Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1 962, reiste im Jahr 1980 aus Spanien in die Schweiz ein ( Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/3). Er war von 1991 bis 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 3. Juli
2001) für Y.___
als Ke h richtlader tätig ( Urk. 7/6/1). Am 1 8. April 2002 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2001 bestehende Hüft arthrose links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Seit Januar 2004 arbeitete er in einem 100%-Pensum als Kellner (Urk. 7/22/ 4 , Urk. 7/25). Die IV-Stelle sprach ihm - nach einschlägigen Abklärungen -
mit Verfügung vom 12. November 2004 mit Wirkung vom 1. Juli 2002 bis 3 1. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/33). 1.2
Am 1 8. Mai 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit September 2015 bestehende intrinsische Infektion sowie eine mittelgrade depressive Episode wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/35, Urk. 7/42). Die IV-Stelle tätig t e Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 7.
August 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass zur Klärung der all fälligen Leistungsansprüche eine umfassende medizin ische Untersuchung (Allge meine/ Innere Medizin, Psychiatrie, Chirurgie) notwendig sei ( Urk. 7/58). Die Unte r suchungen fanden am 2 3. November und 4. Dezember 2017 im Z.___ statt ( Urk. 7/66/4). Das Z.___ erstattete sein Gut ach ten am 13. Dezember 2017 ( Urk. 7/66).
Mit Vorbescheid vom 1 8. Januar 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/71). Dagegen erhob der Ver sicherte am 4. April 2018 Einwand ( Urk. 7/75). Nach Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 wie vor beschieden ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 8. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung der Verfügung vom 1 7. Mai 2018 sei ihm eine Viertelsrente zu zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Ab klä rungen an die Vor inst anz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2018 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-80]), was dem Beschwerdeführer am 1 3. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG)
Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG)
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
1 .2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesund heitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
1 41 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invalidi tätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Inva liditätsgrades auch tatsächlich ein ge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren ha t, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .
2 .1
2 .1.1
Mit Verfügung vom 12. November 2004 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu
(Urk. 7/33) .
Beim Erlass dieser Verfügung stellte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten der A.___ vom 1 3. April 2004 ( Urk. 7/22) ab (vgl. das Feststel lungs blatt für den Beschluss vom 2 6. Juli 2004 [ Urk. 7/27/3]). 2 .1.2
Die Ärzte der A.___ stellten im Gutachten vom 13. April 2004 die Diagnose Status nach Hüfttotalprothese am 24. April 2002 bei aseptischer Knochennekrose Femurkopf Stadium Ficat III. Als Nebendiagnosen nannten sie Lebersteatose bei Status nach C2-Abusus sowie rezidivierende Hautmykosen (Urk. 7/22/5).
Si e hielten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass er bis Juli 2002 als Lader in der städtischen Entsorgung gearbeitet habe. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/22/5). In einer angepassten Tätigkeit mit Abwechslung zwischen sitzender und stehender oder gehender Tätigkeit sei der Beschwerdefü hrer zu 100 % arbeitsfähig. Diese bestehe seit dem September 200 3. Die gegenwärtige Tätigkeit als Kellner sei bezüglich der Hüft prothese vertretbar. Allerdings sei auch diese Tätigkeit für ein künstliches Gelenk nicht ganz unbelastend . Es müsse bei stärkerer Belastung mit einem er höhten Abrieb und einer etwas früheren Lockerung gerechnet werden (Urk. 7/22/6). 2 .2
2 .2.1
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 holte die Be schwerdegegnerin zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts das Z.___ -Gutachten vom 13. Dezember 2017 (Urk. 7/ 66 ) ein . 2 . 2 . 2
Am Z.___ -Gutachten vom 1 3. Dezember 2017 waren die Dres . med. B.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter,
C.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, SIM zerti fizierter medizinischer Gutachter, und PD Dr. Dr. med. D.___ , FMH für Chirurgie, beteiligt ( Urk. 7/66/37). Die Gutachter stellten folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/66/34) : - Unklares, organisch nicht zuordenbares abdominales Schmerzsyndrom bei - Status nach protektiver Ileostomie wegen Fournier-Gangrän - Status nach Ileostomieverschluss - Status nach laparoskopischer Netzplastik wegen Narbenhernie - Depressive Episode, leichtes bis mittelgradiges Ausmass (ICD-10: F32.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die Diag nosen Adipositas und Leberzirrhose Stadium CHILD A mit portaler Hyperten sion auf ( Urk. 7/66/34).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Z.___ -Gutachter fest, dass ihm die angestammte Tätigkeit als Kellner aus strikt viszeralchirurgischer Sicht vollzeitig möglich sei, sofern eine nur geringe körperliche Belastung ge währleistet werden könne. Denkbar sei dabei eine Leistungsminderung von 20 %. Diese Einschätzung gelte ab 1 3. Juni 2016, natürlich mit passagerer Arbeitsun fähigkeit zu 100 % im Zusammenhang mit der Narbenhernienplastik . Frühere chirurgische Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit würden nicht vorliegen ( Urk. 7/66/35).
In psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer vermindert belastbar, auch verlangsamt. Er dürfte im Verlaufe des Tages vermehrt mit kognitiven Schwierig keiten reagieren und benötige daher Erholungsphasen. Tätigkeiten unter Zeit druck und komplexe Tätigkeiten seien eher ungeeignet. Es sei daher nachvoll ziehbar, dass die Tätigkeit im Service eher ungeeignet sei und diesbezüglich eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Allenfalls könnte ihm noch zu 30 % eine Tätigkeit im Service zugemutet werden, wenn die genannten Bedin gungen eingehalten werden könn t en (Urk. 7/66/35). Diese Einschränkung bestehe mindestens seit der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im Dezember 201 6. Sofern der Beschwerdeführer nicht unter erhöhtem Zeitdruck arbeiten müsse und nicht erhöhte Verantwortung trage, seien im durchaus klar struktu rierte Tätigkeiten möglich. Aufgrund der depressiven Störung benötige er ver mehrten Erholungsraum, weswegen seit Dezember 2016 für eine derartige Tätig keit eine 40%ige Einschränkung anzunehmen sei ( Urk. 7/66/36). 3 . 3 .1
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s seit Erlass der der Verfügung vom 12. November 2004, mit welcher die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 7/33), bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 7. Mai 201 8 (Urk. 2) erheblich verschlechtert hat. 3 .2
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Z.___ -Gutachten
vom 13. Dezember 2017 ( Urk. 7/66) auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen (allgemein - internistisch, chirurgisch und psychiatrisch) beruht und die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens erfüllt (E. 1 .5 ) . 3 .3
3 .3.1
Diesem Gutachten ist betreffend Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s aus somatischer Sicht zu entnehmen , dass dem Beschwerde führer die angestammte Tätigkeit als Kellner aus strikt viszeralchirurgischer Sicht vollzeitig zumutbar sei, wobei eine Leistungsminderung von 20 %
denk bar sei (Urk.
7/66/35).
Zudem besteht laut den Z.___ -Gutachtern aufgrund einer depres siven Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % (Urk. 7/66/36) .
Sie hielten im Sinne einer Gesamtbeurteilung fest, dass der Beschwerdeführer in einer leichten einfachen Tätigkeit ohne Zeitdruck seit Dezember 2016 zu 40 % eingeschränkt sei ( Urk. 7/66/36). 3 .3.2
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre leistungs ablehnende Verfügung vom 17.
Mai 2018 einerseits damit , dass die von den Z.___ - Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht von 20 % für sich allein keinen An spruch auf eine Invalidenrente begründen würde ( Urk. 2 S. 2). Anderseits hielt sie fest, dass aus rechtlicher Sicht von der medizinischen Einschätzung der Z.___ -Gutachter bezüglich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers abzuweichen sei. Damit ein Leiden von der Invaliden ver siche rung berücksichtigt werden könne, müsse dieses unter andere m schwer und lang an dauernd sein ( Urk. 2 S. 1) . Dem Z.___ -Gutachten vom 13. Dezember 2017 könne entnommen werden, dass diese Kriterien aktuell nicht erfüllt seien ( Urk. 2 S. 1-2) . Es würden nämlich w eitere Therapiemöglichkeiten - eine teilstationäre oder stationäre Behandlung sowie eine Intensivierung der jetzigen Therapie - vorliegen. Eine entsprechende Prognose könne deshalb noch nicht gestellt werden . Bei allen psychischen Erkrankungen müsse aus objektiver Sicht geprüft werden, ob es der betroffenen Person trotz Beschwerden noch möglich sei, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. Beim Beschwerdeführer würde noch die Möglichkeit einer Therapieoptimierung durch eine teilstationäre Be handlung bestehen. Entsprechend sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen ( Urk. 2 S. 2).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich dies dem Z.___ -Gutachten nicht entnehmen. Der psychiatrische Z.___ -Gutachter
Dr.
C.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere depressive Stö rung vorliege, was sich mit den objektivierbaren Befunden und subjektiven An gaben nachvollziehen lasse. Eine schwere depressive Störung liege nicht vor. Es wäre dabei eine viel stärkere Beeinträchtigung im Alltag zu erwarten und der Beschwerdeführer würde Hilfe benötigen . Sodann könnten Hinweise auf eine anderweitige Störung nicht vorge funden werden, insbesondere nicht auf eine Persön lichkeitsproblematik. Unklar seien die vom Beschwerdeführer angege benen kog nitiven Schwierigkeiten, die durchaus auch im Rahmen der depressiven Störung auftreten könnten, wobei aufgrund der Angaben in den Unterl agen eine Encephalopathie als Ursache ni cht ganz ausgeschlossen sei. Es sei auch auf fal lend , dass sich der psychische Zustand seit der Hospitalisation
und den durch ge führten Operationen offensichtlich stark verändert habe und seither keine durch schla gende Besserung habe erzielt werden können, allenfalls eine leichte Besse rung wie der Beschwerdeführer angegeben habe. Dr. C.___ führte weiter aus, dass unter den gegebenen Umständen nähere Abklärungen sinnvoll wären, insbeson dere sollten auch die Hirnfunktio nen des Beschwerdeführers besser ab geklärt werden, wobei unklar sei, inwieweit eine allfällige hirnorga nische Beeinträch ti gung anzunehmen sei. Unklar sei, weswegen bisher keine halbstationären oder stationären Massnahmen durchgeführt worden seien, da ein prolongierter Ver lauf bestehe. In diesem Sinne sei noch nicht von einem End zu stand auszugehen, es wären durchaus noch weitere medizinischen Massnahmen angezeigt, die drin gend durchgeführt werden müssten. Der Beschwerdeführer sei nicht als vollstän dig hilflos einzustufen. Er sei durchaus in der Lage, alltägliche Dinge zu erledi gen. Er gehe einige wenigen Interessen nach: Er koche gern, in formiere sich auch über das Tagesgeschehen und versuche , wenigstens kurz z eitig soziale Kontakte aufrecht zuerhalten . Es könne damit nicht angenommen werden, dass eine kom plette Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/66/25).
Zwar hält Dr. C.___ bezüglich der geltend gemachten kognitiven Defizite weitere Abklärungen für nötig, er hat sich jedoch nicht explizit für die Not wen digkeit einer Intensivierung der bisherigen Psychotherapie aus ge sprochen . Dies ergibt sich aus seiner Antwort auf die Frage , ob die bisherige Therapie hin sichtlich Art und Umfang, Intensität und Dosierung der Medi kamente lege artis sei. Er hielt dazu fest, dass in zweiwöchentlichen Abständen Konsultat ionen und eine medikamentöse anti depressive Behandlung durchge führt würde n . Die Be hand lung sei lege artis
(Urk. 7/66/29). Damit erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer unterziehe sich nicht der notwen digen Psychotherapie, was gegen einen Leidensdruck sprechen würde (Urk. 2 S.
2) , als unrichtig . Im Übrigen sind zur Ursache der vom Beschwerdeführe r ge klagten kognitiven Probleme
i m invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine weiteren Abklärungen nötig . Laut Dr. C.___ können kognitive Schwie rig kei ten auch im Rahmen
der von ihm diagnostizierten depressiven Störung auftreten. Er hat diese Einschränkungen mithin bereits berücksichtigt (vgl. dazu auch die
Stellung nahme des Regionale n Ärztliche n Dienst es [ RAD ] der Beschwer degegnerin vo m 7. Mai 2018 [Urk. 7/76/3 ] ) .
Es kommt hinzu, dass bei der von Dr.
C.___ attes tierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus psychiatrischer Sicht auch ein be stimm tes Mass an Freizeitaktivitäten möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 636/2018 vom 2 0. Dezember 2018 E.
6.3.1.2). Aus dem vom Beschwerde führer bei der Untersuchung durch Dr.
C.___ vom 4. Dezember 2017 geschil derten Tagesablauf des Beschwerdeführers, wozu namentlich gehört, dass der Beschwerdeführer selbständig einkaufen geht und für sich k och t ( Urk. 7/66/20-21), lässt sich somit nicht auf i nkonsistente Angaben oder ein inkonsis tentes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen. Dr. C.___ hielt sodann fest, dass sich in der Untersuchungssituation keine Hinweise auf Inkon sistenzen gezeigt hätten ( Urk. 7/66/30).
Aufgrund des schlüssig und überzeugenden Z.___ -Gutachten vom 13. Dezem ber 2017 (Urk. 7/66) , welches die massgebenden Indikatoren berücksichtigt , ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2016
in einer leichten ein fachen Tätigkeit ohne Zeitdruck zu 40 % ei ngeschränkt ist (Urk. 7/66/36). 3 .4
Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass der Verfügung vom 12. No vember 2004 ( Urk. 7/33) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Mai 2018 (Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszu stands de s Beschwerdeführer s mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit ein ge treten ist. 4 .
Zu prüfen bleibt, wie sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 40
% in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Weil der Beschwerdeführer seit 2015 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (Urk.
7/66/22), ist bezüglich des Validen
- und des Invaliden einkommens auf die lohnstati sti schen Angaben des Bundesamtes für Statistik abzustellen.
Hierbei rechtfertig t es sich sowohl für das Valideneinkommen als auch für das Invalideneinkommen vom Tabellen lohn für Hilfsarbeiter aus zugeh en. Es ist ungewiss, ob der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner in Zukunft noch für längere Zeit fortge führt hätte (vgl. dazu die Ausführungen der Ärzte der A.___ im Gut ach ten vom 1 3. April 2004 [ Urk. 7/22/6]).
Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen bestehen keine. Sind Validen- und Inva lideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen und besteht kein Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75, entspricht der Invaliditäts grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2018 vom 1 8. Dezember 2018 E. 3.3 mit Hinweis).
Demnach resultiert vorliegend ein Invaliditätsgrad von 40 % , womit Anspruch auf eine Viertelsrente
besteht (E. 1 .2).
Weil die Neuanmeldung des Beschwerde führers am
18. Mai
2017 erfolgt ist (Urk. 7/35, Urk. 7/42), hat er ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente ( Art. 29 Abs. 1 IVG ). 5.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2018 ( Urk. 2) somit aufzuheben , und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 6.2
Der durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 126 V 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2018 vom 2 5. Mai 2018 E. 5 mit Hinweisen) . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Mai 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichten nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1 962, reiste im Jahr 1980 aus Spanien in die Schweiz ein ( Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/3). Er war von 1991 bis 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 3. Juli
2001) für Y.___
als Ke h richtlader tätig ( Urk. 7/6/1). Am 1 8. April 2002 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2001 bestehende Hüft arthrose links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Seit Januar 2004 arbeitete er in einem 100%-Pensum als Kellner (Urk. 7/22/
E. 1.2 Am 1 8. Mai 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit September 2015 bestehende intrinsische Infektion sowie eine mittelgrade depressive Episode wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/35, Urk. 7/42). Die IV-Stelle tätig t e Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 7.
August 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass zur Klärung der all fälligen Leistungsansprüche eine umfassende medizin ische Untersuchung (Allge meine/ Innere Medizin, Psychiatrie, Chirurgie) notwendig sei ( Urk. 7/58). Die Unte r suchungen fanden am 2 3. November und 4. Dezember 2017 im Z.___ statt ( Urk. 7/66/4). Das Z.___ erstattete sein Gut ach ten am 13. Dezember 2017 ( Urk. 7/66).
Mit Vorbescheid vom 1 8. Januar 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/71). Dagegen erhob der Ver sicherte am 4. April 2018 Einwand ( Urk. 7/75). Nach Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 wie vor beschieden ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 8. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung der Verfügung vom 1 7. Mai 2018 sei ihm eine Viertelsrente zu zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Ab klä rungen an die Vor inst anz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2018 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-80]), was dem Beschwerdeführer am 1 3. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG)
Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG)
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
1 .2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesund heitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 4 , Urk. 7/25). Die IV-Stelle sprach ihm - nach einschlägigen Abklärungen -
mit Verfügung vom 12. November 2004 mit Wirkung vom 1. Juli 2002 bis 3 1. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/33).
E. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
1 41 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 6.2
Der durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 126 V 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2018 vom 2 5. Mai 2018 E. 5 mit Hinweisen) . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Mai 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichten nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00549
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
18. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1 962, reiste im Jahr 1980 aus Spanien in die Schweiz ein ( Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/3). Er war von 1991 bis 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 3. Juli
2001) für Y.___
als Ke h richtlader tätig ( Urk. 7/6/1). Am 1 8. April 2002 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2001 bestehende Hüft arthrose links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Seit Januar 2004 arbeitete er in einem 100%-Pensum als Kellner (Urk. 7/22/ 4 , Urk. 7/25). Die IV-Stelle sprach ihm - nach einschlägigen Abklärungen -
mit Verfügung vom 12. November 2004 mit Wirkung vom 1. Juli 2002 bis 3 1. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/33). 1.2
Am 1 8. Mai 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit September 2015 bestehende intrinsische Infektion sowie eine mittelgrade depressive Episode wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/35, Urk. 7/42). Die IV-Stelle tätig t e Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 7.
August 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass zur Klärung der all fälligen Leistungsansprüche eine umfassende medizin ische Untersuchung (Allge meine/ Innere Medizin, Psychiatrie, Chirurgie) notwendig sei ( Urk. 7/58). Die Unte r suchungen fanden am 2 3. November und 4. Dezember 2017 im Z.___ statt ( Urk. 7/66/4). Das Z.___ erstattete sein Gut ach ten am 13. Dezember 2017 ( Urk. 7/66).
Mit Vorbescheid vom 1 8. Januar 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/71). Dagegen erhob der Ver sicherte am 4. April 2018 Einwand ( Urk. 7/75). Nach Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 wie vor beschieden ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 8. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung der Verfügung vom 1 7. Mai 2018 sei ihm eine Viertelsrente zu zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Ab klä rungen an die Vor inst anz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2018 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-80]), was dem Beschwerdeführer am 1 3. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG)
Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG)
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
1 .2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesund heitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
1 41 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invalidi tätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Inva liditätsgrades auch tatsächlich ein ge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren ha t, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .
2 .1
2 .1.1
Mit Verfügung vom 12. November 2004 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu
(Urk. 7/33) .
Beim Erlass dieser Verfügung stellte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten der A.___ vom 1 3. April 2004 ( Urk. 7/22) ab (vgl. das Feststel lungs blatt für den Beschluss vom 2 6. Juli 2004 [ Urk. 7/27/3]). 2 .1.2
Die Ärzte der A.___ stellten im Gutachten vom 13. April 2004 die Diagnose Status nach Hüfttotalprothese am 24. April 2002 bei aseptischer Knochennekrose Femurkopf Stadium Ficat III. Als Nebendiagnosen nannten sie Lebersteatose bei Status nach C2-Abusus sowie rezidivierende Hautmykosen (Urk. 7/22/5).
Si e hielten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass er bis Juli 2002 als Lader in der städtischen Entsorgung gearbeitet habe. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/22/5). In einer angepassten Tätigkeit mit Abwechslung zwischen sitzender und stehender oder gehender Tätigkeit sei der Beschwerdefü hrer zu 100 % arbeitsfähig. Diese bestehe seit dem September 200 3. Die gegenwärtige Tätigkeit als Kellner sei bezüglich der Hüft prothese vertretbar. Allerdings sei auch diese Tätigkeit für ein künstliches Gelenk nicht ganz unbelastend . Es müsse bei stärkerer Belastung mit einem er höhten Abrieb und einer etwas früheren Lockerung gerechnet werden (Urk. 7/22/6). 2 .2
2 .2.1
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 holte die Be schwerdegegnerin zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts das Z.___ -Gutachten vom 13. Dezember 2017 (Urk. 7/ 66 ) ein . 2 . 2 . 2
Am Z.___ -Gutachten vom 1 3. Dezember 2017 waren die Dres . med. B.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter,
C.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, SIM zerti fizierter medizinischer Gutachter, und PD Dr. Dr. med. D.___ , FMH für Chirurgie, beteiligt ( Urk. 7/66/37). Die Gutachter stellten folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/66/34) : - Unklares, organisch nicht zuordenbares abdominales Schmerzsyndrom bei - Status nach protektiver Ileostomie wegen Fournier-Gangrän - Status nach Ileostomieverschluss - Status nach laparoskopischer Netzplastik wegen Narbenhernie - Depressive Episode, leichtes bis mittelgradiges Ausmass (ICD-10: F32.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die Diag nosen Adipositas und Leberzirrhose Stadium CHILD A mit portaler Hyperten sion auf ( Urk. 7/66/34).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Z.___ -Gutachter fest, dass ihm die angestammte Tätigkeit als Kellner aus strikt viszeralchirurgischer Sicht vollzeitig möglich sei, sofern eine nur geringe körperliche Belastung ge währleistet werden könne. Denkbar sei dabei eine Leistungsminderung von 20 %. Diese Einschätzung gelte ab 1 3. Juni 2016, natürlich mit passagerer Arbeitsun fähigkeit zu 100 % im Zusammenhang mit der Narbenhernienplastik . Frühere chirurgische Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit würden nicht vorliegen ( Urk. 7/66/35).
In psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer vermindert belastbar, auch verlangsamt. Er dürfte im Verlaufe des Tages vermehrt mit kognitiven Schwierig keiten reagieren und benötige daher Erholungsphasen. Tätigkeiten unter Zeit druck und komplexe Tätigkeiten seien eher ungeeignet. Es sei daher nachvoll ziehbar, dass die Tätigkeit im Service eher ungeeignet sei und diesbezüglich eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Allenfalls könnte ihm noch zu 30 % eine Tätigkeit im Service zugemutet werden, wenn die genannten Bedin gungen eingehalten werden könn t en (Urk. 7/66/35). Diese Einschränkung bestehe mindestens seit der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im Dezember 201 6. Sofern der Beschwerdeführer nicht unter erhöhtem Zeitdruck arbeiten müsse und nicht erhöhte Verantwortung trage, seien im durchaus klar struktu rierte Tätigkeiten möglich. Aufgrund der depressiven Störung benötige er ver mehrten Erholungsraum, weswegen seit Dezember 2016 für eine derartige Tätig keit eine 40%ige Einschränkung anzunehmen sei ( Urk. 7/66/36). 3 . 3 .1
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s seit Erlass der der Verfügung vom 12. November 2004, mit welcher die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 7/33), bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 7. Mai 201 8 (Urk. 2) erheblich verschlechtert hat. 3 .2
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Z.___ -Gutachten
vom 13. Dezember 2017 ( Urk. 7/66) auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen (allgemein - internistisch, chirurgisch und psychiatrisch) beruht und die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens erfüllt (E. 1 .5 ) . 3 .3
3 .3.1
Diesem Gutachten ist betreffend Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s aus somatischer Sicht zu entnehmen , dass dem Beschwerde führer die angestammte Tätigkeit als Kellner aus strikt viszeralchirurgischer Sicht vollzeitig zumutbar sei, wobei eine Leistungsminderung von 20 %
denk bar sei (Urk.
7/66/35).
Zudem besteht laut den Z.___ -Gutachtern aufgrund einer depres siven Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % (Urk. 7/66/36) .
Sie hielten im Sinne einer Gesamtbeurteilung fest, dass der Beschwerdeführer in einer leichten einfachen Tätigkeit ohne Zeitdruck seit Dezember 2016 zu 40 % eingeschränkt sei ( Urk. 7/66/36). 3 .3.2
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre leistungs ablehnende Verfügung vom 17.
Mai 2018 einerseits damit , dass die von den Z.___ - Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht von 20 % für sich allein keinen An spruch auf eine Invalidenrente begründen würde ( Urk. 2 S. 2). Anderseits hielt sie fest, dass aus rechtlicher Sicht von der medizinischen Einschätzung der Z.___ -Gutachter bezüglich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers abzuweichen sei. Damit ein Leiden von der Invaliden ver siche rung berücksichtigt werden könne, müsse dieses unter andere m schwer und lang an dauernd sein ( Urk. 2 S. 1) . Dem Z.___ -Gutachten vom 13. Dezember 2017 könne entnommen werden, dass diese Kriterien aktuell nicht erfüllt seien ( Urk. 2 S. 1-2) . Es würden nämlich w eitere Therapiemöglichkeiten - eine teilstationäre oder stationäre Behandlung sowie eine Intensivierung der jetzigen Therapie - vorliegen. Eine entsprechende Prognose könne deshalb noch nicht gestellt werden . Bei allen psychischen Erkrankungen müsse aus objektiver Sicht geprüft werden, ob es der betroffenen Person trotz Beschwerden noch möglich sei, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. Beim Beschwerdeführer würde noch die Möglichkeit einer Therapieoptimierung durch eine teilstationäre Be handlung bestehen. Entsprechend sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen ( Urk. 2 S. 2).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich dies dem Z.___ -Gutachten nicht entnehmen. Der psychiatrische Z.___ -Gutachter
Dr.
C.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere depressive Stö rung vorliege, was sich mit den objektivierbaren Befunden und subjektiven An gaben nachvollziehen lasse. Eine schwere depressive Störung liege nicht vor. Es wäre dabei eine viel stärkere Beeinträchtigung im Alltag zu erwarten und der Beschwerdeführer würde Hilfe benötigen . Sodann könnten Hinweise auf eine anderweitige Störung nicht vorge funden werden, insbesondere nicht auf eine Persön lichkeitsproblematik. Unklar seien die vom Beschwerdeführer angege benen kog nitiven Schwierigkeiten, die durchaus auch im Rahmen der depressiven Störung auftreten könnten, wobei aufgrund der Angaben in den Unterl agen eine Encephalopathie als Ursache ni cht ganz ausgeschlossen sei. Es sei auch auf fal lend , dass sich der psychische Zustand seit der Hospitalisation
und den durch ge führten Operationen offensichtlich stark verändert habe und seither keine durch schla gende Besserung habe erzielt werden können, allenfalls eine leichte Besse rung wie der Beschwerdeführer angegeben habe. Dr. C.___ führte weiter aus, dass unter den gegebenen Umständen nähere Abklärungen sinnvoll wären, insbeson dere sollten auch die Hirnfunktio nen des Beschwerdeführers besser ab geklärt werden, wobei unklar sei, inwieweit eine allfällige hirnorga nische Beeinträch ti gung anzunehmen sei. Unklar sei, weswegen bisher keine halbstationären oder stationären Massnahmen durchgeführt worden seien, da ein prolongierter Ver lauf bestehe. In diesem Sinne sei noch nicht von einem End zu stand auszugehen, es wären durchaus noch weitere medizinischen Massnahmen angezeigt, die drin gend durchgeführt werden müssten. Der Beschwerdeführer sei nicht als vollstän dig hilflos einzustufen. Er sei durchaus in der Lage, alltägliche Dinge zu erledi gen. Er gehe einige wenigen Interessen nach: Er koche gern, in formiere sich auch über das Tagesgeschehen und versuche , wenigstens kurz z eitig soziale Kontakte aufrecht zuerhalten . Es könne damit nicht angenommen werden, dass eine kom plette Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/66/25).
Zwar hält Dr. C.___ bezüglich der geltend gemachten kognitiven Defizite weitere Abklärungen für nötig, er hat sich jedoch nicht explizit für die Not wen digkeit einer Intensivierung der bisherigen Psychotherapie aus ge sprochen . Dies ergibt sich aus seiner Antwort auf die Frage , ob die bisherige Therapie hin sichtlich Art und Umfang, Intensität und Dosierung der Medi kamente lege artis sei. Er hielt dazu fest, dass in zweiwöchentlichen Abständen Konsultat ionen und eine medikamentöse anti depressive Behandlung durchge führt würde n . Die Be hand lung sei lege artis
(Urk. 7/66/29). Damit erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer unterziehe sich nicht der notwen digen Psychotherapie, was gegen einen Leidensdruck sprechen würde (Urk. 2 S.
2) , als unrichtig . Im Übrigen sind zur Ursache der vom Beschwerdeführe r ge klagten kognitiven Probleme
i m invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine weiteren Abklärungen nötig . Laut Dr. C.___ können kognitive Schwie rig kei ten auch im Rahmen
der von ihm diagnostizierten depressiven Störung auftreten. Er hat diese Einschränkungen mithin bereits berücksichtigt (vgl. dazu auch die
Stellung nahme des Regionale n Ärztliche n Dienst es [ RAD ] der Beschwer degegnerin vo m 7. Mai 2018 [Urk. 7/76/3 ] ) .
Es kommt hinzu, dass bei der von Dr.
C.___ attes tierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus psychiatrischer Sicht auch ein be stimm tes Mass an Freizeitaktivitäten möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 636/2018 vom 2 0. Dezember 2018 E.
6.3.1.2). Aus dem vom Beschwerde führer bei der Untersuchung durch Dr.
C.___ vom 4. Dezember 2017 geschil derten Tagesablauf des Beschwerdeführers, wozu namentlich gehört, dass der Beschwerdeführer selbständig einkaufen geht und für sich k och t ( Urk. 7/66/20-21), lässt sich somit nicht auf i nkonsistente Angaben oder ein inkonsis tentes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen. Dr. C.___ hielt sodann fest, dass sich in der Untersuchungssituation keine Hinweise auf Inkon sistenzen gezeigt hätten ( Urk. 7/66/30).
Aufgrund des schlüssig und überzeugenden Z.___ -Gutachten vom 13. Dezem ber 2017 (Urk. 7/66) , welches die massgebenden Indikatoren berücksichtigt , ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2016
in einer leichten ein fachen Tätigkeit ohne Zeitdruck zu 40 % ei ngeschränkt ist (Urk. 7/66/36). 3 .4
Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass der Verfügung vom 12. No vember 2004 ( Urk. 7/33) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Mai 2018 (Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszu stands de s Beschwerdeführer s mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit ein ge treten ist. 4 .
Zu prüfen bleibt, wie sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 40
% in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Weil der Beschwerdeführer seit 2015 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (Urk.
7/66/22), ist bezüglich des Validen
- und des Invaliden einkommens auf die lohnstati sti schen Angaben des Bundesamtes für Statistik abzustellen.
Hierbei rechtfertig t es sich sowohl für das Valideneinkommen als auch für das Invalideneinkommen vom Tabellen lohn für Hilfsarbeiter aus zugeh en. Es ist ungewiss, ob der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner in Zukunft noch für längere Zeit fortge führt hätte (vgl. dazu die Ausführungen der Ärzte der A.___ im Gut ach ten vom 1 3. April 2004 [ Urk. 7/22/6]).
Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen bestehen keine. Sind Validen- und Inva lideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen und besteht kein Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75, entspricht der Invaliditäts grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2018 vom 1 8. Dezember 2018 E. 3.3 mit Hinweis).
Demnach resultiert vorliegend ein Invaliditätsgrad von 40 % , womit Anspruch auf eine Viertelsrente
besteht (E. 1 .2).
Weil die Neuanmeldung des Beschwerde führers am
18. Mai
2017 erfolgt ist (Urk. 7/35, Urk. 7/42), hat er ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente ( Art. 29 Abs. 1 IVG ). 5.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2018 ( Urk. 2) somit aufzuheben , und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 6.2
Der durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 126 V 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2018 vom 2 5. Mai 2018 E. 5 mit Hinweisen) . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Mai 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichten nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher