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IV.2018.00669

IV-Rente, Erstanmeldung, Gutachten beweiskräftig, Indikatorenprüfung, Einkommensvergleich

Zürich SozVersG · 2019-11-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Die 1968 geborene, zur Fachfrau Betreuung EFZ ausgebildete ( Urk. 7/23/17) X.___

war zuletzt als Betreuerin und Gruppenleiterin im Wohn zentrum Y.___

tätig (Urk. 7/23/3-4) .

Am 2 9. Juli 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/3 ) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, welche seit Novem ber 2012 bestehe ( Urk. 7/3/5) , zum Bezug von Leistung en der Invalidenver si cherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei zog ( Urk. 7/4). Am 12. Mai 2014 ( Urk. 7/17 ) wurde die Versicherte durch Dr. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Sodann gewährte

die IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Eingliederung. Namentlich erteilte sie Kostengutsprache für ein Be lastbarkeitstraining vom 1. Dezember 2014 bis 2 8. Februar 2015 (Mitteilung vom 2. Dezember 2014, Urk. 7/26 ; Abschlussbericht vom 2 8. Februar 2015, Urk. 7/38 )

sowie für ein Aufbautraining vom 1. M ä rz bis 3 0. September 2015 (Mitteilu ng vom 1 6. März 2015, Urk. 7/43 ). Im Weiteren gewährte die IV-Stelle Kosten gut sprache für die Weiterbildung zur Fachfrau für Kinderbetreuung

zwischen dem 7. November 2015 bis 3 0. Januar 2016 (Mitteilu ng vom 2 3. Juli 2015, Urk. 7/61 ) . Ebenso leistete

sie Kostengutsprache für zwei Arbeitstraining s

in einem Kinder hort vom 1. Oktober 2015 bis 3 1. März 2016 (Mitteilung vom 1 5. Dezember 2015, Urk. 7/73) und

vom 1. April bis 3 0. September 2016 (Mitteilung vom 2 9. Mär z 2016, Urk. 7/76 ) . Mit Mitteilung vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 7/89 ) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, da sich das Ziel einer Integration in den Arbeitsmarkt nicht erreichen liess . Gleichzeitig wurde eine Rentenprüfung an hand genommen.

Die IV-Stelle liess dazu aktuelle Arztberichte einholen und ordnete eine polydisziplinäre Begutachtung durch die A.___ ( Expertise vom 2 5. August 2017, Urk. 7/108 ) , an. Gestützt hierauf

stellte die IV-Stelle der Versicherten m ittels Vorbescheid vo m

9. Januar 2018 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen

(Urk. 7/115 ). Dagegen erhob die Versicherte am

7. Februar beziehungsweise am 2 9. März 2018 Einwand ( Urk. 7 / 121, 125 ). Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 ( Urk. 7/128 ) nahm die Gutachterstelle A.___ Stellung zu den von der IV-Stelle mit Schreiben vom 1 9. April 2018 (Urk. 7/127 ) formulierten Fragen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Mit tei lun g vom 2 2. Mai 2018, Urk. 7/129 ) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juni 2018 ( Urk. 2) das Leistungsbegehren der Versicherten

ab . 2. Dagegen erhob X.___

am 2 0. August 2018 Beschwerde und be antragte , die Verfügung vom 1 8. Juni 2018 sei aufzuheben und ihr sei ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Inv alidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2018 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am

25. Septem ber 2018 ( Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ver n einte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Beschwer de führerin sei in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig. Dabei müsse beachtet werden, dass es sich um eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit handle, ohne lang dauernde, repetitive Bewegungen im rechten Handgelenk. Die psychischen Einschränkungen seien nicht angerechnet worden. Das letzte Gutachten habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin gute Ressourcen habe und die Befunde nicht schwer ausgeprägt seien. Die psychi atri sche Diagnose sei anhand der Anamneseerhebung und des psychopathologischen Befundes ge stellt und unter Berücksichtigung der Standardindikatoren entsprechend begrün det worden. Eine neuropsychologische Untersuchung sei nicht notwendig. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte

indes vor, im eingeholte n polydisziplinären Gut achten fi nde keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Vorakten und der Patientin statt. Die erlebte massive Gewalttätigkeit während der Ehe sei als eigenes Trauma (und nicht wie behauptet als Lebenskrise) einzuordnen und führe für sich zu einer Retraumatisierung. Es fehle dem Gutachten an einer nachvoll ziehbaren und schlüssigen Erklärung. So habe der Gutachter keine bemerkens werten Inkonsistenzen, Verdeutlichungstendenzen oder dergleichen festgestellt, welche die Diskrepanzen erklären könnt en . Selbst im letzten Arbeitstraining vom 1. April bis 3 0. September 2016 sei die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 30-40

% an ihre physischen und psychischen Grenzen gestossen ( Urk. 1 S. 5-6 ) .

Desweiteren werde die rechtliche Würdigung der medizinischen Beurtei lung bestritten. Der psychiatrische G utachter habe das Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschä tzt. Rechtsprechungs gemäss sei daher die darin formulierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu übernehmen. Die davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung durch die IV-Sachbearbeiterin nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahren s sei unzu lässig ( Urk. 1 S. 7-8 ). Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin eine sehr ein seitige anstelle einer ergebnisoffenen Beurteilung vorgenommen ( Urk. 1 S. 8-9). Schliesslich sei sowohl das Validen- ( Urk. 1 S. 9-10) wie auch das Invaliden ein kommen ( Urk. 1 S. 10-11) falsch bemessen worden.

3.

3.1 Am 2 6. und 2 9. Juni 2017 ( Urk. 7/ 102 )

wurde die Beschwerdeführerin durch Ärzte der

A.___ polydisziplinär (psychiatrisch, neurologisch, orthopädisch und internistisch) untersucht . Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 7/108/42 ): Mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit:

- Gonarthrose links femoro-tibial medial und femoropatellär (ICD-10: M17.1) - Meniskopathie des medialen Hinterhorns links (ICD-10: M23.32) - Beginnende posttraumatische Gonarthrose rechts (ICD-10: M 17.2) - Zustandsbild nach konservativ behandelter Ruptur des vorderen Kreuz bandes - Fasziitis plantaris beidseits (ICD-10: M72.2) bei - Tendinitis der Sehne des Musculus tibialis

posterior links (ICD-10: M76.8) - Fersensporn beidseits (ICD-10: M77.3) - Osteonekrose am Talus medial und lateral rechts (ICD-10: M87.07) - Klinisch diskrete Instabilität des DRUG (Distales Radio-Ulnar-Gelenk)

rechts (ICD-10: M24.23) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10: F33.01) - DD: Chronische A npassungsstörung mit Angst und d epressiver Stimmung, g emischt (ICD-10: F 43.23) - Unsystematischer Schwindel - am ehesten funktionell - kein Anhalt für zentralen Schwindel oder peripher-vestibuläre Genese O hne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas Grad 1 - Migräne ohne Aura - Attackenfrequenz ca. zwei- bis dreimal monatlich - St.n . Ehezerrüttung mit Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z63.5) - Probleme mit Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kindheit (ICD-10: Z61.5) 3.2 Die Gutachter hielten fest, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei die orthopädische Einschätzung massgebend sei ( Urk. 6/108/47).

In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit wurde der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht eine 80%ige Arbeit sfähigkeit bescheinigt, während dem aus orthopädischer, neurologischer und internistischer Sicht keine anhaltende Einschränkung bestehe . Folgendes Leistungsprofil wurde definiert : Kein Stehen oder Gehen auf unebenem Boden. Ebenso dürften auch keine erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht gestellt werden. Im Weiteren m üsse es sich um eine wechselbelastende, körpe rlich leichte Tätigkeit handeln, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen (vorzugsweise vorwiegend sitzend), ohne Hebe n und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangspositionen der Kniegelenke wie Abknien , Hocken oder Kauern, ohne Notwendigkeit des Absolvierens von längeren Gehstrecken oder des Überwindens von Höhendifferenzen wie von Treppen, Leitern oder Ge rüste n . Im Hinblick auf die DRUG -Problematik sollten keine lang dauernden repetitiven Bewegungen im rechten Handgelenk durchgeführt werden ( Urk. 7/108/48 ). 3.3 Befundmässig hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin bef i nde sich in einem guten Allgemeinzustand. Sie sei bewusstseinsklar

und in allen Qualitäten voll orientiert. Sie sei freundlich und kooperativ. Das formale Denken sei geordnet und gut nachvollziehbar. Sie erzähl e ihre Lebens- und Leidensgeschichte chronologisch, sachlich, aufrichtig. Sie klage zwar über Kon zen trationsstörungen, diese könn t en jedoch w ä hrend der ganzen Untersuchung nicht objektiviert werden. Sie könne prompt und geord net auf die gestellten Fragen eingehen. Das Gedächtnis, das Konzentrationsvermögen, die

A uf merk sam keit und die Auffassung seien unversehrt. Inhaltliche D enkstörungen wie Wahnvorstellungen, Sinnest ä uschungen/Halluzinationen oder Ich-Störungen sei en nicht eruierbar . Die Beschwerdeführerin

sei ab und zu weinerlich, sei aber meis tens der Untersuchungssituation gegenüber euthym und gut schwingungsfähig . Sie zeige hie und da Sinn für Humor. Der affektive Rapport l asse sich gut auf nehmen. Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik sei en unauffällig. Es bestün den weder Zeichen von Ermüdung während des intensiven Gespräches noch Hin weise auf Suizidalität ( Urk. 7/108/17 ). Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, deren Beginn in Zusammenhang mit der Gewalttätigkeit seitens des Ehemannes bezieh ungsweise mit der massive n Eheproblematik , welche in einer Famili enzerrüttung beendet worden sei , stehe . Gleichzeitig sei es zu einer Umstrukturierung innerhalb des

Arbeits p latzes mit neuen Aufgaben gekommen. Die Versicherte habe sich mit dieser Doppelbelastung in der vollen Erwerbstätigkeit und dem Haushalt mit der kleinen Tochter sowie den massiven Schwierigkeiten mit dem Ehemann zuneh mend überfordert gefühlt und daraufhin mit einem psychophysischen Erschöp fungssyndrom, einhergehend mit e iner depressiven Störung schwan kenden Aus masses, bisweilen schweren Ausmasses, reagiert. Sie habe sich in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben, wo sexuelle Gewalterfahrung in der Kindheit sowie als junge Erwachsene zum Thema geworden sei und zusammen mit der erlebten körperlichen Gewalt durch den Ex-Ehepartner vereinzelte Syn drome einer m utmasslich früher erlebten post traumatischen Belastungsstörung reaktiviert worden seien. Dies habe den Genesungsprozess erschwert und ver zögert . In Anlehnung a n die DSM-5 Klassifikation komme deswegen eine chroni sche Anpassungsstörung mit A ngst und d epressiver Stimmung, g emischt (ICD-10: 43.23) in Frage. Zwar habe die Explorandin in verschiedenen Lebensabschnitten Traumatisierungen erlebt. Sie habe aber mit ihrer Familie von Afghanistan nach Russland auswandern können, wo sie ein Medizins tudium begonnen

habe , dies es jedoch infolge Flucht in die Schweiz vorzeitig habe abbrechen müssen . In der Schweiz habe sie sich gut integrieren und Deutsch lernen können . Auch habe sie beruflich Fuss fassen und entsprechende Ausbildungen absolvieren können . An hand der Lebensgeschichte ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Persön lichkeitsentwicklung aus serhalb der Norm ( Urk. 7/108/20-21 ). Stellungnehmend zu früheren diagnostischen Einschätzung en erklärte der Gutachter, d ie Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

mit einer Latenzzeit von vielen Jahren sei unwahrscheinlich. Es lasse sich aber nachvollziehen, dass die Ver sicherte sehr unter der Gewalttätigkeit und den Demütigungen seitens des Ehe mannes gelitten habe und sich daraus ein Erschöpfungssyndrom entwickelt habe ( Urk. 7/108/20 ).

Hinsichtlich Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt der Gutachter fest, die Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychia trischer Sicht durch die behandelnde Psychiaterin beruhe auf der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, die sich nicht habe bestätigen lassen ( Urk. 7/108/23). Gemäss Mini-ICF sei die Beschwerdeführerin aufgrund der noch vorhandenen, leichten depressiven Episode mehrheitlich leicht beeinträchtigt, zeige aber auch gute und erhaltene Funktionen und Ressourcen. Aufgrund von Restsymptomen der Erschöpfung und anhand der leichten depressiven Störung benötige die Explorandin vermehrte Pausen und längere Ehrholungsphasen, wes halb aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20

% bestehe ( Urk. 7/108/22-23).

3.4 Der orthopädische Gutachter äusserte sich zu den Befunden wie folgt: Klinisch könn e

am rechten Kniegelenk neben der erwähnten Instabilität ein retropatelläres Knirschen festgestellt werden, so dass die Diagnose einer Gonarthrose gerecht fertigt sei . Im linken Kniegelenk lägen ebenfalls belastungsabhängige S chmerzen vor, welche von der Ex plorandin im Sinne einer Fehlbelastung i n Zusammenhang mit der rechtsseitigen Kniegelenksp roblematik gesehen würden . Die beklagten Beschwerden liessen sich mit dem klinischen Bef und und den Resultaten der bild gebenden Verfahren in Einklang bringen. Am rechten Handgelenk sei es offen sichtlich zu einer Distorsion des DRUG gekommen. Auf den konventionellen Röntgenbildern könne die klinisch vermutete diskre te Instabilität jedoch nicht dokumentiert werden. Im Bereich der Lendenwirbelsäule ( LWS )

würden sodann belastungsabhän gige Rückenschmerzen beklagt. Di e klinische Untersuchung würde dabei einen leichten paravertebralen Hartspann auf weisen , ohne Ausstrah lungen in die unteren Extremitäten und ohne neurologischen Defizite. Somit sei am ehesten von einer m yofaszialen Problematik auszugeh en. Die Versicherte weise an beiden unteren Extr emi täten linksbetont eine verminderte Belastbarkeit auf . Beide Kniegelenke, namentlich links, seien degenerativ verändert. Rechts bestehe zudem eine leichte antero -mediale Instabilität. Unter diesen Umständen seien längere Gehstrecken und Zwangspositionen der Kniegelenke nicht mehr möglich. Erschwerend komme hinzu, dass am rechten oberen Sprunggelenk ( OSG ) leicht ausgeprägte N ekrosen am Talus medial und lateral vorlä gen , welche derzeit klinisch keine gravierenden Auswirkungen hätten . Zudem bestehe ein beidseitiger Fersensporn, der immer wieder zu reaktiven Fasziitiden führ e ( Urk. 7/ 108/28-29 ) . Unter den gegebenen Umständen sei in der angestammten, körperlich anspruchs vollen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (Urk. 7/108/30). Aufgrund der echtzeitlichen Unterlagen sei davon auszugehen, dass es im Mai 2016 zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen sei, so dass es gerechtfertigt erscheine, jenen Zeitpunkt als Beginn der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin aber bis August 2016 in reduziertem Rahmen wei ter gearbeitet. In einer gut angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeits fähig keit auszugehen, wobei für den Beginn hierfür das Auftreten der Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates im Laufe des Jahres 2016, also Mai, spätestens August 2016 angenommen werden könne ( Urk. 7/108/30). 3.5 Während aus internistischer Sicht keine Beschwerden geklagt wurden und sich keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen liess ( Urk. 7/108/34), hielten die neurologischen Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin stehe ein psychiatrisches beziehungsweise psychisches Beschwerdebild mit chronischer Müdig keit und Kraftlosigkeit im Vordergrund. An somatischen Beschwerden werde

primär ein häufiger, intermittierender Schwindel aufgeführt. Anamnestisch könne dieser nicht einer organischen Ursache zugeordnet werden.

Zeichen für ein zere belläres Syndrom oder eine peripher-vestibuläre Genese seien nicht zu erheben; auch anamnestisch spreche nichts für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Genese. Am ehesten handle es sich um einen phobischen Schwankschwindel, wofür das Auftreten in Stresssituationen spreche. Weiter sei ein Zusammenhang mit der psychiatrischen Grunderkrankung wahrscheinlich. ( Urk. 7/108/39). Aus neurologischer Sicht bestünden keine relevanten funktionellen Einschränkungen, wobei der unsystematische Schwindel in qualitativer Hinsicht zu berücksichtigen sei . Mithin sei kein Stehen oder Gehen auf unebenem Boden zuzumuten und das Erklimmen von Leitern oder Gerüsten sei ebenso zu vermeiden wie Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an das Gleichgewichtsystem stellten . In solcherart adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/108/40). 4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.2 ) vermag das Gutachten der

A.___

vom 2 5. August 2017 (E. 3 ) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwer den und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus einandersetzung mit den Vorakten

(Urk. 7/108/6-13, 19-20, 27-28, 31, 34-35, 39) . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. Sie zeigten insbesondere schlüssig auf, weshalb , entgegen den entspre chenden Vorbringen der Beschwerdeführerin

(vgl. Urk. 1 S. 6), die Diagnose

einer posttraumatischen Belastungsstörung

nicht gestellt werden könne ( Urk.

7/108/20-21 , 44-45 ; 7 /128/1).

Weder im Gutachten von Dr. Z.___ vom Mai

2014 ( Urk. 7/17/11 ) noch im Bericht der behandelnde n Psychiaterin, Dr. B.___ vom Dezember 2013 ( Urk. 7/12/3 ) findet sich die Diagnose der posttraumatische n Belastungsstörung . Dr. B.___ nannte die Diagnose PTBS erstmals am 1 1. März 2017, womit die berichteten traumatisierenden Ereignisse ( Urk. 7/108/43-44 ) zu jenem Zeitpunkt bereits Jahre zurücklagen. Die gemäss ICD-10 postulierte Latenz zeit von sechs Monaten wäre deshalb um ein Vielfaches überschritten worden (BGE 142 V 342 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_133/2019 vom 2 5. Juni 2019 E. 4.2 ; so auch der psychiatrische Gutachter, E.

3.3 ). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren ( insbesondere zerrütte te Ehe beziehungsweise Gewalt in der Ehe, Überforderung und Einsamkeit als allein erziehende Mutter , vgl. Urk. 7/108/42 )

- welche im invalidenversicherungsrecht lichen Kontext grundsätzlich unberücksichtigt zu haben bleiben (BGE 127 V 294) - erkennbar mitursächlich

waren für die geklagten Beschwerden.

So nannte auch die Beschwerdeführerin als Grund, weshalb sie nur an einzelnen Tagen arbeits fähig sei, dies läge nicht nur an der Arbeit, sondern sei auch auf die damit zusammenhänge nde Organisation und Vorbereitung, namentlich die Betreuung ihrer Tochter, zurückzuführen (Urk. 7/108/37).

Gegenüber Dr. Z.___

hatte sie in diesem Zusammenhang

ausgeführt , d ie Doppelbelastung durch Beruf und Familie (Ausüben der Gruppenleitung, eine neue Gruppe, MS-Patienten als neue Klientel, der Wechsel des Heimleiters, die Tochter und der arbeitslose Ehemann zu Hause ) sei ihr zu viel geworden (Urk. 7/17/10).

Dr. Z.___ hatte denn auch festgehalten, es seien nicht berufsspezifische Herausforderungen gewesen , welche die psycho pathologischen Störungen hervorgerufen hätten. Vielmehr hätten sich die priva ten Schwierigkeiten negativ auf die Be rufsausübung ausgewirkt (Urk. 7/17/14) . Zudem hatte auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. B.___ , erklärt, die seit längerer Zeit bestehenden beruflichen und familiären Stressoren (chronische Über lastungssituation am Arbeitsplatz durch Krankheitsausfälle im Team, Arbeits losigkeit des Ehemannes und Paarproblematik mit gewalttätigem Verhalten vonseiten des Ehemannes, Erziehungsschwierigkeiten mit der Tochter, belastende Wohnsituation und finanzielle Schwierigkeiten) seien ursächlich an der Ent steh ung der Depression beteiligt ( Urk. 7/12/5). Einige der

offensichtlich weiter besteh enden psychosozialen Belastungs faktoren

scheinen sodann

mitursächlich für den Abbruch der beruflichen Massnahmen gewesen zu sein . So hielten die Eingliede rungsfachleute

in ihrem Abschlussbericht fest, die Beschwerdeführerin benötige viel Energie für die Betreuung ihrer Tochter. Dabei bleibe wenig Zeit für die eigene Selbstfürsorge. Aufgrund der hohen Anforderungen im privaten Tagesab lauf habe die Beschwerdeführerin auch wenig Energie und Zeit für eine effiziente Stellenbewerbung gefunden ( Urk. 7/91/2-3). Angesichts dieser Aktenlage

erscheint die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters als plausibel , es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne die Eheprobleme

ihre Aufgaben

- wie vor der Heirat - bei vorhandenen guten kognitiven un d emotionalen Res sourcen hätte bewältigen können ( Urk. 7/108/21 ) .

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, unter den involvierten Ärzten sei offenbar unbestritten, dass es sich vorliegend klarerweise um einen verselbständig ten Gesundheitsschaden handle, was sich daran zeige, dass die psychische Störung nicht verschwunden sei, nur weil sie sich von ihrem gewalttätigen Mann getrennt habe ( Urk. 1 S. 8) , vermag sie nicht durchzudringen. Nach wie vor bestehen zwischen den Ehegatten

- anders als von der Beschwerdeführerin suggeriert - infolge des vom Ehemann

ausgeübten Besuchsrechtes der Tochter Berührungspunkte , welche die Beschwer deführerin

- nebst den anderen psychosozialen Faktoren - sehr zu belasten schei nen (vgl. Urk. 7/10 8 /14, 16, 21).

Im Weiteren trifft d ie von der Beschwerde führerin erhobene Kritik, das psychiatrische G utachten bestehe zum grössten Teil aus wiedergegebenen Ausschnitten der (nicht) medizinischen Vorberichte ( Urk. 1

S. 5) ,

nicht zu .

Vielmehr wurden im Gutachten die Vorakten sowie die subjektiv geklagten Beschwerden eingängig beleuchtet, sowie im Anschluss daran gewür digt (vgl. vorstehende Erwägungen). Sodann vermag auch der Bericht der behan delnden Psychiaterin vom 7. März 2018 (Urk. 7/124) das Gutachten nicht zu erschüttern . D azu ist vorab in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztper sonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut ach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen . Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein sub jek tiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Solche Aspekte liegen hier nicht vor; im Gegenteil machte Dr. B.___ erneut ihre - den Gutachtern bekannte - Einschätzung kund und schilderte bereits vorbestehende Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 7/95/4). Es kommt hinzu, dass die Gutachter stellungnehmend dazu dar gelegt haben, weshalb unverändert auf ihre im Rahmen der polydisziplinären Untersuchung abgegebene Beurteilung abzustellen sei (Urk. 7/128). Der Vollstän dig keit halber ist darauf hinzuweisen, dass einem testmässigen Erfassen der Psy chopathologien im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergänzende Funktion beizumessen ist, während die klinische Untersuchung mit Anamneseer hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2). Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die medizinisch-theo retische Arbeitseinschätzung des Gutachters sei in keiner Weise mit den berufs- und sozialpraktischen Erfahrungen in Einklang zu bringen ( Urk. 1 S. 6), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1). Nachdem, wie vorstehend ausgeführt, nach wie vor psy chosoziale Faktoren der erfolgreichen Eingliederung entgegenstehen, vermag die Beschwerdeführerin aus dem Scheitern der beruflichen Integration nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten sind die Einwendungen der Beschwerdeführer in gegen das Gutachten der A.___

unbegründet . 5.

5.1 Da grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen das strukturierte Be weisverfahren durchzuführen ist, ist i m Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 1.3.1

und 1.3.2 ).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vorgenommen ( Urk. 1 S. 8), ist sie darauf hinzuweisen, dass nach höch strichterlicher Rechtsprechung die medizi nischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit - mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien - je aus ihrer Sicht beurteilen. Eine Verpflichtung, die ärztliche Einschätzung tel

quel zu übernehmen , besteht nicht . Vielmehr war die Beschwerdegegnerin gehalten zu prüfen , ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Indikatoren

auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_710/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2) .

5.2 Zum Komplex « Gesundheitsschädigung » in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erho benen o bjektiven Befunde und Symptome

nicht b esonders ausgeprägt erschie nen.

So hielt der psychiatrische Gutachter insbesondere fest, das Gedächtnis, das Kon zentrationsvermögen, die Aufmerksamkeit und die Auffassung seien unversehrt ( Urk. 7/108/17 , vgl. E. 3.3 ).

Die somatischen und Z-Diagnosen sind vorliegend zwar als Komorbiditäten zu werten. Allerdings sind keine Hinweise ersichtlich, dass diese zusätzlich ressourceneinschränkend wären.

Ferner ist darauf hinzu weisen, dass der psychiatrische Gutachter die Indikation der derzeitig installierten Therapie (Aufarbeitung von traumatischen Erlebnissen) als fraglich bezeichnete und vielmehr Hilfestellungen hinsichtlich psychosozialer Belastungen für ange zeigt erachtete ( Urk. 7/108/21). Insgesamt ist damit nicht von einer erheblichen Gesundheitsschädigung auszugehen. Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb der Norm festgestellt wurden . So konnte sich die Beschwerdeführerin offenbar gut in der Schweiz integrieren, deutsch lernen wie auch beruflich Fuss fassen und entsprechende Ausbildungen absolvieren ( Urk. 7/108 /46). Hinsichtlich dem Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde führerin mit ihrer Tochter in einer 4 ½ Zimmerwohnung lebt ( Urk. 7/108/15 ), über eine geregelte Tagesstruktur verfügt , sich mittels Zeitung und Fernsehen über Aktualitäten informiert sowie soziale Kontakte pflegt ( Urk. 7/108/15 ). Zwar berichtete die Beschwerdeführer in über einen gewissen sozialen Rückzug ( Urk. 7/108/15 ). Angesichts dessen, dass sie nach wie vor in der Lage ist, Freund schaften zu pflegen ( Urk. 7/108/15 ), gerne schwimmen geht, einmal pro Woche Aquafit durchführt und mit ihrer Tochter spazieren geht ( Urk. 7/108/28), verfügt sie insgesamt

aber über ein ausreichend intaktes soziales Umfeld mit mobilisier baren Ressourcen. 5.3 Zum Aspekt der « Konsistenz » ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ein relativ hohes Aktivitätsniveau aufweist, ist es ihr doch möglich, schwimmen sowie wöchentlich ins Aquafit sowie mit ihrer Tochter spazieren zu gehen ( Urk. 7/108/28) sowie sich generell um diese zu kümmern. Sodann nimmt die Beschwerdeführerin ihre alltäglichen Verrichtungen, wenn auch verlangsamt, ohne grössere Einschränku ngen und regelmässig wahr (Urk. 7/108/36). Kontras tie rend hierzu sieht sich die Beschwerdeführerin nur bedingt als arbeitsfähig ( Urk. 7/108/37) . Dies liegt

- so die Beschwerdeführerin - jedoch nicht nur an der Arbeit, sondern ist offensichtlich auch auf die damit zusammenhängende Orga nisation und Vorbereitung, namentlich die Betreuung ihrer Tochter, zurückzu führen (Urk. 7/108/37). Zu dem anlässlich der Begutachtung festgestellten tiefen Medikamentenspiegel (Urk. 7/108/18)

ist zu ergänzen, dass auch die diesbezüglichen Ausführungen der behandelnden Psychiaterin (7/124/2) die vom Gutachter hinsichtlich Compliance genannten Unklarheiten nicht auszuräumen vermögen . So ist im Laborbericht, auf welchen Dr. B.___

B ezug

nimmt, fest gehalten, die Konstellation (Konzentration von Fluoxetin und Norfluoxetin ) spr e che für eine verstärkte Einnahme im Vorfeld der Kontrolle (Urk. 7/124/5). Immerhin ist - die Beschwerdeführerin nimmt regelmässig wöchentliche Termine bei ihrer Fachärztin wahr ( Urk. 7/108/16) - von einem gewissen Leidensdruck aus zugehen. Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsi stenz vereinzelte Auffälligkeiten auf . 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung eines gewissen Leidensdrucks bei gleichzeitig erhaltenen Kompensationspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsschädigung das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin leicht eingeschränkt erscheint. Mithin ist auf die Einschätzung der Gutachter, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % besteht, abzustellen.

6. Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs , wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.1

6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015

vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin erzielte ab April 2012 als Gruppenleiterin

Fr. 6'941.75 im Monat

( Urk. 7/30/1- 8; 7/23/3; 3/3 ). Wie sie zutreffend vorbringt, müssen nebst dem 13. Monatslohn und der Verpflegungspauschale auch die Wochenend- und Spätdienstzulagen berücksichtigt werden ( Urk. 1 S. 10). Letztere haben Fr. 630.-- im ersten Quartal 2012 ( Urk. 7/30/9), Fr. 720.-- im zweiten Quartal (Urk. 7/30/6) und Fr. 427.50 im dritten Quartal (Urk. 7/30/3) betragen, was einen monatlichen Durchschnitt von Fr. 197.50 ( [ Fr. 630.-- + Fr. 720.-- + Fr. 427.50 ] / 9 Monate) ergibt. Somit ist für 2012 von einem Jahreseinkommen von Fr. 9 5’013 .-- (13 x Fr. 6'941.75 + 12 x 19 7.50 Wochenend- und Spätdienstzulagen + 12 x Fr. 200.-- Verpflegungspauschale) auszugehen.

Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung bei Frauen im Wirtschaftszweig « Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen » zwischen den Jahren 2012 und 201 6

( Index 2012 : 101.0 ; Index 201 6 : 102. 5 ; vgl. Bun d esamt für Statistik [BFS], Tabelle T

1 .2.10 , Nominalloh n index, Frauen 2011 -2018, Ziff. 86-88, „Gesundheitswesen, Heime und Sozialwe sen » ) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 96’424 .-- für das Jahr 2016 ( Fr. 9 5’013 .-- / 101.0 x 102. 5 ). 6.3

6.3.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist, a nders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, nicht auf das von ihr tatsächlich

erzielte Einkommen, sondern auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Die Beschwerdeführerin, welche gelernte Fachfrau für Betreuung EFZ mit Weiterbildung zur Teamleiterin ( Urk. 7/23/ 5- 17) ist und in der Kinderbetreuung

weitergebildet wurde ( Urk. 7/61/1-3) , schöpft in der aktuellen Tätigkeit als Mit betreuerin im internen Kinderhort ( Urk. 3/4) ihr Ressourcenpotential nicht aus , da sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte ( Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23 . März 201 8 E. 6.4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2015 vom 2 6. Januar 2016 ) . Dabei ist mit Blick auf die der Beschwerdeführerin offen stehenden Einsatzmöglichkeit en auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert)

des Wirtschaftszweiges Gesundheits

- und Sozialwesen (Ziff. 86-88) von Frauen auf dem Kompetenzniveau 3

gemäss TA1 der LSE 201 4 abzustellen. Soweit aus orthopädischer Sicht nämlich in Bezug auf die bisherige Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, ist anzumerken, dass die Erwerbsbiografie ( Urk. 7/108/30 ) zwar zutreffend dargelegt wurde. Allerdings w urde unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin zulet zt Grup pen leiterin war und diese Tätigkeit nicht einer körperlich schweren Tätigkeit ent sprach, sondern ausschliesslich

Führungs- und Organisationsaufgaben beinhal tet e

(vgl. Arbeitszeugnis, Urk. 7/23/3-4) . Infolge dessen sowie unter Berück sich tigung, dass die Beschwerdeführerin ni cht nur über einen Lehra bschluss verfügt , sondern mehrjährige Erfahrung in der Betreuung

hat (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/9/1-4 ), auch noch heute in derselben Berufsgattung wie vor dem gesundheitsschädigenden Ereignis tätig ist

(vgl. Urk. 3/4) ,

vielfältige Ressourcen aufweist (vgl. Zwischen bericht Integrationsmassnahmen , Urk. 7/75/3) und auch Kurse betreffend Füh rungs verständnis belegte ( Urk. 7/23/7, 9), ist auf das Kompetenzniveau 3 abzu stellen. 6.3.2 Bei einer Arbeitszeit von 40

Wochenstunden beträgt das monatliche Einkommen gemäss Kompetenzniveau 3, Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Fr. 6‘348 .--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit von 41. 6 Stunden im Jahr 2016 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nac h Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86-88 , Gesund heits

- und Sozialwesen ), der Nominallohnentwicklung be i Frauen, zwischen den Jahren 201 4 und 201 6

(Index 2014 :

101.4 , Index 2016 :

102.5 ; vgl. die vorer wähnte Tabelle 1.2.10 ,

Ziff. 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen ) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 80

% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘066 .-- ( Fr. 6‘348.—x 12 / 40 x 41.6 / 101.4 x 102.5 x 80

% ). 6.4 D ie Annahme eines leidensbedingten Abzuges rechtfertigt sich nicht, da

Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnte, nicht aktenkundig sind . Im Ergebnis resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbs einbusse von Fr. 32‘ 358 .-- ( Fr. 96’ 424 .-- - Fr. 64‘066 . --). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2). Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente zu.

7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom

18. Juni 2018 im Resultat nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die 1968 geborene, zur Fachfrau Betreuung EFZ ausgebildete ( Urk. 7/23/17) X.___

war zuletzt als Betreuerin und Gruppenleiterin im Wohn zentrum Y.___

tätig (Urk. 7/23/3-4) .

Am 2 9. Juli 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/3 ) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, welche seit Novem ber 2012 bestehe ( Urk. 7/3/5) , zum Bezug von Leistung en der Invalidenver si cherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei zog ( Urk. 7/4). Am 12. Mai 2014 ( Urk. 7/17 ) wurde die Versicherte durch Dr. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Sodann gewährte

die IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Eingliederung. Namentlich erteilte sie Kostengutsprache für ein Be lastbarkeitstraining vom 1. Dezember 2014 bis 2 8. Februar 2015 (Mitteilung vom 2. Dezember 2014, Urk. 7/26 ; Abschlussbericht vom 2 8. Februar 2015, Urk. 7/38 )

sowie für ein Aufbautraining vom 1. M ä rz bis 3 0. September 2015 (Mitteilu ng vom 1 6. März 2015, Urk. 7/43 ). Im Weiteren gewährte die IV-Stelle Kosten gut sprache für die Weiterbildung zur Fachfrau für Kinderbetreuung

zwischen dem 7. November 2015 bis 3 0. Januar 2016 (Mitteilu ng vom 2 3. Juli 2015, Urk. 7/61 ) . Ebenso leistete

sie Kostengutsprache für zwei Arbeitstraining s

in einem Kinder hort vom 1. Oktober 2015 bis 3 1. März 2016 (Mitteilung vom 1 5. Dezember 2015, Urk. 7/73) und

vom 1. April bis 3 0. September 2016 (Mitteilung vom 2 9. Mär z 2016, Urk. 7/76 ) . Mit Mitteilung vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 7/89 ) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, da sich das Ziel einer Integration in den Arbeitsmarkt nicht erreichen liess . Gleichzeitig wurde eine Rentenprüfung an hand genommen.

Die IV-Stelle liess dazu aktuelle Arztberichte einholen und ordnete eine polydisziplinäre Begutachtung durch die A.___ ( Expertise vom 2 5. August 2017, Urk. 7/108 ) , an. Gestützt hierauf

stellte die IV-Stelle der Versicherten m ittels Vorbescheid vo m

9. Januar 2018 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen

(Urk. 7/115 ). Dagegen erhob die Versicherte am

7. Februar beziehungsweise am 2 9. März 2018 Einwand ( Urk. 7 / 121, 125 ). Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 ( Urk. 7/128 ) nahm die Gutachterstelle A.___ Stellung zu den von der IV-Stelle mit Schreiben vom 1 9. April 2018 (Urk. 7/127 ) formulierten Fragen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Mit tei lun g vom 2 2. Mai 2018, Urk. 7/129 ) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juni 2018 ( Urk. 2) das Leistungsbegehren der Versicherten

ab .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3.2 ).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vorgenommen ( Urk. 1 S. 8), ist sie darauf hinzuweisen, dass nach höch strichterlicher Rechtsprechung die medizi nischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit - mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien - je aus ihrer Sicht beurteilen. Eine Verpflichtung, die ärztliche Einschätzung tel

quel zu übernehmen , besteht nicht . Vielmehr war die Beschwerdegegnerin gehalten zu prüfen , ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Indikatoren

auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_710/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2) .

5.2 Zum Komplex « Gesundheitsschädigung » in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erho benen o bjektiven Befunde und Symptome

nicht b esonders ausgeprägt erschie nen.

So hielt der psychiatrische Gutachter insbesondere fest, das Gedächtnis, das Kon zentrationsvermögen, die Aufmerksamkeit und die Auffassung seien unversehrt ( Urk. 7/108/17 , vgl. E. 3.3 ).

Die somatischen und Z-Diagnosen sind vorliegend zwar als Komorbiditäten zu werten. Allerdings sind keine Hinweise ersichtlich, dass diese zusätzlich ressourceneinschränkend wären.

Ferner ist darauf hinzu weisen, dass der psychiatrische Gutachter die Indikation der derzeitig installierten Therapie (Aufarbeitung von traumatischen Erlebnissen) als fraglich bezeichnete und vielmehr Hilfestellungen hinsichtlich psychosozialer Belastungen für ange zeigt erachtete ( Urk. 7/108/21). Insgesamt ist damit nicht von einer erheblichen Gesundheitsschädigung auszugehen. Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb der Norm festgestellt wurden . So konnte sich die Beschwerdeführerin offenbar gut in der Schweiz integrieren, deutsch lernen wie auch beruflich Fuss fassen und entsprechende Ausbildungen absolvieren ( Urk. 7/108 /46). Hinsichtlich dem Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde führerin mit ihrer Tochter in einer 4 ½ Zimmerwohnung lebt ( Urk. 7/108/15 ), über eine geregelte Tagesstruktur verfügt , sich mittels Zeitung und Fernsehen über Aktualitäten informiert sowie soziale Kontakte pflegt ( Urk. 7/108/15 ). Zwar berichtete die Beschwerdeführer in über einen gewissen sozialen Rückzug ( Urk. 7/108/15 ). Angesichts dessen, dass sie nach wie vor in der Lage ist, Freund schaften zu pflegen ( Urk. 7/108/15 ), gerne schwimmen geht, einmal pro Woche Aquafit durchführt und mit ihrer Tochter spazieren geht ( Urk. 7/108/28), verfügt sie insgesamt

aber über ein ausreichend intaktes soziales Umfeld mit mobilisier baren Ressourcen. 5.3 Zum Aspekt der « Konsistenz » ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ein relativ hohes Aktivitätsniveau aufweist, ist es ihr doch möglich, schwimmen sowie wöchentlich ins Aquafit sowie mit ihrer Tochter spazieren zu gehen ( Urk. 7/108/28) sowie sich generell um diese zu kümmern. Sodann nimmt die Beschwerdeführerin ihre alltäglichen Verrichtungen, wenn auch verlangsamt, ohne grössere Einschränku ngen und regelmässig wahr (Urk. 7/108/36). Kontras tie rend hierzu sieht sich die Beschwerdeführerin nur bedingt als arbeitsfähig ( Urk. 7/108/37) . Dies liegt

- so die Beschwerdeführerin - jedoch nicht nur an der Arbeit, sondern ist offensichtlich auch auf die damit zusammenhängende Orga nisation und Vorbereitung, namentlich die Betreuung ihrer Tochter, zurückzu führen (Urk. 7/108/37). Zu dem anlässlich der Begutachtung festgestellten tiefen Medikamentenspiegel (Urk. 7/108/18)

ist zu ergänzen, dass auch die diesbezüglichen Ausführungen der behandelnden Psychiaterin (7/124/2) die vom Gutachter hinsichtlich Compliance genannten Unklarheiten nicht auszuräumen vermögen . So ist im Laborbericht, auf welchen Dr. B.___

B ezug

nimmt, fest gehalten, die Konstellation (Konzentration von Fluoxetin und Norfluoxetin ) spr e che für eine verstärkte Einnahme im Vorfeld der Kontrolle (Urk. 7/124/5). Immerhin ist - die Beschwerdeführerin nimmt regelmässig wöchentliche Termine bei ihrer Fachärztin wahr ( Urk. 7/108/16) - von einem gewissen Leidensdruck aus zugehen. Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsi stenz vereinzelte Auffälligkeiten auf . 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung eines gewissen Leidensdrucks bei gleichzeitig erhaltenen Kompensationspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsschädigung das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin leicht eingeschränkt erscheint. Mithin ist auf die Einschätzung der Gutachter, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % besteht, abzustellen.

6. Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs , wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwer den und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus einandersetzung mit den Vorakten

(Urk. 7/108/6-13, 19-20, 27-28, 31, 34-35, 39) . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. Sie zeigten insbesondere schlüssig auf, weshalb , entgegen den entspre chenden Vorbringen der Beschwerdeführerin

(vgl. Urk. 1 S. 6), die Diagnose

einer posttraumatischen Belastungsstörung

nicht gestellt werden könne ( Urk.

7/108/20-21 , 44-45 ; 7 /128/1).

Weder im Gutachten von Dr. Z.___ vom Mai

2014 ( Urk. 7/17/11 ) noch im Bericht der behandelnde n Psychiaterin, Dr. B.___ vom Dezember 2013 ( Urk. 7/12/3 ) findet sich die Diagnose der posttraumatische n Belastungsstörung . Dr. B.___ nannte die Diagnose PTBS erstmals am 1 1. März 2017, womit die berichteten traumatisierenden Ereignisse ( Urk. 7/108/43-44 ) zu jenem Zeitpunkt bereits Jahre zurücklagen. Die gemäss ICD-10 postulierte Latenz zeit von sechs Monaten wäre deshalb um ein Vielfaches überschritten worden (BGE 142 V 342 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_133/2019 vom 2 5. Juni 2019 E. 4.2 ; so auch der psychiatrische Gutachter, E.

3.3 ). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren ( insbesondere zerrütte te Ehe beziehungsweise Gewalt in der Ehe, Überforderung und Einsamkeit als allein erziehende Mutter , vgl. Urk. 7/108/42 )

- welche im invalidenversicherungsrecht lichen Kontext grundsätzlich unberücksichtigt zu haben bleiben (BGE 127 V 294) - erkennbar mitursächlich

waren für die geklagten Beschwerden.

So nannte auch die Beschwerdeführerin als Grund, weshalb sie nur an einzelnen Tagen arbeits fähig sei, dies läge nicht nur an der Arbeit, sondern sei auch auf die damit zusammenhänge nde Organisation und Vorbereitung, namentlich die Betreuung ihrer Tochter, zurückzuführen (Urk. 7/108/37).

Gegenüber Dr. Z.___

hatte sie in diesem Zusammenhang

ausgeführt , d ie Doppelbelastung durch Beruf und Familie (Ausüben der Gruppenleitung, eine neue Gruppe, MS-Patienten als neue Klientel, der Wechsel des Heimleiters, die Tochter und der arbeitslose Ehemann zu Hause ) sei ihr zu viel geworden (Urk. 7/17/10).

Dr. Z.___ hatte denn auch festgehalten, es seien nicht berufsspezifische Herausforderungen gewesen , welche die psycho pathologischen Störungen hervorgerufen hätten. Vielmehr hätten sich die priva ten Schwierigkeiten negativ auf die Be rufsausübung ausgewirkt (Urk. 7/17/14) . Zudem hatte auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. B.___ , erklärt, die seit längerer Zeit bestehenden beruflichen und familiären Stressoren (chronische Über lastungssituation am Arbeitsplatz durch Krankheitsausfälle im Team, Arbeits losigkeit des Ehemannes und Paarproblematik mit gewalttätigem Verhalten vonseiten des Ehemannes, Erziehungsschwierigkeiten mit der Tochter, belastende Wohnsituation und finanzielle Schwierigkeiten) seien ursächlich an der Ent steh ung der Depression beteiligt ( Urk. 7/12/5). Einige der

offensichtlich weiter besteh enden psychosozialen Belastungs faktoren

scheinen sodann

mitursächlich für den Abbruch der beruflichen Massnahmen gewesen zu sein . So hielten die Eingliede rungsfachleute

in ihrem Abschlussbericht fest, die Beschwerdeführerin benötige viel Energie für die Betreuung ihrer Tochter. Dabei bleibe wenig Zeit für die eigene Selbstfürsorge. Aufgrund der hohen Anforderungen im privaten Tagesab lauf habe die Beschwerdeführerin auch wenig Energie und Zeit für eine effiziente Stellenbewerbung gefunden ( Urk. 7/91/2-3). Angesichts dieser Aktenlage

erscheint die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters als plausibel , es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne die Eheprobleme

ihre Aufgaben

- wie vor der Heirat - bei vorhandenen guten kognitiven un d emotionalen Res sourcen hätte bewältigen können ( Urk. 7/108/21 ) .

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, unter den involvierten Ärzten sei offenbar unbestritten, dass es sich vorliegend klarerweise um einen verselbständig ten Gesundheitsschaden handle, was sich daran zeige, dass die psychische Störung nicht verschwunden sei, nur weil sie sich von ihrem gewalttätigen Mann getrennt habe ( Urk. 1 S. 8) , vermag sie nicht durchzudringen. Nach wie vor bestehen zwischen den Ehegatten

- anders als von der Beschwerdeführerin suggeriert - infolge des vom Ehemann

ausgeübten Besuchsrechtes der Tochter Berührungspunkte , welche die Beschwer deführerin

- nebst den anderen psychosozialen Faktoren - sehr zu belasten schei nen (vgl. Urk. 7/10

E. 2 0. September 2018 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am

25. Septem ber 2018 ( Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ver n einte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Beschwer de führerin sei in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig. Dabei müsse beachtet werden, dass es sich um eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit handle, ohne lang dauernde, repetitive Bewegungen im rechten Handgelenk. Die psychischen Einschränkungen seien nicht angerechnet worden. Das letzte Gutachten habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin gute Ressourcen habe und die Befunde nicht schwer ausgeprägt seien. Die psychi atri sche Diagnose sei anhand der Anamneseerhebung und des psychopathologischen Befundes ge stellt und unter Berücksichtigung der Standardindikatoren entsprechend begrün det worden. Eine neuropsychologische Untersuchung sei nicht notwendig.

E. 2.2 ) vermag das Gutachten der

A.___

vom 2 5. August 2017 (E. 3 ) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 6.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 6.2 Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015

vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin erzielte ab April 2012 als Gruppenleiterin

Fr. 6'941.75 im Monat

( Urk. 7/30/1- 8; 7/23/3; 3/3 ). Wie sie zutreffend vorbringt, müssen nebst dem 13. Monatslohn und der Verpflegungspauschale auch die Wochenend- und Spätdienstzulagen berücksichtigt werden ( Urk. 1 S. 10). Letztere haben Fr. 630.-- im ersten Quartal 2012 ( Urk. 7/30/9), Fr. 720.-- im zweiten Quartal (Urk. 7/30/6) und Fr. 427.50 im dritten Quartal (Urk. 7/30/3) betragen, was einen monatlichen Durchschnitt von Fr. 197.50 ( [ Fr. 630.-- + Fr. 720.-- + Fr. 427.50 ] / 9 Monate) ergibt. Somit ist für 2012 von einem Jahreseinkommen von Fr. 9 5’013 .-- (13 x Fr. 6'941.75 + 12 x 19 7.50 Wochenend- und Spätdienstzulagen + 12 x Fr. 200.-- Verpflegungspauschale) auszugehen.

Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung bei Frauen im Wirtschaftszweig « Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen » zwischen den Jahren 2012 und 201 6

( Index 2012 : 101.0 ; Index 201 6 : 102. 5 ; vgl. Bun d esamt für Statistik [BFS], Tabelle T

1 .2.10 , Nominalloh n index, Frauen 2011 -2018, Ziff. 86-88, „Gesundheitswesen, Heime und Sozialwe sen » ) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 96’424 .-- für das Jahr 2016 ( Fr. 9 5’013 .-- / 101.0 x 102. 5 ).

E. 6.3.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist, a nders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, nicht auf das von ihr tatsächlich

erzielte Einkommen, sondern auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Die Beschwerdeführerin, welche gelernte Fachfrau für Betreuung EFZ mit Weiterbildung zur Teamleiterin ( Urk. 7/23/ 5- 17) ist und in der Kinderbetreuung

weitergebildet wurde ( Urk. 7/61/1-3) , schöpft in der aktuellen Tätigkeit als Mit betreuerin im internen Kinderhort ( Urk. 3/4) ihr Ressourcenpotential nicht aus , da sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte ( Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23 . März 201

E. 6.3.2 Bei einer Arbeitszeit von 40

Wochenstunden beträgt das monatliche Einkommen gemäss Kompetenzniveau 3, Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Fr. 6‘348 .--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit von 41. 6 Stunden im Jahr 2016 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nac h Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86-88 , Gesund heits

- und Sozialwesen ), der Nominallohnentwicklung be i Frauen, zwischen den Jahren 201 4 und 201 6

(Index 2014 :

101.4 , Index 2016 :

102.5 ; vgl. die vorer wähnte Tabelle 1.2.10 ,

Ziff. 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen ) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 80

% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘066 .-- ( Fr. 6‘348.—x 12 / 40 x 41.6 / 101.4 x 102.5 x 80

% ).

E. 6.4 D ie Annahme eines leidensbedingten Abzuges rechtfertigt sich nicht, da

Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnte, nicht aktenkundig sind . Im Ergebnis resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbs einbusse von Fr. 32‘ 358 .-- ( Fr. 96’ 424 .-- - Fr. 64‘066 . --). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2). Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente zu.

7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom

18. Juni 2018 im Resultat nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 00.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

Dispositiv
  1. Die 1968 geborene, zur Fachfrau Betreuung EFZ ausgebildete ( Urk.  7/23/17) X.___ war zuletzt als Betreuerin und Gruppenleiterin im Wohn zentrum Y.___ tätig (Urk. 7/23/3-4) . Am 2
  2. Juli 2013 (Eingangsdatum, Urk.  7/3 ) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, welche seit Novem ber 2012 bestehe ( Urk.  7/3/5) , zum Bezug von Leistung en der Invalidenver si cherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei zog ( Urk.  7/4). Am 12. Mai 2014 ( Urk.  7/17 ) wurde die Versicherte durch Dr.  Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Sodann gewährte die IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Eingliederung. Namentlich erteilte sie Kostengutsprache für ein Be lastbarkeitstraining vom
  3. Dezember 2014 bis 2
  4. Februar 2015 (Mitteilung vom
  5. Dezember 2014, Urk.  7/26 ; Abschlussbericht vom 2
  6. Februar 2015, Urk.  7/38 ) sowie für ein Aufbautraining vom
  7. M ä rz bis 3
  8. September 2015 (Mitteilu ng vom 1
  9. März 2015, Urk.  7/43 ). Im Weiteren gewährte die IV-Stelle Kosten gut sprache für die Weiterbildung zur Fachfrau für Kinderbetreuung zwischen dem
  10. November 2015 bis 3
  11. Januar 2016 (Mitteilu ng vom 2
  12. Juli 2015, Urk.  7/61 ) . Ebenso leistete sie Kostengutsprache für zwei Arbeitstraining s in einem Kinder hort vom
  13. Oktober 2015 bis 3
  14. März 2016 (Mitteilung vom 1
  15. Dezember 2015, Urk.  7/73) und vom
  16. April bis 3
  17. September 2016 (Mitteilung vom 2
  18. Mär z 2016, Urk. 7/76 ) . Mit Mitteilung vom 1
  19. Oktober 2016 ( Urk.  7/89 ) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, da sich das Ziel einer Integration in den Arbeitsmarkt nicht erreichen liess . Gleichzeitig wurde eine Rentenprüfung an hand genommen. Die IV-Stelle liess dazu aktuelle Arztberichte einholen und ordnete eine polydisziplinäre Begutachtung durch die A.___ ( Expertise vom 2
  20. August 2017, Urk.  7/108 ) , an. Gestützt hierauf stellte die IV-Stelle der Versicherten m ittels Vorbescheid vo m
  21. Januar 2018 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/115 ). Dagegen erhob die Versicherte am
  22. Februar beziehungsweise am 2
  23. März 2018 Einwand ( Urk.  7 / 121, 125 ). Mit Schreiben vom 1.  Mai 2018 ( Urk.  7/128 ) nahm die Gutachterstelle A.___ Stellung zu den von der IV-Stelle mit Schreiben vom 1
  24. April 2018 (Urk. 7/127 ) formulierten Fragen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Mit tei lun g vom 2
  25. Mai 2018, Urk.  7/129 ) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  26. Juni 2018 ( Urk.  2) das Leistungsbegehren der Versicherten ab .
  27. Dagegen erhob X.___ am 2
  28. August 2018 Beschwerde und be antragte , die Verfügung vom 1
  29. Juni 2018 sei aufzuheben und ihr sei ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Inv alidenrente zuzusprechen ( Urk.  1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2
  30. September 2018 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am
  31. Septem ber 2018 ( Urk.  8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  32. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl.  BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl.  Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18.  November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.  6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  33. März 2018 E. 7.4). 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  34. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ver n einte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Beschwer de führerin sei in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100   % arbeitsfähig. Dabei müsse beachtet werden, dass es sich um eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit handle, ohne lang dauernde, repetitive Bewegungen im rechten Handgelenk. Die psychischen Einschränkungen seien nicht angerechnet worden. Das letzte Gutachten habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin gute Ressourcen habe und die Befunde nicht schwer ausgeprägt seien. Die psychi atri sche Diagnose sei anhand der Anamneseerhebung und des psychopathologischen Befundes ge stellt und unter Berücksichtigung der Standardindikatoren entsprechend begrün det worden. Eine neuropsychologische Untersuchung sei nicht notwendig. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte indes vor, im eingeholte n polydisziplinären Gut achten fi nde keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Vorakten und der Patientin statt. Die erlebte massive Gewalttätigkeit während der Ehe sei als eigenes Trauma (und nicht wie behauptet als Lebenskrise) einzuordnen und führe für sich zu einer Retraumatisierung. Es fehle dem Gutachten an einer nachvoll ziehbaren und schlüssigen Erklärung. So habe der Gutachter keine bemerkens werten Inkonsistenzen, Verdeutlichungstendenzen oder dergleichen festgestellt, welche die Diskrepanzen erklären könnt en . Selbst im letzten Arbeitstraining vom
  35. April bis 3
  36. September 2016 sei die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 30-40   % an ihre physischen und psychischen Grenzen gestossen ( Urk.  1 S. 5-6 ) . Desweiteren werde die rechtliche Würdigung der medizinischen Beurtei lung bestritten. Der psychiatrische G utachter habe das Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschä tzt. Rechtsprechungs gemäss sei daher die darin formulierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu übernehmen. Die davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung durch die IV-Sachbearbeiterin nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahren s sei unzu lässig ( Urk.  1 S. 7-8 ). Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin eine sehr ein seitige anstelle einer ergebnisoffenen Beurteilung vorgenommen ( Urk.  1 S. 8-9). Schliesslich sei sowohl das Validen- ( Urk.  1 S. 9-10) wie auch das Invaliden ein kommen ( Urk.  1 S. 10-11) falsch bemessen worden.
  37. 3.1 Am 2
  38. und 2
  39. Juni 2017 ( Urk.  7/ 102 ) wurde die Beschwerdeführerin durch Ärzte der A.___ polydisziplinär (psychiatrisch, neurologisch, orthopädisch und internistisch) untersucht . Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk.  7/108/42 ): Mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit: - Gonarthrose links femoro-tibial medial und femoropatellär (ICD-10: M17.1) - Meniskopathie des medialen Hinterhorns links (ICD-10: M23.32) - Beginnende posttraumatische Gonarthrose rechts (ICD-10: M 17.2) - Zustandsbild nach konservativ behandelter Ruptur des vorderen Kreuz bandes - Fasziitis plantaris beidseits (ICD-10: M72.2) bei - Tendinitis der Sehne des Musculus tibialis posterior links (ICD-10: M76.8) - Fersensporn beidseits (ICD-10: M77.3) - Osteonekrose am Talus medial und lateral rechts (ICD-10: M87.07) - Klinisch diskrete Instabilität des DRUG (Distales Radio-Ulnar-Gelenk) rechts (ICD-10: M24.23) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10: F33.01) - DD: Chronische A npassungsstörung mit Angst und d epressiver Stimmung, g emischt (ICD-10: F 43.23) - Unsystematischer Schwindel - am ehesten funktionell - kein Anhalt für zentralen Schwindel oder peripher-vestibuläre Genese O hne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas Grad 1 - Migräne ohne Aura - Attackenfrequenz ca. zwei- bis dreimal monatlich - St.n . Ehezerrüttung mit Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z63.5) - Probleme mit Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kindheit (ICD-10: Z61.5) 3.2 Die Gutachter hielten fest, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei die orthopädische Einschätzung massgebend sei ( Urk.  6/108/47). In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit wurde der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht eine 80%ige Arbeit sfähigkeit bescheinigt, während dem aus orthopädischer, neurologischer und internistischer Sicht keine anhaltende Einschränkung bestehe . Folgendes Leistungsprofil wurde definiert : Kein Stehen oder Gehen auf unebenem Boden. Ebenso dürften auch keine erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht gestellt werden. Im Weiteren m üsse es sich um eine wechselbelastende, körpe rlich leichte Tätigkeit handeln, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen (vorzugsweise vorwiegend sitzend), ohne Hebe n und Tragen von Lasten über 10  kg, ohne Zwangspositionen der Kniegelenke wie Abknien , Hocken oder Kauern, ohne Notwendigkeit des Absolvierens von längeren Gehstrecken oder des Überwindens von Höhendifferenzen wie von Treppen, Leitern oder Ge rüste n . Im Hinblick auf die DRUG -Problematik sollten keine lang dauernden repetitiven Bewegungen im rechten Handgelenk durchgeführt werden ( Urk.  7/108/48 ). 3.3 Befundmässig hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin bef i nde sich in einem guten Allgemeinzustand. Sie sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert. Sie sei freundlich und kooperativ. Das formale Denken sei geordnet und gut nachvollziehbar. Sie erzähl e ihre Lebens- und Leidensgeschichte chronologisch, sachlich, aufrichtig. Sie klage zwar über Kon zen trationsstörungen, diese könn t en jedoch w ä hrend der ganzen Untersuchung nicht objektiviert werden. Sie könne prompt und geord net auf die gestellten Fragen eingehen. Das Gedächtnis, das Konzentrationsvermögen, die A uf merk sam keit und die Auffassung seien unversehrt. Inhaltliche D enkstörungen wie Wahnvorstellungen, Sinnest ä uschungen/Halluzinationen oder Ich-Störungen sei en nicht eruierbar . Die Beschwerdeführerin sei ab und zu weinerlich, sei aber meis tens der Untersuchungssituation gegenüber euthym und gut schwingungsfähig . Sie zeige hie und da Sinn für Humor. Der affektive Rapport l asse sich gut auf nehmen. Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik sei en unauffällig. Es bestün den weder Zeichen von Ermüdung während des intensiven Gespräches noch Hin weise auf Suizidalität ( Urk.  7/108/17 ). Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, deren Beginn in Zusammenhang mit der Gewalttätigkeit seitens des Ehemannes bezieh ungsweise mit der massive n Eheproblematik , welche in einer Famili enzerrüttung beendet worden sei , stehe . Gleichzeitig sei es zu einer Umstrukturierung innerhalb des Arbeits p latzes mit neuen Aufgaben gekommen. Die Versicherte habe sich mit dieser Doppelbelastung in der vollen Erwerbstätigkeit und dem Haushalt mit der kleinen Tochter sowie den massiven Schwierigkeiten mit dem Ehemann zuneh mend überfordert gefühlt und daraufhin mit einem psychophysischen Erschöp fungssyndrom, einhergehend mit e iner depressiven Störung schwan kenden Aus masses, bisweilen schweren Ausmasses, reagiert. Sie habe sich in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben, wo sexuelle Gewalterfahrung in der Kindheit sowie als junge Erwachsene zum Thema geworden sei und zusammen mit der erlebten körperlichen Gewalt durch den Ex-Ehepartner vereinzelte Syn drome einer m utmasslich früher erlebten post traumatischen Belastungsstörung reaktiviert worden seien. Dies habe den Genesungsprozess erschwert und ver zögert . In Anlehnung a n die DSM-5 Klassifikation komme deswegen eine chroni sche Anpassungsstörung mit A ngst und d epressiver Stimmung, g emischt (ICD-10: 43.23) in Frage. Zwar habe die Explorandin in verschiedenen Lebensabschnitten Traumatisierungen erlebt. Sie habe aber mit ihrer Familie von Afghanistan nach Russland auswandern können, wo sie ein Medizins tudium begonnen habe , dies es jedoch infolge Flucht in die Schweiz vorzeitig habe abbrechen müssen . In der Schweiz habe sie sich gut integrieren und Deutsch lernen können . Auch habe sie beruflich Fuss fassen und entsprechende Ausbildungen absolvieren können . An hand der Lebensgeschichte ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Persön lichkeitsentwicklung aus serhalb der Norm ( Urk.  7/108/20-21 ). Stellungnehmend zu früheren diagnostischen Einschätzung en erklärte der Gutachter, d ie Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer Latenzzeit von vielen Jahren sei unwahrscheinlich. Es lasse sich aber nachvollziehen, dass die Ver sicherte sehr unter der Gewalttätigkeit und den Demütigungen seitens des Ehe mannes gelitten habe und sich daraus ein Erschöpfungssyndrom entwickelt habe ( Urk.  7/108/20 ). Hinsichtlich Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt der Gutachter fest, die Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychia trischer Sicht durch die behandelnde Psychiaterin beruhe auf der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, die sich nicht habe bestätigen lassen ( Urk.  7/108/23). Gemäss Mini-ICF sei die Beschwerdeführerin aufgrund der noch vorhandenen, leichten depressiven Episode mehrheitlich leicht beeinträchtigt, zeige aber auch gute und erhaltene Funktionen und Ressourcen. Aufgrund von Restsymptomen der Erschöpfung und anhand der leichten depressiven Störung benötige die Explorandin vermehrte Pausen und längere Ehrholungsphasen, wes halb aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20   % bestehe ( Urk.  7/108/22-23). 3.4 Der orthopädische Gutachter äusserte sich zu den Befunden wie folgt: Klinisch könn e am rechten Kniegelenk neben der erwähnten Instabilität ein retropatelläres Knirschen festgestellt werden, so dass die Diagnose einer Gonarthrose gerecht fertigt sei . Im linken Kniegelenk lägen ebenfalls belastungsabhängige S chmerzen vor, welche von der Ex plorandin im Sinne einer Fehlbelastung i n Zusammenhang mit der rechtsseitigen Kniegelenksp roblematik gesehen würden . Die beklagten Beschwerden liessen sich mit dem klinischen Bef und und den Resultaten der bild gebenden Verfahren in Einklang bringen. Am rechten Handgelenk sei es offen sichtlich zu einer Distorsion des DRUG gekommen. Auf den konventionellen Röntgenbildern könne die klinisch vermutete diskre te Instabilität jedoch nicht dokumentiert werden. Im Bereich der Lendenwirbelsäule ( LWS ) würden sodann belastungsabhän gige Rückenschmerzen beklagt. Di e klinische Untersuchung würde dabei einen leichten paravertebralen Hartspann auf weisen , ohne Ausstrah lungen in die unteren Extremitäten und ohne neurologischen Defizite. Somit sei am ehesten von einer m yofaszialen Problematik auszugeh en. Die Versicherte weise an beiden unteren Extr emi täten linksbetont eine verminderte Belastbarkeit auf . Beide Kniegelenke, namentlich links, seien degenerativ verändert. Rechts bestehe zudem eine leichte antero -mediale Instabilität. Unter diesen Umständen seien längere Gehstrecken und Zwangspositionen der Kniegelenke nicht mehr möglich. Erschwerend komme hinzu, dass am rechten oberen Sprunggelenk ( OSG ) leicht ausgeprägte N ekrosen am Talus medial und lateral vorlä gen , welche derzeit klinisch keine gravierenden Auswirkungen hätten . Zudem bestehe ein beidseitiger Fersensporn, der immer wieder zu reaktiven Fasziitiden führ e ( Urk.  7/ 108/28-29 ) . Unter den gegebenen Umständen sei in der angestammten, körperlich anspruchs vollen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (Urk. 7/108/30). Aufgrund der echtzeitlichen Unterlagen sei davon auszugehen, dass es im Mai 2016 zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen sei, so dass es gerechtfertigt erscheine, jenen Zeitpunkt als Beginn der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin aber bis August 2016 in reduziertem Rahmen wei ter gearbeitet. In einer gut angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeits fähig keit auszugehen, wobei für den Beginn hierfür das Auftreten der Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates im Laufe des Jahres 2016, also Mai, spätestens August 2016 angenommen werden könne ( Urk.  7/108/30). 3.5 Während aus internistischer Sicht keine Beschwerden geklagt wurden und sich keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen liess ( Urk.  7/108/34), hielten die neurologischen Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin stehe ein psychiatrisches beziehungsweise psychisches Beschwerdebild mit chronischer Müdig keit und Kraftlosigkeit im Vordergrund. An somatischen Beschwerden werde primär ein häufiger, intermittierender Schwindel aufgeführt. Anamnestisch könne dieser nicht einer organischen Ursache zugeordnet werden. Zeichen für ein zere belläres Syndrom oder eine peripher-vestibuläre Genese seien nicht zu erheben; auch anamnestisch spreche nichts für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Genese. Am ehesten handle es sich um einen phobischen Schwankschwindel, wofür das Auftreten in Stresssituationen spreche. Weiter sei ein Zusammenhang mit der psychiatrischen Grunderkrankung wahrscheinlich. ( Urk.  7/108/39). Aus neurologischer Sicht bestünden keine relevanten funktionellen Einschränkungen, wobei der unsystematische Schwindel in qualitativer Hinsicht zu berücksichtigen sei . Mithin sei kein Stehen oder Gehen auf unebenem Boden zuzumuten und das Erklimmen von Leitern oder Gerüsten sei ebenso zu vermeiden wie Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an das Gleichgewichtsystem stellten . In solcherart adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100  % ( Urk.  7/108/40).
  40. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E.  2.2 ) vermag das Gutachten der A.___ vom 2
  41. August 2017 (E.  3 ) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E.  1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwer den und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus einandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/108/6-13, 19-20, 27-28, 31, 34-35, 39) . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. Sie zeigten insbesondere schlüssig auf, weshalb , entgegen den entspre chenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6), die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne ( Urk.   7/108/20-21 , 44-45 ; 7 /128/1). Weder im Gutachten von Dr.  Z.___ vom Mai   2014 ( Urk.  7/17/11 ) noch im Bericht der behandelnde n Psychiaterin, Dr.  B.___ vom Dezember 2013 ( Urk.  7/12/3 ) findet sich die Diagnose der posttraumatische n Belastungsstörung . Dr.  B.___ nannte die Diagnose PTBS erstmals am 1
  42. März 2017, womit die berichteten traumatisierenden Ereignisse ( Urk.  7/108/43-44 ) zu jenem Zeitpunkt bereits Jahre zurücklagen. Die gemäss ICD-10 postulierte Latenz zeit von sechs Monaten wäre deshalb um ein Vielfaches überschritten worden (BGE 142 V 342 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5.  September 2019 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_133/2019 vom 2
  43. Juni 2019 E. 4.2 ; so auch der psychiatrische Gutachter, E.   3.3 ). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren ( insbesondere zerrütte te Ehe beziehungsweise Gewalt in der Ehe, Überforderung und Einsamkeit als allein erziehende Mutter , vgl. Urk. 7/108/42 ) - welche im invalidenversicherungsrecht lichen Kontext grundsätzlich unberücksichtigt zu haben bleiben (BGE 127 V 294) - erkennbar mitursächlich waren für die geklagten Beschwerden. So nannte auch die Beschwerdeführerin als Grund, weshalb sie nur an einzelnen Tagen arbeits fähig sei, dies läge nicht nur an der Arbeit, sondern sei auch auf die damit zusammenhänge nde Organisation und Vorbereitung, namentlich die Betreuung ihrer Tochter, zurückzuführen (Urk. 7/108/37). Gegenüber Dr.  Z.___ hatte sie in diesem Zusammenhang ausgeführt , d ie Doppelbelastung durch Beruf und Familie (Ausüben der Gruppenleitung, eine neue Gruppe, MS-Patienten als neue Klientel, der Wechsel des Heimleiters, die Tochter und der arbeitslose Ehemann zu Hause ) sei ihr zu viel geworden (Urk.  7/17/10). Dr.  Z.___ hatte denn auch festgehalten, es seien nicht berufsspezifische Herausforderungen gewesen , welche die psycho pathologischen Störungen hervorgerufen hätten. Vielmehr hätten sich die priva ten Schwierigkeiten negativ auf die Be rufsausübung ausgewirkt (Urk. 7/17/14) . Zudem hatte auch die behandelnde Psychiaterin, Dr.  B.___ , erklärt, die seit längerer Zeit bestehenden beruflichen und familiären Stressoren (chronische Über lastungssituation am Arbeitsplatz durch Krankheitsausfälle im Team, Arbeits losigkeit des Ehemannes und Paarproblematik mit gewalttätigem Verhalten vonseiten des Ehemannes, Erziehungsschwierigkeiten mit der Tochter, belastende Wohnsituation und finanzielle Schwierigkeiten) seien ursächlich an der Ent steh ung der Depression beteiligt ( Urk.  7/12/5). Einige der offensichtlich weiter besteh enden psychosozialen Belastungs faktoren scheinen sodann mitursächlich für den Abbruch der beruflichen Massnahmen gewesen zu sein . So hielten die Eingliede rungsfachleute in ihrem Abschlussbericht fest, die Beschwerdeführerin benötige viel Energie für die Betreuung ihrer Tochter. Dabei bleibe wenig Zeit für die eigene Selbstfürsorge. Aufgrund der hohen Anforderungen im privaten Tagesab lauf habe die Beschwerdeführerin auch wenig Energie und Zeit für eine effiziente Stellenbewerbung gefunden ( Urk.  7/91/2-3). Angesichts dieser Aktenlage erscheint die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters als plausibel , es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Eheprobleme ihre Aufgaben - wie vor der Heirat - bei vorhandenen guten kognitiven un d emotionalen Res sourcen hätte bewältigen können ( Urk.  7/108/21 ) . Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, unter den involvierten Ärzten sei offenbar unbestritten, dass es sich vorliegend klarerweise um einen verselbständig ten Gesundheitsschaden handle, was sich daran zeige, dass die psychische Störung nicht verschwunden sei, nur weil sie sich von ihrem gewalttätigen Mann getrennt habe ( Urk.  1 S. 8) , vermag sie nicht durchzudringen. Nach wie vor bestehen zwischen den Ehegatten - anders als von der Beschwerdeführerin suggeriert - infolge des vom Ehemann ausgeübten Besuchsrechtes der Tochter Berührungspunkte , welche die Beschwer deführerin - nebst den anderen psychosozialen Faktoren - sehr zu belasten schei nen (vgl. Urk.  7/10 8 /14, 16, 21). Im Weiteren trifft d ie von der Beschwerde führerin erhobene Kritik, das psychiatrische G utachten bestehe zum grössten Teil aus wiedergegebenen Ausschnitten der (nicht) medizinischen Vorberichte ( Urk.  1 S. 5) , nicht zu . Vielmehr wurden im Gutachten die Vorakten sowie die subjektiv geklagten Beschwerden eingängig beleuchtet, sowie im Anschluss daran gewür digt (vgl. vorstehende Erwägungen). Sodann vermag auch der Bericht der behan delnden Psychiaterin vom
  44. März 2018 (Urk. 7/124) das Gutachten nicht zu erschüttern . D azu ist vorab in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztper sonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut ach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen . Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein sub jek tiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2
  45. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Aspekte liegen hier nicht vor; im Gegenteil machte Dr.  B.___ erneut ihre - den Gutachtern bekannte - Einschätzung kund und schilderte bereits vorbestehende Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk.  7/95/4). Es kommt hinzu, dass die Gutachter stellungnehmend dazu dar gelegt haben, weshalb unverändert auf ihre im Rahmen der polydisziplinären Untersuchung abgegebene Beurteilung abzustellen sei (Urk. 7/128). Der Vollstän dig keit halber ist darauf hinzuweisen, dass einem testmässigen Erfassen der Psy chopathologien im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergänzende Funktion beizumessen ist, während die klinische Untersuchung mit Anamneseer hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom
  46. September 2019 E. 4.1.2). Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die medizinisch-theo retische Arbeitseinschätzung des Gutachters sei in keiner Weise mit den berufs- und sozialpraktischen Erfahrungen in Einklang zu bringen ( Urk.  1 S. 6), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil 8C_334/2018 vom
  47. Januar 2019 E. 4.2.1). Nachdem, wie vorstehend ausgeführt, nach wie vor psy chosoziale Faktoren der erfolgreichen Eingliederung entgegenstehen, vermag die Beschwerdeführerin aus dem Scheitern der beruflichen Integration nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten sind die Einwendungen der Beschwerdeführer in gegen das Gutachten der A.___ unbegründet .
  48. 5.1 Da grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen das strukturierte Be weisverfahren durchzuführen ist, ist i m Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E.  1.3.1 und 1.3.2 ). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vorgenommen ( Urk.  1 S. 8), ist sie darauf hinzuweisen, dass nach höch strichterlicher Rechtsprechung die medizi nischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit - mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien - je aus ihrer Sicht beurteilen. Eine Verpflichtung, die ärztliche Einschätzung tel quel zu übernehmen , besteht nicht . Vielmehr war die Beschwerdegegnerin gehalten zu prüfen , ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Indikatoren auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_710/2018 vom
  49. April 2019 E. 4.2) . 5.2 Zum Komplex « Gesundheitsschädigung » in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erho benen o bjektiven Befunde und Symptome nicht b esonders ausgeprägt erschie nen. So hielt der psychiatrische Gutachter insbesondere fest, das Gedächtnis, das Kon zentrationsvermögen, die Aufmerksamkeit und die Auffassung seien unversehrt ( Urk.  7/108/17 , vgl. E.  3.3 ). Die somatischen und Z-Diagnosen sind vorliegend zwar als Komorbiditäten zu werten. Allerdings sind keine Hinweise ersichtlich, dass diese zusätzlich ressourceneinschränkend wären. Ferner ist darauf hinzu weisen, dass der psychiatrische Gutachter die Indikation der derzeitig installierten Therapie (Aufarbeitung von traumatischen Erlebnissen) als fraglich bezeichnete und vielmehr Hilfestellungen hinsichtlich psychosozialer Belastungen für ange zeigt erachtete ( Urk.  7/108/21). Insgesamt ist damit nicht von einer erheblichen Gesundheitsschädigung auszugehen. Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb der Norm festgestellt wurden . So konnte sich die Beschwerdeführerin offenbar gut in der Schweiz integrieren, deutsch lernen wie auch beruflich Fuss fassen und entsprechende Ausbildungen absolvieren ( Urk.  7/108 /46). Hinsichtlich dem Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde führerin mit ihrer Tochter in einer 4 ½ Zimmerwohnung lebt ( Urk.  7/108/15 ), über eine geregelte Tagesstruktur verfügt , sich mittels Zeitung und Fernsehen über Aktualitäten informiert sowie soziale Kontakte pflegt ( Urk.  7/108/15 ). Zwar berichtete die Beschwerdeführer in über einen gewissen sozialen Rückzug ( Urk.  7/108/15 ). Angesichts dessen, dass sie nach wie vor in der Lage ist, Freund schaften zu pflegen ( Urk.  7/108/15 ), gerne schwimmen geht, einmal pro Woche Aquafit durchführt und mit ihrer Tochter spazieren geht ( Urk.  7/108/28), verfügt sie insgesamt aber über ein ausreichend intaktes soziales Umfeld mit mobilisier baren Ressourcen. 5.3 Zum Aspekt der « Konsistenz » ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ein relativ hohes Aktivitätsniveau aufweist, ist es ihr doch möglich, schwimmen sowie wöchentlich ins Aquafit sowie mit ihrer Tochter spazieren zu gehen ( Urk.  7/108/28) sowie sich generell um diese zu kümmern. Sodann nimmt die Beschwerdeführerin ihre alltäglichen Verrichtungen, wenn auch verlangsamt, ohne grössere Einschränku ngen und regelmässig wahr (Urk.  7/108/36). Kontras tie rend hierzu sieht sich die Beschwerdeführerin nur bedingt als arbeitsfähig ( Urk.  7/108/37) . Dies liegt - so die Beschwerdeführerin - jedoch nicht nur an der Arbeit, sondern ist offensichtlich auch auf die damit zusammenhängende Orga nisation und Vorbereitung, namentlich die Betreuung ihrer Tochter, zurückzu führen (Urk. 7/108/37). Zu dem anlässlich der Begutachtung festgestellten tiefen Medikamentenspiegel (Urk. 7/108/18) ist zu ergänzen, dass auch die diesbezüglichen Ausführungen der behandelnden Psychiaterin (7/124/2) die vom Gutachter hinsichtlich Compliance genannten Unklarheiten nicht auszuräumen vermögen . So ist im Laborbericht, auf welchen Dr.  B.___ B ezug nimmt, fest gehalten, die Konstellation (Konzentration von Fluoxetin und Norfluoxetin ) spr e che für eine verstärkte Einnahme im Vorfeld der Kontrolle (Urk.  7/124/5). Immerhin ist - die Beschwerdeführerin nimmt regelmässig wöchentliche Termine bei ihrer Fachärztin wahr ( Urk.  7/108/16) - von einem gewissen Leidensdruck aus zugehen. Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsi stenz vereinzelte Auffälligkeiten auf . 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung eines gewissen Leidensdrucks bei gleichzeitig erhaltenen Kompensationspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsschädigung das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin leicht eingeschränkt erscheint. Mithin ist auf die Einschätzung der Gutachter, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20  % besteht, abzustellen.
  50. Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs , wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.1 6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2      Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversicherung,
  51. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin erzielte ab April 2012 als Gruppenleiterin Fr. 6'941.75 im Monat ( Urk. 7/30/1- 8; 7/23/3; 3/3 ). Wie sie zutreffend vorbringt, müssen nebst dem 13. Monatslohn und der Verpflegungspauschale auch die Wochenend- und Spätdienstzulagen berücksichtigt werden ( Urk.  1 S. 10). Letztere haben Fr. 630.-- im ersten Quartal 2012 ( Urk.  7/30/9), Fr.  720.-- im zweiten Quartal (Urk. 7/30/6) und Fr. 427.50 im dritten Quartal (Urk. 7/30/3) betragen, was einen monatlichen Durchschnitt von Fr. 197.50 ( [ Fr. 630.-- + Fr.  720.-- + Fr.  427.50 ] / 9 Monate) ergibt. Somit ist für 2012 von einem Jahreseinkommen von Fr. 9 5’013 .-- (13 x Fr. 6'941.75 + 12 x 19 7.50 Wochenend- und Spätdienstzulagen + 12 x Fr. 200.-- Verpflegungspauschale) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung bei Frauen im Wirtschaftszweig « Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen » zwischen den Jahren 2012 und 201 6 ( Index 2012 : 101.0 ; Index 201 6 :
  52. 5 ; vgl. Bun d esamt für Statistik [BFS], Tabelle T   1 .2.10 , Nominalloh n index, Frauen 2011 -2018, Ziff.  86-88, „Gesundheitswesen, Heime und Sozialwe sen » ) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 96’424 .-- für das Jahr 2016 ( Fr. 9 5’013 .-- / 101.0 x
  53. 5 ). 6.3 6.3.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist, a nders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, nicht auf das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen, sondern auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Die Beschwerdeführerin, welche gelernte Fachfrau für Betreuung EFZ mit Weiterbildung zur Teamleiterin ( Urk.  7/23/ 5- 17) ist und in der Kinderbetreuung weitergebildet wurde ( Urk.  7/61/1-3) , schöpft in der aktuellen Tätigkeit als Mit betreuerin im internen Kinderhort ( Urk.  3/4) ihr Ressourcenpotential nicht aus , da sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte ( Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23 .  März 201 8 E. 6.4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2015 vom 2
  54. Januar 2016 ) . Dabei ist mit Blick auf die der Beschwerdeführerin offen stehenden Einsatzmöglichkeit en auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) des Wirtschaftszweiges Gesundheits - und Sozialwesen (Ziff. 86-88) von Frauen auf dem Kompetenzniveau 3 gemäss TA1 der LSE 201 4 abzustellen. Soweit aus orthopädischer Sicht nämlich in Bezug auf die bisherige Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, ist anzumerken, dass die Erwerbsbiografie ( Urk.  7/108/30 ) zwar zutreffend dargelegt wurde. Allerdings w urde unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin zulet zt Grup pen leiterin war und diese Tätigkeit nicht einer körperlich schweren Tätigkeit ent sprach, sondern ausschliesslich Führungs- und Organisationsaufgaben beinhal tet e (vgl. Arbeitszeugnis, Urk.  7/23/3-4) . Infolge dessen sowie unter Berück sich tigung, dass die Beschwerdeführerin ni cht nur über einen Lehra bschluss verfügt , sondern mehrjährige Erfahrung in der Betreuung hat (vgl. IK-Auszug, Urk.  7/9/1-4 ), auch noch heute in derselben Berufsgattung wie vor dem gesundheitsschädigenden Ereignis tätig ist (vgl. Urk.  3/4) , vielfältige Ressourcen aufweist (vgl. Zwischen bericht Integrationsmassnahmen , Urk.  7/75/3) und auch Kurse betreffend Füh rungs verständnis belegte ( Urk.  7/23/7, 9), ist auf das Kompetenzniveau 3 abzu stellen. 6.3.2 Bei einer Arbeitszeit von 40   Wochenstunden beträgt das monatliche Einkommen gemäss Kompetenzniveau 3, Ziff.  86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Fr. 6‘348 .--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit von
  55. 6 Stunden im Jahr 2016 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nac h Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86-88 , Gesund heits - und Sozialwesen ), der Nominallohnentwicklung be i Frauen, zwischen den Jahren 201 4 und 201 6 (Index 2014 : 101.4 , Index 2016 : 102.5 ; vgl. die vorer wähnte Tabelle 1.2.10 , Ziff. 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen ) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 80   % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr.  64‘066 .-- ( Fr.  6‘348.—x 12 / 40 x 41.6 / 101.4 x 102.5 x 80   % ). 6.4 D ie Annahme eines leidensbedingten Abzuges rechtfertigt sich nicht, da Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 80  % in einer angepassten Tätigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnte, nicht aktenkundig sind . Im Ergebnis resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbs einbusse von Fr.  32‘ 358 .-- ( Fr. 96’ 424 .-- - Fr. 64‘066 . --). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 34  % (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2). Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente zu.
  56. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom
  57. Juni 2018 im Resultat nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
  58. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  8 00.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  59. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  60. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  61. Juli bis und mit 1
  62. August sowie vom 1
  63. Dezember bis und mit dem
  64. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00669

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Weber Urteil vom

12. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1968 geborene, zur Fachfrau Betreuung EFZ ausgebildete ( Urk. 7/23/17) X.___

war zuletzt als Betreuerin und Gruppenleiterin im Wohn zentrum Y.___

tätig (Urk. 7/23/3-4) .

Am 2 9. Juli 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/3 ) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, welche seit Novem ber 2012 bestehe ( Urk. 7/3/5) , zum Bezug von Leistung en der Invalidenver si cherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei zog ( Urk. 7/4). Am 12. Mai 2014 ( Urk. 7/17 ) wurde die Versicherte durch Dr. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Sodann gewährte

die IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Eingliederung. Namentlich erteilte sie Kostengutsprache für ein Be lastbarkeitstraining vom 1. Dezember 2014 bis 2 8. Februar 2015 (Mitteilung vom 2. Dezember 2014, Urk. 7/26 ; Abschlussbericht vom 2 8. Februar 2015, Urk. 7/38 )

sowie für ein Aufbautraining vom 1. M ä rz bis 3 0. September 2015 (Mitteilu ng vom 1 6. März 2015, Urk. 7/43 ). Im Weiteren gewährte die IV-Stelle Kosten gut sprache für die Weiterbildung zur Fachfrau für Kinderbetreuung

zwischen dem 7. November 2015 bis 3 0. Januar 2016 (Mitteilu ng vom 2 3. Juli 2015, Urk. 7/61 ) . Ebenso leistete

sie Kostengutsprache für zwei Arbeitstraining s

in einem Kinder hort vom 1. Oktober 2015 bis 3 1. März 2016 (Mitteilung vom 1 5. Dezember 2015, Urk. 7/73) und

vom 1. April bis 3 0. September 2016 (Mitteilung vom 2 9. Mär z 2016, Urk. 7/76 ) . Mit Mitteilung vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 7/89 ) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, da sich das Ziel einer Integration in den Arbeitsmarkt nicht erreichen liess . Gleichzeitig wurde eine Rentenprüfung an hand genommen.

Die IV-Stelle liess dazu aktuelle Arztberichte einholen und ordnete eine polydisziplinäre Begutachtung durch die A.___ ( Expertise vom 2 5. August 2017, Urk. 7/108 ) , an. Gestützt hierauf

stellte die IV-Stelle der Versicherten m ittels Vorbescheid vo m

9. Januar 2018 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen

(Urk. 7/115 ). Dagegen erhob die Versicherte am

7. Februar beziehungsweise am 2 9. März 2018 Einwand ( Urk. 7 / 121, 125 ). Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 ( Urk. 7/128 ) nahm die Gutachterstelle A.___ Stellung zu den von der IV-Stelle mit Schreiben vom 1 9. April 2018 (Urk. 7/127 ) formulierten Fragen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Mit tei lun g vom 2 2. Mai 2018, Urk. 7/129 ) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juni 2018 ( Urk. 2) das Leistungsbegehren der Versicherten

ab . 2. Dagegen erhob X.___

am 2 0. August 2018 Beschwerde und be antragte , die Verfügung vom 1 8. Juni 2018 sei aufzuheben und ihr sei ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Inv alidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2018 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am

25. Septem ber 2018 ( Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ver n einte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Beschwer de führerin sei in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig. Dabei müsse beachtet werden, dass es sich um eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit handle, ohne lang dauernde, repetitive Bewegungen im rechten Handgelenk. Die psychischen Einschränkungen seien nicht angerechnet worden. Das letzte Gutachten habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin gute Ressourcen habe und die Befunde nicht schwer ausgeprägt seien. Die psychi atri sche Diagnose sei anhand der Anamneseerhebung und des psychopathologischen Befundes ge stellt und unter Berücksichtigung der Standardindikatoren entsprechend begrün det worden. Eine neuropsychologische Untersuchung sei nicht notwendig. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte

indes vor, im eingeholte n polydisziplinären Gut achten fi nde keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Vorakten und der Patientin statt. Die erlebte massive Gewalttätigkeit während der Ehe sei als eigenes Trauma (und nicht wie behauptet als Lebenskrise) einzuordnen und führe für sich zu einer Retraumatisierung. Es fehle dem Gutachten an einer nachvoll ziehbaren und schlüssigen Erklärung. So habe der Gutachter keine bemerkens werten Inkonsistenzen, Verdeutlichungstendenzen oder dergleichen festgestellt, welche die Diskrepanzen erklären könnt en . Selbst im letzten Arbeitstraining vom 1. April bis 3 0. September 2016 sei die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 30-40

% an ihre physischen und psychischen Grenzen gestossen ( Urk. 1 S. 5-6 ) .

Desweiteren werde die rechtliche Würdigung der medizinischen Beurtei lung bestritten. Der psychiatrische G utachter habe das Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschä tzt. Rechtsprechungs gemäss sei daher die darin formulierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu übernehmen. Die davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung durch die IV-Sachbearbeiterin nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahren s sei unzu lässig ( Urk. 1 S. 7-8 ). Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin eine sehr ein seitige anstelle einer ergebnisoffenen Beurteilung vorgenommen ( Urk. 1 S. 8-9). Schliesslich sei sowohl das Validen- ( Urk. 1 S. 9-10) wie auch das Invaliden ein kommen ( Urk. 1 S. 10-11) falsch bemessen worden.

3.

3.1 Am 2 6. und 2 9. Juni 2017 ( Urk. 7/ 102 )

wurde die Beschwerdeführerin durch Ärzte der

A.___ polydisziplinär (psychiatrisch, neurologisch, orthopädisch und internistisch) untersucht . Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 7/108/42 ): Mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit:

- Gonarthrose links femoro-tibial medial und femoropatellär (ICD-10: M17.1) - Meniskopathie des medialen Hinterhorns links (ICD-10: M23.32) - Beginnende posttraumatische Gonarthrose rechts (ICD-10: M 17.2) - Zustandsbild nach konservativ behandelter Ruptur des vorderen Kreuz bandes - Fasziitis plantaris beidseits (ICD-10: M72.2) bei - Tendinitis der Sehne des Musculus tibialis

posterior links (ICD-10: M76.8) - Fersensporn beidseits (ICD-10: M77.3) - Osteonekrose am Talus medial und lateral rechts (ICD-10: M87.07) - Klinisch diskrete Instabilität des DRUG (Distales Radio-Ulnar-Gelenk)

rechts (ICD-10: M24.23) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10: F33.01) - DD: Chronische A npassungsstörung mit Angst und d epressiver Stimmung, g emischt (ICD-10: F 43.23) - Unsystematischer Schwindel - am ehesten funktionell - kein Anhalt für zentralen Schwindel oder peripher-vestibuläre Genese O hne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas Grad 1 - Migräne ohne Aura - Attackenfrequenz ca. zwei- bis dreimal monatlich - St.n . Ehezerrüttung mit Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z63.5) - Probleme mit Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kindheit (ICD-10: Z61.5) 3.2 Die Gutachter hielten fest, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei die orthopädische Einschätzung massgebend sei ( Urk. 6/108/47).

In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit wurde der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht eine 80%ige Arbeit sfähigkeit bescheinigt, während dem aus orthopädischer, neurologischer und internistischer Sicht keine anhaltende Einschränkung bestehe . Folgendes Leistungsprofil wurde definiert : Kein Stehen oder Gehen auf unebenem Boden. Ebenso dürften auch keine erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht gestellt werden. Im Weiteren m üsse es sich um eine wechselbelastende, körpe rlich leichte Tätigkeit handeln, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen (vorzugsweise vorwiegend sitzend), ohne Hebe n und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangspositionen der Kniegelenke wie Abknien , Hocken oder Kauern, ohne Notwendigkeit des Absolvierens von längeren Gehstrecken oder des Überwindens von Höhendifferenzen wie von Treppen, Leitern oder Ge rüste n . Im Hinblick auf die DRUG -Problematik sollten keine lang dauernden repetitiven Bewegungen im rechten Handgelenk durchgeführt werden ( Urk. 7/108/48 ). 3.3 Befundmässig hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin bef i nde sich in einem guten Allgemeinzustand. Sie sei bewusstseinsklar

und in allen Qualitäten voll orientiert. Sie sei freundlich und kooperativ. Das formale Denken sei geordnet und gut nachvollziehbar. Sie erzähl e ihre Lebens- und Leidensgeschichte chronologisch, sachlich, aufrichtig. Sie klage zwar über Kon zen trationsstörungen, diese könn t en jedoch w ä hrend der ganzen Untersuchung nicht objektiviert werden. Sie könne prompt und geord net auf die gestellten Fragen eingehen. Das Gedächtnis, das Konzentrationsvermögen, die

A uf merk sam keit und die Auffassung seien unversehrt. Inhaltliche D enkstörungen wie Wahnvorstellungen, Sinnest ä uschungen/Halluzinationen oder Ich-Störungen sei en nicht eruierbar . Die Beschwerdeführerin

sei ab und zu weinerlich, sei aber meis tens der Untersuchungssituation gegenüber euthym und gut schwingungsfähig . Sie zeige hie und da Sinn für Humor. Der affektive Rapport l asse sich gut auf nehmen. Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik sei en unauffällig. Es bestün den weder Zeichen von Ermüdung während des intensiven Gespräches noch Hin weise auf Suizidalität ( Urk. 7/108/17 ). Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, deren Beginn in Zusammenhang mit der Gewalttätigkeit seitens des Ehemannes bezieh ungsweise mit der massive n Eheproblematik , welche in einer Famili enzerrüttung beendet worden sei , stehe . Gleichzeitig sei es zu einer Umstrukturierung innerhalb des

Arbeits p latzes mit neuen Aufgaben gekommen. Die Versicherte habe sich mit dieser Doppelbelastung in der vollen Erwerbstätigkeit und dem Haushalt mit der kleinen Tochter sowie den massiven Schwierigkeiten mit dem Ehemann zuneh mend überfordert gefühlt und daraufhin mit einem psychophysischen Erschöp fungssyndrom, einhergehend mit e iner depressiven Störung schwan kenden Aus masses, bisweilen schweren Ausmasses, reagiert. Sie habe sich in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben, wo sexuelle Gewalterfahrung in der Kindheit sowie als junge Erwachsene zum Thema geworden sei und zusammen mit der erlebten körperlichen Gewalt durch den Ex-Ehepartner vereinzelte Syn drome einer m utmasslich früher erlebten post traumatischen Belastungsstörung reaktiviert worden seien. Dies habe den Genesungsprozess erschwert und ver zögert . In Anlehnung a n die DSM-5 Klassifikation komme deswegen eine chroni sche Anpassungsstörung mit A ngst und d epressiver Stimmung, g emischt (ICD-10: 43.23) in Frage. Zwar habe die Explorandin in verschiedenen Lebensabschnitten Traumatisierungen erlebt. Sie habe aber mit ihrer Familie von Afghanistan nach Russland auswandern können, wo sie ein Medizins tudium begonnen

habe , dies es jedoch infolge Flucht in die Schweiz vorzeitig habe abbrechen müssen . In der Schweiz habe sie sich gut integrieren und Deutsch lernen können . Auch habe sie beruflich Fuss fassen und entsprechende Ausbildungen absolvieren können . An hand der Lebensgeschichte ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Persön lichkeitsentwicklung aus serhalb der Norm ( Urk. 7/108/20-21 ). Stellungnehmend zu früheren diagnostischen Einschätzung en erklärte der Gutachter, d ie Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

mit einer Latenzzeit von vielen Jahren sei unwahrscheinlich. Es lasse sich aber nachvollziehen, dass die Ver sicherte sehr unter der Gewalttätigkeit und den Demütigungen seitens des Ehe mannes gelitten habe und sich daraus ein Erschöpfungssyndrom entwickelt habe ( Urk. 7/108/20 ).

Hinsichtlich Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt der Gutachter fest, die Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychia trischer Sicht durch die behandelnde Psychiaterin beruhe auf der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, die sich nicht habe bestätigen lassen ( Urk. 7/108/23). Gemäss Mini-ICF sei die Beschwerdeführerin aufgrund der noch vorhandenen, leichten depressiven Episode mehrheitlich leicht beeinträchtigt, zeige aber auch gute und erhaltene Funktionen und Ressourcen. Aufgrund von Restsymptomen der Erschöpfung und anhand der leichten depressiven Störung benötige die Explorandin vermehrte Pausen und längere Ehrholungsphasen, wes halb aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20

% bestehe ( Urk. 7/108/22-23).

3.4 Der orthopädische Gutachter äusserte sich zu den Befunden wie folgt: Klinisch könn e

am rechten Kniegelenk neben der erwähnten Instabilität ein retropatelläres Knirschen festgestellt werden, so dass die Diagnose einer Gonarthrose gerecht fertigt sei . Im linken Kniegelenk lägen ebenfalls belastungsabhängige S chmerzen vor, welche von der Ex plorandin im Sinne einer Fehlbelastung i n Zusammenhang mit der rechtsseitigen Kniegelenksp roblematik gesehen würden . Die beklagten Beschwerden liessen sich mit dem klinischen Bef und und den Resultaten der bild gebenden Verfahren in Einklang bringen. Am rechten Handgelenk sei es offen sichtlich zu einer Distorsion des DRUG gekommen. Auf den konventionellen Röntgenbildern könne die klinisch vermutete diskre te Instabilität jedoch nicht dokumentiert werden. Im Bereich der Lendenwirbelsäule ( LWS )

würden sodann belastungsabhän gige Rückenschmerzen beklagt. Di e klinische Untersuchung würde dabei einen leichten paravertebralen Hartspann auf weisen , ohne Ausstrah lungen in die unteren Extremitäten und ohne neurologischen Defizite. Somit sei am ehesten von einer m yofaszialen Problematik auszugeh en. Die Versicherte weise an beiden unteren Extr emi täten linksbetont eine verminderte Belastbarkeit auf . Beide Kniegelenke, namentlich links, seien degenerativ verändert. Rechts bestehe zudem eine leichte antero -mediale Instabilität. Unter diesen Umständen seien längere Gehstrecken und Zwangspositionen der Kniegelenke nicht mehr möglich. Erschwerend komme hinzu, dass am rechten oberen Sprunggelenk ( OSG ) leicht ausgeprägte N ekrosen am Talus medial und lateral vorlä gen , welche derzeit klinisch keine gravierenden Auswirkungen hätten . Zudem bestehe ein beidseitiger Fersensporn, der immer wieder zu reaktiven Fasziitiden führ e ( Urk. 7/ 108/28-29 ) . Unter den gegebenen Umständen sei in der angestammten, körperlich anspruchs vollen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (Urk. 7/108/30). Aufgrund der echtzeitlichen Unterlagen sei davon auszugehen, dass es im Mai 2016 zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen sei, so dass es gerechtfertigt erscheine, jenen Zeitpunkt als Beginn der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin aber bis August 2016 in reduziertem Rahmen wei ter gearbeitet. In einer gut angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeits fähig keit auszugehen, wobei für den Beginn hierfür das Auftreten der Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates im Laufe des Jahres 2016, also Mai, spätestens August 2016 angenommen werden könne ( Urk. 7/108/30). 3.5 Während aus internistischer Sicht keine Beschwerden geklagt wurden und sich keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen liess ( Urk. 7/108/34), hielten die neurologischen Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin stehe ein psychiatrisches beziehungsweise psychisches Beschwerdebild mit chronischer Müdig keit und Kraftlosigkeit im Vordergrund. An somatischen Beschwerden werde

primär ein häufiger, intermittierender Schwindel aufgeführt. Anamnestisch könne dieser nicht einer organischen Ursache zugeordnet werden.

Zeichen für ein zere belläres Syndrom oder eine peripher-vestibuläre Genese seien nicht zu erheben; auch anamnestisch spreche nichts für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Genese. Am ehesten handle es sich um einen phobischen Schwankschwindel, wofür das Auftreten in Stresssituationen spreche. Weiter sei ein Zusammenhang mit der psychiatrischen Grunderkrankung wahrscheinlich. ( Urk. 7/108/39). Aus neurologischer Sicht bestünden keine relevanten funktionellen Einschränkungen, wobei der unsystematische Schwindel in qualitativer Hinsicht zu berücksichtigen sei . Mithin sei kein Stehen oder Gehen auf unebenem Boden zuzumuten und das Erklimmen von Leitern oder Gerüsten sei ebenso zu vermeiden wie Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an das Gleichgewichtsystem stellten . In solcherart adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/108/40). 4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.2 ) vermag das Gutachten der

A.___

vom 2 5. August 2017 (E. 3 ) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwer den und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus einandersetzung mit den Vorakten

(Urk. 7/108/6-13, 19-20, 27-28, 31, 34-35, 39) . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. Sie zeigten insbesondere schlüssig auf, weshalb , entgegen den entspre chenden Vorbringen der Beschwerdeführerin

(vgl. Urk. 1 S. 6), die Diagnose

einer posttraumatischen Belastungsstörung

nicht gestellt werden könne ( Urk.

7/108/20-21 , 44-45 ; 7 /128/1).

Weder im Gutachten von Dr. Z.___ vom Mai

2014 ( Urk. 7/17/11 ) noch im Bericht der behandelnde n Psychiaterin, Dr. B.___ vom Dezember 2013 ( Urk. 7/12/3 ) findet sich die Diagnose der posttraumatische n Belastungsstörung . Dr. B.___ nannte die Diagnose PTBS erstmals am 1 1. März 2017, womit die berichteten traumatisierenden Ereignisse ( Urk. 7/108/43-44 ) zu jenem Zeitpunkt bereits Jahre zurücklagen. Die gemäss ICD-10 postulierte Latenz zeit von sechs Monaten wäre deshalb um ein Vielfaches überschritten worden (BGE 142 V 342 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_133/2019 vom 2 5. Juni 2019 E. 4.2 ; so auch der psychiatrische Gutachter, E.

3.3 ). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren ( insbesondere zerrütte te Ehe beziehungsweise Gewalt in der Ehe, Überforderung und Einsamkeit als allein erziehende Mutter , vgl. Urk. 7/108/42 )

- welche im invalidenversicherungsrecht lichen Kontext grundsätzlich unberücksichtigt zu haben bleiben (BGE 127 V 294) - erkennbar mitursächlich

waren für die geklagten Beschwerden.

So nannte auch die Beschwerdeführerin als Grund, weshalb sie nur an einzelnen Tagen arbeits fähig sei, dies läge nicht nur an der Arbeit, sondern sei auch auf die damit zusammenhänge nde Organisation und Vorbereitung, namentlich die Betreuung ihrer Tochter, zurückzuführen (Urk. 7/108/37).

Gegenüber Dr. Z.___

hatte sie in diesem Zusammenhang

ausgeführt , d ie Doppelbelastung durch Beruf und Familie (Ausüben der Gruppenleitung, eine neue Gruppe, MS-Patienten als neue Klientel, der Wechsel des Heimleiters, die Tochter und der arbeitslose Ehemann zu Hause ) sei ihr zu viel geworden (Urk. 7/17/10).

Dr. Z.___ hatte denn auch festgehalten, es seien nicht berufsspezifische Herausforderungen gewesen , welche die psycho pathologischen Störungen hervorgerufen hätten. Vielmehr hätten sich die priva ten Schwierigkeiten negativ auf die Be rufsausübung ausgewirkt (Urk. 7/17/14) . Zudem hatte auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. B.___ , erklärt, die seit längerer Zeit bestehenden beruflichen und familiären Stressoren (chronische Über lastungssituation am Arbeitsplatz durch Krankheitsausfälle im Team, Arbeits losigkeit des Ehemannes und Paarproblematik mit gewalttätigem Verhalten vonseiten des Ehemannes, Erziehungsschwierigkeiten mit der Tochter, belastende Wohnsituation und finanzielle Schwierigkeiten) seien ursächlich an der Ent steh ung der Depression beteiligt ( Urk. 7/12/5). Einige der

offensichtlich weiter besteh enden psychosozialen Belastungs faktoren

scheinen sodann

mitursächlich für den Abbruch der beruflichen Massnahmen gewesen zu sein . So hielten die Eingliede rungsfachleute

in ihrem Abschlussbericht fest, die Beschwerdeführerin benötige viel Energie für die Betreuung ihrer Tochter. Dabei bleibe wenig Zeit für die eigene Selbstfürsorge. Aufgrund der hohen Anforderungen im privaten Tagesab lauf habe die Beschwerdeführerin auch wenig Energie und Zeit für eine effiziente Stellenbewerbung gefunden ( Urk. 7/91/2-3). Angesichts dieser Aktenlage

erscheint die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters als plausibel , es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne die Eheprobleme

ihre Aufgaben

- wie vor der Heirat - bei vorhandenen guten kognitiven un d emotionalen Res sourcen hätte bewältigen können ( Urk. 7/108/21 ) .

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, unter den involvierten Ärzten sei offenbar unbestritten, dass es sich vorliegend klarerweise um einen verselbständig ten Gesundheitsschaden handle, was sich daran zeige, dass die psychische Störung nicht verschwunden sei, nur weil sie sich von ihrem gewalttätigen Mann getrennt habe ( Urk. 1 S. 8) , vermag sie nicht durchzudringen. Nach wie vor bestehen zwischen den Ehegatten

- anders als von der Beschwerdeführerin suggeriert - infolge des vom Ehemann

ausgeübten Besuchsrechtes der Tochter Berührungspunkte , welche die Beschwer deführerin

- nebst den anderen psychosozialen Faktoren - sehr zu belasten schei nen (vgl. Urk. 7/10 8 /14, 16, 21).

Im Weiteren trifft d ie von der Beschwerde führerin erhobene Kritik, das psychiatrische G utachten bestehe zum grössten Teil aus wiedergegebenen Ausschnitten der (nicht) medizinischen Vorberichte ( Urk. 1

S. 5) ,

nicht zu .

Vielmehr wurden im Gutachten die Vorakten sowie die subjektiv geklagten Beschwerden eingängig beleuchtet, sowie im Anschluss daran gewür digt (vgl. vorstehende Erwägungen). Sodann vermag auch der Bericht der behan delnden Psychiaterin vom 7. März 2018 (Urk. 7/124) das Gutachten nicht zu erschüttern . D azu ist vorab in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztper sonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut ach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen . Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein sub jek tiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Solche Aspekte liegen hier nicht vor; im Gegenteil machte Dr. B.___ erneut ihre - den Gutachtern bekannte - Einschätzung kund und schilderte bereits vorbestehende Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 7/95/4). Es kommt hinzu, dass die Gutachter stellungnehmend dazu dar gelegt haben, weshalb unverändert auf ihre im Rahmen der polydisziplinären Untersuchung abgegebene Beurteilung abzustellen sei (Urk. 7/128). Der Vollstän dig keit halber ist darauf hinzuweisen, dass einem testmässigen Erfassen der Psy chopathologien im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergänzende Funktion beizumessen ist, während die klinische Untersuchung mit Anamneseer hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2). Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die medizinisch-theo retische Arbeitseinschätzung des Gutachters sei in keiner Weise mit den berufs- und sozialpraktischen Erfahrungen in Einklang zu bringen ( Urk. 1 S. 6), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1). Nachdem, wie vorstehend ausgeführt, nach wie vor psy chosoziale Faktoren der erfolgreichen Eingliederung entgegenstehen, vermag die Beschwerdeführerin aus dem Scheitern der beruflichen Integration nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten sind die Einwendungen der Beschwerdeführer in gegen das Gutachten der A.___

unbegründet . 5.

5.1 Da grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen das strukturierte Be weisverfahren durchzuführen ist, ist i m Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 1.3.1

und 1.3.2 ).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vorgenommen ( Urk. 1 S. 8), ist sie darauf hinzuweisen, dass nach höch strichterlicher Rechtsprechung die medizi nischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit - mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien - je aus ihrer Sicht beurteilen. Eine Verpflichtung, die ärztliche Einschätzung tel

quel zu übernehmen , besteht nicht . Vielmehr war die Beschwerdegegnerin gehalten zu prüfen , ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Indikatoren

auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_710/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2) .

5.2 Zum Komplex « Gesundheitsschädigung » in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erho benen o bjektiven Befunde und Symptome

nicht b esonders ausgeprägt erschie nen.

So hielt der psychiatrische Gutachter insbesondere fest, das Gedächtnis, das Kon zentrationsvermögen, die Aufmerksamkeit und die Auffassung seien unversehrt ( Urk. 7/108/17 , vgl. E. 3.3 ).

Die somatischen und Z-Diagnosen sind vorliegend zwar als Komorbiditäten zu werten. Allerdings sind keine Hinweise ersichtlich, dass diese zusätzlich ressourceneinschränkend wären.

Ferner ist darauf hinzu weisen, dass der psychiatrische Gutachter die Indikation der derzeitig installierten Therapie (Aufarbeitung von traumatischen Erlebnissen) als fraglich bezeichnete und vielmehr Hilfestellungen hinsichtlich psychosozialer Belastungen für ange zeigt erachtete ( Urk. 7/108/21). Insgesamt ist damit nicht von einer erheblichen Gesundheitsschädigung auszugehen. Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb der Norm festgestellt wurden . So konnte sich die Beschwerdeführerin offenbar gut in der Schweiz integrieren, deutsch lernen wie auch beruflich Fuss fassen und entsprechende Ausbildungen absolvieren ( Urk. 7/108 /46). Hinsichtlich dem Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde führerin mit ihrer Tochter in einer 4 ½ Zimmerwohnung lebt ( Urk. 7/108/15 ), über eine geregelte Tagesstruktur verfügt , sich mittels Zeitung und Fernsehen über Aktualitäten informiert sowie soziale Kontakte pflegt ( Urk. 7/108/15 ). Zwar berichtete die Beschwerdeführer in über einen gewissen sozialen Rückzug ( Urk. 7/108/15 ). Angesichts dessen, dass sie nach wie vor in der Lage ist, Freund schaften zu pflegen ( Urk. 7/108/15 ), gerne schwimmen geht, einmal pro Woche Aquafit durchführt und mit ihrer Tochter spazieren geht ( Urk. 7/108/28), verfügt sie insgesamt

aber über ein ausreichend intaktes soziales Umfeld mit mobilisier baren Ressourcen. 5.3 Zum Aspekt der « Konsistenz » ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ein relativ hohes Aktivitätsniveau aufweist, ist es ihr doch möglich, schwimmen sowie wöchentlich ins Aquafit sowie mit ihrer Tochter spazieren zu gehen ( Urk. 7/108/28) sowie sich generell um diese zu kümmern. Sodann nimmt die Beschwerdeführerin ihre alltäglichen Verrichtungen, wenn auch verlangsamt, ohne grössere Einschränku ngen und regelmässig wahr (Urk. 7/108/36). Kontras tie rend hierzu sieht sich die Beschwerdeführerin nur bedingt als arbeitsfähig ( Urk. 7/108/37) . Dies liegt

- so die Beschwerdeführerin - jedoch nicht nur an der Arbeit, sondern ist offensichtlich auch auf die damit zusammenhängende Orga nisation und Vorbereitung, namentlich die Betreuung ihrer Tochter, zurückzu führen (Urk. 7/108/37). Zu dem anlässlich der Begutachtung festgestellten tiefen Medikamentenspiegel (Urk. 7/108/18)

ist zu ergänzen, dass auch die diesbezüglichen Ausführungen der behandelnden Psychiaterin (7/124/2) die vom Gutachter hinsichtlich Compliance genannten Unklarheiten nicht auszuräumen vermögen . So ist im Laborbericht, auf welchen Dr. B.___

B ezug

nimmt, fest gehalten, die Konstellation (Konzentration von Fluoxetin und Norfluoxetin ) spr e che für eine verstärkte Einnahme im Vorfeld der Kontrolle (Urk. 7/124/5). Immerhin ist - die Beschwerdeführerin nimmt regelmässig wöchentliche Termine bei ihrer Fachärztin wahr ( Urk. 7/108/16) - von einem gewissen Leidensdruck aus zugehen. Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsi stenz vereinzelte Auffälligkeiten auf . 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung eines gewissen Leidensdrucks bei gleichzeitig erhaltenen Kompensationspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsschädigung das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin leicht eingeschränkt erscheint. Mithin ist auf die Einschätzung der Gutachter, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % besteht, abzustellen.

6. Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs , wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.1

6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015

vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin erzielte ab April 2012 als Gruppenleiterin

Fr. 6'941.75 im Monat

( Urk. 7/30/1- 8; 7/23/3; 3/3 ). Wie sie zutreffend vorbringt, müssen nebst dem 13. Monatslohn und der Verpflegungspauschale auch die Wochenend- und Spätdienstzulagen berücksichtigt werden ( Urk. 1 S. 10). Letztere haben Fr. 630.-- im ersten Quartal 2012 ( Urk. 7/30/9), Fr. 720.-- im zweiten Quartal (Urk. 7/30/6) und Fr. 427.50 im dritten Quartal (Urk. 7/30/3) betragen, was einen monatlichen Durchschnitt von Fr. 197.50 ( [ Fr. 630.-- + Fr. 720.-- + Fr. 427.50 ] / 9 Monate) ergibt. Somit ist für 2012 von einem Jahreseinkommen von Fr. 9 5’013 .-- (13 x Fr. 6'941.75 + 12 x 19 7.50 Wochenend- und Spätdienstzulagen + 12 x Fr. 200.-- Verpflegungspauschale) auszugehen.

Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung bei Frauen im Wirtschaftszweig « Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen » zwischen den Jahren 2012 und 201 6

( Index 2012 : 101.0 ; Index 201 6 : 102. 5 ; vgl. Bun d esamt für Statistik [BFS], Tabelle T

1 .2.10 , Nominalloh n index, Frauen 2011 -2018, Ziff. 86-88, „Gesundheitswesen, Heime und Sozialwe sen » ) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 96’424 .-- für das Jahr 2016 ( Fr. 9 5’013 .-- / 101.0 x 102. 5 ). 6.3

6.3.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist, a nders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, nicht auf das von ihr tatsächlich

erzielte Einkommen, sondern auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Die Beschwerdeführerin, welche gelernte Fachfrau für Betreuung EFZ mit Weiterbildung zur Teamleiterin ( Urk. 7/23/ 5- 17) ist und in der Kinderbetreuung

weitergebildet wurde ( Urk. 7/61/1-3) , schöpft in der aktuellen Tätigkeit als Mit betreuerin im internen Kinderhort ( Urk. 3/4) ihr Ressourcenpotential nicht aus , da sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte ( Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23 . März 201 8 E. 6.4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2015 vom 2 6. Januar 2016 ) . Dabei ist mit Blick auf die der Beschwerdeführerin offen stehenden Einsatzmöglichkeit en auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert)

des Wirtschaftszweiges Gesundheits

- und Sozialwesen (Ziff. 86-88) von Frauen auf dem Kompetenzniveau 3

gemäss TA1 der LSE 201 4 abzustellen. Soweit aus orthopädischer Sicht nämlich in Bezug auf die bisherige Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, ist anzumerken, dass die Erwerbsbiografie ( Urk. 7/108/30 ) zwar zutreffend dargelegt wurde. Allerdings w urde unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin zulet zt Grup pen leiterin war und diese Tätigkeit nicht einer körperlich schweren Tätigkeit ent sprach, sondern ausschliesslich

Führungs- und Organisationsaufgaben beinhal tet e

(vgl. Arbeitszeugnis, Urk. 7/23/3-4) . Infolge dessen sowie unter Berück sich tigung, dass die Beschwerdeführerin ni cht nur über einen Lehra bschluss verfügt , sondern mehrjährige Erfahrung in der Betreuung

hat (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/9/1-4 ), auch noch heute in derselben Berufsgattung wie vor dem gesundheitsschädigenden Ereignis tätig ist

(vgl. Urk. 3/4) ,

vielfältige Ressourcen aufweist (vgl. Zwischen bericht Integrationsmassnahmen , Urk. 7/75/3) und auch Kurse betreffend Füh rungs verständnis belegte ( Urk. 7/23/7, 9), ist auf das Kompetenzniveau 3 abzu stellen. 6.3.2 Bei einer Arbeitszeit von 40

Wochenstunden beträgt das monatliche Einkommen gemäss Kompetenzniveau 3, Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Fr. 6‘348 .--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit von 41. 6 Stunden im Jahr 2016 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nac h Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86-88 , Gesund heits

- und Sozialwesen ), der Nominallohnentwicklung be i Frauen, zwischen den Jahren 201 4 und 201 6

(Index 2014 :

101.4 , Index 2016 :

102.5 ; vgl. die vorer wähnte Tabelle 1.2.10 ,

Ziff. 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen ) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 80

% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘066 .-- ( Fr. 6‘348.—x 12 / 40 x 41.6 / 101.4 x 102.5 x 80

% ). 6.4 D ie Annahme eines leidensbedingten Abzuges rechtfertigt sich nicht, da

Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnte, nicht aktenkundig sind . Im Ergebnis resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbs einbusse von Fr. 32‘ 358 .-- ( Fr. 96’ 424 .-- - Fr. 64‘066 . --). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2). Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente zu.

7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom

18. Juni 2018 im Resultat nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber