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IV.2016.00846

Kein Anspruch auf Umschulung

Zürich SozVersG · 2017-03-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

D er 1989 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als

Detailhandelsfach mann mit Eidgenössisch en Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/22/7) und

war zuletzt bis Ende Mai 2014 als Call Agent

im Contact Center

der Y.___

(Urk. 7/22/3) tätig.

S eit dem 2 4. März 2014 war er zu folge einer Schizophrenie

zu 100 % krankge schrieben (vgl. Urk. 7/1 8/8). Mit Datum vom 4. Juni 2014 meldete sich

der Ver sicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinische n und beruflichen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten der Krankentag geldversicherung (Urk. 7/ 18) erteilte ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining einschliesslich eines Taggeldes (Mitteilung vom 19. August 2015,

Urk. 7/35, Verfügung vom 8. September 2015, Urk. 7/38;

ersetzt durch die Mitteilung vom 8. Oktober 2015, Urk. 7/42, Verfügung vom 2 0. Oktober 2015, Urk. 7/44), ein Arbeitstraining einschliesslich eines Taggeldes (Mitteilung

und Verfügung vom 17. November 2015, Urk. 7/46, Urk. 7/48) sowie für einen Arbeitsversuch einschliesslich eines Taggeldes sowie Job Coaching s

(Mitteilung vom 2 5. Mai 2016, Urk. 7/63, Verfügung vom 27. Mai 2016, Urk. 7 /66) . Demgegenüber verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 13. April 2016, Urk. 7/59; Einwand vom 1 5. April 2016, Urk. 7/60) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 2. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 1. Juni 2016 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Kostengutsprache für eine Umschulung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerde führer

um Durchführung eines zweit en Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ausser dem legte er das psychiatrische Gutachten von Dr es . med. Z.___, Fach arzt FMH für Neurologie,

und A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 1 2. August 2015 auf (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihm das Gericht mit, die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels werde nicht als erforderlich betrachtet (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliede rungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 1.4

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.5

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Jedoch geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, es sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach wie vor möglich, den erlebten Beruf auszuüben. Geeignet seien angepasste Tätigkeiten im Lager, beim Auffüllen von Regalen und Verpackungsarbeiten. Damit sei die Grundlage für eine Umschulung, nämlich dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausge führt werden könne, nicht gegeben. Der gestützt auf den IK-Auszug sowie die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik ermittelte Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad vo n 11 % und liege damit unter dem für einen Umschulungsanspruch geforderten Invaliditätsgrad von 20 % . Selbst auf der Basis des Jahreslohnes gemäss Arbeitsvertrag mit der Y.___

liesse sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad eruieren. Ausserdem würden keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Betriebsunterhalt oder als Gärtner auf 80 % steigern kö nnte. Vielmehr sei eine Pensum steigerung im Rahmen des Arbeitstrainings aus subjektiven Gründen nicht möglich gewesen. Schliesslich sei auch die objektive und subjektive Eignung des Beschwerdeführers für eine Umschulung zu verneinen (Urk. 2 S. 2 f.). 2. 2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, Hilfsarbeiter - tätigkei ten im Lager, beim Auffüllen von Regalen und Verpa ckungsarbeiten würden nicht seinem Ausbildungsniveau entsprechen. Ausser dem würden solche Tätigkeiten nach Einschätzung des behandelnden Psychia ters zu einer weiteren sozialen Isol ation führen, was gerade beim vorliegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden sei (Urk. 1 S. 8). Ausserdem weise die Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht denselben Stellenwert auf wie der Beruf als gelernter Detailhandelsfachmann, weshalb er (der Beschwerdeführer) damit nicht als zureichend und in zumutbarer Weise eingegliedert gelte. Das berufli che Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter seien mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet wie im ange stammten Beruf. Dagegen sei von der – als angemessen zu qualifizierenden – Umschulung zum Gärtner eine erhebliche, einkommensmässige Besserstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten, was umso wichtiger sei, als dass es sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) um einen noch jungen Versicher ten mit lang verbleibender Aktivitätsdauer handle (Urk. 1 S. 8-9).

Ausserdem sei die zu erwartende Einkommenssteigerung im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Damit ergebe sich aus dem Einkommensvergleich, dass der für den U mschulungsanspruch massgebliche Invaliditätsgrad von 20 % ganz klar erreicht sei (Urk. 1 S. 6 f.). Ungeachtet dessen

sei die geforderte Erheblich keitsschwelle von 20 %

unter den gegebenen

– in der Beschwerde näher begründeten - Umständen ohnehin nicht entscheidwesentlich (Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschu lung im Sinne von Art. 17 IVG hat. 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 21 . Juni 2016 (Urk. 2, vgl. Titel), welche aus schliesslich den Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3. 3

Soweit d er Beschwerdeführer in pauschaler Weise über die Umschulung hinaus die Zusprache der

„gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf d ie Beschwerde nicht einzutreten . 4 . 4 .1

Im Bericht vom 4. Juli 2014 diagnostizierte der seit März 2014 behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.1). Der Beschwerdeführer leide namentlich an Schlafstörungen, innerer Unruhe, Ängsten und akustischen Hal luzinationen. Er habe berichtet, sich nur noch in seinem Zimmer aufzuhalten, sonst sei ihm alles zu stressig und zu gefährlich. Er hö re S timmen und fühle sich perma ne n t beobachtet, weshalb er sich kaum noch traue, das Haus zu ver lassen (Urk. 7/10/6). Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychothera peutischer sowie medikamentöser Behandlung. Unter der Medikation sei es zu einer Verbesserung der wa hnhaften Symptomatik gekommen. Auffassung, Kon zentration und Merkfähigkeit seien indes weiterhin reduziert. Bei erhöhtem Stress drohe eine erneute Exa ze rbation. Auch sei der Beschwerdeführer sehr misstrauisch, leicht erschöpfbar und geistig nur eingeschränkt belastbar. Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Call Agent bei der Y.___ sei wegen der Stressbelas tung nicht möglich. Diese Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer dauerhaft unzumutbar. Mittels Umschulung könne in einem Aufgabenbereich ohne hohe Anforderungen an die Kogni tion zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 7/10/7, vgl. auch Bericht zuhanden der Krankentaggeldversiche rung vom 2. Juli 2014, Urk. 7/18/5-6). 4 .2

Am 1 6. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer i m Auftrag der Krankentaggeldver sicherung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht. In seinem Bericht vom 23. August 2014 diagnostizierte Dr. C.___

eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) . Die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers wie Konzentra tion und Merkfähigkeit seien leicht bis mittelgradig reduziert. Sodann sei der Beschwerdeführer i m formalen Denken zum Teil beträchtlich unstrukturiert und weitschweifig, jedoch weit est gehend kohärent nachvollziehbar. Die akutpsycho tischen Phänomene seien unter neuroleptischer Medikation nicht mehr vorhan den. Aktuell dominiere ein Residualzustand mit zum Teil erheblichen Einbussen auf kognitiver, affektiver und psychomotorischer Ebene. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit zweif ellos bis auf weiteres ausgewie sen. Die Prognose einer Schizophrenie sei im Einzelfall grundsätzlich schwer zu bestim men. Man k önne sich lediglic h auf statist ische Vorhersagen aufgrun d von Ver läufen bei grossen Kol lektiven abstützen, die jedoch konkret wenig aussag t en . Ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, an beruflichen Rehabilitationsmass nahmen teilzunehmen, müsse er (Dr. C.___) ebenfalls offen lassen . Jedenfalls bestehe aufgrund des beträchtlichen Residuums wenig Hoffnung auf eine erfolgreiche Umsetzung (Urk. 7/18/1-4) . 4 . 3

Mit Bericht vom 2 6. März 2015 (Eingangsdatum) hielt Dr. B.___ eine para noide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), wahrscheinlich seit dem jungen Erwach senenalter vorbestehend, fest (Urk. 7/27/1). Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien weiterhin reduziert. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Demgegenüber könne der Beschwerdeführer wieder regelmässig einer Tagesstruktur nachgehen. Zuvor sei dies nicht möglich gewesen (Urk. 7/27/2 f.). 4 . 4

In einer St ellungnahme vom 2 8. Mai 2015 hielt

d ipl. med. D.___, Fach arzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), fest,

Inte gr ationsmassnahmen seien geeignet, den Beschwerdeführer zumindest an eine Teilarbeitsfähigkeit (ca. 50 %) heranzu führen. Grund sätzlich sei eine Tätigkeit im Detailhandel weiterhin zumutbar, jedoch ohne Tätigkeiten mit häufigen Kundenkontakten und ohne Nachtarbeit. Geeignet seien Tätigkeiten im Lager, beim Auffüllen von Regalen sowie Verpa ckungsarbeiten (Urk. 10/2 S. 3). Am 1 8. November 2015 präzisierte dipl. med.

D.___ das medizinische Belastungsprofil wie folgt: K eine hohe emotionale Belastung; kein regelmässiger Kundenkontakt; kein Zeitdruck; einfache, struk turierte Aufgaben mit klaren Anweisungen. Das

für den Beschwerdeführer präs t ierbare Arbeitsp ensum liege zwischen 50 %

und maximal 60 % (Urk. 10/2 S. 9). 4 .5

Am 2 0. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut im Auftrag der Krankentag geldgeldversicherung psychiatrisch untersucht. Im beschwerdeweise zu den Akten gegebenen psychiatrische n Gutachten vom 12. A ugust 2015 diag nostizierten die mit dem Gutachten beauftragten Dres . Z.___ und A.___

eine paranoide Schizophrenie mit überwiegend residualer Negativsymptomatik (ICD-10: F20.5, Urk. 3 S. 9). I m Rahmen der aktuellen Befunderhebung hätten Aspontanität, verarmtes formales Denken, Initiativlos igkeit, Antriebsmangel, Hypomimie, verarmte Gestik sowie eine affektive Verflachung imponiert . Ein klar abgr enzbarer Erkrankungsbeginn lasse sich anamnestisch nicht herausar beiten. Es handle sich um einen subsyndromalen Verlauf mit ersten Vorpos tensymptomen bereits in der Kindheit und Jugend. Der Beschwerdeführer habe einen fluktuierenden Verlauf beschrieben . Offenbar sei eine soziale Anpassung noch bis zum letzten Jahr gelungen . Der Beschwerdeführer stehe noch immer in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde medikamentös behandelt . Unter der Behandlung sei die Po sitivsymptomatik (p aranoid- halluzinatorisches Erleben) abgeklungen . Aktuell stehe eine mittelgradig ausgeprägte Neg a tiv symptomatik im Vordergrund, inf olge derer eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit (50 % Rendement, Pensum 100 %) für einfache Tätigkeiten ohne höhere Ver antwortung für Dritte, vorzugsweise in einem Teamverband (zum Beispiel Arbeiten als Gärtner oder in Reinigu ngsdiensten) bestehe . Zeitdruck (Akkord ar beit), höhere Verantwortung und Anforderung en an die Sozialkompetenz

seien als nicht leidensgerecht zu taxieren (Urk. 3 S. 9 ff.) . 4 .6

Im vom Beschwerdeführer erbetenen Bericht vom 3 0. September 2015 hielt Dr. B.___ erneut fest, die akutpsychiatrische Phase sei unter Medikation abgeklungen. Es bestünden aber weiterhin Negativsymptome, wie Affektverfla chung, Denkstörungen, kognitive Einschränkungen, Verlangsamung und redu zierte, psychische Belastbarkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Call Center Mitarbeiter bei der Y.___ sei der Beschwerdeführer auf Dauer zu 100

% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte kognitive Anforde rungen könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde n . Hierfür bedürfe es allerdings weiterer Massnahmen in Form einer Umschulung. Betref fend Tätigkeiten ohne Kundenkontakt und ohne Nachtarbeit im Detailhandel, so namentlich im Lager mit Auffüllen von Regalen und Verpackungsarbeiten, sei der Beschwerdeführer zufolge seiner Einschränkungen in der geteilten Dauer aufmerksamkeit sowie in den Exekutivfunktionen ebenfalls deutlich limitiert. Komme hinzu, dass solche Tätigkeiten nicht seinem Ausbildungsstand entspr ä chen und mit einer ausschliesslichen Tätigkeit im Lagerraum ohne Kundenkon takt eine weitere soziale Isolation einher ginge, was gerade beim vorliegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden sei. Demgegenüber seien soziale Integration und Förderung der verbliebenen Funktionen entscheidend für die weitere Rehabilitation bei Patienten mit psychiatrischen Störungen, weshalb eine Umschulung aus psychiatrischer Sicht dr ingendst zu empfehlen sei (Urk. 7/39/1-2). 4 .7

Von Mitte August bis Mitte November 2015 absolvierte der Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining im E.___ im Bereich des biologischen Gemü seanbaus (säen, pikieren, Beete vorbereiten, pflanzen, giessen, Gemüse und Beeren ernten und für den Verkauf vorbereiten). Aus dem Abschlussbericht vom 1 6. November 2015 erhellt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe zuver lässig gearbeitet und wie vereinbart die Präsenzzeit von zwei auf vier Stunden pro Tag gesteigert. Allerdings seien Konzentration s- sowie Einbussen der Arbeitsq ualität zum Ausdruck gekommen . Zudem habe der Beschwerdeführer darüber geklagt, der Arbeitsweg strenge ihn sehr an und würde ihn viel Zeit kosten

(Urk. 7/50/4). In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer

von Ende November 2015 bis Ende Mai 2016 ein Arbeitstraining im Betriebsunterhalt der Stiftung G.___ . Hierbei tätigte er Reparatur-, Reinig ungs- sowie Rückbau- und Räumungsarbeiten. Anlässlich der Standort- und Verlaufs gespräche äusserte der Beschwerdeführer G efallen an den Tätigkeiten. Gleichzeitig gab er an, sich psy chisch unter Druck gesetzt zu fühlen (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsbe ratung, Urk. 10/2 S. 11). Während des Arbeitstrainings

sei es denn auch nicht gelungen, die anfängliche Präsenzzeit von 50 %

weiter zu steigern. So sei der Beschwerdeführer nach 4 Stunden müde gewesen und habe

er sich zu Hause ausruhen müsse. Eine Erhöhung des Arbeitspensums habe d er Beschwerdeführer wiederholt abgelehnt (v gl. Gesprächsprotokolle vom 23. Dezember 2015 und 4. März 2016, Urk. 7/54/2, Urk. 7/58/2; vgl. auch Abschlussbericht vom 3 0. Mai 2016, Urk. 7/67/3) . Anlässlich des sechsmonatigen Arbeitsversuchs im Restau rant F.___ (Betriebsunterhalt/Gärtnerei) habe das vereinbarte Pensum erneut 50 % (4 Stunden täglich) betragen . Dabei habe der Beschwerdeführer gegenüber seiner Begleitperson (Job Coach) an gegeben, die Arbeit sei strenger als erwartet. Nach der Arbeit sei er oft erschöpft und müsse er erstmal schlafen. Ausserdem merke er nach 4 Stunden, dass er sich nicht mehr so gut konzent rieren könne. Sein Onkel (ebenfalls im Restaurant F.___ tätig und mitver antwortlich für die Anleitung des Beschwerdeführers) bestätigte, dass

die

Kon zentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers nach 4 Stunden merklich nachlasse

und ihm die Aufgaben

2-3 Mal

erklärt werden müss t en (vgl. Zwis chenbericht Coaching, Urk. 10/3; vgl. auch Verlaufsprotokoll, Urk. 10/2 S. 13). Eine Steige rung des Pensums sei folge dessen weder für die Arbeitgeberin noch für den Beschwer deführer in Frage gekommen (Urk. 10/3). Schliesslich

habe sich der B eschwerdeführer angesichts der unregelmässigen Arbeitszeiten massiv über fordert gezeigt und sich schliesslich vom behandelnden Psychiater krankschrei ben lassen (Urk. 10/2 S. 17). 5 . 5 .1

Unbestritten und aufgrund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage ist zunächst erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine

schizophrene Erkrankung

mit einer residualen Negativsymptomatik (Denkstörungen, kognitive Einschrän kungen, Verlangsamung, reduzierte psychische Belastbarkeit, Affektverfla chung)

vorliegt

und er in seine n bisherigen Tätigkeit en

als

Verkäufer/ Call Agent nicht

mehr arbeits fähig ist . Sodann kamen die beurteilenden Ärzte überein stimmend zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Ver weistätigkeit

– sei es im Rahmen seiner

angestammten Tätigkeit als Detail händler (vgl. E. 4 .4) oder in einem anderen Berufsfeld - zu 50

% arbeitsfähig . 5 .2

Dass der Beschwerdeführer weder objektiv noch subjektiv in der Lage ist, einem höheren Arbeitspensum nachzugehen, ergibt sich denn auch zwangslos aus dem Verlauf der verschiedentlich durchgeführten Eingliederungsm assnahmen. So war es weder im Rahmen des Arbeitstraining s im Betriebsunterhalt der Stiftung G.___

noch anlässlich des Arbeitsversuchs im Restaurant F.___ gelungen, die Präsenzzeit auf über 50 % zu steigern . Vielmehr fühlte sich der Beschwer deführer bei diesem Pensum

erschöpft und kamen die ärztlicherseits beschriebe nen

Einbussen auf kognitiver, affektiver und psychomotorischer Ebene (Auf fassung s -, Konzentration s- und Merkfähigkeit, eingeschränkte Belastbarkeit)

sowohl subjektiv als auch objektiv deutlich zum Ausdruck (vgl. E. 4.7) .

Vor diesem Hintergrund ist die für eine Umschulung erforderliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3) des Beschwerdeführers zu verneinen . Insbesondere beste hen angesichts der residualen Negativsymptomatik erhebliche Zweifel an der

Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine Umschulung tatsächlich – insbesondere auch gesundheitlich - durchzustehen, mitunter die entsprechenden Prüfungen zu bestehen (Erwin Mu rer, Stämpflis Handkommentar, Invalidenversicherungs recht, Bern 2004, Art. 17 N 41 mit weiteren Hinweisen).

Im Rahmen des Arbeitstrainings wurde ausdrücklich notiert, mehr als 50 % könne der Beschwerdeführer nicht leisten und e ine Ausbildungsstelle im ersten Arbeits markt komme nicht in Frage (vgl. Gesprächsprotokoll vom 4. März 2016, Urk. 7/58/2). Im Einklang damit

hielt auch

Dr. C.___

fest, aufgrund des beträchtlichen Residuums bestehe wenig Hoffnung auf erfolgreiche berufliche Rehabilitation (vgl. E. 4 . 2, Urk. 7/18/4). Zu berücksichtigen ist

schliesslich auch der

Hinweis des behandelnden Psychiaters auf eine mögliche Exazerbation bei erhöhtem Stress

(vgl. E. 4 .1) . So s ah sich

der Beschwerdeführ anlässlich

des Arbeitsversuch s

denn auch dazu veranlasst, sich

infolge Überforderung krank schreiben zu lassen (vgl. E. 4 .7) .

Selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer sei eingliederungsfähig und dem entsprechend subjektiv und objektiv in der Lage, eine Umschulung zum Fachmann Betriebsunterhalt oder zum Gärtner erfolgreich zu abs olvieren, könnte er damit kein wesentlich höheres Einkommen erzielen. Erweist sich

doch der standardisierte Durchschnittsl o hn

(Median) für Männer im Bereich der Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau von monatlich Fr. 4‘983. -- (LSE 201 4, Tb_1, Ziff. 81, Ohne Kaderfunktion, Männer)

resp. von rund Fr. 2‘492.-- für ein zumutbares 50%-Pensum nur als geringfügig höher als der für den Beschwerdeführer ohne Umschulung erzielbare Lohn für einfache Tätig keiten körperlicher und handwerklicher Art im Bereich des Detailhandels von Fr. 4‘767 (vgl. LSE 2014, T 1,

Ziff. 47, Detailhandel, Kompetenzniveau 1) resp. von rund Fr. 2‘384.-- für ein zumutbares 50%-Pensum (vgl. auch LSE 2014, T1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, wonach der Lohn für allgemeine Hilfsarbeiten Fr. 5‘ 365 .-- beträgt). Zudem bestehen unter Hinweis auf das unter E. 4.2 Gesagte keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer sei nach Abschluss einer Umschulung zu mehr als 50 % leistungsfähig .

Davon geht – entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 5) – selbst der behandelnde Psy chiater nicht aus (vgl. E. 4 .6, Urk. 7/39/2). Vor diesem Hintergrund ist die für den Umschulungsanspruch erforderliche Eingliederungswirksamkeit nicht gege ben und stünde der voraussichtliche Erfolg einer Umschulung denn auch nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten (vgl. Silvia Bucher, Einglie derungsrecht de r Invalidenversicherung, Bern 20 1 1, S. 368 N 748

und N 754). Daran vermag auch das junge Alter des Beschwerdeführers nichts zu änder n . So ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch hat auf die dem jeweiligen Eingliederungszwecks angemessenen, notwendigen Massnah men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vor kehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Insbesondere stellte der behandelnde Psychiater in Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt im ersten Arbe itsmarkt arbeitsfä hig sei (Urk. 7/39/2) und gab

dieser

gegenüber seinem Job Coach selbst a n, er fühle sich „nicht parat“ für den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 10/2 S.11). 5 .3

Im Übrigen fallen medizinische Massnahmen resp. Massnahmen der sozialberufli chen Rehabilitation mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfä higkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen, nicht unter den Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). Entsprechend geht der Einwand des Beschwerdeführers, Tätigkeiten im Lagerraum ohne Kundenkon takt würden zu einer weiteren sozialen Isolation führen, was gerade beim vor liegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden und stattdessen eine Umschulung zur Integration und Förderung der verbleibenden Funktionen vor zunehmen sei (Urk. 1 S. 8, vgl. auch Urk. 7/39/1-2), ins Leere . 5 .4

Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage

scheitert der Anspruch auf eine Umschulung

bereits an der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie Verhäl tnismässigkeit

im weiteren Sinne (Notwendigkeit, Geeignetheit, Eingliederungswirksamkeit

sowie finanzielle Zweckmässigke it). Da die unter E. 1.5 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind (Murer, a.a.O., Art. 17 N 44) erübrigen sich Weiterungen

zu den übrigen Voraussetzungen.

D ie Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 5. April 2016, Urk. 7/60) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

E. 1.5 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind (Murer, a.a.O., Art. 17 N 44) erübrigen sich Weiterungen

zu den übrigen Voraussetzungen.

D ie Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 2. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 1. Juni 2016 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Kostengutsprache für eine Umschulung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerde führer

um Durchführung eines zweit en Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ausser dem legte er das psychiatrische Gutachten von Dr es . med. Z.___, Fach arzt FMH für Neurologie,

und A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 1 2. August 2015 auf (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihm das Gericht mit, die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels werde nicht als erforderlich betrachtet (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, es sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach wie vor möglich, den erlebten Beruf auszuüben. Geeignet seien angepasste Tätigkeiten im Lager, beim Auffüllen von Regalen und Verpackungsarbeiten. Damit sei die Grundlage für eine Umschulung, nämlich dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausge führt werden könne, nicht gegeben. Der gestützt auf den IK-Auszug sowie die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik ermittelte Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad vo n 11 % und liege damit unter dem für einen Umschulungsanspruch geforderten Invaliditätsgrad von 20 % . Selbst auf der Basis des Jahreslohnes gemäss Arbeitsvertrag mit der Y.___

liesse sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad eruieren. Ausserdem würden keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Betriebsunterhalt oder als Gärtner auf 80 % steigern kö nnte. Vielmehr sei eine Pensum steigerung im Rahmen des Arbeitstrainings aus subjektiven Gründen nicht möglich gewesen. Schliesslich sei auch die objektive und subjektive Eignung des Beschwerdeführers für eine Umschulung zu verneinen (Urk. 2 S. 2 f.). 2. 2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, Hilfsarbeiter - tätigkei ten im Lager, beim Auffüllen von Regalen und Verpa ckungsarbeiten würden nicht seinem Ausbildungsniveau entsprechen. Ausser dem würden solche Tätigkeiten nach Einschätzung des behandelnden Psychia ters zu einer weiteren sozialen Isol ation führen, was gerade beim vorliegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden sei (Urk. 1 S. 8). Ausserdem weise die Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht denselben Stellenwert auf wie der Beruf als gelernter Detailhandelsfachmann, weshalb er (der Beschwerdeführer) damit nicht als zureichend und in zumutbarer Weise eingegliedert gelte. Das berufli che Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter seien mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet wie im ange stammten Beruf. Dagegen sei von der – als angemessen zu qualifizierenden – Umschulung zum Gärtner eine erhebliche, einkommensmässige Besserstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten, was umso wichtiger sei, als dass es sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) um einen noch jungen Versicher ten mit lang verbleibender Aktivitätsdauer handle (Urk. 1 S. 8-9).

Ausserdem sei die zu erwartende Einkommenssteigerung im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Damit ergebe sich aus dem Einkommensvergleich, dass der für den U mschulungsanspruch massgebliche Invaliditätsgrad von 20 % ganz klar erreicht sei (Urk. 1 S. 6 f.). Ungeachtet dessen

sei die geforderte Erheblich keitsschwelle von 20 %

unter den gegebenen

– in der Beschwerde näher begründeten - Umständen ohnehin nicht entscheidwesentlich (Urk. 1 S. 7 f.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschu lung im Sinne von Art. 17 IVG hat.

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 21 . Juni 2016 (Urk. 2, vgl. Titel), welche aus schliesslich den Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3. 3

Soweit d er Beschwerdeführer in pauschaler Weise über die Umschulung hinaus die Zusprache der

„gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf d ie Beschwerde nicht einzutreten . 4 . 4 .1

Im Bericht vom 4. Juli 2014 diagnostizierte der seit März 2014 behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.1). Der Beschwerdeführer leide namentlich an Schlafstörungen, innerer Unruhe, Ängsten und akustischen Hal luzinationen. Er habe berichtet, sich nur noch in seinem Zimmer aufzuhalten, sonst sei ihm alles zu stressig und zu gefährlich. Er hö re S timmen und fühle sich perma ne n t beobachtet, weshalb er sich kaum noch traue, das Haus zu ver lassen (Urk. 7/10/6). Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychothera peutischer sowie medikamentöser Behandlung. Unter der Medikation sei es zu einer Verbesserung der wa hnhaften Symptomatik gekommen. Auffassung, Kon zentration und Merkfähigkeit seien indes weiterhin reduziert. Bei erhöhtem Stress drohe eine erneute Exa ze rbation. Auch sei der Beschwerdeführer sehr misstrauisch, leicht erschöpfbar und geistig nur eingeschränkt belastbar. Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Call Agent bei der Y.___ sei wegen der Stressbelas tung nicht möglich. Diese Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer dauerhaft unzumutbar. Mittels Umschulung könne in einem Aufgabenbereich ohne hohe Anforderungen an die Kogni tion zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 7/10/7, vgl. auch Bericht zuhanden der Krankentaggeldversiche rung vom 2. Juli 2014, Urk. 7/18/5-6). 4 .2

Am 1 6. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer i m Auftrag der Krankentaggeldver sicherung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht. In seinem Bericht vom 23. August 2014 diagnostizierte Dr. C.___

eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) . Die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers wie Konzentra tion und Merkfähigkeit seien leicht bis mittelgradig reduziert. Sodann sei der Beschwerdeführer i m formalen Denken zum Teil beträchtlich unstrukturiert und weitschweifig, jedoch weit est gehend kohärent nachvollziehbar. Die akutpsycho tischen Phänomene seien unter neuroleptischer Medikation nicht mehr vorhan den. Aktuell dominiere ein Residualzustand mit zum Teil erheblichen Einbussen auf kognitiver, affektiver und psychomotorischer Ebene. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit zweif ellos bis auf weiteres ausgewie sen. Die Prognose einer Schizophrenie sei im Einzelfall grundsätzlich schwer zu bestim men. Man k önne sich lediglic h auf statist ische Vorhersagen aufgrun d von Ver läufen bei grossen Kol lektiven abstützen, die jedoch konkret wenig aussag t en . Ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, an beruflichen Rehabilitationsmass nahmen teilzunehmen, müsse er (Dr. C.___) ebenfalls offen lassen . Jedenfalls bestehe aufgrund des beträchtlichen Residuums wenig Hoffnung auf eine erfolgreiche Umsetzung (Urk. 7/18/1-4) . 4 . 3

Mit Bericht vom 2 6. März 2015 (Eingangsdatum) hielt Dr. B.___ eine para noide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), wahrscheinlich seit dem jungen Erwach senenalter vorbestehend, fest (Urk. 7/27/1). Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien weiterhin reduziert. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Demgegenüber könne der Beschwerdeführer wieder regelmässig einer Tagesstruktur nachgehen. Zuvor sei dies nicht möglich gewesen (Urk. 7/27/2 f.). 4 . 4

In einer St ellungnahme vom 2 8. Mai 2015 hielt

d ipl. med. D.___, Fach arzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), fest,

Inte gr ationsmassnahmen seien geeignet, den Beschwerdeführer zumindest an eine Teilarbeitsfähigkeit (ca. 50 %) heranzu führen. Grund sätzlich sei eine Tätigkeit im Detailhandel weiterhin zumutbar, jedoch ohne Tätigkeiten mit häufigen Kundenkontakten und ohne Nachtarbeit. Geeignet seien Tätigkeiten im Lager, beim Auffüllen von Regalen sowie Verpa ckungsarbeiten (Urk. 10/2 S. 3). Am 1 8. November 2015 präzisierte dipl. med.

D.___ das medizinische Belastungsprofil wie folgt: K eine hohe emotionale Belastung; kein regelmässiger Kundenkontakt; kein Zeitdruck; einfache, struk turierte Aufgaben mit klaren Anweisungen. Das

für den Beschwerdeführer präs t ierbare Arbeitsp ensum liege zwischen 50 %

und maximal 60 % (Urk. 10/2 S. 9). 4 .5

Am 2 0. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut im Auftrag der Krankentag geldgeldversicherung psychiatrisch untersucht. Im beschwerdeweise zu den Akten gegebenen psychiatrische n Gutachten vom 12. A ugust 2015 diag nostizierten die mit dem Gutachten beauftragten Dres . Z.___ und A.___

eine paranoide Schizophrenie mit überwiegend residualer Negativsymptomatik (ICD-10: F20.5, Urk. 3 S. 9). I m Rahmen der aktuellen Befunderhebung hätten Aspontanität, verarmtes formales Denken, Initiativlos igkeit, Antriebsmangel, Hypomimie, verarmte Gestik sowie eine affektive Verflachung imponiert . Ein klar abgr enzbarer Erkrankungsbeginn lasse sich anamnestisch nicht herausar beiten. Es handle sich um einen subsyndromalen Verlauf mit ersten Vorpos tensymptomen bereits in der Kindheit und Jugend. Der Beschwerdeführer habe einen fluktuierenden Verlauf beschrieben . Offenbar sei eine soziale Anpassung noch bis zum letzten Jahr gelungen . Der Beschwerdeführer stehe noch immer in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde medikamentös behandelt . Unter der Behandlung sei die Po sitivsymptomatik (p aranoid- halluzinatorisches Erleben) abgeklungen . Aktuell stehe eine mittelgradig ausgeprägte Neg a tiv symptomatik im Vordergrund, inf olge derer eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit (50 % Rendement, Pensum 100 %) für einfache Tätigkeiten ohne höhere Ver antwortung für Dritte, vorzugsweise in einem Teamverband (zum Beispiel Arbeiten als Gärtner oder in Reinigu ngsdiensten) bestehe . Zeitdruck (Akkord ar beit), höhere Verantwortung und Anforderung en an die Sozialkompetenz

seien als nicht leidensgerecht zu taxieren (Urk. 3 S. 9 ff.) . 4 .6

Im vom Beschwerdeführer erbetenen Bericht vom 3 0. September 2015 hielt Dr. B.___ erneut fest, die akutpsychiatrische Phase sei unter Medikation abgeklungen. Es bestünden aber weiterhin Negativsymptome, wie Affektverfla chung, Denkstörungen, kognitive Einschränkungen, Verlangsamung und redu zierte, psychische Belastbarkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Call Center Mitarbeiter bei der Y.___ sei der Beschwerdeführer auf Dauer zu 100

% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte kognitive Anforde rungen könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde n . Hierfür bedürfe es allerdings weiterer Massnahmen in Form einer Umschulung. Betref fend Tätigkeiten ohne Kundenkontakt und ohne Nachtarbeit im Detailhandel, so namentlich im Lager mit Auffüllen von Regalen und Verpackungsarbeiten, sei der Beschwerdeführer zufolge seiner Einschränkungen in der geteilten Dauer aufmerksamkeit sowie in den Exekutivfunktionen ebenfalls deutlich limitiert. Komme hinzu, dass solche Tätigkeiten nicht seinem Ausbildungsstand entspr ä chen und mit einer ausschliesslichen Tätigkeit im Lagerraum ohne Kundenkon takt eine weitere soziale Isolation einher ginge, was gerade beim vorliegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden sei. Demgegenüber seien soziale Integration und Förderung der verbliebenen Funktionen entscheidend für die weitere Rehabilitation bei Patienten mit psychiatrischen Störungen, weshalb eine Umschulung aus psychiatrischer Sicht dr ingendst zu empfehlen sei (Urk. 7/39/1-2). 4 .7

Von Mitte August bis Mitte November 2015 absolvierte der Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining im E.___ im Bereich des biologischen Gemü seanbaus (säen, pikieren, Beete vorbereiten, pflanzen, giessen, Gemüse und Beeren ernten und für den Verkauf vorbereiten). Aus dem Abschlussbericht vom 1 6. November 2015 erhellt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe zuver lässig gearbeitet und wie vereinbart die Präsenzzeit von zwei auf vier Stunden pro Tag gesteigert. Allerdings seien Konzentration s- sowie Einbussen der Arbeitsq ualität zum Ausdruck gekommen . Zudem habe der Beschwerdeführer darüber geklagt, der Arbeitsweg strenge ihn sehr an und würde ihn viel Zeit kosten

(Urk. 7/50/4). In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer

von Ende November 2015 bis Ende Mai 2016 ein Arbeitstraining im Betriebsunterhalt der Stiftung G.___ . Hierbei tätigte er Reparatur-, Reinig ungs- sowie Rückbau- und Räumungsarbeiten. Anlässlich der Standort- und Verlaufs gespräche äusserte der Beschwerdeführer G efallen an den Tätigkeiten. Gleichzeitig gab er an, sich psy chisch unter Druck gesetzt zu fühlen (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsbe ratung, Urk. 10/2 S. 11). Während des Arbeitstrainings

sei es denn auch nicht gelungen, die anfängliche Präsenzzeit von 50 %

weiter zu steigern. So sei der Beschwerdeführer nach 4 Stunden müde gewesen und habe

er sich zu Hause ausruhen müsse. Eine Erhöhung des Arbeitspensums habe d er Beschwerdeführer wiederholt abgelehnt (v gl. Gesprächsprotokolle vom 23. Dezember 2015 und 4. März 2016, Urk. 7/54/2, Urk. 7/58/2; vgl. auch Abschlussbericht vom 3 0. Mai 2016, Urk. 7/67/3) . Anlässlich des sechsmonatigen Arbeitsversuchs im Restau rant F.___ (Betriebsunterhalt/Gärtnerei) habe das vereinbarte Pensum erneut 50 % (4 Stunden täglich) betragen . Dabei habe der Beschwerdeführer gegenüber seiner Begleitperson (Job Coach) an gegeben, die Arbeit sei strenger als erwartet. Nach der Arbeit sei er oft erschöpft und müsse er erstmal schlafen. Ausserdem merke er nach 4 Stunden, dass er sich nicht mehr so gut konzent rieren könne. Sein Onkel (ebenfalls im Restaurant F.___ tätig und mitver antwortlich für die Anleitung des Beschwerdeführers) bestätigte, dass

die

Kon zentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers nach 4 Stunden merklich nachlasse

und ihm die Aufgaben

2-3 Mal

erklärt werden müss t en (vgl. Zwis chenbericht Coaching, Urk. 10/3; vgl. auch Verlaufsprotokoll, Urk. 10/2 S. 13). Eine Steige rung des Pensums sei folge dessen weder für die Arbeitgeberin noch für den Beschwer deführer in Frage gekommen (Urk. 10/3). Schliesslich

habe sich der B eschwerdeführer angesichts der unregelmässigen Arbeitszeiten massiv über fordert gezeigt und sich schliesslich vom behandelnden Psychiater krankschrei ben lassen (Urk. 10/2 S. 17). 5 . 5 .1

Unbestritten und aufgrund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage ist zunächst erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine

schizophrene Erkrankung

mit einer residualen Negativsymptomatik (Denkstörungen, kognitive Einschrän kungen, Verlangsamung, reduzierte psychische Belastbarkeit, Affektverfla chung)

vorliegt

und er in seine n bisherigen Tätigkeit en

als

Verkäufer/ Call Agent nicht

mehr arbeits fähig ist . Sodann kamen die beurteilenden Ärzte überein stimmend zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Ver weistätigkeit

– sei es im Rahmen seiner

angestammten Tätigkeit als Detail händler (vgl. E. 4 .4) oder in einem anderen Berufsfeld - zu 50

% arbeitsfähig . 5 .2

Dass der Beschwerdeführer weder objektiv noch subjektiv in der Lage ist, einem höheren Arbeitspensum nachzugehen, ergibt sich denn auch zwangslos aus dem Verlauf der verschiedentlich durchgeführten Eingliederungsm assnahmen. So war es weder im Rahmen des Arbeitstraining s im Betriebsunterhalt der Stiftung G.___

noch anlässlich des Arbeitsversuchs im Restaurant F.___ gelungen, die Präsenzzeit auf über 50 % zu steigern . Vielmehr fühlte sich der Beschwer deführer bei diesem Pensum

erschöpft und kamen die ärztlicherseits beschriebe nen

Einbussen auf kognitiver, affektiver und psychomotorischer Ebene (Auf fassung s -, Konzentration s- und Merkfähigkeit, eingeschränkte Belastbarkeit)

sowohl subjektiv als auch objektiv deutlich zum Ausdruck (vgl. E. 4.7) .

Vor diesem Hintergrund ist die für eine Umschulung erforderliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3) des Beschwerdeführers zu verneinen . Insbesondere beste hen angesichts der residualen Negativsymptomatik erhebliche Zweifel an der

Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine Umschulung tatsächlich – insbesondere auch gesundheitlich - durchzustehen, mitunter die entsprechenden Prüfungen zu bestehen (Erwin Mu rer, Stämpflis Handkommentar, Invalidenversicherungs recht, Bern 2004, Art. 17 N 41 mit weiteren Hinweisen).

Im Rahmen des Arbeitstrainings wurde ausdrücklich notiert, mehr als 50 % könne der Beschwerdeführer nicht leisten und e ine Ausbildungsstelle im ersten Arbeits markt komme nicht in Frage (vgl. Gesprächsprotokoll vom 4. März 2016, Urk. 7/58/2). Im Einklang damit

hielt auch

Dr. C.___

fest, aufgrund des beträchtlichen Residuums bestehe wenig Hoffnung auf erfolgreiche berufliche Rehabilitation (vgl. E. 4 . 2, Urk. 7/18/4). Zu berücksichtigen ist

schliesslich auch der

Hinweis des behandelnden Psychiaters auf eine mögliche Exazerbation bei erhöhtem Stress

(vgl. E. 4 .1) . So s ah sich

der Beschwerdeführ anlässlich

des Arbeitsversuch s

denn auch dazu veranlasst, sich

infolge Überforderung krank schreiben zu lassen (vgl. E. 4 .7) .

Selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer sei eingliederungsfähig und dem entsprechend subjektiv und objektiv in der Lage, eine Umschulung zum Fachmann Betriebsunterhalt oder zum Gärtner erfolgreich zu abs olvieren, könnte er damit kein wesentlich höheres Einkommen erzielen. Erweist sich

doch der standardisierte Durchschnittsl o hn

(Median) für Männer im Bereich der Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau von monatlich Fr. 4‘983. -- (LSE 201 4, Tb_1, Ziff. 81, Ohne Kaderfunktion, Männer)

resp. von rund Fr. 2‘492.-- für ein zumutbares 50%-Pensum nur als geringfügig höher als der für den Beschwerdeführer ohne Umschulung erzielbare Lohn für einfache Tätig keiten körperlicher und handwerklicher Art im Bereich des Detailhandels von Fr. 4‘767 (vgl. LSE 2014, T 1,

Ziff. 47, Detailhandel, Kompetenzniveau 1) resp. von rund Fr. 2‘384.-- für ein zumutbares 50%-Pensum (vgl. auch LSE 2014, T1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, wonach der Lohn für allgemeine Hilfsarbeiten Fr. 5‘ 365 .-- beträgt). Zudem bestehen unter Hinweis auf das unter E. 4.2 Gesagte keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer sei nach Abschluss einer Umschulung zu mehr als 50 % leistungsfähig .

Davon geht – entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 5) – selbst der behandelnde Psy chiater nicht aus (vgl. E. 4 .6, Urk. 7/39/2). Vor diesem Hintergrund ist die für den Umschulungsanspruch erforderliche Eingliederungswirksamkeit nicht gege ben und stünde der voraussichtliche Erfolg einer Umschulung denn auch nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten (vgl. Silvia Bucher, Einglie derungsrecht de r Invalidenversicherung, Bern 20 1 1, S. 368 N 748

und N 754). Daran vermag auch das junge Alter des Beschwerdeführers nichts zu änder n . So ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch hat auf die dem jeweiligen Eingliederungszwecks angemessenen, notwendigen Massnah men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vor kehren (vgl. Art.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 8 Abs. 1 IVG). Insbesondere stellte der behandelnde Psychiater in Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt im ersten Arbe itsmarkt arbeitsfä hig sei (Urk. 7/39/2) und gab

dieser

gegenüber seinem Job Coach selbst a n, er fühle sich „nicht parat“ für den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 10/2 S.11). 5 .3

Im Übrigen fallen medizinische Massnahmen resp. Massnahmen der sozialberufli chen Rehabilitation mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfä higkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen, nicht unter den Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). Entsprechend geht der Einwand des Beschwerdeführers, Tätigkeiten im Lagerraum ohne Kundenkon takt würden zu einer weiteren sozialen Isolation führen, was gerade beim vor liegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden und stattdessen eine Umschulung zur Integration und Förderung der verbleibenden Funktionen vor zunehmen sei (Urk. 1 S. 8, vgl. auch Urk. 7/39/1-2), ins Leere . 5 .4

Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage

scheitert der Anspruch auf eine Umschulung

bereits an der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie Verhäl tnismässigkeit

im weiteren Sinne (Notwendigkeit, Geeignetheit, Eingliederungswirksamkeit

sowie finanzielle Zweckmässigke it). Da die unter E.

Dispositiv
  1. D er 1989 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Detailhandelsfach mann mit Eidgenössisch en Fähigkeitszeugnis ( Urk.  7/22/7 ) und war zuletzt bis Ende Mai 2014 als Call Agent im Contact Center der Y.___ ( Urk.  7/22/3) tätig. S eit dem 2
  2. März 2014 war er zu folge einer Schizophrenie zu 100  % krankge schrieben ( vgl. Urk.  7/1 8/8 ). Mit Datum vom 4.  Juni 2014 meldete sich der Ver sicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/2). Nach medizinische n und beruflichen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten der Krankentag geldversicherung ( Urk.  7/ 18) erteilte ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle , Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining einschliesslich eines Taggeldes ( Mitteilung vom 19.  August 2015 , Urk.  7/35 , Verfügung vom
  3. September 2015, Urk.  7/38; ersetzt durch die Mitteilung vom
  4. Oktober 2015, Urk.  7/42 , Verfügung vom 2
  5. Oktober 2015, Urk.  7/44 ) , ein Arbeitstraining einschliesslich eines Taggeldes (Mitteilung und Verfügung vom 17.  November 2015, Urk.  7/46 , Urk.  7/48 ) sowie für einen Arbeitsversuch einschliesslich eines Taggeldes sowie Job Coaching s (Mitteilung vom 2
  6. Mai 2016, Urk.  7/63 , Verfügung vom 27. Mai 2016, Urk.  7 /66 ) . Demgegenüber verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vor bescheid vom 13.  April 2016 , Urk.  7/59 ; Einwand vom 1
  7. April 2016 , Urk.  7/60) mit Verfügung vom 21.  Juni 2016 einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung ( Urk.  2).
  8. Dagegen erhob X.___ am 1
  9. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2
  10. Juni 2016 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Kostengutsprache für eine Umschulung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerde führer um Durchführung eines zweit en Schriftenwechsels ( Urk.  1 S.  2). Ausser dem legte er das psychiatrische Gutachten von Dr es . med. Z.___ , Fach arzt FMH für Neurologie , und A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1
  11. August 2015 auf ( Urk.  3). Mit Beschwerdeantwort vom
  12. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was dem Beschwerdeführer am 15.  September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihm das Gericht mit, die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels werde nicht als erforderlich betrachtet ( Urk.  8).
  13. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.  5.4.).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18.  April 2016 E. 4.1). 1.3      Invalide o der von einer Invalidität (Art.  8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art.  8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs.  1 bis ). Nach Massgabe von Art .  16 Abs .  2 lit.  c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliede rungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs.  2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit.  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in      der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.   d). 1.4      Gemäss Art.  17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs.  1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs.  2). Als Umschulung gelten gemäss Art.  6 Abs.  1 der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.5      Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20  % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V  108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S.  91 oben, 1966 S. 439 E. 3).           Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Jedoch geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).
  15. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, es sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach wie vor möglich, den erlebten Beruf auszuüben. Geeignet seien angepasste Tätigkeiten im Lager, beim Auffüllen von Regalen und Verpackungsarbeiten. Damit sei die Grundlage für eine Umschulung, nämlich dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausge führt werden könne, nicht gegeben. Der gestützt auf den IK-Auszug sowie die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik ermittelte Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad vo n 11  % und liege damit unter dem für einen Umschulungsanspruch geforderten Invaliditätsgrad von 20  % . Selbst auf der Basis des Jahreslohnes gemäss Arbeitsvertrag mit der Y.___ liesse sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad eruieren. Ausserdem würden keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Betriebsunterhalt oder als Gärtner auf 80  % steigern kö nnte. Vielmehr sei eine Pensum steigerung im Rahmen des Arbeitstrainings aus subjektiven Gründen nicht möglich gewesen. Schliesslich sei auch die objektive und subjektive Eignung des Beschwerdeführers für eine Umschulung zu verneinen ( Urk.  2 S. 2 f.).
  16. 2      Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, Hilfsarbeiter - tätigkei ten im Lager, beim Auffüllen von Regalen und Verpa ckungsarbeiten würden nicht seinem Ausbildungsniveau entsprechen. Ausser dem würden solche Tätigkeiten nach Einschätzung des behandelnden Psychia ters zu einer weiteren sozialen Isol ation führen, was gerade beim vorliegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden sei ( Urk.  1 S. 8). Ausserdem weise die Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht denselben Stellenwert auf wie der Beruf als gelernter Detailhandelsfachmann, weshalb er (der Beschwerdeführer) damit nicht als zureichend und in zumutbarer Weise eingegliedert gelte. Das berufli che Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter seien mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet wie im ange stammten Beruf. Dagegen sei von der – als angemessen zu qualifizierenden – Umschulung zum Gärtner eine erhebliche, einkommensmässige Besserstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten, was umso wichtiger sei , als dass es sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) um einen noch jungen Versicher ten mit lang verbleibender Aktivitätsdauer handle ( Urk.  1 S. 8-9). Ausserdem sei die zu erwartende Einkommenssteigerung im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Damit ergebe sich aus dem Einkommensvergleich, dass der für den U mschulungsanspruch massgebliche Invaliditätsgrad von 20  % ganz klar erreicht sei ( Urk.  1 S. 6 f.). Ungeachtet dessen sei die geforderte Erheblich keitsschwelle von 20  % unter den gegebenen – in der Beschwerde näher begründeten - Umständen ohnehin nicht entscheidwesentlich ( Urk.  1 S. 7 f.).
  17. 3.1      Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschu lung im Sinne von Art. 17 IVG hat. 3.2      Die angefochtene Verfügung vom 21 .  Juni 2016 (Urk. 2, vgl. Titel), welche aus schliesslich den Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
  18. 3      Soweit d er Beschwerdeführer in pauschaler Weise über die Umschulung hinaus die Zusprache der „gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2) , liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf d ie Beschwerde nicht einzutreten . 4 . 4 .1      Im Bericht vom
  19. Juli 2014 diagnostizierte der seit März 2014 behandelnde Dr.  med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.1). Der Beschwerdeführer leide namentlich an Schlafstörungen, innerer Unruhe, Ängsten und akustischen Hal luzinationen. Er habe berichtet, sich nur noch in seinem Zimmer aufzuhalten, sonst sei ihm alles zu stressig und zu gefährlich. Er hö re S timmen und fühle sich perma ne n t beobachtet, weshalb er sich kaum noch traue, das Haus zu ver lassen ( Urk.  7/10/6). Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychothera peutischer sowie medikamentöser Behandlung. Unter der Medikation sei es zu einer Verbesserung der wa hnhaften Symptomatik gekommen. Auffassung, Kon zentration und Merkfähigkeit seien indes weiterhin reduziert. Bei erhöhtem Stress drohe eine erneute Exa ze rbation. Auch sei der Beschwerdeführer sehr misstrauisch, leicht erschöpfbar und geistig nur eingeschränkt belastbar. Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Call Agent bei der Y.___ sei wegen der Stressbelas tung nicht möglich. Diese Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer dauerhaft unzumutbar. Mittels Umschulung könne in einem Aufgabenbereich ohne hohe Anforderungen an die Kogni tion zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden ( Urk.  7/10/7 , vgl. auch Bericht zuhanden der Krankentaggeldversiche rung vom
  20. Juli 2014, Urk.  7/18/5-6 ). 4 .2      Am 1
  21. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer i m Auftrag der Krankentaggeldver sicherung von Dr.  med. C.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht. In seinem Bericht vom 23.  August 2014 diagnostizierte Dr.  C.___ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) . Die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers wie Konzentra tion und Merkfähigkeit seien leicht bis mittelgradig reduziert. Sodann sei der Beschwerdeführer i m formalen Denken zum Teil beträchtlich unstrukturiert und weitschweifig, jedoch weit est gehend kohärent nachvollziehbar. Die akutpsycho tischen Phänomene seien unter neuroleptischer Medikation nicht mehr vorhan den. Aktuell dominiere ein Residualzustand mit zum Teil erheblichen Einbussen auf kognitiver, affektiver und psychomotorischer Ebene. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit zweif ellos bis auf weiteres ausgewie sen. Die Prognose einer Schizophrenie sei im Einzelfall grundsätzlich schwer zu bestim men. Man k önne sich lediglic h auf statist ische Vorhersagen aufgrun d von Ver läufen bei grossen Kol lektiven abstützen, die jedoch konkret wenig aussag t en . Ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, an beruflichen Rehabilitationsmass nahmen teilzunehmen, müsse er ( Dr.  C.___ ) ebenfalls offen lassen . Jedenfalls bestehe aufgrund des beträchtlichen Residuums wenig Hoffnung auf eine erfolgreiche Umsetzung ( Urk.  7/18/1-4) . 4 . 3      Mit Bericht vom 2
  22. März 2015 (Eingangsdatum) hielt Dr.  B.___ eine para noide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), wahrscheinlich seit dem jungen Erwach senenalter vorbestehend , fest ( Urk.  7/27/1). Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien weiterhin reduziert. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Demgegenüber könne der Beschwerdeführer wieder regelmässig einer Tagesstruktur nachgehen. Zuvor sei dies nicht möglich gewesen ( Urk.  7/27/2 f.). 4 . 4      In einer St ellungnahme vom 2
  23. Mai 2015 hielt d ipl. med. D.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärzt licher Dienst ( RAD ) , fest, Inte gr ationsmassnahmen seien geeignet, den Beschwerdeführer zumindest an eine Teilarbeitsfähigkeit (ca. 50  % ) heranzu führen. Grund sätzlich sei eine Tätigkeit im Detailhandel weiterhin zumutbar, jedoch ohne Tätigkeiten mit häufigen Kundenkontakten und ohne Nachtarbeit. Geeignet seien Tätigkeiten im Lager, beim Auffüllen von Regalen sowie Verpa ckungsarbeiten ( Urk.  10/2 S. 3). Am 1
  24. November 2015 präzisierte dipl. med. D.___ das medizinische Belastungsprofil wie folgt: K eine hohe emotionale Belastung; kein regelmässiger Kundenkontakt; kein Zeitdruck; einfache, struk turierte Aufgaben mit klaren Anweisungen. Das für den Beschwerdeführer präs t ierbare Arbeitsp ensum liege zwischen 50  % und maximal 60  % ( Urk.  10/2 S. 9). 4 .5      Am 2
  25. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut im Auftrag der Krankentag geldgeldversicherung psychiatrisch untersucht. Im beschwerdeweise zu den Akten gegebenen psychiatrische n Gutachten vom 12. A ugust 2015 diag nostizierten die mit dem Gutachten beauftragten Dres .  Z.___ und A.___ eine paranoide Schizophrenie mit überwiegend residualer Negativsymptomatik (ICD-10: F20.5, Urk.  3 S. 9). I m Rahmen der aktuellen Befunderhebung hätten Aspontanität , verarmtes formales Denken, Initiativlos igkeit, Antriebsmangel, Hypomimie , verarmte Gestik sowie eine affektive Verflachung imponiert . Ein klar abgr enzbarer Erkrankungsbeginn lasse sich anamnestisch nicht herausar beiten. Es handle sich um einen subsyndromalen Verlauf mit ersten Vorpos tensymptomen bereits in der Kindheit und Jugend. Der Beschwerdeführer habe einen fluktuierenden Verlauf beschrieben . Offenbar sei eine soziale Anpassung noch bis zum letzten Jahr gelungen . Der Beschwerdeführer stehe noch immer in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde medikamentös behandelt . Unter der Behandlung sei die Po sitivsymptomatik (p aranoid- halluzinatorisches Erleben ) abgeklungen . Aktuell stehe eine mittelgradig ausgeprägte Neg a tiv symptomatik im Vordergrund, inf olge derer eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit (50  % Rendement, Pensum 100  % ) für einfache Tätigkeiten ohne höhere Ver antwortung für Dritte, vorzugsweise in einem Teamverband (zum Beispiel Arbeiten als Gärtner oder in Reinigu ngsdiensten) bestehe . Zeitdruck (Akkord ar beit), höhere Verantwortung und Anforderung en an die Sozialkompetenz seien als nicht leidensgerecht zu taxieren ( Urk.  3 S. 9 ff. ) . 4 .6      Im vom Beschwerdeführer erbetenen Bericht vom 3
  26. September 2015 hielt Dr.  B.___ erneut fest, die akutpsychiatrische Phase sei unter Medikation abgeklungen. Es bestünden aber weiterhin Negativsymptome, wie Affektverfla chung, Denkstörungen, kognitive Einschränkungen, Verlangsamung und redu zierte, psychische Belastbarkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Call Center Mitarbeiter bei der Y.___ sei der Beschwerdeführer auf Dauer zu 100   % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte kognitive Anforde rungen könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde n . Hierfür bedürfe es allerdings weiterer Massnahmen in Form einer Umschulung. Betref fend Tätigkeiten ohne Kundenkontakt und ohne Nachtarbeit im Detailhandel, so namentlich im Lager mit Auffüllen von Regalen und Verpackungsarbeiten , sei der Beschwerdeführer zufolge seiner Einschränkungen in der geteilten Dauer aufmerksamkeit sowie in den Exekutivfunktionen ebenfalls deutlich limitiert. Komme hinzu, dass solche Tätigkeiten nicht seinem Ausbildungsstand entspr ä chen und mit einer ausschliesslichen Tätigkeit im Lagerraum ohne Kundenkon takt eine weitere soziale Isolation einher ginge , was gerade beim vorliegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden sei. Demgegenüber seien soziale Integration und Förderung der verbliebenen Funktionen entscheidend für die weitere Rehabilitation bei Patienten mit psychiatrischen Störungen, weshalb eine Umschulung aus psychiatrischer Sicht dr ingendst zu empfehlen sei (Urk.  7/39/1-2). 4 .7      Von Mitte August bis Mitte November 2015 absolvierte der Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining im E.___ im Bereich des biologischen Gemü seanbaus (säen, pikieren, Beete vorbereiten, pflanzen, giessen, Gemüse und Beeren ernten und für den Verkauf vorbereiten). Aus dem Abschlussbericht vom 1
  27. November 2015 erhellt im Wesentlichen , der Beschwerdeführer habe zuver lässig gearbeitet und wie vereinbart die Präsenzzeit von zwei auf vier Stunden pro Tag gesteigert. Allerdings seien Konzentration s- sowie Einbussen der Arbeitsq ualität zum Ausdruck gekommen . Zudem habe der Beschwerdeführer darüber geklagt , der Arbeitsweg strenge ihn sehr an und würde ihn viel Zeit kosten ( Urk.  7/50/4). In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer von Ende November 2015 bis Ende Mai 2016 ein Arbeitstraining im Betriebsunterhalt der Stiftung G.___ . Hierbei tätigte er Reparatur-, Reinig ungs- sowie Rückbau- und Räumungsarbeiten. Anlässlich der Standort- und Verlaufs gespräche äusserte der Beschwerdeführer G efallen an den Tätigkeiten. Gleichzeitig gab er an, sich psy chisch unter Druck gesetzt zu fühlen (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsbe ratung, Urk.  10/2 S. 11). Während des Arbeitstrainings sei es denn auch nicht gelungen, die anfängliche Präsenzzeit von 50  % weiter zu steigern. So sei der Beschwerdeführer nach 4 Stunden müde gewesen und habe er sich zu Hause ausruhen müsse. Eine Erhöhung des Arbeitspensums habe d er Beschwerdeführer wiederholt abgelehnt (v gl. Gesprächsprotokolle vom 23.  Dezember 2015 und
  28. März 2016, Urk.  7/54/2, Urk.  7/58/2; vgl. auch Abschlussbericht vom 3
  29. Mai 2016, Urk.  7/67/3 ) . Anlässlich des sechsmonatigen Arbeitsversuchs im Restau rant F.___ (Betriebsunterhalt/Gärtnerei) habe das vereinbarte Pensum erneut 50  % (4 Stunden täglich) betragen . Dabei habe der Beschwerdeführer gegenüber seiner Begleitperson (Job Coach) an gegeben , die Arbeit sei strenger als erwartet. Nach der Arbeit sei er oft erschöpft und müsse er erstmal schlafen. Ausserdem merke er nach 4 Stunden, dass er sich nicht mehr so gut konzent rieren könne. Sein Onkel ( ebenfalls im Restaurant F.___ tätig und mitver antwortlich für die Anleitung des Beschwerdeführers ) bestätigte, dass die Kon zentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers nach 4 Stunden merklich nachlasse und ihm die Aufgaben 2-3 Mal erklärt werden müss t en (vgl. Zwis chenbericht Coaching, Urk.  10/3; vgl. auch Verlaufsprotokoll, Urk.  10/2 S. 13). Eine Steige rung des Pensums sei folge dessen weder für die Arbeitgeberin noch für den Beschwer deführer in Frage gekommen ( Urk.  10/3 ). Schliesslich habe sich der B eschwerdeführer angesichts der unregelmässigen Arbeitszeiten massiv über fordert gezeigt und sich schliesslich vom behandelnden Psychiater krankschrei ben lassen ( Urk.  10/2 S. 17). 5 . 5 .1      Unbestritten und aufgrund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage ist zunächst erstellt , dass beim Beschwerdeführer eine schizophrene Erkrankung mit einer residualen Negativsymptomatik (Denkstörungen, kognitive Einschrän kungen, Verlangsamung, reduzierte psychische Belastbarkeit, Affektverfla chung) vorliegt und er in seine n bisherigen Tätigkeit en als Verkäufer/ Call Agent nicht mehr arbeits fähig ist . Sodann kamen die beurteilenden Ärzte überein stimmend zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Ver weistätigkeit – sei es im Rahmen seiner angestammten Tätigkeit als Detail händler (vgl. E. 4 .4) oder in einem anderen Berufsfeld - zu 50   % arbeitsfähig . 5 .2      Dass der Beschwerdeführer weder objektiv noch subjektiv in der Lage ist, einem höheren Arbeitspensum nachzugehen , ergibt sich denn auch zwangslos aus dem Verlauf der verschiedentlich durchgeführten Eingliederungsm assnahmen. So war es weder im Rahmen des Arbeitstraining s im Betriebsunterhalt der Stiftung G.___ noch anlässlich des Arbeitsversuchs im Restaurant F.___ gelungen , die Präsenzzeit auf über 50  % zu steigern . Vielmehr fühlte sich der Beschwer deführer bei diesem Pensum erschöpft und kamen die ärztlicherseits beschriebe nen Einbussen auf kognitiver, affektiver und psychomotorischer Ebene ( Auf fassung s - , Konzentration s- und Merkfähigkeit , eingeschränkte Belastbarkeit) sowohl subjektiv als auch objektiv deutlich zum Ausdruck (vgl. E.  4.7) .      Vor diesem Hintergrund ist die für eine Umschulung erforderliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit ( vgl. AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3) des Beschwerdeführers zu verneinen . Insbesondere beste hen angesichts der residualen Negativsymptomatik erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine Umschulung tatsächlich – insbesondere auch gesundheitlich - durchzustehen, mitunter die entsprechenden Prüfungen zu bestehen ( Erwin Mu rer , Stämpflis Handkommentar, Invalidenversicherungs recht, Bern 2004, Art.  17 N 41 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen des Arbeitstrainings wurde ausdrücklich notiert, mehr als 50  % könne der Beschwerdeführer nicht leisten und e ine Ausbildungsstelle im ersten Arbeits markt komme nicht in Frage ( vgl. Gesprächsprotokoll vom
  30. März 2016, Urk.  7/58/2). Im Einklang damit hielt auch Dr.  C.___ fest , aufgrund des beträchtlichen Residuums bestehe wenig Hoffnung auf erfolgreiche berufliche Rehabilitation (vgl. E. 4 . 2 , Urk.  7/18/4). Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Hinweis des behandelnden Psychiaters auf eine mögliche Exazerbation bei erhöhtem Stress ( vgl. E. 4 .1) . So s ah sich der Beschwerdeführ anlässlich des Arbeitsversuch s denn auch dazu veranlasst, sich infolge Überforderung krank schreiben zu lassen (vgl. E. 4 .7) .      Selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer sei eingliederungsfähig und dem entsprechend subjektiv und objektiv in der Lage, eine Umschulung zum Fachmann Betriebsunterhalt oder zum Gärtner erfolgreich zu abs olvieren, könnte er damit kein wesentlich höheres Einkommen erzielen. Erweist sich doch der standardisierte Durchschnittsl o hn (Median) für Männer im Bereich der Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau von monatlich Fr.  4‘983. -- ( LSE 201 4, Tb_1, Ziff.  81 , Ohne Kaderfunktion, Männer) resp. von rund Fr.  2‘492.-- für ein zumutbares 50%-Pensum nur als geringfügig höher als der für den Beschwerdeführer ohne Umschulung erzielbare Lohn für einfache Tätig keiten körperlicher und handwerklicher Art im Bereich des Detailhandels von Fr.  4‘767 (vgl. LSE 2014, T 1 , Ziff.  47, Detailhandel, Kompetenzniveau 1 ) resp. von rund Fr.  2‘384.-- für ein zumutbares 50%-Pensum (vgl. auch LSE 2014, T1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, wonach der Lohn für allgemeine Hilfsarbeiten Fr.  5‘ 365 .-- beträgt). Zudem bestehen unter Hinweis auf das unter E. 4.2 Gesagte keinerlei Anhaltspunkte dafür , der Beschwerdeführer sei nach Abschluss einer Umschulung zu mehr als 50  % leistungsfähig . Davon geht – entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk.  1 S. 5) – selbst der behandelnde Psy chiater nicht aus (vgl. E. 4 .6, Urk.  7/39/2). Vor diesem Hintergrund ist die für den Umschulungsanspruch erforderliche Eingliederungswirksamkeit nicht gege ben und stünde der voraussichtliche Erfolg einer Umschulung denn auch nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten ( vgl. Silvia Bucher, Einglie derungsrecht de r Invalidenversicherung, Bern 20 1 1, S. 368 N 748 und N 754). Daran vermag auch das junge Alter des Beschwerdeführers nichts zu änder n . So ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch hat auf die dem jeweiligen Eingliederungszwecks angemessenen, notwendigen Massnah men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vor kehren (vgl. Art.  8 Abs.  1 IVG). Insbesondere stellte der behandelnde Psychiater in Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt im ersten Arbe itsmarkt arbeitsfä hig sei ( Urk.  7/39/2) und gab dieser gegenüber seinem Job Coach selbst a n , er fühle sich „nicht parat“ für den ersten Arbeitsmarkt ( Urk.  10/2 S.11). 5 .3      Im Übrigen fallen medizinische Massnahmen resp. Massnahmen der sozialberufli chen Rehabilitation mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfä higkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen , nicht unter den Umschulungsanspruch nach Art.  17 IVG (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). Entsprechend geht der Einwand des Beschwerdeführers , Tätigkeiten im Lagerraum ohne Kundenkon takt würden zu einer weiteren sozialen Isolation führen, was gerade beim vor liegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden und stattdessen eine Umschulung zur Integration und Förderung der verbleibenden Funktionen vor zunehmen sei ( Urk.  1 S. 8, vgl. auch Urk.  7/39/1-2), ins Leere . 5 .4      Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage scheitert der Anspruch auf eine Umschulung bereits an der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie Verhäl tnismässigkeit im weiteren Sinne ( Notwendigkeit, Geeignetheit, Eingliederungswirksamkeit sowie finanzielle Zweckmässigke it). Da die unter E.  1.5 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind ( Murer , a.a.O. , Art.  17 N 44) erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Voraussetzungen.      D ie Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 6 .      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  31. Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
  32. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  33. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  34. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  35. Juli bis und mit 1
  36. August sowie vom 1
  37. Dezember bis und mit dem
  38. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00846 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil

vom

6. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

D er 1989 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als

Detailhandelsfach mann mit Eidgenössisch en Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/22/7) und

war zuletzt bis Ende Mai 2014 als Call Agent

im Contact Center

der Y.___

(Urk. 7/22/3) tätig.

S eit dem 2 4. März 2014 war er zu folge einer Schizophrenie

zu 100 % krankge schrieben (vgl. Urk. 7/1 8/8). Mit Datum vom 4. Juni 2014 meldete sich

der Ver sicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinische n und beruflichen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten der Krankentag geldversicherung (Urk. 7/ 18) erteilte ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining einschliesslich eines Taggeldes (Mitteilung vom 19. August 2015,

Urk. 7/35, Verfügung vom 8. September 2015, Urk. 7/38;

ersetzt durch die Mitteilung vom 8. Oktober 2015, Urk. 7/42, Verfügung vom 2 0. Oktober 2015, Urk. 7/44), ein Arbeitstraining einschliesslich eines Taggeldes (Mitteilung

und Verfügung vom 17. November 2015, Urk. 7/46, Urk. 7/48) sowie für einen Arbeitsversuch einschliesslich eines Taggeldes sowie Job Coaching s

(Mitteilung vom 2 5. Mai 2016, Urk. 7/63, Verfügung vom 27. Mai 2016, Urk. 7 /66) . Demgegenüber verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 13. April 2016, Urk. 7/59; Einwand vom 1 5. April 2016, Urk. 7/60) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 2. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 1. Juni 2016 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Kostengutsprache für eine Umschulung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerde führer

um Durchführung eines zweit en Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ausser dem legte er das psychiatrische Gutachten von Dr es . med. Z.___, Fach arzt FMH für Neurologie,

und A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 1 2. August 2015 auf (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihm das Gericht mit, die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels werde nicht als erforderlich betrachtet (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliede rungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 1.4

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.5

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Jedoch geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, es sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach wie vor möglich, den erlebten Beruf auszuüben. Geeignet seien angepasste Tätigkeiten im Lager, beim Auffüllen von Regalen und Verpackungsarbeiten. Damit sei die Grundlage für eine Umschulung, nämlich dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausge führt werden könne, nicht gegeben. Der gestützt auf den IK-Auszug sowie die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik ermittelte Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad vo n 11 % und liege damit unter dem für einen Umschulungsanspruch geforderten Invaliditätsgrad von 20 % . Selbst auf der Basis des Jahreslohnes gemäss Arbeitsvertrag mit der Y.___

liesse sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad eruieren. Ausserdem würden keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Betriebsunterhalt oder als Gärtner auf 80 % steigern kö nnte. Vielmehr sei eine Pensum steigerung im Rahmen des Arbeitstrainings aus subjektiven Gründen nicht möglich gewesen. Schliesslich sei auch die objektive und subjektive Eignung des Beschwerdeführers für eine Umschulung zu verneinen (Urk. 2 S. 2 f.). 2. 2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, Hilfsarbeiter - tätigkei ten im Lager, beim Auffüllen von Regalen und Verpa ckungsarbeiten würden nicht seinem Ausbildungsniveau entsprechen. Ausser dem würden solche Tätigkeiten nach Einschätzung des behandelnden Psychia ters zu einer weiteren sozialen Isol ation führen, was gerade beim vorliegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden sei (Urk. 1 S. 8). Ausserdem weise die Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht denselben Stellenwert auf wie der Beruf als gelernter Detailhandelsfachmann, weshalb er (der Beschwerdeführer) damit nicht als zureichend und in zumutbarer Weise eingegliedert gelte. Das berufli che Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter seien mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet wie im ange stammten Beruf. Dagegen sei von der – als angemessen zu qualifizierenden – Umschulung zum Gärtner eine erhebliche, einkommensmässige Besserstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten, was umso wichtiger sei, als dass es sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) um einen noch jungen Versicher ten mit lang verbleibender Aktivitätsdauer handle (Urk. 1 S. 8-9).

Ausserdem sei die zu erwartende Einkommenssteigerung im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Damit ergebe sich aus dem Einkommensvergleich, dass der für den U mschulungsanspruch massgebliche Invaliditätsgrad von 20 % ganz klar erreicht sei (Urk. 1 S. 6 f.). Ungeachtet dessen

sei die geforderte Erheblich keitsschwelle von 20 %

unter den gegebenen

– in der Beschwerde näher begründeten - Umständen ohnehin nicht entscheidwesentlich (Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschu lung im Sinne von Art. 17 IVG hat. 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 21 . Juni 2016 (Urk. 2, vgl. Titel), welche aus schliesslich den Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3. 3

Soweit d er Beschwerdeführer in pauschaler Weise über die Umschulung hinaus die Zusprache der

„gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf d ie Beschwerde nicht einzutreten . 4 . 4 .1

Im Bericht vom 4. Juli 2014 diagnostizierte der seit März 2014 behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.1). Der Beschwerdeführer leide namentlich an Schlafstörungen, innerer Unruhe, Ängsten und akustischen Hal luzinationen. Er habe berichtet, sich nur noch in seinem Zimmer aufzuhalten, sonst sei ihm alles zu stressig und zu gefährlich. Er hö re S timmen und fühle sich perma ne n t beobachtet, weshalb er sich kaum noch traue, das Haus zu ver lassen (Urk. 7/10/6). Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychothera peutischer sowie medikamentöser Behandlung. Unter der Medikation sei es zu einer Verbesserung der wa hnhaften Symptomatik gekommen. Auffassung, Kon zentration und Merkfähigkeit seien indes weiterhin reduziert. Bei erhöhtem Stress drohe eine erneute Exa ze rbation. Auch sei der Beschwerdeführer sehr misstrauisch, leicht erschöpfbar und geistig nur eingeschränkt belastbar. Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Call Agent bei der Y.___ sei wegen der Stressbelas tung nicht möglich. Diese Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer dauerhaft unzumutbar. Mittels Umschulung könne in einem Aufgabenbereich ohne hohe Anforderungen an die Kogni tion zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 7/10/7, vgl. auch Bericht zuhanden der Krankentaggeldversiche rung vom 2. Juli 2014, Urk. 7/18/5-6). 4 .2

Am 1 6. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer i m Auftrag der Krankentaggeldver sicherung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht. In seinem Bericht vom 23. August 2014 diagnostizierte Dr. C.___

eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) . Die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers wie Konzentra tion und Merkfähigkeit seien leicht bis mittelgradig reduziert. Sodann sei der Beschwerdeführer i m formalen Denken zum Teil beträchtlich unstrukturiert und weitschweifig, jedoch weit est gehend kohärent nachvollziehbar. Die akutpsycho tischen Phänomene seien unter neuroleptischer Medikation nicht mehr vorhan den. Aktuell dominiere ein Residualzustand mit zum Teil erheblichen Einbussen auf kognitiver, affektiver und psychomotorischer Ebene. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit zweif ellos bis auf weiteres ausgewie sen. Die Prognose einer Schizophrenie sei im Einzelfall grundsätzlich schwer zu bestim men. Man k önne sich lediglic h auf statist ische Vorhersagen aufgrun d von Ver läufen bei grossen Kol lektiven abstützen, die jedoch konkret wenig aussag t en . Ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, an beruflichen Rehabilitationsmass nahmen teilzunehmen, müsse er (Dr. C.___) ebenfalls offen lassen . Jedenfalls bestehe aufgrund des beträchtlichen Residuums wenig Hoffnung auf eine erfolgreiche Umsetzung (Urk. 7/18/1-4) . 4 . 3

Mit Bericht vom 2 6. März 2015 (Eingangsdatum) hielt Dr. B.___ eine para noide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), wahrscheinlich seit dem jungen Erwach senenalter vorbestehend, fest (Urk. 7/27/1). Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien weiterhin reduziert. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Demgegenüber könne der Beschwerdeführer wieder regelmässig einer Tagesstruktur nachgehen. Zuvor sei dies nicht möglich gewesen (Urk. 7/27/2 f.). 4 . 4

In einer St ellungnahme vom 2 8. Mai 2015 hielt

d ipl. med. D.___, Fach arzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), fest,

Inte gr ationsmassnahmen seien geeignet, den Beschwerdeführer zumindest an eine Teilarbeitsfähigkeit (ca. 50 %) heranzu führen. Grund sätzlich sei eine Tätigkeit im Detailhandel weiterhin zumutbar, jedoch ohne Tätigkeiten mit häufigen Kundenkontakten und ohne Nachtarbeit. Geeignet seien Tätigkeiten im Lager, beim Auffüllen von Regalen sowie Verpa ckungsarbeiten (Urk. 10/2 S. 3). Am 1 8. November 2015 präzisierte dipl. med.

D.___ das medizinische Belastungsprofil wie folgt: K eine hohe emotionale Belastung; kein regelmässiger Kundenkontakt; kein Zeitdruck; einfache, struk turierte Aufgaben mit klaren Anweisungen. Das

für den Beschwerdeführer präs t ierbare Arbeitsp ensum liege zwischen 50 %

und maximal 60 % (Urk. 10/2 S. 9). 4 .5

Am 2 0. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut im Auftrag der Krankentag geldgeldversicherung psychiatrisch untersucht. Im beschwerdeweise zu den Akten gegebenen psychiatrische n Gutachten vom 12. A ugust 2015 diag nostizierten die mit dem Gutachten beauftragten Dres . Z.___ und A.___

eine paranoide Schizophrenie mit überwiegend residualer Negativsymptomatik (ICD-10: F20.5, Urk. 3 S. 9). I m Rahmen der aktuellen Befunderhebung hätten Aspontanität, verarmtes formales Denken, Initiativlos igkeit, Antriebsmangel, Hypomimie, verarmte Gestik sowie eine affektive Verflachung imponiert . Ein klar abgr enzbarer Erkrankungsbeginn lasse sich anamnestisch nicht herausar beiten. Es handle sich um einen subsyndromalen Verlauf mit ersten Vorpos tensymptomen bereits in der Kindheit und Jugend. Der Beschwerdeführer habe einen fluktuierenden Verlauf beschrieben . Offenbar sei eine soziale Anpassung noch bis zum letzten Jahr gelungen . Der Beschwerdeführer stehe noch immer in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde medikamentös behandelt . Unter der Behandlung sei die Po sitivsymptomatik (p aranoid- halluzinatorisches Erleben) abgeklungen . Aktuell stehe eine mittelgradig ausgeprägte Neg a tiv symptomatik im Vordergrund, inf olge derer eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit (50 % Rendement, Pensum 100 %) für einfache Tätigkeiten ohne höhere Ver antwortung für Dritte, vorzugsweise in einem Teamverband (zum Beispiel Arbeiten als Gärtner oder in Reinigu ngsdiensten) bestehe . Zeitdruck (Akkord ar beit), höhere Verantwortung und Anforderung en an die Sozialkompetenz

seien als nicht leidensgerecht zu taxieren (Urk. 3 S. 9 ff.) . 4 .6

Im vom Beschwerdeführer erbetenen Bericht vom 3 0. September 2015 hielt Dr. B.___ erneut fest, die akutpsychiatrische Phase sei unter Medikation abgeklungen. Es bestünden aber weiterhin Negativsymptome, wie Affektverfla chung, Denkstörungen, kognitive Einschränkungen, Verlangsamung und redu zierte, psychische Belastbarkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Call Center Mitarbeiter bei der Y.___ sei der Beschwerdeführer auf Dauer zu 100

% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte kognitive Anforde rungen könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde n . Hierfür bedürfe es allerdings weiterer Massnahmen in Form einer Umschulung. Betref fend Tätigkeiten ohne Kundenkontakt und ohne Nachtarbeit im Detailhandel, so namentlich im Lager mit Auffüllen von Regalen und Verpackungsarbeiten, sei der Beschwerdeführer zufolge seiner Einschränkungen in der geteilten Dauer aufmerksamkeit sowie in den Exekutivfunktionen ebenfalls deutlich limitiert. Komme hinzu, dass solche Tätigkeiten nicht seinem Ausbildungsstand entspr ä chen und mit einer ausschliesslichen Tätigkeit im Lagerraum ohne Kundenkon takt eine weitere soziale Isolation einher ginge, was gerade beim vorliegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden sei. Demgegenüber seien soziale Integration und Förderung der verbliebenen Funktionen entscheidend für die weitere Rehabilitation bei Patienten mit psychiatrischen Störungen, weshalb eine Umschulung aus psychiatrischer Sicht dr ingendst zu empfehlen sei (Urk. 7/39/1-2). 4 .7

Von Mitte August bis Mitte November 2015 absolvierte der Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining im E.___ im Bereich des biologischen Gemü seanbaus (säen, pikieren, Beete vorbereiten, pflanzen, giessen, Gemüse und Beeren ernten und für den Verkauf vorbereiten). Aus dem Abschlussbericht vom 1 6. November 2015 erhellt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe zuver lässig gearbeitet und wie vereinbart die Präsenzzeit von zwei auf vier Stunden pro Tag gesteigert. Allerdings seien Konzentration s- sowie Einbussen der Arbeitsq ualität zum Ausdruck gekommen . Zudem habe der Beschwerdeführer darüber geklagt, der Arbeitsweg strenge ihn sehr an und würde ihn viel Zeit kosten

(Urk. 7/50/4). In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer

von Ende November 2015 bis Ende Mai 2016 ein Arbeitstraining im Betriebsunterhalt der Stiftung G.___ . Hierbei tätigte er Reparatur-, Reinig ungs- sowie Rückbau- und Räumungsarbeiten. Anlässlich der Standort- und Verlaufs gespräche äusserte der Beschwerdeführer G efallen an den Tätigkeiten. Gleichzeitig gab er an, sich psy chisch unter Druck gesetzt zu fühlen (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsbe ratung, Urk. 10/2 S. 11). Während des Arbeitstrainings

sei es denn auch nicht gelungen, die anfängliche Präsenzzeit von 50 %

weiter zu steigern. So sei der Beschwerdeführer nach 4 Stunden müde gewesen und habe

er sich zu Hause ausruhen müsse. Eine Erhöhung des Arbeitspensums habe d er Beschwerdeführer wiederholt abgelehnt (v gl. Gesprächsprotokolle vom 23. Dezember 2015 und 4. März 2016, Urk. 7/54/2, Urk. 7/58/2; vgl. auch Abschlussbericht vom 3 0. Mai 2016, Urk. 7/67/3) . Anlässlich des sechsmonatigen Arbeitsversuchs im Restau rant F.___ (Betriebsunterhalt/Gärtnerei) habe das vereinbarte Pensum erneut 50 % (4 Stunden täglich) betragen . Dabei habe der Beschwerdeführer gegenüber seiner Begleitperson (Job Coach) an gegeben, die Arbeit sei strenger als erwartet. Nach der Arbeit sei er oft erschöpft und müsse er erstmal schlafen. Ausserdem merke er nach 4 Stunden, dass er sich nicht mehr so gut konzent rieren könne. Sein Onkel (ebenfalls im Restaurant F.___ tätig und mitver antwortlich für die Anleitung des Beschwerdeführers) bestätigte, dass

die

Kon zentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers nach 4 Stunden merklich nachlasse

und ihm die Aufgaben

2-3 Mal

erklärt werden müss t en (vgl. Zwis chenbericht Coaching, Urk. 10/3; vgl. auch Verlaufsprotokoll, Urk. 10/2 S. 13). Eine Steige rung des Pensums sei folge dessen weder für die Arbeitgeberin noch für den Beschwer deführer in Frage gekommen (Urk. 10/3). Schliesslich

habe sich der B eschwerdeführer angesichts der unregelmässigen Arbeitszeiten massiv über fordert gezeigt und sich schliesslich vom behandelnden Psychiater krankschrei ben lassen (Urk. 10/2 S. 17). 5 . 5 .1

Unbestritten und aufgrund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage ist zunächst erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine

schizophrene Erkrankung

mit einer residualen Negativsymptomatik (Denkstörungen, kognitive Einschrän kungen, Verlangsamung, reduzierte psychische Belastbarkeit, Affektverfla chung)

vorliegt

und er in seine n bisherigen Tätigkeit en

als

Verkäufer/ Call Agent nicht

mehr arbeits fähig ist . Sodann kamen die beurteilenden Ärzte überein stimmend zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Ver weistätigkeit

– sei es im Rahmen seiner

angestammten Tätigkeit als Detail händler (vgl. E. 4 .4) oder in einem anderen Berufsfeld - zu 50

% arbeitsfähig . 5 .2

Dass der Beschwerdeführer weder objektiv noch subjektiv in der Lage ist, einem höheren Arbeitspensum nachzugehen, ergibt sich denn auch zwangslos aus dem Verlauf der verschiedentlich durchgeführten Eingliederungsm assnahmen. So war es weder im Rahmen des Arbeitstraining s im Betriebsunterhalt der Stiftung G.___

noch anlässlich des Arbeitsversuchs im Restaurant F.___ gelungen, die Präsenzzeit auf über 50 % zu steigern . Vielmehr fühlte sich der Beschwer deführer bei diesem Pensum

erschöpft und kamen die ärztlicherseits beschriebe nen

Einbussen auf kognitiver, affektiver und psychomotorischer Ebene (Auf fassung s -, Konzentration s- und Merkfähigkeit, eingeschränkte Belastbarkeit)

sowohl subjektiv als auch objektiv deutlich zum Ausdruck (vgl. E. 4.7) .

Vor diesem Hintergrund ist die für eine Umschulung erforderliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3) des Beschwerdeführers zu verneinen . Insbesondere beste hen angesichts der residualen Negativsymptomatik erhebliche Zweifel an der

Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine Umschulung tatsächlich – insbesondere auch gesundheitlich - durchzustehen, mitunter die entsprechenden Prüfungen zu bestehen (Erwin Mu rer, Stämpflis Handkommentar, Invalidenversicherungs recht, Bern 2004, Art. 17 N 41 mit weiteren Hinweisen).

Im Rahmen des Arbeitstrainings wurde ausdrücklich notiert, mehr als 50 % könne der Beschwerdeführer nicht leisten und e ine Ausbildungsstelle im ersten Arbeits markt komme nicht in Frage (vgl. Gesprächsprotokoll vom 4. März 2016, Urk. 7/58/2). Im Einklang damit

hielt auch

Dr. C.___

fest, aufgrund des beträchtlichen Residuums bestehe wenig Hoffnung auf erfolgreiche berufliche Rehabilitation (vgl. E. 4 . 2, Urk. 7/18/4). Zu berücksichtigen ist

schliesslich auch der

Hinweis des behandelnden Psychiaters auf eine mögliche Exazerbation bei erhöhtem Stress

(vgl. E. 4 .1) . So s ah sich

der Beschwerdeführ anlässlich

des Arbeitsversuch s

denn auch dazu veranlasst, sich

infolge Überforderung krank schreiben zu lassen (vgl. E. 4 .7) .

Selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer sei eingliederungsfähig und dem entsprechend subjektiv und objektiv in der Lage, eine Umschulung zum Fachmann Betriebsunterhalt oder zum Gärtner erfolgreich zu abs olvieren, könnte er damit kein wesentlich höheres Einkommen erzielen. Erweist sich

doch der standardisierte Durchschnittsl o hn

(Median) für Männer im Bereich der Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau von monatlich Fr. 4‘983. -- (LSE 201 4, Tb_1, Ziff. 81, Ohne Kaderfunktion, Männer)

resp. von rund Fr. 2‘492.-- für ein zumutbares 50%-Pensum nur als geringfügig höher als der für den Beschwerdeführer ohne Umschulung erzielbare Lohn für einfache Tätig keiten körperlicher und handwerklicher Art im Bereich des Detailhandels von Fr. 4‘767 (vgl. LSE 2014, T 1,

Ziff. 47, Detailhandel, Kompetenzniveau 1) resp. von rund Fr. 2‘384.-- für ein zumutbares 50%-Pensum (vgl. auch LSE 2014, T1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, wonach der Lohn für allgemeine Hilfsarbeiten Fr. 5‘ 365 .-- beträgt). Zudem bestehen unter Hinweis auf das unter E. 4.2 Gesagte keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer sei nach Abschluss einer Umschulung zu mehr als 50 % leistungsfähig .

Davon geht – entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 5) – selbst der behandelnde Psy chiater nicht aus (vgl. E. 4 .6, Urk. 7/39/2). Vor diesem Hintergrund ist die für den Umschulungsanspruch erforderliche Eingliederungswirksamkeit nicht gege ben und stünde der voraussichtliche Erfolg einer Umschulung denn auch nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten (vgl. Silvia Bucher, Einglie derungsrecht de r Invalidenversicherung, Bern 20 1 1, S. 368 N 748

und N 754). Daran vermag auch das junge Alter des Beschwerdeführers nichts zu änder n . So ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch hat auf die dem jeweiligen Eingliederungszwecks angemessenen, notwendigen Massnah men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vor kehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Insbesondere stellte der behandelnde Psychiater in Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt im ersten Arbe itsmarkt arbeitsfä hig sei (Urk. 7/39/2) und gab

dieser

gegenüber seinem Job Coach selbst a n, er fühle sich „nicht parat“ für den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 10/2 S.11). 5 .3

Im Übrigen fallen medizinische Massnahmen resp. Massnahmen der sozialberufli chen Rehabilitation mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfä higkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen, nicht unter den Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). Entsprechend geht der Einwand des Beschwerdeführers, Tätigkeiten im Lagerraum ohne Kundenkon takt würden zu einer weiteren sozialen Isolation führen, was gerade beim vor liegenden Krankheitsbild dringendst zu vermeiden und stattdessen eine Umschulung zur Integration und Förderung der verbleibenden Funktionen vor zunehmen sei (Urk. 1 S. 8, vgl. auch Urk. 7/39/1-2), ins Leere . 5 .4

Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage

scheitert der Anspruch auf eine Umschulung

bereits an der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie Verhäl tnismässigkeit

im weiteren Sinne (Notwendigkeit, Geeignetheit, Eingliederungswirksamkeit

sowie finanzielle Zweckmässigke it). Da die unter E. 1.5 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind (Murer, a.a.O., Art. 17 N 44) erübrigen sich Weiterungen

zu den übrigen Voraussetzungen.

D ie Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger