Sachverhalt
1.
Der 1987 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste im Juli 2008 in die Schweiz ein und war zuletzt bei der A.___, vom 1. Dezember 2015 bis zur Geschäftsaufgabe am 1 7. Oktober 2017 als Werbeverteiler angestellt ( Urk. 12/3/3 , Urk. 12/3/6 ). Am 1 0. Juni 2015
– damals arbeitslos - stürzte X.___
mit dem Kopf auf eine Tischkante und zog sich dabei Verletzungen am rechten Auge , den Zähnen und am Gesicht zu ( Urk. 12/1/10). Am 6. Oktober 2017 (Eingan g sdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Verweis auf die beim Unfallereignis erlittene Gesundheitsschädigung zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/3). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers ( Urk. 12/6) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug [ Urk. 12/8]) bei und holte einen Arbeit geberbericht ( Urk. 12/9) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 12/11 Urk. 12/14) ein. Zum einen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. April 2018 einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung ( Urk. 12/35), wobei diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft trat. Zum anderen verneinte die IV-Stelle n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 9. Februar 2018 [ Urk. 12/20], Einwand vom 1 2. März 2018 [ Urk. 12/25] , begrün deter Einwand vom 1 2. April 2018 [ Urk. 12/31]) mit Verfügung vom 9.
Mai 2018 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ( Urk. 12/38 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 1. Juni 2018 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell seien Eingliederungsmassnahmen zu treffen, subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 ( Urk.
7) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Universitätsspitals B.___ , Augenklinik, vom 2 4. April 2018 zu den Akten ( Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2018 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11) , was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 0. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeg liche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bes teht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, nach dem Un fallereignis vom 1 0. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Augenklinik habe jedoch ausdrücklich festgehalten, dass seit dem 3 0. Januar 2016 in angepassten Tätigkeiten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Erwerbseinbusse erleide der Beschwerdeführe r hierdurch nicht . Es bestehe damit weder Anspruch auf Rentenleistungen noch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aus dem Bericht vom 8. Januar 2018 ergebe sich, dass er wegen seiner Augenverletzung pro Tag lediglich noch zwei bis drei Stunden arbeitsfähig sei. Angesichts dessen, dass er auf einem Auge blind sei, habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu hoch bemessen. Er könne w egen seiner Behinderung nicht mehr das gleiche Einkommen erzielen wie ein gesunder Arbeitnehmer, weshalb sich ein Leidensabzug von 25 % rechtfertige. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von deutlich über 70 % . Ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit überhaupt verwertbar wäre, habe die Beschwerdegegnerin in Verletzung der Abklärungspflicht nicht abgeklärt und insbesondere zu dieser Frage kein Gutachten eingeholt
( Urk. 1) . 3. 3.1
Dem Bericht des B.___ , Augenklinik, vom
1. November 2017 zu Händen der Be schwerdegegnerin ( Urk. 12/11 = Urk. 12/13 ) kann folgende Diagnose entnommen werden ( Urk. 12/11/1): - Status nach penetrierender Bulbus -V erletzung mit ausgeprägter Horn haut- und Skleraverletzung am 9. Juni 2015 mit/bei: - Status nach Wundinspektion, Primärversorgung mit Sklera- und Horn h autdraht, Lidkantennaht Unterlid temporal ( Dr. C.___ , B.___ ) am 10 . Jun i 2015 - Status nach 23G - ppV, Endolaser , Retinektomie , Endodiathermie , Sili konöl , Z e iss 5000CS am 1 9. Juni 2015 ( Dr. D.___ , B.___ ) bei totaler Amotio , PVR 3, Aphakie , partielle Aniridie - Status nach 23G - ppV, Silikonölentfernung, SF6 25 % am 8. Januar 2016 ( Dr. D.___ ) - Stat u s post
transskleraler Laser- Zyklophotokoagulation ( ts -CPC) bei Druckdekompensation (2 1. Juli 2017, Dr. E.___ ) - aktuell: erneute Druckdekompensation, Erstdiagnose 2 1. August 2017
Im Bericht wurde sodann festgehalten, in der letzten Untersuchung (13. Oktober 2017) habe sich das rechte Auge mit einem Visus von Handbewegungen in 1m Entfernung gezeigt. Der Bulbus sei deutlich prominent, die Lider geschwollen, das Auge tränend. Die Bindehaut sei injiziert, die Hornhaut deutlich eingetrübt und es zeigten sich ausgeprägte Narbenbildungen in den vorderen Augenabschnitten. Als We r beverteiler bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bis am 2 3. Januar 2016 arbeitsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf dem rechten Auge visuell deutlich eingeschränkt, ansonsten bestünden k eine Ein schränkungen. Er verfüg e über eine verminderte Sehschärfe auf dem rechten Auge, wobei der Visus im linke n Auge 100 % sei, er habe ein vermindertes bino kulares Gesichtsfeld. Es sei nicht nötig, eine behinderungsangepasste Tätig keit auszuüben. Ab dem 3 0. Januar 2016 könne der Beschwerdeführer eine beruf liche Tätigkeit wieder zu 100 % aufnehmen ( Urk. 12/11/2). 3. 2
Dem Bericht von Dr. F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Januar 2018 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12/14) ist zu entneh men, der Status nach penetrierter Bulbus-Verletzung vom 9. Januar 2015 habe einen Visusverlust des rechten Auges und eine praktisch 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit dem Unfall bewirkt . Es seien keine Arbeiten mehr möglich , welche über zwei Stunden täglich hinausgingen ( Urk. 12/14/1-2). Die bisherige Tätigkeit sei wegen des Auftretens von Schmerzen in Hitze, Kälte oder Dampf nicht mehr und eine angepasste T ä tigkeit sei im Umfang von zwei Stunden, möglicherweise auch drei Stunden pro Tag , zumutbar ( Urk. 12/14/3). 3.3
Im beschwerdeweise aufgelegten Bericht des B.___ , Augenklinik, vom 2 4. April 2018 zu Händen des Beschwerdeführers ( Urk.
8) wurde festgehalten, der Be schwerdeführer habe angegeben, Dämpfe in der Küche würden die Schmerz symptomatik verschlechtern. Dies klinge glaubhaft. Als weitere Option bezüglich der Behandlung der Augenschmerzen und somit auch eines Wiedereinstieges in die Arbeit gebe es die operative Bindehautabdeckung der Hornhaut zur sympto matischen Schmerzbekämpfung oder aber das Einsetzen einer Verbands-Kontakt-Linse und Wechsel derselben alle drei bis vier Wochen. E s bestehe keine Indi kation zur Verlängerung oder Neu-Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit bezieh ungsweise einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit, sofern die Schmerzen gut kontrolliert würden. Alternativ wäre eine Arbeit an einem Ort mit geringer Belastung durch Küchendämpfe wahrscheinlich bereits jetzt uneingeschränkt möglich ( Urk. 8 S. 1) . 4. 4.1 4. 1. 1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. August 2018 davon aus, dass der Beschwerdeführer in ein er angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte der Augenklinik des B.___ (E. 3.1, E. 3.3-3.4). 4.1 .2
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der – bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbringende (BGE 139 V 547 E. 8.1) - Nachweis einer Invalidität nach der Rechtsprechung eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraussetzt. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 4.2 4.2.1
Auf die Berichte des B.___ vom 1. November 2017 und 2 4. April 2018 kann abgestellt werden. So geht daraus klar hervor, dass die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer keinen Küchendämpfen ausgesetzt ist , als zumutbar zu erachten ist. Dieses Belastungsprofil schliesst somit die Tätigkeit als Küchenarbeiter aus , wobei die Augenärzte auf mögliche Schmerzbehandlungen hinwiesen . Ansonsten bestehen keine Einschränkungen (E.
3.2 und E.
3.4). Diese Beurteilung erscheint angesichts der weiteren Feststel lungen der Ärzte des B.___ nachvollziehbar.
4.2.2
Nichts daran zu ändern vermag der einzige aktenkundige Bericht, der dieser Einschätzung entgegensteht, zumal der Internist Dr. F.___ (E. 3.3)
seine Ein schätzung einer lediglich zwei bis drei stündigen Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit nicht begründet respektive mit objektiven Befunden und weitergehenden funktionellen Einschränkungen untermauert. Dr. F.___ gab lediglich an, dass sich die Schmerzen bei Hitze oder Kälte oder Dampf verstärken würden. Weitere Angaben zum Belastungsprofil wurden nicht gemacht. Dieses Zumutbarkeitsprofil berücksichtigten auch die Ärzte des B.___ , indem sie die Tätigkeit als Küchenhilfe für wahrscheinlich schmerzauslösend erklärten . Inwie fern auch eine d e n genannten Einschränkungen Rechnung tragende Tätigkeit nich t zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Angaben des Beschwerde führers besteht keine Blindheit auf dem rechten Auge, sondern lediglich eine Visusbeeinträchtigung durch verminderte Sehschärfe ( Urk. 12/13/2).
Dr. F.___ äusserte sich als Internist zu den ophthalmologischen Diagnosen ausserdem fach fremd un d es ist bei behandelnde n Arztpersonen und Hausärzten sodann auf grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen zu beachten, dass diese eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2017 vom 13. Juni 2017 E. 6.2 und 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 7.2 jeweils mit Hin weis auf BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3
Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerde führer bei Exposition von Küchendampf und Hitze zu 100 % arbeitsunfähig, hingegen in jeder anderen seinem Bildungsstand und seiner beruflichen Erfah rung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei fraglich, ob Verweistätigkeiten zu mutbar, respektive die Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei. 5.2
Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vor kehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objek tiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Kon kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisge mäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. E.
3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3
Das von den Ärzten formulierte Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit lautet folgendermassen: Tätigkeit ohne Beeinträchtigung durch Dämpfe (E. 3. 4 ). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf vorliegend angenommen wer den , dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen; dies selbst dann, wenn das von Dr. F.___ formulierte weitergehende Anforderungsprofil übernommen würde ( k ein
Arbeitsumfeld mit Dämpfe n , Hitze oder Kälte). Es gibt in Industrie und Gewerbe einfache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen ver mögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwiefern solche Arbeiten nicht zumutbar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Be schwerdeführer nicht begründet. Als unzumutbar schlossen die
B.___ -Ärzte einzig die Tätigkeit in einer Küche als Hilfskoch respektive Küchenarbeiter aus. Es ist diesbezüglich keinesfalls von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Zwar sind die ausgewie senen Einschränkungen des Beschwerdeführers – betreffend seine
Visuseinschränkung
– erheblich, doch kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätig keit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a). 6.
Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin mittels Einkommensvergleich ergab keine Erwerbseinbusse und somit einen Invaliditätsgrad von 0 % , was bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Ergebnis nicht Anlass zur Korrektur gibt.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der ophthalmologischen Einschränkungen nur eine adaptierte Tätigkeit zumutbar. Die qua li tative Einschränkung (Vermei dung von Dämpfen) be trifft vorwiegend die Tätigkeit als Hilfskoch, in ange passten Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer vollständig
arbeitsfähig (vgl. E. 4.2 ). Demnach ist grundsätzlich kein Leidensabzug vorzunehmen. Würde
– was sich nicht rechtfertigt - gleichwohl ein Leidensabzug vorgenommen, ergäbe sich da raus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. 7.
Die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit hängt auch nicht von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ab. I n Frage stehen grundsätzlich Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (Art. 14a IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art, insbesondere Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG).
Anspruch auf eine Umschulung oder erstmalige berufliche Ausbildung ist nicht gegeben, weil der hierfür notwendige Invaliditätsgrad von mindestens 20 % nicht eingetreten ist
– vielmehr fehlt es an einer Erwerbseinbusse (vgl. auch E. 6) – und der Beschwerdeführer in den ihm offenstehenden Tätigkeitsgebieten ohne spezi fische Ausbildung arbeitsfähig ist. Besteht kein Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, sondern ist der Beschwerdeführer in jeder seinen Fähigkeiten zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, braucht es keine Integrations massnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen, und fallen Inte grationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ausser Betracht (vgl. BGE 137 V E. 7.2.3).
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt ferner nur dann vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejah ung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausal zusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn verstandenen – Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden ange wiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E.
3.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllen die beim Beschwerdeführer noch verbliebenen, medizinisch begründeten Einschränkungen nicht
– er ist mit Ausnahme von Arbeiten in dampfreichen Umgebungen vollständig arbeitsfähig . Insbesondere bringt er nicht vor, eine Sehhilfe zu benötigen, er klagt hauptsäch lich über Schmerzen nach penetrierender Bulbus-Verletzung , weshalb auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung entfällt.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf berufliche Mass nahmen abgewiesen. 8 . 8 .1
Mit seiner Beschwerde vom 1 1. Juni 2018 beantragte der Beschwerdefüh rer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 3. Juli 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über keine Rechtsschutzversicherung verfüge ( Urk. 10). Zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit reichte er das Auszahlungsbudget der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde zu den Akten ( Urk. 3/5). 8 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 8 .3
Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) nicht erfüllt, liegen doch eindeutige
Berichte der Ärzte der Augenklinik des B.___ bei den Akten, welche dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestieren , und stellt lediglich
der Hausarzt des Beschwer deführers, ohne Nennung objektiver Befunde und ohne Begründung , fachfremd eine
hiervon abweichende Einschätzung . Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von den Bericht en der Ophthalmologen zuliessen.
Dem entsprechend best eht eindeutig auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Es rechtfertigt sich somit die Annahme, ein sol venter Beschwerdeführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Das Gesuch des Be schwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ist daher wege n Aussichtslosigkeit abzuweisen. 8 .4
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00. -- dem Beschwerdeführer aufzuerle gen . Das Gericht erkennt:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 ( Urk.
7) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Universitätsspitals B.___ , Augenklinik, vom 2 4. April 2018 zu den Akten ( Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2018 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11) , was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 0. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeg liche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, nach dem Un fallereignis vom 1 0. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Augenklinik habe jedoch ausdrücklich festgehalten, dass seit dem 3 0. Januar 2016 in angepassten Tätigkeiten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Erwerbseinbusse erleide der Beschwerdeführe r hierdurch nicht . Es bestehe damit weder Anspruch auf Rentenleistungen noch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aus dem Bericht vom 8. Januar 2018 ergebe sich, dass er wegen seiner Augenverletzung pro Tag lediglich noch zwei bis drei Stunden arbeitsfähig sei. Angesichts dessen, dass er auf einem Auge blind sei, habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu hoch bemessen. Er könne w egen seiner Behinderung nicht mehr das gleiche Einkommen erzielen wie ein gesunder Arbeitnehmer, weshalb sich ein Leidensabzug von 25 % rechtfertige. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von deutlich über 70 % . Ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit überhaupt verwertbar wäre, habe die Beschwerdegegnerin in Verletzung der Abklärungspflicht nicht abgeklärt und insbesondere zu dieser Frage kein Gutachten eingeholt
( Urk. 1) . 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dem Bericht des B.___ , Augenklinik, vom
1. November 2017 zu Händen der Be schwerdegegnerin ( Urk. 12/11 = Urk. 12/13 ) kann folgende Diagnose entnommen werden ( Urk. 12/11/1): - Status nach penetrierender Bulbus -V erletzung mit ausgeprägter Horn haut- und Skleraverletzung am 9. Juni 2015 mit/bei: - Status nach Wundinspektion, Primärversorgung mit Sklera- und Horn h autdraht, Lidkantennaht Unterlid temporal ( Dr. C.___ , B.___ ) am 10 . Jun i 2015 - Status nach 23G - ppV, Endolaser , Retinektomie , Endodiathermie , Sili konöl , Z e iss 5000CS am 1 9. Juni 2015 ( Dr. D.___ , B.___ ) bei totaler Amotio , PVR 3, Aphakie , partielle Aniridie - Status nach 23G - ppV, Silikonölentfernung, SF6 25 % am 8. Januar 2016 ( Dr. D.___ ) - Stat u s post
transskleraler Laser- Zyklophotokoagulation ( ts -CPC) bei Druckdekompensation (2 1. Juli 2017, Dr. E.___ ) - aktuell: erneute Druckdekompensation, Erstdiagnose 2 1. August 2017
Im Bericht wurde sodann festgehalten, in der letzten Untersuchung (13. Oktober 2017) habe sich das rechte Auge mit einem Visus von Handbewegungen in 1m Entfernung gezeigt. Der Bulbus sei deutlich prominent, die Lider geschwollen, das Auge tränend. Die Bindehaut sei injiziert, die Hornhaut deutlich eingetrübt und es zeigten sich ausgeprägte Narbenbildungen in den vorderen Augenabschnitten. Als We r beverteiler bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bis am 2 3. Januar 2016 arbeitsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf dem rechten Auge visuell deutlich eingeschränkt, ansonsten bestünden k eine Ein schränkungen. Er verfüg e über eine verminderte Sehschärfe auf dem rechten Auge, wobei der Visus im linke n Auge 100 % sei, er habe ein vermindertes bino kulares Gesichtsfeld. Es sei nicht nötig, eine behinderungsangepasste Tätig keit auszuüben. Ab dem 3 0. Januar 2016 könne der Beschwerdeführer eine beruf liche Tätigkeit wieder zu 100 % aufnehmen ( Urk. 12/11/2). 3. 2
Dem Bericht von Dr. F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Januar 2018 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12/14) ist zu entneh men, der Status nach penetrierter Bulbus-Verletzung vom 9. Januar 2015 habe einen Visusverlust des rechten Auges und eine praktisch 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit dem Unfall bewirkt . Es seien keine Arbeiten mehr möglich , welche über zwei Stunden täglich hinausgingen ( Urk. 12/14/1-2). Die bisherige Tätigkeit sei wegen des Auftretens von Schmerzen in Hitze, Kälte oder Dampf nicht mehr und eine angepasste T ä tigkeit sei im Umfang von zwei Stunden, möglicherweise auch drei Stunden pro Tag , zumutbar ( Urk. 12/14/3).
E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllen die beim Beschwerdeführer noch verbliebenen, medizinisch begründeten Einschränkungen nicht
– er ist mit Ausnahme von Arbeiten in dampfreichen Umgebungen vollständig arbeitsfähig . Insbesondere bringt er nicht vor, eine Sehhilfe zu benötigen, er klagt hauptsäch lich über Schmerzen nach penetrierender Bulbus-Verletzung , weshalb auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung entfällt.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf berufliche Mass nahmen abgewiesen.
E. 3.3 Im beschwerdeweise aufgelegten Bericht des B.___ , Augenklinik, vom 2 4. April 2018 zu Händen des Beschwerdeführers ( Urk.
8) wurde festgehalten, der Be schwerdeführer habe angegeben, Dämpfe in der Küche würden die Schmerz symptomatik verschlechtern. Dies klinge glaubhaft. Als weitere Option bezüglich der Behandlung der Augenschmerzen und somit auch eines Wiedereinstieges in die Arbeit gebe es die operative Bindehautabdeckung der Hornhaut zur sympto matischen Schmerzbekämpfung oder aber das Einsetzen einer Verbands-Kontakt-Linse und Wechsel derselben alle drei bis vier Wochen. E s bestehe keine Indi kation zur Verlängerung oder Neu-Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit bezieh ungsweise einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit, sofern die Schmerzen gut kontrolliert würden. Alternativ wäre eine Arbeit an einem Ort mit geringer Belastung durch Küchendämpfe wahrscheinlich bereits jetzt uneingeschränkt möglich ( Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 .4
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00. -- dem Beschwerdeführer aufzuerle gen . Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00536
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
20. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1987 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste im Juli 2008 in die Schweiz ein und war zuletzt bei der A.___, vom 1. Dezember 2015 bis zur Geschäftsaufgabe am 1 7. Oktober 2017 als Werbeverteiler angestellt ( Urk. 12/3/3 , Urk. 12/3/6 ). Am 1 0. Juni 2015
– damals arbeitslos - stürzte X.___
mit dem Kopf auf eine Tischkante und zog sich dabei Verletzungen am rechten Auge , den Zähnen und am Gesicht zu ( Urk. 12/1/10). Am 6. Oktober 2017 (Eingan g sdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Verweis auf die beim Unfallereignis erlittene Gesundheitsschädigung zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/3). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers ( Urk. 12/6) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug [ Urk. 12/8]) bei und holte einen Arbeit geberbericht ( Urk. 12/9) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 12/11 Urk. 12/14) ein. Zum einen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. April 2018 einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung ( Urk. 12/35), wobei diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft trat. Zum anderen verneinte die IV-Stelle n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 9. Februar 2018 [ Urk. 12/20], Einwand vom 1 2. März 2018 [ Urk. 12/25] , begrün deter Einwand vom 1 2. April 2018 [ Urk. 12/31]) mit Verfügung vom 9.
Mai 2018 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ( Urk. 12/38 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 1. Juni 2018 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell seien Eingliederungsmassnahmen zu treffen, subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 ( Urk.
7) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Universitätsspitals B.___ , Augenklinik, vom 2 4. April 2018 zu den Akten ( Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2018 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11) , was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 0. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeg liche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bes teht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, nach dem Un fallereignis vom 1 0. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Augenklinik habe jedoch ausdrücklich festgehalten, dass seit dem 3 0. Januar 2016 in angepassten Tätigkeiten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Erwerbseinbusse erleide der Beschwerdeführe r hierdurch nicht . Es bestehe damit weder Anspruch auf Rentenleistungen noch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aus dem Bericht vom 8. Januar 2018 ergebe sich, dass er wegen seiner Augenverletzung pro Tag lediglich noch zwei bis drei Stunden arbeitsfähig sei. Angesichts dessen, dass er auf einem Auge blind sei, habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu hoch bemessen. Er könne w egen seiner Behinderung nicht mehr das gleiche Einkommen erzielen wie ein gesunder Arbeitnehmer, weshalb sich ein Leidensabzug von 25 % rechtfertige. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von deutlich über 70 % . Ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit überhaupt verwertbar wäre, habe die Beschwerdegegnerin in Verletzung der Abklärungspflicht nicht abgeklärt und insbesondere zu dieser Frage kein Gutachten eingeholt
( Urk. 1) . 3. 3.1
Dem Bericht des B.___ , Augenklinik, vom
1. November 2017 zu Händen der Be schwerdegegnerin ( Urk. 12/11 = Urk. 12/13 ) kann folgende Diagnose entnommen werden ( Urk. 12/11/1): - Status nach penetrierender Bulbus -V erletzung mit ausgeprägter Horn haut- und Skleraverletzung am 9. Juni 2015 mit/bei: - Status nach Wundinspektion, Primärversorgung mit Sklera- und Horn h autdraht, Lidkantennaht Unterlid temporal ( Dr. C.___ , B.___ ) am 10 . Jun i 2015 - Status nach 23G - ppV, Endolaser , Retinektomie , Endodiathermie , Sili konöl , Z e iss 5000CS am 1 9. Juni 2015 ( Dr. D.___ , B.___ ) bei totaler Amotio , PVR 3, Aphakie , partielle Aniridie - Status nach 23G - ppV, Silikonölentfernung, SF6 25 % am 8. Januar 2016 ( Dr. D.___ ) - Stat u s post
transskleraler Laser- Zyklophotokoagulation ( ts -CPC) bei Druckdekompensation (2 1. Juli 2017, Dr. E.___ ) - aktuell: erneute Druckdekompensation, Erstdiagnose 2 1. August 2017
Im Bericht wurde sodann festgehalten, in der letzten Untersuchung (13. Oktober 2017) habe sich das rechte Auge mit einem Visus von Handbewegungen in 1m Entfernung gezeigt. Der Bulbus sei deutlich prominent, die Lider geschwollen, das Auge tränend. Die Bindehaut sei injiziert, die Hornhaut deutlich eingetrübt und es zeigten sich ausgeprägte Narbenbildungen in den vorderen Augenabschnitten. Als We r beverteiler bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bis am 2 3. Januar 2016 arbeitsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf dem rechten Auge visuell deutlich eingeschränkt, ansonsten bestünden k eine Ein schränkungen. Er verfüg e über eine verminderte Sehschärfe auf dem rechten Auge, wobei der Visus im linke n Auge 100 % sei, er habe ein vermindertes bino kulares Gesichtsfeld. Es sei nicht nötig, eine behinderungsangepasste Tätig keit auszuüben. Ab dem 3 0. Januar 2016 könne der Beschwerdeführer eine beruf liche Tätigkeit wieder zu 100 % aufnehmen ( Urk. 12/11/2). 3. 2
Dem Bericht von Dr. F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Januar 2018 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12/14) ist zu entneh men, der Status nach penetrierter Bulbus-Verletzung vom 9. Januar 2015 habe einen Visusverlust des rechten Auges und eine praktisch 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit dem Unfall bewirkt . Es seien keine Arbeiten mehr möglich , welche über zwei Stunden täglich hinausgingen ( Urk. 12/14/1-2). Die bisherige Tätigkeit sei wegen des Auftretens von Schmerzen in Hitze, Kälte oder Dampf nicht mehr und eine angepasste T ä tigkeit sei im Umfang von zwei Stunden, möglicherweise auch drei Stunden pro Tag , zumutbar ( Urk. 12/14/3). 3.3
Im beschwerdeweise aufgelegten Bericht des B.___ , Augenklinik, vom 2 4. April 2018 zu Händen des Beschwerdeführers ( Urk.
8) wurde festgehalten, der Be schwerdeführer habe angegeben, Dämpfe in der Küche würden die Schmerz symptomatik verschlechtern. Dies klinge glaubhaft. Als weitere Option bezüglich der Behandlung der Augenschmerzen und somit auch eines Wiedereinstieges in die Arbeit gebe es die operative Bindehautabdeckung der Hornhaut zur sympto matischen Schmerzbekämpfung oder aber das Einsetzen einer Verbands-Kontakt-Linse und Wechsel derselben alle drei bis vier Wochen. E s bestehe keine Indi kation zur Verlängerung oder Neu-Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit bezieh ungsweise einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit, sofern die Schmerzen gut kontrolliert würden. Alternativ wäre eine Arbeit an einem Ort mit geringer Belastung durch Küchendämpfe wahrscheinlich bereits jetzt uneingeschränkt möglich ( Urk. 8 S. 1) . 4. 4.1 4. 1. 1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. August 2018 davon aus, dass der Beschwerdeführer in ein er angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte der Augenklinik des B.___ (E. 3.1, E. 3.3-3.4). 4.1 .2
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der – bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbringende (BGE 139 V 547 E. 8.1) - Nachweis einer Invalidität nach der Rechtsprechung eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraussetzt. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 4.2 4.2.1
Auf die Berichte des B.___ vom 1. November 2017 und 2 4. April 2018 kann abgestellt werden. So geht daraus klar hervor, dass die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer keinen Küchendämpfen ausgesetzt ist , als zumutbar zu erachten ist. Dieses Belastungsprofil schliesst somit die Tätigkeit als Küchenarbeiter aus , wobei die Augenärzte auf mögliche Schmerzbehandlungen hinwiesen . Ansonsten bestehen keine Einschränkungen (E.
3.2 und E.
3.4). Diese Beurteilung erscheint angesichts der weiteren Feststel lungen der Ärzte des B.___ nachvollziehbar.
4.2.2
Nichts daran zu ändern vermag der einzige aktenkundige Bericht, der dieser Einschätzung entgegensteht, zumal der Internist Dr. F.___ (E. 3.3)
seine Ein schätzung einer lediglich zwei bis drei stündigen Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit nicht begründet respektive mit objektiven Befunden und weitergehenden funktionellen Einschränkungen untermauert. Dr. F.___ gab lediglich an, dass sich die Schmerzen bei Hitze oder Kälte oder Dampf verstärken würden. Weitere Angaben zum Belastungsprofil wurden nicht gemacht. Dieses Zumutbarkeitsprofil berücksichtigten auch die Ärzte des B.___ , indem sie die Tätigkeit als Küchenhilfe für wahrscheinlich schmerzauslösend erklärten . Inwie fern auch eine d e n genannten Einschränkungen Rechnung tragende Tätigkeit nich t zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Angaben des Beschwerde führers besteht keine Blindheit auf dem rechten Auge, sondern lediglich eine Visusbeeinträchtigung durch verminderte Sehschärfe ( Urk. 12/13/2).
Dr. F.___ äusserte sich als Internist zu den ophthalmologischen Diagnosen ausserdem fach fremd un d es ist bei behandelnde n Arztpersonen und Hausärzten sodann auf grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen zu beachten, dass diese eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2017 vom 13. Juni 2017 E. 6.2 und 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 7.2 jeweils mit Hin weis auf BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3
Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerde führer bei Exposition von Küchendampf und Hitze zu 100 % arbeitsunfähig, hingegen in jeder anderen seinem Bildungsstand und seiner beruflichen Erfah rung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei fraglich, ob Verweistätigkeiten zu mutbar, respektive die Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei. 5.2
Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vor kehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objek tiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Kon kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisge mäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. E.
3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3
Das von den Ärzten formulierte Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit lautet folgendermassen: Tätigkeit ohne Beeinträchtigung durch Dämpfe (E. 3. 4 ). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf vorliegend angenommen wer den , dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen; dies selbst dann, wenn das von Dr. F.___ formulierte weitergehende Anforderungsprofil übernommen würde ( k ein
Arbeitsumfeld mit Dämpfe n , Hitze oder Kälte). Es gibt in Industrie und Gewerbe einfache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen ver mögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwiefern solche Arbeiten nicht zumutbar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Be schwerdeführer nicht begründet. Als unzumutbar schlossen die
B.___ -Ärzte einzig die Tätigkeit in einer Küche als Hilfskoch respektive Küchenarbeiter aus. Es ist diesbezüglich keinesfalls von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Zwar sind die ausgewie senen Einschränkungen des Beschwerdeführers – betreffend seine
Visuseinschränkung
– erheblich, doch kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätig keit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a). 6.
Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin mittels Einkommensvergleich ergab keine Erwerbseinbusse und somit einen Invaliditätsgrad von 0 % , was bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Ergebnis nicht Anlass zur Korrektur gibt.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der ophthalmologischen Einschränkungen nur eine adaptierte Tätigkeit zumutbar. Die qua li tative Einschränkung (Vermei dung von Dämpfen) be trifft vorwiegend die Tätigkeit als Hilfskoch, in ange passten Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer vollständig
arbeitsfähig (vgl. E. 4.2 ). Demnach ist grundsätzlich kein Leidensabzug vorzunehmen. Würde
– was sich nicht rechtfertigt - gleichwohl ein Leidensabzug vorgenommen, ergäbe sich da raus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. 7.
Die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit hängt auch nicht von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ab. I n Frage stehen grundsätzlich Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (Art. 14a IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art, insbesondere Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG).
Anspruch auf eine Umschulung oder erstmalige berufliche Ausbildung ist nicht gegeben, weil der hierfür notwendige Invaliditätsgrad von mindestens 20 % nicht eingetreten ist
– vielmehr fehlt es an einer Erwerbseinbusse (vgl. auch E. 6) – und der Beschwerdeführer in den ihm offenstehenden Tätigkeitsgebieten ohne spezi fische Ausbildung arbeitsfähig ist. Besteht kein Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, sondern ist der Beschwerdeführer in jeder seinen Fähigkeiten zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, braucht es keine Integrations massnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen, und fallen Inte grationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ausser Betracht (vgl. BGE 137 V E. 7.2.3).
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt ferner nur dann vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejah ung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausal zusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn verstandenen – Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden ange wiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E.
3.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllen die beim Beschwerdeführer noch verbliebenen, medizinisch begründeten Einschränkungen nicht
– er ist mit Ausnahme von Arbeiten in dampfreichen Umgebungen vollständig arbeitsfähig . Insbesondere bringt er nicht vor, eine Sehhilfe zu benötigen, er klagt hauptsäch lich über Schmerzen nach penetrierender Bulbus-Verletzung , weshalb auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung entfällt.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf berufliche Mass nahmen abgewiesen. 8 . 8 .1
Mit seiner Beschwerde vom 1 1. Juni 2018 beantragte der Beschwerdefüh rer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 3. Juli 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über keine Rechtsschutzversicherung verfüge ( Urk. 10). Zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit reichte er das Auszahlungsbudget der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde zu den Akten ( Urk. 3/5). 8 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 8 .3
Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) nicht erfüllt, liegen doch eindeutige
Berichte der Ärzte der Augenklinik des B.___ bei den Akten, welche dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestieren , und stellt lediglich
der Hausarzt des Beschwer deführers, ohne Nennung objektiver Befunde und ohne Begründung , fachfremd eine
hiervon abweichende Einschätzung . Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von den Bericht en der Ophthalmologen zuliessen.
Dem entsprechend best eht eindeutig auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Es rechtfertigt sich somit die Annahme, ein sol venter Beschwerdeführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Das Gesuch des Be schwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ist daher wege n Aussichtslosigkeit abzuweisen. 8 .4
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00. -- dem Beschwerdeführer aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann