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IV.2018.00556

Neuanmeldung: kein Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht; erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztberichte sind nicht mehr zu berücksichtigen

Zürich SozVersG · 2011-10-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1.

X.___, geboren 1974, gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 7/18/13), meldete sich am 24. Juni 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufliche Mass nahmen) an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen. Insbesondere holte sie Berichte der beha ndelnden Ärzte Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizin FMH (Bericht vom 9. Juli 2010, Urk. 7/11), und Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Bericht vom 30. August 2010, Urk. 7/14), ein. Die IV-Stelle leistete dem Versi cherten mit Ver fügung vom 5. August 2011 (Urk. 7/34) Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 8. August 2011 bis 28. Oktober 2011 im Berufli chen Trainings zentrum (BTZ) der Stadt Zürich. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/44) übernahm sie sodann die Kosten eines Arbeitstrainings im BTZ vom 29. Oktober 2011 bis 29. April 2012 (vgl. diesbezügliche Berichte des BTZ, Urk. 7/48 und Urk. 7/60). Weil die Fortführung des Arbeitstrainings nicht Erfolg versprechend sei (Urk. 7/55/4), schrieb die IV Stelle die beruflichen Mass nahmen mit Mitteilung vom 28. April 2012 als erledigt ab (Urk. 7/56). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des neuen behandelnden Arztes des Versicherten, Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, ein (Bericht vom 16. Mai 2012, Urk. 7/61) und ordnete am 8. Juni 2012 eine psy chi atrische Begutachtung an (Urk. 7/63). Am 15. Juni 2012 stellte der Versi cherte erneut ein Begehren um Unterstützung bei der Stellensuche und der Wiederein gliederung (Urk. 7/64). Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, untersuchte den Versicherten am 30. Juli 2012 und erstattete die psychiatrische Expertise tags darauf (Urk. 7/70). Gestützt auf die medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor be scheid vom 20. August 2012 (Urk. 7/72-73) die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einspruch erhob (Urk. 7/80). Er reichte ausserdem einen Bericht des C.___ vom 6. De zember 2012 zu den Akten (Urk. 7/81). Nachdem die IV-Stelle beim Beschwer deführer um Angaben betreffend psychiatrische Behandlung ersucht hatte, teilte dieser der IV-Stelle mit, er sei lediglich vom 19. März 2012 bis am 9. August 2012 in Behandlung gewesen, seither stehe er nicht mehr in psychi atrischer Behandlung (Urk. 7/83). Mit Verfügung vom 24. April 2013 verneinte die IV-Stelle daraufhin wie angekündigt einen Leistungsanspruch des Ver sicherten (Urk. 7/86). Die gegen diese Verfügung am 2 7. Mai 2013 (Urk. 7/87/3-7) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 5. April 2014 ab (Proz.Nr . IV.2013.00494; Urk. 7/89). 1.3

Am 2 4. November 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/93). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, damit auf seinen Antrag eingetreten werden könne, müsse er glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Versicherte habe deshalb bis spätestens am 17. Januar 2018 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen, ansonsten das Gesuch nicht geprüft werden könne und ein Nichteintreten verfügt werden müsse (Urk. 7/95). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2017 ersuchte X.___ um Fristerstreckung zur Einreichung von Beweismitteln bis 16. Februar 2017 (richtig: 2018), da sein behandelnder Arzt Akteneinsicht verlangt habe und er noch bis ca. Mitte Januar in den Ferien weile (Urk. 7/98). Antragsgemäss bewilligte die IV Stelle die Fristerstreckung am 2 0. Dezember 2017 (Urk. 7/99). Am 2. Februar 2018 meldete sich der Versicherte telefonisch bei der IV-Stelle und teilte mit, er könne die Begründung immer noch nicht liefern, da sein Arzt die Akten nicht erhalten habe (Urk. 7/100) . Am 5. Februar 2018 stellte die IV-Stelle ihre Akten Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu (Urk. 7/101) und gewährte dem Versicherten eine weitere Fristerstreckung bis zum 1 4. März 2018 (Urk. 7/102). Am 1 4. März 2018 (Urk. 7/107) reichte X.___ die Arztberichte der E.___, vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 7/106/1-3), vom 2 0. Juli 2017 (Urk. 7/106/4-5), vom 24. November 2017 (Urk. 7/106/6-7) und vom 1 3. Februar 2018 (Urk. 7/106/8-9) ein. Mit Vorbescheid vom 2 6. März 2018 stellte die IV Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie auf das Leistungsbe gehren nicht eintreten werde (Urk. 7/110). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2018 nicht auf das Leistungs begehren ein (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Karin Hoffm ann am 2 1. Juni 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1.

Es sei auf das Leistungsbegehren des Be schwerdeführers vom 24.11.2017 einzutreten

und somit die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2018 an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid zurückzuweisen. 2.

Unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegne rin.»

Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Abklärungs be richt des F.___ vom 29.

März 2018 sowie den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. März 2018 (Urk. 3/6) ein. Mit Beschwer deantwort vom 2 8. August 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 3. September 2018 (Urk.

9) reichte der Beschwerdeführer den Arztb ericht von Dr. D.___ vom 2. September 2018 (Urk. 10/1) ein. Mit Replik vom 1. Oktober 2018 hielt er an seiner Beschwerde fest (Urk. 11). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 24.

Oktober 2018 auf Duplik (Urk. 14). Am 1 8. Februar 2019 (Urk.

16) reichte der Beschwerdeführer das Schreiben der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 17/1) und den Bericht vom Dr. med. H.___, FMH Neu ro logie vom 3 0. Januar 2019 (Urk. 17/2) ein. Diese Eingabe wurde der Beschwer degegnerin am 1 9. Februar 2019 zugestellt (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invali di täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE

109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 2. 2.1 2.1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das Leistungs be gehren in der Verfügung vom 2 2. Mai 2018 (Urk.

2) damit, dass sie bereits ein Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 2 4. April 2013 (geschützt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2014) abgewiesen habe. Um ein erneutes Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation wesentlich geändert haben. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass er in seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter nicht langfristig ein geschränkt sei, wenn sein Arbeitsplatz ergonomisch angepasst sei. Da der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei, könne auf sein Gesuch nicht eingetreten werden. 2.1.2

In der Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2018 (Urk.

6) führte die Beschwerde gegnerin aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte lasse sich eine Verschlechterung der bereits bekannten somatischen Leiden nicht nach weisen. Berichte, welche über den psychischen Gesundheits zustand Auf schluss geben würden, habe der Beschwerdeführer nicht beigebracht, insbe sondere auch nicht im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, nachdem ihm das Nichteintreten angekündigt worden sei. Auch aus dem zusammen mit der Beschwerde einge reichten Bericht des Psychiaters Dr. G.___ lasse sich keine Verschlechterung begründen, würden darin doch weder konkrete Befunde erhoben noch Diagnosen gestellt. 2.1.3

Duplicando führte die Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2018 (Urk.

14) aus, sie halte daran fest, dass im Zeitpunkt der strittigen Verfügung eine Ver schlech terung nicht glaubhaft gemacht gewesen sei. Soweit aufgrund der beschwerde weise eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung glaubhaft erscheine, wäre diese im Rahmen eines neuen Antrags bei der Beschwerde gegnerin geltend zu machen. 2.2 2.2.1

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 1. Juni 2018 (Urk.

1) geltend machen, er leide schon seit längerer Zeit an psychischen und somatischen Beschwerden. Nachdem sein Leistungsgesuch bereits einmal abge wiesen worden sei, habe er sich am 2 4. November 2017 erneut angemeldet. Mit dem Beschaffen von Beweismitteln sei er völlig überfordert gewesen, habe die Beschwerdegegnerin aber immer wieder um Fristerstreckung und um Aktenzu stellung an seinen behandelnden Psychiater ersucht. Er sei davon ausgegangen, dass dieser die notwendigen Unterlagen einreichen werde und habe erst kürzlich davon erfahren, dass er keinen Bericht eingereicht habe. Die Taggeldversicherung habe Abklärungen vorgenommen, welche auf gewisse Einschränkungen schliessen lassen würden. 2.2.2

Im Schreiben vom 3. September 2018 (Urk.

9) lässt der Beschwerdeführer aus führen, aus dem Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 2. September 2018 (Urk. 10/1) gehe hervor, dass bei ihm eine komplexe Per sön lichkeitsstörung bestehe. Es müsse von einer Verschlechterung des Gesund heits zustandes ausgegangen werden, welche zumindest weitere Abklärungen notwen dig mache. 2.2.3

Replicando liess der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 (Urk.

11) geltend machen, die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte seien zwar nicht geeignet, einen Entscheid betreffend Invaliditätsgrad zu erlassen, sie gäben aber einen klaren Hinweis darauf, dass sich bei seiner psychi schen Gesundheit erhebliche Veränderungen ergeben hätten, seit er im Jahr 2012 begutachtet worden sei. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 2 4. November 2017

(Urk. 7/93) eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine rele vante Verschlechterung seines Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen.

Vergleichszeitpunkt bildet die Ver fügung vom 24. April 2013 (Urk. 7/86), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abwies. Die se – mit Urteil IV. 2013.00494 vom 2 5. April 2014 (Urk. 7/89) bestätigte (vgl. Sachverhalt Ziff er

1.2) Ver fügung beruhte auf einer rechtskonformen Sachverhal tsabklärung und Beweis würdigung. 3.2

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 2 2. Mai 2018 vier Berichte der E.___

(Dr. med. I.___, Facharzt Rheumatologie FMH) ein gereicht (Urk. 7/106). Diesen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wegen rheumatologischer Beschwerden in Behandlung befindet, sie äussern sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit. Laut dem Bericht von Dr. I.___ vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 7/106/1-2) war ihm der Beschwerdeführer zur konsiliarischen Beur teilung einer ausgeprägten paravertebralen Schmerzsymptomatik zuge wiesen worden. Diese werde vom Beschwerdeführer, welcher ihn am 1 9. und 29. Mai 2017 konsultiert habe, seit über drei Wochen als nahezu immobilisierend ange geben. Dr. I.___ diagnostizierte in diesem Bericht (1) eine axiale Spondylar thritis bei/mit entzündlichen Veränderungen vereinbar mit axialer Spondyl arthritis (MRI gesamte Wirbelsäule Mai 2017), Status nach Morbus Scheuermann, s-förmiger Skoliose und Schmerzausweitung mit Panvertebral syndrom sowie (2) eine HIV Infektion. Im Bericht vom 2 4. November 2017 (Urk. 7/106/6-7) hielt Dr. I.___ fest, Gelenkschwellungen seien nicht mehr aufgetreten und die ent zündlichen Rückenschmerzen hätten deutlich nachge lassen. Gelegentlich komme es zu einer Schmerzfreiheit während mehreren Tagen, was vor der Infusion nicht der Fall gewesen sei. Klinisch fänden sich momentan keine Hinweise auf eine aktive Entzündung. Am 1 3. Februar 2018 (Urk. 7/106/8-9) berichtete Dr. I.___ von einem stabilen Verlauf. Es bestünden morgendlich betonte Schmerzen lumbosakral, im Bereich der HWS und BWS sowie Schmerzen der Plantarfaszie links. Auf Analgetika habe vollständig verzichtet werden können. Die Wirksamkeit des Infliximab sei signifikant. Die von Dr. I.___ gestellten Diagnosen einer axialen Spondylarthritis und einer HIV-Infektion lagen im massgeblichen Vergleichszeitpunkt noch nicht vor (vgl. E. 3.1, E. 3.4 und E. 4.2 des besagten Urteils IV.2013.00494, Urk. 7/89). Das Hinzutreten neuer Diagnosen stellt aber nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausge wiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist auch im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung einzig, ob bzw. in welchem Aus mass

– unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiolo gie – den medizinischen Akten eine erhebliche (andauernde) Ver schlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbs fähigkeit im relevanten Zeitraum ent nommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist fest zustellen, dass aus den Berichten von Dr. I.___ nichts hervorgeht, was auf eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit des Beschwerdeführers im kaufmännischen Bereich schliessen lassen würde. Ausserdem könnten mit einer ergonomischen Anpassung des Arbeitsplatzes Optimierungen erzielt werden.

3.3

In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte ist festzuhalten, dass nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV die versicherte Person mit dem Revisionsge such oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (vgl. E. 1.2). Insoweit spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht. Mithin kommt der versicher ten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird kein Eintretenstat bestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbe sondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenen falls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichtein tretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im an schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 f. und 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.4). 3.4

Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (Urk. 7/95) darauf hin, dass er eine Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen habe, und setzte ihm Frist bis zum 1 7. Januar 2018 an, um entsprechende Beweismittel (z.B. ärztliche Bestätigung oder Spitalbericht) einzureichen. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers gewährte sie im zwei Mal Fristerstreckung, schliesslich bis zum 14. März 2018 (Urk. 7/99, Urk. 7/102). Der Beschwerdeführer reichte darauf am 1 4. März 2018 (Urk. 7/107) die Berichte von Dr. I.___ ein, nicht jedoch einen zuvor angekündigte n Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ . Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2 6. März 2018

(Urk. 7/110) das Nichteintreten auf seine Neuanmeldung in Aus sicht, wogegen der Beschwerdeführer keinen Einwand erhob. Der Beschwerde führer hatte mithin ausreichend Zeit z ur Einreichung der Beweismittel und er liess die letzte Gelegenheit dazu, dies im Rahmen des Vorbescheidverfahrens noch zu tun, verstreichen. Dass er mit dem Beschaffen von Beweismitteln völlig überfor dert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er mehrfach um Fristerstreckung und um Aktenzustellung an Dr. D.___ ersuchte, weist im Gegenteil darauf hin, dass er durchaus in der Lage war, auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin adäquat zu reagieren. Da sich in den besagten Berichten von Dr. I.___ keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. April 2013 aktenkundigen psychischen Symptomatik (vgl. dazu E. 3.5, E. 4.1 und E. 4.5 des Urteils IV.2013.00494, Urk. 7/89) finden, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, zusätzliche Abklärungen zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden zu tätigen. Die erst im Beschwer deverfahren eingereichten Berichte des F.___ vom 2 9. März 2018 und von Dr. G.___ vom 2 8. März 2018 (Urk. 3/6), von Dr. D.___ vom 2. September 2018 (Urk. 10/1)

sowie von Dr. H.___ vom 3 0. Januar 2019 (Urk. 17/2) wurden danach verspätet beigebracht und sind für die vorliegend einzig zu beur teilende Eintretensfrage nicht zu beachten. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, die Berichte bei der Be schwerdegegnerin im Rahmen einer Neuanmeldung erneut einzureichen.

3.5

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, d er Beschwerdeführer habe mit den bis zum Zeitpun k t der angefochte n en Verfügung am 2 2. Mai 2018 eingereichten Berichten k eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Sie trat zu Recht nicht auf die Neu anmeldung ein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die B ewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.4 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 2 Unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegne rin.»

Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Abklärungs be richt des F.___ vom 29.

März 2018 sowie den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. März 2018 (Urk. 3/6) ein. Mit Beschwer deantwort vom 2 8. August 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 3. September 2018 (Urk.

9) reichte der Beschwerdeführer den Arztb ericht von Dr. D.___ vom 2. September 2018 (Urk. 10/1) ein. Mit Replik vom 1. Oktober 2018 hielt er an seiner Beschwerde fest (Urk. 11). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 24.

Oktober 2018 auf Duplik (Urk. 14). Am 1 8. Februar 2019 (Urk.

16) reichte der Beschwerdeführer das Schreiben der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 17/1) und den Bericht vom Dr. med. H.___, FMH Neu ro logie vom 3 0. Januar 2019 (Urk. 17/2) ein. Diese Eingabe wurde der Beschwer degegnerin am 1 9. Februar 2019 zugestellt (Urk. 18).

E. 2.1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das Leistungs be gehren in der Verfügung vom 2 2. Mai 2018 (Urk.

2) damit, dass sie bereits ein Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 2 4. April 2013 (geschützt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2014) abgewiesen habe. Um ein erneutes Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation wesentlich geändert haben. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass er in seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter nicht langfristig ein geschränkt sei, wenn sein Arbeitsplatz ergonomisch angepasst sei. Da der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei, könne auf sein Gesuch nicht eingetreten werden.

E. 2.1.2 In der Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2018 (Urk.

6) führte die Beschwerde gegnerin aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte lasse sich eine Verschlechterung der bereits bekannten somatischen Leiden nicht nach weisen. Berichte, welche über den psychischen Gesundheits zustand Auf schluss geben würden, habe der Beschwerdeführer nicht beigebracht, insbe sondere auch nicht im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, nachdem ihm das Nichteintreten angekündigt worden sei. Auch aus dem zusammen mit der Beschwerde einge reichten Bericht des Psychiaters Dr. G.___ lasse sich keine Verschlechterung begründen, würden darin doch weder konkrete Befunde erhoben noch Diagnosen gestellt.

E. 2.1.3 Duplicando führte die Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2018 (Urk.

14) aus, sie halte daran fest, dass im Zeitpunkt der strittigen Verfügung eine Ver schlech terung nicht glaubhaft gemacht gewesen sei. Soweit aufgrund der beschwerde weise eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung glaubhaft erscheine, wäre diese im Rahmen eines neuen Antrags bei der Beschwerde gegnerin geltend zu machen.

E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.

E. 2.2.1 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 1. Juni 2018 (Urk.

1) geltend machen, er leide schon seit längerer Zeit an psychischen und somatischen Beschwerden. Nachdem sein Leistungsgesuch bereits einmal abge wiesen worden sei, habe er sich am 2 4. November 2017 erneut angemeldet. Mit dem Beschaffen von Beweismitteln sei er völlig überfordert gewesen, habe die Beschwerdegegnerin aber immer wieder um Fristerstreckung und um Aktenzu stellung an seinen behandelnden Psychiater ersucht. Er sei davon ausgegangen, dass dieser die notwendigen Unterlagen einreichen werde und habe erst kürzlich davon erfahren, dass er keinen Bericht eingereicht habe. Die Taggeldversicherung habe Abklärungen vorgenommen, welche auf gewisse Einschränkungen schliessen lassen würden.

E. 2.2.2 Im Schreiben vom 3. September 2018 (Urk.

9) lässt der Beschwerdeführer aus führen, aus dem Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 2. September 2018 (Urk. 10/1) gehe hervor, dass bei ihm eine komplexe Per sön lichkeitsstörung bestehe. Es müsse von einer Verschlechterung des Gesund heits zustandes ausgegangen werden, welche zumindest weitere Abklärungen notwen dig mache.

E. 2.2.3 Replicando liess der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 (Urk.

11) geltend machen, die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte seien zwar nicht geeignet, einen Entscheid betreffend Invaliditätsgrad zu erlassen, sie gäben aber einen klaren Hinweis darauf, dass sich bei seiner psychi schen Gesundheit erhebliche Veränderungen ergeben hätten, seit er im Jahr 2012 begutachtet worden sei.

E. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 2.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 2 4. November 2017

(Urk. 7/93) eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine rele vante Verschlechterung seines Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen.

Vergleichszeitpunkt bildet die Ver fügung vom 24. April 2013 (Urk. 7/86), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abwies. Die se – mit Urteil IV. 2013.00494 vom 2 5. April 2014 (Urk. 7/89) bestätigte (vgl. Sachverhalt Ziff er

1.2) Ver fügung beruhte auf einer rechtskonformen Sachverhal tsabklärung und Beweis würdigung.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 2 2. Mai 2018 vier Berichte der E.___

(Dr. med. I.___, Facharzt Rheumatologie FMH) ein gereicht (Urk. 7/106). Diesen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wegen rheumatologischer Beschwerden in Behandlung befindet, sie äussern sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit. Laut dem Bericht von Dr. I.___ vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 7/106/1-2) war ihm der Beschwerdeführer zur konsiliarischen Beur teilung einer ausgeprägten paravertebralen Schmerzsymptomatik zuge wiesen worden. Diese werde vom Beschwerdeführer, welcher ihn am 1 9. und 29. Mai 2017 konsultiert habe, seit über drei Wochen als nahezu immobilisierend ange geben. Dr. I.___ diagnostizierte in diesem Bericht (1) eine axiale Spondylar thritis bei/mit entzündlichen Veränderungen vereinbar mit axialer Spondyl arthritis (MRI gesamte Wirbelsäule Mai 2017), Status nach Morbus Scheuermann, s-förmiger Skoliose und Schmerzausweitung mit Panvertebral syndrom sowie (2) eine HIV Infektion. Im Bericht vom 2 4. November 2017 (Urk. 7/106/6-7) hielt Dr. I.___ fest, Gelenkschwellungen seien nicht mehr aufgetreten und die ent zündlichen Rückenschmerzen hätten deutlich nachge lassen. Gelegentlich komme es zu einer Schmerzfreiheit während mehreren Tagen, was vor der Infusion nicht der Fall gewesen sei. Klinisch fänden sich momentan keine Hinweise auf eine aktive Entzündung. Am 1 3. Februar 2018 (Urk. 7/106/8-9) berichtete Dr. I.___ von einem stabilen Verlauf. Es bestünden morgendlich betonte Schmerzen lumbosakral, im Bereich der HWS und BWS sowie Schmerzen der Plantarfaszie links. Auf Analgetika habe vollständig verzichtet werden können. Die Wirksamkeit des Infliximab sei signifikant. Die von Dr. I.___ gestellten Diagnosen einer axialen Spondylarthritis und einer HIV-Infektion lagen im massgeblichen Vergleichszeitpunkt noch nicht vor (vgl. E. 3.1, E. 3.4 und E. 4.2 des besagten Urteils IV.2013.00494, Urk. 7/89). Das Hinzutreten neuer Diagnosen stellt aber nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausge wiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist auch im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung einzig, ob bzw. in welchem Aus mass

– unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiolo gie – den medizinischen Akten eine erhebliche (andauernde) Ver schlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbs fähigkeit im relevanten Zeitraum ent nommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist fest zustellen, dass aus den Berichten von Dr. I.___ nichts hervorgeht, was auf eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit des Beschwerdeführers im kaufmännischen Bereich schliessen lassen würde. Ausserdem könnten mit einer ergonomischen Anpassung des Arbeitsplatzes Optimierungen erzielt werden.

E. 3.3 In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte ist festzuhalten, dass nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV die versicherte Person mit dem Revisionsge such oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (vgl. E. 1.2). Insoweit spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht. Mithin kommt der versicher ten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird kein Eintretenstat bestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbe sondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenen falls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichtein tretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im an schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 f. und 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.4).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (Urk. 7/95) darauf hin, dass er eine Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen habe, und setzte ihm Frist bis zum 1 7. Januar 2018 an, um entsprechende Beweismittel (z.B. ärztliche Bestätigung oder Spitalbericht) einzureichen. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers gewährte sie im zwei Mal Fristerstreckung, schliesslich bis zum 14. März 2018 (Urk. 7/99, Urk. 7/102). Der Beschwerdeführer reichte darauf am 1 4. März 2018 (Urk. 7/107) die Berichte von Dr. I.___ ein, nicht jedoch einen zuvor angekündigte n Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ . Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2 6. März 2018

(Urk. 7/110) das Nichteintreten auf seine Neuanmeldung in Aus sicht, wogegen der Beschwerdeführer keinen Einwand erhob. Der Beschwerde führer hatte mithin ausreichend Zeit z ur Einreichung der Beweismittel und er liess die letzte Gelegenheit dazu, dies im Rahmen des Vorbescheidverfahrens noch zu tun, verstreichen. Dass er mit dem Beschaffen von Beweismitteln völlig überfor dert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er mehrfach um Fristerstreckung und um Aktenzustellung an Dr. D.___ ersuchte, weist im Gegenteil darauf hin, dass er durchaus in der Lage war, auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin adäquat zu reagieren. Da sich in den besagten Berichten von Dr. I.___ keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. April 2013 aktenkundigen psychischen Symptomatik (vgl. dazu E. 3.5, E. 4.1 und E. 4.5 des Urteils IV.2013.00494, Urk. 7/89) finden, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, zusätzliche Abklärungen zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden zu tätigen. Die erst im Beschwer deverfahren eingereichten Berichte des F.___ vom 2 9. März 2018 und von Dr. G.___ vom 2 8. März 2018 (Urk. 3/6), von Dr. D.___ vom 2. September 2018 (Urk. 10/1)

sowie von Dr. H.___ vom 3 0. Januar 2019 (Urk. 17/2) wurden danach verspätet beigebracht und sind für die vorliegend einzig zu beur teilende Eintretensfrage nicht zu beachten. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, die Berichte bei der Be schwerdegegnerin im Rahmen einer Neuanmeldung erneut einzureichen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, d er Beschwerdeführer habe mit den bis zum Zeitpun k t der angefochte n en Verfügung am 2 2. Mai 2018 eingereichten Berichten k eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Sie trat zu Recht nicht auf die Neu anmeldung ein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00556

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 2 1. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte Mainaustrasse 45, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1.

X.___, geboren 1974, gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 7/18/13), meldete sich am 24. Juni 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufliche Mass nahmen) an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen. Insbesondere holte sie Berichte der beha ndelnden Ärzte Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizin FMH (Bericht vom 9. Juli 2010, Urk. 7/11), und Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Bericht vom 30. August 2010, Urk. 7/14), ein. Die IV-Stelle leistete dem Versi cherten mit Ver fügung vom 5. August 2011 (Urk. 7/34) Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 8. August 2011 bis 28. Oktober 2011 im Berufli chen Trainings zentrum (BTZ) der Stadt Zürich. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/44) übernahm sie sodann die Kosten eines Arbeitstrainings im BTZ vom 29. Oktober 2011 bis 29. April 2012 (vgl. diesbezügliche Berichte des BTZ, Urk. 7/48 und Urk. 7/60). Weil die Fortführung des Arbeitstrainings nicht Erfolg versprechend sei (Urk. 7/55/4), schrieb die IV Stelle die beruflichen Mass nahmen mit Mitteilung vom 28. April 2012 als erledigt ab (Urk. 7/56). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des neuen behandelnden Arztes des Versicherten, Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, ein (Bericht vom 16. Mai 2012, Urk. 7/61) und ordnete am 8. Juni 2012 eine psy chi atrische Begutachtung an (Urk. 7/63). Am 15. Juni 2012 stellte der Versi cherte erneut ein Begehren um Unterstützung bei der Stellensuche und der Wiederein gliederung (Urk. 7/64). Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, untersuchte den Versicherten am 30. Juli 2012 und erstattete die psychiatrische Expertise tags darauf (Urk. 7/70). Gestützt auf die medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor be scheid vom 20. August 2012 (Urk. 7/72-73) die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einspruch erhob (Urk. 7/80). Er reichte ausserdem einen Bericht des C.___ vom 6. De zember 2012 zu den Akten (Urk. 7/81). Nachdem die IV-Stelle beim Beschwer deführer um Angaben betreffend psychiatrische Behandlung ersucht hatte, teilte dieser der IV-Stelle mit, er sei lediglich vom 19. März 2012 bis am 9. August 2012 in Behandlung gewesen, seither stehe er nicht mehr in psychi atrischer Behandlung (Urk. 7/83). Mit Verfügung vom 24. April 2013 verneinte die IV-Stelle daraufhin wie angekündigt einen Leistungsanspruch des Ver sicherten (Urk. 7/86). Die gegen diese Verfügung am 2 7. Mai 2013 (Urk. 7/87/3-7) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 5. April 2014 ab (Proz.Nr . IV.2013.00494; Urk. 7/89). 1.3

Am 2 4. November 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/93). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, damit auf seinen Antrag eingetreten werden könne, müsse er glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Versicherte habe deshalb bis spätestens am 17. Januar 2018 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen, ansonsten das Gesuch nicht geprüft werden könne und ein Nichteintreten verfügt werden müsse (Urk. 7/95). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2017 ersuchte X.___ um Fristerstreckung zur Einreichung von Beweismitteln bis 16. Februar 2017 (richtig: 2018), da sein behandelnder Arzt Akteneinsicht verlangt habe und er noch bis ca. Mitte Januar in den Ferien weile (Urk. 7/98). Antragsgemäss bewilligte die IV Stelle die Fristerstreckung am 2 0. Dezember 2017 (Urk. 7/99). Am 2. Februar 2018 meldete sich der Versicherte telefonisch bei der IV-Stelle und teilte mit, er könne die Begründung immer noch nicht liefern, da sein Arzt die Akten nicht erhalten habe (Urk. 7/100) . Am 5. Februar 2018 stellte die IV-Stelle ihre Akten Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu (Urk. 7/101) und gewährte dem Versicherten eine weitere Fristerstreckung bis zum 1 4. März 2018 (Urk. 7/102). Am 1 4. März 2018 (Urk. 7/107) reichte X.___ die Arztberichte der E.___, vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 7/106/1-3), vom 2 0. Juli 2017 (Urk. 7/106/4-5), vom 24. November 2017 (Urk. 7/106/6-7) und vom 1 3. Februar 2018 (Urk. 7/106/8-9) ein. Mit Vorbescheid vom 2 6. März 2018 stellte die IV Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie auf das Leistungsbe gehren nicht eintreten werde (Urk. 7/110). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2018 nicht auf das Leistungs begehren ein (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Karin Hoffm ann am 2 1. Juni 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1.

Es sei auf das Leistungsbegehren des Be schwerdeführers vom 24.11.2017 einzutreten

und somit die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2018 an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid zurückzuweisen. 2.

Unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegne rin.»

Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Abklärungs be richt des F.___ vom 29.

März 2018 sowie den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. März 2018 (Urk. 3/6) ein. Mit Beschwer deantwort vom 2 8. August 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 3. September 2018 (Urk.

9) reichte der Beschwerdeführer den Arztb ericht von Dr. D.___ vom 2. September 2018 (Urk. 10/1) ein. Mit Replik vom 1. Oktober 2018 hielt er an seiner Beschwerde fest (Urk. 11). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 24.

Oktober 2018 auf Duplik (Urk. 14). Am 1 8. Februar 2019 (Urk.

16) reichte der Beschwerdeführer das Schreiben der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 17/1) und den Bericht vom Dr. med. H.___, FMH Neu ro logie vom 3 0. Januar 2019 (Urk. 17/2) ein. Diese Eingabe wurde der Beschwer degegnerin am 1 9. Februar 2019 zugestellt (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invali di täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE

109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 2. 2.1 2.1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das Leistungs be gehren in der Verfügung vom 2 2. Mai 2018 (Urk.

2) damit, dass sie bereits ein Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 2 4. April 2013 (geschützt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2014) abgewiesen habe. Um ein erneutes Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation wesentlich geändert haben. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass er in seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter nicht langfristig ein geschränkt sei, wenn sein Arbeitsplatz ergonomisch angepasst sei. Da der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei, könne auf sein Gesuch nicht eingetreten werden. 2.1.2

In der Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2018 (Urk.

6) führte die Beschwerde gegnerin aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte lasse sich eine Verschlechterung der bereits bekannten somatischen Leiden nicht nach weisen. Berichte, welche über den psychischen Gesundheits zustand Auf schluss geben würden, habe der Beschwerdeführer nicht beigebracht, insbe sondere auch nicht im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, nachdem ihm das Nichteintreten angekündigt worden sei. Auch aus dem zusammen mit der Beschwerde einge reichten Bericht des Psychiaters Dr. G.___ lasse sich keine Verschlechterung begründen, würden darin doch weder konkrete Befunde erhoben noch Diagnosen gestellt. 2.1.3

Duplicando führte die Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2018 (Urk.

14) aus, sie halte daran fest, dass im Zeitpunkt der strittigen Verfügung eine Ver schlech terung nicht glaubhaft gemacht gewesen sei. Soweit aufgrund der beschwerde weise eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung glaubhaft erscheine, wäre diese im Rahmen eines neuen Antrags bei der Beschwerde gegnerin geltend zu machen. 2.2 2.2.1

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 1. Juni 2018 (Urk.

1) geltend machen, er leide schon seit längerer Zeit an psychischen und somatischen Beschwerden. Nachdem sein Leistungsgesuch bereits einmal abge wiesen worden sei, habe er sich am 2 4. November 2017 erneut angemeldet. Mit dem Beschaffen von Beweismitteln sei er völlig überfordert gewesen, habe die Beschwerdegegnerin aber immer wieder um Fristerstreckung und um Aktenzu stellung an seinen behandelnden Psychiater ersucht. Er sei davon ausgegangen, dass dieser die notwendigen Unterlagen einreichen werde und habe erst kürzlich davon erfahren, dass er keinen Bericht eingereicht habe. Die Taggeldversicherung habe Abklärungen vorgenommen, welche auf gewisse Einschränkungen schliessen lassen würden. 2.2.2

Im Schreiben vom 3. September 2018 (Urk.

9) lässt der Beschwerdeführer aus führen, aus dem Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 2. September 2018 (Urk. 10/1) gehe hervor, dass bei ihm eine komplexe Per sön lichkeitsstörung bestehe. Es müsse von einer Verschlechterung des Gesund heits zustandes ausgegangen werden, welche zumindest weitere Abklärungen notwen dig mache. 2.2.3

Replicando liess der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 (Urk.

11) geltend machen, die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte seien zwar nicht geeignet, einen Entscheid betreffend Invaliditätsgrad zu erlassen, sie gäben aber einen klaren Hinweis darauf, dass sich bei seiner psychi schen Gesundheit erhebliche Veränderungen ergeben hätten, seit er im Jahr 2012 begutachtet worden sei. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 2 4. November 2017

(Urk. 7/93) eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine rele vante Verschlechterung seines Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen.

Vergleichszeitpunkt bildet die Ver fügung vom 24. April 2013 (Urk. 7/86), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abwies. Die se – mit Urteil IV. 2013.00494 vom 2 5. April 2014 (Urk. 7/89) bestätigte (vgl. Sachverhalt Ziff er

1.2) Ver fügung beruhte auf einer rechtskonformen Sachverhal tsabklärung und Beweis würdigung. 3.2

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 2 2. Mai 2018 vier Berichte der E.___

(Dr. med. I.___, Facharzt Rheumatologie FMH) ein gereicht (Urk. 7/106). Diesen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wegen rheumatologischer Beschwerden in Behandlung befindet, sie äussern sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit. Laut dem Bericht von Dr. I.___ vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 7/106/1-2) war ihm der Beschwerdeführer zur konsiliarischen Beur teilung einer ausgeprägten paravertebralen Schmerzsymptomatik zuge wiesen worden. Diese werde vom Beschwerdeführer, welcher ihn am 1 9. und 29. Mai 2017 konsultiert habe, seit über drei Wochen als nahezu immobilisierend ange geben. Dr. I.___ diagnostizierte in diesem Bericht (1) eine axiale Spondylar thritis bei/mit entzündlichen Veränderungen vereinbar mit axialer Spondyl arthritis (MRI gesamte Wirbelsäule Mai 2017), Status nach Morbus Scheuermann, s-förmiger Skoliose und Schmerzausweitung mit Panvertebral syndrom sowie (2) eine HIV Infektion. Im Bericht vom 2 4. November 2017 (Urk. 7/106/6-7) hielt Dr. I.___ fest, Gelenkschwellungen seien nicht mehr aufgetreten und die ent zündlichen Rückenschmerzen hätten deutlich nachge lassen. Gelegentlich komme es zu einer Schmerzfreiheit während mehreren Tagen, was vor der Infusion nicht der Fall gewesen sei. Klinisch fänden sich momentan keine Hinweise auf eine aktive Entzündung. Am 1 3. Februar 2018 (Urk. 7/106/8-9) berichtete Dr. I.___ von einem stabilen Verlauf. Es bestünden morgendlich betonte Schmerzen lumbosakral, im Bereich der HWS und BWS sowie Schmerzen der Plantarfaszie links. Auf Analgetika habe vollständig verzichtet werden können. Die Wirksamkeit des Infliximab sei signifikant. Die von Dr. I.___ gestellten Diagnosen einer axialen Spondylarthritis und einer HIV-Infektion lagen im massgeblichen Vergleichszeitpunkt noch nicht vor (vgl. E. 3.1, E. 3.4 und E. 4.2 des besagten Urteils IV.2013.00494, Urk. 7/89). Das Hinzutreten neuer Diagnosen stellt aber nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausge wiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist auch im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung einzig, ob bzw. in welchem Aus mass

– unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiolo gie – den medizinischen Akten eine erhebliche (andauernde) Ver schlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbs fähigkeit im relevanten Zeitraum ent nommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist fest zustellen, dass aus den Berichten von Dr. I.___ nichts hervorgeht, was auf eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit des Beschwerdeführers im kaufmännischen Bereich schliessen lassen würde. Ausserdem könnten mit einer ergonomischen Anpassung des Arbeitsplatzes Optimierungen erzielt werden.

3.3

In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte ist festzuhalten, dass nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV die versicherte Person mit dem Revisionsge such oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (vgl. E. 1.2). Insoweit spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht. Mithin kommt der versicher ten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird kein Eintretenstat bestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbe sondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenen falls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichtein tretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im an schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 f. und 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.4). 3.4

Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (Urk. 7/95) darauf hin, dass er eine Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen habe, und setzte ihm Frist bis zum 1 7. Januar 2018 an, um entsprechende Beweismittel (z.B. ärztliche Bestätigung oder Spitalbericht) einzureichen. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers gewährte sie im zwei Mal Fristerstreckung, schliesslich bis zum 14. März 2018 (Urk. 7/99, Urk. 7/102). Der Beschwerdeführer reichte darauf am 1 4. März 2018 (Urk. 7/107) die Berichte von Dr. I.___ ein, nicht jedoch einen zuvor angekündigte n Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ . Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2 6. März 2018

(Urk. 7/110) das Nichteintreten auf seine Neuanmeldung in Aus sicht, wogegen der Beschwerdeführer keinen Einwand erhob. Der Beschwerde führer hatte mithin ausreichend Zeit z ur Einreichung der Beweismittel und er liess die letzte Gelegenheit dazu, dies im Rahmen des Vorbescheidverfahrens noch zu tun, verstreichen. Dass er mit dem Beschaffen von Beweismitteln völlig überfor dert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er mehrfach um Fristerstreckung und um Aktenzustellung an Dr. D.___ ersuchte, weist im Gegenteil darauf hin, dass er durchaus in der Lage war, auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin adäquat zu reagieren. Da sich in den besagten Berichten von Dr. I.___ keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. April 2013 aktenkundigen psychischen Symptomatik (vgl. dazu E. 3.5, E. 4.1 und E. 4.5 des Urteils IV.2013.00494, Urk. 7/89) finden, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, zusätzliche Abklärungen zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden zu tätigen. Die erst im Beschwer deverfahren eingereichten Berichte des F.___ vom 2 9. März 2018 und von Dr. G.___ vom 2 8. März 2018 (Urk. 3/6), von Dr. D.___ vom 2. September 2018 (Urk. 10/1)

sowie von Dr. H.___ vom 3 0. Januar 2019 (Urk. 17/2) wurden danach verspätet beigebracht und sind für die vorliegend einzig zu beur teilende Eintretensfrage nicht zu beachten. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, die Berichte bei der Be schwerdegegnerin im Rahmen einer Neuanmeldung erneut einzureichen.

3.5

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, d er Beschwerdeführer habe mit den bis zum Zeitpun k t der angefochte n en Verfügung am 2 2. Mai 2018 eingereichten Berichten k eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Sie trat zu Recht nicht auf die Neu anmeldung ein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die B ewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger