Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1958, hat ein Architektur stu dium absolviert und war zum einen als selbständige Architektin und zum anderen als Dozentin bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/1-4, 8/10 und 8/16 f.). Nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 8/6) meldete sie sich u nter Hinweis auf eine Spondylo listhesis am 2 7. Juni 2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst Auszügen aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/1-4, 8/14) insbesondere einen Arbeitgeber bericht ( Urk. 8/16) sowie diverse medizinische Unterlagen bei ( Urk. 8/9, 8/18, 8/24/4 ff., 8/31/6, 8/33, 8/34, 8/46 f., 8/50, 8/52 ff., 8/61 und 8/75). Ab November 2014 nahm die Versicherte ihre Tätigkeit als Dozentin im angestammten Pensum von rund 40 % wieder auf (vgl. Urk. 8/44, 8/48 f.), bis sie sich ab April 2015 wie derholt in stationäre psychiatrische Behandlung begab ( Urk. 8/54 f., 8/75). Die IV-Stelle gab in der Folge bei der Z.___ Polydisziplinäre Medizinische Abklä rungen ein Gutachten in Auftrag ( Z.___ -Gutachten vom 2 4. März
2016, Urk. 8/8 6). Nachdem die Versicherte einen Arbeitsversuch in einem Architektur büro unternommen (vgl. Urk. 8/94, 8/100 und 8/106) und sich ihr gesund heit li cher Zustand gemäss Berichten der behandelnden Ärzte erneut verschlechtert hatte (vgl. Urk. 8/108, 8/115), holte die IV-Stelle bei der Z.___ ein polydiszi plinäres Verlaufsgutachten ein , welches am 1 9. Juni 2017 erstattet wurde ( Urk. 8/138). Mit Vorbescheid vom 3 0. November 2017 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2015 in Aus sicht ( Urk. 8/172). Am 7.
beziehungsweise 1 4. Mai 2018 verfügte sie in diesem Sinne ( Urk. 8/193 und 8/201 [= Urk. 2/1 f.].
2.
Dagegen erhob X.___ am 1 7. Mai 2018 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzu he ben respektive insofern zu ergänzen, als ihr bereits ab der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2 5. Juni 2013 in Berücksichtigung der Wartezeit rückwir kend mindestens bis zum 3 0. November 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Zusprache einer befris teten ganzen Invalidenrente von April bis Oktober 2014 ( Urk. 7). Mit Replik vom 1 6. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest ( Urk.
10), worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. August 2018 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 13). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 6. August 2018 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 20 05 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theore tische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätz ung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Damit eine Rente zugesprochen werden kann , müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 411 E. 2.1, 121 V 264 E. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.2). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin zog in den angefochtenen Verfügungen vom 7. R espek tive 1 4. Mai 2018 ( Urk. 2/1 f.) zusammengefasst in Erwägung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 weder die angestammte Tätigkeit als Architektin und Dozentin, noch eine leidens angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Aufgrund der vollen Arbeitsunfähigkeit liege ein Invaliditätsgrad von 100 % vor. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Warte jahr e s habe die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.2
Dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 7. Mai 2018 im Wesentlichen entgegen, dass gestützt auf die echtzeitlichen Berichte bereits vor Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei.
Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ -Gutachter für den Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2014 vermöge nicht zu überzeugen ( Urk. 1 S. 8). Insgesamt bestehe rückwirkend ab der Anmeldung zum Leistungs bezug vom 2 5. Juni 2013 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartezeit bis zum 3 0. November 2015 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018
führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführerin von April bis Oktober 2014 eine ganze Rente zuzu sprechen sei. Aus somatischer Sicht habe ab April 2013 bis Ende Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Im November 2014 sei die Beschwer de führerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Ab Dezember 2014 habe wiederum eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestanden, dieses Mal jedoch aufgrund eines psychischen Leidens. Da es sich folglich nicht um einen Anwendungsfall des Wiederauflebens der Invalidität im Sinne von Art. 29 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) handle, könne die ab April 2013 zurückgelegte Wartezeit nicht angerechnet werden. Wie in den angefochtenen Verfügungen festgehalten, habe die Beschwerdeführerin daher erst ab Dezember 2015 wieder Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7 S. 1 f.) . 2.4
Mit Replik vom 1 6. Juli 2018 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt, dass sie ab November 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Dies widerspreche nicht nur den echtzeitlichen Arztberichten, sondern auch dem Umstand, dass sie ihre Teilzeittätigkeit als Dozen tin nur vorübergehend ausgeübt habe. Darüber hinaus habe die Wartezeit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ab Dezember 2014 nicht erneut zu laufen begonnen (Urk. 10 S. 2 f.) . 3. 3.1
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht erst ab dem 1. Dezember 2015 bejaht hat. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 7. Juni 2013 zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/10). Ab April 2013 war ihr seitens der be handelnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zunächst eine 50 %ige und danach eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden ( Urk. 8/9, 8/16/6 ff. und 8/24/5) , wobei dem Bericht vom 5. November 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind (Urk.
8/24/4): - Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthesis Grad III und fortge schrittenen Foraminalstenosen L5/S1 beidseits mit radikulärem Reizsyn drom L5 durch Affektion der abgehenden Wurzel, Erstdiagnose 2009 - Anorexia nervosa mit aktuellem BMI von 14.8 (ICD-10 F50.5) bestehend seit circa 1990 mit Elektrolytstörung und Osteoporose - Outlet-Obstruktion bei Intussuszeption des distalen Rektums und grosser vorderer Rektozele und chronischer Obstipation
Den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bildet somit April 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG), zumal die sechsmonatige Karenzfrist seit der Geltend machung des Leistungsanspruchs damals bereits abgelaufen war (Art. 29 Abs. 1 IVG). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist ab April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten ausgewiesen. So musste sich die Beschwerdeführerin am 2 0. März 2014 einer grösseren Wirbelsäulenoperation unterziehen, weswegen sie vom 1 7. März bis 1 2. April 2014 zunächst in der B.___ , und danach – zwecks muskuloskeletta l er Rehabilitation – in der C.___
hospitalisiert war. Seitens Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie
an der B.___ , wurde aufgrund einer instabilen Situation für voraussichtlich sechs Monate eine gänz liche Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/31/6, 8/34/6 f f .).
Dem Z.___ -Gut achten vom 2 4. März 2016 sind
– soweit dieses überhaupt retrospektiv zur Arbeits fähigkeit Stellung nimmt (vgl. Urk. 8/86/45 ff.) – keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche gegen die se Beurteilung sprechen würden. 3.2
Im November 2014 nahm die Beschwerdeführerin bei einer attestierten Arbeits unfähigkeit von 60 % versuchsweise ihre Tätigkeit als Dozentin bei der Y.___ wieder im angestammten Pensum von rund 36.4 % auf ( Urk. 8/44 , 8/46/3 -5 ). Dieses übte sie bis und mit März 2015 aus (vgl. Urk. 8/48 -50 ). Bereits ab Dezember 2014 kam es allerdings zu einer akuten psychischen Dekompensation mit depressiver Symptomatik und Entgleisung der bekannten Essstörung mit täg lich mehrmaligem Erbrechen und Gewichtsverlust ( Urk. 8/50/1, 8/53/1 ff.).
Dr.
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte ab Dezember 2014 eine mindestens 60%ige und ab April 2015 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/53/3). Vom 1 5. April bis 2 6. Mai 2015 war die Beschwerde füh rerin im Sanatorium F.___ zwecks stationärer psychiatrischer Behandlung hospitalisiert ( Urk. 8/54), wobei darüber hinaus bis zum 1 4. Juni 2015 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/55/3).
Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7) lag ab November 2014 somit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich vor. Anhand der Akten wird vielmehr deutlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Teilzeitpensum bei der Y.___ bis März 2015 trotz sehr flexibler Arbeitszeiten (vgl. Urk. 8/53/4) nur knapp bewältigen konnte. Die Sichtweise der Beschwerde gegnerin widerspricht denn auch der nachvollziehbaren Einschätzung der behan delnden Ärzte, welche namentlich aufgrund der persistierenden Schmerzsympto matik an der Wirbelsäule und der psychischen Instabilität ab November 2014 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen ( Urk. 8/46/3, 8/47/1, 8/50/2 ff. und 8/53/3 f.). Die Beschwerdegegnerin vermag ihre Auffassung auch nicht auf das Z.___ -Gutachten vom 2 4. März 2016 zu stützen , in welchem aus psychischen Gründen und somit aufgrund eines neuen Gesundheitsschadens mit neuer Warte zeit ab Dezember 2014 auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen wurde ( Urk. 8/86/45). Diese Einschätzung überzeugt nur schon in Anbetracht des Um stands nicht, dass die Beschwerdeführerin noch bis und mit März 2015 ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit als Dozentin nachgehen konnte. Im Weiteren äusserten sich die Gutachter nicht dahingehend, dass auf die vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden könne.
Mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin von April 2014 bis und mit Oktober 2014 vollständig arbeitsunfähig war. Von Novem ber 2014 bis und mit März 2015 bestand eine rund 40%ige Arbeitsfähigkeit i n der angestammten Tätigkeit. 3.3
Ab April 2015 stellt e sich die Situation im Wesentlichen derart dar, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst wiederholt in stationärer psychiatrischer Behand lung befand (vgl. Urk. 8/54 f., 8/75). Dr. med. G.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, attestierte in seinem zuhanden des beruflichen Vorsorge versicherers erstellten Gutachten vom 9. Juni 2015 voraussichtlich für die Dauer eines Jahres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Er ging davon aus, dass eine rasche Genesung in Anbetracht der dekompensierten
anorektisch-bulimischen Störung sowie der depressiven Erkrankung kaum vorstellbar sei (Urk. 8/61/17). Diese Einschätzung teilten die Sachverständigen der Z.___ im Ergebnis in ihrem Gutachten vom 2 4. März 2016, welches grundsätzlich die von der Rechtspre chung gestellten Anforderungen an beweiswertige Expertisen erfüllt ( vgl. E. 1. 4 ; Urk. 8/86/45).
Im weiteren Verlauf scheiterte ein von der Beschwerdeführerin ab Juli 2016 in einem Architekturbüro aufgenommener Arbeitsversuch , sodass das Arbeitsver hältnis bereits am 1 5. September 2016 wieder aufgelöst wurde ( Urk. 8/94, 8/106). Der Arbeitgeber wies darauf hin , dass die Leistungsfähigkeit deutlich unter den Erwartungen gelegen habe und die Beschwerdeführerin kaum team- und koope rationsfähig gewesen sei. Der Kontakt zu den Bauherren habe zu etlichen Bean standungen geführt ( Urk. 8/115/2). Vom 1 6. bis 1 7. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin sodann infolge Selbstgefährdung bei akut psychotischem Zustandsbild und Verwirrtheit fürsorgerisch in der H.___ untergebracht ( Urk. 8/108/2). Dort erfolgte e in weiterer stationärer Aufenthalt vom 1 2. bis 2 1. Oktober 2016 (Urk. 8/163/3 f.). Dr. E.___ attestierte im Bericht vom 6. November 2016 bis auf Weiteres wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/115 ). Diese Auffassung teilten wiederum die Z.___ -Gutachter in ihrer Verlaufsexpertise vom 1 9. Juni 2017, wobei aus psychiatrischer Sicht von einer hypomanen Episode bei bipolarer Störung (ICD-10 F31.0) ausgegangen wurde ( Urk. 8/138/41, 8/138/43 f.). Vom 4. Juni bis 1 8. Juli 2017 sowie 2 1. Juli bis 1 0. August 2017 war die Beschwerdeführerin sodann erneut in der H.___ hospita lisiert, wobei eine schizoaffektive Störung diagnostiziert wurde ( Urk. 8/163/8 ff.). Schliesslich trat die Beschwerdeführerin am 1. November 2017 aufgrund einer erneuten Dekompensation wieder in die H.___ ein , wobei die behandelnden Ärzte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgingen . Aus ihrem Bericht vom 5. Februar 2018 ergibt sich ferner, dass die Beschwerde führerin nach dem Austritt aus der Klinik in ein Wohnheim ziehen werde ( Urk. 8/184/1-2). 3.4
Vor diesem Hintergrund ist ab April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche erwerblichen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen, wobei diese mindestens bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen ohne wesentlichen Unterbruch Bestand hatte. Dies stellt denn auch keine der Parteien in Frage. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass das Bundesgericht zwar für sämtliche psychische Leiden die Anwendbarkeit des indi katorengeleiteten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 statuiert hat , um die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde gesamthaft beurteilen zu können (BGE 143 V 409 und 418). Ein solches erweist sich angesichts der kon kreten Krankheits bilder – bipolare respektive schizoaffektive Störung sowie Ess störung – allerdings aus Verhältnismässigkeitsgründen als nicht notwendig, da sich diese Störungen aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen verglei chen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hinweis).
4.
Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin ab April 2013 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nach Ablauf de s gesetzlich vorgesehenen Warte jahres bestand von April bis und mit Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in allen in Frage kommenden Tätigkeiten . Von November 2014 bis und mit März 2015 war die Beschwerdeführerin in der Lage, ihre Restarbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich im Umfang von 40 % zu verwerten . Seither besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl in Bezug auf die ange stammten Tätigkeiten als Architektin und Dozentin, als auch in anderen in Frage kommenden Tätigkeiten wiederum eine vollständige Arbeits un fähigkeit.
In Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 und Abs. 2 IVV, wonach eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, ist der Beschwerde führerin somit von April 2014 bis und mit Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Von Februar bis und mit Juni 2015 bestand auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Seit Juli 2015 liegt wiederum ein Invaliditätsgrad von 100 % vor, weshalb seither wiederum Anspruch auf eine ganze Rente besteht (vgl. E. 1.2). I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind demnach die angefochte nen Verfügungen vom 7. beziehungsweise 1 4. Mai 2018 dahingehend abzuän dern.
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ab Dezember 2014 nicht neu zu laufen begann, da im November 2014 kein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 ter IVV vorlag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 5.1).
5. 5.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerde gegnerin an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche run gsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. und 1 4. Mai 2018 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin von April 2014 bis Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, von Februar bis Juni 2015 auf eine Dreiviertelsrente und ab Juli 2015 auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Unternährer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1958, hat ein Architektur stu dium absolviert und war zum einen als selbständige Architektin und zum anderen als Dozentin bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/1-4, 8/10 und 8/16 f.). Nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 8/6) meldete sie sich u nter Hinweis auf eine Spondylo listhesis am 2 7. Juni 2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst Auszügen aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/1-4, 8/14) insbesondere einen Arbeitgeber bericht ( Urk. 8/16) sowie diverse medizinische Unterlagen bei ( Urk. 8/9, 8/18, 8/24/4 ff., 8/31/6, 8/33, 8/34, 8/46 f., 8/50, 8/52 ff., 8/61 und 8/75). Ab November 2014 nahm die Versicherte ihre Tätigkeit als Dozentin im angestammten Pensum von rund 40 % wieder auf (vgl. Urk. 8/44, 8/48 f.), bis sie sich ab April 2015 wie derholt in stationäre psychiatrische Behandlung begab ( Urk. 8/54 f., 8/75). Die IV-Stelle gab in der Folge bei der Z.___ Polydisziplinäre Medizinische Abklä rungen ein Gutachten in Auftrag ( Z.___ -Gutachten vom 2 4. März
2016, Urk. 8/8 6). Nachdem die Versicherte einen Arbeitsversuch in einem Architektur büro unternommen (vgl. Urk. 8/94, 8/100 und 8/106) und sich ihr gesund heit li cher Zustand gemäss Berichten der behandelnden Ärzte erneut verschlechtert hatte (vgl. Urk. 8/108, 8/115), holte die IV-Stelle bei der Z.___ ein polydiszi plinäres Verlaufsgutachten ein , welches am 1 9. Juni 2017 erstattet wurde ( Urk. 8/138). Mit Vorbescheid vom 3 0. November 2017 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2015 in Aus sicht ( Urk. 8/172). Am 7.
beziehungsweise 1 4. Mai 2018 verfügte sie in diesem Sinne ( Urk. 8/193 und 8/201 [= Urk. 2/1 f.].
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 20 05 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theore tische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätz ung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Damit eine Rente zugesprochen werden kann , müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 411 E. 2.1, 121 V 264 E. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.2). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 7. Mai 2018 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzu he ben respektive insofern zu ergänzen, als ihr bereits ab der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2 5. Juni 2013 in Berücksichtigung der Wartezeit rückwir kend mindestens bis zum 3 0. November 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Zusprache einer befris teten ganzen Invalidenrente von April bis Oktober 2014 ( Urk. 7). Mit Replik vom 1 6. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest ( Urk.
10), worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. August 2018 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 13). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 6. August 2018 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in den angefochtenen Verfügungen vom 7. R espek tive 1 4. Mai 2018 ( Urk. 2/1 f.) zusammengefasst in Erwägung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 weder die angestammte Tätigkeit als Architektin und Dozentin, noch eine leidens angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Aufgrund der vollen Arbeitsunfähigkeit liege ein Invaliditätsgrad von 100 % vor. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Warte jahr e s habe die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
E. 2.2 Dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 7. Mai 2018 im Wesentlichen entgegen, dass gestützt auf die echtzeitlichen Berichte bereits vor Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei.
Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ -Gutachter für den Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2014 vermöge nicht zu überzeugen ( Urk. 1 S. 8). Insgesamt bestehe rückwirkend ab der Anmeldung zum Leistungs bezug vom 2 5. Juni 2013 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartezeit bis zum 3 0. November 2015 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 3 ff. ).
E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018
führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführerin von April bis Oktober 2014 eine ganze Rente zuzu sprechen sei. Aus somatischer Sicht habe ab April 2013 bis Ende Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Im November 2014 sei die Beschwer de führerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Ab Dezember 2014 habe wiederum eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestanden, dieses Mal jedoch aufgrund eines psychischen Leidens. Da es sich folglich nicht um einen Anwendungsfall des Wiederauflebens der Invalidität im Sinne von Art. 29 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) handle, könne die ab April 2013 zurückgelegte Wartezeit nicht angerechnet werden. Wie in den angefochtenen Verfügungen festgehalten, habe die Beschwerdeführerin daher erst ab Dezember 2015 wieder Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7 S. 1 f.) .
E. 2.4 Mit Replik vom 1 6. Juli 2018 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt, dass sie ab November 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Dies widerspreche nicht nur den echtzeitlichen Arztberichten, sondern auch dem Umstand, dass sie ihre Teilzeittätigkeit als Dozen tin nur vorübergehend ausgeübt habe. Darüber hinaus habe die Wartezeit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ab Dezember 2014 nicht erneut zu laufen begonnen (Urk. 10 S. 2 f.) . 3. 3.1
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht erst ab dem 1. Dezember 2015 bejaht hat. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 7. Juni 2013 zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/10). Ab April 2013 war ihr seitens der be handelnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zunächst eine 50 %ige und danach eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden ( Urk. 8/9, 8/16/6 ff. und 8/24/5) , wobei dem Bericht vom 5. November 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind (Urk.
8/24/4): - Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthesis Grad III und fortge schrittenen Foraminalstenosen L5/S1 beidseits mit radikulärem Reizsyn drom L5 durch Affektion der abgehenden Wurzel, Erstdiagnose 2009 - Anorexia nervosa mit aktuellem BMI von 14.8 (ICD-10 F50.5) bestehend seit circa 1990 mit Elektrolytstörung und Osteoporose - Outlet-Obstruktion bei Intussuszeption des distalen Rektums und grosser vorderer Rektozele und chronischer Obstipation
Den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bildet somit April 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG), zumal die sechsmonatige Karenzfrist seit der Geltend machung des Leistungsanspruchs damals bereits abgelaufen war (Art. 29 Abs. 1 IVG). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist ab April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten ausgewiesen. So musste sich die Beschwerdeführerin am 2 0. März 2014 einer grösseren Wirbelsäulenoperation unterziehen, weswegen sie vom 1 7. März bis 1 2. April 2014 zunächst in der B.___ , und danach – zwecks muskuloskeletta l er Rehabilitation – in der C.___
hospitalisiert war. Seitens Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie
an der B.___ , wurde aufgrund einer instabilen Situation für voraussichtlich sechs Monate eine gänz liche Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/31/6, 8/34/6 f f .).
Dem Z.___ -Gut achten vom 2 4. März 2016 sind
– soweit dieses überhaupt retrospektiv zur Arbeits fähigkeit Stellung nimmt (vgl. Urk. 8/86/45 ff.) – keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche gegen die se Beurteilung sprechen würden. 3.2
Im November 2014 nahm die Beschwerdeführerin bei einer attestierten Arbeits unfähigkeit von 60 % versuchsweise ihre Tätigkeit als Dozentin bei der Y.___ wieder im angestammten Pensum von rund 36.4 % auf ( Urk. 8/44 , 8/46/3 -5 ). Dieses übte sie bis und mit März 2015 aus (vgl. Urk. 8/48 -50 ). Bereits ab Dezember 2014 kam es allerdings zu einer akuten psychischen Dekompensation mit depressiver Symptomatik und Entgleisung der bekannten Essstörung mit täg lich mehrmaligem Erbrechen und Gewichtsverlust ( Urk. 8/50/1, 8/53/1 ff.).
Dr.
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte ab Dezember 2014 eine mindestens 60%ige und ab April 2015 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/53/3). Vom 1 5. April bis 2 6. Mai 2015 war die Beschwerde füh rerin im Sanatorium F.___ zwecks stationärer psychiatrischer Behandlung hospitalisiert ( Urk. 8/54), wobei darüber hinaus bis zum 1 4. Juni 2015 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/55/3).
Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7) lag ab November 2014 somit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich vor. Anhand der Akten wird vielmehr deutlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Teilzeitpensum bei der Y.___ bis März 2015 trotz sehr flexibler Arbeitszeiten (vgl. Urk. 8/53/4) nur knapp bewältigen konnte. Die Sichtweise der Beschwerde gegnerin widerspricht denn auch der nachvollziehbaren Einschätzung der behan delnden Ärzte, welche namentlich aufgrund der persistierenden Schmerzsympto matik an der Wirbelsäule und der psychischen Instabilität ab November 2014 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen ( Urk. 8/46/3, 8/47/1, 8/50/2 ff. und 8/53/3 f.). Die Beschwerdegegnerin vermag ihre Auffassung auch nicht auf das Z.___ -Gutachten vom 2 4. März 2016 zu stützen , in welchem aus psychischen Gründen und somit aufgrund eines neuen Gesundheitsschadens mit neuer Warte zeit ab Dezember 2014 auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen wurde ( Urk. 8/86/45). Diese Einschätzung überzeugt nur schon in Anbetracht des Um stands nicht, dass die Beschwerdeführerin noch bis und mit März 2015 ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit als Dozentin nachgehen konnte. Im Weiteren äusserten sich die Gutachter nicht dahingehend, dass auf die vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden könne.
Mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin von April 2014 bis und mit Oktober 2014 vollständig arbeitsunfähig war. Von Novem ber 2014 bis und mit März 2015 bestand eine rund 40%ige Arbeitsfähigkeit i n der angestammten Tätigkeit. 3.3
Ab April 2015 stellt e sich die Situation im Wesentlichen derart dar, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst wiederholt in stationärer psychiatrischer Behand lung befand (vgl. Urk. 8/54 f., 8/75). Dr. med. G.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, attestierte in seinem zuhanden des beruflichen Vorsorge versicherers erstellten Gutachten vom 9. Juni 2015 voraussichtlich für die Dauer eines Jahres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Er ging davon aus, dass eine rasche Genesung in Anbetracht der dekompensierten
anorektisch-bulimischen Störung sowie der depressiven Erkrankung kaum vorstellbar sei (Urk. 8/61/17). Diese Einschätzung teilten die Sachverständigen der Z.___ im Ergebnis in ihrem Gutachten vom 2 4. März 2016, welches grundsätzlich die von der Rechtspre chung gestellten Anforderungen an beweiswertige Expertisen erfüllt ( vgl. E. 1. 4 ; Urk. 8/86/45).
Im weiteren Verlauf scheiterte ein von der Beschwerdeführerin ab Juli 2016 in einem Architekturbüro aufgenommener Arbeitsversuch , sodass das Arbeitsver hältnis bereits am 1 5. September 2016 wieder aufgelöst wurde ( Urk. 8/94, 8/106). Der Arbeitgeber wies darauf hin , dass die Leistungsfähigkeit deutlich unter den Erwartungen gelegen habe und die Beschwerdeführerin kaum team- und koope rationsfähig gewesen sei. Der Kontakt zu den Bauherren habe zu etlichen Bean standungen geführt ( Urk. 8/115/2). Vom 1 6. bis 1 7. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin sodann infolge Selbstgefährdung bei akut psychotischem Zustandsbild und Verwirrtheit fürsorgerisch in der H.___ untergebracht ( Urk. 8/108/2). Dort erfolgte e in weiterer stationärer Aufenthalt vom 1 2. bis 2 1. Oktober 2016 (Urk. 8/163/3 f.). Dr. E.___ attestierte im Bericht vom 6. November 2016 bis auf Weiteres wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/115 ). Diese Auffassung teilten wiederum die Z.___ -Gutachter in ihrer Verlaufsexpertise vom 1 9. Juni 2017, wobei aus psychiatrischer Sicht von einer hypomanen Episode bei bipolarer Störung (ICD-10 F31.0) ausgegangen wurde ( Urk. 8/138/41, 8/138/43 f.). Vom 4. Juni bis 1 8. Juli 2017 sowie 2 1. Juli bis 1 0. August 2017 war die Beschwerdeführerin sodann erneut in der H.___ hospita lisiert, wobei eine schizoaffektive Störung diagnostiziert wurde ( Urk. 8/163/8 ff.). Schliesslich trat die Beschwerdeführerin am 1. November 2017 aufgrund einer erneuten Dekompensation wieder in die H.___ ein , wobei die behandelnden Ärzte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgingen . Aus ihrem Bericht vom 5. Februar 2018 ergibt sich ferner, dass die Beschwerde führerin nach dem Austritt aus der Klinik in ein Wohnheim ziehen werde ( Urk. 8/184/1-2). 3.4
Vor diesem Hintergrund ist ab April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche erwerblichen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen, wobei diese mindestens bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen ohne wesentlichen Unterbruch Bestand hatte. Dies stellt denn auch keine der Parteien in Frage. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass das Bundesgericht zwar für sämtliche psychische Leiden die Anwendbarkeit des indi katorengeleiteten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 statuiert hat , um die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde gesamthaft beurteilen zu können (BGE 143 V 409 und 418). Ein solches erweist sich angesichts der kon kreten Krankheits bilder – bipolare respektive schizoaffektive Störung sowie Ess störung – allerdings aus Verhältnismässigkeitsgründen als nicht notwendig, da sich diese Störungen aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen verglei chen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hinweis).
4.
Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin ab April 2013 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nach Ablauf de s gesetzlich vorgesehenen Warte jahres bestand von April bis und mit Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in allen in Frage kommenden Tätigkeiten . Von November 2014 bis und mit März 2015 war die Beschwerdeführerin in der Lage, ihre Restarbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich im Umfang von 40 % zu verwerten . Seither besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl in Bezug auf die ange stammten Tätigkeiten als Architektin und Dozentin, als auch in anderen in Frage kommenden Tätigkeiten wiederum eine vollständige Arbeits un fähigkeit.
In Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 und Abs. 2 IVV, wonach eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, ist der Beschwerde führerin somit von April 2014 bis und mit Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Von Februar bis und mit Juni 2015 bestand auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Seit Juli 2015 liegt wiederum ein Invaliditätsgrad von 100 % vor, weshalb seither wiederum Anspruch auf eine ganze Rente besteht (vgl. E. 1.2). I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind demnach die angefochte nen Verfügungen vom 7. beziehungsweise 1 4. Mai 2018 dahingehend abzuän dern.
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ab Dezember 2014 nicht neu zu laufen begann, da im November 2014 kein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 ter IVV vorlag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 5.1).
5. 5.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerde gegnerin an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche run gsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. und 1 4. Mai 2018 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin von April 2014 bis Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, von Februar bis Juni 2015 auf eine Dreiviertelsrente und ab Juli 2015 auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Unternährer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00467
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 7. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1958, hat ein Architektur stu dium absolviert und war zum einen als selbständige Architektin und zum anderen als Dozentin bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/1-4, 8/10 und 8/16 f.). Nach erfolgter Früherfassung ( Urk. 8/6) meldete sie sich u nter Hinweis auf eine Spondylo listhesis am 2 7. Juni 2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst Auszügen aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/1-4, 8/14) insbesondere einen Arbeitgeber bericht ( Urk. 8/16) sowie diverse medizinische Unterlagen bei ( Urk. 8/9, 8/18, 8/24/4 ff., 8/31/6, 8/33, 8/34, 8/46 f., 8/50, 8/52 ff., 8/61 und 8/75). Ab November 2014 nahm die Versicherte ihre Tätigkeit als Dozentin im angestammten Pensum von rund 40 % wieder auf (vgl. Urk. 8/44, 8/48 f.), bis sie sich ab April 2015 wie derholt in stationäre psychiatrische Behandlung begab ( Urk. 8/54 f., 8/75). Die IV-Stelle gab in der Folge bei der Z.___ Polydisziplinäre Medizinische Abklä rungen ein Gutachten in Auftrag ( Z.___ -Gutachten vom 2 4. März
2016, Urk. 8/8 6). Nachdem die Versicherte einen Arbeitsversuch in einem Architektur büro unternommen (vgl. Urk. 8/94, 8/100 und 8/106) und sich ihr gesund heit li cher Zustand gemäss Berichten der behandelnden Ärzte erneut verschlechtert hatte (vgl. Urk. 8/108, 8/115), holte die IV-Stelle bei der Z.___ ein polydiszi plinäres Verlaufsgutachten ein , welches am 1 9. Juni 2017 erstattet wurde ( Urk. 8/138). Mit Vorbescheid vom 3 0. November 2017 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2015 in Aus sicht ( Urk. 8/172). Am 7.
beziehungsweise 1 4. Mai 2018 verfügte sie in diesem Sinne ( Urk. 8/193 und 8/201 [= Urk. 2/1 f.].
2.
Dagegen erhob X.___ am 1 7. Mai 2018 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzu he ben respektive insofern zu ergänzen, als ihr bereits ab der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2 5. Juni 2013 in Berücksichtigung der Wartezeit rückwir kend mindestens bis zum 3 0. November 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Zusprache einer befris teten ganzen Invalidenrente von April bis Oktober 2014 ( Urk. 7). Mit Replik vom 1 6. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest ( Urk.
10), worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. August 2018 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 13). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 6. August 2018 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 20 05 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theore tische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätz ung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Damit eine Rente zugesprochen werden kann , müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 411 E. 2.1, 121 V 264 E. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.2). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin zog in den angefochtenen Verfügungen vom 7. R espek tive 1 4. Mai 2018 ( Urk. 2/1 f.) zusammengefasst in Erwägung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 weder die angestammte Tätigkeit als Architektin und Dozentin, noch eine leidens angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Aufgrund der vollen Arbeitsunfähigkeit liege ein Invaliditätsgrad von 100 % vor. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Warte jahr e s habe die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.2
Dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 7. Mai 2018 im Wesentlichen entgegen, dass gestützt auf die echtzeitlichen Berichte bereits vor Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei.
Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ -Gutachter für den Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2014 vermöge nicht zu überzeugen ( Urk. 1 S. 8). Insgesamt bestehe rückwirkend ab der Anmeldung zum Leistungs bezug vom 2 5. Juni 2013 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartezeit bis zum 3 0. November 2015 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018
führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführerin von April bis Oktober 2014 eine ganze Rente zuzu sprechen sei. Aus somatischer Sicht habe ab April 2013 bis Ende Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Im November 2014 sei die Beschwer de führerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Ab Dezember 2014 habe wiederum eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestanden, dieses Mal jedoch aufgrund eines psychischen Leidens. Da es sich folglich nicht um einen Anwendungsfall des Wiederauflebens der Invalidität im Sinne von Art. 29 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) handle, könne die ab April 2013 zurückgelegte Wartezeit nicht angerechnet werden. Wie in den angefochtenen Verfügungen festgehalten, habe die Beschwerdeführerin daher erst ab Dezember 2015 wieder Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7 S. 1 f.) . 2.4
Mit Replik vom 1 6. Juli 2018 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt, dass sie ab November 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Dies widerspreche nicht nur den echtzeitlichen Arztberichten, sondern auch dem Umstand, dass sie ihre Teilzeittätigkeit als Dozen tin nur vorübergehend ausgeübt habe. Darüber hinaus habe die Wartezeit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ab Dezember 2014 nicht erneut zu laufen begonnen (Urk. 10 S. 2 f.) . 3. 3.1
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht erst ab dem 1. Dezember 2015 bejaht hat. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 7. Juni 2013 zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/10). Ab April 2013 war ihr seitens der be handelnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zunächst eine 50 %ige und danach eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden ( Urk. 8/9, 8/16/6 ff. und 8/24/5) , wobei dem Bericht vom 5. November 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind (Urk.
8/24/4): - Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthesis Grad III und fortge schrittenen Foraminalstenosen L5/S1 beidseits mit radikulärem Reizsyn drom L5 durch Affektion der abgehenden Wurzel, Erstdiagnose 2009 - Anorexia nervosa mit aktuellem BMI von 14.8 (ICD-10 F50.5) bestehend seit circa 1990 mit Elektrolytstörung und Osteoporose - Outlet-Obstruktion bei Intussuszeption des distalen Rektums und grosser vorderer Rektozele und chronischer Obstipation
Den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bildet somit April 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG), zumal die sechsmonatige Karenzfrist seit der Geltend machung des Leistungsanspruchs damals bereits abgelaufen war (Art. 29 Abs. 1 IVG). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist ab April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten ausgewiesen. So musste sich die Beschwerdeführerin am 2 0. März 2014 einer grösseren Wirbelsäulenoperation unterziehen, weswegen sie vom 1 7. März bis 1 2. April 2014 zunächst in der B.___ , und danach – zwecks muskuloskeletta l er Rehabilitation – in der C.___
hospitalisiert war. Seitens Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie
an der B.___ , wurde aufgrund einer instabilen Situation für voraussichtlich sechs Monate eine gänz liche Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/31/6, 8/34/6 f f .).
Dem Z.___ -Gut achten vom 2 4. März 2016 sind
– soweit dieses überhaupt retrospektiv zur Arbeits fähigkeit Stellung nimmt (vgl. Urk. 8/86/45 ff.) – keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche gegen die se Beurteilung sprechen würden. 3.2
Im November 2014 nahm die Beschwerdeführerin bei einer attestierten Arbeits unfähigkeit von 60 % versuchsweise ihre Tätigkeit als Dozentin bei der Y.___ wieder im angestammten Pensum von rund 36.4 % auf ( Urk. 8/44 , 8/46/3 -5 ). Dieses übte sie bis und mit März 2015 aus (vgl. Urk. 8/48 -50 ). Bereits ab Dezember 2014 kam es allerdings zu einer akuten psychischen Dekompensation mit depressiver Symptomatik und Entgleisung der bekannten Essstörung mit täg lich mehrmaligem Erbrechen und Gewichtsverlust ( Urk. 8/50/1, 8/53/1 ff.).
Dr.
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte ab Dezember 2014 eine mindestens 60%ige und ab April 2015 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/53/3). Vom 1 5. April bis 2 6. Mai 2015 war die Beschwerde füh rerin im Sanatorium F.___ zwecks stationärer psychiatrischer Behandlung hospitalisiert ( Urk. 8/54), wobei darüber hinaus bis zum 1 4. Juni 2015 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/55/3).
Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7) lag ab November 2014 somit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich vor. Anhand der Akten wird vielmehr deutlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Teilzeitpensum bei der Y.___ bis März 2015 trotz sehr flexibler Arbeitszeiten (vgl. Urk. 8/53/4) nur knapp bewältigen konnte. Die Sichtweise der Beschwerde gegnerin widerspricht denn auch der nachvollziehbaren Einschätzung der behan delnden Ärzte, welche namentlich aufgrund der persistierenden Schmerzsympto matik an der Wirbelsäule und der psychischen Instabilität ab November 2014 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen ( Urk. 8/46/3, 8/47/1, 8/50/2 ff. und 8/53/3 f.). Die Beschwerdegegnerin vermag ihre Auffassung auch nicht auf das Z.___ -Gutachten vom 2 4. März 2016 zu stützen , in welchem aus psychischen Gründen und somit aufgrund eines neuen Gesundheitsschadens mit neuer Warte zeit ab Dezember 2014 auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen wurde ( Urk. 8/86/45). Diese Einschätzung überzeugt nur schon in Anbetracht des Um stands nicht, dass die Beschwerdeführerin noch bis und mit März 2015 ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit als Dozentin nachgehen konnte. Im Weiteren äusserten sich die Gutachter nicht dahingehend, dass auf die vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden könne.
Mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin von April 2014 bis und mit Oktober 2014 vollständig arbeitsunfähig war. Von Novem ber 2014 bis und mit März 2015 bestand eine rund 40%ige Arbeitsfähigkeit i n der angestammten Tätigkeit. 3.3
Ab April 2015 stellt e sich die Situation im Wesentlichen derart dar, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst wiederholt in stationärer psychiatrischer Behand lung befand (vgl. Urk. 8/54 f., 8/75). Dr. med. G.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, attestierte in seinem zuhanden des beruflichen Vorsorge versicherers erstellten Gutachten vom 9. Juni 2015 voraussichtlich für die Dauer eines Jahres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Er ging davon aus, dass eine rasche Genesung in Anbetracht der dekompensierten
anorektisch-bulimischen Störung sowie der depressiven Erkrankung kaum vorstellbar sei (Urk. 8/61/17). Diese Einschätzung teilten die Sachverständigen der Z.___ im Ergebnis in ihrem Gutachten vom 2 4. März 2016, welches grundsätzlich die von der Rechtspre chung gestellten Anforderungen an beweiswertige Expertisen erfüllt ( vgl. E. 1. 4 ; Urk. 8/86/45).
Im weiteren Verlauf scheiterte ein von der Beschwerdeführerin ab Juli 2016 in einem Architekturbüro aufgenommener Arbeitsversuch , sodass das Arbeitsver hältnis bereits am 1 5. September 2016 wieder aufgelöst wurde ( Urk. 8/94, 8/106). Der Arbeitgeber wies darauf hin , dass die Leistungsfähigkeit deutlich unter den Erwartungen gelegen habe und die Beschwerdeführerin kaum team- und koope rationsfähig gewesen sei. Der Kontakt zu den Bauherren habe zu etlichen Bean standungen geführt ( Urk. 8/115/2). Vom 1 6. bis 1 7. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin sodann infolge Selbstgefährdung bei akut psychotischem Zustandsbild und Verwirrtheit fürsorgerisch in der H.___ untergebracht ( Urk. 8/108/2). Dort erfolgte e in weiterer stationärer Aufenthalt vom 1 2. bis 2 1. Oktober 2016 (Urk. 8/163/3 f.). Dr. E.___ attestierte im Bericht vom 6. November 2016 bis auf Weiteres wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/115 ). Diese Auffassung teilten wiederum die Z.___ -Gutachter in ihrer Verlaufsexpertise vom 1 9. Juni 2017, wobei aus psychiatrischer Sicht von einer hypomanen Episode bei bipolarer Störung (ICD-10 F31.0) ausgegangen wurde ( Urk. 8/138/41, 8/138/43 f.). Vom 4. Juni bis 1 8. Juli 2017 sowie 2 1. Juli bis 1 0. August 2017 war die Beschwerdeführerin sodann erneut in der H.___ hospita lisiert, wobei eine schizoaffektive Störung diagnostiziert wurde ( Urk. 8/163/8 ff.). Schliesslich trat die Beschwerdeführerin am 1. November 2017 aufgrund einer erneuten Dekompensation wieder in die H.___ ein , wobei die behandelnden Ärzte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgingen . Aus ihrem Bericht vom 5. Februar 2018 ergibt sich ferner, dass die Beschwerde führerin nach dem Austritt aus der Klinik in ein Wohnheim ziehen werde ( Urk. 8/184/1-2). 3.4
Vor diesem Hintergrund ist ab April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche erwerblichen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen, wobei diese mindestens bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen ohne wesentlichen Unterbruch Bestand hatte. Dies stellt denn auch keine der Parteien in Frage. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass das Bundesgericht zwar für sämtliche psychische Leiden die Anwendbarkeit des indi katorengeleiteten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 statuiert hat , um die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde gesamthaft beurteilen zu können (BGE 143 V 409 und 418). Ein solches erweist sich angesichts der kon kreten Krankheits bilder – bipolare respektive schizoaffektive Störung sowie Ess störung – allerdings aus Verhältnismässigkeitsgründen als nicht notwendig, da sich diese Störungen aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen verglei chen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hinweis).
4.
Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin ab April 2013 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nach Ablauf de s gesetzlich vorgesehenen Warte jahres bestand von April bis und mit Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in allen in Frage kommenden Tätigkeiten . Von November 2014 bis und mit März 2015 war die Beschwerdeführerin in der Lage, ihre Restarbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich im Umfang von 40 % zu verwerten . Seither besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl in Bezug auf die ange stammten Tätigkeiten als Architektin und Dozentin, als auch in anderen in Frage kommenden Tätigkeiten wiederum eine vollständige Arbeits un fähigkeit.
In Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 und Abs. 2 IVV, wonach eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, ist der Beschwerde führerin somit von April 2014 bis und mit Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Von Februar bis und mit Juni 2015 bestand auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Seit Juli 2015 liegt wiederum ein Invaliditätsgrad von 100 % vor, weshalb seither wiederum Anspruch auf eine ganze Rente besteht (vgl. E. 1.2). I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind demnach die angefochte nen Verfügungen vom 7. beziehungsweise 1 4. Mai 2018 dahingehend abzuän dern.
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ab Dezember 2014 nicht neu zu laufen begann, da im November 2014 kein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 ter IVV vorlag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 5.1).
5. 5.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerde gegnerin an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche run gsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. und 1 4. Mai 2018 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin von April 2014 bis Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, von Februar bis Juni 2015 auf eine Dreiviertelsrente und ab Juli 2015 auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Unternährer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch