Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 (Urk. 7/163-169 = Urk. 2) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 73 % beziehungsweise 100 % eine befristete ganze Rente von 1. Juli 2009 bis 3 0. Juni 2015 zu. Ab dem 1. Juli 2015 verneinte sie einen An spruch von X.___ auf eine Inva lidenrente.
2.
Gegen die Verfügung vom 1. März 2016 erhob der Versicherte am 1 4. August 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ih m
ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente auszurichten, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. Insbesondere sei er polydisziplinär begutachten zu lassen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). In formeller Hinsicht beantragte er die Ge währung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ).
Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. August 2018 (Urk. 5) wurde der IV-Stelle die Be schwerdeschrift sowie deren Beilagen zugestellt und sie wurde aufge fordert, die Akten einzureichen und sich insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit zu äuss ern . Mit Ein gabe vom 18 . September 201 8 (Urk. 6) reichte die Beschwerdegegnerin die Ak ten ein (Urk. 7/1-1 77 ) und schloss auf Nichteintreten der Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit der Eingabe . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Ein sprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht er streckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht ein ge reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechts kraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine ver spätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.1, mit Hinweis). 1 .2
Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit ver tre ten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht aus schliesst, ver beiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungs recht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versiche rungs träger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu besei tigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgeb enden Mitteilungen sein sollen.
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes , als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch be nach tei ligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze find et ( Urteil des Bundes gerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2, mit Hinwei sen ). 1 .3
Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Adressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Die Dauer der vernünftigen Frist bemisst sich praxisge mäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Wird eine Verfügung trotz eines bestehenden, der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechts vertreter, sondern nur der versicherten Person selbst zugestellt, ist diese aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (Urteil des Bundes gerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003, E. 3.1 mit Hinweisen). 1 .4
Die Rechtzeitigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wege n zu prüfen ist (Hans-Jakob Mosimann in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber , Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2009 , N 8 zu § 9 ). 2 .
2 .1
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ju li 2015 von Rechtsanwältin Dr. iur . B. Wyler vertreten wird (Urk. 7/135 ,
vgl. auch Urk. 7/ 136 ). Die rechtsgül tig be voll mächtigte Rechtsvertreterin erhob gegen den Vorbescheid vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 7/ 133 ) , mit welcher dem Beschwerdeführer die
Zusprache einer befristeten ganzen Rente in Aussicht gestellt wurde, am 1 4. September 2015 ( Urk. 7/144 ; vgl. auch Urk. 7/14 5 ) Einwände.
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine interne Stellungnahme ( Urk. 7/148 S. 1 f.) ein und hielt mit Verfügung vom 1. März 2016 an ih rem Vorbescheid fest (Urk. 7/163 = Urk. 2). 2 .2
Mit Schreiben vom 3 0. April 2018 (Urk. 7/ 171 ) gelangte die Rechtsvertreterin de s Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und machte eine mangel hafte Eröffnung der Verfügung vom 1. März 2016 geltend: Sie habe nach dem Ein rei chen des Einwandes auf den Vorbescheid nichts mehr von der Beschwerde geg nerin gehört und erst heute vom Beschwerdeführer erfahren, dass offenbar längst eine Verfügung ergangen sei, welche ihr jedoch nie zugestellt worden sei (S. 1). Aufgrund der mangelhaften Eröffnung sei die erwähnte Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen und es werde verlangt, dass eine neue Verfügung erlassen und ihr zugestellt werde (S. 1 f.). 2 .3
Es ist unbestritten und steht insbesondere auch aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom 24 . Mai 2018 fest, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. März 2016 de m Beschwerde füh rer direkt zustellte ( Urk. 7/173).
Auszugehen ist sodann davon, dass die Rechtsvertreterin de s Beschwerdeführe r s erst im April 2018 Kenntnis von der Verfügung vom 1. März 2016 erlangte . Auf grund der Aktenlage steht zudem fest, dass sie Kenntnis vom Vorbescheid hatte und dage gen auch opponierte. 2 .4
Der Beschwerdeführer hatte seine Rechtsvertreterin gegenüber der Beschwer de - gegnerin ordentlich bevollmächtigt und durfte sich insofern als vertretene Per son betrachten. Nachdem er die Verfügung vom 1. März 2016 un bestrittenermassen erhalten, aber auch noch gegen Ende der darin erwähn ten 30-tägigen Rechts mittelfrist nichts von seiner Rechtsvertreterin gehört hatte,
hätten ihm Zweifel darüber aufkommen müssen, ob die Verfügung auch tat säch lich seiner Vertreterin
zugestellt worden war . Dies umso mehr, als die Rechts vertreterin
gegen den im Ergebnis gleichlautenden Vorbescheid Einwand erho ben hatte und für den Be schwerdeführer unschwer erkennbar war , dass mit der Verfü gung seinen Ein wän den nicht entsprochen wurde, wurde ihm doch nach wie vor eine befristete Rente zugesprochen. Aufgrund der ih m obliegenden zumutbaren Sorg falt wäre der Be schwerdeführer daher gehalten gewesen, sich innert vernünf ti ger Frist bei seiner Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen. Aus dem Umstand, dass die Rechtsvertreterin eigenen Angaben zufolge (Urk. 7/
171) erst im April 2018
von der Verfügung vom 1. März 2016 Kenntnis erlangte, ist aber zu schliessen, dass sich d er Beschwerdeführer jeden falls bis zu diesem Zeitpunkt - mithin zwei Jahre lang - nicht mit seiner Rechtsvertreterin in Verbindung gesetzt hat, was sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben klarerweise nicht ver einbaren lässt.
Ob die vernünftig e Frist, innert welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltspflicht an seine Vertreterin hätte wenden müssen, ent sprechend der in der Verfügung genannten Rechtsmittelfrist auf 30 Tage fest zu setzen oder ob angesichts der konkreten Umstände ein längerer Zeitraum ange messen wäre, kann offenbleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten de s Be schwerde führer s von einer drei- oder gar viermonatigen Frist ausgegangen wird, wäre diese mit Sicherheit vor April 2018 abgelaufen und die 30-tägige Beschwer defrist demensprechend ausgelöst worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.2). 2 .5
Zu bemerken ist schliesslich, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführe rs in ihrem Einwand vom 1 4. September 2015 ( Urk. 7/144) zusätzliche medizinische und tatsächliche Abklärungen, insbesondere eine interdisziplinäre Abklärung so wie die Durchführung einer EFL beantragt hatte. Mit Blick darauf, dass sie in der Folge nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört hat und der Be schwer de führer insbesondere auch nicht zu einer Begutachtung aufgeboten w orden ist , hätte sie nicht bis zum April 2018 , mithin rund zwei Jahre, zuwarten dürfen, sondern hätte sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Beschwerde geg nerin in Verbindung setzen und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigen müssen, zumal bereits ein Vorbescheid ergangen war und die Beschwerde geg nerin die ihrer Ansicht nach notwendigen zusätzlichen medi zinischen Abklä rungen vorgenommen hatte. 2 .6
Damit ergibt sich, dass die Beschwerde vom 1 4. August 2018 gegen die Verfü gung vom 1. März 201 6 verspätet erhoben worden ist, weshalb mangels Recht zeitigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3 . 3 .1
Der
Beschwerdeführer ersuchte weiter um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1 S. 2
Ziff. 4 ).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 3 .2
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefah ren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 3 .3
Angesichts der vollkommen unzweideutigen Aktenlage (vorstehend E. 3 ) liegt es auf der Hand, dass die Gewinnaussichten einer Beschwerde als deutlich geringer einzuschätzen gewesen sind als die Verlustgefahr, mithin die Beschwerdeerhe bung als aussichtlos einzustufen ist.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung abzuweisen. 3 .4
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Mosimann Schüpbach
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 1. März 2016 (Urk. 7/163-169 = Urk. 2) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 73 % beziehungsweise 100 % eine befristete ganze Rente von 1. Juli 2009 bis 3 0. Juni 2015 zu. Ab dem 1. Juli 2015 verneinte sie einen An spruch von X.___ auf eine Inva lidenrente.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1. März 2016 erhob der Versicherte am 1 4. August 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ih m
ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente auszurichten, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. Insbesondere sei er polydisziplinär begutachten zu lassen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). In formeller Hinsicht beantragte er die Ge währung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff.
E. 4 ).
Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. August 2018 (Urk. 5) wurde der IV-Stelle die Be schwerdeschrift sowie deren Beilagen zugestellt und sie wurde aufge fordert, die Akten einzureichen und sich insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit zu äuss ern . Mit Ein gabe vom 18 . September 201
E. 8 zu § 9 ). 2 .
2 .1
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ju li 2015 von Rechtsanwältin Dr. iur . B. Wyler vertreten wird (Urk. 7/135 ,
vgl. auch Urk. 7/ 136 ). Die rechtsgül tig be voll mächtigte Rechtsvertreterin erhob gegen den Vorbescheid vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 7/ 133 ) , mit welcher dem Beschwerdeführer die
Zusprache einer befristeten ganzen Rente in Aussicht gestellt wurde, am 1 4. September 2015 ( Urk. 7/144 ; vgl. auch Urk. 7/14 5 ) Einwände.
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine interne Stellungnahme ( Urk. 7/148 S. 1 f.) ein und hielt mit Verfügung vom 1. März 2016 an ih rem Vorbescheid fest (Urk. 7/163 = Urk. 2). 2 .2
Mit Schreiben vom 3 0. April 2018 (Urk. 7/ 171 ) gelangte die Rechtsvertreterin de s Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und machte eine mangel hafte Eröffnung der Verfügung vom 1. März 2016 geltend: Sie habe nach dem Ein rei chen des Einwandes auf den Vorbescheid nichts mehr von der Beschwerde geg nerin gehört und erst heute vom Beschwerdeführer erfahren, dass offenbar längst eine Verfügung ergangen sei, welche ihr jedoch nie zugestellt worden sei (S. 1). Aufgrund der mangelhaften Eröffnung sei die erwähnte Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen und es werde verlangt, dass eine neue Verfügung erlassen und ihr zugestellt werde (S. 1 f.). 2 .3
Es ist unbestritten und steht insbesondere auch aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom 24 . Mai 2018 fest, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. März 2016 de m Beschwerde füh rer direkt zustellte ( Urk. 7/173).
Auszugehen ist sodann davon, dass die Rechtsvertreterin de s Beschwerdeführe r s erst im April 2018 Kenntnis von der Verfügung vom 1. März 2016 erlangte . Auf grund der Aktenlage steht zudem fest, dass sie Kenntnis vom Vorbescheid hatte und dage gen auch opponierte. 2 .4
Der Beschwerdeführer hatte seine Rechtsvertreterin gegenüber der Beschwer de - gegnerin ordentlich bevollmächtigt und durfte sich insofern als vertretene Per son betrachten. Nachdem er die Verfügung vom 1. März 2016 un bestrittenermassen erhalten, aber auch noch gegen Ende der darin erwähn ten 30-tägigen Rechts mittelfrist nichts von seiner Rechtsvertreterin gehört hatte,
hätten ihm Zweifel darüber aufkommen müssen, ob die Verfügung auch tat säch lich seiner Vertreterin
zugestellt worden war . Dies umso mehr, als die Rechts vertreterin
gegen den im Ergebnis gleichlautenden Vorbescheid Einwand erho ben hatte und für den Be schwerdeführer unschwer erkennbar war , dass mit der Verfü gung seinen Ein wän den nicht entsprochen wurde, wurde ihm doch nach wie vor eine befristete Rente zugesprochen. Aufgrund der ih m obliegenden zumutbaren Sorg falt wäre der Be schwerdeführer daher gehalten gewesen, sich innert vernünf ti ger Frist bei seiner Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen. Aus dem Umstand, dass die Rechtsvertreterin eigenen Angaben zufolge (Urk. 7/
171) erst im April 2018
von der Verfügung vom 1. März 2016 Kenntnis erlangte, ist aber zu schliessen, dass sich d er Beschwerdeführer jeden falls bis zu diesem Zeitpunkt - mithin zwei Jahre lang - nicht mit seiner Rechtsvertreterin in Verbindung gesetzt hat, was sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben klarerweise nicht ver einbaren lässt.
Ob die vernünftig e Frist, innert welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltspflicht an seine Vertreterin hätte wenden müssen, ent sprechend der in der Verfügung genannten Rechtsmittelfrist auf 30 Tage fest zu setzen oder ob angesichts der konkreten Umstände ein längerer Zeitraum ange messen wäre, kann offenbleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten de s Be schwerde führer s von einer drei- oder gar viermonatigen Frist ausgegangen wird, wäre diese mit Sicherheit vor April 2018 abgelaufen und die 30-tägige Beschwer defrist demensprechend ausgelöst worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.2). 2 .5
Zu bemerken ist schliesslich, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführe rs in ihrem Einwand vom 1 4. September 2015 ( Urk. 7/144) zusätzliche medizinische und tatsächliche Abklärungen, insbesondere eine interdisziplinäre Abklärung so wie die Durchführung einer EFL beantragt hatte. Mit Blick darauf, dass sie in der Folge nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört hat und der Be schwer de führer insbesondere auch nicht zu einer Begutachtung aufgeboten w orden ist , hätte sie nicht bis zum April 2018 , mithin rund zwei Jahre, zuwarten dürfen, sondern hätte sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Beschwerde geg nerin in Verbindung setzen und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigen müssen, zumal bereits ein Vorbescheid ergangen war und die Beschwerde geg nerin die ihrer Ansicht nach notwendigen zusätzlichen medi zinischen Abklä rungen vorgenommen hatte. 2 .6
Damit ergibt sich, dass die Beschwerde vom 1 4. August 2018 gegen die Verfü gung vom 1. März 201 6 verspätet erhoben worden ist, weshalb mangels Recht zeitigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3 . 3 .1
Der
Beschwerdeführer ersuchte weiter um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1 S. 2
Ziff. 4 ).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 3 .2
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefah ren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 3 .3
Angesichts der vollkommen unzweideutigen Aktenlage (vorstehend E. 3 ) liegt es auf der Hand, dass die Gewinnaussichten einer Beschwerde als deutlich geringer einzuschätzen gewesen sind als die Verlustgefahr, mithin die Beschwerdeerhe bung als aussichtlos einzustufen ist.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung abzuweisen. 3 .4
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Mosimann Schüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00657
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
25. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 (Urk. 7/163-169 = Urk. 2) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 73 % beziehungsweise 100 % eine befristete ganze Rente von 1. Juli 2009 bis 3 0. Juni 2015 zu. Ab dem 1. Juli 2015 verneinte sie einen An spruch von X.___ auf eine Inva lidenrente.
2.
Gegen die Verfügung vom 1. März 2016 erhob der Versicherte am 1 4. August 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ih m
ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente auszurichten, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. Insbesondere sei er polydisziplinär begutachten zu lassen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). In formeller Hinsicht beantragte er die Ge währung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ).
Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. August 2018 (Urk. 5) wurde der IV-Stelle die Be schwerdeschrift sowie deren Beilagen zugestellt und sie wurde aufge fordert, die Akten einzureichen und sich insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit zu äuss ern . Mit Ein gabe vom 18 . September 201 8 (Urk. 6) reichte die Beschwerdegegnerin die Ak ten ein (Urk. 7/1-1 77 ) und schloss auf Nichteintreten der Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit der Eingabe . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Ein sprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht er streckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht ein ge reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechts kraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine ver spätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.1, mit Hinweis). 1 .2
Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit ver tre ten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht aus schliesst, ver beiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungs recht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versiche rungs träger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu besei tigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgeb enden Mitteilungen sein sollen.
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes , als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch be nach tei ligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze find et ( Urteil des Bundes gerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2, mit Hinwei sen ). 1 .3
Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Adressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Die Dauer der vernünftigen Frist bemisst sich praxisge mäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Wird eine Verfügung trotz eines bestehenden, der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechts vertreter, sondern nur der versicherten Person selbst zugestellt, ist diese aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (Urteil des Bundes gerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003, E. 3.1 mit Hinweisen). 1 .4
Die Rechtzeitigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wege n zu prüfen ist (Hans-Jakob Mosimann in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber , Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2009 , N 8 zu § 9 ). 2 .
2 .1
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ju li 2015 von Rechtsanwältin Dr. iur . B. Wyler vertreten wird (Urk. 7/135 ,
vgl. auch Urk. 7/ 136 ). Die rechtsgül tig be voll mächtigte Rechtsvertreterin erhob gegen den Vorbescheid vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 7/ 133 ) , mit welcher dem Beschwerdeführer die
Zusprache einer befristeten ganzen Rente in Aussicht gestellt wurde, am 1 4. September 2015 ( Urk. 7/144 ; vgl. auch Urk. 7/14 5 ) Einwände.
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine interne Stellungnahme ( Urk. 7/148 S. 1 f.) ein und hielt mit Verfügung vom 1. März 2016 an ih rem Vorbescheid fest (Urk. 7/163 = Urk. 2). 2 .2
Mit Schreiben vom 3 0. April 2018 (Urk. 7/ 171 ) gelangte die Rechtsvertreterin de s Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und machte eine mangel hafte Eröffnung der Verfügung vom 1. März 2016 geltend: Sie habe nach dem Ein rei chen des Einwandes auf den Vorbescheid nichts mehr von der Beschwerde geg nerin gehört und erst heute vom Beschwerdeführer erfahren, dass offenbar längst eine Verfügung ergangen sei, welche ihr jedoch nie zugestellt worden sei (S. 1). Aufgrund der mangelhaften Eröffnung sei die erwähnte Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen und es werde verlangt, dass eine neue Verfügung erlassen und ihr zugestellt werde (S. 1 f.). 2 .3
Es ist unbestritten und steht insbesondere auch aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom 24 . Mai 2018 fest, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. März 2016 de m Beschwerde füh rer direkt zustellte ( Urk. 7/173).
Auszugehen ist sodann davon, dass die Rechtsvertreterin de s Beschwerdeführe r s erst im April 2018 Kenntnis von der Verfügung vom 1. März 2016 erlangte . Auf grund der Aktenlage steht zudem fest, dass sie Kenntnis vom Vorbescheid hatte und dage gen auch opponierte. 2 .4
Der Beschwerdeführer hatte seine Rechtsvertreterin gegenüber der Beschwer de - gegnerin ordentlich bevollmächtigt und durfte sich insofern als vertretene Per son betrachten. Nachdem er die Verfügung vom 1. März 2016 un bestrittenermassen erhalten, aber auch noch gegen Ende der darin erwähn ten 30-tägigen Rechts mittelfrist nichts von seiner Rechtsvertreterin gehört hatte,
hätten ihm Zweifel darüber aufkommen müssen, ob die Verfügung auch tat säch lich seiner Vertreterin
zugestellt worden war . Dies umso mehr, als die Rechts vertreterin
gegen den im Ergebnis gleichlautenden Vorbescheid Einwand erho ben hatte und für den Be schwerdeführer unschwer erkennbar war , dass mit der Verfü gung seinen Ein wän den nicht entsprochen wurde, wurde ihm doch nach wie vor eine befristete Rente zugesprochen. Aufgrund der ih m obliegenden zumutbaren Sorg falt wäre der Be schwerdeführer daher gehalten gewesen, sich innert vernünf ti ger Frist bei seiner Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen. Aus dem Umstand, dass die Rechtsvertreterin eigenen Angaben zufolge (Urk. 7/
171) erst im April 2018
von der Verfügung vom 1. März 2016 Kenntnis erlangte, ist aber zu schliessen, dass sich d er Beschwerdeführer jeden falls bis zu diesem Zeitpunkt - mithin zwei Jahre lang - nicht mit seiner Rechtsvertreterin in Verbindung gesetzt hat, was sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben klarerweise nicht ver einbaren lässt.
Ob die vernünftig e Frist, innert welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltspflicht an seine Vertreterin hätte wenden müssen, ent sprechend der in der Verfügung genannten Rechtsmittelfrist auf 30 Tage fest zu setzen oder ob angesichts der konkreten Umstände ein längerer Zeitraum ange messen wäre, kann offenbleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten de s Be schwerde führer s von einer drei- oder gar viermonatigen Frist ausgegangen wird, wäre diese mit Sicherheit vor April 2018 abgelaufen und die 30-tägige Beschwer defrist demensprechend ausgelöst worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.2). 2 .5
Zu bemerken ist schliesslich, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführe rs in ihrem Einwand vom 1 4. September 2015 ( Urk. 7/144) zusätzliche medizinische und tatsächliche Abklärungen, insbesondere eine interdisziplinäre Abklärung so wie die Durchführung einer EFL beantragt hatte. Mit Blick darauf, dass sie in der Folge nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört hat und der Be schwer de führer insbesondere auch nicht zu einer Begutachtung aufgeboten w orden ist , hätte sie nicht bis zum April 2018 , mithin rund zwei Jahre, zuwarten dürfen, sondern hätte sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Beschwerde geg nerin in Verbindung setzen und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigen müssen, zumal bereits ein Vorbescheid ergangen war und die Beschwerde geg nerin die ihrer Ansicht nach notwendigen zusätzlichen medi zinischen Abklä rungen vorgenommen hatte. 2 .6
Damit ergibt sich, dass die Beschwerde vom 1 4. August 2018 gegen die Verfü gung vom 1. März 201 6 verspätet erhoben worden ist, weshalb mangels Recht zeitigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3 . 3 .1
Der
Beschwerdeführer ersuchte weiter um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1 S. 2
Ziff. 4 ).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 3 .2
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefah ren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 3 .3
Angesichts der vollkommen unzweideutigen Aktenlage (vorstehend E. 3 ) liegt es auf der Hand, dass die Gewinnaussichten einer Beschwerde als deutlich geringer einzuschätzen gewesen sind als die Verlustgefahr, mithin die Beschwerdeerhe bung als aussichtlos einzustufen ist.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung abzuweisen. 3 .4
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Mosimann Schüpbach