und sei intensiv mit Gartenpflege beschäftigt (S. 38 oben). Bei zwar angegebenen chronischen Rückenschmerzen sei in der Tätigkeit als Koch bei fehlenden radikulären Symptomen von keiner neurologischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei nach abgeheilter Akuterkrankung nach Quetschung des Armes 1999 dauerhaft von ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( S. 38 Mitte). 4.3.4 Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, dass sein psychischer Gemütszustand stark von seinem körperlichen Befinden abhänge ( S. 40 f.) Aus seiner Sicht bestünden keine psychischen Einschränkungen. Die Depressionen könne er aktuell beherrschen und damit leben. Die Beeinträchti gungen ergäben sich aus den körperlichen Beschwerden (S. 43 oben). Seit 2012 habe keine psychiatrische Behandlung mehr stattgefunden (S. 41). Die umfangreichen Interessen des Beschwerdeführers, sein ausgefüllter Tagesab lauf, seine Kontaktpflege und die Unterstützung seiner Ehefrau bei ihrer Tätigkeit als Hauswartin zeigten vollständig zurückerlangte soziale Kompetenzen ohne Hinweise auf Einschränkungen durch eine psychiatrische Erkrankung. Es werde weder eine multimodale Schmerztherapie, noch eine konsequente psychiatrische Behandlung einschliesslich medikamentöser Therapie durchgeführt. Diesbezüg lich fühle sich der Beschwerdeführer viel besser und führe seine Einschränkungen lediglich noch auf organische Komponenten zurück (S. 4 4 f. ). Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung bestehe heute nicht mehr. Eine überlagernde somatoforme Schmerzstörung, wie früher diag nostiziert, bestehe wahrscheinlich auch aktuell. Der Beschwerdeführer besitze je doch zahlreiche gesunde und starke Persönlichkeitsanteile und es sei bereits im neurologischen Teilgutachten auf die aggravatorische Überlagerung des Be schwerdevortrags hingewiesen worden (S. 45 oben). A nlässlich der psychiatrischen Begutachtung seien weder eine depressive Stö rung, noch eine Angststörung verifizierbar gewesen. Die somatoforme Schmerz störung müsse als leicht bezeichnet werden und sei auch deutlich aggravatorisch überlagert (S. 45 Mitte). Retrospektiv könne aus psychiatrischer Sicht ab
- Januar 2012, spätestens nach Abschluss der psychiatrischen Therapie , von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. Es sei wahrscheinlich, dass bereits vorher keine volle Arbeitsun fähigkei t mehr bestanden habe, was jedoch retrospektiv schwer zu beurteilen sei (S. 47 oben). 4.3.5 Aus internistischer Sicht bestehe aktuell und retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 54 f.). 4.3.6 Die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung ergebe keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch und in leidensadaptierten Tätigkeiten. Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit He ben und Tragen von Lasten bis 15 kg seien möglich. Die Tätigkeiten könnten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen durchgeführt werden. Kraftvolles Zu packen sei durch den Einsatz einer stabilisierenden Handgelenksorthese möglich. Arbeiten mit diadochokinetischem Bewegungsmuster, Supination, Extension, Fle xion seien links zu vermeiden. A us neurologischer Sicht werde eingeschätzt, dass das Belastungsprofil heute gegenüber den Vorbefunden als deutlich höher angesehen werden müsse. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht sei das Belastungsprofil nicht eingeschränkt (S. 14 oben). Es sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit stärkere psychische Probleme bestanden hätten. Ab
- Januar 2012, spätestens nach Abschluss der psychiatri schen Therapie, könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 14 unten). 4.4 Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD , hielt in seiner Stellungnahme vom 1
- April 20 16 zum Gutachten fest ( Urk. 6/93/5-6) , dieses erscheine schlüssig und umfassend, weshalb darauf abstel len und von einem verbesserte n Gesundheitszustand seit Januar 2012 auszugehen sei. 4.5 Im Bericht der I.___ vom
- Dezember 20 16 ( Urk. 6/104) betreffend die stationäre Behandlung vom 2
- September bis 1
- Dezember 2016 wurden als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , r ezidivierende d epressive E pisoden, aktuell mit telschwer (ICD-10 F33.1), und eine näher umschriebene chronische Angsterkran kung (ICD-10 F41.3) genannt. Die psychischen Erkrankungen seien schwer chro nifiziert . Alle drei Erkrankungen beeinflussten sich gegenseitig in ungünstiger Weise. Es habe während des Aufenthaltes in der I.___ eine nur mar ginale Verbesserung des Zustandes erreicht werden können (S. 2 Ziff. 1.4 ) . Der Beschwerdeführer arbeite seit vielen Jahren nicht mehr. Fragen zur Arbeitsfähig keit angestammt aber auch angepasst könnten nicht beantwortet werden. Es sei nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 1.9 ) . 4.6 Dr. D.___ (vorstehen d E. 3.2 ) führte in seiner Stellungnahme vom 1
- Januar 2017 zum Z.___ -Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 6/105/1-5) au s , der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der damaligen letzten Behandlung am 2
- Sept ember 2011 seien in etwa gleich wie im Bericht vom Nov ember 2010 gewesen ( S. 1 Mitte; vgl. vorstehend E. 3.3 ). Es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die tatsächliche Belastbarkeit im Rahmen einer qualifizierten beruflichen Massnahme zu prüfen, falls sie seine damalige Ein schätzung nicht hätte nachvollziehen können . Zum jetzigen Zeitpunkt rückbli ckend ab 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wirke arbiträr und trage der komplexen psychophysischen Situation und Symptomatik, wie sie da mals vorgelegen habe, in keiner Weise Rechnung (S. 2 Mitte). Ziel der Behandlung sei insbesondere gewesen , eine Balance zwischen mac hbaren aber doch regelmässigen Aktivitäten einerseits und möglichst guter Kontrolle der Schmerz- und körperlichen Beschwerdeproblematik andererseits zu finden, was dem Beschwerdeführer seit zirka 2009/2010 weitgehend gelungen sei, wenngleich es immer wieder zu länger dauernden, mehrwöchigen Krisen gekommen sei. Die ser Verlauf sei auch in seinem Bericht vom November 2010 bereits klar dargelegt worden und der Beschwerdegegnerin bekannt (S. 3 Mitte). Es sei weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Um ernsthaft Aufschluss darüber zu gewinnen, welche Art von Tätigkeit in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Ausmass durchgängig möglich sei, müssten integrierende Massnahmen überprüft werden, was erst möglich sei, wenn der Beschwerdeführer eine relative Stabilität erreiche (S. 4 f.).
- 7 Die Fachpersonen des J.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom
- Oktober 2017 über den stationäre n Aufenthalt vom
- August bis 2
- Sep tember 2017 ( Urk. 6/129 /3-7 ) als Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) . Als Nebendiagnosen nannten sie eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9), eine Adi - posi tas , eine gastroösophageale Refluxkrankheit und eine Balanitis (S. 1 ; vgl. auch den Bericht zu Handen des Beschwerdeführers vom
- September 2017, Urk. 6/129/1-2 ). Der Beschwerdeführer sei dank der Medikamente und Bewältigungsstrategien bis vor drei Jahren in einem vergleichsweise guten Zustand gewesen und nun durch die Intervention der IV-Stelle dekompensiert (S. 2). Aufgrund seiner Verbitterung und seines starken Autonomie- und Kontrollbedürfnisses sei eine vertiefte Klä rung und Bearbeitung von mit den Schmerzen in Zusammenhang stehenden psy chologischen Faktoren nicht möglich gewesen. Es sei im Verlauf zu diversen Ab senzen bei den Bewegungstherapien aufgrund von Schon- und Vermeidungsver halten gekommen. Es bestehe eine Ambivalenz zum Abbau des Vermeidungsver halten s. Auf Wunsch des Beschwerdeführers hätten zwei Ernährungsberatungen stattgefunden mit dem Ziel der Gewichtsreduktion. Er habe sich jedoch aufgrund des somatischen Krankheitskonzeptes zu keine r Veränderung des Ess- und Bewe gungsverhaltens entscheiden können . I n wenig gebessertem Zustand sei die Ent lassung erfolgt (S. 4). 4 . 8 Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1
- November 2017 ( Urk. 6/142 S. 3 f.) aus, der psychiatrische Gutachter habe zu den Standardindikatore n nur knapp Stellung genommen. D ie postulierte Verbesserung könne nicht nachvollzogen werden, da eine genaue Begründung fehle. Dem Gutachter hätten Rückfragen gestellt werden müssen (S. 3 f.).
- 9 Die Ärzte des Z.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 2
- März 2018 ( Urk. 6/137) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass anlässlich der Begut achtung im Januar 2016 (vorstehend E. 4.3 ) die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode nicht vorgelegen hätten. Es zeigten sich keine Hinweise für eine pathologische emotionale Auslenkung oder inadäquate Stimmungslage, Af fektregulationsstörungen, Interessenverlust, Freudlosigkeit oder sozialen Rück zug. Ebenso wenig habe die Diagnose einer Angsterkrankung mit Pani kattacken gest ellt werden können (S. 3 oben, S . 4). Die somatoforme Schmerzstörung, wel che sich durch eine dysfunktionale Verarbeitung eines Unfalls aus dem Jahre 1999 entwickelt habe, sei überwindbar (S. 4 Mitte). Angsterkrankungen und mit telgradige depressive Episoden seien des Weiteren prinzipiell psychiatrisch be handelbar und führten nicht zu einer langandauernden Invalidisierung (S. 3 Mitte). Im Bericht vom Oktober 2017 des J.___ (vorstehend E. 4.5 ) werde ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten beschrieben, welches anlässlich der Z.___ -Begutachtung nicht habe festgestellt werden können, und vor dem Hintergrund der psychiatrischen Beurteilung als Ausdruck einer bewusstseinsna hen Vermeidungshaltung interpretiert werden könne , woraus keine Arbeitsunfä higkeit resultiere (S. 5 oben). Eine Verschlechterung des psychopathologischen Befundes (mittelschwere de pressive Episode, Angststörung sowie weiterhin bestehende somatoforme Schmerzstörung) lasse sich ab Spätherbst 2016 zwar nicht zuverlässig ausschlies sen. Allerdings erscheine d as dokumentierte Vermeidungsverhalten durchaus wil lensnah ausgestaltet, nicht zuletzt im Lichte der bereits anlässlich der Z.___ -Begutachtung erwähnten Hinweise auf Aggravation. Zusammenfassend seien die nachgereichten Berichte daher nicht geeignet, eine Änderung der Schlussforde rungen aus dem Z.___ -Gutachten herbeizuführen (S. 6).
- 10 Die Fachpersonen der I.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom
- Mai 2019 über den stationären Aufenthalt vom 1
- Januar bis
- April 2019 ( Urk. 11) die folgenden Diagnosen (S. 1): - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Probleme mit Bezug auf das Berufsleben und den engeren Familienkreis und mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z56, Z63, Z73) - gastroösophageale Refluxkrankheit - Status nach Handgelenksoperation links 1985 und Arbeitsunfall des lin ken Unterarms 1999 - Vitamin D-Mangel - Mikrohämaturie Die geklagten Beschwerden habe der Beschwerdeführer insbesondere in Verbin dung mit dem hängigen IV-Verfahren gebracht (S. 2 oben). Zu der Arbeitsfähig keit äusserten sich die Fachpersonen nicht.
- 5.1 Die erstmalige Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom
- November 2001 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 2
- August 2001 ( Urk. 6/23) gestützt auf das psychiatrische Gutachten der C.___ vo n August 2001 (vor stehend E. 3.2 ). Im Gutachten wurden eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Konversionsstörung (ICD-10 F44.9) sowie Angst und Depressivität (ICD-10 F41.2) diagnostiziert und aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsun fähigkeit attestiert. Anlässlich des dritten Revisionsverfahrens (im Jahr 2010) stellte die Beschwerde gegnerin - der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ folgend ( Urk. 6/49 S. 3) - auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ und des Hausarztes Dr. F.___ vom November 2010 (vorstehend E. 3.3 und E. 3.4 ) ab und bestätigte mit Mitteilung vom 3
- Januar 2011 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 6/50) . Dr. D.___ diagnostizierte eine chronifizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Konversionsstörung (ICD-10 F44.9), eine Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) sowie eine rezidivierende ängst lich-depressive Störung, die gegenwärtig weitgehend remittiert sei (ICD-10 F33.4), wobei sich die letzte erhe bliche Störung (mittelgradig) von September bis Dezember 2008 ereignet habe . Dr. F.___ nannte als Diagnosen ein r adikuläres und pseudoradikulä r es Syndrom L4 links, multiple muskuläre Schmerzen und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) 5.2 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands stellte die Beschwerde gegnerin nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst ( Urk. 6/142 S. 5 f.) auf das polydisziplinäre Z.___ -Gutachte n vom März 2016 (vorstehend E. 4.3 ) ab. Vorab ist festzustellen, dass dieses auf den notwendigen orthopä disch/ traumatolo - gischen, neurologischen, psychiatrischen und internistischen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruht und in Kenntnis der Vorakten erging. Die Gutachter berücksichtigten die g eklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die me dizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen sind in einer Weise be gründet, dass sie prüfend nachvollzogen werden können. Das Z.___ - Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert ein es Arzt berichts (vorstehend E. 1.7 ) vollumfänglich. 5.3 Im Z.___ -Gutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt . Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten die Gutachter eine somatoform e Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Aus somatischer Sicht wurden die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 6/84/12 Ziff.2) : Arthrose des linken Handgelenks mit mittelgradiger Funktionseinschränkung nach operierter Scap h oidfraktur nach einem Unfall 1984, chronisch rezidivierende Lumbalgien bei leichten degenerati ven Veränderungen ohne Hinweis auf eine radikuläre Defizitsymptomatik, Arthralgie beider Schultergelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne Nachweis einer degenerativen Veränderung, axiale Gleithernie und Re fluxösophagitis , Adipositas, ein Verdacht auf eine Hypercholesterinämie, ein Ver dacht auf eine arterielle Hypertonie sowie eine unklare Gewichtsabnahme. 5 .4 Die vom Beschwerdeführer g eklagten somatischen Beschwerden konnten nur zum Teil klinisch und radiologisch objektiviert werden. Die klinische Untersuchung ergab eine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenks. Be züglich der lumbalen Wirbelsäule zeigte sich nur eine leichtgradige Funktions einschränkung ohne Zeichen einer radikulären Defizitsymptoma tik, b e i begin nende r ISG-Arthrose . Radiologisch wurde eine m ediale Gonarthrose festgestellt, d as Kniegelenk stellte sich jedoch ohne wesentliche Funktionseinschränkung dar . Bei der neurologischen Untersuchung waren eine deutliche Diskrepanz geklagter Beschwerden und objektivierbarer Befunde sowie Hinweise auf Aggravation be obachtbar , bei ansonsten weitgehend regelrecht em neurologischen Befund ohne Hinweise auf radikuläre Symptome. Aus der endoskopisch festgestellten leichten Refluxösophagitis bei axialer Gleithernie würden bei Behandlung keine funktio nellen Einschränkungen resultieren (vgl. vorstehend E. 4.3.2-4.3.3, 4.3.5) . In der ergänzenden Stellungnahme des Z.___ wurde erneut bestätigt , dass für das lum bospondylogene Schmerzsyndrom nach bildtechnischer Abklärung kein struktu relles Korrelat gefunden werden konnte . Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule seien dem Alter nicht vorauseilend, lindernde Massnahmen in Form von lokalen Facetten-Infiltrationen sowie physiotherapeutische Massnah men seien zu erwägen ( Urk. 6/137 S. 1). Das im Z.___ -Gutachten festgehaltene zumutbare Belastungsprofil erscheint un ter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und nach vollziehbar begründet. Die angestammte Tätigkeit als Koch in einer Grossküche , welche insbesondere die Produktion von Grossmengen beinhaltet , bewegt sich dabei mehrheitlich im Rahmen des beschriebenen Belastungsprofils, wobei eine stabilisierende Handgelenksorthese kraftvolles Zupacken ermöglichen soll. A us somatischer Sicht ist nach dem Gesagten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Die erstmalige Zusprache der ganzen Invalidenrente beruhte ausschliesslich auf der psychiatrischen Befunderhebung (vgl. vorstehend E. 3.2 ). Aus somatischer Sicht zeigt sich im retrospektiven Vergleich ein weitgehend gleichbleibender Ge sundheitszustand, bei nur teilweiser Objektivierung der angegebenen Beschwer den (vgl. auch Urk. 6/84/21 Ziff. 1) . Diese Schlussfolgerungen wurden vom Be schwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1). 5.5 Wie bereits erwähnt, wurde in psychiatrischer Hinsicht i m Z.___ -Gutachten keine Diagnose mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit genannt. Als psychiat rische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung. Bereits im Gutachten vom 2
- März 2016 hielten die Gutachter fest, es bestehe keine die Arbeitsfähigkeit einschrän kende psychische Erkrankung, so dass insgesamt von einer Verbesserung des Ge sundheitszustandes ausgegangen werden müsse ( Urk. 6/84/21 Ziff. 1). Zu dieser Fragestellung und neuen Berichten der behandelnden Ärzte sowie der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit März 2016 äusserte sich d as Z.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom März 2018 (vorstehend E. 4. 9 ) zudem ausführlich und schlüssig. Insbeson dere erscheint die Einschätzung des Z.___ -Gutachters, wonach die diagnosti schen Kriterien einer depressiven Episode nicht vorgelegen hätten , da sich keine Hinweise für eine pathologische emotionale Auslenkung oder inadäquate Stim mungslage, Affektregulationsstörungen, Interessenverlust, Freudlosigkeit oder sozialen Rückzug gezeigt hätten, als nachvollziehbar und überzeugend . Dies gilt e benso hinsichtlich der Diagnose einer Angsterkrankung mit Pani kattacken, zu mal selbst im Austrittsbericht des J.___ vom Oktober 2017 die depressive Störung und eine nicht näher bezeichnete Angststörung bloss als Ne bendiagnosen genannt wurden , womit diesen klarerweise eine untergeordnete Bedeutung zugesprochen wurde und von einer bloss geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgegangen werden kann. Ferner ergeben sich eine relevante depressive Störung oder Angsterkrankung insbesondere nicht aus den Ausführungen zu Therapie und Verlauf (vgl. vorstehend E. 4. 7 ). Im Weiteren wurde weder in den Berichten der I.___ noch des J.___ – trotz längerem Beobachtungszeitraum – keine über den jeweiligen Klini kaufenthalt hinausgehende medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genannt (E. 4.5, E. 4.7, E. 4.10) , was bei einer schwerwiegenden Störung zu erwarten ge wesen wäre . Somit bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2016 im Vergleich zu 2001 hinsichtlich der depressiven Störung und Angst sowie, wie unten zu zeigen sein wird , hinsichtlich der Ausprägung der Schmerzstörung (vgl. nachfolgend E. 5. 9 .1) eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, womit ein Revisionsgrund vorliegt. Zu prüfen ist sodann die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, welche die Z.___ -Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein stuften ( Urk. 6/84/12) , in ihrer Ausprägung als nur noch leicht ( Urk. 6/84/45) be ziehungsweise in ihrer Stellungnahme als überwindbar bezeichneten ( Urk. 6/137/4 Mitte). Sie erklärten diesbezüglich ferner , nach eingehender psy chiatrischer Befunderhebung habe kein Zweifel am Vorliegen einer somatofor men Schmerzstörung bestanden ( Urk. 6/137/3 oben ; vgl. auch Urk. 6/137 unten f. ). Im Licht der laufenden Rechtsprechung zur Bewertung von Arbeitsunfähigkeit bei somatoformen/dissoziativen Störungen - beziehungsweise bei fehlender Komorbidität und mit Blick auf ausreichende Ressourcen in den sogenannten In dikatoren ( Urk. 6/137/6 oben) - hätten sie im psychiatrischen Gutachten davon ausgehen müssen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu begründen sei ( Urk. 6/137/4 oben). Auch wenn die Gutachter somit den nach früherer Recht sprechung einschlägigen Begriff der «Überwindbarkeit» benutzten, führt dies – angesichts deren weiteren Ausführungen – nicht dazu, deren Einschätzung in Frage zu stellen. Dabei ist weiter darauf hinzuweisen, dass i m Austrittsbericht des J.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4. 7 ) festgehalten wurde , dass der Be schwerdeführer nach eigener Aussage dank Medikamenten und Bewältigungs strategien bis vor 3 Jahren in einem vergleichsweise guten Zustand gewesen sei und nun durch die Intervention der IV dekompensiert sei ( Urk. 6/126 S. 2). Auch gemäss Austrittsbericht der I.___ vom Mai 2019 (vorstehend E. 4. 10 ) brachte der Beschwerdeführer die geklagten Beschwerden in Verbindung mit dem hängigen IV-Verfahren ( Urk. 11 S. 2). Dies legt nahe, dass die neuerliche angeb liche Verschlechterung auf psychosoziale Belastungssituationen zurückgeführt werden kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wenn im Wesentlichen nur Be funde erhoben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Um ständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2
- März 2009 E. 2). Im Übrigen führte auch Dr. D.___ im Januar 2017 (vorstehend E. 4.4) aus, dass der Schluss des Z.___ -Gutachtens insoweit nachvollziehbar sei, als bei einer Querschnittsbe urteilung von der Abwesenheit einer psychischen Störung von Krankheitswert ausgegangen werde ( Urk. 6/105 S. 2 unten). In den Berichten des J.___ wird ferner ein ausgeprägtes Ver meidungsverhalten aufgeführt, wodurch der Beschwerdeführer insbesondere di verse Therapietermine nicht wahrnahm ( Urk. 6/3-7/129 S. 4 unten, Urk. 6/129/1-2 S. 2). Das Z.___ legte in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar dar, dass vor dem Hintergrund der psychiatrischen Z.___ -Begutachtung eine be wusstseinsnahe Ausgestaltung des aktuellen Vermeidungsverhaltens angenom men werden könne. Das bewusstseinsnahe Vermeidungsverhalten führe nach An gaben der Klinik zu Schwierigkeiten in der Gestaltung der Tagesstruktur und bei Sozialkontakten, was doch in grossem Gegensatz zu dem noch im Januar 2016 beschriebenen aktiven Tagesablauf und Sozialleben steht, sodass auch aktuell In konsistenzen ersichtlich sind. Zusammenfassend ist somit darauf abzustellen, dass eine somatoforme Schmerz störung vorliegt, die gemäss Einschätzung der Z.___ -Gutachter die Arbeitsfähig keit nicht einschränkt und hinsichtlich welcher die Standardindikatorenprüfung zu erfolgen hat. 5.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 7 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4).
- 8 Aus dem Z.___ -Gutachten vom März 2016 (vorstehend E. 4.3 ) ergeben sich die notwendigen Hinweise, welche eine sinngemässe Prüfung anhand der einschlä gigen Indikatoren ermöglichen.
- 9
- 9 .1 Hinsichtlich der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert wurde, die jedoch keine Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit aufweise. Während der Untersuchung zeigte sich der Beschwerde führer allseits orientiert, konzentriert und aufmerksam, gut schwingungs- und kontaktfähig, ohne Gedächtnisstörungen und mit situationsadäquatem Antrieb ohne Hinweis auf pathologische Antriebsstörungen. Es bestanden keine Hinweise für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung. Anzeichen für eine depressive Störung o der eine Angststörung waren nicht ersichtlich . Ein zig demonstrativ langsame Bewegungsabläufe sowie eine Aggravationsneigung waren auffällig ( Urk. 6/84 S. 43 f.) . Das Vorliegen der damals diagnostizierte n somatoformen Schmerzstörung sei auch aktuell noch wahrscheinlich, wobei aber insbesondere mit Blick auf das Aktivitätenniveau von einer bloss leichten Aus prägun g mit einer deutlichen aggravatorische n Überlagerung ausgegangen wer den müsse ( Urk. 6/84 S. 44 f.) . Nach Aussagen des Beschwerdeführers finde seit 2012 keine psychiatrische Be handlung mehr statt ( Urk. 6/84 S. 41) , was ebenfalls gegen den grossen Leidens druck einer schweren psychiatrischen Erkrankung spricht und eine bloss noch leichte Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung wahrscheinlich erschei nen lässt. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer a nläss lich des Untersuchungs gesprächs an , dass er aus seiner Sicht keine psychische Einschränkung habe und seine früheren Depressionen beherrschen könne ( Urk. 6/84 S. 43) . Aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine depressive Störung oder Angststörung kann diesbezüglich von einem Behandlungserfolg ausgegangen werden . Komor biditäten sind nicht ersichtlich. Ein Eingliederungsversuch wurde nicht durchge führt ( Urk. 6/84 S. 45) .
- 9 .2 Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» ist festzuhalten , dass keine Anzeichen für Persönlichkeitsstörungen beobachtet werden konnten. In der psychiatrischen Untersuchung sind zahlreiche gesunde Persönlichkeitsanteile und persönliche Ressourcen aufgefallen ( Urk. 6/84 S. 46). Der Beschwerdeführer stehe gegen 8 Uhr morgens auf, sei aber zuvor schon we gen seiner Schulterschmerzen wach. Er frühstü cke oder trinke Kaffee, versorge den Haushalt, für welchen er ungewöhnlich viel Zeit benötige, lese Zeitung, schaue fern oder verbringe Zeit am PC. Anschliessend bereite er das Mittagessen zu. Nachmittags halte er sich meist im Schrebergarten auf, beschäftige sich mit Gartenarbeit, habe diverse Kontakte und Freundschaften mit anderen Gartenbe sitzern. Der Garten stelle einen sozialen Treffpunkt dar. Spätestens nach 17 Uhr gehe er nach Hause, bereite das Abendessen für sich und seine Ehefrau zu. Nach dem Abendessen gehe er einkaufen oder führe geme insame Gespräche im Fami lienkrei s, schaue fern, sei am Computer und gehe gegen 22.30 Uhr schlafen. Die Nächte seien meist unruhig, da er aufgrund der Schmerzen nicht durchschlafen könne. Seine Ehefrau ist im von der Familie bewohnten Haus Hauswartin und der Beschwerdeführer helfe ihr bei verschiedenen Arbeiten, beispielsweise staubsauge er das Kellergeschoss oder pflege das Gelände ( Urk. 6/84 S. 41) . Im sozialen Kontext zeigt sich ein intaktes familiäres und freundschaftliches Netzwerk mit regelmässiger Kontaktpflege. Der Tagesablauf des Beschwerdefüh rers weist umfangreiche und körperlich beanspruchende Aktivitäten auf. Er geht verschiedenen Hobbys und Interessen nach, betätigt sich im Garten und pflegt diverse Kontakte und Freundschaften, erledigt selbständig täglich anfallende Hausarbeiten, kocht für die Familie und unterstützt seine Ehefrau aktiv bei ihrer Tätigkeit als Hauswartin. Das hohe Aktivitätenniveau im privaten Bereich, die diversen Interessen und die regelmässige Pflege von sozialen Kontakten deuten auf keinerlei Einschränkungen im Alltagsleben hin und zeigen umfangreiche per sönliche Ressourcen auf.
- 9 .3 Zu prüfen ist die beweisrechtlich ausschlaggebende Kategorie der «Konsistenz». Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass der Be schwerdeführer wie oben ausgeführ t (vorstehend E. 5. 9 .2 ) seine Ehefrau in der Erledigung der Hauswartstätigkeit körperlich aktiv unterstützt, über eine intakte Tagesstruktur verfügt, inte nsiv soziale Kontakte pflegt und Hobbys nachgeht, so dass keine gleichmässigen Einschränkung en des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen vorliegt . Des Weiteren war eine Aggravationsnei gung beobachtbar, sodass von eine r deutlich aggravatorische n Überlagerung der somatofo rmen Schmerzstörung ausgegangen wurde ( Urk. 6/84 S. 44 f.). Auch bei der neurologischen Untersuchung zeigten sich eine deutliche Diskrepanz geklag ter Beschwerden und objektivierbarer Befunde sowie Hinweise auf Aggravation, wie beispielsweise demonstrativ langsame Bewegungen, heftige Schmerzreaktio nen, Stöhnen, Hinken und schlurfendes Gehen, welches keine organische Korre lation aufzeigte ( Urk. 6/84 S. 37) . Dies steht im Widerspruch zu der beschriebenen aktiven Tagesstru ktur, welche auch vielseitige körperliche Aktivitäten beinhaltet. Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass der Be schwerdeführer von 2012 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2016 keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch nahm und auch keine multi modale Schmerztherapie erfolgte. Insgesamt deutet auch dies auf keinen erhöhten Leidensdruck hin.
- 9 .4 Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und de ren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf die bloss geringe diagnos tische Ausprägung, das hohe Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers, die per sönlichen Ressourcen und vorhandenen Inkonsistenzen eine 100%ige Arbeitsfä higkeit aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen ist. Da mit vermögen die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte der be handelnden Ärzte angesichts der auch aktuell bloss geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und der festgestellten Inkonsistenzen keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, weswegen keine weiteren Abklä rungen zu tätigen sind. Vielmehr wurden d ie aus somatischer und psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkungen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achter des Z.___ vollumfänglich berücksichtigt. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass aus somatischer und psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, weshalb die Aufhebung der Rente nicht zu beanstanden ist.
- 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per
- Januar 2012 recht mässig war. Dies ist dann der Fall, wenn der Leistungsbezüger seiner nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV; vgl. vorstehend E. 1.5 ). Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsan spruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit (…) sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle an zuzeigen. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten vo raus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a). 6.2 Anlässlich des
- Revisionsverfahrens gab Dr. D.___ in seinem Verlaufsbericht vo m November 2010 (vorstehend E. 3.3 ) an, die rezidivierende ängstlich-depres sive Störung sei gegenwärtig weitgehend remittiert , wobei sich die letzte erheb liche (mittelgradige) Störung von September bis Dezember 2008 ereignete. Eine aus psychiatrischer Sicht angepasste Tätigkeit müsse insbesondere Arbeitszeiten von höchstens 2-2.5 Stunden am Stück beinhalten. Gemäss subjektiver Einschät zung sei der Beschwerdeführer an guten Tagen zu etwa 2 x 2-2.5 Stunden aktiver Betätigung in der Lage, wobei er nach 2-2.5 Stunden eine Ruhe- und Entspan nungspause von etwa 3-4 Stunden brauche, um danach allenfalls noch einmal 2-2.5 Stunden tätig sein zu können ( Urk. 6/45 /1-7 S. 4). Dr. F.___ führte in seinem Verlaufsbericht vo m November 2010 (vorstehend E. 3.4 ) aus, dass die bestehenden körperlichen, geistigen und psychischen Ein schränkungen bezüglich der bisherigen Tätigkeit unklar seien und allenfalls eine Arbeitsfähigkeitsevaluation durchzuführen sei. Eingliederungsmassnahmen seien immer noch anzustreben ( Urk. 6/46 S. 2 f.). D em Verlaufsbericht von Dr. D.___ ist eine geringere Ausprägung der diagnose relevanten Befunde sowie neu eine näher aufgeführte Belastbarkeitseinschätzung zu entnehmen, was allenfalls auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hindeutete. Des Weiteren machte Dr. F.___ darauf aufmerksam, dass die beste henden Einschränkungen weitgehend unklar seie n, weshalb eine Evaluation oder Eingliederungsmassnahmen zu erwägen seien. Der IV-Stelle wurden alle wesent lichen Angaben zur Verfügung gestellt, jedoch tätigte diese trotz Hinweisen auf eine mögliche Verbesserung keine weitere n Abklärungen und bot auch keine be rufliche n Massnahmen an . Sie ging einzig gestützt auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte von einem unveränderten Gesundheitszustand aus und sprach dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente z u (vgl. Urk. 6/50; vor stehend E. 3.5) . Eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers ist – auch nach Beendigung der Therapie bei Dr. D.___ Ende 2011 - nicht zu erblicken, zumal aus Sicht der behandelnden Ärzte sowie aus seiner subjektiven Sicht wei terhin eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestand und Dr. F.___ im Mai 2015 festhielt, es sei keine Veränderung seit der letzten Rentenrevision feststellbar (vgl. vorstehend E. 4.1) , was auch der Einschätzung de r M.___ im Mai 2015 entsprach (unveränderte Befunde im Vergleich zu 2010 und 2013, Urk. 6/62/5) . Ausserdem erscheint es – mangels echtzeitlicher medizinischer Einschätzungen – schwierig oder gar beliebig, rückblickend ab 2012 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes anzunehmen. 6.3 Nach dem Gesagten besteht keine Meldepflichtverletzung, daher ist die rückwir kende Rentenaufhebung per
- Januar 2012 unzulässig. Gestützt auf d as Z.___ -Gutachten ist jedoch zumindest seit März 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit ausge wiesen (vgl. vo rstehend E. 5.4 ff. ), weshalb die Aufhebung der Rente ex nunc nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV hat diese frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung de r Verfügung folgenden Monats an zu erfolgen. Die Verfügung der Einstellung der Rente erging am
- August 2018 ( Urk. 2 /1 ) , weshalb die Rente per
- Oktober 201 8 aufzuheben ist. Da die vorsorgliche Sistierung per Ende Juni 2017 aufgrund der von der IV-Stelle postulierten Meldepflichtverletzung erfolgte (vgl. Urk. 6/122, Urk. 6/131), ist sie für die revisionsweise Rentenaufhebung nicht beachtlich.
- 7.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5
- Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _ 163/2009 vom 10 September 2010, E. 4.2.1 ) . 7.2 Der Beschwerdeführer bezog seit Juli 2000 und damit seit über 15 Jahren eine Rente, weshalb er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezüger kreis fällt. Mit Schreiben vom 3
- Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Gespräch zur Besprechung der Situation im Arbeitsmarkt angeboten ( Urk. 6/86). Aus dem Verlaufsprotokoll ist ersichtlich, dass er im Juni 2016 einen Ter min bei der N.___ wahrnahm, den Weg dorthin aber bereits als zu anstrengend empfand. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und da dieser gemeinsam mit seinem Psychiater einen stationären Aufenthalt in einer Klinik prüfte ( Urk. 6/91 S. 2 f.), teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 2
- Juli 2016 mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien ( Urk. 6/90). Mit Vorbescheid vom 2
- September 2016 wurde zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands die Einstellung der Rente in Aussicht gestellt ( Urk. 6/94). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 55 Jahre alt. Nach gemeinsa mer Besprechung des weiteren Vorgehens wurde n dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1
- April 2017 in Zusammenhang mit der angekündigten Renten aufhebung berufliche Eingliede rungsmassnahmen angeboten , wobei in einem ersten Schritt eine Potentialabklärung geplant sei ( Urk. 6/111). Am 2
- Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass berufliche Massnahmen bis auf weiteres zurückgestellt werden müss t en, da sich sein Gesundheitszustand massiv ver schlechtert habe ( Urk. 6/112, vgl. Urk. 6/115 S. 2) . 7.3 Sowohl im Mai 2016 als auch im April 2017 wurden dem Beschwerdeführer Ein gliederungsmassnahmen angeboten. Dass diese nicht durchgeführt werden konn ten, lag an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden, welche jedoch nach Würdigung der medizinischen Akten keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit aufweisen. Die von der Beschwerdegegnerin angebotenen Eingliede rungsmassnahmen sind daher als ausreichend zu betrachten, weshalb die Aufhe bung der Rente nicht zu beanstanden ist.
- Nach dem Dargelegten ist die Be schwerde bezüglich der Rückforderung sverfü gung vom 2
- August 2018 (Rückforderung der Leistungen vom
- Januar 2012 bis 3
- Juni 2017, Urk. 2/2) gutzuheissen . Hinsichtlich der Einstellung der Inva lidenrente per
- Januar 2012 (Verfügung vom
- August 2018, Urk. 2/1) ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Rente ab
- Oktober 2018 auf zuheben ist . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
- Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Par teien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Rückforderungsverfü gung vom 2
- August 2018 ersatzlos aufgehoben und die Verfügung der Einstellung der Invalidenrente vom
- August 2018 dahingehend geändert, dass die Rente per
- Okto ber 2018 aufzuheben ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ -Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00737
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 7. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ -Pensionskasse Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 19 61 , war zuletzt seit
Februar 1992 als Koch tätig
gewesen ( Urk. 6/9) .
A m 1 5. Mai 2000 meldete er sich unter Hinweis auf die Fol gen eines Unfalls vom 1 9. Mai 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6 /4 ). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und
zog die Unfallak ten bei. Mit Verfügung vom 5. November 2001 sprach die IV-Stelle dem Versi cherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Juli 2000 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/25). 1.2
Eine im Jahr 2003 veranlasste erste Rentenrevision ( Urk. 6/26) ergab einen un veränderten Invaliditätsgrad von 100 % (Mitteilung vom 1 8. November 2003; Urk. 6/29) . Zum gleichen Ergebnis führten die im Jahr 2007 veranlasste zweite Rentenrevision ( Urk. 6/32; Mitteilung vom 2 2. August 2007; Urk. 6/36) und die dritte Rentenrevision im Jahr 2010 ( Urk. 6/41; Mitteilung vom 3 1. Januar 2011; Urk. 6/50). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurde jeweils in allen Revisionsverfahren verneint ( Urk. 6/31; Urk. 6/39; Urk. 6/53). 1.3
Im Rahmen des vierten Revisionsverfahrens, welches nach Eingang des am 2 5. März 2015 ausgefüllten Fragebogens ( Urk. 6/59) eingeleitet wurde, holte die IV-Stelle insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 9. März 2016 vom Z.___ erstattet wurde ( Urk. 6/84). Am 2 7. Juli 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass zurzeit keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/90). Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2016 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aus sicht ( Urk. 6/94), wogegen der Vers icherte Einwände erhob ( Urk. 6/98, Urk. 6/102, Urk. 6/106). Mit Schreiben vom 1 1. April 2017 bot die IV-Stelle dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen an ( Urk. 6/111). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2017 hob die IV-Stelle die Rente auf ( Urk. 6/117). Am 2 8. Juni 2017 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welche m
in Ersetzung der Verfügung vom 3 0. Mai 2017 die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Januar 2012 und die vorsorgliche sofortige Sistierung der Renten leistung in Aussicht gestellt wurde n
( Urk. 6 / 1 22). Gleichentags verfügte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 6/123), wogegen der Versicherte Einwände erhob ( Urk. 6/128, Urk. 6/130). Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2018 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende Juni 2017 ( Urk. 6/131). Am 9. August 2018 verfügte sie die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2012 ( Urk. 2/1) und forderte mit Ver fügung vom 2 2. August 2018 die ausgerichteten Rentenleistungen vo m
1. Januar 2012 bis 3 0. Juni 2017 im Betrag von Fr. 140'898.-- zurück ( Urk. 2/2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügun gen vom 9. und 2 2. August 2018 ( Urk. 2/1, Urk. 2/2) und beantragte , diese seien aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. De zember 2018 wurde die Y.___ -Pensionskasse zum Prozess beigeladen ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 7. Mai 2019 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer einen me dizinischen Bericht ein ( Urk. 11). Innert angesetzter Frist reichte die Beigeladene keine Stellungnahme ein, was dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegne rin, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11, am 2 0. Mai 2019 mit geteilt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus ( Urk. 2 /1 ), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit Januar 2012 verbessert und er sei in der bisherigen Tätigkeit als Koch zu
100 % arbeitsfähig. Ü ber die offensichtliche Verbesserung seiner Gesundheit habe er die IV-Stelle nicht informiert, was eine Verletzung der Meldepflicht darstelle . Die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte beinhalteten keine neuen Befunde, sondern lediglich andere Beurteilung en desselben medizinischen Sachverhalts (S. 2). Da eine Meldepflichtverletzung bestehe, werde die Rente rückwirkend per Januar 2012 eingestellt (S. 3). Auf das Z.___ -Gutachten könne abgestellt werden, da dieses die Verbesserung des Gesundheitszu stands nachvollziehbar begründe
(S. 3). In der Rückforderungsverfügung vom 2 2. August 2018 ( Urk. 2/2) erfolgte eine Aufforderung zur Rückerstattung der vo m
1. Januar 2012 bis 3 0. Juni 2017 er haltenen Rentenleistungen in Höhe von Fr. 140'898.--. 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1), es könne nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden, welches in nicht nachvollzieh barer Weise eine Verbesserung des Gesundheitszustands postuliere (S. 6 Ziff. 2 1 ff.). Zusammenfassend sei im vorliegenden Fall von einer jahrzehntelangen Chro nifizierung einer Gesundheitsstörung in Form einer somatoformen Schmerzstö rung mit erheblichen psychiatrischen Komorbiditäten in Form einer rezidivieren den depressiven Störung und Angststörung sowie einem dysfunktionalen Verhal ten auszugehen. Es könne bei einem solchen Krankheitsbild auch Phasen von relativer Stabilität geben, die jedoch nur von kurzer Dauer seien und keine Ar beitsfähigkeit begründeten (S. 7 Ziff. 28). Es sei ihm unverändert eine ganze Rente zuzusprechen. Eine Rentenaufhebung sei demgegenüber mit einem den bundes gerichtlichen Vorgaben entsprechenden neuen Gutachten bei einer anderen Gut achterstelle zu begründen (S. 7 f. Ziff. 29). Es werde ihm zu Unrecht eine Verlet zung der Meldepflicht vorgeworfen und die Rückforderung der Rentenleistungen verlangt (S. 8 Ziff. 30 f.). 2.3
Streit ig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente und die Rückforderung der vo m
1. Januar 2012 bis 3 0. Juni 2017 erhaltenen Ren tenleistungen . Es ist zu prüfen , ob sich die Verhältnisse seit Erlass der rentenzu spreche nden Verfügung vom 5. November 2001 , welche aufgrund einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabklärung und Beweiswü r digung erging, im Vergleich zu den hier angefochtenen Verfügung en vom 9. und 2 2. August 2018 in anspruchsre levanter Weise verändert haben. Weiter ist zu prüfen, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche eine Rückforderung der Rentenleistungen per 1. Januar 2012 begründet und wie es sich mit Eingliede rungsmassnahmen verhält. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Leitender Arzt, und Dr. med. B.___ , Oberassistenzärztin,
C.___ , nannten in ih rem Austrittsb ericht vom 3. April 2000 ( Urk. 6/1/17-22) über den stationären Aufenthalt vom 2 6. Januar bis 8. März 2000 die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): - generalisierte Myotendoperiostosen mit Betonung des linken oberen und etwas weniger auch des unteren Quadranten und Übergreifen auch auf die rechte Körperhälfte mit - schmerzbedingter leichtgradiger Bewegungseinschränkung der linken Schulter - schwerer Kraftminderung im Bereich der linken Hand - ausgeprägten vegetativen Beschwerden (Schwitzen, gastrointestinal, Atmung, Schlaf und Vigilanz) - diffusen Dysästhesien im Bereich des linken Arms - positivem Tinelzeichen über Ramus
superficialis
N. radialis und N. ul naris bei - Status nach Kontusion des distalen Vorderarmes und des Handgelenks mit Distraktion des linken Arms - Verdacht auf Stinger -Syndrom (Zerrung des Plexus brachialis ) - kleiner medianer Diskushernie C5/6 links ohne Kompression neuraler Strukturen - Angst und depressive Störung gemischt mit - Verdacht auf wechselnd starke Ausbreitung von Schmerzen und kör perlichen Funktionseinbussen im Sinne einer Konversionsstörung 10 Monate nach Kontusion des distalen Vorderarms und Handgelenks mit Dis traktion des linken Arms zeige sich nun ein Zustandsbild mit generalisierten My otendoperiostosen , ausgeprägten vegetativen Symptomen und einer schmerzbe dingt mässiggradigen Bewegungseinschränkung der linken Schulter, des Ellbo gens und des Handgelenks. Eine Teilkausalität der Beschwerden mit dem Unfall sei gegeben, nicht erklärt werde dadurch aber die Ausbreitung der Symptome bis in die linke untere Extremität und auf die rechte Körperseite . Die kleine parame diane Diskushernie zeige keine Kompression neuraler Strukturen und spiele für das Beschwerdebild höchstens eine untergeordnete Rolle. Aus neurologischer Sicht sei ebenfalls keine Ursache für die Symptomatik gefunden worden (S. 4 f.). Im linken Handgelenk bestehe nach Scaphoidfraktur 1984 und Pseudoarthrose sanierung 1985 eine radioscarpale und intercarpale Ar t hrose, die bis zum aktuel len Unfall klinisch stumm gewesen sei. Eine Traumatisierung einer bisher stum men Arthrose könne zwar anhaltende Beschwerden auslösen, erkläre aber nicht die weit ausgebreitete myotendoperiostotische Symptomatik (S. 5 Mitte). Zurzeit seien nur leichte Arbeiten in wechselbelastender Tätigkeit unter Gewähr leistu ng vermehrter Pausen und halbtäg igem Einsatz möglich. Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen oder Krafteinsatz des linken Arms oder Überkopfarbeiten seien nicht möglich (S. 5 unten). 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt,
C.___ , nannten in ihrem Bericht vom 7. August 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/22) die folgenden Diagnosen (S. 7): - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Konversionsstörung (ICD-10 F44.9) - Angst und Depressivität (ICD-10 F41.2) Die Grundstimmung sei zumindest gegen aussen hin während der Hospitalisation im Februar/März 2000 ausgeglichen gewesen, zwischen Sommer 2000 und Som mer 2001 habe sich doch häufiger eine zumindest subdepressive, manchmal auch depressive Grundstimmung gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei stark eingeschränkt (S. 5). Psychopathologisch seien diffuse und hypochondrische Ängste aufgefallen. Da neben bestünden auch anfallsartige Angstepisoden . Stimmungsmässig sei im Längsverlauf eine Depressivität vermehrt zutage getreten, zudem habe der Be schwerdeführer über vermehrte Stimmungsschwankungen berichtet. Auf der kog nitiven Seite müsse aufgrund anamnestischer Angaben von wiederholten Episo den mit veränderter Bewusstseinslage ausgegangen werden. In der direkten Ex ploration sei die Kognition aber jederzeit intakt gewesen (S. 5 unten). Seine viel gestaltigen körperlichen Beschwerden, mit dem ausgedehnten Schmerzsyndrom im Zentrum, daneben aber auch passageren Lähmungserscheinungen, Zuständen veränderter Bewusstseinslage, unspezifische n Magenbeschwerden und anfalls weisem Erbrechen würden gleichsam als Abwehr grosser innerer Angst und Ver unsicherung und möglicherweise auch weiterer tiefer liegenden innerer Konflikte wirken (S. 6 oben). Aufgrund fremdanamnestischer Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon früher zu gewissen Somatisierungen geneigt habe, es ihm aber bis zum Unfallereignis 1999 gelungen sei, ein Gleichgewicht soweit aufrecht zu erhalten, dass er seine beruflichen und familiären Pflichten habe vollumfänglich wahrnehmen können. Im Zusammenspiel zwischen den zwar verhältnismässig geringfügigen körperlichen Folgen des neuerlichen Unfalls und der ohnehin zu hypochondrischen Ängsten neigenden Persönlichkeit sei es zu entsprechend negativen Wechselwirkungen gekommen, schliesslich zu einer Verselbständigung einer Entwicklung hin zu einem Schmerzsyndrom und kör perlichen Funktionsbeeinträchtigungen, welche nicht mit dem Unfallereignis er klärbar seien und vom jetzigen Bild her auch nur bedingt einer klassischen weich teilrheumatischen, generalisierten Erkrankung zugeordnet werden könnten (S. 6 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht spreche vieles für eine Konversionsstörung, in deren Zentrum ein Schmerzsyndrom stehe, aber auch mannigfaltige, wechselnd ausge dehnte und vorübergehende Körperfunktionsstörungen vorlägen . Die anfalls weise auftretenden Ängste erfüllten die geforderten diagnostischen Kriterien für eine Panikstörung nicht, auffallend sei ihr Auftreten in immer denselben oder zumindest vergleichbaren Situationen (S. 6 unten). Die depressive Entwicklung sei sekundär und eine Folge der stationären schlech ten körperlichen Verfassung und der zunehmenden sozialen Folgen. Insgesamt falle aber auch hier auf, dass die depressive Verfassung der Schwere des invali disierenden Gesamtzustands kaum entspreche (S. 6 unten). Im Vordergrund der klinischen Manifestation stehe zweifelsohne die somatische Seite mit dem schweren ausgedehnten Schmerzsyndrom und den entsprechenden Funktionseinbussen. Allerdings seien diese Symptome erheblich somatoform mit geprägt, weshalb aufgrund des gesamten schlechten gesundheitlichen Zustands eine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aktuell und in absehbarer Zeit nicht realistisch erscheine. Es sei insofern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 7 oben). Eine Wiedererlangung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne nur ein Fernziel sein. Einstweilen würden eine Stabilisie rung der Schmerzsymptomatik, die Verbesserung der körperlichen Funktionsfähigkeit und mithin auch die Sta bilisierung der psychischen Situation vordringlich sein (S. 7 Mitte). 3.3
Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2 ) führte in seinem Verlaufsberich t vom 1. November 2010 anlässlich des 3. Revisionsverfahrens ( Urk. 6/45/1-7)
auf, dass er den Be schwerdeführer sei 1 2. Januar 2001 ambulant behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronifizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Konversionsstörung (ICD-10 F44.9) - Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) - rezidivierende ängstlich-depressive Störung, gegenwärtig weit gehend re mittiert (ICD-10 F33.4). Letzte, erhebliche Störung (mittelgradig) im Sep tember bis Dezember 2008 Es bestehe eine chronifizierte , langjährige Schmerzproblematik, mit ausgeprägter somatoformer und konversionsneurotischer Reaktionsbildung. Eine gewisse Be ruhigung und Stabilisierung des psychophysischen Zustandsbildes habe erreicht werden können. Leider könne eine Besserung, die eine berufliche Wiedereinglie derung ermöglichen würde, nicht erwartet werden ( Ziff. 1.4). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei vom Sommer 2007 bis Ende 2009 mit etwa 2-monatl ichen Konsultationen weitergeführt worden. Seit Anfang 2010 melde sich der Beschwerdeführer selbständig in zirka 3-4 monatlichen Abständen, wenn er etwas besprechen wolle ( Ziff. 1.5). Da das Ausmass der an sich dauernd vorhandenen Schmerzen und körperlichen Beschwerden wechsle und tage- bis wochenweise stark exazerbieren könne, sei auch eine behinderungsa n gepasste Tätigkeit mit wirtschaftlich verwertbarer Leis tung weiterhin unrealistisch ( Ziff. 1.7) . Seit August 2007 bestehe eine durchgängige volle Arbeitsunfähigkeit, sowohl im angestammten Beruf als auch in angepasster Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit müsste bezüglich des Schweregrads an körperlicher Belastung durch den Hausarzt eingeschätzt werden. A us psychiatrischer Sicht müsse es sich um eine bezüglich der Intensität gleichbleibende Tätigkeit handeln, ohne Stressspitzen, insbesondere mit äusserst flexiblen, praktisch durch den Beschwerdeführer zu bestimmenden Arbeitsze iten von höchstens 2-2.5 Stunden am Stück. Die subjektive Einschät zung des Beschwerdeführers, der zufolge er an guten Tagen zu bestenfalls 2 x 2.5 Stunden aktiver Betätigung in der Lage sei, beziehe sich auf selbst organisierte, ohne Druck durchgeführte Tätigkeiten. Nac h etwa 2-2.5 Stunden benötige er eine Ruhe- und Entspannungsphas e von etwa 3-4 Stunden, um danach allenfalls noch einmal 2.5 Stunden tätig sein zu können. Auf das letzte Jahr bezogen wäre eine solche Belastung jedoch an deutlich weniger als der Hälfte der Tage möglich ge wesen . Der Beschwerdeführer sei jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit ausser stande, auch eine weniger optimistische Belastungsfläche von 2 x 1.5-2 Stunden wirtschaftlich verwertbarer Leistung durchgängig an mehreren aufeinanderfol genden Tagen zu erbringen ( Ziff. 1.11). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Verlaufsbericht vom 2 9. November 2010 anlässlich des 3. Revisionsverfah rens auf
( Urk. 6/46) , dass er den Beschwerdeführer seit 1995 behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - radikuläres und pseudoradikuläes Syndrom L4 links - multiple muskuläre Schmerzen - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) Bezüglich den bestehenden körperlichen, geistigen und psychischen Einschrän kungen gab er an, dass diese unklar seien. Allenfalls könne eine Arbeitsfähig keitsevaluation durchgeführt werden, was allerdings früher unergiebig gewesen sei ( Ziff. 1.7). Angesichts des relativ jungen Alters des Beschwerdeführers seien Eingliederungsmassnahmen allenfalls immer noch anzustreben ( Ziff. 1.8). 3.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für A llgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Januar 2011 anläss lich des 3. Revisionsverfahrens ( Urk. 6/49 S. 3)
aus, der Beschwerdeführer leide gemäss den aktuellen Berichten des behandelnden Psychiaters und Hausarztes nachvollziehbar in unverändertem Ausmass an einer längst chronifizierten Angst- und depressiven Störung mit Konversionsreaktionen, vor dem Hinter grund einer somatoformen Schmerzstörung. Damit könne eine Verbesserung des relevanten Gesundheitsschadens nicht mehr ausgewiesen werden und es könne weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit aus gegangen werden (S. 3). 4. 4.1
Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4 ) führte in seinem Verlaufsbericht vom 6. Mai 2015 ( Urk. 6/60/1-5) aus, dass keine Veränderung seit der letzten Rentenrevision fest stellbar sei ( Ziff. 1.3). Ein erneuter Versuch einer Wiedereingliederung, auch in vermindertem Masse, sei zu befürworten ( Ziff. 4.2). 4.2
Dr. D.___ (vors tehend E. 3.2 ) gab in seinem Verlaufsbericht vom 2 2. Juli 2015 ( Urk. 6/65) an, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 2 4. September 2011 gesehen habe und er deshalb keine Angaben machen könne ( Ziff. 1.1) 4.3
4.3.1
Die Ärzte des Z.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 2 9. März 2016 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/ 84 /1-56) und stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 25 ff.) und ihre am 1 1. und 2 8. Januar 2016 erhobenen orthopä disch/trau - matologischen (S. 24 ff.), neurologischen (S. 33 ff.), psychiatrischen (S. 40 ff.) und internistischen (S. 49 ff.) Befunde. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Sie führten die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 12): Arthrose des linken Handgelenks mit mittelgradiger Funktionsein schränkung nach operierter Scap h oidfraktur nach einem Unfall 1984, chronisch rezidivierende Lumbalgien bei leichten degenerativen Veränderungen ohne Hin weis auf eine radikuläre Defizitsymptomatik, Arthralgie beider Schultergelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne Nachweis einer degene rativen Veränderung, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), axiale Gleit hernie und Refluxösophagitis , Adipositas, ein Verdacht auf eine Hypercholesteri nämie, ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und eine unklare Gewichtsab nahme. 4.3.2
Aus ort hopädisch/ trauma tologischer Sicht zeige sich seitens der lumbalen Wir belsäule nur eine leichtgradige Funktionseinschränkung. Klinisch stehe eine Druckschmerzhaftigkeit im rechten Iliosakralgelenk im Vordergrund und könne durch eine beginnende Arthrose erklärt werden. Die g eklagten Schmerzen in der Kniekehle könnten nicht zugeordnet werden. Radiologisch zeige sich eine mediale Gonarthrose (S. 30 Mitte). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Koch sei nicht eingeschränkt, da das Anforderungsprofil das näher aufgeführte Belastungsprofil nicht über steige (S. 31 oben). 4.3.3
Die neurologische Untersuchung habe eine deutliche Diskrepanz geklagter Be schwerden und objektivierbarer Befunde gezeigt. Der neurologische Untersu chungsbefund sei weitgehend regelrecht ohne Hinweise auf radikuläre Symp tome , sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten. Ebenso hätten sich keine Hinweise auf periphere Nervenstörungen ergeben (S. 37 unten). Der Tagesablauf des Beschwerdeführers sowie sein therapeutischer Einsatz liessen keinen Schluss auf einen erhöhten Leidensdruck zu. Er sei voll in den Alltag in tegriert, helfe seiner Frau sogar auch bei schweren körperlichen Tätigkeiten in ihrer Arbeit als Hauswartin und sei intensiv mit Gartenpflege beschäftigt (S. 38 oben). Bei zwar angegebenen chronischen Rückenschmerzen sei in der Tätigkeit als Koch bei fehlenden radikulären Symptomen von keiner neurologischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei nach abgeheilter Akuterkrankung nach Quetschung des Armes 1999 dauerhaft von ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen
( S. 38 Mitte). 4.3.4
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, dass sein psychischer Gemütszustand stark von seinem körperlichen Befinden abhänge ( S. 40 f.) Aus seiner Sicht bestünden keine psychischen Einschränkungen. Die Depressionen könne er aktuell beherrschen und damit leben. Die Beeinträchti gungen ergäben sich aus den körperlichen Beschwerden (S. 43 oben). Seit 2012 habe keine psychiatrische Behandlung mehr stattgefunden (S. 41). Die umfangreichen Interessen des Beschwerdeführers, sein ausgefüllter Tagesab lauf, seine Kontaktpflege und die Unterstützung seiner Ehefrau bei ihrer Tätigkeit als Hauswartin zeigten vollständig zurückerlangte soziale Kompetenzen ohne Hinweise auf Einschränkungen durch eine psychiatrische Erkrankung. Es werde weder eine multimodale Schmerztherapie, noch eine konsequente psychiatrische Behandlung einschliesslich medikamentöser Therapie durchgeführt. Diesbezüg lich fühle sich der Beschwerdeführer viel besser und führe seine Einschränkungen lediglich noch auf organische Komponenten zurück (S. 4 4 f. ). Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung bestehe heute nicht mehr. Eine überlagernde somatoforme Schmerzstörung, wie früher diag nostiziert, bestehe wahrscheinlich auch aktuell. Der Beschwerdeführer besitze je doch zahlreiche gesunde und starke Persönlichkeitsanteile und es sei bereits im neurologischen Teilgutachten auf die aggravatorische Überlagerung des Be schwerdevortrags hingewiesen worden (S. 45 oben). A nlässlich der psychiatrischen Begutachtung seien weder eine depressive Stö rung, noch eine Angststörung verifizierbar gewesen. Die somatoforme Schmerz störung müsse als leicht bezeichnet werden und sei auch deutlich aggravatorisch überlagert (S. 45 Mitte). Retrospektiv könne aus psychiatrischer Sicht ab 1. Januar 2012, spätestens nach Abschluss der psychiatrischen Therapie , von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. Es sei wahrscheinlich, dass bereits vorher keine volle Arbeitsun fähigkei t mehr bestanden habe, was jedoch retrospektiv schwer zu beurteilen sei (S. 47 oben). 4.3.5
Aus internistischer Sicht bestehe aktuell und retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 54 f.). 4.3.6
Die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung ergebe keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch und in leidensadaptierten Tätigkeiten. Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit He ben und Tragen von Lasten bis 15 kg seien möglich. Die Tätigkeiten könnten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen durchgeführt werden. Kraftvolles Zu packen sei durch den Einsatz einer stabilisierenden Handgelenksorthese möglich. Arbeiten mit diadochokinetischem Bewegungsmuster, Supination, Extension, Fle xion seien links zu vermeiden. A us neurologischer Sicht werde eingeschätzt, dass das Belastungsprofil heute gegenüber den Vorbefunden als deutlich höher angesehen werden müsse. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht sei das Belastungsprofil nicht eingeschränkt (S. 14 oben). Es sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit stärkere psychische Probleme bestanden hätten. Ab 1. Januar 2012, spätestens nach Abschluss der psychiatri schen Therapie, könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 14 unten). 4.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD , hielt in seiner Stellungnahme vom 1 8. April 20 16 zum Gutachten fest ( Urk. 6/93/5-6) , dieses erscheine schlüssig und umfassend, weshalb darauf abstel len und von einem verbesserte n Gesundheitszustand seit Januar 2012 auszugehen sei. 4.5
Im Bericht der I.___
vom 7. Dezember 20 16 ( Urk. 6/104) betreffend die stationäre Behandlung vom 2 1. September bis 1 8. Dezember 2016 wurden als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ,
r ezidivierende d epressive E pisoden, aktuell mit telschwer (ICD-10 F33.1), und eine näher umschriebene chronische Angsterkran kung (ICD-10 F41.3) genannt. Die psychischen Erkrankungen seien schwer chro nifiziert . Alle drei Erkrankungen beeinflussten sich gegenseitig in ungünstiger Weise. Es habe während des Aufenthaltes in der I.___ eine nur mar ginale Verbesserung des Zustandes erreicht werden können (S. 2
Ziff. 1.4 ) . Der Beschwerdeführer arbeite seit vielen Jahren nicht mehr. Fragen zur Arbeitsfähig keit angestammt aber auch angepasst könnten nicht beantwortet werden. Es sei nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen (S. 3
Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 1.9 ) . 4.6
Dr. D.___ (vorstehen d E. 3.2 ) führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Januar 2017 zum Z.___ -Gutachten
zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 6/105/1-5) au s , der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der damaligen letzten Behandlung am 2 9. Sept ember 2011 seien in etwa gleich wie im Bericht vom Nov ember 2010 gewesen ( S. 1 Mitte; vgl. vorstehend E. 3.3 ). Es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die tatsächliche Belastbarkeit im Rahmen einer qualifizierten beruflichen Massnahme zu prüfen, falls sie seine damalige Ein schätzung nicht hätte nachvollziehen können . Zum jetzigen Zeitpunkt rückbli ckend ab 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wirke arbiträr und trage der komplexen psychophysischen Situation und Symptomatik, wie sie da mals vorgelegen habe, in keiner Weise Rechnung (S. 2 Mitte). Ziel der Behandlung sei insbesondere gewesen , eine Balance zwischen mac hbaren aber doch regelmässigen Aktivitäten einerseits und möglichst guter Kontrolle der Schmerz- und körperlichen Beschwerdeproblematik andererseits zu finden, was dem Beschwerdeführer seit zirka 2009/2010 weitgehend gelungen sei, wenngleich es immer wieder zu länger dauernden, mehrwöchigen Krisen gekommen sei. Die ser Verlauf sei auch in seinem Bericht vom November 2010 bereits klar dargelegt worden und der Beschwerdegegnerin bekannt (S. 3 Mitte). Es sei weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Um ernsthaft Aufschluss darüber zu gewinnen, welche Art von Tätigkeit in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Ausmass durchgängig möglich sei, müssten integrierende Massnahmen überprüft werden, was erst möglich sei, wenn der Beschwerdeführer eine relative Stabilität erreiche (S. 4 f.). 4. 7
Die Fachpersonen des J.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 5. Oktober 2017 über den stationäre n Aufenthalt vom 7. August bis 2 9. Sep tember 2017
( Urk. 6/129 /3-7 ) als Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) . Als Nebendiagnosen nannten sie eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9), eine Adi - posi tas , eine gastroösophageale
Refluxkrankheit und eine Balanitis (S. 1 ; vgl. auch den Bericht zu Handen des Beschwerdeführers vom 8. September 2017, Urk. 6/129/1-2 ).
Der Beschwerdeführer sei dank
der Medikamente und Bewältigungsstrategien bis vor drei Jahren in einem vergleichsweise guten Zustand gewesen und nun durch die Intervention der IV-Stelle dekompensiert (S. 2). Aufgrund seiner Verbitterung und seines starken Autonomie- und Kontrollbedürfnisses sei eine vertiefte Klä rung und Bearbeitung von mit den Schmerzen in Zusammenhang stehenden psy chologischen Faktoren nicht möglich gewesen.
Es sei im Verlauf zu diversen Ab senzen bei den Bewegungstherapien aufgrund von Schon- und Vermeidungsver halten gekommen. Es bestehe eine Ambivalenz zum Abbau des Vermeidungsver halten s.
Auf Wunsch des Beschwerdeführers hätten zwei Ernährungsberatungen stattgefunden mit dem Ziel der Gewichtsreduktion. Er habe sich jedoch aufgrund des somatischen Krankheitskonzeptes zu keine r Veränderung des Ess- und Bewe gungsverhaltens entscheiden können . I n wenig gebessertem Zustand sei die
Ent lassung erfolgt (S. 4). 4 . 8
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 4. November 2017 ( Urk. 6/142 S. 3 f.) aus, der psychiatrische Gutachter habe zu den Standardindikatore n nur knapp Stellung genommen. D ie postulierte Verbesserung könne nicht nachvollzogen werden, da eine genaue Begründung fehle. Dem Gutachter hätten Rückfragen gestellt werden müssen (S. 3 f.). 4. 9
Die Ärzte des Z.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 2 0. März 2018 ( Urk. 6/137) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass anlässlich der Begut achtung im Januar 2016 (vorstehend E. 4.3 ) die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode nicht vorgelegen hätten. Es zeigten sich keine Hinweise für eine pathologische emotionale Auslenkung oder inadäquate Stimmungslage, Af fektregulationsstörungen, Interessenverlust, Freudlosigkeit oder sozialen Rück zug. Ebenso wenig habe die Diagnose einer Angsterkrankung mit Pani kattacken gest ellt werden können (S. 3 oben, S . 4). Die somatoforme Schmerzstörung, wel che sich durch eine dysfunktionale Verarbeitung eines Unfalls aus dem Jahre 1999 entwickelt habe, sei überwindbar (S. 4 Mitte). Angsterkrankungen und mit telgradige depressive Episoden seien des Weiteren prinzipiell psychiatrisch be handelbar und führten nicht zu einer langandauernden Invalidisierung (S. 3 Mitte). Im Bericht vom Oktober 2017 des J.___ (vorstehend E. 4.5 ) werde ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten beschrieben, welches anlässlich der Z.___ -Begutachtung nicht habe festgestellt werden können, und vor dem Hintergrund der psychiatrischen Beurteilung als Ausdruck einer bewusstseinsna hen Vermeidungshaltung interpretiert werden könne , woraus keine Arbeitsunfä higkeit resultiere (S. 5 oben). Eine Verschlechterung des psychopathologischen Befundes (mittelschwere de pressive Episode, Angststörung sowie weiterhin bestehende somatoforme Schmerzstörung) lasse sich ab Spätherbst 2016 zwar nicht zuverlässig ausschlies sen. Allerdings erscheine d as dokumentierte Vermeidungsverhalten durchaus wil lensnah ausgestaltet, nicht zuletzt im Lichte der bereits anlässlich der Z.___ -Begutachtung erwähnten Hinweise auf Aggravation. Zusammenfassend seien die nachgereichten Berichte daher nicht geeignet, eine Änderung der Schlussforde rungen aus dem Z.___ -Gutachten herbeizuführen (S. 6). 4. 10
Die Fachpersonen der I.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 2. Mai 2019 über den stationären Aufenthalt vom 1 4. Januar bis 3. April 2019 ( Urk.
11) die folgenden Diagnosen (S. 1): - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Probleme mit Bezug auf das Berufsleben und den engeren Familienkreis und mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z56, Z63, Z73) - gastroösophageale
Refluxkrankheit - Status nach Handgelenksoperation links 1985 und Arbeitsunfall des lin ken Unterarms 1999 - Vitamin D-Mangel - Mikrohämaturie Die geklagten Beschwerden habe der Beschwerdeführer insbesondere in Verbin dung mit dem hängigen IV-Verfahren gebracht (S. 2 oben). Zu der Arbeitsfähig keit äusserten sich die Fachpersonen nicht. 5. 5.1
Die erstmalige Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 5. November 2001 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 2 0. August 2001 ( Urk. 6/23) gestützt auf das psychiatrische Gutachten der C.___
vo n August 2001 (vor stehend E. 3.2 ). Im Gutachten wurden eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Konversionsstörung (ICD-10 F44.9) sowie Angst und Depressivität (ICD-10 F41.2) diagnostiziert und aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsun fähigkeit attestiert.
Anlässlich des dritten Revisionsverfahrens (im Jahr 2010) stellte die Beschwerde gegnerin - der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ folgend ( Urk. 6/49 S. 3) - auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ und des Hausarztes Dr. F.___ vom November 2010 (vorstehend E. 3.3 und E. 3.4 )
ab und bestätigte mit Mitteilung vom 3 1. Januar 2011 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 6/50) . Dr. D.___ diagnostizierte eine chronifizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Konversionsstörung (ICD-10 F44.9), eine Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) sowie eine rezidivierende ängst lich-depressive Störung, die gegenwärtig weitgehend remittiert sei (ICD-10 F33.4), wobei sich die letzte erhe bliche Störung (mittelgradig)
von September bis Dezember 2008 ereignet habe .
Dr. F.___ nannte als Diagnosen ein r adikuläres und pseudoradikulä r es Syndrom L4 links, multiple muskuläre Schmerzen und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) 5.2
Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands stellte die Beschwerde gegnerin
nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst ( Urk. 6/142 S. 5 f.) auf das polydisziplinäre Z.___ -Gutachte n vom März 2016 (vorstehend E. 4.3 ) ab. Vorab ist festzustellen, dass dieses auf den notwendigen orthopä disch/ traumatolo - gischen, neurologischen, psychiatrischen und internistischen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruht und in Kenntnis der Vorakten erging. Die Gutachter berücksichtigten die g eklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die me dizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen sind in einer Weise be gründet, dass sie prüfend nachvollzogen werden können. Das Z.___ - Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert ein es Arzt berichts (vorstehend E. 1.7 ) vollumfänglich. 5.3
Im Z.___ -Gutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt . Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten die Gutachter eine somatoform e Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Aus somatischer Sicht wurden die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 6/84/12 Ziff.2) : Arthrose des linken Handgelenks mit mittelgradiger Funktionseinschränkung nach operierter Scap h oidfraktur nach einem Unfall 1984, chronisch rezidivierende Lumbalgien bei leichten degenerati ven Veränderungen ohne Hinweis auf eine radikuläre Defizitsymptomatik, Arthralgie beider Schultergelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne Nachweis einer degenerativen Veränderung, axiale Gleithernie und Re fluxösophagitis , Adipositas, ein Verdacht auf eine Hypercholesterinämie, ein Ver dacht auf eine arterielle Hypertonie sowie eine unklare Gewichtsabnahme. 5 .4
Die vom Beschwerdeführer g eklagten somatischen Beschwerden konnten nur zum Teil klinisch und radiologisch objektiviert werden. Die klinische Untersuchung ergab eine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenks. Be züglich der lumbalen Wirbelsäule zeigte sich nur eine leichtgradige Funktions einschränkung ohne Zeichen einer radikulären Defizitsymptoma tik,
b e i begin nende r ISG-Arthrose .
Radiologisch wurde eine m ediale Gonarthrose festgestellt, d as Kniegelenk stellte sich jedoch ohne wesentliche Funktionseinschränkung dar . Bei der neurologischen Untersuchung waren eine deutliche Diskrepanz geklagter Beschwerden und objektivierbarer Befunde sowie Hinweise auf Aggravation be obachtbar ,
bei ansonsten weitgehend regelrecht em neurologischen Befund ohne Hinweise auf radikuläre Symptome. Aus der endoskopisch festgestellten leichten Refluxösophagitis bei axialer Gleithernie würden bei Behandlung keine funktio nellen Einschränkungen resultieren (vgl. vorstehend E. 4.3.2-4.3.3, 4.3.5) . In der ergänzenden Stellungnahme des Z.___ wurde erneut bestätigt , dass für das lum bospondylogene Schmerzsyndrom nach bildtechnischer Abklärung kein struktu relles Korrelat gefunden werden konnte . Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule seien dem Alter nicht vorauseilend, lindernde Massnahmen in Form von lokalen Facetten-Infiltrationen sowie physiotherapeutische Massnah men seien zu erwägen ( Urk. 6/137 S. 1). Das im Z.___ -Gutachten festgehaltene zumutbare Belastungsprofil erscheint un ter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und nach vollziehbar begründet. Die angestammte Tätigkeit als Koch in einer Grossküche , welche insbesondere die Produktion von Grossmengen beinhaltet , bewegt sich dabei mehrheitlich im Rahmen des beschriebenen Belastungsprofils, wobei eine stabilisierende Handgelenksorthese kraftvolles Zupacken ermöglichen soll. A us somatischer Sicht ist nach dem Gesagten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Die erstmalige Zusprache der ganzen Invalidenrente beruhte ausschliesslich auf der psychiatrischen Befunderhebung (vgl. vorstehend E. 3.2 ). Aus somatischer Sicht zeigt sich im retrospektiven Vergleich ein weitgehend gleichbleibender Ge sundheitszustand, bei nur teilweiser Objektivierung der angegebenen Beschwer den (vgl. auch Urk. 6/84/21 Ziff. 1) . Diese Schlussfolgerungen wurden vom Be schwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1). 5.5
Wie bereits erwähnt, wurde in psychiatrischer Hinsicht i m Z.___ -Gutachten keine Diagnose mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit genannt. Als psychiat rische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung. Bereits im Gutachten vom 2 9. März 2016 hielten die Gutachter fest, es bestehe keine die Arbeitsfähigkeit einschrän kende psychische Erkrankung, so dass insgesamt von einer Verbesserung des Ge sundheitszustandes ausgegangen werden müsse ( Urk. 6/84/21 Ziff. 1). Zu dieser Fragestellung und neuen Berichten der behandelnden Ärzte sowie der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit März 2016 äusserte sich d as Z.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom März 2018 (vorstehend E. 4. 9 ) zudem
ausführlich und schlüssig. Insbeson dere erscheint die Einschätzung des Z.___ -Gutachters, wonach die diagnosti schen Kriterien einer depressiven Episode nicht vorgelegen hätten , da sich keine Hinweise für eine pathologische emotionale Auslenkung oder inadäquate Stim mungslage, Affektregulationsstörungen, Interessenverlust, Freudlosigkeit oder sozialen Rückzug gezeigt hätten, als nachvollziehbar und überzeugend . Dies gilt e benso hinsichtlich der Diagnose einer Angsterkrankung mit Pani kattacken, zu mal selbst im Austrittsbericht des J.___ vom Oktober 2017 die depressive Störung und eine nicht näher bezeichnete Angststörung bloss als Ne bendiagnosen genannt wurden ,
womit diesen klarerweise eine untergeordnete Bedeutung zugesprochen wurde und von einer bloss geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgegangen werden kann. Ferner ergeben
sich eine relevante depressive Störung oder Angsterkrankung insbesondere nicht aus den Ausführungen zu Therapie und Verlauf (vgl. vorstehend E. 4. 7 ).
Im Weiteren wurde weder in den Berichten der I.___ noch des J.___
– trotz längerem Beobachtungszeitraum – keine über den jeweiligen Klini kaufenthalt hinausgehende medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genannt (E. 4.5, E. 4.7, E. 4.10) , was bei einer schwerwiegenden Störung zu erwarten ge wesen wäre . Somit bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2016 im Vergleich zu 2001 hinsichtlich der depressiven Störung und Angst sowie, wie unten zu zeigen sein wird , hinsichtlich der Ausprägung der Schmerzstörung (vgl. nachfolgend E. 5. 9 .1) eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, womit ein Revisionsgrund vorliegt.
Zu prüfen ist sodann die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, welche die Z.___ -Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein stuften ( Urk. 6/84/12) , in ihrer Ausprägung als nur noch leicht ( Urk. 6/84/45)
be ziehungsweise in ihrer Stellungnahme als überwindbar bezeichneten ( Urk. 6/137/4 Mitte). Sie erklärten diesbezüglich ferner , nach eingehender psy chiatrischer Befunderhebung habe kein Zweifel am Vorliegen einer somatofor men Schmerzstörung bestanden ( Urk. 6/137/3 oben ; vgl. auch Urk. 6/137 unten f. ). Im Licht der laufenden Rechtsprechung zur Bewertung von Arbeitsunfähigkeit bei somatoformen/dissoziativen Störungen - beziehungsweise bei fehlender Komorbidität und mit Blick auf ausreichende Ressourcen in den sogenannten In dikatoren ( Urk. 6/137/6 oben) - hätten sie im psychiatrischen Gutachten davon ausgehen müssen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu begründen sei ( Urk. 6/137/4 oben). Auch wenn die Gutachter somit den nach früherer Recht sprechung einschlägigen Begriff der «Überwindbarkeit» benutzten, führt dies – angesichts deren weiteren Ausführungen – nicht dazu, deren Einschätzung in Frage zu stellen.
Dabei ist weiter darauf hinzuweisen, dass i m Austrittsbericht des J.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4. 7 ) festgehalten wurde , dass der Be schwerdeführer nach eigener Aussage dank Medikamenten und Bewältigungs strategien bis vor 3 Jahren in einem vergleichsweise guten Zustand gewesen sei und nun durch die Intervention der IV dekompensiert sei ( Urk. 6/126 S. 2). Auch gemäss Austrittsbericht der I.___ vom Mai 2019 (vorstehend E. 4. 10 ) brachte der Beschwerdeführer die geklagten Beschwerden in Verbindung mit dem hängigen IV-Verfahren ( Urk. 11 S. 2). Dies legt nahe, dass die neuerliche angeb liche Verschlechterung auf psychosoziale Belastungssituationen zurückgeführt werden kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wenn im Wesentlichen nur Be funde erhoben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Um ständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). Im Übrigen führte auch Dr. D.___ im Januar 2017 (vorstehend E. 4.4) aus, dass der Schluss des Z.___ -Gutachtens insoweit nachvollziehbar sei, als bei einer Querschnittsbe urteilung von der Abwesenheit einer psychischen Störung von Krankheitswert ausgegangen werde ( Urk. 6/105 S. 2 unten).
In den Berichten des J.___ wird ferner ein ausgeprägtes Ver meidungsverhalten aufgeführt, wodurch der Beschwerdeführer insbesondere di verse Therapietermine nicht wahrnahm ( Urk. 6/3-7/129 S. 4 unten, Urk. 6/129/1-2 S. 2). Das Z.___ legte in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar dar, dass vor dem Hintergrund der psychiatrischen Z.___ -Begutachtung eine be wusstseinsnahe Ausgestaltung des aktuellen Vermeidungsverhaltens angenom men werden könne. Das bewusstseinsnahe Vermeidungsverhalten führe nach An gaben der Klinik zu Schwierigkeiten in der Gestaltung der Tagesstruktur und bei Sozialkontakten, was doch in grossem Gegensatz zu dem noch im Januar 2016 beschriebenen aktiven Tagesablauf und Sozialleben steht, sodass auch aktuell In konsistenzen ersichtlich sind.
Zusammenfassend ist somit darauf abzustellen, dass eine somatoforme Schmerz störung vorliegt, die gemäss Einschätzung der Z.___ -Gutachter die Arbeitsfähig keit nicht einschränkt und hinsichtlich welcher die Standardindikatorenprüfung zu erfolgen hat. 5.6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5. 7
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5. 8
Aus dem Z.___ -Gutachten vom März 2016 (vorstehend E. 4.3 ) ergeben sich die notwendigen Hinweise, welche eine sinngemässe Prüfung anhand der einschlä gigen Indikatoren ermöglichen. 5. 9 5. 9 .1
Hinsichtlich der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert wurde, die jedoch keine Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit aufweise. Während der Untersuchung zeigte sich der Beschwerde führer allseits orientiert, konzentriert und aufmerksam, gut schwingungs- und kontaktfähig, ohne Gedächtnisstörungen und mit situationsadäquatem Antrieb ohne Hinweis auf pathologische Antriebsstörungen. Es bestanden keine Hinweise für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung. Anzeichen für eine depressive Störung o der eine Angststörung waren nicht ersichtlich . Ein zig demonstrativ langsame Bewegungsabläufe sowie eine Aggravationsneigung waren auffällig ( Urk. 6/84 S. 43 f.) . Das Vorliegen der damals diagnostizierte n
somatoformen Schmerzstörung sei
auch aktuell noch wahrscheinlich, wobei aber insbesondere mit Blick auf das Aktivitätenniveau von einer bloss leichten Aus prägun g mit einer deutlichen aggravatorische n Überlagerung ausgegangen wer den müsse ( Urk. 6/84 S. 44 f.) . Nach Aussagen des Beschwerdeführers finde seit 2012 keine psychiatrische Be handlung mehr statt ( Urk. 6/84 S. 41) , was ebenfalls
gegen den grossen Leidens druck einer schweren psychiatrischen Erkrankung spricht und eine bloss noch leichte Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung wahrscheinlich erschei nen lässt. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer a nläss lich des Untersuchungs gesprächs an , dass er aus seiner Sicht keine psychische Einschränkung habe und seine früheren Depressionen beherrschen könne ( Urk. 6/84 S. 43) .
Aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine depressive Störung oder Angststörung kann diesbezüglich von einem Behandlungserfolg ausgegangen werden . Komor biditäten sind nicht ersichtlich. Ein Eingliederungsversuch wurde nicht durchge führt ( Urk. 6/84 S. 45) . 5. 9 .2
Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» ist festzuhalten , dass keine Anzeichen für Persönlichkeitsstörungen beobachtet werden konnten. In der psychiatrischen Untersuchung sind zahlreiche gesunde Persönlichkeitsanteile und persönliche Ressourcen aufgefallen ( Urk. 6/84 S. 46). Der Beschwerdeführer stehe gegen 8 Uhr morgens auf, sei aber zuvor schon we gen seiner Schulterschmerzen wach. Er frühstü cke oder trinke Kaffee, versorge den Haushalt, für welchen er ungewöhnlich viel Zeit benötige, lese Zeitung, schaue fern oder verbringe Zeit am PC. Anschliessend bereite er das Mittagessen zu. Nachmittags halte er sich meist im Schrebergarten auf, beschäftige sich mit Gartenarbeit, habe diverse Kontakte und Freundschaften mit anderen Gartenbe sitzern. Der Garten stelle einen sozialen Treffpunkt dar. Spätestens nach 17 Uhr gehe er nach Hause, bereite das Abendessen für sich und seine Ehefrau zu. Nach dem Abendessen gehe er einkaufen oder führe geme insame Gespräche im Fami lienkrei s, schaue fern, sei am Computer und gehe gegen 22.30 Uhr schlafen. Die Nächte seien meist unruhig, da er aufgrund der Schmerzen nicht durchschlafen könne. Seine Ehefrau ist im von der Familie bewohnten Haus Hauswartin und der Beschwerdeführer helfe ihr bei verschiedenen Arbeiten, beispielsweise staubsauge er das Kellergeschoss oder pflege das Gelände ( Urk. 6/84 S. 41) . Im sozialen Kontext zeigt sich ein intaktes familiäres und freundschaftliches Netzwerk mit regelmässiger Kontaktpflege. Der Tagesablauf des Beschwerdefüh rers weist umfangreiche und körperlich beanspruchende Aktivitäten auf. Er geht verschiedenen Hobbys und Interessen nach, betätigt sich im Garten und pflegt diverse Kontakte und Freundschaften, erledigt selbständig
täglich anfallende Hausarbeiten, kocht für die Familie und unterstützt seine Ehefrau aktiv bei ihrer Tätigkeit als Hauswartin. Das hohe
Aktivitätenniveau im privaten Bereich, die
diversen Interessen und die
regelmässige Pflege von sozialen Kontakten deuten auf keinerlei Einschränkungen im Alltagsleben hin und zeigen umfangreiche per sönliche Ressourcen auf. 5. 9 .3
Zu prüfen ist die beweisrechtlich ausschlaggebende Kategorie der «Konsistenz». Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass der Be schwerdeführer wie oben ausgeführ t (vorstehend E. 5. 9 .2 ) seine Ehefrau in der Erledigung der Hauswartstätigkeit körperlich aktiv unterstützt, über eine intakte Tagesstruktur verfügt, inte nsiv soziale Kontakte pflegt und Hobbys nachgeht, so dass keine gleichmässigen Einschränkung en des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen vorliegt . Des Weiteren war eine Aggravationsnei gung beobachtbar, sodass von eine r deutlich aggravatorische n Überlagerung der somatofo rmen Schmerzstörung ausgegangen wurde ( Urk. 6/84 S. 44 f.). Auch bei der neurologischen Untersuchung zeigten sich eine deutliche Diskrepanz geklag ter Beschwerden und objektivierbarer Befunde sowie Hinweise auf Aggravation, wie beispielsweise demonstrativ langsame Bewegungen, heftige Schmerzreaktio nen, Stöhnen, Hinken und schlurfendes Gehen, welches keine organische Korre lation aufzeigte ( Urk. 6/84 S. 37) . Dies steht im Widerspruch zu der beschriebenen aktiven Tagesstru ktur, welche auch vielseitige körperliche Aktivitäten beinhaltet. Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass der Be schwerdeführer von 2012 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2016 keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch nahm und auch keine multi modale Schmerztherapie erfolgte. Insgesamt deutet auch dies auf keinen erhöhten Leidensdruck hin. 5. 9 .4
Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und de ren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf die bloss geringe diagnos tische Ausprägung, das hohe Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers, die per sönlichen Ressourcen und vorhandenen Inkonsistenzen eine 100%ige Arbeitsfä higkeit aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen ist.
Da mit vermögen die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte der be handelnden Ärzte angesichts der auch aktuell bloss geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und der festgestellten Inkonsistenzen keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, weswegen keine weiteren Abklä rungen zu tätigen sind.
Vielmehr wurden d ie aus somatischer und psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkungen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achter des Z.___ vollumfänglich berücksichtigt. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass aus somatischer und psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, weshalb die Aufhebung der Rente nicht zu beanstanden ist.
6. 6.1
Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2012 recht mässig war. Dies ist dann der Fall, wenn der Leistungsbezüger seiner nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV; vgl. vorstehend E. 1.5 ). Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsan spruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit (…) sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle an zuzeigen. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten vo raus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a).
6.2
Anlässlich des 3. Revisionsverfahrens gab Dr. D.___ in seinem Verlaufsbericht vo m November 2010 (vorstehend E. 3.3 ) an, die rezidivierende ängstlich-depres sive Störung sei gegenwärtig weitgehend remittiert , wobei sich die letzte erheb liche (mittelgradige) Störung von September bis Dezember 2008 ereignete. Eine aus psychiatrischer Sicht angepasste Tätigkeit müsse insbesondere Arbeitszeiten von höchstens 2-2.5 Stunden am Stück beinhalten. Gemäss subjektiver Einschät zung sei der Beschwerdeführer an guten Tagen zu etwa 2 x 2-2.5 Stunden aktiver Betätigung in der Lage, wobei er nach 2-2.5 Stunden eine Ruhe- und Entspan nungspause von etwa 3-4 Stunden brauche, um danach allenfalls noch einmal 2-2.5 Stunden tätig sein zu können ( Urk. 6/45 /1-7 S. 4). Dr. F.___ führte in seinem Verlaufsbericht vo m November 2010 (vorstehend E. 3.4 ) aus, dass die bestehenden körperlichen, geistigen und psychischen Ein schränkungen bezüglich der bisherigen Tätigkeit unklar seien und allenfalls eine Arbeitsfähigkeitsevaluation durchzuführen sei. Eingliederungsmassnahmen seien immer noch anzustreben ( Urk. 6/46 S. 2 f.). D em Verlaufsbericht von Dr. D.___ ist eine geringere Ausprägung der diagnose relevanten Befunde sowie neu eine näher aufgeführte Belastbarkeitseinschätzung zu entnehmen, was allenfalls auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hindeutete. Des Weiteren machte Dr. F.___ darauf aufmerksam, dass die beste henden Einschränkungen weitgehend unklar seie n, weshalb eine Evaluation oder Eingliederungsmassnahmen
zu erwägen seien. Der IV-Stelle wurden alle wesent lichen
Angaben zur Verfügung gestellt, jedoch tätigte diese trotz Hinweisen auf eine mögliche Verbesserung keine weitere n Abklärungen und bot auch keine be rufliche n Massnahmen an . Sie ging einzig
gestützt auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte von einem unveränderten Gesundheitszustand aus und sprach dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente z u (vgl. Urk. 6/50; vor stehend E. 3.5) . Eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers ist
– auch nach Beendigung der Therapie bei Dr. D.___ Ende 2011 - nicht zu erblicken, zumal aus Sicht der behandelnden Ärzte sowie aus seiner subjektiven Sicht wei terhin eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestand und Dr. F.___ im Mai 2015 festhielt, es sei keine Veränderung seit der letzten Rentenrevision feststellbar (vgl. vorstehend E. 4.1) , was auch der Einschätzung de r
M.___ im Mai 2015 entsprach (unveränderte Befunde im Vergleich zu 2010 und 2013, Urk. 6/62/5) . Ausserdem erscheint es – mangels echtzeitlicher medizinischer Einschätzungen – schwierig oder gar beliebig, rückblickend ab 2012 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes anzunehmen. 6.3
Nach dem Gesagten
besteht keine Meldepflichtverletzung, daher ist die rückwir kende Rentenaufhebung per 1. Januar 2012 unzulässig.
Gestützt auf d as Z.___ -Gutachten ist jedoch zumindest seit März 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit ausge wiesen (vgl. vo rstehend E. 5.4 ff. ), weshalb die Aufhebung der Rente
ex nunc
nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV hat diese
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung de r Verfügung folgenden Monats an zu erfolgen. Die Verfügung der Einstellung der Rente erging am 9. August 2018 ( Urk. 2 /1 ) , weshalb die Rente per 1. Oktober 201 8
aufzuheben ist. Da die vorsorgliche Sistierung per Ende Juni 2017 aufgrund der von der IV-Stelle postulierten Meldepflichtverletzung erfolgte (vgl. Urk. 6/122, Urk. 6/131), ist sie für die revisionsweise Rentenaufhebung nicht beachtlich. 7. 7.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _ 163/2009 vom 10 September 2010, E. 4.2.1 ) . 7.2
Der Beschwerdeführer bezog seit Juli 2000 und damit seit über 15 Jahren eine Rente, weshalb er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezüger kreis fällt. Mit Schreiben vom 3 0. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Gespräch zur Besprechung der Situation im Arbeitsmarkt angeboten ( Urk. 6/86). Aus dem Verlaufsprotokoll ist ersichtlich, dass er im Juni 2016 einen Ter min bei der N.___ wahrnahm, den Weg dorthin aber bereits als zu anstrengend empfand. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und da dieser gemeinsam mit seinem Psychiater einen stationären Aufenthalt in einer Klinik prüfte ( Urk. 6/91 S. 2 f.), teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 7. Juli 2016 mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien ( Urk. 6/90). Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2016 wurde zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands die Einstellung der Rente in Aussicht gestellt ( Urk. 6/94). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 55 Jahre alt.
Nach gemeinsa mer Besprechung des weiteren Vorgehens wurde n
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 1. April 2017 in Zusammenhang mit der angekündigten Renten aufhebung berufliche Eingliede rungsmassnahmen angeboten , wobei in einem ersten Schritt eine Potentialabklärung geplant sei ( Urk. 6/111). Am 2 4. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass berufliche Massnahmen bis auf weiteres zurückgestellt werden müss t en, da sich sein Gesundheitszustand massiv ver schlechtert habe ( Urk. 6/112, vgl. Urk. 6/115 S. 2) . 7.3
Sowohl im Mai 2016 als auch im April 2017 wurden dem Beschwerdeführer Ein gliederungsmassnahmen angeboten. Dass diese nicht durchgeführt werden konn ten, lag an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden, welche jedoch nach Würdigung der medizinischen Akten keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit aufweisen. Die von der Beschwerdegegnerin angebotenen Eingliede rungsmassnahmen sind daher als ausreichend zu betrachten, weshalb die Aufhe bung der Rente nicht zu beanstanden ist. 8.
Nach dem Dargelegten ist die Be schwerde bezüglich der Rückforderung sverfü gung vom 2 2. August 2018 (Rückforderung der Leistungen vom 1. Januar 2012 bis 3 0. Juni 2017, Urk. 2/2) gutzuheissen .
Hinsichtlich der Einstellung der Inva lidenrente per 1. Januar 2012 (Verfügung vom 9. August 2018, Urk. 2/1) ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Rente ab 1. Oktober 2018 auf zuheben ist . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und
e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Par teien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Rückforderungsverfü gung vom 2 2. August 2018 ersatzlos aufgehoben und die Verfügung der Einstellung der Invalidenrente vom 9. August 2018 dahingehend geändert, dass die Rente per 1. Okto ber 2018 aufzuheben ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ -Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher