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IV.2014.01083

Rentenaufhebung nach mehrjährigem Bezug bei über 58jährigem Versicherten. Vorgängig ist die Prüfung von Eingliederungmassnahmen erforderlich.

Zürich SozVersG · 2016-05-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1956, ohne abgeschlossene Berufsl ehre und seit 1979 als Maschinist /Werkmeister bei der Z.___

tätig (vgl. etwa Urk. 11/1), meldete sich im Jahr 2003 erstmals unter Hinweis auf (unfallbedingte) Be schwerden a m linken Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (ber u fliche Massnahmen) an (Urk.

11/ 1) .

D ieses Gesuch wurde mit unan gefochte n gebliebener Verfügung vom 29. Oktober 2003 abgewiesen, nachdem de m Versicherte n bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine Verweistätigkeit

(als Baumaschinenführer) zugewiesen werden konnte und er hinreichend eingeglie dert war (Urk.

11/19).

P er 30. Juni 2008 wurde das Arbeitsverhältnis durch de n Arbeitgeber aufgelöst (Urk. 11/37) .

Mit Gesuch vom 16. Mai 2008 meldete sich X.___ erneut – diesmal unter Hinweis auf Depressionen, Rückenschmerzen und Beschwerden am Hand gelenk links - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/33). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen (Urk. 11/37-39) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 11/40 ff.) sowie Einholung eines psychiatri schen Gutachtens bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps y chotherapie, (Gutachten vom 16. April 2009; Urk. 11/49) sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___

nach Auferle gung einer Schadenminderungspflicht (Durchführung einer ambulanten Psy chotherapie; Urk. 11/53) mit Wirkung ab 1. September 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (vgl. Verfügungsteil 2; Urk. 11/59). Im Rahmen eines im Jahr 2010 von Am tes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 11/65 ff.) wurde der wei tere Anspruch auf die bisherige Invalidenrent e bestätigt (Mitteilung vom 19. August 2010; Urk. 11/70). 2.

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 11/ 74 ff.), im Rahmen dessen sie den Versicherten

– nach Einholung me dizinischer Unterlagen bei den behandelnden Ärzten (Urk. 11/75 f.)

- durc h das B.___ begutachten liess (MEDAS- Guta chten vom 6. Februar 2013; Urk. 11/90; einschliesslich

ergänzende Stellungnahme vom

27. März 2014, Urk. 11/120).

Nach Abschluss der Dienstleistungen im Be reich berufliche Eingliederung (Mitteilung vom 6.

Mai 2013,

Urk.

11/98) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/ 106 ff .)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. September 2014 einen weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 30 % und hob die bisherige Rente mit Wirkung ab 1. November 2014 auf (Urk. 2). 3.

Dagegen l iess der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 Be schwerde erheben mit den Anträgen, es sei die V erfügung vom 18. September 2014 aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 eine halbe Rente auszurichten (2.), eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und der Rentenanspruch gestützt auf diese zu er mitteln (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten d er Beschwerde gegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom

11. November 2014 liess der Be schwerdeführer alsdann die Verfügung der SUVA vom 20. Oktob er 2014 be treffend Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähig keitsgrad

von 31 % sowie einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5 %

nachreichen (Urk. 7 - 8). Mit Vernehmlassung vom 21. November 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass sich gemäss den getätigten Abklärungen der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, so dass ab dem Begutach tung szeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100

% in einer angepassten Tätigkeit möglich sei (leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätig keiten ohne Rumpffehlhaltungen, Meidung absturzgefährderter Positionen wie Leitern und Gerüste, Meidung von Vib rations- und Stossbelastungen).

Nament lich bestehe kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden mehr. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %, wes halb kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe (vgl. auch Urk. 10). 2.2

Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass auf das Gut achten des B.___ nicht abzustellen sei, da dieses

aus verschiedenen Grün den nicht beweiskräftig sei . Alsdann gehe die IV-Stelle im angefochtenen Ent scheid zu Unrecht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Selbst a ufgrund der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähig keit resultiere - bei Berücksichtigung des korrekten Tabellenlohnes beim Invali deneinkommen

sowie eines angemessenen leidensbedingten Abzuges hievon

- ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Oktober 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat oder die Verwaltung diese zu Recht aufgehoben hat. 3. 3.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass

die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3. 2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederung smotivation alsdann nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu be gegnen (Urteil 9C_68/20 15 vom 24. April 20 15 E. 5.1 mit Hinweisen). 4. 4.1

Der im Februar 1956 geborene Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2008 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (frü hestens 1. November 2014) war er über 58 Jahre alt. Nach dem vorstehend Aus geführten (E. 3.1-3.2) fällt er demnach unter den besonders geschützten Perso nenkreis und ist ihm die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind. 4.2

Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass auch die Beschwerdegegnerin zu nächst d avon aus ging .

So teilte

sie de m Beschwerdeführer am 18. April 2013 unter Hinweis darauf, dass aufgrund des eingeholten Gutachtens von einer Ver besserung der medizinisc hen Situation ausgegangen w e rde, mit, dass

berufliche Massnahmen angezeigt seien (Verlaufsprotokoll Berufsberatung;

Urk. 11/99 S. 3). Jedoch

stellte

sie die Eingliederungsbemühungen kurze Zeit darauf „vor erst“ wieder ein, nachdem der Beschwerdeführer am 3. Mai 201 3 telefonisch mitgeteilt hatte, dass er sich

einer Prostataoperation unterzogen habe und er in der C.___ am rechten Handgelenk operiert werde, was eine Genesungs phase von vier bis se chs

Monaten nach sich ziehe (vgl. wiederum Verlaufspro tokoll Berufsberatung; Urk. 11/99 S. 3); gleichzeitig verwies sie

bezüglich Rente

auf eine separate Verfügung

(vgl. Mitteilung vom 6. Mai 2013; Urk. 11/98).

Damit hatte die Beschwerdegegnerin zwar zunächst richtigerweise Eingl iede rungsmassnahmen in die Wege geleitet, diese jedoch

– mit Blick auf die bevor stehende (und am 17. Oktober 2013 effektiv durchgeführte; vgl. Urk. 11/ 115

S. 2) Operation

(„ aufgrund des medizinischen Eingriffs “)

- vorübergehend

(„ vor erst “) wieder ein ge stellt (vgl. wiederum Mitteilung vom 6. Mai 2013; Urk. 11/98) .

Ging sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut von einer

vorhande nen

Eingliederungsfähigkeit aus, hätte sie jedoch nicht direkt zur Rentenaufhe bung schreiten dürfen. Vielmehr wären d ie Eingliederungs massnahmen erneut konkret zu prüfe n sowie die sich nach den konkreten Umständen als unerläss lich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu

nehmen

ge wesen;

einer

allfällig fehlenden Eingliederungsmotivati o n oder subje k tiven Krankheitsüberzeugung

wäre

mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren

zu begeg nen gewesen (vgl. E. 3. 2

hievor) .

Dies gilt um so mehr, als die Beschwerdegeg nerin

die Ein gliederungsbemühungen

– wie erwähnt - a usdrücklich aufgrund des bevorstehenden medizinischen Eingriffs und vorübergehend einstellte (vgl. Urk.

11/98) und sich aus den Akten jedenfalls nicht ergibt, dass der Beschwer deführer je eine fehlende Eingliederungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hätte . Aus den Akten sind j edoch

weder eine Wiederaufnahme der Eingliede rungs bemühungen noch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

ersichtlich . Da die Eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist, genügt auch

der Hinweis in der angefochtenen Verfügung

nicht, dass der Beschwerdeführer per Post ein Gesuch stellen könne, falls er doch Hilfe bei der beruflich en Ein gliederung benötige . 4. 3

Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich geforderten Vorausset zungen zur Aufhebung von langjährigen Renten jedoch

nicht hinrei chend Genüge getan. Denn sie muss sich

vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente vielmehr vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermö gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditäts grad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Belastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungs schritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo

die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist na mentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der an spruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzu gewonnene Leistungs vermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, wel che die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv ei ner Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Al ters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011

E. 3.3).

Dies jedoch trifft vorliegend nicht zu. So hat der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und jahrelang eine ganze Invaliden rente bezogen. A lsdann verfügt er über keine abgeschlossene Berufslehre und hat vor Eintritt der Invalidität zuletzt als Maschinist/ Baumaschinenführer gear beitet, welche Tätigkeit ihm aus gesundheitlichen Gründen unstreitig

nicht mehr zumutbar ist .

Damit steht fest, dass d er Beschwerdeführer nicht auf eine gefes tigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen kann, die er für die Selbsteingliederung n utzbar

ma chen kann. Eine invaliditätsbedingte erwerbliche Desintegration liegt damit auf der Hand. Dies gilt um so mehr, als aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, welche die medizinisch attestierte Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten könnte .

Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich a uf die Tätig keit als Maschinist /Baumaschinenführer (vgl. auch Urk. 7) beschränkenden be ruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung ver wiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Er gebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststel lung, dass er einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 4.4

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt : 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. September 2014 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Die Mobiliar, BVG, Chemin de la Redoute 54, Postfach 1333, 1260 Nyon 1 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1956, ohne abgeschlossene Berufsl ehre und seit 1979 als Maschinist /Werkmeister bei der Z.___

tätig (vgl. etwa Urk. 11/1), meldete sich im Jahr 2003 erstmals unter Hinweis auf (unfallbedingte) Be schwerden a m linken Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (ber u fliche Massnahmen) an (Urk.

11/ 1) .

D ieses Gesuch wurde mit unan gefochte n gebliebener Verfügung vom 29. Oktober 2003 abgewiesen, nachdem de m Versicherte n bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine Verweistätigkeit

(als Baumaschinenführer) zugewiesen werden konnte und er hinreichend eingeglie dert war (Urk.

11/19).

P er 30. Juni 2008 wurde das Arbeitsverhältnis durch de n Arbeitgeber aufgelöst (Urk. 11/37) .

Mit Gesuch vom 16. Mai 2008 meldete sich X.___ erneut – diesmal unter Hinweis auf Depressionen, Rückenschmerzen und Beschwerden am Hand gelenk links - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/33). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen (Urk. 11/37-39) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 11/40 ff.) sowie Einholung eines psychiatri schen Gutachtens bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps y chotherapie, (Gutachten vom 16. April 2009; Urk. 11/49) sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___

nach Auferle gung einer Schadenminderungspflicht (Durchführung einer ambulanten Psy chotherapie; Urk. 11/53) mit Wirkung ab 1. September 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (vgl. Verfügungsteil 2; Urk. 11/59). Im Rahmen eines im Jahr 2010 von Am tes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 11/65 ff.) wurde der wei tere Anspruch auf die bisherige Invalidenrent e bestätigt (Mitteilung vom 19. August 2010; Urk. 11/70).

E. 2 ).

E. 2.1 Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass sich gemäss den getätigten Abklärungen der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, so dass ab dem Begutach tung szeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100

% in einer angepassten Tätigkeit möglich sei (leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätig keiten ohne Rumpffehlhaltungen, Meidung absturzgefährderter Positionen wie Leitern und Gerüste, Meidung von Vib rations- und Stossbelastungen).

Nament lich bestehe kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden mehr. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %, wes halb kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe (vgl. auch Urk.

E. 2.2 Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass auf das Gut achten des B.___ nicht abzustellen sei, da dieses

aus verschiedenen Grün den nicht beweiskräftig sei . Alsdann gehe die IV-Stelle im angefochtenen Ent scheid zu Unrecht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Selbst a ufgrund der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähig keit resultiere - bei Berücksichtigung des korrekten Tabellenlohnes beim Invali deneinkommen

sowie eines angemessenen leidensbedingten Abzuges hievon

- ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Oktober 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat oder die Verwaltung diese zu Recht aufgehoben hat. 3.

E. 3 Dagegen l iess der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 Be schwerde erheben mit den Anträgen, es sei die V erfügung vom 18. September 2014 aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 eine halbe Rente auszurichten (2.), eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und der Rentenanspruch gestützt auf diese zu er mitteln (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten d er Beschwerde gegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom

11. November 2014 liess der Be schwerdeführer alsdann die Verfügung der SUVA vom 20. Oktob er 2014 be treffend Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähig keitsgrad

von 31 % sowie einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5 %

nachreichen (Urk.

E. 3.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass

die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3. 2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederung smotivation alsdann nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu be gegnen (Urteil 9C_68/20

E. 8 ). Mit Vernehmlassung vom 21. November 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

E. 15 E. 5.1 mit Hinweisen). 4. 4.1

Der im Februar 1956 geborene Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2008 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (frü hestens 1. November 2014) war er über 58 Jahre alt. Nach dem vorstehend Aus geführten (E. 3.1-3.2) fällt er demnach unter den besonders geschützten Perso nenkreis und ist ihm die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind. 4.2

Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass auch die Beschwerdegegnerin zu nächst d avon aus ging .

So teilte

sie de m Beschwerdeführer am 18. April 2013 unter Hinweis darauf, dass aufgrund des eingeholten Gutachtens von einer Ver besserung der medizinisc hen Situation ausgegangen w e rde, mit, dass

berufliche Massnahmen angezeigt seien (Verlaufsprotokoll Berufsberatung;

Urk. 11/99 S. 3). Jedoch

stellte

sie die Eingliederungsbemühungen kurze Zeit darauf „vor erst“ wieder ein, nachdem der Beschwerdeführer am 3. Mai 201 3 telefonisch mitgeteilt hatte, dass er sich

einer Prostataoperation unterzogen habe und er in der C.___ am rechten Handgelenk operiert werde, was eine Genesungs phase von vier bis se chs

Monaten nach sich ziehe (vgl. wiederum Verlaufspro tokoll Berufsberatung; Urk. 11/99 S. 3); gleichzeitig verwies sie

bezüglich Rente

auf eine separate Verfügung

(vgl. Mitteilung vom 6. Mai 2013; Urk. 11/98).

Damit hatte die Beschwerdegegnerin zwar zunächst richtigerweise Eingl iede rungsmassnahmen in die Wege geleitet, diese jedoch

– mit Blick auf die bevor stehende (und am 17. Oktober 2013 effektiv durchgeführte; vgl. Urk. 11/ 115

S. 2) Operation

(„ aufgrund des medizinischen Eingriffs “)

- vorübergehend

(„ vor erst “) wieder ein ge stellt (vgl. wiederum Mitteilung vom 6. Mai 2013; Urk. 11/98) .

Ging sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut von einer

vorhande nen

Eingliederungsfähigkeit aus, hätte sie jedoch nicht direkt zur Rentenaufhe bung schreiten dürfen. Vielmehr wären d ie Eingliederungs massnahmen erneut konkret zu prüfe n sowie die sich nach den konkreten Umständen als unerläss lich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu

nehmen

ge wesen;

einer

allfällig fehlenden Eingliederungsmotivati o n oder subje k tiven Krankheitsüberzeugung

wäre

mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren

zu begeg nen gewesen (vgl. E. 3. 2

hievor) .

Dies gilt um so mehr, als die Beschwerdegeg nerin

die Ein gliederungsbemühungen

– wie erwähnt - a usdrücklich aufgrund des bevorstehenden medizinischen Eingriffs und vorübergehend einstellte (vgl. Urk.

11/98) und sich aus den Akten jedenfalls nicht ergibt, dass der Beschwer deführer je eine fehlende Eingliederungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hätte . Aus den Akten sind j edoch

weder eine Wiederaufnahme der Eingliede rungs bemühungen noch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

ersichtlich . Da die Eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist, genügt auch

der Hinweis in der angefochtenen Verfügung

nicht, dass der Beschwerdeführer per Post ein Gesuch stellen könne, falls er doch Hilfe bei der beruflich en Ein gliederung benötige . 4. 3

Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich geforderten Vorausset zungen zur Aufhebung von langjährigen Renten jedoch

nicht hinrei chend Genüge getan. Denn sie muss sich

vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente vielmehr vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermö gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditäts grad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Belastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungs schritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo

die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist na mentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der an spruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzu gewonnene Leistungs vermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, wel che die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv ei ner Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Al ters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011

E. 3.3).

Dies jedoch trifft vorliegend nicht zu. So hat der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und jahrelang eine ganze Invaliden rente bezogen. A lsdann verfügt er über keine abgeschlossene Berufslehre und hat vor Eintritt der Invalidität zuletzt als Maschinist/ Baumaschinenführer gear beitet, welche Tätigkeit ihm aus gesundheitlichen Gründen unstreitig

nicht mehr zumutbar ist .

Damit steht fest, dass d er Beschwerdeführer nicht auf eine gefes tigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen kann, die er für die Selbsteingliederung n utzbar

ma chen kann. Eine invaliditätsbedingte erwerbliche Desintegration liegt damit auf der Hand. Dies gilt um so mehr, als aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, welche die medizinisch attestierte Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten könnte .

Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich a uf die Tätig keit als Maschinist /Baumaschinenführer (vgl. auch Urk. 7) beschränkenden be ruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung ver wiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Er gebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststel lung, dass er einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 4.4

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt : 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. September 2014 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Die Mobiliar, BVG, Chemin de la Redoute 54, Postfach 1333, 1260 Nyon 1 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01083 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

30. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1956, ohne abgeschlossene Berufsl ehre und seit 1979 als Maschinist /Werkmeister bei der Z.___

tätig (vgl. etwa Urk. 11/1), meldete sich im Jahr 2003 erstmals unter Hinweis auf (unfallbedingte) Be schwerden a m linken Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (ber u fliche Massnahmen) an (Urk.

11/ 1) .

D ieses Gesuch wurde mit unan gefochte n gebliebener Verfügung vom 29. Oktober 2003 abgewiesen, nachdem de m Versicherte n bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine Verweistätigkeit

(als Baumaschinenführer) zugewiesen werden konnte und er hinreichend eingeglie dert war (Urk.

11/19).

P er 30. Juni 2008 wurde das Arbeitsverhältnis durch de n Arbeitgeber aufgelöst (Urk. 11/37) .

Mit Gesuch vom 16. Mai 2008 meldete sich X.___ erneut – diesmal unter Hinweis auf Depressionen, Rückenschmerzen und Beschwerden am Hand gelenk links - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/33). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen (Urk. 11/37-39) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 11/40 ff.) sowie Einholung eines psychiatri schen Gutachtens bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps y chotherapie, (Gutachten vom 16. April 2009; Urk. 11/49) sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___

nach Auferle gung einer Schadenminderungspflicht (Durchführung einer ambulanten Psy chotherapie; Urk. 11/53) mit Wirkung ab 1. September 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (vgl. Verfügungsteil 2; Urk. 11/59). Im Rahmen eines im Jahr 2010 von Am tes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 11/65 ff.) wurde der wei tere Anspruch auf die bisherige Invalidenrent e bestätigt (Mitteilung vom 19. August 2010; Urk. 11/70). 2.

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 11/ 74 ff.), im Rahmen dessen sie den Versicherten

– nach Einholung me dizinischer Unterlagen bei den behandelnden Ärzten (Urk. 11/75 f.)

- durc h das B.___ begutachten liess (MEDAS- Guta chten vom 6. Februar 2013; Urk. 11/90; einschliesslich

ergänzende Stellungnahme vom

27. März 2014, Urk. 11/120).

Nach Abschluss der Dienstleistungen im Be reich berufliche Eingliederung (Mitteilung vom 6.

Mai 2013,

Urk.

11/98) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/ 106 ff .)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. September 2014 einen weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 30 % und hob die bisherige Rente mit Wirkung ab 1. November 2014 auf (Urk. 2). 3.

Dagegen l iess der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 Be schwerde erheben mit den Anträgen, es sei die V erfügung vom 18. September 2014 aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 eine halbe Rente auszurichten (2.), eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und der Rentenanspruch gestützt auf diese zu er mitteln (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten d er Beschwerde gegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom

11. November 2014 liess der Be schwerdeführer alsdann die Verfügung der SUVA vom 20. Oktob er 2014 be treffend Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähig keitsgrad

von 31 % sowie einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5 %

nachreichen (Urk. 7 - 8). Mit Vernehmlassung vom 21. November 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass sich gemäss den getätigten Abklärungen der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, so dass ab dem Begutach tung szeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100

% in einer angepassten Tätigkeit möglich sei (leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätig keiten ohne Rumpffehlhaltungen, Meidung absturzgefährderter Positionen wie Leitern und Gerüste, Meidung von Vib rations- und Stossbelastungen).

Nament lich bestehe kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden mehr. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %, wes halb kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe (vgl. auch Urk. 10). 2.2

Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass auf das Gut achten des B.___ nicht abzustellen sei, da dieses

aus verschiedenen Grün den nicht beweiskräftig sei . Alsdann gehe die IV-Stelle im angefochtenen Ent scheid zu Unrecht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Selbst a ufgrund der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähig keit resultiere - bei Berücksichtigung des korrekten Tabellenlohnes beim Invali deneinkommen

sowie eines angemessenen leidensbedingten Abzuges hievon

- ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Oktober 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat oder die Verwaltung diese zu Recht aufgehoben hat. 3. 3.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass

die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3. 2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederung smotivation alsdann nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu be gegnen (Urteil 9C_68/20 15 vom 24. April 20 15 E. 5.1 mit Hinweisen). 4. 4.1

Der im Februar 1956 geborene Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2008 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (frü hestens 1. November 2014) war er über 58 Jahre alt. Nach dem vorstehend Aus geführten (E. 3.1-3.2) fällt er demnach unter den besonders geschützten Perso nenkreis und ist ihm die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind. 4.2

Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass auch die Beschwerdegegnerin zu nächst d avon aus ging .

So teilte

sie de m Beschwerdeführer am 18. April 2013 unter Hinweis darauf, dass aufgrund des eingeholten Gutachtens von einer Ver besserung der medizinisc hen Situation ausgegangen w e rde, mit, dass

berufliche Massnahmen angezeigt seien (Verlaufsprotokoll Berufsberatung;

Urk. 11/99 S. 3). Jedoch

stellte

sie die Eingliederungsbemühungen kurze Zeit darauf „vor erst“ wieder ein, nachdem der Beschwerdeführer am 3. Mai 201 3 telefonisch mitgeteilt hatte, dass er sich

einer Prostataoperation unterzogen habe und er in der C.___ am rechten Handgelenk operiert werde, was eine Genesungs phase von vier bis se chs

Monaten nach sich ziehe (vgl. wiederum Verlaufspro tokoll Berufsberatung; Urk. 11/99 S. 3); gleichzeitig verwies sie

bezüglich Rente

auf eine separate Verfügung

(vgl. Mitteilung vom 6. Mai 2013; Urk. 11/98).

Damit hatte die Beschwerdegegnerin zwar zunächst richtigerweise Eingl iede rungsmassnahmen in die Wege geleitet, diese jedoch

– mit Blick auf die bevor stehende (und am 17. Oktober 2013 effektiv durchgeführte; vgl. Urk. 11/ 115

S. 2) Operation

(„ aufgrund des medizinischen Eingriffs “)

- vorübergehend

(„ vor erst “) wieder ein ge stellt (vgl. wiederum Mitteilung vom 6. Mai 2013; Urk. 11/98) .

Ging sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut von einer

vorhande nen

Eingliederungsfähigkeit aus, hätte sie jedoch nicht direkt zur Rentenaufhe bung schreiten dürfen. Vielmehr wären d ie Eingliederungs massnahmen erneut konkret zu prüfe n sowie die sich nach den konkreten Umständen als unerläss lich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu

nehmen

ge wesen;

einer

allfällig fehlenden Eingliederungsmotivati o n oder subje k tiven Krankheitsüberzeugung

wäre

mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren

zu begeg nen gewesen (vgl. E. 3. 2

hievor) .

Dies gilt um so mehr, als die Beschwerdegeg nerin

die Ein gliederungsbemühungen

– wie erwähnt - a usdrücklich aufgrund des bevorstehenden medizinischen Eingriffs und vorübergehend einstellte (vgl. Urk.

11/98) und sich aus den Akten jedenfalls nicht ergibt, dass der Beschwer deführer je eine fehlende Eingliederungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hätte . Aus den Akten sind j edoch

weder eine Wiederaufnahme der Eingliede rungs bemühungen noch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

ersichtlich . Da die Eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist, genügt auch

der Hinweis in der angefochtenen Verfügung

nicht, dass der Beschwerdeführer per Post ein Gesuch stellen könne, falls er doch Hilfe bei der beruflich en Ein gliederung benötige . 4. 3

Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich geforderten Vorausset zungen zur Aufhebung von langjährigen Renten jedoch

nicht hinrei chend Genüge getan. Denn sie muss sich

vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente vielmehr vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermö gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditäts grad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Belastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungs schritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo

die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist na mentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der an spruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzu gewonnene Leistungs vermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, wel che die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv ei ner Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Al ters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011

E. 3.3).

Dies jedoch trifft vorliegend nicht zu. So hat der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und jahrelang eine ganze Invaliden rente bezogen. A lsdann verfügt er über keine abgeschlossene Berufslehre und hat vor Eintritt der Invalidität zuletzt als Maschinist/ Baumaschinenführer gear beitet, welche Tätigkeit ihm aus gesundheitlichen Gründen unstreitig

nicht mehr zumutbar ist .

Damit steht fest, dass d er Beschwerdeführer nicht auf eine gefes tigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen kann, die er für die Selbsteingliederung n utzbar

ma chen kann. Eine invaliditätsbedingte erwerbliche Desintegration liegt damit auf der Hand. Dies gilt um so mehr, als aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, welche die medizinisch attestierte Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten könnte .

Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich a uf die Tätig keit als Maschinist /Baumaschinenführer (vgl. auch Urk. 7) beschränkenden be ruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung ver wiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Er gebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststel lung, dass er einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 4.4

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt : 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. September 2014 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Die Mobiliar, BVG, Chemin de la Redoute 54, Postfach 1333, 1260 Nyon 1 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann