Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1965, war zuletzt von 1998 bis 2015 als Rettungssanitä terin beim Y.___ angestellt (Urk. 2/7/14, Urk. 2/7/26). Am 1 8. November 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Rettungseinsatz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 1 4. Juli 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnah men möglich seien (Urk. 2 / 7/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/7/41-43, Urk. 2/7/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Feb ruar 2017 (Urk. 2/7/54)
einen Rentenan spruch. 1.2
Die von der Versicherte n am 1 0. März 2017 mit Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2017.00308 mit Urteil vom 2 9. September 2017 in dem Sinne teilweise gut, als es die Verfügung vom 8. Februar 2017 aufgehoben und festge stellt hat, dass die Versicherte ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze In validenrente und ab 1. November 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (Urk. 2/15). 2. 2.1
Das Bundesgericht hiess die von der Beschwerde gegnerin am 1 0. Januar 2018 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/ 18 ) mit Urteil 8C_ 30 /20 18 vom 1 7. Juli 2018 ( Urk. 2/ 1 9 = Urk. 1 ) in dem Sinne teilweise gut und hob das Urteil des hie sigen Gerichts vom 2 9. September 2017 insoweit auf , als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche rung zugesprochen wurde . Es wies die Sache diesbezüglich zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. 2.2
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts stellte das hiesige Gericht mit Be schluss vom 1 7. September 2018 ( Urk.
3) die Einholung eines psychiatrischen Verlaufsg utachtens bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, gesetzliche Ab lehnungsgründe geltend zu machen und allfällige Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen .
Die Beschwerdegeg nerin erhob mit Eingabe vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk.
5) keine Einwände gegen den in Aussicht genommene n
Gutachter und teilte mit, dass sie keine Ergänzungen oder präzisierende Fragen beantrage. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. 2.3
Mit Beschluss vom 3 0. Oktober 2018 (Urk. 6 ) hat das Gericht über das Verlaufs g utachten und die Fragestellung definitiv beschlossen und Dr. Z.___
mit der Begutachtung beauftragt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben. 2.4
Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin nahmen am 1 4. und 26. Juni 2019 ( Urk. 16; Urk. 18 ) Stellung zum Gutachten vom 6. Mai 2019 (Urk. 11 ). Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. August 2019 ( Urk. 20 ) wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich beigeladen . Mit Eingabe vom 4. September 2019 (Urk. 21) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 22/1) ein. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 1 8. September 2019 ( Urk. 24) auf das Einreichen einer Stellungnahme, was den Parteien mit Verfü gung vom 1 9. September 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Irrtümlicherweise wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als Beschwerdeführerin und X.___ als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufgenommen. Dies ist zu korrigieren und X.___ ist als Be schwerdeführerin und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufzunehmen. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass das hiesige Gericht der Be schwerdeführerin von Mai 2015 bis November (richtig: Oktober) 2015 zu Recht eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe (Urk. 1 E. 5.2.5). Bei Erlass des Ent scheides habe es keine Kenntnis der per 3 0. November 2017 geänderten Recht sprechung habe n können (BGE 143 V 409 und 418; E. 5.2.1) . Ob die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruch s grund lage mit Blick auf den Zeitraum ab August 2015 anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen seien, lasse sich basierend auf dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts bei gegebener Aktenlage nicht zuver lässig beantworten. Zwar habe das kantonale Gericht eine seither unvermindert fortbestehende Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens in jeder an gepassten Tätigkeit um 50 % bejaht. Doch fehlten i m Wesentlichen objektivier bare echtzeitliche Feststellungen zu den massgebenden Indikatoren im zeitlichen Verlauf zwischen August 2015 und Februar 2017
(E. 5.2.4.4). 2.2
Nach Gesagtem bleibt die mit Urteil vom 2 9. September 2017 zugesprochene, mit Wirkung ab 1. Mai 2015 bis 3 1. Oktober 2015 befristete und vom Bundesgericht bestätigte Zusprache einer ganzen Rente vom hier zu treffenden Entscheid unbe nommen. 3. 3.1
In Vollzug des Urteils des Bundesgerichts vom 1 7. Juli 2018 gab das hiesige Ge richt eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin in Auf trag . 3.2
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am
6. Mai 2019 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11). Dabei nannte er folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 ): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung entsprechend einer andau ernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10; F 62.0) im Rahmen eines schwergradigen Missbrauchserlebnisses mit körperlicher und sexueller Gewalt im Alter von 11 Jahren durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10; Z 61.5)
Das Adjektiv komplex bezieh e sich im vorliegenden Kontext auf eine anzuneh mende Persönlichkeitsänderung beziehungsweise auf eine beeinträchtigte Per sönlichkeitsreifung mit de
fac to fehlender sexueller Reifung ( komplex bedeutet nicht, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegt). Entsprechend der heutigen Auf fassung (vergleiche beispielsweise Schlumpf et a l , 20 13; Schlumpf et al , 2014) liessen sich bei komplexen posttraumatischen Belastungsstörungen ein scheinbar normale r Anteil ( apparently normal part , ANP ) sowie ein emotionaler Anteil ( emotional part , EP) unterscheiden, wobei beim EP eine sympathomimetische , be wusste, ängstliche Reaktion und eine parasympathomimetische , tonisch-immo bile und amnestische Reaktion unterschieden werden würden . Anlässlich der Un tersuchung vom 2 5. Februar 2019 habe sich die Beschwerdeführerin im Zustand des (kognitiven) ANP präsentiert . Anlässlich der Untersuchung vom 2 5. Februar 2019 hätten sich weder ein sympathomimetischer noch ein parasympathomime tischer EP beobachten lassen . Diese Feststellung widerleg e die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht, sondern bedeute ledig lich, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung in einem emotional stabilen Zustand befunden habe.
Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 32 f.): - Differen t ialdiagnose einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.9) - Zustand nach leichter depressiver Episode (ICD-10 F32.0), gegenwärtig euthyme Stimmungslag e - akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaft-perfektionistischen und histri onischen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Zustand nach leichtgradigem Übergewicht (167 cm, 75 kg, BMI = 26.9) im Rahmen einer früheren Behandlung mit Zyprexa (20 mg/d), gegenwärtig normalgewichtig - Verdacht auf schädlichen Gebrauc h von Zolpidem (ICD-10 F13.1) - anamnestisch Nickelallergie
Der aufgrund der Erstuntersuchung vom 1 0. Juli 2015 geäu ss erte Verdacht einer dissoziativen Störung (ICD-10
F44.9) habe im Rahmen der Untersuchung vom 25. Februar 2019 nicht bestätigt werden können . Diese Feststellung widerleg e die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht, sondern beschreib e lediglich eine im ma ss geblichen Zeitverlauf zwi schen 2015 und 2019 erfolgte emotionale Stabilisierung (S. 32) .
Die frühere Behandlung mit dem dual wirksamen Antidepressivum Duloxetin sei aus Gründen der Vollständigkeit erwähnt. Eine derzeitige Indikation zur antide pressiven Pharmakotherapie lasse sich aufgrund der aktuell euthymen Stim mungslage nicht begründen (S. 33) .
Der neu diagnostizierte histrionische Persönlichkeitsakzent begründe sich durch die erkennbare Dramatisierung und überwertige Darstellung von Beschwerden (AMDP-Befund) und Ereignissen (« Jahrestag » ), wobei gleichzeitig die ICD-10-Kriterien einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) nicht als erfüllt zu betrachten seien (S. 33) .
Der Verdacht einer regelmäss igen Einnahme von Zolpidem mit entsprechender Gewöhnung sei im weiteren Verlauf zu prüfen und - falls indiziert - sei eine Entwöhnungsbehandlung einzuleiten (S. 33) .
Die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zusammengetragenen Befunde (AMDP, SKID II, RCF, 15-Item-Test) stell t en sich schlüssig und widerspruchsfrei dar und würden eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit aus schliessen . Die diagnostische Einordnung der erhobene n Befunde stell e sich im vorliegenden Gutachten ähnlich dar wie im Gutachten vom 1 0. August 2015 dargelegt. Die als Grundstörung zu bezeich nende, komplexe posttraumatische Belastungsstörung entsprechend einer andau ernden Persönlichkeitsänderu ng nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sei zu be stätigen, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) nach dem Er eignis vom 8. September 2012 lasse sich im Sinne eines Verdachtes aufgrund der Anamnese und der Aktenlage annehmen, aktuell sei eine diesbezügliche Symp tomatik aber zu verneinen. Es best ü nden gegenwärtig weder sich aufdrängende und damit einer Zufälligkeit unterworfene Intrusionen, noch sei eine ma ss gebli che Hypervigilanz bei der Schilderung des Ereignisses vom 8. September 2012 festzuhalten gewesen (S. 33) .
Zudem sei keine vegetative Ü bererregbarkeit (welche sich zeitlich relativ stabil darstell e ) zu erkennen. Eine spezifische Vermeidung von Aktivitäten, welche mit dem belastenden Ereignis in Zusammenhang zu bringen seien
- wie beispiels weise eine detailgetreue Schilderung - sei anl ässlich der Exploration vom 25. Feb ruar 2019 ebenfalls nicht festzustellen gewesen . Obwohl die Beschwerdeführerin einen erheblichen sozialen Rückzug beschrieb en habe , sei im Kontakt keine emo tion ale Distanziertheit und Gefühls abstumpfung erkennbar gewesen . Aufgrund dieser Beobachtungen lasse sich eine derzeitige posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1) ausschlie ss en, die ma ss gebliche Diagnose bleibt daher die Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F 62.0; S. 34) .
Die akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaft-perfektionistischen und histrioni schen Zügen (ICD-10 Z73.1) begründe isoliert betrachtet keine zeitlich überdau ernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Da Persönlichkeitsak zentuierungen (ICD-10 Z73.1) aber im Rahmen erheblicher emotionaler Belastun gen zu zeitlich limitierten funktionellen Einschränkungen führen könn t en, sei unter Berücksichtigung der Grundstörung (ICD-10 F62.0) eine synergistische Be einträchtigung anzunehmen, welche vorübergehend zur Leistungsminderung führen könne . Dieser Umstand begründe zwar keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit per se, beding e aber ein Tätigkeitsprofil, welches dem Leiden der Be schwerdeführerin angepasst sei (keine Tätigkeiten mit hoher Verantwortlichkeit wie beispielsweise eine Führungsfunktion oder eine notfalldienstliche Betreuung von Patienten; S. 34) .
Wie anlässl ich der Erstexploration vom 10. Juli 2015 ergebe sich in der Gesamt schau aufgrund tätigkeitsrelevanter, funktioneller Einschränkungen keine Ar beitsfähigkeit als Rettungssanitäterin (100 % ige Arbeits u nfähigkeit in ange stammter Tätigkeit ; S. 38 ).
Das Fehlen einer Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf als Rettungssani täterin stel le sich zeitlich überdauernd dar. Wie im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juli 2015 sei auch aus heutiger Sicht keine Arbeitsfähigkeit als Rettungssa nitäterin ausgewiesen. Zudem habe die Untersuchung vom 25. Februar 2019 ge zeigt , dass bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2015 nicht von einem Wiederer langen der Fähigkeiten auszuge h en sei , welche zur Tätigkeit als Rettungssanitä terin qualifizier t en (S. 38).
Die Beurteilung der Fähigkeiten zur Aktivität und Partizipation (Mini-ICF-APP) habe am 1 0. Juli 2015 auch eine Tätigkeit als Rettungssanitäterin im Innendienst beinhaltet . Die Beschwerdeführerin habe a m 2 5. Februar 2019 erwähnt , dass der Beruf der Rettungssanitäterin grundsätzlich im Sinne einer Au ss endiensttätigkeit definiert sei und eine Innendiensttätigkeit (Anmerkung: definiert als In-House- Beschäftigung zwischen zwei Einsätzen) de
facto nicht mehr existiere, da die Zahl der Rettungseinsätze in den letzten Jahren erheblich zugenommen habe. Zur Be urteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit seien diese Überlegungen allerdings irrelevant, da aus medizinisch - theoretischer Sicht der Beschwerdeführerin jede Tätigkeit zugemutet werden könne , sofern diese Tä tigkeit den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin berücksichtig e und diese Tätigkeit keine rettungsdienstliche Tätigkeit am Menschen beinhalte. Bei spielsweise erfüll t en Verkaufstätigkeiten in Anstellung oder therapeutische Mas sagetätigkeiten in Anstellung oder in Selbständigkeit die Kriterien einer leidens angepassten Verweistätigke it (S. 39). In der Gesamtschau ergebe sich nach zwischenzeitlich vollständigem Abklingen der früheren, depressiven Residualsymptomatik (ICD-10 F3) eine erhaltene Ar beitsfähigkeit in einer z umutbaren Verweistätigkeit (100 % ige Arbeitsfähigkeit). Arbeitsrelevante Einschränkungen seien aus heutiger Sicht einzig durch Dekon ditionierungs
- und Selbstlimitierungseffekte zu erklären. Nach Inanspruchnahme einer konsequenten und störungsspezifischen psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung sei bei gleichzeitiger Wiedereingliederungsbemühung davon auszuge h en , dass sowohl Dekonditionierungs - wie auch Selbstlimitierungsef f ekte vollständig abklingen würden (S. 39) . Das Gutachten vom 1 0. August 2015 sei davon aus gegangen , dass in einer be schwerdeangepassten Verweistätigkeit e ine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % besteh e mit der Möglichkeit einer Steigerung zur Vollzeittätigkeit innert längstens zwei Monaten. Die Verweistätigkeit sei als Tätigkeit ohne notfalldienstliche Parienten kontakte, beispielsweise im administrativen Bereich, definiert worden . In der ma ss geblichen Zeitspanne seit Juli 2015 sei nicht von einer ma ss geblichen, krankheitsbedingten Änderung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin in leidensangepasster Verweistätigkeit auszuge h en. Es habe im Jahre 2015 spätestens zwei Monate nach Wiedereingliederung im Pensum von 50 % eine Fähigkeit zur Vollzeitbeschäftigung (100 % Arbeitsfähigkeit) bestan den . Aus der Untersuchung vom 2 5. Februar 2019 hätten sich keine Hinweise auf eine ma ss gebliche Leistungsminderung in leidensangepasster Tätigkeit seit Juli 2015 ergeben (S. 41) . Anamnestisch seien seit Juli 2015 Wechsel der Behandlungseinrichtungen fest zuhalten. Obwohl es sich bei Dr. med. A.___ um eine in Psychotrau matologie ausgewiesene Fachperson handle , habe die Beschwerdeführerin am 2 5. Februar 2019 an gegeben , in der ambulanten, psychiatrisch - psychotherapeu tischen Behandlung von Dr. med. A.___ nicht weiter gekommen zu sein. Unter Berücksichtigung zusätzlicher anamnestischer Informationen sei da von auszuge h en, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber einer traumaspezi fischen Behandlung seit Juli 2015 zurückhaltend verhalten habe . Der Wechsel zu dipl. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
C.___ , w erde aktenkundig unterschiedlich begründet (Art der The rapie, Wegstrecke zur Therapie bei Dr. med. A.___ ). Zur Behandlung bei dipl. med. B.___
habe die Beschwerdeführerin spärliche Angaben gemacht , ebenso zum erneuten Wechsel zu D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin
habe erwähnt, dass D.___ eine erneute stationäre Behandlung erwogen habe, die Beschwer deführerin zweifle indessen an der Sinnhaftigkeit einer solchen Behandlung. Zu dem habe die Beschwerdeführerin an gegeben , mit D.___ eine The rapiepause bis vor September 2019 vereinbart zu haben. Aufgrund dieser Skiz zierung des ambulanten Therapieverlaufs seit Juli 2015 sei von einer zumindest partiell fehlenden Bereitschaft zur störungsspezifischen Behandlung seitens der Beschwerdeführerin auszugehen. Anamnestisch sei weiter festzuhalten, dass trotz selbstdeklarierter, erheblicher Beein trächtigung von Funktionen der « Activity
of Daily Living » (ADL) keine zusätzliche Inanspruchnahme von Behandlungsange boten, wie beispielsweise einer aufsuchenden Psychiatrie- Spitex-Hilfe oder einer Domizilergotherapie, stattzufinden schein e . Die Beschwerdeführerin
habe am 25. Februar 2019 auch kategorisch den Nutzen einer ambulanten Ergotherapie verneint (S. 41) .
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar seit Juli 2015 ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen ha be , diese Inanspruchnahme sich aufgrund des bei der Beschwerde führerin zugrundeliegenden Störungsbildes (ICD-10 F62.0) aus heutiger Sicht aber ungenügend darstell e . Zudem sei eine im Gutachten vom 10. August 2015 empfohlene tra u maspezifische Intervention bislang nicht erfolgt (S. 42) .
Zur beruflichen Reintegration habe die Beschwerdeführerin
ihre selbständige Tä tigkeit in rhythmischer Massage erwähnt . Die Beschwerdeführerin
habe ihren Praxisraum in E.___ erwähnt , in welchem sie derzeit in einem Pensum von maximal 20 % tätig sei. Dieser Beschäftigungsgrad entspreche auch der Selbst einschätzung ihrer maximalen Belastbarke it (S. 42). 3.3
Die Fachpersonen der F.___
berichteten am 2 0. Juni 2019 über eine psychiatrische konsiliarische Beurteilung der Beschwer deführerin vom 1 8. Juni 2019 (Urk. 22/1) und nannten folgende Diagnosen (S. 6) : - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - (nach ICD-10 komplexe posttraumatische Belastungsstörung) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Akzentuierung von Persönlichkeit szügen mit zwanghaft-perfektionisti schen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Der soziale Rückzug der Beschwerdeführerin, die resignative Haltung, das ausge prägte Vermeidungsverhalten (Kernkriterium posttraumatischer und komplexer posttraumatischer Belastungsstörung) auch in und gegenüber Therapien sowie das fehlende Vertrauen werde im Rahmen der störungsbedingten konstriktiven Symptomatik und nicht als Ausdruck absichtlicher Selbstlimitierung gesehen. Gleichwohl müsse die Frage aufgeworfen werden, ob angesichts des Schwere grads der Störung und des mangelhaften Ansprechens auf die bisher erfolgten Therapien, das Setting und die Intensität der Behandlung als ausreichend zu wer ten seien. Eine Intensivierung der Therapie mit traumaspezifischem
mulimodalem Behandlungsprogramm, das adjuvante Therapien wie Kunst-, Ergo-, Milieu- und Bewegungstherapie einschliesse, allenfalls im stationären Setting, würde indiziert sein, um abschliessend beurteilen zu können, ob von einer therapieresistenten Störung gesprochen werden könne (S. 6).
Es sei von einer verminderten generellen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 6). 3.4
D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , führte mit Stellungnahme vom 2 1. Juni 2019 (Urk. 19) aus, die Beschwerdefüh rerin habe sich vom 6. Februar 2018 bis zum 1 8. Februar 2019 in ihrer ambulan ten Behandlung befunden und nahm zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung (S. 1 f.) . Zudem führte sie aus, sie habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 18. Februar 2019 gesehen und zu diesem Zeitpunkt habe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Die Therapie sei in beiderseitige m Einvernehmen beendet worden, nachdem aus ihrer Sicht kleine Fortschritte erzielt worden seien. Diese hätten für die Beschwerdeführerin jedoch nicht die durch die Therapie für sie entstandenen psychischen Belastungen gerechtfertigt. So sei es dazu gekommen, dass sie ihre erreichten Fortschritte entwertet habe (S. 2). 4. 4.1
Das Bundesgericht hat das Urteil des hiesigen Gerichts dahingehend bestätigt, dass der Beschwerdeführerin von Mai 2015 bis Oktober 2015 eine ganze Invali denrent e zugesprochen wurde und hat die Annahme einer lediglich 50%igen Ar beitsfähigkeit ab August 2015 mit Wirkung ab November 2015 (in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) mit Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung, wonach neu sämtliche psychische Er krankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren anhand eines Kataloges von Indikatoren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, in Frage gestellt und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Das daraufhin er stattete Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Mai 2019 (vorstehend E. 3.2)
erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1. 6 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchun gen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann. 4.2
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Er gebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 4.3
Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 6. Mai 2019 eine komplexe post traumatische Belastungsstörung entsprechend einer andauernden Persönlichkeit sänderung nach Extrembelastung (ICD-10; F 62.0) im Rahmen eines schwergra digen Missbrauchserlebnisses mit körperlicher und sexueller Gewalt im Alter von 11 Jahren durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10; Z 61.5) . Er kam zum Schluss, dass für die bisherige Tätigkeit als Rettungssanitäterin w ie im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juli 2015 auch aus heutiger Sicht keine Arbeits fähigkeit bestehe .
In einer leidensangepassten Verweistätigkeit ging er i n der massgeblichen Zeitspanne seit Juli 2015 nicht von einer massgeblichen, krank heitsbedingten Änderung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin aus. Im Jahre 2015 bestand spätestens zwei Monate nach Wiedereinglie derung im Pensum von 50 % eine Fähigkeit zur Vollzeitbeschäftigung (100 % Arbeitsfähigkeit). Aus der Untersuchung vom 2 5. Februar 2019 hätten sich keine Hinweise auf eine massgebliche Leistungsminderung in leidensangepasster Tätig keit seit Juli 2015 ergeben ( Urk. 11 S. 41).
Mit anderen Worten attestierte Dr. Z.___ ab August 2015 spätestens zwei Monate nach Wiede reingliederung im Pensum von 50 % eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.4
Dr. Z.___ setzte sich eingehend mit den Stan dardindikatoren (vorstehend E. 1. 4 f. ) auseinander (vgl. Urk. 11 S. 44 ff. ). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheit lichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4.5
Die Beschwerdeführerin wendet ein, der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ habe seine Beurteilung von der medizinischen auf die normative Ebene verlagert. Den praktisch unveränderten Einschränkungen werde im neuen Gutachten der Krankheitswert abgesprochen und die Erklärung in Dekonditionierung und Selbstlimitierung gesucht (vgl. Urk. 18 S. 1). Dieser Einwand ist unbehelflich und vermag die Beurteilung durch
Dr. Z.___ nicht umzustossen. Der psychiatrische Gutachter zeigte auf, dass im massgeblichen Zeitverlauf zwischen 2015 und 2019 eine emotionale Stabilisierung erfolgt ist (vorstehend E. 3.2) und legte nachvoll ziehbar und ausführlich dar, welche Faktoren Resultat einer Dekonditionierung und Selbstlimitierung sind (Urk. 11 S. 18, S. 27, S. 35-37, S. 39, S. 40, S. 42) .
Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Bericht der F.___ vom 1 8. Juni 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten. So nannten die Fachpersonen der F.___ ähnliche Diagnosen wie Dr. Z.___ und stellten ebenfalls in Frage, ob angesichts des Schweregrads der Störung und des mangelhaften Ansprechens auf die bisher er folgten Therapien, das Setting und die Intensität der Behandlung als ausreichend zu werten sind. Sie erachteten eine Intensivierung der Therapie mit traumaspezi fischem multimodalem Behandlungsprogramm ebenfalls als indiziert. Eine nach vollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehlt, die Fachpersonen der F.___ hielten einzig fest, dass von einer verminderten generellen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei. 4. 6
Somit ist hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfä higkeit und der Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben im Gerichtsgutachten abzustellen . Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsänderung wie im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juli 2015 in der angestammten Tätigkeit als Rettungssanitäterin nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestand ab August 2015 eine 50%ige Ar beitsfähigkeit für zwei Monate und in der Folge eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Das medizinisch zumutbare Belastungsprofil schließt eine Tätigkeit mit erhöhter Verantwortung (rettungssanitätsdienstliche und Führungstätigkeiten) aus und be inhaltet strukturierte, ausführende Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin durch frühere Ausbildungen zugänglich sind (Verkaufstätigkeit ohne Führungs funktion, klassische oder rhythmische Massagen und Lymphdrainagen in eigener Praxis). Dr. Z.___ hielt sodann fest, dass e in besonderer Pausenbedarf nach erfolgter Wiedereingliederung mit remittierten Dekonditionierungs
- und Selbst limitierungseffekten nicht zu begründen ist . 4. 7
Zusammenfassend besteht seit Mai 2014 in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab August 2015 bestand für zwei Monate eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und danach eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
Nach der Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine gesundheitliche Verbesserung nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen. Somit ist ab dem 1. November 2015 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Januar 2016 von einer solchen von 100 % auszugehen. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Die Bemessung des Invaliditätsgrades im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. September 2017 blieb vor Bundesgericht
hinsichtlich der verwendeten Para meter unbestritten (vgl. Urk. 1 E. 5.2.4.2), weshalb vorliegend dieselben Ver gleichseinkommen heranzuziehen sind.
Mit Urteil vom 2 9. September 2017 ging das hiesige Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin beim Y.___ als Rettungssanitäterin gearbeitet hätte und ging
von ein em
Vali deneinkommen von Fr. 97'660.-- aus (Urk. 2/15 E. 5.5) . 5.3
Beim Invalideneinkommen wurden die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen und es resultiert e für das Jahr 2015 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 78‘166. -- ( Urk. 2/15 E. 5.7).
Ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht zu gewähren. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Sep tember 2017 (vgl. E. 5.8) zu verweisen.
Ab dem 1. November 2015 ergibt sich für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit von 50 % ein hypothetisches Invalidenein kommen von rund Fr. 39‘083.--. Dies führt nach Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 97'660.-- zu einem Invaliditätsgrad von rund 60 %.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bestand in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Wird das Valideneinkommen von Fr. 97'660.-- dem Invalideneinkommen von rund Fr. 78‘166.-- gegenübergestellt, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19’494 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 20 % entspricht. Damit ist ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch zu verneinen. 5.4
Zusammenfassend besteht ab 1. November 2015 Anspruch auf eine Dreiviertels rente . Ab dem 1. Januar 2016 ist ein Rentenanspruch zu verneinen. Die Be schwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 1 7. Juli 2018 nur Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2017 aufgehoben (vgl. Urk. 1 Dispositiv). Demnach ist Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2017, wonach die Gerichtskosten von Fr. 900.-- der Beschwerde gegnerin auferlegt werden, in Rechtskraft erwachsen. Es werden keine zusätzli chen Kosten erhoben. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Auch für die Prozessentschädigung gilt, dass Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2017, wonach d ie Beschwerdegegnerin ver pflichtet wird, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen , in Rechtskraft erwachsen ist .
Der teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist bei ei nem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das vorliegende Verfahren zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1.
X.___
wird als Beschwerdeführerin und die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufgenommen . Sodann erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Februar 2017 aufgehoben, und es wird für die Zeit ab November 2015 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung von
1. November bis 3 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Ab dem 1. Januar 2016 besteht kein Rentenanspruch mehr. 2.
Die mit Urteil vom 2 9. September 2017 (Verfahren Nr. IV.2017.00308) auf
Fr. 900 .-- festgelegten Gerichtskosten w u rden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Es werden keine zusätzlichen Kosten erhoben. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kos tenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Mit Urteil vom 2 9. September 2017 (Verfahren Nr. IV.2017.00308) wurde die Beschwer degegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Für das vorliegende Verfahren wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Martin Keiser - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Irrtümlicherweise wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als Beschwerdeführerin und X.___ als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufgenommen. Dies ist zu korrigieren und X.___ ist als Be schwerdeführerin und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufzunehmen.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2.1 Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass das hiesige Gericht der Be schwerdeführerin von Mai 2015 bis November (richtig: Oktober) 2015 zu Recht eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe (Urk. 1 E. 5.2.5). Bei Erlass des Ent scheides habe es keine Kenntnis der per 3 0. November 2017 geänderten Recht sprechung habe n können (BGE 143 V 409 und 418; E. 5.2.1) . Ob die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruch s grund lage mit Blick auf den Zeitraum ab August 2015 anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen seien, lasse sich basierend auf dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts bei gegebener Aktenlage nicht zuver lässig beantworten. Zwar habe das kantonale Gericht eine seither unvermindert fortbestehende Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens in jeder an gepassten Tätigkeit um 50 % bejaht. Doch fehlten i m Wesentlichen objektivier bare echtzeitliche Feststellungen zu den massgebenden Indikatoren im zeitlichen Verlauf zwischen August 2015 und Februar 2017
(E. 5.2.4.4).
E. 2.2 Nach Gesagtem bleibt die mit Urteil vom 2 9. September 2017 zugesprochene, mit Wirkung ab 1. Mai 2015 bis 3 1. Oktober 2015 befristete und vom Bundesgericht bestätigte Zusprache einer ganzen Rente vom hier zu treffenden Entscheid unbe nommen. 3.
E. 2.3 Mit Beschluss vom
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin nahmen am 1 4. und 26. Juni 2019 ( Urk. 16; Urk. 18 ) Stellung zum Gutachten vom 6. Mai 2019 (Urk. 11 ). Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. August 2019 ( Urk. 20 ) wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich beigeladen . Mit Eingabe vom 4. September 2019 (Urk. 21) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 22/1) ein. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 1 8. September 2019 ( Urk. 24) auf das Einreichen einer Stellungnahme, was den Parteien mit Verfü gung vom 1 9. September 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 0. Oktober 2018 (Urk. 6 ) hat das Gericht über das Verlaufs g utachten und die Fragestellung definitiv beschlossen und Dr. Z.___
mit der Begutachtung beauftragt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben.
E. 3.1 In Vollzug des Urteils des Bundesgerichts vom 1 7. Juli 2018 gab das hiesige Ge richt eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin in Auf trag .
E. 3.2 Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am
6. Mai 2019 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11). Dabei nannte er folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 ): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung entsprechend einer andau ernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10; F 62.0) im Rahmen eines schwergradigen Missbrauchserlebnisses mit körperlicher und sexueller Gewalt im Alter von 11 Jahren durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10; Z 61.5)
Das Adjektiv komplex bezieh e sich im vorliegenden Kontext auf eine anzuneh mende Persönlichkeitsänderung beziehungsweise auf eine beeinträchtigte Per sönlichkeitsreifung mit de
fac to fehlender sexueller Reifung ( komplex bedeutet nicht, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegt). Entsprechend der heutigen Auf fassung (vergleiche beispielsweise Schlumpf et a l , 20 13; Schlumpf et al , 2014) liessen sich bei komplexen posttraumatischen Belastungsstörungen ein scheinbar normale r Anteil ( apparently normal part , ANP ) sowie ein emotionaler Anteil ( emotional part , EP) unterscheiden, wobei beim EP eine sympathomimetische , be wusste, ängstliche Reaktion und eine parasympathomimetische , tonisch-immo bile und amnestische Reaktion unterschieden werden würden . Anlässlich der Un tersuchung vom 2 5. Februar 2019 habe sich die Beschwerdeführerin im Zustand des (kognitiven) ANP präsentiert . Anlässlich der Untersuchung vom 2 5. Februar 2019 hätten sich weder ein sympathomimetischer noch ein parasympathomime tischer EP beobachten lassen . Diese Feststellung widerleg e die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht, sondern bedeute ledig lich, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung in einem emotional stabilen Zustand befunden habe.
Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 32 f.): - Differen t ialdiagnose einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.9) - Zustand nach leichter depressiver Episode (ICD-10 F32.0), gegenwärtig euthyme Stimmungslag e - akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaft-perfektionistischen und histri onischen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Zustand nach leichtgradigem Übergewicht (167 cm, 75 kg, BMI = 26.9) im Rahmen einer früheren Behandlung mit Zyprexa (20 mg/d), gegenwärtig normalgewichtig - Verdacht auf schädlichen Gebrauc h von Zolpidem (ICD-10 F13.1) - anamnestisch Nickelallergie
Der aufgrund der Erstuntersuchung vom 1 0. Juli 2015 geäu ss erte Verdacht einer dissoziativen Störung (ICD-10
F44.9) habe im Rahmen der Untersuchung vom 25. Februar 2019 nicht bestätigt werden können . Diese Feststellung widerleg e die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht, sondern beschreib e lediglich eine im ma ss geblichen Zeitverlauf zwi schen 2015 und 2019 erfolgte emotionale Stabilisierung (S. 32) .
Die frühere Behandlung mit dem dual wirksamen Antidepressivum Duloxetin sei aus Gründen der Vollständigkeit erwähnt. Eine derzeitige Indikation zur antide pressiven Pharmakotherapie lasse sich aufgrund der aktuell euthymen Stim mungslage nicht begründen (S. 33) .
Der neu diagnostizierte histrionische Persönlichkeitsakzent begründe sich durch die erkennbare Dramatisierung und überwertige Darstellung von Beschwerden (AMDP-Befund) und Ereignissen (« Jahrestag » ), wobei gleichzeitig die ICD-10-Kriterien einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) nicht als erfüllt zu betrachten seien (S. 33) .
Der Verdacht einer regelmäss igen Einnahme von Zolpidem mit entsprechender Gewöhnung sei im weiteren Verlauf zu prüfen und - falls indiziert - sei eine Entwöhnungsbehandlung einzuleiten (S. 33) .
Die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zusammengetragenen Befunde (AMDP, SKID II, RCF, 15-Item-Test) stell t en sich schlüssig und widerspruchsfrei dar und würden eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit aus schliessen . Die diagnostische Einordnung der erhobene n Befunde stell e sich im vorliegenden Gutachten ähnlich dar wie im Gutachten vom 1 0. August 2015 dargelegt. Die als Grundstörung zu bezeich nende, komplexe posttraumatische Belastungsstörung entsprechend einer andau ernden Persönlichkeitsänderu ng nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sei zu be stätigen, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) nach dem Er eignis vom 8. September 2012 lasse sich im Sinne eines Verdachtes aufgrund der Anamnese und der Aktenlage annehmen, aktuell sei eine diesbezügliche Symp tomatik aber zu verneinen. Es best ü nden gegenwärtig weder sich aufdrängende und damit einer Zufälligkeit unterworfene Intrusionen, noch sei eine ma ss gebli che Hypervigilanz bei der Schilderung des Ereignisses vom 8. September 2012 festzuhalten gewesen (S. 33) .
Zudem sei keine vegetative Ü bererregbarkeit (welche sich zeitlich relativ stabil darstell e ) zu erkennen. Eine spezifische Vermeidung von Aktivitäten, welche mit dem belastenden Ereignis in Zusammenhang zu bringen seien
- wie beispiels weise eine detailgetreue Schilderung - sei anl ässlich der Exploration vom 25. Feb ruar 2019 ebenfalls nicht festzustellen gewesen . Obwohl die Beschwerdeführerin einen erheblichen sozialen Rückzug beschrieb en habe , sei im Kontakt keine emo tion ale Distanziertheit und Gefühls abstumpfung erkennbar gewesen . Aufgrund dieser Beobachtungen lasse sich eine derzeitige posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1) ausschlie ss en, die ma ss gebliche Diagnose bleibt daher die Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F 62.0; S. 34) .
Die akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaft-perfektionistischen und histrioni schen Zügen (ICD-10 Z73.1) begründe isoliert betrachtet keine zeitlich überdau ernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Da Persönlichkeitsak zentuierungen (ICD-10 Z73.1) aber im Rahmen erheblicher emotionaler Belastun gen zu zeitlich limitierten funktionellen Einschränkungen führen könn t en, sei unter Berücksichtigung der Grundstörung (ICD-10 F62.0) eine synergistische Be einträchtigung anzunehmen, welche vorübergehend zur Leistungsminderung führen könne . Dieser Umstand begründe zwar keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit per se, beding e aber ein Tätigkeitsprofil, welches dem Leiden der Be schwerdeführerin angepasst sei (keine Tätigkeiten mit hoher Verantwortlichkeit wie beispielsweise eine Führungsfunktion oder eine notfalldienstliche Betreuung von Patienten; S. 34) .
Wie anlässl ich der Erstexploration vom 10. Juli 2015 ergebe sich in der Gesamt schau aufgrund tätigkeitsrelevanter, funktioneller Einschränkungen keine Ar beitsfähigkeit als Rettungssanitäterin (100 % ige Arbeits u nfähigkeit in ange stammter Tätigkeit ; S. 38 ).
Das Fehlen einer Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf als Rettungssani täterin stel le sich zeitlich überdauernd dar. Wie im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juli 2015 sei auch aus heutiger Sicht keine Arbeitsfähigkeit als Rettungssa nitäterin ausgewiesen. Zudem habe die Untersuchung vom 25. Februar 2019 ge zeigt , dass bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2015 nicht von einem Wiederer langen der Fähigkeiten auszuge h en sei , welche zur Tätigkeit als Rettungssanitä terin qualifizier t en (S. 38).
Die Beurteilung der Fähigkeiten zur Aktivität und Partizipation (Mini-ICF-APP) habe am 1 0. Juli 2015 auch eine Tätigkeit als Rettungssanitäterin im Innendienst beinhaltet . Die Beschwerdeführerin habe a m 2 5. Februar 2019 erwähnt , dass der Beruf der Rettungssanitäterin grundsätzlich im Sinne einer Au ss endiensttätigkeit definiert sei und eine Innendiensttätigkeit (Anmerkung: definiert als In-House- Beschäftigung zwischen zwei Einsätzen) de
facto nicht mehr existiere, da die Zahl der Rettungseinsätze in den letzten Jahren erheblich zugenommen habe. Zur Be urteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit seien diese Überlegungen allerdings irrelevant, da aus medizinisch - theoretischer Sicht der Beschwerdeführerin jede Tätigkeit zugemutet werden könne , sofern diese Tä tigkeit den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin berücksichtig e und diese Tätigkeit keine rettungsdienstliche Tätigkeit am Menschen beinhalte. Bei spielsweise erfüll t en Verkaufstätigkeiten in Anstellung oder therapeutische Mas sagetätigkeiten in Anstellung oder in Selbständigkeit die Kriterien einer leidens angepassten Verweistätigke it (S. 39). In der Gesamtschau ergebe sich nach zwischenzeitlich vollständigem Abklingen der früheren, depressiven Residualsymptomatik (ICD-10 F3) eine erhaltene Ar beitsfähigkeit in einer z umutbaren Verweistätigkeit (100 % ige Arbeitsfähigkeit). Arbeitsrelevante Einschränkungen seien aus heutiger Sicht einzig durch Dekon ditionierungs
- und Selbstlimitierungseffekte zu erklären. Nach Inanspruchnahme einer konsequenten und störungsspezifischen psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung sei bei gleichzeitiger Wiedereingliederungsbemühung davon auszuge h en , dass sowohl Dekonditionierungs - wie auch Selbstlimitierungsef f ekte vollständig abklingen würden (S. 39) . Das Gutachten vom 1 0. August 2015 sei davon aus gegangen , dass in einer be schwerdeangepassten Verweistätigkeit e ine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % besteh e mit der Möglichkeit einer Steigerung zur Vollzeittätigkeit innert längstens zwei Monaten. Die Verweistätigkeit sei als Tätigkeit ohne notfalldienstliche Parienten kontakte, beispielsweise im administrativen Bereich, definiert worden . In der ma ss geblichen Zeitspanne seit Juli 2015 sei nicht von einer ma ss geblichen, krankheitsbedingten Änderung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin in leidensangepasster Verweistätigkeit auszuge h en. Es habe im Jahre 2015 spätestens zwei Monate nach Wiedereingliederung im Pensum von 50 % eine Fähigkeit zur Vollzeitbeschäftigung (100 % Arbeitsfähigkeit) bestan den . Aus der Untersuchung vom 2 5. Februar 2019 hätten sich keine Hinweise auf eine ma ss gebliche Leistungsminderung in leidensangepasster Tätigkeit seit Juli 2015 ergeben (S. 41) . Anamnestisch seien seit Juli 2015 Wechsel der Behandlungseinrichtungen fest zuhalten. Obwohl es sich bei Dr. med. A.___ um eine in Psychotrau matologie ausgewiesene Fachperson handle , habe die Beschwerdeführerin am 2 5. Februar 2019 an gegeben , in der ambulanten, psychiatrisch - psychotherapeu tischen Behandlung von Dr. med. A.___ nicht weiter gekommen zu sein. Unter Berücksichtigung zusätzlicher anamnestischer Informationen sei da von auszuge h en, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber einer traumaspezi fischen Behandlung seit Juli 2015 zurückhaltend verhalten habe . Der Wechsel zu dipl. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
C.___ , w erde aktenkundig unterschiedlich begründet (Art der The rapie, Wegstrecke zur Therapie bei Dr. med. A.___ ). Zur Behandlung bei dipl. med. B.___
habe die Beschwerdeführerin spärliche Angaben gemacht , ebenso zum erneuten Wechsel zu D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin
habe erwähnt, dass D.___ eine erneute stationäre Behandlung erwogen habe, die Beschwer deführerin zweifle indessen an der Sinnhaftigkeit einer solchen Behandlung. Zu dem habe die Beschwerdeführerin an gegeben , mit D.___ eine The rapiepause bis vor September 2019 vereinbart zu haben. Aufgrund dieser Skiz zierung des ambulanten Therapieverlaufs seit Juli 2015 sei von einer zumindest partiell fehlenden Bereitschaft zur störungsspezifischen Behandlung seitens der Beschwerdeführerin auszugehen. Anamnestisch sei weiter festzuhalten, dass trotz selbstdeklarierter, erheblicher Beein trächtigung von Funktionen der « Activity
of Daily Living » (ADL) keine zusätzliche Inanspruchnahme von Behandlungsange boten, wie beispielsweise einer aufsuchenden Psychiatrie- Spitex-Hilfe oder einer Domizilergotherapie, stattzufinden schein e . Die Beschwerdeführerin
habe am 25. Februar 2019 auch kategorisch den Nutzen einer ambulanten Ergotherapie verneint (S. 41) .
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar seit Juli 2015 ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen ha be , diese Inanspruchnahme sich aufgrund des bei der Beschwerde führerin zugrundeliegenden Störungsbildes (ICD-10 F62.0) aus heutiger Sicht aber ungenügend darstell e . Zudem sei eine im Gutachten vom 10. August 2015 empfohlene tra u maspezifische Intervention bislang nicht erfolgt (S. 42) .
Zur beruflichen Reintegration habe die Beschwerdeführerin
ihre selbständige Tä tigkeit in rhythmischer Massage erwähnt . Die Beschwerdeführerin
habe ihren Praxisraum in E.___ erwähnt , in welchem sie derzeit in einem Pensum von maximal 20 % tätig sei. Dieser Beschäftigungsgrad entspreche auch der Selbst einschätzung ihrer maximalen Belastbarke it (S. 42).
E. 3.3 Die Fachpersonen der F.___
berichteten am 2 0. Juni 2019 über eine psychiatrische konsiliarische Beurteilung der Beschwer deführerin vom 1 8. Juni 2019 (Urk. 22/1) und nannten folgende Diagnosen (S. 6) : - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - (nach ICD-10 komplexe posttraumatische Belastungsstörung) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Akzentuierung von Persönlichkeit szügen mit zwanghaft-perfektionisti schen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Der soziale Rückzug der Beschwerdeführerin, die resignative Haltung, das ausge prägte Vermeidungsverhalten (Kernkriterium posttraumatischer und komplexer posttraumatischer Belastungsstörung) auch in und gegenüber Therapien sowie das fehlende Vertrauen werde im Rahmen der störungsbedingten konstriktiven Symptomatik und nicht als Ausdruck absichtlicher Selbstlimitierung gesehen. Gleichwohl müsse die Frage aufgeworfen werden, ob angesichts des Schwere grads der Störung und des mangelhaften Ansprechens auf die bisher erfolgten Therapien, das Setting und die Intensität der Behandlung als ausreichend zu wer ten seien. Eine Intensivierung der Therapie mit traumaspezifischem
mulimodalem Behandlungsprogramm, das adjuvante Therapien wie Kunst-, Ergo-, Milieu- und Bewegungstherapie einschliesse, allenfalls im stationären Setting, würde indiziert sein, um abschliessend beurteilen zu können, ob von einer therapieresistenten Störung gesprochen werden könne (S. 6).
Es sei von einer verminderten generellen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 6).
E. 3.4 D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , führte mit Stellungnahme vom 2 1. Juni 2019 (Urk. 19) aus, die Beschwerdefüh rerin habe sich vom 6. Februar 2018 bis zum 1 8. Februar 2019 in ihrer ambulan ten Behandlung befunden und nahm zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung (S. 1 f.) . Zudem führte sie aus, sie habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 18. Februar 2019 gesehen und zu diesem Zeitpunkt habe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Die Therapie sei in beiderseitige m Einvernehmen beendet worden, nachdem aus ihrer Sicht kleine Fortschritte erzielt worden seien. Diese hätten für die Beschwerdeführerin jedoch nicht die durch die Therapie für sie entstandenen psychischen Belastungen gerechtfertigt. So sei es dazu gekommen, dass sie ihre erreichten Fortschritte entwertet habe (S. 2). 4. 4.1
Das Bundesgericht hat das Urteil des hiesigen Gerichts dahingehend bestätigt, dass der Beschwerdeführerin von Mai 2015 bis Oktober 2015 eine ganze Invali denrent e zugesprochen wurde und hat die Annahme einer lediglich 50%igen Ar beitsfähigkeit ab August 2015 mit Wirkung ab November 2015 (in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) mit Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung, wonach neu sämtliche psychische Er krankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren anhand eines Kataloges von Indikatoren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, in Frage gestellt und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Das daraufhin er stattete Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Mai 2019 (vorstehend E. 3.2)
erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1. 6 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchun gen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann. 4.2
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Er gebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 4.3
Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 6. Mai 2019 eine komplexe post traumatische Belastungsstörung entsprechend einer andauernden Persönlichkeit sänderung nach Extrembelastung (ICD-10; F 62.0) im Rahmen eines schwergra digen Missbrauchserlebnisses mit körperlicher und sexueller Gewalt im Alter von 11 Jahren durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10; Z 61.5) . Er kam zum Schluss, dass für die bisherige Tätigkeit als Rettungssanitäterin w ie im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juli 2015 auch aus heutiger Sicht keine Arbeits fähigkeit bestehe .
In einer leidensangepassten Verweistätigkeit ging er i n der massgeblichen Zeitspanne seit Juli 2015 nicht von einer massgeblichen, krank heitsbedingten Änderung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin aus. Im Jahre 2015 bestand spätestens zwei Monate nach Wiedereinglie derung im Pensum von 50 % eine Fähigkeit zur Vollzeitbeschäftigung (100 % Arbeitsfähigkeit). Aus der Untersuchung vom 2 5. Februar 2019 hätten sich keine Hinweise auf eine massgebliche Leistungsminderung in leidensangepasster Tätig keit seit Juli 2015 ergeben ( Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 1 7. Juli 2018 nur Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2017 aufgehoben (vgl. Urk. 1 Dispositiv). Demnach ist Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2017, wonach die Gerichtskosten von Fr. 900.-- der Beschwerde gegnerin auferlegt werden, in Rechtskraft erwachsen. Es werden keine zusätzli chen Kosten erhoben.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Auch für die Prozessentschädigung gilt, dass Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2017, wonach d ie Beschwerdegegnerin ver pflichtet wird, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen , in Rechtskraft erwachsen ist .
Der teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist bei ei nem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das vorliegende Verfahren zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1.
X.___
wird als Beschwerdeführerin und die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufgenommen . Sodann erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Februar 2017 aufgehoben, und es wird für die Zeit ab November 2015 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung von
1. November bis 3 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Ab dem 1. Januar 2016 besteht kein Rentenanspruch mehr. 2.
Die mit Urteil vom 2 9. September 2017 (Verfahren Nr. IV.2017.00308) auf
Fr. 900 .-- festgelegten Gerichtskosten w u rden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Es werden keine zusätzlichen Kosten erhoben. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kos tenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Mit Urteil vom 2 9. September 2017 (Verfahren Nr. IV.2017.00308) wurde die Beschwer degegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Für das vorliegende Verfahren wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Martin Keiser - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 S. 41).
Mit anderen Worten attestierte Dr. Z.___ ab August 2015 spätestens zwei Monate nach Wiede reingliederung im Pensum von 50 % eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.4
Dr. Z.___ setzte sich eingehend mit den Stan dardindikatoren (vorstehend E. 1. 4 f. ) auseinander (vgl. Urk. 11 S. 44 ff. ). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheit lichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4.5
Die Beschwerdeführerin wendet ein, der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ habe seine Beurteilung von der medizinischen auf die normative Ebene verlagert. Den praktisch unveränderten Einschränkungen werde im neuen Gutachten der Krankheitswert abgesprochen und die Erklärung in Dekonditionierung und Selbstlimitierung gesucht (vgl. Urk. 18 S. 1). Dieser Einwand ist unbehelflich und vermag die Beurteilung durch
Dr. Z.___ nicht umzustossen. Der psychiatrische Gutachter zeigte auf, dass im massgeblichen Zeitverlauf zwischen 2015 und 2019 eine emotionale Stabilisierung erfolgt ist (vorstehend E. 3.2) und legte nachvoll ziehbar und ausführlich dar, welche Faktoren Resultat einer Dekonditionierung und Selbstlimitierung sind (Urk. 11 S. 18, S. 27, S. 35-37, S. 39, S. 40, S. 42) .
Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Bericht der F.___ vom 1 8. Juni 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten. So nannten die Fachpersonen der F.___ ähnliche Diagnosen wie Dr. Z.___ und stellten ebenfalls in Frage, ob angesichts des Schweregrads der Störung und des mangelhaften Ansprechens auf die bisher er folgten Therapien, das Setting und die Intensität der Behandlung als ausreichend zu werten sind. Sie erachteten eine Intensivierung der Therapie mit traumaspezi fischem multimodalem Behandlungsprogramm ebenfalls als indiziert. Eine nach vollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehlt, die Fachpersonen der F.___ hielten einzig fest, dass von einer verminderten generellen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei. 4. 6
Somit ist hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfä higkeit und der Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben im Gerichtsgutachten abzustellen . Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsänderung wie im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juli 2015 in der angestammten Tätigkeit als Rettungssanitäterin nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestand ab August 2015 eine 50%ige Ar beitsfähigkeit für zwei Monate und in der Folge eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Das medizinisch zumutbare Belastungsprofil schließt eine Tätigkeit mit erhöhter Verantwortung (rettungssanitätsdienstliche und Führungstätigkeiten) aus und be inhaltet strukturierte, ausführende Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin durch frühere Ausbildungen zugänglich sind (Verkaufstätigkeit ohne Führungs funktion, klassische oder rhythmische Massagen und Lymphdrainagen in eigener Praxis). Dr. Z.___ hielt sodann fest, dass e in besonderer Pausenbedarf nach erfolgter Wiedereingliederung mit remittierten Dekonditionierungs
- und Selbst limitierungseffekten nicht zu begründen ist . 4. 7
Zusammenfassend besteht seit Mai 2014 in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab August 2015 bestand für zwei Monate eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und danach eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
Nach der Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine gesundheitliche Verbesserung nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen. Somit ist ab dem 1. November 2015 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Januar 2016 von einer solchen von 100 % auszugehen. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Die Bemessung des Invaliditätsgrades im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. September 2017 blieb vor Bundesgericht
hinsichtlich der verwendeten Para meter unbestritten (vgl. Urk. 1 E. 5.2.4.2), weshalb vorliegend dieselben Ver gleichseinkommen heranzuziehen sind.
Mit Urteil vom 2 9. September 2017 ging das hiesige Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin beim Y.___ als Rettungssanitäterin gearbeitet hätte und ging
von ein em
Vali deneinkommen von Fr. 97'660.-- aus (Urk. 2/15 E. 5.5) . 5.3
Beim Invalideneinkommen wurden die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen und es resultiert e für das Jahr 2015 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 78‘166. -- ( Urk. 2/15 E. 5.7).
Ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht zu gewähren. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Sep tember 2017 (vgl. E. 5.8) zu verweisen.
Ab dem 1. November 2015 ergibt sich für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit von 50 % ein hypothetisches Invalidenein kommen von rund Fr. 39‘083.--. Dies führt nach Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 97'660.-- zu einem Invaliditätsgrad von rund 60 %.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bestand in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Wird das Valideneinkommen von Fr. 97'660.-- dem Invalideneinkommen von rund Fr. 78‘166.-- gegenübergestellt, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19’494 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 20 % entspricht. Damit ist ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch zu verneinen. 5.4
Zusammenfassend besteht ab 1. November 2015 Anspruch auf eine Dreiviertels rente . Ab dem 1. Januar 2016 ist ein Rentenanspruch zu verneinen. Die Be schwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00648
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 1 7. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser Peyer Alder Keiser
Lämmli , Rechtsanwälte Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1965, war zuletzt von 1998 bis 2015 als Rettungssanitä terin beim Y.___ angestellt (Urk. 2/7/14, Urk. 2/7/26). Am 1 8. November 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Rettungseinsatz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 1 4. Juli 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnah men möglich seien (Urk. 2 / 7/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/7/41-43, Urk. 2/7/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Feb ruar 2017 (Urk. 2/7/54)
einen Rentenan spruch. 1.2
Die von der Versicherte n am 1 0. März 2017 mit Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2017.00308 mit Urteil vom 2 9. September 2017 in dem Sinne teilweise gut, als es die Verfügung vom 8. Februar 2017 aufgehoben und festge stellt hat, dass die Versicherte ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze In validenrente und ab 1. November 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (Urk. 2/15). 2. 2.1
Das Bundesgericht hiess die von der Beschwerde gegnerin am 1 0. Januar 2018 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/ 18 ) mit Urteil 8C_ 30 /20 18 vom 1 7. Juli 2018 ( Urk. 2/ 1 9 = Urk. 1 ) in dem Sinne teilweise gut und hob das Urteil des hie sigen Gerichts vom 2 9. September 2017 insoweit auf , als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche rung zugesprochen wurde . Es wies die Sache diesbezüglich zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. 2.2
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts stellte das hiesige Gericht mit Be schluss vom 1 7. September 2018 ( Urk.
3) die Einholung eines psychiatrischen Verlaufsg utachtens bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, gesetzliche Ab lehnungsgründe geltend zu machen und allfällige Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen .
Die Beschwerdegeg nerin erhob mit Eingabe vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk.
5) keine Einwände gegen den in Aussicht genommene n
Gutachter und teilte mit, dass sie keine Ergänzungen oder präzisierende Fragen beantrage. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. 2.3
Mit Beschluss vom 3 0. Oktober 2018 (Urk. 6 ) hat das Gericht über das Verlaufs g utachten und die Fragestellung definitiv beschlossen und Dr. Z.___
mit der Begutachtung beauftragt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben. 2.4
Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin nahmen am 1 4. und 26. Juni 2019 ( Urk. 16; Urk. 18 ) Stellung zum Gutachten vom 6. Mai 2019 (Urk. 11 ). Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. August 2019 ( Urk. 20 ) wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich beigeladen . Mit Eingabe vom 4. September 2019 (Urk. 21) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 22/1) ein. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 1 8. September 2019 ( Urk. 24) auf das Einreichen einer Stellungnahme, was den Parteien mit Verfü gung vom 1 9. September 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Irrtümlicherweise wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als Beschwerdeführerin und X.___ als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufgenommen. Dies ist zu korrigieren und X.___ ist als Be schwerdeführerin und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufzunehmen. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass das hiesige Gericht der Be schwerdeführerin von Mai 2015 bis November (richtig: Oktober) 2015 zu Recht eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe (Urk. 1 E. 5.2.5). Bei Erlass des Ent scheides habe es keine Kenntnis der per 3 0. November 2017 geänderten Recht sprechung habe n können (BGE 143 V 409 und 418; E. 5.2.1) . Ob die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruch s grund lage mit Blick auf den Zeitraum ab August 2015 anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen seien, lasse sich basierend auf dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts bei gegebener Aktenlage nicht zuver lässig beantworten. Zwar habe das kantonale Gericht eine seither unvermindert fortbestehende Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens in jeder an gepassten Tätigkeit um 50 % bejaht. Doch fehlten i m Wesentlichen objektivier bare echtzeitliche Feststellungen zu den massgebenden Indikatoren im zeitlichen Verlauf zwischen August 2015 und Februar 2017
(E. 5.2.4.4). 2.2
Nach Gesagtem bleibt die mit Urteil vom 2 9. September 2017 zugesprochene, mit Wirkung ab 1. Mai 2015 bis 3 1. Oktober 2015 befristete und vom Bundesgericht bestätigte Zusprache einer ganzen Rente vom hier zu treffenden Entscheid unbe nommen. 3. 3.1
In Vollzug des Urteils des Bundesgerichts vom 1 7. Juli 2018 gab das hiesige Ge richt eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin in Auf trag . 3.2
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am
6. Mai 2019 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11). Dabei nannte er folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 ): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung entsprechend einer andau ernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10; F 62.0) im Rahmen eines schwergradigen Missbrauchserlebnisses mit körperlicher und sexueller Gewalt im Alter von 11 Jahren durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10; Z 61.5)
Das Adjektiv komplex bezieh e sich im vorliegenden Kontext auf eine anzuneh mende Persönlichkeitsänderung beziehungsweise auf eine beeinträchtigte Per sönlichkeitsreifung mit de
fac to fehlender sexueller Reifung ( komplex bedeutet nicht, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegt). Entsprechend der heutigen Auf fassung (vergleiche beispielsweise Schlumpf et a l , 20 13; Schlumpf et al , 2014) liessen sich bei komplexen posttraumatischen Belastungsstörungen ein scheinbar normale r Anteil ( apparently normal part , ANP ) sowie ein emotionaler Anteil ( emotional part , EP) unterscheiden, wobei beim EP eine sympathomimetische , be wusste, ängstliche Reaktion und eine parasympathomimetische , tonisch-immo bile und amnestische Reaktion unterschieden werden würden . Anlässlich der Un tersuchung vom 2 5. Februar 2019 habe sich die Beschwerdeführerin im Zustand des (kognitiven) ANP präsentiert . Anlässlich der Untersuchung vom 2 5. Februar 2019 hätten sich weder ein sympathomimetischer noch ein parasympathomime tischer EP beobachten lassen . Diese Feststellung widerleg e die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht, sondern bedeute ledig lich, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung in einem emotional stabilen Zustand befunden habe.
Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 32 f.): - Differen t ialdiagnose einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.9) - Zustand nach leichter depressiver Episode (ICD-10 F32.0), gegenwärtig euthyme Stimmungslag e - akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaft-perfektionistischen und histri onischen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Zustand nach leichtgradigem Übergewicht (167 cm, 75 kg, BMI = 26.9) im Rahmen einer früheren Behandlung mit Zyprexa (20 mg/d), gegenwärtig normalgewichtig - Verdacht auf schädlichen Gebrauc h von Zolpidem (ICD-10 F13.1) - anamnestisch Nickelallergie
Der aufgrund der Erstuntersuchung vom 1 0. Juli 2015 geäu ss erte Verdacht einer dissoziativen Störung (ICD-10
F44.9) habe im Rahmen der Untersuchung vom 25. Februar 2019 nicht bestätigt werden können . Diese Feststellung widerleg e die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht, sondern beschreib e lediglich eine im ma ss geblichen Zeitverlauf zwi schen 2015 und 2019 erfolgte emotionale Stabilisierung (S. 32) .
Die frühere Behandlung mit dem dual wirksamen Antidepressivum Duloxetin sei aus Gründen der Vollständigkeit erwähnt. Eine derzeitige Indikation zur antide pressiven Pharmakotherapie lasse sich aufgrund der aktuell euthymen Stim mungslage nicht begründen (S. 33) .
Der neu diagnostizierte histrionische Persönlichkeitsakzent begründe sich durch die erkennbare Dramatisierung und überwertige Darstellung von Beschwerden (AMDP-Befund) und Ereignissen (« Jahrestag » ), wobei gleichzeitig die ICD-10-Kriterien einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) nicht als erfüllt zu betrachten seien (S. 33) .
Der Verdacht einer regelmäss igen Einnahme von Zolpidem mit entsprechender Gewöhnung sei im weiteren Verlauf zu prüfen und - falls indiziert - sei eine Entwöhnungsbehandlung einzuleiten (S. 33) .
Die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zusammengetragenen Befunde (AMDP, SKID II, RCF, 15-Item-Test) stell t en sich schlüssig und widerspruchsfrei dar und würden eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit aus schliessen . Die diagnostische Einordnung der erhobene n Befunde stell e sich im vorliegenden Gutachten ähnlich dar wie im Gutachten vom 1 0. August 2015 dargelegt. Die als Grundstörung zu bezeich nende, komplexe posttraumatische Belastungsstörung entsprechend einer andau ernden Persönlichkeitsänderu ng nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sei zu be stätigen, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) nach dem Er eignis vom 8. September 2012 lasse sich im Sinne eines Verdachtes aufgrund der Anamnese und der Aktenlage annehmen, aktuell sei eine diesbezügliche Symp tomatik aber zu verneinen. Es best ü nden gegenwärtig weder sich aufdrängende und damit einer Zufälligkeit unterworfene Intrusionen, noch sei eine ma ss gebli che Hypervigilanz bei der Schilderung des Ereignisses vom 8. September 2012 festzuhalten gewesen (S. 33) .
Zudem sei keine vegetative Ü bererregbarkeit (welche sich zeitlich relativ stabil darstell e ) zu erkennen. Eine spezifische Vermeidung von Aktivitäten, welche mit dem belastenden Ereignis in Zusammenhang zu bringen seien
- wie beispiels weise eine detailgetreue Schilderung - sei anl ässlich der Exploration vom 25. Feb ruar 2019 ebenfalls nicht festzustellen gewesen . Obwohl die Beschwerdeführerin einen erheblichen sozialen Rückzug beschrieb en habe , sei im Kontakt keine emo tion ale Distanziertheit und Gefühls abstumpfung erkennbar gewesen . Aufgrund dieser Beobachtungen lasse sich eine derzeitige posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1) ausschlie ss en, die ma ss gebliche Diagnose bleibt daher die Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F 62.0; S. 34) .
Die akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaft-perfektionistischen und histrioni schen Zügen (ICD-10 Z73.1) begründe isoliert betrachtet keine zeitlich überdau ernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Da Persönlichkeitsak zentuierungen (ICD-10 Z73.1) aber im Rahmen erheblicher emotionaler Belastun gen zu zeitlich limitierten funktionellen Einschränkungen führen könn t en, sei unter Berücksichtigung der Grundstörung (ICD-10 F62.0) eine synergistische Be einträchtigung anzunehmen, welche vorübergehend zur Leistungsminderung führen könne . Dieser Umstand begründe zwar keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit per se, beding e aber ein Tätigkeitsprofil, welches dem Leiden der Be schwerdeführerin angepasst sei (keine Tätigkeiten mit hoher Verantwortlichkeit wie beispielsweise eine Führungsfunktion oder eine notfalldienstliche Betreuung von Patienten; S. 34) .
Wie anlässl ich der Erstexploration vom 10. Juli 2015 ergebe sich in der Gesamt schau aufgrund tätigkeitsrelevanter, funktioneller Einschränkungen keine Ar beitsfähigkeit als Rettungssanitäterin (100 % ige Arbeits u nfähigkeit in ange stammter Tätigkeit ; S. 38 ).
Das Fehlen einer Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf als Rettungssani täterin stel le sich zeitlich überdauernd dar. Wie im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juli 2015 sei auch aus heutiger Sicht keine Arbeitsfähigkeit als Rettungssa nitäterin ausgewiesen. Zudem habe die Untersuchung vom 25. Februar 2019 ge zeigt , dass bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2015 nicht von einem Wiederer langen der Fähigkeiten auszuge h en sei , welche zur Tätigkeit als Rettungssanitä terin qualifizier t en (S. 38).
Die Beurteilung der Fähigkeiten zur Aktivität und Partizipation (Mini-ICF-APP) habe am 1 0. Juli 2015 auch eine Tätigkeit als Rettungssanitäterin im Innendienst beinhaltet . Die Beschwerdeführerin habe a m 2 5. Februar 2019 erwähnt , dass der Beruf der Rettungssanitäterin grundsätzlich im Sinne einer Au ss endiensttätigkeit definiert sei und eine Innendiensttätigkeit (Anmerkung: definiert als In-House- Beschäftigung zwischen zwei Einsätzen) de
facto nicht mehr existiere, da die Zahl der Rettungseinsätze in den letzten Jahren erheblich zugenommen habe. Zur Be urteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit seien diese Überlegungen allerdings irrelevant, da aus medizinisch - theoretischer Sicht der Beschwerdeführerin jede Tätigkeit zugemutet werden könne , sofern diese Tä tigkeit den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin berücksichtig e und diese Tätigkeit keine rettungsdienstliche Tätigkeit am Menschen beinhalte. Bei spielsweise erfüll t en Verkaufstätigkeiten in Anstellung oder therapeutische Mas sagetätigkeiten in Anstellung oder in Selbständigkeit die Kriterien einer leidens angepassten Verweistätigke it (S. 39). In der Gesamtschau ergebe sich nach zwischenzeitlich vollständigem Abklingen der früheren, depressiven Residualsymptomatik (ICD-10 F3) eine erhaltene Ar beitsfähigkeit in einer z umutbaren Verweistätigkeit (100 % ige Arbeitsfähigkeit). Arbeitsrelevante Einschränkungen seien aus heutiger Sicht einzig durch Dekon ditionierungs
- und Selbstlimitierungseffekte zu erklären. Nach Inanspruchnahme einer konsequenten und störungsspezifischen psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung sei bei gleichzeitiger Wiedereingliederungsbemühung davon auszuge h en , dass sowohl Dekonditionierungs - wie auch Selbstlimitierungsef f ekte vollständig abklingen würden (S. 39) . Das Gutachten vom 1 0. August 2015 sei davon aus gegangen , dass in einer be schwerdeangepassten Verweistätigkeit e ine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % besteh e mit der Möglichkeit einer Steigerung zur Vollzeittätigkeit innert längstens zwei Monaten. Die Verweistätigkeit sei als Tätigkeit ohne notfalldienstliche Parienten kontakte, beispielsweise im administrativen Bereich, definiert worden . In der ma ss geblichen Zeitspanne seit Juli 2015 sei nicht von einer ma ss geblichen, krankheitsbedingten Änderung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin in leidensangepasster Verweistätigkeit auszuge h en. Es habe im Jahre 2015 spätestens zwei Monate nach Wiedereingliederung im Pensum von 50 % eine Fähigkeit zur Vollzeitbeschäftigung (100 % Arbeitsfähigkeit) bestan den . Aus der Untersuchung vom 2 5. Februar 2019 hätten sich keine Hinweise auf eine ma ss gebliche Leistungsminderung in leidensangepasster Tätigkeit seit Juli 2015 ergeben (S. 41) . Anamnestisch seien seit Juli 2015 Wechsel der Behandlungseinrichtungen fest zuhalten. Obwohl es sich bei Dr. med. A.___ um eine in Psychotrau matologie ausgewiesene Fachperson handle , habe die Beschwerdeführerin am 2 5. Februar 2019 an gegeben , in der ambulanten, psychiatrisch - psychotherapeu tischen Behandlung von Dr. med. A.___ nicht weiter gekommen zu sein. Unter Berücksichtigung zusätzlicher anamnestischer Informationen sei da von auszuge h en, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber einer traumaspezi fischen Behandlung seit Juli 2015 zurückhaltend verhalten habe . Der Wechsel zu dipl. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
C.___ , w erde aktenkundig unterschiedlich begründet (Art der The rapie, Wegstrecke zur Therapie bei Dr. med. A.___ ). Zur Behandlung bei dipl. med. B.___
habe die Beschwerdeführerin spärliche Angaben gemacht , ebenso zum erneuten Wechsel zu D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin
habe erwähnt, dass D.___ eine erneute stationäre Behandlung erwogen habe, die Beschwer deführerin zweifle indessen an der Sinnhaftigkeit einer solchen Behandlung. Zu dem habe die Beschwerdeführerin an gegeben , mit D.___ eine The rapiepause bis vor September 2019 vereinbart zu haben. Aufgrund dieser Skiz zierung des ambulanten Therapieverlaufs seit Juli 2015 sei von einer zumindest partiell fehlenden Bereitschaft zur störungsspezifischen Behandlung seitens der Beschwerdeführerin auszugehen. Anamnestisch sei weiter festzuhalten, dass trotz selbstdeklarierter, erheblicher Beein trächtigung von Funktionen der « Activity
of Daily Living » (ADL) keine zusätzliche Inanspruchnahme von Behandlungsange boten, wie beispielsweise einer aufsuchenden Psychiatrie- Spitex-Hilfe oder einer Domizilergotherapie, stattzufinden schein e . Die Beschwerdeführerin
habe am 25. Februar 2019 auch kategorisch den Nutzen einer ambulanten Ergotherapie verneint (S. 41) .
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar seit Juli 2015 ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen ha be , diese Inanspruchnahme sich aufgrund des bei der Beschwerde führerin zugrundeliegenden Störungsbildes (ICD-10 F62.0) aus heutiger Sicht aber ungenügend darstell e . Zudem sei eine im Gutachten vom 10. August 2015 empfohlene tra u maspezifische Intervention bislang nicht erfolgt (S. 42) .
Zur beruflichen Reintegration habe die Beschwerdeführerin
ihre selbständige Tä tigkeit in rhythmischer Massage erwähnt . Die Beschwerdeführerin
habe ihren Praxisraum in E.___ erwähnt , in welchem sie derzeit in einem Pensum von maximal 20 % tätig sei. Dieser Beschäftigungsgrad entspreche auch der Selbst einschätzung ihrer maximalen Belastbarke it (S. 42). 3.3
Die Fachpersonen der F.___
berichteten am 2 0. Juni 2019 über eine psychiatrische konsiliarische Beurteilung der Beschwer deführerin vom 1 8. Juni 2019 (Urk. 22/1) und nannten folgende Diagnosen (S. 6) : - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - (nach ICD-10 komplexe posttraumatische Belastungsstörung) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Akzentuierung von Persönlichkeit szügen mit zwanghaft-perfektionisti schen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Der soziale Rückzug der Beschwerdeführerin, die resignative Haltung, das ausge prägte Vermeidungsverhalten (Kernkriterium posttraumatischer und komplexer posttraumatischer Belastungsstörung) auch in und gegenüber Therapien sowie das fehlende Vertrauen werde im Rahmen der störungsbedingten konstriktiven Symptomatik und nicht als Ausdruck absichtlicher Selbstlimitierung gesehen. Gleichwohl müsse die Frage aufgeworfen werden, ob angesichts des Schwere grads der Störung und des mangelhaften Ansprechens auf die bisher erfolgten Therapien, das Setting und die Intensität der Behandlung als ausreichend zu wer ten seien. Eine Intensivierung der Therapie mit traumaspezifischem
mulimodalem Behandlungsprogramm, das adjuvante Therapien wie Kunst-, Ergo-, Milieu- und Bewegungstherapie einschliesse, allenfalls im stationären Setting, würde indiziert sein, um abschliessend beurteilen zu können, ob von einer therapieresistenten Störung gesprochen werden könne (S. 6).
Es sei von einer verminderten generellen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 6). 3.4
D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , führte mit Stellungnahme vom 2 1. Juni 2019 (Urk. 19) aus, die Beschwerdefüh rerin habe sich vom 6. Februar 2018 bis zum 1 8. Februar 2019 in ihrer ambulan ten Behandlung befunden und nahm zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung (S. 1 f.) . Zudem führte sie aus, sie habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 18. Februar 2019 gesehen und zu diesem Zeitpunkt habe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Die Therapie sei in beiderseitige m Einvernehmen beendet worden, nachdem aus ihrer Sicht kleine Fortschritte erzielt worden seien. Diese hätten für die Beschwerdeführerin jedoch nicht die durch die Therapie für sie entstandenen psychischen Belastungen gerechtfertigt. So sei es dazu gekommen, dass sie ihre erreichten Fortschritte entwertet habe (S. 2). 4. 4.1
Das Bundesgericht hat das Urteil des hiesigen Gerichts dahingehend bestätigt, dass der Beschwerdeführerin von Mai 2015 bis Oktober 2015 eine ganze Invali denrent e zugesprochen wurde und hat die Annahme einer lediglich 50%igen Ar beitsfähigkeit ab August 2015 mit Wirkung ab November 2015 (in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) mit Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung, wonach neu sämtliche psychische Er krankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren anhand eines Kataloges von Indikatoren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, in Frage gestellt und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Das daraufhin er stattete Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Mai 2019 (vorstehend E. 3.2)
erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1. 6 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchun gen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann. 4.2
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Er gebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 4.3
Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 6. Mai 2019 eine komplexe post traumatische Belastungsstörung entsprechend einer andauernden Persönlichkeit sänderung nach Extrembelastung (ICD-10; F 62.0) im Rahmen eines schwergra digen Missbrauchserlebnisses mit körperlicher und sexueller Gewalt im Alter von 11 Jahren durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10; Z 61.5) . Er kam zum Schluss, dass für die bisherige Tätigkeit als Rettungssanitäterin w ie im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juli 2015 auch aus heutiger Sicht keine Arbeits fähigkeit bestehe .
In einer leidensangepassten Verweistätigkeit ging er i n der massgeblichen Zeitspanne seit Juli 2015 nicht von einer massgeblichen, krank heitsbedingten Änderung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin aus. Im Jahre 2015 bestand spätestens zwei Monate nach Wiedereinglie derung im Pensum von 50 % eine Fähigkeit zur Vollzeitbeschäftigung (100 % Arbeitsfähigkeit). Aus der Untersuchung vom 2 5. Februar 2019 hätten sich keine Hinweise auf eine massgebliche Leistungsminderung in leidensangepasster Tätig keit seit Juli 2015 ergeben ( Urk. 11 S. 41).
Mit anderen Worten attestierte Dr. Z.___ ab August 2015 spätestens zwei Monate nach Wiede reingliederung im Pensum von 50 % eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.4
Dr. Z.___ setzte sich eingehend mit den Stan dardindikatoren (vorstehend E. 1. 4 f. ) auseinander (vgl. Urk. 11 S. 44 ff. ). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheit lichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4.5
Die Beschwerdeführerin wendet ein, der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ habe seine Beurteilung von der medizinischen auf die normative Ebene verlagert. Den praktisch unveränderten Einschränkungen werde im neuen Gutachten der Krankheitswert abgesprochen und die Erklärung in Dekonditionierung und Selbstlimitierung gesucht (vgl. Urk. 18 S. 1). Dieser Einwand ist unbehelflich und vermag die Beurteilung durch
Dr. Z.___ nicht umzustossen. Der psychiatrische Gutachter zeigte auf, dass im massgeblichen Zeitverlauf zwischen 2015 und 2019 eine emotionale Stabilisierung erfolgt ist (vorstehend E. 3.2) und legte nachvoll ziehbar und ausführlich dar, welche Faktoren Resultat einer Dekonditionierung und Selbstlimitierung sind (Urk. 11 S. 18, S. 27, S. 35-37, S. 39, S. 40, S. 42) .
Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Bericht der F.___ vom 1 8. Juni 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten. So nannten die Fachpersonen der F.___ ähnliche Diagnosen wie Dr. Z.___ und stellten ebenfalls in Frage, ob angesichts des Schweregrads der Störung und des mangelhaften Ansprechens auf die bisher er folgten Therapien, das Setting und die Intensität der Behandlung als ausreichend zu werten sind. Sie erachteten eine Intensivierung der Therapie mit traumaspezi fischem multimodalem Behandlungsprogramm ebenfalls als indiziert. Eine nach vollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehlt, die Fachpersonen der F.___ hielten einzig fest, dass von einer verminderten generellen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei. 4. 6
Somit ist hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfä higkeit und der Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben im Gerichtsgutachten abzustellen . Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsänderung wie im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juli 2015 in der angestammten Tätigkeit als Rettungssanitäterin nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestand ab August 2015 eine 50%ige Ar beitsfähigkeit für zwei Monate und in der Folge eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Das medizinisch zumutbare Belastungsprofil schließt eine Tätigkeit mit erhöhter Verantwortung (rettungssanitätsdienstliche und Führungstätigkeiten) aus und be inhaltet strukturierte, ausführende Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin durch frühere Ausbildungen zugänglich sind (Verkaufstätigkeit ohne Führungs funktion, klassische oder rhythmische Massagen und Lymphdrainagen in eigener Praxis). Dr. Z.___ hielt sodann fest, dass e in besonderer Pausenbedarf nach erfolgter Wiedereingliederung mit remittierten Dekonditionierungs
- und Selbst limitierungseffekten nicht zu begründen ist . 4. 7
Zusammenfassend besteht seit Mai 2014 in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab August 2015 bestand für zwei Monate eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und danach eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
Nach der Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine gesundheitliche Verbesserung nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen. Somit ist ab dem 1. November 2015 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Januar 2016 von einer solchen von 100 % auszugehen. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Die Bemessung des Invaliditätsgrades im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. September 2017 blieb vor Bundesgericht
hinsichtlich der verwendeten Para meter unbestritten (vgl. Urk. 1 E. 5.2.4.2), weshalb vorliegend dieselben Ver gleichseinkommen heranzuziehen sind.
Mit Urteil vom 2 9. September 2017 ging das hiesige Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin beim Y.___ als Rettungssanitäterin gearbeitet hätte und ging
von ein em
Vali deneinkommen von Fr. 97'660.-- aus (Urk. 2/15 E. 5.5) . 5.3
Beim Invalideneinkommen wurden die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen und es resultiert e für das Jahr 2015 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 78‘166. -- ( Urk. 2/15 E. 5.7).
Ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht zu gewähren. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Sep tember 2017 (vgl. E. 5.8) zu verweisen.
Ab dem 1. November 2015 ergibt sich für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit von 50 % ein hypothetisches Invalidenein kommen von rund Fr. 39‘083.--. Dies führt nach Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 97'660.-- zu einem Invaliditätsgrad von rund 60 %.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bestand in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Wird das Valideneinkommen von Fr. 97'660.-- dem Invalideneinkommen von rund Fr. 78‘166.-- gegenübergestellt, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19’494 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 20 % entspricht. Damit ist ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch zu verneinen. 5.4
Zusammenfassend besteht ab 1. November 2015 Anspruch auf eine Dreiviertels rente . Ab dem 1. Januar 2016 ist ein Rentenanspruch zu verneinen. Die Be schwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 1 7. Juli 2018 nur Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2017 aufgehoben (vgl. Urk. 1 Dispositiv). Demnach ist Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2017, wonach die Gerichtskosten von Fr. 900.-- der Beschwerde gegnerin auferlegt werden, in Rechtskraft erwachsen. Es werden keine zusätzli chen Kosten erhoben. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Auch für die Prozessentschädigung gilt, dass Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2017, wonach d ie Beschwerdegegnerin ver pflichtet wird, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen , in Rechtskraft erwachsen ist .
Der teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist bei ei nem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das vorliegende Verfahren zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1.
X.___
wird als Beschwerdeführerin und die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufgenommen . Sodann erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Februar 2017 aufgehoben, und es wird für die Zeit ab November 2015 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung von
1. November bis 3 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Ab dem 1. Januar 2016 besteht kein Rentenanspruch mehr. 2.
Die mit Urteil vom 2 9. September 2017 (Verfahren Nr. IV.2017.00308) auf
Fr. 900 .-- festgelegten Gerichtskosten w u rden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Es werden keine zusätzlichen Kosten erhoben. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kos tenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Mit Urteil vom 2 9. September 2017 (Verfahren Nr. IV.2017.00308) wurde die Beschwer degegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Für das vorliegende Verfahren wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Martin Keiser - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller