Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, war von Juli 2007 bis Juni 2013 bei der Y.___ als Betriebsangestellte tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1 8. April 2013 war ( Urk. 6/8) .
Unter Hinweis auf Schmerzen sowie eine Depres sion meldete sich die Versicherte am 1 7. Mai 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Z.___ , A.___ , ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 6. Oktober 2017 erstattet wurde ( Urk. 6/133).
Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/137-138) sprach die IV-Stelle der Ver si cherten
mit Verfügung vom 1 4. Mai 2018
bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente von Januar 2014 bis August 2017 zu ( Urk. 6/144 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. Juni 2018 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 4. Mai 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei zu ändern und es sei ihr ab Januar 2014 eine ganze Rente auszurichten und es sei nach ergänzender medi zinischer Abklärung zum Zeitpunkt und Ausmass ihrer gesundheitlichen Verbes serung jedenfalls auch für die Zeit nach dem 3 1. August 2017 weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Es sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung durch das Gericht zu veranlassen (S. 2 Ziff. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2018 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2 9. November 2018 ( Urk.
11) verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Ge währung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 E. 2; ZAK 1984 S. 133 E. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig her abgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des In va liditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeit punkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 413 f. E. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die an spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 125 f. E. 4a; AHI 2001 S. 159 f. E. 1 und S. 278 E. 1a, 1998 S. 121 E. 1b, ZAK 1990 S. 518 E.
2 mit Hinweis). 1. 4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, bei der psychiatrischen Untersuchung sei keine Diagnose festgestellt worden, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. Aus rheuma tologischer Sicht sei anhand der Vorakten rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 2 6. Januar 2013 nachvollziehbar. Bei der Untersuchung selbst sei lediglich noch eine Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeiten festgestellt worden. Eine körperlich leichte Tätigkeit, wie die frühere Arbeit der Beschwerde führerin als Betriebsangestellte in einer Produktionsfirma , sei ihr ab diesem Zeit punkt (Mai 2017) wieder vollumfänglich zumutbar. Ab September 2017 bestehe somit kein Rentenanspruch mehr (Verfügungsteil 2 S. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1),
die psychiatrische Gutachterin Dr. B.___ sei befangen. So sei es während der Exploration zu einer mehrfach geäusserten moralischen Verurteilung gekommen (S. 5). Eine Begutachtung, welche interpersonellen Prozessen nicht Rechnung trage, könne nicht als lege artis gelten. Von dieser Situation sei vorliegend auszu gehen. Hinzu komme, dass im psychiatrischen Gutachten vom 1 6. Oktober 2017 die im Juni und Juli 2017 geführte Diskussion zur Befangenheit von Dr. B.___ nicht einmal thematisiert werde (S. 7 oben). Die Sachverhaltsdarstellung von Dr. B.___ werde bestritten (S. 7 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen sind die Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens, der Umfang des Rentenanspruchs ab Januar 2014 sowie die Befristung der Rente. 3. 3.1
Die Ärzte des C.___ berichteten am 3 0. April 2012 ( Urk. 6/21/9-10) über die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin und führten aus, die Beschwerdeführerin berichte über episodisch aufgetretenes Übelkeitsgefühl ohne Begleitsymptomatik in Dauer von ein er bis vier Stunden mit spontanem Sistieren nach Ausruhen. Im Zusammenhang mit unauffälligem Neurostatus käme differentialdiagnostisch am ehesten ein Migräneequivalent in Frage. Zuletzt sei eine somatoforme Störung bei belastender psychosozialer Situation nicht auszuschliessen.
3.2
Die Ärzte des D.___ berichteten am 1 5. Dezember 201 2 ( Urk. 6/21/44-46) über die psychiatrisch-psychologische Abklärung der Beschwer de führerin und nannten folgende Diagnose (S. 1): - rezidivierende gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F33.11)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin beklage seit August 2012 , vermehrt unter einer depressiven Verstimmung, Kraftlosigkeit, Ängsten, Schreckhaftigkeit, Ner vo sität, Gedankenkreisen, Lust- und Interesselosigkeit, Spannungsgefühlen und Existenzängsten zu leiden (S.
1).
D ie Störung habe Krankheitswert . Seit dem 1 2. Oktober 2012 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig. Seit 2008 bestehe eine ambulante Psychotherapie ( S. 2).
3.3
Die Ärzte des E.___ berichteten am 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 6/21/39-43) über das Arbeitsassessment der Beschwer deführerin. Sie nannten folgende arbeitsrelevante Diagnosen (S. 2): - Zervikozephalsyndrom rechtsbetont - MRI der HWS am 2 6. Februar 2012: mediale Diskushernie C4/5 mit lokaler Eindellung des Duralsackes und des Rückenmarkes ohne Nervenwurzelkompression - Lumbovertebralsyndrom links - nach lumboradikulärem Reizsyndrom rechts im Februar 2007 - MRI der LWS am 2 6. Februar 2007: kleine mediolaterale
Diskushernie L4/5 links mit Nervenwurzelkontakt L5
Als andere Diagnosen nannten sie eine depressive Episode nach Scheidung 2008 sowie Kniesch m erzen beidseits. Sie führten aus, mit dem Testverfahren könnten hoch repetitive Arm-Handeinsätze während des ganzen Tages, wie sie beim In stru menten verputzen und der optischen Kontrolle vorkämen, nicht beurteilt wer de
n. Es sei davon auszugehen, dass das arbeitsbezogene relevante Problem vor allem eine verminderte muskuläre Stabilisierung der Wirbelsäule in den Berei chen der Lenden- und oberen Brustwirbel und eine verminderte Kraftausdauer beider Arme seien. Es sei bei den Tests keine Selbstlimitierung festgestellt und keine Inkonsistenzpunkte beobachtet worden (S. 2).
Durch die Kumulation von Beschwerden (Nacken- und Armschmerzen) im Tages verlauf bestehe eine Leistungsminderung von 20 % . Diese könne durch Zusatz pausen aufgefangen werden. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 80 % (S. 3). In einer angepassten ganz tägigen leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits fähig keit (S. 4). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 2 9. Januar 2013 ( Urk. 6/21/38) und führte aus, er habe der Beschwerdeführerin seit zirka September 2006 einen Arbeitsstellen wechsel empfohlen. Damals seien zum ersten Mal Zervikalgien basierend auf einer muskulären Dysbalance bei Überbeanspruchung aufgetreten. Die Beschwer deführerin sei seit 2006 nur für e ine kurze Zeitspanne (2-3 Tage) und einmalig vom 4. bis 3 0. März 2008 wegen akutem zervikovertebralem Syndrom
zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
3.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 1 0. April 2013 ( Urk. 6/4/3-4 = Urk. 6/21/50-51 = Urk. 6/22/21-22) und nannte folgende Diag nosen (S. 1): - reaktive Depression bei - schwerer psychosozialer Belastungssituation mit - somatoformer Schmerzkomponente - funktionellen Beschwerden
- Zerviko -Brachialsyndrom rechts bei - diskreten degenerativen Veränderungen im MRI - Periarthropathie -Beschwerden im Bereich der rechten Schulter - einseitiger Arbeitsbelastung rechts - zerviko-spondylogenes und lumbo -vertebrales Syndrom bei - nur diskreten degenerativen Veränderungen - vorerwähnter Belastungssituation
Er führte aus, für den Leidensdruck der Beschwerdeführerin seien die fassbaren somatischen Befunde im Hintergrund. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwi schen dem glaubhaften ausgeprägten subjektiven Leidensdruck und den äusserst diskreten fassbaren Befunden. Sicher bleibe aber die belastete Lebensgeschichte d er Beschwerdeführerin geeignet, eine reaktive Depression mit begleitend soma to formen Beschwerden auszulösen (S. 1). Die fassbaren muskulären Verände rung en paravertebral und im Trapeziusbereich
blieb en äusserst gering. Weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten bestünden Hinweise auf ein senso motorisches radikuläres Ausfallmuster. In der ergänzend durchgeführten Ultra schall untersuchung der Schultern fehlten Hinweise für Rotatorenman schetten läsionen , für Calcareaeinlagerungen oder für eine subacromiale oder subdeltoi deale Bursitis. Zum beschränkten Wert der fassbaren Bewegungsapparats be schwerden passe gut, dass weder Schmerzmedikamente noch Physiotherapie das Beschwerdeausmass richtig zu lindern vermöchten (S. 2). 3.6
Dr. med.
H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3 0. April 2013 ( Urk. 6/22/19-20) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.11, ICD-10 F33.2), die auf dem Boden einer ängst lichen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) liege und von intensiven Nacken- und Kopfschmerzen, welche ihre Ursachen in der Wirbelsäulenänderung hätten, belgeitet würden. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 6. Januar 2013 in seiner Behandlung. Sie sei niedergeschlagen, innerlich angespannt, sehr ängst lich, leide unter starken Versagens- und Schamgefühlen sowie Zukunftsängsten. Dazu habe sie starke Konzentrationsschwierigkeiten und zeige Tendenz zum sozia len Rückzug. Wegen der Schmerzen sei sie rasch müde, könne trotzdem nicht ruhig schlafen. Aus diesem Grund sei sie bei der Arbeit verlangsamt, mache wegen der Konzentrationsschwierigkeiten viele Fehler, werde rasch erschöpft und brauche häufig Erholungspausen. Der Zustand habe sich trotz der bisherigen Therapie nicht gebessert. Im Gegenteil zeige sich eine Tendenz zur Verschlech te rung, so dass die Beschwerdeführerin für eine stationäre Behandlung in d er
I.___ angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin werde medikamen tös und psychotherapeutisch behandelt (S. 1). Seit dem Beginn der Behandlung am 2 6. Januar 2013 bis zum 2 1. April 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 2. April 2013 bestehe eine volle Arbeitsun fähigkeit. Es sei ungewiss, wie sich der gesundheitliche Zustand entwickeln werde. Jedoch sei zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin wieder erhole und wieder eine Arbeit werde übernehmen können (S. 2). 3.7
Die Ärzte der I.___ berichteten am 3 0. Juli
2013 ( Urk. 6/21/52-54) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1 6. Juni bis 1 2. Juli 2013 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Kopfschmerzen - zervikospondylogenes und lumbovertebrales Syndrom - Zervikobrachialsyndrom rechts bei - diskreten degenerativen Veränderungen im MRI - Periarthropathie -Beschwerden im Bereich der rechten Schulter - einseitiger Arbeitsbelastung rechts
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich in die stationären Abläufe gut integriert und habe zu Beginn am m eisten von aktiven Therapien profitiert. Medizinischerseits sei eine Therapie mit 5 mg Cipralex begonnen worden. Der restliche internistische Verlauf habe s ich komplikationslos gestaltet (S. 2).
Neben deutlichen, wiederholten und länger anhaltenden Belastungssituationen in den Partnerschaften hätten sich deutliche Hinweise für Selbstwertstabilisierung durch Leistung, nicht ausreichende Selbstsorge mit Mühe, eigene Bedürfnisse und Grenzen wahrzunehmen und vor allem zu kommunizieren , ergeben. Ebenso hätten sich Schwierigkeiten gezeigt, Emotionen ausreichend zu regulieren. Es werde die Fortführung von Physiotherapie, Gestaltungstherapie und Psychothe rapie im ambulanten Setting empfohlen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bis zum 2 8. Juli 2013 (S. 3). 3.8
Dr. H.___ berichtete am 2 0. Januar 2014 ( Urk. 6/17) und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronifiziertes
zervikobrachiales Syndrom bei bekannten Wirbelsäulen änderungen - Kopfschmerzen
Er führte aus, beim letzten Gespräch sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar, voll orientiert, innerlich angespannt, im Antrieb vermindert, sehr ängstlich, immer erschöpft gewesen. Im Denken sei sie sehr eingeengt und ausschliesslich mit ihren Beschwerden und der entstandenen Situation beschäftigt gewesen. Zweitweise seien Konzentrationsschwierigkeiten vorhanden gewesen. Die Prognose sei unge wiss. Es handle sich um eine rezidivierende, la ngandauernde psychische Störung, die sich bis jetzt als therapieresistent erwiesen habe (S. 2 Ziff. 1.4). Die Be schwerdeführerin werde medikamentös und psychotherapeuti sch behandelt (S. 2 Ziff. 1.5). Seit dem Beginn der Behandlung am 2 6. Januar 2013 bis zum 2 1. April 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 2. April 2013 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Bei der Arbeit sei sie psychomotorisch verlangsamt, habe keine Ausdauer, mache wegen der Konzentrationsschwierigkeiten viele Fehler, ziehe sich rasch zurück und brauche häufige Erholungspausen von unvorhergesehener Dauer . Im Moment sei die Be schwerdeführerin weder in ihrem Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.7).
3.9
Med. pract . J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 3. März 2014 ( Urk. 6/21/6-8), nannte die bekannten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, die therapeutischen Bemühungen bei ihm bestünden in der Be gleitung und Unterstützung der Beschwerdeführerin im Alltag und bei der Schmerz verarbeitung. Die Arbeitsunfähigkeit werde zurzeit aufgrund der psychia trischen Diagnosen durch den behandelnden Psychiater festgelegt. Eine Prognose sei schwer zu stellen, es sei aber eher mit einer anhaltenden Teilarbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 2). 3.10
Dr. H.___ berichtete erneut am 6. November 2014 ( Urk. 6/34), nannte die be kannten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe die vorgeschriebenen Medikamente eingenommen und sei regelmässig zu den psy chotherapeutischen Gesprächen gekommen. Durch die ganze Zeit sei sie in ihrer Stimmung sehr labil gewesen. Trotz der durchgeführten Therapie seien die de pressiven Symptome vorhanden gewesen. Deswegen sei sie zur intensiveren psy chiatrischen Behandlung in die K.___ überwiesen worden. Nach dem sie in etwas gebessertem Zustand entlassen worden sei, sei die ambu lante Behandlung bei ihm fortgesetzt worden. Sie sei jedoch weiterhin psychisch unsta bil. In der letzten Zeit hätten sich die körperlichen Beschwerden wieder inten siviert (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin leide unter intensiven Schmer zen, depressiver Verstimmung mit Beeinträchtigung der kognitiven Funk tionen, rascher Ermüdbarkeit und der Tendenz zum sozialen Rückzug (S, 2 Ziff. 1.7). 3.11
Die Ärzte der K.___ berichteten am 2 5. Novem ber 2014 ( Urk. 6/38/7-8) über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 3. April bis 3. Juli 2014 und führten aus, die Beschwer de führerin habe sich sehr motiviert gezeigt, sich mit der eigenen Problematik auseinanderzusetzen. Die zu Beginn zu beobachtende depressive Symptomatik habe sich im Verlauf der Behandlung schrittweise zurückbilden können, so dass sich die Beschwerdeführerin am Ende der Behandlung subjektiv als offener und ausgeglichener erlebt habe. 3.12
Dr. H.___ berichtete am 5. Februar 2015 ( Urk. 6/47) und führte aus, die Beschwer deführerin könnte seiner Meinung nach für einen Spitex - Dienst umgeschult werden. Die Beschwerdeführerin möchte selber gerne auf diesem Gebiet eine Täti g keit ausüben und er halte sie nach einer Umschulung für diese Aufgabe fähig. Sie könnte ab dem 1. März 2015 zwei Stunden täglich eine Beschäftigung ausüben, nach einem weiteren Monat vier Stunden. Sie könne nur physisch leichtere Auf gaben ausüben (S. 1). Die Intensität der körperlichen Beschwerden oszilliere sehr stark. Es sei klar, dass solche Beschwerden zeitweise nachlassen würden, aber sich wieder intensivieren könnten. Phasenweise seien diese auch sehr limitierend, was die Arbeitsfähigkeit betreffe (S. 2). 3.13
Die Ärzte der
L.___ berichteten am 2 5. Mai 2016 ( Urk. 6/88) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 7. Februar bis 2 4. März 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sie führten aus, während des Gesprächs bestünden Hinweise für Aufmerk sam keits
- und Gedächtnisstörungen. Das formale Denken erscheine leicht verlang - s amt, kohärent, geordnet und nachvollziehbar. Affektiv sei sie sehr traurig, deprimiert und eingeschränkt schwingungsfähig. Der Antrieb sei reduziert, psycho motorisch sei sie unauffällig. Es bestehe eine konstriktive Symptomatik mit Ent fremdungserleben, Depersonalisation, Kraft- und Energielosigkeit, Kon zentra tions störungen, Gefühle der inneren Leere, Lustlosigkeit und eine fehlende Zukunftsperspektive (S. 3 ).
Die Durchhaltefähigkeit bei der Ausführung von Aufgaben sei schwankend gewesen, teilweise seien erhebliche Beeinträchtigungen in Konzentration und Ausdauer vorgelegen. Aktuell bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung mit rascher Erschöpfbarkeit. Während der ganzen Zeit der stationären Behandlung habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die störungsspezifische Thera pie führe zu einer langsamen, aber derzeit noch nicht hinreichenden Symptom verbesserung. Die komplexe psychiatrische Erkrankung erfordere eine zeitlich längere und intensive Therapie (S. 5). Entsprechend dem gesamten klinischen Eindruck sei die Beschwerdeführerin derzeit eingeschränkt arbeits- und leistungs fähig. Die Beschwerdeführerin trete auf eigenen Wunsch vorzeitig in die ange stammten häuslichen Verhältnisse aus. Die ambulante Therapie erfolge bei Dr. H.___ (S. 6). 3.14
Dr. H.___ berichtete am 6. September 2016 ( Urk. 6/93), nannte die bekan nten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, in den Gesprächen sei die Beschwerde führerin stets depressiv, innerlich angespannt, im Antrieb reduziert und sehr ängstlich. Die ambulante Behandlung sei nach dem Klinikaufenthalt in der L.___ fortgesetzt worden und es sei danach auch zu einer Besserung ihres psychischen Zustandes gekommen, als sie den Kontakt zu ihrer zur Adop tion gegebenen Tochter gefunden habe. Obwohl die psychischen Schwankungen weiterbestünden und zeitweise die Schmerzen stark seien, habe sich der Zustand in den letzten Monaten etwas stabilisiert. Beim letzten Gespräch sei die Be schwerdeführerin für ihre psychischen Probleme und ihre Lebenssituation zu gäng licher gewesen. Sie sei affektiv ausgeglichener und in ihrem Selbst wert gefühl nicht mehr so stark beeinträchtigt. Die Prognose scheine im Moment besser zu sein. Obwohl die depressiven und Angstsymptome sowie die körperlichen Beschwerden noch vorhanden seien, sei die Beschwerdeführerin motiviert, eine Umschulung zu machen und die Wiedereingliederung ins Berufsleben zu verwirk lichen (S. 2 Ziff. 1.4) . Die Beschwerdeführerin werde seit dem Austritt aus der Klinik ausschliesslich psychotherapeutisch behandelt. Wegen ihren Beschwerden sei die Beschwerdeführerin zu 75 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.7). In ihrem Beruf sei sie nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.7). Die Beschwerde führerin könnte nach einer Umschulung eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % ausüben (S. 3 Ziff. 1.7 und Ziff. 1.8). 3.15
Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu ma tologie, und med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___ , erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 1 6. Oktober 2017 ( Urk. 6/133) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwer deführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit qualitativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.1.2): - Spondylose der Halswirbelsäule (HWS) mit ausstrahlenden Schmerzen in den Schulterbereich beidseits und in den Hinterkopf - ohne Hinweise für Radikulopathie - Spondylose im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich mit Ausstrahlung ins Gesäss links - ohne Hinweise für Radikulopathie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie
(S. 6 Ziff. 5.2): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (emotional-instabil, dissozial) - Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61), Veränderungen der familiären Struktur in der Kindheit, Probleme mit Bezug auf vermutete körperliche Misshandlung - Kontaktanlässe mit Bezug den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63), ungenügende familiäre Unterstützung, Partnerschaftsprobleme - Kontaktanlässe mit Bezug auf bestimmte psychosoziale Umstände (ICD-10 Z64), unerwünschte Schwangerschaft und Freigabe zur Adoption - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), Verlust des Arbeitsplatzes 2013 durch Kündigung - Status nach bilateralen Hallux
valgus -Operationen
Sie führten aus, es bestünden aufgrund der rheumatologischen Diagnosen im Kern nachvollziehbare qualitative Belastungslimitierungen aufgrund der bekann ten degenerativen Veränderungen der HWS und BWS. Das Ausmass der subjektiv daraus abgeleiteten Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit sei so jedoch nicht begründbar (S. 6) . Bei der jetzigen klinischen Untersuchung habe man keine Hin weise für eine aktive Radikulopathie finden können, mithin keine auslösbaren Schmerzen bei Extension und Lateralflexion des lumbosakralen Axialskeletts, ein negatives Lasèguezeichen und keine objektiven neurologischen Befunde. Die nega tive Serologie spreche gegen eine entzündliche arthritische Krankheit (S. 7 oben). Die über das somatisch Erklärbare hinausgehende subjektive Beeinträch tigung sei im Rahmen der psychischen Fehlverarbeitung vor dem Hintergrund der diversen psychiatrischen Diagnosen mit primär sozioökonomischen und fami liä ren/persönlichen Hintergründen zu interpretieren. Wie im ausführlichen psychia trischen Fachgutachten dargelegt, könnten diese Diagnosen ihrerseits eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen (S. 7) . Aufgrund der Aktenlage sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 2. April 2013, von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2015, von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. Februar bis 2 4. März 2016 (stationär), von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2016 und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Datum des aktuellen Gutachtens mit gewissen quali tativen Limiten aus somatischer Sicht auszugehen (S. 10). Angepasst seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere sei kein Heben von schweren Lasten mehr als 15 kg empfohlen. Für eine schwere Arbeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig wegen Spondylose am HWS- und BWS-Bereich (S. 11).
4. 4.1
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nom menheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befan gen heit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das sub jektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 4.2
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die psychiatrische Gutachterin med. pract . B.___ bei der Begutachtung aufgrund bestimmte r Äusserungen befangen gewesen sei ( Urk. 1 S. 5 lit . b, S. 6 lit . c).
Vorliegend fehlt es jedoch an Anhaltspunkten für Befangenheit. Zunächst ist die Stellungnahme der Gut achterin vom 6. Juli 2017 ( Urk. 6/120 ) zu erwähnen, die keine Voreinge nommenheit der Gutachterin erkennen lässt. So n ahm die Gutach terin explizit Stellung zu den von der Beschwerdeführerin geäusserten Vorwür fen. Dass dem Teilgutachten selber dazu nicht s entnommen werden kann (vgl. Urk. 1 S. 7 oben), liegt ausserdem im Umstand, dass dieses bereits am 2 1. Juni 2017 erstellt wurde (vgl. Urk. 6/133/35-57 S. 2 Ziff. 1.2). Nachvollziehbar und plau sibel erscheint, dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin auf ihre Laden diebstähle angesprochen hat, auch mit Blick auf ein allfälliges Unrechtbe wusst sein ( Urk. 6/133/35-57 S. 13 unten, S. 19 Mitte). Dass die Beschwerdeführerin dies als unangenehm empfunden haben könnte, ist verständlich, ein unprofessio nelles Verhalten der Gutachterin ist jedoch diesbezüglich nicht ersichtlich. Zur zweiten monierten Bemerkung (vgl. Urk. 1 S. 6 lit . c) hat die Gutachterin den Zusammenhang erläutert, in welchem sie erfolgt und zu verstehen sei ( Urk. 6/120 Mitte), zudem wurde eine Affektlabilität mit häufigem Weinen beim Bericht über die Ursachen ihres Unglücks auch im Teilgutachten festgehalten ( Urk. 6/133/35-57 S. 15 Mitte). Daraus auf eine Befangenheit der Gutachterin zu schliessen, über zeugt nicht. Die Gutachterin ist anlässlich der Exploration sachlich und professio nell umgegangen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich vielmehr der Eindruck, dass die Gutachter in der Beschwerdeführerin unvorein genommen begegnet ist. Die Feststellungen der Gutachter in erweisen sich daher als begründet. Aus dem Ergebnis der Begut achtung
kann jedenfalls nicht auf eine Befangenheit de r Gutachter in geschlossen werden.
Der Vorwurf der Befangenheit lässt sich daher nicht aufrechterhalten. 4.3
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das bidisziplinäre Gut achten der
Z.___ (vorstehend E. 3. 15 ) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise (vorstehend E.
1. 6 ) vollumfänglich entspricht, w eshalb für die Entscheidfindung
darauf abgestellt werden kann. So erweist es sich als für die strittigen Belange umfassend, werden die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand sowie Arbeitsfähigkeit ausführlich begründet und beruht es auf den notwendigen Untersuchungen in rheumatologischer sowie psychia trischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise be rücksichtigt und das Gutachten wurde in K enntnis der Vorakten erstattet . Der konkreten me di zinischen Situation trägt es angemessen Rechnung. 4. 4
So legten die Gutachter in somatischer Hinsicht ( Urk. 6/133/27-34) in nach voll ziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin glaubwürdig über mechanische Schmerzen im HWS- und BWS-Bereich berichte t , welche durch die bekannten degenerativen Veränderungen plausibel erklärt s ind . Es konnten aktuell keine Hinweise für eine aktive Radikulopa thie gefunden werden (S. 6) . Für körperlich schwere Tätigkeiten besteht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Diagnosen und Be funde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne Heben von schweren Lasten von mehr als 15 kg begründen, konnten dagegen nicht dokumentiert werden ( S. 7
Ziff. 6.2 und Ziff. 6.6 ) .
Die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwer den liessen sich somatisch nicht hinreichend erklä ren (S. 7 Ziff. 6.5) . 4.5
Aus psychiatrischer Sicht überzeugt die gutachterliche Beurteilung ( Urk. 6/133/35-57)
ebenfalls. So konnte anlässlich der Begutachtung weder eine Persönlichkeits störung noch eine chronische Schmerzstörung, hingegen eine affektive Störung im Sinne der Dysthymia als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos tiziert werden. D ie genannten Diagnosen wurden unter Berücksichtigung der Schil derungen der Beschwerdeführerin sowie des er hobenen Befundes ausführlich und in schlüssiger Weise anhand der ICD-Kriterien verneint (S. 18 f.) .
Zu den diverg ierenden Ansichten wurde ebenfalls Stel lung genommen und insbesondere plausibel begründet,
weshalb keine Traumadiagnose zu stellen sei (S. 19 f.). Die Diskrepanz der Schwere der zu objektivierenden Depressivität wurde ebenfalls erwähnt ( S. 20, S. 21 Ziff. 6.6). Dass aufgrund der psychosozialen Problematik eine Schmerzexazerbation und verstärkte Schmerzwahrnehmung wahrscheinlich erscheint, ist nachvollziehbar S. 20 unten).
4.6
Die Frage der Arbeitsfähigkeit ist bei
allen psychischen Leiden grundsätzlich in einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu prüfe n ( BGE 143 V 418 E.
7 ; vgl. vorstehend E. 1.5 ) .
Im Zeitpunkt der Erstellung des Z.___ -Gut achtens galt das Erfordernis des strukturierten Beweisverfahrens noch nicht für alle psychischen Leiden .
Eine entsprechende Prüfung ergibt jedoch, dass die psychiatrische Gutachterin die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in ihre Beur teilung weitestgehend einbezogen hat.
So hat sie sich einlässlich mit den diag no se relevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (Urk. 6 / 133 / 35-57 S. 15 f., S. 18 f. ), ebenso mit dem Be handlungserfolg (S. 12 f., S. 22 ), wobei sie ausführte, dass sich trotz ambulanter, stationärer und teilstatio närer Therapien am schwankend depressiven Zustand offensichtlich nicht viel geändert habe, sodass weitere intensivierte Behandlungen wahrscheinlich auch nicht von Erfolg gekrönt sein würden. Die Behandlung in L.___ sei sogar von ihr vorzeitig beendet worden, da sie mit dem Setting unzufrieden gewesen sei und subjektiv nicht davon profitiert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem sowohl in der Tagesklinik als auch jetzt nicht an die verordneten Medika mentendosierungen gehalten (S. 22).
Zum Aspekt der Persönlichkeit wies sie insbesondere darauf hin, dass sich rein klinisch Anhaltspunkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-insta bilen ( Borderline ) und dissozialen Anteilen mit einer Störung des Selbstbildes und der Ziele ergeben hätten, ohne dass diese das Ausmass einer Persönlichkeits störung erreichen würden. Eine gewisse emotionale Instabilität mit Hochgefühlen und Enttäuschungen würden sich durch das Leben der Beschwerdeführerin ziehen (S. 18 unten). Es bestehe eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen. Die Persön lich keitsakzentuierung führe reaktiv bedingt immer wieder zu affektiven Schwan kungen im Sinne einer Dysthymia (S. 19).
Den sozialen Kontext betreffend wies sie namentlich darauf hin, dass der Exmann der Beschwerdeführerin Schulden hinterlassen habe und sie nun vom Sozialamt unterstützt werde. Seit der Ab hängigkeit vom Sozialamt habe die Beschwerdeführerin zu stehlen begonnen, sei deswegen auch im Strafregister eingetragen (S. 13 , S. 20 ). D ie Beschwerdeführerin stehe zwischen 10.00 und 10.30 Uhr auf, schlafe manchmal auch bis 15.00 Uhr , trinke dann einen Kaffee und esse eine Banane, sie dusche täglich
und nehme abends eine warme Mahlzeit ein . Die Beschwerdeführerin habe eine Freundin, die sie besuche, wenn sie sich einsam fühle. Sie habe immer schon wenig soziale Kontakte gehabt. Teilweise verbringe sie auch ein paar Tage beim Bruder. Das Verhältnis zur Mutter habe sich inzwischen verbessert (S. 13 f.).
Schliesslich äusserte sich die Gutachterin zur Konsistenz, dass die hier festge stellten funktionellen Auswirkungen hinsichtlich der Aktivität und Partizipation in etwa denjenigen in den Akten entsprächen (S.
20). Die zu objektivierende Depressivität im Rahmen der jetzigen Begutachtung habe einem leichtgradigen depressiven Syndrom entsprochen, wohingegen die Beschwerdeführerin sich sel bst als mittelgradig depressiv in der Selbstbeurteilung empfunden habe (S. 21).
Die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit (S. 21 f.) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 2 81 E. 3.4.2.1) ergibt. Die psychiatrische Gutachter in führte diesbe züg lich zudem ausführlich und nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht in vollem Umfang arbeitsfähig sei. Es könne keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (S. 21).
Nachdem sich die psychiatrische Gutachter in in ihrer Beurteilung (auch) an den Standardindikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsa nwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehal ten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikato ren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen
(BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1.4-1.5). Somit ist betreffend die Diag nosen so wie hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Z.___
abzustellen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an der gutach ter lichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Auf weitere Abklärungen kann im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E.
1d) verzichtet werden, der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar. 4. 7
Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeits fähig keit der Be schwerdeführerin krankheitsbedingt in dem gutachterlich attestier ten Umfang (vgl. vorstehend E. 3.1 5 ) eingeschränkt ist, mithin ab dem Datum des aktu ellen Gutachtens
lediglich noch mit gewissen qualitativen Limiten aus somatischer Sicht. A ls a ngepasst werden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen bezeichnet , insbesondere sei kein Heben von schweren Lasten von mehr als 15 kg empfohlen. Für eine schwere Arbeit ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig . 4.8
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ab April 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und somit ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen ( Urk. 1 S. 8 unten ) , bleibt anzumerken, dass mit der Begründung der Beschwerdegegnerin die früher gestellten psychiatrischen Befunde und Diagnosen von der
Z.___ -Gutachter i n nicht bestätigt werden konnten (vgl. Urk. 6/133/35-57 S. 19 f.). In der bidisziplinären Zusammenfassung des Z.___ -Gutachtens ( Urk. 6/133/1-26) wurde ausdrücklich erwähnt, dass die Dokumentation der Arbeitsunfähigkeiten in den Akten sowohl diagnostisch als auch in Bezug auf die daraus resultierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht restlos schlüssig sei. Die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich einerseits auf somatische und andererseits auf psychiatrische Faktoren , wobei die damaligen Diagnosen so aktuell nicht mehr bestätigt werden könnten (S. 10 f. ). Die von Dr. H.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 2. April 2013 ist nach dem Gesagten nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal aufgrund eines feh len den traumatisierenden Ereignisses die damals gestellte Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung von der Gutachterin nicht bestätigt wurde (vgl. Urk. 6/133/35-57 S. 20). Auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wurde von der Gutachterin nicht bestätigt, vielmehr ging diese davon aus, dass die Persönlichkeitsakzentuierung reaktiv immer wieder zu affektiven Schwankungen im Sinne einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) führe (S. 19). Die Stimmungsschwankungen würden jeweils kurz andauern und hätten sich immer wieder in belastenden Lebenssituationen gefunden (S. 19 f.).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auch ab dem 2 2. April 2013 von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen, erscheint gestützt auf obige Ausführungen nachvollziehbar und ist nicht zu bemängeln.
Die angefochtene Verfügung vom 1 4. Mai 2018 erweist sich damit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977, war von Juli 2007 bis Juni 2013 bei der Y.___ als Betriebsangestellte tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1 8. April 2013 war ( Urk. 6/8) .
Unter Hinweis auf Schmerzen sowie eine Depres sion meldete sich die Versicherte am 1 7. Mai 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Z.___ , A.___ , ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 6. Oktober 2017 erstattet wurde ( Urk. 6/133).
Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/137-138) sprach die IV-Stelle der Ver si cherten
mit Verfügung vom 1 4. Mai 2018
bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente von Januar 2014 bis August 2017 zu ( Urk. 6/144 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Ge währung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 E. 2; ZAK 1984 S. 133 E. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig her abgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des In va liditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeit punkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 413 f. E. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die an spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 125 f. E. 4a; AHI 2001 S. 159 f. E. 1 und S. 278 E. 1a, 1998 S. 121 E. 1b, ZAK 1990 S. 518 E.
2 mit Hinweis). 1. 4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 1.7 und Ziff. 1.8). 3.15
Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu ma tologie, und med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___ , erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 1 6. Oktober 2017 ( Urk. 6/133) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwer deführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit qualitativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.1.2): - Spondylose der Halswirbelsäule (HWS) mit ausstrahlenden Schmerzen in den Schulterbereich beidseits und in den Hinterkopf - ohne Hinweise für Radikulopathie - Spondylose im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich mit Ausstrahlung ins Gesäss links - ohne Hinweise für Radikulopathie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie
(S. 6 Ziff. 5.2): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (emotional-instabil, dissozial) - Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61), Veränderungen der familiären Struktur in der Kindheit, Probleme mit Bezug auf vermutete körperliche Misshandlung - Kontaktanlässe mit Bezug den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63), ungenügende familiäre Unterstützung, Partnerschaftsprobleme - Kontaktanlässe mit Bezug auf bestimmte psychosoziale Umstände (ICD-10 Z64), unerwünschte Schwangerschaft und Freigabe zur Adoption - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), Verlust des Arbeitsplatzes 2013 durch Kündigung - Status nach bilateralen Hallux
valgus -Operationen
Sie führten aus, es bestünden aufgrund der rheumatologischen Diagnosen im Kern nachvollziehbare qualitative Belastungslimitierungen aufgrund der bekann ten degenerativen Veränderungen der HWS und BWS. Das Ausmass der subjektiv daraus abgeleiteten Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit sei so jedoch nicht begründbar (S. 6) . Bei der jetzigen klinischen Untersuchung habe man keine Hin weise für eine aktive Radikulopathie finden können, mithin keine auslösbaren Schmerzen bei Extension und Lateralflexion des lumbosakralen Axialskeletts, ein negatives Lasèguezeichen und keine objektiven neurologischen Befunde. Die nega tive Serologie spreche gegen eine entzündliche arthritische Krankheit (S. 7 oben). Die über das somatisch Erklärbare hinausgehende subjektive Beeinträch tigung sei im Rahmen der psychischen Fehlverarbeitung vor dem Hintergrund der diversen psychiatrischen Diagnosen mit primär sozioökonomischen und fami liä ren/persönlichen Hintergründen zu interpretieren. Wie im ausführlichen psychia trischen Fachgutachten dargelegt, könnten diese Diagnosen ihrerseits eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen (S. 7) . Aufgrund der Aktenlage sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 2. April 2013, von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2015, von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. Februar bis 2 4. März 2016 (stationär), von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2016 und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Datum des aktuellen Gutachtens mit gewissen quali tativen Limiten aus somatischer Sicht auszugehen (S. 10). Angepasst seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere sei kein Heben von schweren Lasten mehr als 15 kg empfohlen. Für eine schwere Arbeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig wegen Spondylose am HWS- und BWS-Bereich (S. 11).
4. 4.1
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nom menheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befan gen heit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das sub jektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 4.2
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die psychiatrische Gutachterin med. pract . B.___ bei der Begutachtung aufgrund bestimmte r Äusserungen befangen gewesen sei ( Urk. 1 S. 5 lit . b, S. 6 lit . c).
Vorliegend fehlt es jedoch an Anhaltspunkten für Befangenheit. Zunächst ist die Stellungnahme der Gut achterin vom 6. Juli 2017 ( Urk. 6/120 ) zu erwähnen, die keine Voreinge nommenheit der Gutachterin erkennen lässt. So n ahm die Gutach terin explizit Stellung zu den von der Beschwerdeführerin geäusserten Vorwür fen. Dass dem Teilgutachten selber dazu nicht s entnommen werden kann (vgl. Urk. 1 S. 7 oben), liegt ausserdem im Umstand, dass dieses bereits am 2 1. Juni 2017 erstellt wurde (vgl. Urk. 6/133/35-57 S. 2 Ziff. 1.2). Nachvollziehbar und plau sibel erscheint, dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin auf ihre Laden diebstähle angesprochen hat, auch mit Blick auf ein allfälliges Unrechtbe wusst sein ( Urk. 6/133/35-57 S. 13 unten, S. 19 Mitte). Dass die Beschwerdeführerin dies als unangenehm empfunden haben könnte, ist verständlich, ein unprofessio nelles Verhalten der Gutachterin ist jedoch diesbezüglich nicht ersichtlich. Zur zweiten monierten Bemerkung (vgl. Urk. 1 S. 6 lit . c) hat die Gutachterin den Zusammenhang erläutert, in welchem sie erfolgt und zu verstehen sei ( Urk. 6/120 Mitte), zudem wurde eine Affektlabilität mit häufigem Weinen beim Bericht über die Ursachen ihres Unglücks auch im Teilgutachten festgehalten ( Urk. 6/133/35-57 S. 15 Mitte). Daraus auf eine Befangenheit der Gutachterin zu schliessen, über zeugt nicht. Die Gutachterin ist anlässlich der Exploration sachlich und professio nell umgegangen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich vielmehr der Eindruck, dass die Gutachter in der Beschwerdeführerin unvorein genommen begegnet ist. Die Feststellungen der Gutachter in erweisen sich daher als begründet. Aus dem Ergebnis der Begut achtung
kann jedenfalls nicht auf eine Befangenheit de r Gutachter in geschlossen werden.
Der Vorwurf der Befangenheit lässt sich daher nicht aufrechterhalten. 4.3
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das bidisziplinäre Gut achten der
Z.___ (vorstehend E. 3. 15 ) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise (vorstehend E.
1.
E. 2 2. August 2018 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, bei der psychiatrischen Untersuchung sei keine Diagnose festgestellt worden, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. Aus rheuma tologischer Sicht sei anhand der Vorakten rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 2 6. Januar 2013 nachvollziehbar. Bei der Untersuchung selbst sei lediglich noch eine Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeiten festgestellt worden. Eine körperlich leichte Tätigkeit, wie die frühere Arbeit der Beschwerde führerin als Betriebsangestellte in einer Produktionsfirma , sei ihr ab diesem Zeit punkt (Mai 2017) wieder vollumfänglich zumutbar. Ab September 2017 bestehe somit kein Rentenanspruch mehr (Verfügungsteil 2 S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1),
die psychiatrische Gutachterin Dr. B.___ sei befangen. So sei es während der Exploration zu einer mehrfach geäusserten moralischen Verurteilung gekommen (S. 5). Eine Begutachtung, welche interpersonellen Prozessen nicht Rechnung trage, könne nicht als lege artis gelten. Von dieser Situation sei vorliegend auszu gehen. Hinzu komme, dass im psychiatrischen Gutachten vom 1 6. Oktober 2017 die im Juni und Juli 2017 geführte Diskussion zur Befangenheit von Dr. B.___ nicht einmal thematisiert werde (S. 7 oben). Die Sachverhaltsdarstellung von Dr. B.___ werde bestritten (S. 7 unten).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen sind die Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens, der Umfang des Rentenanspruchs ab Januar 2014 sowie die Befristung der Rente. 3. 3.1
Die Ärzte des C.___ berichteten am 3 0. April 2012 ( Urk. 6/21/9-10) über die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin und führten aus, die Beschwerdeführerin berichte über episodisch aufgetretenes Übelkeitsgefühl ohne Begleitsymptomatik in Dauer von ein er bis vier Stunden mit spontanem Sistieren nach Ausruhen. Im Zusammenhang mit unauffälligem Neurostatus käme differentialdiagnostisch am ehesten ein Migräneequivalent in Frage. Zuletzt sei eine somatoforme Störung bei belastender psychosozialer Situation nicht auszuschliessen.
3.2
Die Ärzte des D.___ berichteten am 1 5. Dezember 201 2 ( Urk. 6/21/44-46) über die psychiatrisch-psychologische Abklärung der Beschwer de führerin und nannten folgende Diagnose (S. 1): - rezidivierende gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F33.11)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin beklage seit August 2012 , vermehrt unter einer depressiven Verstimmung, Kraftlosigkeit, Ängsten, Schreckhaftigkeit, Ner vo sität, Gedankenkreisen, Lust- und Interesselosigkeit, Spannungsgefühlen und Existenzängsten zu leiden (S.
1).
D ie Störung habe Krankheitswert . Seit dem 1 2. Oktober 2012 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig. Seit 2008 bestehe eine ambulante Psychotherapie ( S. 2).
3.3
Die Ärzte des E.___ berichteten am 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 6/21/39-43) über das Arbeitsassessment der Beschwer deführerin. Sie nannten folgende arbeitsrelevante Diagnosen (S. 2): - Zervikozephalsyndrom rechtsbetont - MRI der HWS am 2 6. Februar 2012: mediale Diskushernie C4/5 mit lokaler Eindellung des Duralsackes und des Rückenmarkes ohne Nervenwurzelkompression - Lumbovertebralsyndrom links - nach lumboradikulärem Reizsyndrom rechts im Februar 2007 - MRI der LWS am 2 6. Februar 2007: kleine mediolaterale
Diskushernie L4/5 links mit Nervenwurzelkontakt L5
Als andere Diagnosen nannten sie eine depressive Episode nach Scheidung 2008 sowie Kniesch m erzen beidseits. Sie führten aus, mit dem Testverfahren könnten hoch repetitive Arm-Handeinsätze während des ganzen Tages, wie sie beim In stru menten verputzen und der optischen Kontrolle vorkämen, nicht beurteilt wer de
n. Es sei davon auszugehen, dass das arbeitsbezogene relevante Problem vor allem eine verminderte muskuläre Stabilisierung der Wirbelsäule in den Berei chen der Lenden- und oberen Brustwirbel und eine verminderte Kraftausdauer beider Arme seien. Es sei bei den Tests keine Selbstlimitierung festgestellt und keine Inkonsistenzpunkte beobachtet worden (S. 2).
Durch die Kumulation von Beschwerden (Nacken- und Armschmerzen) im Tages verlauf bestehe eine Leistungsminderung von 20 % . Diese könne durch Zusatz pausen aufgefangen werden. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 80 % (S. 3). In einer angepassten ganz tägigen leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits fähig keit (S. 4). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 2 9. Januar 2013 ( Urk. 6/21/38) und führte aus, er habe der Beschwerdeführerin seit zirka September 2006 einen Arbeitsstellen wechsel empfohlen. Damals seien zum ersten Mal Zervikalgien basierend auf einer muskulären Dysbalance bei Überbeanspruchung aufgetreten. Die Beschwer deführerin sei seit 2006 nur für e ine kurze Zeitspanne (2-3 Tage) und einmalig vom 4. bis 3 0. März 2008 wegen akutem zervikovertebralem Syndrom
zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
3.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 1 0. April 2013 ( Urk. 6/4/3-4 = Urk. 6/21/50-51 = Urk. 6/22/21-22) und nannte folgende Diag nosen (S. 1): - reaktive Depression bei - schwerer psychosozialer Belastungssituation mit - somatoformer Schmerzkomponente - funktionellen Beschwerden
- Zerviko -Brachialsyndrom rechts bei - diskreten degenerativen Veränderungen im MRI - Periarthropathie -Beschwerden im Bereich der rechten Schulter - einseitiger Arbeitsbelastung rechts - zerviko-spondylogenes und lumbo -vertebrales Syndrom bei - nur diskreten degenerativen Veränderungen - vorerwähnter Belastungssituation
Er führte aus, für den Leidensdruck der Beschwerdeführerin seien die fassbaren somatischen Befunde im Hintergrund. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwi schen dem glaubhaften ausgeprägten subjektiven Leidensdruck und den äusserst diskreten fassbaren Befunden. Sicher bleibe aber die belastete Lebensgeschichte d er Beschwerdeführerin geeignet, eine reaktive Depression mit begleitend soma to formen Beschwerden auszulösen (S. 1). Die fassbaren muskulären Verände rung en paravertebral und im Trapeziusbereich
blieb en äusserst gering. Weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten bestünden Hinweise auf ein senso motorisches radikuläres Ausfallmuster. In der ergänzend durchgeführten Ultra schall untersuchung der Schultern fehlten Hinweise für Rotatorenman schetten läsionen , für Calcareaeinlagerungen oder für eine subacromiale oder subdeltoi deale Bursitis. Zum beschränkten Wert der fassbaren Bewegungsapparats be schwerden passe gut, dass weder Schmerzmedikamente noch Physiotherapie das Beschwerdeausmass richtig zu lindern vermöchten (S. 2). 3.6
Dr. med.
H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3 0. April 2013 ( Urk. 6/22/19-20) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.11, ICD-10 F33.2), die auf dem Boden einer ängst lichen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) liege und von intensiven Nacken- und Kopfschmerzen, welche ihre Ursachen in der Wirbelsäulenänderung hätten, belgeitet würden. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 6. Januar 2013 in seiner Behandlung. Sie sei niedergeschlagen, innerlich angespannt, sehr ängst lich, leide unter starken Versagens- und Schamgefühlen sowie Zukunftsängsten. Dazu habe sie starke Konzentrationsschwierigkeiten und zeige Tendenz zum sozia len Rückzug. Wegen der Schmerzen sei sie rasch müde, könne trotzdem nicht ruhig schlafen. Aus diesem Grund sei sie bei der Arbeit verlangsamt, mache wegen der Konzentrationsschwierigkeiten viele Fehler, werde rasch erschöpft und brauche häufig Erholungspausen. Der Zustand habe sich trotz der bisherigen Therapie nicht gebessert. Im Gegenteil zeige sich eine Tendenz zur Verschlech te rung, so dass die Beschwerdeführerin für eine stationäre Behandlung in d er
I.___ angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin werde medikamen tös und psychotherapeutisch behandelt (S. 1). Seit dem Beginn der Behandlung am 2 6. Januar 2013 bis zum 2 1. April 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 2. April 2013 bestehe eine volle Arbeitsun fähigkeit. Es sei ungewiss, wie sich der gesundheitliche Zustand entwickeln werde. Jedoch sei zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin wieder erhole und wieder eine Arbeit werde übernehmen können (S. 2). 3.7
Die Ärzte der I.___ berichteten am 3 0. Juli
2013 ( Urk. 6/21/52-54) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1 6. Juni bis 1 2. Juli 2013 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Kopfschmerzen - zervikospondylogenes und lumbovertebrales Syndrom - Zervikobrachialsyndrom rechts bei - diskreten degenerativen Veränderungen im MRI - Periarthropathie -Beschwerden im Bereich der rechten Schulter - einseitiger Arbeitsbelastung rechts
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich in die stationären Abläufe gut integriert und habe zu Beginn am m eisten von aktiven Therapien profitiert. Medizinischerseits sei eine Therapie mit 5 mg Cipralex begonnen worden. Der restliche internistische Verlauf habe s ich komplikationslos gestaltet (S. 2).
Neben deutlichen, wiederholten und länger anhaltenden Belastungssituationen in den Partnerschaften hätten sich deutliche Hinweise für Selbstwertstabilisierung durch Leistung, nicht ausreichende Selbstsorge mit Mühe, eigene Bedürfnisse und Grenzen wahrzunehmen und vor allem zu kommunizieren , ergeben. Ebenso hätten sich Schwierigkeiten gezeigt, Emotionen ausreichend zu regulieren. Es werde die Fortführung von Physiotherapie, Gestaltungstherapie und Psychothe rapie im ambulanten Setting empfohlen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bis zum 2 8. Juli 2013 (S. 3). 3.8
Dr. H.___ berichtete am 2 0. Januar 2014 ( Urk. 6/17) und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronifiziertes
zervikobrachiales Syndrom bei bekannten Wirbelsäulen änderungen - Kopfschmerzen
Er führte aus, beim letzten Gespräch sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar, voll orientiert, innerlich angespannt, im Antrieb vermindert, sehr ängstlich, immer erschöpft gewesen. Im Denken sei sie sehr eingeengt und ausschliesslich mit ihren Beschwerden und der entstandenen Situation beschäftigt gewesen. Zweitweise seien Konzentrationsschwierigkeiten vorhanden gewesen. Die Prognose sei unge wiss. Es handle sich um eine rezidivierende, la ngandauernde psychische Störung, die sich bis jetzt als therapieresistent erwiesen habe (S. 2 Ziff. 1.4). Die Be schwerdeführerin werde medikamentös und psychotherapeuti sch behandelt (S. 2 Ziff. 1.5). Seit dem Beginn der Behandlung am 2 6. Januar 2013 bis zum 2 1. April 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 2. April 2013 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Bei der Arbeit sei sie psychomotorisch verlangsamt, habe keine Ausdauer, mache wegen der Konzentrationsschwierigkeiten viele Fehler, ziehe sich rasch zurück und brauche häufige Erholungspausen von unvorhergesehener Dauer . Im Moment sei die Be schwerdeführerin weder in ihrem Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.7).
3.9
Med. pract . J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 3. März 2014 ( Urk. 6/21/6-8), nannte die bekannten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, die therapeutischen Bemühungen bei ihm bestünden in der Be gleitung und Unterstützung der Beschwerdeführerin im Alltag und bei der Schmerz verarbeitung. Die Arbeitsunfähigkeit werde zurzeit aufgrund der psychia trischen Diagnosen durch den behandelnden Psychiater festgelegt. Eine Prognose sei schwer zu stellen, es sei aber eher mit einer anhaltenden Teilarbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 2). 3.10
Dr. H.___ berichtete erneut am 6. November 2014 ( Urk. 6/34), nannte die be kannten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe die vorgeschriebenen Medikamente eingenommen und sei regelmässig zu den psy chotherapeutischen Gesprächen gekommen. Durch die ganze Zeit sei sie in ihrer Stimmung sehr labil gewesen. Trotz der durchgeführten Therapie seien die de pressiven Symptome vorhanden gewesen. Deswegen sei sie zur intensiveren psy chiatrischen Behandlung in die K.___ überwiesen worden. Nach dem sie in etwas gebessertem Zustand entlassen worden sei, sei die ambu lante Behandlung bei ihm fortgesetzt worden. Sie sei jedoch weiterhin psychisch unsta bil. In der letzten Zeit hätten sich die körperlichen Beschwerden wieder inten siviert (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin leide unter intensiven Schmer zen, depressiver Verstimmung mit Beeinträchtigung der kognitiven Funk tionen, rascher Ermüdbarkeit und der Tendenz zum sozialen Rückzug (S, 2 Ziff. 1.7). 3.11
Die Ärzte der K.___ berichteten am 2 5. Novem ber 2014 ( Urk. 6/38/7-8) über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 3. April bis 3. Juli 2014 und führten aus, die Beschwer de führerin habe sich sehr motiviert gezeigt, sich mit der eigenen Problematik auseinanderzusetzen. Die zu Beginn zu beobachtende depressive Symptomatik habe sich im Verlauf der Behandlung schrittweise zurückbilden können, so dass sich die Beschwerdeführerin am Ende der Behandlung subjektiv als offener und ausgeglichener erlebt habe. 3.12
Dr. H.___ berichtete am 5. Februar 2015 ( Urk. 6/47) und führte aus, die Beschwer deführerin könnte seiner Meinung nach für einen Spitex - Dienst umgeschult werden. Die Beschwerdeführerin möchte selber gerne auf diesem Gebiet eine Täti g keit ausüben und er halte sie nach einer Umschulung für diese Aufgabe fähig. Sie könnte ab dem 1. März 2015 zwei Stunden täglich eine Beschäftigung ausüben, nach einem weiteren Monat vier Stunden. Sie könne nur physisch leichtere Auf gaben ausüben (S. 1). Die Intensität der körperlichen Beschwerden oszilliere sehr stark. Es sei klar, dass solche Beschwerden zeitweise nachlassen würden, aber sich wieder intensivieren könnten. Phasenweise seien diese auch sehr limitierend, was die Arbeitsfähigkeit betreffe (S. 2). 3.13
Die Ärzte der
L.___ berichteten am 2 5. Mai 2016 ( Urk. 6/88) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 7. Februar bis 2 4. März 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sie führten aus, während des Gesprächs bestünden Hinweise für Aufmerk sam keits
- und Gedächtnisstörungen. Das formale Denken erscheine leicht verlang - s amt, kohärent, geordnet und nachvollziehbar. Affektiv sei sie sehr traurig, deprimiert und eingeschränkt schwingungsfähig. Der Antrieb sei reduziert, psycho motorisch sei sie unauffällig. Es bestehe eine konstriktive Symptomatik mit Ent fremdungserleben, Depersonalisation, Kraft- und Energielosigkeit, Kon zentra tions störungen, Gefühle der inneren Leere, Lustlosigkeit und eine fehlende Zukunftsperspektive (S. 3 ).
Die Durchhaltefähigkeit bei der Ausführung von Aufgaben sei schwankend gewesen, teilweise seien erhebliche Beeinträchtigungen in Konzentration und Ausdauer vorgelegen. Aktuell bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung mit rascher Erschöpfbarkeit. Während der ganzen Zeit der stationären Behandlung habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die störungsspezifische Thera pie führe zu einer langsamen, aber derzeit noch nicht hinreichenden Symptom verbesserung. Die komplexe psychiatrische Erkrankung erfordere eine zeitlich längere und intensive Therapie (S. 5). Entsprechend dem gesamten klinischen Eindruck sei die Beschwerdeführerin derzeit eingeschränkt arbeits- und leistungs fähig. Die Beschwerdeführerin trete auf eigenen Wunsch vorzeitig in die ange stammten häuslichen Verhältnisse aus. Die ambulante Therapie erfolge bei Dr. H.___ (S. 6). 3.14
Dr. H.___ berichtete am 6. September 2016 ( Urk. 6/93), nannte die bekan nten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, in den Gesprächen sei die Beschwerde führerin stets depressiv, innerlich angespannt, im Antrieb reduziert und sehr ängstlich. Die ambulante Behandlung sei nach dem Klinikaufenthalt in der L.___ fortgesetzt worden und es sei danach auch zu einer Besserung ihres psychischen Zustandes gekommen, als sie den Kontakt zu ihrer zur Adop tion gegebenen Tochter gefunden habe. Obwohl die psychischen Schwankungen weiterbestünden und zeitweise die Schmerzen stark seien, habe sich der Zustand in den letzten Monaten etwas stabilisiert. Beim letzten Gespräch sei die Be schwerdeführerin für ihre psychischen Probleme und ihre Lebenssituation zu gäng licher gewesen. Sie sei affektiv ausgeglichener und in ihrem Selbst wert gefühl nicht mehr so stark beeinträchtigt. Die Prognose scheine im Moment besser zu sein. Obwohl die depressiven und Angstsymptome sowie die körperlichen Beschwerden noch vorhanden seien, sei die Beschwerdeführerin motiviert, eine Umschulung zu machen und die Wiedereingliederung ins Berufsleben zu verwirk lichen (S. 2 Ziff. 1.4) . Die Beschwerdeführerin werde seit dem Austritt aus der Klinik ausschliesslich psychotherapeutisch behandelt. Wegen ihren Beschwerden sei die Beschwerdeführerin zu 75 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.7). In ihrem Beruf sei sie nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.7). Die Beschwerde führerin könnte nach einer Umschulung eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % ausüben (S. 3 Ziff.
E. 5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 6 ) vollumfänglich entspricht, w eshalb für die Entscheidfindung
darauf abgestellt werden kann. So erweist es sich als für die strittigen Belange umfassend, werden die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand sowie Arbeitsfähigkeit ausführlich begründet und beruht es auf den notwendigen Untersuchungen in rheumatologischer sowie psychia trischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise be rücksichtigt und das Gutachten wurde in K enntnis der Vorakten erstattet . Der konkreten me di zinischen Situation trägt es angemessen Rechnung. 4. 4
So legten die Gutachter in somatischer Hinsicht ( Urk. 6/133/27-34) in nach voll ziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin glaubwürdig über mechanische Schmerzen im HWS- und BWS-Bereich berichte t , welche durch die bekannten degenerativen Veränderungen plausibel erklärt s ind . Es konnten aktuell keine Hinweise für eine aktive Radikulopa thie gefunden werden (S. 6) . Für körperlich schwere Tätigkeiten besteht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Diagnosen und Be funde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne Heben von schweren Lasten von mehr als 15 kg begründen, konnten dagegen nicht dokumentiert werden ( S. 7
Ziff.
E. 6.2 und Ziff.
E. 6.6 ) .
Die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwer den liessen sich somatisch nicht hinreichend erklä ren (S. 7 Ziff. 6.5) . 4.5
Aus psychiatrischer Sicht überzeugt die gutachterliche Beurteilung ( Urk. 6/133/35-57)
ebenfalls. So konnte anlässlich der Begutachtung weder eine Persönlichkeits störung noch eine chronische Schmerzstörung, hingegen eine affektive Störung im Sinne der Dysthymia als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos tiziert werden. D ie genannten Diagnosen wurden unter Berücksichtigung der Schil derungen der Beschwerdeführerin sowie des er hobenen Befundes ausführlich und in schlüssiger Weise anhand der ICD-Kriterien verneint (S. 18 f.) .
Zu den diverg ierenden Ansichten wurde ebenfalls Stel lung genommen und insbesondere plausibel begründet,
weshalb keine Traumadiagnose zu stellen sei (S. 19 f.). Die Diskrepanz der Schwere der zu objektivierenden Depressivität wurde ebenfalls erwähnt ( S. 20, S. 21 Ziff. 6.6). Dass aufgrund der psychosozialen Problematik eine Schmerzexazerbation und verstärkte Schmerzwahrnehmung wahrscheinlich erscheint, ist nachvollziehbar S. 20 unten).
4.6
Die Frage der Arbeitsfähigkeit ist bei
allen psychischen Leiden grundsätzlich in einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu prüfe n ( BGE 143 V 418 E.
E. 7 Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeits fähig keit der Be schwerdeführerin krankheitsbedingt in dem gutachterlich attestier ten Umfang (vgl. vorstehend E. 3.1 5 ) eingeschränkt ist, mithin ab dem Datum des aktu ellen Gutachtens
lediglich noch mit gewissen qualitativen Limiten aus somatischer Sicht. A ls a ngepasst werden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen bezeichnet , insbesondere sei kein Heben von schweren Lasten von mehr als 15 kg empfohlen. Für eine schwere Arbeit ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig . 4.8
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ab April 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und somit ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen ( Urk. 1 S. 8 unten ) , bleibt anzumerken, dass mit der Begründung der Beschwerdegegnerin die früher gestellten psychiatrischen Befunde und Diagnosen von der
Z.___ -Gutachter i n nicht bestätigt werden konnten (vgl. Urk. 6/133/35-57 S. 19 f.). In der bidisziplinären Zusammenfassung des Z.___ -Gutachtens ( Urk. 6/133/1-26) wurde ausdrücklich erwähnt, dass die Dokumentation der Arbeitsunfähigkeiten in den Akten sowohl diagnostisch als auch in Bezug auf die daraus resultierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht restlos schlüssig sei. Die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich einerseits auf somatische und andererseits auf psychiatrische Faktoren , wobei die damaligen Diagnosen so aktuell nicht mehr bestätigt werden könnten (S. 10 f. ). Die von Dr. H.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 2. April 2013 ist nach dem Gesagten nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal aufgrund eines feh len den traumatisierenden Ereignisses die damals gestellte Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung von der Gutachterin nicht bestätigt wurde (vgl. Urk. 6/133/35-57 S. 20). Auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wurde von der Gutachterin nicht bestätigt, vielmehr ging diese davon aus, dass die Persönlichkeitsakzentuierung reaktiv immer wieder zu affektiven Schwankungen im Sinne einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) führe (S. 19). Die Stimmungsschwankungen würden jeweils kurz andauern und hätten sich immer wieder in belastenden Lebenssituationen gefunden (S. 19 f.).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auch ab dem 2 2. April 2013 von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen, erscheint gestützt auf obige Ausführungen nachvollziehbar und ist nicht zu bemängeln.
Die angefochtene Verfügung vom 1 4. Mai 2018 erweist sich damit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00540
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 2 5. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, war von Juli 2007 bis Juni 2013 bei der Y.___ als Betriebsangestellte tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1 8. April 2013 war ( Urk. 6/8) .
Unter Hinweis auf Schmerzen sowie eine Depres sion meldete sich die Versicherte am 1 7. Mai 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Z.___ , A.___ , ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 6. Oktober 2017 erstattet wurde ( Urk. 6/133).
Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/137-138) sprach die IV-Stelle der Ver si cherten
mit Verfügung vom 1 4. Mai 2018
bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente von Januar 2014 bis August 2017 zu ( Urk. 6/144 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. Juni 2018 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 4. Mai 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei zu ändern und es sei ihr ab Januar 2014 eine ganze Rente auszurichten und es sei nach ergänzender medi zinischer Abklärung zum Zeitpunkt und Ausmass ihrer gesundheitlichen Verbes serung jedenfalls auch für die Zeit nach dem 3 1. August 2017 weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Es sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung durch das Gericht zu veranlassen (S. 2 Ziff. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2018 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2 9. November 2018 ( Urk.
11) verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Ge währung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 E. 2; ZAK 1984 S. 133 E. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig her abgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des In va liditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeit punkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 413 f. E. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die an spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 125 f. E. 4a; AHI 2001 S. 159 f. E. 1 und S. 278 E. 1a, 1998 S. 121 E. 1b, ZAK 1990 S. 518 E.
2 mit Hinweis). 1. 4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, bei der psychiatrischen Untersuchung sei keine Diagnose festgestellt worden, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. Aus rheuma tologischer Sicht sei anhand der Vorakten rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 2 6. Januar 2013 nachvollziehbar. Bei der Untersuchung selbst sei lediglich noch eine Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeiten festgestellt worden. Eine körperlich leichte Tätigkeit, wie die frühere Arbeit der Beschwerde führerin als Betriebsangestellte in einer Produktionsfirma , sei ihr ab diesem Zeit punkt (Mai 2017) wieder vollumfänglich zumutbar. Ab September 2017 bestehe somit kein Rentenanspruch mehr (Verfügungsteil 2 S. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1),
die psychiatrische Gutachterin Dr. B.___ sei befangen. So sei es während der Exploration zu einer mehrfach geäusserten moralischen Verurteilung gekommen (S. 5). Eine Begutachtung, welche interpersonellen Prozessen nicht Rechnung trage, könne nicht als lege artis gelten. Von dieser Situation sei vorliegend auszu gehen. Hinzu komme, dass im psychiatrischen Gutachten vom 1 6. Oktober 2017 die im Juni und Juli 2017 geführte Diskussion zur Befangenheit von Dr. B.___ nicht einmal thematisiert werde (S. 7 oben). Die Sachverhaltsdarstellung von Dr. B.___ werde bestritten (S. 7 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen sind die Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens, der Umfang des Rentenanspruchs ab Januar 2014 sowie die Befristung der Rente. 3. 3.1
Die Ärzte des C.___ berichteten am 3 0. April 2012 ( Urk. 6/21/9-10) über die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin und führten aus, die Beschwerdeführerin berichte über episodisch aufgetretenes Übelkeitsgefühl ohne Begleitsymptomatik in Dauer von ein er bis vier Stunden mit spontanem Sistieren nach Ausruhen. Im Zusammenhang mit unauffälligem Neurostatus käme differentialdiagnostisch am ehesten ein Migräneequivalent in Frage. Zuletzt sei eine somatoforme Störung bei belastender psychosozialer Situation nicht auszuschliessen.
3.2
Die Ärzte des D.___ berichteten am 1 5. Dezember 201 2 ( Urk. 6/21/44-46) über die psychiatrisch-psychologische Abklärung der Beschwer de führerin und nannten folgende Diagnose (S. 1): - rezidivierende gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F33.11)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin beklage seit August 2012 , vermehrt unter einer depressiven Verstimmung, Kraftlosigkeit, Ängsten, Schreckhaftigkeit, Ner vo sität, Gedankenkreisen, Lust- und Interesselosigkeit, Spannungsgefühlen und Existenzängsten zu leiden (S.
1).
D ie Störung habe Krankheitswert . Seit dem 1 2. Oktober 2012 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig. Seit 2008 bestehe eine ambulante Psychotherapie ( S. 2).
3.3
Die Ärzte des E.___ berichteten am 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 6/21/39-43) über das Arbeitsassessment der Beschwer deführerin. Sie nannten folgende arbeitsrelevante Diagnosen (S. 2): - Zervikozephalsyndrom rechtsbetont - MRI der HWS am 2 6. Februar 2012: mediale Diskushernie C4/5 mit lokaler Eindellung des Duralsackes und des Rückenmarkes ohne Nervenwurzelkompression - Lumbovertebralsyndrom links - nach lumboradikulärem Reizsyndrom rechts im Februar 2007 - MRI der LWS am 2 6. Februar 2007: kleine mediolaterale
Diskushernie L4/5 links mit Nervenwurzelkontakt L5
Als andere Diagnosen nannten sie eine depressive Episode nach Scheidung 2008 sowie Kniesch m erzen beidseits. Sie führten aus, mit dem Testverfahren könnten hoch repetitive Arm-Handeinsätze während des ganzen Tages, wie sie beim In stru menten verputzen und der optischen Kontrolle vorkämen, nicht beurteilt wer de
n. Es sei davon auszugehen, dass das arbeitsbezogene relevante Problem vor allem eine verminderte muskuläre Stabilisierung der Wirbelsäule in den Berei chen der Lenden- und oberen Brustwirbel und eine verminderte Kraftausdauer beider Arme seien. Es sei bei den Tests keine Selbstlimitierung festgestellt und keine Inkonsistenzpunkte beobachtet worden (S. 2).
Durch die Kumulation von Beschwerden (Nacken- und Armschmerzen) im Tages verlauf bestehe eine Leistungsminderung von 20 % . Diese könne durch Zusatz pausen aufgefangen werden. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 80 % (S. 3). In einer angepassten ganz tägigen leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits fähig keit (S. 4). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 2 9. Januar 2013 ( Urk. 6/21/38) und führte aus, er habe der Beschwerdeführerin seit zirka September 2006 einen Arbeitsstellen wechsel empfohlen. Damals seien zum ersten Mal Zervikalgien basierend auf einer muskulären Dysbalance bei Überbeanspruchung aufgetreten. Die Beschwer deführerin sei seit 2006 nur für e ine kurze Zeitspanne (2-3 Tage) und einmalig vom 4. bis 3 0. März 2008 wegen akutem zervikovertebralem Syndrom
zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
3.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 1 0. April 2013 ( Urk. 6/4/3-4 = Urk. 6/21/50-51 = Urk. 6/22/21-22) und nannte folgende Diag nosen (S. 1): - reaktive Depression bei - schwerer psychosozialer Belastungssituation mit - somatoformer Schmerzkomponente - funktionellen Beschwerden
- Zerviko -Brachialsyndrom rechts bei - diskreten degenerativen Veränderungen im MRI - Periarthropathie -Beschwerden im Bereich der rechten Schulter - einseitiger Arbeitsbelastung rechts - zerviko-spondylogenes und lumbo -vertebrales Syndrom bei - nur diskreten degenerativen Veränderungen - vorerwähnter Belastungssituation
Er führte aus, für den Leidensdruck der Beschwerdeführerin seien die fassbaren somatischen Befunde im Hintergrund. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwi schen dem glaubhaften ausgeprägten subjektiven Leidensdruck und den äusserst diskreten fassbaren Befunden. Sicher bleibe aber die belastete Lebensgeschichte d er Beschwerdeführerin geeignet, eine reaktive Depression mit begleitend soma to formen Beschwerden auszulösen (S. 1). Die fassbaren muskulären Verände rung en paravertebral und im Trapeziusbereich
blieb en äusserst gering. Weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten bestünden Hinweise auf ein senso motorisches radikuläres Ausfallmuster. In der ergänzend durchgeführten Ultra schall untersuchung der Schultern fehlten Hinweise für Rotatorenman schetten läsionen , für Calcareaeinlagerungen oder für eine subacromiale oder subdeltoi deale Bursitis. Zum beschränkten Wert der fassbaren Bewegungsapparats be schwerden passe gut, dass weder Schmerzmedikamente noch Physiotherapie das Beschwerdeausmass richtig zu lindern vermöchten (S. 2). 3.6
Dr. med.
H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3 0. April 2013 ( Urk. 6/22/19-20) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.11, ICD-10 F33.2), die auf dem Boden einer ängst lichen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) liege und von intensiven Nacken- und Kopfschmerzen, welche ihre Ursachen in der Wirbelsäulenänderung hätten, belgeitet würden. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 6. Januar 2013 in seiner Behandlung. Sie sei niedergeschlagen, innerlich angespannt, sehr ängst lich, leide unter starken Versagens- und Schamgefühlen sowie Zukunftsängsten. Dazu habe sie starke Konzentrationsschwierigkeiten und zeige Tendenz zum sozia len Rückzug. Wegen der Schmerzen sei sie rasch müde, könne trotzdem nicht ruhig schlafen. Aus diesem Grund sei sie bei der Arbeit verlangsamt, mache wegen der Konzentrationsschwierigkeiten viele Fehler, werde rasch erschöpft und brauche häufig Erholungspausen. Der Zustand habe sich trotz der bisherigen Therapie nicht gebessert. Im Gegenteil zeige sich eine Tendenz zur Verschlech te rung, so dass die Beschwerdeführerin für eine stationäre Behandlung in d er
I.___ angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin werde medikamen tös und psychotherapeutisch behandelt (S. 1). Seit dem Beginn der Behandlung am 2 6. Januar 2013 bis zum 2 1. April 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 2. April 2013 bestehe eine volle Arbeitsun fähigkeit. Es sei ungewiss, wie sich der gesundheitliche Zustand entwickeln werde. Jedoch sei zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin wieder erhole und wieder eine Arbeit werde übernehmen können (S. 2). 3.7
Die Ärzte der I.___ berichteten am 3 0. Juli
2013 ( Urk. 6/21/52-54) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1 6. Juni bis 1 2. Juli 2013 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Kopfschmerzen - zervikospondylogenes und lumbovertebrales Syndrom - Zervikobrachialsyndrom rechts bei - diskreten degenerativen Veränderungen im MRI - Periarthropathie -Beschwerden im Bereich der rechten Schulter - einseitiger Arbeitsbelastung rechts
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich in die stationären Abläufe gut integriert und habe zu Beginn am m eisten von aktiven Therapien profitiert. Medizinischerseits sei eine Therapie mit 5 mg Cipralex begonnen worden. Der restliche internistische Verlauf habe s ich komplikationslos gestaltet (S. 2).
Neben deutlichen, wiederholten und länger anhaltenden Belastungssituationen in den Partnerschaften hätten sich deutliche Hinweise für Selbstwertstabilisierung durch Leistung, nicht ausreichende Selbstsorge mit Mühe, eigene Bedürfnisse und Grenzen wahrzunehmen und vor allem zu kommunizieren , ergeben. Ebenso hätten sich Schwierigkeiten gezeigt, Emotionen ausreichend zu regulieren. Es werde die Fortführung von Physiotherapie, Gestaltungstherapie und Psychothe rapie im ambulanten Setting empfohlen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bis zum 2 8. Juli 2013 (S. 3). 3.8
Dr. H.___ berichtete am 2 0. Januar 2014 ( Urk. 6/17) und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronifiziertes
zervikobrachiales Syndrom bei bekannten Wirbelsäulen änderungen - Kopfschmerzen
Er führte aus, beim letzten Gespräch sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar, voll orientiert, innerlich angespannt, im Antrieb vermindert, sehr ängstlich, immer erschöpft gewesen. Im Denken sei sie sehr eingeengt und ausschliesslich mit ihren Beschwerden und der entstandenen Situation beschäftigt gewesen. Zweitweise seien Konzentrationsschwierigkeiten vorhanden gewesen. Die Prognose sei unge wiss. Es handle sich um eine rezidivierende, la ngandauernde psychische Störung, die sich bis jetzt als therapieresistent erwiesen habe (S. 2 Ziff. 1.4). Die Be schwerdeführerin werde medikamentös und psychotherapeuti sch behandelt (S. 2 Ziff. 1.5). Seit dem Beginn der Behandlung am 2 6. Januar 2013 bis zum 2 1. April 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 2. April 2013 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Bei der Arbeit sei sie psychomotorisch verlangsamt, habe keine Ausdauer, mache wegen der Konzentrationsschwierigkeiten viele Fehler, ziehe sich rasch zurück und brauche häufige Erholungspausen von unvorhergesehener Dauer . Im Moment sei die Be schwerdeführerin weder in ihrem Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.7).
3.9
Med. pract . J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 3. März 2014 ( Urk. 6/21/6-8), nannte die bekannten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, die therapeutischen Bemühungen bei ihm bestünden in der Be gleitung und Unterstützung der Beschwerdeführerin im Alltag und bei der Schmerz verarbeitung. Die Arbeitsunfähigkeit werde zurzeit aufgrund der psychia trischen Diagnosen durch den behandelnden Psychiater festgelegt. Eine Prognose sei schwer zu stellen, es sei aber eher mit einer anhaltenden Teilarbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 2). 3.10
Dr. H.___ berichtete erneut am 6. November 2014 ( Urk. 6/34), nannte die be kannten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe die vorgeschriebenen Medikamente eingenommen und sei regelmässig zu den psy chotherapeutischen Gesprächen gekommen. Durch die ganze Zeit sei sie in ihrer Stimmung sehr labil gewesen. Trotz der durchgeführten Therapie seien die de pressiven Symptome vorhanden gewesen. Deswegen sei sie zur intensiveren psy chiatrischen Behandlung in die K.___ überwiesen worden. Nach dem sie in etwas gebessertem Zustand entlassen worden sei, sei die ambu lante Behandlung bei ihm fortgesetzt worden. Sie sei jedoch weiterhin psychisch unsta bil. In der letzten Zeit hätten sich die körperlichen Beschwerden wieder inten siviert (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin leide unter intensiven Schmer zen, depressiver Verstimmung mit Beeinträchtigung der kognitiven Funk tionen, rascher Ermüdbarkeit und der Tendenz zum sozialen Rückzug (S, 2 Ziff. 1.7). 3.11
Die Ärzte der K.___ berichteten am 2 5. Novem ber 2014 ( Urk. 6/38/7-8) über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 3. April bis 3. Juli 2014 und führten aus, die Beschwer de führerin habe sich sehr motiviert gezeigt, sich mit der eigenen Problematik auseinanderzusetzen. Die zu Beginn zu beobachtende depressive Symptomatik habe sich im Verlauf der Behandlung schrittweise zurückbilden können, so dass sich die Beschwerdeführerin am Ende der Behandlung subjektiv als offener und ausgeglichener erlebt habe. 3.12
Dr. H.___ berichtete am 5. Februar 2015 ( Urk. 6/47) und führte aus, die Beschwer deführerin könnte seiner Meinung nach für einen Spitex - Dienst umgeschult werden. Die Beschwerdeführerin möchte selber gerne auf diesem Gebiet eine Täti g keit ausüben und er halte sie nach einer Umschulung für diese Aufgabe fähig. Sie könnte ab dem 1. März 2015 zwei Stunden täglich eine Beschäftigung ausüben, nach einem weiteren Monat vier Stunden. Sie könne nur physisch leichtere Auf gaben ausüben (S. 1). Die Intensität der körperlichen Beschwerden oszilliere sehr stark. Es sei klar, dass solche Beschwerden zeitweise nachlassen würden, aber sich wieder intensivieren könnten. Phasenweise seien diese auch sehr limitierend, was die Arbeitsfähigkeit betreffe (S. 2). 3.13
Die Ärzte der
L.___ berichteten am 2 5. Mai 2016 ( Urk. 6/88) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 7. Februar bis 2 4. März 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sie führten aus, während des Gesprächs bestünden Hinweise für Aufmerk sam keits
- und Gedächtnisstörungen. Das formale Denken erscheine leicht verlang - s amt, kohärent, geordnet und nachvollziehbar. Affektiv sei sie sehr traurig, deprimiert und eingeschränkt schwingungsfähig. Der Antrieb sei reduziert, psycho motorisch sei sie unauffällig. Es bestehe eine konstriktive Symptomatik mit Ent fremdungserleben, Depersonalisation, Kraft- und Energielosigkeit, Kon zentra tions störungen, Gefühle der inneren Leere, Lustlosigkeit und eine fehlende Zukunftsperspektive (S. 3 ).
Die Durchhaltefähigkeit bei der Ausführung von Aufgaben sei schwankend gewesen, teilweise seien erhebliche Beeinträchtigungen in Konzentration und Ausdauer vorgelegen. Aktuell bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung mit rascher Erschöpfbarkeit. Während der ganzen Zeit der stationären Behandlung habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die störungsspezifische Thera pie führe zu einer langsamen, aber derzeit noch nicht hinreichenden Symptom verbesserung. Die komplexe psychiatrische Erkrankung erfordere eine zeitlich längere und intensive Therapie (S. 5). Entsprechend dem gesamten klinischen Eindruck sei die Beschwerdeführerin derzeit eingeschränkt arbeits- und leistungs fähig. Die Beschwerdeführerin trete auf eigenen Wunsch vorzeitig in die ange stammten häuslichen Verhältnisse aus. Die ambulante Therapie erfolge bei Dr. H.___ (S. 6). 3.14
Dr. H.___ berichtete am 6. September 2016 ( Urk. 6/93), nannte die bekan nten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, in den Gesprächen sei die Beschwerde führerin stets depressiv, innerlich angespannt, im Antrieb reduziert und sehr ängstlich. Die ambulante Behandlung sei nach dem Klinikaufenthalt in der L.___ fortgesetzt worden und es sei danach auch zu einer Besserung ihres psychischen Zustandes gekommen, als sie den Kontakt zu ihrer zur Adop tion gegebenen Tochter gefunden habe. Obwohl die psychischen Schwankungen weiterbestünden und zeitweise die Schmerzen stark seien, habe sich der Zustand in den letzten Monaten etwas stabilisiert. Beim letzten Gespräch sei die Be schwerdeführerin für ihre psychischen Probleme und ihre Lebenssituation zu gäng licher gewesen. Sie sei affektiv ausgeglichener und in ihrem Selbst wert gefühl nicht mehr so stark beeinträchtigt. Die Prognose scheine im Moment besser zu sein. Obwohl die depressiven und Angstsymptome sowie die körperlichen Beschwerden noch vorhanden seien, sei die Beschwerdeführerin motiviert, eine Umschulung zu machen und die Wiedereingliederung ins Berufsleben zu verwirk lichen (S. 2 Ziff. 1.4) . Die Beschwerdeführerin werde seit dem Austritt aus der Klinik ausschliesslich psychotherapeutisch behandelt. Wegen ihren Beschwerden sei die Beschwerdeführerin zu 75 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.7). In ihrem Beruf sei sie nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.7). Die Beschwerde führerin könnte nach einer Umschulung eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % ausüben (S. 3 Ziff. 1.7 und Ziff. 1.8). 3.15
Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu ma tologie, und med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___ , erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 1 6. Oktober 2017 ( Urk. 6/133) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwer deführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit qualitativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.1.2): - Spondylose der Halswirbelsäule (HWS) mit ausstrahlenden Schmerzen in den Schulterbereich beidseits und in den Hinterkopf - ohne Hinweise für Radikulopathie - Spondylose im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich mit Ausstrahlung ins Gesäss links - ohne Hinweise für Radikulopathie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie
(S. 6 Ziff. 5.2): - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (emotional-instabil, dissozial) - Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61), Veränderungen der familiären Struktur in der Kindheit, Probleme mit Bezug auf vermutete körperliche Misshandlung - Kontaktanlässe mit Bezug den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63), ungenügende familiäre Unterstützung, Partnerschaftsprobleme - Kontaktanlässe mit Bezug auf bestimmte psychosoziale Umstände (ICD-10 Z64), unerwünschte Schwangerschaft und Freigabe zur Adoption - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), Verlust des Arbeitsplatzes 2013 durch Kündigung - Status nach bilateralen Hallux
valgus -Operationen
Sie führten aus, es bestünden aufgrund der rheumatologischen Diagnosen im Kern nachvollziehbare qualitative Belastungslimitierungen aufgrund der bekann ten degenerativen Veränderungen der HWS und BWS. Das Ausmass der subjektiv daraus abgeleiteten Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit sei so jedoch nicht begründbar (S. 6) . Bei der jetzigen klinischen Untersuchung habe man keine Hin weise für eine aktive Radikulopathie finden können, mithin keine auslösbaren Schmerzen bei Extension und Lateralflexion des lumbosakralen Axialskeletts, ein negatives Lasèguezeichen und keine objektiven neurologischen Befunde. Die nega tive Serologie spreche gegen eine entzündliche arthritische Krankheit (S. 7 oben). Die über das somatisch Erklärbare hinausgehende subjektive Beeinträch tigung sei im Rahmen der psychischen Fehlverarbeitung vor dem Hintergrund der diversen psychiatrischen Diagnosen mit primär sozioökonomischen und fami liä ren/persönlichen Hintergründen zu interpretieren. Wie im ausführlichen psychia trischen Fachgutachten dargelegt, könnten diese Diagnosen ihrerseits eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen (S. 7) . Aufgrund der Aktenlage sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 2. April 2013, von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2015, von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. Februar bis 2 4. März 2016 (stationär), von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2016 und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Datum des aktuellen Gutachtens mit gewissen quali tativen Limiten aus somatischer Sicht auszugehen (S. 10). Angepasst seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere sei kein Heben von schweren Lasten mehr als 15 kg empfohlen. Für eine schwere Arbeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig wegen Spondylose am HWS- und BWS-Bereich (S. 11).
4. 4.1
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nom menheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befan gen heit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das sub jektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 4.2
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die psychiatrische Gutachterin med. pract . B.___ bei der Begutachtung aufgrund bestimmte r Äusserungen befangen gewesen sei ( Urk. 1 S. 5 lit . b, S. 6 lit . c).
Vorliegend fehlt es jedoch an Anhaltspunkten für Befangenheit. Zunächst ist die Stellungnahme der Gut achterin vom 6. Juli 2017 ( Urk. 6/120 ) zu erwähnen, die keine Voreinge nommenheit der Gutachterin erkennen lässt. So n ahm die Gutach terin explizit Stellung zu den von der Beschwerdeführerin geäusserten Vorwür fen. Dass dem Teilgutachten selber dazu nicht s entnommen werden kann (vgl. Urk. 1 S. 7 oben), liegt ausserdem im Umstand, dass dieses bereits am 2 1. Juni 2017 erstellt wurde (vgl. Urk. 6/133/35-57 S. 2 Ziff. 1.2). Nachvollziehbar und plau sibel erscheint, dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin auf ihre Laden diebstähle angesprochen hat, auch mit Blick auf ein allfälliges Unrechtbe wusst sein ( Urk. 6/133/35-57 S. 13 unten, S. 19 Mitte). Dass die Beschwerdeführerin dies als unangenehm empfunden haben könnte, ist verständlich, ein unprofessio nelles Verhalten der Gutachterin ist jedoch diesbezüglich nicht ersichtlich. Zur zweiten monierten Bemerkung (vgl. Urk. 1 S. 6 lit . c) hat die Gutachterin den Zusammenhang erläutert, in welchem sie erfolgt und zu verstehen sei ( Urk. 6/120 Mitte), zudem wurde eine Affektlabilität mit häufigem Weinen beim Bericht über die Ursachen ihres Unglücks auch im Teilgutachten festgehalten ( Urk. 6/133/35-57 S. 15 Mitte). Daraus auf eine Befangenheit der Gutachterin zu schliessen, über zeugt nicht. Die Gutachterin ist anlässlich der Exploration sachlich und professio nell umgegangen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich vielmehr der Eindruck, dass die Gutachter in der Beschwerdeführerin unvorein genommen begegnet ist. Die Feststellungen der Gutachter in erweisen sich daher als begründet. Aus dem Ergebnis der Begut achtung
kann jedenfalls nicht auf eine Befangenheit de r Gutachter in geschlossen werden.
Der Vorwurf der Befangenheit lässt sich daher nicht aufrechterhalten. 4.3
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das bidisziplinäre Gut achten der
Z.___ (vorstehend E. 3. 15 ) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise (vorstehend E.
1. 6 ) vollumfänglich entspricht, w eshalb für die Entscheidfindung
darauf abgestellt werden kann. So erweist es sich als für die strittigen Belange umfassend, werden die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand sowie Arbeitsfähigkeit ausführlich begründet und beruht es auf den notwendigen Untersuchungen in rheumatologischer sowie psychia trischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise be rücksichtigt und das Gutachten wurde in K enntnis der Vorakten erstattet . Der konkreten me di zinischen Situation trägt es angemessen Rechnung. 4. 4
So legten die Gutachter in somatischer Hinsicht ( Urk. 6/133/27-34) in nach voll ziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin glaubwürdig über mechanische Schmerzen im HWS- und BWS-Bereich berichte t , welche durch die bekannten degenerativen Veränderungen plausibel erklärt s ind . Es konnten aktuell keine Hinweise für eine aktive Radikulopa thie gefunden werden (S. 6) . Für körperlich schwere Tätigkeiten besteht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Diagnosen und Be funde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne Heben von schweren Lasten von mehr als 15 kg begründen, konnten dagegen nicht dokumentiert werden ( S. 7
Ziff. 6.2 und Ziff. 6.6 ) .
Die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwer den liessen sich somatisch nicht hinreichend erklä ren (S. 7 Ziff. 6.5) . 4.5
Aus psychiatrischer Sicht überzeugt die gutachterliche Beurteilung ( Urk. 6/133/35-57)
ebenfalls. So konnte anlässlich der Begutachtung weder eine Persönlichkeits störung noch eine chronische Schmerzstörung, hingegen eine affektive Störung im Sinne der Dysthymia als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos tiziert werden. D ie genannten Diagnosen wurden unter Berücksichtigung der Schil derungen der Beschwerdeführerin sowie des er hobenen Befundes ausführlich und in schlüssiger Weise anhand der ICD-Kriterien verneint (S. 18 f.) .
Zu den diverg ierenden Ansichten wurde ebenfalls Stel lung genommen und insbesondere plausibel begründet,
weshalb keine Traumadiagnose zu stellen sei (S. 19 f.). Die Diskrepanz der Schwere der zu objektivierenden Depressivität wurde ebenfalls erwähnt ( S. 20, S. 21 Ziff. 6.6). Dass aufgrund der psychosozialen Problematik eine Schmerzexazerbation und verstärkte Schmerzwahrnehmung wahrscheinlich erscheint, ist nachvollziehbar S. 20 unten).
4.6
Die Frage der Arbeitsfähigkeit ist bei
allen psychischen Leiden grundsätzlich in einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu prüfe n ( BGE 143 V 418 E.
7 ; vgl. vorstehend E. 1.5 ) .
Im Zeitpunkt der Erstellung des Z.___ -Gut achtens galt das Erfordernis des strukturierten Beweisverfahrens noch nicht für alle psychischen Leiden .
Eine entsprechende Prüfung ergibt jedoch, dass die psychiatrische Gutachterin die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in ihre Beur teilung weitestgehend einbezogen hat.
So hat sie sich einlässlich mit den diag no se relevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (Urk. 6 / 133 / 35-57 S. 15 f., S. 18 f. ), ebenso mit dem Be handlungserfolg (S. 12 f., S. 22 ), wobei sie ausführte, dass sich trotz ambulanter, stationärer und teilstatio närer Therapien am schwankend depressiven Zustand offensichtlich nicht viel geändert habe, sodass weitere intensivierte Behandlungen wahrscheinlich auch nicht von Erfolg gekrönt sein würden. Die Behandlung in L.___ sei sogar von ihr vorzeitig beendet worden, da sie mit dem Setting unzufrieden gewesen sei und subjektiv nicht davon profitiert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem sowohl in der Tagesklinik als auch jetzt nicht an die verordneten Medika mentendosierungen gehalten (S. 22).
Zum Aspekt der Persönlichkeit wies sie insbesondere darauf hin, dass sich rein klinisch Anhaltspunkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-insta bilen ( Borderline ) und dissozialen Anteilen mit einer Störung des Selbstbildes und der Ziele ergeben hätten, ohne dass diese das Ausmass einer Persönlichkeits störung erreichen würden. Eine gewisse emotionale Instabilität mit Hochgefühlen und Enttäuschungen würden sich durch das Leben der Beschwerdeführerin ziehen (S. 18 unten). Es bestehe eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen. Die Persön lich keitsakzentuierung führe reaktiv bedingt immer wieder zu affektiven Schwan kungen im Sinne einer Dysthymia (S. 19).
Den sozialen Kontext betreffend wies sie namentlich darauf hin, dass der Exmann der Beschwerdeführerin Schulden hinterlassen habe und sie nun vom Sozialamt unterstützt werde. Seit der Ab hängigkeit vom Sozialamt habe die Beschwerdeführerin zu stehlen begonnen, sei deswegen auch im Strafregister eingetragen (S. 13 , S. 20 ). D ie Beschwerdeführerin stehe zwischen 10.00 und 10.30 Uhr auf, schlafe manchmal auch bis 15.00 Uhr , trinke dann einen Kaffee und esse eine Banane, sie dusche täglich
und nehme abends eine warme Mahlzeit ein . Die Beschwerdeführerin habe eine Freundin, die sie besuche, wenn sie sich einsam fühle. Sie habe immer schon wenig soziale Kontakte gehabt. Teilweise verbringe sie auch ein paar Tage beim Bruder. Das Verhältnis zur Mutter habe sich inzwischen verbessert (S. 13 f.).
Schliesslich äusserte sich die Gutachterin zur Konsistenz, dass die hier festge stellten funktionellen Auswirkungen hinsichtlich der Aktivität und Partizipation in etwa denjenigen in den Akten entsprächen (S.
20). Die zu objektivierende Depressivität im Rahmen der jetzigen Begutachtung habe einem leichtgradigen depressiven Syndrom entsprochen, wohingegen die Beschwerdeführerin sich sel bst als mittelgradig depressiv in der Selbstbeurteilung empfunden habe (S. 21).
Die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit (S. 21 f.) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 2 81 E. 3.4.2.1) ergibt. Die psychiatrische Gutachter in führte diesbe züg lich zudem ausführlich und nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht in vollem Umfang arbeitsfähig sei. Es könne keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (S. 21).
Nachdem sich die psychiatrische Gutachter in in ihrer Beurteilung (auch) an den Standardindikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsa nwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehal ten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikato ren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen
(BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1.4-1.5). Somit ist betreffend die Diag nosen so wie hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Z.___
abzustellen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an der gutach ter lichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Auf weitere Abklärungen kann im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E.
1d) verzichtet werden, der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar. 4. 7
Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeits fähig keit der Be schwerdeführerin krankheitsbedingt in dem gutachterlich attestier ten Umfang (vgl. vorstehend E. 3.1 5 ) eingeschränkt ist, mithin ab dem Datum des aktu ellen Gutachtens
lediglich noch mit gewissen qualitativen Limiten aus somatischer Sicht. A ls a ngepasst werden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen bezeichnet , insbesondere sei kein Heben von schweren Lasten von mehr als 15 kg empfohlen. Für eine schwere Arbeit ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig . 4.8
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ab April 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und somit ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen ( Urk. 1 S. 8 unten ) , bleibt anzumerken, dass mit der Begründung der Beschwerdegegnerin die früher gestellten psychiatrischen Befunde und Diagnosen von der
Z.___ -Gutachter i n nicht bestätigt werden konnten (vgl. Urk. 6/133/35-57 S. 19 f.). In der bidisziplinären Zusammenfassung des Z.___ -Gutachtens ( Urk. 6/133/1-26) wurde ausdrücklich erwähnt, dass die Dokumentation der Arbeitsunfähigkeiten in den Akten sowohl diagnostisch als auch in Bezug auf die daraus resultierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht restlos schlüssig sei. Die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich einerseits auf somatische und andererseits auf psychiatrische Faktoren , wobei die damaligen Diagnosen so aktuell nicht mehr bestätigt werden könnten (S. 10 f. ). Die von Dr. H.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 2. April 2013 ist nach dem Gesagten nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal aufgrund eines feh len den traumatisierenden Ereignisses die damals gestellte Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung von der Gutachterin nicht bestätigt wurde (vgl. Urk. 6/133/35-57 S. 20). Auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wurde von der Gutachterin nicht bestätigt, vielmehr ging diese davon aus, dass die Persönlichkeitsakzentuierung reaktiv immer wieder zu affektiven Schwankungen im Sinne einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) führe (S. 19). Die Stimmungsschwankungen würden jeweils kurz andauern und hätten sich immer wieder in belastenden Lebenssituationen gefunden (S. 19 f.).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auch ab dem 2 2. April 2013 von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen, erscheint gestützt auf obige Ausführungen nachvollziehbar und ist nicht zu bemängeln.
Die angefochtene Verfügung vom 1 4. Mai 2018 erweist sich damit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach