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IV.2018.00624

Revisionsgrund ausgewiesen (gemäss polydisziplinärem Gutachten angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich), angepasst 70 % arbeitsfähig, strukturiertes Beweisverfahren erfolgt, kein Abzug vom Tabellenlohn. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-01-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, bezog bei ei nem Invaliditätsgrad von 40 %

von Juli bis September 1999 eine Viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % vo n Oktober 1999 bis März 2000 sowie ab 1. April 2000 eine halbe Rente ( Urk. 7/ 10-12) . A b 1. Mai 2002 bezog er bei einem Invaliditäts grad von 80 % eine ganze Rente ( Urk. 7/28), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 5. Januar 2007 ( Urk. 7/80) aufhob. Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 1. Juni 2007 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur neuen Abklärung und Entscheidung zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2007.00296; Urk. 6/94). Nach weiteren Abklärungen ver neinte

die IV-Ste lle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 7. Dezem ber 2008 einen Rentena nspruch des Versicherten ( Urk. 7 /114). 1.2

Im Rahmen von Integrationsbemühungen (vgl. Urk. 7/115) erfolgte am 2. Juni 2009 eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch den Regionalen Ärzt lichen D ienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 7 /11 7). Aufgrund einer anonymen Mel dung erstattete die IV-Stelle am 8. Juni 2012 Strafanzeige gegen den Versi cherten w egen versuchten Betruges ( Urk. 7/141) und verneinte mit unange foch ten in Rechtskraft erwachse ner Verfügung vom 1 5. Januar 2013 einen Leis tungs anspruch des Versicherte n ( Urk. 7 /147). Das Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 2 3. März 2015 ein gestellt ( Urk. 7/212/6-13 ).

1.3

Am 2 1. Mai 2014 ( Urk. 7 /176) machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Zustandes geltend. D ie IV-Stelle trat mit Verfügung vom 3. Februar 2015 auf das neue Gesuch nicht ein ( Urk. 7/202 ). Die dagegen am 6. März 2015 erho bene Beschwerde ( Urk. 7/ 208/3-16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Jun i 2015 in dem Sinne gut, als es die IV-Stelle anwies, auf die erneute Anmeldung vom 2 1. Mai 2014 einzutreten (Prozess Nr. IV.2015.00295; Urk. 7/214). 1.4

In der Folge holte die IV-Stelle ein Gutachten ein, das von den Ärzten des

Y.___ am 1 3. Dezember 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/255). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/266; Urk. 7/272 ; Urk. 7/283 ), in dessen Rahmen eine Stellungnahme der Y.___ -Gutachte r ( Urk. 7 /277) eingeholt wurde, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2018 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 7/286 = Urk. 2). 2.

Am 1 1. Juli 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 ( Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1.

Novem ber 2014 ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2018 ( Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2018 unter gleichzeitiger Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tre tung ( Urk. 1 S. 2) mitgeteilt wurde ( Urk. 12). Der Beschwerdeführer zog das ge nannte Gesuch am 2. April 2019 zurück ( Urk. 14), wovon Vormerk genommen wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punk ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1 .4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) wie folgt: Gestützt auf das medizinische Gutachten sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Hilfspfleger nicht mehr, eine körperlich leichte Tätig keit in Wechselpositionen und ruhigem Umfeld ohne hohe Geräuschpegel jedoch zu 70 % zumutbar sei. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einem erhöhten Pausenbedarf. Die vom behandelnden Arzt geäusserten Bedenken, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber nicht zumutbar sei, könn t e n auch auf geringe Motivation zurückgeführt werden. Die Auswirkung der Einnahme von Immunsuppressiva auf die Psyche sei mit einer Einschränkung der Leistungs fähig keit von 20 % beurteilt und in der Gesamtwürdigung berücksichtigt worden (S. 1-2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), das Gutachten sei aus verschie denen, näher ausgeführten Gründen nicht beweiswertig. So sei die Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar begründet . Die Ressourcen seien nicht genügend erhoben worden. Demgegenüber gehe sein behandelnder Psychiater von einer erheblichen Einschränkung auch im ersten Arbeitsmarkt aus. Medizinische Abklärungen der Pensionskasse hätten ergeben, dass keine Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei . Auch seien die Auswir kung en der Immunsuppressiva zu wenig abgeklärt und die angenommene Arbeits fähig keit von 70 % sei insgesamt zu wenig begründet worden (S. 7 ff.). Aus näher dargelegten Gründen sei der Einkommensvergleich nicht korrekt erfolgt und es sei ein Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 16 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 5. Januar 2013 ( Urk. 7/147) eine anspruchsrelevante Veränderung einge tre ten ist (vgl. E. 2.3 des Urteils vom 9. Juni 2015; Urk. 7/214; und vorstehende E. 1.2 und 1.3). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 15. Januar 2013

stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar.

Med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, stellte mit Bericht vom 25. Juni 2009 (Urk. 7/117) folgende Diagnosen (S. 4): - leicht depressives Zustandsbild im Sinne einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (F43.23) bei - akzentuierten Persönlichkeitszügen (passiv-aggressiv/narziss tisch/ anan kastisch/histrionisch/paranoid ) - Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung bei Schwer hörigkeit (F62.88) - hereditäres Alport-Syndrom mit - Status nach Nierentransplantation im September 2003 - beidseitige mittel-bis hochgradige Schwerhörigkeit - Myopie beidseits Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er den Kollegenkreis aus Scham in der letzten Zeit eher vernachlässigt habe. Seit einiger Zeit gehe er aber zweimal wöchentlich mit Kollegen zum Bowling, gelegentlich gehe er rudern. Ansonsten sei er meistens zuhause und schaue fern. Er gehe bewusst erst nach Mitternacht ins Bett, um morgens länger schlafen zu können. Er fühle sich seit Jahren ein geschränkt und sehe keinen Sinn mehr im Leben (S. 1-2). Er erlebe seine Kon zentrations

- und Merkfähigkeit als deutlich vermindert. Der Gutachter hielt dazu fest, dass im psychiatrischen Gespräch grobkursorisch keine Auffälligkeit bezüg lich der kognitiven Leistungsfähigkeit eruiert werden könne. Weiter seien die Schwerhörigkeit und das Tragen von Hörgeräten wie auch der verminderte Visus und die damit verbundenen Einschränkungen deutlich schambelastet, was einer seits zu einem Vermeidungsverhalten mit sozialem Rückzug und andererseits zum Versuch, die genannten Einschränkungen vor anderen zu vertuschen, führe. Eine depressive Stimmungslage sei indes nicht spürbar und die affektive Schwing un gs fähigkeit sei erhalten. Der Antrieb sei subjektiv vermindert (S. 3 unten f.). Der Beschwerdeführer benötige eine möglichst stressarme Umgebung sowie ein em pa thisches Umfeld. Entsprechend könne in der bisherigen Tätigkeit in der Alten pflege weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In ein er angepassten Tätigkeit ohne übermässigen Druck und in der kein e hohen Anfor de rungen an die Kommunikation gestellt würden, könne seit mindestens Juni 2008, wahrscheinlich aber bereits seit Februar 2006 , wieder von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 4). 3.2

Dr. med. A.___ , B.___ am C.___ , diagnostizierte mit einem undatierten Bericht aus dem Jahr 2011 (Urk. 7 /131/1-3) einen Status nach Nierentransplantation bei Alport-Syndrom sowie eine mittelgradige, senso ri neurale Schwerhörigkeit beidseits (Ziff. 1.1). Es sei weiterhin mit einer Zu nahme der Schwerhörigkeit zu rechnen. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert

worden; aufgrund der Schwerhörigkeit sei trotz Hörgerätversorgung die Kommuni kation bei Nebengeräuschen eingeschränkt. Arbeiten im Lärm sowie bei hoher Luft feuchtigkeit seien wegen der Notwendigkeit des Tragens der Hörgeräte ungeeig net; Telefonieren sei nur beschränkt möglich (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7). 3.3

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Abklärungen stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer - ohne dies der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, insbeson dere auch nicht anlässlich der psychiatrischen Untersuchung (vorstehend E. 3.1) - seit Jahren Stammgast im D.___ w ar und bei Pokerturnieren unter dem Pseudonym „ E.___ “ teilnahm. Nach Angaben der Casino-Leitung habe er im Dezembe r 2010 anlässlich eines Turnier s einen spektakulären Gewinn erzielt und die Gesamtwertung gewonnen. Hinzu seien eine grössere Anzahl kleinerer Ge winne bei anderen Turnieren sowie eventuelle, nicht bekannte Gewinne beim Cas h Game gekommen. Die Casino-Mitarbeiter gingen davon aus, dass der Beschwer de führer sehr viel Poker spiele und gespielt habe (vgl. das Schreiben vom 3. Mai 2011; Urk. 7 /138/7). 3.4

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus und verneinte mit Verfügung vom 15. Januar 2013 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 7 /147). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft 4. 4.1

Der erneuten A nmeldung vom 21. Mai 2014 (Urk. 7 /176) lagen folgende B erichte zugrunde: Dr. med.

F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, stellte mit vertrauensärztlichem Bericht vom 19. April 2013 (Urk. 7 /184) folgende Diag nosen (S. 7): - Alport-Syndrom mit Status nach schwerer, dialysepflichtiger Nierenin suffizienz und Status nach Nierentransplantation 2003 - Schwerhörigkeit - hinterer Lentikonus beidseits, Katarakt beidseits, perimakuläre Flecken, progrediente Myopie - Anpassungsstörung - Depression - Hypercholesterinanämie Die nephrologischen Kontrollen seien normal ausgefallen. Die beidseitige Schwe r hörigkeit könne durch das Tragen eines Hörgerätes teilweise kompensiert werden. Die beidseitige Seh-Verschlechterung könne durch Anpassen der Sehhilfe korri giert werden. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dies basiere auf dem subjektiven Krankheitserleben, verbunden mit der psychia trisch diagnostizierten Anpassungsstörung, der beidseitigen Schwerhörigkeit, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % verursache, und dem eingeschränkten Sehvermögen, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % verursache. Im ange stammten Beruf als Krankenpfleger sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. In keinem der bisherigen Berichte seien die Nebenwirkungen der einzuneh men den immunsuppressiven Medikamente berücksichtigt worden. Es sei bekannt, dass Steroide psychische Veränderungen verursachten, was auch von Sandimmun als Nebenwirkung bekannt sei. Dies sei bei der Beurteilung mit einzubeziehen (S. 6). 4.2

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten die Ärztinnen der G.___ am 1. Oktober 2013 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7 /164 = Urk. 7 /175/4-19 = 7/255/47-62 ) und stellten folgende Diagnosen (S. 12): - rezidivierende depressive Störung, seit 1999, gegenwärtig mittelschwere Episode (F33.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) - Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychi scher Erkrankung (F62.1) - Alport-Syndrom mit Status nach schwerer, dialysepflichtiger Nieren in suffizienz und Status nach Nierentransplantation 2003 - Schwerhörigkeit beidseits (Hypakusis) - hinterer Lentikonus beidseits, Katarakt beidseits, perimakuläre Flecken, progrediente Myopie - Hypercholesterinanämie Es sei zu diskutieren, ob die depressive Symptomatik durch die immunsuppressive medikamentöse Behandlung aufrechterhalten werde. Immunsuppressiva hätten massgeblich einen depressiogenen Effekt, wobei beim Beschwerdeführer die soma tische Diagnose mit den beschriebenen Symptomen allein ausreichend sei, um zur Entwicklung einer depressiven Erkrankung zu führen. Im Zusammen hang mit der beschriebenen körperlichen Erkrankung, der daraus resultierenden depressi ven Entwicklung und den gemachten Erfahrungen sei zudem die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung zu stellen. Auch wenn der Be schwerde füh rer keine Traumatisierung im Sinne von Konzentrationslager-, Folter- oder Kata strophenerfahrung durchgemacht habe, so stelle die schwere körperliche Erkran kung mit dem progredienten und absehbaren Verlauf (Blindheit, Taubheit, erneu te dialysepflichtige Niereninsuffizienz und damit verbundene Isolation) für ihn eine anhaltende Bedrohung des eigenen Lebens dar. Zudem sei er durch die depressive Störung und die negativen Erfahrungen so geprägt worden, dass sich die Erfah rungen auf seine Persönlichkeit ausgewirkt hätten (S. 13 f.). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen bestehe rückwirkend bis zum Jahr 2007

eine volle Arbeitsunfähigkeit . Der Beschwerdeführer sei auch aktuell nicht arbeits fähig (S. 14). Es sei insbesondere aufgrund der andauernden Persönlichkeits än de rung davon auszugehen, dass er nicht wieder arbeitsfähig werde. Er sei in seinen sozialen, beruflichen und zwischenmenschlichen Funktionen massiv einge schränkt. So sei er weder kritik- noch konfliktfähig, reagiere rasch gereizt und sei somit nicht teamfähig. Unter Arbeits- und Zeitdruck reagiere er überfordert und mit Rückzug. Eine angepasste Tätigkeit wäre deshalb nur in einer geschützten Stätte denkbar (S. 15). 4.3

Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft (Urk. 6/169) hielten die G.___ -Ärztin am 3. März 2014 (Urk. 7 /173 = 7/ 175/1-3) ergänzend fest, dass aus psy chiatrischer Sicht trotz des Glücksspiels die Arbeits unfähigkeit gleich einzu schätzen sei und damit rückwirkend bis 2007 und darüber hinaus 100 % betrage.

Bereits vor 2007 hätten sowohl somatische als auch psy chische Einschränkungen

bestanden, welche eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verunmög licht hätten. Die im Gutachten beschriebenen Beeinträch tigungen seien selbst mit einer Arbeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ver einbar, da sie verschiedene Fähigkeitsbereiche wie die soziale Interaktion, die Konzentrationsfähigkeit ,

die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit stark ein schränkten. Die Informationen zum Pokerspiel seien bei der Begutachtung bekannt gewesen, aber mangels Rele vanz nicht weiter ausgeführt worden (S. 2 Ziff. 4.1). Aus der Beschreibung der psychischen Entwicklung gehe hervor, dass der Be schwerdeführer bereits vor dem Jahr 2007 im Rahmen der somatischen Erkran kung eine depressive Störung ent wickelt habe, welche ihn in seiner Genuss- und Erlebnisfähigkeit so stark einge schränkt habe, dass er nicht mehr fähig gewesen sei, alltäglichen Aufgaben nach zukommen. Durch die zusätzlich bestehende Myopie und Hypakusis seien d ie Möglichkeiten der Freizeitgestaltung stark einge schränk t gewesen. Die beschrie bene Persönlichkeitsveränderung mit erhöhtem Misstrauen, Rückzug und ver mehr tem Groll gegenüber anderen habe zur Bevor zugung einzelgängerischer Tätigkeiten, wozu auch die Casinobesuche gehörten, geführt. 4.4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 23. Juli 2014 (Urk. 7 /178/2 unten f.) aus, dass das Gutachten der G.___ nicht überzeuge. So habe der Beschwerdeführer die gleichen Angaben gemacht wie gegenüber den Y.___ -Gutachtern im Jahr 20 08.

Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss G.___ -Gutachten trotz des jahre langen professionellen Pokerspiels dennoch rückwirkend eine volle Arbeitsun fähig keit bestehe. Wahrscheinlich hätten die G.___ -Gutachterinnen nicht gewusst, welche psychischen Anforderungen bei diesem Spiel erfüllt sein müssten, um regel mässig Erfolg zu haben. Hierzu gehörten eine rasche Auffassungsgabe, hohe anhaltende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, gute Gedächtnis funk tionen und eine affektive Kontrolle der Mimik. Zudem sei die Diagnose einer Persönlich keitsveränderung nach Extrembelastung nicht nachvollziehbar, da dafür ein ent sprechendes Trauma fehle. Es würden keine neuen medizinischen Tat sa chen vorgebracht. 4.5

Das Gericht hielt dazu in seinem Urteil vom 9. Juni 2015 F olgendes fest (E. 5): Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, wie sie sich im Januar 2013 präsen tierte, kann eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden, denn der Be schwerdeführer leidet in somatischer Hinsicht an einer fortschreitenden Krank heit. Dr. A.___ hatte im Jahr 2011 bereits darauf hingewiesen, dass mit einer Zunahme der Schwerhörigkeit zu rechnen sei. Dr. F.___ stellte unter anderem eine progrediente Myopie fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit v on 50 % . Wenn gleich Dr. F.___ diese Ein schätzung auch auf das grund sätzlich nicht zu berücksichtigende subjektive Krankheitserleben des Beschwer deführers sowie auf eine psychische Erkrankung, dere n Beurteilung nicht in ihr Fachg e biet fällt, zurückführte und zudem offenbar ke ine Kenntnis vom früheren Poker spiel hatte, wird dadurch doch eine Ver schlech terung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen glaubhaft gemacht . Insbesondere bedarf der Hinweis von Dr. F.___ , wonach die Einna hme von Immunsuppressiva psychi sche Auswirkungen haben kann, näherer Abklä run g. Auf diesen Umstand wiesen auch die Ärztinnen der G.___ hin und stellten zur Dis kussion, ob die depressive Symptomatik du rch die Medikamente aufrecht er halten werde. Zwar ist fraglich, wie sich - wi e dies die G.___ -Ärztinnen vertreten

- die offenbar stark eingeschränkte Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit und die eingeschränkte Belastbarkeit mit dem früheren regel mässigen abendli chen Pokerspiel a uf hohem Niveau vereinbaren lassen. An dererseits bedeutet die frühere „Tätigkeit“ im Casino nicht, dass von nun an der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gleichbleibend sein wird und ihm bis auf weiteres eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist.

Nach dem Gesagten bestehen Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungs medizinisch relevante Verschlechterung. Das Fortschreiten der Krankheit und der Verdacht auf eine Mitbeteiligung der Immunsuppressiva am psychischen Zustand des Beschwerdeführers reichen für ein Glaubhaftmachen aus. Zudem liegt ein Attest des I.___ der G.___ vom 2. September 2014 bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gemäss Angaben des Rechtsvertreters handelte es sich dabei um eine stationäre Krisenintervention nach einem Suizidversuch. Die Beschwerdegegnerin ist s omit auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht ein ge treten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Über den inhaltlichen Aus gang dieser Anspruchsprüfung ist damit allerdings noch nichts ausgesagt. 4.6

Mit Bericht vom 2 3. Oktober 2015 ( Urk. 7/227) über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 1 2. bis 3 0. Juli 2015 stellten die Ärzte der J.___ folgende Diagnosen (S.1): - mittelgradige depressive Episode - mit somatischem Syndrom bei chronischer psychosozialer Belastungs situation (ICD-10 F32.1) - Alport-Syndrom

Der Patient habe sich aufgrund eines krisenhaften Zustandes mit Existenzängsten vorgestellt. Dieser sei dadurch ausgelöst worden, dass ihm aufgrund von Nach for schungen die IV-Unterstützung gestrichen worden und zusätzlich Rückfor de rungen entstanden seien (S. 1). Die tiefsitzende Verbitterung angesichts der in seinen Augen ungerechtfertigten Beendigung der IV-Unterstützung sei durch gängig zu spüren gewesen. Zum dysthymen Zustand seien im Behandlungs verlauf zweimalig depressive Krisen hinzugetreten, Suizidalität sei jedoch nicht aufgetreten. Der Patient habe die Behandlung auf eigenen Wunsch beendet (S. 2). 4.7

Dr. med. K.___ , L.___ am C.___ , stellte mit Bericht vom 1 2. Januar 2016 ( Urk. 7/232/2-4) folgende , hier verkürzt genannte Diagnosen (S. 1): - Nierenallotransplantation

iliacal links September 2003 - Alport-Syndrom - rezidivierende depressive Störung seit 1999 - Osteopenie - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Status nach atypischen Thoraxschmerzen - Status nach Gicht Fuss rechts Es bestehe eine über 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor allem bei chronischen Schmerzen, psychischer Belastung und Unerträglichkeit des Hörgeräts nicht kor ri gierter Schwerhörigkeit . Aus rein nephrologischer Sicht bestehe zur Zeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Eine Verschlechterung sei in Zukunft nicht auszuschliessen (S. 2). 4.8

4.8.1

Am 1 3. Dezember 2016 erstatteten die Ärztinnen und Ärzte des Y.___ ihr unter Be rücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, nephrologischen , otorhino la ryn go logischen und ophtalmologischen Untersuchung erstelltes Gutachten ( Urk. 7/255) . Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 38 f.

Ziff. 5 .1 ): - Alport-Syndrom - Nephropathie - pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung - Augenbeteiligung: Lenticonus , Makulaatrophie - Status nach Nierenallotransplantation

iliaca links 2003 - Grunderkrankung Allport-Syndrom - CMV intermediate Risk D/R +/- - Nachweis von de novo DSA im HLA-Antikörperscreening vom November 2015 - aktuell leichte Niereninsuffizienz Stadium 2 nach KDIGO - leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) - Sehschärfenminderung beidseits - Alport-Syndrom mit Augenbeteiligung - anlagebedingte Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus) - Alterssichtigkeit - chronische Benetzungsstörung - Cataracta

incipiens - latentes Aussenschielen - Tinnitus beidseits - chronisches zervikal- und thorakal betontes Panvertebralsyndrom bei leich ten degenerativen Veränderungen der unteren HWS und der mittle ren BWS Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 5.2): - Störung durch Stimulantien (Ecstasy, gemäss Urintoxikologie), schädli cher Gebrauch (ICD-10 F15.1) - atypische Thoraxschmerzen - Echokardiographie unauffällig - Ergometrie unauffällig - keine Koronarsklerose, keine Koronarstenosen, Ausschluss einer koro naren Herzkrankheit - Hypercholesterinanämie - anamnestisch Verdacht auf symptomatische Prostatahyperplasie Die Blutanalyse habe einen Nachweis von Escitalopram und Trazodon im thera peutischen Referenzbereich ergeben . Die Urinanalyse habe einen positiven Wert von Ecstasy gezeigt (S. 18 Mitte). Aus allgemeininternistischer Sicht sei der Be schwerdeführer in jeder Tätigkeit uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig , was auch rückwirkend gelte (S. 19 oben). 4.8.2

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer ange geben, keine Drogen zu konsumieren (S. 19 oben). Er stehe um 11 Uhr auf, sitze und schaue fern und beschäftige sich mit Facebook. Nach dem Essen sei er regel mässig müde und schlafe dann auch. Die Ehefrau erledige die Hausarbeiten. Selten gehe er kleine Sachen selbst einkaufen. Kollegen habe er keine mehr, er habe nur noch in der Familie Kontakte. Letztes Mal verreist sei er im Februar, alleine auf die Philippinen . Dort sei es jeweils besser, er habe mehr Kontakte und sei weniger zurückgezogen. In der Schweiz habe er vor allem Angst wegen des Gehörs, dass er nichts verstehe. Er sei alleine mit dem Zug zur Begutachtung an gereist (S. 21 oben). Das Gespräch habe 50 Minuten gedauert. Es bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfin dungs fähig keit mit Besorgtheit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruf lichen Situation. Die depressive Störung habe sich im Rahmen von somatischen Problemen mit einer schweren chronischen Nierenproblematik entwickelt, zu der auch aus somatischer Sicht Stellung genommen werden müsse. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver Medi ka tion, werde wahrgenommen. Der Beschwerdeführer fühle sich aber heute nicht mehr arbeitsfähig und begründe dies mit erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentra tions störungen und Vergesslichkeit. Im Untersuchungsgespräch seien zwar leichte Konzentrationsstörungen bei der genauen Angabe von Lebensdaten, aber auch eine gewisse Inkonsistenz aufgefallen, indem er gewisse Lebensdaten wieder sehr gut habe angeben können. Er wirke vor allem wegen der Nierenproblematik sehr besorgt, mit Ängsten, dass sich seine Nierenfunktion wieder verschlechtern könne . Diese Ängste seien im Rahmen der Depression zu sehen; eine spezifische Angst störung könne nicht diagnostiziert werden. Es bestehe ein chronischer Verlauf, aber auch eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Durch den Konsum von Ecstasy könnten die Schlafstörungen verschlechtert w er den. Auch von der immunsuppressiven Medikation wisse man, dass sie zu depres siven Symptomen führen könne (S. 22). Es bestehe in allen den Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % , auch ganztags realisier bar, mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen (S. 23 oben). Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht bestätigt werden. Zwar bestehe eine gewisse Angespanntheit mit Nervosität, es fehle aber eine deutliche Entfremdung, die für diese Diagnose auch gefordert werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch im Ge spräch gut zugänglich gewesen und habe sich gut verbalisieren können. Eine Abstumpfung der Umgebung gegenüber bestehe nicht. Die Beurteilung durch die Ärztinnen der G.___

sei aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht nachvoll zieh bar; eine andauernde Persönlichkeitsänderung bestehe nicht und unter genauer Berücksichtigung der Kriterien nach ICD-10 sei nicht von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. In der J.___ sei 2015 eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden. Es sei gut möglich, dass die Depression punktuell im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode auch etwas stärker ausgeprägt gewesen sei, nicht aber gemittelt über den Verlauf . Eine Depression könne unter Behandlung günstig beeinflusst werden, so dass es sehr selten sei, dass sie länger schwerer ausgeprägt verlaufe. Es komme aber durchaus vor, dass eine leichtere depressive Episode lang anhaltend bestehe (S.

23). Auch unter einer intensivierten Behandlung sei wohl kaum zu erreichen, dass der Beschwerdeführer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde (S. 24 oben). 4.8.3

Bei der rheumatologischen Beurteilung seien die Spontanbewegungen ungehin dert, das Aufsitzen aus der Rückenlage ohne Beachtung der Rückendisziplin problemlos und der Barfussgang normal gewesen. Die Untersuchung aller grossen und kleinen Gelenke habe keine relevanten Auffälligkeiten gezeigt. Im Bereich der Wirbelsäule fänden sich leichte Bewegungseinschränkungen an der Lenden- und Brustwirbelsäule (LWS und BWS) sowie etwas deutlichere Bewegungs ver min derungen an der Halswirbelsäule (HWS), ausserdem supraskapuläre

Myogelo sen und zervikale Irritationszonen rechts. Der kursorische Neurostatus sei unauf fällig, insbesondere fehlten Hinweise für ein zerviko

- oder lumboradikuläres Syndrom. Aktuelle Röntgenbilder zeigten leichte degenerative Veränderungen an der unteren HWS und der mittleren BWS, im Bereich der LWS lägen keine relevanten Auffälligkeiten vor, Hinweise für eine entzündliche Wirbelsäulen erkrankung stellten sich nicht dar und die Höhe der Wirbelkörper sei in allen Abschnitten erhalten. Zusammenfassend entspreche das Beschwerdebild einem zerviko

- und thorakal betonten Panvertebralsyndrom ohne Hinweise für eine neurologische Komplikation oder eine andere spezifische Wirbelsäulener kran kung . Die Beschwerden am linken Oberarm fänden kein klinisches Korrelat, die Untersuchung des linken Schultergelenks sei durchwegs unauffällig. Funktionell liege eine leicht eingeschränkte Wirbelsäulenbelastbarkeit vor (S. 28). Körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung seien nicht mehr, mittelschwere Tätigkeiten mit mittelstarker Rückenbelastung seien nur noch mit einer Ein schrän kung von 50 % zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten mit leichter Rücken belastung sowie Möglichkeiten zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne gehäufte Überkopfarbeit , seien uneingeschränkt zumutbar. Gestützt auf die aktuellen Befunde sei davon aus zugehen, dass auch zu einem früheren Zeitpunkt keine Einschränkungen für eine geeignete Tätigkeit vorgelegen hätten (S. 29). 4.8.4

Die nephrologische Begutachtung ergab einen 13 Jahre nach der Nieren trans plan tation erfreulichen Verlauf mit stabiler, sehr guter Transplantatfunktion (S.

30). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus nephrologischer Sicht. Die angegebene erhöhte Ermüdbarkeit könne allenfalls auf die Polymedi kation zurückgeführt werden, so dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % infolge erhöhten Pausenbedarfs attestiert werden könne . Somit bestehe in jeder Tätigkeit sechs Monate nach der Transplantation eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 31). 4.8.5

Aus ophthalmologischer Sicht zeigten sich an beiden Augen eine kegelförmige Linse und es bestünden Netzhautveränderungen, die zu einer Sehschär fen min derung und einer vermehrten Blendungsempfindlichkeit führten. Aufgrund einer beginnenden Linsentrübung bestehe eine weitere vermehrte Blendungsemp find lichkeit und Sehschärfenreduktion. Aufgrund einer Benetzungsstörung verspüre der Explorand Beschwerden wie Augenbrennen und -tränen. Es bestehe deshalb eine 15%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die ein durchschnittliches Sehvermögen erforderten. Dies begründe sich durch den etwas erhöhten Pausenbedarf, welcher der erhöhten Anstrengung beziehungsweise Kom pensationsleistung geschuldet und durch die Sehdefizite verursacht sei (S. 33). 4.8.6

Seitens der audiologischen Untersuchungsbefunde, mit Zustand nach binauraler

Hörgeräteversorgung bei pantonaler Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits , bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, oder Tätig keiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme der audi tiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus nicht geeignet seien. Aus rein otorhinolaryngologischer Sicht bestehe unter Beachtung dieser Einschränkungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; die Einschränkung sei qualitativer Natur (S. 37 unten f.). 4.8.7

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Be schwerdeführer eine körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeit wie die zuletzt als Hilfspfleger ausgeübte nicht mehr zumutbar seien. In einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der im otorhinolaryn go logischen

Teilgutachten dargelegten Arbeitsplatzbedingungen, bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % . Die Einschränkungen aus psychia trischer, nephrologischer und ophthalmologischer Sicht ergänzten sich bezüglich möglicher Pausen , es entstehe kein additiver Effekt. Das Pensum könnte voll schichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (S. 40 unten f.).

Über die Zeit gemittelt könne unverändert von dieser Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. Retrospektiv könne nicht genau erfasst werden, ab wann die im rheumatologischen Teilgutachten dargelegte volle Arbeitsunfähigkeit für körper lich schwere beziehungsweise 50%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Tätig keiten und somit auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gelte, weshalb dies ab Mitte November 2016 angenommen werde (S. 41 Mitte).

Der Explorand erachte sich in jeglicher Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig, was in deutlichem Gegensatz zur medizinischen Beurteilung stehe. Diese Diskrepanz begründe sich wohl dadurch, dass er davon ausgehe, sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Beschwerden verspüren zu dürfen, um einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, wogegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht auf einer anderen Grund lage festgelegt werde. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass den Akten eine Suchtproblematik (Alkohol, Kokain, Opioide) zu entnehmen sei. Die aktuelle urintoxikologische Untersuchung sei negativ für diese Stoffe, jedoch positiv für Ecstasy gewesen; der Beschwerdeführer habe allerdings den Untersuchern gegen über den Konsum illegaler Drogen verneint. Es sei deshalb möglich, dass er auch sonst nicht immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Ferner sei es ihm auch weiterhin möglich, Langstreckenflüge in die Heimat zu tätigen, was mit einer vollständigen Invalidisierung nicht zu vereinbaren sei (S. 41). 4.9

Dr. med.

M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/262) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, Juni 2016 mittelgradig, aktuell leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F33.0/1), seit 1999 - andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer und somati s cher Erkrankung, seit 1999 - Alport-Syndrom mit sensorineur aler Schwerhörigkeit beidseits und Fun dus veränderungen , seit zirka 1999 - Anämie, Osteopenie , chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom Der Beschwerdeführer habe sich von März 2006 bis November 2007 in seiner Behandlung befunden und die letzte Kontrolle sei am 8. Juni 2017 erfolgt ( Ziff. 1.2). Die früheren Ereignisse mit Pokerspielen, Geldgewinnen, Rückzah lung en ans Sozialamt und Strafverfahren hätten , zusammen mit den invalidi sie renden und sich chronisch verschlechternden somatischen und psychischen Grund erkrankung, die ihn arbeitsunfähig machen würden und wo er einen an haltenden frustranen

« Kampf » mit der Beschwerdegegnerin erleben müsse, zu einer bis heute und auch auf längere Sicht anhaltenden schweren psychischen Störung geführt, die seine Persönlichkeit und sein Verhalten sehr verändert hätten. Gegenüber den früher gestellten Diagnosen der Alkoholabhängigkeit und des schädlichen Gebrauchs von Kokain und Opiaten seien höchste Zweifel ange bracht, da dies nie zuvor ein Thema gewesen und vom Patienten auch klar ver neint worden sei. Die depressive Seite zeige sich in den eingeschränkten sozialen Kontakten innerhalb der Kernfamilie und der fehlenden Mithilfe im Haushalt, den nur noch selektiven Aussenkontakten wie Arzt- und Kirchenbesuchen und weni gen Kontakten mit vertrauten Personen. Auch für eine tagesstrukurierende ange passte, noch so einfache Tätigkeit sei er viel zu schwach und stelle für jeden Arbeitgeber letztlich nur eine Belastung dar . Auch eine Tätigkeit im zweiten Arbeits markt sei aufgrund der Einschränkungen zum Scheitern verurteilt ( Ziff. 1 .4). 4.10

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahmen die Ärzte des Y.___ am 1 6. April 2018 Stellung ( Urk. 7/

277) und hielten fest, dass eine zu untersuchende Person einem Arbeitgeber nicht zumutbar sei, wie vom Behandler geäussert, könne viele Gründe haben, sage aber nichts über eine allfällige, medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit aus. Die im Gutachten getätigten Einschätzungen seien hin reichend begründet. Eine Persönlichkeitsänderung habe eindeutig nicht bestätigt werden können. 5. 5.1

Im Januar 2013 ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der Diagnosen eines leichten depressiven Zustandsbildes im Sinne einer Anpassungsstörung mit vor wiegender Störung anderer Gefühle (bei akzentuierten Persönlichkeitszügen, differentialdiagnostisch bei andauernder Persönlichkeitsänderung bei Schwer hö rigkeit), eines hereditären Alport-Syndroms mit Status nach Nierentrans plan ta tion und Schwerhörigkeit sowie einer beidseitigen Myopie (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie unter Berücksichtigung der Aktivitäten des Beschwerdeführers beim Poker spiel

weiterhin von der bisher bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Hilfspfleger und in einer angepassten Tätigkeit aus ( Urk. 7/147; vgl. Urk. 7/125 und Urk. 7/114 ). 5.2

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des Y.___ vom 1 3. Dezem ber 2016 (vorstehend E. 4.8) erging unter Berücksichtigung der praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) , weshalb es grundsätzlich beweiswertig is

t. Insbesondere enthält es als einzige der vorhandenen medizinischen Akten eine umfassende Beurteilung sämtlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers.

In somatischer Hinsicht trat im Vergleich zu 2013 eine Veränderung ein, indem zusätzlich zu den bestehenden Beeinträchtigungen eine leichte Nierenin suf fi zienz, ein beidseitiger Tinnitus sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden (vgl. vorstehend E .

4.8.1). Der rheumatologische Gutachter erachtete deshalb eine körperlich sch were Tätigkeit nicht mehr und eine mittelschwere Tätigkeit lediglich noch eingeschränkt als zumutbar, was die bisherige Tätigkeit als Hilfspfleger nun aus schliesst. Damit ist ein Revisionsgrund zu bejahen. 5.3

In psychiatr ischer Hinsicht diagnostizierte der

Y.___ -Gutachter eine leichte bis mittelgradige Episode, welcher er einen Einfluss a uf die Arbeitsfähigkeit zumass (vgl. vorstehend E. 4.8.1). Eine bis zu mittelgradig ausgeprägte Depression wurde bereits in früheren fachärztlichen Beurteilungen erkannt (vgl. vorstehend E. 3.1, 4.2, 4.6) und auch vom behandelnden Psychiater Dr. M.___ gestellt (vgl. 4.9). Abweichung en ergeben sich in der Frage der

Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (zum Beweiswert der übrigen vorhan denen psychiatrischen Beurt eilungen vgl. nachfolgende E. 5.9 ). 5.4

Da ein Revisio nsgrund zu bejahen ist, ist ein strukturiertes Beweisverfahren not wendig. Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.5

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkon sumstö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab hängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus ande ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.

7).

Da der anlässlich der Begutachtung festgestellte Konsum von Ecstasy weder als Sucht noch als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt wurde (vgl. vor stehend E. 4.8.1), ist dieser nicht in das strukturierte Beweisverfahren mitein zu beziehen. 5.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.7

Der psychiatrische Gutachter setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren auseinander (vgl. S. 24 f. des Gutachtens ). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Er ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind , und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objek tivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Insbesondere wurde zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer durchaus habe konzentrieren können, wenn er sich zusammengenommen habe, was in Anbetracht der früher bei unveränderter Diagnose erfolgreich möglichen Pokerspiel en zu überzeugen vermag. Ebenfalls sind allein bewältigte Langstreckenflüge bei der Konsistenz berücksichtigt worden , wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Gebrauch von Ecstasy verschwieg. Auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % ist deshalb abz u stellen, zumal auch aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 5.8

Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, eine mittelgradige und nicht eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode vorliege (vgl. Urk. 1 S. 7 unten f.), vermag nicht zu überzeugen, da i nvalidenversicherungsrechtlich nicht die Diag nosen und deren Anzahl, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächtigungen auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diese wurden nachvollziehbar beurteilt. Im Übrigen ging auch der behandelnde Therapeut Dr. M.___ von einer aktuell leicht- bis mittelgradigen Ausprägung aus (vgl. vorstehend E. 4.9). Was die Kritik hinsichtlich der Verwendung von Testverfahren angeht (vgl. Urk. 1 S.

8 unten), kann der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung verwiesen werden: Dem

test mässigen Erfassen der Psychopathologie ist im Rahmen der psychiatrischen Explo ration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlag ge bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinw eisen), welche vorliegend lege artis erfolgte. 5.9

Die übrigen fachärztlichen Berichte vermögen die gutachterliche Beurteilung nicht umzustossen. So schienen die Fachärztinnen der G.___ , wie Dr. H.___ zu Recht ausführte (vgl. vorstehend E. 4.4), zu verkennen, über welche Fähigkeiten ein erfolgreicher Pokerspieler verfügen muss. Es ist nicht nachvollziehbar und blieb dies auch auf Nachfrage hin (vgl. vorstehend E. 4.3), weshalb trotz der bekannten Erfolge als Pokerspieler von einer massiven Einschränkung in sozia len, beruflichen und zwischenmenschlichen Funktionen ausgegangen und das Pokerspiel « mangels Relevanz » nicht in die Beurteilung mit einbezogen

wurde.

Weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nicht genügend schlüssig sei, wurde im Y.___ -Gutachten nachvollziehbar erklärt (vgl. vorstehend E. 4.8.2). Insgesamt vermag die Beurteilung durch die G.___ -Ärztinnen nicht zu überzeugen.

Der Bericht der Ärzte der J.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) enthält kein e Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, jedoch Hinweise auf eine psychosoziale Beteiligung: D er krisenhafte Zustand sei dadurch ausgelöst worden, dass ihm Versicherungsleistungen entzogen worden seien. Diese psychosozialen Umstände wurden au ch von Dr. M.___ genannt , der zudem offensichtlich ohne Kenntnis der Feststellungen im Y.___ -Gutachten davon ausging, dass ein Substanzgebrauch « nie ein Thema » gewesen sei und von den alleine bewältigten Langstreckenflügen wohl nichts wusste, ansonsten er kaum den Beschwerdeführer selbst für eine tagesstrukturierende einfache Tätigkeit als zu schwach beurteilt hätte (vgl. vor stehend E. 4.9). Den genannten Berichten fehlt es zudem an verlässlichen Anga ben hinsichtlich der Indikatoren. 5.10

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Y.___ -Gutachten die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch zu 70 % zumutbar ist, sofern es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder Tätigkeiten mit erhöhtem Umge bungsgeräuschepegel handelt. Der Einfluss der Immunsuppressiva wurde im Rah men des erhöhten Pausenbedarfs berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 4.8.4). Die Ein schränkungen aus psychiatrischer, nephrologischer und ophthalmologischer

Sicht ergänzten sich bezüglich möglicher Pausen, es entstehe kein additiver Effekt . Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (vgl. vor stehend E. 4.8.7). 6. 6.1

Da die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, wurde ein neuer Ein kommensvergleich durchgeführt. Der Beschwerdeführer verkennt (vgl. Urk. 1 S.

16 Ziff. 2.1), dass diese Veränderung geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen . Die Invalidität ist daher neu zu be messen, d.h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ( « allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E.

2.3 ).

6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen). 6.4

Da der Beschwerdeführer nicht mehr als Hilfspfleger tätig war, ermittelte die Be schwerdegegnerin das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die statis tischen Werte im Gesundheits- und Sozialwesen (LSE TA 1 Ziff. 86-88) für Männer im Kompetenzniveau 1

im Jahr 2014 (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/264). Ein berufliches Fortkommen (vgl. Urk. 1 S. 17 oben) ist nach Lage der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer die bis anhin besteh ende Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % nie verwertete. Die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit nicht zu bean standen. 6.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdegegn erin ermittelte ausgehend von den statistischen Werten im Jahr 2014 für Männer in Hilfsarbeiten im Niveau 1

( LSE TA 1 Total) ein hypo thetisches Invalideneinkommen von Fr. 47'218.30 für ein Pensum von 70 % (vgl. Urk. 7/264), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer grund sätz lich nicht bestritten wird . Jedoch rügt er einen fehlende n Abzug vom Tabellen lohn ( Urk. 1 S. 17) . 6.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sch nitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Ge genstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ver glichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohnein busse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes ge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabel lenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwend baren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen recht fertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hier bei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1). 6.7

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint vorliegend ein Ab zug nicht als angemessen, denn den Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde mit der Reduktion des zumutbaren Leistungsvermögens bereits Rechnung getragen. Die Gutachter hielten fest, dass ihm ein vollschichtiges Pensum in einer geeigneten Tätigkeit mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement zumutbar sei (vgl. vorstehend E.

5.10), womit ein Abzug vom Tabellenlohn gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht gerechtfertigt ist. Es ist auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Beschwerdeführers von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. 6.8

Beim ermittelten Invaliditätsgrad von 22 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1'0 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punk ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1 .4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art.

E. 1.4 In der Folge holte die IV-Stelle ein Gutachten ein, das von den Ärzten des

Y.___ am 1 3. Dezember 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/255). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/266; Urk. 7/272 ; Urk. 7/283 ), in dessen Rahmen eine Stellungnahme der Y.___ -Gutachte r ( Urk.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 5. Januar 2007 ( Urk. 7/80) aufhob. Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 1. Juni 2007 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur neuen Abklärung und Entscheidung zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2007.00296; Urk. 6/94). Nach weiteren Abklärungen ver neinte

die IV-Ste lle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 7. Dezem ber 2008 einen Rentena nspruch des Versicherten ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) wie folgt: Gestützt auf das medizinische Gutachten sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Hilfspfleger nicht mehr, eine körperlich leichte Tätig keit in Wechselpositionen und ruhigem Umfeld ohne hohe Geräuschpegel jedoch zu 70 % zumutbar sei. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einem erhöhten Pausenbedarf. Die vom behandelnden Arzt geäusserten Bedenken, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber nicht zumutbar sei, könn t e n auch auf geringe Motivation zurückgeführt werden. Die Auswirkung der Einnahme von Immunsuppressiva auf die Psyche sei mit einer Einschränkung der Leistungs fähig keit von 20 % beurteilt und in der Gesamtwürdigung berücksichtigt worden (S. 1-2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), das Gutachten sei aus verschie denen, näher ausgeführten Gründen nicht beweiswertig. So sei die Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar begründet . Die Ressourcen seien nicht genügend erhoben worden. Demgegenüber gehe sein behandelnder Psychiater von einer erheblichen Einschränkung auch im ersten Arbeitsmarkt aus. Medizinische Abklärungen der Pensionskasse hätten ergeben, dass keine Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei . Auch seien die Auswir kung en der Immunsuppressiva zu wenig abgeklärt und die angenommene Arbeits fähig keit von 70 % sei insgesamt zu wenig begründet worden (S. 7 ff.). Aus näher dargelegten Gründen sei der Einkommensvergleich nicht korrekt erfolgt und es sei ein Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 16 ff.).

E. 2.3 ).

6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen). 6.4

Da der Beschwerdeführer nicht mehr als Hilfspfleger tätig war, ermittelte die Be schwerdegegnerin das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die statis tischen Werte im Gesundheits- und Sozialwesen (LSE TA 1 Ziff. 86-88) für Männer im Kompetenzniveau 1

im Jahr 2014 (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/264). Ein berufliches Fortkommen (vgl. Urk. 1 S. 17 oben) ist nach Lage der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer die bis anhin besteh ende Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % nie verwertete. Die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit nicht zu bean standen. 6.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdegegn erin ermittelte ausgehend von den statistischen Werten im Jahr 2014 für Männer in Hilfsarbeiten im Niveau 1

( LSE TA 1 Total) ein hypo thetisches Invalideneinkommen von Fr. 47'218.30 für ein Pensum von 70 % (vgl. Urk. 7/264), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer grund sätz lich nicht bestritten wird . Jedoch rügt er einen fehlende n Abzug vom Tabellen lohn ( Urk. 1 S. 17) . 6.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sch nitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Ge genstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ver glichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohnein busse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes ge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabel lenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwend baren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen recht fertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hier bei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1). 6.7

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint vorliegend ein Ab zug nicht als angemessen, denn den Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde mit der Reduktion des zumutbaren Leistungsvermögens bereits Rechnung getragen. Die Gutachter hielten fest, dass ihm ein vollschichtiges Pensum in einer geeigneten Tätigkeit mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement zumutbar sei (vgl. vorstehend E.

5.10), womit ein Abzug vom Tabellenlohn gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht gerechtfertigt ist. Es ist auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Beschwerdeführers von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. 6.8

Beim ermittelten Invaliditätsgrad von 22 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1'0 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 7 /178/2 unten f.) aus, dass das Gutachten der G.___ nicht überzeuge. So habe der Beschwerdeführer die gleichen Angaben gemacht wie gegenüber den Y.___ -Gutachtern im Jahr 20

E. 08 Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss G.___ -Gutachten trotz des jahre langen professionellen Pokerspiels dennoch rückwirkend eine volle Arbeitsun fähig keit bestehe. Wahrscheinlich hätten die G.___ -Gutachterinnen nicht gewusst, welche psychischen Anforderungen bei diesem Spiel erfüllt sein müssten, um regel mässig Erfolg zu haben. Hierzu gehörten eine rasche Auffassungsgabe, hohe anhaltende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, gute Gedächtnis funk tionen und eine affektive Kontrolle der Mimik. Zudem sei die Diagnose einer Persönlich keitsveränderung nach Extrembelastung nicht nachvollziehbar, da dafür ein ent sprechendes Trauma fehle. Es würden keine neuen medizinischen Tat sa chen vorgebracht. 4.5

Das Gericht hielt dazu in seinem Urteil vom 9. Juni 2015 F olgendes fest (E. 5): Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, wie sie sich im Januar 2013 präsen tierte, kann eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden, denn der Be schwerdeführer leidet in somatischer Hinsicht an einer fortschreitenden Krank heit. Dr. A.___ hatte im Jahr 2011 bereits darauf hingewiesen, dass mit einer Zunahme der Schwerhörigkeit zu rechnen sei. Dr. F.___ stellte unter anderem eine progrediente Myopie fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit v on 50 % . Wenn gleich Dr. F.___ diese Ein schätzung auch auf das grund sätzlich nicht zu berücksichtigende subjektive Krankheitserleben des Beschwer deführers sowie auf eine psychische Erkrankung, dere n Beurteilung nicht in ihr Fachg e biet fällt, zurückführte und zudem offenbar ke ine Kenntnis vom früheren Poker spiel hatte, wird dadurch doch eine Ver schlech terung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen glaubhaft gemacht . Insbesondere bedarf der Hinweis von Dr. F.___ , wonach die Einna hme von Immunsuppressiva psychi sche Auswirkungen haben kann, näherer Abklä run g. Auf diesen Umstand wiesen auch die Ärztinnen der G.___ hin und stellten zur Dis kussion, ob die depressive Symptomatik du rch die Medikamente aufrecht er halten werde. Zwar ist fraglich, wie sich - wi e dies die G.___ -Ärztinnen vertreten

- die offenbar stark eingeschränkte Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit und die eingeschränkte Belastbarkeit mit dem früheren regel mässigen abendli chen Pokerspiel a uf hohem Niveau vereinbaren lassen. An dererseits bedeutet die frühere „Tätigkeit“ im Casino nicht, dass von nun an der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gleichbleibend sein wird und ihm bis auf weiteres eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist.

Nach dem Gesagten bestehen Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungs medizinisch relevante Verschlechterung. Das Fortschreiten der Krankheit und der Verdacht auf eine Mitbeteiligung der Immunsuppressiva am psychischen Zustand des Beschwerdeführers reichen für ein Glaubhaftmachen aus. Zudem liegt ein Attest des I.___ der G.___ vom 2. September 2014 bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gemäss Angaben des Rechtsvertreters handelte es sich dabei um eine stationäre Krisenintervention nach einem Suizidversuch. Die Beschwerdegegnerin ist s omit auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht ein ge treten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Über den inhaltlichen Aus gang dieser Anspruchsprüfung ist damit allerdings noch nichts ausgesagt. 4.6

Mit Bericht vom 2 3. Oktober 2015 ( Urk. 7/227) über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 1 2. bis 3 0. Juli 2015 stellten die Ärzte der J.___ folgende Diagnosen (S.1): - mittelgradige depressive Episode - mit somatischem Syndrom bei chronischer psychosozialer Belastungs situation (ICD-10 F32.1) - Alport-Syndrom

Der Patient habe sich aufgrund eines krisenhaften Zustandes mit Existenzängsten vorgestellt. Dieser sei dadurch ausgelöst worden, dass ihm aufgrund von Nach for schungen die IV-Unterstützung gestrichen worden und zusätzlich Rückfor de rungen entstanden seien (S. 1). Die tiefsitzende Verbitterung angesichts der in seinen Augen ungerechtfertigten Beendigung der IV-Unterstützung sei durch gängig zu spüren gewesen. Zum dysthymen Zustand seien im Behandlungs verlauf zweimalig depressive Krisen hinzugetreten, Suizidalität sei jedoch nicht aufgetreten. Der Patient habe die Behandlung auf eigenen Wunsch beendet (S. 2). 4.7

Dr. med. K.___ , L.___ am C.___ , stellte mit Bericht vom 1 2. Januar 2016 ( Urk. 7/232/2-4) folgende , hier verkürzt genannte Diagnosen (S. 1): - Nierenallotransplantation

iliacal links September 2003 - Alport-Syndrom - rezidivierende depressive Störung seit 1999 - Osteopenie - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Status nach atypischen Thoraxschmerzen - Status nach Gicht Fuss rechts Es bestehe eine über 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor allem bei chronischen Schmerzen, psychischer Belastung und Unerträglichkeit des Hörgeräts nicht kor ri gierter Schwerhörigkeit . Aus rein nephrologischer Sicht bestehe zur Zeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Eine Verschlechterung sei in Zukunft nicht auszuschliessen (S. 2). 4.8

4.8.1

Am 1 3. Dezember 2016 erstatteten die Ärztinnen und Ärzte des Y.___ ihr unter Be rücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, nephrologischen , otorhino la ryn go logischen und ophtalmologischen Untersuchung erstelltes Gutachten ( Urk. 7/255) . Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 38 f.

Ziff. 5 .1 ): - Alport-Syndrom - Nephropathie - pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung - Augenbeteiligung: Lenticonus , Makulaatrophie - Status nach Nierenallotransplantation

iliaca links 2003 - Grunderkrankung Allport-Syndrom - CMV intermediate Risk D/R +/- - Nachweis von de novo DSA im HLA-Antikörperscreening vom November 2015 - aktuell leichte Niereninsuffizienz Stadium 2 nach KDIGO - leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) - Sehschärfenminderung beidseits - Alport-Syndrom mit Augenbeteiligung - anlagebedingte Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus) - Alterssichtigkeit - chronische Benetzungsstörung - Cataracta

incipiens - latentes Aussenschielen - Tinnitus beidseits - chronisches zervikal- und thorakal betontes Panvertebralsyndrom bei leich ten degenerativen Veränderungen der unteren HWS und der mittle ren BWS Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 5.2): - Störung durch Stimulantien (Ecstasy, gemäss Urintoxikologie), schädli cher Gebrauch (ICD-10 F15.1) - atypische Thoraxschmerzen - Echokardiographie unauffällig - Ergometrie unauffällig - keine Koronarsklerose, keine Koronarstenosen, Ausschluss einer koro naren Herzkrankheit - Hypercholesterinanämie - anamnestisch Verdacht auf symptomatische Prostatahyperplasie Die Blutanalyse habe einen Nachweis von Escitalopram und Trazodon im thera peutischen Referenzbereich ergeben . Die Urinanalyse habe einen positiven Wert von Ecstasy gezeigt (S. 18 Mitte). Aus allgemeininternistischer Sicht sei der Be schwerdeführer in jeder Tätigkeit uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig , was auch rückwirkend gelte (S. 19 oben). 4.8.2

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer ange geben, keine Drogen zu konsumieren (S. 19 oben). Er stehe um 11 Uhr auf, sitze und schaue fern und beschäftige sich mit Facebook. Nach dem Essen sei er regel mässig müde und schlafe dann auch. Die Ehefrau erledige die Hausarbeiten. Selten gehe er kleine Sachen selbst einkaufen. Kollegen habe er keine mehr, er habe nur noch in der Familie Kontakte. Letztes Mal verreist sei er im Februar, alleine auf die Philippinen . Dort sei es jeweils besser, er habe mehr Kontakte und sei weniger zurückgezogen. In der Schweiz habe er vor allem Angst wegen des Gehörs, dass er nichts verstehe. Er sei alleine mit dem Zug zur Begutachtung an gereist (S. 21 oben). Das Gespräch habe 50 Minuten gedauert. Es bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfin dungs fähig keit mit Besorgtheit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruf lichen Situation. Die depressive Störung habe sich im Rahmen von somatischen Problemen mit einer schweren chronischen Nierenproblematik entwickelt, zu der auch aus somatischer Sicht Stellung genommen werden müsse. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver Medi ka tion, werde wahrgenommen. Der Beschwerdeführer fühle sich aber heute nicht mehr arbeitsfähig und begründe dies mit erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentra tions störungen und Vergesslichkeit. Im Untersuchungsgespräch seien zwar leichte Konzentrationsstörungen bei der genauen Angabe von Lebensdaten, aber auch eine gewisse Inkonsistenz aufgefallen, indem er gewisse Lebensdaten wieder sehr gut habe angeben können. Er wirke vor allem wegen der Nierenproblematik sehr besorgt, mit Ängsten, dass sich seine Nierenfunktion wieder verschlechtern könne . Diese Ängste seien im Rahmen der Depression zu sehen; eine spezifische Angst störung könne nicht diagnostiziert werden. Es bestehe ein chronischer Verlauf, aber auch eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Durch den Konsum von Ecstasy könnten die Schlafstörungen verschlechtert w er den. Auch von der immunsuppressiven Medikation wisse man, dass sie zu depres siven Symptomen führen könne (S. 22). Es bestehe in allen den Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % , auch ganztags realisier bar, mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen (S. 23 oben). Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht bestätigt werden. Zwar bestehe eine gewisse Angespanntheit mit Nervosität, es fehle aber eine deutliche Entfremdung, die für diese Diagnose auch gefordert werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch im Ge spräch gut zugänglich gewesen und habe sich gut verbalisieren können. Eine Abstumpfung der Umgebung gegenüber bestehe nicht. Die Beurteilung durch die Ärztinnen der G.___

sei aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht nachvoll zieh bar; eine andauernde Persönlichkeitsänderung bestehe nicht und unter genauer Berücksichtigung der Kriterien nach ICD-10 sei nicht von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. In der J.___ sei 2015 eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden. Es sei gut möglich, dass die Depression punktuell im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode auch etwas stärker ausgeprägt gewesen sei, nicht aber gemittelt über den Verlauf . Eine Depression könne unter Behandlung günstig beeinflusst werden, so dass es sehr selten sei, dass sie länger schwerer ausgeprägt verlaufe. Es komme aber durchaus vor, dass eine leichtere depressive Episode lang anhaltend bestehe (S.

23). Auch unter einer intensivierten Behandlung sei wohl kaum zu erreichen, dass der Beschwerdeführer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde (S. 24 oben). 4.8.3

Bei der rheumatologischen Beurteilung seien die Spontanbewegungen ungehin dert, das Aufsitzen aus der Rückenlage ohne Beachtung der Rückendisziplin problemlos und der Barfussgang normal gewesen. Die Untersuchung aller grossen und kleinen Gelenke habe keine relevanten Auffälligkeiten gezeigt. Im Bereich der Wirbelsäule fänden sich leichte Bewegungseinschränkungen an der Lenden- und Brustwirbelsäule (LWS und BWS) sowie etwas deutlichere Bewegungs ver min derungen an der Halswirbelsäule (HWS), ausserdem supraskapuläre

Myogelo sen und zervikale Irritationszonen rechts. Der kursorische Neurostatus sei unauf fällig, insbesondere fehlten Hinweise für ein zerviko

- oder lumboradikuläres Syndrom. Aktuelle Röntgenbilder zeigten leichte degenerative Veränderungen an der unteren HWS und der mittleren BWS, im Bereich der LWS lägen keine relevanten Auffälligkeiten vor, Hinweise für eine entzündliche Wirbelsäulen erkrankung stellten sich nicht dar und die Höhe der Wirbelkörper sei in allen Abschnitten erhalten. Zusammenfassend entspreche das Beschwerdebild einem zerviko

- und thorakal betonten Panvertebralsyndrom ohne Hinweise für eine neurologische Komplikation oder eine andere spezifische Wirbelsäulener kran kung . Die Beschwerden am linken Oberarm fänden kein klinisches Korrelat, die Untersuchung des linken Schultergelenks sei durchwegs unauffällig. Funktionell liege eine leicht eingeschränkte Wirbelsäulenbelastbarkeit vor (S. 28). Körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung seien nicht mehr, mittelschwere Tätigkeiten mit mittelstarker Rückenbelastung seien nur noch mit einer Ein schrän kung von 50 % zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten mit leichter Rücken belastung sowie Möglichkeiten zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne gehäufte Überkopfarbeit , seien uneingeschränkt zumutbar. Gestützt auf die aktuellen Befunde sei davon aus zugehen, dass auch zu einem früheren Zeitpunkt keine Einschränkungen für eine geeignete Tätigkeit vorgelegen hätten (S. 29). 4.8.4

Die nephrologische Begutachtung ergab einen 13 Jahre nach der Nieren trans plan tation erfreulichen Verlauf mit stabiler, sehr guter Transplantatfunktion (S.

30). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus nephrologischer Sicht. Die angegebene erhöhte Ermüdbarkeit könne allenfalls auf die Polymedi kation zurückgeführt werden, so dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % infolge erhöhten Pausenbedarfs attestiert werden könne . Somit bestehe in jeder Tätigkeit sechs Monate nach der Transplantation eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 31). 4.8.5

Aus ophthalmologischer Sicht zeigten sich an beiden Augen eine kegelförmige Linse und es bestünden Netzhautveränderungen, die zu einer Sehschär fen min derung und einer vermehrten Blendungsempfindlichkeit führten. Aufgrund einer beginnenden Linsentrübung bestehe eine weitere vermehrte Blendungsemp find lichkeit und Sehschärfenreduktion. Aufgrund einer Benetzungsstörung verspüre der Explorand Beschwerden wie Augenbrennen und -tränen. Es bestehe deshalb eine 15%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die ein durchschnittliches Sehvermögen erforderten. Dies begründe sich durch den etwas erhöhten Pausenbedarf, welcher der erhöhten Anstrengung beziehungsweise Kom pensationsleistung geschuldet und durch die Sehdefizite verursacht sei (S. 33). 4.8.6

Seitens der audiologischen Untersuchungsbefunde, mit Zustand nach binauraler

Hörgeräteversorgung bei pantonaler Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits , bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, oder Tätig keiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme der audi tiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus nicht geeignet seien. Aus rein otorhinolaryngologischer Sicht bestehe unter Beachtung dieser Einschränkungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; die Einschränkung sei qualitativer Natur (S. 37 unten f.). 4.8.7

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Be schwerdeführer eine körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeit wie die zuletzt als Hilfspfleger ausgeübte nicht mehr zumutbar seien. In einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der im otorhinolaryn go logischen

Teilgutachten dargelegten Arbeitsplatzbedingungen, bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % . Die Einschränkungen aus psychia trischer, nephrologischer und ophthalmologischer Sicht ergänzten sich bezüglich möglicher Pausen , es entstehe kein additiver Effekt. Das Pensum könnte voll schichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (S. 40 unten f.).

Über die Zeit gemittelt könne unverändert von dieser Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. Retrospektiv könne nicht genau erfasst werden, ab wann die im rheumatologischen Teilgutachten dargelegte volle Arbeitsunfähigkeit für körper lich schwere beziehungsweise 50%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Tätig keiten und somit auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gelte, weshalb dies ab Mitte November 2016 angenommen werde (S. 41 Mitte).

Der Explorand erachte sich in jeglicher Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig, was in deutlichem Gegensatz zur medizinischen Beurteilung stehe. Diese Diskrepanz begründe sich wohl dadurch, dass er davon ausgehe, sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Beschwerden verspüren zu dürfen, um einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, wogegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht auf einer anderen Grund lage festgelegt werde. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass den Akten eine Suchtproblematik (Alkohol, Kokain, Opioide) zu entnehmen sei. Die aktuelle urintoxikologische Untersuchung sei negativ für diese Stoffe, jedoch positiv für Ecstasy gewesen; der Beschwerdeführer habe allerdings den Untersuchern gegen über den Konsum illegaler Drogen verneint. Es sei deshalb möglich, dass er auch sonst nicht immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Ferner sei es ihm auch weiterhin möglich, Langstreckenflüge in die Heimat zu tätigen, was mit einer vollständigen Invalidisierung nicht zu vereinbaren sei (S. 41). 4.9

Dr. med.

M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/262) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, Juni 2016 mittelgradig, aktuell leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F33.0/1), seit 1999 - andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer und somati s cher Erkrankung, seit 1999 - Alport-Syndrom mit sensorineur aler Schwerhörigkeit beidseits und Fun dus veränderungen , seit zirka 1999 - Anämie, Osteopenie , chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom Der Beschwerdeführer habe sich von März 2006 bis November 2007 in seiner Behandlung befunden und die letzte Kontrolle sei am 8. Juni 2017 erfolgt ( Ziff. 1.2). Die früheren Ereignisse mit Pokerspielen, Geldgewinnen, Rückzah lung en ans Sozialamt und Strafverfahren hätten , zusammen mit den invalidi sie renden und sich chronisch verschlechternden somatischen und psychischen Grund erkrankung, die ihn arbeitsunfähig machen würden und wo er einen an haltenden frustranen

« Kampf » mit der Beschwerdegegnerin erleben müsse, zu einer bis heute und auch auf längere Sicht anhaltenden schweren psychischen Störung geführt, die seine Persönlichkeit und sein Verhalten sehr verändert hätten. Gegenüber den früher gestellten Diagnosen der Alkoholabhängigkeit und des schädlichen Gebrauchs von Kokain und Opiaten seien höchste Zweifel ange bracht, da dies nie zuvor ein Thema gewesen und vom Patienten auch klar ver neint worden sei. Die depressive Seite zeige sich in den eingeschränkten sozialen Kontakten innerhalb der Kernfamilie und der fehlenden Mithilfe im Haushalt, den nur noch selektiven Aussenkontakten wie Arzt- und Kirchenbesuchen und weni gen Kontakten mit vertrauten Personen. Auch für eine tagesstrukurierende ange passte, noch so einfache Tätigkeit sei er viel zu schwach und stelle für jeden Arbeitgeber letztlich nur eine Belastung dar . Auch eine Tätigkeit im zweiten Arbeits markt sei aufgrund der Einschränkungen zum Scheitern verurteilt ( Ziff. 1 .4). 4.10

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahmen die Ärzte des Y.___ am 1 6. April 2018 Stellung ( Urk. 7/

277) und hielten fest, dass eine zu untersuchende Person einem Arbeitgeber nicht zumutbar sei, wie vom Behandler geäussert, könne viele Gründe haben, sage aber nichts über eine allfällige, medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit aus. Die im Gutachten getätigten Einschätzungen seien hin reichend begründet. Eine Persönlichkeitsänderung habe eindeutig nicht bestätigt werden können. 5. 5.1

Im Januar 2013 ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der Diagnosen eines leichten depressiven Zustandsbildes im Sinne einer Anpassungsstörung mit vor wiegender Störung anderer Gefühle (bei akzentuierten Persönlichkeitszügen, differentialdiagnostisch bei andauernder Persönlichkeitsänderung bei Schwer hö rigkeit), eines hereditären Alport-Syndroms mit Status nach Nierentrans plan ta tion und Schwerhörigkeit sowie einer beidseitigen Myopie (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie unter Berücksichtigung der Aktivitäten des Beschwerdeführers beim Poker spiel

weiterhin von der bisher bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Hilfspfleger und in einer angepassten Tätigkeit aus ( Urk. 7/147; vgl. Urk. 7/125 und Urk. 7/114 ). 5.2

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des Y.___ vom 1 3. Dezem ber 2016 (vorstehend E. 4.8) erging unter Berücksichtigung der praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) , weshalb es grundsätzlich beweiswertig is

t. Insbesondere enthält es als einzige der vorhandenen medizinischen Akten eine umfassende Beurteilung sämtlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers.

In somatischer Hinsicht trat im Vergleich zu 2013 eine Veränderung ein, indem zusätzlich zu den bestehenden Beeinträchtigungen eine leichte Nierenin suf fi zienz, ein beidseitiger Tinnitus sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden (vgl. vorstehend E .

4.8.1). Der rheumatologische Gutachter erachtete deshalb eine körperlich sch were Tätigkeit nicht mehr und eine mittelschwere Tätigkeit lediglich noch eingeschränkt als zumutbar, was die bisherige Tätigkeit als Hilfspfleger nun aus schliesst. Damit ist ein Revisionsgrund zu bejahen. 5.3

In psychiatr ischer Hinsicht diagnostizierte der

Y.___ -Gutachter eine leichte bis mittelgradige Episode, welcher er einen Einfluss a uf die Arbeitsfähigkeit zumass (vgl. vorstehend E. 4.8.1). Eine bis zu mittelgradig ausgeprägte Depression wurde bereits in früheren fachärztlichen Beurteilungen erkannt (vgl. vorstehend E. 3.1, 4.2, 4.6) und auch vom behandelnden Psychiater Dr. M.___ gestellt (vgl. 4.9). Abweichung en ergeben sich in der Frage der

Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (zum Beweiswert der übrigen vorhan denen psychiatrischen Beurt eilungen vgl. nachfolgende E. 5.9 ). 5.4

Da ein Revisio nsgrund zu bejahen ist, ist ein strukturiertes Beweisverfahren not wendig. Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.5

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkon sumstö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab hängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus ande ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.

7).

Da der anlässlich der Begutachtung festgestellte Konsum von Ecstasy weder als Sucht noch als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt wurde (vgl. vor stehend E. 4.8.1), ist dieser nicht in das strukturierte Beweisverfahren mitein zu beziehen. 5.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.7

Der psychiatrische Gutachter setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren auseinander (vgl. S. 24 f. des Gutachtens ). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Er ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind , und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objek tivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Insbesondere wurde zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer durchaus habe konzentrieren können, wenn er sich zusammengenommen habe, was in Anbetracht der früher bei unveränderter Diagnose erfolgreich möglichen Pokerspiel en zu überzeugen vermag. Ebenfalls sind allein bewältigte Langstreckenflüge bei der Konsistenz berücksichtigt worden , wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Gebrauch von Ecstasy verschwieg. Auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % ist deshalb abz u stellen, zumal auch aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 5.8

Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, eine mittelgradige und nicht eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode vorliege (vgl. Urk. 1 S. 7 unten f.), vermag nicht zu überzeugen, da i nvalidenversicherungsrechtlich nicht die Diag nosen und deren Anzahl, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächtigungen auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diese wurden nachvollziehbar beurteilt. Im Übrigen ging auch der behandelnde Therapeut Dr. M.___ von einer aktuell leicht- bis mittelgradigen Ausprägung aus (vgl. vorstehend E. 4.9). Was die Kritik hinsichtlich der Verwendung von Testverfahren angeht (vgl. Urk. 1 S.

E. 8 unten), kann der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung verwiesen werden: Dem

test mässigen Erfassen der Psychopathologie ist im Rahmen der psychiatrischen Explo ration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlag ge bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinw eisen), welche vorliegend lege artis erfolgte. 5.9

Die übrigen fachärztlichen Berichte vermögen die gutachterliche Beurteilung nicht umzustossen. So schienen die Fachärztinnen der G.___ , wie Dr. H.___ zu Recht ausführte (vgl. vorstehend E. 4.4), zu verkennen, über welche Fähigkeiten ein erfolgreicher Pokerspieler verfügen muss. Es ist nicht nachvollziehbar und blieb dies auch auf Nachfrage hin (vgl. vorstehend E. 4.3), weshalb trotz der bekannten Erfolge als Pokerspieler von einer massiven Einschränkung in sozia len, beruflichen und zwischenmenschlichen Funktionen ausgegangen und das Pokerspiel « mangels Relevanz » nicht in die Beurteilung mit einbezogen

wurde.

Weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nicht genügend schlüssig sei, wurde im Y.___ -Gutachten nachvollziehbar erklärt (vgl. vorstehend E. 4.8.2). Insgesamt vermag die Beurteilung durch die G.___ -Ärztinnen nicht zu überzeugen.

Der Bericht der Ärzte der J.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) enthält kein e Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, jedoch Hinweise auf eine psychosoziale Beteiligung: D er krisenhafte Zustand sei dadurch ausgelöst worden, dass ihm Versicherungsleistungen entzogen worden seien. Diese psychosozialen Umstände wurden au ch von Dr. M.___ genannt , der zudem offensichtlich ohne Kenntnis der Feststellungen im Y.___ -Gutachten davon ausging, dass ein Substanzgebrauch « nie ein Thema » gewesen sei und von den alleine bewältigten Langstreckenflügen wohl nichts wusste, ansonsten er kaum den Beschwerdeführer selbst für eine tagesstrukturierende einfache Tätigkeit als zu schwach beurteilt hätte (vgl. vor stehend E. 4.9). Den genannten Berichten fehlt es zudem an verlässlichen Anga ben hinsichtlich der Indikatoren. 5.10

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Y.___ -Gutachten die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch zu 70 % zumutbar ist, sofern es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder Tätigkeiten mit erhöhtem Umge bungsgeräuschepegel handelt. Der Einfluss der Immunsuppressiva wurde im Rah men des erhöhten Pausenbedarfs berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 4.8.4). Die Ein schränkungen aus psychiatrischer, nephrologischer und ophthalmologischer

Sicht ergänzten sich bezüglich möglicher Pausen, es entstehe kein additiver Effekt . Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (vgl. vor stehend E. 4.8.7). 6. 6.1

Da die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, wurde ein neuer Ein kommensvergleich durchgeführt. Der Beschwerdeführer verkennt (vgl. Urk. 1 S.

16 Ziff. 2.1), dass diese Veränderung geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen . Die Invalidität ist daher neu zu be messen, d.h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ( « allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00624

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 6. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, bezog bei ei nem Invaliditätsgrad von 40 %

von Juli bis September 1999 eine Viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % vo n Oktober 1999 bis März 2000 sowie ab 1. April 2000 eine halbe Rente ( Urk. 7/ 10-12) . A b 1. Mai 2002 bezog er bei einem Invaliditäts grad von 80 % eine ganze Rente ( Urk. 7/28), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 5. Januar 2007 ( Urk. 7/80) aufhob. Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 1. Juni 2007 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur neuen Abklärung und Entscheidung zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2007.00296; Urk. 6/94). Nach weiteren Abklärungen ver neinte

die IV-Ste lle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 7. Dezem ber 2008 einen Rentena nspruch des Versicherten ( Urk. 7 /114). 1.2

Im Rahmen von Integrationsbemühungen (vgl. Urk. 7/115) erfolgte am 2. Juni 2009 eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch den Regionalen Ärzt lichen D ienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 7 /11 7). Aufgrund einer anonymen Mel dung erstattete die IV-Stelle am 8. Juni 2012 Strafanzeige gegen den Versi cherten w egen versuchten Betruges ( Urk. 7/141) und verneinte mit unange foch ten in Rechtskraft erwachse ner Verfügung vom 1 5. Januar 2013 einen Leis tungs anspruch des Versicherte n ( Urk. 7 /147). Das Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 2 3. März 2015 ein gestellt ( Urk. 7/212/6-13 ).

1.3

Am 2 1. Mai 2014 ( Urk. 7 /176) machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Zustandes geltend. D ie IV-Stelle trat mit Verfügung vom 3. Februar 2015 auf das neue Gesuch nicht ein ( Urk. 7/202 ). Die dagegen am 6. März 2015 erho bene Beschwerde ( Urk. 7/ 208/3-16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Jun i 2015 in dem Sinne gut, als es die IV-Stelle anwies, auf die erneute Anmeldung vom 2 1. Mai 2014 einzutreten (Prozess Nr. IV.2015.00295; Urk. 7/214). 1.4

In der Folge holte die IV-Stelle ein Gutachten ein, das von den Ärzten des

Y.___ am 1 3. Dezember 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/255). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/266; Urk. 7/272 ; Urk. 7/283 ), in dessen Rahmen eine Stellungnahme der Y.___ -Gutachte r ( Urk. 7 /277) eingeholt wurde, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2018 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 7/286 = Urk. 2). 2.

Am 1 1. Juli 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 ( Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1.

Novem ber 2014 ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2018 ( Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2018 unter gleichzeitiger Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tre tung ( Urk. 1 S. 2) mitgeteilt wurde ( Urk. 12). Der Beschwerdeführer zog das ge nannte Gesuch am 2. April 2019 zurück ( Urk. 14), wovon Vormerk genommen wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punk ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1 .4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) wie folgt: Gestützt auf das medizinische Gutachten sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Hilfspfleger nicht mehr, eine körperlich leichte Tätig keit in Wechselpositionen und ruhigem Umfeld ohne hohe Geräuschpegel jedoch zu 70 % zumutbar sei. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einem erhöhten Pausenbedarf. Die vom behandelnden Arzt geäusserten Bedenken, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber nicht zumutbar sei, könn t e n auch auf geringe Motivation zurückgeführt werden. Die Auswirkung der Einnahme von Immunsuppressiva auf die Psyche sei mit einer Einschränkung der Leistungs fähig keit von 20 % beurteilt und in der Gesamtwürdigung berücksichtigt worden (S. 1-2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), das Gutachten sei aus verschie denen, näher ausgeführten Gründen nicht beweiswertig. So sei die Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar begründet . Die Ressourcen seien nicht genügend erhoben worden. Demgegenüber gehe sein behandelnder Psychiater von einer erheblichen Einschränkung auch im ersten Arbeitsmarkt aus. Medizinische Abklärungen der Pensionskasse hätten ergeben, dass keine Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei . Auch seien die Auswir kung en der Immunsuppressiva zu wenig abgeklärt und die angenommene Arbeits fähig keit von 70 % sei insgesamt zu wenig begründet worden (S. 7 ff.). Aus näher dargelegten Gründen sei der Einkommensvergleich nicht korrekt erfolgt und es sei ein Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 16 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 5. Januar 2013 ( Urk. 7/147) eine anspruchsrelevante Veränderung einge tre ten ist (vgl. E. 2.3 des Urteils vom 9. Juni 2015; Urk. 7/214; und vorstehende E. 1.2 und 1.3). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 15. Januar 2013

stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar.

Med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, stellte mit Bericht vom 25. Juni 2009 (Urk. 7/117) folgende Diagnosen (S. 4): - leicht depressives Zustandsbild im Sinne einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (F43.23) bei - akzentuierten Persönlichkeitszügen (passiv-aggressiv/narziss tisch/ anan kastisch/histrionisch/paranoid ) - Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung bei Schwer hörigkeit (F62.88) - hereditäres Alport-Syndrom mit - Status nach Nierentransplantation im September 2003 - beidseitige mittel-bis hochgradige Schwerhörigkeit - Myopie beidseits Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er den Kollegenkreis aus Scham in der letzten Zeit eher vernachlässigt habe. Seit einiger Zeit gehe er aber zweimal wöchentlich mit Kollegen zum Bowling, gelegentlich gehe er rudern. Ansonsten sei er meistens zuhause und schaue fern. Er gehe bewusst erst nach Mitternacht ins Bett, um morgens länger schlafen zu können. Er fühle sich seit Jahren ein geschränkt und sehe keinen Sinn mehr im Leben (S. 1-2). Er erlebe seine Kon zentrations

- und Merkfähigkeit als deutlich vermindert. Der Gutachter hielt dazu fest, dass im psychiatrischen Gespräch grobkursorisch keine Auffälligkeit bezüg lich der kognitiven Leistungsfähigkeit eruiert werden könne. Weiter seien die Schwerhörigkeit und das Tragen von Hörgeräten wie auch der verminderte Visus und die damit verbundenen Einschränkungen deutlich schambelastet, was einer seits zu einem Vermeidungsverhalten mit sozialem Rückzug und andererseits zum Versuch, die genannten Einschränkungen vor anderen zu vertuschen, führe. Eine depressive Stimmungslage sei indes nicht spürbar und die affektive Schwing un gs fähigkeit sei erhalten. Der Antrieb sei subjektiv vermindert (S. 3 unten f.). Der Beschwerdeführer benötige eine möglichst stressarme Umgebung sowie ein em pa thisches Umfeld. Entsprechend könne in der bisherigen Tätigkeit in der Alten pflege weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In ein er angepassten Tätigkeit ohne übermässigen Druck und in der kein e hohen Anfor de rungen an die Kommunikation gestellt würden, könne seit mindestens Juni 2008, wahrscheinlich aber bereits seit Februar 2006 , wieder von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 4). 3.2

Dr. med. A.___ , B.___ am C.___ , diagnostizierte mit einem undatierten Bericht aus dem Jahr 2011 (Urk. 7 /131/1-3) einen Status nach Nierentransplantation bei Alport-Syndrom sowie eine mittelgradige, senso ri neurale Schwerhörigkeit beidseits (Ziff. 1.1). Es sei weiterhin mit einer Zu nahme der Schwerhörigkeit zu rechnen. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert

worden; aufgrund der Schwerhörigkeit sei trotz Hörgerätversorgung die Kommuni kation bei Nebengeräuschen eingeschränkt. Arbeiten im Lärm sowie bei hoher Luft feuchtigkeit seien wegen der Notwendigkeit des Tragens der Hörgeräte ungeeig net; Telefonieren sei nur beschränkt möglich (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7). 3.3

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Abklärungen stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer - ohne dies der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, insbeson dere auch nicht anlässlich der psychiatrischen Untersuchung (vorstehend E. 3.1) - seit Jahren Stammgast im D.___ w ar und bei Pokerturnieren unter dem Pseudonym „ E.___ “ teilnahm. Nach Angaben der Casino-Leitung habe er im Dezembe r 2010 anlässlich eines Turnier s einen spektakulären Gewinn erzielt und die Gesamtwertung gewonnen. Hinzu seien eine grössere Anzahl kleinerer Ge winne bei anderen Turnieren sowie eventuelle, nicht bekannte Gewinne beim Cas h Game gekommen. Die Casino-Mitarbeiter gingen davon aus, dass der Beschwer de führer sehr viel Poker spiele und gespielt habe (vgl. das Schreiben vom 3. Mai 2011; Urk. 7 /138/7). 3.4

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus und verneinte mit Verfügung vom 15. Januar 2013 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 7 /147). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft 4. 4.1

Der erneuten A nmeldung vom 21. Mai 2014 (Urk. 7 /176) lagen folgende B erichte zugrunde: Dr. med.

F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, stellte mit vertrauensärztlichem Bericht vom 19. April 2013 (Urk. 7 /184) folgende Diag nosen (S. 7): - Alport-Syndrom mit Status nach schwerer, dialysepflichtiger Nierenin suffizienz und Status nach Nierentransplantation 2003 - Schwerhörigkeit - hinterer Lentikonus beidseits, Katarakt beidseits, perimakuläre Flecken, progrediente Myopie - Anpassungsstörung - Depression - Hypercholesterinanämie Die nephrologischen Kontrollen seien normal ausgefallen. Die beidseitige Schwe r hörigkeit könne durch das Tragen eines Hörgerätes teilweise kompensiert werden. Die beidseitige Seh-Verschlechterung könne durch Anpassen der Sehhilfe korri giert werden. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dies basiere auf dem subjektiven Krankheitserleben, verbunden mit der psychia trisch diagnostizierten Anpassungsstörung, der beidseitigen Schwerhörigkeit, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % verursache, und dem eingeschränkten Sehvermögen, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % verursache. Im ange stammten Beruf als Krankenpfleger sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. In keinem der bisherigen Berichte seien die Nebenwirkungen der einzuneh men den immunsuppressiven Medikamente berücksichtigt worden. Es sei bekannt, dass Steroide psychische Veränderungen verursachten, was auch von Sandimmun als Nebenwirkung bekannt sei. Dies sei bei der Beurteilung mit einzubeziehen (S. 6). 4.2

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten die Ärztinnen der G.___ am 1. Oktober 2013 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7 /164 = Urk. 7 /175/4-19 = 7/255/47-62 ) und stellten folgende Diagnosen (S. 12): - rezidivierende depressive Störung, seit 1999, gegenwärtig mittelschwere Episode (F33.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) - Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychi scher Erkrankung (F62.1) - Alport-Syndrom mit Status nach schwerer, dialysepflichtiger Nieren in suffizienz und Status nach Nierentransplantation 2003 - Schwerhörigkeit beidseits (Hypakusis) - hinterer Lentikonus beidseits, Katarakt beidseits, perimakuläre Flecken, progrediente Myopie - Hypercholesterinanämie Es sei zu diskutieren, ob die depressive Symptomatik durch die immunsuppressive medikamentöse Behandlung aufrechterhalten werde. Immunsuppressiva hätten massgeblich einen depressiogenen Effekt, wobei beim Beschwerdeführer die soma tische Diagnose mit den beschriebenen Symptomen allein ausreichend sei, um zur Entwicklung einer depressiven Erkrankung zu führen. Im Zusammen hang mit der beschriebenen körperlichen Erkrankung, der daraus resultierenden depressi ven Entwicklung und den gemachten Erfahrungen sei zudem die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung zu stellen. Auch wenn der Be schwerde füh rer keine Traumatisierung im Sinne von Konzentrationslager-, Folter- oder Kata strophenerfahrung durchgemacht habe, so stelle die schwere körperliche Erkran kung mit dem progredienten und absehbaren Verlauf (Blindheit, Taubheit, erneu te dialysepflichtige Niereninsuffizienz und damit verbundene Isolation) für ihn eine anhaltende Bedrohung des eigenen Lebens dar. Zudem sei er durch die depressive Störung und die negativen Erfahrungen so geprägt worden, dass sich die Erfah rungen auf seine Persönlichkeit ausgewirkt hätten (S. 13 f.). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen bestehe rückwirkend bis zum Jahr 2007

eine volle Arbeitsunfähigkeit . Der Beschwerdeführer sei auch aktuell nicht arbeits fähig (S. 14). Es sei insbesondere aufgrund der andauernden Persönlichkeits än de rung davon auszugehen, dass er nicht wieder arbeitsfähig werde. Er sei in seinen sozialen, beruflichen und zwischenmenschlichen Funktionen massiv einge schränkt. So sei er weder kritik- noch konfliktfähig, reagiere rasch gereizt und sei somit nicht teamfähig. Unter Arbeits- und Zeitdruck reagiere er überfordert und mit Rückzug. Eine angepasste Tätigkeit wäre deshalb nur in einer geschützten Stätte denkbar (S. 15). 4.3

Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft (Urk. 6/169) hielten die G.___ -Ärztin am 3. März 2014 (Urk. 7 /173 = 7/ 175/1-3) ergänzend fest, dass aus psy chiatrischer Sicht trotz des Glücksspiels die Arbeits unfähigkeit gleich einzu schätzen sei und damit rückwirkend bis 2007 und darüber hinaus 100 % betrage.

Bereits vor 2007 hätten sowohl somatische als auch psy chische Einschränkungen

bestanden, welche eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verunmög licht hätten. Die im Gutachten beschriebenen Beeinträch tigungen seien selbst mit einer Arbeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ver einbar, da sie verschiedene Fähigkeitsbereiche wie die soziale Interaktion, die Konzentrationsfähigkeit ,

die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit stark ein schränkten. Die Informationen zum Pokerspiel seien bei der Begutachtung bekannt gewesen, aber mangels Rele vanz nicht weiter ausgeführt worden (S. 2 Ziff. 4.1). Aus der Beschreibung der psychischen Entwicklung gehe hervor, dass der Be schwerdeführer bereits vor dem Jahr 2007 im Rahmen der somatischen Erkran kung eine depressive Störung ent wickelt habe, welche ihn in seiner Genuss- und Erlebnisfähigkeit so stark einge schränkt habe, dass er nicht mehr fähig gewesen sei, alltäglichen Aufgaben nach zukommen. Durch die zusätzlich bestehende Myopie und Hypakusis seien d ie Möglichkeiten der Freizeitgestaltung stark einge schränk t gewesen. Die beschrie bene Persönlichkeitsveränderung mit erhöhtem Misstrauen, Rückzug und ver mehr tem Groll gegenüber anderen habe zur Bevor zugung einzelgängerischer Tätigkeiten, wozu auch die Casinobesuche gehörten, geführt. 4.4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 23. Juli 2014 (Urk. 7 /178/2 unten f.) aus, dass das Gutachten der G.___ nicht überzeuge. So habe der Beschwerdeführer die gleichen Angaben gemacht wie gegenüber den Y.___ -Gutachtern im Jahr 20 08.

Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss G.___ -Gutachten trotz des jahre langen professionellen Pokerspiels dennoch rückwirkend eine volle Arbeitsun fähig keit bestehe. Wahrscheinlich hätten die G.___ -Gutachterinnen nicht gewusst, welche psychischen Anforderungen bei diesem Spiel erfüllt sein müssten, um regel mässig Erfolg zu haben. Hierzu gehörten eine rasche Auffassungsgabe, hohe anhaltende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, gute Gedächtnis funk tionen und eine affektive Kontrolle der Mimik. Zudem sei die Diagnose einer Persönlich keitsveränderung nach Extrembelastung nicht nachvollziehbar, da dafür ein ent sprechendes Trauma fehle. Es würden keine neuen medizinischen Tat sa chen vorgebracht. 4.5

Das Gericht hielt dazu in seinem Urteil vom 9. Juni 2015 F olgendes fest (E. 5): Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, wie sie sich im Januar 2013 präsen tierte, kann eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden, denn der Be schwerdeführer leidet in somatischer Hinsicht an einer fortschreitenden Krank heit. Dr. A.___ hatte im Jahr 2011 bereits darauf hingewiesen, dass mit einer Zunahme der Schwerhörigkeit zu rechnen sei. Dr. F.___ stellte unter anderem eine progrediente Myopie fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit v on 50 % . Wenn gleich Dr. F.___ diese Ein schätzung auch auf das grund sätzlich nicht zu berücksichtigende subjektive Krankheitserleben des Beschwer deführers sowie auf eine psychische Erkrankung, dere n Beurteilung nicht in ihr Fachg e biet fällt, zurückführte und zudem offenbar ke ine Kenntnis vom früheren Poker spiel hatte, wird dadurch doch eine Ver schlech terung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen glaubhaft gemacht . Insbesondere bedarf der Hinweis von Dr. F.___ , wonach die Einna hme von Immunsuppressiva psychi sche Auswirkungen haben kann, näherer Abklä run g. Auf diesen Umstand wiesen auch die Ärztinnen der G.___ hin und stellten zur Dis kussion, ob die depressive Symptomatik du rch die Medikamente aufrecht er halten werde. Zwar ist fraglich, wie sich - wi e dies die G.___ -Ärztinnen vertreten

- die offenbar stark eingeschränkte Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit und die eingeschränkte Belastbarkeit mit dem früheren regel mässigen abendli chen Pokerspiel a uf hohem Niveau vereinbaren lassen. An dererseits bedeutet die frühere „Tätigkeit“ im Casino nicht, dass von nun an der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gleichbleibend sein wird und ihm bis auf weiteres eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist.

Nach dem Gesagten bestehen Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungs medizinisch relevante Verschlechterung. Das Fortschreiten der Krankheit und der Verdacht auf eine Mitbeteiligung der Immunsuppressiva am psychischen Zustand des Beschwerdeführers reichen für ein Glaubhaftmachen aus. Zudem liegt ein Attest des I.___ der G.___ vom 2. September 2014 bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gemäss Angaben des Rechtsvertreters handelte es sich dabei um eine stationäre Krisenintervention nach einem Suizidversuch. Die Beschwerdegegnerin ist s omit auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht ein ge treten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Über den inhaltlichen Aus gang dieser Anspruchsprüfung ist damit allerdings noch nichts ausgesagt. 4.6

Mit Bericht vom 2 3. Oktober 2015 ( Urk. 7/227) über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 1 2. bis 3 0. Juli 2015 stellten die Ärzte der J.___ folgende Diagnosen (S.1): - mittelgradige depressive Episode - mit somatischem Syndrom bei chronischer psychosozialer Belastungs situation (ICD-10 F32.1) - Alport-Syndrom

Der Patient habe sich aufgrund eines krisenhaften Zustandes mit Existenzängsten vorgestellt. Dieser sei dadurch ausgelöst worden, dass ihm aufgrund von Nach for schungen die IV-Unterstützung gestrichen worden und zusätzlich Rückfor de rungen entstanden seien (S. 1). Die tiefsitzende Verbitterung angesichts der in seinen Augen ungerechtfertigten Beendigung der IV-Unterstützung sei durch gängig zu spüren gewesen. Zum dysthymen Zustand seien im Behandlungs verlauf zweimalig depressive Krisen hinzugetreten, Suizidalität sei jedoch nicht aufgetreten. Der Patient habe die Behandlung auf eigenen Wunsch beendet (S. 2). 4.7

Dr. med. K.___ , L.___ am C.___ , stellte mit Bericht vom 1 2. Januar 2016 ( Urk. 7/232/2-4) folgende , hier verkürzt genannte Diagnosen (S. 1): - Nierenallotransplantation

iliacal links September 2003 - Alport-Syndrom - rezidivierende depressive Störung seit 1999 - Osteopenie - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Status nach atypischen Thoraxschmerzen - Status nach Gicht Fuss rechts Es bestehe eine über 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor allem bei chronischen Schmerzen, psychischer Belastung und Unerträglichkeit des Hörgeräts nicht kor ri gierter Schwerhörigkeit . Aus rein nephrologischer Sicht bestehe zur Zeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Eine Verschlechterung sei in Zukunft nicht auszuschliessen (S. 2). 4.8

4.8.1

Am 1 3. Dezember 2016 erstatteten die Ärztinnen und Ärzte des Y.___ ihr unter Be rücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, nephrologischen , otorhino la ryn go logischen und ophtalmologischen Untersuchung erstelltes Gutachten ( Urk. 7/255) . Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 38 f.

Ziff. 5 .1 ): - Alport-Syndrom - Nephropathie - pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung - Augenbeteiligung: Lenticonus , Makulaatrophie - Status nach Nierenallotransplantation

iliaca links 2003 - Grunderkrankung Allport-Syndrom - CMV intermediate Risk D/R +/- - Nachweis von de novo DSA im HLA-Antikörperscreening vom November 2015 - aktuell leichte Niereninsuffizienz Stadium 2 nach KDIGO - leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) - Sehschärfenminderung beidseits - Alport-Syndrom mit Augenbeteiligung - anlagebedingte Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus) - Alterssichtigkeit - chronische Benetzungsstörung - Cataracta

incipiens - latentes Aussenschielen - Tinnitus beidseits - chronisches zervikal- und thorakal betontes Panvertebralsyndrom bei leich ten degenerativen Veränderungen der unteren HWS und der mittle ren BWS Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 5.2): - Störung durch Stimulantien (Ecstasy, gemäss Urintoxikologie), schädli cher Gebrauch (ICD-10 F15.1) - atypische Thoraxschmerzen - Echokardiographie unauffällig - Ergometrie unauffällig - keine Koronarsklerose, keine Koronarstenosen, Ausschluss einer koro naren Herzkrankheit - Hypercholesterinanämie - anamnestisch Verdacht auf symptomatische Prostatahyperplasie Die Blutanalyse habe einen Nachweis von Escitalopram und Trazodon im thera peutischen Referenzbereich ergeben . Die Urinanalyse habe einen positiven Wert von Ecstasy gezeigt (S. 18 Mitte). Aus allgemeininternistischer Sicht sei der Be schwerdeführer in jeder Tätigkeit uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig , was auch rückwirkend gelte (S. 19 oben). 4.8.2

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer ange geben, keine Drogen zu konsumieren (S. 19 oben). Er stehe um 11 Uhr auf, sitze und schaue fern und beschäftige sich mit Facebook. Nach dem Essen sei er regel mässig müde und schlafe dann auch. Die Ehefrau erledige die Hausarbeiten. Selten gehe er kleine Sachen selbst einkaufen. Kollegen habe er keine mehr, er habe nur noch in der Familie Kontakte. Letztes Mal verreist sei er im Februar, alleine auf die Philippinen . Dort sei es jeweils besser, er habe mehr Kontakte und sei weniger zurückgezogen. In der Schweiz habe er vor allem Angst wegen des Gehörs, dass er nichts verstehe. Er sei alleine mit dem Zug zur Begutachtung an gereist (S. 21 oben). Das Gespräch habe 50 Minuten gedauert. Es bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfin dungs fähig keit mit Besorgtheit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruf lichen Situation. Die depressive Störung habe sich im Rahmen von somatischen Problemen mit einer schweren chronischen Nierenproblematik entwickelt, zu der auch aus somatischer Sicht Stellung genommen werden müsse. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver Medi ka tion, werde wahrgenommen. Der Beschwerdeführer fühle sich aber heute nicht mehr arbeitsfähig und begründe dies mit erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentra tions störungen und Vergesslichkeit. Im Untersuchungsgespräch seien zwar leichte Konzentrationsstörungen bei der genauen Angabe von Lebensdaten, aber auch eine gewisse Inkonsistenz aufgefallen, indem er gewisse Lebensdaten wieder sehr gut habe angeben können. Er wirke vor allem wegen der Nierenproblematik sehr besorgt, mit Ängsten, dass sich seine Nierenfunktion wieder verschlechtern könne . Diese Ängste seien im Rahmen der Depression zu sehen; eine spezifische Angst störung könne nicht diagnostiziert werden. Es bestehe ein chronischer Verlauf, aber auch eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Durch den Konsum von Ecstasy könnten die Schlafstörungen verschlechtert w er den. Auch von der immunsuppressiven Medikation wisse man, dass sie zu depres siven Symptomen führen könne (S. 22). Es bestehe in allen den Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % , auch ganztags realisier bar, mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen (S. 23 oben). Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht bestätigt werden. Zwar bestehe eine gewisse Angespanntheit mit Nervosität, es fehle aber eine deutliche Entfremdung, die für diese Diagnose auch gefordert werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch im Ge spräch gut zugänglich gewesen und habe sich gut verbalisieren können. Eine Abstumpfung der Umgebung gegenüber bestehe nicht. Die Beurteilung durch die Ärztinnen der G.___

sei aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht nachvoll zieh bar; eine andauernde Persönlichkeitsänderung bestehe nicht und unter genauer Berücksichtigung der Kriterien nach ICD-10 sei nicht von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. In der J.___ sei 2015 eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden. Es sei gut möglich, dass die Depression punktuell im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode auch etwas stärker ausgeprägt gewesen sei, nicht aber gemittelt über den Verlauf . Eine Depression könne unter Behandlung günstig beeinflusst werden, so dass es sehr selten sei, dass sie länger schwerer ausgeprägt verlaufe. Es komme aber durchaus vor, dass eine leichtere depressive Episode lang anhaltend bestehe (S.

23). Auch unter einer intensivierten Behandlung sei wohl kaum zu erreichen, dass der Beschwerdeführer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde (S. 24 oben). 4.8.3

Bei der rheumatologischen Beurteilung seien die Spontanbewegungen ungehin dert, das Aufsitzen aus der Rückenlage ohne Beachtung der Rückendisziplin problemlos und der Barfussgang normal gewesen. Die Untersuchung aller grossen und kleinen Gelenke habe keine relevanten Auffälligkeiten gezeigt. Im Bereich der Wirbelsäule fänden sich leichte Bewegungseinschränkungen an der Lenden- und Brustwirbelsäule (LWS und BWS) sowie etwas deutlichere Bewegungs ver min derungen an der Halswirbelsäule (HWS), ausserdem supraskapuläre

Myogelo sen und zervikale Irritationszonen rechts. Der kursorische Neurostatus sei unauf fällig, insbesondere fehlten Hinweise für ein zerviko

- oder lumboradikuläres Syndrom. Aktuelle Röntgenbilder zeigten leichte degenerative Veränderungen an der unteren HWS und der mittleren BWS, im Bereich der LWS lägen keine relevanten Auffälligkeiten vor, Hinweise für eine entzündliche Wirbelsäulen erkrankung stellten sich nicht dar und die Höhe der Wirbelkörper sei in allen Abschnitten erhalten. Zusammenfassend entspreche das Beschwerdebild einem zerviko

- und thorakal betonten Panvertebralsyndrom ohne Hinweise für eine neurologische Komplikation oder eine andere spezifische Wirbelsäulener kran kung . Die Beschwerden am linken Oberarm fänden kein klinisches Korrelat, die Untersuchung des linken Schultergelenks sei durchwegs unauffällig. Funktionell liege eine leicht eingeschränkte Wirbelsäulenbelastbarkeit vor (S. 28). Körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung seien nicht mehr, mittelschwere Tätigkeiten mit mittelstarker Rückenbelastung seien nur noch mit einer Ein schrän kung von 50 % zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten mit leichter Rücken belastung sowie Möglichkeiten zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne gehäufte Überkopfarbeit , seien uneingeschränkt zumutbar. Gestützt auf die aktuellen Befunde sei davon aus zugehen, dass auch zu einem früheren Zeitpunkt keine Einschränkungen für eine geeignete Tätigkeit vorgelegen hätten (S. 29). 4.8.4

Die nephrologische Begutachtung ergab einen 13 Jahre nach der Nieren trans plan tation erfreulichen Verlauf mit stabiler, sehr guter Transplantatfunktion (S.

30). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus nephrologischer Sicht. Die angegebene erhöhte Ermüdbarkeit könne allenfalls auf die Polymedi kation zurückgeführt werden, so dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % infolge erhöhten Pausenbedarfs attestiert werden könne . Somit bestehe in jeder Tätigkeit sechs Monate nach der Transplantation eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 31). 4.8.5

Aus ophthalmologischer Sicht zeigten sich an beiden Augen eine kegelförmige Linse und es bestünden Netzhautveränderungen, die zu einer Sehschär fen min derung und einer vermehrten Blendungsempfindlichkeit führten. Aufgrund einer beginnenden Linsentrübung bestehe eine weitere vermehrte Blendungsemp find lichkeit und Sehschärfenreduktion. Aufgrund einer Benetzungsstörung verspüre der Explorand Beschwerden wie Augenbrennen und -tränen. Es bestehe deshalb eine 15%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die ein durchschnittliches Sehvermögen erforderten. Dies begründe sich durch den etwas erhöhten Pausenbedarf, welcher der erhöhten Anstrengung beziehungsweise Kom pensationsleistung geschuldet und durch die Sehdefizite verursacht sei (S. 33). 4.8.6

Seitens der audiologischen Untersuchungsbefunde, mit Zustand nach binauraler

Hörgeräteversorgung bei pantonaler Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits , bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, oder Tätig keiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme der audi tiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus nicht geeignet seien. Aus rein otorhinolaryngologischer Sicht bestehe unter Beachtung dieser Einschränkungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; die Einschränkung sei qualitativer Natur (S. 37 unten f.). 4.8.7

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Be schwerdeführer eine körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeit wie die zuletzt als Hilfspfleger ausgeübte nicht mehr zumutbar seien. In einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der im otorhinolaryn go logischen

Teilgutachten dargelegten Arbeitsplatzbedingungen, bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % . Die Einschränkungen aus psychia trischer, nephrologischer und ophthalmologischer Sicht ergänzten sich bezüglich möglicher Pausen , es entstehe kein additiver Effekt. Das Pensum könnte voll schichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (S. 40 unten f.).

Über die Zeit gemittelt könne unverändert von dieser Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. Retrospektiv könne nicht genau erfasst werden, ab wann die im rheumatologischen Teilgutachten dargelegte volle Arbeitsunfähigkeit für körper lich schwere beziehungsweise 50%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Tätig keiten und somit auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gelte, weshalb dies ab Mitte November 2016 angenommen werde (S. 41 Mitte).

Der Explorand erachte sich in jeglicher Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig, was in deutlichem Gegensatz zur medizinischen Beurteilung stehe. Diese Diskrepanz begründe sich wohl dadurch, dass er davon ausgehe, sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Beschwerden verspüren zu dürfen, um einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, wogegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht auf einer anderen Grund lage festgelegt werde. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass den Akten eine Suchtproblematik (Alkohol, Kokain, Opioide) zu entnehmen sei. Die aktuelle urintoxikologische Untersuchung sei negativ für diese Stoffe, jedoch positiv für Ecstasy gewesen; der Beschwerdeführer habe allerdings den Untersuchern gegen über den Konsum illegaler Drogen verneint. Es sei deshalb möglich, dass er auch sonst nicht immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Ferner sei es ihm auch weiterhin möglich, Langstreckenflüge in die Heimat zu tätigen, was mit einer vollständigen Invalidisierung nicht zu vereinbaren sei (S. 41). 4.9

Dr. med.

M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/262) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, Juni 2016 mittelgradig, aktuell leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F33.0/1), seit 1999 - andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer und somati s cher Erkrankung, seit 1999 - Alport-Syndrom mit sensorineur aler Schwerhörigkeit beidseits und Fun dus veränderungen , seit zirka 1999 - Anämie, Osteopenie , chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom Der Beschwerdeführer habe sich von März 2006 bis November 2007 in seiner Behandlung befunden und die letzte Kontrolle sei am 8. Juni 2017 erfolgt ( Ziff. 1.2). Die früheren Ereignisse mit Pokerspielen, Geldgewinnen, Rückzah lung en ans Sozialamt und Strafverfahren hätten , zusammen mit den invalidi sie renden und sich chronisch verschlechternden somatischen und psychischen Grund erkrankung, die ihn arbeitsunfähig machen würden und wo er einen an haltenden frustranen

« Kampf » mit der Beschwerdegegnerin erleben müsse, zu einer bis heute und auch auf längere Sicht anhaltenden schweren psychischen Störung geführt, die seine Persönlichkeit und sein Verhalten sehr verändert hätten. Gegenüber den früher gestellten Diagnosen der Alkoholabhängigkeit und des schädlichen Gebrauchs von Kokain und Opiaten seien höchste Zweifel ange bracht, da dies nie zuvor ein Thema gewesen und vom Patienten auch klar ver neint worden sei. Die depressive Seite zeige sich in den eingeschränkten sozialen Kontakten innerhalb der Kernfamilie und der fehlenden Mithilfe im Haushalt, den nur noch selektiven Aussenkontakten wie Arzt- und Kirchenbesuchen und weni gen Kontakten mit vertrauten Personen. Auch für eine tagesstrukurierende ange passte, noch so einfache Tätigkeit sei er viel zu schwach und stelle für jeden Arbeitgeber letztlich nur eine Belastung dar . Auch eine Tätigkeit im zweiten Arbeits markt sei aufgrund der Einschränkungen zum Scheitern verurteilt ( Ziff. 1 .4). 4.10

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahmen die Ärzte des Y.___ am 1 6. April 2018 Stellung ( Urk. 7/

277) und hielten fest, dass eine zu untersuchende Person einem Arbeitgeber nicht zumutbar sei, wie vom Behandler geäussert, könne viele Gründe haben, sage aber nichts über eine allfällige, medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit aus. Die im Gutachten getätigten Einschätzungen seien hin reichend begründet. Eine Persönlichkeitsänderung habe eindeutig nicht bestätigt werden können. 5. 5.1

Im Januar 2013 ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der Diagnosen eines leichten depressiven Zustandsbildes im Sinne einer Anpassungsstörung mit vor wiegender Störung anderer Gefühle (bei akzentuierten Persönlichkeitszügen, differentialdiagnostisch bei andauernder Persönlichkeitsänderung bei Schwer hö rigkeit), eines hereditären Alport-Syndroms mit Status nach Nierentrans plan ta tion und Schwerhörigkeit sowie einer beidseitigen Myopie (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie unter Berücksichtigung der Aktivitäten des Beschwerdeführers beim Poker spiel

weiterhin von der bisher bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Hilfspfleger und in einer angepassten Tätigkeit aus ( Urk. 7/147; vgl. Urk. 7/125 und Urk. 7/114 ). 5.2

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des Y.___ vom 1 3. Dezem ber 2016 (vorstehend E. 4.8) erging unter Berücksichtigung der praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) , weshalb es grundsätzlich beweiswertig is

t. Insbesondere enthält es als einzige der vorhandenen medizinischen Akten eine umfassende Beurteilung sämtlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers.

In somatischer Hinsicht trat im Vergleich zu 2013 eine Veränderung ein, indem zusätzlich zu den bestehenden Beeinträchtigungen eine leichte Nierenin suf fi zienz, ein beidseitiger Tinnitus sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden (vgl. vorstehend E .

4.8.1). Der rheumatologische Gutachter erachtete deshalb eine körperlich sch were Tätigkeit nicht mehr und eine mittelschwere Tätigkeit lediglich noch eingeschränkt als zumutbar, was die bisherige Tätigkeit als Hilfspfleger nun aus schliesst. Damit ist ein Revisionsgrund zu bejahen. 5.3

In psychiatr ischer Hinsicht diagnostizierte der

Y.___ -Gutachter eine leichte bis mittelgradige Episode, welcher er einen Einfluss a uf die Arbeitsfähigkeit zumass (vgl. vorstehend E. 4.8.1). Eine bis zu mittelgradig ausgeprägte Depression wurde bereits in früheren fachärztlichen Beurteilungen erkannt (vgl. vorstehend E. 3.1, 4.2, 4.6) und auch vom behandelnden Psychiater Dr. M.___ gestellt (vgl. 4.9). Abweichung en ergeben sich in der Frage der

Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (zum Beweiswert der übrigen vorhan denen psychiatrischen Beurt eilungen vgl. nachfolgende E. 5.9 ). 5.4

Da ein Revisio nsgrund zu bejahen ist, ist ein strukturiertes Beweisverfahren not wendig. Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.5

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkon sumstö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab hängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus ande ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.

7).

Da der anlässlich der Begutachtung festgestellte Konsum von Ecstasy weder als Sucht noch als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt wurde (vgl. vor stehend E. 4.8.1), ist dieser nicht in das strukturierte Beweisverfahren mitein zu beziehen. 5.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.7

Der psychiatrische Gutachter setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren auseinander (vgl. S. 24 f. des Gutachtens ). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Er ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind , und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objek tivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Insbesondere wurde zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer durchaus habe konzentrieren können, wenn er sich zusammengenommen habe, was in Anbetracht der früher bei unveränderter Diagnose erfolgreich möglichen Pokerspiel en zu überzeugen vermag. Ebenfalls sind allein bewältigte Langstreckenflüge bei der Konsistenz berücksichtigt worden , wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Gebrauch von Ecstasy verschwieg. Auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % ist deshalb abz u stellen, zumal auch aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 5.8

Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, eine mittelgradige und nicht eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode vorliege (vgl. Urk. 1 S. 7 unten f.), vermag nicht zu überzeugen, da i nvalidenversicherungsrechtlich nicht die Diag nosen und deren Anzahl, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächtigungen auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diese wurden nachvollziehbar beurteilt. Im Übrigen ging auch der behandelnde Therapeut Dr. M.___ von einer aktuell leicht- bis mittelgradigen Ausprägung aus (vgl. vorstehend E. 4.9). Was die Kritik hinsichtlich der Verwendung von Testverfahren angeht (vgl. Urk. 1 S.

8 unten), kann der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung verwiesen werden: Dem

test mässigen Erfassen der Psychopathologie ist im Rahmen der psychiatrischen Explo ration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlag ge bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinw eisen), welche vorliegend lege artis erfolgte. 5.9

Die übrigen fachärztlichen Berichte vermögen die gutachterliche Beurteilung nicht umzustossen. So schienen die Fachärztinnen der G.___ , wie Dr. H.___ zu Recht ausführte (vgl. vorstehend E. 4.4), zu verkennen, über welche Fähigkeiten ein erfolgreicher Pokerspieler verfügen muss. Es ist nicht nachvollziehbar und blieb dies auch auf Nachfrage hin (vgl. vorstehend E. 4.3), weshalb trotz der bekannten Erfolge als Pokerspieler von einer massiven Einschränkung in sozia len, beruflichen und zwischenmenschlichen Funktionen ausgegangen und das Pokerspiel « mangels Relevanz » nicht in die Beurteilung mit einbezogen

wurde.

Weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nicht genügend schlüssig sei, wurde im Y.___ -Gutachten nachvollziehbar erklärt (vgl. vorstehend E. 4.8.2). Insgesamt vermag die Beurteilung durch die G.___ -Ärztinnen nicht zu überzeugen.

Der Bericht der Ärzte der J.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) enthält kein e Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, jedoch Hinweise auf eine psychosoziale Beteiligung: D er krisenhafte Zustand sei dadurch ausgelöst worden, dass ihm Versicherungsleistungen entzogen worden seien. Diese psychosozialen Umstände wurden au ch von Dr. M.___ genannt , der zudem offensichtlich ohne Kenntnis der Feststellungen im Y.___ -Gutachten davon ausging, dass ein Substanzgebrauch « nie ein Thema » gewesen sei und von den alleine bewältigten Langstreckenflügen wohl nichts wusste, ansonsten er kaum den Beschwerdeführer selbst für eine tagesstrukturierende einfache Tätigkeit als zu schwach beurteilt hätte (vgl. vor stehend E. 4.9). Den genannten Berichten fehlt es zudem an verlässlichen Anga ben hinsichtlich der Indikatoren. 5.10

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Y.___ -Gutachten die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch zu 70 % zumutbar ist, sofern es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder Tätigkeiten mit erhöhtem Umge bungsgeräuschepegel handelt. Der Einfluss der Immunsuppressiva wurde im Rah men des erhöhten Pausenbedarfs berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 4.8.4). Die Ein schränkungen aus psychiatrischer, nephrologischer und ophthalmologischer

Sicht ergänzten sich bezüglich möglicher Pausen, es entstehe kein additiver Effekt . Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (vgl. vor stehend E. 4.8.7). 6. 6.1

Da die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, wurde ein neuer Ein kommensvergleich durchgeführt. Der Beschwerdeführer verkennt (vgl. Urk. 1 S.

16 Ziff. 2.1), dass diese Veränderung geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen . Die Invalidität ist daher neu zu be messen, d.h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ( « allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E.

2.3 ).

6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen). 6.4

Da der Beschwerdeführer nicht mehr als Hilfspfleger tätig war, ermittelte die Be schwerdegegnerin das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die statis tischen Werte im Gesundheits- und Sozialwesen (LSE TA 1 Ziff. 86-88) für Männer im Kompetenzniveau 1

im Jahr 2014 (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/264). Ein berufliches Fortkommen (vgl. Urk. 1 S. 17 oben) ist nach Lage der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer die bis anhin besteh ende Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % nie verwertete. Die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit nicht zu bean standen. 6.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdegegn erin ermittelte ausgehend von den statistischen Werten im Jahr 2014 für Männer in Hilfsarbeiten im Niveau 1

( LSE TA 1 Total) ein hypo thetisches Invalideneinkommen von Fr. 47'218.30 für ein Pensum von 70 % (vgl. Urk. 7/264), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer grund sätz lich nicht bestritten wird . Jedoch rügt er einen fehlende n Abzug vom Tabellen lohn ( Urk. 1 S. 17) . 6.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sch nitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Ge genstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ver glichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohnein busse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes ge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabel lenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwend baren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen recht fertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hier bei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1). 6.7

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint vorliegend ein Ab zug nicht als angemessen, denn den Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde mit der Reduktion des zumutbaren Leistungsvermögens bereits Rechnung getragen. Die Gutachter hielten fest, dass ihm ein vollschichtiges Pensum in einer geeigneten Tätigkeit mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement zumutbar sei (vgl. vorstehend E.

5.10), womit ein Abzug vom Tabellenlohn gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht gerechtfertigt ist. Es ist auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Beschwerdeführers von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. 6.8

Beim ermittelten Invaliditätsgrad von 22 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1'0 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard