Sachverhalt
1. Die 1962 geborene X.___
absolvierte in ihrer Heimat eine Ausbil dung zur Krankenschwester und Pädagogin und verfügt über Kenntnisse im Kosmetikbereich (Urk. 9/8/5). N ach ihrer zweiten Heirat im Jahr 2003 liess sie sich mit ihren 1989 und 1995 geborenen Kindern in der Schweiz nieder (Urk. 9/8/1 -2 ). Vom 1. April 2005 bis am 1 4. August 2007 arbeitete sie in einem Arbeitsp en sum von 63 %
als Raumpflegerin und Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt, wobei sie bis Ende 2007 bei der
Y.___ AG angestellt war (Urk. 9/8/5 , Urk. 9/15, Urk. 9/20/3, Urk. 9/21/2 ) , und sie arbeitete im Sommer 2007 zusätzlich circa zehn Stunden wöchentlich als Ferienvertretung in de r Reinigung (Urk. 9/8/6). Nach einer Knieoperation am 1 7. Oktober 2007 wurde sie gänzlich arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 9/7/1) und sie meldete sich deshalb am 2. Juli 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 9/8) , wobei sie Massnahmen für die berufliche Eingliederung und/oder eine Invalidenrente beantragte (Urk. 9/12/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Ab klärungen und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Nachdem sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
Z.___ , Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Dezember 2009 (Urk. 9/58) einge holt hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 6. August 2010 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/63). Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2010 Einwand (Urk. 9/65), woraufhin weitere ärzt liche Zeugnisse und Be richte zu den Akten genommen wurden (Urk. 9/67, Urk. 9/70/2-4, Urk. 9/71-73, Urk. 9/81) . Zudem gab die IV-Stelle ein bidiszipli näres Gutachten in Auftrag, bestehend aus dem internistisch-rheumato logischen Teilgutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom
22. Oktober 2011 (Urk. 9/83) , aus dem psychiatrischen Teilgutachten von PD Dr. med.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21 . Okto ber 201 1 (Urk. 9/84 ) sowie aus der interdisziplinären Gesamtbeurtei lung vom 1 5. November 2011 (Urk. 9/87 ). Die sem Gutachten lagen weitere Berichte behandelnder Ärzte bei (Urk. 9/83/55-93 ). Es folgten ein Arztbericht (Urk. 9/
85) und eine Haushaltabklä rung, über welche am 3. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 9/95). Nach Vorlage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), dessen Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt FMH, am 18. November 2011 sowie am 2 3. Januar 2012 Stellung nahm (Urk. 9/96/4-5), sowie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 9/96/5-7) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. März 2012 die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2011 in Aussicht (Urk. 9/98). Nachdem die Versicherte den Gesprächstermin zwecks beruflicher Eingliederung abgesagt hatte, teilte die IV-Stelle der Versicherten am 19. März 2012 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/100-103). Gegen den Vorbescheid vom 1. März 2012 erhob die Versicherte am 2 9. März 2012 sowie am 1 3. April 2012 Einwand (Urk. 9/104 und Urk. 9/106 ) , welchen sie am 2 0. Juni 2012 ergänzen liess (Urk. 9/115). Es folgten weitere Arztberichte (Urk. 9/117 = Urk. 9/119, Urk. 9/121, Urk. 9/123, Urk. 9/125 , Urk. 9/129-131, Urk. 9/133-134 ) . Hernach wurde die Versicherte orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch sowie internistisch durch die
Medizinische Abklärungsstelle
D.___ ( MEDAS D.___ ) begutachtet, welche ihr interdisziplinäres Gutachten am 2 8. Juli 2014 erstattete (Urk. 9/149) und am 25. November 2014 ergänzte (Urk. 9/156). Sodann ergingen verschiedene Berichte behandelnder Ärzte und Ärztinnen (Urk. 9/166, Urk. 9/171, Urk. 9/173, Urk. 9/179, Urk. 9/186 , Urk. 9/190). In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäre s Verlaufsgutacht en in Auftrag , wel ches das Institut E.___
am 2 5. September 2017 erstattete (Urk. 9/206). Dazu äusserte sich die Versicherte am 8. Dezember 2017 (Urk. 9/212). Im weiteren Verlauf wurde ein Operationsbericht vom 2 6. Oktober 2017 eingereicht (Urk. 9/215) , und die IV-Stelle nahm einen Einkommensver gleich vor (Urk. 9/217). Mit Vorbescheid vom 3 0. Januar 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/219), wogegen die Versicherte am 5. März 2018 Einwand erhob (Urk. 9/225). Mit Ver fügung vom 1 2. März 2018 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Ver sicherten wie angekündigt (Urk. 9/228 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 5. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1 2. März 2018 und somit nach Inkrafttreten sowohl der 5. IV-Revision als auch der Revision 6a ergangen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Juli 2008 (Urk. 9/ 8/9). In Nachachtung von BGE 138 V 475 ist bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug nach dem 30. Juni 2008 die Karenzzeit von Art. 29 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen (bestätigt beispielsweise in den Urteilen des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1 und 9 C_254/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 1.1). Da folglich eine Rentenzu sprechung frühestens mit Wirkung ab 1. Januar 2009 überhaupt in Frage kommt, ist der Sachverhalt ab 1. Januar 2008 zu beurteilen. Dies er hat nach dem Inkraft treten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen, jedoch vor dem Inkrafttreten der IV-Revision 6a . Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen. D ie massgeblichen Gesetzesbestimmungen werden im Folgenden in der aktuellen (unveränderten) Fassung zitiert. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu un terziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mit telschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argu ment der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen syste matisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentia len (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapier barkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswür digung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung am 3 0. November 2017 noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) . 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes von Gutachten zu psychischen Beeinträchtigungen ist mit Bezug auf die dargelegte Rechtsprechungsänderung (E. 1.4) übergangs rechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gut achten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztli chen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indika toren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, laut dem E.___ -Gutachten sowie der Stellungnahme ihres RAD sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Haushälterin zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1). Sie führte aus, im Vergleich zu den Gutachten aus den Jahren 2011 und 2014 lägen keine wesentlichen Veränderungen der Arbeitsfähigkeit vor. Die diversen Klinikaufent halte und die zuletzt durchgeführte Operation hätten keine längerfristigen höhe ren Arbeitsunfähigkeiten zur Folge gehabt . Die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall bis Ende März 2009 in einem Pensum von 63 % gearbeitet. I n diesem Erwerbsbereich resultiere dabei ein Invaliditätsgrad von 0 % . Im Haus haltsbereich, welcher 37 % ausgemacht habe, sei sie zu 36 % eingeschränkt. Dem nach resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 14 % . Ab dem 1. April 2009 sei die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Ab diesem Zeitpunkt ermittelte die Beschwerdegegnerin bei einer 80 % igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 25 % und verneinte dementsprechend einen Rentenanspruch ( Urk. 2 S. 2). Bezugnehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin hielt sie sodann fest, im E.___ -Gutachten sei eine Ressourcenprüfung vorgenommen worden ( Urk. 2 S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen zusammengefasst ein, sie sei seit An fang 2008 arbeitsunfähig. In sämtlichen Begutachtungen sei ihr depressives Leiden anerkannt worden und der Gutachter PD Dr. B.___ habe ihr deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert ( Urk. 1 S. 4-5) . In Wirklichkeit liege gar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor ; dies im Zusammenspiel mit weite ren Erkrankungen. Die Wechselwirkungen dieser Vielzahl von Diagnosen seien zu Unrecht nicht diskutiert worden ( Urk. 1 S. 7 -8 und S. 17-18 ). Nachdem nun auch bei depressiven Störungen eine Standardindikatorenprüfung vorzunehmen sei, bestehe wegen der langjährigen und therapieresistenten Depression klarer weise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 8-10). Die IV-Stelle sei auf die Notwendigkeit einer Prüfung der Standardindikatoren auf das vorliegende Leiden entsprechend der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einge gangen, wodurch sie - nebst der materiellen Fehlerhaftigkeit - ihre Begründungs pflicht verletzt habe ( Urk. 1 S. 10 -11 ). Ferner prüfte die Beschwerdeführerin die Standardindikatoren selber und rügte, die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 12-17). Zu diesen Vorwürfen äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht ( Urk. 8). 3.
3.1
Dr. med. F.___ , Facharzt
für orthopädische Chirurgie, Spital G.___ , führte bei der Beschwerdeführerin am 1 7. Oktober 2007 im Knie rechts eine Valgisations o steotomie durch ( Urk. 9/ 18/35). Zugleich entfernte er im linken Knie eine Platte bei Zustand nach einer Valgisationsosteotomie am 6. September 2006 (Urk. 9/18/28, Urk. 9/18/35 ). In seinen Berichten vom 2 4. Oktober 2007 sowie vom 21. November 2007 ging er davon aus, die Beschwerdeführerin werde drei bis vier Monate postoperativ wieder voll arbeitsfähig sein (Urk. 9/18/38 , Urk. 9/18/33 ) . Am 1 9. Juni 2008 hielt er fest, eine sitzende Tätigkeit sei absolut möglich. Leichte gehende Tätigkeiten ebenfalls. Belastendes längeres Stehen, Gehen oder Tragen von schweren Lasten hingegen zurzeit nicht. Eine Arbeits fähigkeit von 50 % sei sicher möglich, allenfalls sogar eine von 100 % . Nach der Metallentfernung s ei wieder von einer vollen Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/18/28).
Am 2 8. August 2008 attestierte er ihr indes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom
5. September bis 3. Dezember 200 6 sowie vom 1 6. August 2007 bis zum Zeitpunkt der Berichterstattu ng (Urk. 9/22/7) aufgrund eines schmerzhaften Knies rechts, weswegen die Versicherte in der Klinik H.___ angemeldet sei. Zugleich hielt er bezüglich physischer Ressour cen fest, verschiedenste Tätigkeiten seien ihr sehr oft zumutbar und die psychi schen Ressourcen seien uneingeschränkt (Urk. 9/22/4-5). Jedoch werde die Gesundheit und/oder die Arbeitsfähigkeit durch Eheprobleme beeinflusst (Urk. 9/22/6). Am 1. Dezember 2008 berichtete er, die Beschwerdeführerin habe sich zur weiteren Behandlung in die Klinik H.___ begeben. Für die ange stammte Tätigkeit liege wegen Restbeschwerden im Tibiakopfbereich aufgrund einer Reizung und einer überstehende n Platte im rechten Knie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine sitzende, leicht belastende Tätigkeit könne sie indes ganztags durchführen. Die Chancen stünden gut, dass sie nach der Metallent fernung schmerzfrei sein werde (Urk. 9/34/5-7). 3.2
Dem Bericht der Klinik H.___ vom 1 7. Februar 2009 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an einem multilokulären Schmerzsyndrom (zervikal, lumbal und Knie rechts) , welches nicht eindeutig ätiologisch zugeordnet werden könne , wobei gewisse degenerative Veränderungen sowohl an der Halswirbel säule (HWS) als auch an der L endenwirbelsäule (LWS) vorlägen . Man empfahl eine schmerztherapeutische Behandlung ( Urk. 9/42/7). 3.3
Am 1. April 2009 berichtete Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 9. Juli 2008 bei ihr in Behandlung. Sie habe an permanenten und sehr starken Schmerzen gelitten. Schlafen sei kaum möglich gewesen. In dieser Zeit sei ihre zweite Ehe gescheitert und die Beschwerdeführerin sei wegen anhaltender Schmerzen sowie Scheidungs prozess, Verlust der Wohnung und Wohnungsnot in eine Depression geraten. Die Beschwerdeführerin befinde sich nun in psychiatrischer Behandlung, wobei sie ( Dr. I.___ ) die Krankheit als therapieresistent erachte. Es liege eine voll umfängliche Erwerbsunfähigkeit bis auf weiteres vor (Urk. 9/43/2). 3.4
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2009 an, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Dezember 2006 (Urk. 9/44/2). Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte er eine prolongierte Anpassungsstörung mit starker depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.2) und äusserte zudem den Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer e Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Urk. 9/44/6). Er beurteilte die Beschwerdeführerin als zu 80 % arbeitsun fähig und erachtete den Krankheitsverlauf als bereits chronifiziert (Urk. 9/44/8). 3.5
Am 2 2. Dezember 2009 erstattete Dr. Z.___ sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/58). Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit anhaltend er depressi ver Reaktion (ICD-10 F43.2) bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren und mass dieser Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/58/8). Er hielt fest, die psychosozialen Belastungsfaktoren (Ehescheidung, alleinerziehende Mutter zweier Kinder, Verlust der Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten, kulturelle Entwurzelung) stünden im Vordergrund (Urk. 9/58/11). 3.6
Vom 3 0. Juli bis 2 7. August 2010 begab sich die Versicherte freiwillig in die stationäre Therapie der p sychiatrischen K linik K.___ . Auslöser war gemäss Bericht der K.___ vom 1 1. März 2011 eine Verschlechterung der depressiven und Schmerzsymptomatik aufgrund der psychosozialen Belastungs situation wegen Konflikten mit dem Sohn. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidi vierende depressive Störung damals mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Nach vielfältigen Therapien, der Installation einer pädagogisch-therapeutischen Familienhilfe und der Anpassung der Medikamente konnte die Versicherte in den teilstationären Behandlungsrahmen übertreten und schliesslich am 9. Oktober 2010 in deutlich gebessertem Zustand in die ambulante Betreuung austreten ( Urk. 9/71/8).
Bereits ab 2 5. November 2010 trat die Versicherte erneut freiwillig in eine psy chiatrische Klinik, ins Sanatorium L.___ , ein, wo sie bis am 1 3. Januar 2011 blieb. Anstoss war laut Bericht vom 7. März 2011 der Wunsch der Versicherten nach einer Auszeit von zu Hause und den Schwierigkeiten mit dem Sohn, die wegen Stress und Überforderung zu einem depressiven Zustandsbild mit Suizidgedanken geführt hätten. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, damals mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und sie berich teten von einer gebesserten Situation nach dem Klinikaufenthalt ( Urk. 9/81). 3. 7
3.7 .1
Dr. A.___ stellte in ihrem Teilgutachten vom 2 2. Oktober 2011 folgende rheu matologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/83/44 ): - Knieschmerzen beidseits bei - rechts: Valgisationsosteotomie am 1 7. Oktober 2007 mit leichter femoropatellärer und lateral femorotibialer Arthrose sowie mässiger medialer femorotibialer Arthrose mit liegendem Osteosynthesematerial und Abstehen der Platte distal um 3 Millimeter (Röntgen vom Oktober 2011) - links: Valgisationsosteotomie am 6. September 2006 mit Metallentfer nung am 1 7. Oktober 2007 mit leichter femorotibialer und femoro patellärer Arthrose (Röntgen vom Oktober 2011). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dem Nikotin-Abusus, den ausgedehnten chronischen Schmerzen, einer Adipositas Grad I (BMI 30,6 kg/m 2 ), einem Handekzem sowie einem Vitamin D-Mangel bei (Urk. 9/83/44 ).
In ihrer Beurteilung führte Dr. A.___ aus , die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über Knieschmerzen , welche sich unterdessen auf den ganzen Körper aus gedehnt hätten. Die Beschwerdeführerin habe die klinische Untersuchung der Beweglichkeit der LWS nicht zugelassen, jedoch spontan den Langsitz eingenom men, was eine wesentliche lumbale Nervenwurzelkompression ausschliesse. Beide Knie seien normal beweglich.
Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 4 2,2 %, welche den Normwert sogar etwas übertreffe. Die MRI-Untersuchungen der HWS und der LWS (Oktober 2011) zeigten im W esentlichen altersentsprechende Befunde ohne Kompression neuraler Struktu ren. Die Ganzkörp e r-Skelettszintigraphie (Oktober 2011) schliesse eine entzünd lich-rheumatische Erkrankung im Sinne einer rheumatoiden Arthritis oder einer anderen Ar thrit is aus. Die Röntgenuntersuchungen beider Knie (Oktober 2011) zeigten links eine leichte Arthrose sowie rechts eine mässige Arthrose im medialen femorotibialen
Gelenk mit einem distalen Abstehen der Osteosynthese-Platte um 3 Millimeter. Die vorhandene n Befunde würden weder das Ausmass noch die Dauer der geklagten Beschwerden erklären. Eine adaptierte Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Von den vier in ihrem Blut beziehungsweise Uri n geprüf ten Medikamenten fände n
sich einzig Spu ren des Antihypertensivums
Enate c . Die übrigen drei Medikamen t e (Antidepressivum Cymbalta , Schmerzmittel Brufen und Beruhigungsmittel Xanax ) fehlten gänzlich. Daraus lasse sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin vom Cymbalta schon mehrere Einnahmetermine verpasst habe . Es könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie medizinische Massnahmen korrekt durch führen würde. In der Dolorimetrie seien sämtliche 18 Tender Points pathologisch gewesen , wie auch alle acht Kontrollpunkte. Eine Fibromyalgie bestehe daher nicht. Ihre aktuellen Beschwerden seien im Wesentlichen im Rahmen der ausge dehnten Schmerzen zu interpretieren. Ihr Handeinsatz bei der Untersuchung sei beidseits normal. Dennoch habe sie bei der Prüfung der maximalen
Handkraft eine Handkraft von rechts 7 % und links 8 % der Norm gezeigt. Aus rheumato logischer Sicht gebe es keine Ursache für eine massiv
verminderte Handkraft beidseits. Es liege wohl eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung vor (Urk. 9/83/45 f.). Dr. A.___ gelangte in ihrer Beurteilung zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zehn Kilogramm heben und tragen (leichtes Belastungsniveau). Tätigkeiten auf Leitern beziehungsweise Arbeiten in kauernder oder kniender Haltung könne sie nicht mehr ausüben. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten
als Haushälterin mit Kinderbetreuung nicht adap tiert sei. Diesen Teilbereich könne die Beschwerdeführerin seit dem 1 6. August 2007 nicht mehr ausüben. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Als Ausbildnerin in Gesundheitsberufen mit abgeschlos sener Fachhochschul ausbil dung könne sie ohne Einschränkungen ganztags arbeiten. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt und bei nicht-adaptierten Arbeiten könne ihr Sohn ihr helfen (Urk. 9/83/48). 3. 7 .2
De r psychiatrische
Gutachter PD Dr. B.___
nannte in seinem Teilgutachten vom 2 1. Oktober 2011
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4; Urk. 9/84/9). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe in der Exploration deut lich e Hinweise für eine depressive Störung gezeigt. Ihre subjektiven Angaben hätten klar sämtliche Kardinalkriterien für eine depressive Störung erfüllt und die Beschwerdeführerin habe in ihren Angaben und in ihrem Verhalten affektiv authentisch leidend gewirkt. Insgesamt habe aber eine Verdeutlichungstendenz vorgelegen, welche dazu führen könne, dass aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin von einer schweren depressiven Störung ausgegangen werde. Wenn man aber die objektiven Untersuchungsbefunde und die Tagesakti vitäten herbeiziehe, könne eine schwere depressive Störung eindeutig ausge schlossen werden (Urk. 9/84/11). Eine somatoforme Schmerzstörung könne diagnostiziert werden beim Vorliegen einer emotionalen Belastung, zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren, Schmerzen und einer gewissen Verdeutli chungs tendenz (Urk. 9/84/12). Beim Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode könn t e n gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % attestiert werden (Urk. 9/84/12). Darin seien gemäss SIM auch die sich aus der somatoformen Schmerzstörung ergebenden qualitativen Funktionseinbussen bereits berücksichtigt (Urk. 9/84/13 f.). Allerdings sei deutlich dokumentiert, dass unter optimierten Behandlungsmassnahmen eine Stimmungsaufhellung erzielt werden könne , und eine antidepressive Behandlung sei aktuell kaum gegeben. Unter optimierter Behandlung könne in einem Zeitraum von drei, spätestens sechs Monaten, eine Stimmungsaufhellung zumindest in Richtung einer leichten depressiven Auslenkung mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden (Urk. 9/ 84/14, Urk. 9/84/20 f.) . Die aktuell 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit gelte sicher ab dem Untersu chungsdatum (Urk. 9/84/14 f.). Die von Dr. Z.___ erhobenen objektiven Untersuchungsbefunde seien indes nicht sonderlich anders ausgefallen als die durch ihn (PD Dr. B.___ ) erhobenen; nur einzelne Befunde seien aktuell etwas pathologischer ausgefallen (Urk. 9/84/20). Sodann würden Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seit April 2011 fehlen (Urk. 9/84/22). 3. 7 .3
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten Dr. A.___ und PD Dr. B.___ fest, aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit, welche auf die eingeschränkte Funktion beider Knie Rücksicht nehme, ab 1 0. Oktober 2011 zu 50 % und ab spätestens 1 1. April 2012 zu 80 % zumutbar (Urk. 9/87). 3. 8
Am 2 1. Dezember 2011 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 3. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 9/95). Unter Berücksichtigung der verschie denen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schränkung im Haushalt um
36,6 % (Urk. 9/95/9 ). Dabei berücksichtigte sie die zumutbare Mit wirkungspflicht des teilweise zuhause lebenden, 1995 geborenen schulpflichtigen Sohnes (Urk. 9/95/5 ff.). Zur Qualifikation gab die Beschwerdeführer in anlässlich der Haushaltabklä rung an, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 %
ausserhäuslich erwerbstätig . Falls sie wieder in der sehr strengen Tätigkeit als Haushalthil fe/Kinderbetreuerin/ Unterhaltsreinigerin tätig wäre , jedoch nur zu 63 % (Urk. 9/95/4). Die Abklärungs person gelangte in Würdigung des Pensums der zu letzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu 63 % erwerbs- und zu 37 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (Urk. 9/95/4 ). 3. 9
Laut dem Bericht des Universitätsspitals M.___ , Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 1 9. November 2012 erfolgte am 1 6. November 2012 eine totale Thyreoidektomie (Schilddrüsenentfernung) bei symptomatischer Struma multinodosa zweiten Grades (Urk. 9/121/2). Der Beschwerdeführerin wurde für die Zeit vom 1 6. bis zum 2 5. November 2012 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert (Urk. 9/121/1). Vom 6. Juli bis 2. August 2013 begab sich die Versicherte in die psychiatrische Klinik N.___ , wo eine rezidivierende depressive Störung mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurden ( Urk. 9/131/1) und eine traumaspezifische Abklä rung empfohlen wurde. Eine solche fand im August 2013 in der K.___ statt ( Urk. 9/134/1). Die Ärzte diagnostizierten dort eine posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1; Differentialdiagnose Verdacht auf andauernde Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung, F62.0; Differentialdiagnose emotional inst abi le Persönlichkeitsstörung: Borderline Typ, F60.31), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2; Differentialdiagnose schwere Episode mit psychotischen Symptomen, F33.3), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2). 3. 10
3. 10 .1
Am 2 8. Juli 2014 erging das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS D.___ (Urk. 9/149). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. O.___
hielt fest, auch aktuell habe der Medikamentenspiegel für Duloxetin ( Cymbalta ) deutlich unter dem therapeutischen Bereich gelegen. Er stimme PD Dr. B.___ darin zu, dass eine konsequente psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung zu fordern sei und zu einer Besserung führen würde . Nicht eigentlich psychiatrisch-medizinische Faktoren, sondern vielmehr die gegenwärtig noch immer eher regressive Haltung der Beschwerdeführerin mit der selbst auferlegten Limitierung von Aktivitäten und ihre passive, jedoch sehr ansprüchliche Haltung würden das Eintreten der von PD Dr. B.___ getroffenen Prognose verhindern (Urk. 9/149/23). Die Störungen, welche das syndromale Störungsbild einer PTBS prägen würden, könnten bei der Beschwerdeführerin nicht beobachtet werden und seien auch anamnestisch nicht in entsprechender Ausprägung berichtet worden. Sodann fehle es an einem Trauma von einer aussergewöhnlichen Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass, welches eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde (Urk. 9/149/24). Demnach sei keine PTBS zu diagnostizieren. Es bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen , abhängigen, narziss tischen, emotional instabilen und vermeidenden Anteilen. Im Zuge der verschie denen psychosozialen Probleme, speziell der gescheiterten ehelichen Beziehun gen, seien vorwiegend psychosoziale Belastungen wirksam geworden . Zeitweilig seien auch erlebnisreaktiv affektive Symptome aufgetreten, welche zu Krisenin terventionen geführt hätten, jedoch unter der jeweiligen Therapie rasch gebessert hätten. Die psychiatrische Behandlung sei spärlich geblieben und entspreche dem Leidensdruck der Beschwerdeführerin, welcher nur dann entstanden sei, wenn sie unter Druck geraten sei und Symptome entwickelt habe (Urk. 9/149/24 f.). Für eine Tätigkeit mit überschaubaren Aufgaben, wohlwollenden Führungsstrukturen und ohne Akkord liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor (Leistung 70 % [richtig wohl: 80 % ], Präsenzzeit 8,5 Stunden; Urk. 9/149/26). 3. 10 .2
Gemäss dem Neurologen Dr. med. P.___ ergäben sich zumindest teilweise erklärbare Erschöpfung und Müdigkeit durch reduzierte Schlafqualität im Rahmen eines eindeutig beschriebenen Restless - L egs -Syndroms hoher Ausprä gung. Im Moment sei die Leistungsfähigkeit allenfalls um 20 % reduziert, wobei bei konsequenter Behandlung diesbezüglich eine Verbesserung und weitgehende Normalisierung innert kurzer Frist zu erwarten wäre, respektive eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auch die Migräne sei durch die Anwendung von effektiven Akutmedikamenten ausreichend kupierbar , sodass keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Ebenso sei das Carpaltunnelsyndrom an der rech ten Hand prinzipiell kurativ behandelbar, falls nötig (Urk. 9/149/28). 3.10 .3
Aus orthopädischer Sicht hielt
Dr. med. Q.___ fest, es lägen weitgehend altersentsprechende Normalbefunde inklusive beginnender degenerativer Verän derungen vor. Körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten könnten ab sofort in vo llem Pensum ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit verrichtet werden (Urk. 9/149/29, Urk. 9/149/37). Retrospektiv sei davon auszu gehen, dass die orthopädische Arbeitsunfähigkeit ein Jahr nach der Operation des rechten Kniegelenks beendet gewesen sei, mithin im Herbst 2008, als erstmals der Verdacht auf ein generalisiertes Schmerzsyndrom geäussert worden sei (Urk. 9/149/38). 3. 10 .4
Aus interdisziplinärer Sicht führten die Gutachter der MEDAS D.___ aus, für die Arbeitsfähigkeit seie n vorwiegend die Diagnosen aus
dem psychiatrischen Fach gebiet relevant, wobei sich erhebliche psychosoziale Kontextfaktoren eruieren liessen, welche zu teilweise widersprüchlichen Einschätzungen der Arbeitsfähig keit durch die behandelnden Ärzte im Vergleich zu den versicherungsmedizinisch orientierten psychiatrischen Gutachtern führ ten . Unter Auslassung der versiche rungsmedizinisch nicht relevanten Faktoren, als welche auch die geringe Compliance und Mitwirkung der Beschwerdeführerin zählten, liege medizinisch- theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für sämtliche Tätigkeiten vor. Gegen über der gutachterlichen Einschätzung durch PD Dr. B.___ vom Oktober 2011 liege keine Veränderung vor (Urk. 9/149/29 , Urk. 9/149/32 ). Die genannte Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischen Gründen spätestens seit August 2007 (Urk. 9/149/31). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nann ten sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und eine Störung von anderen Gefühlen und des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.22 und F43.23; Urk. 9/149/30). 3. 10 . 5
Am 2 5. November 2014 machte der psychiatrische Gutachter der MEDAS D.___ ergänzende Angaben zum Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und hielt sinngemäss fest, die Arbeitsfähigkeit betrage 80 %
(nämlich bei voller Präsenzzeit eine Leistungsfähigkeit von 80 % ) . Ferner führte er aus, unter günstigen Bedingungen, abhängig von motivationalen und psychosozialen Fak toren, erscheine eine deutliche Verbesserung der Symptomatik möglich. Daher werde eine Verlaufsbegutachtung in einem bis zwei Jahren empfohlen (Urk. 9/156). 3.1 1
Ein erneuter Klinikaufenthalt in der N.___ erfolgte zwischen 1 1. Juni und 2 0. Juli 201 5. Die Ärzte dort übernahmen die Diagnosen der K.___ von August 2013 und berichteten über im Vordergrund stehende Suizidgedanken, sodann Affektlabilität, Schmerzproblematik, Zukunftsängste, Schamgefühle wegen ihrer Krankheit und sozialen Rückzug. Die Versicherte wu rde in nur leicht stabilisiertem Zustand in die K.___ entlassen ( Urk. 9/166/4), wo sie bis 3 1. August 2015 blieb ( Urk. 9/173). Vom 9. Oktober bis 2 6. November 2015 war die Versicherte wieder freiwillig in der K.___ stationär hospitalisiert, wobei die Ärzte die Diagno sen einer PTBS und einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Bericht vom 5. Januar 2016 be s tätigten ( Urk. 9/190/3). Die Versicherte konnte nach zahl reichen Therapien und einer medikamentösen Neueinstellung in einem deutlich stabileren Zustand entlassen werden ( Urk. 9/190/5). 3. 1 2
Die E.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutachten vom 2 5. September 2017 als Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/ F33.1), sowie beginnende degenerative Veränderungen in den Knien beidseits (ICD-10 M17 .0; Urk. 9/206/32 ).
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe vor allem über Schwäche, Müdigkeit und Schmerzen geklagt. Diese Beschwerden könnten nicht auf die a us allgemein internistischer Sicht
gestellten Diagnosen einer Adipositas, einer gut behandelten arteriellen Hypertonie sowie einer Hypothyreose bei Status nach totaler Strumektomie zurückgeführt werden (Urk. 9/206/33 , Urk. 9/206/15 ).
Im Vordergrund gestanden habe das psychische Leiden. Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie, sei eine rezidivie rende depressive Störung diagnostiziert worden. Eine erhöhte Müdigkeit und Erschöpfung könne damit erklärt werden. Vor allem sei die Kontaktfähigkeit ein geschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher für die frühere Tätigkeit als Haushälterin und Kinderbetreuerin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . In einer an gepassten einfachen Tätigkeit ohne Kundenkontakt sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt (Urk. 9/ 206/33) .
Der orthopädische Gutachter Dr. med. S.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, gab an, in beiden Kniegelenken lägen degenerative Veränderungen vor nach valgisierender
Tibiakopfosteotomie beidseits. Die übrigen Befunde am Bewe gungsapparat seien weitgehend unauffällig gewesen. Klinisch bestehe ein leichtes subakromiales
Impingement der Schultern sowie vor allem muskulär bedingte Nacken- und lumbale Schmerzen. Aus orthopädischer Sicht seien der Beschwerde führerin körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit Kniebelastung, Kauern und Treppengehen nicht mehr zumutbar. In einer kör perlich leichten bis höchstens mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 9/ 206/33 , Urk. 9/206/27 ).
Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. T.___ , Facharzt für Neurologie, ist zu entnehmen, es bestünden keine neurologischen Ausfälle. Das Restless - Legs -Syndrom sei therapierbar und die Migräne führe nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Anfälle nicht häufig vorkämen. Ferner wirke sich die neue Behandlung der Migräne-Kopfschmerzen günstig aus und es bestünden weitere therapeutische Optionen. Insgesamt liege keine neu rologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 9/206/33, Urk. 9/206/31 ).
Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die E.___ -Gutachter zum Schluss, für die angestammte Tätigkeit als Haushälterin und Kinderbetreuerin bestehe eine Arbeits- und Leistun gsfähigkeit von 70 % , welche in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar sei. Für andere körperlich leichte bis intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende, einfache Tätigkeiten ohne Kundenkon takt liege eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % vor (Urk. 9/206/33 , Urk. 9/206/35 ). Bei den Haushaltsarbeiten entstehe durch das psychische Leiden eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 10 % . Die genannte Arbeitsunfähigkeit sei geringer als jene für die Erwerbstätigkeit, da die Arbeiten individuell über den Tag verteilt verrichtet werden könnten. Bei der früher bei der Haushalt abklärung eruierten Arbeitsunfähigkeit von 36 % sei eine subjektive Selbstlimitierung an zunehmen, welche berücksichtigt worden sei. Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung, da in einem kleinen Haushalt keine körperlich schweren Tätig keiten zu verrichten seien. Aus psychiatrischer Sicht habe sich die Arbeitsun fähigkeit seit der letzten Begutachtung 2004 (richtig: 2014) nicht wesentlich ver ändert (Urk. 9/206/34).
3.1 3
Dem Operationsbericht des HandZentrums der Klinik U.___ vom 26.
Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 eine Operation in Form einer ausgedehnten Tenosynovektomie der Beugesehne und Neurolyse des Nervus
medianus rechts durchgeführt wurde. Als Diagnose nannte die berichtende Ärztin eine chronische Tenosynovialitis der Beugesehnen im Carpaltunnel mit Kompression des Nervus
medianus rechts. Sodann hielt sie fest, bis zum Ende der sechsten postoperativen Woche sei auf stärkere Kraftanwendung zu verzichten. Bis zur vollständigen Beschwerdefreiheit im Operationsgebiet daure es meistens drei bis sechs Monate (Urk. 9/215). 4. 4.1
Die IV-Stelle ging bei der Durchführung ihrer Einkommensvergleiche von der Zumutbarkeit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 9/217). Aus somatischer Sicht wurde für die Zeit ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn Anfang 2009 (vgl. vorstehende E. 1.1) von keinem der Gutachter eine höhere Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit attestiert (vgl. vor stehende E. 3.7 .1, E. 3. 10 .2-3. 10 .4, E. 3.1 1 ). Auch Dr. F.___ , welcher die Opera tion vom 1 7. Oktober 2007 durchgeführt hatte, ging ursprünglich davon aus, drei bis vier Monate postoperativ werde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen , doch diese verzögerte sich in der Folge . A m 1. Dezember 2008 hielt er allerdings fest , eine sitzende, leicht belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ganz tags zumutbar . Die Hausärztin nannte für das Attest der vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit primär psychische sowie psychosoziale Faktoren. Insgesamt liegen nach dem Gesagten keine Anhaltpunkte dafür vor, dass entgegen sämtli chen somatischen Gutachtern eine Einschränkung für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehen würde oder während längerer Zeit bestanden hätte. Auch der Operationsbericht vom 26. Oktober 2017 vermag keine solche darzutun, zumal eine Einschränkung der Belastbarkeit nur für sechs Wochen angegeben wurde.
Ebenso wenig bestand nach der Kreuzbandoperation rechts vom 1. Juni 2016 eine längere Arbeitsunfähigk eit ( Urk. 9/179), weshalb die Einschätzung durch das E.___ , wonach während allerhöchstens drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 9/206/27), nicht zu beanstanden ist. Die E.___ -Gutachter erhoben ein korrektes postoperatives Ergebnis (Urk. 9/206/26). Vor dem Hintergrund der post operativen Residuen mit gewissen degenerativen Veränderungen , jedoch ohne Hinweise auf ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwär mung (Urk. 9/206/26), ist es nachvollziehbar, dass entsprechend der Beurteilung durch das E.___ eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Aktivitäten, bei welchen eine Hebe- und Trag e limit e von zehn Kilogramm nicht überschritten wird und keine überdurch schnittliche Belastung der Kniegelenke vorkommt, beispielsweise durch Knien und Kauern oder durch das regelmässige Begehen von Treppen und Leitern (Urk. 9/206/27).
Sodann konnten für die übrigen, diffus geschilderten Schmerzen keine eindeutigen objektivierbaren Korrelate gefunden werden (Urk. 9/206/26).
In Übereinstimmung damit hielten auch behandelnde Ärzte eine unzureichende Erklärbarkeit der geklagte n Schmerzen fest (Urk. 9/43/10), und
es findet sich in den Akten auch mehrmals die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstör ung (Urk. 9/84/9, Urk. 9/131/1), wobei die E.___ -Gutachter die weiter gehenden körperlichen Beschwerden der larvierten Form der depressiven Störung zuordneten (Urk. 9/206/20). 4.2
D ie
E.___ -Gutachte r nannte n als psychiatrische Diagno se mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/F33.1; Urk. 9/206/32).
Von sämtlichen Psychiatern ausser Dr. Z.___
wurde ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung oder eine andere psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Übereinstim mung ist erstellt, dass bei der Beschw erdeführerin ein psychisches Be schwerde bild mit Krankheitswert
- mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rezidivie rende depressive Störung - vorliegt. Keine hinreichend gesicherte n Diagnose n
sind dagegen diejenige der posttraumatischen Belastungsstörung und der weite ren von der K.___ geäusserten Differentialdiagnosen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf die Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS einer besonderen Achtsamkeit. Dies gilt zunächst für das Belastungs kriterium, mithin das auslösende Trauma. Dieses ist nicht in erster Linie und allein von der Gutachterperson bzw. vom Arzt selbst zu klären , aber von diesem zwingend zu referieren. Nebst der für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 1 6. Januar 2020 E. 6.3.1 ).
Dr. R.___ vom E.___ verneinte diese Diagnose mit dem Hinweis darauf, dass keine Flashbacks, kein Gefühl des Betäubtseins und emotionaler Abstumpfung oder der vegetativen Übererregung oder Schreckhaftigkeit vorhanden seien. Sodann könne bei einem längeren Ehekonflikt nicht von einem lebensbedrohlichen Ereignis von kata strophenartigem Ausmass ausgegangen werden. Sodann h a tten weder die Gut achter B.___ noch die MEDAS-Gutachter diese Diagnose diskutiert ( Urk. 9/206/17). Die abklärenden Ärzte der K.___ erwähnten eine wahrscheinliche Dauer von 15 Jahren, während der diese Diagnose bereits zu stellen sei. Als Trauma erwähnten sie die massivste Gewalt durch den Vater und den ersten Ehe mann und wiederholte Vergewaltigungen in der 1. Ehe. Auch hielten sie die Kriterien von Albträumen, Flashbacks für gegeben ( Urk. 9/134/2). Die erste Ehe der Beschwerdeführerin dauerte von 1988 bis 199 9. Von eigentlichen Flashbacks oder Albträumen über die erwähnten Traumata, die gemäss ICD-10 zu den typi schen Merkmalen bei der PTBS zählen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) klinisch-diagnostische Leitlinien, 9.A., F43.1 S.
207), wurde in keinen anderen Berichten der Fachärzte trotz jahrelanger Thera pien und stationärer Hospitalisationen erzählt ( Urk. 9/44, 9/58/6, 9/71, 9/83), so dass sich die Ärzte der K.___ im Bericht vom 2 8. August 2013 wohl ausschliesslich auf die Aussagen der Versicherten ihnen gegenüber stützten, was jedoch für die Annahme, dass diese Symptome bereits seit ca. 15 Jahren und damit seit Been digung der ersten Ehe vorhanden sein sollen, nicht zuverlässig und damit nicht überzeugend ist. Dr. R.___ äusserte damit zu Recht Zweifel an dieser Diagnose und verblieb wie die anderen Fachärzte bei derjenigen der rezidivierenden depressiven Störung, seiner Ansicht nach leicht- bis mittelgradige Episode. Unerh eblich ist dabei, dass die diag nostischen Einschätzungen nicht vollständig übereinstimmen, ist doch letztlich nicht die genaue Diagnose, sondern allein entscheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2.2), respektive kommt es auf die konkreten Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Die Beschwerdeführerin machte auf Dr. R.___ in ihren Bewegungen einen müden und verlangsamten Eindruck, nachdem sie im Wartezimmer auf der Bank geschlafen hatte (Urk. 9/ 206/17). Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis imponierten in der grob klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt. Konzentration und Aufmerksamkeit waren in etwas reduziertem Ausmasse vorhanden. Im A ffekt zeigte d ie Beschwerdeführerin eine deutlich bedrückte und weinerliche Stimmungslage (Urk. 9/ 206/18).
Der Gutachter hielt in nachvollziehbarer Weise fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Eigenaktivität bagatellisiere. Ein völlige s Darniederliegen der Aktivitäten stellte er zu Recht in Frage, zumal ihr Therapie- und Arztbesuche möglich ware n
- namentlich Wassertherapie zweimal pro Woche (Urk. 9/ 206/14) -, sie ohne fremde Hilfe zur gutachterlichen Untersuchung anreisen konnte
(Urk. 9/ 206/14) und im selben Jahr ein Aufenthalt in der Türkei stattgefunden hatte . Auch war aus objektiver Sicht keine deutliche Beeinträchtigung im Antrieb erkennbar, da die Beschwer deführerin während des Gesprächs sehr lebhaft argumentierte (Urk. 9/ 206/19). Dennoch hielt der Gutachter die Symptomdarstellung der Beschwerdeführerin für weitgehend authentisch (Urk. 9/ 206/22). Hauptsymptom waren die depressiven Verstimmungen, welche durch die Erinnerung an Gewaltanwendungen unterhal ten würden . Die depressive Störung ist laut E.___ -Gutachter deutlich und über Jahre chronifiziert
(Urk. 9/ 206/20). Zusätzlich weist die Beschwerdeführerin ge mäss Gutachten eine Symptomausweitung mit hoher Passivität auf. Die Beein trächtigung liege in Form einer Motivationslosigkeit vor (Urk. 9/ 206/21). Zudem führten die Gutachter eine erhöhte Müdigkeit und Erschöpfung sowie eine Ein schränkung in der Kontaktfähigkeit auf die psychische Störung zurück (Urk. 9/ 206/33).
Dementsprechend gelang ten sie zum Schluss, in einer angepassten einfachen Tätigkeit ohne Kundenkontakt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin um 20 % eingeschränkt (Urk. 9/ 206/33).
Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.4) kann da her nicht Umgang genommen werden. 4.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet , dass im E.___ -Gutachten eine Ressourcenprü fung vorgenommen worden sei ( Urk. 1 S. 13). Ent gegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist die Überprüfung der höchst gerichtlich festgelegten Indi katoren durch den Rechtsanwender allerdings nicht erst nach erfolgter Beurtei lung durch den medizinischen Sachverständigen zulässig. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls ist vielmehr entscheidend, ob eine schlüs sige Be urteilung im Lichte der Indika toren aufgrund der Sachverhaltsfeststellun gen im Gutachten möglich ist oder nicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V
50 E. 4.3 ).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkran kungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4
4.4 .1
Bezüglich des Komplexes «Gesundheitsschädigung » in der Kategorie «funktionel ler Schweregrad» ist festzuhalten, dass laut dem psychiatrischen Teilgutachter eine deutl iche depressive Störung vorlieg t, welche sich über Jahre chronifiziert hat. Die bedrückte Stimmungslage erachtete er als leicht bis mitt elschwer . Weitere Erschei nungsformen sind Schlafstörung, Grübeleien, Antriebslosigkeit, Inaktivität, Passi vität, sozialer Rückzug, diffuse Schmerzen und intermittierend suizidale Gedanken (Urk. 9/ 206/20). Konzentration und Aufmerksamkeit waren anlässlich der Explo ration in etwas reduziertem Ausmasse vorhanden und die Beschwerdeführerin wirkte eher inaktiv und passiv, träge sowie im Affekt deutlich bedrückt und in weinerlicher Stimmungslage. Jedoch zeigte sich die Fähigkeit zur Modulation der Affekte erhalten. Sodann imponierten Auffassung und Gedächtnis in der grob kli nischen Prüfung nicht beeinträchtigt . Ferner waren die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung intakt , und psychomotorisch imponierte die Beschwerdeführerin weder agitiert noch gehemmt
(Urk. 9/ 206/18). Bei der letzten stationären Behand lung in der K.___ im Oktober/November 2015 waren Auffassung, Konzentration und Aufmerksamkeit ohne beobachtbare Mängel und es bestand kein klinischer Anhalt für relevante Gedächtnisstörungen. Formalgedanklich war die Versicherte geord net, leicht verlangsamt, konnte dem Gesprächsverlauf jedoch gut folgen. Im Affekt war sie nachdenklich und etwas niedergeschlagen mit einem Gefühl des Versagens. Ein affektiver Rapport war herstellbar und die Beschwerdeführerin war schwin gungsfähig und ohne Antriebsstörungen oder Änderungen des psychomotor ischen Antriebs (Urk. 9/ 190/4).
Aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin ledig lich bei knie belastenden sowie bei schweren und andauernd mittelschweren Tätigkeiten limitiert (Urk. 9/206/33 ). Vor diesem Hintergrund ist der Gesundheits schaden gesamthaft als leicht bis mittelschwer einzustufen.
Die Beschwerdeführerin befand sich verschiedentlich in freiwilliger psychiatri scher Hospitalisation , so vom 3 0. September bis 1 3. Oktober 2009 (Urk. 9/ 70/4), vom 3 0. Juli bis 2 6. August 2010 (Urk. 9/ 70/3), vom 2 5. November 2010 bis 1 3. Januar 2011 (Urk. 9/ 70/2), vom 6. Juli bis 2. August 2013 (Urk. 9/ 130-131), vom 1 1. Juni bis 3 1. August 2015 (Urk. 9/ 166 und Urk. 9/173/1) sowie vom 9. Oktober bis 2 6. November 2015 (Urk. 9/ 171/2 und Urk. 9/190/3) ,
w obei sie mit ihrem im November 2010 angetretenen Klinikaufenthalt ein «Time-out» bezweckte, respektive zur Ruhe kommen wollte (Urk. 9/ 81/2) und auch sonst mehrheitlich psychosoziale Umstände Anlass für die Eintritte waren. Im Jahr 2009 wirkte die Versicherte bereits beim Eintritt in die K linik V.___ nur leicht depressiv und konnte dann leicht stimmungsaufgehellt wieder entlas sen werden (Urk. 9/ 85/2). Im Jahr 2010 trat sie in
- im Vergleich zum Eintritt - deutlich gebessertem Zustand aus der K.___ aus (Urk. 9/ 71/8). Auch während ihres Aufenthalts in der N.___
im Jahr 2013 vermochte sie an Antr ieb zu gewinnen und positive Stimmung aufzubauen (Urk. 9/ 130/3). Im Jahr 2015 konnte durch Medikamenteneinstellung in derselben Klinik rasch eine Stabilisie rung erzielt werden (Urk. 9/ 173/1), welche auch beim Austritt aus der K.___ , wohin sie weiter überwiesen worden war, noch vorhanden war (Urk. 9/ 173/3). Beim letz ten stationären Aufenthalt im Oktober/November 2015 konnte mittels einer leich ten Erhöhung der antidepressiven Medikation ( Cymbalta ) ebenfalls eine affektive Aufhellung er reicht werden (Urk. 9/ 190/5). Zwischen den stationären Behandlun gen hatte die Beschwerdeführerin auch ambulante psychiatrische Behandlungen wahrgenommen, mit Terminen alle zwei bis drei Wochen (Urk. 9/ 84/5). Ende 2016 war offenbar Dr. I.___ zuständig für die antidepressive Medika tion , über deren Einstellung sie am 5. Dezember 2016 berichtete . Die letzte Untersuchung hatte zuvor am 13. September 2016 stattgefunden
(Urk. 9/ 186/3). A nlässlich der E.___ -Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, zweimal pro Woche eine Traumatherapi e bei m Psychologen
lic . phil. W.___ wahr zunehmen (Urk. 9/ 206/16) , welcher mit Dr. I.___ zusammenarbeitet (Urk. 9/ 175) . Eine ambulante Anbindung der Beschwerdeführerin an die K.___ bestand hingegen nicht ( Urk. 9/218/14). Bei der durch Dr. A.___ veranlassten Analyse fanden sich v on den vier in ihrem Blut beziehungsweise Urin geprüften Medikamenten einzig Spuren des Antihypertensivums
Enatec . Die übrigen drei Medikamente (Antidepressivum Cymbalta , Schmerzmittel Brufen und Beruhi gungsmittel Xanax ) fehlten gänzlich. Daraus schloss Dr. A.___ , dass die Beschwerdeführerin vom Cymbalta schon mehrere Einnahmetermine verpasst ha tt e
(Urk. 9/ 83/45 f. , Urk. 9/83/52 ) . Auch anlässlich der Begutachtung in der MEDAS D.___
lag der Medikamentenspiegel für Duloxetin ( Cymbalta ) deutlich unter dem therapeutischen Bereich (Urk. 9/ 149/23) , obwohl die Beschwerde führerin ausgeführt hatte, nur die Medikamente würden ihr helfen (Urk. 9/ 149/18) . Andere Antidepressiva nahm die Beschwerdeführerin mangels Bedarfs nicht ein (Urk. 9/ 83/37, Urk. 9/84/9, Urk. 9/84/15). Es ist daher von einer zwischenzeitlich zweifelhaften me dikamentösen Compliance au szugehen , respek tive von einem Zusammenhang zwischen unzureichender Medikamentenein nahme und therapieresistentem Verlauf (Urk. 9/ 83/50). Bei der E.___ -Begutachtung lagen die Medikamenten-Serumspiegel der Fluctine hingegen im Referenzbereich und die Kooperation der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Therapie wurde nicht beanstandet
(Urk. 9/ 206/22). Angeregt wurde die Umstellung auf ein schlaf anstossende s Antidepressivum (Urk. 9/ 206/ 20 , Urk. 9/206/22 , Urk. 9/206/34 ).
Unter den Komorbiditäten sind sodann der Status nach Problemen in der Bezie hung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) sowie der Status nach vermutetem sexuel lem Missbrauch (ICD-10 Z61.4; Urk. 9/206/19) zu berücksichtigen, da diesen Gegebenheiten eine ressourcenhemmende Wirkung bei zumessen ist , zumal die biographische Entwicklung mit mehrfacher Gewalterfahrung das Leben der Beschwerdeführerin massgeblich geprägt hat. Diese Problematik widerspiegelt sich aktuell in einer emotionalen Instabilität mit Affektinkontinenz und einem deutlich subjektiven Leidensbild ( Urk. 9/206/21, BGE 143 V 418 E. 8.1). 4.4 .2
Beim Komplex «Persönlichkeit» ist ebenfalls auf die soeben genannte Persönlich keits entwicklung und deren Auswirkungen hinzuweisen. Die Beschwerdeführe rin weist sodann infolge der psychischen Erkrankung allgemein eine Motivations losigkeit auf (Urk. 9/ 206/21). Als vor handene Ressource ist der enge Kontakt zu einer benachbarten Freundin zu sehen, bei welcher die Beschwerdeführerin zeit weise wohnt und welche die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung un terstützt (Urk. 9/ 206/21 , Urk. 9/206/14 ). Belastend wirkt sich die psychische Erkrankung de s Sohnes der Beschwerdeführerin aus (Urk. 9/ 206/21 ). 4.4 .3
Zum Komplex «sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest teilweise sozial zurückgezogen hat , wobei der Rückzug auch auf die unvollständige Integration (Urk. 9/ 206/34 , Urk. 9/149/25 ) zurückzuführen sein könnte . Dennoch hat die Beschwerdeführerin eine offenbar enge Freundin , welche sie stark unterstützt
und sie vor ü bergehend bei sich aufgenommen hat (Urk. 9/ 206/17 , Urk. 9/206/21 ).
Zu ihren Kindern besteht grundsätzlich ein guter Kontakt (Urk. 9/ 206/17) , wenn auch kein häufiger (Urk. 9/ 206/24) . Z udem pflegt die Beschwerdeführerin selten en Kontakt zu ihren in der Türkei lebenden Geschwistern (Urk. 9/ 206/16 , Urk. 9/206/24 ). Insgesamt verfügt sie zumindest über ein gewisses soziales Netz, welches als eine begünstigende Ressource ange sehen werden kann. 4.4 .4
Zur Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung durchs E.___
angegeben hat, «gar nichts» zu machen (Urk. 9/ 206/23). Dadurch bagatellisierte sie ihre Eigenaktivität, denn sie nahm
viele Therapie- und Arzttermine wahr , so zweimal pro Woche Traumatherapie und zweimal pro Woche Wassertherapie
(Urk. 9/ 206/14, Urk. 9/ 206/16, Urk. 9/ 206/19 , Urk. 9/206/22 ). Auch i n die Türkei reist e sie offenbar noch regelmässig, so auch in der ersten Jahreshälfte 2017
(Urk. 9 /206/19) . Dies obwohl ihre Mutter zwischenzeitlich
- spätestens im Jahr 2013
- verstorben ist
(Urk. 9/ 130/2 , Urk. 9/149/17 ) und sie bei PD Dr. B.___ noch angegeben hatte, es handle sich nicht um Ferien, sondern sie gehe eigentlich nur in die Türkei , um ihre Mutter zu besuchen, weil diese vielleicht nicht mehr so lange lebe (Urk. 9/ 84/7) .
Laut ihren eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin früher gerne gelesen (Urk. 9/206/29), fühlt sich aber nun mangels Konzentrationsfähigkeit nicht mehr in der Lage dazu (Urk. 9/ 206/14 , Urk. 9/206/29 ) .
Bei früheren Begutachtung en hatte sie noch angegeben, früher regelmässig Spaziergänge unternommen zu haben (Urk. 9/ 58/6) beziehungsweise früher gerne Musik gehört zu haben (Urk. 9/ 149/45) und früher noch Kolleginnen gehabt zu haben (Urk. 9/ 149/17) . Ansonsten berichtete sie nicht über frühere Freizeitaktivitäten, welche sie aufge geben hätte. Hinzu kommt, dass angesichts der obgenannten Bagatellisierung der Eigenaktivitäten fraglich ist, ob sie wirklich nicht mehr liest, Musik hört, spazie ren geht etc. Demzufolge ist der Freizeitgestaltung der Beschwerdeführerin kein allzu grosses Gewicht beizumessen.
Sodann wurde sowohl anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ und PD Dr. B.___
(Urk. 9/ 83/45 f., Urk. 9/83/52)
als auch anlässlich jener in der MEDAS D.___
(Urk. 9/ 149/23) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente unzureichend einnahm. Dazu gab sie einmal an, das Antidepressivum Remeron sowie das Beruhigungsmittel Xanax habe sie schon eine Weile nicht mehr gebraucht
(Urk. 9/ 83/37 ). Beim anderen Mal hatte sie indes angegeben, nur Medikamente würden ihr helfen, weshalb sie die Psychotherapie abgebrochen habe ( Urk. 9/ 149/18). Die Akten lassen nach dem Gesagten insgesamt auf einen nicht allzu grossen
krankheitsbedingten Leidensdruck schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2019 vom 1 3. August 2019 E. 3.4.2) . Dies trotz der vor stehend erwähnten Klinikaufenthalte, da diese teilweise nicht direkt wegen des psychischen Leidens, sondern eher wegen der psychosozialen Situation erfolgten (Urk. 9 / 81/2 , Urk. 9/ 131/2) .
Die Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der Begutachtungen mehrfach ein gewisses verdeutlichendes Verhalten ( Urk. 9/58/7, Urk. 9/ 84/11 , Urk. 9/206/22) sowie eine Symptomausweitung (Urk. 9/ 206/21) und b ei der neuropsychologi schen Testung während ihres letzten stationären Klinikaufenthalts in der K.___ fiel eine Tendenz zur Aggravation auf (Urk. 9/ 190/5). 4.5
In Anbetracht der leicht bis mittelmässig ausgeprägten Befunde, der belastenden biographischen Entwicklung , der gewissen Verdeutlichungstendenzen bei jedoch teilweisem sozialem Rückzug
und reduziertem Aktivitätsniveau im privaten Lebensbereich lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeits fähigkeit um 2 0 % auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen. Denn letztere weisen ebenfalls auf eine teilweise Einschränkung der Ar beitsfä higkeit hin . Demnach rechtfertigt es sich nicht, aus juristischer Sicht von dieser medizi nischen gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Sodann ist in Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 13) festzuhalten, dass d em E.___ -Gutachten zwar keine so bezeichnete konkrete Beurteilung der Indikatoren zu entnehmen ist, es jedoch die dafür benötigten Grundlagen
liefert.
Da nach dem Gesagten sämtliche Teilgutachten des E.___ -Gutachtens vom
25. September 2017 beweiskräftig sind und das zusammenfassende Gesamtgut achten vor dem Hintergrund der schlüssigen Teilgutachten plausibel ist, ist von einer 8 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptier ten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/184/99). Dafür, dass die Gutachter bei ihrer interdisziplinären Beurteilung das Zusammenwirken der gestellten Diagnosen unzureichend gewürdigt hätten (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 7-8 und S. 17-18), fehlen Anhaltspunkte. 4. 6
Zu prüfen bleibt die Frage, ab wann die gestützt auf die Exploration vom August 2017 (Urk. 9/206/2) festgelegte 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gilt. Gemäss E.___ -Gutachten besteht die Einschränkung - abgesehen von vorüber gehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeiten während der Klinikaufenthalte - schon seit mehreren Jahren in etwa demselben Ausmass. Im Vergleich zum Gutachten der MEDAS D.___ liegt laut E.___ -Gutachten keine wesentliche Veränderung vor ( Urk. 9/206/19, Urk. 9/206/34). Im Vergleich zum Gutachten von PD Dr. B.___ ebenfalls nicht (Urk. 9/206/19, Urk. 9/206/20). In Übereinstimmung damit gingen die Gutachter der MEDAS D.___ von einem im Vergleich zur Begutachtung durch PD Dr. B.___ unveränderten Zustand aus (Urk. 9/149/29, Urk. 9/149/32). Sie hielten fest, die genannte Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischen Gründen spätestens seit August 2007 (Urk. 9/149/31). Dr. I.___ erachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2012 sowie am 1 3. Februar 2013 als unverändert , namentlich nicht verbessert (Urk. 9/117 und Urk. 9/123/2 ) . Am 1 3. September 2013 führte sie aus, die depressive Störung sei schwerer geworden (Urk. 9/133/8), wobei sich aus dem Bericht der N.___ vom 26. August 2013 ergibt, dass die Beschwerdeführerin sich auf grund eines Stellenangebots in der Türkei zusätzlich belastet gefühlt habe , was zur Exazerbation geführt haben könnte (Urk. 9/131/2 ). PD Dr. B.___ hielt fest, im Vergl eich zur Begutachtung durch Dr. Z.___
seien aktuell nur einzelne Befunde etwas pathologischer ausgefallen (Urk. 9/84/20). Sodann würden An haltspunkte für eine Verschlechterung seit April 2011 fehlen (Urk. 9/84/22). Nach dem Gesagten kam es nie zu einer nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin, weshalb
- abgesehen von den Klinikaufenthalten - auch in der Vergangenheit mindes tens eine 80%ige Arbeitsfähi gkeit in angepasster Tätigkeit bestand . 4. 7
Die Beschwerdeführerin wandte ein, der Gutachter PD Dr. B.___ habe ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 1 S. 5 ).
Hierbei ist zu beachten, dass ärztlicherseits substanziiert darzulegen ist, aus welchen medizinisch-psychiatri schen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Bei rezidivierenden depressiven Entwicklungen genügt es nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizier ten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 145 V 361 E. 4.3 mit Hinweisen ).
PD Dr. B.___
folgte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM), gemäss welchen offenbar bei einer mittelgradi gen depressi v en Episode Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % (Urk. 9/84/12) und bei einer leic hten depressiven Episode Einbus sen in der Höhe von 20 %
anzunehmen sind (Urk. 9/84/14).
Er diskutierte zwar die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Befunde, dies aber primär in Bezug auf eine Übereinstimmung mit den Empfehlungen der SIM. Beispielsweise hielt er fest, bei der 50%igen Einbusse gemäss SIM seien die erhöhte Ermüdbarkeit, die Antriebs minderung sowie die reduzierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt, wobei diese spezifischen Einbussen auch von der Beschwerdeführerin berichtet worden seien (Urk. 9/84/12-13). Des Weiteren nahm er anhand der objektiven Parame ter n , welche die innerpsychische Vitalität abbilden, Bezug auf den Schweregrad der depressiven Störung (Urk. 9/84/13). Insgesamt ist seine Beurteilung dadurch insofern zu schematisch, als hauptsächlich der diagnostizierte Schweregrad der Depression überprüft wurde und dann von diesem direkt - entsprechend den Richtlinien der SIM - auf die Arbeitsunfähigkeit eines bestimmten Grades
geschlossen wurde.
Nach dem Gesagten vermag das Gutachten von PD Dr. B.___ keine Zweifel an der Beurteilung durch die Experten des
E.___ zu erwecken. 4. 8
Des Weiteren wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht auf ihren Einwand betreffend Indikatorenprüfung bei Depression eingegangen sei (Urk. 1 S. 10).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebe nenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinan der setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest , dass sie die im E.___ -Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit auch aus juristischer Sicht - anhand von Indikatoren wie Ressourcen und Konsistenz - für korrekt halte (Urk. 2 S. 2). Damit legte sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte dar, auf welche sie sich beschränken durfte. Der Beschwerdeführerin war es möglich , auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung ihr Anliegen im Be schwerdeverfah ren sachgerecht vorzutragen, was sie denn auch tat. Folglich geht dieser Einwand der Beschwerdeführerin fehl. 5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
Es ist unstrittig (vgl. Urk. 9/115/3) und nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdeführerin (spätestens) nach der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann ab April 2009 als Vollerwerbstätige zu qualif izieren ist (vgl. Urk. 9/218/3). Der für diesen Zeitraum vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 9/217/2-3) wurde in der Beschwerde nicht beanstandet.
Bezüglich des Valideneinkommens
hatte die Beschwerdeführerin jedoch im Einwand vom 2 0. Juni 2012 vorgebracht , im Gesundheitsfall würde sie qualifizierte Arbeiten verrichten (Urk. 9/115/4) .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V
28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in der Schweiz als Ausbildnerin für Krankenschwestern arbeiten würde, liegen keine konkreten An haltspunkte vor, zumal die Beschwerdeführerin nur über einfache
respektive teil weise Deutschkenntnisse verfügt
(Urk. 9/ 84/12, Urk. 9/84/23 ) und nach ihrer Ein reise in die Schweiz auch nie in diesem oder einem ähnlichen Bereich gearbeitet hat (vgl. Urk. 9/16/2, Urk. 9/20/2, Urk. 9/169) . Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Festsetzung des Valideneinkommens
vorbringt, sie sei schon seit langem psychisch angeschlagen ( Urk. 9/115/4), ist am Rande zu bemerken , dass sie als ausländische Staatsangehörige die versicherungsmässigen Voraussetzun gen nur erfüllt, sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat ( Art. 6 Abs. 2 IVG) . Es bleibt somit dabei, dass für die Zeit der hypothetischen vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall das Vali deneinkommen gemäss dem hypothetischen Vollpensum in der vormaligen Haus wirtschaftstätigkeit zu ermitteln ist und das Invalideneinkommen gestützt auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einem Hilfsarbeitsbereich mit einem Abzug zu ermitteln ist, welche Berechnungsweise von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt wurde ( Urk. 9/217). Für die Zeit ab April 2009 besteht somit kein Rentenanspruch. 5.3
5.3.1
Für die Zeit bis Ende März 2009 qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 63 % im Erwerbsbereich und zu 37 % im Haushaltbe reich tätig und errechnete einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 14 % (Urk. 9/ 218/22, Urk. 9/217/1). Die Beschwerdeführerin hatte einst vor gebracht , sie wäre als vollzeitlich erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 9/ 115/2-3). Die Statusfrage kann indes vorliegend offen bleiben , da die Beschwerdeführerin bei Qualifikation als Vollerwerbstätige in Analogie zu vorstehender E. 5.2 auch für die Zeit bis Ende März 2009 keinen Rentenanspruch hätte. 5.3.2
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 1 2. März 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 5.3.3
Die Beurteilung im E.___ -Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin bei den Arbeiten im eigenen Haushalt wegen der freien zeitlichen Einteilbarkeit weniger stark eingeschränkt ist als bei der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit (Urk. 9/ 206/34), ist schlüssig. Die exakte Einschränkung ist nicht entscheidend , da selbst bei d er Annahme einer Einschränkung von 36,6 % im Haushalt
- ent sprechend dem Haushaltabklärungsbericht (Urk. 9/95/9) -
klarerweise
auch ins gesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad für die Zeit der Teilerwerbs tätigkeit resultiert.
Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht eigentlich gerügt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 5. November 2011 (Urk. 9/87 ). Die sem Gutachten lagen weitere Berichte behandelnder Ärzte bei (Urk. 9/83/55-93 ). Es folgten ein Arztbericht (Urk. 9/
85) und eine Haushaltabklä rung, über welche am 3. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 9/95). Nach Vorlage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), dessen Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt FMH, am 18. November 2011 sowie am 2 3. Januar 2012 Stellung nahm (Urk. 9/96/4-5), sowie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 9/96/5-7) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. März 2012 die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2011 in Aussicht (Urk. 9/98). Nachdem die Versicherte den Gesprächstermin zwecks beruflicher Eingliederung abgesagt hatte, teilte die IV-Stelle der Versicherten am 19. März 2012 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/100-103). Gegen den Vorbescheid vom 1. März 2012 erhob die Versicherte am 2 9. März 2012 sowie am 1 3. April 2012 Einwand (Urk. 9/104 und Urk. 9/106 ) , welchen sie am 2 0. Juni 2012 ergänzen liess (Urk. 9/115). Es folgten weitere Arztberichte (Urk. 9/117 = Urk. 9/119, Urk. 9/121, Urk. 9/123, Urk. 9/125 , Urk. 9/129-131, Urk. 9/133-134 ) . Hernach wurde die Versicherte orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch sowie internistisch durch die
Medizinische Abklärungsstelle
D.___ ( MEDAS D.___ ) begutachtet, welche ihr interdisziplinäres Gutachten am 2 8. Juli 2014 erstattete (Urk. 9/149) und am 25. November 2014 ergänzte (Urk. 9/156). Sodann ergingen verschiedene Berichte behandelnder Ärzte und Ärztinnen (Urk. 9/166, Urk. 9/171, Urk. 9/173, Urk. 9/179, Urk. 9/186 , Urk. 9/190). In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäre s Verlaufsgutacht en in Auftrag , wel ches das Institut E.___
am 2 5. September 2017 erstattete (Urk. 9/206). Dazu äusserte sich die Versicherte am 8. Dezember 2017 (Urk. 9/212). Im weiteren Verlauf wurde ein Operationsbericht vom 2 6. Oktober 2017 eingereicht (Urk. 9/215) , und die IV-Stelle nahm einen Einkommensver gleich vor (Urk. 9/217). Mit Vorbescheid vom 3 0. Januar 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/219), wogegen die Versicherte am 5. März 2018 Einwand erhob (Urk. 9/225). Mit Ver fügung vom 1 2. März 2018 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Ver sicherten wie angekündigt (Urk. 9/228 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1 2. März 2018 und somit nach Inkrafttreten sowohl der 5. IV-Revision als auch der Revision 6a ergangen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Juli 2008 (Urk. 9/ 8/9). In Nachachtung von BGE 138 V 475 ist bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug nach dem 30. Juni 2008 die Karenzzeit von Art. 29 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen (bestätigt beispielsweise in den Urteilen des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1 und 9 C_254/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 1.1). Da folglich eine Rentenzu sprechung frühestens mit Wirkung ab 1. Januar 2009 überhaupt in Frage kommt, ist der Sachverhalt ab 1. Januar 2008 zu beurteilen. Dies er hat nach dem Inkraft treten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen, jedoch vor dem Inkrafttreten der IV-Revision 6a . Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen. D ie massgeblichen Gesetzesbestimmungen werden im Folgenden in der aktuellen (unveränderten) Fassung zitiert.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu un terziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mit telschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argu ment der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen syste matisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentia len (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapier barkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswür digung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung am 3 0. November 2017 noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) . 1.
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes von Gutachten zu psychischen Beeinträchtigungen ist mit Bezug auf die dargelegte Rechtsprechungsänderung (E. 1.4) übergangs rechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gut achten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztli chen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indika toren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 5. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, laut dem E.___ -Gutachten sowie der Stellungnahme ihres RAD sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Haushälterin zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1). Sie führte aus, im Vergleich zu den Gutachten aus den Jahren 2011 und 2014 lägen keine wesentlichen Veränderungen der Arbeitsfähigkeit vor. Die diversen Klinikaufent halte und die zuletzt durchgeführte Operation hätten keine längerfristigen höhe ren Arbeitsunfähigkeiten zur Folge gehabt . Die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall bis Ende März 2009 in einem Pensum von 63 % gearbeitet. I n diesem Erwerbsbereich resultiere dabei ein Invaliditätsgrad von 0 % . Im Haus haltsbereich, welcher 37 % ausgemacht habe, sei sie zu 36 % eingeschränkt. Dem nach resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 14 % . Ab dem 1. April 2009 sei die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Ab diesem Zeitpunkt ermittelte die Beschwerdegegnerin bei einer 80 % igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 25 % und verneinte dementsprechend einen Rentenanspruch ( Urk. 2 S. 2). Bezugnehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin hielt sie sodann fest, im E.___ -Gutachten sei eine Ressourcenprüfung vorgenommen worden ( Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen zusammengefasst ein, sie sei seit An fang 2008 arbeitsunfähig. In sämtlichen Begutachtungen sei ihr depressives Leiden anerkannt worden und der Gutachter PD Dr. B.___ habe ihr deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert ( Urk. 1 S. 4-5) . In Wirklichkeit liege gar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor ; dies im Zusammenspiel mit weite ren Erkrankungen. Die Wechselwirkungen dieser Vielzahl von Diagnosen seien zu Unrecht nicht diskutiert worden ( Urk. 1 S. 7 -8 und S. 17-18 ). Nachdem nun auch bei depressiven Störungen eine Standardindikatorenprüfung vorzunehmen sei, bestehe wegen der langjährigen und therapieresistenten Depression klarer weise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 8-10). Die IV-Stelle sei auf die Notwendigkeit einer Prüfung der Standardindikatoren auf das vorliegende Leiden entsprechend der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einge gangen, wodurch sie - nebst der materiellen Fehlerhaftigkeit - ihre Begründungs pflicht verletzt habe ( Urk. 1 S. 10 -11 ). Ferner prüfte die Beschwerdeführerin die Standardindikatoren selber und rügte, die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 12-17). Zu diesen Vorwürfen äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht ( Urk. 8). 3.
3.1
Dr. med. F.___ , Facharzt
für orthopädische Chirurgie, Spital G.___ , führte bei der Beschwerdeführerin am 1 7. Oktober 2007 im Knie rechts eine Valgisations o steotomie durch ( Urk. 9/ 18/35). Zugleich entfernte er im linken Knie eine Platte bei Zustand nach einer Valgisationsosteotomie am 6. September 2006 (Urk. 9/18/28, Urk. 9/18/35 ). In seinen Berichten vom 2 4. Oktober 2007 sowie vom 21. November 2007 ging er davon aus, die Beschwerdeführerin werde drei bis vier Monate postoperativ wieder voll arbeitsfähig sein (Urk. 9/18/38 , Urk. 9/18/33 ) . Am 1 9. Juni 2008 hielt er fest, eine sitzende Tätigkeit sei absolut möglich. Leichte gehende Tätigkeiten ebenfalls. Belastendes längeres Stehen, Gehen oder Tragen von schweren Lasten hingegen zurzeit nicht. Eine Arbeits fähigkeit von 50 % sei sicher möglich, allenfalls sogar eine von 100 % . Nach der Metallentfernung s ei wieder von einer vollen Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/18/28).
Am 2 8. August 2008 attestierte er ihr indes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom
5. September bis 3. Dezember 200
E. 5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 5.2 Es ist unstrittig (vgl. Urk. 9/115/3) und nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdeführerin (spätestens) nach der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann ab April 2009 als Vollerwerbstätige zu qualif izieren ist (vgl. Urk. 9/218/3). Der für diesen Zeitraum vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 9/217/2-3) wurde in der Beschwerde nicht beanstandet.
Bezüglich des Valideneinkommens
hatte die Beschwerdeführerin jedoch im Einwand vom 2 0. Juni 2012 vorgebracht , im Gesundheitsfall würde sie qualifizierte Arbeiten verrichten (Urk. 9/115/4) .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V
28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in der Schweiz als Ausbildnerin für Krankenschwestern arbeiten würde, liegen keine konkreten An haltspunkte vor, zumal die Beschwerdeführerin nur über einfache
respektive teil weise Deutschkenntnisse verfügt
(Urk. 9/ 84/12, Urk. 9/84/23 ) und nach ihrer Ein reise in die Schweiz auch nie in diesem oder einem ähnlichen Bereich gearbeitet hat (vgl. Urk. 9/16/2, Urk. 9/20/2, Urk. 9/169) . Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Festsetzung des Valideneinkommens
vorbringt, sie sei schon seit langem psychisch angeschlagen ( Urk. 9/115/4), ist am Rande zu bemerken , dass sie als ausländische Staatsangehörige die versicherungsmässigen Voraussetzun gen nur erfüllt, sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat ( Art. 6 Abs. 2 IVG) . Es bleibt somit dabei, dass für die Zeit der hypothetischen vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall das Vali deneinkommen gemäss dem hypothetischen Vollpensum in der vormaligen Haus wirtschaftstätigkeit zu ermitteln ist und das Invalideneinkommen gestützt auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einem Hilfsarbeitsbereich mit einem Abzug zu ermitteln ist, welche Berechnungsweise von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt wurde ( Urk. 9/217). Für die Zeit ab April 2009 besteht somit kein Rentenanspruch.
E. 5.3.1 Für die Zeit bis Ende März 2009 qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 63 % im Erwerbsbereich und zu 37 % im Haushaltbe reich tätig und errechnete einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 14 % (Urk. 9/ 218/22, Urk. 9/217/1). Die Beschwerdeführerin hatte einst vor gebracht , sie wäre als vollzeitlich erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 9/ 115/2-3). Die Statusfrage kann indes vorliegend offen bleiben , da die Beschwerdeführerin bei Qualifikation als Vollerwerbstätige in Analogie zu vorstehender E. 5.2 auch für die Zeit bis Ende März 2009 keinen Rentenanspruch hätte.
E. 5.3.2 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 1 2. März 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
E. 5.3.3 Die Beurteilung im E.___ -Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin bei den Arbeiten im eigenen Haushalt wegen der freien zeitlichen Einteilbarkeit weniger stark eingeschränkt ist als bei der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit (Urk. 9/ 206/34), ist schlüssig. Die exakte Einschränkung ist nicht entscheidend , da selbst bei d er Annahme einer Einschränkung von 36,6 % im Haushalt
- ent sprechend dem Haushaltabklärungsbericht (Urk. 9/95/9) -
klarerweise
auch ins gesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad für die Zeit der Teilerwerbs tätigkeit resultiert.
Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht eigentlich gerügt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
E. 6 sowie vom 1 6. August 2007 bis zum Zeitpunkt der Berichterstattu ng (Urk. 9/22/7) aufgrund eines schmerzhaften Knies rechts, weswegen die Versicherte in der Klinik H.___ angemeldet sei. Zugleich hielt er bezüglich physischer Ressour cen fest, verschiedenste Tätigkeiten seien ihr sehr oft zumutbar und die psychi schen Ressourcen seien uneingeschränkt (Urk. 9/22/4-5). Jedoch werde die Gesundheit und/oder die Arbeitsfähigkeit durch Eheprobleme beeinflusst (Urk. 9/22/6). Am 1. Dezember 2008 berichtete er, die Beschwerdeführerin habe sich zur weiteren Behandlung in die Klinik H.___ begeben. Für die ange stammte Tätigkeit liege wegen Restbeschwerden im Tibiakopfbereich aufgrund einer Reizung und einer überstehende n Platte im rechten Knie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine sitzende, leicht belastende Tätigkeit könne sie indes ganztags durchführen. Die Chancen stünden gut, dass sie nach der Metallent fernung schmerzfrei sein werde (Urk. 9/34/5-7). 3.2
Dem Bericht der Klinik H.___ vom 1 7. Februar 2009 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an einem multilokulären Schmerzsyndrom (zervikal, lumbal und Knie rechts) , welches nicht eindeutig ätiologisch zugeordnet werden könne , wobei gewisse degenerative Veränderungen sowohl an der Halswirbel säule (HWS) als auch an der L endenwirbelsäule (LWS) vorlägen . Man empfahl eine schmerztherapeutische Behandlung ( Urk. 9/42/7). 3.3
Am 1. April 2009 berichtete Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 9. Juli 2008 bei ihr in Behandlung. Sie habe an permanenten und sehr starken Schmerzen gelitten. Schlafen sei kaum möglich gewesen. In dieser Zeit sei ihre zweite Ehe gescheitert und die Beschwerdeführerin sei wegen anhaltender Schmerzen sowie Scheidungs prozess, Verlust der Wohnung und Wohnungsnot in eine Depression geraten. Die Beschwerdeführerin befinde sich nun in psychiatrischer Behandlung, wobei sie ( Dr. I.___ ) die Krankheit als therapieresistent erachte. Es liege eine voll umfängliche Erwerbsunfähigkeit bis auf weiteres vor (Urk. 9/43/2). 3.4
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2009 an, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Dezember 2006 (Urk. 9/44/2). Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte er eine prolongierte Anpassungsstörung mit starker depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.2) und äusserte zudem den Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer e Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Urk. 9/44/6). Er beurteilte die Beschwerdeführerin als zu 80 % arbeitsun fähig und erachtete den Krankheitsverlauf als bereits chronifiziert (Urk. 9/44/8). 3.5
Am 2 2. Dezember 2009 erstattete Dr. Z.___ sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/58). Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit anhaltend er depressi ver Reaktion (ICD-10 F43.2) bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren und mass dieser Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/58/8). Er hielt fest, die psychosozialen Belastungsfaktoren (Ehescheidung, alleinerziehende Mutter zweier Kinder, Verlust der Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten, kulturelle Entwurzelung) stünden im Vordergrund (Urk. 9/58/11). 3.6
Vom 3 0. Juli bis 2 7. August 2010 begab sich die Versicherte freiwillig in die stationäre Therapie der p sychiatrischen K linik K.___ . Auslöser war gemäss Bericht der K.___ vom 1 1. März 2011 eine Verschlechterung der depressiven und Schmerzsymptomatik aufgrund der psychosozialen Belastungs situation wegen Konflikten mit dem Sohn. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidi vierende depressive Störung damals mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Nach vielfältigen Therapien, der Installation einer pädagogisch-therapeutischen Familienhilfe und der Anpassung der Medikamente konnte die Versicherte in den teilstationären Behandlungsrahmen übertreten und schliesslich am 9. Oktober 2010 in deutlich gebessertem Zustand in die ambulante Betreuung austreten ( Urk. 9/71/8).
Bereits ab 2 5. November 2010 trat die Versicherte erneut freiwillig in eine psy chiatrische Klinik, ins Sanatorium L.___ , ein, wo sie bis am 1 3. Januar 2011 blieb. Anstoss war laut Bericht vom 7. März 2011 der Wunsch der Versicherten nach einer Auszeit von zu Hause und den Schwierigkeiten mit dem Sohn, die wegen Stress und Überforderung zu einem depressiven Zustandsbild mit Suizidgedanken geführt hätten. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, damals mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und sie berich teten von einer gebesserten Situation nach dem Klinikaufenthalt ( Urk. 9/81). 3.
E. 7 .3
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten Dr. A.___ und PD Dr. B.___ fest, aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit, welche auf die eingeschränkte Funktion beider Knie Rücksicht nehme, ab 1 0. Oktober 2011 zu 50 % und ab spätestens 1 1. April 2012 zu 80 % zumutbar (Urk. 9/87). 3.
E. 8 Am 2 1. Dezember 2011 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 3. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 9/95). Unter Berücksichtigung der verschie denen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schränkung im Haushalt um
36,6 % (Urk. 9/95/9 ). Dabei berücksichtigte sie die zumutbare Mit wirkungspflicht des teilweise zuhause lebenden, 1995 geborenen schulpflichtigen Sohnes (Urk. 9/95/5 ff.). Zur Qualifikation gab die Beschwerdeführer in anlässlich der Haushaltabklä rung an, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 %
ausserhäuslich erwerbstätig . Falls sie wieder in der sehr strengen Tätigkeit als Haushalthil fe/Kinderbetreuerin/ Unterhaltsreinigerin tätig wäre , jedoch nur zu 63 % (Urk. 9/95/4). Die Abklärungs person gelangte in Würdigung des Pensums der zu letzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu 63 % erwerbs- und zu 37 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (Urk. 9/95/4 ). 3.
E. 9 Laut dem Bericht des Universitätsspitals M.___ , Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 1 9. November 2012 erfolgte am 1 6. November 2012 eine totale Thyreoidektomie (Schilddrüsenentfernung) bei symptomatischer Struma multinodosa zweiten Grades (Urk. 9/121/2). Der Beschwerdeführerin wurde für die Zeit vom 1 6. bis zum 2 5. November 2012 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert (Urk. 9/121/1). Vom 6. Juli bis 2. August 2013 begab sich die Versicherte in die psychiatrische Klinik N.___ , wo eine rezidivierende depressive Störung mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurden ( Urk. 9/131/1) und eine traumaspezifische Abklä rung empfohlen wurde. Eine solche fand im August 2013 in der K.___ statt ( Urk. 9/134/1). Die Ärzte diagnostizierten dort eine posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1; Differentialdiagnose Verdacht auf andauernde Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung, F62.0; Differentialdiagnose emotional inst abi le Persönlichkeitsstörung: Borderline Typ, F60.31), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2; Differentialdiagnose schwere Episode mit psychotischen Symptomen, F33.3), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2). 3.
E. 10 .4, E. 3.1 1 ). Auch Dr. F.___ , welcher die Opera tion vom 1 7. Oktober 2007 durchgeführt hatte, ging ursprünglich davon aus, drei bis vier Monate postoperativ werde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen , doch diese verzögerte sich in der Folge . A m 1. Dezember 2008 hielt er allerdings fest , eine sitzende, leicht belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ganz tags zumutbar . Die Hausärztin nannte für das Attest der vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit primär psychische sowie psychosoziale Faktoren. Insgesamt liegen nach dem Gesagten keine Anhaltpunkte dafür vor, dass entgegen sämtli chen somatischen Gutachtern eine Einschränkung für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehen würde oder während längerer Zeit bestanden hätte. Auch der Operationsbericht vom 26. Oktober 2017 vermag keine solche darzutun, zumal eine Einschränkung der Belastbarkeit nur für sechs Wochen angegeben wurde.
Ebenso wenig bestand nach der Kreuzbandoperation rechts vom 1. Juni 2016 eine längere Arbeitsunfähigk eit ( Urk. 9/179), weshalb die Einschätzung durch das E.___ , wonach während allerhöchstens drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 9/206/27), nicht zu beanstanden ist. Die E.___ -Gutachter erhoben ein korrektes postoperatives Ergebnis (Urk. 9/206/26). Vor dem Hintergrund der post operativen Residuen mit gewissen degenerativen Veränderungen , jedoch ohne Hinweise auf ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwär mung (Urk. 9/206/26), ist es nachvollziehbar, dass entsprechend der Beurteilung durch das E.___ eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Aktivitäten, bei welchen eine Hebe- und Trag e limit e von zehn Kilogramm nicht überschritten wird und keine überdurch schnittliche Belastung der Kniegelenke vorkommt, beispielsweise durch Knien und Kauern oder durch das regelmässige Begehen von Treppen und Leitern (Urk. 9/206/27).
Sodann konnten für die übrigen, diffus geschilderten Schmerzen keine eindeutigen objektivierbaren Korrelate gefunden werden (Urk. 9/206/26).
In Übereinstimmung damit hielten auch behandelnde Ärzte eine unzureichende Erklärbarkeit der geklagte n Schmerzen fest (Urk. 9/43/10), und
es findet sich in den Akten auch mehrmals die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstör ung (Urk. 9/84/9, Urk. 9/131/1), wobei die E.___ -Gutachter die weiter gehenden körperlichen Beschwerden der larvierten Form der depressiven Störung zuordneten (Urk. 9/206/20). 4.2
D ie
E.___ -Gutachte r nannte n als psychiatrische Diagno se mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/F33.1; Urk. 9/206/32).
Von sämtlichen Psychiatern ausser Dr. Z.___
wurde ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung oder eine andere psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Übereinstim mung ist erstellt, dass bei der Beschw erdeführerin ein psychisches Be schwerde bild mit Krankheitswert
- mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rezidivie rende depressive Störung - vorliegt. Keine hinreichend gesicherte n Diagnose n
sind dagegen diejenige der posttraumatischen Belastungsstörung und der weite ren von der K.___ geäusserten Differentialdiagnosen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf die Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS einer besonderen Achtsamkeit. Dies gilt zunächst für das Belastungs kriterium, mithin das auslösende Trauma. Dieses ist nicht in erster Linie und allein von der Gutachterperson bzw. vom Arzt selbst zu klären , aber von diesem zwingend zu referieren. Nebst der für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 1 6. Januar 2020 E. 6.3.1 ).
Dr. R.___ vom E.___ verneinte diese Diagnose mit dem Hinweis darauf, dass keine Flashbacks, kein Gefühl des Betäubtseins und emotionaler Abstumpfung oder der vegetativen Übererregung oder Schreckhaftigkeit vorhanden seien. Sodann könne bei einem längeren Ehekonflikt nicht von einem lebensbedrohlichen Ereignis von kata strophenartigem Ausmass ausgegangen werden. Sodann h a tten weder die Gut achter B.___ noch die MEDAS-Gutachter diese Diagnose diskutiert ( Urk. 9/206/17). Die abklärenden Ärzte der K.___ erwähnten eine wahrscheinliche Dauer von 15 Jahren, während der diese Diagnose bereits zu stellen sei. Als Trauma erwähnten sie die massivste Gewalt durch den Vater und den ersten Ehe mann und wiederholte Vergewaltigungen in der 1. Ehe. Auch hielten sie die Kriterien von Albträumen, Flashbacks für gegeben ( Urk. 9/134/2). Die erste Ehe der Beschwerdeführerin dauerte von 1988 bis 199 9. Von eigentlichen Flashbacks oder Albträumen über die erwähnten Traumata, die gemäss ICD-10 zu den typi schen Merkmalen bei der PTBS zählen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) klinisch-diagnostische Leitlinien, 9.A., F43.1 S.
207), wurde in keinen anderen Berichten der Fachärzte trotz jahrelanger Thera pien und stationärer Hospitalisationen erzählt ( Urk. 9/44, 9/58/6, 9/71, 9/83), so dass sich die Ärzte der K.___ im Bericht vom 2 8. August 2013 wohl ausschliesslich auf die Aussagen der Versicherten ihnen gegenüber stützten, was jedoch für die Annahme, dass diese Symptome bereits seit ca. 15 Jahren und damit seit Been digung der ersten Ehe vorhanden sein sollen, nicht zuverlässig und damit nicht überzeugend ist. Dr. R.___ äusserte damit zu Recht Zweifel an dieser Diagnose und verblieb wie die anderen Fachärzte bei derjenigen der rezidivierenden depressiven Störung, seiner Ansicht nach leicht- bis mittelgradige Episode. Unerh eblich ist dabei, dass die diag nostischen Einschätzungen nicht vollständig übereinstimmen, ist doch letztlich nicht die genaue Diagnose, sondern allein entscheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2.2), respektive kommt es auf die konkreten Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Die Beschwerdeführerin machte auf Dr. R.___ in ihren Bewegungen einen müden und verlangsamten Eindruck, nachdem sie im Wartezimmer auf der Bank geschlafen hatte (Urk. 9/ 206/17). Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis imponierten in der grob klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt. Konzentration und Aufmerksamkeit waren in etwas reduziertem Ausmasse vorhanden. Im A ffekt zeigte d ie Beschwerdeführerin eine deutlich bedrückte und weinerliche Stimmungslage (Urk. 9/ 206/18).
Der Gutachter hielt in nachvollziehbarer Weise fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Eigenaktivität bagatellisiere. Ein völlige s Darniederliegen der Aktivitäten stellte er zu Recht in Frage, zumal ihr Therapie- und Arztbesuche möglich ware n
- namentlich Wassertherapie zweimal pro Woche (Urk. 9/ 206/14) -, sie ohne fremde Hilfe zur gutachterlichen Untersuchung anreisen konnte
(Urk. 9/ 206/14) und im selben Jahr ein Aufenthalt in der Türkei stattgefunden hatte . Auch war aus objektiver Sicht keine deutliche Beeinträchtigung im Antrieb erkennbar, da die Beschwer deführerin während des Gesprächs sehr lebhaft argumentierte (Urk. 9/ 206/19). Dennoch hielt der Gutachter die Symptomdarstellung der Beschwerdeführerin für weitgehend authentisch (Urk. 9/ 206/22). Hauptsymptom waren die depressiven Verstimmungen, welche durch die Erinnerung an Gewaltanwendungen unterhal ten würden . Die depressive Störung ist laut E.___ -Gutachter deutlich und über Jahre chronifiziert
(Urk. 9/ 206/20). Zusätzlich weist die Beschwerdeführerin ge mäss Gutachten eine Symptomausweitung mit hoher Passivität auf. Die Beein trächtigung liege in Form einer Motivationslosigkeit vor (Urk. 9/ 206/21). Zudem führten die Gutachter eine erhöhte Müdigkeit und Erschöpfung sowie eine Ein schränkung in der Kontaktfähigkeit auf die psychische Störung zurück (Urk. 9/ 206/33).
Dementsprechend gelang ten sie zum Schluss, in einer angepassten einfachen Tätigkeit ohne Kundenkontakt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin um 20 % eingeschränkt (Urk. 9/ 206/33).
Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.4) kann da her nicht Umgang genommen werden. 4.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet , dass im E.___ -Gutachten eine Ressourcenprü fung vorgenommen worden sei ( Urk. 1 S. 13). Ent gegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist die Überprüfung der höchst gerichtlich festgelegten Indi katoren durch den Rechtsanwender allerdings nicht erst nach erfolgter Beurtei lung durch den medizinischen Sachverständigen zulässig. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls ist vielmehr entscheidend, ob eine schlüs sige Be urteilung im Lichte der Indika toren aufgrund der Sachverhaltsfeststellun gen im Gutachten möglich ist oder nicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V
50 E. 4.3 ).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkran kungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4
4.4 .1
Bezüglich des Komplexes «Gesundheitsschädigung » in der Kategorie «funktionel ler Schweregrad» ist festzuhalten, dass laut dem psychiatrischen Teilgutachter eine deutl iche depressive Störung vorlieg t, welche sich über Jahre chronifiziert hat. Die bedrückte Stimmungslage erachtete er als leicht bis mitt elschwer . Weitere Erschei nungsformen sind Schlafstörung, Grübeleien, Antriebslosigkeit, Inaktivität, Passi vität, sozialer Rückzug, diffuse Schmerzen und intermittierend suizidale Gedanken (Urk. 9/ 206/20). Konzentration und Aufmerksamkeit waren anlässlich der Explo ration in etwas reduziertem Ausmasse vorhanden und die Beschwerdeführerin wirkte eher inaktiv und passiv, träge sowie im Affekt deutlich bedrückt und in weinerlicher Stimmungslage. Jedoch zeigte sich die Fähigkeit zur Modulation der Affekte erhalten. Sodann imponierten Auffassung und Gedächtnis in der grob kli nischen Prüfung nicht beeinträchtigt . Ferner waren die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung intakt , und psychomotorisch imponierte die Beschwerdeführerin weder agitiert noch gehemmt
(Urk. 9/ 206/18). Bei der letzten stationären Behand lung in der K.___ im Oktober/November 2015 waren Auffassung, Konzentration und Aufmerksamkeit ohne beobachtbare Mängel und es bestand kein klinischer Anhalt für relevante Gedächtnisstörungen. Formalgedanklich war die Versicherte geord net, leicht verlangsamt, konnte dem Gesprächsverlauf jedoch gut folgen. Im Affekt war sie nachdenklich und etwas niedergeschlagen mit einem Gefühl des Versagens. Ein affektiver Rapport war herstellbar und die Beschwerdeführerin war schwin gungsfähig und ohne Antriebsstörungen oder Änderungen des psychomotor ischen Antriebs (Urk. 9/ 190/4).
Aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin ledig lich bei knie belastenden sowie bei schweren und andauernd mittelschweren Tätigkeiten limitiert (Urk. 9/206/33 ). Vor diesem Hintergrund ist der Gesundheits schaden gesamthaft als leicht bis mittelschwer einzustufen.
Die Beschwerdeführerin befand sich verschiedentlich in freiwilliger psychiatri scher Hospitalisation , so vom 3 0. September bis 1 3. Oktober 2009 (Urk. 9/ 70/4), vom 3 0. Juli bis 2 6. August 2010 (Urk. 9/ 70/3), vom 2 5. November 2010 bis 1 3. Januar 2011 (Urk. 9/ 70/2), vom 6. Juli bis 2. August 2013 (Urk. 9/ 130-131), vom 1 1. Juni bis 3 1. August 2015 (Urk. 9/ 166 und Urk. 9/173/1) sowie vom 9. Oktober bis 2 6. November 2015 (Urk. 9/ 171/2 und Urk. 9/190/3) ,
w obei sie mit ihrem im November 2010 angetretenen Klinikaufenthalt ein «Time-out» bezweckte, respektive zur Ruhe kommen wollte (Urk. 9/ 81/2) und auch sonst mehrheitlich psychosoziale Umstände Anlass für die Eintritte waren. Im Jahr 2009 wirkte die Versicherte bereits beim Eintritt in die K linik V.___ nur leicht depressiv und konnte dann leicht stimmungsaufgehellt wieder entlas sen werden (Urk. 9/ 85/2). Im Jahr 2010 trat sie in
- im Vergleich zum Eintritt - deutlich gebessertem Zustand aus der K.___ aus (Urk. 9/ 71/8). Auch während ihres Aufenthalts in der N.___
im Jahr 2013 vermochte sie an Antr ieb zu gewinnen und positive Stimmung aufzubauen (Urk. 9/ 130/3). Im Jahr 2015 konnte durch Medikamenteneinstellung in derselben Klinik rasch eine Stabilisie rung erzielt werden (Urk. 9/ 173/1), welche auch beim Austritt aus der K.___ , wohin sie weiter überwiesen worden war, noch vorhanden war (Urk. 9/ 173/3). Beim letz ten stationären Aufenthalt im Oktober/November 2015 konnte mittels einer leich ten Erhöhung der antidepressiven Medikation ( Cymbalta ) ebenfalls eine affektive Aufhellung er reicht werden (Urk. 9/ 190/5). Zwischen den stationären Behandlun gen hatte die Beschwerdeführerin auch ambulante psychiatrische Behandlungen wahrgenommen, mit Terminen alle zwei bis drei Wochen (Urk. 9/ 84/5). Ende 2016 war offenbar Dr. I.___ zuständig für die antidepressive Medika tion , über deren Einstellung sie am 5. Dezember 2016 berichtete . Die letzte Untersuchung hatte zuvor am 13. September 2016 stattgefunden
(Urk. 9/ 186/3). A nlässlich der E.___ -Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, zweimal pro Woche eine Traumatherapi e bei m Psychologen
lic . phil. W.___ wahr zunehmen (Urk. 9/ 206/16) , welcher mit Dr. I.___ zusammenarbeitet (Urk. 9/ 175) . Eine ambulante Anbindung der Beschwerdeführerin an die K.___ bestand hingegen nicht ( Urk. 9/218/14). Bei der durch Dr. A.___ veranlassten Analyse fanden sich v on den vier in ihrem Blut beziehungsweise Urin geprüften Medikamenten einzig Spuren des Antihypertensivums
Enatec . Die übrigen drei Medikamente (Antidepressivum Cymbalta , Schmerzmittel Brufen und Beruhi gungsmittel Xanax ) fehlten gänzlich. Daraus schloss Dr. A.___ , dass die Beschwerdeführerin vom Cymbalta schon mehrere Einnahmetermine verpasst ha tt e
(Urk. 9/ 83/45 f. , Urk. 9/83/52 ) . Auch anlässlich der Begutachtung in der MEDAS D.___
lag der Medikamentenspiegel für Duloxetin ( Cymbalta ) deutlich unter dem therapeutischen Bereich (Urk. 9/ 149/23) , obwohl die Beschwerde führerin ausgeführt hatte, nur die Medikamente würden ihr helfen (Urk. 9/ 149/18) . Andere Antidepressiva nahm die Beschwerdeführerin mangels Bedarfs nicht ein (Urk. 9/ 83/37, Urk. 9/84/9, Urk. 9/84/15). Es ist daher von einer zwischenzeitlich zweifelhaften me dikamentösen Compliance au szugehen , respek tive von einem Zusammenhang zwischen unzureichender Medikamentenein nahme und therapieresistentem Verlauf (Urk. 9/ 83/50). Bei der E.___ -Begutachtung lagen die Medikamenten-Serumspiegel der Fluctine hingegen im Referenzbereich und die Kooperation der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Therapie wurde nicht beanstandet
(Urk. 9/ 206/22). Angeregt wurde die Umstellung auf ein schlaf anstossende s Antidepressivum (Urk. 9/ 206/ 20 , Urk. 9/206/22 , Urk. 9/206/34 ).
Unter den Komorbiditäten sind sodann der Status nach Problemen in der Bezie hung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) sowie der Status nach vermutetem sexuel lem Missbrauch (ICD-10 Z61.4; Urk. 9/206/19) zu berücksichtigen, da diesen Gegebenheiten eine ressourcenhemmende Wirkung bei zumessen ist , zumal die biographische Entwicklung mit mehrfacher Gewalterfahrung das Leben der Beschwerdeführerin massgeblich geprägt hat. Diese Problematik widerspiegelt sich aktuell in einer emotionalen Instabilität mit Affektinkontinenz und einem deutlich subjektiven Leidensbild ( Urk. 9/206/21, BGE 143 V 418 E. 8.1). 4.4 .2
Beim Komplex «Persönlichkeit» ist ebenfalls auf die soeben genannte Persönlich keits entwicklung und deren Auswirkungen hinzuweisen. Die Beschwerdeführe rin weist sodann infolge der psychischen Erkrankung allgemein eine Motivations losigkeit auf (Urk. 9/ 206/21). Als vor handene Ressource ist der enge Kontakt zu einer benachbarten Freundin zu sehen, bei welcher die Beschwerdeführerin zeit weise wohnt und welche die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung un terstützt (Urk. 9/ 206/21 , Urk. 9/206/14 ). Belastend wirkt sich die psychische Erkrankung de s Sohnes der Beschwerdeführerin aus (Urk. 9/ 206/21 ). 4.4 .3
Zum Komplex «sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest teilweise sozial zurückgezogen hat , wobei der Rückzug auch auf die unvollständige Integration (Urk. 9/ 206/34 , Urk. 9/149/25 ) zurückzuführen sein könnte . Dennoch hat die Beschwerdeführerin eine offenbar enge Freundin , welche sie stark unterstützt
und sie vor ü bergehend bei sich aufgenommen hat (Urk. 9/ 206/17 , Urk. 9/206/21 ).
Zu ihren Kindern besteht grundsätzlich ein guter Kontakt (Urk. 9/ 206/17) , wenn auch kein häufiger (Urk. 9/ 206/24) . Z udem pflegt die Beschwerdeführerin selten en Kontakt zu ihren in der Türkei lebenden Geschwistern (Urk. 9/ 206/16 , Urk. 9/206/24 ). Insgesamt verfügt sie zumindest über ein gewisses soziales Netz, welches als eine begünstigende Ressource ange sehen werden kann. 4.4 .4
Zur Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung durchs E.___
angegeben hat, «gar nichts» zu machen (Urk. 9/ 206/23). Dadurch bagatellisierte sie ihre Eigenaktivität, denn sie nahm
viele Therapie- und Arzttermine wahr , so zweimal pro Woche Traumatherapie und zweimal pro Woche Wassertherapie
(Urk. 9/ 206/14, Urk. 9/ 206/16, Urk. 9/ 206/19 , Urk. 9/206/22 ). Auch i n die Türkei reist e sie offenbar noch regelmässig, so auch in der ersten Jahreshälfte 2017
(Urk. 9 /206/19) . Dies obwohl ihre Mutter zwischenzeitlich
- spätestens im Jahr 2013
- verstorben ist
(Urk. 9/ 130/2 , Urk. 9/149/17 ) und sie bei PD Dr. B.___ noch angegeben hatte, es handle sich nicht um Ferien, sondern sie gehe eigentlich nur in die Türkei , um ihre Mutter zu besuchen, weil diese vielleicht nicht mehr so lange lebe (Urk. 9/ 84/7) .
Laut ihren eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin früher gerne gelesen (Urk. 9/206/29), fühlt sich aber nun mangels Konzentrationsfähigkeit nicht mehr in der Lage dazu (Urk. 9/ 206/14 , Urk. 9/206/29 ) .
Bei früheren Begutachtung en hatte sie noch angegeben, früher regelmässig Spaziergänge unternommen zu haben (Urk. 9/ 58/6) beziehungsweise früher gerne Musik gehört zu haben (Urk. 9/ 149/45) und früher noch Kolleginnen gehabt zu haben (Urk. 9/ 149/17) . Ansonsten berichtete sie nicht über frühere Freizeitaktivitäten, welche sie aufge geben hätte. Hinzu kommt, dass angesichts der obgenannten Bagatellisierung der Eigenaktivitäten fraglich ist, ob sie wirklich nicht mehr liest, Musik hört, spazie ren geht etc. Demzufolge ist der Freizeitgestaltung der Beschwerdeführerin kein allzu grosses Gewicht beizumessen.
Sodann wurde sowohl anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ und PD Dr. B.___
(Urk. 9/ 83/45 f., Urk. 9/83/52)
als auch anlässlich jener in der MEDAS D.___
(Urk. 9/ 149/23) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente unzureichend einnahm. Dazu gab sie einmal an, das Antidepressivum Remeron sowie das Beruhigungsmittel Xanax habe sie schon eine Weile nicht mehr gebraucht
(Urk. 9/ 83/37 ). Beim anderen Mal hatte sie indes angegeben, nur Medikamente würden ihr helfen, weshalb sie die Psychotherapie abgebrochen habe ( Urk. 9/ 149/18). Die Akten lassen nach dem Gesagten insgesamt auf einen nicht allzu grossen
krankheitsbedingten Leidensdruck schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2019 vom 1 3. August 2019 E. 3.4.2) . Dies trotz der vor stehend erwähnten Klinikaufenthalte, da diese teilweise nicht direkt wegen des psychischen Leidens, sondern eher wegen der psychosozialen Situation erfolgten (Urk. 9 / 81/2 , Urk. 9/ 131/2) .
Die Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der Begutachtungen mehrfach ein gewisses verdeutlichendes Verhalten ( Urk. 9/58/7, Urk. 9/ 84/11 , Urk. 9/206/22) sowie eine Symptomausweitung (Urk. 9/ 206/21) und b ei der neuropsychologi schen Testung während ihres letzten stationären Klinikaufenthalts in der K.___ fiel eine Tendenz zur Aggravation auf (Urk. 9/ 190/5). 4.5
In Anbetracht der leicht bis mittelmässig ausgeprägten Befunde, der belastenden biographischen Entwicklung , der gewissen Verdeutlichungstendenzen bei jedoch teilweisem sozialem Rückzug
und reduziertem Aktivitätsniveau im privaten Lebensbereich lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeits fähigkeit um 2 0 % auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen. Denn letztere weisen ebenfalls auf eine teilweise Einschränkung der Ar beitsfä higkeit hin . Demnach rechtfertigt es sich nicht, aus juristischer Sicht von dieser medizi nischen gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Sodann ist in Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 13) festzuhalten, dass d em E.___ -Gutachten zwar keine so bezeichnete konkrete Beurteilung der Indikatoren zu entnehmen ist, es jedoch die dafür benötigten Grundlagen
liefert.
Da nach dem Gesagten sämtliche Teilgutachten des E.___ -Gutachtens vom
25. September 2017 beweiskräftig sind und das zusammenfassende Gesamtgut achten vor dem Hintergrund der schlüssigen Teilgutachten plausibel ist, ist von einer 8 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptier ten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/184/99). Dafür, dass die Gutachter bei ihrer interdisziplinären Beurteilung das Zusammenwirken der gestellten Diagnosen unzureichend gewürdigt hätten (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 7-8 und S. 17-18), fehlen Anhaltspunkte. 4. 6
Zu prüfen bleibt die Frage, ab wann die gestützt auf die Exploration vom August 2017 (Urk. 9/206/2) festgelegte 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gilt. Gemäss E.___ -Gutachten besteht die Einschränkung - abgesehen von vorüber gehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeiten während der Klinikaufenthalte - schon seit mehreren Jahren in etwa demselben Ausmass. Im Vergleich zum Gutachten der MEDAS D.___ liegt laut E.___ -Gutachten keine wesentliche Veränderung vor ( Urk. 9/206/19, Urk. 9/206/34). Im Vergleich zum Gutachten von PD Dr. B.___ ebenfalls nicht (Urk. 9/206/19, Urk. 9/206/20). In Übereinstimmung damit gingen die Gutachter der MEDAS D.___ von einem im Vergleich zur Begutachtung durch PD Dr. B.___ unveränderten Zustand aus (Urk. 9/149/29, Urk. 9/149/32). Sie hielten fest, die genannte Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischen Gründen spätestens seit August 2007 (Urk. 9/149/31). Dr. I.___ erachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2012 sowie am 1 3. Februar 2013 als unverändert , namentlich nicht verbessert (Urk. 9/117 und Urk. 9/123/2 ) . Am 1 3. September 2013 führte sie aus, die depressive Störung sei schwerer geworden (Urk. 9/133/8), wobei sich aus dem Bericht der N.___ vom 26. August 2013 ergibt, dass die Beschwerdeführerin sich auf grund eines Stellenangebots in der Türkei zusätzlich belastet gefühlt habe , was zur Exazerbation geführt haben könnte (Urk. 9/131/2 ). PD Dr. B.___ hielt fest, im Vergl eich zur Begutachtung durch Dr. Z.___
seien aktuell nur einzelne Befunde etwas pathologischer ausgefallen (Urk. 9/84/20). Sodann würden An haltspunkte für eine Verschlechterung seit April 2011 fehlen (Urk. 9/84/22). Nach dem Gesagten kam es nie zu einer nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin, weshalb
- abgesehen von den Klinikaufenthalten - auch in der Vergangenheit mindes tens eine 80%ige Arbeitsfähi gkeit in angepasster Tätigkeit bestand . 4. 7
Die Beschwerdeführerin wandte ein, der Gutachter PD Dr. B.___ habe ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 1 S. 5 ).
Hierbei ist zu beachten, dass ärztlicherseits substanziiert darzulegen ist, aus welchen medizinisch-psychiatri schen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Bei rezidivierenden depressiven Entwicklungen genügt es nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizier ten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 145 V 361 E. 4.3 mit Hinweisen ).
PD Dr. B.___
folgte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM), gemäss welchen offenbar bei einer mittelgradi gen depressi v en Episode Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % (Urk. 9/84/12) und bei einer leic hten depressiven Episode Einbus sen in der Höhe von 20 %
anzunehmen sind (Urk. 9/84/14).
Er diskutierte zwar die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Befunde, dies aber primär in Bezug auf eine Übereinstimmung mit den Empfehlungen der SIM. Beispielsweise hielt er fest, bei der 50%igen Einbusse gemäss SIM seien die erhöhte Ermüdbarkeit, die Antriebs minderung sowie die reduzierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt, wobei diese spezifischen Einbussen auch von der Beschwerdeführerin berichtet worden seien (Urk. 9/84/12-13). Des Weiteren nahm er anhand der objektiven Parame ter n , welche die innerpsychische Vitalität abbilden, Bezug auf den Schweregrad der depressiven Störung (Urk. 9/84/13). Insgesamt ist seine Beurteilung dadurch insofern zu schematisch, als hauptsächlich der diagnostizierte Schweregrad der Depression überprüft wurde und dann von diesem direkt - entsprechend den Richtlinien der SIM - auf die Arbeitsunfähigkeit eines bestimmten Grades
geschlossen wurde.
Nach dem Gesagten vermag das Gutachten von PD Dr. B.___ keine Zweifel an der Beurteilung durch die Experten des
E.___ zu erwecken. 4. 8
Des Weiteren wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht auf ihren Einwand betreffend Indikatorenprüfung bei Depression eingegangen sei (Urk. 1 S. 10).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebe nenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinan der setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest , dass sie die im E.___ -Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit auch aus juristischer Sicht - anhand von Indikatoren wie Ressourcen und Konsistenz - für korrekt halte (Urk. 2 S. 2). Damit legte sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte dar, auf welche sie sich beschränken durfte. Der Beschwerdeführerin war es möglich , auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung ihr Anliegen im Be schwerdeverfah ren sachgerecht vorzutragen, was sie denn auch tat. Folglich geht dieser Einwand der Beschwerdeführerin fehl. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00380
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 2 8. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden dieser substituiert durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich Siegen Rechtsanwälte Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1962 geborene X.___
absolvierte in ihrer Heimat eine Ausbil dung zur Krankenschwester und Pädagogin und verfügt über Kenntnisse im Kosmetikbereich (Urk. 9/8/5). N ach ihrer zweiten Heirat im Jahr 2003 liess sie sich mit ihren 1989 und 1995 geborenen Kindern in der Schweiz nieder (Urk. 9/8/1 -2 ). Vom 1. April 2005 bis am 1 4. August 2007 arbeitete sie in einem Arbeitsp en sum von 63 %
als Raumpflegerin und Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt, wobei sie bis Ende 2007 bei der
Y.___ AG angestellt war (Urk. 9/8/5 , Urk. 9/15, Urk. 9/20/3, Urk. 9/21/2 ) , und sie arbeitete im Sommer 2007 zusätzlich circa zehn Stunden wöchentlich als Ferienvertretung in de r Reinigung (Urk. 9/8/6). Nach einer Knieoperation am 1 7. Oktober 2007 wurde sie gänzlich arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 9/7/1) und sie meldete sich deshalb am 2. Juli 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 9/8) , wobei sie Massnahmen für die berufliche Eingliederung und/oder eine Invalidenrente beantragte (Urk. 9/12/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Ab klärungen und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Nachdem sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
Z.___ , Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Dezember 2009 (Urk. 9/58) einge holt hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 6. August 2010 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/63). Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2010 Einwand (Urk. 9/65), woraufhin weitere ärzt liche Zeugnisse und Be richte zu den Akten genommen wurden (Urk. 9/67, Urk. 9/70/2-4, Urk. 9/71-73, Urk. 9/81) . Zudem gab die IV-Stelle ein bidiszipli näres Gutachten in Auftrag, bestehend aus dem internistisch-rheumato logischen Teilgutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom
22. Oktober 2011 (Urk. 9/83) , aus dem psychiatrischen Teilgutachten von PD Dr. med.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21 . Okto ber 201 1 (Urk. 9/84 ) sowie aus der interdisziplinären Gesamtbeurtei lung vom 1 5. November 2011 (Urk. 9/87 ). Die sem Gutachten lagen weitere Berichte behandelnder Ärzte bei (Urk. 9/83/55-93 ). Es folgten ein Arztbericht (Urk. 9/
85) und eine Haushaltabklä rung, über welche am 3. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 9/95). Nach Vorlage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), dessen Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt FMH, am 18. November 2011 sowie am 2 3. Januar 2012 Stellung nahm (Urk. 9/96/4-5), sowie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 9/96/5-7) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. März 2012 die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2011 in Aussicht (Urk. 9/98). Nachdem die Versicherte den Gesprächstermin zwecks beruflicher Eingliederung abgesagt hatte, teilte die IV-Stelle der Versicherten am 19. März 2012 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/100-103). Gegen den Vorbescheid vom 1. März 2012 erhob die Versicherte am 2 9. März 2012 sowie am 1 3. April 2012 Einwand (Urk. 9/104 und Urk. 9/106 ) , welchen sie am 2 0. Juni 2012 ergänzen liess (Urk. 9/115). Es folgten weitere Arztberichte (Urk. 9/117 = Urk. 9/119, Urk. 9/121, Urk. 9/123, Urk. 9/125 , Urk. 9/129-131, Urk. 9/133-134 ) . Hernach wurde die Versicherte orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch sowie internistisch durch die
Medizinische Abklärungsstelle
D.___ ( MEDAS D.___ ) begutachtet, welche ihr interdisziplinäres Gutachten am 2 8. Juli 2014 erstattete (Urk. 9/149) und am 25. November 2014 ergänzte (Urk. 9/156). Sodann ergingen verschiedene Berichte behandelnder Ärzte und Ärztinnen (Urk. 9/166, Urk. 9/171, Urk. 9/173, Urk. 9/179, Urk. 9/186 , Urk. 9/190). In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäre s Verlaufsgutacht en in Auftrag , wel ches das Institut E.___
am 2 5. September 2017 erstattete (Urk. 9/206). Dazu äusserte sich die Versicherte am 8. Dezember 2017 (Urk. 9/212). Im weiteren Verlauf wurde ein Operationsbericht vom 2 6. Oktober 2017 eingereicht (Urk. 9/215) , und die IV-Stelle nahm einen Einkommensver gleich vor (Urk. 9/217). Mit Vorbescheid vom 3 0. Januar 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/219), wogegen die Versicherte am 5. März 2018 Einwand erhob (Urk. 9/225). Mit Ver fügung vom 1 2. März 2018 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Ver sicherten wie angekündigt (Urk. 9/228 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 5. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1 2. März 2018 und somit nach Inkrafttreten sowohl der 5. IV-Revision als auch der Revision 6a ergangen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Juli 2008 (Urk. 9/ 8/9). In Nachachtung von BGE 138 V 475 ist bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug nach dem 30. Juni 2008 die Karenzzeit von Art. 29 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen (bestätigt beispielsweise in den Urteilen des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1 und 9 C_254/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 1.1). Da folglich eine Rentenzu sprechung frühestens mit Wirkung ab 1. Januar 2009 überhaupt in Frage kommt, ist der Sachverhalt ab 1. Januar 2008 zu beurteilen. Dies er hat nach dem Inkraft treten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen, jedoch vor dem Inkrafttreten der IV-Revision 6a . Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen. D ie massgeblichen Gesetzesbestimmungen werden im Folgenden in der aktuellen (unveränderten) Fassung zitiert. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu un terziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mit telschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argu ment der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen syste matisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentia len (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapier barkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswür digung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung am 3 0. November 2017 noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) . 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes von Gutachten zu psychischen Beeinträchtigungen ist mit Bezug auf die dargelegte Rechtsprechungsänderung (E. 1.4) übergangs rechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gut achten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztli chen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indika toren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, laut dem E.___ -Gutachten sowie der Stellungnahme ihres RAD sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Haushälterin zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1). Sie führte aus, im Vergleich zu den Gutachten aus den Jahren 2011 und 2014 lägen keine wesentlichen Veränderungen der Arbeitsfähigkeit vor. Die diversen Klinikaufent halte und die zuletzt durchgeführte Operation hätten keine längerfristigen höhe ren Arbeitsunfähigkeiten zur Folge gehabt . Die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall bis Ende März 2009 in einem Pensum von 63 % gearbeitet. I n diesem Erwerbsbereich resultiere dabei ein Invaliditätsgrad von 0 % . Im Haus haltsbereich, welcher 37 % ausgemacht habe, sei sie zu 36 % eingeschränkt. Dem nach resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 14 % . Ab dem 1. April 2009 sei die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Ab diesem Zeitpunkt ermittelte die Beschwerdegegnerin bei einer 80 % igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 25 % und verneinte dementsprechend einen Rentenanspruch ( Urk. 2 S. 2). Bezugnehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin hielt sie sodann fest, im E.___ -Gutachten sei eine Ressourcenprüfung vorgenommen worden ( Urk. 2 S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen zusammengefasst ein, sie sei seit An fang 2008 arbeitsunfähig. In sämtlichen Begutachtungen sei ihr depressives Leiden anerkannt worden und der Gutachter PD Dr. B.___ habe ihr deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert ( Urk. 1 S. 4-5) . In Wirklichkeit liege gar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor ; dies im Zusammenspiel mit weite ren Erkrankungen. Die Wechselwirkungen dieser Vielzahl von Diagnosen seien zu Unrecht nicht diskutiert worden ( Urk. 1 S. 7 -8 und S. 17-18 ). Nachdem nun auch bei depressiven Störungen eine Standardindikatorenprüfung vorzunehmen sei, bestehe wegen der langjährigen und therapieresistenten Depression klarer weise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 8-10). Die IV-Stelle sei auf die Notwendigkeit einer Prüfung der Standardindikatoren auf das vorliegende Leiden entsprechend der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einge gangen, wodurch sie - nebst der materiellen Fehlerhaftigkeit - ihre Begründungs pflicht verletzt habe ( Urk. 1 S. 10 -11 ). Ferner prüfte die Beschwerdeführerin die Standardindikatoren selber und rügte, die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 12-17). Zu diesen Vorwürfen äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht ( Urk. 8). 3.
3.1
Dr. med. F.___ , Facharzt
für orthopädische Chirurgie, Spital G.___ , führte bei der Beschwerdeführerin am 1 7. Oktober 2007 im Knie rechts eine Valgisations o steotomie durch ( Urk. 9/ 18/35). Zugleich entfernte er im linken Knie eine Platte bei Zustand nach einer Valgisationsosteotomie am 6. September 2006 (Urk. 9/18/28, Urk. 9/18/35 ). In seinen Berichten vom 2 4. Oktober 2007 sowie vom 21. November 2007 ging er davon aus, die Beschwerdeführerin werde drei bis vier Monate postoperativ wieder voll arbeitsfähig sein (Urk. 9/18/38 , Urk. 9/18/33 ) . Am 1 9. Juni 2008 hielt er fest, eine sitzende Tätigkeit sei absolut möglich. Leichte gehende Tätigkeiten ebenfalls. Belastendes längeres Stehen, Gehen oder Tragen von schweren Lasten hingegen zurzeit nicht. Eine Arbeits fähigkeit von 50 % sei sicher möglich, allenfalls sogar eine von 100 % . Nach der Metallentfernung s ei wieder von einer vollen Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/18/28).
Am 2 8. August 2008 attestierte er ihr indes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom
5. September bis 3. Dezember 200 6 sowie vom 1 6. August 2007 bis zum Zeitpunkt der Berichterstattu ng (Urk. 9/22/7) aufgrund eines schmerzhaften Knies rechts, weswegen die Versicherte in der Klinik H.___ angemeldet sei. Zugleich hielt er bezüglich physischer Ressour cen fest, verschiedenste Tätigkeiten seien ihr sehr oft zumutbar und die psychi schen Ressourcen seien uneingeschränkt (Urk. 9/22/4-5). Jedoch werde die Gesundheit und/oder die Arbeitsfähigkeit durch Eheprobleme beeinflusst (Urk. 9/22/6). Am 1. Dezember 2008 berichtete er, die Beschwerdeführerin habe sich zur weiteren Behandlung in die Klinik H.___ begeben. Für die ange stammte Tätigkeit liege wegen Restbeschwerden im Tibiakopfbereich aufgrund einer Reizung und einer überstehende n Platte im rechten Knie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine sitzende, leicht belastende Tätigkeit könne sie indes ganztags durchführen. Die Chancen stünden gut, dass sie nach der Metallent fernung schmerzfrei sein werde (Urk. 9/34/5-7). 3.2
Dem Bericht der Klinik H.___ vom 1 7. Februar 2009 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an einem multilokulären Schmerzsyndrom (zervikal, lumbal und Knie rechts) , welches nicht eindeutig ätiologisch zugeordnet werden könne , wobei gewisse degenerative Veränderungen sowohl an der Halswirbel säule (HWS) als auch an der L endenwirbelsäule (LWS) vorlägen . Man empfahl eine schmerztherapeutische Behandlung ( Urk. 9/42/7). 3.3
Am 1. April 2009 berichtete Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 9. Juli 2008 bei ihr in Behandlung. Sie habe an permanenten und sehr starken Schmerzen gelitten. Schlafen sei kaum möglich gewesen. In dieser Zeit sei ihre zweite Ehe gescheitert und die Beschwerdeführerin sei wegen anhaltender Schmerzen sowie Scheidungs prozess, Verlust der Wohnung und Wohnungsnot in eine Depression geraten. Die Beschwerdeführerin befinde sich nun in psychiatrischer Behandlung, wobei sie ( Dr. I.___ ) die Krankheit als therapieresistent erachte. Es liege eine voll umfängliche Erwerbsunfähigkeit bis auf weiteres vor (Urk. 9/43/2). 3.4
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2009 an, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Dezember 2006 (Urk. 9/44/2). Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte er eine prolongierte Anpassungsstörung mit starker depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.2) und äusserte zudem den Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer e Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Urk. 9/44/6). Er beurteilte die Beschwerdeführerin als zu 80 % arbeitsun fähig und erachtete den Krankheitsverlauf als bereits chronifiziert (Urk. 9/44/8). 3.5
Am 2 2. Dezember 2009 erstattete Dr. Z.___ sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/58). Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit anhaltend er depressi ver Reaktion (ICD-10 F43.2) bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren und mass dieser Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/58/8). Er hielt fest, die psychosozialen Belastungsfaktoren (Ehescheidung, alleinerziehende Mutter zweier Kinder, Verlust der Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten, kulturelle Entwurzelung) stünden im Vordergrund (Urk. 9/58/11). 3.6
Vom 3 0. Juli bis 2 7. August 2010 begab sich die Versicherte freiwillig in die stationäre Therapie der p sychiatrischen K linik K.___ . Auslöser war gemäss Bericht der K.___ vom 1 1. März 2011 eine Verschlechterung der depressiven und Schmerzsymptomatik aufgrund der psychosozialen Belastungs situation wegen Konflikten mit dem Sohn. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidi vierende depressive Störung damals mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Nach vielfältigen Therapien, der Installation einer pädagogisch-therapeutischen Familienhilfe und der Anpassung der Medikamente konnte die Versicherte in den teilstationären Behandlungsrahmen übertreten und schliesslich am 9. Oktober 2010 in deutlich gebessertem Zustand in die ambulante Betreuung austreten ( Urk. 9/71/8).
Bereits ab 2 5. November 2010 trat die Versicherte erneut freiwillig in eine psy chiatrische Klinik, ins Sanatorium L.___ , ein, wo sie bis am 1 3. Januar 2011 blieb. Anstoss war laut Bericht vom 7. März 2011 der Wunsch der Versicherten nach einer Auszeit von zu Hause und den Schwierigkeiten mit dem Sohn, die wegen Stress und Überforderung zu einem depressiven Zustandsbild mit Suizidgedanken geführt hätten. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, damals mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und sie berich teten von einer gebesserten Situation nach dem Klinikaufenthalt ( Urk. 9/81). 3. 7
3.7 .1
Dr. A.___ stellte in ihrem Teilgutachten vom 2 2. Oktober 2011 folgende rheu matologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/83/44 ): - Knieschmerzen beidseits bei - rechts: Valgisationsosteotomie am 1 7. Oktober 2007 mit leichter femoropatellärer und lateral femorotibialer Arthrose sowie mässiger medialer femorotibialer Arthrose mit liegendem Osteosynthesematerial und Abstehen der Platte distal um 3 Millimeter (Röntgen vom Oktober 2011) - links: Valgisationsosteotomie am 6. September 2006 mit Metallentfer nung am 1 7. Oktober 2007 mit leichter femorotibialer und femoro patellärer Arthrose (Röntgen vom Oktober 2011). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie dem Nikotin-Abusus, den ausgedehnten chronischen Schmerzen, einer Adipositas Grad I (BMI 30,6 kg/m 2 ), einem Handekzem sowie einem Vitamin D-Mangel bei (Urk. 9/83/44 ).
In ihrer Beurteilung führte Dr. A.___ aus , die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über Knieschmerzen , welche sich unterdessen auf den ganzen Körper aus gedehnt hätten. Die Beschwerdeführerin habe die klinische Untersuchung der Beweglichkeit der LWS nicht zugelassen, jedoch spontan den Langsitz eingenom men, was eine wesentliche lumbale Nervenwurzelkompression ausschliesse. Beide Knie seien normal beweglich.
Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 4 2,2 %, welche den Normwert sogar etwas übertreffe. Die MRI-Untersuchungen der HWS und der LWS (Oktober 2011) zeigten im W esentlichen altersentsprechende Befunde ohne Kompression neuraler Struktu ren. Die Ganzkörp e r-Skelettszintigraphie (Oktober 2011) schliesse eine entzünd lich-rheumatische Erkrankung im Sinne einer rheumatoiden Arthritis oder einer anderen Ar thrit is aus. Die Röntgenuntersuchungen beider Knie (Oktober 2011) zeigten links eine leichte Arthrose sowie rechts eine mässige Arthrose im medialen femorotibialen
Gelenk mit einem distalen Abstehen der Osteosynthese-Platte um 3 Millimeter. Die vorhandene n Befunde würden weder das Ausmass noch die Dauer der geklagten Beschwerden erklären. Eine adaptierte Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Von den vier in ihrem Blut beziehungsweise Uri n geprüf ten Medikamenten fände n
sich einzig Spu ren des Antihypertensivums
Enate c . Die übrigen drei Medikamen t e (Antidepressivum Cymbalta , Schmerzmittel Brufen und Beruhigungsmittel Xanax ) fehlten gänzlich. Daraus lasse sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin vom Cymbalta schon mehrere Einnahmetermine verpasst habe . Es könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie medizinische Massnahmen korrekt durch führen würde. In der Dolorimetrie seien sämtliche 18 Tender Points pathologisch gewesen , wie auch alle acht Kontrollpunkte. Eine Fibromyalgie bestehe daher nicht. Ihre aktuellen Beschwerden seien im Wesentlichen im Rahmen der ausge dehnten Schmerzen zu interpretieren. Ihr Handeinsatz bei der Untersuchung sei beidseits normal. Dennoch habe sie bei der Prüfung der maximalen
Handkraft eine Handkraft von rechts 7 % und links 8 % der Norm gezeigt. Aus rheumato logischer Sicht gebe es keine Ursache für eine massiv
verminderte Handkraft beidseits. Es liege wohl eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung vor (Urk. 9/83/45 f.). Dr. A.___ gelangte in ihrer Beurteilung zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zehn Kilogramm heben und tragen (leichtes Belastungsniveau). Tätigkeiten auf Leitern beziehungsweise Arbeiten in kauernder oder kniender Haltung könne sie nicht mehr ausüben. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten
als Haushälterin mit Kinderbetreuung nicht adap tiert sei. Diesen Teilbereich könne die Beschwerdeführerin seit dem 1 6. August 2007 nicht mehr ausüben. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Als Ausbildnerin in Gesundheitsberufen mit abgeschlos sener Fachhochschul ausbil dung könne sie ohne Einschränkungen ganztags arbeiten. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt und bei nicht-adaptierten Arbeiten könne ihr Sohn ihr helfen (Urk. 9/83/48). 3. 7 .2
De r psychiatrische
Gutachter PD Dr. B.___
nannte in seinem Teilgutachten vom 2 1. Oktober 2011
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4; Urk. 9/84/9). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe in der Exploration deut lich e Hinweise für eine depressive Störung gezeigt. Ihre subjektiven Angaben hätten klar sämtliche Kardinalkriterien für eine depressive Störung erfüllt und die Beschwerdeführerin habe in ihren Angaben und in ihrem Verhalten affektiv authentisch leidend gewirkt. Insgesamt habe aber eine Verdeutlichungstendenz vorgelegen, welche dazu führen könne, dass aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin von einer schweren depressiven Störung ausgegangen werde. Wenn man aber die objektiven Untersuchungsbefunde und die Tagesakti vitäten herbeiziehe, könne eine schwere depressive Störung eindeutig ausge schlossen werden (Urk. 9/84/11). Eine somatoforme Schmerzstörung könne diagnostiziert werden beim Vorliegen einer emotionalen Belastung, zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren, Schmerzen und einer gewissen Verdeutli chungs tendenz (Urk. 9/84/12). Beim Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode könn t e n gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % attestiert werden (Urk. 9/84/12). Darin seien gemäss SIM auch die sich aus der somatoformen Schmerzstörung ergebenden qualitativen Funktionseinbussen bereits berücksichtigt (Urk. 9/84/13 f.). Allerdings sei deutlich dokumentiert, dass unter optimierten Behandlungsmassnahmen eine Stimmungsaufhellung erzielt werden könne , und eine antidepressive Behandlung sei aktuell kaum gegeben. Unter optimierter Behandlung könne in einem Zeitraum von drei, spätestens sechs Monaten, eine Stimmungsaufhellung zumindest in Richtung einer leichten depressiven Auslenkung mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden (Urk. 9/ 84/14, Urk. 9/84/20 f.) . Die aktuell 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit gelte sicher ab dem Untersu chungsdatum (Urk. 9/84/14 f.). Die von Dr. Z.___ erhobenen objektiven Untersuchungsbefunde seien indes nicht sonderlich anders ausgefallen als die durch ihn (PD Dr. B.___ ) erhobenen; nur einzelne Befunde seien aktuell etwas pathologischer ausgefallen (Urk. 9/84/20). Sodann würden Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seit April 2011 fehlen (Urk. 9/84/22). 3. 7 .3
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten Dr. A.___ und PD Dr. B.___ fest, aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit, welche auf die eingeschränkte Funktion beider Knie Rücksicht nehme, ab 1 0. Oktober 2011 zu 50 % und ab spätestens 1 1. April 2012 zu 80 % zumutbar (Urk. 9/87). 3. 8
Am 2 1. Dezember 2011 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 3. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 9/95). Unter Berücksichtigung der verschie denen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schränkung im Haushalt um
36,6 % (Urk. 9/95/9 ). Dabei berücksichtigte sie die zumutbare Mit wirkungspflicht des teilweise zuhause lebenden, 1995 geborenen schulpflichtigen Sohnes (Urk. 9/95/5 ff.). Zur Qualifikation gab die Beschwerdeführer in anlässlich der Haushaltabklä rung an, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 %
ausserhäuslich erwerbstätig . Falls sie wieder in der sehr strengen Tätigkeit als Haushalthil fe/Kinderbetreuerin/ Unterhaltsreinigerin tätig wäre , jedoch nur zu 63 % (Urk. 9/95/4). Die Abklärungs person gelangte in Würdigung des Pensums der zu letzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu 63 % erwerbs- und zu 37 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (Urk. 9/95/4 ). 3. 9
Laut dem Bericht des Universitätsspitals M.___ , Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 1 9. November 2012 erfolgte am 1 6. November 2012 eine totale Thyreoidektomie (Schilddrüsenentfernung) bei symptomatischer Struma multinodosa zweiten Grades (Urk. 9/121/2). Der Beschwerdeführerin wurde für die Zeit vom 1 6. bis zum 2 5. November 2012 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert (Urk. 9/121/1). Vom 6. Juli bis 2. August 2013 begab sich die Versicherte in die psychiatrische Klinik N.___ , wo eine rezidivierende depressive Störung mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurden ( Urk. 9/131/1) und eine traumaspezifische Abklä rung empfohlen wurde. Eine solche fand im August 2013 in der K.___ statt ( Urk. 9/134/1). Die Ärzte diagnostizierten dort eine posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1; Differentialdiagnose Verdacht auf andauernde Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung, F62.0; Differentialdiagnose emotional inst abi le Persönlichkeitsstörung: Borderline Typ, F60.31), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2; Differentialdiagnose schwere Episode mit psychotischen Symptomen, F33.3), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2). 3. 10
3. 10 .1
Am 2 8. Juli 2014 erging das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS D.___ (Urk. 9/149). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. O.___
hielt fest, auch aktuell habe der Medikamentenspiegel für Duloxetin ( Cymbalta ) deutlich unter dem therapeutischen Bereich gelegen. Er stimme PD Dr. B.___ darin zu, dass eine konsequente psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung zu fordern sei und zu einer Besserung führen würde . Nicht eigentlich psychiatrisch-medizinische Faktoren, sondern vielmehr die gegenwärtig noch immer eher regressive Haltung der Beschwerdeführerin mit der selbst auferlegten Limitierung von Aktivitäten und ihre passive, jedoch sehr ansprüchliche Haltung würden das Eintreten der von PD Dr. B.___ getroffenen Prognose verhindern (Urk. 9/149/23). Die Störungen, welche das syndromale Störungsbild einer PTBS prägen würden, könnten bei der Beschwerdeführerin nicht beobachtet werden und seien auch anamnestisch nicht in entsprechender Ausprägung berichtet worden. Sodann fehle es an einem Trauma von einer aussergewöhnlichen Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass, welches eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde (Urk. 9/149/24). Demnach sei keine PTBS zu diagnostizieren. Es bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen , abhängigen, narziss tischen, emotional instabilen und vermeidenden Anteilen. Im Zuge der verschie denen psychosozialen Probleme, speziell der gescheiterten ehelichen Beziehun gen, seien vorwiegend psychosoziale Belastungen wirksam geworden . Zeitweilig seien auch erlebnisreaktiv affektive Symptome aufgetreten, welche zu Krisenin terventionen geführt hätten, jedoch unter der jeweiligen Therapie rasch gebessert hätten. Die psychiatrische Behandlung sei spärlich geblieben und entspreche dem Leidensdruck der Beschwerdeführerin, welcher nur dann entstanden sei, wenn sie unter Druck geraten sei und Symptome entwickelt habe (Urk. 9/149/24 f.). Für eine Tätigkeit mit überschaubaren Aufgaben, wohlwollenden Führungsstrukturen und ohne Akkord liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor (Leistung 70 % [richtig wohl: 80 % ], Präsenzzeit 8,5 Stunden; Urk. 9/149/26). 3. 10 .2
Gemäss dem Neurologen Dr. med. P.___ ergäben sich zumindest teilweise erklärbare Erschöpfung und Müdigkeit durch reduzierte Schlafqualität im Rahmen eines eindeutig beschriebenen Restless - L egs -Syndroms hoher Ausprä gung. Im Moment sei die Leistungsfähigkeit allenfalls um 20 % reduziert, wobei bei konsequenter Behandlung diesbezüglich eine Verbesserung und weitgehende Normalisierung innert kurzer Frist zu erwarten wäre, respektive eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auch die Migräne sei durch die Anwendung von effektiven Akutmedikamenten ausreichend kupierbar , sodass keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Ebenso sei das Carpaltunnelsyndrom an der rech ten Hand prinzipiell kurativ behandelbar, falls nötig (Urk. 9/149/28). 3.10 .3
Aus orthopädischer Sicht hielt
Dr. med. Q.___ fest, es lägen weitgehend altersentsprechende Normalbefunde inklusive beginnender degenerativer Verän derungen vor. Körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten könnten ab sofort in vo llem Pensum ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit verrichtet werden (Urk. 9/149/29, Urk. 9/149/37). Retrospektiv sei davon auszu gehen, dass die orthopädische Arbeitsunfähigkeit ein Jahr nach der Operation des rechten Kniegelenks beendet gewesen sei, mithin im Herbst 2008, als erstmals der Verdacht auf ein generalisiertes Schmerzsyndrom geäussert worden sei (Urk. 9/149/38). 3. 10 .4
Aus interdisziplinärer Sicht führten die Gutachter der MEDAS D.___ aus, für die Arbeitsfähigkeit seie n vorwiegend die Diagnosen aus
dem psychiatrischen Fach gebiet relevant, wobei sich erhebliche psychosoziale Kontextfaktoren eruieren liessen, welche zu teilweise widersprüchlichen Einschätzungen der Arbeitsfähig keit durch die behandelnden Ärzte im Vergleich zu den versicherungsmedizinisch orientierten psychiatrischen Gutachtern führ ten . Unter Auslassung der versiche rungsmedizinisch nicht relevanten Faktoren, als welche auch die geringe Compliance und Mitwirkung der Beschwerdeführerin zählten, liege medizinisch- theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für sämtliche Tätigkeiten vor. Gegen über der gutachterlichen Einschätzung durch PD Dr. B.___ vom Oktober 2011 liege keine Veränderung vor (Urk. 9/149/29 , Urk. 9/149/32 ). Die genannte Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischen Gründen spätestens seit August 2007 (Urk. 9/149/31). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nann ten sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und eine Störung von anderen Gefühlen und des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.22 und F43.23; Urk. 9/149/30). 3. 10 . 5
Am 2 5. November 2014 machte der psychiatrische Gutachter der MEDAS D.___ ergänzende Angaben zum Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und hielt sinngemäss fest, die Arbeitsfähigkeit betrage 80 %
(nämlich bei voller Präsenzzeit eine Leistungsfähigkeit von 80 % ) . Ferner führte er aus, unter günstigen Bedingungen, abhängig von motivationalen und psychosozialen Fak toren, erscheine eine deutliche Verbesserung der Symptomatik möglich. Daher werde eine Verlaufsbegutachtung in einem bis zwei Jahren empfohlen (Urk. 9/156). 3.1 1
Ein erneuter Klinikaufenthalt in der N.___ erfolgte zwischen 1 1. Juni und 2 0. Juli 201 5. Die Ärzte dort übernahmen die Diagnosen der K.___ von August 2013 und berichteten über im Vordergrund stehende Suizidgedanken, sodann Affektlabilität, Schmerzproblematik, Zukunftsängste, Schamgefühle wegen ihrer Krankheit und sozialen Rückzug. Die Versicherte wu rde in nur leicht stabilisiertem Zustand in die K.___ entlassen ( Urk. 9/166/4), wo sie bis 3 1. August 2015 blieb ( Urk. 9/173). Vom 9. Oktober bis 2 6. November 2015 war die Versicherte wieder freiwillig in der K.___ stationär hospitalisiert, wobei die Ärzte die Diagno sen einer PTBS und einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Bericht vom 5. Januar 2016 be s tätigten ( Urk. 9/190/3). Die Versicherte konnte nach zahl reichen Therapien und einer medikamentösen Neueinstellung in einem deutlich stabileren Zustand entlassen werden ( Urk. 9/190/5). 3. 1 2
Die E.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutachten vom 2 5. September 2017 als Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/ F33.1), sowie beginnende degenerative Veränderungen in den Knien beidseits (ICD-10 M17 .0; Urk. 9/206/32 ).
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe vor allem über Schwäche, Müdigkeit und Schmerzen geklagt. Diese Beschwerden könnten nicht auf die a us allgemein internistischer Sicht
gestellten Diagnosen einer Adipositas, einer gut behandelten arteriellen Hypertonie sowie einer Hypothyreose bei Status nach totaler Strumektomie zurückgeführt werden (Urk. 9/206/33 , Urk. 9/206/15 ).
Im Vordergrund gestanden habe das psychische Leiden. Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie, sei eine rezidivie rende depressive Störung diagnostiziert worden. Eine erhöhte Müdigkeit und Erschöpfung könne damit erklärt werden. Vor allem sei die Kontaktfähigkeit ein geschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher für die frühere Tätigkeit als Haushälterin und Kinderbetreuerin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . In einer an gepassten einfachen Tätigkeit ohne Kundenkontakt sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt (Urk. 9/ 206/33) .
Der orthopädische Gutachter Dr. med. S.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, gab an, in beiden Kniegelenken lägen degenerative Veränderungen vor nach valgisierender
Tibiakopfosteotomie beidseits. Die übrigen Befunde am Bewe gungsapparat seien weitgehend unauffällig gewesen. Klinisch bestehe ein leichtes subakromiales
Impingement der Schultern sowie vor allem muskulär bedingte Nacken- und lumbale Schmerzen. Aus orthopädischer Sicht seien der Beschwerde führerin körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit Kniebelastung, Kauern und Treppengehen nicht mehr zumutbar. In einer kör perlich leichten bis höchstens mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 9/ 206/33 , Urk. 9/206/27 ).
Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. T.___ , Facharzt für Neurologie, ist zu entnehmen, es bestünden keine neurologischen Ausfälle. Das Restless - Legs -Syndrom sei therapierbar und die Migräne führe nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Anfälle nicht häufig vorkämen. Ferner wirke sich die neue Behandlung der Migräne-Kopfschmerzen günstig aus und es bestünden weitere therapeutische Optionen. Insgesamt liege keine neu rologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 9/206/33, Urk. 9/206/31 ).
Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die E.___ -Gutachter zum Schluss, für die angestammte Tätigkeit als Haushälterin und Kinderbetreuerin bestehe eine Arbeits- und Leistun gsfähigkeit von 70 % , welche in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar sei. Für andere körperlich leichte bis intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende, einfache Tätigkeiten ohne Kundenkon takt liege eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % vor (Urk. 9/206/33 , Urk. 9/206/35 ). Bei den Haushaltsarbeiten entstehe durch das psychische Leiden eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 10 % . Die genannte Arbeitsunfähigkeit sei geringer als jene für die Erwerbstätigkeit, da die Arbeiten individuell über den Tag verteilt verrichtet werden könnten. Bei der früher bei der Haushalt abklärung eruierten Arbeitsunfähigkeit von 36 % sei eine subjektive Selbstlimitierung an zunehmen, welche berücksichtigt worden sei. Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung, da in einem kleinen Haushalt keine körperlich schweren Tätig keiten zu verrichten seien. Aus psychiatrischer Sicht habe sich die Arbeitsun fähigkeit seit der letzten Begutachtung 2004 (richtig: 2014) nicht wesentlich ver ändert (Urk. 9/206/34).
3.1 3
Dem Operationsbericht des HandZentrums der Klinik U.___ vom 26.
Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 eine Operation in Form einer ausgedehnten Tenosynovektomie der Beugesehne und Neurolyse des Nervus
medianus rechts durchgeführt wurde. Als Diagnose nannte die berichtende Ärztin eine chronische Tenosynovialitis der Beugesehnen im Carpaltunnel mit Kompression des Nervus
medianus rechts. Sodann hielt sie fest, bis zum Ende der sechsten postoperativen Woche sei auf stärkere Kraftanwendung zu verzichten. Bis zur vollständigen Beschwerdefreiheit im Operationsgebiet daure es meistens drei bis sechs Monate (Urk. 9/215). 4. 4.1
Die IV-Stelle ging bei der Durchführung ihrer Einkommensvergleiche von der Zumutbarkeit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 9/217). Aus somatischer Sicht wurde für die Zeit ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn Anfang 2009 (vgl. vorstehende E. 1.1) von keinem der Gutachter eine höhere Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit attestiert (vgl. vor stehende E. 3.7 .1, E. 3. 10 .2-3. 10 .4, E. 3.1 1 ). Auch Dr. F.___ , welcher die Opera tion vom 1 7. Oktober 2007 durchgeführt hatte, ging ursprünglich davon aus, drei bis vier Monate postoperativ werde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen , doch diese verzögerte sich in der Folge . A m 1. Dezember 2008 hielt er allerdings fest , eine sitzende, leicht belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ganz tags zumutbar . Die Hausärztin nannte für das Attest der vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit primär psychische sowie psychosoziale Faktoren. Insgesamt liegen nach dem Gesagten keine Anhaltpunkte dafür vor, dass entgegen sämtli chen somatischen Gutachtern eine Einschränkung für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehen würde oder während längerer Zeit bestanden hätte. Auch der Operationsbericht vom 26. Oktober 2017 vermag keine solche darzutun, zumal eine Einschränkung der Belastbarkeit nur für sechs Wochen angegeben wurde.
Ebenso wenig bestand nach der Kreuzbandoperation rechts vom 1. Juni 2016 eine längere Arbeitsunfähigk eit ( Urk. 9/179), weshalb die Einschätzung durch das E.___ , wonach während allerhöchstens drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 9/206/27), nicht zu beanstanden ist. Die E.___ -Gutachter erhoben ein korrektes postoperatives Ergebnis (Urk. 9/206/26). Vor dem Hintergrund der post operativen Residuen mit gewissen degenerativen Veränderungen , jedoch ohne Hinweise auf ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwär mung (Urk. 9/206/26), ist es nachvollziehbar, dass entsprechend der Beurteilung durch das E.___ eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Aktivitäten, bei welchen eine Hebe- und Trag e limit e von zehn Kilogramm nicht überschritten wird und keine überdurch schnittliche Belastung der Kniegelenke vorkommt, beispielsweise durch Knien und Kauern oder durch das regelmässige Begehen von Treppen und Leitern (Urk. 9/206/27).
Sodann konnten für die übrigen, diffus geschilderten Schmerzen keine eindeutigen objektivierbaren Korrelate gefunden werden (Urk. 9/206/26).
In Übereinstimmung damit hielten auch behandelnde Ärzte eine unzureichende Erklärbarkeit der geklagte n Schmerzen fest (Urk. 9/43/10), und
es findet sich in den Akten auch mehrmals die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstör ung (Urk. 9/84/9, Urk. 9/131/1), wobei die E.___ -Gutachter die weiter gehenden körperlichen Beschwerden der larvierten Form der depressiven Störung zuordneten (Urk. 9/206/20). 4.2
D ie
E.___ -Gutachte r nannte n als psychiatrische Diagno se mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/F33.1; Urk. 9/206/32).
Von sämtlichen Psychiatern ausser Dr. Z.___
wurde ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung oder eine andere psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Übereinstim mung ist erstellt, dass bei der Beschw erdeführerin ein psychisches Be schwerde bild mit Krankheitswert
- mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rezidivie rende depressive Störung - vorliegt. Keine hinreichend gesicherte n Diagnose n
sind dagegen diejenige der posttraumatischen Belastungsstörung und der weite ren von der K.___ geäusserten Differentialdiagnosen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf die Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS einer besonderen Achtsamkeit. Dies gilt zunächst für das Belastungs kriterium, mithin das auslösende Trauma. Dieses ist nicht in erster Linie und allein von der Gutachterperson bzw. vom Arzt selbst zu klären , aber von diesem zwingend zu referieren. Nebst der für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 1 6. Januar 2020 E. 6.3.1 ).
Dr. R.___ vom E.___ verneinte diese Diagnose mit dem Hinweis darauf, dass keine Flashbacks, kein Gefühl des Betäubtseins und emotionaler Abstumpfung oder der vegetativen Übererregung oder Schreckhaftigkeit vorhanden seien. Sodann könne bei einem längeren Ehekonflikt nicht von einem lebensbedrohlichen Ereignis von kata strophenartigem Ausmass ausgegangen werden. Sodann h a tten weder die Gut achter B.___ noch die MEDAS-Gutachter diese Diagnose diskutiert ( Urk. 9/206/17). Die abklärenden Ärzte der K.___ erwähnten eine wahrscheinliche Dauer von 15 Jahren, während der diese Diagnose bereits zu stellen sei. Als Trauma erwähnten sie die massivste Gewalt durch den Vater und den ersten Ehe mann und wiederholte Vergewaltigungen in der 1. Ehe. Auch hielten sie die Kriterien von Albträumen, Flashbacks für gegeben ( Urk. 9/134/2). Die erste Ehe der Beschwerdeführerin dauerte von 1988 bis 199 9. Von eigentlichen Flashbacks oder Albträumen über die erwähnten Traumata, die gemäss ICD-10 zu den typi schen Merkmalen bei der PTBS zählen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) klinisch-diagnostische Leitlinien, 9.A., F43.1 S.
207), wurde in keinen anderen Berichten der Fachärzte trotz jahrelanger Thera pien und stationärer Hospitalisationen erzählt ( Urk. 9/44, 9/58/6, 9/71, 9/83), so dass sich die Ärzte der K.___ im Bericht vom 2 8. August 2013 wohl ausschliesslich auf die Aussagen der Versicherten ihnen gegenüber stützten, was jedoch für die Annahme, dass diese Symptome bereits seit ca. 15 Jahren und damit seit Been digung der ersten Ehe vorhanden sein sollen, nicht zuverlässig und damit nicht überzeugend ist. Dr. R.___ äusserte damit zu Recht Zweifel an dieser Diagnose und verblieb wie die anderen Fachärzte bei derjenigen der rezidivierenden depressiven Störung, seiner Ansicht nach leicht- bis mittelgradige Episode. Unerh eblich ist dabei, dass die diag nostischen Einschätzungen nicht vollständig übereinstimmen, ist doch letztlich nicht die genaue Diagnose, sondern allein entscheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2.2), respektive kommt es auf die konkreten Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Die Beschwerdeführerin machte auf Dr. R.___ in ihren Bewegungen einen müden und verlangsamten Eindruck, nachdem sie im Wartezimmer auf der Bank geschlafen hatte (Urk. 9/ 206/17). Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis imponierten in der grob klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt. Konzentration und Aufmerksamkeit waren in etwas reduziertem Ausmasse vorhanden. Im A ffekt zeigte d ie Beschwerdeführerin eine deutlich bedrückte und weinerliche Stimmungslage (Urk. 9/ 206/18).
Der Gutachter hielt in nachvollziehbarer Weise fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Eigenaktivität bagatellisiere. Ein völlige s Darniederliegen der Aktivitäten stellte er zu Recht in Frage, zumal ihr Therapie- und Arztbesuche möglich ware n
- namentlich Wassertherapie zweimal pro Woche (Urk. 9/ 206/14) -, sie ohne fremde Hilfe zur gutachterlichen Untersuchung anreisen konnte
(Urk. 9/ 206/14) und im selben Jahr ein Aufenthalt in der Türkei stattgefunden hatte . Auch war aus objektiver Sicht keine deutliche Beeinträchtigung im Antrieb erkennbar, da die Beschwer deführerin während des Gesprächs sehr lebhaft argumentierte (Urk. 9/ 206/19). Dennoch hielt der Gutachter die Symptomdarstellung der Beschwerdeführerin für weitgehend authentisch (Urk. 9/ 206/22). Hauptsymptom waren die depressiven Verstimmungen, welche durch die Erinnerung an Gewaltanwendungen unterhal ten würden . Die depressive Störung ist laut E.___ -Gutachter deutlich und über Jahre chronifiziert
(Urk. 9/ 206/20). Zusätzlich weist die Beschwerdeführerin ge mäss Gutachten eine Symptomausweitung mit hoher Passivität auf. Die Beein trächtigung liege in Form einer Motivationslosigkeit vor (Urk. 9/ 206/21). Zudem führten die Gutachter eine erhöhte Müdigkeit und Erschöpfung sowie eine Ein schränkung in der Kontaktfähigkeit auf die psychische Störung zurück (Urk. 9/ 206/33).
Dementsprechend gelang ten sie zum Schluss, in einer angepassten einfachen Tätigkeit ohne Kundenkontakt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin um 20 % eingeschränkt (Urk. 9/ 206/33).
Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.4) kann da her nicht Umgang genommen werden. 4.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet , dass im E.___ -Gutachten eine Ressourcenprü fung vorgenommen worden sei ( Urk. 1 S. 13). Ent gegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist die Überprüfung der höchst gerichtlich festgelegten Indi katoren durch den Rechtsanwender allerdings nicht erst nach erfolgter Beurtei lung durch den medizinischen Sachverständigen zulässig. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls ist vielmehr entscheidend, ob eine schlüs sige Be urteilung im Lichte der Indika toren aufgrund der Sachverhaltsfeststellun gen im Gutachten möglich ist oder nicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V
50 E. 4.3 ).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkran kungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4
4.4 .1
Bezüglich des Komplexes «Gesundheitsschädigung » in der Kategorie «funktionel ler Schweregrad» ist festzuhalten, dass laut dem psychiatrischen Teilgutachter eine deutl iche depressive Störung vorlieg t, welche sich über Jahre chronifiziert hat. Die bedrückte Stimmungslage erachtete er als leicht bis mitt elschwer . Weitere Erschei nungsformen sind Schlafstörung, Grübeleien, Antriebslosigkeit, Inaktivität, Passi vität, sozialer Rückzug, diffuse Schmerzen und intermittierend suizidale Gedanken (Urk. 9/ 206/20). Konzentration und Aufmerksamkeit waren anlässlich der Explo ration in etwas reduziertem Ausmasse vorhanden und die Beschwerdeführerin wirkte eher inaktiv und passiv, träge sowie im Affekt deutlich bedrückt und in weinerlicher Stimmungslage. Jedoch zeigte sich die Fähigkeit zur Modulation der Affekte erhalten. Sodann imponierten Auffassung und Gedächtnis in der grob kli nischen Prüfung nicht beeinträchtigt . Ferner waren die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung intakt , und psychomotorisch imponierte die Beschwerdeführerin weder agitiert noch gehemmt
(Urk. 9/ 206/18). Bei der letzten stationären Behand lung in der K.___ im Oktober/November 2015 waren Auffassung, Konzentration und Aufmerksamkeit ohne beobachtbare Mängel und es bestand kein klinischer Anhalt für relevante Gedächtnisstörungen. Formalgedanklich war die Versicherte geord net, leicht verlangsamt, konnte dem Gesprächsverlauf jedoch gut folgen. Im Affekt war sie nachdenklich und etwas niedergeschlagen mit einem Gefühl des Versagens. Ein affektiver Rapport war herstellbar und die Beschwerdeführerin war schwin gungsfähig und ohne Antriebsstörungen oder Änderungen des psychomotor ischen Antriebs (Urk. 9/ 190/4).
Aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin ledig lich bei knie belastenden sowie bei schweren und andauernd mittelschweren Tätigkeiten limitiert (Urk. 9/206/33 ). Vor diesem Hintergrund ist der Gesundheits schaden gesamthaft als leicht bis mittelschwer einzustufen.
Die Beschwerdeführerin befand sich verschiedentlich in freiwilliger psychiatri scher Hospitalisation , so vom 3 0. September bis 1 3. Oktober 2009 (Urk. 9/ 70/4), vom 3 0. Juli bis 2 6. August 2010 (Urk. 9/ 70/3), vom 2 5. November 2010 bis 1 3. Januar 2011 (Urk. 9/ 70/2), vom 6. Juli bis 2. August 2013 (Urk. 9/ 130-131), vom 1 1. Juni bis 3 1. August 2015 (Urk. 9/ 166 und Urk. 9/173/1) sowie vom 9. Oktober bis 2 6. November 2015 (Urk. 9/ 171/2 und Urk. 9/190/3) ,
w obei sie mit ihrem im November 2010 angetretenen Klinikaufenthalt ein «Time-out» bezweckte, respektive zur Ruhe kommen wollte (Urk. 9/ 81/2) und auch sonst mehrheitlich psychosoziale Umstände Anlass für die Eintritte waren. Im Jahr 2009 wirkte die Versicherte bereits beim Eintritt in die K linik V.___ nur leicht depressiv und konnte dann leicht stimmungsaufgehellt wieder entlas sen werden (Urk. 9/ 85/2). Im Jahr 2010 trat sie in
- im Vergleich zum Eintritt - deutlich gebessertem Zustand aus der K.___ aus (Urk. 9/ 71/8). Auch während ihres Aufenthalts in der N.___
im Jahr 2013 vermochte sie an Antr ieb zu gewinnen und positive Stimmung aufzubauen (Urk. 9/ 130/3). Im Jahr 2015 konnte durch Medikamenteneinstellung in derselben Klinik rasch eine Stabilisie rung erzielt werden (Urk. 9/ 173/1), welche auch beim Austritt aus der K.___ , wohin sie weiter überwiesen worden war, noch vorhanden war (Urk. 9/ 173/3). Beim letz ten stationären Aufenthalt im Oktober/November 2015 konnte mittels einer leich ten Erhöhung der antidepressiven Medikation ( Cymbalta ) ebenfalls eine affektive Aufhellung er reicht werden (Urk. 9/ 190/5). Zwischen den stationären Behandlun gen hatte die Beschwerdeführerin auch ambulante psychiatrische Behandlungen wahrgenommen, mit Terminen alle zwei bis drei Wochen (Urk. 9/ 84/5). Ende 2016 war offenbar Dr. I.___ zuständig für die antidepressive Medika tion , über deren Einstellung sie am 5. Dezember 2016 berichtete . Die letzte Untersuchung hatte zuvor am 13. September 2016 stattgefunden
(Urk. 9/ 186/3). A nlässlich der E.___ -Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, zweimal pro Woche eine Traumatherapi e bei m Psychologen
lic . phil. W.___ wahr zunehmen (Urk. 9/ 206/16) , welcher mit Dr. I.___ zusammenarbeitet (Urk. 9/ 175) . Eine ambulante Anbindung der Beschwerdeführerin an die K.___ bestand hingegen nicht ( Urk. 9/218/14). Bei der durch Dr. A.___ veranlassten Analyse fanden sich v on den vier in ihrem Blut beziehungsweise Urin geprüften Medikamenten einzig Spuren des Antihypertensivums
Enatec . Die übrigen drei Medikamente (Antidepressivum Cymbalta , Schmerzmittel Brufen und Beruhi gungsmittel Xanax ) fehlten gänzlich. Daraus schloss Dr. A.___ , dass die Beschwerdeführerin vom Cymbalta schon mehrere Einnahmetermine verpasst ha tt e
(Urk. 9/ 83/45 f. , Urk. 9/83/52 ) . Auch anlässlich der Begutachtung in der MEDAS D.___
lag der Medikamentenspiegel für Duloxetin ( Cymbalta ) deutlich unter dem therapeutischen Bereich (Urk. 9/ 149/23) , obwohl die Beschwerde führerin ausgeführt hatte, nur die Medikamente würden ihr helfen (Urk. 9/ 149/18) . Andere Antidepressiva nahm die Beschwerdeführerin mangels Bedarfs nicht ein (Urk. 9/ 83/37, Urk. 9/84/9, Urk. 9/84/15). Es ist daher von einer zwischenzeitlich zweifelhaften me dikamentösen Compliance au szugehen , respek tive von einem Zusammenhang zwischen unzureichender Medikamentenein nahme und therapieresistentem Verlauf (Urk. 9/ 83/50). Bei der E.___ -Begutachtung lagen die Medikamenten-Serumspiegel der Fluctine hingegen im Referenzbereich und die Kooperation der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Therapie wurde nicht beanstandet
(Urk. 9/ 206/22). Angeregt wurde die Umstellung auf ein schlaf anstossende s Antidepressivum (Urk. 9/ 206/ 20 , Urk. 9/206/22 , Urk. 9/206/34 ).
Unter den Komorbiditäten sind sodann der Status nach Problemen in der Bezie hung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) sowie der Status nach vermutetem sexuel lem Missbrauch (ICD-10 Z61.4; Urk. 9/206/19) zu berücksichtigen, da diesen Gegebenheiten eine ressourcenhemmende Wirkung bei zumessen ist , zumal die biographische Entwicklung mit mehrfacher Gewalterfahrung das Leben der Beschwerdeführerin massgeblich geprägt hat. Diese Problematik widerspiegelt sich aktuell in einer emotionalen Instabilität mit Affektinkontinenz und einem deutlich subjektiven Leidensbild ( Urk. 9/206/21, BGE 143 V 418 E. 8.1). 4.4 .2
Beim Komplex «Persönlichkeit» ist ebenfalls auf die soeben genannte Persönlich keits entwicklung und deren Auswirkungen hinzuweisen. Die Beschwerdeführe rin weist sodann infolge der psychischen Erkrankung allgemein eine Motivations losigkeit auf (Urk. 9/ 206/21). Als vor handene Ressource ist der enge Kontakt zu einer benachbarten Freundin zu sehen, bei welcher die Beschwerdeführerin zeit weise wohnt und welche die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung un terstützt (Urk. 9/ 206/21 , Urk. 9/206/14 ). Belastend wirkt sich die psychische Erkrankung de s Sohnes der Beschwerdeführerin aus (Urk. 9/ 206/21 ). 4.4 .3
Zum Komplex «sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest teilweise sozial zurückgezogen hat , wobei der Rückzug auch auf die unvollständige Integration (Urk. 9/ 206/34 , Urk. 9/149/25 ) zurückzuführen sein könnte . Dennoch hat die Beschwerdeführerin eine offenbar enge Freundin , welche sie stark unterstützt
und sie vor ü bergehend bei sich aufgenommen hat (Urk. 9/ 206/17 , Urk. 9/206/21 ).
Zu ihren Kindern besteht grundsätzlich ein guter Kontakt (Urk. 9/ 206/17) , wenn auch kein häufiger (Urk. 9/ 206/24) . Z udem pflegt die Beschwerdeführerin selten en Kontakt zu ihren in der Türkei lebenden Geschwistern (Urk. 9/ 206/16 , Urk. 9/206/24 ). Insgesamt verfügt sie zumindest über ein gewisses soziales Netz, welches als eine begünstigende Ressource ange sehen werden kann. 4.4 .4
Zur Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung durchs E.___
angegeben hat, «gar nichts» zu machen (Urk. 9/ 206/23). Dadurch bagatellisierte sie ihre Eigenaktivität, denn sie nahm
viele Therapie- und Arzttermine wahr , so zweimal pro Woche Traumatherapie und zweimal pro Woche Wassertherapie
(Urk. 9/ 206/14, Urk. 9/ 206/16, Urk. 9/ 206/19 , Urk. 9/206/22 ). Auch i n die Türkei reist e sie offenbar noch regelmässig, so auch in der ersten Jahreshälfte 2017
(Urk. 9 /206/19) . Dies obwohl ihre Mutter zwischenzeitlich
- spätestens im Jahr 2013
- verstorben ist
(Urk. 9/ 130/2 , Urk. 9/149/17 ) und sie bei PD Dr. B.___ noch angegeben hatte, es handle sich nicht um Ferien, sondern sie gehe eigentlich nur in die Türkei , um ihre Mutter zu besuchen, weil diese vielleicht nicht mehr so lange lebe (Urk. 9/ 84/7) .
Laut ihren eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin früher gerne gelesen (Urk. 9/206/29), fühlt sich aber nun mangels Konzentrationsfähigkeit nicht mehr in der Lage dazu (Urk. 9/ 206/14 , Urk. 9/206/29 ) .
Bei früheren Begutachtung en hatte sie noch angegeben, früher regelmässig Spaziergänge unternommen zu haben (Urk. 9/ 58/6) beziehungsweise früher gerne Musik gehört zu haben (Urk. 9/ 149/45) und früher noch Kolleginnen gehabt zu haben (Urk. 9/ 149/17) . Ansonsten berichtete sie nicht über frühere Freizeitaktivitäten, welche sie aufge geben hätte. Hinzu kommt, dass angesichts der obgenannten Bagatellisierung der Eigenaktivitäten fraglich ist, ob sie wirklich nicht mehr liest, Musik hört, spazie ren geht etc. Demzufolge ist der Freizeitgestaltung der Beschwerdeführerin kein allzu grosses Gewicht beizumessen.
Sodann wurde sowohl anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ und PD Dr. B.___
(Urk. 9/ 83/45 f., Urk. 9/83/52)
als auch anlässlich jener in der MEDAS D.___
(Urk. 9/ 149/23) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente unzureichend einnahm. Dazu gab sie einmal an, das Antidepressivum Remeron sowie das Beruhigungsmittel Xanax habe sie schon eine Weile nicht mehr gebraucht
(Urk. 9/ 83/37 ). Beim anderen Mal hatte sie indes angegeben, nur Medikamente würden ihr helfen, weshalb sie die Psychotherapie abgebrochen habe ( Urk. 9/ 149/18). Die Akten lassen nach dem Gesagten insgesamt auf einen nicht allzu grossen
krankheitsbedingten Leidensdruck schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2019 vom 1 3. August 2019 E. 3.4.2) . Dies trotz der vor stehend erwähnten Klinikaufenthalte, da diese teilweise nicht direkt wegen des psychischen Leidens, sondern eher wegen der psychosozialen Situation erfolgten (Urk. 9 / 81/2 , Urk. 9/ 131/2) .
Die Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der Begutachtungen mehrfach ein gewisses verdeutlichendes Verhalten ( Urk. 9/58/7, Urk. 9/ 84/11 , Urk. 9/206/22) sowie eine Symptomausweitung (Urk. 9/ 206/21) und b ei der neuropsychologi schen Testung während ihres letzten stationären Klinikaufenthalts in der K.___ fiel eine Tendenz zur Aggravation auf (Urk. 9/ 190/5). 4.5
In Anbetracht der leicht bis mittelmässig ausgeprägten Befunde, der belastenden biographischen Entwicklung , der gewissen Verdeutlichungstendenzen bei jedoch teilweisem sozialem Rückzug
und reduziertem Aktivitätsniveau im privaten Lebensbereich lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeits fähigkeit um 2 0 % auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen. Denn letztere weisen ebenfalls auf eine teilweise Einschränkung der Ar beitsfä higkeit hin . Demnach rechtfertigt es sich nicht, aus juristischer Sicht von dieser medizi nischen gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Sodann ist in Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 13) festzuhalten, dass d em E.___ -Gutachten zwar keine so bezeichnete konkrete Beurteilung der Indikatoren zu entnehmen ist, es jedoch die dafür benötigten Grundlagen
liefert.
Da nach dem Gesagten sämtliche Teilgutachten des E.___ -Gutachtens vom
25. September 2017 beweiskräftig sind und das zusammenfassende Gesamtgut achten vor dem Hintergrund der schlüssigen Teilgutachten plausibel ist, ist von einer 8 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptier ten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/184/99). Dafür, dass die Gutachter bei ihrer interdisziplinären Beurteilung das Zusammenwirken der gestellten Diagnosen unzureichend gewürdigt hätten (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 7-8 und S. 17-18), fehlen Anhaltspunkte. 4. 6
Zu prüfen bleibt die Frage, ab wann die gestützt auf die Exploration vom August 2017 (Urk. 9/206/2) festgelegte 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gilt. Gemäss E.___ -Gutachten besteht die Einschränkung - abgesehen von vorüber gehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeiten während der Klinikaufenthalte - schon seit mehreren Jahren in etwa demselben Ausmass. Im Vergleich zum Gutachten der MEDAS D.___ liegt laut E.___ -Gutachten keine wesentliche Veränderung vor ( Urk. 9/206/19, Urk. 9/206/34). Im Vergleich zum Gutachten von PD Dr. B.___ ebenfalls nicht (Urk. 9/206/19, Urk. 9/206/20). In Übereinstimmung damit gingen die Gutachter der MEDAS D.___ von einem im Vergleich zur Begutachtung durch PD Dr. B.___ unveränderten Zustand aus (Urk. 9/149/29, Urk. 9/149/32). Sie hielten fest, die genannte Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischen Gründen spätestens seit August 2007 (Urk. 9/149/31). Dr. I.___ erachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2012 sowie am 1 3. Februar 2013 als unverändert , namentlich nicht verbessert (Urk. 9/117 und Urk. 9/123/2 ) . Am 1 3. September 2013 führte sie aus, die depressive Störung sei schwerer geworden (Urk. 9/133/8), wobei sich aus dem Bericht der N.___ vom 26. August 2013 ergibt, dass die Beschwerdeführerin sich auf grund eines Stellenangebots in der Türkei zusätzlich belastet gefühlt habe , was zur Exazerbation geführt haben könnte (Urk. 9/131/2 ). PD Dr. B.___ hielt fest, im Vergl eich zur Begutachtung durch Dr. Z.___
seien aktuell nur einzelne Befunde etwas pathologischer ausgefallen (Urk. 9/84/20). Sodann würden An haltspunkte für eine Verschlechterung seit April 2011 fehlen (Urk. 9/84/22). Nach dem Gesagten kam es nie zu einer nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin, weshalb
- abgesehen von den Klinikaufenthalten - auch in der Vergangenheit mindes tens eine 80%ige Arbeitsfähi gkeit in angepasster Tätigkeit bestand . 4. 7
Die Beschwerdeführerin wandte ein, der Gutachter PD Dr. B.___ habe ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 1 S. 5 ).
Hierbei ist zu beachten, dass ärztlicherseits substanziiert darzulegen ist, aus welchen medizinisch-psychiatri schen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Bei rezidivierenden depressiven Entwicklungen genügt es nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizier ten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 145 V 361 E. 4.3 mit Hinweisen ).
PD Dr. B.___
folgte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM), gemäss welchen offenbar bei einer mittelgradi gen depressi v en Episode Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % (Urk. 9/84/12) und bei einer leic hten depressiven Episode Einbus sen in der Höhe von 20 %
anzunehmen sind (Urk. 9/84/14).
Er diskutierte zwar die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Befunde, dies aber primär in Bezug auf eine Übereinstimmung mit den Empfehlungen der SIM. Beispielsweise hielt er fest, bei der 50%igen Einbusse gemäss SIM seien die erhöhte Ermüdbarkeit, die Antriebs minderung sowie die reduzierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt, wobei diese spezifischen Einbussen auch von der Beschwerdeführerin berichtet worden seien (Urk. 9/84/12-13). Des Weiteren nahm er anhand der objektiven Parame ter n , welche die innerpsychische Vitalität abbilden, Bezug auf den Schweregrad der depressiven Störung (Urk. 9/84/13). Insgesamt ist seine Beurteilung dadurch insofern zu schematisch, als hauptsächlich der diagnostizierte Schweregrad der Depression überprüft wurde und dann von diesem direkt - entsprechend den Richtlinien der SIM - auf die Arbeitsunfähigkeit eines bestimmten Grades
geschlossen wurde.
Nach dem Gesagten vermag das Gutachten von PD Dr. B.___ keine Zweifel an der Beurteilung durch die Experten des
E.___ zu erwecken. 4. 8
Des Weiteren wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht auf ihren Einwand betreffend Indikatorenprüfung bei Depression eingegangen sei (Urk. 1 S. 10).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebe nenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinan der setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest , dass sie die im E.___ -Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit auch aus juristischer Sicht - anhand von Indikatoren wie Ressourcen und Konsistenz - für korrekt halte (Urk. 2 S. 2). Damit legte sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte dar, auf welche sie sich beschränken durfte. Der Beschwerdeführerin war es möglich , auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung ihr Anliegen im Be schwerdeverfah ren sachgerecht vorzutragen, was sie denn auch tat. Folglich geht dieser Einwand der Beschwerdeführerin fehl. 5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
Es ist unstrittig (vgl. Urk. 9/115/3) und nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdeführerin (spätestens) nach der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann ab April 2009 als Vollerwerbstätige zu qualif izieren ist (vgl. Urk. 9/218/3). Der für diesen Zeitraum vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 9/217/2-3) wurde in der Beschwerde nicht beanstandet.
Bezüglich des Valideneinkommens
hatte die Beschwerdeführerin jedoch im Einwand vom 2 0. Juni 2012 vorgebracht , im Gesundheitsfall würde sie qualifizierte Arbeiten verrichten (Urk. 9/115/4) .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V
28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in der Schweiz als Ausbildnerin für Krankenschwestern arbeiten würde, liegen keine konkreten An haltspunkte vor, zumal die Beschwerdeführerin nur über einfache
respektive teil weise Deutschkenntnisse verfügt
(Urk. 9/ 84/12, Urk. 9/84/23 ) und nach ihrer Ein reise in die Schweiz auch nie in diesem oder einem ähnlichen Bereich gearbeitet hat (vgl. Urk. 9/16/2, Urk. 9/20/2, Urk. 9/169) . Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Festsetzung des Valideneinkommens
vorbringt, sie sei schon seit langem psychisch angeschlagen ( Urk. 9/115/4), ist am Rande zu bemerken , dass sie als ausländische Staatsangehörige die versicherungsmässigen Voraussetzun gen nur erfüllt, sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat ( Art. 6 Abs. 2 IVG) . Es bleibt somit dabei, dass für die Zeit der hypothetischen vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall das Vali deneinkommen gemäss dem hypothetischen Vollpensum in der vormaligen Haus wirtschaftstätigkeit zu ermitteln ist und das Invalideneinkommen gestützt auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einem Hilfsarbeitsbereich mit einem Abzug zu ermitteln ist, welche Berechnungsweise von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt wurde ( Urk. 9/217). Für die Zeit ab April 2009 besteht somit kein Rentenanspruch. 5.3
5.3.1
Für die Zeit bis Ende März 2009 qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 63 % im Erwerbsbereich und zu 37 % im Haushaltbe reich tätig und errechnete einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 14 % (Urk. 9/ 218/22, Urk. 9/217/1). Die Beschwerdeführerin hatte einst vor gebracht , sie wäre als vollzeitlich erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 9/ 115/2-3). Die Statusfrage kann indes vorliegend offen bleiben , da die Beschwerdeführerin bei Qualifikation als Vollerwerbstätige in Analogie zu vorstehender E. 5.2 auch für die Zeit bis Ende März 2009 keinen Rentenanspruch hätte. 5.3.2
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 1 2. März 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 5.3.3
Die Beurteilung im E.___ -Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin bei den Arbeiten im eigenen Haushalt wegen der freien zeitlichen Einteilbarkeit weniger stark eingeschränkt ist als bei der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit (Urk. 9/ 206/34), ist schlüssig. Die exakte Einschränkung ist nicht entscheidend , da selbst bei d er Annahme einer Einschränkung von 36,6 % im Haushalt
- ent sprechend dem Haushaltabklärungsbericht (Urk. 9/95/9) -
klarerweise
auch ins gesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad für die Zeit der Teilerwerbs tätigkeit resultiert.
Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht eigentlich gerügt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer