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IV.2018.00557

Neuanmeldung; Erste Abweisung Leistungsanspruch im Jahr 2008, BFin war trotz Rückenbeschwerden angepasst (mit 2h Pausen) AF. Heute zwar leicht andere Beschwerden, aber immernoch angepasst (mit 2h Pausen) AF. Keine anspruchsrelevante Änderung ausgewiesen. Abweisung

Zürich SozVersG · 2005-08-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1951 in Italien geborene X.___ reiste 1965 in die Schweiz ein, wo sie zunächst als Coiffeuse und später in der Gastronomie erwerbstätig war. Am 1 5. August 2003 (Eingangsdatum) meldete sie sich erstmals bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Lei s tungsbezug an .

Als Grund nannte die Versicherte eine seit September 2001 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge eines Lumbovertebralsyndroms sowie eines Schulter handsyndroms (Urk. 13/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 13/3, 13/10, 13/11, 13/12, 13/17) und erwerbliche (Urk. 13/3, 13/19, 13/21) Abklärungen und nahm Einsicht in die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 13/6, 13/26). Nachdem die Versicherte gegen die abweisende Verfügung vom 5. August 2005 (Urk. 13/34) Einsprache erhoben hatte (Urk. 13/38), veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung (Urk. 13/44 und 13/48). Mit Entscheid vom 5. Januar 2007 (Urk. 13/57) wies sie die Einsprache der Versicherten ab, wogegen diese Beschwerde am hiesigen Gericht erhob (Urk. 1 3/59). Mit Urteil vom 7. Mai 200 8 (Urk. 13/61) wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass X.___ kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe . 1.2

Am 2 7. Dezember 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 13/62). Diese tätigte wiederum medizinische (Urk. 13/70, 13/74, 13/75, 13/76, 13/83) und erwerbliche (Urk. 13/71, 13/72, 13/73, 13/78) Abklärungen und liess die Versicherte nach Erlass eines Vorbe scheid s (Urk. 13/81) erneut begutachten (Gutachten vom 14. Dezember 2012, Urk. 13/95; Gutachten vom 5. Juni 2013, Urk. 13/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 6. Juni 2017, Urk. 13/119; Einwand vom 7. August 2017, Urk. 13/120) wies sie das Leistungsbegehren der Versicher ten mit Verfügung vom 2 3. Mai 2018 ab (Urk. 2 [= Urk. 13/125]). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 2 1. Juni 2018 Beschwerde (Urk.

1) erheben und bea n tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger . Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2018 (Urk.

12) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 3. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die

Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, der Invaliditätsgrad in der angestammten Tätigkeit stimme mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit überein (da das Valideneinkommen

wegen stark schwanken den Einkommens-Verhältnissen nicht genau ermittelt werden könne, sei ein Pro zentvergleich vorzunehmen) und betrage 37.5 %. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % möglich, wobei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs lediglich eine Leis tungsfähigkeit von 75 % bestehe; es bestehe kein Anlass für einen weiteren leidensbedingten Abzug . Werde das so erzielbare Invalideneinkommen mit dem höchsten der seit 2008 abgerechneten Valideneinkommen verglichen, so resul tiere ebenfalls keine Erwerbseinbusse von über 40 %, weshalb keine Invaliden rente ausgerichtet werden könne. Mit Ausnahme der Operation am rechten Knie seien sämtliche gesundheitlichen Beschwerden im eingeholten Gutachten berück sichtigt. Da nach der Kniegelenksoperation keine weitere Kniebehandlung mehr dokumentiert sei, sei davon auszugehen, dass die Kniebeschwerden zumindest weitgehend behoben worden seien. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführeri n zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei nicht plausibel. Sie sei in den Tätigkeiten als Coiffeuse wie auch im Restaurationsbetrieb aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden erheblich eingeschränkt. Ihre Behandler hätten ihre Arbeitsunfähigkeit auf 100 % geschätzt, weshalb auch die im Gutach ten erwähnte Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollzogen werden könne. Ausserdem könne sie nicht dasselbe Einkommen erzielen wie eine gesunde Konkurrentin, weshalb ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren sei. Da das Gutachten aus dem Jahr 2013 datiere und sie sich zwischenzeitlich eine r Operation am Knie habe unterziehen müssen, sei die Sache zurückzuweisen und neu abzuklären. Ausserdem sei ein korrekter Einkom mensvergleich durchzuführen und nicht bloss der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. 3.

3.1

Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. Januar 2007 (Urk. 13/57) präsentierte, mit jenem, welcher der nun angefoch tenen Verfügung vom 2 3. Mai 2018 (Urk. 2) zugrunde liegt. 3.2

Dem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2007 lagen insbesondere

das Gutachten des Y.___ mit zusätzlicher Evaluation

der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) vom 9. Januar 2006 (Urk. 13/44 i.V.m . 13/43) und das Gutachten des Z.___ vom 2 0. Juli 2006 (Urk. 13/48) zugrunde.

Im

Gutachten des Y.___

stellte die begutachtende Ärztin, med. pract . A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Selbst limitierung fest, welche eine Aussage über die funktionelle Leistungslimite

verun möglich e . Die Beschwerdeführerin habe ein deutliches auf Schmerz und Schonung ausgerichtetes Verhalten gezeigt und habe bei fast keinem der durch geführten Tests an ihre funktionelle körperliche Limite herangeführt werden können. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig zu beurteilen, wobei die demonstrierte Belastbarkeit im Bereich einer leichten Arbeit gelegen habe. Aus rheumatologischer Sicht liege unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf Grund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen von einer reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen und zusätzlich im Rahmen der Schmerzchronifizierung wahrscheinlich eine allgemeine Dekonditionierung ein getreten sei, die körperliche Leistungsfähigkeit wahrscheinlich im leichten bis mittelschweren Bereich. Medizinisch - theoretisch sei der Beschwerdeführerin mindestens eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden ganztags zumutbar (Urk. 13/44/5).

Dem Gutachten des Z.___

ist die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) bei leichten histrionischen Persönlichkeitszügen zu entnehmen, welche aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 13/48/5 f.) .

Im Urteil vom 7. Mai 2008 führte das hiesige Gericht aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen cervicospondylogenen Syndrom mit degenerativen Veränderungen sowie an einem Lumbovertebral -Syndrom. Vor dem Hintergrund der medizinischen Akten kam es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt - obwohl die EFL aufgrund der Selbstlimitierung nicht abschliessend habe beurteilt werden können - wenigstens in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig gewesen sei, wobei die Mög lichkeit von über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden gegeben sein müsse (Urk. 13/61/1 0 f.). 3.3

Der angefochtenen Verfügung lag im Wesentlichen das bidisziplinäre

Y.___ - Gutachten vom 5. Juni 2013 (Urk. 13/108 /1-14) einschliesslich einer Begutach tung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gut achten vom 1 4. Dezember 2012, Urk. 13/95), und einer EFL (Urk. 13/108/15-23) zugrunde.

Der psychiatrische Gutachter konnte keine Diagnose mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Beschwerdeführerin habe sich in psychiat rischer Hinsicht gänzlich unauffällig präsentiert (Urk. 13/95/5). Der Gesundheits zustand habe sich seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2006 verbessert, da sich die damals diagnostizierte Anpassungsstörung vollständig zurückgebildet habe (Urk. 13/95/6).

Anlässlich der körperlichen Untersuchung und EFL im Dezember 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Periarthropathia

genu rechts und ein chronisches lumbospondylogenes sowie thorakovertebrales Syndrom diagnostiziert (Urk. 13/108/10). PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, stellte fest, dass wie auch schon im Jahr 2005 eine ausgeprägte Selbstlimitierung bestehe; die subjek tiven Beschwerden und die objektiven Befunde würden nicht übereinstimmen. Aufgrund der zumindest teilweise feststellbaren funktionellen und strukturellen Veränderung en sei eine leichte, wechselpositionierte Tätigkeit der Beschwerde führerin zumutbar, wobei aufgrund der Problematik im Knie ein erh öhter Pausenbedarf von täglich zwei Stunden

und demnach eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe . Die (angestammte) Tätigkeit als Coiffeuse, welche hauptsächlich stehend/gehend ausgeübt werde, sei zu rund 65 % zumutbar, da hier ein zusätzlicher Pausenbedarf von zwei Stunden nicht ausreiche. Bei der (angestammten) Tätigkeit im Restaurant bestehe eine Ein schränkung von 62.5 %, ebenfalls wegen der häufig stehend/gehend zu verrich tenden Tätigkeiten. Seit der Begutachtung im Jahr 2006 hätten sich die Nacken beschwerden gebessert. Die Beschwerden in der rechten unteren Extremität hätten sich hingegen verschlechtert, wobei nicht zwischen den Beschwerden der Lendenwirbelsäule und jenen der Knie abgegrenzt werden könne. Die angegebene Arbeitsfähigkeit bestehe spätestens seit März 2011 (Anm.: zwei Monate nach dem Sturz auf das rechte Knie im Januar 2011). 3.4

Im Nachgang zur Begutachtung wurde bei der Beschwerdeführerin im Januar 2013 eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie lateral am rechten Knie durch geführt. Dabei sei auch eine beginnende Gonarthrose fes tgestellt worden (Urk. 13/122). 4.

4.1

Zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem leistungsverneinenden Ent scheid vom 5. Januar 2007 (Urk. 13/57) bis zum Erlass der Verfügung vom 2 3. Mai 2018 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung Im Sinne von Art. 17 ATSG erfahren haben. 4.2

Während d i e psychiatrische n Gutachter des Z.___

im Jahr 2006 noch eine Anpassungsstörung diagnostizieren konnte n (E. 3.2), war im Jahr 2012 keine psychiatrische Diagnose mehr zu erheben (E. 3.3). Folglich ist von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen. Da bereits die Anpassungsstörung 2006 zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte und dies mangels psychiatrischer Diagnose auch aktuell nicht der Fall ist, blieb die Auswirkung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin hingegen dieselbe. Eine anspruchsrelevante Änderung besteht dem nach nicht. 4.3

Anlässlich der somatischen Begutachtung im Jahr 2006 stand bei der Beschwer deführerin ein generalisiertes Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit Schmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens sowie mit Ausstrahlung vor allem in den rechten Arm und das rechte Bein im Vo rdergrund (vgl. Urk. 13/44/2 ff.). Währenddessen beklagte die Beschwerdeführerin in der Begutachtung 2012 vorwiegend Schmerzen im rechten Knie und dem Rücken, die Nackenschmerzen seien seit Jahren kaum vorhanden (Urk. 13/108/6). Diagnostisch wurde das Schmerzsyndrom der Wirbelsäule um die Problematik am rechten Knie ergänzt (vgl. Urk. 13/44/4 mit Urk. 13/108/10). Damit präsentiert sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin leicht verändert, wobei sowohl Verschlechterun gen als auch Verbesserungen eingetreten sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, obschon sie im Jahr 2006 aufgrund ihrer somatischen Beschwerden einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung stellte, in der aktuellen Begutachtung körperliche Beschwerden vor dem Jahr 2011 vehement verneinte und auch eine körperlich belastende Arbeitstätigkeit (Restaurant) ausübte (vgl. Urk. 13/108/9).

Die funktionelle Leistungsfähigkeit konnte 2006 nicht abschliessend festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin ein deutliches auf Schmerz und Schonung ausgerichtetes Verhalten und damit eine ausgeprägte Selbstlimitierung gezeigt hatte. Mit Blick auf die objektivierbaren Befunde konnte dennoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in mindestens leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit einem zusätzl ichen Pausenbedarf von täglich zwei Stunden formuliert werden (E. 3.2). Das selbstlimitierende Verhalten der Beschwerdeführerin war sodann erneut in der Begutachtung 2012 festzustellen. Auch hier konnte in Anbetracht der objektivierbaren Befunde medizinisch-theoretisch eine ganztägige Arbeits fähig keit in einer leichten, wechselbelast enden Tätigkeit mit zusätzlichem Pausenbe darf von täglich zwei Stunden formuliert werden (E. 3.3). Zur Formulierung des aktuellen Leistungsprofils berücksichtigten die Gutachter die objektivierbaren Befunde an der Wirbelsäule und insbesondere auch am rechten Knie. Alleine mit Blick auf die Befunde an der Wirbelsäule hielten sie die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit für vollständig arbeitsfähig. Der zusätzliche Pausen bedarf von zwei Stunden resultierte aus den Defiziten am rechten Knie für Stehen und Gehen, welche mit einer reinen Wechsel positionierung nach Ansicht der Gutachter nicht zu kompensieren sei (vgl. Urk. 13/108/11). Diese gutachterliche Einschätzung vermag durch die Beurteilung der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 13/75, 13/76, 13/83) nicht in Zweifel gezoge n zu werden. So begründete der behandelnde Arzt die Einschränkung der Arbeits fähigkeit einerseits mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Bes chwerden

(welche aber nachweislich durch eine ausgeprägte Selb stlimitierung geprägt sind, vgl. E. 3.3), und andererseits damit, dass körperlich anstrengende Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Weshalb eine körperlich leichte Tätigkeit nicht zumutbar sein sollte, wird hingegen nicht begründet. Zudem ist zu beachten, dass beh andelnde Ärzte erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Einschätzung der Behandler ist daher nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen, zumal den Gutachtern sämtliche Vorakten und die Bildgebung vorlagen (vgl. Urk. 13/108/2 ff.) und sie die Beschwerdeführerin eingehend untersuchten und diese ihre Beschwerden vortra gen konnte (vgl. Urk. 13/108/5 ff.). Weiter berücksichtigten die Gutachter bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere die Einschränkung am rech ten Knie. Dass sich diese Einschränkung nach Durchführung der Kniearthroskopie im Januar 2013 verschlimmert hätte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Das Knieleiden wurde bei der Formulierung des Belastungsprofils im Gutachten bereits ausreichend berück sichtigt,

womit sich eine weitere Abklärung erübrigt . Damit erweist sich die Beschwerdeführerin nach wie vor, wie auch schon im Vergleichszeitpunkt, als arbeitsfähig in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem zusätz lichen Pausenbedarf von zwei Stunden. Die Auswir kung des Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin präsentiert sich demnach unverändert; eine anspruchsrelevante Änderung ist nicht ausgewiesen. 4. 4

Gestützt auf die aufliegenden Akten ist eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts

nicht ausgewiesen; obschon sich die geklagten Beschwerden verla gerten (während früher Beschwerden im Rücken und Nacken beklagt wurden, waren es nun Beschwerden im Rücken und rechten Knie; die psychische Proble matik verschwand gar) erweist sich die Beschwerdeführerin in einer ang epassten Tätigkeit mit täglich zwei stündigem Pausenbedarf nach wie vor als arbeitsfähig . Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Revision der Invalidenrente nicht erfüllt, weshalb die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat . 5.

D ie angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1 5 und 1 8/1-8). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvert retung in der Person von Rechts anwalt Bernhard Zollinger zu gewähren. 6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom St reitwert im Rahmen von Fr. 200. bis Fr. 1'000. festgelegt .

Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.

als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerde führer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 .3

Mit Honorarnote vom 2 0 . November 2018 (Urk. 20) machte Rechtsanwalt Zollinger

ein en Aufwand von Total Fr. 2‘816 . (Fr. 2 ‘4 56 .70 Arbeitsaufwand für rund elf Stunden plus Fr. 158. Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend. Dieser Auf wand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht ange messen. In Würdigung der Umstände, dass Rechtsanwalt Zollinger in seiner Honorarnote insbesondere auch einen Aufwand aus dem Jahr 2017 aufführte, welcher nicht im Zusammenhang mit dem hiesigen Beschwerdeverfahren steht, und einen (übermässigen) Aufwand von rund drei Stunden im Zusammenhang mit dem Gesuch u m unentgeltliche Prozessführung geltend machte, ist insgesamt ein Arbeitsaufwand

von sieben Stunden und entsprechend eine Entschädigung von rund Fr. 1‘80 0. (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen, weshalb Rechtsanwalt Zollinger in dieser Höhe aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist.

6 .4

Die Beschwerdeführer in ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 3/59). Mit Urteil vom 7. Mai 200 8 (Urk. 13/61) wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass X.___ kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die

Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 2 1. Juni 2018 Beschwerde (Urk.

1) erheben und bea n tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger . Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2018 (Urk.

12) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 3. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 19).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, der Invaliditätsgrad in der angestammten Tätigkeit stimme mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit überein (da das Valideneinkommen

wegen stark schwanken den Einkommens-Verhältnissen nicht genau ermittelt werden könne, sei ein Pro zentvergleich vorzunehmen) und betrage 37.5 %. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % möglich, wobei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs lediglich eine Leis tungsfähigkeit von 75 % bestehe; es bestehe kein Anlass für einen weiteren leidensbedingten Abzug . Werde das so erzielbare Invalideneinkommen mit dem höchsten der seit 2008 abgerechneten Valideneinkommen verglichen, so resul tiere ebenfalls keine Erwerbseinbusse von über 40 %, weshalb keine Invaliden rente ausgerichtet werden könne. Mit Ausnahme der Operation am rechten Knie seien sämtliche gesundheitlichen Beschwerden im eingeholten Gutachten berück sichtigt. Da nach der Kniegelenksoperation keine weitere Kniebehandlung mehr dokumentiert sei, sei davon auszugehen, dass die Kniebeschwerden zumindest weitgehend behoben worden seien.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführeri n zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei nicht plausibel. Sie sei in den Tätigkeiten als Coiffeuse wie auch im Restaurationsbetrieb aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden erheblich eingeschränkt. Ihre Behandler hätten ihre Arbeitsunfähigkeit auf 100 % geschätzt, weshalb auch die im Gutach ten erwähnte Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollzogen werden könne. Ausserdem könne sie nicht dasselbe Einkommen erzielen wie eine gesunde Konkurrentin, weshalb ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren sei. Da das Gutachten aus dem Jahr 2013 datiere und sie sich zwischenzeitlich eine r Operation am Knie habe unterziehen müssen, sei die Sache zurückzuweisen und neu abzuklären. Ausserdem sei ein korrekter Einkom mensvergleich durchzuführen und nicht bloss der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. Januar 2007 (Urk. 13/57) präsentierte, mit jenem, welcher der nun angefoch tenen Verfügung vom 2 3. Mai 2018 (Urk. 2) zugrunde liegt.

E. 3.2 Dem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2007 lagen insbesondere

das Gutachten des Y.___ mit zusätzlicher Evaluation

der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) vom 9. Januar 2006 (Urk. 13/44 i.V.m . 13/43) und das Gutachten des Z.___ vom 2 0. Juli 2006 (Urk. 13/48) zugrunde.

Im

Gutachten des Y.___

stellte die begutachtende Ärztin, med. pract . A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Selbst limitierung fest, welche eine Aussage über die funktionelle Leistungslimite

verun möglich e . Die Beschwerdeführerin habe ein deutliches auf Schmerz und Schonung ausgerichtetes Verhalten gezeigt und habe bei fast keinem der durch geführten Tests an ihre funktionelle körperliche Limite herangeführt werden können. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig zu beurteilen, wobei die demonstrierte Belastbarkeit im Bereich einer leichten Arbeit gelegen habe. Aus rheumatologischer Sicht liege unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf Grund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen von einer reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen und zusätzlich im Rahmen der Schmerzchronifizierung wahrscheinlich eine allgemeine Dekonditionierung ein getreten sei, die körperliche Leistungsfähigkeit wahrscheinlich im leichten bis mittelschweren Bereich. Medizinisch - theoretisch sei der Beschwerdeführerin mindestens eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden ganztags zumutbar (Urk. 13/44/5).

Dem Gutachten des Z.___

ist die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) bei leichten histrionischen Persönlichkeitszügen zu entnehmen, welche aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 13/48/5 f.) .

Im Urteil vom 7. Mai 2008 führte das hiesige Gericht aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen cervicospondylogenen Syndrom mit degenerativen Veränderungen sowie an einem Lumbovertebral -Syndrom. Vor dem Hintergrund der medizinischen Akten kam es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt - obwohl die EFL aufgrund der Selbstlimitierung nicht abschliessend habe beurteilt werden können - wenigstens in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig gewesen sei, wobei die Mög lichkeit von über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden gegeben sein müsse (Urk. 13/61/1 0 f.).

E. 3.3 Der angefochtenen Verfügung lag im Wesentlichen das bidisziplinäre

Y.___ - Gutachten vom 5. Juni 2013 (Urk. 13/108 /1-14) einschliesslich einer Begutach tung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gut achten vom 1 4. Dezember 2012, Urk. 13/95), und einer EFL (Urk. 13/108/15-23) zugrunde.

Der psychiatrische Gutachter konnte keine Diagnose mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Beschwerdeführerin habe sich in psychiat rischer Hinsicht gänzlich unauffällig präsentiert (Urk. 13/95/5). Der Gesundheits zustand habe sich seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2006 verbessert, da sich die damals diagnostizierte Anpassungsstörung vollständig zurückgebildet habe (Urk. 13/95/6).

Anlässlich der körperlichen Untersuchung und EFL im Dezember 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Periarthropathia

genu rechts und ein chronisches lumbospondylogenes sowie thorakovertebrales Syndrom diagnostiziert (Urk. 13/108/10). PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, stellte fest, dass wie auch schon im Jahr 2005 eine ausgeprägte Selbstlimitierung bestehe; die subjek tiven Beschwerden und die objektiven Befunde würden nicht übereinstimmen. Aufgrund der zumindest teilweise feststellbaren funktionellen und strukturellen Veränderung en sei eine leichte, wechselpositionierte Tätigkeit der Beschwerde führerin zumutbar, wobei aufgrund der Problematik im Knie ein erh öhter Pausenbedarf von täglich zwei Stunden

und demnach eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe . Die (angestammte) Tätigkeit als Coiffeuse, welche hauptsächlich stehend/gehend ausgeübt werde, sei zu rund 65 % zumutbar, da hier ein zusätzlicher Pausenbedarf von zwei Stunden nicht ausreiche. Bei der (angestammten) Tätigkeit im Restaurant bestehe eine Ein schränkung von 62.5 %, ebenfalls wegen der häufig stehend/gehend zu verrich tenden Tätigkeiten. Seit der Begutachtung im Jahr 2006 hätten sich die Nacken beschwerden gebessert. Die Beschwerden in der rechten unteren Extremität hätten sich hingegen verschlechtert, wobei nicht zwischen den Beschwerden der Lendenwirbelsäule und jenen der Knie abgegrenzt werden könne. Die angegebene Arbeitsfähigkeit bestehe spätestens seit März 2011 (Anm.: zwei Monate nach dem Sturz auf das rechte Knie im Januar 2011).

E. 3.4 Im Nachgang zur Begutachtung wurde bei der Beschwerdeführerin im Januar 2013 eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie lateral am rechten Knie durch geführt. Dabei sei auch eine beginnende Gonarthrose fes tgestellt worden (Urk. 13/122).

E. 4 Gestützt auf die aufliegenden Akten ist eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts

nicht ausgewiesen; obschon sich die geklagten Beschwerden verla gerten (während früher Beschwerden im Rücken und Nacken beklagt wurden, waren es nun Beschwerden im Rücken und rechten Knie; die psychische Proble matik verschwand gar) erweist sich die Beschwerdeführerin in einer ang epassten Tätigkeit mit täglich zwei stündigem Pausenbedarf nach wie vor als arbeitsfähig . Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Revision der Invalidenrente nicht erfüllt, weshalb die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat .

E. 4.1 Zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem leistungsverneinenden Ent scheid vom 5. Januar 2007 (Urk. 13/57) bis zum Erlass der Verfügung vom 2 3. Mai 2018 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung Im Sinne von Art. 17 ATSG erfahren haben.

E. 4.2 Während d i e psychiatrische n Gutachter des Z.___

im Jahr 2006 noch eine Anpassungsstörung diagnostizieren konnte n (E. 3.2), war im Jahr 2012 keine psychiatrische Diagnose mehr zu erheben (E. 3.3). Folglich ist von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen. Da bereits die Anpassungsstörung 2006 zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte und dies mangels psychiatrischer Diagnose auch aktuell nicht der Fall ist, blieb die Auswirkung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin hingegen dieselbe. Eine anspruchsrelevante Änderung besteht dem nach nicht.

E. 4.3 Anlässlich der somatischen Begutachtung im Jahr 2006 stand bei der Beschwer deführerin ein generalisiertes Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit Schmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens sowie mit Ausstrahlung vor allem in den rechten Arm und das rechte Bein im Vo rdergrund (vgl. Urk. 13/44/2 ff.). Währenddessen beklagte die Beschwerdeführerin in der Begutachtung 2012 vorwiegend Schmerzen im rechten Knie und dem Rücken, die Nackenschmerzen seien seit Jahren kaum vorhanden (Urk. 13/108/6). Diagnostisch wurde das Schmerzsyndrom der Wirbelsäule um die Problematik am rechten Knie ergänzt (vgl. Urk. 13/44/4 mit Urk. 13/108/10). Damit präsentiert sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin leicht verändert, wobei sowohl Verschlechterun gen als auch Verbesserungen eingetreten sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, obschon sie im Jahr 2006 aufgrund ihrer somatischen Beschwerden einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung stellte, in der aktuellen Begutachtung körperliche Beschwerden vor dem Jahr 2011 vehement verneinte und auch eine körperlich belastende Arbeitstätigkeit (Restaurant) ausübte (vgl. Urk. 13/108/9).

Die funktionelle Leistungsfähigkeit konnte 2006 nicht abschliessend festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin ein deutliches auf Schmerz und Schonung ausgerichtetes Verhalten und damit eine ausgeprägte Selbstlimitierung gezeigt hatte. Mit Blick auf die objektivierbaren Befunde konnte dennoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in mindestens leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit einem zusätzl ichen Pausenbedarf von täglich zwei Stunden formuliert werden (E. 3.2). Das selbstlimitierende Verhalten der Beschwerdeführerin war sodann erneut in der Begutachtung 2012 festzustellen. Auch hier konnte in Anbetracht der objektivierbaren Befunde medizinisch-theoretisch eine ganztägige Arbeits fähig keit in einer leichten, wechselbelast enden Tätigkeit mit zusätzlichem Pausenbe darf von täglich zwei Stunden formuliert werden (E. 3.3). Zur Formulierung des aktuellen Leistungsprofils berücksichtigten die Gutachter die objektivierbaren Befunde an der Wirbelsäule und insbesondere auch am rechten Knie. Alleine mit Blick auf die Befunde an der Wirbelsäule hielten sie die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit für vollständig arbeitsfähig. Der zusätzliche Pausen bedarf von zwei Stunden resultierte aus den Defiziten am rechten Knie für Stehen und Gehen, welche mit einer reinen Wechsel positionierung nach Ansicht der Gutachter nicht zu kompensieren sei (vgl. Urk. 13/108/11). Diese gutachterliche Einschätzung vermag durch die Beurteilung der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 13/75, 13/76, 13/83) nicht in Zweifel gezoge n zu werden. So begründete der behandelnde Arzt die Einschränkung der Arbeits fähigkeit einerseits mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Bes chwerden

(welche aber nachweislich durch eine ausgeprägte Selb stlimitierung geprägt sind, vgl. E. 3.3), und andererseits damit, dass körperlich anstrengende Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Weshalb eine körperlich leichte Tätigkeit nicht zumutbar sein sollte, wird hingegen nicht begründet. Zudem ist zu beachten, dass beh andelnde Ärzte erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Einschätzung der Behandler ist daher nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen, zumal den Gutachtern sämtliche Vorakten und die Bildgebung vorlagen (vgl. Urk. 13/108/2 ff.) und sie die Beschwerdeführerin eingehend untersuchten und diese ihre Beschwerden vortra gen konnte (vgl. Urk. 13/108/5 ff.). Weiter berücksichtigten die Gutachter bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere die Einschränkung am rech ten Knie. Dass sich diese Einschränkung nach Durchführung der Kniearthroskopie im Januar 2013 verschlimmert hätte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Das Knieleiden wurde bei der Formulierung des Belastungsprofils im Gutachten bereits ausreichend berück sichtigt,

womit sich eine weitere Abklärung erübrigt . Damit erweist sich die Beschwerdeführerin nach wie vor, wie auch schon im Vergleichszeitpunkt, als arbeitsfähig in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem zusätz lichen Pausenbedarf von zwei Stunden. Die Auswir kung des Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin präsentiert sich demnach unverändert; eine anspruchsrelevante Änderung ist nicht ausgewiesen.

E. 5 D ie angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.

E. 6 .4

Die Beschwerdeführer in ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2

E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1 5 und 1 8/1-8). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvert retung in der Person von Rechts anwalt Bernhard Zollinger zu gewähren.

E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom St reitwert im Rahmen von Fr. 200. bis Fr. 1'000. festgelegt .

Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.

als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerde führer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Dispositiv
  1. Ju n i 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr.  1’80 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  7. Juli bis und mit 1
  8. August sowie vom 1
  9. Dezember bis und mit dem
  10. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMeier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00557

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom 2 1. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1951 in Italien geborene X.___ reiste 1965 in die Schweiz ein, wo sie zunächst als Coiffeuse und später in der Gastronomie erwerbstätig war. Am 1 5. August 2003 (Eingangsdatum) meldete sie sich erstmals bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Lei s tungsbezug an .

Als Grund nannte die Versicherte eine seit September 2001 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge eines Lumbovertebralsyndroms sowie eines Schulter handsyndroms (Urk. 13/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 13/3, 13/10, 13/11, 13/12, 13/17) und erwerbliche (Urk. 13/3, 13/19, 13/21) Abklärungen und nahm Einsicht in die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 13/6, 13/26). Nachdem die Versicherte gegen die abweisende Verfügung vom 5. August 2005 (Urk. 13/34) Einsprache erhoben hatte (Urk. 13/38), veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung (Urk. 13/44 und 13/48). Mit Entscheid vom 5. Januar 2007 (Urk. 13/57) wies sie die Einsprache der Versicherten ab, wogegen diese Beschwerde am hiesigen Gericht erhob (Urk. 1 3/59). Mit Urteil vom 7. Mai 200 8 (Urk. 13/61) wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass X.___ kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe . 1.2

Am 2 7. Dezember 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 13/62). Diese tätigte wiederum medizinische (Urk. 13/70, 13/74, 13/75, 13/76, 13/83) und erwerbliche (Urk. 13/71, 13/72, 13/73, 13/78) Abklärungen und liess die Versicherte nach Erlass eines Vorbe scheid s (Urk. 13/81) erneut begutachten (Gutachten vom 14. Dezember 2012, Urk. 13/95; Gutachten vom 5. Juni 2013, Urk. 13/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 6. Juni 2017, Urk. 13/119; Einwand vom 7. August 2017, Urk. 13/120) wies sie das Leistungsbegehren der Versicher ten mit Verfügung vom 2 3. Mai 2018 ab (Urk. 2 [= Urk. 13/125]). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 2 1. Juni 2018 Beschwerde (Urk.

1) erheben und bea n tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger . Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2018 (Urk.

12) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 3. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die

Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

2) damit, der Invaliditätsgrad in der angestammten Tätigkeit stimme mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit überein (da das Valideneinkommen

wegen stark schwanken den Einkommens-Verhältnissen nicht genau ermittelt werden könne, sei ein Pro zentvergleich vorzunehmen) und betrage 37.5 %. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % möglich, wobei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs lediglich eine Leis tungsfähigkeit von 75 % bestehe; es bestehe kein Anlass für einen weiteren leidensbedingten Abzug . Werde das so erzielbare Invalideneinkommen mit dem höchsten der seit 2008 abgerechneten Valideneinkommen verglichen, so resul tiere ebenfalls keine Erwerbseinbusse von über 40 %, weshalb keine Invaliden rente ausgerichtet werden könne. Mit Ausnahme der Operation am rechten Knie seien sämtliche gesundheitlichen Beschwerden im eingeholten Gutachten berück sichtigt. Da nach der Kniegelenksoperation keine weitere Kniebehandlung mehr dokumentiert sei, sei davon auszugehen, dass die Kniebeschwerden zumindest weitgehend behoben worden seien. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführeri n zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei nicht plausibel. Sie sei in den Tätigkeiten als Coiffeuse wie auch im Restaurationsbetrieb aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden erheblich eingeschränkt. Ihre Behandler hätten ihre Arbeitsunfähigkeit auf 100 % geschätzt, weshalb auch die im Gutach ten erwähnte Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollzogen werden könne. Ausserdem könne sie nicht dasselbe Einkommen erzielen wie eine gesunde Konkurrentin, weshalb ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren sei. Da das Gutachten aus dem Jahr 2013 datiere und sie sich zwischenzeitlich eine r Operation am Knie habe unterziehen müssen, sei die Sache zurückzuweisen und neu abzuklären. Ausserdem sei ein korrekter Einkom mensvergleich durchzuführen und nicht bloss der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. 3.

3.1

Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. Januar 2007 (Urk. 13/57) präsentierte, mit jenem, welcher der nun angefoch tenen Verfügung vom 2 3. Mai 2018 (Urk. 2) zugrunde liegt. 3.2

Dem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2007 lagen insbesondere

das Gutachten des Y.___ mit zusätzlicher Evaluation

der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) vom 9. Januar 2006 (Urk. 13/44 i.V.m . 13/43) und das Gutachten des Z.___ vom 2 0. Juli 2006 (Urk. 13/48) zugrunde.

Im

Gutachten des Y.___

stellte die begutachtende Ärztin, med. pract . A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Selbst limitierung fest, welche eine Aussage über die funktionelle Leistungslimite

verun möglich e . Die Beschwerdeführerin habe ein deutliches auf Schmerz und Schonung ausgerichtetes Verhalten gezeigt und habe bei fast keinem der durch geführten Tests an ihre funktionelle körperliche Limite herangeführt werden können. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig zu beurteilen, wobei die demonstrierte Belastbarkeit im Bereich einer leichten Arbeit gelegen habe. Aus rheumatologischer Sicht liege unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf Grund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen von einer reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen und zusätzlich im Rahmen der Schmerzchronifizierung wahrscheinlich eine allgemeine Dekonditionierung ein getreten sei, die körperliche Leistungsfähigkeit wahrscheinlich im leichten bis mittelschweren Bereich. Medizinisch - theoretisch sei der Beschwerdeführerin mindestens eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden ganztags zumutbar (Urk. 13/44/5).

Dem Gutachten des Z.___

ist die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) bei leichten histrionischen Persönlichkeitszügen zu entnehmen, welche aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 13/48/5 f.) .

Im Urteil vom 7. Mai 2008 führte das hiesige Gericht aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen cervicospondylogenen Syndrom mit degenerativen Veränderungen sowie an einem Lumbovertebral -Syndrom. Vor dem Hintergrund der medizinischen Akten kam es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt - obwohl die EFL aufgrund der Selbstlimitierung nicht abschliessend habe beurteilt werden können - wenigstens in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig gewesen sei, wobei die Mög lichkeit von über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden gegeben sein müsse (Urk. 13/61/1 0 f.). 3.3

Der angefochtenen Verfügung lag im Wesentlichen das bidisziplinäre

Y.___ - Gutachten vom 5. Juni 2013 (Urk. 13/108 /1-14) einschliesslich einer Begutach tung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gut achten vom 1 4. Dezember 2012, Urk. 13/95), und einer EFL (Urk. 13/108/15-23) zugrunde.

Der psychiatrische Gutachter konnte keine Diagnose mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Beschwerdeführerin habe sich in psychiat rischer Hinsicht gänzlich unauffällig präsentiert (Urk. 13/95/5). Der Gesundheits zustand habe sich seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2006 verbessert, da sich die damals diagnostizierte Anpassungsstörung vollständig zurückgebildet habe (Urk. 13/95/6).

Anlässlich der körperlichen Untersuchung und EFL im Dezember 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Periarthropathia

genu rechts und ein chronisches lumbospondylogenes sowie thorakovertebrales Syndrom diagnostiziert (Urk. 13/108/10). PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, stellte fest, dass wie auch schon im Jahr 2005 eine ausgeprägte Selbstlimitierung bestehe; die subjek tiven Beschwerden und die objektiven Befunde würden nicht übereinstimmen. Aufgrund der zumindest teilweise feststellbaren funktionellen und strukturellen Veränderung en sei eine leichte, wechselpositionierte Tätigkeit der Beschwerde führerin zumutbar, wobei aufgrund der Problematik im Knie ein erh öhter Pausenbedarf von täglich zwei Stunden

und demnach eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe . Die (angestammte) Tätigkeit als Coiffeuse, welche hauptsächlich stehend/gehend ausgeübt werde, sei zu rund 65 % zumutbar, da hier ein zusätzlicher Pausenbedarf von zwei Stunden nicht ausreiche. Bei der (angestammten) Tätigkeit im Restaurant bestehe eine Ein schränkung von 62.5 %, ebenfalls wegen der häufig stehend/gehend zu verrich tenden Tätigkeiten. Seit der Begutachtung im Jahr 2006 hätten sich die Nacken beschwerden gebessert. Die Beschwerden in der rechten unteren Extremität hätten sich hingegen verschlechtert, wobei nicht zwischen den Beschwerden der Lendenwirbelsäule und jenen der Knie abgegrenzt werden könne. Die angegebene Arbeitsfähigkeit bestehe spätestens seit März 2011 (Anm.: zwei Monate nach dem Sturz auf das rechte Knie im Januar 2011). 3.4

Im Nachgang zur Begutachtung wurde bei der Beschwerdeführerin im Januar 2013 eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie lateral am rechten Knie durch geführt. Dabei sei auch eine beginnende Gonarthrose fes tgestellt worden (Urk. 13/122). 4.

4.1

Zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem leistungsverneinenden Ent scheid vom 5. Januar 2007 (Urk. 13/57) bis zum Erlass der Verfügung vom 2 3. Mai 2018 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung Im Sinne von Art. 17 ATSG erfahren haben. 4.2

Während d i e psychiatrische n Gutachter des Z.___

im Jahr 2006 noch eine Anpassungsstörung diagnostizieren konnte n (E. 3.2), war im Jahr 2012 keine psychiatrische Diagnose mehr zu erheben (E. 3.3). Folglich ist von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen. Da bereits die Anpassungsstörung 2006 zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte und dies mangels psychiatrischer Diagnose auch aktuell nicht der Fall ist, blieb die Auswirkung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin hingegen dieselbe. Eine anspruchsrelevante Änderung besteht dem nach nicht. 4.3

Anlässlich der somatischen Begutachtung im Jahr 2006 stand bei der Beschwer deführerin ein generalisiertes Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit Schmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens sowie mit Ausstrahlung vor allem in den rechten Arm und das rechte Bein im Vo rdergrund (vgl. Urk. 13/44/2 ff.). Währenddessen beklagte die Beschwerdeführerin in der Begutachtung 2012 vorwiegend Schmerzen im rechten Knie und dem Rücken, die Nackenschmerzen seien seit Jahren kaum vorhanden (Urk. 13/108/6). Diagnostisch wurde das Schmerzsyndrom der Wirbelsäule um die Problematik am rechten Knie ergänzt (vgl. Urk. 13/44/4 mit Urk. 13/108/10). Damit präsentiert sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin leicht verändert, wobei sowohl Verschlechterun gen als auch Verbesserungen eingetreten sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, obschon sie im Jahr 2006 aufgrund ihrer somatischen Beschwerden einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung stellte, in der aktuellen Begutachtung körperliche Beschwerden vor dem Jahr 2011 vehement verneinte und auch eine körperlich belastende Arbeitstätigkeit (Restaurant) ausübte (vgl. Urk. 13/108/9).

Die funktionelle Leistungsfähigkeit konnte 2006 nicht abschliessend festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin ein deutliches auf Schmerz und Schonung ausgerichtetes Verhalten und damit eine ausgeprägte Selbstlimitierung gezeigt hatte. Mit Blick auf die objektivierbaren Befunde konnte dennoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in mindestens leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit einem zusätzl ichen Pausenbedarf von täglich zwei Stunden formuliert werden (E. 3.2). Das selbstlimitierende Verhalten der Beschwerdeführerin war sodann erneut in der Begutachtung 2012 festzustellen. Auch hier konnte in Anbetracht der objektivierbaren Befunde medizinisch-theoretisch eine ganztägige Arbeits fähig keit in einer leichten, wechselbelast enden Tätigkeit mit zusätzlichem Pausenbe darf von täglich zwei Stunden formuliert werden (E. 3.3). Zur Formulierung des aktuellen Leistungsprofils berücksichtigten die Gutachter die objektivierbaren Befunde an der Wirbelsäule und insbesondere auch am rechten Knie. Alleine mit Blick auf die Befunde an der Wirbelsäule hielten sie die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit für vollständig arbeitsfähig. Der zusätzliche Pausen bedarf von zwei Stunden resultierte aus den Defiziten am rechten Knie für Stehen und Gehen, welche mit einer reinen Wechsel positionierung nach Ansicht der Gutachter nicht zu kompensieren sei (vgl. Urk. 13/108/11). Diese gutachterliche Einschätzung vermag durch die Beurteilung der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 13/75, 13/76, 13/83) nicht in Zweifel gezoge n zu werden. So begründete der behandelnde Arzt die Einschränkung der Arbeits fähigkeit einerseits mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Bes chwerden

(welche aber nachweislich durch eine ausgeprägte Selb stlimitierung geprägt sind, vgl. E. 3.3), und andererseits damit, dass körperlich anstrengende Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Weshalb eine körperlich leichte Tätigkeit nicht zumutbar sein sollte, wird hingegen nicht begründet. Zudem ist zu beachten, dass beh andelnde Ärzte erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Einschätzung der Behandler ist daher nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen, zumal den Gutachtern sämtliche Vorakten und die Bildgebung vorlagen (vgl. Urk. 13/108/2 ff.) und sie die Beschwerdeführerin eingehend untersuchten und diese ihre Beschwerden vortra gen konnte (vgl. Urk. 13/108/5 ff.). Weiter berücksichtigten die Gutachter bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere die Einschränkung am rech ten Knie. Dass sich diese Einschränkung nach Durchführung der Kniearthroskopie im Januar 2013 verschlimmert hätte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Das Knieleiden wurde bei der Formulierung des Belastungsprofils im Gutachten bereits ausreichend berück sichtigt,

womit sich eine weitere Abklärung erübrigt . Damit erweist sich die Beschwerdeführerin nach wie vor, wie auch schon im Vergleichszeitpunkt, als arbeitsfähig in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem zusätz lichen Pausenbedarf von zwei Stunden. Die Auswir kung des Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin präsentiert sich demnach unverändert; eine anspruchsrelevante Änderung ist nicht ausgewiesen. 4. 4

Gestützt auf die aufliegenden Akten ist eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts

nicht ausgewiesen; obschon sich die geklagten Beschwerden verla gerten (während früher Beschwerden im Rücken und Nacken beklagt wurden, waren es nun Beschwerden im Rücken und rechten Knie; die psychische Proble matik verschwand gar) erweist sich die Beschwerdeführerin in einer ang epassten Tätigkeit mit täglich zwei stündigem Pausenbedarf nach wie vor als arbeitsfähig . Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Revision der Invalidenrente nicht erfüllt, weshalb die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat . 5.

D ie angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1 5 und 1 8/1-8). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvert retung in der Person von Rechts anwalt Bernhard Zollinger zu gewähren. 6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom St reitwert im Rahmen von Fr. 200. bis Fr. 1'000. festgelegt .

Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.

als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerde führer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 .3

Mit Honorarnote vom 2 0 . November 2018 (Urk. 20) machte Rechtsanwalt Zollinger

ein en Aufwand von Total Fr. 2‘816 . (Fr. 2 ‘4 56 .70 Arbeitsaufwand für rund elf Stunden plus Fr. 158. Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend. Dieser Auf wand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht ange messen. In Würdigung der Umstände, dass Rechtsanwalt Zollinger in seiner Honorarnote insbesondere auch einen Aufwand aus dem Jahr 2017 aufführte, welcher nicht im Zusammenhang mit dem hiesigen Beschwerdeverfahren steht, und einen (übermässigen) Aufwand von rund drei Stunden im Zusammenhang mit dem Gesuch u m unentgeltliche Prozessführung geltend machte, ist insgesamt ein Arbeitsaufwand

von sieben Stunden und entsprechend eine Entschädigung von rund Fr. 1‘80 0. (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen, weshalb Rechtsanwalt Zollinger in dieser Höhe aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist.

6 .4

Die Beschwerdeführer in ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 1. Ju n i 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’80 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMeier