Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren
1976, verfügt über eine Aus bildung als kaufmännische Angestellte ( Urk. 6/1/4). Als solche arbeitete sie ab Juni 1999 in einem 80%-Pensum bei der Y.___ AG ( Urk. 6/3 ). Nach einem Fahrradunfall am 8. August 2001 ( Urk. 6/7/39) wurden im Stadtspital Z.___ eine Gehirnerschütterung mit Galeahämatom , eine Fraktur des linken Wadenbeins und ein beginnendes Logensyndrom im Unterschenkel links diag nostiziert ( Urk. 6/7/69).
Am 1 3. August 2001 erging eine Schadensmeldung an den Unfallversicherer, die Suva ( Urk. 76/7/78). Diese richtete in der Folge Leis tungen aus. A m 1 6. Oktober 2001 unterzeichnete die Versicherte einen Arbeits vertrag bei der A.___ AG für ein Vollzeitpensum und kün digte ihre bisherige Arbeitsstelle . Bei Anstellungsbeginn im Januar 2002 beendete die A.___ AG das Arbeitsverhältnis ( Urk. 6/7/29 , 6/7/54 ff. und 6/7/71 ) . 1.2
I m August 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1).
Diese tätigte in der Folge erwerbliche und ärztliche Abklärungen und zog das Akten dossier der Suva bei ( Urk. 6/3 ff.). Es folgte eine stationäre Rehabilitation der Versicherten in der Rehaklinik
B.___ im Juni 2003
( Urk. 6/19). Ab Herbst 2003 arbeitete
die Versicherte
in einem 50%-Pensum als Bookerin bei einer Mode l agentur ( Urk. 6/28/3) . Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2003 hielt die IV-Stelle fest, berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich , und wies das Leistungsbegehren ab ( Urk. 6/27).
Nach erneutem Stel lenverlust meldete sich die Versicherte im Mai 2004 wieder um bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/34).
Ab Juli 2004 absolvierte sie einen therapeu tischen Arbeitsversuch mit einem P ensum
von 30 %
in der F irma ihres damalige n Lebenspartner s und spätere n Ehemann es , unterstützt durch die
C.___ AG ( Urk. 6/39/2 und 6/47/ 4 ff. ) . Mit
Verfügung en vom 7. Januar 2005 und
28. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf be rufliche Massnahmen ( Urk. 6/40)
und lehnte eine Kostengutsprache für spe zielle Büromöbel ab ( Urk. 6/58). M it weiterer Verfügung vom 19. April 2006 sprach sie ihr
sodann rückwirkend ab 1. August 2002 eine einstweilen bis zur polydisziplinären Begutachtung vom 30. November 2005 befristete ganze Invali denrente zu ( Urk. 6/59 ;
vgl. auch
Urk. 6/57).
Das von der Suva bei der Klinik D.___ in Auftrag gegebene neurologische, psy chiatrische und neuropsychologische Gutachten datiert vom 2 5. Juli 2006 ( Urk. 6/66/14 ff.). Darin wu rde eine weitere s tationäre Behandlung empfohlen ( Urk. 6/66/43 f. und 6/66/46) . Die Versicherte
lehnte einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik E.___
indessen wiederholt schriftlich ab ( Urk. 6/70/18-32) und erschien am 3 1. Oktober 2007 nicht zum geplanten Eintritt
( Urk. 6/70/14).
Ende 2007
liess sich die Versicherte
in der F.___ AG abklären und nahm dort ab Mitte Mai 2008 ein von der Suva mitfinanziertes ( Urk. 6/70/4) persönliches Coaching wahr ( Urk. 6/70/7
f. und 6/70/12) . Dieses wurde Mitte Juni 2008
abge brochen ( Urk. 6/70/1 f.).
Schliesslich wurde die Versicherte a b August 2008 wegen
einer Essstörung im Universitätsspital G.___
behandelt und von den dortigen Ärzten
als nicht rehafähig beurteilt ( Urk. 6/73/2).
Hierauf sprach die Suva d er Versicherten mit Verfügung vom
5. Mai 2009 rückwirkend ab
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren
1976, verfügt über eine Aus bildung als kaufmännische Angestellte ( Urk. 6/1/4). Als solche arbeitete sie ab Juni 1999 in einem 80%-Pensum bei der Y.___ AG ( Urk. 6/3 ). Nach einem Fahrradunfall am 8. August 2001 ( Urk. 6/7/39) wurden im Stadtspital Z.___ eine Gehirnerschütterung mit Galeahämatom , eine Fraktur des linken Wadenbeins und ein beginnendes Logensyndrom im Unterschenkel links diag nostiziert ( Urk. 6/7/69).
Am 1 3. August 2001 erging eine Schadensmeldung an den Unfallversicherer, die Suva ( Urk. 76/7/78). Diese richtete in der Folge Leis tungen aus. A m 1 6. Oktober 2001 unterzeichnete die Versicherte einen Arbeits vertrag bei der A.___ AG für ein Vollzeitpensum und kün digte ihre bisherige Arbeitsstelle . Bei Anstellungsbeginn im Januar 2002 beendete die A.___ AG das Arbeitsverhältnis ( Urk. 6/7/29 , 6/7/54 ff. und 6/7/71 ) .
E. 1.2 I m August 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1).
Diese tätigte in der Folge erwerbliche und ärztliche Abklärungen und zog das Akten dossier der Suva bei ( Urk. 6/3 ff.). Es folgte eine stationäre Rehabilitation der Versicherten in der Rehaklinik
B.___ im Juni 2003
( Urk. 6/19). Ab Herbst 2003 arbeitete
die Versicherte
in einem 50%-Pensum als Bookerin bei einer Mode l agentur ( Urk. 6/28/3) . Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2003 hielt die IV-Stelle fest, berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich , und wies das Leistungsbegehren ab ( Urk. 6/27).
Nach erneutem Stel lenverlust meldete sich die Versicherte im Mai 2004 wieder um bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/34).
Ab Juli 2004 absolvierte sie einen therapeu tischen Arbeitsversuch mit einem P ensum
von 30 %
in der F irma ihres damalige n Lebenspartner s und spätere n Ehemann es , unterstützt durch die
C.___ AG ( Urk. 6/39/2 und 6/47/
E. 4 ff. ) . Mit
Verfügung en vom 7. Januar 2005 und
28. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf be rufliche Massnahmen ( Urk. 6/40)
und lehnte eine Kostengutsprache für spe zielle Büromöbel ab ( Urk. 6/58). M it weiterer Verfügung vom 19. April 2006 sprach sie ihr
sodann rückwirkend ab 1. August 2002 eine einstweilen bis zur polydisziplinären Begutachtung vom 30. November 2005 befristete ganze Invali denrente zu ( Urk. 6/59 ;
vgl. auch
Urk. 6/57).
Das von der Suva bei der Klinik D.___ in Auftrag gegebene neurologische, psy chiatrische und neuropsychologische Gutachten datiert vom 2 5. Juli 2006 ( Urk. 6/66/14 ff.). Darin wu rde eine weitere s tationäre Behandlung empfohlen ( Urk. 6/66/43 f. und 6/66/46) . Die Versicherte
lehnte einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik E.___
indessen wiederholt schriftlich ab ( Urk. 6/70/18-32) und erschien am 3 1. Oktober 2007 nicht zum geplanten Eintritt
( Urk. 6/70/14).
Ende 2007
liess sich die Versicherte
in der F.___ AG abklären und nahm dort ab Mitte Mai 2008 ein von der Suva mitfinanziertes ( Urk. 6/70/4) persönliches Coaching wahr ( Urk. 6/70/7
f. und 6/70/12) . Dieses wurde Mitte Juni 2008
abge brochen ( Urk. 6/70/1 f.).
Schliesslich wurde die Versicherte a b August 2008 wegen
einer Essstörung im Universitätsspital G.___
behandelt und von den dortigen Ärzten
als nicht rehafähig beurteilt ( Urk. 6/73/2).
Hierauf sprach die Suva d er Versicherten mit Verfügung vom
5. Mai 2009 rückwirkend ab
Dispositiv
- Mai 2009 eine unbefristete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu , verneinte indessen einen A nspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 6/76). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2
- Mai 2009 ( Urk. 6/77/7) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 7. August 2009 eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer regelmässi gen fachärztlichen psychiatrischen Behandlung ( Urk. 6/78) und sprach ihr mit Verfügung vom 2
- November 2009 rückwirkend ab 1. Dezember 2005 ebenfalls eine unbefristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/86).
- 3 Im Herbst 2011 liess die IV-Stelle die Versicherte einen Revisionsf ragebogen aus füllen ( Urk. 6/90) und holte Berichte bei der Hausärztin ( Urk. 6/92) und de m behandelnden Psychiater ( Urk. 6/93/5 -10 ) ein, die sie dem RAD zur Stellung nahme vorlegte ( Urk. 6/95/2 f.). Alsdann bestätigte sie die bisherige ganze Rente mit formloser Mitteilung vom
- Februar 2012 ( Urk. 6/96).
- 4 Am 2
- Februar 2014 liess die IV-Stelle die Versicherte einen weiteren Revisions f ragebogen aus füllen ( Urk. 6/98). Zudem holte sie einen Bericht bei d er en Haus ärztin ( Urk. 6/109) und dem letztbekannten behandelnden Psychiater ein (Urk. 6/102). In der Folge gab die IV-Stelle ein internistisches, neurologisches, psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten in Auftrag, das am 28. Sep tember 2015 von der H.___ e rstat tet wurde ( Urk. 6/124). Der RAD nahm dazu am 2
- September 2015 Stellung ( Urk. 6/132/5 f.). Am
- November 2016 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, welcher der Versicherten nicht zugestellt werden konnte ( Urk. 6/134-135) . Die IV-Stelle verfügte hierauf die Einstellung der Rente ( Urk. 6/136) , wogegen die Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungs - gericht des Kantons Zürich erhob ( Urk. 6/142/3 ff.) . Dieses schrieb den Prozess-Nr. IV.2017.00187 mit Ver fügung vom
- April 2017 als gegenstandslos geworden ab, nachdem die IV-Ste lle den angefochtenen Entscheid wegen eines Verfahrensmangels wiedererwä gungsweise aufgehoben hatte ( Urk. 6/147) und der Versicherten die bisherige Rente weiter ausrichtete ( Urk. 6/149). 1.5 Mit Vorbescheid vom 1
- Juni 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten wie derum die Einstellung der Rente an ( Urk. 6/154) . Dagegen liess diese , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Einwand erheben ( Urk. 6/162). Infolgedes sen holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein ( Urk. 6/164/6 f., 6/166 , 6/168/2 , 6/170 und 6/171/6 ) . Zu diesen äusserte sich Rechtsanwal t Ausfeld mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 unter Hinweis darauf, dass bei der Versicherten eine Operation wegen eines Bandscheibenvorfalls anstehe ( Urk. 6/177). In diesem Z usammenhang verlangte die IV-Stelle nochmals neue Arztberichte ein ( Urk. 6/182 und 6/184/7 ff.) und holte schliesslich ein e weitere Stellungnahme des RAD ein ( Urk. 6/185/6 f.). Mit Verfügung vom
- Juli 2018 h ob die IV-Stelle die Rente der Versicherten auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung auf und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die sen Entscheid die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 ).
- Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2
- August 2018 Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Rentenanspruch verfüge; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle ( Urk. 1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Ein gabe vom 31. Oktober 2018 (Urk. 8) reichte die Ver sicherte eine von ihren Behandlern verfasste S tellungnahme zum psychiatrischen Teilgutachten des H.___ , einschliesslich medizinischer Literatur, nach ( Urk. 9/1- 4 ) und verlangte, dass die ihr diesbezüglich angefallenen Kosten von Fr. 800.— ( Urk. 9/5) von der IV-Stelle übernommen würden ( Urk. 8 ). Zu den neuen Unter la gen äusserte sich di e IV-Stelle mit Eingabe vom 22. November 2018 ( Urk. 11). Diese wurde der Versicherten am 2
- November 2018 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Änderung, die sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Anspruchs (ein Viertel, ein Zweitel , drei Viertel, ganze Rente; Art. 28 Abs. 2 IVG) auswirkt (BGE 134 V 131 E. 3). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Ver hältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1). D azu gehört nament lich der Gesundheitszustand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 3
- Januar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140; 9C_410/2015 vom 1
- November 2015 E. 2). Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Sympto matik (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 1
- März 2016 E. 6.1, in: SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10; vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Aus einer anderen Diag nose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizi nischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_213/2015 vom
- November 2015 E. 4.4.2; 9C_330/2014 vom 2
- Juli 2014 E. 5.2). Umgekehrt ist – bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand - eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, di e zu einer Verbesserung der A rbeitsfähigkeit führt , revisionsrechtlich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 1
- Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwä gung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom
- Juli 2018 E. 8.2). 1.2 S ind weder die Rückkommensgründe der materiellen Revision ( Art. 17 ATSG) noch der Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben, ermöglicht es zudem lit . a. Abs. 1 der am
- Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1
- März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG;
- R evision, erstes Massnahmenpaket), innert drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten Renten, die zufolge organisch nicht erklärbarer Schmerzzustände zugesprochen wurden, nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu überprüfen. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 ATSG wurde per
- Januar 2008 an die zu den somatoformen Schmerzstörungen begründete Rechtsprechung (BGE 130 V 352) angepasst und statuiert seither den Grundsatz, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn diese aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3 Die Revision nach Art. 17 ATSG, die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und die Überprüfung nach der Schlussbestimmung stellen dabei (bloss) verschie dene rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand « Abänderung des Ren tenanspruchs » dar. Hat der Versicherungsträger die Rente mit einer unzutreffen den Begründung herabgesetzt oder aufgehoben, führt aber die richtige Begrün dung zum gleichen Ergebnis, so ist die Verfügung zu bestätigen (Urteil 9C_303/2010 vom
- Juli 2010 E. 4.3 [SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53]; vgl. zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 3.2.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, die bisherige Rente sei gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB
- IV-Revision überprüft worden . So dann gehe aus dem H.___ -Gutachten hervor, dass sich die Anorexie sowie die depressive Symptomatik seit der letzten Rentenrevision verbessert hätten. Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit sei nachvollziehbar. So lasse sich a nge sichts des Aktivität en niveaus und der Ressourcen kein erhöhter Leidensdruck begründen , der es rechtfertige, von eine m invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen . Aus den nachträglich zu den Akten genommenen medizinischen Unterlagen ergäben sich gemäss der RAD- Stellungnahme vom 19. Juni 2018 keine Hinweise auf wesentliche neue, von den Gutachtern nicht berücksichtigte medizinische Sachverhalte ( Urk. 2). Eine Persönlichkeitsstörung sei trotz langjäh riger Behandlung und Begutachtung in den Vorakten nie festgestellt worden ( Urk. 11). 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt hingegen dafür, es sei auf die nachträglich einge gangen en Berichte des Z entrums I.___ und der behandelnden Psy chiaterin Dr. med. J.___ a bzustellen . Letztere habe i nsbesondere eine Persön lichkeitsstörung diagnostiziert und auf die sofortige Zunahme diverser Symptome in Drucksituationen hingewiesen. Dass sie den Alltag bewältigen könne, bedeute daher nicht, dass ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei . Die Weigerung der parallel behandelnden Psychiaterin S.___ wegen einer möglichen Gefährdung der Therapie überhaupt Bericht zu erstatten, lasse immerhin darauf schliessen, dass die Weiterführung der Thera pie notwendig sei. Das psychiatrische Teilgut achten des H.___ weise somit verschiedene Mängel auf. So habe das zweite Behandlungsverhältnis keinen Eingang gefunden und seien keine Auskünfte bei Dr. J.___ eingeholt worden. Die etwa einstündige Begutachtung stelle nur eine Art Standortbestimmung dar. Immerhin habe die H.___ - Gutachterin selbst vorbe halten , dass die konkrete Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit anhand eines Arbeitsversuches eingeschätzt werden müsste n , wobei für das Training drei bis sechs Monaten zu veranschlagen sei en ( Urk. 1).
- 3.1 Den Erwägungen der Verfügung vom 2
- November 2009, mit welcher der Beschwerdeführer in ab
- Dezember 2005 eine unbefristete ganze R ente zuge sprochen wurde, sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, welche invalidisie renden Leiden hierbei berücksichtigt wurden ( Urk. 6/86). Gleiches gilt für die formlose Mitteilung vom
- Februar 2012, mit der die letzte Rentenrevision abgeschlossen und die ganze Invalidenrente bestätigt wurde ( Urk. 6/96). 3.2 Die Experten der Klinik D.___ waren im neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Gutachten vom 2
- Juli 2006 zum Schluss gekom - men , dass bei der Beschwerdeführerin ein chronifiziertes , zervikozephales und -brachiales sowie ein vertebragenes Schmerzsyndrom nach einem Halswirbel - säulen (HWS)-Beschleunigungstrauma im August 2001 ohne Anhaltspunkte für eine Myelonaf f ek tion , eine periphere-neurogene L ä sion oder eine relevante ossäre beziehungs weise lig a mentäre L ä sion bestehe. Ein initiales Schädel-Hirn-Trauma sei am ehes ten als com m otio cerebri und nicht im Sinne einer substantiellen Hirnschädigung einzustufen. Die von ihr erlebten Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten und auch testpsychologisch auffälligen Einschränkungen müssten somit im Rah men des chronifizierten Schmerzsyndroms interpretiert werden. Zeitweise hätten bei rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden auch depressive Zustandsbilder eine Rolle gespielt, welche jedoch aktuell nicht im Vor dergrund stünden . Vorbekannt sei e ine klassische, vor allem mensa s s oziierte Mig räne ( Urk. 6/66/44 und 6/66/39). Den aktuellen Grad der beruflichen Einschränkung sehe man auf der Basis der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde zurzeit bei einer 30%igen Arbeits fähigkeit. Allerdings müsse festgehalten werden, dass vormals zwei Arbeitsver such e mit diesem Pensum gescheitert seien. Dieser Frage müsse somit (bei noch nicht ausgeschöpftem Rehabilitationspotential, vgl. Urk. 6/66/43) gegebenenfalls im Anschluss an die vorgeschlagene mehrwöchige stationäre multidisziplinäre Rehabilitationsbehandlung erneut nachgegangen werden. Mittelfrist ig halte man eine berufliche Tätigkei t im Rahmen von 50 bis 70 % für erstrebenswert ( Urk. 6/66/46). 3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Praktischer Arzt, kam in seiner Stellungnahme vom 1
- Juli 2007 zunächst zum Schluss , dass anhand der Aktenlage sechs Jahre nach einer Gehirnerschütterung und eine r HWS-Distorsion ohne nachweisbare struk turelle Schäden und bei laut Gutachten der Klinik D.___ nachh altig gebesserter depressiver Symptomatik ein invalidenversicherungsrechtlich-relevanter Gesundheitsschaden in den letzten Jahren nicht nachvol lzogen werden könne. Die Unfalla kten enthielten mit dem kreisärztlichen Bericht vom 1
- Mai 2002 Hinweise auf ein nicht konsistentes Bild. Der Verlauf in den letzten Jahren (trotz der Unfähigkeit zur Führung des Haushaltes besuche die Versicherte regelmässig Fitnessstudios, habe geheiratet und gebe an, dass es tip p top p gehe und die sozi alen Kontakte seit dem Unfall unverändert seien etc.) lasse bei gleichzeitigem Fehlen objektiver pathologischer Befunde eine Überprüfung notwendig erschei nen. Zunächst könne die angekündigte stationäre Abklärung in der Rehaklinik E.___ abgewartet werden ( Urk. 6/77/5). Am 2
- Mai 2009 hielt derselbe RAD-Arzt fest , laut hausärztlichem Bericht vom
- Oktober 2008 (vgl. Urk. 6/73/7) habe die Beschwerdeführerin seit Oktober 2007 eine zunehmende Anorexie entwickelt, welche ein besorgniserregendes Stadium erreicht habe. Es bestünden eine Hepatopathie und ein Muskelabbau, begleitet von zunehmender Bradykardie und Absinken der Kerntemperatur . D er BMI betrag e 13,1 kg/m 2 . Gemäss Attest des G.___ vom 2
- Dezember 2008 (vgl. Urk. 6/73/2) bestehe eine schwere Anorexia nervosa , di e eigentlich stationär behandelt werden müsste. Die Versicherte sei nicht reha bilitations fähig. Laut Bericht des behandelnden Psychiaters aus dem Jahr 2008 (vgl. 6/73/8) habe das Gewicht anfangs der Behandlung im Jahr 2003 ca. 38 kg betragen. Seit Oktober 2007 bestehe eine manifeste Essstörung. Anhand der Aktenlage sei der Verlauf der Arbeits un fähigkeit seit
- Dezember 2005 daher folgendermassen einzuschät zen: Bis September 2007 habe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit analog dem umfassenden Gutachten der Klinik D.___ bestanden. S eit Oktober 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht werde eine regelmässige fachärztliche psychiatrische Behandlung zur Auflage empfohlen ( Urk. 6/77/7).
- 4 Am Ende der letzten Revision führte der RAD-Arzt Dr. med. L.___ , Prakti scher Arzt, am 25. Januar 2012 aus , der behandelnde Psychiater diagnostiziere im Bericht vom 2
- Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/93/5 ff. und 6/93/9f. ) eine Ano rexia nervosa , restriktiver Typus, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Als Defizite würden Schwierigkeiten bei der Konzentration, ein verminderter Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit angegeben. Seit der letzten Beurteilung habe die Beschwerdeführerin ihr Gewicht und den BMI steigern können. Sie versuche, an 1 bis 2 Tagen pro Monat im Betrieb des Ehemannes mitzuarbeiten. Es werde angenommen, dass die Arbeits fähigkeit mit einer weiterführenden, aber intensiven Therapie positiv beeinflusst werden könne. Aktuell werde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf 100 % geschätzt. Diese Angaben seien nachvollziehbar und die Einschätzung plausibel. Es sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 6/95/2). Ergänzend ist dem erwähnten Verlaufsbericht von Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren BMI von 12,5 kg/m 2 im Jahr 2009 auf 17,1 kg/m 2 steigern konnte. Indessen leide sie weiterhin unter Körperbildungsstörungen, Gedankenkreisen ums Essen, übertriebener körperlicher Aktivität und Amenorrhoe . Die depressiven Symptome seien rezidivierend. Aufgrund der stagnierenden Fortschritte werde auf ein Set ting von zwei Gesprächen wöchentlich erhöht ( Urk. 6/93/5 f.)
- 5 Mit der Rentenzusprechung im Rahmen der Verfügung vom 27. November 2009 wie auch der formlosen Mitteilung vom 2. Februar 2012 ( nach Auslaufen der be fristeten Rente am 30. November 2005 ) trug die Beschwerdegegnerin demnach i n erster Linie der seinerzeit manifesten und erheblich ausgeprägten Essstörung der Beschwerdeführerin Rechnung . Der Rückkommensgrund der Wiedererwä gung, der eine zweifellose Unrichtigkeit der Leistungszusprechung voraussetzt, fällt in diesem Kontext ausser Betracht. Jedoch handelt es sich bei der Essstörung auch nicht um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwer debild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision . Zu den psychosomatische n Leiden – und nur auf solche ist die genannte Schluss bestimmung entsprechend ihrem klaren Wortlaut und trotz des nach der aktuellen Rechtsprechung umfassenderen Anwendungsbereichs des sog. strukturieren Beweisverfahrens (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 und 7) anwendbar – gehören recht sprechungsgemäss etwa die anhalte somatoforme Schmerzstörung, die Fibromy algie, das chronische Müdigkeitssyndrom oder das Schleudertrauma ohne orga nisch nachweisbare Funktionsausfälle (vgl. Auflistung in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), nicht aber Persönlichkeitsstörungen oder Suchtproblematiken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom
- Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweisen ). Gemäss den diagno stischen Leitlinien der ICD-10- Klassifikation sind die klinischen Merk mal des Syndroms bei der Anorexia nervosa leicht erkennbar, so dass die Diag nose mit einem hohen Grad an Übereinstimmung zwischen verschiedenen Klini kern gestellt werden kann (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO] , Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag nostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1
- Aufl. 201 5 , Ziff. F50.0 S. 2 4 3 ). Es kann folglich nicht von einem unklaren Beschwerdebild gesprochen werden ( vgl. dazu a uch M üller, in Jürg P au l Müller/Matthias Kradolfer , IV-Gutachten 2012 , S. 52 und 83 mit Hinweisen auf die parlamentarische Debatte, abrufbar unter https://www.djs-jds.ch/images/stories/rechtsgutachten_muller-kradolfer_12_2012.pdf ). Eine, wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einlei tend erwähnte, Rentenrevision unter dem T itel von lit . a SchlB IVG
- IV-Revision wäre deshalb nur zulässig, wenn die Essstörung die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärken und es sich nicht um einen sog. Mischsach verhalt handeln würde, bei dem eine exakte Abgrenzung von unklaren sowie klaren Beschwerdebildern und ihren Folgen für die Arbeitsfähigkeit nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_619/2017 vom 2
- Juni 2018 E. 3.3 mit diversen Hinweisen). Dies e Voraussetzungen sind nicht erfüllt, z umal d as im Gutachten der Klinik D.___ diagnostizierte chronifizierte Schmerzsyndrom und seine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Essstörung nicht hinreichend abgeklärt werden konnten. Sowohl die Gutachter als auch de r RAD sahen damals einen stationären Aufenthalt zur weiteren Rehabilitation beziehungsweise Abklä rung als indiziert.
- 6 Dessen ungeachtet ist mit der Beschwerdegegnerin von einem ge besserten Gesundheitszustand auszugehen. So wurde die Essstörung im neu eingeholten polydisziplinären Gutachten des H.___ vom 2
- September 2015 bei einem weiter gestiegenen BMI von nunmehr 20 kg/m 2 ( Urk. 6/124/20) entsprechend den diag nostischen Leitlinien (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O.,1
- Aufl. 201 5 , Ziff. F50.0 S. 2 44 f.) nur noch anamnestisch festgehalten . Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ihr keine mehr beigemessen und es wurde erläu tert, di e Anore xie habe durch eine Entlastung und regelmässige psychiatrische Behandlung weitgehend stabilisiert werden können ( Urk. 6/124/25 und 6/124/27 oben ) . Ebenso diagnostizierte die seit Oktober 2013 behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___ , in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2017 eine zurzeit kompensierte Essstörung (Anorexie, Urk. 6/170/1). Damit ist ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen und zwar unabhängig davon, ob als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung seit der letzten rechtskonformen Sachverhalts abklärung und Beweiswürdigung (vgl. BGE V 108 E. 5.4) die formelle V erfügung vom 27. November 2009 oder die formlose Mitteilung vom 2. Februar 2 012 her angezogen wird (zur Gleichstellung von formeller Verfügung und formloser Mit teilung : vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2 012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
- 4.1 Da ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vorliegt , ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen). Grundlage der Rentenaufhebung bildet das bereits erwähnte p olydisziplinäre H.___ - Gutachten vom 2
- September 201
- Darin wurden als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somati schen Faktoren (ICD-10: F45.2 , richtig: F45.51 ) und eine rezidivierende depres sive Störung, derzeit leichte depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde n dem zervikalen und lum balen Schmerzsyndrom , aufgetreten nach d em Unfall im August 2001 mit initial unauffälliger Bildgebung der HWS und bei bekannter Migräne, dem b enigne n Hypermobilitätssyndrom, der episodischen Migräne mit Aura, dem unsystemati schen Schwankschwindel , der Osteoporose und der anamnestischen Anorexia bulimia nervos a be i gemessen ( Urk. 6/124/25) . 4 .2 4.2.1 Dazu erörterten die Experten in der Gesamtbeurteilung, aus somatischer Sicht könnten, abgesehen vom Vorliegen eines benignen Hypermobilitätssyndroms , in Kongruenz zur Einschätzung der Untersuchung des Suva - Kreisarztes Dr. N.___ im Jahr 2003, keine objektivierbaren Befund e erhoben werden. Es best ünden nach wie vor eine episodische Migräne mit Aura und chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie ein zervikales und lumbales Schmerzsyndrom. Aus Sicht des Bewegungsapparates und aus neurologischer Sicht sei somit von einem stationä ren Gesundheitszustand seit dem Jahr 2003 auszugehen. In einer körperlich leich ten bis mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechsel positionen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden ( Urk. 6/124/26). 4.2.2 Aus psychiatrischer Sicht sei es im Vergleich zur letzten Rentenrevision zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen. Die Anorexie habe durch eine Entlastung und regelmässige psychiatrische Behandlung weitgehend stabilisiert werden können. Die früher als mittelgradig ausgeprägt beschriebene depressive Episode sei derzeit nur leichtgradig ausgeprägt. Für die zuletzt ausgeübte Tätig keit im Büro sei bei der Begutachtung Reintegrationspotential zu erkennen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für eine derartige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Aufgrund der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt sei es sinnvoll, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer geschützten Tätigkeit an die beruflichen Anforderungen heranzuführen. Es empfehle sich ein Einstieg mit einem Pensum von 50 % mit Steigerung auf 80 % innert 3 bis 6 Monaten und anschliessender Umsetzung des Arbeitspensums von 80 % in der freien Wirtschaft. Die Reduktion gegenüber einem vollen Pensum begründe sich mit einem vermehrten Pausenbe darf und einem grösseren Erholungsbedarf mit verminderter Leistungsgeschwin digkeit ( Urk. 6/124/27). 4.2.3 Im Vordergrund stehe d ie Weiterführung der psychiatrischen Behandlung, wobei die medikamentöse Behandlung mit einem Phasen-Prophylaktikum evaluiert werden könne. Der Fokus sei dabei auf die Schmerzbewältigung zu legen . Zudem empfehle sich die Anbindung an eine neurologische Praxis zur Optimierung der Schmerztherapie im Rahmen der episodischen Migräne. Aufgrund der ausgepräg ten subjektiven Beschwerden könne eine prophylaktische Therapie der Migräne im Rahmen der ambulanten Schmerztherapie diskutiert werden, wobei diese Mass nahme keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe ( Urk. 6/124/27). 4.3 4.3 .1 Im Detail erläuterte der begutachtende Rheumatologe des H.___ , die Beweglichkeit der HWS und der rechten Schulter ( nach akromiale r Fraktur im Jahr 2013) sei vollständig normal. Die Schmerzen im Bereich der HWS erschienen primär mus kulärer Natur. Dies zeige etwa die kontralaterale Schmerzangabe bei der Late ralflexion. Nebst einer leichten Steilstellung der HWS liege keine ausgeprägte Fehlhaltung vor. Eine radikuläre Symptomatik zeige sich nicht. Ebenso erschie nen d ie lumbalen Rückenschmerzen in erster L inie funktioneller Natur zu sein. R adikuläre Ausstrahlung en seien nicht vorhanden . Auffällig sei ein Hypermobi litätssyndrom. Andere strukturelle Veränderungen des muskuloskelettalen Sys tems seien keine bekannt. Bei positiven Waddell -Zeichen und Tenderpoints sei von einem generalisierten Schmerzsyndrom beziehungsweise einer Fibromyalgie auszugehen. Die Beschwerdeführerin führe zweimal wöchentlich Krafttraining durch, was man als Bestätigung dafür werte, dass keine funktionellen Einschrän kungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (LWS) bestünden. Die in der Knochendensitometrie nachgewiesene Osteoporose habe sich verbessert und sei normalerweise nicht schmerzhaft. Einschränkungen bestünden somit durch die Hypermobilität und die Residuen der HWS-Problematik, etwa beim Arbeiten über Kopf oder in gehockter/kniender Position. Heben und Tragen von Gegenständen über 15 kg sei unzumutbar. Zudem müsse die Möglichkeit zur Wechselbelastung z wischen Absitzen und Auf stehen – längstens alle 30 Minuten – bestehen ( Urk. 6/124/21). 4.3.2 Damit übereinstimmend stellte der begutachtende Neurologe des H.___ das Vor liegen eines chronischen lumbalen und zervikalen Schmerzsyndroms ohne kli nisch-neurologischen Anhalt für eine sensomotorische Wurzelreiz- oder Ausfall symptomatik fest. Er wies ergänzend darauf hin , dass eine Diskrepanz zwischen der ausgeprägten Schmerzangabe (aktuell VAS 7/10) und dem Auftreten der Beschwerdeführerin bestehe, die nicht schmerzgeplagt wirke. Das einstündige Sit zen während der Anamnese sei problemlos toleriert worden, die Bewegungen seien flüssig gewesen und die Untersuchung sei klaglos und ohne Pausenbedarf durchgeführt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin berichtet, regelmässig Ausdauer- und Krafttraining durchzuführen sowie dreimal täglich eine halbe Stunde mit dem Hund zu spazieren, was eher gegen eine immobilisierende Schmerzsymptomatik spreche ( Urk. 6/124/22 f.). 4.3.3 Wie die RAD-Ärztin O.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, in ihrer Stellungnahme vom 1
- Juni 2018 ( Urk. 6/185/6) zu den neu vorgelegten Unterlagen des Stadtspitals P.___ zutreffend ergänzte , zeigte sich im nach der H.___ -Begutachtung durchgeführten MRI der HWS vom
- Dezember 2017 erneut kein pathologischer Befund. Festgestellt wurden minimale degene rative Veränderungen bei ansonsten altersentsprechend unauffälligen Verhältnis sen. Es war weder eine Spinalkanalstenose noch eine Nervenwurzelaffektion zu eruieren. Im MRI der LWS vom 2
- November 2017 hatte sich zwar eine Verän derung am Wurzelabgang L4 auf Höhe L3/4 links gezeigt. Es blieb jedoch unklar, ob es sich um ein Sequester beziehungsweise ein Neu rom handeln könnte (vgl. Urk. 6/184/8). Es folgten bis zum 1
- Dezember 2017 zwei Infiltrationen und eine Medikation mit Lyrica (vgl. Urk. 6/184/9 und 6/182/1 ). Indizien für die von Rechtsanwalt Ausfeld mit E-Mail vom 22. Dezember 2017 angekündigte Fortset zung der Behandlung ( Urk. 6/178) sind bis heute keine aktenkundig (vgl. insbe sondere Urk. 6/184/7). Dr. O.___ schloss somit nachvollziehbar auf ein akutes Geschehen ohne d au erhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/185/6 ) . Ohnehin erweis t sich das im H.___ - Gutachten aus rheumatologischer Sicht definierte Belastungsprofil mit Wechselbelastung und einem Gewichtslimit von 15 kg bereits als weitgehend rückenschonend. 4.3.4 Folglich wurde d ie gutachterliche Beurteilung des Rückenleidens von den Par teien zu Recht nicht beanstandet. D ie Untersuchungsbefunde wurden aus rheu matologischer wie auch neurologischer Sicht unter verschiedenen Gesichtspunk ten plausibilisiert und die daraus resultierenden Einschränkungen im Rahmen des Belastungsprofils schlüssig aufgezeigt. Anhaltspunkte für nennenswerte funktio nelle Einschränkungen fanden sich ebenso wenig wie ein organisches Korrelat, welches das Ausmass der geklagten Schmerzen erklären würde . Wie die RAD-Ärztin Dr. O.___ ferner schlüssig darlegte, förderten die bildgebenden Abklä rungen rund zweieinhalb Jahre nach der H.___ - Begutachtung keine relevanten neuen medizinischen Aspekte zu Tage. 4.4 4.4.1 Der begutachtende Neurologe des H.___ führte – ergänzend zum unter E. 4.3.2 Gesagten – im Wesentlichen aus , die berichteten, zirka achtmal pro Monat auf tretenden, heftigen Kopfschmerzattacken von pulsierender/hemmender Qualität, einhergehend mit ausgeprägter Rückzugstendenz, Licht- und Lärmempfindlich keit sowie Übelkeit und gelegentlich vorangehendem Flimmern vor den Augen und teilweisem Schwindel, seien gut mit einer episodischen Migräne zu verein baren. Diskrepant zur angegebenen starken Beeinträchtigung im Alltag scheine dabei die geringe Einnahme von spezifischen Analgetika von viermal im Monat. Nach Einnahme von Zomig nasal gebe die Beschwerdeführerin zudem einen Rückgang der migränespezifischen Kopfschmerzen an. Der im Anschluss persis tierende und auch sonst ständig vorhandene Kopfschmerz sei vom Spannungstyp, wofür der drückende Schmerzcharakter, die geringe Beeinträchtigung im Alltag und die fehlende Änderung bei körperlicher Bewegung sprächen. Dieser Kopf schmerz sei nicht vordergründig massgebend für die Arbeitsfähigkeit, da hierfür keinerlei Schmerztherapie eingenommen werde . Die aktuell angegebene zwei- bis dreitägige Erinnerungslücke nach dem Unfall sei diskrepant zu den Vorberichten, in denen eine Amnesie lediglich für den Unfall selbst beschrieben werde. Ein MRI des Neurokraniums sowie der HSW nach dem Unfall hätten keinen pathologischen Befund ergeben. Eine relevante trau matische Läsion des Neurokraniums erschei ne daher eher unwahrscheinlich. Die beschriebene Schwindelsymptomatik bei klinisch-neurologisch unauffälligem Untersuchu ngs befund sei aufgrund der Anamnese eines [einige] Stunden bis einen Tag andauernden Schwankschwindels mit Zunahme beim Tauchen und bei schnellen Kopfbewegungen am ehesten im Sinne eines unspezifischen Schwank schwindels zu interpretieren. Da eine gelegentliche Assoziation zu den Migräne kopfschmerzen angegeben werde, sei differentialdiagnostisch eine vest ibuläre Migräne zu diskutieren ( Urk. 6/124/22 f.). 4.4 .2 Was die Beschwerde führerin dagegen gestützt auf den nachgereichten Bericht von Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie am Z entrum I.___ , vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Vorab fällt auf, dass sie sich trotz des geklagten Ausmasses der Kopfbeschwerden erst im Juli 2017 um eine neuro logische Anbindung (aktuell e Medikation mit Sibelium und Venlafaxin ) bemühte und bei Dr. Q.___ vorstellte (vgl. Urk. 6/166/1 f.) , obschon ihr dies e Option spätestens mit dem H.___ - Gutachten bekannt war (vgl. E. 4.2.3) . Es kommt hinzu, dass die Hausärztin erklärte , dass sie die Beschwerdeführerin nur selten sehe und schlecht informiert sei ( Urk. 6/168/2). Dies weckt zusammen mit der gutachterlich festgestellten , geringen Medikamenteneinnahme und dem guten Ansprechen darauf ( vgl. dazu auch Urk. 6/124/68) erhebliche Zweifel an ei nem massgeblichen Leidensdruck . Dr. Q.___ hielt im Befund zudem einzig eine chronische Dorsalgie mit inter mittierender Lumboischialgie am ehestens L5 rechts fest. Unter Berücksichtigung der damit offenkundig allein auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführe rin basierenden Einschränkungen – starke intermittierende Migräneanfälle, Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen und «unter Belastung zunehmende» depressive Symptome – attestierte er ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % für die letzten 16 Jahre. Möglich sei ihr aus «Kopfwehsicht» gegebenenfalls eine Tätigkeit im geschützten Rahmen von zwei bis drei Stunden pro Tag ( Urk. 6/166/ 2 und 6/166/ 4 f. ). Der Bericht bestätigt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Fundierte Angaben etwa zur Häufigkeit der Migräneattacken, den dadurch bedingten Einschränkungen im Alltag oder bereits gescheiterten Therapieversu chen finden sich trotz der rückwirkend attestierten hohen Arbeitsunfähigkeit nicht. Es verwundert daher nicht , dass Dr. Q.___ hinsichtlich der Wiederauf nahme einer Arbeitstätigkeit letztlich auf die ausserhalb seiner Fachkompetenz liegende «limitierende psychiatrische Komponente» hin wies ( Urk. 6/166/4) . 4.4.3 Zusammenfassend setzte sich der b egutachtende Neurologe des H.___ eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Kopfbeschwerden auseinander und diagnostizierte , wie Dr. Q.___ , eine Migräne und darüber hinaus einen Kopfschmerz vom Spannungstyp. Das Beschwerdeausmass relativierte er dabei nachvollziehbar aufgrund des behandlu ngsanamnestisch nur beding t ausgewie senen Leidensdrucks, woran die unkritische Wiedergabe von subjektiv geklagten ( neurologischen und psychischen ) Beschwerden durch Dr. Q.___ keine Zweifel zu wecken vermag. Im Übrigen räumte der begutachtende Neurologe des H.___ im Anschluss an seine Ausführungen zu den Kopfbeschwerden und zum Rückenleiden ein, dass sich ke in Anhalt für eine Änderung der Symptomatik über die Zeit ergäbe . Die Dis krepanz zur früher attestierten 30%igen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht sehe er darin, dass man die reine Schmerzsymptomatik nicht berücksichtige. In diesem Zusammenhang hob er nochmals hervor, dass d ie beschriebenen Schmer zen im Rahmen der Begutachtung aufgrund der Präse ntation der Beschwerdefüh rerin nicht klar nachvollziehbar seien ( Urk. 6/124/22 f.). 4.5 4.5.1 Der psychiatrischen Beurteilung des H.___ ist im Einzelnen zu entnehmen, bis zum Unfall im Jahr 2001 habe soweit bekannt eine blande psychiatrische Anamnese bestanden. Danach habe die Beschwerdeführerin eine depressive und eine chro nische Schmerzstörung mit mehrfachen Exazerbationen und vielfachen Abklä rungen entwickelt, die mehrere Hospitalisationen zur Folge gehabt habe. Im wei teren Verlauf habe sich eine völlige Invalidität sowie eine schwere Essstörung ( Anorexie und Bulimie ) entwickelt. Es sei bis zu einer Gewichtsabnahme und Kachexie mit einem BMI von 12 kg/m 2 gekommen ( Urk. 6/124/24) . Aktuell imponiere die Beschwerdeführerin durch ein somatisch nicht vollständig erklärbares Schmerzsyndrom. Sie gebe eine sehr hohe Bewertung ihrer Schmerzen auf der Schmerzskala und ein diffuses Schmerzbild mit Ausdehnung fast auf den ganzen Körper an. Sie habe einen konstanten Schmerz und weise wenig Coping-Strategien im Umg ang mit demselben auf. Die eigene Leistungsfähigkeit werde als sehr niedrig eingeschätzt, auch im Vergleich zu r Alltagstätigkeit und Belast barkeit. Es sei von einer Symptomausweitung auszugehen, wie man sie häufig bei Patienten mit somatoformen Schmerzstörungen finde. Der Schmerz lasse sich insgesamt nicht ausreichend somatisch klären, weshalb von einer psychischen Überlagerung auszugehen sei. Zudem weise die Beschwerdeführerin entsprechend dem Gutachten der Klinik D.___ rezidivierende depressive Episoden auf. Anam nestisch seien mittelschwere und schwere depressive Episoden beschrieben. Aktuell imponiere sie durch eine leichte depressive Symptomatik und vor allem durch die von ihr angegeben en Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin verfüge aktuell über einen geregelten Alltag in ihrem Rahmen. Sie sei aktiv und funktionell praktisch wenig eingeschränkt , zumindest was die Tätigkeiten in der Freizeit und zu Hause betreffe. So wäre sie aktuell in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte grundsätzlich arbeitsfähig. Wieweit eine Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit jedoch bestehe, müsste anhand eines Arbeitsversuches eingeschätzt werden. Die Einschränkung beziehe sich vor allem auf die bestehende Schmerzstörung in Verbindung mit Schlafstörungen und vegetativen Störungen sowie mit einer leichten depressiven Symptomatik. Da es sich um eine rezidivierende depressive Störung handle, die wiederholt so beschrieben worden sei, müsse mit Rückfällen gerechnet werden ( Urk. 6 /124/24). Bis zum Unfall habe die Beschwerdeführerin regelmässig Stellen innegehabt, die ihrer Ausbildung entsprochen hätten. Danach sei es zur Entwicklung der beschriebenen depressiven und Schmerzsymptomatik, im späteren Verlauf in Verbindung mit einer schweren Essstörung gekommen. Heute verfüge sie über einen geregelten Alltag, sei hinsichtlich des Ressourcenprofils im Haushalt weit gehend arbeitsfähig. Sie sei in der Lage zur Planung und Organisation von Auf gaben und könne sich soweit bekannt an Termine halten ( Urk. 6 /124/25). 4.5.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. J.___ nahm hierzu – zusammen mit lic . phil. R.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP – in den Berichten vom 17. Oktober 2017 ( Urk. 6/170) und 1
- Oktober 20 18 (Urk. 9/1) Stellung. Dabei diagnostizierte sie (neben der in E. 3. 6 erwähnten, derzeit kompensierten Essstörung) abweichend vom H.___ -Gutachten eine schwere Persönlichkeitsstö rung mit abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F60.7/60.8) sowie psy chosomatischen Symptomen, eine nichtorganische Schlafstörung (ICD-10: F51.2) sowie Zwangsgedanken und Gedankenkreisen (ICD-10: F42.0). Dazu attestierte sie der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Velounfall im Jahr 2001 ( Urk. 6/170/1 f .; Urk. 9/1 S. 1 f. und 4 f.). Um die Therapie nicht zu gefährden , erstatteten die diplomierte Ärztin S.___ , Psychiatri e und Psychotherapie , und lic . phil. T.___ , eidg . aner kannte Psycho therapeutin ( Urk. 6/171/6) , welche die Beschwerdeführerin parallel zu Dr. J.___ und der Psychologin R.___ behandelten ( Urk. 9/1 S. 3 ) , nach reif licher Überlegung keinen Bericht . Daraus lässt sich weder etwas zu Gunsten noch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ableiten. 4.5.3 Es ist d a rauf hinzuweisen , dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgericht s 9C_668/2018 vom
- April 2019 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung ist dabei praxisgemäss die klini sche Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend . Eine Fremdanam nese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen sind häufig wünschenswert, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt sind unter anderem wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Com pliance des Exploranden erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Auch aus den neuen Qualitätsleitlinien für versi cherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes (vgl. die
- vollständige überarbeitete und ergänzte Auflage vom 1
- Juni 2016; in: SZS 2016 S. 435 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 2
- März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Behandlungspersonen ist zudem nochmals auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgut achten stets in Frage zu stellen, wenn die Behandlungspersonen zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4.5. 4 Mit Blick auf die von ihr vorgenommene diagnostische Zuordnung legte Dr. J.___ i m Bericht vom 1
- Oktober 2018 zutreffend dar, dass es für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zwingend sei, dass Symptome bereits ab Kindheit/Jugendalter feststellbar seien (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O.,1
- Aufl. 201 5 , Ziff. F60 S. 277). In der Folge vermochte sie allerdings nicht aufzuzeigen, dass sich bei der Beschwerdeführerin bereits früh das Verhaltens muster einer abhängigen oder narzisstischen Persönlichkeit sstörung entspre chend den ICD-10-Kriterien abzeichnete (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O.,1
- Aufl. 201 5 , Ziff. F60.7 S. 282 und Ziff. F60.8 S. 283) . Ferner führte Dr. J.___ aus , die Beschwerdeführerin habe der Psychologin gegenüber eine depressive Verstimmung und Essstörungen seit der Jugendzeit geschildert ( Urk. 9/1 S. 2 ) . Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Velounfall im Jahr 2001 eine psychiatrische Behandlung beanspruchte, handelt es sich hierbei um nicht objektivierbare Angaben, die zusammen mit der von den Vorbehandlern Dr. med. M.___ (vgl. Urk. 6/93/5 und 6/93/9) und Dr. med. U.___ (vgl. Urk. 6/124/62) beschriebenen Fixierung auf ein pathologisch niedriges Körpergewicht mit Gedankenkreisen ums Essen und übertriebener sportlicher Aktivität all enfalls auf eine Entwicklung der Anorexie über einen längeren Zeitraum hindeuten. Ein spe zifisches Verhaltensmuster im Sinne der von Dr. J.___ diagnostizierten kom binierten Persönlichkeitsstörung lässt sich darin nicht erkennen. W eiter erläuterte Dr. J.___ , die Beschwerdeführerin habe das 10. Schuljahr absolviert und ein Jahr gejobbt, weil sie keine Lehrstelle gefunden habe ( Urk. 9/1 S. 3) . Dies lässt entgegen ihrer Auffassung nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, es hätten massgebliche gesundheitliche , insbesondere psychische Probleme bestanden , zumal es für eine längere Lehrstellensuche unterschiedliche Gründe geben kann ( z.B. schlechtes Zeugnis, Lehrstellenangebot, Migrationshintergrund ). Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/4) aktenwidrig ist die Feststellung von Dr. J.___ , die Beschwerdeführerin habe sich nie länger in einen Betrieb integrieren können . So war sie von August 1994 bis September 1997 im gleichen Lehrbetrieb und ab Juni 1999 bis zum Unfall im August 2001 in der Y.___ AG tätig . Im Übrigen sind keine verhaltensbedingte n Konflikte am Arbeitsplatz aktenkundig. Die Stellenwechsel erklären sich damit, dass d ie Beschwerdeführerin einige Praktika im Hinblick auf eine berufliche Neu ausrichtung absolvierte, ihren Wohnsitz zu ihrem Ehemann verlegte oder sich andernorts besser e Möglichkeiten für ihr berufliches Fortkommen ausrechnete ( vgl. Urk. 6/66/25 f. und 6/7/29 ). 4.5.5 Bezüglich der Ausführungen von Dr. J.___ und der Psychologin R.___ zur Ehe der Beschwerdeführerin bleibt letztlich unklar, ob sich die Trennung vom Ehe mann oder umgekehrt der Druck in der Partnerschaft als belastend erwies (vgl. Urk. 9/1 S. 3 ; Urk. 6/170/6 Mitte) . Mit einer s chweren Persönlichkeitsstörung schwerlich vereinbar ist sicherlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während 15 Jahren eine soweit stabile Beziehung führte (vgl. Urk. 6/124/52 oben ) und vor Kurzem eine neue Beziehung eingegangen ist. Das von Dr. J.___ beschriebene Verhalten, wonach die Beschwerdeführerin einmalig (bei depressiver Verstimmung) mit einer Medikamentenintoxikation in appel l ativer Absicht und hernach mit der Androhung von Essensverweigerung oder der Klage über körperliche Beschwerden ihren getrenntlebenden Ehemann dazu bringt, sich um sie zu kümmern, aber alles wieder in Ordnung ist, sobald ihr neuer Freund Zeit für sie hat, vermag allein keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden zu begründen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschwerde führerin den Hund zuerst unbedingt haben will, ihn dann aber als zu belastend dem Ehemann zurückgibt (vgl. Urk. 9/1 S. 3 f.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie ein derartiges Verhalten bereits früher oder auch gegenüber anderen Per son en gezeigt hat . Es lässt sich daher nicht mit genügender Gewissheit ausschlies sen, dass es sich hierbei nicht bloss um ein antrainiertes und damit steuerbares Verhalten gegenüber dem Ehemann handelt, zumal sich dieses aus Sicht der Beschwerdeführerin bis anhin bewährte. Soweit aus dem H.___ -Gutachten und den Berichten von Dr. J.___ ersichtlich, kam es seit Aufnahme der Behandlung bei Dr. J.___ im Januar 2014 (mit Ausnahme der erwähnten Medikamenteninto xikation Anfang Mai 2014, Urk. 6/124/67) jedenfalls nicht mehr zu einer nen nenswerten depressiven Episode, einer erneuten Essstörung oder einer relevanten Schmerzstörung. 4.5. 6 Insgesamt vermochten Dr. J.___ und die Psychologin R.___ also k ein tiefgrei fende s Verhaltensmuster darzutun , d as bereits im Jugendalter einsetzte , sich i m Erwachsenenalter dauerhaft manifestierte und sich in vielen persönlichen und sozialen Situation en als eindeutig unpassend erw ies . Es wäre denn auch zu erwarten, dass eine solch s chwere Persönlichkeitsstörung in die Berichte der zahl reichen Vorbehandler Eingang gefunden hätte. Erwähnt wurden im Bericht von Dr. M.___ vom 2
- Dezember 2011 indessen nur zwanghafte und ängstliche Per sönlichkeitszüge sowie Perfektionismus (Urk. 6/93/9) , ähnlich wie zuvor im Bericht der Rehak lini k B.___ vom
- Juli 2003 ( Urk. 6/19/3) . Dr. J.___ und die Psychologin R.___ brachten insgesamt weder wesentliche, im H.___ -Gutachten übersehene Aspekte vor, noch stellten sie jene Tatsachen in Abrede, welche für die gutachterliche Einschätzung ausschlaggebend waren . So bestätigten letztlich auch sie , d ass die Beschwerdeführerin, wenn wenig Druck da sei, in ihrer Freizeit wenig eingeschränkt sei. Sie mache Hotelpromotionen, wo viele coole Aktivitäten angeboten würden, oder Yoga-Wochen, überall auf der Welt (USA, Sahara, Malediven etc.; vgl. Urk. 9/1 S. 4). Dass die Beschwerdefüh rerin über Jahre, wenn auch in sehr geringem Umfang, für das Mod emagazin « V.___ », das ihr Ehemann verlegt ( vgl. Urk. 6/93/9 und 6/124/ 19 ), tätig war, wurde von den Behandlungspersonen d abei noch nicht berücksichtigt. Ein deut licher subjektiver Leidensdruck , wie er zumindest bei der postulierten schweren Ausprägung der Persönlichkeitsstörung (wie auch einer relevanten Schmerz - oder Schlaf störung) zu erwarten wäre, ist deshalb nicht ersichtlich . Der fehlende Leidensdruck dürfte letztlich auch der Grund dafür sein, d ass sich die Beschwerdeführerin nach Angaben von Dr. J.___ bis anhin nicht hospita lisieren respektive n ur bedingt auf die Behandlung einliess (Absage von Terminen wegen Migräne respektive Behandlungsabbruch bei Konfrontationen mit ihrem Verhalten , Urk. 9/1 S. 4 ). Auch darin ist also nicht ohne weiteres ein persönlich keitsimmanentes Verhaltensmuster zu sehen. Der Bericht der Rehak lini k B.___ zur stationären Rehabilitation im Juni 2003 deutet zudem auf einen Zusammen hang zwischen den Essgewohnheiten der Beschwerdeführerin und ihrer ableh nenden Haltung gegenüber weiteren stationären Aufenthalten hin (vgl. Urk. 6/19/3 oben), auch wenn sie selbst auf schlechte Erfahrungen mit unfreund lichem Pflegepersonal hinwies ( vgl. Urk. 6/66/67 f.) . Abschliessend sei angemerkt , dass das psychische Leiden bis anhin – auch nach Darstellung der Behandlungspersonen ( z.B. Urk. 6/170/6 Psychologin R.___ , Urk. 6/124/61 vorbehandelnde Psychiaterin Dr. med. U.___ ) – k einen kontinuierlich en Verlauf zeigt , sondern vielmehr d urch psychosoziale Faktoren geprägt erscheint : Velounfall mit Nichtantritt der neuen Arbeitsstelle (Jahre 2001/2002 ) , Tod der S chwester mit Verlust des Kontakt s zu deren Kindern (Jahr 2005 ) , Wegzug der Eltern und der besten Freundin ins Ausland (J ahr 2008 ) sowie Schulterverletzung (vgl. Urk. 6/124/79) und Trennung vom Ehemann (Jahre 2013/2014 ) . 4.6 Zusammenfassend habe n sich die H.___ - Gutachte r umfassend zu den geklagten somatischen, psychosomatischen und psychischen Beschwerden geäussert. Ihre Beurteilung beruht a uf einer ausführlichen Untersuchung, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation – nicht zuletzt unter Berücksichtigung des weder in der Untersuchung noch im Alltag spürbaren Leidensdruck s – ein. Die Schlussfolgerungen sind entsprechend sorgfältig und nachvollziehbar begründet (vgl. zu den beweis - rechtlichen Anfor derungen: BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Die nachgereichten Berichte von Dr. Q.___ , Dr. J.___ und der Psycho therapeutin R.___ vermögen daran keine hinreichenden Zweifel zu wecken. Insbesondere bestehen nicht genügend Indizien für ein krankheitswertiges Verhaltensmuster, das Anlass für eine erne ute psychiatrische Begutachtung geben würde. In diesem Sinne erweist sich der gemeinsame Bericht von Dr. J.___ und der Psycho therapeutin R.___ vom
- Oktober 2018 mit Beilagen ( Urk. 9/1- 4 ) auch nicht als f ür die Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich im Sinne von Art. 45 Abs. 1 A TSG, weshalb sich keine Kostenübernahme der Berichterstattung zu Lasten der B eschwerdegeg nerin rechtfertigt. Damit ist von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten, kaufmännischen Tätigkeit auszugehen. Bereits im Gutachten der Klinik D.___ wurde – bevor die Anorexie eine Erwerbstätigkeit verunmöglichte – mittelfristig eine berufliche Tä tigkeit im Umfang von 50 bis 70 % als erstre benswert er achtet ( Urk. 6/66/46).
- 5.1 5.1.1 Im H.___ -Gutachten wurden d er Beschwerdeführerin Einschränkungen im Rahmen der Schmerzstörung in Verbindung mit den Schlaf- und vegetativen Störungen sowie einer leichten depressiven Symptomatik attestiert (vgl. E. 4.5.1). Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Gemäss der Rechtsprechung ist dieses auch nicht entbehrlich, wenn aus medizinischer Sicht nur eine geringfügige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, die von vornherein keinen ren tenrelevanten Invaliditätsgrad zu begründen vermag (vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_309/2018 vom
- August 2018 E. 5.3.2). 5.1.2 Es bleibt anzumerken, dass das Bundesgericht in BGE 140 V 290 E. 3.3.1-2 die Frage offen liess , ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zählt, die mit etab lierten Methoden objektiviert werden können. Es wies darauf hin, dass Abklä rungs - und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung von allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebenden Lebensbereichen wie Freizeitver halten oder familiäres Engagement erfordern würden. Darüber hinaus stellte es in BGE 143 V 418 E. 8.1 klar, dass das strukturierte Beweisverfahren einer Auf teilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegenstehe, da es auf einer ergeb nisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiere. Eine Ausscheidung einzelner Beschwerden wegen fehlender invaliden versicherungsrechtlicher Relevanz wäre nicht zielführen d . Störungen würden daher unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhem mende Wirkung beizumessen sei. 5.1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht schliesslich wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis tenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeits entwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfakto ren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 2.2.1). 5 .2 5.2.1 Beim Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zu beachten, dass i m Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 : F45.40), bei welcher ein andauern der, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht, bei der diagnosti zierten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren ana tomischen Regionen beschrieben wird . Letzterer fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad (BGE 140 V 106 E. 4.2). Die Diagnose setzt aber immerhin voraus, dass der Schmerz «in klinisch bedeutsamer Weise» Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen her vorruft (BGE 143 V 418 E. 5.1). Diesbezüglich ist auf die dargelegten gutachterlichen Feststellungen (vgl. E. 4.3.2, 4.4.1 und 4.5.1) und die Erwägungen zu den Anga ben der Behandler (vgl. E. 4.5.6) hinzuweisen, wonach ein Leidensdruck sowohl in der Begutachtungssituation als auch im Alltag nur wenig spürbar ist. Der Indikator der diagnoserelevanten Befunde erweist sich damit als nur geringgradig ausgeprägt. K omorbiditäten sind mit der leichten depressiven Symptomatik und den ( zumin dest ) angegebenen Schlafstörungen , den geklagten Kopfbeschwerden und Schwindelanfällen , dem zervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom sowie dem schwierigen Essverhalten zwar gegeben , deren ressourcenhemmende Wirkung ist aber aufgrund des zum aktuellen Ausmass der einzelnen Leiden Dargelegten (vgl. E. 3. 6 , 4.3, 4.4 und 4.5) z u relativieren . Eine Behandlungsresistenz im Sinne des Scheiterns einer indizierten und lege artis durchgeführten Therapie ist nicht erwiesen , zumal sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin, obschon sie sich nur bedingt auf die Behand lung einliess (vgl. E. 4.5.6), deutlich besserte . Eingliederungsmassnahmen wurden s eitens der Beschwerde gegnerin nach der letzten Rentenzusprache keine mehr durchgeführt. Positiv zu vermerken ist , dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit , wenn auch in sehr geringem Umfang, für das von ihrem Ehemann heraus gegebene Modemagazin arbeitete (vgl. E. 4.5.6). 5.2.2 Im H.___ -Gutachten wurden ferner keine strukturellen Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik oder eine erhebliche Störung komplexer Ich-Funktionen thematisiert . Dies trifft auch auf die übrigen medizinischen Unterlagen zu – mit Ausnahme der erwähnten zwanghaften, ängstlichen und per fektionistischen Persönlichkeitsanteile in den Bericht en von Dr. M.___ und der Rehaklinik B.___ ( vgl. E. 4.5.6 ). Soweit Dr. J.___ im Gegensatz dazu eine schwere Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, kann ihr nach dem unter E. 4.5 Ausgeführten nich t gefolgt werden. Es kann daher im Rahmen des Komplexes «Persönlichkeit» nur berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeit der Beschwer deführerin den Umgang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden und die beruf liche Eingliederung eher erschwert als begünstigt. 5.2.3 Ein sozialer Rückzug ist zudem klar zu verneinen. Die Beschwerdeführerin verfügt mit Blick auf den Komplex «sozialer Kontext» über ausreichend Kontakte in- und ausserhalb des familiären Umfeldes. So geht sie zahlreiche n Aktivitäten nach, sowohl unter der Woche als auch im Urlaub, hat einen neuen Partner , trifft sich mit Freundinnen und wird von ihrem getrenntlebenden Ehemann finanziell wie auch emotional unterstützt (vgl. Urk. 6/124/41 und 6/124/52 ; Urk. 9/1 S. 3 f. ) . 5.2.4 Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Gesichtspunkt der «Kon sistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4). Das soziale Umfeld , welches in der Vergangenheit wiederholt zu belastende n Momenten führte (Tod der Schwester, Wegzug ver trauter Personen, Trennung vom Ehemann), stellt nach dem soeben Ausgeführten heute wieder eine Ressource dar . Zudem ist nochmals zu wiederholen, dass keine massgeblichen psychisch en respektive schmerz bedingten Einschränkungen im Alltag de r Beschwerdeführer in ersichtlich sind. Sie verfügt über einen struktu rierten Tagesablauf, macht Hausarbeiten, reist viel, pflegt soziale Kontakte , betreibt regelmässig Sport und schrieb zumindest im Zeitpunk t der letzten Begut achtung ab und zu für das Modemagazin ihres Ehemannes (vgl. Urk. 9/1 S. 4; Urk. 6/124/41 ). Bei diesem Indikator ist auch zu beachten, dass soziale Belastun gen, soweit diese direkt e negative funktionelle Folgen zeitigen, ausgeklammert bleiben (BGE 141 V 281 E . 4.3.3). Inwieweit dies in der Vergangenheit auf das psychische Leiden der Beschwerdeführerin zutraf, kann dahingestellt bleiben . Aktuell jedenfalls sind keine psychosozialen Faktoren mit Auswirkungen auf den Gesundheitszustand ersichtlich. Schliesslich wurden die Behandlungsoptionen in verschiedener Hinsicht nicht ausgeschöpft (vgl. E. 4.4.2 und 4.5.6). Zum einglie derungsanamnestischen Leidensdruck sind mangels entsprechender Massnahmen keine Aussagen möglich.
- 3 Demnach lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit auch aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschät zungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – eine höchstens leicht reduzierte Arbeitsfähig keit bestätigen . So gehen die zuletzt behandelnde (vgl. Urk. 9/1 S. 4) und implizit auch die begutachtende Psychiaterin des H.___ (vgl. Urk. 6/124/54 mittlerer Abschnitt) davon aus , dass aktuell keine Einschränkungen bestehen, solche aber allenfalls bei Aufkommen von Druck auftreten könnten. I n diesem Z usammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr jederzeit freisteht, sich im Falle einer gesundheitlichen Verschlechterung erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anzumelden. Demge genüber begründet d ie langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt, mit der im H.___ -Gutachten das vorgeschlagene drei- bis sechsmonatige Training im geschützten Rahmen begründet wurde (vgl. Urk. 6/124/25) , vorliegend keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung. So hat die Beschwerde führerin trotz erstmaliger Renteneinstellung Anfang 2017 ( Urk. 6/136) und dem Anbieten von Eingliederungsmassnahmen bereits im Oktober 2016 (vgl. Urk. 6/132/7) bis anhin kein en Eingliederungswille n dokumentiert . Zudem sind ihr di e angestammte Tätigkeit und ein hohes Arbeitspensum zumutbar , was die Stellensuche zusammen mit der ihr noch verbleibenden l ä nge re n Erwerbsdauer und der periodisch ausgeübten Tätigkeit für das Modemagazin , das ihr Ehemann verlegt, nicht in besonderem Ausmass erschwert .
- Zusammenfassend hat sich somit die der Rentenverfügung vom 2
- November 2009 zugrundeliegende Anorexie deutlich gebessert. G estützt auf das H.___ -Gut achten vom 2
- September 2015 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin in ihrer angestammten Tätigkeit medizinisch-theoretisch wieder zu 80 % arbeitsfähig ist , was sich auch im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens bestätigen lässt . Die rechnerische Vereinfachung beim Einkommensvergleich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 1
- April 2017 E. 3.2.1) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet und auch kein leidens bedingter Abzug geltend gemacht (vgl. insbesondere zu einer allfälligen psy chisch bedingt verstärkten Rücksichtnahme seitens von Vorgesetzten und Arbeitskollegen : Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2) . Damit ist vom neu ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen , der keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente gibt. Die Beschwerde ist folg lich abzuweisen.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800 .-- festzusetzen und entspre chend dem Verfahrensausgang vollumfänglich de r Beschwerdeführer in aufzuer legen . Bei diesem Verfahrensausgang besteht überdies kein Anlass, dem Gesuch der Beschwerdeführerin stat tzugeben, ihr die Kosten des Berichts von Dr. J.___ und der Psychotherapeutin R.___ zu ersetzen (vgl. Urk. 8). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Übernahme der Kosten des Berichts von Dr. med. J.___ und der Psycho therapeutin R.___ vom 1
- Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 800 .-- wird abgewiesen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00695
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 4. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren
1976, verfügt über eine Aus bildung als kaufmännische Angestellte ( Urk. 6/1/4). Als solche arbeitete sie ab Juni 1999 in einem 80%-Pensum bei der Y.___ AG ( Urk. 6/3 ). Nach einem Fahrradunfall am 8. August 2001 ( Urk. 6/7/39) wurden im Stadtspital Z.___ eine Gehirnerschütterung mit Galeahämatom , eine Fraktur des linken Wadenbeins und ein beginnendes Logensyndrom im Unterschenkel links diag nostiziert ( Urk. 6/7/69).
Am 1 3. August 2001 erging eine Schadensmeldung an den Unfallversicherer, die Suva ( Urk. 76/7/78). Diese richtete in der Folge Leis tungen aus. A m 1 6. Oktober 2001 unterzeichnete die Versicherte einen Arbeits vertrag bei der A.___ AG für ein Vollzeitpensum und kün digte ihre bisherige Arbeitsstelle . Bei Anstellungsbeginn im Januar 2002 beendete die A.___ AG das Arbeitsverhältnis ( Urk. 6/7/29 , 6/7/54 ff. und 6/7/71 ) . 1.2
I m August 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1).
Diese tätigte in der Folge erwerbliche und ärztliche Abklärungen und zog das Akten dossier der Suva bei ( Urk. 6/3 ff.). Es folgte eine stationäre Rehabilitation der Versicherten in der Rehaklinik
B.___ im Juni 2003
( Urk. 6/19). Ab Herbst 2003 arbeitete
die Versicherte
in einem 50%-Pensum als Bookerin bei einer Mode l agentur ( Urk. 6/28/3) . Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2003 hielt die IV-Stelle fest, berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich , und wies das Leistungsbegehren ab ( Urk. 6/27).
Nach erneutem Stel lenverlust meldete sich die Versicherte im Mai 2004 wieder um bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/34).
Ab Juli 2004 absolvierte sie einen therapeu tischen Arbeitsversuch mit einem P ensum
von 30 %
in der F irma ihres damalige n Lebenspartner s und spätere n Ehemann es , unterstützt durch die
C.___ AG ( Urk. 6/39/2 und 6/47/ 4 ff. ) . Mit
Verfügung en vom 7. Januar 2005 und
28. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf be rufliche Massnahmen ( Urk. 6/40)
und lehnte eine Kostengutsprache für spe zielle Büromöbel ab ( Urk. 6/58). M it weiterer Verfügung vom 19. April 2006 sprach sie ihr
sodann rückwirkend ab 1. August 2002 eine einstweilen bis zur polydisziplinären Begutachtung vom 30. November 2005 befristete ganze Invali denrente zu ( Urk. 6/59 ;
vgl. auch
Urk. 6/57).
Das von der Suva bei der Klinik D.___ in Auftrag gegebene neurologische, psy chiatrische und neuropsychologische Gutachten datiert vom 2 5. Juli 2006 ( Urk. 6/66/14 ff.). Darin wu rde eine weitere s tationäre Behandlung empfohlen ( Urk. 6/66/43 f. und 6/66/46) . Die Versicherte
lehnte einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik E.___
indessen wiederholt schriftlich ab ( Urk. 6/70/18-32) und erschien am 3 1. Oktober 2007 nicht zum geplanten Eintritt
( Urk. 6/70/14).
Ende 2007
liess sich die Versicherte
in der F.___ AG abklären und nahm dort ab Mitte Mai 2008 ein von der Suva mitfinanziertes ( Urk. 6/70/4) persönliches Coaching wahr ( Urk. 6/70/7
f. und 6/70/12) . Dieses wurde Mitte Juni 2008
abge brochen ( Urk. 6/70/1 f.).
Schliesslich wurde die Versicherte a b August 2008 wegen
einer Essstörung im Universitätsspital G.___
behandelt und von den dortigen Ärzten
als nicht rehafähig beurteilt ( Urk. 6/73/2).
Hierauf sprach die Suva d er Versicherten mit Verfügung vom
5. Mai 2009 rückwirkend ab 1. Mai 2009 eine unbefristete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu , verneinte indessen einen A nspruch auf eine Integritätsentschädigung
( Urk. 6/76).
Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 7. Mai 2009 ( Urk. 6/77/7) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 7. August 2009 eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer regelmässi gen fachärztlichen psychiatrischen Behandlung ( Urk. 6/78) und sprach ihr mit Verfügung vom 2 7. November 2009 rückwirkend ab 1. Dezember 2005 ebenfalls eine unbefristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/86). 1. 3
Im Herbst 2011 liess die IV-Stelle die Versicherte einen Revisionsf ragebogen aus füllen ( Urk. 6/90) und holte Berichte bei der Hausärztin ( Urk. 6/92) und de m behandelnden Psychiater ( Urk. 6/93/5 -10 ) ein, die sie dem RAD zur Stellung nahme vorlegte ( Urk. 6/95/2 f.). Alsdann bestätigte sie die bisherige ganze Rente mit formloser Mitteilung vom 2. Februar 2012 ( Urk. 6/96). 1. 4
Am 2 6. Februar 2014 liess die IV-Stelle die Versicherte einen weiteren
Revisions f ragebogen aus füllen ( Urk. 6/98). Zudem holte sie einen Bericht bei d er en Haus ärztin ( Urk. 6/109) und dem letztbekannten behandelnden Psychiater ein (Urk. 6/102). In der Folge gab die IV-Stelle ein internistisches, neurologisches, psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten in Auftrag, das
am 28. Sep tember 2015 von der H.___ e rstat tet wurde ( Urk. 6/124). Der RAD nahm dazu am 2 9. September 2015 Stellung ( Urk. 6/132/5 f.). Am 8. November 2016 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, welcher der Versicherten nicht zugestellt werden konnte ( Urk. 6/134-135) . Die IV-Stelle verfügte hierauf die Einstellung der Rente ( Urk. 6/136) , wogegen die Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungs - gericht des Kantons Zürich erhob ( Urk. 6/142/3 ff.) . Dieses schrieb den Prozess-Nr. IV.2017.00187
mit Ver fügung
vom 5. April 2017 als gegenstandslos geworden ab, nachdem die IV-Ste lle den angefochtenen Entscheid wegen eines Verfahrensmangels wiedererwä gungsweise aufgehoben hatte ( Urk. 6/147) und der Versicherten die bisherige Rente weiter ausrichtete ( Urk. 6/149).
1.5
Mit Vorbescheid vom 1 3. Juni 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten wie derum die Einstellung der Rente an ( Urk. 6/154) . Dagegen liess diese , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Einwand erheben ( Urk. 6/162). Infolgedes sen holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein ( Urk. 6/164/6 f., 6/166 , 6/168/2 , 6/170 und 6/171/6 ) . Zu diesen äusserte sich Rechtsanwal t Ausfeld mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 unter Hinweis darauf, dass bei der Versicherten eine Operation wegen eines Bandscheibenvorfalls anstehe ( Urk. 6/177).
In diesem Z usammenhang verlangte die IV-Stelle nochmals neue Arztberichte ein ( Urk. 6/182 und 6/184/7 ff.) und holte schliesslich ein e weitere Stellungnahme des RAD ein ( Urk. 6/185/6 f.). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 h ob die IV-Stelle die Rente der Versicherten auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung
auf und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die sen Entscheid die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 ).
2.
Dagegen
erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 9. August 2018 Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Rentenanspruch verfüge; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle ( Urk. 1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Ein gabe vom 31. Oktober 2018 (Urk.
8) reichte die Ver sicherte
eine von ihren Behandlern verfasste S tellungnahme zum psychiatrischen Teilgutachten des H.___ , einschliesslich medizinischer Literatur, nach ( Urk. 9/1- 4 ) und verlangte, dass die ihr diesbezüglich angefallenen Kosten von Fr. 800.— ( Urk. 9/5) von der IV-Stelle übernommen würden ( Urk. 8 ). Zu den neuen Unter la gen äusserte sich di e IV-Stelle mit Eingabe vom 22. November 2018 ( Urk. 11). Diese wurde der Versicherten am 2 3. November 2018 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Änderung, die sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Anspruchs (ein Viertel, ein Zweitel , drei Viertel, ganze Rente; Art. 28 Abs. 2 IVG) auswirkt (BGE 134 V 131 E. 3).
Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Ver hältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1). D azu gehört nament lich der Gesundheitszustand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140; 9C_410/2015 vom 1 3. November 2015 E. 2). Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Sympto matik (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 1 5. März 2016 E. 6.1, in: SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10; vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Aus einer anderen Diag nose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizi nischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.4.2; 9C_330/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2). Umgekehrt ist – bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand - eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, di e zu einer Verbesserung der A rbeitsfähigkeit führt , revisionsrechtlich von Bedeutung
(BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 1 3. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwä gung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2). 1.2
S ind weder die Rückkommensgründe der materiellen Revision ( Art. 17 ATSG) noch der Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben, ermöglicht es zudem lit . a. Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; 6. R evision, erstes Massnahmenpaket), innert drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten Renten, die zufolge organisch nicht erklärbarer Schmerzzustände zugesprochen wurden, nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu überprüfen. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 ATSG wurde per 1. Januar 2008 an die zu den somatoformen Schmerzstörungen begründete Rechtsprechung (BGE 130 V 352) angepasst und statuiert seither den Grundsatz, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn diese aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3
Die Revision nach Art. 17 ATSG, die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und die Überprüfung nach der Schlussbestimmung stellen dabei (bloss) verschie dene rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand « Abänderung des Ren tenanspruchs » dar. Hat der Versicherungsträger die Rente mit einer unzutreffen den Begründung herabgesetzt oder aufgehoben, führt aber die richtige Begrün dung zum gleichen Ergebnis, so ist die Verfügung zu bestätigen (Urteil 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.3 [SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53]; vgl. zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, die bisherige Rente sei gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision überprüft worden . So dann gehe aus dem H.___ -Gutachten hervor, dass sich die Anorexie sowie die depressive Symptomatik seit der letzten Rentenrevision verbessert hätten. Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit sei nachvollziehbar. So lasse sich a nge sichts des Aktivität en niveaus und der Ressourcen kein erhöhter Leidensdruck begründen , der es rechtfertige, von eine m invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen . Aus den nachträglich zu den Akten genommenen medizinischen Unterlagen ergäben sich gemäss der RAD- Stellungnahme vom 19. Juni 2018 keine Hinweise auf wesentliche neue, von den Gutachtern nicht berücksichtigte medizinische Sachverhalte ( Urk. 2). Eine Persönlichkeitsstörung sei trotz langjäh riger Behandlung und Begutachtung in den Vorakten
nie festgestellt worden ( Urk. 11). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt hingegen dafür, es sei auf die nachträglich einge gangen en Berichte des Z entrums I.___ und der behandelnden Psy chiaterin
Dr. med. J.___ a bzustellen . Letztere habe i nsbesondere eine Persön lichkeitsstörung diagnostiziert und auf die sofortige Zunahme diverser Symptome in Drucksituationen hingewiesen. Dass sie den Alltag bewältigen könne, bedeute daher nicht, dass ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei . Die Weigerung der parallel behandelnden Psychiaterin
S.___
wegen einer möglichen Gefährdung der Therapie überhaupt Bericht zu erstatten, lasse immerhin darauf schliessen, dass die Weiterführung der Thera pie notwendig sei. Das psychiatrische Teilgut achten des H.___ weise somit verschiedene Mängel auf. So habe das zweite Behandlungsverhältnis keinen Eingang gefunden und seien keine Auskünfte bei Dr. J.___ eingeholt worden. Die etwa einstündige Begutachtung stelle nur eine Art Standortbestimmung dar. Immerhin habe die H.___ - Gutachterin selbst vorbe halten , dass die konkrete Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit anhand eines Arbeitsversuches eingeschätzt werden müsste n , wobei für das Training drei bis sechs Monaten zu veranschlagen sei en ( Urk. 1). 3. 3.1
Den Erwägungen der Verfügung vom 2 7. November 2009, mit welcher der Beschwerdeführer in ab 1. Dezember 2005 eine unbefristete ganze R ente zuge sprochen wurde, sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, welche invalidisie renden Leiden hierbei berücksichtigt wurden ( Urk. 6/86). Gleiches gilt für die formlose Mitteilung vom 2. Februar 2012, mit der die letzte Rentenrevision abgeschlossen und die ganze Invalidenrente bestätigt wurde ( Urk. 6/96). 3.2
Die Experten der Klinik D.___
waren im neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Gutachten vom 2 6. Juli 2006
zum Schluss gekom - men , dass bei der Beschwerdeführerin ein chronifiziertes , zervikozephales und
-brachiales sowie ein vertebragenes Schmerzsyndrom nach einem Halswirbel - säulen (HWS)-Beschleunigungstrauma im August 2001 ohne Anhaltspunkte für eine Myelonaf f ek tion , eine periphere-neurogene L ä sion oder eine relevante ossäre beziehungs weise lig a mentäre L ä sion bestehe. Ein initiales Schädel-Hirn-Trauma sei am ehes ten als com m otio cerebri und nicht im Sinne einer substantiellen Hirnschädigung einzustufen. Die von ihr erlebten Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten und auch testpsychologisch auffälligen Einschränkungen müssten somit im Rah men des chronifizierten Schmerzsyndroms interpretiert werden. Zeitweise hätten bei rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden auch depressive Zustandsbilder eine Rolle gespielt, welche jedoch aktuell nicht im Vor dergrund stünden . Vorbekannt sei e ine klassische, vor allem mensa s s oziierte Mig räne ( Urk. 6/66/44 und 6/66/39).
Den aktuellen Grad der beruflichen Einschränkung sehe man auf der Basis der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde zurzeit bei einer 30%igen Arbeits fähigkeit. Allerdings müsse festgehalten werden, dass vormals zwei Arbeitsver such e mit diesem Pensum gescheitert seien. Dieser Frage müsse somit (bei noch nicht ausgeschöpftem Rehabilitationspotential, vgl. Urk. 6/66/43) gegebenenfalls im Anschluss an die vorgeschlagene mehrwöchige stationäre multidisziplinäre Rehabilitationsbehandlung erneut nachgegangen werden. Mittelfrist ig halte man eine berufliche Tätigkei t im Rahmen von 50 bis 70 % für erstrebenswert ( Urk. 6/66/46). 3.3
Der RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Praktischer Arzt, kam in seiner Stellungnahme vom 1 3. Juli 2007 zunächst zum Schluss , dass anhand der Aktenlage sechs Jahre nach einer Gehirnerschütterung und eine r
HWS-Distorsion ohne nachweisbare struk turelle Schäden und bei laut Gutachten der Klinik D.___
nachh altig gebesserter depressiver Symptomatik ein invalidenversicherungsrechtlich-relevanter Gesundheitsschaden in den letzten Jahren nicht nachvol lzogen werden könne. Die Unfalla kten enthielten mit dem kreisärztlichen Bericht vom 1 7. Mai 2002 Hinweise auf ein nicht konsistentes Bild. Der Verlauf in den letzten Jahren (trotz der Unfähigkeit zur Führung des Haushaltes besuche die Versicherte regelmässig Fitnessstudios, habe geheiratet und gebe an, dass es tip p top p
gehe und die sozi alen Kontakte seit dem Unfall unverändert seien etc.) lasse bei gleichzeitigem Fehlen objektiver pathologischer Befunde eine Überprüfung notwendig erschei nen. Zunächst könne die angekündigte stationäre Abklärung in der Rehaklinik E.___ abgewartet werden ( Urk. 6/77/5).
Am 2 7. Mai 2009 hielt derselbe RAD-Arzt fest , laut hausärztlichem Bericht vom 3. Oktober 2008 (vgl. Urk. 6/73/7) habe die Beschwerdeführerin seit Oktober 2007 eine zunehmende Anorexie entwickelt, welche ein besorgniserregendes Stadium erreicht habe. Es bestünden eine Hepatopathie und ein Muskelabbau, begleitet von zunehmender Bradykardie und Absinken der Kerntemperatur . D er BMI betrag e 13,1 kg/m 2 . Gemäss Attest des G.___ vom 2 2. Dezember 2008 (vgl. Urk. 6/73/2) bestehe eine schwere Anorexia nervosa , di e eigentlich stationär behandelt werden müsste. Die Versicherte sei nicht reha bilitations fähig. Laut Bericht des behandelnden Psychiaters aus dem Jahr 2008 (vgl. 6/73/8) habe das Gewicht anfangs der Behandlung im Jahr 2003 ca. 38 kg betragen. Seit Oktober 2007 bestehe eine manifeste Essstörung.
Anhand der Aktenlage sei der Verlauf der Arbeits un fähigkeit seit 1. Dezember 2005 daher folgendermassen einzuschät zen: Bis September 2007 habe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit analog dem umfassenden Gutachten der Klinik D.___ bestanden. S eit Oktober 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht werde eine regelmässige fachärztliche psychiatrische Behandlung zur Auflage empfohlen ( Urk. 6/77/7). 3. 4
Am Ende der letzten Revision führte der RAD-Arzt Dr. med. L.___ , Prakti scher Arzt, am 25. Januar 2012 aus , der behandelnde Psychiater diagnostiziere
im Bericht vom 2 0. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/93/5 ff. und 6/93/9f. ) eine Ano rexia nervosa , restriktiver Typus, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Als Defizite würden Schwierigkeiten bei der Konzentration, ein verminderter Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit angegeben. Seit der letzten Beurteilung habe die Beschwerdeführerin ihr Gewicht und den BMI steigern können. Sie versuche, an 1 bis 2 Tagen pro Monat im Betrieb des Ehemannes mitzuarbeiten. Es werde angenommen, dass die Arbeits fähigkeit mit einer weiterführenden, aber intensiven Therapie positiv beeinflusst werden könne. Aktuell werde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf 100 % geschätzt. Diese Angaben seien nachvollziehbar und die Einschätzung plausibel. Es sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 6/95/2).
Ergänzend ist dem erwähnten Verlaufsbericht
von
Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren BMI von 12,5 kg/m 2 im Jahr 2009 auf 17,1 kg/m 2 steigern konnte. Indessen leide sie weiterhin unter Körperbildungsstörungen, Gedankenkreisen ums Essen, übertriebener körperlicher Aktivität und Amenorrhoe . Die depressiven Symptome seien rezidivierend. Aufgrund der stagnierenden Fortschritte werde auf ein Set ting von zwei Gesprächen wöchentlich erhöht ( Urk. 6/93/5 f.) 3. 5
Mit der Rentenzusprechung im Rahmen der Verfügung vom 27. November 2009 wie auch der formlosen Mitteilung vom 2. Februar 2012 ( nach Auslaufen der be fristeten Rente am 30. November 2005 ) trug die Beschwerdegegnerin demnach i n erster Linie der seinerzeit manifesten und erheblich ausgeprägten Essstörung der Beschwerdeführerin Rechnung . Der Rückkommensgrund der Wiedererwä gung, der eine zweifellose Unrichtigkeit der Leistungszusprechung voraussetzt, fällt in diesem Kontext ausser Betracht. Jedoch handelt es sich bei der Essstörung auch nicht um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwer debild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von
lit . a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision .
Zu den psychosomatische n Leiden – und nur auf solche ist die genannte Schluss bestimmung entsprechend ihrem klaren Wortlaut und trotz des nach der aktuellen Rechtsprechung umfassenderen Anwendungsbereichs des sog. strukturieren Beweisverfahrens (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 und 7) anwendbar – gehören recht sprechungsgemäss etwa die anhalte somatoforme Schmerzstörung, die Fibromy algie, das chronische Müdigkeitssyndrom oder das Schleudertrauma ohne orga nisch nachweisbare Funktionsausfälle (vgl. Auflistung in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), nicht aber Persönlichkeitsstörungen oder Suchtproblematiken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweisen ). Gemäss den diagno stischen Leitlinien der ICD-10- Klassifikation sind die klinischen Merk mal des Syndroms bei der Anorexia nervosa
leicht erkennbar, so dass die Diag nose mit einem hohen Grad an Übereinstimmung zwischen verschiedenen Klini kern gestellt werden kann
(vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO] , Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag nostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl. 201 5 , Ziff. F50.0 S. 2 4 3 ). Es kann folglich nicht von einem unklaren Beschwerdebild gesprochen werden ( vgl. dazu a uch M üller, in Jürg P au l Müller/Matthias Kradolfer , IV-Gutachten 2012 , S. 52 und 83 mit Hinweisen auf die parlamentarische Debatte, abrufbar unter https://www.djs-jds.ch/images/stories/rechtsgutachten_muller-kradolfer_12_2012.pdf ).
Eine, wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einlei tend erwähnte, Rentenrevision unter dem T itel von lit . a SchlB IVG 6. IV-Revision wäre deshalb nur zulässig, wenn die Essstörung die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärken und es sich nicht um einen sog. Mischsach verhalt handeln würde, bei dem eine exakte Abgrenzung von unklaren sowie klaren Beschwerdebildern und ihren Folgen für die Arbeitsfähigkeit nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_619/2017 vom 2 8. Juni 2018 E. 3.3 mit diversen Hinweisen). Dies e Voraussetzungen sind nicht erfüllt, z umal d as im Gutachten der Klinik D.___
diagnostizierte chronifizierte Schmerzsyndrom und seine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Essstörung nicht hinreichend abgeklärt
werden konnten. Sowohl die Gutachter als auch de r RAD sahen
damals einen stationären Aufenthalt zur weiteren Rehabilitation beziehungsweise Abklä rung als indiziert. 3. 6
Dessen ungeachtet ist mit der Beschwerdegegnerin von einem ge besserten Gesundheitszustand auszugehen. So wurde die Essstörung im neu eingeholten polydisziplinären Gutachten des H.___ vom 2 8. September 2015 bei einem weiter gestiegenen BMI von nunmehr 20 kg/m 2 ( Urk. 6/124/20) entsprechend den diag nostischen Leitlinien (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O.,1 0. Aufl. 201 5 , Ziff. F50.0 S. 2 44 f.) nur noch anamnestisch festgehalten . Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ihr keine mehr beigemessen und es wurde erläu tert, di e Anore xie habe durch eine Entlastung und regelmässige psychiatrische Behandlung weitgehend stabilisiert werden können ( Urk. 6/124/25 und 6/124/27 oben ) . Ebenso diagnostizierte die seit Oktober 2013 behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___ , in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2017 eine zurzeit kompensierte Essstörung (Anorexie, Urk. 6/170/1).
Damit ist ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen und zwar unabhängig davon, ob als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung seit der letzten rechtskonformen Sachverhalts abklärung und Beweiswürdigung (vgl. BGE V 108 E. 5.4) die formelle V erfügung vom 27. November 2009 oder die
formlose Mitteilung vom 2. Februar 2 012 her angezogen wird (zur Gleichstellung von formeller Verfügung und formloser Mit teilung : vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2 012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 4. 4.1
Da
ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vorliegt , ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen). Grundlage der Rentenaufhebung bildet das bereits erwähnte p olydisziplinäre H.___ - Gutachten
vom 2 8. September 201 5. Darin wurden als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somati schen Faktoren (ICD-10: F45.2 , richtig: F45.51 ) und eine rezidivierende depres sive Störung, derzeit leichte depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde n dem zervikalen und lum balen Schmerzsyndrom , aufgetreten nach d em Unfall im August 2001 mit initial unauffälliger Bildgebung der HWS und bei bekannter Migräne, dem b enigne n Hypermobilitätssyndrom, der episodischen Migräne mit Aura, dem unsystemati schen Schwankschwindel , der Osteoporose und der anamnestischen Anorexia bulimia
nervos a
be i gemessen ( Urk. 6/124/25) . 4 .2
4.2.1
Dazu erörterten die Experten in der Gesamtbeurteilung, aus somatischer Sicht könnten, abgesehen vom Vorliegen eines benignen Hypermobilitätssyndroms , in Kongruenz zur Einschätzung der Untersuchung des Suva - Kreisarztes Dr. N.___ im Jahr 2003, keine objektivierbaren Befund e erhoben werden. Es best ünden nach wie vor eine episodische Migräne mit Aura und chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie ein zervikales und lumbales Schmerzsyndrom. Aus Sicht des Bewegungsapparates und aus neurologischer Sicht sei somit von einem stationä ren Gesundheitszustand seit dem Jahr 2003 auszugehen. In einer körperlich leich ten bis mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechsel positionen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden ( Urk. 6/124/26). 4.2.2
Aus psychiatrischer Sicht sei es im Vergleich zur letzten Rentenrevision zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen. Die Anorexie habe durch eine Entlastung und regelmässige psychiatrische Behandlung weitgehend stabilisiert werden können. Die früher als mittelgradig ausgeprägt beschriebene depressive Episode sei derzeit nur leichtgradig ausgeprägt. Für die zuletzt ausgeübte Tätig keit im Büro sei bei der Begutachtung Reintegrationspotential zu erkennen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für eine derartige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Aufgrund der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt sei es sinnvoll, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer geschützten Tätigkeit an die beruflichen Anforderungen heranzuführen. Es empfehle sich ein Einstieg mit einem Pensum von 50 % mit Steigerung auf 80 % innert 3 bis 6 Monaten und anschliessender Umsetzung des Arbeitspensums von 80 % in der freien Wirtschaft. Die Reduktion gegenüber einem vollen Pensum begründe sich mit einem vermehrten Pausenbe darf und einem grösseren Erholungsbedarf mit verminderter Leistungsgeschwin digkeit ( Urk. 6/124/27). 4.2.3
Im Vordergrund stehe d ie Weiterführung der psychiatrischen Behandlung, wobei die medikamentöse Behandlung mit einem Phasen-Prophylaktikum evaluiert werden könne. Der Fokus sei dabei auf die Schmerzbewältigung zu legen . Zudem empfehle sich die Anbindung an eine neurologische Praxis zur Optimierung der Schmerztherapie im Rahmen der episodischen Migräne. Aufgrund der ausgepräg ten subjektiven Beschwerden könne eine prophylaktische Therapie der Migräne im Rahmen der ambulanten Schmerztherapie diskutiert werden, wobei diese Mass nahme keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe ( Urk. 6/124/27). 4.3 4.3 .1
Im Detail
erläuterte der begutachtende Rheumatologe des H.___ , die Beweglichkeit der HWS und der rechten Schulter ( nach akromiale r Fraktur im Jahr 2013) sei vollständig normal. Die Schmerzen im Bereich der HWS erschienen primär mus kulärer Natur. Dies zeige etwa die kontralaterale Schmerzangabe bei der Late ralflexion. Nebst einer leichten Steilstellung der HWS liege keine ausgeprägte Fehlhaltung vor. Eine radikuläre Symptomatik zeige sich nicht. Ebenso erschie nen d ie lumbalen Rückenschmerzen in erster L inie funktioneller Natur
zu sein. R adikuläre Ausstrahlung en seien nicht vorhanden . Auffällig sei ein Hypermobi litätssyndrom. Andere strukturelle Veränderungen des muskuloskelettalen Sys tems seien keine bekannt. Bei positiven Waddell -Zeichen und Tenderpoints sei von einem generalisierten Schmerzsyndrom beziehungsweise einer Fibromyalgie auszugehen. Die Beschwerdeführerin führe zweimal wöchentlich Krafttraining durch, was man als Bestätigung dafür werte, dass keine funktionellen Einschrän kungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (LWS) bestünden. Die in der Knochendensitometrie nachgewiesene Osteoporose habe sich verbessert und sei normalerweise nicht schmerzhaft.
Einschränkungen bestünden somit durch die Hypermobilität und die Residuen der HWS-Problematik, etwa beim Arbeiten über Kopf oder in gehockter/kniender Position. Heben und Tragen von Gegenständen über 15 kg sei unzumutbar. Zudem müsse die Möglichkeit zur Wechselbelastung z wischen Absitzen und Auf stehen – längstens alle 30 Minuten – bestehen ( Urk. 6/124/21). 4.3.2
Damit übereinstimmend stellte der begutachtende Neurologe des H.___ das Vor liegen eines chronischen lumbalen und zervikalen Schmerzsyndroms ohne kli nisch-neurologischen Anhalt für eine sensomotorische Wurzelreiz- oder Ausfall symptomatik fest. Er wies ergänzend darauf hin , dass eine Diskrepanz zwischen der ausgeprägten Schmerzangabe (aktuell VAS 7/10) und dem Auftreten der Beschwerdeführerin bestehe, die nicht schmerzgeplagt wirke. Das einstündige Sit zen während der Anamnese sei problemlos toleriert worden, die Bewegungen seien flüssig gewesen und die Untersuchung sei klaglos und ohne Pausenbedarf durchgeführt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin berichtet, regelmässig Ausdauer- und Krafttraining durchzuführen sowie dreimal täglich eine halbe Stunde mit dem Hund zu spazieren, was eher gegen eine immobilisierende Schmerzsymptomatik spreche ( Urk. 6/124/22 f.). 4.3.3
Wie die RAD-Ärztin O.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juni 2018 ( Urk. 6/185/6) zu den neu vorgelegten Unterlagen des Stadtspitals P.___
zutreffend ergänzte , zeigte sich im nach der H.___ -Begutachtung durchgeführten MRI der HWS vom 12. Dezember 2017
erneut kein pathologischer Befund. Festgestellt wurden minimale degene rative Veränderungen bei ansonsten altersentsprechend unauffälligen Verhältnis sen. Es war weder eine Spinalkanalstenose noch eine Nervenwurzelaffektion zu eruieren. Im MRI der LWS vom 2 4. November 2017 hatte sich zwar eine Verän derung am Wurzelabgang L4 auf Höhe L3/4 links gezeigt. Es blieb jedoch unklar, ob es sich um ein
Sequester beziehungsweise ein Neu rom handeln könnte (vgl. Urk. 6/184/8). Es folgten bis zum 1 8. Dezember 2017 zwei Infiltrationen und eine Medikation mit Lyrica (vgl. Urk. 6/184/9 und 6/182/1 ). Indizien für die von Rechtsanwalt Ausfeld
mit E-Mail vom 22. Dezember 2017 angekündigte Fortset zung der Behandlung ( Urk. 6/178) sind bis heute keine aktenkundig (vgl. insbe sondere Urk. 6/184/7).
Dr. O.___ schloss somit nachvollziehbar auf ein akutes Geschehen ohne d au erhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/185/6 ) . Ohnehin erweis t sich das im H.___ - Gutachten aus rheumatologischer Sicht definierte Belastungsprofil mit Wechselbelastung und einem Gewichtslimit von 15 kg bereits als weitgehend rückenschonend. 4.3.4
Folglich wurde d ie gutachterliche Beurteilung des Rückenleidens von den Par teien zu Recht nicht beanstandet. D ie Untersuchungsbefunde wurden aus rheu matologischer wie auch neurologischer Sicht unter verschiedenen Gesichtspunk ten plausibilisiert und die daraus resultierenden Einschränkungen im Rahmen des Belastungsprofils schlüssig aufgezeigt. Anhaltspunkte für nennenswerte funktio nelle Einschränkungen fanden sich ebenso wenig wie ein organisches Korrelat, welches das Ausmass der geklagten Schmerzen erklären würde . Wie die RAD-Ärztin Dr. O.___ ferner schlüssig darlegte, förderten die bildgebenden Abklä rungen rund zweieinhalb Jahre nach der H.___ - Begutachtung keine relevanten neuen medizinischen Aspekte zu Tage. 4.4 4.4.1
Der begutachtende Neurologe des H.___ führte
– ergänzend zum unter E. 4.3.2 Gesagten – im Wesentlichen aus , die berichteten, zirka achtmal pro Monat auf tretenden, heftigen Kopfschmerzattacken von pulsierender/hemmender Qualität, einhergehend mit ausgeprägter Rückzugstendenz, Licht- und Lärmempfindlich keit sowie Übelkeit und gelegentlich vorangehendem Flimmern vor den Augen und teilweisem Schwindel, seien gut mit einer episodischen Migräne zu verein baren. Diskrepant zur angegebenen starken Beeinträchtigung im Alltag scheine dabei die geringe Einnahme von spezifischen Analgetika von viermal im Monat. Nach Einnahme von Zomig nasal gebe die Beschwerdeführerin zudem einen Rückgang der migränespezifischen Kopfschmerzen an. Der im Anschluss persis tierende und auch sonst ständig vorhandene Kopfschmerz sei vom Spannungstyp, wofür der drückende Schmerzcharakter, die geringe Beeinträchtigung im Alltag und die fehlende Änderung bei körperlicher Bewegung sprächen. Dieser Kopf schmerz sei nicht vordergründig massgebend für die Arbeitsfähigkeit, da hierfür keinerlei Schmerztherapie eingenommen werde .
Die aktuell angegebene zwei- bis dreitägige Erinnerungslücke nach dem Unfall sei diskrepant zu den Vorberichten, in denen eine Amnesie lediglich für den Unfall selbst beschrieben werde. Ein MRI des Neurokraniums sowie der HSW nach dem Unfall hätten keinen pathologischen Befund ergeben. Eine relevante trau matische Läsion des Neurokraniums erschei ne daher eher unwahrscheinlich.
Die beschriebene Schwindelsymptomatik bei klinisch-neurologisch unauffälligem Untersuchu ngs befund sei aufgrund der Anamnese eines [einige] Stunden bis einen Tag andauernden Schwankschwindels mit Zunahme beim Tauchen und bei schnellen Kopfbewegungen am ehesten im Sinne eines unspezifischen Schwank schwindels zu interpretieren. Da eine gelegentliche Assoziation zu den Migräne kopfschmerzen angegeben werde, sei differentialdiagnostisch eine vest ibuläre Migräne zu diskutieren ( Urk. 6/124/22 f.). 4.4 .2
Was die Beschwerde führerin
dagegen gestützt auf den nachgereichten
Bericht von Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie am Z entrum I.___ , vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Vorab fällt auf, dass sie sich trotz des geklagten Ausmasses der Kopfbeschwerden erst im Juli 2017 um eine neuro logische Anbindung (aktuell e Medikation mit Sibelium und Venlafaxin ) bemühte und bei Dr. Q.___ vorstellte (vgl. Urk. 6/166/1 f.) , obschon ihr dies e Option spätestens mit dem H.___ - Gutachten bekannt war (vgl. E. 4.2.3) . Es kommt hinzu, dass die Hausärztin erklärte , dass sie die Beschwerdeführerin nur selten sehe und schlecht informiert sei ( Urk. 6/168/2).
Dies weckt zusammen mit der gutachterlich festgestellten ,
geringen
Medikamenteneinnahme
und dem guten Ansprechen darauf
( vgl. dazu auch Urk. 6/124/68) erhebliche Zweifel an ei nem massgeblichen Leidensdruck .
Dr. Q.___ hielt im Befund zudem einzig eine chronische Dorsalgie mit inter mittierender Lumboischialgie am ehestens L5 rechts fest. Unter Berücksichtigung der damit offenkundig allein auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführe rin basierenden Einschränkungen – starke intermittierende Migräneanfälle, Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen und «unter Belastung zunehmende» depressive Symptome – attestierte er ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % für die letzten 16 Jahre. Möglich sei ihr aus «Kopfwehsicht» gegebenenfalls eine Tätigkeit im geschützten Rahmen von zwei bis drei Stunden pro Tag ( Urk. 6/166/ 2 und 6/166/ 4 f. ).
Der Bericht bestätigt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Fundierte Angaben etwa zur Häufigkeit der Migräneattacken, den dadurch bedingten Einschränkungen im Alltag oder bereits gescheiterten Therapieversu chen finden sich trotz der rückwirkend attestierten hohen Arbeitsunfähigkeit nicht.
Es verwundert daher nicht , dass Dr. Q.___ hinsichtlich der Wiederauf nahme einer Arbeitstätigkeit letztlich auf die ausserhalb seiner Fachkompetenz liegende «limitierende psychiatrische Komponente» hin wies ( Urk. 6/166/4) . 4.4.3
Zusammenfassend
setzte sich der b egutachtende Neurologe des H.___
eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Kopfbeschwerden auseinander und diagnostizierte , wie Dr. Q.___ , eine Migräne und darüber hinaus einen Kopfschmerz vom Spannungstyp. Das Beschwerdeausmass relativierte er dabei nachvollziehbar aufgrund des behandlu ngsanamnestisch nur beding t ausgewie senen Leidensdrucks, woran die unkritische Wiedergabe von subjektiv geklagten
( neurologischen und psychischen ) Beschwerden durch Dr. Q.___
keine Zweifel zu wecken vermag.
Im Übrigen räumte der begutachtende Neurologe des H.___ im Anschluss an seine Ausführungen zu den Kopfbeschwerden und zum
Rückenleiden ein, dass sich ke in Anhalt für eine Änderung der Symptomatik über die Zeit ergäbe . Die Dis krepanz zur früher attestierten 30%igen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht sehe er darin, dass man die reine Schmerzsymptomatik nicht berücksichtige. In diesem Zusammenhang hob er nochmals hervor, dass d ie beschriebenen Schmer zen im Rahmen der Begutachtung aufgrund der Präse ntation der Beschwerdefüh rerin nicht klar nachvollziehbar seien ( Urk. 6/124/22 f.). 4.5
4.5.1
Der psychiatrischen Beurteilung des H.___ ist im Einzelnen zu entnehmen, bis zum Unfall im Jahr 2001 habe soweit bekannt eine blande psychiatrische Anamnese bestanden. Danach habe die Beschwerdeführerin eine depressive und eine chro nische Schmerzstörung mit mehrfachen Exazerbationen und vielfachen Abklä rungen entwickelt, die mehrere Hospitalisationen zur Folge gehabt habe. Im wei teren Verlauf habe sich eine völlige Invalidität sowie eine schwere Essstörung ( Anorexie und Bulimie ) entwickelt. Es sei bis zu einer Gewichtsabnahme und Kachexie mit einem BMI von 12 kg/m 2 gekommen ( Urk. 6/124/24) .
Aktuell imponiere die Beschwerdeführerin durch ein somatisch nicht vollständig erklärbares Schmerzsyndrom. Sie gebe eine sehr hohe Bewertung ihrer Schmerzen auf der Schmerzskala und ein diffuses Schmerzbild mit Ausdehnung fast auf den ganzen Körper an. Sie habe einen konstanten Schmerz und weise wenig Coping-Strategien im Umg ang mit demselben auf. Die eigene Leistungsfähigkeit werde als sehr niedrig eingeschätzt, auch im Vergleich zu r Alltagstätigkeit und Belast barkeit. Es sei von einer Symptomausweitung auszugehen, wie man sie häufig bei Patienten mit somatoformen Schmerzstörungen finde. Der Schmerz lasse sich insgesamt nicht ausreichend somatisch klären, weshalb von einer psychischen Überlagerung auszugehen sei. Zudem weise die Beschwerdeführerin entsprechend dem Gutachten der Klinik D.___ rezidivierende depressive Episoden auf. Anam nestisch seien mittelschwere und schwere depressive Episoden beschrieben. Aktuell imponiere sie durch eine leichte depressive Symptomatik und vor allem durch die von ihr angegeben en Schlafstörungen.
Die Beschwerdeführerin verfüge aktuell über einen geregelten Alltag in ihrem Rahmen. Sie sei aktiv und funktionell praktisch
wenig eingeschränkt , zumindest was die Tätigkeiten in der Freizeit und zu Hause betreffe. So wäre sie aktuell in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte grundsätzlich arbeitsfähig. Wieweit eine Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit jedoch bestehe, müsste anhand eines Arbeitsversuches eingeschätzt werden. Die Einschränkung beziehe sich vor allem auf die bestehende Schmerzstörung in Verbindung mit Schlafstörungen und vegetativen Störungen sowie mit einer leichten depressiven Symptomatik. Da es sich um eine rezidivierende depressive Störung handle, die wiederholt so beschrieben worden sei, müsse mit Rückfällen gerechnet werden ( Urk. 6 /124/24).
Bis zum Unfall habe die Beschwerdeführerin regelmässig Stellen
innegehabt, die ihrer Ausbildung entsprochen hätten. Danach sei es zur Entwicklung der beschriebenen depressiven und Schmerzsymptomatik, im späteren Verlauf in Verbindung mit einer schweren Essstörung gekommen. Heute verfüge sie über einen geregelten Alltag, sei hinsichtlich des Ressourcenprofils im Haushalt weit gehend arbeitsfähig. Sie sei in der Lage zur Planung und Organisation von Auf gaben und könne sich soweit bekannt an Termine halten ( Urk. 6 /124/25). 4.5.2
Die behandelnde Psychiaterin
Dr. J.___ nahm hierzu – zusammen mit lic . phil. R.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP
– in den Berichten vom 17. Oktober 2017 ( Urk. 6/170) und 1 7. Oktober 20 18 (Urk. 9/1) Stellung. Dabei diagnostizierte sie (neben der in E. 3. 6 erwähnten, derzeit kompensierten Essstörung) abweichend vom H.___ -Gutachten eine schwere Persönlichkeitsstö rung mit abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F60.7/60.8) sowie psy chosomatischen Symptomen, eine nichtorganische Schlafstörung (ICD-10: F51.2) sowie Zwangsgedanken und Gedankenkreisen (ICD-10: F42.0). Dazu attestierte sie der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Velounfall im Jahr 2001 ( Urk. 6/170/1 f .; Urk. 9/1 S. 1 f. und 4 f.).
Um die Therapie nicht zu gefährden , erstatteten
die diplomierte Ärztin
S.___ , Psychiatri e und Psychotherapie , und lic . phil. T.___ , eidg . aner kannte Psycho therapeutin ( Urk. 6/171/6) , welche die Beschwerdeführerin parallel zu Dr. J.___ und der Psychologin R.___ behandelten
( Urk. 9/1 S. 3 ) , nach reif licher Überlegung
keinen Bericht . Daraus
lässt sich weder etwas zu Gunsten noch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ableiten. 4.5.3
Es ist d a rauf hinzuweisen , dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgericht s 9C_668/2018 vom 5. April 2019 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).
Im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung ist dabei praxisgemäss die klini sche Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend . Eine Fremdanam nese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen sind häufig wünschenswert, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt sind unter anderem wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Com pliance des Exploranden erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Auch aus den neuen Qualitätsleitlinien für versi cherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes (vgl. die 3. vollständige überarbeitete und ergänzte Auflage vom 1 6. Juni 2016; in: SZS 2016 S. 435 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 2 7. März 2018 E.
4.2.1 mit Hinweisen).
In Bezug auf Berichte von Behandlungspersonen ist zudem nochmals auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgut achten stets in Frage zu stellen, wenn die Behandlungspersonen zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4.5. 4
Mit Blick auf die von ihr vorgenommene diagnostische Zuordnung legte Dr. J.___ i m Bericht vom 1 7. Oktober 2018 zutreffend dar, dass es für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zwingend sei, dass Symptome bereits ab Kindheit/Jugendalter feststellbar seien (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O.,1 0. Aufl. 201 5 , Ziff. F60 S. 277). In der Folge vermochte sie
allerdings nicht aufzuzeigen, dass
sich bei der Beschwerdeführerin bereits früh das Verhaltens muster einer abhängigen oder narzisstischen Persönlichkeit sstörung
entspre chend den ICD-10-Kriterien abzeichnete (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O.,1 0. Aufl. 201 5 , Ziff. F60.7 S. 282 und Ziff. F60.8 S. 283) .
Ferner führte
Dr. J.___
aus , die Beschwerdeführerin habe der Psychologin gegenüber eine depressive Verstimmung und Essstörungen
seit der Jugendzeit geschildert ( Urk. 9/1 S. 2 ) . Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Velounfall im Jahr 2001 eine psychiatrische Behandlung beanspruchte, handelt es sich hierbei
um nicht objektivierbare Angaben,
die
zusammen mit der von den Vorbehandlern
Dr. med. M.___
(vgl. Urk. 6/93/5 und 6/93/9) und Dr. med. U.___ (vgl. Urk. 6/124/62) beschriebenen Fixierung auf ein pathologisch niedriges Körpergewicht mit Gedankenkreisen ums Essen und übertriebener sportlicher Aktivität all enfalls auf eine Entwicklung der Anorexie über einen längeren Zeitraum hindeuten. Ein spe zifisches Verhaltensmuster im Sinne der von Dr. J.___ diagnostizierten kom binierten Persönlichkeitsstörung lässt sich darin nicht erkennen.
W eiter
erläuterte
Dr. J.___ , die Beschwerdeführerin habe das 10. Schuljahr absolviert und ein Jahr gejobbt, weil sie keine Lehrstelle gefunden habe ( Urk. 9/1 S. 3) . Dies lässt entgegen ihrer Auffassung nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, es hätten massgebliche gesundheitliche , insbesondere psychische Probleme bestanden , zumal es für eine längere Lehrstellensuche unterschiedliche Gründe geben kann ( z.B. schlechtes Zeugnis,
Lehrstellenangebot, Migrationshintergrund ). Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/4)
aktenwidrig ist die Feststellung von Dr. J.___ , die Beschwerdeführerin habe sich nie länger in einen Betrieb integrieren können . So war sie von August 1994 bis September 1997 im gleichen Lehrbetrieb und ab Juni 1999 bis zum Unfall im August 2001 in der Y.___ AG tätig . Im Übrigen sind keine verhaltensbedingte n Konflikte am Arbeitsplatz aktenkundig.
Die Stellenwechsel erklären sich damit, dass d ie Beschwerdeführerin einige Praktika im Hinblick auf eine berufliche Neu ausrichtung absolvierte, ihren Wohnsitz zu ihrem Ehemann verlegte
oder sich andernorts besser e Möglichkeiten für ihr berufliches Fortkommen ausrechnete
( vgl. Urk. 6/66/25 f. und 6/7/29 ). 4.5.5
Bezüglich der Ausführungen von Dr. J.___ und der Psychologin R.___
zur Ehe der Beschwerdeführerin
bleibt letztlich unklar, ob sich die Trennung vom Ehe mann oder umgekehrt der Druck in der Partnerschaft
als belastend erwies (vgl. Urk. 9/1 S. 3 ;
Urk. 6/170/6 Mitte) . Mit einer s chweren Persönlichkeitsstörung schwerlich vereinbar ist sicherlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während 15
Jahren eine soweit stabile Beziehung führte (vgl. Urk. 6/124/52 oben ) und vor Kurzem
eine neue Beziehung eingegangen ist.
Das von Dr. J.___
beschriebene Verhalten, wonach die Beschwerdeführerin einmalig (bei depressiver Verstimmung) mit einer Medikamentenintoxikation in appel l ativer Absicht und hernach mit der Androhung von Essensverweigerung oder der Klage über körperliche Beschwerden ihren getrenntlebenden Ehemann dazu bringt, sich um sie zu kümmern, aber alles wieder in Ordnung ist, sobald ihr neuer Freund Zeit für sie hat, vermag allein keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden zu begründen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschwerde führerin den Hund zuerst unbedingt haben will, ihn dann aber als zu belastend dem Ehemann zurückgibt (vgl. Urk. 9/1 S. 3 f.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie ein derartiges Verhalten bereits früher oder auch gegenüber anderen Per son en
gezeigt hat . Es lässt sich daher nicht mit genügender Gewissheit ausschlies sen, dass es sich hierbei nicht bloss um ein antrainiertes und damit steuerbares Verhalten gegenüber dem Ehemann handelt, zumal sich dieses aus Sicht der Beschwerdeführerin bis anhin bewährte. Soweit aus dem H.___ -Gutachten und den Berichten von Dr. J.___ ersichtlich, kam es seit Aufnahme der Behandlung bei Dr. J.___
im Januar 2014 (mit Ausnahme der erwähnten Medikamenteninto xikation Anfang Mai 2014, Urk. 6/124/67) jedenfalls nicht mehr zu einer nen nenswerten depressiven Episode, einer erneuten Essstörung oder einer relevanten Schmerzstörung. 4.5. 6
Insgesamt vermochten Dr. J.___
und die Psychologin R.___
also k ein tiefgrei fende s Verhaltensmuster darzutun , d as
bereits im Jugendalter einsetzte , sich i m Erwachsenenalter dauerhaft manifestierte und sich in vielen persönlichen und sozialen Situation en als eindeutig unpassend erw ies . Es wäre denn auch zu erwarten, dass eine solch s chwere Persönlichkeitsstörung in die Berichte der zahl reichen Vorbehandler Eingang gefunden hätte. Erwähnt wurden im Bericht von
Dr. M.___ vom 2 0. Dezember 2011 indessen nur zwanghafte und ängstliche Per sönlichkeitszüge sowie Perfektionismus (Urk. 6/93/9) , ähnlich wie zuvor im Bericht der Rehak lini k
B.___ vom 7. Juli 2003 ( Urk. 6/19/3) .
Dr. J.___ und die Psychologin R.___
brachten insgesamt weder wesentliche, im H.___ -Gutachten übersehene Aspekte vor, noch stellten sie jene Tatsachen in Abrede, welche für die gutachterliche Einschätzung ausschlaggebend waren .
So bestätigten letztlich auch sie , d ass die Beschwerdeführerin, wenn wenig Druck da sei, in ihrer Freizeit wenig eingeschränkt sei. Sie mache Hotelpromotionen, wo viele coole Aktivitäten angeboten würden, oder Yoga-Wochen, überall auf der Welt (USA, Sahara, Malediven etc.; vgl. Urk. 9/1 S. 4). Dass die Beschwerdefüh rerin über Jahre, wenn auch in sehr geringem Umfang, für das Mod emagazin « V.___ », das ihr Ehemann verlegt ( vgl. Urk. 6/93/9 und 6/124/ 19 ), tätig war, wurde von den Behandlungspersonen d abei noch nicht berücksichtigt. Ein deut licher subjektiver Leidensdruck , wie er zumindest bei der postulierten schweren Ausprägung der Persönlichkeitsstörung (wie auch einer relevanten Schmerz
- oder Schlaf störung) zu erwarten wäre, ist deshalb nicht ersichtlich .
Der fehlende Leidensdruck dürfte letztlich
auch der Grund dafür sein, d ass sich die Beschwerdeführerin nach Angaben von Dr. J.___ bis anhin nicht hospita lisieren respektive n ur bedingt auf die Behandlung einliess (Absage von Terminen wegen Migräne respektive Behandlungsabbruch bei Konfrontationen mit ihrem Verhalten , Urk. 9/1 S. 4 ).
Auch darin ist also nicht ohne weiteres ein persönlich keitsimmanentes Verhaltensmuster zu sehen. Der Bericht der Rehak lini k
B.___
zur stationären Rehabilitation im Juni 2003 deutet zudem auf einen Zusammen hang zwischen den Essgewohnheiten der Beschwerdeführerin und ihrer ableh nenden Haltung gegenüber weiteren stationären Aufenthalten hin (vgl. Urk. 6/19/3 oben), auch wenn sie selbst auf schlechte Erfahrungen mit unfreund lichem Pflegepersonal hinwies ( vgl.
Urk. 6/66/67 f.) .
Abschliessend sei angemerkt , dass
das psychische Leiden
bis anhin
– auch nach Darstellung der Behandlungspersonen ( z.B.
Urk. 6/170/6 Psychologin R.___ , Urk. 6/124/61 vorbehandelnde Psychiaterin Dr. med. U.___ ) –
k einen kontinuierlich en Verlauf zeigt , sondern vielmehr d urch psychosoziale Faktoren
geprägt erscheint : Velounfall mit Nichtantritt der neuen Arbeitsstelle
(Jahre 2001/2002 ) , Tod der S chwester mit Verlust des Kontakt s zu deren Kindern (Jahr 2005 ) , Wegzug der Eltern
und der besten Freundin ins Ausland (J ahr 2008 ) sowie Schulterverletzung (vgl. Urk. 6/124/79) und Trennung vom Ehemann
(Jahre 2013/2014 ) .
4.6
Zusammenfassend habe n sich die H.___ - Gutachte r umfassend zu den geklagten somatischen, psychosomatischen und psychischen Beschwerden geäussert. Ihre Beurteilung beruht a uf einer ausführlichen Untersuchung, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation
– nicht zuletzt unter Berücksichtigung des weder in der Untersuchung noch im Alltag spürbaren Leidensdruck s
– ein. Die Schlussfolgerungen
sind entsprechend sorgfältig und nachvollziehbar begründet (vgl. zu den beweis - rechtlichen Anfor derungen: BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Die nachgereichten Berichte von Dr. Q.___ , Dr. J.___ und der Psycho therapeutin
R.___ vermögen daran keine hinreichenden Zweifel zu wecken. Insbesondere bestehen nicht genügend Indizien für ein krankheitswertiges Verhaltensmuster, das Anlass für eine erne ute psychiatrische Begutachtung geben würde. In diesem Sinne erweist sich der
gemeinsame Bericht von Dr. J.___
und der Psycho therapeutin
R.___
vom
17. Oktober 2018 mit Beilagen ( Urk. 9/1- 4 ) auch nicht als f ür die Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich im Sinne von
Art. 45 Abs. 1 A TSG, weshalb sich keine Kostenübernahme der Berichterstattung zu Lasten der B eschwerdegeg nerin rechtfertigt.
Damit ist von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten, kaufmännischen Tätigkeit auszugehen. Bereits im Gutachten der Klinik D.___ wurde – bevor die Anorexie eine Erwerbstätigkeit verunmöglichte
– mittelfristig eine berufliche Tä tigkeit im Umfang von 50 bis 70 % als erstre benswert er achtet ( Urk. 6/66/46). 5. 5.1
5.1.1
Im H.___ -Gutachten wurden d er Beschwerdeführerin Einschränkungen im Rahmen der Schmerzstörung in Verbindung mit den Schlaf- und vegetativen Störungen sowie einer leichten depressiven Symptomatik attestiert (vgl. E. 4.5.1). Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Gemäss der Rechtsprechung ist dieses auch nicht entbehrlich, wenn aus medizinischer Sicht nur eine geringfügige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, die von vornherein keinen ren tenrelevanten Invaliditätsgrad zu begründen vermag (vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 5.3.2). 5.1.2
Es bleibt anzumerken, dass das Bundesgericht in BGE 140 V 290 E. 3.3.1-2 die Frage offen liess , ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zählt, die mit etab lierten Methoden objektiviert werden können. Es wies darauf hin, dass Abklä rungs
- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung von allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebenden Lebensbereichen wie Freizeitver halten oder familiäres Engagement erfordern würden. Darüber hinaus stellte es in BGE 143 V 418 E. 8.1 klar, dass das strukturierte Beweisverfahren einer Auf teilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegenstehe, da es auf einer ergeb nisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiere. Eine Ausscheidung einzelner Beschwerden wegen fehlender invaliden versicherungsrechtlicher Relevanz wäre nicht zielführen d . Störungen würden daher unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhem mende Wirkung beizumessen sei. 5.1.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht schliesslich wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis tenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeits entwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfakto ren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 2.2.1). 5 .2
5.2.1
Beim Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zu beachten, dass i m Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 : F45.40), bei welcher ein andauern der, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht, bei der diagnosti zierten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren ana tomischen Regionen beschrieben wird . Letzterer fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad (BGE 140 V 106 E. 4.2). Die Diagnose setzt aber immerhin voraus, dass der Schmerz «in klinisch bedeutsamer Weise» Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen her vorruft (BGE 143 V 418 E. 5.1). Diesbezüglich
ist auf die dargelegten gutachterlichen Feststellungen (vgl. E. 4.3.2, 4.4.1 und 4.5.1) und die Erwägungen zu den Anga ben der Behandler
(vgl. E. 4.5.6) hinzuweisen, wonach ein Leidensdruck sowohl in der Begutachtungssituation als auch im Alltag nur wenig spürbar ist. Der Indikator der diagnoserelevanten Befunde erweist sich damit als nur geringgradig ausgeprägt.
K omorbiditäten sind mit der leichten depressiven Symptomatik und den ( zumin dest ) angegebenen Schlafstörungen , den geklagten
Kopfbeschwerden und Schwindelanfällen , dem zervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom sowie dem schwierigen Essverhalten zwar gegeben , deren ressourcenhemmende Wirkung ist aber aufgrund des zum aktuellen Ausmass der einzelnen Leiden Dargelegten (vgl. E. 3. 6 , 4.3, 4.4 und 4.5) z u relativieren .
Eine Behandlungsresistenz im Sinne des Scheiterns einer indizierten und lege artis durchgeführten Therapie ist nicht erwiesen , zumal sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin, obschon sie sich nur bedingt auf die Behand lung einliess (vgl. E. 4.5.6), deutlich besserte . Eingliederungsmassnahmen wurden s eitens der Beschwerde gegnerin nach der letzten Rentenzusprache keine mehr durchgeführt. Positiv zu vermerken ist , dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit , wenn auch in sehr geringem Umfang, für das von ihrem Ehemann heraus gegebene Modemagazin arbeitete (vgl. E. 4.5.6). 5.2.2
Im H.___ -Gutachten wurden ferner keine strukturellen Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik oder eine erhebliche Störung komplexer Ich-Funktionen thematisiert .
Dies trifft auch auf die übrigen medizinischen Unterlagen zu – mit Ausnahme der erwähnten zwanghaften, ängstlichen und per fektionistischen Persönlichkeitsanteile in den Bericht en von Dr. M.___ und der Rehaklinik
B.___
( vgl. E. 4.5.6 ). Soweit Dr. J.___
im Gegensatz dazu eine schwere Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, kann ihr nach dem unter E. 4.5 Ausgeführten nich t gefolgt werden. Es kann daher im Rahmen des Komplexes «Persönlichkeit» nur berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeit der Beschwer deführerin den Umgang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden und die beruf liche Eingliederung eher erschwert als begünstigt. 5.2.3
Ein sozialer Rückzug ist zudem klar zu verneinen. Die Beschwerdeführerin verfügt mit Blick auf den Komplex «sozialer Kontext» über ausreichend Kontakte in- und ausserhalb des familiären Umfeldes. So
geht sie zahlreiche n Aktivitäten nach, sowohl unter der Woche als auch im Urlaub, hat einen neuen Partner , trifft sich mit Freundinnen und wird von ihrem getrenntlebenden Ehemann finanziell wie auch emotional unterstützt (vgl. Urk. 6/124/41 und 6/124/52 ; Urk. 9/1 S. 3 f. ) . 5.2.4
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Gesichtspunkt der «Kon sistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4). Das soziale Umfeld , welches in der Vergangenheit wiederholt zu belastende n Momenten führte (Tod der Schwester, Wegzug ver trauter Personen, Trennung vom Ehemann), stellt
nach dem soeben Ausgeführten heute wieder eine Ressource dar . Zudem ist nochmals zu wiederholen, dass keine massgeblichen psychisch en
respektive schmerz bedingten Einschränkungen im Alltag de r Beschwerdeführer in ersichtlich sind. Sie verfügt über einen struktu rierten Tagesablauf, macht Hausarbeiten, reist viel, pflegt soziale Kontakte , betreibt regelmässig Sport und schrieb zumindest im Zeitpunk t der letzten Begut achtung ab und zu für das Modemagazin ihres Ehemannes (vgl. Urk. 9/1 S. 4; Urk. 6/124/41 ). Bei diesem Indikator ist auch zu beachten, dass soziale Belastun gen, soweit diese direkt e negative funktionelle Folgen zeitigen, ausgeklammert bleiben (BGE 141 V 281 E . 4.3.3).
Inwieweit dies in der Vergangenheit auf das psychische Leiden der Beschwerdeführerin zutraf, kann dahingestellt bleiben . Aktuell jedenfalls sind keine psychosozialen Faktoren mit Auswirkungen auf den Gesundheitszustand ersichtlich. Schliesslich wurden die Behandlungsoptionen in verschiedener Hinsicht nicht ausgeschöpft (vgl. E. 4.4.2 und 4.5.6). Zum einglie derungsanamnestischen Leidensdruck sind mangels entsprechender Massnahmen keine Aussagen möglich. 5. 3
Demnach lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit auch aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschät zungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat –
eine höchstens leicht reduzierte Arbeitsfähig keit bestätigen . So gehen die zuletzt behandelnde (vgl. Urk. 9/1 S. 4) und implizit auch die begutachtende
Psychiaterin
des H.___
(vgl. Urk. 6/124/54 mittlerer Abschnitt) davon aus , dass aktuell keine Einschränkungen bestehen, solche aber allenfalls bei Aufkommen von Druck auftreten könnten.
I n diesem Z usammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr jederzeit freisteht, sich im Falle einer gesundheitlichen Verschlechterung erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anzumelden. Demge genüber begründet d ie langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt, mit der im H.___ -Gutachten das vorgeschlagene drei- bis sechsmonatige Training im geschützten Rahmen begründet wurde (vgl. Urk. 6/124/25) , vorliegend keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung. So hat die Beschwerde führerin trotz erstmaliger Renteneinstellung Anfang 2017 ( Urk. 6/136) und dem Anbieten von Eingliederungsmassnahmen bereits im Oktober 2016 (vgl. Urk. 6/132/7) bis anhin kein en Eingliederungswille n
dokumentiert . Zudem sind ihr di e angestammte Tätigkeit und ein hohes Arbeitspensum zumutbar , was die Stellensuche zusammen mit der ihr noch verbleibenden l ä nge re n Erwerbsdauer und der periodisch ausgeübten Tätigkeit für das Modemagazin , das ihr Ehemann verlegt,
nicht in besonderem Ausmass erschwert . 6.
Zusammenfassend hat sich somit die der Rentenverfügung vom 2 7. November 2009 zugrundeliegende Anorexie deutlich gebessert. G estützt auf das H.___ -Gut achten vom 2 8. September 2015 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin in ihrer angestammten Tätigkeit medizinisch-theoretisch wieder zu 80 % arbeitsfähig ist , was sich auch im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens bestätigen lässt . Die rechnerische Vereinfachung beim Einkommensvergleich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet und auch kein leidens bedingter Abzug geltend gemacht (vgl. insbesondere zu einer allfälligen psy chisch bedingt verstärkten Rücksichtnahme seitens von Vorgesetzten und Arbeitskollegen : Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2) . Damit ist vom neu ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen , der keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente gibt. Die Beschwerde ist folg lich abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800 .-- festzusetzen und entspre chend dem Verfahrensausgang vollumfänglich de r Beschwerdeführer in aufzuer legen . Bei diesem Verfahrensausgang besteht überdies kein Anlass, dem Gesuch der Beschwerdeführerin stat tzugeben, ihr die Kosten des Berichts von Dr. J.___ und der Psychotherapeutin R.___ zu ersetzen (vgl. Urk. 8). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Übernahme der Kosten des Berichts von Dr. med. J.___ und der Psycho therapeutin
R.___ vom 1 7. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 800 .-- wird abgewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti