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IV.2018.00541

Verschlechterung Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt. IV-Stelle ist zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten.

Zürich SozVersG · 2014-02-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1962 geborene X.___ , zuletzt vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Dezember 2010 als Raumpflegerin bei der Z.___

tätig (Urk. 7/86 S. 6 ) , meldete sich am 29. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Syndrom und eine Menis k usläsion, verursacht durch einen Unfall am 1. Dezember 2010, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäre s

Gutachten bei der

Medas

A.___ , B.___ ,

ein, welches am

16.

Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 7/56/1-29). Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wies sie das Begehren um eine Invalidenrente bei einem Inva liditätsgrad von 28 % ab (Urk. 7/74). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/79; Prozess IV.2014.00348) und

d as Bundesgericht mit Urteil 9C_596/2015 vom

24. Sep tember 201 5 (Urk. 7/ 83 ) eine gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde ab. 1.2

Am

14 . Dezember 201 7 (Urk. 7/ 86 ) meldete sich die Ver sicherte unter Hinweis auf Rücken- und Knieprobleme sowie eine Arthrose er neut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/ 95-96 , Urk. 7/ 99 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15 . Mai 201 8 (Urk. 7/ 101 = Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels wesentlicher Verände rungen der beruflichen oder medizinischen Situation nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 15 . Juni 201 8 Beschwerde gegen die Verfügung vom

15. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten und die Angelegenheit zur Prüfung des Leistungs anspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23 . August 201 8 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde , was

der Beschwerdeführer in am 24 . August 201 8 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invaliden versi cherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorange gangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lauten den und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die ver sicherte Person zumin dest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechti gung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am 15. Mai 2018 (Urk. 2) verfügte Nicht eintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizi nischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Ferner brachte sie vor, m it dem Einwand der Beschwerdeführerin seien keine neuen Beweise eingereicht , sondern auf medizinische Unterlagen verwiesen worden, welche bereits vorgele gen hätten. Diese seien vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) geprüft worden. Bei der Einwandbegründung handle es sich um eine andere medizinische Beur teilu ng durch die Beschwerdeführerin. 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt

(Urk. 1) , entgegen der Ansicht des RAD sei es ihr gelungen , mit den vorhan denen Akten glaubhaft zu machen , dass eine rentenrelevante Verschlechterung eingetreten sei.

Aus orthopädischer Sicht seien zwischenzeitlich massive degenerative Ver ände rungen im Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich sowie eine hochgradige degenerative Spinalkanalstenose hinzuge kommen ( S. 6 Ziff. 2.4). Betreffend das Knie sei es zwischenzeitlich zu einer deutlichen Arthrose an den Kniegelenken mit Ergussbildung gekommen. Es lägen nun aktivierte degenerative Veränderungen in Knie und Füssen vor. Neuerdings bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Leistungsein schränkung . Daneben bestünden zusätzliche zeitliche Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit durch den erhöhten Therapiebedarf (S. 6 f. Ziff. 2.5).

Der behandelnde Psychiater gehe davon aus, dass sich ihr psychischer Zustand verschlechtert habe .

Zudem sei es unzulässig, wenn durch den RAD , ohne Würdigung durch einen Vertreter mit psychiatrischer Fachausbildung , angenommen werde, der Leistungsfähigkeit von 0 %

könne angesichts der Diagnose nicht ohne Weitere s gefolgt werden (S. 7

f. Ziff.

2.6). Daneben

sei der zu gewährende leidensbedingte Abzug für die Fest legung, ob eine rentenrelevante Veränderung vorliege, mit zu berücksichtigen (S. 8 Ziff.

2.7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 14 . Dezember 201 7 (Urk. 7/ 86 ) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdeführer in eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verh ältnisse seit der Verfügung vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 7/74) glaubhaft gemacht hat. 3. 3.1

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 15 . Juni 201 5 (Urk. 7/ 79 ) über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

18. Februar 2014 (Urk. 7/ 74 ) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie au f das poly dis ziplinäre

A.___ - Gutachten ( internistisch, psychiatrisch, orthopädisch , neuro lo gisch ) vom

16. Mai 201 3

(Urk. 7/ 56/1-29 ).

Die fachärztlichen A.___ - Gutachter stellten die folgenden Diagnosen (S. 21 f.): Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ): 1.

chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - ohne aktuell sichere Hinweise für ein manifestes sensomotorisches radikuläres Aus fallsyndrom oder eine klassische Claudicatio spinalis - intermittierendes radikuläres Reizsyndrom der Nervenwurzeln L4 bis S1 möglich mit/bei: - Status nach lumboradikulärem Schmerzsyndrom L4/L5 (S1) links (02/2011) - ausgedehnter osteodiscoligamentärer Spinalkanalstenose auf Höhe Lendenwirbel körper ( LWK 5)/Sakralwirbelkörper (SWK) 1 und weniger ausgeprägt LWK 4/LWK 5, geringgradigen neuroforaminalen Einengungen der Nervenwurzeln L4 beidseits und L5 links sowie deutlichen Facettengelenkveränderungen der unte ren Lendenwirbel säulen-Segmente, Bandscheibenvorwölbung L4-S1, Wurzel kontakt L4 bds . und L5 links (MRI der Lendenwirbelsäule, LWS, 02/2011) - deutliche Facettengelenksarthrose untere LWS (Röntgen 06.02.2013) - geringe degenerative Anterolisthese LWK 4 gegenüber LWK 5 um 3 mm (Meyer ding Gr. I; Röntgen 06.02.2013) 2.

chronisches zervikobrachiales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit/bei - ohne aktuell sichere Hinweise für ein manifestes sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom oder eine Myelopathie - mittelgrosser medianer Diskushernie HWK 4/HWK 5 un d mittelgrosser rezessal bis in traforaminal linksgelegener Diskushernie HWK 5/HWK 6 - geringgradige Spondylarthrose der Halswirbelsäule, HWS (MRI 29.10.2012) 3.

chronische Knieschmerzen links nach Kontusion 12/2010 - p rogrediente geringgradige laterale und mediale Gonarthrose. Stationäre gering gradige Femoropatel l ararthrose linksseitig. Progrediente leichte Degeneration des Aussenmeniskus (MRI 07.12.2010 und 13.11.2011) - k leines parameniszeales Ganglion links (MRI 07.12.2010) - g eringe bis m ä ssige Femoropatellararthrose und beginne nde laterale Gonarthrose rechts . Leichte Degeneration des Aussenmeniskus rechtsseitig (MRI 13.11.2011) - Zustand nach medi aler Kollateral bandläsion beidseits , narbige Verdickung im MRI (07.12.2010 und 13.11.2011) 4.

Coxarthrose beidseits mit subchondraler

Mehrsklerosierung

a cetabulär - Osteophytäre Auszieh unge n (Röntgen 06.02.2013) 5.

leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - DD: inkomplette Remission einer depressiven Episode (ICD-10 F32.4)

w eitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) :

1. Spreizfuss bds . 2. Diabetes mellitus Typ 2, ED 2008 3. Arterielle Hypertonie 4. Adipositas 5. Urgeinkontinenz (ED 01/2011 ) unkl. Aetiologie anamnestisch

In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, in der orthopädischen Untersuchung bestehe

das Knieproblem als chronisch-degenerative Knie ge lenks erkrankung beidseits, linksbetont. Die Untersuchbarkeit sei aufgrund der Schonhaltung eingeschränkt, trotzdem sei die Belastbarkeit vor allem des linken Beins sicher deutlich eingeschränkt, wobei sich diese Einschränkung mit den Befunden seitens der LWS und der HWS sicher erheblich überlappe (S. 24).

Die Gutachter hielten fest, aus Sicht des Bewegungsapparates sei aufgrund des chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit entsprechenden bildgebenden Befunden von einer verminderten Leistungsfähig keit auszugehen (S. 25). Daneben stünden das zervikobrachiale und zervikospon dylogene Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont , und die chronischen Knie schmerzen linksbetont bei geringgradiger lateraler und medialer Gonarthrose eher im Hintergrund. Von Seiten der Knie wäre eine vorwiegend sitzende Tätig keit ideal, diesbezüglich seien jedoch wegen der LWS-Beschwerden wiederum Grenzen gesetzt. Die aus Sicht der LWS/HWS erwünschte häufiger gehende Tätigkeit sei wegen der Knieproblematik limitiert, so dass insgesamt eine mög lichst wechselbelastende Tätigkeit nötig sei (S.

26).

In Bezug auf die psychiatrische Problematik hielten die Gutachter fest, i m Gegen satz zu früheren Berichten könne aktuell nicht mehr von einer mittel gradigen depressiven Erkrankung mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11) ausgegangen werden. Die objektiven Befunde seien von Klagsamkeit dominiert, die restlichen geschilderten Defizite seien im Bereich des subjektiven Erlebens angesiedelt. Es sei daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit seit ihrer letzten psychiatrischen Beurteilung unter kombinierter Psycho pharmako

- und Psycho th erapie zu einer Verbesserung des psychischen Zustands bildes habe gelangen können, wobei das aktuelle Bild einer inkompletten Remission der depressiven Episode entspreche. Eine sichere Abgrenzung von einer leichten depressiven Episod e sei derzeit nicht möglich (S. 26). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund von herabgesetzter emotionaler Belastbarkeit in der Arbeitsfähigkeit um 20 % reduziert (S. 27 f.).

In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wie für jede andere mit tel schwere oder schwere körperliche Tätigkeit besteht nach dem Dafürhalten der Gutachter eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkung ergebe sich aus dem chronischen lumbovertebralen und zervikobrachialen Schmerzsyndrom mit bild morphologisch ausgedehnter Spinalkanalstenose in der Höhe LWK 5/SWK 1 sowie mittelgrosser medianer Diskushernie in der Höhe HWK 4/HWK 5 sowie der nach intraforaminal sequestrierten Diskushernie in der Höhe HWK

5/HWK 6. Zu dem müsse im Bereich der Halswirbelsäule eine deutlich verminderte Belastbarkeit angenommen werden, da potenziell die Gefahr einer weiteren Sequestrierung mit der möglichen Konsequenz einer Myelopathie oder einer Radikulopathie mit nachfolgenden sensomotorischen Ausfällen vorhanden sei. Aus somatischer Sicht bestehe für körperlich leichte, wechselbelastende Tätig keiten ohne die Notwen digkeit von Überkopfarbeiten, sonstigen Zwangshaltun gen und ohne Exposition zu Kälte/Nässe, ohne Vibrationsexposition, ohne rein stehende, sitzende, kauernde oder kniende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähig keit (S. 27). Eine Wechselbelastung sei notwendig, längere Gehstrecken, speziell Leitern und häufiges Treppensteigen seien ungünstig wegen der Knieproblematik. Positions wechsel sollten zirka alle 30 Minuten erfolgen können, kürzere Entlastungsp ausen sollten auch dazwischen möglich sein. Die dadurch resultie rende Leistungs einschränkung müsse durch die IV (Berufsprofile) berücksichtigt werden, die Gutachter schätzten diese auf zirka 10-20 %. Aufgrund der psychi atrischen Befunde könne eine solche Tätigkeit nur in einem 80 % Pensum erfol gen. Die Arbeitsun fähigkeit betrage 20 % (S. 28). 3.2

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 15 . Juni 201 5 (Urk. 7/ 79 ) , dass dem polydisziplinären Gutachten vom

16. Mai 2013 volle Beweiskraft zukomm t

und darauf abgestellt werden kann

(E. 4. 1-5 ). Weiter hielt e s fest, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachtern

aufgrund ihrer emotionalen Belastbarkeit in einer angepassten Tätigkeit nur zu 80 % arbeitsfähig ist und liess offen, o b das festgestellte psychiatrische Leiden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet ist , einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen (E. 4.6). Im Einkommensvergleich stellte das Gericht für das Jahr 2012

– gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz – auf ein Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- und

– gestützt auf die Tabelle TA1 des Bun desamtes für Statistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; Anforderungsniveau 4 ) - bei einem zumutbaren 80 %-Pensum wegen der psychi schen Einschränkung auf ein Invalideneinkommen von Fr. 43'120.-- ab, sodass selbst unter Berücksichtigung des höchst zulässigen Leidensabzuges von 25 % und ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kein rentenbegründender Inva liditätsgrad von 40 % resultierte (E. 5.1 5).

Das Bundesgericht schützte die Würdigung des hiesigen Gerichts mit Urteil vom 24 . September

2015 (Urk. 7/ 83). Dazu erwog es, es brauch e mit dem vorin stanz lichen Gericht nicht abschliessend beurteilt zu werden , ob das auf der Basis einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit und von lohnstatistischen Angaben ermitt elte Invali deneinkommen von Fr. 43'120. -- zusätzlich , infolge der gut achtlich erwähnten, auf das eingeschränkte Belastungsprofil zurückzu führenden L eistungs reduktion von 10 bis 20 % zu kürzen sei . Selbst unter Berücksic htigung einer entsprechen den 20 %igen Verminderung und eines leidensbedingten Abzugs in maximal zulässiger Höhe von 25 % ergäbe sich mit 38

% kein rentenbe gründender Inva liditätsgrad (E. 3.2.2). 4. 4.1

Im Zug des Verfahrens bezüglich der Neuanmeldung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 7/86) legte die Beschwerdeführer in folgende medizinische Unterlagen

auf : 4.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Radiologie FMH, von der D.___ führte in seinem Bericht vom 21. April 2015 (Urk. 7/92/6) gestützt auf ein Thorax-CT vom 20. April 2015 aus, gegenüber der letztjährigen Untersuchung sei ein kleines peripheres intakt im medialen Segment des Mittellappens sowie eine stationäre Grösse eines gelappten Knotens zentral im posterobasalen

Unter lappensegement links von ca. 10 mm feststellbar. Im Übrigen fänd e sich keine neu aufgetretene Pathologie. 4. 3

Dr. med. E.___ , leitender Arzt Hybride Bildgebung , F.___ , berichtete am

30. Juni

2016 (Urk. 7 / 92 / 5 = Urk. 7/93/14 ) gestützt auf eine Skelettszintigraphie vom 29. Juni 2016 , es fänden sich keine Hinweise auf Synovitiden. Feststellbar seien aktivierte degenerative Verände rungen in beiden Kniegelenken, in den Füssen, in der unteren HWS und im Facettengelenk L3/4 links sowie eine Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur am Trochanter major rechts. 4.4

Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom F.___ , wo die Beschwerdeführerin auf hausärztliche Zuweisung vom 3. bis 12. Oktober 2016 hospitalisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 7/92/1-4 = Urk. 7/93/8-11) in Bestätigung ihres Kurzaustrittsberichtes vom 12. Oktober 2016 (Urk. 7/93/12

13) folgende Diagnosen (S. 1): - Trikompartimentelle medial und retropatellär betonte Gonarthrose beid seits: - aktuell Schmerzexazerbation - mit Periarthropathia

genu beidseits - Fibromyalgiformes Syndrom - chronische Schmerzen beider Knie ( Peria r thropathie ), des Rückens und der rechten Schulter seit 2010 - mit chronischer Schmerzverarbeitungsstörung -

29. September 2016 Tc-99m DPD Skelettszintigraphie mit Früh- und Spätaufnahmen: Keine Hinweise für Synovitiden, dafür aktivierte degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken, in den Füßen, in der unteren HWS (wahrscheinlich Osteochondrosen ) und im Facetten gelenk L3/4 links sowie eine Insertionstendinopathie der Glutealmus kulatur am Trochanter major rechts - Anamnestisch : Unverträglichkeit von Kortison - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2

Sie führten aus, es habe eine ausgeprägte Druckempfindlichkeit der Muskulatur und der Muskel-/Sehnenansätze bestanden. Die Schmerzen seien primär im Rahmen der bekannten Gonarthrose zu interpretieren. Zusätzlich bestehe eine unspezifische Schmerzchronifizierung mit fibromyalgiformer Prädominanz. Es liege von rheumatologischer Seite her keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 2) . 4. 5

Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, welcher die Beschwerdeführerin auf hausärztliche Zuweisung am 26. Juni 2017 unter suchte , nannte in seinem gleichentags verfass t en Bericht

(Urk. 7/92/11-12 = Urk. 7/93/6-7) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1): - Fibromyalgiesyndrom - anamnestisch chronische Schmerzverarbeitungsstörung - Chronisches Panvertebralsyndrom - degenerative Veränderungen der HWS (Skelettszintigraphie vom 29. Sep tember 2016) und der LWS (MR LWS März 2014 ) - Polyarthrose - Skelett s zintigraphie September 2016: degenerative Veränderungen Füsse beidseits, untere H WS und Facettengelenke L3/4 links - Gonarthrose beidseits, Ultraschall Juni 2017: leichter intraartikulärer Erguss beidseits

Dr. I.___ berichtete, d ie HWS und LWS seien frei beweglich in alle Richtungen mit

Angabe von Bewegungsschmerzen in alle Richtungen. Unauffällig sei die periphere Sensomotorik der obere n und

untere n Extremitäten. Die

Muskeltrophik

der obere n und untere n Extremitäten sei erhalten . Schulterabduktion und

Eleva tion seien beidseits frei mit Angabe von Endphasenschmerzen. 4.6

Dr. med. J.___ , Facharzt für Radiologie FMH, von der D.___ führte gestützt auf ein am 11. Juli 2017 erstelltes MRI der HWS und LWS in seinem Bericht vom 12. Juli 2017 (Urk. 7/92/7-8 = Urk. 7/93/4-5) aus, es sei en eine mässige Segmentdegeneration C5/C6 und C6/ C 7 ohne Diskushernien oder

Neurokompression sowie g eringgrad ige Segmentdegenerati onen C3/C4 und in der oberen

BWS feststellbar . Es fänden sich keine Aktivierung der gering bis höchstens mä ssigen S pondyl arthrosen sowie k eine Spinalkanalstenose und keine Neurokompressi on. Hinsichtlich der LWS sei

eine stationäre hochgradige dege nerati ve Spina l kanalstenose L4/L5 bei hypertrophen deformierenden Spondyl arthrosen und leichter Pseudolisthese von L4, eine s tationäre hochgradige disko ligamentäre

Rezessalstenose L5/S1 links sowie eine stationäre mässige bis höher gradige degenerative Spinalkanalstenose L5/S1, etwas

weniger ausgeprägt als bei L3/L4 , feststellbar. Es finde sich keine

Aktivierung der teils fortgeschrittenen Spondyl arthrosen. Eine s tationäre mittelgrosse

rezessal links gelegene Disk usher n ie L5/S1 sei gegeben (S. 2) . 4.7

Nach Erhalt de s Bericht s von Dr. J.___

vom 12. Juli 2017 (E. 4.6) , hielt Dr. I.___

am

17. Juli 2017 (Urk. 7/92/13-14) fest , es fänden sich im Bereich der HWS degenerative Veränderungen ohne Neurokompression. Im Bereich von L4/5 finde sich eine absolute Spinalkanalstenose und im Bereich der Cauda

equina kein sichtbare r Liquor mehr . Die Physiotherapie solle weitergeführt werden. Aus sprachlichen Gründen einerseits, und anderseits auf Grund des Fibromyalgiesyn dromes , sei es enorm schwierig auszumachen, ob eine Claudicatio spinalis klinisch vorliege. Falls sich die Symptome unter dem systemischen Steroidstoss nicht relevant verbessern würden, sei eine neurochirurgische Vorstellung zu empfehlen. 4. 8

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 19. Januar 2018 (Urk. 7/91) als Diagnose eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er führte dazu aus , im ersten Gespräch am 21. März 2017 habe die Beschwerdeführerin einen ratlosen, abwesenden und niederge schlagenen Eindruck gemacht. Zu de m hielt er den Psychostatus vom 21. März 2017 fest.

Ferner berichtete er, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter depressiven Symptomen, welche in der Stärke in jüngster Zeit zugenommen hätten und aktuell einen chronischen Charakter zeigten. Trotz der antidepressiven und anxiolytischen Medikation sei es bis anhin zu kei ner Besserungstendenz gekommen. Eine weitere medikamentöse Optimierung sei nötig. Die Beschwerde führerin sei aktuell auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsunfähig . Ob sich dies auf längere Sicht ändere, bleibe offen. 4. 9

In ihrem Schreiben vom 23. Januar 2018 (Urk. 7/93/1) an die Beschwerdegegne rin unter Beilage der aufgeführten medizinischen Unterlagen (E. 4.2-8) führte Hausärztin Dr. L.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, aus, seit der letzten Verfügung seien die Rücken- und Knieschmerzen deutlich progredient. Die Progredienz zeige sich auch radiologisch mit Ergussbildung und deutlicher Arthrose in den Kniegelenken, was bisher nicht vorhanden gewesen sei. Szinti graphisch zeigten sich massive degenerative Veränderungen im HWS und LWS Bereich sowie neu im LWS-Bereich eine hochgradige degenerative Spinal kanals tenose mit entsprechender Claudicatio spinalis. 5 . 5 .1

Aufgrund der

vorgelegten Berichte

(vgl. E. 4.2-9) ist glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation insoweit verschlechtert hat, als die Degeneration fortgeschritten ist. Neu finden sich im Gegensatz zur erstmaligen Leistungsver weigerung unter anderem Segmentdegenerationen der HWS und der oberen BW S , die Spondylarthrose der HWS ist bis zu mässig- statt geringgradig, und es finde n sich eine hoch- respektive höhergradige Spinalkanalstenose auf der Höhe L4/L5 und L5/S1 sowie eine Diskushernie L5/S1 und ein leichter Erguss in beiden Knie n (vgl. E. 4.5 -7 ) .

Auf eine Neuanmeldung ist allerdings nicht bereits dann einzutreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht ist, sondern erst dann, wenn glaubhaft gemacht wird , dass sich d er Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (E. 1.2) . 5 .2 5.2.1

In den von der Beschwerdeführer in im Zuge ihrer Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichte n wurden verschiedene somatis che Leiden diagnostiziert (vgl. E. 4.2- 7 E. 4.9 ).

Was die unterschiedliche diagnostische Einordnung bezüg lich der Knie- und Rück en problematik durch die A.___ -Gutachter respektive die behandelnden Ärzte angeht

(E. 3.1, E. 4. 4 - 5 ) , ist darauf hinzuweisen, dass e s nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf , welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat ( BGE 144 V 245 E.

5.5.2). Entscheidend für die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) sind daher

die damit einher gehenden zusätzliche n funktionelle n Einschränkungen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit .

Vorwegzuschicken ist , dass d en von der Beschwerdeführerin eingereichten medi zinischen Berichten, welche sich auf die somatischen Beschwerden beziehen , gemein ist , dass sie sich – abgesehen vom Bericht von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 14. Oktober 2017 (E. 4.4), welche eine Arbeits un fähigkeit aus rheumato lo gischer Sicht verneinten

– überhaupt nicht zu r Arbeitsfähigkeit äusser te n und keine Funktionseinschränkungen beschrieben . Es ist daher anhand der erhobenen Befunde zu eruieren, ob sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht wesentlich verändert hat respektive eine solche Veränderung glaubhaft dargelegt worden ist . 5.2.2

Was die bereits im Zeitpunkt der Renteneinste llung bestehende (E. 3.1 ) arterielle Hypertonie und den Diabetes mellitus angeht, lässt sich den vom Beschwerde führer eingereichten medizinischen Berichten keine Verschlechterung des Gesun dheitszustandes entnehmen (vgl. E. 4.2-9). Eine K ortisonunver träglichkeit hat keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , ebenso wenig die von Dr. C.___ (E. 4.2) im Bereich des Thorax erhobenen Befunde .

Bezüglich der Wirbelsäule sind keine neurologischen Ausfälle

dargetan , es finden sich keine Aktivierungen der teils fortgeschrittenen Spondylarthrosen und der Zustand der Stenosen ist stationär (vgl. E. 4.6-7). Daneben sind

die HWS und LWS

– mit Angabe von Bewegungsschmerzen - in alle Richtungen frei beweglich , die periphere Sensomotorik der oberen und unteren Extremitäten unauffällig und die

Muskeltrophik der oberen und unteren Extremitäten erhalten sowie die Schul terabduktion und Elevation

– mit Angabe von Endphasenschmerzen – beidseits frei (vgl. E. 4.5) .

Im Gegensatz dazu zeigte sich in der A.___ -Begutachtung anläss lich der ursprünglichen Leistungsverweigerung noch keine freie Beweglichkeit der HWS und LWS und hinsichtlich des rechten Schultergelenks lag eine Minder beweglichkeit vor (vgl. orthopädisches Teilgutachten [Urk. 7/56/45-57 S. 5-7]). Die

Claudicatio spinalis -Problematik

wurde bereits

von den A.___ -Gutachtern

abgehandelt, genauso wie das radikuläre Reizsyndrom L4-S1 (Urk. 7/56 /1-29 S. 20) . Letzteres wurde von Dr. I.___ als Diskushernie L5/ S 1 beschrieben (E. 4. 7 ) . Eine zusätzlich zu den von den A.___ -Gutach t ern beschrieben e funktionelle Ein schränkung in Bezug auf die Wirbel säule lässt sich den im Anmeldeverfahren eingebrachten Berichte n jeden falls nicht entnehmen und ist demnach nicht glaubhaft dargetan . N ach dem von Dr. I.___ anlässlich seiner Untersuchung im Juli 2014 verordneten

Stereoidstoss (E. 4.7) wurden mit der Anmeldung am 14. Dezember 2017 oder durch den Hausarzt am 23. Januar 2018 (E. 4.9) – und damit gut fünf respektive sechs Monate danach

keine fachärztlichen Berichte eingereicht .

Inwieweit der Stereoidstoss eine gesundheitliche Verbe sserung brachte , kann offen bleiben; jedenfalls deutet dies darauf hin, dass die vorge schlagene neurochirurgische Vorstellung nicht mehr notwendig war .

Was das Knieleiden angeht, beurteilten die F.___ -Ärzte trotz eines gewissen degenerativen Fortschreitens – wie im Übrigen auch für die Füsse – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben und Dr. I.___ berichtete – trotz des leichten Ergusses – von einer unauffälligen peripheren Sensomotorik und Muskeltrophik der unteren Extremitäten (E. 4.4-5). Medizinische Berichte, welche eine wesentli che Verschlechterung der Kniefunktion nahelegen würden, wurden von der Beschwerdegegnerin nicht bei gebracht . Damit ergeben sich keine Hinweise auf eine mögliche weitergehende funktionelle Einschränkung . Folglich ist eine dies bezügliche wesentliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht. Inwiefern im Gegensatz zur ursprünglichen Leistungsverweigerung nun eine zusätzliche zeitliche Einschränkung aufgrund eines erhöhten regelmässigen Therapiebedarfs bestehen und damit eine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht sein sollte, ist nicht ersicht lich (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.5) .

Betreffend das Schreiben von Dr. L.___ vom 23. Januar 2018 (E. 4.9) ist zu bemerken, dass diese s sich auf die bereits diskutierten Berichte (E. 4.2-8) stützte und Dr. L.___

selbst weder die Arbeitsfähigkeit noch die funktionellen Ein schränkungen beurteilte . Es kann daher auf das Ausgeführte verwiesen werden.

Darüber hinaus legte die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen dem RAD vor. Med .

pract .

M.___ , Fachärztin für Chirurgie und Traumatologie FMH, äusserte sich als einzige medizinisch e

Fach person zur Frage, ob es aus somatischer Sicht zu einer wesentlichen Veränderung gekommen ist, und legte

nachvollziehbar dar, dass dies nicht der Fall ist (Urk. 7/94 S. 2 f.). 5.2.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in mit den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten Berichten aus somatischer Sicht keine wesent liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

in Bezug auf funktionelle

Ein schränkung en glaubhaft dargetan hat. 5 . 3

Was das psychische Leiden anbelangt , ist zu bemerken, dass die Beschwerde führerin laut behandelndem Psychiater –

wohl im Untersuchungs zeitpunkt Anfang März 2017

an eine r

mittelgradigen depressive n Episode litt . Zu ihrem psychischen Gesundheitszustand reichte die Beschwerdeführerin lediglich den Bericht von Dr. K.___ vom 19. Januar 2018 (E. 4.8) ein. Darin findet sich nur ein im Erstgespräch am 21. März 2017 und damit gut zehn Monate vor dem verfassten Bericht erhobener psychischer Befund. Dieser hält fest , dass die Beschwerdeführerin im «ersten Gespräch» einen ratlosen, abwesenden und niedergeschlagenen Eindruck machte. Weder dies noch der im Bericht erhobene Psychostatus (S. 2) entsprechen den Diagnosekriterien einer Depression mittleren Grades, und auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist bei dieser Befundlage nicht nachvollziehbar. Auch zum weiteren Verlauf lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Ebenso wenig geht aus dem Bericht hervor, ob seit März 2017 überhaupt weitere Sitzungen stattgefunden haben. So finden sich weder Angaben zur Therapiefrequenz

noch zur letzte n stattgefundene n Therapiesitzung .

D aher ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung am

14. Dezember 2017 (Urk. 7/86) unter einer invalidenversiche rungsrechtlich relevanten dauerhaften psychischen Krankheit litt , welche einen über die bereits von den A.___ -Gutachtern attestierte n

Einschränkungen hinaus gehenden Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit hat , mithin also eine Veränderung ihres psychischen Gesundheitszustandes vorliegt .

5. 4

Demnach vermochte die Beschwerdeführer in mit den im V erwaltungsv erfahren eingereichten Berichten (E . 4.2- 9 ) keine rentenre levante Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Ger ichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invaliden versi cherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorange gangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lauten den und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die ver sicherte Person zumin dest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechti gung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am 15. Mai 2018 (Urk. 2) verfügte Nicht eintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizi nischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Ferner brachte sie vor, m it dem Einwand der Beschwerdeführerin seien keine neuen Beweise eingereicht , sondern auf medizinische Unterlagen verwiesen worden, welche bereits vorgele gen hätten. Diese seien vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) geprüft worden. Bei der Einwandbegründung handle es sich um eine andere medizinische Beur teilu ng durch die Beschwerdeführerin. 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt

(Urk. 1) , entgegen der Ansicht des RAD sei es ihr gelungen , mit den vorhan denen Akten glaubhaft zu machen , dass eine rentenrelevante Verschlechterung eingetreten sei.

Aus orthopädischer Sicht seien zwischenzeitlich massive degenerative Ver ände rungen im Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich sowie eine hochgradige degenerative Spinalkanalstenose hinzuge kommen ( S. 6 Ziff. 2.4). Betreffend das Knie sei es zwischenzeitlich zu einer deutlichen Arthrose an den Kniegelenken mit Ergussbildung gekommen. Es lägen nun aktivierte degenerative Veränderungen in Knie und Füssen vor. Neuerdings bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Leistungsein schränkung . Daneben bestünden zusätzliche zeitliche Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit durch den erhöhten Therapiebedarf (S. 6 f. Ziff. 2.5).

Der behandelnde Psychiater gehe davon aus, dass sich ihr psychischer Zustand verschlechtert habe .

Zudem sei es unzulässig, wenn durch den RAD , ohne Würdigung durch einen Vertreter mit psychiatrischer Fachausbildung , angenommen werde, der Leistungsfähigkeit von 0 %

könne angesichts der Diagnose nicht ohne Weitere s gefolgt werden (S. 7

f. Ziff.

2.6). Daneben

sei der zu gewährende leidensbedingte Abzug für die Fest legung, ob eine rentenrelevante Veränderung vorliege, mit zu berücksichtigen (S. 8 Ziff.

2.7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 14 . Dezember 201 7 (Urk. 7/ 86 ) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdeführer in eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verh ältnisse seit der Verfügung vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 7/74) glaubhaft gemacht hat. 3. 3.1

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 15 . Juni 201 5 (Urk. 7/ 79 ) über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

18. Februar 2014 (Urk. 7/ 74 ) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie au f das poly dis ziplinäre

A.___ - Gutachten ( internistisch, psychiatrisch, orthopädisch , neuro lo gisch ) vom

16. Mai 201 3

(Urk. 7/ 56/1-29 ).

Die fachärztlichen A.___ - Gutachter stellten die folgenden Diagnosen (S. 21 f.): Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ): 1.

chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - ohne aktuell sichere Hinweise für ein manifestes sensomotorisches radikuläres Aus fallsyndrom oder eine klassische Claudicatio spinalis - intermittierendes radikuläres Reizsyndrom der Nervenwurzeln L4 bis S1 möglich mit/bei: - Status nach lumboradikulärem Schmerzsyndrom L4/L5 (S1) links (02/2011) - ausgedehnter osteodiscoligamentärer Spinalkanalstenose auf Höhe Lendenwirbel körper ( LWK 5)/Sakralwirbelkörper (SWK) 1 und weniger ausgeprägt LWK 4/LWK 5, geringgradigen neuroforaminalen Einengungen der Nervenwurzeln L4 beidseits und L5 links sowie deutlichen Facettengelenkveränderungen der unte ren Lendenwirbel säulen-Segmente, Bandscheibenvorwölbung L4-S1, Wurzel kontakt L4 bds . und L5 links (MRI der Lendenwirbelsäule, LWS, 02/2011) - deutliche Facettengelenksarthrose untere LWS (Röntgen 06.02.2013) - geringe degenerative Anterolisthese LWK 4 gegenüber LWK 5 um 3 mm (Meyer ding Gr. I; Röntgen 06.02.2013) 2.

chronisches zervikobrachiales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit/bei - ohne aktuell sichere Hinweise für ein manifestes sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom oder eine Myelopathie - mittelgrosser medianer Diskushernie HWK 4/HWK 5 un d mittelgrosser rezessal bis in traforaminal linksgelegener Diskushernie HWK 5/HWK 6 - geringgradige Spondylarthrose der Halswirbelsäule, HWS (MRI 29.10.2012) 3.

chronische Knieschmerzen links nach Kontusion 12/2010 - p rogrediente geringgradige laterale und mediale Gonarthrose. Stationäre gering gradige Femoropatel l ararthrose linksseitig. Progrediente leichte Degeneration des Aussenmeniskus (MRI 07.12.2010 und 13.11.2011) - k leines parameniszeales Ganglion links (MRI 07.12.2010) - g eringe bis m ä ssige Femoropatellararthrose und beginne nde laterale Gonarthrose rechts . Leichte Degeneration des Aussenmeniskus rechtsseitig (MRI 13.11.2011) - Zustand nach medi aler Kollateral bandläsion beidseits , narbige Verdickung im MRI (07.12.2010 und 13.11.2011) 4.

Coxarthrose beidseits mit subchondraler

Mehrsklerosierung

a cetabulär - Osteophytäre Auszieh unge n (Röntgen 06.02.2013) 5.

leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - DD: inkomplette Remission einer depressiven Episode (ICD-10 F32.4)

w eitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) :

1. Spreizfuss bds . 2. Diabetes mellitus Typ 2, ED 2008 3. Arterielle Hypertonie 4. Adipositas 5. Urgeinkontinenz (ED 01/2011 ) unkl. Aetiologie anamnestisch

In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, in der orthopädischen Untersuchung bestehe

das Knieproblem als chronisch-degenerative Knie ge lenks erkrankung beidseits, linksbetont. Die Untersuchbarkeit sei aufgrund der Schonhaltung eingeschränkt, trotzdem sei die Belastbarkeit vor allem des linken Beins sicher deutlich eingeschränkt, wobei sich diese Einschränkung mit den Befunden seitens der LWS und der HWS sicher erheblich überlappe (S. 24).

Die Gutachter hielten fest, aus Sicht des Bewegungsapparates sei aufgrund des chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit entsprechenden bildgebenden Befunden von einer verminderten Leistungsfähig keit auszugehen (S. 25). Daneben stünden das zervikobrachiale und zervikospon dylogene Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont , und die chronischen Knie schmerzen linksbetont bei geringgradiger lateraler und medialer Gonarthrose eher im Hintergrund. Von Seiten der Knie wäre eine vorwiegend sitzende Tätig keit ideal, diesbezüglich seien jedoch wegen der LWS-Beschwerden wiederum Grenzen gesetzt. Die aus Sicht der LWS/HWS erwünschte häufiger gehende Tätigkeit sei wegen der Knieproblematik limitiert, so dass insgesamt eine mög lichst wechselbelastende Tätigkeit nötig sei (S.

26).

In Bezug auf die psychiatrische Problematik hielten die Gutachter fest, i m Gegen satz zu früheren Berichten könne aktuell nicht mehr von einer mittel gradigen depressiven Erkrankung mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11) ausgegangen werden. Die objektiven Befunde seien von Klagsamkeit dominiert, die restlichen geschilderten Defizite seien im Bereich des subjektiven Erlebens angesiedelt. Es sei daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit seit ihrer letzten psychiatrischen Beurteilung unter kombinierter Psycho pharmako

- und Psycho th erapie zu einer Verbesserung des psychischen Zustands bildes habe gelangen können, wobei das aktuelle Bild einer inkompletten Remission der depressiven Episode entspreche. Eine sichere Abgrenzung von einer leichten depressiven Episod e sei derzeit nicht möglich (S. 26). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund von herabgesetzter emotionaler Belastbarkeit in der Arbeitsfähigkeit um 20 % reduziert (S. 27 f.).

In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wie für jede andere mit tel schwere oder schwere körperliche Tätigkeit besteht nach dem Dafürhalten der Gutachter eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkung ergebe sich aus dem chronischen lumbovertebralen und zervikobrachialen Schmerzsyndrom mit bild morphologisch ausgedehnter Spinalkanalstenose in der Höhe LWK 5/SWK 1 sowie mittelgrosser medianer Diskushernie in der Höhe HWK 4/HWK 5 sowie der nach intraforaminal sequestrierten Diskushernie in der Höhe HWK

5/HWK 6. Zu dem müsse im Bereich der Halswirbelsäule eine deutlich verminderte Belastbarkeit angenommen werden, da potenziell die Gefahr einer weiteren Sequestrierung mit der möglichen Konsequenz einer Myelopathie oder einer Radikulopathie mit nachfolgenden sensomotorischen Ausfällen vorhanden sei. Aus somatischer Sicht bestehe für körperlich leichte, wechselbelastende Tätig keiten ohne die Notwen digkeit von Überkopfarbeiten, sonstigen Zwangshaltun gen und ohne Exposition zu Kälte/Nässe, ohne Vibrationsexposition, ohne rein stehende, sitzende, kauernde oder kniende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähig keit (S. 27). Eine Wechselbelastung sei notwendig, längere Gehstrecken, speziell Leitern und häufiges Treppensteigen seien ungünstig wegen der Knieproblematik. Positions wechsel sollten zirka alle 30 Minuten erfolgen können, kürzere Entlastungsp ausen sollten auch dazwischen möglich sein. Die dadurch resultie rende Leistungs einschränkung müsse durch die IV (Berufsprofile) berücksichtigt werden, die Gutachter schätzten diese auf zirka 10-20 %. Aufgrund der psychi atrischen Befunde könne eine solche Tätigkeit nur in einem 80 % Pensum erfol gen. Die Arbeitsun fähigkeit betrage 20 % (S. 28). 3.2

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 15 . Juni 201 5 (Urk. 7/ 79 ) , dass dem polydisziplinären Gutachten vom

16. Mai 2013 volle Beweiskraft zukomm t

und darauf abgestellt werden kann

(E. 4. 1-5 ). Weiter hielt e s fest, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachtern

aufgrund ihrer emotionalen Belastbarkeit in einer angepassten Tätigkeit nur zu 80 % arbeitsfähig ist und liess offen, o b das festgestellte psychiatrische Leiden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet ist , einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen (E. 4.6). Im Einkommensvergleich stellte das Gericht für das Jahr 2012

– gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz – auf ein Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- und

– gestützt auf die Tabelle TA1 des Bun desamtes für Statistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; Anforderungsniveau 4 ) - bei einem zumutbaren 80 %-Pensum wegen der psychi schen Einschränkung auf ein Invalideneinkommen von Fr. 43'120.-- ab, sodass selbst unter Berücksichtigung des höchst zulässigen Leidensabzuges von 25 % und ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kein rentenbegründender Inva liditätsgrad von 40 % resultierte (E. 5.1 5).

Das Bundesgericht schützte die Würdigung des hiesigen Gerichts mit Urteil vom 24 . September

2015 (Urk. 7/ 83). Dazu erwog es, es brauch e mit dem vorin stanz lichen Gericht nicht abschliessend beurteilt zu werden , ob das auf der Basis einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit und von lohnstatistischen Angaben ermitt elte Invali deneinkommen von Fr. 43'120. -- zusätzlich , infolge der gut achtlich erwähnten, auf das eingeschränkte Belastungsprofil zurückzu führenden L eistungs reduktion von 10 bis 20 % zu kürzen sei . Selbst unter Berücksic htigung einer entsprechen den 20 %igen Verminderung und eines leidensbedingten Abzugs in maximal zulässiger Höhe von 25 % ergäbe sich mit 38

% kein rentenbe gründender Inva liditätsgrad (E. 3.2.2). 4. 4.1

Im Zug des Verfahrens bezüglich der Neuanmeldung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 7/86) legte die Beschwerdeführer in folgende medizinische Unterlagen

auf : 4.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Radiologie FMH, von der D.___ führte in seinem Bericht vom 21. April 2015 (Urk. 7/92/6) gestützt auf ein Thorax-CT vom 20. April 2015 aus, gegenüber der letztjährigen Untersuchung sei ein kleines peripheres intakt im medialen Segment des Mittellappens sowie eine stationäre Grösse eines gelappten Knotens zentral im posterobasalen

Unter lappensegement links von ca. 10 mm feststellbar. Im Übrigen fänd e sich keine neu aufgetretene Pathologie. 4. 3

Dr. med. E.___ , leitender Arzt Hybride Bildgebung , F.___ , berichtete am

30. Juni

2016 (Urk. 7 / 92 / 5 = Urk. 7/93/14 ) gestützt auf eine Skelettszintigraphie vom 29. Juni 2016 , es fänden sich keine Hinweise auf Synovitiden. Feststellbar seien aktivierte degenerative Verände rungen in beiden Kniegelenken, in den Füssen, in der unteren HWS und im Facettengelenk L3/4 links sowie eine Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur am Trochanter major rechts. 4.4

Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom F.___ , wo die Beschwerdeführerin auf hausärztliche Zuweisung vom 3. bis 12. Oktober 2016 hospitalisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 7/92/1-4 = Urk. 7/93/8-11) in Bestätigung ihres Kurzaustrittsberichtes vom 12. Oktober 2016 (Urk. 7/93/12

13) folgende Diagnosen (S. 1): - Trikompartimentelle medial und retropatellär betonte Gonarthrose beid seits: - aktuell Schmerzexazerbation - mit Periarthropathia

genu beidseits - Fibromyalgiformes Syndrom - chronische Schmerzen beider Knie ( Peria r thropathie ), des Rückens und der rechten Schulter seit 2010 - mit chronischer Schmerzverarbeitungsstörung -

29. September 2016 Tc-99m DPD Skelettszintigraphie mit Früh- und Spätaufnahmen: Keine Hinweise für Synovitiden, dafür aktivierte degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken, in den Füßen, in der unteren HWS (wahrscheinlich Osteochondrosen ) und im Facetten gelenk L3/4 links sowie eine Insertionstendinopathie der Glutealmus kulatur am Trochanter major rechts - Anamnestisch : Unverträglichkeit von Kortison - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2

Sie führten aus, es habe eine ausgeprägte Druckempfindlichkeit der Muskulatur und der Muskel-/Sehnenansätze bestanden. Die Schmerzen seien primär im Rahmen der bekannten Gonarthrose zu interpretieren. Zusätzlich bestehe eine unspezifische Schmerzchronifizierung mit fibromyalgiformer Prädominanz. Es liege von rheumatologischer Seite her keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 2) . 4. 5

Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, welcher die Beschwerdeführerin auf hausärztliche Zuweisung am 26. Juni 2017 unter suchte , nannte in seinem gleichentags verfass t en Bericht

(Urk. 7/92/11-12 = Urk. 7/93/6-7) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1): - Fibromyalgiesyndrom - anamnestisch chronische Schmerzverarbeitungsstörung - Chronisches Panvertebralsyndrom - degenerative Veränderungen der HWS (Skelettszintigraphie vom 29. Sep tember 2016) und der LWS (MR LWS März 2014 ) - Polyarthrose - Skelett s zintigraphie September 2016: degenerative Veränderungen Füsse beidseits, untere H WS und Facettengelenke L3/4 links - Gonarthrose beidseits, Ultraschall Juni 2017: leichter intraartikulärer Erguss beidseits

Dr. I.___ berichtete, d ie HWS und LWS seien frei beweglich in alle Richtungen mit

Angabe von Bewegungsschmerzen in alle Richtungen. Unauffällig sei die periphere Sensomotorik der obere n und

untere n Extremitäten. Die

Muskeltrophik

der obere n und untere n Extremitäten sei erhalten . Schulterabduktion und

Eleva tion seien beidseits frei mit Angabe von Endphasenschmerzen. 4.6

Dr. med. J.___ , Facharzt für Radiologie FMH, von der D.___ führte gestützt auf ein am 11. Juli 2017 erstelltes MRI der HWS und LWS in seinem Bericht vom 12. Juli 2017 (Urk. 7/92/7-8 = Urk. 7/93/4-5) aus, es sei en eine mässige Segmentdegeneration C5/C6 und C6/ C 7 ohne Diskushernien oder

Neurokompression sowie g eringgrad ige Segmentdegenerati onen C3/C4 und in der oberen

BWS feststellbar . Es fänden sich keine Aktivierung der gering bis höchstens mä ssigen S pondyl arthrosen sowie k eine Spinalkanalstenose und keine Neurokompressi on. Hinsichtlich der LWS sei

eine stationäre hochgradige dege nerati ve Spina l kanalstenose L4/L5 bei hypertrophen deformierenden Spondyl arthrosen und leichter Pseudolisthese von L4, eine s tationäre hochgradige disko ligamentäre

Rezessalstenose L5/S1 links sowie eine stationäre mässige bis höher gradige degenerative Spinalkanalstenose L5/S1, etwas

weniger ausgeprägt als bei L3/L4 , feststellbar. Es finde sich keine

Aktivierung der teils fortgeschrittenen Spondyl arthrosen. Eine s tationäre mittelgrosse

rezessal links gelegene Disk usher n ie L5/S1 sei gegeben (S. 2) . 4.7

Nach Erhalt de s Bericht s von Dr. J.___

vom 12. Juli 2017 (E. 4.6) , hielt Dr. I.___

am

17. Juli 2017 (Urk. 7/92/13-14) fest , es fänden sich im Bereich der HWS degenerative Veränderungen ohne Neurokompression. Im Bereich von L4/5 finde sich eine absolute Spinalkanalstenose und im Bereich der Cauda

equina kein sichtbare r Liquor mehr . Die Physiotherapie solle weitergeführt werden. Aus sprachlichen Gründen einerseits, und anderseits auf Grund des Fibromyalgiesyn dromes , sei es enorm schwierig auszumachen, ob eine Claudicatio spinalis klinisch vorliege. Falls sich die Symptome unter dem systemischen Steroidstoss nicht relevant verbessern würden, sei eine neurochirurgische Vorstellung zu empfehlen. 4.

E. 5 (Urk. 7/ 83 ) eine gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde ab.

E. 7 (Urk. 7/ 86 ) meldete sich die Ver sicherte unter Hinweis auf Rücken- und Knieprobleme sowie eine Arthrose er neut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/ 95-96 , Urk. 7/ 99 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15 . Mai 201

E. 8 Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 19. Januar 2018 (Urk. 7/91) als Diagnose eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er führte dazu aus , im ersten Gespräch am 21. März 2017 habe die Beschwerdeführerin einen ratlosen, abwesenden und niederge schlagenen Eindruck gemacht. Zu de m hielt er den Psychostatus vom 21. März 2017 fest.

Ferner berichtete er, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter depressiven Symptomen, welche in der Stärke in jüngster Zeit zugenommen hätten und aktuell einen chronischen Charakter zeigten. Trotz der antidepressiven und anxiolytischen Medikation sei es bis anhin zu kei ner Besserungstendenz gekommen. Eine weitere medikamentöse Optimierung sei nötig. Die Beschwerde führerin sei aktuell auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsunfähig . Ob sich dies auf längere Sicht ändere, bleibe offen. 4.

E. 9 ) keine rentenre levante Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Ger ichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00541

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 1 0. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Dr. iur . Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1962 geborene X.___ , zuletzt vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Dezember 2010 als Raumpflegerin bei der Z.___

tätig (Urk. 7/86 S. 6 ) , meldete sich am 29. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Syndrom und eine Menis k usläsion, verursacht durch einen Unfall am 1. Dezember 2010, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäre s

Gutachten bei der

Medas

A.___ , B.___ ,

ein, welches am

16.

Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 7/56/1-29). Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wies sie das Begehren um eine Invalidenrente bei einem Inva liditätsgrad von 28 % ab (Urk. 7/74). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/79; Prozess IV.2014.00348) und

d as Bundesgericht mit Urteil 9C_596/2015 vom

24. Sep tember 201 5 (Urk. 7/ 83 ) eine gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde ab. 1.2

Am

14 . Dezember 201 7 (Urk. 7/ 86 ) meldete sich die Ver sicherte unter Hinweis auf Rücken- und Knieprobleme sowie eine Arthrose er neut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/ 95-96 , Urk. 7/ 99 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15 . Mai 201 8 (Urk. 7/ 101 = Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels wesentlicher Verände rungen der beruflichen oder medizinischen Situation nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 15 . Juni 201 8 Beschwerde gegen die Verfügung vom

15. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten und die Angelegenheit zur Prüfung des Leistungs anspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23 . August 201 8 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde , was

der Beschwerdeführer in am 24 . August 201 8 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invaliden versi cherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorange gangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lauten den und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die ver sicherte Person zumin dest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechti gung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am 15. Mai 2018 (Urk. 2) verfügte Nicht eintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizi nischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Ferner brachte sie vor, m it dem Einwand der Beschwerdeführerin seien keine neuen Beweise eingereicht , sondern auf medizinische Unterlagen verwiesen worden, welche bereits vorgele gen hätten. Diese seien vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) geprüft worden. Bei der Einwandbegründung handle es sich um eine andere medizinische Beur teilu ng durch die Beschwerdeführerin. 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt

(Urk. 1) , entgegen der Ansicht des RAD sei es ihr gelungen , mit den vorhan denen Akten glaubhaft zu machen , dass eine rentenrelevante Verschlechterung eingetreten sei.

Aus orthopädischer Sicht seien zwischenzeitlich massive degenerative Ver ände rungen im Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich sowie eine hochgradige degenerative Spinalkanalstenose hinzuge kommen ( S. 6 Ziff. 2.4). Betreffend das Knie sei es zwischenzeitlich zu einer deutlichen Arthrose an den Kniegelenken mit Ergussbildung gekommen. Es lägen nun aktivierte degenerative Veränderungen in Knie und Füssen vor. Neuerdings bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Leistungsein schränkung . Daneben bestünden zusätzliche zeitliche Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit durch den erhöhten Therapiebedarf (S. 6 f. Ziff. 2.5).

Der behandelnde Psychiater gehe davon aus, dass sich ihr psychischer Zustand verschlechtert habe .

Zudem sei es unzulässig, wenn durch den RAD , ohne Würdigung durch einen Vertreter mit psychiatrischer Fachausbildung , angenommen werde, der Leistungsfähigkeit von 0 %

könne angesichts der Diagnose nicht ohne Weitere s gefolgt werden (S. 7

f. Ziff.

2.6). Daneben

sei der zu gewährende leidensbedingte Abzug für die Fest legung, ob eine rentenrelevante Veränderung vorliege, mit zu berücksichtigen (S. 8 Ziff.

2.7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 14 . Dezember 201 7 (Urk. 7/ 86 ) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdeführer in eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verh ältnisse seit der Verfügung vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 7/74) glaubhaft gemacht hat. 3. 3.1

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 15 . Juni 201 5 (Urk. 7/ 79 ) über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

18. Februar 2014 (Urk. 7/ 74 ) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie au f das poly dis ziplinäre

A.___ - Gutachten ( internistisch, psychiatrisch, orthopädisch , neuro lo gisch ) vom

16. Mai 201 3

(Urk. 7/ 56/1-29 ).

Die fachärztlichen A.___ - Gutachter stellten die folgenden Diagnosen (S. 21 f.): Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ): 1.

chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - ohne aktuell sichere Hinweise für ein manifestes sensomotorisches radikuläres Aus fallsyndrom oder eine klassische Claudicatio spinalis - intermittierendes radikuläres Reizsyndrom der Nervenwurzeln L4 bis S1 möglich mit/bei: - Status nach lumboradikulärem Schmerzsyndrom L4/L5 (S1) links (02/2011) - ausgedehnter osteodiscoligamentärer Spinalkanalstenose auf Höhe Lendenwirbel körper ( LWK 5)/Sakralwirbelkörper (SWK) 1 und weniger ausgeprägt LWK 4/LWK 5, geringgradigen neuroforaminalen Einengungen der Nervenwurzeln L4 beidseits und L5 links sowie deutlichen Facettengelenkveränderungen der unte ren Lendenwirbel säulen-Segmente, Bandscheibenvorwölbung L4-S1, Wurzel kontakt L4 bds . und L5 links (MRI der Lendenwirbelsäule, LWS, 02/2011) - deutliche Facettengelenksarthrose untere LWS (Röntgen 06.02.2013) - geringe degenerative Anterolisthese LWK 4 gegenüber LWK 5 um 3 mm (Meyer ding Gr. I; Röntgen 06.02.2013) 2.

chronisches zervikobrachiales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit/bei - ohne aktuell sichere Hinweise für ein manifestes sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom oder eine Myelopathie - mittelgrosser medianer Diskushernie HWK 4/HWK 5 un d mittelgrosser rezessal bis in traforaminal linksgelegener Diskushernie HWK 5/HWK 6 - geringgradige Spondylarthrose der Halswirbelsäule, HWS (MRI 29.10.2012) 3.

chronische Knieschmerzen links nach Kontusion 12/2010 - p rogrediente geringgradige laterale und mediale Gonarthrose. Stationäre gering gradige Femoropatel l ararthrose linksseitig. Progrediente leichte Degeneration des Aussenmeniskus (MRI 07.12.2010 und 13.11.2011) - k leines parameniszeales Ganglion links (MRI 07.12.2010) - g eringe bis m ä ssige Femoropatellararthrose und beginne nde laterale Gonarthrose rechts . Leichte Degeneration des Aussenmeniskus rechtsseitig (MRI 13.11.2011) - Zustand nach medi aler Kollateral bandläsion beidseits , narbige Verdickung im MRI (07.12.2010 und 13.11.2011) 4.

Coxarthrose beidseits mit subchondraler

Mehrsklerosierung

a cetabulär - Osteophytäre Auszieh unge n (Röntgen 06.02.2013) 5.

leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - DD: inkomplette Remission einer depressiven Episode (ICD-10 F32.4)

w eitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) :

1. Spreizfuss bds . 2. Diabetes mellitus Typ 2, ED 2008 3. Arterielle Hypertonie 4. Adipositas 5. Urgeinkontinenz (ED 01/2011 ) unkl. Aetiologie anamnestisch

In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, in der orthopädischen Untersuchung bestehe

das Knieproblem als chronisch-degenerative Knie ge lenks erkrankung beidseits, linksbetont. Die Untersuchbarkeit sei aufgrund der Schonhaltung eingeschränkt, trotzdem sei die Belastbarkeit vor allem des linken Beins sicher deutlich eingeschränkt, wobei sich diese Einschränkung mit den Befunden seitens der LWS und der HWS sicher erheblich überlappe (S. 24).

Die Gutachter hielten fest, aus Sicht des Bewegungsapparates sei aufgrund des chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit entsprechenden bildgebenden Befunden von einer verminderten Leistungsfähig keit auszugehen (S. 25). Daneben stünden das zervikobrachiale und zervikospon dylogene Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont , und die chronischen Knie schmerzen linksbetont bei geringgradiger lateraler und medialer Gonarthrose eher im Hintergrund. Von Seiten der Knie wäre eine vorwiegend sitzende Tätig keit ideal, diesbezüglich seien jedoch wegen der LWS-Beschwerden wiederum Grenzen gesetzt. Die aus Sicht der LWS/HWS erwünschte häufiger gehende Tätigkeit sei wegen der Knieproblematik limitiert, so dass insgesamt eine mög lichst wechselbelastende Tätigkeit nötig sei (S.

26).

In Bezug auf die psychiatrische Problematik hielten die Gutachter fest, i m Gegen satz zu früheren Berichten könne aktuell nicht mehr von einer mittel gradigen depressiven Erkrankung mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11) ausgegangen werden. Die objektiven Befunde seien von Klagsamkeit dominiert, die restlichen geschilderten Defizite seien im Bereich des subjektiven Erlebens angesiedelt. Es sei daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit seit ihrer letzten psychiatrischen Beurteilung unter kombinierter Psycho pharmako

- und Psycho th erapie zu einer Verbesserung des psychischen Zustands bildes habe gelangen können, wobei das aktuelle Bild einer inkompletten Remission der depressiven Episode entspreche. Eine sichere Abgrenzung von einer leichten depressiven Episod e sei derzeit nicht möglich (S. 26). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund von herabgesetzter emotionaler Belastbarkeit in der Arbeitsfähigkeit um 20 % reduziert (S. 27 f.).

In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wie für jede andere mit tel schwere oder schwere körperliche Tätigkeit besteht nach dem Dafürhalten der Gutachter eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkung ergebe sich aus dem chronischen lumbovertebralen und zervikobrachialen Schmerzsyndrom mit bild morphologisch ausgedehnter Spinalkanalstenose in der Höhe LWK 5/SWK 1 sowie mittelgrosser medianer Diskushernie in der Höhe HWK 4/HWK 5 sowie der nach intraforaminal sequestrierten Diskushernie in der Höhe HWK

5/HWK 6. Zu dem müsse im Bereich der Halswirbelsäule eine deutlich verminderte Belastbarkeit angenommen werden, da potenziell die Gefahr einer weiteren Sequestrierung mit der möglichen Konsequenz einer Myelopathie oder einer Radikulopathie mit nachfolgenden sensomotorischen Ausfällen vorhanden sei. Aus somatischer Sicht bestehe für körperlich leichte, wechselbelastende Tätig keiten ohne die Notwen digkeit von Überkopfarbeiten, sonstigen Zwangshaltun gen und ohne Exposition zu Kälte/Nässe, ohne Vibrationsexposition, ohne rein stehende, sitzende, kauernde oder kniende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähig keit (S. 27). Eine Wechselbelastung sei notwendig, längere Gehstrecken, speziell Leitern und häufiges Treppensteigen seien ungünstig wegen der Knieproblematik. Positions wechsel sollten zirka alle 30 Minuten erfolgen können, kürzere Entlastungsp ausen sollten auch dazwischen möglich sein. Die dadurch resultie rende Leistungs einschränkung müsse durch die IV (Berufsprofile) berücksichtigt werden, die Gutachter schätzten diese auf zirka 10-20 %. Aufgrund der psychi atrischen Befunde könne eine solche Tätigkeit nur in einem 80 % Pensum erfol gen. Die Arbeitsun fähigkeit betrage 20 % (S. 28). 3.2

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 15 . Juni 201 5 (Urk. 7/ 79 ) , dass dem polydisziplinären Gutachten vom

16. Mai 2013 volle Beweiskraft zukomm t

und darauf abgestellt werden kann

(E. 4. 1-5 ). Weiter hielt e s fest, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachtern

aufgrund ihrer emotionalen Belastbarkeit in einer angepassten Tätigkeit nur zu 80 % arbeitsfähig ist und liess offen, o b das festgestellte psychiatrische Leiden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet ist , einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen (E. 4.6). Im Einkommensvergleich stellte das Gericht für das Jahr 2012

– gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz – auf ein Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- und

– gestützt auf die Tabelle TA1 des Bun desamtes für Statistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; Anforderungsniveau 4 ) - bei einem zumutbaren 80 %-Pensum wegen der psychi schen Einschränkung auf ein Invalideneinkommen von Fr. 43'120.-- ab, sodass selbst unter Berücksichtigung des höchst zulässigen Leidensabzuges von 25 % und ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kein rentenbegründender Inva liditätsgrad von 40 % resultierte (E. 5.1 5).

Das Bundesgericht schützte die Würdigung des hiesigen Gerichts mit Urteil vom 24 . September

2015 (Urk. 7/ 83). Dazu erwog es, es brauch e mit dem vorin stanz lichen Gericht nicht abschliessend beurteilt zu werden , ob das auf der Basis einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit und von lohnstatistischen Angaben ermitt elte Invali deneinkommen von Fr. 43'120. -- zusätzlich , infolge der gut achtlich erwähnten, auf das eingeschränkte Belastungsprofil zurückzu führenden L eistungs reduktion von 10 bis 20 % zu kürzen sei . Selbst unter Berücksic htigung einer entsprechen den 20 %igen Verminderung und eines leidensbedingten Abzugs in maximal zulässiger Höhe von 25 % ergäbe sich mit 38

% kein rentenbe gründender Inva liditätsgrad (E. 3.2.2). 4. 4.1

Im Zug des Verfahrens bezüglich der Neuanmeldung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 7/86) legte die Beschwerdeführer in folgende medizinische Unterlagen

auf : 4.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Radiologie FMH, von der D.___ führte in seinem Bericht vom 21. April 2015 (Urk. 7/92/6) gestützt auf ein Thorax-CT vom 20. April 2015 aus, gegenüber der letztjährigen Untersuchung sei ein kleines peripheres intakt im medialen Segment des Mittellappens sowie eine stationäre Grösse eines gelappten Knotens zentral im posterobasalen

Unter lappensegement links von ca. 10 mm feststellbar. Im Übrigen fänd e sich keine neu aufgetretene Pathologie. 4. 3

Dr. med. E.___ , leitender Arzt Hybride Bildgebung , F.___ , berichtete am

30. Juni

2016 (Urk. 7 / 92 / 5 = Urk. 7/93/14 ) gestützt auf eine Skelettszintigraphie vom 29. Juni 2016 , es fänden sich keine Hinweise auf Synovitiden. Feststellbar seien aktivierte degenerative Verände rungen in beiden Kniegelenken, in den Füssen, in der unteren HWS und im Facettengelenk L3/4 links sowie eine Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur am Trochanter major rechts. 4.4

Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom F.___ , wo die Beschwerdeführerin auf hausärztliche Zuweisung vom 3. bis 12. Oktober 2016 hospitalisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 7/92/1-4 = Urk. 7/93/8-11) in Bestätigung ihres Kurzaustrittsberichtes vom 12. Oktober 2016 (Urk. 7/93/12

13) folgende Diagnosen (S. 1): - Trikompartimentelle medial und retropatellär betonte Gonarthrose beid seits: - aktuell Schmerzexazerbation - mit Periarthropathia

genu beidseits - Fibromyalgiformes Syndrom - chronische Schmerzen beider Knie ( Peria r thropathie ), des Rückens und der rechten Schulter seit 2010 - mit chronischer Schmerzverarbeitungsstörung -

29. September 2016 Tc-99m DPD Skelettszintigraphie mit Früh- und Spätaufnahmen: Keine Hinweise für Synovitiden, dafür aktivierte degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken, in den Füßen, in der unteren HWS (wahrscheinlich Osteochondrosen ) und im Facetten gelenk L3/4 links sowie eine Insertionstendinopathie der Glutealmus kulatur am Trochanter major rechts - Anamnestisch : Unverträglichkeit von Kortison - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2

Sie führten aus, es habe eine ausgeprägte Druckempfindlichkeit der Muskulatur und der Muskel-/Sehnenansätze bestanden. Die Schmerzen seien primär im Rahmen der bekannten Gonarthrose zu interpretieren. Zusätzlich bestehe eine unspezifische Schmerzchronifizierung mit fibromyalgiformer Prädominanz. Es liege von rheumatologischer Seite her keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 2) . 4. 5

Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, welcher die Beschwerdeführerin auf hausärztliche Zuweisung am 26. Juni 2017 unter suchte , nannte in seinem gleichentags verfass t en Bericht

(Urk. 7/92/11-12 = Urk. 7/93/6-7) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1): - Fibromyalgiesyndrom - anamnestisch chronische Schmerzverarbeitungsstörung - Chronisches Panvertebralsyndrom - degenerative Veränderungen der HWS (Skelettszintigraphie vom 29. Sep tember 2016) und der LWS (MR LWS März 2014 ) - Polyarthrose - Skelett s zintigraphie September 2016: degenerative Veränderungen Füsse beidseits, untere H WS und Facettengelenke L3/4 links - Gonarthrose beidseits, Ultraschall Juni 2017: leichter intraartikulärer Erguss beidseits

Dr. I.___ berichtete, d ie HWS und LWS seien frei beweglich in alle Richtungen mit

Angabe von Bewegungsschmerzen in alle Richtungen. Unauffällig sei die periphere Sensomotorik der obere n und

untere n Extremitäten. Die

Muskeltrophik

der obere n und untere n Extremitäten sei erhalten . Schulterabduktion und

Eleva tion seien beidseits frei mit Angabe von Endphasenschmerzen. 4.6

Dr. med. J.___ , Facharzt für Radiologie FMH, von der D.___ führte gestützt auf ein am 11. Juli 2017 erstelltes MRI der HWS und LWS in seinem Bericht vom 12. Juli 2017 (Urk. 7/92/7-8 = Urk. 7/93/4-5) aus, es sei en eine mässige Segmentdegeneration C5/C6 und C6/ C 7 ohne Diskushernien oder

Neurokompression sowie g eringgrad ige Segmentdegenerati onen C3/C4 und in der oberen

BWS feststellbar . Es fänden sich keine Aktivierung der gering bis höchstens mä ssigen S pondyl arthrosen sowie k eine Spinalkanalstenose und keine Neurokompressi on. Hinsichtlich der LWS sei

eine stationäre hochgradige dege nerati ve Spina l kanalstenose L4/L5 bei hypertrophen deformierenden Spondyl arthrosen und leichter Pseudolisthese von L4, eine s tationäre hochgradige disko ligamentäre

Rezessalstenose L5/S1 links sowie eine stationäre mässige bis höher gradige degenerative Spinalkanalstenose L5/S1, etwas

weniger ausgeprägt als bei L3/L4 , feststellbar. Es finde sich keine

Aktivierung der teils fortgeschrittenen Spondyl arthrosen. Eine s tationäre mittelgrosse

rezessal links gelegene Disk usher n ie L5/S1 sei gegeben (S. 2) . 4.7

Nach Erhalt de s Bericht s von Dr. J.___

vom 12. Juli 2017 (E. 4.6) , hielt Dr. I.___

am

17. Juli 2017 (Urk. 7/92/13-14) fest , es fänden sich im Bereich der HWS degenerative Veränderungen ohne Neurokompression. Im Bereich von L4/5 finde sich eine absolute Spinalkanalstenose und im Bereich der Cauda

equina kein sichtbare r Liquor mehr . Die Physiotherapie solle weitergeführt werden. Aus sprachlichen Gründen einerseits, und anderseits auf Grund des Fibromyalgiesyn dromes , sei es enorm schwierig auszumachen, ob eine Claudicatio spinalis klinisch vorliege. Falls sich die Symptome unter dem systemischen Steroidstoss nicht relevant verbessern würden, sei eine neurochirurgische Vorstellung zu empfehlen. 4. 8

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 19. Januar 2018 (Urk. 7/91) als Diagnose eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er führte dazu aus , im ersten Gespräch am 21. März 2017 habe die Beschwerdeführerin einen ratlosen, abwesenden und niederge schlagenen Eindruck gemacht. Zu de m hielt er den Psychostatus vom 21. März 2017 fest.

Ferner berichtete er, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter depressiven Symptomen, welche in der Stärke in jüngster Zeit zugenommen hätten und aktuell einen chronischen Charakter zeigten. Trotz der antidepressiven und anxiolytischen Medikation sei es bis anhin zu kei ner Besserungstendenz gekommen. Eine weitere medikamentöse Optimierung sei nötig. Die Beschwerde führerin sei aktuell auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsunfähig . Ob sich dies auf längere Sicht ändere, bleibe offen. 4. 9

In ihrem Schreiben vom 23. Januar 2018 (Urk. 7/93/1) an die Beschwerdegegne rin unter Beilage der aufgeführten medizinischen Unterlagen (E. 4.2-8) führte Hausärztin Dr. L.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, aus, seit der letzten Verfügung seien die Rücken- und Knieschmerzen deutlich progredient. Die Progredienz zeige sich auch radiologisch mit Ergussbildung und deutlicher Arthrose in den Kniegelenken, was bisher nicht vorhanden gewesen sei. Szinti graphisch zeigten sich massive degenerative Veränderungen im HWS und LWS Bereich sowie neu im LWS-Bereich eine hochgradige degenerative Spinal kanals tenose mit entsprechender Claudicatio spinalis. 5 . 5 .1

Aufgrund der

vorgelegten Berichte

(vgl. E. 4.2-9) ist glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation insoweit verschlechtert hat, als die Degeneration fortgeschritten ist. Neu finden sich im Gegensatz zur erstmaligen Leistungsver weigerung unter anderem Segmentdegenerationen der HWS und der oberen BW S , die Spondylarthrose der HWS ist bis zu mässig- statt geringgradig, und es finde n sich eine hoch- respektive höhergradige Spinalkanalstenose auf der Höhe L4/L5 und L5/S1 sowie eine Diskushernie L5/S1 und ein leichter Erguss in beiden Knie n (vgl. E. 4.5 -7 ) .

Auf eine Neuanmeldung ist allerdings nicht bereits dann einzutreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht ist, sondern erst dann, wenn glaubhaft gemacht wird , dass sich d er Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (E. 1.2) . 5 .2 5.2.1

In den von der Beschwerdeführer in im Zuge ihrer Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichte n wurden verschiedene somatis che Leiden diagnostiziert (vgl. E. 4.2- 7 E. 4.9 ).

Was die unterschiedliche diagnostische Einordnung bezüg lich der Knie- und Rück en problematik durch die A.___ -Gutachter respektive die behandelnden Ärzte angeht

(E. 3.1, E. 4. 4 - 5 ) , ist darauf hinzuweisen, dass e s nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf , welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat ( BGE 144 V 245 E.

5.5.2). Entscheidend für die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) sind daher

die damit einher gehenden zusätzliche n funktionelle n Einschränkungen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit .

Vorwegzuschicken ist , dass d en von der Beschwerdeführerin eingereichten medi zinischen Berichten, welche sich auf die somatischen Beschwerden beziehen , gemein ist , dass sie sich – abgesehen vom Bericht von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 14. Oktober 2017 (E. 4.4), welche eine Arbeits un fähigkeit aus rheumato lo gischer Sicht verneinten

– überhaupt nicht zu r Arbeitsfähigkeit äusser te n und keine Funktionseinschränkungen beschrieben . Es ist daher anhand der erhobenen Befunde zu eruieren, ob sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht wesentlich verändert hat respektive eine solche Veränderung glaubhaft dargelegt worden ist . 5.2.2

Was die bereits im Zeitpunkt der Renteneinste llung bestehende (E. 3.1 ) arterielle Hypertonie und den Diabetes mellitus angeht, lässt sich den vom Beschwerde führer eingereichten medizinischen Berichten keine Verschlechterung des Gesun dheitszustandes entnehmen (vgl. E. 4.2-9). Eine K ortisonunver träglichkeit hat keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , ebenso wenig die von Dr. C.___ (E. 4.2) im Bereich des Thorax erhobenen Befunde .

Bezüglich der Wirbelsäule sind keine neurologischen Ausfälle

dargetan , es finden sich keine Aktivierungen der teils fortgeschrittenen Spondylarthrosen und der Zustand der Stenosen ist stationär (vgl. E. 4.6-7). Daneben sind

die HWS und LWS

– mit Angabe von Bewegungsschmerzen - in alle Richtungen frei beweglich , die periphere Sensomotorik der oberen und unteren Extremitäten unauffällig und die

Muskeltrophik der oberen und unteren Extremitäten erhalten sowie die Schul terabduktion und Elevation

– mit Angabe von Endphasenschmerzen – beidseits frei (vgl. E. 4.5) .

Im Gegensatz dazu zeigte sich in der A.___ -Begutachtung anläss lich der ursprünglichen Leistungsverweigerung noch keine freie Beweglichkeit der HWS und LWS und hinsichtlich des rechten Schultergelenks lag eine Minder beweglichkeit vor (vgl. orthopädisches Teilgutachten [Urk. 7/56/45-57 S. 5-7]). Die

Claudicatio spinalis -Problematik

wurde bereits

von den A.___ -Gutachtern

abgehandelt, genauso wie das radikuläre Reizsyndrom L4-S1 (Urk. 7/56 /1-29 S. 20) . Letzteres wurde von Dr. I.___ als Diskushernie L5/ S 1 beschrieben (E. 4. 7 ) . Eine zusätzlich zu den von den A.___ -Gutach t ern beschrieben e funktionelle Ein schränkung in Bezug auf die Wirbel säule lässt sich den im Anmeldeverfahren eingebrachten Berichte n jeden falls nicht entnehmen und ist demnach nicht glaubhaft dargetan . N ach dem von Dr. I.___ anlässlich seiner Untersuchung im Juli 2014 verordneten

Stereoidstoss (E. 4.7) wurden mit der Anmeldung am 14. Dezember 2017 oder durch den Hausarzt am 23. Januar 2018 (E. 4.9) – und damit gut fünf respektive sechs Monate danach

keine fachärztlichen Berichte eingereicht .

Inwieweit der Stereoidstoss eine gesundheitliche Verbe sserung brachte , kann offen bleiben; jedenfalls deutet dies darauf hin, dass die vorge schlagene neurochirurgische Vorstellung nicht mehr notwendig war .

Was das Knieleiden angeht, beurteilten die F.___ -Ärzte trotz eines gewissen degenerativen Fortschreitens – wie im Übrigen auch für die Füsse – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben und Dr. I.___ berichtete – trotz des leichten Ergusses – von einer unauffälligen peripheren Sensomotorik und Muskeltrophik der unteren Extremitäten (E. 4.4-5). Medizinische Berichte, welche eine wesentli che Verschlechterung der Kniefunktion nahelegen würden, wurden von der Beschwerdegegnerin nicht bei gebracht . Damit ergeben sich keine Hinweise auf eine mögliche weitergehende funktionelle Einschränkung . Folglich ist eine dies bezügliche wesentliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht. Inwiefern im Gegensatz zur ursprünglichen Leistungsverweigerung nun eine zusätzliche zeitliche Einschränkung aufgrund eines erhöhten regelmässigen Therapiebedarfs bestehen und damit eine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht sein sollte, ist nicht ersicht lich (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.5) .

Betreffend das Schreiben von Dr. L.___ vom 23. Januar 2018 (E. 4.9) ist zu bemerken, dass diese s sich auf die bereits diskutierten Berichte (E. 4.2-8) stützte und Dr. L.___

selbst weder die Arbeitsfähigkeit noch die funktionellen Ein schränkungen beurteilte . Es kann daher auf das Ausgeführte verwiesen werden.

Darüber hinaus legte die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen dem RAD vor. Med .

pract .

M.___ , Fachärztin für Chirurgie und Traumatologie FMH, äusserte sich als einzige medizinisch e

Fach person zur Frage, ob es aus somatischer Sicht zu einer wesentlichen Veränderung gekommen ist, und legte

nachvollziehbar dar, dass dies nicht der Fall ist (Urk. 7/94 S. 2 f.). 5.2.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in mit den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten Berichten aus somatischer Sicht keine wesent liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

in Bezug auf funktionelle

Ein schränkung en glaubhaft dargetan hat. 5 . 3

Was das psychische Leiden anbelangt , ist zu bemerken, dass die Beschwerde führerin laut behandelndem Psychiater –

wohl im Untersuchungs zeitpunkt Anfang März 2017

an eine r

mittelgradigen depressive n Episode litt . Zu ihrem psychischen Gesundheitszustand reichte die Beschwerdeführerin lediglich den Bericht von Dr. K.___ vom 19. Januar 2018 (E. 4.8) ein. Darin findet sich nur ein im Erstgespräch am 21. März 2017 und damit gut zehn Monate vor dem verfassten Bericht erhobener psychischer Befund. Dieser hält fest , dass die Beschwerdeführerin im «ersten Gespräch» einen ratlosen, abwesenden und niedergeschlagenen Eindruck machte. Weder dies noch der im Bericht erhobene Psychostatus (S. 2) entsprechen den Diagnosekriterien einer Depression mittleren Grades, und auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist bei dieser Befundlage nicht nachvollziehbar. Auch zum weiteren Verlauf lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Ebenso wenig geht aus dem Bericht hervor, ob seit März 2017 überhaupt weitere Sitzungen stattgefunden haben. So finden sich weder Angaben zur Therapiefrequenz

noch zur letzte n stattgefundene n Therapiesitzung .

D aher ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung am

14. Dezember 2017 (Urk. 7/86) unter einer invalidenversiche rungsrechtlich relevanten dauerhaften psychischen Krankheit litt , welche einen über die bereits von den A.___ -Gutachtern attestierte n

Einschränkungen hinaus gehenden Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit hat , mithin also eine Veränderung ihres psychischen Gesundheitszustandes vorliegt .

5. 4

Demnach vermochte die Beschwerdeführer in mit den im V erwaltungsv erfahren eingereichten Berichten (E . 4.2- 9 ) keine rentenre levante Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Ger ichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller