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IV.2018.00444

Seit letzter leistungsanspruchsverneinender Verfügung bei von Aggravation und psychosozialen Belastungsfaktoren dominiertem Beschwerdebild keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Abweisung. (BGE 8C_634/2019)

Zürich SozVersG · 2019-08-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Mit Urteil vom 3. J uni 2014 im Verfahren IV.2012.0 1195 wurde die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 11/77), mit welcher ein Rentenanspruch von X.___ , geboren 1975, verneint wurde, bestätigt ( Urk. 11/95 Dispositiv Ziff. 1).

Nach am 6. Januar 2014 erfolgter Neuanmeldung der Versicherten zum Leis tungsbezug ( Urk. 11/89) wurde mit Urteil vom 1 3. April 2016 im Verfahren IV.2015.00297 die leistungsanspruchsverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 3. Februar 2015 ( Urk. 11/109) bestätigt (vgl. Urk. 11/136 Dispositiv Ziff. 1). Die ses Urteil erwuchs in Rechtskraft. 1.2

Am 7. November 2016 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf seit dem 7. August 2009 bestehende unfallbedingte Nacken- sowie Schulterbeschwer den rechts, Rücken- und Kniebeschwerden sowie psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 11/137 Ziff. 7.1-3 ). Die IV-Stelle klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab , holte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/144; Urk. 11/146 , Urk. 11/181 )

bei m Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisch-orthopädisches Gutachten ein, das am 2 6. Februar 2018 erstattet wurde ( Urk. 11/186-187) und verneinte mit Verfügung vom 1 1. April 2018

einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung ( Urk. 11 /200 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 8. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. April 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei der Fall zwecks gesetzeskonformer medizinischer Abklärung an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 ). Am 2. Juni 2018 ( Urk.

7) reichte sie einen weiteren medizinischen Bericht ( Urk.

8) ein , welcher der Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2018 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. August 2018 wurde eine Kopie der Berichte der Y.___ vom 2 8. März 2018 ( Urk. 11/197) und vom 1 6. Mai 2018 ( Urk. 8) sowie des Z.___

vom 1 6. April 2018 ( Urk. 11/202) der Beschwer degegnerin zugestellt, um diese dem RAD zur eingehenden Stellungnahme zu unterbreiten ( Urk. 16). Am 2 8. September 2018 ( Urk.

17) reichte die Beschwerde gegnerin die Stellungnahme des RAD vom 1 9. respektive 2 1. September 2018 ( Urk.

18) ein , welche der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3. Ok tober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Weiter wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt ( Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Ur teil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Wurde eine Rente , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.7

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass mit Ver fügung vom 3. Februar 2015 das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei, da keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung ausge wiesen gewesen sei. Dies sei mit Urteil des hiesigen Gerichts

vom 1 3. April 2016 bestätigt worden. Aufgrund des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 8. Novem ber 2016 sei der Rentenanspruch überprüft worden. Den neu eingereichten Be richte n sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen . Dies sei auch durch die psychiatrisch e und orthopädische Untersuchung durch den RAD bestätigt worden, wonach keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit bestünden und sie aus orthopädischer Sicht für eine leichte Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, trotz zahlreicher eingereichte r Berichte, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit be stätigten, habe die RAD-Untersuchung erg eben , dass sie vollumfänglich arbeits fähig sei (S. 2 unten). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei willkürlich (S. 3 oben) . Sie leide vor allem an psychischen Krankheiten, Wirbelschmerzen, Kopf schmerzen , und ihre Bewegung sei eingeschränkt. Aufgrund einer Verschlechte rung des Gesundheitszustandes im März 2018 habe sie stationär in die

Y.___ gehen müssen. Auch die somatischen Diagnosen seien durch den RAD nur unzureichend berücksichtigt worden (S. 3 Mitte ) . Nach mehrmonatiger Behandlung und Be obachtung hätten Fachärzte festgestellt, dass sie unter anderem an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Dabei habe sie auch Selbstmordversuche unternommen. Sie sei schwerkr ank und nicht arbeitsfähig (S. 4 oben). Die Be schwerdegegnerin habe die Berichte der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt (S. 4 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2015 eine anspruchsrelevante Veränderung erg eben hat (vgl. vorstehend 1. 5 -7 ). 3.

3.1

Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhaltes wie er sich im Zeitpunkt der mit Urte il vom 1 3. April 2016 ( Urk. 11/136 ) bestätigten leistungsverneinenden Verfügung vom 3 . Februar 2015 (Urk. 11 /1 09 ) präsentierte, mit jenem, welcher der nun angefochtenen Verfügung vom 1 1. April 2018 (Urk. 2) zugrunde liegt. 3.2

Im Urteil vom 13 . April 2016 wurde davon ausgegangen, dass de r Beschwerde führer in eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei. Mangels seit dem Urteil vom 3. Juni 2014 eingetretener Veränderung blieb es be i dem dort festgehaltenen einen Rentenanspruch ausschliessenden Invaliditäts grad von 17 % (vgl. Urk. 11/ 136 E. 5.4 und Urk. 11/95 E. 4.8). 3.3

In somatisc her Hinsicht wurde im Urteil vom 1 3. April 2016 ( Urk. 11/136) eine seit der mit Urteil vom 3. Juni 2014 bestätigten Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 11/77) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin verneint. Im Urteil vom 3. Juni 2014 wurde zur Beurteilung der somatischen Beschwerden auf die Ausführungen der Ärzte der A.___ vom 19. Februar 2010 (vgl. Urk. 11/20) , welche eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion, eine Schulterkontusion rechts sowie ein panvertebrales Schmerz syndrom und ein Schulterschmerzsyndr om rechts bei retraktiler

Kapsu litis und lumbale degenerative Läsionen sowie eine Adipositas diagnostizierten, und gestützt auf die Einschätzung der Ärzt e B.___ vom 30. Juni 2011 ( Urk. 11/52/7-10) , wo ein generalisiertes Schmerzsyn drom, ein chronisches zer viko

- und thorakospond ylogenes sowie lumbospon dylogenes Syndrom nebst ei ner Adipositas diagnostiziert wurde, davon ausgegangen , dass die Beschwerde führerin aus rheumatologischer Sicht ab Februar 2010 für e ine angepasste beruf liche Tätig keit vollständig arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 11/95 E. 3.4, E. 3.10, E. 4.2 und E. 4.4 ).

Aus somatischer Sicht lagen zum Zeitpunkt des Urteils vom 1 3. April 2016 ledig lich neue gynäkologische Diagnosen vor, wobei diesbezüglich, nach im März 2014 durchgeführter Ovarektomie, von fachärztlicher Seite her keine Einschrän kung der Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 11/136 E. 4.2 und E 5.1). 3.4

Auch aus psychiatrischer Sicht wurde im Urteil vom 1 3. April 2016 eine seit d er Verfügu ng vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 11 /77) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint. Namentlich wurde ein Krankheit s wert der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

aufgrund der domi nierenden psychosozialen Belastungssituation und der mangelnden Abgrenzung zu m eigentlichen Krankheitsgeschehen in den Berichten sowie vor dem Hinter grund der damals geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts verneint (vgl. Urk. 11/ 136 E. 5.2-4). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. November 2016 ( Urk. 11/137) gingen die folge nden wesentlichen medizinischen Berichte ein: 4.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 3. Mai 2017 ( Urk. 11/163/19-21) folgende Diagnosen (S. 1) : - posttraumatisches

cervicocephales und lumboradikuläres Schmerzsyn drom mit w ahrscheinlich zervikal bedingtem Begleitschwindel bei Status nach Autounfall im Jahr 2009 mit Commotio cerebri und Überdehnungs trauma der HWS sowie Prellungen der linken Schulter und der Lenden wirbelsäule ( LWS ) - Meralgia

paraesthetica links

Dr. C.___ führte aus, laut der Beschwerdeführerin gehe es ihr seit der letzten Untersuchung vom 2 8. November 2016 kaum besser. Gemäss dem Ehemann könne sie

wegen der Angst zu stürzen drauss en kaum selbständig herumgehen , und er müsse sie deshalb immer begleiten (S. 1 Mitte).

Dr. C.___ führte aus, im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2016 habe sich grundsätzlich keine Veränderung ergeben. Der cervicocephale Befund sei unverändert, mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der HWS sowie palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Die von der Patientin angegebene Schwäche in den rechten Extremitäten lasse sich nicht objektivieren und die durchgeführte neuroangiologische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben (S. 2 unten). 4.3

Dr. med. D.___ , Oberarzt, und Dr. E.___ , Psychologin, Y.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2017 ( Urk. 11/160) folgende psychiatrische Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (eigenanamnestisch spätestens seit 2011), ICD-10 F33.3 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (eigenanamnestisch seit Auto unfall 2009), ICD-10 F45.40

Die Fachpersonen nannten als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit August 2009 bestehende sonstige Rückenschmerzen im Lum balbereich, Läsionen der Rotatorenmanschette , Schulterschmerzen rechts sowie eine Periarthropathia

humeroscapularis rechts, aktuell Frozen

Shoulder ( B.___ ; Ja nuar 2011) und ein lumbovertebrales Syndrom mit degenerativen Veränderun gen. Als somatische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann ten sie eine benigne essentielle Hypertonie, eine Adipositas, eine bösartige Neu bildung des Ovars, eine gutartige Neubildung des Ovars sowie einen Zustand nach Ovarektomie beidseits in den Jahren 2011 und 2014 ( Ziff. 1.1).

Die Beschwerdeführerin sei vom 2 5. Januar bis 1 2. April 2017 stationär in der Klinik gewesen ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Aushilfstätigkeit als Abpa ckerin bestehe seit dem Jahr 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden chronische Schmerzen im Rücken, der Schulter und in den Beine n sowie ausge prägte Ängste, welche sich durch vegetative Symptome (Herzrasen, Schwindel, Schweissausbruch ), emotionale Symptome (panische Angst, Todesangst) und Symptome auf der Verhalt ensebene (Vermeidungsverhalten) , Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Gedankenkreisen und eine sehr geringe Stresstoleranz

äusserten . Die Fachpersonen führten aus, es sei der Patientin aktuell nicht mög lich, einen Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuführen. Aufgrund der Schmerzen sitze oder liege sie einen grossen Teil des Tages im Bett , und ihre Bewegungsfreiheit sei stark eingeschränkt. Sie laufe fast ausschliesslich mit Geh hilfe . Der Haushalt werde fast vollständig vom Ehemann und ihrem Sohn geführt. Die aus geprägten Ängste führten dazu, dass die Patientin nur noch selten das Haus verlassen könne und dies dann ausschliesslich in Begleitung tue. Daher sei sie aktuell zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1. 6- 7).

Die Fachpersonen führten aus, d er Eintritt sei in Begleitung des Ehemannes auf grund eines am Aufnahmetag vorausgegangenen Suizidversuches erfolgt. Der Ehemann habe die Patientin entdeckt, als sie zwei Tabletten

Prazine

à 50 mg eingenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sonst alle Tabletten der Packung eingenommen hätte und auch schon einen Abschiedsbrief geschrieben habe.

Zum psychischen Befund bei Eintritt führten die Fachpersonen aus, die gepflegte Patientin sei wach, bewusstseinsklar, örtlich unscharf, sonst orientiert, und psychomotorisch leicht verlangsamt gewesen. Es hätten keine offensichtlichen Störungen von Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie der mnestischen Funktionen bestanden. Im formalen Gedankengang sei sie ge ordnet und ausreichend kohärent gewesen. Es habe sich kein Anhalt für wahn hafte inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen

gezeigt. Sie sei affektiv deprimiert gewesen, weinend und reduziert schwingungsfähig . Bei Eintritt habe eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen be standen. Die ausgeprägte Angstsymptomatik habe sich mit vegetativen Sympto men sowie psychotischen Symptomen in Form von Körperhalluzinationen und akustischen Halluzinationen gezeigt. Die psyc hotischen Symptome seien nach Ei ndosierung

von R isperdal vollständig verschwunden ( Ziff. 1.4 ). 4.4

Die Fachpersonen des

Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 11/163/6-9)

in der Hauptsache folgende Diagno sen mit Auswirkung auf di e Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1 ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Adipositas per magna - Schulterschmerzen rechts - lumbovertebrales Syndrom - muzinöser

Borderline -Tumor

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Juli 2015 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle habe am 3. Mai 2017 stattge funden ( Ziff. 1.2 ). Es f inde ein bis zweimal pro Monat eine Einzeltherapie und etwa alle zwei bis drei Monate eine psychiatrisch-medikamentöse Therapie statt ( Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin be stehe seit August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gegenwärtig sei

die Be schwerdeführerin

aufgrund der momentanen Ausprägung ein er (bei den Diagno sen nicht aufgeführten) posttraumatischen Belastungsstörung für sämtliche Tä tigkeiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6-7). 4 .5

Die Fachpersonen des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2017 ( Urk. 11/182/4-7)

die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2017 (S. 1, vgl. vorstehend E. 4.4 ).

Die Fachpersonen führten aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (S. 1 Ziff. 1.1). Es lägen aktuell keine veränderten Be funde vor (S. 2 Ziff. 1.3). Seit dem Unfall vom 7. August 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.3, S. 2 Ziff. 2.1). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin wegen der rezidivierenden depressiven Störung und der posttraumatischen Belastungs störung zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe grosse Mühe sich zu konzentrieren und könne auch einfache Handlungen zum Beispiel im Haushalt ohne fremde Hilfe nicht mehr erledigen. Neu zeigten sich seit wenigen Monaten Orientierungs schwierigkeiten beim Verlassen der Wohnung , und sie finde auch in der Woh nung gewohnte Gegenstände nicht mehr ohne fremde Hilfe. Es werde ein rasch zunehmender kognitiver Abbau beobachtet (S. 2 Ziff. 2.1) . Sie sei wegen der re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F33.3) , und der Panikstörung zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 2.2). Die Patientin habe von intermittierenden Sinnestäuschungen in Form von visuellen Halluzinationen und von einem Beeinträchtigungswahn be richtet (S. 2 Ziff. 1.3). 4.6

Am 9. Februar 2018 erstattete Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, ihren psychiatrischen Untersuchungsbericht ( Urk. 11/186). Dr. F.___ konnte nach gleichentags erfolgter Untersuchung der Be schwerdeführerin keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine geringgradig ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; S. 10 Ziff. 10).

Dr. F.___ führte aus, aufgrund der Aggravation und Selbst limitierung könnten keine klaren Einschränkungen gemäss Mini-ICF-APP ange geben werden. Zu vermuten sei, dass keine Einschränkungen im psychiatrischen Bereich bestünden (S. 11 oben) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit , sicher seit dem Untersu chungszeitpunkt. Frühere Arbeitsunfähigkeits-Zeiten könnten aufgrund der vor handenen medizinisc hen Unterlagen nicht klar bejah t werden, da der Verdacht auf Aggravation und Selbstlimitierung schon in der Vergange nheit anzunehmen sei (S. 11 Ziff. 11).

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass verschiedene, zum Teil gravierende psychosoziale und soziokulturelle Belastungen bestünden, welche die » Krankhei ten « und das manipulative Verhalten mit nachfolgendem sekundären Krankheits gewinn (persönlich und finanziell) verständlich machten. Die Versicherte und ihr Ehemann h ätten aufgrund d ieser Umstände auch schon profit ieren können, zum Beispiel habe das Auto trotz der Lohnpfändungen aufgrund der genannten Ängste nicht verkauft werden müssen (S. 10 Mitte).

Dr. F.___ führte aus, während der gesamten Untersuchungszeit habe sich keine depressive Symptomatik gezeigt. Das gelegentliche Weinen sei gezielt eingesetzt worden und habe bei Themenwechsel sofort eingestellt werden können. Eine de pressive Symptomatik müsse aktuell verneint werden (S. 8 Ziff. 9). Trotz adäqua ter Medikamenteneinnahme zeigten sich massive Inkonsistenzen und starke Hin wei se auf Aggravation (S. 9 oben). Der Suizidversuch durch die Einnahme von zwei Tabletten Prazine müsse als manipulativ beurteilt werden, indem die Be schwerdeführerin dadurch habe erreichen können, dass der Ehemann ein Verbot gegenüber den Schwiegereltern ausgesprochen habe (S. 9 Mitte) . 4.7

Am 9. Februar 2018 erstattete med. pract . G.___ , Fachärztin für Or thopädisches Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, ihren orthopädischen Untersuchungsbericht ( Urk. 11/187). Med. pract . G.___ stellte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 8): - schmerzhaft e Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS ohne radikuläre Symptome mit Druckschmerz über dem rechten Iliosakralge lenk ( ISG ) - Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei aktenanamnestisch be kannter retraktiler

Kapsulitis - fragliche Sensibilitätsstörung des rechten Arm es und des rechten Bein es (kein Dermatom -Bezug)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . G.___

Senkfüsse sowie anamnestisch einen beidseitige n Fersensporn (S. 10 Ziff. 8) . Med. pract . G.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und körperlichen Untersu chung vom 9. Februar 2018 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer früheren Tätigkeit als Packerin bestehe weiterhin eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten ,

körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Arbeiten sei eine 100%ige Ar beitsfähigkeit seit jeher gegeben. Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber Oktober 2012 nicht wesentlich verändert (S. 11 f. Ziff. 10).

Med. pract . G.___ führte aus, die bereits im Oktober 2012 bekannten Be schwerden hätten auch im Rahmen der heutigen Untersuchung erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Schmerzen der LWS und der rechten Schulter. Über Schmerzen im Bereich der HWS und der Brustwirbel säule ( BWS ) klage sie nicht mehr. Die geklagten Funktionseinschränkungen hät ten nicht objektiviert werden können. So hätten sich keine Hinweise auf eine anhaltende Schonung des rechten Armes gefunden, indem sich der Armumfang seitengleich gezeigt habe und sich keine Atrophien gefunden hätten. Es hätten sich kaum Gebrauchsspuren an den Händen gezeigt, so dass die Angabe der Be schwerdeführerin , sie führe keine Hausarbeiten aus, authentisch wirke (S. 10 Ziff. 9 ) . Weniger a uthentisch erscheine die Angabe, dass sie eine fast ausschliess lich liegende Lebensweise führe . Die normale Beschwielung der Füsse mit Zeichen alter Hornhaut-Aufbrüche lasse auf ein höheres Mass an Aktivität schliessen . Einzig der Schmerz über dem re chten ISG sei auch bei Ablenkung reproduzierbar gewesen und somit als authentisch zu bewerten (S. 11 oben).

Med. pract . G.___ hielt fest, d ie Untersuchung sei von zahlreichen Inkonsis tenzen geprägt gewesen. Die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen seien bei Ablenkung nicht im demonstrierten Ausmass reproduzierbar gewesen. Die Schmerzen und Sensibilitätsstörungen hätten keinen anatomischen Strukturen zugeordnet werden könne n . Alle Waddell -Zeichen seien ausgeprägt zu beobach ten (S. 11 Mitte). 4. 8

Die Fachpersonen des Z.___ führten i n ihrer Stellungnahme zum RAD-Gutachten am 1 6. April 2018 ( Urk. 11/202) aus, die Abhandlung von Dr. F.___ beschränke sich fälschlicherweise vor allem auf die Panikstörung. Es stelle sich die Frage, wie die Patientin, wenn sie sich nicht auf die Strasse getraue , denn arbeiten solle, da die Reisefähigkeit nicht gegeben sei (S. 2 Ziff. 2-3). Auch sei nicht klar, weshalb die bereits in der Y.___

im Jahr 2015 vorgebrachten Halluzinationen nicht authen tisch sein soll t en (S. 2 Ziff. 4). Die Fachpersonen führten aus, sie hätten in den bisher 50 Sitzungen keine Aggravation festgestellt. Die Patientin leide seit 2009 zunehmend unter Depressionen begleitet von Angst und Panik . Sie sei nicht in der Lage, das Haus alleine zu verlassen. S owohl das RAD-Gutachten als auch die Verfügung bagatellisierten alles , und die Argumentation sei fehlgeleitet. Es sei eine Verschlechterung des Zustandes der Patientin eingetreten (S. 2 Ziff. 5). 4.9

Dr. D.___

und med. pra ct .

H.___ , Assistenzärztin, Y.___ , stellten in ih rem Bericht vom 1 6. Mai 2018 ( Urk.

8) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 f.): - rezidiv ierende depressive Störu n g , gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen, Differenzialdiagnose dissoziative Symptomatik , ICD-10 F33.3 - Agoraphobie: Mit Panikstörung, ICD-10 F40.1 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.40 - rezidivierende Zustände mit Bewusstseinsminderung und generalisiertem Tonusverlust der Muskulatur

Als somatische Diagnosen nannte die Ärzte (hier

in gekürzt wiedergegebener Fas sung ) einen Status nach Ovarektomie beidseits , eine benigne essentielle Hyperto nie , sonstige näher bezeichnete Bandscheibenschäden, eine Adipositas, eine bös artige Neubildung des Ovars, eine gutartige Neubildung des Ovars, Läsion en der Rotatorenmanschette , eine nicht näher bezeichnete Schlafapnoe, Schulterschmer zen rechts nach einem Autounfall im August 2009 , eine Periarthropathia

humeroscapularis rechts, aktuell Frozen

Shoulder ( B.___ , Januar 2011) sowie ein lumbovertebrales Syndrom mit verschiedenen degenerativen Veränderungen

(S. 1 f.) .

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 8. Februar bis 2. Mai 2018 in der Klinik stationär behandelt worden (S. 1 Mitte). Es sei ein freiwilliger Eintritt auf Zuweisung des I.___ bei aku ter Suizidalität vor dem Hintergrund einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung erfolgt (S. 2 oben). Laut Angaben der Beschwerdeführerin denke sie viel an den Tod und habe bereits einen Plan gemacht, sich mit Medikamenten zu suizidieren und einen Abschiedsbrief schreiben wollen. Sie habe angegeben, im Haushalt seit längere Zeit nicht mehr helfen zu können, da sie Angst habe , einen Unfall zu verursachen. So sei es zweimal zum Brand beim Kochen gekommen, weshalb sie sich nun fürchte, diverse elektrische Geräte zu benutzen. Aus ihrem sozialen Kreis habe sie sich ebenfalls zurückgezogen und gehe nur selten und in Begleitung aus dem Haus, da sie Angst vor Menschenmengen habe

(S. 2 Mitte). Zu psychischen Befund bei Eintritt führten die Ärzte aus, es zeige sich eine al tersentsprechend gekleidete, gepflegte Patientin. Sie sei wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und psychomotorisch leicht verlangsamt. Im interpersonellen Kontakt sei die Beschwerdeführerin freundlich zugewandt, und es bestehe ein adäquater Blickkontakt. Die Ärzte verneinten weiter offensichtliche Störungen von Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie der mnes tischen Funktionen . Im formalen Gedankengang sei sie geordnet und kohärent. Es bestehe kein Anhalt für Ich-Störungen. Die Patientin äussere akustische Hal luzinationen (Stimme des Bruders) und Akoasmen (Rauschen und Rasseln). Im Affekt sei sie deprimiert, weinerlich, reduziert schwingungsfähig und der Antrieb sei deutlich reduziert. Die Impulskontrolle erscheine nicht reduziert. Es bestehe eine gute Krankheitseinsicht und Therapiemotivation (S. 3 Mitte).

Zum Verlauf führten die Ärzte aus, bei Eintritt habe ein schwer depressives Zu standsbild imponiert. Die Patientin habe rezidivierend Akoasmen , akustische und taktile Sinnestäuschungen geschildert und in Belastungssituationen kurze Anfälle mit qualitativer Bewusstseinsminderung und Tonusver lust der Willkürmuskulatur gebot en, die selbstlimitierend gewesen seien und am ehesten als dissoziativ ge wertet würden (S. 4 oben) . Es sei mittels einer Verhaltensanalyse die agorapho bische Angstsymptomatik bearbeitet worden. Zudem seien die agoraphobischen Ängste im Menschenmengen und bei der Arbeit mit elektrischen Geräten im Rah men eines Expositionstrainings adressiert worden. Der Patientin sei es zunehmen gelungen, sich selbständig für kurze Spaziergänge zu mobilisieren und sie habe es geschafft, ausgeschaltete Küchengeräte in die Hand zu nehm en (S. 4 Mitte). Im Rahmen von Familiengesprächen seien die psychosoziale Situation der Patientin erläutert und die Fortführung des gestuften Expositionstrainings im ambulanten Rahmen besprochen worden. Die chronifizierte depressive Symptomatik sei im Verlauf jedoch therapieresistent gewesen (S. 4 unten). 4.10

Med. pract . G.___ , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. September 2018 ( Urk.

18) aus, dem Bericht der Y.___ vom 2 8. März 2018 ( vgl. Urk. 11/197 ) liessen sich aus somatischer Sicht keine neuen Aspekte entnehmen. Der Bericht des Z.___

vom 1 6. April

2018 befasse

sich ausschliesslich mit psychi schen Befun den, weshalb an der Stellungnahme vom 2 4. Februar

20 18 fest ge halten

werde (S. 2 Mitte) . 4.11

Dr. F.___ , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 1. September 2018 ( Urk.

18) aus, mangels psychopathologische r Befunde und Beschwerdeschilderung sei der Bericht der Y.___ vom 2 8. März 2018 (vgl.

Urk. 11/197 ) nicht verwertbar (S. 2 unten) . Was den Bericht der Y.___ vom 1 6. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.9 ) an belange, seien bei der Beschwerdeschilderung und im psychopathologischen Be fund praktisch die gleichen Beschwerden, Einschränkungen und Symptome be schrieben w orden , wie im Bericht

der Y.___

vom 2. März 2017 (vgl. Urk. 11/150 ). Neu seien lediglich « akustische » Halluzinationen, « Akoasmen » und die Differen tialdiagnose einer dissozialen Symptomatik (ohne ICD-10-Code) angegeben wor den .

Bereits im Bericht des Z.___

vom Juni 2017 sei ausgeführt worden, dass die Ver sicherte über intermittierende Sinnestäuschungen in Form von vi suellen - nicht aber akustische n

- Halluzinationen berichtet habe , ohne dass diese näher be schrieben worden seien.

Dr. F.___ führte aus, d ie Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Sympto men ( ICD-10 F33.3) , k önne aufgrund der genannten « akustischen » Halluzinatio nen und « Akoasmen » nicht klar nachvollzogen werden (S. 3 Mitte) . Im Allgemei nen w erde die Diagnose einer schweren Depression mit psychotischen Sympto men dann gestellt, wenn eine begl eitende Wahnsymptomatik vorliege . Die Aus sage der Beschwerdeführerin , dass sie die Stimme des Bruders und Geräusche höre, ohne genauere Angaben und ohne eine Wahnsymptomatik k önne nicht als psychotische Sympto matik beurteilt und k urze Anfälle mit qualitativer Bewusst sein s minderung und Tonusverlust könn t en nicht diskussionslos als dissoziative Symptomatik interpretiert werden (S. 3 Mitte) . Hier b edürfe es einer genaueren Analyse, wie auch der Frage nach Aggravation und Manipulat i on. Weder auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.40) noch auf die Agora phobie mit Panikstörung (F40.01) sei näher eingegangen worden (S. 3 unten) .

Zum Bericht des Z.___ vom 1 6. April

2018 führte Dr. F.___ aus, es seien lediglich Argume nte aus früheren Arztberichte n

aufgelistet und keine neuen med izinischen Tatsachen/Fakten aufgezeigt worden (S. 4 oben). 5 . 5.1

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. April 2016 ( Urk. 11/136) wurde festge halten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der mit Ur teil vom 3. Juni 2014 ( Urk. 11/95) bestätigten Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 11/77) weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht in invaliden versicherungsrechtlich relevanter Weise verändert respektive verschlechtert hat. Nach wie vor wurde eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % für zumutbar erachtet (vgl. vorstehend E. 3.2-4) . 5.2

Gestützt auf die Untersuchung sberichte

von Dr. F.___ und med. pract . G.___ vom 9. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 4.6-7) verneinte die Beschwerdegegn e rin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) eine Verschlechterung des Gesundheits zustand es der Beschwerdeführerin seit letztmaliger eingehender Prüfung ihres Leistungsanspruches im Zusammenhang mit der Verfügung v om 3. Februar 2015 ( Urk. 11/109 ) und ging von einer nach wie vor bestehenden 100%igen Arbeits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1) . 5.3

Sowohl der Untersuchungsbericht von med. pract . G.___ vom 9. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 4.7 ) a ls auch jener von Dr. F.___ gleichen Datums (vgl. vor stehend E. 4.6 ) , ergänzt durch deren Stellungnahme vom 1 9. und 2 1. September 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10-11 ) , erfüllen vorl iegend die formalen Beweiswert- Anforderungen an eine beweiskräftige E xpertise (vgl. vorstehend E. 1.8 ) ohne weiteres, sind

sie doch für die stre itigen Belange umfassend, beruhen auf allsei tige n Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Bes chwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin und wurde n in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchten die Untersuchungsberichte auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und enth alten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Dies be trifft auch die Feststellungen betreffend die psychosoziale Belastungssituation so wie hinsichtlich des

aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin, wel ches sowohl anlässlich der orthopädischen als auch der psychiatrischen Untersu chung festgestellt wurde. 5.4

In somatischer Hinsicht ging med. pract . G.___

in ihrem Gutachten vom 9. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 4.7) von einem seit Oktober 2012 nicht we sentlich verä nderten Gesundheitszustand aus und stellte in einer behinderung s angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest .

Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geht einher mit der übrigen Aktenlage. Die neu geltend gemachten Sensibilitätsstörungen betreffend die rechten Extre mitäten konnte bereits Dr. C.___ anlässlich seiner neurologischen Untersu chung im Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2), nachdem die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne wegen der Sturzgefahr nicht mehr alleine nach draussen gehen,

keinem objektivierbaren Korrelat zuordnen. Demnach erweist sich auch die währen d des stationären Aufenthaltes an der Y.___

vom 2 5. Januar bis 1 2. April 2017 gezeigte eingeschränkte Gehfähigkeit, wonach sich die Be schwerdeführerin fast ausschliesslich mit einer Gehhilfe fort b ewegte, aus soma tischer Sicht als

nicht nachvollzie h bar (vgl. vorstehend E. 4.3 ). Allfällige Stürze wurden dann von der Beschwerdeführerin im Rahmen der RAD-Untersuchung im Februar 2018 auch nicht mehr erwähnt , und sie konnte sich ohne Gehhilfen fort bewegen.

Weiter wies med. pract . G.___ darauf hin, dass die Untersuchung der Be schwerdeführerin von zahlreichen Inkonsistenzen geprägt gewesen sei und die angegebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bei Ablenkung nicht im demonstrierten Ausmass reproduzierbar gewesen seien. 5 .5

Nach neuer Praxis des Bundesger ichts führ t die Diagnos e einer psychischen Er krankung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra des, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren (vgl. vorstehend E. 1 . 3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe namentlich k eine Aggravation vorliegen .

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5.6

In psychiatrischer Hinsicht konnte Dr. F.___ nach Untersuchung der Beschwer deführerin am 9. Februar 2018 bei starken Hinweisen auf Aggravation und Selbstlimitierung sowie dem Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen .

Dr. F.___

konnte einen gut herstellbaren affektiven Rapport fest stellen , eine uneinge schränkte Schwingungsfähigkeit und eine grosse emotionale Spannbreite. Auch der Antrieb und die Psychomotorik sowie Konzentration und Aufmerksamkeit wurde n als unauffällig beschrieben ( Urk. 11/186 S. 6 Ziff. 8, S. 7 Mitte). Dass unter diesen Gesichtspunkten das Vorliegen eines depressiven Geschehens ver neint wurde, erweist sich als korrekt. Gegen eine eigentliche Depressivität spricht weiter der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie Dr. F.___ festhielt, je nach Thema gezielt geweint und bei einem The menwechsel dies sofort wieder einge stellt habe (vgl. Urk. 11/186 S. 7 Mitte).

Auch die konkreten Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Befragung durch med. pract . G.___ , weshalb sie denn im Haushalt nichts mehr machen könne, ergab, dass dieser Umstand nicht etwa in einer durch eine depressive Erkrankung bedingte n Antriebslosigkeit gründete, sondern im Umstand, dass sich die Be schwerdeführerin infolge eines durch sie verursachten Brandes nun vor den elektrischen Geräten fürchtete, weshalb sie sich nicht mehr getraue , diese zu be dienen . In der Folge wurde dann anlässlich des Aufenthaltes in der Y.___

eine Expositionstherapie mit elektrischen Küchengeräten durchgeführt (vgl. Urk. 11/187 S. 2 oben, vorstehend E. 4.9) .

Dr. F.___ begründete in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, weshalb der Diagnostik der behandelnden Fachpersonen der Y.___

(vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.9) und des Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.4-5 und E. 4.8)

nicht gefolgt werden könne.

Hinsichtlich der vo n Seiten der behandelnden Fachpersonen der Y.___ und des Z.___

diagnostizierten Panikstörung (ICD-10 F 41.0) befand Dr. F.___ die se als geringgradig ausgeprägt und in dem Sinne als ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit.

Im Rahmen der Befragung zu ihren Ängsten durch Dr. F.___

führte die Beschwerdeführerin denn auch aus, sie habe Ängste vor Katzen und Hunden sowie vor der Angst (vgl. Urk. 11/186 S. 7 unten). Selbst wenn die Panikstörung das Antreffen von Spinnen beträfe (vgl. Urk. 11/186 S. 3 oben ) , würde dies keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bedeutende Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit begründen.

A us den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem «Spinnensehen» geht klar hervor, dass sie sich entgegen ihren sonstigen A ngaben auch alleine nach draussen begibt, auch wenn sie dies im Nachhinein dadurch relativierte, dass sie in einem solchen Fall die gesamte Zeit mit ihrem Ehemann via Handy i n Kontakt stehe (vgl. Urk. 11/186 S. 3 oben) . Zudem wurde die Angst, nicht alleine nach draussen gehen zu können, je nach Untersuchungs kontext anders begründet. So wurde anlässlich der Untersuchung vom 2. Mai 2017 beim Neurologen Dr. C.___ ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne wegen der Angst zu stürzen nicht alleine nach drauss en gehen (vgl. vorstehend E. 4.2) , und im Bericht der Fachpersonen des Z.___ vom 1 8. Dezember 2017 wur den weiter Orientierungsstörungen im Rahmen eines beobachteten kognitiven Abbaus angegeben (vgl. vorstehend E. 4.5). Entsprechend sind auch die Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht alleine nach draussen gehen könne, aufgrund der Inkonsistenzen mit Z urückhaltung zu würdigen .

Gleiches gilt hinsichtlich des

von ihr geltend gemachten Stimmenhören s , wonach unter anderem ihr verstorbene r Bruder und eventuell der Teufel zu ihr gesprochen hätten ( Urk. 11/186 S. 3 Mitte).

Bereits in ihrem Untersuchungsbericht vom 9. Februar 2018 (vgl. Urk. 11/186 S. 7 oben) und erneut in ihrer Stellungnahme vom 2

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 11/77), mit welcher ein Rentenanspruch von X.___ , geboren 1975, verneint wurde, bestätigt ( Urk. 11/95 Dispositiv Ziff. 1).

Nach am 6. Januar 2014 erfolgter Neuanmeldung der Versicherten zum Leis tungsbezug ( Urk. 11/89) wurde mit Urteil vom 1 3. April 2016 im Verfahren IV.2015.00297 die leistungsanspruchsverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 3. Februar 2015 ( Urk. 11/109) bestätigt (vgl. Urk. 11/136 Dispositiv Ziff. 1). Die ses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

E. 1.1 ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Adipositas per magna - Schulterschmerzen rechts - lumbovertebrales Syndrom - muzinöser

Borderline -Tumor

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Juli 2015 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle habe am 3. Mai 2017 stattge funden ( Ziff.

E. 1.2 ). Es f inde ein bis zweimal pro Monat eine Einzeltherapie und etwa alle zwei bis drei Monate eine psychiatrisch-medikamentöse Therapie statt ( Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin be stehe seit August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gegenwärtig sei

die Be schwerdeführerin

aufgrund der momentanen Ausprägung ein er (bei den Diagno sen nicht aufgeführten) posttraumatischen Belastungsstörung für sämtliche Tä tigkeiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6-7). 4 .5

Die Fachpersonen des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2017 ( Urk. 11/182/4-7)

die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2017 (S. 1, vgl. vorstehend E. 4.4 ).

Die Fachpersonen führten aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (S. 1 Ziff. 1.1). Es lägen aktuell keine veränderten Be funde vor (S. 2 Ziff. 1.3). Seit dem Unfall vom 7. August 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.3, S. 2 Ziff. 2.1). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin wegen der rezidivierenden depressiven Störung und der posttraumatischen Belastungs störung zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe grosse Mühe sich zu konzentrieren und könne auch einfache Handlungen zum Beispiel im Haushalt ohne fremde Hilfe nicht mehr erledigen. Neu zeigten sich seit wenigen Monaten Orientierungs schwierigkeiten beim Verlassen der Wohnung , und sie finde auch in der Woh nung gewohnte Gegenstände nicht mehr ohne fremde Hilfe. Es werde ein rasch zunehmender kognitiver Abbau beobachtet (S. 2 Ziff. 2.1) . Sie sei wegen der re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F33.3) , und der Panikstörung zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 2.2). Die Patientin habe von intermittierenden Sinnestäuschungen in Form von visuellen Halluzinationen und von einem Beeinträchtigungswahn be richtet (S. 2 Ziff. 1.3). 4.6

Am 9. Februar 2018 erstattete Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, ihren psychiatrischen Untersuchungsbericht ( Urk. 11/186). Dr. F.___ konnte nach gleichentags erfolgter Untersuchung der Be schwerdeführerin keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine geringgradig ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; S. 10 Ziff. 10).

Dr. F.___ führte aus, aufgrund der Aggravation und Selbst limitierung könnten keine klaren Einschränkungen gemäss Mini-ICF-APP ange geben werden. Zu vermuten sei, dass keine Einschränkungen im psychiatrischen Bereich bestünden (S. 11 oben) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit , sicher seit dem Untersu chungszeitpunkt. Frühere Arbeitsunfähigkeits-Zeiten könnten aufgrund der vor handenen medizinisc hen Unterlagen nicht klar bejah t werden, da der Verdacht auf Aggravation und Selbstlimitierung schon in der Vergange nheit anzunehmen sei (S. 11 Ziff. 11).

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass verschiedene, zum Teil gravierende psychosoziale und soziokulturelle Belastungen bestünden, welche die » Krankhei ten « und das manipulative Verhalten mit nachfolgendem sekundären Krankheits gewinn (persönlich und finanziell) verständlich machten. Die Versicherte und ihr Ehemann h ätten aufgrund d ieser Umstände auch schon profit ieren können, zum Beispiel habe das Auto trotz der Lohnpfändungen aufgrund der genannten Ängste nicht verkauft werden müssen (S. 10 Mitte).

Dr. F.___ führte aus, während der gesamten Untersuchungszeit habe sich keine depressive Symptomatik gezeigt. Das gelegentliche Weinen sei gezielt eingesetzt worden und habe bei Themenwechsel sofort eingestellt werden können. Eine de pressive Symptomatik müsse aktuell verneint werden (S. 8 Ziff. 9). Trotz adäqua ter Medikamenteneinnahme zeigten sich massive Inkonsistenzen und starke Hin wei se auf Aggravation (S. 9 oben). Der Suizidversuch durch die Einnahme von zwei Tabletten Prazine müsse als manipulativ beurteilt werden, indem die Be schwerdeführerin dadurch habe erreichen können, dass der Ehemann ein Verbot gegenüber den Schwiegereltern ausgesprochen habe (S. 9 Mitte) . 4.7

Am 9. Februar 2018 erstattete med. pract . G.___ , Fachärztin für Or thopädisches Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, ihren orthopädischen Untersuchungsbericht ( Urk. 11/187). Med. pract . G.___ stellte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 8): - schmerzhaft e Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS ohne radikuläre Symptome mit Druckschmerz über dem rechten Iliosakralge lenk ( ISG ) - Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei aktenanamnestisch be kannter retraktiler

Kapsulitis - fragliche Sensibilitätsstörung des rechten Arm es und des rechten Bein es (kein Dermatom -Bezug)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . G.___

Senkfüsse sowie anamnestisch einen beidseitige n Fersensporn (S. 10 Ziff. 8) . Med. pract . G.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und körperlichen Untersu chung vom 9. Februar 2018 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer früheren Tätigkeit als Packerin bestehe weiterhin eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten ,

körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Arbeiten sei eine 100%ige Ar beitsfähigkeit seit jeher gegeben. Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber Oktober 2012 nicht wesentlich verändert (S. 11 f. Ziff. 10).

Med. pract . G.___ führte aus, die bereits im Oktober 2012 bekannten Be schwerden hätten auch im Rahmen der heutigen Untersuchung erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Schmerzen der LWS und der rechten Schulter. Über Schmerzen im Bereich der HWS und der Brustwirbel säule ( BWS ) klage sie nicht mehr. Die geklagten Funktionseinschränkungen hät ten nicht objektiviert werden können. So hätten sich keine Hinweise auf eine anhaltende Schonung des rechten Armes gefunden, indem sich der Armumfang seitengleich gezeigt habe und sich keine Atrophien gefunden hätten. Es hätten sich kaum Gebrauchsspuren an den Händen gezeigt, so dass die Angabe der Be schwerdeführerin , sie führe keine Hausarbeiten aus, authentisch wirke (S. 10 Ziff. 9 ) . Weniger a uthentisch erscheine die Angabe, dass sie eine fast ausschliess lich liegende Lebensweise führe . Die normale Beschwielung der Füsse mit Zeichen alter Hornhaut-Aufbrüche lasse auf ein höheres Mass an Aktivität schliessen . Einzig der Schmerz über dem re chten ISG sei auch bei Ablenkung reproduzierbar gewesen und somit als authentisch zu bewerten (S. 11 oben).

Med. pract . G.___ hielt fest, d ie Untersuchung sei von zahlreichen Inkonsis tenzen geprägt gewesen. Die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen seien bei Ablenkung nicht im demonstrierten Ausmass reproduzierbar gewesen. Die Schmerzen und Sensibilitätsstörungen hätten keinen anatomischen Strukturen zugeordnet werden könne n . Alle Waddell -Zeichen seien ausgeprägt zu beobach ten (S. 11 Mitte). 4. 8

Die Fachpersonen des Z.___ führten i n ihrer Stellungnahme zum RAD-Gutachten am 1 6. April 2018 ( Urk. 11/202) aus, die Abhandlung von Dr. F.___ beschränke sich fälschlicherweise vor allem auf die Panikstörung. Es stelle sich die Frage, wie die Patientin, wenn sie sich nicht auf die Strasse getraue , denn arbeiten solle, da die Reisefähigkeit nicht gegeben sei (S. 2 Ziff. 2-3). Auch sei nicht klar, weshalb die bereits in der Y.___

im Jahr 2015 vorgebrachten Halluzinationen nicht authen tisch sein soll t en (S. 2 Ziff. 4). Die Fachpersonen führten aus, sie hätten in den bisher 50 Sitzungen keine Aggravation festgestellt. Die Patientin leide seit 2009 zunehmend unter Depressionen begleitet von Angst und Panik . Sie sei nicht in der Lage, das Haus alleine zu verlassen. S owohl das RAD-Gutachten als auch die Verfügung bagatellisierten alles , und die Argumentation sei fehlgeleitet. Es sei eine Verschlechterung des Zustandes der Patientin eingetreten (S. 2 Ziff. 5). 4.9

Dr. D.___

und med. pra ct .

H.___ , Assistenzärztin, Y.___ , stellten in ih rem Bericht vom 1 6. Mai 2018 ( Urk.

8) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 f.): - rezidiv ierende depressive Störu n g , gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen, Differenzialdiagnose dissoziative Symptomatik , ICD-10 F33.3 - Agoraphobie: Mit Panikstörung, ICD-10 F40.1 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.40 - rezidivierende Zustände mit Bewusstseinsminderung und generalisiertem Tonusverlust der Muskulatur

Als somatische Diagnosen nannte die Ärzte (hier

in gekürzt wiedergegebener Fas sung ) einen Status nach Ovarektomie beidseits , eine benigne essentielle Hyperto nie , sonstige näher bezeichnete Bandscheibenschäden, eine Adipositas, eine bös artige Neubildung des Ovars, eine gutartige Neubildung des Ovars, Läsion en der Rotatorenmanschette , eine nicht näher bezeichnete Schlafapnoe, Schulterschmer zen rechts nach einem Autounfall im August 2009 , eine Periarthropathia

humeroscapularis rechts, aktuell Frozen

Shoulder ( B.___ , Januar 2011) sowie ein lumbovertebrales Syndrom mit verschiedenen degenerativen Veränderungen

(S. 1 f.) .

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 8. Februar bis 2. Mai 2018 in der Klinik stationär behandelt worden (S. 1 Mitte). Es sei ein freiwilliger Eintritt auf Zuweisung des I.___ bei aku ter Suizidalität vor dem Hintergrund einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung erfolgt (S. 2 oben). Laut Angaben der Beschwerdeführerin denke sie viel an den Tod und habe bereits einen Plan gemacht, sich mit Medikamenten zu suizidieren und einen Abschiedsbrief schreiben wollen. Sie habe angegeben, im Haushalt seit längere Zeit nicht mehr helfen zu können, da sie Angst habe , einen Unfall zu verursachen. So sei es zweimal zum Brand beim Kochen gekommen, weshalb sie sich nun fürchte, diverse elektrische Geräte zu benutzen. Aus ihrem sozialen Kreis habe sie sich ebenfalls zurückgezogen und gehe nur selten und in Begleitung aus dem Haus, da sie Angst vor Menschenmengen habe

(S. 2 Mitte). Zu psychischen Befund bei Eintritt führten die Ärzte aus, es zeige sich eine al tersentsprechend gekleidete, gepflegte Patientin. Sie sei wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und psychomotorisch leicht verlangsamt. Im interpersonellen Kontakt sei die Beschwerdeführerin freundlich zugewandt, und es bestehe ein adäquater Blickkontakt. Die Ärzte verneinten weiter offensichtliche Störungen von Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie der mnes tischen Funktionen . Im formalen Gedankengang sei sie geordnet und kohärent. Es bestehe kein Anhalt für Ich-Störungen. Die Patientin äussere akustische Hal luzinationen (Stimme des Bruders) und Akoasmen (Rauschen und Rasseln). Im Affekt sei sie deprimiert, weinerlich, reduziert schwingungsfähig und der Antrieb sei deutlich reduziert. Die Impulskontrolle erscheine nicht reduziert. Es bestehe eine gute Krankheitseinsicht und Therapiemotivation (S. 3 Mitte).

Zum Verlauf führten die Ärzte aus, bei Eintritt habe ein schwer depressives Zu standsbild imponiert. Die Patientin habe rezidivierend Akoasmen , akustische und taktile Sinnestäuschungen geschildert und in Belastungssituationen kurze Anfälle mit qualitativer Bewusstseinsminderung und Tonusver lust der Willkürmuskulatur gebot en, die selbstlimitierend gewesen seien und am ehesten als dissoziativ ge wertet würden (S. 4 oben) . Es sei mittels einer Verhaltensanalyse die agorapho bische Angstsymptomatik bearbeitet worden. Zudem seien die agoraphobischen Ängste im Menschenmengen und bei der Arbeit mit elektrischen Geräten im Rah men eines Expositionstrainings adressiert worden. Der Patientin sei es zunehmen gelungen, sich selbständig für kurze Spaziergänge zu mobilisieren und sie habe es geschafft, ausgeschaltete Küchengeräte in die Hand zu nehm en (S. 4 Mitte). Im Rahmen von Familiengesprächen seien die psychosoziale Situation der Patientin erläutert und die Fortführung des gestuften Expositionstrainings im ambulanten Rahmen besprochen worden. Die chronifizierte depressive Symptomatik sei im Verlauf jedoch therapieresistent gewesen (S. 4 unten). 4.10

Med. pract . G.___ , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. September 2018 ( Urk.

18) aus, dem Bericht der Y.___ vom 2 8. März 2018 ( vgl. Urk. 11/197 ) liessen sich aus somatischer Sicht keine neuen Aspekte entnehmen. Der Bericht des Z.___

vom 1 6. April

2018 befasse

sich ausschliesslich mit psychi schen Befun den, weshalb an der Stellungnahme vom 2 4. Februar

20 18 fest ge halten

werde (S. 2 Mitte) . 4.11

Dr. F.___ , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 1. September 2018 ( Urk.

18) aus, mangels psychopathologische r Befunde und Beschwerdeschilderung sei der Bericht der Y.___ vom 2 8. März 2018 (vgl.

Urk. 11/197 ) nicht verwertbar (S. 2 unten) . Was den Bericht der Y.___ vom 1 6. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.9 ) an belange, seien bei der Beschwerdeschilderung und im psychopathologischen Be fund praktisch die gleichen Beschwerden, Einschränkungen und Symptome be schrieben w orden , wie im Bericht

der Y.___

vom 2. März 2017 (vgl. Urk. 11/150 ). Neu seien lediglich « akustische » Halluzinationen, « Akoasmen » und die Differen tialdiagnose einer dissozialen Symptomatik (ohne ICD-10-Code) angegeben wor den .

Bereits im Bericht des Z.___

vom Juni 2017 sei ausgeführt worden, dass die Ver sicherte über intermittierende Sinnestäuschungen in Form von vi suellen - nicht aber akustische n

- Halluzinationen berichtet habe , ohne dass diese näher be schrieben worden seien.

Dr. F.___ führte aus, d ie Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Sympto men ( ICD-10 F33.3) , k önne aufgrund der genannten « akustischen » Halluzinatio nen und « Akoasmen » nicht klar nachvollzogen werden (S. 3 Mitte) . Im Allgemei nen w erde die Diagnose einer schweren Depression mit psychotischen Sympto men dann gestellt, wenn eine begl eitende Wahnsymptomatik vorliege . Die Aus sage der Beschwerdeführerin , dass sie die Stimme des Bruders und Geräusche höre, ohne genauere Angaben und ohne eine Wahnsymptomatik k önne nicht als psychotische Sympto matik beurteilt und k urze Anfälle mit qualitativer Bewusst sein s minderung und Tonusverlust könn t en nicht diskussionslos als dissoziative Symptomatik interpretiert werden (S. 3 Mitte) . Hier b edürfe es einer genaueren Analyse, wie auch der Frage nach Aggravation und Manipulat i on. Weder auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.40) noch auf die Agora phobie mit Panikstörung (F40.01) sei näher eingegangen worden (S. 3 unten) .

Zum Bericht des Z.___ vom 1 6. April

2018 führte Dr. F.___ aus, es seien lediglich Argume nte aus früheren Arztberichte n

aufgelistet und keine neuen med izinischen Tatsachen/Fakten aufgezeigt worden (S. 4 oben). 5 . 5.1

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. April 2016 ( Urk. 11/136) wurde festge halten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der mit Ur teil vom 3. Juni 2014 ( Urk. 11/95) bestätigten Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 11/77) weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht in invaliden versicherungsrechtlich relevanter Weise verändert respektive verschlechtert hat. Nach wie vor wurde eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % für zumutbar erachtet (vgl. vorstehend E. 3.2-4) . 5.2

Gestützt auf die Untersuchung sberichte

von Dr. F.___ und med. pract . G.___ vom 9. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 4.6-7) verneinte die Beschwerdegegn e rin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) eine Verschlechterung des Gesundheits zustand es der Beschwerdeführerin seit letztmaliger eingehender Prüfung ihres Leistungsanspruches im Zusammenhang mit der Verfügung v om 3. Februar 2015 ( Urk. 11/109 ) und ging von einer nach wie vor bestehenden 100%igen Arbeits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1) . 5.3

Sowohl der Untersuchungsbericht von med. pract . G.___ vom 9. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 4.7 ) a ls auch jener von Dr. F.___ gleichen Datums (vgl. vor stehend E. 4.6 ) , ergänzt durch deren Stellungnahme vom 1 9. und 2 1. September 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10-11 ) , erfüllen vorl iegend die formalen Beweiswert- Anforderungen an eine beweiskräftige E xpertise (vgl. vorstehend E. 1.8 ) ohne weiteres, sind

sie doch für die stre itigen Belange umfassend, beruhen auf allsei tige n Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Bes chwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin und wurde n in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchten die Untersuchungsberichte auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und enth alten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Dies be trifft auch die Feststellungen betreffend die psychosoziale Belastungssituation so wie hinsichtlich des

aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin, wel ches sowohl anlässlich der orthopädischen als auch der psychiatrischen Untersu chung festgestellt wurde. 5.4

In somatischer Hinsicht ging med. pract . G.___

in ihrem Gutachten vom 9. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 4.7) von einem seit Oktober 2012 nicht we sentlich verä nderten Gesundheitszustand aus und stellte in einer behinderung s angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest .

Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geht einher mit der übrigen Aktenlage. Die neu geltend gemachten Sensibilitätsstörungen betreffend die rechten Extre mitäten konnte bereits Dr. C.___ anlässlich seiner neurologischen Untersu chung im Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2), nachdem die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne wegen der Sturzgefahr nicht mehr alleine nach draussen gehen,

keinem objektivierbaren Korrelat zuordnen. Demnach erweist sich auch die währen d des stationären Aufenthaltes an der Y.___

vom 2 5. Januar bis 1 2. April 2017 gezeigte eingeschränkte Gehfähigkeit, wonach sich die Be schwerdeführerin fast ausschliesslich mit einer Gehhilfe fort b ewegte, aus soma tischer Sicht als

nicht nachvollzie h bar (vgl. vorstehend E. 4.3 ). Allfällige Stürze wurden dann von der Beschwerdeführerin im Rahmen der RAD-Untersuchung im Februar 2018 auch nicht mehr erwähnt , und sie konnte sich ohne Gehhilfen fort bewegen.

Weiter wies med. pract . G.___ darauf hin, dass die Untersuchung der Be schwerdeführerin von zahlreichen Inkonsistenzen geprägt gewesen sei und die angegebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bei Ablenkung nicht im demonstrierten Ausmass reproduzierbar gewesen seien. 5 .5

Nach neuer Praxis des Bundesger ichts führ t die Diagnos e einer psychischen Er krankung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra des, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren (vgl. vorstehend E. 1 . 3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe namentlich k eine Aggravation vorliegen .

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5.6

In psychiatrischer Hinsicht konnte Dr. F.___ nach Untersuchung der Beschwer deführerin am 9. Februar 2018 bei starken Hinweisen auf Aggravation und Selbstlimitierung sowie dem Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen .

Dr. F.___

konnte einen gut herstellbaren affektiven Rapport fest stellen , eine uneinge schränkte Schwingungsfähigkeit und eine grosse emotionale Spannbreite. Auch der Antrieb und die Psychomotorik sowie Konzentration und Aufmerksamkeit wurde n als unauffällig beschrieben ( Urk. 11/186 S. 6 Ziff. 8, S. 7 Mitte). Dass unter diesen Gesichtspunkten das Vorliegen eines depressiven Geschehens ver neint wurde, erweist sich als korrekt. Gegen eine eigentliche Depressivität spricht weiter der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie Dr. F.___ festhielt, je nach Thema gezielt geweint und bei einem The menwechsel dies sofort wieder einge stellt habe (vgl. Urk. 11/186 S. 7 Mitte).

Auch die konkreten Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Befragung durch med. pract . G.___ , weshalb sie denn im Haushalt nichts mehr machen könne, ergab, dass dieser Umstand nicht etwa in einer durch eine depressive Erkrankung bedingte n Antriebslosigkeit gründete, sondern im Umstand, dass sich die Be schwerdeführerin infolge eines durch sie verursachten Brandes nun vor den elektrischen Geräten fürchtete, weshalb sie sich nicht mehr getraue , diese zu be dienen . In der Folge wurde dann anlässlich des Aufenthaltes in der Y.___

eine Expositionstherapie mit elektrischen Küchengeräten durchgeführt (vgl. Urk. 11/187 S. 2 oben, vorstehend E. 4.9) .

Dr. F.___ begründete in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, weshalb der Diagnostik der behandelnden Fachpersonen der Y.___

(vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.9) und des Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.4-5 und E. 4.8)

nicht gefolgt werden könne.

Hinsichtlich der vo n Seiten der behandelnden Fachpersonen der Y.___ und des Z.___

diagnostizierten Panikstörung (ICD-10 F 41.0) befand Dr. F.___ die se als geringgradig ausgeprägt und in dem Sinne als ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit.

Im Rahmen der Befragung zu ihren Ängsten durch Dr. F.___

führte die Beschwerdeführerin denn auch aus, sie habe Ängste vor Katzen und Hunden sowie vor der Angst (vgl. Urk. 11/186 S. 7 unten). Selbst wenn die Panikstörung das Antreffen von Spinnen beträfe (vgl. Urk. 11/186 S. 3 oben ) , würde dies keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bedeutende Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit begründen.

A us den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem «Spinnensehen» geht klar hervor, dass sie sich entgegen ihren sonstigen A ngaben auch alleine nach draussen begibt, auch wenn sie dies im Nachhinein dadurch relativierte, dass sie in einem solchen Fall die gesamte Zeit mit ihrem Ehemann via Handy i n Kontakt stehe (vgl. Urk. 11/186 S. 3 oben) . Zudem wurde die Angst, nicht alleine nach draussen gehen zu können, je nach Untersuchungs kontext anders begründet. So wurde anlässlich der Untersuchung vom 2. Mai 2017 beim Neurologen Dr. C.___ ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne wegen der Angst zu stürzen nicht alleine nach drauss en gehen (vgl. vorstehend E. 4.2) , und im Bericht der Fachpersonen des Z.___ vom 1 8. Dezember 2017 wur den weiter Orientierungsstörungen im Rahmen eines beobachteten kognitiven Abbaus angegeben (vgl. vorstehend E. 4.5). Entsprechend sind auch die Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht alleine nach draussen gehen könne, aufgrund der Inkonsistenzen mit Z urückhaltung zu würdigen .

Gleiches gilt hinsichtlich des

von ihr geltend gemachten Stimmenhören s , wonach unter anderem ihr verstorbene r Bruder und eventuell der Teufel zu ihr gesprochen hätten ( Urk. 11/186 S. 3 Mitte).

Bereits in ihrem Untersuchungsbericht vom 9. Februar 2018 (vgl. Urk. 11/186 S. 7 oben) und erneut in ihrer Stellungnahme vom 2

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 ). 4.4

Die Fachpersonen des

Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 11/163/6-9)

in der Hauptsache folgende Diagno sen mit Auswirkung auf di e Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.

E. 1.5 Wurde eine Rente , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.7 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 9. August 2018 wurde eine Kopie der Berichte der Y.___ vom 2 8. März 2018 ( Urk. 11/197) und vom 1 6. Mai 2018 ( Urk. 8) sowie des Z.___

vom 1 6. April 2018 ( Urk. 11/202) der Beschwer degegnerin zugestellt, um diese dem RAD zur eingehenden Stellungnahme zu unterbreiten ( Urk. 16). Am 2 8. September 2018 ( Urk.

17) reichte die Beschwerde gegnerin die Stellungnahme des RAD vom 1 9. respektive 2 1. September 2018 ( Urk.

18) ein , welche der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3. Ok tober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Weiter wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt ( Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass mit Ver fügung vom 3. Februar 2015 das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei, da keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung ausge wiesen gewesen sei. Dies sei mit Urteil des hiesigen Gerichts

vom 1 3. April 2016 bestätigt worden. Aufgrund des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 8. Novem ber 2016 sei der Rentenanspruch überprüft worden. Den neu eingereichten Be richte n sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen . Dies sei auch durch die psychiatrisch e und orthopädische Untersuchung durch den RAD bestätigt worden, wonach keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit bestünden und sie aus orthopädischer Sicht für eine leichte Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1 f.).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, trotz zahlreicher eingereichte r Berichte, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit be stätigten, habe die RAD-Untersuchung erg eben , dass sie vollumfänglich arbeits fähig sei (S. 2 unten). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei willkürlich (S. 3 oben) . Sie leide vor allem an psychischen Krankheiten, Wirbelschmerzen, Kopf schmerzen , und ihre Bewegung sei eingeschränkt. Aufgrund einer Verschlechte rung des Gesundheitszustandes im März 2018 habe sie stationär in die

Y.___ gehen müssen. Auch die somatischen Diagnosen seien durch den RAD nur unzureichend berücksichtigt worden (S. 3 Mitte ) . Nach mehrmonatiger Behandlung und Be obachtung hätten Fachärzte festgestellt, dass sie unter anderem an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Dabei habe sie auch Selbstmordversuche unternommen. Sie sei schwerkr ank und nicht arbeitsfähig (S. 4 oben). Die Be schwerdegegnerin habe die Berichte der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt (S. 4 Mitte).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2015 eine anspruchsrelevante Veränderung erg eben hat (vgl. vorstehend 1. 5 -7 ). 3.

3.1

Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhaltes wie er sich im Zeitpunkt der mit Urte il vom 1 3. April 2016 ( Urk. 11/136 ) bestätigten leistungsverneinenden Verfügung vom 3 . Februar 2015 (Urk. 11 /1

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Ur teil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 09 ) präsentierte, mit jenem, welcher der nun angefochtenen Verfügung vom 1 1. April 2018 (Urk. 2) zugrunde liegt. 3.2

Im Urteil vom 13 . April 2016 wurde davon ausgegangen, dass de r Beschwerde führer in eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei. Mangels seit dem Urteil vom 3. Juni 2014 eingetretener Veränderung blieb es be i dem dort festgehaltenen einen Rentenanspruch ausschliessenden Invaliditäts grad von 17 % (vgl. Urk. 11/ 136 E. 5.4 und Urk. 11/95 E. 4.8). 3.3

In somatisc her Hinsicht wurde im Urteil vom 1 3. April 2016 ( Urk. 11/136) eine seit der mit Urteil vom 3. Juni 2014 bestätigten Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 11/77) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin verneint. Im Urteil vom 3. Juni 2014 wurde zur Beurteilung der somatischen Beschwerden auf die Ausführungen der Ärzte der A.___ vom 19. Februar 2010 (vgl. Urk. 11/20) , welche eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion, eine Schulterkontusion rechts sowie ein panvertebrales Schmerz syndrom und ein Schulterschmerzsyndr om rechts bei retraktiler

Kapsu litis und lumbale degenerative Läsionen sowie eine Adipositas diagnostizierten, und gestützt auf die Einschätzung der Ärzt e B.___ vom 30. Juni 2011 ( Urk. 11/52/7-10) , wo ein generalisiertes Schmerzsyn drom, ein chronisches zer viko

- und thorakospond ylogenes sowie lumbospon dylogenes Syndrom nebst ei ner Adipositas diagnostiziert wurde, davon ausgegangen , dass die Beschwerde führerin aus rheumatologischer Sicht ab Februar 2010 für e ine angepasste beruf liche Tätig keit vollständig arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 11/95 E. 3.4, E. 3.10, E. 4.2 und E. 4.4 ).

Aus somatischer Sicht lagen zum Zeitpunkt des Urteils vom 1 3. April 2016 ledig lich neue gynäkologische Diagnosen vor, wobei diesbezüglich, nach im März 2014 durchgeführter Ovarektomie, von fachärztlicher Seite her keine Einschrän kung der Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 11/136 E. 4.2 und E 5.1). 3.4

Auch aus psychiatrischer Sicht wurde im Urteil vom 1 3. April 2016 eine seit d er Verfügu ng vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk.

E. 11 /77) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint. Namentlich wurde ein Krankheit s wert der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

aufgrund der domi nierenden psychosozialen Belastungssituation und der mangelnden Abgrenzung zu m eigentlichen Krankheitsgeschehen in den Berichten sowie vor dem Hinter grund der damals geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts verneint (vgl. Urk. 11/ 136 E. 5.2-4). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. November 2016 ( Urk. 11/137) gingen die folge nden wesentlichen medizinischen Berichte ein: 4.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 3. Mai 2017 ( Urk. 11/163/19-21) folgende Diagnosen (S. 1) : - posttraumatisches

cervicocephales und lumboradikuläres Schmerzsyn drom mit w ahrscheinlich zervikal bedingtem Begleitschwindel bei Status nach Autounfall im Jahr 2009 mit Commotio cerebri und Überdehnungs trauma der HWS sowie Prellungen der linken Schulter und der Lenden wirbelsäule ( LWS ) - Meralgia

paraesthetica links

Dr. C.___ führte aus, laut der Beschwerdeführerin gehe es ihr seit der letzten Untersuchung vom 2 8. November 2016 kaum besser. Gemäss dem Ehemann könne sie

wegen der Angst zu stürzen drauss en kaum selbständig herumgehen , und er müsse sie deshalb immer begleiten (S. 1 Mitte).

Dr. C.___ führte aus, im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2016 habe sich grundsätzlich keine Veränderung ergeben. Der cervicocephale Befund sei unverändert, mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der HWS sowie palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Die von der Patientin angegebene Schwäche in den rechten Extremitäten lasse sich nicht objektivieren und die durchgeführte neuroangiologische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben (S. 2 unten). 4.3

Dr. med. D.___ , Oberarzt, und Dr. E.___ , Psychologin, Y.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2017 ( Urk. 11/160) folgende psychiatrische Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (eigenanamnestisch spätestens seit 2011), ICD-10 F33.3 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (eigenanamnestisch seit Auto unfall 2009), ICD-10 F45.40

Die Fachpersonen nannten als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit August 2009 bestehende sonstige Rückenschmerzen im Lum balbereich, Läsionen der Rotatorenmanschette , Schulterschmerzen rechts sowie eine Periarthropathia

humeroscapularis rechts, aktuell Frozen

Shoulder ( B.___ ; Ja nuar 2011) und ein lumbovertebrales Syndrom mit degenerativen Veränderun gen. Als somatische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann ten sie eine benigne essentielle Hypertonie, eine Adipositas, eine bösartige Neu bildung des Ovars, eine gutartige Neubildung des Ovars sowie einen Zustand nach Ovarektomie beidseits in den Jahren 2011 und 2014 ( Ziff. 1.1).

Die Beschwerdeführerin sei vom 2 5. Januar bis 1 2. April 2017 stationär in der Klinik gewesen ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Aushilfstätigkeit als Abpa ckerin bestehe seit dem Jahr 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden chronische Schmerzen im Rücken, der Schulter und in den Beine n sowie ausge prägte Ängste, welche sich durch vegetative Symptome (Herzrasen, Schwindel, Schweissausbruch ), emotionale Symptome (panische Angst, Todesangst) und Symptome auf der Verhalt ensebene (Vermeidungsverhalten) , Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Gedankenkreisen und eine sehr geringe Stresstoleranz

äusserten . Die Fachpersonen führten aus, es sei der Patientin aktuell nicht mög lich, einen Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuführen. Aufgrund der Schmerzen sitze oder liege sie einen grossen Teil des Tages im Bett , und ihre Bewegungsfreiheit sei stark eingeschränkt. Sie laufe fast ausschliesslich mit Geh hilfe . Der Haushalt werde fast vollständig vom Ehemann und ihrem Sohn geführt. Die aus geprägten Ängste führten dazu, dass die Patientin nur noch selten das Haus verlassen könne und dies dann ausschliesslich in Begleitung tue. Daher sei sie aktuell zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1. 6- 7).

Die Fachpersonen führten aus, d er Eintritt sei in Begleitung des Ehemannes auf grund eines am Aufnahmetag vorausgegangenen Suizidversuches erfolgt. Der Ehemann habe die Patientin entdeckt, als sie zwei Tabletten

Prazine

à 50 mg eingenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sonst alle Tabletten der Packung eingenommen hätte und auch schon einen Abschiedsbrief geschrieben habe.

Zum psychischen Befund bei Eintritt führten die Fachpersonen aus, die gepflegte Patientin sei wach, bewusstseinsklar, örtlich unscharf, sonst orientiert, und psychomotorisch leicht verlangsamt gewesen. Es hätten keine offensichtlichen Störungen von Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie der mnestischen Funktionen bestanden. Im formalen Gedankengang sei sie ge ordnet und ausreichend kohärent gewesen. Es habe sich kein Anhalt für wahn hafte inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen

gezeigt. Sie sei affektiv deprimiert gewesen, weinend und reduziert schwingungsfähig . Bei Eintritt habe eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen be standen. Die ausgeprägte Angstsymptomatik habe sich mit vegetativen Sympto men sowie psychotischen Symptomen in Form von Körperhalluzinationen und akustischen Halluzinationen gezeigt. Die psyc hotischen Symptome seien nach Ei ndosierung

von R isperdal vollständig verschwunden ( Ziff.

Dispositiv
  1. September 2018 (vgl. vorstehend E. 4.11) befand Dr.  F.___ die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten akustischen Halluzinationen und Akoas men für nicht authentisch.      Weiter berichtete die Beschwerdeführerin auf konkrete Befragung durch Dr.  F.___ zur von den Fachpersonen der Y.___ in ihrem Bericht vom 1
  2. Mai 2018 (vgl. vor stehend E. 4.9) gestellten Diagnose einer Agoraphobie (ICD-10 F40.0 ) , dass sie über Ängste vor Menschen seit einer Bedrohungssituation in der Y.___ verfüge und Angst habe, von Bekannten ausgelacht zu werden, weil sie in der Y.___ ge wesen sei ( Urk.  11/186 S. 9 unten). Damit lässt sich jedoch die Diagnose einer Agoraphobie (ICD-10 F40.0) gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 ( vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015 S. 1 92 ) nicht begründen.      Auch das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) konnte Dr.  F.___ nicht bestätigen. So verneinte sie einerseits das Vorliegen der hierfür massgeblichen Kriterien und verwies andererseits darauf, dass die Be schwerdeführerin jeweils sehr gezielt auf ihre Schmerzen verwiesen habe , welche dann beim Gespräch über andere Themen völlig in den Hintergrund getreten und nicht zu beobachten gewesen seien (vgl. Urk.  11/186 S. 9 unten f.). Damit ein hergehend waren auch anlässlich der orthopädischen Untersuchung bei med. pract . G.___ ein Grossteil der angegebenen Beschwerden bei Ablenkung nicht reproduzierbar (vgl. vorstehend E. 4.7) . In Anbetracht der vorliegenden Aggrava tion der Beschwerden sind auch die Ausführungen zum Tagesablauf, wonach die Beschwerdeführerin den Tag vorwiegend liegend verbringe , als wenig aussage kräftig zu bezeichnen. Insbesondere führte med. pract . G.___ aus, dass die Hornhautstruktur der Füsse gegen eine vorwiegend liegende Körperhaltung spre che (vgl. vorstehend E. 4.7 ).      An der schlüssigen Einschätzung durch Dr.  F.___ ändern insbesondere die Aus führungen der behandelnden Fachpersonen des Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.4-5 und E. 4.8) , die - wie auch die Ausführungen der Fachpersonen der Y.___ - auf grund der auf tragsrechtliche Vertrauensstellung , welche als hausarztähnlich be zeichnet werden muss, ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vg l. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), nichts. Sofern die Fachpersonen des Z.___ in ihren Berichten vom 1
  3. Mai und 1
  4. Dezember 2017 (vgl. vorstehend E. 4. 4-5 ) ausführten, dass eine postt raumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) massgeblich mit ver antwortlich für die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt s ei , ist darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose ein schwerwiegendes Trauma voraussetzen würde, welches bei fast jedem tiefe Ver zweiflung hervorrufen würde (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Interna tionalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015 S. 207 f. ). Ein solches wurde weder beschrieben noch geltend gemacht. Weiter konnte das von den Fachpersonen des Z.___ in ihrem Bericht vom 1
  5. De zember 2017 (vgl. vorstehend E. 4.5) beschriebene demente Zustandsbild , wonach sich die Beschwerdeführerin selbst in der eigenen Wohnung ohne fremde Hilfe fast nicht mehr zurechtfinden könne , anlässlich der RAD- Untersuchung weder von Dr.  F.___ noch von med. pract . G.___ bestätigt werden. Die an der Ein schätzung durch Dr.  F.___ von den Fachpersonen des Z.___ geübte Kritik in ihrem Schreiben vom 1
  6. April 2018 (vgl. vorstehend E. 4.8), wonach sich die Ausfüh rungen von Dr.  F.___ lediglich auf die Panikstörung beschränkt hätte n , erweist sich als unbehelflich . 5.7      Den im Bericht der Y.___ vom 1
  7. Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3) dokumentier ten Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation, wonach die Beschwerdefüh rer in zwei Tabletten Prazine à 50 mg eingenommen hatte und ausführte, sie hätte die gesamte Packung Tabletten eingenommen, wenn ihr Ehemann sie nicht ge funden hätte, befand Dr.  F.___ als manipulativ im Sinne eines Druckmittels der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann, damit dieser sich gegen seine Mutter stelle ( vgl. Urk.  11/186 S. 3 unten f. ).           Auch bei der im Bericht der Y.___ vom 1
  8. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.9) be schrieben Suizidalität äusserte die Beschwerdeführerin lediglich, sie habe einen Plan gemacht, sich mit Medikamenten zu suizidieren und habe einen Abschieds brief schreiben wollen. Erneut wurde sie, bevor es überhaupt zu einer Intoxikation kam, von ihrem Ehemann entdeckt und in die Klinik gefahren, wobei sie gemäss der objektiven Befunderhebung bei Eintritt einen relativ guten Allgemeinzustand auf wies . Insbesondere zeigte sie anlässlich der Einweisung ke ine Symptome, wel che die Diagnose einer schwere n depressiven Episode mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F33.3) rechtfertigen könnte n . Die Beschwerdeführerin wurde als freundlich und zugewandt beschrieben ohne offensichtliche Störung von Auf merksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und der Auffassung. Weiter wurde der for male Gedankengang als ge ordnet und kohärent be zeichnet (vgl. vorstehend E. 4.9) .      Dr.  F.___ taxierte weiter die Einnahme des sedierend wirkenden Medikamentes Prazine während der Begutachtung mit der Begründung der Beschwerdeführerin, dass sie extrem müde sei (vgl. Urk.  11/186 S. 4 Ziff.  3) , als demonstrativ. 5.8      Was die stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Y.___ anbelangt, so fällt insgesamt auf, dass diese durchwegs im Nachgang an einen negativen Vorbescheid respektive im Zusammenhang mit einer leistungsanspruchsvernei nenden Verfügung erfolgten . So begab sie sich vom 1
  9. Januar bis 2
  10. März 2015 in einen stationären Aufenthalt in d ie Y.___ ( Urk.  11/125), nachdem ihr mit Vor bescheid vom 2
  11. November 2014 (vgl. Urk.  11/105) in Aussicht gestellt wurde, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, und be gründete ihre Ein wände vom 1
  12. Februar 2015 mit Hinweis auf diesen Aufent - halt ( Urk.  11/110). Auch als ihr mit Vorbescheid vom 1
  13. Dezember 2016 ( Urk.  11/144) in Aussicht gestellt wurde, das s kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung best ehe , begab sie sich im Folgemonat Januar 2017 eben falls wieder in stationäre Behandlung in die Y.___ und be gründete wiederum ihre Ein wände damit (vgl. vorstehend E. 4.3 , Urk.  11/145-146 ). Sodann begab sie sich kurz e Zeit nach der RAD-Untersuchung am
  14. Februar 2018 ab dem 2
  15. Februar 2018 in stationäre Behandlung in die Y.___ (vgl. vorstehend E. 4 .9 ).      Demgegenüber suchte sie in Zeiten, in welchen sie sich nicht im Vorbescheidver fahren befand, wie sie anlässlich der Begutachtung bei med. pract . G.___ aus führte, lediglich alle zwei Monate einen Psychiater auf und befand sich zwischen ein- bis zweimal im Monat beim Psychologen (vgl. Urk.  11/187 S. 2 Mitte) . Soweit demnach vor a llem im Hinblick auf eine sich a bzeichnende Verweigerung eines Rentenanspruches die Therapiefrequenz derart intensiviert wird, ist dies als in konsistent zu werten (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_885/2015 vom 1
  16. Januar 2016 E. 2, BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Anzumerken ist, dass bereits nach erstmaliger leistungsanspruchsverneinender Verfügung vom 1
  17. Oktober 2012 ( Urk.  11/77) eine notfallmässige Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin ins J.___ am 2
  18. Oktober 2012 erfolgte (vgl. Urk.  11/103/7-9).      Nebst der beschriebenen Aggravation der Beschwerden ist vorliegend jedoch auch eine massive psychosoziale Belastungssituation dokumentiert, insbesondere durch die Ü berschuldung der Familie und d ie durch die Schwiegermutter aufge baute Drucksituation für die Beschwerdeführerin sowie ihrer Angst, von ihrem Ehemann verlassen zu werden (vgl. Urk.  11/186 S. 2 Ziff.  3 Mitte, S. 3 Mitte) . B ei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität ist daher ohnehin Zurückhal tung geboten (vgl. vorstehend E. 1.4 ; Urteile des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2, 9C_146/ 2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1 ). 5 .9      Aufgrund des Gesagten ist , der Beschwerdegegnerin folgend , davon auszugehen, dass eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eingetretene relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der letzt maligen leistungsverneinenden Verfügung vom
  19. Februar 2015 (vgl. Urk.  11/109 ) in Anbetracht der das Beschwerdebild dominierenden Aggra vation der Beschwerden sowie der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorlie gend nicht ausgewiesen ist . Damit bleibt es bei dem im Urteil vom
  20. Juni 2014 ( Urk.  11/95) festgelegten und mit Urteil vom 1
  21. April 2016 bestätigten renten anspruchsauschliessenden Invali ditätsgrad von 17  % (vgl. Urk.  11/136 E. 5.4) .      Die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  22. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt:
  23. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  24. Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  25. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  26. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  27. Juli bis und mit 1
  28. August sowie vom 1
  29. Dezember bis und mit dem
  30. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00444

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 4. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Urteil vom 3. J uni 2014 im Verfahren IV.2012.0 1195 wurde die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 11/77), mit welcher ein Rentenanspruch von X.___ , geboren 1975, verneint wurde, bestätigt ( Urk. 11/95 Dispositiv Ziff. 1).

Nach am 6. Januar 2014 erfolgter Neuanmeldung der Versicherten zum Leis tungsbezug ( Urk. 11/89) wurde mit Urteil vom 1 3. April 2016 im Verfahren IV.2015.00297 die leistungsanspruchsverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 3. Februar 2015 ( Urk. 11/109) bestätigt (vgl. Urk. 11/136 Dispositiv Ziff. 1). Die ses Urteil erwuchs in Rechtskraft. 1.2

Am 7. November 2016 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf seit dem 7. August 2009 bestehende unfallbedingte Nacken- sowie Schulterbeschwer den rechts, Rücken- und Kniebeschwerden sowie psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 11/137 Ziff. 7.1-3 ). Die IV-Stelle klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab , holte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/144; Urk. 11/146 , Urk. 11/181 )

bei m Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisch-orthopädisches Gutachten ein, das am 2 6. Februar 2018 erstattet wurde ( Urk. 11/186-187) und verneinte mit Verfügung vom 1 1. April 2018

einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung ( Urk. 11 /200 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 8. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. April 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei der Fall zwecks gesetzeskonformer medizinischer Abklärung an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 ). Am 2. Juni 2018 ( Urk.

7) reichte sie einen weiteren medizinischen Bericht ( Urk.

8) ein , welcher der Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2018 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. August 2018 wurde eine Kopie der Berichte der Y.___ vom 2 8. März 2018 ( Urk. 11/197) und vom 1 6. Mai 2018 ( Urk. 8) sowie des Z.___

vom 1 6. April 2018 ( Urk. 11/202) der Beschwer degegnerin zugestellt, um diese dem RAD zur eingehenden Stellungnahme zu unterbreiten ( Urk. 16). Am 2 8. September 2018 ( Urk.

17) reichte die Beschwerde gegnerin die Stellungnahme des RAD vom 1 9. respektive 2 1. September 2018 ( Urk.

18) ein , welche der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3. Ok tober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Weiter wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt ( Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Ur teil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Wurde eine Rente , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.7

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass mit Ver fügung vom 3. Februar 2015 das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei, da keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung ausge wiesen gewesen sei. Dies sei mit Urteil des hiesigen Gerichts

vom 1 3. April 2016 bestätigt worden. Aufgrund des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 8. Novem ber 2016 sei der Rentenanspruch überprüft worden. Den neu eingereichten Be richte n sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen . Dies sei auch durch die psychiatrisch e und orthopädische Untersuchung durch den RAD bestätigt worden, wonach keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit bestünden und sie aus orthopädischer Sicht für eine leichte Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, trotz zahlreicher eingereichte r Berichte, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit be stätigten, habe die RAD-Untersuchung erg eben , dass sie vollumfänglich arbeits fähig sei (S. 2 unten). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei willkürlich (S. 3 oben) . Sie leide vor allem an psychischen Krankheiten, Wirbelschmerzen, Kopf schmerzen , und ihre Bewegung sei eingeschränkt. Aufgrund einer Verschlechte rung des Gesundheitszustandes im März 2018 habe sie stationär in die

Y.___ gehen müssen. Auch die somatischen Diagnosen seien durch den RAD nur unzureichend berücksichtigt worden (S. 3 Mitte ) . Nach mehrmonatiger Behandlung und Be obachtung hätten Fachärzte festgestellt, dass sie unter anderem an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Dabei habe sie auch Selbstmordversuche unternommen. Sie sei schwerkr ank und nicht arbeitsfähig (S. 4 oben). Die Be schwerdegegnerin habe die Berichte der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt (S. 4 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2015 eine anspruchsrelevante Veränderung erg eben hat (vgl. vorstehend 1. 5 -7 ). 3.

3.1

Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhaltes wie er sich im Zeitpunkt der mit Urte il vom 1 3. April 2016 ( Urk. 11/136 ) bestätigten leistungsverneinenden Verfügung vom 3 . Februar 2015 (Urk. 11 /1 09 ) präsentierte, mit jenem, welcher der nun angefochtenen Verfügung vom 1 1. April 2018 (Urk. 2) zugrunde liegt. 3.2

Im Urteil vom 13 . April 2016 wurde davon ausgegangen, dass de r Beschwerde führer in eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei. Mangels seit dem Urteil vom 3. Juni 2014 eingetretener Veränderung blieb es be i dem dort festgehaltenen einen Rentenanspruch ausschliessenden Invaliditäts grad von 17 % (vgl. Urk. 11/ 136 E. 5.4 und Urk. 11/95 E. 4.8). 3.3

In somatisc her Hinsicht wurde im Urteil vom 1 3. April 2016 ( Urk. 11/136) eine seit der mit Urteil vom 3. Juni 2014 bestätigten Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 11/77) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin verneint. Im Urteil vom 3. Juni 2014 wurde zur Beurteilung der somatischen Beschwerden auf die Ausführungen der Ärzte der A.___ vom 19. Februar 2010 (vgl. Urk. 11/20) , welche eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion, eine Schulterkontusion rechts sowie ein panvertebrales Schmerz syndrom und ein Schulterschmerzsyndr om rechts bei retraktiler

Kapsu litis und lumbale degenerative Läsionen sowie eine Adipositas diagnostizierten, und gestützt auf die Einschätzung der Ärzt e B.___ vom 30. Juni 2011 ( Urk. 11/52/7-10) , wo ein generalisiertes Schmerzsyn drom, ein chronisches zer viko

- und thorakospond ylogenes sowie lumbospon dylogenes Syndrom nebst ei ner Adipositas diagnostiziert wurde, davon ausgegangen , dass die Beschwerde führerin aus rheumatologischer Sicht ab Februar 2010 für e ine angepasste beruf liche Tätig keit vollständig arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 11/95 E. 3.4, E. 3.10, E. 4.2 und E. 4.4 ).

Aus somatischer Sicht lagen zum Zeitpunkt des Urteils vom 1 3. April 2016 ledig lich neue gynäkologische Diagnosen vor, wobei diesbezüglich, nach im März 2014 durchgeführter Ovarektomie, von fachärztlicher Seite her keine Einschrän kung der Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 11/136 E. 4.2 und E 5.1). 3.4

Auch aus psychiatrischer Sicht wurde im Urteil vom 1 3. April 2016 eine seit d er Verfügu ng vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 11 /77) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint. Namentlich wurde ein Krankheit s wert der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

aufgrund der domi nierenden psychosozialen Belastungssituation und der mangelnden Abgrenzung zu m eigentlichen Krankheitsgeschehen in den Berichten sowie vor dem Hinter grund der damals geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts verneint (vgl. Urk. 11/ 136 E. 5.2-4). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. November 2016 ( Urk. 11/137) gingen die folge nden wesentlichen medizinischen Berichte ein: 4.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 3. Mai 2017 ( Urk. 11/163/19-21) folgende Diagnosen (S. 1) : - posttraumatisches

cervicocephales und lumboradikuläres Schmerzsyn drom mit w ahrscheinlich zervikal bedingtem Begleitschwindel bei Status nach Autounfall im Jahr 2009 mit Commotio cerebri und Überdehnungs trauma der HWS sowie Prellungen der linken Schulter und der Lenden wirbelsäule ( LWS ) - Meralgia

paraesthetica links

Dr. C.___ führte aus, laut der Beschwerdeführerin gehe es ihr seit der letzten Untersuchung vom 2 8. November 2016 kaum besser. Gemäss dem Ehemann könne sie

wegen der Angst zu stürzen drauss en kaum selbständig herumgehen , und er müsse sie deshalb immer begleiten (S. 1 Mitte).

Dr. C.___ führte aus, im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2016 habe sich grundsätzlich keine Veränderung ergeben. Der cervicocephale Befund sei unverändert, mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der HWS sowie palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Die von der Patientin angegebene Schwäche in den rechten Extremitäten lasse sich nicht objektivieren und die durchgeführte neuroangiologische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben (S. 2 unten). 4.3

Dr. med. D.___ , Oberarzt, und Dr. E.___ , Psychologin, Y.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2017 ( Urk. 11/160) folgende psychiatrische Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (eigenanamnestisch spätestens seit 2011), ICD-10 F33.3 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (eigenanamnestisch seit Auto unfall 2009), ICD-10 F45.40

Die Fachpersonen nannten als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit August 2009 bestehende sonstige Rückenschmerzen im Lum balbereich, Läsionen der Rotatorenmanschette , Schulterschmerzen rechts sowie eine Periarthropathia

humeroscapularis rechts, aktuell Frozen

Shoulder ( B.___ ; Ja nuar 2011) und ein lumbovertebrales Syndrom mit degenerativen Veränderun gen. Als somatische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann ten sie eine benigne essentielle Hypertonie, eine Adipositas, eine bösartige Neu bildung des Ovars, eine gutartige Neubildung des Ovars sowie einen Zustand nach Ovarektomie beidseits in den Jahren 2011 und 2014 ( Ziff. 1.1).

Die Beschwerdeführerin sei vom 2 5. Januar bis 1 2. April 2017 stationär in der Klinik gewesen ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Aushilfstätigkeit als Abpa ckerin bestehe seit dem Jahr 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden chronische Schmerzen im Rücken, der Schulter und in den Beine n sowie ausge prägte Ängste, welche sich durch vegetative Symptome (Herzrasen, Schwindel, Schweissausbruch ), emotionale Symptome (panische Angst, Todesangst) und Symptome auf der Verhalt ensebene (Vermeidungsverhalten) , Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Gedankenkreisen und eine sehr geringe Stresstoleranz

äusserten . Die Fachpersonen führten aus, es sei der Patientin aktuell nicht mög lich, einen Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuführen. Aufgrund der Schmerzen sitze oder liege sie einen grossen Teil des Tages im Bett , und ihre Bewegungsfreiheit sei stark eingeschränkt. Sie laufe fast ausschliesslich mit Geh hilfe . Der Haushalt werde fast vollständig vom Ehemann und ihrem Sohn geführt. Die aus geprägten Ängste führten dazu, dass die Patientin nur noch selten das Haus verlassen könne und dies dann ausschliesslich in Begleitung tue. Daher sei sie aktuell zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1. 6- 7).

Die Fachpersonen führten aus, d er Eintritt sei in Begleitung des Ehemannes auf grund eines am Aufnahmetag vorausgegangenen Suizidversuches erfolgt. Der Ehemann habe die Patientin entdeckt, als sie zwei Tabletten

Prazine

à 50 mg eingenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sonst alle Tabletten der Packung eingenommen hätte und auch schon einen Abschiedsbrief geschrieben habe.

Zum psychischen Befund bei Eintritt führten die Fachpersonen aus, die gepflegte Patientin sei wach, bewusstseinsklar, örtlich unscharf, sonst orientiert, und psychomotorisch leicht verlangsamt gewesen. Es hätten keine offensichtlichen Störungen von Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie der mnestischen Funktionen bestanden. Im formalen Gedankengang sei sie ge ordnet und ausreichend kohärent gewesen. Es habe sich kein Anhalt für wahn hafte inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen

gezeigt. Sie sei affektiv deprimiert gewesen, weinend und reduziert schwingungsfähig . Bei Eintritt habe eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen be standen. Die ausgeprägte Angstsymptomatik habe sich mit vegetativen Sympto men sowie psychotischen Symptomen in Form von Körperhalluzinationen und akustischen Halluzinationen gezeigt. Die psyc hotischen Symptome seien nach Ei ndosierung

von R isperdal vollständig verschwunden ( Ziff. 1.4 ). 4.4

Die Fachpersonen des

Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 11/163/6-9)

in der Hauptsache folgende Diagno sen mit Auswirkung auf di e Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1 ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Adipositas per magna - Schulterschmerzen rechts - lumbovertebrales Syndrom - muzinöser

Borderline -Tumor

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Juli 2015 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle habe am 3. Mai 2017 stattge funden ( Ziff. 1.2 ). Es f inde ein bis zweimal pro Monat eine Einzeltherapie und etwa alle zwei bis drei Monate eine psychiatrisch-medikamentöse Therapie statt ( Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin be stehe seit August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gegenwärtig sei

die Be schwerdeführerin

aufgrund der momentanen Ausprägung ein er (bei den Diagno sen nicht aufgeführten) posttraumatischen Belastungsstörung für sämtliche Tä tigkeiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6-7). 4 .5

Die Fachpersonen des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2017 ( Urk. 11/182/4-7)

die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2017 (S. 1, vgl. vorstehend E. 4.4 ).

Die Fachpersonen führten aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (S. 1 Ziff. 1.1). Es lägen aktuell keine veränderten Be funde vor (S. 2 Ziff. 1.3). Seit dem Unfall vom 7. August 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.3, S. 2 Ziff. 2.1). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin wegen der rezidivierenden depressiven Störung und der posttraumatischen Belastungs störung zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe grosse Mühe sich zu konzentrieren und könne auch einfache Handlungen zum Beispiel im Haushalt ohne fremde Hilfe nicht mehr erledigen. Neu zeigten sich seit wenigen Monaten Orientierungs schwierigkeiten beim Verlassen der Wohnung , und sie finde auch in der Woh nung gewohnte Gegenstände nicht mehr ohne fremde Hilfe. Es werde ein rasch zunehmender kognitiver Abbau beobachtet (S. 2 Ziff. 2.1) . Sie sei wegen der re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F33.3) , und der Panikstörung zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 2.2). Die Patientin habe von intermittierenden Sinnestäuschungen in Form von visuellen Halluzinationen und von einem Beeinträchtigungswahn be richtet (S. 2 Ziff. 1.3). 4.6

Am 9. Februar 2018 erstattete Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, ihren psychiatrischen Untersuchungsbericht ( Urk. 11/186). Dr. F.___ konnte nach gleichentags erfolgter Untersuchung der Be schwerdeführerin keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine geringgradig ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; S. 10 Ziff. 10).

Dr. F.___ führte aus, aufgrund der Aggravation und Selbst limitierung könnten keine klaren Einschränkungen gemäss Mini-ICF-APP ange geben werden. Zu vermuten sei, dass keine Einschränkungen im psychiatrischen Bereich bestünden (S. 11 oben) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit , sicher seit dem Untersu chungszeitpunkt. Frühere Arbeitsunfähigkeits-Zeiten könnten aufgrund der vor handenen medizinisc hen Unterlagen nicht klar bejah t werden, da der Verdacht auf Aggravation und Selbstlimitierung schon in der Vergange nheit anzunehmen sei (S. 11 Ziff. 11).

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass verschiedene, zum Teil gravierende psychosoziale und soziokulturelle Belastungen bestünden, welche die » Krankhei ten « und das manipulative Verhalten mit nachfolgendem sekundären Krankheits gewinn (persönlich und finanziell) verständlich machten. Die Versicherte und ihr Ehemann h ätten aufgrund d ieser Umstände auch schon profit ieren können, zum Beispiel habe das Auto trotz der Lohnpfändungen aufgrund der genannten Ängste nicht verkauft werden müssen (S. 10 Mitte).

Dr. F.___ führte aus, während der gesamten Untersuchungszeit habe sich keine depressive Symptomatik gezeigt. Das gelegentliche Weinen sei gezielt eingesetzt worden und habe bei Themenwechsel sofort eingestellt werden können. Eine de pressive Symptomatik müsse aktuell verneint werden (S. 8 Ziff. 9). Trotz adäqua ter Medikamenteneinnahme zeigten sich massive Inkonsistenzen und starke Hin wei se auf Aggravation (S. 9 oben). Der Suizidversuch durch die Einnahme von zwei Tabletten Prazine müsse als manipulativ beurteilt werden, indem die Be schwerdeführerin dadurch habe erreichen können, dass der Ehemann ein Verbot gegenüber den Schwiegereltern ausgesprochen habe (S. 9 Mitte) . 4.7

Am 9. Februar 2018 erstattete med. pract . G.___ , Fachärztin für Or thopädisches Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, ihren orthopädischen Untersuchungsbericht ( Urk. 11/187). Med. pract . G.___ stellte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 8): - schmerzhaft e Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS ohne radikuläre Symptome mit Druckschmerz über dem rechten Iliosakralge lenk ( ISG ) - Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei aktenanamnestisch be kannter retraktiler

Kapsulitis - fragliche Sensibilitätsstörung des rechten Arm es und des rechten Bein es (kein Dermatom -Bezug)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . G.___

Senkfüsse sowie anamnestisch einen beidseitige n Fersensporn (S. 10 Ziff. 8) . Med. pract . G.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und körperlichen Untersu chung vom 9. Februar 2018 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer früheren Tätigkeit als Packerin bestehe weiterhin eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten ,

körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Arbeiten sei eine 100%ige Ar beitsfähigkeit seit jeher gegeben. Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber Oktober 2012 nicht wesentlich verändert (S. 11 f. Ziff. 10).

Med. pract . G.___ führte aus, die bereits im Oktober 2012 bekannten Be schwerden hätten auch im Rahmen der heutigen Untersuchung erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Schmerzen der LWS und der rechten Schulter. Über Schmerzen im Bereich der HWS und der Brustwirbel säule ( BWS ) klage sie nicht mehr. Die geklagten Funktionseinschränkungen hät ten nicht objektiviert werden können. So hätten sich keine Hinweise auf eine anhaltende Schonung des rechten Armes gefunden, indem sich der Armumfang seitengleich gezeigt habe und sich keine Atrophien gefunden hätten. Es hätten sich kaum Gebrauchsspuren an den Händen gezeigt, so dass die Angabe der Be schwerdeführerin , sie führe keine Hausarbeiten aus, authentisch wirke (S. 10 Ziff. 9 ) . Weniger a uthentisch erscheine die Angabe, dass sie eine fast ausschliess lich liegende Lebensweise führe . Die normale Beschwielung der Füsse mit Zeichen alter Hornhaut-Aufbrüche lasse auf ein höheres Mass an Aktivität schliessen . Einzig der Schmerz über dem re chten ISG sei auch bei Ablenkung reproduzierbar gewesen und somit als authentisch zu bewerten (S. 11 oben).

Med. pract . G.___ hielt fest, d ie Untersuchung sei von zahlreichen Inkonsis tenzen geprägt gewesen. Die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen seien bei Ablenkung nicht im demonstrierten Ausmass reproduzierbar gewesen. Die Schmerzen und Sensibilitätsstörungen hätten keinen anatomischen Strukturen zugeordnet werden könne n . Alle Waddell -Zeichen seien ausgeprägt zu beobach ten (S. 11 Mitte). 4. 8

Die Fachpersonen des Z.___ führten i n ihrer Stellungnahme zum RAD-Gutachten am 1 6. April 2018 ( Urk. 11/202) aus, die Abhandlung von Dr. F.___ beschränke sich fälschlicherweise vor allem auf die Panikstörung. Es stelle sich die Frage, wie die Patientin, wenn sie sich nicht auf die Strasse getraue , denn arbeiten solle, da die Reisefähigkeit nicht gegeben sei (S. 2 Ziff. 2-3). Auch sei nicht klar, weshalb die bereits in der Y.___

im Jahr 2015 vorgebrachten Halluzinationen nicht authen tisch sein soll t en (S. 2 Ziff. 4). Die Fachpersonen führten aus, sie hätten in den bisher 50 Sitzungen keine Aggravation festgestellt. Die Patientin leide seit 2009 zunehmend unter Depressionen begleitet von Angst und Panik . Sie sei nicht in der Lage, das Haus alleine zu verlassen. S owohl das RAD-Gutachten als auch die Verfügung bagatellisierten alles , und die Argumentation sei fehlgeleitet. Es sei eine Verschlechterung des Zustandes der Patientin eingetreten (S. 2 Ziff. 5). 4.9

Dr. D.___

und med. pra ct .

H.___ , Assistenzärztin, Y.___ , stellten in ih rem Bericht vom 1 6. Mai 2018 ( Urk.

8) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 f.): - rezidiv ierende depressive Störu n g , gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen, Differenzialdiagnose dissoziative Symptomatik , ICD-10 F33.3 - Agoraphobie: Mit Panikstörung, ICD-10 F40.1 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.40 - rezidivierende Zustände mit Bewusstseinsminderung und generalisiertem Tonusverlust der Muskulatur

Als somatische Diagnosen nannte die Ärzte (hier

in gekürzt wiedergegebener Fas sung ) einen Status nach Ovarektomie beidseits , eine benigne essentielle Hyperto nie , sonstige näher bezeichnete Bandscheibenschäden, eine Adipositas, eine bös artige Neubildung des Ovars, eine gutartige Neubildung des Ovars, Läsion en der Rotatorenmanschette , eine nicht näher bezeichnete Schlafapnoe, Schulterschmer zen rechts nach einem Autounfall im August 2009 , eine Periarthropathia

humeroscapularis rechts, aktuell Frozen

Shoulder ( B.___ , Januar 2011) sowie ein lumbovertebrales Syndrom mit verschiedenen degenerativen Veränderungen

(S. 1 f.) .

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 8. Februar bis 2. Mai 2018 in der Klinik stationär behandelt worden (S. 1 Mitte). Es sei ein freiwilliger Eintritt auf Zuweisung des I.___ bei aku ter Suizidalität vor dem Hintergrund einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung erfolgt (S. 2 oben). Laut Angaben der Beschwerdeführerin denke sie viel an den Tod und habe bereits einen Plan gemacht, sich mit Medikamenten zu suizidieren und einen Abschiedsbrief schreiben wollen. Sie habe angegeben, im Haushalt seit längere Zeit nicht mehr helfen zu können, da sie Angst habe , einen Unfall zu verursachen. So sei es zweimal zum Brand beim Kochen gekommen, weshalb sie sich nun fürchte, diverse elektrische Geräte zu benutzen. Aus ihrem sozialen Kreis habe sie sich ebenfalls zurückgezogen und gehe nur selten und in Begleitung aus dem Haus, da sie Angst vor Menschenmengen habe

(S. 2 Mitte). Zu psychischen Befund bei Eintritt führten die Ärzte aus, es zeige sich eine al tersentsprechend gekleidete, gepflegte Patientin. Sie sei wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und psychomotorisch leicht verlangsamt. Im interpersonellen Kontakt sei die Beschwerdeführerin freundlich zugewandt, und es bestehe ein adäquater Blickkontakt. Die Ärzte verneinten weiter offensichtliche Störungen von Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie der mnes tischen Funktionen . Im formalen Gedankengang sei sie geordnet und kohärent. Es bestehe kein Anhalt für Ich-Störungen. Die Patientin äussere akustische Hal luzinationen (Stimme des Bruders) und Akoasmen (Rauschen und Rasseln). Im Affekt sei sie deprimiert, weinerlich, reduziert schwingungsfähig und der Antrieb sei deutlich reduziert. Die Impulskontrolle erscheine nicht reduziert. Es bestehe eine gute Krankheitseinsicht und Therapiemotivation (S. 3 Mitte).

Zum Verlauf führten die Ärzte aus, bei Eintritt habe ein schwer depressives Zu standsbild imponiert. Die Patientin habe rezidivierend Akoasmen , akustische und taktile Sinnestäuschungen geschildert und in Belastungssituationen kurze Anfälle mit qualitativer Bewusstseinsminderung und Tonusver lust der Willkürmuskulatur gebot en, die selbstlimitierend gewesen seien und am ehesten als dissoziativ ge wertet würden (S. 4 oben) . Es sei mittels einer Verhaltensanalyse die agorapho bische Angstsymptomatik bearbeitet worden. Zudem seien die agoraphobischen Ängste im Menschenmengen und bei der Arbeit mit elektrischen Geräten im Rah men eines Expositionstrainings adressiert worden. Der Patientin sei es zunehmen gelungen, sich selbständig für kurze Spaziergänge zu mobilisieren und sie habe es geschafft, ausgeschaltete Küchengeräte in die Hand zu nehm en (S. 4 Mitte). Im Rahmen von Familiengesprächen seien die psychosoziale Situation der Patientin erläutert und die Fortführung des gestuften Expositionstrainings im ambulanten Rahmen besprochen worden. Die chronifizierte depressive Symptomatik sei im Verlauf jedoch therapieresistent gewesen (S. 4 unten). 4.10

Med. pract . G.___ , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. September 2018 ( Urk.

18) aus, dem Bericht der Y.___ vom 2 8. März 2018 ( vgl. Urk. 11/197 ) liessen sich aus somatischer Sicht keine neuen Aspekte entnehmen. Der Bericht des Z.___

vom 1 6. April

2018 befasse

sich ausschliesslich mit psychi schen Befun den, weshalb an der Stellungnahme vom 2 4. Februar

20 18 fest ge halten

werde (S. 2 Mitte) . 4.11

Dr. F.___ , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 1. September 2018 ( Urk.

18) aus, mangels psychopathologische r Befunde und Beschwerdeschilderung sei der Bericht der Y.___ vom 2 8. März 2018 (vgl.

Urk. 11/197 ) nicht verwertbar (S. 2 unten) . Was den Bericht der Y.___ vom 1 6. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.9 ) an belange, seien bei der Beschwerdeschilderung und im psychopathologischen Be fund praktisch die gleichen Beschwerden, Einschränkungen und Symptome be schrieben w orden , wie im Bericht

der Y.___

vom 2. März 2017 (vgl. Urk. 11/150 ). Neu seien lediglich « akustische » Halluzinationen, « Akoasmen » und die Differen tialdiagnose einer dissozialen Symptomatik (ohne ICD-10-Code) angegeben wor den .

Bereits im Bericht des Z.___

vom Juni 2017 sei ausgeführt worden, dass die Ver sicherte über intermittierende Sinnestäuschungen in Form von vi suellen - nicht aber akustische n

- Halluzinationen berichtet habe , ohne dass diese näher be schrieben worden seien.

Dr. F.___ führte aus, d ie Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Sympto men ( ICD-10 F33.3) , k önne aufgrund der genannten « akustischen » Halluzinatio nen und « Akoasmen » nicht klar nachvollzogen werden (S. 3 Mitte) . Im Allgemei nen w erde die Diagnose einer schweren Depression mit psychotischen Sympto men dann gestellt, wenn eine begl eitende Wahnsymptomatik vorliege . Die Aus sage der Beschwerdeführerin , dass sie die Stimme des Bruders und Geräusche höre, ohne genauere Angaben und ohne eine Wahnsymptomatik k önne nicht als psychotische Sympto matik beurteilt und k urze Anfälle mit qualitativer Bewusst sein s minderung und Tonusverlust könn t en nicht diskussionslos als dissoziative Symptomatik interpretiert werden (S. 3 Mitte) . Hier b edürfe es einer genaueren Analyse, wie auch der Frage nach Aggravation und Manipulat i on. Weder auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.40) noch auf die Agora phobie mit Panikstörung (F40.01) sei näher eingegangen worden (S. 3 unten) .

Zum Bericht des Z.___ vom 1 6. April

2018 führte Dr. F.___ aus, es seien lediglich Argume nte aus früheren Arztberichte n

aufgelistet und keine neuen med izinischen Tatsachen/Fakten aufgezeigt worden (S. 4 oben). 5 . 5.1

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. April 2016 ( Urk. 11/136) wurde festge halten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der mit Ur teil vom 3. Juni 2014 ( Urk. 11/95) bestätigten Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 11/77) weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht in invaliden versicherungsrechtlich relevanter Weise verändert respektive verschlechtert hat. Nach wie vor wurde eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % für zumutbar erachtet (vgl. vorstehend E. 3.2-4) . 5.2

Gestützt auf die Untersuchung sberichte

von Dr. F.___ und med. pract . G.___ vom 9. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 4.6-7) verneinte die Beschwerdegegn e rin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) eine Verschlechterung des Gesundheits zustand es der Beschwerdeführerin seit letztmaliger eingehender Prüfung ihres Leistungsanspruches im Zusammenhang mit der Verfügung v om 3. Februar 2015 ( Urk. 11/109 ) und ging von einer nach wie vor bestehenden 100%igen Arbeits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1) . 5.3

Sowohl der Untersuchungsbericht von med. pract . G.___ vom 9. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 4.7 ) a ls auch jener von Dr. F.___ gleichen Datums (vgl. vor stehend E. 4.6 ) , ergänzt durch deren Stellungnahme vom 1 9. und 2 1. September 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10-11 ) , erfüllen vorl iegend die formalen Beweiswert- Anforderungen an eine beweiskräftige E xpertise (vgl. vorstehend E. 1.8 ) ohne weiteres, sind

sie doch für die stre itigen Belange umfassend, beruhen auf allsei tige n Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Bes chwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin und wurde n in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchten die Untersuchungsberichte auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und enth alten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Dies be trifft auch die Feststellungen betreffend die psychosoziale Belastungssituation so wie hinsichtlich des

aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin, wel ches sowohl anlässlich der orthopädischen als auch der psychiatrischen Untersu chung festgestellt wurde. 5.4

In somatischer Hinsicht ging med. pract . G.___

in ihrem Gutachten vom 9. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 4.7) von einem seit Oktober 2012 nicht we sentlich verä nderten Gesundheitszustand aus und stellte in einer behinderung s angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest .

Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geht einher mit der übrigen Aktenlage. Die neu geltend gemachten Sensibilitätsstörungen betreffend die rechten Extre mitäten konnte bereits Dr. C.___ anlässlich seiner neurologischen Untersu chung im Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2), nachdem die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne wegen der Sturzgefahr nicht mehr alleine nach draussen gehen,

keinem objektivierbaren Korrelat zuordnen. Demnach erweist sich auch die währen d des stationären Aufenthaltes an der Y.___

vom 2 5. Januar bis 1 2. April 2017 gezeigte eingeschränkte Gehfähigkeit, wonach sich die Be schwerdeführerin fast ausschliesslich mit einer Gehhilfe fort b ewegte, aus soma tischer Sicht als

nicht nachvollzie h bar (vgl. vorstehend E. 4.3 ). Allfällige Stürze wurden dann von der Beschwerdeführerin im Rahmen der RAD-Untersuchung im Februar 2018 auch nicht mehr erwähnt , und sie konnte sich ohne Gehhilfen fort bewegen.

Weiter wies med. pract . G.___ darauf hin, dass die Untersuchung der Be schwerdeführerin von zahlreichen Inkonsistenzen geprägt gewesen sei und die angegebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bei Ablenkung nicht im demonstrierten Ausmass reproduzierbar gewesen seien. 5 .5

Nach neuer Praxis des Bundesger ichts führ t die Diagnos e einer psychischen Er krankung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra des, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren (vgl. vorstehend E. 1 . 3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe namentlich k eine Aggravation vorliegen .

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5.6

In psychiatrischer Hinsicht konnte Dr. F.___ nach Untersuchung der Beschwer deführerin am 9. Februar 2018 bei starken Hinweisen auf Aggravation und Selbstlimitierung sowie dem Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen .

Dr. F.___

konnte einen gut herstellbaren affektiven Rapport fest stellen , eine uneinge schränkte Schwingungsfähigkeit und eine grosse emotionale Spannbreite. Auch der Antrieb und die Psychomotorik sowie Konzentration und Aufmerksamkeit wurde n als unauffällig beschrieben ( Urk. 11/186 S. 6 Ziff. 8, S. 7 Mitte). Dass unter diesen Gesichtspunkten das Vorliegen eines depressiven Geschehens ver neint wurde, erweist sich als korrekt. Gegen eine eigentliche Depressivität spricht weiter der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie Dr. F.___ festhielt, je nach Thema gezielt geweint und bei einem The menwechsel dies sofort wieder einge stellt habe (vgl. Urk. 11/186 S. 7 Mitte).

Auch die konkreten Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Befragung durch med. pract . G.___ , weshalb sie denn im Haushalt nichts mehr machen könne, ergab, dass dieser Umstand nicht etwa in einer durch eine depressive Erkrankung bedingte n Antriebslosigkeit gründete, sondern im Umstand, dass sich die Be schwerdeführerin infolge eines durch sie verursachten Brandes nun vor den elektrischen Geräten fürchtete, weshalb sie sich nicht mehr getraue , diese zu be dienen . In der Folge wurde dann anlässlich des Aufenthaltes in der Y.___

eine Expositionstherapie mit elektrischen Küchengeräten durchgeführt (vgl. Urk. 11/187 S. 2 oben, vorstehend E. 4.9) .

Dr. F.___ begründete in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, weshalb der Diagnostik der behandelnden Fachpersonen der Y.___

(vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.9) und des Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.4-5 und E. 4.8)

nicht gefolgt werden könne.

Hinsichtlich der vo n Seiten der behandelnden Fachpersonen der Y.___ und des Z.___

diagnostizierten Panikstörung (ICD-10 F 41.0) befand Dr. F.___ die se als geringgradig ausgeprägt und in dem Sinne als ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit.

Im Rahmen der Befragung zu ihren Ängsten durch Dr. F.___

führte die Beschwerdeführerin denn auch aus, sie habe Ängste vor Katzen und Hunden sowie vor der Angst (vgl. Urk. 11/186 S. 7 unten). Selbst wenn die Panikstörung das Antreffen von Spinnen beträfe (vgl. Urk. 11/186 S. 3 oben ) , würde dies keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bedeutende Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit begründen.

A us den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem «Spinnensehen» geht klar hervor, dass sie sich entgegen ihren sonstigen A ngaben auch alleine nach draussen begibt, auch wenn sie dies im Nachhinein dadurch relativierte, dass sie in einem solchen Fall die gesamte Zeit mit ihrem Ehemann via Handy i n Kontakt stehe (vgl. Urk. 11/186 S. 3 oben) . Zudem wurde die Angst, nicht alleine nach draussen gehen zu können, je nach Untersuchungs kontext anders begründet. So wurde anlässlich der Untersuchung vom 2. Mai 2017 beim Neurologen Dr. C.___ ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne wegen der Angst zu stürzen nicht alleine nach drauss en gehen (vgl. vorstehend E. 4.2) , und im Bericht der Fachpersonen des Z.___ vom 1 8. Dezember 2017 wur den weiter Orientierungsstörungen im Rahmen eines beobachteten kognitiven Abbaus angegeben (vgl. vorstehend E. 4.5). Entsprechend sind auch die Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht alleine nach draussen gehen könne, aufgrund der Inkonsistenzen mit Z urückhaltung zu würdigen .

Gleiches gilt hinsichtlich des

von ihr geltend gemachten Stimmenhören s , wonach unter anderem ihr verstorbene r Bruder und eventuell der Teufel zu ihr gesprochen hätten ( Urk. 11/186 S. 3 Mitte).

Bereits in ihrem Untersuchungsbericht vom 9. Februar 2018 (vgl. Urk. 11/186 S. 7 oben) und erneut in ihrer Stellungnahme vom 2 1. September 2018 (vgl. vorstehend E. 4.11) befand Dr. F.___ die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten akustischen Halluzinationen und Akoas men für nicht authentisch.

Weiter berichtete die Beschwerdeführerin auf konkrete Befragung durch

Dr. F.___ zur von den Fachpersonen der Y.___ in ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2018 (vgl. vor stehend E. 4.9) gestellten Diagnose einer Agoraphobie (ICD-10 F40.0 ) , dass sie über Ängste vor Menschen seit einer Bedrohungssituation in der Y.___ verfüge und Angst habe, von Bekannten ausgelacht zu werden, weil sie in der Y.___ ge wesen sei ( Urk. 11/186 S. 9 unten). Damit lässt sich jedoch die Diagnose einer Agoraphobie (ICD-10 F40.0) gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 ( vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015 S. 1 92 ) nicht begründen.

Auch das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) konnte Dr. F.___ nicht bestätigen. So verneinte sie einerseits das Vorliegen der hierfür massgeblichen Kriterien und verwies andererseits darauf, dass die Be schwerdeführerin jeweils sehr gezielt auf ihre Schmerzen verwiesen habe , welche dann beim Gespräch über andere Themen völlig in den Hintergrund getreten und nicht zu beobachten gewesen seien (vgl. Urk. 11/186 S. 9 unten f.). Damit ein hergehend waren auch anlässlich der orthopädischen Untersuchung bei med. pract . G.___ ein Grossteil der angegebenen Beschwerden bei Ablenkung nicht reproduzierbar (vgl. vorstehend E. 4.7) .

In Anbetracht der vorliegenden Aggrava tion der Beschwerden sind auch die Ausführungen zum Tagesablauf, wonach die Beschwerdeführerin den Tag vorwiegend liegend verbringe ,

als wenig aussage kräftig zu bezeichnen. Insbesondere führte med. pract . G.___ aus, dass die Hornhautstruktur der Füsse gegen eine vorwiegend liegende Körperhaltung spre che (vgl. vorstehend E. 4.7 ).

An der schlüssigen Einschätzung durch

Dr. F.___ ändern insbesondere die Aus führungen der behandelnden Fachpersonen des Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.4-5 und E. 4.8) , die

- wie auch die Ausführungen der Fachpersonen der Y.___

- auf grund der

auf tragsrechtliche Vertrauensstellung ,

welche als hausarztähnlich be zeichnet werden muss, ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vg

l. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), nichts. Sofern die Fachpersonen des Z.___ in ihren Berichten vom 1 6. Mai und 1 8. Dezember 2017 (vgl. vorstehend E. 4. 4-5 ) ausführten, dass eine postt raumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

massgeblich mit ver antwortlich für die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt s ei , ist

darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose ein schwerwiegendes Trauma voraussetzen würde, welches bei fast jedem tiefe Ver zweiflung hervorrufen würde (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Interna tionalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015 S. 207 f. ).

Ein solches wurde weder beschrieben noch geltend gemacht. Weiter konnte das von den Fachpersonen des Z.___ in ihrem Bericht vom 1 8. De zember 2017 (vgl. vorstehend E. 4.5) beschriebene demente Zustandsbild , wonach sich die Beschwerdeführerin selbst in der eigenen Wohnung ohne fremde Hilfe fast nicht mehr zurechtfinden könne , anlässlich der RAD- Untersuchung weder von Dr. F.___ noch von med. pract . G.___ bestätigt werden. Die an der Ein schätzung durch

Dr. F.___ von den Fachpersonen des Z.___ geübte Kritik in ihrem Schreiben vom 1 6. April 2018 (vgl. vorstehend E. 4.8), wonach sich die Ausfüh rungen von Dr. F.___ lediglich auf die Panikstörung beschränkt hätte n , erweist sich als unbehelflich . 5.7

Den im Bericht der Y.___ vom

1 2. Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3) dokumentier ten Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation, wonach die Beschwerdefüh rer in zwei Tabletten Prazine à 50 mg eingenommen hatte und ausführte, sie hätte die gesamte Packung Tabletten eingenommen, wenn ihr Ehemann sie nicht ge funden hätte, befand Dr. F.___ als manipulativ im Sinne eines Druckmittels der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann, damit dieser sich gegen seine Mutter stelle ( vgl. Urk. 11/186 S. 3 unten f. ).

Auch bei der im Bericht der Y.___ vom 1 6. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.9) be schrieben Suizidalität äusserte die Beschwerdeführerin lediglich, sie habe einen Plan gemacht, sich mit Medikamenten zu suizidieren und habe einen Abschieds brief schreiben wollen. Erneut wurde sie, bevor es überhaupt zu einer Intoxikation kam, von ihrem Ehemann entdeckt und in die Klinik gefahren, wobei sie gemäss der objektiven Befunderhebung bei Eintritt einen relativ guten Allgemeinzustand auf wies .

Insbesondere zeigte

sie anlässlich der Einweisung ke ine Symptome, wel che die Diagnose einer schwere n depressiven Episode mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F33.3)

rechtfertigen könnte n . Die Beschwerdeführerin wurde als freundlich und zugewandt beschrieben ohne offensichtliche Störung von Auf merksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und der Auffassung. Weiter wurde der for male Gedankengang als ge ordnet und kohärent be zeichnet (vgl. vorstehend E. 4.9) .

Dr. F.___ taxierte weiter die Einnahme des sedierend wirkenden Medikamentes Prazine während der Begutachtung mit der Begründung der Beschwerdeführerin, dass sie extrem müde sei (vgl. Urk. 11/186 S. 4 Ziff. 3) , als demonstrativ. 5.8

Was die stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Y.___ anbelangt, so fällt insgesamt auf, dass diese durchwegs im Nachgang an einen negativen Vorbescheid respektive im Zusammenhang mit einer leistungsanspruchsvernei nenden Verfügung erfolgten . So begab sie sich vom 1 9. Januar bis 2 4. März 2015 in einen stationären Aufenthalt in d ie

Y.___

( Urk. 11/125), nachdem ihr mit Vor bescheid vom 2 7. November 2014 (vgl. Urk. 11/105) in Aussicht gestellt wurde, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, und be gründete ihre Ein wände

vom 1 0. Februar 2015 mit Hinweis auf diesen Aufent - halt ( Urk. 11/110). Auch als ihr mit Vorbescheid vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk. 11/144) in Aussicht gestellt wurde, das s kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung best ehe , begab sie sich im Folgemonat Januar 2017 eben falls wieder in stationäre Behandlung in die Y.___ und be gründete wiederum ihre Ein wände damit

(vgl. vorstehend E. 4.3 , Urk. 11/145-146 ).

Sodann begab sie sich kurz e Zeit nach

der RAD-Untersuchung am 9. Februar 2018 ab dem 2 8. Februar 2018 in stationäre Behandlung in die Y.___

(vgl. vorstehend E. 4 .9 ).

Demgegenüber suchte sie in Zeiten, in welchen sie sich nicht im Vorbescheidver fahren befand, wie sie anlässlich der Begutachtung bei med. pract . G.___ aus führte, lediglich alle zwei Monate einen Psychiater auf und befand sich zwischen ein- bis zweimal im Monat beim Psychologen (vgl. Urk. 11/187 S. 2 Mitte) . Soweit demnach vor a llem im Hinblick auf eine sich a bzeichnende Verweigerung eines Rentenanspruches die Therapiefrequenz derart intensiviert wird, ist dies als in konsistent zu werten (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_885/2015 vom 1 3. Januar 2016 E. 2, BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

Anzumerken ist, dass bereits nach erstmaliger leistungsanspruchsverneinender Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 11/77) eine notfallmässige Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin ins J.___ am 2 5. Oktober 2012 erfolgte (vgl. Urk. 11/103/7-9).

Nebst der beschriebenen Aggravation der Beschwerden ist vorliegend jedoch auch eine massive psychosoziale Belastungssituation dokumentiert, insbesondere durch die Ü berschuldung der Familie und d ie durch die Schwiegermutter aufge baute Drucksituation für die Beschwerdeführerin sowie ihrer Angst, von ihrem Ehemann verlassen zu werden (vgl. Urk. 11/186 S. 2 Ziff. 3 Mitte, S. 3 Mitte) . B ei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität ist daher ohnehin Zurückhal tung geboten (vgl. vorstehend E. 1.4 ; Urteile des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2, 9C_146/ 2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1 ). 5 .9

Aufgrund des Gesagten ist , der Beschwerdegegnerin folgend , davon auszugehen, dass eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eingetretene relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der letzt maligen leistungsverneinenden Verfügung vom 3. Februar 2015 (vgl. Urk. 11/109 ) in Anbetracht der das Beschwerdebild dominierenden

Aggra vation der Beschwerden sowie der psychosozialen und

soziokulturellen Faktoren vorlie gend nicht ausgewiesen ist . Damit bleibt es bei dem im Urteil vom

3. Juni 2014

( Urk. 11/95) festgelegten und mit Urteil vom 1 3. April 2016 bestätigten renten anspruchsauschliessenden Invali ditätsgrad von 17 % (vgl. Urk. 11/136 E. 5.4) .

Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan