Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1960, meldete sich am 2 3. Juli respektive 1 6. November 2009 unter Hinweis auf schwere Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13; Urk. 7/16 S. 8 Ziff. 6.2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerb liche Situation ab und schloss daraufhin die seit dem 1. April 2010 andauernde Arbeitsvermittlung ab (vgl. Mitteilung vom 1 6. November 2011, Urk. 7/78). Nach weiteren Abklärungen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutach tung, über welche am 1 6. Oktober 2012 berichtet wurde (Urk. 7/96/2-31). Mit Verfügung vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/118) verneinte die IV-Stelle schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 6 %
einen Rentenanspruch des Versicherten.
Die ser ersuchte daraufhin um berufliche Massnahmen (vgl. E-Mail vom 1 4. Mai 2013, Urk. 7/119), wobei die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 7/123) infolge des derzeit nicht durchführbaren Arbeitstrainings ein gestellt wurde. 1.2
Am 1 6. November 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/130-131), wobei auf die vom Sozialamt Y.___ veranlasste polydis ziplinäre Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verwiesen wurde (vgl. Untersuchungsbericht vom 2 8. September 2016, Urk. 7/128). Die IV-Stelle tätigte daher Abklärungen der medizinisch en sowie er werblichen Situation, erachtete berufliche Massnahmen als derzeit nicht möglich (vgl. Mitteilung vom 2 5. Januar 2017, Urk. 7/139) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/143) die Zusprache einer Viertels rente ab dem 1. Mai 2017 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/145). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten d araufhin Kostengutsprache für eine dreimonatige Abklärung (vgl. Mitteilung vom 1 8. Juli 2017, Urk. 7/153), welche im September 2017 abgebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom 6. Septem ber 2017, Urk. 7/155).
Mit Verfügung vom 2 3. April 2018 (Urk. 7/166, Urk. 7/178 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach dem Versicherten bei einem Invali ditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2017 zu. 2.
Der Versicherte erhob am 1 8. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. April 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei abzuändern und es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 2 0. Juni 2018 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fügung vom 2 2. Juni 2018 (Urk.
8) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 9. Oktober 2018 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 11). Mit Schreiben vom 7. November 2018 (Urk.
13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1 4. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bes teht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der ang efochtenen Verfügung fest, dass der Be schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter seit längerem aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Hingegen sei ihm ge mäss den polydisziplinären Untersuchungen vom 2 7. September 2016 eine ange passte Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils zu 55 % zumutbar. Nach Vor nahme des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 %, wo mit dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zustehe (vgl. Urk. 2 S. 3). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er leide seit Jahren an somatischen Beschwerden, welche eine Arbeitstätigkeit im angestamm ten Beruf als Detailhandelsangestellter verunmöglichen würden. Es könne ge stützt auf die RAD-Untersuchungsbericht e nicht von einer 55%igen Arbeitsfähig keit ausgegangen werden. Das vom Orthopäden geschilderte Arbeitsprofil lasse
sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum finden. D ie Eingliede rungsversuche hätten gezeigt, dass sich die medizinisch-theoretisch angenom mene Arbeitsfähigkeit real nicht verwerten lasse. Es sei von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit mehr auszugehen. Auch wenn das Gericht von einer verwert baren Restarbeitsfähigkeit ausgehe, bestünde aufgrund des Einkommensver gleichs ein höherer Rentenanspruch. Die Beschwerdegegnerin habe s owohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen falsch berechnet, wobei insbesondere auch ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 11 S. 5 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Invalid itätsgrad und dabei insbesondere die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie der vorgenommene Einkommensver gleich. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 6. November 2016 (Urk. 7/130-131) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/118) insofern verändert haben, dass nunmehr ein An spruch auf eine Invalidenrente besteht (vorstehend E. 1.3). Dies bejahte die Be schwerdegegnerin gestützt auf die Erkenntnisse der am 2 7. September 2016 er folgten RAD-Untersuchung (vgl. Untersuchungsbericht vom 2 8. September 2016, Urk. 7/128). 3.2
Die rentenabweisende Verfügung vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/118) basierte in me dizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/96/2-31). Dabei konnten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 26 f.
Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - ausgeprägter thorakolumbaler Skoliose mit Verspannungen im Bereich des rechten Schulterblattes - radiologisch isthmischer Anterolisthese L5/S1 Grad I ohne Instabilität; multisegmentaler Diskopathie ohne sicheren Hinweis für Neurokom pression - guter Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach Verkehrsunfall am 2 1. Oktober 2007 - radiologisch keinem Hinweis für Instabilität; Diskushernie C5/6 und Diskusprotrusion C6/7 ohne Neurokompression - guter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) - chronische Hüftbeschwerden beidseits mit/bei: - Status nach beidseitigem Eingriff zirka 1977, anamnestisch - radiologisch beginnender Coxarthrose beidseits - freier Beweglichkeit beidseits - Status nach wiederholtem Eingriff im Bereich des linken Fusses bei Ver letzung im Alter von etwa 9 Jahren, anamnestisch - Status nach Mitralklappene rsatz und Status nach MAZE- Procedure am 8. Dezember 1993 (A.___) bei Mitralinsuffizienz bei prolabierenden myxoid veränderten Mitralsegel, Vorhofflimmern mit/bei: - Status nach Rezidiv eines brady
- bis normokarden Vorhofflimmerns, etwa 1999 - eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion
Sodann nannten sie folgende
– hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode mit Symptomen einer posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS, ICD-10 F33.0, F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Migräne- und Spannungs kopfschmerzkomponenten - allergisches Asthma bronchiale
Bei der orthopädischen Untersuchung h ätten ein chronisches lumbo - und zer vikovertebrales Schmerzsyndrom mit geringen degenerativen Veränderungen festgestellt werden können. Die chronischen Hüftbeschwerden könnten nicht si cher eingeordnet werden. Radiologisch zeige sich eine beginnende Coxarthrose beidseits. Aus orthopädischer Sicht bestünden keine zeitlichen und leistungsmäs sigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis in termittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien nicht geeignet. Bei der neurologischen Untersu chung habe keine zusätzliche periphere Nervenbeeinträchtigung festgestellt wer den können, weshalb sich keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe . Bei der kardiologischen Untersuchung habe sich eine eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion von 41 %
gezeigt . Aus kardiologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In einer leichten Tätigkeit bestünden keine zeitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Verletzungsgefährdende Tätigkeiten sollten bei oraler An tikoagulation gemieden werden. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung hätten eine leichte depressive Episode mit Symptomen einer PTBS sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden können. Der Be schwerdeführer sei in seinen Alltagsaktivitäten kaum eingeschränkt. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus internistischer Sicht liege ein allergisches Asthma bronchiale vor . A bgesehen von Tätigkeiten in staubbe lastenden Umgebungen bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 27 f. Ziff. 6.2) . Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittel schwere Tätigkeiten sei schwierig anzugeben, zumal der Beschwerdeführer bisher nie solch körperlich belastende Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Vordergrund stün den die Einschränkungen aus kardialer Seite, welche etwa im Jahr 2000 beg onnen hätten (S. 28 Ziff. 6.3). Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer in einer leich te n, wechselbelastende n Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig, wobei auf eine staubfreie Umgebung geachtet werden sollte . S chwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nic ht mehr zumutbar . Die Prognose für ei ne erfolgreiche Wie dereingliede r u ng in den Erwerbsprozess sei aufgrund der subjektiven Krankheits überzeugung und weiterer negativer psychosozialer Faktoren schlecht (S. 29 Ziff. 6.8). 3.3
Die interdisziplinäre RAD-Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Neuanmeldung erfolgte am 2 7. September 2016 (vgl. Untersuchungsbericht vom 2 8. September 2016, Urk. 7/128).
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, stellte folgende orthopädische Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden - (LWS) und Brustwirbelsäule (BWS) mit/bei: - weitgehend fixierter, grossbogiger, erheblicher rechtskonvexer Tor sionsskoliose mit Scheitel in Höhe Th9 - ausgeprägtem Flachrücken und vertiefter lumbosakraler Lordose - massiver Osteochondrose, aktivierter Fazettenarthrose und Spondylo listhese Grad II nach Meyerding im Segment L5/S1 mit pseudoradiku lärer Ausstrahlung beidseits - relativ schwacher Rückenstreckmuskulatur - schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS rechtsbetont bei ausge prägten muskulären Verspannungen des Schultergürtels bei erheblicher thorakaler Wirbelsäulenfehlform sowie beginnenden degenerativen Ver änderungen der Segmente C5/6 und C6/7 - beginnende Coxarthrose beidseits, aktuell links symptomatisch, mit/bei: - radiologisch leichter Coxa
vara beidseits - Status nach operativem Eingriff im Jugendalter beidseits - MR -tomographisch nachgewiesener Labrumdegeneration mit kleinen Einrissen und femoroacetubulärem
Impingement rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mit Kompressionsstrumpf versorgte massive Varico sis des rechten Unterschenkels so wie Restbeschwerden am linken Fuss im Fersenbereich bei Status nach schwerer Verletzung im Kindesalter und nachfolgend insgesamt 13 operativen Eingriffen (S. 8 Ziff. 8).
Die
ausgewiesenen Gesundheitsschäden würden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Entscheidend sei neben der ausgeprägten thorakolumbalen Tor sionsskoliose die massive Osteochondrose und Spondylarthrose im lumbosakra len Übergang aufgrund der Spondylolisthese, welche überwiegend wahrschein lich verantwortlich sei für das beschriebene Phänomen des «Verklemmens» der Wirbelsäule. In Verbindung mit der ausgeprägten Fehlstatik sowie der relativen muskulären Insuffizienz des Rückens schränke dies die Belastbarkeit erheblich ein und verunmögliche schwere sowie mittelschwere Tätigkeiten, so dass lediglich leichte Arbeiten möglich seien. Zusätzlich bestünden aufgrund der ausgeprägten thorakalen Fehlstatik konsekutiv muskuläre Verspannungen des Schultergürtels und des Nackens mit der Folge häufiger Nacken- und Kopfschmerzen sowie einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der HWS. Insgesamt würden diese Ge sundheitsschäden die Notwendigkeit zu Unterbrechungen bei längeren Arbeiten im Sitzen begründen. A us orthopädischer Sicht sei eine vollschichtige Tätigkeit auch unter optimalen Arbeitsbedingungen nicht mehr zumutbar. Möglich sei ein e Arbeitsfähigkeit von etwa 50 bis 60 %, umsetzbar in Form einer zeitlichen Prä senz von zweimal je 2.5 bis 3 Stunde n mit einer dazwischenliegenden Pause von etwa einer Stunde zur Erholung und Ausübung von Lockerungsübungen. Der Ge sundheitszustand habe sich bei Vergleich der radiologischen Befunde überwie gend wahrscheinlich seit dem Jahr 2009 verschlechtert, speziell im Hinblick auf das Fortschreiten der lumbosakralen
Spondylolisthese mit konsekutiver Osteo chondrose und Spondylarthrose (S. 9 Ziff. 9).
Anlässlich der internistische n Untersuchung erkannte
Dr. med. Dr. rer . pol. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass der Beschwerdefüh rer bei einem Status nach Mitralklappenersatz an einer leicht eingeschränkten linksventrikulären Globalleistung leide. Dabei sei die Funktion der mechanischen Klappe in Mitralposition anlässlich der Jahreskontrollen regelmässig. Ausserdem bestehe ein Asthma bronchiale. Leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien bei einem leicht eingeschränkten Leistungsvermögen ohne zeit liche Limitationen möglich. K örperliche schwere Arbeiten seien auch unter einer ausgebauten Herzinsuffizienztherapie nicht mehr zu empfehlen. Die linksventri kuläre Globalleistung habe sich in den letzten Jahren auf dem Niveau einer leich ten Einschränkung stabilisiert. B ei anhaltendem Nikotinverzicht und laufender antiobstruktiver Behandlung sei pulmologisch
von einem kompensierten Status auszugehen (S. 11 f. Ziff. 4).
Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, stellte anlässlich der psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 8): - Anpassungsstörung mit vorherrschender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) bei chronischer psychosozialer Belastungssituation - a kzentuierte Persönlichkeitszüge, Differentialdiagnose (DD): Persönlich keitsstörung mit unreifen und narzisstischen Zügen (ICD-1 0 F60.8)
Anhand der biographischen Angaben ergäben sich Anhaltspunkte für das Vorlie gen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Auch die berufliche Entwick lung sei gekennzeichnet von mehrfachem Scheitern, zumeist infolge gesundheit licher Probleme. D er Beschwerdeführer zeige sich objektiv, abgesehen von seinen gereizten Klagen bezüglich des Sozialamtes, durchaus angemessen, freundlich so wie kompetent im Umgang und in der Kommunikation. Er teile sich adäquat mit und wirke nicht schwer depressiv, affektiv gut erreichbar und noch ausreichend schwingungsfähig. Im Denken zeige er sich logisch kohärent und die aversiven Gedanken g egenüber den Sozialbehörden sei e n nicht überwertig. Eine suizidale Eigen- oder aggressive Fremdgefährdung liege nicht vor. Die Realitätsprüfung sei gegeben und es bestehe eine sichere Distanz von etwaigem Handlungsdruck. Hin weise für eine verminderte Steuerungsfähigkeit, insbesondere psychotisches Er leben, lägen nicht vor. Insofern könne letztlich eine gewisse Hyperemotionalität im Rahmen einer psychosozialen Anpassungsstörung bei hohem finanziellem Druck konstatiert werden. D iagnostisch bleibe der Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Eine st rukturelle Entwicklungsstörung im Sinne ak zentuierter Persönlichkeitszüge sei sicher anzunehmen. Es sei unsicher, o b sich dadurch auch das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen lasse, so lange die Anpassungsstörung im Vordergrund stehe (S. 17 f. Ziff. 9). In der bis herigen Tätigkeit als Musikalienhändler bestehe je nach zeitlicher Beanspruchung und Verantwortung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % . In einer angepass ten Tätigkeit ohne besonderes Konfliktpotenzial, in ruhiger Atmosphäre ohne be sonderen Zeit- und Termindruck bei gleichmässigen Arbeitszeiten in einem wohl wollenden tragfähigen Kollegenteam bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 18 Ziff. 11). 3.4
Die
Beurteilung
der RAD-Ärzte erscheint schlüssig sowie nachvollziehbar und wird auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 11 S. 5 ff.), so dass - der Beschwerdegegnerin folgend
–
d a rauf abgestellt werden kann . Anzumerken
ist allerdings, dass das Vorliegen eines psychischen invalidisierenden Gesundheitsschadens fraglich bleibt . Denn ungeachtet der Tat sache, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterzie hen sind (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1), gilt unverändert, dass ein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018
E. 4.3.1). Ausserdem fallen akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als Z-Kodierung nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 v om 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4), können jedoch
den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls be einflussen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3). Weitere Ausführungen zum allfälligen Vorliegen eines invalidisierenden psychi schen Gesundheitsschadens erübrigen sich indessen, da ein solcher
in quantitati ver Hinsicht keine zusätzliche
Einschränkung zur Folge hat und die festgestellten qualitativen Einschränkungen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen . I n medizinischer Hinsicht
ist somit von einer ve rbliebenen 55 %igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit a usz ugehen.
Eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der im April 2013 erfolgten Rentenabweisung ist ausgewiesen. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). 4. 4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich nun zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt noch wirtschaftlich verwerten kann.
Fehlt es daran, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ga nze Invalidenrente be g rü ndet (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_645/ 2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1). 4.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeich net durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkeh ren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisie rung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entge genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesge richts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253 /2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhält nissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesge richts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorge rücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumut barkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung e rlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4). 4.3
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 1 S. 5 ff.) darf angenommen werden, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Tä tigkeiten existieren, welche dem festgestellten Anforderungsprofil entsprechen. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zu mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteil e des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3).
Obwohl der Beschwerdeführer dadurch einge schränkt ist, dass er zwischendurch eine längere Pause zur Erholung einlegen muss, ist durchaus mit einer gewissen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb einzig aus diesem Grund (noch) nicht von einer Unverwert barkeit auszugehen is t, umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenar beitsplätze.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten langandau ernden Abstinenz vom Arbeitsmarkt ist zu beachten, dass d er Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand bei Hilfsarbeiten minimal ist, da deren Ausübung keine speziellen Berufskenntnisse vorauss etzt. Ausserdem zeigt die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers, dass er auf zahlreich bisher ausgeübte Tätigkeitsbereiche zu rückgreifen kann (vgl. Urk. 7/128 S. 15 f.).
Unter Berücksichtigung, dass der am 2 4. Dezember 1960 geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung Ende September 2016 (Urk. 7/128) 55 Jahre sowie 9 Monate alt war und ihm somit noch etwas mehr als 9 Jahre bis zur Pensionierung blieben, und dass das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden entwickelt hat (vgl. statt vieler: BGE 143 V 431 E. 4.5.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_2 8/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 und 8C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4), ist die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt noch als möglich und zumutbar zu erachten. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerbl ichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qua lifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbin dung mit Art. 28a Abs. 1 IV G vorzunehmen (vorstehend E. 1.4).
Angesichts der am 1 8. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Neuanmel dung (vgl. Urk. 7/130 -131; Aktenverzeichnis zu Urk. 7 S. 5) würde ein Renten anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG frühestens ab dem 1. Mai 2017 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2017, abzustellen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1-4. 2). 5 .2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen
– wo bei entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1) – wie bereits anlässlich der erst mal igen Beurteilung im April 2013 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwer deführers und berechnete – angepasst an die Nominallohnentwicklung – ein hy pothetisches Va lideneinkommen von rund Fr. 63'191.-- (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/97 S. 1; Urk. 7/140). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zu beach ten ist zwar, dass diese Tätigkeit bereits seit September 2009 nicht mehr ausgeübt wird (vgl. Urk. 7/23 S. 1 Ziff. 2.3) . Allerdings wurde das Arbeitsverhältnis auf grund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aufgelöst, da kein passender Arbeitsplatz gefunden werden konnte (vgl. Urk. 7/23 S. 1 Ziff. 2.2 und S. 14; Urk. 7/96/2-31 S. 27 Ziff. 6.1). Da somit nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit unab hängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, besteht entgegen seinen Ausführungen (vgl. Urk. 11 S. 9) keine Veranlassung, das Valideneinkom men auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2,
135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1, 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3
Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten derzeit keine Tätigkeit ausübt, ist – in Beachtung der Rechtsprechung (BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b) - für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE und dabei auf den Zentral wert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäf tigte Männer in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2014 Fr. 5'312.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung be i den Männern von 2014 (Index: 2’220) bis 2017 (Index: 2’249) angepasst, ergibt dies ein hypotheti sc hes Invalideneinkommen von rund Fr. 37'027.-- für das Jahr 2017 bei der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit von 55 % (Fr. 5'312. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2’220 x 2’249 x 0.55). 5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamt haft zu schätzen und darf 25 % nicht üb ersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). A llfällige bereits in der Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialvers icherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er scheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 75 E. 6). 5.5
Mit der Beschwerdegegnerin ist von der Gewährung eines zusätzlichen Lei densabzuges abzusehen. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglich keit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Um stand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 201 2 E. 5.2).
Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen kann dem Beschwer deführer zwar lediglich noch eine Tätigkeit ohne besonderes Konfliktpotenzial, in ruhiger Atmosphäre ohne besonderen Zeit- und Termindruck bei gleichmässigen Arbeitszeiten in einem wohlwollenden tragfähigen Kollegenteam
zugemutet wer den (vgl. Urk. 7/128 S. 18 Ziff. 11) . Daraus erhellt, dass wohl ausschliesslich Stel len ohne Kaderfunktion in Frage kommen und dementsprechend in einer Hilfstä tigkeit im Kompetenzniveau 1
kein zusätzlicher Lohn abzug gerechtfertigt ist, zumal das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens – wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 3.4) - fraglich bleibt.
Soweit der Beschwerdeführer sein fortgeschrittenes Alter vorbringt, ist ihm ent gegenzuhalten, dass sich das Alter im Bereich der Hilfsarbeiten grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend auswirkt, wobei Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
Auch die mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vermag keinen Abzug zu begründen, kommt einer solchen im untersten Kompetenzniveau nur eine unbe deutende Rolle zu und vermag keinen Abzug zu rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Ta bellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabel lenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1). Denn
auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum
(Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Un terschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle be steht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2). Ein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrads rechtfertigt sich vor liegend demnach nicht. Insgesamt rechtfertigt sich damit kein leidens bedingter Abzug . 5.6
Wir d das Va lideneinkommen von Fr. 63'191.-- dem Invalideneinkommen
von Fr. 37'027.-- gegenübergestellt, resultier t eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'164.--, was einem Invaliditätsgrad von 41.40 % und gerundet 41 % (vgl. hierzu BGE 130 V 121) entspricht. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit ab dem 1. Mai 2017 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (vorstehend E. 1.2).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge be willigter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer). 6.2
Mit Honorarnote vom 2 0. November 2018 (Urk.
17) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11 Stunden 30 Mi nuten sowie Barauslagen von Fr. 75.90 und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'806.55 (inkl. MWSt) geltend. Dies erscheint unter Berück sichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, mit ins gesamt Fr. 2'806.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerde führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'806.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 8. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. April 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei abzuändern und es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 2 0. Juni 2018 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fügung vom 2 2. Juni 2018 (Urk.
8) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 9. Oktober 2018 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 11). Mit Schreiben vom 7. November 2018 (Urk.
13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1 4. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der ang efochtenen Verfügung fest, dass der Be schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter seit längerem aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Hingegen sei ihm ge mäss den polydisziplinären Untersuchungen vom 2 7. September 2016 eine ange passte Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils zu 55 % zumutbar. Nach Vor nahme des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 %, wo mit dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zustehe (vgl. Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 und S. 14; Urk. 7/96/2-31 S. 27 Ziff.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invalid itätsgrad und dabei insbesondere die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie der vorgenommene Einkommensver gleich. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 6. November 2016 (Urk. 7/130-131) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/118) insofern verändert haben, dass nunmehr ein An spruch auf eine Invalidenrente besteht (vorstehend E. 1.3). Dies bejahte die Be schwerdegegnerin gestützt auf die Erkenntnisse der am 2 7. September 2016 er folgten RAD-Untersuchung (vgl. Untersuchungsbericht vom 2 8. September 2016, Urk. 7/128). 3.2
Die rentenabweisende Verfügung vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/118) basierte in me dizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/96/2-31). Dabei konnten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 26 f.
Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - ausgeprägter thorakolumbaler Skoliose mit Verspannungen im Bereich des rechten Schulterblattes - radiologisch isthmischer Anterolisthese L5/S1 Grad I ohne Instabilität; multisegmentaler Diskopathie ohne sicheren Hinweis für Neurokom pression - guter Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach Verkehrsunfall am 2 1. Oktober 2007 - radiologisch keinem Hinweis für Instabilität; Diskushernie C5/6 und Diskusprotrusion C6/7 ohne Neurokompression - guter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) - chronische Hüftbeschwerden beidseits mit/bei: - Status nach beidseitigem Eingriff zirka 1977, anamnestisch - radiologisch beginnender Coxarthrose beidseits - freier Beweglichkeit beidseits - Status nach wiederholtem Eingriff im Bereich des linken Fusses bei Ver letzung im Alter von etwa 9 Jahren, anamnestisch - Status nach Mitralklappene rsatz und Status nach MAZE- Procedure am 8. Dezember 1993 (A.___) bei Mitralinsuffizienz bei prolabierenden myxoid veränderten Mitralsegel, Vorhofflimmern mit/bei: - Status nach Rezidiv eines brady
- bis normokarden Vorhofflimmerns, etwa 1999 - eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion
Sodann nannten sie folgende
– hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode mit Symptomen einer posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS, ICD-10 F33.0, F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Migräne- und Spannungs kopfschmerzkomponenten - allergisches Asthma bronchiale
Bei der orthopädischen Untersuchung h ätten ein chronisches lumbo - und zer vikovertebrales Schmerzsyndrom mit geringen degenerativen Veränderungen festgestellt werden können. Die chronischen Hüftbeschwerden könnten nicht si cher eingeordnet werden. Radiologisch zeige sich eine beginnende Coxarthrose beidseits. Aus orthopädischer Sicht bestünden keine zeitlichen und leistungsmäs sigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis in termittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien nicht geeignet. Bei der neurologischen Untersu chung habe keine zusätzliche periphere Nervenbeeinträchtigung festgestellt wer den können, weshalb sich keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe . Bei der kardiologischen Untersuchung habe sich eine eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion von 41 %
gezeigt . Aus kardiologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In einer leichten Tätigkeit bestünden keine zeitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Verletzungsgefährdende Tätigkeiten sollten bei oraler An tikoagulation gemieden werden. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung hätten eine leichte depressive Episode mit Symptomen einer PTBS sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden können. Der Be schwerdeführer sei in seinen Alltagsaktivitäten kaum eingeschränkt. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus internistischer Sicht liege ein allergisches Asthma bronchiale vor . A bgesehen von Tätigkeiten in staubbe lastenden Umgebungen bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 27 f. Ziff. 6.2) . Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittel schwere Tätigkeiten sei schwierig anzugeben, zumal der Beschwerdeführer bisher nie solch körperlich belastende Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Vordergrund stün den die Einschränkungen aus kardialer Seite, welche etwa im Jahr 2000 beg onnen hätten (S. 28 Ziff. 6.3). Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer in einer leich te n, wechselbelastende n Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig, wobei auf eine staubfreie Umgebung geachtet werden sollte . S chwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nic ht mehr zumutbar . Die Prognose für ei ne erfolgreiche Wie dereingliede r u ng in den Erwerbsprozess sei aufgrund der subjektiven Krankheits überzeugung und weiterer negativer psychosozialer Faktoren schlecht (S. 29 Ziff. 6.8). 3.3
Die interdisziplinäre RAD-Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Neuanmeldung erfolgte am 2 7. September 2016 (vgl. Untersuchungsbericht vom 2 8. September 2016, Urk. 7/128).
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, stellte folgende orthopädische Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden - (LWS) und Brustwirbelsäule (BWS) mit/bei: - weitgehend fixierter, grossbogiger, erheblicher rechtskonvexer Tor sionsskoliose mit Scheitel in Höhe Th9 - ausgeprägtem Flachrücken und vertiefter lumbosakraler Lordose - massiver Osteochondrose, aktivierter Fazettenarthrose und Spondylo listhese Grad II nach Meyerding im Segment L5/S1 mit pseudoradiku lärer Ausstrahlung beidseits - relativ schwacher Rückenstreckmuskulatur - schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS rechtsbetont bei ausge prägten muskulären Verspannungen des Schultergürtels bei erheblicher thorakaler Wirbelsäulenfehlform sowie beginnenden degenerativen Ver änderungen der Segmente C5/6 und C6/7 - beginnende Coxarthrose beidseits, aktuell links symptomatisch, mit/bei: - radiologisch leichter Coxa
vara beidseits - Status nach operativem Eingriff im Jugendalter beidseits - MR -tomographisch nachgewiesener Labrumdegeneration mit kleinen Einrissen und femoroacetubulärem
Impingement rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mit Kompressionsstrumpf versorgte massive Varico sis des rechten Unterschenkels so wie Restbeschwerden am linken Fuss im Fersenbereich bei Status nach schwerer Verletzung im Kindesalter und nachfolgend insgesamt 13 operativen Eingriffen (S. 8 Ziff. 8).
Die
ausgewiesenen Gesundheitsschäden würden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Entscheidend sei neben der ausgeprägten thorakolumbalen Tor sionsskoliose die massive Osteochondrose und Spondylarthrose im lumbosakra len Übergang aufgrund der Spondylolisthese, welche überwiegend wahrschein lich verantwortlich sei für das beschriebene Phänomen des «Verklemmens» der Wirbelsäule. In Verbindung mit der ausgeprägten Fehlstatik sowie der relativen muskulären Insuffizienz des Rückens schränke dies die Belastbarkeit erheblich ein und verunmögliche schwere sowie mittelschwere Tätigkeiten, so dass lediglich leichte Arbeiten möglich seien. Zusätzlich bestünden aufgrund der ausgeprägten thorakalen Fehlstatik konsekutiv muskuläre Verspannungen des Schultergürtels und des Nackens mit der Folge häufiger Nacken- und Kopfschmerzen sowie einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der HWS. Insgesamt würden diese Ge sundheitsschäden die Notwendigkeit zu Unterbrechungen bei längeren Arbeiten im Sitzen begründen. A us orthopädischer Sicht sei eine vollschichtige Tätigkeit auch unter optimalen Arbeitsbedingungen nicht mehr zumutbar. Möglich sei ein e Arbeitsfähigkeit von etwa 50 bis 60 %, umsetzbar in Form einer zeitlichen Prä senz von zweimal je 2.5 bis 3 Stunde n mit einer dazwischenliegenden Pause von etwa einer Stunde zur Erholung und Ausübung von Lockerungsübungen. Der Ge sundheitszustand habe sich bei Vergleich der radiologischen Befunde überwie gend wahrscheinlich seit dem Jahr 2009 verschlechtert, speziell im Hinblick auf das Fortschreiten der lumbosakralen
Spondylolisthese mit konsekutiver Osteo chondrose und Spondylarthrose (S. 9 Ziff. 9).
Anlässlich der internistische n Untersuchung erkannte
Dr. med. Dr. rer . pol. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass der Beschwerdefüh rer bei einem Status nach Mitralklappenersatz an einer leicht eingeschränkten linksventrikulären Globalleistung leide. Dabei sei die Funktion der mechanischen Klappe in Mitralposition anlässlich der Jahreskontrollen regelmässig. Ausserdem bestehe ein Asthma bronchiale. Leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien bei einem leicht eingeschränkten Leistungsvermögen ohne zeit liche Limitationen möglich. K örperliche schwere Arbeiten seien auch unter einer ausgebauten Herzinsuffizienztherapie nicht mehr zu empfehlen. Die linksventri kuläre Globalleistung habe sich in den letzten Jahren auf dem Niveau einer leich ten Einschränkung stabilisiert. B ei anhaltendem Nikotinverzicht und laufender antiobstruktiver Behandlung sei pulmologisch
von einem kompensierten Status auszugehen (S. 11 f. Ziff. 4).
Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, stellte anlässlich der psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 8): - Anpassungsstörung mit vorherrschender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) bei chronischer psychosozialer Belastungssituation - a kzentuierte Persönlichkeitszüge, Differentialdiagnose (DD): Persönlich keitsstörung mit unreifen und narzisstischen Zügen (ICD-1 0 F60.8)
Anhand der biographischen Angaben ergäben sich Anhaltspunkte für das Vorlie gen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Auch die berufliche Entwick lung sei gekennzeichnet von mehrfachem Scheitern, zumeist infolge gesundheit licher Probleme. D er Beschwerdeführer zeige sich objektiv, abgesehen von seinen gereizten Klagen bezüglich des Sozialamtes, durchaus angemessen, freundlich so wie kompetent im Umgang und in der Kommunikation. Er teile sich adäquat mit und wirke nicht schwer depressiv, affektiv gut erreichbar und noch ausreichend schwingungsfähig. Im Denken zeige er sich logisch kohärent und die aversiven Gedanken g egenüber den Sozialbehörden sei e n nicht überwertig. Eine suizidale Eigen- oder aggressive Fremdgefährdung liege nicht vor. Die Realitätsprüfung sei gegeben und es bestehe eine sichere Distanz von etwaigem Handlungsdruck. Hin weise für eine verminderte Steuerungsfähigkeit, insbesondere psychotisches Er leben, lägen nicht vor. Insofern könne letztlich eine gewisse Hyperemotionalität im Rahmen einer psychosozialen Anpassungsstörung bei hohem finanziellem Druck konstatiert werden. D iagnostisch bleibe der Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Eine st rukturelle Entwicklungsstörung im Sinne ak zentuierter Persönlichkeitszüge sei sicher anzunehmen. Es sei unsicher, o b sich dadurch auch das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen lasse, so lange die Anpassungsstörung im Vordergrund stehe (S. 17 f. Ziff. 9). In der bis herigen Tätigkeit als Musikalienhändler bestehe je nach zeitlicher Beanspruchung und Verantwortung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % . In einer angepass ten Tätigkeit ohne besonderes Konfliktpotenzial, in ruhiger Atmosphäre ohne be sonderen Zeit- und Termindruck bei gleichmässigen Arbeitszeiten in einem wohl wollenden tragfähigen Kollegenteam bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 18 Ziff. 11). 3.4
Die
Beurteilung
der RAD-Ärzte erscheint schlüssig sowie nachvollziehbar und wird auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge be willigter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §
E. 6.2 Mit Honorarnote vom 2 0. November 2018 (Urk.
17) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11 Stunden 30 Mi nuten sowie Barauslagen von Fr. 75.90 und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'806.55 (inkl. MWSt) geltend. Dies erscheint unter Berück sichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, mit ins gesamt Fr. 2'806.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerde führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bes teht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 S. 5 ff.), so dass - der Beschwerdegegnerin folgend
–
d a rauf abgestellt werden kann . Anzumerken
ist allerdings, dass das Vorliegen eines psychischen invalidisierenden Gesundheitsschadens fraglich bleibt . Denn ungeachtet der Tat sache, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterzie hen sind (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1), gilt unverändert, dass ein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018
E. 4.3.1). Ausserdem fallen akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als Z-Kodierung nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 v om 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4), können jedoch
den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls be einflussen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3). Weitere Ausführungen zum allfälligen Vorliegen eines invalidisierenden psychi schen Gesundheitsschadens erübrigen sich indessen, da ein solcher
in quantitati ver Hinsicht keine zusätzliche
Einschränkung zur Folge hat und die festgestellten qualitativen Einschränkungen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen . I n medizinischer Hinsicht
ist somit von einer ve rbliebenen 55 %igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit a usz ugehen.
Eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der im April 2013 erfolgten Rentenabweisung ist ausgewiesen. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). 4. 4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich nun zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt noch wirtschaftlich verwerten kann.
Fehlt es daran, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ga nze Invalidenrente be g rü ndet (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_645/ 2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1). 4.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeich net durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkeh ren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisie rung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entge genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesge richts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253 /2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhält nissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesge richts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorge rücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumut barkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung e rlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4). 4.3
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 1 S. 5 ff.) darf angenommen werden, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Tä tigkeiten existieren, welche dem festgestellten Anforderungsprofil entsprechen. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zu mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteil e des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3).
Obwohl der Beschwerdeführer dadurch einge schränkt ist, dass er zwischendurch eine längere Pause zur Erholung einlegen muss, ist durchaus mit einer gewissen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb einzig aus diesem Grund (noch) nicht von einer Unverwert barkeit auszugehen is t, umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenar beitsplätze.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten langandau ernden Abstinenz vom Arbeitsmarkt ist zu beachten, dass d er Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand bei Hilfsarbeiten minimal ist, da deren Ausübung keine speziellen Berufskenntnisse vorauss etzt. Ausserdem zeigt die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers, dass er auf zahlreich bisher ausgeübte Tätigkeitsbereiche zu rückgreifen kann (vgl. Urk. 7/128 S. 15 f.).
Unter Berücksichtigung, dass der am 2 4. Dezember 1960 geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung Ende September 2016 (Urk. 7/128) 55 Jahre sowie 9 Monate alt war und ihm somit noch etwas mehr als 9 Jahre bis zur Pensionierung blieben, und dass das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden entwickelt hat (vgl. statt vieler: BGE 143 V 431 E. 4.5.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_2 8/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 und 8C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4), ist die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt noch als möglich und zumutbar zu erachten. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerbl ichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qua lifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'806.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1960, meldete sich am 2
- Juli respektive 1
- November 2009 unter Hinweis auf schwere Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/13; Urk. 7/16 S. 8 Ziff. 6.2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerb liche Situation ab und schloss daraufhin die seit dem
- April 2010 andauernde Arbeitsvermittlung ab (vgl. Mitteilung vom 1
- November 2011, Urk. 7/78). Nach weiteren Abklärungen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutach tung, über welche am 1
- Oktober 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/96/2-31). Mit Verfügung vom 1
- April 2013 ( Urk. 7/118) verneinte die IV-Stelle schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Rentenanspruch des Versicherten. Die ser ersuchte daraufhin um berufliche Massnahmen (vgl. E-Mail vom 1
- Mai 2013, Urk. 7/119), wobei die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 2
- Januar 2014 ( Urk. 7/123) infolge des derzeit nicht durchführbaren Arbeitstrainings ein gestellt wurde. 1.2 Am 1
- November 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/130-131), wobei auf die vom Sozialamt Y.___ veranlasste polydis ziplinäre Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verwiesen wurde (vgl. Untersuchungsbericht vom 2
- September 2016, Urk. 7/128). Die IV-Stelle tätigte daher Abklärungen der medizinisch en sowie er werblichen Situation , erachtete berufliche Massnahmen als derzeit nicht möglich (vgl. Mitteilung vom 2
- Januar 2017, Urk. 7/139) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom
- Februar 2017 ( Urk. 7/143) die Zusprache einer Viertels rente ab dem
- Mai 2017 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände ( Urk. 7/145). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten d araufhin Kostengutsprache für eine dreimonatige Abklärung (vgl. Mitteilung vom 1
- Juli 2017, Urk. 7/153), welche im September 2017 abgebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom
- Septem ber 2017, Urk. 7/155). Mit Verfügung vom 2
- April 2018 ( Urk. 7/166, Urk. 7/178 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach dem Versicherten bei einem Invali ditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem
- Mai 2017 zu.
- Der Versicherte erhob am 1
- Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- April 2018 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei abzuändern und es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 2
- Juni 2018 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fügung vom 2
- Juni 2018 ( Urk. 8) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am
- Oktober 2018 erstattete der Beschwerdeführer die Replik ( Urk. 11). Mit Schreiben vom
- November 2018 ( Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1
- November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bes teht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der ang efochtenen Verfügung fest, dass der Be schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter seit längerem aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Hingegen sei ihm ge mäss den polydisziplinären Untersuchungen vom 2
- September 2016 eine ange passte Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils zu 55 % zumutbar. Nach Vor nahme des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 % , wo mit dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zustehe (vgl. Urk. 2 S. 3). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er leide seit Jahren an somatischen Beschwerden, welche eine Arbeitstätigkeit im angestamm ten Beruf als Detailhandelsangestellter verunmöglichen würden. Es könne ge stützt auf die RAD-Untersuchungsbericht e nicht von einer 55%igen Arbeitsfähig keit ausgegangen werden. Das vom Orthopäden geschilderte Arbeitsprofil lasse sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum finden. D ie Eingliede rungsversuche hätten gezeigt, dass sich die medizinisch-theoretisch angenom mene Arbeitsfähigkeit real nicht verwerten lasse. Es sei von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit mehr auszugehen. Auch wenn das Gericht von einer verwert baren Restarbeitsfähigkeit ausgehe, bestünde aufgrund des Einkommensver gleichs ein höherer Rentenanspruch. Die Beschwerdegegnerin habe s owohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen falsch berechnet, wobei insbesondere auch ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei (vgl. Urk. 1 S. 3 ; Urk. 11 S. 5 ff. ). 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invalid itätsgrad und dabei insbesondere die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie der vorgenommene Einkommensver gleich.
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1
- November 2016 ( Urk. 7/130-131) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1
- April 2013 ( Urk. 7/118) insofern verändert haben, dass nunmehr ein An spruch auf eine Invalidenrente besteht (vorstehend E. 1.3). Dies bejahte die Be schwerdegegnerin gestützt auf die Erkenntnisse der am 2
- September 2016 er folgten RAD-Untersuchung (vgl. Untersuchungsbericht vom 2
- September 2016, Urk. 7/128). 3.2 Die rentenabweisende Verfügung vom 1
- April 2013 ( Urk. 7/118) basierte in me dizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1
- Oktober 2012 ( Urk. 7/96/2-31). Dabei konnten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 26 f. Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - ausgeprägter thorakolumbaler Skoliose mit Verspannungen im Bereich des rechten Schulterblattes - radiologisch isthmischer Anterolisthese L5/S1 Grad I ohne Instabilität; multisegmentaler Diskopathie ohne sicheren Hinweis für Neurokom pression - guter Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach Verkehrsunfall am 2
- Oktober 2007 - radiologisch keinem Hinweis für Instabilität; Diskushernie C5/6 und Diskusprotrusion C6/7 ohne Neurokompression - guter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) - chronische Hüftbeschwerden beidseits mit/bei: - Status nach beidseitigem Eingriff zirka 1977 , anamnestisch - radiologisch beginnender Coxarthrose beidseits - freier Beweglichkeit beidseits - Status nach wiederholtem Eingriff im Bereich des linken Fusses bei Ver letzung im Alter von etwa 9 Jahren , anamnestisch - Status nach Mitralklappene rsatz und Status nach MAZE- Procedure am
- Dezember 1993 ( A.___ ) bei Mitralinsuffizienz bei prolabierenden myxoid veränderten Mitralsegel , Vorhofflimmern mit/bei: - Status nach Rezidiv eines brady - bis normokarden Vorhofflimmerns, etwa 1999 - eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion Sodann nannten sie folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode mit Symptomen einer posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS, ICD-10 F33.0, F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Migräne- und Spannungs kopfschmerzkomponenten - allergisches Asthma bronchiale Bei der orthopädischen Untersuchung h ätten ein chronisches lumbo - und zer vikovertebrales Schmerzsyndrom mit geringen degenerativen Veränderungen festgestellt werden können. Die chronischen Hüftbeschwerden könnten nicht si cher eingeordnet werden. Radiologisch zeige sich eine beginnende Coxarthrose beidseits. Aus orthopädischer Sicht bestünden keine zeitlichen und leistungsmäs sigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis in termittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien nicht geeignet. Bei der neurologischen Untersu chung habe keine zusätzliche periphere Nervenbeeinträchtigung festgestellt wer den können, weshalb sich keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe . Bei der kardiologischen Untersuchung habe sich eine eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion von 41 % gezeigt . Aus kardiologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In einer leichten Tätigkeit bestünden keine zeitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Verletzungsgefährdende Tätigkeiten sollten bei oraler An tikoagulation gemieden werden. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung hätten eine leichte depressive Episode mit Symptomen einer PTBS sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden können. Der Be schwerdeführer sei in seinen Alltagsaktivitäten kaum eingeschränkt. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus internistischer Sicht liege ein allergisches Asthma bronchiale vor . A bgesehen von Tätigkeiten in staubbe lastenden Umgebungen bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 27 f. Ziff. 6.2) . Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittel schwere Tätigkeiten sei schwierig anzugeben, zumal der Beschwerdeführer bisher nie solch körperlich belastende Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Vordergrund stün den die Einschränkungen aus kardialer Seite, welche etwa im Jahr 2000 beg onnen hätten (S. 28 Ziff. 6.3). Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer in einer leich te n , wechselbelastende n Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig, wobei auf eine staubfreie Umgebung geachtet werden sollte . S chwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nic ht mehr zumutbar . Die Prognose für ei ne erfolgreiche Wie dereingliede r u ng in den Erwerbsprozess sei aufgrund der subjektiven Krankheits überzeugung und weiterer negativer psychosozialer Faktoren schlecht (S. 29 Ziff. 6.8). 3.3 Die interdisziplinäre RAD-Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Neuanmeldung erfolgte am 2
- September 2016 (vgl. Untersuchungsbericht vom 2
- September 2016, Urk. 7/128). Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, stellte folgende orthopädische Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden - (LWS) und Brustwirbelsäule (BWS) mit/bei: - weitgehend fixierter, grossbogiger, erheblicher rechtskonvexer Tor sionsskoliose mit Scheitel in Höhe Th9 - ausgeprägtem Flachrücken und vertiefter lumbosakraler Lordose - massiver Osteochondrose , aktivierter Fazettenarthrose und Spondylo listhese Grad II nach Meyerding im Segment L5/S1 mit pseudoradiku lärer Ausstrahlung beidseits - relativ schwacher Rückenstreckmuskulatur - schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS rechtsbetont bei ausge prägten muskulären Verspannungen des Schultergürtels bei erheblicher thorakaler Wirbelsäulenfehlform sowie beginnenden degenerativen Ver änderungen der Segmente C5/6 und C6/7 - beginnende Coxarthrose beidseits, aktuell links symptomatisch, mit/bei: - radiologisch leichter Coxa vara beidseits - Status nach operativem Eingriff im Jugendalter beidseits - MR -tomographisch nachgewiesener Labrumdegeneration mit kleinen Einrissen und femoroacetubulärem Impingement rechts Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mit Kompressionsstrumpf versorgte massive Varico sis des rechten Unterschenkels so wie Restbeschwerden am linken Fuss im Fersenbereich bei Status nach schwerer Verletzung im Kindesalter und nachfolgend insgesamt 13 operativen Eingriffen (S. 8 Ziff. 8). Die ausgewiesenen Gesundheitsschäden würden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Entscheidend sei neben der ausgeprägten thorakolumbalen Tor sionsskoliose die massive Osteochondrose und Spondylarthrose im lumbosakra len Übergang aufgrund der Spondylolisthese , welche überwiegend wahrschein lich verantwortlich sei für das beschriebene Phänomen des «Verklemmens» der Wirbelsäule. In Verbindung mit der ausgeprägten Fehlstatik sowie der relativen muskulären Insuffizienz des Rückens schränke dies die Belastbarkeit erheblich ein und verunmögliche schwere sowie mittelschwere Tätigkeiten, so dass lediglich leichte Arbeiten möglich seien. Zusätzlich bestünden aufgrund der ausgeprägten thorakalen Fehlstatik konsekutiv muskuläre Verspannungen des Schultergürtels und des Nackens mit der Folge häufiger Nacken- und Kopfschmerzen sowie einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der HWS. Insgesamt würden diese Ge sundheitsschäden die Notwendigkeit zu Unterbrechungen bei längeren Arbeiten im Sitzen begründen. A us orthopädischer Sicht sei eine vollschichtige Tätigkeit auch unter optimalen Arbeitsbedingungen nicht mehr zumutbar. Möglich sei ein e Arbeitsfähigkeit von etwa 50 bis 60 % , umsetzbar in Form einer zeitlichen Prä senz von zweimal je 2.5 bis 3 Stunde n mit einer dazwischenliegenden Pause von etwa einer Stunde zur Erholung und Ausübung von Lockerungsübungen. Der Ge sundheitszustand habe sich bei Vergleich der radiologischen Befunde überwie gend wahrscheinlich seit dem Jahr 2009 verschlechtert , speziell im Hinblick auf das Fortschreiten der lumbosakralen Spondylolisthese mit konsekutiver Osteo chondrose und Spondylarthrose (S. 9 Ziff. 9). Anlässlich der internistische n Untersuchung erkannte Dr. med. Dr. rer . pol. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass der Beschwerdefüh rer bei einem Status nach Mitralklappenersatz an einer leicht eingeschränkten linksventrikulären Globalleistung leide. Dabei sei die Funktion der mechanischen Klappe in Mitralposition anlässlich der Jahreskontrollen regelmässig. Ausserdem bestehe ein Asthma bronchiale. Leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien bei einem leicht eingeschränkten Leistungsvermögen ohne zeit liche Limitationen möglich. K örperliche schwere Arbeiten seien auch unter einer ausgebauten Herzinsuffizienztherapie nicht mehr zu empfehlen. Die linksventri kuläre Globalleistung habe sich in den letzten Jahren auf dem Niveau einer leich ten Einschränkung stabilisiert. B ei anhaltendem Nikotinverzicht und laufender antiobstruktiver Behandlung sei pulmologisch von einem kompensierten Status auszugehen (S. 11 f. Ziff. 4). Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, stellte anlässlich der psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 8): - Anpassungsstörung mit vorherrschender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) bei chronischer psychosozialer Belastungssituation - a kzentuierte Persönlichkeitszüge, Differentialdiagnose (DD): Persönlich keitsstörung mit unreifen und narzisstischen Zügen (ICD-1 0 F60.8) Anhand der biographischen Angaben ergäben sich Anhaltspunkte für das Vorlie gen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Auch die berufliche Entwick lung sei gekennzeichnet von mehrfachem Scheitern, zumeist infolge gesundheit licher Probleme. D er Beschwerdeführer zeige sich objektiv , abgesehen von seinen gereizten Klagen bezüglich des Sozialamtes, durchaus angemessen, freundlich so wie kompetent im Umgang und in der Kommunikation. Er teile sich adäquat mit und wirke nicht schwer depressiv, affektiv gut erreichbar und noch ausreichend schwingungsfähig. Im Denken zeige er sich logisch kohärent und die aversiven Gedanken g egenüber den Sozialbehörden sei e n nicht überwertig. Eine suizidale Eigen- oder aggressive Fremdgefährdung liege nicht vor. Die Realitätsprüfung sei gegeben und es bestehe eine sichere Distanz von etwaigem Handlungsdruck. Hin weise für eine verminderte Steuerungsfähigkeit, insbesondere psychotisches Er leben, lägen nicht vor. Insofern könne letztlich eine gewisse Hyperemotionalität im Rahmen einer psychosozialen Anpassungsstörung bei hohem finanziellem Druck konstatiert werden. D iagnostisch bleibe der Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Eine st rukturelle Entwicklungsstörung im Sinne ak zentuierter Persönlichkeitszüge sei sicher anzunehmen. Es sei unsicher, o b sich dadurch auch das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen lasse, so lange die Anpassungsstörung im Vordergrund stehe (S. 17 f. Ziff. 9). In der bis herigen Tätigkeit als Musikalienhändler bestehe je nach zeitlicher Beanspruchung und Verantwortung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % . In einer angepass ten Tätigkeit ohne besonderes Konfliktpotenzial, in ruhiger Atmosphäre ohne be sonderen Zeit- und Termindruck bei gleichmässigen Arbeitszeiten in einem wohl wollenden tragfähigen Kollegenteam bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 18 Ziff. 11). 3.4 Die Beurteilung der RAD-Ärzte erscheint schlüssig sowie nachvollziehbar und wird auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 11 S. 5 ff. ), so dass - der Beschwerdegegnerin folgend – d a rauf abgestellt werden kann . Anzumerken ist allerdings, dass das Vorliegen eines psychischen invalidisierenden Gesundheitsschadens fraglich bleibt . Denn ungeachtet der Tat sache , dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterzie hen sind (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1), gilt unverändert, dass ein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom
- März 2018 E. 4.3.1). Ausserdem fallen akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als Z-Kodierung nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 v om 2
- Dezember 2015 E. 4.2.4), können jedoch den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls be einflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom
- Februar 2018 E. 5.3). Weitere Ausführungen zum allfälligen Vorliegen eines invalidisierenden psychi schen Gesundheitsschadens erübrigen sich indessen, da ein solcher in quantitati ver Hinsicht keine zusätzliche Einschränkung zur Folge hat und die festgestellten qualitativen Einschränkungen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen . I n medizinischer Hinsicht ist somit von einer ve rbliebenen 55 %igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit a usz ugehen. Eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der im April 2013 erfolgten Rentenabweisung ist ausgewiesen. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).
- 4.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich nun zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt noch wirtschaftlich verwerten kann. Fehlt es daran , liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ga nze Invalidenrente be g rü ndet (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_645/ 2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 ). 4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 ). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeich net durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkeh ren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisie rung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen ( BGE 138 V 457 E. 3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entge genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesge richts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253 /2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 ). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhält nissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesge richts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 ; Meyer/ Reichmuth , Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorge rücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumut barkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung e rlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4). 4.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 1 S. 5 ff.) darf angenommen werden, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Tä tigkeiten existieren, welche dem festgestellten Anforderungsprofil entsprechen. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zu mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteil e des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 ). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3). Obwohl der Beschwerdeführer dadurch einge schränkt ist, dass er zwischendurch eine längere Pause zur Erholung einlegen muss , ist durchaus mit einer gewissen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb einzig aus diesem Grund (noch) nicht von einer Unverwert barkeit auszugehen is t, umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenar beitsplätze. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten langandau ernden Abstinenz vom Arbeitsmarkt ist zu beachten, dass d er Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand bei Hilfsarbeiten minimal ist , da deren Ausübung keine speziellen Berufskenntnisse vorauss etzt. Ausserdem zeigt die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers, dass er auf zahlreich bisher ausgeübte Tätigkeitsbereiche zu rückgreifen kann (vgl. Urk. 7/128 S. 15 f. ). Unter Berücksichtigung, dass der am 2
- Dezember 1960 geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung Ende September 2016 ( Urk. 7/128) 55 Jahre sowie 9 Monate alt war und ihm somit noch etwas mehr als 9 Jahre bis zur Pensionierung blieben , und dass das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden entwickelt hat ( vgl. statt vieler: BGE 143 V 431 E. 4.5.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_2 8/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 und 8C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 ), ist die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt noch als möglich und zumutbar zu erachten.
- 5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerbl ichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qua lifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbin dung mit Art. 28a Abs. 1 IV G vorzunehmen (vorstehend E. 1.4 ). Angesichts der am 1
- November 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Neuanmel dung (vgl. Urk. 7/130 -131 ; Aktenverzeichnis zu Urk. 7 S. 5) würde ein Renten anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG frühestens ab dem
- Mai 2017 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2017, abzustellen ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1-4. 2 ). 5 .2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen – wo bei entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1) – wie bereits anlässlich der erst mal igen Beurteilung im April 2013 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwer deführers und berechnete – angepasst an die Nominallohnentwicklung – ein hy pothetisches Va lideneinkommen von rund Fr. 63'191.-- (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/97 S. 1; Urk. 7/140). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zu beach ten ist zwar , dass diese Tätigkeit bereits seit September 2009 nicht mehr ausgeübt wird (vgl. Urk. 7/23 S. 1 Ziff. 2.3) . Allerdings wurde das Arbeitsverhältnis auf grund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aufgelöst, da kein passender Arbeitsplatz gefunden werden konnte (vgl. Urk. 7/23 S. 1 Ziff. 2.2 und S. 14 ; Urk. 7/96/2-31 S. 27 Ziff. 6.1 ). Da somit nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht , dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit unab hängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, besteht entgegen seinen Ausführungen (vgl. Urk. 11 S. 9 ) keine Veranlassung , das Valideneinkom men auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 , 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3 Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten derzeit keine Tätigkeit ausübt, ist – in Beachtung der Rechtsprechung (BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b) - für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE und dabei auf den Zentral wert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäf tigte Männer in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2014 Fr. 5'312.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung be i den Männern von 2014 (Index: 2’220) bis 2017 (Index: 2’249 ) angepasst, ergibt dies ein hypotheti sc hes Invalideneinkommen von rund Fr. 37'027.-- für das Jahr 2017 bei der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit von 55 % ( Fr. 5'312. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2’220 x 2’249 x 0.55 ). 5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamt haft zu schätzen und darf 25 % nicht üb ersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). A llfällige bereits in der Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialvers icherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er scheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 , 126 V 75 E. 6). 5.5 Mit der Beschwerdegegnerin ist von der Gewährung eines zusätzlichen Lei densabzuges abzusehen. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglich keit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Um stand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug , weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 201 2 E. 5.2). Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen kann dem Beschwer deführer zwar lediglich noch eine Tätigkeit ohne besonderes Konfliktpotenzial, in ruhiger Atmosphäre ohne besonderen Zeit- und Termindruck bei gleichmässigen Arbeitszeiten in einem wohlwollenden tragfähigen Kollegenteam zugemutet wer den (vgl. Urk. 7/128 S. 18 Ziff. 11) . Daraus erhellt, dass wohl ausschliesslich Stel len ohne Kaderfunktion in Frage kommen und dementsprechend in einer Hilfstä tigkeit im Kompetenzniveau 1 kein zusätzlicher Lohn abzug gerechtfertigt ist, zumal das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens – wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 3.4) - fraglich bleibt. Soweit der Beschwerdeführer sein fortgeschrittenes Alter vorbringt, ist ihm ent gegenzuhalten, dass sich das Alter im Bereich der Hilfsarbeiten grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend auswirkt, wobei Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Auch die mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vermag keinen Abzug zu begründen, kommt einer solchen im untersten Kompetenzniveau nur eine unbe deutende Rolle zu und vermag keinen Abzug zu rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Ta bellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabel lenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum ( Fr. 6'085.-- ) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Un terschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle be steht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2). Ein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrads rechtfertigt sich vor liegend demnach nicht. Insgesamt rechtfertigt sich damit kein leidens bedingter Abzug . 5.6 Wir d das Va lideneinkommen von Fr. 63'191.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 37'027.-- gegenübergestellt, resultier t eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'164.-- , was einem Invaliditätsgrad von 41.40 % und gerundet 41 % ( vgl. hierzu BGE 130 V 121) entspricht. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit ab dem
- Mai 2017 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (vorstehend E. 1.2). Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
- 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge be willigter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ). 6.2 Mit Honorarnote vom 2
- November 2018 ( Urk. 17) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11 Stunden 30 Mi nuten sowie Barauslagen von Fr. 75.90 und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'806.55 (inkl. MWSt ) geltend. Dies erscheint unter Berück sichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, mit ins gesamt Fr. 2'806.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerde führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'806.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00475
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 4. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1960, meldete sich am 2 3. Juli respektive 1 6. November 2009 unter Hinweis auf schwere Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13; Urk. 7/16 S. 8 Ziff. 6.2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerb liche Situation ab und schloss daraufhin die seit dem 1. April 2010 andauernde Arbeitsvermittlung ab (vgl. Mitteilung vom 1 6. November 2011, Urk. 7/78). Nach weiteren Abklärungen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutach tung, über welche am 1 6. Oktober 2012 berichtet wurde (Urk. 7/96/2-31). Mit Verfügung vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/118) verneinte die IV-Stelle schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 6 %
einen Rentenanspruch des Versicherten.
Die ser ersuchte daraufhin um berufliche Massnahmen (vgl. E-Mail vom 1 4. Mai 2013, Urk. 7/119), wobei die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 7/123) infolge des derzeit nicht durchführbaren Arbeitstrainings ein gestellt wurde. 1.2
Am 1 6. November 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/130-131), wobei auf die vom Sozialamt Y.___ veranlasste polydis ziplinäre Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verwiesen wurde (vgl. Untersuchungsbericht vom 2 8. September 2016, Urk. 7/128). Die IV-Stelle tätigte daher Abklärungen der medizinisch en sowie er werblichen Situation, erachtete berufliche Massnahmen als derzeit nicht möglich (vgl. Mitteilung vom 2 5. Januar 2017, Urk. 7/139) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/143) die Zusprache einer Viertels rente ab dem 1. Mai 2017 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/145). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten d araufhin Kostengutsprache für eine dreimonatige Abklärung (vgl. Mitteilung vom 1 8. Juli 2017, Urk. 7/153), welche im September 2017 abgebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom 6. Septem ber 2017, Urk. 7/155).
Mit Verfügung vom 2 3. April 2018 (Urk. 7/166, Urk. 7/178 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach dem Versicherten bei einem Invali ditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2017 zu. 2.
Der Versicherte erhob am 1 8. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. April 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei abzuändern und es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 2 0. Juni 2018 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fügung vom 2 2. Juni 2018 (Urk.
8) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 9. Oktober 2018 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 11). Mit Schreiben vom 7. November 2018 (Urk.
13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1 4. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bes teht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der ang efochtenen Verfügung fest, dass der Be schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter seit längerem aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Hingegen sei ihm ge mäss den polydisziplinären Untersuchungen vom 2 7. September 2016 eine ange passte Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils zu 55 % zumutbar. Nach Vor nahme des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 %, wo mit dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zustehe (vgl. Urk. 2 S. 3). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er leide seit Jahren an somatischen Beschwerden, welche eine Arbeitstätigkeit im angestamm ten Beruf als Detailhandelsangestellter verunmöglichen würden. Es könne ge stützt auf die RAD-Untersuchungsbericht e nicht von einer 55%igen Arbeitsfähig keit ausgegangen werden. Das vom Orthopäden geschilderte Arbeitsprofil lasse
sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum finden. D ie Eingliede rungsversuche hätten gezeigt, dass sich die medizinisch-theoretisch angenom mene Arbeitsfähigkeit real nicht verwerten lasse. Es sei von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit mehr auszugehen. Auch wenn das Gericht von einer verwert baren Restarbeitsfähigkeit ausgehe, bestünde aufgrund des Einkommensver gleichs ein höherer Rentenanspruch. Die Beschwerdegegnerin habe s owohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen falsch berechnet, wobei insbesondere auch ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 11 S. 5 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Invalid itätsgrad und dabei insbesondere die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie der vorgenommene Einkommensver gleich. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 6. November 2016 (Urk. 7/130-131) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/118) insofern verändert haben, dass nunmehr ein An spruch auf eine Invalidenrente besteht (vorstehend E. 1.3). Dies bejahte die Be schwerdegegnerin gestützt auf die Erkenntnisse der am 2 7. September 2016 er folgten RAD-Untersuchung (vgl. Untersuchungsbericht vom 2 8. September 2016, Urk. 7/128). 3.2
Die rentenabweisende Verfügung vom 1 6. April 2013 (Urk. 7/118) basierte in me dizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/96/2-31). Dabei konnten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 26 f.
Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - ausgeprägter thorakolumbaler Skoliose mit Verspannungen im Bereich des rechten Schulterblattes - radiologisch isthmischer Anterolisthese L5/S1 Grad I ohne Instabilität; multisegmentaler Diskopathie ohne sicheren Hinweis für Neurokom pression - guter Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach Verkehrsunfall am 2 1. Oktober 2007 - radiologisch keinem Hinweis für Instabilität; Diskushernie C5/6 und Diskusprotrusion C6/7 ohne Neurokompression - guter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) - chronische Hüftbeschwerden beidseits mit/bei: - Status nach beidseitigem Eingriff zirka 1977, anamnestisch - radiologisch beginnender Coxarthrose beidseits - freier Beweglichkeit beidseits - Status nach wiederholtem Eingriff im Bereich des linken Fusses bei Ver letzung im Alter von etwa 9 Jahren, anamnestisch - Status nach Mitralklappene rsatz und Status nach MAZE- Procedure am 8. Dezember 1993 (A.___) bei Mitralinsuffizienz bei prolabierenden myxoid veränderten Mitralsegel, Vorhofflimmern mit/bei: - Status nach Rezidiv eines brady
- bis normokarden Vorhofflimmerns, etwa 1999 - eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion
Sodann nannten sie folgende
– hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode mit Symptomen einer posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS, ICD-10 F33.0, F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Migräne- und Spannungs kopfschmerzkomponenten - allergisches Asthma bronchiale
Bei der orthopädischen Untersuchung h ätten ein chronisches lumbo - und zer vikovertebrales Schmerzsyndrom mit geringen degenerativen Veränderungen festgestellt werden können. Die chronischen Hüftbeschwerden könnten nicht si cher eingeordnet werden. Radiologisch zeige sich eine beginnende Coxarthrose beidseits. Aus orthopädischer Sicht bestünden keine zeitlichen und leistungsmäs sigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis in termittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien nicht geeignet. Bei der neurologischen Untersu chung habe keine zusätzliche periphere Nervenbeeinträchtigung festgestellt wer den können, weshalb sich keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe . Bei der kardiologischen Untersuchung habe sich eine eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion von 41 %
gezeigt . Aus kardiologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In einer leichten Tätigkeit bestünden keine zeitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Verletzungsgefährdende Tätigkeiten sollten bei oraler An tikoagulation gemieden werden. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung hätten eine leichte depressive Episode mit Symptomen einer PTBS sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden können. Der Be schwerdeführer sei in seinen Alltagsaktivitäten kaum eingeschränkt. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus internistischer Sicht liege ein allergisches Asthma bronchiale vor . A bgesehen von Tätigkeiten in staubbe lastenden Umgebungen bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 27 f. Ziff. 6.2) . Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittel schwere Tätigkeiten sei schwierig anzugeben, zumal der Beschwerdeführer bisher nie solch körperlich belastende Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Vordergrund stün den die Einschränkungen aus kardialer Seite, welche etwa im Jahr 2000 beg onnen hätten (S. 28 Ziff. 6.3). Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer in einer leich te n, wechselbelastende n Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig, wobei auf eine staubfreie Umgebung geachtet werden sollte . S chwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nic ht mehr zumutbar . Die Prognose für ei ne erfolgreiche Wie dereingliede r u ng in den Erwerbsprozess sei aufgrund der subjektiven Krankheits überzeugung und weiterer negativer psychosozialer Faktoren schlecht (S. 29 Ziff. 6.8). 3.3
Die interdisziplinäre RAD-Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Neuanmeldung erfolgte am 2 7. September 2016 (vgl. Untersuchungsbericht vom 2 8. September 2016, Urk. 7/128).
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, stellte folgende orthopädische Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden - (LWS) und Brustwirbelsäule (BWS) mit/bei: - weitgehend fixierter, grossbogiger, erheblicher rechtskonvexer Tor sionsskoliose mit Scheitel in Höhe Th9 - ausgeprägtem Flachrücken und vertiefter lumbosakraler Lordose - massiver Osteochondrose, aktivierter Fazettenarthrose und Spondylo listhese Grad II nach Meyerding im Segment L5/S1 mit pseudoradiku lärer Ausstrahlung beidseits - relativ schwacher Rückenstreckmuskulatur - schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS rechtsbetont bei ausge prägten muskulären Verspannungen des Schultergürtels bei erheblicher thorakaler Wirbelsäulenfehlform sowie beginnenden degenerativen Ver änderungen der Segmente C5/6 und C6/7 - beginnende Coxarthrose beidseits, aktuell links symptomatisch, mit/bei: - radiologisch leichter Coxa
vara beidseits - Status nach operativem Eingriff im Jugendalter beidseits - MR -tomographisch nachgewiesener Labrumdegeneration mit kleinen Einrissen und femoroacetubulärem
Impingement rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mit Kompressionsstrumpf versorgte massive Varico sis des rechten Unterschenkels so wie Restbeschwerden am linken Fuss im Fersenbereich bei Status nach schwerer Verletzung im Kindesalter und nachfolgend insgesamt 13 operativen Eingriffen (S. 8 Ziff. 8).
Die
ausgewiesenen Gesundheitsschäden würden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Entscheidend sei neben der ausgeprägten thorakolumbalen Tor sionsskoliose die massive Osteochondrose und Spondylarthrose im lumbosakra len Übergang aufgrund der Spondylolisthese, welche überwiegend wahrschein lich verantwortlich sei für das beschriebene Phänomen des «Verklemmens» der Wirbelsäule. In Verbindung mit der ausgeprägten Fehlstatik sowie der relativen muskulären Insuffizienz des Rückens schränke dies die Belastbarkeit erheblich ein und verunmögliche schwere sowie mittelschwere Tätigkeiten, so dass lediglich leichte Arbeiten möglich seien. Zusätzlich bestünden aufgrund der ausgeprägten thorakalen Fehlstatik konsekutiv muskuläre Verspannungen des Schultergürtels und des Nackens mit der Folge häufiger Nacken- und Kopfschmerzen sowie einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der HWS. Insgesamt würden diese Ge sundheitsschäden die Notwendigkeit zu Unterbrechungen bei längeren Arbeiten im Sitzen begründen. A us orthopädischer Sicht sei eine vollschichtige Tätigkeit auch unter optimalen Arbeitsbedingungen nicht mehr zumutbar. Möglich sei ein e Arbeitsfähigkeit von etwa 50 bis 60 %, umsetzbar in Form einer zeitlichen Prä senz von zweimal je 2.5 bis 3 Stunde n mit einer dazwischenliegenden Pause von etwa einer Stunde zur Erholung und Ausübung von Lockerungsübungen. Der Ge sundheitszustand habe sich bei Vergleich der radiologischen Befunde überwie gend wahrscheinlich seit dem Jahr 2009 verschlechtert, speziell im Hinblick auf das Fortschreiten der lumbosakralen
Spondylolisthese mit konsekutiver Osteo chondrose und Spondylarthrose (S. 9 Ziff. 9).
Anlässlich der internistische n Untersuchung erkannte
Dr. med. Dr. rer . pol. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass der Beschwerdefüh rer bei einem Status nach Mitralklappenersatz an einer leicht eingeschränkten linksventrikulären Globalleistung leide. Dabei sei die Funktion der mechanischen Klappe in Mitralposition anlässlich der Jahreskontrollen regelmässig. Ausserdem bestehe ein Asthma bronchiale. Leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien bei einem leicht eingeschränkten Leistungsvermögen ohne zeit liche Limitationen möglich. K örperliche schwere Arbeiten seien auch unter einer ausgebauten Herzinsuffizienztherapie nicht mehr zu empfehlen. Die linksventri kuläre Globalleistung habe sich in den letzten Jahren auf dem Niveau einer leich ten Einschränkung stabilisiert. B ei anhaltendem Nikotinverzicht und laufender antiobstruktiver Behandlung sei pulmologisch
von einem kompensierten Status auszugehen (S. 11 f. Ziff. 4).
Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, stellte anlässlich der psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 8): - Anpassungsstörung mit vorherrschender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) bei chronischer psychosozialer Belastungssituation - a kzentuierte Persönlichkeitszüge, Differentialdiagnose (DD): Persönlich keitsstörung mit unreifen und narzisstischen Zügen (ICD-1 0 F60.8)
Anhand der biographischen Angaben ergäben sich Anhaltspunkte für das Vorlie gen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Auch die berufliche Entwick lung sei gekennzeichnet von mehrfachem Scheitern, zumeist infolge gesundheit licher Probleme. D er Beschwerdeführer zeige sich objektiv, abgesehen von seinen gereizten Klagen bezüglich des Sozialamtes, durchaus angemessen, freundlich so wie kompetent im Umgang und in der Kommunikation. Er teile sich adäquat mit und wirke nicht schwer depressiv, affektiv gut erreichbar und noch ausreichend schwingungsfähig. Im Denken zeige er sich logisch kohärent und die aversiven Gedanken g egenüber den Sozialbehörden sei e n nicht überwertig. Eine suizidale Eigen- oder aggressive Fremdgefährdung liege nicht vor. Die Realitätsprüfung sei gegeben und es bestehe eine sichere Distanz von etwaigem Handlungsdruck. Hin weise für eine verminderte Steuerungsfähigkeit, insbesondere psychotisches Er leben, lägen nicht vor. Insofern könne letztlich eine gewisse Hyperemotionalität im Rahmen einer psychosozialen Anpassungsstörung bei hohem finanziellem Druck konstatiert werden. D iagnostisch bleibe der Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Eine st rukturelle Entwicklungsstörung im Sinne ak zentuierter Persönlichkeitszüge sei sicher anzunehmen. Es sei unsicher, o b sich dadurch auch das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen lasse, so lange die Anpassungsstörung im Vordergrund stehe (S. 17 f. Ziff. 9). In der bis herigen Tätigkeit als Musikalienhändler bestehe je nach zeitlicher Beanspruchung und Verantwortung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % . In einer angepass ten Tätigkeit ohne besonderes Konfliktpotenzial, in ruhiger Atmosphäre ohne be sonderen Zeit- und Termindruck bei gleichmässigen Arbeitszeiten in einem wohl wollenden tragfähigen Kollegenteam bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 18 Ziff. 11). 3.4
Die
Beurteilung
der RAD-Ärzte erscheint schlüssig sowie nachvollziehbar und wird auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 11 S. 5 ff.), so dass - der Beschwerdegegnerin folgend
–
d a rauf abgestellt werden kann . Anzumerken
ist allerdings, dass das Vorliegen eines psychischen invalidisierenden Gesundheitsschadens fraglich bleibt . Denn ungeachtet der Tat sache, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterzie hen sind (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1), gilt unverändert, dass ein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018
E. 4.3.1). Ausserdem fallen akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als Z-Kodierung nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 v om 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4), können jedoch
den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls be einflussen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3). Weitere Ausführungen zum allfälligen Vorliegen eines invalidisierenden psychi schen Gesundheitsschadens erübrigen sich indessen, da ein solcher
in quantitati ver Hinsicht keine zusätzliche
Einschränkung zur Folge hat und die festgestellten qualitativen Einschränkungen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen . I n medizinischer Hinsicht
ist somit von einer ve rbliebenen 55 %igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit a usz ugehen.
Eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der im April 2013 erfolgten Rentenabweisung ist ausgewiesen. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). 4. 4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich nun zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt noch wirtschaftlich verwerten kann.
Fehlt es daran, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ga nze Invalidenrente be g rü ndet (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_645/ 2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1). 4.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeich net durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkeh ren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisie rung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entge genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesge richts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253 /2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhält nissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesge richts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorge rücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumut barkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung e rlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4). 4.3
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 1 S. 5 ff.) darf angenommen werden, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Tä tigkeiten existieren, welche dem festgestellten Anforderungsprofil entsprechen. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zu mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteil e des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3).
Obwohl der Beschwerdeführer dadurch einge schränkt ist, dass er zwischendurch eine längere Pause zur Erholung einlegen muss, ist durchaus mit einer gewissen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb einzig aus diesem Grund (noch) nicht von einer Unverwert barkeit auszugehen is t, umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenar beitsplätze.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten langandau ernden Abstinenz vom Arbeitsmarkt ist zu beachten, dass d er Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand bei Hilfsarbeiten minimal ist, da deren Ausübung keine speziellen Berufskenntnisse vorauss etzt. Ausserdem zeigt die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers, dass er auf zahlreich bisher ausgeübte Tätigkeitsbereiche zu rückgreifen kann (vgl. Urk. 7/128 S. 15 f.).
Unter Berücksichtigung, dass der am 2 4. Dezember 1960 geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung Ende September 2016 (Urk. 7/128) 55 Jahre sowie 9 Monate alt war und ihm somit noch etwas mehr als 9 Jahre bis zur Pensionierung blieben, und dass das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden entwickelt hat (vgl. statt vieler: BGE 143 V 431 E. 4.5.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_2 8/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 und 8C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4), ist die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt noch als möglich und zumutbar zu erachten. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerbl ichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qua lifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbin dung mit Art. 28a Abs. 1 IV G vorzunehmen (vorstehend E. 1.4).
Angesichts der am 1 8. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Neuanmel dung (vgl. Urk. 7/130 -131; Aktenverzeichnis zu Urk. 7 S. 5) würde ein Renten anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG frühestens ab dem 1. Mai 2017 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2017, abzustellen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1-4. 2). 5 .2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen
– wo bei entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1) – wie bereits anlässlich der erst mal igen Beurteilung im April 2013 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwer deführers und berechnete – angepasst an die Nominallohnentwicklung – ein hy pothetisches Va lideneinkommen von rund Fr. 63'191.-- (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/97 S. 1; Urk. 7/140). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zu beach ten ist zwar, dass diese Tätigkeit bereits seit September 2009 nicht mehr ausgeübt wird (vgl. Urk. 7/23 S. 1 Ziff. 2.3) . Allerdings wurde das Arbeitsverhältnis auf grund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aufgelöst, da kein passender Arbeitsplatz gefunden werden konnte (vgl. Urk. 7/23 S. 1 Ziff. 2.2 und S. 14; Urk. 7/96/2-31 S. 27 Ziff. 6.1). Da somit nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit unab hängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, besteht entgegen seinen Ausführungen (vgl. Urk. 11 S. 9) keine Veranlassung, das Valideneinkom men auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2,
135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1, 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3
Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten derzeit keine Tätigkeit ausübt, ist – in Beachtung der Rechtsprechung (BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b) - für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE und dabei auf den Zentral wert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäf tigte Männer in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2014 Fr. 5'312.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung be i den Männern von 2014 (Index: 2’220) bis 2017 (Index: 2’249) angepasst, ergibt dies ein hypotheti sc hes Invalideneinkommen von rund Fr. 37'027.-- für das Jahr 2017 bei der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit von 55 % (Fr. 5'312. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2’220 x 2’249 x 0.55). 5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamt haft zu schätzen und darf 25 % nicht üb ersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). A llfällige bereits in der Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialvers icherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er scheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 75 E. 6). 5.5
Mit der Beschwerdegegnerin ist von der Gewährung eines zusätzlichen Lei densabzuges abzusehen. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglich keit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Um stand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 201 2 E. 5.2).
Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen kann dem Beschwer deführer zwar lediglich noch eine Tätigkeit ohne besonderes Konfliktpotenzial, in ruhiger Atmosphäre ohne besonderen Zeit- und Termindruck bei gleichmässigen Arbeitszeiten in einem wohlwollenden tragfähigen Kollegenteam
zugemutet wer den (vgl. Urk. 7/128 S. 18 Ziff. 11) . Daraus erhellt, dass wohl ausschliesslich Stel len ohne Kaderfunktion in Frage kommen und dementsprechend in einer Hilfstä tigkeit im Kompetenzniveau 1
kein zusätzlicher Lohn abzug gerechtfertigt ist, zumal das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens – wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 3.4) - fraglich bleibt.
Soweit der Beschwerdeführer sein fortgeschrittenes Alter vorbringt, ist ihm ent gegenzuhalten, dass sich das Alter im Bereich der Hilfsarbeiten grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend auswirkt, wobei Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
Auch die mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vermag keinen Abzug zu begründen, kommt einer solchen im untersten Kompetenzniveau nur eine unbe deutende Rolle zu und vermag keinen Abzug zu rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Ta bellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabel lenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1). Denn
auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum
(Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Un terschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle be steht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2). Ein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrads rechtfertigt sich vor liegend demnach nicht. Insgesamt rechtfertigt sich damit kein leidens bedingter Abzug . 5.6
Wir d das Va lideneinkommen von Fr. 63'191.-- dem Invalideneinkommen
von Fr. 37'027.-- gegenübergestellt, resultier t eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'164.--, was einem Invaliditätsgrad von 41.40 % und gerundet 41 % (vgl. hierzu BGE 130 V 121) entspricht. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit ab dem 1. Mai 2017 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (vorstehend E. 1.2).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge be willigter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer). 6.2
Mit Honorarnote vom 2 0. November 2018 (Urk.
17) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11 Stunden 30 Mi nuten sowie Barauslagen von Fr. 75.90 und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'806.55 (inkl. MWSt) geltend. Dies erscheint unter Berück sichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, mit ins gesamt Fr. 2'806.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerde führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'806.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans