Sachverhalt
1.
1.1
Der 1970 geborene X.___
leidet an einer andauernden Persönlichkeits- sowie Verhaltensstörung als Folge einer langjährigen schweren Drogenkrankheit auf dem Hintergrund von massiven Störungen des Sozialverhaltens seit der Kindheit
(vgl. Urk. 8/16 , Urk. 8/67 , Urk. 8/91 , Urk. 8/126/12 f . , Urk. 8/126/63 f. ) . Aufgrund der im Februar 2012 erfolgten Anmeldung (Urk. 8/8) und nach medi zinischen sowie erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Verfügung vom 22. März 2013 ab 1. August 2012
eine halbe Rente der Invaliden versicherung zu ( Urk. 8/22 , Urk. 8/28 ).
1.2
Im Rahmen des 2014
eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahren s
( Urk. 8/40 ff.) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre (Innere Medizin/Psychiatrie/ Rheumatologie /
Neuropsy cho logie ) Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___
( Y.___ ) vom 2 5. April 2017 ( Urk. 8/126 /1-86 ; mit ergänzender Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2017,
Urk. 8/159 ).
Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Be zug
einer Hilf losenentschädigung (Urk. 8/118) angemeldet und
ein – nicht akten kundiges -
Gesuch um Rentenerhöhung gestellt (vgl. Urk. 8/68, Urk. 8/80, Urk. 8/132). Mit Schreiben vom 2 3. Mai 2017 forderte die IV-Stelle den Versi cherten unter Hinweis auf die gesetzliche Schadenminderungspflicht sowie
An drohung deren Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung seines Gesundheitszu standes psychiatrischer, suchtmedizinischer und soziotherapeutischer Massnah men zu unterziehen ( Urk. 8/127). Zeitgleich bestätigte sie den bisherigen An spruch des Versicherten auf ei ne halbe IV-Rente (Urk. 8/131).
Betreffend den Rentenentscheid ersuchte der Versicherte um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung ( Urk. 8/138 , vgl. auch Urk. 8/132 , Urk. 8/137 ). Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vo m 1 6. Juni 2017 mit, gestützt auf das Y.___ -Gutachten bestehe kein Anspruch auf Rentenerhöhung ( Urk. 8/140). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. August 2017 Einwand ( Urk. 8/143 ff. ) . Nach neuem Vorbescheid vom 2 7. April 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2014 eine ganze IV- Rente zu ( Urk. 8/182 , Urk. 8/194, Urk. 14/10).
Zwischenzeitlich fanden am 7. September 2017 Erhebungen z ur Abklärung der Hilfsbedürftigkeit statt ( Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 22. Februar 2018
[Urk. 8/175 /1-6 ]) . Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den Rechtsdienst ( RD, v gl. Urk. 8/175/7 f. ) verneinte di e IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 8/176) mit
Verfügung vom
25. April 2018 einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentsc hädigung (Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob X.___ am 28. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2
5. April 2018 aufzuheben und ihm eine Hilf losenentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Recht s pflege (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerde antwort vom 27. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe n vom 5. und 3 1. Juli 2019 reichte die Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten ein ( Urk. 13, Urk. 14/1- 16 , Urk. 15 und Urk. 16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des All ge meinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invaliden versicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4
Als Heim im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV gelten kollektiv e Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a.
für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b.
nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleist ung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c.
eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen ent richten muss ( Art. 35 ter
Abs. 1 IVV) .
Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnf ormen, in denen die versicherte Person: a.
ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen
und einkaufen kann; b.
eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c.
die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann ( Art. 35 ter
Abs. 4 IVV) .
Institutionen, die der Heilbehandlun g dienen, gelten nicht als Heim ( Art. 35 ter
Abs. 5 IVV). 1.5
1.5.1
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5.2
Gemäss
Rz . 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenv ersicherung vom 1. Januar 2018 ( KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gül tigen Fassung) muss in jedem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohn gemeinschaft mit Heimstatus oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist ,
auszugehen ist . Insbesondere lehnt sich der Heimbegriff nicht primär an die Finanzi erung an. Es ist auch nicht ent scheidend, ob die Institution auf einer Bedarfsliste des Bundes oder eines Kantons aufgeführt ist. 1.5.3
Nach KSIH Rz . 8005.2 liegt ein Heim im Sinne des Gesetzes unter anderem vor, wenn d ie versicherte Person für den Betrieb keine Verant wortung trägt; mithin, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Ver fügung stellt oder soweit eine Heim leitung oder eine Angestellte besteht, welche nicht von den Bewohnenden geleitet werden kann . Der Heimstatus ist zudem zu bejahen, wenn d ie versicherte Person nicht frei entscheiden
k ann, wel che Hilfeleistung sie in welcher Art, w ann oder von wem erhält. So etwa , wenn sie in alltäglichen Ent scheiden ( Mahlzeiten, Frei zeitaktivität / Beschäftigung) von anderen Personen o der einer Organisation abhän gig ist,
der
Tagesablauf vorgeschr ieben ist und fixe Zeiten bestehen be treffend Mahl zeiten, Besprech ungen unterschiedlicher Anliegen sowie die Pflege leistungen (Körperpflege und dergleichen). Auch Institutionen, die keine Tagesbe treuung anbieten oder Wohnformen, bei denen die Bewohnerinnen und Bewoh ner während des Tages einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die Randzei ten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestimmten Abla uf folgen, für welchen die versi cherte P erson nicht ver antwortlich ist. Der Heimcharakter ist grundsätzlich auch dann zu bejahen, wenn d ie versicherte Person eine pauschale Entschädigung für Pflege - oder Betreu ung sleistungen entrichten muss.
%1.%2.%3 Gemäss KSIH Rz . 8005.3 zeichnen sich Wohngemeinschaften ohne Heimstatus
durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Es liegt namentlich dann kein Heim vor, wenn die versicherte Person i hr benötigtes Leistungspaket be züglich Pflege und Be treuung (Grundpflege und Behand lun gspflege) selbstän dig einkaufen kann; insbesondere, wenn sie das leistungserbringende Personal selbst ändig anstellen und entlassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Orga nisation abschliessen bzw. kündigen kann; s ie die Wahl zwischen verschie de nen Anbietern hat (Organisationen, Privatpersonen) und auch wählen kann, welche Leistungen sie einkauft und welche nicht . Der Heimcharakter ist sodann zu verneinen, wenn die Eigenverantwort ung und Selbstbestimmung der versi cherten Person soweit wie möglich g ewährleistet ist;
insbesondere , wenn sie frei entscheiden kann, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie die Pflege und Betreuung strukturiert sein so llen. 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin , der Beschwer de führer sei in einer Institution für betreutes Wohnen untergebracht. Dabei entrichte er (nebst der Miete) eine vertragliche Betreuungspauschale. Die unter stützenden Massnahmen
seien als Leistungen im Bereich der Bera tung, Betreuung und Integration
zu qualifizieren . Zudem sei die Tarifstufe der Betreuungs pau schale von initial 2 auf 3 erhöht worden und damit davon auszugehen, dass der Betreuungsumfang den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspreche . Mithin sei der Heimcharakter im Sinne von Art. 35 ter
Abs. 1 lit . c IVV zu bejahen und ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung weg en lebenspraktischer Begleitung entsprechend zu verneinen ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wa ndte der Beschwerdeführer ein, d ie Betreuung im Rahmen des be gleiteten Wohnens beschränke sich auf ei ne wöchentliche, viertelstündige Betreu ung . Daneben sei er im Haushalt auf die Spitex und in Bezug auf die Ernährung, Organisation und Wahrnehmung ausserhäusliche r Termine und Kontakte, Massnahmen zur Verhinderung einer dauernden Isolation sowie Motivation zum Training des [zufolge eines Skiunfalls 2005 lädierten, vgl. Urk. 8/16] Knies stark auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Mithin werde der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht primär vom Angebot des betreuten Wohnens abgedeckt und bestehe ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades ( Urk. 1). 2.3
Es ist u nbestritten und erstellt ( vgl. polydisziplinäre s Gutachten des Y.___ vom 2 5. April 2017, insbesondere Urk. 8/126/65 ff. ; Abklärun gsbericht vom 22. Febru ar 2018, Urk. 8/175 /5 ) , dass der Beschwerdeführer weder in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist, noch einer dauernden persönlichen Überwachung oder einer besonders aufwändigen Pflege bedarf, noch wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kon takte pflegen kann. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 37 Abs. 3
lit . a-d scheidet deshalb aus (vgl. E. 1.2).
Unter den Parteien besteht sodann Einigkeit darüber , dass der Beschwerdeführer dauernd lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e und 38 IVV bedar f ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/175/7 ; vgl. auch
Rz . 8050 KSIH ) . Indem
er
mit Wirkung seit 2014 ei ne ganze Invalidenrente bezieht (vgl. Urk. 8/194, Urk. 14/10) , ist
die in Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV statuierte Voraussetzung ei nes Rentenanspruchs soweit
erfüllt
(vgl. E. 1.3).
Strittig und zu prüfen bleibt im Folgenden , ob der Beschwerdeführer in einem Heim im Sinne von Art. 32 ter
Abs. 1 IVV lebt .
3 .
3 .1
Gemäss Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 7. September 2017 bewohnt der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2014 ein Zimmer der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich. Nach Angaben einer Betreuerin fänden auftragsgemäß zwei Mal wöchentlich „Kontrollbesuche“ à je 15 Min. statt. Dabei werde „schnell die wichtige Post durchgegangen“ und mit dem Beschwerdeführer „allfällige Probleme“ besprochen; so etwa, ob er die Haushaltshilfe durch die Spitex in Auftrag gegeben habe. Die Kontrollbesuche fänden zu normalen Bürozeiten statt; es gäbe weder eine Nacht- noch Wochen endbetreuung. Abgesehen von den Kontrollbesuchen fände keine Betreuung statt. Der Beschwerdeführer „hausiere selbständig“. Administratives werde durch das Sozialamt (Amt für Zusatzleistungen) und die Mutter des Beschwerdeführers erledigt, zumal letzterer solches nicht selbständig habe erledigen können. So sei es etwa bei Rechnungen zu Mahnungen gekommen. Zusätzlich werde der Be schwer deführer seit März 2017 im Haushalt extern von der Spitex unterstützt; initial wöchentlich und mittlerweile alle zwei Wochen à je 1 Stunde. Die Haus haltsspitex kümmere sich um die gesamte Wohnungsreinigung.
Der Beschwerde führer arbeite
seit März 2017 drei Mal wöchentlich in der Gärtnerei vom Z.___ (50 % ). Ansonsten lebe er nach eigenen Angaben zurückgezogen, ohne ausser familiäre Kontakte ( Urk. 8/175/1 f.).
Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, ohne ihre Unterstützung würde letzterer nicht zurechtkommen. Sie sei in engem Kontakt mit ihm und müsse stets „hinter ihm her“ sein, damit er nicht verwahrlose und vereinsame. Ärztliche Ter mine würde der Beschwerdeführer nicht selbständig organisieren. Sodann müsse sie ihn jeweils an die Termine erinnern und begleiten. Auch würde sich der Be schwerdeführer nicht um alltägliche Dinge kümmern; so etwa um anstehende Reparationen. Ausserdem ern ähre er sich „nicht richtig“; er kaufe eher „Unge sundes und Unnützes“ ( Urk. 8/175/2).
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend
fest, der Beschwerdeführer sei immer wieder in die Verwahrlosung geraten. Im Februar 2017 habe er hospita lisiert werden mü ssen. Er sei nicht motiviert, selbständig zu kochen . An den Arbeitstagen esse der Beschwerdeführer in der Kantine, ansonsten 1-2x wöchent lich sowie an den Wochenenden bei seiner Mutter. Diese gebe ihm denn auch jeweils Essen mit zum Aufwärmen
für die übrigen Tage . Weiter unterstütze ihn die Mutter bei der Wäsche und organisiere sie die notwendigen Arzttermine und dergleichen. Sie müsse den Beschwerdeführer auch ins Brockenhau s begleiten zwecks Kleiderkauf, zumal sich dieser nicht darum
kümmere . Ohne Unterstützung der Mutter würde der Beschwerdeführer keine Arzttermine wahrnehmen und auch keine Einkäufe tätigen. Ferner organisiere die Mutter gemeinsame Freizeit aktivitäten; die Wochenenden verbringe der Beschwerdeführer hauptsächlich bei ihr. Wenn er alleine sei, schaue er fern, lese Comics und fahre Velo. Mithin lebe er unter der Woche sozial zurückgezogen; ausserhalb der Arbeit bestünden keinerlei Sozialkontakte. Schliesslich werde der Beschwerdeführer seitens der Mutter dazu motiviert, das unfallbedingt lädierte Knie zu trainieren. Sie sei selbst Therapeutin.
Vor diesem Hintergrund anerkannte die Abklärungsperson die Notwendigkeit vo n Hilfeleistungen im Sinne der lebenspraktischen Begleitung, so insbesondere zur allgemeinen Motivation und Kontrolle, bei der Tagesstrukturierung und Bewäl tigung von Alltagssituationen sowie zur Anleitung und direkten Begleitung im Zusammenhang mit ausserhäuslichen Verrichtungen. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht bestehe eine Unterstützungsbe dürftigkeit von mehr als zwei Stunden wöchentlich. Da es sich bei der Wohnform des Beschwerdeführers nicht um ein betreutes Wohnen mit Heimstruktur handle, seien die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung damit erfüllt ( Urk. 8/175/3 ff.). 3 .2
Mit Stellungnahme vom 2 2. Februar 2018 kam der Rechtsdienst der IV-Stelle demgegenüber zum Schluss , es sei vorliegend der Heimcharakter im Sinne von Art. 35 ter
Abs. 1 lit . c IVV zu bejahen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf grund der vorliegenden Beherb ergungs- und Betreuungsverträge entrichte der Beschwerdeführer nebst der Miete eine monatliche Betreuungspauschale. Diese sei von initial Tarifstufe 2 auf 3 erhöht worden. Damit sei anzunehmen , dass sich der Betreuungsumfang nach den Bedürfnissen des Beschwerdeführers richte. Gestützt auf den Abklärungsbericht beinhalte die Betreuung zwei wöchentliche Kontrollbesuche. Zusammenfassend seien die unterstützenden Massnahmen als Leistungen im Bereich der Beratung, Betreuung un d Integration zu qualifizieren ( Urk. 8/175/7 f.). 3 .3
Sodann
liegen insgesamt neun befristete Beherbergungs- und Betreuungs ver träg e zwischen der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe (SEB), Be gleitetes Wohnen ( Bewo ) und dem Beschwerdeführer für den Ze itraum vom 1. Oktober 2014 bis 3 1. Januar 2018
bei den Akten ( Urk. 8/158 , Urk. 8/163 ) . Daraus erhellt , dass es sich bei der fraglichen Wohnform um eine befristete Unterkunft in einem eigenen, möblierten Zimmer mit Nasszelle und Küche für Einzelpersonen mit Betreuungsbedarf
handelt . Vertraglich festgehalten wurde ausserdem , dass das Mietverhältnis die Notwendigkeit und Bereitschaft voraus setzt, sich gemäss vereinbartem Betreuungsumfang betreuen zu lassen. Ein An spruch auf V ertragserneuerung b estand nicht . Jedoch war der Beschwerdeführer berechtigt, das Zimmer vor Ablauf der Vertragsdauer mit einer Frist von 7 Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt vorzeitig zurückzugeben und den Vertrag damit vorzeitig zu beenden.
Die Mietkosten beliefen sich auf jeweils Fr. 1‘150. -- monatlich. Zudem wurde n Betreuungskosten im Umfang von initial
Fr. 393. -- pro Monat (Tarifstufe 2) resp. Fr. 524. -- (Tarifstufe 3) ab 1. April 2017 vereinbart.
Im Übrigen wurden die Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und Tarife
( Gemeinderatsbeschluss [ GRB ] vom 30. November 2011) und die dazu ge hörigen Ausführungsbestimmungen für die städtischen Wohnintegrations an ge bote ( Stadt rat s beschluss [ StRB ] vom 7. März 2012), die Tarifordnung für die städti schen Wohnintegration sangebote ( StRB vom 7. März 2012) sowie die All ge meinen Be stimmungen der SEB Anwendung ( Urk. 7/158 , Urk. 16 ) für anwend bar erklärt. 3 . 4 3.4 .1
Den Ausführungsbestimmungen für städtische Wohnintegrationsangebote vom 7. März 2012 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass
sich das „B egleitete Wohnen“
( Bewo ) an suchtmittelabhängig e und/oder psychisch kranke Personen
richtet , welche nicht in der Lage sind, Obdachlosigkeit aus eigener Kraft abzu wenden oder zu überwinden. Das Angebot bietet Unterkunft im eigenen, möb lierten Zimmer mit ambulanter Betreuung
durch eine Fachperson. Ziel ist eine Verbesserung der Gesamtsituation, um
– soweit möglich - die Voraussetzungen für den Übertritt in eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu schaffen ( Art. 4 Abs. 1 und 2) . Die ambulante Betreuung setzt bei den Ursachen der pre kären Wohnsituation an und zielt auf die Befähigung zu selbständigem Wohnen sowie Reintegration in den freien Wohnungsmarkt ( Art. Abs. 1). Die /der „Nutze r in/Nutzer “ wird angeleitet und überwacht, insbesondere :
- beim Einhalten der elementarsten Hygiene- und Reinigungsstandards, der ord nungsgemässen Nutzung des Zimmers und der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten der Liegenschaft ( Art. 6 Abs. 2 lit . a); - im sozialverträglichen Verhalten in der Wohnliegenschaft und im Wohn um feld
( Art. 6 Abs. 2 lit . b) ; - im umfeldverträglichen und nicht die Gesundheit gefährdenden Umgang bei vorhandener Sucht-und/oder psychischen Erkrankung ( Art. 6 Abs. 2 lit . c) ; - beim Bearbeiten der eingehenden Post, im Umgang mit Ämtern und Behörden sowie bei terminlichen Vereinbarungen ( Art. 6 Abs. 2 lit . d) ;
Der sich aus dem Betreuungsbedarf ergebende Aufwand wird e iner Betreu ungs stufe zugeordnet. Das Sozialdepartement legt die Betreuungsstufen nach Ange bot und Aufwand fest ( Art. 12 Abs. 1 und 2). Nach Art. 13 werden d er Umfang und die Inte nsität der benötigten Betreuung im Beherbergungs- und Betreuungs v er trag schriftlich fest gehalten und im Rahmen von Standortbest immungen regel mässig überprüft ( Abs. 1). Bei Veränderung des Betr euungsbedarfs wird der Beher ber gungs
- und Betreuungsvertrag entsprechend angepasst. Bei Differenzen über die Änderung der Betreuungsstufe kann eine beschwerdefä hige Verfügung verlangt werden ( Abs. 2). 3 .4 .2
Die Betreuungstarife werden im Einzelfall nach Massgabe des nach objektiven Kriterien zu ermittelten Betreuungsbedarf s und – umfangs festgelegt und einer Tarifstufe zugeordnet ( Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Wohninte grations angebote und deren Ta rife [ GRB vom 3 0. November 2011 ] ). 3 .4 .3
Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Tarif ordnung für die städtische n Wohninte grations angebote ( StRB vom 7. März 2012) bestimmt sich der Tarif für die Betreuung nach den im Rahmen der jeweiligen Betreuungsstufe zu leistenden Stunden. Der Stundenansatz beträgt Fr. 131.--. 3 .4 .4
Die Bedarfskriterien und Betreuungsleistungen werden in
der Weisung zu den einschlägigen Ausführung sbestimmungen (vgl. E. 3.4. 1 ) der Sozialen Einrich tungen und Betriebe der Stadt Zürich (Verfügung vom 1. September 2014 ,
in Kraft seit: 1. Oktober 2014 ) unt er Ziff. 2 „Begleitetes Wohnen“
wie folgt festgelegt und konkretisiert: Bedarfskriterien Betreuungsleistung Ungenügende Ordnung und Sauberkeit im Wohnobjekt ; mangelnde Sorgfalt mit dem Wohnobjekt und dem Mobi liar Wohntraining: Praktische Anleitung bei der Raum pflege und Einüben der geltenden Stan d ards von Ordnung und Sauberkei t ; An leiten zur angemessenen Behandlung der W ohn räume, Installationen und Möblierung Konfliktive s Wohnverhalten (Nach barschaft, Bedroh ungen und Gewalt - bereit schaft) Schulen des sozialen Verhaltens in der Liegen schaft und im Wohnumfeld; Deeskalation bei Konflikten Umfeldbelastendes Wohn ver halten aufgrund psy chi scher und/oder Sucht er kran kungen Einüben eines umfeldverträglichen Tagesablaufs ; Überwachung des gesundheitlichen/psychischen Zustandes ; Anleiten zu richtiger Ernährung und Körperpflege; Begleiten zu behandelnden Stellen ; Bereitschaft für Interventionen Inkompetente admini - stra tive Haushaltführung (Post nicht bearbeiten, schlechte Zahlungsmoral usw.) Praktisches Anleiten zu Hause beim Ordnen und Bearbeiten der eingehenden Post sowie bei der Erledigung wichtiger administrativer Aufgaben (Anträge, Steuern) ; Mithilfe beim Erstellen der
Wohnungsbewerbungen, individuelle Konta kte zu Wohnbauträgern z wecks W ohnungs vermit t lung
Im Untertitel «Betreuungsstufen» wird ausserdem festgehalten :
« Die Stufe 1 beinhaltet den Bezug einer Leistung und umfasst wöchentlich einen Hausbesuch mit monatlich insgesamt 2 Stunden Aufwand.
Die Stufe 2 beinhaltet den Bezug von 2 Leistungen und umfasst wöchentlich einen Hausbesuch mit monatlich insgesamt 3 Stunden Aufwand.
Die Stufe 3 beinhaltet den Bezug von 3 oder 4 Leistungen und umfasst wöch entlich zwei Hausbesuche mit monatlich insgesamt 4 Stunden Aufwand.
Im Aufwand ist eine viertel Wegstunde pro Besuch eingerechnet. Die Tarife der Betreuungsstufen sind in der Tarifordnung für die städtischen Wohnintegra tions angebote geregelt. » 4 .
Vorliegend wurde die Unterkunft des Beschwerdeführer s durch die
Sozialen Ein richtungen und Betriebe , Begleitetes Wohnen („ Bewo “) , der Stadt Züric h zur Verfügung gestellt und war die Inanspruchnahme einer
ambulanten Betreuung
ob liga torisch (vgl. E. 3.3, vgl. auch https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/in dex/un ter stuetzung/obdach/ambulante-wohnintegration.html ) .
Entsprechend han delt es
sich bei den vorliegenden Beherbergungs- und Betreuungsverträgen um ge misch te Verträge; die Unter bringung untersteht dem Mietrecht, die vereinbarten Betreu ungs leistungen und die sich daraus ergebenen Kosten unterstehen dem öffent lichen Recht. Sodann wurde
d er Betreuungsumfang innerhalb dreier vorge ge bener Stufen nach objek tiven Kriterien vom Sozialdepartement in Absprache mit den Sozialen Diensten und dem kantonalen Sozialamt festgelegt ( vgl. E. 3.4.3 f.; vgl. auch Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 7. März 2012, Nr. 317) . Mit anderen Worten war das konkret erbrachte
Betreuungs —
und Leis tungspaket für den Be schwerdeführer
grundsätzlich weder
frei bestimm- noch
wählbar (vgl. dem gegen über
Art. 13 Abs. 2 der einschlägigen Ausführungsbe stimmungen , E. 3.4 .1 ). Vor liegend wurde der Betreuungsumfang anhand der oben genan nten Bedarfskate gorien (E. 3.4.4 ) jeweils in Ziff. 4 der Beherbergungs- und Betreuungsverträge fest gelegt und die Betreuungsstufe von initial Stufe 2
auf Stufe 3 ( ab 1. April 2017 ) erhöht ( Urk. 8/158, Urk. 16 ; E. 3.3 ).
Die
zuletzt fest gelegte Betreuungsstufe 3 beinhaltete ein en monatlichen Betreuungsaufwand von 4 Stunden resp. W öch entlich 2
x 15 Minuten; eine Viertelstunde Wegzeit pro Besuch im Aufwand eingerechnet (vgl. Abklärungsbericht vom 7. September 2017 , E. 3.1; E. 3. 4 .3 f. ). Mit anderen Worten wu rd e der
erforderliche Betreu ungsa uf wand von mehr als zwei Stunden pro Woche ( vgl. auch Abklärungsbericht vom 2 2. Februar 2018 , E.
3.1 ; vgl. auch BGE 133 V 450 E. 6.2 ) damit deutlich unter schritten. Kommt hinzu , dass es sich bei der Betreuungsstufe 3 bereits um den maximalen Betreu ungsaufwand handelt (vgl. E. 3.4.4 ) . Sodan n blieb die
Eigen- und Selbstver ant wortung
des B eschwerdeführers im Rahmen des „ Bewo “ grund sätzlich erhalten. Insbesondere war
er hinsic htlich des Tagesablaufs autonom; es fa nden – bis auf wöchentlich zwei Kontr ollbesuche à je 15 Min. – keine vorge gebenen Abläufe statt.
Entsprechend verfügt e
d er
Beschwerdeführer über eine eigene Küche und war er mit Bezug auf die
Mahlzeiten in jeder lei Hinsi cht selb ständig . Dasselbe gilt für die Körperpflege; d iesbezüglich sieht das Betreuungs angebot
gegebenenfalls die Überwachung
und Anleitung elem entarster Hygiene standards vor (vgl. E.
3.4 .1 ff. ) . Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer einer externen (Teilzeit-) Arbeit nach
und verbrachte
er die Wochenenden vornehmlich bei und mit seiner Mutter (vgl. E. 3.1) .
Die erklärte
Zielsetzung des städtischen Wohnintegrations angebots lautet denn auch darauf , Obdach losigkeit zu überwin den resp.
A bzuwen den ( vgl. E. 3.4.1 ff., vgl. auch https://www.stadt-zuerich.ch/
sd /de/ in dex / unter stuetzung /
obdach /ambulante-wohninte gra tion.html ). Ent spre chend ist das vorhandene Betreu ungsangebot im Rahmen des „ Bewo “ vornehm lich auf die Reintegration in den freien Wohnungs markt ausgerichtet . Insbe son dere
beinhaltet es keine
Mass nahmen
zur Vorbeu gung einer
anhaltenden sozialen Desintegration (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit . e und 38 IVV ; KSIH Rz . 8050) ; soweit die Begleitung zu behandelnden Stellen theoretisch angeboten wird (vgl. E. 3.4.4 ), erweist sich das „ Bewo “ jeden falls in quantitativer Hinsicht als unzureichend . Die Umsetzung der im Rahmen des „ Bewo “ angebo tenen Betreuungsleistung en
wirft mit Blick auf das
zeitliche
Kontingent
und bei lebenspraktischen Überlegungen ohnehin zumindest Fragen auf und beinhaltet wohl auch einen gewissen Schutz des Mietobjekts .
Nach dem G esagten
ist der Heimcharakter zusammen mit der Abklärungsperson der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/175/6, E. 3.1) vorliegend
insgesamt zu verneinen .
D er gegenteilige n
Ste llungahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 2 2. Februar 2018 ( vgl. E. 3.2 ) ,
ist nicht zu folgen . Insbesondere ist in jedem Einze lfall sorg fältig zu prüfen , ob ein Heim im Sinne des Gesetzes vorliegt , und schli esst
der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Betreuungspauschale entrichtet ,
den Heimcharakter nicht a prio ri aus. 5 .
5.1
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats , in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (BGE 144 V 361 E. 6.2). 5.2
Nach Feststellungen der Abklärungsperson bestehen die umschriebenen Wohn verhältnisse seit März 2014, wobei die Lebenspraktische Begleitung seit 1.
Oktober 2014 anrechenbar sei, somit die Wartezeit im Oktober 2015 ablaufe (Urk. 8/175/5). Das ausgefüllte Formular für den Antrag auf eine Hilflosenent schädigung (Urk. 8/118) ging am 31. März 2017 (vgl. Aktenverzeichnis) bei der Beschwerdegegnerin ein. In Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG besteht daher ein Zahlungsanspruch rückwirkend ab 1. März 2016.
Dies wird vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zeitlich unbestimmten An trags nicht gerügt. 5.3
Nach diesen Erwägungen hat der Beschwerdeführer zufolge des Bedarfs an lebens praktischer Begleitung ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung leichten Grades. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 25. April 2018 aufzuheben. 6 . 6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung und ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Mai 2018 (Urk. 1 S. 2) obsolet geworden. Die Parteientschädigung ist ange sichts dessen, dass der Rechtsvertreter keinen detaillierten Nachweis seiner Be mühungen einreichte (vgl. Urk. 12 Ziffer 2 Abs. 2 des Dispositivs) er messensweise auf Fr. 1‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. April 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung leichten Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13, Urk. 14/1-16 , Urk. 15 und Urk. 16
sowie eines Ausdruck s der Weisung zu den Ausführungsbe stimmungen für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Ve rfügung vom 1. Septem ber 2014, i n Kraft seit 1. Oktober 2014) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 6. Juni 2017 mit, gestützt auf das Y.___ -Gutachten bestehe kein Anspruch auf Rentenerhöhung ( Urk. 8/140). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. August 2017 Einwand ( Urk. 8/143 ff. ) . Nach neuem Vorbescheid vom 2 7. April 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2014 eine ganze IV- Rente zu ( Urk. 8/182 , Urk. 8/194, Urk. 14/10).
Zwischenzeitlich fanden am 7. September 2017 Erhebungen z ur Abklärung der Hilfsbedürftigkeit statt ( Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 22. Februar 2018
[Urk. 8/175 /1-6 ]) . Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den Rechtsdienst ( RD, v gl. Urk. 8/175/7 f. ) verneinte di e IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 8/176) mit
Verfügung vom
25. April 2018 einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentsc hädigung (Urk. 2 ).
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des All ge meinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invaliden versicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.
E. 1.4 Als Heim im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV gelten kollektiv e Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a.
für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b.
nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleist ung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c.
eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen ent richten muss ( Art. 35 ter
Abs. 1 IVV) .
Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnf ormen, in denen die versicherte Person: a.
ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen
und einkaufen kann; b.
eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c.
die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann ( Art. 35 ter
Abs.
E. 1.5.1 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
E. 1.5.2 Gemäss
Rz . 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenv ersicherung vom 1. Januar 2018 ( KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gül tigen Fassung) muss in jedem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohn gemeinschaft mit Heimstatus oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist ,
auszugehen ist . Insbesondere lehnt sich der Heimbegriff nicht primär an die Finanzi erung an. Es ist auch nicht ent scheidend, ob die Institution auf einer Bedarfsliste des Bundes oder eines Kantons aufgeführt ist.
E. 1.5.3 Nach KSIH Rz . 8005.2 liegt ein Heim im Sinne des Gesetzes unter anderem vor, wenn d ie versicherte Person für den Betrieb keine Verant wortung trägt; mithin, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Ver fügung stellt oder soweit eine Heim leitung oder eine Angestellte besteht, welche nicht von den Bewohnenden geleitet werden kann . Der Heimstatus ist zudem zu bejahen, wenn d ie versicherte Person nicht frei entscheiden
k ann, wel che Hilfeleistung sie in welcher Art, w ann oder von wem erhält. So etwa , wenn sie in alltäglichen Ent scheiden ( Mahlzeiten, Frei zeitaktivität / Beschäftigung) von anderen Personen o der einer Organisation abhän gig ist,
der
Tagesablauf vorgeschr ieben ist und fixe Zeiten bestehen be treffend Mahl zeiten, Besprech ungen unterschiedlicher Anliegen sowie die Pflege leistungen (Körperpflege und dergleichen). Auch Institutionen, die keine Tagesbe treuung anbieten oder Wohnformen, bei denen die Bewohnerinnen und Bewoh ner während des Tages einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die Randzei ten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestimmten Abla uf folgen, für welchen die versi cherte P erson nicht ver antwortlich ist. Der Heimcharakter ist grundsätzlich auch dann zu bejahen, wenn d ie versicherte Person eine pauschale Entschädigung für Pflege - oder Betreu ung sleistungen entrichten muss.
%1.%2.%3 Gemäss KSIH Rz . 8005.3 zeichnen sich Wohngemeinschaften ohne Heimstatus
durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Es liegt namentlich dann kein Heim vor, wenn die versicherte Person i hr benötigtes Leistungspaket be züglich Pflege und Be treuung (Grundpflege und Behand lun gspflege) selbstän dig einkaufen kann; insbesondere, wenn sie das leistungserbringende Personal selbst ändig anstellen und entlassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Orga nisation abschliessen bzw. kündigen kann; s ie die Wahl zwischen verschie de nen Anbietern hat (Organisationen, Privatpersonen) und auch wählen kann, welche Leistungen sie einkauft und welche nicht . Der Heimcharakter ist sodann zu verneinen, wenn die Eigenverantwort ung und Selbstbestimmung der versi cherten Person soweit wie möglich g ewährleistet ist;
insbesondere , wenn sie frei entscheiden kann, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie die Pflege und Betreuung strukturiert sein so llen. 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 28. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2
5. April 2018 aufzuheben und ihm eine Hilf losenentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Recht s pflege (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerde antwort vom 27. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe n vom 5. und 3 1. Juli 2019 reichte die Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten ein ( Urk. 13, Urk. 14/1- 16 , Urk. 15 und Urk. 16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin , der Beschwer de führer sei in einer Institution für betreutes Wohnen untergebracht. Dabei entrichte er (nebst der Miete) eine vertragliche Betreuungspauschale. Die unter stützenden Massnahmen
seien als Leistungen im Bereich der Bera tung, Betreuung und Integration
zu qualifizieren . Zudem sei die Tarifstufe der Betreuungs pau schale von initial 2 auf 3 erhöht worden und damit davon auszugehen, dass der Betreuungsumfang den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspreche . Mithin sei der Heimcharakter im Sinne von Art. 35 ter
Abs. 1 lit . c IVV zu bejahen und ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung weg en lebenspraktischer Begleitung entsprechend zu verneinen ( Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wa ndte der Beschwerdeführer ein, d ie Betreuung im Rahmen des be gleiteten Wohnens beschränke sich auf ei ne wöchentliche, viertelstündige Betreu ung . Daneben sei er im Haushalt auf die Spitex und in Bezug auf die Ernährung, Organisation und Wahrnehmung ausserhäusliche r Termine und Kontakte, Massnahmen zur Verhinderung einer dauernden Isolation sowie Motivation zum Training des [zufolge eines Skiunfalls 2005 lädierten, vgl. Urk. 8/16] Knies stark auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Mithin werde der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht primär vom Angebot des betreuten Wohnens abgedeckt und bestehe ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades ( Urk. 1).
E. 2.3 Es ist u nbestritten und erstellt ( vgl. polydisziplinäre s Gutachten des Y.___ vom 2 5. April 2017, insbesondere Urk. 8/126/65 ff. ; Abklärun gsbericht vom 22. Febru ar 2018, Urk. 8/175 /5 ) , dass der Beschwerdeführer weder in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist, noch einer dauernden persönlichen Überwachung oder einer besonders aufwändigen Pflege bedarf, noch wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kon takte pflegen kann. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 37 Abs. 3
lit . a-d scheidet deshalb aus (vgl. E. 1.2).
Unter den Parteien besteht sodann Einigkeit darüber , dass der Beschwerdeführer dauernd lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e und 38 IVV bedar f ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/175/7 ; vgl. auch
Rz . 8050 KSIH ) . Indem
er
mit Wirkung seit 2014 ei ne ganze Invalidenrente bezieht (vgl. Urk. 8/194, Urk. 14/10) , ist
die in Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV statuierte Voraussetzung ei nes Rentenanspruchs soweit
erfüllt
(vgl. E. 1.3).
Strittig und zu prüfen bleibt im Folgenden , ob der Beschwerdeführer in einem Heim im Sinne von Art. 32 ter
Abs. 1 IVV lebt .
3 .
3 .1
Gemäss Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 7. September 2017 bewohnt der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2014 ein Zimmer der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich. Nach Angaben einer Betreuerin fänden auftragsgemäß zwei Mal wöchentlich „Kontrollbesuche“ à je 15 Min. statt. Dabei werde „schnell die wichtige Post durchgegangen“ und mit dem Beschwerdeführer „allfällige Probleme“ besprochen; so etwa, ob er die Haushaltshilfe durch die Spitex in Auftrag gegeben habe. Die Kontrollbesuche fänden zu normalen Bürozeiten statt; es gäbe weder eine Nacht- noch Wochen endbetreuung. Abgesehen von den Kontrollbesuchen fände keine Betreuung statt. Der Beschwerdeführer „hausiere selbständig“. Administratives werde durch das Sozialamt (Amt für Zusatzleistungen) und die Mutter des Beschwerdeführers erledigt, zumal letzterer solches nicht selbständig habe erledigen können. So sei es etwa bei Rechnungen zu Mahnungen gekommen. Zusätzlich werde der Be schwer deführer seit März 2017 im Haushalt extern von der Spitex unterstützt; initial wöchentlich und mittlerweile alle zwei Wochen à je 1 Stunde. Die Haus haltsspitex kümmere sich um die gesamte Wohnungsreinigung.
Der Beschwerde führer arbeite
seit März 2017 drei Mal wöchentlich in der Gärtnerei vom Z.___ (50 % ). Ansonsten lebe er nach eigenen Angaben zurückgezogen, ohne ausser familiäre Kontakte ( Urk. 8/175/1 f.).
Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, ohne ihre Unterstützung würde letzterer nicht zurechtkommen. Sie sei in engem Kontakt mit ihm und müsse stets „hinter ihm her“ sein, damit er nicht verwahrlose und vereinsame. Ärztliche Ter mine würde der Beschwerdeführer nicht selbständig organisieren. Sodann müsse sie ihn jeweils an die Termine erinnern und begleiten. Auch würde sich der Be schwerdeführer nicht um alltägliche Dinge kümmern; so etwa um anstehende Reparationen. Ausserdem ern ähre er sich „nicht richtig“; er kaufe eher „Unge sundes und Unnützes“ ( Urk. 8/175/2).
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend
fest, der Beschwerdeführer sei immer wieder in die Verwahrlosung geraten. Im Februar 2017 habe er hospita lisiert werden mü ssen. Er sei nicht motiviert, selbständig zu kochen . An den Arbeitstagen esse der Beschwerdeführer in der Kantine, ansonsten 1-2x wöchent lich sowie an den Wochenenden bei seiner Mutter. Diese gebe ihm denn auch jeweils Essen mit zum Aufwärmen
für die übrigen Tage . Weiter unterstütze ihn die Mutter bei der Wäsche und organisiere sie die notwendigen Arzttermine und dergleichen. Sie müsse den Beschwerdeführer auch ins Brockenhau s begleiten zwecks Kleiderkauf, zumal sich dieser nicht darum
kümmere . Ohne Unterstützung der Mutter würde der Beschwerdeführer keine Arzttermine wahrnehmen und auch keine Einkäufe tätigen. Ferner organisiere die Mutter gemeinsame Freizeit aktivitäten; die Wochenenden verbringe der Beschwerdeführer hauptsächlich bei ihr. Wenn er alleine sei, schaue er fern, lese Comics und fahre Velo. Mithin lebe er unter der Woche sozial zurückgezogen; ausserhalb der Arbeit bestünden keinerlei Sozialkontakte. Schliesslich werde der Beschwerdeführer seitens der Mutter dazu motiviert, das unfallbedingt lädierte Knie zu trainieren. Sie sei selbst Therapeutin.
Vor diesem Hintergrund anerkannte die Abklärungsperson die Notwendigkeit vo n Hilfeleistungen im Sinne der lebenspraktischen Begleitung, so insbesondere zur allgemeinen Motivation und Kontrolle, bei der Tagesstrukturierung und Bewäl tigung von Alltagssituationen sowie zur Anleitung und direkten Begleitung im Zusammenhang mit ausserhäuslichen Verrichtungen. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht bestehe eine Unterstützungsbe dürftigkeit von mehr als zwei Stunden wöchentlich. Da es sich bei der Wohnform des Beschwerdeführers nicht um ein betreutes Wohnen mit Heimstruktur handle, seien die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung damit erfüllt ( Urk. 8/175/3 ff.). 3 .2
Mit Stellungnahme vom 2 2. Februar 2018 kam der Rechtsdienst der IV-Stelle demgegenüber zum Schluss , es sei vorliegend der Heimcharakter im Sinne von Art. 35 ter
Abs. 1 lit . c IVV zu bejahen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf grund der vorliegenden Beherb ergungs- und Betreuungsverträge entrichte der Beschwerdeführer nebst der Miete eine monatliche Betreuungspauschale. Diese sei von initial Tarifstufe 2 auf 3 erhöht worden. Damit sei anzunehmen , dass sich der Betreuungsumfang nach den Bedürfnissen des Beschwerdeführers richte. Gestützt auf den Abklärungsbericht beinhalte die Betreuung zwei wöchentliche Kontrollbesuche. Zusammenfassend seien die unterstützenden Massnahmen als Leistungen im Bereich der Beratung, Betreuung un d Integration zu qualifizieren ( Urk. 8/175/7 f.). 3 .3
Sodann
liegen insgesamt neun befristete Beherbergungs- und Betreuungs ver träg e zwischen der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe (SEB), Be gleitetes Wohnen ( Bewo ) und dem Beschwerdeführer für den Ze itraum vom 1. Oktober 2014 bis 3 1. Januar 2018
bei den Akten ( Urk. 8/158 , Urk. 8/163 ) . Daraus erhellt , dass es sich bei der fraglichen Wohnform um eine befristete Unterkunft in einem eigenen, möblierten Zimmer mit Nasszelle und Küche für Einzelpersonen mit Betreuungsbedarf
handelt . Vertraglich festgehalten wurde ausserdem , dass das Mietverhältnis die Notwendigkeit und Bereitschaft voraus setzt, sich gemäss vereinbartem Betreuungsumfang betreuen zu lassen. Ein An spruch auf V ertragserneuerung b estand nicht . Jedoch war der Beschwerdeführer berechtigt, das Zimmer vor Ablauf der Vertragsdauer mit einer Frist von 7 Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt vorzeitig zurückzugeben und den Vertrag damit vorzeitig zu beenden.
Die Mietkosten beliefen sich auf jeweils Fr. 1‘150. -- monatlich. Zudem wurde n Betreuungskosten im Umfang von initial
Fr. 393. -- pro Monat (Tarifstufe 2) resp. Fr. 524. -- (Tarifstufe 3) ab 1. April 2017 vereinbart.
Im Übrigen wurden die Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und Tarife
( Gemeinderatsbeschluss [ GRB ] vom 30. November 2011) und die dazu ge hörigen Ausführungsbestimmungen für die städtischen Wohnintegrations an ge bote ( Stadt rat s beschluss [ StRB ] vom 7. März 2012), die Tarifordnung für die städti schen Wohnintegration sangebote ( StRB vom 7. März 2012) sowie die All ge meinen Be stimmungen der SEB Anwendung ( Urk. 7/158 , Urk. 16 ) für anwend bar erklärt. 3 . 4
E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
E. 3.1 ; vgl. auch BGE 133 V 450 E. 6.2 ) damit deutlich unter schritten. Kommt hinzu , dass es sich bei der Betreuungsstufe 3 bereits um den maximalen Betreu ungsaufwand handelt (vgl. E. 3.4.4 ) . Sodan n blieb die
Eigen- und Selbstver ant wortung
des B eschwerdeführers im Rahmen des „ Bewo “ grund sätzlich erhalten. Insbesondere war
er hinsic htlich des Tagesablaufs autonom; es fa nden – bis auf wöchentlich zwei Kontr ollbesuche à je 15 Min. – keine vorge gebenen Abläufe statt.
Entsprechend verfügt e
d er
Beschwerdeführer über eine eigene Küche und war er mit Bezug auf die
Mahlzeiten in jeder lei Hinsi cht selb ständig . Dasselbe gilt für die Körperpflege; d iesbezüglich sieht das Betreuungs angebot
gegebenenfalls die Überwachung
und Anleitung elem entarster Hygiene standards vor (vgl. E.
E. 3.4 .1 ff. ) . Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer einer externen (Teilzeit-) Arbeit nach
und verbrachte
er die Wochenenden vornehmlich bei und mit seiner Mutter (vgl. E. 3.1) .
Die erklärte
Zielsetzung des städtischen Wohnintegrations angebots lautet denn auch darauf , Obdach losigkeit zu überwin den resp.
A bzuwen den ( vgl. E. 3.4.1 ff., vgl. auch https://www.stadt-zuerich.ch/
sd /de/ in dex / unter stuetzung /
obdach /ambulante-wohninte gra tion.html ). Ent spre chend ist das vorhandene Betreu ungsangebot im Rahmen des „ Bewo “ vornehm lich auf die Reintegration in den freien Wohnungs markt ausgerichtet . Insbe son dere
beinhaltet es keine
Mass nahmen
zur Vorbeu gung einer
anhaltenden sozialen Desintegration (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit . e und 38 IVV ; KSIH Rz . 8050) ; soweit die Begleitung zu behandelnden Stellen theoretisch angeboten wird (vgl. E. 3.4.4 ), erweist sich das „ Bewo “ jeden falls in quantitativer Hinsicht als unzureichend . Die Umsetzung der im Rahmen des „ Bewo “ angebo tenen Betreuungsleistung en
wirft mit Blick auf das
zeitliche
Kontingent
und bei lebenspraktischen Überlegungen ohnehin zumindest Fragen auf und beinhaltet wohl auch einen gewissen Schutz des Mietobjekts .
Nach dem G esagten
ist der Heimcharakter zusammen mit der Abklärungsperson der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/175/6, E. 3.1) vorliegend
insgesamt zu verneinen .
D er gegenteilige n
Ste llungahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 2 2. Februar 2018 ( vgl. E. 3.2 ) ,
ist nicht zu folgen . Insbesondere ist in jedem Einze lfall sorg fältig zu prüfen , ob ein Heim im Sinne des Gesetzes vorliegt , und schli esst
der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Betreuungspauschale entrichtet ,
den Heimcharakter nicht a prio ri aus. 5 .
E. 5 IVV).
E. 5.1 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats , in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (BGE 144 V 361 E. 6.2).
E. 5.2 Nach Feststellungen der Abklärungsperson bestehen die umschriebenen Wohn verhältnisse seit März 2014, wobei die Lebenspraktische Begleitung seit 1.
Oktober 2014 anrechenbar sei, somit die Wartezeit im Oktober 2015 ablaufe (Urk. 8/175/5). Das ausgefüllte Formular für den Antrag auf eine Hilflosenent schädigung (Urk. 8/118) ging am 31. März 2017 (vgl. Aktenverzeichnis) bei der Beschwerdegegnerin ein. In Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG besteht daher ein Zahlungsanspruch rückwirkend ab 1. März 2016.
Dies wird vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zeitlich unbestimmten An trags nicht gerügt.
E. 5.3 Nach diesen Erwägungen hat der Beschwerdeführer zufolge des Bedarfs an lebens praktischer Begleitung ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung leichten Grades. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 25. April 2018 aufzuheben.
E. 6 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung und ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Mai 2018 (Urk. 1 S. 2) obsolet geworden. Die Parteientschädigung ist ange sichts dessen, dass der Rechtsvertreter keinen detaillierten Nachweis seiner Be mühungen einreichte (vgl. Urk. 12 Ziffer 2 Abs. 2 des Dispositivs) er messensweise auf Fr. 1‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. April 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung leichten Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13, Urk. 14/1-16 , Urk. 15 und Urk. 16
sowie eines Ausdruck s der Weisung zu den Ausführungsbe stimmungen für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Ve rfügung vom 1. Septem ber 2014, i n Kraft seit 1. Oktober 2014) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00508
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
19. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot , Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1970 geborene X.___
leidet an einer andauernden Persönlichkeits- sowie Verhaltensstörung als Folge einer langjährigen schweren Drogenkrankheit auf dem Hintergrund von massiven Störungen des Sozialverhaltens seit der Kindheit
(vgl. Urk. 8/16 , Urk. 8/67 , Urk. 8/91 , Urk. 8/126/12 f . , Urk. 8/126/63 f. ) . Aufgrund der im Februar 2012 erfolgten Anmeldung (Urk. 8/8) und nach medi zinischen sowie erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Verfügung vom 22. März 2013 ab 1. August 2012
eine halbe Rente der Invaliden versicherung zu ( Urk. 8/22 , Urk. 8/28 ).
1.2
Im Rahmen des 2014
eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahren s
( Urk. 8/40 ff.) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre (Innere Medizin/Psychiatrie/ Rheumatologie /
Neuropsy cho logie ) Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___
( Y.___ ) vom 2 5. April 2017 ( Urk. 8/126 /1-86 ; mit ergänzender Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2017,
Urk. 8/159 ).
Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Be zug
einer Hilf losenentschädigung (Urk. 8/118) angemeldet und
ein – nicht akten kundiges -
Gesuch um Rentenerhöhung gestellt (vgl. Urk. 8/68, Urk. 8/80, Urk. 8/132). Mit Schreiben vom 2 3. Mai 2017 forderte die IV-Stelle den Versi cherten unter Hinweis auf die gesetzliche Schadenminderungspflicht sowie
An drohung deren Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung seines Gesundheitszu standes psychiatrischer, suchtmedizinischer und soziotherapeutischer Massnah men zu unterziehen ( Urk. 8/127). Zeitgleich bestätigte sie den bisherigen An spruch des Versicherten auf ei ne halbe IV-Rente (Urk. 8/131).
Betreffend den Rentenentscheid ersuchte der Versicherte um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung ( Urk. 8/138 , vgl. auch Urk. 8/132 , Urk. 8/137 ). Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vo m 1 6. Juni 2017 mit, gestützt auf das Y.___ -Gutachten bestehe kein Anspruch auf Rentenerhöhung ( Urk. 8/140). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. August 2017 Einwand ( Urk. 8/143 ff. ) . Nach neuem Vorbescheid vom 2 7. April 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2014 eine ganze IV- Rente zu ( Urk. 8/182 , Urk. 8/194, Urk. 14/10).
Zwischenzeitlich fanden am 7. September 2017 Erhebungen z ur Abklärung der Hilfsbedürftigkeit statt ( Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 22. Februar 2018
[Urk. 8/175 /1-6 ]) . Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den Rechtsdienst ( RD, v gl. Urk. 8/175/7 f. ) verneinte di e IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 8/176) mit
Verfügung vom
25. April 2018 einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentsc hädigung (Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob X.___ am 28. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2
5. April 2018 aufzuheben und ihm eine Hilf losenentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Recht s pflege (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerde antwort vom 27. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe n vom 5. und 3 1. Juli 2019 reichte die Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten ein ( Urk. 13, Urk. 14/1- 16 , Urk. 15 und Urk. 16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des All ge meinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invaliden versicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4
Als Heim im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV gelten kollektiv e Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a.
für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b.
nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleist ung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c.
eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen ent richten muss ( Art. 35 ter
Abs. 1 IVV) .
Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnf ormen, in denen die versicherte Person: a.
ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen
und einkaufen kann; b.
eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c.
die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann ( Art. 35 ter
Abs. 4 IVV) .
Institutionen, die der Heilbehandlun g dienen, gelten nicht als Heim ( Art. 35 ter
Abs. 5 IVV). 1.5
1.5.1
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5.2
Gemäss
Rz . 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenv ersicherung vom 1. Januar 2018 ( KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gül tigen Fassung) muss in jedem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohn gemeinschaft mit Heimstatus oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist ,
auszugehen ist . Insbesondere lehnt sich der Heimbegriff nicht primär an die Finanzi erung an. Es ist auch nicht ent scheidend, ob die Institution auf einer Bedarfsliste des Bundes oder eines Kantons aufgeführt ist. 1.5.3
Nach KSIH Rz . 8005.2 liegt ein Heim im Sinne des Gesetzes unter anderem vor, wenn d ie versicherte Person für den Betrieb keine Verant wortung trägt; mithin, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Ver fügung stellt oder soweit eine Heim leitung oder eine Angestellte besteht, welche nicht von den Bewohnenden geleitet werden kann . Der Heimstatus ist zudem zu bejahen, wenn d ie versicherte Person nicht frei entscheiden
k ann, wel che Hilfeleistung sie in welcher Art, w ann oder von wem erhält. So etwa , wenn sie in alltäglichen Ent scheiden ( Mahlzeiten, Frei zeitaktivität / Beschäftigung) von anderen Personen o der einer Organisation abhän gig ist,
der
Tagesablauf vorgeschr ieben ist und fixe Zeiten bestehen be treffend Mahl zeiten, Besprech ungen unterschiedlicher Anliegen sowie die Pflege leistungen (Körperpflege und dergleichen). Auch Institutionen, die keine Tagesbe treuung anbieten oder Wohnformen, bei denen die Bewohnerinnen und Bewoh ner während des Tages einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die Randzei ten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestimmten Abla uf folgen, für welchen die versi cherte P erson nicht ver antwortlich ist. Der Heimcharakter ist grundsätzlich auch dann zu bejahen, wenn d ie versicherte Person eine pauschale Entschädigung für Pflege - oder Betreu ung sleistungen entrichten muss.
%1.%2.%3 Gemäss KSIH Rz . 8005.3 zeichnen sich Wohngemeinschaften ohne Heimstatus
durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Es liegt namentlich dann kein Heim vor, wenn die versicherte Person i hr benötigtes Leistungspaket be züglich Pflege und Be treuung (Grundpflege und Behand lun gspflege) selbstän dig einkaufen kann; insbesondere, wenn sie das leistungserbringende Personal selbst ändig anstellen und entlassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Orga nisation abschliessen bzw. kündigen kann; s ie die Wahl zwischen verschie de nen Anbietern hat (Organisationen, Privatpersonen) und auch wählen kann, welche Leistungen sie einkauft und welche nicht . Der Heimcharakter ist sodann zu verneinen, wenn die Eigenverantwort ung und Selbstbestimmung der versi cherten Person soweit wie möglich g ewährleistet ist;
insbesondere , wenn sie frei entscheiden kann, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie die Pflege und Betreuung strukturiert sein so llen. 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin , der Beschwer de führer sei in einer Institution für betreutes Wohnen untergebracht. Dabei entrichte er (nebst der Miete) eine vertragliche Betreuungspauschale. Die unter stützenden Massnahmen
seien als Leistungen im Bereich der Bera tung, Betreuung und Integration
zu qualifizieren . Zudem sei die Tarifstufe der Betreuungs pau schale von initial 2 auf 3 erhöht worden und damit davon auszugehen, dass der Betreuungsumfang den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspreche . Mithin sei der Heimcharakter im Sinne von Art. 35 ter
Abs. 1 lit . c IVV zu bejahen und ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung weg en lebenspraktischer Begleitung entsprechend zu verneinen ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wa ndte der Beschwerdeführer ein, d ie Betreuung im Rahmen des be gleiteten Wohnens beschränke sich auf ei ne wöchentliche, viertelstündige Betreu ung . Daneben sei er im Haushalt auf die Spitex und in Bezug auf die Ernährung, Organisation und Wahrnehmung ausserhäusliche r Termine und Kontakte, Massnahmen zur Verhinderung einer dauernden Isolation sowie Motivation zum Training des [zufolge eines Skiunfalls 2005 lädierten, vgl. Urk. 8/16] Knies stark auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Mithin werde der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht primär vom Angebot des betreuten Wohnens abgedeckt und bestehe ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades ( Urk. 1). 2.3
Es ist u nbestritten und erstellt ( vgl. polydisziplinäre s Gutachten des Y.___ vom 2 5. April 2017, insbesondere Urk. 8/126/65 ff. ; Abklärun gsbericht vom 22. Febru ar 2018, Urk. 8/175 /5 ) , dass der Beschwerdeführer weder in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist, noch einer dauernden persönlichen Überwachung oder einer besonders aufwändigen Pflege bedarf, noch wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kon takte pflegen kann. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 37 Abs. 3
lit . a-d scheidet deshalb aus (vgl. E. 1.2).
Unter den Parteien besteht sodann Einigkeit darüber , dass der Beschwerdeführer dauernd lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . e und 38 IVV bedar f ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/175/7 ; vgl. auch
Rz . 8050 KSIH ) . Indem
er
mit Wirkung seit 2014 ei ne ganze Invalidenrente bezieht (vgl. Urk. 8/194, Urk. 14/10) , ist
die in Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV statuierte Voraussetzung ei nes Rentenanspruchs soweit
erfüllt
(vgl. E. 1.3).
Strittig und zu prüfen bleibt im Folgenden , ob der Beschwerdeführer in einem Heim im Sinne von Art. 32 ter
Abs. 1 IVV lebt .
3 .
3 .1
Gemäss Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 7. September 2017 bewohnt der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2014 ein Zimmer der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich. Nach Angaben einer Betreuerin fänden auftragsgemäß zwei Mal wöchentlich „Kontrollbesuche“ à je 15 Min. statt. Dabei werde „schnell die wichtige Post durchgegangen“ und mit dem Beschwerdeführer „allfällige Probleme“ besprochen; so etwa, ob er die Haushaltshilfe durch die Spitex in Auftrag gegeben habe. Die Kontrollbesuche fänden zu normalen Bürozeiten statt; es gäbe weder eine Nacht- noch Wochen endbetreuung. Abgesehen von den Kontrollbesuchen fände keine Betreuung statt. Der Beschwerdeführer „hausiere selbständig“. Administratives werde durch das Sozialamt (Amt für Zusatzleistungen) und die Mutter des Beschwerdeführers erledigt, zumal letzterer solches nicht selbständig habe erledigen können. So sei es etwa bei Rechnungen zu Mahnungen gekommen. Zusätzlich werde der Be schwer deführer seit März 2017 im Haushalt extern von der Spitex unterstützt; initial wöchentlich und mittlerweile alle zwei Wochen à je 1 Stunde. Die Haus haltsspitex kümmere sich um die gesamte Wohnungsreinigung.
Der Beschwerde führer arbeite
seit März 2017 drei Mal wöchentlich in der Gärtnerei vom Z.___ (50 % ). Ansonsten lebe er nach eigenen Angaben zurückgezogen, ohne ausser familiäre Kontakte ( Urk. 8/175/1 f.).
Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, ohne ihre Unterstützung würde letzterer nicht zurechtkommen. Sie sei in engem Kontakt mit ihm und müsse stets „hinter ihm her“ sein, damit er nicht verwahrlose und vereinsame. Ärztliche Ter mine würde der Beschwerdeführer nicht selbständig organisieren. Sodann müsse sie ihn jeweils an die Termine erinnern und begleiten. Auch würde sich der Be schwerdeführer nicht um alltägliche Dinge kümmern; so etwa um anstehende Reparationen. Ausserdem ern ähre er sich „nicht richtig“; er kaufe eher „Unge sundes und Unnützes“ ( Urk. 8/175/2).
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend
fest, der Beschwerdeführer sei immer wieder in die Verwahrlosung geraten. Im Februar 2017 habe er hospita lisiert werden mü ssen. Er sei nicht motiviert, selbständig zu kochen . An den Arbeitstagen esse der Beschwerdeführer in der Kantine, ansonsten 1-2x wöchent lich sowie an den Wochenenden bei seiner Mutter. Diese gebe ihm denn auch jeweils Essen mit zum Aufwärmen
für die übrigen Tage . Weiter unterstütze ihn die Mutter bei der Wäsche und organisiere sie die notwendigen Arzttermine und dergleichen. Sie müsse den Beschwerdeführer auch ins Brockenhau s begleiten zwecks Kleiderkauf, zumal sich dieser nicht darum
kümmere . Ohne Unterstützung der Mutter würde der Beschwerdeführer keine Arzttermine wahrnehmen und auch keine Einkäufe tätigen. Ferner organisiere die Mutter gemeinsame Freizeit aktivitäten; die Wochenenden verbringe der Beschwerdeführer hauptsächlich bei ihr. Wenn er alleine sei, schaue er fern, lese Comics und fahre Velo. Mithin lebe er unter der Woche sozial zurückgezogen; ausserhalb der Arbeit bestünden keinerlei Sozialkontakte. Schliesslich werde der Beschwerdeführer seitens der Mutter dazu motiviert, das unfallbedingt lädierte Knie zu trainieren. Sie sei selbst Therapeutin.
Vor diesem Hintergrund anerkannte die Abklärungsperson die Notwendigkeit vo n Hilfeleistungen im Sinne der lebenspraktischen Begleitung, so insbesondere zur allgemeinen Motivation und Kontrolle, bei der Tagesstrukturierung und Bewäl tigung von Alltagssituationen sowie zur Anleitung und direkten Begleitung im Zusammenhang mit ausserhäuslichen Verrichtungen. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht bestehe eine Unterstützungsbe dürftigkeit von mehr als zwei Stunden wöchentlich. Da es sich bei der Wohnform des Beschwerdeführers nicht um ein betreutes Wohnen mit Heimstruktur handle, seien die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung damit erfüllt ( Urk. 8/175/3 ff.). 3 .2
Mit Stellungnahme vom 2 2. Februar 2018 kam der Rechtsdienst der IV-Stelle demgegenüber zum Schluss , es sei vorliegend der Heimcharakter im Sinne von Art. 35 ter
Abs. 1 lit . c IVV zu bejahen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf grund der vorliegenden Beherb ergungs- und Betreuungsverträge entrichte der Beschwerdeführer nebst der Miete eine monatliche Betreuungspauschale. Diese sei von initial Tarifstufe 2 auf 3 erhöht worden. Damit sei anzunehmen , dass sich der Betreuungsumfang nach den Bedürfnissen des Beschwerdeführers richte. Gestützt auf den Abklärungsbericht beinhalte die Betreuung zwei wöchentliche Kontrollbesuche. Zusammenfassend seien die unterstützenden Massnahmen als Leistungen im Bereich der Beratung, Betreuung un d Integration zu qualifizieren ( Urk. 8/175/7 f.). 3 .3
Sodann
liegen insgesamt neun befristete Beherbergungs- und Betreuungs ver träg e zwischen der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe (SEB), Be gleitetes Wohnen ( Bewo ) und dem Beschwerdeführer für den Ze itraum vom 1. Oktober 2014 bis 3 1. Januar 2018
bei den Akten ( Urk. 8/158 , Urk. 8/163 ) . Daraus erhellt , dass es sich bei der fraglichen Wohnform um eine befristete Unterkunft in einem eigenen, möblierten Zimmer mit Nasszelle und Küche für Einzelpersonen mit Betreuungsbedarf
handelt . Vertraglich festgehalten wurde ausserdem , dass das Mietverhältnis die Notwendigkeit und Bereitschaft voraus setzt, sich gemäss vereinbartem Betreuungsumfang betreuen zu lassen. Ein An spruch auf V ertragserneuerung b estand nicht . Jedoch war der Beschwerdeführer berechtigt, das Zimmer vor Ablauf der Vertragsdauer mit einer Frist von 7 Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt vorzeitig zurückzugeben und den Vertrag damit vorzeitig zu beenden.
Die Mietkosten beliefen sich auf jeweils Fr. 1‘150. -- monatlich. Zudem wurde n Betreuungskosten im Umfang von initial
Fr. 393. -- pro Monat (Tarifstufe 2) resp. Fr. 524. -- (Tarifstufe 3) ab 1. April 2017 vereinbart.
Im Übrigen wurden die Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und Tarife
( Gemeinderatsbeschluss [ GRB ] vom 30. November 2011) und die dazu ge hörigen Ausführungsbestimmungen für die städtischen Wohnintegrations an ge bote ( Stadt rat s beschluss [ StRB ] vom 7. März 2012), die Tarifordnung für die städti schen Wohnintegration sangebote ( StRB vom 7. März 2012) sowie die All ge meinen Be stimmungen der SEB Anwendung ( Urk. 7/158 , Urk. 16 ) für anwend bar erklärt. 3 . 4 3.4 .1
Den Ausführungsbestimmungen für städtische Wohnintegrationsangebote vom 7. März 2012 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass
sich das „B egleitete Wohnen“
( Bewo ) an suchtmittelabhängig e und/oder psychisch kranke Personen
richtet , welche nicht in der Lage sind, Obdachlosigkeit aus eigener Kraft abzu wenden oder zu überwinden. Das Angebot bietet Unterkunft im eigenen, möb lierten Zimmer mit ambulanter Betreuung
durch eine Fachperson. Ziel ist eine Verbesserung der Gesamtsituation, um
– soweit möglich - die Voraussetzungen für den Übertritt in eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu schaffen ( Art. 4 Abs. 1 und 2) . Die ambulante Betreuung setzt bei den Ursachen der pre kären Wohnsituation an und zielt auf die Befähigung zu selbständigem Wohnen sowie Reintegration in den freien Wohnungsmarkt ( Art. Abs. 1). Die /der „Nutze r in/Nutzer “ wird angeleitet und überwacht, insbesondere :
- beim Einhalten der elementarsten Hygiene- und Reinigungsstandards, der ord nungsgemässen Nutzung des Zimmers und der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten der Liegenschaft ( Art. 6 Abs. 2 lit . a); - im sozialverträglichen Verhalten in der Wohnliegenschaft und im Wohn um feld
( Art. 6 Abs. 2 lit . b) ; - im umfeldverträglichen und nicht die Gesundheit gefährdenden Umgang bei vorhandener Sucht-und/oder psychischen Erkrankung ( Art. 6 Abs. 2 lit . c) ; - beim Bearbeiten der eingehenden Post, im Umgang mit Ämtern und Behörden sowie bei terminlichen Vereinbarungen ( Art. 6 Abs. 2 lit . d) ;
Der sich aus dem Betreuungsbedarf ergebende Aufwand wird e iner Betreu ungs stufe zugeordnet. Das Sozialdepartement legt die Betreuungsstufen nach Ange bot und Aufwand fest ( Art. 12 Abs. 1 und 2). Nach Art. 13 werden d er Umfang und die Inte nsität der benötigten Betreuung im Beherbergungs- und Betreuungs v er trag schriftlich fest gehalten und im Rahmen von Standortbest immungen regel mässig überprüft ( Abs. 1). Bei Veränderung des Betr euungsbedarfs wird der Beher ber gungs
- und Betreuungsvertrag entsprechend angepasst. Bei Differenzen über die Änderung der Betreuungsstufe kann eine beschwerdefä hige Verfügung verlangt werden ( Abs. 2). 3 .4 .2
Die Betreuungstarife werden im Einzelfall nach Massgabe des nach objektiven Kriterien zu ermittelten Betreuungsbedarf s und – umfangs festgelegt und einer Tarifstufe zugeordnet ( Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Wohninte grations angebote und deren Ta rife [ GRB vom 3 0. November 2011 ] ). 3 .4 .3
Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Tarif ordnung für die städtische n Wohninte grations angebote ( StRB vom 7. März 2012) bestimmt sich der Tarif für die Betreuung nach den im Rahmen der jeweiligen Betreuungsstufe zu leistenden Stunden. Der Stundenansatz beträgt Fr. 131.--. 3 .4 .4
Die Bedarfskriterien und Betreuungsleistungen werden in
der Weisung zu den einschlägigen Ausführung sbestimmungen (vgl. E. 3.4. 1 ) der Sozialen Einrich tungen und Betriebe der Stadt Zürich (Verfügung vom 1. September 2014 ,
in Kraft seit: 1. Oktober 2014 ) unt er Ziff. 2 „Begleitetes Wohnen“
wie folgt festgelegt und konkretisiert: Bedarfskriterien Betreuungsleistung Ungenügende Ordnung und Sauberkeit im Wohnobjekt ; mangelnde Sorgfalt mit dem Wohnobjekt und dem Mobi liar Wohntraining: Praktische Anleitung bei der Raum pflege und Einüben der geltenden Stan d ards von Ordnung und Sauberkei t ; An leiten zur angemessenen Behandlung der W ohn räume, Installationen und Möblierung Konfliktive s Wohnverhalten (Nach barschaft, Bedroh ungen und Gewalt - bereit schaft) Schulen des sozialen Verhaltens in der Liegen schaft und im Wohnumfeld; Deeskalation bei Konflikten Umfeldbelastendes Wohn ver halten aufgrund psy chi scher und/oder Sucht er kran kungen Einüben eines umfeldverträglichen Tagesablaufs ; Überwachung des gesundheitlichen/psychischen Zustandes ; Anleiten zu richtiger Ernährung und Körperpflege; Begleiten zu behandelnden Stellen ; Bereitschaft für Interventionen Inkompetente admini - stra tive Haushaltführung (Post nicht bearbeiten, schlechte Zahlungsmoral usw.) Praktisches Anleiten zu Hause beim Ordnen und Bearbeiten der eingehenden Post sowie bei der Erledigung wichtiger administrativer Aufgaben (Anträge, Steuern) ; Mithilfe beim Erstellen der
Wohnungsbewerbungen, individuelle Konta kte zu Wohnbauträgern z wecks W ohnungs vermit t lung
Im Untertitel «Betreuungsstufen» wird ausserdem festgehalten :
« Die Stufe 1 beinhaltet den Bezug einer Leistung und umfasst wöchentlich einen Hausbesuch mit monatlich insgesamt 2 Stunden Aufwand.
Die Stufe 2 beinhaltet den Bezug von 2 Leistungen und umfasst wöchentlich einen Hausbesuch mit monatlich insgesamt 3 Stunden Aufwand.
Die Stufe 3 beinhaltet den Bezug von 3 oder 4 Leistungen und umfasst wöch entlich zwei Hausbesuche mit monatlich insgesamt 4 Stunden Aufwand.
Im Aufwand ist eine viertel Wegstunde pro Besuch eingerechnet. Die Tarife der Betreuungsstufen sind in der Tarifordnung für die städtischen Wohnintegra tions angebote geregelt. » 4 .
Vorliegend wurde die Unterkunft des Beschwerdeführer s durch die
Sozialen Ein richtungen und Betriebe , Begleitetes Wohnen („ Bewo “) , der Stadt Züric h zur Verfügung gestellt und war die Inanspruchnahme einer
ambulanten Betreuung
ob liga torisch (vgl. E. 3.3, vgl. auch https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/in dex/un ter stuetzung/obdach/ambulante-wohnintegration.html ) .
Entsprechend han delt es
sich bei den vorliegenden Beherbergungs- und Betreuungsverträgen um ge misch te Verträge; die Unter bringung untersteht dem Mietrecht, die vereinbarten Betreu ungs leistungen und die sich daraus ergebenen Kosten unterstehen dem öffent lichen Recht. Sodann wurde
d er Betreuungsumfang innerhalb dreier vorge ge bener Stufen nach objek tiven Kriterien vom Sozialdepartement in Absprache mit den Sozialen Diensten und dem kantonalen Sozialamt festgelegt ( vgl. E. 3.4.3 f.; vgl. auch Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 7. März 2012, Nr. 317) . Mit anderen Worten war das konkret erbrachte
Betreuungs —
und Leis tungspaket für den Be schwerdeführer
grundsätzlich weder
frei bestimm- noch
wählbar (vgl. dem gegen über
Art. 13 Abs. 2 der einschlägigen Ausführungsbe stimmungen , E. 3.4 .1 ). Vor liegend wurde der Betreuungsumfang anhand der oben genan nten Bedarfskate gorien (E. 3.4.4 ) jeweils in Ziff. 4 der Beherbergungs- und Betreuungsverträge fest gelegt und die Betreuungsstufe von initial Stufe 2
auf Stufe 3 ( ab 1. April 2017 ) erhöht ( Urk. 8/158, Urk. 16 ; E. 3.3 ).
Die
zuletzt fest gelegte Betreuungsstufe 3 beinhaltete ein en monatlichen Betreuungsaufwand von 4 Stunden resp. W öch entlich 2
x 15 Minuten; eine Viertelstunde Wegzeit pro Besuch im Aufwand eingerechnet (vgl. Abklärungsbericht vom 7. September 2017 , E. 3.1; E. 3. 4 .3 f. ). Mit anderen Worten wu rd e der
erforderliche Betreu ungsa uf wand von mehr als zwei Stunden pro Woche ( vgl. auch Abklärungsbericht vom 2 2. Februar 2018 , E.
3.1 ; vgl. auch BGE 133 V 450 E. 6.2 ) damit deutlich unter schritten. Kommt hinzu , dass es sich bei der Betreuungsstufe 3 bereits um den maximalen Betreu ungsaufwand handelt (vgl. E. 3.4.4 ) . Sodan n blieb die
Eigen- und Selbstver ant wortung
des B eschwerdeführers im Rahmen des „ Bewo “ grund sätzlich erhalten. Insbesondere war
er hinsic htlich des Tagesablaufs autonom; es fa nden – bis auf wöchentlich zwei Kontr ollbesuche à je 15 Min. – keine vorge gebenen Abläufe statt.
Entsprechend verfügt e
d er
Beschwerdeführer über eine eigene Küche und war er mit Bezug auf die
Mahlzeiten in jeder lei Hinsi cht selb ständig . Dasselbe gilt für die Körperpflege; d iesbezüglich sieht das Betreuungs angebot
gegebenenfalls die Überwachung
und Anleitung elem entarster Hygiene standards vor (vgl. E.
3.4 .1 ff. ) . Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer einer externen (Teilzeit-) Arbeit nach
und verbrachte
er die Wochenenden vornehmlich bei und mit seiner Mutter (vgl. E. 3.1) .
Die erklärte
Zielsetzung des städtischen Wohnintegrations angebots lautet denn auch darauf , Obdach losigkeit zu überwin den resp.
A bzuwen den ( vgl. E. 3.4.1 ff., vgl. auch https://www.stadt-zuerich.ch/
sd /de/ in dex / unter stuetzung /
obdach /ambulante-wohninte gra tion.html ). Ent spre chend ist das vorhandene Betreu ungsangebot im Rahmen des „ Bewo “ vornehm lich auf die Reintegration in den freien Wohnungs markt ausgerichtet . Insbe son dere
beinhaltet es keine
Mass nahmen
zur Vorbeu gung einer
anhaltenden sozialen Desintegration (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit . e und 38 IVV ; KSIH Rz . 8050) ; soweit die Begleitung zu behandelnden Stellen theoretisch angeboten wird (vgl. E. 3.4.4 ), erweist sich das „ Bewo “ jeden falls in quantitativer Hinsicht als unzureichend . Die Umsetzung der im Rahmen des „ Bewo “ angebo tenen Betreuungsleistung en
wirft mit Blick auf das
zeitliche
Kontingent
und bei lebenspraktischen Überlegungen ohnehin zumindest Fragen auf und beinhaltet wohl auch einen gewissen Schutz des Mietobjekts .
Nach dem G esagten
ist der Heimcharakter zusammen mit der Abklärungsperson der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/175/6, E. 3.1) vorliegend
insgesamt zu verneinen .
D er gegenteilige n
Ste llungahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 2 2. Februar 2018 ( vgl. E. 3.2 ) ,
ist nicht zu folgen . Insbesondere ist in jedem Einze lfall sorg fältig zu prüfen , ob ein Heim im Sinne des Gesetzes vorliegt , und schli esst
der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Betreuungspauschale entrichtet ,
den Heimcharakter nicht a prio ri aus. 5 .
5.1
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats , in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (BGE 144 V 361 E. 6.2). 5.2
Nach Feststellungen der Abklärungsperson bestehen die umschriebenen Wohn verhältnisse seit März 2014, wobei die Lebenspraktische Begleitung seit 1.
Oktober 2014 anrechenbar sei, somit die Wartezeit im Oktober 2015 ablaufe (Urk. 8/175/5). Das ausgefüllte Formular für den Antrag auf eine Hilflosenent schädigung (Urk. 8/118) ging am 31. März 2017 (vgl. Aktenverzeichnis) bei der Beschwerdegegnerin ein. In Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG besteht daher ein Zahlungsanspruch rückwirkend ab 1. März 2016.
Dies wird vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zeitlich unbestimmten An trags nicht gerügt. 5.3
Nach diesen Erwägungen hat der Beschwerdeführer zufolge des Bedarfs an lebens praktischer Begleitung ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung leichten Grades. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 25. April 2018 aufzuheben. 6 . 6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung und ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Mai 2018 (Urk. 1 S. 2) obsolet geworden. Die Parteientschädigung ist ange sichts dessen, dass der Rechtsvertreter keinen detaillierten Nachweis seiner Be mühungen einreichte (vgl. Urk. 12 Ziffer 2 Abs. 2 des Dispositivs) er messensweise auf Fr. 1‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. April 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung leichten Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13, Urk. 14/1-16 , Urk. 15 und Urk. 16
sowie eines Ausdruck s der Weisung zu den Ausführungsbe stimmungen für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Ve rfügung vom 1. Septem ber 2014, i n Kraft seit 1. Oktober 2014) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger