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IV.2018.00586

Der Verfügung betreffend Rückforderung ging kein Vorbescheid voraus, was eine schwerwiegende und nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.

Zürich SozVersG · 2018-10-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980, erhielt mit Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Oktober 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung a b Juni 2008 zugesprochen ( Urk. 6 / 43 ). Im Zuge der in den Jahren 2008/2009, 2011 und 2014/2015 durch geführten en tenrevisionsverfahren wurde dem Versicherten jeweils mitgeteilt, dass er weiterhin unverändert Anspruch a uf eine ganze Rente habe ( Urk. 6/52, 6/72 und 6 /91). 1.2

Nachdem die IV-Stelle von der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, bei welch er der Versicherte privat für die Folgen einer Erwerbs unfähigkeit versichert war, nebst andern Akten insbesondere einen Ermittlungs bericht vom 2. Dezember 2016 zur Verfügung gestellt erhalten hatte ( Urk. 6 /106), leitete sie Mitte Juni 2017 ein Rentenrev isionsverfahren ein (vgl. Urk. 6/115 und 6 /117). Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2017 sistierte sie die bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende Mai 2017, wobei sie einer allfällig gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde die aufs chiebende Wirkung entzog ( Urk. 6 /122). Mit Urteil vom 3 1. Januar 2018 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 6 /152). 1.3

Mit Verfügung vom 2 4. April 2018 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten per 1. April 2016 nach durchgeführtem V orbescheidverfahren (vgl. Urk. 6 /151 ff.) auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus hielt sie fest, dass die von April 2016 bis Mai 2017 bereits bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien, wobei diesbezüglich eine s eparate Verfügung ergehe ( Urk. 6 /161). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. Mai 2018 beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 6 /168/3 ff.), wobei ein Ent scheid in dieser Angelegenheit noch auss tehend ist ( Verfahren IV.2018.00455). 1.4

Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr die von April 2016 bis Mai 2017 zu viel ausbezahlten Rentenbeträ g e

(Invaliden- und Kinderrenten) in der Höhe von insgesamt Fr. 94'000.-- zurückzuerstatten.

Überdies hielt sie fest, dass einer gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde keine aufsc hiebende Wirkung zukomme ( Urk. 6 /178/2 f. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 9. Juni 2018 Beschwerde mit den Rechtsbe gehren , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei dieses Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren IV.2018.00455 zu vereini gen und antragsgemäss zu entscheiden. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2 9. August 2018 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 3 0. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG ). 1.2

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht ( BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die IV-Stelle

vor Erlass der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) nicht im Zuge eines Vorbescheidverfahrens mitgeteilt habe, welchen Betrag sie zurückfor dere ( Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeant wort vom 2 9. August 2018 ( Urk.

5) nicht zu diesem Vorwurf.

Insoweit blieb unbestritten, dass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde. Ein solches ist denn auch nicht aktenkundig. Insbesondere reicht es nicht aus, dass dem Ver sicherten bereits mit Verfügung vom 2 4. April 2018 ( Urk. 6/161) der Erlass eines separaten Entscheides betreffend die Rückforderung der - zumindest aus Sicht der IV-Stelle - zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge in Aussicht gestellt wurde. Der Versicherte erhielt damit keine Kenntnis von der konkret von ihm zurückge forderten Summe , weshalb es ihm verwehrt blieb, hierzu Stellung zu beziehen.

Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhö rungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbe scheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Ein wendungen nicht eingegangen wurde ( BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwie gender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein Vorbescheidver fahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 2 4. Juli 2002 E. 2 und 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hin weisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid verfahrens

- im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen.

Abgesehen davon war das Vorgehen der IV-Stelle insofern verfrüht , als der Rentenanspruch ab April 2016 strittig ist und die Höhe der Rückforderung nicht abschliessend feststeht, solange über den Rentenanspruch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 2.2

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2018 ( Urk. 2) ungeachtet ihrer materiellen Erfolgsaussichten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Eine Heilung des schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist ausge schlossen.

Die vom Versicherten eventualiter beantragte Vereinigung des vorlie genden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2018.00455 erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Darüber hinaus erweist sich d essen Gesuch um Feststellung, dass der Beschwerde von Gesetzes weg en aufschiebende Wirkung zukomme

- beziehungsweise das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung - als gegenstandslos. 3 . 3 .1

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invaliden versicherung kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ). Als solche gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4). Die Verfahrens kosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Besc hwerdegegnerin aufzuerlegen . 3 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2018 aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schä digung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG ).

E. 1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist.

E. 1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht ( BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die IV-Stelle

vor Erlass der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) nicht im Zuge eines Vorbescheidverfahrens mitgeteilt habe, welchen Betrag sie zurückfor dere ( Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeant wort vom 2 9. August 2018 ( Urk.

5) nicht zu diesem Vorwurf.

Insoweit blieb unbestritten, dass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde. Ein solches ist denn auch nicht aktenkundig. Insbesondere reicht es nicht aus, dass dem Ver sicherten bereits mit Verfügung vom 2 4. April 2018 ( Urk. 6/161) der Erlass eines separaten Entscheides betreffend die Rückforderung der - zumindest aus Sicht der IV-Stelle - zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge in Aussicht gestellt wurde. Der Versicherte erhielt damit keine Kenntnis von der konkret von ihm zurückge forderten Summe , weshalb es ihm verwehrt blieb, hierzu Stellung zu beziehen.

Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhö rungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbe scheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Ein wendungen nicht eingegangen wurde ( BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwie gender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein Vorbescheidver fahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 2 4. Juli 2002 E. 2 und 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hin weisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid verfahrens

- im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen.

Abgesehen davon war das Vorgehen der IV-Stelle insofern verfrüht , als der Rentenanspruch ab April 2016 strittig ist und die Höhe der Rückforderung nicht abschliessend feststeht, solange über den Rentenanspruch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 2.2

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2018 ( Urk. 2) ungeachtet ihrer materiellen Erfolgsaussichten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Eine Heilung des schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist ausge schlossen.

Die vom Versicherten eventualiter beantragte Vereinigung des vorlie genden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2018.00455 erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Darüber hinaus erweist sich d essen Gesuch um Feststellung, dass der Beschwerde von Gesetzes weg en aufschiebende Wirkung zukomme

- beziehungsweise das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung - als gegenstandslos. 3 . 3 .1

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invaliden versicherung kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ). Als solche gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4). Die Verfahrens kosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Besc hwerdegegnerin aufzuerlegen . 3 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2018 aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schä digung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

E. 1.4 Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr die von April 2016 bis Mai 2017 zu viel ausbezahlten Rentenbeträ g e

(Invaliden- und Kinderrenten) in der Höhe von insgesamt Fr. 94'000.-- zurückzuerstatten.

Überdies hielt sie fest, dass einer gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde keine aufsc hiebende Wirkung zukomme ( Urk.

E. 6 /178/2 f. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 9. Juni 2018 Beschwerde mit den Rechtsbe gehren , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei dieses Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren IV.2018.00455 zu vereini gen und antragsgemäss zu entscheiden. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2 9. August 2018 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 3 0. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00586

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

16. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980, erhielt mit Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Oktober 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung a b Juni 2008 zugesprochen ( Urk. 6 / 43 ). Im Zuge der in den Jahren 2008/2009, 2011 und 2014/2015 durch geführten en tenrevisionsverfahren wurde dem Versicherten jeweils mitgeteilt, dass er weiterhin unverändert Anspruch a uf eine ganze Rente habe ( Urk. 6/52, 6/72 und 6 /91). 1.2

Nachdem die IV-Stelle von der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, bei welch er der Versicherte privat für die Folgen einer Erwerbs unfähigkeit versichert war, nebst andern Akten insbesondere einen Ermittlungs bericht vom 2. Dezember 2016 zur Verfügung gestellt erhalten hatte ( Urk. 6 /106), leitete sie Mitte Juni 2017 ein Rentenrev isionsverfahren ein (vgl. Urk. 6/115 und 6 /117). Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2017 sistierte sie die bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende Mai 2017, wobei sie einer allfällig gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde die aufs chiebende Wirkung entzog ( Urk. 6 /122). Mit Urteil vom 3 1. Januar 2018 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 6 /152). 1.3

Mit Verfügung vom 2 4. April 2018 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten per 1. April 2016 nach durchgeführtem V orbescheidverfahren (vgl. Urk. 6 /151 ff.) auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus hielt sie fest, dass die von April 2016 bis Mai 2017 bereits bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien, wobei diesbezüglich eine s eparate Verfügung ergehe ( Urk. 6 /161). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. Mai 2018 beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 6 /168/3 ff.), wobei ein Ent scheid in dieser Angelegenheit noch auss tehend ist ( Verfahren IV.2018.00455). 1.4

Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr die von April 2016 bis Mai 2017 zu viel ausbezahlten Rentenbeträ g e

(Invaliden- und Kinderrenten) in der Höhe von insgesamt Fr. 94'000.-- zurückzuerstatten.

Überdies hielt sie fest, dass einer gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde keine aufsc hiebende Wirkung zukomme ( Urk. 6 /178/2 f. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 9. Juni 2018 Beschwerde mit den Rechtsbe gehren , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei dieses Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren IV.2018.00455 zu vereini gen und antragsgemäss zu entscheiden. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2 9. August 2018 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 3 0. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG ). 1.2

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht ( BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die IV-Stelle

vor Erlass der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) nicht im Zuge eines Vorbescheidverfahrens mitgeteilt habe, welchen Betrag sie zurückfor dere ( Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeant wort vom 2 9. August 2018 ( Urk.

5) nicht zu diesem Vorwurf.

Insoweit blieb unbestritten, dass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde. Ein solches ist denn auch nicht aktenkundig. Insbesondere reicht es nicht aus, dass dem Ver sicherten bereits mit Verfügung vom 2 4. April 2018 ( Urk. 6/161) der Erlass eines separaten Entscheides betreffend die Rückforderung der - zumindest aus Sicht der IV-Stelle - zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge in Aussicht gestellt wurde. Der Versicherte erhielt damit keine Kenntnis von der konkret von ihm zurückge forderten Summe , weshalb es ihm verwehrt blieb, hierzu Stellung zu beziehen.

Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhö rungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbe scheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Ein wendungen nicht eingegangen wurde ( BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwie gender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein Vorbescheidver fahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 2 4. Juli 2002 E. 2 und 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hin weisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid verfahrens

- im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen.

Abgesehen davon war das Vorgehen der IV-Stelle insofern verfrüht , als der Rentenanspruch ab April 2016 strittig ist und die Höhe der Rückforderung nicht abschliessend feststeht, solange über den Rentenanspruch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 2.2

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2018 ( Urk. 2) ungeachtet ihrer materiellen Erfolgsaussichten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Eine Heilung des schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist ausge schlossen.

Die vom Versicherten eventualiter beantragte Vereinigung des vorlie genden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2018.00455 erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Darüber hinaus erweist sich d essen Gesuch um Feststellung, dass der Beschwerde von Gesetzes weg en aufschiebende Wirkung zukomme

- beziehungsweise das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung - als gegenstandslos. 3 . 3 .1

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invaliden versicherung kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ). Als solche gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4). Die Verfahrens kosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Besc hwerdegegnerin aufzuerlegen . 3 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2018 aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schä digung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch