Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1995, leidet a n einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger - Synd r oms ( Urk. 8/99/ 1 8).
Im September 2011 während der Absolvierung der dritten Klasse der Sekundar stufe (vgl. Urk. 8/14/1) wurde er durch seine Eltern bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Massnahmen angemeldet ( Urk. 8/1, 8/8). Die IV-Stelle veranlasste die Untersuchung bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 19. April 2012 (Urk. 8/13 ) und zog die Schulzeugnisse sowie einen Bericht der Schule Z.___ , bei ( Urk. 8/14, 8/15). Nach der Sekundarstufe absolvierte der Versiche rte das Berufsvorbereitungsjahr an der Berufswahlschule
A.___ (Urk. 8/34). Die IV-Stelle ver m ittelte verschiedene Berufswahlkurzpraktika
(Urk. 8/25, 8/28) und übernahm eine berufliche Kurzab klärung
in der B.___ -Stiftung im Hinblick auf eine kaufmännische Ausbildung ( Urk. 8/ 32-33 , 8/38, 8/43 und 8/49).
Am 1 6. Mai 2013 erteilte sie Kostengutsprache für das Berufsvorbereitungsjahr in der B.___ -Stiftung ab
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 8).
Im September 2011 während der Absolvierung der dritten Klasse der Sekundar stufe (vgl. Urk. 8/14/1) wurde er durch seine Eltern bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Massnahmen angemeldet ( Urk. 8/1, 8/8). Die IV-Stelle veranlasste die Untersuchung bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 19. April 2012 (Urk. 8/13 ) und zog die Schulzeugnisse sowie einen Bericht der Schule Z.___ , bei ( Urk. 8/14, 8/15). Nach der Sekundarstufe absolvierte der Versiche rte das Berufsvorbereitungsjahr an der Berufswahlschule
A.___ (Urk. 8/34). Die IV-Stelle ver m ittelte verschiedene Berufswahlkurzpraktika
(Urk. 8/25, 8/28) und übernahm eine berufliche Kurzab klärung
in der B.___ -Stiftung im Hinblick auf eine kaufmännische Ausbildung ( Urk. 8/ 32-33 , 8/38, 8/43 und 8/49).
Am 1 6. Mai 2013 erteilte sie Kostengutsprache für das Berufsvorbereitungsjahr in der B.___ -Stiftung ab
E. 1.1 X.___ , geboren 1995, leidet a n einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger - Synd r oms ( Urk. 8/99/
Dispositiv
- August 2013 bis 3
- Juli 2014 ( Büroassistent nach Insos PrA , Urk. 8/50) und sprach dem mittlerweile volljährigen Versicherten ein Taggeld zu ( Urk. 8/59). Da nach Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres eine weitere Ausbildung im Bürobereich als nicht geeignet erachtet wurde (vgl. Urk. 8/70/2, 8/73/18 ff. ; vgl. auch Urk. 8/84/4) , wurde i m Anschluss ab 18. August bis 1
- Oktober 2014 eine berufliche Abklärung im C.___ durchge führt und wiederum ein Taggeld zugesprochen ( Urk. 8/74 , 8/80 , 8/85-87 ). D er Versicherte arbeitete dabei in den Bereichen Mechanik, Druckausrüsterei und Logistik (Schlussbericht Abklärung des C.___ vom 22. Oktober 2014, Urk. 8/80). Gemäss der Mitteilung vom
- November 2014 schloss die IV-Stelle die beruf lichen Massnahmen ab , da weitere Massnahmen aktuell zu keiner Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten führen könnten. Empfohlen werde ein geschütz ter Arbeitsplatz ( Urk. 8/82 , 8/84 ). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine psychiat rische Begutachtung bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie (Gutachten vom 2
- Mai 2015, Urk. 8/99). Mit Verfügungen vom 1
- September 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem
- Oktober 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze ausserordentliche Invali denrente zu ( Urk. 8/114 , 8/106 ). 1 .2 Am 2
- Februar 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um die Prüfung wei terer beruflicher Massnahmen ( Urk. 8/121). Dies lehnte die IV-Stelle gemäss der Mitteilung vom
- März 2016 ab ( Urk. 8/122). Am 1
- September 2017 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um beruf liche Massnahmen ( Urk. 8/125). Die IV-Stelle liess dem Versicherten einen Fra gebogen zur Rentenrevision und Leistungsprüfung zukommen (vgl. Urk. 8/128 , 8/129 ). Am 2
- November 2017 teilte sie dem Versicherten mit, es bestehe wei terhin Anspruch auf die bisherige Rente ( Urk. 8/133). Mit Vorbescheid vom 2
- November 2017 teilte sie dem Versicherten zudem mit, Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen bestehe nicht . Eine Eingliederung in den ersten Arbeits markt sei auch mit einer weiteren Ausbildung nicht möglich ( Urk. 8/134). Auf grund des Einwands des Versicherten ( Urk. 8/141) und des Berichts der Stiftung E.___ vom
- Februar 2018 ( Urk. 8/145 ) , wo der Versicherte se it dem
- August 2017 tätig war , führte sie am 2
- März 2018 ein Standortg espräch mit dem Versicherte n durch ( Urk. 8/152). Mit Verfügung vom 2
- März 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostenüber nahme einer weiteren Ausbildung ab ( Urk. 8/153 = Urk. 2 ).
- Gegen diese Verfügung richtet sich die Besc hwerde des Versicherten vom 26. April 2018 mit dem Rechtsbegehren, es seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Ausbildung zum Logistiker zuzusprechen ( Urk. 1). In der Beschwer deantwort vom 3
- Mai 2018 ( Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabwei sung, wovon dem Beschwerdeführer am
- Juni 2018 Kennt n is gegeben wurde ( Urk. 9) . Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2 1.2.1 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.2.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Für die Umschulung als Naturalleistung ( Art. 17 IVG) hat die Invalidenversiche rung grundsätzlich voll aufzukommen ( Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Aus bildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang ( Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen. Im Hinblick auf diese n und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsan sprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. Diesbezüglich kommt es nach dem Gesetzeswortlaut und der bisherigen Rechtsprechung ent scheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungs massnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht (EVGE 1969 S. 110 E. 2a mit Hinweisen). Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht (ZAK 1983 S. 249 E. 1c mit Hinweis). Ein für die Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte , oder wenn die versicherte Person zwar weniger als sechs Monate erwerbstätig war, aufgrund der gesamten Verhältnisse aber ebenfalls mit über wiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne invaliditätsbedingte Ein gliederung ein Einkommen in der Höhe von drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdienen würde (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine , 110 V 263 E. 1c; AHI 2000 S. 190 ff. E. 2a und 2b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2). 1.2.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden ( Art. 4 Abs. 1 IVG, seit
- Januar 2003: in Ver bindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). 1.3 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung (wie auch die Umschulung) den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfor dernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemes senheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Ver hältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichti gung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, näm lich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessen heit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Einglie derungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der ange strebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 526 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die sachliche Angemessenheit setzt voraus, dass die versicherte Person durch die erstmalige berufliche Ausbildung in die Lage versetzt wird, ein Erwerbseinkom men zu erzielen, welches mindestens einen (beachtlichen) Teil der Unter haltskos ten deckt (BGE 142 V 531 E. 5.3.1). Dagegen setzt die Zusprechung einer Einglie derungsmassnahme nicht voraus, dass diese den für den Rentenanspruch mass gebenden Invaliditätsgrad beeinflusst (BGE 142 V 532 E. 5.3.2). 1.4 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung ein getretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmun gen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt , nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leis tungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dorti gen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleis tung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der ver sicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragsteller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung auch tat sächlich eingetreten ist . Stellt sie keine fest , so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderun gen genügen, um nunmehr einen Eingliederung s anspruch zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht ( vgl. BGE 113 V 27 E. 3b; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im V erwaltungsv erfahren und in der ange fochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Versicherte habe bereits eine erst malige berufliche Ausbildung absolviert. Eine Kostenübernahme für eine weitere Ausbildung erfolge nur, wenn von einer rentenmindernden Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise wenn von einer Arbeitsfähigkeit im ers ten Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne , was aktuell nicht zutreffe . Der Ver sicherte müsse mindestens ein weiteres Jahr im geschützten Rahmen arbeiten mit einem parallelen Praktikum im ersten Arbeitsmarkt . Ebenso sei im Zusammen hang mit der Überprüfung einer Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit eine regelmässige psychiatrische Behandlung nötig. In einem Jahr werde eine erneute Rentenprüfung durchgeführt und abgeklärt, ob eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben sei ( Urk. 8/135/2, 8/152/5, 2). 2.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er wolle kein weiteres Jahr verlieren. Falls möglich möchte er bereits 2018 eine Lehr e als Logistiker beginnen. In den letzten Jahren habe sich seine Arbeitsweise verbessert und e r habe sich weiter entw ickelt. Gemäss den Angaben der Stiftung E.___ sei er geeignet für die Ausbildung zum Logistiker ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 8/152/5 ). 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeg egnerin für die Mehrkosten eine r EBA (Eidgenössisches Berufsattest)- oder EFZ (Eidgenössischer Fähigkeits ausweis)-Lehre im Bereich Logistik aufzukommen hat.
- 3.1 Mit der Mitteilung vom
- November 2014 schloss die IV-Stelle das Verwaltungs verfahren betreffend berufliche Massnahmen ab, weil mit weiteren beruflichen Massnahmen keine Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten erzielt werden könne ( Urk. 8/82). Dabei stützte sie sich auf die Ergebnisse der durchgeführten beruflichen Massnahmen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin war für die Mehrk osten des Berufsvorbereit ungsjahres in der Stiftung B.___ ab
- August 2013 bis 3
- Juli 2014 auf gekommen ( Urk. 8/50). Der Versicherte absolvierte dort ein erstes Lehrjahr Insos PrA im kauf männischen Bereich ( Urk. 8/62, 8/66, 8/73) . Nach den Angaben im Kurzprotokoll des Gesprächs vom 2
- März 2014 zwischen den Verantwortlichen der B.___ -Stif t ung und denjenigen der IV-Berufsberatung w u rde ein zweites Lehrjahr Insos PrA von der B.___ -Stiftung als nicht sinnvoll erachtet. W ahrscheinlich könnten weder in der Praxis noch in der Schule gro sse Fortschritte erzielt werden ( Urk. 8/70/2). Das Verhalten des Ver sicherten bestätige die Diagnose Asperger -Syndrom. Er benötige klare Strukturen und Anleitungen. Er sei sehr unsicher, sobald er Aufgaben erhalte, welche nicht mehr nach logischem Denkmuster bearbeitet werden könnten. Aktuell könne er unter klarer Anweisung einfachste Arbeiten ausführen . Bei diesen Aufgaben zeige er eine grosse Ausdauer ( Urk. 8/70/ 2 ; vgl. auch Urk. 8/84/4 ). Im Bericht vom
- August 2014 vor Abschluss der Massnahme hielten die Ver antwortlichen der B.___ -Stiftung fest, es sei nur ein Einsatz im geschützten Rahmen möglich. Der Versicherte sei auf engste Anleitung und Begleitung ange wiesen. Er habe grösste Mühe , Zusammenhänge zu erkennen, weshalb Arbeiten nur in Teilschritten erledigt werden könnten. Er sei auf ein immerwährendes Anschieben angewiesen, ohne das die Arbeiten nicht oder nur lückenhaft erledigt werden könnten. Er brauche Vorgesetzte, die seine Arbeitsschritte stets kontrol lierten und auf Fehler prüften ( Urk. 8/73/19). Ein mögliches Tätigkeitsfeld im geschützten Rahmen seien Versandarbeiten, die der Versicherte gerne und mit Ausdauer erledige ( Urk. 8/73/19). Der Versicherte überschätze seine Fähigkeiten sehr ( Urk. 8/73/21). Die Arbeitssequenz im ersten Arbeitsmarkt, die er vom 1
- bis 2
- Juni 2014 bei der F.___ GmbH absolviert habe, habe erge ben, dass ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Die Leistungsfähigkeit sei wegen des geringen Arbeitst empos, der rudimentären Computerkenntnisse, wegen der geringen Fachkompetenz, des fehlenden Interesses und der fehlen den Motivation eingeschränkt gewesen ( Urk. 8/73/24). 3.3 Im Rahmen der beruflichen Abklärung im C.___ vom 1
- August bis 14. Sep tember 2014 arbeitete der Versicherte in der Mechanik, in der Druckausrüsterei und der Logistik. Gemäss dem Bericht vom 2
- Oktober 2014 ergab die Abklärung in alle n involvierten Bereichen , dass eine Ausbildung auf EBA -Niveau unrealis tisch sei ebens o wie eine Verwertbarkeit im ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 8/80/9). Im Bereich Logistik habe sich der Versicherte während der Abklärung wenig Fachwissen aneignen können. Ein- sowie mehrstufige Aufträge habe er nicht selbständig ausführen können. In der Planung und der Organisation habe er eine sehr enge Begleitung durch die Vorgesetzten benötigt. Die Arbeiten hätten stets kontrolliert werden müssen. Trotz Reflexion sei die Fehlerquote konstant geblie ben ( Urk. 8/80/3). Der Versicherte habe einfache Aufgaben nicht in einer dem Berufsbild adäquaten Zeit lernen können , noch habe er die vorgegebenen Ziele erreichen können. Er habe sich durch sich selbst ablenken lassen. Bei Unklarhei ten habe er sich die Informationen nicht selbständig geholt ( Urk. 8/80/4). Die Arbeitsleistungen seien meist ungenügend gewesen ( Urk. 8/80/5). Der Versicherte habe seine Leistungen und Fähigkeiten überschätzt ( Urk. 8/80/6). Bei der Erstellung von Arbeitsproben habe sich gezeigt, dass der Versicherte in sozialen wie auch in arbeitspraktischen Belangen Förderbedarf aufweise ( Urk. 8/80/9). 3.4 Dr. D.___ diagnostizierte im Gutachten vom 2
- Mai 2015 eine Autismus-Spektrum-Störung (DSM-5 : 299.0 [F 84.0 ] ) nach ICD-10 entsprechend einem Asperger -Syndrom (ICD-10 F 84.5). Sowohl die aktenanamestischen als auch die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunde liessen a uf die Diagnose eines Asperger - S yndroms schliessen ( Urk. 8/99/19) . Diese s wirke sich auf die Arbeits fähigkeit aus ( Urk. 8/99/23). Die von den Berufsausbildern geschilderten Ein schränkungen und Verhaltensauffälligkeiten seien nahezu deckungsgleich mit den medizinisch-theoretisch zu erwartenden Einschränkungen bei einer Störung aus dem Autismus-Spektrum. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 8/99/27). Auch mittelfristig sei eine Integration in den freien Arbeitsmarkt aufgrund der Grundstörung des Versicherten auch unter adäquater Therapie nicht zu erwarten ( Urk. 8/99/30). Der Versicherte habe namentlich aufgrund seiner Grundstörung grosse Schwie rigkeiten , sich auf neue Aufgaben und Tätigkeiten einzustellen und auf Änderun gen im Arbeitsablauf zu reagieren. Sodann bestünden Defizite bei praktischen und handwerklichen Leistungen und Defizite der feinmotorischen Fähigkeiten. Ferner bestehe eine st arke Einschränkung beim selbst ändigen Planen und Bewäl tigen von Aufgaben. Weiter bestünden schwere Defizite im Bereich Gruppen- und Kontaktfähigkeit und in der Kommunikationsfähigkeit. Sodann benötige der Ver sicherte für seine Aufgaben viel Zeit ( Urk. 8/99/25). Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten bestünden demgegenüber keine Einschränkungen ( Urk. 8/99/25). Seiner Einschätzung nach sei der Versicherte in der Lage, insbesondere einfache, repetitive und gleichb leibende Aufgaben zu erledigen . Er benötige dafür jedoch viel Struktur und klare Anweisungen ( Urk. 8/99/25). Empfohlen werde eine Tätigkeit im geschützten Rahmen ( Urk. 8/99/31).
- 4.1 G emäss den Angaben im Zwischenbericht der Stiftung E.___ vom
- Februar 2018 ( Urk. 8/145) arbeitet der Ve rsicherte seit dem
- August 201 7 im Bereich Logistik. Er arbeite sehr zu ihrer Zufriedenheit. Er könne sehr konzentriert arbei ten, verstehe auch komplexere Abläufe schnell und habe ein sehr gutes Erinne rungsvermögen. Ihres Erachtens sei der Versicherte geeignet für die Ausbildung als Logistiker EBA. Sodann seien sie auch der Meinung, dass der Versicherte nach der Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt arbeiten könne ( Urk. 8/145/1) . Der Ver sicherte sei teamfähig und gut im Team integriert. Damit dies gut gelinge, brauche der Versicherte Unterstützung. Durch sein genaues Arbeiten sei sein Arbeitstempo etwas langsam. Er könne sich selbst recht gut einschätzen, was aber nicht immer mit der Fremdwahrnehmung übereinstimme. Sein Wissensdurst sei sehr gross und beinhalte diverse Themen, die manchmal nicht s mit der Arbeit zu tun hätten und üb er seine Aufgaben hinausgingen ( Urk. 8/145/2). Im Auswertungsbericht der Probezeit vom
- Februar 2018 wurde festgehalten, der Versicherte habe diverse Kundenartikel eingeräumt, das Lager bewirtschaftet, Artikel etikettiert und interne und externe Botengänge ausgeführt. In den Berei chen Arbeitsmenge/ Arbeitstem po, Zusammenarbeit, Information/ Kommuni kation und Selbständigkeit/ei genverantwortliches Handeln seien die Anforderun gen nur knapp erfüllt gewesen und Fördermassnahmen nötig ( Urk. 8/145/4-8). Der Versicherte arbeite langsam und wirke verträumt. Er brau che klare Instruktionen. Danach könne er die Arbeit sehr selbständig ausführen. Die Eigeninitiative sei zu unterstützen ( Urk. 8/145 /3 und 8/145/6). Im Rahmen der Eignungsanalyse für das Attest EBA wurde ein ausreichendes Resultat erzielt ( Urk. 8/145 /7 ). Nach den telefonischen Angaben von G.___ von der Stiftung E.___ vom 2
- März 2018 sei der Versicherte im E.___ nicht stark gefor dert . Es müsse aber immer jemand dranbleiben, da er die Tendenz habe , abzu schweifen. So wie sie ihn in der Produktion kennengelernt habe, könne sie sich vorstellen, dass er auch im ersten Arbeitsmarkt arbeiten könnte. Wie die Leis tungsfähigkeit wäre, könne sie nicht sagen. Er brauche viel Begleitung und Über wachung ( Urk. 8/152/2). 4.2 Anlässlich des Gesprächs vom 2
- März 2018 bei der IV-Berufsberatung gab der Versicherte an, er finde es unnötig , im geschützten Rahmen zu arbeiten, das bringe nichts und sei langweilig. Er habe nicht gern Menschen. Diesbezüglich sei er bei seiner Tätigkeit bei der Stiftung E.___ stets herausgefordert ( Urk. 8/152/4). 5 . 5 .1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt , die ihn für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt befähigt. A ufgrund sei nes Gesundheitsschadens ist er sodann bei der A usbildung erheblich behinder t , und es ist im Rahmen einer Erstausbildung grundsätzlich von wesentliche n Mehr ko ste n auszugehen . St rittig und zu prüfen ist , ob die beantragte Attest- oder Berufslehre als Logistiker eine geeignete Massnahme für den Versicherten darstellt. Strittig ist sodann auch die Eingliederungswirksamkeit (sachliche Angemessen heit) der beantra gten Lehre und damit, ob der Bes chwerdeführer durch eine solche Attest- oder Berufslehre als Logistiker zumindest in die Lage versetzt würde, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil seiner Unterhaltskosten deckt . Aufgrund dessen, dass weitere berufliche Massnahmen gemäss der Mitteilung vom
- November 2014 ( Urk. 8/82) rechtskräftig abgeschlossen wurden , setzt die Zusprechung von beruflichen Massnahmen voraus, dass seit damals eine für den Anspruch auf berufliche Massnahmen relevante Veränderung eingetreten ist ( vorne E. 1.4; vgl. BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist dagegen unbeachtlich ( vorne E. 1.4 ; v gl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 5 .2 Der Auswertungsbericht der Probezeit vom
- Februar 2018 der Stiftung E.___ zeigt, dass der Versicherte die Anforderungen der seit sechs Monaten ausgeübten Tätigkeit im geschützten Bereich mehrheitlich erfüllt e , aber in keinem Punkt übertraf ( Urk. 8/145 /4 ff. ) . Namentlich im Bereich Methodenkompetenz wurden - anders als bei der 2014 erfolgten Abklärung in der Logistik im C.___ - die Anforderungen erfüllt ( Urk. 8/145/1, 8/145/3; demgegenüber: Urk. 8/80/4). Im C.___ hatten Schwie rigkeiten bestanden, Arbeitsschritte in einer adäquaten Zeit zu erlernen und mehrstufige Aufträge zu erledigen ( Urk. 8/80/4). Dabei ist jedoch ohne Weiteres anzunehmen, dass d er Beschwerdeführer , was die Schwierigkeit der Aufgaben stellungen anbetraf, in der Stiftung E.___ weniger gefordert war als im C.___ . In gewissen Bereichen wu rden die Anforderungen sodann selbst im geschützten Bereich nur knapp erfüllt ( Urk. 8/145/4-8). Es zeigten sich die auch früher aufge tretenen gesundheitsbedingten Schwierigkeiten beim Arbeitstempo und bei der Ablenkbarkeit, in der Zusammenarbeit im Team , bei der Selbsteinschätzung und insbesondere bei der Selbständigkeit ( Urk. 8/ 145/2, 8/145/3 und 8/145/6). G.___ hielt zudem fest, der V ersicherte benötige viel Begleit ung und Über wachung ( Urk. 8/152/2). Damit ist nicht anzunehmen , hinsichtlich der Ausbil dungsfähigkeit und der Ein setzbarkeit des Versicherten im ersten Arbeitsmarkt beziehungsweise der Eingliederungswirksamkeit habe sich im Vergleich zum Jahr 2014 Entscheidendes verändert. Dass der Versicherte fähig ist, eine Tätigkeit im geschützten Bereich gut auszuführen, stand bereits 2014 fest . Damit hat te der Versicherte im Verfügungszeitpunkt vom 2
- März 2018 keinen Anspruch auf die beantragten beruflichen Massnahmen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Sollte sich bei der von der Beschwerdegegnerin geplanten Überprüfung Anfang/Mitte 2019 zeigen, dass der Versicherte in seiner geschützten Tätigkeit sehr gute und konstante Leistungen zeigt, so hätte die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls nochmals die Geeignetheit und Eingliederungswirksamkeit einer ( weiteren ) Ausbildung abzuklären.
- Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 400.- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00392
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld Urteil vom
11. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1995, leidet a n einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger - Synd r oms ( Urk. 8/99/ 1 8).
Im September 2011 während der Absolvierung der dritten Klasse der Sekundar stufe (vgl. Urk. 8/14/1) wurde er durch seine Eltern bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Massnahmen angemeldet ( Urk. 8/1, 8/8). Die IV-Stelle veranlasste die Untersuchung bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 19. April 2012 (Urk. 8/13 ) und zog die Schulzeugnisse sowie einen Bericht der Schule Z.___ , bei ( Urk. 8/14, 8/15). Nach der Sekundarstufe absolvierte der Versiche rte das Berufsvorbereitungsjahr an der Berufswahlschule
A.___ (Urk. 8/34). Die IV-Stelle ver m ittelte verschiedene Berufswahlkurzpraktika
(Urk. 8/25, 8/28) und übernahm eine berufliche Kurzab klärung
in der B.___ -Stiftung im Hinblick auf eine kaufmännische Ausbildung ( Urk. 8/ 32-33 , 8/38, 8/43 und 8/49).
Am 1 6. Mai 2013 erteilte sie Kostengutsprache für das Berufsvorbereitungsjahr in der B.___ -Stiftung ab 1. August 2013 bis 3 1. Juli 2014
( Büroassistent nach Insos
PrA , Urk. 8/50) und sprach dem mittlerweile volljährigen Versicherten ein Taggeld zu ( Urk. 8/59). Da nach Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres eine weitere Ausbildung im Bürobereich als nicht geeignet erachtet wurde (vgl. Urk. 8/70/2, 8/73/18 ff. ; vgl. auch Urk. 8/84/4) , wurde i m Anschluss ab 18. August bis 1 2. Oktober 2014 eine berufliche Abklärung im C.___ durchge führt und wiederum ein Taggeld zugesprochen
( Urk. 8/74 , 8/80 , 8/85-87 ). D er Versicherte arbeitete dabei in den Bereichen Mechanik, Druckausrüsterei und Logistik (Schlussbericht Abklärung des C.___
vom 22. Oktober 2014, Urk. 8/80).
Gemäss der Mitteilung vom 4. November 2014 schloss die IV-Stelle die beruf lichen Massnahmen ab , da weitere Massnahmen aktuell zu keiner Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten führen könnten. Empfohlen werde ein geschütz ter Arbeitsplatz ( Urk. 8/82 , 8/84 ). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine psychiat rische Begutachtung bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie (Gutachten vom 2 6. Mai 2015, Urk. 8/99).
Mit Verfügungen vom 1 0. September 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze ausserordentliche Invali denrente zu ( Urk. 8/114 , 8/106 ). 1 .2
Am 2 5. Februar 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um die Prüfung wei terer beruflicher Massnahmen ( Urk. 8/121). Dies lehnte die IV-Stelle gemäss der Mitteilung vom 9. März 2016 ab ( Urk. 8/122).
Am 1 9. September 2017 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um beruf liche Massnahmen ( Urk. 8/125). Die IV-Stelle liess dem Versicherten einen Fra gebogen zur Rentenrevision und Leistungsprüfung zukommen (vgl. Urk. 8/128 , 8/129 ). Am 2 0. November 2017 teilte sie dem Versicherten mit, es bestehe wei terhin Anspruch auf die bisherige Rente ( Urk. 8/133). Mit Vorbescheid vom 2 0. November 2017 teilte sie dem Versicherten zudem mit, Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen bestehe nicht . Eine Eingliederung in den ersten Arbeits markt sei auch mit einer weiteren Ausbildung nicht möglich ( Urk. 8/134). Auf grund des Einwands des Versicherten ( Urk. 8/141) und des Berichts der Stiftung E.___
vom 8. Februar 2018 ( Urk. 8/145 ) , wo der Versicherte se it dem 7. August 2017 tätig war , führte sie am 2 2. März 2018 ein Standortg espräch mit dem Versicherte n durch ( Urk. 8/152).
Mit Verfügung vom 2 8. März 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostenüber nahme einer weiteren Ausbildung ab ( Urk. 8/153 = Urk. 2 ). 2.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Besc hwerde des Versicherten vom 26. April 2018 mit dem Rechtsbegehren, es seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Ausbildung zum Logistiker zuzusprechen ( Urk. 1). In der Beschwer deantwort vom 3 1. Mai 2018 ( Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabwei sung, wovon dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 Kennt n is gegeben wurde ( Urk. 9) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2
1.2.1
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.2.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Für die Umschulung als Naturalleistung ( Art. 17 IVG) hat die Invalidenversiche rung grundsätzlich voll aufzukommen ( Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Aus bildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang ( Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen. Im Hinblick auf diese n und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsan sprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. Diesbezüglich kommt es nach dem Gesetzeswortlaut und der bisherigen Rechtsprechung ent scheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungs massnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht (EVGE 1969 S. 110 E. 2a mit Hinweisen). Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht (ZAK 1983 S. 249 E. 1c mit Hinweis).
Ein für die Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte , oder wenn die versicherte Person zwar weniger als sechs Monate erwerbstätig war, aufgrund der gesamten Verhältnisse aber ebenfalls mit über wiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne invaliditätsbedingte Ein gliederung ein Einkommen in der Höhe von drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdienen würde (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine , 110 V 263 E. 1c; AHI 2000 S. 190 ff. E. 2a und 2b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2). 1.2.3
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden ( Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Ver bindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). 1.3
Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung (wie auch die Umschulung) den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfor dernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemes senheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Ver hältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichti gung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, näm lich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessen heit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Einglie derungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der ange strebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 526 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
Die sachliche Angemessenheit setzt voraus, dass die versicherte Person durch die erstmalige berufliche Ausbildung
in die Lage versetzt wird, ein Erwerbseinkom men zu erzielen, welches mindestens einen (beachtlichen) Teil der Unter haltskos ten deckt (BGE 142 V 531 E. 5.3.1). Dagegen setzt die Zusprechung einer Einglie derungsmassnahme nicht voraus, dass diese den für den Rentenanspruch mass gebenden Invaliditätsgrad beeinflusst (BGE 142 V 532 E. 5.3.2). 1.4
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung ein getretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmun gen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt , nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leis tungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dorti gen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleis tung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der ver sicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragsteller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung auch tat sächlich eingetreten ist . Stellt sie keine fest , so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderun gen genügen, um nunmehr einen Eingliederung s anspruch zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht ( vgl. BGE 113 V 27 E. 3b; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im V erwaltungsv erfahren und in der ange fochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Versicherte habe bereits eine erst malige berufliche Ausbildung absolviert. Eine Kostenübernahme für eine weitere Ausbildung erfolge nur, wenn von einer rentenmindernden Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise wenn von einer Arbeitsfähigkeit im ers ten Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne , was aktuell nicht zutreffe . Der Ver sicherte müsse mindestens ein weiteres Jahr im geschützten Rahmen arbeiten mit einem parallelen Praktikum im ersten Arbeitsmarkt . Ebenso sei im Zusammen hang mit der Überprüfung einer Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit eine regelmässige psychiatrische Behandlung nötig. In einem Jahr werde eine erneute Rentenprüfung durchgeführt und abgeklärt, ob eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben sei ( Urk. 8/135/2, 8/152/5, 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er wolle kein weiteres Jahr verlieren. Falls möglich möchte er bereits 2018 eine Lehr e als Logistiker beginnen. In den letzten Jahren habe sich seine Arbeitsweise verbessert und e r habe sich weiter entw ickelt. Gemäss den Angaben der Stiftung
E.___ sei er geeignet für die Ausbildung zum Logistiker ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 8/152/5 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeg egnerin für die Mehrkosten eine r
EBA (Eidgenössisches Berufsattest)- oder EFZ (Eidgenössischer Fähigkeits ausweis)-Lehre im Bereich Logistik aufzukommen hat. 3. 3.1
Mit der Mitteilung vom 4. November 2014 schloss die IV-Stelle das Verwaltungs verfahren betreffend berufliche Massnahmen ab, weil mit weiteren beruflichen Massnahmen keine Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten erzielt werden könne ( Urk. 8/82). Dabei stützte sie sich auf die Ergebnisse der durchgeführten beruflichen Massnahmen. 3.2
Die Beschwerdegegnerin war für die Mehrk osten des Berufsvorbereit ungsjahres in der Stiftung B.___ ab 1. August 2013 bis 3 1. Juli 2014 auf gekommen ( Urk. 8/50). Der Versicherte absolvierte dort ein erstes Lehrjahr Insos
PrA
im kauf männischen Bereich ( Urk. 8/62, 8/66, 8/73) .
Nach den Angaben im Kurzprotokoll des Gesprächs vom 2 1. März 2014 zwischen den Verantwortlichen der B.___ -Stif t ung und denjenigen der IV-Berufsberatung
w u rde ein zweites Lehrjahr Insos
PrA von der B.___ -Stiftung als nicht sinnvoll erachtet. W ahrscheinlich könnten weder in der Praxis noch in der Schule gro sse Fortschritte erzielt werden ( Urk. 8/70/2). Das Verhalten des Ver sicherten bestätige die Diagnose Asperger -Syndrom. Er benötige klare Strukturen und Anleitungen. Er sei sehr unsicher, sobald er Aufgaben erhalte, welche nicht mehr nach logischem Denkmuster bearbeitet werden könnten. Aktuell könne er unter klarer Anweisung einfachste Arbeiten ausführen . Bei diesen Aufgaben zeige er eine grosse Ausdauer ( Urk. 8/70/ 2 ; vgl. auch Urk. 8/84/4 ).
Im Bericht vom 8. August 2014 vor Abschluss der Massnahme hielten die Ver antwortlichen der B.___ -Stiftung fest, es sei nur ein Einsatz im geschützten Rahmen möglich. Der Versicherte sei auf engste Anleitung und Begleitung ange wiesen. Er habe grösste Mühe , Zusammenhänge zu erkennen, weshalb Arbeiten nur in Teilschritten erledigt werden könnten. Er sei auf ein immerwährendes Anschieben angewiesen, ohne das die Arbeiten nicht oder nur lückenhaft erledigt werden könnten. Er brauche Vorgesetzte, die seine Arbeitsschritte stets kontrol lierten und auf Fehler prüften ( Urk. 8/73/19). Ein mögliches Tätigkeitsfeld im geschützten Rahmen seien Versandarbeiten, die der Versicherte gerne und mit Ausdauer erledige ( Urk. 8/73/19). Der Versicherte überschätze seine Fähigkeiten sehr ( Urk. 8/73/21).
Die Arbeitssequenz im ersten Arbeitsmarkt, die er vom 1 0. bis 2 0. Juni 2014 bei der F.___ GmbH absolviert habe, habe erge ben, dass ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Die Leistungsfähigkeit sei wegen des geringen Arbeitst empos, der rudimentären Computerkenntnisse, wegen der geringen Fachkompetenz, des fehlenden Interesses und der fehlen den Motivation eingeschränkt gewesen ( Urk. 8/73/24). 3.3
Im Rahmen der beruflichen Abklärung im C.___ vom 1 8. August bis 14. Sep tember 2014 arbeitete der Versicherte in der Mechanik, in der Druckausrüsterei und der Logistik. Gemäss dem Bericht vom 2 2. Oktober 2014 ergab die Abklärung in alle n involvierten Bereichen , dass eine Ausbildung auf EBA -Niveau unrealis tisch sei ebens o wie eine Verwertbarkeit im ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 8/80/9).
Im Bereich Logistik habe sich der Versicherte während der Abklärung wenig Fachwissen aneignen können. Ein- sowie mehrstufige Aufträge habe er nicht selbständig ausführen können. In der Planung und der Organisation habe er eine sehr enge Begleitung durch die Vorgesetzten benötigt. Die Arbeiten hätten stets kontrolliert werden müssen. Trotz Reflexion sei die Fehlerquote konstant geblie ben ( Urk. 8/80/3). Der Versicherte habe einfache Aufgaben nicht in einer dem Berufsbild adäquaten Zeit lernen können , noch habe er die vorgegebenen Ziele erreichen können. Er habe sich durch sich selbst ablenken lassen. Bei Unklarhei ten habe er sich die Informationen nicht selbständig geholt ( Urk. 8/80/4). Die Arbeitsleistungen seien meist ungenügend gewesen ( Urk. 8/80/5). Der Versicherte habe seine Leistungen und Fähigkeiten überschätzt ( Urk. 8/80/6).
Bei der Erstellung von Arbeitsproben habe sich gezeigt, dass der Versicherte in sozialen wie auch in arbeitspraktischen Belangen Förderbedarf aufweise ( Urk. 8/80/9). 3.4
Dr. D.___ diagnostizierte im Gutachten vom 2 6. Mai 2015 eine Autismus-Spektrum-Störung (DSM-5 : 299.0 [F 84.0 ] ) nach ICD-10 entsprechend einem Asperger -Syndrom (ICD-10 F
84.5). Sowohl die aktenanamestischen als auch die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunde liessen a uf die Diagnose eines Asperger - S yndroms schliessen ( Urk. 8/99/19) . Diese s wirke sich auf die Arbeits fähigkeit aus ( Urk. 8/99/23). Die von den Berufsausbildern geschilderten Ein schränkungen und Verhaltensauffälligkeiten seien nahezu deckungsgleich mit den medizinisch-theoretisch zu erwartenden Einschränkungen bei einer Störung aus dem Autismus-Spektrum. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 8/99/27). Auch mittelfristig sei eine Integration in den freien Arbeitsmarkt aufgrund der Grundstörung des Versicherten
auch unter adäquater Therapie nicht zu erwarten ( Urk. 8/99/30).
Der Versicherte habe namentlich aufgrund seiner Grundstörung grosse Schwie rigkeiten , sich auf neue Aufgaben und Tätigkeiten einzustellen und auf Änderun gen im Arbeitsablauf zu reagieren. Sodann bestünden Defizite bei praktischen und handwerklichen Leistungen und Defizite der feinmotorischen Fähigkeiten. Ferner bestehe eine st arke Einschränkung beim selbst ändigen Planen und Bewäl tigen von Aufgaben. Weiter bestünden schwere Defizite im Bereich Gruppen- und Kontaktfähigkeit und in der Kommunikationsfähigkeit. Sodann benötige der Ver sicherte für seine Aufgaben viel Zeit ( Urk. 8/99/25). Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten bestünden demgegenüber keine Einschränkungen ( Urk. 8/99/25). Seiner Einschätzung nach sei der Versicherte in der Lage, insbesondere einfache, repetitive und gleichb leibende Aufgaben zu erledigen . Er benötige dafür jedoch viel Struktur und klare Anweisungen ( Urk. 8/99/25). Empfohlen werde eine Tätigkeit im geschützten Rahmen ( Urk. 8/99/31). 4.
4.1
G emäss den Angaben im Zwischenbericht der Stiftung E.___ vom 8. Februar 2018 ( Urk. 8/145) arbeitet der Ve rsicherte seit dem 7. August 201 7 im Bereich Logistik. Er arbeite sehr zu ihrer Zufriedenheit. Er könne sehr konzentriert arbei ten, verstehe auch komplexere Abläufe schnell und habe ein sehr gutes Erinne rungsvermögen. Ihres Erachtens sei der Versicherte geeignet für die Ausbildung als Logistiker EBA. Sodann seien sie auch der Meinung, dass der Versicherte nach der Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt arbeiten könne ( Urk. 8/145/1) . Der Ver sicherte sei teamfähig und gut im Team integriert. Damit dies gut gelinge, brauche der Versicherte Unterstützung. Durch sein genaues Arbeiten sei sein Arbeitstempo etwas langsam. Er könne sich selbst recht gut einschätzen, was aber nicht immer mit der Fremdwahrnehmung übereinstimme. Sein Wissensdurst sei sehr gross und beinhalte diverse Themen, die manchmal nicht s mit der Arbeit zu tun hätten und üb er seine Aufgaben hinausgingen ( Urk. 8/145/2).
Im Auswertungsbericht
der Probezeit vom 9. Februar 2018 wurde festgehalten, der Versicherte habe diverse Kundenartikel eingeräumt, das Lager bewirtschaftet, Artikel etikettiert und interne und externe Botengänge ausgeführt. In den Berei chen Arbeitsmenge/ Arbeitstem po, Zusammenarbeit, Information/ Kommuni kation und Selbständigkeit/ei genverantwortliches Handeln seien die Anforderun gen nur knapp erfüllt gewesen und Fördermassnahmen nötig ( Urk. 8/145/4-8). Der Versicherte arbeite langsam und wirke verträumt. Er brau che klare Instruktionen. Danach könne er die Arbeit sehr selbständig ausführen. Die Eigeninitiative sei zu unterstützen ( Urk. 8/145 /3 und 8/145/6).
Im Rahmen der Eignungsanalyse für das Attest EBA wurde ein ausreichendes Resultat erzielt ( Urk. 8/145 /7 ).
Nach den telefonischen Angaben von G.___ von der Stiftung E.___ vom 2 2. März 2018 sei der Versicherte im E.___
nicht stark gefor dert . Es müsse aber immer jemand dranbleiben, da er die Tendenz habe , abzu schweifen. So wie sie ihn in der Produktion kennengelernt habe, könne sie sich vorstellen, dass er auch im ersten Arbeitsmarkt arbeiten könnte. Wie die Leis tungsfähigkeit wäre, könne sie nicht sagen. Er brauche viel Begleitung und Über wachung ( Urk. 8/152/2). 4.2
Anlässlich des Gesprächs vom 2 2. März 2018 bei der IV-Berufsberatung gab der Versicherte an, er finde es unnötig , im geschützten Rahmen zu arbeiten, das bringe nichts und sei langweilig. Er habe nicht gern Menschen. Diesbezüglich sei er bei seiner Tätigkeit bei der Stiftung E.___ stets herausgefordert ( Urk. 8/152/4). 5 . 5 .1
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt , die ihn für eine Tätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt befähigt. A ufgrund sei nes Gesundheitsschadens ist er sodann bei der A usbildung erheblich behinder t , und es ist im Rahmen einer Erstausbildung grundsätzlich von wesentliche n Mehr ko ste n auszugehen .
St rittig und zu prüfen ist , ob die beantragte Attest- oder Berufslehre als Logistiker eine geeignete Massnahme für den Versicherten darstellt.
Strittig ist sodann auch die Eingliederungswirksamkeit
(sachliche Angemessen heit) der beantra gten Lehre und damit, ob der Bes chwerdeführer durch eine solche Attest- oder Berufslehre als Logistiker zumindest in die Lage versetzt würde, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil seiner Unterhaltskosten deckt .
Aufgrund dessen, dass weitere berufliche Massnahmen gemäss der Mitteilung vom 4. November 2014 ( Urk. 8/82) rechtskräftig abgeschlossen wurden , setzt die Zusprechung von beruflichen Massnahmen voraus, dass seit damals eine für den Anspruch auf berufliche Massnahmen relevante Veränderung eingetreten ist ( vorne E. 1.4; vgl. BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist dagegen unbeachtlich ( vorne E. 1.4 ; v gl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 5 .2
Der Auswertungsbericht der Probezeit vom 9. Februar 2018 der Stiftung E.___ zeigt, dass der Versicherte die Anforderungen der seit sechs Monaten ausgeübten Tätigkeit im geschützten Bereich mehrheitlich erfüllt e , aber in keinem Punkt übertraf ( Urk. 8/145 /4 ff. ) .
Namentlich im Bereich Methodenkompetenz wurden - anders als bei der 2014 erfolgten Abklärung in der Logistik im C.___
- die Anforderungen erfüllt ( Urk. 8/145/1, 8/145/3; demgegenüber: Urk. 8/80/4). Im C.___ hatten Schwie rigkeiten bestanden, Arbeitsschritte in einer adäquaten Zeit zu erlernen und mehrstufige Aufträge zu erledigen ( Urk. 8/80/4). Dabei ist jedoch ohne Weiteres anzunehmen, dass d er Beschwerdeführer , was die Schwierigkeit der Aufgaben stellungen anbetraf, in der Stiftung E.___
weniger gefordert war als im C.___ .
In gewissen Bereichen wu rden die Anforderungen sodann selbst im geschützten Bereich nur knapp erfüllt ( Urk. 8/145/4-8). Es zeigten sich die auch früher aufge tretenen gesundheitsbedingten Schwierigkeiten beim Arbeitstempo und bei der Ablenkbarkeit, in der Zusammenarbeit im Team , bei der Selbsteinschätzung und insbesondere bei der Selbständigkeit ( Urk. 8/ 145/2, 8/145/3 und 8/145/6).
G.___ hielt zudem fest, der V ersicherte benötige viel Begleit ung und Über wachung ( Urk. 8/152/2). Damit ist nicht anzunehmen , hinsichtlich der Ausbil dungsfähigkeit und der Ein setzbarkeit des Versicherten im ersten Arbeitsmarkt beziehungsweise der Eingliederungswirksamkeit habe sich im Vergleich zum Jahr 2014 Entscheidendes verändert. Dass der Versicherte fähig ist, eine Tätigkeit im geschützten Bereich gut auszuführen, stand bereits 2014 fest .
Damit hat te der Versicherte im Verfügungszeitpunkt vom 2 8. März 2018 keinen Anspruch auf die beantragten beruflichen Massnahmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Sollte sich bei der von der Beschwerdegegnerin geplanten Überprüfung Anfang/Mitte 2019 zeigen, dass der Versicherte in seiner geschützten Tätigkeit sehr gute und konstante Leistungen zeigt, so hätte die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls nochmals die Geeignetheit und Eingliederungswirksamkeit einer ( weiteren ) Ausbildung abzuklären. 6.
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 400.- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld