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IV.2018.00623

Keine verwertbare medizinische Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht; Zweifel an der Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung; Abklärungspflicht verletzt; zumindest befristeter Rentenanspruch ausgewiesen; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2018-06-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1969 geborene und als Bauarbeiter (ohne Ausbildung) tätig gewesene X.___ meldete sich am

3. Juni 2016 unter Hinweis auf eine komplexe Knieverletzung links nach Knieluxation vom 1 1. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11, Urk. 6/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 22. Februar 2017 (Urk. 6/35) mit, dass infolge der fehlenden Deutschkenntnisse keine berufliche n Eingliederungsmassnahmen möglich seien und stellte ihm betreffend Rente eine spätere, separate Verfügung in Aussicht (S. 1). In der Folge wies die Verwaltung das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/65, Urk. 6/77, Urk. 6/97) mit Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 2) ab. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Ju n i 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2018 sei aufzuheben und ihm eine volle IV-Rente zuzusprechen (1. 1 ), eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2018 auf zuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie) zu veranlassen und durchzuführen (1.2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.; S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 12. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. September 2018 (Urk. 7) zu Kenntnis gebracht wurde. Auf eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer mit den Schreiben vom 18. September 2018 (Urk. 8) und 16. Januar 2020 (Urk. 19) neu aufgelegten Arztberichten verzichtete die Beschwerdegegnerin (Urk. 12) beziehungsweise liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein. Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stell e zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklä ren ( Art. 57 IVG , in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Inva li denversicherung [ IVV ] ) . In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stim mter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklä rungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Ver fü gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur tei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön nen ( BGE 132 V 93 E. 4 ).

Der IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären. Bezüglich des für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstandes kann sich die IV-Stelle auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG), externe medizinische Sachverständige (Art. 59 Abs. 3 IVG) und auf die medizinischen Abklärungs stel len (Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 zur Hauptsache, ab März 2017 sei es dem Beschwerdeführer mög lich gewesen, eine rein sitzende und ab Mai 2017 eine körperlich leicht e bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Basierend auf einem Einkommens ver gleich und unter Parallelisierung des Invalideneinkommens sei eine Erwerbs ein busse nicht ausgewiesen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2) . Ergänzend kam sie zum Schluss, e s liege kein eigenständiger psychischer Gesundheits scha den vor, der dauerhaft eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besitze (S. 2) und da eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel schweren Tätig keit vorliege , könne kein (Leidens-)Abzug gewährt werden (S. 3). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, insgesamt könne aufgrund der fachärztlichen Diagnosen klar festgehalten werden, dass die Kriterien für eine schwere depressive Episode sowie für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Damit sei auch erstellt, dass er vollständig erwerbsunfähig sei und ihm demnach eine volle IV-Rente zuzusprechen sei (S. 15). Auch könne er keinem Arztbericht entnehmen, weshalb es ihm zumutbar sein solle, ganztags leicht e bis mittelschwere wechseltätige Arbeiten vornehmen zu können. Aus den diversen Arztberichten gehe jedoch bereits klar hervor, dass ihm die von der IV-Stelle genannten Arbeiten nicht möglich seien. Er leide unter sehr starken Schmerzen, welche es ihm verunmöglichten, länger irgendeiner Arbeit nachzugehen (S. 17). Stelle man schliesslich das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenüber, betrage der Verlust der Erwerbsfähigkeit auf grund des Unfalles 86 . 40 %. Demnach wäre ihm selbst in diesem Fall eine volle Invalidenrente auszurichten (S. 21). 2.3

Neben den vorgenannten Rügen monierte der Beschwerdeführer in formeller Hin sicht eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 11). 3. 3.1

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.

3.1). 3.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die RAD-Stellungnahme vom 26. April 2018 nicht zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 11), hat er nun die Möglich keit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wogegen eine Rückweisung einzig zur Gewährung des rechtliche n Gehörs lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und daher davon abgesehen werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).

Hinzu kommt, dass der rechtsvertretene Beschwerdefüh rer auch nach Zustellung der Beschwerdeantwort (Verfügung vom 13. Septem ber 2018; Urk. 7) keine Einsicht in die Akten nahm und – wie die ausführliche Darlegung seines Standpunktes verdeutlicht – zur sachgerechten Anfechtung der Verfügung vom 12. Juni 2018 in der Lage war.

Demnach ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/

aa

) und die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu prüfen. 4.

4.1

Infolge des Unfalls vom 1 1. Dezember 2015 war der Beschwerdeführer vom 11. Dezember bis 26. Dezember 2015 in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Y.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 28. Dezem ber 2015 (Urk. 6 / 17/31-33 ) k ann die Diagnose einer komplexen Knieverletzung links nach Knieluxation links vom 1 1. Dezember 2015 mit

Verletzung des posterolateralen Komplexes mit intraligamentärer Läsion des lateralen Seitenban de s und ossärem Ausriss der Popliteussehne am lateralen Femurkondylus , mit einer undislozierten

Aussenmeniskushinterhornläsion , mit einer

Bone

bruise des posterolateralen

Tibi a plate a us und des laterale n

Femurkondylus (MRI), mit einer Ruptur des Seitenbandes, einer Läsion des medialen Retinakulum /MPFL (MRI) sowie einer vorderen und hinteren K reuzbandruptur entnommen werden (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter von 100 % wurde dem Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2015 bis 15. Februar 2016 attestiert (S. 3) un d mit Berichten vom 18. Februar (Urk. 6/17/ 71 f.), 29. März (Urk. 6/17/77 f.) und 2. Mai 2016 (Urk. 6/17/91 f.) bis 22. Juli 2016 verlängert. 4.2

Vom 3. Mai bis 7. Juni 2016 be fand sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in die Rehaklinik Z.___ . Im Austrittsbericht vom 6. Juni 2016 (Urk. 6/15 /1-8 ) diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte zusätzlich in psychosoma tischer Hinsicht eine Anpassungsstörung mit psychotraumatischen Symptomen (ICD-10 F43.2 ) und spezifische (Höhenangst, Klaustrophobie) Phobien (ICD-10 F40.2; S.1). Die Tätigkeit als Hilfsbauarbeiter sei nicht zumutbar. Die Zumutbar keit für andere berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt. Begründung sei die medizinische Abklärungs- und Behandlungsphase, eventuell sei eine Operation geplant (S. 2). 4.3

Gemäss dem ambulanten Bericht Unfallchirurgie vom 20. Januar 2017 (Urk. 6/27) des Universitätsspitales Y.___

hatte der Beschwerdeführer sich am 31. Oktober 2016 erneut einer Operation zur Revision des linken Kniegelenks unterzogen . Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin

vom 9. März 2017 attestierten die Ärzte der Unfallchirurgie des Universitätsspitals Y.___ für die bisherige Tätigkeit eine vollständige Invalidität und hielten fest, für eine rein sitzende Tätigkeit ohne Transfer bestehe grundsätzlich eine vollständige Arbeits fähigkeit ( Urk. 6/39/5-6).

4. 4

Vom 24. April bis 30. Mai 2017 befand sich der Beschwerdeführer abermals zur Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ . Im Austrittsbericht vom 2. Juni 2017 (Urk. 6/41) diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte zusätzlich zur somati schen Problematik eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und psychotraumatischer Symptomatik (ICD-10 F43.21) und beschrieben als Probleme bei Austritt belastungsabhängige Schmerzen am Knie links, Gang mehrheitlich mit zwei Stöcken, selten mit einem für kurze Strecken (100m) und innere Unruhe. Die berufliche Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht zumutbar. Als zumutbar beurteilten sie andere, leichte bis mittelschwere Arbeiten sofern diese wechselbelastend seien und dabei keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken, kein Gehen auf unebenem Gelände sowie kein Leitern S teigen erforderlich sei (S. 3).

In psychischer Hinsicht führten sie aus, seit dem Arbeitsunfall vom 11. Dezem ber 2015, welchen der Beschwerdeführer als Bedrohung und Kontrollverlust (sei lange eingeklemmt gewesen und habe grosse Ängste verspürt) erlebt habe, leide er nicht nur unter Knie- Schmerzen, sondern auch unter Beschwerden wie Tinni tus und Nervosität. Hinzu kämen psychotraumatische Symptome wie eine gewisse Vermeidung über den Unfall und dessen Konsequenzen zu berichten sowie F lash backs (plötzlich auftauche nde Bilder vom Unfall oder wie er versuche den Unfall zu vermeiden) vor dem Einschlafen. Letzteres sei nach dem ersten Aufenthalt und vor dem zweiten Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ mit Lor a zepam behandelt worden. Die beschriebene Symptomatik erfülle jedoch nicht die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es gäbe Hinweise auf prämorbide ängstli che und vermeidende Persönlichkeitsfaktoren. So habe der Beschwerdeführe r von agoraphobischen Ängsten berichtet, welche bereits seit L ängerem bestünden, jedoch seit dem Unfall akzentuiert seien. Der Beschwerdeführer habe während dem Rehaklinik a ufenthalt stark auf seine Schmerzen fixiert erschienen und habe eine dysfunktionale Bewältigungsform aufgewiesen (Angst vor Verschlimmerung und Schonhaltung). Für eine somatoforme Komponente am Schmerzgeschehen sprächen verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, mangelnde Deutschkenntnisse, familiäre Belastung) . Es hätten jedoch weder Ein sicht in mögliche aktuelle psychische Anteile der Symptomatik noch Coping strategien bestanden. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der beruflichen Zukunft eine n ratlosen und hinsichtlich seines psychischen Leidens einen baga tellisierenden Eindruck hinterlassen. Die komplexe psychische Störung sei in der Aufenthaltsdauer mit zweimaligen Explorationsterminen nicht abschliessend zu beurteilen gewesen. Es bedürfe einer weiteren ausführlichen Diagnostik, um danach auch notwendige Behandlungskonzepte aufgleisen zu können (S. 3 f.).

In somatischer Hinsicht könnten die radiologischen und klinischen Befunde die ausgeprägten Funktionseinschränkungen mit Gang an mehrheitlich zwei Stöcken nicht erklären. Die gemachten Fortschritte währen d der stationären Rehabilitation seien deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Mitbeteiligt sei sicher die psychosomatische Diagnose einer Anpassungsstörung, psychosoziale Faktoren aber auch die auf Verhaltensebene beobachtete Symptomausweitung (S. 4). 4.5

Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, kam nach der kreis ärztlichen Untersuchung vom 5. Juli 2017 zum Schluss, dass dem Beschwerde führer unter Berücksichtigung der Unfallfolgen die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter mit den Anforderungen einer schweren Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere, wechseltätige Arbeiten ganztags, bei welchen Tätigkeiten keine Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein Besteigen von Leitern und kein Arbeiten auf Gerüsten erforderlich seien (Bericht vom 6. Juli 2017, Urk. 6/42/7). 4. 6

Im Bericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 3/5 , Urk. 6/86 ) zum Erstgespräch vom 20. November 2017 diagnostizierte n die verantwortlichen

Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Y.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD10 F32.2) und eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Arbeitsunfall im Dezem ber 201 5. In Zusammenschau der Befunde hielten sie subjektive Konzentrations schwierigkeiten, schwer gedrückte Stimmung, Trauer, Verzweiflung, Ängste, Ärger, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafschwierigkeiten, Appetitlosigkeit sowie Intrusionen in Form von Gedanken und Albträumen fest und schlossen, formal seien die Kriterien für eine schwere depressive Episode sowie eine posttraumati sche Belastungsstörung erfüllt. Der schwere Arbeitsunfall mit bleibenden körper lichen Defiziten qualifiziere sich als Trauma und die aktuelle schwere depressive Symptomatik könne als Traumafolgestörung interpretiert werden. Obwohl der Beschwerdeführer ein häufiges gedankliches Beschäftigtsein mit den Folgen des Unfalls zeige, scheine dies eher im Rahmen einer Rumination zu sein und weniger intrusiven Charakter zu haben. In der spezifischen Psychometrie hätten sich deut lich erhöhte Werte gezeigt, was für das Vorliegen einer PTBS spreche. Klinisch seien PTBS-Symptome ebenfalls feststellbar, wobei Intrusionen, Ängste in Zusammenhang mit dem Trauma und Vermeidung für den Beschwerdeführer nicht die Hauptbeschwerden darstellten. Vielmehr leide er unter der depressiven Stimmung und Zukunftsängsten (S. 1).

Zusätzlich beschrieben sie i m Bericht vom 16. April 2018 (Urk. 3/11 , Urk. 6/93 ) zuhanden der Beschwerdegegnerin ,

als Funktionseinschränkungen aus psychiatrischer Sicht bestünden schwere depressive Symptome mit Freudlosigkeit Interessensverlust, Motivationsmangel, erhöhter Ermüdbarkeit und Erschöpfung sowie subjektiver Konzentrationsschwierigkeiten, welche neben den körperlichen Beschwerden aktuell die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken könnten (S. 5). 4. 7

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Är ztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangten am 26. April 2018 (Urk. 6/99) in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, das Kriterium für eine posttraumatische Belastungsstörung laut ICD-Schlüssel als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereigni s oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, sei nicht gegeben. Aus dem vorliegenden psychiatrischen Befund könne ebenfalls die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome ICD-10 F32.2 nicht nachvollzogen werden. So seien die laut ICD-10 Schlüssel geforderten Kriterien nicht erfüllt. Enttäuschung, Ärger, Wut, Trauer, Verzweiflung seien keine Symp tome für eine depressive Symptomatik, sondern durchaus verständliche Reaktio nen auf die vorliegende belastende Situation (Arbeitsplatzverlust, Einkommens verlust). Ein Interessenverlust oder Freudeverlust an Aktivitäten werde ebenfalls nicht beschrieben. Insgesamt wiesen die Symptome eher auf eine Anpassungs störung hin ; die se Diagnose sei bereits von der Rehaklinik Z.___ gestellt wor den. Zusammenfassend liege kein eigenständiger psychischer Gesundheitsscha den vor, der dauerhaft eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besitze (S. 4 f.). 4. 8

In Bestätigung der Diagnosestellung des Universitätsspitals Y.___ führte der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. September 2018 (Urk. 9/15) aus, der Verlauf sei leider invalidisierend. Eine kurative Behandlung sei nicht möglich. Die Prognose quo ad restitutionem müsse als infaust bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer sei im Prinzip auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dadurch, dass die jüngere Tochter sich ein bisschen um ihn kümmere, müsse er nicht Spitex-Hilfe in Anspruch nehmen. Die s könne sich aber ändern. Es bestehe beim Beschwerdeführer, nunmehr seit längerer Zeit, eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Schon aus psychiatrischer Sicht sei er vollständig arbeitsunfähig, geschweige denn, wenn man die somatischen Komponenten hinzu

nehme . Die Zielsetzung der aktuellen Betreuung sei es, eine Suizidalität zu ver hinder n und eine psychiatrische Langzeithospitalisierung zu ver meiden (S. 2 f.). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer beanstandet primär die auf der Stellungnahme des RAD vom 26. April 2018 (E. 4.5 hievor ; Urk. 6/99 S. 4 f. ) beruhende Einschätzung der Beschwerdegegnerin zum psychischen Status (vgl. Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 2 S. 2). In dieser gelangte der RAD zum Schluss, dass weder die Kriterien für eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) noch die Kriterien für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) nach ICD-10 Schlüssel erfüllt sind. Unter Hinweis auf den Bericht der Rehaklinik Z.___

(E. 4. 4

hievor ) und die dokumentierte Symptomausweitung erkannten sie keinen eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden, der dauerhaft eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besitzt. 5.2

Die fachärztlich-psychiatrische Einschätzung des RAD der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2018 basiert ausschliesslich auf der Würdigung der bekannten medizinischen Aktenlage und stellt praxisgemäss grundsätzlich eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Namentlich leuchtet mit Blick auf die klinisch-diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 ein, dass in Anbetracht des Unfall ereignisses sowie den erhobenen Befunden mit überwiegender Wahrscheinlich keit ebenso wenig auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F] ,

10. Aufl., Bern 2015, S. 207 f. F.43.1) geschlos sen werden kann, wie auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 174 F32.2). Indes kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V

225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7) . So lässt sich allein durch den Ausschluss von Diagnosen keine Beschwerdefreiheit herleiten und es bestehen ungeachtet dessen Anhaltspunkte für eine relevante psychische Beeintr ächtigung des Beschwerdeführers. Während im Austrittsbericht zum zweiten Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ Anzeichen für eine komplexe psychische Störung registriert und ausdrücklich auf die Notwendigkeit weiterer Diagnostik hingewiesen wurde (vgl. E. 4. 4

hievor ), erhoben auch die Ärzte des Universitätsspitals Y.___ Befunde, welche eine psychische Störung nicht ohne weitere Abklärung aus schliessen lassen (E. 4. 6

hievor ). In diesem Sinne überzeugt die nicht weiter begründete Schlussfolgerung des RAD, ein psychischer Gesundheitsschaden mit einer dauerhaften Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit liege nicht vor, nicht und es kann nicht darauf abgestellt werden. 5.3

Allerdings kann auch auf keinen der übrigen vorhandenen Berichte für die Beur teilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht abgestellt werden.

Faktisch attestiert lediglich Dr. D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (E. 4. 7

hievor ) , ohne jedoch konkrete Befunde oder daraus abzuleitende Funktionseinschränkungen zu nennen sowie medizinische Zusam menhänge nachvollziehbar zu erläutern. Dahingegen nahmen weder die Reha klinik Z.___

– zufolge Verneinung der adäquaten Unfallkausalität – noch das Universitätsspital Y.___ Stellung zur verbleibenden Leistungsfähigkeit. Letztere wiesen sogar ausdrücklich darauf hin, dass diese Frage nicht abschliessend beantwortet werden könne (vgl. Urk. 3/11 beziehungsweise Urk. 6/93 S. 5 ff.). Auch der Einfluss der dokumentierten Symptomausweitung bleibt unklar . 5.4

Im Sinne des Ausgeführten liegen in psychischer Hinsicht keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig beurteilt werden kann. Insbesondere lassen sich die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestim men. Allerdings ergeben sich daraus Hinweise, die einen weiteren Abklärungsbe darf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründen. Insgesamt erweist sich der medizinische Sach verhalt als zu wenig abgeklärt. 5.5

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers möglich ist, wohl aber Hin weise bestehen, dass psychische Beeinträchtigungen bestehen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheit li chen Verlaufs erneut über die Sache entscheide. 5.6

Aufgrund der medizinischen Akten bereits ausgewiesen und auch seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt ist die somatisch bedingte vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers von Dezember 2015 bis Anfang März 2017 (vgl. Urk. 2 S. 2). In Anbetracht der IV-Anmeldung vom 3. Juni 2016 ( Urk. 6/11) und dem Beginn des Wartejahres im Dezember 2015 stellt der 1. Dezember 2016 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns dar ( Art. 28 Abs. 1 lit . b, Art. 29 Abs. 1 IVG). Ab 1. Dezember 2016 besteht bei der ausgewiesenen vollständigen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine

– gegebe nenfalls nur befristete - ganze Invalidenrente.

Die nach der Untersuchung vom 3. März 2017 durch die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Y.___

aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (sitzende Tätigkeiten ohne Transfer ; Urk. 6/38 S. 6 ) , auf welche sich die Beschwerdegegnerin bezieht (vgl. Urk. 2 S. 2), wurde während des zweiten Aufenthalts in der Rehaklinik Z.___ vom 2 4. April bis 3 0. Mai 2017 unterbrochen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Rentenaufhebung fällt damit frühestens drei Monate nach Ende des Aufenthalts per 1. September 2017 überhaupt in Betracht. Damit besteht zumindest vom 1. Dezember 2016 bis 3 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5.7

Die angefochtene Verfügung vom 1 2. Juni 2018 ( Urk. 2) ist damit aufzuheben und die Sache ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezem ber 2016 bis 3 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, an die B eschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie nach Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen (vgl. E. 5.4 und E. 5.5) ü ber den Rentenanspruch ab 1. September 2017 neu entscheide.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). De m Beschwerdeführer steht dementsprechend eine volle Pro zessent schädigung zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte einen Aufwand von insgesamt gut elf Stunden geltend , welcher der Sache noch als angemessen scheint . Die Prozessentschädigung ist dementsprechend und bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘631.80 festzulegen (11 Stunden 5 Minuten à Fr. 220.-- = Fr. 2‘438.35 zuzüglich Baraus lagen von Fr. 5.30 zuzüglich Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 12. Juni 2018 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2016 bis 3 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrent e hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. September 2017 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘631.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der 1969 geborene und als Bauarbeiter (ohne Ausbildung) tätig gewesene X.___ meldete sich am

3. Juni 2016 unter Hinweis auf eine komplexe Knieverletzung links nach Knieluxation vom 1 1. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11, Urk. 6/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 22. Februar 2017 (Urk. 6/35) mit, dass infolge der fehlenden Deutschkenntnisse keine berufliche n Eingliederungsmassnahmen möglich seien und stellte ihm betreffend Rente eine spätere, separate Verfügung in Aussicht (S. 1). In der Folge wies die Verwaltung das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/65, Urk. 6/77, Urk. 6/97) mit Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein. Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stell e zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklä ren ( Art. 57 IVG , in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Inva li denversicherung [ IVV ] ) . In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stim mter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklä rungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Ver fü gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur tei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön nen ( BGE 132 V 93 E. 4 ).

Der IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären. Bezüglich des für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstandes kann sich die IV-Stelle auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG), externe medizinische Sachverständige (Art. 59 Abs. 3 IVG) und auf die medizinischen Abklärungs stel len (Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 zur Hauptsache, ab März 2017 sei es dem Beschwerdeführer mög lich gewesen, eine rein sitzende und ab Mai 2017 eine körperlich leicht e bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Basierend auf einem Einkommens ver gleich und unter Parallelisierung des Invalideneinkommens sei eine Erwerbs ein busse nicht ausgewiesen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2) . Ergänzend kam sie zum Schluss, e s liege kein eigenständiger psychischer Gesundheits scha den vor, der dauerhaft eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besitze (S. 2) und da eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel schweren Tätig keit vorliege , könne kein (Leidens-)Abzug gewährt werden (S. 3).

E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, insgesamt könne aufgrund der fachärztlichen Diagnosen klar festgehalten werden, dass die Kriterien für eine schwere depressive Episode sowie für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Damit sei auch erstellt, dass er vollständig erwerbsunfähig sei und ihm demnach eine volle IV-Rente zuzusprechen sei (S. 15). Auch könne er keinem Arztbericht entnehmen, weshalb es ihm zumutbar sein solle, ganztags leicht e bis mittelschwere wechseltätige Arbeiten vornehmen zu können. Aus den diversen Arztberichten gehe jedoch bereits klar hervor, dass ihm die von der IV-Stelle genannten Arbeiten nicht möglich seien. Er leide unter sehr starken Schmerzen, welche es ihm verunmöglichten, länger irgendeiner Arbeit nachzugehen (S. 17). Stelle man schliesslich das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenüber, betrage der Verlust der Erwerbsfähigkeit auf grund des Unfalles 86 . 40 %. Demnach wäre ihm selbst in diesem Fall eine volle Invalidenrente auszurichten (S. 21).

E. 2.3 Neben den vorgenannten Rügen monierte der Beschwerdeführer in formeller Hin sicht eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 11).

E. 3.1 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.

3.1).

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die RAD-Stellungnahme vom 26. April 2018 nicht zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 11), hat er nun die Möglich keit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wogegen eine Rückweisung einzig zur Gewährung des rechtliche n Gehörs lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und daher davon abgesehen werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).

Hinzu kommt, dass der rechtsvertretene Beschwerdefüh rer auch nach Zustellung der Beschwerdeantwort (Verfügung vom 13. Septem ber 2018; Urk. 7) keine Einsicht in die Akten nahm und – wie die ausführliche Darlegung seines Standpunktes verdeutlicht – zur sachgerechten Anfechtung der Verfügung vom 12. Juni 2018 in der Lage war.

Demnach ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/

aa

) und die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu prüfen.

E. 4 Vom 24. April bis 30. Mai 2017 befand sich der Beschwerdeführer abermals zur Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ . Im Austrittsbericht vom 2. Juni 2017 (Urk. 6/41) diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte zusätzlich zur somati schen Problematik eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und psychotraumatischer Symptomatik (ICD-10 F43.21) und beschrieben als Probleme bei Austritt belastungsabhängige Schmerzen am Knie links, Gang mehrheitlich mit zwei Stöcken, selten mit einem für kurze Strecken (100m) und innere Unruhe. Die berufliche Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht zumutbar. Als zumutbar beurteilten sie andere, leichte bis mittelschwere Arbeiten sofern diese wechselbelastend seien und dabei keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken, kein Gehen auf unebenem Gelände sowie kein Leitern S teigen erforderlich sei (S. 3).

In psychischer Hinsicht führten sie aus, seit dem Arbeitsunfall vom 11. Dezem ber 2015, welchen der Beschwerdeführer als Bedrohung und Kontrollverlust (sei lange eingeklemmt gewesen und habe grosse Ängste verspürt) erlebt habe, leide er nicht nur unter Knie- Schmerzen, sondern auch unter Beschwerden wie Tinni tus und Nervosität. Hinzu kämen psychotraumatische Symptome wie eine gewisse Vermeidung über den Unfall und dessen Konsequenzen zu berichten sowie F lash backs (plötzlich auftauche nde Bilder vom Unfall oder wie er versuche den Unfall zu vermeiden) vor dem Einschlafen. Letzteres sei nach dem ersten Aufenthalt und vor dem zweiten Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ mit Lor a zepam behandelt worden. Die beschriebene Symptomatik erfülle jedoch nicht die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es gäbe Hinweise auf prämorbide ängstli che und vermeidende Persönlichkeitsfaktoren. So habe der Beschwerdeführe r von agoraphobischen Ängsten berichtet, welche bereits seit L ängerem bestünden, jedoch seit dem Unfall akzentuiert seien. Der Beschwerdeführer habe während dem Rehaklinik a ufenthalt stark auf seine Schmerzen fixiert erschienen und habe eine dysfunktionale Bewältigungsform aufgewiesen (Angst vor Verschlimmerung und Schonhaltung). Für eine somatoforme Komponente am Schmerzgeschehen sprächen verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, mangelnde Deutschkenntnisse, familiäre Belastung) . Es hätten jedoch weder Ein sicht in mögliche aktuelle psychische Anteile der Symptomatik noch Coping strategien bestanden. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der beruflichen Zukunft eine n ratlosen und hinsichtlich seines psychischen Leidens einen baga tellisierenden Eindruck hinterlassen. Die komplexe psychische Störung sei in der Aufenthaltsdauer mit zweimaligen Explorationsterminen nicht abschliessend zu beurteilen gewesen. Es bedürfe einer weiteren ausführlichen Diagnostik, um danach auch notwendige Behandlungskonzepte aufgleisen zu können (S. 3 f.).

In somatischer Hinsicht könnten die radiologischen und klinischen Befunde die ausgeprägten Funktionseinschränkungen mit Gang an mehrheitlich zwei Stöcken nicht erklären. Die gemachten Fortschritte währen d der stationären Rehabilitation seien deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Mitbeteiligt sei sicher die psychosomatische Diagnose einer Anpassungsstörung, psychosoziale Faktoren aber auch die auf Verhaltensebene beobachtete Symptomausweitung (S. 4).

E. 4.1 Infolge des Unfalls vom 1 1. Dezember 2015 war der Beschwerdeführer vom 11. Dezember bis 26. Dezember 2015 in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Y.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 28. Dezem ber 2015 (Urk. 6 / 17/31-33 ) k ann die Diagnose einer komplexen Knieverletzung links nach Knieluxation links vom 1 1. Dezember 2015 mit

Verletzung des posterolateralen Komplexes mit intraligamentärer Läsion des lateralen Seitenban de s und ossärem Ausriss der Popliteussehne am lateralen Femurkondylus , mit einer undislozierten

Aussenmeniskushinterhornläsion , mit einer

Bone

bruise des posterolateralen

Tibi a plate a us und des laterale n

Femurkondylus (MRI), mit einer Ruptur des Seitenbandes, einer Läsion des medialen Retinakulum /MPFL (MRI) sowie einer vorderen und hinteren K reuzbandruptur entnommen werden (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter von 100 % wurde dem Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2015 bis 15. Februar 2016 attestiert (S. 3) un d mit Berichten vom 18. Februar (Urk. 6/17/ 71 f.), 29. März (Urk. 6/17/77 f.) und 2. Mai 2016 (Urk. 6/17/91 f.) bis 22. Juli 2016 verlängert.

E. 4.2 Vom 3. Mai bis 7. Juni 2016 be fand sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in die Rehaklinik Z.___ . Im Austrittsbericht vom 6. Juni 2016 (Urk. 6/15 /1-8 ) diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte zusätzlich in psychosoma tischer Hinsicht eine Anpassungsstörung mit psychotraumatischen Symptomen (ICD-10 F43.2 ) und spezifische (Höhenangst, Klaustrophobie) Phobien (ICD-10 F40.2; S.1). Die Tätigkeit als Hilfsbauarbeiter sei nicht zumutbar. Die Zumutbar keit für andere berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt. Begründung sei die medizinische Abklärungs- und Behandlungsphase, eventuell sei eine Operation geplant (S. 2).

E. 4.3 Gemäss dem ambulanten Bericht Unfallchirurgie vom 20. Januar 2017 (Urk. 6/27) des Universitätsspitales Y.___

hatte der Beschwerdeführer sich am 31. Oktober 2016 erneut einer Operation zur Revision des linken Kniegelenks unterzogen . Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin

vom 9. März 2017 attestierten die Ärzte der Unfallchirurgie des Universitätsspitals Y.___ für die bisherige Tätigkeit eine vollständige Invalidität und hielten fest, für eine rein sitzende Tätigkeit ohne Transfer bestehe grundsätzlich eine vollständige Arbeits fähigkeit ( Urk. 6/39/5-6).

E. 4.5 Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, kam nach der kreis ärztlichen Untersuchung vom 5. Juli 2017 zum Schluss, dass dem Beschwerde führer unter Berücksichtigung der Unfallfolgen die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter mit den Anforderungen einer schweren Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere, wechseltätige Arbeiten ganztags, bei welchen Tätigkeiten keine Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein Besteigen von Leitern und kein Arbeiten auf Gerüsten erforderlich seien (Bericht vom 6. Juli 2017, Urk. 6/42/7).

E. 6 Im Bericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 3/5 , Urk. 6/86 ) zum Erstgespräch vom 20. November 2017 diagnostizierte n die verantwortlichen

Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Y.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD10 F32.2) und eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Arbeitsunfall im Dezem ber 201 5. In Zusammenschau der Befunde hielten sie subjektive Konzentrations schwierigkeiten, schwer gedrückte Stimmung, Trauer, Verzweiflung, Ängste, Ärger, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafschwierigkeiten, Appetitlosigkeit sowie Intrusionen in Form von Gedanken und Albträumen fest und schlossen, formal seien die Kriterien für eine schwere depressive Episode sowie eine posttraumati sche Belastungsstörung erfüllt. Der schwere Arbeitsunfall mit bleibenden körper lichen Defiziten qualifiziere sich als Trauma und die aktuelle schwere depressive Symptomatik könne als Traumafolgestörung interpretiert werden. Obwohl der Beschwerdeführer ein häufiges gedankliches Beschäftigtsein mit den Folgen des Unfalls zeige, scheine dies eher im Rahmen einer Rumination zu sein und weniger intrusiven Charakter zu haben. In der spezifischen Psychometrie hätten sich deut lich erhöhte Werte gezeigt, was für das Vorliegen einer PTBS spreche. Klinisch seien PTBS-Symptome ebenfalls feststellbar, wobei Intrusionen, Ängste in Zusammenhang mit dem Trauma und Vermeidung für den Beschwerdeführer nicht die Hauptbeschwerden darstellten. Vielmehr leide er unter der depressiven Stimmung und Zukunftsängsten (S. 1).

Zusätzlich beschrieben sie i m Bericht vom 16. April 2018 (Urk. 3/11 , Urk. 6/93 ) zuhanden der Beschwerdegegnerin ,

als Funktionseinschränkungen aus psychiatrischer Sicht bestünden schwere depressive Symptome mit Freudlosigkeit Interessensverlust, Motivationsmangel, erhöhter Ermüdbarkeit und Erschöpfung sowie subjektiver Konzentrationsschwierigkeiten, welche neben den körperlichen Beschwerden aktuell die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken könnten (S. 5). 4.

E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). De m Beschwerdeführer steht dementsprechend eine volle Pro zessent schädigung zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte einen Aufwand von insgesamt gut elf Stunden geltend , welcher der Sache noch als angemessen scheint . Die Prozessentschädigung ist dementsprechend und bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘631.80 festzulegen (11 Stunden 5 Minuten à Fr. 220.-- = Fr. 2‘438.35 zuzüglich Baraus lagen von Fr. 5.30 zuzüglich Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 12. Juni 2018 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2016 bis 3 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrent e hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. September 2017 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘631.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

E. 7 Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Är ztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangten am 26. April 2018 (Urk. 6/99) in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, das Kriterium für eine posttraumatische Belastungsstörung laut ICD-Schlüssel als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereigni s oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, sei nicht gegeben. Aus dem vorliegenden psychiatrischen Befund könne ebenfalls die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome ICD-10 F32.2 nicht nachvollzogen werden. So seien die laut ICD-10 Schlüssel geforderten Kriterien nicht erfüllt. Enttäuschung, Ärger, Wut, Trauer, Verzweiflung seien keine Symp tome für eine depressive Symptomatik, sondern durchaus verständliche Reaktio nen auf die vorliegende belastende Situation (Arbeitsplatzverlust, Einkommens verlust). Ein Interessenverlust oder Freudeverlust an Aktivitäten werde ebenfalls nicht beschrieben. Insgesamt wiesen die Symptome eher auf eine Anpassungs störung hin ; die se Diagnose sei bereits von der Rehaklinik Z.___ gestellt wor den. Zusammenfassend liege kein eigenständiger psychischer Gesundheitsscha den vor, der dauerhaft eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besitze (S. 4 f.). 4.

E. 8 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00623

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 2 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christian Wyss Kessler Landolt

Giacomini & Partner Färberstrasse 4, Postfach, 8832 Wollerau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1969 geborene und als Bauarbeiter (ohne Ausbildung) tätig gewesene X.___ meldete sich am

3. Juni 2016 unter Hinweis auf eine komplexe Knieverletzung links nach Knieluxation vom 1 1. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11, Urk. 6/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 22. Februar 2017 (Urk. 6/35) mit, dass infolge der fehlenden Deutschkenntnisse keine berufliche n Eingliederungsmassnahmen möglich seien und stellte ihm betreffend Rente eine spätere, separate Verfügung in Aussicht (S. 1). In der Folge wies die Verwaltung das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/65, Urk. 6/77, Urk. 6/97) mit Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 2) ab. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Ju n i 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2018 sei aufzuheben und ihm eine volle IV-Rente zuzusprechen (1. 1 ), eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2018 auf zuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie) zu veranlassen und durchzuführen (1.2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.; S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 12. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. September 2018 (Urk. 7) zu Kenntnis gebracht wurde. Auf eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer mit den Schreiben vom 18. September 2018 (Urk. 8) und 16. Januar 2020 (Urk. 19) neu aufgelegten Arztberichten verzichtete die Beschwerdegegnerin (Urk. 12) beziehungsweise liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein. Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stell e zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklä ren ( Art. 57 IVG , in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Inva li denversicherung [ IVV ] ) . In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stim mter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklä rungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Ver fü gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur tei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön nen ( BGE 132 V 93 E. 4 ).

Der IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären. Bezüglich des für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstandes kann sich die IV-Stelle auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG), externe medizinische Sachverständige (Art. 59 Abs. 3 IVG) und auf die medizinischen Abklärungs stel len (Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 zur Hauptsache, ab März 2017 sei es dem Beschwerdeführer mög lich gewesen, eine rein sitzende und ab Mai 2017 eine körperlich leicht e bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Basierend auf einem Einkommens ver gleich und unter Parallelisierung des Invalideneinkommens sei eine Erwerbs ein busse nicht ausgewiesen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2) . Ergänzend kam sie zum Schluss, e s liege kein eigenständiger psychischer Gesundheits scha den vor, der dauerhaft eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besitze (S. 2) und da eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel schweren Tätig keit vorliege , könne kein (Leidens-)Abzug gewährt werden (S. 3). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, insgesamt könne aufgrund der fachärztlichen Diagnosen klar festgehalten werden, dass die Kriterien für eine schwere depressive Episode sowie für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Damit sei auch erstellt, dass er vollständig erwerbsunfähig sei und ihm demnach eine volle IV-Rente zuzusprechen sei (S. 15). Auch könne er keinem Arztbericht entnehmen, weshalb es ihm zumutbar sein solle, ganztags leicht e bis mittelschwere wechseltätige Arbeiten vornehmen zu können. Aus den diversen Arztberichten gehe jedoch bereits klar hervor, dass ihm die von der IV-Stelle genannten Arbeiten nicht möglich seien. Er leide unter sehr starken Schmerzen, welche es ihm verunmöglichten, länger irgendeiner Arbeit nachzugehen (S. 17). Stelle man schliesslich das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenüber, betrage der Verlust der Erwerbsfähigkeit auf grund des Unfalles 86 . 40 %. Demnach wäre ihm selbst in diesem Fall eine volle Invalidenrente auszurichten (S. 21). 2.3

Neben den vorgenannten Rügen monierte der Beschwerdeführer in formeller Hin sicht eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 11). 3. 3.1

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.

3.1). 3.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die RAD-Stellungnahme vom 26. April 2018 nicht zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 11), hat er nun die Möglich keit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wogegen eine Rückweisung einzig zur Gewährung des rechtliche n Gehörs lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und daher davon abgesehen werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).

Hinzu kommt, dass der rechtsvertretene Beschwerdefüh rer auch nach Zustellung der Beschwerdeantwort (Verfügung vom 13. Septem ber 2018; Urk. 7) keine Einsicht in die Akten nahm und – wie die ausführliche Darlegung seines Standpunktes verdeutlicht – zur sachgerechten Anfechtung der Verfügung vom 12. Juni 2018 in der Lage war.

Demnach ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/

aa

) und die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu prüfen. 4.

4.1

Infolge des Unfalls vom 1 1. Dezember 2015 war der Beschwerdeführer vom 11. Dezember bis 26. Dezember 2015 in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Y.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 28. Dezem ber 2015 (Urk. 6 / 17/31-33 ) k ann die Diagnose einer komplexen Knieverletzung links nach Knieluxation links vom 1 1. Dezember 2015 mit

Verletzung des posterolateralen Komplexes mit intraligamentärer Läsion des lateralen Seitenban de s und ossärem Ausriss der Popliteussehne am lateralen Femurkondylus , mit einer undislozierten

Aussenmeniskushinterhornläsion , mit einer

Bone

bruise des posterolateralen

Tibi a plate a us und des laterale n

Femurkondylus (MRI), mit einer Ruptur des Seitenbandes, einer Läsion des medialen Retinakulum /MPFL (MRI) sowie einer vorderen und hinteren K reuzbandruptur entnommen werden (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter von 100 % wurde dem Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2015 bis 15. Februar 2016 attestiert (S. 3) un d mit Berichten vom 18. Februar (Urk. 6/17/ 71 f.), 29. März (Urk. 6/17/77 f.) und 2. Mai 2016 (Urk. 6/17/91 f.) bis 22. Juli 2016 verlängert. 4.2

Vom 3. Mai bis 7. Juni 2016 be fand sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in die Rehaklinik Z.___ . Im Austrittsbericht vom 6. Juni 2016 (Urk. 6/15 /1-8 ) diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte zusätzlich in psychosoma tischer Hinsicht eine Anpassungsstörung mit psychotraumatischen Symptomen (ICD-10 F43.2 ) und spezifische (Höhenangst, Klaustrophobie) Phobien (ICD-10 F40.2; S.1). Die Tätigkeit als Hilfsbauarbeiter sei nicht zumutbar. Die Zumutbar keit für andere berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt. Begründung sei die medizinische Abklärungs- und Behandlungsphase, eventuell sei eine Operation geplant (S. 2). 4.3

Gemäss dem ambulanten Bericht Unfallchirurgie vom 20. Januar 2017 (Urk. 6/27) des Universitätsspitales Y.___

hatte der Beschwerdeführer sich am 31. Oktober 2016 erneut einer Operation zur Revision des linken Kniegelenks unterzogen . Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin

vom 9. März 2017 attestierten die Ärzte der Unfallchirurgie des Universitätsspitals Y.___ für die bisherige Tätigkeit eine vollständige Invalidität und hielten fest, für eine rein sitzende Tätigkeit ohne Transfer bestehe grundsätzlich eine vollständige Arbeits fähigkeit ( Urk. 6/39/5-6).

4. 4

Vom 24. April bis 30. Mai 2017 befand sich der Beschwerdeführer abermals zur Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ . Im Austrittsbericht vom 2. Juni 2017 (Urk. 6/41) diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte zusätzlich zur somati schen Problematik eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und psychotraumatischer Symptomatik (ICD-10 F43.21) und beschrieben als Probleme bei Austritt belastungsabhängige Schmerzen am Knie links, Gang mehrheitlich mit zwei Stöcken, selten mit einem für kurze Strecken (100m) und innere Unruhe. Die berufliche Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht zumutbar. Als zumutbar beurteilten sie andere, leichte bis mittelschwere Arbeiten sofern diese wechselbelastend seien und dabei keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken, kein Gehen auf unebenem Gelände sowie kein Leitern S teigen erforderlich sei (S. 3).

In psychischer Hinsicht führten sie aus, seit dem Arbeitsunfall vom 11. Dezem ber 2015, welchen der Beschwerdeführer als Bedrohung und Kontrollverlust (sei lange eingeklemmt gewesen und habe grosse Ängste verspürt) erlebt habe, leide er nicht nur unter Knie- Schmerzen, sondern auch unter Beschwerden wie Tinni tus und Nervosität. Hinzu kämen psychotraumatische Symptome wie eine gewisse Vermeidung über den Unfall und dessen Konsequenzen zu berichten sowie F lash backs (plötzlich auftauche nde Bilder vom Unfall oder wie er versuche den Unfall zu vermeiden) vor dem Einschlafen. Letzteres sei nach dem ersten Aufenthalt und vor dem zweiten Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ mit Lor a zepam behandelt worden. Die beschriebene Symptomatik erfülle jedoch nicht die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es gäbe Hinweise auf prämorbide ängstli che und vermeidende Persönlichkeitsfaktoren. So habe der Beschwerdeführe r von agoraphobischen Ängsten berichtet, welche bereits seit L ängerem bestünden, jedoch seit dem Unfall akzentuiert seien. Der Beschwerdeführer habe während dem Rehaklinik a ufenthalt stark auf seine Schmerzen fixiert erschienen und habe eine dysfunktionale Bewältigungsform aufgewiesen (Angst vor Verschlimmerung und Schonhaltung). Für eine somatoforme Komponente am Schmerzgeschehen sprächen verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, mangelnde Deutschkenntnisse, familiäre Belastung) . Es hätten jedoch weder Ein sicht in mögliche aktuelle psychische Anteile der Symptomatik noch Coping strategien bestanden. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der beruflichen Zukunft eine n ratlosen und hinsichtlich seines psychischen Leidens einen baga tellisierenden Eindruck hinterlassen. Die komplexe psychische Störung sei in der Aufenthaltsdauer mit zweimaligen Explorationsterminen nicht abschliessend zu beurteilen gewesen. Es bedürfe einer weiteren ausführlichen Diagnostik, um danach auch notwendige Behandlungskonzepte aufgleisen zu können (S. 3 f.).

In somatischer Hinsicht könnten die radiologischen und klinischen Befunde die ausgeprägten Funktionseinschränkungen mit Gang an mehrheitlich zwei Stöcken nicht erklären. Die gemachten Fortschritte währen d der stationären Rehabilitation seien deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Mitbeteiligt sei sicher die psychosomatische Diagnose einer Anpassungsstörung, psychosoziale Faktoren aber auch die auf Verhaltensebene beobachtete Symptomausweitung (S. 4). 4.5

Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, kam nach der kreis ärztlichen Untersuchung vom 5. Juli 2017 zum Schluss, dass dem Beschwerde führer unter Berücksichtigung der Unfallfolgen die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter mit den Anforderungen einer schweren Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere, wechseltätige Arbeiten ganztags, bei welchen Tätigkeiten keine Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein Besteigen von Leitern und kein Arbeiten auf Gerüsten erforderlich seien (Bericht vom 6. Juli 2017, Urk. 6/42/7). 4. 6

Im Bericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 3/5 , Urk. 6/86 ) zum Erstgespräch vom 20. November 2017 diagnostizierte n die verantwortlichen

Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Y.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD10 F32.2) und eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Arbeitsunfall im Dezem ber 201 5. In Zusammenschau der Befunde hielten sie subjektive Konzentrations schwierigkeiten, schwer gedrückte Stimmung, Trauer, Verzweiflung, Ängste, Ärger, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafschwierigkeiten, Appetitlosigkeit sowie Intrusionen in Form von Gedanken und Albträumen fest und schlossen, formal seien die Kriterien für eine schwere depressive Episode sowie eine posttraumati sche Belastungsstörung erfüllt. Der schwere Arbeitsunfall mit bleibenden körper lichen Defiziten qualifiziere sich als Trauma und die aktuelle schwere depressive Symptomatik könne als Traumafolgestörung interpretiert werden. Obwohl der Beschwerdeführer ein häufiges gedankliches Beschäftigtsein mit den Folgen des Unfalls zeige, scheine dies eher im Rahmen einer Rumination zu sein und weniger intrusiven Charakter zu haben. In der spezifischen Psychometrie hätten sich deut lich erhöhte Werte gezeigt, was für das Vorliegen einer PTBS spreche. Klinisch seien PTBS-Symptome ebenfalls feststellbar, wobei Intrusionen, Ängste in Zusammenhang mit dem Trauma und Vermeidung für den Beschwerdeführer nicht die Hauptbeschwerden darstellten. Vielmehr leide er unter der depressiven Stimmung und Zukunftsängsten (S. 1).

Zusätzlich beschrieben sie i m Bericht vom 16. April 2018 (Urk. 3/11 , Urk. 6/93 ) zuhanden der Beschwerdegegnerin ,

als Funktionseinschränkungen aus psychiatrischer Sicht bestünden schwere depressive Symptome mit Freudlosigkeit Interessensverlust, Motivationsmangel, erhöhter Ermüdbarkeit und Erschöpfung sowie subjektiver Konzentrationsschwierigkeiten, welche neben den körperlichen Beschwerden aktuell die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken könnten (S. 5). 4. 7

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Är ztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangten am 26. April 2018 (Urk. 6/99) in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, das Kriterium für eine posttraumatische Belastungsstörung laut ICD-Schlüssel als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereigni s oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, sei nicht gegeben. Aus dem vorliegenden psychiatrischen Befund könne ebenfalls die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome ICD-10 F32.2 nicht nachvollzogen werden. So seien die laut ICD-10 Schlüssel geforderten Kriterien nicht erfüllt. Enttäuschung, Ärger, Wut, Trauer, Verzweiflung seien keine Symp tome für eine depressive Symptomatik, sondern durchaus verständliche Reaktio nen auf die vorliegende belastende Situation (Arbeitsplatzverlust, Einkommens verlust). Ein Interessenverlust oder Freudeverlust an Aktivitäten werde ebenfalls nicht beschrieben. Insgesamt wiesen die Symptome eher auf eine Anpassungs störung hin ; die se Diagnose sei bereits von der Rehaklinik Z.___ gestellt wor den. Zusammenfassend liege kein eigenständiger psychischer Gesundheitsscha den vor, der dauerhaft eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besitze (S. 4 f.). 4. 8

In Bestätigung der Diagnosestellung des Universitätsspitals Y.___ führte der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. September 2018 (Urk. 9/15) aus, der Verlauf sei leider invalidisierend. Eine kurative Behandlung sei nicht möglich. Die Prognose quo ad restitutionem müsse als infaust bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer sei im Prinzip auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dadurch, dass die jüngere Tochter sich ein bisschen um ihn kümmere, müsse er nicht Spitex-Hilfe in Anspruch nehmen. Die s könne sich aber ändern. Es bestehe beim Beschwerdeführer, nunmehr seit längerer Zeit, eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Schon aus psychiatrischer Sicht sei er vollständig arbeitsunfähig, geschweige denn, wenn man die somatischen Komponenten hinzu

nehme . Die Zielsetzung der aktuellen Betreuung sei es, eine Suizidalität zu ver hinder n und eine psychiatrische Langzeithospitalisierung zu ver meiden (S. 2 f.). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer beanstandet primär die auf der Stellungnahme des RAD vom 26. April 2018 (E. 4.5 hievor ; Urk. 6/99 S. 4 f. ) beruhende Einschätzung der Beschwerdegegnerin zum psychischen Status (vgl. Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 2 S. 2). In dieser gelangte der RAD zum Schluss, dass weder die Kriterien für eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) noch die Kriterien für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) nach ICD-10 Schlüssel erfüllt sind. Unter Hinweis auf den Bericht der Rehaklinik Z.___

(E. 4. 4

hievor ) und die dokumentierte Symptomausweitung erkannten sie keinen eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden, der dauerhaft eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besitzt. 5.2

Die fachärztlich-psychiatrische Einschätzung des RAD der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2018 basiert ausschliesslich auf der Würdigung der bekannten medizinischen Aktenlage und stellt praxisgemäss grundsätzlich eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Namentlich leuchtet mit Blick auf die klinisch-diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 ein, dass in Anbetracht des Unfall ereignisses sowie den erhobenen Befunden mit überwiegender Wahrscheinlich keit ebenso wenig auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F] ,

10. Aufl., Bern 2015, S. 207 f. F.43.1) geschlos sen werden kann, wie auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 174 F32.2). Indes kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V

225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7) . So lässt sich allein durch den Ausschluss von Diagnosen keine Beschwerdefreiheit herleiten und es bestehen ungeachtet dessen Anhaltspunkte für eine relevante psychische Beeintr ächtigung des Beschwerdeführers. Während im Austrittsbericht zum zweiten Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ Anzeichen für eine komplexe psychische Störung registriert und ausdrücklich auf die Notwendigkeit weiterer Diagnostik hingewiesen wurde (vgl. E. 4. 4

hievor ), erhoben auch die Ärzte des Universitätsspitals Y.___ Befunde, welche eine psychische Störung nicht ohne weitere Abklärung aus schliessen lassen (E. 4. 6

hievor ). In diesem Sinne überzeugt die nicht weiter begründete Schlussfolgerung des RAD, ein psychischer Gesundheitsschaden mit einer dauerhaften Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit liege nicht vor, nicht und es kann nicht darauf abgestellt werden. 5.3

Allerdings kann auch auf keinen der übrigen vorhandenen Berichte für die Beur teilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht abgestellt werden.

Faktisch attestiert lediglich Dr. D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (E. 4. 7

hievor ) , ohne jedoch konkrete Befunde oder daraus abzuleitende Funktionseinschränkungen zu nennen sowie medizinische Zusam menhänge nachvollziehbar zu erläutern. Dahingegen nahmen weder die Reha klinik Z.___

– zufolge Verneinung der adäquaten Unfallkausalität – noch das Universitätsspital Y.___ Stellung zur verbleibenden Leistungsfähigkeit. Letztere wiesen sogar ausdrücklich darauf hin, dass diese Frage nicht abschliessend beantwortet werden könne (vgl. Urk. 3/11 beziehungsweise Urk. 6/93 S. 5 ff.). Auch der Einfluss der dokumentierten Symptomausweitung bleibt unklar . 5.4

Im Sinne des Ausgeführten liegen in psychischer Hinsicht keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig beurteilt werden kann. Insbesondere lassen sich die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestim men. Allerdings ergeben sich daraus Hinweise, die einen weiteren Abklärungsbe darf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründen. Insgesamt erweist sich der medizinische Sach verhalt als zu wenig abgeklärt. 5.5

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers möglich ist, wohl aber Hin weise bestehen, dass psychische Beeinträchtigungen bestehen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheit li chen Verlaufs erneut über die Sache entscheide. 5.6

Aufgrund der medizinischen Akten bereits ausgewiesen und auch seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt ist die somatisch bedingte vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers von Dezember 2015 bis Anfang März 2017 (vgl. Urk. 2 S. 2). In Anbetracht der IV-Anmeldung vom 3. Juni 2016 ( Urk. 6/11) und dem Beginn des Wartejahres im Dezember 2015 stellt der 1. Dezember 2016 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns dar ( Art. 28 Abs. 1 lit . b, Art. 29 Abs. 1 IVG). Ab 1. Dezember 2016 besteht bei der ausgewiesenen vollständigen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine

– gegebe nenfalls nur befristete - ganze Invalidenrente.

Die nach der Untersuchung vom 3. März 2017 durch die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Y.___

aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (sitzende Tätigkeiten ohne Transfer ; Urk. 6/38 S. 6 ) , auf welche sich die Beschwerdegegnerin bezieht (vgl. Urk. 2 S. 2), wurde während des zweiten Aufenthalts in der Rehaklinik Z.___ vom 2 4. April bis 3 0. Mai 2017 unterbrochen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Rentenaufhebung fällt damit frühestens drei Monate nach Ende des Aufenthalts per 1. September 2017 überhaupt in Betracht. Damit besteht zumindest vom 1. Dezember 2016 bis 3 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5.7

Die angefochtene Verfügung vom 1 2. Juni 2018 ( Urk. 2) ist damit aufzuheben und die Sache ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezem ber 2016 bis 3 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, an die B eschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie nach Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen (vgl. E. 5.4 und E. 5.5) ü ber den Rentenanspruch ab 1. September 2017 neu entscheide.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). De m Beschwerdeführer steht dementsprechend eine volle Pro zessent schädigung zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte einen Aufwand von insgesamt gut elf Stunden geltend , welcher der Sache noch als angemessen scheint . Die Prozessentschädigung ist dementsprechend und bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘631.80 festzulegen (11 Stunden 5 Minuten à Fr. 220.-- = Fr. 2‘438.35 zuzüglich Baraus lagen von Fr. 5.30 zuzüglich Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 12. Juni 2018 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2016 bis 3 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrent e hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. September 2017 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘631.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht