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IV.2018.00446

Neuanmeldung; Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2019-09-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1962 gebo rene und als Haushälterin tätig gewesene X.___ meldete sich am 14. Februar 2005 unter Hinweis auf Rücken- und Knie be schwerden sowie psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung (insbesondere Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente; Urk. 7 /3) an. Die IV-Stelle holte Auskün fte über die erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/22) und medizinische Situation ein (Urk. 7/8, Urk. 7 /11, Urk. 7 /12). Weiter zog sie die Akten des hinsichtlich der Kniebe schwer den involvierten Unfallversicherers bei (Urk. 7/9/1-68, Urk. 7 /10/1-7) und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Urk. 7/20). Nach Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Urk. 7 /23, Urk. 7 /29, Urk. 7 /30) ver neinte sie mit Verfü gung vom 12. März 2007 den An spruch auf eine Invaliden rente (Urk. 7/33). Eine da gegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Janu ar 2009 (Prozess-Nr. IV.2007.0632; Urk. 7/39) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurück wies . In Umsetzung des Urteils sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 5 . Juli 2010 (Urk. 7/63 und Urk. 7/69) rückwirkend von April

2004 bis Mai 2005 eine befristete ganze Invalidenrente zu. 1 .2

Am 27. Januar 2014 (Urk. 7/79) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Ängste, Depression, Schmerzen, Kopfweh (Migräne), Fibromyalgie und Zittern (Hände) erneut zum Leistungsb ezug an. Im Rahmen der medizinischen Abklä rungen veranlasste die Verwaltung eine psychiatrische Begutachtung der Versi cherten durch lic . phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr.

med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 16. September 2014; Urk. 7/92), sowie ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 5. Novem ber 2015; Urk. 7/111). In der Folge wies sie einen Leistungsanspruch der Versi cher ten mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/123) ab. 1.3

Mit Anmeldung vom 7. März 2017 (Urk. 7/131) ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Depression, eine depressive Angst, eine Schmerz symptomatik, Gedächtnis-, Aufmerksamkeits-, und Konzentrationsstörungen, Migrä ne, ein cervicovertebrales und c ervikocephales Syndrom sowie Fibromya lgie zum wiederholten Male um Leist ungen der Invalidenversicherung . Mit Schreiben vom 16. März 2017 (Urk. 7/138) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel einzureichen und stellte ihr mit Vorbescheid vom 24. Juli 2017 (Urk. 7/141) in Aussicht, nicht auf das Begehren einzutreten. Nach erhobenem Ein wand vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/149) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) ab. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwer de und beantrag t e, die Verfügung vom 12. April 2018 sei aufzuheben (1.), die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und den Renten anspruch neu zu prüfen (2.), es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.); unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin (4.; S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 15. Juni 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde ver fah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. April

2018 (Urk. 2) zusammengefasst, der RAD sei der Meinung, dass keine neuen un be rücksichtigten Tatsachen vorgebracht worden seien. Die neu hinzu gekommene Diagnose habe nicht zu einer Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen können, da diese schon adäquat behandelt sei und keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 1). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 2) im Wesentlichen ein, mit Blick auf die Arztberichte müsse als glaubhaft dargetan gelten, dass eine anspruchs erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es bestehe insbesondere von somatischer Seite erheblicher Abklärungsbedarf. Eine polydis zi plinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Neurologie, Psy chiatrie und Gynäkologie/Dermatologie wäre angezeigt, da speziell dem Zusam men spiel der psychischen und somatischen Beschwerden Beachtung geschenkt werden müsse (S. 11). 2.3

Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin

– nach noch anders lauten dem Vorbescheid – verfügun gsweise auf die Neuanmeldung eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt hat.

Vergleichszeitpunkt für eine r elevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet die leistungsablehnende Verfügung der Beschwer de gegnerin vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/123), welche r umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zu Grunde lagen (E. 1.3 hievor). 3.

3. 1

Die rentenabweisende Verfügung vom 28. Januar 2016 basierte zur Hauptsache auf folgenden medizinischen Unterlagen: 3.1.1

Die behandelnde Ärztin Dr. med. C.___, Spezialärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 1. April 2014 (Urk. 7/84/1), im Rahmen der Störung «Depression Major» komme es bei der Beschwerdeführerin zu einer Antriebshemmung (auch Müdigkeit, Energielosigkeit et cetera) und Störung der kog nitiven Funktionen (Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Auffa ssungs störungen und verminderte Belastbarkeit). Die Angstsymptome hätten sich ausge weitet. Alles mache ihr Angst . Die Angstsymptome seien dermassen ver stärkt, dass die Beschwerdeführerin immer öfters ein Vermeidungsverhalten an den Tag lege und regelmässig Ruhe und Zurückgezogenheit in der Wohnung suche. In der Wohnung fühle sie sich am sichersten. Kontakte zu Freunden meide sie. Die Ängste führten nicht nur zu Vermeidungsverh alten, sondern auch zu dauernder Muskelanspannung und Verstärkung der Schmerzen, die sich in den ganzen Kör per ausgeweitet hätten. Die Schmerzen im Nacken seien noch stärker gewor den. 0 Es sei seit dem letzten Bericht die Diagnose einer Migräne gestellt worden. Die deutlich reduzierte psychische Belastbarkeit sei auch im objektiven Psychostatus feststellbar. Sie breche bei kleinsten emotionalen Belastungen in Tränen aus, sei sehr schreckhaft und zittere dann am ganzen Körper. In den Sitzungen sei sie rasch ermüdbar, was sich auch in kognitiven Funkt i onen niederschlage. Seit dem 1. Oktober 2013 sei die Beschwerdeführerin in freier Wirtschaft arbeitsunfähig. 3. 1.2

Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifiz ierter medizini scher Gutachter S IM, st ellte in seinem Gutachten vom 5 . November 2015 (Urk. 7/

111) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Panikstörung (ICD-10 F41.0).

Er befand, die Beschwerdeführerin habe ordentlich gepflegt und allseits orientiert gewirkt. Während des Gespräches habe sie auf die gestellten Fragen ohne Verzö gerung klare und präzise Antworten gegeben, sie habe ihre Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung fliessend und genau geschildert, was auf ganz unauf fällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei sie geordnet gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin ängstlich und verunsichert, l eicht affektlabil gewirkt, die a ffektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen, affektiv sei sie gut modu lierbar gewesen, ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. In Antrieb und Motorik sei sie unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Selbst - od er Fremdgefährdung ergeben (S. 8 f.).

Der Experte attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und führte zusammenfassen d aus, bei der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig keine depressive Symptomatik festzustellen. Es könne gegenwärtig weiterhin von einer deutlichen Beruhigung der festgestellten Panikstörung ausgegangen werden . Objektiv könne bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig auch von ganz unauf fälligen psychokognitiven Funktionen ausgegangen werden (Gedächtnisfunktion, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, geistige Flexibi li tät, Antrieb und Psychomotorik), womit ihr aus psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 11). 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2018 beruht unter anderem auf dem Bericht von Dr. C.___

vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/157/4-8) zuhande n der Beschwerdegegnerin. Darin führte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) - Angststörung (ICD-10 F41.0/1) - Migräne - Chronisches Cervicalsyndrom

- Essentieller Tremor - Lichen sclerosus et atrophicans

genito -anal - Androgenetische A l opezie - Hypoth y reose - Colitis ulcerosa

Unter Verweis auf die bekannte medizinische Aktenlage führt sie zu den ver än derten Befunden und funktionellen Einschränkungen weiter aus, s eit der trauma tischen Begutachtung gehe es der Beschwerdeführerin schlechter als zuvor, sowohl in psychischer als auch in körperlicher Hinsicht. Die Depression habe sich chronifiziert . Es gebe keine depressionsfreien Intervalle und kaum noch de pres sive Symptome, unter welchen sie nicht leide. Im Vordergrund stünden Schlaf störungen, Albträume, Schuldgefühle, Gereiztheit und kognitive Störungen. Ihre Ängste hätten sich ausgeweitet, ihre chronische Anspannung und Schreckhaftig keit sei en beeindruckend. So springe sie jeweils vom Stuhl auf, wenn in der Praxis das Telefon läute, zittere und sei kurz darauf sichtlich erleichtert, dass nichts Schlimmes passiert sei (S. 1). In der freien Wirtschaft sei die Leistungsfähigkeit zu 100 % vermindert (S. 2).

Im ärztlichen Zeugnis vom 18. Februar 2017 (Urk. 7/157/9) hatte Dr. C.___ zu den erhobenen Befunden fest gehalten, die Beschwerdeführerin sei chronisch depressiv (depressive Angst- und Schmerzsymptomatik wie gedrückte Stimmung, Tagesmüdigkeit, Antriebsverlust, Schmerzen im ganzen Körper) und in den letzten Jahren nie symptomfrei gewesen. Sie leide unter Gedächtnis stö rungen (Vergesslichkeit, Wortfindung), unter Aufmerksamkeits- und Konzentrati ons störungen (sie habe Mühe, anderen zuzuhören, sei leicht ablenkbar und ver liere beim Denken, das generell verlangsamt sei, immer wieder den Faden). Da durch sei en auch die Reaktionen auf die Umwelt und Bewegungsabläufe verändert und verzögert. Die höheren kognitiven Funktionen (Exekutivfunktionen), di e bei der Arbeit gebraucht würden, seien eingeschränkt. Dies äussere sich in Schwie rigkeiten beim Multitasking, Unschlüssigkeit und Unfähigkeit, Dinge zu planen. 4. 4.1

Gemäss der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 11. November 2015 (Feststel lung s blatt vom 13. November 2015; Urk. 7/112 S. 5) erging die leistungsableh n ende Verfügung vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/123) vornehmlich in Nachach tung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ (E. 3.1.2 hievor), dessen Explo ration der Beschwerdeführerin keine leistungsrelevanten Befunde ergab. Zur Be ur teilung der geltend gemachten wesentlichen Veränderung (Verschlechterung) des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin lagen dem medizinischen Dienst in psychiatrischer Hinsicht insbesondere die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. C.___ (E. 3.2 hievor) vor.

Vorwegzuschicken ist, dass die Berichte von Dr. C.___ bereits zufolge fehlender differenzierter Bezugnahme auf das von der Verwalt ung für beweis kräftig befundene Gutachten von Dr. B.___, fehlender detaillierter Darlegung der erhobenen Befunde sowie der daraus zu ziehenden medizinischen Schluss folgerungen und fehlender nachvollziehbarer Verlaufsbetrachtung den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheid grund lage (E. 1.4

hievor) nicht genügen. Dennoch bestehen aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Unterlagen Anhaltspunkte, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenablehnung am 28. Januar 2016 IV-relevant verändert hat.

Während im wesentlichen Gutachten im Jahre 2015 seitens des explorierenden Fachgutachters Dr. B.___ keine massgeblichen psychischen Diagnosen gestellt und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit a ttestiert wurde n, erhob Dr. C.___ etliche Befunde, welche eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit grundsätz lich nachvollziehbar (E. 3.2 hievor) erscheinen lassen. Hierbei handelt es sich zwar um ähnliche Befunde wie bereits im Vergleichszeitpunkt (E. 3.1.1 hievor), indes ging Dr. C.___ ausdrücklich von einer Verschlechterung des Ge sund heitszustandes aus. Namentlich stellte sie fest, dass die bestehenden Symp tome sich ausgeweitet, chronifiziert und an Intensität zugenommen haben (Urk. 7/157/4-8 S. 1).

Weiter lag die Beurteilung von Dr. C.___ bei Verfügungserlass am 28. Januar 2016 über eineinhalb Jahre zurück und schil derte demgemäss nicht zwingend die Verhältnisse im Vergleichszeitpunkt. 4.2

Im Sinne des Ausgeführten liegen keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in schlüssig beurteilt werden kann. Insbesondere lassen sich die Auswirkungen der psychi schen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen. Allerdings ergeben sich daraus Hinweise, die einen weiteren Abklärungsbedarf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründen. Insgesamt erweist sich der medizinische Sach verhalt als zu wenig abgeklärt.

4.3

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich ist, wohl aber Hin weise bestehen, dass sich jener bereits in psychischer Hinsicht verschlechtert haben könnte. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver si ch e rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12 . April 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifiz ierter medizini scher Gutachter S IM, st ellte in seinem Gutachten vom 5 . November 2015 (Urk. 7/

111) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Panikstörung (ICD-10 F41.0).

Er befand, die Beschwerdeführerin habe ordentlich gepflegt und allseits orientiert gewirkt. Während des Gespräches habe sie auf die gestellten Fragen ohne Verzö gerung klare und präzise Antworten gegeben, sie habe ihre Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung fliessend und genau geschildert, was auf ganz unauf fällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei sie geordnet gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin ängstlich und verunsichert, l eicht affektlabil gewirkt, die a ffektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen, affektiv sei sie gut modu lierbar gewesen, ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. In Antrieb und Motorik sei sie unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Selbst - od er Fremdgefährdung ergeben (S. 8 f.).

Der Experte attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und führte zusammenfassen d aus, bei der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig keine depressive Symptomatik festzustellen. Es könne gegenwärtig weiterhin von einer deutlichen Beruhigung der festgestellten Panikstörung ausgegangen werden . Objektiv könne bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig auch von ganz unauf fälligen psychokognitiven Funktionen ausgegangen werden (Gedächtnisfunktion, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, geistige Flexibi li tät, Antrieb und Psychomotorik), womit ihr aus psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 11). 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2018 beruht unter anderem auf dem Bericht von Dr. C.___

vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/157/4-8) zuhande n der Beschwerdegegnerin. Darin führte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) - Angststörung (ICD-10 F41.0/1) - Migräne - Chronisches Cervicalsyndrom

- Essentieller Tremor - Lichen sclerosus et atrophicans

genito -anal - Androgenetische A l opezie - Hypoth y reose - Colitis ulcerosa

Unter Verweis auf die bekannte medizinische Aktenlage führt sie zu den ver än derten Befunden und funktionellen Einschränkungen weiter aus, s eit der trauma tischen Begutachtung gehe es der Beschwerdeführerin schlechter als zuvor, sowohl in psychischer als auch in körperlicher Hinsicht. Die Depression habe sich chronifiziert . Es gebe keine depressionsfreien Intervalle und kaum noch de pres sive Symptome, unter welchen sie nicht leide. Im Vordergrund stünden Schlaf störungen, Albträume, Schuldgefühle, Gereiztheit und kognitive Störungen. Ihre Ängste hätten sich ausgeweitet, ihre chronische Anspannung und Schreckhaftig keit sei en beeindruckend. So springe sie jeweils vom Stuhl auf, wenn in der Praxis das Telefon läute, zittere und sei kurz darauf sichtlich erleichtert, dass nichts Schlimmes passiert sei (S. 1). In der freien Wirtschaft sei die Leistungsfähigkeit zu 100 % vermindert (S. 2).

Im ärztlichen Zeugnis vom 18. Februar 2017 (Urk. 7/157/9) hatte Dr. C.___ zu den erhobenen Befunden fest gehalten, die Beschwerdeführerin sei chronisch depressiv (depressive Angst- und Schmerzsymptomatik wie gedrückte Stimmung, Tagesmüdigkeit, Antriebsverlust, Schmerzen im ganzen Körper) und in den letzten Jahren nie symptomfrei gewesen. Sie leide unter Gedächtnis stö rungen (Vergesslichkeit, Wortfindung), unter Aufmerksamkeits- und Konzentrati ons störungen (sie habe Mühe, anderen zuzuhören, sei leicht ablenkbar und ver liere beim Denken, das generell verlangsamt sei, immer wieder den Faden). Da durch sei en auch die Reaktionen auf die Umwelt und Bewegungsabläufe verändert und verzögert. Die höheren kognitiven Funktionen (Exekutivfunktionen), di e bei der Arbeit gebraucht würden, seien eingeschränkt. Dies äussere sich in Schwie rigkeiten beim Multitasking, Unschlüssigkeit und Unfähigkeit, Dinge zu planen. 4. 4.1

Gemäss der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 11. November 2015 (Feststel lung s blatt vom 13. November 2015; Urk. 7/112 S. 5) erging die leistungsableh n ende Verfügung vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/123) vornehmlich in Nachach tung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ (E. 3.1.2 hievor), dessen Explo ration der Beschwerdeführerin keine leistungsrelevanten Befunde ergab. Zur Be ur teilung der geltend gemachten wesentlichen Veränderung (Verschlechterung) des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin lagen dem medizinischen Dienst in psychiatrischer Hinsicht insbesondere die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. C.___ (E. 3.2 hievor) vor.

Vorwegzuschicken ist, dass die Berichte von Dr. C.___ bereits zufolge fehlender differenzierter Bezugnahme auf das von der Verwalt ung für beweis kräftig befundene Gutachten von Dr. B.___, fehlender detaillierter Darlegung der erhobenen Befunde sowie der daraus zu ziehenden medizinischen Schluss folgerungen und fehlender nachvollziehbarer Verlaufsbetrachtung den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheid grund lage (E. 1.4

hievor) nicht genügen. Dennoch bestehen aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Unterlagen Anhaltspunkte, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenablehnung am 28. Januar 2016 IV-relevant verändert hat.

Während im wesentlichen Gutachten im Jahre 2015 seitens des explorierenden Fachgutachters Dr. B.___ keine massgeblichen psychischen Diagnosen gestellt und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit a ttestiert wurde n, erhob Dr. C.___ etliche Befunde, welche eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit grundsätz lich nachvollziehbar (E. 3.2 hievor) erscheinen lassen. Hierbei handelt es sich zwar um ähnliche Befunde wie bereits im Vergleichszeitpunkt (E. 3.1.1 hievor), indes ging Dr. C.___ ausdrücklich von einer Verschlechterung des Ge sund heitszustandes aus. Namentlich stellte sie fest, dass die bestehenden Symp tome sich ausgeweitet, chronifiziert und an Intensität zugenommen haben (Urk. 7/157/4-8 S. 1).

Weiter lag die Beurteilung von Dr. C.___ bei Verfügungserlass am 28. Januar 2016 über eineinhalb Jahre zurück und schil derte demgemäss nicht zwingend die Verhältnisse im Vergleichszeitpunkt. 4.2

Im Sinne des Ausgeführten liegen keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in schlüssig beurteilt werden kann. Insbesondere lassen sich die Auswirkungen der psychi schen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen. Allerdings ergeben sich daraus Hinweise, die einen weiteren Abklärungsbedarf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründen. Insgesamt erweist sich der medizinische Sach verhalt als zu wenig abgeklärt.

4.3

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich ist, wohl aber Hin weise bestehen, dass sich jener bereits in psychischer Hinsicht verschlechtert haben könnte. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide.

Die Beschwerde ist gutzuheissen.

E. 1.3 hievor). 3.

3. 1

Die rentenabweisende Verfügung vom 28. Januar 2016 basierte zur Hauptsache auf folgenden medizinischen Unterlagen: 3.1.1

Die behandelnde Ärztin Dr. med. C.___, Spezialärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 1. April 2014 (Urk. 7/84/1), im Rahmen der Störung «Depression Major» komme es bei der Beschwerdeführerin zu einer Antriebshemmung (auch Müdigkeit, Energielosigkeit et cetera) und Störung der kog nitiven Funktionen (Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Auffa ssungs störungen und verminderte Belastbarkeit). Die Angstsymptome hätten sich ausge weitet. Alles mache ihr Angst . Die Angstsymptome seien dermassen ver stärkt, dass die Beschwerdeführerin immer öfters ein Vermeidungsverhalten an den Tag lege und regelmässig Ruhe und Zurückgezogenheit in der Wohnung suche. In der Wohnung fühle sie sich am sichersten. Kontakte zu Freunden meide sie. Die Ängste führten nicht nur zu Vermeidungsverh alten, sondern auch zu dauernder Muskelanspannung und Verstärkung der Schmerzen, die sich in den ganzen Kör per ausgeweitet hätten. Die Schmerzen im Nacken seien noch stärker gewor den. 0 Es sei seit dem letzten Bericht die Diagnose einer Migräne gestellt worden. Die deutlich reduzierte psychische Belastbarkeit sei auch im objektiven Psychostatus feststellbar. Sie breche bei kleinsten emotionalen Belastungen in Tränen aus, sei sehr schreckhaft und zittere dann am ganzen Körper. In den Sitzungen sei sie rasch ermüdbar, was sich auch in kognitiven Funkt i onen niederschlage. Seit dem 1. Oktober 2013 sei die Beschwerdeführerin in freier Wirtschaft arbeitsunfähig. 3.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. April

2018 (Urk. 2) zusammengefasst, der RAD sei der Meinung, dass keine neuen un be rücksichtigten Tatsachen vorgebracht worden seien. Die neu hinzu gekommene Diagnose habe nicht zu einer Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen können, da diese schon adäquat behandelt sei und keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 1). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 2) im Wesentlichen ein, mit Blick auf die Arztberichte müsse als glaubhaft dargetan gelten, dass eine anspruchs erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es bestehe insbesondere von somatischer Seite erheblicher Abklärungsbedarf. Eine polydis zi plinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Neurologie, Psy chiatrie und Gynäkologie/Dermatologie wäre angezeigt, da speziell dem Zusam men spiel der psychischen und somatischen Beschwerden Beachtung geschenkt werden müsse (S. 11). 2.3

Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin

– nach noch anders lauten dem Vorbescheid – verfügun gsweise auf die Neuanmeldung eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt hat.

Vergleichszeitpunkt für eine r elevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet die leistungsablehnende Verfügung der Beschwer de gegnerin vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/123), welche r umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zu Grunde lagen (E.

E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver si ch e rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12 . April 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00446

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom

27. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1962 gebo rene und als Haushälterin tätig gewesene X.___ meldete sich am 14. Februar 2005 unter Hinweis auf Rücken- und Knie be schwerden sowie psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung (insbesondere Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente; Urk. 7 /3) an. Die IV-Stelle holte Auskün fte über die erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/22) und medizinische Situation ein (Urk. 7/8, Urk. 7 /11, Urk. 7 /12). Weiter zog sie die Akten des hinsichtlich der Kniebe schwer den involvierten Unfallversicherers bei (Urk. 7/9/1-68, Urk. 7 /10/1-7) und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Urk. 7/20). Nach Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Urk. 7 /23, Urk. 7 /29, Urk. 7 /30) ver neinte sie mit Verfü gung vom 12. März 2007 den An spruch auf eine Invaliden rente (Urk. 7/33). Eine da gegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Janu ar 2009 (Prozess-Nr. IV.2007.0632; Urk. 7/39) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurück wies . In Umsetzung des Urteils sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 5 . Juli 2010 (Urk. 7/63 und Urk. 7/69) rückwirkend von April

2004 bis Mai 2005 eine befristete ganze Invalidenrente zu. 1 .2

Am 27. Januar 2014 (Urk. 7/79) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Ängste, Depression, Schmerzen, Kopfweh (Migräne), Fibromyalgie und Zittern (Hände) erneut zum Leistungsb ezug an. Im Rahmen der medizinischen Abklä rungen veranlasste die Verwaltung eine psychiatrische Begutachtung der Versi cherten durch lic . phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr.

med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 16. September 2014; Urk. 7/92), sowie ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 5. Novem ber 2015; Urk. 7/111). In der Folge wies sie einen Leistungsanspruch der Versi cher ten mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/123) ab. 1.3

Mit Anmeldung vom 7. März 2017 (Urk. 7/131) ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Depression, eine depressive Angst, eine Schmerz symptomatik, Gedächtnis-, Aufmerksamkeits-, und Konzentrationsstörungen, Migrä ne, ein cervicovertebrales und c ervikocephales Syndrom sowie Fibromya lgie zum wiederholten Male um Leist ungen der Invalidenversicherung . Mit Schreiben vom 16. März 2017 (Urk. 7/138) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel einzureichen und stellte ihr mit Vorbescheid vom 24. Juli 2017 (Urk. 7/141) in Aussicht, nicht auf das Begehren einzutreten. Nach erhobenem Ein wand vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/149) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) ab. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwer de und beantrag t e, die Verfügung vom 12. April 2018 sei aufzuheben (1.), die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und den Renten anspruch neu zu prüfen (2.), es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.); unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin (4.; S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 15. Juni 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde ver fah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. April

2018 (Urk. 2) zusammengefasst, der RAD sei der Meinung, dass keine neuen un be rücksichtigten Tatsachen vorgebracht worden seien. Die neu hinzu gekommene Diagnose habe nicht zu einer Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen können, da diese schon adäquat behandelt sei und keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 1). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 2) im Wesentlichen ein, mit Blick auf die Arztberichte müsse als glaubhaft dargetan gelten, dass eine anspruchs erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es bestehe insbesondere von somatischer Seite erheblicher Abklärungsbedarf. Eine polydis zi plinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Neurologie, Psy chiatrie und Gynäkologie/Dermatologie wäre angezeigt, da speziell dem Zusam men spiel der psychischen und somatischen Beschwerden Beachtung geschenkt werden müsse (S. 11). 2.3

Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin

– nach noch anders lauten dem Vorbescheid – verfügun gsweise auf die Neuanmeldung eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt hat.

Vergleichszeitpunkt für eine r elevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet die leistungsablehnende Verfügung der Beschwer de gegnerin vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/123), welche r umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zu Grunde lagen (E. 1.3 hievor). 3.

3. 1

Die rentenabweisende Verfügung vom 28. Januar 2016 basierte zur Hauptsache auf folgenden medizinischen Unterlagen: 3.1.1

Die behandelnde Ärztin Dr. med. C.___, Spezialärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 1. April 2014 (Urk. 7/84/1), im Rahmen der Störung «Depression Major» komme es bei der Beschwerdeführerin zu einer Antriebshemmung (auch Müdigkeit, Energielosigkeit et cetera) und Störung der kog nitiven Funktionen (Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Auffa ssungs störungen und verminderte Belastbarkeit). Die Angstsymptome hätten sich ausge weitet. Alles mache ihr Angst . Die Angstsymptome seien dermassen ver stärkt, dass die Beschwerdeführerin immer öfters ein Vermeidungsverhalten an den Tag lege und regelmässig Ruhe und Zurückgezogenheit in der Wohnung suche. In der Wohnung fühle sie sich am sichersten. Kontakte zu Freunden meide sie. Die Ängste führten nicht nur zu Vermeidungsverh alten, sondern auch zu dauernder Muskelanspannung und Verstärkung der Schmerzen, die sich in den ganzen Kör per ausgeweitet hätten. Die Schmerzen im Nacken seien noch stärker gewor den. 0 Es sei seit dem letzten Bericht die Diagnose einer Migräne gestellt worden. Die deutlich reduzierte psychische Belastbarkeit sei auch im objektiven Psychostatus feststellbar. Sie breche bei kleinsten emotionalen Belastungen in Tränen aus, sei sehr schreckhaft und zittere dann am ganzen Körper. In den Sitzungen sei sie rasch ermüdbar, was sich auch in kognitiven Funkt i onen niederschlage. Seit dem 1. Oktober 2013 sei die Beschwerdeführerin in freier Wirtschaft arbeitsunfähig. 3. 1.2

Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifiz ierter medizini scher Gutachter S IM, st ellte in seinem Gutachten vom 5 . November 2015 (Urk. 7/

111) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Panikstörung (ICD-10 F41.0).

Er befand, die Beschwerdeführerin habe ordentlich gepflegt und allseits orientiert gewirkt. Während des Gespräches habe sie auf die gestellten Fragen ohne Verzö gerung klare und präzise Antworten gegeben, sie habe ihre Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung fliessend und genau geschildert, was auf ganz unauf fällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei sie geordnet gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin ängstlich und verunsichert, l eicht affektlabil gewirkt, die a ffektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen, affektiv sei sie gut modu lierbar gewesen, ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. In Antrieb und Motorik sei sie unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Selbst - od er Fremdgefährdung ergeben (S. 8 f.).

Der Experte attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und führte zusammenfassen d aus, bei der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig keine depressive Symptomatik festzustellen. Es könne gegenwärtig weiterhin von einer deutlichen Beruhigung der festgestellten Panikstörung ausgegangen werden . Objektiv könne bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig auch von ganz unauf fälligen psychokognitiven Funktionen ausgegangen werden (Gedächtnisfunktion, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, geistige Flexibi li tät, Antrieb und Psychomotorik), womit ihr aus psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 11). 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2018 beruht unter anderem auf dem Bericht von Dr. C.___

vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/157/4-8) zuhande n der Beschwerdegegnerin. Darin führte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) - Angststörung (ICD-10 F41.0/1) - Migräne - Chronisches Cervicalsyndrom

- Essentieller Tremor - Lichen sclerosus et atrophicans

genito -anal - Androgenetische A l opezie - Hypoth y reose - Colitis ulcerosa

Unter Verweis auf die bekannte medizinische Aktenlage führt sie zu den ver än derten Befunden und funktionellen Einschränkungen weiter aus, s eit der trauma tischen Begutachtung gehe es der Beschwerdeführerin schlechter als zuvor, sowohl in psychischer als auch in körperlicher Hinsicht. Die Depression habe sich chronifiziert . Es gebe keine depressionsfreien Intervalle und kaum noch de pres sive Symptome, unter welchen sie nicht leide. Im Vordergrund stünden Schlaf störungen, Albträume, Schuldgefühle, Gereiztheit und kognitive Störungen. Ihre Ängste hätten sich ausgeweitet, ihre chronische Anspannung und Schreckhaftig keit sei en beeindruckend. So springe sie jeweils vom Stuhl auf, wenn in der Praxis das Telefon läute, zittere und sei kurz darauf sichtlich erleichtert, dass nichts Schlimmes passiert sei (S. 1). In der freien Wirtschaft sei die Leistungsfähigkeit zu 100 % vermindert (S. 2).

Im ärztlichen Zeugnis vom 18. Februar 2017 (Urk. 7/157/9) hatte Dr. C.___ zu den erhobenen Befunden fest gehalten, die Beschwerdeführerin sei chronisch depressiv (depressive Angst- und Schmerzsymptomatik wie gedrückte Stimmung, Tagesmüdigkeit, Antriebsverlust, Schmerzen im ganzen Körper) und in den letzten Jahren nie symptomfrei gewesen. Sie leide unter Gedächtnis stö rungen (Vergesslichkeit, Wortfindung), unter Aufmerksamkeits- und Konzentrati ons störungen (sie habe Mühe, anderen zuzuhören, sei leicht ablenkbar und ver liere beim Denken, das generell verlangsamt sei, immer wieder den Faden). Da durch sei en auch die Reaktionen auf die Umwelt und Bewegungsabläufe verändert und verzögert. Die höheren kognitiven Funktionen (Exekutivfunktionen), di e bei der Arbeit gebraucht würden, seien eingeschränkt. Dies äussere sich in Schwie rigkeiten beim Multitasking, Unschlüssigkeit und Unfähigkeit, Dinge zu planen. 4. 4.1

Gemäss der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 11. November 2015 (Feststel lung s blatt vom 13. November 2015; Urk. 7/112 S. 5) erging die leistungsableh n ende Verfügung vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/123) vornehmlich in Nachach tung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ (E. 3.1.2 hievor), dessen Explo ration der Beschwerdeführerin keine leistungsrelevanten Befunde ergab. Zur Be ur teilung der geltend gemachten wesentlichen Veränderung (Verschlechterung) des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin lagen dem medizinischen Dienst in psychiatrischer Hinsicht insbesondere die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. C.___ (E. 3.2 hievor) vor.

Vorwegzuschicken ist, dass die Berichte von Dr. C.___ bereits zufolge fehlender differenzierter Bezugnahme auf das von der Verwalt ung für beweis kräftig befundene Gutachten von Dr. B.___, fehlender detaillierter Darlegung der erhobenen Befunde sowie der daraus zu ziehenden medizinischen Schluss folgerungen und fehlender nachvollziehbarer Verlaufsbetrachtung den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheid grund lage (E. 1.4

hievor) nicht genügen. Dennoch bestehen aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Unterlagen Anhaltspunkte, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenablehnung am 28. Januar 2016 IV-relevant verändert hat.

Während im wesentlichen Gutachten im Jahre 2015 seitens des explorierenden Fachgutachters Dr. B.___ keine massgeblichen psychischen Diagnosen gestellt und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit a ttestiert wurde n, erhob Dr. C.___ etliche Befunde, welche eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit grundsätz lich nachvollziehbar (E. 3.2 hievor) erscheinen lassen. Hierbei handelt es sich zwar um ähnliche Befunde wie bereits im Vergleichszeitpunkt (E. 3.1.1 hievor), indes ging Dr. C.___ ausdrücklich von einer Verschlechterung des Ge sund heitszustandes aus. Namentlich stellte sie fest, dass die bestehenden Symp tome sich ausgeweitet, chronifiziert und an Intensität zugenommen haben (Urk. 7/157/4-8 S. 1).

Weiter lag die Beurteilung von Dr. C.___ bei Verfügungserlass am 28. Januar 2016 über eineinhalb Jahre zurück und schil derte demgemäss nicht zwingend die Verhältnisse im Vergleichszeitpunkt. 4.2

Im Sinne des Ausgeführten liegen keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in schlüssig beurteilt werden kann. Insbesondere lassen sich die Auswirkungen der psychi schen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen. Allerdings ergeben sich daraus Hinweise, die einen weiteren Abklärungsbedarf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründen. Insgesamt erweist sich der medizinische Sach verhalt als zu wenig abgeklärt.

4.3

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich ist, wohl aber Hin weise bestehen, dass sich jener bereits in psychischer Hinsicht verschlechtert haben könnte. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver si ch e rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12 . April 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht