Sachverhalt
1.
Die am 2 8. September 2017 geborene Y.___
wurde von ihren Eltern am 2 3. Oktober 2017 für die Kostenübernahme von medizinische n Mass nahmen
bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 6/9/4,
Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/17/4-5, Urk. 6/18/5-7, Urk. 6/25-26) ein . Mit Vorbe scheid vom 2 6. April 2018 ( Urk. 6/29) stellte sie die Ablehnung des Leistungs ge suches in Aussicht. Die
X.___ AG (nachfolgend :
X.___ ) als Krankenversicherer
brachte dagegen am 3. u nd 2 2. Mai 2018 Einwände ( Urk. 6/30 und Urk. 6/34) vor.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 ( Urk. 6/40 = Urk. 2 /1 ) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen betreffend die Geburtsge bre chen Ziff. 495, 497 und 313 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang ) ab. 2.
Die X.___ erhob am 5. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2018 ( Urk. 2 /1 ) und beantragte , diese sei aufzuheben. Des Weiteren sei festzu stellen, dass das Geburtsgebrechen
Ziff. 497
GgV -Anhang vorliege . Das Begehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen sei gutzuheissen und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, der X.___
die im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2018 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 6. September 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2018 wurd en die Eltern
der Versicherten zum Prozess beigelad en ( Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1), die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liessen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1
Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen , sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insge samt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens not wendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medi zinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2
Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnah men nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsge brechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ur säch liche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Ge burt s gebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG in Ver bindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG den Anspruch der versicherten Minder jäh rigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V
41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 E. 3a und 1998 S. 249 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005; vgl. auch BGE 129 V 207 E. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kau salzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittel bare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzu sam menhang stehen ( Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002). 1.3
Beim Geburtsgebrechen der Ziff. 497
GgV -Anhang handelt es sich um schwere respiratorische Adaptionsstörungen (wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen), sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensiv b e handlung begonnen werden muss.
Gemäss dem Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) Rz 495 bedeutet «schwer» im Sinne dieser Ziffer die Notwendigkeit besonderer ärztlicher Massnahmen (zum Beispiel statio näre Akutspitalbehandlung mit Intensivpflegestationsbehandlung nach einer Ha usgeburt, Behandlung in der Intensivpflegestation einer Frauen- oder Kinder klinik nach einer Spitalgeburt).
Eine Behandlung gilt im Sinne d ies er Ziffer als intensiv, wenn der normale Auf wand einer Wöchnerinnenstation erheblich überschritten wird, als o wenn beson ders aufwendige Massnahmen einer Intensivpflegestation wie dauernde appara tive Überwachung, besonders häufige stationäre ärztliche und pflegerische Inter ven tionen usw. notwendig sind. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen gestützt auf die Geburtsgebrechen der Ziffern 495, 497 oder 313 GgV -Anhang ab . Zur Begründung führte sie im angefochtenen Entscheid aus , aus versicherungsmedizinischer Sicht lägen keine Hinweise für ein angeborenes Leiden vor. Im Zusammenhang mit dem Pflegeverhalten nach der Geburt sei es zu einem nahezu SIDS-Ereignis gekommen, für das keine angeborenen Ursachen in Betracht kämen . Ein angeborenes Atemnotsyndrom, das definitionsgemäss auf einem angeborenen Surfactantmange l beruhe, liege nicht vor ( Urk. 2/1 S. 2).
Nach der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) handle es sich bei dem Ereignis klar um ein erworbenes Leiden. Das Fehlen der Spon tan atmung in der 5 1. Lebensminute finde seine Erklärung nicht in einem angebo re nen Leiden ( Urk. 5 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Versicherte sei nach der Geburt bei einem post
natal
collaps , am ehesten bei obst r uktiver Apnoe in der 5 2. Lebens minute, und anschliessender kardiopulmonaler Reanimation und Intubation am selben Tag in die Intensivpflegestation
der Klinik für Neonatologie, B.___ , verlegt worden ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
Die Stellungnahme des RAD-Arztes sei nicht nachvollziehbar. Dieser zitiere Literatur, ohne aufzuzeigen, weshalb die bekannten Risiken im konkreten Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Kollapses gewesen sein sollten . Die Mutter der Versicherten sei im Umgang mit Neugeborenen geübt. Der RAD-Arzt führe nicht aus, weshalb das festgestellte schaumig-blutige Sekret nicht für die gesundheitlichen Probleme verantwortlich gewesen sei. Dieses sei bei vollen deter Geburt sicherlich bereits vorhanden gewesen, habe aber noch nicht zu Symptomen geführt ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 497 GgV -Anhang vorliegt und ob die Beschwerdegegnerin für die durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht übernommenen Behandlungskosten aufzukom men hat. 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Oberärztin, Stadtspital E.___ , stellten nach der Ge burt der Versicherten vom 2 8. September 2017 im gleichentags erstellten Bericht ( Urk. 6/16) folgende Diagnosen (S. 1): neugeborenes Mädchen der 42 1/7 Schwan gerschaftswoche, geschätzt 3000 g mit - subpartale Warnzeichen: keine - Spontangeburt aus Schädellage - neonatale Warnzeichen: keine - neonatales SIDS ( sudden
infant
death
syndrome ), am ehesten bei obstruk tiver Apnoe, in der 5 2. Lebensminute - Status nach kardiopulmonaler Reanimation
Zur Anamnese wurde ausgeführt, es habe sich um eine komplikationsfreie Spontangeburt gehandelt. Mütterliche Infektionszeichen hätten nicht vorgelegen . Das Kind habe sich in der 5 1. Lebens minute bei der Kind smutter auf dem Arm befunden bei fehlender Spontanatmung, worauf die Reanimation mit Herz mas sage und Beutelbeatmung
eingeleitet worden sei (S. 1 unten). Es sei entschieden worden zu intubieren. Beim E in stellen der Trachea sei schleimig-blutiges Sekret abgesaugt worden (S. 1 f.).
Aufgrund des vielen Sekretes in den oberen Atemwegen und der Anamnese (Ereignis auf dem Arm der Kindesmutter) werde aktuell am ehesten von einer obstruktiven Apnoe als zugrundeliegendes Ereignis ausgegangen. Als Differen tial diag nose müssten auch andere Ursachen für ein neonat a les SIDS erwogen werden. Das Kind sei zur weiteren Betreuung auf die Intensivstation des F.___ verlegt worden (S. 2 unten). 3.2
Dr. med. G.___ , Assistenzärztin, und Prof. Dr. med. H.___ , Fac h arzt für Kinder- und Jugendmedizin, Chefarzt, F.___ , stellten im Bericht vom 2 9. September 2017 ( Urk. 6/18/5-7) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): post
natal
collaps , am ehesten Obstruktion der oberen Atemwege 45 Minuten post partum mit/bei • kardiopulmonaler Reanimation während fünf Minuten • hypoxisch -ischämischer Enzephalopathie (Burst- Supression im aEEG )
Dr. G.___ und Prof. H.___ führten weiter aus, es handle sich um ein drei Stunden altes termingerecht geborenes Mädchen nach unauffälliger Schwangerschaft sowie regulärer Adaptation nach einer Spontangeburt. Das Kind sei ihnen vom E.___ Spital zur Behandlung überwiesen worden (S.
2 oben). Es bestehe ein unkom plizierter intensivmedizinischer Verlauf unter therapeutischer Hypother mie (S. 2 unten). 3.3
Nach der Behandlung im F.___ war die Versicherte v om 3 0. Septe m ber bis 6. Oktober 2017 in der Klinik für Neonatologie, B.___ , hospi talisiert ( Urk. 6/33/2). Die Ärzte des B.___ stellten im Austrittsbericht vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 6/33/2-4) folgende Diagnosen (S. 1): - übertragenes Mädchen der 42 1/7 Schwangerschaftswoche, 3000
g - Asphyxie bei Verdacht auf obere Atemwegsobstruktion, 45 Minuten post partal - kardiopulmonale mechanische und medikamen töse Reanimation wäh rend 5 Minu ten - initial burst
supression im aEEG - arterielle Hypotension - neonataler Infekt ohne Keimnachweis - Calcaneus
valgus links
Zur Anamnese wurde ausgeführt, das Kind habe sich nach einer unauffälligen und problemlosen Spontangeburt in der 5 1. Lebensminute auf dem Bauch der Mutter befunden bei fehlender Spontanatmung ,
bradykard ( Herzfrequenez bei etwa 60 pro Minute). Die Apnoe sei dem Vater aufgefallen, der die Hebamme verständigt habe, worauf es zur Reanimation auf der Reanimationseinheit durch die betreuende Hebamme mit Beutelbeatmung gekommen sei. Die Neo-Equipe sei in der 5 3. Lebensminute hinzugekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei
das Kind be reits wieder normokard gewesen, jedoch weiterhin areaktiv ohne Spontanat mung. Beim Erstellen der Intubation sei viel blutig-schaumiges Sekret in der Trachea abgesaugt worden . Nach der erfolgreichen Intubation sei die Sauerstoffsättigung auf 100 % angestiegen mit sukzessiver Reduktion des Sauerstoffbedarfs bis auf 40 % . Im weiteren Verlauf sei es zu einer besseren Spontanatmung gekommen (S. 2 unten).
Im Rahmen der Asphyxie seien die Nieren- und Leberwerte sowie die Herzenzyme kontrolliert worden. Die Werte seien stets
unauffällig gewesen. Zum Ausschluss einer Stoffwechselerkrankung seien organische Säuren und Aminosäuren im Urin bestimmt worden, welche ein unauffälliges Profil ergeben hätten. Bei einem Ver dacht auf eine Atemwegsobstruktion als Ätiologie der Apnoe und der Reani ma tionsbedürftigkeit sei auf weitere Abklärungen verzichtet worden bei ansonsten unauffälliger Familienanamnese und einem klinisch unauffälligen Kind (S.
3 unten). 3.4
Med. pract . I.___ , Assistenzärztin, und Dr. D.___ , Stadtspital E.___ , führten im Bericht vom 2 8. Dezember 2017 ( Urk. 6/9/4) aus, es bestehe ein Status nach neonatalem SIDS, am ehesten bei obstruktiver Apnoe. Anschliessend sei eine kardiopulmonale Reanimation erfolgt. Die Patientin sei noch am selben Tag auf die Intensivstation des F.___ verlegt worden. Die weiteren Massnahmen und Therapien seien dort erfolgt. 3.5
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Oberärztin , F.___ , nannte im Bericht vom 1 1. Januar 2018 ( Urk. 6/25) als Diagnosen (S. 1) : - altersentsprechender motorischer Entwicklungsstand - neurologisch unauffällig es, termingeborenes Mädchen
Dr. J.___
stellte zur Anamnese fest , seit der Entlassung aus der Klinik für Neonatologie des B.___ sei es der Versicherten gut geg angen. Bis auf eine ein malige Bronchitis sei es zu keinen interkurrenten Infekten gekommen (S. 1 unten). Die drei Monate und elf Tage alte Versicherte zeige im Hinblick auf die Asphyxie einen sehr erfreulichen Entwicklungsverlauf mit ausgeglichenem Verhalten, gutem Gedeihen und altersentsprechendem motorischem Entwicklungsstan d ohne neu ro logische Auffälligkeiten (S. 2 unten). 3.6
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, B.___ , stellte im Bericht vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 6/13) die Diagnosen Asphyxie (Geburts gebrechen Ziff. 497
GgV -Anhang ) und neonataler Infekt ohne Keimnachweis ( Geburtsgebrechen Ziff. 495
GgV -Anhang ) . Zur Diagnose einer Asphyxie führte sie ergänzend aus , nach der erfolgreichen Intubation sei die Sauerstoffsättigung auf 100 % angestiegen mit sukzessiver Reduktion des Sauerstoffbedarfs bis auf 40 % . Im Verlauf sei es zu einer besseren Spontanatmung gekom men. Im F.___ sei eine Hypothermie-Behandlung erfolgt bei Erfüllung der A-Kri te rien sowie einem Burst supression -Muster im aEEG . Weiter sei eine problemlose Extubation nach der Aufwärmphase am 5. Lebenstag des Kindes vorgenommen worden (S. 1).
Zur Diagnose eine s
neonatalen Infektes ohne Keimnachweis führte sie aus, beim Eintritt in die Klinik sei ein Infekt - L abor abgenommen worden aufgrund eines von exter n in der Notfallsituation nicht ganz steril eingelegten Nabelven en ka theters, worauf eine antibiotische Therapie begonnen worden sei nach Abnahme von Blut- und Ur inkulturen sowie Trachealsekret (S. 1 f.). 3.7
Dr.
L.___ und Prof. H.___ , F.___ , diagnostizierten im Bei blatt vom 5. Februar 2018 schwere resp iratorische Adaptionsstörungen gemäss Geburtsgebrechen Ziff. 497 GgV -Anhang ( Urk. 6/17/4-5). 3.8
Die Ärzte des Stadtspitals E.___ gaben am 1 0. April 2018 ( Urk. 6/26) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, das Kind sei nach der Geburt auf der Brust der Mutter gelegen ( bo n ding ). Um 13.10 Uhr sei es rosig gewesen. Um 13.10 Uhr sei mit Stillen begonnen worden. Um 13.25 Uhr sei das Kind noch rosig gewesen und habe umhergeschaut. Zwischen 13.35 und 13.47 Uhr sei kein Personal im Zimmer gewesen. Um 13.47 sei das Kind schlapp und blass gewesen, ohne Atmung. Die Mutter habe das Kind entgegengestreckt. Um 13.48 Uhr sei der Rea-Alarm erfolgt mit Her z druckmassage und Beatmung. Um 13.49 Uhr sei ein Pädiater anwesend gewesen. 3.9
Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 3. April 2018 ( Urk. 6/28 S. 3 f.) aus, gemäss Arzt bericht vom 2 9. September 2017 sei das Kind in der 4 2. Schwanger schafts woche nach problemloser Schwangerschaft komplikationsfrei und spontan gebo ren worden. Das Geburtsgewicht sei auf 3000
g geschätzt worden. Die Primär adap tion sei problemlos erfolgt. Apgarwerte und der Nabelschnur-pH sei e n unauf fällig gewesen. Das Fruchtwasser sei klar gewesen. Infektionshinweise hätten nicht bestanden. In der 5 1. Lebensminute seien eine B radykardie und eine fehlende Spontanatmung bemerkt worden. Die Hebamme und der Gynäkologe hätten mit der Herzmassage und der Beutelbeatmung begonnen. In der 5 3. Lebens minute seien die Neonatologen präsent gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Herzfrequenz bei über 100 pro Minute gelegen. Beim E in stellen der Trachea sei schaumig-blutiges Sekret abgesaugt worden . In der 8 0. Lebensminute sei ein Nabelvenenkatheter gelegt worden (S. 3 oben).
Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestünden keine Leistungsansprüche nach Art. 13 IVG. Als Geburtsgebrechen würden nur Gebrechen gelten, die bei voll endeter Geburt bestünden. Während der Schwangerschaft und der Geburt hätten keine Komplikationen vorgelegen. Unmittelbar nach der Geburt sei das Kind unauffällig gewesen, inklusive der entsprechenden Vitalitätsparameter. Es handle sich um ein postnatal erworbenes Leiden. Es hätten bekannte Risikofaktoren vorgelegen wie Haut-zu Haut-Kontakt zwischen Mutter und Baby, potenz ielle « asphyx iating
position » (Bauchlage des Kindes oder Hautkontakt zur Mutter ) und « mother
and
baby
alone in the
room ». Nach den vom RAD-Arzt angegebenen Lehrmeinungen erhöhe eine solche Körperposition das Risiko für ein derartiges Ereignis um mehr als das 6-Fache. Biologische beziehungsweise angeborene Risikofaktoren fänden sich bei derartigen Ereignissen nicht (S. 3 unten). 3.10
In der Stellungnahme vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 6/37 S. 1 f.) führte Prof. M.___ aus, Hinweise für ein angeborenes Leiden lägen nicht vor. I m Zusammenhang mit dem Pflegeverhalten (Kind in Bauchlage auf dem Körper der Mutter) sei es zu einem nahezu SIDS-Ereignis gekommen, für das keine angeborenen Ursachen in Betracht kämen. Ein angeborenes Atemnotsyndrom, das definitionsgemäss auf einem angeborenen Surfact ant mangel beruhe, habe nicht vorgelegen. 4. 4.1
Nach der Geburt der Versicherten im Stadtspital E.___
am 2 8. September 2017 ist es in der 5 1. Lebensminute des Kindes (teilweise wird auch die 5 2. bzw. 4 5. Lebensminute genannt, vgl. E.
3.1 bis E.
3.3) zu einem neonatalen beinahe SIDS-Ereignis gekommen. Das Kind wurde durch die anwesende Hebamme und weitere Ärzte erfolgreich reanimiert.
Die behandelnden Ärzte
diagnostizierten unter anderem einen
post
natal
collaps und eine Asphyxie (vorstehend E. 3.2 und 3.3). RAD-Arzt Prof. M.___ kam ge stützt auf die medizinischen Akten zur Einschätzung, dass es sich um ein nach der Geburt erworbenes Leiden
handle und daher kein
Geburtsgebrechen vorliege (E. 3.9 und 3.10). 4.2
Nach Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV gelten als Geburtsgebrechen diejenigen Krankheiten , die bei vollendeter Geburt bestehen. Für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 497 GgV -Anhang
ist weiter vorgesehen , dass sich schwere respiratorische Adaptionsstörungen in den ersten 72 Lebensstunden manifestiert haben müssen und eine Intensivbehandlung be gonnen worden ist.
Die
Symptome haben sich vorliegend innert der erforderlichen Frist von 72 Stun den nach der Geburt manifestiert.
Hingegen bestehen Zweifel , dass ein Gebrechen bereits bei der Geburt vo rgelegen hat, wie die Beschwerdeführerin annimmt. Die Einschätzung des RAD-Arztes deckt sich mit den Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte über eine komplikationslose Schwangerschaft und S pon tan geburt (E. 3.1-3.3). Die Ärzte des B.___
stellten in den Untersuchungen nach der Überweisung des Kindes ins B.___
unter anderem unauffällige Werte der Nieren , der Leber und der Herzenzyme
fest . Auch die übrigen nach der Geburt erfolgten Untersuchungen erwiesen sich als unauffällig
( vorstehend E. 3.3). Es trifft zu, dass beim
E in stellen der Trachea für die Intubation ein schleimig-blutiges Sekret festgestellt und abgesaugt worden war . Dieses wurde aber
erst im Rahmen der Reanimation und damit nicht unmittelbar bei und nach der Geburt festgestellt . Dafür, dass das Sekret schon be i der Geburt vorgelegen hat, bestehen keine aus reichenden Anhaltspunkte. Auch die Ärzte des Stadtspitals E.___
bezeichneten eine obstruktive Apnoe nur als mögliche Ursache der Beschwerden und behielten andere Ursachen für das beinahe SIDS-Ereignis vor (E. 3.1 und 3.4).
Die Beschwerdeführerin mutmasst, dass das Sekret schon bei der Geburt vor handen gewesen s ei ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 6 unten). Diese Annahme lässt sich anhand der medizinischen Akten aber nicht bestätigen. Wie RAD-Arzt Prof. M.___
über zeugend darlegte, ist überwiegend wahrscheinlich von einem nahezu SIDS-Ereig nis bei Vorliegen mehr erer Risikofaktoren auszugehen ( vorstehend E. 3.9-3.10). Weiter ist zu beachten, dass das Kind zuvor als unauffällig beschrieben worden war (E. 3.8). Mit dem RAD-Arzt ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein unmittelbar bei der Geburt be stehendes Gebrechen bei den medizinischen Erstuntersuch ungen festgestellt wor de n wäre. Entsprechende Hinweise werden in den medizinischen Akten nicht erwähnt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlt es daher an einem Geburtsgebrechen im Sinne Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV . Mangels eines Geburtsgebrechens ist auch ein sekundärer Gesundheitsschaden (vgl. E. 1.2) zu verneinen . 4.3
Zusammenfassend fehlt es am rechtsgenügenden Nachweis des Geburtsge brechens
Ziff. 497 GgV -Anhang. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht für medi zinische Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IVG daher zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die am 2 8. September 2017 geborene Y.___
wurde von ihren Eltern am 2 3. Oktober 2017 für die Kostenübernahme von medizinische n Mass nahmen
bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 6/9/4,
Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/17/4-5, Urk. 6/18/5-7, Urk. 6/25-26) ein . Mit Vorbe scheid vom 2 6. April 2018 ( Urk. 6/29) stellte sie die Ablehnung des Leistungs ge suches in Aussicht. Die
X.___ AG (nachfolgend :
X.___ ) als Krankenversicherer
brachte dagegen am 3. u nd
E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art.
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnah men nach Art.
E. 1.3 Beim Geburtsgebrechen der Ziff. 497
GgV -Anhang handelt es sich um schwere respiratorische Adaptionsstörungen (wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen), sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensiv b e handlung begonnen werden muss.
Gemäss dem Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) Rz 495 bedeutet «schwer» im Sinne dieser Ziffer die Notwendigkeit besonderer ärztlicher Massnahmen (zum Beispiel statio näre Akutspitalbehandlung mit Intensivpflegestationsbehandlung nach einer Ha usgeburt, Behandlung in der Intensivpflegestation einer Frauen- oder Kinder klinik nach einer Spitalgeburt).
Eine Behandlung gilt im Sinne d ies er Ziffer als intensiv, wenn der normale Auf wand einer Wöchnerinnenstation erheblich überschritten wird, als o wenn beson ders aufwendige Massnahmen einer Intensivpflegestation wie dauernde appara tive Überwachung, besonders häufige stationäre ärztliche und pflegerische Inter ven tionen usw. notwendig sind. 2.
E. 2 /1 ) und beantragte , diese sei aufzuheben. Des Weiteren sei festzu stellen, dass das Geburtsgebrechen
Ziff. 497
GgV -Anhang vorliege . Das Begehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen sei gutzuheissen und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, der X.___
die im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen gestützt auf die Geburtsgebrechen der Ziffern 495, 497 oder 313 GgV -Anhang ab . Zur Begründung führte sie im angefochtenen Entscheid aus , aus versicherungsmedizinischer Sicht lägen keine Hinweise für ein angeborenes Leiden vor. Im Zusammenhang mit dem Pflegeverhalten nach der Geburt sei es zu einem nahezu SIDS-Ereignis gekommen, für das keine angeborenen Ursachen in Betracht kämen . Ein angeborenes Atemnotsyndrom, das definitionsgemäss auf einem angeborenen Surfactantmange l beruhe, liege nicht vor ( Urk. 2/1 S. 2).
Nach der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) handle es sich bei dem Ereignis klar um ein erworbenes Leiden. Das Fehlen der Spon tan atmung in der 5 1. Lebensminute finde seine Erklärung nicht in einem angebo re nen Leiden ( Urk. 5 S. 1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Versicherte sei nach der Geburt bei einem post
natal
collaps , am ehesten bei obst r uktiver Apnoe in der 5 2. Lebens minute, und anschliessender kardiopulmonaler Reanimation und Intubation am selben Tag in die Intensivpflegestation
der Klinik für Neonatologie, B.___ , verlegt worden ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
Die Stellungnahme des RAD-Arztes sei nicht nachvollziehbar. Dieser zitiere Literatur, ohne aufzuzeigen, weshalb die bekannten Risiken im konkreten Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Kollapses gewesen sein sollten . Die Mutter der Versicherten sei im Umgang mit Neugeborenen geübt. Der RAD-Arzt führe nicht aus, weshalb das festgestellte schaumig-blutige Sekret nicht für die gesundheitlichen Probleme verantwortlich gewesen sei. Dieses sei bei vollen deter Geburt sicherlich bereits vorhanden gewesen, habe aber noch nicht zu Symptomen geführt ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 497 GgV -Anhang vorliegt und ob die Beschwerdegegnerin für die durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht übernommenen Behandlungskosten aufzukom men hat. 3.
E. 3 0. August 2018 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 6. September 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2018 wurd en die Eltern
der Versicherten zum Prozess beigelad en ( Urk.
E. 3.1 und 3.4).
Die Beschwerdeführerin mutmasst, dass das Sekret schon bei der Geburt vor handen gewesen s ei ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 6 unten). Diese Annahme lässt sich anhand der medizinischen Akten aber nicht bestätigen. Wie RAD-Arzt Prof. M.___
über zeugend darlegte, ist überwiegend wahrscheinlich von einem nahezu SIDS-Ereig nis bei Vorliegen mehr erer Risikofaktoren auszugehen ( vorstehend E. 3.9-3.10). Weiter ist zu beachten, dass das Kind zuvor als unauffällig beschrieben worden war (E. 3.8). Mit dem RAD-Arzt ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein unmittelbar bei der Geburt be stehendes Gebrechen bei den medizinischen Erstuntersuch ungen festgestellt wor de n wäre. Entsprechende Hinweise werden in den medizinischen Akten nicht erwähnt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlt es daher an einem Geburtsgebrechen im Sinne Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV . Mangels eines Geburtsgebrechens ist auch ein sekundärer Gesundheitsschaden (vgl. E. 1.2) zu verneinen . 4.3
Zusammenfassend fehlt es am rechtsgenügenden Nachweis des Geburtsge brechens
Ziff. 497 GgV -Anhang. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht für medi zinische Massnahmen nach Art.
E. 3.2 Dr. med. G.___ , Assistenzärztin, und Prof. Dr. med. H.___ , Fac h arzt für Kinder- und Jugendmedizin, Chefarzt, F.___ , stellten im Bericht vom 2 9. September 2017 ( Urk. 6/18/5-7) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): post
natal
collaps , am ehesten Obstruktion der oberen Atemwege 45 Minuten post partum mit/bei • kardiopulmonaler Reanimation während fünf Minuten • hypoxisch -ischämischer Enzephalopathie (Burst- Supression im aEEG )
Dr. G.___ und Prof. H.___ führten weiter aus, es handle sich um ein drei Stunden altes termingerecht geborenes Mädchen nach unauffälliger Schwangerschaft sowie regulärer Adaptation nach einer Spontangeburt. Das Kind sei ihnen vom E.___ Spital zur Behandlung überwiesen worden (S.
2 oben). Es bestehe ein unkom plizierter intensivmedizinischer Verlauf unter therapeutischer Hypother mie (S. 2 unten).
E. 3.3 Nach der Behandlung im F.___ war die Versicherte v om 3 0. Septe m ber bis 6. Oktober 2017 in der Klinik für Neonatologie, B.___ , hospi talisiert ( Urk. 6/33/2). Die Ärzte des B.___ stellten im Austrittsbericht vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 6/33/2-4) folgende Diagnosen (S. 1): - übertragenes Mädchen der 42 1/7 Schwangerschaftswoche, 3000
g - Asphyxie bei Verdacht auf obere Atemwegsobstruktion, 45 Minuten post partal - kardiopulmonale mechanische und medikamen töse Reanimation wäh rend 5 Minu ten - initial burst
supression im aEEG - arterielle Hypotension - neonataler Infekt ohne Keimnachweis - Calcaneus
valgus links
Zur Anamnese wurde ausgeführt, das Kind habe sich nach einer unauffälligen und problemlosen Spontangeburt in der 5 1. Lebensminute auf dem Bauch der Mutter befunden bei fehlender Spontanatmung ,
bradykard ( Herzfrequenez bei etwa 60 pro Minute). Die Apnoe sei dem Vater aufgefallen, der die Hebamme verständigt habe, worauf es zur Reanimation auf der Reanimationseinheit durch die betreuende Hebamme mit Beutelbeatmung gekommen sei. Die Neo-Equipe sei in der 5 3. Lebensminute hinzugekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei
das Kind be reits wieder normokard gewesen, jedoch weiterhin areaktiv ohne Spontanat mung. Beim Erstellen der Intubation sei viel blutig-schaumiges Sekret in der Trachea abgesaugt worden . Nach der erfolgreichen Intubation sei die Sauerstoffsättigung auf 100 % angestiegen mit sukzessiver Reduktion des Sauerstoffbedarfs bis auf 40 % . Im weiteren Verlauf sei es zu einer besseren Spontanatmung gekommen (S. 2 unten).
Im Rahmen der Asphyxie seien die Nieren- und Leberwerte sowie die Herzenzyme kontrolliert worden. Die Werte seien stets
unauffällig gewesen. Zum Ausschluss einer Stoffwechselerkrankung seien organische Säuren und Aminosäuren im Urin bestimmt worden, welche ein unauffälliges Profil ergeben hätten. Bei einem Ver dacht auf eine Atemwegsobstruktion als Ätiologie der Apnoe und der Reani ma tionsbedürftigkeit sei auf weitere Abklärungen verzichtet worden bei ansonsten unauffälliger Familienanamnese und einem klinisch unauffälligen Kind (S.
3 unten).
E. 3.4 Med. pract . I.___ , Assistenzärztin, und Dr. D.___ , Stadtspital E.___ , führten im Bericht vom 2 8. Dezember 2017 ( Urk. 6/9/4) aus, es bestehe ein Status nach neonatalem SIDS, am ehesten bei obstruktiver Apnoe. Anschliessend sei eine kardiopulmonale Reanimation erfolgt. Die Patientin sei noch am selben Tag auf die Intensivstation des F.___ verlegt worden. Die weiteren Massnahmen und Therapien seien dort erfolgt.
E. 3.5 Dr. med. J.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Oberärztin , F.___ , nannte im Bericht vom 1 1. Januar 2018 ( Urk. 6/25) als Diagnosen (S. 1) : - altersentsprechender motorischer Entwicklungsstand - neurologisch unauffällig es, termingeborenes Mädchen
Dr. J.___
stellte zur Anamnese fest , seit der Entlassung aus der Klinik für Neonatologie des B.___ sei es der Versicherten gut geg angen. Bis auf eine ein malige Bronchitis sei es zu keinen interkurrenten Infekten gekommen (S. 1 unten). Die drei Monate und elf Tage alte Versicherte zeige im Hinblick auf die Asphyxie einen sehr erfreulichen Entwicklungsverlauf mit ausgeglichenem Verhalten, gutem Gedeihen und altersentsprechendem motorischem Entwicklungsstan d ohne neu ro logische Auffälligkeiten (S. 2 unten).
E. 3.6 Dr. med. K.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, B.___ , stellte im Bericht vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 6/13) die Diagnosen Asphyxie (Geburts gebrechen Ziff. 497
GgV -Anhang ) und neonataler Infekt ohne Keimnachweis ( Geburtsgebrechen Ziff. 495
GgV -Anhang ) . Zur Diagnose einer Asphyxie führte sie ergänzend aus , nach der erfolgreichen Intubation sei die Sauerstoffsättigung auf 100 % angestiegen mit sukzessiver Reduktion des Sauerstoffbedarfs bis auf 40 % . Im Verlauf sei es zu einer besseren Spontanatmung gekom men. Im F.___ sei eine Hypothermie-Behandlung erfolgt bei Erfüllung der A-Kri te rien sowie einem Burst supression -Muster im aEEG . Weiter sei eine problemlose Extubation nach der Aufwärmphase am 5. Lebenstag des Kindes vorgenommen worden (S. 1).
Zur Diagnose eine s
neonatalen Infektes ohne Keimnachweis führte sie aus, beim Eintritt in die Klinik sei ein Infekt - L abor abgenommen worden aufgrund eines von exter n in der Notfallsituation nicht ganz steril eingelegten Nabelven en ka theters, worauf eine antibiotische Therapie begonnen worden sei nach Abnahme von Blut- und Ur inkulturen sowie Trachealsekret (S. 1 f.).
E. 3.7 Dr.
L.___ und Prof. H.___ , F.___ , diagnostizierten im Bei blatt vom 5. Februar 2018 schwere resp iratorische Adaptionsstörungen gemäss Geburtsgebrechen Ziff. 497 GgV -Anhang ( Urk. 6/17/4-5).
E. 3.8 Die Ärzte des Stadtspitals E.___ gaben am 1 0. April 2018 ( Urk. 6/26) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, das Kind sei nach der Geburt auf der Brust der Mutter gelegen ( bo n ding ). Um 13.10 Uhr sei es rosig gewesen. Um 13.10 Uhr sei mit Stillen begonnen worden. Um 13.25 Uhr sei das Kind noch rosig gewesen und habe umhergeschaut. Zwischen 13.35 und 13.47 Uhr sei kein Personal im Zimmer gewesen. Um 13.47 sei das Kind schlapp und blass gewesen, ohne Atmung. Die Mutter habe das Kind entgegengestreckt. Um 13.48 Uhr sei der Rea-Alarm erfolgt mit Her z druckmassage und Beatmung. Um 13.49 Uhr sei ein Pädiater anwesend gewesen.
E. 3.9 Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 3. April 2018 ( Urk. 6/28 S. 3 f.) aus, gemäss Arzt bericht vom 2 9. September 2017 sei das Kind in der 4 2. Schwanger schafts woche nach problemloser Schwangerschaft komplikationsfrei und spontan gebo ren worden. Das Geburtsgewicht sei auf 3000
g geschätzt worden. Die Primär adap tion sei problemlos erfolgt. Apgarwerte und der Nabelschnur-pH sei e n unauf fällig gewesen. Das Fruchtwasser sei klar gewesen. Infektionshinweise hätten nicht bestanden. In der 5 1. Lebensminute seien eine B radykardie und eine fehlende Spontanatmung bemerkt worden. Die Hebamme und der Gynäkologe hätten mit der Herzmassage und der Beutelbeatmung begonnen. In der 5 3. Lebens minute seien die Neonatologen präsent gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Herzfrequenz bei über 100 pro Minute gelegen. Beim E in stellen der Trachea sei schaumig-blutiges Sekret abgesaugt worden . In der 8 0. Lebensminute sei ein Nabelvenenkatheter gelegt worden (S. 3 oben).
Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestünden keine Leistungsansprüche nach Art.
E. 3.10 In der Stellungnahme vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 6/37 S. 1 f.) führte Prof. M.___ aus, Hinweise für ein angeborenes Leiden lägen nicht vor. I m Zusammenhang mit dem Pflegeverhalten (Kind in Bauchlage auf dem Körper der Mutter) sei es zu einem nahezu SIDS-Ereignis gekommen, für das keine angeborenen Ursachen in Betracht kämen. Ein angeborenes Atemnotsyndrom, das definitionsgemäss auf einem angeborenen Surfact ant mangel beruhe, habe nicht vorgelegen. 4. 4.1
Nach der Geburt der Versicherten im Stadtspital E.___
am 2 8. September 2017 ist es in der 5 1. Lebensminute des Kindes (teilweise wird auch die 5 2. bzw. 4 5. Lebensminute genannt, vgl. E.
E. 8 Dispositiv Ziff. 1), die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liessen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 Abs. 1 IVG daher zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00607
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 3 0. September 2019 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene gesetzlich vertreten durch die Eltern Z.___ und A.___ Sachverhalt: 1.
Die am 2 8. September 2017 geborene Y.___
wurde von ihren Eltern am 2 3. Oktober 2017 für die Kostenübernahme von medizinische n Mass nahmen
bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 6/9/4,
Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/17/4-5, Urk. 6/18/5-7, Urk. 6/25-26) ein . Mit Vorbe scheid vom 2 6. April 2018 ( Urk. 6/29) stellte sie die Ablehnung des Leistungs ge suches in Aussicht. Die
X.___ AG (nachfolgend :
X.___ ) als Krankenversicherer
brachte dagegen am 3. u nd 2 2. Mai 2018 Einwände ( Urk. 6/30 und Urk. 6/34) vor.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 ( Urk. 6/40 = Urk. 2 /1 ) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen betreffend die Geburtsge bre chen Ziff. 495, 497 und 313 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang ) ab. 2.
Die X.___ erhob am 5. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2018 ( Urk. 2 /1 ) und beantragte , diese sei aufzuheben. Des Weiteren sei festzu stellen, dass das Geburtsgebrechen
Ziff. 497
GgV -Anhang vorliege . Das Begehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen sei gutzuheissen und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, der X.___
die im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2018 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 6. September 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2018 wurd en die Eltern
der Versicherten zum Prozess beigelad en ( Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1), die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liessen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1
Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen , sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insge samt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens not wendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medi zinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2
Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnah men nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsge brechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ur säch liche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Ge burt s gebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG in Ver bindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG den Anspruch der versicherten Minder jäh rigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V
41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 E. 3a und 1998 S. 249 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005; vgl. auch BGE 129 V 207 E. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kau salzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittel bare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzu sam menhang stehen ( Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002). 1.3
Beim Geburtsgebrechen der Ziff. 497
GgV -Anhang handelt es sich um schwere respiratorische Adaptionsstörungen (wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen), sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensiv b e handlung begonnen werden muss.
Gemäss dem Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) Rz 495 bedeutet «schwer» im Sinne dieser Ziffer die Notwendigkeit besonderer ärztlicher Massnahmen (zum Beispiel statio näre Akutspitalbehandlung mit Intensivpflegestationsbehandlung nach einer Ha usgeburt, Behandlung in der Intensivpflegestation einer Frauen- oder Kinder klinik nach einer Spitalgeburt).
Eine Behandlung gilt im Sinne d ies er Ziffer als intensiv, wenn der normale Auf wand einer Wöchnerinnenstation erheblich überschritten wird, als o wenn beson ders aufwendige Massnahmen einer Intensivpflegestation wie dauernde appara tive Überwachung, besonders häufige stationäre ärztliche und pflegerische Inter ven tionen usw. notwendig sind. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen gestützt auf die Geburtsgebrechen der Ziffern 495, 497 oder 313 GgV -Anhang ab . Zur Begründung führte sie im angefochtenen Entscheid aus , aus versicherungsmedizinischer Sicht lägen keine Hinweise für ein angeborenes Leiden vor. Im Zusammenhang mit dem Pflegeverhalten nach der Geburt sei es zu einem nahezu SIDS-Ereignis gekommen, für das keine angeborenen Ursachen in Betracht kämen . Ein angeborenes Atemnotsyndrom, das definitionsgemäss auf einem angeborenen Surfactantmange l beruhe, liege nicht vor ( Urk. 2/1 S. 2).
Nach der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) handle es sich bei dem Ereignis klar um ein erworbenes Leiden. Das Fehlen der Spon tan atmung in der 5 1. Lebensminute finde seine Erklärung nicht in einem angebo re nen Leiden ( Urk. 5 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Versicherte sei nach der Geburt bei einem post
natal
collaps , am ehesten bei obst r uktiver Apnoe in der 5 2. Lebens minute, und anschliessender kardiopulmonaler Reanimation und Intubation am selben Tag in die Intensivpflegestation
der Klinik für Neonatologie, B.___ , verlegt worden ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
Die Stellungnahme des RAD-Arztes sei nicht nachvollziehbar. Dieser zitiere Literatur, ohne aufzuzeigen, weshalb die bekannten Risiken im konkreten Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Kollapses gewesen sein sollten . Die Mutter der Versicherten sei im Umgang mit Neugeborenen geübt. Der RAD-Arzt führe nicht aus, weshalb das festgestellte schaumig-blutige Sekret nicht für die gesundheitlichen Probleme verantwortlich gewesen sei. Dieses sei bei vollen deter Geburt sicherlich bereits vorhanden gewesen, habe aber noch nicht zu Symptomen geführt ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 497 GgV -Anhang vorliegt und ob die Beschwerdegegnerin für die durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht übernommenen Behandlungskosten aufzukom men hat. 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Oberärztin, Stadtspital E.___ , stellten nach der Ge burt der Versicherten vom 2 8. September 2017 im gleichentags erstellten Bericht ( Urk. 6/16) folgende Diagnosen (S. 1): neugeborenes Mädchen der 42 1/7 Schwan gerschaftswoche, geschätzt 3000 g mit - subpartale Warnzeichen: keine - Spontangeburt aus Schädellage - neonatale Warnzeichen: keine - neonatales SIDS ( sudden
infant
death
syndrome ), am ehesten bei obstruk tiver Apnoe, in der 5 2. Lebensminute - Status nach kardiopulmonaler Reanimation
Zur Anamnese wurde ausgeführt, es habe sich um eine komplikationsfreie Spontangeburt gehandelt. Mütterliche Infektionszeichen hätten nicht vorgelegen . Das Kind habe sich in der 5 1. Lebens minute bei der Kind smutter auf dem Arm befunden bei fehlender Spontanatmung, worauf die Reanimation mit Herz mas sage und Beutelbeatmung
eingeleitet worden sei (S. 1 unten). Es sei entschieden worden zu intubieren. Beim E in stellen der Trachea sei schleimig-blutiges Sekret abgesaugt worden (S. 1 f.).
Aufgrund des vielen Sekretes in den oberen Atemwegen und der Anamnese (Ereignis auf dem Arm der Kindesmutter) werde aktuell am ehesten von einer obstruktiven Apnoe als zugrundeliegendes Ereignis ausgegangen. Als Differen tial diag nose müssten auch andere Ursachen für ein neonat a les SIDS erwogen werden. Das Kind sei zur weiteren Betreuung auf die Intensivstation des F.___ verlegt worden (S. 2 unten). 3.2
Dr. med. G.___ , Assistenzärztin, und Prof. Dr. med. H.___ , Fac h arzt für Kinder- und Jugendmedizin, Chefarzt, F.___ , stellten im Bericht vom 2 9. September 2017 ( Urk. 6/18/5-7) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): post
natal
collaps , am ehesten Obstruktion der oberen Atemwege 45 Minuten post partum mit/bei • kardiopulmonaler Reanimation während fünf Minuten • hypoxisch -ischämischer Enzephalopathie (Burst- Supression im aEEG )
Dr. G.___ und Prof. H.___ führten weiter aus, es handle sich um ein drei Stunden altes termingerecht geborenes Mädchen nach unauffälliger Schwangerschaft sowie regulärer Adaptation nach einer Spontangeburt. Das Kind sei ihnen vom E.___ Spital zur Behandlung überwiesen worden (S.
2 oben). Es bestehe ein unkom plizierter intensivmedizinischer Verlauf unter therapeutischer Hypother mie (S. 2 unten). 3.3
Nach der Behandlung im F.___ war die Versicherte v om 3 0. Septe m ber bis 6. Oktober 2017 in der Klinik für Neonatologie, B.___ , hospi talisiert ( Urk. 6/33/2). Die Ärzte des B.___ stellten im Austrittsbericht vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 6/33/2-4) folgende Diagnosen (S. 1): - übertragenes Mädchen der 42 1/7 Schwangerschaftswoche, 3000
g - Asphyxie bei Verdacht auf obere Atemwegsobstruktion, 45 Minuten post partal - kardiopulmonale mechanische und medikamen töse Reanimation wäh rend 5 Minu ten - initial burst
supression im aEEG - arterielle Hypotension - neonataler Infekt ohne Keimnachweis - Calcaneus
valgus links
Zur Anamnese wurde ausgeführt, das Kind habe sich nach einer unauffälligen und problemlosen Spontangeburt in der 5 1. Lebensminute auf dem Bauch der Mutter befunden bei fehlender Spontanatmung ,
bradykard ( Herzfrequenez bei etwa 60 pro Minute). Die Apnoe sei dem Vater aufgefallen, der die Hebamme verständigt habe, worauf es zur Reanimation auf der Reanimationseinheit durch die betreuende Hebamme mit Beutelbeatmung gekommen sei. Die Neo-Equipe sei in der 5 3. Lebensminute hinzugekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei
das Kind be reits wieder normokard gewesen, jedoch weiterhin areaktiv ohne Spontanat mung. Beim Erstellen der Intubation sei viel blutig-schaumiges Sekret in der Trachea abgesaugt worden . Nach der erfolgreichen Intubation sei die Sauerstoffsättigung auf 100 % angestiegen mit sukzessiver Reduktion des Sauerstoffbedarfs bis auf 40 % . Im weiteren Verlauf sei es zu einer besseren Spontanatmung gekommen (S. 2 unten).
Im Rahmen der Asphyxie seien die Nieren- und Leberwerte sowie die Herzenzyme kontrolliert worden. Die Werte seien stets
unauffällig gewesen. Zum Ausschluss einer Stoffwechselerkrankung seien organische Säuren und Aminosäuren im Urin bestimmt worden, welche ein unauffälliges Profil ergeben hätten. Bei einem Ver dacht auf eine Atemwegsobstruktion als Ätiologie der Apnoe und der Reani ma tionsbedürftigkeit sei auf weitere Abklärungen verzichtet worden bei ansonsten unauffälliger Familienanamnese und einem klinisch unauffälligen Kind (S.
3 unten). 3.4
Med. pract . I.___ , Assistenzärztin, und Dr. D.___ , Stadtspital E.___ , führten im Bericht vom 2 8. Dezember 2017 ( Urk. 6/9/4) aus, es bestehe ein Status nach neonatalem SIDS, am ehesten bei obstruktiver Apnoe. Anschliessend sei eine kardiopulmonale Reanimation erfolgt. Die Patientin sei noch am selben Tag auf die Intensivstation des F.___ verlegt worden. Die weiteren Massnahmen und Therapien seien dort erfolgt. 3.5
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Oberärztin , F.___ , nannte im Bericht vom 1 1. Januar 2018 ( Urk. 6/25) als Diagnosen (S. 1) : - altersentsprechender motorischer Entwicklungsstand - neurologisch unauffällig es, termingeborenes Mädchen
Dr. J.___
stellte zur Anamnese fest , seit der Entlassung aus der Klinik für Neonatologie des B.___ sei es der Versicherten gut geg angen. Bis auf eine ein malige Bronchitis sei es zu keinen interkurrenten Infekten gekommen (S. 1 unten). Die drei Monate und elf Tage alte Versicherte zeige im Hinblick auf die Asphyxie einen sehr erfreulichen Entwicklungsverlauf mit ausgeglichenem Verhalten, gutem Gedeihen und altersentsprechendem motorischem Entwicklungsstan d ohne neu ro logische Auffälligkeiten (S. 2 unten). 3.6
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, B.___ , stellte im Bericht vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 6/13) die Diagnosen Asphyxie (Geburts gebrechen Ziff. 497
GgV -Anhang ) und neonataler Infekt ohne Keimnachweis ( Geburtsgebrechen Ziff. 495
GgV -Anhang ) . Zur Diagnose einer Asphyxie führte sie ergänzend aus , nach der erfolgreichen Intubation sei die Sauerstoffsättigung auf 100 % angestiegen mit sukzessiver Reduktion des Sauerstoffbedarfs bis auf 40 % . Im Verlauf sei es zu einer besseren Spontanatmung gekom men. Im F.___ sei eine Hypothermie-Behandlung erfolgt bei Erfüllung der A-Kri te rien sowie einem Burst supression -Muster im aEEG . Weiter sei eine problemlose Extubation nach der Aufwärmphase am 5. Lebenstag des Kindes vorgenommen worden (S. 1).
Zur Diagnose eine s
neonatalen Infektes ohne Keimnachweis führte sie aus, beim Eintritt in die Klinik sei ein Infekt - L abor abgenommen worden aufgrund eines von exter n in der Notfallsituation nicht ganz steril eingelegten Nabelven en ka theters, worauf eine antibiotische Therapie begonnen worden sei nach Abnahme von Blut- und Ur inkulturen sowie Trachealsekret (S. 1 f.). 3.7
Dr.
L.___ und Prof. H.___ , F.___ , diagnostizierten im Bei blatt vom 5. Februar 2018 schwere resp iratorische Adaptionsstörungen gemäss Geburtsgebrechen Ziff. 497 GgV -Anhang ( Urk. 6/17/4-5). 3.8
Die Ärzte des Stadtspitals E.___ gaben am 1 0. April 2018 ( Urk. 6/26) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, das Kind sei nach der Geburt auf der Brust der Mutter gelegen ( bo n ding ). Um 13.10 Uhr sei es rosig gewesen. Um 13.10 Uhr sei mit Stillen begonnen worden. Um 13.25 Uhr sei das Kind noch rosig gewesen und habe umhergeschaut. Zwischen 13.35 und 13.47 Uhr sei kein Personal im Zimmer gewesen. Um 13.47 sei das Kind schlapp und blass gewesen, ohne Atmung. Die Mutter habe das Kind entgegengestreckt. Um 13.48 Uhr sei der Rea-Alarm erfolgt mit Her z druckmassage und Beatmung. Um 13.49 Uhr sei ein Pädiater anwesend gewesen. 3.9
Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 3. April 2018 ( Urk. 6/28 S. 3 f.) aus, gemäss Arzt bericht vom 2 9. September 2017 sei das Kind in der 4 2. Schwanger schafts woche nach problemloser Schwangerschaft komplikationsfrei und spontan gebo ren worden. Das Geburtsgewicht sei auf 3000
g geschätzt worden. Die Primär adap tion sei problemlos erfolgt. Apgarwerte und der Nabelschnur-pH sei e n unauf fällig gewesen. Das Fruchtwasser sei klar gewesen. Infektionshinweise hätten nicht bestanden. In der 5 1. Lebensminute seien eine B radykardie und eine fehlende Spontanatmung bemerkt worden. Die Hebamme und der Gynäkologe hätten mit der Herzmassage und der Beutelbeatmung begonnen. In der 5 3. Lebens minute seien die Neonatologen präsent gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Herzfrequenz bei über 100 pro Minute gelegen. Beim E in stellen der Trachea sei schaumig-blutiges Sekret abgesaugt worden . In der 8 0. Lebensminute sei ein Nabelvenenkatheter gelegt worden (S. 3 oben).
Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestünden keine Leistungsansprüche nach Art. 13 IVG. Als Geburtsgebrechen würden nur Gebrechen gelten, die bei voll endeter Geburt bestünden. Während der Schwangerschaft und der Geburt hätten keine Komplikationen vorgelegen. Unmittelbar nach der Geburt sei das Kind unauffällig gewesen, inklusive der entsprechenden Vitalitätsparameter. Es handle sich um ein postnatal erworbenes Leiden. Es hätten bekannte Risikofaktoren vorgelegen wie Haut-zu Haut-Kontakt zwischen Mutter und Baby, potenz ielle « asphyx iating
position » (Bauchlage des Kindes oder Hautkontakt zur Mutter ) und « mother
and
baby
alone in the
room ». Nach den vom RAD-Arzt angegebenen Lehrmeinungen erhöhe eine solche Körperposition das Risiko für ein derartiges Ereignis um mehr als das 6-Fache. Biologische beziehungsweise angeborene Risikofaktoren fänden sich bei derartigen Ereignissen nicht (S. 3 unten). 3.10
In der Stellungnahme vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 6/37 S. 1 f.) führte Prof. M.___ aus, Hinweise für ein angeborenes Leiden lägen nicht vor. I m Zusammenhang mit dem Pflegeverhalten (Kind in Bauchlage auf dem Körper der Mutter) sei es zu einem nahezu SIDS-Ereignis gekommen, für das keine angeborenen Ursachen in Betracht kämen. Ein angeborenes Atemnotsyndrom, das definitionsgemäss auf einem angeborenen Surfact ant mangel beruhe, habe nicht vorgelegen. 4. 4.1
Nach der Geburt der Versicherten im Stadtspital E.___
am 2 8. September 2017 ist es in der 5 1. Lebensminute des Kindes (teilweise wird auch die 5 2. bzw. 4 5. Lebensminute genannt, vgl. E.
3.1 bis E.
3.3) zu einem neonatalen beinahe SIDS-Ereignis gekommen. Das Kind wurde durch die anwesende Hebamme und weitere Ärzte erfolgreich reanimiert.
Die behandelnden Ärzte
diagnostizierten unter anderem einen
post
natal
collaps und eine Asphyxie (vorstehend E. 3.2 und 3.3). RAD-Arzt Prof. M.___ kam ge stützt auf die medizinischen Akten zur Einschätzung, dass es sich um ein nach der Geburt erworbenes Leiden
handle und daher kein
Geburtsgebrechen vorliege (E. 3.9 und 3.10). 4.2
Nach Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV gelten als Geburtsgebrechen diejenigen Krankheiten , die bei vollendeter Geburt bestehen. Für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 497 GgV -Anhang
ist weiter vorgesehen , dass sich schwere respiratorische Adaptionsstörungen in den ersten 72 Lebensstunden manifestiert haben müssen und eine Intensivbehandlung be gonnen worden ist.
Die
Symptome haben sich vorliegend innert der erforderlichen Frist von 72 Stun den nach der Geburt manifestiert.
Hingegen bestehen Zweifel , dass ein Gebrechen bereits bei der Geburt vo rgelegen hat, wie die Beschwerdeführerin annimmt. Die Einschätzung des RAD-Arztes deckt sich mit den Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte über eine komplikationslose Schwangerschaft und S pon tan geburt (E. 3.1-3.3). Die Ärzte des B.___
stellten in den Untersuchungen nach der Überweisung des Kindes ins B.___
unter anderem unauffällige Werte der Nieren , der Leber und der Herzenzyme
fest . Auch die übrigen nach der Geburt erfolgten Untersuchungen erwiesen sich als unauffällig
( vorstehend E. 3.3). Es trifft zu, dass beim
E in stellen der Trachea für die Intubation ein schleimig-blutiges Sekret festgestellt und abgesaugt worden war . Dieses wurde aber
erst im Rahmen der Reanimation und damit nicht unmittelbar bei und nach der Geburt festgestellt . Dafür, dass das Sekret schon be i der Geburt vorgelegen hat, bestehen keine aus reichenden Anhaltspunkte. Auch die Ärzte des Stadtspitals E.___
bezeichneten eine obstruktive Apnoe nur als mögliche Ursache der Beschwerden und behielten andere Ursachen für das beinahe SIDS-Ereignis vor (E. 3.1 und 3.4).
Die Beschwerdeführerin mutmasst, dass das Sekret schon bei der Geburt vor handen gewesen s ei ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 6 unten). Diese Annahme lässt sich anhand der medizinischen Akten aber nicht bestätigen. Wie RAD-Arzt Prof. M.___
über zeugend darlegte, ist überwiegend wahrscheinlich von einem nahezu SIDS-Ereig nis bei Vorliegen mehr erer Risikofaktoren auszugehen ( vorstehend E. 3.9-3.10). Weiter ist zu beachten, dass das Kind zuvor als unauffällig beschrieben worden war (E. 3.8). Mit dem RAD-Arzt ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein unmittelbar bei der Geburt be stehendes Gebrechen bei den medizinischen Erstuntersuch ungen festgestellt wor de n wäre. Entsprechende Hinweise werden in den medizinischen Akten nicht erwähnt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlt es daher an einem Geburtsgebrechen im Sinne Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV . Mangels eines Geburtsgebrechens ist auch ein sekundärer Gesundheitsschaden (vgl. E. 1.2) zu verneinen . 4.3
Zusammenfassend fehlt es am rechtsgenügenden Nachweis des Geburtsge brechens
Ziff. 497 GgV -Anhang. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht für medi zinische Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IVG daher zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger