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IV.2018.00567

Zusprechung einer Rente bis zur Nichtbefolgung der auferlegten Schadenminderungs-/Mitwirkungspflicht nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren.

Zürich SozVersG · 2019-09-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1995, wuchs mit seinen Geschwistern unter schwierigen Bedingungen bei seinen Eltern auf. Seit 2008 lebt er bei seiner Tante in Winterthur (Urk.

11/7 S. 7). Er absolvierte die obligatorische Schulzeit. Das zehnte Schuljahr brach er vorzeitig ab und über eine Berufsausbildung verfügt er nicht (Urk. 11/7 S. 8). Unter Hinweis auf Angstzustände, Depression en und ein

Derealisations -/Depersonalisationssyndrom meldete sich der Versicherte mit am 16. Dezember 2013 unterschriebenem Anmeldeformular i m Januar 201 4

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Vom 26. April bis 10. Mai 2015 absolvierte der Ver sicherte einen Schnupperaufenthalt in der Z.___ mit Tätigkeit in der Schreinerei und Aufenthalt in der Wohngruppe (Auswertung Schnupperauf ent halt vom 19. Mai 2015, Urk. 11/28). Am 22. Juli 2015 (Urk. 11/31) teilte d ie IV-Stelle

dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Mass nahmen abgewiesen werde, da aufgrund seines Gesundheitszustandes aktu ell keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Anschliessend klärte die IV-Stelle die medizinische Situation weiter ab und holte unter anderem ein psychia trisches Gutachten bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches dieser am 11. Juli 2016 (Urk. 11/55) erstattete. Am 29. Juli 2016 (Urk. 11/56) auferlegte sie dem Versicherten als

Massnahme

die Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zur Ver bes se rung des Gesundheitszustandes . Da

der Versicherte d e r Aufforderung vom 29. Juli 2016

den behandelnden Psychiater

oder den Psychiater anzugeben,

bis zum 12. September 2016 nicht nachgekommen war , forderte ihn die IV-Stelle am

16. September 2016 (Urk. 11/57) sowie am 21. September 2016 (Urk. 11/59) erneut

auf, die Angaben des behandelnden Psychiaters bis spätestens 2. Oktober 2016 bekanntzugeben . Diesen Aufforderungen kam der Versicherte weiterhin nicht nach; er hatte der IV-Stelle am 20. September 2016 einzig den Namen seines Hausarztes und des behandelnden Psychologen bekanntgegeben (vgl. Urk. 11/58; vgl. auch Urk. 11/62 S. 8).

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/63-64, Urk. 11/66, Urk. 11/68 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25 . Mai 201 8 einen Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 25 . Juni 201 8 (Urk. 1) Beschwerde und stellte die Anträge, es sei die Verfügung vom 25 . Mai 201 8 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzu ordnen . Zudem beantragte er , für den Fall des Unterliegens , die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21 . August 201 8 (Urk. 10 ) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22 . August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgeh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1).

1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ; vgl. dazu Art. 26 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad besti mmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorüber geh end oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Rege lungen von Art. 43 Abs.

3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentsche id auf grund der Akten) und Art. 7b Abs.

1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leis tung) sind grundsä tzlich nebeneinander anwendbar. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnis mässig keitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der ver sicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bun desgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen).

Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit weiterem Hinweis ). 1.6

Auch bei durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann für die Zeit davor ein Rentenanspruch entstehen. Der Rentenanspruch dauert indessen nur solange, bis aufgrund des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Sanktion des Rentenentzugs geschritten werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 744/05 vom 30. März 2007 mit Hinweis auf AHI 1997 S. 36 E. 5a; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_5/2017 vom 11. April 2017 E. 5.4 und 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 25 . Mai 201 8 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei gutachterlich untersucht worden. Aufgrund des Gutachtens sei ihm das Schreiben «Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes» zugestellt worden. Darin sei er aufgefordert worden, eine stabile, regelmässige und hochfrequentierte psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im engmaschigen ambulanten oder sogar stationären Setting durch einen Facharzt für Psychiatrie durchzuführen. Es sei von ihm lediglich der zuständige Hausarzt mitgeteilt worden. Die Angabe eines Facharztes für Psychiatrie habe sie nicht erhalten. Damit habe der Be schwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt (S. 1). Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sich seiner Schadenminderungspflicht nicht unterzogen habe. Ein Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen und die Mitwirkungspflicht sei nicht erfüllt worden. Im psychiatrischen Gutachten habe sich der Beschwer deführer klar zu seinen Beschwerden und Einschränkungen äussern können.

W arum eine fehlende Krankheitseinsicht

vorliegen soll , sei daher nicht nach vollziehbar. Zudem gelte der Grundsatz Eingliederung vor Rente. Dabei habe der Beschwerdeführer vor einer Zusprache alle zumutbaren beruflichen sowie medizi nischen Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass berufliche Massnahmen zum derzeitigen Zeitpunkt der Begutachtung noch verf rüht seien, jedoch eine Stabilisierung durch therapeutische Massnahme n zielführend und zumutbar sei . Somit seien die medizinischen Massnahmen zur Beurteilung des Gesundheitsschadens vom Beschwerdeführer nach wie vor ange zeigt. Diese würden von ihm nicht durchgeführt, weshalb derzeit weder Einglie derungsmassnahmen möglich seien, noch ein Rentenanspruch entstehen könne (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführe r stellte sich in seiner Beschwerde vom 25 . Juni 201 8 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass von verschiedenen Seiten dokumentiert sei, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Störung schwer in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt sei. Es werde im Gutachten ebenfalls festgestellt, dass er trotz ersichtlichem Leidensdruck an fehlender Krankeneinsicht leide. Auch die Inter vention der Fachstelle für junge Erwachsene in enger Zusammenarbeit mit dem behandelnden Psychiater habe nicht dazu geführt, dass er sich einer stationären Therapie unterzogen habe .

A uch ein begleitetes Wohnen habe nicht installiert werden können. Diese Unfähigkeit stehe in direktem Zusammenhang mit der fehlen den Krankheitseinsicht und müsse bei der Beurteilung des Leistungsan spruches berücksichtigt werden. Da er momentan aus gesundheitlichen Gründen weder in der Lage sei, s einer Schadenminderungspflicht nachzukommen, noch eine Ausbildung im geschützten Rahmen zu absolvieren bzw. noch viel weniger seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen, sei ihm eine ganze Rente zuzu sprechen. Eventualiter sei der Sachverhalt anhand eines Gerichtsgutachtens rechts genüglich abzuklären (S. 3 f. Ziff. 9-13 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inva li denrente hat.

Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Aufnahme einer engmaschigen, psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht nachgekommen ; die all fällige weitere Behandlung beim Psychologen B.___ (vgl. Urk. 11/1 S. 5, 11/41, 11/55/15) erfüllt diese Voraussetzung unbestrittenermassen nicht. Zu prü fen ist, ob sich der Gesundheitszustand vor der Durchführung der Behandlung beurteilen lässt und ob von einem die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschrän kenden Gesundheitsschaden auszugehen ist (vgl. Urk. 11/62/8, 11/69/2 und Urk.

2) . Strittig und zu prüfen ist ebenfalls, ob die Nichterfüllung der auferlegten Mass nahme dem Versicherten als Verschulden anzurechnen ist ( vgl. Urk. 1 S. 4). 3.

Dr. A.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Juli 2016 (Urk. 11/55) folgende Diagnosen (S. 15 ): - Depersonalisations-/Derealisationssyndrom (ICD-10 F48. 1 ) mit/bei: - e pisodisch paro xysmalen Angstzuständen (ICD-10 F 41 . 0 ) - Tic-Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F95.8) - Hinweisen für Störung der Persönlichkeitsentwicklung bei früh einset zen der Bindungsstörung, längerer Beobachtungszeitr a um notwendig (ICD-10 F60.9)

Der Gutachter führte aus, unter Abwägung der psychopathologischen Befundlage und der resultierenden funktionellen Einschränkungen gegenüber den bestehen den Ressourcen und ableitbaren Funktionsfähigkeiten sei der Beschwerdeführer aktuell aus fachärztlich psychiatrischer Sicht als nicht ausreichend stabil, belast bar und funktionsfähig im Hinblick auf eine Arbeitsleistung/Ausbildung unter unbegleiteten Arbeitsbedingungen der freien Wirtschaft zu qualifizieren. Bezogen auf eine Tätigkeit/Ausbildung in der freien Wirtschaft liege fachärztlich psychia trisch und im Längsverlauf dokumentiert seit Behandlungsbeginn im C.___ im September 2012 eine fortges etzt anzunehmende 100 -%- Arbeitsunfähigkeit vor (S. 17) .

Weiter berichtete Dr. A.___ , b ezogen auf zunächst eine Beschäftigung und im Weiteren medizinisch-theoretisch auch mögliche Ausbildung im Rahmen einer EBA

[ Eidgenössisches Berufsattest ] unter zunächst in einem ersten Schritt vorbe rei tend begleiteten geschützten Rahmenbedingungen liege grundsätzlich ein aus reichendes Funktions- und Belastbarkeitspotential vor. Für eine erfolgreiche ent sprechende Umsetzung sei aber eine vorbereitende intensivierte therapeutische Stabilisierung und Stabilisierung der Wohnsituation mit Verbesserung der Tages struktur und im Weiteren stufenweise ein rehabilitativer, engmaschig begleiteter Aufbauprozess notwendig. Zum jetzigen Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für den direkten Einstieg in einen Ausbildungsversuch unter begleiteten Bedin gung en noch nicht stabil gegeben . D er Beschwerdeführer sei auf eine stabile , regel mässige und aktuell hochfrequent e fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeu ti sche Behandlung in mindestens engmaschigem ambulantem Setting angewie sen.

Diese sei aktuell nicht gegeben und sollte in einem ersten Schritt wieder aufgebaut werden. In diesem Zusammenhang müsse im Rahmen der Behandlung auch ein Ausbau/ eine Intensivierung der Psychopharmaka-Medikation geprüft und umgesetzt werden. Entsprechend sollte die Behandlung mindestens unter regel mässigem Einbezug eines Facharztes/einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und nicht primär durch eine psychologisch-psychotherapeutische Fachkraft erfolgen (S. 17 f. ).

Ferner hielt der Gutachter fest, aufgrund des bisherigen Verlaufs der stationären und teilstationären Behandlungsversuche sei eine erneute Hospitalisierung des Beschwerdeführers für einen stationären Behandlungsprozess als nicht unbedingt erfolgversprechend zu werten, insbesondere aufgrund der (krankheitsbedingt) un zu reichenden Motivationslage. Es bestehe auch die Gefahr, dass der Schritt vom abgeschirmten stationären Rahmen in eine begleitete Wohn- und Arbeits situation eine erneute Überforderung/Zustandsverschl echterung nach sich ziehen könn e, weshalb ein ambulant gut abgestimmt ineinander verzahnter Therapie- und Ein gliederungsprozess erfolgversprechender erscheine. Schliesslich müsse bezüglich der psychischen Grunderkrankung auch mit einer länger andauernden Einschrän kung und Therapiebedürftigkeit gerechnet werden, die durch eine isolierte zeitlich begrenzte stationäre Behandlung eher nicht verkürzt werden könne, da es sich nicht um ein fokussiertes Problem, wie beispielsweise eine einfache Depression oder isolierte Phobie, sondern um ein komplexes kombiniertes Störungsbild mit anzunehmender zu Grunde liegender persönlichkeitsstruktureller Pathologie handle (S. 1 8

f.).

Im Übrigen berichtete Dr. A.___ , es müsse mit einem längerfristigen, zunächst mehrmonatigen Therapie- und Rehabilitationsprozess gerechnet werden, bevor eine ausreichende Stabilität für den erneuten Versuch der Umsetzung einer EBA beziehungsweise vorbereitender Schritte erzielt werden könne. Hierzu müsse zunächst die Therapie- und Wohnsituation optimiert und angepasst werden. Die Prognose sei ausgehend vom bisherigen Verlauf und der aktuellen Abklärung unsicher und das Störungsbild bereits in Chronifizierung begriffen. Grun dsätzlich sei aber beim Beschwerdeführer unter entsprechender Vorbereitung aufgrund der vorhandenen Ressourcen und medizinischen Situation noch von einer möglichen Eingliederung in einen Arbeitsprozess unter Bedingungen der freien Wirtschaft perspektivisch im Rahmen der zumindest mittelfristigen Entwicklung mit erhö h ter Wahrscheinlichkeit auszugeh en, sofern es gelinge, die aktuelle Situation therapeutisch und rehabilitativ zielführend zu verändern (S. 19 ). 4.

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom

11. Juli 2016 ( E. 3 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( vgl. Urk. 11 / 55 S. 3-11 ), eine Symptomerfassung und ein e Verhaltensbeobachtung (vgl. S 11 ff. ) umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 E. 3.2.2). Es wurde weiter in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3 - 6 , S. 13, S. 15 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Bes chwerdeführer s ausein ander (S. 7, S. 9 f, S. 12-19).

Dr. A.___

hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. So führte er plausibel aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten psychi schen Leiden

in der anzunehmenden Dauerbelastbarkeit und in der Durchhalte fähigkeit f unktionell eingeschränkt ist

sowie Einschränkungen und Defizite in der situativen und insbesondere interpersonellen Anpassungs- und Interaktions fähig keit beziehungsweise Flexibilität bestehen, sodass nur unzureichend Adap tions leistungen erbracht werden können (S. 16 f. ) . Weiter legte Dr. A.___ schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Arbeitsleis tung/

Ausbildung unter unbegleiteten Arbeitsbedingungen der freien Wirtschaft nicht ausreichend stabil, belastbar und funktionsfähig ist und daher für eine erfolg reiche Ausbildung eine vorbereitende intensivierte therapeutische Stabilisierung (in Form einer stabile n regelmässige n und aktuell hochfrequente n, fachärztliche n psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in mindestens engmaschigem am bu lante m Setting ) und Stabilisierung der Wohnsituation mit Verbesserung der Tagesstruktur und im Weiteren stufenweise ein rehabilitativer, engmaschig beglei teter Aufbauprozess notwendig ist (E. 3 ). Damit e ntspricht die Expertise von Dr. A.___

den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gut achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 ).

Das Gutachten von Dr. A.___

steht in Übereinstimmung mit sämtlichen vorlie genden fachärztlichen Berichten und Arbeits unterlagen

respektive Abklärungen im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen - namentlich mit den medi zinischen Beurteilung en der Fachpersonen des C.___ (vgl. Urk. 11/7/6-9, Urk. 11/12/6- 7, Urk. 11/15), der Fachärzte der D.___ (Urk. 11/44)

und der E.___ ( Urk. 11/ 41) sowie der Auswertung über eine n

Schnup peraufenthalt in der Z.___ (Urk. 11/28) und dem Bericht über d en Verlauf der beruflichen Mass nahmen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/32) .

Diese wurden den n auch alle samt im Gutachten berücksichtigt. Einwände gegen das Gutachten wurden weder vom Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin vorgebracht (vgl. Urk. 1-2 , 11/62/6-8 ).

Damit kann auf das voll beweiskräftige Gutachten abgestellt werden. Der medi zinische Sachverhalt ist somit erstellt und die vom Beschwerdeführer - ohne Begründung (vgl. Urk. 1 S. 2-4 Ziff. 4-13) -

eventualiter beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S.

2) erübrig t sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.

1d).

Die medizinischen Akten, insbesondere das Gutachten von Dr. A.___ vom 11. Juli 2016, lassen eine Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ohne Weiteres zu und es bedarf dafür – entgegen den Ausführungen der Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 11/69/2) - keiner vorgängigen psychiatrisch-psychothera peu tischen Behandlung. 5.

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann vorliegend von einem strukturierte n

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, da es bei dem vorlie gend

diagnostizierten Depersonalisations- und Derealisationssyndrom

mit Angstzu stän den

– wie etwa bei Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen – nicht nötig bzw. auch gar nicht geeignet ist

und zudem übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen vorliegen sowie keine Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation bestehen (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1) . [

Seit September 201 2 ist somit gestützt auf das

Gutachten von Dr. A.___ wegen des psychische n Leiden s von einer vollständigen Arbeits

- und Ausbildungs un fähig keit des Beschwerdeführers auszugehen (E. 3 ) .

Beim Vorliegen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kann auf einen Ein kom mensvergleich verzichtet und von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausge gan gen werden. Vorbehalt für einen d auerhaften Leistungsanspruch ist jedoch , dass keine Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflichtverletzung vorliegt, was es im Folgenden zu prüfen gilt . 6 . 6.1

Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben « Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes » vom

29. Juli 2016 (Urk. 11/56) eine Massnahme in Form einer «stabilen , regel mässige n und hochfrequentierte n psychiatrisch-psychotherapeutische n Behand lung im engmaschigen ambulanten oder sogar stationären Setting durch einen Facharzt der Psychiatrie » (S. 1 ) . Dabei wurde der Beschwerdeführer mit Verweis auf b eigelegte gesetzliche Grundla gen unter anderem darauf hingewiesen, dass, wenn er an der entsprechenden Massnahme nicht teil nehme , auf das Leistungs gesuch entweder nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde (S. 2 oben). Er wurde deshalb dazu aufgefordert, bis zum 12. September 2016 an zugeben, bei welchem Arzt oder welche Ärztin er gedenk e , die Massnahme durch zuführen und wie der Behandlungsplan laute (S. 1 unten) .

Mit Schreiben «Wahr nehmung der Mitwirkungspflicht» vom 16.

September 2016 (Urk. 11/57) wurde er unter explizitem Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG erneut aufgefordert , dieser Pflicht

– dieses Mal mit einer bis zum 2. Oktober 2016

erstreckten Frist –

nachzu kommen . Nachdem er das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2016 m it den handschriftlich festgehaltenen Namen des Hausarztes , Dr. med . F.___ , und des behandelnden Psychologen der E.___ , B.___ , retourniert hatte (Urk. 11/58), forderte ihn die Beschwerdegegnerin am 21. September

2016 (Urk. 1 1/59) letztmalig auf, die Angaben zu seinem behandelnden Psychiater bis zum 2. Oktober 2016 zu machen mit ausdrücklichem Hinweis, dass bei Nichtteil nahme an der Massnahme der besagten psychiatrisch-psychotherapeutischen Be hand lung , ein Entscheid aufgrund der Akten er folge oder ein Nichteintreten ver fügt werde .

Ob es sich bei den angeordneten Massnahme um eine solche im Rahmen der Mit wirkungspflicht bei der Abklärung ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt - wovon die Beschwerdegegnerin in ihren Schrei ben vom

29. Juli

und vom 21. September

201 6 ausging - oder ob sie dem Be schwer deführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurden - wie dies im Schreiben vom 16. September 2016 sowie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde

und wovon der Beschwerdeführer selbst ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 13)

spielt keine Rolle . Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können , wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden (vgl. E. 1.5 ) . 6. 2 6.2 .1

D ie Verweigerung oder Kürzung einer Leistung der Invalidenversicherung ge stützt auf Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG setzt voraus , dass die dem Beschwerdeführer auferlegte psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im engmaschigen ambulanten oder stationären Setting im Hinblick auf die Erfolgschancen und d i e in Frage stehenden Versicherungsleistungen

zu mut bar und verhältnismässig sowie geeignet ist, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen (vgl. E. 6.1) .

Dies ist unbestritten ermassen der Fall (vgl. Urk. 1).

So ist die Tragweite einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung des voll ständig arbeitsunfähigen und daher nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers als ge ring anzu sehen, zumal dem eine hohe Inanspruchnahme von Versiche rungs leistungen gegenübersteht. Der Beschwerdeführer lebt bei seiner Tante, verbringt sehr viel Zeit mit Gamen und versucht viel unterwegs zu sein (Urk. 11/55 S. 10).

Er wäre daher in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich in der Lage, sich regelmässig in eine hochfrequent e psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu bege ben. Die Zu mutbarkeit einer Psychotherapie wurde seitens des

Gutach t ers genau so wie von den übrigen behandelnden Ärzten und Fachpersonen nie in Frage ge stellt ( vgl. Urk. 11/7/6-9, Urk. 11/12/6-7, Urk. 11/15, Urk. 11/41, Urk. 11/44 , Urk. 11/55 ). Ferner kam Dr.

A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die Stabilisierung für eine Beschäftigung oder Ausbildung im Rahmen einer EBA

– und damit zur Steigerung d er Arbeitsfähigkeit - zunächst auf eine stabile regelmässige und hochfrequente fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung in mi ndestens engmaschigem ambulantem Setting angewiesen

sei (E. 3). 6.2 .2

Weiter bedarf es für die Verweigerung oder Kürzung der Leistung das schuldhafte Nichtbefolgen der Massnahme (vgl. E. 1.5 ). Unbestritten ist, dass der Beschwerde führer sich der auferlegten Behandlung bis anhin nicht unterzogen hat (vgl. Urk. 1 und 2). U mstritten ist hingegen , ob

ihn

aufgrund seines psychischen Lei dens

ein Verschulden für die Nichtbefolgung der Schadenminderungspflicht trifft . Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich

mit Verweis auf das Gutachten von Dr. A.___

vor, er leide trotz ersichtlichem Leidensdruck an fehlender Kranken einsicht, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, s einer Schadenminderungspflicht nachzukommen (E. 2.2 ) .

Diese

Argumentation findet im Gutachten keine Grundlage . Zwar hat Dr. A.___ tatsächlich festgestellt, dass ein stationärer Behandlungsprozess aufgrund der krank heitsbedingten unzureichenden Motivationslage nicht als unbedingt erfolgs v ersprechend zu werten ist, bezog sich dabei aber ausdrücklich nur auf eine stationäre und nicht auch auf eine ambulante Behandlung , wie sie alternativ von der Beschwerdegegnerin auferlegt worden ist (vgl. E. 3 und E. 6.1 ) . Es ist nicht ersichtlich , weshalb es de m Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, die Not wendigkeit einer stabilen, regelmässigen und hochfrequentierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behan dlung im engmaschigen ambulantem Setting durch einen Facharzt der Psychiatrie zu erkennen und entsprechend eine solche Be hand lung aufzunehmen, zumal er sich zumindest früher in ambulanter psycho logischer Behandlung bei B.___ der E.___ bef and (Urk. 11/55/15) . Der Beschwerdeführer verfügt über ein e durchschnittliche Intelligenz (Urk. 11/15 S. 4 oben)

und damit über die intellektuelle Kapazität , die Notwendigkeit einer fach ärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung zu begreifen. Bei der Untersuchung durch Dr. A.___ vermittelte der Beschwerdeführer denn auch selbst den Wunsch nach Hilfe und Unterstützung, und

äusserte gar den Wunsch einer engeren therapeutischen Begleitung lehnte aber eine Behandlungs inten sivierung im stationären Rahmen ab (Urk. 11/55 S. 14 f.).

In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Intervention der Fachstelle junge Erwachsene in eng er Zusammenarbeit mit dem behandelnden Psychiater (richtig: Psychologen) habe nicht dazu geführt, dass der Versicherte sich einer stationären Therapie unter zo gen habe und auch ein begleitetes Wohnen habe nicht installiert werden können (Urk. 1 S. 3 f.). Konstante und erhebliche und letztlich erfolglos gebliebene Bemühungen, den Versicherten für die von Dr. A.___ empfohlene ambulante Behandlung bei einer anderen Fachperson zu gewinnen, wurden beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Damit fehlen konkrete Hinweise, die für eine nach der Begutachtung vom Mai 2016 eingetretene weitere Chronifizierung und Ver schlech terung des Gesundheitszustandes sprechen.

Folglich steht fest, dass der Beschwerdeführer, der ihm auferlegten hochfre quen tierte n psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung

u n entschuldbar nicht nachkommt. 6.2 .3

Weiter setzt die Verweigerung oder Kürzung einer Leistung ein korrekt durch geführtes

Mahn- und Bedenkzeit verfahren voraus (vgl. E. 6.1) . Die Be schwer degegnerin teilte dem Beschwerdeführer unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihm gefor derte Ve rhalten ( Aufnahme einer stabilen, regelmässigen und hochfrequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im eng ma schi gen ambulanten oder sogar stationären Setting durch einen Facharzt der Psychiatrie respektive Mitteilung des durchführenden Psychiaters )

am 29 . Juli 201 6 schriftlich mit ( vgl. E. 6.1 ) , welche Folgen eine Widersetzung nach sich ziehen würde

( allfällige Ablehnung oder Kürzung des

Leistungsanspruches ) . Bei der Aufforderung, seiner Pflicht nachzukommen und anzugeben, wo er die er wähnte Massnahme durchführen werde, wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Frist bis am 12 . September respektive 2. Oktober 2016 und damit eine etwa sechs bis neunwöchige und somit grundsätzlich angemessene Mahn- und Be denkfrist

an gesetzt ( vgl. E. 6.1 ) . 6.3

Nach dem Gesagten steht fest , dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungs pflicht schuldhaft verletzte und die Beschwerdegegnerin ihm somit nach dem durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren grundsätzlich zu Recht die Leistung verweigerte (E. 6.2 ) .

Zu beachten gilt es aber, dass eine Leistungsverweigerung erst mit formell korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren rechtens ist (vgl. E. 1.6 ) . Beim Beschwerdeführer besteht seit September 2012 ein Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. E. 3-5) . Damit steht ihm nach am 10. Januar 2014 erfolgter Leistungs an meldung gemäss Art. 28 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG seit Juli 2014 bis zum formell korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenk zeitver fah ren

eine ganze Invalidenrente zu

(Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2017 vom 26. März 2018 und I 744/06 vom 30. März 2007 E. 4). Das Mahn- und Bedenk zeitverfahren fand mit der Androhung vom 21. September 2016, womit letztmalig Frist bis zum 2. Oktober 2016 angesetzt worden war, seinen Abschluss (Urk.

11/59). Für die Zeit von Juli 2014 bis Ende Oktober 2016 besteht beim Invaliditätsgrad von 100 % somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Folglich ist die Beschwerde des Beschwerdeführers in dem Sinne teilweise gutzu he issen und die Verfügung vom 25. Mai 2018 abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente von Juli 2014 bis Oktober 2016 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aus sicht s los und

seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen (vgl. Urk. 8-9 ). Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert auf Fr. 800 .-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)

und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. I nfolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sind die dem Be schwerdeführer auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Er ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 25. Juni 2018 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung

gewährt , und erkennt sodann : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. Mai 201 8 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente von Juli 201 4 bis Oktober 2016 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1995, wuchs mit seinen Geschwistern unter schwierigen Bedingungen bei seinen Eltern auf. Seit 2008 lebt er bei seiner Tante in Winterthur (Urk.

11/7 S. 7). Er absolvierte die obligatorische Schulzeit. Das zehnte Schuljahr brach er vorzeitig ab und über eine Berufsausbildung verfügt er nicht (Urk. 11/7 S. 8). Unter Hinweis auf Angstzustände, Depression en und ein

Derealisations -/Depersonalisationssyndrom meldete sich der Versicherte mit am 16. Dezember 2013 unterschriebenem Anmeldeformular i m Januar 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgeh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ; vgl. dazu Art. 26 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad besti mmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 ). Unbestritten ist, dass der Beschwerde führer sich der auferlegten Behandlung bis anhin nicht unterzogen hat (vgl. Urk. 1 und 2). U mstritten ist hingegen , ob

ihn

aufgrund seines psychischen Lei dens

ein Verschulden für die Nichtbefolgung der Schadenminderungspflicht trifft . Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich

mit Verweis auf das Gutachten von Dr. A.___

vor, er leide trotz ersichtlichem Leidensdruck an fehlender Kranken einsicht, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, s einer Schadenminderungspflicht nachzukommen (E. 2.2 ) .

Diese

Argumentation findet im Gutachten keine Grundlage . Zwar hat Dr. A.___ tatsächlich festgestellt, dass ein stationärer Behandlungsprozess aufgrund der krank heitsbedingten unzureichenden Motivationslage nicht als unbedingt erfolgs v ersprechend zu werten ist, bezog sich dabei aber ausdrücklich nur auf eine stationäre und nicht auch auf eine ambulante Behandlung , wie sie alternativ von der Beschwerdegegnerin auferlegt worden ist (vgl. E. 3 und E. 6.1 ) . Es ist nicht ersichtlich , weshalb es de m Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, die Not wendigkeit einer stabilen, regelmässigen und hochfrequentierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behan dlung im engmaschigen ambulantem Setting durch einen Facharzt der Psychiatrie zu erkennen und entsprechend eine solche Be hand lung aufzunehmen, zumal er sich zumindest früher in ambulanter psycho logischer Behandlung bei B.___ der E.___ bef and (Urk. 11/55/15) . Der Beschwerdeführer verfügt über ein e durchschnittliche Intelligenz (Urk. 11/15 S. 4 oben)

und damit über die intellektuelle Kapazität , die Notwendigkeit einer fach ärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung zu begreifen. Bei der Untersuchung durch Dr. A.___ vermittelte der Beschwerdeführer denn auch selbst den Wunsch nach Hilfe und Unterstützung, und

äusserte gar den Wunsch einer engeren therapeutischen Begleitung lehnte aber eine Behandlungs inten sivierung im stationären Rahmen ab (Urk. 11/55 S. 14 f.).

In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Intervention der Fachstelle junge Erwachsene in eng er Zusammenarbeit mit dem behandelnden Psychiater (richtig: Psychologen) habe nicht dazu geführt, dass der Versicherte sich einer stationären Therapie unter zo gen habe und auch ein begleitetes Wohnen habe nicht installiert werden können (Urk. 1 S. 3 f.). Konstante und erhebliche und letztlich erfolglos gebliebene Bemühungen, den Versicherten für die von Dr. A.___ empfohlene ambulante Behandlung bei einer anderen Fachperson zu gewinnen, wurden beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Damit fehlen konkrete Hinweise, die für eine nach der Begutachtung vom Mai 2016 eingetretene weitere Chronifizierung und Ver schlech terung des Gesundheitszustandes sprechen.

Folglich steht fest, dass der Beschwerdeführer, der ihm auferlegten hochfre quen tierte n psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung

u n entschuldbar nicht nachkommt. 6.2 .3

Weiter setzt die Verweigerung oder Kürzung einer Leistung ein korrekt durch geführtes

Mahn- und Bedenkzeit verfahren voraus (vgl. E. 6.1) . Die Be schwer degegnerin teilte dem Beschwerdeführer unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihm gefor derte Ve rhalten ( Aufnahme einer stabilen, regelmässigen und hochfrequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im eng ma schi gen ambulanten oder sogar stationären Setting durch einen Facharzt der Psychiatrie respektive Mitteilung des durchführenden Psychiaters )

am 29 . Juli 201 6 schriftlich mit ( vgl. E. 6.1 ) , welche Folgen eine Widersetzung nach sich ziehen würde

( allfällige Ablehnung oder Kürzung des

Leistungsanspruches ) . Bei der Aufforderung, seiner Pflicht nachzukommen und anzugeben, wo er die er wähnte Massnahme durchführen werde, wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Frist bis am 12 . September respektive 2. Oktober 2016 und damit eine etwa sechs bis neunwöchige und somit grundsätzlich angemessene Mahn- und Be denkfrist

an gesetzt ( vgl. E. 6.1 ) . 6.3

Nach dem Gesagten steht fest , dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungs pflicht schuldhaft verletzte und die Beschwerdegegnerin ihm somit nach dem durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren grundsätzlich zu Recht die Leistung verweigerte (E. 6.2 ) .

Zu beachten gilt es aber, dass eine Leistungsverweigerung erst mit formell korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren rechtens ist (vgl. E.

E. 1.6 ) . Beim Beschwerdeführer besteht seit September 2012 ein Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. E. 3-5) . Damit steht ihm nach am 10. Januar 2014 erfolgter Leistungs an meldung gemäss Art. 28 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG seit Juli 2014 bis zum formell korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenk zeitver fah ren

eine ganze Invalidenrente zu

(Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2017 vom 26. März 2018 und I 744/06 vom 30. März 2007 E. 4). Das Mahn- und Bedenk zeitverfahren fand mit der Androhung vom 21. September 2016, womit letztmalig Frist bis zum 2. Oktober 2016 angesetzt worden war, seinen Abschluss (Urk.

11/59). Für die Zeit von Juli 2014 bis Ende Oktober 2016 besteht beim Invaliditätsgrad von 100 % somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Folglich ist die Beschwerde des Beschwerdeführers in dem Sinne teilweise gutzu he issen und die Verfügung vom 25. Mai 2018 abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente von Juli 2014 bis Oktober 2016 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aus sicht s los und

seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen (vgl. Urk. 8-9 ). Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert auf Fr. 800 .-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)

und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. I nfolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sind die dem Be schwerdeführer auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Er ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 25. Juni 2018 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung

gewährt , und erkennt sodann : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. Mai 201 8 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente von Juli 201 4 bis Oktober 2016 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 4 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Vom 26. April bis 10. Mai 2015 absolvierte der Ver sicherte einen Schnupperaufenthalt in der Z.___ mit Tätigkeit in der Schreinerei und Aufenthalt in der Wohngruppe (Auswertung Schnupperauf ent halt vom 19. Mai 2015, Urk. 11/28). Am 22. Juli 2015 (Urk. 11/31) teilte d ie IV-Stelle

dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Mass nahmen abgewiesen werde, da aufgrund seines Gesundheitszustandes aktu ell keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Anschliessend klärte die IV-Stelle die medizinische Situation weiter ab und holte unter anderem ein psychia trisches Gutachten bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches dieser am 11. Juli 2016 (Urk. 11/55) erstattete. Am 29. Juli 2016 (Urk. 11/56) auferlegte sie dem Versicherten als

Massnahme

die Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zur Ver bes se rung des Gesundheitszustandes . Da

der Versicherte d e r Aufforderung vom 29. Juli 2016

den behandelnden Psychiater

oder den Psychiater anzugeben,

bis zum 12. September 2016 nicht nachgekommen war , forderte ihn die IV-Stelle am

16. September 2016 (Urk. 11/57) sowie am 21. September 2016 (Urk. 11/59) erneut

auf, die Angaben des behandelnden Psychiaters bis spätestens 2. Oktober 2016 bekanntzugeben . Diesen Aufforderungen kam der Versicherte weiterhin nicht nach; er hatte der IV-Stelle am 20. September 2016 einzig den Namen seines Hausarztes und des behandelnden Psychologen bekanntgegeben (vgl. Urk. 11/58; vgl. auch Urk. 11/62 S. 8).

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/63-64, Urk. 11/66, Urk. 11/68 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25 . Mai 201

E. 8 (Urk.

E. 10 ) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22 . August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 September 2016 (Urk. 11/57) wurde er unter explizitem Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG erneut aufgefordert , dieser Pflicht

– dieses Mal mit einer bis zum 2. Oktober 2016

erstreckten Frist –

nachzu kommen . Nachdem er das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2016 m it den handschriftlich festgehaltenen Namen des Hausarztes , Dr. med . F.___ , und des behandelnden Psychologen der E.___ , B.___ , retourniert hatte (Urk. 11/58), forderte ihn die Beschwerdegegnerin am 21. September

2016 (Urk. 1 1/59) letztmalig auf, die Angaben zu seinem behandelnden Psychiater bis zum 2. Oktober 2016 zu machen mit ausdrücklichem Hinweis, dass bei Nichtteil nahme an der Massnahme der besagten psychiatrisch-psychotherapeutischen Be hand lung , ein Entscheid aufgrund der Akten er folge oder ein Nichteintreten ver fügt werde .

Ob es sich bei den angeordneten Massnahme um eine solche im Rahmen der Mit wirkungspflicht bei der Abklärung ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt - wovon die Beschwerdegegnerin in ihren Schrei ben vom

29. Juli

und vom 21. September

201 6 ausging - oder ob sie dem Be schwer deführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 21 Abs. 4 ATSG setzt voraus , dass die dem Beschwerdeführer auferlegte psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im engmaschigen ambulanten oder stationären Setting im Hinblick auf die Erfolgschancen und d i e in Frage stehenden Versicherungsleistungen

zu mut bar und verhältnismässig sowie geeignet ist, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen (vgl. E. 6.1) .

Dies ist unbestritten ermassen der Fall (vgl. Urk. 1).

So ist die Tragweite einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung des voll ständig arbeitsunfähigen und daher nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers als ge ring anzu sehen, zumal dem eine hohe Inanspruchnahme von Versiche rungs leistungen gegenübersteht. Der Beschwerdeführer lebt bei seiner Tante, verbringt sehr viel Zeit mit Gamen und versucht viel unterwegs zu sein (Urk. 11/55 S. 10).

Er wäre daher in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich in der Lage, sich regelmässig in eine hochfrequent e psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu bege ben. Die Zu mutbarkeit einer Psychotherapie wurde seitens des

Gutach t ers genau so wie von den übrigen behandelnden Ärzten und Fachpersonen nie in Frage ge stellt ( vgl. Urk. 11/7/6-9, Urk. 11/12/6-7, Urk. 11/15, Urk. 11/41, Urk. 11/44 , Urk. 11/55 ). Ferner kam Dr.

A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die Stabilisierung für eine Beschäftigung oder Ausbildung im Rahmen einer EBA

– und damit zur Steigerung d er Arbeitsfähigkeit - zunächst auf eine stabile regelmässige und hochfrequente fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung in mi ndestens engmaschigem ambulantem Setting angewiesen

sei (E. 3). 6.2 .2

Weiter bedarf es für die Verweigerung oder Kürzung der Leistung das schuldhafte Nichtbefolgen der Massnahme (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00567

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

10. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1995, wuchs mit seinen Geschwistern unter schwierigen Bedingungen bei seinen Eltern auf. Seit 2008 lebt er bei seiner Tante in Winterthur (Urk.

11/7 S. 7). Er absolvierte die obligatorische Schulzeit. Das zehnte Schuljahr brach er vorzeitig ab und über eine Berufsausbildung verfügt er nicht (Urk. 11/7 S. 8). Unter Hinweis auf Angstzustände, Depression en und ein

Derealisations -/Depersonalisationssyndrom meldete sich der Versicherte mit am 16. Dezember 2013 unterschriebenem Anmeldeformular i m Januar 201 4

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Vom 26. April bis 10. Mai 2015 absolvierte der Ver sicherte einen Schnupperaufenthalt in der Z.___ mit Tätigkeit in der Schreinerei und Aufenthalt in der Wohngruppe (Auswertung Schnupperauf ent halt vom 19. Mai 2015, Urk. 11/28). Am 22. Juli 2015 (Urk. 11/31) teilte d ie IV-Stelle

dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Mass nahmen abgewiesen werde, da aufgrund seines Gesundheitszustandes aktu ell keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Anschliessend klärte die IV-Stelle die medizinische Situation weiter ab und holte unter anderem ein psychia trisches Gutachten bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches dieser am 11. Juli 2016 (Urk. 11/55) erstattete. Am 29. Juli 2016 (Urk. 11/56) auferlegte sie dem Versicherten als

Massnahme

die Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zur Ver bes se rung des Gesundheitszustandes . Da

der Versicherte d e r Aufforderung vom 29. Juli 2016

den behandelnden Psychiater

oder den Psychiater anzugeben,

bis zum 12. September 2016 nicht nachgekommen war , forderte ihn die IV-Stelle am

16. September 2016 (Urk. 11/57) sowie am 21. September 2016 (Urk. 11/59) erneut

auf, die Angaben des behandelnden Psychiaters bis spätestens 2. Oktober 2016 bekanntzugeben . Diesen Aufforderungen kam der Versicherte weiterhin nicht nach; er hatte der IV-Stelle am 20. September 2016 einzig den Namen seines Hausarztes und des behandelnden Psychologen bekanntgegeben (vgl. Urk. 11/58; vgl. auch Urk. 11/62 S. 8).

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/63-64, Urk. 11/66, Urk. 11/68 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25 . Mai 201 8 einen Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 25 . Juni 201 8 (Urk. 1) Beschwerde und stellte die Anträge, es sei die Verfügung vom 25 . Mai 201 8 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzu ordnen . Zudem beantragte er , für den Fall des Unterliegens , die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21 . August 201 8 (Urk. 10 ) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22 . August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgeh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1).

1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ; vgl. dazu Art. 26 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad besti mmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorüber geh end oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Rege lungen von Art. 43 Abs.

3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentsche id auf grund der Akten) und Art. 7b Abs.

1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leis tung) sind grundsä tzlich nebeneinander anwendbar. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnis mässig keitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der ver sicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bun desgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen).

Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit weiterem Hinweis ). 1.6

Auch bei durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann für die Zeit davor ein Rentenanspruch entstehen. Der Rentenanspruch dauert indessen nur solange, bis aufgrund des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Sanktion des Rentenentzugs geschritten werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 744/05 vom 30. März 2007 mit Hinweis auf AHI 1997 S. 36 E. 5a; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_5/2017 vom 11. April 2017 E. 5.4 und 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 25 . Mai 201 8 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei gutachterlich untersucht worden. Aufgrund des Gutachtens sei ihm das Schreiben «Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes» zugestellt worden. Darin sei er aufgefordert worden, eine stabile, regelmässige und hochfrequentierte psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im engmaschigen ambulanten oder sogar stationären Setting durch einen Facharzt für Psychiatrie durchzuführen. Es sei von ihm lediglich der zuständige Hausarzt mitgeteilt worden. Die Angabe eines Facharztes für Psychiatrie habe sie nicht erhalten. Damit habe der Be schwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt (S. 1). Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sich seiner Schadenminderungspflicht nicht unterzogen habe. Ein Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen und die Mitwirkungspflicht sei nicht erfüllt worden. Im psychiatrischen Gutachten habe sich der Beschwer deführer klar zu seinen Beschwerden und Einschränkungen äussern können.

W arum eine fehlende Krankheitseinsicht

vorliegen soll , sei daher nicht nach vollziehbar. Zudem gelte der Grundsatz Eingliederung vor Rente. Dabei habe der Beschwerdeführer vor einer Zusprache alle zumutbaren beruflichen sowie medizi nischen Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass berufliche Massnahmen zum derzeitigen Zeitpunkt der Begutachtung noch verf rüht seien, jedoch eine Stabilisierung durch therapeutische Massnahme n zielführend und zumutbar sei . Somit seien die medizinischen Massnahmen zur Beurteilung des Gesundheitsschadens vom Beschwerdeführer nach wie vor ange zeigt. Diese würden von ihm nicht durchgeführt, weshalb derzeit weder Einglie derungsmassnahmen möglich seien, noch ein Rentenanspruch entstehen könne (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführe r stellte sich in seiner Beschwerde vom 25 . Juni 201 8 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass von verschiedenen Seiten dokumentiert sei, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Störung schwer in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt sei. Es werde im Gutachten ebenfalls festgestellt, dass er trotz ersichtlichem Leidensdruck an fehlender Krankeneinsicht leide. Auch die Inter vention der Fachstelle für junge Erwachsene in enger Zusammenarbeit mit dem behandelnden Psychiater habe nicht dazu geführt, dass er sich einer stationären Therapie unterzogen habe .

A uch ein begleitetes Wohnen habe nicht installiert werden können. Diese Unfähigkeit stehe in direktem Zusammenhang mit der fehlen den Krankheitseinsicht und müsse bei der Beurteilung des Leistungsan spruches berücksichtigt werden. Da er momentan aus gesundheitlichen Gründen weder in der Lage sei, s einer Schadenminderungspflicht nachzukommen, noch eine Ausbildung im geschützten Rahmen zu absolvieren bzw. noch viel weniger seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen, sei ihm eine ganze Rente zuzu sprechen. Eventualiter sei der Sachverhalt anhand eines Gerichtsgutachtens rechts genüglich abzuklären (S. 3 f. Ziff. 9-13 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inva li denrente hat.

Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Aufnahme einer engmaschigen, psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht nachgekommen ; die all fällige weitere Behandlung beim Psychologen B.___ (vgl. Urk. 11/1 S. 5, 11/41, 11/55/15) erfüllt diese Voraussetzung unbestrittenermassen nicht. Zu prü fen ist, ob sich der Gesundheitszustand vor der Durchführung der Behandlung beurteilen lässt und ob von einem die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschrän kenden Gesundheitsschaden auszugehen ist (vgl. Urk. 11/62/8, 11/69/2 und Urk.

2) . Strittig und zu prüfen ist ebenfalls, ob die Nichterfüllung der auferlegten Mass nahme dem Versicherten als Verschulden anzurechnen ist ( vgl. Urk. 1 S. 4). 3.

Dr. A.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Juli 2016 (Urk. 11/55) folgende Diagnosen (S. 15 ): - Depersonalisations-/Derealisationssyndrom (ICD-10 F48. 1 ) mit/bei: - e pisodisch paro xysmalen Angstzuständen (ICD-10 F 41 . 0 ) - Tic-Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F95.8) - Hinweisen für Störung der Persönlichkeitsentwicklung bei früh einset zen der Bindungsstörung, längerer Beobachtungszeitr a um notwendig (ICD-10 F60.9)

Der Gutachter führte aus, unter Abwägung der psychopathologischen Befundlage und der resultierenden funktionellen Einschränkungen gegenüber den bestehen den Ressourcen und ableitbaren Funktionsfähigkeiten sei der Beschwerdeführer aktuell aus fachärztlich psychiatrischer Sicht als nicht ausreichend stabil, belast bar und funktionsfähig im Hinblick auf eine Arbeitsleistung/Ausbildung unter unbegleiteten Arbeitsbedingungen der freien Wirtschaft zu qualifizieren. Bezogen auf eine Tätigkeit/Ausbildung in der freien Wirtschaft liege fachärztlich psychia trisch und im Längsverlauf dokumentiert seit Behandlungsbeginn im C.___ im September 2012 eine fortges etzt anzunehmende 100 -%- Arbeitsunfähigkeit vor (S. 17) .

Weiter berichtete Dr. A.___ , b ezogen auf zunächst eine Beschäftigung und im Weiteren medizinisch-theoretisch auch mögliche Ausbildung im Rahmen einer EBA

[ Eidgenössisches Berufsattest ] unter zunächst in einem ersten Schritt vorbe rei tend begleiteten geschützten Rahmenbedingungen liege grundsätzlich ein aus reichendes Funktions- und Belastbarkeitspotential vor. Für eine erfolgreiche ent sprechende Umsetzung sei aber eine vorbereitende intensivierte therapeutische Stabilisierung und Stabilisierung der Wohnsituation mit Verbesserung der Tages struktur und im Weiteren stufenweise ein rehabilitativer, engmaschig begleiteter Aufbauprozess notwendig. Zum jetzigen Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für den direkten Einstieg in einen Ausbildungsversuch unter begleiteten Bedin gung en noch nicht stabil gegeben . D er Beschwerdeführer sei auf eine stabile , regel mässige und aktuell hochfrequent e fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeu ti sche Behandlung in mindestens engmaschigem ambulantem Setting angewie sen.

Diese sei aktuell nicht gegeben und sollte in einem ersten Schritt wieder aufgebaut werden. In diesem Zusammenhang müsse im Rahmen der Behandlung auch ein Ausbau/ eine Intensivierung der Psychopharmaka-Medikation geprüft und umgesetzt werden. Entsprechend sollte die Behandlung mindestens unter regel mässigem Einbezug eines Facharztes/einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und nicht primär durch eine psychologisch-psychotherapeutische Fachkraft erfolgen (S. 17 f. ).

Ferner hielt der Gutachter fest, aufgrund des bisherigen Verlaufs der stationären und teilstationären Behandlungsversuche sei eine erneute Hospitalisierung des Beschwerdeführers für einen stationären Behandlungsprozess als nicht unbedingt erfolgversprechend zu werten, insbesondere aufgrund der (krankheitsbedingt) un zu reichenden Motivationslage. Es bestehe auch die Gefahr, dass der Schritt vom abgeschirmten stationären Rahmen in eine begleitete Wohn- und Arbeits situation eine erneute Überforderung/Zustandsverschl echterung nach sich ziehen könn e, weshalb ein ambulant gut abgestimmt ineinander verzahnter Therapie- und Ein gliederungsprozess erfolgversprechender erscheine. Schliesslich müsse bezüglich der psychischen Grunderkrankung auch mit einer länger andauernden Einschrän kung und Therapiebedürftigkeit gerechnet werden, die durch eine isolierte zeitlich begrenzte stationäre Behandlung eher nicht verkürzt werden könne, da es sich nicht um ein fokussiertes Problem, wie beispielsweise eine einfache Depression oder isolierte Phobie, sondern um ein komplexes kombiniertes Störungsbild mit anzunehmender zu Grunde liegender persönlichkeitsstruktureller Pathologie handle (S. 1 8

f.).

Im Übrigen berichtete Dr. A.___ , es müsse mit einem längerfristigen, zunächst mehrmonatigen Therapie- und Rehabilitationsprozess gerechnet werden, bevor eine ausreichende Stabilität für den erneuten Versuch der Umsetzung einer EBA beziehungsweise vorbereitender Schritte erzielt werden könne. Hierzu müsse zunächst die Therapie- und Wohnsituation optimiert und angepasst werden. Die Prognose sei ausgehend vom bisherigen Verlauf und der aktuellen Abklärung unsicher und das Störungsbild bereits in Chronifizierung begriffen. Grun dsätzlich sei aber beim Beschwerdeführer unter entsprechender Vorbereitung aufgrund der vorhandenen Ressourcen und medizinischen Situation noch von einer möglichen Eingliederung in einen Arbeitsprozess unter Bedingungen der freien Wirtschaft perspektivisch im Rahmen der zumindest mittelfristigen Entwicklung mit erhö h ter Wahrscheinlichkeit auszugeh en, sofern es gelinge, die aktuelle Situation therapeutisch und rehabilitativ zielführend zu verändern (S. 19 ). 4.

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom

11. Juli 2016 ( E. 3 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( vgl. Urk. 11 / 55 S. 3-11 ), eine Symptomerfassung und ein e Verhaltensbeobachtung (vgl. S 11 ff. ) umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 E. 3.2.2). Es wurde weiter in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3 - 6 , S. 13, S. 15 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Bes chwerdeführer s ausein ander (S. 7, S. 9 f, S. 12-19).

Dr. A.___

hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. So führte er plausibel aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten psychi schen Leiden

in der anzunehmenden Dauerbelastbarkeit und in der Durchhalte fähigkeit f unktionell eingeschränkt ist

sowie Einschränkungen und Defizite in der situativen und insbesondere interpersonellen Anpassungs- und Interaktions fähig keit beziehungsweise Flexibilität bestehen, sodass nur unzureichend Adap tions leistungen erbracht werden können (S. 16 f. ) . Weiter legte Dr. A.___ schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Arbeitsleis tung/

Ausbildung unter unbegleiteten Arbeitsbedingungen der freien Wirtschaft nicht ausreichend stabil, belastbar und funktionsfähig ist und daher für eine erfolg reiche Ausbildung eine vorbereitende intensivierte therapeutische Stabilisierung (in Form einer stabile n regelmässige n und aktuell hochfrequente n, fachärztliche n psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in mindestens engmaschigem am bu lante m Setting ) und Stabilisierung der Wohnsituation mit Verbesserung der Tagesstruktur und im Weiteren stufenweise ein rehabilitativer, engmaschig beglei teter Aufbauprozess notwendig ist (E. 3 ). Damit e ntspricht die Expertise von Dr. A.___

den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gut achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 ).

Das Gutachten von Dr. A.___

steht in Übereinstimmung mit sämtlichen vorlie genden fachärztlichen Berichten und Arbeits unterlagen

respektive Abklärungen im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen - namentlich mit den medi zinischen Beurteilung en der Fachpersonen des C.___ (vgl. Urk. 11/7/6-9, Urk. 11/12/6- 7, Urk. 11/15), der Fachärzte der D.___ (Urk. 11/44)

und der E.___ ( Urk. 11/ 41) sowie der Auswertung über eine n

Schnup peraufenthalt in der Z.___ (Urk. 11/28) und dem Bericht über d en Verlauf der beruflichen Mass nahmen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/32) .

Diese wurden den n auch alle samt im Gutachten berücksichtigt. Einwände gegen das Gutachten wurden weder vom Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin vorgebracht (vgl. Urk. 1-2 , 11/62/6-8 ).

Damit kann auf das voll beweiskräftige Gutachten abgestellt werden. Der medi zinische Sachverhalt ist somit erstellt und die vom Beschwerdeführer - ohne Begründung (vgl. Urk. 1 S. 2-4 Ziff. 4-13) -

eventualiter beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S.

2) erübrig t sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.

1d).

Die medizinischen Akten, insbesondere das Gutachten von Dr. A.___ vom 11. Juli 2016, lassen eine Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ohne Weiteres zu und es bedarf dafür – entgegen den Ausführungen der Beschwerde gegnerin (vgl. Urk. 11/69/2) - keiner vorgängigen psychiatrisch-psychothera peu tischen Behandlung. 5.

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann vorliegend von einem strukturierte n

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, da es bei dem vorlie gend

diagnostizierten Depersonalisations- und Derealisationssyndrom

mit Angstzu stän den

– wie etwa bei Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen – nicht nötig bzw. auch gar nicht geeignet ist

und zudem übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen vorliegen sowie keine Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation bestehen (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1) . [

Seit September 201 2 ist somit gestützt auf das

Gutachten von Dr. A.___ wegen des psychische n Leiden s von einer vollständigen Arbeits

- und Ausbildungs un fähig keit des Beschwerdeführers auszugehen (E. 3 ) .

Beim Vorliegen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kann auf einen Ein kom mensvergleich verzichtet und von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausge gan gen werden. Vorbehalt für einen d auerhaften Leistungsanspruch ist jedoch , dass keine Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflichtverletzung vorliegt, was es im Folgenden zu prüfen gilt . 6 . 6.1

Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben « Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes » vom

29. Juli 2016 (Urk. 11/56) eine Massnahme in Form einer «stabilen , regel mässige n und hochfrequentierte n psychiatrisch-psychotherapeutische n Behand lung im engmaschigen ambulanten oder sogar stationären Setting durch einen Facharzt der Psychiatrie » (S. 1 ) . Dabei wurde der Beschwerdeführer mit Verweis auf b eigelegte gesetzliche Grundla gen unter anderem darauf hingewiesen, dass, wenn er an der entsprechenden Massnahme nicht teil nehme , auf das Leistungs gesuch entweder nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde (S. 2 oben). Er wurde deshalb dazu aufgefordert, bis zum 12. September 2016 an zugeben, bei welchem Arzt oder welche Ärztin er gedenk e , die Massnahme durch zuführen und wie der Behandlungsplan laute (S. 1 unten) .

Mit Schreiben «Wahr nehmung der Mitwirkungspflicht» vom 16.

September 2016 (Urk. 11/57) wurde er unter explizitem Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG erneut aufgefordert , dieser Pflicht

– dieses Mal mit einer bis zum 2. Oktober 2016

erstreckten Frist –

nachzu kommen . Nachdem er das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2016 m it den handschriftlich festgehaltenen Namen des Hausarztes , Dr. med . F.___ , und des behandelnden Psychologen der E.___ , B.___ , retourniert hatte (Urk. 11/58), forderte ihn die Beschwerdegegnerin am 21. September

2016 (Urk. 1 1/59) letztmalig auf, die Angaben zu seinem behandelnden Psychiater bis zum 2. Oktober 2016 zu machen mit ausdrücklichem Hinweis, dass bei Nichtteil nahme an der Massnahme der besagten psychiatrisch-psychotherapeutischen Be hand lung , ein Entscheid aufgrund der Akten er folge oder ein Nichteintreten ver fügt werde .

Ob es sich bei den angeordneten Massnahme um eine solche im Rahmen der Mit wirkungspflicht bei der Abklärung ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt - wovon die Beschwerdegegnerin in ihren Schrei ben vom

29. Juli

und vom 21. September

201 6 ausging - oder ob sie dem Be schwer deführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurden - wie dies im Schreiben vom 16. September 2016 sowie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde

und wovon der Beschwerdeführer selbst ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 13)

spielt keine Rolle . Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können , wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden (vgl. E. 1.5 ) . 6. 2 6.2 .1

D ie Verweigerung oder Kürzung einer Leistung der Invalidenversicherung ge stützt auf Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG setzt voraus , dass die dem Beschwerdeführer auferlegte psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im engmaschigen ambulanten oder stationären Setting im Hinblick auf die Erfolgschancen und d i e in Frage stehenden Versicherungsleistungen

zu mut bar und verhältnismässig sowie geeignet ist, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen (vgl. E. 6.1) .

Dies ist unbestritten ermassen der Fall (vgl. Urk. 1).

So ist die Tragweite einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung des voll ständig arbeitsunfähigen und daher nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers als ge ring anzu sehen, zumal dem eine hohe Inanspruchnahme von Versiche rungs leistungen gegenübersteht. Der Beschwerdeführer lebt bei seiner Tante, verbringt sehr viel Zeit mit Gamen und versucht viel unterwegs zu sein (Urk. 11/55 S. 10).

Er wäre daher in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich in der Lage, sich regelmässig in eine hochfrequent e psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu bege ben. Die Zu mutbarkeit einer Psychotherapie wurde seitens des

Gutach t ers genau so wie von den übrigen behandelnden Ärzten und Fachpersonen nie in Frage ge stellt ( vgl. Urk. 11/7/6-9, Urk. 11/12/6-7, Urk. 11/15, Urk. 11/41, Urk. 11/44 , Urk. 11/55 ). Ferner kam Dr.

A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die Stabilisierung für eine Beschäftigung oder Ausbildung im Rahmen einer EBA

– und damit zur Steigerung d er Arbeitsfähigkeit - zunächst auf eine stabile regelmässige und hochfrequente fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung in mi ndestens engmaschigem ambulantem Setting angewiesen

sei (E. 3). 6.2 .2

Weiter bedarf es für die Verweigerung oder Kürzung der Leistung das schuldhafte Nichtbefolgen der Massnahme (vgl. E. 1.5 ). Unbestritten ist, dass der Beschwerde führer sich der auferlegten Behandlung bis anhin nicht unterzogen hat (vgl. Urk. 1 und 2). U mstritten ist hingegen , ob

ihn

aufgrund seines psychischen Lei dens

ein Verschulden für die Nichtbefolgung der Schadenminderungspflicht trifft . Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich

mit Verweis auf das Gutachten von Dr. A.___

vor, er leide trotz ersichtlichem Leidensdruck an fehlender Kranken einsicht, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, s einer Schadenminderungspflicht nachzukommen (E. 2.2 ) .

Diese

Argumentation findet im Gutachten keine Grundlage . Zwar hat Dr. A.___ tatsächlich festgestellt, dass ein stationärer Behandlungsprozess aufgrund der krank heitsbedingten unzureichenden Motivationslage nicht als unbedingt erfolgs v ersprechend zu werten ist, bezog sich dabei aber ausdrücklich nur auf eine stationäre und nicht auch auf eine ambulante Behandlung , wie sie alternativ von der Beschwerdegegnerin auferlegt worden ist (vgl. E. 3 und E. 6.1 ) . Es ist nicht ersichtlich , weshalb es de m Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, die Not wendigkeit einer stabilen, regelmässigen und hochfrequentierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behan dlung im engmaschigen ambulantem Setting durch einen Facharzt der Psychiatrie zu erkennen und entsprechend eine solche Be hand lung aufzunehmen, zumal er sich zumindest früher in ambulanter psycho logischer Behandlung bei B.___ der E.___ bef and (Urk. 11/55/15) . Der Beschwerdeführer verfügt über ein e durchschnittliche Intelligenz (Urk. 11/15 S. 4 oben)

und damit über die intellektuelle Kapazität , die Notwendigkeit einer fach ärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung zu begreifen. Bei der Untersuchung durch Dr. A.___ vermittelte der Beschwerdeführer denn auch selbst den Wunsch nach Hilfe und Unterstützung, und

äusserte gar den Wunsch einer engeren therapeutischen Begleitung lehnte aber eine Behandlungs inten sivierung im stationären Rahmen ab (Urk. 11/55 S. 14 f.).

In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Intervention der Fachstelle junge Erwachsene in eng er Zusammenarbeit mit dem behandelnden Psychiater (richtig: Psychologen) habe nicht dazu geführt, dass der Versicherte sich einer stationären Therapie unter zo gen habe und auch ein begleitetes Wohnen habe nicht installiert werden können (Urk. 1 S. 3 f.). Konstante und erhebliche und letztlich erfolglos gebliebene Bemühungen, den Versicherten für die von Dr. A.___ empfohlene ambulante Behandlung bei einer anderen Fachperson zu gewinnen, wurden beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Damit fehlen konkrete Hinweise, die für eine nach der Begutachtung vom Mai 2016 eingetretene weitere Chronifizierung und Ver schlech terung des Gesundheitszustandes sprechen.

Folglich steht fest, dass der Beschwerdeführer, der ihm auferlegten hochfre quen tierte n psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung

u n entschuldbar nicht nachkommt. 6.2 .3

Weiter setzt die Verweigerung oder Kürzung einer Leistung ein korrekt durch geführtes

Mahn- und Bedenkzeit verfahren voraus (vgl. E. 6.1) . Die Be schwer degegnerin teilte dem Beschwerdeführer unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihm gefor derte Ve rhalten ( Aufnahme einer stabilen, regelmässigen und hochfrequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im eng ma schi gen ambulanten oder sogar stationären Setting durch einen Facharzt der Psychiatrie respektive Mitteilung des durchführenden Psychiaters )

am 29 . Juli 201 6 schriftlich mit ( vgl. E. 6.1 ) , welche Folgen eine Widersetzung nach sich ziehen würde

( allfällige Ablehnung oder Kürzung des

Leistungsanspruches ) . Bei der Aufforderung, seiner Pflicht nachzukommen und anzugeben, wo er die er wähnte Massnahme durchführen werde, wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Frist bis am 12 . September respektive 2. Oktober 2016 und damit eine etwa sechs bis neunwöchige und somit grundsätzlich angemessene Mahn- und Be denkfrist

an gesetzt ( vgl. E. 6.1 ) . 6.3

Nach dem Gesagten steht fest , dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungs pflicht schuldhaft verletzte und die Beschwerdegegnerin ihm somit nach dem durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren grundsätzlich zu Recht die Leistung verweigerte (E. 6.2 ) .

Zu beachten gilt es aber, dass eine Leistungsverweigerung erst mit formell korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren rechtens ist (vgl. E. 1.6 ) . Beim Beschwerdeführer besteht seit September 2012 ein Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. E. 3-5) . Damit steht ihm nach am 10. Januar 2014 erfolgter Leistungs an meldung gemäss Art. 28 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG seit Juli 2014 bis zum formell korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenk zeitver fah ren

eine ganze Invalidenrente zu

(Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2017 vom 26. März 2018 und I 744/06 vom 30. März 2007 E. 4). Das Mahn- und Bedenk zeitverfahren fand mit der Androhung vom 21. September 2016, womit letztmalig Frist bis zum 2. Oktober 2016 angesetzt worden war, seinen Abschluss (Urk.

11/59). Für die Zeit von Juli 2014 bis Ende Oktober 2016 besteht beim Invaliditätsgrad von 100 % somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Folglich ist die Beschwerde des Beschwerdeführers in dem Sinne teilweise gutzu he issen und die Verfügung vom 25. Mai 2018 abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente von Juli 2014 bis Oktober 2016 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aus sicht s los und

seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen (vgl. Urk. 8-9 ). Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert auf Fr. 800 .-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)

und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. I nfolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sind die dem Be schwerdeführer auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Er ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 25. Juni 2018 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung

gewährt , und erkennt sodann : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. Mai 201 8 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente von Juli 201 4 bis Oktober 2016 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller