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IV.2018.00502

Rentenaufhebung bei über 55Jährigem. Vorgängig dazu wurden keine genügenden Eingliederungsmassnahmen durchgeführt.

Zürich SozVersG · 2018-10-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1956, ohne erlernten Beruf, war von 1979 bis 2008 bei der A.___ AG erwerbstätig als er seine Stelle (zuletzt als Baumaschi nenführer) im Jahr 2008 aus gesundheitlichen Gründen verlor (Urk. 6/37) . Nach dem ein erstes unter Hinweis insbesondere auf (unfall bedingte) Handgelenksbe schwerden gestelltes Leistungsgesuch (um ber ufliche Massnahmen; Urk. 6/1) im Jahr 2003 abgelehnt worden war (da er bereits angemessen eingegliedert war, vgl. Urk. 6/19),

meldete er sich im Jahr 2008 unter Hinweis nun auf Depressionen, Rückenschmerzen und Beschwerden am linken Han d gelenk erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/33). Die IV - Stelle sprach ihm nach getätigten Abklärungen mit Wirkung ab 1. September 2008 eine ganze Rente der Invalidenversich erung zu (Urk. 6/59) und bestätigte im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens im Jahr 2010 den Anspruch auf die bisherige Rente (Mittei lung vom 1 9. August

2010; Urk. 6/70).

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege (Urk.

6/74). Nach getätigten Abklärungen – namentlich Veranlassung einer poly disziplinären medizinischen Untersuchung des Versicherten durch das Begutach tungszentrum B.___

(MEDAS-Gutachten vom 6. Februar 2013 [Urk. 6/90] einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 27. März 2014 [ Urk. 6/120]) - sowie Abschluss der beruflichen Eingliederungsbemühungen (Mit teilung vom 6. Mai 2013; Urk. 6/98) verneinte sie mit Verfügung vom 18. Sep tember 2014 gestützt auf einen neu errechneten Invaliditätsgrad von 30 % den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente und hob die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2014 auf (Urk. 6/130). Dagegen liess der Versicherte am 20. Oktober 2014 Beschwerde erheben (U rk. 6/133 S. 3), wel che das hiesige Gericht unter Hinweis darauf, dass der (über 58jährige) Beschwer deführer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne

und Eingliederungsm assnahmen notwendig seien, mit Urteil vom 30. Mai 2016 auf hob mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 6/147; Prozess Nr. IV.2014.01083) .

In der Folge holte die IV–Stelle

bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (Urk. 6/163, Urk. 6/167 Urk. 6/171) . Mit Vorbescheid vom 2 0. Oktober 2017

hielt sie

fest, dass sich der Versicherte bereits im Oktober 2014

– während des hängigen Beschwerdeverfahrens - für berufliche Massnahme n angemeldet habe und diese

- da keine Stelle habe gefunden werden können - per 2. Juni 2015 abgeschlossen worden seien .

D a sich in medizinischer Hinsicht keine Verände rung ergeben habe und sich nach wie vor ein Inval i ditätsgrad von 30

% errechne, sei die Rente aufzuheben bzw. bestehe kein Anspruch mehr auf berufliche Mass nahmen (Urk. 6/175). Daran hielt sie nach erhobenem Einwa nd durch den Versi cherten (Urk. 6/176 und Urk. 6/180) mit Verfügung vom 27. April 2018 fest und hob die Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats, mithin per 1.

Juni 2018, auf (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom

28. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2018 sei aufzuheben und es seien dem Versicherten unter Berücksichtigung der mit Urteil vom 30.

Mai 2016 (IV.2014.01083) rechtskräftig festgestellten Unzu mutbarkeit der Selbsteingliederung auch ab Juni 20 1 8 weiterhin die bisherigen Rentenleistungen der Invalidenversicherung auszurichten (1.); eve ntualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2018 aufzuheben und es sei unter Berück sichtigung der mit Urteil vom 30. Mai 2016 (IV.2014.01083) rechtskräftig festge stellten Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung unter Weiterausrichtung der bis herigen Rente die Sache erneut zur Durchführung von Eingliederungsmassnah men an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und hernach sei der Erfolg die ser Massnahme beziehungsweise der künftige Rentenanspruch erneut zu prüfen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die vorliegend massgeblichen Grundlagen, namentlich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei A ufhebung von

Renten von versicherten Personen, welche d as 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2016 verwiesen (Prozess IV.2014.01083; E. 3). 2.

2.1

Die Verwaltung führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im We sentlichen aus, dass sich der Versicherte bereits am 2 7. Oktober 2014 (richtig wohl: 2 1. Oktober 2014; vgl. Urk. 6/134) für berufliche Massnahmen angemeldet habe. Er sei aktiv bei der Stellensuche unters t ützt worden, indem man ihm diverse Jobangebote vorgeschlagen und ihn auch bei den jeweiligen Arbeitgebern unter stützt habe . Leider habe bis am 2. Juni 2015 keine Anstellung gefunden werden können und die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen worden. Mithin sei bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens alles Mögliche getan wor den, um den Versicherten einzugliedern. Die Absagen seien vor allem aufgrund fehlende r Sprachkenntnisse erfolgt, welche Einschränkung jedoch bei der Invali denversicherung

nicht versichert sei . Dem Gericht seien diese laufenden Mass nahmen allerdings nicht mitgeteilt worden (Urk. 2) . 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass sei tens der Invalidenversicherung keine genügenden Eingliederungsbemühungen erfolgt seien . A uch entbinde die bereits vor dem Urteil vom

30. Mai 2016 durchgeführte erfolglose Arbeitsvermittlung die Beschwerdegegnerin nicht davon, das Urteil vom 3 0. Mai 2016 umzusetzen. Da dem Beschwerdeführer die Selbsteingliede rung nicht zumutbar bzw . die Arbeitskraft nicht mehr verwertbar sei, sei ih m die Rente weiter auszurichten; eventualiter sei die Sache zu erneuten Wiedereinglie derungsbemühungen und anschliessend erneuter Rentenprüfung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). 3. 3.1

Im Rückweisungsentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 6/147) hatte das hiesige Ge richt zusammenfassend wie folgt ausgeführt:

„ Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeit als Maschinist/Baumaschinenführer beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Ren teneinstellung solange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wie dereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinrei chend auf die berufliche Eingliederung vorbereit hat . Dies füh r t im Ergebnis zur Gut heissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass er einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat .“

(E. 4.3). 3.2

Die von de r IV-Stelle während des hängigen Beschwerdeverfahren s durchgeführ ten Eingliederungsmassnahmen umfassten nach Lage der Akten

Folgendes

(vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 6/146 S. 4 ff.) : Nachdem der Ver sicherte am 21. Oktober 2014 ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen gestellt hatte (Urk.

6/134), führte der zuständige Eingliederungsberater

a m 17. November 2014 mit ihm e in Erstgespräch

du r ch . Dabei wurde unter anderem die aktuelle Situation des Beschwerdeführers

besprochen, eine Zielvereinbarung unterschrie ben sowie

die Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung sowie das weitere Vorgehen aufgezeigt . Es folgten seitens der

IV-Stelle

durchgeführte, mittels E inträgen

im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung (vom 22. Dezember 2014, 9. Januar 2015, 13. Januar 201 5, 23. März 2015 und 7. April 201 5) dokumentiert e

Stellen abgleiche mit an die IV-Stelle gemeldeten freien Stellen, wobei

(ledi glich) zwei überhaupt

in Frage kommende Stellen festgehalten wurden

(als Produktionsmit arbeiter

[Schaumstoff kleben/zusammenschweissen] bzw . als Hilfskraft Küche [ Casserolier und Putzhilfe ]; Urk. 6/146 S. 6). Weiter wurde am 3 .

Februar 2015

ein Telefonat mit dem Versicherten geführt, worin

– so der Eintrag im Ver laufsprotokoll

– erörtert

wurde, dass sich die Stellensuche beid seits bis dato als schwierig gesta lte t und sich der Beschwerdeführer für die bisherigen Bemühun gen bedankt habe .

Am 2. Juni 2015 fand

das Abschlussgespräch mit dem Versi cherten

stat t (Urk. 6/ 146 S. 7) . 3.3

Die Eingliederungsbemühungen fanden nach dem Gesagte n

z w ischen Ende No vember 2014 und Anfang Juni 2015 statt . Sie b eschränkten sich s eitens der IV-Stelle

zur Hauptsache auf die Suche von in Betracht fallenden

Arbeitsstellen, wel che Suche sich jedoch als weitestgehend erfolglos erwies .

Bezüglich der

zwei

im Verlaufsprotokoll konkret aufgeführten

S tellen

erscheint

überdies mehr als frag lich, ob diese – insbesondere die Tätigkeit als Casserolier /Putzhilfe in ein em Res taurant –

mit Blick auf das noch mögliche Zumutbarkeit sprofil überhaupt lei densangepasst waren, sind dem Versicherten in Bezug auf die Hände/Handge lenke doch

nur noch

leichte bis intermittierend mittelschwere Belastungen zu mutbar

(vgl. zum Ganzen Urk.

6/90 S. 52). Dass und i n welcher Form dem Be schwerdeführer alsdann

- wie die IV-Stelle geltend macht – dies e Stellen vorge schlagen wurden und ob ein Arbeitsversuch stattfand, geht aus den Akten nicht hervor. Auch da ss der Beschwerdeführer danebst durch weitere Massnahmen in

sei ner beruflichen Wiedereingliederung unterstützt oder gefördert worden wäre (etwa in Form von Beratung, Begle i tung oder andere n spezifische n Massnahmen; vgl. etwa Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung;

IVG)

ist nicht ersichtlich; weitere Eingliederungsbemühungen

werden allerdings auch sei tens der IV-Stelle nicht geltend gemacht .

Aufgrund der Akten

ergibt sich daher aber ohne Weiteres, dass die

seitens der IV-Stelle während rund sechs Monaten in Form von erfolgloser Arbeitsvermittlung erbrachten Hilfestellungen nicht ge nügen können . Denn auch wenn sich die im Einzelfall erforderlichen Eingliede rungsbemühungen nicht von v orneherein festlegen und sich keine abstrakten Vorgaben aufstellen lassen, kann vorliegend jedenfalls nicht gesagt werden, die Verwa l tung habe den Beschwerdeführer hinreichend auf die berufliche Wieder einglie d erung vorb ereitet.

Was die Ausführungen der IV-Stelle betrifft, wonach

die Absagen vor allem auf grund von fehlenden Sprachkenntnisse n erfolgt seien, ist schliesslich anzumer ken, dass sich den Akten keine rlei

Hinweise auf

derartige Absagen oder das Schei tern von

Eingliederungsbemühungen aus sprachlichen Gründen entnehmen las sen . Dies umso weniger, als anlässlich der Begutachtung durch die B.___

jedenfalls die Anamneseerhebung in deutscher Sprache möglich war (Urk. 6/90 S. 14). Davon abgesehen schliessen

Sprachprobleme etwa den Anspruch auf Ar beitsvermittlung nicht aus, sofern ein solcher aufgrund ge sundheitlicher Pro bleme besteht. Dies gilt auch dann, wenn sich die invaliditätsfremden Faktoren in Verbindung mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden erschwerend bei der Suche nach Arbeit auswirken (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 2). 3.4

Die Sache geht daher in Aufhebung der Verfügung vom 2 7. April 2018 erneut an die Ver waltung zurück, damit diese genügende Eingliederungsmassnahmen an die Hand nehme . Die Beschwerde ist daher gut zu heissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens sind a uf Fr. 600. -- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) . 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die se wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend nach Einsicht in die als angemessen erscheinende Kostennote vom

6. J uli 2018 (Urk. 9) auf Fr. 1'627.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festge setzt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’627 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1956, ohne erlernten Beruf, war von 1979 bis 2008 bei der A.___ AG erwerbstätig als er seine Stelle (zuletzt als Baumaschi nenführer) im Jahr 2008 aus gesundheitlichen Gründen verlor (Urk. 6/37) . Nach dem ein erstes unter Hinweis insbesondere auf (unfall bedingte) Handgelenksbe schwerden gestelltes Leistungsgesuch (um ber ufliche Massnahmen; Urk. 6/1) im Jahr 2003 abgelehnt worden war (da er bereits angemessen eingegliedert war, vgl. Urk. 6/19),

meldete er sich im Jahr 2008 unter Hinweis nun auf Depressionen, Rückenschmerzen und Beschwerden am linken Han d gelenk erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/33). Die IV - Stelle sprach ihm nach getätigten Abklärungen mit Wirkung ab 1. September 2008 eine ganze Rente der Invalidenversich erung zu (Urk. 6/59) und bestätigte im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens im Jahr 2010 den Anspruch auf die bisherige Rente (Mittei lung vom 1 9. August

2010; Urk. 6/70).

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege (Urk.

6/74). Nach getätigten Abklärungen – namentlich Veranlassung einer poly disziplinären medizinischen Untersuchung des Versicherten durch das Begutach tungszentrum B.___

(MEDAS-Gutachten vom 6. Februar 2013 [Urk. 6/90] einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 27. März 2014 [ Urk. 6/120]) - sowie Abschluss der beruflichen Eingliederungsbemühungen (Mit teilung vom 6. Mai 2013; Urk. 6/98) verneinte sie mit Verfügung vom 18. Sep tember 2014 gestützt auf einen neu errechneten Invaliditätsgrad von 30 % den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente und hob die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2014 auf (Urk. 6/130). Dagegen liess der Versicherte am 20. Oktober 2014 Beschwerde erheben (U rk. 6/133 S. 3), wel che das hiesige Gericht unter Hinweis darauf, dass der (über 58jährige) Beschwer deführer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne

und Eingliederungsm assnahmen notwendig seien, mit Urteil vom 30. Mai 2016 auf hob mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 6/147; Prozess Nr. IV.2014.01083) .

In der Folge holte die IV–Stelle

bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (Urk. 6/163, Urk. 6/167 Urk. 6/171) . Mit Vorbescheid vom 2 0. Oktober 2017

hielt sie

fest, dass sich der Versicherte bereits im Oktober 2014

– während des hängigen Beschwerdeverfahrens - für berufliche Massnahme n angemeldet habe und diese

- da keine Stelle habe gefunden werden können - per 2. Juni 2015 abgeschlossen worden seien .

D a sich in medizinischer Hinsicht keine Verände rung ergeben habe und sich nach wie vor ein Inval i ditätsgrad von 30

% errechne, sei die Rente aufzuheben bzw. bestehe kein Anspruch mehr auf berufliche Mass nahmen (Urk. 6/175). Daran hielt sie nach erhobenem Einwa nd durch den Versi cherten (Urk. 6/176 und Urk. 6/180) mit Verfügung vom 27. April 2018 fest und hob die Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats, mithin per 1.

Juni 2018, auf (Urk. 2).

E. 2 Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom

28. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2018 sei aufzuheben und es seien dem Versicherten unter Berücksichtigung der mit Urteil vom 30.

Mai 2016 (IV.2014.01083) rechtskräftig festgestellten Unzu mutbarkeit der Selbsteingliederung auch ab Juni 20 1 8 weiterhin die bisherigen Rentenleistungen der Invalidenversicherung auszurichten (1.); eve ntualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2018 aufzuheben und es sei unter Berück sichtigung der mit Urteil vom 30. Mai 2016 (IV.2014.01083) rechtskräftig festge stellten Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung unter Weiterausrichtung der bis herigen Rente die Sache erneut zur Durchführung von Eingliederungsmassnah men an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und hernach sei der Erfolg die ser Massnahme beziehungsweise der künftige Rentenanspruch erneut zu prüfen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die vorliegend massgeblichen Grundlagen, namentlich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei A ufhebung von

Renten von versicherten Personen, welche d as 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2016 verwiesen (Prozess IV.2014.01083; E. 3).

E. 2.1 Die Verwaltung führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im We sentlichen aus, dass sich der Versicherte bereits am 2 7. Oktober 2014 (richtig wohl: 2 1. Oktober 2014; vgl. Urk. 6/134) für berufliche Massnahmen angemeldet habe. Er sei aktiv bei der Stellensuche unters t ützt worden, indem man ihm diverse Jobangebote vorgeschlagen und ihn auch bei den jeweiligen Arbeitgebern unter stützt habe . Leider habe bis am 2. Juni 2015 keine Anstellung gefunden werden können und die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen worden. Mithin sei bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens alles Mögliche getan wor den, um den Versicherten einzugliedern. Die Absagen seien vor allem aufgrund fehlende r Sprachkenntnisse erfolgt, welche Einschränkung jedoch bei der Invali denversicherung

nicht versichert sei . Dem Gericht seien diese laufenden Mass nahmen allerdings nicht mitgeteilt worden (Urk. 2) .

E. 2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass sei tens der Invalidenversicherung keine genügenden Eingliederungsbemühungen erfolgt seien . A uch entbinde die bereits vor dem Urteil vom

30. Mai 2016 durchgeführte erfolglose Arbeitsvermittlung die Beschwerdegegnerin nicht davon, das Urteil vom 3 0. Mai 2016 umzusetzen. Da dem Beschwerdeführer die Selbsteingliede rung nicht zumutbar bzw . die Arbeitskraft nicht mehr verwertbar sei, sei ih m die Rente weiter auszurichten; eventualiter sei die Sache zu erneuten Wiedereinglie derungsbemühungen und anschliessend erneuter Rentenprüfung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).

E. 3.1 Im Rückweisungsentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 6/147) hatte das hiesige Ge richt zusammenfassend wie folgt ausgeführt:

„ Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeit als Maschinist/Baumaschinenführer beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Ren teneinstellung solange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wie dereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinrei chend auf die berufliche Eingliederung vorbereit hat . Dies füh r t im Ergebnis zur Gut heissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass er einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat .“

(E. 4.3).

E. 3.2 Die von de r IV-Stelle während des hängigen Beschwerdeverfahren s durchgeführ ten Eingliederungsmassnahmen umfassten nach Lage der Akten

Folgendes

(vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 6/146 S. 4 ff.) : Nachdem der Ver sicherte am 21. Oktober 2014 ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen gestellt hatte (Urk.

6/134), führte der zuständige Eingliederungsberater

a m 17. November 2014 mit ihm e in Erstgespräch

du r ch . Dabei wurde unter anderem die aktuelle Situation des Beschwerdeführers

besprochen, eine Zielvereinbarung unterschrie ben sowie

die Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung sowie das weitere Vorgehen aufgezeigt . Es folgten seitens der

IV-Stelle

durchgeführte, mittels E inträgen

im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung (vom 22. Dezember 2014, 9. Januar 2015, 13. Januar 201

E. 3.3 Die Eingliederungsbemühungen fanden nach dem Gesagte n

z w ischen Ende No vember 2014 und Anfang Juni 2015 statt . Sie b eschränkten sich s eitens der IV-Stelle

zur Hauptsache auf die Suche von in Betracht fallenden

Arbeitsstellen, wel che Suche sich jedoch als weitestgehend erfolglos erwies .

Bezüglich der

zwei

im Verlaufsprotokoll konkret aufgeführten

S tellen

erscheint

überdies mehr als frag lich, ob diese – insbesondere die Tätigkeit als Casserolier /Putzhilfe in ein em Res taurant –

mit Blick auf das noch mögliche Zumutbarkeit sprofil überhaupt lei densangepasst waren, sind dem Versicherten in Bezug auf die Hände/Handge lenke doch

nur noch

leichte bis intermittierend mittelschwere Belastungen zu mutbar

(vgl. zum Ganzen Urk.

6/90 S. 52). Dass und i n welcher Form dem Be schwerdeführer alsdann

- wie die IV-Stelle geltend macht – dies e Stellen vorge schlagen wurden und ob ein Arbeitsversuch stattfand, geht aus den Akten nicht hervor. Auch da ss der Beschwerdeführer danebst durch weitere Massnahmen in

sei ner beruflichen Wiedereingliederung unterstützt oder gefördert worden wäre (etwa in Form von Beratung, Begle i tung oder andere n spezifische n Massnahmen; vgl. etwa Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung;

IVG)

ist nicht ersichtlich; weitere Eingliederungsbemühungen

werden allerdings auch sei tens der IV-Stelle nicht geltend gemacht .

Aufgrund der Akten

ergibt sich daher aber ohne Weiteres, dass die

seitens der IV-Stelle während rund sechs Monaten in Form von erfolgloser Arbeitsvermittlung erbrachten Hilfestellungen nicht ge nügen können . Denn auch wenn sich die im Einzelfall erforderlichen Eingliede rungsbemühungen nicht von v orneherein festlegen und sich keine abstrakten Vorgaben aufstellen lassen, kann vorliegend jedenfalls nicht gesagt werden, die Verwa l tung habe den Beschwerdeführer hinreichend auf die berufliche Wieder einglie d erung vorb ereitet.

Was die Ausführungen der IV-Stelle betrifft, wonach

die Absagen vor allem auf grund von fehlenden Sprachkenntnisse n erfolgt seien, ist schliesslich anzumer ken, dass sich den Akten keine rlei

Hinweise auf

derartige Absagen oder das Schei tern von

Eingliederungsbemühungen aus sprachlichen Gründen entnehmen las sen . Dies umso weniger, als anlässlich der Begutachtung durch die B.___

jedenfalls die Anamneseerhebung in deutscher Sprache möglich war (Urk. 6/90 S. 14). Davon abgesehen schliessen

Sprachprobleme etwa den Anspruch auf Ar beitsvermittlung nicht aus, sofern ein solcher aufgrund ge sundheitlicher Pro bleme besteht. Dies gilt auch dann, wenn sich die invaliditätsfremden Faktoren in Verbindung mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden erschwerend bei der Suche nach Arbeit auswirken (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 2).

E. 3.4 Die Sache geht daher in Aufhebung der Verfügung vom 2 7. April 2018 erneut an die Ver waltung zurück, damit diese genügende Eingliederungsmassnahmen an die Hand nehme . Die Beschwerde ist daher gut zu heissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens sind a uf Fr. 600. -- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) . 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die se wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend nach Einsicht in die als angemessen erscheinende Kostennote vom

6. J uli 2018 (Urk. 9) auf Fr. 1'627.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festge setzt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’627 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00502

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

1. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1956, ohne erlernten Beruf, war von 1979 bis 2008 bei der A.___ AG erwerbstätig als er seine Stelle (zuletzt als Baumaschi nenführer) im Jahr 2008 aus gesundheitlichen Gründen verlor (Urk. 6/37) . Nach dem ein erstes unter Hinweis insbesondere auf (unfall bedingte) Handgelenksbe schwerden gestelltes Leistungsgesuch (um ber ufliche Massnahmen; Urk. 6/1) im Jahr 2003 abgelehnt worden war (da er bereits angemessen eingegliedert war, vgl. Urk. 6/19),

meldete er sich im Jahr 2008 unter Hinweis nun auf Depressionen, Rückenschmerzen und Beschwerden am linken Han d gelenk erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/33). Die IV - Stelle sprach ihm nach getätigten Abklärungen mit Wirkung ab 1. September 2008 eine ganze Rente der Invalidenversich erung zu (Urk. 6/59) und bestätigte im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens im Jahr 2010 den Anspruch auf die bisherige Rente (Mittei lung vom 1 9. August

2010; Urk. 6/70).

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege (Urk.

6/74). Nach getätigten Abklärungen – namentlich Veranlassung einer poly disziplinären medizinischen Untersuchung des Versicherten durch das Begutach tungszentrum B.___

(MEDAS-Gutachten vom 6. Februar 2013 [Urk. 6/90] einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 27. März 2014 [ Urk. 6/120]) - sowie Abschluss der beruflichen Eingliederungsbemühungen (Mit teilung vom 6. Mai 2013; Urk. 6/98) verneinte sie mit Verfügung vom 18. Sep tember 2014 gestützt auf einen neu errechneten Invaliditätsgrad von 30 % den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente und hob die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2014 auf (Urk. 6/130). Dagegen liess der Versicherte am 20. Oktober 2014 Beschwerde erheben (U rk. 6/133 S. 3), wel che das hiesige Gericht unter Hinweis darauf, dass der (über 58jährige) Beschwer deführer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne

und Eingliederungsm assnahmen notwendig seien, mit Urteil vom 30. Mai 2016 auf hob mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 6/147; Prozess Nr. IV.2014.01083) .

In der Folge holte die IV–Stelle

bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (Urk. 6/163, Urk. 6/167 Urk. 6/171) . Mit Vorbescheid vom 2 0. Oktober 2017

hielt sie

fest, dass sich der Versicherte bereits im Oktober 2014

– während des hängigen Beschwerdeverfahrens - für berufliche Massnahme n angemeldet habe und diese

- da keine Stelle habe gefunden werden können - per 2. Juni 2015 abgeschlossen worden seien .

D a sich in medizinischer Hinsicht keine Verände rung ergeben habe und sich nach wie vor ein Inval i ditätsgrad von 30

% errechne, sei die Rente aufzuheben bzw. bestehe kein Anspruch mehr auf berufliche Mass nahmen (Urk. 6/175). Daran hielt sie nach erhobenem Einwa nd durch den Versi cherten (Urk. 6/176 und Urk. 6/180) mit Verfügung vom 27. April 2018 fest und hob die Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats, mithin per 1.

Juni 2018, auf (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom

28. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2018 sei aufzuheben und es seien dem Versicherten unter Berücksichtigung der mit Urteil vom 30.

Mai 2016 (IV.2014.01083) rechtskräftig festgestellten Unzu mutbarkeit der Selbsteingliederung auch ab Juni 20 1 8 weiterhin die bisherigen Rentenleistungen der Invalidenversicherung auszurichten (1.); eve ntualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2018 aufzuheben und es sei unter Berück sichtigung der mit Urteil vom 30. Mai 2016 (IV.2014.01083) rechtskräftig festge stellten Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung unter Weiterausrichtung der bis herigen Rente die Sache erneut zur Durchführung von Eingliederungsmassnah men an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und hernach sei der Erfolg die ser Massnahme beziehungsweise der künftige Rentenanspruch erneut zu prüfen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die vorliegend massgeblichen Grundlagen, namentlich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei A ufhebung von

Renten von versicherten Personen, welche d as 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2016 verwiesen (Prozess IV.2014.01083; E. 3). 2.

2.1

Die Verwaltung führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im We sentlichen aus, dass sich der Versicherte bereits am 2 7. Oktober 2014 (richtig wohl: 2 1. Oktober 2014; vgl. Urk. 6/134) für berufliche Massnahmen angemeldet habe. Er sei aktiv bei der Stellensuche unters t ützt worden, indem man ihm diverse Jobangebote vorgeschlagen und ihn auch bei den jeweiligen Arbeitgebern unter stützt habe . Leider habe bis am 2. Juni 2015 keine Anstellung gefunden werden können und die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen worden. Mithin sei bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens alles Mögliche getan wor den, um den Versicherten einzugliedern. Die Absagen seien vor allem aufgrund fehlende r Sprachkenntnisse erfolgt, welche Einschränkung jedoch bei der Invali denversicherung

nicht versichert sei . Dem Gericht seien diese laufenden Mass nahmen allerdings nicht mitgeteilt worden (Urk. 2) . 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass sei tens der Invalidenversicherung keine genügenden Eingliederungsbemühungen erfolgt seien . A uch entbinde die bereits vor dem Urteil vom

30. Mai 2016 durchgeführte erfolglose Arbeitsvermittlung die Beschwerdegegnerin nicht davon, das Urteil vom 3 0. Mai 2016 umzusetzen. Da dem Beschwerdeführer die Selbsteingliede rung nicht zumutbar bzw . die Arbeitskraft nicht mehr verwertbar sei, sei ih m die Rente weiter auszurichten; eventualiter sei die Sache zu erneuten Wiedereinglie derungsbemühungen und anschliessend erneuter Rentenprüfung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). 3. 3.1

Im Rückweisungsentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 6/147) hatte das hiesige Ge richt zusammenfassend wie folgt ausgeführt:

„ Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeit als Maschinist/Baumaschinenführer beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Ren teneinstellung solange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wie dereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinrei chend auf die berufliche Eingliederung vorbereit hat . Dies füh r t im Ergebnis zur Gut heissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass er einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat .“

(E. 4.3). 3.2

Die von de r IV-Stelle während des hängigen Beschwerdeverfahren s durchgeführ ten Eingliederungsmassnahmen umfassten nach Lage der Akten

Folgendes

(vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 6/146 S. 4 ff.) : Nachdem der Ver sicherte am 21. Oktober 2014 ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen gestellt hatte (Urk.

6/134), führte der zuständige Eingliederungsberater

a m 17. November 2014 mit ihm e in Erstgespräch

du r ch . Dabei wurde unter anderem die aktuelle Situation des Beschwerdeführers

besprochen, eine Zielvereinbarung unterschrie ben sowie

die Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung sowie das weitere Vorgehen aufgezeigt . Es folgten seitens der

IV-Stelle

durchgeführte, mittels E inträgen

im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung (vom 22. Dezember 2014, 9. Januar 2015, 13. Januar 201 5, 23. März 2015 und 7. April 201 5) dokumentiert e

Stellen abgleiche mit an die IV-Stelle gemeldeten freien Stellen, wobei

(ledi glich) zwei überhaupt

in Frage kommende Stellen festgehalten wurden

(als Produktionsmit arbeiter

[Schaumstoff kleben/zusammenschweissen] bzw . als Hilfskraft Küche [ Casserolier und Putzhilfe ]; Urk. 6/146 S. 6). Weiter wurde am 3 .

Februar 2015

ein Telefonat mit dem Versicherten geführt, worin

– so der Eintrag im Ver laufsprotokoll

– erörtert

wurde, dass sich die Stellensuche beid seits bis dato als schwierig gesta lte t und sich der Beschwerdeführer für die bisherigen Bemühun gen bedankt habe .

Am 2. Juni 2015 fand

das Abschlussgespräch mit dem Versi cherten

stat t (Urk. 6/ 146 S. 7) . 3.3

Die Eingliederungsbemühungen fanden nach dem Gesagte n

z w ischen Ende No vember 2014 und Anfang Juni 2015 statt . Sie b eschränkten sich s eitens der IV-Stelle

zur Hauptsache auf die Suche von in Betracht fallenden

Arbeitsstellen, wel che Suche sich jedoch als weitestgehend erfolglos erwies .

Bezüglich der

zwei

im Verlaufsprotokoll konkret aufgeführten

S tellen

erscheint

überdies mehr als frag lich, ob diese – insbesondere die Tätigkeit als Casserolier /Putzhilfe in ein em Res taurant –

mit Blick auf das noch mögliche Zumutbarkeit sprofil überhaupt lei densangepasst waren, sind dem Versicherten in Bezug auf die Hände/Handge lenke doch

nur noch

leichte bis intermittierend mittelschwere Belastungen zu mutbar

(vgl. zum Ganzen Urk.

6/90 S. 52). Dass und i n welcher Form dem Be schwerdeführer alsdann

- wie die IV-Stelle geltend macht – dies e Stellen vorge schlagen wurden und ob ein Arbeitsversuch stattfand, geht aus den Akten nicht hervor. Auch da ss der Beschwerdeführer danebst durch weitere Massnahmen in

sei ner beruflichen Wiedereingliederung unterstützt oder gefördert worden wäre (etwa in Form von Beratung, Begle i tung oder andere n spezifische n Massnahmen; vgl. etwa Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung;

IVG)

ist nicht ersichtlich; weitere Eingliederungsbemühungen

werden allerdings auch sei tens der IV-Stelle nicht geltend gemacht .

Aufgrund der Akten

ergibt sich daher aber ohne Weiteres, dass die

seitens der IV-Stelle während rund sechs Monaten in Form von erfolgloser Arbeitsvermittlung erbrachten Hilfestellungen nicht ge nügen können . Denn auch wenn sich die im Einzelfall erforderlichen Eingliede rungsbemühungen nicht von v orneherein festlegen und sich keine abstrakten Vorgaben aufstellen lassen, kann vorliegend jedenfalls nicht gesagt werden, die Verwa l tung habe den Beschwerdeführer hinreichend auf die berufliche Wieder einglie d erung vorb ereitet.

Was die Ausführungen der IV-Stelle betrifft, wonach

die Absagen vor allem auf grund von fehlenden Sprachkenntnisse n erfolgt seien, ist schliesslich anzumer ken, dass sich den Akten keine rlei

Hinweise auf

derartige Absagen oder das Schei tern von

Eingliederungsbemühungen aus sprachlichen Gründen entnehmen las sen . Dies umso weniger, als anlässlich der Begutachtung durch die B.___

jedenfalls die Anamneseerhebung in deutscher Sprache möglich war (Urk. 6/90 S. 14). Davon abgesehen schliessen

Sprachprobleme etwa den Anspruch auf Ar beitsvermittlung nicht aus, sofern ein solcher aufgrund ge sundheitlicher Pro bleme besteht. Dies gilt auch dann, wenn sich die invaliditätsfremden Faktoren in Verbindung mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden erschwerend bei der Suche nach Arbeit auswirken (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 2). 3.4

Die Sache geht daher in Aufhebung der Verfügung vom 2 7. April 2018 erneut an die Ver waltung zurück, damit diese genügende Eingliederungsmassnahmen an die Hand nehme . Die Beschwerde ist daher gut zu heissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens sind a uf Fr. 600. -- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) . 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die se wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend nach Einsicht in die als angemessen erscheinende Kostennote vom

6. J uli 2018 (Urk. 9) auf Fr. 1'627.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festge setzt. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’627 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann