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IV.2018.00560

Auf polydisziplinäres Gutachten kann abgestellt werden; 70%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit; kein Rentenanspruch

Zürich SozVersG · 2019-11-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 17. September 1990 bei der Z.___ als Verkäufer (Urk. 7/17). Am 1. Januar 1995 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine offene Scapulafraktur rechts mit Weich teildefekt dorsal, eine instabile BWK 9-11-Fraktur, eine Luxationsfraktur im Chopart

- und Lisfranc -Gelenk rechts mit Luxationsfraktur der Metatarsalia IV und V und knöcherner Absprengung am Talus und am Os cuneiforme, eine Zertrümmerung des Os cuboideum sowie eine Lungenkontusion rechts (Urk. 7/68/173) . Die Suva erbrachte die obligatorischen Leistungen für diesen Unfall (Urk. 7 /68 /1-174). Wegen den Unfallfolgen meldete sich der Versicherte am 1 8 . Juni 1996 (Ein gangsdatum) bei der Invaliden versicherung zum Leis tungs bezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7/3). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 31. Juli 1997 (Urk. 7/17) sowie die Arztberichte der A.___ vom 4. Juli 1997 (Urk. 7/14/1-2) sowie der B.___ vom 24. Dezember 1997 (Urk. 7/27) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Suva bei (Urk. 7/68/1-174). Die

Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abklärungen über die beruflichen Ein gliederungsmöglichkeiten vor und kam dabei zum Ergebnis, dass solche derzeit nicht durchführbar seien (vgl. Ver laufsprotokoll vom 26. Januar 1998, Urk. 7/35). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 1998 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, sein Invaliditätsgrad betrage 80 %, weshalb ihm ab dem 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente zustehe. Durch physio- und psycho therapeuti sche Massnahmen sei jedoch eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwar ten. Im Rahmen seiner Schaden minderungspflicht sei der Versicherte deshalb gehalten, entsprechende Mass nahmen durchzuführen (Urk. 7/33). Mit Verfü gung vom 19. August 1998 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente zu. 1.2

Anlässlich einer am 2. Mai 1999 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision gab X.___ an, er sei bei unverändertem Gesundheitszustand immer noch voll arbeitsunfähig (Urk. 7/46). Nach Einholung eines A rztberichtes von Dr. med.

C.___, Arzt für allgemeine Medizin, vom 15. April 2000 (Urk. 7/48), liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungs stelle (MEDAS) D.___ vom 16. August 2001 erstellen (Urk. 7 /65). Sodann nahm die Berufsberatung eine weitere Abklärung über mögliche Eingliederungs mass nahmen vor (vgl. Verlaufsprotokoll vom 29. Mai 2002, Urk. 7 /70). Mit Vorbe scheid vom 30. Juli 2002 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, die Abklärun gen hätten ergeben, dass sich sein Invaliditäts grad lediglich noch auf 34 % belaufe, weshalb er keine Rente mehr erhalten werde (Urk. 7 /77). Dagegen liess der Versicherte am 2. September 2002 Einwand erheben (Urk. 7 /84). Da die IV-Stelle in der Folge zum Ergebnis gelangte, dass der Einkommensvergleich anders vorzunehmen sei, hob sie die Invalidenrente nicht gänzlich auf, sondern sprach dem Versicherten mit Verfü gung vom 25. März 2003 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7 /99). Gegen diese Verfü gung erhoben sowohl der Versicherte am 24. April 2003 (Urk. 7 /10 4 /1-6) bzw. am 18. August 2003 (Urk. 7/117), unter anderem unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. E.___, Spezialärz tin FMH für Psychia trie und Psychotherapie, vom 10. April 2003 (Urk. 7 /10 4 /13) als auch die Suva am 17. April 2003 (Urk. 7 /10 3) bzw. 27. Mai 2003 (Urk. 7 /1 10) Einsprache. Am 9. Februar 2004 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, eine nochmalige Überprüfung seines Falles habe ergeben, dass ein Invaliditätsgrad von lediglich 29,18 % resultiere. Sie plane deshalb, die Rente gänzlich aufzuheben. Der Versi cherte habe Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen bzw. seine Einsprache unter diesen Umständen zurückzu ziehen (Urk. 7/125). Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2004 stellte die IV-Stelle fest, dass der Invaliditätsgrad von X.___ 29,18 % betrage und somit kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe. Die Aufhebung der Rente erfolge mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Ver fügung vom 25. März 2003 (Urk. 7/135). Die gegen diesen Einspracheentscheid am 1. Juli 2004 (Urk. 7 /13 8 /3-11) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Oktober 2005 ab (Urk. 7 / 148), welchen Entscheid das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 6. April 2006 bestätigte (Urk. 7/156). 1.3

Bereits am 5. Dezember 2005 und somit noch vor Erlass des letztinstanzlichen Urteils liess X.___ bei der IV-Stelle den Antrag stellen, es sei ihm eine IV-Rente auszurichten, da sich sein psychischer Gesundheitszustand gemäss Schrei ben von Dr. E.___ vom 10. April 2003 (Urk. 7/150) ver schlechtert habe und er aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/149). Am 7. Dezem ber 2005 (Urk. 7/152) liess er den weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 5. Dezem ber 2005 (Urk. 7/153) einreichen. Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. E.___ vom 7. Juni 2006 (Urk. 7/165) und vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/173) sowie von Dr. C.___ vom 28. November 2006 (Urk. 7/170) ein. Ausserdem zog sie von der Suva den Be richt des Kreisarztes Dr. med. F.___, Ortho pädische Chirurgie FMH, vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/169) bei. Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie werde das Leistungs begehren abweisen, da keine rentenrelevante Verschlech terung des Gesund heitszustands eingetreten sei (Urk. 7/177). Dagegen liess der Versicherte am 19. März 2007 Einwand erheben (Urk. 7/181). Mit Verfügung vom 2. April 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/183). Sowohl das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. Septem ber 2008 (Urk. 7/188) als auch das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Februar 2009 (Urk. 7/192) wiesen die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden ab. 1.4

Am 2 2. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/198). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/200/1-123). Ausserdem holte sie den Arbeit geber bericht der G.___ vom 2 1. Dezember 2016 (Urk. 7/211) und die Arzt be richte von Dr. med.

H.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 20. De zember 2016 (Urk. 7/210) und vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 7/226/1-5), vo n Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Dezember 2016 (Urk. 7/213), vom 2 1. Juni 2017 (Urk. 7/225/1-4) und vom 2. Oktober 2017 (Urk. 7/237) sowie der J.___ vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 7/227/1-8) ein. Sodann liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gut - achten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) der K.___ vom 1 5. November 2017 erstellen (Urk. 7 /242/1-93). Mit Vorbe scheid vom 3. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbe gehren voraussichtlich abgewiesen werde (Urk. 7/247). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch die sozialen Dienste der Stadt Z ürich am 3 0. Januar 2018 (Urk. 7/250) bzw. am 2 7. März 2018 (Urk. 7/257) unter Beila ge der Stellungnahme von Dr. I.___ vom 1 9. März 2018 (Urk. 7/256) Einwand. Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die sozialen Dienste der Stadt Zürich Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.

Die Verfügung vom 2 3. Mai 2018 sei aufzuheben.

2.

Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung

zuzusprechen.

3.

Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

4.

Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. August 2018 auf weitere Ausführun gen und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2018 mitgeteilt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

1.4.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozial versicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.4.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2018 fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur zu 50 % und einer den gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepassten Arbeit zu 70 % zumutbar sei. Als Chauffeur habe er ein Einkommen von Fr. 38'400.-- jährlich erzielen können, in einer optimal angepassten Arbeit wäre ihm ein Jahresverdienst von Fr. 47'218.30 möglich. Der Beschwerdeführer erleide damit keine Einkommenseinbusse und es bestehe kein An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm zu Unrecht ein Valideneinkommen von lediglich Fr. 38'400.-- ange rechnet. Dieses Einkommen beziehe sich auf seine letzte Anstellung. Es sei jedoch auf dasjenige Einkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit erzielen würde. Vor dem Unfalle reignis sei er im Verkauf tätig gewe sen. Als Verkäufer könnte er ein Einkommen von Fr. 69'855.-- erzielen. Seine angestammte Tätigkeit habe er vor vielen Jahren aus gesundheitlichen Grün den aufgeben müssen. B eim Invalideneinkommen sei ausserdem ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung einer Hilfs arbeitertätigkeit zusätzlich eingeschränkt, indem er diverse Zwangspositionen und keine repetitiven Bewegungen über der Schulter ausüben könne. Es sei ein Abzug von mindestens 5 % vorzunehmen. Sodann sei die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen, obwohl ihm aktuell nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Alleine bei Berücksichtigung dieser Faktoren habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Zu berücksichtigen sei aber im Weiteren, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten Mängel aufweise, insbesondere sei der medizinische Sachverhalt im psychiatrischen Fachbereich nicht richtig erfasst worden (Urk. 1). 3. 3.1

Laut dem Gutachten der MEDAS D.___ vom 16. August 2001 best and en beim Beschwerdeführer folgende Diagno sen (Urk. 7/65/12):

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10:M54.9, T08), betont in der rechten Körperhälfte bei/mit • thorakovertebraler Symptomatik nach operativ stabilisierter BWK9-11-Fraktur 1/95 • möglicher neurologischer Restsymptomatik • Status nach offener Scapulafraktur rechts • Status nach subtalarer

Arthrodese wegen offener Luxationsfraktur rech ter Fuss 1/95 2. Rechtsbetontes sensibles Parasyndrom mit dissoziierter Sensibilitätsstörung gemäss Akten unterhalb Th7 rechts, aktuell unterhalb C4 rechts, DD: der Höhenzunahme des sensiblen Niveaus: • Symptomausweitung bei Verarbeitungsstörung • posttraumatische Syringomyelie

3. Verdacht auf leichte druckbedingte Nervus - ulnaris -Neuropathie rechts (Ameri kaner-Gehstock rechts) ohne funktionelle Relevanz 4. Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) 5. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Verdacht auf Schallleitungsschwerhörigkeit rechts ohne funktionelle Relevanz

Die Folgen des Unfalls von 1995 hätten im Verlauf zur Entwicklung einer leicht- bis mittelgradigen Depression geführt. Seit etwa zwei Jahren werde diese medi kamentös behandelt, wobei der Beschwerdeführer offenbar gut anspreche. Weiter zeigten sich akzentuierte Persönlichkeitszüge. Neurologisch bestehe eine sensible Hemisymptomatik mit Beteiligung des gesamten rechten Armes und der Schulter. Es könne von einem rechtsbetonten sensiblen Parasyndrom mit disso ziierter Sensibilitätsstörung gesprochen werden, wie es bereits in der B.___ erhoben worden sei. Die fehlenden Muskeleigenreflexe der rechten Seite dürften Residuen von Nervenwurzelaffektionen nach erlittenem Trauma darstellen. Anhaltspunkte für ein Karpaltunnelsyndrom fehlten zur Zeit . Daneben bestehe der Verdacht auf eine Schallleitungsschwerhörigkeit, welche im Alltag jedoch gut kompensiert werde. Rheumatologisch bestehe eine Ver minderung der Belastbar keit der Wirbelsäule nach BWK-Fraktur. Dieser Befund führe zu chronischen Rückenschmerzen. Als Lagerist könne der Be schwer de führer nicht mehr arbeiten. Dagegen bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltung, häufiges Bücken und langdauernde repetitive Tätigkeiten, Tragen und Heben von Gewich ten über 5 kg aufgrund der vermin derten emoti onalen Belastbarkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Für diese behin derungsangepassten Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer und neurologi scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Ge sund heits zustand sei prinzipiell besserungsfähig, wobei die akzentuierten Per sön lich keitszüge des Beschwerdeführers als Rehabilitations hindernis erachtet werden müssten. 3 .2

Dr. E.___

diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10 . April 2003 (Urk. 7/150) eine mittelsc hwere depressive Störung mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, selbst- und fremdgefährlichen Impulsen, mit sozia lem Rückzug, Schlaf-, Arbeits- und Kon zentrationsstörungen, Essstörung mit Gewichtszunahme und körper lichen Schmerzen. Diese Beschwerden hätten in letzter Zeit zugenommen. Derzeit sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, eine Wiedereingliederung ins Berufs leben wäre aber aus psychiatrischer Sicht langfristig anzustreben. 3 .3

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat in seinem Urteil vom 6. April 2006 (Urk. 7/156) festgehalten, das hiesige Gericht und die Beschwerdegegnerin hät ten der Invaliditätsbemessung zu Recht die im Gutachten der MEDAS D.___ vom 16. August 2001 festgehaltene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Zum zitierten Bericht von Dr. E.___ vom 10. April 2003 führte das höchste Gericht insbesondere aus (Urk. 7/156 /8), dieser enthalte keine Angaben, wonach eine verselbst ändigte psychische Erkrankung vorliege. Ebenso wenig biete er etwa Grundlage zur Annahme, die depressive Störung sei therapieresis tent und chronifiziert . Es könne daher nicht davon aus gegangen werden, der Beschwerdeführer könne nicht mehr den Willen aufbrin gen, seine körperliche Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. 3.4 3.4 .1

Gemäss dem an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Bericht von Dr. E.___ vom 5. Dezember 2005 (Urk. 7 /15 3) besteht beim Beschwerde füh rer nach wie vor eine schwere depressive Störung mit Schlaf-, Kon zentrations, Arbeits- und Essstörungen, Freud- und Interesse verlust, Grübel zwang, sozialem Rückzug, unkontrolliertem Alkoholkonsum (als Selbstheilungs versuch) und körperlichen Schmerzen, denen er sich ausgeliefert erlebe. Seine Stimmung sei gedrückt, er verspüre starke aggressive Impulse gegen sich selber und gegen Fremde. Die psychischen Symptome nähmen an Stärke zu und seien therapiere sistent. Der Beschwerdeführer komme regelmässig alle zwei Wochen zu psy cho therapeutischen Gesprächen und werde auch psychopharmakologisch behandelt. Verschiedene Psychopharmaka seien bereits ohne Erfolg ausprobiert worden. Es handle sich um eine Persönlichkeitsstörung, aufgrund welcher der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Wegen der Therapieresistenz und der stetigen Zunahme der Beschwerden bestehe die Gefahr eines unkont rollierten Impuls durchbruch s mit akuter Selbst- und/oder Fremdgefähr dung. 3. 4 .2

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 7. Juni 2006 (Urk. 7/165) diagnostizierte Dr. E.___ eine schwere depressive Störung sowie einen Status nach Polytrauma (Autounfall) am 1. Januar 1995 und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 1995 bis auf weiteres. Der Beschwer deführer habe sich von seinem Autounfall nie mehr erholt. Es handle sich um einen adipösen Patienten in depressiver Stimmung mit suizidalen und fremd gefährlichen Impulsen. Der Beschwerde führer sei enttäuscht, klage über zahlrei che Beschwerden und fühle sich schnell schlecht behandelt. Die seit Jah ren bestehende depressive Störung habe in den letzten zwei Jahren an Intensität zugenommen. Neu seien ein vermehrter Alkoholkonsum und suizidale Gedan ken vorhanden und auch andere Symptome hätten an Stärke zugenommen. Aufgrund seiner psychischen Störung sei der Beschwerdeführer seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4 .3

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2007 (Urk. 7/172) führte Dr. E.___ am 7. Februar 2007 (Urk. 7/173) ergänzend aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen adipösen Patienten in gedrückter Stimmungslage. Er sei gereizt und angespannt. Zeitlich, örtlich und situativ sei die Orientierung intakt. Es gebe keine Anhaltspunkte für formale Denkstörungen. Der Beschwerdeführer sei inhaltlich eingeengt auf die eigenen psychischen und körperlichen Beschwerden. Er leide unter Interesseverlust, Tagesschwankungen mit morgendlichem Tief, Selbstwertstörungen, Schlaf stö rungen, Konzentrations störungen, teilweise fremdgefährlichen und suizidalen Gedanken und Impulsen. Der Beschwerdeführer habe sehr pessimistische Zukunftsperspektiven und konsumiere zeitweise übermässig Alkohol. Es liege der ICD-Code F33.11 [=rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, mit soma tischem Syndrom] vor. 3.5

Gemäss dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/169) hat der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall vom 1. Januar 1995 multiple Verletzungen erlitten. In erster Linie sei es zu einer instabilen BWK-Fraktur auf den Niveaus 9 - 11, einer Scapulafraktur rechts mit Weichteildefekt dorsal und Luxationsfrakturen im Mittelfuss rechts sowie einer Lungen kontu sion gekommen. Die Wirbelsäule sei spondylodesiert worden und sei längst konsoli diert. Es würden chronische Rückenbeschwerden beklagt und die Beweg lichkeit der Wirbelsäule sei eingeschränkt. Eine gelegentliche Veränderung der Körper stellung sei nötig, stark verdrehte Positionen seien zu vermeiden. Im Weiteren liege eine leichte neurologische Störung im Sinne eines Brown- Séquard -Synd roms mit Verminderung der Schmerzen und Temperatur empfin dung rechts ab hochthorakalem Niveau vor. Aus neuro logischer Sicht sei die Gehfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt, zu Beschwerden komme es im rechten Fuss bei höheren Gehleistungen. Die Beschwielung des Fusses sei kräf tig, das Gehen aber auf ebene Unterlagen zu beschränken. Etwa einen Drittel der Arbeitszeit sollte der Beschwerdeführer intervallweise im Sitzen leisten kön nen. Die eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Fusses sei im MEDAS-Gut achten aus dem Jahre 2001 etwas weniger betont worden, sonst gebe es heute keine wesentlichen Unter schiede zum damals erhobenen Status. Das Carpal-Tunnel-Syndrom rechts mache geringe Beschwerden, eine zwingende Behand lungs bedürftigkeit bestehe nicht. Die psychische Situation werde insofern anders eingeschätzt als im Jahre 2001, als eine leichtgradige depressive Episode und akzentuierte Persönlichkeits züge attestiert worden seien. Der Beschwerde führer realisiere, dass sein Leben gleich sam an ihm vorbeiziehe und er nicht in der Lage sei, aktiv daran zu partizipieren. Dies habe zu einer Verbitterung geführt, welche nun in Gleich gültigkeit umschlage. Es gebe ein Risiko von Gewaltausbrüchen mit Fremd- oder auch Selbstaggression. Vorläufig sei der Beschwerdeführer eher apathisch. Er erkläre, wenn ihm auch die SUVA-Rente, von der er im Wesentlichen lebe, gekürzt oder gestrichen werde, nehme er das hin. Wenn er sein jetzt noch kleines Vermögen aufgebraucht habe, müsse er sich beim Sozialdienst melden. Dies sei ihm egal, sein Selbstwertgefühl sei ziemlich gebrochen. Eine Ambivalenz zwischen stummem Akzeptieren des Schicksals und einer Rebellion dagegen, die explosiver Art sein könnte, liege vor. Am ehesten könnte der Beschwerdeführer aus seiner schwierigen Situation herauskommen, wenn ihm eine berufliche Option mit Karrierechance geboten werden könnte. Dies sei aber ein Postulat, das sich kaum verwirklichen lasse. Immerhin habe der Beschwerdeführer bemerkenswerte Akti vitäten entfaltet und über zwei Jahre einen Kurs als Webdesigner absolviert, der ihn mehrere Tau send Franken gekostet habe. Dies offensichtlich in der Hoffnung, im Berufsle ben wieder Fuss fassen zu können, was leider missglückt sei. 3. 6

Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht v om 28. November 2006 (Urk. 7/170/1) einen Status nach Polytrauma (Autounfall am 1. Januar 1995), eine Depression, ein chronisch lumbovertebrales Syndrom sowie eine Ulna ris kompressionsneuropathie mit CTS rechts. Der Beschwerdeführer befinde sich bei ihm, Dr. C.___, seit dem 17. April 1996 in Behandlung. Er leide unter zuneh menden Rückenschmerzen und Parästhesien im rechten Arm und der rechten Hand. Am 14. September 2006 sei er von Dr. L.___ operiert worden. Wie in früheren Berichten erwähnt, sollte der Beschwerdeführer auf einen geeigneten Beruf umgeschult werden, womit sich die Erwerbsfähigkeit zum Teil erhöhen liesse. 4. 4.1 4.1.1

Laut dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 7/213) besteht beim Beschwerdeführer eine komplexe posttraumatische Belastungs störung mit Dissoziation (ICD-10 F43.1) mit Verdacht auf andauernde Persönlich keits ände rung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), bestehend mindestens seit Behand lungsbeginn (Ende August 2016), Differential diagnose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20) oder kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61). Der Beschwerdeführer schildere Gedächtnisprobleme, er verpasse Termine und könne die Anforderungen von RAV und Sozialamt nicht erfüllen. Er sei arbeitslos geworden. Er leide unter einem unkontrollierten Essverhalten und habe in den letzten Jahren beinahe um 100 % von anfänglich 62 kg auf über 100 kg zuge nommen. Das Wasserlösen sei auch ein Problem, er müsse 7-8 Mal auf die Toilette gehen, um einmal sein Wasser lösen zu können. Er wolle seinen Lebensrhythmus ändern, schaffe es aber nicht. Er habe das Gefühl, stets von jemandem beobachtet und in seiner Entwicklung gehindert zu werden. Der Beschwerdeführer sei schwer krank, das Leiden sei chronifiziert und es gebe Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung. Die Prognose sei als eher schlecht zu betrachten. Sehr optimistisch betrachtet könne allenfalls in zwei bis drei Jahren eine Teilar beitsfähigkeit erreicht werden. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 4.1.2

Gemäss dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 2 1. Juni 2017 (Urk. 7/2 25 /1-4) besteh t beim Beschwerdeführer unverändert eine komplexe posttraumatische Belastungs störung mit Dissoziation (ICD-10 F43.1) mit Verdacht auf andauernde Persönlich keits änderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), Differential diag nose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20). Derzeit sei der Beschwerde führer nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, auch nicht einer angepassten Tätig keit. Er sei sowohl psychisch als auch körperlich schwer beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer komme 14-täglich zur psychotherapeutischen Behandlung. Es herrsch t e n ein starkes Misstrauen und Verbitterung. Er fühle sich in allen Belan gen in seinem Leben überfordert. Die medikamentöse Therapie habe beim psychischen Zustand keinen nennenswerten Effekt gezeigt. Die massiven Schlaf störungen hätten aber leicht behoben werden können. Im Vordergrund stünden neben den psychischen auch die körperlichen Beschwerden, welche durch das massive Übergewicht, unter anderem verursacht durch die psychisch bedingten Essattacken während der Nacht, mitbedingt seien. Eine Ernährungs therapie sei ebenfalls aufgegleist worden. Die Prognose sei ungünstig. Das Krankheitsbild sei chronifiziert und es bestünden schwer korrigierbare Per sönlichkeitsänderungen. Für eine stationäre Therapie sei der Beschwerdeführer nicht stabil genug. Er sei seit wenigen Monaten alleiner ziehend, es habe eine Trennung von seiner Ex-Frau stattgefunden. Er versorge seinen Sohn während der Woche selbst, sei damit aber überfordert, weshalb eine psychopädagogische Begleitung des Sohnes eingerich tet worden sei. 4.2

Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. H.___ vom 2 8. Juni 2017 bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/226/4):

«1.

Verdacht auf aktivierte Frühgonarthrose rechts -

TVT, Einflussstauung ausgeschlossen -

MRI Knie recht 09.11.2016: Backerzyste, Knorpeldefekt lat.

Femurkon dylus mit Knochenmarksödem

2.

chronische LVS bei Status nach Polytrauma (Verkehrsunfall 1995) mit

Spondylodese

Th 9-11

3.

Status nach multiplen operativen Eingriffen Fuss rechts bei Verkehrsunfall

mit Polytrauma 1995 - persistierende mediale Fussschmerzen, Irritation und leichte Schwellung

4.

Chronisch rezidivierender unproduktiver Husten sei Jahren

-

pneumologische Abklärung 10/2012 unauffällig, Nikotinkonsum

sistiert 9/2012

5.

Verdacht auf symptomatische Prostatahyperplasie, Erektionsstörung

6.

Status nach Neurolyse

Nervus

ulnaris rechts 2006

7.

CTS rechts

8.

Rezidivierende depressive Episoden (in ambulanter psych. Behandlung)

9.

Rezidivierender Perianalabszess mit Verdacht auf Fistelung bei 5 Uhr SSL

-

Abszessabdeckelung 7/2015, 04.03.2016, 04.05.2016, 27.06.2016

-

Anoskopie und Endosonographie 27.06.2016

Seit Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer chronische Knieschmerzen rechts mit stark eingeschränkter Belastbarkeit. Aktuell sei ihm keine Tätigkeit zumutbar. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht. Möglicherweise sei eine Wiedereingliederung zu 30 % möglich. 4.3

Laut dem Arztbericht von Dr. med.

M.___, FMH Chirurgie, vom 6. August 2017 (Urk. 3/4) bestehen beim Beschwerdeführer eine (1.) Synovalitis am rechten Knie, ein (2.) kondylärer Knorpelschaden sowie ein (3.) freier Gelenkkörper. Am 2. August 2017 sei in der N.___ eine Arthroskopie mit partiel ler Synovektomie, Plicasektion, Bergung eines freien Gelenkkörpers und Mikro frak turierung

kondylär medial durchgeführt worden. Bei unkompliziertem post operativem Verlauf habe der Beschwerdeführer an Unterarmgehstützen mobili siert und mit reizlosen Wundverhältnissen am 4. August 2017 in ambulante Weiterbehandlung entlassen werden können. 4.4

Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der K.___ vom 1 5. November 2017 bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/242/87-88):

Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - Aktivierte Gonarthrose rechts, medialbetont (ICD-10: M17.3) bei - Zustandsbild nach intraartikulärer Infiltration (30.03.2017) - Zustandsbild nach Arthroskopie mit partieller Synovektomie, Plicaresektion, Bergung eines freien Gelenkkörpers sowie Mikrofraktu rierung

kondylär medial (02.08.2017) - Fussbeschwerden rechts im Sinne von belastungsabhängigen Schmerzen (ICD-10: M25.57), Bewegungseinschränkung (ICD-10: M25.67) und Schwellungs zuständen (ICD10: M25.47) bei - Zustandsbild nach geschlossener Reposition (01.01.1995) - Zustandsbild nach offener Reposition der Fusswurzel, Arthrodese

Naviculare /Talus, Arthrodese Fusswurzelstrahl IV (ICD-10: Z98.1) und paraossaler Schienung Metatarsale IV und V (09.01.1995) - Zustandsbild nach partieller Metallentfernung (24.02.1995) wegen komplexer Luxationsmehrfragmentfraktur im Bereich des Fusses lateral (ICD-10: S92.7) - Thorako -lumbales Syndrom (ICD-10: M54.85) bei -

Zustandsbild nach Laminektomie Th11 und 12 mit dorsaler Instrumenta tion Th9 bis Th 12 mit USS (03.01.1995) - Zustandsbild nach teilweiser Entfernung des Fixateur externe an der Wirbelsäule (16.01.1995) wegen instabilen Frakturen der BWK 9 bis 11 ICD-10: S22.05 und S22.06) - Schulterbeschwerden rechts im Sinne von Schmerzen (ICD-10: M25.51) bei - Status nach mehrmaligem Débridement und plastischer Deckung des dorsolateralen Hautdefektes mit Mesh /Thiersch (01.01.1995, 09.01.1995, 25.01.1995, 01.02.1995) wegen offener Scapulafraktur (ICD-10: S42.00, S41.80) - Dysthymia (ICD-10: F34.1)

Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - Status nach rezidivierenden Perianalabszessen mit/bei - rezidivierenden Abszessabdeckelungen letztmals Anfang Juli 2016 mit/bei - transsphinktärer

Peranalfistel bei 5 Uhr SSL mit/bei - Status nach Video-assistierter Fistel-Behandlung und Abdeckelung am 04.03.2016 mit/bei - Status nach Abszess- Abdeckelung am 04.05.2016 - Hemihypästhesie rechts ohne Hinweise auf somatische Ursache - Rumpfunsicherheit unter erschwerten Bedingungen unklarer Genese - Hörminderung rechts - Miktionsbeschwerden und Restharnbildung bei Vergrösserung der Prostata - Status nach Fraktur im Bereich BWK 9-11 mit Status nach Spondylodese ohne Hinweise auf Conus

cauda Syndrom, bzw. lumbale Radikulopathie oder lumboradikuläres Schmerzsyndrom - Zustandsbild nach Dekompression des Nervus

ulnaris im Sulcus rechts (14.09.2006) - Agoraphobie (ICD-10: F40.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Adipos itas per magna - Hepatopathie DD Fettleber DD medikamentös - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 10/17

Der Beschwerdeführer sei in Zürich geboren und aufgewachsen, wobei er zwischen dem 9. und 1 6. Lebensjahr in der Türkei gelebt habe. Er habe sich vor einem Jahr scheiden lassen, lebe zusammen mit seinem 7-jährigen Sohn und werde vom Sozialamt unterstützt. Eine Berufsausbildung habe er nicht machen dürfen, sein Vater habe ihn im Alter von 16 Jahren nach der Rückkehr in die Schweiz zum Geld verdienen in eine Fabrik geschickt. Nach rund 1 ½ Jahren habe er eine Stelle bei der Z.___ in der Kolonialabteilung gefunden, wo er bis zum Autounfall im Januar 1995 gearbeitet habe. Zwischen Juli 2009 und Juni 2016 habe er bei Verwandten in einer Bäckerei als Chauffeur zu einem Pensum von 60 % bis 70 % gearbeitet.

Aus internistischer Sicht wäre eine Life-Style-Korrektur mit vermehrter körper licher Betätigung, Gewichtsreduktionskost und Sistieren des Nikotin konsums sinnvoll. Im Bereich der Wirbelsäule bestehe ein Zustandsbild nach Spondylo dese . Der Beschwerdeführer beklage bewegungs- und belastungs abhängige Beschwerden, eine Anschlussdegeneration liege nicht vor. Im Bereich des rechten Schultergelenks liege eine gute Konsolidation der Scapulafraktur vor. Es sei allerdings eine gewisse Defektbildung im Bereich des Supraspinatus vorhanden. Diese erkläre die endgradig schmerzhaft eingeschränkte Beweglich keit im Schul tergelenk bei ansonsten weitgehend unauffälligen Verhältnisse n . Im Bereich des rechten Fusses zeige sich eine konsolidierte Situation. Es seien aber degenerative Veränderungen vorhanden, welche neben belastungsabhängigen Schmerzen im Verlauf des Tages zunehmende Schwellungszustände bewirken würden. Es fände sich sodann eine aktivierte Gonarthrose rechts, welche für die geklagten Knie schmerzen verantwortlich sei. Aus neurologischer Sicht sei das Hörvermögen rechts aus unklarer Ursache eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne deshalb Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Gehör und potentiell hör schä digenden Tätigkeiten nicht ausüben. Wegen einer Sensibilitätsminderung auf der rechten Körperseite sollten auch Tätigkeiten mit besonderem Gefährdungs poten tial, insbesondere thermischer Natur, vermieden werden.

Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich eine Dysthymia, eine Agoraphobie und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Für eine depressive Störung fände sich kein psychopathologischer Anhalt, ebenso wenig für eine paranoide Schizophrenie. Hinweise für eine Alkoholabhängigkeit bestünden nicht, der Alkoholkonsum sei aber als Störung durch Alkohol mit schädlichem Gebrauch einzuordnen. Für eine spezifische oder kombinierte Persönlichkeitsstörung fände sich lebensgeschicht lich beim Beschwerdeführer kein typischer Verlauf für eine tiefgreifende Ver hal tensweise oder ein – muster mit Beginn in der Jugend oder im frühen Erwach senenalter.

Der Beschwerdeführer sei bis zum Unfall Anfang Januar 1995 als Lagerist/Ver käufer tätig gewesen. Es habe sich hierbei um eine körperlich eher anspruchsvolle Tätigkeit mit Heben und Tragen schwerer Lasten sowie der Notwendigkeit des Einnehmens von Zwangspositionen der Wirbelsäule und der grossen Gelenke gehan delt. Es sei bereits in früheren Gutachten festgehalten worden, dass in einer derartigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Zwischen Juli 2009 und Juni 2016 habe der Beschwerdeführer in einer Bäckerei, respektive als Chauffeur zu einem Pensum zwischen 60 % und 70 % gearbeitet. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe es sich dabei ebenfalls um eine zeitweise körperlich anspruchsvolle Tätigkeit gehandelt, da er neben dem Fahren auch das Be

- und Entladen der Waren habe durchführen müssen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Versicherten sei aus orthopädischer Sicht in einer derartigen Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 10 % arbeitsunfähig. Aus allgemein-internistischer und neurologischer Sicht ergäben sich keine Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht habe der Beschwerde füh rer in den letzten Tätigkeiten über das Zumutbare hinaus gearbeitet. Unter den gegebenen Umständen scheine es gerechtfertigt, ab Datum der Gutachtens erstel lung vom Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer gut leidensan gepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zweimal 3 Stunden pro Tag arbeiten. Zusammen mit dem verlangsamten Arbeitstempo sei somit insge samt von einer Arbeitsfähigkeit adaptiert von 70 % auszugehen. Da der Beschwerde führer über diese Einschätzung bis anhin nicht informiert worden sei, scheine es angebracht, als Beginn der Arbeitsfähigkeit ebenfalls das Datum der Gutachten serstellung zu nehmen. Adaptiert sei eine körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer zwischen Sitzen, Gehen und Stehen abwechseln können müsse. Die Tätigkeit dürfe auch keine Zwangs positionen der Wirbelsäule, namentlich keine Inklinations- oder Rota tions bewegungen, keine Zwangspositionen des rechten Kniegelenkes, keine länger dauernden Überkopf-Arbeiten und keine repetitiven Bewegungen im rechten Schultergelenk beinhal ten. Der Beschw erdeführer befinde sich aktuell in einer postoperativen Rehabili tationsphase, Anfang August 2017 sei ein arthrosko pisches

Débridement im Bereich des rechten Kniegelenkes erfolgt. So wie sich die Situation aktuell präsentiere, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen. Diese könne im Verlauf zweifellos gesteigert werden. 4. 5

Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 7. Dezem ber 2017 (Urk. 7/246/8-9) ist das Gutachten der K.___ ausführlich, bewertet die Aktenlage und die klinischen Untersuchungen liegen vor. Die Befunde und Diagnosen seien plausibel und nachvollziehbar. 4. 6

Am 1 9. März 2018 (Urk. 7/256) nahm Dr. I.___ zum Gutachten der K.___ Stellung. Er hielt fest, d as Gutachten bagatellisiere die psychopathologischen Auffällig keiten, was die Affektlabiliät betreffe. Es würden verschiedene Aspekte aufge zählt, welche bei komplexen Traumafolgestörungen bekannt seien. Der Gutachter stelle es so dar, als ob beim Beschwerdeführer eine normale Ent täu schung nach einem familiären Konflikt vorliege. Den massiven traumatischen Erlebnissen, entstanden durch die zahlreichen Gewalt- und kontinuierlichen Gewalterlebnisse während der Kindheit und der Adoleszenz innerhalb und aus serhalb der Familie, sei keine Rechnung getragen worden. Auch auf die Gescheh nisse während der Ehezeit gehe das Gutachten nicht näher ein. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an die Gründung einer eigenen Familie grosse Hoffnungen gehegt habe, es aber stattdessen zu einem Wiederer leben der belastenden Schikanen und Streitigkeiten aus der Ehezeit seiner Eltern gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer seine Exfrau als «Terroristin» bezeichnet habe. Das Gutachten weise die Tendenz auf, psycho pathologische Auffälligkeiten zugunsten von psychosozialen Aspekten herunter zuspielen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer bis zum Autounfall im Jahr 1996 trotz der Gewalter fahrungen und Misshandlungen in der Kindheit keine psychischen Auffälligkei ten gezeigt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er aber die traumatischen Erleb nisse noch durch seine körperlich definierte Ausrich tung kompensieren können. Dies sei nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen. Das Gutachten werte die vagen und unpräzisen Schilderungen des Beschwerde führers als nicht authen tische Beschwerdeschilderung. Bei einer traumatisierten Person seien diese aber gerade typisch, da sie das Hervorrufen von belastenden Erinnerungen vermeiden wollten. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht eingetreten. Es liege eine posttraumatische Belastungs störung vor. Zwar werde bei den Diagnosekri terien nach ICD ein Autounfall ausgeschlossen, es sei aber festzuhalten, dass das Haupttrauma des Beschwerde führers in der mehrfach erlebten körperlichen und seelischen Gewalt in der Kindheit und Adoleszenz liege. Der Autounfall sei nur als «die Spitze des Eisbergs» zu betrachten, welcher das sehr «labile Konstrukt» des Beschwerdeführers zu Fall gebracht habe. Der Beschwerdeführer sei auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % nicht vermittelbar. Auch im geschützten Rahmen könne erst mittelfristig nach Erreichung einer Stabilisierung ein zweistündiger Einsatz täglich in Betracht gezogen werden. 4. 7

Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 2 6. April 2018 (Urk. 7/261/4-5) sind die Kriterien einer komplexen Traumafolgestörung beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Symptome in genügender Ausprä gung vorhanden wären, so müssten diese aufgrund der als prägendes Ereignis angenommen Misshandlungen im Kindes-/Jugendalter schon lange vorhanden sein. Laut Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ fühle sich der Beschwerdeführer aber erst sei t 1 ½ Jahren so, was weder mit den Misshandlun gen im Kindes-/Jugendalter noch mit dem Autounfall erklärt werden könne. Ebenso wenig könne die Veränderung mit der «terrorisierenden» Ehefrau erklärt werden, da die Ehe von 2008 bis 2015 gedauert habe. Am ehesten könne die Veränderung mit dem Scheitern der Ehe erklärt werden, was ein psycho sozialer Belastungsfaktor darstelle. Ein Vermeidungsverhalten könne beim Beschwerde führer nicht erkannt werden, er berichte über die Misshandlungen im Kindes-/Jugendalter, den Autounfall und die vergangene Ehe. Ebenso fahre er regelmäs sig mit dem Auto. Der behandelnde Psychiater versuche jegliche Verhaltenswei sen und Äusserungen des Beschwerdeführers im Rahmen der komplexen post traumatischen Belastungsstörung zu erklären. Allerdings erkläre er nicht, wie der Beschwerdeführer bis zum Unfall ein mehr oder weniger unauffälliges Leben habe führen können. Die Symptome hätten bereits in dieser Zeit vorliegen müssen. Ebenso wenig erkläre er den mehrjährigen Unterbruch der Psychotherapie, der klar auf einen fehlenden Leidensdruck hinweise. Es könne weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 abgestellt werden. 5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten der K.___ vom 1 5. November 2017 (Urk. 7/ 242) basiert auf einer umfassenden allgemein internistischen, neurolo gischen,

orthopä dischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Die begut achtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diag nosen gestellt und sich mi t den von vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutach ten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 4). 5.2

Der Beschwerdeführer verweist auf die vom Gutachten abweichende Stellung nahme von Dr. I.___ vom 1 9. März 2018 (E. 4.5). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann aus den einleitenden Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, wonach sich der Versicherte während des rund zweistündigen Gesprächs schwankend zwischen freundlich und kurzfristig dysphorisch gereizt präsentiert habe, und der anschliessenden Feststellung, dass er kurz vor Gesprächsende eine Tablette Quetiapin (25 mg) eingenommen habe, wobei zuvor keine psychische Anspannung objektivierbar gewesen sei, kein Widerspruch erkannt werden. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Gutachter eine bestehende Affektlabilität bagatellisiere oder die Indikation der Medikamen teneinnahme infrage stelle.

Sodann rügt der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen von Dr. I.___, dass das Gutachten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneine. Die in der Vergangenheit erlebten Geschehnisse würden zu wenig gewürdigt, sowohl die traumatischen Erlebnisse in der Kindheit als auch die Erlebnisse während der Ehe würden einfach als psychosoziale Belastungsfaktoren abgetan. In diesem Punkt ist auf die überzeugenden Ausführungen von RAD-Ärztin Dr. P.___ (E. 4.6) zu verweisen, welche – übereinstimmend mit dem Gut achten – das Vorliegen einer komplexen Traumafolgestörung verneint. Sie ver weist darauf, dass die als prägendes Ereignis angenommenen Misshand lungen im Kindes-/Jugendalter schon lange Auswirkungen gezeitigt haben müssten, der Beschwerdeführer sich aber laut Dr. I.___ erst seit 1 ½ Jahren so fühle. Zu diesem Zeitpunkt gehörten auch der Autounfall im Jahr 1994 und die Gescheh nisse der von 2008 bis 2015 dauernden Ehe der Vergangenheit an. Das Scheitern der Ehe stellt ein psychosozialer Belastungsfaktor dar. Dass dem Beschwerdefüh rer die Obhut über den Sohn nach der Scheidung zugeteilt worden ist, zeugt einerseits davon, dass er durchaus über einige Ressourcen verfügt, dass der Beschwerdeführer nunmehr alleinerziehend ist, stellt aber andererseits ein en erhebliche n zusätzliche n psychosoziale n Belastungsfaktor dar. Dr. P.___ weist ausserdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein Vermeidungsverhalten zeige und offen über die negativen Ereignisse in seinem Leben rede. Trotz des Autounfalles fährt er auch weit erhin regelmässig mit dem Auto.

Dr. I.___

unterstellt den Gutachtern, dass sie tendenziell psycho pathologische Auffällig keiten zugunsten von psychosozial en Aspekten herunter spiel t, führt aber selber sämtliche Verhaltensweisen und Äusserungen des Beschwerdeführers auf die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zurück, ohne zu erklä ren, warum diese vor dem Unfall gar nicht und in der Zeit nach dem Unfall während längerer Zeit nicht mehr aufgetreten sind. Soweit Dr. I.___ kritisiert, der Gutachter fokussiere zu sehr auf die formalen Kriterien nach ICD-10 (Urk. 7/256/7), ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme eines (invalidisieren den) psychischen Gesundheitsschadens nach der Rechtsprechung eine psychiat rische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6) .

Das klinische Beschwerdebild ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die soziokulturellen bzw. psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde erhoben wurden, welche in den belastenden Umständen eine hinreichende Erklärung finden - eine davon klar unterscheidbare andauernde Depression bzw. posttraumatische Belastungsstörung ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt.

Immerhin besteht aber laut dem Gutachten der K.___ eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Dysthymia . Aus rein psychiatrischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bescheinigt. 5.3

Bezüglich der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands bringt der Beschwerdeführer vor, er befinde sich bei Dr. M.___ in Behandlung. Wie dessen Operationsbericht vom 2. August 2017 zu entnehmen sei, habe sich der Beschwerdeführer im Sommer 2017 einer Operation aufgrund seiner somatischen Beschwerden unterzogen. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass die Behandlung von Dr. M.___ berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 14). Hierzu ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über diese Operation hinaus bei Dr. M.___ in Behandlung gewesen ist. Dass dem Gutachten nicht zu entnehmen sei, dass die Behandlung bei Dr. M.___ mitberücksichtigt worden sei, erweist sich sodann als aktenwidrige Behauptung. Der vom Beschwer deführer zusammen mit der Beschwerde eingereichte Operationsbericht lag den Gutachtern vor und wurde von ihnen gewürdigt (Urk. 7/242/71). Bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit fand er ebenfalls Berücksichtigung, allerdings gelangten die Gutachter zum Schluss, dass nur während der postoperativen Rehabilitations phase eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, diese aber innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen wieder gestei gert werden könne (Urk. 7/242/74 und 76). 5.4

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten der K.___ vom 1 5. November 2017 (Urk. 7/242) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich leichten wechsel belastenden Tätigkeit, mit wechselnder Position zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule, namentlich keine Inklina tions

- oder Rotationsbe wegungen, ohne Zwangspositionen des rechten Kniege lenkes, ohne längerdauernde Überkopfarbeiten und ohne repetitive Bewegungen im rechten Schultergelenk, ohne besondere Anforderungen an das Gehör oder mit einem besonderen Gefährdungspotenzial, z u 70 % arbeitsfähig ist. Eine Ein schränkung vo n 50 % besteht nur während der postoperativen Rehabili tations phase nach der Arthros kopie des rechten Knies am 2. August 201 7. Entgegen der Ansicht des Beschwer deführers hat die Beschwerdegegnerin diese nur vorüber gehend bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beim Einkommensver gleich zu Recht nicht berücksichtigt. 6.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. 6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 38'400.—berücksich tigt (Urk. 7/245). Dieses Einkommen entspricht demjenigen, welches der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zuletzt als Chauffeur bei der Q.___ erzielt hat (12 x Fr. 3'200. --, vgl. Urk. 7/198/6). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, handelt es sich bei der Tätigkeit bei der Q.___ aber nicht um jenes Einkommen, das er ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielen würde, insbesondere arbeitete der Beschwerde füh rer gemäss seinen Angaben lediglich zu einem Pensum von 65 bis 70 %, wogegen davon auszugehen ist, dass er bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde. Mit seiner vor dem Unfall am 1. Januar 1995 ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer bei der Z.___ hätte der Beschwerdeführer im Jahr 199 9 ein Einkommen von Fr. 46’150 .-- (13 x Fr. 3' 5 50.--, vgl. Urk. 7/138/75) erzielt. Angepasst an den Nominallohn index für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne : 199 9 = 18 35, 201 7 = 2249) beträgt das Ein kommen im Jahr 201 7 Fr. 56'562.05 . 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.4

Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 4 im privaten Sektor Fr. 5’3 12 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 20 1 4, Tabelle T1_tirage_skill_level), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6 6'453.1 0 pro Jahr ergibt.

Angepasst an den Nominallohn index für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne : 2014 = 22 2 0, 2017 = 2249) beträgt das Ein kommen im Jahr 201 7 Fr. 67'321.2

0. Bei einer Leistungsfä higkeit von 70 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 47' 124.8 5.

Zumal die beim Beschwerdeführer vorhandenen Einschränkungen im Gutachten bereits berücksichtigt und insbesondere auch dem verlangsamten Arbeitstempo Rechnung getragen worden ist, kommt ein zusätzlicher Abzug infolge einer leidensbedingten Einschränkung nicht in Frage. Der Beschwerdeführer ist 46 Jahre alt, verfügt über das Schweizer Bürgerrecht und beherrscht die deutsche Sprache einwandfrei. Alter, Aufenthaltsstatus und Nationalität rechtfertigten somit keinen Abzug. Hingegen lässt sich vorliegend aufgrund des Umstan des, dass dem Beschwerdeführer ein Besch äftigungsumfang von lediglich 6 Stunden pro Tag zumutbar ist, ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 2 9. April 2019 E. 5.2.2 mit Hinwei sen). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 44 ' 768 . 60 (= 0,9 5 x Fr. 47'124 . 8 5) resultiert verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'562.05 eine Einkom mensein busse von Fr. 11'793 . 45 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 2 1 %,

welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente

er gibt. 6.5

Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. 7. 7.1.

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2 f.). Er hat dazu ausgeführt, er verfüge über keine Rechtsschutz ver sicherung. Sein Lebensunterhalt werde durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich finanziert (Urk. 3/3). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unent gelt licher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 Am 2 2. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/198). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/200/1-123). Ausserdem holte sie den Arbeit geber bericht der G.___ vom 2 1. Dezember 2016 (Urk. 7/211) und die Arzt be richte von Dr. med.

H.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 20. De zember 2016 (Urk. 7/210) und vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 7/226/1-5), vo n Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Dezember 2016 (Urk. 7/213), vom 2 1. Juni 2017 (Urk. 7/225/1-4) und vom 2. Oktober 2017 (Urk. 7/237) sowie der J.___ vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 7/227/1-8) ein. Sodann liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gut - achten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) der K.___ vom 1 5. November 2017 erstellen (Urk. 7 /242/1-93). Mit Vorbe scheid vom 3. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbe gehren voraussichtlich abgewiesen werde (Urk. 7/247). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch die sozialen Dienste der Stadt Z ürich am 3 0. Januar 2018 (Urk. 7/250) bzw. am 2 7. März 2018 (Urk. 7/257) unter Beila ge der Stellungnahme von Dr. I.___ vom 1 9. März 2018 (Urk. 7/256) Einwand. Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die sozialen Dienste der Stadt Zürich Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.

Die Verfügung vom 2 3. Mai 2018 sei aufzuheben.

2.

Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung

zuzusprechen.

3.

Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

4.

Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. August 2018 auf weitere Ausführun gen und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2018 mitgeteilt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozial versicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.4.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.4.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2018 fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur zu 50 % und einer den gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepassten Arbeit zu 70 % zumutbar sei. Als Chauffeur habe er ein Einkommen von Fr. 38'400.-- jährlich erzielen können, in einer optimal angepassten Arbeit wäre ihm ein Jahresverdienst von Fr. 47'218.30 möglich. Der Beschwerdeführer erleide damit keine Einkommenseinbusse und es bestehe kein An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm zu Unrecht ein Valideneinkommen von lediglich Fr. 38'400.-- ange rechnet. Dieses Einkommen beziehe sich auf seine letzte Anstellung. Es sei jedoch auf dasjenige Einkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit erzielen würde. Vor dem Unfalle reignis sei er im Verkauf tätig gewe sen. Als Verkäufer könnte er ein Einkommen von Fr. 69'855.-- erzielen. Seine angestammte Tätigkeit habe er vor vielen Jahren aus gesundheitlichen Grün den aufgeben müssen. B eim Invalideneinkommen sei ausserdem ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung einer Hilfs arbeitertätigkeit zusätzlich eingeschränkt, indem er diverse Zwangspositionen und keine repetitiven Bewegungen über der Schulter ausüben könne. Es sei ein Abzug von mindestens 5 % vorzunehmen. Sodann sei die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen, obwohl ihm aktuell nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Alleine bei Berücksichtigung dieser Faktoren habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Zu berücksichtigen sei aber im Weiteren, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten Mängel aufweise, insbesondere sei der medizinische Sachverhalt im psychiatrischen Fachbereich nicht richtig erfasst worden (Urk. 1). 3. 3.1

Laut dem Gutachten der MEDAS D.___ vom 16. August 2001 best and en beim Beschwerdeführer folgende Diagno sen (Urk. 7/65/12):

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10:M54.9, T08), betont in der rechten Körperhälfte bei/mit • thorakovertebraler Symptomatik nach operativ stabilisierter BWK9-11-Fraktur 1/95 • möglicher neurologischer Restsymptomatik • Status nach offener Scapulafraktur rechts • Status nach subtalarer

Arthrodese wegen offener Luxationsfraktur rech ter Fuss 1/95 2. Rechtsbetontes sensibles Parasyndrom mit dissoziierter Sensibilitätsstörung gemäss Akten unterhalb Th7 rechts, aktuell unterhalb C4 rechts, DD: der Höhenzunahme des sensiblen Niveaus: • Symptomausweitung bei Verarbeitungsstörung • posttraumatische Syringomyelie

3. Verdacht auf leichte druckbedingte Nervus - ulnaris -Neuropathie rechts (Ameri kaner-Gehstock rechts) ohne funktionelle Relevanz 4. Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) 5. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Verdacht auf Schallleitungsschwerhörigkeit rechts ohne funktionelle Relevanz

Die Folgen des Unfalls von 1995 hätten im Verlauf zur Entwicklung einer leicht- bis mittelgradigen Depression geführt. Seit etwa zwei Jahren werde diese medi kamentös behandelt, wobei der Beschwerdeführer offenbar gut anspreche. Weiter zeigten sich akzentuierte Persönlichkeitszüge. Neurologisch bestehe eine sensible Hemisymptomatik mit Beteiligung des gesamten rechten Armes und der Schulter. Es könne von einem rechtsbetonten sensiblen Parasyndrom mit disso ziierter Sensibilitätsstörung gesprochen werden, wie es bereits in der B.___ erhoben worden sei. Die fehlenden Muskeleigenreflexe der rechten Seite dürften Residuen von Nervenwurzelaffektionen nach erlittenem Trauma darstellen. Anhaltspunkte für ein Karpaltunnelsyndrom fehlten zur Zeit . Daneben bestehe der Verdacht auf eine Schallleitungsschwerhörigkeit, welche im Alltag jedoch gut kompensiert werde. Rheumatologisch bestehe eine Ver minderung der Belastbar keit der Wirbelsäule nach BWK-Fraktur. Dieser Befund führe zu chronischen Rückenschmerzen. Als Lagerist könne der Be schwer de führer nicht mehr arbeiten. Dagegen bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltung, häufiges Bücken und langdauernde repetitive Tätigkeiten, Tragen und Heben von Gewich ten über 5 kg aufgrund der vermin derten emoti onalen Belastbarkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Für diese behin derungsangepassten Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer und neurologi scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Ge sund heits zustand sei prinzipiell besserungsfähig, wobei die akzentuierten Per sön lich keitszüge des Beschwerdeführers als Rehabilitations hindernis erachtet werden müssten. 3 .2

Dr. E.___

diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10 . April 2003 (Urk. 7/150) eine mittelsc hwere depressive Störung mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, selbst- und fremdgefährlichen Impulsen, mit sozia lem Rückzug, Schlaf-, Arbeits- und Kon zentrationsstörungen, Essstörung mit Gewichtszunahme und körper lichen Schmerzen. Diese Beschwerden hätten in letzter Zeit zugenommen. Derzeit sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, eine Wiedereingliederung ins Berufs leben wäre aber aus psychiatrischer Sicht langfristig anzustreben. 3 .3

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat in seinem Urteil vom 6. April 2006 (Urk. 7/156) festgehalten, das hiesige Gericht und die Beschwerdegegnerin hät ten der Invaliditätsbemessung zu Recht die im Gutachten der MEDAS D.___ vom 16. August 2001 festgehaltene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Zum zitierten Bericht von Dr. E.___ vom 10. April 2003 führte das höchste Gericht insbesondere aus (Urk. 7/156 /8), dieser enthalte keine Angaben, wonach eine verselbst ändigte psychische Erkrankung vorliege. Ebenso wenig biete er etwa Grundlage zur Annahme, die depressive Störung sei therapieresis tent und chronifiziert . Es könne daher nicht davon aus gegangen werden, der Beschwerdeführer könne nicht mehr den Willen aufbrin gen, seine körperliche Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. 3.4 3.4 .1

Gemäss dem an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Bericht von Dr. E.___ vom 5. Dezember 2005 (Urk. 7 /15 3) besteht beim Beschwerde füh rer nach wie vor eine schwere depressive Störung mit Schlaf-, Kon zentrations, Arbeits- und Essstörungen, Freud- und Interesse verlust, Grübel zwang, sozialem Rückzug, unkontrolliertem Alkoholkonsum (als Selbstheilungs versuch) und körperlichen Schmerzen, denen er sich ausgeliefert erlebe. Seine Stimmung sei gedrückt, er verspüre starke aggressive Impulse gegen sich selber und gegen Fremde. Die psychischen Symptome nähmen an Stärke zu und seien therapiere sistent. Der Beschwerdeführer komme regelmässig alle zwei Wochen zu psy cho therapeutischen Gesprächen und werde auch psychopharmakologisch behandelt. Verschiedene Psychopharmaka seien bereits ohne Erfolg ausprobiert worden. Es handle sich um eine Persönlichkeitsstörung, aufgrund welcher der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Wegen der Therapieresistenz und der stetigen Zunahme der Beschwerden bestehe die Gefahr eines unkont rollierten Impuls durchbruch s mit akuter Selbst- und/oder Fremdgefähr dung. 3. 4 .2

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 7. Juni 2006 (Urk. 7/165) diagnostizierte Dr. E.___ eine schwere depressive Störung sowie einen Status nach Polytrauma (Autounfall) am 1. Januar 1995 und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 1995 bis auf weiteres. Der Beschwer deführer habe sich von seinem Autounfall nie mehr erholt. Es handle sich um einen adipösen Patienten in depressiver Stimmung mit suizidalen und fremd gefährlichen Impulsen. Der Beschwerde führer sei enttäuscht, klage über zahlrei che Beschwerden und fühle sich schnell schlecht behandelt. Die seit Jah ren bestehende depressive Störung habe in den letzten zwei Jahren an Intensität zugenommen. Neu seien ein vermehrter Alkoholkonsum und suizidale Gedan ken vorhanden und auch andere Symptome hätten an Stärke zugenommen. Aufgrund seiner psychischen Störung sei der Beschwerdeführer seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4 .3

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2007 (Urk. 7/172) führte Dr. E.___ am 7. Februar 2007 (Urk. 7/173) ergänzend aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen adipösen Patienten in gedrückter Stimmungslage. Er sei gereizt und angespannt. Zeitlich, örtlich und situativ sei die Orientierung intakt. Es gebe keine Anhaltspunkte für formale Denkstörungen. Der Beschwerdeführer sei inhaltlich eingeengt auf die eigenen psychischen und körperlichen Beschwerden. Er leide unter Interesseverlust, Tagesschwankungen mit morgendlichem Tief, Selbstwertstörungen, Schlaf stö rungen, Konzentrations störungen, teilweise fremdgefährlichen und suizidalen Gedanken und Impulsen. Der Beschwerdeführer habe sehr pessimistische Zukunftsperspektiven und konsumiere zeitweise übermässig Alkohol. Es liege der ICD-Code F33.11 [=rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, mit soma tischem Syndrom] vor. 3.5

Gemäss dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/169) hat der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall vom 1. Januar 1995 multiple Verletzungen erlitten. In erster Linie sei es zu einer instabilen BWK-Fraktur auf den Niveaus 9 - 11, einer Scapulafraktur rechts mit Weichteildefekt dorsal und Luxationsfrakturen im Mittelfuss rechts sowie einer Lungen kontu sion gekommen. Die Wirbelsäule sei spondylodesiert worden und sei längst konsoli diert. Es würden chronische Rückenbeschwerden beklagt und die Beweg lichkeit der Wirbelsäule sei eingeschränkt. Eine gelegentliche Veränderung der Körper stellung sei nötig, stark verdrehte Positionen seien zu vermeiden. Im Weiteren liege eine leichte neurologische Störung im Sinne eines Brown- Séquard -Synd roms mit Verminderung der Schmerzen und Temperatur empfin dung rechts ab hochthorakalem Niveau vor. Aus neuro logischer Sicht sei die Gehfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt, zu Beschwerden komme es im rechten Fuss bei höheren Gehleistungen. Die Beschwielung des Fusses sei kräf tig, das Gehen aber auf ebene Unterlagen zu beschränken. Etwa einen Drittel der Arbeitszeit sollte der Beschwerdeführer intervallweise im Sitzen leisten kön nen. Die eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Fusses sei im MEDAS-Gut achten aus dem Jahre 2001 etwas weniger betont worden, sonst gebe es heute keine wesentlichen Unter schiede zum damals erhobenen Status. Das Carpal-Tunnel-Syndrom rechts mache geringe Beschwerden, eine zwingende Behand lungs bedürftigkeit bestehe nicht. Die psychische Situation werde insofern anders eingeschätzt als im Jahre 2001, als eine leichtgradige depressive Episode und akzentuierte Persönlichkeits züge attestiert worden seien. Der Beschwerde führer realisiere, dass sein Leben gleich sam an ihm vorbeiziehe und er nicht in der Lage sei, aktiv daran zu partizipieren. Dies habe zu einer Verbitterung geführt, welche nun in Gleich gültigkeit umschlage. Es gebe ein Risiko von Gewaltausbrüchen mit Fremd- oder auch Selbstaggression. Vorläufig sei der Beschwerdeführer eher apathisch. Er erkläre, wenn ihm auch die SUVA-Rente, von der er im Wesentlichen lebe, gekürzt oder gestrichen werde, nehme er das hin. Wenn er sein jetzt noch kleines Vermögen aufgebraucht habe, müsse er sich beim Sozialdienst melden. Dies sei ihm egal, sein Selbstwertgefühl sei ziemlich gebrochen. Eine Ambivalenz zwischen stummem Akzeptieren des Schicksals und einer Rebellion dagegen, die explosiver Art sein könnte, liege vor. Am ehesten könnte der Beschwerdeführer aus seiner schwierigen Situation herauskommen, wenn ihm eine berufliche Option mit Karrierechance geboten werden könnte. Dies sei aber ein Postulat, das sich kaum verwirklichen lasse. Immerhin habe der Beschwerdeführer bemerkenswerte Akti vitäten entfaltet und über zwei Jahre einen Kurs als Webdesigner absolviert, der ihn mehrere Tau send Franken gekostet habe. Dies offensichtlich in der Hoffnung, im Berufsle ben wieder Fuss fassen zu können, was leider missglückt sei. 3. 6

Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht v om 28. November 2006 (Urk. 7/170/1) einen Status nach Polytrauma (Autounfall am 1. Januar 1995), eine Depression, ein chronisch lumbovertebrales Syndrom sowie eine Ulna ris kompressionsneuropathie mit CTS rechts. Der Beschwerdeführer befinde sich bei ihm, Dr. C.___, seit dem 17. April 1996 in Behandlung. Er leide unter zuneh menden Rückenschmerzen und Parästhesien im rechten Arm und der rechten Hand. Am 14. September 2006 sei er von Dr. L.___ operiert worden. Wie in früheren Berichten erwähnt, sollte der Beschwerdeführer auf einen geeigneten Beruf umgeschult werden, womit sich die Erwerbsfähigkeit zum Teil erhöhen liesse. 4.

E. 4 /1-6) bzw. am 18. August 2003 (Urk. 7/117), unter anderem unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. E.___, Spezialärz tin FMH für Psychia trie und Psychotherapie, vom 10. April 2003 (Urk.

E. 4.1.1 Laut dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 7/213) besteht beim Beschwerdeführer eine komplexe posttraumatische Belastungs störung mit Dissoziation (ICD-10 F43.1) mit Verdacht auf andauernde Persönlich keits ände rung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), bestehend mindestens seit Behand lungsbeginn (Ende August 2016), Differential diagnose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20) oder kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61). Der Beschwerdeführer schildere Gedächtnisprobleme, er verpasse Termine und könne die Anforderungen von RAV und Sozialamt nicht erfüllen. Er sei arbeitslos geworden. Er leide unter einem unkontrollierten Essverhalten und habe in den letzten Jahren beinahe um 100 % von anfänglich 62 kg auf über 100 kg zuge nommen. Das Wasserlösen sei auch ein Problem, er müsse 7-8 Mal auf die Toilette gehen, um einmal sein Wasser lösen zu können. Er wolle seinen Lebensrhythmus ändern, schaffe es aber nicht. Er habe das Gefühl, stets von jemandem beobachtet und in seiner Entwicklung gehindert zu werden. Der Beschwerdeführer sei schwer krank, das Leiden sei chronifiziert und es gebe Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung. Die Prognose sei als eher schlecht zu betrachten. Sehr optimistisch betrachtet könne allenfalls in zwei bis drei Jahren eine Teilar beitsfähigkeit erreicht werden. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 4.1.2 Gemäss dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 2 1. Juni 2017 (Urk. 7/2 25 /1-4) besteh t beim Beschwerdeführer unverändert eine komplexe posttraumatische Belastungs störung mit Dissoziation (ICD-10 F43.1) mit Verdacht auf andauernde Persönlich keits änderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), Differential diag nose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20). Derzeit sei der Beschwerde führer nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, auch nicht einer angepassten Tätig keit. Er sei sowohl psychisch als auch körperlich schwer beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer komme 14-täglich zur psychotherapeutischen Behandlung. Es herrsch t e n ein starkes Misstrauen und Verbitterung. Er fühle sich in allen Belan gen in seinem Leben überfordert. Die medikamentöse Therapie habe beim psychischen Zustand keinen nennenswerten Effekt gezeigt. Die massiven Schlaf störungen hätten aber leicht behoben werden können. Im Vordergrund stünden neben den psychischen auch die körperlichen Beschwerden, welche durch das massive Übergewicht, unter anderem verursacht durch die psychisch bedingten Essattacken während der Nacht, mitbedingt seien. Eine Ernährungs therapie sei ebenfalls aufgegleist worden. Die Prognose sei ungünstig. Das Krankheitsbild sei chronifiziert und es bestünden schwer korrigierbare Per sönlichkeitsänderungen. Für eine stationäre Therapie sei der Beschwerdeführer nicht stabil genug. Er sei seit wenigen Monaten alleiner ziehend, es habe eine Trennung von seiner Ex-Frau stattgefunden. Er versorge seinen Sohn während der Woche selbst, sei damit aber überfordert, weshalb eine psychopädagogische Begleitung des Sohnes eingerich tet worden sei.

E. 4.2 Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. H.___ vom 2 8. Juni 2017 bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/226/4):

«1.

Verdacht auf aktivierte Frühgonarthrose rechts -

TVT, Einflussstauung ausgeschlossen -

MRI Knie recht 09.11.2016: Backerzyste, Knorpeldefekt lat.

Femurkon dylus mit Knochenmarksödem

2.

chronische LVS bei Status nach Polytrauma (Verkehrsunfall 1995) mit

Spondylodese

Th 9-11

3.

Status nach multiplen operativen Eingriffen Fuss rechts bei Verkehrsunfall

mit Polytrauma 1995 - persistierende mediale Fussschmerzen, Irritation und leichte Schwellung

4.

Chronisch rezidivierender unproduktiver Husten sei Jahren

-

pneumologische Abklärung 10/2012 unauffällig, Nikotinkonsum

sistiert 9/2012

5.

Verdacht auf symptomatische Prostatahyperplasie, Erektionsstörung

6.

Status nach Neurolyse

Nervus

ulnaris rechts 2006

7.

CTS rechts

8.

Rezidivierende depressive Episoden (in ambulanter psych. Behandlung)

9.

Rezidivierender Perianalabszess mit Verdacht auf Fistelung bei 5 Uhr SSL

-

Abszessabdeckelung 7/2015, 04.03.2016, 04.05.2016, 27.06.2016

-

Anoskopie und Endosonographie 27.06.2016

Seit Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer chronische Knieschmerzen rechts mit stark eingeschränkter Belastbarkeit. Aktuell sei ihm keine Tätigkeit zumutbar. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht. Möglicherweise sei eine Wiedereingliederung zu 30 % möglich.

E. 4.3 Laut dem Arztbericht von Dr. med.

M.___, FMH Chirurgie, vom 6. August 2017 (Urk. 3/4) bestehen beim Beschwerdeführer eine (1.) Synovalitis am rechten Knie, ein (2.) kondylärer Knorpelschaden sowie ein (3.) freier Gelenkkörper. Am 2. August 2017 sei in der N.___ eine Arthroskopie mit partiel ler Synovektomie, Plicasektion, Bergung eines freien Gelenkkörpers und Mikro frak turierung

kondylär medial durchgeführt worden. Bei unkompliziertem post operativem Verlauf habe der Beschwerdeführer an Unterarmgehstützen mobili siert und mit reizlosen Wundverhältnissen am 4. August 2017 in ambulante Weiterbehandlung entlassen werden können.

E. 4.4 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der K.___ vom 1 5. November 2017 bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/242/87-88):

Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - Aktivierte Gonarthrose rechts, medialbetont (ICD-10: M17.3) bei - Zustandsbild nach intraartikulärer Infiltration (30.03.2017) - Zustandsbild nach Arthroskopie mit partieller Synovektomie, Plicaresektion, Bergung eines freien Gelenkkörpers sowie Mikrofraktu rierung

kondylär medial (02.08.2017) - Fussbeschwerden rechts im Sinne von belastungsabhängigen Schmerzen (ICD-10: M25.57), Bewegungseinschränkung (ICD-10: M25.67) und Schwellungs zuständen (ICD10: M25.47) bei - Zustandsbild nach geschlossener Reposition (01.01.1995) - Zustandsbild nach offener Reposition der Fusswurzel, Arthrodese

Naviculare /Talus, Arthrodese Fusswurzelstrahl IV (ICD-10: Z98.1) und paraossaler Schienung Metatarsale IV und V (09.01.1995) - Zustandsbild nach partieller Metallentfernung (24.02.1995) wegen komplexer Luxationsmehrfragmentfraktur im Bereich des Fusses lateral (ICD-10: S92.7) - Thorako -lumbales Syndrom (ICD-10: M54.85) bei -

Zustandsbild nach Laminektomie Th11 und 12 mit dorsaler Instrumenta tion Th9 bis Th

E. 7 /1

E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2 f.). Er hat dazu ausgeführt, er verfüge über keine Rechtsschutz ver sicherung. Sein Lebensunterhalt werde durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich finanziert (Urk. 3/3). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

E. 7.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unent gelt licher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 10 ) Einsprache. Am 9. Februar 2004 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, eine nochmalige Überprüfung seines Falles habe ergeben, dass ein Invaliditätsgrad von lediglich 29,18 % resultiere. Sie plane deshalb, die Rente gänzlich aufzuheben. Der Versi cherte habe Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen bzw. seine Einsprache unter diesen Umständen zurückzu ziehen (Urk. 7/125). Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2004 stellte die IV-Stelle fest, dass der Invaliditätsgrad von X.___ 29,18 % betrage und somit kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe. Die Aufhebung der Rente erfolge mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Ver fügung vom 25. März 2003 (Urk. 7/135). Die gegen diesen Einspracheentscheid am 1. Juli 2004 (Urk. 7 /13 8 /3-11) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Oktober 2005 ab (Urk. 7 / 148), welchen Entscheid das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 6. April 2006 bestätigte (Urk. 7/156).

E. 12 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 20 1 4, Tabelle T1_tirage_skill_level), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6 6'453.1 0 pro Jahr ergibt.

Angepasst an den Nominallohn index für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne : 2014 = 22 2 0, 2017 = 2249) beträgt das Ein kommen im Jahr 201 7 Fr. 67'321.2

0. Bei einer Leistungsfä higkeit von 70 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 47' 124.8 5.

Zumal die beim Beschwerdeführer vorhandenen Einschränkungen im Gutachten bereits berücksichtigt und insbesondere auch dem verlangsamten Arbeitstempo Rechnung getragen worden ist, kommt ein zusätzlicher Abzug infolge einer leidensbedingten Einschränkung nicht in Frage. Der Beschwerdeführer ist 46 Jahre alt, verfügt über das Schweizer Bürgerrecht und beherrscht die deutsche Sprache einwandfrei. Alter, Aufenthaltsstatus und Nationalität rechtfertigten somit keinen Abzug. Hingegen lässt sich vorliegend aufgrund des Umstan des, dass dem Beschwerdeführer ein Besch äftigungsumfang von lediglich 6 Stunden pro Tag zumutbar ist, ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 2 9. April 2019 E. 5.2.2 mit Hinwei sen). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 44 ' 768 . 60 (= 0,9 5 x Fr. 47'124 . 8 5) resultiert verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'562.05 eine Einkom mensein busse von Fr. 11'793 . 45 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 2 1 %,

welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente

er gibt. 6.5

Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. 7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00560

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 2 7. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 17. September 1990 bei der Z.___ als Verkäufer (Urk. 7/17). Am 1. Januar 1995 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine offene Scapulafraktur rechts mit Weich teildefekt dorsal, eine instabile BWK 9-11-Fraktur, eine Luxationsfraktur im Chopart

- und Lisfranc -Gelenk rechts mit Luxationsfraktur der Metatarsalia IV und V und knöcherner Absprengung am Talus und am Os cuneiforme, eine Zertrümmerung des Os cuboideum sowie eine Lungenkontusion rechts (Urk. 7/68/173) . Die Suva erbrachte die obligatorischen Leistungen für diesen Unfall (Urk. 7 /68 /1-174). Wegen den Unfallfolgen meldete sich der Versicherte am 1 8 . Juni 1996 (Ein gangsdatum) bei der Invaliden versicherung zum Leis tungs bezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7/3). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 31. Juli 1997 (Urk. 7/17) sowie die Arztberichte der A.___ vom 4. Juli 1997 (Urk. 7/14/1-2) sowie der B.___ vom 24. Dezember 1997 (Urk. 7/27) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Suva bei (Urk. 7/68/1-174). Die

Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abklärungen über die beruflichen Ein gliederungsmöglichkeiten vor und kam dabei zum Ergebnis, dass solche derzeit nicht durchführbar seien (vgl. Ver laufsprotokoll vom 26. Januar 1998, Urk. 7/35). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 1998 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, sein Invaliditätsgrad betrage 80 %, weshalb ihm ab dem 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente zustehe. Durch physio- und psycho therapeuti sche Massnahmen sei jedoch eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwar ten. Im Rahmen seiner Schaden minderungspflicht sei der Versicherte deshalb gehalten, entsprechende Mass nahmen durchzuführen (Urk. 7/33). Mit Verfü gung vom 19. August 1998 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente zu. 1.2

Anlässlich einer am 2. Mai 1999 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision gab X.___ an, er sei bei unverändertem Gesundheitszustand immer noch voll arbeitsunfähig (Urk. 7/46). Nach Einholung eines A rztberichtes von Dr. med.

C.___, Arzt für allgemeine Medizin, vom 15. April 2000 (Urk. 7/48), liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungs stelle (MEDAS) D.___ vom 16. August 2001 erstellen (Urk. 7 /65). Sodann nahm die Berufsberatung eine weitere Abklärung über mögliche Eingliederungs mass nahmen vor (vgl. Verlaufsprotokoll vom 29. Mai 2002, Urk. 7 /70). Mit Vorbe scheid vom 30. Juli 2002 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, die Abklärun gen hätten ergeben, dass sich sein Invaliditäts grad lediglich noch auf 34 % belaufe, weshalb er keine Rente mehr erhalten werde (Urk. 7 /77). Dagegen liess der Versicherte am 2. September 2002 Einwand erheben (Urk. 7 /84). Da die IV-Stelle in der Folge zum Ergebnis gelangte, dass der Einkommensvergleich anders vorzunehmen sei, hob sie die Invalidenrente nicht gänzlich auf, sondern sprach dem Versicherten mit Verfü gung vom 25. März 2003 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7 /99). Gegen diese Verfü gung erhoben sowohl der Versicherte am 24. April 2003 (Urk. 7 /10 4 /1-6) bzw. am 18. August 2003 (Urk. 7/117), unter anderem unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. E.___, Spezialärz tin FMH für Psychia trie und Psychotherapie, vom 10. April 2003 (Urk. 7 /10 4 /13) als auch die Suva am 17. April 2003 (Urk. 7 /10 3) bzw. 27. Mai 2003 (Urk. 7 /1 10) Einsprache. Am 9. Februar 2004 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, eine nochmalige Überprüfung seines Falles habe ergeben, dass ein Invaliditätsgrad von lediglich 29,18 % resultiere. Sie plane deshalb, die Rente gänzlich aufzuheben. Der Versi cherte habe Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen bzw. seine Einsprache unter diesen Umständen zurückzu ziehen (Urk. 7/125). Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2004 stellte die IV-Stelle fest, dass der Invaliditätsgrad von X.___ 29,18 % betrage und somit kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe. Die Aufhebung der Rente erfolge mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Ver fügung vom 25. März 2003 (Urk. 7/135). Die gegen diesen Einspracheentscheid am 1. Juli 2004 (Urk. 7 /13 8 /3-11) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Oktober 2005 ab (Urk. 7 / 148), welchen Entscheid das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 6. April 2006 bestätigte (Urk. 7/156). 1.3

Bereits am 5. Dezember 2005 und somit noch vor Erlass des letztinstanzlichen Urteils liess X.___ bei der IV-Stelle den Antrag stellen, es sei ihm eine IV-Rente auszurichten, da sich sein psychischer Gesundheitszustand gemäss Schrei ben von Dr. E.___ vom 10. April 2003 (Urk. 7/150) ver schlechtert habe und er aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/149). Am 7. Dezem ber 2005 (Urk. 7/152) liess er den weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 5. Dezem ber 2005 (Urk. 7/153) einreichen. Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. E.___ vom 7. Juni 2006 (Urk. 7/165) und vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/173) sowie von Dr. C.___ vom 28. November 2006 (Urk. 7/170) ein. Ausserdem zog sie von der Suva den Be richt des Kreisarztes Dr. med. F.___, Ortho pädische Chirurgie FMH, vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/169) bei. Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie werde das Leistungs begehren abweisen, da keine rentenrelevante Verschlech terung des Gesund heitszustands eingetreten sei (Urk. 7/177). Dagegen liess der Versicherte am 19. März 2007 Einwand erheben (Urk. 7/181). Mit Verfügung vom 2. April 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/183). Sowohl das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. Septem ber 2008 (Urk. 7/188) als auch das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Februar 2009 (Urk. 7/192) wiesen die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden ab. 1.4

Am 2 2. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/198). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/200/1-123). Ausserdem holte sie den Arbeit geber bericht der G.___ vom 2 1. Dezember 2016 (Urk. 7/211) und die Arzt be richte von Dr. med.

H.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 20. De zember 2016 (Urk. 7/210) und vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 7/226/1-5), vo n Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Dezember 2016 (Urk. 7/213), vom 2 1. Juni 2017 (Urk. 7/225/1-4) und vom 2. Oktober 2017 (Urk. 7/237) sowie der J.___ vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 7/227/1-8) ein. Sodann liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gut - achten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) der K.___ vom 1 5. November 2017 erstellen (Urk. 7 /242/1-93). Mit Vorbe scheid vom 3. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbe gehren voraussichtlich abgewiesen werde (Urk. 7/247). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch die sozialen Dienste der Stadt Z ürich am 3 0. Januar 2018 (Urk. 7/250) bzw. am 2 7. März 2018 (Urk. 7/257) unter Beila ge der Stellungnahme von Dr. I.___ vom 1 9. März 2018 (Urk. 7/256) Einwand. Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die sozialen Dienste der Stadt Zürich Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.

Die Verfügung vom 2 3. Mai 2018 sei aufzuheben.

2.

Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung

zuzusprechen.

3.

Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

4.

Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. August 2018 auf weitere Ausführun gen und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2018 mitgeteilt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

1.4.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozial versicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.4.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2018 fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur zu 50 % und einer den gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepassten Arbeit zu 70 % zumutbar sei. Als Chauffeur habe er ein Einkommen von Fr. 38'400.-- jährlich erzielen können, in einer optimal angepassten Arbeit wäre ihm ein Jahresverdienst von Fr. 47'218.30 möglich. Der Beschwerdeführer erleide damit keine Einkommenseinbusse und es bestehe kein An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm zu Unrecht ein Valideneinkommen von lediglich Fr. 38'400.-- ange rechnet. Dieses Einkommen beziehe sich auf seine letzte Anstellung. Es sei jedoch auf dasjenige Einkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit erzielen würde. Vor dem Unfalle reignis sei er im Verkauf tätig gewe sen. Als Verkäufer könnte er ein Einkommen von Fr. 69'855.-- erzielen. Seine angestammte Tätigkeit habe er vor vielen Jahren aus gesundheitlichen Grün den aufgeben müssen. B eim Invalideneinkommen sei ausserdem ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung einer Hilfs arbeitertätigkeit zusätzlich eingeschränkt, indem er diverse Zwangspositionen und keine repetitiven Bewegungen über der Schulter ausüben könne. Es sei ein Abzug von mindestens 5 % vorzunehmen. Sodann sei die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen, obwohl ihm aktuell nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Alleine bei Berücksichtigung dieser Faktoren habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Zu berücksichtigen sei aber im Weiteren, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten Mängel aufweise, insbesondere sei der medizinische Sachverhalt im psychiatrischen Fachbereich nicht richtig erfasst worden (Urk. 1). 3. 3.1

Laut dem Gutachten der MEDAS D.___ vom 16. August 2001 best and en beim Beschwerdeführer folgende Diagno sen (Urk. 7/65/12):

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10:M54.9, T08), betont in der rechten Körperhälfte bei/mit • thorakovertebraler Symptomatik nach operativ stabilisierter BWK9-11-Fraktur 1/95 • möglicher neurologischer Restsymptomatik • Status nach offener Scapulafraktur rechts • Status nach subtalarer

Arthrodese wegen offener Luxationsfraktur rech ter Fuss 1/95 2. Rechtsbetontes sensibles Parasyndrom mit dissoziierter Sensibilitätsstörung gemäss Akten unterhalb Th7 rechts, aktuell unterhalb C4 rechts, DD: der Höhenzunahme des sensiblen Niveaus: • Symptomausweitung bei Verarbeitungsstörung • posttraumatische Syringomyelie

3. Verdacht auf leichte druckbedingte Nervus - ulnaris -Neuropathie rechts (Ameri kaner-Gehstock rechts) ohne funktionelle Relevanz 4. Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) 5. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Verdacht auf Schallleitungsschwerhörigkeit rechts ohne funktionelle Relevanz

Die Folgen des Unfalls von 1995 hätten im Verlauf zur Entwicklung einer leicht- bis mittelgradigen Depression geführt. Seit etwa zwei Jahren werde diese medi kamentös behandelt, wobei der Beschwerdeführer offenbar gut anspreche. Weiter zeigten sich akzentuierte Persönlichkeitszüge. Neurologisch bestehe eine sensible Hemisymptomatik mit Beteiligung des gesamten rechten Armes und der Schulter. Es könne von einem rechtsbetonten sensiblen Parasyndrom mit disso ziierter Sensibilitätsstörung gesprochen werden, wie es bereits in der B.___ erhoben worden sei. Die fehlenden Muskeleigenreflexe der rechten Seite dürften Residuen von Nervenwurzelaffektionen nach erlittenem Trauma darstellen. Anhaltspunkte für ein Karpaltunnelsyndrom fehlten zur Zeit . Daneben bestehe der Verdacht auf eine Schallleitungsschwerhörigkeit, welche im Alltag jedoch gut kompensiert werde. Rheumatologisch bestehe eine Ver minderung der Belastbar keit der Wirbelsäule nach BWK-Fraktur. Dieser Befund führe zu chronischen Rückenschmerzen. Als Lagerist könne der Be schwer de führer nicht mehr arbeiten. Dagegen bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltung, häufiges Bücken und langdauernde repetitive Tätigkeiten, Tragen und Heben von Gewich ten über 5 kg aufgrund der vermin derten emoti onalen Belastbarkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Für diese behin derungsangepassten Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer und neurologi scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Ge sund heits zustand sei prinzipiell besserungsfähig, wobei die akzentuierten Per sön lich keitszüge des Beschwerdeführers als Rehabilitations hindernis erachtet werden müssten. 3 .2

Dr. E.___

diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10 . April 2003 (Urk. 7/150) eine mittelsc hwere depressive Störung mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, selbst- und fremdgefährlichen Impulsen, mit sozia lem Rückzug, Schlaf-, Arbeits- und Kon zentrationsstörungen, Essstörung mit Gewichtszunahme und körper lichen Schmerzen. Diese Beschwerden hätten in letzter Zeit zugenommen. Derzeit sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, eine Wiedereingliederung ins Berufs leben wäre aber aus psychiatrischer Sicht langfristig anzustreben. 3 .3

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat in seinem Urteil vom 6. April 2006 (Urk. 7/156) festgehalten, das hiesige Gericht und die Beschwerdegegnerin hät ten der Invaliditätsbemessung zu Recht die im Gutachten der MEDAS D.___ vom 16. August 2001 festgehaltene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Zum zitierten Bericht von Dr. E.___ vom 10. April 2003 führte das höchste Gericht insbesondere aus (Urk. 7/156 /8), dieser enthalte keine Angaben, wonach eine verselbst ändigte psychische Erkrankung vorliege. Ebenso wenig biete er etwa Grundlage zur Annahme, die depressive Störung sei therapieresis tent und chronifiziert . Es könne daher nicht davon aus gegangen werden, der Beschwerdeführer könne nicht mehr den Willen aufbrin gen, seine körperliche Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. 3.4 3.4 .1

Gemäss dem an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Bericht von Dr. E.___ vom 5. Dezember 2005 (Urk. 7 /15 3) besteht beim Beschwerde füh rer nach wie vor eine schwere depressive Störung mit Schlaf-, Kon zentrations, Arbeits- und Essstörungen, Freud- und Interesse verlust, Grübel zwang, sozialem Rückzug, unkontrolliertem Alkoholkonsum (als Selbstheilungs versuch) und körperlichen Schmerzen, denen er sich ausgeliefert erlebe. Seine Stimmung sei gedrückt, er verspüre starke aggressive Impulse gegen sich selber und gegen Fremde. Die psychischen Symptome nähmen an Stärke zu und seien therapiere sistent. Der Beschwerdeführer komme regelmässig alle zwei Wochen zu psy cho therapeutischen Gesprächen und werde auch psychopharmakologisch behandelt. Verschiedene Psychopharmaka seien bereits ohne Erfolg ausprobiert worden. Es handle sich um eine Persönlichkeitsstörung, aufgrund welcher der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Wegen der Therapieresistenz und der stetigen Zunahme der Beschwerden bestehe die Gefahr eines unkont rollierten Impuls durchbruch s mit akuter Selbst- und/oder Fremdgefähr dung. 3. 4 .2

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 7. Juni 2006 (Urk. 7/165) diagnostizierte Dr. E.___ eine schwere depressive Störung sowie einen Status nach Polytrauma (Autounfall) am 1. Januar 1995 und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 1995 bis auf weiteres. Der Beschwer deführer habe sich von seinem Autounfall nie mehr erholt. Es handle sich um einen adipösen Patienten in depressiver Stimmung mit suizidalen und fremd gefährlichen Impulsen. Der Beschwerde führer sei enttäuscht, klage über zahlrei che Beschwerden und fühle sich schnell schlecht behandelt. Die seit Jah ren bestehende depressive Störung habe in den letzten zwei Jahren an Intensität zugenommen. Neu seien ein vermehrter Alkoholkonsum und suizidale Gedan ken vorhanden und auch andere Symptome hätten an Stärke zugenommen. Aufgrund seiner psychischen Störung sei der Beschwerdeführer seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4 .3

Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2007 (Urk. 7/172) führte Dr. E.___ am 7. Februar 2007 (Urk. 7/173) ergänzend aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen adipösen Patienten in gedrückter Stimmungslage. Er sei gereizt und angespannt. Zeitlich, örtlich und situativ sei die Orientierung intakt. Es gebe keine Anhaltspunkte für formale Denkstörungen. Der Beschwerdeführer sei inhaltlich eingeengt auf die eigenen psychischen und körperlichen Beschwerden. Er leide unter Interesseverlust, Tagesschwankungen mit morgendlichem Tief, Selbstwertstörungen, Schlaf stö rungen, Konzentrations störungen, teilweise fremdgefährlichen und suizidalen Gedanken und Impulsen. Der Beschwerdeführer habe sehr pessimistische Zukunftsperspektiven und konsumiere zeitweise übermässig Alkohol. Es liege der ICD-Code F33.11 [=rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, mit soma tischem Syndrom] vor. 3.5

Gemäss dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/169) hat der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall vom 1. Januar 1995 multiple Verletzungen erlitten. In erster Linie sei es zu einer instabilen BWK-Fraktur auf den Niveaus 9 - 11, einer Scapulafraktur rechts mit Weichteildefekt dorsal und Luxationsfrakturen im Mittelfuss rechts sowie einer Lungen kontu sion gekommen. Die Wirbelsäule sei spondylodesiert worden und sei längst konsoli diert. Es würden chronische Rückenbeschwerden beklagt und die Beweg lichkeit der Wirbelsäule sei eingeschränkt. Eine gelegentliche Veränderung der Körper stellung sei nötig, stark verdrehte Positionen seien zu vermeiden. Im Weiteren liege eine leichte neurologische Störung im Sinne eines Brown- Séquard -Synd roms mit Verminderung der Schmerzen und Temperatur empfin dung rechts ab hochthorakalem Niveau vor. Aus neuro logischer Sicht sei die Gehfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt, zu Beschwerden komme es im rechten Fuss bei höheren Gehleistungen. Die Beschwielung des Fusses sei kräf tig, das Gehen aber auf ebene Unterlagen zu beschränken. Etwa einen Drittel der Arbeitszeit sollte der Beschwerdeführer intervallweise im Sitzen leisten kön nen. Die eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Fusses sei im MEDAS-Gut achten aus dem Jahre 2001 etwas weniger betont worden, sonst gebe es heute keine wesentlichen Unter schiede zum damals erhobenen Status. Das Carpal-Tunnel-Syndrom rechts mache geringe Beschwerden, eine zwingende Behand lungs bedürftigkeit bestehe nicht. Die psychische Situation werde insofern anders eingeschätzt als im Jahre 2001, als eine leichtgradige depressive Episode und akzentuierte Persönlichkeits züge attestiert worden seien. Der Beschwerde führer realisiere, dass sein Leben gleich sam an ihm vorbeiziehe und er nicht in der Lage sei, aktiv daran zu partizipieren. Dies habe zu einer Verbitterung geführt, welche nun in Gleich gültigkeit umschlage. Es gebe ein Risiko von Gewaltausbrüchen mit Fremd- oder auch Selbstaggression. Vorläufig sei der Beschwerdeführer eher apathisch. Er erkläre, wenn ihm auch die SUVA-Rente, von der er im Wesentlichen lebe, gekürzt oder gestrichen werde, nehme er das hin. Wenn er sein jetzt noch kleines Vermögen aufgebraucht habe, müsse er sich beim Sozialdienst melden. Dies sei ihm egal, sein Selbstwertgefühl sei ziemlich gebrochen. Eine Ambivalenz zwischen stummem Akzeptieren des Schicksals und einer Rebellion dagegen, die explosiver Art sein könnte, liege vor. Am ehesten könnte der Beschwerdeführer aus seiner schwierigen Situation herauskommen, wenn ihm eine berufliche Option mit Karrierechance geboten werden könnte. Dies sei aber ein Postulat, das sich kaum verwirklichen lasse. Immerhin habe der Beschwerdeführer bemerkenswerte Akti vitäten entfaltet und über zwei Jahre einen Kurs als Webdesigner absolviert, der ihn mehrere Tau send Franken gekostet habe. Dies offensichtlich in der Hoffnung, im Berufsle ben wieder Fuss fassen zu können, was leider missglückt sei. 3. 6

Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht v om 28. November 2006 (Urk. 7/170/1) einen Status nach Polytrauma (Autounfall am 1. Januar 1995), eine Depression, ein chronisch lumbovertebrales Syndrom sowie eine Ulna ris kompressionsneuropathie mit CTS rechts. Der Beschwerdeführer befinde sich bei ihm, Dr. C.___, seit dem 17. April 1996 in Behandlung. Er leide unter zuneh menden Rückenschmerzen und Parästhesien im rechten Arm und der rechten Hand. Am 14. September 2006 sei er von Dr. L.___ operiert worden. Wie in früheren Berichten erwähnt, sollte der Beschwerdeführer auf einen geeigneten Beruf umgeschult werden, womit sich die Erwerbsfähigkeit zum Teil erhöhen liesse. 4. 4.1 4.1.1

Laut dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 7/213) besteht beim Beschwerdeführer eine komplexe posttraumatische Belastungs störung mit Dissoziation (ICD-10 F43.1) mit Verdacht auf andauernde Persönlich keits ände rung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), bestehend mindestens seit Behand lungsbeginn (Ende August 2016), Differential diagnose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20) oder kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61). Der Beschwerdeführer schildere Gedächtnisprobleme, er verpasse Termine und könne die Anforderungen von RAV und Sozialamt nicht erfüllen. Er sei arbeitslos geworden. Er leide unter einem unkontrollierten Essverhalten und habe in den letzten Jahren beinahe um 100 % von anfänglich 62 kg auf über 100 kg zuge nommen. Das Wasserlösen sei auch ein Problem, er müsse 7-8 Mal auf die Toilette gehen, um einmal sein Wasser lösen zu können. Er wolle seinen Lebensrhythmus ändern, schaffe es aber nicht. Er habe das Gefühl, stets von jemandem beobachtet und in seiner Entwicklung gehindert zu werden. Der Beschwerdeführer sei schwer krank, das Leiden sei chronifiziert und es gebe Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung. Die Prognose sei als eher schlecht zu betrachten. Sehr optimistisch betrachtet könne allenfalls in zwei bis drei Jahren eine Teilar beitsfähigkeit erreicht werden. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 4.1.2

Gemäss dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 2 1. Juni 2017 (Urk. 7/2 25 /1-4) besteh t beim Beschwerdeführer unverändert eine komplexe posttraumatische Belastungs störung mit Dissoziation (ICD-10 F43.1) mit Verdacht auf andauernde Persönlich keits änderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), Differential diag nose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20). Derzeit sei der Beschwerde führer nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, auch nicht einer angepassten Tätig keit. Er sei sowohl psychisch als auch körperlich schwer beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer komme 14-täglich zur psychotherapeutischen Behandlung. Es herrsch t e n ein starkes Misstrauen und Verbitterung. Er fühle sich in allen Belan gen in seinem Leben überfordert. Die medikamentöse Therapie habe beim psychischen Zustand keinen nennenswerten Effekt gezeigt. Die massiven Schlaf störungen hätten aber leicht behoben werden können. Im Vordergrund stünden neben den psychischen auch die körperlichen Beschwerden, welche durch das massive Übergewicht, unter anderem verursacht durch die psychisch bedingten Essattacken während der Nacht, mitbedingt seien. Eine Ernährungs therapie sei ebenfalls aufgegleist worden. Die Prognose sei ungünstig. Das Krankheitsbild sei chronifiziert und es bestünden schwer korrigierbare Per sönlichkeitsänderungen. Für eine stationäre Therapie sei der Beschwerdeführer nicht stabil genug. Er sei seit wenigen Monaten alleiner ziehend, es habe eine Trennung von seiner Ex-Frau stattgefunden. Er versorge seinen Sohn während der Woche selbst, sei damit aber überfordert, weshalb eine psychopädagogische Begleitung des Sohnes eingerich tet worden sei. 4.2

Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. H.___ vom 2 8. Juni 2017 bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/226/4):

«1.

Verdacht auf aktivierte Frühgonarthrose rechts -

TVT, Einflussstauung ausgeschlossen -

MRI Knie recht 09.11.2016: Backerzyste, Knorpeldefekt lat.

Femurkon dylus mit Knochenmarksödem

2.

chronische LVS bei Status nach Polytrauma (Verkehrsunfall 1995) mit

Spondylodese

Th 9-11

3.

Status nach multiplen operativen Eingriffen Fuss rechts bei Verkehrsunfall

mit Polytrauma 1995 - persistierende mediale Fussschmerzen, Irritation und leichte Schwellung

4.

Chronisch rezidivierender unproduktiver Husten sei Jahren

-

pneumologische Abklärung 10/2012 unauffällig, Nikotinkonsum

sistiert 9/2012

5.

Verdacht auf symptomatische Prostatahyperplasie, Erektionsstörung

6.

Status nach Neurolyse

Nervus

ulnaris rechts 2006

7.

CTS rechts

8.

Rezidivierende depressive Episoden (in ambulanter psych. Behandlung)

9.

Rezidivierender Perianalabszess mit Verdacht auf Fistelung bei 5 Uhr SSL

-

Abszessabdeckelung 7/2015, 04.03.2016, 04.05.2016, 27.06.2016

-

Anoskopie und Endosonographie 27.06.2016

Seit Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer chronische Knieschmerzen rechts mit stark eingeschränkter Belastbarkeit. Aktuell sei ihm keine Tätigkeit zumutbar. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht. Möglicherweise sei eine Wiedereingliederung zu 30 % möglich. 4.3

Laut dem Arztbericht von Dr. med.

M.___, FMH Chirurgie, vom 6. August 2017 (Urk. 3/4) bestehen beim Beschwerdeführer eine (1.) Synovalitis am rechten Knie, ein (2.) kondylärer Knorpelschaden sowie ein (3.) freier Gelenkkörper. Am 2. August 2017 sei in der N.___ eine Arthroskopie mit partiel ler Synovektomie, Plicasektion, Bergung eines freien Gelenkkörpers und Mikro frak turierung

kondylär medial durchgeführt worden. Bei unkompliziertem post operativem Verlauf habe der Beschwerdeführer an Unterarmgehstützen mobili siert und mit reizlosen Wundverhältnissen am 4. August 2017 in ambulante Weiterbehandlung entlassen werden können. 4.4

Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der K.___ vom 1 5. November 2017 bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/242/87-88):

Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - Aktivierte Gonarthrose rechts, medialbetont (ICD-10: M17.3) bei - Zustandsbild nach intraartikulärer Infiltration (30.03.2017) - Zustandsbild nach Arthroskopie mit partieller Synovektomie, Plicaresektion, Bergung eines freien Gelenkkörpers sowie Mikrofraktu rierung

kondylär medial (02.08.2017) - Fussbeschwerden rechts im Sinne von belastungsabhängigen Schmerzen (ICD-10: M25.57), Bewegungseinschränkung (ICD-10: M25.67) und Schwellungs zuständen (ICD10: M25.47) bei - Zustandsbild nach geschlossener Reposition (01.01.1995) - Zustandsbild nach offener Reposition der Fusswurzel, Arthrodese

Naviculare /Talus, Arthrodese Fusswurzelstrahl IV (ICD-10: Z98.1) und paraossaler Schienung Metatarsale IV und V (09.01.1995) - Zustandsbild nach partieller Metallentfernung (24.02.1995) wegen komplexer Luxationsmehrfragmentfraktur im Bereich des Fusses lateral (ICD-10: S92.7) - Thorako -lumbales Syndrom (ICD-10: M54.85) bei -

Zustandsbild nach Laminektomie Th11 und 12 mit dorsaler Instrumenta tion Th9 bis Th 12 mit USS (03.01.1995) - Zustandsbild nach teilweiser Entfernung des Fixateur externe an der Wirbelsäule (16.01.1995) wegen instabilen Frakturen der BWK 9 bis 11 ICD-10: S22.05 und S22.06) - Schulterbeschwerden rechts im Sinne von Schmerzen (ICD-10: M25.51) bei - Status nach mehrmaligem Débridement und plastischer Deckung des dorsolateralen Hautdefektes mit Mesh /Thiersch (01.01.1995, 09.01.1995, 25.01.1995, 01.02.1995) wegen offener Scapulafraktur (ICD-10: S42.00, S41.80) - Dysthymia (ICD-10: F34.1)

Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - Status nach rezidivierenden Perianalabszessen mit/bei - rezidivierenden Abszessabdeckelungen letztmals Anfang Juli 2016 mit/bei - transsphinktärer

Peranalfistel bei 5 Uhr SSL mit/bei - Status nach Video-assistierter Fistel-Behandlung und Abdeckelung am 04.03.2016 mit/bei - Status nach Abszess- Abdeckelung am 04.05.2016 - Hemihypästhesie rechts ohne Hinweise auf somatische Ursache - Rumpfunsicherheit unter erschwerten Bedingungen unklarer Genese - Hörminderung rechts - Miktionsbeschwerden und Restharnbildung bei Vergrösserung der Prostata - Status nach Fraktur im Bereich BWK 9-11 mit Status nach Spondylodese ohne Hinweise auf Conus

cauda Syndrom, bzw. lumbale Radikulopathie oder lumboradikuläres Schmerzsyndrom - Zustandsbild nach Dekompression des Nervus

ulnaris im Sulcus rechts (14.09.2006) - Agoraphobie (ICD-10: F40.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Adipos itas per magna - Hepatopathie DD Fettleber DD medikamentös - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 10/17

Der Beschwerdeführer sei in Zürich geboren und aufgewachsen, wobei er zwischen dem 9. und 1 6. Lebensjahr in der Türkei gelebt habe. Er habe sich vor einem Jahr scheiden lassen, lebe zusammen mit seinem 7-jährigen Sohn und werde vom Sozialamt unterstützt. Eine Berufsausbildung habe er nicht machen dürfen, sein Vater habe ihn im Alter von 16 Jahren nach der Rückkehr in die Schweiz zum Geld verdienen in eine Fabrik geschickt. Nach rund 1 ½ Jahren habe er eine Stelle bei der Z.___ in der Kolonialabteilung gefunden, wo er bis zum Autounfall im Januar 1995 gearbeitet habe. Zwischen Juli 2009 und Juni 2016 habe er bei Verwandten in einer Bäckerei als Chauffeur zu einem Pensum von 60 % bis 70 % gearbeitet.

Aus internistischer Sicht wäre eine Life-Style-Korrektur mit vermehrter körper licher Betätigung, Gewichtsreduktionskost und Sistieren des Nikotin konsums sinnvoll. Im Bereich der Wirbelsäule bestehe ein Zustandsbild nach Spondylo dese . Der Beschwerdeführer beklage bewegungs- und belastungs abhängige Beschwerden, eine Anschlussdegeneration liege nicht vor. Im Bereich des rechten Schultergelenks liege eine gute Konsolidation der Scapulafraktur vor. Es sei allerdings eine gewisse Defektbildung im Bereich des Supraspinatus vorhanden. Diese erkläre die endgradig schmerzhaft eingeschränkte Beweglich keit im Schul tergelenk bei ansonsten weitgehend unauffälligen Verhältnisse n . Im Bereich des rechten Fusses zeige sich eine konsolidierte Situation. Es seien aber degenerative Veränderungen vorhanden, welche neben belastungsabhängigen Schmerzen im Verlauf des Tages zunehmende Schwellungszustände bewirken würden. Es fände sich sodann eine aktivierte Gonarthrose rechts, welche für die geklagten Knie schmerzen verantwortlich sei. Aus neurologischer Sicht sei das Hörvermögen rechts aus unklarer Ursache eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne deshalb Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Gehör und potentiell hör schä digenden Tätigkeiten nicht ausüben. Wegen einer Sensibilitätsminderung auf der rechten Körperseite sollten auch Tätigkeiten mit besonderem Gefährdungs poten tial, insbesondere thermischer Natur, vermieden werden.

Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich eine Dysthymia, eine Agoraphobie und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Für eine depressive Störung fände sich kein psychopathologischer Anhalt, ebenso wenig für eine paranoide Schizophrenie. Hinweise für eine Alkoholabhängigkeit bestünden nicht, der Alkoholkonsum sei aber als Störung durch Alkohol mit schädlichem Gebrauch einzuordnen. Für eine spezifische oder kombinierte Persönlichkeitsstörung fände sich lebensgeschicht lich beim Beschwerdeführer kein typischer Verlauf für eine tiefgreifende Ver hal tensweise oder ein – muster mit Beginn in der Jugend oder im frühen Erwach senenalter.

Der Beschwerdeführer sei bis zum Unfall Anfang Januar 1995 als Lagerist/Ver käufer tätig gewesen. Es habe sich hierbei um eine körperlich eher anspruchsvolle Tätigkeit mit Heben und Tragen schwerer Lasten sowie der Notwendigkeit des Einnehmens von Zwangspositionen der Wirbelsäule und der grossen Gelenke gehan delt. Es sei bereits in früheren Gutachten festgehalten worden, dass in einer derartigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Zwischen Juli 2009 und Juni 2016 habe der Beschwerdeführer in einer Bäckerei, respektive als Chauffeur zu einem Pensum zwischen 60 % und 70 % gearbeitet. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe es sich dabei ebenfalls um eine zeitweise körperlich anspruchsvolle Tätigkeit gehandelt, da er neben dem Fahren auch das Be

- und Entladen der Waren habe durchführen müssen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Versicherten sei aus orthopädischer Sicht in einer derartigen Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 10 % arbeitsunfähig. Aus allgemein-internistischer und neurologischer Sicht ergäben sich keine Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht habe der Beschwerde füh rer in den letzten Tätigkeiten über das Zumutbare hinaus gearbeitet. Unter den gegebenen Umständen scheine es gerechtfertigt, ab Datum der Gutachtens erstel lung vom Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer gut leidensan gepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zweimal 3 Stunden pro Tag arbeiten. Zusammen mit dem verlangsamten Arbeitstempo sei somit insge samt von einer Arbeitsfähigkeit adaptiert von 70 % auszugehen. Da der Beschwerde führer über diese Einschätzung bis anhin nicht informiert worden sei, scheine es angebracht, als Beginn der Arbeitsfähigkeit ebenfalls das Datum der Gutachten serstellung zu nehmen. Adaptiert sei eine körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer zwischen Sitzen, Gehen und Stehen abwechseln können müsse. Die Tätigkeit dürfe auch keine Zwangs positionen der Wirbelsäule, namentlich keine Inklinations- oder Rota tions bewegungen, keine Zwangspositionen des rechten Kniegelenkes, keine länger dauernden Überkopf-Arbeiten und keine repetitiven Bewegungen im rechten Schultergelenk beinhal ten. Der Beschw erdeführer befinde sich aktuell in einer postoperativen Rehabili tationsphase, Anfang August 2017 sei ein arthrosko pisches

Débridement im Bereich des rechten Kniegelenkes erfolgt. So wie sich die Situation aktuell präsentiere, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen. Diese könne im Verlauf zweifellos gesteigert werden. 4. 5

Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 7. Dezem ber 2017 (Urk. 7/246/8-9) ist das Gutachten der K.___ ausführlich, bewertet die Aktenlage und die klinischen Untersuchungen liegen vor. Die Befunde und Diagnosen seien plausibel und nachvollziehbar. 4. 6

Am 1 9. März 2018 (Urk. 7/256) nahm Dr. I.___ zum Gutachten der K.___ Stellung. Er hielt fest, d as Gutachten bagatellisiere die psychopathologischen Auffällig keiten, was die Affektlabiliät betreffe. Es würden verschiedene Aspekte aufge zählt, welche bei komplexen Traumafolgestörungen bekannt seien. Der Gutachter stelle es so dar, als ob beim Beschwerdeführer eine normale Ent täu schung nach einem familiären Konflikt vorliege. Den massiven traumatischen Erlebnissen, entstanden durch die zahlreichen Gewalt- und kontinuierlichen Gewalterlebnisse während der Kindheit und der Adoleszenz innerhalb und aus serhalb der Familie, sei keine Rechnung getragen worden. Auch auf die Gescheh nisse während der Ehezeit gehe das Gutachten nicht näher ein. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an die Gründung einer eigenen Familie grosse Hoffnungen gehegt habe, es aber stattdessen zu einem Wiederer leben der belastenden Schikanen und Streitigkeiten aus der Ehezeit seiner Eltern gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer seine Exfrau als «Terroristin» bezeichnet habe. Das Gutachten weise die Tendenz auf, psycho pathologische Auffälligkeiten zugunsten von psychosozialen Aspekten herunter zuspielen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer bis zum Autounfall im Jahr 1996 trotz der Gewalter fahrungen und Misshandlungen in der Kindheit keine psychischen Auffälligkei ten gezeigt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er aber die traumatischen Erleb nisse noch durch seine körperlich definierte Ausrich tung kompensieren können. Dies sei nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen. Das Gutachten werte die vagen und unpräzisen Schilderungen des Beschwerde führers als nicht authen tische Beschwerdeschilderung. Bei einer traumatisierten Person seien diese aber gerade typisch, da sie das Hervorrufen von belastenden Erinnerungen vermeiden wollten. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht eingetreten. Es liege eine posttraumatische Belastungs störung vor. Zwar werde bei den Diagnosekri terien nach ICD ein Autounfall ausgeschlossen, es sei aber festzuhalten, dass das Haupttrauma des Beschwerde führers in der mehrfach erlebten körperlichen und seelischen Gewalt in der Kindheit und Adoleszenz liege. Der Autounfall sei nur als «die Spitze des Eisbergs» zu betrachten, welcher das sehr «labile Konstrukt» des Beschwerdeführers zu Fall gebracht habe. Der Beschwerdeführer sei auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % nicht vermittelbar. Auch im geschützten Rahmen könne erst mittelfristig nach Erreichung einer Stabilisierung ein zweistündiger Einsatz täglich in Betracht gezogen werden. 4. 7

Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 2 6. April 2018 (Urk. 7/261/4-5) sind die Kriterien einer komplexen Traumafolgestörung beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Symptome in genügender Ausprä gung vorhanden wären, so müssten diese aufgrund der als prägendes Ereignis angenommen Misshandlungen im Kindes-/Jugendalter schon lange vorhanden sein. Laut Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ fühle sich der Beschwerdeführer aber erst sei t 1 ½ Jahren so, was weder mit den Misshandlun gen im Kindes-/Jugendalter noch mit dem Autounfall erklärt werden könne. Ebenso wenig könne die Veränderung mit der «terrorisierenden» Ehefrau erklärt werden, da die Ehe von 2008 bis 2015 gedauert habe. Am ehesten könne die Veränderung mit dem Scheitern der Ehe erklärt werden, was ein psycho sozialer Belastungsfaktor darstelle. Ein Vermeidungsverhalten könne beim Beschwerde führer nicht erkannt werden, er berichte über die Misshandlungen im Kindes-/Jugendalter, den Autounfall und die vergangene Ehe. Ebenso fahre er regelmäs sig mit dem Auto. Der behandelnde Psychiater versuche jegliche Verhaltenswei sen und Äusserungen des Beschwerdeführers im Rahmen der komplexen post traumatischen Belastungsstörung zu erklären. Allerdings erkläre er nicht, wie der Beschwerdeführer bis zum Unfall ein mehr oder weniger unauffälliges Leben habe führen können. Die Symptome hätten bereits in dieser Zeit vorliegen müssen. Ebenso wenig erkläre er den mehrjährigen Unterbruch der Psychotherapie, der klar auf einen fehlenden Leidensdruck hinweise. Es könne weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 abgestellt werden. 5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten der K.___ vom 1 5. November 2017 (Urk. 7/ 242) basiert auf einer umfassenden allgemein internistischen, neurolo gischen,

orthopä dischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Die begut achtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diag nosen gestellt und sich mi t den von vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutach ten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 4). 5.2

Der Beschwerdeführer verweist auf die vom Gutachten abweichende Stellung nahme von Dr. I.___ vom 1 9. März 2018 (E. 4.5). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann aus den einleitenden Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, wonach sich der Versicherte während des rund zweistündigen Gesprächs schwankend zwischen freundlich und kurzfristig dysphorisch gereizt präsentiert habe, und der anschliessenden Feststellung, dass er kurz vor Gesprächsende eine Tablette Quetiapin (25 mg) eingenommen habe, wobei zuvor keine psychische Anspannung objektivierbar gewesen sei, kein Widerspruch erkannt werden. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Gutachter eine bestehende Affektlabilität bagatellisiere oder die Indikation der Medikamen teneinnahme infrage stelle.

Sodann rügt der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen von Dr. I.___, dass das Gutachten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneine. Die in der Vergangenheit erlebten Geschehnisse würden zu wenig gewürdigt, sowohl die traumatischen Erlebnisse in der Kindheit als auch die Erlebnisse während der Ehe würden einfach als psychosoziale Belastungsfaktoren abgetan. In diesem Punkt ist auf die überzeugenden Ausführungen von RAD-Ärztin Dr. P.___ (E. 4.6) zu verweisen, welche – übereinstimmend mit dem Gut achten – das Vorliegen einer komplexen Traumafolgestörung verneint. Sie ver weist darauf, dass die als prägendes Ereignis angenommenen Misshand lungen im Kindes-/Jugendalter schon lange Auswirkungen gezeitigt haben müssten, der Beschwerdeführer sich aber laut Dr. I.___ erst seit 1 ½ Jahren so fühle. Zu diesem Zeitpunkt gehörten auch der Autounfall im Jahr 1994 und die Gescheh nisse der von 2008 bis 2015 dauernden Ehe der Vergangenheit an. Das Scheitern der Ehe stellt ein psychosozialer Belastungsfaktor dar. Dass dem Beschwerdefüh rer die Obhut über den Sohn nach der Scheidung zugeteilt worden ist, zeugt einerseits davon, dass er durchaus über einige Ressourcen verfügt, dass der Beschwerdeführer nunmehr alleinerziehend ist, stellt aber andererseits ein en erhebliche n zusätzliche n psychosoziale n Belastungsfaktor dar. Dr. P.___ weist ausserdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein Vermeidungsverhalten zeige und offen über die negativen Ereignisse in seinem Leben rede. Trotz des Autounfalles fährt er auch weit erhin regelmässig mit dem Auto.

Dr. I.___

unterstellt den Gutachtern, dass sie tendenziell psycho pathologische Auffällig keiten zugunsten von psychosozial en Aspekten herunter spiel t, führt aber selber sämtliche Verhaltensweisen und Äusserungen des Beschwerdeführers auf die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zurück, ohne zu erklä ren, warum diese vor dem Unfall gar nicht und in der Zeit nach dem Unfall während längerer Zeit nicht mehr aufgetreten sind. Soweit Dr. I.___ kritisiert, der Gutachter fokussiere zu sehr auf die formalen Kriterien nach ICD-10 (Urk. 7/256/7), ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme eines (invalidisieren den) psychischen Gesundheitsschadens nach der Rechtsprechung eine psychiat rische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6) .

Das klinische Beschwerdebild ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die soziokulturellen bzw. psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde erhoben wurden, welche in den belastenden Umständen eine hinreichende Erklärung finden - eine davon klar unterscheidbare andauernde Depression bzw. posttraumatische Belastungsstörung ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt.

Immerhin besteht aber laut dem Gutachten der K.___ eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Dysthymia . Aus rein psychiatrischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bescheinigt. 5.3

Bezüglich der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands bringt der Beschwerdeführer vor, er befinde sich bei Dr. M.___ in Behandlung. Wie dessen Operationsbericht vom 2. August 2017 zu entnehmen sei, habe sich der Beschwerdeführer im Sommer 2017 einer Operation aufgrund seiner somatischen Beschwerden unterzogen. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass die Behandlung von Dr. M.___ berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 14). Hierzu ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über diese Operation hinaus bei Dr. M.___ in Behandlung gewesen ist. Dass dem Gutachten nicht zu entnehmen sei, dass die Behandlung bei Dr. M.___ mitberücksichtigt worden sei, erweist sich sodann als aktenwidrige Behauptung. Der vom Beschwer deführer zusammen mit der Beschwerde eingereichte Operationsbericht lag den Gutachtern vor und wurde von ihnen gewürdigt (Urk. 7/242/71). Bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit fand er ebenfalls Berücksichtigung, allerdings gelangten die Gutachter zum Schluss, dass nur während der postoperativen Rehabilitations phase eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, diese aber innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen wieder gestei gert werden könne (Urk. 7/242/74 und 76). 5.4

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten der K.___ vom 1 5. November 2017 (Urk. 7/242) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich leichten wechsel belastenden Tätigkeit, mit wechselnder Position zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule, namentlich keine Inklina tions

- oder Rotationsbe wegungen, ohne Zwangspositionen des rechten Kniege lenkes, ohne längerdauernde Überkopfarbeiten und ohne repetitive Bewegungen im rechten Schultergelenk, ohne besondere Anforderungen an das Gehör oder mit einem besonderen Gefährdungspotenzial, z u 70 % arbeitsfähig ist. Eine Ein schränkung vo n 50 % besteht nur während der postoperativen Rehabili tations phase nach der Arthros kopie des rechten Knies am 2. August 201 7. Entgegen der Ansicht des Beschwer deführers hat die Beschwerdegegnerin diese nur vorüber gehend bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beim Einkommensver gleich zu Recht nicht berücksichtigt. 6.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. 6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 38'400.—berücksich tigt (Urk. 7/245). Dieses Einkommen entspricht demjenigen, welches der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zuletzt als Chauffeur bei der Q.___ erzielt hat (12 x Fr. 3'200. --, vgl. Urk. 7/198/6). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, handelt es sich bei der Tätigkeit bei der Q.___ aber nicht um jenes Einkommen, das er ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielen würde, insbesondere arbeitete der Beschwerde füh rer gemäss seinen Angaben lediglich zu einem Pensum von 65 bis 70 %, wogegen davon auszugehen ist, dass er bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde. Mit seiner vor dem Unfall am 1. Januar 1995 ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer bei der Z.___ hätte der Beschwerdeführer im Jahr 199 9 ein Einkommen von Fr. 46’150 .-- (13 x Fr. 3' 5 50.--, vgl. Urk. 7/138/75) erzielt. Angepasst an den Nominallohn index für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne : 199 9 = 18 35, 201 7 = 2249) beträgt das Ein kommen im Jahr 201 7 Fr. 56'562.05 . 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.4

Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 4 im privaten Sektor Fr. 5’3 12 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 20 1 4, Tabelle T1_tirage_skill_level), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6 6'453.1 0 pro Jahr ergibt.

Angepasst an den Nominallohn index für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne : 2014 = 22 2 0, 2017 = 2249) beträgt das Ein kommen im Jahr 201 7 Fr. 67'321.2

0. Bei einer Leistungsfä higkeit von 70 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 47' 124.8 5.

Zumal die beim Beschwerdeführer vorhandenen Einschränkungen im Gutachten bereits berücksichtigt und insbesondere auch dem verlangsamten Arbeitstempo Rechnung getragen worden ist, kommt ein zusätzlicher Abzug infolge einer leidensbedingten Einschränkung nicht in Frage. Der Beschwerdeführer ist 46 Jahre alt, verfügt über das Schweizer Bürgerrecht und beherrscht die deutsche Sprache einwandfrei. Alter, Aufenthaltsstatus und Nationalität rechtfertigten somit keinen Abzug. Hingegen lässt sich vorliegend aufgrund des Umstan des, dass dem Beschwerdeführer ein Besch äftigungsumfang von lediglich 6 Stunden pro Tag zumutbar ist, ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 2 9. April 2019 E. 5.2.2 mit Hinwei sen). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 44 ' 768 . 60 (= 0,9 5 x Fr. 47'124 . 8 5) resultiert verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'562.05 eine Einkom mensein busse von Fr. 11'793 . 45 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 2 1 %,

welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente

er gibt. 6.5

Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. 7. 7.1.

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2 f.). Er hat dazu ausgeführt, er verfüge über keine Rechtsschutz ver sicherung. Sein Lebensunterhalt werde durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich finanziert (Urk. 3/3). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unent gelt licher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger