Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1966, war zuletzt vom 1 8. Juni 2007 bis am 7. April 2009
( letzter Arbeitstag )
als Flachdachisoleur
für die Z.___ AG tätig ( Urk. 6/3). U nter Hinweis auf eine Diskushernie meldete ihn der Krankent aggeld versicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG am 1 6. Juni 2009 zur Früher fassung bei der Schweizerischen Invalidenversicherung an ( Urk. 6/1, Urk. 6/3) , am 3. August 2009 reichte der Versicherte die Anmeldung zum Leistungsbezug ein ( Urk. 6/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche ( Urk. 6/11, Urk. 6/14) und medizinische ( Urk. 6/18, 6/21 ff. )
Abklärungen und veranlasste eine Evaluation der funktionel len Leistungsfähigkeit
(EFL) an der Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___ ( Urk. 6/38), deren Resultat im Bericht vom 2 7. Januar 2011 erstattet wurde ( Urk. 6/42). Mit Verfügung vom
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1966, war zuletzt vom 1 8. Juni 2007 bis am 7. April 2009
( letzter Arbeitstag )
als Flachdachisoleur
für die Z.___ AG tätig ( Urk. 6/3). U nter Hinweis auf eine Diskushernie meldete ihn der Krankent aggeld versicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG am 1 6. Juni 2009 zur Früher fassung bei der Schweizerischen Invalidenversicherung an ( Urk. 6/1, Urk. 6/3) , am 3. August 2009 reichte der Versicherte die Anmeldung zum Leistungsbezug ein ( Urk. 6/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche ( Urk. 6/11, Urk. 6/14) und medizinische ( Urk. 6/18, 6/21 ff. )
Abklärungen und veranlasste eine Evaluation der funktionel len Leistungsfähigkeit
(EFL) an der Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___ ( Urk. 6/38), deren Resultat im Bericht vom
E. 2 7. Januar 2011 erstattet wurde ( Urk. 6/42). Mit Verfügung vom
Dispositiv
- November 2011 wurde dem Versicherten ab
- April 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 6/61). 1.2 Im Rahmen der im Jahr 2012 durchgeführten Rentenrevision ( Urk. 6/52) holte die IV-Stelle einen IK-Auszug ( Urk. 6/54 ) sowie ärztliche Berichte ( Urk. 6/68 f.) ein . Sie liess durch die Rehaklinik B.___ eine erneute Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchführen ( Urk. 6/63), über die am 2
- März 2013 berichtet wurde ( Urk. 6/65). Nachdem die IV-Stelle die Sache dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte ( Urk. 6/71/5) , teilte sie dem Versicherten am
- Au gust 201 3 mit, dass er unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe ( Urk. 6/72). 1.3 Im Jahr 2014 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 6/73) und holte erneut einen IK-Auszug ( Urk. 6/74) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/75, Urk. 6/85) ein, die sie dem RAD zur Beurteilung vorlegte ( Urk. 6/86/3 f.). Mit Mitteilung vom 1
- Mai 2015 bestätigte sie sodann den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 6/87). 1.4 Im Rahmen einer kurz darauf noch im Jahr 2015 anhand genommenen Überprü fung des Falles und n achdem die IV-Stelle die Sache ihrem Rechtsdienst zur Stel lungnahme vorgelegt hatte ( Urk. 6/89), veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS C.___ ( Urk. 6/105), das am
- Juli 2017 erstattet wurde ( Urk. 6/108). Mit Vorbescheid vom
- März 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 6/112). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/113, Urk. 6/118), ent schied die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Juni 2018 im angekündigten Sinne ( Urk. 6/119 = Urk. 2).
- Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
- August 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1
- Juni 2018 sei aufzuheben und es sei von der Renteneinstellung abzusehen und ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei von einer Renteneinstellung abzusehen, der Inva liditätsgrad unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von mindes tens 15 % neu zu berechnen und ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 1
- September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In der Replik vom 2
- Oktober 2018 hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest und ergänzte sie dahingehend, dass festzustellen sei, dass der informelle Entscheid vom 1
- Mai 2015 nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden könne ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2
- November 2018 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 1
- Dezember 2018 erfolgte die Beiladung der BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess ( Urk. 11), diese verzichtete am 1
- Januar 2019 auf eine Stellung nahme ( Urk. 12). Dies wurde de n Parteien mit Verfügung vom 1
- Januar 2019 mitgeteilt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung dahinge hend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf das medizinische Verlaufsgutachten der MEDAS vom
- Juli 2017 seit der Rentenzu spr e ch ung verbessert habe und er in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % bei einer Präsenzzeit von 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 1). Ein Einkommensvergleich habe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % ergeben , daher sei die Rente aufzuheben ( Urk. 2 S. 2) . In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, es liege nicht nur ein Revisions- , sondern auch ein Wiedererwägungsgrund vor, da die Mitteilung vom 1
- Mai 2015 zweifellos unrichtig gewesen sei . Bei einem wiedererwägungs weisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung sei der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen. Dabei sei wiederum auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom
- Juli 2017 und die Stellungnahme des Regio nalärztlichen Dienstes vom 2
- Juli und
- August 2017 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tät igkeit zu 80 % arbeitsfähig sei ( Urk. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Gutachten der MEDAS C.___ vom
- Juli 2017 sei nicht beweiswertig, da es auf ungenügenden Untersuchungen beruhe und nicht alle notwendigen Fachrichtungen einbezogen worden seien ( Urk. 1 S. 4) . Die Ergebnisse der vom neurologischen G utachter durchgeführten Elektromyographie des M usculus tibialis seien ihm sodann trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei ( Urk. 1 S. 4). Auch wenn das Gutachten als beweiswert ig angesehen werde, sei nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszu standes seit der als Vergleichsbasis dienenden Mitteilung vom 1
- Mai 2015 nachgewiesen ( Urk. 1 S. 5) . Sodann lägen - sollte das Gericht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausge hen - Umstände vor, welche die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erschweren würden, was einen leidensbeding ten Abzug von mindeste ns 15 % und mithin die Zusprechung einer halben Inva lidenrente rechtfertige ( Urk. 1 S. 5). Die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der Mitteilung vom 1
- Mai 2015 seien hingegen nicht erfüllt, der Sachverhalt sei gestützt auf die eingeholten ärzt lichen Berichte genügend abgeklärt und die Beurteilung des RA D-Arztes nicht zwe ifellos unrichtig ( Urk. 8 S. 3 f.) 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob eine wesentliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG oder alternativ ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, welche zur Aufhebung der seit April 2010 ausge richteten ganzen Invalidenrente berechtigen. 3 . 3 .1 Die rentenzusprechende Verfügung vom
- November 2011 ( Urk. 6/61) beruhte hauptsächlich auf der Begutachtung durch Dr. med. D.___ , Chefarzt der Klinik für Rheumatologie des Kantonsspitals A.___ , vom 2
- Januar 2011, im Rahmen welcher dieser die folgenden Diagnosen stellte ( Urk. 6/42/13 f.): - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 und S1 rechts bei - Rezidivhernie L4/L5 rechts mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 und S1 rechts (MRI vom
- Februar 2011) - fokale mediane Diskushernie L5/S1 mit leichten Foraminalstenosen L5 - Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 rechts ( Sequesterentfernung , Band scheibe, EMG-Monitoring) am 2
- April 2009 - Status nach epiduraler Sakralinfiltration am 1
- April 2009 und epiduraler Infiltration L4/L5 am 2
- April 2009 - spezifische, wahrscheinlich idiopathische Kopfschmerzen nicht genau zuorden bar (paroxysmale Hemicranie ? Cluster Headache -Variante? Migränevariante?) Dr. D.___ führte aus, der Verlauf einer invalidisierenden äusserst schmerzhaften Lumboischialgie mit zu Beginn sensomotorischem Syndrom L5 rechts bei grosser rechtsseitiger mediolateraler Diskushernie auf Höhe L4/L5 sei typisch, der Verlauf in der präoperativen und postoperativen Phase nachvollziehbar und die Leidens geschichte kohärent. Die aktuellen und anamnestisch erwähnten Beschwerden seien adäquat zu den klinischen Befunden vom 2
- Januar 2011 u nd vereinbar mit den Befunden der Bildgebung. Der postoperative Verlauf sei leider nicht so günstig wie erwartet gewesen, die medikamentöse Therapie mit verschiedenen Analgetika und Antirheumatika sei ungenügend geblieben, die physiotherapeu tischen Behandlungen seien schliesslich wegen Erfolglosigkeit eingestellt worden. Lokale Infiltrationen an der Wirbelsäule hätten keinen langanhaltenden Erfolg ergeben. Der behandelnde Rheumatologe habe schlies slich die Behandlung abge schlossen, da er dem Beschwerdeführer nicht habe helfen können. Da die invali disierenden bis ins rechte Bein ausstrahlenden Rückenbeschwerden auch zum Untersuchungszeitpunkt am 2
- Januar 2011 bestanden hätten, habe die vorge sehene Eva l uation der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht durchgeführt werden können ( Urk. 6/42/14). Der Beschwerdeführer sei ab dem
- April 2009 im bisherigen Tätigkeitsbereich als Hilfsarbeiter, Isoleur und Dachdecker zu 100 % arbeitsunfähig. Eine ange passte Tätigkeit sei bisher und auch zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mög lich. Aktuell sei er auch für eine leichte Tätigkeit nicht arbeitsfähig, da er ständig seine Position ändern müsse und keine befriedigende Arbeitsleistung über eine Zeitdauer erfüllen könne . Eine Erfolg versprechende Option sei einzig die Opera tion der Rezidivhernie auf Höhe L4/L5 ( Urk. 6/42/15). 3 .2 Anlässlich der am 2
- März 2013 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik B.___ nahmen die Fachpersonen zur Kenntnis, dass die in Aussicht genommene Operation zwischenzeitlich nicht erfolgt war. Sie stellten eine erhebliche Symptomausweitung , Selbstlimitierung und Inkonsistenz fest, aufgrund derer die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Das Aus mass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objek tivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Die bisherige berufliche Tätigkeit sei dem Beschwer deführer nicht möglich. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, längerdauernden wirbelsäulenbelastenden Zwangshal tungen wie verdrehter oder vorgeneigter Rumpfposition sowie wiederholtem Bücken oder länger dauerndem Knien seien jedoch ganztags zumutbar ( Urk. 6/65/4). 3 .3 Auf dieses Ressourcenprofil berief sich auch Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom 2
- September 2014 und wies auf eine im Umfang von 100 % verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers hin ( Urk. 6/75/2). 3 .4 Im Bericht vom 2
- April 2015 diagnostizierte der behandelnde Arzt und ehema lige r Operateur Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurochirurgie, eine schwere Segmentpathologie L4/5 mit Bandscheibenkollaps L4/5 und minimaler Restbeweglichkeit sowie einer Diskusprotrusion L4/5 rechtsbetont beidseits mit weitem Kanal bei Status nach Mikrodiskektomie L4/5 rechts am 2
- April 2009 ( Urk. 6/85/5). Er führ te aus, es bestünden mittlerweil e verstärkte Lumboischial gien genau L5 rechts und etwas weniger links mit einer Hypästhesie/ Hypalgesie genau L5 rechts und einer Pseudomonoparese des rechten Beines (nach Ermun terung keine Parese fassbar). Das Ganze sei ausgelöst durch eine Diskushernie subligamentär L4/5 rechtsbetont beidseit s bei Bandscheibenkollaps. Die Neurolo gie mit Deafferenzierungszeichen spreche dafür, jetzt die Dekompressionsopera tion durchzuführen, allerdings im jetzt spontan einsteifenden Zustand ohne die ursprünglich geplante Spondylodese. Weiterhin sei die Prognose natürlich ungünstig, der Rückenschmerz werde gleich bleiben oder schlechter werden, die Beinschmerzen hoffentlich besser mit einem hohen Misserfolgsrisiko wegen der langen Vorgeschichte ( Urk. 6/85/6). Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, eine sinnvolle Arbeitstätigkeit sei im heutigen Schmerzzustand auch mit angepasstem Belastungsspektrum vermutlich nicht realistisch, dies müsste genau ausgetestet werden ( Urk. 6/85/7). 3 .5 3 .5.1 Dem polydisziplinären (allgemein-internistisch en , neurologisch en , neurochirur gisch en , psychiatrisch en ) MEDAS-Gutachten vom
- Juli 2017, welches als massgebliche Grundlage für die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) diente, ist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylo genes Schmerzsyndrom im Rahmen der bestehenden Osteochondrose und leichter Diskopathie LWK 4/5 mit/bei Status nach Mikrodiskektomie L4/5 am 2
- April 2009, aktuell ohne signifikante radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik , zu entnehmen. Die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen würden hingegen die eben falls gestellten Diagnosen einer Adipositas Grad I (BMI 31.7) sowie Hinweise für ein zumindest teilweise aggravatorisches Verhalten und negative Antwortverzer rung ( Urk. 6/108/24). 3 .5.2 Die Gutachter stellten fest, für die polydisziplinäre Beurteilung seien vorrangig die medizinischen und versicherungsmedizinischen Sachverhalte auf den neuro logischen und neurochirurgischen Fachgebieten relevant, hingegen hätten sich aus den Fachbereichen Psychiatrie und Innere Medizin keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen lassen ( Urk. 6/108/21). 3 .5.3 Der Beschwerdeführer beschreibe die Schmerzen in den letzten Jahren unverän dert gleichbleibend, es werde eine Schmerzstärke von 8/10 bis 9/10 durchgängig beschrieben, mit Schmerzmedikation könne er diese auf 5/10 reduzieren. Betrachte man die aktuelle klinisch-neurologische Symptomatik seien keine sig nifikanten radikulären Beschwerdemuster mehr vorstellbar. Aufgrund der bishe rigen Bildgebung sei 2009 ein ausgeprägter sequestrierter Bandscheibenvorfall L4/5 rechts objektivierbar. In den nachfolgenden Kontrollen habe zwar noch eine kleine Rezidivhernie in der gleichen Etage L4/5 festgestellt werden können, welche nach radiologischem Aspekt auch eine gewisse Kompromittierung der Nervenwurzel L5 auf beiden Seiten verursacht habe, es habe sich aber auch eine deutliche Osteochondrose in den unteren beiden Bewegungssegmenten der LWS gezeigt. In der aktuellen Elektromyographie seien zwar Zeichen einer alten axonalen Schädigung auf der rechten Seite mit entsprechend deutlicher Potenti alerhöhung, hindeutend auf einen komplett abgeschlossenen axonalen Umbau, jedoch keine signifikanten Zeichen einer frischeren oder mittelfristig manifesten axonalen Schädigung erkennbar gewesen. Radiologisch sei zwar auf der linken Seite eine L5-Irritation angenommen worden, hier sei auch von einer Kompres sion ausgegangen worden, dafür zeige sich jedoch überhaupt kein klinisches Korrelat. Au ch auf der rechten Seite bestehe gegenwärtig aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchung und Einschätzung, inklusive Einbezug der EMG-Befundlage, keine radikuläre Störungskomponente ( Urk. 6/108/21). Vorrangig sei auf eine lumbospondylogene Schmerzsymptomatik hinzuweisen, wohl im Rahmen der bestehenden Osteochondro se und leichter Diskopathie LWK 4/5, ohne dass aber eine signifikante L5-radikuläre Schmerzsymptomatik zusätz lich zu bestehen scheine. Hieraus erklärten sich versicherungsmedizinisch eine leicht verminderte lumbale Rückenbelastbarkeit, und eine gewisse chronische Schmerzsymptomatik, jedoch seien diese sicherlich nicht in dem Ausmass vor handen, das der Beschwerdeführer angebe ( Urk. 6/108/21 f.). 3 .5.4 Die Gutachter stellten Hinweise für zumindest teilweise aggravatorisches Verhal ten und negative Antwortverzerrung fest. Als Zeichen der Inkonsistenz finde sich auffällig eine Diskrepanz zwischen der subjektiv vom Beschwerdeführer angege benen hohen Schmerzausprägung und der gemäss Medikamentenspiegelbestim mung fehlenden effektiven schmerztherapeutischen Behandlung. Ein solch hochgradiger Schmerz mit Einschränkung liesse eine deutlich stärkere Inan spruchnahme von Behandlung en erwarten. Der Beschwerdeführer beschreibe, am Untersuchungstag keine Schmerzmedikation eingenommen zu haben, es seien jedoch im Schmerzausdrucksverhalten keinerlei Zeichen einer Schmerzstörung signifikant erkennbar, wodurch sich die Frage stelle, inwieweit eine so subjektiv invalidisierende Beeinträchtigung wie angegeben bestehen solle. Auch die erho benen Befunde mit negativem Lasègue und gutem Langsitz , bei Schmerzangabe im Pseudolasègue , sprächen nicht für die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzintensität. Ebenso spreche die vorhandene kräftige Muskulatur im Bereich des ganzen Körpers nicht für eine Inaktivität von über sechs Jahren. Weder die vom Beschwerdeführer angegebenen Gefühlsstörungen noch die zeit weisen Miktions- oder Erektionsstörungen hätten objektiviert werden können. Die dramatisierende Schilderung sei in dieser Expressivität nicht glaubhaft. Zusammen mit den mehrfachen Befundinkonsistenzen in der Untersuchung, so auch den deutlich pathologischen Waddell -Zeichen, sei insgesamt mindestens von einem sehr ausgeprägten Verhalten der Aggravation auszugehen. Die sub jektiv als vermindert empfundene Arbeitsfähigkeit könne nicht durch hinrei chende somatische Befunde erklärt werden, zumindest im Hinblick auf leidens angepasste Tätigkeiten. Einschränkungen der sozialen Kompetenz ergäben sich sodann keine. Der Beschwerdeführer habe einen grossen Freundeskreis, häufige, meist telefonische Kontakte aber auch persönliche Besuche. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Gründe, welche das beschriebene aggravatorische Verhalten erklären könnten, es müsse daher von einer freien bewusstseinsnahen Präsentation und Ausgestaltung ausgegangen werden, wenn auch ein gewisser somatischer Kern bestehen möge ( Urk. 6/108/23) . 3 .5.5 Im interdisziplinären Konsens kamen die Sachverständigen zur Auffassung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der verminderten lumbalen Rückenbelastbarkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker zu 100 % arbeitsunfähig. Eine ideal leidensangepasste Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch möglich, es könne allenfalls eine Leistungsminderung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs von maximal etwa 20 % zuerkannt werden. Es sei auf Dauer von einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen, dies gelte insbesondere für Tätigkeiten in längerer Zwangshaltung, dauernd stehend, dauernd sitzend mit häufigem Bücken und unter dauerhafter Kälteexposition. Hingegen seien Arbeiten in einer wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar (rückenschonend mit Wechsel zwischen stehend, gehend und zeitweilig sitzend ) . Möglich seien auch das Heben, Tragen und Bewegen vo n Lasten von 10-15 kg, dies entspreche einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit ( Urk. 6/108/23). Retrospektiv erscheine eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit seit dem operativen Eingriff im Jahr 2009 bis auf weiteres nachvoll ziehbar. Eine ideal leidensangepasste Tätigkeit sei jedoch mit einer leichten Leistungs mind erung von maximal 20 % möglich, dies gelte mindestens seit der Beur teilung der Rehaklinik B.___ vom März 2013, möglicherweise aber auch bereits früher. Ausgenommen seien sechs Wochen postoperativ sowie vier Wochen nach den akuten Beschwerden im Sommer 2009, in diesen Zeiträumen könne medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in leidensadaptierten Tätigkei ten vorübergehend nachvollzogen werden ( Urk. 6/108/24). 4 . 4 .1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergeb nis gestützt auf Art. 74 ter lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 4 .2 Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zuletzt mit Mitteilung vom 1
- Mai 2015 bestätigt ( Urk. 6/87). Diese Mitteilung beruhte auf den Verlaufsberichten von Dr. E.___ vom 2
- September 2014 ( Urk. 6/75) und hauptsächlich von Prof. Dr. F.___ vom 2
- April 2015 ( Urk. 6/85) sowie einer Aktenbeurteilung vom 1
- Mai 2015 von Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , vom Regionalärztlichen Dienst (RAD ; Urk. 6/86/3 f. ) . Dr. E.___ ging von einer Verschlechterung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführers aus und konstatierte einerseits eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit von 100 % , verwies jedoch andererseits hinsichtlich des Ressourcenprofils auch auf die am 2
- März 2013 erstellte EFL der Rehaklinik B.___ , in der dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer a ngepassten Tätigkeit attestiert w orden war ( Urk. 6/65/ 2 ) . Prof. Dr. F.___ beschrieb in seinem Bericht, die postoperative Segmentinstabilität sei heute ver schwunden, stellte jedoch weiterhin die Indikation zur D ekompressionsoperation, im spontan einsteifenden Zustand allerdings ohne die ursprünglich geplante Spondylodese ( Urk. 6/85/5 f.). Ob diese Veränderung des Gesundheitszustandes in funktioneller Hinsicht und vor allem die Schmerzsituation betreffend eine Ver schlechterung oder gar eine Verbesserung darstelle, legte Prof. Dr. F.___ nicht dar. Dies ergibt sich auch nicht aus seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit , bei der er die bildgebenden Befunde sowie das Schmerzerleben des Beschwerdefüh rers in den Vordergrund stellte, sich jedoch nicht definitiv dazu äussern konnte , wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken würden und weitere Abklärungen für notwendig hielt ( Urk. 6/85/7). Sodann stellte er Inkonsistenzen, wie eine Pseudomonoparese, die nach Ermunterung nicht mehr fassbar war, fest, diskutierte diese jedoch nicht ( Urk. 6/85/5) . Dr. G.___ ging hingegen von einem pathomorphologisch verschlechterten Gesundheitszustand aus und erachtete weitere Abklärungen nicht für notwendig, da diese bei dieser Ausgangslage nur eine allenfalls and ere funktionelle Beurtei lung darstellen würden ( Urk. 6/86/4). Für eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich, dass die von der Verwaltung getroffenen Vorkehren im Falle eines inhaltlich anderen Ergebnisses eine Rentenerhöhung, -herabset zung oder -aufhebung zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2
- März 2016 E. 3.2) . Vorliegend wären jedoch zur Bewertung der Veränderung des Gesundheitszustandes und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen notwendig gewesen, da die Angaben des Hausarztes Dr. E.___ widersprüchlich waren und sich Prof. Dr. F.___ nur unvollständig und vage äusserte . Dr. G.___ setzte sich sodann ebenfalls nicht näher mit einer allfälligen Arbeitsfähigkeit oder der Beurteilung durch Prof. Dr. F.___ a useinander, sondern schloss auf eine - in d essen Bericht nicht beschriebene - Verschlechterung des Gesundheitszustandes und davon direkt auf die unveränderte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Insgesamt lag daher der rentenbestätigenden Mitteilung vom 1
- Mai 2015 keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zu Grunde . 4 .3 Im Rahmen des im August 2012 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/52) veranlasste die Beschwerdegegnerin einerseits eine EFL in der Rehakli nik B.___ , die am 2
- und 2
- März 2013 durchgeführt wurde und anlässlich derer eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung festgestellt und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit attestiert wurde n ( Urk. 6/65) . Andererseits holte sie die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte Prof. Dr. F.___ ( Urk. 6/68) vom
- Mai 2013 und Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 1
- Mai 2013 ( Urk. 6/69) ein, die dem Beschwer deführer einen stationären beziehu ngsweise einen verschlech terten Gesundheitszustand sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im ange stammten Beruf als Dachdecker bescheinigten ( Urk. 6/68/1, Urk. 6/69/1 f.). In der Folge wurden die Akten am 2
- Juli 2013 durch Dr. G.___ vom RAD beur teilt, der - ohne auf die Ergebnisse der EFL oder die fehlende Beurteilung der Arbeitsfähig k eit in angepasster Tätigkeit durch die behandelnden Ärzte einzuge hen - auf eine unveränderte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % schloss ( Urk. 6/71/5) , worauf die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
- August 2013 die volle Invalidenrente bestätigte ( Urk. 6/72). Dieses Vorgehen entspricht ebenfalls keiner rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung. 4 .4 Da die rentenbestätigenden Mitteilungen vom 1
- Mai 2015 ( Urk. 6/87) und
- August 2013 ( Urk. 6/72) aufgrund der fehlenden rechtskonformen Sachver haltsabklärung beziehungsweise Beweiswürdigung als Referenzzeit p unkt ausser Betracht fallen, ist die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom
- No vember 2011 ( Urk. 6/61) für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung der Verhältnisse hinzuzuziehen. 5 . 5 .1 Die Beschwerdegegnerin stützt e sich für die Beurteilung des Gesundheitszustan des des Beschwerd eführers auf das MEDAS-Gutachten ab ( Urk. 2 S. 1 ). Es bleibt zu klären, ob diesem im Sinne der Rechtsprechung Beweiswert zukommt und es damit als Grundlage für die Beurteilung einer im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands de s Beschwerdeführer s dienen kann. 5 .2 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor , dass er aufgrund der diagnostizierten O steochondrose durch einen Rheu matologen hätte begutachtet werden müssen und das Gutachten daher nicht beweiskräftig sei ( Urk. 1 S. 4 ) . Im BGE 139 V 349 E. 3.3 hielt das Bundesgericht fest, dass die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen im Einzelfall zu begutachten sind. Die beauftragten Sachverständigen seien letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, andererseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Vorliegend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am
- April 2016 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachge biet en Allgemeine Innere Medizin, Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie vorgesehen sei ( Urk. 6/94), wogegen der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Einwendungen vorbrachte. In der Folge wurde der Auftrag zur B egut achtung an die MEDAS C.___ vergeben ( Urk. 6/103). Mit Schreiben vom 2
- Januar 2017 t eilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die vor gesehenen Gutachter mit ( Urk. 6/105 ), worauf sich dies er erneut nicht verlau ten liess. Die Auswahl der Gutachter samt Fachrichtungen erfolgte somit gesetz mäss ig und im Konsens der Parteien . Abgesehen davon erscheint der Verzicht auf eine rheumatologische Begutachtung auch unter Berücksichtigung der Überschneidung der fachärztlichen Disziplinen der Neurochirurgie und der Rheu ma tologie in versc hiedenen Bereichen nachvollziehbar . So beinhaltet das Fachgebiet der Neuroc hirurgie auch die Behandlung von degenerativen Wirbelsäulenerkran kungen (vgl. Beschreibung des neurochirurgischen Fachgebie tes auf der Website der Klinik I.___ ) , wozu unter anderem die Osteochondrose zählt. 5 .3 Der Beschwerdeführer wendete weiter ein, das Gutachten sei nicht beweiskräftig, da es ausschliesslich auf ärztlichen Berichten und Befunden beruhe, die vor dem Referenzzeitpunkt vom 1
- Mai 2015 erhoben worden seien ( Urk. 1 S. 4 ) . Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass das Gutachten nicht nur auf den Vo rakten basiert, sondern d ie für seinen Gesundheitsschaden massgeblichen Fachärzte der Neurologie und der Neurochirurgie ihre Schlussfolgerungen auf umfassende klinische Untersuchungen stützten ( Urk. 6 /108/15 f., Urk. 6 /108/39 f.) . Es ist zutreffend, dass sie keine erneuten bildgebenden Untersuchungen durchführten, sie erläuterten jedoch auch, weshalb dies nicht notwendig sei ( Urk. 6/108/19). Ferner berücksichtigten sie die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwer den und diskutierten die Diskrepanzen zwischen diesen und dem Ergebnis der klinischen Untersuchung ( Urk. 6/108/17 f., Urk. 6/108/41 ). Insgesamt beschri e ben die Gutachter umfassend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und leg t en dessen Entwicklung nachvollziehbar dar . Das Gutachten erfüllt mithin die Anforderungen an eine beweiswerte Expertise im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung , es kann darauf abgestellt werden . 5.4 Die begutachtenden Ärzte kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker voll arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch ganztags mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % arbeitsfähig ( Urk. 6/108/23). Zu prüfen ist, ob es sich bei dieser Einschätzung um eine revisi onsrechtlich uner hebliche andere Beurteilung des selben Sachverhaltes handelt oder ob eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustan des des Beschwer deführers einge treten ist. Um diese vonei nander abzugrenzen, muss aufgrund der medizinischen Unterlagen deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird , neu sind, oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder in ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Die Feststellung einer seit der früheren Beurteilung eingetretene n tatsächliche n Ver änderung ist dann genügen d untermau ert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störung geführt haben (Urteil des Bundesge richts 8C_484/2013 vom 1
- August 2013 E. 3.2). Aufgrund der bildgebenden Untersuchungen steht fest, dass sich die Pathologie der Wirbelsäule des Beschwerdeführers seit der r entenzusprechenden Verfügung verändert hat . Entscheidend jedoch sind nicht so sehr die bildgebenden Befunde, sondern die funktionellen Einschränkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 1
- August 2013). So zeigten die MEDAS-Gutachter auf, dass die klinischen Befunde, welche ursprünglich zur Diagnose eines lumboradikulä ren Schmerzsyndroms führten , nicht mehr vorhanden waren , es konnte lediglich noch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne signifikante radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik diagnostiziert werden ( Urk. 6/108/18, 6/108/ 21- 23). In diesem Zusammenhang bestätigte die veranlasste Elektromyographie des Musculus tibialis beidseitig das bereits durch die klinische Untersuchung Gezeigte, sie enthielt nämlich einzig Zeichen einer alten axonalen Schädigung auf der rechten Seite mit Hinweis auf einen komplett abgeschlossenen axonalen Umbau, jedoch keine akute n Schädigung en ( Urk. 6/108/21). Die entsprechenden Befunde der Elektromyographie wurden im Gutachten detailliert dargelegt und beschrieben ( Urk. 6/108/16) und hätten in dieser Form auch zur Überprüfung einem anderen Arzt unterbreitet werden können. Diese Elektromyographie bildete sodann nicht eine wesentliche Grundlage des medizinischen Gutachtens (RKUV 1992 Nr. U152 S. 201) . Damit stellt die Tatsache, dass die Elektromyographie nicht dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, keine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die alleine zu einer Aufhebung des Entscheides führen würde . Die Gutachter erläuterten, die subjektiv als vermindert empfundene Arbeitsfähig keit könne nicht durch hinreichende somatische Befunde erklärt werden, zumin dest im Hinblick au f leidensangepasste Tätigkeiten ( Urk. 6/108/23). Es ist daher von einer verbesserten Funktionsfähigkeit auszugehen, zumal auch der Beschwerdeführer selbst angab, sich bis zu einem gewissen Grad an die Schmer zen gewöhnt zu haben ( Urk. 6 /108/12). In der Folge beschrieb er seine Schmerzen dann zwar als unverändert ( Urk. 6/108/12), die Gutachter zei gten jedoch auf, dass zwischen den angegebenen Beschwerden und den klinischen Befunden - anders als noch im Jahr 2011 ( Urk. 6/42/14 ) - Diskrepanzen bestanden . So waren im Jahr 2011 die Wadde ll -Zeichen negativ ( Urk. 6/42/9 ), im Jahr 2017 jedoch posi tiv, mit Schmerzangabe bei sanftem Achsenstoss sowie bei Pseudorotation schon in geringsten Rotationsgraden ( Urk. 6 /108/17). Insbesondere fiel auch auf, dass der Beschwerdeführer zwar starke Schmerzen (8.5-9 auf der VAS-Skala) angab, sich jedoch dafür kein Korrelat in seinem Ausdrucksverhalten fand , obwohl er am Begutachtungstag die ihm verschriebenen Schmerzmittel nicht eingenommen hatte ( Urk. 6 /108/17). Die MEDAS- Gutachter schlossen somit gestützt auf die klinische Untersuchung nachvollziehbar auf nicht im be schriebenen Ausmass vorhandene Beschwerden und eine wesentliche Verbesserung des Gesundheits zu standes des Beschwerdeführers . An dieser Beurteilung vermögen auch die Berichte der behandelnden Är zte keine Zweifel zu wecken. So enthielt der Bericht von Prof. Dr. F.___ vom 2
- April 2015 - neben weiteren Unklarheiten (vgl. E. 4 .2 vorstehend) - keine definitiven Angaben zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sondern lediglich die auf den bildgebenden Befunden und den Schmerzangaben des Beschwerdeführers basierende Vermutung , ein e sinnvolle Arbeitstätigkeit sei wohl nicht realistisch, diesbezüglich seien jedoch genauere Abklärungen erfor derlich ( Urk. 6 /85/7). Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. E.___ hi ngegen ging zwar von einer um 100 % verminderten Leistungsfähigkeit aus, verwies jedoch in widersprüchlicher Weise gleichzeitig auf das anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik B.___ erstellte Ressour cenprofil, in welchem dem Beschwerdeführer volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden war ( Urk. 6 /75/2 vgl. Urk. 6/65/2 ) . D ie Einschätzung en der behandelnden Ärzte sind daher nicht geeignet, Zweifel an der MEDAS-Expertise zu erwecken; es ist auf die von den Gutachtern attestierte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers abzustellen. 6 . 6 .1 Es bleibt, die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers zu bestimmen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). Die Beschwerdegegnerin stützte sich im von ihr durchgeführten Einkommensver gleich hinsichtlich des Valideneinkomme ns auf das vom Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuel len Konto im Jahr 2008 erzielte Einkommen ( Urk. 6/44/8 ), es ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem Arbeitgeberfragebogen in Verbindung mit dem beigelegten Lohnjournal, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2009 tatsächlich ein Einkommen von Fr. 81'250.-- bei der Z.___ AG erzielte ( Urk. 6/14/3) . Dieses Einkom men ist an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 an zupassen, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 85'548.-- ergibt (Fr. 81’250.-- / 2136 * 2249; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) . Ent sprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist das Invalideneinkommen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit von 80 % bisher keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat , auf grund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstr ukturerhebung 2014 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ) zu bestimmen . Dieser betrug im Jahr 2014 monatlich Fr. 5'312.--, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen A rbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nomi nallohnentwicklung sowie der dem Beschwerdeführer zumutbaren Leistungsfä higkeit von 80 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 54'120.-- ( Fr. 5'312.- - / 40 x 41.7 x 12 / 2220 x 2260 x 0.8) . Dies ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'428.-- ( Fr. 85'548.-- ./. Fr. 54'120.--) und einen Invaliditätsgrad von auf gerundet 37 % (100 / Fr. 85'548.-- x Fr. 31'428.--). 6 .2 6.2.1 Der Beschwerdef ührer kritisierte , dass die Beschwerdegegnerin beim Invaliden einkommen keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hatte , und macht e geltend, dass er aufgrund seines mittleren Alters, seiner Herkunft und seiner jah relangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie des zumutbaren Pensums von 80 % erhebliche Schwierigkeiten bezüglich der Verwertbarkeit seiner Restarbeits fähigkeit haben werde. Es sei daher ein Abzug von mindestens 15 % vorzuneh men ( Urk. 1 S. 5). 6.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). 6.2.3 Vorliegend ist dem 51jährigen Beschwerdeführer kosovarischer Herkunft eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit einer aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit zumutbar. D er Umstand, dass er zwar ganz tags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt gemäss Rechtsprechung grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 ) . Bei den hier massgeblichen Hilfs tätigkeiten im untersten Kompetenzniveau ist sodann auch aufgrund des Alters (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3), der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 in fine ) und der mangelnden Sprachkenntnisse (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen , da sich diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht auf die Lohnhöhe auswirken. Weitere abzugsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Es ist daher von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % auszu gehen . 7 . Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicher ten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 5
- Altersjahr vollendet haben oder eine Ren tenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung indessen nicht mehr zumutbar. Massgebend ist der Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung (BGE 141 V 5). Bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 1
- Juni 2018 ( Urk. 2) war der am
- Dezember 1966 ( Urk. 6/3/1) geborene Beschwerdeführer 51 Jahre alt und hatte die ab
- April 2010 ( Urk. 6/61) laufende ganze Rente während gut acht Jahren bezogen. Er fällt damit klar nicht unter die erwähnte Rechtsprechung und es ist ihm zumutbar, sich selbst einzugliedern. 8 . Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente mit der Verfügung vom 1
- Juni 2018 ( Urk. 2) zu Recht aufgehoben, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Wie erläutert wurden entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers im Rahmen der MEDAS-Begutachtung auch beweiskräftige medizinische Abklärungen nach dem 1
- Mai 2015 getätigt, entsprechend sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten . Der Eventualantrag des Beschwerdefüh rers , die Sache sei zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung zurückzuwei sen, ist daher abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 9 . Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00668
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 0. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Y.___ , MLaw Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1966, war zuletzt vom 1 8. Juni 2007 bis am 7. April 2009
( letzter Arbeitstag )
als Flachdachisoleur
für die Z.___ AG tätig ( Urk. 6/3). U nter Hinweis auf eine Diskushernie meldete ihn der Krankent aggeld versicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG am 1 6. Juni 2009 zur Früher fassung bei der Schweizerischen Invalidenversicherung an ( Urk. 6/1, Urk. 6/3) , am 3. August 2009 reichte der Versicherte die Anmeldung zum Leistungsbezug ein ( Urk. 6/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche ( Urk. 6/11, Urk. 6/14) und medizinische ( Urk. 6/18, 6/21 ff. )
Abklärungen und veranlasste eine Evaluation der funktionel len Leistungsfähigkeit
(EFL) an der Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___ ( Urk. 6/38), deren Resultat im Bericht vom 2 7. Januar 2011 erstattet wurde ( Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 1. November 2011 wurde dem Versicherten ab
1. April 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 6/61). 1.2
Im Rahmen der im Jahr 2012 durchgeführten Rentenrevision ( Urk. 6/52) holte die IV-Stelle einen IK-Auszug ( Urk. 6/54 ) sowie ärztliche Berichte ( Urk. 6/68 f.) ein . Sie liess durch die Rehaklinik B.___
eine erneute Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchführen ( Urk. 6/63), über die am 2 5. März 2013 berichtet wurde ( Urk. 6/65). Nachdem die IV-Stelle die Sache dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte ( Urk. 6/71/5) , teilte sie dem Versicherten am 6. Au gust 201 3 mit, dass er unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe ( Urk. 6/72). 1.3
Im Jahr 2014 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 6/73) und holte erneut einen IK-Auszug ( Urk. 6/74) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/75, Urk. 6/85) ein, die sie dem RAD zur Beurteilung vorlegte ( Urk. 6/86/3 f.). Mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2015 bestätigte sie sodann den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 6/87). 1.4
Im Rahmen einer kurz darauf noch im Jahr 2015 anhand genommenen Überprü fung des Falles und n achdem die IV-Stelle die Sache ihrem Rechtsdienst zur Stel lungnahme vorgelegt hatte ( Urk. 6/89), veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS C.___ ( Urk. 6/105), das am 3. Juli 2017 erstattet wurde ( Urk. 6/108). Mit Vorbescheid vom 6. März 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 6/112). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/113, Urk. 6/118), ent schied die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juni 2018 im angekündigten Sinne ( Urk. 6/119 = Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. August 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 8. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei von der Renteneinstellung abzusehen und ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei von einer Renteneinstellung abzusehen, der Inva liditätsgrad unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von mindes tens 15 % neu zu berechnen und ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In der Replik vom 2 5. Oktober 2018 hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest und ergänzte sie dahingehend, dass festzustellen sei, dass der informelle Entscheid vom 1 8. Mai 2015 nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden könne ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. November 2018 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2018 erfolgte die Beiladung der BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess ( Urk. 11), diese verzichtete am 1 1. Januar 2019 auf eine Stellung nahme ( Urk. 12). Dies wurde de n Parteien mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 mitgeteilt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung dahinge hend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf das medizinische Verlaufsgutachten der MEDAS vom 3. Juli 2017 seit der Rentenzu spr e ch ung
verbessert habe und er in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % bei einer Präsenzzeit von 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 1). Ein Einkommensvergleich habe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % ergeben , daher sei die Rente aufzuheben ( Urk. 2 S. 2) .
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, es liege nicht nur ein Revisions- , sondern auch ein Wiedererwägungsgrund vor, da die Mitteilung vom 1 8. Mai 2015 zweifellos unrichtig gewesen sei . Bei einem wiedererwägungs weisen Zurückkommen auf eine
zweifellos unrichtige Revisionsverfügung sei der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen. Dabei sei wiederum auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 3. Juli 2017 und die Stellungnahme des Regio nalärztlichen Dienstes vom 2 2. Juli und 2. August 2017 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tät igkeit zu 80 % arbeitsfähig sei ( Urk. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Gutachten der MEDAS C.___ vom 3. Juli 2017 sei nicht beweiswertig, da es auf ungenügenden Untersuchungen beruhe und nicht alle notwendigen Fachrichtungen einbezogen worden seien ( Urk. 1 S. 4) . Die Ergebnisse der vom neurologischen G utachter durchgeführten Elektromyographie des M usculus
tibialis seien ihm sodann trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei ( Urk. 1 S. 4).
Auch wenn das Gutachten als beweiswert ig angesehen werde, sei nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszu standes seit der als Vergleichsbasis dienenden Mitteilung vom 1 9. Mai 2015 nachgewiesen ( Urk. 1 S.
5) .
Sodann lägen
- sollte das Gericht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausge hen - Umstände vor, welche die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erschweren würden, was einen leidensbeding ten Abzug von mindeste ns 15 % und mithin die Zusprechung einer halben Inva lidenrente rechtfertige ( Urk. 1 S. 5).
Die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der Mitteilung vom 1 9. Mai 2015 seien hingegen nicht erfüllt, der Sachverhalt sei gestützt auf die eingeholten ärzt lichen Berichte genügend abgeklärt und die Beurteilung des RA D-Arztes nicht zwe ifellos unrichtig ( Urk. 8 S. 3 f.) 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob eine wesentliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG oder alternativ ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG
vorliegt, welche zur Aufhebung der seit April 2010 ausge richteten ganzen Invalidenrente berechtigen. 3 .
3 .1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 1. November 2011 ( Urk. 6/61) beruhte hauptsächlich auf der Begutachtung
durch Dr. med. D.___ , Chefarzt der Klinik für Rheumatologie des Kantonsspitals A.___ , vom 2 7. Januar 2011, im Rahmen welcher dieser die folgenden Diagnosen stellte ( Urk. 6/42/13 f.): - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 und S1 rechts bei - Rezidivhernie L4/L5 rechts mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 und S1 rechts (MRI vom 9. Februar 2011) - fokale mediane Diskushernie L5/S1 mit leichten Foraminalstenosen L5 - Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 rechts ( Sequesterentfernung , Band scheibe, EMG-Monitoring) am 2 9. April 2009 - Status nach epiduraler Sakralinfiltration am 1 7. April 2009 und epiduraler Infiltration L4/L5 am 2 2. April 2009 - spezifische, wahrscheinlich idiopathische Kopfschmerzen nicht genau zuorden bar (paroxysmale Hemicranie ? Cluster Headache -Variante? Migränevariante?)
Dr. D.___ führte aus, der Verlauf einer invalidisierenden äusserst schmerzhaften Lumboischialgie mit zu Beginn sensomotorischem Syndrom L5 rechts bei grosser rechtsseitiger mediolateraler Diskushernie auf Höhe L4/L5 sei typisch, der Verlauf in der präoperativen und postoperativen Phase nachvollziehbar und die Leidens geschichte kohärent. Die aktuellen und anamnestisch erwähnten Beschwerden seien adäquat zu den klinischen Befunden vom 2 7. Januar 2011 u nd vereinbar mit den Befunden der Bildgebung. Der postoperative Verlauf sei leider nicht so günstig wie erwartet gewesen, die medikamentöse Therapie mit verschiedenen Analgetika und Antirheumatika sei ungenügend geblieben, die physiotherapeu tischen Behandlungen seien schliesslich wegen Erfolglosigkeit eingestellt worden. Lokale Infiltrationen an der Wirbelsäule hätten keinen langanhaltenden Erfolg ergeben. Der behandelnde Rheumatologe habe schlies slich die Behandlung abge schlossen, da er dem Beschwerdeführer nicht habe helfen können. Da die invali disierenden bis ins rechte Bein ausstrahlenden Rückenbeschwerden auch zum Untersuchungszeitpunkt am 2 7. Januar 2011 bestanden hätten, habe die vorge sehene Eva l uation der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht durchgeführt werden können ( Urk. 6/42/14).
Der Beschwerdeführer sei ab dem 7. April 2009 im bisherigen Tätigkeitsbereich als Hilfsarbeiter, Isoleur und Dachdecker zu 100 % arbeitsunfähig. Eine ange passte Tätigkeit sei bisher und auch zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mög lich. Aktuell sei er auch für eine leichte Tätigkeit nicht arbeitsfähig, da er ständig seine Position ändern müsse und keine befriedigende Arbeitsleistung über eine Zeitdauer erfüllen könne . Eine Erfolg versprechende Option sei einzig die Opera tion der Rezidivhernie auf Höhe L4/L5 ( Urk. 6/42/15). 3 .2
Anlässlich der am 2 5. März 2013 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik B.___
nahmen die Fachpersonen zur Kenntnis, dass die in Aussicht genommene Operation zwischenzeitlich nicht erfolgt war. Sie stellten eine erhebliche Symptomausweitung , Selbstlimitierung und Inkonsistenz fest, aufgrund derer die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Das Aus mass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objek tivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Die bisherige berufliche Tätigkeit sei dem Beschwer deführer nicht möglich. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, längerdauernden wirbelsäulenbelastenden Zwangshal tungen wie verdrehter oder vorgeneigter Rumpfposition sowie wiederholtem Bücken oder länger dauerndem Knien seien jedoch ganztags zumutbar ( Urk. 6/65/4). 3 .3
Auf dieses Ressourcenprofil berief sich auch Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom 2 1. September 2014 und wies auf eine im Umfang von 100 % verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers hin ( Urk. 6/75/2). 3 .4
Im Bericht vom 2 9. April 2015 diagnostizierte der behandelnde Arzt und ehema lige r Operateur
Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurochirurgie, eine schwere Segmentpathologie L4/5 mit Bandscheibenkollaps L4/5 und minimaler Restbeweglichkeit sowie einer Diskusprotrusion L4/5 rechtsbetont beidseits mit weitem Kanal bei Status nach Mikrodiskektomie L4/5 rechts am 2 9. April 2009 ( Urk. 6/85/5). Er führ te aus, es bestünden mittlerweil e verstärkte Lumboischial gien
genau L5 rechts und etwas weniger links mit einer Hypästhesie/ Hypalgesie genau L5 rechts und einer Pseudomonoparese des rechten Beines (nach Ermun terung keine Parese fassbar). Das Ganze sei ausgelöst durch eine Diskushernie subligamentär L4/5 rechtsbetont beidseit s bei Bandscheibenkollaps. Die Neurolo gie mit Deafferenzierungszeichen spreche dafür, jetzt die Dekompressionsopera tion durchzuführen, allerdings im jetzt spontan einsteifenden Zustand ohne die ursprünglich geplante Spondylodese. Weiterhin sei die Prognose natürlich ungünstig, der Rückenschmerz werde gleich bleiben oder schlechter werden, die Beinschmerzen hoffentlich besser mit einem hohen Misserfolgsrisiko wegen der langen Vorgeschichte ( Urk. 6/85/6). Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, eine sinnvolle Arbeitstätigkeit sei im heutigen Schmerzzustand auch mit angepasstem Belastungsspektrum vermutlich nicht realistisch, dies müsste genau ausgetestet werden ( Urk. 6/85/7). 3 .5 3 .5.1
Dem polydisziplinären (allgemein-internistisch en , neurologisch en , neurochirur gisch en , psychiatrisch en ) MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2017, welches als massgebliche Grundlage für die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) diente, ist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylo genes Schmerzsyndrom im Rahmen der bestehenden Osteochondrose und leichter Diskopathie LWK 4/5 mit/bei Status nach Mikrodiskektomie L4/5 am 2 9. April 2009, aktuell ohne signifikante radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik , zu entnehmen. Die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen würden hingegen die eben falls gestellten Diagnosen einer Adipositas Grad I (BMI 31.7) sowie Hinweise für ein zumindest teilweise aggravatorisches Verhalten und negative Antwortverzer rung ( Urk. 6/108/24). 3 .5.2
Die Gutachter stellten fest, für die polydisziplinäre Beurteilung seien vorrangig die medizinischen und versicherungsmedizinischen Sachverhalte auf den neuro logischen und neurochirurgischen Fachgebieten relevant, hingegen hätten sich aus den Fachbereichen Psychiatrie und Innere Medizin keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen lassen ( Urk. 6/108/21). 3 .5.3
Der Beschwerdeführer beschreibe die Schmerzen in den letzten Jahren unverän dert gleichbleibend, es werde eine Schmerzstärke von 8/10 bis 9/10 durchgängig beschrieben, mit Schmerzmedikation könne er diese auf 5/10 reduzieren. Betrachte man die aktuelle klinisch-neurologische Symptomatik seien keine sig nifikanten radikulären Beschwerdemuster mehr vorstellbar. Aufgrund der bishe rigen Bildgebung sei 2009 ein ausgeprägter sequestrierter Bandscheibenvorfall L4/5 rechts objektivierbar. In den nachfolgenden Kontrollen habe zwar noch eine kleine Rezidivhernie in der gleichen Etage L4/5 festgestellt werden können, welche nach radiologischem Aspekt auch eine gewisse Kompromittierung der Nervenwurzel L5 auf beiden Seiten verursacht habe, es habe sich aber auch eine deutliche Osteochondrose in den unteren beiden Bewegungssegmenten der LWS gezeigt. In der aktuellen Elektromyographie seien zwar Zeichen einer alten axonalen Schädigung auf der rechten Seite mit entsprechend deutlicher Potenti alerhöhung, hindeutend auf einen komplett abgeschlossenen axonalen Umbau, jedoch keine signifikanten Zeichen einer frischeren oder mittelfristig manifesten axonalen Schädigung erkennbar gewesen. Radiologisch sei zwar auf der linken Seite eine L5-Irritation angenommen worden, hier sei auch von einer Kompres sion ausgegangen worden, dafür zeige sich jedoch überhaupt kein klinisches Korrelat. Au ch auf der rechten Seite bestehe gegenwärtig aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchung und Einschätzung, inklusive Einbezug der EMG-Befundlage, keine radikuläre Störungskomponente ( Urk. 6/108/21).
Vorrangig sei auf eine lumbospondylogene Schmerzsymptomatik hinzuweisen, wohl im Rahmen der bestehenden Osteochondro se und leichter Diskopathie LWK 4/5, ohne dass aber eine signifikante L5-radikuläre Schmerzsymptomatik zusätz lich zu bestehen scheine. Hieraus erklärten sich versicherungsmedizinisch eine leicht verminderte lumbale Rückenbelastbarkeit, und eine gewisse chronische Schmerzsymptomatik, jedoch seien diese sicherlich nicht in dem Ausmass vor handen, das der Beschwerdeführer angebe ( Urk. 6/108/21 f.). 3 .5.4
Die Gutachter stellten Hinweise für zumindest teilweise aggravatorisches Verhal ten und negative Antwortverzerrung fest. Als Zeichen der Inkonsistenz finde sich auffällig eine Diskrepanz zwischen der subjektiv vom Beschwerdeführer angege benen hohen Schmerzausprägung und der gemäss Medikamentenspiegelbestim mung fehlenden effektiven schmerztherapeutischen Behandlung. Ein solch hochgradiger Schmerz mit Einschränkung liesse eine deutlich stärkere Inan spruchnahme von Behandlung en erwarten. Der Beschwerdeführer beschreibe, am Untersuchungstag keine Schmerzmedikation eingenommen zu haben, es seien jedoch im Schmerzausdrucksverhalten keinerlei Zeichen einer Schmerzstörung signifikant erkennbar, wodurch sich die Frage stelle, inwieweit eine so subjektiv invalidisierende Beeinträchtigung wie angegeben bestehen solle. Auch die erho benen Befunde mit negativem Lasègue und gutem Langsitz , bei Schmerzangabe im Pseudolasègue , sprächen nicht für die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzintensität. Ebenso spreche die vorhandene kräftige Muskulatur im Bereich des ganzen Körpers nicht für eine Inaktivität von über sechs Jahren. Weder die vom Beschwerdeführer angegebenen Gefühlsstörungen noch die zeit weisen Miktions- oder Erektionsstörungen hätten objektiviert werden können. Die dramatisierende Schilderung sei in dieser Expressivität nicht glaubhaft. Zusammen mit den mehrfachen Befundinkonsistenzen in der Untersuchung, so auch den deutlich pathologischen Waddell -Zeichen, sei insgesamt mindestens von einem sehr ausgeprägten Verhalten der Aggravation auszugehen. Die sub jektiv als vermindert empfundene Arbeitsfähigkeit könne nicht durch hinrei chende somatische Befunde erklärt werden, zumindest im Hinblick auf leidens angepasste Tätigkeiten. Einschränkungen der sozialen Kompetenz ergäben sich sodann keine. Der Beschwerdeführer habe einen grossen Freundeskreis, häufige, meist telefonische Kontakte aber auch persönliche Besuche. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Gründe, welche das beschriebene aggravatorische Verhalten erklären könnten, es müsse daher von einer freien bewusstseinsnahen Präsentation und Ausgestaltung ausgegangen werden, wenn auch ein gewisser somatischer Kern bestehen möge ( Urk. 6/108/23) . 3 .5.5
Im interdisziplinären Konsens kamen die Sachverständigen zur Auffassung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der verminderten lumbalen Rückenbelastbarkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker zu 100 % arbeitsunfähig. Eine ideal leidensangepasste Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch möglich, es könne allenfalls eine Leistungsminderung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs von maximal etwa 20 % zuerkannt werden. Es sei auf Dauer von einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen, dies gelte insbesondere für Tätigkeiten in längerer Zwangshaltung, dauernd stehend, dauernd sitzend mit häufigem Bücken und unter dauerhafter Kälteexposition. Hingegen seien Arbeiten in einer wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar (rückenschonend mit Wechsel zwischen stehend, gehend und zeitweilig sitzend ) . Möglich seien auch das Heben, Tragen und Bewegen vo n Lasten von 10-15 kg, dies entspreche einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit ( Urk. 6/108/23).
Retrospektiv erscheine eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit seit dem operativen Eingriff im Jahr 2009 bis auf weiteres nachvoll ziehbar. Eine ideal leidensangepasste Tätigkeit sei jedoch mit einer leichten Leistungs mind erung von maximal 20 % möglich, dies gelte mindestens seit der Beur teilung der Rehaklinik B.___ vom März 2013, möglicherweise aber auch bereits früher. Ausgenommen seien sechs Wochen postoperativ sowie vier Wochen nach den akuten Beschwerden im Sommer 2009, in diesen Zeiträumen könne medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in leidensadaptierten Tätigkei ten vorübergehend nachvollzogen werden ( Urk. 6/108/24). 4 .
4 .1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergeb nis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 4 .2
Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zuletzt mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2015 bestätigt ( Urk. 6/87). Diese Mitteilung beruhte auf den Verlaufsberichten von Dr. E.___ vom 2 1. September 2014 ( Urk. 6/75) und hauptsächlich von Prof. Dr. F.___ vom 2 2. April 2015 ( Urk. 6/85) sowie einer Aktenbeurteilung vom 1 1. Mai 2015 von Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , vom Regionalärztlichen Dienst (RAD ; Urk. 6/86/3 f. ) .
Dr. E.___ ging von einer Verschlechterung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführers aus und konstatierte einerseits eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit von 100 % , verwies jedoch andererseits hinsichtlich des Ressourcenprofils
auch auf die am 2 5. März 2013 erstellte EFL der Rehaklinik B.___ , in der
dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer a ngepassten Tätigkeit attestiert w orden war ( Urk. 6/65/ 2 ) .
Prof. Dr. F.___ beschrieb in seinem Bericht, die postoperative Segmentinstabilität sei heute ver schwunden, stellte jedoch weiterhin die Indikation zur D ekompressionsoperation, im spontan einsteifenden Zustand allerdings ohne die ursprünglich geplante Spondylodese ( Urk. 6/85/5 f.). Ob diese Veränderung des Gesundheitszustandes in funktioneller Hinsicht und vor allem die Schmerzsituation betreffend eine Ver schlechterung oder gar eine Verbesserung darstelle, legte Prof. Dr. F.___ nicht dar. Dies ergibt sich auch nicht aus seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit , bei der er die bildgebenden Befunde sowie das Schmerzerleben des Beschwerdefüh rers in den Vordergrund stellte, sich jedoch nicht definitiv dazu äussern konnte , wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken würden und weitere Abklärungen für notwendig hielt ( Urk. 6/85/7). Sodann stellte er Inkonsistenzen, wie eine Pseudomonoparese, die nach Ermunterung nicht mehr fassbar war, fest, diskutierte diese jedoch nicht
( Urk. 6/85/5) . Dr. G.___
ging hingegen von einem pathomorphologisch verschlechterten Gesundheitszustand aus und erachtete weitere Abklärungen nicht für notwendig, da diese bei dieser Ausgangslage nur eine allenfalls and ere funktionelle Beurtei lung darstellen würden ( Urk. 6/86/4).
Für eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich, dass die von der Verwaltung getroffenen Vorkehren im Falle eines inhaltlich anderen Ergebnisses eine Rentenerhöhung, -herabset zung oder -aufhebung zu begründen vermögen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2) .
Vorliegend wären jedoch zur Bewertung der Veränderung des Gesundheitszustandes und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen notwendig gewesen, da
die Angaben des Hausarztes
Dr. E.___
widersprüchlich waren und
sich Prof. Dr. F.___ nur unvollständig und vage äusserte . Dr. G.___ setzte sich sodann ebenfalls nicht näher mit einer allfälligen Arbeitsfähigkeit oder der Beurteilung durch Prof. Dr. F.___ a useinander, sondern schloss auf eine
- in d essen Bericht nicht beschriebene - Verschlechterung des Gesundheitszustandes und davon direkt auf die unveränderte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Insgesamt lag daher der rentenbestätigenden Mitteilung vom 1 8. Mai 2015 keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zu Grunde . 4 .3
Im Rahmen des im August 2012 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/52) veranlasste die Beschwerdegegnerin einerseits
eine EFL in der Rehakli nik B.___ ,
die am 2 1. und 2 2. März 2013 durchgeführt wurde und anlässlich derer eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung festgestellt und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit attestiert wurde n
( Urk. 6/65) . Andererseits holte sie die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte
Prof. Dr. F.___ ( Urk. 6/68) vom 6. Mai 2013 und Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 6/69) ein, die dem Beschwer deführer einen stationären beziehu ngsweise einen verschlech terten
Gesundheitszustand sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im ange stammten Beruf als Dachdecker bescheinigten ( Urk. 6/68/1, Urk. 6/69/1 f.). In der Folge wurden die Akten am 2 2. Juli 2013 durch Dr. G.___ vom RAD beur teilt, der - ohne auf die Ergebnisse der EFL oder die fehlende Beurteilung der Arbeitsfähig k eit in angepasster Tätigkeit durch die behandelnden Ärzte einzuge hen - auf eine unveränderte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % schloss ( Urk. 6/71/5) , worauf die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 6. August 2013 die volle Invalidenrente bestätigte ( Urk. 6/72). Dieses Vorgehen entspricht ebenfalls keiner rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung. 4 .4
Da die rentenbestätigenden Mitteilungen vom
1 8. Mai 2015 ( Urk. 6/87) und 6. August 2013 ( Urk. 6/72) aufgrund der fehlenden rechtskonformen Sachver haltsabklärung beziehungsweise Beweiswürdigung als Referenzzeit p unkt ausser Betracht fallen, ist die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 1. No vember 2011 ( Urk. 6/61) für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung der Verhältnisse hinzuzuziehen. 5 .
5 .1
Die Beschwerdegegnerin stützt e
sich für die Beurteilung des Gesundheitszustan des des Beschwerd eführers auf das MEDAS-Gutachten ab ( Urk. 2 S. 1 ). Es bleibt zu klären, ob diesem im Sinne der Rechtsprechung Beweiswert zukommt und es damit als Grundlage für die Beurteilung einer im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands de s Beschwerdeführer s dienen kann. 5 .2
Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor , dass er aufgrund der diagnostizierten O steochondrose durch einen Rheu matologen hätte begutachtet werden müssen und das Gutachten daher nicht beweiskräftig sei ( Urk. 1 S. 4 ) .
Im BGE 139 V 349 E. 3.3 hielt das Bundesgericht fest, dass die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen im Einzelfall zu begutachten sind. Die beauftragten Sachverständigen seien letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, andererseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung.
Vorliegend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. April 2016 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachge biet en Allgemeine Innere Medizin, Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie vorgesehen sei ( Urk. 6/94), wogegen der Beschwerdeführer
innert der angesetzten Frist keine Einwendungen vorbrachte. In der Folge wurde der Auftrag zur B egut achtung an die MEDAS C.___ vergeben ( Urk. 6/103). Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2017 t eilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die vor gesehenen Gutachter mit ( Urk. 6/105 ), worauf sich dies er erneut nicht verlau ten liess. Die Auswahl der Gutachter samt Fachrichtungen erfolgte somit gesetz mäss ig und im Konsens der Parteien . Abgesehen davon erscheint der Verzicht auf eine rheumatologische Begutachtung auch unter Berücksichtigung der Überschneidung der fachärztlichen Disziplinen der Neurochirurgie und der Rheu ma tologie in versc hiedenen Bereichen nachvollziehbar . So beinhaltet das Fachgebiet der Neuroc hirurgie auch die Behandlung von degenerativen Wirbelsäulenerkran kungen (vgl. Beschreibung des neurochirurgischen Fachgebie tes auf der Website der Klinik I.___ ) , wozu unter anderem die Osteochondrose zählt. 5 .3
Der Beschwerdeführer wendete weiter ein, das Gutachten sei nicht beweiskräftig, da es ausschliesslich auf ärztlichen Berichten und Befunden beruhe, die vor dem Referenzzeitpunkt vom 1 9. Mai 2015 erhoben worden seien ( Urk. 1 S. 4 ) . Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass das Gutachten nicht nur auf den Vo rakten basiert, sondern d ie für seinen Gesundheitsschaden massgeblichen Fachärzte der Neurologie und der Neurochirurgie ihre Schlussfolgerungen auf umfassende klinische Untersuchungen stützten ( Urk. 6 /108/15 f., Urk. 6 /108/39 f.) . Es ist zutreffend, dass sie keine erneuten bildgebenden Untersuchungen durchführten, sie erläuterten jedoch auch, weshalb dies nicht notwendig sei ( Urk. 6/108/19). Ferner berücksichtigten sie die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwer den und diskutierten die Diskrepanzen zwischen diesen und dem Ergebnis der klinischen Untersuchung ( Urk. 6/108/17 f., Urk. 6/108/41 ). Insgesamt beschri e ben die Gutachter umfassend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und leg t en dessen Entwicklung nachvollziehbar dar . Das Gutachten erfüllt mithin die Anforderungen an eine beweiswerte Expertise im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung , es kann darauf abgestellt werden .
5.4
Die begutachtenden Ärzte kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker voll arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch ganztags mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % arbeitsfähig ( Urk. 6/108/23). Zu prüfen ist, ob es sich bei dieser Einschätzung
um eine revisi onsrechtlich uner hebliche andere Beurteilung des selben Sachverhaltes handelt oder ob eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustan des des Beschwer deführers einge treten ist. Um diese vonei nander abzugrenzen, muss aufgrund der medizinischen Unterlagen deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird , neu sind, oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder in ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Die Feststellung einer seit der früheren Beurteilung eingetretene n tatsächliche n Ver änderung ist dann genügen d untermau ert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störung geführt haben (Urteil des Bundesge richts 8C_484/2013 vom 1 2. August 2013 E. 3.2).
Aufgrund der bildgebenden Untersuchungen steht fest, dass sich die Pathologie der Wirbelsäule des Beschwerdeführers seit der r entenzusprechenden Verfügung verändert hat . Entscheidend jedoch sind nicht so sehr die bildgebenden Befunde, sondern die funktionellen Einschränkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 1 2. August 2013). So zeigten die MEDAS-Gutachter auf, dass die klinischen Befunde, welche ursprünglich zur Diagnose eines lumboradikulä ren Schmerzsyndroms führten , nicht mehr vorhanden waren , es konnte lediglich noch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne signifikante radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik diagnostiziert werden ( Urk. 6/108/18, 6/108/ 21- 23). In diesem Zusammenhang bestätigte die veranlasste Elektromyographie des Musculus tibialis beidseitig das bereits durch die klinische Untersuchung Gezeigte, sie enthielt nämlich einzig Zeichen einer alten axonalen Schädigung auf der rechten Seite mit Hinweis auf einen
komplett abgeschlossenen axonalen Umbau, jedoch keine akute n Schädigung en ( Urk. 6/108/21).
Die entsprechenden Befunde der Elektromyographie wurden im Gutachten detailliert dargelegt und beschrieben ( Urk. 6/108/16) und hätten in dieser Form auch zur Überprüfung einem anderen Arzt unterbreitet werden können. Diese Elektromyographie bildete sodann nicht eine wesentliche Grundlage des medizinischen Gutachtens (RKUV 1992 Nr. U152 S. 201) . Damit stellt die Tatsache, dass die Elektromyographie nicht dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, keine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die alleine zu einer Aufhebung des Entscheides führen würde .
Die Gutachter erläuterten, die subjektiv als vermindert empfundene Arbeitsfähig keit könne nicht durch hinreichende somatische Befunde erklärt werden, zumin dest im Hinblick au f leidensangepasste Tätigkeiten ( Urk. 6/108/23).
Es ist daher von einer verbesserten Funktionsfähigkeit auszugehen, zumal auch der Beschwerdeführer selbst angab, sich bis zu einem gewissen Grad an die Schmer zen gewöhnt zu haben ( Urk. 6 /108/12). In der Folge beschrieb er seine Schmerzen dann zwar als unverändert ( Urk. 6/108/12), die Gutachter zei gten jedoch auf, dass zwischen den angegebenen Beschwerden
und den klinischen Befunden
- anders als noch im Jahr 2011 ( Urk. 6/42/14 ) - Diskrepanzen bestanden . So waren im Jahr 2011 die Wadde ll -Zeichen negativ ( Urk. 6/42/9 ), im Jahr 2017 jedoch posi tiv, mit Schmerzangabe bei sanftem Achsenstoss sowie bei Pseudorotation schon in geringsten Rotationsgraden ( Urk. 6 /108/17). Insbesondere fiel auch auf, dass der Beschwerdeführer zwar starke Schmerzen (8.5-9 auf der VAS-Skala) angab, sich jedoch dafür kein Korrelat in seinem Ausdrucksverhalten fand ,
obwohl er am Begutachtungstag die ihm verschriebenen Schmerzmittel nicht eingenommen hatte ( Urk. 6 /108/17). Die MEDAS- Gutachter schlossen somit gestützt auf die klinische Untersuchung nachvollziehbar auf nicht im be schriebenen Ausmass vorhandene Beschwerden und eine wesentliche Verbesserung des Gesundheits zu standes des Beschwerdeführers .
An dieser Beurteilung vermögen auch die Berichte der behandelnden Är zte keine Zweifel zu wecken. So enthielt der Bericht von Prof. Dr. F.___ vom 2 9. April 2015
- neben weiteren Unklarheiten (vgl. E. 4 .2 vorstehend) - keine definitiven Angaben zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sondern
lediglich die auf den bildgebenden Befunden und den Schmerzangaben des Beschwerdeführers basierende Vermutung , ein e sinnvolle Arbeitstätigkeit
sei wohl nicht realistisch, diesbezüglich seien jedoch genauere Abklärungen erfor derlich ( Urk. 6 /85/7).
Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. E.___ hi ngegen ging zwar von einer um 100 % verminderten Leistungsfähigkeit aus, verwies jedoch in widersprüchlicher Weise gleichzeitig auf das anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik B.___ erstellte Ressour cenprofil, in welchem dem Beschwerdeführer volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden war ( Urk. 6 /75/2 vgl. Urk. 6/65/2 ) . D ie Einschätzung en der behandelnden Ärzte sind daher nicht geeignet, Zweifel an der MEDAS-Expertise zu erwecken; es ist auf die von den Gutachtern attestierte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers abzustellen. 6 .
6 .1
Es bleibt, die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers zu bestimmen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im von ihr durchgeführten Einkommensver gleich hinsichtlich des Valideneinkomme ns auf das vom Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuel len Konto im Jahr 2008 erzielte Einkommen ( Urk. 6/44/8 ), es ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem Arbeitgeberfragebogen in Verbindung mit dem beigelegten Lohnjournal, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2009 tatsächlich ein Einkommen von Fr. 81'250.-- bei der Z.___ AG erzielte ( Urk. 6/14/3) . Dieses Einkom men ist an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 an zupassen, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 85'548.-- ergibt (Fr. 81’250.-- / 2136 * 2249; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) . Ent sprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist das Invalideneinkommen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit von 80 %
bisher keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat ,
auf grund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstr ukturerhebung 2014 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ) zu bestimmen .
Dieser betrug im Jahr 2014 monatlich Fr. 5'312.--, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen A rbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nomi nallohnentwicklung sowie der dem Beschwerdeführer zumutbaren Leistungsfä higkeit von 80 %
resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 54'120.-- ( Fr. 5'312.- - / 40 x 41.7 x 12 / 2220 x 2260 x 0.8) . Dies ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'428.-- ( Fr. 85'548.-- ./.
Fr. 54'120.--) und einen Invaliditätsgrad von auf gerundet 37 % (100 / Fr. 85'548.-- x Fr. 31'428.--). 6 .2 6.2.1
Der Beschwerdef ührer kritisierte , dass die Beschwerdegegnerin
beim Invaliden einkommen keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hatte , und macht e geltend, dass er aufgrund seines mittleren Alters, seiner Herkunft und seiner jah relangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie des zumutbaren Pensums von 80 % erhebliche Schwierigkeiten bezüglich der Verwertbarkeit seiner Restarbeits fähigkeit haben werde. Es sei daher ein Abzug von mindestens 15 % vorzuneh men ( Urk. 1 S. 5). 6.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). 6.2.3
Vorliegend ist dem 51jährigen Beschwerdeführer kosovarischer Herkunft eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit einer aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit zumutbar. D er Umstand, dass er zwar ganz tags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt gemäss Rechtsprechung grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 ) . Bei den hier massgeblichen Hilfs tätigkeiten im untersten Kompetenzniveau ist sodann auch aufgrund des Alters (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3), der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 in fine ) und der mangelnden Sprachkenntnisse (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen , da sich diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht auf die Lohnhöhe auswirken. Weitere abzugsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Es ist daher von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % auszu gehen . 7 .
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicher ten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 5 5. Altersjahr vollendet haben oder eine Ren tenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung indessen nicht mehr zumutbar. Massgebend ist der Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung (BGE 141 V 5).
Bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 1 8. Juni 2018 ( Urk.
2) war der am 5. Dezember 1966 ( Urk. 6/3/1) geborene Beschwerdeführer 51 Jahre alt und hatte die ab 1. April 2010 ( Urk. 6/61) laufende ganze Rente während gut acht Jahren bezogen. Er fällt damit klar nicht unter die erwähnte Rechtsprechung und es ist ihm zumutbar, sich selbst einzugliedern. 8 .
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente mit der Verfügung vom 1 8. Juni 2018 ( Urk. 2) zu Recht aufgehoben, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Wie erläutert wurden entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers im Rahmen der MEDAS-Begutachtung auch beweiskräftige medizinische Abklärungen nach dem 1 9. Mai 2015 getätigt, entsprechend sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten . Der Eventualantrag des Beschwerdefüh rers , die Sache sei zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung zurückzuwei sen, ist daher abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 9 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser