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IV.2018.00696

Ein polydisziplinäres Gutachten stammt aus dem Jahre 2014. Verlaufsberichte nach erfolgter Operation im Jahre 2017 fehlen. Rückweisung zur Einholung der Verlaufsberichte, da Gesundheitszustand nach Operation unklar

Zürich SozVersG · 1999-12-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1968 geborene X.___ ist Mutter eines Kindes (Jahrgang 1997) und war seit 1988 im Büro des Familienbetriebes tätig ( Urk. 6/40/14). Am 2 5. März 1999 meldete sich die Ve rsicherte unter Hinweis auf starke Nacken- und Kopfschmer zen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/3/34) . Gestützt auf das Gutachten von Dr.

Y.___ vom 1 2. Juli 1999, welches die Unfallversicherung in Auftrag gegeben hatte, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 80 %

mit Wirkung ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/13 /3). 1.2

In den darauffolgenden Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle wieder holt die bisherige ganze Rente bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand ( internes Feststellungsblatt vom 1 9. Januar 2001 [ Urk. 6/13/2] , internes Feststel lungs blatt vom 3. Juli 2002 [ Urk. 6/13 /1]). 1.3

Im Februar 2013 eröffnete die IV-Stelle ein auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ( 6. IV-Revision) gestütztes Rentenrevisionsverfahren ( Urk. 6/15/1). Nach Eingang des am 1 3. Juni 2013 ausgefüllten Revisionsfrage bogens ( Urk. 6/18/1) gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (I nnere Medizin, Psychiatrie , Neurologie , Rheumatologie ) in Auftrag ( Urk. 6/34/1), welches am 3 1. Oktober 2014 durch das Zentrum

Z.___ erstattet wurde ( Urk. 6/40/3-47). Mit Vorbescheid vom 5. März 2015 wurde der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt ( Urk. 6/43/1). Mit Eingabe vom 1 9. März 2015 respektive vom 1 2. Mai 2015 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid ( Urk. 6/49/1, Urk. 6/69/1). Am 2 4. Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für einen Bewer bungstechnikkur s bei der A.___ übernehmen werde und dass sie die Versi cherte für diesen Kurs angemeldet habe ( Urk. 6/99/1). Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsver mittlung habe ( Urk. 6/106/1). Am 1 2. September 2017 kündigte d i e IV-Stelle an , dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei ( Urk. 6/125/1). Mit Eingabe vom 2 8. Juni 2018 nahm die Versicherte Stellung zu den getätigten Abklärungen der IV-Stelle ( Urk. 6/144/1). Die IV-Stelle hob die bisherige ganze Rente der Invali denversicherung mit Verfügung vom 1 6. Juli 2018 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2 [= Urk. 6/146/1]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 9. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von

Rechtsanwalt Hans Stünzi ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Des Weitern sei ihr ab 1. September 2018 weiterhin eine ganze I nvalidenr ente zuzusprechen ( Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2018 angezeigt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1.3

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE

140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be gründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein «Mischsachverhalt» gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu sprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbe stimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unab hängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nicht syndromale ») Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.4

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gege benenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2 .

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, die Beschwerdeführerin habe seit 1998 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Rahmen des 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Büro angestellte bestehe mittlerweile eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Da sie in der Unternehmung ihres Partners arbeite und ihre Tätigkeit bereits optimal leidens angepasst sei, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt. Eine S teigerung ihres bisherigen Pensums von 20 %

auf 70 % sei ihr im Rahmen der Selbsteingliederung zumutbar.

Zum Einwand vom 1 2. Mai 2015 respektive vom 2 8. Juni 2018 na h m die IV-Stelle wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass vor der Rentenaufhebung berufliche Massnahmen durchzuführen seien, dies weil die Firma des Partners keine weitere Arbeitskraft bezahlen könne. Man habe die Beschwerdeführerin deshalb bei der Wiedereingliederung unterstützt. Leider sei es nicht gelungen, die Beschwerdeführerin wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Am 8. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin operiert worden. Seit Dezember 2017 arbeite sie wieder zu 20 % in der Firma ihres Mannes. Nach eigenen Angaben sei der Gesundheitszustand weitgehend unverändert. Die im Schreiben vom 2 8. Juni 2018 aufgezählten, neu vorliegenden Befunde seien un strittig, aber nicht dauerhaft. Die Operation sei komplikationslos verlaufen. Aus medizinischer Sicht gehe es ihr d aher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleich wie vor der Verschlech terung des Gesundheitszustandes . Man gehe daher von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % als Büroangestellte aus ( Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vortragen, das Z.___ - Gutachten sei nicht verwertbar, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Fragen an die Gutachter zu äussern ( Urk. 1 S. 5) . In allen Arztberichten , inklusive dem Gut achten des Z.___ , würden neuropsychologische Defizite wie verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit etc. beschrieben. Trotz diesem un be strittenen Beschwerdebild sei auf eine Begutachtung in der Disziplin Neuropsy chologie verzichtet worden. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersu chungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt ( Urk. 1 S. 9) .

Der Rentenzusp rechung vom 3. Dezember 1999 läge nach der späteren Diktion des Bundesgerichtes ein pathogenetisch-ätiologisch unklares, syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor. Erst nach der Ren tenverfügung vom 3. Dezember 1999 seien zusätzlich somatische Diagnosen dazugetreten . Aus der ganzen Krankengeschichte sei sodann erstellt, dass die Unfallfolgen vom 9. Juni 1997 chronifiziert seien. Es sei ausdrücklich festgehal ten worden, dass (nach damals fünf Jahren) keine Besserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin zu erwarten sei. Eine nach der Begutachtung, aber vor Erlass der IV-Verfügung durchgeführte MRI-Untersuchung zeige neue, bisher nicht bekannte, organische Befunde. Die Arbeitsvermittlung als Integra tionsmassnahme habe die Beschwerdeführerin aktiv mitgemacht und sich immer wieder beworben. Die ursprüngliche Rentenverfügung sei aufgrund eines « Päusbonog -Fall s» ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Solche Renten dürf t en nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 herabgesetzt oder gar aufgehoben werden, auch wenn die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien . D ies gelte nach Abs. 4 der Schlussbestimmungen aber nicht, sofern – wie in casu

– seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen werde ( Urk. 1 S. 10) . 3. 3.1

Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 3. Dezember 1999 ( Urk. 6/13/3 ) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Neurologie ( Urk. 6/4/4-11). 3.2

Im Gutachten wurden folgende Diag nosen festgehalten ( Urk. 6/4/8): - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Juni 1997 (im Rahmen eines Autounfalls mit multiplen Kontusionen und Schürfungen an verschiede nen Körperstellen) mit - c hronischem cervicocephalem Schmerzsyndrom - rascher Ermüdbarkeit und verminderter Konzentration reaktiv im Rahmen der chronischen Schmerzen und möglicherweise einer reakti ven leichten depressiven Entwicklung

Die Gutachter in stellte gestützt auf die ärztlichen Zwischenberichte des Haus arztes Dr.

B.___ vom 1 2. Juni und 1 6. Oktober 1997 fest, dass das HWS Röntgen im November 1997 keine Auffälligkeiten gezeigt habe ( Urk. 6/4/5). Des Weitern führte sie gestützt auf den ärztlichen Zwischenbericht von Dr.

C.___ , Chiropraktikerin, vom 2 5. Februar 1999 aus, dass das HWS Röntgen vom 3. Juli 1998 in vier Ebenen keine Besonderheiten gezeigt habe ( Urk. 6/4/5). Auch e in Sc hädel CT zeigte nach dem Unfall einen unauffälligen Befund ( Urk. 6/2/9). Gemäss Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 1 2. April 1999 fand sich im klinischen Status lediglich eine deutliche Einschränkung der HWS Beweglich keit, mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung bei Ante - /Retroversion, ebenso bei Rotation nach beiden Seiten mit jeweils ca. 20-30 0

Bewegungsein schränkung ( Urk. 6/4/13). Den Beschwerden lag somit

kein organisches Substrat zugrunde. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte daher aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes .

D ie Beschwerdeführer in machte geltend, lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. Revision käme zur Anwendung, da sie schon seit mehr als 15 Jahre eine Rente bezogen habe. Gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. Revision findet Absatz 1 keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Vorliegend bezog die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 1998 eine Rente ( Urk. 6/13/3). Die IV-Stelle leitete das Revisionsverfahren im Februar 2013 ein ( Urk. 6/16) . Da die Beschwer deführerin im

Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision im Februar 2013 erst seit 14 Jahren und 8 Monaten eine Rente bezog, findet

lit . a Abs. 1

SchlB IVG 6. Revision Anwendung.

Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. Revision erfüllt , womit eine freie Überprüfung des Rentenanspruchs, unabhängig von einer allfällig eingetretenen gesundheitlichen Veränderung, mög lich ist (vgl. E. 1.3).

Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zeitpunkt der Revision ein invalidenver sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen war. 3.3

3.3.1

D ie IV-Stelle holte ein polydis ziplinäres Gutachten ein, welches auf internisti schen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht und vom Z.___ am 31. Oktober 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/40/1-47). In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt : - Leichter Strabismus divergens rechts - Chronisches zervikovertebrales Syndrom - mit rezidivierender cephaler Schmerzkomponente - mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels - mit rezidivierender Brachialgie beidseits linksbetont - degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Unkovertebral arthrosen und Spondylarthrosen der Halswirbelsäule - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend ausgeglichen im Sinne eines reaktiven Geschehens nach HWS-Distorsionstrauma 1997 Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Ausdauer und in ihrer Belastbarkeit einge schränkt, so dass sie hin und wieder Pausen einlegen müsse. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit werde auf höchstens 30 % geschätzt. Seit der Zusprechung der Rente am 3. Dezember 1999 bestehe zweifel los eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes. Es werde vorgeschla gen, den Beginn der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit auf das Datum des vorliegenden Gutachtens festzusetzen . Auch in einer adaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 30 % ( Urk. 6/40/45). 3.3.2

Der begutachtende Internist führte aus, dass aus seiner Sicht keine Arbeitsunfä higkeit bestehe ( Urk. 6/40/22). 3.3.3

Der Beurteilung des Rheumatologen

ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerde führerin seit dem Unfall ein chronisches zervikovertebrales Syndrom, begleitet von einer muskulären Dysbalance des Schultergürtels mit rezidivierender cepha ler Schmerzkomponente und wiederholter Brachialgie beidseits linksbetont bestehe . Bei der klinischen Untersuchung sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen feststellbar. In den aktuell durchgeführten Nativ-Röntgenbildern der Halswirbelsäule kämen degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zur Darstellung. Im übrigen Achsenskelettabschnitt bestün den Hinweise für eine rezidivierende thorako -vertebrale Symptomatik und lumbovertebrale Schmerzsymptomatik. Eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit sei aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Für eine leichte Tätigkeit in Wech selhaltung bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit ( Urk. 6/40/28). 3.3.4

Der begutachtende Neurologe legte dar, dass die Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin die andauernden tagtäglichen Nackenschmerzen und in den Kopf bis zur Stirne ausstrahlende Schmerzen seien. Sie klage über vom Nacken her ausstrahlende Schmerzen in die Arme beidseitig, häufig begleitet von Kribbel- und Einschlafgefühlen in den Händen beidseits linksbetont. Des Weitern beklage sie häufige Schwindelsensationen, die meist als Drehschwindel, gelegentlich auch als Schwank- oder Liftschwindel auftrete n würden ( Urk. 6/40/30). Die Beschwer deführerin leide bei der Arbeit unter Konzentrationsstörungen und unter

rascher Ermüdung . Die Schwindelbeschwerden seien schwierig einzuordnen. Eine einge hende Gleichgewichtsprüfung im J ahre 2001 am Univers itätsspital E.___ auf der Neurologie habe keine peripher- oder zentrale-vestibuläre Funktionsstörung ergeben. Auch bei der aktuellen Untersuchung habe sich keine vestibuläre Funk tionsstörung nachweisen lassen. Die Klagen über Kribbel- und Einschlafgefühle in den Händen und Armen seien zu einem grossen Teil auf das heute nachgewie sene, immerhin mässiggradige Carpaltunnelsyndrom zurückzuführen ( Urk. 6/40/33) .

3.3.5

Den Darlegungen des begutachtenden Psychiaters ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall begonnen habe, an Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie an Tinnitus und Schwindel zu leiden. In der Folge habe sie sich schwer getan, ihre unfallbedingten Einschränkungen zu akzeptieren und habe begonnen, diese in depressiver Manier fehl zu verarbeiten. Ihren eigenen Angaben zufolge habe sie nach dem Unfall wiederholt mittel schwere bis schwere Episoden mit S uizidalität durch gemacht. Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne eines reaktiven Gesche hens auf die Einschränkungen infolge eines Verkehrsunfalles im Jahre 1997 aus zugehen. Die Beschwerdeführerin erweise sich in ihrer psychophysischen Belast barkeit als eingeschränkt, wobei die Einschränkung heute mehrheitlich auf das subjektive Schmerzerleben zurückzuführen sei. Die Einschränkung betrage jedoch höchstens 30 % ( Urk. 6/40/40). 3.4

Nach Erstattung des Gutachtens wurden weiter folgende ärztliche Berichte ein gereicht: 3.4.1

Im Bericht des I nstituts F.___ vom 2 4. März 2017 wurde folgende Beurteilung abgegeben ( Urk. 6/115/1): - Kein Anhalt für eine ligamentäre Läsion - Hochgradige Spinalkanalstenose in Höhe C4/5 bei breitbasiger Band scheibenprotrusion mit leichter Komprimierung des Myelons . Kein Myelopathiesigna l - Deutliche Facettengelenksarthrosen mit Aktivierung bei C4-6 links - Multisegmentale Neuroforamenstenosen von C3-C7 beidseits mit mögli cher Wurzelaffektion - Nebenbefundlich leichte Tonsillenektopie DD Chiari-1-Malformationen, ggf. ergänzendes Schädel-MRT 3.4.2

Die Neurologin Dr.

G.___ führte in ihrem Bericht vom 2. Mai 2017 folgende Diagnosen auf ( Urk. 6/116/1): - Neurophysiologisch beginnende spinale Impulsleitungsstörung bei schwe rer Segmentdegeneration C4/C5 - Radikulopathie C5 rechts sowie C7 beidseitig bei osteodiscogen bedingter foraminaler Kompression der entsprechenden Nervenwurzeln - Nebenbefundlich

Vd . a. Arnold-Chiari-Malformation Typ 1 - St. n . Verkehrsunfall 1997 mit Ueberschlagtrauma - Arterielle Hypertonie - St. n. Rotatorenmanschettenoperation rechts 2004 - St. n. depressivem Syndrom mit langjähriger psychotherapeutischer Behandlung

Die behandelnde Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin zunehmende Cervicobrachialgien mit Einschlafgefühl beider Arme und cervicale Beschwerden mit auch aufsteigenden Kopfschmerzen über das Okziput bis über die Schädel d ecke reichend im Sinne eines Hel mgefühls beklage. Es bestehe eine leichte chro nische Schädigung der Nervenwurzeln C7 beidseits und C5 rechts, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin gut erklären würden. Bei bildgebend hoch gradiger cervicaler Spinalkanalstenose in Höhe C4/C5 bestehe zwar noch ein Liquorsaum , hier scheine es aufgrund der neurophysiologischen Befunde aber schon zu einer relevanten Kompression des Myeloms gekommen zu sein ( Urk. 6/116/2). 3.4.3

Im Austrittsbericht der H.___ , Praxis für Wirbelsäulen medizin/Wirbelsäule n chirurgie , vom 1 5. Juli 2017 wurden folgende Diagnosen angeführt ( Urk. 6/124/2): - Chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Spinal kanalstenose mit Diskusdegeneration und Fo r aminalstenose C4/5 und Dis kusdegeneration mit Foraminalstenose C5/6 Gegenstand der Operation war folgendes: - Dekompression und Foraminotomie C4/5 und C5/6 - Ventrale interkorporelle Fus i on C4/5 mit Implantation eines Zero-P-Cages und Implantation einer Bandscheibenprothese C5/6 Typ Prodisc-C Der Operateur Dr. med. I.___ führte aus, dass die Operation komplika tionslos durchgeführt worden sei und die präoperativen Beschwerden einen raschen Rückgang zeigten . Es seien we der medizinische noch neurologische Kom plikationen aufgetreten. Die postoperative Röntgenaufnahme zeige eine korrekte Imp l antatslage . Die Wundverhältnisse seien trocken und reizlos während des ge samten stationären Aufenthaltes gewesen ( Urk. 6/124/2). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin bemängelt e , dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Frag en an die Gutachter zu äussern und dass deshalb das Gut achten unverwertbar sei ( Urk. 1 S. 5). Gemäss bundesgerichtlicher Recht sprech ung hat eine versicherte Person Anspruch, sich vorgängig zu den Gutach ter fragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Die Argumentation d er Beschwer deführerin geht fehl . Denn d ie IV-Stelle hatte der Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 1 6. April 2014 mitgeteilt, dass sie eine umfassende medizini sche Unter suchung plane und dass sie ihr in der Beilage die Gutachterfragen zukommen lasse und ihr Gelegenheit gebe , Zusatzfragen stellen zu lassen ( Urk. 6/31/ 1). Die IV-Stelle hat somit ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Beauftragung der Gutachter erfüllt.

Des Weiter e n kritisiert e die Beschwerdeführerin den Umstand, dass kein neu ropsychologische s Gutachten erstellt worden sei und machte geltend, die IV-Stelle habe damit ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. N europsychologische Untersuchungsergebnisse sind stets im Kontext der übrigen medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen

und beweis rechtlich nur inso weit relevant , als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhalts abklärung schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts I 816/05 vom 7. Juni 2006 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Da das interdisziplinäre Gutachten zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen ist, erübrigte sich eine n europsychologi sche Untersuchung. Deren Ergebnisse wären von vornherein

nicht geeignet gewesen, eine relevante Änderung

der gutachterlichen Schlussfolgerungen zu bewirken . Schliesslich sahen auch die begutachtenden Ärzte

des Z.___

keine Not wendigkeit, zusätzlich eine neuropsy chologische Begutachtung durch führen zu lassen . Somit ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht keine neuropsycholo gische Untersuchung in Auftrag gegeben hat. 4. 2

D as polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3 1. Oktober 2014 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen grundsätzlich vo llumfänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfas sende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründe ten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.3

Das Gutachten des Z.___ kommt zum Schluss, dass im Bereiche des Bewegungs apparates ein chronisches zervikovertebrales Syndrom mit Angabe von wieder holten Kopf schmerzen vorliege . Man finde eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen. Hin weise für radikuläre Reiz

- oder Aus fall phänomene würden fehlen. Im W eiteren bestehe eine muskuläre Dysbalance des Schultergürtel s . Die Situation im Bereiche der Brust- und Lendenwirbelsäule entspreche einem rezidivierenden thorako -vertebralen und lumbo -vertebralen Syndrom, ebenfalls ohne Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene. Bildgebend seien hier degenerative Veränderungen an der BWS und LWS vor handen. Die angegebenen Parästhesien an den Armen/Handbereich beidseits ent spreche einem mässiggradigen Carpaltunnelsyndrom beidseits, linksbetont. Heute erweise sich die fr üher diagnostizierte rezidivier ende depressive Störung als weit gehend aufgehellt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich lediglich aus dem subjektiven Schmerzerleben. In der bisherigen Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor. Es bestehe zweifellos seit der Zusprechung der Rente am 3. Dezember 1999 eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustan des. Es dürfte sich um eine kontinuierliche Entwicklung gehandelt haben. Auch in einer adaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 30 % ( Urk. 6/40/45). Da die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erstellung des Gutachtens geltend machte und sich im 2017 einer Operation un terzog, kann für den Zeitraum ab Erstellung des Gutachtens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juli 2018 nicht abschliessend auf das Gutach ten abgestellt werden (siehe nachfolgende E . 4.4). 4.4

D ie Beschwerdeführerin machte geltend, dass seit der Begutachtung neue, orga nische Befunde aufgetreten seie n ( Urk. 1 S. 8) und verwies dabei auf den Bericht des I nstituts F.___ vom 2 7. März 2017 ( Urk. 6/115/1). Aktenkundig ist auch ein

Bericht der Neurologin Dr. G.___

vom 2. Mai 2017 , gemäss welchem

eine leichte chronische Schädigung der Ner venwurzeln C7 beidseits und C5 rechts vor liege ( Urk. 6/116/2). Gestützt auf diese Befunde wurde der Beschwerdeführerin empfohlen, sich einem operativen Ein gri ff zu unterziehen ( Urk. 6/118/1), was sie schl iesslich am 7. Juli 2017 getan hat. Es wurde operativ eine Dekompression und Foraminotomie durchgeführt und eine Bandscheibenprothese implantiert ( Urk. 6/124/2). Gemäss Austrittsbericht des H.___ , Praxis für Wirbelsäulenmedizin/ Wirbensäulenchirurgie , vom 1 5. Juli 2017 zeigten die präoperativen Beschwerden einen raschen Rückgang und es traten weder medizinische noch neurologische Komplikationen auf ( Urk. 6/124/2). Es liegen indes keine Berichte vor, die Auskunft über den weiteren Genesungsverlauf der Beschwerdeführerin geben . Es liegt einzig die Aussage der Beschwerdeführerin vom 2 4. April 2018 vor , gemäss welcher es ihr nicht viel besser gehe seit der Operation. Sie führte aber aus, da ss das Kribbeln i n den Fin gern etwas besser sei ( Urk. 6/140) . Eine verlässliche und nachvollziehbare Ein schätzung de s Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach der Operation liegt aus medizinischer Sicht somit nicht vor. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Verlaufsberichte einholt und gegebenenfalls eine RAD-Untersuchung durchführt , um festzustellen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin , wie er sich anlässlich der Begutachtung durch das

Z.___

zeigte, postoperativ wie der erreicht wurde . 4.5

Die Beschwerdeführerin liess weiter ausführen, dass im Revisionsfall von Art. 17 ATSG eine Aufhebung der Rente nach einem Rentenbezug von mehr als 15 Jahren nur erfolgen könne, wenn vorgängig berufliche Massnahmen durchgeführt wor den seien ( Urk. 1 S. 10). Es habe Eingliederungsmassnahmen gegeben, bei denen die Beschwerdeführerin aktiv mitgemacht habe. Am Eingliederungswillen habe es der Beschwerdeführerin nicht gefehlt. Sie habe dem Eingliederungsberater jeweils ihre Bewerbungen zukommen lassen. Die Eingliederungsmassnahmen hätten weitergeführt werden müssen, was n icht passiert sei . Wenn die IV-Stelle der Ansicht gewesen wäre, die Beschwerdeführerin wolle nicht mitwirken, hätte das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG eingeleitet werden müssen. Dies sei aber nicht erfolgt ( Urk. 1 S. 11).

Im Rahmen der Arbeitsvermittlung fand am 1 4. Dezember 2016 ein erstes Bera tungsgespr äch statt ( Urk. 6/105/3). Die IV-Stelle meldete in der Folge die Beschwerdeführerin g emäss Schreiben vom 2 4. Januar 2017 an einen Bewer bungstechnikkurs an ( Urk. 6/99/1). Am 1. März 2017 fand ein Folgegespräch zwi schen dem Eingliederungsberater und der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich dieses Gespräch s erklärte sic h die Beschwerdeführerin zur Stellensuche bereit

( Urk. 6/107/3). Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwer deführerin mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe ( Urk. 6/106/1). Gleichentags schlossen die IV-Stelle und die Beschwerdeführerin eine Zielverein barung für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 3 1. August 2017 ab, wobei als Ziel die Suche einer an die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angepassten Teilzeit stelle im ersten Arbeitsmarkt definiert worden war . Am 1 2. September 2017 wurde die Eingliederungsberatung und Unterstützung bei der Stellensuche abge schlossen ( Urk. 6/125). Am 2 4. April 2018 fand nochmals ein Gespräch zwischen der IV-Stelle und der Beschwerdeführerin statt . Dabei äusserte sich die Beschwer deführerin dahingehend , dass sie kein Interesse an einem weiteren Termin für die Stellensuch e habe, da sie sich nicht vorstellen könne, einen Job zu find en, bei dem sie so flexibel sei wie bei ihrem Mann. Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit bei 20 % sah, kam man überein, dass Arbeitsvermittlung nicht weiter sinnvoll sei ( Urk. 6/140/1-2).

Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1) sind bei einer Person, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, und die seit mehr als 15 Jahren eine Rente erhält, vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen , bis sie in der Lage ist, das medi zinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszu schöpfen und erwerblich zu verwerten (E. 1.4 ). G egenüber der B eschwerde führe rin, die seit 1998 ( Urk. 6/13/3) , also mehr als 15 Jahren, eine Rente bezieht, sind zahlreiche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden ( Urk. 6/99/1 ) . Die Be schwerde führerin stand dabei in engem Kontakt mit dem Ei ngliederungs berater , in dem sie regelmässig ihre Bewerbungen dokumentierte

und er ihr Jobangebote zukommen liess ( Urk. 6/126/4-6). Mit dem Bewerbungstechnikkurs wurde die Beschwerde führerin in die Lage versetzt, mittels Selbsteingliederung eine Stelle zu finden und zu arbeiten .

Sie wurde somit hinreichend auf die beruf liche Eingliederung vorbereitet. D azu kommt, dass sie sehr aktiv ist: sie macht Bauchtanz ,

betreibt Aquafit

und ist im Akkordeonclub sowie in der Firma des Ehemannes aktiv ( Urk. 6/40/37) . Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh rerin agil , gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, sodass objektiv einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (vgl. E. 1.4 und Urteil des Bundes gerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011). Für den Abschluss der Eingliederungs massnahme ist nicht vorausgesetzt, dass tatsächlich eine Stelle gefunden wird.

Es stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen hätte weiterführen und allenfalls das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

hätte einleiten müssen . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn– und Bedenkzeitver fahren durchgeführt werden müsste, wenn es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von feh lendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung gemachten Aus sagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksich tigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015). Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich eines Gesprächs mit der IV-Stelle gesagt, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass sie einen Job finden würde , bei dem sie so flexibel sei wie bei ihrem Mann. Aus dem Gespräch wurde deutlich, dass sich die Beschwerdeführer nicht mehr als 20 % arbeitsfähig sah ( Urk. 6/140). Anläss lich dieses Gespräches legte sie implizit dar, dass sie keinen anderen Job mehr suchen woll e .

Dieser Umstand ist nicht auf ihre Beschwerden zurückzuführen, sondern darauf, dass sie nach eigenen Angaben bei ih rem Mann flexibel arbeiten könne . Es fehlt somit an jeglicher Motivation zur Aufnahme einer dem somati schen Leiden angepasste n Tätigkeit in einem höheren Pensum . Es ist deshalb von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen. Daher ist der IV-Stelle kein Vorwurf zu machen, dass sie die Eingliederungsmassnahmen beendet hat , ohne ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einzuleiten . 4.6

Zusammenfassend können die gesundheitliche Situation und die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin

aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden , weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen i st, damit diese nach ergänzender

Abklärung der medizinischen Situation ü ber den künftigen

Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist diese auf Fr. 1 ’ 700.-- (inkl. MwSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, d ass die angefochten e Verfügung vom 1 6. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinn e der Erwägungen verfahre und hernach über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Stünzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 der Schlussbestim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ( 6. IV-Revision) gestütztes Rentenrevisionsverfahren ( Urk. 6/15/1). Nach Eingang des am 1 3. Juni 2013 ausgefüllten Revisionsfrage bogens ( Urk. 6/18/1) gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (I nnere Medizin, Psychiatrie , Neurologie , Rheumatologie ) in Auftrag ( Urk. 6/34/1), welches am 3 1. Oktober 2014 durch das Zentrum

Z.___ erstattet wurde ( Urk. 6/40/3-47). Mit Vorbescheid vom 5. März 2015 wurde der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt ( Urk. 6/43/1). Mit Eingabe vom 1 9. März 2015 respektive vom 1 2. Mai 2015 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid ( Urk. 6/49/1, Urk. 6/69/1). Am 2 4. Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für einen Bewer bungstechnikkur s bei der A.___ übernehmen werde und dass sie die Versi cherte für diesen Kurs angemeldet habe ( Urk. 6/99/1). Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsver mittlung habe ( Urk. 6/106/1). Am 1 2. September 2017 kündigte d i e IV-Stelle an , dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei ( Urk. 6/125/1). Mit Eingabe vom 2 8. Juni 2018 nahm die Versicherte Stellung zu den getätigten Abklärungen der IV-Stelle ( Urk. 6/144/1). Die IV-Stelle hob die bisherige ganze Rente der Invali denversicherung mit Verfügung vom 1 6. Juli 2018 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) .

E. 1.3 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE

140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be gründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein «Mischsachverhalt» gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu sprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbe stimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unab hängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nicht syndromale ») Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).

E. 1.4 ). G egenüber der B eschwerde führe rin, die seit 1998 ( Urk. 6/13/3) , also mehr als 15 Jahren, eine Rente bezieht, sind zahlreiche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden ( Urk. 6/99/1 ) . Die Be schwerde führerin stand dabei in engem Kontakt mit dem Ei ngliederungs berater , in dem sie regelmässig ihre Bewerbungen dokumentierte

und er ihr Jobangebote zukommen liess ( Urk. 6/126/4-6). Mit dem Bewerbungstechnikkurs wurde die Beschwerde führerin in die Lage versetzt, mittels Selbsteingliederung eine Stelle zu finden und zu arbeiten .

Sie wurde somit hinreichend auf die beruf liche Eingliederung vorbereitet. D azu kommt, dass sie sehr aktiv ist: sie macht Bauchtanz ,

betreibt Aquafit

und ist im Akkordeonclub sowie in der Firma des Ehemannes aktiv ( Urk. 6/40/37) . Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh rerin agil , gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, sodass objektiv einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (vgl. E. 1.4 und Urteil des Bundes gerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011). Für den Abschluss der Eingliederungs massnahme ist nicht vorausgesetzt, dass tatsächlich eine Stelle gefunden wird.

Es stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen hätte weiterführen und allenfalls das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

hätte einleiten müssen . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn– und Bedenkzeitver fahren durchgeführt werden müsste, wenn es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von feh lendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung gemachten Aus sagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksich tigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015). Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich eines Gesprächs mit der IV-Stelle gesagt, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass sie einen Job finden würde , bei dem sie so flexibel sei wie bei ihrem Mann. Aus dem Gespräch wurde deutlich, dass sich die Beschwerdeführer nicht mehr als 20 % arbeitsfähig sah ( Urk. 6/140). Anläss lich dieses Gespräches legte sie implizit dar, dass sie keinen anderen Job mehr suchen woll e .

Dieser Umstand ist nicht auf ihre Beschwerden zurückzuführen, sondern darauf, dass sie nach eigenen Angaben bei ih rem Mann flexibel arbeiten könne . Es fehlt somit an jeglicher Motivation zur Aufnahme einer dem somati schen Leiden angepasste n Tätigkeit in einem höheren Pensum . Es ist deshalb von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen. Daher ist der IV-Stelle kein Vorwurf zu machen, dass sie die Eingliederungsmassnahmen beendet hat , ohne ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einzuleiten .

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gege benenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, die Beschwerdeführerin habe seit 1998 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Rahmen des 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Büro angestellte bestehe mittlerweile eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Da sie in der Unternehmung ihres Partners arbeite und ihre Tätigkeit bereits optimal leidens angepasst sei, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt. Eine S teigerung ihres bisherigen Pensums von 20 %

auf 70 % sei ihr im Rahmen der Selbsteingliederung zumutbar.

Zum Einwand vom 1 2. Mai 2015 respektive vom 2 8. Juni 2018 na h m die IV-Stelle wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass vor der Rentenaufhebung berufliche Massnahmen durchzuführen seien, dies weil die Firma des Partners keine weitere Arbeitskraft bezahlen könne. Man habe die Beschwerdeführerin deshalb bei der Wiedereingliederung unterstützt. Leider sei es nicht gelungen, die Beschwerdeführerin wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Am 8. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin operiert worden. Seit Dezember 2017 arbeite sie wieder zu 20 % in der Firma ihres Mannes. Nach eigenen Angaben sei der Gesundheitszustand weitgehend unverändert. Die im Schreiben vom 2 8. Juni 2018 aufgezählten, neu vorliegenden Befunde seien un strittig, aber nicht dauerhaft. Die Operation sei komplikationslos verlaufen. Aus medizinischer Sicht gehe es ihr d aher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleich wie vor der Verschlech terung des Gesundheitszustandes . Man gehe daher von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % als Büroangestellte aus ( Urk. 2) .

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vortragen, das Z.___ - Gutachten sei nicht verwertbar, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Fragen an die Gutachter zu äussern ( Urk. 1 S. 5) . In allen Arztberichten , inklusive dem Gut achten des Z.___ , würden neuropsychologische Defizite wie verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit etc. beschrieben. Trotz diesem un be strittenen Beschwerdebild sei auf eine Begutachtung in der Disziplin Neuropsy chologie verzichtet worden. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersu chungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt ( Urk. 1 S. 9) .

Der Rentenzusp rechung vom 3. Dezember 1999 läge nach der späteren Diktion des Bundesgerichtes ein pathogenetisch-ätiologisch unklares, syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor. Erst nach der Ren tenverfügung vom 3. Dezember 1999 seien zusätzlich somatische Diagnosen dazugetreten . Aus der ganzen Krankengeschichte sei sodann erstellt, dass die Unfallfolgen vom 9. Juni 1997 chronifiziert seien. Es sei ausdrücklich festgehal ten worden, dass (nach damals fünf Jahren) keine Besserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin zu erwarten sei. Eine nach der Begutachtung, aber vor Erlass der IV-Verfügung durchgeführte MRI-Untersuchung zeige neue, bisher nicht bekannte, organische Befunde. Die Arbeitsvermittlung als Integra tionsmassnahme habe die Beschwerdeführerin aktiv mitgemacht und sich immer wieder beworben. Die ursprüngliche Rentenverfügung sei aufgrund eines « Päusbonog -Fall s» ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Solche Renten dürf t en nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 herabgesetzt oder gar aufgehoben werden, auch wenn die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien . D ies gelte nach Abs.

E. 4 ATSG eingeleitet werden müssen. Dies sei aber nicht erfolgt ( Urk. 1 S. 11).

Im Rahmen der Arbeitsvermittlung fand am 1 4. Dezember 2016 ein erstes Bera tungsgespr äch statt ( Urk. 6/105/3). Die IV-Stelle meldete in der Folge die Beschwerdeführerin g emäss Schreiben vom 2 4. Januar 2017 an einen Bewer bungstechnikkurs an ( Urk. 6/99/1). Am 1. März 2017 fand ein Folgegespräch zwi schen dem Eingliederungsberater und der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich dieses Gespräch s erklärte sic h die Beschwerdeführerin zur Stellensuche bereit

( Urk. 6/107/3). Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwer deführerin mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe ( Urk. 6/106/1). Gleichentags schlossen die IV-Stelle und die Beschwerdeführerin eine Zielverein barung für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 3 1. August 2017 ab, wobei als Ziel die Suche einer an die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angepassten Teilzeit stelle im ersten Arbeitsmarkt definiert worden war . Am 1 2. September 2017 wurde die Eingliederungsberatung und Unterstützung bei der Stellensuche abge schlossen ( Urk. 6/125). Am 2 4. April 2018 fand nochmals ein Gespräch zwischen der IV-Stelle und der Beschwerdeführerin statt . Dabei äusserte sich die Beschwer deführerin dahingehend , dass sie kein Interesse an einem weiteren Termin für die Stellensuch e habe, da sie sich nicht vorstellen könne, einen Job zu find en, bei dem sie so flexibel sei wie bei ihrem Mann. Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit bei 20 % sah, kam man überein, dass Arbeitsvermittlung nicht weiter sinnvoll sei ( Urk. 6/140/1-2).

Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1) sind bei einer Person, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, und die seit mehr als 15 Jahren eine Rente erhält, vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen , bis sie in der Lage ist, das medi zinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszu schöpfen und erwerblich zu verwerten (E.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt e , dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Frag en an die Gutachter zu äussern und dass deshalb das Gut achten unverwertbar sei ( Urk. 1 S. 5). Gemäss bundesgerichtlicher Recht sprech ung hat eine versicherte Person Anspruch, sich vorgängig zu den Gutach ter fragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Die Argumentation d er Beschwer deführerin geht fehl . Denn d ie IV-Stelle hatte der Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 1 6. April 2014 mitgeteilt, dass sie eine umfassende medizini sche Unter suchung plane und dass sie ihr in der Beilage die Gutachterfragen zukommen lasse und ihr Gelegenheit gebe , Zusatzfragen stellen zu lassen ( Urk. 6/31/ 1). Die IV-Stelle hat somit ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Beauftragung der Gutachter erfüllt.

Des Weiter e n kritisiert e die Beschwerdeführerin den Umstand, dass kein neu ropsychologische s Gutachten erstellt worden sei und machte geltend, die IV-Stelle habe damit ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. N europsychologische Untersuchungsergebnisse sind stets im Kontext der übrigen medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen

und beweis rechtlich nur inso weit relevant , als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhalts abklärung schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts I 816/05 vom 7. Juni 2006 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Da das interdisziplinäre Gutachten zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen ist, erübrigte sich eine n europsychologi sche Untersuchung. Deren Ergebnisse wären von vornherein

nicht geeignet gewesen, eine relevante Änderung

der gutachterlichen Schlussfolgerungen zu bewirken . Schliesslich sahen auch die begutachtenden Ärzte

des Z.___

keine Not wendigkeit, zusätzlich eine neuropsy chologische Begutachtung durch führen zu lassen . Somit ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht keine neuropsycholo gische Untersuchung in Auftrag gegeben hat.

E. 4.3 Das Gutachten des Z.___ kommt zum Schluss, dass im Bereiche des Bewegungs apparates ein chronisches zervikovertebrales Syndrom mit Angabe von wieder holten Kopf schmerzen vorliege . Man finde eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen. Hin weise für radikuläre Reiz

- oder Aus fall phänomene würden fehlen. Im W eiteren bestehe eine muskuläre Dysbalance des Schultergürtel s . Die Situation im Bereiche der Brust- und Lendenwirbelsäule entspreche einem rezidivierenden thorako -vertebralen und lumbo -vertebralen Syndrom, ebenfalls ohne Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene. Bildgebend seien hier degenerative Veränderungen an der BWS und LWS vor handen. Die angegebenen Parästhesien an den Armen/Handbereich beidseits ent spreche einem mässiggradigen Carpaltunnelsyndrom beidseits, linksbetont. Heute erweise sich die fr üher diagnostizierte rezidivier ende depressive Störung als weit gehend aufgehellt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich lediglich aus dem subjektiven Schmerzerleben. In der bisherigen Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor. Es bestehe zweifellos seit der Zusprechung der Rente am 3. Dezember 1999 eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustan des. Es dürfte sich um eine kontinuierliche Entwicklung gehandelt haben. Auch in einer adaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 30 % ( Urk. 6/40/45). Da die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erstellung des Gutachtens geltend machte und sich im 2017 einer Operation un terzog, kann für den Zeitraum ab Erstellung des Gutachtens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juli 2018 nicht abschliessend auf das Gutach ten abgestellt werden (siehe nachfolgende E . 4.4).

E. 4.4 D ie Beschwerdeführerin machte geltend, dass seit der Begutachtung neue, orga nische Befunde aufgetreten seie n ( Urk. 1 S. 8) und verwies dabei auf den Bericht des I nstituts F.___ vom 2 7. März 2017 ( Urk. 6/115/1). Aktenkundig ist auch ein

Bericht der Neurologin Dr. G.___

vom 2. Mai 2017 , gemäss welchem

eine leichte chronische Schädigung der Ner venwurzeln C7 beidseits und C5 rechts vor liege ( Urk. 6/116/2). Gestützt auf diese Befunde wurde der Beschwerdeführerin empfohlen, sich einem operativen Ein gri ff zu unterziehen ( Urk. 6/118/1), was sie schl iesslich am 7. Juli 2017 getan hat. Es wurde operativ eine Dekompression und Foraminotomie durchgeführt und eine Bandscheibenprothese implantiert ( Urk. 6/124/2). Gemäss Austrittsbericht des H.___ , Praxis für Wirbelsäulenmedizin/ Wirbensäulenchirurgie , vom 1 5. Juli 2017 zeigten die präoperativen Beschwerden einen raschen Rückgang und es traten weder medizinische noch neurologische Komplikationen auf ( Urk. 6/124/2). Es liegen indes keine Berichte vor, die Auskunft über den weiteren Genesungsverlauf der Beschwerdeführerin geben . Es liegt einzig die Aussage der Beschwerdeführerin vom 2 4. April 2018 vor , gemäss welcher es ihr nicht viel besser gehe seit der Operation. Sie führte aber aus, da ss das Kribbeln i n den Fin gern etwas besser sei ( Urk. 6/140) . Eine verlässliche und nachvollziehbare Ein schätzung de s Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach der Operation liegt aus medizinischer Sicht somit nicht vor. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Verlaufsberichte einholt und gegebenenfalls eine RAD-Untersuchung durchführt , um festzustellen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin , wie er sich anlässlich der Begutachtung durch das

Z.___

zeigte, postoperativ wie der erreicht wurde .

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin liess weiter ausführen, dass im Revisionsfall von Art. 17 ATSG eine Aufhebung der Rente nach einem Rentenbezug von mehr als 15 Jahren nur erfolgen könne, wenn vorgängig berufliche Massnahmen durchgeführt wor den seien ( Urk. 1 S. 10). Es habe Eingliederungsmassnahmen gegeben, bei denen die Beschwerdeführerin aktiv mitgemacht habe. Am Eingliederungswillen habe es der Beschwerdeführerin nicht gefehlt. Sie habe dem Eingliederungsberater jeweils ihre Bewerbungen zukommen lassen. Die Eingliederungsmassnahmen hätten weitergeführt werden müssen, was n icht passiert sei . Wenn die IV-Stelle der Ansicht gewesen wäre, die Beschwerdeführerin wolle nicht mitwirken, hätte das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs.

E. 4.6 Zusammenfassend können die gesundheitliche Situation und die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin

aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden , weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen i st, damit diese nach ergänzender

Abklärung der medizinischen Situation ü ber den künftigen

Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist diese auf Fr. 1 ’ 700.-- (inkl. MwSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, d ass die angefochten e Verfügung vom 1 6. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinn e der Erwägungen verfahre und hernach über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Stünzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00696

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Kuoni Urteil vom 3 0. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi Stünzi Weber Rechtsanwälte Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1968 geborene X.___ ist Mutter eines Kindes (Jahrgang 1997) und war seit 1988 im Büro des Familienbetriebes tätig ( Urk. 6/40/14). Am 2 5. März 1999 meldete sich die Ve rsicherte unter Hinweis auf starke Nacken- und Kopfschmer zen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/3/34) . Gestützt auf das Gutachten von Dr.

Y.___ vom 1 2. Juli 1999, welches die Unfallversicherung in Auftrag gegeben hatte, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 80 %

mit Wirkung ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/13 /3). 1.2

In den darauffolgenden Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle wieder holt die bisherige ganze Rente bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand ( internes Feststellungsblatt vom 1 9. Januar 2001 [ Urk. 6/13/2] , internes Feststel lungs blatt vom 3. Juli 2002 [ Urk. 6/13 /1]). 1.3

Im Februar 2013 eröffnete die IV-Stelle ein auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ( 6. IV-Revision) gestütztes Rentenrevisionsverfahren ( Urk. 6/15/1). Nach Eingang des am 1 3. Juni 2013 ausgefüllten Revisionsfrage bogens ( Urk. 6/18/1) gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (I nnere Medizin, Psychiatrie , Neurologie , Rheumatologie ) in Auftrag ( Urk. 6/34/1), welches am 3 1. Oktober 2014 durch das Zentrum

Z.___ erstattet wurde ( Urk. 6/40/3-47). Mit Vorbescheid vom 5. März 2015 wurde der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt ( Urk. 6/43/1). Mit Eingabe vom 1 9. März 2015 respektive vom 1 2. Mai 2015 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid ( Urk. 6/49/1, Urk. 6/69/1). Am 2 4. Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für einen Bewer bungstechnikkur s bei der A.___ übernehmen werde und dass sie die Versi cherte für diesen Kurs angemeldet habe ( Urk. 6/99/1). Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsver mittlung habe ( Urk. 6/106/1). Am 1 2. September 2017 kündigte d i e IV-Stelle an , dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei ( Urk. 6/125/1). Mit Eingabe vom 2 8. Juni 2018 nahm die Versicherte Stellung zu den getätigten Abklärungen der IV-Stelle ( Urk. 6/144/1). Die IV-Stelle hob die bisherige ganze Rente der Invali denversicherung mit Verfügung vom 1 6. Juli 2018 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2 [= Urk. 6/146/1]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 9. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von

Rechtsanwalt Hans Stünzi ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Des Weitern sei ihr ab 1. September 2018 weiterhin eine ganze I nvalidenr ente zuzusprechen ( Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2018 angezeigt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1.3

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE

140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be gründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein «Mischsachverhalt» gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu sprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbe stimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unab hängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nicht syndromale ») Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.4

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gege benenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2 .

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, die Beschwerdeführerin habe seit 1998 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Rahmen des 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Büro angestellte bestehe mittlerweile eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Da sie in der Unternehmung ihres Partners arbeite und ihre Tätigkeit bereits optimal leidens angepasst sei, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt. Eine S teigerung ihres bisherigen Pensums von 20 %

auf 70 % sei ihr im Rahmen der Selbsteingliederung zumutbar.

Zum Einwand vom 1 2. Mai 2015 respektive vom 2 8. Juni 2018 na h m die IV-Stelle wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass vor der Rentenaufhebung berufliche Massnahmen durchzuführen seien, dies weil die Firma des Partners keine weitere Arbeitskraft bezahlen könne. Man habe die Beschwerdeführerin deshalb bei der Wiedereingliederung unterstützt. Leider sei es nicht gelungen, die Beschwerdeführerin wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Am 8. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin operiert worden. Seit Dezember 2017 arbeite sie wieder zu 20 % in der Firma ihres Mannes. Nach eigenen Angaben sei der Gesundheitszustand weitgehend unverändert. Die im Schreiben vom 2 8. Juni 2018 aufgezählten, neu vorliegenden Befunde seien un strittig, aber nicht dauerhaft. Die Operation sei komplikationslos verlaufen. Aus medizinischer Sicht gehe es ihr d aher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleich wie vor der Verschlech terung des Gesundheitszustandes . Man gehe daher von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % als Büroangestellte aus ( Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vortragen, das Z.___ - Gutachten sei nicht verwertbar, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Fragen an die Gutachter zu äussern ( Urk. 1 S. 5) . In allen Arztberichten , inklusive dem Gut achten des Z.___ , würden neuropsychologische Defizite wie verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit etc. beschrieben. Trotz diesem un be strittenen Beschwerdebild sei auf eine Begutachtung in der Disziplin Neuropsy chologie verzichtet worden. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersu chungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt ( Urk. 1 S. 9) .

Der Rentenzusp rechung vom 3. Dezember 1999 läge nach der späteren Diktion des Bundesgerichtes ein pathogenetisch-ätiologisch unklares, syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor. Erst nach der Ren tenverfügung vom 3. Dezember 1999 seien zusätzlich somatische Diagnosen dazugetreten . Aus der ganzen Krankengeschichte sei sodann erstellt, dass die Unfallfolgen vom 9. Juni 1997 chronifiziert seien. Es sei ausdrücklich festgehal ten worden, dass (nach damals fünf Jahren) keine Besserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin zu erwarten sei. Eine nach der Begutachtung, aber vor Erlass der IV-Verfügung durchgeführte MRI-Untersuchung zeige neue, bisher nicht bekannte, organische Befunde. Die Arbeitsvermittlung als Integra tionsmassnahme habe die Beschwerdeführerin aktiv mitgemacht und sich immer wieder beworben. Die ursprüngliche Rentenverfügung sei aufgrund eines « Päusbonog -Fall s» ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Solche Renten dürf t en nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 herabgesetzt oder gar aufgehoben werden, auch wenn die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien . D ies gelte nach Abs. 4 der Schlussbestimmungen aber nicht, sofern – wie in casu

– seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen werde ( Urk. 1 S. 10) . 3. 3.1

Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 3. Dezember 1999 ( Urk. 6/13/3 ) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Neurologie ( Urk. 6/4/4-11). 3.2

Im Gutachten wurden folgende Diag nosen festgehalten ( Urk. 6/4/8): - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Juni 1997 (im Rahmen eines Autounfalls mit multiplen Kontusionen und Schürfungen an verschiede nen Körperstellen) mit - c hronischem cervicocephalem Schmerzsyndrom - rascher Ermüdbarkeit und verminderter Konzentration reaktiv im Rahmen der chronischen Schmerzen und möglicherweise einer reakti ven leichten depressiven Entwicklung

Die Gutachter in stellte gestützt auf die ärztlichen Zwischenberichte des Haus arztes Dr.

B.___ vom 1 2. Juni und 1 6. Oktober 1997 fest, dass das HWS Röntgen im November 1997 keine Auffälligkeiten gezeigt habe ( Urk. 6/4/5). Des Weitern führte sie gestützt auf den ärztlichen Zwischenbericht von Dr.

C.___ , Chiropraktikerin, vom 2 5. Februar 1999 aus, dass das HWS Röntgen vom 3. Juli 1998 in vier Ebenen keine Besonderheiten gezeigt habe ( Urk. 6/4/5). Auch e in Sc hädel CT zeigte nach dem Unfall einen unauffälligen Befund ( Urk. 6/2/9). Gemäss Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 1 2. April 1999 fand sich im klinischen Status lediglich eine deutliche Einschränkung der HWS Beweglich keit, mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung bei Ante - /Retroversion, ebenso bei Rotation nach beiden Seiten mit jeweils ca. 20-30 0

Bewegungsein schränkung ( Urk. 6/4/13). Den Beschwerden lag somit

kein organisches Substrat zugrunde. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte daher aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes .

D ie Beschwerdeführer in machte geltend, lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. Revision käme zur Anwendung, da sie schon seit mehr als 15 Jahre eine Rente bezogen habe. Gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. Revision findet Absatz 1 keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Vorliegend bezog die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 1998 eine Rente ( Urk. 6/13/3). Die IV-Stelle leitete das Revisionsverfahren im Februar 2013 ein ( Urk. 6/16) . Da die Beschwer deführerin im

Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision im Februar 2013 erst seit 14 Jahren und 8 Monaten eine Rente bezog, findet

lit . a Abs. 1

SchlB IVG 6. Revision Anwendung.

Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. Revision erfüllt , womit eine freie Überprüfung des Rentenanspruchs, unabhängig von einer allfällig eingetretenen gesundheitlichen Veränderung, mög lich ist (vgl. E. 1.3).

Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zeitpunkt der Revision ein invalidenver sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen war. 3.3

3.3.1

D ie IV-Stelle holte ein polydis ziplinäres Gutachten ein, welches auf internisti schen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht und vom Z.___ am 31. Oktober 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/40/1-47). In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt : - Leichter Strabismus divergens rechts - Chronisches zervikovertebrales Syndrom - mit rezidivierender cephaler Schmerzkomponente - mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels - mit rezidivierender Brachialgie beidseits linksbetont - degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Unkovertebral arthrosen und Spondylarthrosen der Halswirbelsäule - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend ausgeglichen im Sinne eines reaktiven Geschehens nach HWS-Distorsionstrauma 1997 Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Ausdauer und in ihrer Belastbarkeit einge schränkt, so dass sie hin und wieder Pausen einlegen müsse. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit werde auf höchstens 30 % geschätzt. Seit der Zusprechung der Rente am 3. Dezember 1999 bestehe zweifel los eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes. Es werde vorgeschla gen, den Beginn der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit auf das Datum des vorliegenden Gutachtens festzusetzen . Auch in einer adaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 30 % ( Urk. 6/40/45). 3.3.2

Der begutachtende Internist führte aus, dass aus seiner Sicht keine Arbeitsunfä higkeit bestehe ( Urk. 6/40/22). 3.3.3

Der Beurteilung des Rheumatologen

ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerde führerin seit dem Unfall ein chronisches zervikovertebrales Syndrom, begleitet von einer muskulären Dysbalance des Schultergürtels mit rezidivierender cepha ler Schmerzkomponente und wiederholter Brachialgie beidseits linksbetont bestehe . Bei der klinischen Untersuchung sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen feststellbar. In den aktuell durchgeführten Nativ-Röntgenbildern der Halswirbelsäule kämen degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zur Darstellung. Im übrigen Achsenskelettabschnitt bestün den Hinweise für eine rezidivierende thorako -vertebrale Symptomatik und lumbovertebrale Schmerzsymptomatik. Eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit sei aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Für eine leichte Tätigkeit in Wech selhaltung bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit ( Urk. 6/40/28). 3.3.4

Der begutachtende Neurologe legte dar, dass die Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin die andauernden tagtäglichen Nackenschmerzen und in den Kopf bis zur Stirne ausstrahlende Schmerzen seien. Sie klage über vom Nacken her ausstrahlende Schmerzen in die Arme beidseitig, häufig begleitet von Kribbel- und Einschlafgefühlen in den Händen beidseits linksbetont. Des Weitern beklage sie häufige Schwindelsensationen, die meist als Drehschwindel, gelegentlich auch als Schwank- oder Liftschwindel auftrete n würden ( Urk. 6/40/30). Die Beschwer deführerin leide bei der Arbeit unter Konzentrationsstörungen und unter

rascher Ermüdung . Die Schwindelbeschwerden seien schwierig einzuordnen. Eine einge hende Gleichgewichtsprüfung im J ahre 2001 am Univers itätsspital E.___ auf der Neurologie habe keine peripher- oder zentrale-vestibuläre Funktionsstörung ergeben. Auch bei der aktuellen Untersuchung habe sich keine vestibuläre Funk tionsstörung nachweisen lassen. Die Klagen über Kribbel- und Einschlafgefühle in den Händen und Armen seien zu einem grossen Teil auf das heute nachgewie sene, immerhin mässiggradige Carpaltunnelsyndrom zurückzuführen ( Urk. 6/40/33) .

3.3.5

Den Darlegungen des begutachtenden Psychiaters ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall begonnen habe, an Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie an Tinnitus und Schwindel zu leiden. In der Folge habe sie sich schwer getan, ihre unfallbedingten Einschränkungen zu akzeptieren und habe begonnen, diese in depressiver Manier fehl zu verarbeiten. Ihren eigenen Angaben zufolge habe sie nach dem Unfall wiederholt mittel schwere bis schwere Episoden mit S uizidalität durch gemacht. Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne eines reaktiven Gesche hens auf die Einschränkungen infolge eines Verkehrsunfalles im Jahre 1997 aus zugehen. Die Beschwerdeführerin erweise sich in ihrer psychophysischen Belast barkeit als eingeschränkt, wobei die Einschränkung heute mehrheitlich auf das subjektive Schmerzerleben zurückzuführen sei. Die Einschränkung betrage jedoch höchstens 30 % ( Urk. 6/40/40). 3.4

Nach Erstattung des Gutachtens wurden weiter folgende ärztliche Berichte ein gereicht: 3.4.1

Im Bericht des I nstituts F.___ vom 2 4. März 2017 wurde folgende Beurteilung abgegeben ( Urk. 6/115/1): - Kein Anhalt für eine ligamentäre Läsion - Hochgradige Spinalkanalstenose in Höhe C4/5 bei breitbasiger Band scheibenprotrusion mit leichter Komprimierung des Myelons . Kein Myelopathiesigna l - Deutliche Facettengelenksarthrosen mit Aktivierung bei C4-6 links - Multisegmentale Neuroforamenstenosen von C3-C7 beidseits mit mögli cher Wurzelaffektion - Nebenbefundlich leichte Tonsillenektopie DD Chiari-1-Malformationen, ggf. ergänzendes Schädel-MRT 3.4.2

Die Neurologin Dr.

G.___ führte in ihrem Bericht vom 2. Mai 2017 folgende Diagnosen auf ( Urk. 6/116/1): - Neurophysiologisch beginnende spinale Impulsleitungsstörung bei schwe rer Segmentdegeneration C4/C5 - Radikulopathie C5 rechts sowie C7 beidseitig bei osteodiscogen bedingter foraminaler Kompression der entsprechenden Nervenwurzeln - Nebenbefundlich

Vd . a. Arnold-Chiari-Malformation Typ 1 - St. n . Verkehrsunfall 1997 mit Ueberschlagtrauma - Arterielle Hypertonie - St. n. Rotatorenmanschettenoperation rechts 2004 - St. n. depressivem Syndrom mit langjähriger psychotherapeutischer Behandlung

Die behandelnde Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin zunehmende Cervicobrachialgien mit Einschlafgefühl beider Arme und cervicale Beschwerden mit auch aufsteigenden Kopfschmerzen über das Okziput bis über die Schädel d ecke reichend im Sinne eines Hel mgefühls beklage. Es bestehe eine leichte chro nische Schädigung der Nervenwurzeln C7 beidseits und C5 rechts, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin gut erklären würden. Bei bildgebend hoch gradiger cervicaler Spinalkanalstenose in Höhe C4/C5 bestehe zwar noch ein Liquorsaum , hier scheine es aufgrund der neurophysiologischen Befunde aber schon zu einer relevanten Kompression des Myeloms gekommen zu sein ( Urk. 6/116/2). 3.4.3

Im Austrittsbericht der H.___ , Praxis für Wirbelsäulen medizin/Wirbelsäule n chirurgie , vom 1 5. Juli 2017 wurden folgende Diagnosen angeführt ( Urk. 6/124/2): - Chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Spinal kanalstenose mit Diskusdegeneration und Fo r aminalstenose C4/5 und Dis kusdegeneration mit Foraminalstenose C5/6 Gegenstand der Operation war folgendes: - Dekompression und Foraminotomie C4/5 und C5/6 - Ventrale interkorporelle Fus i on C4/5 mit Implantation eines Zero-P-Cages und Implantation einer Bandscheibenprothese C5/6 Typ Prodisc-C Der Operateur Dr. med. I.___ führte aus, dass die Operation komplika tionslos durchgeführt worden sei und die präoperativen Beschwerden einen raschen Rückgang zeigten . Es seien we der medizinische noch neurologische Kom plikationen aufgetreten. Die postoperative Röntgenaufnahme zeige eine korrekte Imp l antatslage . Die Wundverhältnisse seien trocken und reizlos während des ge samten stationären Aufenthaltes gewesen ( Urk. 6/124/2). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin bemängelt e , dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Frag en an die Gutachter zu äussern und dass deshalb das Gut achten unverwertbar sei ( Urk. 1 S. 5). Gemäss bundesgerichtlicher Recht sprech ung hat eine versicherte Person Anspruch, sich vorgängig zu den Gutach ter fragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Die Argumentation d er Beschwer deführerin geht fehl . Denn d ie IV-Stelle hatte der Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 1 6. April 2014 mitgeteilt, dass sie eine umfassende medizini sche Unter suchung plane und dass sie ihr in der Beilage die Gutachterfragen zukommen lasse und ihr Gelegenheit gebe , Zusatzfragen stellen zu lassen ( Urk. 6/31/ 1). Die IV-Stelle hat somit ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Beauftragung der Gutachter erfüllt.

Des Weiter e n kritisiert e die Beschwerdeführerin den Umstand, dass kein neu ropsychologische s Gutachten erstellt worden sei und machte geltend, die IV-Stelle habe damit ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. N europsychologische Untersuchungsergebnisse sind stets im Kontext der übrigen medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen

und beweis rechtlich nur inso weit relevant , als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhalts abklärung schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts I 816/05 vom 7. Juni 2006 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Da das interdisziplinäre Gutachten zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen ist, erübrigte sich eine n europsychologi sche Untersuchung. Deren Ergebnisse wären von vornherein

nicht geeignet gewesen, eine relevante Änderung

der gutachterlichen Schlussfolgerungen zu bewirken . Schliesslich sahen auch die begutachtenden Ärzte

des Z.___

keine Not wendigkeit, zusätzlich eine neuropsy chologische Begutachtung durch führen zu lassen . Somit ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht keine neuropsycholo gische Untersuchung in Auftrag gegeben hat. 4. 2

D as polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3 1. Oktober 2014 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen grundsätzlich vo llumfänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfas sende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründe ten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.3

Das Gutachten des Z.___ kommt zum Schluss, dass im Bereiche des Bewegungs apparates ein chronisches zervikovertebrales Syndrom mit Angabe von wieder holten Kopf schmerzen vorliege . Man finde eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen. Hin weise für radikuläre Reiz

- oder Aus fall phänomene würden fehlen. Im W eiteren bestehe eine muskuläre Dysbalance des Schultergürtel s . Die Situation im Bereiche der Brust- und Lendenwirbelsäule entspreche einem rezidivierenden thorako -vertebralen und lumbo -vertebralen Syndrom, ebenfalls ohne Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene. Bildgebend seien hier degenerative Veränderungen an der BWS und LWS vor handen. Die angegebenen Parästhesien an den Armen/Handbereich beidseits ent spreche einem mässiggradigen Carpaltunnelsyndrom beidseits, linksbetont. Heute erweise sich die fr üher diagnostizierte rezidivier ende depressive Störung als weit gehend aufgehellt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich lediglich aus dem subjektiven Schmerzerleben. In der bisherigen Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor. Es bestehe zweifellos seit der Zusprechung der Rente am 3. Dezember 1999 eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustan des. Es dürfte sich um eine kontinuierliche Entwicklung gehandelt haben. Auch in einer adaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 30 % ( Urk. 6/40/45). Da die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erstellung des Gutachtens geltend machte und sich im 2017 einer Operation un terzog, kann für den Zeitraum ab Erstellung des Gutachtens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juli 2018 nicht abschliessend auf das Gutach ten abgestellt werden (siehe nachfolgende E . 4.4). 4.4

D ie Beschwerdeführerin machte geltend, dass seit der Begutachtung neue, orga nische Befunde aufgetreten seie n ( Urk. 1 S. 8) und verwies dabei auf den Bericht des I nstituts F.___ vom 2 7. März 2017 ( Urk. 6/115/1). Aktenkundig ist auch ein

Bericht der Neurologin Dr. G.___

vom 2. Mai 2017 , gemäss welchem

eine leichte chronische Schädigung der Ner venwurzeln C7 beidseits und C5 rechts vor liege ( Urk. 6/116/2). Gestützt auf diese Befunde wurde der Beschwerdeführerin empfohlen, sich einem operativen Ein gri ff zu unterziehen ( Urk. 6/118/1), was sie schl iesslich am 7. Juli 2017 getan hat. Es wurde operativ eine Dekompression und Foraminotomie durchgeführt und eine Bandscheibenprothese implantiert ( Urk. 6/124/2). Gemäss Austrittsbericht des H.___ , Praxis für Wirbelsäulenmedizin/ Wirbensäulenchirurgie , vom 1 5. Juli 2017 zeigten die präoperativen Beschwerden einen raschen Rückgang und es traten weder medizinische noch neurologische Komplikationen auf ( Urk. 6/124/2). Es liegen indes keine Berichte vor, die Auskunft über den weiteren Genesungsverlauf der Beschwerdeführerin geben . Es liegt einzig die Aussage der Beschwerdeführerin vom 2 4. April 2018 vor , gemäss welcher es ihr nicht viel besser gehe seit der Operation. Sie führte aber aus, da ss das Kribbeln i n den Fin gern etwas besser sei ( Urk. 6/140) . Eine verlässliche und nachvollziehbare Ein schätzung de s Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach der Operation liegt aus medizinischer Sicht somit nicht vor. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Verlaufsberichte einholt und gegebenenfalls eine RAD-Untersuchung durchführt , um festzustellen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin , wie er sich anlässlich der Begutachtung durch das

Z.___

zeigte, postoperativ wie der erreicht wurde . 4.5

Die Beschwerdeführerin liess weiter ausführen, dass im Revisionsfall von Art. 17 ATSG eine Aufhebung der Rente nach einem Rentenbezug von mehr als 15 Jahren nur erfolgen könne, wenn vorgängig berufliche Massnahmen durchgeführt wor den seien ( Urk. 1 S. 10). Es habe Eingliederungsmassnahmen gegeben, bei denen die Beschwerdeführerin aktiv mitgemacht habe. Am Eingliederungswillen habe es der Beschwerdeführerin nicht gefehlt. Sie habe dem Eingliederungsberater jeweils ihre Bewerbungen zukommen lassen. Die Eingliederungsmassnahmen hätten weitergeführt werden müssen, was n icht passiert sei . Wenn die IV-Stelle der Ansicht gewesen wäre, die Beschwerdeführerin wolle nicht mitwirken, hätte das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG eingeleitet werden müssen. Dies sei aber nicht erfolgt ( Urk. 1 S. 11).

Im Rahmen der Arbeitsvermittlung fand am 1 4. Dezember 2016 ein erstes Bera tungsgespr äch statt ( Urk. 6/105/3). Die IV-Stelle meldete in der Folge die Beschwerdeführerin g emäss Schreiben vom 2 4. Januar 2017 an einen Bewer bungstechnikkurs an ( Urk. 6/99/1). Am 1. März 2017 fand ein Folgegespräch zwi schen dem Eingliederungsberater und der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich dieses Gespräch s erklärte sic h die Beschwerdeführerin zur Stellensuche bereit

( Urk. 6/107/3). Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwer deführerin mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe ( Urk. 6/106/1). Gleichentags schlossen die IV-Stelle und die Beschwerdeführerin eine Zielverein barung für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 3 1. August 2017 ab, wobei als Ziel die Suche einer an die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angepassten Teilzeit stelle im ersten Arbeitsmarkt definiert worden war . Am 1 2. September 2017 wurde die Eingliederungsberatung und Unterstützung bei der Stellensuche abge schlossen ( Urk. 6/125). Am 2 4. April 2018 fand nochmals ein Gespräch zwischen der IV-Stelle und der Beschwerdeführerin statt . Dabei äusserte sich die Beschwer deführerin dahingehend , dass sie kein Interesse an einem weiteren Termin für die Stellensuch e habe, da sie sich nicht vorstellen könne, einen Job zu find en, bei dem sie so flexibel sei wie bei ihrem Mann. Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit bei 20 % sah, kam man überein, dass Arbeitsvermittlung nicht weiter sinnvoll sei ( Urk. 6/140/1-2).

Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1) sind bei einer Person, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, und die seit mehr als 15 Jahren eine Rente erhält, vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen , bis sie in der Lage ist, das medi zinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszu schöpfen und erwerblich zu verwerten (E. 1.4 ). G egenüber der B eschwerde führe rin, die seit 1998 ( Urk. 6/13/3) , also mehr als 15 Jahren, eine Rente bezieht, sind zahlreiche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden ( Urk. 6/99/1 ) . Die Be schwerde führerin stand dabei in engem Kontakt mit dem Ei ngliederungs berater , in dem sie regelmässig ihre Bewerbungen dokumentierte

und er ihr Jobangebote zukommen liess ( Urk. 6/126/4-6). Mit dem Bewerbungstechnikkurs wurde die Beschwerde führerin in die Lage versetzt, mittels Selbsteingliederung eine Stelle zu finden und zu arbeiten .

Sie wurde somit hinreichend auf die beruf liche Eingliederung vorbereitet. D azu kommt, dass sie sehr aktiv ist: sie macht Bauchtanz ,

betreibt Aquafit

und ist im Akkordeonclub sowie in der Firma des Ehemannes aktiv ( Urk. 6/40/37) . Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh rerin agil , gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, sodass objektiv einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (vgl. E. 1.4 und Urteil des Bundes gerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011). Für den Abschluss der Eingliederungs massnahme ist nicht vorausgesetzt, dass tatsächlich eine Stelle gefunden wird.

Es stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen hätte weiterführen und allenfalls das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

hätte einleiten müssen . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn– und Bedenkzeitver fahren durchgeführt werden müsste, wenn es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von feh lendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung gemachten Aus sagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksich tigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015). Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich eines Gesprächs mit der IV-Stelle gesagt, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass sie einen Job finden würde , bei dem sie so flexibel sei wie bei ihrem Mann. Aus dem Gespräch wurde deutlich, dass sich die Beschwerdeführer nicht mehr als 20 % arbeitsfähig sah ( Urk. 6/140). Anläss lich dieses Gespräches legte sie implizit dar, dass sie keinen anderen Job mehr suchen woll e .

Dieser Umstand ist nicht auf ihre Beschwerden zurückzuführen, sondern darauf, dass sie nach eigenen Angaben bei ih rem Mann flexibel arbeiten könne . Es fehlt somit an jeglicher Motivation zur Aufnahme einer dem somati schen Leiden angepasste n Tätigkeit in einem höheren Pensum . Es ist deshalb von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen. Daher ist der IV-Stelle kein Vorwurf zu machen, dass sie die Eingliederungsmassnahmen beendet hat , ohne ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einzuleiten . 4.6

Zusammenfassend können die gesundheitliche Situation und die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin

aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden , weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen i st, damit diese nach ergänzender

Abklärung der medizinischen Situation ü ber den künftigen

Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist diese auf Fr. 1 ’ 700.-- (inkl. MwSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, d ass die angefochten e Verfügung vom 1 6. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinn e der Erwägungen verfahre und hernach über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Stünzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni