Sachverhalt
1.
1.1
D ie 1987 geborene X.___ wurde erstmals am 9. April 1996
unter Hinweis auf eine schwere Sprachstörung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 9/3) . Die Eidgenössische Invali den versicherung , IV-Stelle Bern, übernahm die Kosten für Sonderschulm ass nahmen ( Legastheniebehandlung )
vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1997 (Urk. 9/7) .
Am 23. Oktober 2002 erfolgte eine weitere Anmeldung bei der Invali d en versicherung unter Ang abe einer Lernbehinderung (Urk. 9/8). Die IV-Stelle Bern sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 5. Dezember
2002 und 24. März
2003 berufl iche Massnahmen zu (Urk. 9/16 und Urk. 9/19). Vom 1. August
2003 bis 31. Juli
2005 absolvierte die Versicherte
als erstmalige beruf liche Ausbildung eine Anlehre im Bereich Garten im geschützten Rahmen (Urk. 9/18 und Urk. 9/25 ). Mit Verfügung vom 25. August 2005 sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten ab 1. August 2005 be i einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ausserordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9 /31).
Vom 1. August 2005 bis zum 31. Mai 2006 arbeitete die Versicherte als Hilfs gärtnerin in der Gärtnere i
A.___ (Urk. 9/41). Die IV-Stelle Bern vermittelte ihr sodann eine Arbeitsstelle als Ba ckstubenge hilfin (Urk. 9/36). Im Rahmen einer im April 2006 eingeleiteten Rentenrevision setzte die IV-S telle Bern mit Ver fügung vom 2. Oktober 2006 die bisherige ganze Rente der Versicherten be i einem Invaliditätsgrad von 61 % auf ein e Dreiviertelsrente herab (Urk. 9/40). Vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2008 versah die Versicherte eine Saison-Stelle bei der Gärtnerei A.___
(Urk. 9/49). Vom 3. November 2008 bis 28. Februar 2009 bezog sie Arbeitslosentaggelder (Urk. 9/55).
Nach einer im März 2008 ein geleiteten Rentenrevision teilte die IV-Stelle Bern der Versicherten am 1. Mai 2009 eine unverä nderte Invalidenrente mit (Urk. 9/56). V om
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 D ie 1987 geborene X.___ wurde erstmals am 9. April 1996
unter Hinweis auf eine schwere Sprachstörung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 9/3) . Die Eidgenössische Invali den versicherung , IV-Stelle Bern, übernahm die Kosten für Sonderschulm ass nahmen ( Legastheniebehandlung )
vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1997 (Urk. 9/7) .
Am 23. Oktober 2002 erfolgte eine weitere Anmeldung bei der Invali d en versicherung unter Ang abe einer Lernbehinderung (Urk. 9/8). Die IV-Stelle Bern sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 5. Dezember
2002 und 24. März
2003 berufl iche Massnahmen zu (Urk. 9/16 und Urk. 9/19). Vom 1. August
2003 bis 31. Juli
2005 absolvierte die Versicherte
als erstmalige beruf liche Ausbildung eine Anlehre im Bereich Garten im geschützten Rahmen (Urk. 9/18 und Urk. 9/25 ). Mit Verfügung vom 25. August 2005 sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten ab 1. August 2005 be i einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ausserordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9 /31).
Vom 1. August 2005 bis zum 31. Mai 2006 arbeitete die Versicherte als Hilfs gärtnerin in der Gärtnere i
A.___ (Urk. 9/41). Die IV-Stelle Bern vermittelte ihr sodann eine Arbeitsstelle als Ba ckstubenge hilfin (Urk. 9/36). Im Rahmen einer im April 2006 eingeleiteten Rentenrevision setzte die IV-S telle Bern mit Ver fügung vom 2. Oktober 2006 die bisherige ganze Rente der Versicherten be i einem Invaliditätsgrad von 61 % auf ein e Dreiviertelsrente herab (Urk. 9/40). Vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2008 versah die Versicherte eine Saison-Stelle bei der Gärtnerei A.___
(Urk. 9/49). Vom 3. November 2008 bis 28. Februar 2009 bezog sie Arbeitslosentaggelder (Urk. 9/55).
Nach einer im März 2008 ein geleiteten Rentenrevision teilte die IV-Stelle Bern der Versicherten am 1. Mai 2009 eine unverä nderte Invalidenrente mit (Urk. 9/56). V om
Dispositiv
- Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 arbeitete die Versicherte bei der B.___ AG in einem 100 %-Pensum, wobei sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigte (Urk. 9/57 und Urk. 9/58). Vom
- bis 30. Juni 2011 war sie bei der B.___ AG als Callcenter Sales Agentin tätig (Urk. 9/57 und Urk. 9/60). Im Rahmen einer im September 2011 eingeleiteten Rentenrevision hob die IV-Stelle Bern die Rente der Ver sicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 be i einem Invaliditätsgrad von 13 % auf Ende des der Zustel lung folgenden Monats auf (Urk. 9/68). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Am 21. November 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Anorexia nervosa erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/71). Die zufolge Wohn sitznahme der Versicherten im Kanton Zürich neu zuständige IV-Stelle Zürich tätigte medizinis che und erwerbliche Abklärungen. Am 14. Juli 2017 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung in der C.___ ( Urk. 9/ 116). Am 12. September 2017 teilte sie der Versicherten mit, dass beruf liche Massnahmen zu rzeit nicht möglich seien (Urk. 9/129). Nach Einholung medizinischer Berichte (Urk. 9/136 und Urk. 9/139) forderte die IV-Stelle Zürich d i e Versicherte m it Schreiben vom 22. Januar 2018 dazu auf , in einem Zeitraum von sechs Monaten eine intensive ambulante Therapie für Ess störungen oder eine stationäre störungsspezifische Behandlung durchzuführen , und wies darauf hin, dass ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder ge kürzt werden könne, wenn s ie sich der Behandlung nicht unterziehe . Wenn sie bis am 19 . Februar 2018 nicht mitgeteilt habe, bei welchem Arzt sie die Behand lung durchführe, werde aufgrund der Akten entschieden oder ein Nichteintreten verfügt (Urk. 9/142). Die Beschwerdeführerin teilte der IV-Stelle Zürich am 12. Febru ar 2018 telefonisch mit, dass sie die auferlegte Therapie nicht durch führen werde (Urk. 9/144). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2017 stellte die IV- Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 9/147 ). Dagegen erhob diese am 22. März 2018 vorsorglich und am 8. Mai 2018 be gründet Einwand, wobei sie beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben, die Ver fügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2011 sei wiedererwägungsweise auf zuheben und es sei ihr rückwirkend eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 7/150 und Urk. 7/156). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten ab (Urk. 9/159 = Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die sozialen Dienste der Stadt Y.___ , am 5. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben , d ie Verfü gung der IV-Stelle Bern vom 13. November 2011 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine Invaliden rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3
- August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwer de (Urk. 8), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 31. Aug ust 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mitt el gradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F.70 bis F.73 ) . Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich mass geblich er Gesundheitsschaden verneint . Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer im vorliegenden Kontext relevanten vermin derten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschrei bung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesund heitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 5 Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind . Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wieder erwägungsgesuch kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). 1.7 1.7.1 Sowohl das Verfahren vor dem Versicherungsträger wie auch der kantonale Sozial versicherungsprozess werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialver sicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen. 1.7.2 Im Rahmen der Abklärung durch den Versicherungsträger sieht Art. 43 Abs. 3 ATSG Folgendes vor : « Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angeme ssene Bedenkzeit einzuräumen.» 1.8 1.8.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidi tät bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b ), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut bar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unterneh men, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungs an sp ruch vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 mit weiterem Hinweis). 1.8.2 Gemäss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Abs. 2). Dies sind insbesondere medizinisch e Behand lungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesund heits zustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG n icht nachge kommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Ver weigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 1.8.3 Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt Folgendes: « Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs leben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräu men. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. » 1.9 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- 2.1 Im angef ochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Prüfung des medizinischen Sachverhaltes habe ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der Be schwer deführerin mit einer intensiven ambulanten störungsspezifischen Therapie wesentlich verbessern würde. Diese Behandlung sei ihr als Schadenminde rungs pflicht auferlegt worden. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Anspruchsprüfung könne bei der jetzigen Ausgangs lage nicht durchgeführt werden. Zu den Anträgen und Ausführungen der Be schwerdeführerin im Einwand vom 8. Mai 2018 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es scheine nicht nachvollziehbar, warum die Ver fügung aus dem Jahr 2011 aufgehoben werden solle. Die Beschwerdeführerin sei damals in der Lage gewesen, eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft aufzunehmen. Eine rückwirkende Zusprache , sieben Jahre nach Einstellung der Rente, scheine daher nicht angezeigt. Zudem hätte zeitnah des Stellenverlustes ein Zusat zgesuch erfolgen müssen . Im Schlussbericht der Potentialabklärung werde ersichtlich, dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt vorerst nicht angezeigt gewesen sei. Es werde aber auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin über berufliche Resso urcen wie eine rasche Auffassungsgabe und praktische Fähigkeiten verfüge. Aus keinem Dokument lasse sich erkennen, dass die Intelligenzminderung ausschlag gebend sei für ihre jetzigen Einschränkungen. Vielmehr liessen sich diese auf ihre Essstörungen zurückführen. Sie – die Beschwerdegegnerin – gehe daher nach wie vor davon aus, dass durch eine Therapie eine Besserung zu erwarten wäre und der Gesundheitszustand zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden könne. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber – wörtlich gleich wie im Einwand vom 8. Mai 2018 (Urk. 9/156) – geltend, sie sei, entgegen der Feststellung in der rentenaufhebenden Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2011, auf grund ihres geringen Potentials von 70 nicht in der Lage, über einen längeren Zeit raum den Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt gerecht zu werden. Diese Verfügung sei daher offensichtlich falsch und müsse deswegen wiedererwä gungs weise aufgehoben werden. Es sei ihr als Frühinvalide wieder eine Invaliden rente zuzusprechen. Soweit aufgrund der diagnostizierten Anorexie/Bulimie zu min dest vorübergehend wieder eine zusätzliche Verschlechterung des Gesund heits zu stan des eingetreten sei und der Rentenanspruch aufgrund der Nichtbe folgung der Schadenminderung verneint werde, sei festzuhalten, dass sie auf grund ihrer flui den Intelligenz von 70 nicht in der Lage sei , in einer Psychotherapie ihre Hand lungen und Fähigkeiten zu reflektieren. Das Ziel der Massnahme könne aufgrund des vorhandenen Potentials nicht erreicht werden . Wenn einer Massnahme jedoch jeglicher Zweck entgehe, so bleibe die Nichtbefolgung ohne negative Folgen und dürfe in der Konsequenz nicht berücksichtigt werden (Urk. 1). 2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2018 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dass eine Verschlechterung zur letztmaligen rechtskräftigen Beur teilung im Jahr 2011 aufgrund fehlender Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen sei. Die Folgen der Beweislosigkeit trage die Beschwerde füh rerin. Entgegen den Ausführungen vermöchten die vorliegenden Akten aber auch keinen rentenbegründenden Gesundheitsschaden auszuweisen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 habe die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8).
- Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin auf wiedererwägungsweise Aufhebung der (rechtskräftigen) Verfügung vom 13. Dezember 2011 und auf rückwirkende Zusprache einer Rente ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdegegnerin in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung gegen eine Wiedererwägung der be sag ten Verfügung vom 13. Dezember 2011 ausgesprochen hat, wobei sie dies lediglich äusserst summarisch begründete (Urk. 2, vgl. E. 2.1). Es liegt demnach ein gerichtlich nicht anfechtbarer Ermessensentscheid vor, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2018 vom 3. September 2018 E. 3). Gründe für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 13. Dezember 2011 gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Aufgrund der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. November 2014 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) fällt vorliegend die Zusprache von Rentenleistungen (frühestens) ab Mai 2015 in Betracht. Soweit die Beschwerdeführerin für die Zeit davor eine Rente beantragt, ist die Beschwerde daher abzuweisen. 4 . 4 .1 Dr. D.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 17. Januar 2015 zuhanden der IV-Stelle als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bulimia nervosa , Status nach Anorexia nervosa mit Laxantienabusus (E rstdiagnose 2004). Sie führte aus , die Krankheit bestehe bereits seit mehr als zehn Jahren, daher sei leider von einer zunehmenden Chronifizierung auszugehen. Seit Januar 2015 habe die Beschwer deführerin leider sämtliche ambulanten Therapien wie hausärztliche Betreuung, Psychologin und Ernährungsberatung bei fehlender Krankheitseinsicht abgebro chen. Eine regelmässige psychologisch psychiatrische Begleitung wäre wün schens wert. Schwere körperliche Tätigkeiten seien aktuell nicht möglich, leichte körperliche Tätigkeiten seien gut zumutbar. Geistige und psychische Einschrän kungen bestünden am Arbeitsplatz aktuell keine . Vom 3. Juni 2014 bis zum 3. Juli 2014 und vom 9. Oktober 2014 bis zum 31. Januar 2015 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. Februar 2015 sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/91 ; vgl. auch Urk. 9/100-101 ). 4 .2 E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und L eitende Ärztin der K linik F.___ , und G.___ , Dipl. Psych. FH, nannte n in ihrem Bericht vom 9. Februar 2015 zuhan den der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit eine Bulimia nervosa , und einen Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.2 ) mit Laxan tienabusus , seit ca. 2004 , und einen Status nach P o lytoxikomanie . Die Beschwer deführerin habe letztmals am 15. Januar 2015 einen Termin wahrgenommen. Sie wünsche aktuell keine Be ha ndlung mehr. Sie strebe eine volle Arbeitsfähigkeit an und befinde sich aktuell im Bewerbungsprozess. Die längerfristige Wiederein gliederung in den Arbeitsprozess ohne psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung sei schwierig. Sie lehne eine Behandlung mit Psychopharmaka ab, auch wenn sie während des stationären Aufenthaltes gut darauf angesprochen habe. Eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei klar indiziert. Die Beschwerdeführerin lehne aktuell aber jegliche Behandlung ab. Per Februar 2015 sei sie zu 50 % arbeitsfähig für eine Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung (Urk. 9/98). 4.3 Im «Schlussbericht Potenzialerhebung» der C.___ vom 18. September 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in den ersten zweieinhalb Wochen eine Präsenzzeit von drei Stunden und während der restlichen Poten tialerhebung ein Pensum von vier Stunden pro Tag geleistet habe. Damit sei sie an ihre aktuelle Belastungsgrenze gekommen, was sich durch eine Zunahme des Gedankenkreisens, der Schmerzen und der Erschöpfungsgefühle gezeigt habe. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer aktuell eingeschränkten Belastbarkeit wie auch der beschriebenen Symptomatik (akute Krise, reduzierte Gefühlswahrnehmung, Selbstreflexionsfähigkeit und Selbstfür sorge) beeinträchtigt. Eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich (Urk. 9/131/5). 4.4 Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2017 zuhanden der IV-Stelle aus, es erfolgten aktuell regelmässige Kontrollen in der haus ärzt lichen Sprechstunde. Daneben habe die Beschwerdeführerin eine ambulante Psy chotherapie am Zentrum für Essstörungen des Unispitals H.___ begonnen . In der Tätigkeit als Gärtnerin sei die Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2017 bis 1. Okto ber 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Sie erachte die Beschwerde führerin auch weiterhin als zu 50 % arbeitsunfähig. Sie leide unter Konzentrations störungen. Aufgrund ihres Untergewichts sei sie auch in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/136). 4.5 Im Bericht des Universitätsspitals H.___ , Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, Zentrum für Essstörungen, vom 28. August 2017 wurde die Diagnose einer Essstörung mit anorektischen und bulimischen Elementen, aktuell restrik tives Essverhalten (ICD-10: F50.9) genannt. Es wurde ausgeführt, die medi zi ni sche Indikation für eine störungsspezifische stationäre Behandlung sei gegeben, die Motivation der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin wolle zuerst im ambulanten Setting eine Einzeltherapie durchführen (Urk. 9/139). 4.6 Dr. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2018 fest, die Beschwer deführerin sollte zunächst eine intensive störungsspezifische (Essstörungen) Therapie mit mindestens wöchentlichen Therapiesitzungen durchführen. Nach sechs Monaten solle dann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin neu beurteilt werden. Alternativ könnte natürlich eine stationäre Behandlung durch geführt werden, welche die Beschwerdeführerin jedoch aktuell ablehne. Die störungs spezifische Therapie könne der Beschwerdeführerin als Schadenminde rungs pflicht auferlegt werden (Urk. 9/146/4).
- 5.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. November 2014 eingetreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegnerin einen (erneuten) Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 5.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Arztberichten – einzig – zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 2004 unter einer Essstörung mit anorektischen und bulimischen Elementen leidet und dass sie – nach einer Exazerbation der Symptomatik im Sommer 2014 – vom 9. Oktober bis 11. Dezember 2014 in der Klinik F.___ hospitalisiert war. Laut der Hausärztin, Dr. D.___ , ging es der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in der Klinik F.___ deutlich besser und war sie ab April 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig. «Ca. im Frühling 2017» sei es aber erneut zu einer Exazerbation der Essstörung gekommen, es bestünden ein stark restriktives Essverhalten, teilweise Essattacken, häufiges Erbrechen und Laxantien -Abusus (Urk. 9/101 und Urk. 9/136/1-2). Im ärztlichem Zeugnis vom 25. Oktober 2017 bescheinigte Dr. D.___ der Be schwer deführerin – wieder – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/149). Dass – wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (vgl. E. 2.2) - eine Intelligenz minderung besteht, wird in den beigezogenen Arztberichten nicht erwähnt. Dem «Schlussbericht Potenzialerhebung» der C.___ vom 18. September 2017 ist jedoch zu entnehmen, dass anlässlich der Potenzialerhebung vom 14. August bis 8. September 2018 – nebst anderen Tests – der Intelligenzstrukturtest 2000 R CH – (Standard A) durchführt wurde, wobei dieser offenbar bezüglich des schluss folgernden Denkens einen Wert von 70, bezüglich des Wissens einen Wert von 78 und bezüglich der Merkfähigkeit der Beschwerdeführerin einen Wert von 74 ergab (Urk. 9/131/2). Angaben zum Gesamt-IQ-Wert wurden im genannten Be richt nicht gemacht. Es wurde lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin allgemein reduzierte resp. tiefe Werte erzielt habe, was einerseits mit ihrer aktuellen Krise und andererseits mit der Beschulung zusammenhängen könnte (Urk. 9/131/2 und Urk. 9/131/4). Diese Angaben der Berufsfachleute der C.___ lassen – entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffas sung - nicht erkennen, dass die Kriterien einer leichten Intelligenzminderung ge mäss ICD-10 F70 (vgl. E. 1.3) erfüllt sein könnten. Aufgrund der weiteren Feststellungen im besagten Bericht der C.___ sowie angesichts des schulischen und beruflichen Werdeganges der Beschwerdeführerin, der häufigen Stellen wechsel und der niedrigen Einkommen in den letzten Jahren (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1 und IK-Auszüge vom 5. Dezember 2014 und vom 6. September 2017, Urk. 9/76 und Urk. 9/152) kann bei den im Bericht genannten tiefen IQ-Werten aber nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass Einschränkungen der kog ni tiven Ressourcen der Beschwerdeführerin bestehen, welche sich auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirk (t)en. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf seit dem Austritt aus der Klinik F.___ bis zur angefochtenen Verfügung hat lediglich Dr. D.___ Stellung genommen; die Fachärzte des H.___ und/oder RAD-Ärztin Dr. I.___ haben dazu keine Angaben gemacht. Dr. D.___ äusserte sich aber nur zu den Auswirkungen der Essstörung auf die Arbeits fähigkeit. Ausserdem ist sie als Fachärztin für Innere Medizin nicht berufen, die Auswirkungen dieser Störung auf das psychische Zustandsbild zu beurteilen. Sie bat denn in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2017 auch ausdrücklich darum, zu ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Stellungnahme der behandelnden Psychiater (des Zentrums für Essstörung des H.___ ) einzuholen (Urk. 9/136/2). Eine solche liegt jedoch nicht vor. 5.3 5.3.1 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeantwort (vgl. E. 2.1 und E. 2.3) geht aus mehreren Grün den fehl. 5.3.2 Die Beschwerdegegnerin übersieht dabei zunächst, dass in der Invaliden ver si che rung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegrün denden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Rente ist vielmehr immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähig keit (Art. 6 ATSG) bestanden hat (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und eine an spruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG; vgl. E. 1.4; BGE 143 V 409 E. 4.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2). Die vorliegenden medizinischen Akten lassen – entgegen dem (neuen) Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. E. 2.3) - eine ab schliesse nde Beurteilung der Frage, ob im Mai 2015 (vgl. E. 3) oder im weiteren Verlauf bis zur Verfügung vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) die genannten Anspruchs voraussetzungen für eine Rente erfüllt waren, – mangels schlüssiger ärztlicher Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin im genannten Zeitraum (vgl. E. 5.2) – nicht zu. Aufgrund des Unter suchungsgrundsatzes (vgl. E. 1.7.1) wäre die Beschwerdegegnerin daher gehalten gewesen, ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich der mit Schreiben vom 22. Januar 2018 angeordneten Behandlung zu unterziehen, ändert daran aufgrund der nachfolgenden Erwä gungen nichts. 5.4 5.4.1 Unter dem Titel Mitwirkungspflicht kann im Abklärungsverfahren eine Behand lung angeordnet werden, wenn dies zur schlüssigen Beurteilung der Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, erforderlich erscheint. So bejahte die bisherige (mit BGE 145 V 215 geänderte) Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugs be handlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme , wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 309/2019 vom 7. November 2013 E. 4.2 .2, worin das Bundes gericht unter Hinweis darauf, dass n ach geänderter Rechtsprechung [BGE 145 V 215] auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheits schäden abzuklären seien, feststellte, dass wie bei den sekundären Suchtgeschehen neu auch bei primären Abhängigkeits syndro m en die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abk lärungsverfahren nicht statthaft sei) . Solche Abgrenzungsfragen stellen sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb für die Abklärung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin eine vorgängige Behandlung erforder lich sein soll (vgl. E. 5.3.2 Absatz 1). Soweit die Anordnung der Behandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht erfolgte, erweist sie sich somit als nicht statt haft. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführerin demnach nicht vorzuwerfen. 5.4.2 Als Behandlungsmassnahme darf eine Therapie – sofern im konkreten Fall zu mutbar – grundsätzlich jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden. Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung jedoch nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen oder zu einem Entscheid in der Sache auf Grund der Akten trotz ungenügend abgeklärten Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 1.7.2), sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 1 lit. d IVG in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, vgl. E. 1.8.2-3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2). Letzteres (Kürzung oder Verwei ge rung von Leistungen) im Sinne dieser Bestimmungen fällt allerdings (schon rein begrifflich) erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass eine anspruchs be gründende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Ausserdem hätte – wie eingangs dargelegt – die Festlegung einer Sanktion im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgrund aller Fallumstände, insbesondere auch des Verschuldens, zu erfolgen, und sie hätte auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.2, E. 3.3 und E. 5.2.2). Diese Punkte sind vorliegend jedoch allesamt ungeklärt. 5.4.3 Die Beschwerdegegnerin hätte demnach das Rentenbegehren der Beschwerde führerin trotz ihrer Weigerung, sich der angeordneten Behandlung zu unter ziehen, nicht ohne weiteres abweisen dürfen. 5.5 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Die Verfügung vom 7. Juni 2018 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Erwägungen den Gesundheitszustand (inklusive dessen Behandelbarkeit) sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fachärztlich (jedenfalls psychiatrisch und neuropsychologisch, falls nach Auffassung des RAD resp. der begutachtenden Arztperson[en] notwendig, auch in weiteren Fachdis ziplinen) umfassend abkläre und, je nach dem Ergebnis dieser Abklärungen, den Sachverhalt auch in beruflich/erwerblicher Hinsicht ergänze. Danach hat sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3).
- 6.1 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 6), weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Sie ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlu ng der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Juli 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 7. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erw ägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerde füh rerin neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einge treten wird .
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden de n Parteien je zur Hälfte auferlegt , wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird . Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00605
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
16. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Y.___ Z.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.
1.1
D ie 1987 geborene X.___ wurde erstmals am 9. April 1996
unter Hinweis auf eine schwere Sprachstörung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 9/3) . Die Eidgenössische Invali den versicherung , IV-Stelle Bern, übernahm die Kosten für Sonderschulm ass nahmen ( Legastheniebehandlung )
vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1997 (Urk. 9/7) .
Am 23. Oktober 2002 erfolgte eine weitere Anmeldung bei der Invali d en versicherung unter Ang abe einer Lernbehinderung (Urk. 9/8). Die IV-Stelle Bern sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 5. Dezember
2002 und 24. März
2003 berufl iche Massnahmen zu (Urk. 9/16 und Urk. 9/19). Vom 1. August
2003 bis 31. Juli
2005 absolvierte die Versicherte
als erstmalige beruf liche Ausbildung eine Anlehre im Bereich Garten im geschützten Rahmen (Urk. 9/18 und Urk. 9/25 ). Mit Verfügung vom 25. August 2005 sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten ab 1. August 2005 be i einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ausserordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9 /31).
Vom 1. August 2005 bis zum 31. Mai 2006 arbeitete die Versicherte als Hilfs gärtnerin in der Gärtnere i
A.___ (Urk. 9/41). Die IV-Stelle Bern vermittelte ihr sodann eine Arbeitsstelle als Ba ckstubenge hilfin (Urk. 9/36). Im Rahmen einer im April 2006 eingeleiteten Rentenrevision setzte die IV-S telle Bern mit Ver fügung vom 2. Oktober 2006 die bisherige ganze Rente der Versicherten be i einem Invaliditätsgrad von 61 % auf ein e Dreiviertelsrente herab (Urk. 9/40). Vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2008 versah die Versicherte eine Saison-Stelle bei der Gärtnerei A.___
(Urk. 9/49). Vom 3. November 2008 bis 28. Februar 2009 bezog sie Arbeitslosentaggelder (Urk. 9/55).
Nach einer im März 2008 ein geleiteten Rentenrevision teilte die IV-Stelle Bern der Versicherten am 1. Mai 2009 eine unverä nderte Invalidenrente mit (Urk. 9/56). V om
1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 arbeitete die Versicherte bei der B.___ AG in einem 100
%-Pensum, wobei sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigte (Urk. 9/57 und Urk. 9/58).
Vom 1. bis 30. Juni 2011 war sie bei der B.___ AG
als Callcenter Sales Agentin tätig (Urk. 9/57 und Urk. 9/60). Im Rahmen einer im September 2011 eingeleiteten Rentenrevision hob die IV-Stelle Bern die Rente der Ver sicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 be i einem Invaliditätsgrad von 13 % auf Ende des der Zustel lung folgenden Monats auf (Urk. 9/68). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 21. November 2014 meldete sich die Versicherte
unter Hinweis auf eine Anorexia nervosa
erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/71). Die zufolge Wohn sitznahme der Versicherten im Kanton Zürich neu zuständige IV-Stelle Zürich
tätigte medizinis che und erwerbliche Abklärungen. Am 14. Juli 2017 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung in der C.___
( Urk. 9/ 116). Am 12. September 2017 teilte sie der Versicherten mit, dass beruf liche Massnahmen zu rzeit nicht möglich seien (Urk. 9/129).
Nach Einholung medizinischer Berichte (Urk. 9/136 und Urk. 9/139) forderte die IV-Stelle Zürich d i e Versicherte m it Schreiben vom 22. Januar 2018 dazu auf , in einem Zeitraum von sechs Monaten eine intensive ambulante Therapie für Ess störungen oder eine stationäre störungsspezifische Behandlung durchzuführen ,
und wies darauf hin, dass ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder ge kürzt werden könne, wenn s ie sich der
Behandlung nicht unterziehe . Wenn sie bis am 19 .
Februar 2018 nicht mitgeteilt habe, bei welchem Arzt sie die Behand lung durchführe, werde aufgrund der Akten entschieden oder ein Nichteintreten verfügt (Urk. 9/142). Die Beschwerdeführerin teilte der IV-Stelle Zürich
am 12. Febru ar 2018 telefonisch mit, dass sie die auferlegte Therapie nicht durch führen werde (Urk. 9/144).
Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2017 stellte die IV- Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 9/147 ). Dagegen erhob diese am 22. März 2018 vorsorglich und am 8. Mai 2018 be gründet Einwand, wobei sie beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben, die Ver fügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2011 sei wiedererwägungsweise auf zuheben und es sei ihr rückwirkend eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 7/150 und Urk. 7/156). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten ab (Urk. 9/159 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die sozialen Dienste der Stadt Y.___ , am 5. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben , d ie Verfü gung der IV-Stelle Bern vom 13. November 2011 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine Invaliden rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwer de (Urk. 8), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 31. Aug ust 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mitt el gradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F.70 bis F.73 ) . Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich mass geblich er Gesundheitsschaden verneint . Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer im vorliegenden Kontext relevanten vermin derten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschrei bung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesund heitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind . Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wieder erwägungsgesuch kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). 1.7 1.7.1
Sowohl das Verfahren vor dem Versicherungsträger wie auch der kantonale Sozial versicherungsprozess werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialver sicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen. 1.7.2
Im Rahmen der Abklärung durch den Versicherungsträger sieht Art. 43 Abs. 3 ATSG Folgendes vor : « Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angeme ssene Bedenkzeit einzuräumen.» 1.8
1.8.1
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidi tät bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b ), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut bar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unterneh men, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungs an sp ruch vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E.
5.2 mit weiterem Hinweis). 1.8.2
Gemäss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Abs. 2). Dies sind insbesondere medizinisch e Behand lungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesund heits zustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG n icht nachge kommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Ver weigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art.
7b Abs. 3 IVG). 1.8.3
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt Folgendes: « Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs leben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräu men. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. » 1.9
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Im angef ochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Prüfung des medizinischen Sachverhaltes habe ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der Be schwer deführerin mit einer intensiven ambulanten störungsspezifischen Therapie wesentlich verbessern würde. Diese Behandlung sei ihr als Schadenminde rungs pflicht auferlegt worden. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Anspruchsprüfung könne bei der jetzigen Ausgangs lage nicht durchgeführt werden. Zu den Anträgen und Ausführungen der Be schwerdeführerin im Einwand vom 8. Mai 2018 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es scheine nicht nachvollziehbar, warum die Ver fügung aus dem Jahr 2011 aufgehoben werden solle. Die Beschwerdeführerin sei damals in der Lage gewesen, eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft aufzunehmen. Eine rückwirkende Zusprache , sieben Jahre nach Einstellung der Rente, scheine daher nicht angezeigt. Zudem hätte zeitnah des Stellenverlustes ein Zusat zgesuch erfolgen müssen . Im Schlussbericht der Potentialabklärung werde ersichtlich, dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt vorerst nicht angezeigt gewesen sei. Es werde aber auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin über berufliche Resso urcen wie eine rasche Auffassungsgabe und praktische Fähigkeiten verfüge. Aus keinem Dokument lasse sich erkennen, dass die Intelligenzminderung ausschlag gebend sei für ihre jetzigen Einschränkungen. Vielmehr liessen sich diese auf ihre Essstörungen zurückführen. Sie – die Beschwerdegegnerin – gehe daher nach wie vor davon aus, dass durch eine Therapie eine Besserung zu erwarten wäre und der Gesundheitszustand zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden könne. 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber – wörtlich gleich wie im Einwand vom 8. Mai 2018 (Urk. 9/156) – geltend, sie sei, entgegen der Feststellung in der rentenaufhebenden Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2011, auf grund ihres geringen Potentials von 70 nicht in der Lage, über einen längeren Zeit raum den Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt gerecht zu werden. Diese Verfügung sei daher offensichtlich falsch und müsse deswegen wiedererwä gungs weise aufgehoben werden. Es sei ihr als Frühinvalide wieder eine Invaliden rente zuzusprechen. Soweit aufgrund der diagnostizierten Anorexie/Bulimie zu min dest vorübergehend wieder eine zusätzliche Verschlechterung des Gesund heits zu stan des eingetreten sei und der Rentenanspruch aufgrund der Nichtbe folgung der Schadenminderung verneint werde, sei festzuhalten, dass sie auf grund ihrer flui den Intelligenz von 70 nicht in der Lage sei , in einer Psychotherapie ihre Hand lungen und Fähigkeiten zu reflektieren. Das Ziel der Massnahme könne aufgrund des vorhandenen Potentials nicht erreicht werden . Wenn einer Massnahme jedoch jeglicher Zweck entgehe, so bleibe die Nichtbefolgung ohne negative Folgen und dürfe in der Konsequenz nicht berücksichtigt werden (Urk. 1). 2.3
In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2018 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dass eine Verschlechterung zur letztmaligen rechtskräftigen Beur teilung im Jahr 2011 aufgrund fehlender Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen sei. Die Folgen der Beweislosigkeit trage die Beschwerde füh rerin. Entgegen den Ausführungen vermöchten die vorliegenden Akten aber auch keinen rentenbegründenden Gesundheitsschaden auszuweisen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 habe die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8). 3.
Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin auf wiedererwägungsweise Aufhebung der (rechtskräftigen) Verfügung vom 13. Dezember 2011 und auf rückwirkende Zusprache einer Rente ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdegegnerin in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung gegen eine Wiedererwägung der be sag ten Verfügung vom 13. Dezember 2011 ausgesprochen hat, wobei sie dies lediglich äusserst summarisch begründete (Urk. 2, vgl. E. 2.1). Es liegt demnach ein gerichtlich nicht anfechtbarer Ermessensentscheid vor, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2018 vom 3. September 2018 E. 3).
Gründe für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 13. Dezember 2011 gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG machte die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Aufgrund der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. November 2014 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) fällt vorliegend die Zusprache von Rentenleistungen (frühestens) ab Mai 2015 in Betracht. Soweit die Beschwerdeführerin für die Zeit davor eine Rente beantragt, ist die Beschwerde daher abzuweisen. 4 .
4 .1
Dr. D.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 17. Januar 2015 zuhanden der IV-Stelle als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Bulimia
nervosa , Status nach Anorexia nervosa mit Laxantienabusus (E rstdiagnose 2004). Sie führte aus , die Krankheit bestehe bereits seit mehr als zehn Jahren, daher sei leider von einer zunehmenden Chronifizierung auszugehen. Seit Januar 2015 habe die Beschwer deführerin leider sämtliche ambulanten Therapien wie hausärztliche Betreuung, Psychologin und Ernährungsberatung bei fehlender Krankheitseinsicht abgebro chen. Eine regelmässige psychologisch psychiatrische Begleitung wäre wün schens wert. Schwere körperliche Tätigkeiten seien aktuell nicht möglich, leichte körperliche Tätigkeiten seien gut zumutbar. Geistige und psychische Einschrän kungen bestünden am Arbeitsplatz aktuell keine . Vom 3. Juni 2014 bis zum 3. Juli 2014 und vom 9. Oktober 2014 bis zum 31. Januar 2015 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. Februar 2015 sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/91 ; vgl. auch Urk. 9/100-101 ). 4 .2
E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
und L eitende Ärztin der K linik F.___ ,
und G.___ , Dipl. Psych. FH, nannte n in ihrem Bericht vom 9. Februar 2015 zuhan den der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit eine Bulimia
nervosa ,
und einen
Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.2 ) mit Laxan tienabusus , seit ca. 2004 , und einen Status nach P o lytoxikomanie . Die Beschwer deführerin habe letztmals am 15.
Januar 2015 einen Termin wahrgenommen. Sie wünsche aktuell keine Be ha ndlung mehr. Sie strebe eine volle Arbeitsfähigkeit an und befinde sich aktuell im Bewerbungsprozess. Die längerfristige Wiederein gliederung in den Arbeitsprozess ohne psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung sei schwierig. Sie lehne eine Behandlung mit Psychopharmaka ab, auch wenn sie während des stationären Aufenthaltes gut darauf angesprochen habe. Eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei klar indiziert. Die Beschwerdeführerin lehne aktuell aber jegliche Behandlung ab. Per Februar 2015 sei sie zu 50 % arbeitsfähig für eine Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung (Urk. 9/98). 4.3
Im «Schlussbericht Potenzialerhebung» der C.___ vom 18. September 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in den ersten zweieinhalb Wochen eine Präsenzzeit von drei Stunden und während der restlichen Poten tialerhebung ein Pensum von vier Stunden pro Tag geleistet habe. Damit sei sie an ihre aktuelle Belastungsgrenze gekommen, was sich durch eine Zunahme des Gedankenkreisens, der Schmerzen und der Erschöpfungsgefühle gezeigt habe. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer aktuell eingeschränkten Belastbarkeit wie auch der beschriebenen Symptomatik (akute Krise, reduzierte Gefühlswahrnehmung, Selbstreflexionsfähigkeit und Selbstfür sorge) beeinträchtigt. Eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich (Urk. 9/131/5). 4.4
Dr. D.___
führte in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2017 zuhanden der IV-Stelle aus, es erfolgten aktuell regelmässige Kontrollen in der haus ärzt lichen Sprechstunde. Daneben habe die Beschwerdeführerin eine ambulante Psy chotherapie am Zentrum für Essstörungen des Unispitals H.___ begonnen . In der Tätigkeit als Gärtnerin sei die Beschwerdeführerin vom 19. Juni
2017 bis 1.
Okto ber 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Sie erachte die Beschwerde führerin auch weiterhin als zu 50 % arbeitsunfähig. Sie leide unter Konzentrations störungen. Aufgrund ihres Untergewichts sei sie auch in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/136). 4.5
Im Bericht des Universitätsspitals H.___ , Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, Zentrum für Essstörungen, vom 28. August 2017 wurde die Diagnose einer Essstörung mit anorektischen und bulimischen Elementen, aktuell restrik tives Essverhalten (ICD-10: F50.9) genannt. Es wurde ausgeführt, die medi zi ni sche Indikation für eine störungsspezifische stationäre Behandlung sei gegeben, die Motivation der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin wolle zuerst im ambulanten Setting eine Einzeltherapie durchführen (Urk. 9/139). 4.6
Dr. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2018 fest, die Beschwer deführerin sollte zunächst eine intensive störungsspezifische (Essstörungen) Therapie mit mindestens wöchentlichen Therapiesitzungen durchführen. Nach sechs Monaten solle dann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin neu beurteilt werden. Alternativ könnte natürlich eine stationäre Behandlung durch geführt werden, welche die Beschwerdeführerin jedoch aktuell ablehne. Die störungs spezifische Therapie könne der Beschwerdeführerin als Schadenminde rungs pflicht auferlegt werden (Urk. 9/146/4). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. November 2014 eingetreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegnerin einen (erneuten) Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 5.2
Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Arztberichten – einzig – zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 2004 unter einer Essstörung mit anorektischen und bulimischen Elementen leidet und dass sie – nach einer Exazerbation der Symptomatik im Sommer 2014 – vom 9. Oktober bis 11. Dezember 2014 in der Klinik
F.___ hospitalisiert war. Laut der Hausärztin, Dr. D.___ , ging es der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in der Klinik
F.___ deutlich besser und war sie ab April 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig. «Ca. im Frühling 2017» sei es aber erneut zu einer Exazerbation der Essstörung gekommen, es bestünden ein stark restriktives Essverhalten, teilweise Essattacken, häufiges Erbrechen und Laxantien -Abusus (Urk. 9/101 und Urk. 9/136/1-2). Im ärztlichem Zeugnis vom 25. Oktober 2017 bescheinigte Dr. D.___ der Be schwer deführerin – wieder – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/149).
Dass – wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (vgl. E. 2.2) - eine Intelligenz minderung besteht, wird in den beigezogenen Arztberichten nicht erwähnt. Dem «Schlussbericht Potenzialerhebung» der C.___ vom 18. September 2017 ist jedoch zu entnehmen, dass anlässlich der Potenzialerhebung vom 14. August bis 8. September 2018 – nebst anderen Tests – der Intelligenzstrukturtest 2000 R CH – (Standard A) durchführt wurde, wobei dieser offenbar bezüglich des schluss folgernden Denkens einen Wert von 70, bezüglich des Wissens einen Wert von 78 und bezüglich der Merkfähigkeit der Beschwerdeführerin einen Wert von 74 ergab (Urk. 9/131/2). Angaben zum Gesamt-IQ-Wert wurden im genannten Be richt nicht gemacht. Es wurde lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin allgemein reduzierte resp. tiefe Werte erzielt habe, was einerseits mit ihrer aktuellen Krise und andererseits mit der Beschulung zusammenhängen könnte (Urk. 9/131/2 und Urk. 9/131/4). Diese Angaben der Berufsfachleute der C.___ lassen – entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffas sung - nicht erkennen, dass die Kriterien einer leichten Intelligenzminderung ge mäss ICD-10 F70 (vgl. E. 1.3) erfüllt sein könnten. Aufgrund der weiteren Feststellungen im besagten Bericht der C.___ sowie angesichts des schulischen und beruflichen Werdeganges der Beschwerdeführerin, der häufigen Stellen wechsel und der niedrigen Einkommen in den letzten Jahren (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1 und IK-Auszüge vom 5. Dezember 2014 und vom 6. September 2017, Urk. 9/76 und Urk. 9/152) kann bei den im Bericht genannten tiefen IQ-Werten aber nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass Einschränkungen der kog ni tiven Ressourcen der Beschwerdeführerin bestehen, welche sich auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirk (t)en.
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf seit dem Austritt aus der Klinik
F.___ bis zur angefochtenen Verfügung hat lediglich Dr. D.___ Stellung genommen; die Fachärzte des H.___ und/oder RAD-Ärztin Dr.
I.___ haben dazu keine Angaben gemacht. Dr. D.___ äusserte sich aber nur zu den Auswirkungen der Essstörung auf die Arbeits fähigkeit. Ausserdem ist sie als Fachärztin für Innere Medizin nicht berufen, die Auswirkungen dieser Störung auf das psychische Zustandsbild zu beurteilen. Sie bat denn in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2017 auch ausdrücklich darum, zu ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Stellungnahme der behandelnden Psychiater (des Zentrums für Essstörung des H.___ ) einzuholen (Urk. 9/136/2). Eine solche liegt jedoch nicht vor. 5.3 5.3.1
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeantwort (vgl. E. 2.1 und E. 2.3) geht aus mehreren Grün den fehl. 5.3.2
Die Beschwerdegegnerin übersieht dabei zunächst, dass in der Invaliden ver si che rung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegrün denden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Rente ist vielmehr immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähig keit (Art. 6 ATSG) bestanden hat (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und eine an spruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG; vgl. E.
1.4; BGE 143 V 409 E.
4.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2).
Die vorliegenden medizinischen Akten lassen
– entgegen dem (neuen) Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. E.
2.3) - eine ab schliesse nde Beurteilung der Frage, ob im Mai 2015 (vgl. E. 3) oder im weiteren Verlauf bis zur Verfügung vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) die genannten Anspruchs voraussetzungen für eine Rente erfüllt waren,
– mangels schlüssiger ärztlicher Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin im genannten Zeitraum (vgl. E. 5.2) – nicht zu. Aufgrund des Unter suchungsgrundsatzes (vgl. E. 1.7.1) wäre die Beschwerdegegnerin daher gehalten gewesen, ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich der mit Schreiben vom 22. Januar 2018 angeordneten Behandlung zu unterziehen, ändert daran aufgrund der nachfolgenden Erwä gungen nichts. 5.4 5.4.1
Unter dem Titel Mitwirkungspflicht kann im Abklärungsverfahren eine Behand lung angeordnet werden, wenn dies zur schlüssigen Beurteilung der Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, erforderlich erscheint. So bejahte die bisherige (mit BGE 145 V 215 geänderte) Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugs be handlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme , wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 309/2019 vom 7. November 2013 E. 4.2 .2, worin das Bundes gericht unter Hinweis darauf, dass n ach geänderter Rechtsprechung [BGE 145 V 215] auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheits schäden abzuklären seien, feststellte, dass wie bei den sekundären Suchtgeschehen neu auch bei primären Abhängigkeits syndro m en die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abk lärungsverfahren nicht statthaft sei) .
Solche Abgrenzungsfragen stellen sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb für die Abklärung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin eine vorgängige Behandlung erforder lich sein soll (vgl. E. 5.3.2 Absatz 1). Soweit die Anordnung der Behandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht erfolgte, erweist sie sich somit als nicht statt haft. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführerin demnach nicht vorzuwerfen. 5.4.2
Als Behandlungsmassnahme darf eine Therapie – sofern im konkreten Fall zu mutbar – grundsätzlich jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden. Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung jedoch nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen oder zu einem Entscheid in der Sache auf Grund der Akten trotz ungenügend abgeklärten Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 1.7.2), sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 1 lit. d IVG in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, vgl. E. 1.8.2-3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2). Letzteres (Kürzung oder Verwei ge rung von Leistungen) im Sinne dieser Bestimmungen fällt allerdings (schon rein begrifflich) erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass eine anspruchs be gründende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Ausserdem hätte – wie eingangs dargelegt – die Festlegung einer Sanktion im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgrund aller Fallumstände, insbesondere auch des Verschuldens, zu erfolgen, und sie hätte auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.2, E. 3.3 und E. 5.2.2). Diese Punkte sind vorliegend jedoch allesamt ungeklärt. 5.4.3
Die Beschwerdegegnerin hätte demnach das Rentenbegehren der Beschwerde führerin trotz ihrer Weigerung, sich der angeordneten Behandlung zu unter ziehen, nicht ohne weiteres abweisen dürfen. 5.5
Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Die Verfügung vom 7. Juni 2018 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Erwägungen den Gesundheitszustand (inklusive dessen Behandelbarkeit) sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fachärztlich (jedenfalls psychiatrisch und neuropsychologisch, falls nach Auffassung des RAD resp. der begutachtenden Arztperson[en] notwendig, auch in weiteren Fachdis ziplinen) umfassend abkläre und, je nach dem Ergebnis dieser Abklärungen, den Sachverhalt auch in beruflich/erwerblicher Hinsicht ergänze. Danach hat sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3). 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 6), weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Sie ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlu ng der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Juli 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 7. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erw ägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerde füh rerin neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einge treten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden de n Parteien je zur Hälfte auferlegt , wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird . Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht