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IV.2018.00685

Nichteintreten auf Neuanmeldung zu beruflichen Massnahmen nur 2,5 Monate nach letzter rechtskräftiger Abweisung bestätigt.

Zürich SozVersG · 2018-12-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1 . 1.1

Der 1992 geborene X.___

wurde in der Kindheit und Jugend aufgrund der Folgen des Geburtsgebrechens Ziffer 404 des Anhangs zur Ver ord nung über Geburtsgebrechen ( GgV ; frühkindliches psychoorganisches Syn drom , Urk. 6/12 ) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , mit Sonderschulmassnahmen und medizinischen Mass nahmen unterstützt ( Urk. 6/7, Urk. 6/16, Urk. 6/11 , Urk. 6/20, Urk. 6/23-24, Urk. 6/30 ). Ausserdem wurden die Diagnosen eines Auf merksamkeitsdefizit syndroms mit Hyperaktivität (ADHD; ICD-10 F90.0) und einer Verhaltensstörung bei sozialen Bindungen (ICD-10 F91.2) gestellt ( Urk. 6/14/1 , Urk. 6/27/1 , Urk. 6/35 ). Ab August 2009 begann er die Attestlehre zum Informatikpraktiker EBA bei der Y.___ , welche im Dezember 2010 abgebrochen wurde ( Urk. 6/36 ).

Am 1 6. März 2011 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen In vali denversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/31 ) . Die

IV-Stelle

klärte die berufliche n

und medizinische n

Verhältnisse ab . Im Rahmen von beruflichen Massnahmen mit Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 6/49) setzte der Versicherte die Lehre als Informatikpraktiker EBA in der Ab k lärungs-, Ausbildungs- und Integrationsstätte Z.___ im August 2011 fort ( Urk. 6/43, Urk. 6/47 ), welche per 2 6. September 2011 aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig abgebrochen werden musste ( Urk. 6/54 -55 , Urk. 6/66-67 ). Vom 1 7. Februar bis 1 7. April 2012 wurde der Versicherte in der psychiatrischen K linik A.___ stationär wegen paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und psychischen und Verhaltens störungen durch Cannabinoide : Schäd licher Gebrauch (ICD-10 F12.1) ,

behandelt (Austrittsbericht vom 7. Mai 2012; Urk. 6/70/2). Mit Schreiben vom 1 7. September 2012 legte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Pflicht zur intensivierten psychiatrischen Therapie und zur Cannabisabstinenz auf (Urk. 6/72). Mit Verfügung vom 1 9. November 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/76, Urk. 6/81, Urk. 6/85).

1.2

Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 stellte der Versicherte das Gesuch um Inte g rationsmassnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Aus bildung ( Urk. 6/90). Nach Anfrage beim behandelnden Psychiater ( Urk. 6/92) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 2 6. März 2013 mit der Begründung ab, eine Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sei erst nach Stabi li sie rung des Gesundheitszustandes und Erfüllung der Schadenminderungspflicht möglich ( Urk. 6/9 5 ).

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 trat die IV-Stelle auf ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen nicht ein ( Urk. 6/107).

Ab dem 6. Januar 2014 war der Versicherte an einem Integrations-Arbeitsplatz der Stiftung B.___

als Mitarbeiter i n der Abteilu ng Informatik angestellt ( Urk. 6 /108). Am 3 1. Oktober 2014 kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Ver sicherten per Ende November 2014 mit sofortiger Freistellung ( Urk. 6/134). 1.3

Mit Schreiben vom 1 4. Oktober 2014 hatte der Versicherte erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen zur erstmalige n berufliche n Ausbildung gestellt (Urk. 6/130). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 2 5. November 2014 ein ( Urk. 6/137 ), wozu Dr. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung nahm (Urk. 6/146). Am 1 9. Februar 2015 führte die Berufsberatung der IV-Stelle mit dem Versicherten ein Abschlussgespräch (Urk. 6/147, Urk. 6/156/3). Mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2015 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens zur erstmaligen beruflichen Ausbildung ange kündigt ( Urk. 6/148), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 1 9. März 2015 ( Urk. 6/150 ) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab ( Urk. 6/15 5 ).

1.4

Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2015 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 6/158). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2015 Einwände . Ausserdem ersuchte er in diesem Schreiben erneut um Unter stüt zung bei der beruflichen Erstausbildung ( Urk. 6/160 ). Die IV-Stelle sistierte mit Schreiben vom 1 6. Juli 2015 einen Entscheid bezüglich Rentenanspruch für sechs Monate und auferlegte dem Versicherten mit Hinweis auf seine Mit wirkungs pflicht die Pflicht zu Cannabisabstinenz mit Urinproben, psychia trischer Therapie nach Massgabe des behandelnden Psychiaters und den Übertritt in ein betreutes Wohnen ( Urk. 6/166). Mit Schreiben vom 3. August 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Begründung ihrer Ablehnung einer Ausbildung zum Informa tikpraktiker ( Urk. 6/167/8). Dazu nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 8. August 2015 Stellung , in welchem sie erläuterte, weshalb sie eine Ausbildung zum Informatikpraktiker nicht unterstütze ( Urk. 6/169).

Des Weiteren holte sie den Bericht von Dr. E.___ , Fachärztin fü r Kinder- und Jugend psychiatrie, vom 11. Feb rua r 2016 ein ( Urk. 6/175). Vom 5. bis 3 0. Dezember 2016 wurde eine Potenzialerhebung bei der B.___ durchgeführt

(Urk. 6/186) , welche eine 50%ige Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit feststellte und ein Trai ning arbeitspraktischer

Fähigkeiten sowie den Einstieg in eine Berufsattest aus bildung (EBA) empfahl ( Bericht vom 1 7. Januar 2017 , Urk. 6/189 /1-5 ).

Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 25. August 2017 wurde der Versicherte unter ande rem erneut darüber informiert , weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er den Anforderungen einer Aus bildung im Informatikbereich gewachsen sei und eine solche Ausbildung nicht unterstützt werde ( Urk. 6/215/15-16).

Mit Schreiben vom 1 6. November 2017

wurde der Versicherte unter Hinweis auf Art.

21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts (ATSG) aufgefordert, die anlässlich des Beratungsgespr ächs vom 25. August 2017 verein barten eingliederungswirksamen Schritte vorzunehmen, anderenfalls die Abklärungen

eingestellt würden ( Urk. 6/205/1-2 ). Das Schreiben wurde vom Ver sicherten bei der Post nicht abgeholt ( Urk. 6/205/3, Urk. 6/215/19). Mit Schrei ben vom 2 2. Dezember 2017 erklärte der Versicherte dazu gegenüber der IV-Stelle, dass er davon aus g ehe, dass das Schreiben vom 16. November 2017, von dem er aufgrund des Telefonates Mitte November 2017 erfahren habe (Urk. 6/215/19), als ungelesen gelte und dass er dessen Inhalt nicht anerkenne ( Urk. 6/206). Mit Vorbescheid vom 1 7. Januar 2018 kündigte die IV-Stelle an, den Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen wegen unzu reichender Mitwirkung zu vernei nen und die Berufsberatung abzuschliessen (Urk. 6/207). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der 1992 geborene X.___

wurde in der Kindheit und Jugend aufgrund der Folgen des Geburtsgebrechens Ziffer 404 des Anhangs zur Ver ord nung über Geburtsgebrechen ( GgV ; frühkindliches psychoorganisches Syn drom , Urk. 6/12 ) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , mit Sonderschulmassnahmen und medizinischen Mass nahmen unterstützt ( Urk. 6/7, Urk. 6/16, Urk. 6/11 , Urk. 6/20, Urk. 6/23-24, Urk. 6/30 ). Ausserdem wurden die Diagnosen eines Auf merksamkeitsdefizit syndroms mit Hyperaktivität (ADHD; ICD-10 F90.0) und einer Verhaltensstörung bei sozialen Bindungen (ICD-10 F91.2) gestellt ( Urk. 6/14/1 , Urk. 6/27/1 , Urk. 6/35 ). Ab August 2009 begann er die Attestlehre zum Informatikpraktiker EBA bei der Y.___ , welche im Dezember 2010 abgebrochen wurde ( Urk. 6/36 ).

Am 1 6. März 2011 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen In vali denversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/31 ) . Die

IV-Stelle

klärte die berufliche n

und medizinische n

Verhältnisse ab . Im Rahmen von beruflichen Massnahmen mit Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 6/49) setzte der Versicherte die Lehre als Informatikpraktiker EBA in der Ab k lärungs-, Ausbildungs- und Integrationsstätte Z.___ im August 2011 fort ( Urk. 6/43, Urk. 6/47 ), welche per 2 6. September 2011 aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig abgebrochen werden musste ( Urk. 6/54 -55 , Urk. 6/66-67 ). Vom 1 7. Februar bis 1 7. April 2012 wurde der Versicherte in der psychiatrischen K linik A.___ stationär wegen paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und psychischen und Verhaltens störungen durch Cannabinoide : Schäd licher Gebrauch (ICD-10 F12.1) ,

behandelt (Austrittsbericht vom 7. Mai 2012; Urk. 6/70/2). Mit Schreiben vom 1 7. September 2012 legte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Pflicht zur intensivierten psychiatrischen Therapie und zur Cannabisabstinenz auf (Urk. 6/72). Mit Verfügung vom 1 9. November 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/76, Urk. 6/81, Urk. 6/85).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 stellte der Versicherte das Gesuch um Inte g rationsmassnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Aus bildung ( Urk. 6/90). Nach Anfrage beim behandelnden Psychiater ( Urk. 6/92) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 2 6. März 2013 mit der Begründung ab, eine Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sei erst nach Stabi li sie rung des Gesundheitszustandes und Erfüllung der Schadenminderungspflicht möglich ( Urk. 6/9

E. 1.3 Mit Schreiben vom 1 4. Oktober 2014 hatte der Versicherte erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen zur erstmalige n berufliche n Ausbildung gestellt (Urk. 6/130). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 2 5. November 2014 ein ( Urk. 6/137 ), wozu Dr. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung nahm (Urk. 6/146). Am 1 9. Februar 2015 führte die Berufsberatung der IV-Stelle mit dem Versicherten ein Abschlussgespräch (Urk. 6/147, Urk. 6/156/3). Mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2015 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens zur erstmaligen beruflichen Ausbildung ange kündigt ( Urk. 6/148), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 1 9. März 2015 ( Urk. 6/150 ) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab ( Urk. 6/15 5 ).

E. 1.4 Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2015 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 6/158). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2015 Einwände . Ausserdem ersuchte er in diesem Schreiben erneut um Unter stüt zung bei der beruflichen Erstausbildung ( Urk. 6/160 ). Die IV-Stelle sistierte mit Schreiben vom 1 6. Juli 2015 einen Entscheid bezüglich Rentenanspruch für sechs Monate und auferlegte dem Versicherten mit Hinweis auf seine Mit wirkungs pflicht die Pflicht zu Cannabisabstinenz mit Urinproben, psychia trischer Therapie nach Massgabe des behandelnden Psychiaters und den Übertritt in ein betreutes Wohnen ( Urk. 6/166). Mit Schreiben vom 3. August 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Begründung ihrer Ablehnung einer Ausbildung zum Informa tikpraktiker ( Urk. 6/167/8). Dazu nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 8. August 2015 Stellung , in welchem sie erläuterte, weshalb sie eine Ausbildung zum Informatikpraktiker nicht unterstütze ( Urk. 6/169).

Des Weiteren holte sie den Bericht von Dr. E.___ , Fachärztin fü r Kinder- und Jugend psychiatrie, vom 11. Feb rua r 2016 ein ( Urk. 6/175). Vom 5. bis 3 0. Dezember 2016 wurde eine Potenzialerhebung bei der B.___ durchgeführt

(Urk. 6/186) , welche eine 50%ige Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit feststellte und ein Trai ning arbeitspraktischer

Fähigkeiten sowie den Einstieg in eine Berufsattest aus bildung (EBA) empfahl ( Bericht vom 1 7. Januar 2017 , Urk. 6/189 /1-5 ).

Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 25. August 2017 wurde der Versicherte unter ande rem erneut darüber informiert , weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er den Anforderungen einer Aus bildung im Informatikbereich gewachsen sei und eine solche Ausbildung nicht unterstützt werde ( Urk. 6/215/15-16).

Mit Schreiben vom 1 6. November 2017

wurde der Versicherte unter Hinweis auf Art.

21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts (ATSG) aufgefordert, die anlässlich des Beratungsgespr ächs vom 25. August 2017 verein barten eingliederungswirksamen Schritte vorzunehmen, anderenfalls die Abklärungen

eingestellt würden ( Urk. 6/205/1-2 ). Das Schreiben wurde vom Ver sicherten bei der Post nicht abgeholt ( Urk. 6/205/3, Urk. 6/215/19). Mit Schrei ben vom 2 2. Dezember 2017 erklärte der Versicherte dazu gegenüber der IV-Stelle, dass er davon aus g ehe, dass das Schreiben vom 16. November 2017, von dem er aufgrund des Telefonates Mitte November 2017 erfahren habe (Urk. 6/215/19), als ungelesen gelte und dass er dessen Inhalt nicht anerkenne ( Urk. 6/206). Mit Vorbescheid vom 1 7. Januar 2018 kündigte die IV-Stelle an, den Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen wegen unzu reichender Mitwirkung zu vernei nen und die Berufsberatung abzuschliessen (Urk. 6/207). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 3

E. 5 ).

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 trat die IV-Stelle auf ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen nicht ein ( Urk. 6/107).

Ab dem 6. Januar 2014 war der Versicherte an einem Integrations-Arbeitsplatz der Stiftung B.___

als Mitarbeiter i n der Abteilu ng Informatik angestellt ( Urk.

E. 6 /108). Am 3 1. Oktober 2014 kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Ver sicherten per Ende November 2014 mit sofortiger Freistellung ( Urk. 6/134).

Dispositiv
  1. Januar 2018 , ergänzt mit Schreiben vom
  2. Feb ruar 2018, Einwände ( Urk.  6/208 -209 ). Mit Verfügung vom 2
  3. Februar 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen wie angekündigt ab ( Urk.  6/216). 1.5      In Bezug auf den Anspruch auf eine IV-Rente teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom
  4. Juni 2018 mit, dass die Voraussetzungen für eine Rente weiterhin gegeben seien, und forderte den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Weiterführung der fachpsychiatrischen Behandlung und zur Durchführung einer neuropsychologischen Testung auf (Urk. 6/223/1-2). Mit Mitteilung vom
  5. Juni 2018 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/225).      Mit Schreiben vom 1
  6. Mai 2018 hatte der Versicherte sodann erneut den Antrag auf erstmalige berufliche Ausbildung gestellt ( Urk.  6/221). Die IV-Stelle kündigte mit Vor bescheid vom 3
  7. Mai 2018 an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk.  6/222). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. Juni 2018 Einwände ( Urk.  6/228) . Ausserdem verwies er darin auf das Schrei ben von Dr.  E.___ vom 2
  8. Juni 2018 betreffend die auferlegte Mit wirkungs pflicht ( Urk.  6/227 ). Mit Verfügung vom 2
  9. Juli 2018 trat die IV-Stelle wie angekündigt auf das neue Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen nicht ein ( Urk.  2).
  10. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
  11. August 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 2
  12. Juli 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzu tre te n, dieses materiell , namentlich mit einer interdisziplinären Gesamtwürdigung, zu prüfen und ihm berufl iche Mass nahmen mit einer erstmaligen beruflichen Ausbil dung im Informatikbereich zu gewähren, sowie es sei ihm eine Genugtuung und Schadenersatz in fünfstelliger Höhe zuzusprechen (Urk. 1). Die Be schwerde gegn e rin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2
  13. September 2018 auf Abweisung der Be schwerde (Urk.  5 S. 2 ). Mit unaufgeforderter Eingabe vom
  14. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss , es sei seine Ärztin zum Verfahren beizuladen , und es sei die Sache zur Durchführung der Ausbildung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk.  9 ). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt ( Urk.  11).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3      Gemäss Art.  15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1
  16. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver sicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betäti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumut bar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennens werte Beein trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenver sicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).      Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.      Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art.  16 Abs.  1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kennt nisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3 b.aa mit Hinweis). Als derartige Aus bildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schu lischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formu liert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art.  16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigent liche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeits verhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15.  Mai 2002 mit Hin weisen auf Judikatur und Verwaltungs praxis).
  17. 4      Die versicherte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet ( Art. 43 ATSG) , das heisst sie hat sich al len angeordneten zu mutbaren Abklärungs-, Eingliede rungs- und Wiederein gliederungs massnahmen zu unter ziehen und aktiv zum Erfolg der Ein gliederung beizutragen (z.B. medizinische Massnahmen wie Psychotherapie usw.). Abklärungs-, Eing liederungs- und Wiedereingliede rungsmassnahmen setzen sei tens der versicherten Person neben der subjektiven Eingliede rungs fähigkeit und Motivation notwendigerweise eine zeitliche Verfügbarkeit und Flexibilität (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 2
  18. März 2014 E.  3.4) sowie die Bereit schaft zur Erfüllung verbindlich festgelegter Ziele (Urteil des Bundesgerichts 8C _583/2014 vom 1
  19. Dezember 2014 E. 5.2) voraus (vgl. Kreis schreiben des Bundesamtes über Sozialversicherungen [BSV] über die Ein gliede rungsmass nahmen beruflicher Art [KSBE], g ültig ab
  20. Januar 2014 , Stand: 1.  Januar 2018 , Rz 1008). 1.5 1.5 .1      Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letz ten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbe gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.5.2      Diese an die Bestimmungen über die Revision von Invalidenrenten und Hilf losen entschädigungen anknüpfenden Vorschriften über die Neuanmeldung nach voran gegangener Rentenverweigerung ( Art.  87 Abs.  2 und 3 IVV) haben in ana loger Weise auch bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen Gültigkeit ( vgl. BGE 105 V 173 E. a, 113 V 22 E.  3b mit Hinweisen und SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63). Wurde eine Eingliede rungsmass nahme abgelehnt, ist daher - nach Massgabe des Art.  87 Abs.  3 in Verbindung mit Abs.  2 IVV - eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Per son glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben ( zum Ganzen: Urteil e des Bundes gerichts I 359/04 vom 1
  21. Oktober 2004 E. 1.1 und I 344/03 vom 28.   November 2003 E.  1.2 , je mit Hinweisen ). 1.6 1.6.1      Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art.  87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass gebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Be weis anforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechts erheb lichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sach ver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes ge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).      Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Leistungs gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bun des ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.6.2      Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Dabei sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letz ten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4).
  22. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2
  23. Juli 2018 auf den Stand punkt, sie habe keine wesentliche Veränderung der Situation seit der letzten Abweisung des Leistungsbegehrens vom 1
  24. Januar 2018 fest stellen können. Namentlich habe sie keine medizinischen Unterlagen erhalten, wel che eine andere Beurteilung zulie sse n . Daher sei auf das neue Leistungs begehren vom 1
  25. Mai 201 8 mit dem Antrag erstmalige berufliche Ausbildung, interdis ziplinäre Gesamt würdigung und Transparenz der Konsensdiskussion nicht einzu treten (Urk. 2 S. 1 f.) 2.2      Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Begründungen der Beschwerde gegnerin seien seit geraumer Zeit mager, weshalb er mit der Verfügung vom 24. Juli 2018 ( Urk.  2) bezüglich Ablehnung für eine Ausbildung zum ICT-Fachmann (Fachmann für Informations- und Kommunikationstechnologien , ICT) nicht einverstanden sei. Sein letzter Brief an die Beschwerdegegnerin habe diese nicht dazu bewegt, Transparenz in die gesamte Situation zu bringen. Insbeson dere habe sie keine interdisziplinäre Gesamtwürdigung vorgenommen. Eine berufliche Wahlfreiheit habe vor seiner Anstellung bei der B.___ (von Januar bis Oktober 2014, Urk.  6/108, Urk. 6/134) nicht bestanden. Begonnen habe alles im Jahr 2014, als die Beschwerdegegnerin versucht habe, ihn mit der damaligen Ver fügung (vom
  26. Mai 2015, Urk. 6/154 ) einzuschüchtern. Es wäre die Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, ihm die Ausbildung zum Beispiel zum Infor matikpraktiker EBA zu gewähren, zumal von Seiten seiner damaligen Arbeit geberin nichts im Wege gestanden habe . Die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass eine solche Ausbildung oder jene zum Systemtechniker EFZ die bessere Lösung gewesen wäre, anstatt jeweils mit neuen Verfügungen neue Argumente zu finden und die wirtschaftliche Verwertbarkeit und seine Fähigkeiten in Frage zu stellen. Auch aus Sicht seiner Psychiaterin Dr.  E.___ sei eine Ausbildung möglich. Ein Integrationsarbeitsplatz hätte ihm zeitweise die Möglichkeit ge bo ten, die Materie in der Informatik weiter zu erforschen. Dagegen biete ihm ein e IAP (gemeint wohl: Anstellung bei der F.___ AG, vgl. Urk. 6/221/1 ) keine län gerfristige Berufsperspektive . Seit 2011 habe die Beschwerde gegnerin bezüg lich Ausbildungsperspektive nichts bewirkt. Mit ihrem Verhalten in den letzten vier Jahren habe die Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz Eingliederung vor Rente verstossen. Das Problem liege allein bei der Beschwerde gegnerin und nicht bei ihm. So habe sie s ein Antrag per E-Mail für ein Vor lehrjahr vor über einem Jahr nicht erreicht. In einem persönlichen Gespräch Ende 2017 oder Anfang 2018 sei ihm dann erklärt worden, dass ein Vorlehrjahr nicht möglich sei, da dies zu teuer sei. Wegen der verzö gerten Bericht erstattung durch (seinen früheren Arzt) Dr.   C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugend psychiatrie und Psycho the rapie, (im Jahr 2014, Urk. 6/135-137) und den heutigen Verfügungen der Beschwerdegegnerin habe er Einschrän kungen in den beruf lichen, finanziellen und privaten Möglichkeiten erlitten . Da ihm die Be schwerdegegnerin keine berufliche Ausbildung und finanzielle Eigenstän digkeit ermöglicht habe, könne er finanziellen Schaden erleiden. Denn er hätte mit einer Ausbildung im Alter von 30 Jahren ein höheres Einkommen mit Pensionskas sen guthaben erzielen können. Aufgrund der erlittenen Ein schränkungen erachte er die Zahlung einer fünfstelligen Genugtuungs- und Schadenersatzsumme als gerechtfertigt. B ezüg lich der verlangten neue n medizinische n Befunde sei sodann zu beachten, dass eine Mitarbeiterin der Beschwerde gegnerin an seine Psychia terin Dr.  E .___ zur Prüfung einer allfälligen Rentenkürzung einen Frage bogen geschickt habe. Hinsichtlich der verlangten neuropsychologischen Testung habe seine Ärztin schon eine E-Mail und einen Brief eingereicht (Urk. 1). 2.3      2.3.1      Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Ver fügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerde weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.3.2      Hier wird der Anfechtungsgegenstand durch die angefochtene Verfügung vom 2
  27. Juli 2018 ( Urk.  2) bestimmt und beschränkt. Es handelt sich dabei um einen Nichteintretensentscheid zum Leistungsgesuch vom 1
  28. Mai 2018, mit welchem der Beschwerdeführer erneut um berufliche Massnahmen im Sinne einer erst ma ligen beruflichen Ausbildung (Ausbildung im geschützten Rahmen zum ICT-Fachmann mit oder ohne Vorbereitungsjahr) ersuchte ( Urk.  6/221). Dement sprechend ist in diesem Verfahren allein die Frage zu prüfen , ob die Be schwerde gegnerin auf die Neuanmeldung vom 1
  29. Mai 2018 zu Recht nicht eingetreten ist.      Soweit die Anliegen und Anträge des Beschwerdeführer s nicht diese Ein tretens f rage betreffen und die Anordnung einer polydisziplinären Begutac htung (" inter disziplinären Gesamtwürdigung", Urk. 1 S .   1 ; vgl. auch Urk.  6/221 ) sow ie die direkte Zusprache von Leistungen ( berufliche Massnahmen mit einer erst maligen beruflichen Ausbildung im Informatikbereich ) beantragt wird, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Das betrifft namentlich auch die Anträge auf Zusprechung einer Genugtuung und eines Schadenersatzes aufgrund (angeblichen) behördlichen Fehlverhaltens . D ies bezüglich fehlt es nicht nur an einem Anfechtungsgegenstand, sondern insbe son dere auch an der sachlichen Zuständigkeit dieses Gerichtes ( §  2 f. des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) , da dies aufsichts- und staats haftungsrechtliche Fragen betrifft.      Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorgehen und den Ver fü gungen der Beschwerdegegnerin der Vorjahre ab 2011 und insbesondere von 2014 bis Januar 2018 sind somit ebenfalls nicht zu hören. S eine Anliegen und Anträge gegen diese Verfügungen hätte der Beschwerdeführer jeweils innert der Rechts mittelfrist direkt mit Beschwerde gegen die einzelnen Verfügung en geltend machen können und müssen. Sein Versäumnis diesbezüglich kann nicht mit der vorliegenden Beschwerde nachgeholt werden.      Auf die Beschwerde ist folglich insoweit nicht einzutreten. 2.4 2.4.1      Bei der nachfolgend allein zu prüfenden Nichteintretensfrage ist einzig zu klären, ob der Beschwerdeführer analog zu Art.  87 Abs.  2 und 3 IVV (vgl. E.   1.5 hiervor) eine für den Anspruch relevante Ä nderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2
  30. Februar 2018 ( Urk.  6/216) glaubhaft gemacht hat. 2.4.2      Zur Prüfung dieser Frage sind allein die im Verwaltungsverfahren vor gelegenen Beweismittel beachtlich, da bei der besc hwerdeweisen gerichtlichen Überprüfung jener Sachverhalt zu grunde zu legen ist, wie er sich der Ver waltung (das heisst der Beschwerdegegnerin ) bei Erlass des Nichteintretensentscheides geboten hat (BGE  130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).      Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom
  31. November 2018 die Beiladung seiner Ärztin (gemeint wohl Dr.  E.___ ) beantragt (Urk. 9). Soweit er damit sinn gemäss eine Beweismassnahme im Sinne einer Zeugenaussage eines Sach ver ständigen ( Art.  169 und 175 Schw eizerische Zivilprozessordnung, ZPO , in Ver bindung mit §  28 lit .  a Gesetz über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer ) geltend machen will , ist eine solche daher abzulehnen.      Auch kommt keine Beiladung nach § 14 GSVGer in Frage. Denn e iner beige lade nen Person kommt im gerichtlichen Verfahren Parteistellung zu, so dass das Urteil auch für sie verbindlich ist . Daher müsste die behandelnde Ärztin am Aus gang des vorliegenden Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse haben , was hier nicht der Fall ist. 2.4.3      Da von der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2
  32. Februar 2018 ( Urk.  6/216) bis zum neuen Leistungs gesuch vom 1
  33. Mai 2018 ( Urk.  6/221) lediglich rund zweieinhalb Monate vergangen sind, sind an die Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Änderung in dieser Zeit recht sprechungs gemäss hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_236/2011 vom 8.  Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
  34. 3.1      Mit Verfügung vom 2
  35. Februar 2018 ( Urk.  6/216) war der Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen, namentlich Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung, mit der Begründung verneint worden, dass die mit Schreiben vom 1
  36. November 2017 ( Urk.  6/205/1-2) auferlegten Mitwirkungspflichten nicht ein ge halten worden seien. Weiter wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Kostenübernahme für eine schulische Vorbereitung und erstmalige berufliche Ausbildung zum ICT-Fachmann EFZ , nämlich die Ent sprechung der persönlichen Fähigkeiten und die wirtschaftliche Verwertbarkeit - wie bereits mit Verfügung vom 2
  37. Mai 2015 ( Urk.  6/155) mitgeteilt worden sei - nicht erfüllt seien. Denn gemäss der Berichterstattung der Potenzialerhebung der Institution B.___ vom 1
  38. Januar 2017 ( Urk.  6/189) werde bei einer Arbeits fähigkeit von 50  % von einem Potential für eine Ausbildung auf Niveau eidg . Berufsattest EBA ausgegangen. Die beantragte schulische Vorbereitung und erstmalige berufliche Ausbildung zum ICT-Fachmann EFZ entspreche nicht diesem Ausbildungsniveau. Die Eingliederungs wirksamkeit des gewünschten Berufsweges werde daher als äusserst fraglich erachtet. Da der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage gesehen habe und sehe, auf vorgeschlagene Alternativen einzugehen, werde keine weitere Möglichkeit gesehen, ihn im Rahmen der Berufs beratung weiter zu unterstützen (Urk. 6/216/1-2) .      Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Sachlage als Vergleichsbasis aus zu gehen. 3.2 3.2.1      Der Beschwerdeführer machte in seinem neuen Leistungsgesuch vom 1
  39. Mai 2018 ( Urk.  6/221) weitgehend Ausführungen zum Sachverhalt, wie er der rechts kräftigen Verfügung vom 2
  40. Februar 2018 ( Urk.  6/216) zugrunde gelegen hatte, und zu seinen Einwänden gegen diese Verfügung sowie zu noch weiter zurück liegenden Umständen . Dass sich seit der Verfügung vom 2
  41. Februar 2018 ( Urk.  6/216) e ine Ä nderung der Verhältnisse ergeben hätte, wurde indes nicht ausreichend d argelegt. Der Beschwerdeführer verwies insofern lediglich auf den Bericht von Dr.  E.___ , wonach sein Gesundheitszustand für eine erstmalige berufliche Ausbildung geeignet sei. Ausserdem erklärte er, er habe mit dem pädagogischen Leiter und Informatiker der Einrichtung G.___ telefonischen Kontakt gehabt und er sei mit ihm so verblieben, dass er eine Schnupperwoche absolvieren könne (Urk. 6/221/2 ) .      Ein einziger telefonischer Kontakt zu einem Integrationsverein und die Be spre chung einer Schnupperwoche, deren Durch führung weder belegt noch akten kun dig ist, vermag nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht nunmehr in der Lage und bereit ist. Auch vermag dies nicht glaubhaft zu machen, dass sich seine persönlichen Fähigkeiten und krank heitsbedingten Einschränkungen innert der hier massgeblichen Zeitspanne von nur zweieinhalb Monaten massgeblich verändert haben. Auch zeigen die Ausfüh rungen des Beschwerdeführer s, dass er weiterhin auf eine Ausbildung zum Infor matikfachmann fixiert ist und neue Herangehensweisen an eine berufliche Integration nicht konsequent angeht respektive anzugehen vermag .      Daran vermag auch der ärztliche Verlaufsbericht von Dr.  E.___ vom 1
  42. März 2018 ( Urk.  6/217 ) nicht s zu ändern, womit eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit als wahrscheinlich stufenweise erreichbar beurteilt und eine 60-80%ige Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein glie derung attestiert wurde. Auch wenn Dr.  E.___ den Gesundheitszustand als verbessert be zeichnete ( im Vergleich zu ihrem letzten Bericht vom 1
  43. Februar 2016, Urk.  6/175 ) , ist damit nicht bereits glaubhaft gemacht, dass die hohen Anforderungen der dreijährigen Lehre zum ICT-Fachmann EFZ überwiegend wahrscheinlich aufgrund einer einschlägigen Änderung seit Februar 2018 nun mehr erfüllt werden könnten und/oder dass der Beschwerdeführer nunmehr die Flexibilität und Bereitschaft zu zeigen vermag, vereinbarte und zumutbare Vor gaben der Berufsberatung einzuhalten. 3.2.2      Die Beschwerdegegnerin schloss vor diesem Hintergrund zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Änderung der massgeblichen Umstände in der kurzen Zeit von zweieinhalb Monaten nicht glaubhaft gemacht hat. Sie ist daher in analoger Anwendung von Art.  87 Abs.  2 und 3 IVV zu Recht auf das neue Leistungsgesuch vom 1
  44. Mai 2018 ( Urk.  6/221) nicht eingetreten.      Die angefochtene Verfügung vom 2
  45. Juli 2018 ( Urk.  2) ist somit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen , soweit auf sie einzutreten ist .
  46. Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise auf Fr.  4 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerde führer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt:
  47. Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird .
  48. Die Gerichtskosten von Fr.  4 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  49. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00685

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

12. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 . 1.1

Der 1992 geborene X.___

wurde in der Kindheit und Jugend aufgrund der Folgen des Geburtsgebrechens Ziffer 404 des Anhangs zur Ver ord nung über Geburtsgebrechen ( GgV ; frühkindliches psychoorganisches Syn drom , Urk. 6/12 ) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , mit Sonderschulmassnahmen und medizinischen Mass nahmen unterstützt ( Urk. 6/7, Urk. 6/16, Urk. 6/11 , Urk. 6/20, Urk. 6/23-24, Urk. 6/30 ). Ausserdem wurden die Diagnosen eines Auf merksamkeitsdefizit syndroms mit Hyperaktivität (ADHD; ICD-10 F90.0) und einer Verhaltensstörung bei sozialen Bindungen (ICD-10 F91.2) gestellt ( Urk. 6/14/1 , Urk. 6/27/1 , Urk. 6/35 ). Ab August 2009 begann er die Attestlehre zum Informatikpraktiker EBA bei der Y.___ , welche im Dezember 2010 abgebrochen wurde ( Urk. 6/36 ).

Am 1 6. März 2011 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen In vali denversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/31 ) . Die

IV-Stelle

klärte die berufliche n

und medizinische n

Verhältnisse ab . Im Rahmen von beruflichen Massnahmen mit Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 6/49) setzte der Versicherte die Lehre als Informatikpraktiker EBA in der Ab k lärungs-, Ausbildungs- und Integrationsstätte Z.___ im August 2011 fort ( Urk. 6/43, Urk. 6/47 ), welche per 2 6. September 2011 aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig abgebrochen werden musste ( Urk. 6/54 -55 , Urk. 6/66-67 ). Vom 1 7. Februar bis 1 7. April 2012 wurde der Versicherte in der psychiatrischen K linik A.___ stationär wegen paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und psychischen und Verhaltens störungen durch Cannabinoide : Schäd licher Gebrauch (ICD-10 F12.1) ,

behandelt (Austrittsbericht vom 7. Mai 2012; Urk. 6/70/2). Mit Schreiben vom 1 7. September 2012 legte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Pflicht zur intensivierten psychiatrischen Therapie und zur Cannabisabstinenz auf (Urk. 6/72). Mit Verfügung vom 1 9. November 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/76, Urk. 6/81, Urk. 6/85).

1.2

Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 stellte der Versicherte das Gesuch um Inte g rationsmassnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Aus bildung ( Urk. 6/90). Nach Anfrage beim behandelnden Psychiater ( Urk. 6/92) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 2 6. März 2013 mit der Begründung ab, eine Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sei erst nach Stabi li sie rung des Gesundheitszustandes und Erfüllung der Schadenminderungspflicht möglich ( Urk. 6/9 5 ).

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 trat die IV-Stelle auf ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen nicht ein ( Urk. 6/107).

Ab dem 6. Januar 2014 war der Versicherte an einem Integrations-Arbeitsplatz der Stiftung B.___

als Mitarbeiter i n der Abteilu ng Informatik angestellt ( Urk. 6 /108). Am 3 1. Oktober 2014 kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Ver sicherten per Ende November 2014 mit sofortiger Freistellung ( Urk. 6/134). 1.3

Mit Schreiben vom 1 4. Oktober 2014 hatte der Versicherte erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen zur erstmalige n berufliche n Ausbildung gestellt (Urk. 6/130). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 2 5. November 2014 ein ( Urk. 6/137 ), wozu Dr. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung nahm (Urk. 6/146). Am 1 9. Februar 2015 führte die Berufsberatung der IV-Stelle mit dem Versicherten ein Abschlussgespräch (Urk. 6/147, Urk. 6/156/3). Mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2015 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens zur erstmaligen beruflichen Ausbildung ange kündigt ( Urk. 6/148), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 1 9. März 2015 ( Urk. 6/150 ) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab ( Urk. 6/15 5 ).

1.4

Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2015 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 6/158). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2015 Einwände . Ausserdem ersuchte er in diesem Schreiben erneut um Unter stüt zung bei der beruflichen Erstausbildung ( Urk. 6/160 ). Die IV-Stelle sistierte mit Schreiben vom 1 6. Juli 2015 einen Entscheid bezüglich Rentenanspruch für sechs Monate und auferlegte dem Versicherten mit Hinweis auf seine Mit wirkungs pflicht die Pflicht zu Cannabisabstinenz mit Urinproben, psychia trischer Therapie nach Massgabe des behandelnden Psychiaters und den Übertritt in ein betreutes Wohnen ( Urk. 6/166). Mit Schreiben vom 3. August 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Begründung ihrer Ablehnung einer Ausbildung zum Informa tikpraktiker ( Urk. 6/167/8). Dazu nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 8. August 2015 Stellung , in welchem sie erläuterte, weshalb sie eine Ausbildung zum Informatikpraktiker nicht unterstütze ( Urk. 6/169).

Des Weiteren holte sie den Bericht von Dr. E.___ , Fachärztin fü r Kinder- und Jugend psychiatrie, vom 11. Feb rua r 2016 ein ( Urk. 6/175). Vom 5. bis 3 0. Dezember 2016 wurde eine Potenzialerhebung bei der B.___ durchgeführt

(Urk. 6/186) , welche eine 50%ige Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit feststellte und ein Trai ning arbeitspraktischer

Fähigkeiten sowie den Einstieg in eine Berufsattest aus bildung (EBA) empfahl ( Bericht vom 1 7. Januar 2017 , Urk. 6/189 /1-5 ).

Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 25. August 2017 wurde der Versicherte unter ande rem erneut darüber informiert , weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er den Anforderungen einer Aus bildung im Informatikbereich gewachsen sei und eine solche Ausbildung nicht unterstützt werde ( Urk. 6/215/15-16).

Mit Schreiben vom 1 6. November 2017

wurde der Versicherte unter Hinweis auf Art.

21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts (ATSG) aufgefordert, die anlässlich des Beratungsgespr ächs vom 25. August 2017 verein barten eingliederungswirksamen Schritte vorzunehmen, anderenfalls die Abklärungen

eingestellt würden ( Urk. 6/205/1-2 ). Das Schreiben wurde vom Ver sicherten bei der Post nicht abgeholt ( Urk. 6/205/3, Urk. 6/215/19). Mit Schrei ben vom 2 2. Dezember 2017 erklärte der Versicherte dazu gegenüber der IV-Stelle, dass er davon aus g ehe, dass das Schreiben vom 16. November 2017, von dem er aufgrund des Telefonates Mitte November 2017 erfahren habe (Urk. 6/215/19), als ungelesen gelte und dass er dessen Inhalt nicht anerkenne ( Urk. 6/206). Mit Vorbescheid vom 1 7. Januar 2018 kündigte die IV-Stelle an, den Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen wegen unzu reichender Mitwirkung zu vernei nen und die Berufsberatung abzuschliessen (Urk. 6/207). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 3 1. Januar 2018 , ergänzt mit Schreiben vom 1. Feb ruar 2018, Einwände ( Urk. 6/208 -209 ). Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen wie angekündigt ab ( Urk. 6/216). 1.5

In Bezug auf den Anspruch auf eine IV-Rente teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2018 mit, dass die Voraussetzungen für eine Rente weiterhin gegeben seien, und forderte den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Weiterführung der fachpsychiatrischen Behandlung und zur Durchführung einer neuropsychologischen Testung auf (Urk. 6/223/1-2). Mit Mitteilung vom 4. Juni 2018 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/225).

Mit Schreiben vom 1 7. Mai 2018 hatte der Versicherte sodann erneut den Antrag auf erstmalige berufliche Ausbildung gestellt ( Urk. 6/221). Die IV-Stelle kündigte mit Vor bescheid vom 3 1. Mai 2018 an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 6/222). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. Juni 2018 Einwände ( Urk. 6/228) . Ausserdem verwies er darin auf das Schrei ben von Dr. E.___

vom 2 5. Juni 2018 betreffend die auferlegte Mit wirkungs pflicht ( Urk. 6/227 ). Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2018 trat die IV-Stelle wie angekündigt auf das neue Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen nicht ein ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 4. August

2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 2 4. Juli 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzu tre te n, dieses materiell ,

namentlich mit einer interdisziplinären Gesamtwürdigung, zu prüfen und ihm berufl iche Mass nahmen mit einer erstmaligen beruflichen Ausbil dung im Informatikbereich zu gewähren, sowie es sei ihm eine Genugtuung und Schadenersatz in fünfstelliger Höhe zuzusprechen (Urk. 1). Die Be schwerde gegn e rin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 6. September

2018 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 S. 2 ). Mit unaufgeforderter Eingabe vom

17. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss , es sei seine Ärztin zum Verfahren beizuladen , und es sei die Sache zur Durchführung der Ausbildung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 9 ). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt ( Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3

Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver sicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betäti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumut bar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennens werte Beein trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenver sicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kennt nisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3 b.aa mit Hinweis). Als derartige Aus bildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schu lischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formu liert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigent liche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeits verhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 mit Hin weisen auf Judikatur und Verwaltungs praxis).

1. 4

Die versicherte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet ( Art. 43 ATSG) , das heisst sie hat sich al len angeordneten zu mutbaren Abklärungs-, Eingliede rungs- und Wiederein gliederungs massnahmen zu unter ziehen und aktiv zum Erfolg der Ein gliederung beizutragen (z.B. medizinische Massnahmen wie Psychotherapie usw.). Abklärungs-, Eing liederungs- und Wiedereingliede rungsmassnahmen setzen sei tens der versicherten Person neben der subjektiven Eingliede rungs fähigkeit und Motivation notwendigerweise eine zeitliche Verfügbarkeit und Flexibilität (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 2 5. März 2014 E. 3.4) sowie die Bereit schaft zur Erfüllung verbindlich festgelegter Ziele (Urteil des Bundesgerichts 8C _583/2014 vom 1 2. Dezember 2014 E. 5.2) voraus (vgl. Kreis schreiben des Bundesamtes über Sozialversicherungen [BSV] über die

Ein gliede rungsmass nahmen beruflicher Art [KSBE], g ültig ab 1. Januar 2014 , Stand: 1. Januar 2018 , Rz 1008). 1.5

1.5 .1

Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letz ten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweis führungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwal tung hat daher erst dann gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbe gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.5.2

Diese an die Bestimmungen über die Revision von Invalidenrenten und Hilf losen entschädigungen anknüpfenden Vorschriften über die Neuanmeldung nach voran gegangener Rentenverweigerung ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) haben in ana loger Weise auch bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen Gültigkeit ( vgl. BGE 105 V 173 E. a, 113 V 22 E. 3b mit Hinweisen und SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63). Wurde eine Eingliede rungsmass nahme abgelehnt, ist daher - nach Massgabe des Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV - eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Per son glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben ( zum Ganzen: Urteil e des Bundes gerichts I 359/04

vom 1 2. Oktober 2004 E. 1.1 und I 344/03 vom 28.

November 2003 E. 1.2 , je mit Hinweisen ). 1.6 1.6.1

Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass gebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Be weis anforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechts erheb lichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sach ver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes ge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).

Die Eintretensvoraussetzung

gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Leistungs gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise ent nommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bun des ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.6.2

Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Dabei sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letz ten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juli 2018 auf den Stand punkt, sie habe keine wesentliche Veränderung der Situation seit der letzten Abweisung des Leistungsbegehrens vom 1 7. Januar 2018 fest stellen können. Namentlich habe sie keine medizinischen Unterlagen erhalten, wel che eine andere Beurteilung zulie sse n . Daher sei auf das neue Leistungs begehren vom 1 7. Mai 201 8 mit dem Antrag erstmalige berufliche Ausbildung, interdis ziplinäre Gesamt würdigung und Transparenz der Konsensdiskussion nicht einzu treten (Urk. 2 S. 1 f.) 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Begründungen der Beschwerde gegnerin seien seit geraumer Zeit mager, weshalb er mit der Verfügung vom 24. Juli 2018 ( Urk.

2) bezüglich Ablehnung für eine Ausbildung zum ICT-Fachmann (Fachmann für Informations- und Kommunikationstechnologien , ICT) nicht einverstanden sei. Sein letzter Brief an die Beschwerdegegnerin habe diese nicht dazu bewegt, Transparenz in die gesamte Situation zu bringen. Insbeson dere habe sie keine interdisziplinäre Gesamtwürdigung vorgenommen. Eine berufliche Wahlfreiheit habe vor seiner Anstellung bei der B.___ (von Januar bis Oktober 2014, Urk. 6/108, Urk. 6/134) nicht bestanden. Begonnen habe alles im Jahr 2014, als die Beschwerdegegnerin

versucht habe, ihn mit der damaligen Ver fügung (vom

19. Mai 2015, Urk. 6/154 ) einzuschüchtern.

Es wäre die Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, ihm die Ausbildung zum Beispiel zum Infor matikpraktiker EBA zu gewähren, zumal von Seiten seiner damaligen Arbeit geberin nichts im Wege gestanden habe . Die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass eine solche Ausbildung oder jene zum Systemtechniker EFZ die bessere Lösung gewesen wäre, anstatt jeweils mit neuen Verfügungen neue Argumente zu finden und die wirtschaftliche Verwertbarkeit und seine Fähigkeiten in Frage zu stellen. Auch aus Sicht seiner Psychiaterin Dr. E.___ sei eine Ausbildung möglich. Ein Integrationsarbeitsplatz hätte ihm zeitweise die Möglichkeit ge bo ten, die Materie in der Informatik weiter zu erforschen.

Dagegen biete ihm ein e IAP (gemeint wohl: Anstellung bei der F.___ AG, vgl. Urk. 6/221/1 ) keine län gerfristige Berufsperspektive . Seit 2011 habe die Beschwerde gegnerin bezüg lich Ausbildungsperspektive nichts bewirkt. Mit ihrem Verhalten in den letzten vier Jahren habe die Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz Eingliederung vor Rente verstossen. Das Problem liege allein bei der Beschwerde gegnerin und nicht bei ihm. So habe sie s ein Antrag per E-Mail für ein Vor lehrjahr vor über einem Jahr nicht erreicht. In einem persönlichen Gespräch Ende 2017 oder Anfang 2018 sei ihm dann erklärt worden, dass ein Vorlehrjahr nicht möglich sei, da dies zu teuer sei. Wegen

der verzö gerten Bericht erstattung durch (seinen früheren Arzt) Dr.

C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugend psychiatrie und Psycho the rapie, (im Jahr 2014, Urk. 6/135-137) und den heutigen Verfügungen der Beschwerdegegnerin

habe er Einschrän kungen in den beruf lichen, finanziellen und privaten Möglichkeiten erlitten . Da ihm die Be schwerdegegnerin

keine berufliche Ausbildung und finanzielle Eigenstän digkeit ermöglicht habe, könne er finanziellen Schaden erleiden. Denn er hätte mit einer Ausbildung im Alter von 30 Jahren ein höheres Einkommen mit Pensionskas sen guthaben erzielen können. Aufgrund der erlittenen Ein schränkungen erachte er die Zahlung einer fünfstelligen Genugtuungs- und Schadenersatzsumme als gerechtfertigt.

B ezüg lich der verlangten neue n medizinische n Befunde sei sodann zu beachten, dass eine Mitarbeiterin der Beschwerde gegnerin an seine Psychia terin Dr. E .___ zur Prüfung einer allfälligen Rentenkürzung einen Frage bogen geschickt habe. Hinsichtlich der verlangten neuropsychologischen Testung habe seine Ärztin schon eine E-Mail und einen Brief eingereicht

(Urk. 1). 2.3

2.3.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Ver fügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerde weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.3.2

Hier wird der Anfechtungsgegenstand durch die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2018 ( Urk.

2) bestimmt und beschränkt. Es handelt sich dabei um einen Nichteintretensentscheid

zum Leistungsgesuch vom 1 7. Mai 2018, mit welchem der Beschwerdeführer erneut um berufliche Massnahmen im Sinne einer erst ma ligen beruflichen Ausbildung (Ausbildung im geschützten Rahmen zum ICT-Fachmann mit oder ohne Vorbereitungsjahr) ersuchte ( Urk. 6/221). Dement sprechend ist in diesem Verfahren allein die Frage zu prüfen , ob die Be schwerde gegnerin auf die Neuanmeldung vom 1 7. Mai 2018 zu Recht nicht eingetreten ist.

Soweit die Anliegen und Anträge des Beschwerdeführer s nicht diese Ein tretens f rage betreffen und die Anordnung einer polydisziplinären Begutac htung (" inter disziplinären Gesamtwürdigung", Urk. 1 S .

1 ; vgl. auch Urk. 6/221 ) sow ie die direkte Zusprache von Leistungen ( berufliche Massnahmen mit einer erst maligen beruflichen Ausbildung im Informatikbereich ) beantragt wird, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Das betrifft namentlich auch die Anträge auf Zusprechung einer Genugtuung und eines Schadenersatzes aufgrund (angeblichen) behördlichen Fehlverhaltens . D ies bezüglich fehlt es nicht nur an einem Anfechtungsgegenstand, sondern insbe son dere auch an der sachlichen Zuständigkeit dieses Gerichtes ( § 2 f. des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) , da dies aufsichts- und staats haftungsrechtliche Fragen betrifft.

Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorgehen und den Ver fü gungen der Beschwerdegegnerin der Vorjahre ab 2011 und insbesondere von 2014 bis Januar 2018 sind somit ebenfalls nicht zu hören. S eine Anliegen und Anträge gegen diese Verfügungen hätte der Beschwerdeführer

jeweils innert der Rechts mittelfrist direkt mit

Beschwerde gegen die einzelnen Verfügung en

geltend machen können und müssen. Sein Versäumnis diesbezüglich kann nicht mit der vorliegenden Beschwerde nachgeholt werden.

Auf die Beschwerde ist

folglich insoweit nicht einzutreten. 2.4 2.4.1

Bei der nachfolgend allein zu prüfenden Nichteintretensfrage

ist einzig zu klären, ob der Beschwerdeführer analog zu Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (vgl. E.

1.5 hiervor) eine für den Anspruch relevante

Ä nderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 6/216) glaubhaft gemacht hat.

2.4.2

Zur Prüfung dieser Frage sind

allein die im Verwaltungsverfahren vor gelegenen Beweismittel beachtlich, da bei der besc hwerdeweisen gerichtlichen Überprüfung jener Sachverhalt zu grunde zu legen ist, wie er sich der Ver waltung (das heisst der Beschwerdegegnerin )

bei Erlass des Nichteintretensentscheides

geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bun des gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).

Der

Beschwerdeführer

hat mit Eingabe vom

17. November 2018 die Beiladung seiner

Ärztin

(gemeint wohl Dr. E.___ ) beantragt (Urk. 9). Soweit er damit sinn gemäss eine Beweismassnahme im Sinne einer Zeugenaussage eines Sach ver ständigen ( Art. 169 und 175 Schw eizerische Zivilprozessordnung, ZPO , in Ver bindung mit § 28 lit . a Gesetz über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer )

geltend machen will , ist eine solche daher abzulehnen.

Auch kommt keine Beiladung nach § 14 GSVGer in Frage. Denn e iner beige lade nen Person kommt im gerichtlichen Verfahren Parteistellung zu, so dass das Urteil auch für sie verbindlich ist . Daher

müsste die behandelnde Ärztin am Aus gang des vorliegenden Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse haben , was hier nicht der Fall ist. 2.4.3

Da von der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 6/216) bis zum neuen Leistungs gesuch vom 1 7. Mai 2018 ( Urk. 6/221) lediglich rund zweieinhalb Monate vergangen sind, sind an die Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Änderung in dieser Zeit recht sprechungs gemäss hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 3. 3.1

Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 6/216) war der Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen, namentlich Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung, mit der Begründung verneint worden, dass die mit Schreiben vom 1 6. November

2017 ( Urk. 6/205/1-2) auferlegten Mitwirkungspflichten nicht ein ge halten worden seien. Weiter wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Kostenübernahme für eine schulische Vorbereitung und erstmalige berufliche Ausbildung zum ICT-Fachmann EFZ , nämlich die Ent sprechung der persönlichen Fähigkeiten und die wirtschaftliche Verwertbarkeit - wie bereits mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 6/155) mitgeteilt worden sei - nicht erfüllt seien. Denn gemäss der Berichterstattung der Potenzialerhebung der Institution B.___ vom 1 7. Januar 2017 ( Urk. 6/189) werde bei einer Arbeits fähigkeit von 50 % von einem Potential für eine Ausbildung auf Niveau eidg . Berufsattest EBA ausgegangen. Die beantragte schulische Vorbereitung und erstmalige berufliche Ausbildung zum ICT-Fachmann EFZ entspreche nicht diesem Ausbildungsniveau. Die Eingliederungs wirksamkeit des gewünschten Berufsweges werde daher als äusserst fraglich erachtet. Da der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage gesehen habe und sehe, auf vorgeschlagene Alternativen einzugehen, werde keine weitere Möglichkeit gesehen, ihn im Rahmen der Berufs beratung weiter zu unterstützen (Urk. 6/216/1-2) .

Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Sachlage als Vergleichsbasis aus zu gehen. 3.2 3.2.1

Der Beschwerdeführer machte in seinem neuen Leistungsgesuch vom 1 7. Mai 2018 ( Urk. 6/221) weitgehend Ausführungen zum Sachverhalt, wie er der rechts kräftigen Verfügung vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 6/216) zugrunde gelegen hatte, und zu seinen Einwänden gegen diese Verfügung sowie zu noch weiter zurück liegenden Umständen . Dass sich seit der Verfügung vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 6/216) e ine Ä nderung der Verhältnisse ergeben hätte, wurde indes nicht ausreichend d argelegt. Der Beschwerdeführer verwies insofern lediglich auf den Bericht von Dr. E.___ , wonach sein Gesundheitszustand für eine erstmalige berufliche Ausbildung geeignet sei. Ausserdem erklärte er, er habe mit dem pädagogischen Leiter und Informatiker der Einrichtung G.___

telefonischen Kontakt gehabt und er sei mit ihm so verblieben, dass er eine Schnupperwoche absolvieren könne (Urk. 6/221/2 ) .

Ein einziger telefonischer Kontakt zu einem Integrationsverein und die Be spre chung einer Schnupperwoche, deren Durch führung weder belegt noch akten kun dig ist, vermag nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht nunmehr in der Lage und bereit ist. Auch vermag dies nicht glaubhaft zu machen, dass sich seine persönlichen Fähigkeiten und krank heitsbedingten Einschränkungen innert der hier massgeblichen Zeitspanne von nur zweieinhalb Monaten massgeblich verändert haben. Auch zeigen die Ausfüh rungen des Beschwerdeführer s, dass er weiterhin auf eine Ausbildung zum Infor matikfachmann fixiert ist und neue Herangehensweisen an eine berufliche Integration nicht konsequent angeht

respektive anzugehen vermag .

Daran vermag auch der ärztliche Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 1 2. März 2018 ( Urk. 6/217 ) nicht s zu ändern, womit eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit als wahrscheinlich stufenweise erreichbar beurteilt und eine 60-80%ige Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein glie derung attestiert wurde. Auch wenn Dr. E.___ den Gesundheitszustand als verbessert be zeichnete ( im Vergleich zu ihrem letzten Bericht vom 1 1. Februar 2016, Urk. 6/175 ) , ist damit nicht bereits glaubhaft gemacht, dass die hohen Anforderungen der dreijährigen Lehre zum ICT-Fachmann EFZ

überwiegend wahrscheinlich aufgrund einer einschlägigen Änderung seit Februar 2018 nun mehr erfüllt werden könnten und/oder dass der Beschwerdeführer

nunmehr die Flexibilität und Bereitschaft zu zeigen vermag, vereinbarte und zumutbare Vor gaben der Berufsberatung einzuhalten. 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin schloss vor diesem Hintergrund zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Änderung der massgeblichen Umstände in der kurzen Zeit von zweieinhalb Monaten nicht glaubhaft gemacht hat. Sie ist daher in analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV zu Recht auf das neue Leistungsgesuch vom 1 7. Mai 2018 ( Urk. 6/221) nicht eingetreten.

Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2018 ( Urk.

2) ist somit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen , soweit auf sie einzutreten ist . 4.

Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerde führer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00.-- werden dem

Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflic htigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann