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IV.2018.00479

Revisionsverfahren; Zwischenverfügung betreffend med. Begutachtung; Ermessen der IV-Stelle, ob Notwendigkeit einer Begutachtung besteht; keine unzulässige «second opinion»

Zürich SozVersG · 2018-08-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1960, führt e seit 1992 zusammen mit sein er Ehefrau einen Coiffeursalon . Wegen diverser gesundheitlicher Beschwerden meldete er sich am 1 4. Dezember 2005 (Datum des Posteingangs) bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem das polydisziplinäre Gut achten des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2 7. Juni 2007 ( Urk. 8/29) ein und nahm eine Abklärung im Betrieb des Versicherten vor (vgl. Abklärungs bericht für Selb ständigerwerbende vom 7. März 2008, Urk. 8/37). Mit Verfügungen vom 4. bzw. 2 4. Juli 2008 sprach sie X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 eine Dreiviertelsrente

samt ak zessorischen Kinderrenten zu ( Urk. 8/59, Urk. 8/61). 1.2

Am 4. März 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie habe bei der Über prüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens keine Änderung festgestellt, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 69 % ) habe ( Urk. 8/77). 1.3

Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Frage bogen Rentenrevision, vom Versicherten ausgefüllt am 6. Juli 2012, Urk. 8/90). Unter anderem zog sie das von der Helvetia Versicherungen in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit) des Zentrums B.___

vom 1 9. April 2013 bei ( Urk. 8/102/2-36). Am 1 2. September 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, si e sei zum Ergebnis gelangt , dass eine Aufhebung der Invaliden rente aufgrund der Schlussbestimmungen der per 1. Januar 2012 in Kraft getre tenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht in Frage komme. Die zukünftigen Rentenleistungen würden im ordentlichen Re visionsverfahren weiter geprüft ( Urk. 8/107). 1.4

In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. C.___ , Psy chiatrie und Psychothe r apie FMH, vom 1 9. Juli 2016 ( Urk. 8/127), von Dr. D.___

vom 9. August 2016 ( Urk. 8/133), von Dr.

E.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 1 9. September 2016 ( Urk. 8/135) , der Integrierten Psychiatrie F.___ vom 18. November 2016 ( Urk. 8/141)

sowie vom 1 0. August 2017 ( Urk. 8/156) und des Spitals G.___ vom 1 6. März 2017 ( Urk. 8/145) ein. Am 1 7. Januar 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, zur Klärung seiner Leistungsansprüche sei die Erstellung eines

bi disziplinären (psychiatrisch- orthopädisch en ) Gutachtens notwendig (Urk. 8/159). Der Versicherte führte in der Folge du rch Rechtsanwalt Thomas Wyss aus , dass er mit der Begutachtun g nicht einverstanden sei (Urk. 8/169). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 1 7. April 2018 daran fest, dass die Einholung eines bidis ziplinären Gutachtens erforderlich sei und die Begutachtung durch die Gutach tensstelle H.___ , namentlich durch die Ärzte Dr. I.___ (Psy chiatrie) und Dr. J.___ (Orthopädie) vorgenommen werde ( Urk. 2) . 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Wyss am 1 8. Mai 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2):

«1.

Es sei die Zwischenverfügung vom 17.04.2018 aufzuheben.

2.

Es sei auf eine Begutachtung zu verzichten und das vorliegende

Revisionsverfahren sei unverzüglich aufzugeben.

3.

Unter Entschädigungsfolge.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2 9. Juni 2018 um Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 mitgeteilt ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 1 7. April 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre , psychiatrisch-orthopädische Begut ach tung des Beschwerdeführers angeordnet hat ( Urk. 2). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ). Diese ist gestützt auf Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). 1.2

In BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 wurde in Änderung der früheren Rechtsprechung erkannt, die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils sei bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Bezeichnung der Gutachter für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren regelmässig gegeben, zu mal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen er heblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden.

Eine Anfechtung der Zwischenverfügung vom 1 7. April 2018 ist daher möglich. 2. 2 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2 .2

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurtei lung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versi cherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE 139 V 585 nicht veröffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). 2 .3

Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit entschieden werden kann. Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts er forderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second

opinion ” zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dem Versiche rungsträger dieser nicht gefällt. Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen an geordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2 f.; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.1). 2 .4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .5

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und kann Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG).

Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige „ second

opinion ”) gegen Art oder Um fang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz ) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweisen). 2 .6

Die Tatsache, dass anlässlich der Zusprechung der Rente ein Revisionsdatum fe st gelegt wurde, hindert die Vor nahme einer Revision vor Ablauf dieser Frist nicht, wenn sich die Verhältnisse vorher ändern (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [ KSIH ], Rz 5003).

Liegt ein Revisionsgrund vor, steht einer umfassenden Prüfung des Rentenan spruchs, mithin auch einer erneuten ärztlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit, nichts entgegen (BGE 141 V 9; 9C_251/2012, Erw . 4.1/4.2 ; KSIH , Rz 5001.1) . 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Prüfung der vom Beschwerdeführer erhob enen Einwände hätte ergeben, dass aus versiche rungsmedizinischer Sicht keine Gründe gegen eine Begutachtung sprechen wür den. Ebenso wenig seien Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Begutachtung sprechen würden. Die medizinische Sachlage sei unklar. Eine ge sundheitliche Einschränkung sei beim Beschwerde führer sicher vorhanden, es seien aber auch viele psychosoziale Faktoren vorhanden , welche eine abschlies sende Beurteilung der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erschwere bzw. so nicht möglich mache. Ein Revisionsgrund sei gegeben, weshalb an der Durchfüh rung der medizinischen Begutachtung festgehalten werde ( Urk. 2). Der aktuelle Leistungsanspruch könne damit umfassend und ohne Bindung an frühere Beur teilungen neu geprüft werden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit – welche im Übrigen abschliessend durch den Rechts anwender und nicht durch den Mediziner zu be urteilen sei – könne gestützt auf die vorliegenden Arztberichte nicht rechtsgenü gend geprüft werden, womit sich die vorgesehene Begutachtung als notwendig erweise ( Urk. 6). 3 .2

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Begutachtung sei nur schon deshalb unzulässig, weil die Beschwerdegegnerin das Revisions verfah ren im Jahre 2013 hätte abschliessen müssen, nachdem sie festgestellt habe, dass aufgrund der Schlussbestimmun gen der IVG-Revision vom 1 8. März 2011 keine Rentenrevision vorzunehmen sei. Das Verfahren einfach als ordent liche Revision fortzuführen, sei weder zulässig noch sachgerecht und stelle auch ein wider sprüchliches Verhalten der Be schwerdegegnerin dar, welche selbst die ordentliche Revision erst für das Jahr 2015 vorgesehen habe. Sodann sei vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin festgehalten wor den, dass keine Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt werden könne und die Einholung eines erneuten Gutachtens entbehr lich sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Stellungnahmen der RAD-Ärzte nicht nachvollziehbar oder zuverlässig sein sollten. Äusserungen von eifrigen Sachbearbeiterinnen und Fachexpertinnen unklarer Qualifikation und Funktion könnten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Meinung des RAD schüren. Rechtliche Implikationen könnten höchstens darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer seine Tätig keit mittlerweile aufgegeben habe. Dies betreffe jedoch die Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes nach dem Suizid ver such im Jahr 2016 und der Be schwerdeführer verzichte ausdrücklich auf eine Erhöhung der Invalidenrente, wenn er sich alleine deshalb einer für ihn belastenden Begutachtung unterziehen müsse. Im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung bestehe somit kein Ab klärungsbedarf. Im Weiteren könn e auf die Unterlagen der behandelnden Ärzte abgestellt werd en bzw. könnten allenfalls fehlende Arb eitsfähigkeitseinschätzun gen mittel s Rückfragen bei diesen eingeholt werden ( Urk. 1) . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht nur die Rechtmässigkeit der von der Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeordneten Begutach tung, sondern des von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Revisions verfahrens als solches. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gehalten ist, für die laufenden Invalidenrenten Revisionstermine vorzusehen, an welchen sie ein Re visionsverfahren durchzu führen hat ( Art. 87 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund eines sol chen Revisionstermins im Jahr 2010 ei n Revisionsverfahren durchgeführt und den nächsten Revisions termin für den

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 1 7. April 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre , psychiatrisch-orthopädische Begut ach tung des Beschwerdeführers angeordnet hat ( Urk. 2). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG) in Verbindung mit Art.

E. 1.2 In BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 wurde in Änderung der früheren Rechtsprechung erkannt, die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils sei bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Bezeichnung der Gutachter für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren regelmässig gegeben, zu mal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen er heblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden.

Eine Anfechtung der Zwischenverfügung vom 1 7. April 2018 ist daher möglich. 2. 2 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2 .2

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurtei lung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versi cherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE 139 V 585 nicht veröffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). 2 .3

Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit entschieden werden kann. Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts er forderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second

opinion ” zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dem Versiche rungsträger dieser nicht gefällt. Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen an geordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2 f.; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.1). 2 .4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .5

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und kann Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG).

Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige „ second

opinion ”) gegen Art oder Um fang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz ) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweisen). 2 .6

Die Tatsache, dass anlässlich der Zusprechung der Rente ein Revisionsdatum fe st gelegt wurde, hindert die Vor nahme einer Revision vor Ablauf dieser Frist nicht, wenn sich die Verhältnisse vorher ändern (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [ KSIH ], Rz 5003).

Liegt ein Revisionsgrund vor, steht einer umfassenden Prüfung des Rentenan spruchs, mithin auch einer erneuten ärztlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit, nichts entgegen (BGE 141 V 9; 9C_251/2012, Erw . 4.1/4.2 ; KSIH , Rz 5001.1) . 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Prüfung der vom Beschwerdeführer erhob enen Einwände hätte ergeben, dass aus versiche rungsmedizinischer Sicht keine Gründe gegen eine Begutachtung sprechen wür den. Ebenso wenig seien Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Begutachtung sprechen würden. Die medizinische Sachlage sei unklar. Eine ge sundheitliche Einschränkung sei beim Beschwerde führer sicher vorhanden, es seien aber auch viele psychosoziale Faktoren vorhanden , welche eine abschlies sende Beurteilung der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erschwere bzw. so nicht möglich mache. Ein Revisionsgrund sei gegeben, weshalb an der Durchfüh rung der medizinischen Begutachtung festgehalten werde ( Urk. 2). Der aktuelle Leistungsanspruch könne damit umfassend und ohne Bindung an frühere Beur teilungen neu geprüft werden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit – welche im Übrigen abschliessend durch den Rechts anwender und nicht durch den Mediziner zu be urteilen sei – könne gestützt auf die vorliegenden Arztberichte nicht rechtsgenü gend geprüft werden, womit sich die vorgesehene Begutachtung als notwendig erweise ( Urk. 6). 3 .2

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Begutachtung sei nur schon deshalb unzulässig, weil die Beschwerdegegnerin das Revisions verfah ren im Jahre 2013 hätte abschliessen müssen, nachdem sie festgestellt habe, dass aufgrund der Schlussbestimmun gen der IVG-Revision vom 1 8. März 2011 keine Rentenrevision vorzunehmen sei. Das Verfahren einfach als ordent liche Revision fortzuführen, sei weder zulässig noch sachgerecht und stelle auch ein wider sprüchliches Verhalten der Be schwerdegegnerin dar, welche selbst die ordentliche Revision erst für das Jahr 2015 vorgesehen habe. Sodann sei vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin festgehalten wor den, dass keine Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt werden könne und die Einholung eines erneuten Gutachtens entbehr lich sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Stellungnahmen der RAD-Ärzte nicht nachvollziehbar oder zuverlässig sein sollten. Äusserungen von eifrigen Sachbearbeiterinnen und Fachexpertinnen unklarer Qualifikation und Funktion könnten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Meinung des RAD schüren. Rechtliche Implikationen könnten höchstens darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer seine Tätig keit mittlerweile aufgegeben habe. Dies betreffe jedoch die Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes nach dem Suizid ver such im Jahr 2016 und der Be schwerdeführer verzichte ausdrücklich auf eine Erhöhung der Invalidenrente, wenn er sich alleine deshalb einer für ihn belastenden Begutachtung unterziehen müsse. Im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung bestehe somit kein Ab klärungsbedarf. Im Weiteren könn e auf die Unterlagen der behandelnden Ärzte abgestellt werd en bzw. könnten allenfalls fehlende Arb eitsfähigkeitseinschätzun gen mittel s Rückfragen bei diesen eingeholt werden ( Urk. 1) . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht nur die Rechtmässigkeit der von der Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeordneten Begutach tung, sondern des von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Revisions verfahrens als solches. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gehalten ist, für die laufenden Invalidenrenten Revisionstermine vorzusehen, an welchen sie ein Re visionsverfahren durchzu führen hat ( Art. 87 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund eines sol chen Revisionstermins im Jahr 2010 ei n Revisionsverfahren durchgeführt und den nächsten Revisions termin für den

E. 1.3 Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Frage bogen Rentenrevision, vom Versicherten ausgefüllt am 6. Juli 2012, Urk. 8/90). Unter anderem zog sie das von der Helvetia Versicherungen in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit) des Zentrums B.___

vom 1 9. April 2013 bei ( Urk. 8/102/2-36). Am 1 2. September 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, si e sei zum Ergebnis gelangt , dass eine Aufhebung der Invaliden rente aufgrund der Schlussbestimmungen der per 1. Januar 2012 in Kraft getre tenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht in Frage komme. Die zukünftigen Rentenleistungen würden im ordentlichen Re visionsverfahren weiter geprüft ( Urk. 8/107).

E. 1.4 In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. C.___ , Psy chiatrie und Psychothe r apie FMH, vom 1 9. Juli 2016 ( Urk. 8/127), von Dr. D.___

vom 9. August 2016 ( Urk. 8/133), von Dr.

E.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 1 9. September 2016 ( Urk. 8/135) , der Integrierten Psychiatrie F.___ vom 18. November 2016 ( Urk. 8/141)

sowie vom 1 0. August 2017 ( Urk. 8/156) und des Spitals G.___ vom 1 6. März 2017 ( Urk. 8/145) ein. Am 1 7. Januar 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, zur Klärung seiner Leistungsansprüche sei die Erstellung eines

bi disziplinären (psychiatrisch- orthopädisch en ) Gutachtens notwendig (Urk. 8/159). Der Versicherte führte in der Folge du rch Rechtsanwalt Thomas Wyss aus , dass er mit der Begutachtun g nicht einverstanden sei (Urk. 8/169). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 1 7. April 2018 daran fest, dass die Einholung eines bidis ziplinären Gutachtens erforderlich sei und die Begutachtung durch die Gutach tensstelle H.___ , namentlich durch die Ärzte Dr. I.___ (Psy chiatrie) und Dr. J.___ (Orthopädie) vorgenommen werde ( Urk. 2) .

E. 2 Es sei auf eine Begutachtung zu verzichten und das vorliegende

Revisionsverfahren sei unverzüglich aufzugeben.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ). Diese ist gestützt auf Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).

Dispositiv
  1. März 2015 vorgesehen ( Urk.  8/76/3). Sie eröffnete aber in der Folge bereits im Jahr 2012 ein neues Revisionsverfahren, da laut den per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Ände rung vom 18. März 2011 (
  2. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) Renten bei patho genisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage innerhalb von drei Jahren zu überprüfen waren. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes aufgrund dieser Gesetzesänderung hat sie verneint, hat aber das Revisionsverfahren trotzdem weitergeführt (vgl. Mitteilung vom 1
  3. September 2013, Urk.  8/107). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Revisionsverfahren im Jahre 2013 abzuschliessen gewesen wäre, der vorgesehene ordentliche Revisions termin vom
  4. März 2015 mittlerweile längst vorbei ist und es unter diesem Ge sichtspunkt nicht unrechtmässig erscheint, wenn die Beschwerde gegnerin ein Re visionsverfahren durchführt bzw. nicht ersichtlich ist, welches rechtlich ge schützte Interesse der Beschwerdeführer an der Feststellung hat, dass die Be schwerdegegnerin das Revisionsverfahren im Jahre 2013 hätte beenden müssen , sie aber aufgrund des ordentlichen Revisions termins im Jahre 2015 geh alten ge wesen wäre, wieder ein neues Revisions verfahren zu eröffnen. Der Beschwerde führer übersieht aber grundsätzlich, dass die Be schwerdegegnerin nicht nur ge halten ist, an den von ihr selbst vorgesehenen Revisionsterminen von Amtes we gen ein Revisions verfahren durchzuführen (Art. 87 Abs.  1 lit . a IVV), sondern auch dann, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades als möglich erscheinen lassen ( Art.  87 Abs.  1 lit . b IVV). Anzumerken gilt es im Übrigen, dass aus dem Umst and, dass die Beschwerde gegnerin in vom Gesetzgeber bestimmten Fällen von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchzuführen hat, nicht geschlossen werden kann, dass ihr ansonsten die Durchführung eines Revisionsverfahrens generell untersagt wäre . Im vorliegenden Fall verfügte die Beschwerdegegnerin einerseits über das von der Helvetia Ver sicherungen in Auftrag gegebene Gutachten des B.___ vom 19.  April 2013, welches dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 40  % in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur und von 50  % in einer op timal angepassten Tätigkeit bescheinigt ( Urk.  8/1 02/13), mithin bestanden damit Anzeichen dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit gegenüber der für die Rentenzu sprache mass geblichen Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 35  % für die bis herige und für eine andere Tätigkeit, von welcher die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr.  K.___ , Praktischer Arzt, vom 6. Mai 2008 ( Urk.  8/47) letztlich ausging, verbessert haben könnte. In wesentlichem Mass stellte die Beschwerdegegnerin sodann bei der Renten zuspra che auf den Abklärungsbericht Selbständiger werbende vom
  5. März 2008 ( Urk.  8/37) ab, in welchem gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers da von ausgegangen wurde , dass er sich im zwischenzeitlich angepassten Geschäft hauptsächlich um den Betrieb von Kiosk, Bar und Schnellimbiss im Um fang von 30  % eines Vollpensums kümmern und als Coiffeur im Umfa ng von 4,75  % eines Vollpensums nur noch sehr wenige Kunden bedienen würde. Gestützt auf diese Vorgaben berechnete die Abklärungsperson einen Ein kommensausfall von ge rundet 69  % , von welchem Invaliditätsgrad die Beschwerdegegnerin in ihren dem Beschwerdeführer die Dreiviertelsrente zusprechenden Verfügung en vom
  6. bzw. 2
  7. Juli 2008 ausging ( Urk.  8/55, Urk.  8/59, Urk.  8/61). Nachdem die L.___ AG im ebenfalls von der Helvetia Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachten zum finanziellen Erwerbsausfall vom 1
  8. August 2013 zum Schluss gelangte, dass der schadens kausale finanziell messbare Einkommens ausfall des Beschwerdeführers im familieneigen en Betrieb zwischen 16  % und 40 % liege , bestanden ebenfalls Anzeichen dafür , dass sich die Situation in erwerblicher Hin sicht wesentlich verbessert haben könnte (vgl. Urk.  7 S. 11). Es waren damit der Beschwerdegegnerin Tatsachen bekannt, die eine erhebliche Änderung des Inva liditätsgrades als möglich erscheinen lassen und die Durchführung eines Revisi onsverfahrens erweist sich auch unter di esem Aspekt als gerechtfertigt. Der An trag des Beschwerdeführers, das Revisionsverfahren sei unverzüglich aufzugeben bzw. einzustellen ist damit abzuweisen. 4.2      Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, im Rahmen des Revisionsverfahrens ein (weiteres) bidisziplinäres Gutachten erstellen zu las sen oder ob es sich dabei um die Einholung einer unnötigen « second opinion » handelt.      RAD-Ärztin Dr.  M.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, führte dazu am 1
  9. Juni 2017 ( Urk.  7 S. 15) aus, durch den behandelnden Psy chiater Dr.  C.___ werde eine rezidivierende ängstlich-depressive Störung, gegen wärtig mittelgradig, entsprechend dem Vorbefund festgehalten. Ausserdem nehme er fachfremd Stellung zu somatischen Beschwerden. Die psychophysische Belastbar keit sei deutlich vermindert. Es sei ein Wiedereintritt in die Tagesklinik N.___ vorgesehen, um die dort im vergangenen Sommer erlernte Tagesstruktur und Skills zu festigen. Aus seiner Sicht liege eine um 75  % geminderte Leistungs fähigkeit vor. Begründet werde dies mit psychischen und somatischen Beschwer den. Letztere könnten aus Sicht des RAD nicht berücksichtigt werden, da seitens des Orthopäden inzwischen wieder eine ausreichende Belastbarkeit bestehe für die bisher ausgeübte Tätigkeit. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ge genüber August 2012 und August 2013 könne nicht festgestellt werden.      Am 1
  10. Juli 2017 ( Urk.  7 S. 17 f.) führte Dr.  M.___ aus, der somatische Sach verhalt (Schulter) werde durch die Behandler nach Schulteroperation positiv be wertet. Es könne davon ausgegangen werden, dass das beschriebene Leistungs profil die bisherige Tätigkeit als Coiffeur einschliesse. Unter Berücksichtigung der postoperativen Rehabilitation könne bis zum Ende des Jahres 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Ab Januar 2017 sei aus versicherungs medizinisch-theoretischer Sicht dieser Anteil der Arbeitsunfähig keit zu vernach lässigen, so dass ab Januar 2017 wieder die bereits vorbestehende Arbeitsun fä higkeit von 50  % angenommen werden könne. Der behandelnde Psychiater at testiere mit Rückgriff auf somatische und psychiatrische Diagnosen eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung des seit Jahren unveränderten Ge sundheitszustandes auf seinem Fachgebiet könne diese Steigerung der Arbeits unfähigkeit nicht kritiklos akzeptiert werden. Der psychopathologische Befund unterscheide sich nicht von den Vorbefunden. Rein auf psychiatrischem Fachge biet könne daher aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % angenommen werden. Ein erneutes Gutachten auf orthopädisch/psychiatrischem Fachgebiet scheine vorerst entbehrlich. 4.3      Zu beachten ist, dass es primär unzulässig ist, eine „ second opinion ” zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen . Vorliegend ver hält es sich aber nicht so, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revi sionsverfahrens bereits ein Gutachten eingeholt hat, sondern es liegen lediglich Berichte der behandelnden Ärzte vor, wogegen die letzte von der Beschwerde gegnerin veranlasste Begutachtung beim A.___ im Jahr 2007 stattgefunden hat ( Urk.  8/29). Der RAD hat sodann keine medizinische Beurteilung vorgenommen, sondern er hat sich lediglich zur medizinischen Aktenlage und zur Frage der Not wendigkeit der Einholung eines Gutachtens geäussert. Der RAD geht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus und ver gleicht den aktuellen Zustand mit dem Gutac hten des A.___ vom 2
  11. Juni 2007, auf welches die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache letztlich aber gar nicht abgestellt hat ( Urk.  8/47/6). Die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte übernimmt der RAD da gegen nicht. Nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr im familieneigenen Coif feurgeschäft mitarbeitet, steht ausserdem auch die Frage nach der Arbeitsfähig keit in einer anderen Tätigkeit im Vordergrund. Schliesslich ist es auch nicht so, dass gemäss den verbindlichen Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) der RAD über die Notwendigkeit eines Gutachtens entscheidet und die IV-Stelle lediglich «miteinzubeziehen» ist, wie dies der Beschwerdeführer behauptet ( Urk.  1 S. 7). Erscheint auf Grund der Aktenlage aus versicherungsmedizinischer Sicht ein externes medizinisches Gut achten als unumgänglich, so erstellt der RAD eine kurze Zusammenfassung der medizinischen Sachlage und eine kurze Begründung für die beabsichtigte Art des Gutachtens. Basierend darauf wird mit dem ärztlichen Vorgesetzten das weitere Vorgehen besprochen. Die IV-Stelle ist auch miteinzubeziehen und vorbehalten bleiben rechtliche Indikationen oder gerichtliche Anordnungen ( KSVI Rz 2075.1). Lediglich «miteinzubeziehen» ist die IV-Stelle mithin nicht bei der Frage, ob ein externes medizinisches Gutachten notwendig ist, sondern bei der Zusammenfas sung der medizinischen Sachlage und bei der Begründung für die beabsichtigte Art des Gutachtens, welche primär durch den RAD vorzunehmen sind . Dies ergibt sich denn auch aus dem nächsten Abschnitt de s KSVI, wonach eine gemeinsame Überprüfung der Sachlage und eine gemeinsame Einschätzung erfolgt, ob zum aktuellen Verfahrensstand tatsächlich ein externes Gutachten zur Klärung des Sachverhalts notwendig ist und auch für diesen Verfahrensschritt rechtliche In dikationen und gerichtliche Anordnungen vorbehalten bleiben ( KSVI , Rz 2075.2).
  12. Nach dem Gesagten besteht seitens des Gerichtes in Anbetracht des erheblichen Ermessensspielraums des Versicherungsträgers in Bezug auf die Notwendigkeit, den Umfang und die Zweckmässigkeit medizinischer Erhebungen (vgl. E. 2.2 ) keine Veranlassung, in die der Beschwerdegegnerin obliegende Verfahrensleitung einzugreifen . Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben hat. Die Frage, ob die gutachterli che Abklärung medizinisch verantwortbar ist oder nicht, haben im Übrigen letzt lich die medizinischen Sachverständigen zu beantworten (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; vgl. auch KSVI Rz 2077.7 und Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2014 vom 3
  13. Mai 2014 E. 2 a. E. mit Hinweis auf 9C_723/2013 vom 21.  Oktober 2013 E. 2.3). Die angefochtene Zwischen verfügung vom 1
  14. April 2018 ( Urk.  2) ist somit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
  15. Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der In validenversicherung zu prüfen war, ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art.  61 lit . a ATSG - in Abweichung von Art.  69 Abs.  1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - kostenlos. Das Gericht erkennt:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Das Verfahren ist kostenlos.
  18. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  19. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  20. Juli bis und mit 1
  21. August sowie vom 1
  22. Dezember bis und mit dem
  23. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00479

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

21. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1960, führt e seit 1992 zusammen mit sein er Ehefrau einen Coiffeursalon . Wegen diverser gesundheitlicher Beschwerden meldete er sich am 1 4. Dezember 2005 (Datum des Posteingangs) bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem das polydisziplinäre Gut achten des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2 7. Juni 2007 ( Urk. 8/29) ein und nahm eine Abklärung im Betrieb des Versicherten vor (vgl. Abklärungs bericht für Selb ständigerwerbende vom 7. März 2008, Urk. 8/37). Mit Verfügungen vom 4. bzw. 2 4. Juli 2008 sprach sie X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 eine Dreiviertelsrente

samt ak zessorischen Kinderrenten zu ( Urk. 8/59, Urk. 8/61). 1.2

Am 4. März 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie habe bei der Über prüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens keine Änderung festgestellt, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 69 % ) habe ( Urk. 8/77). 1.3

Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Frage bogen Rentenrevision, vom Versicherten ausgefüllt am 6. Juli 2012, Urk. 8/90). Unter anderem zog sie das von der Helvetia Versicherungen in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit) des Zentrums B.___

vom 1 9. April 2013 bei ( Urk. 8/102/2-36). Am 1 2. September 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, si e sei zum Ergebnis gelangt , dass eine Aufhebung der Invaliden rente aufgrund der Schlussbestimmungen der per 1. Januar 2012 in Kraft getre tenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht in Frage komme. Die zukünftigen Rentenleistungen würden im ordentlichen Re visionsverfahren weiter geprüft ( Urk. 8/107). 1.4

In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. C.___ , Psy chiatrie und Psychothe r apie FMH, vom 1 9. Juli 2016 ( Urk. 8/127), von Dr. D.___

vom 9. August 2016 ( Urk. 8/133), von Dr.

E.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 1 9. September 2016 ( Urk. 8/135) , der Integrierten Psychiatrie F.___ vom 18. November 2016 ( Urk. 8/141)

sowie vom 1 0. August 2017 ( Urk. 8/156) und des Spitals G.___ vom 1 6. März 2017 ( Urk. 8/145) ein. Am 1 7. Januar 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, zur Klärung seiner Leistungsansprüche sei die Erstellung eines

bi disziplinären (psychiatrisch- orthopädisch en ) Gutachtens notwendig (Urk. 8/159). Der Versicherte führte in der Folge du rch Rechtsanwalt Thomas Wyss aus , dass er mit der Begutachtun g nicht einverstanden sei (Urk. 8/169). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 1 7. April 2018 daran fest, dass die Einholung eines bidis ziplinären Gutachtens erforderlich sei und die Begutachtung durch die Gutach tensstelle H.___ , namentlich durch die Ärzte Dr. I.___ (Psy chiatrie) und Dr. J.___ (Orthopädie) vorgenommen werde ( Urk. 2) . 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Wyss am 1 8. Mai 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2):

«1.

Es sei die Zwischenverfügung vom 17.04.2018 aufzuheben.

2.

Es sei auf eine Begutachtung zu verzichten und das vorliegende

Revisionsverfahren sei unverzüglich aufzugeben.

3.

Unter Entschädigungsfolge.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2 9. Juni 2018 um Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 mitgeteilt ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 1 7. April 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre , psychiatrisch-orthopädische Begut ach tung des Beschwerdeführers angeordnet hat ( Urk. 2). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ). Diese ist gestützt auf Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). 1.2

In BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 wurde in Änderung der früheren Rechtsprechung erkannt, die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils sei bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Bezeichnung der Gutachter für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren regelmässig gegeben, zu mal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen er heblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden.

Eine Anfechtung der Zwischenverfügung vom 1 7. April 2018 ist daher möglich. 2. 2 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2 .2

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurtei lung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versi cherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE 139 V 585 nicht veröffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). 2 .3

Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit entschieden werden kann. Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts er forderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second

opinion ” zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dem Versiche rungsträger dieser nicht gefällt. Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen an geordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2 f.; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.1). 2 .4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .5

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und kann Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG).

Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige „ second

opinion ”) gegen Art oder Um fang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz ) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweisen). 2 .6

Die Tatsache, dass anlässlich der Zusprechung der Rente ein Revisionsdatum fe st gelegt wurde, hindert die Vor nahme einer Revision vor Ablauf dieser Frist nicht, wenn sich die Verhältnisse vorher ändern (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [ KSIH ], Rz 5003).

Liegt ein Revisionsgrund vor, steht einer umfassenden Prüfung des Rentenan spruchs, mithin auch einer erneuten ärztlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit, nichts entgegen (BGE 141 V 9; 9C_251/2012, Erw . 4.1/4.2 ; KSIH , Rz 5001.1) . 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Prüfung der vom Beschwerdeführer erhob enen Einwände hätte ergeben, dass aus versiche rungsmedizinischer Sicht keine Gründe gegen eine Begutachtung sprechen wür den. Ebenso wenig seien Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Begutachtung sprechen würden. Die medizinische Sachlage sei unklar. Eine ge sundheitliche Einschränkung sei beim Beschwerde führer sicher vorhanden, es seien aber auch viele psychosoziale Faktoren vorhanden , welche eine abschlies sende Beurteilung der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erschwere bzw. so nicht möglich mache. Ein Revisionsgrund sei gegeben, weshalb an der Durchfüh rung der medizinischen Begutachtung festgehalten werde ( Urk. 2). Der aktuelle Leistungsanspruch könne damit umfassend und ohne Bindung an frühere Beur teilungen neu geprüft werden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit – welche im Übrigen abschliessend durch den Rechts anwender und nicht durch den Mediziner zu be urteilen sei – könne gestützt auf die vorliegenden Arztberichte nicht rechtsgenü gend geprüft werden, womit sich die vorgesehene Begutachtung als notwendig erweise ( Urk. 6). 3 .2

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Begutachtung sei nur schon deshalb unzulässig, weil die Beschwerdegegnerin das Revisions verfah ren im Jahre 2013 hätte abschliessen müssen, nachdem sie festgestellt habe, dass aufgrund der Schlussbestimmun gen der IVG-Revision vom 1 8. März 2011 keine Rentenrevision vorzunehmen sei. Das Verfahren einfach als ordent liche Revision fortzuführen, sei weder zulässig noch sachgerecht und stelle auch ein wider sprüchliches Verhalten der Be schwerdegegnerin dar, welche selbst die ordentliche Revision erst für das Jahr 2015 vorgesehen habe. Sodann sei vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin festgehalten wor den, dass keine Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt werden könne und die Einholung eines erneuten Gutachtens entbehr lich sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Stellungnahmen der RAD-Ärzte nicht nachvollziehbar oder zuverlässig sein sollten. Äusserungen von eifrigen Sachbearbeiterinnen und Fachexpertinnen unklarer Qualifikation und Funktion könnten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Meinung des RAD schüren. Rechtliche Implikationen könnten höchstens darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer seine Tätig keit mittlerweile aufgegeben habe. Dies betreffe jedoch die Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes nach dem Suizid ver such im Jahr 2016 und der Be schwerdeführer verzichte ausdrücklich auf eine Erhöhung der Invalidenrente, wenn er sich alleine deshalb einer für ihn belastenden Begutachtung unterziehen müsse. Im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung bestehe somit kein Ab klärungsbedarf. Im Weiteren könn e auf die Unterlagen der behandelnden Ärzte abgestellt werd en bzw. könnten allenfalls fehlende Arb eitsfähigkeitseinschätzun gen mittel s Rückfragen bei diesen eingeholt werden ( Urk. 1) . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht nur die Rechtmässigkeit der von der Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeordneten Begutach tung, sondern des von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Revisions verfahrens als solches. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gehalten ist, für die laufenden Invalidenrenten Revisionstermine vorzusehen, an welchen sie ein Re visionsverfahren durchzu führen hat ( Art. 87 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund eines sol chen Revisionstermins im Jahr 2010 ei n Revisionsverfahren durchgeführt und den nächsten Revisions termin für den 1. März 2015 vorgesehen ( Urk. 8/76/3). Sie eröffnete aber in der Folge bereits im Jahr 2012 ein neues Revisionsverfahren, da laut den per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Ände rung vom 18. März 2011 ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) Renten bei patho genisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage innerhalb von drei Jahren zu überprüfen waren. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes aufgrund dieser Gesetzesänderung hat sie verneint, hat aber das Revisionsverfahren trotzdem weitergeführt (vgl. Mitteilung vom 1 2. September 2013, Urk. 8/107). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Revisionsverfahren im Jahre 2013 abzuschliessen gewesen wäre, der vorgesehene ordentliche Revisions termin vom 1. März 2015 mittlerweile längst vorbei ist und es unter diesem Ge sichtspunkt nicht unrechtmässig erscheint, wenn die Beschwerde gegnerin ein Re visionsverfahren durchführt bzw. nicht ersichtlich ist, welches rechtlich ge schützte Interesse der Beschwerdeführer an der Feststellung hat, dass die Be schwerdegegnerin das Revisionsverfahren im Jahre 2013 hätte beenden müssen ,

sie

aber aufgrund des ordentlichen Revisions termins im Jahre 2015 geh alten ge wesen wäre, wieder ein neues Revisions verfahren zu eröffnen. Der Beschwerde führer übersieht aber grundsätzlich, dass die Be schwerdegegnerin nicht nur ge halten ist, an den von ihr selbst vorgesehenen Revisionsterminen von Amtes we gen ein Revisions verfahren durchzuführen (Art. 87 Abs. 1 lit . a IVV), sondern auch dann, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades als möglich erscheinen lassen ( Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV). Anzumerken gilt es im Übrigen, dass aus dem Umst and, dass die Beschwerde gegnerin in vom Gesetzgeber bestimmten Fällen von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchzuführen hat, nicht geschlossen werden kann, dass ihr ansonsten die Durchführung eines Revisionsverfahrens generell untersagt wäre . Im vorliegenden Fall verfügte die Beschwerdegegnerin einerseits über das von der Helvetia Ver sicherungen in Auftrag gegebene Gutachten des B.___ vom 19. April 2013, welches dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur und von 50 % in einer op timal angepassten Tätigkeit bescheinigt ( Urk. 8/1 02/13), mithin bestanden damit Anzeichen dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit gegenüber der für die Rentenzu sprache mass geblichen Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 35 % für die bis herige und für eine andere Tätigkeit, von welcher die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. K.___ , Praktischer Arzt, vom 6. Mai 2008 ( Urk. 8/47) letztlich ausging, verbessert haben könnte. In wesentlichem Mass stellte die Beschwerdegegnerin sodann bei der Renten zuspra che auf den Abklärungsbericht Selbständiger werbende vom 7. März 2008 ( Urk. 8/37) ab, in welchem gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers da von ausgegangen wurde , dass er sich im zwischenzeitlich angepassten Geschäft hauptsächlich um den Betrieb von Kiosk, Bar und Schnellimbiss im Um fang von 30 % eines Vollpensums kümmern und als Coiffeur im Umfa ng von 4,75 % eines Vollpensums nur noch sehr wenige Kunden bedienen würde. Gestützt auf diese Vorgaben berechnete die Abklärungsperson einen Ein kommensausfall von ge rundet 69 % , von welchem Invaliditätsgrad die Beschwerdegegnerin in ihren dem Beschwerdeführer

die Dreiviertelsrente zusprechenden Verfügung en vom 4. bzw. 2 4. Juli 2008 ausging ( Urk. 8/55, Urk. 8/59, Urk. 8/61). Nachdem die L.___ AG im ebenfalls von der Helvetia Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachten zum finanziellen Erwerbsausfall vom 1 2. August 2013 zum Schluss gelangte, dass der schadens kausale finanziell messbare Einkommens ausfall des Beschwerdeführers im familieneigen en Betrieb zwischen 16 % und 40 % liege , bestanden ebenfalls Anzeichen dafür , dass sich die Situation in erwerblicher Hin sicht wesentlich verbessert haben könnte (vgl. Urk. 7 S. 11). Es waren damit der Beschwerdegegnerin Tatsachen bekannt, die eine erhebliche Änderung des Inva liditätsgrades als möglich erscheinen lassen und die Durchführung eines Revisi onsverfahrens erweist sich auch unter di esem Aspekt als gerechtfertigt.

Der An trag des Beschwerdeführers, das Revisionsverfahren sei unverzüglich aufzugeben bzw. einzustellen ist damit abzuweisen. 4.2

Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, im Rahmen des Revisionsverfahrens ein (weiteres) bidisziplinäres Gutachten erstellen zu las sen oder ob es sich dabei um die Einholung einer unnötigen « second

opinion » handelt.

RAD-Ärztin Dr. M.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, führte dazu am 1 2. Juni 2017 ( Urk. 7 S. 15) aus, durch den behandelnden Psy chiater Dr. C.___ werde eine rezidivierende ängstlich-depressive Störung, gegen wärtig mittelgradig, entsprechend dem Vorbefund festgehalten. Ausserdem nehme er fachfremd Stellung zu somatischen Beschwerden. Die psychophysische Belastbar keit sei deutlich vermindert. Es sei ein Wiedereintritt in die Tagesklinik N.___ vorgesehen, um die dort im vergangenen Sommer erlernte Tagesstruktur und Skills zu festigen. Aus seiner Sicht liege eine um 75 % geminderte Leistungs fähigkeit vor. Begründet werde dies mit psychischen und somatischen Beschwer den. Letztere könnten aus Sicht des RAD nicht berücksichtigt werden, da seitens des Orthopäden inzwischen wieder eine ausreichende Belastbarkeit bestehe für die bisher ausgeübte Tätigkeit. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ge genüber August 2012 und August 2013 könne nicht festgestellt werden.

Am 1 4. Juli 2017 ( Urk. 7 S. 17 f.) führte Dr. M.___ aus, der somatische Sach verhalt (Schulter) werde durch die Behandler nach Schulteroperation positiv be wertet. Es könne davon ausgegangen werden, dass das beschriebene Leistungs profil die bisherige Tätigkeit als Coiffeur einschliesse. Unter Berücksichtigung der postoperativen Rehabilitation könne bis zum Ende des Jahres 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Ab Januar 2017 sei aus versicherungs medizinisch-theoretischer Sicht dieser Anteil der Arbeitsunfähig keit zu vernach lässigen, so dass ab Januar 2017 wieder die bereits vorbestehende Arbeitsun fä higkeit von 50 % angenommen werden könne. Der behandelnde Psychiater at testiere mit Rückgriff auf somatische und psychiatrische Diagnosen eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung des seit Jahren unveränderten Ge sundheitszustandes auf seinem Fachgebiet könne diese Steigerung der Arbeits unfähigkeit nicht kritiklos akzeptiert werden. Der psychopathologische Befund unterscheide sich nicht von den Vorbefunden. Rein auf psychiatrischem Fachge biet könne daher aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen werden. Ein erneutes Gutachten auf orthopädisch/psychiatrischem Fachgebiet scheine vorerst entbehrlich. 4.3

Zu beachten ist, dass es primär unzulässig ist, eine „ second

opinion ” zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen . Vorliegend ver hält es sich aber nicht so, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revi sionsverfahrens bereits ein Gutachten eingeholt hat, sondern es liegen lediglich Berichte der behandelnden Ärzte vor, wogegen die letzte von der Beschwerde gegnerin veranlasste Begutachtung beim A.___ im Jahr 2007 stattgefunden hat ( Urk. 8/29). Der RAD hat sodann keine medizinische Beurteilung vorgenommen, sondern er hat sich lediglich zur medizinischen Aktenlage und zur Frage der Not wendigkeit der Einholung eines Gutachtens geäussert. Der RAD geht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus und ver gleicht den aktuellen Zustand mit dem Gutac hten des A.___ vom 2 7. Juni 2007, auf welches die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache letztlich aber gar nicht abgestellt hat ( Urk. 8/47/6). Die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte übernimmt der RAD da gegen nicht. Nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr im familieneigenen Coif feurgeschäft mitarbeitet, steht ausserdem auch die Frage nach der Arbeitsfähig keit in einer anderen Tätigkeit im Vordergrund. Schliesslich ist es auch nicht so, dass gemäss den verbindlichen Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) der RAD über die Notwendigkeit eines Gutachtens entscheidet und die IV-Stelle lediglich «miteinzubeziehen» ist, wie dies der Beschwerdeführer behauptet ( Urk. 1 S. 7). Erscheint auf Grund der Aktenlage aus versicherungsmedizinischer Sicht ein externes medizinisches Gut achten als unumgänglich, so erstellt der RAD eine kurze Zusammenfassung der medizinischen Sachlage und eine kurze Begründung für die beabsichtigte Art des Gutachtens. Basierend darauf wird mit dem ärztlichen Vorgesetzten das weitere Vorgehen besprochen. Die IV-Stelle ist auch miteinzubeziehen und vorbehalten bleiben rechtliche Indikationen oder gerichtliche Anordnungen ( KSVI

Rz 2075.1). Lediglich «miteinzubeziehen» ist die IV-Stelle mithin nicht bei der Frage, ob ein externes medizinisches Gutachten notwendig ist, sondern bei der Zusammenfas sung der medizinischen Sachlage und bei der Begründung für die beabsichtigte Art des Gutachtens, welche primär durch den RAD vorzunehmen sind . Dies ergibt sich denn auch aus dem nächsten Abschnitt de s KSVI, wonach eine gemeinsame Überprüfung der Sachlage und eine gemeinsame Einschätzung erfolgt, ob zum aktuellen Verfahrensstand tatsächlich ein externes Gutachten zur Klärung des Sachverhalts notwendig ist und auch für diesen Verfahrensschritt rechtliche In dikationen und gerichtliche Anordnungen vorbehalten bleiben ( KSVI , Rz 2075.2). 5.

Nach dem Gesagten

besteht seitens des Gerichtes in Anbetracht des erheblichen Ermessensspielraums des Versicherungsträgers in Bezug auf die Notwendigkeit, den Umfang und die Zweckmässigkeit medizinischer Erhebungen (vgl. E. 2.2 ) keine Veranlassung, in die der Beschwerdegegnerin obliegende Verfahrensleitung einzugreifen . Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben hat. Die Frage, ob die gutachterli che Abklärung medizinisch verantwortbar ist oder nicht, haben im Übrigen letzt lich die medizinischen Sachverständigen zu beantworten (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; vgl. auch KSVI

Rz 2077.7 und Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2014 vom 3 0. Mai 2014 E. 2 a. E. mit Hinweis auf 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3).

Die angefochtene Zwischen verfügung vom 1 7. April 2018 ( Urk.

2) ist somit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.

Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der In validenversicherung zu prüfen war, ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit . a ATSG - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger