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IV.2018.00509

Neuanmeldung; MEDAS-Gutachten insgesamt beweiskräftig; neuanmeldungsrechtlich relevante Verschlechterung nicht gegeben, medizinische Leitlinien bilden nur eine Empfehlung.

Zürich SozVersG · 2019-10-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1 . 1.1

X.___ , geboren 1965, absolvierte eine Lehre als Verkäufer und bildete sich anschliessend im Informatikbereich weiter . Seit 1996 arbeitet er als CEO seines eigenen Informatikunternehmens, der Y.___ AG . Am 2 7. Dezember 2011 meldete sich der Versi cherte bei der Sozialversicherungs ansta lt des Kantons Zürich, IV-Stelle , wegen Rückenschmerzen zum Be zug von Leistungen an . Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abkläru ngen vor und verneinte mit Verfügung vom 2 1. November 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde des Ver sicherten gegen diesen Entscheid wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014 ab (vgl. zum Ganzen: Urteil IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014, Urk. 6/48). 1.2

Mit Eingabe vom 2 1. Januar 2016 meldete sich der anwaltlich vertretene Ver sicherte unter Einreichung mehrerer Berichte der Z.___ Klinik und eines neuropsychologischen Berichts der A.___ AG vom 1 7. Juni 2015

neu erlich zu m Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und liess eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund der Auswir kungen der progredienten degenerativen Bef unde im Bereich der Wirbelsäule und neuropsychologischer Störungen geltend machen ( Urk. 6/52/1-53/2) . Mit Vorbe scheid vom 9. Mai 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass mit den eingereichten medizinischen Unterlagen keine Veränderung des Gesundheitszu standes gegenüber 2012 glaubhaft gemacht werde, weshalb das Leistungsbegeh ren voraussichtlich abgewiesen werde ( Urk. 6/60). Auf den Einwand vom 6. Juni 2016 ( Urk. 6/64)

und dessen Ergänzung vom 8. Juni 2016 ( Urk. 8/66) hin, welche am 4. August 2016

mit weiteren ärztlichen Berichten ergänzt wurden ( Urk. 6/68/1- 6/ 69/6 ), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 7. Januar 2017 die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung mit ( Urk. 6/78). Der Auf trag wurde über die Swiss Medap Nr. 30450 ( Urk. 6/80) der Gutachterstelle MEDAS

B.___ GmbH erteilt ( Urk. 6/80). Nach Eingang des interdiszipli nären Gutachtens vom 1 4. September 2017 ( Urk. 6/90/1-101) und der Stellung nahme des Beschwerdeführers dazu ( Urk. 6/97) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2018 am vorgesehenen Entscheid fest und verneinte das Vorliegen eines Gesundheitsschadens, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit einschränke ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 2 9. Mai 2018 Beschwerde erhe ben mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2):

"1.

Es sei die Verfügung vom 3.5.2018 aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer eine Rente nach Gesetz zuzusprechen.

2.

Es sei ein e gerichtliche Oberbegutachtung anzuordnen.

3.

Es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht

festzustellen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 2 7. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 9. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 5. April 2019 liess der Beschwerdeführer diverse Berichte der Z.___ Klinik einreichen ( Urk. 8, 9/1-10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer am 2 4. April 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) , den recht sprechungsgemässen Aufgaben der ä rztlichen Fachpersonen (BGE 125 V 256 E. 4; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) und den höchstrichterlichen Kriterien zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014 unter Erwägung 1.1 bis 1.4 wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 1.2

1.2.1

Zu ergänzen ist, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können . Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessen des Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. Novem ber 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisie rung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachver ständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichen des Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 1.3

1.3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Unerheblich unter revisions

- und damit auch unter neuanmeldungs rechtlichen Gesichtspunkten ist nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteil ung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen). 1.3.2

Neuanmeldungsrechtlich massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits, der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungs gesuch und die Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tagsachen änderung geprüft wird, andererseits.

Ist eine Veränderung einer der revisionsrechtlich relevanten Parameter erstellt, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegange nen rechtskräftigen Entscheid zugrunde

gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei-sen ). 1.4

Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnah men einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutach ten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 E. 3b = ZAK 1986 S. 190 E. 3b; Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 4. September 2017 kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit einschränke. Den im Einwandverfahren eingereichten ärztlichen Berichten seien keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte zu entneh men ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber in formeller Hinsicht geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie sich mit seiner im Einwandverfahren vorgeb rachten ausführlichen Kritik am Gutachten der MEDAS B.___ nicht effektiv auseinandergesetzt habe, sein rechtliches Gehör verletzt habe.

Inhaltlich lautete die Kritik des Beschwerdeführer s am Gutachten der MEDAS B.___ im Wesentlichen dahingehend, dass es im Lichte der medizinischen Leit linien für Gutachten, welche seines Erachtens verbindlich einzuhalten seien, diverse Mängel auf weise . So hätten sich die Gutachte r der MEDAS B.___

nur ungenügend mit den Vorakten wie auch mit den bisherigen Behandlungsbemü hungen auseinander gesetzt . Insbesondere würden die unzähligen Wirbelsäu leninfiltrationen, welche auf einen hohen Leidensdruck und ein intensives Schmerzgeschehen schliessen liessen, nicht berücksichtigt. Zudem werde der Aggravationsvorwurf nicht sauber begründet. Auch hätten die Gutachter das Anforderungsprofil am angestammten Arbeitsplatz , insbesondere dessen kogni tive Anforderungen nicht beleuchtet . Angesichts dieser Mängel sei ein gericht liches Obergutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 7 ff.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 1. Januar 2016 ( Urk. 6/53) eingetre ten. Streitig und zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 2 1. November 2012 ( Urk. 6/42/10 -12 ), welche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung des Invalidi t ätsgrades bildet und mit welcher ein Leis tungsanspruch verneint worden war , bis zum Erlass des hier angefochtenen Ent scheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) , in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3 . 3.1

Die Rüge der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (vgl. BGE 118 Ia 18 E. 1a). Das Recht auf eine Begründung eines Ent scheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll de r

b etroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nachvollziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigsten s kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die vo n

der v ersicherten Person im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen de r

b etroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwesentlichen ) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 ff. E. 1a und E. 2b mit Hinweisen, 126 V 80 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn d ie

b etroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; 126 V 75 E. 5b/ d d mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 3.2

Zwar ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) nicht vertieft auf sämtliche Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beweis kraft des Gutachtens der MEDAS B.___

im Einwandverfahren (vgl. dazu: Urk. 6/97 ) ein. Sie nahm aber immerhin insoweit Stellung, als sie sich dafür aussprach, dass den im Neuanmeldungsverfahren eingegangenen ärztlichen Berichten keine neuen wesentlichen medizinischen Tatsachen zu entnehmen seien, weshalb sie ihren Entscheid hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit weiterhin auf das Gutachten der MEDAS B.___ stütze ( Urk. 2) . Damit wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können. Nachdem er in seiner Beschwerde vom 2 9. Mai 2018 ( Urk.

1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend Stellung nehmen konnte, wäre selbst unter Annahme einer jedenfalls nur leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin , von der Heilung derselben auszugehen. Hiervon ging offensichtlich auch der Beschwerdeführer aus, verzichtete er doch auf eine n Rückweisungsantrag zur G ewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 1 S. 2). 4. 4.1

Der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 2 1. November 2012 ( Urk. 6/42/10 -12 ) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Untersuchungsberichte von med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, vom 1 3. April 2012 ( Urk. 6/25/1-7) und von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom selben Tag ( Urk. 6/26/1-6) , beide vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), zugrunde (vgl. Urk. 6/27/4).

Med. pract . C.___ schloss auf folgende (Haupt-) D iagnosen mit Auswirkungen auf die die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6 /25/7): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbel säule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Foramenstenose C3/4 und Diskushernien der Halswirbelsäule und Diskushernie L4/5 mit Osteo chondrosen der Lendenwirbelsäule - Status nach Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links

Die psychiatrische Abklärung führte zur Diagnose einer undifferenzierten Soma tisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.1, welcher Dr. D.___ eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % beiordnete ( Urk. 6/26/5 f.). Die Beschwerdegegnerin erachtete die Somatisierungsstörung in der Verfügung vom 2 1. November 2012 dagegen als überwindbar und damit nicht als invalidisierend ( Urk. 6/40).

Im Urteil IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014 schloss sich das hiesige Gericht in der Würdigung der medizinischen Aktenlage den Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin an. Es erachtete sowohl die Diagnosestellung von med. pract

C.___ als auch ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit, zu welcher die aktuelle Tätigkeit zähle , als insgesamt über zeugend. Die übrigen medizinischen Akten, insbesondere auch die im Recht liegenden Berichte der Z.___ Klinik gaben zu keiner abweichenden Beurtei lung Anlass, zumal auch gestützt auf dieselben keine neurologischen Ausfälle und keine entzündlich-rheumatologische Diagnose feststellbar waren (vgl. E. 4.1.3 im Urteil IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014, Urk. 6/48/7 ff.).

In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand wurde die Herleitung einer undifferenzierten Somatisierungsstörung durch Dr. D.___ als überzeugend und plausibel erachtet. Der von ihr festgestellten 40%igen Arbeitsunfähigkeit sprach das Gericht in Auseinandersetzung mit den dannzumal rechtsprechungsgemäss im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen

anwendbaren sogenannten « Försterkriterien » (BGE 130 V 352) die versicherungsrechtliche Relevanz ab und erachtete die von Dr. D.___ attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ebenfalls als überwindbar (E. 4.2 im zitierten Urteil IV.2013.00021 , 6/48 S. 9 ff. ). 4.2

4.2.1

Die seit der Neuanmeldung vom 2 1. Januar 2016 bis zur Erstellung des Gutach tens der MEDAS B.___ vom 1 4. September 2017 neu eingereichten und von der Beschwerdegegnerin eingeholten respektive zur Abklärung

in der MEDAS B.___

mitgebrachten medizinischen Unterlagen werden im Gutachten umfassend wiedergegeben (vgl. Urk. 6/90/18-29). Darauf wird verwiesen. 4.2.2

Dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 4. September 2017 lagen eine allgemein-innermedizinische, eine orthopädische, eine psychiatrische, eine neuropsychologische und eine neurologische Untersuchung zugrunde ( vgl. Urk. 6/90/1).

Gestützt auf die Teilgutachten schloss der interdisziplinäre Konsens das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der weiterhin aus geübten Tätigkeit als CEO des eigenen Informatikunternehmens aus. Keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass er den folgenden Diagnosen bei ( Urk. 6/90/49): - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 - Überlagert durch aggravatorisches Verhalten (F68.0) - Multifaktorieller Kopfschmerz, Migräne und allfälliger Spannungskopf schmerz, DD möglicher Analgetikaübergebrauch -Kopfschmerz - Wiederkehrende Zervikalgien und Zervikozephalgien bei multisegmentalen schweren degenerativen Veränderungen der HWS mit Spinalkanalstenose und multisegmentalen Foramenstenosen ohne Myelopathie und ohne signifikante klinisch-relevante radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - Wiederkehrend e Lumbalgien bei geringer Wirbel säulenfehlstatik mit degene rativen LWS-Veränderungen ohne neurologische Reiz- oder Defizitsympto matik - Wiederkehrende Gonalgien bei allenfalls initialer Gonarthrose - Spreizfuss beidseits - In ihrer Ausprägung nicht authentische kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen mit/bei auffäll iger Performanz- und Beschwerden validierung sowie Inkonsistenzen gemäss Slick-Kriterien als Aggravation zu werten

Weiter wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer klage über Schmerzen in seiner HWS als Hauptbeschwerden. Diese seien immer da, seien dumpf und reibend. Der Schmerz stra hle von der HWS in den Kopf aus. Die Kopfschmerzen, welche gemäss Anamnese im neurologischen Teilgutachten in den letzten 4 bis 5 Jahre n deutlich zugenommen hätten ( Urk. 6/90/63), bestünden mehr oder weniger immer. Beschrieben würden sie als teilweise migräneartig in der Schläfe und an den Augen, teilweise ausstrahlend in Richtung der Arme und der Hände. Vom Charakter her ähnliche Schmerzen wie in der HWS verspüre er auch in der

LWS, nur schwächer ausgeprägt. Das linke Bein sei stärker von der Schmerzausstrah lung betroffen als das rechte.

Statische Belastungen wie Sitzen und Stehen seien katastrophal, beim Gehen gehe es einigermassen gut, er arbeite seit sechs Jahren an einem Stehpult und liege 12 bis 14 Stunden täglich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer über eine Lärmempfindlichkeit und ausgeprägte Konzentra tionsprobleme geklagt ( Urk. 6/90/45 f.).

Von somatischer Seite bestehen gemäss der Konsensbeurteilung der MEDAS B.___ beim Beschwerdeführer multisegmentale schwere Veränderungen an der HWS, welche zu einer Spinalkanalsteno se und multisegmentalen Foramen stenosen ohne Nachweis einer Myelopathie führten. Eine nachhaltige Neurokompression würde über die bildmorphologischen Gegebenheiten nicht erklärt, jedoch seien wiederkehrend auftretende vertebragene

radikuläre Irritationen nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang mögliche Schmerzen und Missempfindungen in den Extremitäten führten jedoch zu keinen für die Arbeitsfähigkeit relevanten Funk tionseinschränkungen. Hinweise für eine signifikante neurologische Störungs symptomatik im Sinne einer zervikoradikulären und einer lumboradikulären Symptomatik wurden dagegen verneint. Auch habe die durchgeführte Elektro myographie keine Schlüsse auf eine signifikante radikuläre

axonale Schädigung zugelassen und es fehlten Hinweise sowohl für eine Neuropathie als auch eine periphere Engpass s ymptomatik. Von orthopädischer Seite hätte sich eine endgra dig eingeschränkte Beweglichkeit bei Rechtsrotationen und Rechtsneigungen der HWS gezeigt bei im Übrigen uneingeschränkter Beweglichkeit und fehlender bedeutsamer Wirbelsäulenfehlstatik. Die Wirbelsäule habe sich nicht blockiert gezeigt und die paraverteb rale Muskulatur nicht verspannt ( Urk. 6/90/46).

Die vom Beschwerdeführer angegebene Kopfschmerzsymptomatik entspr e che möglicherweise teilweise einer gelegentlichen Migräne, der überlagerte Dauer kopfschmerz sei dagegen nicht migränetypisch. Als denkbar wurde ein analge tikainduzierter Kopfschmerz erachtet, welcher jedoch letztlich auch zu keiner höheren Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit führe. Jedenfalls sei der Kopf schmerz nicht ausschliesslich über das Zervikalsyndrom zu erklären, sondern sei daneben mit hoher Wahrscheinlichkeit psychogener Ursache. Das im Rahmen der Begutachtung expressiv gezeigte Sich-an-den-Kopf-und - Nacken-Fassen, dann wieder an den Rücken oder ans Bein, je nach Themengebiet , deute auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hin. Hinweise auf das Vorliegen einer rheuma tischen Systemerkrankung oder einer fibromyalgieformen Schmerzst örung hätten sich keine ergeben ( Urk. 6/90/46 f.).

In Betrachtung der psychischen Seite wies der Konsens im Rahmen der Gesamt beurteilung darauf hin, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Beschwerde vortrag in seinem Lebensalltag noch auffällig agil sei und sich neben seiner beruflichen Tätigkeit, welcher er gemäss Anamnese nach eigener Schätzung zu 20 bis 30 % nachkomme, wobei er noch zweieinhalb Mitarbeiter in der Schweiz, zwei weitere Mitarbeiter in Indien und bis zu fünf Freelance -Mitarbeiter beschäf tige ( Urk. 6/90/45) , der Kinderbetreuung und allgemeinen Aufgaben im Haus und Garten widme. Dennoch müsse von einer psychisch bedingten Überlagerung der Symptomatik im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden. A ls Vorbehalt anzumerken sei , dass sich der psychiatrische Befund bezüglich der Feststellung des aggravierenden V erhaltens mit dem neuropsycholo g i schen Gutachten decke. Dieses Verhalten führe zur Diagnose gemäss ICD-10 F68.0 , sei es doch durch keine andere versicherungsmedizinisch relevante primäre psychische Störung erklärbar ( Urk. 6/90/47).

Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelange, ergäben sich aus internistischer und neurologischer Sicht keine Einschränkungen. Die fortgeschrit tenen degenerativen Veränderungen an der HWS würden die Arbeitsfähigkeit dahingehend einschränken, dass Tätigkeiten verbunden mit Wirbelsäulenhal tungsmonotonien , langanhaltenden statischen Belastungen der Wirbelsäule und mit langen Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Achse Schmerzen erwarten liessen. Auch erschienen mehr als gelegentlich auszuführende mitt el schwere und alle schweren Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar. Gemäss Mini-ICF-App sei der Beschwerdeführer leicht beeinträchtigt in der Durchhaltefähigkeit und der Spontanaktivität, was gesamtwertend zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer körper lich leichten bis gelegentlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit in temperierten Räumen, ohne Nässe, Kälte oder Zugluft.

Nachdem der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz bereits mit einem Stehpult ausgerüstet habe, erscheine die angestammte Tätigkeit eines selbständig erwer benden Firmenchefs, welcher ganz überwiegend mit der Bürotätigkeit beschäftigt sei, als dem Leiden angepasst. In dieser Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeits fähigkeit bei einem Zeitpensum von 8,5 Stunden täglich auszugehen. Diese Ein schätzung gelte retrospektiv uneingeschränkt. Nachvollziehbar seien die von den behandelnden Ärzten bis zum Jahr 2011 attestierten vorübergehenden Arbeits unfähigkeiten ( Urk. 6/90/48 ff.). 4.2.3

Dr. med. E.___ , Chefärztin der Rheumatologie und der Rehabili tation der Z.___ Klinik, und Dr. med. F.___ , Chefarzt der Neurologie der Z.___ Klinik, nahm en mit im

Einwandverfahren eingereichte m Bericht vom 1 1. November 2017 Stellung zum Gutachten der MEDAS B.___ . Als diskussions würdig erklärte n sie den Umstand, dass die Beweglichkeitseinschränkungen der HWS bei ihren Untersuchungen im Gegensatz zu den im orthopädischen Teilgut achten der MEDAS wiedergegebenen Befunden jeweils erheblich gewesen sei en . Zwar habe der orthopädische Gutachter die schweren degenerativen Veränderun gen korrekt wiedergegeben und auch erwähnt, dass radikuläre Irritationen nach vollziehbar seien. Jedoch stehe die Schlussfolgerung, dass sich aus orthopädischer Sicht keine Leistungseinschränkung ergebe, mit der Aussage, wonach bei Haltungsmonotonien rasch Schmerzen aufträten , im Widerspruch, sei doch eine administrative Tätigkeit in der Regel mit Haltungsmonotonien vergesellschafte

t. Zwar gingen auch sie davon aus, dass die angestammte Tätigkeit in der eigenen Firma ideal angepasst sei und möglichst erhalten werden sollte. Nur erachteten sie eine reduzierte Leistungsfähigkeit mit der Notwendigkeit von regelmässigen Pausen und Absenzen für die diversen Behandlungen (Therapien, Infiltrationen) als klar gegeben, was das zumutbare Arbeitspensum reduziere. Auch sei nach vollziehbar, dass in Phasen verstärkter Kopfschmerzen Konzentrationsprobleme aufträten, welche die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden . Was den Vor wurf der Aggravation anbelange, sei das auffällig bezeichnete Verhalten auch in den Sprechstunden und Therapien in der Z.___ Klinik beobachtbar gewesen, verstärkt zu Zeiten vermehrter Schmerzen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass dieses Verhalten befremde. Jedoch hätten sie als Spezialärzte mit jahrelanger Erfahrung in der Behandlung von Schmerzpatienten nie den Eindruck gehabt , der Beschwerdeführer zeige ein bewusstes Verhalten im Sinne einer Aggravation. Vielmehr liege ihres Erachtens eine bewusstseinsferne Problematik vor. Ange sichts dessen, dass sie behandelnd und nicht begutachtend seien, habe der Beschwerdeführer ihnen gegenüber ja nichts zu beweisen; trotzdem sei das Verhalten wie ein Tick vorhanden.

Im Gutachten würden die problematische Kindheit des Beschwerdeführers und die traumatischen Erlebnisse mit Mordanschlag auf den Vater und späterem Selbstmord desselben zwar thematisiert, dann aber argumentiert, der Beschwer deführer habe sich dennoch gut entwickelt und ein eigenes Geschäft gründen können. Sie hätten dagegen den Eindruck, dem Beschwerdeführer fehle aus seiner Entwicklung heraus die Ressource, um mit den somatischen Problemen funk tionell angepasst umgehen zu können. Es stelle sich daher die Frage, ob eine psychiatrische Evaluation mit der Frage nach einer allfälligen Persönlichkeitsstö rung, welche zum bewusstsein s fernen und dysfunktionalen Verhalten führe, durchzuführen sei ( Urk. 6/98/1-2) .

In einem weiteren zu den Akten gegebenen Schreiben vom 9. Januar 2018 führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2008 in Behand lung der Neurologie und Rheumatologie der Z.___ Klini k . Dabei seien regel mässig Physiotherapien verordnet worden; am hilfreichsten hätten sich jedoch bisher die Steroidinfiltrationen im Bereich der Wirbelsäule erwiesen sowie Weich teilinfiltrationen mit Procain . Diese Behandlungen wirkten allerdings nur kurz zeitig, ergäben aber jeweils eine Teill inderung. Leider könnten alle symptoma tischen Behandlungsmassnahmen die überdurchschnittlich rasche Progredienz der degenerativen/ erosiven Prozesse nicht aufhalten. All e diese Behandlungen hätten über die Jahre hinweg keine ausreichend anhaltende Symptomreduktion gebracht, so dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als CEO einer Informatikfirma deutlich reduziert geblieben sei ( Urk. 6/99) . 4.3

Die RAD-Ärztin med. pract . C.___

vertrat

am

8. Februar 2018 die Auffassung , dass Dr. F.___ und Dr. E.___ im Wesentlichen die im MEDAS-Gutachten erhobenen Befunde bestätigten . Insgesamt seien der Stellungnahme keine neuen medizinischen Sachverhalte zu entnehmen ( Urk. 6/101/6). 5. 5.1

Vorweg zur Würdigung der medizinischen Unterlagen ist daran zu erinnern, dass im Neuanmeldungsverfahren nur erhebliche

Veränderung en des Gesundheitszu standes ( Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 ; 117 V 198 E. 3a)

beachtlich sind, mithin Veränderungen, welche eine massgebliche (zusätzliche) Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nach sich ziehen (vgl. BGE 114 V 286). 5.2

D er Vergleich der im Neuanmeldungsverfahren eingegangenen medizinischen Akten mit den ärztlichen Berichten, welche der Verfügung vom 2 1. November 2012 zugrunde lagen, zeigt ,

dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den im Wesentlichen gleich geblieben sind .

So klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 3 0. November 2015 bei Dr. E.___

weiterhin über die im Vordergrund stehende HWS-Pro blematik mit Schmerzen vor allem subokzipital in den Hinterkopf aus strahlend sowie zum linken Auge mit praktisch täglich störenden Kopfschmerzen. Die lumbal en Beschwerden wurden als etwas weniger störend bezeichnet, stark beeinträchtigt fühlte sich der Beschwerdeführer dagegen durch die kognitiven Einschränkungen ( Urk. 6/52/15). Auch anlässlich der orthopädischen Begutach tung in der MEDAS B.___ klagte er über ein permanentes Gefühl von Knochen reiben an der HWS , auch über Knochens chmerzen. Daneben leide er an Schmer zen in der LWS, permanenten Schmerzausstrahlungen von der HWS in die Arme und Schmerzen und Kribbeln in den Fingern 1 bis 3. Auch in den Beinen habe er grippeähnliche Schmerzen; sein linkes Bein sei davon stärker betroffen. Perma nent habe er Kopfweh, welches von der HWS ausstrahle ( Urk. 6/90/31 , vgl. auch: Anamnese im neurologischen Teilgutachten, Urk. 6/90/62 f.).

Diese Schilderungen korrespondieren auffällig mit den anamnestischen Angaben gegenüber med. pract . C.___ anlässlich der Untersuchung vom 1 3. April 2012 ( Urk. 6/25/1) und insbesondere mit den Beschwerdeangaben anlässlich der psychiatrischen Abklärung durch Dr. D.___ vom selben Tag (Ur. 6/26/2).

So erklärte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___ bereits am 1 3. April 2012 , dass er relativ viele Beschwerden habe. Wahnsinnig schlimm sei der S chmerz, « der vom Halswirbel C7/ C 8 anfange bis o beren Kopfwirbel, als hätte man

wahn sinnige Reibung, es sei ein komplett entzündetes Gefühl » . Dies habe 2008 ange fan gen. Er habe permanent Kopfschmerzen, Druck auf die Augen, null Konzent ration. Nach 10-15 Minuten müsse er alles 10 Mal lesen, e r könne sich nichts merken, sei vom Schmerz abgelenkt. Er habe immer das Gefühl, eine Grippe zu haben, habe kein Gefühl in den Fingern . Der Schmerz strahle überall hin aus ( Urk. 6/26/1). Gegenüber med. pract . C.___ erklärte er , die 2005 eingesetzten Wirbelsäulenbeschwerden hätten sich mit der Zeit auf den ganzen Körper ausge dehnt, speziell leide er unter Schmerzen im Bereich der Schulter-Nacken-Region und der LWS. Seit 2008 seien die Beschwerden unerträglich geworden. Er leide jeden Tag unter Schmerzen und finde auch nachts keine Ruhe. Seit letztem Jahr sei er nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 6/25/1).

Nicht nur die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, sondern auch die im Erstanmeldungsverfahren erhobenen Arbeitsanamnesen decken sich weitge hend mit den im hier zu beurteilenden Neuanmeldungsverfahren erhobenen Angaben zur noch ausgeübten Berufstätigkeit. So ging der Beschwerdeführer gemäss Arbeits

- und Sozial anamnese in den Berichten von med. pract . C.___

und Dr. D.___ vom 1 3. April 2012 dannzumal noch zirka 3 bis 4 Mal pro Woche für eine Stunde ins Büro , um die dringendsten Aufgaben zu erledigen, Unter schriften zu leisten etc. Seit 3 Jahren, mithin nach Ausbruch seiner Schmerz krankheit, habe er einen Stellvertreter. Ansonsten liege er sehr viel, beantworte auch seine Mails ( Urk. 6/25/3, 6/26/2). Nahezu deckungsgleich schilderte er seine beruflichen Aktivität en gegenüber dem orthopädischen Teilgutachter der MEDAS B.___ am 2 3. Juni 2017 ( Urk. 6/90/33).

Ebenfalls nicht auf eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung seit Erlass der Verfügung vom 2 1. November 2012 lassen die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Behandlungen schliessen. Wie der Beilage zur Stellungnahme von Dr. E.___ vom 9. Januar 2018 zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer von den zuständigen Ärzten der Z.___ Klinik seit April 2008 regelmässig Physiotherapie verordnet, wobei im Jahr 2012 sieben Serien anfielen , in den Folgejahren bis 2017 jeweils lediglich noch zwei bis vier Serien (vgl. Urk. 6/100/1). Daneben unterzog sich der Beschwerdeführer ebenfalls seit April 2008 zahlreichen Steroidinfiltrationen im Bereich der Wirbel säule sowie Weichteilinfiltrationen mit Procain . Gemäss Aktenlage lag der dies bezügliche Behandlungshöhepunkt ebenfa lls im Jahr 2012, in welchem sich der Beschwerdeführer elf Procain - Infiltrationen und sechs Steroidinfiltrationen bei Dr. F.___

unterzog; im Jahr 2015 fiel en dagegen eine einzige

Procain - Infiltra tion und acht Injektionen bei Dr. F.___

an , 2016 drei Procain -Infiltrationen und sieben Injektionen bei Dr. F.___ ( Urk. 6/12/6, 6/100/ 2- 3 ). Auch die medikamen töse Behandlung hat seit 2012 keine wesentliche Ausweitu ng erfahren (vgl. zum Beispiel die im Bericht der Z.___ Klinik vom 1 8. Januar 2012 aufgeführte Medikation, Urk. 6/12/7, mit derjenigen im orthopädischen Teilgutachten der MEDAS B.___ , Urk. 6/90/33). 5.3

5.3 .1

Im Lichte dieser Gegebenheiten erweist sich denn auch das Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 4. September 2017 als insgesamt überzeugende und in seinen Schluss folgerungen nachvollziehbare, auf allseitigen Untersuchungen und umfassender Aktenkenntnis ergangene ärztliche Beurteilung. Nachvollziehbar und mit der übrigen Aktenlage grundsätzlich im Einklang stehend erweist sich das Gutachten insbesondere hinsichtlich der Beurteilung , wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers seit 2012 nicht massgeblich verändert hat, gingen doch die Gutachter der MEDAS B.___ von einer seit 2012 unveränderten 100%igen Leistungsfähigkeit im angesta mmten Beruf aus ( Urk. 6/90/50). 5.3 .2

Was die so matischen Gesundheitsstörungen anbelangt, steht die Schlussfolge rung der MEDA S

B.___ , dass sich trotz der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS klinisch und bildgebend

sowie elektromyographisch weiterhin keine nachhaltige Neurokompression nachweisen lasse , dass mithin weiterhin keine signifikante, objektivierbare neurologische Störungssymptomatik vorliegt (vgl. Urk. 6/90/46) , mit der übrigen Aktenlage grundsätzlich im Einklang. Dem w idersprachen denn auch Dr. F.___ und Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 1 1. November 2017 nicht; vielmehr sprachen sie lediglich von radikuläre n Irrita tionen (vgl. Urk. 6/98/1), von welchen aber auch der Konsens der MEDAS B.___ ausging ( Urk. 6/90/46). Im neurologischen Teilgutachten wurde des Weitern in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. F.___ vom 3. Dezember 2015 ( Urk. 6/52/10) in Bezug auf die Kopfschmerzen ein Migräne anteil vermutet, welcher jedoch von einem nicht migränetypischen Kopfschmerz überlagert werde ( Urk. 6/90/68). Dass Dr. F.___ die Spannungskopfschmerzen den zervikalen Destruktionen zuordnete (vgl. Urk. 6/52/7), der Konsens der MEDAS B.___ diesen dagegen nicht als ausschliesslich durch das Zervikalsyndrom verursacht beurteilte, sondern die Möglichkeit einer Analgetikainduktion in den Raum stellte und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf einen psychogenen Kopfschmerz schloss (vgl. Urk. 6/90/46), ändert nichts daran, dass die Akten auch diesbezüglich nicht auf eine massgebliche Verschlechterung schliessen lassen, standen doch die Kopfschmerzen bereits im Jahr 2012 klar im Vordergrund und gaben Anlas s zu wiederholten Infiltratione n in den Bereich C2/3, C5/6 und C6/7 ( vgl. Urk. 6/41/1-4 , 6/100/2-3) . Anlässlich einer Untersuchung in der Neurologie der Z.___ Klinik vom 2. September 2014 erklärte der Beschwerdeführer denn auch , dass die Dauerkopfschmerzen bereits seit drei Jahren , mithin seit 2011 das Hauptproblem seien ( Urk. 6/90/98). Die im MRI des Neurokraniums vom 2 7. Juli 2016 festgestellten subkortikalen Marklagerläsionen ( Urk. 6/71/4) konnten sodann kei ner vaskulären Störung zugeordnet werden und wurden vom Teilgut achter der MEDAS

B.___

differentialdiagnostisch in einen allfälligen Zusammen hang mit der Migräne gestellt ( Urk. Urk. 6/90/69), was angesichts der im Wesent lichen seit 2012 unverändert stark und andauernd geklagten Kopfschmerzen ebenso wenig Anlass zur Annahme einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gibt, wie die ebenfalls festgestellte und als mögliches Korrelat für den Kopfschmerz bezeichnete Pansinusitis ( Urk. 6/71/4). Hinsichtlich letzterer gilt dies umso mehr, als dem allgemein-internistischen Teilgutachten der MEDAS B.___ keine Befunde , welche für e ine Sinusitis einschlägig wären, wie eine Behinderung der Nasenatmung oder einsei tige Kopf- und Gesich tsschmerzen, zu entnehmen sind (vgl. Urk. 6/90/73; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, S. 1966 f.).

Überzeugend legte des Weitern

der orthopädische Teilgutachter in Auseinander setzung mit den mit der Neuanmeldung vom 2 1. Januar 20 1 6 eingereichten medizinischen Unterlagen ( Urk. 6/52/1-28) dar, dass sich aus rheumatolo gisch/orthopädischer Sicht seit 2012 keine Befundänderungen erg e ben hätten, welche eine andere Arbeitsfähigkeitseinschätzung erlauben würden. Zwar erach tete er die bildmorphologisch feststellbaren degenerativen Veränderungen an der HWS als fortgeschritten, jedoch hätten sie sich seit 2012 gesamtwertend nicht richtungsweisend verschlechtert. Hinsichtlich des Segments C6/7 sprach er aufgrund des nun festzustellenden knöchernen Durchbaus und der vollständigen Rückbildung der Diskushernie nachvollziehbar von einer Stabilisierung des Zustandes . Auch schloss er in begründeter Weise unter Hinweis auf die unauf fälligen Rheuma- und Entzündungslaborparameter und den fehlenden Behand lungserfolg mit einem probatorischen TN F - alphaBlocker (vgl. dazu: Urk. 6/69/5) darauf, dass weiterhin keine entzündliche rheumatische Komponente zur Diskus sion stehe ( Urk. 6/90/42 f.). Auch dieser Schlussfolgerung widersetzten sich Dr. E.___ und Dr. F.___ am 1 1. November 2017 nicht , sondern gingen lediglich von einer erheblicher eingesc hränkten Beweglichkeit aus , als der orthopädische Teilgutachter der MEDAS B.___ , ohne jedoch eine damit einherge hende Verschlechterung darzutun (vgl. Urk. 6/98/1)

Wenn der Beschwerdeführer vorbringen lässt, das MEDAS-Gutachten leide an einem schweren Mangel, setze es sich doch entgegen den orthopädischen und rheumatologischen Leitlinien für Gutachten , welche seines Erachtens Verbind lichkeit hätten, nicht mit seinen intensiven Therapiebemühungen und dabei ins besonder e nicht mit den wiederholten Steroidinfiltrationen auseinander ( Urk. 1 S. 8 f., 12 f.), so ist ihm entgegen zu halten, dass – wie oben dargelegt (E. 5.2) – die Behandlungsintensität insbesondere der Infiltrationen seit 2012 nicht zu, sondern eher abgenommen hat , was gerade nicht auf einen höheren, durch eine gesundheitliche Verschlechterung verursachten Leidensdruck schliessen lässt.

Insofern die nicht allumfassende Auseinandersetzung der MEDAS-Gutachter mit den bisherigen Behandlungen nicht mit den Leitlinien für rheumatologische Begutachtung der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie korrespon diert (vgl. unter: https://www.rheuma-net.ch/de/fachinformationen ), hat dies im konkreten Fall keine nachteilige Auswirkung auf die Beweiskraft des Gutachtens. Entsprechend macht es denn auch Sinn, dass sich die Qualitätsleitlinien aller Fachrichtungen

entsprechend den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutach ten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesell schaft für Psychi atrie und Psychotherapie (SGPP) nur als Empfehlung verstehen, von welche r im Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Eine allzu strikte, auf die formalen Vorgaben reduzierte Beurteilung der Gutachten nach Massgabe der jeweiligen Leitlinien würde dem Gericht respektive der Verwaltung das Abstellen auf ein möglicherweise inhaltlich sehr überzeugendes, aber den formalen Leit linien nicht in allen Teilen entsprechendes Gutachten wohl häufig verunmög lichen , was gegebenenfalls weder im Interesse einer besseren materiellen noch einer beförderlichen Fallerledigung läge . Für eine vom Beschwerdeführer gefor derte Praxisänderung hin zu einer zwingenden Würdigung der Leitlinientreue eines Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 9) besteht daher kein Anlass (BGE 135 II 78 E. 3.2; 135 III 66 E. 10; 134 V 72 E. 3.3).

Damit aber ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ im Lichte der übrigen Aktenlage als erstellt zu betrachten, dass sich die somatischen Leiden des Beschwerdeführers seit Erlass der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 2 1. November 2012 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2018 nicht erheblich verschlechtert haben und er entsprechend aus somatischer Sicht im massgeblichen Zeitraum seit der Neuanmeldung vom 2 1. Januar 2016 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids in seiner Tätigkeit als CEO seines Informatikunternehmens medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist . 5.3.3

An dieser Schlussfolgerung ändern auch die im gerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Z.___ Klinik, welche alle nach dem 3. Mai 2018 datieren , nichts. Der Beschwerdeführer unterzog sich offensicht lich auch im Jahr 2018 wiederholten Infiltrationen (vgl. Urk. 9/1 S. 3 f., 9/2, 9/4, 9/6, 9/9-10), wobei die degenerativen Veränderungen gemäss Beurteil ung von Dr. E.___ vom 3. September 2018 seit 2015 in etwa stationär geblieben sind ( Urk. 9/5 S. 4). Hinweise für eine zervikale Myelopathie lagen offensichtlich auch bis zu d iesem Zeitpunkt nicht vor. Anlässlich einer Unter suchung vom 2 9. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer über seit zirka einem Jahr bestehende Kniebeschwerden im medialen Kompartiment geklagt, nachdem im Jahr 2014 bei degenerativen Meniskusveränderungen bereits eine Beschwerde episode vorgelegen habe ( Urk. 9/7 S. 4). Weder der Bericht von Dr. E.___ vom 2 9. Juni 2018 noch die übrigen eingereichten Berichte lassen auf eine dadurch verursachte , längerdauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit schliessen. Ein unter anderem im Bericht von Dr. F.___ vom 1 7. Oktober 2018 festgehaltener

Treppensturz vom 2 9. März 2018 , welcher mit einer Thoraxkontu si on rechts einhergegangen sei und zur Einnahme hochdosierter Schmerzmittel und zu hochfrequenten Physiotherapien geführt habe (vgl. Urk. 9/2 S. 2), wurde von Dr. E.___

nur am Rande erwähnt (v gl. Urk. 9/8 S. 3 unten ). Für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs in diesem Verfahren wäre eine dadurch eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes aber ohnehin nicht von Belang, da eine solche bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2018 jedenfalls keine drei Monate gedauert hätte (vgl.

Art. 88a Abs. 2 IVV ) .

Die Schlussfolgerung auf einen im W esentlichen unveränderten Gesundheitszu stand stützt dagegen die Beurteilung von Dr. E.___

im Bericht vom 2 2. Juni 2018, in welchem sie ausführte, dass sich das Beschwerdebild ähnlich wie in den früheren Jahren präsentiere, die Einschränkung in der Arbeits fähigkeit in etwa unverändert sei, wobei das zumutbare Pensum wohl zwischen 30 und 50 % liege. Günstig sei weiterhin, dass sich der Beschwerdeführer die Arbeit im eigenen Geschäft selber einteilen könne ( Urk. 9/8 S. 4) . Am 1 4. August 2012 hatte sich Dr. E.___ bereits dafür ausgesprochen, dass aus somatischer Sicht ein 50%iges Pensum mit Pausen realisierbar sein sollte ( Urk. 6/33/2), was sich mit der nunmehrigen Einschätzung einer 30-50%igen Arbeitsfähigkeit ohne die Erwähnung notwendiger zusätzlicher Pausen im Wesentlichen deckt. 5.4

5.4.1

Zu prüfen bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit Erlass der Verfügung vom 2 1. November 2012 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2018 in neuanmeldungsrechtlich relevan ter Weise verschlechtert hat. 5.4.2

Was zunächst die neuropsychologische Teilbegutachtung der MEDAS B.___ vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 6/90/77 -86) anbelangt, welche eine Zusatzuntersuchung zur psychiatrischen Abklärung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen), schloss die zuständige Fachpsycholo gin für Neuropsychologie FSP gestützt auf ihr e über vierstündige Abklärung mit unter anderem drei u nterschiedlichen Validierungsverfahren, dass aufgrund der gezeigten Inkonsistenz e n, der h erabgesetzten Validität der gezeigten Leistungen sowie der Beschwerdeübertreibung auf eine Aggravation zu schliessen sei. Dies begründete sie in schlüssiger Weise mit den inkonsistenten Performanzen zwischen den, aber auch innerhalb der Testverfahren (zum Beispiel schwer verlangsamtes Arbeitstempo in dem einen Verfahren und nur leicht bis knapp unauffällige Geschwindigkeit in Verfahren mit gleichem Paradigma). Auch stellte sie nachvollziehbar Diskrepanzen zum beobachteten Verhalten fest , wie ein vereinzelt erheblich verlangsamtes Arbeitstempo ohne klinische Verlangsamung und ohne vermindertes Spr e chtempo. Der Beschwerdeführer habe zudem eine erhöhte und auffällige Menge an Symptomen angegeben, welche bei Patienten mit authentischen psychischen oder kognitiven Störungen in dieser Menge und Kombination atypisch seien. Wie von der neuropsychologischen Teilgutachterin in Würdigung der Vorakten zutreffend erläutert ( Urk. 6/90/79 ), beurteilte auch Dr. med. G.___ , Leitender Oberarzt der Neurologie der Z.___ Klinik, gestützt auf seine neuropsychologische Untersuchung vom 2. September 2014 ( Urk. 6/90/98-101) die erhaltenen Testergebnisse der vom Beschwerdeführer abgebrochenen Untersuchung unter anderem aufgrund von Verhaltensauffällig keiten und teils auch wegen Inkonsistenzen als nicht valide ( Urk. 6/9 0/100). Dass lic . phil. G.___ , Neuropsychologin FSP, A.___ AG, in ihrem neuropsy cho logischen Bericht vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 6/9 0/19-26) trotz der festgestellten Inkonsistenzen und de r grenzwertigen Befunde in einem der beiden Validierungs verfahren lediglich auf eine bewusstseinsferne Verdeutlichung und nicht auf eine Aggravation schloss (vgl. insbesonde re Urk. 6/52 / 24 f.),

erachtete die Teilgutach terin der MEDAS B.___ auch unter Berücksichtigung de r ergänzenden Stellung nahme der A.___ AG vom 7. Juni 2016 ( Urk. 6/65/1-2) angesichts des Fehlens einer psychischen Störung, welche zu bewusstseinsf erner Leistungsver zerrung führe, nachvollziehbar als ungenügend begründet ( Urk. 6/90/79). Dass sich Prof. Dr. med.

H.___ , Senior Consultant, Schmerztherapie und Gutachten, Muskulo -Skelettal Zentrum der Z.___ Klinik, in seinem Mail vom 2 7. Juli 2016 dafür aussprach, dass eine schwankende Leistungsfähigkeit aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen zu erwarten sei ( Urk. 6/90/96), ändert an dieser Schlu ssfolgerung schon deshalb nichts, weil auf seine psychiatrische Beurteilung – wie nachfolgend ausgeführt (vgl. 5.4.2 ), nicht abzustellen ist und er – soweit aus ei nem Bericht vom 2 1. Oktober 2015 ( Urk. 6/ 52/1-4) ersichtlich – keine eigenen neuropsychologischen Abklärungen tätigte.

Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 19) erweist sich die Schlussfolgerung der neuropsychologischen Teilgutachterin, wonach v on Seiten der Neuropsychologie aufgrund der aggravationsbedingten invaliden Testergeb nisse seine Leistungsfähigkeit und zeitliche Belastbarkeit weder für die ange stammte noch für eine angepasste Tätigkeit differenziert beschrieben werden könne ( Urk. 6/90/85 ), als begründet und nachvollziehbar. 5 .4.3

Was letztlich die psychiatrische Beurteilung im MEDAS-Gutachten anbelangt, ist gestützt auf dieselbe im Lichte der übrigen Aktenlage ebenfalls keine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes feststellbar. Der psychi atrische Teilgutachter Dr. med. I.___ schloss in leichter Abweichung von der ursprünglichen, mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV. 2013.00021 vom 3 0. April 2014 bestätigten Diagnose einer undifferenzierte n Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.1 (E. 4.1.3 im zitierten Urteil , Urk. 6/48 ) auf das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( F45.41 ) . Er ging damit

in Übereinstimmung mit der Aktenlage weiterhin vom Vorliegen einer Störung aus dem somatoformen Bereich aus. Unerheblich ist dabei, dass d ie diagnostische Einschätzung

von Dr. I.___ mit derjenigen von Dr. D.___ im Jahr 2012 zwar weitgehend, nich t aber voll ständig übereinstimmt , ist doch letztlich nicht die genaue Diagnose entscheidend , sondern einzig und allein, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 1 5. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 1 2. Juni 2013 E. 4.2.2) .

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 13 ff.) erweist sich das Teilgutachten von Dr. I.___ auch insofern als nachvollziehbar, als er auf deutliche Anhaltspunkte für einen gezielt wirkenden Beschwerdevortrag und ein aggravier tes Verhalten schloss (vgl . Urk. 9/60/101 f.).

So erkannte Dr. I.___

zutreffend , dass die geschilderten Beschwerden nicht mit der anamnestisch fest stellbaren erheblichen Ressourcenlage korrespondierten, sei doch der Tag des Beschwerdeführers neben der weiterhin teilweise ausgeübten Erwerbstätigkeit voll ausgefüllt ( Urk. 6/90/100 f.). Der vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. I.___ geschilderte Tagesablauf, gemäss welchem er regelmässig um 7.00 Uhr aufstehe und frühstücke, danach abwechselnd mit der Ehefrau und der Schwiegermutter die Tochter zum Kindergarten bringe, anschliessend den Mail-Verkehr checke, sich je nach Befinden hinlege, viermal in der Woche seine Übungen absolviere, häufig telefoniere und skype und unregelmässig gar das Mittag essen zubereite, nachmittags zirka dreimal wöchentlich insgesamt während sechs bis acht Stunden im Geschäft arbeite und , nachdem er sich zur Erholung hinge legt habe, um 17.00 Uhr aufstehe, weil die Tochter vom Kinderhort nach Hause komme und er abwechselnd mit der Fr au das Abendessen zubereite sowie mit ihr zusammen d ie Tochter ins Bett bringe ( Urk. 6/90/57), lässt sich tatsächlich nur schwer mit der von ihm geschilderten erheblichen Beschwerdelage in Einklang bringen. Auch verfügt er weiterhin über ein weitgehend intaktes Familienumfeld , lebt zusammen mit seiner Ehefrau und der Tochter im Haus der Schwiegermutter, wobei mit letzterer ein täglicher Kontakt stattfinde ( Urk. 6/90/101). Auch wenn der Freundeskreis gemäss seinen Angaben kleiner geword en ist , so pflegt der Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin Freundschaften und hat zudem Kontakt zu einem Cousin ( Urk. 6/90/56). Angesichts dessen und dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verhalten während der Unte r suchung mit unter anderem skurri l anmutenden Kopfbewegungen, grimassierendem Verhalten, mit der einen Hand in den Nacken fassend, mit der anderen gespreizte Hohlfinger vor das Auge haltend, mit zum Teil ungenauen und umständlichen Angaben zur Symptomatik ( Urk. 6/90/58) sowie unter Berücksichtigung der festgestellten Aggravation im Rahmen der neuro psychologischen Teilbegutachtung erweist sich der Schluss von Dr. I.___ , dass das Verhalten des Beschwerdeführers deutliche Hinweise auf einen gezielt wirkenden Beschwerdevortrag enthalte , im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage, wann sich die Annahme einer Aggravation rechtfertige (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) , als durchaus begründet. Zudem schl o ss Dr. I.___ das Vorliegen einer psychischen Störung au fgrund des festgestellten aggravierenden Verhaltens nicht einfach aus, sondern ging weiterhin von einer psychisch bedingten Ü berlagerung der Symptomatik aus und ordnete das aggravierende Verhalten der Diagnose gemäss

ICD -10 F68.0 zu

( Urk. 6/90/60).

Dass den bisherigen medizinischen Berichten kein Schluss auf das Vorliegen einer Aggravation zu entnehmen ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. So stellte zwar lic . phil. G.___ im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 2 3. April und 2 8. Mai 2015 ebenfalls ein etwas verdeutlichendes, überaus aus führliches und leicht m ani e riertes, wie auch ein etwas demonstratives Verhalten fest ( Urk. 6/52/21), setzte sich aber mit diesen Wahrnehmungen letztlich nicht auseinander (vgl. Urk. 6/52/24). Auch vermag der von Dr. E.___ und Dr. F.___ gewonnene Eindruck, wonach es sich beim ebenfalls festgestellten auffälligen Verhalten des Beschwerdeführers wohl um eine bewusstseinsferne Problematik, einen eigentlichen « Tick » handle ( Urk. 6/98/2), die nachvollziehbar begründete Beurteilung von Dr. I.___ nicht in Frage zu stellen.

Keine Anhaltspunkte fand Dr. I.___ für das Vorliegen einer noch im ursprü ng lichen Verfahren diskutierten, nicht aber bestätigten Neurasthenie oder einer Anpassungsstörung (vgl. E. 4.2.4 im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00021 vom 3 0. April 20 1 4), sei doch letztere auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt und erstere lasse sich nicht mit der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers mit dem Emporarbeiten und der Leitung des IT-Unternehmens, was eine erhebliche geistige Flexibilität voraussetze, vereinbaren ( Urk. 6/90/59). Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht aus drücklich, machte aber geltend, es fehle eine Auseinandersetzung mit der Einschätzu ng von Prof. Dr. H.___ vom 2 1. Oktober 2015 ( Urk. 1 S. 11). Dr. H.___ kam gestützt auf seine Untersuchung vom 2 1. Oktober 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer neben den bekannten Diagnosen zweifellos an einer mittelstark ausgeprägten depressiven Störung und darüber hinaus auch (anamnestisch) an einer dysphorischen Verstimmung leide ( Urk. 6/52/3). Der von ihm erhobene Befund ist im Hinblick auf eine allfällige depressive Symptomatik zwar eine deutlich reduzierte affektive Modulation und eine pessimistische Grundhaltung mit depressiv-trauriger Stimmung zu entnehmen, eine explizite Hoffnungslosigkeit wird dagegen ausdrücklich verneint. Hinweise auf Suizidge danken, einen v erminderten Appetit oder ein vermindertes Selbstwertgefühl fehlen ebenso.

Zudem verzichtete Prof. H.___ bezeichnenderweise darauf, die vom Beschwerdeführer anamnestisch geschilderte und für eine depressive Episode typische Lust- und Freudlosigkeit im Befund festzustellen ( Urk. 6/52/2-3; vgl.: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S. 169). Die Annahme einer mittelschweren depressiven Störung gestützt auf diese Befundlage erscheint daher fraglich. Entsprechend erhob auch Dr. I.___ keine auf eine erhebliche depressive Störung hinweisende Befund e . Der von ihm festgestellte hoffnungs lose, resignierte Eindruck sei je nach Thema durchbrechbar gewesen . Daneben sei die Grundstimmung zwar bedrückt gewesen, jedoch erkannte Dr. I.___ keine Antriebsminderungen und beurteilte den Beschwerdeführer als gut schwingungs fähig und mit guter emotionaler Modulationsbreite ( Urk. 6/90/58). Dass er ange sichts dieser Befundlage keinen Anhalt für eine affektive Störung sah, erweist sich als einleuchtend ; die fehlende Auseinandersetzung mit der Beurteilung von Prof. H.___ vermag infolgedessen die Bew eiskraft seiner Beurteilung nicht zu erschüttern.

Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers unterliess es Dr. I.___ auch nicht, die schwere Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 S. 18). Vielmehr sprach er sich dafür aus, dass eine gewisse Somatisierungstendenz bei frühen psychosozialen Belastungsfaktoren angenommen werden dürfe. Dennoch seien keine signifikanten Ich-strukturellen Störungen feststellbar ( Urk. 6/90/60). Hinweise auf eine allfällige Persönlichkeits störung finden sich den n auch in der gesamten übrigen fachpsychiatrischen Aktenlage keine ( Urk. 6/13/2-5, 6/26/1-6, 6/52/1-4). Wenn sich nun Dr. E.___ und Dr. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 1. November 2017 für eine weiterführende psychiatrische Evaluation mit der Frage nach einer allfälli gen Persönlichkeitsstörung aussprechen ( Urk. 6/98/2), so ist dem entgegen zu halten, dass sie sich mit dieser Empfehlung in ein fachfremdes Gebiet begeben und aufgrund der fachpsychiatrischen Aktenlage kein Anlass zu weiteren diesbe züglichen Abklärungen besteht.

Zusammenfassend erweisen sich die von Dr. I.___ gezogenen, der Konsensbeur teilung zugrunde gelegten Schlussfolgerungen, wonach das psychosomatische Leiden unter zusätzlicher Berücksichtigung der unter ICD-10 F68.0 subsumierten aggravatorischen Komponente weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag, dass mithin im massgeblichen Zeitraum keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, als überzeugend und begrün det. Auf eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 kann ange sichts der Beweiswertigkeit d er Beurteilung von Dr. I.___ und dem Fehlen einer anderslautenden, ebenfalls beweiswertigen psychiatri s chen Einschätzung verzichtet werden (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ). Lediglich anzufügen bleibt, dass die abweichende Arbeits fähigkeitseinschätzung von Dr. D.___ in i hrem Bericht vom 1 2. April 2012 hieran nichts ändert und von Dr. I.___ demgemäss auch nicht zu diskutieren war, nachdem das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014 die Rechtsfrage, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege, in Bestätigung der Verfügung vom 2 1. November 2012 verneint hatte. 5.5

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten der MEDAS B.___ damit als insge samt beweiskräftig und es ist gestützt darauf wie auch auf die übrige Aktenlage davon auszugehen, dass eine bei der Neuanmeldung erforderliche erhebliche Veränderung im Sinne einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheits zustandes ( Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 ; 117 V 198 E. 3a) nicht erstellt ist. Mangels der neuanmeldungsrechtlich verlangten erheblichen Verän derung

des Gesundheitszustandes war die Beschwerdegegnerin denn auch nicht gehalten, das Anforderungsprofil in der Tätigkeit als selbständiger CEO einer Informatikfirma näher zu beleuchten (vgl. entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 17). Die Einholung weiterer medizinischer Berichte wie auch diejenige eines Gerichtsgutachtens erweist sich ebenfalls als erlässlich.

Nachdem Hinweise auf eine massgebliche Änderung der erwerblichen Auswir kungen des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes weder geltend gemacht, noch den Akten zu entnehmen sind, erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen ( Art.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 2 1. Januar 2016 meldete sich der anwaltlich vertretene Ver sicherte unter Einreichung mehrerer Berichte der Z.___ Klinik und eines neuropsychologischen Berichts der A.___ AG vom 1 7. Juni 2015

neu erlich zu m Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und liess eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund der Auswir kungen der progredienten degenerativen Bef unde im Bereich der Wirbelsäule und neuropsychologischer Störungen geltend machen ( Urk. 6/52/1-53/2) . Mit Vorbe scheid vom 9. Mai 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass mit den eingereichten medizinischen Unterlagen keine Veränderung des Gesundheitszu standes gegenüber 2012 glaubhaft gemacht werde, weshalb das Leistungsbegeh ren voraussichtlich abgewiesen werde ( Urk. 6/60). Auf den Einwand vom 6. Juni 2016 ( Urk. 6/64)

und dessen Ergänzung vom 8. Juni 2016 ( Urk. 8/66) hin, welche am 4. August 2016

mit weiteren ärztlichen Berichten ergänzt wurden ( Urk. 6/68/1- 6/ 69/6 ), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 7. Januar 2017 die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung mit ( Urk. 6/78). Der Auf trag wurde über die Swiss Medap Nr. 30450 ( Urk. 6/80) der Gutachterstelle MEDAS

B.___ GmbH erteilt ( Urk. 6/80). Nach Eingang des interdiszipli nären Gutachtens vom 1 4. September 2017 ( Urk. 6/90/1-101) und der Stellung nahme des Beschwerdeführers dazu ( Urk. 6/97) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2018 am vorgesehenen Entscheid fest und verneinte das Vorliegen eines Gesundheitsschadens, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit einschränke ( Urk. 2).

E. 1.2.1 Zu ergänzen ist, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können . Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessen des Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. Novem ber 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisie rung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachver ständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichen des Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).

E. 1.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Unerheblich unter revisions

- und damit auch unter neuanmeldungs rechtlichen Gesichtspunkten ist nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteil ung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Neuanmeldungsrechtlich massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits, der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungs gesuch und die Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tagsachen änderung geprüft wird, andererseits.

Ist eine Veränderung einer der revisionsrechtlich relevanten Parameter erstellt, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegange nen rechtskräftigen Entscheid zugrunde

gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei-sen ).

E. 1.4 Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnah men einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutach ten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 E. 3b = ZAK 1986 S. 190 E. 3b; Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). 2.

E. 2 Es sei ein e gerichtliche Oberbegutachtung anzuordnen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 4. September 2017 kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit einschränke. Den im Einwandverfahren eingereichten ärztlichen Berichten seien keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte zu entneh men ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber in formeller Hinsicht geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie sich mit seiner im Einwandverfahren vorgeb rachten ausführlichen Kritik am Gutachten der MEDAS B.___ nicht effektiv auseinandergesetzt habe, sein rechtliches Gehör verletzt habe.

Inhaltlich lautete die Kritik des Beschwerdeführer s am Gutachten der MEDAS B.___ im Wesentlichen dahingehend, dass es im Lichte der medizinischen Leit linien für Gutachten, welche seines Erachtens verbindlich einzuhalten seien, diverse Mängel auf weise . So hätten sich die Gutachte r der MEDAS B.___

nur ungenügend mit den Vorakten wie auch mit den bisherigen Behandlungsbemü hungen auseinander gesetzt . Insbesondere würden die unzähligen Wirbelsäu leninfiltrationen, welche auf einen hohen Leidensdruck und ein intensives Schmerzgeschehen schliessen liessen, nicht berücksichtigt. Zudem werde der Aggravationsvorwurf nicht sauber begründet. Auch hätten die Gutachter das Anforderungsprofil am angestammten Arbeitsplatz , insbesondere dessen kogni tive Anforderungen nicht beleuchtet . Angesichts dieser Mängel sei ein gericht liches Obergutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 7 ff.).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 1. Januar 2016 ( Urk. 6/53) eingetre ten. Streitig und zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 2 1. November 2012 ( Urk. 6/42/10 -12 ), welche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung des Invalidi t ätsgrades bildet und mit welcher ein Leis tungsanspruch verneint worden war , bis zum Erlass des hier angefochtenen Ent scheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) , in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3 .

E. 3 Es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht

festzustellen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 2 7. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 9. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 5. April 2019 liess der Beschwerdeführer diverse Berichte der Z.___ Klinik einreichen ( Urk. 8, 9/1-10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer am 2 4. April 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Rüge der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (vgl. BGE 118 Ia 18 E. 1a). Das Recht auf eine Begründung eines Ent scheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll de r

b etroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nachvollziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigsten s kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die vo n

der v ersicherten Person im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen de r

b etroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwesentlichen ) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 ff. E. 1a und E. 2b mit Hinweisen, 126 V 80 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn d ie

b etroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; 126 V 75 E. 5b/ d d mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

E. 3.2 Zwar ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) nicht vertieft auf sämtliche Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beweis kraft des Gutachtens der MEDAS B.___

im Einwandverfahren (vgl. dazu: Urk. 6/97 ) ein. Sie nahm aber immerhin insoweit Stellung, als sie sich dafür aussprach, dass den im Neuanmeldungsverfahren eingegangenen ärztlichen Berichten keine neuen wesentlichen medizinischen Tatsachen zu entnehmen seien, weshalb sie ihren Entscheid hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit weiterhin auf das Gutachten der MEDAS B.___ stütze ( Urk. 2) . Damit wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können. Nachdem er in seiner Beschwerde vom 2 9. Mai 2018 ( Urk.

1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend Stellung nehmen konnte, wäre selbst unter Annahme einer jedenfalls nur leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin , von der Heilung derselben auszugehen. Hiervon ging offensichtlich auch der Beschwerdeführer aus, verzichtete er doch auf eine n Rückweisungsantrag zur G ewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 1 S. 2). 4. 4.1

Der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 2 1. November 2012 ( Urk. 6/42/10 -12 ) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Untersuchungsberichte von med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, vom 1 3. April 2012 ( Urk. 6/25/1-7) und von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom selben Tag ( Urk. 6/26/1-6) , beide vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), zugrunde (vgl. Urk. 6/27/4).

Med. pract . C.___ schloss auf folgende (Haupt-) D iagnosen mit Auswirkungen auf die die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6 /25/7): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbel säule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Foramenstenose C3/4 und Diskushernien der Halswirbelsäule und Diskushernie L4/5 mit Osteo chondrosen der Lendenwirbelsäule - Status nach Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links

Die psychiatrische Abklärung führte zur Diagnose einer undifferenzierten Soma tisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.1, welcher Dr. D.___ eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % beiordnete ( Urk. 6/26/5 f.). Die Beschwerdegegnerin erachtete die Somatisierungsstörung in der Verfügung vom 2 1. November 2012 dagegen als überwindbar und damit nicht als invalidisierend ( Urk. 6/40).

Im Urteil IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014 schloss sich das hiesige Gericht in der Würdigung der medizinischen Aktenlage den Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin an. Es erachtete sowohl die Diagnosestellung von med. pract

C.___ als auch ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit, zu welcher die aktuelle Tätigkeit zähle , als insgesamt über zeugend. Die übrigen medizinischen Akten, insbesondere auch die im Recht liegenden Berichte der Z.___ Klinik gaben zu keiner abweichenden Beurtei lung Anlass, zumal auch gestützt auf dieselben keine neurologischen Ausfälle und keine entzündlich-rheumatologische Diagnose feststellbar waren (vgl. E. 4.1.3 im Urteil IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014, Urk. 6/48/7 ff.).

In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand wurde die Herleitung einer undifferenzierten Somatisierungsstörung durch Dr. D.___ als überzeugend und plausibel erachtet. Der von ihr festgestellten 40%igen Arbeitsunfähigkeit sprach das Gericht in Auseinandersetzung mit den dannzumal rechtsprechungsgemäss im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen

anwendbaren sogenannten « Försterkriterien » (BGE 130 V 352) die versicherungsrechtliche Relevanz ab und erachtete die von Dr. D.___ attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ebenfalls als überwindbar (E. 4.2 im zitierten Urteil IV.2013.00021 , 6/48 S. 9 ff. ). 4.2

4.2.1

Die seit der Neuanmeldung vom 2 1. Januar 2016 bis zur Erstellung des Gutach tens der MEDAS B.___ vom 1 4. September 2017 neu eingereichten und von der Beschwerdegegnerin eingeholten respektive zur Abklärung

in der MEDAS B.___

mitgebrachten medizinischen Unterlagen werden im Gutachten umfassend wiedergegeben (vgl. Urk. 6/90/18-29). Darauf wird verwiesen. 4.2.2

Dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 4. September 2017 lagen eine allgemein-innermedizinische, eine orthopädische, eine psychiatrische, eine neuropsychologische und eine neurologische Untersuchung zugrunde ( vgl. Urk. 6/90/1).

Gestützt auf die Teilgutachten schloss der interdisziplinäre Konsens das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der weiterhin aus geübten Tätigkeit als CEO des eigenen Informatikunternehmens aus. Keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass er den folgenden Diagnosen bei ( Urk. 6/90/49): - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 - Überlagert durch aggravatorisches Verhalten (F68.0) - Multifaktorieller Kopfschmerz, Migräne und allfälliger Spannungskopf schmerz, DD möglicher Analgetikaübergebrauch -Kopfschmerz - Wiederkehrende Zervikalgien und Zervikozephalgien bei multisegmentalen schweren degenerativen Veränderungen der HWS mit Spinalkanalstenose und multisegmentalen Foramenstenosen ohne Myelopathie und ohne signifikante klinisch-relevante radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - Wiederkehrend e Lumbalgien bei geringer Wirbel säulenfehlstatik mit degene rativen LWS-Veränderungen ohne neurologische Reiz- oder Defizitsympto matik - Wiederkehrende Gonalgien bei allenfalls initialer Gonarthrose - Spreizfuss beidseits - In ihrer Ausprägung nicht authentische kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen mit/bei auffäll iger Performanz- und Beschwerden validierung sowie Inkonsistenzen gemäss Slick-Kriterien als Aggravation zu werten

Weiter wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer klage über Schmerzen in seiner HWS als Hauptbeschwerden. Diese seien immer da, seien dumpf und reibend. Der Schmerz stra hle von der HWS in den Kopf aus. Die Kopfschmerzen, welche gemäss Anamnese im neurologischen Teilgutachten in den letzten 4 bis 5 Jahre n deutlich zugenommen hätten ( Urk. 6/90/63), bestünden mehr oder weniger immer. Beschrieben würden sie als teilweise migräneartig in der Schläfe und an den Augen, teilweise ausstrahlend in Richtung der Arme und der Hände. Vom Charakter her ähnliche Schmerzen wie in der HWS verspüre er auch in der

LWS, nur schwächer ausgeprägt. Das linke Bein sei stärker von der Schmerzausstrah lung betroffen als das rechte.

Statische Belastungen wie Sitzen und Stehen seien katastrophal, beim Gehen gehe es einigermassen gut, er arbeite seit sechs Jahren an einem Stehpult und liege 12 bis 14 Stunden täglich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer über eine Lärmempfindlichkeit und ausgeprägte Konzentra tionsprobleme geklagt ( Urk. 6/90/45 f.).

Von somatischer Seite bestehen gemäss der Konsensbeurteilung der MEDAS B.___ beim Beschwerdeführer multisegmentale schwere Veränderungen an der HWS, welche zu einer Spinalkanalsteno se und multisegmentalen Foramen stenosen ohne Nachweis einer Myelopathie führten. Eine nachhaltige Neurokompression würde über die bildmorphologischen Gegebenheiten nicht erklärt, jedoch seien wiederkehrend auftretende vertebragene

radikuläre Irritationen nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang mögliche Schmerzen und Missempfindungen in den Extremitäten führten jedoch zu keinen für die Arbeitsfähigkeit relevanten Funk tionseinschränkungen. Hinweise für eine signifikante neurologische Störungs symptomatik im Sinne einer zervikoradikulären und einer lumboradikulären Symptomatik wurden dagegen verneint. Auch habe die durchgeführte Elektro myographie keine Schlüsse auf eine signifikante radikuläre

axonale Schädigung zugelassen und es fehlten Hinweise sowohl für eine Neuropathie als auch eine periphere Engpass s ymptomatik. Von orthopädischer Seite hätte sich eine endgra dig eingeschränkte Beweglichkeit bei Rechtsrotationen und Rechtsneigungen der HWS gezeigt bei im Übrigen uneingeschränkter Beweglichkeit und fehlender bedeutsamer Wirbelsäulenfehlstatik. Die Wirbelsäule habe sich nicht blockiert gezeigt und die paraverteb rale Muskulatur nicht verspannt ( Urk. 6/90/46).

Die vom Beschwerdeführer angegebene Kopfschmerzsymptomatik entspr e che möglicherweise teilweise einer gelegentlichen Migräne, der überlagerte Dauer kopfschmerz sei dagegen nicht migränetypisch. Als denkbar wurde ein analge tikainduzierter Kopfschmerz erachtet, welcher jedoch letztlich auch zu keiner höheren Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit führe. Jedenfalls sei der Kopf schmerz nicht ausschliesslich über das Zervikalsyndrom zu erklären, sondern sei daneben mit hoher Wahrscheinlichkeit psychogener Ursache. Das im Rahmen der Begutachtung expressiv gezeigte Sich-an-den-Kopf-und - Nacken-Fassen, dann wieder an den Rücken oder ans Bein, je nach Themengebiet , deute auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hin. Hinweise auf das Vorliegen einer rheuma tischen Systemerkrankung oder einer fibromyalgieformen Schmerzst örung hätten sich keine ergeben ( Urk. 6/90/46 f.).

In Betrachtung der psychischen Seite wies der Konsens im Rahmen der Gesamt beurteilung darauf hin, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Beschwerde vortrag in seinem Lebensalltag noch auffällig agil sei und sich neben seiner beruflichen Tätigkeit, welcher er gemäss Anamnese nach eigener Schätzung zu 20 bis 30 % nachkomme, wobei er noch zweieinhalb Mitarbeiter in der Schweiz, zwei weitere Mitarbeiter in Indien und bis zu fünf Freelance -Mitarbeiter beschäf tige ( Urk. 6/90/45) , der Kinderbetreuung und allgemeinen Aufgaben im Haus und Garten widme. Dennoch müsse von einer psychisch bedingten Überlagerung der Symptomatik im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden. A ls Vorbehalt anzumerken sei , dass sich der psychiatrische Befund bezüglich der Feststellung des aggravierenden V erhaltens mit dem neuropsycholo g i schen Gutachten decke. Dieses Verhalten führe zur Diagnose gemäss ICD-10 F68.0 , sei es doch durch keine andere versicherungsmedizinisch relevante primäre psychische Störung erklärbar ( Urk. 6/90/47).

Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelange, ergäben sich aus internistischer und neurologischer Sicht keine Einschränkungen. Die fortgeschrit tenen degenerativen Veränderungen an der HWS würden die Arbeitsfähigkeit dahingehend einschränken, dass Tätigkeiten verbunden mit Wirbelsäulenhal tungsmonotonien , langanhaltenden statischen Belastungen der Wirbelsäule und mit langen Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Achse Schmerzen erwarten liessen. Auch erschienen mehr als gelegentlich auszuführende mitt el schwere und alle schweren Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar. Gemäss Mini-ICF-App sei der Beschwerdeführer leicht beeinträchtigt in der Durchhaltefähigkeit und der Spontanaktivität, was gesamtwertend zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer körper lich leichten bis gelegentlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit in temperierten Räumen, ohne Nässe, Kälte oder Zugluft.

Nachdem der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz bereits mit einem Stehpult ausgerüstet habe, erscheine die angestammte Tätigkeit eines selbständig erwer benden Firmenchefs, welcher ganz überwiegend mit der Bürotätigkeit beschäftigt sei, als dem Leiden angepasst. In dieser Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeits fähigkeit bei einem Zeitpensum von 8,5 Stunden täglich auszugehen. Diese Ein schätzung gelte retrospektiv uneingeschränkt. Nachvollziehbar seien die von den behandelnden Ärzten bis zum Jahr 2011 attestierten vorübergehenden Arbeits unfähigkeiten ( Urk. 6/90/48 ff.). 4.2.3

Dr. med. E.___ , Chefärztin der Rheumatologie und der Rehabili tation der Z.___ Klinik, und Dr. med. F.___ , Chefarzt der Neurologie der Z.___ Klinik, nahm en mit im

Einwandverfahren eingereichte m Bericht vom 1 1. November 2017 Stellung zum Gutachten der MEDAS B.___ . Als diskussions würdig erklärte n sie den Umstand, dass die Beweglichkeitseinschränkungen der HWS bei ihren Untersuchungen im Gegensatz zu den im orthopädischen Teilgut achten der MEDAS wiedergegebenen Befunden jeweils erheblich gewesen sei en . Zwar habe der orthopädische Gutachter die schweren degenerativen Veränderun gen korrekt wiedergegeben und auch erwähnt, dass radikuläre Irritationen nach vollziehbar seien. Jedoch stehe die Schlussfolgerung, dass sich aus orthopädischer Sicht keine Leistungseinschränkung ergebe, mit der Aussage, wonach bei Haltungsmonotonien rasch Schmerzen aufträten , im Widerspruch, sei doch eine administrative Tätigkeit in der Regel mit Haltungsmonotonien vergesellschafte

t. Zwar gingen auch sie davon aus, dass die angestammte Tätigkeit in der eigenen Firma ideal angepasst sei und möglichst erhalten werden sollte. Nur erachteten sie eine reduzierte Leistungsfähigkeit mit der Notwendigkeit von regelmässigen Pausen und Absenzen für die diversen Behandlungen (Therapien, Infiltrationen) als klar gegeben, was das zumutbare Arbeitspensum reduziere. Auch sei nach vollziehbar, dass in Phasen verstärkter Kopfschmerzen Konzentrationsprobleme aufträten, welche die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden . Was den Vor wurf der Aggravation anbelange, sei das auffällig bezeichnete Verhalten auch in den Sprechstunden und Therapien in der Z.___ Klinik beobachtbar gewesen, verstärkt zu Zeiten vermehrter Schmerzen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass dieses Verhalten befremde. Jedoch hätten sie als Spezialärzte mit jahrelanger Erfahrung in der Behandlung von Schmerzpatienten nie den Eindruck gehabt , der Beschwerdeführer zeige ein bewusstes Verhalten im Sinne einer Aggravation. Vielmehr liege ihres Erachtens eine bewusstseinsferne Problematik vor. Ange sichts dessen, dass sie behandelnd und nicht begutachtend seien, habe der Beschwerdeführer ihnen gegenüber ja nichts zu beweisen; trotzdem sei das Verhalten wie ein Tick vorhanden.

Im Gutachten würden die problematische Kindheit des Beschwerdeführers und die traumatischen Erlebnisse mit Mordanschlag auf den Vater und späterem Selbstmord desselben zwar thematisiert, dann aber argumentiert, der Beschwer deführer habe sich dennoch gut entwickelt und ein eigenes Geschäft gründen können. Sie hätten dagegen den Eindruck, dem Beschwerdeführer fehle aus seiner Entwicklung heraus die Ressource, um mit den somatischen Problemen funk tionell angepasst umgehen zu können. Es stelle sich daher die Frage, ob eine psychiatrische Evaluation mit der Frage nach einer allfälligen Persönlichkeitsstö rung, welche zum bewusstsein s fernen und dysfunktionalen Verhalten führe, durchzuführen sei ( Urk. 6/98/1-2) .

In einem weiteren zu den Akten gegebenen Schreiben vom 9. Januar 2018 führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2008 in Behand lung der Neurologie und Rheumatologie der Z.___ Klini k . Dabei seien regel mässig Physiotherapien verordnet worden; am hilfreichsten hätten sich jedoch bisher die Steroidinfiltrationen im Bereich der Wirbelsäule erwiesen sowie Weich teilinfiltrationen mit Procain . Diese Behandlungen wirkten allerdings nur kurz zeitig, ergäben aber jeweils eine Teill inderung. Leider könnten alle symptoma tischen Behandlungsmassnahmen die überdurchschnittlich rasche Progredienz der degenerativen/ erosiven Prozesse nicht aufhalten. All e diese Behandlungen hätten über die Jahre hinweg keine ausreichend anhaltende Symptomreduktion gebracht, so dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als CEO einer Informatikfirma deutlich reduziert geblieben sei ( Urk. 6/99) . 4.3

Die RAD-Ärztin med. pract . C.___

vertrat

am

8. Februar 2018 die Auffassung , dass Dr. F.___ und Dr. E.___ im Wesentlichen die im MEDAS-Gutachten erhobenen Befunde bestätigten . Insgesamt seien der Stellungnahme keine neuen medizinischen Sachverhalte zu entnehmen ( Urk. 6/101/6). 5. 5.1

Vorweg zur Würdigung der medizinischen Unterlagen ist daran zu erinnern, dass im Neuanmeldungsverfahren nur erhebliche

Veränderung en des Gesundheitszu standes ( Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 ; 117 V 198 E. 3a)

beachtlich sind, mithin Veränderungen, welche eine massgebliche (zusätzliche) Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nach sich ziehen (vgl. BGE 114 V 286). 5.2

D er Vergleich der im Neuanmeldungsverfahren eingegangenen medizinischen Akten mit den ärztlichen Berichten, welche der Verfügung vom 2 1. November 2012 zugrunde lagen, zeigt ,

dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den im Wesentlichen gleich geblieben sind .

So klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 3 0. November 2015 bei Dr. E.___

weiterhin über die im Vordergrund stehende HWS-Pro blematik mit Schmerzen vor allem subokzipital in den Hinterkopf aus strahlend sowie zum linken Auge mit praktisch täglich störenden Kopfschmerzen. Die lumbal en Beschwerden wurden als etwas weniger störend bezeichnet, stark beeinträchtigt fühlte sich der Beschwerdeführer dagegen durch die kognitiven Einschränkungen ( Urk. 6/52/15). Auch anlässlich der orthopädischen Begutach tung in der MEDAS B.___ klagte er über ein permanentes Gefühl von Knochen reiben an der HWS , auch über Knochens chmerzen. Daneben leide er an Schmer zen in der LWS, permanenten Schmerzausstrahlungen von der HWS in die Arme und Schmerzen und Kribbeln in den Fingern 1 bis 3. Auch in den Beinen habe er grippeähnliche Schmerzen; sein linkes Bein sei davon stärker betroffen. Perma nent habe er Kopfweh, welches von der HWS ausstrahle ( Urk. 6/90/31 , vgl. auch: Anamnese im neurologischen Teilgutachten, Urk. 6/90/62 f.).

Diese Schilderungen korrespondieren auffällig mit den anamnestischen Angaben gegenüber med. pract . C.___ anlässlich der Untersuchung vom 1 3. April 2012 ( Urk. 6/25/1) und insbesondere mit den Beschwerdeangaben anlässlich der psychiatrischen Abklärung durch Dr. D.___ vom selben Tag (Ur. 6/26/2).

So erklärte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___ bereits am 1 3. April 2012 , dass er relativ viele Beschwerden habe. Wahnsinnig schlimm sei der S chmerz, « der vom Halswirbel C7/ C

E. 8 anfange bis o beren Kopfwirbel, als hätte man

wahn sinnige Reibung, es sei ein komplett entzündetes Gefühl » . Dies habe 2008 ange fan gen. Er habe permanent Kopfschmerzen, Druck auf die Augen, null Konzent ration. Nach 10-15 Minuten müsse er alles 10 Mal lesen, e r könne sich nichts merken, sei vom Schmerz abgelenkt. Er habe immer das Gefühl, eine Grippe zu haben, habe kein Gefühl in den Fingern . Der Schmerz strahle überall hin aus ( Urk. 6/26/1). Gegenüber med. pract . C.___ erklärte er , die 2005 eingesetzten Wirbelsäulenbeschwerden hätten sich mit der Zeit auf den ganzen Körper ausge dehnt, speziell leide er unter Schmerzen im Bereich der Schulter-Nacken-Region und der LWS. Seit 2008 seien die Beschwerden unerträglich geworden. Er leide jeden Tag unter Schmerzen und finde auch nachts keine Ruhe. Seit letztem Jahr sei er nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 6/25/1).

Nicht nur die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, sondern auch die im Erstanmeldungsverfahren erhobenen Arbeitsanamnesen decken sich weitge hend mit den im hier zu beurteilenden Neuanmeldungsverfahren erhobenen Angaben zur noch ausgeübten Berufstätigkeit. So ging der Beschwerdeführer gemäss Arbeits

- und Sozial anamnese in den Berichten von med. pract . C.___

und Dr. D.___ vom 1 3. April 2012 dannzumal noch zirka 3 bis 4 Mal pro Woche für eine Stunde ins Büro , um die dringendsten Aufgaben zu erledigen, Unter schriften zu leisten etc. Seit 3 Jahren, mithin nach Ausbruch seiner Schmerz krankheit, habe er einen Stellvertreter. Ansonsten liege er sehr viel, beantworte auch seine Mails ( Urk. 6/25/3, 6/26/2). Nahezu deckungsgleich schilderte er seine beruflichen Aktivität en gegenüber dem orthopädischen Teilgutachter der MEDAS B.___ am 2 3. Juni 2017 ( Urk. 6/90/33).

Ebenfalls nicht auf eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung seit Erlass der Verfügung vom 2 1. November 2012 lassen die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Behandlungen schliessen. Wie der Beilage zur Stellungnahme von Dr. E.___ vom 9. Januar 2018 zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer von den zuständigen Ärzten der Z.___ Klinik seit April 2008 regelmässig Physiotherapie verordnet, wobei im Jahr 2012 sieben Serien anfielen , in den Folgejahren bis 2017 jeweils lediglich noch zwei bis vier Serien (vgl. Urk. 6/100/1). Daneben unterzog sich der Beschwerdeführer ebenfalls seit April 2008 zahlreichen Steroidinfiltrationen im Bereich der Wirbel säule sowie Weichteilinfiltrationen mit Procain . Gemäss Aktenlage lag der dies bezügliche Behandlungshöhepunkt ebenfa lls im Jahr 2012, in welchem sich der Beschwerdeführer elf Procain - Infiltrationen und sechs Steroidinfiltrationen bei Dr. F.___

unterzog; im Jahr 2015 fiel en dagegen eine einzige

Procain - Infiltra tion und acht Injektionen bei Dr. F.___

an , 2016 drei Procain -Infiltrationen und sieben Injektionen bei Dr. F.___ ( Urk. 6/12/6, 6/100/ 2- 3 ). Auch die medikamen töse Behandlung hat seit 2012 keine wesentliche Ausweitu ng erfahren (vgl. zum Beispiel die im Bericht der Z.___ Klinik vom 1 8. Januar 2012 aufgeführte Medikation, Urk. 6/12/7, mit derjenigen im orthopädischen Teilgutachten der MEDAS B.___ , Urk. 6/90/33). 5.3

5.3 .1

Im Lichte dieser Gegebenheiten erweist sich denn auch das Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 4. September 2017 als insgesamt überzeugende und in seinen Schluss folgerungen nachvollziehbare, auf allseitigen Untersuchungen und umfassender Aktenkenntnis ergangene ärztliche Beurteilung. Nachvollziehbar und mit der übrigen Aktenlage grundsätzlich im Einklang stehend erweist sich das Gutachten insbesondere hinsichtlich der Beurteilung , wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers seit 2012 nicht massgeblich verändert hat, gingen doch die Gutachter der MEDAS B.___ von einer seit 2012 unveränderten 100%igen Leistungsfähigkeit im angesta mmten Beruf aus ( Urk. 6/90/50). 5.3 .2

Was die so matischen Gesundheitsstörungen anbelangt, steht die Schlussfolge rung der MEDA S

B.___ , dass sich trotz der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS klinisch und bildgebend

sowie elektromyographisch weiterhin keine nachhaltige Neurokompression nachweisen lasse , dass mithin weiterhin keine signifikante, objektivierbare neurologische Störungssymptomatik vorliegt (vgl. Urk. 6/90/46) , mit der übrigen Aktenlage grundsätzlich im Einklang. Dem w idersprachen denn auch Dr. F.___ und Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 1 1. November 2017 nicht; vielmehr sprachen sie lediglich von radikuläre n Irrita tionen (vgl. Urk. 6/98/1), von welchen aber auch der Konsens der MEDAS B.___ ausging ( Urk. 6/90/46). Im neurologischen Teilgutachten wurde des Weitern in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. F.___ vom 3. Dezember 2015 ( Urk. 6/52/10) in Bezug auf die Kopfschmerzen ein Migräne anteil vermutet, welcher jedoch von einem nicht migränetypischen Kopfschmerz überlagert werde ( Urk. 6/90/68). Dass Dr. F.___ die Spannungskopfschmerzen den zervikalen Destruktionen zuordnete (vgl. Urk. 6/52/7), der Konsens der MEDAS B.___ diesen dagegen nicht als ausschliesslich durch das Zervikalsyndrom verursacht beurteilte, sondern die Möglichkeit einer Analgetikainduktion in den Raum stellte und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf einen psychogenen Kopfschmerz schloss (vgl. Urk. 6/90/46), ändert nichts daran, dass die Akten auch diesbezüglich nicht auf eine massgebliche Verschlechterung schliessen lassen, standen doch die Kopfschmerzen bereits im Jahr 2012 klar im Vordergrund und gaben Anlas s zu wiederholten Infiltratione n in den Bereich C2/3, C5/6 und C6/7 ( vgl. Urk. 6/41/1-4 , 6/100/2-3) . Anlässlich einer Untersuchung in der Neurologie der Z.___ Klinik vom 2. September 2014 erklärte der Beschwerdeführer denn auch , dass die Dauerkopfschmerzen bereits seit drei Jahren , mithin seit 2011 das Hauptproblem seien ( Urk. 6/90/98). Die im MRI des Neurokraniums vom 2 7. Juli 2016 festgestellten subkortikalen Marklagerläsionen ( Urk. 6/71/4) konnten sodann kei ner vaskulären Störung zugeordnet werden und wurden vom Teilgut achter der MEDAS

B.___

differentialdiagnostisch in einen allfälligen Zusammen hang mit der Migräne gestellt ( Urk. Urk. 6/90/69), was angesichts der im Wesent lichen seit 2012 unverändert stark und andauernd geklagten Kopfschmerzen ebenso wenig Anlass zur Annahme einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gibt, wie die ebenfalls festgestellte und als mögliches Korrelat für den Kopfschmerz bezeichnete Pansinusitis ( Urk. 6/71/4). Hinsichtlich letzterer gilt dies umso mehr, als dem allgemein-internistischen Teilgutachten der MEDAS B.___ keine Befunde , welche für e ine Sinusitis einschlägig wären, wie eine Behinderung der Nasenatmung oder einsei tige Kopf- und Gesich tsschmerzen, zu entnehmen sind (vgl. Urk. 6/90/73; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, S. 1966 f.).

Überzeugend legte des Weitern

der orthopädische Teilgutachter in Auseinander setzung mit den mit der Neuanmeldung vom 2 1. Januar 20 1 6 eingereichten medizinischen Unterlagen ( Urk. 6/52/1-28) dar, dass sich aus rheumatolo gisch/orthopädischer Sicht seit 2012 keine Befundänderungen erg e ben hätten, welche eine andere Arbeitsfähigkeitseinschätzung erlauben würden. Zwar erach tete er die bildmorphologisch feststellbaren degenerativen Veränderungen an der HWS als fortgeschritten, jedoch hätten sie sich seit 2012 gesamtwertend nicht richtungsweisend verschlechtert. Hinsichtlich des Segments C6/7 sprach er aufgrund des nun festzustellenden knöchernen Durchbaus und der vollständigen Rückbildung der Diskushernie nachvollziehbar von einer Stabilisierung des Zustandes . Auch schloss er in begründeter Weise unter Hinweis auf die unauf fälligen Rheuma- und Entzündungslaborparameter und den fehlenden Behand lungserfolg mit einem probatorischen TN F - alphaBlocker (vgl. dazu: Urk. 6/69/5) darauf, dass weiterhin keine entzündliche rheumatische Komponente zur Diskus sion stehe ( Urk. 6/90/42 f.). Auch dieser Schlussfolgerung widersetzten sich Dr. E.___ und Dr. F.___ am 1 1. November 2017 nicht , sondern gingen lediglich von einer erheblicher eingesc hränkten Beweglichkeit aus , als der orthopädische Teilgutachter der MEDAS B.___ , ohne jedoch eine damit einherge hende Verschlechterung darzutun (vgl. Urk. 6/98/1)

Wenn der Beschwerdeführer vorbringen lässt, das MEDAS-Gutachten leide an einem schweren Mangel, setze es sich doch entgegen den orthopädischen und rheumatologischen Leitlinien für Gutachten , welche seines Erachtens Verbind lichkeit hätten, nicht mit seinen intensiven Therapiebemühungen und dabei ins besonder e nicht mit den wiederholten Steroidinfiltrationen auseinander ( Urk. 1 S. 8 f., 12 f.), so ist ihm entgegen zu halten, dass – wie oben dargelegt (E. 5.2) – die Behandlungsintensität insbesondere der Infiltrationen seit 2012 nicht zu, sondern eher abgenommen hat , was gerade nicht auf einen höheren, durch eine gesundheitliche Verschlechterung verursachten Leidensdruck schliessen lässt.

Insofern die nicht allumfassende Auseinandersetzung der MEDAS-Gutachter mit den bisherigen Behandlungen nicht mit den Leitlinien für rheumatologische Begutachtung der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie korrespon diert (vgl. unter: https://www.rheuma-net.ch/de/fachinformationen ), hat dies im konkreten Fall keine nachteilige Auswirkung auf die Beweiskraft des Gutachtens. Entsprechend macht es denn auch Sinn, dass sich die Qualitätsleitlinien aller Fachrichtungen

entsprechend den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutach ten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesell schaft für Psychi atrie und Psychotherapie (SGPP) nur als Empfehlung verstehen, von welche r im Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Eine allzu strikte, auf die formalen Vorgaben reduzierte Beurteilung der Gutachten nach Massgabe der jeweiligen Leitlinien würde dem Gericht respektive der Verwaltung das Abstellen auf ein möglicherweise inhaltlich sehr überzeugendes, aber den formalen Leit linien nicht in allen Teilen entsprechendes Gutachten wohl häufig verunmög lichen , was gegebenenfalls weder im Interesse einer besseren materiellen noch einer beförderlichen Fallerledigung läge . Für eine vom Beschwerdeführer gefor derte Praxisänderung hin zu einer zwingenden Würdigung der Leitlinientreue eines Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 9) besteht daher kein Anlass (BGE 135 II 78 E. 3.2; 135 III 66 E. 10; 134 V 72 E. 3.3).

Damit aber ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ im Lichte der übrigen Aktenlage als erstellt zu betrachten, dass sich die somatischen Leiden des Beschwerdeführers seit Erlass der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 2 1. November 2012 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2018 nicht erheblich verschlechtert haben und er entsprechend aus somatischer Sicht im massgeblichen Zeitraum seit der Neuanmeldung vom 2 1. Januar 2016 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids in seiner Tätigkeit als CEO seines Informatikunternehmens medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist . 5.3.3

An dieser Schlussfolgerung ändern auch die im gerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Z.___ Klinik, welche alle nach dem 3. Mai 2018 datieren , nichts. Der Beschwerdeführer unterzog sich offensicht lich auch im Jahr 2018 wiederholten Infiltrationen (vgl. Urk. 9/1 S. 3 f., 9/2, 9/4, 9/6, 9/9-10), wobei die degenerativen Veränderungen gemäss Beurteil ung von Dr. E.___ vom 3. September 2018 seit 2015 in etwa stationär geblieben sind ( Urk. 9/5 S. 4). Hinweise für eine zervikale Myelopathie lagen offensichtlich auch bis zu d iesem Zeitpunkt nicht vor. Anlässlich einer Unter suchung vom 2 9. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer über seit zirka einem Jahr bestehende Kniebeschwerden im medialen Kompartiment geklagt, nachdem im Jahr 2014 bei degenerativen Meniskusveränderungen bereits eine Beschwerde episode vorgelegen habe ( Urk. 9/7 S. 4). Weder der Bericht von Dr. E.___ vom 2 9. Juni 2018 noch die übrigen eingereichten Berichte lassen auf eine dadurch verursachte , längerdauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit schliessen. Ein unter anderem im Bericht von Dr. F.___ vom 1 7. Oktober 2018 festgehaltener

Treppensturz vom 2 9. März 2018 , welcher mit einer Thoraxkontu si on rechts einhergegangen sei und zur Einnahme hochdosierter Schmerzmittel und zu hochfrequenten Physiotherapien geführt habe (vgl. Urk. 9/2 S. 2), wurde von Dr. E.___

nur am Rande erwähnt (v gl. Urk. 9/8 S. 3 unten ). Für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs in diesem Verfahren wäre eine dadurch eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes aber ohnehin nicht von Belang, da eine solche bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2018 jedenfalls keine drei Monate gedauert hätte (vgl.

Art. 88a Abs. 2 IVV ) .

Die Schlussfolgerung auf einen im W esentlichen unveränderten Gesundheitszu stand stützt dagegen die Beurteilung von Dr. E.___

im Bericht vom 2 2. Juni 2018, in welchem sie ausführte, dass sich das Beschwerdebild ähnlich wie in den früheren Jahren präsentiere, die Einschränkung in der Arbeits fähigkeit in etwa unverändert sei, wobei das zumutbare Pensum wohl zwischen 30 und 50 % liege. Günstig sei weiterhin, dass sich der Beschwerdeführer die Arbeit im eigenen Geschäft selber einteilen könne ( Urk. 9/8 S. 4) . Am 1 4. August 2012 hatte sich Dr. E.___ bereits dafür ausgesprochen, dass aus somatischer Sicht ein 50%iges Pensum mit Pausen realisierbar sein sollte ( Urk. 6/33/2), was sich mit der nunmehrigen Einschätzung einer 30-50%igen Arbeitsfähigkeit ohne die Erwähnung notwendiger zusätzlicher Pausen im Wesentlichen deckt. 5.4

5.4.1

Zu prüfen bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit Erlass der Verfügung vom 2 1. November 2012 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2018 in neuanmeldungsrechtlich relevan ter Weise verschlechtert hat. 5.4.2

Was zunächst die neuropsychologische Teilbegutachtung der MEDAS B.___ vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 6/90/77 -86) anbelangt, welche eine Zusatzuntersuchung zur psychiatrischen Abklärung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen), schloss die zuständige Fachpsycholo gin für Neuropsychologie FSP gestützt auf ihr e über vierstündige Abklärung mit unter anderem drei u nterschiedlichen Validierungsverfahren, dass aufgrund der gezeigten Inkonsistenz e n, der h erabgesetzten Validität der gezeigten Leistungen sowie der Beschwerdeübertreibung auf eine Aggravation zu schliessen sei. Dies begründete sie in schlüssiger Weise mit den inkonsistenten Performanzen zwischen den, aber auch innerhalb der Testverfahren (zum Beispiel schwer verlangsamtes Arbeitstempo in dem einen Verfahren und nur leicht bis knapp unauffällige Geschwindigkeit in Verfahren mit gleichem Paradigma). Auch stellte sie nachvollziehbar Diskrepanzen zum beobachteten Verhalten fest , wie ein vereinzelt erheblich verlangsamtes Arbeitstempo ohne klinische Verlangsamung und ohne vermindertes Spr e chtempo. Der Beschwerdeführer habe zudem eine erhöhte und auffällige Menge an Symptomen angegeben, welche bei Patienten mit authentischen psychischen oder kognitiven Störungen in dieser Menge und Kombination atypisch seien. Wie von der neuropsychologischen Teilgutachterin in Würdigung der Vorakten zutreffend erläutert ( Urk. 6/90/79 ), beurteilte auch Dr. med. G.___ , Leitender Oberarzt der Neurologie der Z.___ Klinik, gestützt auf seine neuropsychologische Untersuchung vom 2. September 2014 ( Urk. 6/90/98-101) die erhaltenen Testergebnisse der vom Beschwerdeführer abgebrochenen Untersuchung unter anderem aufgrund von Verhaltensauffällig keiten und teils auch wegen Inkonsistenzen als nicht valide ( Urk. 6/9 0/100). Dass lic . phil. G.___ , Neuropsychologin FSP, A.___ AG, in ihrem neuropsy cho logischen Bericht vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 6/9 0/19-26) trotz der festgestellten Inkonsistenzen und de r grenzwertigen Befunde in einem der beiden Validierungs verfahren lediglich auf eine bewusstseinsferne Verdeutlichung und nicht auf eine Aggravation schloss (vgl. insbesonde re Urk. 6/52 / 24 f.),

erachtete die Teilgutach terin der MEDAS B.___ auch unter Berücksichtigung de r ergänzenden Stellung nahme der A.___ AG vom 7. Juni 2016 ( Urk. 6/65/1-2) angesichts des Fehlens einer psychischen Störung, welche zu bewusstseinsf erner Leistungsver zerrung führe, nachvollziehbar als ungenügend begründet ( Urk. 6/90/79). Dass sich Prof. Dr. med.

H.___ , Senior Consultant, Schmerztherapie und Gutachten, Muskulo -Skelettal Zentrum der Z.___ Klinik, in seinem Mail vom 2 7. Juli 2016 dafür aussprach, dass eine schwankende Leistungsfähigkeit aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen zu erwarten sei ( Urk. 6/90/96), ändert an dieser Schlu ssfolgerung schon deshalb nichts, weil auf seine psychiatrische Beurteilung – wie nachfolgend ausgeführt (vgl. 5.4.2 ), nicht abzustellen ist und er – soweit aus ei nem Bericht vom 2 1. Oktober 2015 ( Urk. 6/ 52/1-4) ersichtlich – keine eigenen neuropsychologischen Abklärungen tätigte.

Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 19) erweist sich die Schlussfolgerung der neuropsychologischen Teilgutachterin, wonach v on Seiten der Neuropsychologie aufgrund der aggravationsbedingten invaliden Testergeb nisse seine Leistungsfähigkeit und zeitliche Belastbarkeit weder für die ange stammte noch für eine angepasste Tätigkeit differenziert beschrieben werden könne ( Urk. 6/90/85 ), als begründet und nachvollziehbar. 5 .4.3

Was letztlich die psychiatrische Beurteilung im MEDAS-Gutachten anbelangt, ist gestützt auf dieselbe im Lichte der übrigen Aktenlage ebenfalls keine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes feststellbar. Der psychi atrische Teilgutachter Dr. med. I.___ schloss in leichter Abweichung von der ursprünglichen, mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV. 2013.00021 vom 3 0. April 2014 bestätigten Diagnose einer undifferenzierte n Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.1 (E. 4.1.3 im zitierten Urteil , Urk. 6/48 ) auf das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( F45.41 ) . Er ging damit

in Übereinstimmung mit der Aktenlage weiterhin vom Vorliegen einer Störung aus dem somatoformen Bereich aus. Unerheblich ist dabei, dass d ie diagnostische Einschätzung

von Dr. I.___ mit derjenigen von Dr. D.___ im Jahr 2012 zwar weitgehend, nich t aber voll ständig übereinstimmt , ist doch letztlich nicht die genaue Diagnose entscheidend , sondern einzig und allein, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 1 5. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 1 2. Juni 2013 E. 4.2.2) .

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 13 ff.) erweist sich das Teilgutachten von Dr. I.___ auch insofern als nachvollziehbar, als er auf deutliche Anhaltspunkte für einen gezielt wirkenden Beschwerdevortrag und ein aggravier tes Verhalten schloss (vgl . Urk. 9/60/101 f.).

So erkannte Dr. I.___

zutreffend , dass die geschilderten Beschwerden nicht mit der anamnestisch fest stellbaren erheblichen Ressourcenlage korrespondierten, sei doch der Tag des Beschwerdeführers neben der weiterhin teilweise ausgeübten Erwerbstätigkeit voll ausgefüllt ( Urk. 6/90/100 f.). Der vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. I.___ geschilderte Tagesablauf, gemäss welchem er regelmässig um 7.00 Uhr aufstehe und frühstücke, danach abwechselnd mit der Ehefrau und der Schwiegermutter die Tochter zum Kindergarten bringe, anschliessend den Mail-Verkehr checke, sich je nach Befinden hinlege, viermal in der Woche seine Übungen absolviere, häufig telefoniere und skype und unregelmässig gar das Mittag essen zubereite, nachmittags zirka dreimal wöchentlich insgesamt während sechs bis acht Stunden im Geschäft arbeite und , nachdem er sich zur Erholung hinge legt habe, um 17.00 Uhr aufstehe, weil die Tochter vom Kinderhort nach Hause komme und er abwechselnd mit der Fr au das Abendessen zubereite sowie mit ihr zusammen d ie Tochter ins Bett bringe ( Urk. 6/90/57), lässt sich tatsächlich nur schwer mit der von ihm geschilderten erheblichen Beschwerdelage in Einklang bringen. Auch verfügt er weiterhin über ein weitgehend intaktes Familienumfeld , lebt zusammen mit seiner Ehefrau und der Tochter im Haus der Schwiegermutter, wobei mit letzterer ein täglicher Kontakt stattfinde ( Urk. 6/90/101). Auch wenn der Freundeskreis gemäss seinen Angaben kleiner geword en ist , so pflegt der Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin Freundschaften und hat zudem Kontakt zu einem Cousin ( Urk. 6/90/56). Angesichts dessen und dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verhalten während der Unte r suchung mit unter anderem skurri l anmutenden Kopfbewegungen, grimassierendem Verhalten, mit der einen Hand in den Nacken fassend, mit der anderen gespreizte Hohlfinger vor das Auge haltend, mit zum Teil ungenauen und umständlichen Angaben zur Symptomatik ( Urk. 6/90/58) sowie unter Berücksichtigung der festgestellten Aggravation im Rahmen der neuro psychologischen Teilbegutachtung erweist sich der Schluss von Dr. I.___ , dass das Verhalten des Beschwerdeführers deutliche Hinweise auf einen gezielt wirkenden Beschwerdevortrag enthalte , im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage, wann sich die Annahme einer Aggravation rechtfertige (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) , als durchaus begründet. Zudem schl o ss Dr. I.___ das Vorliegen einer psychischen Störung au fgrund des festgestellten aggravierenden Verhaltens nicht einfach aus, sondern ging weiterhin von einer psychisch bedingten Ü berlagerung der Symptomatik aus und ordnete das aggravierende Verhalten der Diagnose gemäss

ICD -10 F68.0 zu

( Urk. 6/90/60).

Dass den bisherigen medizinischen Berichten kein Schluss auf das Vorliegen einer Aggravation zu entnehmen ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. So stellte zwar lic . phil. G.___ im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 2 3. April und 2 8. Mai 2015 ebenfalls ein etwas verdeutlichendes, überaus aus führliches und leicht m ani e riertes, wie auch ein etwas demonstratives Verhalten fest ( Urk. 6/52/21), setzte sich aber mit diesen Wahrnehmungen letztlich nicht auseinander (vgl. Urk. 6/52/24). Auch vermag der von Dr. E.___ und Dr. F.___ gewonnene Eindruck, wonach es sich beim ebenfalls festgestellten auffälligen Verhalten des Beschwerdeführers wohl um eine bewusstseinsferne Problematik, einen eigentlichen « Tick » handle ( Urk. 6/98/2), die nachvollziehbar begründete Beurteilung von Dr. I.___ nicht in Frage zu stellen.

Keine Anhaltspunkte fand Dr. I.___ für das Vorliegen einer noch im ursprü ng lichen Verfahren diskutierten, nicht aber bestätigten Neurasthenie oder einer Anpassungsstörung (vgl. E. 4.2.4 im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00021 vom 3 0. April 20 1 4), sei doch letztere auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt und erstere lasse sich nicht mit der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers mit dem Emporarbeiten und der Leitung des IT-Unternehmens, was eine erhebliche geistige Flexibilität voraussetze, vereinbaren ( Urk. 6/90/59). Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht aus drücklich, machte aber geltend, es fehle eine Auseinandersetzung mit der Einschätzu ng von Prof. Dr. H.___ vom 2 1. Oktober 2015 ( Urk. 1 S. 11). Dr. H.___ kam gestützt auf seine Untersuchung vom 2 1. Oktober 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer neben den bekannten Diagnosen zweifellos an einer mittelstark ausgeprägten depressiven Störung und darüber hinaus auch (anamnestisch) an einer dysphorischen Verstimmung leide ( Urk. 6/52/3). Der von ihm erhobene Befund ist im Hinblick auf eine allfällige depressive Symptomatik zwar eine deutlich reduzierte affektive Modulation und eine pessimistische Grundhaltung mit depressiv-trauriger Stimmung zu entnehmen, eine explizite Hoffnungslosigkeit wird dagegen ausdrücklich verneint. Hinweise auf Suizidge danken, einen v erminderten Appetit oder ein vermindertes Selbstwertgefühl fehlen ebenso.

Zudem verzichtete Prof. H.___ bezeichnenderweise darauf, die vom Beschwerdeführer anamnestisch geschilderte und für eine depressive Episode typische Lust- und Freudlosigkeit im Befund festzustellen ( Urk. 6/52/2-3; vgl.: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S. 169). Die Annahme einer mittelschweren depressiven Störung gestützt auf diese Befundlage erscheint daher fraglich. Entsprechend erhob auch Dr. I.___ keine auf eine erhebliche depressive Störung hinweisende Befund e . Der von ihm festgestellte hoffnungs lose, resignierte Eindruck sei je nach Thema durchbrechbar gewesen . Daneben sei die Grundstimmung zwar bedrückt gewesen, jedoch erkannte Dr. I.___ keine Antriebsminderungen und beurteilte den Beschwerdeführer als gut schwingungs fähig und mit guter emotionaler Modulationsbreite ( Urk. 6/90/58). Dass er ange sichts dieser Befundlage keinen Anhalt für eine affektive Störung sah, erweist sich als einleuchtend ; die fehlende Auseinandersetzung mit der Beurteilung von Prof. H.___ vermag infolgedessen die Bew eiskraft seiner Beurteilung nicht zu erschüttern.

Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers unterliess es Dr. I.___ auch nicht, die schwere Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 S. 18). Vielmehr sprach er sich dafür aus, dass eine gewisse Somatisierungstendenz bei frühen psychosozialen Belastungsfaktoren angenommen werden dürfe. Dennoch seien keine signifikanten Ich-strukturellen Störungen feststellbar ( Urk. 6/90/60). Hinweise auf eine allfällige Persönlichkeits störung finden sich den n auch in der gesamten übrigen fachpsychiatrischen Aktenlage keine ( Urk. 6/13/2-5, 6/26/1-6, 6/52/1-4). Wenn sich nun Dr. E.___ und Dr. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 1. November 2017 für eine weiterführende psychiatrische Evaluation mit der Frage nach einer allfälli gen Persönlichkeitsstörung aussprechen ( Urk. 6/98/2), so ist dem entgegen zu halten, dass sie sich mit dieser Empfehlung in ein fachfremdes Gebiet begeben und aufgrund der fachpsychiatrischen Aktenlage kein Anlass zu weiteren diesbe züglichen Abklärungen besteht.

Zusammenfassend erweisen sich die von Dr. I.___ gezogenen, der Konsensbeur teilung zugrunde gelegten Schlussfolgerungen, wonach das psychosomatische Leiden unter zusätzlicher Berücksichtigung der unter ICD-10 F68.0 subsumierten aggravatorischen Komponente weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag, dass mithin im massgeblichen Zeitraum keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, als überzeugend und begrün det. Auf eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 kann ange sichts der Beweiswertigkeit d er Beurteilung von Dr. I.___ und dem Fehlen einer anderslautenden, ebenfalls beweiswertigen psychiatri s chen Einschätzung verzichtet werden (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ). Lediglich anzufügen bleibt, dass die abweichende Arbeits fähigkeitseinschätzung von Dr. D.___ in i hrem Bericht vom 1 2. April 2012 hieran nichts ändert und von Dr. I.___ demgemäss auch nicht zu diskutieren war, nachdem das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014 die Rechtsfrage, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege, in Bestätigung der Verfügung vom 2 1. November 2012 verneint hatte. 5.5

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten der MEDAS B.___ damit als insge samt beweiskräftig und es ist gestützt darauf wie auch auf die übrige Aktenlage davon auszugehen, dass eine bei der Neuanmeldung erforderliche erhebliche Veränderung im Sinne einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheits zustandes ( Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 ; 117 V 198 E. 3a) nicht erstellt ist. Mangels der neuanmeldungsrechtlich verlangten erheblichen Verän derung

des Gesundheitszustandes war die Beschwerdegegnerin denn auch nicht gehalten, das Anforderungsprofil in der Tätigkeit als selbständiger CEO einer Informatikfirma näher zu beleuchten (vgl. entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 17). Die Einholung weiterer medizinischer Berichte wie auch diejenige eines Gerichtsgutachtens erweist sich ebenfalls als erlässlich.

Nachdem Hinweise auf eine massgebliche Änderung der erwerblichen Auswir kungen des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes weder geltend gemacht, noch den Akten zu entnehmen sind, erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00509

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 2 3. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 . 1.1

X.___ , geboren 1965, absolvierte eine Lehre als Verkäufer und bildete sich anschliessend im Informatikbereich weiter . Seit 1996 arbeitet er als CEO seines eigenen Informatikunternehmens, der Y.___ AG . Am 2 7. Dezember 2011 meldete sich der Versi cherte bei der Sozialversicherungs ansta lt des Kantons Zürich, IV-Stelle , wegen Rückenschmerzen zum Be zug von Leistungen an . Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abkläru ngen vor und verneinte mit Verfügung vom 2 1. November 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde des Ver sicherten gegen diesen Entscheid wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014 ab (vgl. zum Ganzen: Urteil IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014, Urk. 6/48). 1.2

Mit Eingabe vom 2 1. Januar 2016 meldete sich der anwaltlich vertretene Ver sicherte unter Einreichung mehrerer Berichte der Z.___ Klinik und eines neuropsychologischen Berichts der A.___ AG vom 1 7. Juni 2015

neu erlich zu m Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und liess eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund der Auswir kungen der progredienten degenerativen Bef unde im Bereich der Wirbelsäule und neuropsychologischer Störungen geltend machen ( Urk. 6/52/1-53/2) . Mit Vorbe scheid vom 9. Mai 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass mit den eingereichten medizinischen Unterlagen keine Veränderung des Gesundheitszu standes gegenüber 2012 glaubhaft gemacht werde, weshalb das Leistungsbegeh ren voraussichtlich abgewiesen werde ( Urk. 6/60). Auf den Einwand vom 6. Juni 2016 ( Urk. 6/64)

und dessen Ergänzung vom 8. Juni 2016 ( Urk. 8/66) hin, welche am 4. August 2016

mit weiteren ärztlichen Berichten ergänzt wurden ( Urk. 6/68/1- 6/ 69/6 ), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 7. Januar 2017 die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung mit ( Urk. 6/78). Der Auf trag wurde über die Swiss Medap Nr. 30450 ( Urk. 6/80) der Gutachterstelle MEDAS

B.___ GmbH erteilt ( Urk. 6/80). Nach Eingang des interdiszipli nären Gutachtens vom 1 4. September 2017 ( Urk. 6/90/1-101) und der Stellung nahme des Beschwerdeführers dazu ( Urk. 6/97) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2018 am vorgesehenen Entscheid fest und verneinte das Vorliegen eines Gesundheitsschadens, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit einschränke ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 2 9. Mai 2018 Beschwerde erhe ben mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2):

"1.

Es sei die Verfügung vom 3.5.2018 aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer eine Rente nach Gesetz zuzusprechen.

2.

Es sei ein e gerichtliche Oberbegutachtung anzuordnen.

3.

Es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht

festzustellen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 2 7. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 9. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 5. April 2019 liess der Beschwerdeführer diverse Berichte der Z.___ Klinik einreichen ( Urk. 8, 9/1-10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer am 2 4. April 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) , den recht sprechungsgemässen Aufgaben der ä rztlichen Fachpersonen (BGE 125 V 256 E. 4; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) und den höchstrichterlichen Kriterien zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014 unter Erwägung 1.1 bis 1.4 wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 1.2

1.2.1

Zu ergänzen ist, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können . Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessen des Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. Novem ber 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisie rung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachver ständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichen des Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 1.3

1.3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Unerheblich unter revisions

- und damit auch unter neuanmeldungs rechtlichen Gesichtspunkten ist nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteil ung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen). 1.3.2

Neuanmeldungsrechtlich massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits, der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungs gesuch und die Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tagsachen änderung geprüft wird, andererseits.

Ist eine Veränderung einer der revisionsrechtlich relevanten Parameter erstellt, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegange nen rechtskräftigen Entscheid zugrunde

gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei-sen ). 1.4

Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnah men einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutach ten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 E. 3b = ZAK 1986 S. 190 E. 3b; Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 4. September 2017 kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit einschränke. Den im Einwandverfahren eingereichten ärztlichen Berichten seien keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte zu entneh men ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber in formeller Hinsicht geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie sich mit seiner im Einwandverfahren vorgeb rachten ausführlichen Kritik am Gutachten der MEDAS B.___ nicht effektiv auseinandergesetzt habe, sein rechtliches Gehör verletzt habe.

Inhaltlich lautete die Kritik des Beschwerdeführer s am Gutachten der MEDAS B.___ im Wesentlichen dahingehend, dass es im Lichte der medizinischen Leit linien für Gutachten, welche seines Erachtens verbindlich einzuhalten seien, diverse Mängel auf weise . So hätten sich die Gutachte r der MEDAS B.___

nur ungenügend mit den Vorakten wie auch mit den bisherigen Behandlungsbemü hungen auseinander gesetzt . Insbesondere würden die unzähligen Wirbelsäu leninfiltrationen, welche auf einen hohen Leidensdruck und ein intensives Schmerzgeschehen schliessen liessen, nicht berücksichtigt. Zudem werde der Aggravationsvorwurf nicht sauber begründet. Auch hätten die Gutachter das Anforderungsprofil am angestammten Arbeitsplatz , insbesondere dessen kogni tive Anforderungen nicht beleuchtet . Angesichts dieser Mängel sei ein gericht liches Obergutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 7 ff.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 1. Januar 2016 ( Urk. 6/53) eingetre ten. Streitig und zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 2 1. November 2012 ( Urk. 6/42/10 -12 ), welche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung des Invalidi t ätsgrades bildet und mit welcher ein Leis tungsanspruch verneint worden war , bis zum Erlass des hier angefochtenen Ent scheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) , in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3 . 3.1

Die Rüge der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (vgl. BGE 118 Ia 18 E. 1a). Das Recht auf eine Begründung eines Ent scheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll de r

b etroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nachvollziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigsten s kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die vo n

der v ersicherten Person im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen de r

b etroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwesentlichen ) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 ff. E. 1a und E. 2b mit Hinweisen, 126 V 80 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn d ie

b etroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; 126 V 75 E. 5b/ d d mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 3.2

Zwar ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) nicht vertieft auf sämtliche Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beweis kraft des Gutachtens der MEDAS B.___

im Einwandverfahren (vgl. dazu: Urk. 6/97 ) ein. Sie nahm aber immerhin insoweit Stellung, als sie sich dafür aussprach, dass den im Neuanmeldungsverfahren eingegangenen ärztlichen Berichten keine neuen wesentlichen medizinischen Tatsachen zu entnehmen seien, weshalb sie ihren Entscheid hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit weiterhin auf das Gutachten der MEDAS B.___ stütze ( Urk. 2) . Damit wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können. Nachdem er in seiner Beschwerde vom 2 9. Mai 2018 ( Urk.

1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend Stellung nehmen konnte, wäre selbst unter Annahme einer jedenfalls nur leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin , von der Heilung derselben auszugehen. Hiervon ging offensichtlich auch der Beschwerdeführer aus, verzichtete er doch auf eine n Rückweisungsantrag zur G ewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 1 S. 2). 4. 4.1

Der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 2 1. November 2012 ( Urk. 6/42/10 -12 ) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Untersuchungsberichte von med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, vom 1 3. April 2012 ( Urk. 6/25/1-7) und von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom selben Tag ( Urk. 6/26/1-6) , beide vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), zugrunde (vgl. Urk. 6/27/4).

Med. pract . C.___ schloss auf folgende (Haupt-) D iagnosen mit Auswirkungen auf die die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6 /25/7): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbel säule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Foramenstenose C3/4 und Diskushernien der Halswirbelsäule und Diskushernie L4/5 mit Osteo chondrosen der Lendenwirbelsäule - Status nach Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links

Die psychiatrische Abklärung führte zur Diagnose einer undifferenzierten Soma tisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.1, welcher Dr. D.___ eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % beiordnete ( Urk. 6/26/5 f.). Die Beschwerdegegnerin erachtete die Somatisierungsstörung in der Verfügung vom 2 1. November 2012 dagegen als überwindbar und damit nicht als invalidisierend ( Urk. 6/40).

Im Urteil IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014 schloss sich das hiesige Gericht in der Würdigung der medizinischen Aktenlage den Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin an. Es erachtete sowohl die Diagnosestellung von med. pract

C.___ als auch ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit, zu welcher die aktuelle Tätigkeit zähle , als insgesamt über zeugend. Die übrigen medizinischen Akten, insbesondere auch die im Recht liegenden Berichte der Z.___ Klinik gaben zu keiner abweichenden Beurtei lung Anlass, zumal auch gestützt auf dieselben keine neurologischen Ausfälle und keine entzündlich-rheumatologische Diagnose feststellbar waren (vgl. E. 4.1.3 im Urteil IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014, Urk. 6/48/7 ff.).

In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand wurde die Herleitung einer undifferenzierten Somatisierungsstörung durch Dr. D.___ als überzeugend und plausibel erachtet. Der von ihr festgestellten 40%igen Arbeitsunfähigkeit sprach das Gericht in Auseinandersetzung mit den dannzumal rechtsprechungsgemäss im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen

anwendbaren sogenannten « Försterkriterien » (BGE 130 V 352) die versicherungsrechtliche Relevanz ab und erachtete die von Dr. D.___ attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ebenfalls als überwindbar (E. 4.2 im zitierten Urteil IV.2013.00021 , 6/48 S. 9 ff. ). 4.2

4.2.1

Die seit der Neuanmeldung vom 2 1. Januar 2016 bis zur Erstellung des Gutach tens der MEDAS B.___ vom 1 4. September 2017 neu eingereichten und von der Beschwerdegegnerin eingeholten respektive zur Abklärung

in der MEDAS B.___

mitgebrachten medizinischen Unterlagen werden im Gutachten umfassend wiedergegeben (vgl. Urk. 6/90/18-29). Darauf wird verwiesen. 4.2.2

Dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 4. September 2017 lagen eine allgemein-innermedizinische, eine orthopädische, eine psychiatrische, eine neuropsychologische und eine neurologische Untersuchung zugrunde ( vgl. Urk. 6/90/1).

Gestützt auf die Teilgutachten schloss der interdisziplinäre Konsens das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der weiterhin aus geübten Tätigkeit als CEO des eigenen Informatikunternehmens aus. Keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass er den folgenden Diagnosen bei ( Urk. 6/90/49): - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 - Überlagert durch aggravatorisches Verhalten (F68.0) - Multifaktorieller Kopfschmerz, Migräne und allfälliger Spannungskopf schmerz, DD möglicher Analgetikaübergebrauch -Kopfschmerz - Wiederkehrende Zervikalgien und Zervikozephalgien bei multisegmentalen schweren degenerativen Veränderungen der HWS mit Spinalkanalstenose und multisegmentalen Foramenstenosen ohne Myelopathie und ohne signifikante klinisch-relevante radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik - Wiederkehrend e Lumbalgien bei geringer Wirbel säulenfehlstatik mit degene rativen LWS-Veränderungen ohne neurologische Reiz- oder Defizitsympto matik - Wiederkehrende Gonalgien bei allenfalls initialer Gonarthrose - Spreizfuss beidseits - In ihrer Ausprägung nicht authentische kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen mit/bei auffäll iger Performanz- und Beschwerden validierung sowie Inkonsistenzen gemäss Slick-Kriterien als Aggravation zu werten

Weiter wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer klage über Schmerzen in seiner HWS als Hauptbeschwerden. Diese seien immer da, seien dumpf und reibend. Der Schmerz stra hle von der HWS in den Kopf aus. Die Kopfschmerzen, welche gemäss Anamnese im neurologischen Teilgutachten in den letzten 4 bis 5 Jahre n deutlich zugenommen hätten ( Urk. 6/90/63), bestünden mehr oder weniger immer. Beschrieben würden sie als teilweise migräneartig in der Schläfe und an den Augen, teilweise ausstrahlend in Richtung der Arme und der Hände. Vom Charakter her ähnliche Schmerzen wie in der HWS verspüre er auch in der

LWS, nur schwächer ausgeprägt. Das linke Bein sei stärker von der Schmerzausstrah lung betroffen als das rechte.

Statische Belastungen wie Sitzen und Stehen seien katastrophal, beim Gehen gehe es einigermassen gut, er arbeite seit sechs Jahren an einem Stehpult und liege 12 bis 14 Stunden täglich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer über eine Lärmempfindlichkeit und ausgeprägte Konzentra tionsprobleme geklagt ( Urk. 6/90/45 f.).

Von somatischer Seite bestehen gemäss der Konsensbeurteilung der MEDAS B.___ beim Beschwerdeführer multisegmentale schwere Veränderungen an der HWS, welche zu einer Spinalkanalsteno se und multisegmentalen Foramen stenosen ohne Nachweis einer Myelopathie führten. Eine nachhaltige Neurokompression würde über die bildmorphologischen Gegebenheiten nicht erklärt, jedoch seien wiederkehrend auftretende vertebragene

radikuläre Irritationen nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang mögliche Schmerzen und Missempfindungen in den Extremitäten führten jedoch zu keinen für die Arbeitsfähigkeit relevanten Funk tionseinschränkungen. Hinweise für eine signifikante neurologische Störungs symptomatik im Sinne einer zervikoradikulären und einer lumboradikulären Symptomatik wurden dagegen verneint. Auch habe die durchgeführte Elektro myographie keine Schlüsse auf eine signifikante radikuläre

axonale Schädigung zugelassen und es fehlten Hinweise sowohl für eine Neuropathie als auch eine periphere Engpass s ymptomatik. Von orthopädischer Seite hätte sich eine endgra dig eingeschränkte Beweglichkeit bei Rechtsrotationen und Rechtsneigungen der HWS gezeigt bei im Übrigen uneingeschränkter Beweglichkeit und fehlender bedeutsamer Wirbelsäulenfehlstatik. Die Wirbelsäule habe sich nicht blockiert gezeigt und die paraverteb rale Muskulatur nicht verspannt ( Urk. 6/90/46).

Die vom Beschwerdeführer angegebene Kopfschmerzsymptomatik entspr e che möglicherweise teilweise einer gelegentlichen Migräne, der überlagerte Dauer kopfschmerz sei dagegen nicht migränetypisch. Als denkbar wurde ein analge tikainduzierter Kopfschmerz erachtet, welcher jedoch letztlich auch zu keiner höheren Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit führe. Jedenfalls sei der Kopf schmerz nicht ausschliesslich über das Zervikalsyndrom zu erklären, sondern sei daneben mit hoher Wahrscheinlichkeit psychogener Ursache. Das im Rahmen der Begutachtung expressiv gezeigte Sich-an-den-Kopf-und - Nacken-Fassen, dann wieder an den Rücken oder ans Bein, je nach Themengebiet , deute auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hin. Hinweise auf das Vorliegen einer rheuma tischen Systemerkrankung oder einer fibromyalgieformen Schmerzst örung hätten sich keine ergeben ( Urk. 6/90/46 f.).

In Betrachtung der psychischen Seite wies der Konsens im Rahmen der Gesamt beurteilung darauf hin, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Beschwerde vortrag in seinem Lebensalltag noch auffällig agil sei und sich neben seiner beruflichen Tätigkeit, welcher er gemäss Anamnese nach eigener Schätzung zu 20 bis 30 % nachkomme, wobei er noch zweieinhalb Mitarbeiter in der Schweiz, zwei weitere Mitarbeiter in Indien und bis zu fünf Freelance -Mitarbeiter beschäf tige ( Urk. 6/90/45) , der Kinderbetreuung und allgemeinen Aufgaben im Haus und Garten widme. Dennoch müsse von einer psychisch bedingten Überlagerung der Symptomatik im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden. A ls Vorbehalt anzumerken sei , dass sich der psychiatrische Befund bezüglich der Feststellung des aggravierenden V erhaltens mit dem neuropsycholo g i schen Gutachten decke. Dieses Verhalten führe zur Diagnose gemäss ICD-10 F68.0 , sei es doch durch keine andere versicherungsmedizinisch relevante primäre psychische Störung erklärbar ( Urk. 6/90/47).

Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelange, ergäben sich aus internistischer und neurologischer Sicht keine Einschränkungen. Die fortgeschrit tenen degenerativen Veränderungen an der HWS würden die Arbeitsfähigkeit dahingehend einschränken, dass Tätigkeiten verbunden mit Wirbelsäulenhal tungsmonotonien , langanhaltenden statischen Belastungen der Wirbelsäule und mit langen Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Achse Schmerzen erwarten liessen. Auch erschienen mehr als gelegentlich auszuführende mitt el schwere und alle schweren Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar. Gemäss Mini-ICF-App sei der Beschwerdeführer leicht beeinträchtigt in der Durchhaltefähigkeit und der Spontanaktivität, was gesamtwertend zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer körper lich leichten bis gelegentlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit in temperierten Räumen, ohne Nässe, Kälte oder Zugluft.

Nachdem der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz bereits mit einem Stehpult ausgerüstet habe, erscheine die angestammte Tätigkeit eines selbständig erwer benden Firmenchefs, welcher ganz überwiegend mit der Bürotätigkeit beschäftigt sei, als dem Leiden angepasst. In dieser Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeits fähigkeit bei einem Zeitpensum von 8,5 Stunden täglich auszugehen. Diese Ein schätzung gelte retrospektiv uneingeschränkt. Nachvollziehbar seien die von den behandelnden Ärzten bis zum Jahr 2011 attestierten vorübergehenden Arbeits unfähigkeiten ( Urk. 6/90/48 ff.). 4.2.3

Dr. med. E.___ , Chefärztin der Rheumatologie und der Rehabili tation der Z.___ Klinik, und Dr. med. F.___ , Chefarzt der Neurologie der Z.___ Klinik, nahm en mit im

Einwandverfahren eingereichte m Bericht vom 1 1. November 2017 Stellung zum Gutachten der MEDAS B.___ . Als diskussions würdig erklärte n sie den Umstand, dass die Beweglichkeitseinschränkungen der HWS bei ihren Untersuchungen im Gegensatz zu den im orthopädischen Teilgut achten der MEDAS wiedergegebenen Befunden jeweils erheblich gewesen sei en . Zwar habe der orthopädische Gutachter die schweren degenerativen Veränderun gen korrekt wiedergegeben und auch erwähnt, dass radikuläre Irritationen nach vollziehbar seien. Jedoch stehe die Schlussfolgerung, dass sich aus orthopädischer Sicht keine Leistungseinschränkung ergebe, mit der Aussage, wonach bei Haltungsmonotonien rasch Schmerzen aufträten , im Widerspruch, sei doch eine administrative Tätigkeit in der Regel mit Haltungsmonotonien vergesellschafte

t. Zwar gingen auch sie davon aus, dass die angestammte Tätigkeit in der eigenen Firma ideal angepasst sei und möglichst erhalten werden sollte. Nur erachteten sie eine reduzierte Leistungsfähigkeit mit der Notwendigkeit von regelmässigen Pausen und Absenzen für die diversen Behandlungen (Therapien, Infiltrationen) als klar gegeben, was das zumutbare Arbeitspensum reduziere. Auch sei nach vollziehbar, dass in Phasen verstärkter Kopfschmerzen Konzentrationsprobleme aufträten, welche die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden . Was den Vor wurf der Aggravation anbelange, sei das auffällig bezeichnete Verhalten auch in den Sprechstunden und Therapien in der Z.___ Klinik beobachtbar gewesen, verstärkt zu Zeiten vermehrter Schmerzen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass dieses Verhalten befremde. Jedoch hätten sie als Spezialärzte mit jahrelanger Erfahrung in der Behandlung von Schmerzpatienten nie den Eindruck gehabt , der Beschwerdeführer zeige ein bewusstes Verhalten im Sinne einer Aggravation. Vielmehr liege ihres Erachtens eine bewusstseinsferne Problematik vor. Ange sichts dessen, dass sie behandelnd und nicht begutachtend seien, habe der Beschwerdeführer ihnen gegenüber ja nichts zu beweisen; trotzdem sei das Verhalten wie ein Tick vorhanden.

Im Gutachten würden die problematische Kindheit des Beschwerdeführers und die traumatischen Erlebnisse mit Mordanschlag auf den Vater und späterem Selbstmord desselben zwar thematisiert, dann aber argumentiert, der Beschwer deführer habe sich dennoch gut entwickelt und ein eigenes Geschäft gründen können. Sie hätten dagegen den Eindruck, dem Beschwerdeführer fehle aus seiner Entwicklung heraus die Ressource, um mit den somatischen Problemen funk tionell angepasst umgehen zu können. Es stelle sich daher die Frage, ob eine psychiatrische Evaluation mit der Frage nach einer allfälligen Persönlichkeitsstö rung, welche zum bewusstsein s fernen und dysfunktionalen Verhalten führe, durchzuführen sei ( Urk. 6/98/1-2) .

In einem weiteren zu den Akten gegebenen Schreiben vom 9. Januar 2018 führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2008 in Behand lung der Neurologie und Rheumatologie der Z.___ Klini k . Dabei seien regel mässig Physiotherapien verordnet worden; am hilfreichsten hätten sich jedoch bisher die Steroidinfiltrationen im Bereich der Wirbelsäule erwiesen sowie Weich teilinfiltrationen mit Procain . Diese Behandlungen wirkten allerdings nur kurz zeitig, ergäben aber jeweils eine Teill inderung. Leider könnten alle symptoma tischen Behandlungsmassnahmen die überdurchschnittlich rasche Progredienz der degenerativen/ erosiven Prozesse nicht aufhalten. All e diese Behandlungen hätten über die Jahre hinweg keine ausreichend anhaltende Symptomreduktion gebracht, so dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als CEO einer Informatikfirma deutlich reduziert geblieben sei ( Urk. 6/99) . 4.3

Die RAD-Ärztin med. pract . C.___

vertrat

am

8. Februar 2018 die Auffassung , dass Dr. F.___ und Dr. E.___ im Wesentlichen die im MEDAS-Gutachten erhobenen Befunde bestätigten . Insgesamt seien der Stellungnahme keine neuen medizinischen Sachverhalte zu entnehmen ( Urk. 6/101/6). 5. 5.1

Vorweg zur Würdigung der medizinischen Unterlagen ist daran zu erinnern, dass im Neuanmeldungsverfahren nur erhebliche

Veränderung en des Gesundheitszu standes ( Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 ; 117 V 198 E. 3a)

beachtlich sind, mithin Veränderungen, welche eine massgebliche (zusätzliche) Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nach sich ziehen (vgl. BGE 114 V 286). 5.2

D er Vergleich der im Neuanmeldungsverfahren eingegangenen medizinischen Akten mit den ärztlichen Berichten, welche der Verfügung vom 2 1. November 2012 zugrunde lagen, zeigt ,

dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den im Wesentlichen gleich geblieben sind .

So klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 3 0. November 2015 bei Dr. E.___

weiterhin über die im Vordergrund stehende HWS-Pro blematik mit Schmerzen vor allem subokzipital in den Hinterkopf aus strahlend sowie zum linken Auge mit praktisch täglich störenden Kopfschmerzen. Die lumbal en Beschwerden wurden als etwas weniger störend bezeichnet, stark beeinträchtigt fühlte sich der Beschwerdeführer dagegen durch die kognitiven Einschränkungen ( Urk. 6/52/15). Auch anlässlich der orthopädischen Begutach tung in der MEDAS B.___ klagte er über ein permanentes Gefühl von Knochen reiben an der HWS , auch über Knochens chmerzen. Daneben leide er an Schmer zen in der LWS, permanenten Schmerzausstrahlungen von der HWS in die Arme und Schmerzen und Kribbeln in den Fingern 1 bis 3. Auch in den Beinen habe er grippeähnliche Schmerzen; sein linkes Bein sei davon stärker betroffen. Perma nent habe er Kopfweh, welches von der HWS ausstrahle ( Urk. 6/90/31 , vgl. auch: Anamnese im neurologischen Teilgutachten, Urk. 6/90/62 f.).

Diese Schilderungen korrespondieren auffällig mit den anamnestischen Angaben gegenüber med. pract . C.___ anlässlich der Untersuchung vom 1 3. April 2012 ( Urk. 6/25/1) und insbesondere mit den Beschwerdeangaben anlässlich der psychiatrischen Abklärung durch Dr. D.___ vom selben Tag (Ur. 6/26/2).

So erklärte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___ bereits am 1 3. April 2012 , dass er relativ viele Beschwerden habe. Wahnsinnig schlimm sei der S chmerz, « der vom Halswirbel C7/ C 8 anfange bis o beren Kopfwirbel, als hätte man

wahn sinnige Reibung, es sei ein komplett entzündetes Gefühl » . Dies habe 2008 ange fan gen. Er habe permanent Kopfschmerzen, Druck auf die Augen, null Konzent ration. Nach 10-15 Minuten müsse er alles 10 Mal lesen, e r könne sich nichts merken, sei vom Schmerz abgelenkt. Er habe immer das Gefühl, eine Grippe zu haben, habe kein Gefühl in den Fingern . Der Schmerz strahle überall hin aus ( Urk. 6/26/1). Gegenüber med. pract . C.___ erklärte er , die 2005 eingesetzten Wirbelsäulenbeschwerden hätten sich mit der Zeit auf den ganzen Körper ausge dehnt, speziell leide er unter Schmerzen im Bereich der Schulter-Nacken-Region und der LWS. Seit 2008 seien die Beschwerden unerträglich geworden. Er leide jeden Tag unter Schmerzen und finde auch nachts keine Ruhe. Seit letztem Jahr sei er nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 6/25/1).

Nicht nur die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, sondern auch die im Erstanmeldungsverfahren erhobenen Arbeitsanamnesen decken sich weitge hend mit den im hier zu beurteilenden Neuanmeldungsverfahren erhobenen Angaben zur noch ausgeübten Berufstätigkeit. So ging der Beschwerdeführer gemäss Arbeits

- und Sozial anamnese in den Berichten von med. pract . C.___

und Dr. D.___ vom 1 3. April 2012 dannzumal noch zirka 3 bis 4 Mal pro Woche für eine Stunde ins Büro , um die dringendsten Aufgaben zu erledigen, Unter schriften zu leisten etc. Seit 3 Jahren, mithin nach Ausbruch seiner Schmerz krankheit, habe er einen Stellvertreter. Ansonsten liege er sehr viel, beantworte auch seine Mails ( Urk. 6/25/3, 6/26/2). Nahezu deckungsgleich schilderte er seine beruflichen Aktivität en gegenüber dem orthopädischen Teilgutachter der MEDAS B.___ am 2 3. Juni 2017 ( Urk. 6/90/33).

Ebenfalls nicht auf eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung seit Erlass der Verfügung vom 2 1. November 2012 lassen die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Behandlungen schliessen. Wie der Beilage zur Stellungnahme von Dr. E.___ vom 9. Januar 2018 zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer von den zuständigen Ärzten der Z.___ Klinik seit April 2008 regelmässig Physiotherapie verordnet, wobei im Jahr 2012 sieben Serien anfielen , in den Folgejahren bis 2017 jeweils lediglich noch zwei bis vier Serien (vgl. Urk. 6/100/1). Daneben unterzog sich der Beschwerdeführer ebenfalls seit April 2008 zahlreichen Steroidinfiltrationen im Bereich der Wirbel säule sowie Weichteilinfiltrationen mit Procain . Gemäss Aktenlage lag der dies bezügliche Behandlungshöhepunkt ebenfa lls im Jahr 2012, in welchem sich der Beschwerdeführer elf Procain - Infiltrationen und sechs Steroidinfiltrationen bei Dr. F.___

unterzog; im Jahr 2015 fiel en dagegen eine einzige

Procain - Infiltra tion und acht Injektionen bei Dr. F.___

an , 2016 drei Procain -Infiltrationen und sieben Injektionen bei Dr. F.___ ( Urk. 6/12/6, 6/100/ 2- 3 ). Auch die medikamen töse Behandlung hat seit 2012 keine wesentliche Ausweitu ng erfahren (vgl. zum Beispiel die im Bericht der Z.___ Klinik vom 1 8. Januar 2012 aufgeführte Medikation, Urk. 6/12/7, mit derjenigen im orthopädischen Teilgutachten der MEDAS B.___ , Urk. 6/90/33). 5.3

5.3 .1

Im Lichte dieser Gegebenheiten erweist sich denn auch das Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 4. September 2017 als insgesamt überzeugende und in seinen Schluss folgerungen nachvollziehbare, auf allseitigen Untersuchungen und umfassender Aktenkenntnis ergangene ärztliche Beurteilung. Nachvollziehbar und mit der übrigen Aktenlage grundsätzlich im Einklang stehend erweist sich das Gutachten insbesondere hinsichtlich der Beurteilung , wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers seit 2012 nicht massgeblich verändert hat, gingen doch die Gutachter der MEDAS B.___ von einer seit 2012 unveränderten 100%igen Leistungsfähigkeit im angesta mmten Beruf aus ( Urk. 6/90/50). 5.3 .2

Was die so matischen Gesundheitsstörungen anbelangt, steht die Schlussfolge rung der MEDA S

B.___ , dass sich trotz der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS klinisch und bildgebend

sowie elektromyographisch weiterhin keine nachhaltige Neurokompression nachweisen lasse , dass mithin weiterhin keine signifikante, objektivierbare neurologische Störungssymptomatik vorliegt (vgl. Urk. 6/90/46) , mit der übrigen Aktenlage grundsätzlich im Einklang. Dem w idersprachen denn auch Dr. F.___ und Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 1 1. November 2017 nicht; vielmehr sprachen sie lediglich von radikuläre n Irrita tionen (vgl. Urk. 6/98/1), von welchen aber auch der Konsens der MEDAS B.___ ausging ( Urk. 6/90/46). Im neurologischen Teilgutachten wurde des Weitern in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. F.___ vom 3. Dezember 2015 ( Urk. 6/52/10) in Bezug auf die Kopfschmerzen ein Migräne anteil vermutet, welcher jedoch von einem nicht migränetypischen Kopfschmerz überlagert werde ( Urk. 6/90/68). Dass Dr. F.___ die Spannungskopfschmerzen den zervikalen Destruktionen zuordnete (vgl. Urk. 6/52/7), der Konsens der MEDAS B.___ diesen dagegen nicht als ausschliesslich durch das Zervikalsyndrom verursacht beurteilte, sondern die Möglichkeit einer Analgetikainduktion in den Raum stellte und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf einen psychogenen Kopfschmerz schloss (vgl. Urk. 6/90/46), ändert nichts daran, dass die Akten auch diesbezüglich nicht auf eine massgebliche Verschlechterung schliessen lassen, standen doch die Kopfschmerzen bereits im Jahr 2012 klar im Vordergrund und gaben Anlas s zu wiederholten Infiltratione n in den Bereich C2/3, C5/6 und C6/7 ( vgl. Urk. 6/41/1-4 , 6/100/2-3) . Anlässlich einer Untersuchung in der Neurologie der Z.___ Klinik vom 2. September 2014 erklärte der Beschwerdeführer denn auch , dass die Dauerkopfschmerzen bereits seit drei Jahren , mithin seit 2011 das Hauptproblem seien ( Urk. 6/90/98). Die im MRI des Neurokraniums vom 2 7. Juli 2016 festgestellten subkortikalen Marklagerläsionen ( Urk. 6/71/4) konnten sodann kei ner vaskulären Störung zugeordnet werden und wurden vom Teilgut achter der MEDAS

B.___

differentialdiagnostisch in einen allfälligen Zusammen hang mit der Migräne gestellt ( Urk. Urk. 6/90/69), was angesichts der im Wesent lichen seit 2012 unverändert stark und andauernd geklagten Kopfschmerzen ebenso wenig Anlass zur Annahme einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gibt, wie die ebenfalls festgestellte und als mögliches Korrelat für den Kopfschmerz bezeichnete Pansinusitis ( Urk. 6/71/4). Hinsichtlich letzterer gilt dies umso mehr, als dem allgemein-internistischen Teilgutachten der MEDAS B.___ keine Befunde , welche für e ine Sinusitis einschlägig wären, wie eine Behinderung der Nasenatmung oder einsei tige Kopf- und Gesich tsschmerzen, zu entnehmen sind (vgl. Urk. 6/90/73; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, S. 1966 f.).

Überzeugend legte des Weitern

der orthopädische Teilgutachter in Auseinander setzung mit den mit der Neuanmeldung vom 2 1. Januar 20 1 6 eingereichten medizinischen Unterlagen ( Urk. 6/52/1-28) dar, dass sich aus rheumatolo gisch/orthopädischer Sicht seit 2012 keine Befundänderungen erg e ben hätten, welche eine andere Arbeitsfähigkeitseinschätzung erlauben würden. Zwar erach tete er die bildmorphologisch feststellbaren degenerativen Veränderungen an der HWS als fortgeschritten, jedoch hätten sie sich seit 2012 gesamtwertend nicht richtungsweisend verschlechtert. Hinsichtlich des Segments C6/7 sprach er aufgrund des nun festzustellenden knöchernen Durchbaus und der vollständigen Rückbildung der Diskushernie nachvollziehbar von einer Stabilisierung des Zustandes . Auch schloss er in begründeter Weise unter Hinweis auf die unauf fälligen Rheuma- und Entzündungslaborparameter und den fehlenden Behand lungserfolg mit einem probatorischen TN F - alphaBlocker (vgl. dazu: Urk. 6/69/5) darauf, dass weiterhin keine entzündliche rheumatische Komponente zur Diskus sion stehe ( Urk. 6/90/42 f.). Auch dieser Schlussfolgerung widersetzten sich Dr. E.___ und Dr. F.___ am 1 1. November 2017 nicht , sondern gingen lediglich von einer erheblicher eingesc hränkten Beweglichkeit aus , als der orthopädische Teilgutachter der MEDAS B.___ , ohne jedoch eine damit einherge hende Verschlechterung darzutun (vgl. Urk. 6/98/1)

Wenn der Beschwerdeführer vorbringen lässt, das MEDAS-Gutachten leide an einem schweren Mangel, setze es sich doch entgegen den orthopädischen und rheumatologischen Leitlinien für Gutachten , welche seines Erachtens Verbind lichkeit hätten, nicht mit seinen intensiven Therapiebemühungen und dabei ins besonder e nicht mit den wiederholten Steroidinfiltrationen auseinander ( Urk. 1 S. 8 f., 12 f.), so ist ihm entgegen zu halten, dass – wie oben dargelegt (E. 5.2) – die Behandlungsintensität insbesondere der Infiltrationen seit 2012 nicht zu, sondern eher abgenommen hat , was gerade nicht auf einen höheren, durch eine gesundheitliche Verschlechterung verursachten Leidensdruck schliessen lässt.

Insofern die nicht allumfassende Auseinandersetzung der MEDAS-Gutachter mit den bisherigen Behandlungen nicht mit den Leitlinien für rheumatologische Begutachtung der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie korrespon diert (vgl. unter: https://www.rheuma-net.ch/de/fachinformationen ), hat dies im konkreten Fall keine nachteilige Auswirkung auf die Beweiskraft des Gutachtens. Entsprechend macht es denn auch Sinn, dass sich die Qualitätsleitlinien aller Fachrichtungen

entsprechend den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutach ten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesell schaft für Psychi atrie und Psychotherapie (SGPP) nur als Empfehlung verstehen, von welche r im Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Eine allzu strikte, auf die formalen Vorgaben reduzierte Beurteilung der Gutachten nach Massgabe der jeweiligen Leitlinien würde dem Gericht respektive der Verwaltung das Abstellen auf ein möglicherweise inhaltlich sehr überzeugendes, aber den formalen Leit linien nicht in allen Teilen entsprechendes Gutachten wohl häufig verunmög lichen , was gegebenenfalls weder im Interesse einer besseren materiellen noch einer beförderlichen Fallerledigung läge . Für eine vom Beschwerdeführer gefor derte Praxisänderung hin zu einer zwingenden Würdigung der Leitlinientreue eines Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 9) besteht daher kein Anlass (BGE 135 II 78 E. 3.2; 135 III 66 E. 10; 134 V 72 E. 3.3).

Damit aber ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ im Lichte der übrigen Aktenlage als erstellt zu betrachten, dass sich die somatischen Leiden des Beschwerdeführers seit Erlass der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 2 1. November 2012 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2018 nicht erheblich verschlechtert haben und er entsprechend aus somatischer Sicht im massgeblichen Zeitraum seit der Neuanmeldung vom 2 1. Januar 2016 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids in seiner Tätigkeit als CEO seines Informatikunternehmens medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist . 5.3.3

An dieser Schlussfolgerung ändern auch die im gerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Z.___ Klinik, welche alle nach dem 3. Mai 2018 datieren , nichts. Der Beschwerdeführer unterzog sich offensicht lich auch im Jahr 2018 wiederholten Infiltrationen (vgl. Urk. 9/1 S. 3 f., 9/2, 9/4, 9/6, 9/9-10), wobei die degenerativen Veränderungen gemäss Beurteil ung von Dr. E.___ vom 3. September 2018 seit 2015 in etwa stationär geblieben sind ( Urk. 9/5 S. 4). Hinweise für eine zervikale Myelopathie lagen offensichtlich auch bis zu d iesem Zeitpunkt nicht vor. Anlässlich einer Unter suchung vom 2 9. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer über seit zirka einem Jahr bestehende Kniebeschwerden im medialen Kompartiment geklagt, nachdem im Jahr 2014 bei degenerativen Meniskusveränderungen bereits eine Beschwerde episode vorgelegen habe ( Urk. 9/7 S. 4). Weder der Bericht von Dr. E.___ vom 2 9. Juni 2018 noch die übrigen eingereichten Berichte lassen auf eine dadurch verursachte , längerdauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit schliessen. Ein unter anderem im Bericht von Dr. F.___ vom 1 7. Oktober 2018 festgehaltener

Treppensturz vom 2 9. März 2018 , welcher mit einer Thoraxkontu si on rechts einhergegangen sei und zur Einnahme hochdosierter Schmerzmittel und zu hochfrequenten Physiotherapien geführt habe (vgl. Urk. 9/2 S. 2), wurde von Dr. E.___

nur am Rande erwähnt (v gl. Urk. 9/8 S. 3 unten ). Für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs in diesem Verfahren wäre eine dadurch eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes aber ohnehin nicht von Belang, da eine solche bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2018 jedenfalls keine drei Monate gedauert hätte (vgl.

Art. 88a Abs. 2 IVV ) .

Die Schlussfolgerung auf einen im W esentlichen unveränderten Gesundheitszu stand stützt dagegen die Beurteilung von Dr. E.___

im Bericht vom 2 2. Juni 2018, in welchem sie ausführte, dass sich das Beschwerdebild ähnlich wie in den früheren Jahren präsentiere, die Einschränkung in der Arbeits fähigkeit in etwa unverändert sei, wobei das zumutbare Pensum wohl zwischen 30 und 50 % liege. Günstig sei weiterhin, dass sich der Beschwerdeführer die Arbeit im eigenen Geschäft selber einteilen könne ( Urk. 9/8 S. 4) . Am 1 4. August 2012 hatte sich Dr. E.___ bereits dafür ausgesprochen, dass aus somatischer Sicht ein 50%iges Pensum mit Pausen realisierbar sein sollte ( Urk. 6/33/2), was sich mit der nunmehrigen Einschätzung einer 30-50%igen Arbeitsfähigkeit ohne die Erwähnung notwendiger zusätzlicher Pausen im Wesentlichen deckt. 5.4

5.4.1

Zu prüfen bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit Erlass der Verfügung vom 2 1. November 2012 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2018 in neuanmeldungsrechtlich relevan ter Weise verschlechtert hat. 5.4.2

Was zunächst die neuropsychologische Teilbegutachtung der MEDAS B.___ vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 6/90/77 -86) anbelangt, welche eine Zusatzuntersuchung zur psychiatrischen Abklärung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen), schloss die zuständige Fachpsycholo gin für Neuropsychologie FSP gestützt auf ihr e über vierstündige Abklärung mit unter anderem drei u nterschiedlichen Validierungsverfahren, dass aufgrund der gezeigten Inkonsistenz e n, der h erabgesetzten Validität der gezeigten Leistungen sowie der Beschwerdeübertreibung auf eine Aggravation zu schliessen sei. Dies begründete sie in schlüssiger Weise mit den inkonsistenten Performanzen zwischen den, aber auch innerhalb der Testverfahren (zum Beispiel schwer verlangsamtes Arbeitstempo in dem einen Verfahren und nur leicht bis knapp unauffällige Geschwindigkeit in Verfahren mit gleichem Paradigma). Auch stellte sie nachvollziehbar Diskrepanzen zum beobachteten Verhalten fest , wie ein vereinzelt erheblich verlangsamtes Arbeitstempo ohne klinische Verlangsamung und ohne vermindertes Spr e chtempo. Der Beschwerdeführer habe zudem eine erhöhte und auffällige Menge an Symptomen angegeben, welche bei Patienten mit authentischen psychischen oder kognitiven Störungen in dieser Menge und Kombination atypisch seien. Wie von der neuropsychologischen Teilgutachterin in Würdigung der Vorakten zutreffend erläutert ( Urk. 6/90/79 ), beurteilte auch Dr. med. G.___ , Leitender Oberarzt der Neurologie der Z.___ Klinik, gestützt auf seine neuropsychologische Untersuchung vom 2. September 2014 ( Urk. 6/90/98-101) die erhaltenen Testergebnisse der vom Beschwerdeführer abgebrochenen Untersuchung unter anderem aufgrund von Verhaltensauffällig keiten und teils auch wegen Inkonsistenzen als nicht valide ( Urk. 6/9 0/100). Dass lic . phil. G.___ , Neuropsychologin FSP, A.___ AG, in ihrem neuropsy cho logischen Bericht vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 6/9 0/19-26) trotz der festgestellten Inkonsistenzen und de r grenzwertigen Befunde in einem der beiden Validierungs verfahren lediglich auf eine bewusstseinsferne Verdeutlichung und nicht auf eine Aggravation schloss (vgl. insbesonde re Urk. 6/52 / 24 f.),

erachtete die Teilgutach terin der MEDAS B.___ auch unter Berücksichtigung de r ergänzenden Stellung nahme der A.___ AG vom 7. Juni 2016 ( Urk. 6/65/1-2) angesichts des Fehlens einer psychischen Störung, welche zu bewusstseinsf erner Leistungsver zerrung führe, nachvollziehbar als ungenügend begründet ( Urk. 6/90/79). Dass sich Prof. Dr. med.

H.___ , Senior Consultant, Schmerztherapie und Gutachten, Muskulo -Skelettal Zentrum der Z.___ Klinik, in seinem Mail vom 2 7. Juli 2016 dafür aussprach, dass eine schwankende Leistungsfähigkeit aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen zu erwarten sei ( Urk. 6/90/96), ändert an dieser Schlu ssfolgerung schon deshalb nichts, weil auf seine psychiatrische Beurteilung – wie nachfolgend ausgeführt (vgl. 5.4.2 ), nicht abzustellen ist und er – soweit aus ei nem Bericht vom 2 1. Oktober 2015 ( Urk. 6/ 52/1-4) ersichtlich – keine eigenen neuropsychologischen Abklärungen tätigte.

Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 19) erweist sich die Schlussfolgerung der neuropsychologischen Teilgutachterin, wonach v on Seiten der Neuropsychologie aufgrund der aggravationsbedingten invaliden Testergeb nisse seine Leistungsfähigkeit und zeitliche Belastbarkeit weder für die ange stammte noch für eine angepasste Tätigkeit differenziert beschrieben werden könne ( Urk. 6/90/85 ), als begründet und nachvollziehbar. 5 .4.3

Was letztlich die psychiatrische Beurteilung im MEDAS-Gutachten anbelangt, ist gestützt auf dieselbe im Lichte der übrigen Aktenlage ebenfalls keine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes feststellbar. Der psychi atrische Teilgutachter Dr. med. I.___ schloss in leichter Abweichung von der ursprünglichen, mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV. 2013.00021 vom 3 0. April 2014 bestätigten Diagnose einer undifferenzierte n Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.1 (E. 4.1.3 im zitierten Urteil , Urk. 6/48 ) auf das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( F45.41 ) . Er ging damit

in Übereinstimmung mit der Aktenlage weiterhin vom Vorliegen einer Störung aus dem somatoformen Bereich aus. Unerheblich ist dabei, dass d ie diagnostische Einschätzung

von Dr. I.___ mit derjenigen von Dr. D.___ im Jahr 2012 zwar weitgehend, nich t aber voll ständig übereinstimmt , ist doch letztlich nicht die genaue Diagnose entscheidend , sondern einzig und allein, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 1 5. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 1 2. Juni 2013 E. 4.2.2) .

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 13 ff.) erweist sich das Teilgutachten von Dr. I.___ auch insofern als nachvollziehbar, als er auf deutliche Anhaltspunkte für einen gezielt wirkenden Beschwerdevortrag und ein aggravier tes Verhalten schloss (vgl . Urk. 9/60/101 f.).

So erkannte Dr. I.___

zutreffend , dass die geschilderten Beschwerden nicht mit der anamnestisch fest stellbaren erheblichen Ressourcenlage korrespondierten, sei doch der Tag des Beschwerdeführers neben der weiterhin teilweise ausgeübten Erwerbstätigkeit voll ausgefüllt ( Urk. 6/90/100 f.). Der vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. I.___ geschilderte Tagesablauf, gemäss welchem er regelmässig um 7.00 Uhr aufstehe und frühstücke, danach abwechselnd mit der Ehefrau und der Schwiegermutter die Tochter zum Kindergarten bringe, anschliessend den Mail-Verkehr checke, sich je nach Befinden hinlege, viermal in der Woche seine Übungen absolviere, häufig telefoniere und skype und unregelmässig gar das Mittag essen zubereite, nachmittags zirka dreimal wöchentlich insgesamt während sechs bis acht Stunden im Geschäft arbeite und , nachdem er sich zur Erholung hinge legt habe, um 17.00 Uhr aufstehe, weil die Tochter vom Kinderhort nach Hause komme und er abwechselnd mit der Fr au das Abendessen zubereite sowie mit ihr zusammen d ie Tochter ins Bett bringe ( Urk. 6/90/57), lässt sich tatsächlich nur schwer mit der von ihm geschilderten erheblichen Beschwerdelage in Einklang bringen. Auch verfügt er weiterhin über ein weitgehend intaktes Familienumfeld , lebt zusammen mit seiner Ehefrau und der Tochter im Haus der Schwiegermutter, wobei mit letzterer ein täglicher Kontakt stattfinde ( Urk. 6/90/101). Auch wenn der Freundeskreis gemäss seinen Angaben kleiner geword en ist , so pflegt der Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin Freundschaften und hat zudem Kontakt zu einem Cousin ( Urk. 6/90/56). Angesichts dessen und dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verhalten während der Unte r suchung mit unter anderem skurri l anmutenden Kopfbewegungen, grimassierendem Verhalten, mit der einen Hand in den Nacken fassend, mit der anderen gespreizte Hohlfinger vor das Auge haltend, mit zum Teil ungenauen und umständlichen Angaben zur Symptomatik ( Urk. 6/90/58) sowie unter Berücksichtigung der festgestellten Aggravation im Rahmen der neuro psychologischen Teilbegutachtung erweist sich der Schluss von Dr. I.___ , dass das Verhalten des Beschwerdeführers deutliche Hinweise auf einen gezielt wirkenden Beschwerdevortrag enthalte , im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage, wann sich die Annahme einer Aggravation rechtfertige (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) , als durchaus begründet. Zudem schl o ss Dr. I.___ das Vorliegen einer psychischen Störung au fgrund des festgestellten aggravierenden Verhaltens nicht einfach aus, sondern ging weiterhin von einer psychisch bedingten Ü berlagerung der Symptomatik aus und ordnete das aggravierende Verhalten der Diagnose gemäss

ICD -10 F68.0 zu

( Urk. 6/90/60).

Dass den bisherigen medizinischen Berichten kein Schluss auf das Vorliegen einer Aggravation zu entnehmen ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. So stellte zwar lic . phil. G.___ im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 2 3. April und 2 8. Mai 2015 ebenfalls ein etwas verdeutlichendes, überaus aus führliches und leicht m ani e riertes, wie auch ein etwas demonstratives Verhalten fest ( Urk. 6/52/21), setzte sich aber mit diesen Wahrnehmungen letztlich nicht auseinander (vgl. Urk. 6/52/24). Auch vermag der von Dr. E.___ und Dr. F.___ gewonnene Eindruck, wonach es sich beim ebenfalls festgestellten auffälligen Verhalten des Beschwerdeführers wohl um eine bewusstseinsferne Problematik, einen eigentlichen « Tick » handle ( Urk. 6/98/2), die nachvollziehbar begründete Beurteilung von Dr. I.___ nicht in Frage zu stellen.

Keine Anhaltspunkte fand Dr. I.___ für das Vorliegen einer noch im ursprü ng lichen Verfahren diskutierten, nicht aber bestätigten Neurasthenie oder einer Anpassungsstörung (vgl. E. 4.2.4 im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00021 vom 3 0. April 20 1 4), sei doch letztere auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt und erstere lasse sich nicht mit der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers mit dem Emporarbeiten und der Leitung des IT-Unternehmens, was eine erhebliche geistige Flexibilität voraussetze, vereinbaren ( Urk. 6/90/59). Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht aus drücklich, machte aber geltend, es fehle eine Auseinandersetzung mit der Einschätzu ng von Prof. Dr. H.___ vom 2 1. Oktober 2015 ( Urk. 1 S. 11). Dr. H.___ kam gestützt auf seine Untersuchung vom 2 1. Oktober 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer neben den bekannten Diagnosen zweifellos an einer mittelstark ausgeprägten depressiven Störung und darüber hinaus auch (anamnestisch) an einer dysphorischen Verstimmung leide ( Urk. 6/52/3). Der von ihm erhobene Befund ist im Hinblick auf eine allfällige depressive Symptomatik zwar eine deutlich reduzierte affektive Modulation und eine pessimistische Grundhaltung mit depressiv-trauriger Stimmung zu entnehmen, eine explizite Hoffnungslosigkeit wird dagegen ausdrücklich verneint. Hinweise auf Suizidge danken, einen v erminderten Appetit oder ein vermindertes Selbstwertgefühl fehlen ebenso.

Zudem verzichtete Prof. H.___ bezeichnenderweise darauf, die vom Beschwerdeführer anamnestisch geschilderte und für eine depressive Episode typische Lust- und Freudlosigkeit im Befund festzustellen ( Urk. 6/52/2-3; vgl.: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S. 169). Die Annahme einer mittelschweren depressiven Störung gestützt auf diese Befundlage erscheint daher fraglich. Entsprechend erhob auch Dr. I.___ keine auf eine erhebliche depressive Störung hinweisende Befund e . Der von ihm festgestellte hoffnungs lose, resignierte Eindruck sei je nach Thema durchbrechbar gewesen . Daneben sei die Grundstimmung zwar bedrückt gewesen, jedoch erkannte Dr. I.___ keine Antriebsminderungen und beurteilte den Beschwerdeführer als gut schwingungs fähig und mit guter emotionaler Modulationsbreite ( Urk. 6/90/58). Dass er ange sichts dieser Befundlage keinen Anhalt für eine affektive Störung sah, erweist sich als einleuchtend ; die fehlende Auseinandersetzung mit der Beurteilung von Prof. H.___ vermag infolgedessen die Bew eiskraft seiner Beurteilung nicht zu erschüttern.

Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers unterliess es Dr. I.___ auch nicht, die schwere Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 S. 18). Vielmehr sprach er sich dafür aus, dass eine gewisse Somatisierungstendenz bei frühen psychosozialen Belastungsfaktoren angenommen werden dürfe. Dennoch seien keine signifikanten Ich-strukturellen Störungen feststellbar ( Urk. 6/90/60). Hinweise auf eine allfällige Persönlichkeits störung finden sich den n auch in der gesamten übrigen fachpsychiatrischen Aktenlage keine ( Urk. 6/13/2-5, 6/26/1-6, 6/52/1-4). Wenn sich nun Dr. E.___ und Dr. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 1. November 2017 für eine weiterführende psychiatrische Evaluation mit der Frage nach einer allfälli gen Persönlichkeitsstörung aussprechen ( Urk. 6/98/2), so ist dem entgegen zu halten, dass sie sich mit dieser Empfehlung in ein fachfremdes Gebiet begeben und aufgrund der fachpsychiatrischen Aktenlage kein Anlass zu weiteren diesbe züglichen Abklärungen besteht.

Zusammenfassend erweisen sich die von Dr. I.___ gezogenen, der Konsensbeur teilung zugrunde gelegten Schlussfolgerungen, wonach das psychosomatische Leiden unter zusätzlicher Berücksichtigung der unter ICD-10 F68.0 subsumierten aggravatorischen Komponente weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag, dass mithin im massgeblichen Zeitraum keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, als überzeugend und begrün det. Auf eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 kann ange sichts der Beweiswertigkeit d er Beurteilung von Dr. I.___ und dem Fehlen einer anderslautenden, ebenfalls beweiswertigen psychiatri s chen Einschätzung verzichtet werden (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ). Lediglich anzufügen bleibt, dass die abweichende Arbeits fähigkeitseinschätzung von Dr. D.___ in i hrem Bericht vom 1 2. April 2012 hieran nichts ändert und von Dr. I.___ demgemäss auch nicht zu diskutieren war, nachdem das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00021 vom 3 0. April 2014 die Rechtsfrage, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege, in Bestätigung der Verfügung vom 2 1. November 2012 verneint hatte. 5.5

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten der MEDAS B.___ damit als insge samt beweiskräftig und es ist gestützt darauf wie auch auf die übrige Aktenlage davon auszugehen, dass eine bei der Neuanmeldung erforderliche erhebliche Veränderung im Sinne einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheits zustandes ( Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 ; 117 V 198 E. 3a) nicht erstellt ist. Mangels der neuanmeldungsrechtlich verlangten erheblichen Verän derung

des Gesundheitszustandes war die Beschwerdegegnerin denn auch nicht gehalten, das Anforderungsprofil in der Tätigkeit als selbständiger CEO einer Informatikfirma näher zu beleuchten (vgl. entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 17). Die Einholung weiterer medizinischer Berichte wie auch diejenige eines Gerichtsgutachtens erweist sich ebenfalls als erlässlich.

Nachdem Hinweise auf eine massgebliche Änderung der erwerblichen Auswir kungen des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes weder geltend gemacht, noch den Akten zu entnehmen sind, erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer