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IV.2018.00701

Erstanmeldung, Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht rechtens, eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht ist nicht ausgewiesen, kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-05-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971 , Mutter von einem Kind (Jahrgang 1996 ), ist seit Januar 2009 in einem Teillohnarbeitsprojekt bei der Z.___ als Betriebsmitar beiterin tätig ( Urk. 9/23) und

meldete sich nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 9/10) am 1 4. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 9/18 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und gewährte der Versi cherten mit Mitteilung vom 1 2. August 2015 Kostengutsprache für ein Aufbau training ( Urk. 9/36) und mit Mitteilung vom 1 0. März 2016 ( Urk. 9/58) für Ar beitsvermittlung plus. Mit Mitteilung vom 9. August 2016 ( Urk. 9/73) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. In der Folge holte die IV-Stelle ein bidisziplinärers Gutachten ein, das am 2. November 2017 erstat tet wurde ( Urk. 9/90).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/95 ; Urk. 9/112 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juli 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/116 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 2 9. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Juli 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Som mer 2015 mindestens eine Viertelsrente

zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner sei die IV-Stelle zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2018 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewil ligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10 ).

In der Folge ersuchte das Gericht den rheumatologischen Gutachter um eine ergän zende Stellungnahme, die am 2 2. August 2019 erstattet wurde ( Poststempel, Urk. 14 ). Dazu nahm die Beschwerde gegnerin

- unter Hinweis auf eine seitens ihres Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD) abgegebene Stellungnahme (Urk.

20 )

- am 1 5. Oktober 2019 ( Urk. 19 ) Stellung. Dies wurde der Beschwerde führerin am 1 2. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechts pflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fre denhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 2.

November 2017 ( Urk. 9/90) und die Stellungnahme des RAD vom 22.

Novem ber 2017 ( Urk. 9/94 S. 4 ff. ), davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin hingegen zu 80 % zumutbar (S. 2 oben). Eine Verschlechterung der rheumatologischen Beschwerden sei aus fach ärztlicher Sicht nicht ausgewiesen. Vielmehr würden sich krankheitsfremde Um stände wie soziokulturelle Schwierigkeiten, eine ungünstige Arbeitsmarktlage so wie die finanzielle Notlage auf das Beschwerdebild auswirken. Eine verminderte Erwerbsfähigkeit aufgrund de r somatischen Beschwerden sei nicht nachvollzieh bar (S. 2 unten). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), gemäss Gutachten vom 2. November 2017 ergebe die rein somatisch-rheumatologische Beurteilung für die bisherige Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 100 % seit 2009 und f ür eine angepasste Verweistätigkeit seit 2009 eine solche von zunächst 20 % , seit 2014 von durchschnittlich 30 % und seit dem Sommer 2015 von durchschnittlich 40 % . Aus psychiatrischer Sicht habe nie eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Der RAD habe diese Einschätzung nach unten korrigiert und eine Verschlechterung der Arbeits fähigkeit auf 30 % seit 2014 und schliesslich 40 % ab Sommer 2015 verneint (S.

7 Mitte). De r Begründung für eine Korrektur der von den Gutachtern beurteilte n prozentuale n Arbeitsfähigkeit könne aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden und es sei i m Resultat der Einschätzung des Gutachtens bezüglich Ar beitsunfähigkeit zu folgen (S. 8 Mitte). Da das Valideneinkommen dem Invali deneinkommen entspreche, resultiere ein I nvaliditätsg rad von 40 % seit Sommer 2015, was zum Anspruch auf eine Viertelsrente führe (S. 8 unten). Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten (S. 9 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführer in . 3. 3.1

3.1.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, und Dr. m ed.

B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumato logie, nannten im interdisziplinären Gutachten vom 2. November 2017 ( Urk. 9/90) folgende Diagnosen mit langandauernder Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 9 Ziff. III) : - «Geburtsgebrechen» mit persistierendem Kraftdefizit des linken Bein es , Beckenasymmetrie mit Beinlängendifferenz, welche funktionell partiell kompensiert wird mittels Knieflexionshaltung links sowie Hüftgelenkdys plasie rechts - Zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit diffuser Aus strahlung - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose

Als Diagnosen ohne langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann ten sie (S. 9 unten): - Anpassungsstörung beziehungsweise längere depressive Reaktion, Januar 2015 bis Januar 2017, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit Sommer 2016), finanzielle Schwierigkeiten und Verlust der Arbeitsstelle - chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - primäres F i bromyalgie-Syndrom - nicht- dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Armes und des ganzen rechten Beines für ausschliesslich taktile Reize bei all seits normalem Lage- und Vibrationssinn - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - Schlafstörungen, Müdigkeit - anamnestisch Reizmagen-Syndrom 3.1.2

Der rheumatologische Gutachter

führte in seinem Teilgutachten ( Urk. 9/90/3 -22) aus, e s lieg e eine komplexe Situation vor, bei der die von der Beschwerdeführerin seit Ende 2016 geschilderten S chmerzen im Sinne eines chronischen, sich gene ralisierenden Schmerzsyndroms nicht mehr mit den objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden korrelieren würden (S. 1 0 Mitte) .

Die Beschwerdeführerin

habe bezüglich der somatisch abstützbaren Pathologien während Jahren zunächst belastungsabhängige Beschwerden berichtet , wobei die diffus geschilderte Schmerzausstrahlung, gemäss der vorliegenden Dokumenta tion, zumeist im Sinne einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung interpre tiert worden sei . Ein gesicherte r Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfall syndrom insbesondere des rechten Beines habe , gemäss der vorliegenden Doku mentation, nie bestanden , auch wenn in der bil dgebenden Abklärung, wie der MRI -Abklärung der Lendenwirbelsäule vom 1 6. Dezember 2016 , auf eine Kom pression der Wurzel L4 rechts hingewiesen worden sei . Die am 1 3. Mai 20 16 durchgeführte Steroidinfiltration der Wurzel L4 rechts und der Facettengelenke von LWK4/5 beidseits habe zu einer vorübergehenden Schmerzreduktion bis an nähernden Schmerzfreiheit geführt , die von der Beschwerdeführerin als mehrere Monate andauernd umschrieben worden sei. Das heisse konkret, dass zumindest bis zum damaligen Zeitpunkt eindeutige Hinweise auf somatisch abstützbare Be schwerden bestanden hätten (S. 11 Mitte) .

Die Beschwerdeführerin schilder e eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Armes und des ganzen rechten Beines für ausschliesslich tak tile Reize. Bereits diese Beschreibung lasse an vordergründig nicht somatisch ab stützbare Beschwerden denken, weil die sensiblen Qualitäten für den Vibrations sinn und für den Lagesinn allseits als normal geschildert worden seien , wodurch der Aspekt von somatisch abstützbaren Beschwerden zudem entkräftet werde . Ferner seien als Kriterien für vordergründig nicht somatisch abstützbare partielle Sensibilitätsstörungen die normal getesteten Muskeleigenreflexe der rechten Kör perhälfte hinweisend. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass ein Mus keleigenreflex ein objektives Untersuchungskriterium darstell e , welches nicht von der Mitarbeit einer Patientin respektive der zu untersuchenden Person abhängig sei . Ein nicht gesteigert auslösbarer Muskeleigenreflex setz e voraus, dass keine relevante Störung der sensiblen Afferenz und/oder der motorischen Efferenz vor lieg e . Da die Muskelkraft und die Muskeltrophik der rechten Extremitäten allseits normal seien , könne diese als partiell geschilderte Sensibilitätsstörung der rechten Extremitäten vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches

Krankheitsbild ab gestützt werden (S. 1 2 unten).

W ährend der klinischen Untersuchung setz e eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik ein, im Rahmen derer vier der fünf

Waddell -Zeichen, als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden, demonstriert worden seien. Die Beschwerde führerin schilder e diffuse Druckschmerzen beim Berühren der Weichteile des gan zen Körpers. Sie block e phasenweise zunächst harmonische Bewegungen mit einem abrupt einsetzenden muskulären Widerstand ab. Sie schilder e

nicht-der matombezogene Sensibilitätsstörungen. Diese schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-patholog i schen Krankheitsbild begründet werden (S. 1 3 oben ) .

Aufgrund der schmerzver mittelnden Mimik und Gestik, der diffusen Druckdolenz sowie der von der Be schwerdeführerin geschilderten Beschwerden könne seit Ende 2016 von vorder gründig nicht mehr somatisch abstützbaren Beschwerden ausgegangen werden (S. 1 3 unten f.).

Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung bestünden somit seit Ende 2016 Dis krepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den diskutierten objek tivierbaren Befunden.

In den ergänzend durchgeführten Untersuchungen habe

zudem kein Hinweis auf eine entzündliche Systemaffektion, auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine paraneopla stische Komponente objekti viert werden können (S. 1 4 oben) . I nsgesamt seien die von der Beschwerdeführe rin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derarti gen Situation seien grundsätzlich krankheitsfremde Gründe , ein Aggravations verhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psy chiatrische Affektion zu diskutieren (S. 1 4 Mitte) .

Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit 2009 für berufliche Tätigkeiten, die nicht die Kriterien einer angepassten Ver weistätigkeit erfüll t en, nicht mehr gegeben. Für eine angepasste Verweistätigkeit sei eine durchschnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu formulieren, auch wenn Phasen der vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit vorge legen haben müss t en, zum Beispiel nach der Hysterektomie oder nach der Vor fussfraktur links. Für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht beurteilt eine anhaltende zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2009 von zunächst maximal 20 % , seit 2014 von durch schnittlich 30 % und seit Sommer 2015 von durchschnittlich 40 % . Dieses zu mutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden (S. 1 5 Mitte) .

Die angepasste Ver weistätigkeit

liege in einem temperie rten Raum (Raumluft), beschränke sich auf leichtgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, zu. Das Einhalten der Rückenergonomie sei als zwingend vorauszusetzen. Nicht mehr zumutbar sei da s Gehen auf unebenem Untergrund und

d as repetitive Begehen von Treppen sollte vermieden werden (S.

1 6 oben) .

Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könn ten sich krankheitsfremde Faktoren

auswirken , wie beispielsweise länger anhal tende berufliche Arbeitsabstinenz im ersten Arbeitsmarkt, ärztlicherseits länger dauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation (S. 16 oben) .

Die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass die Beschwerdeführerin , nach langanhaltender beruflicher Arbeits abstinenz im ersten Arbeitsmarkt, wieder längerdauernd im ersten Arbeitsmarkt beruflich tätig werde . Diesbezüglich seien , aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, die erwäh nten krankheitsfremden Faktoren

massgebend ursäch lich . Die bei der Beschwerdeführerin ausgewiesenen somati sch-pathologischen Aspekte hätten während Jahren zu Beschwerden geführt, die plausibilisierbar

ge wesen seien . Auch deshalb würden namhafte Einschränkungen der

Arbeitsfähig keiten resultieren (S. 16 unten) .

Die seit Ende 2016 geschilderten Beschwerden im Sinne des chronisch sich generalisierenden Schmerzsyndroms würden hingegen nicht mehr mit diesen objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden kor relieren . Damit werde der seither therapierefraktäre Beschwerdeverlauf auf die wiederholt somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen plausibel (S. 17 oben) . 3.1.3

Der psychiatrische Gutachter führte i n seine m Teilgutachten ( Urk. 9/90/23-40) aus, als

Hauptproblem könnten die chronischen Schmerzen angesehen werden. Bis Sommer 2016 habe diese Problematik, gemäss rheumatologischem Teilgut achten , rheumatologisch erklärt werden können . Teilweise in Zusammenhang mit der Kraftabschwächung des linken Beines sei es zu Hüftbeschwerden gekommen , später seien Schulter- und Rückenschmerzen hinzu gekommen . Im Sommer 2016 sei eine neue Situation entstanden , indem sich die Schmerzen in erheblichem Ausmass ausgedehnt und erstmals die Weichteile erfassten hätten . Die Beschwer deführerin leide seither an einem Ganzkörperschmerzsyndrom, welches sie in ih rer Lebensentfaltung beeinträchtig e . Sie zeig e Hinweise für das Vorliegen einer psychosomatischen Überlagerung. Sie sei auf die Schmerzen fixiert, diese würden den Hauptfokus ihres Interesses bilden. Es lieg e aber nicht ein Vollbild dieser Störung vor, da das Ausmass der Schmerzen von körperlichen Belastungen, nicht aber von Lebensproblemen oder emotionalen Konflikten abhängig sei. Zudem komme es nach den Therapien oft zu einer Verbesserung der Schmerzen. Bei der heutigen Untersuchung zeige

die Beschwerdeführerin ein massives Schmerzemp finden, möglicherweise bestünden aggravierende Anteile (S. 9 Mitte).

Gemäss ihren Angaben sei sie immer glücklich gewesen , wenn sie habe arbeiten können . Im Januar 2015 sei sie in eine seelische Krise geraten , als sie am dama ligen Arbeitsplatz in Schwierigkeiten geraten sei . Der Sozialdienst soll e stark auf eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft gedrängt und die finanzielle Unterstützung ein ge stellt haben. Es seien andere Institutionen, insbesondere das RAV und die Invalidenversicherung dazu gekommen . Diese komplizierte Situation habe sie überfordert und sie habe mit Selbstwerteinschränkungen, Verstimmungen, Kon zentrationsstörungen und Schlafproblemen reagiert . Da ein enger Zusammen hang

zwischen der seelischen Krise und den Ursachen bestanden habe , habe von einer Anpassungsstörung, später von einer depressiven Reaktion ausgegangen werden können (S. 9 f.). Definitionsgemäss könn t en Anpassungsstörungen bezie hungsweise längere depressive Reaktionen gemäss ICD-10 nur zwei Jahre diag nostiziert werden. Ab Februar 2017 könne deshalb definitionsgemäss diese

Diag nose nicht mehr gestellt werden. Seither könne das Verhalten der Versicherten angesichts der Lebensprobleme als « normal » angesehen werden. Weiterhin wür den sich dagegen die chronischen Schmerzen ungünstig aus wirken . Gemäss ICD-10 sei es beinahe die Regel, dass chronische Schmerzen auch zu Verstimmungen führ t en, da es nicht einfach zu ertragen sei , ständig an Schmerzen zu leiden und Einschränkungen in der Lebensführung hinnehmen zu müssen. Im Januar 2015 habe die Beschwerdeführerin eine ambulante psychiatrische Therapie auf genom men , welche sie bis heute weiterführ e . Sie geh e

alle zwei Wochen zum Psychiater und erhalte antidepressiv wirkende Medikamente. Das psychotherapeutische Set ting könne als genügend angesehen werden. Die medikamentöse Compliance sei insuffizient (S. 10 Mitte) .

Es bestünden bedeutende krankheitsfremd e Faktoren wie

s oziokulturelle Probleme, Status nach Scheidung, Status nach Arbeitsplatz verlust, fehlende Berufsbildu ng, finanzielle Schwierigkeiten sowie Abhängigkeit vom Sozialdienst (S. 10 unten).

Eine bedeutende beziehungsweise anhaltende psychiatrische Störung bestehe nicht und relevante objektive Befunde hätten nie bestanden (S. 13 oben). Da keine bedeutende Störung bestehe, seien keine krankheitsbedingten Auswirkungen auf die diversen Lebensbereiche vorhanden (S. 15 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei in den bisherigen Tätigkeiten nie anhaltend eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. 3.1. 4

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» der Standardindikatoren führte der psy chiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin Hinweise für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung zeige, aber nicht das Vollbild vorhanden sei, da mehrere Kriterien der ICD-10 nicht nachweisbar seien. Die Beschwerdeführerin zeige erfreuliche somatische Behandlungsergebnisse, obschon es auch zu Rück fällen komme. Sie sei zudem sehr motiviert, bei Integrationsmassnahmen mitzu machen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine eigenständige Komorbidität. Vielmehr seien es die ungünstigen psychosozialen und soziokulturellen Um stände, welche zu den seelischen Krisen geführt hätten. Bei Wegfall dieser Belas tungen gehe es der Beschwerdeführerin psychisch gut (S.

11 Mitte).

Zum Komplex «Persönlichkeit» führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin ausreichend persönliche Ressourcen besitze. Sie sei in der Selbst- und Fremdwahrnehmung nicht eingeschränkt. Die Realität werde korrekt geprüft und die Urteilsbildung und die Impulskontrolle seien in Ordnung. Die Affekte seien nicht immer optimal gesteuert, die Intentionalität sei in vollem Um fang vorhanden. Eine Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht nachweisen.

Zum Komplex «Sozialer Kontext» führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin familiäre und genügende soziale Kontakte zeige, wenn sie auch nicht mehr gesellschaftlich eingebettet sei wie früher, als sie noch gear beitet habe (S. 11 unten).

Zur Konsistenz führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdefüh rerin in allen vergleichbaren Lebensaktivitäten genügende Aktivitäten zeige, al lerdings habe sie schmerzbedingt teilweise zurückstecken müssen. Sie gehe regel mässig zum Psychiater und sei diesbezüglich kooperativ. Sie habe auch bei der Integrationsmassnahme motiviert mitgemacht (S. 12 oben). 3.1. 5

I n der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die soma tisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatri s che Komponente mitberücksichtige,

könne für die in der Schweiz bisher ausge übten beruflichen Tätigkeiten und für eine angepasste Verweistätigkeit vollum fänglich auf die Einschätzung aus somatisch-rheumatolo gischer Sicht abgestützt werden ( Urk. 9/90/2 ). 3.2

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. November 2017 ( Urk. 9/94 S. 4 ff. ) aus, das Gutachten vom 2. November 2017 beantworte die gestellten Fragen umfassend, berücksich tige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und sei in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge einleuchtend. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien jedoch nicht konsistent. Es lägen nicht somatisch abstützbare Beschwerden vor. Bei der Un tersuchung seien vier der fünf Waddell -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden demonstriert worden. Zudem beschreibe der rheumato logische Gutachter krankheitsfremde Faktoren wie lange Arbeitsunfähigkeit, Al ter und ungünstige Arbeitsmarktsituation (S. 4 unten). Der psychiatrische Gut achter sehe weitere krankheitsfremde Faktoren wie soziokulturelle Probleme, Sta tus nach Scheidung, Status nach Arbeitsplatzverlust, fehlende Berufsausbildung, finanzielle Schwierigkeiten und Abhängigkeit vom Sozialdienst. Er stelle zudem Hinweise für eine Aggravation der Schmerzen fest. Eine psychiatrische Erkran kung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde verneint. Wegen Erkran kungen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sollten Medikamente einge nommen werden, welche die Beschwerdeführerin laut Blutspiegeluntersuchung nur sporadisch einnehme. Auf rheumatologisch-somatischem Fachgebiet würden Erkrankungen vorliegen, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit begründen würden. In angepasster Tätigkeit entsprechend dem Belas tungsprofil sei seit 2009 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Der rheu matologische Gutachter reduziere die Arbeitsfähigkeit auf 70 % ab 2014 und auf 60 % ab Sommer 201 5. Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Reduzierung der Arbeitsfähigkeit mit der Zunahme der Schmerzen begründet werde , d ie somatisch nicht begründbar seien (S. 5 oben).

Dr. C.___ nannte folgendes Belastungsprofil (S. 5 f.): « L eichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne

Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repet itive Rotation im Sitzen, ohne Ü berkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebene m Grund». 3.3

Dr. med.

D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in der Stel lungnahme vom 5. April 2018 ( Urk. 9/111) aus, dass die Prognose im rheumato logischen Teilgutachten als gut beurteilt werde, sei für sie aus näher genannten Gründen nicht nachvollziehbar und falsch (S. 1 unten). Gemäss rheumatologi schen Gutachtern bestünden seit Ende 2016 krankheitsfremde Faktoren wie Hy posensibilität des ganzen rechten Armes und diffuse Druckschmerzen und Schmerzen im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms. Dies sei für sie nicht nachvollziehbar und falsch. Diese Schmerzen habe die Beschwerdeführerin seit sie in ihrer Behandlung stehe (seit Dezember 2011) , und sie träten im Rahmen der bekannten Diagnosen im Zusammenhang auf (S. 2 oben). Als die Beschwerde führerin ab 2015/2016 das Arbeitspensum auf 80 % hätte erhöhen sollen, habe sie sich aufgrund der Schmerzen nicht mehr in der Lage gesehen das Arbeitspen sum zu b ewältigen. Aufgrund belastungs abhängige r Rücken- und Hüftschmerzen sei ein langes Stehen und Gehen, aber auch langes Sitzen, erschwert. Somit be stehe ein Zusammenhang zwischen den Schmerzen und der Reduktion des Ar beitspensums auf 50 % ab Januar 200 9. Und darum sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Eine Eingliederung sei nur im geschützten Rahmen möglich (S. 2 oben). 3.4

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) führte in der Stellungnahme vom 2 3. August 2019 (Eingangsdatum, Urk.

14) aus, der RAD

übernehme in der Stellungnahme vom 2 2. November 2017 diejenigen Diagnosen, die er in seinem Gutachten vom 2.

No vember 2017 erwähnt habe und dies sowohl bezüglich denjenigen Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als auch mit denjenigen Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er beschreibe weiter ein zumutbares Belastungsprofil, das denjenigen Angaben, die er in seinem Gutachten betreffend eine angepasste V erweistätigkeit formuliert habe, nicht widerspr eche. Ebenfalls sei

der RAD der Ansicht, dass die bisherigen Tätigkeiten seit 2009 nicht mehr zumutbar seien (S. 1 unten) .

Differenzen zu seinem Gutach ten würden sich dadurch ergeben , dass der RAD die Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit seit 2009 zumeist mit 20 %

beziffere und er nach 2009,

ausgehend von einer zunächst bestehenden Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 20 % , seit 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von durch schnittlich 30 % und seit dem Sommer 2015 von durchschnittlich 40 % attestiert habe.

Sicherlich treffe die Aussage des RAD zu, dass die von der Beschwerdefüh rerin geschilderten Beschwerden diskrepant zu den objektivierbaren Befunden seien und dass die Beschwerdeführerin unspezifische Beschwerden beschreib e , die vielfach nicht zu den ausgewiesenen somatisch-pathologischen Befunden korre lieren würden (S. 2 oben) .

Betreffend Schmerzzunahme der Beschwerdeführerin

verweise er a uf die im Gut achten vom 2. November 2017 gemachten und in Gegenwart der Beschwerdefüh rerin diktierten Beschwerden.

Der zunehmende Umfang der Beschwerden werde von der Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg geschildert.

Die Schmerzen würden seit dem Herbst 2016 auf der visuellen Analog-Skala (Minimum 0 und Maximum 10) im Bereich von 7 bis 9 Punkten fluktuieren und seit Ende 2016 hätte sich diesbezüglich nichts mehr geändert. Eine zunehmende Schmerzinten sität werde somit von der Beschwerdeführerin bis Ende 2016 , aber seit Ende 2016 nicht mehr geschildert, wobei die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bereits keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe (S. 2 Mitte) .

Die von ihm attestierte Zunahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für an gepasste Verweistätigkeiten sei somit nicht nur mit einer Zunahme der Schmerzen begründet worden. Er habe sich bezüglich der progredienten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit auch auf

objektivierbare Pa thologien abgestützt . So habe

er unter anderem die Befunde einer diffusen-idio pathischen- skelettalen Hyperostose mit Befall der Wirbelsäule und auch der Schultern diskutiert. Auch habe

er die radiologischen Befunde im Bereich des Beckens vom 1 7. Oktober 2017 mit dem dokumentierten Bruch der C erclage -Drähte, erstmalig dokumentiert am 3 1. Oktober 20 11 und seither zunehmender Tendenz in den Aufnahmen bis

zum

2 3. Dezember 20 1 6 , berücksichtigt.

Bezüg lich der progredienten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit habe

er auch berück sichtigt, dass die Kompensationsmöglichkeiten des Bewegungsapparates bei die ser Beschwerdeführerin auf Grund des Geburtsgebrechens mit den asymmetri schen Auswirkungen der Physik auf den Bewegungsapparat eingeschränkt seien (S. 2 unten) . 3.5

Dr. C.___ ,

RAD (vorstehend E. 3.2) , führte daraufhin in sein er Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk.

20) aus, der rheumatologische Gutachter gebe in

der Stellungnahme an, dass sich seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben der Beschwerdeführerin

gestützt habe , obwohl die Befunde die Be schwerden nicht abstützen würden. Im Gutachten habe sich

der rheumatologische Gutachter auf die subjektive n Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt und die Inkonsistenzen nicht beachtet . Zu den kaum eingenommenen Medikamenten bezieh e er keine Stellung. Hier wäre zu diskutieren gewesen , wieso die Beschwer deführerin kaum Schmerzmittel einnehme , obwohl die Schmerzen als sehr inten siv geschildert würden . Die Schmerzen würden auf die gebrochene Cerclage an der rechten Hüfte zurückgeführt. Die Cerclage sei jedoch 2011 gebrochen. Warum die Schmerzen erst 2014 angegeben worden seien,

werde nicht erklärt. Die am 4. April 2007 wegen einer Hüftdysplasie rechts implantierte Hüft-TP rechts mit

Trochanterosteotomie und Pfannenaufbau sei bei der Röntgena ufnahme vom 1 7. Oktober 2017 ohne Lockerungszeichen gewesen. Es liege wohl eine Bein längendifferenz vor, die durch orthopädische Zurichtung (Absatz- oder Schuher höhung) korrigiert werden könne . Des Weiteren werde eine

diffuse-idiopathische- skelettale Hyperostose angeführt. Bei moderater Hyperostose würden sich meist keine schwerwiegenden Schmerzen ein stellen (S. 1 unten) .

Der rheumatologische Gutachter

habe

eine komplexe Situation festgestellt, bei der die von der Beschwerdeführerin seit Ende 2016 geschilderten Schmerzen im Sinne eines chronischen, sich generalisierenden Schmerzsyndroms nicht mehr mit den

objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden korrelier t en (S. 1 unten f.). Es lägen

nicht somatisch abstützbare Beschwerden vor. Bei der Unter suchung seien 4 der 5 Waddell -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstütz bare Beschwerden demonstriert worden . Es würden krankheitsfremde Faktoren wie lange Arbeitsunfähigkeit, Alter der Beschwerdeführerin und eine ungünstige Arbeitsmarktsituation beschrieben . Der psychiatrische Gutachter

sehe we itere krankheitsfremde Faktoren wie soziokulturelle Probleme, Status nach Scheidung, Status nach Arbeitsplatzverlust, fehlende Berufsausbildun g, finanzielle Schwie rigkeiten und eine Abhängigkeit vom Sozialdienst. Dieser habe Hinweise für eine Aggravation der Schmerzen fest gestellt . Eine psychiatrische Erkrankung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde verneint. Wegen Erkrankungen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit soll t en Medikamente eingenommen werden, die die Kundin laut Blutspiegeluntersuchung nur sporadisch einnehme (S. 2 oben) .

Es gebe Hinweise für Aggravation und fehlenden Leidensdruck. So habe der psy chiatrische Gutachter festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die vom Psychia ter verordneten Medikamente gemäss Labor nicht in relevantem Ausmass ein nehme, was einen Leidensdruck als unwahrscheinlich vermuten lasse. Weiter habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung Hinweise für eine Aggrava tion der Schmerzen gezeigt (S. 2 unten).

Auf rheumatologisch-somatischem Fachgebiet würden Erkrankungen vor liegen, die eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit begründen wür den . In entsprechend dem Belastungsprofil angepasster Tätigkeit sei seit 2009 eine 20 % ige Arbeitsunfähigkeit respektive eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen. Im rheumatologischen Gutachten werde

die Arbeitsfähigkeit

ohne we sentliche Veränderung der Befunde

ab 2014 auf 70 % und ab Sommer 2015 auf 60 %

reduziert . Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Reduzierung der Arbeitsfä higkeit

mit der Zunahme der Schmerzen begründet worden sei , die ohne somati sche s Korrelat seien . Damit sei die 20%ige

Arbeitsfähigkeit seit 2009 ohne Ver änderung bis heute nachvollziehbar (S. 3 Mitte) .

Zuletzt halte der rheumatologische Gutachter fest , dass d ie Wahrscheinlichkeit klein sei , dass die

Beschwerdeführerin , nach langanhaltender beruflicher Arbeits abstinenz im ersten Arbeitsmarkt, wieder längerdauernd im ersten Arbeitsmarkt beruflich tätig werde . Diesbezüglich seien , aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, die erwähnten krankheitsfremden Faktoren massgebend ursäch lich. Die sukzessive Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 40

% seit Sommer 2015 lasse sich durch keine Befunde belegen (S. 3 unten) . 4. 4.1

Das interdisziplinäre Gutachten vom 2. November 2017 ( Urk. 9/90) erfüllt grund sätzlich die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Beweisgrundlagen (vorstehend E. 1.4). Es beruht auf eigenständigen Un tersuchungen in den Fachgebieten Rheumatologie ( Urk. 9/90/3-22) und Psy chiatrie ( Urk. 9/90/23-40) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 9/90/8-11, Urk. 9/90/25-26) abgegeben. Die am Gutachten beteiligten Fach ärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein und setzten sich im Wesentli chen mit früheren Einschätzungen auseinander. Dies ist unter den Parteien soweit unbestritten. 4.2

In psychi atri scher Hinsicht erweist sich das interdisziplinäre Gutachten als schlüssig und überzeugend. Der psychiatrische Gutachter begründete nachvoll ziehbar, dass aufgrund der erhobenen Befunde nicht vom Vorliegen einer rele vanten psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

Er legte überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin z war Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zeige , jedoch aufgrund mehrerer nicht nachweisbarer ICD-10 Kriterien nicht das Vollbild vorhanden sei , und nie rele vante objektive Befunde respektive eine bedeutende beziehungsweise anhaltende psychiatrische Störung bestanden hätten .

Auch setzte sich der psychiatrische Gut achter ausführlich mit den Vorakten und insbesondere der diagnostischen Ein schätzung des behandelnden Psychiaters auseinander und zeigte auf, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung

nicht nachvollziehbar sei, da es vorgängig nie depressive Episoden gegeben habe und es offensichtlich gewesen sei, dass die damaligen ungünstigen soziokulturellen und psychosozialen Um ständen zu den Verstimmungen geführt hätten und ein reaktives Geschehen be standen habe , und sich e ine Persönlichkeitsstörung nicht nachweisen lasse. Der psychiatrische Gutachter verwies zudem auf die in der Untersuchung gezeigten Hinweise für eine Aggravation der Schmerzen und auf eine insuffiziente medi kamentöse Compliance (vgl. vorstehend E. 3.1.3) .

Der psychiatrische Gutachter setzte sich dabei eingehend mit den Standardindi katoren auseinander ( vorstehend E. 3.1.4 ). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so ver fasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller we sentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheit lichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.

Insgesamt ist somit aufgrund der gutachterlichen Ausführungen davon auszugehen – und wird von den Parteien im Übrigen auch nicht bestritten –, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. 4. 3 4. 3 .1

In somatischer Hinsicht hielt der rheumatologische Gutachter im Wesentlichen fest, dass die von der Beschwerdeführerin seit Ende 2016 geschilderten Beschwer den bezüglich Umfang und Intensität partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar seien. So könnten die geschilderte Sensibili tätsstörung im Sinne einer nicht dermatombezogenen Hyposensibilität des gan zen rechten Armes und rechten Beines sowie die diffusen Druckschmerzen nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden und die während der klinis chen Untersuchung demonstrierte schmerzvermitteln den Mimik und Gestik mit vier von fünf positiven Waddell -Zeichen würden eben falls auf nicht organisch abs tützbare Beschwerden hindeuten. Aufgrund der er hobenen Befunde und gestellten Diagnosen erachtete der rheumatologische Gut achter eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr gege ben. Für eine angepasste Tätigkeit formulierte er eine durchschnittliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und attestierte eine anhaltende zeitliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2009 von zunächst maximal 20 % , seit 2014 von durchschnittlich 30 % und seit Sommer 2015 von durchschnittlich 40 % (vorstehend E. 3.1.2 ). 4. 3 .2

Diese in zeitlicher Hinsicht abgestufte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin wegen der fehlenden somatischen Begründbarkeit der Schmerzzunahme gestützt auf die Beurteilung des RAD als nicht nachvollziehbar

und ging - neben einzelnen kurz andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkei ten - von einer seit 2009 durchgehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 20 % aus (vorstehend E. 3.2 ) . 4. 3 .3

Die vom RAD aufgeworfenen (Kritik-)Punkte vermochte der rheumatologische Gutachter auch nach Aufforderung durch das Gericht (Verfügung vom 1 6. Au gust 2018, Urk.

12) mit seiner Stellungnahme vom 2 3. August 2019 (vorstehend E. 3.4) nicht aufzulösen. Insbesondere gelingt es dem rheumatologischen Gutach ter nicht darzulegen, gestützt auf welche Befunde er im Jahr 2014 die Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 auf 70 % respektive ab Sommer 2015 auf 60 % reduzierte. Vielmehr wiederholte der rheumatologische Gutachter - dem RAD zustimmend -

unter anderem nochmals, dass die von der Beschwer deführerin geschilderten Beschwerden diskrepant zu den objektivierbaren Befun den seien und dass diese unspezifische Befunde beschreibe, die vielfach nicht mit den ausgewiesenen somatisch-pathologischen Befunden korrelieren würden . So weit der rheumatologische Gutachter weiter ausführte, dass die von ihm attes tierte (weitere)

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweistä tigkeiten nicht nur mit einer Zunahme der Schmerzen begründet worden sei und er unter anderem die Befunde einer diffusen-idiopathischen- skelet t alen Hyper ostose mit Befall der Wirbelsäule und auch der Schultern diskutiert und die ra diologischen Befunde im Bereich des Beckens berücksichtigt habe (vgl. Urk. 14 S.

2 ) , so lassen sich

aus den Akten hierzu keine veränderten Befunde entnehmen , die eine stufenweise

- und andauernde -

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2014 und im Sommer 2015 begründen würde n .

So wird im Jahr 2014 über eine vorübergehende Verschlechterung der Schulter beschwerden berichtet (vgl. Bericht vom 2. September 2014, Urk. 9/25/8-9) , wel che nach durchgeführter Physiotherapie innert kurzer Zeit wieder abnahmen und schliesslich auf psychosomatisch mitbedingte muskuläre Schulter-/Nackenver spannungen hingewiesen wurde. Weiter liegt in den Akten ein Bericht der E.___

vom 9. April 2014 ( Urk. 9/25/6-7), welcher in der Anam nese über eine Zunahme von tieflumbalen belastungsabhängigen Rückschmerzen berichtet e , sich jedoch bildgebend im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2011 unveränderte Befunde zeigten. Insbesondere wurden keine Lockerungszei chen oder Polyethylene in der Hüfte rechts und keine relevanten degenerativen Veränderung en der Hüfte links festgestellt. Schliesslich attestierte die Hausärztin

Dr. D.___ im Bericht vom 2 0. November 2014 ( Urk. 9/25/1-5) eine 80%ige Arbeits fähigkeit in sitzender Position. Die vom rheumatologischen Gutachter im Jahr 2014 angenommene Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 70 %

stützt sich nach dem Gesagten

nicht auf veränderte Befunde und ist damit nicht nachvollzieh bar.

Gleiches gilt für das Jahr 201 5. Die Hausärztin Dr. D.___ attestierte im Bericht vom 3 0. März 2016 ( Urk. 9/62/6-10) wie bereits in ihrem früheren Bericht vom 2 0. No vember 2014 eine Arbeitsfähigkeit in sitzender Position bis 80 % und legte unter anderem einen Bericht der E.___ vom 1. April 2015 ( Urk. 9/62/13-14) bei, aus welchem hervorgeht , dass die Beschwerdeführerin mit ähnlichen Beschwerden im Bereich der r echten Hüfte wie im April 2014 vorstellig geworden sei, wobei in der bildgebenden Diagnostik erneut eine unveränderte Komponentenanlage festgestellt wurde. Bei Bursitits trochanterica mit Insuffi zienz der Hüftabduktoren und einer Irritation der Iliopsoasehne rechts schlugen die Ärzte eine Osteosynthesematerialentfernung vor, welche r

die Beschwerdefüh rerin jedoch aus Angst ablehnend

gegenüberstand . Zudem empfahlen die Ärzte Physiotherapie und eine Infiltration der Iliopsasehne . Eine Verlaufskontrolle wurde nicht vorgesehen, sondern die Beschwerdeführerin gebeten, die vorge schlagenen Therapieoptionen mit der Hausärztin Dr. D.___ zu besprechen und sich dann wieder zu melden (S. 2 unten). Weitere medizinische Berichte aus dem Jahr 2015 fehlen , weshalb anzunehmen ist, dass die vorgeschlagenen Therapieoptio nen nicht wie vorgeschlagen angegangen wurden.

Eine Veränderung ab Sommer 2015 erscheint schliesslich auch deshalb als wenig plausibel , da die Beschwerde führerin vom 7. September 2015 bis 6. März 2016 ein Aufbautraining bei der F.___ absolvierte und bei gesamthaft lediglich fünf Absenzen die Präsenzzeit von anfänglich vier auf sechs Stunden pro Tag erhöhen konnte (vgl. Urk. 9/46, Urk. 55-56 und Urk. 9/59).

Letztlich erscheint die vom rheumatologischen Gutachter formulierte durch schnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schon deshalb als fragwürdig , weil er diese im Teilgutachten mit Phasen von vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten nach der Hysterektomie oder der Vorfussfraktur links be gründete (vorstehend E. 3.1.2). Die Vorfussfraktur erlitt die Beschwerdeführerin jedoch im Oktober 2011 und die Hysterektomie fand im Juli 2012 statt, weshalb die se zur Begründung der Reduzierung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2014 und im Sommer 2015 sicherlich nicht herangezogen werden können. 4. 3 . 4

Soweit der rheumatologische Gutachter

zur Begründung der Schmerzzunahme in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 3. August 2019 ( vorstehend E. 3.4 ) auf die im Gutachten gemachten und in Gegenwart der Beschwerdeführerin diktierten Beschwerden verwies und ausführte, dass der zunehmende Umfang der Beschwer den von der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg geschildert werde, so stimmt

diese Aussage weder mit der

im rheumatologischen Teilgutachten erhobenen und aufgeführten Anamnese (vgl. Urk. 9/90/4-5) noch der gutachterlichen Beurtei lung (vgl. Urk. 9/90/12-19) überein . So geht a us dem rheumatologischen T eilgut achten explizit hervor, dass der Umfang und die Schmerzintensität - wie von der Beschwerdeführerin berichtet - seit Herbst 2016 geändert habe , wobei die ge machten Angaben auf nicht mehr somatisch abstützbare Beschwerden hinw i esen und nicht mehr mit den objektivierbaren Befunden korrelieren würden ( vgl. Urk. 9 /90/4 unten, Urk. 9/90/14 Mitte ).

Eine bis zu diesem Zeitpunkt dokumentierte

( wesentliche ) Zunahme des Be schwerdeumfangs und der Schmerzintensität über die Jahre wird offenbar weder von der Beschwerdeführerin geschildert noch

lässt sich eine solche in den medi zinischen Akten

erkennen

respektive wurde vom rheumatologischen Gutachter auch nicht mit Verweis auf entsprechende Berichte und Befunde begründet . So erfolgten die Konsultationen in der E.___ im April 2014, im März 2015 und im April 2016 jeweils aufgrund der gleichen anhaltenden Be schwerdesymptomatik (zum Verlauf vgl. Urk. 9/82/7) und die von den behan delnden Ärzten vorgeschlagenen weiterführenden Therapieoptionen, wie bei spielsweise die Entfernung des Osteosynthesematerials, für welche bereits im Jahr 2014 von den Ärzten der E.___ eine Operationsindikation gestellt (vgl. Urk. 9/21/7) und die auch im Jahr 2015 nochmals erwähnt wurde (vgl. Urk. 9/61/14), wurden von der Beschwerdeführerin nicht realisiert . Im Rah men der im Mai 2016 an der E.___ durchgeführten Facetten gelenksinfiltrationen, von welchen die Beschwerdeführerin gut profitierte und die zu mehrmonatigem und deutlichem Beschwerderückgang - bis hin zu annähern der Schmerzfreiheit - führten (vgl.

Urk. 9/71, Urk. 9/79/8-18, Urk. 9/80), hielten die behandelnden Ärzte im Bericht vom 2 9. Juni 2016 fest, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt auf eine operative Therapie verzichten möchten, und wiesen dabei auf die Planung einer gegebenenfalls nötigen Entfernung der Cerclagen hin (vgl. Urk. 9/71/2) , wie sie bereits seit Jahren vorgeschlagen wurde . Nach zwischenzeit lich von der Beschwerdeführerin berichtete m deutliche n Beschwerderückgang (vgl. Bericht vom 1 0. Februar 2017, Urk. 9/79/8-9) klärten die behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin im Bericht 8. März 2017 nach erneuter Schmerzausstrahlung i n den rechten Oberschenkel erneut über eine mögliche Operation auf, welche die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin ablehnte ( Urk. 9/79/9). Schliesslich diagnostizierten die Ärzte der E.___ nach erneuter insbesondere von der Beschwerdeführerin gewünschten Facettenge lenksinfiltration eine regrediente

Lumboischialgie L4/5 rechts und berichteten von einem guten kurz- und mittelfristigen andauernden Effekt (vgl. Urk. 9/81/

6-9).

Inwiefern die vom rheumatologischen Gutachter diskutierten Befunde einer dif fusen-idiopathischen- skelettalen Hyperostose mit Befall der Wirbelsäule und auch der Schultern sowie die radiologischen Befunde im Bereich des Beckens eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2014 und 2015 begründen , legte d ies er in seiner ergänzenden Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.4) nicht dar. So führte der RAD hierzu aus, dass die am 4. April 2007 implantierte Hüft-TP mit Trochanterosteotomie und Pfannenaufbau bei der im Rahmen der Begutachtung angefertigten Röntgen-Aufnahme (nach wie vor) ohne Lockerungszeichen gewe sen sei und wohl eine Beinlängendifferenz vorliege, die aber durch orthopädische Zurichtung (Absatz- und Schuherhöhung) korrigiert werden könne. Weiter wür den sich bei moderater Hyperostose meist keine schwerwiegenden Schmerzen einstellen (vgl. vorstehend E. 3.5 ) . Sodann stellte selbst der rheumatologische Gutachter

fest, dass die diffus geschilderte Schmerzausstrahlung zumeist im Sinne einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung interpretiert worden sei und ein gesicherter Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom insbeson dere des rechten Beines nie bestanden habe, auch wenn in der bildgebenden Ab klärung der Lendenwirbelsäule auf eine Kompression der W urzel L4 hingewiesen worden sei. So konnte er auch in den ergänzend durchgeführten Untersuchungen keinen Hinweis auf eine entzündliche Systemaffektion, auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder eine paraneoplastische Komponente objektivieren (vgl.

vorstehend E. 3.1.2). Auch die Ärzte der E.___ konnten trotz festgestellter Kompression der L4-Wurzel rechtsseitig bei Diskushernie L4/5 und stabiler Spondylisthese L4/5 keine Hinweise auf eine L4-Radikulopathie fest stellen (vgl. Bericht vom 2 2. Dezember 2016, Urk. 9/79/13). 4. 3 .5

S ubjektive Schmerzangaben müssen im Rahmen der sozialversicherungsrechtli chen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinrei chend erklärbar sein (vgl. BGE 139 V 547 E. 5.4). Nach dem Gesagten erscheint die Beurteilung des RAD, welcher in der (ergänzenden) Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2019 nochmals nachvollziehbar ausführte, dass sich die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 40 % durch keine Befunde belegen lasse und sich der rheumatologische Gutachter auf die subjektiven (Schmerz ) Angaben der Be schwerdeführerin gestützt und dabei die Inkonsistenten ausser Acht gelassen habe (vorstehend E. 3.5), als plausibel und nachvollziehbar. Wie in Erwägung 4. 3 . 3 dargelegt finden sich in den Berichten aus den Jahren 2014 und 2015 keine Befunde, die eine (andauernde) Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ab 2014 und ab Sommer 2015 aufzeigen und belegen würden. Schliesslich vermag der rheumatologische Gutachter die von ihm in den Jahren 2014 und 2015 angenommene Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auch mit der er gänzenden Stellungnahme vom 2 3. August 2019 nicht

überzeugend zu begrün den (vgl. vorstehend E. 4. 3 .4).

4. 4

Zusammenfassend erscheint entgegen der gutachterlichen Einschätzung somit sowohl mit Blick auf die medizinische Aktenlage als auch die Beurteilung des RAD eine stufenweise Erhöhung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2014 nicht nachvollziehbar. Selbst die behandelnde Hausärztin ging im November 2014 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in sitzender Position (vgl. Urk. 9/25/1-5) und im März 2016 sowie im Mai 2017 von einer bis zu 80%igen Arbeitsfähigkeit in sit zender Position aus (vgl. Urk. 9/62/6-10, Urk. 9/79/4-7). Auch die Ärzte der E.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in wechselbelastender Tätigkeit von rund sechs Stunden (vgl.

Urk. 9/80/4), was ebenfalls einer höheren Arbeitsfähigkeit als derjenigen im rheumato logischen Gutachten entspricht.

Angesichts der im Gutachten

dokumentierten nicht somatisch abstützbaren Be schwerden, der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung de monstrierten und diffus geschilderten Schmerzen sowie der erheblichen krank heitsfremden Faktoren kann der Beurteilung des RAD, wonach in einer angepass ten Tätigkeit eine seit 2009 bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit

nachvollzieh bar und ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 ), gefolgt werden. Selbst bei der Annahme der von den Ärzten der E.___ attestierten Arbeitsfähigkeit würde vorliegend kein rentenbegründenden Invaliditätsgrad re sultieren (vgl. nachstehend E. 4. 5 ). 4. 5

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl.

Urk.

2 S. 1 f.) ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerde führerin auch nicht bestritten. Beim resultierenden rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 20 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom 8. Januar 2018 Unterstützung bei der Stellensuche auf schriftliches Gesuch hin angeboten hatte (vgl. Urk. 9/95 S. 2 Mitte) ist nicht zu beanstanden, dass s ie die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2018

verlangte Durchführung von Eingliederungsmassnah men im geschützten Rahmen (vgl. Urk. 9/112 S. 7 unten) gestützt auf Rz 1006 des Kreisschreiben s über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE ) verweigerte . Es bleibt der Beschwerdeführerin - einen Eingliederungswillen vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 2 1. August 2018 E. 6.3 f) - jedoch unbenommen, sich bei der zuständigen Invalidenversicherung für eine Unterstützung bei der Stellensuche zu melden.

Die angefochtene Verfügung

vom 1 1. Juli 2018 erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 1. Juli 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/116 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechts pflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fre denhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 2. August 2019 erstattet wurde ( Poststempel, Urk. 14 ). Dazu nahm die Beschwerde gegnerin

- unter Hinweis auf eine seitens ihres Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD) abgegebene Stellungnahme (Urk.

20 )

- am 1 5. Oktober 2019 ( Urk. 19 ) Stellung. Dies wurde der Beschwerde führerin am 1 2. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 2.

November 2017 ( Urk. 9/90) und die Stellungnahme des RAD vom 22.

Novem ber 2017 ( Urk. 9/94 S. 4 ff. ), davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin hingegen zu 80 % zumutbar (S. 2 oben). Eine Verschlechterung der rheumatologischen Beschwerden sei aus fach ärztlicher Sicht nicht ausgewiesen. Vielmehr würden sich krankheitsfremde Um stände wie soziokulturelle Schwierigkeiten, eine ungünstige Arbeitsmarktlage so wie die finanzielle Notlage auf das Beschwerdebild auswirken. Eine verminderte Erwerbsfähigkeit aufgrund de r somatischen Beschwerden sei nicht nachvollzieh bar (S. 2 unten).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), gemäss Gutachten vom 2. November 2017 ergebe die rein somatisch-rheumatologische Beurteilung für die bisherige Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 100 % seit 2009 und f ür eine angepasste Verweistätigkeit seit 2009 eine solche von zunächst 20 % , seit 2014 von durchschnittlich 30 % und seit dem Sommer 2015 von durchschnittlich 40 % . Aus psychiatrischer Sicht habe nie eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Der RAD habe diese Einschätzung nach unten korrigiert und eine Verschlechterung der Arbeits fähigkeit auf 30 % seit 2014 und schliesslich 40 % ab Sommer 2015 verneint (S.

7 Mitte). De r Begründung für eine Korrektur der von den Gutachtern beurteilte n prozentuale n Arbeitsfähigkeit könne aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden und es sei i m Resultat der Einschätzung des Gutachtens bezüglich Ar beitsunfähigkeit zu folgen (S. 8 Mitte). Da das Valideneinkommen dem Invali deneinkommen entspreche, resultiere ein I nvaliditätsg rad von 40 % seit Sommer 2015, was zum Anspruch auf eine Viertelsrente führe (S. 8 unten). Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten (S. 9 unten).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführer in . 3. 3.1

3.1.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, und Dr. m ed.

B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumato logie, nannten im interdisziplinären Gutachten vom 2. November 2017 ( Urk. 9/90) folgende Diagnosen mit langandauernder Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 9 Ziff. III) : - «Geburtsgebrechen» mit persistierendem Kraftdefizit des linken Bein es , Beckenasymmetrie mit Beinlängendifferenz, welche funktionell partiell kompensiert wird mittels Knieflexionshaltung links sowie Hüftgelenkdys plasie rechts - Zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit diffuser Aus strahlung - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose

Als Diagnosen ohne langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann ten sie (S. 9 unten): - Anpassungsstörung beziehungsweise längere depressive Reaktion, Januar 2015 bis Januar 2017, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit Sommer 2016), finanzielle Schwierigkeiten und Verlust der Arbeitsstelle - chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - primäres F i bromyalgie-Syndrom - nicht- dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Armes und des ganzen rechten Beines für ausschliesslich taktile Reize bei all seits normalem Lage- und Vibrationssinn - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - Schlafstörungen, Müdigkeit - anamnestisch Reizmagen-Syndrom 3.1.2

Der rheumatologische Gutachter

führte in seinem Teilgutachten ( Urk. 9/90/3 -22) aus, e s lieg e eine komplexe Situation vor, bei der die von der Beschwerdeführerin seit Ende 2016 geschilderten S chmerzen im Sinne eines chronischen, sich gene ralisierenden Schmerzsyndroms nicht mehr mit den objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden korrelieren würden (S. 1 0 Mitte) .

Die Beschwerdeführerin

habe bezüglich der somatisch abstützbaren Pathologien während Jahren zunächst belastungsabhängige Beschwerden berichtet , wobei die diffus geschilderte Schmerzausstrahlung, gemäss der vorliegenden Dokumenta tion, zumeist im Sinne einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung interpre tiert worden sei . Ein gesicherte r Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfall syndrom insbesondere des rechten Beines habe , gemäss der vorliegenden Doku mentation, nie bestanden , auch wenn in der bil dgebenden Abklärung, wie der MRI -Abklärung der Lendenwirbelsäule vom 1 6. Dezember 2016 , auf eine Kom pression der Wurzel L4 rechts hingewiesen worden sei . Die am 1 3. Mai 20 16 durchgeführte Steroidinfiltration der Wurzel L4 rechts und der Facettengelenke von LWK4/5 beidseits habe zu einer vorübergehenden Schmerzreduktion bis an nähernden Schmerzfreiheit geführt , die von der Beschwerdeführerin als mehrere Monate andauernd umschrieben worden sei. Das heisse konkret, dass zumindest bis zum damaligen Zeitpunkt eindeutige Hinweise auf somatisch abstützbare Be schwerden bestanden hätten (S. 11 Mitte) .

Die Beschwerdeführerin schilder e eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Armes und des ganzen rechten Beines für ausschliesslich tak tile Reize. Bereits diese Beschreibung lasse an vordergründig nicht somatisch ab stützbare Beschwerden denken, weil die sensiblen Qualitäten für den Vibrations sinn und für den Lagesinn allseits als normal geschildert worden seien , wodurch der Aspekt von somatisch abstützbaren Beschwerden zudem entkräftet werde . Ferner seien als Kriterien für vordergründig nicht somatisch abstützbare partielle Sensibilitätsstörungen die normal getesteten Muskeleigenreflexe der rechten Kör perhälfte hinweisend. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass ein Mus keleigenreflex ein objektives Untersuchungskriterium darstell e , welches nicht von der Mitarbeit einer Patientin respektive der zu untersuchenden Person abhängig sei . Ein nicht gesteigert auslösbarer Muskeleigenreflex setz e voraus, dass keine relevante Störung der sensiblen Afferenz und/oder der motorischen Efferenz vor lieg e . Da die Muskelkraft und die Muskeltrophik der rechten Extremitäten allseits normal seien , könne diese als partiell geschilderte Sensibilitätsstörung der rechten Extremitäten vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches

Krankheitsbild ab gestützt werden (S. 1 2 unten).

W ährend der klinischen Untersuchung setz e eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik ein, im Rahmen derer vier der fünf

Waddell -Zeichen, als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden, demonstriert worden seien. Die Beschwerde führerin schilder e diffuse Druckschmerzen beim Berühren der Weichteile des gan zen Körpers. Sie block e phasenweise zunächst harmonische Bewegungen mit einem abrupt einsetzenden muskulären Widerstand ab. Sie schilder e

nicht-der matombezogene Sensibilitätsstörungen. Diese schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-patholog i schen Krankheitsbild begründet werden (S. 1 3 oben ) .

Aufgrund der schmerzver mittelnden Mimik und Gestik, der diffusen Druckdolenz sowie der von der Be schwerdeführerin geschilderten Beschwerden könne seit Ende 2016 von vorder gründig nicht mehr somatisch abstützbaren Beschwerden ausgegangen werden (S. 1 3 unten f.).

Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung bestünden somit seit Ende 2016 Dis krepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den diskutierten objek tivierbaren Befunden.

In den ergänzend durchgeführten Untersuchungen habe

zudem kein Hinweis auf eine entzündliche Systemaffektion, auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine paraneopla stische Komponente objekti viert werden können (S. 1 4 oben) . I nsgesamt seien die von der Beschwerdeführe rin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derarti gen Situation seien grundsätzlich krankheitsfremde Gründe , ein Aggravations verhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psy chiatrische Affektion zu diskutieren (S. 1 4 Mitte) .

Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit 2009 für berufliche Tätigkeiten, die nicht die Kriterien einer angepassten Ver weistätigkeit erfüll t en, nicht mehr gegeben. Für eine angepasste Verweistätigkeit sei eine durchschnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu formulieren, auch wenn Phasen der vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit vorge legen haben müss t en, zum Beispiel nach der Hysterektomie oder nach der Vor fussfraktur links. Für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht beurteilt eine anhaltende zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2009 von zunächst maximal 20 % , seit 2014 von durch schnittlich 30 % und seit Sommer 2015 von durchschnittlich 40 % . Dieses zu mutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden (S. 1 5 Mitte) .

Die angepasste Ver weistätigkeit

liege in einem temperie rten Raum (Raumluft), beschränke sich auf leichtgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, zu. Das Einhalten der Rückenergonomie sei als zwingend vorauszusetzen. Nicht mehr zumutbar sei da s Gehen auf unebenem Untergrund und

d as repetitive Begehen von Treppen sollte vermieden werden (S.

1 6 oben) .

Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könn ten sich krankheitsfremde Faktoren

auswirken , wie beispielsweise länger anhal tende berufliche Arbeitsabstinenz im ersten Arbeitsmarkt, ärztlicherseits länger dauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation (S. 16 oben) .

Die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass die Beschwerdeführerin , nach langanhaltender beruflicher Arbeits abstinenz im ersten Arbeitsmarkt, wieder längerdauernd im ersten Arbeitsmarkt beruflich tätig werde . Diesbezüglich seien , aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, die erwäh nten krankheitsfremden Faktoren

massgebend ursäch lich . Die bei der Beschwerdeführerin ausgewiesenen somati sch-pathologischen Aspekte hätten während Jahren zu Beschwerden geführt, die plausibilisierbar

ge wesen seien . Auch deshalb würden namhafte Einschränkungen der

Arbeitsfähig keiten resultieren (S. 16 unten) .

Die seit Ende 2016 geschilderten Beschwerden im Sinne des chronisch sich generalisierenden Schmerzsyndroms würden hingegen nicht mehr mit diesen objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden kor relieren . Damit werde der seither therapierefraktäre Beschwerdeverlauf auf die wiederholt somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen plausibel (S. 17 oben) . 3.1.3

Der psychiatrische Gutachter führte i n seine m Teilgutachten ( Urk. 9/90/23-40) aus, als

Hauptproblem könnten die chronischen Schmerzen angesehen werden. Bis Sommer 2016 habe diese Problematik, gemäss rheumatologischem Teilgut achten , rheumatologisch erklärt werden können . Teilweise in Zusammenhang mit der Kraftabschwächung des linken Beines sei es zu Hüftbeschwerden gekommen , später seien Schulter- und Rückenschmerzen hinzu gekommen . Im Sommer 2016 sei eine neue Situation entstanden , indem sich die Schmerzen in erheblichem Ausmass ausgedehnt und erstmals die Weichteile erfassten hätten . Die Beschwer deführerin leide seither an einem Ganzkörperschmerzsyndrom, welches sie in ih rer Lebensentfaltung beeinträchtig e . Sie zeig e Hinweise für das Vorliegen einer psychosomatischen Überlagerung. Sie sei auf die Schmerzen fixiert, diese würden den Hauptfokus ihres Interesses bilden. Es lieg e aber nicht ein Vollbild dieser Störung vor, da das Ausmass der Schmerzen von körperlichen Belastungen, nicht aber von Lebensproblemen oder emotionalen Konflikten abhängig sei. Zudem komme es nach den Therapien oft zu einer Verbesserung der Schmerzen. Bei der heutigen Untersuchung zeige

die Beschwerdeführerin ein massives Schmerzemp finden, möglicherweise bestünden aggravierende Anteile (S. 9 Mitte).

Gemäss ihren Angaben sei sie immer glücklich gewesen , wenn sie habe arbeiten können . Im Januar 2015 sei sie in eine seelische Krise geraten , als sie am dama ligen Arbeitsplatz in Schwierigkeiten geraten sei . Der Sozialdienst soll e stark auf eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft gedrängt und die finanzielle Unterstützung ein ge stellt haben. Es seien andere Institutionen, insbesondere das RAV und die Invalidenversicherung dazu gekommen . Diese komplizierte Situation habe sie überfordert und sie habe mit Selbstwerteinschränkungen, Verstimmungen, Kon zentrationsstörungen und Schlafproblemen reagiert . Da ein enger Zusammen hang

zwischen der seelischen Krise und den Ursachen bestanden habe , habe von einer Anpassungsstörung, später von einer depressiven Reaktion ausgegangen werden können (S. 9 f.). Definitionsgemäss könn t en Anpassungsstörungen bezie hungsweise längere depressive Reaktionen gemäss ICD-10 nur zwei Jahre diag nostiziert werden. Ab Februar 2017 könne deshalb definitionsgemäss diese

Diag nose nicht mehr gestellt werden. Seither könne das Verhalten der Versicherten angesichts der Lebensprobleme als « normal » angesehen werden. Weiterhin wür den sich dagegen die chronischen Schmerzen ungünstig aus wirken . Gemäss ICD-10 sei es beinahe die Regel, dass chronische Schmerzen auch zu Verstimmungen führ t en, da es nicht einfach zu ertragen sei , ständig an Schmerzen zu leiden und Einschränkungen in der Lebensführung hinnehmen zu müssen. Im Januar 2015 habe die Beschwerdeführerin eine ambulante psychiatrische Therapie auf genom men , welche sie bis heute weiterführ e . Sie geh e

alle zwei Wochen zum Psychiater und erhalte antidepressiv wirkende Medikamente. Das psychotherapeutische Set ting könne als genügend angesehen werden. Die medikamentöse Compliance sei insuffizient (S. 10 Mitte) .

Es bestünden bedeutende krankheitsfremd e Faktoren wie

s oziokulturelle Probleme, Status nach Scheidung, Status nach Arbeitsplatz verlust, fehlende Berufsbildu ng, finanzielle Schwierigkeiten sowie Abhängigkeit vom Sozialdienst (S. 10 unten).

Eine bedeutende beziehungsweise anhaltende psychiatrische Störung bestehe nicht und relevante objektive Befunde hätten nie bestanden (S. 13 oben). Da keine bedeutende Störung bestehe, seien keine krankheitsbedingten Auswirkungen auf die diversen Lebensbereiche vorhanden (S. 15 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei in den bisherigen Tätigkeiten nie anhaltend eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. 3.1. 4

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» der Standardindikatoren führte der psy chiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin Hinweise für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung zeige, aber nicht das Vollbild vorhanden sei, da mehrere Kriterien der ICD-10 nicht nachweisbar seien. Die Beschwerdeführerin zeige erfreuliche somatische Behandlungsergebnisse, obschon es auch zu Rück fällen komme. Sie sei zudem sehr motiviert, bei Integrationsmassnahmen mitzu machen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine eigenständige Komorbidität. Vielmehr seien es die ungünstigen psychosozialen und soziokulturellen Um stände, welche zu den seelischen Krisen geführt hätten. Bei Wegfall dieser Belas tungen gehe es der Beschwerdeführerin psychisch gut (S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 und seither zunehmender Tendenz in den Aufnahmen bis

zum

2 3. Dezember 20 1 6 , berücksichtigt.

Bezüg lich der progredienten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit habe

er auch berück sichtigt, dass die Kompensationsmöglichkeiten des Bewegungsapparates bei die ser Beschwerdeführerin auf Grund des Geburtsgebrechens mit den asymmetri schen Auswirkungen der Physik auf den Bewegungsapparat eingeschränkt seien (S. 2 unten) . 3.5

Dr. C.___ ,

RAD (vorstehend E. 3.2) , führte daraufhin in sein er Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk.

20) aus, der rheumatologische Gutachter gebe in

der Stellungnahme an, dass sich seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben der Beschwerdeführerin

gestützt habe , obwohl die Befunde die Be schwerden nicht abstützen würden. Im Gutachten habe sich

der rheumatologische Gutachter auf die subjektive n Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt und die Inkonsistenzen nicht beachtet . Zu den kaum eingenommenen Medikamenten bezieh e er keine Stellung. Hier wäre zu diskutieren gewesen , wieso die Beschwer deführerin kaum Schmerzmittel einnehme , obwohl die Schmerzen als sehr inten siv geschildert würden . Die Schmerzen würden auf die gebrochene Cerclage an der rechten Hüfte zurückgeführt. Die Cerclage sei jedoch 2011 gebrochen. Warum die Schmerzen erst 2014 angegeben worden seien,

werde nicht erklärt. Die am 4. April 2007 wegen einer Hüftdysplasie rechts implantierte Hüft-TP rechts mit

Trochanterosteotomie und Pfannenaufbau sei bei der Röntgena ufnahme vom 1 7. Oktober 2017 ohne Lockerungszeichen gewesen. Es liege wohl eine Bein längendifferenz vor, die durch orthopädische Zurichtung (Absatz- oder Schuher höhung) korrigiert werden könne . Des Weiteren werde eine

diffuse-idiopathische- skelettale Hyperostose angeführt. Bei moderater Hyperostose würden sich meist keine schwerwiegenden Schmerzen ein stellen (S. 1 unten) .

Der rheumatologische Gutachter

habe

eine komplexe Situation festgestellt, bei der die von der Beschwerdeführerin seit Ende 2016 geschilderten Schmerzen im Sinne eines chronischen, sich generalisierenden Schmerzsyndroms nicht mehr mit den

objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden korrelier t en (S. 1 unten f.). Es lägen

nicht somatisch abstützbare Beschwerden vor. Bei der Unter suchung seien 4 der 5 Waddell -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstütz bare Beschwerden demonstriert worden . Es würden krankheitsfremde Faktoren wie lange Arbeitsunfähigkeit, Alter der Beschwerdeführerin und eine ungünstige Arbeitsmarktsituation beschrieben . Der psychiatrische Gutachter

sehe we itere krankheitsfremde Faktoren wie soziokulturelle Probleme, Status nach Scheidung, Status nach Arbeitsplatzverlust, fehlende Berufsausbildun g, finanzielle Schwie rigkeiten und eine Abhängigkeit vom Sozialdienst. Dieser habe Hinweise für eine Aggravation der Schmerzen fest gestellt . Eine psychiatrische Erkrankung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde verneint. Wegen Erkrankungen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit soll t en Medikamente eingenommen werden, die die Kundin laut Blutspiegeluntersuchung nur sporadisch einnehme (S. 2 oben) .

Es gebe Hinweise für Aggravation und fehlenden Leidensdruck. So habe der psy chiatrische Gutachter festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die vom Psychia ter verordneten Medikamente gemäss Labor nicht in relevantem Ausmass ein nehme, was einen Leidensdruck als unwahrscheinlich vermuten lasse. Weiter habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung Hinweise für eine Aggrava tion der Schmerzen gezeigt (S. 2 unten).

Auf rheumatologisch-somatischem Fachgebiet würden Erkrankungen vor liegen, die eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit begründen wür den . In entsprechend dem Belastungsprofil angepasster Tätigkeit sei seit 2009 eine 20 % ige Arbeitsunfähigkeit respektive eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen. Im rheumatologischen Gutachten werde

die Arbeitsfähigkeit

ohne we sentliche Veränderung der Befunde

ab 2014 auf 70 % und ab Sommer 2015 auf 60 %

reduziert . Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Reduzierung der Arbeitsfä higkeit

mit der Zunahme der Schmerzen begründet worden sei , die ohne somati sche s Korrelat seien . Damit sei die 20%ige

Arbeitsfähigkeit seit 2009 ohne Ver änderung bis heute nachvollziehbar (S. 3 Mitte) .

Zuletzt halte der rheumatologische Gutachter fest , dass d ie Wahrscheinlichkeit klein sei , dass die

Beschwerdeführerin , nach langanhaltender beruflicher Arbeits abstinenz im ersten Arbeitsmarkt, wieder längerdauernd im ersten Arbeitsmarkt beruflich tätig werde . Diesbezüglich seien , aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, die erwähnten krankheitsfremden Faktoren massgebend ursäch lich. Die sukzessive Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 40

% seit Sommer 2015 lasse sich durch keine Befunde belegen (S. 3 unten) . 4. 4.1

Das interdisziplinäre Gutachten vom 2. November 2017 ( Urk. 9/90) erfüllt grund sätzlich die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Beweisgrundlagen (vorstehend E. 1.4). Es beruht auf eigenständigen Un tersuchungen in den Fachgebieten Rheumatologie ( Urk. 9/90/3-22) und Psy chiatrie ( Urk. 9/90/23-40) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 9/90/8-11, Urk. 9/90/25-26) abgegeben. Die am Gutachten beteiligten Fach ärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein und setzten sich im Wesentli chen mit früheren Einschätzungen auseinander. Dies ist unter den Parteien soweit unbestritten. 4.2

In psychi atri scher Hinsicht erweist sich das interdisziplinäre Gutachten als schlüssig und überzeugend. Der psychiatrische Gutachter begründete nachvoll ziehbar, dass aufgrund der erhobenen Befunde nicht vom Vorliegen einer rele vanten psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

Er legte überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin z war Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zeige , jedoch aufgrund mehrerer nicht nachweisbarer ICD-10 Kriterien nicht das Vollbild vorhanden sei , und nie rele vante objektive Befunde respektive eine bedeutende beziehungsweise anhaltende psychiatrische Störung bestanden hätten .

Auch setzte sich der psychiatrische Gut achter ausführlich mit den Vorakten und insbesondere der diagnostischen Ein schätzung des behandelnden Psychiaters auseinander und zeigte auf, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung

nicht nachvollziehbar sei, da es vorgängig nie depressive Episoden gegeben habe und es offensichtlich gewesen sei, dass die damaligen ungünstigen soziokulturellen und psychosozialen Um ständen zu den Verstimmungen geführt hätten und ein reaktives Geschehen be standen habe , und sich e ine Persönlichkeitsstörung nicht nachweisen lasse. Der psychiatrische Gutachter verwies zudem auf die in der Untersuchung gezeigten Hinweise für eine Aggravation der Schmerzen und auf eine insuffiziente medi kamentöse Compliance (vgl. vorstehend E. 3.1.3) .

Der psychiatrische Gutachter setzte sich dabei eingehend mit den Standardindi katoren auseinander ( vorstehend E. 3.1.4 ). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so ver fasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller we sentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheit lichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.

Insgesamt ist somit aufgrund der gutachterlichen Ausführungen davon auszugehen – und wird von den Parteien im Übrigen auch nicht bestritten –, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. 4. 3 4. 3 .1

In somatischer Hinsicht hielt der rheumatologische Gutachter im Wesentlichen fest, dass die von der Beschwerdeführerin seit Ende 2016 geschilderten Beschwer den bezüglich Umfang und Intensität partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar seien. So könnten die geschilderte Sensibili tätsstörung im Sinne einer nicht dermatombezogenen Hyposensibilität des gan zen rechten Armes und rechten Beines sowie die diffusen Druckschmerzen nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden und die während der klinis chen Untersuchung demonstrierte schmerzvermitteln den Mimik und Gestik mit vier von fünf positiven Waddell -Zeichen würden eben falls auf nicht organisch abs tützbare Beschwerden hindeuten. Aufgrund der er hobenen Befunde und gestellten Diagnosen erachtete der rheumatologische Gut achter eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr gege ben. Für eine angepasste Tätigkeit formulierte er eine durchschnittliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und attestierte eine anhaltende zeitliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2009 von zunächst maximal 20 % , seit 2014 von durchschnittlich 30 % und seit Sommer 2015 von durchschnittlich 40 % (vorstehend E. 3.1.2 ). 4. 3 .2

Diese in zeitlicher Hinsicht abgestufte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin wegen der fehlenden somatischen Begründbarkeit der Schmerzzunahme gestützt auf die Beurteilung des RAD als nicht nachvollziehbar

und ging - neben einzelnen kurz andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkei ten - von einer seit 2009 durchgehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 20 % aus (vorstehend E. 3.2 ) . 4. 3 .3

Die vom RAD aufgeworfenen (Kritik-)Punkte vermochte der rheumatologische Gutachter auch nach Aufforderung durch das Gericht (Verfügung vom 1 6. Au gust 2018, Urk.

12) mit seiner Stellungnahme vom 2 3. August 2019 (vorstehend E. 3.4) nicht aufzulösen. Insbesondere gelingt es dem rheumatologischen Gutach ter nicht darzulegen, gestützt auf welche Befunde er im Jahr 2014 die Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 auf 70 % respektive ab Sommer 2015 auf 60 % reduzierte. Vielmehr wiederholte der rheumatologische Gutachter - dem RAD zustimmend -

unter anderem nochmals, dass die von der Beschwer deführerin geschilderten Beschwerden diskrepant zu den objektivierbaren Befun den seien und dass diese unspezifische Befunde beschreibe, die vielfach nicht mit den ausgewiesenen somatisch-pathologischen Befunden korrelieren würden . So weit der rheumatologische Gutachter weiter ausführte, dass die von ihm attes tierte (weitere)

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweistä tigkeiten nicht nur mit einer Zunahme der Schmerzen begründet worden sei und er unter anderem die Befunde einer diffusen-idiopathischen- skelet t alen Hyper ostose mit Befall der Wirbelsäule und auch der Schultern diskutiert und die ra diologischen Befunde im Bereich des Beckens berücksichtigt habe (vgl. Urk.

E. 14 S.

2 ) , so lassen sich

aus den Akten hierzu keine veränderten Befunde entnehmen , die eine stufenweise

- und andauernde -

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2014 und im Sommer 2015 begründen würde n .

So wird im Jahr 2014 über eine vorübergehende Verschlechterung der Schulter beschwerden berichtet (vgl. Bericht vom 2. September 2014, Urk. 9/25/8-9) , wel che nach durchgeführter Physiotherapie innert kurzer Zeit wieder abnahmen und schliesslich auf psychosomatisch mitbedingte muskuläre Schulter-/Nackenver spannungen hingewiesen wurde. Weiter liegt in den Akten ein Bericht der E.___

vom 9. April 2014 ( Urk. 9/25/6-7), welcher in der Anam nese über eine Zunahme von tieflumbalen belastungsabhängigen Rückschmerzen berichtet e , sich jedoch bildgebend im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2011 unveränderte Befunde zeigten. Insbesondere wurden keine Lockerungszei chen oder Polyethylene in der Hüfte rechts und keine relevanten degenerativen Veränderung en der Hüfte links festgestellt. Schliesslich attestierte die Hausärztin

Dr. D.___ im Bericht vom 2 0. November 2014 ( Urk. 9/25/1-5) eine 80%ige Arbeits fähigkeit in sitzender Position. Die vom rheumatologischen Gutachter im Jahr 2014 angenommene Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 70 %

stützt sich nach dem Gesagten

nicht auf veränderte Befunde und ist damit nicht nachvollzieh bar.

Gleiches gilt für das Jahr 201 5. Die Hausärztin Dr. D.___ attestierte im Bericht vom 3 0. März 2016 ( Urk. 9/62/6-10) wie bereits in ihrem früheren Bericht vom 2 0. No vember 2014 eine Arbeitsfähigkeit in sitzender Position bis 80 % und legte unter anderem einen Bericht der E.___ vom 1. April 2015 ( Urk. 9/62/13-14) bei, aus welchem hervorgeht , dass die Beschwerdeführerin mit ähnlichen Beschwerden im Bereich der r echten Hüfte wie im April 2014 vorstellig geworden sei, wobei in der bildgebenden Diagnostik erneut eine unveränderte Komponentenanlage festgestellt wurde. Bei Bursitits trochanterica mit Insuffi zienz der Hüftabduktoren und einer Irritation der Iliopsoasehne rechts schlugen die Ärzte eine Osteosynthesematerialentfernung vor, welche r

die Beschwerdefüh rerin jedoch aus Angst ablehnend

gegenüberstand . Zudem empfahlen die Ärzte Physiotherapie und eine Infiltration der Iliopsasehne . Eine Verlaufskontrolle wurde nicht vorgesehen, sondern die Beschwerdeführerin gebeten, die vorge schlagenen Therapieoptionen mit der Hausärztin Dr. D.___ zu besprechen und sich dann wieder zu melden (S. 2 unten). Weitere medizinische Berichte aus dem Jahr 2015 fehlen , weshalb anzunehmen ist, dass die vorgeschlagenen Therapieoptio nen nicht wie vorgeschlagen angegangen wurden.

Eine Veränderung ab Sommer 2015 erscheint schliesslich auch deshalb als wenig plausibel , da die Beschwerde führerin vom 7. September 2015 bis 6. März 2016 ein Aufbautraining bei der F.___ absolvierte und bei gesamthaft lediglich fünf Absenzen die Präsenzzeit von anfänglich vier auf sechs Stunden pro Tag erhöhen konnte (vgl. Urk. 9/46, Urk. 55-56 und Urk. 9/59).

Letztlich erscheint die vom rheumatologischen Gutachter formulierte durch schnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schon deshalb als fragwürdig , weil er diese im Teilgutachten mit Phasen von vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten nach der Hysterektomie oder der Vorfussfraktur links be gründete (vorstehend E. 3.1.2). Die Vorfussfraktur erlitt die Beschwerdeführerin jedoch im Oktober 2011 und die Hysterektomie fand im Juli 2012 statt, weshalb die se zur Begründung der Reduzierung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2014 und im Sommer 2015 sicherlich nicht herangezogen werden können. 4. 3 . 4

Soweit der rheumatologische Gutachter

zur Begründung der Schmerzzunahme in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 3. August 2019 ( vorstehend E. 3.4 ) auf die im Gutachten gemachten und in Gegenwart der Beschwerdeführerin diktierten Beschwerden verwies und ausführte, dass der zunehmende Umfang der Beschwer den von der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg geschildert werde, so stimmt

diese Aussage weder mit der

im rheumatologischen Teilgutachten erhobenen und aufgeführten Anamnese (vgl. Urk. 9/90/4-5) noch der gutachterlichen Beurtei lung (vgl. Urk. 9/90/12-19) überein . So geht a us dem rheumatologischen T eilgut achten explizit hervor, dass der Umfang und die Schmerzintensität - wie von der Beschwerdeführerin berichtet - seit Herbst 2016 geändert habe , wobei die ge machten Angaben auf nicht mehr somatisch abstützbare Beschwerden hinw i esen und nicht mehr mit den objektivierbaren Befunden korrelieren würden ( vgl. Urk. 9 /90/4 unten, Urk. 9/90/14 Mitte ).

Eine bis zu diesem Zeitpunkt dokumentierte

( wesentliche ) Zunahme des Be schwerdeumfangs und der Schmerzintensität über die Jahre wird offenbar weder von der Beschwerdeführerin geschildert noch

lässt sich eine solche in den medi zinischen Akten

erkennen

respektive wurde vom rheumatologischen Gutachter auch nicht mit Verweis auf entsprechende Berichte und Befunde begründet . So erfolgten die Konsultationen in der E.___ im April 2014, im März 2015 und im April 2016 jeweils aufgrund der gleichen anhaltenden Be schwerdesymptomatik (zum Verlauf vgl. Urk. 9/82/7) und die von den behan delnden Ärzten vorgeschlagenen weiterführenden Therapieoptionen, wie bei spielsweise die Entfernung des Osteosynthesematerials, für welche bereits im Jahr 2014 von den Ärzten der E.___ eine Operationsindikation gestellt (vgl. Urk. 9/21/7) und die auch im Jahr 2015 nochmals erwähnt wurde (vgl. Urk. 9/61/14), wurden von der Beschwerdeführerin nicht realisiert . Im Rah men der im Mai 2016 an der E.___ durchgeführten Facetten gelenksinfiltrationen, von welchen die Beschwerdeführerin gut profitierte und die zu mehrmonatigem und deutlichem Beschwerderückgang - bis hin zu annähern der Schmerzfreiheit - führten (vgl.

Urk. 9/71, Urk. 9/79/8-18, Urk. 9/80), hielten die behandelnden Ärzte im Bericht vom 2 9. Juni 2016 fest, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt auf eine operative Therapie verzichten möchten, und wiesen dabei auf die Planung einer gegebenenfalls nötigen Entfernung der Cerclagen hin (vgl. Urk. 9/71/2) , wie sie bereits seit Jahren vorgeschlagen wurde . Nach zwischenzeit lich von der Beschwerdeführerin berichtete m deutliche n Beschwerderückgang (vgl. Bericht vom 1 0. Februar 2017, Urk. 9/79/8-9) klärten die behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin im Bericht 8. März 2017 nach erneuter Schmerzausstrahlung i n den rechten Oberschenkel erneut über eine mögliche Operation auf, welche die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin ablehnte ( Urk. 9/79/9). Schliesslich diagnostizierten die Ärzte der E.___ nach erneuter insbesondere von der Beschwerdeführerin gewünschten Facettenge lenksinfiltration eine regrediente

Lumboischialgie L4/5 rechts und berichteten von einem guten kurz- und mittelfristigen andauernden Effekt (vgl. Urk. 9/81/

6-9).

Inwiefern die vom rheumatologischen Gutachter diskutierten Befunde einer dif fusen-idiopathischen- skelettalen Hyperostose mit Befall der Wirbelsäule und auch der Schultern sowie die radiologischen Befunde im Bereich des Beckens eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2014 und 2015 begründen , legte d ies er in seiner ergänzenden Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.4) nicht dar. So führte der RAD hierzu aus, dass die am 4. April 2007 implantierte Hüft-TP mit Trochanterosteotomie und Pfannenaufbau bei der im Rahmen der Begutachtung angefertigten Röntgen-Aufnahme (nach wie vor) ohne Lockerungszeichen gewe sen sei und wohl eine Beinlängendifferenz vorliege, die aber durch orthopädische Zurichtung (Absatz- und Schuherhöhung) korrigiert werden könne. Weiter wür den sich bei moderater Hyperostose meist keine schwerwiegenden Schmerzen einstellen (vgl. vorstehend E. 3.5 ) . Sodann stellte selbst der rheumatologische Gutachter

fest, dass die diffus geschilderte Schmerzausstrahlung zumeist im Sinne einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung interpretiert worden sei und ein gesicherter Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom insbeson dere des rechten Beines nie bestanden habe, auch wenn in der bildgebenden Ab klärung der Lendenwirbelsäule auf eine Kompression der W urzel L4 hingewiesen worden sei. So konnte er auch in den ergänzend durchgeführten Untersuchungen keinen Hinweis auf eine entzündliche Systemaffektion, auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder eine paraneoplastische Komponente objektivieren (vgl.

vorstehend E. 3.1.2). Auch die Ärzte der E.___ konnten trotz festgestellter Kompression der L4-Wurzel rechtsseitig bei Diskushernie L4/5 und stabiler Spondylisthese L4/5 keine Hinweise auf eine L4-Radikulopathie fest stellen (vgl. Bericht vom 2 2. Dezember 2016, Urk. 9/79/13). 4. 3 .5

S ubjektive Schmerzangaben müssen im Rahmen der sozialversicherungsrechtli chen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinrei chend erklärbar sein (vgl. BGE 139 V 547 E. 5.4). Nach dem Gesagten erscheint die Beurteilung des RAD, welcher in der (ergänzenden) Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2019 nochmals nachvollziehbar ausführte, dass sich die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 40 % durch keine Befunde belegen lasse und sich der rheumatologische Gutachter auf die subjektiven (Schmerz ) Angaben der Be schwerdeführerin gestützt und dabei die Inkonsistenten ausser Acht gelassen habe (vorstehend E. 3.5), als plausibel und nachvollziehbar. Wie in Erwägung 4. 3 . 3 dargelegt finden sich in den Berichten aus den Jahren 2014 und 2015 keine Befunde, die eine (andauernde) Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ab 2014 und ab Sommer 2015 aufzeigen und belegen würden. Schliesslich vermag der rheumatologische Gutachter die von ihm in den Jahren 2014 und 2015 angenommene Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auch mit der er gänzenden Stellungnahme vom 2 3. August 2019 nicht

überzeugend zu begrün den (vgl. vorstehend E. 4. 3 .4).

4. 4

Zusammenfassend erscheint entgegen der gutachterlichen Einschätzung somit sowohl mit Blick auf die medizinische Aktenlage als auch die Beurteilung des RAD eine stufenweise Erhöhung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2014 nicht nachvollziehbar. Selbst die behandelnde Hausärztin ging im November 2014 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in sitzender Position (vgl. Urk. 9/25/1-5) und im März 2016 sowie im Mai 2017 von einer bis zu 80%igen Arbeitsfähigkeit in sit zender Position aus (vgl. Urk. 9/62/6-10, Urk. 9/79/4-7). Auch die Ärzte der E.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in wechselbelastender Tätigkeit von rund sechs Stunden (vgl.

Urk. 9/80/4), was ebenfalls einer höheren Arbeitsfähigkeit als derjenigen im rheumato logischen Gutachten entspricht.

Angesichts der im Gutachten

dokumentierten nicht somatisch abstützbaren Be schwerden, der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung de monstrierten und diffus geschilderten Schmerzen sowie der erheblichen krank heitsfremden Faktoren kann der Beurteilung des RAD, wonach in einer angepass ten Tätigkeit eine seit 2009 bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit

nachvollzieh bar und ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 ), gefolgt werden. Selbst bei der Annahme der von den Ärzten der E.___ attestierten Arbeitsfähigkeit würde vorliegend kein rentenbegründenden Invaliditätsgrad re sultieren (vgl. nachstehend E. 4. 5 ). 4. 5

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl.

Urk.

2 S. 1 f.) ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerde führerin auch nicht bestritten. Beim resultierenden rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 20 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom 8. Januar 2018 Unterstützung bei der Stellensuche auf schriftliches Gesuch hin angeboten hatte (vgl. Urk. 9/95 S. 2 Mitte) ist nicht zu beanstanden, dass s ie die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2018

verlangte Durchführung von Eingliederungsmassnah men im geschützten Rahmen (vgl. Urk. 9/112 S. 7 unten) gestützt auf Rz 1006 des Kreisschreiben s über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE ) verweigerte . Es bleibt der Beschwerdeführerin - einen Eingliederungswillen vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 2 1. August 2018 E. 6.3 f) - jedoch unbenommen, sich bei der zuständigen Invalidenversicherung für eine Unterstützung bei der Stellensuche zu melden.

Die angefochtene Verfügung

vom 1 1. Juli 2018 erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Dispositiv
  1. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___ , Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse  24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
  2. X.___ , geboren 1971 , Mutter von einem Kind (Jahrgang 1996 ), ist seit Januar 2009 in einem Teillohnarbeitsprojekt bei der Z.___ als Betriebsmitar beiterin tätig ( Urk.  9/23) und meldete sich nach erfolgter Früherfassung ( Urk.  9/10) am 1
  3. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk.  9/18 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und gewährte der Versi cherten mit Mitteilung vom 1
  4. August 2015 Kostengutsprache für ein Aufbau training ( Urk.  9/36) und mit Mitteilung vom 1
  5. März 2016 ( Urk.  9/58) für Ar beitsvermittlung plus. Mit Mitteilung vom
  6. August 2016 ( Urk.  9/73) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. In der Folge holte die IV-Stelle ein bidisziplinärers Gutachten ein, das am
  7. November 2017 erstat tet wurde ( Urk.  9/90).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  9/95 ; Urk.  9/112 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  8. Juli 2018 einen Rentenanspruch ( Urk.  9/116 = Urk.  2) .
  9. Die Versicherte erhob am 2
  10. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  11. Juli 2018 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Som mer 2015 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner sei die IV-Stelle zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten ( Urk.  1 S. 2).      Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2
  12. September 2018 ( Urk.  8 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom
  13. Oktober 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk.  1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewil ligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.  10 ). In der Folge ersuchte das Gericht den rheumatologischen Gutachter um eine ergän zende Stellungnahme, die am 2
  14. August 2019 erstattet wurde ( Poststempel, Urk.  14 ). Dazu nahm die Beschwerde gegnerin - unter Hinweis auf eine seitens ihres Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD) abgegebene Stellungnahme (Urk.   20 )   - am 1
  15. Oktober 2019 ( Urk.  19 ) Stellung. Dies wurde der Beschwerde führerin am 1
  16. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.   22). Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechts pflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fre denhagen , Das ärztliche Gutachten,
  18. Auflage 2003, S. 24 f.).
  19. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 2.   November 2017 ( Urk.  9/90) und die Stellungnahme des RAD vom 22.   Novem ber 2017 ( Urk.  9/94 S. 4 ff. ), davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin hingegen zu 80  % zumutbar (S. 2 oben). Eine Verschlechterung der rheumatologischen Beschwerden sei aus fach ärztlicher Sicht nicht ausgewiesen. Vielmehr würden sich krankheitsfremde Um stände wie soziokulturelle Schwierigkeiten, eine ungünstige Arbeitsmarktlage so wie die finanzielle Notlage auf das Beschwerdebild auswirken. Eine verminderte Erwerbsfähigkeit aufgrund de r somatischen Beschwerden sei nicht nachvollzieh bar (S. 2 unten). 2.2      Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk.  1), gemäss Gutachten vom
  20. November 2017 ergebe die rein somatisch-rheumatologische Beurteilung für die bisherige Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 100  % seit 2009 und f ür eine angepasste Verweistätigkeit seit 2009 eine solche von zunächst 20  % , seit 2014 von durchschnittlich 30  % und seit dem Sommer 2015 von durchschnittlich 40  % . Aus psychiatrischer Sicht habe nie eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Der RAD habe diese Einschätzung nach unten korrigiert und eine Verschlechterung der Arbeits fähigkeit auf 30  % seit 2014 und schliesslich 40  % ab Sommer 2015 verneint (S.   7 Mitte). De r Begründung für eine Korrektur der von den Gutachtern beurteilte n prozentuale n Arbeitsfähigkeit könne aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden und es sei i m Resultat der Einschätzung des Gutachtens bezüglich Ar beitsunfähigkeit zu folgen (S. 8 Mitte). Da das Valideneinkommen dem Invali deneinkommen entspreche, resultiere ein I nvaliditätsg rad von 40  % seit Sommer 2015, was zum Anspruch auf eine Viertelsrente führe (S. 8 unten). Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten (S. 9 unten). 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführer in .
  21. 3.1      3.1.1      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, und Dr.  m ed. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumato logie, nannten im interdisziplinären Gutachten vom
  22. November 2017 ( Urk.  9/90) folgende Diagnosen mit langandauernder Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 9 Ziff.  III) : - «Geburtsgebrechen» mit persistierendem Kraftdefizit des linken Bein es , Beckenasymmetrie mit Beinlängendifferenz, welche funktionell partiell kompensiert wird mittels Knieflexionshaltung links sowie Hüftgelenkdys plasie rechts - Zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit diffuser Aus strahlung - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose      Als Diagnosen ohne langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann ten sie (S. 9 unten): - Anpassungsstörung beziehungsweise längere depressive Reaktion, Januar 2015 bis Januar 2017, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit Sommer 2016), finanzielle Schwierigkeiten und Verlust der Arbeitsstelle - chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - primäres F i bromyalgie-Syndrom - nicht- dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Armes und des ganzen rechten Beines für ausschliesslich taktile Reize bei all seits normalem Lage- und Vibrationssinn - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - Schlafstörungen, Müdigkeit - anamnestisch Reizmagen-Syndrom 3.1.2      Der rheumatologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten ( Urk.  9/90/3 -22) aus, e s lieg e eine komplexe Situation vor, bei der die von der Beschwerdeführerin seit Ende 2016 geschilderten S chmerzen im Sinne eines chronischen, sich gene ralisierenden Schmerzsyndroms nicht mehr mit den objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden korrelieren würden (S. 1 0 Mitte) .      Die Beschwerdeführerin habe bezüglich der somatisch abstützbaren Pathologien während Jahren zunächst belastungsabhängige Beschwerden berichtet , wobei die diffus geschilderte Schmerzausstrahlung, gemäss der vorliegenden Dokumenta tion, zumeist im Sinne einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung interpre tiert worden sei . Ein gesicherte r Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfall syndrom insbesondere des rechten Beines habe , gemäss der vorliegenden Doku mentation, nie bestanden , auch wenn in der bil dgebenden Abklärung, wie der MRI -Abklärung der Lendenwirbelsäule vom 1
  23. Dezember 2016 , auf eine Kom pression der Wurzel L4 rechts hingewiesen worden sei . Die am 1
  24. Mai 20 16 durchgeführte Steroidinfiltration der Wurzel L4 rechts und der Facettengelenke von LWK4/5 beidseits habe zu einer vorübergehenden Schmerzreduktion bis an nähernden Schmerzfreiheit geführt , die von der Beschwerdeführerin als mehrere Monate andauernd umschrieben worden sei. Das heisse konkret, dass zumindest bis zum damaligen Zeitpunkt eindeutige Hinweise auf somatisch abstützbare Be schwerden bestanden hätten (S. 11 Mitte) .      Die Beschwerdeführerin schilder e eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Armes und des ganzen rechten Beines für ausschliesslich tak tile Reize. Bereits diese Beschreibung lasse an vordergründig nicht somatisch ab stützbare Beschwerden denken, weil die sensiblen Qualitäten für den Vibrations sinn und für den Lagesinn allseits als normal geschildert worden seien , wodurch der Aspekt von somatisch abstützbaren Beschwerden zudem entkräftet werde . Ferner seien als Kriterien für vordergründig nicht somatisch abstützbare partielle Sensibilitätsstörungen die normal getesteten Muskeleigenreflexe der rechten Kör perhälfte hinweisend. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass ein Mus keleigenreflex ein objektives Untersuchungskriterium darstell e , welches nicht von der Mitarbeit einer Patientin respektive der zu untersuchenden Person abhängig sei . Ein nicht gesteigert auslösbarer Muskeleigenreflex setz e voraus, dass keine relevante Störung der sensiblen Afferenz und/oder der motorischen Efferenz vor lieg e . Da die Muskelkraft und die Muskeltrophik der rechten Extremitäten allseits normal seien , könne diese als partiell geschilderte Sensibilitätsstörung der rechten Extremitäten vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild ab gestützt werden (S. 1 2 unten).      W ährend der klinischen Untersuchung setz e eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik ein, im Rahmen derer vier der fünf Waddell -Zeichen, als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden, demonstriert worden seien. Die Beschwerde führerin schilder e diffuse Druckschmerzen beim Berühren der Weichteile des gan zen Körpers. Sie block e phasenweise zunächst harmonische Bewegungen mit einem abrupt einsetzenden muskulären Widerstand ab. Sie schilder e nicht-der matombezogene Sensibilitätsstörungen. Diese schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-patholog i schen Krankheitsbild begründet werden (S. 1 3 oben ) . Aufgrund der schmerzver mittelnden Mimik und Gestik, der diffusen Druckdolenz sowie der von der Be schwerdeführerin geschilderten Beschwerden könne seit Ende 2016 von vorder gründig nicht mehr somatisch abstützbaren Beschwerden ausgegangen werden (S. 1 3 unten f.).      Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung bestünden somit seit Ende 2016 Dis krepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den diskutierten objek tivierbaren Befunden. In den ergänzend durchgeführten Untersuchungen habe zudem kein Hinweis auf eine entzündliche Systemaffektion, auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine paraneopla stische Komponente objekti viert werden können (S. 1 4 oben) . I nsgesamt seien die von der Beschwerdeführe rin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derarti gen Situation seien grundsätzlich krankheitsfremde Gründe , ein Aggravations verhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psy chiatrische Affektion zu diskutieren (S. 1 4 Mitte) .      Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit 2009 für berufliche Tätigkeiten, die nicht die Kriterien einer angepassten Ver weistätigkeit erfüll t en, nicht mehr gegeben. Für eine angepasste Verweistätigkeit sei eine durchschnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu formulieren, auch wenn Phasen der vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit vorge legen haben müss t en, zum Beispiel nach der Hysterektomie oder nach der Vor fussfraktur links. Für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht beurteilt eine anhaltende zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2009 von zunächst maximal 20  % , seit 2014 von durch schnittlich 30  % und seit Sommer 2015 von durchschnittlich 40  % . Dieses zu mutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden (S. 1 5 Mitte) . Die angepasste Ver weistätigkeit liege in einem temperie rten Raum (Raumluft), beschränke sich auf leichtgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, zu. Das Einhalten der Rückenergonomie sei als zwingend vorauszusetzen. Nicht mehr zumutbar sei da s Gehen auf unebenem Untergrund und d as repetitive Begehen von Treppen sollte vermieden werden (S.   1 6 oben) .      Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könn ten sich krankheitsfremde Faktoren auswirken , wie beispielsweise länger anhal tende berufliche Arbeitsabstinenz im ersten Arbeitsmarkt, ärztlicherseits länger dauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation (S. 16 oben) . Die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass die Beschwerdeführerin , nach langanhaltender beruflicher Arbeits abstinenz im ersten Arbeitsmarkt, wieder längerdauernd im ersten Arbeitsmarkt beruflich tätig werde . Diesbezüglich seien , aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, die erwäh nten krankheitsfremden Faktoren massgebend ursäch lich . Die bei der Beschwerdeführerin ausgewiesenen somati sch-pathologischen Aspekte hätten während Jahren zu Beschwerden geführt, die plausibilisierbar ge wesen seien . Auch deshalb würden namhafte Einschränkungen der Arbeitsfähig keiten resultieren (S. 16 unten) . Die seit Ende 2016 geschilderten Beschwerden im Sinne des chronisch sich generalisierenden Schmerzsyndroms würden hingegen nicht mehr mit diesen objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden kor relieren . Damit werde der seither therapierefraktäre Beschwerdeverlauf auf die wiederholt somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen plausibel (S. 17 oben) . 3.1.3      Der psychiatrische Gutachter führte i n seine m Teilgutachten ( Urk.  9/90/23-40) aus, als Hauptproblem könnten die chronischen Schmerzen angesehen werden. Bis Sommer 2016 habe diese Problematik, gemäss rheumatologischem Teilgut achten , rheumatologisch erklärt werden können . Teilweise in Zusammenhang mit der Kraftabschwächung des linken Beines sei es zu Hüftbeschwerden gekommen , später seien Schulter- und Rückenschmerzen hinzu gekommen . Im Sommer 2016 sei eine neue Situation entstanden , indem sich die Schmerzen in erheblichem Ausmass ausgedehnt und erstmals die Weichteile erfassten hätten . Die Beschwer deführerin leide seither an einem Ganzkörperschmerzsyndrom, welches sie in ih rer Lebensentfaltung beeinträchtig e . Sie zeig e Hinweise für das Vorliegen einer psychosomatischen Überlagerung. Sie sei auf die Schmerzen fixiert, diese würden den Hauptfokus ihres Interesses bilden. Es lieg e aber nicht ein Vollbild dieser Störung vor, da das Ausmass der Schmerzen von körperlichen Belastungen, nicht aber von Lebensproblemen oder emotionalen Konflikten abhängig sei. Zudem komme es nach den Therapien oft zu einer Verbesserung der Schmerzen. Bei der heutigen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin ein massives Schmerzemp finden, möglicherweise bestünden aggravierende Anteile (S. 9 Mitte).      Gemäss ihren Angaben sei sie immer glücklich gewesen , wenn sie habe arbeiten können . Im Januar 2015 sei sie in eine seelische Krise geraten , als sie am dama ligen Arbeitsplatz in Schwierigkeiten geraten sei . Der Sozialdienst soll e stark auf eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft gedrängt und die finanzielle Unterstützung ein ge stellt haben. Es seien andere Institutionen, insbesondere das RAV und die Invalidenversicherung dazu gekommen . Diese komplizierte Situation habe sie überfordert und sie habe mit Selbstwerteinschränkungen, Verstimmungen, Kon zentrationsstörungen und Schlafproblemen reagiert . Da ein enger Zusammen hang zwischen der seelischen Krise und den Ursachen bestanden habe , habe von einer Anpassungsstörung, später von einer depressiven Reaktion ausgegangen werden können (S. 9 f.). Definitionsgemäss könn t en Anpassungsstörungen bezie hungsweise längere depressive Reaktionen gemäss ICD-10 nur zwei Jahre diag nostiziert werden. Ab Februar 2017 könne deshalb definitionsgemäss diese Diag nose nicht mehr gestellt werden. Seither könne das Verhalten der Versicherten angesichts der Lebensprobleme als « normal » angesehen werden. Weiterhin wür den sich dagegen die chronischen Schmerzen ungünstig aus wirken . Gemäss ICD-10 sei es beinahe die Regel, dass chronische Schmerzen auch zu Verstimmungen führ t en, da es nicht einfach zu ertragen sei , ständig an Schmerzen zu leiden und Einschränkungen in der Lebensführung hinnehmen zu müssen. Im Januar 2015 habe die Beschwerdeführerin eine ambulante psychiatrische Therapie auf genom men , welche sie bis heute weiterführ e . Sie geh e alle zwei Wochen zum Psychiater und erhalte antidepressiv wirkende Medikamente. Das psychotherapeutische Set ting könne als genügend angesehen werden. Die medikamentöse Compliance sei insuffizient (S. 10 Mitte) . Es bestünden bedeutende krankheitsfremd e Faktoren wie s oziokulturelle Probleme, Status nach Scheidung, Status nach Arbeitsplatz verlust, fehlende Berufsbildu ng, finanzielle Schwierigkeiten sowie Abhängigkeit vom Sozialdienst (S. 10 unten).      Eine bedeutende beziehungsweise anhaltende psychiatrische Störung bestehe nicht und relevante objektive Befunde hätten nie bestanden (S. 13 oben). Da keine bedeutende Störung bestehe, seien keine krankheitsbedingten Auswirkungen auf die diversen Lebensbereiche vorhanden (S. 15 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei in den bisherigen Tätigkeiten nie anhaltend eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. 3.1. 4      Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» der Standardindikatoren führte der psy chiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin Hinweise für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung zeige, aber nicht das Vollbild vorhanden sei, da mehrere Kriterien der ICD-10 nicht nachweisbar seien. Die Beschwerdeführerin zeige erfreuliche somatische Behandlungsergebnisse, obschon es auch zu Rück fällen komme. Sie sei zudem sehr motiviert, bei Integrationsmassnahmen mitzu machen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine eigenständige Komorbidität. Vielmehr seien es die ungünstigen psychosozialen und soziokulturellen Um stände, welche zu den seelischen Krisen geführt hätten. Bei Wegfall dieser Belas tungen gehe es der Beschwerdeführerin psychisch gut (S.   11 Mitte).      Zum Komplex «Persönlichkeit» führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin ausreichend persönliche Ressourcen besitze. Sie sei in der Selbst- und Fremdwahrnehmung nicht eingeschränkt. Die Realität werde korrekt geprüft und die Urteilsbildung und die Impulskontrolle seien in Ordnung. Die Affekte seien nicht immer optimal gesteuert, die Intentionalität sei in vollem Um fang vorhanden. Eine Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht nachweisen.      Zum Komplex «Sozialer Kontext» führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin familiäre und genügende soziale Kontakte zeige, wenn sie auch nicht mehr gesellschaftlich eingebettet sei wie früher, als sie noch gear beitet habe (S. 11 unten).      Zur Konsistenz führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdefüh rerin in allen vergleichbaren Lebensaktivitäten genügende Aktivitäten zeige, al lerdings habe sie schmerzbedingt teilweise zurückstecken müssen. Sie gehe regel mässig zum Psychiater und sei diesbezüglich kooperativ. Sie habe auch bei der Integrationsmassnahme motiviert mitgemacht (S. 12 oben). 3.1. 5      I n der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die soma tisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatri s che Komponente mitberücksichtige, könne für die in der Schweiz bisher ausge übten beruflichen Tätigkeiten und für eine angepasste Verweistätigkeit vollum fänglich auf die Einschätzung aus somatisch-rheumatolo gischer Sicht abgestützt werden ( Urk.  9/90/2 ). 3.2      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2
  25. November 2017 ( Urk.  9/94 S. 4 ff. ) aus, das Gutachten vom
  26. November 2017 beantworte die gestellten Fragen umfassend, berücksich tige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und sei in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge einleuchtend. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien jedoch nicht konsistent. Es lägen nicht somatisch abstützbare Beschwerden vor. Bei der Un tersuchung seien vier der fünf Waddell -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden demonstriert worden. Zudem beschreibe der rheumato logische Gutachter krankheitsfremde Faktoren wie lange Arbeitsunfähigkeit, Al ter und ungünstige Arbeitsmarktsituation (S. 4 unten). Der psychiatrische Gut achter sehe weitere krankheitsfremde Faktoren wie soziokulturelle Probleme, Sta tus nach Scheidung, Status nach Arbeitsplatzverlust, fehlende Berufsausbildung, finanzielle Schwierigkeiten und Abhängigkeit vom Sozialdienst. Er stelle zudem Hinweise für eine Aggravation der Schmerzen fest. Eine psychiatrische Erkran kung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde verneint. Wegen Erkran kungen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sollten Medikamente einge nommen werden, welche die Beschwerdeführerin laut Blutspiegeluntersuchung nur sporadisch einnehme. Auf rheumatologisch-somatischem Fachgebiet würden Erkrankungen vorliegen, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit begründen würden. In angepasster Tätigkeit entsprechend dem Belas tungsprofil sei seit 2009 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Der rheu matologische Gutachter reduziere die Arbeitsfähigkeit auf 70  % ab 2014 und auf 60  % ab Sommer 201
  27. Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Reduzierung der Arbeitsfähigkeit mit der Zunahme der Schmerzen begründet werde , d ie somatisch nicht begründbar seien (S. 5 oben).      Dr.  C.___ nannte folgendes Belastungsprofil (S. 5 f.): « L eichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repet itive Rotation im Sitzen, ohne Ü berkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebene m Grund». 3.3      Dr.  med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in der Stel lungnahme vom
  28. April 2018 ( Urk.  9/111) aus, dass die Prognose im rheumato logischen Teilgutachten als gut beurteilt werde, sei für sie aus näher genannten Gründen nicht nachvollziehbar und falsch (S. 1 unten). Gemäss rheumatologi schen Gutachtern bestünden seit Ende 2016 krankheitsfremde Faktoren wie Hy posensibilität des ganzen rechten Armes und diffuse Druckschmerzen und Schmerzen im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms. Dies sei für sie nicht nachvollziehbar und falsch. Diese Schmerzen habe die Beschwerdeführerin seit sie in ihrer Behandlung stehe (seit Dezember 2011) , und sie träten im Rahmen der bekannten Diagnosen im Zusammenhang auf (S. 2 oben). Als die Beschwerde führerin ab 2015/2016 das Arbeitspensum auf 80  % hätte erhöhen sollen, habe sie sich aufgrund der Schmerzen nicht mehr in der Lage gesehen das Arbeitspen sum zu b ewältigen. Aufgrund belastungs abhängige r Rücken- und Hüftschmerzen sei ein langes Stehen und Gehen, aber auch langes Sitzen, erschwert. Somit be stehe ein Zusammenhang zwischen den Schmerzen und der Reduktion des Ar beitspensums auf 50  % ab Januar 200
  29. Und darum sei sie zu 50  % arbeitsfähig. Eine Eingliederung sei nur im geschützten Rahmen möglich (S. 2 oben). 3.4      Dr.  B.___ (vorstehend E. 3.1) führte in der Stellungnahme vom 2
  30. August 2019 (Eingangsdatum, Urk.  14) aus, der RAD übernehme in der Stellungnahme vom 2
  31. November 2017 diejenigen Diagnosen, die er in seinem Gutachten vom
  32. No vember 2017 erwähnt habe und dies sowohl bezüglich denjenigen Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als auch mit denjenigen Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er beschreibe weiter ein zumutbares Belastungsprofil, das denjenigen Angaben, die er in seinem Gutachten betreffend eine angepasste V erweistätigkeit formuliert habe, nicht widerspr eche. Ebenfalls sei der RAD der Ansicht, dass die bisherigen Tätigkeiten seit 2009 nicht mehr zumutbar seien (S. 1 unten) . Differenzen zu seinem Gutach ten würden sich dadurch ergeben , dass der RAD die Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit seit 2009 zumeist mit 20  % beziffere und er nach 2009, ausgehend von einer zunächst bestehenden Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 20  % , seit 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von durch schnittlich 30  % und seit dem Sommer 2015 von durchschnittlich 40  % attestiert habe. Sicherlich treffe die Aussage des RAD zu, dass die von der Beschwerdefüh rerin geschilderten Beschwerden diskrepant zu den objektivierbaren Befunden seien und dass die Beschwerdeführerin unspezifische Beschwerden beschreib e , die vielfach nicht zu den ausgewiesenen somatisch-pathologischen Befunden korre lieren würden (S. 2 oben) .      Betreffend Schmerzzunahme der Beschwerdeführerin verweise er a uf die im Gut achten vom
  33. November 2017 gemachten und in Gegenwart der Beschwerdefüh rerin diktierten Beschwerden. Der zunehmende Umfang der Beschwerden werde von der Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg geschildert. Die Schmerzen würden seit dem Herbst 2016 auf der visuellen Analog-Skala (Minimum 0 und Maximum 10) im Bereich von 7 bis 9 Punkten fluktuieren und seit Ende 2016 hätte sich diesbezüglich nichts mehr geändert. Eine zunehmende Schmerzinten sität werde somit von der Beschwerdeführerin bis Ende 2016 , aber seit Ende 2016 nicht mehr geschildert, wobei die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bereits keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe (S. 2 Mitte) .      Die von ihm attestierte Zunahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für an gepasste Verweistätigkeiten sei somit nicht nur mit einer Zunahme der Schmerzen begründet worden. Er habe sich bezüglich der progredienten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit auch auf objektivierbare Pa thologien abgestützt . So habe er unter anderem die Befunde einer diffusen-idio pathischen- skelettalen Hyperostose mit Befall der Wirbelsäule und auch der Schultern diskutiert. Auch habe er die radiologischen Befunde im Bereich des Beckens vom 1
  34. Oktober 2017 mit dem dokumentierten Bruch der C erclage -Drähte, erstmalig dokumentiert am 3
  35. Oktober 20 11 und seither zunehmender Tendenz in den Aufnahmen bis zum 2
  36. Dezember 20 1 6 , berücksichtigt. Bezüg lich der progredienten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe er auch berück sichtigt, dass die Kompensationsmöglichkeiten des Bewegungsapparates bei die ser Beschwerdeführerin auf Grund des Geburtsgebrechens mit den asymmetri schen Auswirkungen der Physik auf den Bewegungsapparat eingeschränkt seien (S. 2 unten) . 3.5      Dr.  C.___ , RAD (vorstehend E. 3.2) , führte daraufhin in sein er Stellungnahme vom 1
  37. Oktober 2019 ( Urk.  20) aus, der rheumatologische Gutachter gebe in der Stellungnahme an, dass sich seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt habe , obwohl die Befunde die Be schwerden nicht abstützen würden. Im Gutachten habe sich der rheumatologische Gutachter auf die subjektive n Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt und die Inkonsistenzen nicht beachtet . Zu den kaum eingenommenen Medikamenten bezieh e er keine Stellung. Hier wäre zu diskutieren gewesen , wieso die Beschwer deführerin kaum Schmerzmittel einnehme , obwohl die Schmerzen als sehr inten siv geschildert würden . Die Schmerzen würden auf die gebrochene Cerclage an der rechten Hüfte zurückgeführt. Die Cerclage sei jedoch 2011 gebrochen. Warum die Schmerzen erst 2014 angegeben worden seien, werde nicht erklärt. Die am
  38. April 2007 wegen einer Hüftdysplasie rechts implantierte Hüft-TP rechts mit Trochanterosteotomie und Pfannenaufbau sei bei der Röntgena ufnahme vom 1
  39. Oktober 2017 ohne Lockerungszeichen gewesen. Es liege wohl eine Bein längendifferenz vor, die durch orthopädische Zurichtung (Absatz- oder Schuher höhung) korrigiert werden könne . Des Weiteren werde eine diffuse-idiopathische- skelettale Hyperostose angeführt. Bei moderater Hyperostose würden sich meist keine schwerwiegenden Schmerzen ein stellen (S. 1 unten) .      Der rheumatologische Gutachter habe eine komplexe Situation festgestellt, bei der die von der Beschwerdeführerin seit Ende 2016 geschilderten Schmerzen im Sinne eines chronischen, sich generalisierenden Schmerzsyndroms nicht mehr mit den objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden korrelier t en (S. 1 unten f.). Es lägen nicht somatisch abstützbare Beschwerden vor. Bei der Unter suchung seien 4 der 5 Waddell -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstütz bare Beschwerden demonstriert worden . Es würden krankheitsfremde Faktoren wie lange Arbeitsunfähigkeit, Alter der Beschwerdeführerin und eine ungünstige Arbeitsmarktsituation beschrieben . Der psychiatrische Gutachter sehe we itere krankheitsfremde Faktoren wie soziokulturelle Probleme, Status nach Scheidung, Status nach Arbeitsplatzverlust, fehlende Berufsausbildun g, finanzielle Schwie rigkeiten und eine Abhängigkeit vom Sozialdienst. Dieser habe Hinweise für eine Aggravation der Schmerzen fest gestellt . Eine psychiatrische Erkrankung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde verneint. Wegen Erkrankungen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit soll t en Medikamente eingenommen werden, die die Kundin laut Blutspiegeluntersuchung nur sporadisch einnehme (S. 2 oben) .      Es gebe Hinweise für Aggravation und fehlenden Leidensdruck. So habe der psy chiatrische Gutachter festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die vom Psychia ter verordneten Medikamente gemäss Labor nicht in relevantem Ausmass ein nehme, was einen Leidensdruck als unwahrscheinlich vermuten lasse. Weiter habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung Hinweise für eine Aggrava tion der Schmerzen gezeigt (S. 2 unten).      Auf rheumatologisch-somatischem Fachgebiet würden Erkrankungen vor liegen, die eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit begründen wür den . In entsprechend dem Belastungsprofil angepasster Tätigkeit sei seit 2009 eine 20 % ige Arbeitsunfähigkeit respektive eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen. Im rheumatologischen Gutachten werde die Arbeitsfähigkeit ohne we sentliche Veränderung der Befunde ab 2014 auf 70  % und ab Sommer 2015 auf 60  % reduziert . Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Reduzierung der Arbeitsfä higkeit mit der Zunahme der Schmerzen begründet worden sei , die ohne somati sche s Korrelat seien . Damit sei die 20%ige Arbeitsfähigkeit seit 2009 ohne Ver änderung bis heute nachvollziehbar (S. 3 Mitte) .      Zuletzt halte der rheumatologische Gutachter fest , dass d ie Wahrscheinlichkeit klein sei , dass die Beschwerdeführerin , nach langanhaltender beruflicher Arbeits abstinenz im ersten Arbeitsmarkt, wieder längerdauernd im ersten Arbeitsmarkt beruflich tätig werde . Diesbezüglich seien , aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, die erwähnten krankheitsfremden Faktoren massgebend ursäch lich. Die sukzessive Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 40   % seit Sommer 2015 lasse sich durch keine Befunde belegen (S. 3 unten) .
  40. 4.1      Das interdisziplinäre Gutachten vom
  41. November 2017 ( Urk.  9/90) erfüllt grund sätzlich die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Beweisgrundlagen (vorstehend E. 1.4). Es beruht auf eigenständigen Un tersuchungen in den Fachgebieten Rheumatologie ( Urk.  9/90/3-22) und Psy chiatrie ( Urk.  9/90/23-40) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk.  9/90/8-11, Urk.  9/90/25-26) abgegeben. Die am Gutachten beteiligten Fach ärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein und setzten sich im Wesentli chen mit früheren Einschätzungen auseinander. Dies ist unter den Parteien soweit unbestritten. 4.2      In psychi atri scher Hinsicht erweist sich das interdisziplinäre Gutachten als schlüssig und überzeugend. Der psychiatrische Gutachter begründete nachvoll ziehbar, dass aufgrund der erhobenen Befunde nicht vom Vorliegen einer rele vanten psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Er legte überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin z war Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zeige , jedoch aufgrund mehrerer nicht nachweisbarer ICD-10 Kriterien nicht das Vollbild vorhanden sei , und nie rele vante objektive Befunde respektive eine bedeutende beziehungsweise anhaltende psychiatrische Störung bestanden hätten . Auch setzte sich der psychiatrische Gut achter ausführlich mit den Vorakten und insbesondere der diagnostischen Ein schätzung des behandelnden Psychiaters auseinander und zeigte auf, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollziehbar sei, da es vorgängig nie depressive Episoden gegeben habe und es offensichtlich gewesen sei, dass die damaligen ungünstigen soziokulturellen und psychosozialen Um ständen zu den Verstimmungen geführt hätten und ein reaktives Geschehen be standen habe , und sich e ine Persönlichkeitsstörung nicht nachweisen lasse. Der psychiatrische Gutachter verwies zudem auf die in der Untersuchung gezeigten Hinweise für eine Aggravation der Schmerzen und auf eine insuffiziente medi kamentöse Compliance (vgl. vorstehend E. 3.1.3) .      Der psychiatrische Gutachter setzte sich dabei eingehend mit den Standardindi katoren auseinander ( vorstehend E. 3.1.4 ). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so ver fasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller we sentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheit lichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Insgesamt ist somit aufgrund der gutachterlichen Ausführungen davon auszugehen – und wird von den Parteien im Übrigen auch nicht bestritten –, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
  42. 3
  43. 3 .1      In somatischer Hinsicht hielt der rheumatologische Gutachter im Wesentlichen fest, dass die von der Beschwerdeführerin seit Ende 2016 geschilderten Beschwer den bezüglich Umfang und Intensität partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar seien. So könnten die geschilderte Sensibili tätsstörung im Sinne einer nicht dermatombezogenen Hyposensibilität des gan zen rechten Armes und rechten Beines sowie die diffusen Druckschmerzen nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden und die während der klinis chen Untersuchung demonstrierte schmerzvermitteln den Mimik und Gestik mit vier von fünf positiven Waddell -Zeichen würden eben falls auf nicht organisch abs tützbare Beschwerden hindeuten. Aufgrund der er hobenen Befunde und gestellten Diagnosen erachtete der rheumatologische Gut achter eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr gege ben. Für eine angepasste Tätigkeit formulierte er eine durchschnittliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und attestierte eine anhaltende zeitliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2009 von zunächst maximal 20  % , seit 2014 von durchschnittlich 30  % und seit Sommer 2015 von durchschnittlich 40  % (vorstehend E. 3.1.2 ).
  44. 3 .2      Diese in zeitlicher Hinsicht abgestufte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin wegen der fehlenden somatischen Begründbarkeit der Schmerzzunahme gestützt auf die Beurteilung des RAD als nicht nachvollziehbar und ging - neben einzelnen kurz andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkei ten - von einer seit 2009 durchgehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 20  % aus (vorstehend E. 3.2 ) .
  45. 3 .3      Die vom RAD aufgeworfenen (Kritik-)Punkte vermochte der rheumatologische Gutachter auch nach Aufforderung durch das Gericht (Verfügung vom 1
  46. Au gust 2018, Urk.  12) mit seiner Stellungnahme vom 2
  47. August 2019 (vorstehend E. 3.4) nicht aufzulösen. Insbesondere gelingt es dem rheumatologischen Gutach ter nicht darzulegen, gestützt auf welche Befunde er im Jahr 2014 die Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 auf 70  % respektive ab Sommer 2015 auf 60  % reduzierte. Vielmehr wiederholte der rheumatologische Gutachter - dem RAD zustimmend - unter anderem nochmals, dass die von der Beschwer deführerin geschilderten Beschwerden diskrepant zu den objektivierbaren Befun den seien und dass diese unspezifische Befunde beschreibe, die vielfach nicht mit den ausgewiesenen somatisch-pathologischen Befunden korrelieren würden . So weit der rheumatologische Gutachter weiter ausführte, dass die von ihm attes tierte (weitere) Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweistä tigkeiten nicht nur mit einer Zunahme der Schmerzen begründet worden sei und er unter anderem die Befunde einer diffusen-idiopathischen- skelet t alen Hyper ostose mit Befall der Wirbelsäule und auch der Schultern diskutiert und die ra diologischen Befunde im Bereich des Beckens berücksichtigt habe (vgl. Urk.  14 S.   2 ) , so lassen sich aus den Akten hierzu keine veränderten Befunde entnehmen , die eine stufenweise - und andauernde - Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2014 und im Sommer 2015 begründen würde n .      So wird im Jahr 2014 über eine vorübergehende Verschlechterung der Schulter beschwerden berichtet (vgl. Bericht vom
  48. September 2014, Urk.  9/25/8-9) , wel che nach durchgeführter Physiotherapie innert kurzer Zeit wieder abnahmen und schliesslich auf psychosomatisch mitbedingte muskuläre Schulter-/Nackenver spannungen hingewiesen wurde. Weiter liegt in den Akten ein Bericht der E.___ vom
  49. April 2014 ( Urk.  9/25/6-7), welcher in der Anam nese über eine Zunahme von tieflumbalen belastungsabhängigen Rückschmerzen berichtet e , sich jedoch bildgebend im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2011 unveränderte Befunde zeigten. Insbesondere wurden keine Lockerungszei chen oder Polyethylene in der Hüfte rechts und keine relevanten degenerativen Veränderung en der Hüfte links festgestellt. Schliesslich attestierte die Hausärztin Dr.  D.___ im Bericht vom 2
  50. November 2014 ( Urk.  9/25/1-5) eine 80%ige Arbeits fähigkeit in sitzender Position. Die vom rheumatologischen Gutachter im Jahr 2014 angenommene Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 70  % stützt sich nach dem Gesagten nicht auf veränderte Befunde und ist damit nicht nachvollzieh bar.      Gleiches gilt für das Jahr 201
  51. Die Hausärztin Dr.  D.___ attestierte im Bericht vom 3
  52. März 2016 ( Urk.  9/62/6-10) wie bereits in ihrem früheren Bericht vom 2
  53. No vember 2014 eine Arbeitsfähigkeit in sitzender Position bis 80  % und legte unter anderem einen Bericht der E.___ vom
  54. April 2015 ( Urk.  9/62/13-14) bei, aus welchem hervorgeht , dass die Beschwerdeführerin mit ähnlichen Beschwerden im Bereich der r echten Hüfte wie im April 2014 vorstellig geworden sei, wobei in der bildgebenden Diagnostik erneut eine unveränderte Komponentenanlage festgestellt wurde. Bei Bursitits trochanterica mit Insuffi zienz der Hüftabduktoren und einer Irritation der Iliopsoasehne rechts schlugen die Ärzte eine Osteosynthesematerialentfernung vor, welche r die Beschwerdefüh rerin jedoch aus Angst ablehnend gegenüberstand . Zudem empfahlen die Ärzte Physiotherapie und eine Infiltration der Iliopsasehne . Eine Verlaufskontrolle wurde nicht vorgesehen, sondern die Beschwerdeführerin gebeten, die vorge schlagenen Therapieoptionen mit der Hausärztin Dr.  D.___ zu besprechen und sich dann wieder zu melden (S. 2 unten). Weitere medizinische Berichte aus dem Jahr 2015 fehlen , weshalb anzunehmen ist, dass die vorgeschlagenen Therapieoptio nen nicht wie vorgeschlagen angegangen wurden. Eine Veränderung ab Sommer 2015 erscheint schliesslich auch deshalb als wenig plausibel , da die Beschwerde führerin vom
  55. September 2015 bis
  56. März 2016 ein Aufbautraining bei der F.___ absolvierte und bei gesamthaft lediglich fünf Absenzen die Präsenzzeit von anfänglich vier auf sechs Stunden pro Tag erhöhen konnte (vgl. Urk.  9/46, Urk.  55-56 und Urk.  9/59).      Letztlich erscheint die vom rheumatologischen Gutachter formulierte durch schnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schon deshalb als fragwürdig , weil er diese im Teilgutachten mit Phasen von vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten nach der Hysterektomie oder der Vorfussfraktur links be gründete (vorstehend E. 3.1.2). Die Vorfussfraktur erlitt die Beschwerdeführerin jedoch im Oktober 2011 und die Hysterektomie fand im Juli 2012 statt, weshalb die se zur Begründung der Reduzierung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2014 und im Sommer 2015 sicherlich nicht herangezogen werden können.
  57. 3 . 4      Soweit der rheumatologische Gutachter zur Begründung der Schmerzzunahme in der ergänzenden Stellungnahme vom 2
  58. August 2019 ( vorstehend E. 3.4 ) auf die im Gutachten gemachten und in Gegenwart der Beschwerdeführerin diktierten Beschwerden verwies und ausführte, dass der zunehmende Umfang der Beschwer den von der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg geschildert werde, so stimmt diese Aussage weder mit der im rheumatologischen Teilgutachten erhobenen und aufgeführten Anamnese (vgl. Urk.  9/90/4-5) noch der gutachterlichen Beurtei lung (vgl. Urk.  9/90/12-19) überein . So geht a us dem rheumatologischen T eilgut achten explizit hervor, dass der Umfang und die Schmerzintensität - wie von der Beschwerdeführerin berichtet - seit Herbst 2016 geändert habe , wobei die ge machten Angaben auf nicht mehr somatisch abstützbare Beschwerden hinw i esen und nicht mehr mit den objektivierbaren Befunden korrelieren würden ( vgl. Urk.  9 /90/4 unten, Urk.  9/90/14 Mitte ).      Eine bis zu diesem Zeitpunkt dokumentierte ( wesentliche ) Zunahme des Be schwerdeumfangs und der Schmerzintensität über die Jahre wird offenbar weder von der Beschwerdeführerin geschildert noch lässt sich eine solche in den medi zinischen Akten erkennen respektive wurde vom rheumatologischen Gutachter auch nicht mit Verweis auf entsprechende Berichte und Befunde begründet . So erfolgten die Konsultationen in der E.___ im April 2014, im März 2015 und im April 2016 jeweils aufgrund der gleichen anhaltenden Be schwerdesymptomatik (zum Verlauf vgl. Urk.  9/82/7) und die von den behan delnden Ärzten vorgeschlagenen weiterführenden Therapieoptionen, wie bei spielsweise die Entfernung des Osteosynthesematerials, für welche bereits im Jahr 2014 von den Ärzten der E.___ eine Operationsindikation gestellt (vgl. Urk.  9/21/7) und die auch im Jahr 2015 nochmals erwähnt wurde (vgl. Urk.  9/61/14), wurden von der Beschwerdeführerin nicht realisiert . Im Rah men der im Mai 2016 an der E.___ durchgeführten Facetten gelenksinfiltrationen, von welchen die Beschwerdeführerin gut profitierte und die zu mehrmonatigem und deutlichem Beschwerderückgang - bis hin zu annähern der Schmerzfreiheit - führten (vgl.   Urk.  9/71, Urk.  9/79/8-18, Urk.  9/80), hielten die behandelnden Ärzte im Bericht vom 2
  59. Juni 2016 fest, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt auf eine operative Therapie verzichten möchten, und wiesen dabei auf die Planung einer gegebenenfalls nötigen Entfernung der Cerclagen hin (vgl. Urk.  9/71/2) , wie sie bereits seit Jahren vorgeschlagen wurde . Nach zwischenzeit lich von der Beschwerdeführerin berichtete m deutliche n Beschwerderückgang (vgl. Bericht vom 1
  60. Februar 2017, Urk.  9/79/8-9) klärten die behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin im Bericht
  61. März 2017 nach erneuter Schmerzausstrahlung i n den rechten Oberschenkel erneut über eine mögliche Operation auf, welche die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin ablehnte ( Urk.  9/79/9). Schliesslich diagnostizierten die Ärzte der E.___ nach erneuter insbesondere von der Beschwerdeführerin gewünschten Facettenge lenksinfiltration eine regrediente Lumboischialgie L4/5 rechts und berichteten von einem guten kurz- und mittelfristigen andauernden Effekt (vgl. Urk.  9/81/ 6-9).      Inwiefern die vom rheumatologischen Gutachter diskutierten Befunde einer dif fusen-idiopathischen- skelettalen Hyperostose mit Befall der Wirbelsäule und auch der Schultern sowie die radiologischen Befunde im Bereich des Beckens eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2014 und 2015 begründen , legte d ies er in seiner ergänzenden Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.4) nicht dar. So führte der RAD hierzu aus, dass die am
  62. April 2007 implantierte Hüft-TP mit Trochanterosteotomie und Pfannenaufbau bei der im Rahmen der Begutachtung angefertigten Röntgen-Aufnahme (nach wie vor) ohne Lockerungszeichen gewe sen sei und wohl eine Beinlängendifferenz vorliege, die aber durch orthopädische Zurichtung (Absatz- und Schuherhöhung) korrigiert werden könne. Weiter wür den sich bei moderater Hyperostose meist keine schwerwiegenden Schmerzen einstellen (vgl. vorstehend E. 3.5 ) . Sodann stellte selbst der rheumatologische Gutachter fest, dass die diffus geschilderte Schmerzausstrahlung zumeist im Sinne einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung interpretiert worden sei und ein gesicherter Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom insbeson dere des rechten Beines nie bestanden habe, auch wenn in der bildgebenden Ab klärung der Lendenwirbelsäule auf eine Kompression der W urzel L4 hingewiesen worden sei. So konnte er auch in den ergänzend durchgeführten Untersuchungen keinen Hinweis auf eine entzündliche Systemaffektion, auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder eine paraneoplastische Komponente objektivieren (vgl.   vorstehend E. 3.1.2). Auch die Ärzte der E.___ konnten trotz festgestellter Kompression der L4-Wurzel rechtsseitig bei Diskushernie L4/5 und stabiler Spondylisthese L4/5 keine Hinweise auf eine L4-Radikulopathie fest stellen (vgl. Bericht vom 2
  63. Dezember 2016, Urk.  9/79/13).
  64. 3 .5      S ubjektive Schmerzangaben müssen im Rahmen der sozialversicherungsrechtli chen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinrei chend erklärbar sein (vgl. BGE 139 V 547 E. 5.4). Nach dem Gesagten erscheint die Beurteilung des RAD, welcher in der (ergänzenden) Stellungnahme vom 1
  65. Oktober 2019 nochmals nachvollziehbar ausführte, dass sich die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 40  % durch keine Befunde belegen lasse und sich der rheumatologische Gutachter auf die subjektiven (Schmerz ) Angaben der Be schwerdeführerin gestützt und dabei die Inkonsistenten ausser Acht gelassen habe (vorstehend E. 3.5), als plausibel und nachvollziehbar. Wie in Erwägung 4. 3 . 3 dargelegt finden sich in den Berichten aus den Jahren 2014 und 2015 keine Befunde, die eine (andauernde) Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ab 2014 und ab Sommer 2015 aufzeigen und belegen würden. Schliesslich vermag der rheumatologische Gutachter die von ihm in den Jahren 2014 und 2015 angenommene Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auch mit der er gänzenden Stellungnahme vom 2
  66. August 2019 nicht überzeugend zu begrün den (vgl. vorstehend E. 4. 3 .4).
  67. 4      Zusammenfassend erscheint entgegen der gutachterlichen Einschätzung somit sowohl mit Blick auf die medizinische Aktenlage als auch die Beurteilung des RAD eine stufenweise Erhöhung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2014 nicht nachvollziehbar. Selbst die behandelnde Hausärztin ging im November 2014 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in sitzender Position (vgl. Urk.  9/25/1-5) und im März 2016 sowie im Mai 2017 von einer bis zu 80%igen Arbeitsfähigkeit in sit zender Position aus (vgl. Urk.  9/62/6-10, Urk.  9/79/4-7). Auch die Ärzte der E.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in wechselbelastender Tätigkeit von rund sechs Stunden (vgl.   Urk.  9/80/4), was ebenfalls einer höheren Arbeitsfähigkeit als derjenigen im rheumato logischen Gutachten entspricht.      Angesichts der im Gutachten dokumentierten nicht somatisch abstützbaren Be schwerden, der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung de monstrierten und diffus geschilderten Schmerzen sowie der erheblichen krank heitsfremden Faktoren kann der Beurteilung des RAD, wonach in einer angepass ten Tätigkeit eine seit 2009 bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollzieh bar und ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 ), gefolgt werden. Selbst bei der Annahme der von den Ärzten der E.___ attestierten Arbeitsfähigkeit würde vorliegend kein rentenbegründenden Invaliditätsgrad re sultieren (vgl. nachstehend E. 4. 5 ).
  68. 5      Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl.   Urk.   2 S. 1 f.) ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerde führerin auch nicht bestritten. Beim resultierenden rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 20  % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom
  69. Januar 2018 Unterstützung bei der Stellensuche auf schriftliches Gesuch hin angeboten hatte (vgl. Urk.  9/95 S. 2 Mitte) ist nicht zu beanstanden, dass s ie die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gestützt auf den Bericht von Dr.  D.___ vom
  70. April 2018 verlangte Durchführung von Eingliederungsmassnah men im geschützten Rahmen (vgl. Urk.  9/112 S. 7 unten) gestützt auf Rz 1006 des Kreisschreiben s über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE ) verweigerte . Es bleibt der Beschwerdeführerin - einen Eingliederungswillen vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 2
  71. August 2018 E. 6.3 f) - jedoch unbenommen, sich bei der zuständigen Invalidenversicherung für eine Unterstützung bei der Stellensuche zu melden.      Die angefochtene Verfügung vom 1
  72. Juli 2018 erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  73. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs.  4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt:
  74. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  75. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  76. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  77. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  78. Juli bis und mit 1
  79. August sowie vom 1
  80. Dezember bis und mit dem
  81. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00701

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 1 1. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw

Y.___ , Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971 , Mutter von einem Kind (Jahrgang 1996 ), ist seit Januar 2009 in einem Teillohnarbeitsprojekt bei der Z.___ als Betriebsmitar beiterin tätig ( Urk. 9/23) und

meldete sich nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 9/10) am 1 4. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 9/18 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und gewährte der Versi cherten mit Mitteilung vom 1 2. August 2015 Kostengutsprache für ein Aufbau training ( Urk. 9/36) und mit Mitteilung vom 1 0. März 2016 ( Urk. 9/58) für Ar beitsvermittlung plus. Mit Mitteilung vom 9. August 2016 ( Urk. 9/73) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. In der Folge holte die IV-Stelle ein bidisziplinärers Gutachten ein, das am 2. November 2017 erstat tet wurde ( Urk. 9/90).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/95 ; Urk. 9/112 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juli 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/116 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 2 9. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Juli 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Som mer 2015 mindestens eine Viertelsrente

zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner sei die IV-Stelle zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2018 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewil ligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10 ).

In der Folge ersuchte das Gericht den rheumatologischen Gutachter um eine ergän zende Stellungnahme, die am 2 2. August 2019 erstattet wurde ( Poststempel, Urk. 14 ). Dazu nahm die Beschwerde gegnerin

- unter Hinweis auf eine seitens ihres Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD) abgegebene Stellungnahme (Urk.

20 )

- am 1 5. Oktober 2019 ( Urk. 19 ) Stellung. Dies wurde der Beschwerde führerin am 1 2. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechts pflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fre denhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 2.

November 2017 ( Urk. 9/90) und die Stellungnahme des RAD vom 22.

Novem ber 2017 ( Urk. 9/94 S. 4 ff. ), davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin hingegen zu 80 % zumutbar (S. 2 oben). Eine Verschlechterung der rheumatologischen Beschwerden sei aus fach ärztlicher Sicht nicht ausgewiesen. Vielmehr würden sich krankheitsfremde Um stände wie soziokulturelle Schwierigkeiten, eine ungünstige Arbeitsmarktlage so wie die finanzielle Notlage auf das Beschwerdebild auswirken. Eine verminderte Erwerbsfähigkeit aufgrund de r somatischen Beschwerden sei nicht nachvollzieh bar (S. 2 unten). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), gemäss Gutachten vom 2. November 2017 ergebe die rein somatisch-rheumatologische Beurteilung für die bisherige Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 100 % seit 2009 und f ür eine angepasste Verweistätigkeit seit 2009 eine solche von zunächst 20 % , seit 2014 von durchschnittlich 30 % und seit dem Sommer 2015 von durchschnittlich 40 % . Aus psychiatrischer Sicht habe nie eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Der RAD habe diese Einschätzung nach unten korrigiert und eine Verschlechterung der Arbeits fähigkeit auf 30 % seit 2014 und schliesslich 40 % ab Sommer 2015 verneint (S.

7 Mitte). De r Begründung für eine Korrektur der von den Gutachtern beurteilte n prozentuale n Arbeitsfähigkeit könne aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden und es sei i m Resultat der Einschätzung des Gutachtens bezüglich Ar beitsunfähigkeit zu folgen (S. 8 Mitte). Da das Valideneinkommen dem Invali deneinkommen entspreche, resultiere ein I nvaliditätsg rad von 40 % seit Sommer 2015, was zum Anspruch auf eine Viertelsrente führe (S. 8 unten). Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten (S. 9 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführer in . 3. 3.1

3.1.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, und Dr. m ed.

B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumato logie, nannten im interdisziplinären Gutachten vom 2. November 2017 ( Urk. 9/90) folgende Diagnosen mit langandauernder Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 9 Ziff. III) : - «Geburtsgebrechen» mit persistierendem Kraftdefizit des linken Bein es , Beckenasymmetrie mit Beinlängendifferenz, welche funktionell partiell kompensiert wird mittels Knieflexionshaltung links sowie Hüftgelenkdys plasie rechts - Zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit diffuser Aus strahlung - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose

Als Diagnosen ohne langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann ten sie (S. 9 unten): - Anpassungsstörung beziehungsweise längere depressive Reaktion, Januar 2015 bis Januar 2017, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit Sommer 2016), finanzielle Schwierigkeiten und Verlust der Arbeitsstelle - chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - primäres F i bromyalgie-Syndrom - nicht- dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Armes und des ganzen rechten Beines für ausschliesslich taktile Reize bei all seits normalem Lage- und Vibrationssinn - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - Schlafstörungen, Müdigkeit - anamnestisch Reizmagen-Syndrom 3.1.2

Der rheumatologische Gutachter

führte in seinem Teilgutachten ( Urk. 9/90/3 -22) aus, e s lieg e eine komplexe Situation vor, bei der die von der Beschwerdeführerin seit Ende 2016 geschilderten S chmerzen im Sinne eines chronischen, sich gene ralisierenden Schmerzsyndroms nicht mehr mit den objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden korrelieren würden (S. 1 0 Mitte) .

Die Beschwerdeführerin

habe bezüglich der somatisch abstützbaren Pathologien während Jahren zunächst belastungsabhängige Beschwerden berichtet , wobei die diffus geschilderte Schmerzausstrahlung, gemäss der vorliegenden Dokumenta tion, zumeist im Sinne einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung interpre tiert worden sei . Ein gesicherte r Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfall syndrom insbesondere des rechten Beines habe , gemäss der vorliegenden Doku mentation, nie bestanden , auch wenn in der bil dgebenden Abklärung, wie der MRI -Abklärung der Lendenwirbelsäule vom 1 6. Dezember 2016 , auf eine Kom pression der Wurzel L4 rechts hingewiesen worden sei . Die am 1 3. Mai 20 16 durchgeführte Steroidinfiltration der Wurzel L4 rechts und der Facettengelenke von LWK4/5 beidseits habe zu einer vorübergehenden Schmerzreduktion bis an nähernden Schmerzfreiheit geführt , die von der Beschwerdeführerin als mehrere Monate andauernd umschrieben worden sei. Das heisse konkret, dass zumindest bis zum damaligen Zeitpunkt eindeutige Hinweise auf somatisch abstützbare Be schwerden bestanden hätten (S. 11 Mitte) .

Die Beschwerdeführerin schilder e eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Armes und des ganzen rechten Beines für ausschliesslich tak tile Reize. Bereits diese Beschreibung lasse an vordergründig nicht somatisch ab stützbare Beschwerden denken, weil die sensiblen Qualitäten für den Vibrations sinn und für den Lagesinn allseits als normal geschildert worden seien , wodurch der Aspekt von somatisch abstützbaren Beschwerden zudem entkräftet werde . Ferner seien als Kriterien für vordergründig nicht somatisch abstützbare partielle Sensibilitätsstörungen die normal getesteten Muskeleigenreflexe der rechten Kör perhälfte hinweisend. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass ein Mus keleigenreflex ein objektives Untersuchungskriterium darstell e , welches nicht von der Mitarbeit einer Patientin respektive der zu untersuchenden Person abhängig sei . Ein nicht gesteigert auslösbarer Muskeleigenreflex setz e voraus, dass keine relevante Störung der sensiblen Afferenz und/oder der motorischen Efferenz vor lieg e . Da die Muskelkraft und die Muskeltrophik der rechten Extremitäten allseits normal seien , könne diese als partiell geschilderte Sensibilitätsstörung der rechten Extremitäten vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches

Krankheitsbild ab gestützt werden (S. 1 2 unten).

W ährend der klinischen Untersuchung setz e eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik ein, im Rahmen derer vier der fünf

Waddell -Zeichen, als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden, demonstriert worden seien. Die Beschwerde führerin schilder e diffuse Druckschmerzen beim Berühren der Weichteile des gan zen Körpers. Sie block e phasenweise zunächst harmonische Bewegungen mit einem abrupt einsetzenden muskulären Widerstand ab. Sie schilder e

nicht-der matombezogene Sensibilitätsstörungen. Diese schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-patholog i schen Krankheitsbild begründet werden (S. 1 3 oben ) .

Aufgrund der schmerzver mittelnden Mimik und Gestik, der diffusen Druckdolenz sowie der von der Be schwerdeführerin geschilderten Beschwerden könne seit Ende 2016 von vorder gründig nicht mehr somatisch abstützbaren Beschwerden ausgegangen werden (S. 1 3 unten f.).

Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung bestünden somit seit Ende 2016 Dis krepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den diskutierten objek tivierbaren Befunden.

In den ergänzend durchgeführten Untersuchungen habe

zudem kein Hinweis auf eine entzündliche Systemaffektion, auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine paraneopla stische Komponente objekti viert werden können (S. 1 4 oben) . I nsgesamt seien die von der Beschwerdeführe rin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derarti gen Situation seien grundsätzlich krankheitsfremde Gründe , ein Aggravations verhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psy chiatrische Affektion zu diskutieren (S. 1 4 Mitte) .

Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit 2009 für berufliche Tätigkeiten, die nicht die Kriterien einer angepassten Ver weistätigkeit erfüll t en, nicht mehr gegeben. Für eine angepasste Verweistätigkeit sei eine durchschnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu formulieren, auch wenn Phasen der vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit vorge legen haben müss t en, zum Beispiel nach der Hysterektomie oder nach der Vor fussfraktur links. Für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht beurteilt eine anhaltende zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2009 von zunächst maximal 20 % , seit 2014 von durch schnittlich 30 % und seit Sommer 2015 von durchschnittlich 40 % . Dieses zu mutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden (S. 1 5 Mitte) .

Die angepasste Ver weistätigkeit

liege in einem temperie rten Raum (Raumluft), beschränke sich auf leichtgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, zu. Das Einhalten der Rückenergonomie sei als zwingend vorauszusetzen. Nicht mehr zumutbar sei da s Gehen auf unebenem Untergrund und

d as repetitive Begehen von Treppen sollte vermieden werden (S.

1 6 oben) .

Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könn ten sich krankheitsfremde Faktoren

auswirken , wie beispielsweise länger anhal tende berufliche Arbeitsabstinenz im ersten Arbeitsmarkt, ärztlicherseits länger dauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation (S. 16 oben) .

Die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass die Beschwerdeführerin , nach langanhaltender beruflicher Arbeits abstinenz im ersten Arbeitsmarkt, wieder längerdauernd im ersten Arbeitsmarkt beruflich tätig werde . Diesbezüglich seien , aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, die erwäh nten krankheitsfremden Faktoren

massgebend ursäch lich . Die bei der Beschwerdeführerin ausgewiesenen somati sch-pathologischen Aspekte hätten während Jahren zu Beschwerden geführt, die plausibilisierbar

ge wesen seien . Auch deshalb würden namhafte Einschränkungen der

Arbeitsfähig keiten resultieren (S. 16 unten) .

Die seit Ende 2016 geschilderten Beschwerden im Sinne des chronisch sich generalisierenden Schmerzsyndroms würden hingegen nicht mehr mit diesen objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden kor relieren . Damit werde der seither therapierefraktäre Beschwerdeverlauf auf die wiederholt somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen plausibel (S. 17 oben) . 3.1.3

Der psychiatrische Gutachter führte i n seine m Teilgutachten ( Urk. 9/90/23-40) aus, als

Hauptproblem könnten die chronischen Schmerzen angesehen werden. Bis Sommer 2016 habe diese Problematik, gemäss rheumatologischem Teilgut achten , rheumatologisch erklärt werden können . Teilweise in Zusammenhang mit der Kraftabschwächung des linken Beines sei es zu Hüftbeschwerden gekommen , später seien Schulter- und Rückenschmerzen hinzu gekommen . Im Sommer 2016 sei eine neue Situation entstanden , indem sich die Schmerzen in erheblichem Ausmass ausgedehnt und erstmals die Weichteile erfassten hätten . Die Beschwer deführerin leide seither an einem Ganzkörperschmerzsyndrom, welches sie in ih rer Lebensentfaltung beeinträchtig e . Sie zeig e Hinweise für das Vorliegen einer psychosomatischen Überlagerung. Sie sei auf die Schmerzen fixiert, diese würden den Hauptfokus ihres Interesses bilden. Es lieg e aber nicht ein Vollbild dieser Störung vor, da das Ausmass der Schmerzen von körperlichen Belastungen, nicht aber von Lebensproblemen oder emotionalen Konflikten abhängig sei. Zudem komme es nach den Therapien oft zu einer Verbesserung der Schmerzen. Bei der heutigen Untersuchung zeige

die Beschwerdeführerin ein massives Schmerzemp finden, möglicherweise bestünden aggravierende Anteile (S. 9 Mitte).

Gemäss ihren Angaben sei sie immer glücklich gewesen , wenn sie habe arbeiten können . Im Januar 2015 sei sie in eine seelische Krise geraten , als sie am dama ligen Arbeitsplatz in Schwierigkeiten geraten sei . Der Sozialdienst soll e stark auf eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft gedrängt und die finanzielle Unterstützung ein ge stellt haben. Es seien andere Institutionen, insbesondere das RAV und die Invalidenversicherung dazu gekommen . Diese komplizierte Situation habe sie überfordert und sie habe mit Selbstwerteinschränkungen, Verstimmungen, Kon zentrationsstörungen und Schlafproblemen reagiert . Da ein enger Zusammen hang

zwischen der seelischen Krise und den Ursachen bestanden habe , habe von einer Anpassungsstörung, später von einer depressiven Reaktion ausgegangen werden können (S. 9 f.). Definitionsgemäss könn t en Anpassungsstörungen bezie hungsweise längere depressive Reaktionen gemäss ICD-10 nur zwei Jahre diag nostiziert werden. Ab Februar 2017 könne deshalb definitionsgemäss diese

Diag nose nicht mehr gestellt werden. Seither könne das Verhalten der Versicherten angesichts der Lebensprobleme als « normal » angesehen werden. Weiterhin wür den sich dagegen die chronischen Schmerzen ungünstig aus wirken . Gemäss ICD-10 sei es beinahe die Regel, dass chronische Schmerzen auch zu Verstimmungen führ t en, da es nicht einfach zu ertragen sei , ständig an Schmerzen zu leiden und Einschränkungen in der Lebensführung hinnehmen zu müssen. Im Januar 2015 habe die Beschwerdeführerin eine ambulante psychiatrische Therapie auf genom men , welche sie bis heute weiterführ e . Sie geh e

alle zwei Wochen zum Psychiater und erhalte antidepressiv wirkende Medikamente. Das psychotherapeutische Set ting könne als genügend angesehen werden. Die medikamentöse Compliance sei insuffizient (S. 10 Mitte) .

Es bestünden bedeutende krankheitsfremd e Faktoren wie

s oziokulturelle Probleme, Status nach Scheidung, Status nach Arbeitsplatz verlust, fehlende Berufsbildu ng, finanzielle Schwierigkeiten sowie Abhängigkeit vom Sozialdienst (S. 10 unten).

Eine bedeutende beziehungsweise anhaltende psychiatrische Störung bestehe nicht und relevante objektive Befunde hätten nie bestanden (S. 13 oben). Da keine bedeutende Störung bestehe, seien keine krankheitsbedingten Auswirkungen auf die diversen Lebensbereiche vorhanden (S. 15 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei in den bisherigen Tätigkeiten nie anhaltend eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. 3.1. 4

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» der Standardindikatoren führte der psy chiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin Hinweise für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung zeige, aber nicht das Vollbild vorhanden sei, da mehrere Kriterien der ICD-10 nicht nachweisbar seien. Die Beschwerdeführerin zeige erfreuliche somatische Behandlungsergebnisse, obschon es auch zu Rück fällen komme. Sie sei zudem sehr motiviert, bei Integrationsmassnahmen mitzu machen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine eigenständige Komorbidität. Vielmehr seien es die ungünstigen psychosozialen und soziokulturellen Um stände, welche zu den seelischen Krisen geführt hätten. Bei Wegfall dieser Belas tungen gehe es der Beschwerdeführerin psychisch gut (S.

11 Mitte).

Zum Komplex «Persönlichkeit» führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin ausreichend persönliche Ressourcen besitze. Sie sei in der Selbst- und Fremdwahrnehmung nicht eingeschränkt. Die Realität werde korrekt geprüft und die Urteilsbildung und die Impulskontrolle seien in Ordnung. Die Affekte seien nicht immer optimal gesteuert, die Intentionalität sei in vollem Um fang vorhanden. Eine Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht nachweisen.

Zum Komplex «Sozialer Kontext» führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin familiäre und genügende soziale Kontakte zeige, wenn sie auch nicht mehr gesellschaftlich eingebettet sei wie früher, als sie noch gear beitet habe (S. 11 unten).

Zur Konsistenz führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdefüh rerin in allen vergleichbaren Lebensaktivitäten genügende Aktivitäten zeige, al lerdings habe sie schmerzbedingt teilweise zurückstecken müssen. Sie gehe regel mässig zum Psychiater und sei diesbezüglich kooperativ. Sie habe auch bei der Integrationsmassnahme motiviert mitgemacht (S. 12 oben). 3.1. 5

I n der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die soma tisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatri s che Komponente mitberücksichtige,

könne für die in der Schweiz bisher ausge übten beruflichen Tätigkeiten und für eine angepasste Verweistätigkeit vollum fänglich auf die Einschätzung aus somatisch-rheumatolo gischer Sicht abgestützt werden ( Urk. 9/90/2 ). 3.2

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. November 2017 ( Urk. 9/94 S. 4 ff. ) aus, das Gutachten vom 2. November 2017 beantworte die gestellten Fragen umfassend, berücksich tige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und sei in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge einleuchtend. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien jedoch nicht konsistent. Es lägen nicht somatisch abstützbare Beschwerden vor. Bei der Un tersuchung seien vier der fünf Waddell -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden demonstriert worden. Zudem beschreibe der rheumato logische Gutachter krankheitsfremde Faktoren wie lange Arbeitsunfähigkeit, Al ter und ungünstige Arbeitsmarktsituation (S. 4 unten). Der psychiatrische Gut achter sehe weitere krankheitsfremde Faktoren wie soziokulturelle Probleme, Sta tus nach Scheidung, Status nach Arbeitsplatzverlust, fehlende Berufsausbildung, finanzielle Schwierigkeiten und Abhängigkeit vom Sozialdienst. Er stelle zudem Hinweise für eine Aggravation der Schmerzen fest. Eine psychiatrische Erkran kung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde verneint. Wegen Erkran kungen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sollten Medikamente einge nommen werden, welche die Beschwerdeführerin laut Blutspiegeluntersuchung nur sporadisch einnehme. Auf rheumatologisch-somatischem Fachgebiet würden Erkrankungen vorliegen, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit begründen würden. In angepasster Tätigkeit entsprechend dem Belas tungsprofil sei seit 2009 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Der rheu matologische Gutachter reduziere die Arbeitsfähigkeit auf 70 % ab 2014 und auf 60 % ab Sommer 201 5. Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Reduzierung der Arbeitsfähigkeit mit der Zunahme der Schmerzen begründet werde , d ie somatisch nicht begründbar seien (S. 5 oben).

Dr. C.___ nannte folgendes Belastungsprofil (S. 5 f.): « L eichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne

Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repet itive Rotation im Sitzen, ohne Ü berkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebene m Grund». 3.3

Dr. med.

D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in der Stel lungnahme vom 5. April 2018 ( Urk. 9/111) aus, dass die Prognose im rheumato logischen Teilgutachten als gut beurteilt werde, sei für sie aus näher genannten Gründen nicht nachvollziehbar und falsch (S. 1 unten). Gemäss rheumatologi schen Gutachtern bestünden seit Ende 2016 krankheitsfremde Faktoren wie Hy posensibilität des ganzen rechten Armes und diffuse Druckschmerzen und Schmerzen im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms. Dies sei für sie nicht nachvollziehbar und falsch. Diese Schmerzen habe die Beschwerdeführerin seit sie in ihrer Behandlung stehe (seit Dezember 2011) , und sie träten im Rahmen der bekannten Diagnosen im Zusammenhang auf (S. 2 oben). Als die Beschwerde führerin ab 2015/2016 das Arbeitspensum auf 80 % hätte erhöhen sollen, habe sie sich aufgrund der Schmerzen nicht mehr in der Lage gesehen das Arbeitspen sum zu b ewältigen. Aufgrund belastungs abhängige r Rücken- und Hüftschmerzen sei ein langes Stehen und Gehen, aber auch langes Sitzen, erschwert. Somit be stehe ein Zusammenhang zwischen den Schmerzen und der Reduktion des Ar beitspensums auf 50 % ab Januar 200 9. Und darum sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Eine Eingliederung sei nur im geschützten Rahmen möglich (S. 2 oben). 3.4

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) führte in der Stellungnahme vom 2 3. August 2019 (Eingangsdatum, Urk.

14) aus, der RAD

übernehme in der Stellungnahme vom 2 2. November 2017 diejenigen Diagnosen, die er in seinem Gutachten vom 2.

No vember 2017 erwähnt habe und dies sowohl bezüglich denjenigen Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als auch mit denjenigen Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er beschreibe weiter ein zumutbares Belastungsprofil, das denjenigen Angaben, die er in seinem Gutachten betreffend eine angepasste V erweistätigkeit formuliert habe, nicht widerspr eche. Ebenfalls sei

der RAD der Ansicht, dass die bisherigen Tätigkeiten seit 2009 nicht mehr zumutbar seien (S. 1 unten) .

Differenzen zu seinem Gutach ten würden sich dadurch ergeben , dass der RAD die Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit seit 2009 zumeist mit 20 %

beziffere und er nach 2009,

ausgehend von einer zunächst bestehenden Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 20 % , seit 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von durch schnittlich 30 % und seit dem Sommer 2015 von durchschnittlich 40 % attestiert habe.

Sicherlich treffe die Aussage des RAD zu, dass die von der Beschwerdefüh rerin geschilderten Beschwerden diskrepant zu den objektivierbaren Befunden seien und dass die Beschwerdeführerin unspezifische Beschwerden beschreib e , die vielfach nicht zu den ausgewiesenen somatisch-pathologischen Befunden korre lieren würden (S. 2 oben) .

Betreffend Schmerzzunahme der Beschwerdeführerin

verweise er a uf die im Gut achten vom 2. November 2017 gemachten und in Gegenwart der Beschwerdefüh rerin diktierten Beschwerden.

Der zunehmende Umfang der Beschwerden werde von der Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg geschildert.

Die Schmerzen würden seit dem Herbst 2016 auf der visuellen Analog-Skala (Minimum 0 und Maximum 10) im Bereich von 7 bis 9 Punkten fluktuieren und seit Ende 2016 hätte sich diesbezüglich nichts mehr geändert. Eine zunehmende Schmerzinten sität werde somit von der Beschwerdeführerin bis Ende 2016 , aber seit Ende 2016 nicht mehr geschildert, wobei die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bereits keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe (S. 2 Mitte) .

Die von ihm attestierte Zunahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für an gepasste Verweistätigkeiten sei somit nicht nur mit einer Zunahme der Schmerzen begründet worden. Er habe sich bezüglich der progredienten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit auch auf

objektivierbare Pa thologien abgestützt . So habe

er unter anderem die Befunde einer diffusen-idio pathischen- skelettalen Hyperostose mit Befall der Wirbelsäule und auch der Schultern diskutiert. Auch habe

er die radiologischen Befunde im Bereich des Beckens vom 1 7. Oktober 2017 mit dem dokumentierten Bruch der C erclage -Drähte, erstmalig dokumentiert am 3 1. Oktober 20 11 und seither zunehmender Tendenz in den Aufnahmen bis

zum

2 3. Dezember 20 1 6 , berücksichtigt.

Bezüg lich der progredienten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit habe

er auch berück sichtigt, dass die Kompensationsmöglichkeiten des Bewegungsapparates bei die ser Beschwerdeführerin auf Grund des Geburtsgebrechens mit den asymmetri schen Auswirkungen der Physik auf den Bewegungsapparat eingeschränkt seien (S. 2 unten) . 3.5

Dr. C.___ ,

RAD (vorstehend E. 3.2) , führte daraufhin in sein er Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk.

20) aus, der rheumatologische Gutachter gebe in

der Stellungnahme an, dass sich seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben der Beschwerdeführerin

gestützt habe , obwohl die Befunde die Be schwerden nicht abstützen würden. Im Gutachten habe sich

der rheumatologische Gutachter auf die subjektive n Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt und die Inkonsistenzen nicht beachtet . Zu den kaum eingenommenen Medikamenten bezieh e er keine Stellung. Hier wäre zu diskutieren gewesen , wieso die Beschwer deführerin kaum Schmerzmittel einnehme , obwohl die Schmerzen als sehr inten siv geschildert würden . Die Schmerzen würden auf die gebrochene Cerclage an der rechten Hüfte zurückgeführt. Die Cerclage sei jedoch 2011 gebrochen. Warum die Schmerzen erst 2014 angegeben worden seien,

werde nicht erklärt. Die am 4. April 2007 wegen einer Hüftdysplasie rechts implantierte Hüft-TP rechts mit

Trochanterosteotomie und Pfannenaufbau sei bei der Röntgena ufnahme vom 1 7. Oktober 2017 ohne Lockerungszeichen gewesen. Es liege wohl eine Bein längendifferenz vor, die durch orthopädische Zurichtung (Absatz- oder Schuher höhung) korrigiert werden könne . Des Weiteren werde eine

diffuse-idiopathische- skelettale Hyperostose angeführt. Bei moderater Hyperostose würden sich meist keine schwerwiegenden Schmerzen ein stellen (S. 1 unten) .

Der rheumatologische Gutachter

habe

eine komplexe Situation festgestellt, bei der die von der Beschwerdeführerin seit Ende 2016 geschilderten Schmerzen im Sinne eines chronischen, sich generalisierenden Schmerzsyndroms nicht mehr mit den

objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden korrelier t en (S. 1 unten f.). Es lägen

nicht somatisch abstützbare Beschwerden vor. Bei der Unter suchung seien 4 der 5 Waddell -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstütz bare Beschwerden demonstriert worden . Es würden krankheitsfremde Faktoren wie lange Arbeitsunfähigkeit, Alter der Beschwerdeführerin und eine ungünstige Arbeitsmarktsituation beschrieben . Der psychiatrische Gutachter

sehe we itere krankheitsfremde Faktoren wie soziokulturelle Probleme, Status nach Scheidung, Status nach Arbeitsplatzverlust, fehlende Berufsausbildun g, finanzielle Schwie rigkeiten und eine Abhängigkeit vom Sozialdienst. Dieser habe Hinweise für eine Aggravation der Schmerzen fest gestellt . Eine psychiatrische Erkrankung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde verneint. Wegen Erkrankungen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit soll t en Medikamente eingenommen werden, die die Kundin laut Blutspiegeluntersuchung nur sporadisch einnehme (S. 2 oben) .

Es gebe Hinweise für Aggravation und fehlenden Leidensdruck. So habe der psy chiatrische Gutachter festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die vom Psychia ter verordneten Medikamente gemäss Labor nicht in relevantem Ausmass ein nehme, was einen Leidensdruck als unwahrscheinlich vermuten lasse. Weiter habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung Hinweise für eine Aggrava tion der Schmerzen gezeigt (S. 2 unten).

Auf rheumatologisch-somatischem Fachgebiet würden Erkrankungen vor liegen, die eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit begründen wür den . In entsprechend dem Belastungsprofil angepasster Tätigkeit sei seit 2009 eine 20 % ige Arbeitsunfähigkeit respektive eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen. Im rheumatologischen Gutachten werde

die Arbeitsfähigkeit

ohne we sentliche Veränderung der Befunde

ab 2014 auf 70 % und ab Sommer 2015 auf 60 %

reduziert . Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Reduzierung der Arbeitsfä higkeit

mit der Zunahme der Schmerzen begründet worden sei , die ohne somati sche s Korrelat seien . Damit sei die 20%ige

Arbeitsfähigkeit seit 2009 ohne Ver änderung bis heute nachvollziehbar (S. 3 Mitte) .

Zuletzt halte der rheumatologische Gutachter fest , dass d ie Wahrscheinlichkeit klein sei , dass die

Beschwerdeführerin , nach langanhaltender beruflicher Arbeits abstinenz im ersten Arbeitsmarkt, wieder längerdauernd im ersten Arbeitsmarkt beruflich tätig werde . Diesbezüglich seien , aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, die erwähnten krankheitsfremden Faktoren massgebend ursäch lich. Die sukzessive Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 40

% seit Sommer 2015 lasse sich durch keine Befunde belegen (S. 3 unten) . 4. 4.1

Das interdisziplinäre Gutachten vom 2. November 2017 ( Urk. 9/90) erfüllt grund sätzlich die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Beweisgrundlagen (vorstehend E. 1.4). Es beruht auf eigenständigen Un tersuchungen in den Fachgebieten Rheumatologie ( Urk. 9/90/3-22) und Psy chiatrie ( Urk. 9/90/23-40) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 9/90/8-11, Urk. 9/90/25-26) abgegeben. Die am Gutachten beteiligten Fach ärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein und setzten sich im Wesentli chen mit früheren Einschätzungen auseinander. Dies ist unter den Parteien soweit unbestritten. 4.2

In psychi atri scher Hinsicht erweist sich das interdisziplinäre Gutachten als schlüssig und überzeugend. Der psychiatrische Gutachter begründete nachvoll ziehbar, dass aufgrund der erhobenen Befunde nicht vom Vorliegen einer rele vanten psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

Er legte überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin z war Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zeige , jedoch aufgrund mehrerer nicht nachweisbarer ICD-10 Kriterien nicht das Vollbild vorhanden sei , und nie rele vante objektive Befunde respektive eine bedeutende beziehungsweise anhaltende psychiatrische Störung bestanden hätten .

Auch setzte sich der psychiatrische Gut achter ausführlich mit den Vorakten und insbesondere der diagnostischen Ein schätzung des behandelnden Psychiaters auseinander und zeigte auf, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung

nicht nachvollziehbar sei, da es vorgängig nie depressive Episoden gegeben habe und es offensichtlich gewesen sei, dass die damaligen ungünstigen soziokulturellen und psychosozialen Um ständen zu den Verstimmungen geführt hätten und ein reaktives Geschehen be standen habe , und sich e ine Persönlichkeitsstörung nicht nachweisen lasse. Der psychiatrische Gutachter verwies zudem auf die in der Untersuchung gezeigten Hinweise für eine Aggravation der Schmerzen und auf eine insuffiziente medi kamentöse Compliance (vgl. vorstehend E. 3.1.3) .

Der psychiatrische Gutachter setzte sich dabei eingehend mit den Standardindi katoren auseinander ( vorstehend E. 3.1.4 ). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so ver fasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller we sentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheit lichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.

Insgesamt ist somit aufgrund der gutachterlichen Ausführungen davon auszugehen – und wird von den Parteien im Übrigen auch nicht bestritten –, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. 4. 3 4. 3 .1

In somatischer Hinsicht hielt der rheumatologische Gutachter im Wesentlichen fest, dass die von der Beschwerdeführerin seit Ende 2016 geschilderten Beschwer den bezüglich Umfang und Intensität partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar seien. So könnten die geschilderte Sensibili tätsstörung im Sinne einer nicht dermatombezogenen Hyposensibilität des gan zen rechten Armes und rechten Beines sowie die diffusen Druckschmerzen nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden und die während der klinis chen Untersuchung demonstrierte schmerzvermitteln den Mimik und Gestik mit vier von fünf positiven Waddell -Zeichen würden eben falls auf nicht organisch abs tützbare Beschwerden hindeuten. Aufgrund der er hobenen Befunde und gestellten Diagnosen erachtete der rheumatologische Gut achter eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr gege ben. Für eine angepasste Tätigkeit formulierte er eine durchschnittliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und attestierte eine anhaltende zeitliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2009 von zunächst maximal 20 % , seit 2014 von durchschnittlich 30 % und seit Sommer 2015 von durchschnittlich 40 % (vorstehend E. 3.1.2 ). 4. 3 .2

Diese in zeitlicher Hinsicht abgestufte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin wegen der fehlenden somatischen Begründbarkeit der Schmerzzunahme gestützt auf die Beurteilung des RAD als nicht nachvollziehbar

und ging - neben einzelnen kurz andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkei ten - von einer seit 2009 durchgehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 20 % aus (vorstehend E. 3.2 ) . 4. 3 .3

Die vom RAD aufgeworfenen (Kritik-)Punkte vermochte der rheumatologische Gutachter auch nach Aufforderung durch das Gericht (Verfügung vom 1 6. Au gust 2018, Urk.

12) mit seiner Stellungnahme vom 2 3. August 2019 (vorstehend E. 3.4) nicht aufzulösen. Insbesondere gelingt es dem rheumatologischen Gutach ter nicht darzulegen, gestützt auf welche Befunde er im Jahr 2014 die Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 auf 70 % respektive ab Sommer 2015 auf 60 % reduzierte. Vielmehr wiederholte der rheumatologische Gutachter - dem RAD zustimmend -

unter anderem nochmals, dass die von der Beschwer deführerin geschilderten Beschwerden diskrepant zu den objektivierbaren Befun den seien und dass diese unspezifische Befunde beschreibe, die vielfach nicht mit den ausgewiesenen somatisch-pathologischen Befunden korrelieren würden . So weit der rheumatologische Gutachter weiter ausführte, dass die von ihm attes tierte (weitere)

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweistä tigkeiten nicht nur mit einer Zunahme der Schmerzen begründet worden sei und er unter anderem die Befunde einer diffusen-idiopathischen- skelet t alen Hyper ostose mit Befall der Wirbelsäule und auch der Schultern diskutiert und die ra diologischen Befunde im Bereich des Beckens berücksichtigt habe (vgl. Urk. 14 S.

2 ) , so lassen sich

aus den Akten hierzu keine veränderten Befunde entnehmen , die eine stufenweise

- und andauernde -

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2014 und im Sommer 2015 begründen würde n .

So wird im Jahr 2014 über eine vorübergehende Verschlechterung der Schulter beschwerden berichtet (vgl. Bericht vom 2. September 2014, Urk. 9/25/8-9) , wel che nach durchgeführter Physiotherapie innert kurzer Zeit wieder abnahmen und schliesslich auf psychosomatisch mitbedingte muskuläre Schulter-/Nackenver spannungen hingewiesen wurde. Weiter liegt in den Akten ein Bericht der E.___

vom 9. April 2014 ( Urk. 9/25/6-7), welcher in der Anam nese über eine Zunahme von tieflumbalen belastungsabhängigen Rückschmerzen berichtet e , sich jedoch bildgebend im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2011 unveränderte Befunde zeigten. Insbesondere wurden keine Lockerungszei chen oder Polyethylene in der Hüfte rechts und keine relevanten degenerativen Veränderung en der Hüfte links festgestellt. Schliesslich attestierte die Hausärztin

Dr. D.___ im Bericht vom 2 0. November 2014 ( Urk. 9/25/1-5) eine 80%ige Arbeits fähigkeit in sitzender Position. Die vom rheumatologischen Gutachter im Jahr 2014 angenommene Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 70 %

stützt sich nach dem Gesagten

nicht auf veränderte Befunde und ist damit nicht nachvollzieh bar.

Gleiches gilt für das Jahr 201 5. Die Hausärztin Dr. D.___ attestierte im Bericht vom 3 0. März 2016 ( Urk. 9/62/6-10) wie bereits in ihrem früheren Bericht vom 2 0. No vember 2014 eine Arbeitsfähigkeit in sitzender Position bis 80 % und legte unter anderem einen Bericht der E.___ vom 1. April 2015 ( Urk. 9/62/13-14) bei, aus welchem hervorgeht , dass die Beschwerdeführerin mit ähnlichen Beschwerden im Bereich der r echten Hüfte wie im April 2014 vorstellig geworden sei, wobei in der bildgebenden Diagnostik erneut eine unveränderte Komponentenanlage festgestellt wurde. Bei Bursitits trochanterica mit Insuffi zienz der Hüftabduktoren und einer Irritation der Iliopsoasehne rechts schlugen die Ärzte eine Osteosynthesematerialentfernung vor, welche r

die Beschwerdefüh rerin jedoch aus Angst ablehnend

gegenüberstand . Zudem empfahlen die Ärzte Physiotherapie und eine Infiltration der Iliopsasehne . Eine Verlaufskontrolle wurde nicht vorgesehen, sondern die Beschwerdeführerin gebeten, die vorge schlagenen Therapieoptionen mit der Hausärztin Dr. D.___ zu besprechen und sich dann wieder zu melden (S. 2 unten). Weitere medizinische Berichte aus dem Jahr 2015 fehlen , weshalb anzunehmen ist, dass die vorgeschlagenen Therapieoptio nen nicht wie vorgeschlagen angegangen wurden.

Eine Veränderung ab Sommer 2015 erscheint schliesslich auch deshalb als wenig plausibel , da die Beschwerde führerin vom 7. September 2015 bis 6. März 2016 ein Aufbautraining bei der F.___ absolvierte und bei gesamthaft lediglich fünf Absenzen die Präsenzzeit von anfänglich vier auf sechs Stunden pro Tag erhöhen konnte (vgl. Urk. 9/46, Urk. 55-56 und Urk. 9/59).

Letztlich erscheint die vom rheumatologischen Gutachter formulierte durch schnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schon deshalb als fragwürdig , weil er diese im Teilgutachten mit Phasen von vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten nach der Hysterektomie oder der Vorfussfraktur links be gründete (vorstehend E. 3.1.2). Die Vorfussfraktur erlitt die Beschwerdeführerin jedoch im Oktober 2011 und die Hysterektomie fand im Juli 2012 statt, weshalb die se zur Begründung der Reduzierung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2014 und im Sommer 2015 sicherlich nicht herangezogen werden können. 4. 3 . 4

Soweit der rheumatologische Gutachter

zur Begründung der Schmerzzunahme in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 3. August 2019 ( vorstehend E. 3.4 ) auf die im Gutachten gemachten und in Gegenwart der Beschwerdeführerin diktierten Beschwerden verwies und ausführte, dass der zunehmende Umfang der Beschwer den von der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg geschildert werde, so stimmt

diese Aussage weder mit der

im rheumatologischen Teilgutachten erhobenen und aufgeführten Anamnese (vgl. Urk. 9/90/4-5) noch der gutachterlichen Beurtei lung (vgl. Urk. 9/90/12-19) überein . So geht a us dem rheumatologischen T eilgut achten explizit hervor, dass der Umfang und die Schmerzintensität - wie von der Beschwerdeführerin berichtet - seit Herbst 2016 geändert habe , wobei die ge machten Angaben auf nicht mehr somatisch abstützbare Beschwerden hinw i esen und nicht mehr mit den objektivierbaren Befunden korrelieren würden ( vgl. Urk. 9 /90/4 unten, Urk. 9/90/14 Mitte ).

Eine bis zu diesem Zeitpunkt dokumentierte

( wesentliche ) Zunahme des Be schwerdeumfangs und der Schmerzintensität über die Jahre wird offenbar weder von der Beschwerdeführerin geschildert noch

lässt sich eine solche in den medi zinischen Akten

erkennen

respektive wurde vom rheumatologischen Gutachter auch nicht mit Verweis auf entsprechende Berichte und Befunde begründet . So erfolgten die Konsultationen in der E.___ im April 2014, im März 2015 und im April 2016 jeweils aufgrund der gleichen anhaltenden Be schwerdesymptomatik (zum Verlauf vgl. Urk. 9/82/7) und die von den behan delnden Ärzten vorgeschlagenen weiterführenden Therapieoptionen, wie bei spielsweise die Entfernung des Osteosynthesematerials, für welche bereits im Jahr 2014 von den Ärzten der E.___ eine Operationsindikation gestellt (vgl. Urk. 9/21/7) und die auch im Jahr 2015 nochmals erwähnt wurde (vgl. Urk. 9/61/14), wurden von der Beschwerdeführerin nicht realisiert . Im Rah men der im Mai 2016 an der E.___ durchgeführten Facetten gelenksinfiltrationen, von welchen die Beschwerdeführerin gut profitierte und die zu mehrmonatigem und deutlichem Beschwerderückgang - bis hin zu annähern der Schmerzfreiheit - führten (vgl.

Urk. 9/71, Urk. 9/79/8-18, Urk. 9/80), hielten die behandelnden Ärzte im Bericht vom 2 9. Juni 2016 fest, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt auf eine operative Therapie verzichten möchten, und wiesen dabei auf die Planung einer gegebenenfalls nötigen Entfernung der Cerclagen hin (vgl. Urk. 9/71/2) , wie sie bereits seit Jahren vorgeschlagen wurde . Nach zwischenzeit lich von der Beschwerdeführerin berichtete m deutliche n Beschwerderückgang (vgl. Bericht vom 1 0. Februar 2017, Urk. 9/79/8-9) klärten die behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin im Bericht 8. März 2017 nach erneuter Schmerzausstrahlung i n den rechten Oberschenkel erneut über eine mögliche Operation auf, welche die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin ablehnte ( Urk. 9/79/9). Schliesslich diagnostizierten die Ärzte der E.___ nach erneuter insbesondere von der Beschwerdeführerin gewünschten Facettenge lenksinfiltration eine regrediente

Lumboischialgie L4/5 rechts und berichteten von einem guten kurz- und mittelfristigen andauernden Effekt (vgl. Urk. 9/81/

6-9).

Inwiefern die vom rheumatologischen Gutachter diskutierten Befunde einer dif fusen-idiopathischen- skelettalen Hyperostose mit Befall der Wirbelsäule und auch der Schultern sowie die radiologischen Befunde im Bereich des Beckens eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2014 und 2015 begründen , legte d ies er in seiner ergänzenden Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.4) nicht dar. So führte der RAD hierzu aus, dass die am 4. April 2007 implantierte Hüft-TP mit Trochanterosteotomie und Pfannenaufbau bei der im Rahmen der Begutachtung angefertigten Röntgen-Aufnahme (nach wie vor) ohne Lockerungszeichen gewe sen sei und wohl eine Beinlängendifferenz vorliege, die aber durch orthopädische Zurichtung (Absatz- und Schuherhöhung) korrigiert werden könne. Weiter wür den sich bei moderater Hyperostose meist keine schwerwiegenden Schmerzen einstellen (vgl. vorstehend E. 3.5 ) . Sodann stellte selbst der rheumatologische Gutachter

fest, dass die diffus geschilderte Schmerzausstrahlung zumeist im Sinne einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung interpretiert worden sei und ein gesicherter Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom insbeson dere des rechten Beines nie bestanden habe, auch wenn in der bildgebenden Ab klärung der Lendenwirbelsäule auf eine Kompression der W urzel L4 hingewiesen worden sei. So konnte er auch in den ergänzend durchgeführten Untersuchungen keinen Hinweis auf eine entzündliche Systemaffektion, auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder eine paraneoplastische Komponente objektivieren (vgl.

vorstehend E. 3.1.2). Auch die Ärzte der E.___ konnten trotz festgestellter Kompression der L4-Wurzel rechtsseitig bei Diskushernie L4/5 und stabiler Spondylisthese L4/5 keine Hinweise auf eine L4-Radikulopathie fest stellen (vgl. Bericht vom 2 2. Dezember 2016, Urk. 9/79/13). 4. 3 .5

S ubjektive Schmerzangaben müssen im Rahmen der sozialversicherungsrechtli chen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinrei chend erklärbar sein (vgl. BGE 139 V 547 E. 5.4). Nach dem Gesagten erscheint die Beurteilung des RAD, welcher in der (ergänzenden) Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2019 nochmals nachvollziehbar ausführte, dass sich die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 40 % durch keine Befunde belegen lasse und sich der rheumatologische Gutachter auf die subjektiven (Schmerz ) Angaben der Be schwerdeführerin gestützt und dabei die Inkonsistenten ausser Acht gelassen habe (vorstehend E. 3.5), als plausibel und nachvollziehbar. Wie in Erwägung 4. 3 . 3 dargelegt finden sich in den Berichten aus den Jahren 2014 und 2015 keine Befunde, die eine (andauernde) Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ab 2014 und ab Sommer 2015 aufzeigen und belegen würden. Schliesslich vermag der rheumatologische Gutachter die von ihm in den Jahren 2014 und 2015 angenommene Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auch mit der er gänzenden Stellungnahme vom 2 3. August 2019 nicht

überzeugend zu begrün den (vgl. vorstehend E. 4. 3 .4).

4. 4

Zusammenfassend erscheint entgegen der gutachterlichen Einschätzung somit sowohl mit Blick auf die medizinische Aktenlage als auch die Beurteilung des RAD eine stufenweise Erhöhung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2014 nicht nachvollziehbar. Selbst die behandelnde Hausärztin ging im November 2014 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in sitzender Position (vgl. Urk. 9/25/1-5) und im März 2016 sowie im Mai 2017 von einer bis zu 80%igen Arbeitsfähigkeit in sit zender Position aus (vgl. Urk. 9/62/6-10, Urk. 9/79/4-7). Auch die Ärzte der E.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in wechselbelastender Tätigkeit von rund sechs Stunden (vgl.

Urk. 9/80/4), was ebenfalls einer höheren Arbeitsfähigkeit als derjenigen im rheumato logischen Gutachten entspricht.

Angesichts der im Gutachten

dokumentierten nicht somatisch abstützbaren Be schwerden, der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung de monstrierten und diffus geschilderten Schmerzen sowie der erheblichen krank heitsfremden Faktoren kann der Beurteilung des RAD, wonach in einer angepass ten Tätigkeit eine seit 2009 bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit

nachvollzieh bar und ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 ), gefolgt werden. Selbst bei der Annahme der von den Ärzten der E.___ attestierten Arbeitsfähigkeit würde vorliegend kein rentenbegründenden Invaliditätsgrad re sultieren (vgl. nachstehend E. 4. 5 ). 4. 5

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl.

Urk.

2 S. 1 f.) ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerde führerin auch nicht bestritten. Beim resultierenden rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 20 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom 8. Januar 2018 Unterstützung bei der Stellensuche auf schriftliches Gesuch hin angeboten hatte (vgl. Urk. 9/95 S. 2 Mitte) ist nicht zu beanstanden, dass s ie die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2018

verlangte Durchführung von Eingliederungsmassnah men im geschützten Rahmen (vgl. Urk. 9/112 S. 7 unten) gestützt auf Rz 1006 des Kreisschreiben s über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE ) verweigerte . Es bleibt der Beschwerdeführerin - einen Eingliederungswillen vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 2 1. August 2018 E. 6.3 f) - jedoch unbenommen, sich bei der zuständigen Invalidenversicherung für eine Unterstützung bei der Stellensuche zu melden.

Die angefochtene Verfügung

vom 1 1. Juli 2018 erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager