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IV.2018.00441

Auf die RAD-Aktenbeurteilung kann abgestellt werden; befristete Rentenzusprechung erweist sich als korrekt.

Zürich SozVersG · 2019-09-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 überwiegend als Produktions mitarbeiterin angestellt, zuletzt vom 1. Februar 2008 bis 3 0. Juni 2012 bei der Y.___ AG (Urk. 7/2, 7/10 und 7/30).

Am 8. Juni 2014 erlitt sie bei einem Fahrradsturz Verletzungen an den Rippen sowie an der Schulter links (Urk. 7/9/85, 7/9/96), worauf die Suva Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 7/9/94 f., 7/36). Unter Hinweis auf die se Schulterverletzung sowie Armbeschwerden mel dete sich die Versicherte am 2 3. Januar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog insbesondere die Akten der Suva bei (Urk. 7/5, 7/9 und 7/14) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (IK-Auszug, Urk. 7/12). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/15). Nach Eingang weiterer Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/27, 7/29 und 7/37), Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/18/5 ff., 7/26/6 ff.) sowie eines Arbeitgeberberichts (Urk. 7/30), holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (Urk. 7/39/4 f.). Mit Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2017 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer halben Rente ab dem 1. Juli 2015 sowie eine r ganzen Rente vom 1. April 2017 bis 3 0. November 2017 in Aussicht (Urk. 7/41). Am 9. April 2018 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 7/47, 7/60 und 7/65 [= Urk. 2/1 f.]). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. Mai 2018 Beschwerde (Urk.

1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei auch ab dem 1. Dezember 2017 weiterhin eine ganze Rente der Invaliden versicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizi nischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie eine unentgeltliche Rechtsver tretung zu bestellen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 5. Juni 2018 hielt die Versicherte – nun vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny – an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 8 S. 2) und reichte ärztliche Zeugnisse (Urk. 9/2) sowie Unterlagen zur Darlegung ihrer finanz iellen Verhältnisse ein (Urk. 1 1/1-11) . Mit Schreiben vom 1 1. Juli 2018 (Urk. 13) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Versi cherten vom 1 5. Juni 2018, worüber jene mit Verfügung vom 1 9. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Gleich zeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr wurde Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 reichte die Versicherte weit ere Unterlagen ein (Urk. 16 und 17/1-5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50 /2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

In der Begründung der angefochtenen Verfügung en vom 9. April 2018 (Urk. 2/ 2

S. 3 f.) zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 S. 5 f.), ist darauf hinzuweisen, dass allein angesichts de s fortgeschrittene n Alter s

der Schluss auf eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbe itsfähigkeit nicht zulässig ist (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen und statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Da die Beschwerdeführerin einer ihrer angestammten vergleichbaren Tätigkeit seit dem 3 0. August 2017 aus medizinischer Sicht wieder in einem 100%-Pensum nach gehen konnte und zuvor nur vorübergehend gänzlich arbeitsunfähig war und somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, kann nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine solche ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit bloss in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundes gerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 4.4

In Bezug auf die seitens der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 3 0. November 2017 zugesprochene halbe beziehungsweise ganze Inva lidenr ente bleibt anzumerken, dass diese unbestritten gebliebenen Bezugszeiten nicht von der gerichtlichen Beurteilung auszuklammern sind (vgl. E. 1.3 vorstehend). Es besteht indes kein Anlass, die angefochtene n Verfügung en unter diesem Gesichtspunkt zu beanstanden. S ie stützen sich auf die schlüssige retro spektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD, welche wiederum mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte

sowie der Kreisärzte der Suva in Einklang steht (vgl. Urk. 7/39/5 f.). Die attestierte vollständige respektive 50%ige Arbeitsunfähigkeit ist darüber hinaus insbesondere mit Blick auf die wiederholt notwendig gewordenen operativen Eingriffe an der linken Schulter sowie die damit verbundenen Hospitalisationen und Phasen der Rekonvaleszenz nachvoll ziehbar. In Nachachtung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen (Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV) hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht für den genannten Zeitraum den Rentenanspruch bejaht. 5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Verfügungen vom 9. April 2018 (Urk. 2/1 f.) zu Recht vom 1. Juli 2015 bis 3 1. März 2017 eine halbe Invalidenrente

und vom 1. April 201 7 bis 30. November 2017 eine ganze Rente zu gesprochen . Seit dem 3 0. August 2017 liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Gesundheits schaden mehr vor, weshalb in A nwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV seit dem 1. Dezember 2017 auch kein Rentenanspruch mehr besteht. Da entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin auch keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist folglich abzuweisen. 6 . 6 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewähr ten unentgeltlich en Prozessführung (vgl. Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2018 (Urk.

14) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Da diese von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses festzulegen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht; GSVGer). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht (vgl. Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 3), weshalb unter Berücksichtigung der genannten Kriterien die Ents chädigung von Amtes wegen auf

Fr. 1'7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich,

wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00441

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 5. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 überwiegend als Produktions mitarbeiterin angestellt, zuletzt vom 1. Februar 2008 bis 3 0. Juni 2012 bei der Y.___ AG (Urk. 7/2, 7/10 und 7/30).

Am 8. Juni 2014 erlitt sie bei einem Fahrradsturz Verletzungen an den Rippen sowie an der Schulter links (Urk. 7/9/85, 7/9/96), worauf die Suva Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 7/9/94 f., 7/36). Unter Hinweis auf die se Schulterverletzung sowie Armbeschwerden mel dete sich die Versicherte am 2 3. Januar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog insbesondere die Akten der Suva bei (Urk. 7/5, 7/9 und 7/14) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (IK-Auszug, Urk. 7/12). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/15). Nach Eingang weiterer Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/27, 7/29 und 7/37), Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/18/5 ff., 7/26/6 ff.) sowie eines Arbeitgeberberichts (Urk. 7/30), holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (Urk. 7/39/4 f.). Mit Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2017 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer halben Rente ab dem 1. Juli 2015 sowie eine r ganzen Rente vom 1. April 2017 bis 3 0. November 2017 in Aussicht (Urk. 7/41). Am 9. April 2018 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 7/47, 7/60 und 7/65 [= Urk. 2/1 f.]). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. Mai 2018 Beschwerde (Urk.

1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei auch ab dem 1. Dezember 2017 weiterhin eine ganze Rente der Invaliden versicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizi nischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie eine unentgeltliche Rechtsver tretung zu bestellen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 5. Juni 2018 hielt die Versicherte – nun vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny – an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 8 S. 2) und reichte ärztliche Zeugnisse (Urk. 9/2) sowie Unterlagen zur Darlegung ihrer finanz iellen Verhältnisse ein (Urk. 1 1/1-11) . Mit Schreiben vom 1 1. Juli 2018 (Urk. 13) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Versi cherten vom 1 5. Juni 2018, worüber jene mit Verfügung vom 1 9. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Gleich zeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr wurde Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 reichte die Versicherte weit ere Unterlagen ein (Urk. 16 und 17/1-5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50 /2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

In der Begründung der angefochtenen Verfügung en vom 9. April 2018 (Urk. 2/ 2

S. 3 f.) zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass der Rentenanspruch frühestens ab Juli 2015 entstanden sei. Aus medizinischer Sicht habe damals eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Hilfs arbeiten vorgelegen. Dieser Prozentsatz entspreche dem Invaliditätsgrad, weshalb ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Nach einem operativen Eingriff am 6. Januar 2017 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin über längere Zeit verschlechtert und es sei keine Erwerbs tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Bei einem 100%igen Invaliditätsgrad sei der Beschwerdeführerin ab April 2017 — drei Monate nach Eintritt der gesundheit lichen Verschlechterung — eine ganze Rente zuzusprechen. Ende August 2017 habe sich die Beschwerdeführerin von den Folgen der Operation erholt. Seither seien ihr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wieder vollumfänglich zumutbar. Ab dem 1. Dezember 2017 bestehe daher unter Berücksichtigung der Dreimonats frist kein Rentenanspruch mehr. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2018 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass sie entgegen der Darstellung in der ange fochtenen Verfügung nach wie vor gänzlich arbeitsunfähig sei. Aufgrund der dauerhaften 100%igen Erwerbsunfähigkeit stehe ihr auch ab dem 1. Dezember 2017 weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

Mit Eingabe vom 1 5. Juni 2018 führte die Beschwerdeführerin des Weiteren aus, dass sie im Verfügungszeitpunkt beinahe 60 Jahre alt gewesen sei, über keine Berufsausbildung verfüge und im angestammten Tätigkeitsbereich nicht mehr arbeitsfähig sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne sie ihre Arbeits kraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt daher nicht mehr verwerten, weshalb das Invalideneinkommen Null betrage und folglich

auch über den 30. November 2017 hinaus Anspruch auf eine gan ze Invalidenrente bestehe (Urk. 8 S. 6). Sollte dieser Argumentation nicht gefolgt werden können, sei zu beachten, dass der RAD die Einschränkungen an den Händen bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit unzureichend berücksichtigt habe. Gemäss den behandelnden Ärzten bestehe aufgrund dieser Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb auch vor diesem Hintergrund weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8 S. 7 f.). Sofern sich das Gericht auch dieser Auffassung nicht anschliessen könne, sei die Beschwerdegegnerin eventualiter anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen in Bezug auf die Handbeschwerden vorzunehmen (Urk. 8 S. 8 f.). 3. 3.1

Anlässlich eines Sturzes mit dem Fahrrad zog sich die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2014 auf der linken Körperseite eine Rippenfraktur Costa 7 sowie eine Acromioclaviculargelenksluxation

Tossy III zu, weswegen sie vom Unfalltag bis zum 1 1. Juni 2014 im Spital Z.___ hospitalisiert war (Urk. 7/9/85). Von ärztlicher Seite wurde für mehrere Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/9/56 ff.). 3.2

Aufgrund anhaltender starker Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter wurde am 1 6. Dezember 2014 in der Universitätsklinik

A.___

eine therapeu tische Infiltration des AC-Gelenks durchgeführt (Urk. 7/9/37). Mit Bericht vom 17. Dezember 2014 wies Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, darauf hin, dass im Falle der Beschwerdepersistenz ein operatives Vorgehen zu diskutieren sei. Bis zum 25. Januar 2015 bestehe eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, welche gegebenen falls zu verlängern sei (Urk. 7/9/39 f.). 3.3

In seiner Funktion als Kreisarzt der Suva hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, in seiner Beurteilung vom 6. Januar 2015 fest, dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht indiziert. Insbesondere Überkopfarbeiten und Gewichtsbelastungen über fünf Kilogramm seien zu vermeiden (Urk. 7/9/33). 3.4

Da die Beschwerdeführerin nur kurzzeitig positiv auf die Infiltrationstherapie reagiert hatte, wurde am 2. Juli 2015 in der Universitätsklinik A.___ eine Schul terarthroskopie mit AC-Gelenksresektion durchgeführt. Gemäss Austrittsbericht sei sie am 4. Juli 2015 mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemein zustand nach Hause entlassen worden. Bis zum 9. August 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/26/19 f.). 3.5

Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen und deutliche Einschränkungen im Bereich der linken Schulter, namentlich beim Hochheben schwerer Gegenstände (Urk. 7/26/13, 7/26/15).

Mit Bericht vom 30. November 2015 hielten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin für Arbeiten unterhalb der Horizontalen mittel- bis langfristig uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Repetitives Überkopfarbeiten solle dagegen vermieden werden (Urk. 7/18/7 f.). Dem Verlaufsbericht vom 20. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass sich zehn Monate nach der AC-Gelenksresektion nach initial protrahiertem Verlauf eine spontane Besserung der Beschwerden gezeigt habe. Schmerzen seien nach wie vor bei Belastung sowie nachts vorhanden. Seit kurzem seien zudem eine Schwellung am linken Klein finger, Schmerzen im rechten Daumengrundgelenk sowie Kribbelparästhesien aller Finger rechts vorhanden. Magnetresonanz - tomographisch habe kein Korre lat für die Beschwerden an der Schulter gefunden werden können. Angesichts des guten Spontanverlauf s sei ein abwartendes Verhalten angezeigt (Urk. 7/26/11 f.). 3.6

Am 1 0. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ kreis ärztlich untersucht. Gemäss Bericht gleichen Datums habe die Beschwerdeführe rin zuletzt bis Juli 2016 mittels Physiotherapie deutliche Fortschritte gemacht. Der Endzustand sei jedoch noch nicht erreicht. Wegen eines Verdachts auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits und auf ein Supinatorlogensyndrom rechts sei eine elektroneurografische Untersuchung anzuraten, wobei diese Erkrankungen unfallfremd seien (Urk. 7/29/13). 3.7

Aufgrund persistierender Schulterschmerzen wurde die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2017 erneut in der Universitätsklinik A.___ operiert (Urk. 7/37/18 f.) . Gemäss Austrittsbericht vom 1 0. Januar 2017 habe sich der intra- und postope rative Verlauf bei gut therapierbaren Schmerzen komplikationslos gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand, mit intakter Senso motorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (Urk. 7/37/16). Im weiteren Verlauf berichtete die Beschwerdeführerin über weiterhin bestehende AC-Gelenksbeschwerden, insbesondere bei Bewegungen über 90°-Flexion beziehungsweise bei Überkopfbewegungen (vgl. Urk. 7/37/24, 7/37/33), weshalb eine therapeutische Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 7/37/34). In der Folge berichtete die Beschwerdeführerin am 2 6. Juli 2017 von einer deutlichen Besserung mit Schmerzfreiheit über zwei Monate. Im Vordergrund stünden aktuell Schmerzen im Bereich des ulnaren Handgelenks im Verlauf der Strecksehnen des Kleinfingers der rechten dominanten Hand, wobei in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen geplant seien (Urk. 7/37/41 f.). 3.8

Am 2 9. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut kreisärztlich unter sucht. Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, äusserte sich dahingehend, dass nun ein medizinisch stabiler Zustand erreicht sei. Der Beschwerdeführerin seien ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, bei denen die linke obere Extremität und die linke Schulter weder Schlägen noch Vibrationen ausge setzt werden sollte. Der Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb der Schul terhöhe oder stammfern sei ebenso zu vermeiden wie kraftvolle Bewegungen in der linken Schulter. Das Gewicht der zu tragenden Lasten sei beidhändig auf zehn und einhändig auf vier Kilogramm zu begrenzen. Die seit kurzer Zeit geklagten Schmerzen in der linken Hand und im linken Handgelenk seien am ehesten auf eine Tendovaginitis des Kleinfingers zurückzuführen und unfallfremd (Urk. 7/37/54 f.). 3.9

Infolge belastungsabhängiger Beschwerden an der linken Schulter sowie ulnar seitig am rechten Handgelenk wu rde die Beschwerdeführerin am 18 . September 2017 ambulant in der Universitätsklinik A.___ untersucht. Gemäss ärztlichem Bericht gleichen Datums bestehe der Verdacht auf eine Tendovaginitis de Quervain beziehungsweise eine Tendovaginitis des sechsten Strecksehnenfachs. Zudem sei auch die Mobilisation bei Rhizarthrose schmerzhaft. Als erster Schritt sei eine diagnostische Infiltration ins sechste Strecksehnenfach durchgeführt worden, worauf die Beschwerdeführerin von einer leichten Beschwerdeminde rung berichtet habe. Ferner sei eine Ergotherapie veranlasst worden. Eine klinische Verlaufskontrolle sei in zwei Monaten geplant. Bei persistierenden Beschwerden sollte eine sequentielle Infiltration durchgeführt werden (Urk. 7/37/68 f.). 3.10

Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des RAD führte in seiner Stellung nahme vom 6. Oktober 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Funktionseinschränkung des linken Arms bei - Status nach AC-Gelenksluxation Rockwood III links (Unfall vom 8. Juni 2014) - Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression und AC-Gelenksresektion links wegen posttraumatischer AC-Gelenks arthrose links (Operation vom 2. Juli 2015) - Status nach Nachresektion des AC- Gelenks links (Operation vom 6. Januar 2017) - Funktionseinschränkung der rechten Hand bei Ulnaplusvariante sowie Tendovaginitis ECU rechts

Dem Belastungsprofil angepasst seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationseinwir kungen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Unter Berücksichtigung der Vorakten sei eine leidensadaptierte Tätigkeit vom 8. Juni 2014 bis 5. Januar 2015 nicht zumutbar gewesen. Danach habe bis zum 1. Juli 2015 eine 50%ige Arbeits fähigkeit vorgelegen. Aufgrund des am 2. Juli 2015 durchgeführten operativen Eingriffs habe sodann bis zum 9. August 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden. Für den Zeitraum bis zur nächsten Operation vom 6. Januar 2017 könne aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähig keit ausgegangen werden. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit habe danach wiede rum bis zum 1 8. August 2017 vorgelegen. Seit dem 3 0. August 2017 liege auf Dauer eine voll e Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten vor (Urk. 7/39/4 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin legte die Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Kreisärzte der Suva Dr. E.___ vom RAD vor, welcher über die konkret not wendige fachliche Qualifikation verfügt und am 6. Oktober 2017 Stellung bezog (Urk. 7/39/4 f.). Dabei handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da die Beschwer deführerin nicht untersucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukom men, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Vorakten konnte sich Dr. E.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass er auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichtet hat. 4.2

Näher zu prüfen bleibt, ob die RAD-Stellungnahme auch in Bezug auf die Beur teilung der medizinischen Situation sowie der Arbeitsfähigkeit überzeugt.

Die Beschwerdeführerin stellt infrage, dass nach dem 3 0. August 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangep assten Tätigkeit vorgelegen hat . Insbeson dere habe der RAD die zu den Schulterbeschwerden hinzugetretenen Einschrän kungen an den Händen nur unzureichend berücksichtigt . Mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei auch über das genannte Datum hinaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Eventualiter seien immerhin weitere medizinische Abklärungen angezeigt (Urk. 8 S. 7 f f .).

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation insbesondere auf Z eugnisse der behandelnden Ärzte, welche ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheini gen (Urk. 3, 9/2 und 17/4). Dabei lässt sie allerdings ausser Acht, dass diese Dokumente erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ausgestellt wurden. Für die richterliche Beurteilung eines Falls sind allerdings grundsätzlich nur die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mass gebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Abgesehen davon, dass die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeugnisse daher prinzipiell unbeachtlich sind, vermögen sie die Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. So

wurde der Beschwerdeführerin nur ab dem 2 0. April 2018 für 24 Tage (Urk. 3), vom 1. bis 1 5. Mai 2018 (Urk. 9/2 /1) sowie vom 1 8. Februar bis 1 8. März 2019 (Urk. 17/4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Unklar bleibt darüber hinaus, aus welchem Grund die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Das Zeug nis von Dr. med. F.___ (Urk. 9/2 /2), Fachärztin für Chirurgie und Hand chirurgie, legt zwar nahe, dass die bereits früher geklagten Handbeschwerden dabei eine Rolle spielten. Der Umstand, dass Dr. F.___ jedoch bloss für einen Tag eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, lässt nicht auf ein schwerwiegende s

Beschwerdebild mit wesentlichen Funktionseinschränkungen schliessen.

Ent sprechende Anhaltspunkte lassen sich im Übrigen auch dem Bericht der Univer sitätsklinik A.___ vom 1 9. September 2017 nicht entnehmen, welcher nur einige Tage vor der RAD-Stellungna hme verfasst wurde (Urk. 7/37/68 f.). Im Anschluss an die damals durchgeführte Infiltration in das sechste Strecksehnen fach trat eine leichte Beschwerdeminderung ein. Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass in der Folge bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aufgrund persistierender Schmerzen weitere fachärztliche Behandlungen wie Infiltrationen oder gar ein operativer Eingriff notwendig wurde n . Da es sich im Weiteren um belastungsabhängige Beschwerden hande lte (Urk. 7/37/68), erweist es sich als nachvollziehbar, dass Dr. E.___ namentlich das regelmässige Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten sowie Arbeiten mit Vibrationseinwirkungen für nicht mehr zumutbar erachtete (Urk. 7/39/4).

Weshalb demgegenüber entge gen seiner Einschätzung insbesondere auch die Ausübung leichter, leidensadap tierter Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein soll, erschliesst sich nicht.

Dr. E.___ trug den Funktionseinschränkungen an der rechten Hand in detaillierter Kenntnis der diesbezüglich relevanten Vorakten hinreichend Rechnung.

Soweit die Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen für notwendig erachtet, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft zu, dass anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung vom 1 0. August 2016 in Bezug auf die unfallfremden Handb eschwerden die Überweisung an einen Neurologen empfohlen wurde (Urk. 7/29/13). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern neuro logische Abklärungen zu entscheidrelevanten Erkenn tnissen führen sollten. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Universitätsklinik A.___ in der Abteilung für Handchirurgie untersucht und behandelt wurde. Weitere medizinische Abklärungen wurden von Seiten der behandelnden Ärzte ebenfalls nicht für e rforderlich erachtet (vgl. Urk. 7/37/68 f.) und von der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten auch nicht angestrebt . Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtet hat, zumal ihr im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt. Gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). D em ist die Beschwerdegegnerin rechtsgenü glich nachgekommen . 4.3

Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt werden. Auf dieser Basis ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass eine leidensangepasste Tätigkeit seit dem 3 0. August 2017 wieder zu 100 %

zumutbar war,

wo zu auch die angestammte Tätigkeit als Produktionsmit arbeiterin für Herzkatheter zähl t, welche insbesondere nur selten mit dem Heben oder Tragen von leichten Lasten einherging und keine Überkopfarbeiten oder Tätig keiten mit Vibrationseinwirkungen umfasste (vgl. Urk. 7/30/3). Hervo rzu heben ist denn auch, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (vgl. Urk. 7/30 /1, 7/37/67 und 7/37/72). In Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, hat die Beschwerde gegnerin somit die der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2017 zugesprochene ganze Invalidenrente korrekterweise per 1. Dezember 2017 aufgehoben .

Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten zu können (vgl. Urk. 8 S. 5 f.), ist darauf hinzuweisen, dass allein angesichts de s fortgeschrittene n Alter s

der Schluss auf eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbe itsfähigkeit nicht zulässig ist (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen und statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Da die Beschwerdeführerin einer ihrer angestammten vergleichbaren Tätigkeit seit dem 3 0. August 2017 aus medizinischer Sicht wieder in einem 100%-Pensum nach gehen konnte und zuvor nur vorübergehend gänzlich arbeitsunfähig war und somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, kann nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine solche ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit bloss in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundes gerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 4.4

In Bezug auf die seitens der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 3 0. November 2017 zugesprochene halbe beziehungsweise ganze Inva lidenr ente bleibt anzumerken, dass diese unbestritten gebliebenen Bezugszeiten nicht von der gerichtlichen Beurteilung auszuklammern sind (vgl. E. 1.3 vorstehend). Es besteht indes kein Anlass, die angefochtene n Verfügung en unter diesem Gesichtspunkt zu beanstanden. S ie stützen sich auf die schlüssige retro spektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD, welche wiederum mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte

sowie der Kreisärzte der Suva in Einklang steht (vgl. Urk. 7/39/5 f.). Die attestierte vollständige respektive 50%ige Arbeitsunfähigkeit ist darüber hinaus insbesondere mit Blick auf die wiederholt notwendig gewordenen operativen Eingriffe an der linken Schulter sowie die damit verbundenen Hospitalisationen und Phasen der Rekonvaleszenz nachvoll ziehbar. In Nachachtung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen (Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV) hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht für den genannten Zeitraum den Rentenanspruch bejaht. 5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Verfügungen vom 9. April 2018 (Urk. 2/1 f.) zu Recht vom 1. Juli 2015 bis 3 1. März 2017 eine halbe Invalidenrente

und vom 1. April 201 7 bis 30. November 2017 eine ganze Rente zu gesprochen . Seit dem 3 0. August 2017 liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Gesundheits schaden mehr vor, weshalb in A nwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV seit dem 1. Dezember 2017 auch kein Rentenanspruch mehr besteht. Da entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin auch keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist folglich abzuweisen. 6 . 6 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewähr ten unentgeltlich en Prozessführung (vgl. Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2018 (Urk.

14) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Da diese von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses festzulegen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht; GSVGer). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht (vgl. Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 3), weshalb unter Berücksichtigung der genannten Kriterien die Ents chädigung von Amtes wegen auf

Fr. 1'7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich,

wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch