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IV.2015.00295

Verschlechterung glaubhaft und damit Eintretensvoraussetzung erfüllt. Dementsprechend URV im Verwaltungsverfahren nicht aussichtslos. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-06-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, meldete sich am 2. Februar 1999 wegen eines Alport- Syndroms bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6 /2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachse nen Verfügungen v om 10. Juli 2000 (Urk. 6 /10-12) bei ei nem Invaliditätsgrad von 40 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1999 eine Viertels rente

und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % vom 1. Oktober 1999 bis 31. März 2000 sowie ab 1. April 2000 ein e halbe Rente zu. Zusätzlich wurde eine Ehe gatten- sowie Kinderrente gewährt. Nach von Amtes wegen per 31. März 2002 durchgefüh rtem Revisi onsverfahren (Urk. 6 /15-17) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2002 dem Versicherten ab 1. Mai 2002 beim einem Invaliditäts grad von 80 % eine ganze Rente zu (Urk. 6/28). Am 23. September 2002 hatte der Versicherte sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschu lung auf eine neue Tätigkeit , Rente) angemeldet (Urk. 6 /17 Ziff. 7.8). Sein Be gehren um Gewährung beruflicher Massnahmen wurde mit unangefochten ge bliebenen Verfügungen vom 20. August 2003 (Urk. 6/36) sowie vom 31. Mai 2006 (Urk. 6/56) abgewiesen. Weiter erteilte die IV-Stelle am 11. Dezember 2006 Kostengutsp rache für zwei Hörgeräte (Urk. 6 /79). Sodann verfügte die IV-Stelle am 25. Januar 2007 die Aufhebung der ganzen Rente des Versicherten (Urk. 6/80). Das hiesige Gericht hiess die dagegen am

21. Februar 2007 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/87/3) mit Urteil vom 2 1. Juni 2007 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur neuen Abklärung und Entscheidung zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2007.00296; Urk. 6/94). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine B egutachtung des Versicherten a m Y.___ GmbH , dessen Gutachten am 5. August 2008 erstattet wurde ( Urk. 6/102/2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fah ren ( Urk. 6/105-111) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Dezem ber 2008 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 6/114). Diese Verfügung er wuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Im Rahmen von Integrationsbemühungen (vgl. Urk. 6/115) erfolgte am 2. Juni 2009 eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 6/117). Aufgrund einer anonymen Mel dung ( Urk. 6/122-123) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen ( Urk. 6/125 ff. ) und erstattete am 8. Juni 2012 Strafanzeige gegen den Versicherten wegen versuchten Betruges ( Urk. 6/141). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/142) verneinte die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachse ner Verfügung vom 1 5. Januar 2013 einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 6/147). Das Strafverf ahren wurde mit Verfügung vom 2 3. März 2015

ein gestellt ( Urk. 8) .

1.3

Am 2 1. Mai 2014 ( Urk. 6/176) liess der Versicherte eine Verschlechterung seines Zustandes geltend machen. Mit Vorbescheid vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 6/179) stellte die IV-Stelle einen Nichteintretensentscheid in Aussicht. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/180; Urk. 6/183; Urk. 6/185; Urk. 6/189; Urk. 6/196) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2015 auf das neue Gesuch nicht ein ( Urk. 6/200 = Urk. 2). Sodann wies sie mit Verfügung vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 9/2) das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren ab. 2.

Der Versicherte erhob am 6. März 2015 Beschwerde gegen die Nichtein tre tens ver fügung vom 3. Februar 2015 ( Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Eintreten auf das neue Leistungs gesuch . Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege ( Urk. 1 S.

2). Gegen die Verfügung vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 9/2) erhob der Versicherte am 2 0. März 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung so wie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Gewäh rung der unentgelt li chen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren sowie die Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ( Urk. 9/1). Mit Beschwerde ant worten vom 1 3. April 2015 ( Urk. 5; Urk. 9/6) be antragte die Beschwerde geg ne rin die Abweisung beider Beschwerden.

Mit Ver fügung vom 2 3. April 2015 ( Urk. 9/9; Urk.

10) wurden die beiden Be schwerde verfahren vereinigt und dem B eschwerdeführer Kenntnis von den

Be schwer de antwort en gegeben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert h ätten . Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invali di tät zu be jah en, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit A rt. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher wie auch in recht licher Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter aus gerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordent lichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desge richts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Okto ber 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides ( Urk.

2) führte die Beschwer de gegnerin aus, dass sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. Januar 2013 abgewiesen habe. Mit seinem neuen Gesuch habe der Be schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Verhältnisse seit diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert h ätt en. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Das neu vorge legte Gutachten der Z.___ vermöge nicht zu überzeu gen, da der Beschwerdeführer die gleichen Angaben gemacht habe wie anläss lich der Y.___ -Begutachtung. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie die Ärzte der Z.___ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehen könnten, obwohl der Be schwer deführer jahrelang professionell Poker gespielt habe; von diesem Umstand hätten die Gutachter wohl nichts gewusst. Weiter sei die Diag nose einer Per sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht nachvollzieh bar, da ein ent sprechendes Trauma fehle. Auch bei der vertrauensärztlichen Be urteilung durch Dr. Z.___ handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sach ver haltes ( Urk. 2 S. 1 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wies die Beschwerdegegnerin infolge Aussichtslosigkeit ab: Da eine allfällige Ver schlech terung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei, se i keine materielle Prüfung erfolgt. Aufgrund dieser Sachlage könnten die Ge winn aussichten des Begehrens kaum als ernsthaft bezeichnet werden ( Urk. 9/2 S. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 1 7. Dezember 2008

zu prüfen seien , da in dieser Verfügung letztmals ein Rentenanspruch geprüft worden sei. Er habe - aus näher darge legten Gründen - eine Verschlechterung sowohl in somatischer wie auch in psy chischer Hinsicht glaubhaft gemacht; es liege nicht eine lediglich andere Beur teilung eines unveränderten Sachverhaltes vor. Es müsse auch sein Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft werden ( Urk. 1 S. 6 ff.). Aus diesen Gründen sei sein Begehren nicht aussichtslos und es sei ihm die unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren zu gewähren ( Urk. 9/1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht an ge nom men hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen. Dabei bildet die rechtskräftige an spruchs verneinende Verfügung vom 1 5. Januar 2013 den massgeblichen Ver gleichs zeitpunkt ,

erging diese doch nach psychiatrischer und ohrenärztlicher Ab klärung ( Urk. 6/117; Urk. 6/131) und unter Berücksichtigung der damals doch erheblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Pokerspiel (vgl. Urk. 6/138/7 unten; Urk. 6/141/9), mithin aufgrund einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Be weis wür digung (vgl. vorstehend E. 1.4). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 1 5. Januar 2013

stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar.

Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, stellte mit Bericht vom 2 5. Juni 2009 ( Urk. 6/117) folgende Diagnosen (S. 4): - leicht depressives Zustandsbild im Sinne einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (F43.23) bei - akzentuierten Persönlichkeitszügen (passiv-aggres siv/narzisstisch/anankastisch/histrionisch/paranoid - Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung bei Schwer hörigkeit (F62.88) - hereditäres Alport-Syndrom mit - Status nach Nierentransplantation im September 2003 - beidseitige mittel-bis hochgradige Schwerhörigkeit - Myopie beidseits Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er den Kollegenkreis aus Scham in der letzten Zeit eher vernachlässigt habe. Seit einiger Zeit gehe er aber zweimal wö chentlich mit Kollegen zum Bowling , gelegentlich gehe er rudern. Ansonsten sei er meistens zuhause und schaue fern. Er gehe bewusst erst nach Mitternacht ins Bett, um morgens länger schlafen zu können. Er fühle sich seit Jahren ein geschränkt und sehe keinen Sinn mehr im Leben (S. 1-2) . Er erlebe seine Kon zentrations

- und Merkfähigkeit als deutlich vermindert . Der Gutachter hielt dazu fest, dass im psychiatrischen Gespräch grobkursorisch keine Auffälligkeit bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit eruiert werden könne. Weiter sei en die Schwerhörigkeit und das Tragen von Hörgeräten wie auch der verminderte Vi sus und die damit verbundenen Einschränkungen deutlich schambelastet, was einerseits zu einem Vermeidungsverhalten mit sozialem Rückzug und anderer seits zum Versuch, die genannten Einschränkungen vor anderen zu vertuschen, führe. Eine depressive Stimmungslage sei indes nicht spürbar und die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Antrieb sei subjektiv vermindert (S.

3 unten f.). Der Beschwerdeführer benötige eine möglichst stressarme Umgebung sowie ein empathisches Umfeld. Entsprechend könne in der bisherigen Tätigkeit in der Altenpflege weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit ohne übermässigen Druck und in der kein e hohen Anforderungen an die Kommunikation gestellt w ü rden, könne seit mindestens Juni 2008, wahrscheinlich aber bereits seit Februar 2006 wieder von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 4). 3.2

Dr. med. C.___ , ORL-Klinik am D.___ , diagnostizierte mit einem undatierten Beri cht aus dem Jahr 2011 ( Urk. 6/1 3 1 /1-3) einen Status nach Nierentransplantation bei Alport-Syndrom sowie eine mittelgradige, sen sorineurale Schwerhörigkeit beidseits ( Ziff. 1.1). Es sei weiterhin mit einer Zu nahme der Schwerhörigkeit zu rechnen. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attes tiert

worden; aufgrund der Schwerhörigkeit sei trotz Hörgerätversorgung die Kommu ni kation bei Nebengeräuschen eingeschränkt. Arbeiten im Lärm sowie bei hoher Luftfeuchtigkeit seien wegen der Notwendigkeit des Tragens der Hör geräte un ge eignet; Telefonieren sei nur beschränkt möglich ( Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7). 3.3

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Abklärungen stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer - ohne dies der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, insbe son dere auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung (vorstehend E. 3.1) nicht - seit Jahren Sta mmgast im E.___ war und bei Pokertur nieren unter dem Pseudonym „ Americano “ teilnahm . Nach Angaben der Casino-Lei tung habe er im Dezember 2010 anlässlich eines Turnieres einen spektakuläre n Gewinn erzielt und die Gesamtw ertung gewonnen. Hinzu seien eine grössere An zahl kleinerer Gewinne bei anderen Turnieren sowie eventuelle, nicht bekannte Gewinne beim Cash Game gekom m en . Die Casino-Mitarbeiter gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer sehr viel Poker spiele und gespielt habe ( vgl. das Schreiben vom 3. Mai 2011; Urk. 6/138/7). 3.4

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus und verneinte mit Verfügung vom 1 5. Januar 2013 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 6/147). Diese Verfügung er wuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4.1

Der Neuanmeldung vom 2 1. Mai 2014 ( Urk. 6/176) lagen folgende Berichte zu grunde: Dr. med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, stellte mit vertrauensärztlichem Bericht vom 1 9. April 2013 ( Urk. 6/184) folgende Di ag nosen (S. 7): - Alport-Syndrom mit Status nach schwerer, dialysepflichtiger Nierenin suffizienz und Status nach Nierentransplantation 2003 - Schwerhörigkeit - hinterer Lentikonus beidseits, Katarakt beidseits, perimakuläre Flecken, progrediente Myopie - Anpassungsstörung - Depression - Hypercholesterinanämie Die nephrologischen Kontrollen seien normal ausgefallen. Die beidseitige Schwerhörigkeit könne durch das Tragen eines Hörgerätes teilweise kompensiert werden. Die beidseitige Seh-Verschlechterung könne durch Anpassen der Seh hilfe korrigiert werden. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % . Dies basiere auf d em subjektiven Krankheitserleben, verbunden mit der psychiatrisch diagnostizierten Anpassungsstörung, der beidseitigen Schwer hörigkeit , welche eine Arbeitsunfähigkeit von 15% verursache, und dem einge schränkten Sehvermögen , welches eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % verursa che . Im angestammten Beruf als Krankenpfleger sei der Beschwerde führer nicht arbeitsfähig . In keinem der bisherigen Berichte seien die Nebenwirkungen der einzunehmenden immunsuppressiven Medikamente berücksichtigt worden. Es sei bekannt, dass Steroide psychische Veränderungen verursachten, was auch von Sandimmun als Nebenwirkung bekannt sei. Dies sei bei der Beurteilung mit einzubeziehen

(S. 6). 4.2

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten die Ärztinnen der Z.___ am 1. Oktober 2013 ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 6/164 = Urk. 6/175/4-19) und stellten folgende Diagnosen (S. 12): - rezidivierende depressive Störung, seit 1999, gegenwärtig mittelschwere Episode (F33.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) - Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychi scher Erkrankung (F62.1) - Alport-Syndrom mit Status nach schwerer, dialysepflichtiger Nierenin suffizienz und Status nach Nierentransplantation 2003 - Schwerhörigkeit beidseits (Hypakusis) - hinterer Lentikonus beidseits, Katarakt beidseits, perimakuläre Flecken, progrediente Myopie - Hypercholesterinanämie Es sei zu diskutieren, ob die depressive Symptomatik durch die immunsup pressive medikamentöse Behandlung aufrechterhalten werde. Immunsuppressiva hätten massgeblich einen depressiogenen Effekt, wobei beim Beschwerdeführer die somatische Diagnose mit den beschriebenen Symptomen allein ausreichend sei, um zur Entwicklung einer depressiven Erkrankung zu führen. Im Zusam men hang mit der beschriebenen körperlichen Erkrankung, der daraus resultie renden depressiven Entwicklung und den gemachten Erfahrungen sei zudem die Diag nose einer andauernden Persönlichkeitsänderung zu stellen. Auch wenn der Be schwerdeführer keine Traumatisierung im Sinne von Konzentrationslager-, Folter- oder Katast rophenerfahrung durchgemacht habe , so stelle die schwere körperliche Erkrankung mit dem progredienten und absehbaren Verlauf (Blind heit, Taubheit, erneute dialysepflichtige Niereninsuffizienz und damit verbun de ne Isolation) für ihn eine anhaltende Bedrohung des eigenen Lebens dar. Zu dem sei er durch die depressive Störung und die negativen Erfahrungen so ge prägt worden, dass sich die Erfahrungen auf seine Persönlichkeit ausgewirkt hätten (S. 13 f.). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen bestehe rückwirkend bis zum Jahr 2007

eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei auch aktuell nicht arbeits fähig (S. 14). Es sei insbesondere aufgrund der andauernden Persönlich keitsänderung davon auszugehen, dass er nicht wieder arbeitsfähig werde. Er sei in seinen sozialen, beruflichen und zwischenmenschlichen Funktionen massiv eingeschränkt. So sei er weder kritik- noch konfliktfähig, reagiere rasch gereizt und sei somit nicht teamfähig. Unter Arbeits- und Zeitdruck reagiere er über fordert und mit Rückzug. Eine angepasste Tätigkeit wäre deshalb nur in einer geschützten Stätte denkbar (S. 15). 4.3

Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft ( Urk. 6/169) hielten die Z.___ -Ärztinnen am 3. März 2014 ( Urk. 6/173 = 175/1-3) ergänzend fest, dass aus psy chiatrischer Sicht trotz des Glücksspiels die Arbeitsunfähigkeit gleich ein zu schätzen sei und damit rückwirkend bis 2007 und darüber hinaus 100 % be trage.

Bereits vor 2007 hätten sowohl somatische als auch psychische Ein schrän kung en

bestanden, welche eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt verun mög licht hätten. Die im Gutachten beschriebenen Beeinträchtigun gen seien selbst mit einer Arbeit in einer angepassten Tätigkeit nicht vereinbar, da sie verschie dene Fähigkeitsbereiche wie die soziale Interaktion, die Kon zentrationsfäh igkeit, die An passungsfähigkeit und die Belastbarkeit stark ein schränkten. Die Infor ma tionen zum Pokerspiel seien bei der Begutachtung be kannt gewesen, aber mangels Relevanz nicht weiter ausgeführt worden (S.

2 Ziff. 4.1). Aus der Be schreibung der psychischen Entwicklung gehe hervor, dass der Beschwerde führer bereits vor dem Jahr 2007 im Rahmen der somatischen Erkrankung eine depressive Störung entwickelt habe, welche ihn in seiner Ge nuss- und Erlebnis fähigkeit so stark eingeschränkt habe, dass er nicht mehr fä hig gewesen sei, all täglichen Aufgaben nachzukommen. Durch die zusätzlich bestehende Myopie und Hypakusis seien der Möglichkeiten der Freizeitgestal tung stark einge schränk t gewesen. Die beschriebene Persönlichkeitsveränderung mit erhöhtem Misstrau en, Rückzug und vermehrtem Groll gegenüber anderen habe zur Bevorzugung einzelgängerischer Tätigkeiten, wozu auch die Casino besuche gehörten, geführt. 4.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psy chotherapie, RAD, führte am 2 3. Juli 2014 ( Urk. 6/178/2 unten f.) aus, dass das Gutachten der Z.___ nicht überzeuge. So habe der Beschwerdeführer die gleichen Angaben gemacht wie gegenüber den Y.___ -Gutachtern im Jahr 200 8. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss Z.___ -Gutachten trotz des jahrelangen professionellen Pokerspiels dennoch rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Wahrscheinlich hätten die Z.___ -Gutachterinnen nicht gewusst, welche psychischen Anforderungen bei diesem Spiel erfüllt sein müssten, um regel mässig Erfolg zu haben. Hierzu gehörten eine rasche Auffassungsgabe, hohe anhaltende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, gute Gedächtnis funktionen und eine affektive Kontrolle der Mimik. Zudem sei die Diagnose ei ner Persönlich keits veränderung nach Extrembelastung nicht nachvollziehbar, da dafür ein ent sprechendes Trauma fehle. Es würden keine neuen medizini schen Tatsachen vorgebracht. 5 . 5 .1

Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, wie sie sich im Januar 2013 präsen tierte, kann eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden, denn der Be schwerdeführer leidet in somatischer Hinsicht an einer fortschreitenden Krank heit. Dr. C.___ hatte im Jahr 2011 bereits darauf hingewiesen, dass mit einer Zunahme der Schwerhörigkeit zu rechnen sei (vgl. vorstehend E. 3.2). Dr. F.___ stellte unter anderem eine progrediente Myopie fest und attestierte dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E.

3.5). Wenn gleich Dr. F.___ diese Einschätzung auch auf das grund sätzlich nicht zu berücksichtigende subjektive Krankheitserleben des Beschwer deführers sowie auf eine psychische Erkrankung, deren Beurteilung nicht in ihr Fach ge biet fällt, zurückführte und zudem offenbar keine Kenntnis vom früheren Poker spiel hatte, wird dadurch doch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus somati schen Gründen glaubhaft gemacht.

Insbesondere bedarf der Hinweis von Dr. F.___ , wonach die Einnahme von Immunsuppressiva psychi sche Auswirkungen haben kann, näherer Abklärung. 5 .2

Auf diesen Umstand wiesen auch die Ärztinnen der Z.___ hin und stellten zur Diskussion, ob die depressive Symptomatik durch die Medikamente aufrecht er halten werde. Zwar ist fraglich, wie

sich - wie dies die Z.___ -Ärztinnen vertre ten (vgl. vorstehend E. 3.7) - die offenbar stark eingeschränkte Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit und die eingeschränkte Belastbarkeit mit dem frühe ren regel mässigen abendlichen Pokerspiel auf hohem Niveau vereinbaren las sen. An dererseits bedeutet die frühere „Tätigkeit“ im Casino nicht, dass von nun an der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gleichbleibend sein wird und ihm bis auf weiteres eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist. 5 .3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In va liden ren te sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin wei sen auf 8C_1009/2010 vom 7. April

2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Feb ruar 2012 E. 3.3.2). Nach dem Gesagten bestehen Anhalt spunkte für eine mögliche versi cherungs medizinisch rele vante Verschlechterung. Das Fortschreiten der Krankheit und der Verdacht auf eine Mitbeteiligung der Immunsuppressiva am psychischen Zu stand des Beschwerdeführers reichen für ein Glaubhaftmachen aus. Zudem liegt ein Attest des Zentrums für Akute Psychische Erkrankungen der Z.___ vom 2. September 2014 ( Urk. 6/190) bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gemäss Angaben des Rechtsver treters ( Urk. 6/189) handelte es sich dabei um eine stationäre Krisenintervention nach einem Suizidversuch. 5 .4

Die Beschwerdegegnerin ist somit auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht ein ge treten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Über den inhaltlichen Aus gang dieser Anspruchsprüfung ist damit allerdings noch nichts ausgesagt. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Begehren nicht a ls aussichtlos. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers be reits bejaht hat (vgl. Urk. 6/203) und die Notwendigkeit der Vertretung ausser Frage steht, hat d ieser Anspruch auf Gewährung sein er unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren, weshalb die Beschwerde auch diesbezüg lich gutzuheissen ist. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf insgesamt Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und beim praxis ge mäss anwendbaren Stunden ansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ist die Parteientschädigung für die beiden vereinigten Verfahren

vorliegend auf insgesamt Fr. 3‘500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3

Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

1.1

In Gutheissung der Beschwerde vom 6. März 2015 wird d ie

angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 1. Mai 2014 ein trete.

1.2

In Gutheissung der Beschwerde vom 2 0. März 2015 wird die angefochtene Verfügung vom 1 7. Februar 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren

in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde vom 6. März 2015 wird d ie

angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 1. Mai 2014 ein trete.

E. 1.2 In Gutheissung der Beschwerde vom 2 0. März 2015 wird die angefochtene Verfügung vom 1 7. Februar 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren

in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter aus gerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordent lichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desge richts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Okto ber 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides ( Urk.

2) führte die Beschwer de gegnerin aus, dass sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. Januar 2013 abgewiesen habe. Mit seinem neuen Gesuch habe der Be schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Verhältnisse seit diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert h ätt en. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Das neu vorge legte Gutachten der Z.___ vermöge nicht zu überzeu gen, da der Beschwerdeführer die gleichen Angaben gemacht habe wie anläss lich der Y.___ -Begutachtung. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie die Ärzte der Z.___ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehen könnten, obwohl der Be schwer deführer jahrelang professionell Poker gespielt habe; von diesem Umstand hätten die Gutachter wohl nichts gewusst. Weiter sei die Diag nose einer Per sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht nachvollzieh bar, da ein ent sprechendes Trauma fehle. Auch bei der vertrauensärztlichen Be urteilung durch Dr. Z.___ handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sach ver haltes ( Urk. 2 S. 1 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wies die Beschwerdegegnerin infolge Aussichtslosigkeit ab: Da eine allfällige Ver schlech terung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei, se i keine materielle Prüfung erfolgt. Aufgrund dieser Sachlage könnten die Ge winn aussichten des Begehrens kaum als ernsthaft bezeichnet werden ( Urk. 9/2 S. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 1 7. Dezember 2008

zu prüfen seien , da in dieser Verfügung letztmals ein Rentenanspruch geprüft worden sei. Er habe - aus näher darge legten Gründen - eine Verschlechterung sowohl in somatischer wie auch in psy chischer Hinsicht glaubhaft gemacht; es liege nicht eine lediglich andere Beur teilung eines unveränderten Sachverhaltes vor. Es müsse auch sein Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft werden ( Urk. 1 S. 6 ff.). Aus diesen Gründen sei sein Begehren nicht aussichtslos und es sei ihm die unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren zu gewähren ( Urk. 9/1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht an ge nom men hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen. Dabei bildet die rechtskräftige an spruchs verneinende Verfügung vom 1 5. Januar 2013 den massgeblichen Ver gleichs zeitpunkt ,

erging diese doch nach psychiatrischer und ohrenärztlicher Ab klärung ( Urk. 6/117; Urk. 6/131) und unter Berücksichtigung der damals doch erheblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Pokerspiel (vgl. Urk. 6/138/7 unten; Urk. 6/141/9), mithin aufgrund einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Be weis wür digung (vgl. vorstehend E. 1.4). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 1 5. Januar 2013

stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar.

Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, stellte mit Bericht vom 2 5. Juni 2009 ( Urk. 6/117) folgende Diagnosen (S. 4): - leicht depressives Zustandsbild im Sinne einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (F43.23) bei - akzentuierten Persönlichkeitszügen (passiv-aggres siv/narzisstisch/anankastisch/histrionisch/paranoid - Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung bei Schwer hörigkeit (F62.88) - hereditäres Alport-Syndrom mit - Status nach Nierentransplantation im September 2003 - beidseitige mittel-bis hochgradige Schwerhörigkeit - Myopie beidseits Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er den Kollegenkreis aus Scham in der letzten Zeit eher vernachlässigt habe. Seit einiger Zeit gehe er aber zweimal wö chentlich mit Kollegen zum Bowling , gelegentlich gehe er rudern. Ansonsten sei er meistens zuhause und schaue fern. Er gehe bewusst erst nach Mitternacht ins Bett, um morgens länger schlafen zu können. Er fühle sich seit Jahren ein geschränkt und sehe keinen Sinn mehr im Leben (S. 1-2) . Er erlebe seine Kon zentrations

- und Merkfähigkeit als deutlich vermindert . Der Gutachter hielt dazu fest, dass im psychiatrischen Gespräch grobkursorisch keine Auffälligkeit bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit eruiert werden könne. Weiter sei en die Schwerhörigkeit und das Tragen von Hörgeräten wie auch der verminderte Vi sus und die damit verbundenen Einschränkungen deutlich schambelastet, was einerseits zu einem Vermeidungsverhalten mit sozialem Rückzug und anderer seits zum Versuch, die genannten Einschränkungen vor anderen zu vertuschen, führe. Eine depressive Stimmungslage sei indes nicht spürbar und die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Antrieb sei subjektiv vermindert (S.

3 unten f.). Der Beschwerdeführer benötige eine möglichst stressarme Umgebung sowie ein empathisches Umfeld. Entsprechend könne in der bisherigen Tätigkeit in der Altenpflege weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit ohne übermässigen Druck und in der kein e hohen Anforderungen an die Kommunikation gestellt w ü rden, könne seit mindestens Juni 2008, wahrscheinlich aber bereits seit Februar 2006 wieder von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 4). 3.2

Dr. med. C.___ , ORL-Klinik am D.___ , diagnostizierte mit einem undatierten Beri cht aus dem Jahr 2011 ( Urk. 6/1 3 1 /1-3) einen Status nach Nierentransplantation bei Alport-Syndrom sowie eine mittelgradige, sen sorineurale Schwerhörigkeit beidseits ( Ziff. 1.1). Es sei weiterhin mit einer Zu nahme der Schwerhörigkeit zu rechnen. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attes tiert

worden; aufgrund der Schwerhörigkeit sei trotz Hörgerätversorgung die Kommu ni kation bei Nebengeräuschen eingeschränkt. Arbeiten im Lärm sowie bei hoher Luftfeuchtigkeit seien wegen der Notwendigkeit des Tragens der Hör geräte un ge eignet; Telefonieren sei nur beschränkt möglich ( Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7). 3.3

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Abklärungen stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer - ohne dies der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, insbe son dere auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung (vorstehend E. 3.1) nicht - seit Jahren Sta mmgast im E.___ war und bei Pokertur nieren unter dem Pseudonym „ Americano “ teilnahm . Nach Angaben der Casino-Lei tung habe er im Dezember 2010 anlässlich eines Turnieres einen spektakuläre n Gewinn erzielt und die Gesamtw ertung gewonnen. Hinzu seien eine grössere An zahl kleinerer Gewinne bei anderen Turnieren sowie eventuelle, nicht bekannte Gewinne beim Cash Game gekom m en . Die Casino-Mitarbeiter gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer sehr viel Poker spiele und gespielt habe ( vgl. das Schreiben vom 3. Mai 2011; Urk. 6/138/7). 3.4

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus und verneinte mit Verfügung vom 1 5. Januar 2013 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 6/147). Diese Verfügung er wuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4.1

Der Neuanmeldung vom 2 1. Mai 2014 ( Urk. 6/176) lagen folgende Berichte zu grunde: Dr. med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, stellte mit vertrauensärztlichem Bericht vom 1 9. April 2013 ( Urk. 6/184) folgende Di ag nosen (S. 7): - Alport-Syndrom mit Status nach schwerer, dialysepflichtiger Nierenin suffizienz und Status nach Nierentransplantation 2003 - Schwerhörigkeit - hinterer Lentikonus beidseits, Katarakt beidseits, perimakuläre Flecken, progrediente Myopie - Anpassungsstörung - Depression - Hypercholesterinanämie Die nephrologischen Kontrollen seien normal ausgefallen. Die beidseitige Schwerhörigkeit könne durch das Tragen eines Hörgerätes teilweise kompensiert werden. Die beidseitige Seh-Verschlechterung könne durch Anpassen der Seh hilfe korrigiert werden. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % . Dies basiere auf d em subjektiven Krankheitserleben, verbunden mit der psychiatrisch diagnostizierten Anpassungsstörung, der beidseitigen Schwer hörigkeit , welche eine Arbeitsunfähigkeit von 15% verursache, und dem einge schränkten Sehvermögen , welches eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % verursa che . Im angestammten Beruf als Krankenpfleger sei der Beschwerde führer nicht arbeitsfähig . In keinem der bisherigen Berichte seien die Nebenwirkungen der einzunehmenden immunsuppressiven Medikamente berücksichtigt worden. Es sei bekannt, dass Steroide psychische Veränderungen verursachten, was auch von Sandimmun als Nebenwirkung bekannt sei. Dies sei bei der Beurteilung mit einzubeziehen

(S. 6). 4.2

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten die Ärztinnen der Z.___ am 1. Oktober 2013 ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 6/164 = Urk. 6/175/4-19) und stellten folgende Diagnosen (S. 12): - rezidivierende depressive Störung, seit 1999, gegenwärtig mittelschwere Episode (F33.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) - Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychi scher Erkrankung (F62.1) - Alport-Syndrom mit Status nach schwerer, dialysepflichtiger Nierenin suffizienz und Status nach Nierentransplantation 2003 - Schwerhörigkeit beidseits (Hypakusis) - hinterer Lentikonus beidseits, Katarakt beidseits, perimakuläre Flecken, progrediente Myopie - Hypercholesterinanämie Es sei zu diskutieren, ob die depressive Symptomatik durch die immunsup pressive medikamentöse Behandlung aufrechterhalten werde. Immunsuppressiva hätten massgeblich einen depressiogenen Effekt, wobei beim Beschwerdeführer die somatische Diagnose mit den beschriebenen Symptomen allein ausreichend sei, um zur Entwicklung einer depressiven Erkrankung zu führen. Im Zusam men hang mit der beschriebenen körperlichen Erkrankung, der daraus resultie renden depressiven Entwicklung und den gemachten Erfahrungen sei zudem die Diag nose einer andauernden Persönlichkeitsänderung zu stellen. Auch wenn der Be schwerdeführer keine Traumatisierung im Sinne von Konzentrationslager-, Folter- oder Katast rophenerfahrung durchgemacht habe , so stelle die schwere körperliche Erkrankung mit dem progredienten und absehbaren Verlauf (Blind heit, Taubheit, erneute dialysepflichtige Niereninsuffizienz und damit verbun de ne Isolation) für ihn eine anhaltende Bedrohung des eigenen Lebens dar. Zu dem sei er durch die depressive Störung und die negativen Erfahrungen so ge prägt worden, dass sich die Erfahrungen auf seine Persönlichkeit ausgewirkt hätten (S. 13 f.). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen bestehe rückwirkend bis zum Jahr 2007

eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei auch aktuell nicht arbeits fähig (S. 14). Es sei insbesondere aufgrund der andauernden Persönlich keitsänderung davon auszugehen, dass er nicht wieder arbeitsfähig werde. Er sei in seinen sozialen, beruflichen und zwischenmenschlichen Funktionen massiv eingeschränkt. So sei er weder kritik- noch konfliktfähig, reagiere rasch gereizt und sei somit nicht teamfähig. Unter Arbeits- und Zeitdruck reagiere er über fordert und mit Rückzug. Eine angepasste Tätigkeit wäre deshalb nur in einer geschützten Stätte denkbar (S. 15). 4.3

Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft ( Urk. 6/169) hielten die Z.___ -Ärztinnen am 3. März 2014 ( Urk. 6/173 = 175/1-3) ergänzend fest, dass aus psy chiatrischer Sicht trotz des Glücksspiels die Arbeitsunfähigkeit gleich ein zu schätzen sei und damit rückwirkend bis 2007 und darüber hinaus 100 % be trage.

Bereits vor 2007 hätten sowohl somatische als auch psychische Ein schrän kung en

bestanden, welche eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt verun mög licht hätten. Die im Gutachten beschriebenen Beeinträchtigun gen seien selbst mit einer Arbeit in einer angepassten Tätigkeit nicht vereinbar, da sie verschie dene Fähigkeitsbereiche wie die soziale Interaktion, die Kon zentrationsfäh igkeit, die An passungsfähigkeit und die Belastbarkeit stark ein schränkten. Die Infor ma tionen zum Pokerspiel seien bei der Begutachtung be kannt gewesen, aber mangels Relevanz nicht weiter ausgeführt worden (S.

2 Ziff. 4.1). Aus der Be schreibung der psychischen Entwicklung gehe hervor, dass der Beschwerde führer bereits vor dem Jahr 2007 im Rahmen der somatischen Erkrankung eine depressive Störung entwickelt habe, welche ihn in seiner Ge nuss- und Erlebnis fähigkeit so stark eingeschränkt habe, dass er nicht mehr fä hig gewesen sei, all täglichen Aufgaben nachzukommen. Durch die zusätzlich bestehende Myopie und Hypakusis seien der Möglichkeiten der Freizeitgestal tung stark einge schränk t gewesen. Die beschriebene Persönlichkeitsveränderung mit erhöhtem Misstrau en, Rückzug und vermehrtem Groll gegenüber anderen habe zur Bevorzugung einzelgängerischer Tätigkeiten, wozu auch die Casino besuche gehörten, geführt. 4.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psy chotherapie, RAD, führte am 2 3. Juli 2014 ( Urk. 6/178/2 unten f.) aus, dass das Gutachten der Z.___ nicht überzeuge. So habe der Beschwerdeführer die gleichen Angaben gemacht wie gegenüber den Y.___ -Gutachtern im Jahr 200 8. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss Z.___ -Gutachten trotz des jahrelangen professionellen Pokerspiels dennoch rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Wahrscheinlich hätten die Z.___ -Gutachterinnen nicht gewusst, welche psychischen Anforderungen bei diesem Spiel erfüllt sein müssten, um regel mässig Erfolg zu haben. Hierzu gehörten eine rasche Auffassungsgabe, hohe anhaltende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, gute Gedächtnis funktionen und eine affektive Kontrolle der Mimik. Zudem sei die Diagnose ei ner Persönlich keits veränderung nach Extrembelastung nicht nachvollziehbar, da dafür ein ent sprechendes Trauma fehle. Es würden keine neuen medizini schen Tatsachen vorgebracht. 5 . 5 .1

Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, wie sie sich im Januar 2013 präsen tierte, kann eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden, denn der Be schwerdeführer leidet in somatischer Hinsicht an einer fortschreitenden Krank heit. Dr. C.___ hatte im Jahr 2011 bereits darauf hingewiesen, dass mit einer Zunahme der Schwerhörigkeit zu rechnen sei (vgl. vorstehend E. 3.2). Dr. F.___ stellte unter anderem eine progrediente Myopie fest und attestierte dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E.

3.5). Wenn gleich Dr. F.___ diese Einschätzung auch auf das grund sätzlich nicht zu berücksichtigende subjektive Krankheitserleben des Beschwer deführers sowie auf eine psychische Erkrankung, deren Beurteilung nicht in ihr Fach ge biet fällt, zurückführte und zudem offenbar keine Kenntnis vom früheren Poker spiel hatte, wird dadurch doch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus somati schen Gründen glaubhaft gemacht.

Insbesondere bedarf der Hinweis von Dr. F.___ , wonach die Einnahme von Immunsuppressiva psychi sche Auswirkungen haben kann, näherer Abklärung. 5 .2

Auf diesen Umstand wiesen auch die Ärztinnen der Z.___ hin und stellten zur Diskussion, ob die depressive Symptomatik durch die Medikamente aufrecht er halten werde. Zwar ist fraglich, wie

sich - wie dies die Z.___ -Ärztinnen vertre ten (vgl. vorstehend E. 3.7) - die offenbar stark eingeschränkte Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit und die eingeschränkte Belastbarkeit mit dem frühe ren regel mässigen abendlichen Pokerspiel auf hohem Niveau vereinbaren las sen. An dererseits bedeutet die frühere „Tätigkeit“ im Casino nicht, dass von nun an der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gleichbleibend sein wird und ihm bis auf weiteres eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist. 5 .3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In va liden ren te sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin wei sen auf 8C_1009/2010 vom 7. April

2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Feb ruar 2012 E. 3.3.2). Nach dem Gesagten bestehen Anhalt spunkte für eine mögliche versi cherungs medizinisch rele vante Verschlechterung. Das Fortschreiten der Krankheit und der Verdacht auf eine Mitbeteiligung der Immunsuppressiva am psychischen Zu stand des Beschwerdeführers reichen für ein Glaubhaftmachen aus. Zudem liegt ein Attest des Zentrums für Akute Psychische Erkrankungen der Z.___ vom 2. September 2014 ( Urk. 6/190) bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gemäss Angaben des Rechtsver treters ( Urk. 6/189) handelte es sich dabei um eine stationäre Krisenintervention nach einem Suizidversuch. 5 .4

Die Beschwerdegegnerin ist somit auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht ein ge treten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Über den inhaltlichen Aus gang dieser Anspruchsprüfung ist damit allerdings noch nichts ausgesagt. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Begehren nicht a ls aussichtlos. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers be reits bejaht hat (vgl. Urk. 6/203) und die Notwendigkeit der Vertretung ausser Frage steht, hat d ieser Anspruch auf Gewährung sein er unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren, weshalb die Beschwerde auch diesbezüg lich gutzuheissen ist.

E. 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf insgesamt Fr.

E. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und beim praxis ge mäss anwendbaren Stunden ansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ist die Parteientschädigung für die beiden vereinigten Verfahren

vorliegend auf insgesamt Fr. 3‘500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00295 damit vereinigt IV.2015.00350

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

9. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, meldete sich am 2. Februar 1999 wegen eines Alport- Syndroms bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6 /2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachse nen Verfügungen v om 10. Juli 2000 (Urk. 6 /10-12) bei ei nem Invaliditätsgrad von 40 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1999 eine Viertels rente

und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % vom 1. Oktober 1999 bis 31. März 2000 sowie ab 1. April 2000 ein e halbe Rente zu. Zusätzlich wurde eine Ehe gatten- sowie Kinderrente gewährt. Nach von Amtes wegen per 31. März 2002 durchgefüh rtem Revisi onsverfahren (Urk. 6 /15-17) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2002 dem Versicherten ab 1. Mai 2002 beim einem Invaliditäts grad von 80 % eine ganze Rente zu (Urk. 6/28). Am 23. September 2002 hatte der Versicherte sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschu lung auf eine neue Tätigkeit , Rente) angemeldet (Urk. 6 /17 Ziff. 7.8). Sein Be gehren um Gewährung beruflicher Massnahmen wurde mit unangefochten ge bliebenen Verfügungen vom 20. August 2003 (Urk. 6/36) sowie vom 31. Mai 2006 (Urk. 6/56) abgewiesen. Weiter erteilte die IV-Stelle am 11. Dezember 2006 Kostengutsp rache für zwei Hörgeräte (Urk. 6 /79). Sodann verfügte die IV-Stelle am 25. Januar 2007 die Aufhebung der ganzen Rente des Versicherten (Urk. 6/80). Das hiesige Gericht hiess die dagegen am

21. Februar 2007 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/87/3) mit Urteil vom 2 1. Juni 2007 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur neuen Abklärung und Entscheidung zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2007.00296; Urk. 6/94). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine B egutachtung des Versicherten a m Y.___ GmbH , dessen Gutachten am 5. August 2008 erstattet wurde ( Urk. 6/102/2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fah ren ( Urk. 6/105-111) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Dezem ber 2008 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 6/114). Diese Verfügung er wuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Im Rahmen von Integrationsbemühungen (vgl. Urk. 6/115) erfolgte am 2. Juni 2009 eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 6/117). Aufgrund einer anonymen Mel dung ( Urk. 6/122-123) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen ( Urk. 6/125 ff. ) und erstattete am 8. Juni 2012 Strafanzeige gegen den Versicherten wegen versuchten Betruges ( Urk. 6/141). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/142) verneinte die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachse ner Verfügung vom 1 5. Januar 2013 einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 6/147). Das Strafverf ahren wurde mit Verfügung vom 2 3. März 2015

ein gestellt ( Urk. 8) .

1.3

Am 2 1. Mai 2014 ( Urk. 6/176) liess der Versicherte eine Verschlechterung seines Zustandes geltend machen. Mit Vorbescheid vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 6/179) stellte die IV-Stelle einen Nichteintretensentscheid in Aussicht. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/180; Urk. 6/183; Urk. 6/185; Urk. 6/189; Urk. 6/196) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2015 auf das neue Gesuch nicht ein ( Urk. 6/200 = Urk. 2). Sodann wies sie mit Verfügung vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 9/2) das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren ab. 2.

Der Versicherte erhob am 6. März 2015 Beschwerde gegen die Nichtein tre tens ver fügung vom 3. Februar 2015 ( Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Eintreten auf das neue Leistungs gesuch . Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege ( Urk. 1 S.

2). Gegen die Verfügung vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 9/2) erhob der Versicherte am 2 0. März 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung so wie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Gewäh rung der unentgelt li chen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren sowie die Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ( Urk. 9/1). Mit Beschwerde ant worten vom 1 3. April 2015 ( Urk. 5; Urk. 9/6) be antragte die Beschwerde geg ne rin die Abweisung beider Beschwerden.

Mit Ver fügung vom 2 3. April 2015 ( Urk. 9/9; Urk.

10) wurden die beiden Be schwerde verfahren vereinigt und dem B eschwerdeführer Kenntnis von den

Be schwer de antwort en gegeben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert h ätten . Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invali di tät zu be jah en, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob liegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit A rt. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher wie auch in recht licher Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter aus gerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordent lichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desge richts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Okto ber 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides ( Urk.

2) führte die Beschwer de gegnerin aus, dass sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. Januar 2013 abgewiesen habe. Mit seinem neuen Gesuch habe der Be schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Verhältnisse seit diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert h ätt en. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Das neu vorge legte Gutachten der Z.___ vermöge nicht zu überzeu gen, da der Beschwerdeführer die gleichen Angaben gemacht habe wie anläss lich der Y.___ -Begutachtung. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie die Ärzte der Z.___ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehen könnten, obwohl der Be schwer deführer jahrelang professionell Poker gespielt habe; von diesem Umstand hätten die Gutachter wohl nichts gewusst. Weiter sei die Diag nose einer Per sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht nachvollzieh bar, da ein ent sprechendes Trauma fehle. Auch bei der vertrauensärztlichen Be urteilung durch Dr. Z.___ handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sach ver haltes ( Urk. 2 S. 1 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wies die Beschwerdegegnerin infolge Aussichtslosigkeit ab: Da eine allfällige Ver schlech terung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei, se i keine materielle Prüfung erfolgt. Aufgrund dieser Sachlage könnten die Ge winn aussichten des Begehrens kaum als ernsthaft bezeichnet werden ( Urk. 9/2 S. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 1 7. Dezember 2008

zu prüfen seien , da in dieser Verfügung letztmals ein Rentenanspruch geprüft worden sei. Er habe - aus näher darge legten Gründen - eine Verschlechterung sowohl in somatischer wie auch in psy chischer Hinsicht glaubhaft gemacht; es liege nicht eine lediglich andere Beur teilung eines unveränderten Sachverhaltes vor. Es müsse auch sein Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft werden ( Urk. 1 S. 6 ff.). Aus diesen Gründen sei sein Begehren nicht aussichtslos und es sei ihm die unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren zu gewähren ( Urk. 9/1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht an ge nom men hat, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen. Dabei bildet die rechtskräftige an spruchs verneinende Verfügung vom 1 5. Januar 2013 den massgeblichen Ver gleichs zeitpunkt ,

erging diese doch nach psychiatrischer und ohrenärztlicher Ab klärung ( Urk. 6/117; Urk. 6/131) und unter Berücksichtigung der damals doch erheblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Pokerspiel (vgl. Urk. 6/138/7 unten; Urk. 6/141/9), mithin aufgrund einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Be weis wür digung (vgl. vorstehend E. 1.4). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 1 5. Januar 2013

stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar.

Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, stellte mit Bericht vom 2 5. Juni 2009 ( Urk. 6/117) folgende Diagnosen (S. 4): - leicht depressives Zustandsbild im Sinne einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (F43.23) bei - akzentuierten Persönlichkeitszügen (passiv-aggres siv/narzisstisch/anankastisch/histrionisch/paranoid - Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung bei Schwer hörigkeit (F62.88) - hereditäres Alport-Syndrom mit - Status nach Nierentransplantation im September 2003 - beidseitige mittel-bis hochgradige Schwerhörigkeit - Myopie beidseits Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er den Kollegenkreis aus Scham in der letzten Zeit eher vernachlässigt habe. Seit einiger Zeit gehe er aber zweimal wö chentlich mit Kollegen zum Bowling , gelegentlich gehe er rudern. Ansonsten sei er meistens zuhause und schaue fern. Er gehe bewusst erst nach Mitternacht ins Bett, um morgens länger schlafen zu können. Er fühle sich seit Jahren ein geschränkt und sehe keinen Sinn mehr im Leben (S. 1-2) . Er erlebe seine Kon zentrations

- und Merkfähigkeit als deutlich vermindert . Der Gutachter hielt dazu fest, dass im psychiatrischen Gespräch grobkursorisch keine Auffälligkeit bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit eruiert werden könne. Weiter sei en die Schwerhörigkeit und das Tragen von Hörgeräten wie auch der verminderte Vi sus und die damit verbundenen Einschränkungen deutlich schambelastet, was einerseits zu einem Vermeidungsverhalten mit sozialem Rückzug und anderer seits zum Versuch, die genannten Einschränkungen vor anderen zu vertuschen, führe. Eine depressive Stimmungslage sei indes nicht spürbar und die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Antrieb sei subjektiv vermindert (S.

3 unten f.). Der Beschwerdeführer benötige eine möglichst stressarme Umgebung sowie ein empathisches Umfeld. Entsprechend könne in der bisherigen Tätigkeit in der Altenpflege weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit ohne übermässigen Druck und in der kein e hohen Anforderungen an die Kommunikation gestellt w ü rden, könne seit mindestens Juni 2008, wahrscheinlich aber bereits seit Februar 2006 wieder von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 4). 3.2

Dr. med. C.___ , ORL-Klinik am D.___ , diagnostizierte mit einem undatierten Beri cht aus dem Jahr 2011 ( Urk. 6/1 3 1 /1-3) einen Status nach Nierentransplantation bei Alport-Syndrom sowie eine mittelgradige, sen sorineurale Schwerhörigkeit beidseits ( Ziff. 1.1). Es sei weiterhin mit einer Zu nahme der Schwerhörigkeit zu rechnen. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attes tiert

worden; aufgrund der Schwerhörigkeit sei trotz Hörgerätversorgung die Kommu ni kation bei Nebengeräuschen eingeschränkt. Arbeiten im Lärm sowie bei hoher Luftfeuchtigkeit seien wegen der Notwendigkeit des Tragens der Hör geräte un ge eignet; Telefonieren sei nur beschränkt möglich ( Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7). 3.3

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Abklärungen stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer - ohne dies der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, insbe son dere auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung (vorstehend E. 3.1) nicht - seit Jahren Sta mmgast im E.___ war und bei Pokertur nieren unter dem Pseudonym „ Americano “ teilnahm . Nach Angaben der Casino-Lei tung habe er im Dezember 2010 anlässlich eines Turnieres einen spektakuläre n Gewinn erzielt und die Gesamtw ertung gewonnen. Hinzu seien eine grössere An zahl kleinerer Gewinne bei anderen Turnieren sowie eventuelle, nicht bekannte Gewinne beim Cash Game gekom m en . Die Casino-Mitarbeiter gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer sehr viel Poker spiele und gespielt habe ( vgl. das Schreiben vom 3. Mai 2011; Urk. 6/138/7). 3.4

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus und verneinte mit Verfügung vom 1 5. Januar 2013 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 6/147). Diese Verfügung er wuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4.1

Der Neuanmeldung vom 2 1. Mai 2014 ( Urk. 6/176) lagen folgende Berichte zu grunde: Dr. med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, stellte mit vertrauensärztlichem Bericht vom 1 9. April 2013 ( Urk. 6/184) folgende Di ag nosen (S. 7): - Alport-Syndrom mit Status nach schwerer, dialysepflichtiger Nierenin suffizienz und Status nach Nierentransplantation 2003 - Schwerhörigkeit - hinterer Lentikonus beidseits, Katarakt beidseits, perimakuläre Flecken, progrediente Myopie - Anpassungsstörung - Depression - Hypercholesterinanämie Die nephrologischen Kontrollen seien normal ausgefallen. Die beidseitige Schwerhörigkeit könne durch das Tragen eines Hörgerätes teilweise kompensiert werden. Die beidseitige Seh-Verschlechterung könne durch Anpassen der Seh hilfe korrigiert werden. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % . Dies basiere auf d em subjektiven Krankheitserleben, verbunden mit der psychiatrisch diagnostizierten Anpassungsstörung, der beidseitigen Schwer hörigkeit , welche eine Arbeitsunfähigkeit von 15% verursache, und dem einge schränkten Sehvermögen , welches eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % verursa che . Im angestammten Beruf als Krankenpfleger sei der Beschwerde führer nicht arbeitsfähig . In keinem der bisherigen Berichte seien die Nebenwirkungen der einzunehmenden immunsuppressiven Medikamente berücksichtigt worden. Es sei bekannt, dass Steroide psychische Veränderungen verursachten, was auch von Sandimmun als Nebenwirkung bekannt sei. Dies sei bei der Beurteilung mit einzubeziehen

(S. 6). 4.2

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten die Ärztinnen der Z.___ am 1. Oktober 2013 ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 6/164 = Urk. 6/175/4-19) und stellten folgende Diagnosen (S. 12): - rezidivierende depressive Störung, seit 1999, gegenwärtig mittelschwere Episode (F33.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) - Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychi scher Erkrankung (F62.1) - Alport-Syndrom mit Status nach schwerer, dialysepflichtiger Nierenin suffizienz und Status nach Nierentransplantation 2003 - Schwerhörigkeit beidseits (Hypakusis) - hinterer Lentikonus beidseits, Katarakt beidseits, perimakuläre Flecken, progrediente Myopie - Hypercholesterinanämie Es sei zu diskutieren, ob die depressive Symptomatik durch die immunsup pressive medikamentöse Behandlung aufrechterhalten werde. Immunsuppressiva hätten massgeblich einen depressiogenen Effekt, wobei beim Beschwerdeführer die somatische Diagnose mit den beschriebenen Symptomen allein ausreichend sei, um zur Entwicklung einer depressiven Erkrankung zu führen. Im Zusam men hang mit der beschriebenen körperlichen Erkrankung, der daraus resultie renden depressiven Entwicklung und den gemachten Erfahrungen sei zudem die Diag nose einer andauernden Persönlichkeitsänderung zu stellen. Auch wenn der Be schwerdeführer keine Traumatisierung im Sinne von Konzentrationslager-, Folter- oder Katast rophenerfahrung durchgemacht habe , so stelle die schwere körperliche Erkrankung mit dem progredienten und absehbaren Verlauf (Blind heit, Taubheit, erneute dialysepflichtige Niereninsuffizienz und damit verbun de ne Isolation) für ihn eine anhaltende Bedrohung des eigenen Lebens dar. Zu dem sei er durch die depressive Störung und die negativen Erfahrungen so ge prägt worden, dass sich die Erfahrungen auf seine Persönlichkeit ausgewirkt hätten (S. 13 f.). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen bestehe rückwirkend bis zum Jahr 2007

eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei auch aktuell nicht arbeits fähig (S. 14). Es sei insbesondere aufgrund der andauernden Persönlich keitsänderung davon auszugehen, dass er nicht wieder arbeitsfähig werde. Er sei in seinen sozialen, beruflichen und zwischenmenschlichen Funktionen massiv eingeschränkt. So sei er weder kritik- noch konfliktfähig, reagiere rasch gereizt und sei somit nicht teamfähig. Unter Arbeits- und Zeitdruck reagiere er über fordert und mit Rückzug. Eine angepasste Tätigkeit wäre deshalb nur in einer geschützten Stätte denkbar (S. 15). 4.3

Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft ( Urk. 6/169) hielten die Z.___ -Ärztinnen am 3. März 2014 ( Urk. 6/173 = 175/1-3) ergänzend fest, dass aus psy chiatrischer Sicht trotz des Glücksspiels die Arbeitsunfähigkeit gleich ein zu schätzen sei und damit rückwirkend bis 2007 und darüber hinaus 100 % be trage.

Bereits vor 2007 hätten sowohl somatische als auch psychische Ein schrän kung en

bestanden, welche eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt verun mög licht hätten. Die im Gutachten beschriebenen Beeinträchtigun gen seien selbst mit einer Arbeit in einer angepassten Tätigkeit nicht vereinbar, da sie verschie dene Fähigkeitsbereiche wie die soziale Interaktion, die Kon zentrationsfäh igkeit, die An passungsfähigkeit und die Belastbarkeit stark ein schränkten. Die Infor ma tionen zum Pokerspiel seien bei der Begutachtung be kannt gewesen, aber mangels Relevanz nicht weiter ausgeführt worden (S.

2 Ziff. 4.1). Aus der Be schreibung der psychischen Entwicklung gehe hervor, dass der Beschwerde führer bereits vor dem Jahr 2007 im Rahmen der somatischen Erkrankung eine depressive Störung entwickelt habe, welche ihn in seiner Ge nuss- und Erlebnis fähigkeit so stark eingeschränkt habe, dass er nicht mehr fä hig gewesen sei, all täglichen Aufgaben nachzukommen. Durch die zusätzlich bestehende Myopie und Hypakusis seien der Möglichkeiten der Freizeitgestal tung stark einge schränk t gewesen. Die beschriebene Persönlichkeitsveränderung mit erhöhtem Misstrau en, Rückzug und vermehrtem Groll gegenüber anderen habe zur Bevorzugung einzelgängerischer Tätigkeiten, wozu auch die Casino besuche gehörten, geführt. 4.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psy chotherapie, RAD, führte am 2 3. Juli 2014 ( Urk. 6/178/2 unten f.) aus, dass das Gutachten der Z.___ nicht überzeuge. So habe der Beschwerdeführer die gleichen Angaben gemacht wie gegenüber den Y.___ -Gutachtern im Jahr 200 8. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss Z.___ -Gutachten trotz des jahrelangen professionellen Pokerspiels dennoch rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Wahrscheinlich hätten die Z.___ -Gutachterinnen nicht gewusst, welche psychischen Anforderungen bei diesem Spiel erfüllt sein müssten, um regel mässig Erfolg zu haben. Hierzu gehörten eine rasche Auffassungsgabe, hohe anhaltende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, gute Gedächtnis funktionen und eine affektive Kontrolle der Mimik. Zudem sei die Diagnose ei ner Persönlich keits veränderung nach Extrembelastung nicht nachvollziehbar, da dafür ein ent sprechendes Trauma fehle. Es würden keine neuen medizini schen Tatsachen vorgebracht. 5 . 5 .1

Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, wie sie sich im Januar 2013 präsen tierte, kann eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden, denn der Be schwerdeführer leidet in somatischer Hinsicht an einer fortschreitenden Krank heit. Dr. C.___ hatte im Jahr 2011 bereits darauf hingewiesen, dass mit einer Zunahme der Schwerhörigkeit zu rechnen sei (vgl. vorstehend E. 3.2). Dr. F.___ stellte unter anderem eine progrediente Myopie fest und attestierte dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E.

3.5). Wenn gleich Dr. F.___ diese Einschätzung auch auf das grund sätzlich nicht zu berücksichtigende subjektive Krankheitserleben des Beschwer deführers sowie auf eine psychische Erkrankung, deren Beurteilung nicht in ihr Fach ge biet fällt, zurückführte und zudem offenbar keine Kenntnis vom früheren Poker spiel hatte, wird dadurch doch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus somati schen Gründen glaubhaft gemacht.

Insbesondere bedarf der Hinweis von Dr. F.___ , wonach die Einnahme von Immunsuppressiva psychi sche Auswirkungen haben kann, näherer Abklärung. 5 .2

Auf diesen Umstand wiesen auch die Ärztinnen der Z.___ hin und stellten zur Diskussion, ob die depressive Symptomatik durch die Medikamente aufrecht er halten werde. Zwar ist fraglich, wie

sich - wie dies die Z.___ -Ärztinnen vertre ten (vgl. vorstehend E. 3.7) - die offenbar stark eingeschränkte Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit und die eingeschränkte Belastbarkeit mit dem frühe ren regel mässigen abendlichen Pokerspiel auf hohem Niveau vereinbaren las sen. An dererseits bedeutet die frühere „Tätigkeit“ im Casino nicht, dass von nun an der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gleichbleibend sein wird und ihm bis auf weiteres eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist. 5 .3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In va liden ren te sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin wei sen auf 8C_1009/2010 vom 7. April

2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Feb ruar 2012 E. 3.3.2). Nach dem Gesagten bestehen Anhalt spunkte für eine mögliche versi cherungs medizinisch rele vante Verschlechterung. Das Fortschreiten der Krankheit und der Verdacht auf eine Mitbeteiligung der Immunsuppressiva am psychischen Zu stand des Beschwerdeführers reichen für ein Glaubhaftmachen aus. Zudem liegt ein Attest des Zentrums für Akute Psychische Erkrankungen der Z.___ vom 2. September 2014 ( Urk. 6/190) bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gemäss Angaben des Rechtsver treters ( Urk. 6/189) handelte es sich dabei um eine stationäre Krisenintervention nach einem Suizidversuch. 5 .4

Die Beschwerdegegnerin ist somit auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht ein ge treten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Über den inhaltlichen Aus gang dieser Anspruchsprüfung ist damit allerdings noch nichts ausgesagt. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Begehren nicht a ls aussichtlos. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers be reits bejaht hat (vgl. Urk. 6/203) und die Notwendigkeit der Vertretung ausser Frage steht, hat d ieser Anspruch auf Gewährung sein er unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren, weshalb die Beschwerde auch diesbezüg lich gutzuheissen ist. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf insgesamt Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und beim praxis ge mäss anwendbaren Stunden ansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ist die Parteientschädigung für die beiden vereinigten Verfahren

vorliegend auf insgesamt Fr. 3‘500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3

Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

1.1

In Gutheissung der Beschwerde vom 6. März 2015 wird d ie

angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 1. Mai 2014 ein trete.

1.2

In Gutheissung der Beschwerde vom 2 0. März 2015 wird die angefochtene Verfügung vom 1 7. Februar 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren

in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard