Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1965, ist Mutter von vier Kindern (Jahr gang 1989, 1990, 1996 und 2008 ). Sie hat keine Berufsausbildung absolviert und war vollzeitlich für unterschiedliche Arbeitgeber vor allem im Bereich Telefon marketing und -beratung tä tig ( Urk. 13/10, Urk. 13/14-16) .
Z uletzt arbeitete sie von September bi s Dezember 2005 für die Y.___
( Urk. 13/ 117) . Am 1 0. Mai 2002 hat te sie sich unter Hinweis auf starke Rücken schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 13/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbe gehren mit Verfügung vo m 2 8. Oktober 200 2 ab ( Urk. 13/19). Hiergegen reichte d ie Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsger icht des Kantons Zürich ein, das diese mit Urteil vom 2 5. Juni 2003 abwies (Urk. 13/29). 1.2
Am 2 2. September 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere Depression erneut bei der IV-Stelle und stellte einen Antrag auf Durch führung von beruflichen Massnahmen und auf Überprüfung ihres Rentenan spruchs ( Urk. 13/32). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Ver fügung vom 2 0. Oktober 2005
bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2005 zu ( Urk. 13/59).
1.3
Im Rahmen der im Jahr 2007 durchgeführten Rentenrevision (Urk. 13/75) ermitt elte die IV-Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades und des Rentenanspruchs ( Urk. 13/77), was sie der Versicherten am 1 5. Oktober 2007 mitteilte ( Urk. 7/78). 1.4
Nach der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 2 9. Dezember 2008 lei tete die IV-Stelle im Jahr 2010 ein weiteres Revi sionsverfahren ein ( Urk. 13/83) und holte nebst einem Auszug aus dem indiv iduellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13/
84) Berichte von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin
( Urk. 13/85) ,
und med. pract . A.___ , Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie
( Urk. 13/86) ,
ein .
Ferner wurde eine Haushalt sabklärung durc hgeführt ( Urk. 13/89). Nachdem die IV-Stelle beim Regionalärztlichen Dienst (RAD) eine Stel lungnahme eingeholt hatte (Urk. 13/99/2) , qualifiziert e sie die Versicherte mit Verfügung vom 5. September 2011 n eu als Teilerwerbstätige (50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt) , wobei sie im Erwerbsbereich weiter hin als zu 100 % und im Haushaltsbereich als zu 28.95 % eingeschränkt einge schätzt wurde. Dies führte bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 64 % zu einer Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente
ab 1. November 2011
( Urk. 13/100, Urk. 13/102). 1.5
Bei e in er weiteren, im Jahr 201 3 durchgeführten Rentenrevision ( Urk. 13/116) holte die IV-Stelle neben dem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen einen IK-Auszug ( Urk. 13/117) sowie einen Bericht der behandelnden Psychia terin ( Urk. 13/118) ein. Mit Mitteilung vom 1 2. September 2013 stellte die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad fes t ( Urk. 13/122).
1.6
Die Psychiaterin der Versicherten , Dr. med. (BA) B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte am 1. Juli 2016 einen Antrag auf eine Hilf losenentschädigung ein ( Urk. 13/142), worauf eine vorzeitige Rentenrevision ein geleitet wurde ( Urk. 13/150). In der Folge holte die IV-Stelle
Berichte der behan delnden Ärzte ( Urk. 13/156-158,
Urk. 13/161-164)
sowie einen IK-Auszug ( Urk. 13/160) ein und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten, das am 8. Januar 2018 erstattet wurde ( Urk. 13/179 ). Ferner wurde am 2 2. Februar 2018 eine er neute Haushaltsabklärung durch geführt ( Urk. 1 3/183). Mit Vorbescheid vom 21. Mär z 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei neuer Qualifikation als Vollerwerbstätige
die Herabsetzung der Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 13/186). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 13 /193) ,
entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2018 im ange kündigten Sinne ( Urk. 2/1). Mit Verfügung vom selben Datum wurde sodann auch die Kinderrente für den Sohn C.___
entsprechend herabgesetzt ( Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde ferner das Gesuch um Hilflo sen entschädigung abgewiesen ( Urk. 13/211) . 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2018 betreffend Rentenherabsetzung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli , mit Eingabe vom 5. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei auf zuheben und ihr sei mindestens eine Dreiviertelsrente
zuzusprechen . Sodann sei die Kinderrente nach Massgabe der Dreiviertelsrente festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines neuen poly disziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts vertretung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). D ies wurde der Be schwerdeführer in mit Verfügung vom 8. November 2018 mitgeteilt. M it der selben Verfügung wurde ihr ferner die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ( Urk. 14).
Die Beschwerdeführerin reichte am 2. September 2019 eine weitere Eingabe ( Urk.
16) und einige medizinische Unterlagen ( Urk. 17/1-3) ein, die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenherabsetzende Verfügung dahin gehend, dass die Haushaltsabklärung ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit dem Auszug ihres Ehemannes im Jahr 2015 einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, um ihre n Lebensunterhalt bestreiten zu können. Daher sei ihre Qualifikation von Teilerwerbs- auf Vollerwerbstätigkeit geändert worden. Aus medizinischer Sicht sei nach der Operation vom 6. April 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, einer angepassten ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang eines 60 % - Pensums nachzugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psy chischer Sicht zusammen, beziehungsweise der Inva liditätsgrad, betrage 40 % , was zu einer Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente führe ( Urk. 2/1 S. 3 ). 2.2
Die Beschwerdef ührerin brachte dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar , wes wegen sie als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert werde. Sie betreue ihren zehn jährigen Sohn nur deshalb nicht, weil ihr Gesundheitszustand dies nicht zu lasse, entsprechend sei sie auch nicht fähig, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nach zu gehen ( Urk. 1 S. 3) .
In den Akten fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich ihr Gesundheits z ustand verbessert habe. Auch der interdisziplinären Einschätzung im Gutachten sei klar zu entnehmen, dass für eine angepas s te Tätigkeit seit Juli 2017 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei ( Urk. 1 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin dürfe i hren Entscheid nicht auf für die Beschwerdeführer in
nicht nachvollziehbare telefonische Rückfragen stützen. Der regionalärztliche Dienst habe sodann zunächst emp fohlen, dem Gutachten zu folgen. W ie er nach einer nicht dokumentierten Rückfrag e seitens der Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, die Arbeitsunfähigkeit betrage interdisziplinär nur 40 % , sei nicht nachvollziehbar und schlicht nicht begründet. Die Beschwerdeführerin sei entsprechend dem Gutachten zu 60 % arbeitsunfähig, womit ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 4) . Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt keine Tätigkeit finden werde, da bloss eine Tätigkeit in einem temperierten Raum, beschränkt auf leichtgradig körperlich belastende Arbeiten, mit der Möglichkeit die Körperhaltung häufig zu wechseln, zumutbar sei ( Urk. 1 S. 5). 2.3
In der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass es nicht na ch vollziehbar wäre, bei einer psychiatrisch attestierten Einschränkung von 30 % und einer rheumatologisch attestierten Einschränkung von 40 %
- wobei sich die somatischen und die psychosomatisch-psychiatrischen Anteile der Arbeits un fähig keit überdecken würden - interdisziplinär von einer Einschränkung von 60 % auszugehen. Es könne sich in diesem Zusammenhang klarerweise nur um einen Verschrieb im Gutachten gehandelt haben und es müsse von einer Arbeits fähigkeit von 60 % ausgegangen werden. Was die Qualifikation anbelange , wirke sich die Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Beschwerde führerin aus ( Urk. 12). 2.4
Strittig und zu prüfen ist , ob eine wesentliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. obenstehende E. 1.3 ) vorliegt, welche zur Herabsetzung der seit November 2011 ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente berechtigt. Dabei bildet der Sachverhalt, wie er sich bis zur angefochtene n Ver fügung vom
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 1.5 Bei e in er weiteren, im Jahr 201
E. 1.6 Die Psychiaterin der Versicherten , Dr. med. (BA) B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte am 1. Juli 2016 einen Antrag auf eine Hilf losenentschädigung ein ( Urk. 13/142), worauf eine vorzeitige Rentenrevision ein geleitet wurde ( Urk. 13/150). In der Folge holte die IV-Stelle
Berichte der behan delnden Ärzte ( Urk. 13/156-158,
Urk. 13/161-164)
sowie einen IK-Auszug ( Urk. 13/160) ein und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten, das am 8. Januar 2018 erstattet wurde ( Urk. 13/179 ). Ferner wurde am 2 2. Februar 2018 eine er neute Haushaltsabklärung durch geführt ( Urk. 1 3/183). Mit Vorbescheid vom 21. Mär z 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei neuer Qualifikation als Vollerwerbstätige
die Herabsetzung der Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 13/186). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 13 /193) ,
entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2018 im ange kündigten Sinne ( Urk. 2/1). Mit Verfügung vom selben Datum wurde sodann auch die Kinderrente für den Sohn C.___
entsprechend herabgesetzt ( Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde ferner das Gesuch um Hilflo sen entschädigung abgewiesen ( Urk. 13/211) . 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2018 betreffend Rentenherabsetzung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli , mit Eingabe vom 5. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei auf zuheben und ihr sei mindestens eine Dreiviertelsrente
zuzusprechen . Sodann sei die Kinderrente nach Massgabe der Dreiviertelsrente festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines neuen poly disziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts vertretung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). D ies wurde der Be schwerdeführer in mit Verfügung vom 8. November 2018 mitgeteilt. M it der selben Verfügung wurde ihr ferner die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ( Urk. 14).
Die Beschwerdeführerin reichte am 2. September 2019 eine weitere Eingabe ( Urk.
16) und einige medizinische Unterlagen ( Urk. 17/1-3) ein, die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2 9. Dezember 2008 lei tete die IV-Stelle im Jahr 2010 ein weiteres Revi sionsverfahren ein ( Urk. 13/83) und holte nebst einem Auszug aus dem indiv iduellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13/
84) Berichte von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin
( Urk. 13/85) ,
und med. pract . A.___ , Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie
( Urk. 13/86) ,
ein .
Ferner wurde eine Haushalt sabklärung durc hgeführt ( Urk. 13/89). Nachdem die IV-Stelle beim Regionalärztlichen Dienst (RAD) eine Stel lungnahme eingeholt hatte (Urk. 13/99/2) , qualifiziert e sie die Versicherte mit Verfügung vom 5. September 2011 n eu als Teilerwerbstätige (50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt) , wobei sie im Erwerbsbereich weiter hin als zu 100 % und im Haushaltsbereich als zu 28.95 % eingeschränkt einge schätzt wurde. Dies führte bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 64 % zu einer Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente
ab 1. November 2011
( Urk. 13/100, Urk. 13/102).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenherabsetzende Verfügung dahin gehend, dass die Haushaltsabklärung ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit dem Auszug ihres Ehemannes im Jahr 2015 einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, um ihre n Lebensunterhalt bestreiten zu können. Daher sei ihre Qualifikation von Teilerwerbs- auf Vollerwerbstätigkeit geändert worden. Aus medizinischer Sicht sei nach der Operation vom 6. April 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, einer angepassten ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang eines 60 % - Pensums nachzugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psy chischer Sicht zusammen, beziehungsweise der Inva liditätsgrad, betrage 40 % , was zu einer Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente führe ( Urk. 2/1 S. 3 ).
E. 2.2 Die Beschwerdef ührerin brachte dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar , wes wegen sie als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert werde. Sie betreue ihren zehn jährigen Sohn nur deshalb nicht, weil ihr Gesundheitszustand dies nicht zu lasse, entsprechend sei sie auch nicht fähig, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nach zu gehen ( Urk. 1 S. 3) .
In den Akten fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich ihr Gesundheits z ustand verbessert habe. Auch der interdisziplinären Einschätzung im Gutachten sei klar zu entnehmen, dass für eine angepas s te Tätigkeit seit Juli 2017 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei ( Urk. 1 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin dürfe i hren Entscheid nicht auf für die Beschwerdeführer in
nicht nachvollziehbare telefonische Rückfragen stützen. Der regionalärztliche Dienst habe sodann zunächst emp fohlen, dem Gutachten zu folgen. W ie er nach einer nicht dokumentierten Rückfrag e seitens der Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, die Arbeitsunfähigkeit betrage interdisziplinär nur 40 % , sei nicht nachvollziehbar und schlicht nicht begründet. Die Beschwerdeführerin sei entsprechend dem Gutachten zu 60 % arbeitsunfähig, womit ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 4) . Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt keine Tätigkeit finden werde, da bloss eine Tätigkeit in einem temperierten Raum, beschränkt auf leichtgradig körperlich belastende Arbeiten, mit der Möglichkeit die Körperhaltung häufig zu wechseln, zumutbar sei ( Urk. 1 S. 5).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass es nicht na ch vollziehbar wäre, bei einer psychiatrisch attestierten Einschränkung von 30 % und einer rheumatologisch attestierten Einschränkung von 40 %
- wobei sich die somatischen und die psychosomatisch-psychiatrischen Anteile der Arbeits un fähig keit überdecken würden - interdisziplinär von einer Einschränkung von 60 % auszugehen. Es könne sich in diesem Zusammenhang klarerweise nur um einen Verschrieb im Gutachten gehandelt haben und es müsse von einer Arbeits fähigkeit von 60 % ausgegangen werden. Was die Qualifikation anbelange , wirke sich die Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Beschwerde führerin aus ( Urk. 12).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist , ob eine wesentliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. obenstehende E. 1.3 ) vorliegt, welche zur Herabsetzung der seit November 2011 ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente berechtigt. Dabei bildet der Sachverhalt, wie er sich bis zur angefochtene n Ver fügung vom
E. 3 durchgeführten Rentenrevision ( Urk. 13/116) holte die IV-Stelle neben dem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen einen IK-Auszug ( Urk. 13/117) sowie einen Bericht der behandelnden Psychia terin ( Urk. 13/118) ein. Mit Mitteilung vom 1 2. September 2013 stellte die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad fes t ( Urk. 13/122).
Dispositiv
- Juni 2018 ( Urk. 2) entwickelt hat, rechtsprechungsgemäss die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1; 129 V 167 E. 1; je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 1
- November 2018 E. 5). Mithin sind die nachgereichten Unter lagen ( Urk. 17/1-3), die sich zum Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin im Jahr 2019 äussern, im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich.
- 3.1 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Inva lidi tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleic hs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom
- April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152. Eine Mitteilung nach Art. 74 ter lit . f und Art. 74 quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), mit der eine Revi sion von Amtes wegen mit der Feststellung abgeschlossen wurde, es sei keine Än de rung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleic h gestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom
- Juni 2017 E. 3.1 mit Hin weisen). Diese Voraussetzungen erfüllt im konkreten Fall die Verfügung der Beschwer de gegnerin vom
- September 2011, mit welcher die Rente der Bes chwerdeführerin von einer ganzen auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde ( Urk. 13/100, Urk. 13/102). Diesem Entscheid lagen diverse ärztliche Berichte ( Urk. 13/85, 13/86), eine Haushaltsabklärung ( Urk. 13/89) sowie eine Stellungnahme des RAD zugrunde . Im Gegensatz dazu beruhte die Mitteilung vom 1
- September 2013 ( Urk. 13/122) lediglich auf einem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Frag e bogen mit zusätzlichen Angaben ihrer Hausärztin ( Urk. 7/116 ) und einem ärzt lichen Bericht ( Urk. 13/118 ), ohne dass der RAD um eine Stellungnahme ersucht wurde. Ferner wurde auch keine erneute Haushaltsabklärung durchgeführt (vgl. Urk. 13/121). Insgesamt lag en damit der Mitteilung vom
- April 2013 ( Urk. 13/122) keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi gung zu Grunde. 3.2 3.2.1 Die Revisio nsv erfügung vom
- September 2011 ( Urk. 13/100, Urk. 13/102) be ruhte in erster Linie auf verschiedenen Arztberichten sowie einer Stellungnahme des RAD . Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2
- November 2010 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/85/1) : - Chronisches L WS-Syndrom bei Status nach Dekompression Diskushernie L4/5 (1998/1998/2002) und wiederholten Facetteninfiltrationen - Chronisches Z ervikalsyndrom mit/bei Diskushernie C4/5, C5/6 - Depression - Adipositas 100 kg (162 cm) - Status nach M agenbanding (2003) mit rezidivierenden Ga stroenteritiden und rezidivierender Hyperacidität Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, eine Besse rung sei nicht zu erwarten ( Urk. 13/85/2). 3.2.2 Die behandelnde Psychiaterin med. pract . A.___ diagnostizierte in ihrem Be richt vom
- Januar 2011 eine Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typus (ICD-10 F60.31) sowie rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode im Zusammenhang mit Belastungen als Mutter eines zweijährigen Sohnes und Schwierigkeiten mit der adoleszenten Tochter. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich infolge Mehrbelastung zeitweise deutlich verschlechtert. Sie sei kaum belastbar und mit zusätzl ichen Anforderungen sehr rasch überfordert ( Urk. 13/86/1). Seit dem Jahr 2004 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, b ezüglich Leis tungsfähigkeit, Belastbarkeit und Arbeits fähigkeit in der freien Wirtschaft bestehe unverändert eine schlechte Prognose ( Urk. 13/86/2). 3.2.3 In seiner RAD-Stellungnahme vom
- August 2011 gelangte Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie, zum Schluss, dass in Anbetracht der psychia tri schen und somatischen Diagnosen für die jeweils eine Arbeit s unfähigkeit von 100 % attestiert werde, den vorliegenden Berichten keine richtungsweisende Ver änderung des Gesundheitszustandes zu entnehmen sei ( Urk. 13/99/2) . Gestützt auf diese Beurteilung sowie eine Haushaltsabklärung , die einen Statuswechsel von voll- zu teilzeiterwerbstätig (50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Haushalt) ergab, errech nete die Beschwerdegegnerin unter Annahme einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich und von 28.95 % im Haushaltsbereich einen Invalidi tätsgrad von 64 % und setzte die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
- September 2011 per
- November 2011 auf eine Drei vier telsrente herab ( Urk. 13/100, Urk. 13/102).
- 4.1 Im Verlaufsbericht vom 2
- April 2017 ( Urk. 13/156) diagnostizierte Dr. Z.___ ein en Stat us nach vier Operationen lumbal bei Stenose L3/4 und bei Status nach Dekompression L4/S1 , wobei am 1
- April 2017 eine Osteosynthesematerial -Entfernung L4-S1, eine Spondylodese L3/4 sowie eine Fenestration L3/4 rechts mit Arthrektomie und mikrochirurgischer Dekompression beidseits durchgeführt worden sei ( Urk. 13/156/1, vgl. Urk. 13/156/5 f.). Ferner erhob sie eine schwere Depression und eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits ( Urk. 13/156/1). Die Beschwerdeführerin sei schon aus psychischen Gründen für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 13/156/2) . 4.2 Im Bericht vom
- Mai 2017 ( Urk. 13/157) beschrieb Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, der die Operation vom 1
- April 2017 durchgeführt hatte, eine n komplikationslosen postoperativen Verlauf und attestierte der Be schwerdeführerin eine 100 % Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Operation bis circa Juli 2017 ( Urk. 13/157/2).
- 3 Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom
- Mai 2017 ( Urk. 13/158) im Wes entlichen eine rezidivierende depressive Störung, initial schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), jetzt ICD-10 F 33.0, ein en Intelli genz quotient en von 73 (ED: 10/2016) und eine Migräne ( Urk. 13/158/1). Die bis herige Tätigkeit als Telefonistin sei der Beschwerdeführerin im Moment nicht zumut bar, eine angepasste Tätigkeit sei ambulant nicht beurteilbar, auch sei die Opera tions wunde noch offen (Urk. 13/158/2). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine schwere Einschränkung der Fahrtauglichkeit und der Belastbarkeit im Beruf sowie mittelgradige Einschränkungen in einigen weiteren B ereichen. Die Be schwerdeführerin sei seit
- März 2013 bei ihr in Behandlung, mit Unterbrüchen wegen starker Verschlechterung mit Home Treatment durch die F.___ vom
- September bis
- Oktober 2016 und vom 2
- Februar bis 2
- März 2017 ( Urk. 13/158/3). Aus dem beigelegten Austrittsbericht aus dem Home Treatment vom 1
- Novem ber 2016 ergibt sich, dass die Beschwerdeführ erin nach einer Einweisung per f ürsorgerischer Unterbringung am Vortag und kurzzeitiger stationärer Aufnahme freiwill ig in das Home Treatment eingetreten war ( Urk. 13/158/16). Bei Eintritt habe ein schwer depressives Zustandsbild mit depressivem Affekt, starken Schlaf stör u ngen, Appetitlosi g keit und sozialem Rückzug sowie starken Ängsten wegen der drohenden Fremdp l atzierung ihres Sohnes bestanden ( Urk. 13/158/19). Im Ver lauf habe sich der Zustand deutlich gebessert, die Depression und die Schlaf störungen hätten reduziert werden können ( Urk. 13/158/20). Aus dem Austritts bericht vom 2
- April 2017 ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer schweren depressiven Störung erne ut in das Home Treatment ein getreten war ( Urk. 13/158/5). In den täglichen Hausbesuchen sei sie einerseits bei der Medikamenteneinnahme unterstützt worden, wobei sich gezeigt habe, dass sie Mühe habe , die Medikamente geordnet einzunehmen. Andererseits sei sie beim Aufräumen der Wohnung angeleitet worden, dabei sei deutlich geworden, dass sie keine Struktur oder Regel habe anwenden können. Insgesamt habe trotz der verschiedenen Belastungssituationen (Scheidung, mögliche Fremdplatzierung des Sohnes, Rückenschmerzen mit Medikamentenabusus ) eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erreicht werden können ( Urk. 13/158/8). 4.4 Am
- Juli 2017 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 13/162), dass keine weiteren Behand lungen stattgefunden hätten und die Beschwerdeführerin neu im G.___ behandelt werde. Aus dem beigelegten Überweisungsbericht ergibt sich, dass im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig eine leichte Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F33.00) vorliege ( Urk. 13/162 /6). 4.5 Dr. med. H.___ , Assistenzarzt , und Dr. med. I.___ , Ober arzt, beide vom J.___ , G.___ , der F.___ , diagnostizierte n i m Verlaufsbericht vom 1
- August 2017 ( Urk. 13/163) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10 F60.31 ). Die Fragen bezüglich dem Ressourcenprofil fü r die berufliche Tätigkeit ko nnten sie nicht beantworten. Die Beschwerdeführerin sei in der Durchhaltefähigkeit, der Konzentration und der Merkfähigkeit schwer und in weiteren Bereichen mittel gradig eingeschränkt ( Urk. 13/163/3). Auch die An passungs- und die Belastungs fähigkeit seien aktuell massiv eingeschränkt ( Urk. 13/163/4). Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe nicht ( Urk. 13/163/5). 4.6 4.6.1 Dem bidisziplinären Gutachten der IV-Stelle von Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. L.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom
- Januar 2018 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu entnehmen ( Urk. 13/179/34): - c hronisches zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondy logener Ausstrahlung - e motional instabile Persönlichkeitsstörung Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber: - Status nach drei gescheiterten Ehen (ICD-10 Z63) , Probleme mit einem Sohn (ICD-10 Z63) , lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10 F56) und rezidivie ren de depressive Störung, seit Juli 2017 leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0) - c hronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom - n icht ausreichend somatisch abstützbar - k rankheitsfremde Faktoren - p rimäres Fibromyalgiesyndrom - a ktuell betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körper hälfte - d iffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - m ultiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrations störungen , Kopfschmerzen, Migrän e, Schmerzen im Brustkorb und Bauch raum, Atembeschwer d en - Adipositas mit Body-Mass-Index von 38.44 kg/m 2 - m etabolisches Syndrom - l aborchemische Hepatopathie - g estörte Gluconeogenese - a namnestisch Reizmagen-Syndrom - Verdacht auf subklinische Hypothyreose 4.6.2 Dr. K.___ führte aus, ihm g egenüber habe die Beschwerdeführerin aus geführt , die vielen Lebensprobleme würden sie seit jeher psychisch belasten. Die miss lichen Verhältnisse zu Hause hätten dazu geführt, dass sie 15-jährig erstmals eine Krise erlitten habe, sie habe Tabletten geschluckt. Die späteren schwierigen Ehe verhältnisse hätten erneut zu Depressionen geführt. Beinahe ständig sei sie psy chiatrisch betreut worden . Zur Zeit sei sie im G.___ der F.___ knapp einmal pro Woche in Behandlung. Sie erhalte Medikamente (90 mg Cymbalta , 25 mg Sequase sowie ein bis zwei Tabletten Zolpidem ; Urk. 13/179/5). Objektiv hätten sich weder Bewusstseins- noch Orientierungs- oder Denkstörungen fest stellen lassen. Die Beschwerdeführerin habe das Gespräch aufmerksam und mit ausreichender Konzentration verfolgt. Kurz- und Langzeitgedächtnis seien nicht eingeschränkt, die Beschwerdeführerin habe einzig etwas Mühe, die komplizierte Vorgeschichte zeitlich genau zu ordnen. Des Weiteren seien weder formale noch inhaltliche Denkstörungen feststellbar. Die Beschwerdeführerin habe mässige ge nerelle Zuk unftsängste geäussert. Es lägen weder Zwangsverhalten, noch Wahn, Sinnestäuschun gen oder Ich-Störungen vor . Die Beschwerdeführerin sei stim mu ngs mässig wechselhaft. Sie sei au s geglichen, bis über kritische Lebe nsereig nisse gesprochen we rde, dann reagiere sie emotional aufgewühlt. Suizidalität liege nicht vor , jedoc h ein eher reduziertes Se lbstwertgefühl. Der Antrieb sei bei lebhafter Psychomotorik ebenfalls unauffällig. Das Intelligenzniveau habe knapp durchschnittlich gewirkt. Es lägen anamnestische Hinweise für eine emotional instabile Persönlichk eitsstörung vor derartige Symptome hätten anlässlich der Untersuchung phasenweise objektivier t werden können . (Urk. 13/179/8 f.). Die Beschwerdeführerin sei in der Fremdwahrnehmung gelegentlich eingeschränkt, die Selbstwahrnehmung sei nicht eingeschränkt. Die Realität werde korrekt ge prüft, die Urteilsbildung sei in Ordnung. Die Impulskontrolle sei manchmal wegen der Persönlichkeitsstörung gestört. Die Affekte seien nicht immer optimal ge steuert, die Intentionalität sei in vollem Umfang vorhanden ( Urk. 13/179/12). Die Beschwerdeführerin habe von ihren Rückenschmerzen berichtet , die seit den 90er Jahren bestünden und sich im Lauf der Jahre verschlechtert hätten ( Urk. 13/179/7) . Soweit diese Schmerzen rheumatologisch-somatisch nicht vollum fänglich erklärbar seien, müsse an eine psychosomatische Überlagerung gedacht werden. Sie zeige denn auch einige Symptome, die in diese Richtung weisen würden. So sei sie auf die Schmerzen teilweise fixiert, diese wür den manchmal den Hauptfo k us ihres Interesses bilden. Gegen das Vollbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung spräche jedoch, dass das Ausmass der Schmerzen in erster Linie von den körperlichen Belastungen abhängig sei , nicht jedoch von emotionalen Konflikten . Die Schmerzen seien zudem nicht ständig quälend und sprächen partiell auf therapeutische Massnahmen positiv an . Es würden sodann keine hypochondrischen Befürchtungen bestehen ( Urk. 13/179/11). Die Beschwerd e führerin stamme aus schwierigen familiären Verhältnissen. Es sei anzunehmen, dass ein e Milieuschädigung bes tanden habe, welche die Entwick lung ihrer Persönlichkeit erschwert habe . Sie sei auch beinahe ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung gestanden. An der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei nicht zu zweifeln . Im Oktober 2016 habe bei der Be schwerdeführerin eine deutliche Besserung , im Juli 2017 eine l eichtgradige depressive Episode festgestellt werden könne n . In den Akten werde immer wieder darauf hingewiesen, dass die Verstim m ungen der Beschwerdeführerin als Folge der jeweiligen Lebensprobleme entstanden seien. Dies lasse den Schluss ziehen, dass die ungünstigen psychologischen Faktoren das Beschwerdebild prägen wür d en und nur in reduziertem Ausmass ein eindeutiger psychiatrischer Gesund heitsschaden vorliege. Die von der ICD-10 vorausgesetzte Symptomatik für eine emotional-instabile Persönlichkeit lasse sich nachweisen. Eine Borderline - Struk tur weise die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf. Insbesondere sei sie in ihren sexuellen Präferenzen nicht wechselhaft und habe sich nie selbst verletzt. Ihr Verhalten werde in genügendem Ausmass durch die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit erklärt. Die therapeutischen Massnahmen seien genü gend , die medikamentöse Therapie sinnvoll und evident. Die medikamentöse Compliance sei in Bezug auf die Einnahme von Seroquel ungenügend ( Urk. 13/179/10). Eine genügende Compliance sei zumutbar, diese werde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit verwerten könne ( Urk. 13/179/20). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. K.___ aus, die Versicherte sei auf eine in übersichtlichen Umständen durchgeführte Hilfsarbeit angewiesen. Die früher ausgeübten Tätigkeiten seien angepasst (Urk. 13/179/15) . Die Eingliede rung werde partiell durch ein Störungsbild erschwert, dies im Umfang von 30 % seit Juli 2017 ( Urk. 13/179/18) . Die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin habe sich seit Juli 2017 verbessert, sie dürfte seither bei 7 0 % liegen ( Urk. 13/179/19) . 4.6.3 Dr. L.___ berichtete, bei der rheumatologischen Untersuchung habe di e Beschwer de führerin angegeben , seit den 90er Jahren an Schmerzen im Bereich der Wir belsäule zu leiden. Zunächst habe die untere Rückenregion verstärk t geschmerzt , weswegen im Jahr 1998 zwei Rückenoperationen durchgeführt worden seien. Die Schmerzen hätten im unteren Rückenbereich angehalten und seien seit circa 2000 auch i m Berei ch der Brust- und vor all em auch der Halswirbelsäule vorhanden. Die Schmerzen , die von der Halswirbelsäule ausgingen, könnten nach unten bis in die Lendenwirbelsäule und nach oben bis in den Kopf ausstrahlen. Zudem strahlten die Schmerzen im Bereich der unteren Rückenregion diffus mal rechts- u nd mal linksbetont in die Beine aus. Die Schmerzen bestünden seit gut 15 Jahren permanent tags - wie auch nachtsüber. Sie hätten nach der letzten Rücken ope ration vom
- April 2017 abgenommen, mit den zuletzt durchgeführte n Therapie massn ahmen mit Physiotherapie und Tap ing , beziehungsweise der Einnahme der verordneten Medikamente aber nicht nachgelassen. Diese Schmerzen am Bewe gungsapparat gingen zudem mit Schmerzen im Brustkorb einher , die auch mit Atemnot verbunden seien (Urk. 13/179/27). Gemäss Dr. L.___ würden die von der Beschwerdeführerin geschild erten Schmerzen auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hinweisen. D ass die Beschwerdeführerin sämtliche Be wegungen aller axialen Gelenke in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft bezeichne, unabhängig davon, ob das un tersuchte Gelenk in belasteter o der ent lasteter Körperhaltung untersucht werde, weise ebenfalls auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Bezüglich der geschilderten multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Kopf schmerzen und je nach allgemeiner Schmerzintensität Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum sowie Atembeschwerden , könne kein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden, so dass an funktionale Beschwerden zu denken sei ( Urk. 13/179/36). Ferner lägen diffuse Druckschmerzen vor, die eben falls vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krank heitsbild abgestützt werden könnten, zumal auch keine korrelierenden klinisch-pathologischen Befunde vorliegen würden. Bei diffuser Druckschmerzangabe, chronisch generalisierten Beschwerden die auch den Körperstamm beträfen sowie Schlafstörungen und Müdigkeit könne die Diagnose eines primären Fibromyal giesyndroms gestellt werden. Es bestünden keine Hinweise auf ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom respektive auf eine Erkrankung aus dem entzündlichen Bereich oder eine Kristallablagerungserkrankung ( Urk. 13/179/36). Im Berei ch der Wirbelsäule könnten soweit bei Pannikulose beurteilbar, zervikal und thorakal allseits zu 1/3 und lumbal allseits zu ½ eingeschränkt e Bewe gungs amplituden und keine Hinweis e auf eine relevante Fehlhaltung objekt iviert werden . Anamnestisch und klini sch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndro m, einen symptomatisch engen Spi nalkanal, einen Ner ven dehnungsschmerz oder auf eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nerven bün dels, zum Beispiel im Sinne einer Tho ra cic -Outlet-Komponente . Vor der i m April 2017 durchgeführten Operation lumbal sei auf ein lumboradikuläres Schmerz syn drom L4 rechts hingewiesen wo rden. Diesbezüglich müsse sich die Situation gebessert haben, die Beschwerdeführerin schildere unterdessen keine lumboradi kulären Schmerzen mehr ( Urk. 13/179/37). An den oberen Extremitäten beschrei be sich die Beschwerdeführerin als beschwerdefrei und es könnten auch keine Befunde objektiviert werden. Auch bezüglich der unteren Extremitäten seien die Befunde unauffällig, abgesehen von einer Senk- und Spreizfusskomponente, die keine Beschwerden verursache. Allgemeininternistisch könne ausser der Adipo sitas kein relevanter klinisch-pathologischer Befu nd objektiviert werden ( Urk. 13/179/38). Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit Jahren ausschliesslich für Tätigkeiten zumutbar, die einer angepassten Ver weistätigkeit entsprächen. Diese liege in einem temperierten Raum (Raumluft), beschränke sich auf lei chtgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu , zwischen sitzender, stehender und gehender Arbeitstätigkeit zu wechseln . Für derartige berufliche Tätigkeiten könne er, Dr. L.___ , ab dem Begut achtungszeitpunkt eine anhaltende zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % begründen. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden ( Urk. 13/179/41). 4.6.4 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung gelangten die Gutachter zur Auf fassung, es könne für die früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und für eine angepasste Verweistätigkeit seit Ju l i 2017 von einer krankheitsbedingten Ein schrän kung der Arbeits fähigkeit von circa 60 % ausgegangen werden. Es werde dabei berücksichtigt, dass sich die somatischen und die psychosomatisch-psy chia trischen Anteile an der Arbeitsunfähig keit überdecken würden (Urk. 13/179/22 ).
- 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihr e Beurteilung des Gesundheits zu stan des der Beschwerdeführerin auf das psychiatrisch-rh eumatologische Gutachten vom 8. Januar 2018 ( Urk. 13/179) . Es bleibt zu klären, ob diesem im Sinne der Rech tsprechung ( vgl. obenstehende E. 1.4 ) Beweiswert zukommt und es damit als Grundlage für die Beurteilung einer im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeb lichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin dienen kann . 5.2 Dem psychi atrischen Teilgutachten ist als Befund mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkei tsstörung zu ent nehmen ( Urk. 13/179/9) . Die Begründung dieser Diagnose blieb jedoch sehr ober flächlich und vage. Dr. K.___ führt e diesbezüglich lediglich aus, die von der ICD-10 vorausgesetzte Symptomatik einer solchen Störung lasse sich nachweisen, aufgrund der fehlenden Wechselhaftigkeit der sexuellen Präferenzen und da sie sich nie selbst verletzt habe, weise die Beschwerdeführerin jedoch keine Border line-Struktur auf ( Urk. 13/179/10) . In den objektiven Befunden hielt er sodann fest, anamnestisch zeigten sich Hinweise auf eine em o tional instabile Persönlich keitsstörung, derartige Symptome hätten bei der Untersuchung phasenweise objektiviert werden können ( Urk. 13/179/9). Weitere Ausführungen zur Herlei tu ng der Diagnose, insbesondere zur Erfüllung der Kr iterien gemäss ICD-10 macht e Dr. K.___ nicht. D es Weiteren setzte sich Dr. K.___ auch nur sehr ober fläch lich mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte ausein ander und diskutierte jeweils lediglich die Frage, ob die von den behandelnden Ärzten erhobenen Diagnosen aus seiner Sicht plausibel seien, ohne auf die beschriebenen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzugehen ( Urk. 13/179/13 f.) . So hatte Dr. H.___ im zum Begutach tungs zeitpunkt aktuellsten Bericht eine massiv eingeschränkte Anpassungs- , Belas tungs - und Konzentrationsfähigkeit festgestellt und die Frage, ob eine Belast barkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe, verneint ( Urk. 13/163/4). Über auffällige, immer wieder bestehende Verminderungen im Auffassungsvermögen und in der Kon zentration hatten die Ärzte der F.___ während des Home Treatments Ende 2016 berichtet, weshalb sie eine neuropsychologische Abklärung veranlassten. Dabei wurde nach umfassender Testung im entsprechenden Bericht vom 26. Oktober 2016 ein unterdurchschnittlicher Gesamtintelligenzquotient von 73 festgehalten. Ätiologisch wurden die erhobenen Defizite im Zusammenhang mit einer früh kind lichen cerebralen Entwicklungsstörung gesehen, wobei sich nach Auffassung der Ärzte die psychische Störung (rezidivierende depressive Störung) mindestens teilweise verstärkend auf die kognitiven Einschränkungen auswirkten (Urk. 13/158/25). Eine schwere Einschränkung der Belastbarkeit im Beruf hatte auch bereits die vorbehandelnde Psychiaterin Dr. B.___ im Bericht vom 8. Mai 2017 festge halten ( Urk. 13/158/3). Im Gutachten wu rden diese von den Einschät z ungen des Gutachters abweichenden Befunde , die durchaus auch durch Test ungen objektiviert worden waren, jedoch nicht diskutiert, Angaben zur Belast barkeit der Beschwerdeführerin fehlen gänzlich (vgl. Urk. 13/179/14 ) . Solche Ausführungen hätten sich indes aufgedrängt , zumal die genannten Einschränkungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen hohen Stellenwert einnehmen . Damit ist einerseits die gestellte Diagnose nicht nachvollziehbar begründet und andererseits fehlt auch die erforderliche Auseinandersetzung mit andernorts erhobenen Be fun den und abweichenden Einschätzungen . Die Beurteilung des aktuellen Ge sund heitszustandes der Beschwerdeführerin kann daher nicht im Sinne der Recht sprechung (vgl. obenstehende E . 1.4) prüfend nachvollzogen und es kann nicht darauf abgestellt werden . Auch die vorliegend massgebliche Frage nach einer rentenerheblichen Verände rung des Gesundheitszustandes der Besc hwerdeführerin beantwortete Dr. K.___ nicht vollständig. So führte er zwar aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin zumindest seit Juli 2017 anhaltend verbessert habe ( Urk. 13/179/20; wobei er übersah, dass Dr. B.___ bereits im Bericht vom
- Mai 2017 [Urk. 13/158/1] von einer leichtgradigen Ausprägung der depressive n Epi sode ausgegangen war ) , zum vorliegend massgeblichen Zeitraum ab September 2011 nahm er jedoch nicht weiter Stellung . Z um für den Vergleichszeitpunkt massgeblichen Berich t von med. pract . A.___ vom 3. Januar 2011 ( Urk. 13/86) , in dem eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde, nahm er sodann dahingehend Stellung, dass zum Begutachtungszeitpunkt eben falls eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode nachgewiesen werden könne ( Urk. 13/179/13), was auf eine fehlende Verbesserung d es Gesun dheits zu standes schliessen liesse . Auch die von med. pract . A.___ zusätzlich gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit sah er als gesichert an ( Urk. 13/179/13). Zur Frage, ob sich im Rahmen dieser seit dem Vergleichs zeit punkt unveränderten Diagnosen eine massgebliche Veränderung des Gesund heits zu standes beziehungsweise der Leistungsfähigkeit der Besch werdeführerin fest stellen lässt, nahm Dr. K.___ nicht Stellung. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die B eurteilung des psychiatrischen Gutach ters , die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege seit Juli 2017 bei 70 % ( Urk. 13/179/19). Dr. K.___ erwähnte in dieser Hinsicht lediglich , die Be schwerdeführerin zeige vor allem im beruflichen Bereich Einschränkungen, diese seien beschrieben worden ( Urk. 13/179/17). Zwar ergeben sich aus dem Gutach ten einige Hinweise darauf, was für Beeinträchtigungen damit gemeint sein könnten - Dr. K.___ beschreibt eine gelegentlich eingeschränkte Fremdwahr nehmung, eine manchmal gestörte Impulskontrolle und nicht immer optimal ge steuerte Affekte ( Urk. 13/179/12) - es wird jedoch nicht diskutiert, welchen Ein fluss diese auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Auch aus der Beobachtung, dass die Beschwerdeführerin vor allem durch die Persönlich keitsstörung negative Auswirkungen erfahre , die sich unter anderem in den Be ziehungen zeigen würden ( Urk. 13/179/15) , ergibt sich keine Schlussfolgerung auf konkrete Einschr änkungen der Leistungsfähigkeit. Insgesamt erweist sich damit die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenom me n e Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin als nicht schlüss ig , oberflächlich und unvollständig, wes halb mangels eines hinreichenden Beweiswertes (vgl. vorstehende E. 1.4) nicht darauf abgestellt werde n kann . 5.3 Der behandelnde Psychiater Dr. H.___ verneinte zwar die Frage, ob Belast bar keit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestünden , machte jedoch weder zur im Berichtszeitpunkt vor lie genden Arbeitsfähigkeit noch zu einer allfälligen Veränderung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen ( Urk. 13/163 ) . Wes halb d iese Frage n bei gegebener Aktenlage auch aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte nicht beantwortet werden können . 5.4 Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt unge nügend abgeklärt, weshalb die Verfügung vom
- Juni 2018 betreffend Invaliden rente ( Urk. 2/1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse vor allem auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Erkrankungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 3 mit vielen Hinweisen). Hinsichtlich der Fachrichtungen ist anzumerken, dass umfassende administrative Erstbegutachtungen regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzu legen sind. Eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine poly disziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abge sehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medi zi nische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete be schlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4) noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungs be zogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verl aufsbegutachtungen erfüllt sein (B GE 139 V 349 E. 3.2). Vorliegend geht es um eine Erstbegutachtung, bei der eine direkte Auf t ragserteilung die Ausnahme bleibt. A uch wenn die medizinische Situat ion der Beschwerdeführerin vorwie gend auf rheumatologische und psychiatrische Fragen fokussiert erscheinen mag, so ist die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik noch nicht vollends ge sichert. Insbesondere diagnostizierte die Hausärztin eine mittelgradige sensori neurale Schwerhörigkeit, der sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 13/156/1) . Im Hinblick auf das zumindest vor der letzten Operation im Jahr 2017 diagnostizierte chronische lumboradikuläre Schmerzsyndrom ( Urk. 13/156 /5) stehen sodann auch neurologisch bedingte Einschränkungen im Raum. F erner bestehen auch diverse gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit der Adi positas beziehungsweise dem durchgeführten Magenbypass , denen der rheuma tologische Gutachter zwar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 13/179/34) , die jedoch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin als durchaus abklärungsbedürftig erschei nen. Vor diesem Hintergrund waren bei der Beschwerdeführerin neben der Psy chiatrie und der Rheumatologie noch weitere Fachgebiete betroffen. Demnach wäre eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt gewesen . E ine solche ist nach zuholen.
- Unter diesen Umständen kann zumindest einstweilen offenbleiben, ob in Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als teil- oder vollerwerbstätig wie von der Beschwerdegegnerin angenommen , eine wesentliche Tatsach enänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. obenstehende E . 1.3 ) eingetreten ist.
- Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verf ahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Mit Honorarnote vom 2
- November 2019 machte Rechtsanwältin Schmid Bürkli als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Gesamtaufwand von 9.7 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 56.60 und 7.7% Mehrwertsteuer geltend ( Urk. 20), was unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien ange messen erscheint. Dementsprechend ist ihr zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'365.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- Juni 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli, Oberrieden, eine Proze ss ent schädigung von Fr. 2'365.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00600
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
23. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli Wildeisen Anwaltskanzlei Dörflistrasse 4, 8942 Oberrieden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1965, ist Mutter von vier Kindern (Jahr gang 1989, 1990, 1996 und 2008 ). Sie hat keine Berufsausbildung absolviert und war vollzeitlich für unterschiedliche Arbeitgeber vor allem im Bereich Telefon marketing und -beratung tä tig ( Urk. 13/10, Urk. 13/14-16) .
Z uletzt arbeitete sie von September bi s Dezember 2005 für die Y.___
( Urk. 13/ 117) . Am 1 0. Mai 2002 hat te sie sich unter Hinweis auf starke Rücken schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 13/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbe gehren mit Verfügung vo m 2 8. Oktober 200 2 ab ( Urk. 13/19). Hiergegen reichte d ie Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsger icht des Kantons Zürich ein, das diese mit Urteil vom 2 5. Juni 2003 abwies (Urk. 13/29). 1.2
Am 2 2. September 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere Depression erneut bei der IV-Stelle und stellte einen Antrag auf Durch führung von beruflichen Massnahmen und auf Überprüfung ihres Rentenan spruchs ( Urk. 13/32). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Ver fügung vom 2 0. Oktober 2005
bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2005 zu ( Urk. 13/59).
1.3
Im Rahmen der im Jahr 2007 durchgeführten Rentenrevision (Urk. 13/75) ermitt elte die IV-Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades und des Rentenanspruchs ( Urk. 13/77), was sie der Versicherten am 1 5. Oktober 2007 mitteilte ( Urk. 7/78). 1.4
Nach der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 2 9. Dezember 2008 lei tete die IV-Stelle im Jahr 2010 ein weiteres Revi sionsverfahren ein ( Urk. 13/83) und holte nebst einem Auszug aus dem indiv iduellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13/
84) Berichte von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin
( Urk. 13/85) ,
und med. pract . A.___ , Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie
( Urk. 13/86) ,
ein .
Ferner wurde eine Haushalt sabklärung durc hgeführt ( Urk. 13/89). Nachdem die IV-Stelle beim Regionalärztlichen Dienst (RAD) eine Stel lungnahme eingeholt hatte (Urk. 13/99/2) , qualifiziert e sie die Versicherte mit Verfügung vom 5. September 2011 n eu als Teilerwerbstätige (50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt) , wobei sie im Erwerbsbereich weiter hin als zu 100 % und im Haushaltsbereich als zu 28.95 % eingeschränkt einge schätzt wurde. Dies führte bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 64 % zu einer Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente
ab 1. November 2011
( Urk. 13/100, Urk. 13/102). 1.5
Bei e in er weiteren, im Jahr 201 3 durchgeführten Rentenrevision ( Urk. 13/116) holte die IV-Stelle neben dem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen einen IK-Auszug ( Urk. 13/117) sowie einen Bericht der behandelnden Psychia terin ( Urk. 13/118) ein. Mit Mitteilung vom 1 2. September 2013 stellte die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad fes t ( Urk. 13/122).
1.6
Die Psychiaterin der Versicherten , Dr. med. (BA) B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte am 1. Juli 2016 einen Antrag auf eine Hilf losenentschädigung ein ( Urk. 13/142), worauf eine vorzeitige Rentenrevision ein geleitet wurde ( Urk. 13/150). In der Folge holte die IV-Stelle
Berichte der behan delnden Ärzte ( Urk. 13/156-158,
Urk. 13/161-164)
sowie einen IK-Auszug ( Urk. 13/160) ein und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten, das am 8. Januar 2018 erstattet wurde ( Urk. 13/179 ). Ferner wurde am 2 2. Februar 2018 eine er neute Haushaltsabklärung durch geführt ( Urk. 1 3/183). Mit Vorbescheid vom 21. Mär z 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei neuer Qualifikation als Vollerwerbstätige
die Herabsetzung der Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 13/186). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 13 /193) ,
entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2018 im ange kündigten Sinne ( Urk. 2/1). Mit Verfügung vom selben Datum wurde sodann auch die Kinderrente für den Sohn C.___
entsprechend herabgesetzt ( Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde ferner das Gesuch um Hilflo sen entschädigung abgewiesen ( Urk. 13/211) . 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2018 betreffend Rentenherabsetzung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli , mit Eingabe vom 5. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei auf zuheben und ihr sei mindestens eine Dreiviertelsrente
zuzusprechen . Sodann sei die Kinderrente nach Massgabe der Dreiviertelsrente festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines neuen poly disziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts vertretung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). D ies wurde der Be schwerdeführer in mit Verfügung vom 8. November 2018 mitgeteilt. M it der selben Verfügung wurde ihr ferner die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ( Urk. 14).
Die Beschwerdeführerin reichte am 2. September 2019 eine weitere Eingabe ( Urk.
16) und einige medizinische Unterlagen ( Urk. 17/1-3) ein, die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenherabsetzende Verfügung dahin gehend, dass die Haushaltsabklärung ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit dem Auszug ihres Ehemannes im Jahr 2015 einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, um ihre n Lebensunterhalt bestreiten zu können. Daher sei ihre Qualifikation von Teilerwerbs- auf Vollerwerbstätigkeit geändert worden. Aus medizinischer Sicht sei nach der Operation vom 6. April 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, einer angepassten ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang eines 60 % - Pensums nachzugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psy chischer Sicht zusammen, beziehungsweise der Inva liditätsgrad, betrage 40 % , was zu einer Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente führe ( Urk. 2/1 S. 3 ). 2.2
Die Beschwerdef ührerin brachte dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar , wes wegen sie als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert werde. Sie betreue ihren zehn jährigen Sohn nur deshalb nicht, weil ihr Gesundheitszustand dies nicht zu lasse, entsprechend sei sie auch nicht fähig, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nach zu gehen ( Urk. 1 S. 3) .
In den Akten fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich ihr Gesundheits z ustand verbessert habe. Auch der interdisziplinären Einschätzung im Gutachten sei klar zu entnehmen, dass für eine angepas s te Tätigkeit seit Juli 2017 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei ( Urk. 1 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin dürfe i hren Entscheid nicht auf für die Beschwerdeführer in
nicht nachvollziehbare telefonische Rückfragen stützen. Der regionalärztliche Dienst habe sodann zunächst emp fohlen, dem Gutachten zu folgen. W ie er nach einer nicht dokumentierten Rückfrag e seitens der Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, die Arbeitsunfähigkeit betrage interdisziplinär nur 40 % , sei nicht nachvollziehbar und schlicht nicht begründet. Die Beschwerdeführerin sei entsprechend dem Gutachten zu 60 % arbeitsunfähig, womit ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 4) . Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt keine Tätigkeit finden werde, da bloss eine Tätigkeit in einem temperierten Raum, beschränkt auf leichtgradig körperlich belastende Arbeiten, mit der Möglichkeit die Körperhaltung häufig zu wechseln, zumutbar sei ( Urk. 1 S. 5). 2.3
In der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass es nicht na ch vollziehbar wäre, bei einer psychiatrisch attestierten Einschränkung von 30 % und einer rheumatologisch attestierten Einschränkung von 40 %
- wobei sich die somatischen und die psychosomatisch-psychiatrischen Anteile der Arbeits un fähig keit überdecken würden - interdisziplinär von einer Einschränkung von 60 % auszugehen. Es könne sich in diesem Zusammenhang klarerweise nur um einen Verschrieb im Gutachten gehandelt haben und es müsse von einer Arbeits fähigkeit von 60 % ausgegangen werden. Was die Qualifikation anbelange , wirke sich die Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Beschwerde führerin aus ( Urk. 12). 2.4
Strittig und zu prüfen ist , ob eine wesentliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. obenstehende E. 1.3 ) vorliegt, welche zur Herabsetzung der seit November 2011 ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente berechtigt. Dabei bildet der Sachverhalt, wie er sich bis zur angefochtene n Ver fügung vom 1. Juni 2018 ( Urk. 2) entwickelt hat, rechtsprechungsgemäss die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1; 129 V 167 E. 1; je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 1 6. November 2018 E.
5). Mithin sind die nachgereichten Unter lagen ( Urk. 17/1-3), die sich zum Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin im Jahr 2019 äussern, im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich. 3.
3.1
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Inva lidi tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleic hs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152. Eine Mitteilung nach Art. 74 ter
lit . f und Art. 74 quater
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), mit der eine Revi sion von Amtes wegen mit der Feststellung abgeschlossen wurde, es sei keine Än de rung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleic h gestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1 mit Hin weisen).
Diese Voraussetzungen erfüllt im konkreten Fall die Verfügung der Beschwer de gegnerin vom 5. September 2011, mit welcher die Rente der Bes chwerdeführerin von einer ganzen auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde
( Urk. 13/100, Urk. 13/102). Diesem Entscheid lagen diverse ärztliche Berichte ( Urk. 13/85, 13/86), eine Haushaltsabklärung ( Urk. 13/89) sowie eine Stellungnahme des RAD zugrunde . Im Gegensatz dazu beruhte die Mitteilung vom 1 2. September 2013 ( Urk. 13/122) lediglich auf einem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Frag e bogen mit zusätzlichen Angaben ihrer Hausärztin ( Urk. 7/116 ) und einem ärzt lichen Bericht ( Urk. 13/118 ), ohne dass der RAD um eine Stellungnahme ersucht wurde. Ferner wurde auch keine erneute Haushaltsabklärung durchgeführt (vgl. Urk. 13/121). Insgesamt lag en damit der Mitteilung vom 1. April
2013 ( Urk. 13/122) keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi gung zu Grunde. 3.2
3.2.1
Die Revisio nsv erfügung vom 5. September 2011 ( Urk. 13/100, Urk. 13/102) be ruhte in erster Linie auf verschiedenen Arztberichten sowie einer Stellungnahme des RAD . Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 5. November 2010 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/85/1) : - Chronisches L WS-Syndrom bei Status nach Dekompression Diskushernie L4/5 (1998/1998/2002) und wiederholten Facetteninfiltrationen - Chronisches Z ervikalsyndrom mit/bei Diskushernie C4/5, C5/6 - Depression - Adipositas 100 kg (162 cm) - Status nach M agenbanding (2003) mit rezidivierenden Ga stroenteritiden und rezidivierender Hyperacidität
Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, eine Besse rung sei nicht zu erwarten ( Urk. 13/85/2). 3.2.2
Die behandelnde Psychiaterin med. pract . A.___ diagnostizierte in ihrem Be richt vom 3. Januar 2011 eine Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typus (ICD-10 F60.31) sowie rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode im Zusammenhang mit Belastungen als Mutter eines zweijährigen Sohnes und Schwierigkeiten mit der adoleszenten Tochter. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich infolge Mehrbelastung zeitweise deutlich verschlechtert. Sie sei kaum belastbar und mit zusätzl ichen Anforderungen sehr rasch überfordert ( Urk. 13/86/1). Seit dem Jahr 2004 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, b ezüglich Leis tungsfähigkeit, Belastbarkeit und Arbeits fähigkeit in der freien Wirtschaft bestehe unverändert eine schlechte Prognose ( Urk. 13/86/2). 3.2.3
In seiner RAD-Stellungnahme vom 2. August 2011 gelangte Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie, zum Schluss, dass in Anbetracht der psychia tri schen und somatischen Diagnosen für die jeweils eine Arbeit s unfähigkeit von 100 % attestiert werde, den vorliegenden Berichten keine richtungsweisende Ver änderung des Gesundheitszustandes zu entnehmen sei ( Urk. 13/99/2) . Gestützt auf diese Beurteilung sowie eine Haushaltsabklärung , die einen Statuswechsel von voll- zu teilzeiterwerbstätig (50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Haushalt) ergab, errech nete die Beschwerdegegnerin unter Annahme einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich und von 28.95 % im Haushaltsbereich einen Invalidi tätsgrad von 64 % und setzte
die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2011 per 1. November 2011 auf eine Drei vier telsrente herab
( Urk. 13/100, Urk. 13/102). 4. 4.1
Im Verlaufsbericht vom 2 3. April 2017 ( Urk. 13/156) diagnostizierte Dr. Z.___ ein en Stat us nach vier Operationen lumbal
bei Stenose L3/4 und bei Status nach Dekompression L4/S1 , wobei am 1 0. April 2017 eine Osteosynthesematerial -Entfernung L4-S1, eine Spondylodese L3/4 sowie eine Fenestration L3/4 rechts mit Arthrektomie und mikrochirurgischer Dekompression beidseits durchgeführt worden sei ( Urk. 13/156/1, vgl. Urk. 13/156/5 f.). Ferner erhob sie eine schwere Depression und eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits ( Urk. 13/156/1). Die Beschwerdeführerin sei schon aus psychischen Gründen für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 13/156/2) . 4.2
Im Bericht vom 3. Mai 2017 ( Urk. 13/157) beschrieb
Dr. med.
E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, der die Operation vom 1 0. April 2017 durchgeführt hatte, eine n komplikationslosen postoperativen Verlauf und attestierte
der Be schwerdeführerin eine 100 % Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Operation bis circa Juli 2017 ( Urk. 13/157/2).
4. 3
Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 8. Mai 2017 ( Urk. 13/158) im Wes entlichen eine rezidivierende depressive Störung, initial schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), jetzt ICD-10 F 33.0, ein en Intelli genz quotient en von 73 (ED: 10/2016) und eine Migräne ( Urk. 13/158/1). Die bis herige Tätigkeit als Telefonistin sei der Beschwerdeführerin im Moment nicht zumut bar, eine angepasste Tätigkeit sei ambulant nicht beurteilbar, auch sei die Opera tions wunde noch offen (Urk. 13/158/2). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine schwere Einschränkung der Fahrtauglichkeit und der Belastbarkeit im Beruf sowie mittelgradige Einschränkungen in einigen weiteren B ereichen. Die Be schwerdeführerin sei seit 5. März 2013 bei ihr in Behandlung, mit Unterbrüchen wegen starker Verschlechterung mit Home Treatment durch die F.___
vom 2. September bis 4. Oktober 2016 und vom 2 2. Februar bis 2 4. März 2017 ( Urk. 13/158/3).
Aus dem beigelegten Austrittsbericht aus dem Home Treatment vom 1 6. Novem ber 2016 ergibt sich, dass die Beschwerdeführ erin nach einer Einweisung per f ürsorgerischer Unterbringung am Vortag und kurzzeitiger stationärer Aufnahme freiwill ig in das Home Treatment eingetreten war ( Urk. 13/158/16). Bei Eintritt habe ein schwer depressives Zustandsbild mit depressivem Affekt, starken Schlaf stör u ngen, Appetitlosi g keit und sozialem Rückzug sowie starken Ängsten wegen der drohenden Fremdp l atzierung ihres Sohnes bestanden ( Urk. 13/158/19). Im Ver lauf habe sich der Zustand deutlich gebessert, die Depression und die Schlaf störungen hätten reduziert werden können ( Urk. 13/158/20). Aus dem Austritts bericht vom 2 0. April 2017 ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer schweren depressiven Störung erne ut in das Home Treatment ein getreten war ( Urk. 13/158/5). In den täglichen Hausbesuchen sei sie einerseits bei der Medikamenteneinnahme unterstützt worden, wobei sich gezeigt habe, dass sie Mühe habe , die Medikamente geordnet einzunehmen. Andererseits sei sie beim Aufräumen der Wohnung angeleitet worden, dabei sei deutlich geworden, dass sie keine Struktur oder Regel habe anwenden können. Insgesamt habe trotz der verschiedenen Belastungssituationen (Scheidung, mögliche Fremdplatzierung des Sohnes, Rückenschmerzen mit Medikamentenabusus ) eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erreicht werden können ( Urk. 13/158/8). 4.4
Am 3. Juli 2017 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 13/162), dass keine weiteren Behand lungen stattgefunden hätten und die Beschwerdeführerin neu im G.___ behandelt werde. Aus dem beigelegten Überweisungsbericht ergibt sich, dass im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig eine leichte
Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F33.00) vorliege ( Urk. 13/162 /6). 4.5
Dr. med. H.___ , Assistenzarzt , und Dr. med. I.___ , Ober arzt, beide vom J.___ ,
G.___ , der F.___ , diagnostizierte n
i m Verlaufsbericht vom 1 5. August 2017 ( Urk. 13/163)
eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10 F60.31 ). Die Fragen bezüglich dem Ressourcenprofil fü r die berufliche Tätigkeit ko nnten sie nicht beantworten. Die Beschwerdeführerin sei in der Durchhaltefähigkeit, der Konzentration und der Merkfähigkeit schwer und in weiteren Bereichen mittel gradig eingeschränkt ( Urk. 13/163/3). Auch die An passungs- und die Belastungs fähigkeit seien aktuell massiv eingeschränkt ( Urk. 13/163/4). Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe nicht ( Urk. 13/163/5). 4.6
4.6.1
Dem bidisziplinären Gutachten der IV-Stelle von Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med.
L.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 8. Januar 2018 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu entnehmen ( Urk. 13/179/34): - c hronisches zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondy logener Ausstrahlung - e motional instabile Persönlichkeitsstörung
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber: - Status nach drei gescheiterten Ehen (ICD-10 Z63) , Probleme mit einem Sohn
(ICD-10 Z63) , lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10 F56) und rezidivie ren de depressive Störung, seit Juli 2017 leichtgradige depressive Episode
(ICD-10 F33.0) - c hronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom - n icht ausreichend somatisch abstützbar - k rankheitsfremde Faktoren - p rimäres Fibromyalgiesyndrom - a ktuell betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körper hälfte - d iffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - m ultiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrations störungen , Kopfschmerzen, Migrän e, Schmerzen im Brustkorb und Bauch raum, Atembeschwer d en - Adipositas mit Body-Mass-Index von 38.44 kg/m 2 - m etabolisches Syndrom - l aborchemische Hepatopathie - g estörte Gluconeogenese - a namnestisch Reizmagen-Syndrom - Verdacht auf subklinische Hypothyreose 4.6.2
Dr. K.___ führte aus, ihm g egenüber habe die Beschwerdeführerin aus geführt , die vielen Lebensprobleme würden sie seit jeher psychisch belasten. Die miss lichen Verhältnisse zu Hause hätten dazu geführt, dass sie 15-jährig erstmals eine Krise erlitten habe, sie habe Tabletten geschluckt. Die späteren schwierigen Ehe verhältnisse hätten erneut zu Depressionen geführt. Beinahe ständig sei sie psy chiatrisch betreut worden .
Zur Zeit sei sie im G.___ der F.___ knapp einmal pro Woche in Behandlung. Sie erhalte Medikamente (90 mg Cymbalta , 25 mg Sequase sowie ein bis zwei Tabletten Zolpidem ; Urk. 13/179/5).
Objektiv hätten sich weder Bewusstseins- noch Orientierungs- oder Denkstörungen fest stellen lassen. Die Beschwerdeführerin habe das Gespräch aufmerksam und mit ausreichender Konzentration verfolgt. Kurz- und Langzeitgedächtnis seien nicht eingeschränkt, die Beschwerdeführerin habe einzig etwas Mühe, die komplizierte Vorgeschichte zeitlich genau zu ordnen. Des Weiteren seien weder formale noch inhaltliche Denkstörungen feststellbar. Die Beschwerdeführerin habe mässige ge nerelle Zuk unftsängste geäussert. Es lägen weder Zwangsverhalten, noch Wahn, Sinnestäuschun gen oder Ich-Störungen vor . Die Beschwerdeführerin sei stim mu ngs mässig wechselhaft. Sie sei au s geglichen, bis über kritische Lebe nsereig nisse gesprochen we rde, dann reagiere sie emotional aufgewühlt. Suizidalität liege nicht vor , jedoc h ein eher reduziertes Se lbstwertgefühl. Der Antrieb sei bei lebhafter Psychomotorik ebenfalls unauffällig. Das Intelligenzniveau habe knapp durchschnittlich gewirkt. Es lägen anamnestische Hinweise für eine emotional instabile Persönlichk eitsstörung vor derartige Symptome hätten anlässlich der Untersuchung phasenweise objektivier t werden können .
(Urk. 13/179/8 f.). Die Beschwerdeführerin sei in der Fremdwahrnehmung gelegentlich eingeschränkt, die Selbstwahrnehmung sei nicht eingeschränkt. Die Realität werde korrekt ge prüft, die Urteilsbildung sei in Ordnung. Die Impulskontrolle sei manchmal wegen der Persönlichkeitsstörung gestört. Die Affekte seien nicht immer optimal ge steuert, die Intentionalität sei in vollem Umfang vorhanden ( Urk. 13/179/12).
Die Beschwerdeführerin habe von ihren Rückenschmerzen berichtet , die seit den 90er Jahren bestünden und sich im Lauf der Jahre verschlechtert hätten ( Urk. 13/179/7) . Soweit diese Schmerzen rheumatologisch-somatisch nicht vollum fänglich erklärbar seien, müsse an eine psychosomatische Überlagerung gedacht werden. Sie zeige denn auch einige Symptome, die in diese Richtung weisen würden. So sei sie auf die Schmerzen teilweise fixiert, diese wür den manchmal den Hauptfo k us ihres Interesses bilden. Gegen das Vollbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung spräche jedoch, dass das Ausmass der Schmerzen in erster Linie von den körperlichen Belastungen abhängig sei , nicht jedoch von emotionalen Konflikten . Die Schmerzen seien zudem nicht ständig quälend und sprächen partiell auf therapeutische Massnahmen positiv an . Es würden sodann keine hypochondrischen Befürchtungen bestehen
( Urk. 13/179/11).
Die Beschwerd e führerin stamme aus schwierigen familiären Verhältnissen. Es sei anzunehmen, dass ein e Milieuschädigung bes tanden habe, welche die Entwick lung ihrer Persönlichkeit erschwert habe . Sie sei auch beinahe ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung gestanden. An der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei nicht zu zweifeln . Im Oktober 2016 habe bei der Be schwerdeführerin eine deutliche Besserung ,
im Juli 2017 eine l eichtgradige depressive Episode
festgestellt werden könne n . In den Akten werde immer wieder darauf hingewiesen, dass die Verstim m ungen der Beschwerdeführerin als Folge der jeweiligen Lebensprobleme entstanden seien. Dies lasse den Schluss ziehen, dass die ungünstigen psychologischen Faktoren das Beschwerdebild prägen wür d en und nur in reduziertem Ausmass ein eindeutiger psychiatrischer Gesund heitsschaden vorliege. Die von der ICD-10 vorausgesetzte Symptomatik für eine emotional-instabile Persönlichkeit lasse sich nachweisen. Eine Borderline - Struk tur weise die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf. Insbesondere sei sie in ihren sexuellen Präferenzen nicht wechselhaft und habe sich nie selbst verletzt. Ihr Verhalten werde in genügendem Ausmass durch die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit erklärt. Die therapeutischen Massnahmen seien genü gend , die medikamentöse Therapie sinnvoll und evident. Die medikamentöse Compliance sei in Bezug auf die Einnahme von Seroquel ungenügend ( Urk. 13/179/10). Eine genügende Compliance sei zumutbar, diese werde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit verwerten könne ( Urk. 13/179/20).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. K.___ aus, die Versicherte sei auf eine in übersichtlichen Umständen durchgeführte Hilfsarbeit angewiesen. Die früher ausgeübten Tätigkeiten seien angepasst (Urk. 13/179/15) . Die Eingliede rung werde partiell durch ein Störungsbild erschwert, dies im Umfang von 30 % seit Juli 2017 ( Urk. 13/179/18) . Die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin habe sich seit Juli 2017 verbessert, sie dürfte seither bei 7 0 % liegen ( Urk. 13/179/19) . 4.6.3
Dr. L.___ berichtete, bei der rheumatologischen Untersuchung habe di e Beschwer de führerin angegeben , seit den 90er Jahren an Schmerzen im Bereich der Wir belsäule zu leiden. Zunächst habe die untere Rückenregion verstärk t geschmerzt , weswegen im Jahr 1998 zwei Rückenoperationen durchgeführt worden seien. Die Schmerzen hätten im unteren Rückenbereich angehalten und seien seit circa 2000 auch i m Berei ch der Brust- und vor all em auch der Halswirbelsäule vorhanden. Die Schmerzen , die von der Halswirbelsäule ausgingen, könnten nach unten bis in die Lendenwirbelsäule und nach oben bis in den Kopf ausstrahlen. Zudem strahlten die Schmerzen im Bereich der unteren Rückenregion diffus mal rechts- u nd mal linksbetont in die Beine aus. Die Schmerzen bestünden seit gut 15 Jahren permanent tags
- wie auch nachtsüber. Sie hätten nach der letzten Rücken ope ration vom 6. April 2017 abgenommen, mit den zuletzt durchgeführte n Therapie massn ahmen mit Physiotherapie und Tap ing , beziehungsweise der Einnahme der verordneten Medikamente aber nicht nachgelassen. Diese Schmerzen am Bewe gungsapparat gingen zudem mit Schmerzen im Brustkorb einher , die auch mit Atemnot verbunden seien (Urk. 13/179/27). Gemäss Dr. L.___ würden die von der Beschwerdeführerin geschild erten Schmerzen auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hinweisen. D ass die Beschwerdeführerin sämtliche Be wegungen aller axialen Gelenke in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft bezeichne, unabhängig davon, ob das un tersuchte Gelenk in belasteter o der ent lasteter Körperhaltung untersucht werde, weise ebenfalls auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Bezüglich der geschilderten multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Kopf schmerzen und je nach allgemeiner Schmerzintensität Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum sowie Atembeschwerden , könne kein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden, so dass an funktionale Beschwerden zu denken sei ( Urk. 13/179/36). Ferner lägen diffuse Druckschmerzen vor, die eben falls vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krank heitsbild abgestützt werden könnten, zumal auch keine korrelierenden klinisch-pathologischen Befunde vorliegen würden. Bei diffuser Druckschmerzangabe, chronisch generalisierten Beschwerden die auch den Körperstamm beträfen sowie Schlafstörungen und Müdigkeit könne die Diagnose eines primären Fibromyal giesyndroms gestellt werden. Es bestünden keine Hinweise auf ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom respektive auf eine Erkrankung aus dem entzündlichen Bereich oder eine Kristallablagerungserkrankung ( Urk. 13/179/36).
Im Berei ch der Wirbelsäule könnten soweit bei Pannikulose beurteilbar, zervikal und thorakal allseits zu 1/3 und lumbal allseits zu ½ eingeschränkt e Bewe gungs amplituden und keine Hinweis e auf eine relevante Fehlhaltung objekt iviert werden . Anamnestisch und klini sch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndro m, einen symptomatisch engen Spi nalkanal, einen Ner ven dehnungsschmerz oder auf eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nerven bün dels, zum Beispiel im Sinne einer Tho ra cic -Outlet-Komponente . Vor der i m April 2017 durchgeführten Operation lumbal sei auf ein lumboradikuläres Schmerz syn drom L4 rechts hingewiesen wo rden. Diesbezüglich müsse sich die Situation gebessert haben, die Beschwerdeführerin schildere unterdessen keine lumboradi kulären Schmerzen mehr ( Urk. 13/179/37). An den oberen Extremitäten beschrei be sich die Beschwerdeführerin als beschwerdefrei und es könnten auch keine Befunde objektiviert werden. Auch bezüglich der unteren Extremitäten seien die Befunde unauffällig, abgesehen von einer Senk- und Spreizfusskomponente, die keine Beschwerden verursache. Allgemeininternistisch könne ausser der Adipo sitas kein relevanter klinisch-pathologischer Befu nd objektiviert werden ( Urk. 13/179/38).
Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit Jahren ausschliesslich für Tätigkeiten zumutbar, die einer angepassten Ver weistätigkeit entsprächen. Diese liege in einem temperierten Raum (Raumluft), beschränke sich auf lei chtgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu , zwischen sitzender, stehender und gehender Arbeitstätigkeit zu wechseln . Für derartige berufliche Tätigkeiten könne er,
Dr. L.___ , ab dem Begut achtungszeitpunkt eine anhaltende zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % begründen. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden ( Urk. 13/179/41). 4.6.4
Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung gelangten die Gutachter zur Auf fassung, es könne für die früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und für eine angepasste Verweistätigkeit seit Ju l i 2017 von einer krankheitsbedingten Ein schrän kung der Arbeits fähigkeit von circa 60 % ausgegangen werden. Es werde dabei berücksichtigt, dass sich die somatischen und die psychosomatisch-psy chia trischen Anteile an der Arbeitsunfähig keit überdecken würden (Urk. 13/179/22 ). 5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihr e Beurteilung des Gesundheits zu stan des der Beschwerdeführerin auf das psychiatrisch-rh eumatologische Gutachten vom 8. Januar 2018 ( Urk. 13/179) . Es bleibt zu klären, ob diesem im Sinne der Rech tsprechung ( vgl. obenstehende E. 1.4 ) Beweiswert zukommt und es damit als Grundlage für die Beurteilung einer im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeb lichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin dienen kann . 5.2
Dem psychi atrischen Teilgutachten ist als Befund mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkei tsstörung zu ent nehmen ( Urk. 13/179/9) . Die Begründung dieser Diagnose blieb jedoch sehr ober flächlich und vage. Dr. K.___ führt e diesbezüglich lediglich aus, die von der ICD-10 vorausgesetzte Symptomatik einer solchen Störung lasse sich nachweisen, aufgrund der fehlenden Wechselhaftigkeit der sexuellen Präferenzen und da sie sich nie selbst verletzt habe, weise die Beschwerdeführerin jedoch keine Border line-Struktur auf ( Urk. 13/179/10) . In den objektiven Befunden hielt er sodann fest, anamnestisch zeigten sich Hinweise auf eine em o tional instabile Persönlich keitsstörung, derartige Symptome hätten bei der Untersuchung phasenweise objektiviert werden können ( Urk. 13/179/9). Weitere Ausführungen zur Herlei tu ng der Diagnose, insbesondere zur Erfüllung der Kr iterien gemäss ICD-10 macht e Dr. K.___ nicht.
D es Weiteren setzte sich Dr. K.___
auch nur sehr ober fläch lich mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte ausein ander und diskutierte jeweils lediglich die Frage, ob die von den behandelnden Ärzten erhobenen Diagnosen aus seiner Sicht plausibel seien, ohne auf die beschriebenen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzugehen ( Urk. 13/179/13 f.) . So hatte Dr. H.___ im zum Begutach tungs zeitpunkt aktuellsten Bericht eine massiv eingeschränkte Anpassungs- ,
Belas tungs
- und Konzentrationsfähigkeit festgestellt und die Frage, ob eine Belast barkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe, verneint ( Urk. 13/163/4). Über auffällige, immer wieder bestehende Verminderungen im Auffassungsvermögen und in der Kon zentration hatten die Ärzte der F.___ während des Home Treatments Ende 2016 berichtet, weshalb sie eine neuropsychologische Abklärung veranlassten. Dabei wurde nach umfassender Testung im entsprechenden Bericht vom 26. Oktober 2016 ein unterdurchschnittlicher Gesamtintelligenzquotient von 73 festgehalten. Ätiologisch wurden die erhobenen Defizite im Zusammenhang mit einer früh kind lichen cerebralen Entwicklungsstörung gesehen, wobei sich nach Auffassung der Ärzte die psychische Störung (rezidivierende depressive Störung) mindestens teilweise verstärkend auf die kognitiven Einschränkungen auswirkten (Urk.
13/158/25). Eine schwere Einschränkung der Belastbarkeit im Beruf hatte auch bereits die vorbehandelnde Psychiaterin Dr. B.___ im Bericht vom 8. Mai 2017 festge halten
( Urk. 13/158/3). Im Gutachten wu rden diese von den Einschät z ungen des Gutachters abweichenden Befunde , die durchaus auch durch Test ungen objektiviert worden waren, jedoch nicht diskutiert, Angaben zur Belast barkeit der Beschwerdeführerin fehlen gänzlich (vgl. Urk. 13/179/14 ) . Solche Ausführungen hätten sich indes aufgedrängt , zumal die genannten Einschränkungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen hohen Stellenwert einnehmen . Damit ist einerseits die gestellte Diagnose nicht nachvollziehbar begründet und andererseits fehlt auch die erforderliche Auseinandersetzung mit andernorts erhobenen Be fun den und abweichenden Einschätzungen . Die Beurteilung des aktuellen Ge sund heitszustandes der Beschwerdeführerin kann daher nicht im Sinne der Recht sprechung (vgl. obenstehende E . 1.4) prüfend nachvollzogen und es kann nicht darauf abgestellt werden .
Auch die vorliegend massgebliche Frage nach einer rentenerheblichen Verände rung des Gesundheitszustandes der Besc hwerdeführerin beantwortete Dr. K.___ nicht vollständig. So führte er zwar aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin zumindest seit Juli 2017 anhaltend verbessert habe ( Urk. 13/179/20; wobei er übersah, dass Dr. B.___ bereits im Bericht vom 8. Mai 2017 [Urk. 13/158/1] von einer leichtgradigen Ausprägung der depressive n Epi sode ausgegangen war ) , zum vorliegend massgeblichen Zeitraum ab September 2011 nahm er jedoch nicht weiter Stellung . Z um für den Vergleichszeitpunkt massgeblichen Berich t von med. pract . A.___ vom 3. Januar 2011
( Urk. 13/86) , in dem eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde, nahm er sodann dahingehend Stellung, dass zum Begutachtungszeitpunkt eben falls eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode nachgewiesen werden könne ( Urk. 13/179/13), was auf eine fehlende Verbesserung d es Gesun dheits zu standes schliessen liesse . Auch die von med. pract . A.___
zusätzlich gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit sah er als gesichert an ( Urk. 13/179/13). Zur Frage, ob sich im Rahmen dieser seit dem Vergleichs zeit punkt unveränderten Diagnosen eine massgebliche Veränderung des Gesund heits zu standes beziehungsweise der Leistungsfähigkeit der Besch werdeführerin fest stellen lässt, nahm Dr. K.___ nicht Stellung.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die B eurteilung des psychiatrischen Gutach ters , die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege seit Juli 2017 bei 70 % ( Urk. 13/179/19). Dr. K.___ erwähnte in dieser Hinsicht lediglich , die Be schwerdeführerin zeige vor allem im beruflichen Bereich Einschränkungen, diese seien beschrieben worden ( Urk. 13/179/17). Zwar ergeben sich aus dem Gutach ten einige Hinweise darauf, was für Beeinträchtigungen damit gemeint sein könnten - Dr. K.___ beschreibt eine gelegentlich eingeschränkte Fremdwahr nehmung, eine manchmal gestörte Impulskontrolle und nicht immer optimal ge steuerte Affekte ( Urk. 13/179/12) - es wird jedoch nicht diskutiert, welchen Ein fluss diese auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Auch aus der Beobachtung,
dass die Beschwerdeführerin vor allem durch die Persönlich keitsstörung negative Auswirkungen erfahre , die sich unter anderem in den Be ziehungen zeigen würden ( Urk. 13/179/15) , ergibt sich keine Schlussfolgerung auf konkrete Einschr änkungen der Leistungsfähigkeit.
Insgesamt erweist sich damit die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenom me n e Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin als nicht schlüss ig , oberflächlich und unvollständig, wes halb mangels eines hinreichenden Beweiswertes (vgl. vorstehende E. 1.4) nicht darauf abgestellt werde n kann . 5.3
Der behandelnde Psychiater Dr. H.___
verneinte zwar die Frage, ob Belast bar keit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestünden , machte jedoch weder zur im Berichtszeitpunkt vor lie genden Arbeitsfähigkeit noch zu einer allfälligen Veränderung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen ( Urk. 13/163 ) . Wes halb d iese Frage n bei gegebener Aktenlage auch aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte nicht beantwortet werden können . 5.4
Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt unge nügend abgeklärt, weshalb die Verfügung vom 1. Juni 2018 betreffend Invaliden rente ( Urk. 2/1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse
vor allem auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Erkrankungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 3 mit vielen Hinweisen).
Hinsichtlich der Fachrichtungen ist anzumerken, dass umfassende administrative Erstbegutachtungen regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzu legen sind. Eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine poly disziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abge sehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medi zi nische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete be schlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E.
1.2.4) noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungs be zogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verl aufsbegutachtungen erfüllt sein (B GE 139 V 349 E. 3.2). Vorliegend
geht es um eine Erstbegutachtung, bei der eine direkte Auf t ragserteilung die Ausnahme bleibt. A uch wenn die medizinische Situat ion der Beschwerdeführerin vorwie gend auf rheumatologische und psychiatrische Fragen fokussiert erscheinen mag, so ist die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik noch nicht vollends ge sichert. Insbesondere diagnostizierte die Hausärztin eine mittelgradige sensori neurale Schwerhörigkeit, der sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 13/156/1) . Im Hinblick auf das zumindest vor der letzten Operation im Jahr 2017 diagnostizierte chronische lumboradikuläre Schmerzsyndrom ( Urk. 13/156 /5) stehen sodann auch neurologisch bedingte Einschränkungen im Raum. F erner bestehen auch
diverse
gesundheitliche
Probleme im Zusammenhang mit der Adi positas beziehungsweise dem durchgeführten Magenbypass , denen der rheuma tologische Gutachter zwar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 13/179/34) , die jedoch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin als durchaus abklärungsbedürftig erschei nen. Vor diesem Hintergrund waren bei der Beschwerdeführerin neben der Psy chiatrie und der Rheumatologie noch weitere Fachgebiete
betroffen. Demnach wäre eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt gewesen .
E ine solche ist nach zuholen. 6.
Unter diesen Umständen kann zumindest einstweilen offenbleiben, ob in Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als teil- oder vollerwerbstätig wie von der Beschwerdegegnerin angenommen , eine wesentliche Tatsach enänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. obenstehende E . 1.3 ) eingetreten ist. 7.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verf ahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Mit Honorarnote vom 2 5. November 2019 machte Rechtsanwältin Schmid Bürkli als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Gesamtaufwand von 9.7 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 56.60 und 7.7% Mehrwertsteuer geltend ( Urk. 20), was unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien ange messen erscheint. Dementsprechend ist ihr zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'365.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli, Oberrieden, eine Proze ss ent schädigung von Fr. 2'365.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser