Sachverhalt
1.
Der 1989 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Detailhandelsfach mann mit Eidgenöss ische m Fähigkeitszeugnis (Urk. 6 /22/7) und war zuletzt bis Ende Mai 2014 als Call Agent i m Contact Center der Y.___ (Urk. 6 /22/3) tätig. Seit dem 24. März 2014 war er zufolge einer Schizophrenie zu 100 % k rankgeschrieben (vgl. Urk. 6 /17 /8). Mit Datum vom 4. Juni 2014 meldete sich der Ver sicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /2). Nach medizinische n und beruflichen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten der Krank entaggeldversicherung (Urk. 6 /17) erteilte ihm die Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für ein Belastbarkeits trai ning einschliesslich eines Taggeldes (Mittei lung vom 19. August 2015, Urk. 6 /35, Verfügu ng vom 8. September 2015, Urk. 6 /38; ersetzt durch die Mittei lung vom 8. Oktober 2015, Urk. 6 /42, Verfüg ung vom 20. Oktober
2015, Urk. 6 /44), ein Arbeitstraining einschliesslich eines Taggeldes (Mitteilung und Ver fügung vom 17. November 2015, Urk. 6/46, Urk. 6 /48) und für einen Arbeits versuch einschliesslich eines Taggeldes sowie Job Coachings
im Restaurant Z.___, A.___
(Mitteilung vom 25. Mai 2016, Urk. 6 /63, Ve rfü gung vom 27. Mai 2016, Urk. 6 /66). Demgegenüber verneinte die IV-Stelle nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/59, Urk. 6 /60) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 einen Anspruch des Ver sicherten auf Umschulung (Urk. 6 /68). Die vom Versicherten am 12. August 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6 /69) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2016.00846 vom 6. März 2017
ab,
soweit es darauf eintrat (Urk. 6 /91). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Im Juni 2017 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Einglieder ung ab (Ver fügung vom 1 9. Juni 2017, Urk. 6 /94).
Sodann tätigte sie i m Hinblick auf die Rentenprüfung erneut mediz i nische Abklärung en. Insbesondere veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für P s ychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom
16. Januar 2018, inkl. neuropsychologisches Konsilium
von Dr. phil.
C.___, D.___, vom 1 8. Dezember 2017 (Urk. 6 /115/1-63). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /119, Urk. 6/ 121 ff.) wies sie einen Renten an spruch des Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2018 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 20 . August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe IV-Rente zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27 . September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28 . September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihm das Gericht mit, die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels werde nicht als erforderlich betrachtet (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkran kungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V
409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen hin sicht lich de r Wertung einzelner Indikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3 0. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.1. 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilf losigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Indikatorenprüfung ergebe sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Ins be sondere habe der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen eine weitere Pensumssteigerung vehement abgelehnt und bestünden Inkonsi stenzen sowie gesundheitsfremde Belastungsfaktoren. Damit bestehe kein Ren ten anspruch (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, eine Indikatorenprüfung
sei bei der vorliegend diagnostizierten Schizophrenie vollkommen verfehlt. Es sei vielmehr gestützt auf das Gutachten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 5 f.). Gestützt auf die LSE sowie unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzugs resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von zu mindest 50 % resp. 70 %, soweit das Invalideneinkommen auf Grundlage de s im Restaurant Z.___
erzielte n Lohns ermittelt werde (Urk. 2 S. 6 ff.). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 2 . Juli 2018 (Urk. 2), welche aus schliesslich den Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Rente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteils voraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3. 3
Soweit d er Beschwerdeführer in pauschaler Weise über die Rente hinaus die Zusprache der
„gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechts be gehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf d ie Beschwerde nicht einzutreten . 4.
Im psychiatrischen Gutachten vom 1 6. Januar 2018 diagnostizierten
Dres . B.___ und C.___ ein schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5) und leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen mit im Vordergrund steh enden attent ionalen Minderleistungen (Urk. 6 /115/56).
Im Rahmen der Anamnese gab der Beschwerdeführer an, e r sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Seine Eltern stammten aus Italien und hätten sich in seinem zweiten Lebensjahr getrennt. Seither habe seine Mutter mit einem Paki stan ischen Landsmann zusammen gelebt . Seit seinem 11. Lebensjahr habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. In emotionaler Hinsicht sei der Stiefvater sein Vater. Sein älterer Halbb ruder (18 Jahre) habe einen Hirntumor und eine IV -unterstützte Lehre durchlaufen. Der jüngere Halbb ruder (12 Jahre) sei noch in der Grundschule und erhalte Ritalin. Er selbst
sei schon im Kindergarten ein «Eigen brötler» gewesen, zurückgezogen und ohne Kontakt zu anderen. Unter vielen Leuten sei es ihm schon immer unwohl gewesen. Sodann habe er schon früh
unter dem Leistungsdruck in der Schule gelitten . Teilweise hätten ihn auch die Schul aufgaben überfordert und habe es Probleme mit der Integration und mit Freunden gegeben. Er sei meist zu Hause gewesen. Den Kindergarten und die Primarschule habe er mit mittelmäss igen Leistungen durchgestanden; a ufgrund einer schulpsy chologischen Abklärung habe er die 2. und 3. Primarstufe in einer Kleinklasse absolviert. Sodann verfüge er über einen Sekundarabschluss, wobei er grössten teils in der Sekundarstufe C gewesen sei. Während der
Detailh andel slehre
habe er unter den Anforderungen gelitten. Aufgrund seiner Langsamkeit und Vergess lichkeit habe er Mühe gehabt, die geforderten Leistungen zu erbringen. Zudem habe er Mühe gehabt im Umgang mit vielen Leuten. Der erfolgreiche Lehrab schluss sei nur dank dem wohlwollenden Chef möglich gewesen . Dieser habe ihn stark gefördert. Nach Abschluss der Lehre sei er von zu Hause ausgezogen, habe eine 1-Zimmer-Wohnung bezogen und bei E.___ angefangen . Dort sei er ständig dazu «gepusht» worden, m ehr auf Kunden zuzugehen, mehr Verkaufs l eis tungen zu erbringen und nicht «untätig» zu sein. D ie ständige (Video -)K on trolle der Angestellten sei f ür ihn sehr schwierig gewesen [Anmerkung des Ge richts: An dieser Stelle gibt
Dr. B.___ zu bedenken, es sei u nklar, ob und inwieweit dies bezüglich paranoid e Vorstellungen des Beschwerdeführers ein fliessen ] .
Der Be schwerdeführer habe jedoch bei E.___ so gut gearbeitet, dass er als eigen ständiger Mitarbeiter für HP und Apple eine Stelle erhalten habe . Es sei jedoch nur ein befristeter Vertrag gewesen, der nicht verlängert worden sei. Deshalb habe er in einem Callcente r angefangen. Dort habe er sich bald kontrolliert gef ühlt. Die Mitarbeiter hätten hinter seinem Rücken über ihn geredet und gelästert. Er habe sich ständig überfordert und schikaniert gefühlt. A ufgrund dieser Probleme habe er sein Arbeitspensum
von initial 10 0 % auf 80 % reduziert. P lötzlich habe er das Haus nicht mehr verlassen können. S owohl seine Freundin als die Mutter hätten darauf bestanden, dass er sofort zum Psychiater gehe. Der Psychiater habe ihn zu 100 % krankgeschrieben. Er w olle gerne wieder arbeiten. Das IV-unter stützte Belastbarkeitstraining sei für ihn sehr gut gewesen. Er habe dort gerne gearbeitet und es hätten gute Zustände geherrscht. Demgegenüber habe es im Rahmen des Arbeitstrainings bei d er Stiftung F.___ Pr obleme gegeben. Hier hab e er während eines Jahr es im 50%- Pensum als Hauswart gearbeitet. Dies sei sehr anstrengend gewesen, nach vier Stunden sei er jeweils «flachgelegen». Da rüber hinaus habe er Asbestmater ial ohne Maske wegräumen müssen; Masken seien zu teuer gewes en. Er habe auch immer wieder Angst vor Repressalien ge habt. Die Mitarbeiter seien sehr schlecht behandelt worden; Reinigungsarbeiten habe er ohne die nötigen Rein igungsmittel durchführen müssen. Insgesamt habe er sich ausgebeutet und schikaniert gefühlt [Anmerkung des Gerichts: Dr. B.___
hielt an dieser Stelle erneut fest, es sei unklar, ob es sich hierbei um eine paranoide Grundeinstellung des Beschwerdeführers oder um eine faktisch richtige Darstellung handle ] . Zuletzt habe d er Beschwerdeführer im Sinne eines Arbeits versuchs etwa ein Jahr in einem Restaurant gearbeitet . Er sei „Mädchen für alles" gewesen, habe Reinigungsarbeiten durchgeführt, die Stühle im Garten aufgestellt, aber auch Geschirr gewaschen. Sein e Lieblingstätigkeiten seien eig enständige Tätigkeiten ausserhalb des Hauses wie Gartentä tigkeiten oder Instandsetzungen;
p roblematisch sei die Verweigerung rege lmässiger Arbeitszeiten gewesen. E r h abe jeweils auf Abruf arbeiten müssen, dementsprechend immer erst am Vortag erfahren, wann er am nächsten Tag zu erscheinen habe. Er habe seine sogenannte Coachin
mehrmals darauf angesprochen, dass dies für ihn schwierig sei.
Sie habe ihn wiederholt vertröstet und sich schliesslich auf den Standpunkt gestellt, er habe ihr nie mitgeteilt, un regelmässige Arbeitszeiten seien problematisch . Er könne jedoch nachweisen, dass er dieses Thema bereits zu Beginn thematisiert habe . Am Ende habe er seinen Anwalt eingeschaltet. Dies habe die Coachin sehr erbost. Das sei wohl e in Eigentor gewesen . Er habe sich allerdings nur Hilfe holen wollen, zumal er sich überfordert und gegenüber der Coachin hilflos mit wenig Rückhalt gefühlt habe . Eine Tätigkeit auf Abruf sei für ihn vollkommen über fordernd. Er fände dies auch nicht fair. Zusätzlich sei es für ihn schwierig, wenn er in einem grossen Team arbeiten müsse. Er fühle sich schnell missverstanden und würde Dinge falsch interpretieren. Das habe er auch häufig mit seinem Psy chiater besprochen. Eine Tätigkeit als Gärtner oder Hausmeister könn t e er sich demgegenüber gut vorstellen.
S eit 2014 sei er in fachärztlicher Behandlung . Eine andere Medikation als Risperdal habe er nie erhalten. Eine stationäre Therapie sei nie diskutiert worden und auch nicht für nötig gehalten worden. Aktuell bestehe eine Gesprächstherapie im ca. 14-tägigen Rhythmus . Er spreche über aktuelle Themen und erhalte
Tipps zur Lebensführung . Aktuell wohne d er Beschwer de führer wieder bei
seiner Mutter, zusammen mit dem Stiefvater und den beiden Halbbrüdern (vgl. demgegenüber Urk. 6/114/40, wonach sich die Mutter und der Stiefvater inzwischen getrennt hätten) . Bis vor sechs Jahren habe er keine Freundin gehabt. Seither habe er die gleiche Freundin. Sie helfe dabei, ihn zu „managen".
Zu Hause übernehme er gerne die Haushaltstätigkeiten; waschen, kochen, bügeln und alles Ha ndwerklich e .
Mit seiner Partnerin würde er
– wenn auch sehr selten - teilwei se «D inge unternehmen». Die Beziehung zu ihr sei stabil . Er besuche sie sehr gern. Sodann habe er einen Führers che in. Damit könne er kleinere aber auch grössere Fahrten selbständig unternehmen. Sein Psychiater habe gesagt, da er stabil medikamentiert sei, dürfe und könne er Autofahren. Demgegenüber würden ihn b ürokratische Dinge überfordern. Bereits einfache organisatorische Dinge seien sehr schwierig für ihn. Formulare ausfüllen sowie die Interaktion mit Ämtern würde n ihn vollständig überfordern. Er könne das nicht. Das habe er damals auch sein er Coachin gesagt. Aktuell erhalte er dies bezüglich Hilfe von seiner Familie . Administratives/O rganisatorisches
im Zusam men hang mit der IV, dem Sozial versicherungs gericht, der Krankenversicherung oder mit dem RAV könne er nicht alleine durchstehen.
Aufgrund der Schlaf probleme wache er meis tens erst um 09:00 Uhr auf . Sein Psychiater habe ihm immer wieder gesagt, dass er einen festen Tagesablauf einplanen solle. Sport könne er nicht durchführen. Er könne nicht in ein Fitnessstudio gehen. In An wesenheit vieler Menschen fühle er sich unbeholfen und überfordert. Aus diesem Grund sei ihm auch die Tätigkeit im Callcenter schwergefallen . Dort seien « ganz viele Leute in einem Raum » gewesen und sie hätten alle « gleichzeitig geredet ». Zudem habe das Telefon geklingelt; es sei für ihn fast unerträglich geworden.
Die Abende verbringe er meistens mit seiner Familie oder Freundin. Er versuche, um 22:00 Uhr ins Bett zu gehen. Häufig könne er indes nicht einschlafen; teils erst um 03:00 Uhr. Ausserdem wach e er nachts manchmal auf . Einen Urlaub habe er seit Langem nicht mehr gehabt. Am Wochenende erledige er gern Dinge für die Familie. So gehe er etwa einkaufen . Betreffend Au fmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung fühle er sich subjektiv unbeeinträchtigt. Demgegenüber verspüre er immer wieder akute Anflüge von Ang st oder innerer Unruhe, sowohl nachts als auch tags über, jedoch
ohne begleitende körperliche Symptome. Diese Zustände hielten 10 bis 15 Minuten an und träten ohne spezifischen Grund oder Anlass auf . Sodann fühle er sich zuweilen sehr unsicher. Dies habe 2013 angefangen, als die Arbeitskollegen hinter seinem Rücken über ihn gelacht und schlecht über ihn geredet hätten. Es habe eine Atmosphäre des Misstrauen s ihm gegenüber geherrscht . Alsdann habe das Stimmenhören angefangen. Er habe nie genau verstanden, was die Stimmen gesagt hätten. Es sei eine Art Murmeln im Hin tergrund gewesen. Es sei meist eine Männerstimme gewesen. Er habe sich dan n bedroht gefühlt. Es sei auch bedrohlich gewesen. Ihm sei es so vorge kommen, als ob jemand eingebrochen, hinter ihm her und er das Ziel sei . Mit Beginn der Medikamenteneinnahme seien die Stimmen relativ schnell verschwun den. Er habe teilweise auftretende Atemnot .
A n Selbstmord habe er nie gedac ht. Er fühle sich weder reizbar und aggres siv noch habe er entsprechende Rückmel dungen von Dritten erhalten
(Urk. 6 /115/ 8, Urk. 6 /115/ 11 ff., Urk. 6 /115/40 f f .).
Im Rahmen der psychiatrischen Befundung hielt Dr. B.___ fest, der be wusst seinsklare und vollständig orientiert e
Beschwerdeführer habe insgesamt überfor dert und teilweise unsicher gewirkt. Problematisch seien die Interaktion und soziale Kompetenz. Während der Exploration habe der Beschwerdeführer die Konzentration grö sst enteils aufrechterhalten können . Demgegenüber seien im Merkfähigkeitstest erhebliche Schwierigkeiten im mittelfristigen und langfristi gen Gedächtnis auf gefallen .
Die repetitive Subtraktion 100 - 7 sei leicht ver langsamt gelungen, mit un auffälliger Fehlerhäufigke it. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer teils eingeengt, insbesondere bestehe ein Gedankenkreisen betreffend die schwierige, berufliche Situation.
Zwänge, Wahnvorstellungen und Sinnestäuschungen sowie Ich-Störungen lägen nicht vor.
Im Affekt habe der Beschwerdeführer müde und energielos gewirkt . Ein aff ektiver Rapport habe nur teilweise hergestellt werden können; der Beschwerdeführer sei teilweise
müde und weitschweifig. Es sei weiter zu einer affektiven Verflachung mit fehlender adä quater S elbstreflexion sowie zu einem Mangel an Eigeninitiative, Antrieb und Psychomotorik gekommen; der Beschwerdeführer sei psychomotorisch leicht ver langsamt. Zusammenfassend bestünden sogenannt negative Symptome mit einer psycho motorischen Verlangsamung, verminderter Aktivität, Affektverflachung, Initiativmangel, Verarmung kommunikativer Inhalt, sehr geringer nonverbaler Kommunikation und sozialer Leistungsunfähigkeit. Gleichzeitig
habe es seit mindestens einem Jahr keine floride psychiatrische Symptomatik mehr gegeben. Nach Massgabe der diagnostischen Leitlinien sei bei der gegebenen Befundlage ein schizophrenes Residuum zu diagnostizieren. Mangels hinreichender Hinweise sei demgegenüber keine Diagnose aus dem affektiven Formenkreis zu stellen
(Urk. 6 /115/7, Urk. 6 /115/17 f.).
Dr. B.___
hielt weiter fest, die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei eher selbstunsicher. Es sei schon in der Kindheit
zu einem leichten sozialen Rückzug und zur Ü berforderung gekommen . Eine genaue Datierung der präpsy cho tischen (vorsymptomatische n) Phase sei indes nicht möglich. Es sei jedenfalls i m März 2014 zum Ausbruch der floriden schizophrenen Symptomatik gekom men mit ausgeprägten positiven und negativen Krankheitszeichen (akustische Hallu zinationen mit Stimmenhören). In der Folge habe sich eine deutliche Veränderung des Persönlichkeitsgefüges mit affektiver Verflachung und Uns icherheit gezeigt. Aktuell komme es aufgrund der
negativen Residualsymptomatik zu erhebliche n Beeinträchtigungen.
Insbesondere sei en die Kommunikations- und Interaktions fähigkeit sowie die soziale Kompetenz des Beschwerdeführers deutlich einge schränkt .
Entsprechend sei es anlässlich der beruflichen Eingliederungs bemüh ungen - trotz guter Kooperation - zu organisatorischen und erheblichen interak tionellen Schwierigkeiten gekommen . Mithin seien d ie Eingliederungsprobleme in erheblichem Masse auf das Störungsbild zurückzu führen; der Beschwerde führer könne sich krankheitsbedingt nur beschränkt an Regeln und Routinen anpas sen .
Sodann bestehe eine ausgeprä gte Inflexibilität. S eine Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei erheblich eingeschränkt. Zudem
bestünden Einschränkungen in der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 6/115/9 f.,
Urk. 6 /115/20 f.). Mithin sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit März 2014 bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig. Im August 2014 sei es aktenanamnestisch zu einem Abklingen der Positivsymp to matik gekommen, jedoch mit erheblicher negativer Residualsymptomatik; dem
Beschwerdeführer sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Im September 2015 sei erstmals eine deutliche Besserung und eine Teilarbeit s fähigkeit festgehalten worden. Schliesslich habe der psychiatrische Vorgutachter im August 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepasst en Tätig keit festgehalten . Da eine Verbesserung seither ausgeblieben sei, sei
damit davon auszugehen, dass seit August 2015 bis anhaltend eine 50%ige Arbeits fähi g keit hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit bestehe (Urk. 6 /115/24 f.) .
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer aktiv und kooperativ mitgewirkt . Er sei zurückhaltend, insgesamt aber freundlich und adäq uat. Der affektive Rapport sei flach, aber offen und authentisch. Stim mung und Antrieb seien leicht reduziert. Die Spontansprache und das Instruk tionsverständnis seien unauffällig. Die mehrstündige Untersuchung sei an zwei Ter minen durchgeführt worden mit der Möglichkeit, kürzere Pau sen einzu schal ten. Gegen Ende beider Termin e habe sich eine, auch äusserl ich sichtbar e Er müd barkeit mit kaum unterdrü ckbarem Gähnen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich nach dem ersten Untersuchungster min sehr erschöpft gefühlt und zu Hause direkt hingelegt zu habe
n. Zudem habe er sich nach beiden Unter suchungsterminen „wie hinter Glas" gefühlt und Kopfschme rzen verspürt . Sub jek tiv habe der Beschwerdeführer kognitive Ei nschränkungen im Alltag verneint . Das allgemeine Testleistungsniveau sei grösstenteils normgerecht gewesen
und figuriere über alle geprüften Funktionen hinweg gemittelt im unteren Durch schnittsbereich. Dies entspreche insgesamt dem
aufgrund der angegebenen schulisch- beruflichen Ausbildung (Sekundarschule/ Detailhandelsl ehre) zu erwar ten den Niveau (Urk. 7/115/43 f., Urk. 7/115/48) .
Die Befunde deute te n aus neuropsychologischer Sicht auf eine insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Fun ktionsstörung hin mit im Vorder grund stehenden at tentionalen Minder leistungen . So habe sich fast durchwegs eine reduzie rte Konzentration und Aufmerksamkeit gezeigt; sowohl be i einfachen Aufgaben (Alertness /Aufmerk sam keits akti vierung) als auch bei kompl exeren Anforderungen an die Auf merk sam keit (etwa bei der selektiven bzw. fokussierten sowie in der geteilten Aufmerk samkeit und parallelen Reizverar beitung sowie bei Inkompatibili tätsaufgaben, welche speziell auf die Ab lenkbarkeit und Störbarkeit hin ziel t en) . Bei Aufgaben mit Anforderungen an das Arbeitsged ächtnis sei es zudem zu eine r
im Verlauf
zunehmende n Verlangsamung gekommen . Darüber hinaus habe sich zeitweise eine le icht erhöhte Ablenkbarkeit durch Aussengeräusche (Gespräche im Warte raum) gezeigt. Anlässlich eines sprachfreien Intelligenz tests
(CFT 20-R mit Reihenfortsetzen, Klassifikationen, Matrizen, Topologien) sei es zu einem Konzentrationseinbruch gekommen; die anfänglich gut durchschnittl ich en Leis tung en seien im vierten und letzten Unter test unvermittelt eingebrochen.
Die
mnesti sche n Leis tungen seien vor allem bei komplexer en Aufgaben (Textgedächtnis, vi suell-figurales Neugedächtnis) leicht vermi ndert. Sodann bestünden
leichte Schwierig keiten im Bereich der Exekutivfunktionen, vor allem bei der kom plex eren Handlungsplanung und in der Konzepterkennung. Erschwerend hinzu komme
schliesslich eine verminderte Belastbarkeit mit erhöhter Ermüd
- und Erschöpfbarkeit bei länger er konzentrativer Beanspruchung.
Es sei damit davon auszugehen, dass sich die in der ruhi gen und ablenkungsarmen Untersu chungs a tmosphäre objektivierbaren, vor allem konzentrativen Le istungsminderu ngen unter Ablenkung, Mehrfachbela stung, Zeit- und Termindruck so wie Stress noch intensivier t en. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer insgesamt dissimulierend . Aufgrund der leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörung sei er
a us rein neuropsychologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Detail han delsfachmann zu ca. 60-70 % arbeitsfähig . Hinsichtlich einer – näher umschrie benen – optimal angepassten Verweistätigke it sei langfristig eine 80% igen Arbeitsfähigkeit zu erwarten
(Urk. 6 /115/47 f.,
Urk. 6 /115/60).
Im Rahmen der bidisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zur Schluss, zentrale Problematik sei en nicht die kognitiven Einschränkungen, son dern die interaktionelle n und organisatorischen Schwierigkeiten. Der Beschwer de führer sei i n seiner angestammten Tätigkeit seit März 2014 bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig.
H insichtlich einer angepassten Tätigkeit (in einer ruhigen, ablenkungsarmen Arbeitsatmosphäre mit überwiegend gut strukturierten und seriellen Arbeitsabläufen, mit adäquatem Pausenmanagement wegen der erhöh ten Ermüdbarkeit, evtl. mit gezielter Wechselbelastung, ohne höhere Verant wortung, in einem Teamverband, ohne Zeitdruck, ohne höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz und geteilte Aufmerksamkeit) bestehe seit
August 2015 eine
50% ige A rbeitsfähig keit . Die Residualsymptomatik sei grund sätzlich rever sibel; die soziale Integration vorausgesetzt. Das Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei indes erst nach einer zumindest zweijährigen Stabilität
möglich (Urk. 6 /115/24 ff., Urk. 6 /115/ 59 ff .).
5 . 5 .1
Das Gutachten von Dres . B.___ und C.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie ge stützt auf eigene klinisch e/testpsychologische Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert be gründet und zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage geste llten Anforderungen (vgl. E. 1.7). 5 .2
In diagnostischer Hinsicht besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer ein schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5) vorliegt.
Strittig und zu pr üfen sind indes die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des B eschwerdeführers,
welche grundsätzlich auch unter juristischen Gesichtspunkten zu
beurteilen sind (vgl. E. 1.3). Daran ändert auch das vorliegend diagnostizierte schizophrene Residuum nichts. Gegenteiliges ist auch dem beschwerdeweise aufge rufenen Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017
vom 3 0. November 2017 nicht zu entnehmen (Urk. 1 S. 5) . Vielmehr hielt das Bundesgericht i n E. 7.1 des (BGE 143 V 418 Entscheids
ausdrücklich fest, bei schizophrenen Störungsbilder n zeige sich eine allfällige Beweisproblematik
vor allem bezüglich der funktionellen Auswir kungen […] und bedürfe es hinsichtlich der Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jewei ligen Beweisproblematik. 5 .3
Vorliegend erhob
Dr. B.___
prägnante Befunde im Sinne einer
ausgeprägten und schweren schizophrenen Residualsymptomatik . Er hielt zudem a usdrücklich fest, es komme dadurch
zu erheblichen Einschränkungen. I nsbesondere seien die Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt (Urk. 6/115/10, Urk. 6 /115/15, Urk. 6 /115/17). Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung steht im Einklang mit der Einschätzung des behandelnden Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie (vgl. Urk. 6 /39/2) und dem psychiatrischen Vorgutachten vom 12. August 2015 (Urk. 6 / 69/20 ff., Urk. 6 /69/29) . Auch unter Berücksichtigung des Bericht s vom 1 0. Juli 2017, worin Dr. G.___
zuletzt eine 40%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit postulierte (Urk. 6 /97/2 f.),
ergeben sich keine wesentlichen ärztlichen Differenzen . Insbesondere hat das Gericht
der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Ferner deckt sich d ie gutachterliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in einer ange passten Verweistätigkeit
zu 50 % leist ungsfähig ist, mit den anlässlich der beruf lichen Eingliederungsmassnahmen
gewonnen Erkenntnissen (vgl. etwa das Proto koll de r Eingliederungsberatung, Urk. 6 /95). Festzuhalten ist weiter, dass sich aus den gutachterlichen Ausführungen keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggr a vation oder Simulation ergeben . Im Gegenteil hielt Dr. B.___ fest, die Resi dualsymptomatik sei konstant und manifestiere sich in sämtlichen Lebensbereichen und sprach die Neuropsychologin gar von Dissimulation (Urk. 6/115/48) . Zwar könne
der Beschwerdeführer im Haushaltsumfeld alle Tätigkeiten durchführen
und sei er damit in der Lage, im vertrauten Umfeld einfache Aufgaben zu prästieren . Demgegenüber müsse er von s eine r Familie und Freundin stets angeleitet werden (vgl. etwa Urk. 7/115/11, wonach die Freundin nach eigenen Angaben des Be schwer deführers dabei helfe ihn zu „managen") . Mithin funktioniere er auch in seiner Freizeit und im Rahmen sozialer Kontakte nur unter Anleitung und würden ihn interaktionelle und organisatorische Tätigkeiten auch im privaten Kontext überfordern; so etwa das Erstellen eines Lebenslaufs, der Kontakt zur IV-Stelle, zum RAV und dergleichen. Damit sei der Beschwerdeführer in einfachen Situ a tionen in der Lage, Schwierigkeiten aufzulösen. In komplexeren Situationen, nament lich im Rahmen einer Detailhandels tätigkeit, sei dies nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer
– so Dr. B.___ weiter - habe sich zur Symptomatik und deren Auswirkungen spontan und in eigenen Worten präzis e geäussert. Die Symp tomschilderung habe weder auswendig gelernt noch lehrbuchhaft gewirkt. Zudem habe die gesamte Körpersprache zum Befundbericht gepasst. Die Symptoment wicklung sei denn auch zeitlich nachvollziehbar und die geschilderten Verän de rungen stimmten mit den objektivierbaren Befunden überein. Auch sei die Symp tomkombination ebenso wahrscheinlich wie nachvollziehbar. Der Beschwerde füh rer habe die Symptome weder aggraviert noch hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, es bestünden vor diesem Hinter grund keine rlei Hinweise auf Aggravation . Sodann hat er das Vorliegen gesund heitsfremd e r Belastungsfaktoren explizit ausgeschlossen; der
Beschwerdeführer sei innerfamiliär gut integriert, habe eine Lebenspartnerin und verfüge
d amit über ein unterstützendes, supportives soziales Netzwerk. Darüber hinaus bestehe eine gute, langjährige therapeutische Beziehung zum behandelnden Facharzt. In wirt schaft licher Hinsicht sei der Beschwerdeführer derzeit zu 50 % arbeitslos beim RAV gemeldet. Er habe zwar private, jedoch keine institutionellen Schulden oder Betrei bungen und wohne bei seiner Familie . Eine schwierige wirtschaftliche Lage liege damit nicht vor. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über gute deutsche Sprachkompetenzen und einen adäquaten Berufsabschluss.
Schliesslich bewertete
Dr. B.___ d ie aktuell durchgeführte Therapie als
adäquat und ausreichend. Der Beschwerdeführer sei im hohen Grade krankheitseinsichtig und zeige eine hohe Bereitschaft zur regelmässigen Medikamenteneinnahme und Wahrnehmung ei ner supportiven Therapie. Es bestehe eine gu te Therapieadhärenz und die Serum spiegel- Untersuchung habe die adäquate Medikamenteneinnahm e (Risperidon) bestätigt (Urk. 6/115/9 f., Urk. 6/115/14 f., Urk. 6 /115/22).
Nach dem Gesagten erweist sich die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
als nachvollziehbar begründet
und beweiswertig. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen im Regelfall anzuwendenden Standardindikatoren . 5.4
Z usammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dres . B.___ und C.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als D etail h a ndelsfachmann seit März 2014 (Ausbruch der flori den Symptomatik, Urk. 6/115/24; Aufnahme der Psych o therapie, vgl. Urk. 6 /39/1) bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig ist . Sodann bestand
seit
August 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit h insichtlich einer
- näher um schrie benen –
angepassten Tätigkeit . 6. 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versiche rte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginn s nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfall s der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä ti gkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). 6.3
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der schizophrenen Sympt omatik im März 2014 (Urk. 6 /115/24) im 80 % -Pensum
als Call Agent i m Contact Center der Y.___ (Urk. 6 /22/3) tätig . Unter H inweis auf die gutachterlichen Ausführungen, wonach dem Ausbruch der floriden schizophrenen Symptomatik häufig eine sogenannt präpsych otische Phase vorausgeht (Urk. 6 /115/24) und der Beschwerdeführer sein initiales Vollpensum glaubhaft aufgrund solcher Vorsymptome auf 80 % redu zierte (vgl. Urk. 6 /115/11), ist das Valideneinkommen
auf Grundlage einer Voll zeitanstellung zu eruieren, zumal der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträ chtigung weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2012, angepasst am 29. April 2013, (Urk.
6/40) hätte der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum Fr. 4'900.-- monatlich oder Fr. 63'700.-- jährlich verdient (Stand 2013). Dem IK-Auszug vom 30. Juni 2014 ist für die Periode 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 53'366.-- zu entnehmen, wobei zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 das Pensum auf 80 % reduzierte, weshalb es nicht als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden kann. Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins mass gebliche Jahr 2015 (vgl. E. 1.4, E. 6.5.2; Indexstand 2204 [2013] 2226 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsu men tenpreise, T 39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsument enpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Männer) resultiert ein Validenein k om men von rund Fr. 64'335.80 (Basis 2015). 6 .4
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten (LSE 2014, Tabelle TAl, TOTAL, Kom pe tenzniveau l, Männer) von monatlich Fr. 5’312 .-- abzustellen. Da
das zumutbare Tätigkeitsspektrum branchenunspezifisch ist, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er das Invalideneinkommen auf der Basis eines spezifi schen Sektors (Gebäudebetreuun g, Garten- und Landschaftsbau, v gl. Urk. 1 S. 7) ermittelt haben will. Daran ändern freilich auch die im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Bereich Gartenbau bzw. Betriebsunterhalt/Haus war tung getätigten allgemeinen Hilfsarbeiten nichts (vgl. Urk. 6/78/1
f., Urk. 6 /81) .
Schliesslich handelte es sich gemäss den gutachterli chen Feststel lungen (vgl. Urk. 6 /115 /
20) beim Arbeitsversuch im Restaurant Z.___ um ein aus drück lich inadäquates Setting. Es versteht sich damit von selbst, dass der dabei erwirtschaftete Lohn dem Invalideneinkommen nicht zugrund e gelegt werden kann (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 201 5 (Indexstand 2220 [201 4] auf 2226 [2015 ]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnind ex, Landesindex der Konsumenten preise, T
39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominal löhne Männer) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 33’316 .-- für ein zumutbares Pensum von 50 % (Fr. 5’312: 40 x 41.7 x 12: 222 0 x 2226
x 0.50].
Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8) ergibt sich gestützt auf die LSE
2014 im Verhältnis Teilzeitpensum/Vollzeitpensum keine überproportionale Lohn einbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Entsprechend recht fertigt das vorliegend zumutbare Teilzeitpensum kein Abzug vom Tabellenlohn. Darüber hinaus ha t der Beschwerdeführer zu Recht
keine behinde rungsbeding ten oder anderweitig zu begründenden Abzug smerkmale geltend gemacht. 6.5 6.5.1
Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit März 2014 attestiert (Urk. 7/115/25). Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis März 2015 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 100
% (vgl. E. 1.4, vgl. auch Art. 29 Abs. 1 IVG). 6 .5.2
Nach Ablauf der Wartezeit im März 2015 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit. Damit hat er ab dem
1. März 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. 6 .5.3
Seit August 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 31’019 . 80, was einen Invaliditätsgrad von 48 . 22 %, gerundet 48 %, ergibt. Damit hat der Be schwerdeführer ab dem 1. November 2 015 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.5) Anspruch auf eine Viertelsr ente (E. 1.4). 6.6
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018
daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
vom 1. März 2015 bis 3 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invalidenversiche rung hat.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. 7.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen . Ausgangs ge mäss sind sie
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018
auf geho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom
1. März 2015 bis 3 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem
1. November 2015 Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der 1989 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Detailhandelsfach mann mit Eidgenöss ische m Fähigkeitszeugnis (Urk. 6 /22/7) und war zuletzt bis Ende Mai 2014 als Call Agent i m Contact Center der Y.___ (Urk. 6 /22/3) tätig. Seit dem 24. März 2014 war er zufolge einer Schizophrenie zu 100 % k rankgeschrieben (vgl. Urk. 6 /17 /8). Mit Datum vom 4. Juni 2014 meldete sich der Ver sicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /2). Nach medizinische n und beruflichen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten der Krank entaggeldversicherung (Urk. 6 /17) erteilte ihm die Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für ein Belastbarkeits trai ning einschliesslich eines Taggeldes (Mittei lung vom 19. August 2015, Urk. 6 /35, Verfügu ng vom 8. September 2015, Urk. 6 /38; ersetzt durch die Mittei lung vom 8. Oktober 2015, Urk. 6 /42, Verfüg ung vom 20. Oktober
2015, Urk. 6 /44), ein Arbeitstraining einschliesslich eines Taggeldes (Mitteilung und Ver fügung vom 17. November 2015, Urk. 6/46, Urk. 6 /48) und für einen Arbeits versuch einschliesslich eines Taggeldes sowie Job Coachings
im Restaurant Z.___, A.___
(Mitteilung vom 25. Mai 2016, Urk. 6 /63, Ve rfü gung vom 27. Mai 2016, Urk. 6 /66). Demgegenüber verneinte die IV-Stelle nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/59, Urk. 6 /60) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 einen Anspruch des Ver sicherten auf Umschulung (Urk. 6 /68). Die vom Versicherten am 12. August 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkran kungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V
409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen hin sicht lich de r Wertung einzelner Indikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3 0. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.1.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilf losigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.
E. 6 /119, Urk. 6/ 121 ff.) wies sie einen Renten an spruch des Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2018 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 20 . August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe IV-Rente zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27 . September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28 . September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihm das Gericht mit, die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels werde nicht als erforderlich betrachtet (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versiche rte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginn s nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfall s der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä ti gkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der schizophrenen Sympt omatik im März 2014 (Urk. 6 /115/24) im 80 % -Pensum
als Call Agent i m Contact Center der Y.___ (Urk. 6 /22/3) tätig . Unter H inweis auf die gutachterlichen Ausführungen, wonach dem Ausbruch der floriden schizophrenen Symptomatik häufig eine sogenannt präpsych otische Phase vorausgeht (Urk. 6 /115/24) und der Beschwerdeführer sein initiales Vollpensum glaubhaft aufgrund solcher Vorsymptome auf 80 % redu zierte (vgl. Urk. 6 /115/11), ist das Valideneinkommen
auf Grundlage einer Voll zeitanstellung zu eruieren, zumal der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträ chtigung weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2012, angepasst am 29. April 2013, (Urk.
6/40) hätte der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum Fr. 4'900.-- monatlich oder Fr. 63'700.-- jährlich verdient (Stand 2013). Dem IK-Auszug vom 30. Juni 2014 ist für die Periode 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 53'366.-- zu entnehmen, wobei zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 das Pensum auf 80 % reduzierte, weshalb es nicht als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden kann. Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins mass gebliche Jahr 2015 (vgl. E. 1.4, E. 6.5.2; Indexstand 2204 [2013] 2226 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsu men tenpreise, T 39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsument enpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Männer) resultiert ein Validenein k om men von rund Fr. 64'335.80 (Basis 2015). 6 .4
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten (LSE 2014, Tabelle TAl, TOTAL, Kom pe tenzniveau l, Männer) von monatlich Fr. 5’312 .-- abzustellen. Da
das zumutbare Tätigkeitsspektrum branchenunspezifisch ist, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er das Invalideneinkommen auf der Basis eines spezifi schen Sektors (Gebäudebetreuun g, Garten- und Landschaftsbau, v gl. Urk. 1 S. 7) ermittelt haben will. Daran ändern freilich auch die im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Bereich Gartenbau bzw. Betriebsunterhalt/Haus war tung getätigten allgemeinen Hilfsarbeiten nichts (vgl. Urk. 6/78/1
f., Urk. 6 /81) .
Schliesslich handelte es sich gemäss den gutachterli chen Feststel lungen (vgl. Urk. 6 /115 /
20) beim Arbeitsversuch im Restaurant Z.___ um ein aus drück lich inadäquates Setting. Es versteht sich damit von selbst, dass der dabei erwirtschaftete Lohn dem Invalideneinkommen nicht zugrund e gelegt werden kann (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 201 5 (Indexstand 2220 [201 4] auf 2226 [2015 ]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnind ex, Landesindex der Konsumenten preise, T
39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominal löhne Männer) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 33’316 .-- für ein zumutbares Pensum von 50 % (Fr. 5’312: 40 x 41.7 x 12: 222 0 x 2226
x 0.50].
Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8) ergibt sich gestützt auf die LSE
2014 im Verhältnis Teilzeitpensum/Vollzeitpensum keine überproportionale Lohn einbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Entsprechend recht fertigt das vorliegend zumutbare Teilzeitpensum kein Abzug vom Tabellenlohn. Darüber hinaus ha t der Beschwerdeführer zu Recht
keine behinde rungsbeding ten oder anderweitig zu begründenden Abzug smerkmale geltend gemacht.
E. 6.5.1 Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit März 2014 attestiert (Urk. 7/115/25). Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis März 2015 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 100
% (vgl. E. 1.4, vgl. auch Art. 29 Abs. 1 IVG). 6 .5.2
Nach Ablauf der Wartezeit im März 2015 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit. Damit hat er ab dem
1. März 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. 6 .5.3
Seit August 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 31’019 . 80, was einen Invaliditätsgrad von 48 . 22 %, gerundet 48 %, ergibt. Damit hat der Be schwerdeführer ab dem 1. November 2
E. 6.6 In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018
daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
vom 1. März 2015 bis 3 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invalidenversiche rung hat.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7.
E. 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Indikatorenprüfung ergebe sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Ins be sondere habe der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen eine weitere Pensumssteigerung vehement abgelehnt und bestünden Inkonsi stenzen sowie gesundheitsfremde Belastungsfaktoren. Damit bestehe kein Ren ten anspruch (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, eine Indikatorenprüfung
sei bei der vorliegend diagnostizierten Schizophrenie vollkommen verfehlt. Es sei vielmehr gestützt auf das Gutachten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 5 f.). Gestützt auf die LSE sowie unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzugs resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von zu mindest 50 % resp. 70 %, soweit das Invalideneinkommen auf Grundlage de s im Restaurant Z.___
erzielte n Lohns ermittelt werde (Urk. 2 S. 6 ff.). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 2 . Juli 2018 (Urk. 2), welche aus schliesslich den Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Rente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteils voraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3. 3
Soweit d er Beschwerdeführer in pauschaler Weise über die Rente hinaus die Zusprache der
„gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechts be gehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf d ie Beschwerde nicht einzutreten . 4.
Im psychiatrischen Gutachten vom 1 6. Januar 2018 diagnostizierten
Dres . B.___ und C.___ ein schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5) und leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen mit im Vordergrund steh enden attent ionalen Minderleistungen (Urk. 6 /115/56).
Im Rahmen der Anamnese gab der Beschwerdeführer an, e r sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Seine Eltern stammten aus Italien und hätten sich in seinem zweiten Lebensjahr getrennt. Seither habe seine Mutter mit einem Paki stan ischen Landsmann zusammen gelebt . Seit seinem 11. Lebensjahr habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. In emotionaler Hinsicht sei der Stiefvater sein Vater. Sein älterer Halbb ruder (18 Jahre) habe einen Hirntumor und eine IV -unterstützte Lehre durchlaufen. Der jüngere Halbb ruder (12 Jahre) sei noch in der Grundschule und erhalte Ritalin. Er selbst
sei schon im Kindergarten ein «Eigen brötler» gewesen, zurückgezogen und ohne Kontakt zu anderen. Unter vielen Leuten sei es ihm schon immer unwohl gewesen. Sodann habe er schon früh
unter dem Leistungsdruck in der Schule gelitten . Teilweise hätten ihn auch die Schul aufgaben überfordert und habe es Probleme mit der Integration und mit Freunden gegeben. Er sei meist zu Hause gewesen. Den Kindergarten und die Primarschule habe er mit mittelmäss igen Leistungen durchgestanden; a ufgrund einer schulpsy chologischen Abklärung habe er die 2. und 3. Primarstufe in einer Kleinklasse absolviert. Sodann verfüge er über einen Sekundarabschluss, wobei er grössten teils in der Sekundarstufe C gewesen sei. Während der
Detailh andel slehre
habe er unter den Anforderungen gelitten. Aufgrund seiner Langsamkeit und Vergess lichkeit habe er Mühe gehabt, die geforderten Leistungen zu erbringen. Zudem habe er Mühe gehabt im Umgang mit vielen Leuten. Der erfolgreiche Lehrab schluss sei nur dank dem wohlwollenden Chef möglich gewesen . Dieser habe ihn stark gefördert. Nach Abschluss der Lehre sei er von zu Hause ausgezogen, habe eine 1-Zimmer-Wohnung bezogen und bei E.___ angefangen . Dort sei er ständig dazu «gepusht» worden, m ehr auf Kunden zuzugehen, mehr Verkaufs l eis tungen zu erbringen und nicht «untätig» zu sein. D ie ständige (Video -)K on trolle der Angestellten sei f ür ihn sehr schwierig gewesen [Anmerkung des Ge richts: An dieser Stelle gibt
Dr. B.___ zu bedenken, es sei u nklar, ob und inwieweit dies bezüglich paranoid e Vorstellungen des Beschwerdeführers ein fliessen ] .
Der Be schwerdeführer habe jedoch bei E.___ so gut gearbeitet, dass er als eigen ständiger Mitarbeiter für HP und Apple eine Stelle erhalten habe . Es sei jedoch nur ein befristeter Vertrag gewesen, der nicht verlängert worden sei. Deshalb habe er in einem Callcente r angefangen. Dort habe er sich bald kontrolliert gef ühlt. Die Mitarbeiter hätten hinter seinem Rücken über ihn geredet und gelästert. Er habe sich ständig überfordert und schikaniert gefühlt. A ufgrund dieser Probleme habe er sein Arbeitspensum
von initial
E. 7.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen . Ausgangs ge mäss sind sie
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 7.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018
auf geho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom
1. März 2015 bis 3 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem
1. November 2015 Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 10 bis 15 Minuten an und träten ohne spezifischen Grund oder Anlass auf . Sodann fühle er sich zuweilen sehr unsicher. Dies habe 2013 angefangen, als die Arbeitskollegen hinter seinem Rücken über ihn gelacht und schlecht über ihn geredet hätten. Es habe eine Atmosphäre des Misstrauen s ihm gegenüber geherrscht . Alsdann habe das Stimmenhören angefangen. Er habe nie genau verstanden, was die Stimmen gesagt hätten. Es sei eine Art Murmeln im Hin tergrund gewesen. Es sei meist eine Männerstimme gewesen. Er habe sich dan n bedroht gefühlt. Es sei auch bedrohlich gewesen. Ihm sei es so vorge kommen, als ob jemand eingebrochen, hinter ihm her und er das Ziel sei . Mit Beginn der Medikamenteneinnahme seien die Stimmen relativ schnell verschwun den. Er habe teilweise auftretende Atemnot .
A n Selbstmord habe er nie gedac ht. Er fühle sich weder reizbar und aggres siv noch habe er entsprechende Rückmel dungen von Dritten erhalten
(Urk. 6 /115/ 8, Urk. 6 /115/
E. 11 ff., Urk. 6 /115/40 f f .).
Im Rahmen der psychiatrischen Befundung hielt Dr. B.___ fest, der be wusst seinsklare und vollständig orientiert e
Beschwerdeführer habe insgesamt überfor dert und teilweise unsicher gewirkt. Problematisch seien die Interaktion und soziale Kompetenz. Während der Exploration habe der Beschwerdeführer die Konzentration grö sst enteils aufrechterhalten können . Demgegenüber seien im Merkfähigkeitstest erhebliche Schwierigkeiten im mittelfristigen und langfristi gen Gedächtnis auf gefallen .
Die repetitive Subtraktion 100 - 7 sei leicht ver langsamt gelungen, mit un auffälliger Fehlerhäufigke it. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer teils eingeengt, insbesondere bestehe ein Gedankenkreisen betreffend die schwierige, berufliche Situation.
Zwänge, Wahnvorstellungen und Sinnestäuschungen sowie Ich-Störungen lägen nicht vor.
Im Affekt habe der Beschwerdeführer müde und energielos gewirkt . Ein aff ektiver Rapport habe nur teilweise hergestellt werden können; der Beschwerdeführer sei teilweise
müde und weitschweifig. Es sei weiter zu einer affektiven Verflachung mit fehlender adä quater S elbstreflexion sowie zu einem Mangel an Eigeninitiative, Antrieb und Psychomotorik gekommen; der Beschwerdeführer sei psychomotorisch leicht ver langsamt. Zusammenfassend bestünden sogenannt negative Symptome mit einer psycho motorischen Verlangsamung, verminderter Aktivität, Affektverflachung, Initiativmangel, Verarmung kommunikativer Inhalt, sehr geringer nonverbaler Kommunikation und sozialer Leistungsunfähigkeit. Gleichzeitig
habe es seit mindestens einem Jahr keine floride psychiatrische Symptomatik mehr gegeben. Nach Massgabe der diagnostischen Leitlinien sei bei der gegebenen Befundlage ein schizophrenes Residuum zu diagnostizieren. Mangels hinreichender Hinweise sei demgegenüber keine Diagnose aus dem affektiven Formenkreis zu stellen
(Urk. 6 /115/7, Urk. 6 /115/17 f.).
Dr. B.___
hielt weiter fest, die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei eher selbstunsicher. Es sei schon in der Kindheit
zu einem leichten sozialen Rückzug und zur Ü berforderung gekommen . Eine genaue Datierung der präpsy cho tischen (vorsymptomatische n) Phase sei indes nicht möglich. Es sei jedenfalls i m März 2014 zum Ausbruch der floriden schizophrenen Symptomatik gekom men mit ausgeprägten positiven und negativen Krankheitszeichen (akustische Hallu zinationen mit Stimmenhören). In der Folge habe sich eine deutliche Veränderung des Persönlichkeitsgefüges mit affektiver Verflachung und Uns icherheit gezeigt. Aktuell komme es aufgrund der
negativen Residualsymptomatik zu erhebliche n Beeinträchtigungen.
Insbesondere sei en die Kommunikations- und Interaktions fähigkeit sowie die soziale Kompetenz des Beschwerdeführers deutlich einge schränkt .
Entsprechend sei es anlässlich der beruflichen Eingliederungs bemüh ungen - trotz guter Kooperation - zu organisatorischen und erheblichen interak tionellen Schwierigkeiten gekommen . Mithin seien d ie Eingliederungsprobleme in erheblichem Masse auf das Störungsbild zurückzu führen; der Beschwerde führer könne sich krankheitsbedingt nur beschränkt an Regeln und Routinen anpas sen .
Sodann bestehe eine ausgeprä gte Inflexibilität. S eine Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei erheblich eingeschränkt. Zudem
bestünden Einschränkungen in der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 6/115/9 f.,
Urk. 6 /115/20 f.). Mithin sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit März 2014 bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig. Im August 2014 sei es aktenanamnestisch zu einem Abklingen der Positivsymp to matik gekommen, jedoch mit erheblicher negativer Residualsymptomatik; dem
Beschwerdeführer sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Im September 2015 sei erstmals eine deutliche Besserung und eine Teilarbeit s fähigkeit festgehalten worden. Schliesslich habe der psychiatrische Vorgutachter im August 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepasst en Tätig keit festgehalten . Da eine Verbesserung seither ausgeblieben sei, sei
damit davon auszugehen, dass seit August 2015 bis anhaltend eine 50%ige Arbeits fähi g keit hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit bestehe (Urk. 6 /115/24 f.) .
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer aktiv und kooperativ mitgewirkt . Er sei zurückhaltend, insgesamt aber freundlich und adäq uat. Der affektive Rapport sei flach, aber offen und authentisch. Stim mung und Antrieb seien leicht reduziert. Die Spontansprache und das Instruk tionsverständnis seien unauffällig. Die mehrstündige Untersuchung sei an zwei Ter minen durchgeführt worden mit der Möglichkeit, kürzere Pau sen einzu schal ten. Gegen Ende beider Termin e habe sich eine, auch äusserl ich sichtbar e Er müd barkeit mit kaum unterdrü ckbarem Gähnen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich nach dem ersten Untersuchungster min sehr erschöpft gefühlt und zu Hause direkt hingelegt zu habe
n. Zudem habe er sich nach beiden Unter suchungsterminen „wie hinter Glas" gefühlt und Kopfschme rzen verspürt . Sub jek tiv habe der Beschwerdeführer kognitive Ei nschränkungen im Alltag verneint . Das allgemeine Testleistungsniveau sei grösstenteils normgerecht gewesen
und figuriere über alle geprüften Funktionen hinweg gemittelt im unteren Durch schnittsbereich. Dies entspreche insgesamt dem
aufgrund der angegebenen schulisch- beruflichen Ausbildung (Sekundarschule/ Detailhandelsl ehre) zu erwar ten den Niveau (Urk. 7/115/43 f., Urk. 7/115/48) .
Die Befunde deute te n aus neuropsychologischer Sicht auf eine insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Fun ktionsstörung hin mit im Vorder grund stehenden at tentionalen Minder leistungen . So habe sich fast durchwegs eine reduzie rte Konzentration und Aufmerksamkeit gezeigt; sowohl be i einfachen Aufgaben (Alertness /Aufmerk sam keits akti vierung) als auch bei kompl exeren Anforderungen an die Auf merk sam keit (etwa bei der selektiven bzw. fokussierten sowie in der geteilten Aufmerk samkeit und parallelen Reizverar beitung sowie bei Inkompatibili tätsaufgaben, welche speziell auf die Ab lenkbarkeit und Störbarkeit hin ziel t en) . Bei Aufgaben mit Anforderungen an das Arbeitsged ächtnis sei es zudem zu eine r
im Verlauf
zunehmende n Verlangsamung gekommen . Darüber hinaus habe sich zeitweise eine le icht erhöhte Ablenkbarkeit durch Aussengeräusche (Gespräche im Warte raum) gezeigt. Anlässlich eines sprachfreien Intelligenz tests
(CFT 20-R mit Reihenfortsetzen, Klassifikationen, Matrizen, Topologien) sei es zu einem Konzentrationseinbruch gekommen; die anfänglich gut durchschnittl ich en Leis tung en seien im vierten und letzten Unter test unvermittelt eingebrochen.
Die
mnesti sche n Leis tungen seien vor allem bei komplexer en Aufgaben (Textgedächtnis, vi suell-figurales Neugedächtnis) leicht vermi ndert. Sodann bestünden
leichte Schwierig keiten im Bereich der Exekutivfunktionen, vor allem bei der kom plex eren Handlungsplanung und in der Konzepterkennung. Erschwerend hinzu komme
schliesslich eine verminderte Belastbarkeit mit erhöhter Ermüd
- und Erschöpfbarkeit bei länger er konzentrativer Beanspruchung.
Es sei damit davon auszugehen, dass sich die in der ruhi gen und ablenkungsarmen Untersu chungs a tmosphäre objektivierbaren, vor allem konzentrativen Le istungsminderu ngen unter Ablenkung, Mehrfachbela stung, Zeit- und Termindruck so wie Stress noch intensivier t en. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer insgesamt dissimulierend . Aufgrund der leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörung sei er
a us rein neuropsychologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Detail han delsfachmann zu ca. 60-70 % arbeitsfähig . Hinsichtlich einer – näher umschrie benen – optimal angepassten Verweistätigke it sei langfristig eine 80% igen Arbeitsfähigkeit zu erwarten
(Urk. 6 /115/47 f.,
Urk. 6 /115/60).
Im Rahmen der bidisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zur Schluss, zentrale Problematik sei en nicht die kognitiven Einschränkungen, son dern die interaktionelle n und organisatorischen Schwierigkeiten. Der Beschwer de führer sei i n seiner angestammten Tätigkeit seit März 2014 bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig.
H insichtlich einer angepassten Tätigkeit (in einer ruhigen, ablenkungsarmen Arbeitsatmosphäre mit überwiegend gut strukturierten und seriellen Arbeitsabläufen, mit adäquatem Pausenmanagement wegen der erhöh ten Ermüdbarkeit, evtl. mit gezielter Wechselbelastung, ohne höhere Verant wortung, in einem Teamverband, ohne Zeitdruck, ohne höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz und geteilte Aufmerksamkeit) bestehe seit
August 2015 eine
50% ige A rbeitsfähig keit . Die Residualsymptomatik sei grund sätzlich rever sibel; die soziale Integration vorausgesetzt. Das Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei indes erst nach einer zumindest zweijährigen Stabilität
möglich (Urk. 6 /115/24 ff., Urk. 6 /115/ 59 ff .).
5 . 5 .1
Das Gutachten von Dres . B.___ und C.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie ge stützt auf eigene klinisch e/testpsychologische Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert be gründet und zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage geste llten Anforderungen (vgl. E. 1.7). 5 .2
In diagnostischer Hinsicht besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer ein schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5) vorliegt.
Strittig und zu pr üfen sind indes die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des B eschwerdeführers,
welche grundsätzlich auch unter juristischen Gesichtspunkten zu
beurteilen sind (vgl. E. 1.3). Daran ändert auch das vorliegend diagnostizierte schizophrene Residuum nichts. Gegenteiliges ist auch dem beschwerdeweise aufge rufenen Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017
vom 3 0. November 2017 nicht zu entnehmen (Urk. 1 S. 5) . Vielmehr hielt das Bundesgericht i n E. 7.1 des (BGE 143 V 418 Entscheids
ausdrücklich fest, bei schizophrenen Störungsbilder n zeige sich eine allfällige Beweisproblematik
vor allem bezüglich der funktionellen Auswir kungen […] und bedürfe es hinsichtlich der Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jewei ligen Beweisproblematik. 5 .3
Vorliegend erhob
Dr. B.___
prägnante Befunde im Sinne einer
ausgeprägten und schweren schizophrenen Residualsymptomatik . Er hielt zudem a usdrücklich fest, es komme dadurch
zu erheblichen Einschränkungen. I nsbesondere seien die Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt (Urk. 6/115/10, Urk. 6 /115/15, Urk. 6 /115/17). Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung steht im Einklang mit der Einschätzung des behandelnden Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie (vgl. Urk. 6 /39/2) und dem psychiatrischen Vorgutachten vom 12. August 2015 (Urk. 6 / 69/20 ff., Urk. 6 /69/29) . Auch unter Berücksichtigung des Bericht s vom 1 0. Juli 2017, worin Dr. G.___
zuletzt eine 40%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit postulierte (Urk. 6 /97/2 f.),
ergeben sich keine wesentlichen ärztlichen Differenzen . Insbesondere hat das Gericht
der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Ferner deckt sich d ie gutachterliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in einer ange passten Verweistätigkeit
zu 50 % leist ungsfähig ist, mit den anlässlich der beruf lichen Eingliederungsmassnahmen
gewonnen Erkenntnissen (vgl. etwa das Proto koll de r Eingliederungsberatung, Urk. 6 /95). Festzuhalten ist weiter, dass sich aus den gutachterlichen Ausführungen keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggr a vation oder Simulation ergeben . Im Gegenteil hielt Dr. B.___ fest, die Resi dualsymptomatik sei konstant und manifestiere sich in sämtlichen Lebensbereichen und sprach die Neuropsychologin gar von Dissimulation (Urk. 6/115/48) . Zwar könne
der Beschwerdeführer im Haushaltsumfeld alle Tätigkeiten durchführen
und sei er damit in der Lage, im vertrauten Umfeld einfache Aufgaben zu prästieren . Demgegenüber müsse er von s eine r Familie und Freundin stets angeleitet werden (vgl. etwa Urk. 7/115/11, wonach die Freundin nach eigenen Angaben des Be schwer deführers dabei helfe ihn zu „managen") . Mithin funktioniere er auch in seiner Freizeit und im Rahmen sozialer Kontakte nur unter Anleitung und würden ihn interaktionelle und organisatorische Tätigkeiten auch im privaten Kontext überfordern; so etwa das Erstellen eines Lebenslaufs, der Kontakt zur IV-Stelle, zum RAV und dergleichen. Damit sei der Beschwerdeführer in einfachen Situ a tionen in der Lage, Schwierigkeiten aufzulösen. In komplexeren Situationen, nament lich im Rahmen einer Detailhandels tätigkeit, sei dies nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer
– so Dr. B.___ weiter - habe sich zur Symptomatik und deren Auswirkungen spontan und in eigenen Worten präzis e geäussert. Die Symp tomschilderung habe weder auswendig gelernt noch lehrbuchhaft gewirkt. Zudem habe die gesamte Körpersprache zum Befundbericht gepasst. Die Symptoment wicklung sei denn auch zeitlich nachvollziehbar und die geschilderten Verän de rungen stimmten mit den objektivierbaren Befunden überein. Auch sei die Symp tomkombination ebenso wahrscheinlich wie nachvollziehbar. Der Beschwerde füh rer habe die Symptome weder aggraviert noch hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, es bestünden vor diesem Hinter grund keine rlei Hinweise auf Aggravation . Sodann hat er das Vorliegen gesund heitsfremd e r Belastungsfaktoren explizit ausgeschlossen; der
Beschwerdeführer sei innerfamiliär gut integriert, habe eine Lebenspartnerin und verfüge
d amit über ein unterstützendes, supportives soziales Netzwerk. Darüber hinaus bestehe eine gute, langjährige therapeutische Beziehung zum behandelnden Facharzt. In wirt schaft licher Hinsicht sei der Beschwerdeführer derzeit zu 50 % arbeitslos beim RAV gemeldet. Er habe zwar private, jedoch keine institutionellen Schulden oder Betrei bungen und wohne bei seiner Familie . Eine schwierige wirtschaftliche Lage liege damit nicht vor. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über gute deutsche Sprachkompetenzen und einen adäquaten Berufsabschluss.
Schliesslich bewertete
Dr. B.___ d ie aktuell durchgeführte Therapie als
adäquat und ausreichend. Der Beschwerdeführer sei im hohen Grade krankheitseinsichtig und zeige eine hohe Bereitschaft zur regelmässigen Medikamenteneinnahme und Wahrnehmung ei ner supportiven Therapie. Es bestehe eine gu te Therapieadhärenz und die Serum spiegel- Untersuchung habe die adäquate Medikamenteneinnahm e (Risperidon) bestätigt (Urk. 6/115/9 f., Urk. 6/115/14 f., Urk. 6 /115/22).
Nach dem Gesagten erweist sich die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
als nachvollziehbar begründet
und beweiswertig. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen im Regelfall anzuwendenden Standardindikatoren . 5.4
Z usammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dres . B.___ und C.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als D etail h a ndelsfachmann seit März 2014 (Ausbruch der flori den Symptomatik, Urk. 6/115/24; Aufnahme der Psych o therapie, vgl. Urk. 6 /39/1) bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig ist . Sodann bestand
seit
August 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit h insichtlich einer
- näher um schrie benen –
angepassten Tätigkeit . 6. 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 015 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.5) Anspruch auf eine Viertelsr ente (E. 1.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00664
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
20. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1989 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Detailhandelsfach mann mit Eidgenöss ische m Fähigkeitszeugnis (Urk. 6 /22/7) und war zuletzt bis Ende Mai 2014 als Call Agent i m Contact Center der Y.___ (Urk. 6 /22/3) tätig. Seit dem 24. März 2014 war er zufolge einer Schizophrenie zu 100 % k rankgeschrieben (vgl. Urk. 6 /17 /8). Mit Datum vom 4. Juni 2014 meldete sich der Ver sicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /2). Nach medizinische n und beruflichen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten der Krank entaggeldversicherung (Urk. 6 /17) erteilte ihm die Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für ein Belastbarkeits trai ning einschliesslich eines Taggeldes (Mittei lung vom 19. August 2015, Urk. 6 /35, Verfügu ng vom 8. September 2015, Urk. 6 /38; ersetzt durch die Mittei lung vom 8. Oktober 2015, Urk. 6 /42, Verfüg ung vom 20. Oktober
2015, Urk. 6 /44), ein Arbeitstraining einschliesslich eines Taggeldes (Mitteilung und Ver fügung vom 17. November 2015, Urk. 6/46, Urk. 6 /48) und für einen Arbeits versuch einschliesslich eines Taggeldes sowie Job Coachings
im Restaurant Z.___, A.___
(Mitteilung vom 25. Mai 2016, Urk. 6 /63, Ve rfü gung vom 27. Mai 2016, Urk. 6 /66). Demgegenüber verneinte die IV-Stelle nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/59, Urk. 6 /60) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 einen Anspruch des Ver sicherten auf Umschulung (Urk. 6 /68). Die vom Versicherten am 12. August 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6 /69) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2016.00846 vom 6. März 2017
ab,
soweit es darauf eintrat (Urk. 6 /91). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Im Juni 2017 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Einglieder ung ab (Ver fügung vom 1 9. Juni 2017, Urk. 6 /94).
Sodann tätigte sie i m Hinblick auf die Rentenprüfung erneut mediz i nische Abklärung en. Insbesondere veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für P s ychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom
16. Januar 2018, inkl. neuropsychologisches Konsilium
von Dr. phil.
C.___, D.___, vom 1 8. Dezember 2017 (Urk. 6 /115/1-63). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /119, Urk. 6/ 121 ff.) wies sie einen Renten an spruch des Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2018 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 20 . August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe IV-Rente zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27 . September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28 . September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihm das Gericht mit, die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels werde nicht als erforderlich betrachtet (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkran kungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V
409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen hin sicht lich de r Wertung einzelner Indikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3 0. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.1. 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilf losigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Indikatorenprüfung ergebe sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Ins be sondere habe der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen eine weitere Pensumssteigerung vehement abgelehnt und bestünden Inkonsi stenzen sowie gesundheitsfremde Belastungsfaktoren. Damit bestehe kein Ren ten anspruch (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, eine Indikatorenprüfung
sei bei der vorliegend diagnostizierten Schizophrenie vollkommen verfehlt. Es sei vielmehr gestützt auf das Gutachten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 5 f.). Gestützt auf die LSE sowie unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzugs resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von zu mindest 50 % resp. 70 %, soweit das Invalideneinkommen auf Grundlage de s im Restaurant Z.___
erzielte n Lohns ermittelt werde (Urk. 2 S. 6 ff.). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 2 . Juli 2018 (Urk. 2), welche aus schliesslich den Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Rente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteils voraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3. 3
Soweit d er Beschwerdeführer in pauschaler Weise über die Rente hinaus die Zusprache der
„gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechts be gehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf d ie Beschwerde nicht einzutreten . 4.
Im psychiatrischen Gutachten vom 1 6. Januar 2018 diagnostizierten
Dres . B.___ und C.___ ein schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5) und leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen mit im Vordergrund steh enden attent ionalen Minderleistungen (Urk. 6 /115/56).
Im Rahmen der Anamnese gab der Beschwerdeführer an, e r sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Seine Eltern stammten aus Italien und hätten sich in seinem zweiten Lebensjahr getrennt. Seither habe seine Mutter mit einem Paki stan ischen Landsmann zusammen gelebt . Seit seinem 11. Lebensjahr habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. In emotionaler Hinsicht sei der Stiefvater sein Vater. Sein älterer Halbb ruder (18 Jahre) habe einen Hirntumor und eine IV -unterstützte Lehre durchlaufen. Der jüngere Halbb ruder (12 Jahre) sei noch in der Grundschule und erhalte Ritalin. Er selbst
sei schon im Kindergarten ein «Eigen brötler» gewesen, zurückgezogen und ohne Kontakt zu anderen. Unter vielen Leuten sei es ihm schon immer unwohl gewesen. Sodann habe er schon früh
unter dem Leistungsdruck in der Schule gelitten . Teilweise hätten ihn auch die Schul aufgaben überfordert und habe es Probleme mit der Integration und mit Freunden gegeben. Er sei meist zu Hause gewesen. Den Kindergarten und die Primarschule habe er mit mittelmäss igen Leistungen durchgestanden; a ufgrund einer schulpsy chologischen Abklärung habe er die 2. und 3. Primarstufe in einer Kleinklasse absolviert. Sodann verfüge er über einen Sekundarabschluss, wobei er grössten teils in der Sekundarstufe C gewesen sei. Während der
Detailh andel slehre
habe er unter den Anforderungen gelitten. Aufgrund seiner Langsamkeit und Vergess lichkeit habe er Mühe gehabt, die geforderten Leistungen zu erbringen. Zudem habe er Mühe gehabt im Umgang mit vielen Leuten. Der erfolgreiche Lehrab schluss sei nur dank dem wohlwollenden Chef möglich gewesen . Dieser habe ihn stark gefördert. Nach Abschluss der Lehre sei er von zu Hause ausgezogen, habe eine 1-Zimmer-Wohnung bezogen und bei E.___ angefangen . Dort sei er ständig dazu «gepusht» worden, m ehr auf Kunden zuzugehen, mehr Verkaufs l eis tungen zu erbringen und nicht «untätig» zu sein. D ie ständige (Video -)K on trolle der Angestellten sei f ür ihn sehr schwierig gewesen [Anmerkung des Ge richts: An dieser Stelle gibt
Dr. B.___ zu bedenken, es sei u nklar, ob und inwieweit dies bezüglich paranoid e Vorstellungen des Beschwerdeführers ein fliessen ] .
Der Be schwerdeführer habe jedoch bei E.___ so gut gearbeitet, dass er als eigen ständiger Mitarbeiter für HP und Apple eine Stelle erhalten habe . Es sei jedoch nur ein befristeter Vertrag gewesen, der nicht verlängert worden sei. Deshalb habe er in einem Callcente r angefangen. Dort habe er sich bald kontrolliert gef ühlt. Die Mitarbeiter hätten hinter seinem Rücken über ihn geredet und gelästert. Er habe sich ständig überfordert und schikaniert gefühlt. A ufgrund dieser Probleme habe er sein Arbeitspensum
von initial 10 0 % auf 80 % reduziert. P lötzlich habe er das Haus nicht mehr verlassen können. S owohl seine Freundin als die Mutter hätten darauf bestanden, dass er sofort zum Psychiater gehe. Der Psychiater habe ihn zu 100 % krankgeschrieben. Er w olle gerne wieder arbeiten. Das IV-unter stützte Belastbarkeitstraining sei für ihn sehr gut gewesen. Er habe dort gerne gearbeitet und es hätten gute Zustände geherrscht. Demgegenüber habe es im Rahmen des Arbeitstrainings bei d er Stiftung F.___ Pr obleme gegeben. Hier hab e er während eines Jahr es im 50%- Pensum als Hauswart gearbeitet. Dies sei sehr anstrengend gewesen, nach vier Stunden sei er jeweils «flachgelegen». Da rüber hinaus habe er Asbestmater ial ohne Maske wegräumen müssen; Masken seien zu teuer gewes en. Er habe auch immer wieder Angst vor Repressalien ge habt. Die Mitarbeiter seien sehr schlecht behandelt worden; Reinigungsarbeiten habe er ohne die nötigen Rein igungsmittel durchführen müssen. Insgesamt habe er sich ausgebeutet und schikaniert gefühlt [Anmerkung des Gerichts: Dr. B.___
hielt an dieser Stelle erneut fest, es sei unklar, ob es sich hierbei um eine paranoide Grundeinstellung des Beschwerdeführers oder um eine faktisch richtige Darstellung handle ] . Zuletzt habe d er Beschwerdeführer im Sinne eines Arbeits versuchs etwa ein Jahr in einem Restaurant gearbeitet . Er sei „Mädchen für alles" gewesen, habe Reinigungsarbeiten durchgeführt, die Stühle im Garten aufgestellt, aber auch Geschirr gewaschen. Sein e Lieblingstätigkeiten seien eig enständige Tätigkeiten ausserhalb des Hauses wie Gartentä tigkeiten oder Instandsetzungen;
p roblematisch sei die Verweigerung rege lmässiger Arbeitszeiten gewesen. E r h abe jeweils auf Abruf arbeiten müssen, dementsprechend immer erst am Vortag erfahren, wann er am nächsten Tag zu erscheinen habe. Er habe seine sogenannte Coachin
mehrmals darauf angesprochen, dass dies für ihn schwierig sei.
Sie habe ihn wiederholt vertröstet und sich schliesslich auf den Standpunkt gestellt, er habe ihr nie mitgeteilt, un regelmässige Arbeitszeiten seien problematisch . Er könne jedoch nachweisen, dass er dieses Thema bereits zu Beginn thematisiert habe . Am Ende habe er seinen Anwalt eingeschaltet. Dies habe die Coachin sehr erbost. Das sei wohl e in Eigentor gewesen . Er habe sich allerdings nur Hilfe holen wollen, zumal er sich überfordert und gegenüber der Coachin hilflos mit wenig Rückhalt gefühlt habe . Eine Tätigkeit auf Abruf sei für ihn vollkommen über fordernd. Er fände dies auch nicht fair. Zusätzlich sei es für ihn schwierig, wenn er in einem grossen Team arbeiten müsse. Er fühle sich schnell missverstanden und würde Dinge falsch interpretieren. Das habe er auch häufig mit seinem Psy chiater besprochen. Eine Tätigkeit als Gärtner oder Hausmeister könn t e er sich demgegenüber gut vorstellen.
S eit 2014 sei er in fachärztlicher Behandlung . Eine andere Medikation als Risperdal habe er nie erhalten. Eine stationäre Therapie sei nie diskutiert worden und auch nicht für nötig gehalten worden. Aktuell bestehe eine Gesprächstherapie im ca. 14-tägigen Rhythmus . Er spreche über aktuelle Themen und erhalte
Tipps zur Lebensführung . Aktuell wohne d er Beschwer de führer wieder bei
seiner Mutter, zusammen mit dem Stiefvater und den beiden Halbbrüdern (vgl. demgegenüber Urk. 6/114/40, wonach sich die Mutter und der Stiefvater inzwischen getrennt hätten) . Bis vor sechs Jahren habe er keine Freundin gehabt. Seither habe er die gleiche Freundin. Sie helfe dabei, ihn zu „managen".
Zu Hause übernehme er gerne die Haushaltstätigkeiten; waschen, kochen, bügeln und alles Ha ndwerklich e .
Mit seiner Partnerin würde er
– wenn auch sehr selten - teilwei se «D inge unternehmen». Die Beziehung zu ihr sei stabil . Er besuche sie sehr gern. Sodann habe er einen Führers che in. Damit könne er kleinere aber auch grössere Fahrten selbständig unternehmen. Sein Psychiater habe gesagt, da er stabil medikamentiert sei, dürfe und könne er Autofahren. Demgegenüber würden ihn b ürokratische Dinge überfordern. Bereits einfache organisatorische Dinge seien sehr schwierig für ihn. Formulare ausfüllen sowie die Interaktion mit Ämtern würde n ihn vollständig überfordern. Er könne das nicht. Das habe er damals auch sein er Coachin gesagt. Aktuell erhalte er dies bezüglich Hilfe von seiner Familie . Administratives/O rganisatorisches
im Zusam men hang mit der IV, dem Sozial versicherungs gericht, der Krankenversicherung oder mit dem RAV könne er nicht alleine durchstehen.
Aufgrund der Schlaf probleme wache er meis tens erst um 09:00 Uhr auf . Sein Psychiater habe ihm immer wieder gesagt, dass er einen festen Tagesablauf einplanen solle. Sport könne er nicht durchführen. Er könne nicht in ein Fitnessstudio gehen. In An wesenheit vieler Menschen fühle er sich unbeholfen und überfordert. Aus diesem Grund sei ihm auch die Tätigkeit im Callcenter schwergefallen . Dort seien « ganz viele Leute in einem Raum » gewesen und sie hätten alle « gleichzeitig geredet ». Zudem habe das Telefon geklingelt; es sei für ihn fast unerträglich geworden.
Die Abende verbringe er meistens mit seiner Familie oder Freundin. Er versuche, um 22:00 Uhr ins Bett zu gehen. Häufig könne er indes nicht einschlafen; teils erst um 03:00 Uhr. Ausserdem wach e er nachts manchmal auf . Einen Urlaub habe er seit Langem nicht mehr gehabt. Am Wochenende erledige er gern Dinge für die Familie. So gehe er etwa einkaufen . Betreffend Au fmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung fühle er sich subjektiv unbeeinträchtigt. Demgegenüber verspüre er immer wieder akute Anflüge von Ang st oder innerer Unruhe, sowohl nachts als auch tags über, jedoch
ohne begleitende körperliche Symptome. Diese Zustände hielten 10 bis 15 Minuten an und träten ohne spezifischen Grund oder Anlass auf . Sodann fühle er sich zuweilen sehr unsicher. Dies habe 2013 angefangen, als die Arbeitskollegen hinter seinem Rücken über ihn gelacht und schlecht über ihn geredet hätten. Es habe eine Atmosphäre des Misstrauen s ihm gegenüber geherrscht . Alsdann habe das Stimmenhören angefangen. Er habe nie genau verstanden, was die Stimmen gesagt hätten. Es sei eine Art Murmeln im Hin tergrund gewesen. Es sei meist eine Männerstimme gewesen. Er habe sich dan n bedroht gefühlt. Es sei auch bedrohlich gewesen. Ihm sei es so vorge kommen, als ob jemand eingebrochen, hinter ihm her und er das Ziel sei . Mit Beginn der Medikamenteneinnahme seien die Stimmen relativ schnell verschwun den. Er habe teilweise auftretende Atemnot .
A n Selbstmord habe er nie gedac ht. Er fühle sich weder reizbar und aggres siv noch habe er entsprechende Rückmel dungen von Dritten erhalten
(Urk. 6 /115/ 8, Urk. 6 /115/ 11 ff., Urk. 6 /115/40 f f .).
Im Rahmen der psychiatrischen Befundung hielt Dr. B.___ fest, der be wusst seinsklare und vollständig orientiert e
Beschwerdeführer habe insgesamt überfor dert und teilweise unsicher gewirkt. Problematisch seien die Interaktion und soziale Kompetenz. Während der Exploration habe der Beschwerdeführer die Konzentration grö sst enteils aufrechterhalten können . Demgegenüber seien im Merkfähigkeitstest erhebliche Schwierigkeiten im mittelfristigen und langfristi gen Gedächtnis auf gefallen .
Die repetitive Subtraktion 100 - 7 sei leicht ver langsamt gelungen, mit un auffälliger Fehlerhäufigke it. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer teils eingeengt, insbesondere bestehe ein Gedankenkreisen betreffend die schwierige, berufliche Situation.
Zwänge, Wahnvorstellungen und Sinnestäuschungen sowie Ich-Störungen lägen nicht vor.
Im Affekt habe der Beschwerdeführer müde und energielos gewirkt . Ein aff ektiver Rapport habe nur teilweise hergestellt werden können; der Beschwerdeführer sei teilweise
müde und weitschweifig. Es sei weiter zu einer affektiven Verflachung mit fehlender adä quater S elbstreflexion sowie zu einem Mangel an Eigeninitiative, Antrieb und Psychomotorik gekommen; der Beschwerdeführer sei psychomotorisch leicht ver langsamt. Zusammenfassend bestünden sogenannt negative Symptome mit einer psycho motorischen Verlangsamung, verminderter Aktivität, Affektverflachung, Initiativmangel, Verarmung kommunikativer Inhalt, sehr geringer nonverbaler Kommunikation und sozialer Leistungsunfähigkeit. Gleichzeitig
habe es seit mindestens einem Jahr keine floride psychiatrische Symptomatik mehr gegeben. Nach Massgabe der diagnostischen Leitlinien sei bei der gegebenen Befundlage ein schizophrenes Residuum zu diagnostizieren. Mangels hinreichender Hinweise sei demgegenüber keine Diagnose aus dem affektiven Formenkreis zu stellen
(Urk. 6 /115/7, Urk. 6 /115/17 f.).
Dr. B.___
hielt weiter fest, die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei eher selbstunsicher. Es sei schon in der Kindheit
zu einem leichten sozialen Rückzug und zur Ü berforderung gekommen . Eine genaue Datierung der präpsy cho tischen (vorsymptomatische n) Phase sei indes nicht möglich. Es sei jedenfalls i m März 2014 zum Ausbruch der floriden schizophrenen Symptomatik gekom men mit ausgeprägten positiven und negativen Krankheitszeichen (akustische Hallu zinationen mit Stimmenhören). In der Folge habe sich eine deutliche Veränderung des Persönlichkeitsgefüges mit affektiver Verflachung und Uns icherheit gezeigt. Aktuell komme es aufgrund der
negativen Residualsymptomatik zu erhebliche n Beeinträchtigungen.
Insbesondere sei en die Kommunikations- und Interaktions fähigkeit sowie die soziale Kompetenz des Beschwerdeführers deutlich einge schränkt .
Entsprechend sei es anlässlich der beruflichen Eingliederungs bemüh ungen - trotz guter Kooperation - zu organisatorischen und erheblichen interak tionellen Schwierigkeiten gekommen . Mithin seien d ie Eingliederungsprobleme in erheblichem Masse auf das Störungsbild zurückzu führen; der Beschwerde führer könne sich krankheitsbedingt nur beschränkt an Regeln und Routinen anpas sen .
Sodann bestehe eine ausgeprä gte Inflexibilität. S eine Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei erheblich eingeschränkt. Zudem
bestünden Einschränkungen in der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 6/115/9 f.,
Urk. 6 /115/20 f.). Mithin sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit März 2014 bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig. Im August 2014 sei es aktenanamnestisch zu einem Abklingen der Positivsymp to matik gekommen, jedoch mit erheblicher negativer Residualsymptomatik; dem
Beschwerdeführer sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Im September 2015 sei erstmals eine deutliche Besserung und eine Teilarbeit s fähigkeit festgehalten worden. Schliesslich habe der psychiatrische Vorgutachter im August 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepasst en Tätig keit festgehalten . Da eine Verbesserung seither ausgeblieben sei, sei
damit davon auszugehen, dass seit August 2015 bis anhaltend eine 50%ige Arbeits fähi g keit hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit bestehe (Urk. 6 /115/24 f.) .
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer aktiv und kooperativ mitgewirkt . Er sei zurückhaltend, insgesamt aber freundlich und adäq uat. Der affektive Rapport sei flach, aber offen und authentisch. Stim mung und Antrieb seien leicht reduziert. Die Spontansprache und das Instruk tionsverständnis seien unauffällig. Die mehrstündige Untersuchung sei an zwei Ter minen durchgeführt worden mit der Möglichkeit, kürzere Pau sen einzu schal ten. Gegen Ende beider Termin e habe sich eine, auch äusserl ich sichtbar e Er müd barkeit mit kaum unterdrü ckbarem Gähnen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich nach dem ersten Untersuchungster min sehr erschöpft gefühlt und zu Hause direkt hingelegt zu habe
n. Zudem habe er sich nach beiden Unter suchungsterminen „wie hinter Glas" gefühlt und Kopfschme rzen verspürt . Sub jek tiv habe der Beschwerdeführer kognitive Ei nschränkungen im Alltag verneint . Das allgemeine Testleistungsniveau sei grösstenteils normgerecht gewesen
und figuriere über alle geprüften Funktionen hinweg gemittelt im unteren Durch schnittsbereich. Dies entspreche insgesamt dem
aufgrund der angegebenen schulisch- beruflichen Ausbildung (Sekundarschule/ Detailhandelsl ehre) zu erwar ten den Niveau (Urk. 7/115/43 f., Urk. 7/115/48) .
Die Befunde deute te n aus neuropsychologischer Sicht auf eine insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Fun ktionsstörung hin mit im Vorder grund stehenden at tentionalen Minder leistungen . So habe sich fast durchwegs eine reduzie rte Konzentration und Aufmerksamkeit gezeigt; sowohl be i einfachen Aufgaben (Alertness /Aufmerk sam keits akti vierung) als auch bei kompl exeren Anforderungen an die Auf merk sam keit (etwa bei der selektiven bzw. fokussierten sowie in der geteilten Aufmerk samkeit und parallelen Reizverar beitung sowie bei Inkompatibili tätsaufgaben, welche speziell auf die Ab lenkbarkeit und Störbarkeit hin ziel t en) . Bei Aufgaben mit Anforderungen an das Arbeitsged ächtnis sei es zudem zu eine r
im Verlauf
zunehmende n Verlangsamung gekommen . Darüber hinaus habe sich zeitweise eine le icht erhöhte Ablenkbarkeit durch Aussengeräusche (Gespräche im Warte raum) gezeigt. Anlässlich eines sprachfreien Intelligenz tests
(CFT 20-R mit Reihenfortsetzen, Klassifikationen, Matrizen, Topologien) sei es zu einem Konzentrationseinbruch gekommen; die anfänglich gut durchschnittl ich en Leis tung en seien im vierten und letzten Unter test unvermittelt eingebrochen.
Die
mnesti sche n Leis tungen seien vor allem bei komplexer en Aufgaben (Textgedächtnis, vi suell-figurales Neugedächtnis) leicht vermi ndert. Sodann bestünden
leichte Schwierig keiten im Bereich der Exekutivfunktionen, vor allem bei der kom plex eren Handlungsplanung und in der Konzepterkennung. Erschwerend hinzu komme
schliesslich eine verminderte Belastbarkeit mit erhöhter Ermüd
- und Erschöpfbarkeit bei länger er konzentrativer Beanspruchung.
Es sei damit davon auszugehen, dass sich die in der ruhi gen und ablenkungsarmen Untersu chungs a tmosphäre objektivierbaren, vor allem konzentrativen Le istungsminderu ngen unter Ablenkung, Mehrfachbela stung, Zeit- und Termindruck so wie Stress noch intensivier t en. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer insgesamt dissimulierend . Aufgrund der leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörung sei er
a us rein neuropsychologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Detail han delsfachmann zu ca. 60-70 % arbeitsfähig . Hinsichtlich einer – näher umschrie benen – optimal angepassten Verweistätigke it sei langfristig eine 80% igen Arbeitsfähigkeit zu erwarten
(Urk. 6 /115/47 f.,
Urk. 6 /115/60).
Im Rahmen der bidisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zur Schluss, zentrale Problematik sei en nicht die kognitiven Einschränkungen, son dern die interaktionelle n und organisatorischen Schwierigkeiten. Der Beschwer de führer sei i n seiner angestammten Tätigkeit seit März 2014 bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig.
H insichtlich einer angepassten Tätigkeit (in einer ruhigen, ablenkungsarmen Arbeitsatmosphäre mit überwiegend gut strukturierten und seriellen Arbeitsabläufen, mit adäquatem Pausenmanagement wegen der erhöh ten Ermüdbarkeit, evtl. mit gezielter Wechselbelastung, ohne höhere Verant wortung, in einem Teamverband, ohne Zeitdruck, ohne höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz und geteilte Aufmerksamkeit) bestehe seit
August 2015 eine
50% ige A rbeitsfähig keit . Die Residualsymptomatik sei grund sätzlich rever sibel; die soziale Integration vorausgesetzt. Das Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei indes erst nach einer zumindest zweijährigen Stabilität
möglich (Urk. 6 /115/24 ff., Urk. 6 /115/ 59 ff .).
5 . 5 .1
Das Gutachten von Dres . B.___ und C.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie ge stützt auf eigene klinisch e/testpsychologische Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert be gründet und zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage geste llten Anforderungen (vgl. E. 1.7). 5 .2
In diagnostischer Hinsicht besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer ein schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5) vorliegt.
Strittig und zu pr üfen sind indes die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des B eschwerdeführers,
welche grundsätzlich auch unter juristischen Gesichtspunkten zu
beurteilen sind (vgl. E. 1.3). Daran ändert auch das vorliegend diagnostizierte schizophrene Residuum nichts. Gegenteiliges ist auch dem beschwerdeweise aufge rufenen Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017
vom 3 0. November 2017 nicht zu entnehmen (Urk. 1 S. 5) . Vielmehr hielt das Bundesgericht i n E. 7.1 des (BGE 143 V 418 Entscheids
ausdrücklich fest, bei schizophrenen Störungsbilder n zeige sich eine allfällige Beweisproblematik
vor allem bezüglich der funktionellen Auswir kungen […] und bedürfe es hinsichtlich der Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jewei ligen Beweisproblematik. 5 .3
Vorliegend erhob
Dr. B.___
prägnante Befunde im Sinne einer
ausgeprägten und schweren schizophrenen Residualsymptomatik . Er hielt zudem a usdrücklich fest, es komme dadurch
zu erheblichen Einschränkungen. I nsbesondere seien die Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt (Urk. 6/115/10, Urk. 6 /115/15, Urk. 6 /115/17). Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung steht im Einklang mit der Einschätzung des behandelnden Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie (vgl. Urk. 6 /39/2) und dem psychiatrischen Vorgutachten vom 12. August 2015 (Urk. 6 / 69/20 ff., Urk. 6 /69/29) . Auch unter Berücksichtigung des Bericht s vom 1 0. Juli 2017, worin Dr. G.___
zuletzt eine 40%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit postulierte (Urk. 6 /97/2 f.),
ergeben sich keine wesentlichen ärztlichen Differenzen . Insbesondere hat das Gericht
der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Ferner deckt sich d ie gutachterliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in einer ange passten Verweistätigkeit
zu 50 % leist ungsfähig ist, mit den anlässlich der beruf lichen Eingliederungsmassnahmen
gewonnen Erkenntnissen (vgl. etwa das Proto koll de r Eingliederungsberatung, Urk. 6 /95). Festzuhalten ist weiter, dass sich aus den gutachterlichen Ausführungen keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggr a vation oder Simulation ergeben . Im Gegenteil hielt Dr. B.___ fest, die Resi dualsymptomatik sei konstant und manifestiere sich in sämtlichen Lebensbereichen und sprach die Neuropsychologin gar von Dissimulation (Urk. 6/115/48) . Zwar könne
der Beschwerdeführer im Haushaltsumfeld alle Tätigkeiten durchführen
und sei er damit in der Lage, im vertrauten Umfeld einfache Aufgaben zu prästieren . Demgegenüber müsse er von s eine r Familie und Freundin stets angeleitet werden (vgl. etwa Urk. 7/115/11, wonach die Freundin nach eigenen Angaben des Be schwer deführers dabei helfe ihn zu „managen") . Mithin funktioniere er auch in seiner Freizeit und im Rahmen sozialer Kontakte nur unter Anleitung und würden ihn interaktionelle und organisatorische Tätigkeiten auch im privaten Kontext überfordern; so etwa das Erstellen eines Lebenslaufs, der Kontakt zur IV-Stelle, zum RAV und dergleichen. Damit sei der Beschwerdeführer in einfachen Situ a tionen in der Lage, Schwierigkeiten aufzulösen. In komplexeren Situationen, nament lich im Rahmen einer Detailhandels tätigkeit, sei dies nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer
– so Dr. B.___ weiter - habe sich zur Symptomatik und deren Auswirkungen spontan und in eigenen Worten präzis e geäussert. Die Symp tomschilderung habe weder auswendig gelernt noch lehrbuchhaft gewirkt. Zudem habe die gesamte Körpersprache zum Befundbericht gepasst. Die Symptoment wicklung sei denn auch zeitlich nachvollziehbar und die geschilderten Verän de rungen stimmten mit den objektivierbaren Befunden überein. Auch sei die Symp tomkombination ebenso wahrscheinlich wie nachvollziehbar. Der Beschwerde füh rer habe die Symptome weder aggraviert noch hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, es bestünden vor diesem Hinter grund keine rlei Hinweise auf Aggravation . Sodann hat er das Vorliegen gesund heitsfremd e r Belastungsfaktoren explizit ausgeschlossen; der
Beschwerdeführer sei innerfamiliär gut integriert, habe eine Lebenspartnerin und verfüge
d amit über ein unterstützendes, supportives soziales Netzwerk. Darüber hinaus bestehe eine gute, langjährige therapeutische Beziehung zum behandelnden Facharzt. In wirt schaft licher Hinsicht sei der Beschwerdeführer derzeit zu 50 % arbeitslos beim RAV gemeldet. Er habe zwar private, jedoch keine institutionellen Schulden oder Betrei bungen und wohne bei seiner Familie . Eine schwierige wirtschaftliche Lage liege damit nicht vor. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über gute deutsche Sprachkompetenzen und einen adäquaten Berufsabschluss.
Schliesslich bewertete
Dr. B.___ d ie aktuell durchgeführte Therapie als
adäquat und ausreichend. Der Beschwerdeführer sei im hohen Grade krankheitseinsichtig und zeige eine hohe Bereitschaft zur regelmässigen Medikamenteneinnahme und Wahrnehmung ei ner supportiven Therapie. Es bestehe eine gu te Therapieadhärenz und die Serum spiegel- Untersuchung habe die adäquate Medikamenteneinnahm e (Risperidon) bestätigt (Urk. 6/115/9 f., Urk. 6/115/14 f., Urk. 6 /115/22).
Nach dem Gesagten erweist sich die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
als nachvollziehbar begründet
und beweiswertig. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen im Regelfall anzuwendenden Standardindikatoren . 5.4
Z usammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dres . B.___ und C.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als D etail h a ndelsfachmann seit März 2014 (Ausbruch der flori den Symptomatik, Urk. 6/115/24; Aufnahme der Psych o therapie, vgl. Urk. 6 /39/1) bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig ist . Sodann bestand
seit
August 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit h insichtlich einer
- näher um schrie benen –
angepassten Tätigkeit . 6. 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versiche rte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginn s nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfall s der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä ti gkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). 6.3
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der schizophrenen Sympt omatik im März 2014 (Urk. 6 /115/24) im 80 % -Pensum
als Call Agent i m Contact Center der Y.___ (Urk. 6 /22/3) tätig . Unter H inweis auf die gutachterlichen Ausführungen, wonach dem Ausbruch der floriden schizophrenen Symptomatik häufig eine sogenannt präpsych otische Phase vorausgeht (Urk. 6 /115/24) und der Beschwerdeführer sein initiales Vollpensum glaubhaft aufgrund solcher Vorsymptome auf 80 % redu zierte (vgl. Urk. 6 /115/11), ist das Valideneinkommen
auf Grundlage einer Voll zeitanstellung zu eruieren, zumal der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträ chtigung weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2012, angepasst am 29. April 2013, (Urk.
6/40) hätte der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum Fr. 4'900.-- monatlich oder Fr. 63'700.-- jährlich verdient (Stand 2013). Dem IK-Auszug vom 30. Juni 2014 ist für die Periode 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 53'366.-- zu entnehmen, wobei zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 das Pensum auf 80 % reduzierte, weshalb es nicht als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden kann. Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins mass gebliche Jahr 2015 (vgl. E. 1.4, E. 6.5.2; Indexstand 2204 [2013] 2226 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsu men tenpreise, T 39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsument enpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Männer) resultiert ein Validenein k om men von rund Fr. 64'335.80 (Basis 2015). 6 .4
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten (LSE 2014, Tabelle TAl, TOTAL, Kom pe tenzniveau l, Männer) von monatlich Fr. 5’312 .-- abzustellen. Da
das zumutbare Tätigkeitsspektrum branchenunspezifisch ist, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er das Invalideneinkommen auf der Basis eines spezifi schen Sektors (Gebäudebetreuun g, Garten- und Landschaftsbau, v gl. Urk. 1 S. 7) ermittelt haben will. Daran ändern freilich auch die im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Bereich Gartenbau bzw. Betriebsunterhalt/Haus war tung getätigten allgemeinen Hilfsarbeiten nichts (vgl. Urk. 6/78/1
f., Urk. 6 /81) .
Schliesslich handelte es sich gemäss den gutachterli chen Feststel lungen (vgl. Urk. 6 /115 /
20) beim Arbeitsversuch im Restaurant Z.___ um ein aus drück lich inadäquates Setting. Es versteht sich damit von selbst, dass der dabei erwirtschaftete Lohn dem Invalideneinkommen nicht zugrund e gelegt werden kann (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 201 5 (Indexstand 2220 [201 4] auf 2226 [2015 ]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnind ex, Landesindex der Konsumenten preise, T
39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominal löhne Männer) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 33’316 .-- für ein zumutbares Pensum von 50 % (Fr. 5’312: 40 x 41.7 x 12: 222 0 x 2226
x 0.50].
Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8) ergibt sich gestützt auf die LSE
2014 im Verhältnis Teilzeitpensum/Vollzeitpensum keine überproportionale Lohn einbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Entsprechend recht fertigt das vorliegend zumutbare Teilzeitpensum kein Abzug vom Tabellenlohn. Darüber hinaus ha t der Beschwerdeführer zu Recht
keine behinde rungsbeding ten oder anderweitig zu begründenden Abzug smerkmale geltend gemacht. 6.5 6.5.1
Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit März 2014 attestiert (Urk. 7/115/25). Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis März 2015 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 100
% (vgl. E. 1.4, vgl. auch Art. 29 Abs. 1 IVG). 6 .5.2
Nach Ablauf der Wartezeit im März 2015 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit. Damit hat er ab dem
1. März 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. 6 .5.3
Seit August 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 31’019 . 80, was einen Invaliditätsgrad von 48 . 22 %, gerundet 48 %, ergibt. Damit hat der Be schwerdeführer ab dem 1. November 2 015 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.5) Anspruch auf eine Viertelsr ente (E. 1.4). 6.6
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018
daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
vom 1. März 2015 bis 3 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invalidenversiche rung hat.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. 7.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen . Ausgangs ge mäss sind sie
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 1‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018
auf geho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom
1. März 2015 bis 3 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem
1. November 2015 Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger