Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959, reiste im Jahr 1998 aus Kroatien in die Schweiz ein. Im Jahr 2004 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 10/1, Urk. 10/2/1, Urk. 10/2/3, Urk. 10/3). In der Schweiz hatte er verschiedene temporäre Anstel lungen und war unter anderem als Chauffeur tätig (Urk. 10/1/1-2). Von 2008 bis 2010 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/1/1, Urk. 10/7). Danach folg ten weitere temporäre Arbeitsverhältnisse (Urk. 10/1/1). Am 17. Februar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Depressionen, eine posttraumatische Belas tungsstörung (PTBS) und ein Kriegstrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2, Urk. 10/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie insbesondere den Austrittsbericht der Y.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 10/10/7-10) sowie die Berichte des behandelnden Psyc hiaters, Dr. Z.___ , vom 16. Juni 2014 (Urk. 10/11), 8. Mai 2015 ( Urk. 10/24) und 28. Januar 2016 (Urk. 10/34) ein. Am 19. Juni 2015 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung von fachärzt licher Psycho- und vor allem Pharmakotherapie, vorzugsweise erneut im statio nären Rahmen , zur Verbesserung des Gesund heits zustandes als Schadenminde rungspflicht (Urk. 10/25). In der Folge holte sie das psychiat rische Gutachten von Dr. med.
A.___ , MSc , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juli 2017 ein (Urk. 10/45). Hernach forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 16. August 2017 erneut zur Durch führung einer Psychothera pie auf (Urk. 10/48). Sodann kündigte sie ihm mit Vorbescheid vom 16. August 2017 die Abweisung seines Leistungs begehrens an (Urk. 10/49). Dagegen liess der Versicherte am 22. September 2017 Einwand erheben (Urk. 10/50). In der Folge liess der Versicherte am 23. Oktober 2017 und 7. Februar 2018 jeweils eine ergänzende Einwandbegründung einreichen (Urk. 10/57, Urk. 10/62). Nach der Prüfung dieses Einwandes verfügte die IV-Stelle am 16. Mai 2018 wie vor be schieden die Abweisung des Leistungs begehrens (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 18. Juni 2018 Beschwerde. Er liess die folgenden Anträge stellen (Urk. 1 S. 1): « 1. Die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Es sei eine erneute psychiatrische Begutachtung vorzunehmen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK durchzuführen. Es sei der Beschwerdeführer zur Frage der durchlittenen traumatischen Belastun gen zu befragen. 4. Es sei die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unent geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Ver fahrens führung zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. August 2018 (Urk. 6) zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nebst dem For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) einzelne Belege (Urk. 8) ein. 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 10/1-72]), was dem Beschwerdeführer am 29. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 2.4
Mit Beschluss vom 1 1. September 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 8. Juni 2018 um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 18). 2.5
Am 1 2. November 2019 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. Proto koll S. 4-6 ), anlässlich welcher der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk.
24/1-5) zu den Akten reichte. Die Beschwerdegegnerin, welcher das Erschei nen freigestellt worden war ( Urk. 20 S. 2 ), blieb dem Verhandlungstermin wie von ihr angekündigt ( Urk. 22 ) fern. 2.6
Mit V erfügung vom 1 9. November 2019 wurden der Beschwerdegegnerin je eine Kopie der Plädoyernotizen von Rechtsanwalt Soluna
Girón ( Urk.
23) sowie Kopien der bei der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen ( Urk. 24/1-5) zugestellt ( Urk. 25) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat . 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2019 führte die Beschwerde geg ne rin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, dass er an einer PTBS leide. Eine PTBS sei definitions gemäss eine verzögerte psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, eine Situation aussergewöhnlicher Bedro hung oder katastrophenartigen Aus mas ses. Voraus gesetzt sei, dass die Beein trächtigungen innert sechs Monaten nach dem Ereignis auftreten würden. Diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdefüh rer nicht. Der Beschwerdeführer sei von 1979 bis 1983 in der jugoslawischen Armee gewesen und habe später von 1990 bis zum Ende des Kroatienkrieges im Jahr 1995 im kroatischen Milit är als Offizier gedient (Urk. 2 S.
2). Er habe an ge geben, dass er während des Krieges Folter, Verstümmelung und Mord an Kollegen habe miterleben müssen (Urk. 7/10/8). Nach dem Krieg sei er in Kroatien als Chauffeur tätig ge wesen. Im Jahr 1998 sei er in die Schweiz eingereist, wo er im Jahr 2002 eine Ausbildung als Buschauffeur und im Jahr 2009 die Staplerprüfung absolviert habe. Er habe bis 2008 gearbeitet und danach Arbeitslosenent schä di gung bezogen bis er im Jahr 2010 ausgesteuert worden sei. Nach verschiedenen temporären Arbeitsstellen sei der Beschwerde führer im Jahr 2013 arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 2 S. 2). Anhand der Erwerbsbiographie sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Erwerbs fähigkeit krankheitsbedingt nicht eingeschränkt gewesen sei. Verschiedene Stellenwechsel seien aufgrund von Un stimmigkeiten mit dem Teamchef aufgrund von Problemen mit der Spesen abrechnung oder nicht erhaltenen Ferien erfolgt. Die gesundheitlichen Probleme seien erst im April 2013 aufgetreten, als der Beschwerdeführer bereits aus ge steuert gewesen sei. Die Beeinträchtigung könne nicht mit einer PTBS in Zusam menhang gebracht werden. Dafür seien vorliegend vielmehr äussere Faktoren, wie namentlich die fehlende Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, verant wortlich. Es komme hin zu, dass eine beeinträchtigte Person bei einer PTBS die Umgebung, wo es zu einem extrem belastenden Erei g nis gekommen sei, meiden würde,
aber der Beschwerdeführer habe mehrmals un beschwert Ferien in Kroatien verbringen können. Sodann würden der Beschwer deführer und sein behandelnder Psychiater zwar angeben, dass der Beschwerde führer im Er werbsbereich eingeschränkt sei. In der Freizeitgestaltung seien aller dings keine Einschränkungen ersichtlich. Der Beschwerdeführer treffe sich regel mässig mit Kollegen, unterstütze seine Ehefrau in der Haushaltsführung und habe mehrere Reisen durchgeführt. Hinzuweisen sei schliesslich auch auf die nicht voll aus ge schöpften Therapiemöglichkeiten, welche auf einen verminderten Leidens druck hinweisen würden. Beispielsweise sei bislang eine stationäre Behandlung oder eine regelmässige engmaschige psychiatrische Therapie inklu sive Medika tion nicht erfolgt (Urk. 2 S. 3). Daher seien keine IV-relevante n Einschrän kungen der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Er habe somit keinen An spruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung (Urk. 2 S. 3). 1.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass er im Jugoslawien-Krieg an der Seite von Kroatien als Offizier gegen Serbien gekämpft habe. Der Gutachter Dr. A.___ habe entweder die konkreten Kriegs erleb nisse nicht erfragt oder sie wegen des langen Verlaufs zwischen der Untersuchung des Beschwerde führers und der Gutachtensausfertigung nicht mehr präsent gehabt. Schon darau s lasse sich herleiten, dass sein Gutachten nicht beweiskräftig sei. Aus den Akten sei zu entnehmen, dass sich mehrere seiner Kriegskameraden wegen der Vorfälle während des Krieges suizidiert hätten. Auch der Beschwerde führer habe einen Selbstmordversuch hinter sich. Die Ehefrau des Beschwerde führers habe in der Y.___ von traumatischen Kriegserlebnissen mit Folter, Verstümmelung und Mord an Kollegen berichtet (Urk. 1 S. 7). Angesicht s der Tatsache, dass der Beschwerde führer als bezahlter Offizier gedient und über 120 Mann befehligt habe sowie, dass der Krieg zwischen Kroatien und Serbien mit grosser Brutalität geführt worden sei, sei es plausibel, dass er in psychisch extrem belastende Situationen geraten sei (Urk. 1 S. 8). Der Gutachter wende gegen das Vorliegen einer PTBS ein, dass die Störung nicht innerhalb der von der ICD «vorgeschriebenen» sechs Monate aufgetreten sei, weil der Beschwerdeführer damals auf dem ersten Arbeitsmarkt habe arbeiten können (Urk. 1 S. 10) . Dies be züglich sei festzuhalten, dass der angeblich diagnose-ausschliessende späte Beginn der Symptomatik nach dem Belastungsereignis wissenschaftlich längst überholt sei. Zum einen erwähne bereits die ICD-10 Codierung eine mögliche Latenz von mehr als sechs Monaten. Im DSM-5 sei diese Latenzfrage nicht einmal Teil der Kriterien. Zum anderen sei aus neueren Publikationen bekannt, dass eine PTBS-Symptomatik bei einem Viertel der Fälle erst Monate oder gar Jahre später entwickelt würde. Typische Auslöser bei einem verzögerten Beginn seien belas tende Lebenssituationen, welche die bisherigen Bewältigungsstrategien unter minieren würde n . Dieser häufi ger als vielfach angenommene verzögerte Beginn der Symptomatik sei insbeson dere im militärischen Bereich keine Seltenheit: Die Prävalenzzahl liege bei 38.2 % , mithin einem Bereich, der kaum mehr als Ausnahmeerscheinung bezeich net werden könne. Es bestünden alsdann deutliche Anzeichen dafür, dass der Beschwerde führer bereits vor der erstmaligen Diag nosestellung
an psychischen Beschwerden ge litten habe . Es sei ihm aber lange gelungen, das Erlebte zu verdrängen be ziehungsweise das Trauma nament lich durch die Arbeit zu unterdrücken. Selbst wenn dieses in kompen siertem Zu stand eine gewisse, wenn auch nicht besonders erfolgreiche Erwerbs tätigkeit ermöglicht habe, schliesse das eine PTBS mit verzögertem Beginn in keiner Weise aus . Auslöser de s psychischen «Dammbruchs» seien denn auch die akten kun digen Probleme mit mehreren serbischen Mitarbeitern beziehungs weise das Mobbing durch dieselben gewesen . Dr. A.___ habe diesen auffallenden Verlauf in keiner Weise behandelt (Urk. 23 S. 6) . Dr. A.___ habe weiter zwar die hohe Prävalenz von PTBS im militärischen Kontext allgemein erwähnt, argumentiere dann aber mit dem Verlauf in der statistischen Mehrheit, wonach bei den meisten Betrof fe nen die Beschwerden mit der Zeit abnehmen würde n (Urk. 23 S. 6-7). Das sei kein Argument für die Beurteilung des Einzelfalles. Die bei Traumata im militäri schen Kontext sehr häufig anzutreffende PTBS mit verzögertem Beginn spreche er mit keinem Wort an (Urk. 23 S. 7). Zudem seien beim Beschwerdeführer
auch Flash backs und Intrusionen vorhanden (Urk. 1 S. 12-13). Es sei nicht ersichtlich, weshalb hier nicht das Vollbild einer PTBS vorliegen solle (Urk. 1 S. 14). Der Gutachter schöpfe sein Kardinalsargu ment gegen das Vorliegen einer PTBS oder Ähn lichem aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ferien halber nach Kroatien gereist sei, wo sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten. Diesbezüglich sei aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für Kroatien gekämpft habe und daher in Kroatien keinen Feindeskontakt zu fürchten habe. Sodann sei er als Militär an der kroatisch-bosnischen Grenze eingesetzt worden (Urk. 1 S. 15). Für die Ferien sei er aber ans Meer gereist, mithin in eine andere Region (Urk. 1 S. 15-16, Urk. 23 S. 4). Im Zusammenhang mit «Ver mei dungsverhalten» sei im Übrigen bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer angebe, es würde ihm bereits Probleme bereiten, wenn seine Kollegen, die er ein bis zweimal pro Monat sehe, über Kriegsereignisse sprechen möchten. Solche Aspekte habe Dr. A.___ gar nicht gewürdigt. Ob er weiter anderes Vermeidungs verhalten etc. exploriert habe, erschliesse sich aus seinem Gutachten nicht (Urk. 23 S. 5). Des Weiteren habe Dr. A.___ festgehalten, dass die bisherige Psychotherapie des Beschwerdeführers ungenügend gewesen sei, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer PTBS sprechen würde. Der Beschwerdeführer sei aber nicht für die vom Facharzt gewählte Thera pie verantwortlich. Sollte diese nicht lege artis sein, so könne ihm diese in keiner Weise angelastet werden (Urk. 1 S.
16 , Urk. 23 S.
13 ). Alsdann sei das Gutachten von Dr. A.___ auch deswegen mangelhaft, weil er die Frage nach dem Vorliegen einer andauernden Persön lich keitsänderung nach Extrembelastung nicht beantwortet habe (Urk. 1 S.
14). Schliesslich könne dem Gutachter ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn er nur eine leichtgradige depressive Episode ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit diagnostiziert habe. Auf grund der Dauer der Störung und deren Intensität (Selbstmordversuch, Selbst mordgedanken, jahrelange Therapie) könne im Längs schnitt verlauf nicht bloss eine leichte depressive Episode vor liegen (Urk. 1 S. 17-18). Vielmehr sei von einer zumindest mittelschweren bis schweren depressiven Episode auszugehen, wie dies auch vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___
attestiert worden sei (Urk. 1 S. 18). Das Gutachten von Dr. A.___
beantworte die massgeblichen Fragen nach der rentenrelevanten Arbeitsun fähig keit n icht . Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt, weshalb eine Neube gutach tung zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 20 , Urk.
23 S. 15-16 ). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
2.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2. 3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann aber dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsun fähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Akten lage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depres siven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 2.2. 4
Übergangsrechtlich ist sodann bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungs änderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundes recht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten - allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklä rungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, ge gebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
3.1
Im Austrittbericht der Y.___ vom 24. Januar 2014 wurden die folgenden Diag no sen aufgeführt (Urk. 10/10/7): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Mischintoxikation mit Zolpidem (300 mg) und Wodka in suizidaler Ab sicht - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
Dem Bericht der Y.___ ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort vom 23. bis 27. Dezember 2013 hospitalisiert war (Urk. 10/10/7). Die Ärzte der Y.___ führten aus, dass der Eintritt per fürsorgerischer Unterbringung aufgrund akuter Selbst- und Fremdgefährdung nach Intoxikation mit 30 Tabletten Zolpi dem und 4 Gläschen Wodka am 22. Dezember 2013 in suizidaler Absicht und Weglaufgefahr sowie Aggressivität während der Hospitalisation im B.___ erfolgt sei (Urk. 10/10/7). Unter der Medikation mit Temesta 3 mg/d und der in der Y.___ initiierten antidepressiven Therapie mit Cymbalta 60 mg/d sei im Verlauf keine Selbst- und Fremdgefährdung mehr zu verzeichnen gewesen. Beim Gespräch vom 27. Dezember 2014 habe sich der Beschwerdeführer in spürbar besserer psychischer Verfassung befunden und sei von Suizidalität distanziert gewesen, so dass er in ambulante Nachbehandlung habe entlassen werden können (Urk. 10/10/9). 3.2
3.2.1
Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ stellte im Arztbericht vom 16. Juni 2014 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie posttraumatische Be las tungsstörung (ICD-10: F43.1) [Urk. 10/11/1]. Dazu hielt er fest, dass die Fahr tüch tigkeit des Beschwerdeführers als Taxi- oder LKW-Fahrer aufgrund seiner depres siven Stimmung, Konzentrationsreduk tion, Schlafstörungen
und Antriebs losig keit reduzi ert und er nicht gesell schaftsfähig für Fahrkunden sei. Der Beschwer deführer sei daher zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 10/11/3). 3.2.2
Im Bericht vom 8. Mai 2015 stellte Dr. Z.___ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 10/24/1). Er attestierte dem Beschwerdeführer nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/24/3). 3.2.3
Im Verlaufsbericht vom 28. Januar 2016 führte dieser Psychiater die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) an. Der Beschwerdeführer sei als Taxifahrer, Busfahrer oder LKW-Fahrer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig sei, könne er (Dr. Z.___ ) nicht beantworten (Urk. 10/34/1). 3.2.4
In seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. November 2019 n annte
Dr. Z.___
eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10: F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie einen Zu stand nach Kniegelenksersatz links (ICD-10: Z96.66) [ Urk. 24/4]. 3.3 3.3.1
In seinem Gutachten von 19. Juli 2017 stellte Dr. A.___ keine Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine leichte depressive Störung (ICD-10: F32.0) an (Urk. 10/45/48) . 3.3.2
Dem Gutachten von Dr. A.___
ist ferner zu entnehmen , dass das Vorliegen einer post trauma tischen Belas tungsstörung überwiegend unwahrscheinlich sei, weil einige Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt seien. Zum Beispiel sei das Kriterium, dass die Umstände, die mit der Belastung in einen Zusammenhang stehen, mög lichst vermieden würden, nicht nachvollziehbar erfüllt. Der Beschwerdefüh rer sei mehrfach nach Kroatien gereist, wo die traumatischen Ereignisse statt gefunden haben. Des Weiteren könne von ihm (Dr. A.___ ) nicht nachgewiesen werden, dass die post traumatische Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach den Belastungs ereignissen stattgefunden habe. Auch sei dem Beschwerde führer in den Jahren vor 2013 in der Schweiz eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich gewesen, was bei einer schweren post traumatischen Symptomatik zur damaligen Zeit sehr unwahrscheinlich erscheine. Dies stehe nicht im Gegensatz zu der beruflichen und der Lebenserfahrung des Beschwerde führers mit traumatisch anmutenden Ereignissen bei der Tätigkeit als Soldat, die gutachterlich durchaus gesehen würden. Jedoch seien aus gutach ter licher Sicht kriteriengerecht die diagnostischen Voraussetzungen für eine post traumatische Belastungsstörung nicht erfüllt. Zudem könnten Einzelaspekte der stattgehabten Belastung gezielt psycho thera peutisch (auch stationär) und psychopharmakolo gisch behandelt werden. Gemäss
Dr. A.___
konnte aber eine leichte de pressive Störung verifizier t
werden (Urk. 10/45/48). 3.3.3
Dr. A.___ hielt weiter fest, dass beim Beschwerdeführer über weite Phasen der Begutachtung keine affektive Einschränkung habe festgestellt werden können. Bei Ansprache auf stattgehabte Erfahrungen als Soldat habe der Beschwerdefüh rer ein phasenweise depressives Bild
gezeigt . Teilweise habe er nicht über Aspekte seiner psychischen Verfassung (zum Beispiel Suizidalität) Auskunft geben können (Urk. 10/45/51) . Die Angaben zum Krankheitsverlauf seien ebenfalls nicht immer präzisierbar gewesen. Dies gelte beispielsweise für ehemalige Behandler oder auch für die stattgehabte Medikation (Urk. 10/45/40). Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stehe nicht in Überein stimmung mit einer entsprechenden Inan spruchnahme therapeutische r Hilfe. Der Beschwerdeführer gehe in weiten (zeit lichen) Abschnitten zum Psychiater, was mit der Schwere der angegebenen psychiatrischen Symptomatik negativ korrelieren würde. Zum anderen werde keine medikamentöse Therapie eingesetzt , um eine mögliche posttraumatische Symptomatik zu verbessern oder andere Symptome wie den Tag-Nacht-Rhyth mus zu verbessern. Zudem sei auch eine mögliche intensivierte stationäre Thera pie nicht weiterverfolgt worden (Urk. 10/45/39). Vor 2014 hätten keine psychia trischen oder psychotherapeutischen Behandlungen stattgefunden. Insofern scheine der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2010 bis Oktober 2012 keine dauerhafte Anstellung gefunden habe, zu einer Ver schlechterung des Gesund heitszustandes mit attestierter Arbeitsunfähigkeit seit April 2013 geführt zu haben. Es stelle sich die Frage, warum vor dem Oktober 2012 keine posttrauma tische oder depressive Symptoma tik bestanden habe, die zu einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit geführt habe ( Urk. 10/45/51).
Es komme hinzu, dass das Aus mass der Behinderung des Beschwerdeführers in der tatsächlichen Lebensführung weitgehend gering sei (Urk. 10/45/51) . Trotz der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigungen sei das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwerdefüh rers bei der Alltagsbewältigung weitgehend intakt (Urk. 10/45/40). Dies gelte für Auslandaufent halte, sogar im Land der stattgehabten militärisch trauma tischen Erfahrungen (Kroatien). Auslandsaufenthalte könnten im Sinne von Ferien durchgeführt werden. Das Treffen mit Kollegen finde statt. Zudem mache der Beschwerdeführer Hausarbeiten oder er beteilige sich daran ( Urk. 10/45/52). Sodann habe der Beschwerdeführer beim stationären Aufenthalt in der Y.___ im Januar 2014 eine weitere Behandlung oder eingehende Thera pie abgelehnt . Dies spreche für eine eingeschränkte Mit wirkung bei den poten tiellen Therapien, die damals im Raum standen. Ver siche rungsfremde Kriterien bezüg lich Arbeitsunfähigkeit bei der Arbeit als Taxifahrer seien im Arztbericht (von Dr. Z.___ ) vom 1 6 . Juni 2014 aufgeführt , indem Schwierigkeiten mit serbischen Landsleuten beschrieben worden seien. Im gleichen Arztbericht seien als post traumatische Symptomatik Albträume über Kriegserlebnisse be schrieben worden, jedoch seien die Kriterien für eine posttraumatische Be lastungsstörung nicht voll umfänglich ableitbar. Insbesondere würden keine Sinnes täuschungen (Intrusio nen oder Flashbacks) beschrieben . Dennoch werde die Diagnose in diesem Arzt bericht gestellt. Der (dort festgehaltene) Befund sei mit einer leicht bis mittelgra digen depressiven Störung vereinbar, jedoch nicht mit einer dort formulierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Zudem würden keine Medi kamente gegen die affektive Störung angewendet, was wiederum für eine leicht gradige affektive Stö rung sprechen würde. Es würden am Ende des Berichts auch keine Aussagen zur Belastbarkeit gemacht. Auch die Art der Einschränkung, ob leicht mittel oder schwer, werde bei der Anpassungsfähigkeit, der Konzentrations fähigkeit und der Belastbarkeit nicht differenziert durchgeführt. Im Arztbericht (von Dr. Z.___ ) vom 8. November 2015 werde dagegen vom gleichen Arzt die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr gestellt. Insofern sei diese über wiegend wahrscheinlich remittiert. Die Tatsache, dass bei der Y.___ aus formalen Fehlerquellen keine Einladung für die stationäre Behandlung erfolgt sei, könne nicht versicherungsmedizinisch ver wertbar als Grund angegeben werden, keine stationäre Therapie durchzufüh ren. Es habe sicherlich Möglichkeiten gegeben, eine Therapie im C.___ oder in einem andere n Spital zu organisieren. Dies spreche auch gegen eine schwere Sympto matik depressiver oder posttraumatischer Art ( Urk. 10/45/52). 3.3.4
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. A.___ schliesslich
au s, dass für diesen eine Tätigkeit ohne Schichtarbeit, mit ausreichenden Pausen, mit initial begleitendem Coaching, mit Betonung auf Routinetätigkeiten, ohne Kundenkontakt, bei wertschätzender Arbeitsatmosphäre von Seiten der Führung aus versicherungsmedizinischer Sicht eine 100%ige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausführbar sei. Hierbei seien die Effekte einer leichten depressiven Episode mit möglichen posttraumatischen Aspekten berücksichtigt worden (Urk. 10/45/57). 4. 4.1
Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. A.___ vom 19. Juli 2017 (Urk. 10/45) bemän gelt der Beschwerdeführer
zunächst , dass zwischen der Untersuchung und der Erstellung des Gutacht ens rund ein Jahr vergangen sei . Es sei daher nicht davon auszugehen, dass das Gutachten aktuell gehalten sei und dass sich der Gutachter nach fast einem Jahr noch an seine Ausführungen habe erinnern können (Urk. 1 S. 6 , Urk. 23 S. 1 ).
Der Beschwerde führer hat aber keine konkreten Angaben gemacht, welche dafür sprechen wür den, dass das Gutachten von Dr. A.___ in inhaltlicher Hinsicht bei der Ausfertigung am 19 . Juli 2017 bereits wieder über holt war. Zudem konnte sich der Gutachter bezüglich der Angaben des Beschwer deführers beim Untersuchungsgespräch vom 24. August 2016 auf seine eigenen Aufzeichnungen stützen . Der Beschwerdeführer behauptet , dass sich der Gutach ter nicht mehr an alle Einzelheiten während der Exploration habe erinnern könne n (Urk. 1 S. 6), macht jedoch keine konkreten Angaben zu Auslassungen im Gutachten . Dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich Diag nosestellung oder Einschätzung der Arbeitsfähigkeit infolge der Latenz zwischen Exploration und Fertigstellung des schriftlichen Gutachtens an Überzeugungs kraft eingebüsst hätten, ist nicht ersichtlich. 4.2
Der Beschwerdeführer führt sodann aus , dass der Gutach ter bei ihm die kon kreten Traumatisierungen aus dem Krieg nicht erfragt habe. Dies wäre für eine korrekte Einschätzung jedoch Voraussetzung gewesen (Urk. 1 S. 8). Wie sich dem Gutach ten von Dr. A.___ aber entnehmen lässt, hat der Gutachter den Beschwerdeführer auch zu seinen Leiden befragt und aufgrund dessen Aus füh rungen auch noch nachgefragt (Urk. 10/45/26). Ferner hat der Gutachter die Tatsache, dass der Beschwerdeführer belastende Kriegsereignisse erlebt hat, nicht in Frage gestellt, für die Diagnosestellung standen jedoch die aktuellen Symptome und deren Ausmass im Vordergrund und weniger die genaue Schilderung der Erlebnisse (vgl. Urk. 10/45/36, Urk. 10/45/48). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die gemäss ICD-10 geforderte Latenz nur eines der für die Diagnosestellung fehlenden Kriterien war, weshalb der Einwand, der späte Beginn der Symptomatik spreche nicht gegen die Diagnose einer PTBS und dieses Kriterium (zeitliche Latenz) würde im Diagnoseklassifikationssystem der DSM-5 gar fehlen ( Urk. 23 S. 5
f.), nicht genügt, die gutachterliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass es ihm lange gelungen sei, das während des Kroatienkrieges Erlebte zu verdrängen beziehungs weise das Trauma nament lich durch Arbeit zu unterdrücken. Auslöser des psy chischen «Dammbruchs» seien die aktenkundigen Probleme mit beziehungsweise das Mobbing durch mehrere serbi sche Mitarbeiter ge wesen. Der Beschwerde führer kritisiert, dass Dr. A.___ diesen «auffallenden Ver lauf» in keiner Weise behandelt habe (Urk. 23 S. 6). Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Juni 2014 konnte Dr. A.___ entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz viele Jahre als Taxi- und LKW-Fahrer gearbeitet habe, bis er vor vier Jahren (vor der Bericht erstattung) zunehmend Schwierig keiten mit serbischen Kollegen erlebt habe und danach mit dieser Arbeit aufgehört habe (Urk. 10/11/2, Urk. 10/45/2). Anzufügen ist, dass Dr.
Z.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2019 ergänzend ausführte, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit damals aufgrund von Panik störungen aufgegeben habe (Urk. 24/4). Dies er Bericht konnte dem Gutachter nicht bekannt sein, was vorliegend aber nicht ins Gewicht fällt . Dr. A.___ tätigte eigene Abklärungen zu den Umständen der Arbeitsaufgabe des Beschwerdefüh rers. Dr. A.___ stand en ein Lebenslauf mit An ga ben zu den bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Urk. 10/45/65) sowie diverse Arbeits zeug n isse (Urk. 10/45/69-77) zur Ver fügung. Davon ausgehend hat Dr. A.___
den Beschwerdeführer ebenfalls zu dessen beruflichen Tätigkeiten und Stellungen im Beruf sowie dem Zeitpunkt und den Umständen der Arbeitsaufgabe befragt (Urk. 10/45/43). Danach
gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass der Eintritt der Gesundheitsschädigung nach Aktenlage und Anamnese versicherun gs medi zi nisch auf April 2013 zu datieren sei. Zuvor habe der Beschwerdeführer seit seiner Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung per Ende März 2010 haupt sächlich temporär gearbeitet. Gemäss der Aussage des Beschwerdeführers seien die Tätigkeiten aufgrund der zeitlichen Befristung und nicht wegen einer klini schen Symptomatik beendet worden (Urk. 10/45/55).
Damit setzte sich Dr. A.___
mit der Erwerbsaufgabe des Beschwerdeführers auseinander, beurteilte sie aber nicht als psychisch be gründet , weshalb die diesbezügliche Kritik des Beschwer deführers un be gründet ist. Dass Dr. Z.___ eine andere Ansicht vertritt , begrün det jeden falls keinen Zweifel am Gutachten von Dr. A.___ . Diesbezüglich ist darauf hinzu weisen , dass eine psychiatrische Exploration
von der Natur der Sache her ni cht ermessensfrei erfolgen kann . Dies eröffnet d er begutachtenden Fach person des halb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschie dene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respek tieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_8/2019 vom 2 3. April 2019 E.
5.2.1). Daher und unter Beach tung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten ab weichenden Auffas sungen festhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen). Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beur tei lung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjek tiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
I 676/05
vom 1 3. März 2006 E. 2.4). Wie die nach folgenden
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 S. 2). Wie diese Nebenwirkungen aussahen , ist der Stellungnahme aber nicht zu entnehmen.
Dr. Z.___ führte auch nicht näher aus , weshalb die Medikamente beim Beschwerdeführer keine Wirkung gezeigt haben.
Zu r stationären Therapie hielt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2019 fest , dass eine solche initial diskutiert worden sei. Aufgrund eines administrativen Fehlers des C.___ sei die Anmeldung des Beschwerdeführers für eine stationäre Therapie verloren gegangen. Er hätte in der Warteliste noch einmal ganz von vorne beginnen müs sen. Dadurch sei es zu einem massiven Ver trauensverlust des Beschwerdeführers in eine solche Therapie gekommen. Auf grund der begleiten den Depressivität habe beim Beschwerdeführer zudem eine starke allgemeine Negativität bestanden, welche ebenfalls zur ablehnenden beziehungsweise miss trauischen Haltung gegenüber einer stationären Therapie beigetragen habe. Die Erfolgsquote von stationären Therapie n liege bei ca. 30 % , womit aus seiner Sicht die Chancen einer solchen Therapie gegen deren Risiken abzuwägen seien. Bei m Beschwerde führer sei dies insbesondere das Risiko einer Destabilisierung durch die Trennung von der Ehe frau, welche eine stark stützende Funktion habe. Ins gesamt erscheine ihm daher eine stationäre Therapie medizinisch nicht zwin gend ( Urk. 24/ 4 S. 2). Mit dieser Begründung hätte aber eine stationäre Thera pie von Beginn weg ausgeschlossen werden müssen,
weshalb die Begründung für das spätere davon Absehen nicht zu überzeugen vermag . Es ist zude m nicht nachvollziehbar weshalb der administ rative Fehler des C.___
das Vertrauen des Beschwerde führers in eine stationäre Therapie überhaupt erschüttert haben sollte. Schliesslich standen grundsätzlich auch weitere Kliniken zur Verfügung (vgl. Urk. 10/45/52) . Auch die allgemeine Negativität aufgrund einer depres siven Erkrankung spricht nicht nachvollziehbar gegen eine stationäre Therapie, zumal die Depres sion auch im Rahmen eines stationären Aufenthalts behandelt werden könnte.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerde führer gemäss seinen Aussagen gegenüber Dr. A.___ seit Jahren einmal pro Monat zu Dr. Z.___ gehe (Urk. 10 /45/27). Auf die Ausfüh rungen von Dr. A.___ , wonach auch die
ambu lante Therapie inten siviert werden könnte (Urk. 10/45/50) , ist Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2019 ( Urk. 24/4) nicht eingegangen . Die erwähnten Ausführungen des behan delnden Psychiaters Dr. Z.___ vermögen somit keine Zweifel an den gutachter lichen Schlussfolgerungen eines fehlenden Leidensdruckes und damit verbunden
Inkonsistenzen zu begründen. 4.3.2
Des Weiteren setzten sich nicht nur der Gutachter Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/45/48) , sondern auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) und der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 15-16, Urk. 23 S. 4) einlässlich damit aus einander, dass der Beschwer deführer in K roatien , das heisst im Land seiner traumatischen Kriegs e r fahrungen , Ferien verbrachte . Ob dies allein gegen das Vorliegen einer PTBS spricht , kann offen bleiben .
Die Schlussfolgerung und damit der Beweiswert des Gutachtens hängt auch nicht allein von dieser Tatsache ab. Es muss aber durchaus berück sichtig t werden, dass laut dem Gutachter Dr. A.___ eine Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten schweren Beschwerden und der intakten Möglichkeit der Alltagsbewältigung be steht (E. 3.3.3) . In den Berichten und der Stellungnahme von Dr. Z.___ finden sich diesbezüglich keine Ausführungen . 4.3.3
Zusammenfassend sprechen somit die fehlenden Befunde und die Inkonsistenzen gegen das Vorliegen einer PTBS . Dr. A.___ hat dies nachvoll ziehbar be gründet. Di e Ausführungen des behandelnden Gutachters Dr. Z.___ ver mö gen dem geg e n über nicht zu überzeugen.
4.4
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Beurteilung des Gutachters Dr. A.___ , wonach im Untersuchungszeitpunkt nur eine leichte depressive Episode vor geleg en habe , nicht gefolgt werden könne . Er würde an einer schweren depres siven Störung leiden (Urk. 1 S. 17-18). Zudem sei es zu einer Persönlich keitsän derung nach Extrembelastung gekommen (Urk. 1 S. 14). Die vom Gutachter erhobenen Befunde lassen die von ihm diagnostizierte Ausprägung der depressi ven Episode als schlüssig erscheinen ( Urk. 19/45/35f.), wohingegen Dr. Z.___ widersprüchliche Angaben machte: Im Bericht vom 8. Mai 2015 führte er die Diagnose n rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tischen Symptome (ICD-10: F33.2) sowie posttraumatische Belas tungsstö rung (ICD-10: F43.1) an
(Urk. 10/24/1) . In der Folge hielt Dr. Z.___ in seinem Ver laufsbericht vom 28. Januar 2016 fest, dass keine wesent liche Ände rung der psychopathologischen Befunde seit dem 8. Mai 2015 ein getreten sei, stellte im Verlaufsbericht aber die Diagnose rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und nannte die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr
(Urk. 10/34/1) . Und schliesslich führte der Beschwer deführer aus, dass das Gutachten von Dr. A.___ auch deswegen keinen Beweis wert habe, weil er die Frage nach dem Vorliegen einer andauernden Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht beantwortet habe (Urk. 1 S. 14). Eine solche Diagnose findet sich nicht in den Akten - auch nicht als Ver dachtsdiagnose. Dr. A.___ hat sich mit dem aktuellen Persönlichkeitsbild und der biographischen Persönlichkeitsentwicklung sowie der Möglichkeit des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt ( Urk. 10/45/40
f., U rk. 10/45/48
f.) und schlüssig und überzeugend begründet, weshalb beim Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden kann (Urk. 10/45/48). 4. 5
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit keinen Zweifel am Gut achten von Dr. A.___ vom 1 9. Juli 2017 ( Urk. 10/45) zu begründen. Aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Recyclist
zu 90 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 10/45/57). Die D urchführung eines struk turierten Beweisver fahren s ist nicht nötig (E. 2.2.3) .
Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind vom unterliegen den Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna
Girón - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00551
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2
4. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Soluna
Girón schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959, reiste im Jahr 1998 aus Kroatien in die Schweiz ein. Im Jahr 2004 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 10/1, Urk. 10/2/1, Urk. 10/2/3, Urk. 10/3). In der Schweiz hatte er verschiedene temporäre Anstel lungen und war unter anderem als Chauffeur tätig (Urk. 10/1/1-2). Von 2008 bis 2010 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/1/1, Urk. 10/7). Danach folg ten weitere temporäre Arbeitsverhältnisse (Urk. 10/1/1). Am 17. Februar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Depressionen, eine posttraumatische Belas tungsstörung (PTBS) und ein Kriegstrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2, Urk. 10/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie insbesondere den Austrittsbericht der Y.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 10/10/7-10) sowie die Berichte des behandelnden Psyc hiaters, Dr. Z.___ , vom 16. Juni 2014 (Urk. 10/11), 8. Mai 2015 ( Urk. 10/24) und 28. Januar 2016 (Urk. 10/34) ein. Am 19. Juni 2015 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung von fachärzt licher Psycho- und vor allem Pharmakotherapie, vorzugsweise erneut im statio nären Rahmen , zur Verbesserung des Gesund heits zustandes als Schadenminde rungspflicht (Urk. 10/25). In der Folge holte sie das psychiat rische Gutachten von Dr. med.
A.___ , MSc , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juli 2017 ein (Urk. 10/45). Hernach forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 16. August 2017 erneut zur Durch führung einer Psychothera pie auf (Urk. 10/48). Sodann kündigte sie ihm mit Vorbescheid vom 16. August 2017 die Abweisung seines Leistungs begehrens an (Urk. 10/49). Dagegen liess der Versicherte am 22. September 2017 Einwand erheben (Urk. 10/50). In der Folge liess der Versicherte am 23. Oktober 2017 und 7. Februar 2018 jeweils eine ergänzende Einwandbegründung einreichen (Urk. 10/57, Urk. 10/62). Nach der Prüfung dieses Einwandes verfügte die IV-Stelle am 16. Mai 2018 wie vor be schieden die Abweisung des Leistungs begehrens (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 18. Juni 2018 Beschwerde. Er liess die folgenden Anträge stellen (Urk. 1 S. 1): « 1. Die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Es sei eine erneute psychiatrische Begutachtung vorzunehmen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK durchzuführen. Es sei der Beschwerdeführer zur Frage der durchlittenen traumatischen Belastun gen zu befragen. 4. Es sei die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unent geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Ver fahrens führung zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. August 2018 (Urk. 6) zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nebst dem For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) einzelne Belege (Urk. 8) ein. 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 10/1-72]), was dem Beschwerdeführer am 29. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 2.4
Mit Beschluss vom 1 1. September 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 8. Juni 2018 um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 18). 2.5
Am 1 2. November 2019 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. Proto koll S. 4-6 ), anlässlich welcher der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk.
24/1-5) zu den Akten reichte. Die Beschwerdegegnerin, welcher das Erschei nen freigestellt worden war ( Urk. 20 S. 2 ), blieb dem Verhandlungstermin wie von ihr angekündigt ( Urk. 22 ) fern. 2.6
Mit V erfügung vom 1 9. November 2019 wurden der Beschwerdegegnerin je eine Kopie der Plädoyernotizen von Rechtsanwalt Soluna
Girón ( Urk.
23) sowie Kopien der bei der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen ( Urk. 24/1-5) zugestellt ( Urk. 25) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat . 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2019 führte die Beschwerde geg ne rin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, dass er an einer PTBS leide. Eine PTBS sei definitions gemäss eine verzögerte psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, eine Situation aussergewöhnlicher Bedro hung oder katastrophenartigen Aus mas ses. Voraus gesetzt sei, dass die Beein trächtigungen innert sechs Monaten nach dem Ereignis auftreten würden. Diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdefüh rer nicht. Der Beschwerdeführer sei von 1979 bis 1983 in der jugoslawischen Armee gewesen und habe später von 1990 bis zum Ende des Kroatienkrieges im Jahr 1995 im kroatischen Milit är als Offizier gedient (Urk. 2 S.
2). Er habe an ge geben, dass er während des Krieges Folter, Verstümmelung und Mord an Kollegen habe miterleben müssen (Urk. 7/10/8). Nach dem Krieg sei er in Kroatien als Chauffeur tätig ge wesen. Im Jahr 1998 sei er in die Schweiz eingereist, wo er im Jahr 2002 eine Ausbildung als Buschauffeur und im Jahr 2009 die Staplerprüfung absolviert habe. Er habe bis 2008 gearbeitet und danach Arbeitslosenent schä di gung bezogen bis er im Jahr 2010 ausgesteuert worden sei. Nach verschiedenen temporären Arbeitsstellen sei der Beschwerde führer im Jahr 2013 arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 2 S. 2). Anhand der Erwerbsbiographie sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Erwerbs fähigkeit krankheitsbedingt nicht eingeschränkt gewesen sei. Verschiedene Stellenwechsel seien aufgrund von Un stimmigkeiten mit dem Teamchef aufgrund von Problemen mit der Spesen abrechnung oder nicht erhaltenen Ferien erfolgt. Die gesundheitlichen Probleme seien erst im April 2013 aufgetreten, als der Beschwerdeführer bereits aus ge steuert gewesen sei. Die Beeinträchtigung könne nicht mit einer PTBS in Zusam menhang gebracht werden. Dafür seien vorliegend vielmehr äussere Faktoren, wie namentlich die fehlende Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, verant wortlich. Es komme hin zu, dass eine beeinträchtigte Person bei einer PTBS die Umgebung, wo es zu einem extrem belastenden Erei g nis gekommen sei, meiden würde,
aber der Beschwerdeführer habe mehrmals un beschwert Ferien in Kroatien verbringen können. Sodann würden der Beschwer deführer und sein behandelnder Psychiater zwar angeben, dass der Beschwerde führer im Er werbsbereich eingeschränkt sei. In der Freizeitgestaltung seien aller dings keine Einschränkungen ersichtlich. Der Beschwerdeführer treffe sich regel mässig mit Kollegen, unterstütze seine Ehefrau in der Haushaltsführung und habe mehrere Reisen durchgeführt. Hinzuweisen sei schliesslich auch auf die nicht voll aus ge schöpften Therapiemöglichkeiten, welche auf einen verminderten Leidens druck hinweisen würden. Beispielsweise sei bislang eine stationäre Behandlung oder eine regelmässige engmaschige psychiatrische Therapie inklu sive Medika tion nicht erfolgt (Urk. 2 S. 3). Daher seien keine IV-relevante n Einschrän kungen der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Er habe somit keinen An spruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung (Urk. 2 S. 3). 1.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass er im Jugoslawien-Krieg an der Seite von Kroatien als Offizier gegen Serbien gekämpft habe. Der Gutachter Dr. A.___ habe entweder die konkreten Kriegs erleb nisse nicht erfragt oder sie wegen des langen Verlaufs zwischen der Untersuchung des Beschwerde führers und der Gutachtensausfertigung nicht mehr präsent gehabt. Schon darau s lasse sich herleiten, dass sein Gutachten nicht beweiskräftig sei. Aus den Akten sei zu entnehmen, dass sich mehrere seiner Kriegskameraden wegen der Vorfälle während des Krieges suizidiert hätten. Auch der Beschwerde führer habe einen Selbstmordversuch hinter sich. Die Ehefrau des Beschwerde führers habe in der Y.___ von traumatischen Kriegserlebnissen mit Folter, Verstümmelung und Mord an Kollegen berichtet (Urk. 1 S. 7). Angesicht s der Tatsache, dass der Beschwerde führer als bezahlter Offizier gedient und über 120 Mann befehligt habe sowie, dass der Krieg zwischen Kroatien und Serbien mit grosser Brutalität geführt worden sei, sei es plausibel, dass er in psychisch extrem belastende Situationen geraten sei (Urk. 1 S. 8). Der Gutachter wende gegen das Vorliegen einer PTBS ein, dass die Störung nicht innerhalb der von der ICD «vorgeschriebenen» sechs Monate aufgetreten sei, weil der Beschwerdeführer damals auf dem ersten Arbeitsmarkt habe arbeiten können (Urk. 1 S. 10) . Dies be züglich sei festzuhalten, dass der angeblich diagnose-ausschliessende späte Beginn der Symptomatik nach dem Belastungsereignis wissenschaftlich längst überholt sei. Zum einen erwähne bereits die ICD-10 Codierung eine mögliche Latenz von mehr als sechs Monaten. Im DSM-5 sei diese Latenzfrage nicht einmal Teil der Kriterien. Zum anderen sei aus neueren Publikationen bekannt, dass eine PTBS-Symptomatik bei einem Viertel der Fälle erst Monate oder gar Jahre später entwickelt würde. Typische Auslöser bei einem verzögerten Beginn seien belas tende Lebenssituationen, welche die bisherigen Bewältigungsstrategien unter minieren würde n . Dieser häufi ger als vielfach angenommene verzögerte Beginn der Symptomatik sei insbeson dere im militärischen Bereich keine Seltenheit: Die Prävalenzzahl liege bei 38.2 % , mithin einem Bereich, der kaum mehr als Ausnahmeerscheinung bezeich net werden könne. Es bestünden alsdann deutliche Anzeichen dafür, dass der Beschwerde führer bereits vor der erstmaligen Diag nosestellung
an psychischen Beschwerden ge litten habe . Es sei ihm aber lange gelungen, das Erlebte zu verdrängen be ziehungsweise das Trauma nament lich durch die Arbeit zu unterdrücken. Selbst wenn dieses in kompen siertem Zu stand eine gewisse, wenn auch nicht besonders erfolgreiche Erwerbs tätigkeit ermöglicht habe, schliesse das eine PTBS mit verzögertem Beginn in keiner Weise aus . Auslöser de s psychischen «Dammbruchs» seien denn auch die akten kun digen Probleme mit mehreren serbischen Mitarbeitern beziehungs weise das Mobbing durch dieselben gewesen . Dr. A.___ habe diesen auffallenden Verlauf in keiner Weise behandelt (Urk. 23 S. 6) . Dr. A.___ habe weiter zwar die hohe Prävalenz von PTBS im militärischen Kontext allgemein erwähnt, argumentiere dann aber mit dem Verlauf in der statistischen Mehrheit, wonach bei den meisten Betrof fe nen die Beschwerden mit der Zeit abnehmen würde n (Urk. 23 S. 6-7). Das sei kein Argument für die Beurteilung des Einzelfalles. Die bei Traumata im militäri schen Kontext sehr häufig anzutreffende PTBS mit verzögertem Beginn spreche er mit keinem Wort an (Urk. 23 S. 7). Zudem seien beim Beschwerdeführer
auch Flash backs und Intrusionen vorhanden (Urk. 1 S. 12-13). Es sei nicht ersichtlich, weshalb hier nicht das Vollbild einer PTBS vorliegen solle (Urk. 1 S. 14). Der Gutachter schöpfe sein Kardinalsargu ment gegen das Vorliegen einer PTBS oder Ähn lichem aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ferien halber nach Kroatien gereist sei, wo sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten. Diesbezüglich sei aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für Kroatien gekämpft habe und daher in Kroatien keinen Feindeskontakt zu fürchten habe. Sodann sei er als Militär an der kroatisch-bosnischen Grenze eingesetzt worden (Urk. 1 S. 15). Für die Ferien sei er aber ans Meer gereist, mithin in eine andere Region (Urk. 1 S. 15-16, Urk. 23 S. 4). Im Zusammenhang mit «Ver mei dungsverhalten» sei im Übrigen bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer angebe, es würde ihm bereits Probleme bereiten, wenn seine Kollegen, die er ein bis zweimal pro Monat sehe, über Kriegsereignisse sprechen möchten. Solche Aspekte habe Dr. A.___ gar nicht gewürdigt. Ob er weiter anderes Vermeidungs verhalten etc. exploriert habe, erschliesse sich aus seinem Gutachten nicht (Urk. 23 S. 5). Des Weiteren habe Dr. A.___ festgehalten, dass die bisherige Psychotherapie des Beschwerdeführers ungenügend gewesen sei, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer PTBS sprechen würde. Der Beschwerdeführer sei aber nicht für die vom Facharzt gewählte Thera pie verantwortlich. Sollte diese nicht lege artis sein, so könne ihm diese in keiner Weise angelastet werden (Urk. 1 S.
16 , Urk. 23 S.
13 ). Alsdann sei das Gutachten von Dr. A.___ auch deswegen mangelhaft, weil er die Frage nach dem Vorliegen einer andauernden Persön lich keitsänderung nach Extrembelastung nicht beantwortet habe (Urk. 1 S.
14). Schliesslich könne dem Gutachter ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn er nur eine leichtgradige depressive Episode ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit diagnostiziert habe. Auf grund der Dauer der Störung und deren Intensität (Selbstmordversuch, Selbst mordgedanken, jahrelange Therapie) könne im Längs schnitt verlauf nicht bloss eine leichte depressive Episode vor liegen (Urk. 1 S. 17-18). Vielmehr sei von einer zumindest mittelschweren bis schweren depressiven Episode auszugehen, wie dies auch vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___
attestiert worden sei (Urk. 1 S. 18). Das Gutachten von Dr. A.___
beantworte die massgeblichen Fragen nach der rentenrelevanten Arbeitsun fähig keit n icht . Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt, weshalb eine Neube gutach tung zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 20 , Urk.
23 S. 15-16 ). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
2.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2. 3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann aber dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsun fähig keit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Akten lage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depres siven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 2.2. 4
Übergangsrechtlich ist sodann bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungs änderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundes recht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten - allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklä rungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, ge gebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
3.1
Im Austrittbericht der Y.___ vom 24. Januar 2014 wurden die folgenden Diag no sen aufgeführt (Urk. 10/10/7): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Mischintoxikation mit Zolpidem (300 mg) und Wodka in suizidaler Ab sicht - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
Dem Bericht der Y.___ ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort vom 23. bis 27. Dezember 2013 hospitalisiert war (Urk. 10/10/7). Die Ärzte der Y.___ führten aus, dass der Eintritt per fürsorgerischer Unterbringung aufgrund akuter Selbst- und Fremdgefährdung nach Intoxikation mit 30 Tabletten Zolpi dem und 4 Gläschen Wodka am 22. Dezember 2013 in suizidaler Absicht und Weglaufgefahr sowie Aggressivität während der Hospitalisation im B.___ erfolgt sei (Urk. 10/10/7). Unter der Medikation mit Temesta 3 mg/d und der in der Y.___ initiierten antidepressiven Therapie mit Cymbalta 60 mg/d sei im Verlauf keine Selbst- und Fremdgefährdung mehr zu verzeichnen gewesen. Beim Gespräch vom 27. Dezember 2014 habe sich der Beschwerdeführer in spürbar besserer psychischer Verfassung befunden und sei von Suizidalität distanziert gewesen, so dass er in ambulante Nachbehandlung habe entlassen werden können (Urk. 10/10/9). 3.2
3.2.1
Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ stellte im Arztbericht vom 16. Juni 2014 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie posttraumatische Be las tungsstörung (ICD-10: F43.1) [Urk. 10/11/1]. Dazu hielt er fest, dass die Fahr tüch tigkeit des Beschwerdeführers als Taxi- oder LKW-Fahrer aufgrund seiner depres siven Stimmung, Konzentrationsreduk tion, Schlafstörungen
und Antriebs losig keit reduzi ert und er nicht gesell schaftsfähig für Fahrkunden sei. Der Beschwer deführer sei daher zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 10/11/3). 3.2.2
Im Bericht vom 8. Mai 2015 stellte Dr. Z.___ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 10/24/1). Er attestierte dem Beschwerdeführer nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/24/3). 3.2.3
Im Verlaufsbericht vom 28. Januar 2016 führte dieser Psychiater die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) an. Der Beschwerdeführer sei als Taxifahrer, Busfahrer oder LKW-Fahrer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig sei, könne er (Dr. Z.___ ) nicht beantworten (Urk. 10/34/1). 3.2.4
In seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. November 2019 n annte
Dr. Z.___
eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10: F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie einen Zu stand nach Kniegelenksersatz links (ICD-10: Z96.66) [ Urk. 24/4]. 3.3 3.3.1
In seinem Gutachten von 19. Juli 2017 stellte Dr. A.___ keine Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine leichte depressive Störung (ICD-10: F32.0) an (Urk. 10/45/48) . 3.3.2
Dem Gutachten von Dr. A.___
ist ferner zu entnehmen , dass das Vorliegen einer post trauma tischen Belas tungsstörung überwiegend unwahrscheinlich sei, weil einige Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt seien. Zum Beispiel sei das Kriterium, dass die Umstände, die mit der Belastung in einen Zusammenhang stehen, mög lichst vermieden würden, nicht nachvollziehbar erfüllt. Der Beschwerdefüh rer sei mehrfach nach Kroatien gereist, wo die traumatischen Ereignisse statt gefunden haben. Des Weiteren könne von ihm (Dr. A.___ ) nicht nachgewiesen werden, dass die post traumatische Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach den Belastungs ereignissen stattgefunden habe. Auch sei dem Beschwerde führer in den Jahren vor 2013 in der Schweiz eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich gewesen, was bei einer schweren post traumatischen Symptomatik zur damaligen Zeit sehr unwahrscheinlich erscheine. Dies stehe nicht im Gegensatz zu der beruflichen und der Lebenserfahrung des Beschwerde führers mit traumatisch anmutenden Ereignissen bei der Tätigkeit als Soldat, die gutachterlich durchaus gesehen würden. Jedoch seien aus gutach ter licher Sicht kriteriengerecht die diagnostischen Voraussetzungen für eine post traumatische Belastungsstörung nicht erfüllt. Zudem könnten Einzelaspekte der stattgehabten Belastung gezielt psycho thera peutisch (auch stationär) und psychopharmakolo gisch behandelt werden. Gemäss
Dr. A.___
konnte aber eine leichte de pressive Störung verifizier t
werden (Urk. 10/45/48). 3.3.3
Dr. A.___ hielt weiter fest, dass beim Beschwerdeführer über weite Phasen der Begutachtung keine affektive Einschränkung habe festgestellt werden können. Bei Ansprache auf stattgehabte Erfahrungen als Soldat habe der Beschwerdefüh rer ein phasenweise depressives Bild
gezeigt . Teilweise habe er nicht über Aspekte seiner psychischen Verfassung (zum Beispiel Suizidalität) Auskunft geben können (Urk. 10/45/51) . Die Angaben zum Krankheitsverlauf seien ebenfalls nicht immer präzisierbar gewesen. Dies gelte beispielsweise für ehemalige Behandler oder auch für die stattgehabte Medikation (Urk. 10/45/40). Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stehe nicht in Überein stimmung mit einer entsprechenden Inan spruchnahme therapeutische r Hilfe. Der Beschwerdeführer gehe in weiten (zeit lichen) Abschnitten zum Psychiater, was mit der Schwere der angegebenen psychiatrischen Symptomatik negativ korrelieren würde. Zum anderen werde keine medikamentöse Therapie eingesetzt , um eine mögliche posttraumatische Symptomatik zu verbessern oder andere Symptome wie den Tag-Nacht-Rhyth mus zu verbessern. Zudem sei auch eine mögliche intensivierte stationäre Thera pie nicht weiterverfolgt worden (Urk. 10/45/39). Vor 2014 hätten keine psychia trischen oder psychotherapeutischen Behandlungen stattgefunden. Insofern scheine der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2010 bis Oktober 2012 keine dauerhafte Anstellung gefunden habe, zu einer Ver schlechterung des Gesund heitszustandes mit attestierter Arbeitsunfähigkeit seit April 2013 geführt zu haben. Es stelle sich die Frage, warum vor dem Oktober 2012 keine posttrauma tische oder depressive Symptoma tik bestanden habe, die zu einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit geführt habe ( Urk. 10/45/51).
Es komme hinzu, dass das Aus mass der Behinderung des Beschwerdeführers in der tatsächlichen Lebensführung weitgehend gering sei (Urk. 10/45/51) . Trotz der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigungen sei das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwerdefüh rers bei der Alltagsbewältigung weitgehend intakt (Urk. 10/45/40). Dies gelte für Auslandaufent halte, sogar im Land der stattgehabten militärisch trauma tischen Erfahrungen (Kroatien). Auslandsaufenthalte könnten im Sinne von Ferien durchgeführt werden. Das Treffen mit Kollegen finde statt. Zudem mache der Beschwerdeführer Hausarbeiten oder er beteilige sich daran ( Urk. 10/45/52). Sodann habe der Beschwerdeführer beim stationären Aufenthalt in der Y.___ im Januar 2014 eine weitere Behandlung oder eingehende Thera pie abgelehnt . Dies spreche für eine eingeschränkte Mit wirkung bei den poten tiellen Therapien, die damals im Raum standen. Ver siche rungsfremde Kriterien bezüg lich Arbeitsunfähigkeit bei der Arbeit als Taxifahrer seien im Arztbericht (von Dr. Z.___ ) vom 1 6 . Juni 2014 aufgeführt , indem Schwierigkeiten mit serbischen Landsleuten beschrieben worden seien. Im gleichen Arztbericht seien als post traumatische Symptomatik Albträume über Kriegserlebnisse be schrieben worden, jedoch seien die Kriterien für eine posttraumatische Be lastungsstörung nicht voll umfänglich ableitbar. Insbesondere würden keine Sinnes täuschungen (Intrusio nen oder Flashbacks) beschrieben . Dennoch werde die Diagnose in diesem Arzt bericht gestellt. Der (dort festgehaltene) Befund sei mit einer leicht bis mittelgra digen depressiven Störung vereinbar, jedoch nicht mit einer dort formulierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Zudem würden keine Medi kamente gegen die affektive Störung angewendet, was wiederum für eine leicht gradige affektive Stö rung sprechen würde. Es würden am Ende des Berichts auch keine Aussagen zur Belastbarkeit gemacht. Auch die Art der Einschränkung, ob leicht mittel oder schwer, werde bei der Anpassungsfähigkeit, der Konzentrations fähigkeit und der Belastbarkeit nicht differenziert durchgeführt. Im Arztbericht (von Dr. Z.___ ) vom 8. November 2015 werde dagegen vom gleichen Arzt die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr gestellt. Insofern sei diese über wiegend wahrscheinlich remittiert. Die Tatsache, dass bei der Y.___ aus formalen Fehlerquellen keine Einladung für die stationäre Behandlung erfolgt sei, könne nicht versicherungsmedizinisch ver wertbar als Grund angegeben werden, keine stationäre Therapie durchzufüh ren. Es habe sicherlich Möglichkeiten gegeben, eine Therapie im C.___ oder in einem andere n Spital zu organisieren. Dies spreche auch gegen eine schwere Sympto matik depressiver oder posttraumatischer Art ( Urk. 10/45/52). 3.3.4
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. A.___ schliesslich
au s, dass für diesen eine Tätigkeit ohne Schichtarbeit, mit ausreichenden Pausen, mit initial begleitendem Coaching, mit Betonung auf Routinetätigkeiten, ohne Kundenkontakt, bei wertschätzender Arbeitsatmosphäre von Seiten der Führung aus versicherungsmedizinischer Sicht eine 100%ige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausführbar sei. Hierbei seien die Effekte einer leichten depressiven Episode mit möglichen posttraumatischen Aspekten berücksichtigt worden (Urk. 10/45/57). 4. 4.1
Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. A.___ vom 19. Juli 2017 (Urk. 10/45) bemän gelt der Beschwerdeführer
zunächst , dass zwischen der Untersuchung und der Erstellung des Gutacht ens rund ein Jahr vergangen sei . Es sei daher nicht davon auszugehen, dass das Gutachten aktuell gehalten sei und dass sich der Gutachter nach fast einem Jahr noch an seine Ausführungen habe erinnern können (Urk. 1 S. 6 , Urk. 23 S. 1 ).
Der Beschwerde führer hat aber keine konkreten Angaben gemacht, welche dafür sprechen wür den, dass das Gutachten von Dr. A.___ in inhaltlicher Hinsicht bei der Ausfertigung am 19 . Juli 2017 bereits wieder über holt war. Zudem konnte sich der Gutachter bezüglich der Angaben des Beschwer deführers beim Untersuchungsgespräch vom 24. August 2016 auf seine eigenen Aufzeichnungen stützen . Der Beschwerdeführer behauptet , dass sich der Gutach ter nicht mehr an alle Einzelheiten während der Exploration habe erinnern könne n (Urk. 1 S. 6), macht jedoch keine konkreten Angaben zu Auslassungen im Gutachten . Dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich Diag nosestellung oder Einschätzung der Arbeitsfähigkeit infolge der Latenz zwischen Exploration und Fertigstellung des schriftlichen Gutachtens an Überzeugungs kraft eingebüsst hätten, ist nicht ersichtlich. 4.2
Der Beschwerdeführer führt sodann aus , dass der Gutach ter bei ihm die kon kreten Traumatisierungen aus dem Krieg nicht erfragt habe. Dies wäre für eine korrekte Einschätzung jedoch Voraussetzung gewesen (Urk. 1 S. 8). Wie sich dem Gutach ten von Dr. A.___ aber entnehmen lässt, hat der Gutachter den Beschwerdeführer auch zu seinen Leiden befragt und aufgrund dessen Aus füh rungen auch noch nachgefragt (Urk. 10/45/26). Ferner hat der Gutachter die Tatsache, dass der Beschwerdeführer belastende Kriegsereignisse erlebt hat, nicht in Frage gestellt, für die Diagnosestellung standen jedoch die aktuellen Symptome und deren Ausmass im Vordergrund und weniger die genaue Schilderung der Erlebnisse (vgl. Urk. 10/45/36, Urk. 10/45/48). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die gemäss ICD-10 geforderte Latenz nur eines der für die Diagnosestellung fehlenden Kriterien war, weshalb der Einwand, der späte Beginn der Symptomatik spreche nicht gegen die Diagnose einer PTBS und dieses Kriterium (zeitliche Latenz) würde im Diagnoseklassifikationssystem der DSM-5 gar fehlen ( Urk. 23 S. 5
f.), nicht genügt, die gutachterliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass es ihm lange gelungen sei, das während des Kroatienkrieges Erlebte zu verdrängen beziehungs weise das Trauma nament lich durch Arbeit zu unterdrücken. Auslöser des psy chischen «Dammbruchs» seien die aktenkundigen Probleme mit beziehungsweise das Mobbing durch mehrere serbi sche Mitarbeiter ge wesen. Der Beschwerde führer kritisiert, dass Dr. A.___ diesen «auffallenden Ver lauf» in keiner Weise behandelt habe (Urk. 23 S. 6). Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Juni 2014 konnte Dr. A.___ entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz viele Jahre als Taxi- und LKW-Fahrer gearbeitet habe, bis er vor vier Jahren (vor der Bericht erstattung) zunehmend Schwierig keiten mit serbischen Kollegen erlebt habe und danach mit dieser Arbeit aufgehört habe (Urk. 10/11/2, Urk. 10/45/2). Anzufügen ist, dass Dr.
Z.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2019 ergänzend ausführte, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit damals aufgrund von Panik störungen aufgegeben habe (Urk. 24/4). Dies er Bericht konnte dem Gutachter nicht bekannt sein, was vorliegend aber nicht ins Gewicht fällt . Dr. A.___ tätigte eigene Abklärungen zu den Umständen der Arbeitsaufgabe des Beschwerdefüh rers. Dr. A.___ stand en ein Lebenslauf mit An ga ben zu den bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Urk. 10/45/65) sowie diverse Arbeits zeug n isse (Urk. 10/45/69-77) zur Ver fügung. Davon ausgehend hat Dr. A.___
den Beschwerdeführer ebenfalls zu dessen beruflichen Tätigkeiten und Stellungen im Beruf sowie dem Zeitpunkt und den Umständen der Arbeitsaufgabe befragt (Urk. 10/45/43). Danach
gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass der Eintritt der Gesundheitsschädigung nach Aktenlage und Anamnese versicherun gs medi zi nisch auf April 2013 zu datieren sei. Zuvor habe der Beschwerdeführer seit seiner Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung per Ende März 2010 haupt sächlich temporär gearbeitet. Gemäss der Aussage des Beschwerdeführers seien die Tätigkeiten aufgrund der zeitlichen Befristung und nicht wegen einer klini schen Symptomatik beendet worden (Urk. 10/45/55).
Damit setzte sich Dr. A.___
mit der Erwerbsaufgabe des Beschwerdeführers auseinander, beurteilte sie aber nicht als psychisch be gründet , weshalb die diesbezügliche Kritik des Beschwer deführers un be gründet ist. Dass Dr. Z.___ eine andere Ansicht vertritt , begrün det jeden falls keinen Zweifel am Gutachten von Dr. A.___ . Diesbezüglich ist darauf hinzu weisen , dass eine psychiatrische Exploration
von der Natur der Sache her ni cht ermessensfrei erfolgen kann . Dies eröffnet d er begutachtenden Fach person des halb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschie dene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respek tieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_8/2019 vom 2 3. April 2019 E.
5.2.1). Daher und unter Beach tung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten ab weichenden Auffas sungen festhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen). Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beur tei lung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjek tiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
I 676/05
vom 1 3. März 2006 E. 2.4). Wie die nach folgenden Erwägungen zeigen, ist dies vorliegend nicht der Fall. 4.3
4.3.1
Wie erwähnt (E. 3.3.3) , hat
Dr. A.___ in seinem Gutachten nicht nur aufgrund fehlen der Befunde im Bericht von Dr. Z.___ vom 1 6. Juni 2014 die Kriterien für eine posttraumatische Be lastungsstörung als nicht vollumfänglich gegeben erachtet (Urk. 10/45/52). Der Gutachter hat auch auf Inkonsistenzen hingewiesen, welche nament lich die ungenü gende Inanspruch nahme therapeutische r Hilfe sowie die Mög lich keit der Alltags bewältigung t rotz der Angabe schwe rer subjek tiver Beeinträchtigungen betrafen. Zu den noch nicht ausgeschöpften Therapie möglichkeiten ist festzu halten , dass gemäss
Dr. A.___ immer noch die Möglich keit einer intensivierten stationären Therapie zur Behandlung einer post trau matischen Symptomatik besteht (Urk. 10/45/49). Zudem hielt Dr. A.___ fest, dass psychopharmakologische Thera piemöglichkeiten im Raum stehen würden , um vor allen Dingen den Tag-Nacht-Rhythmus oder auch die eigentliche post trau matische Symptomatik bezüglich der Wahrnehmung und Affektivität zu ver bes sern (Urk. 10/45/49-50). Konkret seien dies Antipsychotika gegen die halluzi n a torische
Symptomatik sowie Antidepressiva gegen die affektive Symptomatik. Des Weiteren wäre bei der angegebenen Symptomatik eine inten sivierte ambu lante Therapie, beispielsweise im Nachgang an eine statt gehabte stationäre Thera pie indiziert, um den Gesundheitszustand psychiatrischer Art zu verbessern (Urk. 10/45/50). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. A.___ keine Medikamente (Psychopharma ka) eingenommen hat. Der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich fest, dass er 6 bis 7 Medikamente ausprobiert habe, zuletzt vor 1 bis 2 Jahren. Genutzt habe dies nichts ( Urk. 10/45/27). In seiner Stellungnahme vom 9.
November 2019 führte Dr. Z.___ dazu aus, dass medikamentös sehr viele Optionen ausprobiert worden seien, welche bedauerlicherweise haupt säch lich Nebenwirkungen, aber keine therapeutische Wirkung gezeigt hätten (Urk.
24 S. 2). Wie diese Nebenwirkungen aussahen , ist der Stellungnahme aber nicht zu entnehmen.
Dr. Z.___ führte auch nicht näher aus , weshalb die Medikamente beim Beschwerdeführer keine Wirkung gezeigt haben.
Zu r stationären Therapie hielt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2019 fest , dass eine solche initial diskutiert worden sei. Aufgrund eines administrativen Fehlers des C.___ sei die Anmeldung des Beschwerdeführers für eine stationäre Therapie verloren gegangen. Er hätte in der Warteliste noch einmal ganz von vorne beginnen müs sen. Dadurch sei es zu einem massiven Ver trauensverlust des Beschwerdeführers in eine solche Therapie gekommen. Auf grund der begleiten den Depressivität habe beim Beschwerdeführer zudem eine starke allgemeine Negativität bestanden, welche ebenfalls zur ablehnenden beziehungsweise miss trauischen Haltung gegenüber einer stationären Therapie beigetragen habe. Die Erfolgsquote von stationären Therapie n liege bei ca. 30 % , womit aus seiner Sicht die Chancen einer solchen Therapie gegen deren Risiken abzuwägen seien. Bei m Beschwerde führer sei dies insbesondere das Risiko einer Destabilisierung durch die Trennung von der Ehe frau, welche eine stark stützende Funktion habe. Ins gesamt erscheine ihm daher eine stationäre Therapie medizinisch nicht zwin gend ( Urk. 24/ 4 S. 2). Mit dieser Begründung hätte aber eine stationäre Thera pie von Beginn weg ausgeschlossen werden müssen,
weshalb die Begründung für das spätere davon Absehen nicht zu überzeugen vermag . Es ist zude m nicht nachvollziehbar weshalb der administ rative Fehler des C.___
das Vertrauen des Beschwerde führers in eine stationäre Therapie überhaupt erschüttert haben sollte. Schliesslich standen grundsätzlich auch weitere Kliniken zur Verfügung (vgl. Urk. 10/45/52) . Auch die allgemeine Negativität aufgrund einer depres siven Erkrankung spricht nicht nachvollziehbar gegen eine stationäre Therapie, zumal die Depres sion auch im Rahmen eines stationären Aufenthalts behandelt werden könnte.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerde führer gemäss seinen Aussagen gegenüber Dr. A.___ seit Jahren einmal pro Monat zu Dr. Z.___ gehe (Urk. 10 /45/27). Auf die Ausfüh rungen von Dr. A.___ , wonach auch die
ambu lante Therapie inten siviert werden könnte (Urk. 10/45/50) , ist Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2019 ( Urk. 24/4) nicht eingegangen . Die erwähnten Ausführungen des behan delnden Psychiaters Dr. Z.___ vermögen somit keine Zweifel an den gutachter lichen Schlussfolgerungen eines fehlenden Leidensdruckes und damit verbunden
Inkonsistenzen zu begründen. 4.3.2
Des Weiteren setzten sich nicht nur der Gutachter Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/45/48) , sondern auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) und der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 15-16, Urk. 23 S. 4) einlässlich damit aus einander, dass der Beschwer deführer in K roatien , das heisst im Land seiner traumatischen Kriegs e r fahrungen , Ferien verbrachte . Ob dies allein gegen das Vorliegen einer PTBS spricht , kann offen bleiben .
Die Schlussfolgerung und damit der Beweiswert des Gutachtens hängt auch nicht allein von dieser Tatsache ab. Es muss aber durchaus berück sichtig t werden, dass laut dem Gutachter Dr. A.___ eine Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten schweren Beschwerden und der intakten Möglichkeit der Alltagsbewältigung be steht (E. 3.3.3) . In den Berichten und der Stellungnahme von Dr. Z.___ finden sich diesbezüglich keine Ausführungen . 4.3.3
Zusammenfassend sprechen somit die fehlenden Befunde und die Inkonsistenzen gegen das Vorliegen einer PTBS . Dr. A.___ hat dies nachvoll ziehbar be gründet. Di e Ausführungen des behandelnden Gutachters Dr. Z.___ ver mö gen dem geg e n über nicht zu überzeugen.
4.4
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Beurteilung des Gutachters Dr. A.___ , wonach im Untersuchungszeitpunkt nur eine leichte depressive Episode vor geleg en habe , nicht gefolgt werden könne . Er würde an einer schweren depres siven Störung leiden (Urk. 1 S. 17-18). Zudem sei es zu einer Persönlich keitsän derung nach Extrembelastung gekommen (Urk. 1 S. 14). Die vom Gutachter erhobenen Befunde lassen die von ihm diagnostizierte Ausprägung der depressi ven Episode als schlüssig erscheinen ( Urk. 19/45/35f.), wohingegen Dr. Z.___ widersprüchliche Angaben machte: Im Bericht vom 8. Mai 2015 führte er die Diagnose n rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tischen Symptome (ICD-10: F33.2) sowie posttraumatische Belas tungsstö rung (ICD-10: F43.1) an
(Urk. 10/24/1) . In der Folge hielt Dr. Z.___ in seinem Ver laufsbericht vom 28. Januar 2016 fest, dass keine wesent liche Ände rung der psychopathologischen Befunde seit dem 8. Mai 2015 ein getreten sei, stellte im Verlaufsbericht aber die Diagnose rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und nannte die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr
(Urk. 10/34/1) . Und schliesslich führte der Beschwer deführer aus, dass das Gutachten von Dr. A.___ auch deswegen keinen Beweis wert habe, weil er die Frage nach dem Vorliegen einer andauernden Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht beantwortet habe (Urk. 1 S. 14). Eine solche Diagnose findet sich nicht in den Akten - auch nicht als Ver dachtsdiagnose. Dr. A.___ hat sich mit dem aktuellen Persönlichkeitsbild und der biographischen Persönlichkeitsentwicklung sowie der Möglichkeit des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt ( Urk. 10/45/40
f., U rk. 10/45/48
f.) und schlüssig und überzeugend begründet, weshalb beim Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden kann (Urk. 10/45/48). 4. 5
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit keinen Zweifel am Gut achten von Dr. A.___ vom 1 9. Juli 2017 ( Urk. 10/45) zu begründen. Aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Recyclist
zu 90 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 10/45/57). Die D urchführung eines struk turierten Beweisver fahren s ist nicht nötig (E. 2.2.3) .
Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind vom unterliegen den Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna
Girón - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher