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IV.2018.00452

unentgeltiche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit abgewiesen

Zürich SozVersG · 2018-08-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1981 geborene X.___, Mutter einer 2003 geborenen Tochter sowie eines 2008 geborenen Sohnes (Urk. 11/20), reiste am 31. August 1992 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz ein (Urk. 11/20/2). Zuletzt war sie bei der Y.___ vom 28. Oktober 2002 bis am 30. April 2003 als Reinigungskraft angestellt (Urk. 11/28). Der Allgemeinpraktiker Dr. med. Z.___ meldete die Versicherte erstmals im Januar 1997 im Alter von 16 Jahren unter Hinweis auf eine Kinderlähmung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen für Minderjährige an (Urk. 11/4). Mit Verfügung vom 29. Oktober 1997 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/10). Im Juli 1999 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein lahmes, schwaches, rechtes Bein nach Polio myelitis (1989) sowie einen Status nach Stabilisierungsoperation im Knie (1993) erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 11/11). IV-Stelle verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 24. August 2000 erneut (Urk. 11/17). Im November 2004 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an, unter Hinweis auf Poliomyelitis sowie Gehbeschwerden (Urk. 11/19). Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 11/55). Am 17. Juni 2011 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Orthese (Urk. 11/72) und verneinte mit Verfügung vom 27. November 2012 einen Anspruch auf eine Oberschenkelprothese (Urk. 11/83). 1.2

Am 12. Dezember 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte – unter Hinweis auf eine Poliomyelitis, Gonarthrose sowie eine längere depressive Reak tion – ein weiteres Mal zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 11/85). Diese nahm erwerbliche (Urk. 11/89) und medizinische (Urk. 11/97, Urk. 11/101-103) sowie Abklärungen vor Ort (Urk. 11/104) vor und sprach X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. Januar 2017 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2015 zu (Urk. 11/138 [Verfügungsteil 2], Urk. 11/142), wogegen die Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Beschwerde erhob (Urk. 11/154/3-8). Am 4. April 2017 hob die IV-Stelle die beim Sozialversicherungsgericht angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2017 wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/157), worauf das hiesige Gericht den Prozess mit Verfügung vom 2. Mai 2017 als gegenstandslos gewor den abschrieb (Urk. 11/159). 1.3

Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 11/168, Urk. 11/171) und auferlegte der Versicherten am 29. Dezember 2017 eine Scha denminderungspflicht (regelmässige Physiotherapie und Gewichtsabnahmethera pie [Urk. 11/173]). Mit Verfügung vom selben Datum erging ein Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2015 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 11/176). Hiergegen erhob die Ver sicherte am 13. März 2018 Einwand und beantragte unter anderem die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren [Urk. 11/187]). Mit Verfügung vom 10. April 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 1/195). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Mit Ein gabe vom 18. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Substan tiierung ihrer Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 7, Urk. 8-9). Mit Beschwerdeant wort vom 25. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37). 2.2

Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V

376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit wei teren Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli che Rechtsvertretung damit, dass es an der Gebotenheit einer Vertretung durch Rechtsanwältin Schweri mangele. Bis am 10. Juli 2017 habe eine alle Rechts handlungen umfassende Generalvollmacht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich bestanden und die Beschwerdeführerin sei bereits im vorangegangenen Vorbe scheidverfahren durch Rechtsanwältin Kathrin Hohler vertreten worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung durch die Sozialen Dienste nicht weiter hin möglich gewesen wäre. Daher fehle es an der Notwendigkeit einer zusätzli chen anwaltlichen Mandatierung. Zudem habe die Beschwerdeführerin im voran gegangenen Vorbescheidverfahren selber Einwand erheben können (Urk. 2). 3.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Rechtsvertretung seitens der Sozialen Dienste habe nur bestanden, so lange der Beschwerdeführerin ein Rentenanspruch verneint worden sei. Als der Beschwer deführerin mit der letzten (aufgehobenen) Verfügung eine Viertelsrente zugespro chen worden sei, hätten die Sozialen Dienste das Mandat niedergelegt. Da der Beschwerdeführerin im Vergleich zur aufgehobenen letzten Verfügung wiederum nur eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, sei eine weitere Vertretung durch die Sozialen Dienste nicht zu erwarten gewesen. Die Beschwerdeführerin sei hin sichtlich der sich stellenden medizinischen und rechtlichen Fragen völlig über fordert, sie spreche kaum Deutsch und habe das Einwandschreiben vom 18. Feb ruar 2016 offensichtlich nicht selber verfasst (Urk. 1). 4. 4.1

Nicht strittig und Anlass zur Weiterungen erfordert die Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Diese ist ausgewiesen (Urk. 8-9). Unbestritten ist zudem, die fehlende Aussichtslosigkeit.

In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen. 4.2

Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin bei ihrer Neuanmeldung vom 12. Dezember 2014 noch unvertreten (Urk. 11/85), genauso wie beim Erlass des ersten Vorbescheids vom 25. Januar 2016 (Urk. 11/111). Der Beschwerdegegnerin wurde am 12. Februar 2016 die Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechts anwältin Hohler angezeigt (Urk. 11/112). In der Folge erhob die Beschwerdefüh rerin zunächst selbständig (Urk. 11/115) und danach Rechtsanwältin Hohler Ein wände gegen den Vorbescheid (Urk. 11/123). Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2015 zu (Urk. 11/138 [Verfügungsteil 2], Urk. 11/142), wogegen die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 Beschwerde erhob (Urk. 11/154/3-8). Die Beschwerdeführerin war bereits zu diesem Zeitpunkt durch Rechtsanwältin Schweri vertreten (vgl. Urk. 11/147). In der Folge hob die IV-Stelle die beim Sozialversicherungsgericht angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2017 am 4. April 2017 wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/157), worauf der Prozess mit Verfügung vom 2. Mai 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urk. 11/159). Die IV-Stelle holte anschliessend einen Bericht von Dr. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin sowie Tropen- und Reise medizin, ein (Urk. 11/168). Dr. A.___ veranlasste eine Beurteilung durch die Rheu matologie des B.___ (Urk. 11/171). Die IV-Stelle auferlegte der Versicherten am 29. Dezember 2017 eine Schadenminderungspflicht (regel mässige Physiotherapie und Gewichtsabnahmetherapie [Urk. 11/173]). Am 29. Dezember 2017 erging ein Vorbescheid, mit welchem der Versicherten wie derum die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2015 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 11/176). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Schweri, am 13. März 2018 Einwand und beantragte, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen und zu prüfen, ob die allfällige Restarbeitsfä higkeit medizinisch-theoretisch verwertbar sei. Zudem ersuchte die Beschwerde führerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungs verfahren (Urk. 11/187/3). 4.3

Im Vorbescheidverfahren war hauptsächlich strittig, ob der medizinische Sach verhalt genügend abgeklärt worden ist (allfällige neurologische sowie psychiat rische Abklärung und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) , inwiefern die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich eingeschränkt ist und wie

das Zumutbarkeitsprofil lautet (vgl. Urk. 11/187). Rechtsanwältin Schweri beantragte denn auch die Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung und einer Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 11/187/3). Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz oder ungenügende oder unvollständige Abklärungen zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestel lung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).

Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Ver tretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unent geltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in beschei denen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 v om 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind in casu nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung im Vorbescheidverfahren einzig auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage und derjenigen im Bereich des Aufgabenbereichs. E ntgegen den Ausführungen de r Beschwerdeführer in stell ten sich auch keine komplexen Rechtsfragen betreffend die Anwendbarkeit der gemischten Methode (vgl. Urk. 1 S. 4). Die Fragestellung erwies sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei dieser Sachlage ist die anwaltlic he Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren nicht geboten. 4.4

Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2). Dass die Beschwerdeführerin kaum Deutsch könne und dass sie beim Verfassen des Einwandes vom 18. Februar 2016 (Urk. 11/115) unterstützt worden sei, ist damit nicht ausschlaggebend. Vielmehr kann von der Beschwerdeführerin gerade erwartet werden, Unterstützung von Fach- und Ver trauensleuten sozialer Institutionen in Anspruch zu nehmen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin selbständig ein Einwandschreiben einreichen konnte (vgl. Urk. 11/115) – sei dies nun selber geschrieben oder mittels Unterstützung durch eine soziale Institution entstanden – ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies nicht auch im vorliegenden Vorbescheidverfahren zumutbar gewesen wäre. Auch aus der Tatsache, dass das Mandat von Rechtsanwältin Hohler der Sozialen Dienste beendet wurde, lässt sich nicht ableiten, dass keine erneute Mandatierung einer Rechtsvertreterin oder die Vertretung durch die Sozialen Dienste direkt möglich gewesen wäre. Ob die Sozialen Dienste erneut um Vertretung im vorlie genden Verfahren ersucht worden sind, ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht vorgebracht, vielmehr wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Vertrauen in die Einschätzungen der Sozialen Dienste etwas verloren gegan gen sei. Einzig aus der Tatsache, dass die Sozialen Dienste die Zusprache einer Viertelsrente (Verfügung vom 16. Januar 2017) akzeptiert und mitgeteilt hatten, es würde kein Einwand mehr erhoben (Urk. 11/136), lässt nicht darauf schliessen, dass dies auch nach der Vornahme weiterer Abklärungen durch die Beschwerde gegnerin der Fall gewesen wäre und die Sozialen Dienste den Vorbescheid vom 29. Dezember 2017 (Urk. 11/176) ebenfalls nicht angefochten hätten respektive der Beschwerdeführerin keine Unterstützung angeboten hätten. 4.5

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5 .1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invali denversicherung, IVG, e contrario). 5 .2

Zu befinden bleibt über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Yolanda Schweri im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinwei sen). 5.3

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Da die anwaltliche Vertretung de r Beschwerdeführer in gebo ten war und d ie Beschwerdeführer in bedürftig ist (Urk. 8-9 ), ist ih r Rechtsanwäl tin Yolanda Schweri als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung vom

27. Juni 2018 (Urk. 12 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1’3 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) angemessen.

Kommt d ie Beschwerdeführer in künftig in günstige wirtscha ftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Der Einzelrichter verfügt:

In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsan wältin Yolanda Schweri, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die 1981 geborene X.___, Mutter einer 2003 geborenen Tochter sowie eines 2008 geborenen Sohnes (Urk. 11/20), reiste am 31. August 1992 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz ein (Urk. 11/20/2). Zuletzt war sie bei der Y.___ vom 28. Oktober 2002 bis am 30. April 2003 als Reinigungskraft angestellt (Urk. 11/28). Der Allgemeinpraktiker Dr. med. Z.___ meldete die Versicherte erstmals im Januar 1997 im Alter von 16 Jahren unter Hinweis auf eine Kinderlähmung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen für Minderjährige an (Urk. 11/4). Mit Verfügung vom 29. Oktober 1997 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/10). Im Juli 1999 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein lahmes, schwaches, rechtes Bein nach Polio myelitis (1989) sowie einen Status nach Stabilisierungsoperation im Knie (1993) erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 11/11). IV-Stelle verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 24. August 2000 erneut (Urk. 11/17). Im November 2004 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an, unter Hinweis auf Poliomyelitis sowie Gehbeschwerden (Urk. 11/19). Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 11/55). Am 17. Juni 2011 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Orthese (Urk. 11/72) und verneinte mit Verfügung vom 27. November 2012 einen Anspruch auf eine Oberschenkelprothese (Urk. 11/83).

E. 1.2 Am 12. Dezember 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte – unter Hinweis auf eine Poliomyelitis, Gonarthrose sowie eine längere depressive Reak tion – ein weiteres Mal zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 11/85). Diese nahm erwerbliche (Urk. 11/89) und medizinische (Urk. 11/97, Urk. 11/101-103) sowie Abklärungen vor Ort (Urk. 11/104) vor und sprach X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. Januar 2017 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2015 zu (Urk. 11/138 [Verfügungsteil 2], Urk. 11/142), wogegen die Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Beschwerde erhob (Urk. 11/154/3-8). Am 4. April 2017 hob die IV-Stelle die beim Sozialversicherungsgericht angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2017 wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/157), worauf das hiesige Gericht den Prozess mit Verfügung vom 2. Mai 2017 als gegenstandslos gewor den abschrieb (Urk. 11/159).

E. 1.3 Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 11/168, Urk. 11/171) und auferlegte der Versicherten am 29. Dezember 2017 eine Scha denminderungspflicht (regelmässige Physiotherapie und Gewichtsabnahmethera pie [Urk. 11/173]). Mit Verfügung vom selben Datum erging ein Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2015 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 11/176). Hiergegen erhob die Ver sicherte am 13. März 2018 Einwand und beantragte unter anderem die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren [Urk. 11/187]). Mit Verfügung vom 10. April 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 1/195).

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Mit Ein gabe vom 18. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Substan tiierung ihrer Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 7, Urk. 8-9). Mit Beschwerdeant wort vom 25. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

E. 2.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37).

E. 2.2 Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V

376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit wei teren Hinweisen).

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli che Rechtsvertretung damit, dass es an der Gebotenheit einer Vertretung durch Rechtsanwältin Schweri mangele. Bis am 10. Juli 2017 habe eine alle Rechts handlungen umfassende Generalvollmacht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich bestanden und die Beschwerdeführerin sei bereits im vorangegangenen Vorbe scheidverfahren durch Rechtsanwältin Kathrin Hohler vertreten worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung durch die Sozialen Dienste nicht weiter hin möglich gewesen wäre. Daher fehle es an der Notwendigkeit einer zusätzli chen anwaltlichen Mandatierung. Zudem habe die Beschwerdeführerin im voran gegangenen Vorbescheidverfahren selber Einwand erheben können (Urk. 2).

E. 3.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Rechtsvertretung seitens der Sozialen Dienste habe nur bestanden, so lange der Beschwerdeführerin ein Rentenanspruch verneint worden sei. Als der Beschwer deführerin mit der letzten (aufgehobenen) Verfügung eine Viertelsrente zugespro chen worden sei, hätten die Sozialen Dienste das Mandat niedergelegt. Da der Beschwerdeführerin im Vergleich zur aufgehobenen letzten Verfügung wiederum nur eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, sei eine weitere Vertretung durch die Sozialen Dienste nicht zu erwarten gewesen. Die Beschwerdeführerin sei hin sichtlich der sich stellenden medizinischen und rechtlichen Fragen völlig über fordert, sie spreche kaum Deutsch und habe das Einwandschreiben vom 18. Feb ruar 2016 offensichtlich nicht selber verfasst (Urk. 1).

E. 4.1 Nicht strittig und Anlass zur Weiterungen erfordert die Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Diese ist ausgewiesen (Urk. 8-9). Unbestritten ist zudem, die fehlende Aussichtslosigkeit.

In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen.

E. 4.2 Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin bei ihrer Neuanmeldung vom 12. Dezember 2014 noch unvertreten (Urk. 11/85), genauso wie beim Erlass des ersten Vorbescheids vom 25. Januar 2016 (Urk. 11/111). Der Beschwerdegegnerin wurde am 12. Februar 2016 die Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechts anwältin Hohler angezeigt (Urk. 11/112). In der Folge erhob die Beschwerdefüh rerin zunächst selbständig (Urk. 11/115) und danach Rechtsanwältin Hohler Ein wände gegen den Vorbescheid (Urk. 11/123). Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2015 zu (Urk. 11/138 [Verfügungsteil 2], Urk. 11/142), wogegen die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 Beschwerde erhob (Urk. 11/154/3-8). Die Beschwerdeführerin war bereits zu diesem Zeitpunkt durch Rechtsanwältin Schweri vertreten (vgl. Urk. 11/147). In der Folge hob die IV-Stelle die beim Sozialversicherungsgericht angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2017 am 4. April 2017 wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/157), worauf der Prozess mit Verfügung vom 2. Mai 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urk. 11/159). Die IV-Stelle holte anschliessend einen Bericht von Dr. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin sowie Tropen- und Reise medizin, ein (Urk. 11/168). Dr. A.___ veranlasste eine Beurteilung durch die Rheu matologie des B.___ (Urk. 11/171). Die IV-Stelle auferlegte der Versicherten am 29. Dezember 2017 eine Schadenminderungspflicht (regel mässige Physiotherapie und Gewichtsabnahmetherapie [Urk. 11/173]). Am 29. Dezember 2017 erging ein Vorbescheid, mit welchem der Versicherten wie derum die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2015 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 11/176). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Schweri, am 13. März 2018 Einwand und beantragte, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen und zu prüfen, ob die allfällige Restarbeitsfä higkeit medizinisch-theoretisch verwertbar sei. Zudem ersuchte die Beschwerde führerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungs verfahren (Urk. 11/187/3).

E. 4.3 Im Vorbescheidverfahren war hauptsächlich strittig, ob der medizinische Sach verhalt genügend abgeklärt worden ist (allfällige neurologische sowie psychiat rische Abklärung und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) , inwiefern die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich eingeschränkt ist und wie

das Zumutbarkeitsprofil lautet (vgl. Urk. 11/187). Rechtsanwältin Schweri beantragte denn auch die Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung und einer Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 11/187/3). Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz oder ungenügende oder unvollständige Abklärungen zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestel lung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).

Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Ver tretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unent geltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in beschei denen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 v om 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind in casu nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung im Vorbescheidverfahren einzig auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage und derjenigen im Bereich des Aufgabenbereichs. E ntgegen den Ausführungen de r Beschwerdeführer in stell ten sich auch keine komplexen Rechtsfragen betreffend die Anwendbarkeit der gemischten Methode (vgl. Urk. 1 S. 4). Die Fragestellung erwies sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei dieser Sachlage ist die anwaltlic he Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren nicht geboten.

E. 4.4 Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2). Dass die Beschwerdeführerin kaum Deutsch könne und dass sie beim Verfassen des Einwandes vom 18. Februar 2016 (Urk. 11/115) unterstützt worden sei, ist damit nicht ausschlaggebend. Vielmehr kann von der Beschwerdeführerin gerade erwartet werden, Unterstützung von Fach- und Ver trauensleuten sozialer Institutionen in Anspruch zu nehmen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin selbständig ein Einwandschreiben einreichen konnte (vgl. Urk. 11/115) – sei dies nun selber geschrieben oder mittels Unterstützung durch eine soziale Institution entstanden – ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies nicht auch im vorliegenden Vorbescheidverfahren zumutbar gewesen wäre. Auch aus der Tatsache, dass das Mandat von Rechtsanwältin Hohler der Sozialen Dienste beendet wurde, lässt sich nicht ableiten, dass keine erneute Mandatierung einer Rechtsvertreterin oder die Vertretung durch die Sozialen Dienste direkt möglich gewesen wäre. Ob die Sozialen Dienste erneut um Vertretung im vorlie genden Verfahren ersucht worden sind, ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht vorgebracht, vielmehr wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Vertrauen in die Einschätzungen der Sozialen Dienste etwas verloren gegan gen sei. Einzig aus der Tatsache, dass die Sozialen Dienste die Zusprache einer Viertelsrente (Verfügung vom 16. Januar 2017) akzeptiert und mitgeteilt hatten, es würde kein Einwand mehr erhoben (Urk. 11/136), lässt nicht darauf schliessen, dass dies auch nach der Vornahme weiterer Abklärungen durch die Beschwerde gegnerin der Fall gewesen wäre und die Sozialen Dienste den Vorbescheid vom 29. Dezember 2017 (Urk. 11/176) ebenfalls nicht angefochten hätten respektive der Beschwerdeführerin keine Unterstützung angeboten hätten.

E. 4.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 5.3 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Da die anwaltliche Vertretung de r Beschwerdeführer in gebo ten war und d ie Beschwerdeführer in bedürftig ist (Urk. 8-9 ), ist ih r Rechtsanwäl tin Yolanda Schweri als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung vom

27. Juni 2018 (Urk. 12 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1’3 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) angemessen.

Kommt d ie Beschwerdeführer in künftig in günstige wirtscha ftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Der Einzelrichter verfügt:

In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsan wältin Yolanda Schweri, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00452 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom 9. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1981 geborene X.___, Mutter einer 2003 geborenen Tochter sowie eines 2008 geborenen Sohnes (Urk. 11/20), reiste am 31. August 1992 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz ein (Urk. 11/20/2). Zuletzt war sie bei der Y.___ vom 28. Oktober 2002 bis am 30. April 2003 als Reinigungskraft angestellt (Urk. 11/28). Der Allgemeinpraktiker Dr. med. Z.___ meldete die Versicherte erstmals im Januar 1997 im Alter von 16 Jahren unter Hinweis auf eine Kinderlähmung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen für Minderjährige an (Urk. 11/4). Mit Verfügung vom 29. Oktober 1997 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/10). Im Juli 1999 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein lahmes, schwaches, rechtes Bein nach Polio myelitis (1989) sowie einen Status nach Stabilisierungsoperation im Knie (1993) erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 11/11). IV-Stelle verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 24. August 2000 erneut (Urk. 11/17). Im November 2004 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an, unter Hinweis auf Poliomyelitis sowie Gehbeschwerden (Urk. 11/19). Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 11/55). Am 17. Juni 2011 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Orthese (Urk. 11/72) und verneinte mit Verfügung vom 27. November 2012 einen Anspruch auf eine Oberschenkelprothese (Urk. 11/83). 1.2

Am 12. Dezember 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte – unter Hinweis auf eine Poliomyelitis, Gonarthrose sowie eine längere depressive Reak tion – ein weiteres Mal zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 11/85). Diese nahm erwerbliche (Urk. 11/89) und medizinische (Urk. 11/97, Urk. 11/101-103) sowie Abklärungen vor Ort (Urk. 11/104) vor und sprach X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. Januar 2017 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2015 zu (Urk. 11/138 [Verfügungsteil 2], Urk. 11/142), wogegen die Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Beschwerde erhob (Urk. 11/154/3-8). Am 4. April 2017 hob die IV-Stelle die beim Sozialversicherungsgericht angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2017 wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/157), worauf das hiesige Gericht den Prozess mit Verfügung vom 2. Mai 2017 als gegenstandslos gewor den abschrieb (Urk. 11/159). 1.3

Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 11/168, Urk. 11/171) und auferlegte der Versicherten am 29. Dezember 2017 eine Scha denminderungspflicht (regelmässige Physiotherapie und Gewichtsabnahmethera pie [Urk. 11/173]). Mit Verfügung vom selben Datum erging ein Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2015 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 11/176). Hiergegen erhob die Ver sicherte am 13. März 2018 Einwand und beantragte unter anderem die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren [Urk. 11/187]). Mit Verfügung vom 10. April 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 1/195). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Mit Ein gabe vom 18. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Substan tiierung ihrer Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 7, Urk. 8-9). Mit Beschwerdeant wort vom 25. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37). 2.2

Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V

376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit wei teren Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli che Rechtsvertretung damit, dass es an der Gebotenheit einer Vertretung durch Rechtsanwältin Schweri mangele. Bis am 10. Juli 2017 habe eine alle Rechts handlungen umfassende Generalvollmacht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich bestanden und die Beschwerdeführerin sei bereits im vorangegangenen Vorbe scheidverfahren durch Rechtsanwältin Kathrin Hohler vertreten worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung durch die Sozialen Dienste nicht weiter hin möglich gewesen wäre. Daher fehle es an der Notwendigkeit einer zusätzli chen anwaltlichen Mandatierung. Zudem habe die Beschwerdeführerin im voran gegangenen Vorbescheidverfahren selber Einwand erheben können (Urk. 2). 3.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Rechtsvertretung seitens der Sozialen Dienste habe nur bestanden, so lange der Beschwerdeführerin ein Rentenanspruch verneint worden sei. Als der Beschwer deführerin mit der letzten (aufgehobenen) Verfügung eine Viertelsrente zugespro chen worden sei, hätten die Sozialen Dienste das Mandat niedergelegt. Da der Beschwerdeführerin im Vergleich zur aufgehobenen letzten Verfügung wiederum nur eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, sei eine weitere Vertretung durch die Sozialen Dienste nicht zu erwarten gewesen. Die Beschwerdeführerin sei hin sichtlich der sich stellenden medizinischen und rechtlichen Fragen völlig über fordert, sie spreche kaum Deutsch und habe das Einwandschreiben vom 18. Feb ruar 2016 offensichtlich nicht selber verfasst (Urk. 1). 4. 4.1

Nicht strittig und Anlass zur Weiterungen erfordert die Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Diese ist ausgewiesen (Urk. 8-9). Unbestritten ist zudem, die fehlende Aussichtslosigkeit.

In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen. 4.2

Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin bei ihrer Neuanmeldung vom 12. Dezember 2014 noch unvertreten (Urk. 11/85), genauso wie beim Erlass des ersten Vorbescheids vom 25. Januar 2016 (Urk. 11/111). Der Beschwerdegegnerin wurde am 12. Februar 2016 die Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechts anwältin Hohler angezeigt (Urk. 11/112). In der Folge erhob die Beschwerdefüh rerin zunächst selbständig (Urk. 11/115) und danach Rechtsanwältin Hohler Ein wände gegen den Vorbescheid (Urk. 11/123). Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2015 zu (Urk. 11/138 [Verfügungsteil 2], Urk. 11/142), wogegen die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 Beschwerde erhob (Urk. 11/154/3-8). Die Beschwerdeführerin war bereits zu diesem Zeitpunkt durch Rechtsanwältin Schweri vertreten (vgl. Urk. 11/147). In der Folge hob die IV-Stelle die beim Sozialversicherungsgericht angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2017 am 4. April 2017 wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/157), worauf der Prozess mit Verfügung vom 2. Mai 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urk. 11/159). Die IV-Stelle holte anschliessend einen Bericht von Dr. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin sowie Tropen- und Reise medizin, ein (Urk. 11/168). Dr. A.___ veranlasste eine Beurteilung durch die Rheu matologie des B.___ (Urk. 11/171). Die IV-Stelle auferlegte der Versicherten am 29. Dezember 2017 eine Schadenminderungspflicht (regel mässige Physiotherapie und Gewichtsabnahmetherapie [Urk. 11/173]). Am 29. Dezember 2017 erging ein Vorbescheid, mit welchem der Versicherten wie derum die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2015 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 11/176). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Schweri, am 13. März 2018 Einwand und beantragte, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen und zu prüfen, ob die allfällige Restarbeitsfä higkeit medizinisch-theoretisch verwertbar sei. Zudem ersuchte die Beschwerde führerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungs verfahren (Urk. 11/187/3). 4.3

Im Vorbescheidverfahren war hauptsächlich strittig, ob der medizinische Sach verhalt genügend abgeklärt worden ist (allfällige neurologische sowie psychiat rische Abklärung und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) , inwiefern die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich eingeschränkt ist und wie

das Zumutbarkeitsprofil lautet (vgl. Urk. 11/187). Rechtsanwältin Schweri beantragte denn auch die Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung und einer Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 11/187/3). Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz oder ungenügende oder unvollständige Abklärungen zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestel lung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).

Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Ver tretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unent geltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in beschei denen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 v om 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind in casu nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung im Vorbescheidverfahren einzig auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage und derjenigen im Bereich des Aufgabenbereichs. E ntgegen den Ausführungen de r Beschwerdeführer in stell ten sich auch keine komplexen Rechtsfragen betreffend die Anwendbarkeit der gemischten Methode (vgl. Urk. 1 S. 4). Die Fragestellung erwies sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei dieser Sachlage ist die anwaltlic he Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren nicht geboten. 4.4

Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2). Dass die Beschwerdeführerin kaum Deutsch könne und dass sie beim Verfassen des Einwandes vom 18. Februar 2016 (Urk. 11/115) unterstützt worden sei, ist damit nicht ausschlaggebend. Vielmehr kann von der Beschwerdeführerin gerade erwartet werden, Unterstützung von Fach- und Ver trauensleuten sozialer Institutionen in Anspruch zu nehmen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin selbständig ein Einwandschreiben einreichen konnte (vgl. Urk. 11/115) – sei dies nun selber geschrieben oder mittels Unterstützung durch eine soziale Institution entstanden – ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies nicht auch im vorliegenden Vorbescheidverfahren zumutbar gewesen wäre. Auch aus der Tatsache, dass das Mandat von Rechtsanwältin Hohler der Sozialen Dienste beendet wurde, lässt sich nicht ableiten, dass keine erneute Mandatierung einer Rechtsvertreterin oder die Vertretung durch die Sozialen Dienste direkt möglich gewesen wäre. Ob die Sozialen Dienste erneut um Vertretung im vorlie genden Verfahren ersucht worden sind, ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht vorgebracht, vielmehr wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Vertrauen in die Einschätzungen der Sozialen Dienste etwas verloren gegan gen sei. Einzig aus der Tatsache, dass die Sozialen Dienste die Zusprache einer Viertelsrente (Verfügung vom 16. Januar 2017) akzeptiert und mitgeteilt hatten, es würde kein Einwand mehr erhoben (Urk. 11/136), lässt nicht darauf schliessen, dass dies auch nach der Vornahme weiterer Abklärungen durch die Beschwerde gegnerin der Fall gewesen wäre und die Sozialen Dienste den Vorbescheid vom 29. Dezember 2017 (Urk. 11/176) ebenfalls nicht angefochten hätten respektive der Beschwerdeführerin keine Unterstützung angeboten hätten. 4.5

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5 .1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invali denversicherung, IVG, e contrario). 5 .2

Zu befinden bleibt über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Yolanda Schweri im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinwei sen). 5.3

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Da die anwaltliche Vertretung de r Beschwerdeführer in gebo ten war und d ie Beschwerdeführer in bedürftig ist (Urk. 8-9 ), ist ih r Rechtsanwäl tin Yolanda Schweri als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung vom

27. Juni 2018 (Urk. 12 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1’3 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) angemessen.

Kommt d ie Beschwerdeführer in künftig in günstige wirtscha ftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Der Einzelrichter verfügt:

In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsan wältin Yolanda Schweri, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHausammann