Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, absolvierte eine Lehre als Verkäufer und bil dete sich anschliessend im Informatikbereich weiter (Urk.
7/3/1 , Urk.
7/25/3) . Er ist seit 1996 als CEO der Y.___
angestellt , deren Eigentü mer er ist
( Urk.
7/17 , Urk.
7/4/5 ). Am 27.
Dezember 2011 meldete der Versi cherte sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenschmerzen für den Be zug von Leistungen an (Urk. 7/4 ). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/12/5-8, Urk. 7/13, Urk. 7/14, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/25, Urk. 7/26). Im Vorbescheid vom 31.
Juli 2012 führte die IV-Stelle aus, der Versicherte leide an einer Soma tisierungsstörung , welche mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei, weshalb keine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/29). Der Versi cherte liess durch seine Vertreterin, Rechtsanwältin Hajek Saxer, mit Eingabe vom 13.
September 2012 Einwand erheben (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 21.
November 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk.
2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 7.
Januar 2013 Beschwerde erheben, wobei er die Rückweisung zur Vornahme weitere r
Abklärungen und eventualiter die Zu sprechung gesetzlicher Leistungen , insbesondere mindestens einer halben Inva lidenrente, beantragte (Urk.
1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30.
Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerde antwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 29.
Mai 2013 wurde n vom Beschwerdeführer diverse Arztberichte eingereicht (Urk. 9, Urk. 10). D ie Beschwerdegegnerin verzichtete am 21.
Juni 2013 auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe, was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk.
12, Urk.
13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
4 Abs.
1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E.
4b/cc). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die IV-Stelle wies in ihrer Verfügung vom 21.
November 2012 das Begehren zusammengefasst mit der Begründung ab, dass aufgrund der Untersuchung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung ( ICD- 10 F45.1 ) gestellt worden sei. Gemäss der gelten den Rechtsprechung falle dies e unter den gleichen Symptomenkomplex wie die somatoforme Schmerzstörung. Folglich handle es sich um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage. Es bestehe die Vermutung, dass eine Somatisierungsstörung mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar sei. Abklärungen hätten ergeben, dass beim Versicherten
die Beschwerden als überwindbar zu betrachten seien, wes halb kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer liess zusammengefasst vorbringen, dass bei ihm nicht die somatoformen Beschwerden im Vordergrund stünden, sondern die somatischen, organisch verursachten Beschwerden. Diese Beschwerden seien mittels MRI- und CC-Untersuchungen sichtbar und feststellbar. Aus Arztberichten gehe her vor, dass seine Arbeitsfähigkeit reduziert sei. Um die gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und den Invaliditätsgrad zu bemessen , seien im Sinne des Untersuchungs - grundsatzes noch weitere Abklärungen in rheumatologischer, neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht angezeigt. Eventualiter sei ihm aufgrund der medizinischen Akten für seinen Beruf als Informatiker eine halbe Invalid en rente zuzusprechen (Urk.
1). 3. 3.1
Im zu handen der IV-Stelle verfassten Arztbericht der Z.___ , Rheuma tologie, vom 1 8. Januar 2012 wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet: - Chronisches fluktuierendes zerviko -brachiales bis zerviko - zephalo -brachi ales Schmerzsyndrom beidseits ab 2006, seit Ende 2010 deutlich progredient - Chronisch rezidivierende Lumboischialgie rechtsbetont - Chronische Einschlafstörung .
Die Leistungsfähigkeit werde eingeschränkt durch Nackenschmerzen, Kopf - schmer zen und lumbale Schmerzen. Die Schmerzintensität beeinträchtige die kognitive Leis tungsfähigkeit (Urk.
7/12/5-9). 3.2
Dr.
med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, verwies in ihrem Arztbe richt vom 31.
Januar 2012 betreffend Massnahmen für die berufliche Einglie derung sowie Rente zur Benennung d er Ursachen der Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht der Z.___ vom 18. Januar 201 2. Zudem ergänzte sie, dass der Beschwerdeführer an einer entzündeten Wirbelsäule leide und seit Sommer 2010 zu 100
% krank sei. Seine bisherige Tätigkeit als Inhaber einer Softwarefirma sei ihm nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Der Beschwerdeführer könne nur eine Stunde pro Tag einer rein sitzenden Tätigkeit und nur eine Stunde pro Tag mit Bewegung einer rein stehenden Tätigkeit nachgehen. Zudem seien ihm Über-Kopf-Arbeiten und Heben oder Tragen nicht möglich. Das Konzentrationsvermögen, das Auf fassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien einge schränkt (Urk.
7/14). 3.3
Dr.
med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem an die IV-Stelle gerichteten Schreiben vom 10.
Februar 2012 fest, der Beschwerde - führer sei bei ihm wegen einer reaktiven psychischen Störung aufgrund von jahrelang anhaltenden chronischen Schmerzen in Behandlung. Da die psychi sche Störung reaktiven Charakter habe und aufgrund der fehlenden Psychopa thologie keine schwere, invalidisierende psychiatrische Diagnose vorliege, fehle auch eine psychiatrische Begründung der Invalidität (Urk.
7/13 /1 ). In seinem Bericht zuhanden der Sanitas vom 12.
Januar 2012 stellte Dr.
B.___ die Diag nose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.00) sowie einer Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) (Urk.
7/13/2-5).
3. 4
Med.
pract . C.___ , Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatolo gie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchte den Versicherten am 13.
April 2012 im Auftrag der IV-Stelle . In ihrem Bericht hielt sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbel säule und Lendenwirbelsäule bei Foramen stenose C3/4 und Diskusher nien der Halswi r belsäule und Diskushernie L4/5 mit Osteochondrosen der Lendenwirbelsäule - Status nach Dis k ushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links .
Sie führte aus, bei kernspintomographisch nachgewiesenen degenerativen Verän derungen des Achsenorganes im Bereich der Hals- und Lend enwirbelsäule mit Bandscheiben schädigung der Hals-
und Lendenwirbelsäule hätten funktio nelle Einschränkungen nur teilweise nachvollzogen werden können. Die klini schen Untersuchungsbefunde zeichneten sich durch ein zum Teil diffuses und durch organische Schäden der Wirbelsäule nicht zu erklärendes Beschwerdebild aus. Ebenso wie in den vorangegangenen Voruntersuchungen habe k ein neu rologisches Defizit ermittelt werden können.
Zusammenfassend hielt sie fest, beim Versicherten sei aufgrund einer Schädi gung der Hals- und Lendenwirbelsäule ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Es bestehe eine ver minderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulter höhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für ausschliesslich stehende oder sitzende Tätigkeiten, für häu figes Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Tr ansportieren von Lasten, welche schwerer als 10
kg seien, ohne Verharren in Zwangs haltungen , ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien dem Ver sicherten medizinisch - theoretisch weiterhin zu 100
% zumutbar. In der bisheri gen Tätigkeit als Unternehmensvorstand bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100
% seit Datum der Untersuchung. Die ausgeübte Tätig keit entspreche einer angepassten Tätigkeit (Urk.
7/26 ). 3. 5
Dr.
med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD, unter suchte den Versicherten ebenfalls am 13.
April 2012 und stellte in ihrem Bericht die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung
( ICD-10 F45.1 ) , welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer beschrieb seine Stimmung als fröhlich, deprimieren würden ihn nur die Schmerzsymptomatik und dass er sich nicht so konzentrieren könne, wie er wolle. Er berichtete, er habe Freunde, die er regelmässig sehe, aber es seien weniger als früher. Circa drei bis vier Mal pro Woche gehe er eine bis zwei Stunden ins Büro, denn er sei nach wie vor Hauptaktionär seiner Unternehmung und habe zwölf Angestellte, wobei er nun einen Stellvertreter habe. Ansonsten liege er viel und fühle sich häufig erschöpft. Dr.
D.___ führte aus, beim Beschwerdeführer sei ein leichter sozialer Rückzug zu beobachten. Seine Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Kontaktfähigkeit zu Dritten , die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Wegefähigkeit ( das Vermögen
die Ar beitsstelle aufzusuchen ) s eien als leicht eingeschränkt zu erachten. Seine Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Flexibilität und Um stellung sowie zu ausserberuflichen Aktivitäten seien als leicht bis mittelgradig eingeschränkt zu erachten. Mittelgradig eingeschränkt sei seine Durchhaltefä higkeit . Aufgrund dieser auf dem Gesundheitsscha d en der undifferenzierten Somatisierungsstörung beruhenden Einschränkungen liege aus psychiatrischer Perspektive maximal eine Arbeitsunfähigkeit von ab 40
% ab dem 12.
Januar 2012 für die zuletzt ausgeübte sowie für eine angepasste Tätigkeit vor.
Weiter führte sie aus, Symptome, welche die Diagnose einer Neurasthenie oder einer Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion rechtfertigen würden, lies sen sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht objektivieren (Urk.
7 / 25). 4. 4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer leidet unter Rücken-, Nacken- sowie Kopfschmerzen
und machte geltend, dass nicht die somatoformen , sondern diese somatischen Beschwerden im Vordergrund stünden (Urk.
1 S.
3).
Zu prüfen ist zunächst, in wieweit die somatischen Schmerzen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig en . 4. 1 . 2
Die Diagnose von Fachärztin med.
pract . C.___
stimmt mit den übrigen medi zinischen Akten , insbesondere mit dem Bericht der Z.___ vom 18. Januar 2012, im Wesentlichen überein. Med. pract . C.___
verneinte im Bericht vom 13.
April 2012 (Urk.
7/26) aus orthopädisch-medizinischen Gesichtspunkten in nachvollziehbarer Weise eine Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100
% in einer angepassten Tätigkeit vermag zusammengefasst deshalb zu überzeugen, weil sich die Ärztin detailliert damit auseinandersetzt e , bezüglich welche r Tätig keiten Einschränkungen best eh en und welche Tätigkeiten möglich sind . Das von ihr erstellte Belastbarkeitsprofil (vgl. Ziffer 3.4) erscheint angesichts der somatischen Rückenbeschwerden nachvollziehbar und überzeugend.
Was den Bericht von Dr. A.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/14) anbelangt, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt, ist anzumerken, dass sie keine auf Rückenleiden spezialisierte Fachperson, sondern Fachärztin für Allgemeine Medizin ist. Entsprechend stützte sie ihren Bericht einerseits auf den Bericht der Z.___ vom 18. Januar 2012 ( Urk. 7/12/5-9) und andererseits auf die Angaben des Beschwerdeführers. Folglich kann diese Stellungnahme die Über zeugungskraft de s Bericht s der Fachärztin med. pract . C.___ nicht in Zweifel ziehen. De ren
Bericht
entspricht wie dargelegt in sämtlichen Punkten den pra xisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise , denn er beant wortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Anamne seschilderung sowie Befunderhebung in Kenntnis der relevanten Vorakten .
4. 1 . 3
D ie vom Versicherten im Gerichtsverfahren eingereichten ärztlichen Berichte betreffend die somatischen Beschwerden enthalten im Wesentlichen nichts Neues (Urk.
3/3-7, Urk.
9/1, Urk.
9/3). Der Bericht der Z.___
vom 14. August 2012 hält zwar aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Pausen fest (Urk. 3/3). Allerdings unterlässt es dieser Bericht , die Arbeitsunfähigkeit substantiiert zu begründen, bezeichnet nicht, welche Tätig keiten zumutbar seien und welche nicht und verweist insbesondere auf den rein subjektiven Aspekt , dass der Versicherte sich weiterhin nicht im Stande sehe, ein volles Pensum zu leisten. Da es an einer nachvollziehbaren Begründung der Arbeitsunfähigkeit fehlt, sind die getroffenen Schlussfolgerungen nicht schlüs sig und vermögen die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von m ed. pract . C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer verlangte rheumatologische Abklärung ist festzuhalten, dass gemäss einem Facharzt der Z.___ , bei welchem sich der Beschwer deführer in regelmässiger Behandlung befindet, keine entzündlich - rheumatolo gische Diagnose fassbar ist (Urk. 9/2 S. 2), weshalb sich ein rheumatologisches Gutachten erübrigt. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb ein neurologisches Gutachten notwendig sein sollte, da abgesehen von den bereits soweit als mög lich abgeklärten Bandscheibenvorfällen sowie Kopfschmerzen keine neurologi schen Erkrankungen des Beschwerdeführers dargetan sind. Med. pract . C.___ konnte anlässlich des Untersuchs vom 13. April 2012 kein neurolo gisches Defizit ermitteln (Urk.
7/26) und Anzeichen für ein solches ergeben sich auch aus den übrigen Akten nicht, obwohl der Versicherte sich seit geraumer Zeit in der Behandlung von Fachärzten befindet und ein Teil seiner Behandlun gen in der Z.___ , Neurologie, stattfanden, so dass auch Fachärzte der Neurologie den Zustand des Beschwerdeführers beurteilten (Urk.
3/4, Urk. 3/7, Urk.
7/11/4-12). Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Neurologie/IOM, hielt in einem Schreiben vom 3. Februar 2011 ausdrücklich fest, dass beim Versi cherten keine wesentlichen neurologischen Ausfälle vorlägen (Urk.
7/1).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der somatischen Beschwer den keine weiteren Abklärungen notwendig sind.
Die IV-Stelle ging somit in ihrer Verfügung gestützt auf den Bericht von med. pract . C.___ zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer - rein aufgrund seiner somatischen Lei den - in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4. 1 . 4
Nun ist noch zu prüfen, ob die jetzige Tätigkeit einer solchen angepassten Tätig keit entspricht , was der Versicherte bestreitet . Als CEO übt der Beschwer deführer keine körperlich anstrengende Arbeit aus. D ie einzige Problem atik auf grund der von med.
pract .
C.___ beschriebenen Einschränkungen könnte darin bestehen, dass er eine rein sitzende Tätigkeit ausübt. Allerdings ist er
als CEO in seiner eigenen Unternehmung tätig und verfügt somit über die Möglich keit , sich seine Tätigkeit relativ frei einzuteilen. So sollte es kein Problem sein, die Anzahl Pausen während de s Arbeit stages zu erhöhen und sich während dieser zu bewegen. Zudem wird der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, sich ein Stehpult einzurichten oder sich in seinem Büro eine Liege hinzustellen, so dass er beim Studium von Unterlagen , Verfassen von Texten oder beim Pro grammieren auch andere Position en einnehmen kann
und nicht den ganzen Tag sitzend verbringen muss . 4. 2 4. 2 .1
Weiter ist zu prüfen, ob die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkran kung reduziert ist .
Dr.
B.___ hielt in seinem Schreiben vom 10.
Februar 2012 fest, dass die psychische Erkrankung keinen Gru nd für eine Invalidität bilde und diese reaktiv auf die jahrelangen chronischen Schmerzen sei (Urk. 7/131 ) . Im Untersuchungsbericht vom 1 3. April 2012 begründete Dr. D.___
überzeugend und plausibel das Vorliegen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) . Sie führte detailliert aus, welche Fähigkeiten durch dieses Lei den eingeschränkt würden und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit auf maximal 40
%.
Der Bericht beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Berichte der behan delnden Ärzte. Sodann berücksichtigt der Bericht die ge klagten Beschwerden, setzt sich mit diesen detailliert auseinander
und stimmt mit dem Bericht von med. pract . C.___ überein, welchen er inhaltlich er gänzt. Daher stützte sich die IV-Stelle für ihre Verfügung zu Recht auf diesen Bericht ab. 4. 2 . 2
Der Rechtsdienst der I V-Stelle wies in seiner Stellungnahme vom 15.
Juni 2012 zu Recht darauf hin, dass zur Beurteilung der Frage, ob die beim Beschwerde führer vorliegende undifferenzierte Somatisierungsstörung ausnahmsweise als nicht überwindbar zu betrachten sei, die diesbezügliche Rechtsprechung beach tet werden müsse (Urk.
7/27/5-6) , welche im Folgenden darzustellen ist.
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver mutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zu mutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus - setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörung und ihrer Fol gen entwickelten Grundsätze betreffend die willentliche Überwindbarkeit gelten rechtsprechungsgemäss auch bei der zum gleichen Symptomenkomplex gehö renden Somatisierungsstörung (Urteil 8C_696/2008 E. 8.2.1 des Bundesgerichts vom 3.
Juni 2008 mit weiteren Hinweisen). 4. 2 . 3
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die von Dr.
D.___ festgestellte Ar beits - unfä higkeit von maximal 40 % auch von versicherungsrechtlicher Be deutung ist .
Gemäss dem überzeugenden Bericht von Dr.
D.___ leidet der Beschwerde - führer in psychischer Hinsicht einzig an einer undifferenzierte n
Somatisierungsstörung . Demgegenüber diagnostizierte Dr.
B.___
eine Neuras thenie sowie eine Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion. Aller dings hielt Dr. B.___ fest, dass diese psychischen Beschwerden reaktiv zu den somatischen seien. Es steht somit fest, dass beim Beschwerdeführer, unabhängig davon ,
ob er auch an den von Dr.
B.___ diagnostizierten psychischen Störungen leidet oder nicht, keine vom Schmerzerleben losgelöste psychische Komorbidität vorliegt.
Die diagnostizierten Rückenleiden stellen eine chronische körperliche Begleiterkrankung dar.
Es kann jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung gesprochen werden. Auch gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinfluss - baren innerseelischen Verlauf, der die Schmerzsymptomatik als Aus druck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) ersch ei nen liesse. Die ambulante Behandlung hat bisher trotz kooperativer Haltung der versicherten Person sowie konse quenter Durchführung nicht zum Ziel geführt. Da die Schmerzen in diesem Ausmass seit Mitte 2 010 und somit noch nicht seit vielen Jahren auftreten, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit anderen Therapieansätzen oder einer stationären Therapie Erfolge möglich sein werden . Der Beschwerde führer ist zwar oft alleine zu Hause, doch er findet Freude am Familienleben, arbeitet stundenweise in seinem Betrieb und pflegt Freundschaften, so dass nur ein leichter sozialer Rückzug vorliegt .
Vor diesem Hintergrund muss festgehal ten werden , dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeits vermutung erlauben würden, nicht oder nicht in genügendem Ausmass erfüllt sind.
Daher kann der Beschwerdeführer aus de r Feststellung seiner Arbeitsunfä higkeit im Umfang von maximal 40
%
durch Dr.
D.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil eine entsprechende Einschränkung invalidenversiche rungsrechtlich
als überwindbar erscheint . 4. 2 .4
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. Mai 2013 (Urk. 10) unter anderem ein Schreiben von Dr. B.___ zuhanden des Vertrauensarztes des F.___ vom 7. Februar 2013 ein. In diesem Schrei ben führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstö rung mit Angst, Depressivität und neurasthenen Zügen (ICD-10 F43.22). Seine Belastbarkeit habe abgenommen und die Erschöpfung zugenommen, so dass er sein Geschäft schlechter habe führen können. Die Arbeitsfähigkeit habe sich ge genüber dem letzten Jahr vermindert. Der Versicherte lebe nun mit Tochter und Partnerin im gleichen Haushalt, wobei er immer mehr Gefallen am familiären Zusammenleben finde, was ein Lichtblick sei. Eine Reevaluierung des Antrages auf Leistungen der Invalidenversicherung scheine unumgänglich zu sein, auch wenn der erste Antrag abgelehnt worden sei (Urk.
9/4). Dr. B.___ äusserte sich in diesem Schreiben nicht zur Arbeitsfähigkeit. Zudem bleibt auch unklar, ob der Beschwerdeführer nach Meinung von Dr. B.___ aus psychischen Gründen Leistungen der Invalidenversicherung erhalten sollte. Aufgrund der klaren Ver neinung einer Invalidität aus psychischen Gründen durch Dr. B.___ am 12. Februar 2012 sowie der Tatsache, dass er weiterhin eine Anpassungsstörung diagnostizierte, ist eher davon auszugehen, dass er eine Invalidisierung des Versicherten somatisch begründen wollte. Betreffend diese Beurteilung ist er je doch nicht Fachperson.
Eine Anpassungsstörung ist im Übrigen rechtsprechungsgemäss nicht per se invalidisierend (Urteil 9C_408/2010 E. 4.3 des Bun desgerichts vom 22.
November 2010 mit weiteren Hinweisen ) . Aufgrund des überzeugenden Berichts von Dr.
D.___ und da in den Akten keine Anzeichen für nicht abgeklärte psychische Erkrankungen vorhanden sind, erübrigen sich somit weitere Abklärungen in psychischer und neuropsychologischer Hinsicht. 5.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass ein Rückenleiden
sowie gewisse da mit zusammenhängende Schmerzen ausgewiesen sind , welche aber nicht zu ei ner Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit führ en . Da auch die un differenzierte
Somatisierungsstörung keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig ist.
B ei der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich um eine solche leidensangepasste Tätigkeit. Die Beschwerde ist somit ab zuweisen. 6.
Gemäss Art.
69 Abs.
1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1‘000.-- fest gelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr.
600.-- festzulegen und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1 .
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung
und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an : - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, absolvierte eine Lehre als Verkäufer und bil dete sich anschliessend im Informatikbereich weiter (Urk.
7/3/1 , Urk.
7/25/3) . Er ist seit 1996 als CEO der Y.___
angestellt , deren Eigentü mer er ist
( Urk.
7/17 , Urk.
7/4/5 ). Am 27.
Dezember 2011 meldete der Versi cherte sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenschmerzen für den Be zug von Leistungen an (Urk. 7/4 ). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/12/5-8, Urk. 7/13, Urk. 7/14, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/25, Urk. 7/26). Im Vorbescheid vom 31.
Juli 2012 führte die IV-Stelle aus, der Versicherte leide an einer Soma tisierungsstörung , welche mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei, weshalb keine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/29). Der Versi cherte liess durch seine Vertreterin, Rechtsanwältin Hajek Saxer, mit Eingabe vom 13.
September 2012 Einwand erheben (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 21.
November 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk.
2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 7.
Januar 2013 Beschwerde erheben, wobei er die Rückweisung zur Vornahme weitere r
Abklärungen und eventualiter die Zu sprechung gesetzlicher Leistungen , insbesondere mindestens einer halben Inva lidenrente, beantragte (Urk.
1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30.
Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerde antwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 29.
Mai 2013 wurde n vom Beschwerdeführer diverse Arztberichte eingereicht (Urk. 9, Urk. 10). D ie Beschwerdegegnerin verzichtete am 21.
Juni 2013 auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe, was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk.
12, Urk.
13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle wies in ihrer Verfügung vom 21.
November 2012 das Begehren zusammengefasst mit der Begründung ab, dass aufgrund der Untersuchung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung ( ICD-
E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess zusammengefasst vorbringen, dass bei ihm nicht die somatoformen Beschwerden im Vordergrund stünden, sondern die somatischen, organisch verursachten Beschwerden. Diese Beschwerden seien mittels MRI- und CC-Untersuchungen sichtbar und feststellbar. Aus Arztberichten gehe her vor, dass seine Arbeitsfähigkeit reduziert sei. Um die gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und den Invaliditätsgrad zu bemessen , seien im Sinne des Untersuchungs - grundsatzes noch weitere Abklärungen in rheumatologischer, neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht angezeigt. Eventualiter sei ihm aufgrund der medizinischen Akten für seinen Beruf als Informatiker eine halbe Invalid en rente zuzusprechen (Urk.
1). 3. 3.1
Im zu handen der IV-Stelle verfassten Arztbericht der Z.___ , Rheuma tologie, vom 1 8. Januar 2012 wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet: - Chronisches fluktuierendes zerviko -brachiales bis zerviko - zephalo -brachi ales Schmerzsyndrom beidseits ab 2006, seit Ende 2010 deutlich progredient - Chronisch rezidivierende Lumboischialgie rechtsbetont - Chronische Einschlafstörung .
Die Leistungsfähigkeit werde eingeschränkt durch Nackenschmerzen, Kopf - schmer zen und lumbale Schmerzen. Die Schmerzintensität beeinträchtige die kognitive Leis tungsfähigkeit (Urk.
7/12/5-9). 3.2
Dr.
med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, verwies in ihrem Arztbe richt vom 31.
Januar 2012 betreffend Massnahmen für die berufliche Einglie derung sowie Rente zur Benennung d er Ursachen der Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht der Z.___ vom 18. Januar 201 2. Zudem ergänzte sie, dass der Beschwerdeführer an einer entzündeten Wirbelsäule leide und seit Sommer 2010 zu 100
% krank sei. Seine bisherige Tätigkeit als Inhaber einer Softwarefirma sei ihm nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Der Beschwerdeführer könne nur eine Stunde pro Tag einer rein sitzenden Tätigkeit und nur eine Stunde pro Tag mit Bewegung einer rein stehenden Tätigkeit nachgehen. Zudem seien ihm Über-Kopf-Arbeiten und Heben oder Tragen nicht möglich. Das Konzentrationsvermögen, das Auf fassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien einge schränkt (Urk.
7/14). 3.3
Dr.
med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem an die IV-Stelle gerichteten Schreiben vom 10.
Februar 2012 fest, der Beschwerde - führer sei bei ihm wegen einer reaktiven psychischen Störung aufgrund von jahrelang anhaltenden chronischen Schmerzen in Behandlung. Da die psychi sche Störung reaktiven Charakter habe und aufgrund der fehlenden Psychopa thologie keine schwere, invalidisierende psychiatrische Diagnose vorliege, fehle auch eine psychiatrische Begründung der Invalidität (Urk.
7/13 /1 ). In seinem Bericht zuhanden der Sanitas vom 12.
Januar 2012 stellte Dr.
B.___ die Diag nose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.00) sowie einer Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) (Urk.
7/13/2-5).
3. 4
Med.
pract . C.___ , Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatolo gie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchte den Versicherten am 13.
April 2012 im Auftrag der IV-Stelle . In ihrem Bericht hielt sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbel säule und Lendenwirbelsäule bei Foramen stenose C3/4 und Diskusher nien der Halswi r belsäule und Diskushernie L4/5 mit Osteochondrosen der Lendenwirbelsäule - Status nach Dis k ushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links .
Sie führte aus, bei kernspintomographisch nachgewiesenen degenerativen Verän derungen des Achsenorganes im Bereich der Hals- und Lend enwirbelsäule mit Bandscheiben schädigung der Hals-
und Lendenwirbelsäule hätten funktio nelle Einschränkungen nur teilweise nachvollzogen werden können. Die klini schen Untersuchungsbefunde zeichneten sich durch ein zum Teil diffuses und durch organische Schäden der Wirbelsäule nicht zu erklärendes Beschwerdebild aus. Ebenso wie in den vorangegangenen Voruntersuchungen habe k ein neu rologisches Defizit ermittelt werden können.
Zusammenfassend hielt sie fest, beim Versicherten sei aufgrund einer Schädi gung der Hals- und Lendenwirbelsäule ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Es bestehe eine ver minderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulter höhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für ausschliesslich stehende oder sitzende Tätigkeiten, für häu figes Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Tr ansportieren von Lasten, welche schwerer als 10
kg seien, ohne Verharren in Zwangs haltungen , ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien dem Ver sicherten medizinisch - theoretisch weiterhin zu 100
% zumutbar. In der bisheri gen Tätigkeit als Unternehmensvorstand bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100
% seit Datum der Untersuchung. Die ausgeübte Tätig keit entspreche einer angepassten Tätigkeit (Urk.
7/26 ). 3. 5
Dr.
med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD, unter suchte den Versicherten ebenfalls am 13.
April 2012 und stellte in ihrem Bericht die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung
( ICD-10 F45.1 ) , welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer beschrieb seine Stimmung als fröhlich, deprimieren würden ihn nur die Schmerzsymptomatik und dass er sich nicht so konzentrieren könne, wie er wolle. Er berichtete, er habe Freunde, die er regelmässig sehe, aber es seien weniger als früher. Circa drei bis vier Mal pro Woche gehe er eine bis zwei Stunden ins Büro, denn er sei nach wie vor Hauptaktionär seiner Unternehmung und habe zwölf Angestellte, wobei er nun einen Stellvertreter habe. Ansonsten liege er viel und fühle sich häufig erschöpft. Dr.
D.___ führte aus, beim Beschwerdeführer sei ein leichter sozialer Rückzug zu beobachten. Seine Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Kontaktfähigkeit zu Dritten , die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Wegefähigkeit ( das Vermögen
die Ar beitsstelle aufzusuchen ) s eien als leicht eingeschränkt zu erachten. Seine Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Flexibilität und Um stellung sowie zu ausserberuflichen Aktivitäten seien als leicht bis mittelgradig eingeschränkt zu erachten. Mittelgradig eingeschränkt sei seine Durchhaltefä higkeit . Aufgrund dieser auf dem Gesundheitsscha d en der undifferenzierten Somatisierungsstörung beruhenden Einschränkungen liege aus psychiatrischer Perspektive maximal eine Arbeitsunfähigkeit von ab 40
% ab dem 12.
Januar 2012 für die zuletzt ausgeübte sowie für eine angepasste Tätigkeit vor.
Weiter führte sie aus, Symptome, welche die Diagnose einer Neurasthenie oder einer Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion rechtfertigen würden, lies sen sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht objektivieren (Urk.
7 / 25). 4.
E. 4 Abs.
1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer leidet unter Rücken-, Nacken- sowie Kopfschmerzen
und machte geltend, dass nicht die somatoformen , sondern diese somatischen Beschwerden im Vordergrund stünden (Urk.
1 S.
3).
Zu prüfen ist zunächst, in wieweit die somatischen Schmerzen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig en . 4. 1 . 2
Die Diagnose von Fachärztin med.
pract . C.___
stimmt mit den übrigen medi zinischen Akten , insbesondere mit dem Bericht der Z.___ vom 18. Januar 2012, im Wesentlichen überein. Med. pract . C.___
verneinte im Bericht vom 13.
April 2012 (Urk.
7/26) aus orthopädisch-medizinischen Gesichtspunkten in nachvollziehbarer Weise eine Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100
% in einer angepassten Tätigkeit vermag zusammengefasst deshalb zu überzeugen, weil sich die Ärztin detailliert damit auseinandersetzt e , bezüglich welche r Tätig keiten Einschränkungen best eh en und welche Tätigkeiten möglich sind . Das von ihr erstellte Belastbarkeitsprofil (vgl. Ziffer 3.4) erscheint angesichts der somatischen Rückenbeschwerden nachvollziehbar und überzeugend.
Was den Bericht von Dr. A.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/14) anbelangt, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt, ist anzumerken, dass sie keine auf Rückenleiden spezialisierte Fachperson, sondern Fachärztin für Allgemeine Medizin ist. Entsprechend stützte sie ihren Bericht einerseits auf den Bericht der Z.___ vom 18. Januar 2012 ( Urk. 7/12/5-9) und andererseits auf die Angaben des Beschwerdeführers. Folglich kann diese Stellungnahme die Über zeugungskraft de s Bericht s der Fachärztin med. pract . C.___ nicht in Zweifel ziehen. De ren
Bericht
entspricht wie dargelegt in sämtlichen Punkten den pra xisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise , denn er beant wortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Anamne seschilderung sowie Befunderhebung in Kenntnis der relevanten Vorakten .
4. 1 . 3
D ie vom Versicherten im Gerichtsverfahren eingereichten ärztlichen Berichte betreffend die somatischen Beschwerden enthalten im Wesentlichen nichts Neues (Urk.
3/3-7, Urk.
9/1, Urk.
9/3). Der Bericht der Z.___
vom 14. August 2012 hält zwar aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Pausen fest (Urk. 3/3). Allerdings unterlässt es dieser Bericht , die Arbeitsunfähigkeit substantiiert zu begründen, bezeichnet nicht, welche Tätig keiten zumutbar seien und welche nicht und verweist insbesondere auf den rein subjektiven Aspekt , dass der Versicherte sich weiterhin nicht im Stande sehe, ein volles Pensum zu leisten. Da es an einer nachvollziehbaren Begründung der Arbeitsunfähigkeit fehlt, sind die getroffenen Schlussfolgerungen nicht schlüs sig und vermögen die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von m ed. pract . C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer verlangte rheumatologische Abklärung ist festzuhalten, dass gemäss einem Facharzt der Z.___ , bei welchem sich der Beschwer deführer in regelmässiger Behandlung befindet, keine entzündlich - rheumatolo gische Diagnose fassbar ist (Urk. 9/2 S. 2), weshalb sich ein rheumatologisches Gutachten erübrigt. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb ein neurologisches Gutachten notwendig sein sollte, da abgesehen von den bereits soweit als mög lich abgeklärten Bandscheibenvorfällen sowie Kopfschmerzen keine neurologi schen Erkrankungen des Beschwerdeführers dargetan sind. Med. pract . C.___ konnte anlässlich des Untersuchs vom 13. April 2012 kein neurolo gisches Defizit ermitteln (Urk.
7/26) und Anzeichen für ein solches ergeben sich auch aus den übrigen Akten nicht, obwohl der Versicherte sich seit geraumer Zeit in der Behandlung von Fachärzten befindet und ein Teil seiner Behandlun gen in der Z.___ , Neurologie, stattfanden, so dass auch Fachärzte der Neurologie den Zustand des Beschwerdeführers beurteilten (Urk.
3/4, Urk. 3/7, Urk.
7/11/4-12). Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Neurologie/IOM, hielt in einem Schreiben vom 3. Februar 2011 ausdrücklich fest, dass beim Versi cherten keine wesentlichen neurologischen Ausfälle vorlägen (Urk.
7/1).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der somatischen Beschwer den keine weiteren Abklärungen notwendig sind.
Die IV-Stelle ging somit in ihrer Verfügung gestützt auf den Bericht von med. pract . C.___ zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer - rein aufgrund seiner somatischen Lei den - in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4. 1 . 4
Nun ist noch zu prüfen, ob die jetzige Tätigkeit einer solchen angepassten Tätig keit entspricht , was der Versicherte bestreitet . Als CEO übt der Beschwer deführer keine körperlich anstrengende Arbeit aus. D ie einzige Problem atik auf grund der von med.
pract .
C.___ beschriebenen Einschränkungen könnte darin bestehen, dass er eine rein sitzende Tätigkeit ausübt. Allerdings ist er
als CEO in seiner eigenen Unternehmung tätig und verfügt somit über die Möglich keit , sich seine Tätigkeit relativ frei einzuteilen. So sollte es kein Problem sein, die Anzahl Pausen während de s Arbeit stages zu erhöhen und sich während dieser zu bewegen. Zudem wird der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, sich ein Stehpult einzurichten oder sich in seinem Büro eine Liege hinzustellen, so dass er beim Studium von Unterlagen , Verfassen von Texten oder beim Pro grammieren auch andere Position en einnehmen kann
und nicht den ganzen Tag sitzend verbringen muss . 4. 2 4. 2 .1
Weiter ist zu prüfen, ob die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkran kung reduziert ist .
Dr.
B.___ hielt in seinem Schreiben vom 10.
Februar 2012 fest, dass die psychische Erkrankung keinen Gru nd für eine Invalidität bilde und diese reaktiv auf die jahrelangen chronischen Schmerzen sei (Urk. 7/131 ) . Im Untersuchungsbericht vom 1 3. April 2012 begründete Dr. D.___
überzeugend und plausibel das Vorliegen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) . Sie führte detailliert aus, welche Fähigkeiten durch dieses Lei den eingeschränkt würden und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit auf maximal 40
%.
Der Bericht beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Berichte der behan delnden Ärzte. Sodann berücksichtigt der Bericht die ge klagten Beschwerden, setzt sich mit diesen detailliert auseinander
und stimmt mit dem Bericht von med. pract . C.___ überein, welchen er inhaltlich er gänzt. Daher stützte sich die IV-Stelle für ihre Verfügung zu Recht auf diesen Bericht ab. 4. 2 . 2
Der Rechtsdienst der I V-Stelle wies in seiner Stellungnahme vom 15.
Juni 2012 zu Recht darauf hin, dass zur Beurteilung der Frage, ob die beim Beschwerde führer vorliegende undifferenzierte Somatisierungsstörung ausnahmsweise als nicht überwindbar zu betrachten sei, die diesbezügliche Rechtsprechung beach tet werden müsse (Urk.
7/27/5-6) , welche im Folgenden darzustellen ist.
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver mutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zu mutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus - setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörung und ihrer Fol gen entwickelten Grundsätze betreffend die willentliche Überwindbarkeit gelten rechtsprechungsgemäss auch bei der zum gleichen Symptomenkomplex gehö renden Somatisierungsstörung (Urteil 8C_696/2008 E. 8.2.1 des Bundesgerichts vom 3.
Juni 2008 mit weiteren Hinweisen). 4. 2 . 3
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die von Dr.
D.___ festgestellte Ar beits - unfä higkeit von maximal 40 % auch von versicherungsrechtlicher Be deutung ist .
Gemäss dem überzeugenden Bericht von Dr.
D.___ leidet der Beschwerde - führer in psychischer Hinsicht einzig an einer undifferenzierte n
Somatisierungsstörung . Demgegenüber diagnostizierte Dr.
B.___
eine Neuras thenie sowie eine Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion. Aller dings hielt Dr. B.___ fest, dass diese psychischen Beschwerden reaktiv zu den somatischen seien. Es steht somit fest, dass beim Beschwerdeführer, unabhängig davon ,
ob er auch an den von Dr.
B.___ diagnostizierten psychischen Störungen leidet oder nicht, keine vom Schmerzerleben losgelöste psychische Komorbidität vorliegt.
Die diagnostizierten Rückenleiden stellen eine chronische körperliche Begleiterkrankung dar.
Es kann jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung gesprochen werden. Auch gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinfluss - baren innerseelischen Verlauf, der die Schmerzsymptomatik als Aus druck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) ersch ei nen liesse. Die ambulante Behandlung hat bisher trotz kooperativer Haltung der versicherten Person sowie konse quenter Durchführung nicht zum Ziel geführt. Da die Schmerzen in diesem Ausmass seit Mitte 2
E. 7 Abs.
2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E.
4b/cc). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 010 und somit noch nicht seit vielen Jahren auftreten, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit anderen Therapieansätzen oder einer stationären Therapie Erfolge möglich sein werden . Der Beschwerde führer ist zwar oft alleine zu Hause, doch er findet Freude am Familienleben, arbeitet stundenweise in seinem Betrieb und pflegt Freundschaften, so dass nur ein leichter sozialer Rückzug vorliegt .
Vor diesem Hintergrund muss festgehal ten werden , dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeits vermutung erlauben würden, nicht oder nicht in genügendem Ausmass erfüllt sind.
Daher kann der Beschwerdeführer aus de r Feststellung seiner Arbeitsunfä higkeit im Umfang von maximal 40
%
durch Dr.
D.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil eine entsprechende Einschränkung invalidenversiche rungsrechtlich
als überwindbar erscheint . 4. 2 .4
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. Mai 2013 (Urk. 10) unter anderem ein Schreiben von Dr. B.___ zuhanden des Vertrauensarztes des F.___ vom 7. Februar 2013 ein. In diesem Schrei ben führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstö rung mit Angst, Depressivität und neurasthenen Zügen (ICD-10 F43.22). Seine Belastbarkeit habe abgenommen und die Erschöpfung zugenommen, so dass er sein Geschäft schlechter habe führen können. Die Arbeitsfähigkeit habe sich ge genüber dem letzten Jahr vermindert. Der Versicherte lebe nun mit Tochter und Partnerin im gleichen Haushalt, wobei er immer mehr Gefallen am familiären Zusammenleben finde, was ein Lichtblick sei. Eine Reevaluierung des Antrages auf Leistungen der Invalidenversicherung scheine unumgänglich zu sein, auch wenn der erste Antrag abgelehnt worden sei (Urk.
9/4). Dr. B.___ äusserte sich in diesem Schreiben nicht zur Arbeitsfähigkeit. Zudem bleibt auch unklar, ob der Beschwerdeführer nach Meinung von Dr. B.___ aus psychischen Gründen Leistungen der Invalidenversicherung erhalten sollte. Aufgrund der klaren Ver neinung einer Invalidität aus psychischen Gründen durch Dr. B.___ am 12. Februar 2012 sowie der Tatsache, dass er weiterhin eine Anpassungsstörung diagnostizierte, ist eher davon auszugehen, dass er eine Invalidisierung des Versicherten somatisch begründen wollte. Betreffend diese Beurteilung ist er je doch nicht Fachperson.
Eine Anpassungsstörung ist im Übrigen rechtsprechungsgemäss nicht per se invalidisierend (Urteil 9C_408/2010 E. 4.3 des Bun desgerichts vom 22.
November 2010 mit weiteren Hinweisen ) . Aufgrund des überzeugenden Berichts von Dr.
D.___ und da in den Akten keine Anzeichen für nicht abgeklärte psychische Erkrankungen vorhanden sind, erübrigen sich somit weitere Abklärungen in psychischer und neuropsychologischer Hinsicht. 5.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass ein Rückenleiden
sowie gewisse da mit zusammenhängende Schmerzen ausgewiesen sind , welche aber nicht zu ei ner Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit führ en . Da auch die un differenzierte
Somatisierungsstörung keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig ist.
B ei der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich um eine solche leidensangepasste Tätigkeit. Die Beschwerde ist somit ab zuweisen. 6.
Gemäss Art.
69 Abs.
1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1‘000.-- fest gelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr.
600.-- festzulegen und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1 .
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung
und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an : - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
E. 10 F45.1 ) gestellt worden sei. Gemäss der gelten den Rechtsprechung falle dies e unter den gleichen Symptomenkomplex wie die somatoforme Schmerzstörung. Folglich handle es sich um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage. Es bestehe die Vermutung, dass eine Somatisierungsstörung mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar sei. Abklärungen hätten ergeben, dass beim Versicherten
die Beschwerden als überwindbar zu betrachten seien, wes halb kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk.
2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00021 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
30. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, absolvierte eine Lehre als Verkäufer und bil dete sich anschliessend im Informatikbereich weiter (Urk.
7/3/1 , Urk.
7/25/3) . Er ist seit 1996 als CEO der Y.___
angestellt , deren Eigentü mer er ist
( Urk.
7/17 , Urk.
7/4/5 ). Am 27.
Dezember 2011 meldete der Versi cherte sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenschmerzen für den Be zug von Leistungen an (Urk. 7/4 ). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/12/5-8, Urk. 7/13, Urk. 7/14, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/25, Urk. 7/26). Im Vorbescheid vom 31.
Juli 2012 führte die IV-Stelle aus, der Versicherte leide an einer Soma tisierungsstörung , welche mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei, weshalb keine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/29). Der Versi cherte liess durch seine Vertreterin, Rechtsanwältin Hajek Saxer, mit Eingabe vom 13.
September 2012 Einwand erheben (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 21.
November 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk.
2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 7.
Januar 2013 Beschwerde erheben, wobei er die Rückweisung zur Vornahme weitere r
Abklärungen und eventualiter die Zu sprechung gesetzlicher Leistungen , insbesondere mindestens einer halben Inva lidenrente, beantragte (Urk.
1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30.
Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerde antwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 29.
Mai 2013 wurde n vom Beschwerdeführer diverse Arztberichte eingereicht (Urk. 9, Urk. 10). D ie Beschwerdegegnerin verzichtete am 21.
Juni 2013 auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe, was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk.
12, Urk.
13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
4 Abs.
1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E.
4b/cc). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die IV-Stelle wies in ihrer Verfügung vom 21.
November 2012 das Begehren zusammengefasst mit der Begründung ab, dass aufgrund der Untersuchung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung ( ICD- 10 F45.1 ) gestellt worden sei. Gemäss der gelten den Rechtsprechung falle dies e unter den gleichen Symptomenkomplex wie die somatoforme Schmerzstörung. Folglich handle es sich um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage. Es bestehe die Vermutung, dass eine Somatisierungsstörung mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar sei. Abklärungen hätten ergeben, dass beim Versicherten
die Beschwerden als überwindbar zu betrachten seien, wes halb kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer liess zusammengefasst vorbringen, dass bei ihm nicht die somatoformen Beschwerden im Vordergrund stünden, sondern die somatischen, organisch verursachten Beschwerden. Diese Beschwerden seien mittels MRI- und CC-Untersuchungen sichtbar und feststellbar. Aus Arztberichten gehe her vor, dass seine Arbeitsfähigkeit reduziert sei. Um die gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und den Invaliditätsgrad zu bemessen , seien im Sinne des Untersuchungs - grundsatzes noch weitere Abklärungen in rheumatologischer, neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht angezeigt. Eventualiter sei ihm aufgrund der medizinischen Akten für seinen Beruf als Informatiker eine halbe Invalid en rente zuzusprechen (Urk.
1). 3. 3.1
Im zu handen der IV-Stelle verfassten Arztbericht der Z.___ , Rheuma tologie, vom 1 8. Januar 2012 wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet: - Chronisches fluktuierendes zerviko -brachiales bis zerviko - zephalo -brachi ales Schmerzsyndrom beidseits ab 2006, seit Ende 2010 deutlich progredient - Chronisch rezidivierende Lumboischialgie rechtsbetont - Chronische Einschlafstörung .
Die Leistungsfähigkeit werde eingeschränkt durch Nackenschmerzen, Kopf - schmer zen und lumbale Schmerzen. Die Schmerzintensität beeinträchtige die kognitive Leis tungsfähigkeit (Urk.
7/12/5-9). 3.2
Dr.
med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, verwies in ihrem Arztbe richt vom 31.
Januar 2012 betreffend Massnahmen für die berufliche Einglie derung sowie Rente zur Benennung d er Ursachen der Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht der Z.___ vom 18. Januar 201 2. Zudem ergänzte sie, dass der Beschwerdeführer an einer entzündeten Wirbelsäule leide und seit Sommer 2010 zu 100
% krank sei. Seine bisherige Tätigkeit als Inhaber einer Softwarefirma sei ihm nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Der Beschwerdeführer könne nur eine Stunde pro Tag einer rein sitzenden Tätigkeit und nur eine Stunde pro Tag mit Bewegung einer rein stehenden Tätigkeit nachgehen. Zudem seien ihm Über-Kopf-Arbeiten und Heben oder Tragen nicht möglich. Das Konzentrationsvermögen, das Auf fassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien einge schränkt (Urk.
7/14). 3.3
Dr.
med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem an die IV-Stelle gerichteten Schreiben vom 10.
Februar 2012 fest, der Beschwerde - führer sei bei ihm wegen einer reaktiven psychischen Störung aufgrund von jahrelang anhaltenden chronischen Schmerzen in Behandlung. Da die psychi sche Störung reaktiven Charakter habe und aufgrund der fehlenden Psychopa thologie keine schwere, invalidisierende psychiatrische Diagnose vorliege, fehle auch eine psychiatrische Begründung der Invalidität (Urk.
7/13 /1 ). In seinem Bericht zuhanden der Sanitas vom 12.
Januar 2012 stellte Dr.
B.___ die Diag nose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.00) sowie einer Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) (Urk.
7/13/2-5).
3. 4
Med.
pract . C.___ , Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatolo gie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchte den Versicherten am 13.
April 2012 im Auftrag der IV-Stelle . In ihrem Bericht hielt sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbel säule und Lendenwirbelsäule bei Foramen stenose C3/4 und Diskusher nien der Halswi r belsäule und Diskushernie L4/5 mit Osteochondrosen der Lendenwirbelsäule - Status nach Dis k ushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links .
Sie führte aus, bei kernspintomographisch nachgewiesenen degenerativen Verän derungen des Achsenorganes im Bereich der Hals- und Lend enwirbelsäule mit Bandscheiben schädigung der Hals-
und Lendenwirbelsäule hätten funktio nelle Einschränkungen nur teilweise nachvollzogen werden können. Die klini schen Untersuchungsbefunde zeichneten sich durch ein zum Teil diffuses und durch organische Schäden der Wirbelsäule nicht zu erklärendes Beschwerdebild aus. Ebenso wie in den vorangegangenen Voruntersuchungen habe k ein neu rologisches Defizit ermittelt werden können.
Zusammenfassend hielt sie fest, beim Versicherten sei aufgrund einer Schädi gung der Hals- und Lendenwirbelsäule ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Es bestehe eine ver minderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulter höhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für ausschliesslich stehende oder sitzende Tätigkeiten, für häu figes Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Tr ansportieren von Lasten, welche schwerer als 10
kg seien, ohne Verharren in Zwangs haltungen , ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien dem Ver sicherten medizinisch - theoretisch weiterhin zu 100
% zumutbar. In der bisheri gen Tätigkeit als Unternehmensvorstand bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100
% seit Datum der Untersuchung. Die ausgeübte Tätig keit entspreche einer angepassten Tätigkeit (Urk.
7/26 ). 3. 5
Dr.
med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD, unter suchte den Versicherten ebenfalls am 13.
April 2012 und stellte in ihrem Bericht die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung
( ICD-10 F45.1 ) , welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer beschrieb seine Stimmung als fröhlich, deprimieren würden ihn nur die Schmerzsymptomatik und dass er sich nicht so konzentrieren könne, wie er wolle. Er berichtete, er habe Freunde, die er regelmässig sehe, aber es seien weniger als früher. Circa drei bis vier Mal pro Woche gehe er eine bis zwei Stunden ins Büro, denn er sei nach wie vor Hauptaktionär seiner Unternehmung und habe zwölf Angestellte, wobei er nun einen Stellvertreter habe. Ansonsten liege er viel und fühle sich häufig erschöpft. Dr.
D.___ führte aus, beim Beschwerdeführer sei ein leichter sozialer Rückzug zu beobachten. Seine Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Kontaktfähigkeit zu Dritten , die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Wegefähigkeit ( das Vermögen
die Ar beitsstelle aufzusuchen ) s eien als leicht eingeschränkt zu erachten. Seine Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Flexibilität und Um stellung sowie zu ausserberuflichen Aktivitäten seien als leicht bis mittelgradig eingeschränkt zu erachten. Mittelgradig eingeschränkt sei seine Durchhaltefä higkeit . Aufgrund dieser auf dem Gesundheitsscha d en der undifferenzierten Somatisierungsstörung beruhenden Einschränkungen liege aus psychiatrischer Perspektive maximal eine Arbeitsunfähigkeit von ab 40
% ab dem 12.
Januar 2012 für die zuletzt ausgeübte sowie für eine angepasste Tätigkeit vor.
Weiter führte sie aus, Symptome, welche die Diagnose einer Neurasthenie oder einer Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion rechtfertigen würden, lies sen sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht objektivieren (Urk.
7 / 25). 4. 4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer leidet unter Rücken-, Nacken- sowie Kopfschmerzen
und machte geltend, dass nicht die somatoformen , sondern diese somatischen Beschwerden im Vordergrund stünden (Urk.
1 S.
3).
Zu prüfen ist zunächst, in wieweit die somatischen Schmerzen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig en . 4. 1 . 2
Die Diagnose von Fachärztin med.
pract . C.___
stimmt mit den übrigen medi zinischen Akten , insbesondere mit dem Bericht der Z.___ vom 18. Januar 2012, im Wesentlichen überein. Med. pract . C.___
verneinte im Bericht vom 13.
April 2012 (Urk.
7/26) aus orthopädisch-medizinischen Gesichtspunkten in nachvollziehbarer Weise eine Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100
% in einer angepassten Tätigkeit vermag zusammengefasst deshalb zu überzeugen, weil sich die Ärztin detailliert damit auseinandersetzt e , bezüglich welche r Tätig keiten Einschränkungen best eh en und welche Tätigkeiten möglich sind . Das von ihr erstellte Belastbarkeitsprofil (vgl. Ziffer 3.4) erscheint angesichts der somatischen Rückenbeschwerden nachvollziehbar und überzeugend.
Was den Bericht von Dr. A.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/14) anbelangt, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt, ist anzumerken, dass sie keine auf Rückenleiden spezialisierte Fachperson, sondern Fachärztin für Allgemeine Medizin ist. Entsprechend stützte sie ihren Bericht einerseits auf den Bericht der Z.___ vom 18. Januar 2012 ( Urk. 7/12/5-9) und andererseits auf die Angaben des Beschwerdeführers. Folglich kann diese Stellungnahme die Über zeugungskraft de s Bericht s der Fachärztin med. pract . C.___ nicht in Zweifel ziehen. De ren
Bericht
entspricht wie dargelegt in sämtlichen Punkten den pra xisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise , denn er beant wortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Anamne seschilderung sowie Befunderhebung in Kenntnis der relevanten Vorakten .
4. 1 . 3
D ie vom Versicherten im Gerichtsverfahren eingereichten ärztlichen Berichte betreffend die somatischen Beschwerden enthalten im Wesentlichen nichts Neues (Urk.
3/3-7, Urk.
9/1, Urk.
9/3). Der Bericht der Z.___
vom 14. August 2012 hält zwar aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Pausen fest (Urk. 3/3). Allerdings unterlässt es dieser Bericht , die Arbeitsunfähigkeit substantiiert zu begründen, bezeichnet nicht, welche Tätig keiten zumutbar seien und welche nicht und verweist insbesondere auf den rein subjektiven Aspekt , dass der Versicherte sich weiterhin nicht im Stande sehe, ein volles Pensum zu leisten. Da es an einer nachvollziehbaren Begründung der Arbeitsunfähigkeit fehlt, sind die getroffenen Schlussfolgerungen nicht schlüs sig und vermögen die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von m ed. pract . C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer verlangte rheumatologische Abklärung ist festzuhalten, dass gemäss einem Facharzt der Z.___ , bei welchem sich der Beschwer deführer in regelmässiger Behandlung befindet, keine entzündlich - rheumatolo gische Diagnose fassbar ist (Urk. 9/2 S. 2), weshalb sich ein rheumatologisches Gutachten erübrigt. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb ein neurologisches Gutachten notwendig sein sollte, da abgesehen von den bereits soweit als mög lich abgeklärten Bandscheibenvorfällen sowie Kopfschmerzen keine neurologi schen Erkrankungen des Beschwerdeführers dargetan sind. Med. pract . C.___ konnte anlässlich des Untersuchs vom 13. April 2012 kein neurolo gisches Defizit ermitteln (Urk.
7/26) und Anzeichen für ein solches ergeben sich auch aus den übrigen Akten nicht, obwohl der Versicherte sich seit geraumer Zeit in der Behandlung von Fachärzten befindet und ein Teil seiner Behandlun gen in der Z.___ , Neurologie, stattfanden, so dass auch Fachärzte der Neurologie den Zustand des Beschwerdeführers beurteilten (Urk.
3/4, Urk. 3/7, Urk.
7/11/4-12). Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Neurologie/IOM, hielt in einem Schreiben vom 3. Februar 2011 ausdrücklich fest, dass beim Versi cherten keine wesentlichen neurologischen Ausfälle vorlägen (Urk.
7/1).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der somatischen Beschwer den keine weiteren Abklärungen notwendig sind.
Die IV-Stelle ging somit in ihrer Verfügung gestützt auf den Bericht von med. pract . C.___ zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer - rein aufgrund seiner somatischen Lei den - in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4. 1 . 4
Nun ist noch zu prüfen, ob die jetzige Tätigkeit einer solchen angepassten Tätig keit entspricht , was der Versicherte bestreitet . Als CEO übt der Beschwer deführer keine körperlich anstrengende Arbeit aus. D ie einzige Problem atik auf grund der von med.
pract .
C.___ beschriebenen Einschränkungen könnte darin bestehen, dass er eine rein sitzende Tätigkeit ausübt. Allerdings ist er
als CEO in seiner eigenen Unternehmung tätig und verfügt somit über die Möglich keit , sich seine Tätigkeit relativ frei einzuteilen. So sollte es kein Problem sein, die Anzahl Pausen während de s Arbeit stages zu erhöhen und sich während dieser zu bewegen. Zudem wird der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, sich ein Stehpult einzurichten oder sich in seinem Büro eine Liege hinzustellen, so dass er beim Studium von Unterlagen , Verfassen von Texten oder beim Pro grammieren auch andere Position en einnehmen kann
und nicht den ganzen Tag sitzend verbringen muss . 4. 2 4. 2 .1
Weiter ist zu prüfen, ob die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkran kung reduziert ist .
Dr.
B.___ hielt in seinem Schreiben vom 10.
Februar 2012 fest, dass die psychische Erkrankung keinen Gru nd für eine Invalidität bilde und diese reaktiv auf die jahrelangen chronischen Schmerzen sei (Urk. 7/131 ) . Im Untersuchungsbericht vom 1 3. April 2012 begründete Dr. D.___
überzeugend und plausibel das Vorliegen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) . Sie führte detailliert aus, welche Fähigkeiten durch dieses Lei den eingeschränkt würden und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit auf maximal 40
%.
Der Bericht beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Berichte der behan delnden Ärzte. Sodann berücksichtigt der Bericht die ge klagten Beschwerden, setzt sich mit diesen detailliert auseinander
und stimmt mit dem Bericht von med. pract . C.___ überein, welchen er inhaltlich er gänzt. Daher stützte sich die IV-Stelle für ihre Verfügung zu Recht auf diesen Bericht ab. 4. 2 . 2
Der Rechtsdienst der I V-Stelle wies in seiner Stellungnahme vom 15.
Juni 2012 zu Recht darauf hin, dass zur Beurteilung der Frage, ob die beim Beschwerde führer vorliegende undifferenzierte Somatisierungsstörung ausnahmsweise als nicht überwindbar zu betrachten sei, die diesbezügliche Rechtsprechung beach tet werden müsse (Urk.
7/27/5-6) , welche im Folgenden darzustellen ist.
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver mutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zu mutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus - setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörung und ihrer Fol gen entwickelten Grundsätze betreffend die willentliche Überwindbarkeit gelten rechtsprechungsgemäss auch bei der zum gleichen Symptomenkomplex gehö renden Somatisierungsstörung (Urteil 8C_696/2008 E. 8.2.1 des Bundesgerichts vom 3.
Juni 2008 mit weiteren Hinweisen). 4. 2 . 3
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die von Dr.
D.___ festgestellte Ar beits - unfä higkeit von maximal 40 % auch von versicherungsrechtlicher Be deutung ist .
Gemäss dem überzeugenden Bericht von Dr.
D.___ leidet der Beschwerde - führer in psychischer Hinsicht einzig an einer undifferenzierte n
Somatisierungsstörung . Demgegenüber diagnostizierte Dr.
B.___
eine Neuras thenie sowie eine Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion. Aller dings hielt Dr. B.___ fest, dass diese psychischen Beschwerden reaktiv zu den somatischen seien. Es steht somit fest, dass beim Beschwerdeführer, unabhängig davon ,
ob er auch an den von Dr.
B.___ diagnostizierten psychischen Störungen leidet oder nicht, keine vom Schmerzerleben losgelöste psychische Komorbidität vorliegt.
Die diagnostizierten Rückenleiden stellen eine chronische körperliche Begleiterkrankung dar.
Es kann jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung gesprochen werden. Auch gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinfluss - baren innerseelischen Verlauf, der die Schmerzsymptomatik als Aus druck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) ersch ei nen liesse. Die ambulante Behandlung hat bisher trotz kooperativer Haltung der versicherten Person sowie konse quenter Durchführung nicht zum Ziel geführt. Da die Schmerzen in diesem Ausmass seit Mitte 2 010 und somit noch nicht seit vielen Jahren auftreten, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit anderen Therapieansätzen oder einer stationären Therapie Erfolge möglich sein werden . Der Beschwerde führer ist zwar oft alleine zu Hause, doch er findet Freude am Familienleben, arbeitet stundenweise in seinem Betrieb und pflegt Freundschaften, so dass nur ein leichter sozialer Rückzug vorliegt .
Vor diesem Hintergrund muss festgehal ten werden , dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeits vermutung erlauben würden, nicht oder nicht in genügendem Ausmass erfüllt sind.
Daher kann der Beschwerdeführer aus de r Feststellung seiner Arbeitsunfä higkeit im Umfang von maximal 40
%
durch Dr.
D.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil eine entsprechende Einschränkung invalidenversiche rungsrechtlich
als überwindbar erscheint . 4. 2 .4
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. Mai 2013 (Urk. 10) unter anderem ein Schreiben von Dr. B.___ zuhanden des Vertrauensarztes des F.___ vom 7. Februar 2013 ein. In diesem Schrei ben führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstö rung mit Angst, Depressivität und neurasthenen Zügen (ICD-10 F43.22). Seine Belastbarkeit habe abgenommen und die Erschöpfung zugenommen, so dass er sein Geschäft schlechter habe führen können. Die Arbeitsfähigkeit habe sich ge genüber dem letzten Jahr vermindert. Der Versicherte lebe nun mit Tochter und Partnerin im gleichen Haushalt, wobei er immer mehr Gefallen am familiären Zusammenleben finde, was ein Lichtblick sei. Eine Reevaluierung des Antrages auf Leistungen der Invalidenversicherung scheine unumgänglich zu sein, auch wenn der erste Antrag abgelehnt worden sei (Urk.
9/4). Dr. B.___ äusserte sich in diesem Schreiben nicht zur Arbeitsfähigkeit. Zudem bleibt auch unklar, ob der Beschwerdeführer nach Meinung von Dr. B.___ aus psychischen Gründen Leistungen der Invalidenversicherung erhalten sollte. Aufgrund der klaren Ver neinung einer Invalidität aus psychischen Gründen durch Dr. B.___ am 12. Februar 2012 sowie der Tatsache, dass er weiterhin eine Anpassungsstörung diagnostizierte, ist eher davon auszugehen, dass er eine Invalidisierung des Versicherten somatisch begründen wollte. Betreffend diese Beurteilung ist er je doch nicht Fachperson.
Eine Anpassungsstörung ist im Übrigen rechtsprechungsgemäss nicht per se invalidisierend (Urteil 9C_408/2010 E. 4.3 des Bun desgerichts vom 22.
November 2010 mit weiteren Hinweisen ) . Aufgrund des überzeugenden Berichts von Dr.
D.___ und da in den Akten keine Anzeichen für nicht abgeklärte psychische Erkrankungen vorhanden sind, erübrigen sich somit weitere Abklärungen in psychischer und neuropsychologischer Hinsicht. 5.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass ein Rückenleiden
sowie gewisse da mit zusammenhängende Schmerzen ausgewiesen sind , welche aber nicht zu ei ner Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit führ en . Da auch die un differenzierte
Somatisierungsstörung keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig ist.
B ei der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich um eine solche leidensangepasste Tätigkeit. Die Beschwerde ist somit ab zuweisen. 6.
Gemäss Art.
69 Abs.
1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1‘000.-- fest gelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr.
600.-- festzulegen und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1 .
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung
und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an : - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef